Klaus Schlichtmann Schlechte Deutsche, gute

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Klaus Schlichtmann
Schlechte Deutsche, gute Japaner
Japan und Deutschland im Spiegel der Geschichte
KLAUS SCHLICHTMANN
Schlechte Deutsche, gute Japaner
Japan und Deutschland im Spiegel der Geschichte –
Gemeinsamkeiten und Gegensätze
Neun friedenshistorische Aufsätze
Bibliografische Information
der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation
in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind
im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN 978-3-89129-863-3
© IUDICIUM Verlag GmbH München 2008
Druck- und Bindearbeiten: ROSCH-BUCH, Scheßlitz
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Imprimé en Allemagne
www.iudicium.de
Was aus Vernunftgründen für die Theorie gilt, das gilt auch
für die Praxis.
(Immanuel Kant, 1793)
… wenn der ewige Friede nicht zu haben war, so zog man mit
Entschiedenheit den ewigen Krieg vor …
(Hermann Hesse, 1917)
Die Deutschen waren in ihrer Geschichte stets eine der großen
Nationen und im Besitz wunderbarer Eigenschaften. Nur
manchmal verfielen sie in einen so extremen Egoismus, dass
ihnen die Einsicht in die Psychologie und die Empfindsamkeiten anderer Völker abhandenkam … Auch in Bezug auf ihre
Tätigkeiten im Bereich der Diplomatie geraten sie leicht unerwartet in Schwierigkeiten. Ich verstehe, dass darin ihre besondere Schwäche liegt, aber auch dass wir daraus eine Lehre ziehen sollten.
(Shidehara Kijûrô, 1934)
Es wird in Japan schwerer sein denn in irgendeinem anderen
Lande eine objektive Geschichte zu schreiben.
(Wilhelm Solf, 1924)
5
INHALT
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1. Japan, Deutschland und die Idee der Haager
Friedenskonferenzen, 1899 und 1907. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
1. Die historische und die Rechtsentwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
2. Die Konferenzidee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
3. Die erste Haager Friedenskonferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
4. Zwischen den Konferenzen – der Übergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
5. Die zweite Friedenskonferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Schlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
2. Grundsätzliche Beobachtungen zu Japan und dem Vertragssystem
von Versailles und Washington (Berusaiyu-Washinton taisei) . . . . . . . 47
3. Ein fernöstliches Locarno? Japanische Vorschläge für ein
regionales Sicherheitsbündnis in den dreißiger Jahren . . . . . . . . . . . . . 61
Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Prolog 1: Die internationale Friedensordnung nach dem
Ersten Weltkrieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Prolog 2: China und die Mandschureikrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Der japanische Vorschlag eines ‚Sicherheitssystems für die
Pazifikregion‘ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Schluss und eine These . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
4. Japan, Deutschland und die ‚Shidehara-Diplomatie‘ . . . . . . . . . . . . . . . 75
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
1. Geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
2. Der Große Krieg und danach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
3. Der deutsche Botschafter in Tokio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
4. Internationale Gerechtigkeit und ein dauerhafter Friede. . . . . . . . . . . . 85
5. Losing out on interests . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
7
5. Der Zweite Dreißigjährige Krieg. Japanische (und deutsche)
Apologien für den (Ersten und) Zweiten Weltkrieg – ein Vergleich.
Vergangenheitsbewältigung und Historikerstreit in Japan
und Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
I. Die Geschichte – das Problem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
1. Friedensziele bis 1914 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
2. Der Erste Weltkrieg, Ursachen und Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
3. Japan in Asien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
II. Die Analyse des Vergleichs – Schuld und Sühne oder
Ursache und Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
1. Der Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
2. Die Analyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
III. Fazit. Normativität und Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
6. Wirtschaft, Gesellschaft und Außenpolitik Japans . . . . . . . . . . . . . . . . 141
Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
1. Der geschichtliche Hintergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
2. Die Nachkriegsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
3. Wirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
4. Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
5. Außenpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
6. Aussichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
7. Artikel IX JV, die verfassungsmäßige Abschaffung des
Krieges – Monument einer Kultur des Friedens? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
1. Artikel IX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
2. Die Abänderung der Meiji-Verfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
3. Die weitere Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg . . . . . . . . . . . . 162
4. Der Weg zur Verfassungsrevision und die Teilnahme an PKOs . . . . . 164
5. Das Ende des Kalten Krieges und die Sicherheit in Ostasien . . . . . . . 167
6. Japanisch-deutsche Parallelen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
7. Die „Yomiuri“ prescht voran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
8. Äußere Bedrohungen der nationalen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
9. Die Einsetzung der beiden Verfassungskommissionen . . . . . . . . . . . . 182
Conclusio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
8
8. Die Abschaffung des Krieges. Artikel IX JV – Ursprung,
Auslegung und Kontroverse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
1. Zur Vorgeschichte der Kriegsabschaffungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . 189
2. Was ist der Artikel IX? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
3. Artikel 24 der UNO-Charta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
4. Das Reziprozitätsprinzip. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
5. Die politische Wirklichkeit und die Verfassungsdiskussion . . . . . . . . 200
Schluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
9. Warum Japan den Irakkrieg des US-Präsidenten unterstützt hat . . . . 205
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
1. Politisch-wirtschaftliche Hintergründe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
2. Die Argumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
3. Unterlassung als Straftatbestand im Völkerrecht,
Staatenverantwortung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
4. Selbsthilfe (jiriki kyûsai) und vorläufige Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . 220
5. Lösungsvorschläge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
9
Vorwort
Friedenswissenschaften und die darin bezeichnete historische Friedensforschung sind eine relativ junge Disziplin. Erklärtes Ziel von Friedenshistorikern ist, „dazu bei[zu]tragen, das Problem des Friedens in all seinen historischen Dimensionen zu erforschen.“ Dabei stehen „die Bemühungen zur Verhinderung von Kriegen, zur Einschränkung innergesellschaftlicher Gewalt,
zur friedlichen Austragung von Konflikten und zur Entwicklung eines dauerhaften Friedens“ im Mittelpunkt.1 Vermittelt werden Inhalte und Einsichten
in das, was in der Vergangenheit in dieser Hinsicht gedacht, ausgearbeitet und
sorgfältig vorbereitet wurde sowie die sich daraus ergebenden Möglichkeiten
für die Zukunft. Die damit erreichte Feststellung der Bedingungen der Möglichkeit von Frieden, welche erfüllt werden müssen, um das gewünschte Ziel
zu erreichen, können und sollen Aufklärung und damit friedenspolitische
Maßnahmen der verantwortlichen politischen Kräfte bewirken.
Die Welt ist eine Einheit, die sich auf vielfältige Weise manifestiert. ‚Gut‘
und ‚Böse‘ liegen erfahrungsgemäß nicht so sehr weit auseinander. Was für
die eine Seite gut ist, ist für die andere Seite schlecht und umgekehrt. Schlecht
sind im Allgemeinen meist die Anderen. Es kommt darauf an, wenn gegensätzliche Standpunkte zur Geltung kommen, die jeweilige Mitte ausfindig zu
machen. Diplomatie heißt, die Mitte immer wieder neu bestimmen. Wird sie
nicht gefunden, kommt es leicht zum Krieg.2
Der Verlust der Mitte in einer multipolaren Welt kann sich zur globalen
Katastrophe auswachsen. Europa ist nicht das Zentrum der Welt. Der Vergleich Deutschland–Japan bietet sich bei der Suche nach einer weltgemeinschaftlichen Gesamtschau an. Auf der einen Seite Deutschland, eine europäische Zentralmacht mit Weltmachtambitionen (auch wenn diese geleugnet
werden), auf der anderen Seite das projizierte Gegenbild, eine Spiegelung der
eigenen Selbstgerechtigkeit, der entsprechende Absichten unterstellt werden.
Dazwischen gibt es eine Mitte.
Es entspricht nicht der Realität und ist zudem niemals friedensfördernd,
dem Bösen eine allzu große Macht zuzusprechen. Gut und Böse sind in jedem
Menschen zu Hause, existieren in jeder Gesellschaft. Die Ursache dessen, was
als das Böse erscheint, ist durchweg weniger auf menschliche Absicht zurück-
1
2
Dieses ist die Begriffsbestimmung des ‚Arbeitskreises Historische Friedensforschung‘
(AHF), online http://www.afk-web.de/html/historie_frieden.html.
So war es beispielsweise bei den Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und
Japan, die kurz vor dem Bombenangriff auf die U.S.-Flotte in Pearl Harbor im November
1941 gescheitert waren.
11
zuführen als vielmehr auf Unwissenheit, Nicht-Wahrnehmung oder schlicht
und einfach Dummheit. Die Nazis waren, ebenso wie die Neonazis heute, zumeist dumm und uninformiert. Diese Dummheit gepaart mit Einbildung und
der Überzeugung, dass das Ziel die Mittel rechtfertigt, ist allerdings höchst
gefährlich. Wer Andere wider besseres Wissen in die Irre führt, hat das Gute,
das in ihm ist, im Dunkel des Unbewussten begraben.
Die große Errungenschaft des 20. Jahrhunderts war die Weiterentwicklung
des Völkerrechts zu einem Friedensrecht, das – in der Theorie jedenfalls – den
Krieg als Mittel der machtpolitischen Projektion und Selbstverwirklichung,
und zur Lösung zwischenstaatlicher Streitigkeiten ausschloss oder schlichtweg verbot. Leider wird dem Völkerrecht in der Realpolitik immer noch nicht
die ihm gebührende Rolle zugemessen. Noch immer stellen Regierungen das
Nationalstaatsprinzip über das Gemeinwohl der Völker. Zur Umsetzung der
im 20. Jahrhundert konzipierten und vorbereiteten, aber nicht realisierten friedenspolitischen Ziele ist Vergangenheitsbewältigung notwendig. Um das im
kollektiven Unbewussten schlummernde Potential zu bergen und dem Fatum
des Sonderweges zu entkommen, sollte eine Generalamnestie angestrebt werden.
Aufgabe des 21. Jahrhunderts ist es, eine globale Mitte zu bezeichnen und
Richtlinien und Maßstäbe zu setzen, auf deren Grundlage menschliche Sicherheit, Friede und Menschenwürde gewährleistet und die Errungenschaften der
letzten 500 Jahre erhalten und gefestigt sowie die u.a. aufgrund des deutschen
Widerspruchs im Haag (d.h. auf den Haager Friedenskonferenzen 1899 und
1907) nicht realisierten Möglichkeiten wahrgenommen werden können.
Man kann Japan und Deutschland nicht gleichsetzen. Trotz auffallender
Ähnlichkeiten – schon die mittelalterlichen Ritterschaften hatten ihre Entsprechung in den Samurai und im 16. Jahrhundert fanden ungefähr gleichzeitig in
beiden Ländern Bauernaufstände statt, bedingt durch die zunehmend den
Tauschhandel ablösenden neuen monetären Handelsgepflogenheiten3 – sind
die Unterschiede ebenso groß. Während Deutschland zwei Weltkriege verursacht4 und sich darin schuldig gemacht hat, hat Japan sich nur in einem, dem
3
4
12
S. für Japan: Ulrich PAULY, Ikkô-Ikki. Die Ikkô-Aufstände und ihre Entwicklung aus den Aufständen der bündischen Bauern und Provinzialen des japanischen Mittelalters, Bonn, Rheinische
Friedrich-Wilhelms-Universität 1985.
„Verursacht“ könnte leicht übertrieben erscheinen. Karl Dietrich ERDMANN, Der Erste
Weltkrieg, München, dtv-Wissenschaft (Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte,
Bd. 18) 1982, S. 92, schreibt: „Als Zwischenergebnis kann – im Unterschied zu früheren
Auffassungen – festgestellt werden, dass die politisch-militärische Führung des Reiches
weniger reaktiv als vielmehr initiativ in dem Wirkungszusammenhang gehandelt hat, der
zum Weltkrieg führte. … Wollte man strafrechtliche Kategorien anwenden, so könnte
man sagen, dass Deutschlands Verantwortung für den Krieg darin besteht, dass es mit
‚bedingtem Vorsatz‘ (dolus eventualis) gehandelt hat.“ Ähnlich urteilte bereits Kurt HILLER, Wilhelms Schuld, Die Weltbühne, v. 30. Juli 1929, abgedruckt in: ders., Politische Publi-
Zweiten Weltkrieg, schuldig gemacht. So stellt sich das Problem der Erinnerungskultur in Japan anders als in Deutschland. Sebastian Conrad bemerkt
zutreffend, dass „die Auseinandersetzung mit der nationalen Vergangenheit
in der japanischen Geschichtswissenschaft nach dem Krieg sehr viel kritischer
geführt (wurde) als unter westdeutschen Historikern.“5
Die Aufsätze in diesem Band sind allesamt in der einen oder anderen Form
bereits an anderen Orten veröffentlicht worden (s. Nachweise am Ende des
Bandes). Sie sind locker aufeinander bezogen und reflektieren meine Forschungsarbeit der letzten 10–20 Jahre. Die ursprünglich in englischer Sprache
erschienenen Titel (Nr. 2, 4, 5 und 7) sind übersetzt und alle Texte überarbeitet
worden. Der Aufsatz (Nr. 5) über die Vergangenheitsbewältigung und den
Historikerstreit in Japan und Deutschland, bezogen auf den Ersten (Deutschland) und Zweiten (Japan) Weltkrieg, ist zu großen Teilen neu geschrieben
und überarbeitet worden. Die Übersetzungen nicht-deutscher Quellen und
Zitate sind von mir. Japanische Namen von Personen werden in der üblichen
Schreibweise mit dem Familiennamen zuerst wiedergegeben.
4
5
zistik von 1918–33, hg. von Stephan Reinhardt, Heidelberg, Wunderhorn 1983, S. 167:
„Mein Lehrer Franz v. Liszt, unter Wilhelms Zeitgenossen der größte deutsche Strafrechtler, hat den Dolus eventualis als einen Vorsatz definiert, der dann gegeben sei, wenn der
Täter den Eintritt des Erfolges zwar nicht ‚für sicher (notwendig)‘, sondern ‚nur für möglich hielt‘, aber wenn vorausgesetzt werden muss, ‚dass die Überzeugung von dem sicheren Eintritt des Erfolges den Täter von der Begehung der Handlung nicht abgehalten
hätte, wenn also … der Täter den Erfolg gebilligt hat‘. Wilhelm II. hat den grauenhaften
Erfolg seines Handelns gewollt. … Ein Schuldfall von Dolus eventualis. Er hat den Weltkrieg mit ‚Na, denn zu!‘ angerufen. Er hat ihn gewollt.“
Sebastian CONRAD, Krisen der Moderne? Faschismus und Zweiter Weltkrieg in der japanischen Geschichtsschreibung, in Christoph CORNELIESSEN, Lutz KLINKHAMMER
und Wolfgang SCHWENTKER (Hg.), Erinnerungskulturen. Deutschland, Italien und Japan
seit 1945, Frankfurt am Main, Fischer 2003, S. 168.
13
1
JAPAN, DEUTSCHLAND UND DIE IDEE DER HAAGER
FRIEDENSKONFERENZEN, 1899 UND 19071
„Die allerwichtigste und ernsteste Frage, die man heute stellen
kann, ist: wie viel weiter soll der Militarismus der zivilisierten
Welt gehen? … Sollen China und Japan auf das Kriegsniveau
von England, Frankreich, Deutschland und Russland aufsteigen – es wäre vielleicht ehrlicher zu sagen: auf deren Kriegsniveau herabsteigen … und dem gleichen Weg folgen, bis das ‚bewaffnete Lager‘ Europa … zum bewaffneten Lager der Welt geworden ist?“2
Einleitung
Das Auftreten Japans und seine Beteiligung auf den Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 hat bisher nur wenig bzw. eigentlich gar keine rechte
Beachtung gefunden. Zweifellos kann die Gegenüberstellung Japans mit der
hinlänglich erforschten Haltung, welche Deutschland im Haag einnahm,3 jedoch neue Einsichten in das Wesen und die Möglichkeiten, welche dieses
Jahrhundertereignisses bot, vermitteln. Sowohl Deutschland als auch Japan
galten als „verspätete Nationen“ (Plessner). Es zeigt sich, dass während
Deutschland praktisch von Anbeginn an gegen die Idee stand, verbindliche
Rechtsgarantien zu erhalten und so eine effektive Reduzierung der Rüstun1
2
3
Der vorliegende Aufsatz war Thema eines Vortrages auf der 41. International Conference
of Eastern Studies (Tokio, 10. Mai 1996) und wurde anschließend auf dem von der Peace
History Society (PHS) und dem Internationalen Friedensbüro (IPB, Genf) veranstalteten
Symposium im Rahmen der zum Gedenken an die Erste Haager Friedenskonferenz vor
hundert Jahren veranstalteten Dritten Haager Friedenskonferenz (The Hague Appeal for
Peace Conference, Den Haag, 14. Mai 1999) in abgewandelter Form noch einmal vorgetragen.
Benjamin TRUEBLOOD, The Federation of the World, Boston and New York, Houghton,
Mifflin 1899 (The Riverside Press, Cambridge), S. 52–3.
Siehe Jost DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg? Die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907
in der internationalen Politik, Berlin, Frankfurt/M. und Wien, Ullstein. Ich danke Herrn Richard MAXHEIM in Trier, der mir das Buch 1986 geschenkt hat.
15
gen zu erreichen, dies bei Japan und den anderen Teilnehmern an der Konferenz keineswegs der Fall war. Der Erfolg der Konferenzen war an den Konsens unter den Großmächten gebunden – ein Prinzip, dem auch Japan anhing. Deutschland stellte sich als einzige Großmacht – allerdings gefolgt u.a.
von Österreich-Ungarn und der Türkei – außerhalb dieses Konsenses. Japan
dagegen erkannte den allgemeinen Trend und die in den Konferenzen liegenden Möglichkeiten und Vorstellungen als zeitgemäß und richtig und war daher eher geneigt, seinen Fortschritt und seine nationalen Interessen ohne Zuhilfenahme des Instruments des Krieges zu realisieren,4 während dies
Deutschland unmöglich schien.5 Dabei stand Deutschland, im Gegensatz zu
Japan, in einer europäischen Rechtstradition. Es ist daher notwendig für unser Verständnis, die japanische Tradition einmal etwas genauer in Augenschein zu nehmen.6
1. Die historische und die Rechtsentwicklung
Ronald P. Toby hat als erster westlicher Autor ausführlich nachgewiesen, dass
Japan während der Abschließung (sakoku) „nicht annähernd so isoliert war
wie es bisher dargestellt wurde“7 – eine wichtiger Tatbestand, der das plötzliche Auftreten des Inselreiches als moderner Staat erklärt. Tatsächlich war Japan während der Edozeit (1603–1868) sowohl politisch als auch wirtschaftlich
ein verantwortlicher Partner im strategischen Umfeld Ostasiens. Die von der
4
5
6
7
16
Das bedeutet nicht, dass Japan sich im Falle eines Angriffes oder wenn lebenswichtige
nationale Interessen auf dem Spiel stehen, nicht verteidigen würde, wie geschehen im Japanisch-Chinesischen (1894–95) und Russisch-Japanischen Krieg (1904–5).
Es wurde bereits im deutschen Kaiserreich „deutlich, dass die Justiz … im Pazifismus
nicht eine Wertorientierung sah … die im Rahmen einer pluralistisch verfassten Gesellschaft vertreten werden konnte und respektiert werden musste, sondern ihn als eine in der
Tendenz landesverräterische Einstellung anprangerte und verketzerte.“ Helmut KRAMER und Wolfgang WETTE (Hg.), Recht ist was den Waffen nützt. Justiz und Pazifismus im
20. Jahrhundert, mit einem Geleitwort von Hans-Jochen VOGEL, Berlin, Aufbau-Verlag
2004, S. 8.
Deutschland wandte sich etwa um das Jahr 1895 von Japan ab, als der deutsche Kaiser
Wilhelm II. das Gespenst der ‚Gelben Gefahr‘ heraufbeschwor. Gleichzeitig nahm Japan,
das von Deutschland vor allem in militärischen Dingen und im Zivilrecht gelernt hatte,
auch Deutschland gegenüber wegen der deutschen Einmischung beim Japanisch-Chinesischen Krieg (Triple Intervention) eine kritische bis ablehnende Haltung ein. Vgl. auch
Heinz GOLLWITZER, Die gelbe Gefahr. Geschichte eines Schlagworts – Studien zum imperialistischen Denken, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht 1962.
Ronald P. TOBY, State and Diplomacy in Early Modern Japan, Asia in the Development of the
Tokugawa Bakufu, Princeton, Princeton University Press 1984, S. 21. In Japan haben ASAO
Naohiro (1975), NISHIJIMA Sadao und TANAKA Takeo dazu bereits in den siebziger Jahren Studien veröffentlicht.
Regierung streng geregelten diplomatischen und Handelsbeziehungen8 begründeten ein weitreichendes Informationsnetz.9
Es überrascht daher kaum, dass die Bedeutung und praktische Anwendung des europäischen Völkerrechts in den ersten zwei Jahrzehnten nach der
Öffnung (kaikoku) zum Westen (1854) eingehend diskutiert und seine Grundlagen sorgfältig erforscht wurden. Während der 1856 in der Hafenstadt
Shimoda eingetroffene amerikanische Konsul Townsend Harris Japan noch
für „undemokratisch“ und „unzivilisiert“ hielt und es zu seiner persönlichen
Mission machte, „das heidnische Land in das Völkerrecht zu integrieren“,10
studierten die japanischen Gelehrten bereits gewissenhaft das Völkerrecht. In
dreifacher Hinsicht schien es ihnen relevant: erstens als „Weg des Staates als
einer moralischen Wesenheit“, dann als „Schild der Schwachen“, bezogen auf
die „vom Himmel verliehenen Menschenrechte“ (tempu jinken), und schließlich als „Werkzeug der Starken und Mächtigen“.11 Obwohl entschlossen dem
Westen nachzueifern, wann immer dies angemessen erschien, wollten die Japaner auf keinen Fall von den Westmächten „abhängig werden.“ 12 Das Zollabkommen von 1866 und die Entschädigungszahlungen, die Japan vom Ausland „at the point of their naval cannon“ auferlegt wurden „ließ Geld aus Japan abfließen“. Die Folge war, dass „der Westen sich bereicherte, [während]
die Japaner geldarm“ wurden.13
Am 15. Januar im ersten Jahr Meiji (d.i. der 8. Februar 1868 nach dem gregorianischen Kalender) empfing der junge Meiji-Kaiser die ausländischen Gesandten zum ersten Mal offiziell und erklärte, dass Japan sich in den auswär-
8
9
10
11
12
13
So hatte Korea während der ‚Abschließung‘ beispielsweise beinahe regelmäßig diplomatische Missionen in die Hauptstadt Edo (Tokio) entsandt, wenngleich dies wohl die souveräne Gleichheit zwischen den beiden Staaten nicht in Frage stellte. TOBY, State and Diplomacy in Early Modern Japan, S. 38.
TOBY, State and Diplomacy in Early Modern Japan, S. 218, verweist auf MARUYAMA
Masao: „[O]nly through the catalysis of a Japan-centered vision … the Japanese were able
to transform late-Tokugawa isolationism and xenophobia … into the thesis that Japan’s
survival depended on the autonomous opening of the country to full foreign intercourse
(kaikoku).“
MIYOSHI Masao, As We Saw Them, The First Japanese Embassy to the United States (1860),
Berkeley, Los Angeles und London, University of California Press 1979, S. 16. YANAGA
Chitoshi, Japanese People and Politics, New York, Wiley, London Chapman & Hall 1956, S.
365, zeichnet Harris in günstigeren Farben: „Harris … was strongly opposed to extraterritoriality“ und „made every effort to help the Japanese to get rid of the unequal treaties.“
S. dazu detailliert die Diskussion bei John Peter STERN, The Japanese Interpretation of the
‚Law of Nations‘, 1854–1874, Princeton, Princeton University Press 1979.
Japan „intended to join the Westerners, not invite them in,“ und verwies dabei auf andere
asiatische Länder sowie auch auf das Schicksal der amerikanischen Indianer, „[who] were
an early victim of Western imperialism,“ Walter LaFEBER, The Clash. U.S.-Japanese Relations throughout History, New York and London, W.W. Norton 1997, S. 46 und 36.
LaFEBER, The Clash, S. 35.
17
tigen Beziehungen fortan nach dem Völkerrecht richten werde.14 Im März
1868 erklärte Japan förmlich, seine auswärtigen Beziehungen in Übereinstimmung mit dem öffentlichen internationalen Recht (bankoku kôhô) zu besorgen.15 Verständnis und Rezeption des Völkerrechts wurden durch konfuzianische Vorstellungen über die ‚richtige‘ Staatsführung begünstigt. Die allgemeine Staatsraison machte auch die Wehrpflicht erforderlich.16 Konsequenterweise hieß es: „… wofern es einen Staat gibt, gibt es auch militärische Verteidigung; und wenn es militärische Verteidigung gibt, muss es auch Militärdienst geben. Daraus folgt, dass das Gesetz, das für die Verteidigung des Landes Sorge trägt, ein Naturrecht ist und kein zufälliges, von Menschen gemachtes.“17
In den sechziger und siebziger Jahren besuchten diplomatische Gesandtschaften wie die berühmte Iwakura-Mission (Iwakura kengai shisetsu, 1871–73)
die Hauptstädte der ausländischen Mächte in Europa und Amerika, um eine
Revision der ungleichen Verträge zu bewirken.18
14
15
16
17
18
18
Dies war ein Erfolg Townsend HARRIS‘, des amerikanischen Gesandten, der zwischen
1856 und 1858 den Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen Japan und den USA aushandelte (‚Harris Treaty‘). S. MIYOSHI, As We Saw Them, S. 16. Vor allem aber war es auch
der Einfluss FUKUZAWA Yukichis, der in den 1860er und zu Beginn der siebziger Jahre
annahm, dass „the civilized countries of the world should, and in fact did abide by the ‚law
of nations‘ (bankoku no kôhô).“ MIYOSHI, As We Saw Them, S. 171. Er wurde jedoch bald
enttäuscht: „As he gradually realized that the Western nations did not live up to the socalled ‚law of nations‘, Fukuzawa began to adjust to the changed understanding of the
West all his socio-political ideas from civil rights to international justice. The West was
wealthy and powerful; Japan too should be wealthy and powerful. How? Militarily and
economically. During his entire career as the head of the Jiji shimpô after 1882, he supported every single administration program for military expansion, strengthening of capitalism, and territorial invasion of Korea and China.“ Ebd. Das bedeutete jedoch nicht, dass
das Völkerrecht damit seine Bedeutung verlor. Weitere Hinweise bei John Peter STERN,
The Japanese Interpretation of the ‚Law of Nations‘, S. 63–100.
Am 17. Februar des ersten Jahres der Meiji-Ära, oder nach dem Gregorianischen Kalender
am 17. März, in einer öffentlichen Bekanntgabe, Japan verpflichtete Japan sich dahingehend (Nihon Gaikô, 1969: 33–4).
Kaiserlicher Erlass über die Einführung der Wehrpflicht (28. November 1872). Text in
TSUNODA Ryusaku, William Theodore DeBARY und Donald KEENE (Hg.), Sources of
Japanese Tradition, New York und London, Columbia University Press 1964, vol. II, S. 197–
198. Japan folgte hier lediglich einem allgemeinen Trend, wie STRACHAN (1988: 49–50)
treffend formulierte: „Thus the moral power of the state reached its greatest possible extent: in exchange for guaranteeing the natural rights of man, the state could demand the
willingness to accept discipline, danger and ultimately death in its defence. What transformed warfare was therefore a revolution in the power of the state, acting in the name of the
general will. Military service, from having been the lot of a small section of society, could
now in theory be truly universal.“
Zit. in TSUNODA, DeBARY und KEENE (Hg.), Sources of Japanese Tradition, vol. II, S. 197–
198.
Zur Geschichte der ‚ungleichen Verträge‘ s. (für alle) Francis C. JONES, Extraterritoriality
in Japan and the Diplomatic Relations Resulting in ist Abolition, 1853–1899, New Haven, Yale
University Press, London, H. Milford, Oxford University Press 1931.
Der Misserfolg der Iwakura-Mission19 bezeichnete den japanischen Gesinnungswandel im Hinblick auf die vormals gehegte Hoffnung, Garantien für
Japans Entwicklung, nationale Sicherheit und Unabhängigkeit auf der Grundlage des Völkerrechts zu erwirken – eine Kursänderung, die deutlich an der
Umwendung Fukuzawa Yukichis (1835–1901)20 in dieser Frage abzulesen
ist.21 Auch der deutsche Reichskanzler Bismarck hatte der Iwakura-Mission
bei deren Besuch am 15. März 1873 in Berlin gleichfalls angeraten, Japan solle
sich nicht auf das Völkerrecht verlassen, sondern in den internationalen Beziehungen allein auf die militärische Stärke setzen. Nachdem 1877 Edward S.
Morse Japan auch mit dem Darwinismus bekannt gemacht hatte, huldigte Fukuzawa in seinem 1878 veröffentlichten Buch Tsûzoku kokkenron (Was Jedermann über das Völkerrecht wissen sollte) dem Völkerrecht nicht mehr:
„To put it plainly, there are two Ways: to kill, or to be killed … this is the
Way of every man. However, the Way of foreign intercourse does not differ
in the slightest from this principle. ‚Treaties of Friendship and Commerce‘
and the ‚Law of Nations‘ (bankoku kôhô) are very beautiful phrases indeed,
but they are merely polite veneer. The true principles of foreign intercourse
are nothing more than to fight for power and to forage for profit.“22
Freilich war Fukuzawa kein Darwinist,23 er erkannte jedoch ganz klar die Notwendigkeit eines starken Japan, das in der Lage sein würde, seine Interessen
wirksam zu schützen. Dies sollte bei der Deutung der japanischen Position im
Haag im Auge behalten werden. Für das Friedenswerk, auf dessen Vollendung man im Haag hoffte, wäre ein starkes Japan, unter günstigen Bedingun19
20
21
22
23
Benannt nach Iwakura Tomomi (1825–1883), einem Hofadligen, der die 48-köpfige Gesandtschaft leitete.
S. MIYOSHI, As We Saw Them, S. 171; weitere Discussion in STERN, The Japanese Interpretation of the ‚Law of Nations‘, S. 63–100; MIWA Kimitada, Fukuzawa Yukichi’s ‚Departure
from Asia‘, (A Monumenta Nipponica Special Issue, Centennial of the Meiji Restauration),
hg. von Edmund SKRZYPCZAK, Tokyo, Sophia University und Charles E. Tuttle 1968, S.
1–26. Während Fukuzawa, der große ‚Publizist der Moderne‘, noch 1872 in seinem Gakumon (Gelehrtheit) die Theorie des tempu jinken‘ (die ‚vom Himmel verliehenen Menschenrechte‘) verteidigte, schilderte er 1875 in seiner Abhandlung Bunmeiron no gairyaku (Überblick über eine Theorie der Zivilization) das Völkerrecht als ‚ein Machiavellisches Werkzeug (kembô jussû)‘. STERN, The Japanese Interpretation of the ‚Law of Nations‘, S. 135.
Da eine ‚Abkürzung‘ zu einer auf ethischen Normen begründeten internationalen Ordnung nicht möglich schien, war FUKUZAWA Yukichis ‚Abschied von Asien‘ (Departure
from Asia) die einzig mögliche, realpolitisch durchsetzbare Option. MIWA, Fukuzawa
Yukichi’s ‚Departure from Asia‘, S. 1–26.
STERN, The Japanese Interpretation of the ‚Law of Nations‘, S. 136.
Vielleicht am einflussreichsten war KATÔ Hiroyuki (1836–1916), ein prominenter Jurist
und Anhänger der Lehren Rudolf von JHERINGs. Militärisch war Japan nach dem Sieg
Preußens über Frankreich im Jahre 1871 ganz unter den Einfluss deutscher Juristen und
Militärberater und ihrer ‚Ideologie‘ geraten, wie KATÔ Hiroyukis Philosophie vom Vorrang der ‚Macht über das Recht‘ belegt. S. KATÔ Hiroyuki, Der Kampf ums Recht des Stärkeren und seine Entwicklung, in Berlin bei R. Friedländer & Sohn 1894.
19
gen, ein Gewinn gewesen. Es war daher eine willkommene Entwicklung, dass
die Japaner „in kaum mehr als dreißig Jahren, zwischen 1868 und 1900, nicht
nur eine Nation sondern auch ein Reich gegründet“ hatten.24
Der japanischen Teilnahme an der ersten Haager Friedenskonferenz waren zahlreiche Beitritte zu internationalen Vereinigungen vorangegangen:
1865 war Japan dem Telegraphenverein beigetreten, der, wie der große deutsche Völkerrechtslehrer und Interparlamentarier Walther Schücking (1875–
1935) bemerkte, „erste[n] aller völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften.“25 1877 begründete Japan, durch den Beitritt zur Berner Konvention von
1874, seine eigene Postverwaltung. In der Pariser Konvention des Weltpostvereins erschien Japan dann schon „als gleichberechtigter, vertragsschließender Teil, und im Juli 1879 sehen wir es … als Mitglied der internationalen telegraphischen Konvention in London seinen Sitz bei der Konferenz einnehmen.“26 Außerdem trat Japan 1875 dem ‚Verband zur Verbreitung und Vereinheitlichung des Metersystems‘ bei, 1884 dem ‚internationalen Vertrag zum
Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel‘, und 1886 der ‚Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst‘. Im gleichen Jahr
wurde Japan Mitglied in der ‚Internationalen Rotkreuz-Vereinigung‘ und 1888
gehörten Japan und China zu den Staaten, welche sich „zur Sicherung der
freien Schiffahrt im Suezkanal zusammengefunden“ hatten.27 1890 wurden
Japan, China, Siam (Thailand) u.a. „Genossen in dem … zu Brüssel geschlossenen Staatenverbande zur Publikation der Zolltarife.“28 So gelang es Japan,
gewissermaßen „durch eine Hinterthüre in das europäische diplomatische
Konzert einzutreten.“29
Alexander von Siebold berichtet, dass die Kaiserliche Universität Tokio
(Tôkyô teikoku-daikaku oder Teidai) zu Beginn der achtziger Jahre des 19. Jahrhunderts bereits eine gut ausgestattete juristische Fakultät besaß.30 Japan be24
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26
27
28
29
30
20
LaFEBER, The Clash, S. 32.
Walther SCHÜCKING, Der Bund der Völker, Studien und Vorträge zum organisatorischen Pazifismus, Leipzig, Der Neue Geist Verlag 1918, S. 64. S. Klaus SCHLICHTMANN, Walther
Schücking (1875–1935), Völkerrechtler, Pazifist und Parlamentarier, Historische Mitteilungen der Ranke-Gesellschaft (HMRG), Bd. 15 (2002), S. 129–147.
Alexander Freiherr von SIEBOLD, Der Eintritt Japans in das europäische Völkerrecht, Berlin,
Verlag von Kisak Tamai 1900, S. 8.
SCHÜCKING, Der Bund der Völker, S. 64.
Ebd.
Alexander von SIEBOLD, Der Eintritt Japans in das europäische Völkerrecht, S. 8. Alexander
von SIEBOLD (1846–1911) war der Sohn des bekannten Japanologen Philip Franz von SIEBOLD (1796–1866), der während der ‚Abschließung‘ in Japan gelebt und geforscht hatte.
„Die juristische Abteilung enthielt (1882–83) folgende Lehrfächer: Rechts-Enzyklopädie,
altes japanisches Recht, modernes japanisches Recht, englisches Recht, französisches
Recht, römisches Recht, Völkerrecht und allgemeine Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie … [D]ie den Studien zu Grunde liegende Literatur (bestand) aus den besten euro-
mühte sich deutlich, als rechtsfähiges Subjekt, d.h. als Völkerrechtssubjekt im
Sinne des ius gentium anerkannt zu werden und sich Rechtstitel und damit
eine Teilhabe an den der Völkergemeinschaft zur Verfügung stehenden
Rechtsgütern und -privilegien zu erwerben und sich in die Gemeinschaft der
Völker einzureihen. Ein „grundlegender und universaler Bestandteil der japanischen Einstellung zu den internationalen Beziehungen“ war jedoch, seit
China 1842 im Opiumkrieg besiegt worden war, „die Angst vor … Eroberung
des Fernen Ostens“ durch die westlichen Staaten bzw. einer „Gruppe von ‚äußeren Mächten‘ (gaikoku), oder auch individueller, miteinander konkurrierender Nationen,“ die ihre Kriege nach Asien trugen.31
Der erste Test, in dem Japan sich behaupten musste, kam 1894 mit der angeblichen chinesischen Intervention in Korea32 zur Niederschlagung der
Tonghak-Rebellion.33 Japan erklärte China den Krieg, offiziell um die Unabhängigkeit Koreas zu gewährleisten, inoffiziell jedoch, jedenfalls in der Absicht der Militärs, um sich „einen strategischen Halt auf dem Kontinent“ zu
sichern.34 wobei es seinen preußischen „militärischen Mentoren“ gefolgt war,
die versichert hatten, dass Korea „der Prüfstein für die japanische Sicherheit“
sei.35 Einmal begonnen, begrüßten Militärs und zivile politische Kräfte den
30
31
32
33
34
35
päischen und amerikanischen Werken in den betreffenden Fächern … In der Abteilung für
Völkerrecht waren u.a. folgende Werke vorgeschrieben: Wheaton, International Law;
Wharton, Conflict of Laws; Bluntschli, Droit International Codifié; de Martens, Précis du
Droit de Gens Moderne de l’Europe; Foelix, Traité du Droit Internationale Privé; Vattel,
Droit des Gens etc.“ Ebd., in der Fußnote.
MIWA, Fukuzawa Yukichi’s ‚Departure from Asia‘, S. 2. S. auch LaFEBER, The Clash, S. 37:
FUKUZAWA hatte argumentiert: „was there any (countr[y] touched by the Westerners
[that was]) able to maintain real independence? … We want our learning independent, not
licking up the lees and scum of the Westerner. We want our commerce independent, not
dominated by them. … and that led him back to Asia, for once Japan renewed itself, it
could find its mission in revitalizing and exploiting nearby areas – above all, Korea.“
Japan hatte Korea im Jahre 1876 ‚geöffnet‘. Von der darauf folgenden Einfuhr von koreanischem Reis nach Japan profitierten jedoch nur Wenige; die Masse koreanischer Bauern
verarmte.
China hatte insistiert, dass Korea ihm gegenüber tributpflichtig sei, und damit aber offenbar den Vertrag von Tientsin (18. April 1885) verletzt, der beiden Ländern (Japan und
China) eine ‚position of equality‘ sicherte, vor allem in militärischen Angelegenheiten. Mit
der Entsendung von Truppen nach Korea gegen die Aufständigen im Juni 1894 gaben die
Chinesen Japan Anlass ebenfalls Truppen zu entsenden. Nachdem China die japanischen
Vorschläge für eine ‚gemeinsame sino-japanische Aktion zur Herbeiführung von finanzpolitischen, administrativen und militärischen Reformen‘ abgelehnt hatte, erzwangen die
Japaner durch den koreanischen König die Ausweisung der chinesischen Truppen (Clyde,
1958: 297–300). Nach LaFEBER, The Clash, S. 48, wurden die „rioters (an outlawed group,
the Tonghaks) … quickly smashed by Korean forces without China’s help.“
Paul H. CLYDE, The Far East, Englewood Cliffs, N.J., Prentice-Hall 1958, S. 306: „The generals were determined to have a strategic foothold on the continent.“
LAFEBER, The Clash, S. 47.
21
Krieg als „Knute zur Niederschlagung politischer Unruhen …, die durch wirtschaftliche Probleme entstanden“ waren.36
Japan trat siegreich aus den Auseinandersetzungen hervor, was ihm den
ausgesprochenen Respekt von den Westmächten einbrachte. Allerdings
wurde der Erfolg dadurch entscheidend geschmälert, dass Frankreich und
Russland, angeführt von Deutschland, nach dem Abschluss des Friedensvertrags von Shimonoseki Japan seine Beute auf dem Festland streitig machten.37
Wenn Japan, wie Walter LaFeber feststellt, tatsächlich nun durch solche „mannigfachen Impulse zum Imperialismus getrieben“ wurde, so schien die Triple
Intervention in der Tat Japans „wohl begründete Befürchtungen, dass die ‚Westerners‘ sich unbehaglich dicht an die Heimatinseln herangeschlichen hatten,
und dass diese Außenseiter beabsichtigten, den japanischen Handel zu beherrschen“, nur zu bestätigen.38
Bedeutende Impulse für die Völkerrechtsrezeption gab es von deutscher
Seite kaum. Allein der bereits erwähnte Katô Hiroyuki, vom deutschen Juristen Rudolf von Jhering stark beeinflusst, verkündete eine darwinistische
These vom Recht des Stärkeren, das den Fortschritt der Völker bestimme. In
Katô verband sich „ironischerweise,“ so schreibt der berühmte Gelehrte Maruyama Masao in Denken in Japan (Nihon no shisô), „ultra-fortschrittliches Denken mit der äußersten politischen Reaktion“.39
36
37
38
39
22
LaFEBER, The Clash, S. 47, 48. „Der Krieg bot einfach zu viel – Friede zu Hause, sichere
Märkte und strategische Stützpunkte in Korea, Stornierung (checkmating) des russischen
Vormarsches nach Süden und Mitgliedschaft im imperialistischen KIub.“ Ebd., S. 49.
The North-China Herald, 21. Februar 1896, und ebd.: „What the unbiased friends of Japan
warned her would happen … has come to pass, and Russia has now established her protectorate over the Corean Court and Government.“ S. auch den englisch-sprachigen Kobe
Weekly Chronicle v. 16. Oktober 1897, der bemerkt, wie „slowly and steadily, without ostentation, [Russia] is securing paramount control over the peninsular kingdom.“ S. auch
CLYDE, The Far East, S. 307f.
LaFEBER, The Clash, S. 41.
MARUYAMA Masao, Denken in Japan, hg. und übers. v. Wolfgang SCHAMONI und Wolfgang SEIFERT, Frankfurt/M., Suhrkamp 1988, darin ‚Denken in Japan‘ (j. Nihon no shisô,
Tokyo, Iwanami Shoten 1961), S. 39. KATÔ Hiroyuki, Jurist und politischer Denker, vertrat
zunächst den Konstitutionalismus und die Theorie der angeborenen Menschenrechte. Unter dem Einfluss der Deutschen Schule wandelte er sich vom Vorkämpfer liberaler Ideen
zum Anhänger des Sozialdarwinismus und bekämpfte nach 1882 die Demokratiebewegung mit Argumenten aus der Darwin’schen Evolutionstheorie. „Die internationale Staatengesellschaft“, fährt MARUYAMA mit Hinblick auf KATÔ fort, „befand sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sowohl hinsichtlich ihrer politisch-ökonomischen Tendenzen als auch in bezug auf ihre geistig-kulturelle Situation an einem Wendepunkt der europäischen Moderne.“ Ebd., S. 42. KATÔ veröffentlichte 1894 sein Buch, Der Kampf ums Recht
des Stärkeren und seine Entwicklung, in Berlin bei R. Friedländer & Sohn in deutscher Sprache,
in dem er u.a. zwischen „aktiven und passiven (weiblichen) Menschenrassen“ unterscheidet. Danach befänden sich die asiatischen Völker noch „auf einer niedrigeren Stufe der Zivilisation“ (S. 63). Die „germanische Rasse – sicher die kraftvollste aller Rassen“ müsse in
dieser Situation im ‚Kampf um das Recht des Stärkeren‘ die Führung übernehmen (S. 66).
2. Die Konferenzidee
Die Idee einer friedlichen Organisation der Weltgesellschaft zu einer nach
Recht und Gerechtigkeit geordneten Gemeinschaft der Völker ist im europäischen Kontext vor allem aus dem Humanismus des alten Griechenland abgeleitet worden.40 Für China und Japan erscheint aber auch Mozi (Mo Tse, ca.
470–391),41 dessen Lehren den Konfuzianismus42 und Taoismus nachhaltig
beeinflusst haben, mit seiner Verurteilung des Angriffskrieges während der
Zeit der Kriegführenden Staaten (403–221) als moderner Anwalt einer friedlichen Weltgesellschaft. Seine Vorstellung vom idealen Staat und Idee der
Gleichheit – übrigens auch der Geschlechtergleichheit – sind in Japan schon
früh rezipiert worden. Mozis System der diskursiven Logik und sein Konzept
„allumfassender Liebe“ (j. ken’ai) sind bemerkenswert aktuell. Aber auch das
indische Staatslehrbuch, das Arthashastra, dessen Ursprünge in die vorchristliche Zeit zurückreichen, enthält mit seinem universalen mandala43-System offensichtlich föderative, staats- und völkerrechtliche Elemente, die in Südostasien und wahrscheinlich auch in China rezipiert wurden.
Ähnliche Ziele verfolgten die in beträchtlichem Maße auf Druck der öffentlichen Meinung zustande gekommenen Haager Friedenskonferenzen
(1899 und 1907).44 Für die „fraglos vorhandene Gemeinschaft der Interessen“
sollte nun eine „entsprechende internationale Organisation“ gefunden werden.45 Der Völkerrechtler Walther Schücking, ein bedeutender Neukantianer
und Pazifist, glaubte, dass mit den Haager Konferenzen „ein Prozeß eingesetzt [hatte], den man kurz dahin charakterisieren kann, dass das Völkerrecht
im Begriffe (stand), sich in ein Weltstaatsrecht umzuwandeln.“46
40
41
42
43
44
45
46
Vgl. Wolfgang PREISER, Völkerrechtsgeschichte – Altertum, Mittelalter, Neuzeit bis zum
Westfälischen Frieden, in Karl STRUPP und Hans-J. SCHLOCHAUER (Hg.), Wörterbuch
des Völkerrechts, 3 Bde., Berlin 1960–62, Bd. 3, S. 680–703.
MOZI war der dritte unter den großen originalen Denkern des alten China neben LAOZI
(Lao Tse) und KONFUZIUS (Kong Qui). Sein Buch wurde und wird auch im kommunistischen China gedruckt.
Man vergleiche bei KONFUZIUS etwa die Passage in den Gesprächen des Konfuzius, Lunyü (j. Rongo), 2. I: „Der Meister sprach: ‚Die Regierung ausüben durch „Tugend“ ist, bildlich gesprochen wie [die des] Nordsterns: er sitzt fest an seinem Platz und alle Sterne versammeln sich um ihn‘.“ Zit. bei Wolfgang BAUER, China und die Hoffnung auf Glück. Paradiese, Utopien, Idealvorstellungen, München, Carl Hanser 1971, S. 47.
‚Kreise‘ oder (weitgehend) dezentrale politische Einflusssphären.
Krieg hatte bis dahin als legitimes Mittel der Politik zur Entscheidung eines Streites zwischen Staaten gegolten. D.h., der Krieg war, juristisch gesprochen, eine ‚Rechtsinstitution‘,
deren Inanspruchnahme gerechtfertigt war, wenn alle anderen Mittel versagt hatten. Die
Idee war nun, den blutigen Waffengang durch rechtlich abgesicherte Verfahren zu ersetzen.
SCHÜCKING, Bund der Völker, S. 63.
Ebd., S. 73.
23
Nach Schücking war Japan 1898 durch die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit „implizite in die Rechtsgemeinschaft der Kulturstaaten aufgenommen“ worden,47 und es war eine glückliche Fügung, dass der russische
Zar Nikolaus II., dem Rat seines Außenministers Michail Nikolajewitsch
Graf Muraview folgend, die ausländischen Repräsentanten in St. Petersburg
einlud, eine internationale Friedenskonferenz abzuhalten.48 Diverse persönliche Einflüsse hatten den Zaren dazu angeregt, darunter der polnische Bankier Ivan (Jean/Johan de) Bloch (1836–1902), 49 die Schriften Leo Tolstois und
Bertha von Suttners (1843–1914) 50 und die Inter-Parlamentarische Union
(IPU). 51
3. Die erste Haager Friedenskonferenz
So konnte sich Japan 1899 zusammen mit den rund zwei Dutzend Teilnahmestaaten, darunter die USA, China, Persien, Siam (Thailand) und die Türkei, als
vollberechtigtes Mitglied an der Friedenskonferenz im Haag beteiligen, „the
first truly international assembl[y] meeting in time of peace for the purpose of
47
48
49
50
51
24
Walther SCHÜCKING, Die Annäherung der Menschenrassen durch das Völkerrecht, Vortrag gehalten auf dem Weltrassenkongress, London, 26.–29. Juli 1911, in SCHÜCKING,
Bund der Völker, S. 60.
Zu den Haager Friedenskonferenzen s. ausführlich Jost DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg?
Ebd.
BLOCHs (1899) Werk, „a veritable Das Kapital of pacifism,“ wurde im Frühjahr 1898 in
sechs Bänden in Russisch und Polnisch veröffentlicht; eine französische, deutsche und
eine gekürzte englische Ausgabe folgten. In Japan widmete ABE Isoo (1865–1949), der ‚Vater des japanischen Sozialismus‘, im Jahre 1902 mehrere Ausgaben der unitarischen Zeitschrift Rikugô Zasshi Blochs Werk. Cyril H. POWLES, Abe Isoo: The Utility Man, in Nobuya BAMBA und John F. HOWES, Pacifism in Japan, The Christian and the Socialist Tradition, Kyoto, Minerva Press 1978, S. 156, und im Jahre 1904 a wurde eine vollständige Übersetzung in japanischer Sprache unter dem Titel Kinji no Sensô to Keizai (Der moderne Krieg
und die Wirtschaft) veröffentlicht, von ‚einem Verleger namens Min Yu Sha (Freunde der
Demokratisierung)‘ TSUBOI Chikara, A Historical Note: The Antithetical Receptions of
Jean de Bloch in Japan at the Time of the Hague Peace Conferences, Jinbungakkai Kiyo,
Sapporo Gakuin University, Nr. 66 (September 1999), S. 159. Umfassend und auf dem aktuellsten Stand der Blochforschung im Zusammenhang mit der Haager Friedenskonferenz ist z.B. Peter van den DUNGEN, The Making of Peace: Jean de Bloch and the First Hague
Peace Conference, Los Angeles, Center for the Study of Armament and Disarmament, California State University L.A. 1983 (Occasional Papers Series, No.12).
Bekanntlich hatte Baronin Bertha von SUTTNERs Buch Die Waffen nieder „den Zaren stark
beeinflusst (affected the Tsar deeply)“ A.C.F. BEALES, The History of Peace: A Short Account
of the Organized Movements for International Peace, London, G. Bell & Sons 1931, S. 231.
Die IPU war (und ist) eine weltweite Vereinigung von Parlamentariern und wurde 1889
gegründet. Japan wurde 1910 Vollmitglied, nachdem es bereits vorher eine Zeitlang aktiv
an den Versammlungen teilgenommen hatte. Ralph UHLIG, Die Interparlamentarische
Union 1889–1914 – Friedenssicherungsbemühungen im Zeitalter des Imperialismus, Stuttgart
1988.
preserving peace, not of concluding a war then in progress.“52 Japan war, wie
bereits gezeigt werden konnte, nach seiner Öffnung für die Ideen des Völkerrechts durchaus aufgeschlossen gewesen, hatte aber, wie erwähnt, mit Fukuzawa Yukichi und im Zusammenhang mit der Iwakura-Mission einen
Schwenk vollzogen und stattdessen einen nationalstaatlichen Realismus und
folglich eine ‚realistische‘ Außen- und Rüstungspolitik nach westlichem Muster verfolgt. Das hieß jedoch nicht, dass die Idee des Völkerrechts und einer
auf Recht gegründeten internationalen Ordnung danach in Japan grundsätzlich nicht mehr hoffähig war. Im Gegenteil: es ging ganz wesentlich auch und
gerade um Rechtspositionen, die Japan innerhalb der Gemeinschaft der Völker
geltend machen und verteidigen sollte. Dabei blieb eine verbindliche Völkerrechtsordnung als Option für die Zukunft aktuell. Im Einklang damit hatte
Japan, im Urteil des niederländischen Völkerrechtlers van Vollenhoven, z.B. in
seinem Krieg mit China und später Russland das geltende Völkerrecht „in einer Weise befolgt, die dem alten Europa zum Vorbild dienen“ konnte. Allerdings hatte Japan sich zugleich „wenig für ein Völkerrecht begeistern [können], das augenscheinlich nur niedergeschrieben worden ist, um doziert und
übertreten zu werden“.53
Am 25. August 1898 kabelte Motono Ichirô (1862–1918),54 der japanische
Gesandte in St. Petersburg, an Premierminister Ôkuma Shigenobu die Nachricht, dass Außenminister Muraview ihm eine Note überreicht habe, in der
den am Hofe des Zaren akkreditierten Regierungen vorgeschlagen wurde,
eine internationale Konferenz einzuberufen. Besonders das Wettrüsten während der letzten beiden Jahrzehnte, also nach dem deutsch-französischen
Krieg, habe – dies war offenbar auch die Auffassung der Japaner – zu unhaltbaren Zuständen geführt:
„Main reasons laid down in the note are as follows: During the last twenty
years, the maintenance of peace has been considered as the object of international policy; and under the pretext of the maintenance of peace, Great
Powers have formed alliances, increased and still are increasing their armaments without success: Financial burdens, resulting from it increase day by
day, and injure public prosperity … If this situation continues, it will … lead
to catastrophe.“55
52
53
54
55
Francis Harry HINSLEY, Power and the Pursuit of Peace. Theory and Practice in the History of
Relations Between States, Cambridge, Cambridge University Press 1963, S. 139.
C. van VOLLENHOVEN, Die drei Stufen des Völkerrechts, Den Haag, Martinus Nijhoff 1919,
S. 98.
MOTONO hatte in Frankreich studiert, war Gesandter für Belgien (1898–1901), Frankreich
(1901–6) und Russland (1906–16), Außenminister im Kabinett TERAUCHI von Mai 1916
bis Juli 1918.
Gaikô shiryôkan (Archiv der diplomatischen Geschichte), MT 2.4.1.2., vol. 1. Eine Abschrift
der offiziellen Note und das Begleitschreiben des Grafen MURAVIEW v. Dezember 1898
25
Der russische Außenminister habe, so Motono, hinzugefügt, dass er nicht
glaube, die Konferenz würde schnelle Ergebnisse zeitigen, er hoffe jedoch,
dass sie der Vorbereitung von Lösungen für die Zukunft diene. Es ging vor
allem um die Beendigung des Rüstungswettlaufs unter den europäischen Kolonialmächten, die sich gegenseitig ihren Besitz streitig machten, und sich so
an fremdem Gut bereicherten. Zunächst war es nicht Japans Anliegen, sich an
dem Wettlauf zu beteiligen.
Anfänglich schienen die Presse und die Politiker, vor allem in Europa, den
Gedanken allgemein günstig zu beurteilen. Hayashi Tadasu (1850–1913),56 ebenfalls Gesandter in St. Petersburg, kabelte am 1. September an Ôkuma, er sei am
Tage zuvor mit dem deutschen Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Bernhard
von Bülow, zusammengetroffen, der ihm die vertrauliche Mitteilung gemacht
habe, die deutsche Reichsführung stehe den Vorschlägen des Zaren positiv gegenüber. Möglicherweise hatte die russische Regierung die deutsche Führung
konsultiert, bevor sie das Rundschreiben in St. Petersburg hatte kursieren lassen.57 Am gleichen Tag noch kabelt Motono fast euphorisch: „[I]t appears that
European press welcome Russian proposal with almost unanimity, and considers it as one of the most important acts of international policy of this century.“58
In Japan, das nach 1871 stark unter dem deutschen militärideologischen
Eindruck gestanden hatte, war man dennoch zunächst eher zurückhaltend
und auch in Europa schien wenig später, nämlich mit Beginn des Jahres 1899,
die Stimmung umzuschlagen. Am 18. Januar kabelt Hayashi aus Berlin an Außenminister Aoki Shûzô (1844–1914)59 in Tokio: „I saw German Minister for
55
56
57
58
59
26
befinden sich ebenfalls in den Akten des Auswärtigen Amtes in Tokio. Gaikô shiryôkan, MT
2.4.1.2., vol. 1. Die japanischen Depeschen, die in dieser Studie herangezogen wurden,
sind allesamt in englischer, und gelegentlich französischer Sprache verfasst.
HAYASHI Tadasu war von 1891–95 japanischer Außenminister, anschließend Gesandter
in China (1895–1896) und Russland (1897–1899). Als Botschafter in St. Petersburg bekam
er den Auftrag, an der Haager Konferenz teilzunehmen. Danach war er Gesandter in London (bis 1906).
„German Government was disposed to take into favourable consideration the proposal of
the Emperor of Russia … Report which appeared in some newspapers that Russian Government consulted German Government before sending out circular, seems pretty well
borne out by evidence.“ HAYASHI an ÔKUMA, 1.9.1898, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol.
I. Tatsächlich scheint dies jedoch nicht der Fall gewesen zu sein.
MOTONO an ÔKUMA, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. I.
Vicompte, stellvertretender Außenminister 1886–89, Außenminister 1889–91, 1898–1900,
Gesandter in Berlin 1892–97 und London 1894–95. Ian NISH, Japanese Foreign Policy, 1869–
1942, Kasumigaseki to Miyakezada, London, Henley und Boston, Routledge & Kegan Paul
1977, S. 44–58, spricht in seinem Werk zur Geschichte der auswärtigen Politik (1869–1942)
von den Jahren 1896 bis 1901 als der ‚Aoki-Periode‘. „Aoki was probably the most Europeanized among the prominent Meiji diplomats … a bold, independent thinker …“ Ebd.,
S. 45. AOKI, der eine deutsche Adlige geheiratet hatte (Elisabeth), wie NISH, Japanese Foreign Policy, 1869–1942, S. 67, feststellt, war „much influenced … by the personality of Bismarck. … diplomats like Aoki Shûzô had fallen under his spell.“
Foreign Affairs to-day, who told me that while the Emperor of Germany and
his Government cordially sympathize [with the] humanitarian undertaking of
the Emperor of Russia, he thought there would be great difficulty in arriving
at [a] practical solution of the propositions formulated in [the] recent circular
of [the] Russian Minister for Foreign Affairs.“ Hayashis Eindruck war, dass
die Reichsführung es vermeiden wollte, initiativ zu werden und es vorzog,
zunächst das Vorgehen der anderen Mächte zu observieren.
Inzwischen hatten das Auswärtige Amt und die Reichsführung (auf Geheiß des Kaisers?) der Presse Anweisung gegeben, über die Konferenz wenig
bzw. nichts Positives zu berichten,60 um nicht in der Bevölkerung unnötig
Hoffnungen zu wecken und die deutschen expandierenden Interessen in
Übersee womöglich zu gefährden. „Newspapers in this country are generally silent,“61 meldet Motono an Ôkuma. Die Japaner blieben zurückhaltend, wenngleich interessiert und registrierten aufmerksam die politischen Stellungnahmen und Reaktionen der Mächte.
Der Hauptgrund für die russische Initiative, also die zunehmende Last der
Rüstungsausgaben,62 war allerdings auch für die japanische Politik im Fernen
Osten relevant. Dagegen besaß Japan für die europäische Politik nur relativ
geringe Bedeutung. Die Einführung eines neuen Schnellfeuergewehrs bei der
französischen Artillerie und die daran anknüpfende militärstrategische Notwendigkeit für Deutschland, Russland und andere Staaten, ebenfalls in die
Entwicklung und Produktion der neuen Waffe zu investieren sowie die daraus resultierende Friedensgefährdung und wirtschaftliche Belastung stärkten
offenbar den Friedenswillen der zaristischen Regierung.63 Kriegsminister Kuropatkin hatte 60 Millionen Rubel für die Modernisierung der russischen Artillerie verlangt. Im Frühjahr 1898 hatte der Bankier, Autor und Pazifist Jean
(Ivan) Bloch, als Ehrenmitglied im Finanzrat des Grafen Witte, eine Audienz
60
61
62
63
Zu den unterschiedlichen Reaktionen in der deutschen und in der internationalen Presse
schreibt Philipp ZORN, Deutschland und die beiden Haager Friedenskonferenzen, Stuttgart
und Berlin, Deutsche Verlags-Anstalt 1920, S. 73, dass in Deutschland „kein einziges der
größeren deutschen Presseorgane, auch nicht ‚Frankfurter Zeitung‘ und ‚Berliner Tageblatt‘, mit Entschiedenheit für die russischen Vorschläge ein(trat). Ob Weisungen des Auswärtigen Amtes hierzu mitwirkten oder vielleicht sogar hierfür bestimmend waren, vermag ich nicht zu sagen; ich vermute es …“ Ebd., S. 15–16.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. I. (meine Hervorh.)
„It was largely because Russia was the first of the Great Powers to find that she was being
crippled by the growing armaments burden.“ Zit. bei HINSLEY, Power and the Pursuit of
Peace, S. 276.
„[A]bout this new gun … it is even said that the French military authorities refused to let
their Russian allies have it unless they consented to be supplied from French Government
factories only at the end of three years.“ The Times, 12.12.1898, Akte, Gaikô shiryôkan, MT
2.4.1.2., vol. I.
27
beim Zaren erwirkt,64 bei der er seine Ansichten mit zahlreichen Berechnungen und Diagrammen wirkungsvoll darlegen konnte. Zukünftige Kriege würden, so Bloch, so kostspielig und gefährlich sein, dass sie den Untergang
menschlicher Zivilisation bedeuten könnten. Seine Ausführungen trugen
wohl entscheidend dazu bei, der Friedensinitiative des russischen Zaren Leben einzuhauchen.65
Der Bankier Johann Bloch hatte seine Ergebnisse im Frühjahr 1898 in
Moskau veröffentlicht. 1899 erschien das sechsbändige Werk66 auch in
Deutsch unter dem Titel Der zukünftige Krieg in seiner technischen, volkswirtschaftlichen und politischen Bedeutung.67 1899 und 1900 erschienen englische
Übersetzungen68 und 1902 hat Abe Isoo (1865–1949), der ‚Vater des japanischen Sozialismus‘ in mehreren Ausgaben in der Zeitschrift Rikugô Zasshi
das Werk Blochs gewürdigt und Ausschnitte veröffentlicht und kommentiert.69
Im Auswärtigen Amt und in der japanischen Regierung kursierte Anfang
September eine idealisierte Version der russischen Initiative: „I know,“ so Motono an Ôkuma,
„there are two versions about the probable cause of the Russian proposal:
(1) The emperor of Russia, deeply animated by sincere desire for peace, spontaneously has ordered Russian Minister for Foreign Affairs to make the said
proposal, and to give publicity to the document by seizing opportunity of
the unveiling of Alexander II at Moscow. It is said that the Empress of Russia
has exercised great influence on the Emperor of Russia on the subject. (2)
Russian Government being much sensible to the violent attack made by
English newspapers against her ambition, and being anxious to keep friendly
relations with England, have decided to manifest to the world their peaceful
64
65
66
67
68
69
28
„Ein deutscher Offizier berichtete schon im Mai 1898 aus Petersburg, der Zar beschäftige
sich eingehend mit einem soeben erschienenen sechsbändigen Werk des Warschauer Bankiers und Mitglieds des russischen Staatsrats Ivan Bloch: Der zukünftige Krieg.“ DÜLFFER,
Regeln gegen den Krieg?, S. 31.
The Times, 12.12.1898, Akte, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. I. S. auch UHLIG, Die Interparlamentarische Union, S. 243. Bei DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg?, S. 362, Anm. 31, findet sich u.a. folgende Information: „[I]m November 1898 las Nikolaus II. der Zarin Tolstois Krieg und Frieden vor …“
„Bloch’s work is a veritable Das Kapital of pacifism …“ POWLES, Abe Isoo: The Utility
Man, in BAMBA und HOWES, Pacifism in Japan, S. 156.
Jean de BLOCH, Der zukünftige Krieg in seiner technischen, volkswirtschaftlichen und politischen Bedeutung, 6 Bde., Berlin 1899. Auf Französisch war 1898 von BLOCH La guerre. Traduction de l’ouvrage russe, erschienen.
Is War Now Impossible, Being an Abridgement of ‚The War of the Future in its Technical, Economic and Political Relations‘, with a Prefatory Conversation with the Author by W.T. Stead,
London, Grant Richards 1899; The Future of War, Toronto, W. Briggs 1900.
POWLES, Abe Isoo: The Utility Man, S. 156.
intention by proposing the said conference in view of appeasing bad feeling
on the part of the English people.“70
Obwohl die Japaner möglicherweise Grund hatten, an der Intention des Zaren
und der Ernsthaftigkeit der Vorschläge zu zweifeln, kabelte Ôkuma am 13.
September an Hayashi die Antwort der japanischen Regierung, in der die
‚menschlichen Motive und hohen Aspirationen‘ der russischen Regierung gelobt und die eigene Tradition bemüht werden, die ‚unschätzbaren Segnungen
eines dauerhaften Friedens‘ hervorzuheben. Die Regierung seiner Majestät
des Kaisers von Japan wolle dazu beitragen, dass die hohen Ideale, welche das
Kabinett in St. Petersburg der Welt vorgeschlagen habe, realisiert würden, und
verkünde somit ihre Absicht, an der Konferenz teilzunehmen.71
Am 16. September 1898 überreicht Hayashi dem stellvertretenden russischen Außenminister Vladimir N. Graf Lamsdorff das offizielle, in französischer Sprache abgefasste Antwortschreiben der japanischen Regierung.72 Und
am 12. Januar des folgenden Jahres teilt Hayashi Außenminister Aoki ausführlich die einzelnen Punkte der russischen Abrüstungsvorschläge mit: Einfrieren
der Rüstungen (Punkt 1.), keine gefährlicheren Waffen, als die bereits existierenden einzuführen (Punkt 2.) und keine U-Boote herzustellen (Punkt 4.).73
Die Akten im Archiv des Außenministeriums in Tokio enthalten unter den
Eingängen zu Anfang des Jahres 1899 auch die Abschrift eines Briefes Leo Tolstois. Es handelt sich um den berühmten ‚Brief an die Schweden‘ vom 23. Januar 1890, dem anschließend eine japanische Übersetzung folgt. Der Text
mochte auf nachdenkliche Politiker Wirkung ausgeübt haben. Eine wichtige
Passage darin lautet:
„Armies will disappear when public opinion brands with contempt those
who, whether for advantage or from fear, sell their dignity as men and enter
the ranks of those murderers dressed in fools‘ clothes – called the army, when
men will be ashamed to wear, as they now do, implements of murder, and
when the word ‚military‘ will be, what indeed it is – a term (of?) foul abuse.
Only then will armies first diminish and then quite disappear, and a new
era in the life of humanity will commence.“74
70
71
72
73
74
1. September, MOTONO an ÔKUMA. Und er fügt hinzu: „Foreign representatives do not
attach great importance to the results of the conference.“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. I.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. I.
Während die Vorbereitungen noch im Gange sind und auch während der Konferenz setzten die Staaten jedoch ihre Rüstungsanstrengungen ungehindert fort. Auch Japan machte
hierbei keine Ausnahme. Am 7. Dezember kabelt HAYASHI aus St. Petersburg an den
japanischen Außenminister AOKI Shuzo in Tokio wegen einer offenbar geplanten japanischen Militärentwicklung: „[I]t seems advisable to publish now … our naval and military
projects …“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. I.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. I. Insgesamt handelte es sich um acht Punkte.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. II. Natürlich war TOLSTOI ein ohnehin vielgelesener Autor und hatte unter japanischen Intellektuellen und Studenten viele Anhänger.
29
Am 12. April wird Hayashi Tadasu zum Hauptdelegierten bei der bevorstehenden Konferenz ernannt.75 In der Anweisung heißt es unmissverständlich:
„Europe is the center of military and naval activity and it is chiefly to deal with the
situation there that the Conference is convoked. It will therefore be your first duty
to watch carefully to see that the rights and interests of Japan are not sacrificed.“76
Am 25. Mai fragt Außenminister Aoki bei Nishi Tokujirô in Den Haag an,
ob die Konferenzberichte veröffentlicht werden sollen – eine wichtige Frage
angesichts der von der Friedensbewegung proklamierten Bedeutung einer
Partizipation der Öffentlichkeit an den Vorgängen.77 Doch die Konferenz findet hinter geschlossenen Türen statt,78 und selbst prominente Pazifisten wie
Bertha von Suttner und besonders die Presse sind nicht zugelassen. Dabei
hatte die japanische Regierung ursprünglich beabsichtigt, die Ergebnisse der
Haager Konferenz und sogar die Berichte der japanischen Delegation an den
Generalstab der Heeresleitung zu veröffentlichen.79
Das wohl bedeutendste Projekt der Konferenz neben der Abrüstung war
die Gründung des internationalen Schiedsgerichtshofes (Court Permanente
d’Arbitrage, j. jôsetsu kokusai saibanshô),80 eines Vorläufers des heutigen Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag. Am 28. Mai schickt Sugimura
Yôtarô,81 der ebenfalls in St. Petersburg akkreditiert war, an Aoki ein als ‚special‘ ausgezeichnetes, ‚streng vertrauliches‘ Telegramm, in dem er den Entwurf der russischen Delegation im Komitee III. würdigt, der das Projekt einer Konvention über Vermittlung und Schiedsgerichtsbarkeit erstmals vorstellt.
Der russische Entwurf sah denn auch gleich zwei Themenkomplexe vor,
bei denen die Anrufung des Schiedsgerichts obligatorisch sein sollte: finanzielle Entschädigungsforderungen und die Auslegung von Verträgen. Die justi75
76
77
78
79
80
81
30
Neben HAYASHI nahmen MOTONO Ichirô, UYEHARA M. und SAKAMOTO M. als Delegierte an der ersten Konferenz teil. Später trat der Jurist, Völkerrechtslehrer an der Heeres- und Marineschule in Tokio, Prof. NAGAE Ariga, als Berater dazu. Der Hauptvertreter
auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz, TSU(D)ZUKI Keiroku, trat laut Kobe Weekly
Cronicle v. 12. April 1899, S. 283, am 9. April 1899 als stellvertretender Außenminister zurück, nahm also folglich offiziell nicht an der Konferenz teil.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. II.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. II.
„The proceedings of the Conference are to be kept secret.“ HAYASHI an AOKI, Telegramm No. 34, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. II.
‚From the Japanese Press‘, 8. August 1899, zit. in The Kobe Weekly Chronicle, 9 August 1899.
Jedenfalls, so SCHÜCKING, lag ihre Bedeutung eindeutig „nicht in der Kodifikation des
Landkriegsrechts [ius in bello], die dort vorgenommen wurde, sondern in der Einsetzung
des Ständigen Schiedshofes (Cour permanente d’arbitrage.)“ SCHÜCKING, Bund der Völker, S. 70.
SUGIMURA war um 1894 chargé d’affaires in Seoul und später Mitglied im Sekretariat
des Völkerbundes.
ziablen Fragen sollten aber zunächst auf die Post, Telegraphie, Eisenbahnen,
Kollisionen zur See, internationale Kanäle und Flussläufe, künstlerische Urheberrechte, Patente, metrisches System, sanitäre und Seuchenfragen, gegenseitigen Rechtsbeistand usw., also rein technische Fragen, beschränkt sein.82 Am
7. Juni schickt Sugimura dem Gesandten in St. Petersburg ein Kabeltelegramm
mit Einzelheiten des russischen Vorschlages. In sechsundzwanzig Artikeln
wurde die Prozessordnung vorgestellt. Der amerikanische Vorschlag ging
noch weiter. Jede Regierung sollte zwei anerkannte Juristen bestimmen, die
auf einer Schiedsrichterliste des ebenfalls einzurichtenden ständigen Büros
geführt würden. Der damit anvisierte Ständige Gerichtshof sollte seinen
Hauptsitz in Den Haag haben.83 Zunächst aber – bis 1907 – bestand der ‚Ständige Schiedshof‘ „nicht aus einer Anzahl ständiger Richter, sondern nur aus
einer Richterliste [liste des arbitres], aus der sich die Staaten … die Richter
auswählen“,84 um so „die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für
die internationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem
Wege haben erledigt werden können“.85
Eine so minimale Souveränitätsbeschränkung durch obligatorische internationale Gerichtsbarkeit konnte zunächst kaum merkliche Auswirkungen
auf die staatliche Praxis haben. Wollte man aber auf übermäßige Rüstung und
letztendlich den Krieg überhaupt verzichten, so musste als ‚Ersatz‘ eine Institution zur friedlichen, richterlichen Streiterledigung geschaffen werden. Aoki
lässt Sugimura am 7. Juni (1899) wissen, dass die japanische Regierung gegen
das ‚Projekt einer Konvention über Vermittlung und Schiedsgerichtsbarkeit‘
82
83
84
85
„First, question of pecuniary indemnity so far as not to touch vital interest nor honour of
the state; Second, interpretation of the Treaties, convention on the following subjects: Post,
telegraphs, railways, prevention of collision on high seas, navigation on international river
and canals, patent, copyright, monetary and metric system, sanitary questions, cattle and
plant disease, successions, extradition, mutual judiciary assistance, demarcation, so far as
purely technical … wait for instruction as to the decision of our Government.“ Special
Telegram No. 35, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. II.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. II.
Im September 1900 wurde ein Verwaltungsrat konstituiert, „eine Art Aufsichtsrat des
Schiedshofs, der seine Tätigkeit überwacht und aus den Haager Gesandten und dem
holländischen Minister des Auswärtigen besteht.“ Daneben gab es im Haag noch das
internationale Büro und die ‚Gerichtsschreiberei‘. Hans WEHBERG, Die internationale
Friedensbewegung, M. Gladbach, Volksvereinsverlag 1911 (Staatsbürger-Bibliothek H.
22), S. 21.
Artikel 20 des ‚Ersten Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle‘
v. 29. Juli 1899. Vgl. auch Jürgen SCHLOCHAUER, Ständiger Schiedshof, S. 367, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3: „Die zu benennenden Personen müssen anerkannte Sachkunde
in Fragen des Völkerrechts besitzen und sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen …
Die Benannten führen den Titel ‚Mitglied des Ständigen Schiedshofes‘, sind aber nur potentielle Schiedsrichter ohne Funktion und besondere Rechtsstellung.“
31
nichts einzuwenden habe. Voraussetzung sei allerdings, dass die ‚großen
Mächte‘ sich einig seien.86
Die institutionalisierte friedliche Streitbeilegung war damit in den Rang
einer realistischen politischen Option aufgestiegen. Allerdings gab es vor allem von deutscher Seite prinzipielle Einwände. Solche Einwände von offizieller Seite gab es in Japan und den meisten anderen Staaten nicht.87 Als Beispiel
für die deutsche Haltung (sie taucht in den japanischen Akten auf und muss
daher einen gewissen Einfluss auf die japanische Entscheidungsfindung gehabt haben) sei hier nur Teil einer Rede des Staatssekretärs im Auswärtigen
Amt, Graf von Bülow, im Deutschen Reichstag, angeführt, folgenden Inhalts
(Auszug):
„In der Frage der Arbitrage und Mediation haben wir dem Vorschlage einer
obligatorischen Arbitrage nicht zugestimmt. Nach unserer Überzeugung ist
ein unabhängiger Staat für sich Selbstzweck, er kann auf politischem Gebiete
keine höheren Ziele als diejenigen der Wahrung seiner eigenen Interessen
und seiner Selbstbehauptung durch Erfüllung seines eigenen Daseinszwekkes anerkennen. In ernsten politischen Fragen [!] werden wir niemals eine andere
Richtschnur anerkennen als die Salus publica des deutschen Volkes … Die obligatorische Arbitrage ist [daher von der Konferenz] fallengelassen worden.“88
86
87
88
32
„[Y]ou are hereby authorized to agree to the whole project – provided however that all the
continental Powers do likewise.“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. II. Die gleiche Botschaft
wird auch noch mal am 9. Juni übermittelt: „[N]o particular objection on the part of the
Japanese Government either to the Projects for mediation and arbitration, provided all the
principal Powers give their adhesion thereto…“ (meine Hervorh.)
Im Prinzip befürwortete die Mehrheit der großen Mächte, Frankreich, Großbritannien,
Russland und die Vereinigten Staaten sowie auch Persien und China die Ziele der Haager
Friedenskonferenzen. Insofern ist nicht klar, was Karl HOLL, Pazifistische Programmatik
und pazifistische Lebensbilder im Wandel der Generationen zwischen 1830 und 1945, in
KRAMER und WETTE, S. 79, meint, wenn er schreibt seine „Betrachtung (gelte) ausschließlich dem organisatorischen Pazifismus Kontinentaleuropas … da der angloamerikanische Pazifismus von anderen historischen Bedingungen abhängt und deshalb andere
Verlaufsformen zeigt.“ Der organisatorische Pazifismus war eine weltweite Erscheinung
mit universalem Anspruch, und es scheint doch im Wesentlichen der deutsche Pazifismus
gewesen zu sein, der aufgrund der politischen Entwicklungen in Mitteleuropa einen Sonderweg beschreiten musste. Dieser liberale, universale Humanismus war zudem in der
Aufklärung auch durch asiatische Einflüsse (Philosophie, Religion, Buddhismus) mitgeprägt worden.
Zeitungsartikel, ohne nähere Angaben, vermutlich vom Januar 1900. Gaikô shiryôkan, MT
2.4.1.2., vol. II (meine Hervorh.). Möglicherweise lässt sich die Selbstsicherheit, mit der die
Reichsregierung ihre ablehnende Position begründete, dadurch erklären, dass es Stimmen
gab, die ein ‚deutsches Jahrhundert‘ unter den Mächten ankündigten. Deutschland sollte
und wollte ‚Regulativmacht‘ im Konzert der Mächte werden – ein Titel, um den es vor
allem mit Frankreich stritt. Die Akten des japanischen Außenministeriums enthalten Berichte eines gewissen Frederick MARSHALL, eines Informanten, der ähnlich wie Alexander von SIEBOLD Berichte für die japanische Regierung verfasste, und dessen Bericht No.
266, vom 7. Januar 1901, an KATÔ Folgendes feststellt: „[W]ithout counting the momen-
Bei den Aussichten war auch in Japan die Begeisterung über die Konferenz
dementsprechend nicht allzu groß. Dies lag nicht nur an dem Vorrang der Abschaffung der Extraterritorialität. Bei den als europäisch angesehenen Händeln um den Frieden der Welt besaß Japan ohnehin keine Stimme. Wahrscheinlich hofften die Japaner auch, dass die Konferenz für Japan vorteilhaftere Bedingungen für ihr Engagement in Ostasien erwirken würde. Eine umfassende, auf Gerechtigkeit und gleichen Chancen gegründete Friedensregelung, bei der auch Japans Stimme gehört worden wäre, hätte freilich Sinn gehabt. So aber wurde, aus japanischer Sicht, viel leeres Stroh gedroschen. Eine
negative Berichterstattung, bei der die Ziele der Konferenz allgemein lächerlich gemacht oder grundsätzlich abgelehnt wurden, gab es in Japan jedoch
offenbar nicht. Im Gegenteil, dass auch in Japan die Haager Friedenskonferenz Popularität genoss, zeigt die aktive Unterstützung einer gewissen Prinzessin Mori, die Unterschriften der Mitglieder der japanischen ‚Ladies International Peace Association‘ an den deutschen Zweig der Gesellschaft überbrachte.89
Mit dem Projekt war ein Anfang gemacht worden, und die Mächte waren
durchaus entschlossen, das Ziel einer verbindlichen internationalen Rechtsordnung auch weiterhin zu verfolgen, um es in einer nicht allzu fernen Zukunft zu realisieren.
Bis zum 31. Dezember 1899 hatten alle an der Konferenz beteiligten
Mächte die allgemeine Schlussakte unterschrieben.90 Am 6. Oktober 1900 hinterlegte Japan seine Unterschriften im Haag und am 10. Februar 1901 wurden
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht.91
Für die erwähnte Richterliste (liste des arbitres) des neu gegründeten
Schiedsgerichts wurden Motono Ichirô und Henry William Denison (1846–
1914) als japanische ‚Friedensrichter‘ aufgestellt.92 Auch Alexander von Sie88
89
90
91
92
tary successes of Holland und Portugal, or the fluctuating prosperities of Austria it may
be said, in general terms, that the 16th century was the age of Spain and the 17th of France;
that the 18th saw the commencement of the lead of England, which was developed in the
19th; and now, with the 20th, it seems to be the turn of Germany.“ Gaikô shiryôkan, MT 1.6.3.5.
(meine Hervorh.) Dieses wiederum könnte Auswirkungen auf die japanische Haltung gehabt haben.
The Kobe Weekly Chronicle, S. 521, 28. Juni 1899.
SUGIMURA an AOKI, 4. Januar 1900: „… all the remaining powers signed up to 12. 31.
although some made reserves …“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.2., vol. VII. Von den acht Bänden, welche die Korrespondenzen und Dokumente der Ersten Haager Friedenskonferenz
enthalten, sind die Bände III–VI vorwiegend den gedruckten Dokumenten vorbehalten.
Vornehmlich die erste Haager Konvention zur friedlichen Streitbeilegung enthielt Regelungen für die auch weiterhin von einer Mehrheit der Staaten angestrebte obligatorische
Schiedsgerichtbarkeit.
Der in Vermont geborene Henry Willard DENISON war von 1880 bis zu seinem Tode
Rechtsberater im Auswärtigen Amt (hôritsu kûmon) in Tokio. Am 26. November 1900 hatte
33
bold hatte dem gaimushô (Auswärtigen Amt) seine Dienste als Friedensrichter
angeboten, war jedoch abgelehnt worden.93 Von 1918–1924, nach Motonos
Tod 1918, sollte Shidehara Kijûrô (1872–1951),94 dessen Name ebenfalls mit
dem ‚Werk vom Haag‘ (Schücking) verbunden ist, in die Fußstapfen Motonos
und Denisons treten und mit seinem Namen die Liste der Haager Friedensrichter schmücken.
Trotz der beträchtlichen Enttäuschung über die Ergebnisse der Konferenz,
vor allem in den Reihen der internationalen Friedensbewegung, hatte mit der
Ersten Haager Friedenskonferenz die Völkerrechtsgemeinschaft nach Schücking
„einen tiefgreifenden Wandel in bezug auf ihre rechtliche Struktur erfahren. Ein
neues Zeitalter eines Weltstaatenbundes [war] angebrochen.“95 Und man hatte
ein nächstes Treffen vereinbart, um die ungelösten Probleme der friedlichen
Streitbeilegung und Abrüstung anzugehen. Obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit und rechtsverbindliche Abmachungen sollten dann, so die Hoffnung, wieder auf der Tagesordnung stehen und eine positive Behandlung erfahren.
92
93
94
95
34
Außenminister KATÔ Takaaki bei CHINDA Sutemi im Haag angefragt, ob Regierungsbeamte oder Diplomaten als Schiedsrichter bestellt werden sollten. CHINDA antwortet
(27.11.): „… among arbitrators thus far designated are found 1 Minister of Justice, 4 ExMinisters of State, 3 professors, …, 1 Senator, 1 public prosecutor general etc.“ Beides sei
demnach möglich. Drei Tage später (30.11.) unterrichtet KATÔ den Abgesandten im
Haag, dass die Kaiserliche Regierung MOTONO Ichirô und Henry William DENISON als
Friedensrichter im Haag designiert habe. Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.3., vol. I.
SUGIMURA in St. Petersburg an KATO (5.12.). Der Brief SIEBOLDS mit dem Antrag war
an INOUYE in Berlin gerichtet. Da er, SIEBOLD, bereits in Europa weile, entstünden für
Japan keine finanziellen Verpflichtungen. Es liege auch keine Bestimmung vor, wonach
die Anzahl der Schiedsrichter, welche ein Land ernennen kann, beschränkt sei. Gaikô
shiryôkan, MT 2.4.1.3., vol. I.
SHIDEHARA Kijûrô war ein bedeutender Staatsmann, Antimilitarist und Pazifist, der,
beeindruckt vom Rechtsgedanken, wie ihn in Deutschland z.B. Walther SCHÜCKING
vertrat, versuchte, als Außenminister in den zwanziger Jahren (1924–27 und 1929–31) eine
auf festen vertraglichen Vereinbarungen beruhende Politik der Zusammenarbeit und des
Ausgleichs mit China, den USA, der Sowjetunion, den europäischen Ländern usw. zu realisieren. Er war während des ersten Kriegsjahres (1914–15) Gesandter in Den Haag und
von 1919–22 Botschafter in Washington, wo er als Bevollmächtigter der japanischen Regierung auf der Washingtoner Flottenabrüstungskonferenz hervortrat. Von 1918–24 stand
sein Name auf der Richterliste für den Ständigen Schiedshof im Haag. Zu SHIDEHARA s.
Klaus SCHLICHTMANN, The Ethics of Peace: Shidehara Kijûrô and Article 9, Japan Forum, vol. 7, no. 1 (April 1995), S. 43–69.
Walther SCHÜCKING, Bund der Völker, S. 69. SCHÜCKING geht dabei davon aus, ebd.,
dass „eine völkerrechtliche Staatenverbindung überall dort anzunehmen [ist], wo sich eine
Mehrheit von Staaten gemeinsame Organe geschaffen hat.“ Er spricht daher bereits vom
„Haager Staatenverband“ und sogar von einem „Weltstaatenbund“. Ähnlich äußerten sich,
nach Fritz MÜNCH, Walther Schücking (1875–1935) /Völkerrechtler und Politiker, in Ingeborg SCHNACK (Hg.), Marburger Gelehrte in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Marburg
1977, S. 473, auch Autoren wie von LISZT, welche den genossenschaftlichen bzw. verbandschaftlichen Charakter der internationalen Organisationen im 19. Jahrhundert herausstellten und meinten, dass „die Völkerrechtsgemeinschaft genossenschaftlich als Staatenverband organisiert sei und sich durch wiederkehrende Kongresse als solcher befestige.“
4. Zwischen den Konferenzen – der Übergang
In der Folge der ersten Friedenskonferenz kommt es zu einer stark vom sozialistischen,96 aber vor allem auch christlichen Pazifismus geprägten Friedensbewegung in Japan, wie sie Uchimura Kanzô (1861–1930) zur Jahrhundertwende in seinen Artikeln in der Tageszeitung Yorozu Chôhô vertrat, einer Zeitung, die um 1903 eine Auflage von 150 000 Exemplaren hatte und deren Mitherausgeber Uchimura war.97
Zugleich war jedoch 1903 auch das Jahr, an dessen Ende sich der kriegerische Konflikt mit Russland bereits deutlich abzeichnete, ein Konflikt, der vielleicht hätte verhindert werden können, wenn die Initiative des Zaren konkretere Ergebnisse gezeitigt hätte.98 Schuld am Ausbruch des russisch-japanischen Krieges war zweifellos, trotz pazifistischer Zareninitiative, der russische Imperialismus. Die Frankfurter Zeitung (Abendblatt) bemerkt am 21. Dezember: „Man kann nicht sagen, dass die Japaner bisher hitzig vorgegangen
sind, denn sie haben den Russen Zeit gelassen, ihr Versprechen wegen Räumung der Mandschurei auszuführen. Erst nachdem die Räumungstermine
vorbeigegangen waren, ohne dass die Russen ihre Zusagen zu erfüllen Miene
machten, rückten die Japaner mit der Forderung von Kompensationen hervor.“
Nach der ersten Friedenskonferenz wurde das Projekt der obligatorischen
Schiedsgerichtsbarkeit bilateral und multilateral in zahlreichen Verträgen ausgebaut und ist so in beschränktem Umfange, außerhalb des Konferenzrahmens, realisiert worden. Namhafte Politiker wie Pierre Marie WaldeckRousseau und Jean Jaurès bildeten mit Baron d’Estournelles de Constant eine
‚groupe d’arbitrage‘, welche weiterhin die Ideen der Schiedsgerichtsbarkeit
öffentlich und überzeugend vertrat.99
Die 1889 gegründete Interparlamentarische Union (IPU), eine weltweite
96
97
98
99
Vgl. den bereits erähnten ABE Isoo und seine Arbeiten über BLOCH.
Siehe John F. HOWES, Japan’s modern prophet. Uchimura Kanzô, 1862–1930, Vancouver,
University of British Columbia Press 2005 und ders. Uchimura Kanzô: The Bible and War,
in Nobuya BAMBA und John F. HOWES, Pacifism in Japan, The Christian and the Socialist
Tradition, Kyoto, Minerva Press 1978, S. 91–122.
Zwar konnte der Burenkrieg nicht verhindert werden; 1902 wurde jedoch der ‚kalifornische Kirchengüterstreit‘ und 1903/4 der Konflikt zwischen Venezuela einerseits und
Deutschland, Großbritannien und Italien andererseits durch schiedsrichterliche Entscheidung über den Ständigen Schiedshof beigelegt. Vgl. die interessante Schilderung bei
DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg?, S. 209ff.
DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg?, S. 261. So kam es z.B. am 14. Oktober 1903 zwischen
England und Frankreich zu einem Schiedsvertrag. Japan hatte bereits 1873 (13./25. Juni)
mit Peru einen Schiedsvertrag unterzeichnet. Tatsächlich sah Artikel 19 des Schiedsvertrages von 1899 weiterführende bilaterale Abkommen vor, zu deren Abschluss die Staaten
aufgefordert wurden.
35
Parlamentariervereinigung,100 die ebenfalls die Haager Konferenzen mitvorbereitet hatte, stieß zu Beginn des 20. Jahrhunderts auch auf das Interesse Japans.101 1905 hatte die IPU empfohlen: „the Hague Conference should become
the world tribunal and … the Inter-Parliamentary Union should itself be converted into a universal legislature.“102
Unter solchen programmatischen Vorzeichen trat schließlich vom 15. Juni
bis 18. Oktober 1907 die zweite Haager Friedenskonferenz zusammen, an der
bereits einundfünfzig sogenannte ‚Kulturnationen“ teilnahmen. Die „weitaus
… wichtigste Frage“, die auf der Konferenz zur Debatte stand, war die des
allgemeinen Obligatoriums in der Schiedsgerichtsbarkeit.103
5. Die zweite Friedenskonferenz
Sukzessive Zusammenkünfte des Haager Staatenverbandes waren bereits auf
der ersten Konferenz ins Auge gefasst worden. Die Initiative für die Zusammenkunft der Zweiten Friedenskonferenz war ursprünglich vom amerikanischen Präsidenten Theodore Roosevelt ausgegangen; die offizielle Einladung
übernahm jedoch wiederum, wie bereits 1899, nach Beendigung des russischjapanischen Krieges der russische Zar Nikolaus II.
Der Entscheidung des amerikanischen Präsidenten ging eine Resolution der
Interparlamentarischen Union (IPU) auf ihrer 12. Konferenz in St. Louis im September 1904 voraus, die den Ausgangspunkt für die amerikanische Initiative bildete und u.a. die Beendigung des russisch-japanischen Krieges bezweckte.104
Am 24. September erklärte Präsident Roosevelt105 bei einem Empfang der
100
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36
Die Vereinigung, der heute nur gewählte Parlamentsabgeordnete angehören, besteht bis
in unsere Zeit fort.
Siehe dazu die bemerkenswerte Habilitationsschrift von UHLIG, Die Interparlamentarische
Union, S. 65–66.
Francis Harry HINSLEY, Power and the Pursuit of Peace. Theory and Practice in the History of
Relations Between States, Cambridge, Mass., Cambridge University Press 1963, S. 143. An
der Konferenz der Interparlamentarier 1906 in London hatten erstmals auch japanische
Abgeordnete teilgenommen. „Allmählich intensivierte sich der Kontakt zwischen der
Unionsführung und interessierten japanischen Parlamentariern.“ 1910 wurde Japan Vollmitglied in der IPU; seitdem beteiligten sich Abgeordnetenvertreter regelmäßig an den
Sitzungen der Parlamentariervereinigung. UHLIG, Die Interparlamentarische Union, S. 480–
481.
Philipp ZORN, Deutschland und die beiden Haager Friedenskonferenzen, S. 67.
Zur Vorgeschichte der 12. Konferenz der IPU in St. Louis s. UHLIG, Die Interparlamentarische Union, S. 326ff.
Obwohl er nach Adolf WILD, Baron d’Estournelles de Constant (1852–1924), das Wirken eines
Friedensnobelpreisträgers für die deutsch-französische Verständigung und europäische Einigung,
Hamburg, Stiftung Europa-Kolleg, Fundament-Verlag Dr. Sasse & Co. 1973, S. 100, „alles
andere als ein Pazifist“ war.
IPU-Vertreter im Weißen Haus, er wolle eine Friedenskonferenz mit der Absicht einberufen „to pushing toward completion the work already begun at
The Hague.“106 In einem Artikel in der Washington Post vom 4. Oktober (Boston, Meldung v. 3. Oktober) hatte US-Staatssekretär John Hay in unmissverständlicher Absicht auf Leo Tolstoi und dessen religiösen Pazifismus Bezug
genommen.107 Am 21. Oktober verschickt er ein weiteres Schreiben an die USamerikanischen Botschaften der Staaten, die an der ersten Konferenz teilgenommen hatten, in dem es u.a. hieß:
„… enlightened public opinion and modern civilization alike demand that differences
between nations should be adjucated and settled in the same manner as disputes
between individuals are adjucated, namely, by arbitrament of courts in accordance with recognized principles of law.“108
Anfang Dezember, noch während des Krieges mit Russland, berichtet Botschafter Hioki Eki (Masu, 1861–1926)109 aus Washington dem japanischen Außenminister Komura von einer Unterredung mit Staatssekretär Hay, in der
dieser hatte durchblicken lassen, dass eine baldige Antwort der Japaner auf
die Einladung Roosevelts wünschenswert wäre. Am 8. Dezember nimmt die
Kaiserliche Regierung die Einladung an.110 Russland, dessen baltische Flotte
im Oktober Richtung Fernost ausgelaufen war, lehnte einen Waffenstillstand
in der Hoffnung auf einen baldigen Sieg ab.111 In einem Rundschreiben des
‚State Department‘ bedauert die amerikanische Regierung die ablehnende
Haltung der Russen, da die Zusammenkunft der zweiten Konferenz nun aufgeschoben werden musste.112
Am 31. Dezember wird auch das ‚Bureau International de la COUR PERMANENTE d’ARBITRAGE‘ in Den Haag aktiv und verschickt eine gedruckte
Broschüre mit den amerikanischen Rundschreiben sowie den offiziellen Ant-
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Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1.
„Agrees with Tolstoi,“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1. Ein weiterer Artikel aus der Washington Post, der sich in der Akte im Archiv des Auswärtigen Amtes befindet (Meldung aus
London v. 26. September 1904), berichtet über die verhaltene Resonanz der Europäer auf
die Konferenz von St. Louis und die Intitiative ROOSEVELTs; „Europe Skeptical“ heißt es
in der Überschrift.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1. (Meine Hervorh.)
HIOKI Eki (oder Masu) war 1900–03 in China und wurde 1914 japanischer Gesandter in
Peking; 1920–24 war er Botschafter in Berlin. Sein Name taucht vor allem im Zusammenhang mit Japans ‚21 Forderungen‘ an China 1915 auf.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1.
Russland legte offenbar die japanische Bereitschaft, die Einladung des amerikanischen
Präsidenten anzunehmen, als Schwäche aus. DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg?, S. 269.
„… this reply, tending as it does to cause some postponement of the proposed Second
Conference, is deeply regretted.“ HIOKI an KOMURA, 9. Dezember 1904, Gaikô shiryôkan,
MT 2.4.1.7.–1.
37
wortschreiben113 der Staaten, die der Einladung Folge zu leisten bereit waren,
darunter Luxemburg (23.11.04), Siam (Thailand, 28.12.), China (31.12.), Mexiko (2.1.05), Großbritannien (11.1., „no objection“), die Schweiz (20.1.), die
Türkei und Italien (30.1.), Montenegro (31.1.) und Deutschland (28.2.).114 Weitere Staaten schließen sich an. In einer Note protestierte die ‚Wilhelmstraße‘
jedoch zugleich (28.2.) gegen die fortdauernden Aktivitäten des Haager Büros, das angeblich nicht autorisiert sei, derlei Amtshandlungen vorzunehmen.115
Offenbar gab es danach keine weiteren Versuche, irgendwelche Vermittlungsdienste oder Schiedssprüche im Rahmen der Haager Vereinbarungen
zur Beendigung des russisch-japanischen Krieges in Anspruch zu nehmen.
Nachdem am 5. September, nach dem japanischen Sieg, in Portsmouth der
Friedensvertrag unterzeichnet worden war, überreichte der russische Botschafter in Washington, Baron Rosen, dem amerikanischen Präsidenten am 13.
September das Memorandum zur Einberufung der zweiten Konferenz. Am
19. September informiert ein Kabeltelegramm von Inouye Katsunosuke
(1860–1929)116 in Berlin den japanischen Ministerpräsidenten Katsura Tarô
(1847–1913)117 in Tokio über das russische Vorhaben.118 In einem Memoran113
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38
31.12.1904. Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1. Die Rundschreiben haben einen in französischer
Sprache abgefassten Begleitbrief und das in der japanischen Akte enthaltene Original ist
an den ‚Envoie Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire‘, den japanischen Gesandten in
Den Haag, MITSUHASHI Nobukata, adressiert.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1. Über alle Beitretungen werden die im Haag akkreditierten
Botschafter bzw. Gesandten – für Japan MITSUHASHI Nobutaka – vom Büro des Ständigen Schiedsgerichtshofes (jôsetsu kokusai saibanshô) in jeweils einer beglaubigten Kopie informiert. In einem Rundbrief des U.S. State Departments v. 16. Dezember 1904 werden
auch noch Österreich-Ungarn, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und Norwegen genannt. Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–2.
Note v. 28.2.05, in DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg?, S. 279, mit Quellenangabe.
INOUE Katsunosuke war Gesandter für Belgien (1898) und Deutschland (1898–1906), wo
er anschließend (bis dahin hatte es den Posten nicht gegeben) Botschafter wurde (bis
1908). Von 1913–16 war er Botschafter in London.
KATSURA Tarô war während des ersten chinesisch-japanischen Krieges Kommandant
der 3. Armeedivision, von 1898–1900 Kriegsminister und von 1901–06, 1908–11 und 1912–
13 Premierminister.
„Russian Government intend to approach foreign powers for the purpose of convoking
second Peace Conference in La Haye …“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1. Außerdem gibt es
ein Kabeltelegramm des U.S. Botschafter in Athen, John B. JACKSON, vom 15. Juni 1905,
an John HAY, in dem dieser mitteilt, dass Rumänien die Einladung des amerikanischen
Präsidenten annehmen und an der Konferenz teilnehmen will („… to my surprise I have
just received a note from General LAHOVARY, Roumanian Minister of Foreign
Affairs …“) Ebd. Von diesem Zeitpunkt an beschäftigt auch SHIDEHARA sich gründlich
mit den Vorbereitungen für die zweite Haager Friedenskonferenz. SHIDEHARA, dem die
gesamte Problematik von der Diskussion um die erste Konferenz (SHIDEHARA war 1899
in London gewesen) her bereits vertraut war, hatte als Chef der telegraphischen Abteilung
eine Vermittlerrolle zwischen TSUDZUKI und HAYASHI inne und konnte in Tokio den
Inhalt der Depeschen aus dem Haag vermitteln und beraten.
dum betont daraufhin am 12. Oktober der amerikanische Präsident, wie wichtig es sei, das Werk der ersten Konferenz zu vollenden.119 Schließlich, am 3.
April 1906, wird das russische Programm, das bestimmt, dass politische Fragen ausgeklammert werden sollen („All poltitical questions will be excluded.“) mit einem Brief des Botschafters, Baron Rosen, dem amerikanischen
Staatssekretär Elihu Root überreicht.120
Japan schlägt nun vor, die Konferenz nicht vor April oder Mai 1907 einzuberufen.121 Am 25. März/7. April informierte der russische Botschafter B.
Bakhmeteff von der ‚Légation Imperiale de Russie‘ in Tokio Außenminister
Hayashi in einem Schreiben über den Wunsch Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und Spaniens, wiederum die Abrüstungsfrage, die in dem russischen Entwurf zunächst ausgeklammert war, auf die Tagesordnung setzen.122
Am 10. April teilt der niederländische Botschafter in Tokio das Datum für den
Beginn der Konferenz mit, das auf den 15. Juni 1907 festgelegt wird.123 Ein
Abrüstungsvorschlag des italienischen Außenministers Tommaso Tittoni124
erregt die Aufmerksamkeit der Japaner, und am 24. April 1907 kabelt Hayashi
an Komura in London, dass die japanische Regierung bereit sei, dem Abrüstungsvorschlag zuzustimmen.125 Bald darauf jedoch zieht die italienische Regierung, den japanischen Depeschen zufolge, ihren Vorschlag wegen des Einspruches Deutschlands und Österreichs zurück.126
Später im Frühjahr 1906 (16. April/9. Mai) nennt der russische Botschafter
Bakhmeteff in einem Schreiben an die japanische Regierung den für die zweite
Konferenz wichtigsten Tagesordnungspunkt: „La création la plus importante: la
cour internationale d’arbitrage.“ Der internationale Gerichtshof sei eine Institu-
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Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–2.
Dies geht aus der russisch-japanischen Korrespondenz zur bevorstehenden Friedenskonferenz vom Mai 1906 hervor. ‚Correspondence Concerning the Second Hague Peace Conference‘, gedruckte Dokumentation, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–2.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–2.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3.
Es gibt einen Brief TITTONIs an Baron Romano AVEZZANA, ‚chargé d’affaires d’Italie à
Tokyo‘, der konkrete Abrüstungsvorschläge enthält. Am 17. April antwortete HAYASHI:
„The Imperial Government congratulate the Italian Minister for Foreign Affairs upon his
eminently conciliatory propositions respecting limitations of armament. Although the Imperial Government fear that there is no present prospect of a general accord among the
Powers on that important subject, they would have no objection to Monsieur Tittoni’s propositions in principle as an eventual mode of procedure.“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3.
„The Japanese Government are disposed to give their eventual adhesion to the Italian proposition.“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3.
KOMURA an HAYASHI, 28. April 1907: „British Government … have not as yet made any
definite proposal … Italian proposition has been withdrawn owing to objection of Austria
and Germany.“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3.
39
tion, die sich bereits bewährt habe und „qui a groupé pour le bien général un
aréopage de jurisconsultes entouré du respect universel …“127
Nach einigen Unstimmigkeiten bzgl. der Einladung Koreas zur Friedenskonferenz geht es noch einmal um die Frage der Abrüstung, die zu den Zielen
der amerikanischen Initiative gehört hatte und auch weiterhin gehörte.128
Auch die britische Regierung beklagt das Fehlen dieses Verhandlungspunktes
im russischen Programm.129 Staatssekretär Elihu Root bedauerte ausdrücklich
die russische Haltung, zumal es doch Russland gewesen sei, das auf der ersten
Konferenz so lautstark die Abrüstung gefordert hatte. Der japanische Botschafter in Washington versichert dem Amerikaner, dass die japanische Regierung eine britisch-amerikanische Initiative in dieser Frage begrüßen würde.130
Am 19. Februar schreibt Alexander von Siebold aus der Schweiz an den japanischen Außenminister Hayashi und bietet seine Dienste für die bevorstehende Friedenskonferenz an. Am 2. April antwortet Hayashi bedauernd an Siebold, dass bereits Vorkehrungen getroffen seien und dass der langjährige Berater im Auswärtigen Amt, Henry W. Denison,131 ausgewählt worden sei, die japanische Delegation unter der Führung von Tsudzuki Keiroku zu begleiten.132
Am 1. Mai kabelt Inouye an Hayashi einen Bericht über die Debatte im
Deutschen Reichstag v. 30. April. Der deutsche Kanzler von Bülow habe sich
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Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1. (meine Hervorh.)
„United States Government … in addition ([to] questions contained in the Russian proposal)
propose to consider the question of reduction or limitation of armaments.“ AOKI an HAYASHI, 17. November 1906, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–2. Interessant ist auch der weitere
Inhalt der Kommunikation: „At an interview with Secretary of State November 15th, he told
me confidentially that Russian answer to these proposals of United States was that the programme communicated by Russia to the interested powers was the result of understanding
with great Powers of Europe and could not be changed without going over the whole subject
again with those Powers.“ Gemeint sind sicher Deutschland und Österreich-Ungarn.
„British Government desire that the question of reduction of armaments should be included in the deliberation of conference.“ KOMURA in London an HAYASHI, 26. Oktober
1906, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–1.
AOKI an HAYASHI, 17.11.1906, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–2. Noch am 9. März 1907 kabelt INOUYE an HAYASHI aus Berlin: „The question of disarmament has not as yet been
included in the programme and it was not yet certain in what manner, and if the question
at all, would be treated.“ Ebd.
SIEBOLD hatte in seinem Brief auf DENISON hingewiesen und seine Hilfe für den Fall
angeboten, dass DENISON in Tokio unabkömmlich sei. Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–2.
Weitere Einzelheiten in meiner Dissertation, Klaus SCHLICHTMANN, Shidehara Kijûrô
(1872–1951), Staatsmann und Pazifist – eine politische Biographie, Hamburg, Veröffentlichung
der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung 1998 (Dissertation, Kiel 1997).
Weitere Delegierte sind Generalmajor AKIYAMA Yoshifuru, Konteradmiral
SHIMAMURA Hayao, H.W. DENISON, die Atachés KURACHI Tetsukichi (Berater im
Außenministerium), YOSHIMURA Yasozo (Berater im Kriegsministerium) und YAMAKAWA Tadao (Berater im Marineministerium); Fregattenkapitän MORIYAMA Keizaburô, Kommandant TAKATSUKA K., sowie TATSUKI Shitchita und NAGAOKA
Harukazu. Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3.
zur Frage, ob es sinnvoll sei, die Frage der Rüstungsbeschränkung auf der
Konferenz zu erörtern, negativ geäußert. Die deutsche Regierung habe diese
Frage sorgfältig geprüft, aber keine Mittel und Wege gefunden, welche angesichts der geographischen, wirtschaftlichen, militärischen und politischen
Differenzen unter den Staaten geeignet schienen, diese Differenzen zu beseitigen oder als Grundlage für ein Übereinkommen zu dienen.133 In Wirklichkeit
hatte der deutsche Kaiser die Beschlüsse der ersten Konferenz nicht ernst genommen und kommentiert: „Damit (sich der Zar) nicht vor Europa blamire,
stimme ich dem Unsinn zu! Aber werde in meiner Praxis auch später mich nur
auf Gott und mein scharfes Schwert verlassen und berufen! Ich sch… auf die
ganzen Beschlüsse!“134
Am 30. Mai berichtet der japanische Botschafter aus Berlin über ein Treffen
mit Tsudzuki bei Außenminister von Bülow (29. Mai). Von Bülow habe der
Hoffnung Ausdruck verliehen, dass Tsudzuki und die deutschen Delegierten
auf der Friedenskonferenz freundschaftliche Beziehungen pflegen und „für
die gemeinsame Sache des Friedens zusammenarbeiten würden“. Der Prinz
seinerseits würde die deutschen Delegierten unterweisen, „stets mit Tsudzuki
in enger Tuchfühlung zu bleiben“.135 Drei Tage später meldet Inouye nach Tokio, dass er und Tsudzuki zusammen mit anderen Mitgliedern der japanischen Friedensdelegation vom deutschen Kaiser empfangen worden seien.
Auch der Kaiser habe betont, dass Japan und Deutschland als zwei große, militärisch bedeutende Mächte auf der bevorstehenden Konferenz zusammenarbeiten müssten, „to which end the Emperor would command German delegate to co-operate with Tsudzuki and to be in intimate relationship with
him“.136 Tatsächlich ließen die Deutschen die japanischen Kollegen kaum aus
den Augen.
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136
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3. Es folgen in der Akte mehrere Zeitungsausschnitte v. 3.3.07
zur Frage der Rüstungsbeschränkung, aus Journal des Debats, Le Siècle und Le Temps (3.3
und 15.3.).
DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg?, S. 93.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3.
INOUYE an HAYASHI, 2.6.07. Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3. Dem Bericht ist eine kurze
Schilderung TSUDZUKIs über ein halbstündiges Gespräch bei einem anschließenden Galadiner beigefügt, das der deutsche Kaiser mit dem japanischen Gesandten führte: „[T]he
German Emperor had a long talk with me lasting about thirty minutes. The General trend
of which made me feel that he was trying to impress upon me possibility and the desirability as well of the close friendship and the intimate understanding between the two nations which based their greatness on the strength of their self-defence as of the strong
sympathy between the two heroic peoples animated so thoroughly by military spirit and
so willing to fulfil their duties towards the respective bodies politic. The frankness and the
erudition with which he spoke coming from a Sovereign on a Gala occasion made me feel
that it was something more than an ordinary after-dinner conversation.“ Ebd.
41
Dabei repräsentierte der Sprecher der japanischen Delegation auf der Konferenz, Tsudzuki Keiroku,137 sein Land und dessen Interessen „mit bewundernswertem Takt und Würde, indem er sich mit großer Leichtigkeit und
durchschlagendem Effekt, je nach dem wie die Situation erforderte, des Französischen oder Englischen bediente.“138 Am 27. Juni kabelt Tsudzuki nach Tokio: „Die russische Delegation hat, geschickt getarnt, eine quasi-obligatorische
internationale Untersuchung (enquete internationale) vorgeschlagen. Die Deutschen werden natürlich dagegen stimmen.“139 Offenbar waren die Russen
noch immer an der rechtlichen Fortbildung des Haager Werkes interessiert.
Die japanische Haltung auf der Konferenz im Hinblick auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit war aus verschiedenen Gründen unentschieden.
Im Januar 1906 hatte Saionji Kinmochi Katsura Tarô als Premierminister abgelöst. Aus dem Auswärtigen Amt hatte es Anweisungen gegeben, Tsudzuki
solle gegen die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit stimmen. Tokio war realistischerweise nicht bereit, sich in der schon auf der ersten Konferenz ungelösten Frage der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit allzu sehr zu engagieren.140 So nahm denn die japanische Delegation gar nicht erst an den Diskussionen zu dieser Frage teil und beschränkte sich auf den Posten des Beobachters. Es wollte nicht Partei ergreifen und sich an einem Streit, der nicht der seine
war, beteiligen. Zudem gab es Flügelkämpfe im eigenen Lager. Zu gegensätzlich waren die Standpunkte. Japan war in den achtziger Jahren, nach der Niederlage Frankreichs im deutsch-französischen Krieg von 1870–71 unter starkem deutschem Einfluss geraten, was sicherheits- und militärpolitische Fragen
betraf. Dies hatte Auswirkungen auf die japanische Haltung im Jahre 1907.
Während die Konferenz sich ihrem Ende näherte, wurden die Verhandlungen „von Tag zu Tag erregter und die Stimmung … infolgedessen eine
immer ungemütlichere“. Es war noch nicht entschieden, welche Stellung
Großbritannien in der Frage der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit einnehmen wollte. Vielleicht weil es um Deutschlands ablehnende Haltung
wusste, stimmte England für das Obligatorium.141 Japan erbat sich am Ende
137
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140
141
42
Zur Person TSU(D)ZUKIs s. auch sein Aufsatz, Social Intercourse between Japanese and
Occidentals, in ÔKUMA Shigenobu (Hg.), Fifty Years of New Japan, London, Marcus B.
Huish 1909, vol. II, S. 477–493, der darin – in Deutsch (!) –, S. 485, aus GOETHEs Gedicht
‚Orient und Okzident‘ zitiert: „Ob von Buddha oder Christ/Nur das Licht verkündet ist/
Es versteht sich allerwärts/Freier Geist und freies Herz.“
James Brown SCOTT, The Hague Peace Conferences of 1899 and 1907, 2 Bde., Baltimore, The
Johns Hopkins Press 1909, vol. I, S. 160.
„German[y] will of course oppose it.“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–3. Tatsächlich wurde
der Vorschlag einer obligatorischen internationalen Untersuchungskommission Anfang
Juli fallengelassen. TSUDZUKI an HAYASHI, 9.7.07. Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–4.
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–4. Details in SCHLICHTMANN, Shidehara Kijûrô (Diss. 1997).
Philipp ZORN, Deutschland und die beiden Haager Friedenskonferenzen, S. 71–2.
höflich Bedenkzeit, „in order that [the] country might have further time for
reflection“.142 Dann, bei der Abstimmung zur Frage der obligatorischen
Schiedsgerichtsbarkeit am Ende der Konferenz auf der fünften Sitzung der
Kommission I. am 5. Oktober 1907 zum Projekt der „Convention rélatif à l’arbitrage obligatoire (Annèxe 72)“, gab Tsudzuki eine Erklärung ab, in der er
die japanische Stimmenthaltung begründete.143 „Für das Prinzip des Obligatoriums … erklärte sich die große Mehrheit der Staaten; abgelehnt wurde es
von Deutschland und Österreich-Ungarn, denen noch folgende Staaten sich
anschlossen: die Türkei, Griechenland, Rumänien, Bulgarien; Japan enthielt
sich der Abstimmung.“144 Die japanische Stimmenthaltung war nach Adolf
Wild dem persönlichen Einsatz und den Überredungskünsten des französischen Delegierten Baron d’Estournelles de Constant (1852–1924) zu verdanken.145
Bereits am 20. September hatte Tsudzuki an Hayashi gekabelt, dass die
Konferenz für den Mai 1914 ein drittes Treffen ins Auge gefasst habe.146 Ein
beratendes Komitee aus neun Mitgliedern wird gegründet, zu dem auch Japan gehören soll. An der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit wird als Leitprinzip für die Zukunft festgehalten.147 Dieses Prinzip sollte bei den Vorbereitungen zur dritten Konferenz eine Rolle spielen, auf der man hoffte, vom Prinzip der Einstimmigkeit abrücken zu können, um Deutschland und die Länder,
die sich ihm angeschlossen hatten, zu überstimmen.
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147
James Brown SCOTT, The Hague Peace Conferences, vol. I, S. 160.
Actes et Documents, Deuxième Conférence Internationale de la Paix. Le Haye 15 Juin – 18
Octobre 1907. Tome II. Première Commission. Ministère des Affaires Étrangères. Le Haye
1909, S. 82. Allerdings hat Japan sich auch in der Zwischenkriegszeit niemals der Rechtsprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes unterworfen. ISHII Kikujirô, Diplomatic Commentaries, übers. & hg. von William R. Langdon, Baltimore, The Johns
Hopkins Press; London, Humphrey Milford, Oxford University Press 1936, S. 234ff. Deutscher Text (Übersetzung aus dem Französischen) in SCHLICHTMANN, Shidehara Kijûrô
(Diss. 1997).
Philipp ZORN, Deutschland und die beiden Haager Friedenskonferenzen, S. 72. Der Königsberger Völkerrechtler Professor ZORN hatte offiziell an beiden Konferenzen teilgenommen.
S. Adolf WILD, Baron d’Estournelles de Constant (1852–1924), S. 309: „Seinen größten Erfolg
erzielte er aber bei dem japanischen Delegierten Tsudzuki, der sich auf seine Vorhaltungen hin der Stimme enthielt, anstatt – wie es seine Instruktionen verlangten – gegen den
Weltschiedsgerichtsvertrag zu stimmen. Glück und Unglück zugleich hatte d’Estournelles
bei den Bulgaren, die er zwar dazu bewegen konnte, ebenfalls entgegen ihren Instruktionen dem Projekt zuzustimmen, die aber dann auf deutschen Druck hin ihr Votum schnell
in ein Nein umändern mußten.“
„Conférence recommende aux puissance, réunion d’une troisième Conférence de Paix …“
Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–4.
TSUDZUKI an HAYASHI, 12. Oktober 1907: „La Commission est unanime 1. à reconnaitre
le principe de l’arbitrage obligatoire …“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–4.
43
Nach der Konferenz reiste Tsudzuki über Deutschland nach England, wo
er mit dem britischen Außenminister Sir Edward Grey zusammentrifft.148 Im
Juni des darauf folgenden Jahres gab das Auswärtige Amt in einer Note bekannt, dass die Kaiserliche Regierung bereit sei, zwölf der dreizehn Haager
Konventionen zu unterzeichnen.149
Schlüsse
Die Bedeutung der Haager Konferenzen liegt vor allem auch darin, dass mit
der Teilnahme Japans und anderer außereuropäischer Staaten ein ganz neues
Mächtekonzert begründet wurde. Dies gab Anlass zu weitreichenden Hoffnungen – aber auch Befürchtungen. Merkmale dieser Entwicklung waren ein
neuer Internationalismus (universelle, im Prinzip auf Gleichberechtigung der
Staaten angelegte Teilnahme) und Pazifismus (Abrüstung und friedliche
Streitbeilegung durch rechtliche Verfahren anstelle bewaffneter Konfliktaustragung).150 Japan war von seiner Disposition her im Prinzip für eine solche
Regelung aufgeschlossen.151 Die Uneinigkeit der Westmächte hielt Japan aber
zunächst – und in der Folge weitgehend – davon ab, sich deutlicher zu artikulieren. Die junge Nation wollte sich nicht unnötig exponieren oder Schwäche
zeigen. Die auf der Konferenz verhandelte Formel – Abrüstung und ‚Arbitrage‘ – war jedoch, wie die Geschichte der Nachfolgeorganisationen Völkerbund und Vereinte Nationen zeigt, nicht vom Tisch. Die damit im Zusammenhang stehenden Bemühungen und erreichten vertraglichen Vereinbarungen
und Institutionen bleiben als ‚Vorbereitung für den Eventualfall‘ aktuell und
relevant.
148
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150
151
44
TSUDZUKI aus Paris an HAYASHI, 14. November 1907: „Sir Edward Grey promised me
that he will keep in close touch with our Embassy …“ Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–6.
Note des Außenministeriums v. 19. Juni 1908. Gaikô shiryôkan, MT 2.4.1.7.–6.
Dass dies auch nach dem 2. Weltkrieg in der ‚realen‘ Politik nicht erkannt und umgesetzt
wurde, stellt ein Dilemma dar, das die heutige Entwicklung trotz allen Fortschritts auf den
Stand von vor hundert Jahren zurückkatapultiert.
Japan war jedoch zu keiner Zeit das ‚Zünglein an der Waage‘ in der Frage der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit. Anders Deutschland. Deutschland war prinzipiell gegen
verbindliche internationale Abmachungen, die entweder Abrüstung, obligatorische
Streitaustragung oder auch die Annahme des Prinzips der souveränen Staatengleichheit
und Gleichberechtigung von Staaten betraf. In wieweit die geografische Lage und historische Erfahrung Deutschlands zu dieser Haltung beigetragen haben, wäre eine Frage,
die es sich lohnte, zu untersuchen. Im Idealfalle hätte Deutschland in Europa sowie zwischen Großbritannien und Russland eine Vermittlerrolle übernehmen müssen. Hierzu
bot sich auf der Haager Konferenz eine gute Gelegenheit, die jedoch nicht wahrgenommen wurde.
Dezidiert äußerte sich der Königsberger Völkerrechtler Philipp Zorn, der
als einziger deutscher Delegierter an beiden Friedenskonferenzen teilgenommen hatte, nach dem Ersten Weltkrieg zu den Folgen der „grundsätzliche(n)
Abneigung der deutschen Regierung gegen die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit:“152
„Die … große Aufgabe war die Durchsetzung des Obligatoriums in der
Schiedsgerichtsbarkeit. Auf dieses Werk wartete die Welt mit ungestümer
Sehnsucht. Und dass Deutschland diese Sehnsucht der Welt nicht erkannte,
ja sie zurückstoßen zu müssen glaubte, war sein schwerer, verhängnisvoller
Fehler.153 … Was geradezu zu einem Ruhmestitel Deutschlands für die Gestaltung der internationalen Verhältnisse hätte werden können, [wurde] von
vornherein geschmälert und weiterhin völlig vernichtet durch einen ungeheuren politischen Rechenfehler der deutschen Politik, der die schwersten
Folgen haben mußte und gehabt hat, ja der uns heute in dem furchtbaren Lichte
des Weltenbrandes von 1914 bis 1918 geradezu als eine Ursache des Weltkrieges
erscheint.“154
152
153
154
Adolf WILD, Baron d’Estournelles de Constant (1852–1924), S. 306. Die grundsätzliche Frage,
inwieweit das deutsche Reich den Krieg beabsichtigte und vorbereitete, ist u.a. Sache des
deutschen ‚Historikerstreits‘. S. Fritz FISCHER, Der Griff nach der Weltmacht. Die Kriegszielpolitik des kaiserlichen Deutschland 1914/18, Düsseldorf, Droste 1961.
Philipp ZORN, Deutschland und die beiden Haager Friedenskonferenzen, S. 75.
Ebd., S. 57 (meine Hervorh.). Am Ende der Konferenz war „die Stimmung … über [das]
klägliche Ergebnis in der Hauptfrage der Konferenzarbeit … eine höchst unbehagliche …
In der Presse der ganzen Welt hallten diese Klagen und Anklagen wider …“ ZORN,
Deutschland und die beiden Haager Friedenskonferenzen, S. 73.
45
2
Grundsätzliche Beobachtungen zu Japan und
dem Vertragssystem von Versailles und
Washington (Berusaiyu-Washinton taisei)1
‚Gerechtigkeit, nicht Gewalt, bestimmt (jetzt) die internationalen Beziehungen.‘
(Yomiuri Shimbun, 19. Februar 1919)
Diese Untersuchung soll aufzeigen, dass Japan sowohl auf der Versailler Friedenskonferenz und der Washingtoner Flottenabrüstungskonferenz sowie
während der Zwischenkriegszeit grundsätzlich und über weite Strecken als
verantwortungsbewusster und zuverlässiger Akteur gesehen werden muss.
Im Völkerbund spielte Japan eine aktive und konstruktive Rolle2 und verfolgte eine friedliche und berechenbare Politik, die auf Abrüstung sowie regionale und internationale Stabilität und Fortschritt ausgerichtet war. Es soll dargelegt werden, dass das Versailles-Washingtoner Vertragssystem3 trotz seiner
Mängel eine hinreichende, zumindest aber eine entwicklungsfähige Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellte. Japan wollte in seinem eigenen nationalen Interesse
auf die getroffenen Abmachungen aufbauen; das System hätte erfolgreich sein
können, wenn die anderen Akteure, insbesondere China und Deutschland,
sich beharrlicher daran gehalten hätten.4
Allerdings weist, wie der amerikanische Japanologe Thomas Burkman bemerkt, das konventionelle Verständnis der japanischen Diplomatiegeschichte
der zwanziger Jahre Vorstellungen auf, die ein ziemlich diffuses Bild zeigen;
1
2
3
4
Präsentiert auf der 9. Jahreskonferenz des ‚Ph.D. Kenkyukai‘ im International House of Japan, Tokyo, am 9. Juli 1997.
S. beispielsweise John F. HOWES (Hg.), Nitobe Inazooo – Japan’s Bridge Across the Pacific,
Boulder, San Francisco und Oxford, Westview Press 1995, zu einem der eloquentesten und
respektiertesten japanischen Repräsentanten in Genf.
Nach Ian NISH ist der Begriff taisei in diesem Zusammenhang etwas schwer zu deuten.
Die Auffassung einiger Historiker, die Verträge stellten lediglich ein ‚system of constraints‘ dar, das Japan aufgezwungen wurde, ist zu widersprechen; es war für Japan vor
allem ein System, das nationale Integrität und Sicherheit garantierte, damit das Inselreich
sich entwickeln und einen konstruktiven Beitrag leisten konnte.
47
so sei z.B. Japan bereits „mit der Jahrhundertwende eine imperialistische
Grossmacht“5 geworden, welche lediglich „die günstigen Umstände des Ersten Weltkrieges ergriffen“ habe, um seine Stellung in Ostasien zu festigen.
Diese sah Japan aber „durch die neuen diplomatischen Standards, die Präsident Woodrow Wilson (1856–1924) in Einklang mit den europäischen Siegermächten“ gesetzt hatte, gefährdet und trat daher dem Völkerbund nur widerwillig bei. Auch auf der Washingtoner Flottenabrüstungskonferenz 1921–22
„fügte [Japan] sich wiederum dem Druck der Mächte,“ entgegen eigener
Überzeugung. Bei genauer Betrachtung muss diese These gleichwohl verworfen werden.6
Um ein einigermaßen klares Bild von den japanischen Positionen und Absichten im Hinblick auf den Völkerbund und all die anderen internationalen
Vereinbarungen zu gewinnen, die den Frieden in der Zwischenkriegszeit sichern sollten, müssen wir einen kurzen Blick auf die Vorläufer des Völkerbunds werfen. Wenig bekannt ist, dass der Haager Staatenverband,7 der sich
auf der Ersten Haager Friedenskonferenz 1899 konstituiert hatte, nicht nur einen internationalen Gerichtshof, das Ständige Schiedsgericht (jôsetzu kokusai
saibanshô), ins Leben rief – Vorläufer des heutigen Internationalen Gerichtshofs (IGH) –, sondern auch und eigentlich den ersten Versuch darstellt, das
Militär überhaupt abzuschaffen, indem man allmählich Rechtsverfahren einführen wollte, um die Organisation und Prozedur des Krieges entbehrlich zu
machen und durch ein System zu ersetzen, das internationale Abrüstung,
Frieden und Gerechtigkeit garantieren würde. Auch Japan hätte solche übergeordneten Regelungen gewiss vorgezogen und sich im Prinzip lieber mehr
auf das internationale Recht als auf seine militärische Stärke verlassen, vorausgesetzt die ‚Westmächte‘ würden sich einig und mit gutem Beispiel voran
gehen. Dies war jedoch nicht der Fall, und während Deutschland und die europäischen Mächte Kriegsvorbereitungen trafen, gelang es den Haager Friedenskonferenzen (1899 und 1907) nicht, ihr so gesetztes Ziel zu erreichen.8
5
6
7
8
48
Eine interessante Frage ist, inwieweit äußere Faktoren wie westlicher Imperialismus und
auch der Misserfolg der Reformer SO Chaep’il (Philip Jaisohn) in Korea und KANG Youwei in China simply „pulled [Japan] in to deal with … crises“ auf die gleiche Weise wie
„Europe was pulled into imperialism by the magnetic force of the periphery.“ David
FIELDHOUSE, Economics and Empire, 1830–1914, London, MacMillan 1984 (zuerst 1973),
S. 83 und 463.
Thomas BURKMAN, Japan and the Versailles/Washington System: Accomodationism or
Façade?, paper presented at the 1996 Annual Meeting of the Society for Historians of American Foreign Relations, Boulder, Colorado, 24 June 1996, S. 1 (1–14).
So nannte der Völkerrechtler, Neukantianer, Pazifist und Parlamentarier Professor Walther SCHÜCKING die Zusammenkünfte.
Siehe Klaus SCHLICHTMANN, Japan und die beiden Haager Friedenskonferenzen, 1899
und 1907 – Vorbereitungen für den Eventualfall, in Werner SCHAUMANN (Hg.), Referate
Der Staatsmann, dessen Name auf japanischer Seite eng mit dem, was in
Japan auch als Berusaiyu-Washinton taisei bekannt wurde, verbunden ist, ist
Shidehara Kijûrô, ein liberaler Politiker, der als Karriere-Diplomat beschrieben wird. Shidehara wurde 1872 in einem Dorf bei Ôsaka geboren und trat
nach seinem Studium unter dem bekannten Rechtsgelehrten Hozumi Nobushige (1856–1926) an der Kaiserlichen Universität in Tokio 1896 in den diplomatischen Dienst, nachdem er die Prüfungen nach den neuen Regeln, die kurz
zuvor nach westlichem Vorbild eingeführt worden waren, mit allerhöchster
Auszeichnung bestanden hatte.
Shidehara Kijûrô war u.a. mit den Diplomaten James Bryce (1838–1922)
und Sir Edward Grey (1862–1933) sowie mit US-Diplomaten Charles Evans
Hughes (1862–1948), Frank B. Kellogg (1856–1937) und Henry L. Stimson
(1867–1950) befreundet, die allesamt als eine Art ‚Pazifisten,‘ etwa im Sinne
dessen, was auf den Haager Friedenskonferenzen angestrebt wurde, gelten
können. Er hatte 1899 und 1913 einige Zeit in diplomatischer Mission in London verbracht, war 1914–15 Gesandter im Haag, 1916–1918 auf japanischer
Seite für die Vorbereitungen auf die spätere Versailler Friedenskonferenz zuständig, 1919–22 Botschafter in Washington, zwischen 1924 und 1931 japanischer Außenminister, ging danach in die ‚innere Emigration’9 und war von
Oktober 1945 bis Mai 1946 Ministerpräsident. Im Haag pflegte Shidehara auch
mit dem niederländischen Außenminister Dr. John Loudon (1866–1955) und
dessen amerikanischer Frau eine freundschaftliche Beziehung.
Wie ich an anderer Stelle gezeigt habe, war Shidehara einer der Hauptakteure in der internationalen Arena, der sich für die Schaffung einer internationalen Ordnung einsetzte, die auf Prinzipien der Gerechtigkeit und rechtlichen
Abmachungen aufbaute nach Art dessen, was man als ‚organisatorischen‘
oder ‚wissenschaftlichen‘ Pazifismus bezeichnet hat.10 Während Shidehara als
japanischer Gesandter für die Niederlande und Dänemark in Holland weilte,
veranstaltete der von der ‚Organisation Friede durch Recht‘ (Vrede door
Recht) ins Leben gerufene ‚Niederländische Antikriegsrat‘ (Nederlandsche
Anti-Oorlog Raad) vom 7–10 April 1915 in Den Haag einen internationalen
8
9
10
des 5. Japanologentages, München, iudicium 1997. Eine dritte Friedenskonferenz war für
1915 geplant, auf der Deutschland von der Mehrheit, welche die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit und (dann erst mögliche) Abrüstung wünschte, überstimmt worden wäre.
Dieser von Frank THIESS geprägte Begriff passt ganz gut auf SHIDEHARA.
Siehe meine Dissertation Shidehara Kijûrô, Staatsmann und Pacifist – eine politische Biographie,
CAU-Kiel 1997. S. auch Klaus SCHLICHTMANN, The Ethics of Peace: Shidehara Kijûrô
and Article 9 of the Constitution, Japan Forum, vol. 7, no. 1 (April 1995), S. 44, für weitere
Hinweise; s. auch, ders., A Statesman for The Twenty-First Century? The Life and Diplomacy of Shidehara Kijûrô (1872–1951), Transactions of the Asiatic Society of Japan, fourth
series, vol. 10 (1995), S. 33–67.
49
Kongress. Der Kongress verabschiedete ein ‚Mindestprogramm‘, das aus fünf
Punkten bestand, von denen Punkt 2 lautete:
„Die Staaten sollen vereinbaren, in ihren Kolonien, Protektoraten und
Interessensphären Handelsfreiheit oder wenigstens die Gleichstellung
aller Nationen durchzuführen..“11
Das Minimalprogramm forderte ebenfalls einen ständigen internationalen
Gerichtshof, Abrüstung und andere Maßnahmen zur Förderung einer ausgleichenden Ordnung der internationalen Verhältnisse. Politiker und Akademiker aus den USA, aus Österreich, Belgien, Deutschland, Großbritannien,
Ungarn, Norwegen, Schweden und der Schweiz nahmen an der Konferenz
teil. Einige Persönlichkeiten, aus Staaten die nicht an der Konferenz teilnehmen konnten, wie Russland, Frankreich, Italien, Spanien und Dänemark bekundeten in diplomatischen Noten oder persönlichen Erklärungen ihr Einvernehmen. Eine ‚Zentralorganisation für einen dauerhaften Frieden‘ wurde
gegründet, die auf der Grundlage des ‚Mindestprogramms‘ tätig werden sollte. Shidehara ist als Beobachter die Bedeutung des Programms für Japan und
den japanischen Handel in den Kolonien, von denen es bislang ausgeschlossen war, sicher bewusst gewesen.12
Nach seiner Dienstzeit im Haag wurde er stellvertretender Außenminister.
In seiner Kapazität als stellvertretender Außenminister im Kabinett von Katô
Takaaki (1860–1926) war Shidehara in Tokio Vorsitzender des Vorbereitungskomitees für die für das Kriegsende geplanten Friedensvereinbarungen (Nichi-Doku seneki kôwa junbi iinkai), die schließlich in Versailles zustandekommen
sollten. Obwohl Japan keine eigenen Pläne für die neue Weltorganisation einbrachte, trug es entscheidend zur Sache und in den zwanziger Jahren auch zu
ihrem Unterhalt bei. Als eine der Siegermächte der Entente war Japan Gründungsmitglied des Völkerbundes, dessen Satzung den Hauptteil des Versailler Friedensvertrages ausmachte. Betrachtet man den Haager Staatenverband
als die erste echte Zusammenkunft und Vereinigung von Staaten mit dem Ziel
der internationalen Friedenssicherung, so ist der Völkerbund seine Nachfolgeorganisation. Dieser Aspekt wird in der Literatur jedoch generell übersehen,
was gelegentlich dazu führt Völkerbund und auch Vereinte Nationen als von
11
12
50
Mindestprogramm. Der Text enthält eine handschriftliche Bemerkung zu Punkt 2.: „Das
ist der Grundsatz der ‚offenen Türe‘.“ Bundesarchiv, Nachlass Gothein Nr. 30, fol. 170:
Zentralorganisation für einen dauernden Frieden. Ich danke Herrn Professor Ralph UHLIG, der mir eine Kopie des Dokuments zur Verfügung stellte. S. auch De Jong van BEEK
en DONK, History of the Peace Movement in the Netherlands, The Hague 1915, S. 45.
Dies traf für die Deutschen nicht zu. Vgl. dazu ausführlich Friedrich Wilhelm FOERSTER,
Mein Kampf gegen das militaristische und nationalistische Deutschland, Stuttgart, Verlag Friede
durch Recht, 1920, S. 195f.
den Siegermächten oktroyierte Einrichtungen anzusehen. Ihr ideeller Ursprung liegt jedoch im Haag.
Am 18. Januar 1919 eröffnete der französische Präsident George Clemenceau (1841–1929) die Konferenz in Versailles. Die japanischen Delegierten waren Baron Makino Nobuaki (1861–1949), der Hauptsprecher der Delegation, Chinda Sutemi (1856–1929),13 Botschafter in London, Matsui
Keishirô (1868–1946), Botschafter in Paris und, als Leiter der Delegation –
obwohl stets auffallend im Hintergrund bleibend –, der genrô Saionji Kinmochi (1849–1940). Hauptverbindungsmann in Tokio war Vizeaußenminister Shidehara.
Obgleich sie von den Delegierten auf der Konferenz gelegentlich als ‚stille
Teilnehmer‘ der Konferenz charakterisiert und wahrgenommen wurden, entging den Japanern kaum ein Aspekt bei den Diskussionen.14 Zu den aufgeklärten und begeisterten Anhängern der Völkerbundidee gehörten Intellektuelle wie Yoshino Sakuzô (1877–1933), Anesaki Masaharu (1873–1949) und der
Gewerkschaftsführer Suzuki Bunji (1885–1946). Aber auch Misstrauen gegen
die Westmächte, die verdächtigt wurden, allein den Status-quo aufrechterhalten zu wollen, äußerte sich gelegentlich.
Japans spektakulärster Beitrag in Versailles war der Vorschlag, eine Bestimmung über die Rassengleichheit in die Völkerbundsatzung aufzunehmen.
Das Ansinnen stand durchaus in Einklang mit dem Prinzip der ‚Offenen Tür‘.
Obwohl der japanische Änderungsvorschlag abgelehnt wurde, hatte der Vorstoß Signalwirkung. Wäre er angenommen worden, wäre die Geschichte des
zwanzigsten Jahrhunderts möglicherweise anders verlaufen. Der Vorschlag,
wie er am 7. Februar auf der fünften Sitzung präsentiert worden war, hatte
folgenden Wortlaut:
„The equality of nations being a basic principle of the League of Nations,
the High Contracting Parties agree to accord, as soon as possible, to all alien
nationals of States members to the League equal and just treatment in every
13
14
CHINDA Sutemi unterstützte die zionistische Bewegung für einen selbstständigen jüdischen Staat. „When the peace conference convened, Dr. Chaim Weisman, chairman of
the English Zionist federation, approached the Japanese ambassador in London, Chinda
Sutemi, with a request that the Japanese government endorse the Balfour Declaration.
On January 6, 1919, Chinda, who was about to join the Japanese delegation at the conference, sent … (a positive reply) to Weizman …“ Ben-Ami SHILLONY, The Jews and the
Japanese. The Successful Outsiders, Rutland, Vermont und Tokyo, Charles E. Tuttle 1991,
S. 152–3.
Ray Stannard BAKER, Woodrow Wilson and World Settlement, New York, Doubleday 1922,
vol. I, S. 145: Sie waren „silent partners of the Conference,“ doch sie „never lost sight of a
single angle in the discussion.“ Zitiert in MASATOSHI Matsushita, Japan in the League of
Nations, New York, Ams Press 1968 (1929), S. 17. S. auch Harold NICOLSON, Friedensmacher 1919, Berlin, S. Fischer 1933, S. 142–3.
51
respect, making no distinction, either in law or in fact, on account of their
race or nationality.“15
Dem Antrag lagen Anweisungen des japanischen Außenministeriums an Graf
Makino vom 9. Dezember 1918 zugrunde: „If concrete plans were to be submitted for the establishment of the League of Nations, the plenipotentiaries
should make efforts as far as situations would allow them, to prevent the
Japanese government from having to accept a disadvantaged position arising
out of racial discrimination.“16 Es ist nicht auszuschließen, dass die Initiative
auf das im April 1915 in Den Haag angenommene ‚Minimalprogramm‘ des
‚Nederlandsche Anti-Oorlog Raad‘ zurückgeht, ohne das Japan sich wohl
kaum so außerordentlich exponiert hätte.
Die amerikanische Reaktion war anfangs positiv – die US-Delegation
schlug sogar vor den Artikel, mit minimalen Abänderungen, in eigener Sache
zu präsentieren. US-Präsident Woodrow Wilsons Rechtsberater, David Hunter Miller, berichtet von einer Konversation, die am 9. Februar zwischen ihm,
dem amerikanischen Delegierten Colonel Edward Mandell House und dem
britischen Vertreter Arthur J. Balfour stattgefunden hatte:17 „Colonel House
übergab mir ein mit Bleistift geschriebenes Memorandum, das er Mr. Balfour
zeigte, und welches mit dem Grundsatz aus der Unabhängigkeitserklärung
begann, dass alle Menschen gleich erschaffen wurden.“18
Balfour entgegnete, dass die amerikanische Unabhängigkeitserklärung
ein Dokument aus dem achtzehnten Jahrhundert sei, und er hege Zweifel an
seinem tatsächlichen Wert. „Er glaubte, dass es in gewissem Sinne richtig sei,
dass alle Menschen einer bestimmten Nation gleich erschaffen wurden, aber nicht
dass ein Mensch aus Zentralafrika gleich [im Vergleich mit] einem Europäer erschaffen wurde.“ Colonel House antwortete, dass
„he did not see how the policy toward the Japanese could be continued. The
world said that they could not go to Africa; they could not go to any white
country; they could not go to China, and they could not go to Siberia; and
yet they were a growing nation, having a country where all the land was
tilled; they had to go somewhere …“19
15
16
17
18
19
52
See also SHIMAZU Naoko, The Japanese Attempt to Secure Racial Equality in 1919, JAPAN FORUM, vol. 1, no. 1 (April 1989), S. 97: „Throughout the Peace Conference, the racial
equality proposal was the most highly debated issue.“
Quoted in SHIMAZU, The Japanese Attempt to Secure Racial Equality in 1919, S. 94. GAIMUSHÔ, Kokusai Renmei: Jinshu sabetsu tekkai, vol. 3, Jinshu sabetsu taigu tekkai mondai
sôkatsu hokoku, S. 1.
S. MASATOSHI Matsushita, Japan in the League of Nations, S. 26.
David Hunter MILLER, The Drafting of the Covenant, New York, G.P. Putnam’s Sons 1928,
vol. I, S. 183–4.
MILLER, The Drafting of the Covenant, vol. I, S. 183–4 (meine Hervorh. im ersten Zitat).
Insofern befand sich Japan in einer anderen Situation als Deutschland, das
sich „im britischen Weltreiche, in Südamerika, in China, Italien, Kleinasien
eine hochgeachtete und einflussreiche Stellung erarbeitet (hatte) … Man
denke … an die immer größere Rolle, die deutsche Technik und der deutsche
Handel in Afrika spielte … das Ausland (stand) unserem Emporsteigen
durchaus nicht im Wege …“20 Die deutschen Händler genossen „die unbeschränkteste Gleichberechtigung mit dem britischen Bürger; die englischen
Kohlenstationen standen der deutschen Handels- und Kriegsflotte gastfrei
zur Verfügung … Bis zum August 1914 konnte ein deutscher Kaufmann in
Nigeria, Bombay, Kalkutta, Singapore und Hongkong seine Geschäfte unter
den gleichen Bedingungen treiben wie eine englische Firma.“21 Für Japan lagen die Dinge anders.
Die britische Delegation, war sich jedoch in der Frage der Rassengleichheit
uneinig, da Großbritannien auf seine Dominions Rücksicht nehmen musste,
die bei der Einwanderung und in Rassenfragen eine eigene Politik verfolgten.
Der australische Ministerpräsident William Hughes im Besonderen agitierte
beharrlich gegen den japanischen Antrag.22 Am Ende, bei der Abstimmung,
sah sich US-Präsident Wilson „vor die peinliche Notwendigkeit gestellt“, trotz
einer Mehrheit von elf der siebzehn Stimmen, „dekretieren zu müssen, dass
der japanische Abänderungsantrag ‚nicht angenommen‘ sei, da er nicht ‚einstimmige Billigung‘ gefunden habe“.23 Japan wurde ermutigt, sein Ziel zukünftig als Mitglied des Völkerbundrats weiterhin zu verfolgen. Die Abstimmungsniederlage war aber ein „schwerer Schlag für die japanische Psyche“.24
Da das Vorhaben nicht nur wohl überlegt sondern zudem ein ernst gemeinter
Versuch gewesen war, in dem vom Kolonialismus geprägten internationalen
Environment für Japan die Chancengleichheit im Welthandel zu sichern,
zeichnete sich nun in der Folge der Ablehnung eine gewisse Tendenz ab, Angelegenheiten selbst zu regeln anstatt sich auf internationale Mechanismen zu
verlassen.25 Außenminister Shidehara konnte dieser Tendenz jedoch bis zu einem gewissen Grad entgegenwirken.
Unglücklicherweise ratifizierten die Vereinigten Staaten die Völkerbundsatzung am Ende nicht, unter anderem deshalb, weil die Abkommen man20
21
22
23
24
25
Friedrich Wilhelm FOERSTER, Mein Kampf gegen das militaristische und nationalistische
Deutschland, S. 195.
FOERSTER, ebd., S. 83, mit weiteren Einzelheiten auf den folgenden Seiten.
Neville BENNETT, Bitter Fruit: Japanese Migration and Anglo-Saxon Obstacles, 1890–
1924, TASJ, 4th series, no. 8 (1993), S. 80: „Australia led the opposition.“ SHIMAZU Naoko,
The Japanese Attempt to Secure Racial Equality in 1919, S. 95.
Harold NICOLSON, Friedensmacher 1919, S. 143. Und ebd.: „Von diesem Zwischenfall
war … ihm ein unbehagliches Gefühl im Innern verblieben.“
BENNETT, Bitter Fruit, S. 81.
H. van STRAELEN, The Far East must be Understood, London, Luzac & Co. 1945, S. 88.
53
chen Abgeordneten nicht weit genug gingen.26 Amerikanischer Isolationismus und Pazifismus gingen damit ein Bündnis ein, das schließlich keiner Seite
mehr gerecht wurde.
Was die Angelegenheit einigermaßen wieder wett machte war, dass USPräsident Harding nun eine Kampagne zur Einberufung eines Staatenverbundes (‚Association of Nations‘) ins Leben rief, die schließlich vom 12. November 1921 bis 6. Februar 1922 zum Zusammenschluss der Washingtoner Flottenabrüstungskonferenz führte. Bereits vor dem Weltkrieg war eine Resolution im amerikanischen Kongress angenommen worden, in der gefordert
wurde,
„der Präsident der Vereinigten Staaten solle eine fünfköpfige Kommission
einberufen, um zu überlegen, ob es zweckmäßig sein könnte, die bereits bestehenden Einrichtungen (agencies) mit Hilfe eines internationalen Abkommens zur Rüstungsbeschränkung … zu nutzen sowie [Untersuchungen anzustellen] ob die vereinten Seestreitkräfte der Welt als eine internationale [Polizei] (force) zur Erhaltung des Weltfriedens eingesetzt werden könnten; ferner
darzulegen und einen Bericht [darüber anzufertigen], welche anderen Mittel
[noch nützlich sein könnten, um] die Ausgaben der Staaten für militärische
Zwecke zu senken und die Wahrscheinlichkeit von Kriegen zu verringern.“27
Es war nur natürlich, dass die Flottenabrüstung, zumal das deutsch-englische
Wettrüsten auf diesem Gebiet eine der Hauptursachen für den Ausbruch des
Weltkrieges gewesen war, nach dem Krieg eine Vorrangstellung einnahm. USSenator William E. Borah hatte im Dezember 1920 im Senat ebenfalls eine weitere Resolution eingebracht, in der der Präsident aufgefordert wurde, zu der
Konferenz einzuladen, deren Ziel die Durchführung der Flottenabrüstung der
großen Mächte innerhalb von fünf Jahren war.28 Eine überwältigende Mehrheit in beiden Häusern stimmte für die Resolution (Senat 74:0; Kongress
330:4); Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, und etwas später auch Belgien, China, die Niederlande und Portugal wurden zur Konferenz eingeladen.
Der deutsche Botschafter in Tokio, Dr. Wilhelm Solf, berichtete am 26. Februar
26
27
28
54
„(I)t did not go far enough toward supranational government …“ Charles CHATFIELD
(Hg.), Peace Movements in America, New York, Schocken 1973, S. XVI–XVII.
House Joint Resolution 223, „Universal Peace Commission“, 24. Juni 1910. Congressional
Record, 20. und 24. Juni, S. 8545–48, 9028. Die Annäherung der Flottenpolitik der Großmächte – das französisch-britische Flottenabkommen 1912 und die russisch-französische
Flottenkonvention im gleichen Jahr – muss auch im Licht der genannten Pläne für eine
internationale Flotte zur Aufrechterhaltung des Friedens gesehen werden. Vgl. C. van
VOLLENHOVEN, Über den Vollzug des Internationalen Rechtes durch eine internationale Polizei, Bericht an das internationale Friedensbüro in Bern, zuhanden des Weltfriedenskongresses im Haag (August 1913), S. 7: „… man könnte mit einer internationalen Flotte, als
der Summe sämtlicher internationaler Einzelflotten … anfangen.“
Raymond Lesley BUELL, The Washington Conference, New York und London, D. Appleton
1922, S. 147.
1921 nach Berlin (Wilhelmstraße) über die japanischen Reaktionen zur BorahInitiative:
„Von Borah angeregt, hat diese Frage hier ein unzweifelhaft grosses und,
abgesehen von wenigen imperialistischen Pressestimmen, in der öffentlichen
Meinung ein günstiges Echo erweckt … die grössten Blätter Japans (haben)
… sich ohne Reserve auf den Borah’schen Standpunkt gestellt. Ozaki [Yukio]
nahm sich der Sache im Parlament an, indem er eine Resolution einbrachte
zugunsten der Einschränkung der japanischen Marine … Seine Argumente
sind einfach und überzeugend.“29
Am 12. September 1921 überreichte US-Botschafter Edward Bell dem japanischen Außenminister Uchida Kôsai die offizielle Einladung mit der vorläufigen ‚Agenda für die Konferenz über die Beschränkung der Rüstungen‘.30 Das
Programm enthielt zwei Sektionen, ‚Beschränkung der Rüstungen‘ und ‚Pazifische und Fernöstliche Fragen‘. Sektion I befasste sich u.a. mit den ‚Regeln für
die Kontrolle neuer Instrumente und Methoden der Kriegführung‘ sowie der
Beschränkung der Landstreitkräfte. Sektion II befasste sich vornehmlich mit
China. Auf diese Weise ergänzten die Washingtoner Abkommen im Wesentlichen das Werk des Völkerbunds. Deutschland sollte nach US-Präsident Hardings Ansicht dem Vertragssystem zu einem späteren Zeitpunkt beitreten.
Hauptsprecher und Verhandlungspartner auf der japanischen Seite war
Shidehara, der 1919 Botschafter in Washington geworden war. Es ist sein Verdienst, dass die Provinz Shantung an China zurückgegeben wurde.
Die Konferenz wurde am 12. November 1921 eröffnet. Am 9. Dezember
waren die Verhandlungen über den Vier-Mächte-Vertrag bereits weit fortgeschritten. Die New York Times brachte eine Zusammenfassung der wichtigsten
Punkte: „First – It fixes territorial integrity in the region of the Pacific, each of
the Powers being bound not to attack the territory of any other. Second – It
provides that if the vital interests of any of the Powers in the Pacific are
menaced, it will be morally required to consult the other Powers before taking
action. Third – It provides that in case of disagreements between any two of the
contracting parties the other two Powers will be asked to mediate and arbitrate. Fourth – It provides for the abolition of the Anglo-Japanese Alliance,
which ends with the exchange of ratifications of this new treaty.“31
Es war der ‚Fünf-Mächte-Vertrag‘ zwischen den USA, Großbritannien, Japan, Frankreich und Italien, der am 6. Februar 1922 unterzeichnet wurde, der
echte Abrüstungsschritte ins Auge fasste (nicht bloß das Festlegen von Ober29
30
31
Akten im Auswärtigen Amt Bonn, Rolle 1.
„Agenda for the Conference on the Limitation of Armaments.“ Edward BELL an
UCHIDA, 12.9.1921, Gaikô shiryôkan, MT 2.4.3.3.–1.
„4-Power Treaty pledges Consultation, Mediation, Arbitration, ends the Anglo-Japanese
Alliance,“ New York Times, 9.12.1921.
55
grenzen, ‚ceilings‘): (a) ein zehnjähriger ‚holiday‘ beim Bau von Großkampfschiffen – dieser Baustop hielt sich schließlich bis zum 31. Dezember 1936, (b)
das Verschrotten von bestimmten Schiffen, die bereits in Kommission gegeben
oder gebaut wurden (845.000 t für die U.S.A. und je 583.000 t für Japan und
Großbritannien) sowie (c) Beschränkung der Gesamttonnage von Großkampfschiffen und Flugzeugträgern auf 35.000 (U.S.A.) und 27.000 t (für Japan und
Großbritannien); hinzu kam eine Beschränkung der Kaliber von Kanonen jeweils auf 16 inches (40,6 Zentimeter) und 8 inches.32
Am bedeutendsten war jedoch der Neunmächte-Vertrag vom 4. Februar
1922, „Höhepunkt einer fast hundertjährigen amerikanischen Fernostpolitik“,33 welcher die Sicherheit und Integrität Chinas gewährleisten sollte. Signatarmächte waren Japan, Großbritannien, die U.S.A., Frankreich, Italien,
Belgien, die Niederlande und Portugal, die sich verpflichteten, für die chinesische Unabhängigkeit und Souveränität und das Prinzip der ‚Offenen Tür‘ in
China einzutreten. Damit erhielten lang erprobte und historisch begründete
Prinzipien U.S.-amerikanischer Außenpolitik Völkerrechtsstatus und wurden
Bestandteil des alle Signatarstaaten bindenden internationalen Rechts.34 Die
verwerflichen Bestimmungen der berüchtigten 21 Forderungen, die Japan
China aufoktroyiert hatte, wurden praktisch annulliert. Auf diese Weise erlangte China in Washington „schließlich die Genugtuung, die ihm in Versailles versagt worden war“.35 Am 1. Oktober 1925 luden die Vereinigten Staaten Deutschland und weitere zehn Staaten ein, dem Neunmächte-Vertrag der
Offenen Tür beizutreten. Aber obwohl Deutschland nach außen willens
schien, hat die Reichsregierung den Vertrag nie unterzeichnet.36 Hätte
Deutschland das Washingtoner Sicherheitssystem unterstützt, wären die Chinesen vielleicht zurückhaltender in ihrer selbstzerstörerischen Boykott-Politik
gewesen. So wie die Dinge jedoch lagen, fehlte dem Neunmächte-Vertrag, wie
auch dem Versailler Vertrag und der Völkerbundsatzung, abgesehen vom guten Willen der Signatarmächte, ein System von Sanktionen,37 wie es auf der
nicht zustande gekommenen Dritten Haager Friedenskonferenz 1915 hätte
verhandelt werden sollen.
32
33
34
35
36
37
56
Paul H. CLYDE, The Far East, Englewood Cliffs, N.J., Prentice-Hall 1958, S. 480–1. „Japan
had won tangible and specific advantages … her security was greatly increased …“ Ebd.,
S. 481.
CLYDE, The Far East, S. 483.
CLYDE, The Far East, S. 485.
Richard STORRY, A History of Modern Japan, Penguin 1960, S. 165.
See Beverly D. CAUSEY, Jr., Why Germany Never Signed the Nine-Power Treaty, The Far
Eastern Quarterly, vol. I (1941), S. 364–77. The Nine-Power Treaty was ratified on 5 August
1925.
CLYDE, The Far East, S. 486.
Während der Konferenz wurden der Erfolg und das Engagement der Japaner bei den Verhandlungen hervorgehoben. So schrieb beispielsweise die New
York Times am 17. Dezember 1921:
„It must be admitted that so far Japan has had amazing success in this conference … Japan came to Washington with many misgivings. Her chief fear
was of isolation, in other words, loss of the English alliance with nothing of
much value as a substitute. What she now receives is much wider in scope
– a mutual pledge by Big Pacific Powers that makes the ocean in which the
Island Empire is situated absolutely safe. The agreement not to fortify islands
puts the final seal on Japan’s security …“38
Andere, wie der bereits zitierte Autor R.L. Buell, urteilten ähnlich positiv:
„[T]he policy of the Japanese Delegation was consistently successful. That
policy was first, to make impossible the military intervention of any western
power in the Orient. Secondly, it was to prevent the diplomatic intervention
of the Western World in the suzerainty Japan has attempted to set up on the
Asiatic mainland.“39
H.G. Wells, Historiker, Science-Fictionautor, Erfinder und Pazifist,40 der der
Konferenz als Beobachter beiwohnte, schrieb in einem Kommentar – offensichtlich als ein Kompliment für den japanischen Chefunterhändler, Botschafter Shidehara Kijûrô:
„Besonders beachtenswert bei den Vorarbeiten zur Regelung dieser Dinge
war die Anpassungsfähigkeit, die Intelligenz und das teilnahmsvolle Verständnis, das Japan in diesen Verhandlungen bewiesen hat … Ich lerne sie
[die Japaner] mehr und mehr achten … Kein Volk ist hier so scharf und misstrauisch beobachtet worden wir die Japaner. Die Vorstellung, die wir von
ihnen hatten, als eines irrsinnig patriotischen, patriotisch schlauen, verräterischen, geheimnisvollen und gänzlich unzugänglichen Volkes hat sich zum
großen Teil als irrig erwiesen.“41
Offensichtlich war man bereit, Japan Vertrauen zu schenken, die Stellung des
Inselreichs im Fernen Osten wurde gefestigt. Gleichzeitig wurde dadurch jedoch auch die amerikanische Chinapolitik an Japan gekettet.42 Wo aber lag
das ‚Rätsel‘ dieser Vereinbarung? K.K. Kawakami, ein gewissenhafter politischer Beobachter und Analytiker, berichtete damals:
38
39
40
41
42
J.G. HAMILTON, Japanese Sucess is called Amazing, New York Times v. 17.12.1921.
BUELL, The Washington Conference, S. 313–314.
S. Klaus SCHLICHTMANN, H.G. Wells and peace education, Journal of Peace Education,
vol. 4, No. 2 (September 2007), S. 193–206.
Herbert George WELLS, Hoffnung auf Frieden, München, Kurt Wolff, 1922, S. 340–1.
CLYDE, The Far East, S. 489: „By making Japan supreme in the western Pacific, the fate of
American policy in China was placed in Japanese hands.“
57
„Japan has gone home from the Washington Conference on probation. Although she made a fairly good impression at the Conference, that impression
is, as I see it, neither profoand nor durable. What America and Europe will
really think of her will depend upon what she does in China and Siberia in
the coming few years.“43
Man mag Kawakami auch zustimmen, wenn er schreibt: „Damit will ich nicht
der Auffassung Vorschub leisten, dass Japan der einzige, oder gar der Hauptsünder unter den Mächten ist. Weit davon entfernt! Ich bin bereit geltend zu
machen, dass seine diplomatische Geschichte glänzend genug ist, im Vergleich zu den düsteren Abschnitten, die den internationalen Umgang mancher Westmächte kennzeichnen.“44 Offensichtlich, wie Irine Akira in seinem
Buch After Imperialism ebenfalls gezeigt hat, waren
„die alten Strukturen imperialistischer Diplomatie nicht mehr adäquat, um
die japanischen Interessen mit den Interessen anderer Länder in Einklang
zu bringen … [die Japaner] waren bereit mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, um neue Spielregeln zu entwickeln.“45
Welches waren diese neuen Spielregeln? Grundsätzlich die gleichen, die man
versucht hatte auf den Haager Friedenskonferenzen zu institutionalisieren:
Abrüstung und die friedliche Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten
durch Schlichtung, Verhandlung und Kompromiss (wie Shidehara geltend
machte) sowie der tragende Einfluss einer aufgeklärten Öffentlichkeit. Das
Kabinett von Admiral Katô Tomosaburo (1861–1923), der vom Juni 1922 bis
September 1923 Ministerpräsident war, brachte eine Senkung des Militärhaushalts, die Militärausgaben wurden von 39% im Jahre 1919 auf 16% zwischen
1923 und 1931 reduziert. In den Jahren 1924–25 gelang es dem Kabinett Katô
Komei (Takaaki) die Armee um vier Divisionen (ca. 35.000 Mann) und eine
beträchtliche Anzahl von Offizieren zu verringern.46
Bis Anfang 1932, als Shidehara als Außenminister zurücktreten musste,
hielt sich Japan an die Washingtoner Abmachungen und spielte eine aktive
43
44
45
46
58
K. K. KAWAKAMI, Japan’s Pacific Policy – Especially in Relation to China, The Far East, and
the Washington Conference, New York, E.P. Dutton & Co. 1922, S. V: „In saying this, I am
advancing no opinion that Japan is the sole, or even chief, sinner among the Powers. So far
from it, I am prepared to assert that her diplomatic history is bright enough when compared with the dark leaves recording the international dealings of some Western Powers.“
K. K. KAWAKAMI, ebd., der hinzufügt: „Would it not have been embarrassing to the
United States, had Japan proposed, for instance, that an international conference be convened at Tokyo to discuss Near Western and Caribbean Problems, the agenda of which
might include such matters as foreign troops in Haiti and Porto Rico, the territorial and
administrative integrity of the West Indies, and the open door and equal opportunity in
Mexico?“
IRIYE Akira, After Imperialism: The Search for a New Order in the Far East, 1921–31, Cambridge, Mass., Harvard University Press 1965, S. 18.
Peter DUUS, The Rise of Modern Japan, Boston etc., Houghton Mifflin 1976, S. 201.
und konstruktive Rolle im Völkerbund. Als Mitglied des Völkerbundrates war
das Inselreich in der internationalen Völkergemeinschaft angesehen. Selbst
nachdem Japan 1932 aus dem Völkerbund ausgetreten war, hielt es seine finanziellen Verbindlichkeiten aufrecht, und zwar bis 1934 vollständig und
selbst danach noch in reduziertem Ausmaß.47 Die Verträge von Washington
blieben bis 1936 in Kraft. Bevor japanische Militärs im Februar 1936 den Zwischenfall an der Marco-Polobrücke inszenierten, versuchten verantwortliche
Kräfte, die Unterstützung für die Schaffung eines regionalen ‚Systems‘ zu gewinnen, das als ein Locarno-Pakt für den Fernen Osten konzipiert war (Kyokutô Rokaruno).48
47
48
„Japan met all League financial requests through 1934, and made reduced contributions
thereafter while Japan as a non-member continued to participate in League subsidiary
commissions.“ Thomas BURKMAN, Japan and the Versailles/Washington System, S. 9.
S. YOKOTA Kisaburô, A Security Pact for the Pacific Area, Contemporary Japan, vol. II, no. 2
(September 1933), S. 409–25; Thomas BURKMAN, ebd., S. 4; S. auch Thomas W. BURKMAN, The Great Divorce: Japan and Universalism Between the World Wars, in Harry
WRAY und Hilary CONROY (Hg.), Japan Examined, Perspectives on Modern Japanese History, Honolulu, University of Hawaii Press 1983, S. 301–307.
59
3
Ein fernöstliches Locarno?
Japanische Vorschläge für ein regionales Sicherheitsbündnis in
den dreißiger Jahren1
„Was aus Vernunftgründen für die Theorie gilt, das gilt auch
für die Praxis.“
(Immanuel Kant, 1793)
Einführung
Wie realistisch waren die japanischen Pläne in den dreißiger Jahren, eine an
das Modell des Locarno-Paktes angelehnte Sicherheitsordnung zwischen
China, Japan und den in der Pazifikregion engagierten Großmächten zu begründen? Waren diese Vorschläge ernst zu nehmen und wer waren ihre Fürsprecher? Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass regionale Bündnisse nur begrenzt fähig sind, globale Konflikte zu verhindern. Dies zeigt die
Geschichte des Locarno-Pakts. Sie vermögen auch nicht, eine Weltorganisation zu stützen, wenn diese nicht schon hinreichend mit eigenen Vollmachten
(Supranationalität) ausgestattet ist, um Frieden und Gerechtigkeit durchsetzen zu können. Nach der Mandschureikrise Ende 1931, die zum Rücktritt des
zweiten Kabinetts Wakatsuki Reijirô (1866–1949) mit dem nach allen Seiten für
eine Verständigung eintretenden Außenminister Shidehara Kijûrô (1872–
1951) führte, zeigte sich zunehmend, dass der Völkerbund unfähig bzw. nicht
hinreichend befähigt war, die internationale Friedenssicherung und kollektive
Sicherheit zu gewährleisten. Eine Reform der politischen Kultur in den internationalen Beziehungen Ostasiens scheiterte, weil sie auch in Europa trotz Locarno-Pakt und Kellogg-Pakt nicht durchgesetzt werden konnte. Die Ereignisse im Fernen Osten spiegelten diese Entwicklung lediglich wider, eine Entwicklung, die schließlich die Interessen und den kollektiven Egoismus der
1
Vortrag, 6. Japanologentag der OAG in Tokyo, 26. März 1998
61
souveränen Nationalstaaten förderte und damit der kollektiven Sicherheit
und schließlich dem Weltfrieden eine Absage erteilte.
Prolog 1: Die internationale Friedensordnung nach dem Ersten Weltkrieg
Nach dem Waffenstillstand am 11. November 1918 suchten die verantwortlichen Kräfte in Europa und Amerika ernsthaft „eine internationale Organisation zu begründen, um zukünftige Katastrophen zu verhindern.“2 Die japanischen Vorstellungen dokumentierte am Tag des Waffenstillstands ein sechsseitiger Bericht des ‚Büros für politische Angelegenheiten‘ im Auswärtigen Amt,
der ‚drei Bedingungen‘ für eine erfolgreiche Nachkriegsorganisation nannte:
(1) die Organisation wird von den politischen Führern der Welt getragen; (2)
die Bereitschaft der Staaten, Restriktionen auf sich zu nehmen; und (3) ein echtes System von Sanktionen. Ferner führte der Bericht fünf für Japan vorrangige Interessenbereiche auf: a. Rüstungsbeschränkung/Abrüstung, b. eine
Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen durch Öffnung der durch die
Kolonialmächte geschaffenen ‚geschlossenen ökonomischen Systeme‘, c.
Kompatibilität von Völkerbundprinzipien und bilateralen Vereinbarungen
wie z.B. die britisch-japanische Allianz usw., d. Beschränkung der nationalen
Souveränität und e. Frage der Mitgliedschaft Deutschlands. Japan wollte, dass
Deutschland Mitglied wird. Der Bericht prophezeite zugleich, dass der Völkerbund Schwierigkeiten haben werde, seine hochgesteckten Ziele zu erreichen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt würden.3
Für die Japaner war die Frage der Handelsfreiheit in den europäischen Kolonien eng mit der Rassenfrage verknüpft. Am 19. November erklärte diesbezüglich Außenminister Uchida Kôsai (1865–1936) vor dem auswärtigen Ausschuss (gaikô chôsakai): „Der Fortbestand engstirniger Rassenvorurteile unter
den Nationen läßt Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Ziele des Völkerbundes aufkommen und bringt die Möglichkeit mit sich, dass seine Gründung
unvorteilhaft für das Kaiserreich sein würde.“4 Wenig später, am 30. November, forderte auch der Chef der europäischen Sektion des ‚Büros für politische
Angelegenheiten‘, Komura Kenichi, in einem Memorandum: (1) Japan muss
nach Akzeptanz des Prinzips der Gleichberechtigung streben; (2) Japan muss
2
3
4
62
MASATOSHI Matsushita, Japan in the League of Nations, New York, Ams Press 1968 (1929),
S. 15. (Im folgenden zitiert als Japan in the League.)
Thomas Wesley BURKMAN, Japan, the League of Nations, and the New World Order, 1918–
1920, The University of Michigan, Diss. 1975, S. 98–9.
Suisô nikki (ITÔ Miyojis Aufzeichnungen/Protokoll der Gaikô chôsakai-Treffen), hg. von
KOBAYASHI Tatsuo, Tôkyô, Hara shôbo 1966, S. 286, zit. bei BURKMAN, Japan, the League
of Nations, and the New World Order, S. 99 (Übers. d. Autors aus dem Engl.).
eine aktive Welt-Friedenspolitik und konziliante Außenpolitik betreiben; und
(3) Japan muss seine arrogante Chinapolitik grundsätzlich revidieren. Zu
Punkt (3) führte das Memorandum aus, Japan solle die Initiative bei der Abschaffung der Extraterritorialität und der Interessensphären in KontinentalChina ergreifen, auf die laufenden Entschädigungsrückzahlungen aus dem
‚Boxer’aufstand verzichten, alle Truppen aus China zurückziehen und das
Vier-Mächte-(Finanz)Konsortium der U.S.A. unterstützen.5 Soweit die japanischen Vorstellungen zum Völkerbund.
Trotz offensichtlicher Vorbehalte aufgrund der Nichterfüllung einiger der
oben zitierten Programmpunkte engagierte Japan sich außergewöhnlich stark
im Völkerbund. Nitobe Inazô (1862–1933) hatte in Genf den verantwortungsvollen Posten des Unter-Generalsekretärs übernommen.6 Obwohl von Europa
weit entfernt, besaß Japan ein vitales Interesse am Frieden dort. Es war sich
der Tatsache bewusst, dass jedwedes europäische Problem, „den jeweiligen
Umständen entsprechend, Folgen nach sich ziehen könnte, die den Weltfrieden gefährden [würden]“.7
Das internationale System der Nachkriegszeit beruhte im wesentlichen
auf den vertraglichen Vereinbarungen von Versailles und Washington. Dazu
kam der Kelloggpakt. Das politische und soziale Klima im Japan der zwanziger Jahre wies zahlreiche Ähnlichkeiten mit den Gegebenheiten in anderen
Teilen der industriellen Welt auf. Hata Okuhiko schreibt: „In gewissem Maße
waren die gleichen progressiven und pazifistischen Tendenzen, die in Woodrow Wilsons Idealismus zum Ausdruck kamen, auch in Japan wirksam.“8 Die
„Verschwendung der abgeschlossenen Kulturen“, so glaubten viele, sei zu
Ende, die zunehmende Interdependenz der Staaten ließ eine „föderative Annäherung der Staaten“, wie Ernst Bloch 1918 bemerkte, bald möglich erscheinen.9 Auch dies waren „Erwartungen, die um den Völkerbund kreisten“.10
5
6
7
8
9
10
BURKMAN, Japan, the League of Nations, and the New World Order, S. 102.
Zu NITOBE Inazô s. John F. HOWES (Hg.), Nitobe Inazô, Japan’s Bridge across the Pacific,
Boulder, San Francisco und Oxford, Westview Press 1995.
ADACHI Mineichirô in 9th Year Official Journal, S. 894–5, zit. in Japan in the League, S. 113.
ADACHI (1869–1934), Völkerrechtler und Jurist, hatte auf japanischer Seite an den Verhandlungen in der Rechtsabteilung teilgenommen. ADACHI wurde 1930 als Nachfolger
von ODA Yorozu (1868–1945) Richter im Haag und war drei Jahre lang, bis zu seinem Tod,
dort auch als Gerichtspräsident tätig.
HATA Ikuhiko, Continental Expansion, 1905–1941, in Peter DUUS (Hg.), The Cambridge
History of Japan, vol. 6: The Twentieth Century, Cambridge etc., Cambridge University
Press 1988, S. 283.
Ernst BLOCH, Geist der Utopie, München und Leipzig, Duncker & Humblot 1918 (Faksimile Suhrkamp Gesamtausgabe Bd. 16, 1985), S. 432.
John Whitney HALL, Das Japanische Kaiserreich, Frankfurt/M., Fischer 1968 (Fischer Weltgeschichte, Bd. 20), S. 301. John W. HALLs Auffassung, dass Japan „in die Nachkriegszeit
in einer ganz anderen Stimmung ein(trat)“ und „auf Kosten Deutschlands [sic!] und anderer Westmächte vorangekommen (war),“ kann ich nicht zustimmen. Ebd.
63
Diese Ideen waren vom „Gedanken der nationalen Selbstbestimmung
oder der Hoffnung genährt, man habe einen Krieg geführt, der nun den Krieg
überhaupt aus der Welt verbanne“.11 Ein Vorschlag, mit dem sich 1924 die Parlamente der Staaten befassten, war konsequenterweise die „verfassungsrechtliche Aechtung des Krieges“.12 Im Beschluss der XXII. Konferenz der Interparlamentarischen Union (IPU – j. bankoku giin kaigi) in Bern vom 27. August 1924
hatte es u.a. geheißen:13 „Die XXII. Interparlamentarischen Konferenz macht
sich die Abmachung zu eigen, die in dem von der 4. Versammlung des Völkerbundes aufgestellten Entwurf eines gegenseitigen Hilfevertrages enthalten ist,
und die den Angriffskrieg als ‚internationales Verbrechen‘ kennzeichnet. – Sie
empfiehlt den nationalen Gruppen, ihren Parlamenten Entwürfe zu einer Verfassungsänderung vorzulegen, die abzielt: a) auf das Verbot, irgendeine kriegerische Entscheidung anzurufen,“ also die Abschaffung des Krieges in die
Verfassungen aufzunehmen.14
Unter „b)“ wurde auf die „Verpflichtung, ein Schiedsgericht anzurufen“
hingewiesen sowie auf die Tatsache, dass die Konferenz „ganz besonderen
Wert darauf legt, zu betonen, dass alle Staaten ihre Zustimmung zu der fakultativen Klausel des Art. 36 der Satzung des Weltgerichtshofs erklären.“15 Wie
wenig später im Genfer Protokoll (heiwa giteisho), zu dessen Zustandekommen
die IPU-Resolution beigetragen haben mochte, ging es darum, die nationale
Souveränität zugunsten der internationalen Organisation des Friedens zu beschränken.16 Selbstverständlich hat auch das japanische Auswärtige Amt den
Vorgang zur Kenntnis genommen und aktenkundig gemacht.
11
12
13
14
15
16
64
HALL, Das Japanische Kaiserreich, ebd.
WEHBERG, Die Aechtung des Krieges – Eine Vorlesung an der Haager Völkerrechtsakademie
und am ‚Institut Universitaire des Hautes Études Internationales‘ (Genf), Berlin, Franz Vahlen
1930, S. 146ff.
An der Abfassung der Resolution war auf deutscher Seite der Neokantianer Walther
SCHÜCKING maßgeblich beteiligt. Zuletzt Richter beim Internationalen Gerichtshof starb
er, von den Nazis geächtet, 1935 in Den Haag. Das Institut für Internationales Recht an der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel führt seit 1995 den Namen ‚Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht‘. Die Biographie SCHÜCKINGs ist von Detlev ACKER, Walther Schücking (1875–1935), Münster, Aschendorffsche Verlagsanstalt 1970 (XXIV). Klaus
SCHLICHTMANN, Walther Schücking (1875–1935), Völkerrechtler, Pazifist und Parlamentarier, Historische Mitteilungen der Ranke-Gesellschaft (HMRG) 15 (2002), S. 129–147.
Deutscher Text in UNION INTERPARLEMENTAIRE, Compte rendu de la XXIIe Conférence tenue a Berne et Genève du 22 au 28 Août 1924, Lausanne, Genève, etc., Librairie Payot 1925, S. 675.
Ebd. Die Klausel besagte, ebenso wie der Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs bei den Vereinten Nationen heute, dass Staaten sich der Rechtsprechung
des Gerichts unterwerfen.
Im Genfer Protokoll der fünften Völkerbundversammlung am 2. Oktober 1924 erklärten die
Staaten sich bereit, „ihre Souveränität zugunsten des Völkerbundes wesentlich zu beschränken.“ WEHBERG, Die Aechtung des Krieges, S. 39. Japan, obwohl seit 1910 Teilnehmer an den
Konferenzen, hatte wegen der Erdbebenkatastrophe im Jahre zuvor und der Neubesetzung
des Auswärtigen Amtes 1924 keine Delegation nach Bern und Genf geschickt.
Prolog 2: China und die Mandschureikrise
Nach dem durch den Sturz der Regierung in Peking verursachten Scheitern
der Zollkonferenz (1925) versuchten die Chinesen einseitig die bestehenden
Verträge mit den Mächten zu annullieren. Am 13. Januar 1927 verschickte die
chinesische Regierung in Peking einen Rundbrief an die Gesandtschaften, in
dem sie einseitig das Inkrafttreten der Zollautonomie zum 1. Januar 1929 sowie zum 1. Februar 1927 die Erhebung eines Steuerzuschlags für Importe verkündete.17 Die Nationalregierung hatte schon am 11. Oktober 1926 begonnen,
in Südchina Zusatzsteuern zu fordern. Trotz Großbritanniens Bereitschaft, die
Forderungen anzuerkennen,18 wurden von Anfang Januar bis März 1927 Ausländische Siedlungen in Nanking, Hankou und Kiukiang von chinesischen
Nationalisten angegriffen. In mehreren Städten kam es zu Zusammenstößen
mit Chiang Kaisheks ‚Nationalist Army‘. Die britische Regierung versuchte
daher im März 1927, Japan für eine Intervention zu gewinnen.19 Außenminister Shidehara ließ sich jedoch von seiner Diplomatie der Nichteinmischung
nicht abbringen.20 Gegen Ende des Jahres 1930 erklärte der chinesische Außenminister, C.T. Wang (Wang Zhengting) für die chinesische Nationalregierung in Nanking die Kündigung aller ungleichen Verträge zum 1. Januar
1931.21 In gewissem Maße ermutigte der deutsche Nichtbeitritt zum Washingtoner Neunmächteabkommen die Chinesen in ihrer ‚revolutionären Diplomatie‘ und trug – vielleicht entscheidend – zum Misserfolg der ‚Shidehara-Diplomatie‘ bei.22
17
18
19
20
21
22
‚Circular Letter to the Legations of Peking, Concerning Washington Surtaxes and Tariff
Autonomy‘, abgedruckt bei Mingchieh Joshua BAU, China and World Peace – Studies in
Chinese International Relations, New York, Chicago, London und Edinburgh, Fleming H.
Revell Co. 1928, S. 183–4.
BAU, China and World Peace, S. 65–69
BAMBA Nobuya, Japanese Diplomacy in a Dilemma – New Light on Japan’s China Policy, 1924–
29, Kyoto, Minerva Press 1972, S. 215. „[O]n January 25, 1927, Britain alone dispatched to
Shanghai three brigades amounting to 20,000 soldiers … she proposed to Japan to send
troops to Shanghai jointly. In February Shidehara, on the other hand, emphasized the principle of non-intervention in Chinese affairs in the Diet.“ Zum gesamten Vorgang s. die
ausführliche Darstellung bei BAMBA, ebd., S. 262ff.
TAKEMOTO Toru, Failure of Liberalism in Japan: Shideahara Kijuro’s Encounter with AntiLiberals, Washington D.C., University of America Press 1978, S. 68; BAMBA, Japanese
Diplomacy in a Dilemma, S. 215.
Donald A. JORDAN, Chinese Boycotts versus Japanese Bombs – The Failure of China’s „Revolutionary Diplomacy,“ 1931–32, Ann Arbor, The University of Michigan Press 1991, S. 10ff.
S. die Aufsätze 2 und 4 in diesem Band. SHIDEHARAs Auffassung über die Deutschen
unter HITLER und den Nationalsozialismus, deren Entwicklung er aufmerksam verfolgte, kommt in einem Brief vom 10. Januar 1934 an den kaiserlichen Botschafter in Berlin,
NAGAI Matsuzô zum Ausdruck: „Die Deutschen waren in ihrer Geschichte stets eine der
großen Nationen und im Besitz wunderbarer Eigenschaften. Nur manchmal verfielen sie
65
Das Chinaproblem war zweifellos keine bloß regionale sondern eine internationale Angelegenheit. Nach der Mandschureikrise im September 1931, die
im Dezember zum Rücktritt des zweiten Kabinetts Wakatsuki mit dem nach
allen Seiten für eine Verständigung eintretenden Außenminister Shidehara
führte, zeigte sich zunehmend, dass der Völkerbund unfähig war, seine hochgesteckten Ziele der internationalen Friedenssicherung und kollektiven Sicherheit zu erfüllen. Die Verschwörung japanischer Militärs beim sogenannten ‚mandschurischen Zwischenfall‘ (1931) machte deutlich, dass die militärische Führung entschlossen war, japanische Interessen auf dem asiatischen
Festland auch mit Gewalt durchzusetzen. Dies führte bereits am 1. März 1932
zur Gründung des Marionettenstaates Manchukuo, „a vast semi-colonial territory as large as France and Germany combined … there has never been a
puppet of such gigantic dimensions und of such potential wealth und economic importance as the newly formed state in Manchuria.“23
Dabei war die Lage in der Mandschurei alles andere als übersichtlich.
Das amerikanische TIME-Magazin berichtete in seiner Titelgeschichte am
12. Oktober 1931 von einem separatistischen Komplott, das die Trennung
der Mandschurei von China anstrebte – eine Bewegung, welche die japanischen Militärs unterstützten und sich zu Nutzen machen wollten. Shidehara
versuchte der Lage Herr zu werden und ließ in einer Note an die chinesische
Regierung und die internationale Presse verlautbaren: „The Japanese Government has prohibited all its nationals from assisting independence movements and is confident that no Japanese is taking part in these movements.“24
Doch es war zu spät. Der mandschurische Coup war erfolgreich gewesen,
doch es hatte Proteste gegeben; die liberale Tageszeitung Asahi shimbun hatte
es an Mahnungen nicht fehlen lassen, und Yokota Kisaburô, Professor für Internationales Recht an der Kaiserlichen Universität Tokio, äußerte in einer
Veröffentlichung laut Zweifel darüber, ob die Aktionen der Kwantung-Armee
22
23
24
66
in einen so extremen Egoismus, dass ihnen die Einsicht in die Psychologie und die Empfindsamkeiten anderer Völker abhandenkam… Auch in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Bereich der Diplomatie geraten sie [dadurch] leicht unerwartet in Schwierigkeiten. Ich verstehe, dass darin ihre besondere Schwäche liegt, aber auch dass wir [selber] daraus eine
Lehre ziehen sollten. Leider bedenken und reflektieren die japanischen Militärs und die
Politiker solche Mängel (jakuten) nicht.“ Shidehara Kijûrô, S. 496.
Bruno LASKER und W.L. HOLLAND, Introduction, Problems of the Pacific, 1933 – Economic
Conflict and Control (Proceedings of the 5th Conference of the Institute of Pacific Relations,
Banff, Canada, 14–26 August, 1933), London, Oxford University Press, Chicago, Ill., University of Chicago Press 1934, S. 11 (im folgenden zit. als Problems of the Pacific).
Secessionist Movements, TIME, Bd. xviii, Nr. 15 (Montag, 12. Oktober 1931). Auf der Umschlagseite ist ein Foto mit SHIDEHARA am Schreibtisch sitzend abgebildet. Darunter
steht: JAPAN’S MAN OF PEACE AND WAR.
mit dem Recht auf Selbstverteidigung vereinbar waren.25 Ministerpräsident
Inukai Tsuyoshi (1855–1932), der Nachfolger von Wakatsuki Reijirô, war ebenfalls überzeugt, dass die von den Militärs angestrebte Lösung unverhältnismäßig und falsch war, und prinzipiell nicht gewillt, diesen die Entscheidung
über die nationale Politik in den auswärtigen Angelegenheiten zu überlassen.
Der Kaiser selbst hatte bei der Ernennung des neuen Kabinetts vor dem „Mangel an Disziplin“ in den militärischen Einrichtungen und dem „Despotismus
der Militärs“ gewarnt.26 Ob aus diesem oder einem anderen Grund: selbst auf
den Kaiser wurde am 8. Januar 1932 ein Bombenanschlag verübt.27
In einem Brief schrieb Inukai noch am 15. Februar: „Das Ende der mandschurischen Affäre ist in Sicht, sollte aber ein unabhängiger Staat [in der
Mandschurei] gegründet werden, würde eine direkte Kollision mit dem
Neunmächtepakt unvermeidlich werden. Ich habe daher Anstrengungen unternommen, die Form zu wahren … Mein Ziel ist, die gegenwärtige Krise so
schnell wie möglich zu beenden, und mein Ideal ist, die Gelegenheit zu nutzen, um die Beziehungen zu China zu verbessern.“28 Am 15. Mai 1932 wurde
Inukai von Marineoffizieren ermordet. Am 27. März 1933 erklärte Japan seinen Austritt aus dem Völkerbund und bestimmte von nun an selbst, was in
der Region für Recht und Ordnung zu gelten habe.
Der japanische Vorschlag eines ‚Sicherheitssystems für die Pazifikregion‘
Im Oktober 1931, noch vor dem Sturz des 2. Kabinetts Wakatsuki, gründeten
eine Reihe von Politikern und Akademikern, darunter Ishii Kikujirô (1866–
1945), der von 1920–27 Chefdelegierter beim Völkerbund in Genf gewesen
war, Shidehara Kijûrô, Nitobe Inazô, Makino Nobuaki (1861–1949) und andere namhafte Persönlichkeiten die FOREIGN AFFAIRS ASSOCIATION OF
JAPAN. Die Organisation sollte eine ähnliche Aufgabe erfüllen wie vergleichbare Einrichtungen in den USA, in England und anderen westlichen Ländern.
Im Juni 1932 erschien die erste Ausgabe der englischsprachigen Zeitschrift
‚Contemporary Japan‘, die als Sprachrohr für die japanische Außenpolitik dienen sollte. Die Zeitschrift erschien regelmäßig während des Krieges (und auch
noch danach bis in die siebziger Jahre). Japanische Intentionen artikulierten
sich auch auf den Konferenzen des INSTITUTS FÜR PAZIFISCHE BEZIE25
26
27
28
Richard STORRY, The Double Patriots. A Study of Japanese Nationalism, Westport, Connecticut, Greenwood Press 1973 (1957), S. 87, mit Quellenangabe.
OGATA Sadako, Defiance in Manchuria: The Making of Japanese Foreign Policy, 1931–1932,
Berkeley, Calif., University of California Press 1964, S. 138.
Shidehara Heiwa Zaidan (Hg.), Shidehara Kijûrô, Tokyo, Dai Satsu 1955, S. 494.
Zit. nach OGATA, Defiance in Manchuria, S. 139.
67
HUNGEN (IPR), die ebenfalls die außenpolitischen Optionen der noch nach
1932 bestehenden Zivilregierungen reflektierten.
Der Vorschlag der beiden Professoren Takagi Yasaka (Professor für Verfassungs- und Diplomatiegeschichte) und des bereits genannten Yokota Kisaburô
von der Kaiserlichen Universität Tokio auf der 5. Konferenz des ‚Instituts für
Pazifische Beziehungen‘ in Banff, Kanada, im August 1933, stellte eine positive, konstruktive Antwort auf das völkerrechtliche Dilemma dar.29 Der ‚Sicherheitspakt für die Pazifikregion‘ sollte als vertragschließende Parteien die
USA, China, Frankreich, Großbritannien, Japan und die UdSSR umfassen sowie die von diesen Mächten abhängigen Gebiete Neuseeland, Australien, Kanada und Indochina. Die Zeitschrift Contemporary Japan veröffentlichte den
Vorschlag im September 1933. Der Vertrag beinhaltete einen Nichtangriffspakt,
Konsultationsverpflichtungen und Mechanismen für die friedliche Streitbeilegung. Ähnlich wie der Locarnopakt sollten Streitigkeiten einem ‚internationalen Tribunal‘ unterbreitet werden (Artikel 9). Artikel 10 (bzw. Artikel 11 in der
in Contemporary Japan abgedruckten Version) bestimmte als Tribunal alternativ
den Ständigen Internationalen Gerichtshof (StIGH) in Den Haag, den Ständigen Schiedsgerichtshof oder eine ad hoc aufgestellte, vergleichbare richterliche
Instanz. Die USA, welche dem Internationalen Gerichtshof ebenso wie die
UdSSR nicht beigetreten waren, hatten immerhin ein Protokoll verabschiedet
und ihre Absicht erklärt, sich an das Statut des StIGH zu halten.
Der liberale Professor Yokota Kisaburô war bei der von der ‚Foreign Affairs Association of Japan‘ herausgegebenen Zeitschrift Contemporary Japan als
wissenschaftliches, beratendes Mitglied tätig und gilt bis heute als einer der
großen japanischen Völkerrechtslehrer. Er hatte Hans Kelsens Reine Rechtslehre
(junsui hôgaku) in Japan eingeführt und darüber Vorlesungen gehalten. Der
‚Sicherheitspakt für die Pazifikregion‘, welcher sich die seit der Ersten Haager
Friedenskonferenz (1899) mühsam aufgebauten völkerrechtlichen Institutionen zum Vorbild nahm, entstammte weitgehend seiner Feder. „I acknowledge
that my proposed Pact has been formulated along the same lines as the ordinary peace machinery, that is, as that which has been adopted in Europe, Amerika and other parts of the world. But I believe that the peace machinery to be
built up in the Pacific cannot but follow the fundamental principles of such
machinery elsewhere.“30
29
30
68
Auf dieser Konferenz begegnet uns schon jener TAKAYANAGI Kenzô, der nach dem
Zweiten Weltkrieg bei der Verfassungsgebung eine Rolle spielte, und der ebenfalls als
Professor an der Kaiserlichen Universität Tôkyô zu den wissenschaftlichen Beratern der
Zeitschrift Contemporary Japan gehörte.
YOKOTA Kisaburô, A Security Pact for the Pacific Area, Contemporary Japan, vol. II, no. 2
(September 1933), S. 410 (409–425). Prof. YOKOTA wurde nach dem Krieg Richter am
Obersten Gerichtshof und starb neunzigjährig.
Nitobe Inazô, Mitbegründer des 1922 ins Leben gerufenen ‚Internationalen Komitees für Intellektuelle Zusammenarbeit‘, des Vorläufers der
UNESCO, hatte bereits 1929 auf der Tagung des ‚Instituts für pazifische Beziehungen‘ in Kyôto, nach dem Beitritt Deutschlands und der UdSSR zum Völkerbund, in einer Rede ebenfalls die regionale Komponente hervorgehoben:
„Da seine Mitgliedschaften und geographische Ausdehnung zunehmen,
wird der Völkerbund wohl gezwungen sein, einige seiner Angelegenheiten
in regionalen Gremien zu verhandeln. Denn obwohl theoretisch und ideologisch die Angelegenheit einer Nation eine Angelegenheit für die ganze
Welt darstellt, gibt es in der Praxis [doch] internationale Fragen, die nur beschränkte Bereiche betreffen. Solche Fragen sollten von den interessierten
Parteien am besten in einer regionalen Versammlung, unter der allgemeinen
Direktion oder Aufsicht der zentralen Körperschaft [des Völkerbundes], erörtert werden.“31
Außenminister Shidehara Kijûrô begrüßte 1925 nach dem erfolgreichen Abschluss des Locarno-Pakts das Prinzip einer regionalen Vereinbarung zur Unterstützung des Völkerbundsystems: „Die Locarno-Verträge … regeln Fragen
rein europäischer Natur. Die Atmosphäre des Vertrauens aber, welche diese
Verträge bekanntlich in der politischen und wirtschaftlichen Lage in Europa
ausgelöst haben, kann nicht umhin, den Weg für den Völkerbund freizumachen und eine wohltuende Wirkung auf den allgemeinen Frieden und Fortschritt der Welt auszuüben.“32 Eine vergleichbare regionale Ordnung in Ostasien, welche die bedeutendsten Staaten verbinden und bestehende Grenzen
und Abmachungen anerkennen und schützen wollte, hätte er im Fernen
Osten begrüßt.33
Wohl um dem Trend eines sich militärisch artikulierenden Nationalismus
entgegenzuwirken wurde, wie Thomas Burkman feststellt, „unmittelbar nach
dem Mukden-Zwischenfall und dem japanischen Ausscheiden aus dem Völkerbund die regionale Ordnung zur zentralen Ideologie der japanischen Di31
32
33
Zit. in Thomas BURKMAN, The Geneva Spirit, in John F. HOWES (Hg.), Nitobe Inazô,
Japan’s Bridge across the Pacific, Boulder, San Francisco und Oxford, Westview Press 1995,
S. 202 (177–214).
Außenminister SHIDEHARA auf der 51. Sitzung des Reichstages, Official translations of
the speeches, abgedruckt in The Japan Weekly Chronicle, 28. Januar 1926, S. 106.
Diese Ordnung sollte in ihrem Wesen „eher politisch als moralisch, eher konkret als idealistisch und eher regional als universalistisch“ sein. Thomas W. BURKMAN, The Great
Divorce: Japan and Universalism Between the World Wars, in Harry WRAY und Hilary
CONROY (Hg.), Japan Examined, Perspectives on Modern Japanese History, Honolulu, University of Hawaii Press 1983, S. 305 (301–307). (Übers. d. Autors) Nach BURKMAN, ebd.,
S. 306, schlug ASHIDA Hitoshi (1887–1959), ein ‚Gelehrten-Diplomat‘ und 1948 kurze Zeit
japanischer Ministerpräsident, damals ebenfalls einen ‚fernöstlichen Locarno-Pakt‘ vor, in
dem Japan, China, die Mandschurei und die UdSSR vereint sein sollten. Der Vorschlag
kam, nachdem Manchukuo bereits Realität geworden war.
69
plomatie“.34 Es wurde vorgeschlagen, das ‚Institut für pazifische Beziehungen‘ solle selbst als Modell für eine Asiatische Liga herhalten.
Das bereits deutlich sich abzeichnende Versagen des universellen Völkerrechts ließ die inoffizielle japanische Forderung nach einer regionalen Ordnung plausibel erscheinen. 1933, nachdem Japan den Völkerbund verlassen
hatte, warnte Nitobe auf der bereits genannten Tagung in Banff, dass „die
Grundursachen internationaler Konflikte … aus unterschiedlichen nationalen
wirtschaftspolitischen [Voraussetzungen] entstehen… Einige Staaten sind im
Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl materiell von der Natur [außerordentlich] begünstigt, während in anderen das Gegenteil der Fall ist. Die Angleichung solcher offensichtlicher Unausgewogenheiten an das Prinzip des ‚leben
und leben lassen‘ ist der höchste Test erleuchteter Staatskunst.“ Sollte dies jedoch nicht gelingen und eine an nationalen Egoismen ausgerichtete Blockpolitik um sich greifen, so müsste dies allerdings die schlimmsten Folgen für die
Zukunft haben.35
Auch wenn keine weiterführenden, offiziellen Verhandlungen zustandekamen und die realen Ereignisse unabhängig davon ihren Lauf nahmen, handelte
es sich bei dem Vorschlag offensichtlich um ein mit den maßgeblichen, liberalen Kräften im Auswärtigen Amt abgestimmtes Konzept. Das Angebot der Japaner stieß jedoch bei den anderen Teilnehmern der Konferenz auf wenig Resonanz. Obwohl kein offizieller Vorstoß der japanischen Regierung, gehörte
der Vorschlag zweifellos zu den „politischen Optionen“ der auswärtigen Politik, wie sie „innerhalb der von der Heeresleitung festgelegten Richtlinien“
noch möglich war36 und stellte bereits eine Art ‚Friedensfühler‘ dar. Die politischen Optionen waren in der Praxis jedoch durch die inneren und äußeren Entwicklungen eingeschränkt. „Die Diplomaten hinkten hinter der Heeresleitung
und der Marine hinterher, sich der unglücklichen Tatsache bewußt, international mit einer [ihnen gegenüber] feindselig eingestellten Umwelt konfrontiert
zu sein, gegen die das Militär [vollkommen] unempfindlich war.“37 Nur eine
34
35
36
37
70
Thomas W. BURKMAN, Japan and the Versailles/Washington System: Accomodationism
or Facade?, Paper presented at the 1996 Annual Meeting of the Society for Historians of
American Foreign Relations, Boulder, Colorado (24 June 1996), 14 S., S. 4.
Problems of the Pacific (1934), ebd., S. VII, VIII u. IX. Und ebd.: „The trend of economic selfsufficiency when carried to excess will enevitably create a psychology in the less fortunately situated countries that the only way to guarantee their own material economic security is to establish economic blocs of their own by bringing outside territories into their
own political orbit. If this policy is carried to its logical conclusion it may finally divide the
world into many isolated camps, and the rivalry resulting from it may end sooner or later
in a great disaster for humanity.“
Ian Hill NISH, Japanese Foreign Policy, 1869–1942, Kasumigaseki to Miyakezada, London,
Henley und Boston, Routledge & Kegan Paul 1977, S. 201. Vgl. auch Problems of the Pacific
(1934), S. 12, zur Aufnahme des Vorschlags.
NISH, Japanese Foreign Policy, S. 201.
schnelle und positive Reaktion auf diplomatischer Ebene und gewisse Zugeständnisse an die japanischen Interessen in der Mandschurei hätte die auf dem
Festland weitgehend autonomen Militärs noch in ihre Schranken verweisen
können. Da das Parteiensystem noch intakt war und Zivilisten die Regierungsämter innehatten, hätte eine solche internationale Reaktion sicher positive Ergebnisse gezeitigt.
Es ist äußerst fraglich, ob Japan, indem es mit dem Mandschurischen Zwischenfall das Versailler Staatensystem in Frage stellte, Deutschland einen
Schritt voraus war, wie gelegentlich geäußert worden ist.38 Die Ereignisse im
Fernen Osten waren eher eine Folgeerscheinung dessen, was vom dominanten Westen vorexerziert wurde. Im Verlauf der dreißiger Jahre lösten sich die
politischen Parteien zwar auf; es war dessen ungeachtet erstaunlich, welche
geistigen Aktivitäten zivile politische und akademische Kräfte in Japan weiterhin entfalteten, um eine regionale Friedensordnung zu begründen, die Japans legitime Ansprüche geltend machen und zugleich noch mit der prinzipiellen Zustimmung der Westmächte hätten rechnen können.
Die Bedeutung des Vorschlages eines ‚Fernöstlichen Locarno‘ für die Bewertung japanischer Friedens- und Sicherheitspolitik in der Zwischenkriegszeit ist nicht unterzubewerten. Die japanischen Kriegsverbrechen und das tragische Scheitern der Bemühungen um eine stabile Ordnung im Pazifik, wie sie
in der ‚Shidehara-Diplomatie‘ exemplarisch zum Ausdruck gekommen waren, hätten durch ein solches Instrumentarium verhindert werden können. Es
gab keinen Grund, Japan nicht als Stabilisator und regionale Ordnungsmacht
anzuerkennen. Wie immer man die japanische Rolle bewertete, handelte es
sich doch bei den europäischen Problemen und den aus den kolonialen Gegebenheiten resultierenden Ordnungsproblemen um Fragen globalen Ausmaßes, die nur durch ein entsprechendes globales, supranationales Instrumentarium angemessen hätten gelöst werden können.
Schluss und eine These
Die friedlichen japanischen Bemühungen waren nicht von Erfolg gekrönt.
Auch Locarno scheiterte. Lassen sich aus dem Scheitern für die heutige Zeit
Schlussfolgerungen ziehen und welche? Vielleicht sollte unsere Frage lauten,
ob regionale Bündnisse als Vorstufen zu einem Völkerbund überhaupt sinnvoll
38
HAYASHI Kentarô, Japan and Germany in the Interwar Period, in James William MORLEY (Hg.), Dilemmas of Growth in Prewar Japan, Princeton, N.J., Princeton University Press
1971, S. 471 (461–488). Die Ereignisse hätten sicher einen anderen Gang genommen, wenn
Deutschland 1925, als das Anliegen an die deutsche Regierung herangetragen wurde, dem
Neun-Mächte-Vertrag beigetreten wäre.
71
und, wie vielfach behauptet, notwendigerweise gleich friedensfördernd sind.
Oder sind sie vielleicht nur friedensfördernd, wenn die übergeordnete Rechtsordnung bereits entsprechend durchsetzungsfähig, d.h. hinreichend mit Vollmachten ausgestattet ist? Wenn wir diese letzte Frage positiv beantworten, zu
welchen Beschränkungen müssten die Staaten sich verpflichten, um eine solche Ordnung zu erreichen? Da wir unser Thema im asiatischen Kontext behandeln, möchte ich zwei Zitate anführen, die deutlich machen, wie Asiaten
den Locarnopakt rückblickend beurteilt haben. Der indische Diplomat A.C.
Guha, ein Interparliamentarier, der 1952 an der Konferenz der Interparlamentarischen Union (IPU) in Bern39 teilgenommen hatte, vertrat folgende Auffassung, die das Thema der Konferenz bezeichnete:
„Jegliche internationale Zusammenarbeit setzt notwendigerweise eine Beschränkung der Souveränität der individuellen Staaten voraus … Was nunmehr gefordert werden muß ist eine Weltorganisation, [die] durch die Rechte, auf welche die Staaten [selbst] verzichtet haben, mit [den notwendigen]
Vollmachten ausgestattet [wird] … im Falle des Völkerbundes haben die zivilisierten Staaten versagt, und ich liege vielleicht nicht ganz falsch, wenn
ich sage, dass der Locarnopakt der erste Schritt war, der zu seinem Scheitern
führte. Ich habe meine persönlichen Zweifel, ob nicht [heute] viele solcher
europäischen politischen Organisationen in gewisser Weise die Effektivität
der Vereinten Nationen neutralisieren.“40
Auf der gleichen Konferenz, die nach dem Zweiten Weltkrieg so etwas wie
eine Summa der Erfahrungen aus fünfzig Jahren Geschichte des Friedensvölkerrechts, der Diplomatie und der internationalen Beziehungen darstellte, äußerte sich der pakistanische Repräsentant, Ahmed E.H. Jaffer, ganz ähnlich:
„Die Welt hat bereits begonnen in Kategorien eines Universalstaates zu denken. Die Übel des souveränen Nationalstaates und seine Unfähigkeit, den
Frieden zu wahren, sind zunehmend spürbar [geworden] … Wir sollten uns
daran erinnern, dass der Hauptzweck bei der Entstehung des souveränen
Nationalstaates war, eine Institution zu schaffen … die fähig ist, Frieden und
Ordnung aufrecht zu erhalten … Über viele Jahrhunderte hat der Nationalstaat seine Funktion erfüllt … auf dieser Konferenz ist es klar geworden,
39
40
72
Ich habe a.a.O. auf den dänischen Verfassungsartikel hingewiesen, der aus dieser Konferenz hervorgegangen ist. Artikel 20 sieht die Übertragung von Hoheitsrechten an eine internationale Organisation „zwecks Förderung zwischenstaatlicher Rechtsordnung und
Zusammenarbeit“ vor. Klaus SCHLICHTMANN, Artikel 9 im Normenkontext der Staatsverfassungen – Souveränitätsbeschränkung und Kriegsverhütung im 20. Jahrhundert, Gewollt oder geworden, hg. Werner Schaumann, München, iudicium Verlag 1996, S. 142 (129–
50).
COMPTE RENDU de la XLIe CONFÉRENCE tenue a Berne du 28 août au 2 septembre 1952,
publié par le bureau interparlementaire, Genève 1952, S. 651–655. Zur Geschichte und
Funktion der Interparlamentarischen Union (IPU) s. das einschlägige Werk von Ralph
UHLIG, Die Interparlamentarische Union, Stuttgart, Franz Steiner 1988 (Habil.-Schrift).
dass eines der größten Hindernisse realer politischer und wirtschaftlicher
Kooperation zwischen den Staaten die Souveränität ist … Ich persönlich finde, dass regionale Staatenkonföderationen oder die Schaffung regionaler repräsentativer Versammlungen im Endeffekt den Prozeß der Schaffung einer
[demokratischen Vertretung der Völker auf Weltebene] verzögern würden,
weil regionale Superstaaten oder Versammlungen der Natur der Dinge entsprechend dahin tendieren, Rivalitäten zu entwickeln …“41
Die hier angestellten Überlegungen führen zu dem Schluss, dass die von den
Europäern und seit Beginn des 20. Jahrhunderts auch von den Amerikanern
angestrebte internationale Ordnung, die eine Friedensordnung sein sollte, die
den Fortschritt und die Gerechtigkeit fördern wollte, vor allem an der Unfähigkeit bzw. Uneinigkeit der Europäer scheiterte, eine durch limitierten, genau bestimmten Souveränitätsverzicht legitimierte supranationale Ordnung
zu begründen.42 Die Frage ist, inwieweit diese Kriterien heute relevant sind,
und ob wir aus der Geschichte lernen können. Dann wäre das Scheitern der
internationalen Ordnung vorprogrammiert, wenn sich die Staaten nicht zu einem Souveränitätsverzicht durchringen, der die Abschaffung der Institution
des Krieges ins Auge faßt. Zweifellos ist dies die historische Erfahrung. Die
europäische Integration in die Weltgemeinschaft – mit anderen Worten: Europa als notwendiger Partner oder gar Ausgangspunkt bei der Schaffung einer rechtsverbindlichen Weltfriedensordnung, im Kant’schen Sinne – wäre
damit das Problem und die ungelöste Aufgabe des 21. Jahrhunderts.
41
42
COMPTE RENDU de la XLIe CONFÉRENCE tenue a Berne du 28 août au 2 septembre 1952, S.
777–779.
Und dies trotz der in der Zwischenkriegszeit konzipierten Verfassungsartikel, welche offensichtlich in zwei Richtungen wirksam werden sollten: erstens als „Integrationshebel“
(Knut IPSEN) im Hinblick auf die europäische politische und wirtschaftliche Integration
und Zusammenarbeit; und zweitens (und vor allem) im Hinblick auf die internationale
Organisation, d.h. zur Stärkung der internationalen Rechtsordnung, ohne die die regionale Bestimmung scheitern muss.
73
4
Japan, Deutschland
und die ‚Shidehara-Diplomatie‘1
Einleitung
Thema dieser Untersuchung ist die Darstellung deutscher Außenpolitik im
Fernen Osten in der Zwischenkriegszeit und ihre Auswirkungen im Hinblick
auf Japan. Der Einfluss deutscher technischer und Militärberater auf die japanische Marine2 oder in China3 sowie Angelegenheiten der militärischen ‚Abschreckung‘ und Sicherheit finden dabei keine Berücksichtigung. Vielmehr
geht es um den ‚Unterbau‘, nämlich die Strukturen und rechtlichen Voraussetzungen einer (möglichen oder bestehenden) internationalen Ordnung im Fernen Osten. Zu den damals richtunggebenden Grundlagen gehörte das ‚Berusaiyu-Washinton taisei‘, das Vertragssystem, das die internationalen Beziehungen in dieser Epoche regelte.4
Hatte die deutsche Präsenz in der Region nach dem verlorenen Krieg an
Bedeutung verloren? Deutschland war einige Jahre lang nicht Mitglied des
Völkerbundes und zweifellos war daher der deutsche Einfluss in China wesentlich geringer als der etwa der Sowjetunion oder Großbritanniens. Es wäre
jedoch lohnend und aufschlussreich, einmal die Bedeutung des deutschen Engagements in China für Japan zu entschlüsseln. Das Problem wird veran1
2
3
4
Paper auf der 42. Jahreskonferenz für Östliche Studien (The Tôhô Gakkai), Tokyo, Japan,
30.–31. Mai 1997.
Siehe HOSOYA Chihiro, Britain and the United States in Japan’s View of the International
System, 1919–37, in Ian NISH, Anglo-Japanese Alienation 1919–1952, Cambridge, Cambridge University Press 1982, S. 9: „Thus, whereas prior to the Washington Conference
Japan had relied heavily upon Britain for naval technology, afterwards Germany began to
take Britain’s place.“
Die Aktivitäten der Militärberater wurden von der deutschen Reichsregierung lediglich
geduldet, aber, ebenso wie die Waffenlieferungen, nicht offiziell gefördert. Siehe Udo RATENHOF, Die Chinapolitik des Deutschen Reiches 1871 bis 1945. Wirtschaft-Rüstung-Militär,
Boppard am Rhein, Harald Boldt 1987.
Siehe HOSOYA Chihiro und SAITÔ Makoto (Hg.), Washinton taisei to Nichi-Bei kankei (Das
Washingtoner System und die Japanisch-Amerikanischen Beziehungen), Tokyo, Tokyo
Daigaku Shuppankai 1978.
75
schaulicht durch den Entschluss der chinesischen Regierung, die ‚ungleichen
Verträge‘ mit den ausländischen Mächten unilateral abzusetzen. Inwieweit,
wenn überhaupt, wurde diese Haltung durch den deutschen Nicht-Beitritt
zum Neunmächtevertrag gefördert? Trug dies weiterhin schließlich (in einem
berechenbaren Ausmaß) zum Scheitern der Shidehara-Diplomatie im Hinblick auf China bei?5
1. Geschichte
Wenn man von den positiven deutschen Beiträgen zur frühmodernen Entwicklung in Japan einmal absieht, beispielsweise im Schulwesen, auf dem Gebiet der Heilkunde, des Zivilrechts und der Naturwissenschaften, so ist festzustellen, dass besonders sozialdarwinistisches Gedankengut und preußischer Militarismus seit den 1880er Jahren in Japan an Einfluss gewonnen hatten. Dagegen stellte 1902 der Abschluss der Anglo-Japanischen Allianz einen
Schub in Richtung auf eine liberalere demokratische Ausrichtung dar. Diese
neue politische Philosophie spiegelte sich ganz natürlich auch im japanischen
Außenministerium wider, in dem Shidehara Kijûrô (1872–1951) in den zwanziger Jahren als Hauptakteur in Erscheinung trat.6
Leider hatte der Misserfolg der Iwakura-Mission bereits in den 1870er Jahren dazu geführt, dass Japan sich in gewisser Hinsicht von der Idee des internationalen Rechts als einem wirksamen Instrument, das die nationale Integrität und umfassende nationale Sicherheit garantieren konnte, abgewandt
hatte.7 Die sozialdarwinistischen Ideen vom ‚Recht des Stärkeren‘ ausgenommen, sind daher von deutscher Seite keine bedeutenden Anstöße für die Rezeption des Völkerrechts ausgegangen. Im Gegenteil, das Recht wurde durch
rassistische Elemente infiziert. Als empfänglich für solche Gedanken erwies
sich Katô Hiroyuki (1836–1916), ein bekannter Erzieher, Jurist, Verfassungsgelehrter und Politiker in den 1880er Jahren und der führende japanische Verkünder des Sozialdarwinismus.8 Katô, der zuvor noch eine Theorie vom
‚Weltrecht‘ entwickelt hatte, war von 1877–1886 und noch einmal von 1890–
5
6
7
8
76
Außenminister SHIDEHARA Kijûrô und sein deutscher Amtskollege, Dr. Gustav STRESEMANN, lassen sich gut vergleichen. Aber während SHIDEHARA ein echter Internationalist und sogar Pazifist war, war STRESEMANN weder das eine noch das andere, obgleich seine ‚Verständigungspolitik‘ zweifellos anerkennenswert war.
Siehe Klaus SCHLICHTMANN, Shidehara Kijûrô (1872–1951), Staatsmann und Pazifist – eine
politische Biographie, Hamburg, Veröffentlichungen der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung 1997.
Siehe Aufsatz 1 in diesem Band.
Rolf-Harald WIPPICH, The Beginnings of German Cultural Activities in Japan, Sophia International Review, vol. 15 (1993), S. 57–64
1893 Präsident der Kaiserlichen Universität Tokio. Zunächst ein Liberaler,
hatte er die Bewegung für Demokratie und Bürgerrechte unterstützt und Johann Caspar Bluntschlis Allgemeines Staatsrecht ins Japanische (Kokuhô hanron,
1872) übersetzt. Nachdem er zum Fürsprecher der Lehre vom ‚Kampf um das
Überleben des Angepasstesten‘ (survival of the fittest) avanciert war, verbreitete er seine rassistische Theorie, die in bedeutenden Kreisen in Japan Beifall
fand. „Ironischerweise“, schreibt Maruyama Masao in Nihon no shisô, gingen
hier „ultra-progressive Gedanken“ mit „extremer politischer Reaktion“ eine Verbindung ein.9 Katôs Ideen lieferten die theoretische, wissenschaftliche und
ideologische Grundlage und juristische Rechtfertigung, die entscheidend zur
Entwicklung des japanischen Militarismus, Kolonialismus und Expansionismus beigetragen hat.
Die entgegengesetzte, human-liberale Tendenz offenbarte sich 1911 auf
dem ‚Ersten Universalen Rassenkongress‘, der an der Universität London
stattfand, und auf dem auch Japan sich um kulturelle und Rassengleichheit
bemühte.10 Ziel des Kongresses war „to discuss, in the light of science and the
modern conscience, the general relations subsisting between the peoples of
the West and those of the East, between so-called white and so-called colored
peoples, with a view to encouraging between them a fuller understanding, the
most friendly feelings, and a heartier co-operation.“11 Obwohl es sich nicht
um eine Friedenskonferenz handelte „in dem Sinne, dass diese speziell auf die
Verhütung von Kriegen ausgerichtet war“,12 stellte der Kongress einen weiteren Meilenstein in der Geschichte der internationalen Organisation dar,13 wel9
10
11
12
13
MARUYAMA Masao, Denken in Japan, Frankfurt/M., Suhrkamp 1988, S. 39.
Die Sprecher auf japanischer Seite waren TAKEBE Tongo, KOBAYASHI Teruaki und
KATÔ Genchi, der über den Shintoismus sprach. Nach Walther SCHÜCKING war das
ganze Begebnis „eingetaucht in den Geist des modernen, organisatorischen Pazifismus.“
Walther SCHÜCKING, Der erste Weltrassenkongress, Die Friedens-Warte (August/September 1911), S. 232.
Aus der „Advance Copy, First Universal Races Congress, University of London, July 26–
29 (final edition).“ The standard work with the proceedings of the conference is G. SPILLER (Hg.), Papers on Inter-Racial Problems Communicated to the First Universal Races Congress
Held at the University of London, July 26–29, 1911, London, P.S. King & Son und Boston, The
World’s Peace Foundation 1911.
Ebd.
Unter den Unterstützern des Kongresses, „who belong to no less than fifty countries, are
over thirty Präsidents of Parliament, the majority of the Members of the Permanent Court of
Arbitration and of the Delegates to the Second Hague Peace Conference, twelve British Governors and eight British Premiers, over forty Colonial Bishops, some hundred and thirty
Professors of International Law, the leading Anthropologists and Sociologists, the officers
and the majority of the Council of the Inter-Parliamentary Union, and other distinguished
personages.“ Auszug aus der „Advance Copy…“ Auf dem Kongress waren „the most brilliant representatives of the spiritual culture of the Hindus, [Red] Indians, Negroes from
America and South Africa, Turks, Persians, Japanese, Chinese, Egyptians etc.,“ aus rund
zwanzig Zivilisationen versammelt. SCHÜCKING, Der erste Weltrassenkongress, S. 232.
77
cher schließlich zur Gründung des Völkerbundes und später der Vereinten
Nationen führte. Dieses längst vergessene Ereignis hätte auch den Weg zu der
für 1915 geplanten Dritten Haager Friedenskonferenz ebnen können und sie
vorbereiten sollen, auf der verbindliche Abmachungen im Hinblick auf einen
dauerhaften Frieden getroffen werden sollten.14 Der North China Herald
schrieb am 4. November 1911:
„To allay the restlessness of all races and classes, what is wanted is not that
all should rule and seek national supremacy, but that there should be universal supremacy of righteous principles by federated nations, sympathy
with all sufferers and respect for every living soul, so as to advance shoulder
to shoulder in everything that is for the good of man. This is the bugle call
that rings forth from the rising to the setting sun … The great development in
our time of alliances and treaties between states enables us to foresee, not as
a dream but as a reality, the international organization of humanity in one
political and federated body on the basis of reciprocity … This [universal
congress] is a call to those who are encouraging competition by the brute
force of armaments, that they have missed the high road of universal progress. That is only to be found by federating the leading armies of the world on
the basis of reciprocity.“15
Wie wurden diese Ereignisse in Japan aufgenommen? Gewiss kann man davon ausgehen, dass die Kunde von diesen Ereignissen auch zu Shidehara
drang, war er doch zu der Zeit Leiter der Nachrichtenabteilung im Außenministerium und würde die Idee solcher übergreifenden Allianzen und auch einer Weltföderation sicher gebilligt haben.16 Dies war jedoch in Deutschland
keineswegs der Fall. Als Großbritannien mit Japan am 30. Januar 1902 das
Bündnis schloss, war beabsichtigt, „auch Deutschland in das Bündnis aufzunehmen“, ein Ansinnen, das jedoch in Deutschland keinen Anklang fand.
1911 wurde Deutschland erneut angeboten, dem Bündnis beizutreten, was
auch diesmal zurückgewiesen wurde.
14
15
16
78
Philipp ZORN, Deutschland und die beiden Haager Friedenskonferenzen, Stuttgart und Berlin,
Deutsche Verlags-Anstalt 1920, S. 49. Philipp ZORN, Völkerrechtsprofessor in Königsberg, der für Deutschland an den beiden Haager Konferenzes, 1899 und 1907, teilgenommen hatte, bemerkte, dass das Scheitern der Konferenzen eine der Hauptursachen für den
Ausbruch des Ersten Weltkrieges war. Ebd., S. 57.
Meine Hervorh.
Nach dem Zweiten Weltkrieg taucht SHIDEHARAs Name tatsächlich auf einer Liste der
Berater der neu gegründeten japanischen weltföderalistischen Vereinigung auf.
2. Der Große Krieg und danach
Anfang 1916 wurde Shidehara, inzwischen stellvertretender Außenminister,
Vorsitzender des Vorbereitungskomitees für die Friedenskonferenz, welche
erwartungsgemäß nach Beendigung des ‚Japanisch-Deutschen Krieges‘ (wie
der Krieg damals genannt wurde, j. Nichi-Doku seneki kôwa junbi iinkai) folgen
sollte.17 Shidehara, der als Gesandter vom Juni 1914 bis September 1915 (für
die Niederlande und Dänemark) in Den Haag weilte, war Zeuge des Kriegsbeginns in Europa und auch mit der Übermittlung der japanischen Kriegserklärung nach Berlin befasst gewesen.18
Der Erste Weltkrieg verzögerte den Fortschritt und die Entwicklung in
China sehr. Großprojekte wie der ‚Huai-River flood control action plan‘ von
1911–13 wurden preisgegeben.19 Überdies führte der Krieg zu einer zunehmenden Kontrolle Japans über die chinesischen Finanzen.20
Offensichtlich hatten die Japaner keine eigenen Entwürfe oder Pläne für
die neu zu gründende Organisation ausgearbeitet. Das Kaiserreich hatte bereits in seiner Kriegserklärung an Deutschland am 23. August 1914 betont,
sein Hauptinteresse liege in der Fortentwicklung des freien Handels, der
durch die deutsche Präsenz bedroht schien; außerdem müsse der allgemeine
Friede im Fernen Osten gewahrt bleiben.21
Während des Krieges gelang es Japan, ein Abkommen mit den U.S.A. auszuhandeln, das seine besonderen Interessen auf dem chinesischen Festland anerkannte. In den diplomatischen Noten, die am 2. November 1917 zwischen dem
amerikanischen Staatssekretär Robert Lansing (1864–1928) und Ishii Kikujirô
ausgetauscht wurden, wurde ähnlich wie im Bryan-Memorandum vereinbart:22
17
18
19
20
21
22
S. Thomas Wesley BURKMAN, Japan, the League of Nations, and the New World Order, 1918–
1920, The University of Michigan, Diss. 1975, mit weiteren Einzelheiten.
Seine Mission was jedoch nicht erfolgreich, und die Kriegserklärung wurde Berlin schließlich über Stockholm und Italien zugestellt. SAWADA Toshio (Hg.), Sawada Setsuzô Kaisôroku – Ichi Gaikôkan no Shôgai (Memoiren von Setsuzo Sawada (1884–1976) – Leben eines
Diplomaten), Tokyo, Yuhikaku 1985, S. 39.
Roy Watson CURRY, Woodrow Wilson and Far Eastern Policy 1913–1921, New York, Bookman Associates 1957, S. 153. Der Plan hatte seinen Ursprung mit dem ‚National Committee of the American Red Cross‘ und dem U.S. State Department. Die Region (das ‚Herzland‘ zwischen dem Gelben Fluss und dem Yangtze Kiang) war vom Sommer 1911 bis
Anfang 1913 untersucht worden. Die Untersuchung schätzte die Kosten für das Projekt
auf 3.000.000 mexikanische Dollar, bei einer Bauzeit von 6 Jahren bis zur Fertigstellung.
6.000.000 Chinese ‚mau‘ (1 mau = etwas weniger als 2 Hektar) sollten urbar gemacht und
der Grand Canal für die Förderung der Schiffahrt ausgebaggert werden.
Roy Watson CURRY, Woodrow Wilson and Far Eastern Policy, S. 153.
Documents on Japanese Foreign Policy (Nihon gaikô bunsho) 1914, Volume III, S. 228ff.
Im März 1915 abgeschlossen, bestimmte das Bryan-Memorandum ebenfalls, dass „propinquity creates special relationships.“ Ian NISH, Japanese Foreign Policy, 1869–1942, Kasumigaseki to Miyakezada, London, Henley und Boston, Routledge & Kegan Paul 1977, S. 99.
79
„Territorial propinquity creates special relations between countries, and consequently, the Government of the United States recognizes that Japan has
special interests in China, particularly in the part to which her possessions
are contiguous.“23
Der Inhalt der diplomatischen Note wurde später jedoch in Frage gestellt, und
im April 1923 wurde die Ishii-Lansing-Vereinbarung aufgehoben, nachdem
das Neun-Mächte-Abkommen in Kraft getreten war, durch das Japan ebenfalls seinen Anspruch auf ‚Sonderinteressen‘ in China behaupten konnte.
Nach Beendigung des Weltkrieges bemühte Deutschland sich um die Aufhebung der strengen Bedingungen des Versailler Vertrages. Japan dagegen,
das auf der Seite der Siegermächte stand, suchte seine Gewinne aus dem Krieg
zu konsolidieren. Es war ein gewaltiges Unglück für Japan, dass das große
Kantô-Erdbeben 1923 „in wenigen Stunden den ganzen Reichtum, der sich in
den Jahren angesammelt hatte, hinweg fegte.“24
Manche Beobachter in Japan fürchteten, dass die Versailler Regelungen
darauf angelegt waren, die weiße Vorherrschaft in Asien dauerhaft zu befestigen. So veröffentlichte ein junger Beamter des Innenministeriums mit dem
Namen Konoe Fumimaro am 15. Dezember 1918 in der nationalistischen Zeitschrift Nihon oyobi Nihonjin (Japan und die Japaner) einen Artikel mit dem Titel ‚Ei-Bei honi no heiwa shugi o haisu‘ (Der angloamerikanisch beherrschte
Friede), in dem er aufzeigte, dass der zukünftige Friede, wie er in den angloamerikanischen Plänen für einen Völkerbund skizziert worden war,
„amounts to no more than maintaining a status quo that suits their interests
… The true nature of the present conflict is a struggle between the established
powers and powers not yet established … The former call for peace, and the
latter cry for war. In this case pacifism does not necessarily coincide with
justice and humanity.“
Der junge Konoe warnte, dass
„Should the peace conference fail to suppress this rampant economic imperialism, … Japan, which is small, resource-poor, and unable to consume all
its industrial products, would have no resort but to destroy the status quo
for the sake of self-preservation, just like Germany … That is why we must
23
24
80
Zitiert hei Westel W. WILLOUGHBY, The Sino-Japanese Controversy and the League of Nations, Baltimore, The Johns Hopkins Press 1935, S. 625.
SHIDEHARA Kijûrô, Genesis of the Manchurian Incident of 1931, ‚Manshu mondai‘,
Shidehara heiwa bunko mokuroku, item 44, S. 20 (National Diet Library, political section).
„Before the first World War, Japan had usually been a debtor nation, with the balance of
trade against her. The war suddenly turned the scale, and she emerged as a creditor nation. She was called upon to supply ships and munitions to her then Allies and Associates,
and in return considerable amount of money flowed into the country. A large number of
nouveaux riches grew up. Luxuries and amenities of life were all the rage.“ Ebd.
reject economic imperialism … We must require all the powers to open the
doors of their colonies to others, so that all nations will have equal access to
the markets and natural resources of the colonial areas. It is also imperative
that Japan insist on the eradication of racial discrimination. At the coming
peace conference we must demand this in the name of justice and humanity.
Indeed, the peace conference will provide the opportunity to determine whether or not the human race is capable of reforming the world on those principles.“25
Auch Deutschland gehörte nun zu den Habenichtse-Nationen. Es gab einen
weithin empfundenen ‚Revanchismus‘ und das Gefühl, unverdienterweise
der Alleinschuld an einem Angriffskrieg bezichtigt worden zu sein. In Japan
andererseits waren im Großen und Ganzen die gleichen Tendenzen in Richtung auf einen progressiven Pazifismus am Werk, die in Woodrow Wilsons 14
Punkten zum Ausdruck kamen.26 In Deutschland war das anders.
Dennoch, die deutsche Politik in China nahm offenbar eine positive Wendung, indem das Deutsche Reich die Anerkennung der Republik nach dem
Grundsatz der Gleichbehandlung und Gegenseitigkeit vollzog. Die Entschädigungszahlungen für den Boxeraufstand vor dem Ersten Weltkrieg waren in
den Jahren zuvor zum Vorteil der deutschen Wirtschaftsinteressen und politischer Ziele in China genutzt worden. Nun aber stand dieses Geld nicht mehr
zur Verfügung. Der Friedensvertrag, der mit China am 20. Mai 1921 unterzeichnet wurde und in dem Deutschland sämtliche früheren Privilegien abtrat,27 führte zu einem Notenaustausch, in dem Deutschland die ‚Meistbegünstigung‘ gewährt wurde.28 Jedenfalls schien es, dass Shidehara nicht die Auffassung vertrat, das deutsche Engagement im Reich der Mitte29 könne China gegen Japan einnehmen.30 Als einer derjenigen, die 1915 die 21 Forderungen, die
25
26
27
28
29
30
OKA Yoshitake, Konoe Fumimarô, A Political Biography, Tokyo, Tokyo University Press
1983 (Tokyo, Iwanami 1972), S. 11–13. See also MIWA Kimitada, Japanese Opinions on
Woodrow Wilson in War and Peace, Monumenta Nipponica, vol. XXII, nos. 3–4, S. 382: „In
essence, the essay maintained that Japan’s sympathy should rather be with Germany…“
HATA Ikuhiko, Continental Expansion, 1905–1941, in Peter DUUS (Hg.), The Cambridge
History of Japan, vol. 6: The Twentieth Century, Cambridge etc., Cambridge University
Press 1988, S. 283.
Dies war auch bereits im Versailler Vertrag in den Artikeln 128–134 bestimmt worden.
RATENHOF, Die Chinapolitik des Deutschen Reiches, S. 290.
RATENHOF, ebd., S. 292.
Graf ÔKUMA Shigenobu glaubte, dass „[i]t was the threat of the Kaiser’s imperialist designs in the Far East, working through the ambitious Präsident of China, Yuan Shih-kai, that
was the reason for Japan’s presentation of the ‚Twenty-One Demands‘ to the Chinese Government in 1915.“ Japanese Prime Minister Who Negotiated ‚21 Demands‘ Tells Inside
Story, Japan Times, 9. November 1931. Anhang, Bericht der Deutschen Botschaft Tokio, J.
No. 2620 v. 18. November 1931, Politisches Archiv beim Auswärtigen Amt, Bonn, K625466.
Roy Watson CURRY, Woodrow Wilson and Far Eastern Policy 1913–1921, schreibt jedoch, S.
132: „During the war, German agents in the United States did not overlook opportunities
to emphasize the Japanese threat to America …“
81
China auferlegt wurden, abgelehnt hatte, galt er auch als Vertreter des Freihandels und des Prinzips der Nichteinmischung in die Angelegenheiten anderer
Staaten; er verkörperte diplomatische Offenheit und – aus common sense – eine
Politik des treuen Festhaltens an den internationalen Vereinbarungen.
3. Der deutsche Botschafter in Tokio
Im August 1920 wurde Wilhelm Solf (1862–1936) deutscher Botschafter in Tokio. Solf war 1885 in Halle/Saale in Indologie promoviert und hatte danach in
der Kieler Universitätsbücherei und dann am Orientalischen Seminar in Berlin gearbeitet. 1889 trat er ins Auswärtige Amt ein und war zwei Jahre lang
Sekretär am Generalkonsulat in Kalkutta. Solf entschloss sich für eine diplomatische Karriere, studierte zusätzlich noch einmal Rechtswissenschaften
und war von 1900–1910 für zehn Jahre erster Gouverneur des deutschen Protektorats Samoa. Ab 1911 wurde er Staatssekretär im Amt für Kolonialverwaltung und Geheimrat. Im Oktober 1918 schließlich wurde er Außenminister –
ein Posten, von dem er jedoch bereits im Dezember 1918 zurücktrat. 1920 kam
er schließlich als Botschafter nach Japan.
Solf hatte offenbar in Tokio anfangs einen guten Eindruck („a good impression“) gemacht. Einem ‚geheimen‘ Bericht zufolge machte Chinda Sutemi
(1856–1929) in London bei einem Aufenthalt mit Kronprinz Hirohito folgende
Bemerkung: Solf befinde sich in einer schwierigen Lage, da er die japanischdeutschen Beziehungen reparieren müsse. Die japanische Regierung erkenne
seine diesbezüglichen Verdienste an. Missstimmung sei jedoch aufgekommen,
weil der Eindruck entstanden sei, er ‚setze anscheinend kein großes Vertrauen‘
in die japanische Regierung. Die Japaner wüssten, dass man ihnen misstraue,
obwohl es offensichtlich sei, dass sie ‚nicht schlechter als andere Nationen‘
seien. Der Bericht stellte weiter fest, dass Deutschland und Japan einige Jahre
vor Beginn des Krieges und zuletzt im Jahre 1914, „made the mistake of their
lives“, als sie versäumten, ein ‚gemeinsames Bündnis‘ zu begründen.31
Offenbar fand 1922, kurz nach Shideharas Rückkehr aus Washington, ein
‚historisches‘ Treffen zwischen den beiden statt.32 Das Verhältnis schien an31
32
82
Deutsche Botschaft, London, 3 October 1921, Akten im Auswärtigen Amt Bonn, K625160. Der
Bericht fährt fort und gibt CHINDAs Eindruck wider: „Auf beiden Seiten seien hindernde
Fehler gemacht worden. Schon damals aber hatte man in Deutschland Japan misstraut, und
es hätte in deutschen offiziellen Kreisen eine offensichtliche Abneigung bestanden, sich intim
mit Vertretern einer gelben Rasse in irgendeiner Form einzulassen.“ K625161.
In einem Brief an „Dear Baron Shidehara“ antwortet SOLF im Oktober auf Fragen, die sein
Verhältnis zum deutschen Kaiser und dessen Abdankung betreffen. Solf-Nachlass Koblenz, N 1053, Aktenstück 140, Korrespondenz mit Fürst von Metternich, folios 103–4
(102–4).
fangs jedoch gespannt gewesen zu sein; wahrscheinlich waren auch ihre Auffassungen und Wahrnehmungen geschichtlicher Gegebenheiten zu unterschiedlich. Der Vergleich Shidehara-Solf macht jedoch deutlich, wie progressiv Shideharas politische Philosophie war. Während Solf beispielsweise
meinte, wie wohl die meisten deutschen Politiker, dass Deutschland wieder
Kolonien haben und diesbezüglich einen Anspruch geltend machen sollte,
war Shidehara eher anti-kolonialistisch eingestellt. Auch in der Friedenspolitik vertraten die Beiden unterschiedliche Auffassungen.
Deutschland und Solf waren nicht bereit – auch nicht verbal – Japans pazifistisches Gebaren zu unterstützen. Kurz vor seinem ersten Treffen mit
Shidehara in Tokio kabelte Solf an das Außenministerium in Berlin (Wilhelmstraße): „Vor wenigen Jahren die 21 Forderungen an China und heute Abrüstung, das kann keine wahre innere Evolution sein, kein Umschwung in der
Weltanschauung. Es ist der Versuch, durch Verringerung des militärischen
Apparats den Anschein zu erwecken, als ob der militärische Geist eine Wandlung durchmache und abnehme … ich (kann) zu der pazifistischen Bewegung
kein Zutrauen haben.“33 Solf glaubte, es sei „unmöglich heute schon festzustellen, was an der Bewegung gegen den Militarismus und für die Abrüstung
ehrlich und dauernd ist. Ich neige der Auffassung zu, dass das szenische Moment überwiegt.“34 Natürlich gab es auch in Japan selbst Widerstände gegen
Shideharas Außenpolitik.
Vietsch, Solfs Biograph, äußert sich wie folgt:
„Die eine, die liberale Richtung, unter der Führung des … Kijuro Shidehara,
befürwortete eine internationale Zusammenarbeit und näherte sich hier wie
auch innerpolitisch den Vorstellungen der angelsächsischen Demokratien.
Sie war von Mißtrauen gegen die Militärs erfüllt und warnte vor deren aggressiven Zielen. Die Militärpartei wiederum, die naturgemäß ein Sammelbecken aller nationalistischen Heißsporne in Japan bildete, vertrat die Notwendigkeit einer kraftvollen Ausbreitung auf dem chinesischen Kontinent
und neigte aus Bewunderung für die preußisch-deutsche Militärmacht der
kaiserlichen Zeit, die auch zahlreiche militärische Lehrmeister nach Japan
entsandt hatte, mehr zu einem Zusammengehen mit Deutschland im Verein
auch mit der Sowjetunion.“35
33
34
35
J. No. 1289, Akten im Auswärtigen Amt Bonn, Rolle 2, Po 13 Japan.
J. No. 1289, Akten im Auswärtigen Amt Bonn, Rolle 2, Po 13 Japan.
Eberhard von VIETSCH, Wilhelm Solf, Botschafter zwischen den Zeiten, Tübingen, Rainer
Wunderlich Verlag Hermann Leins, 1961, S. 270. Zum Schutz vor Sowjetrußland (und ggf.
Deutschland) entschlossen sich Polen, Estland, Lettland und Finnland im gleichen Jahr zu
einem Nichtangriffs- und Konsultationsbündnis, der sog. Baltischen Entente. In einem
Brief an Max WARBURG (Bankier in Hamburg) schreibt SOLF im März: „Gegenwärtig
stehen wir unter dem Eindruck des in Genua abgeschl. dt-russ Vertrages … Die franz.
orientierten Kreise schimpfen maßlos. Die Amerikaner sind anscheinend einverstanden.
Zwischen diesen beiden Polen pendeln die Expektorationen der englischen Presse. Japan
83
Allerdings hatte Deutschland bereits am 16. April 1922 in Rapallo bei Genua36
ein Abkommen mit der Sowjetunion geschlossen, das die deutsch-sowjetische
Annäherung brachte. Damit wurde aber ein Gegengewicht zum ‚Washingtoner System‘ geschaffen. Dabei war die Konferenz von Genua (10. April bis 19.
Mai) ursprünglich als Folgekonferenz zur Washingtoner Zusammenkunft
konzipiert, mit dem Ziel, die europäischen Verhältnisse zu regeln. Die ‚unholy
alliance‘ zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion wurde daher
als eine absonderliche Art ‚Schicksalsgemeinschaft‘ von mehr oder minder
‚unvereinbaren Bundesgenossen‘ gesehen und erregte eine Welle von Protesten, besonders aus Großbritannien (Lloyd George) und Frankreich. Mit der
Unterzeichnung des Rapallovertrags vermochte die Konferenz von Genua
folglich nicht, die europäischen Antagonismen zu beseitigen, insbesondere
zwischen Großbritannien und Russland. In Deutschland sah man das anders:
„Russland erschien in der Überlieferung deutscher Ostpolitik seit Bismarck
als der gegebene Partner einer Koalition gegen das System von Versailles.“37
General von Seeckt, der Leiter der Reichswehr, und andere hohe Beamte in der
Ostasienabteilung des Außenministeriums begrüßten das militärische Engagement und die Allianz mit Russland.38 Trotz seiner ‚Sympathien‘ für Shideharas Partei schien auch Solf einer solchen Perspektive von weltpolitischer
Provenienz nicht abgeneigt.
Im Januar 1923 hatten A. Abraham Adolf Joffe und Sun Yat-sen in Schanghai die berühmte Erklärung über die Chinesisch-Sowjetische Zusammenarbeit unterzeichnet. Ein zeitgenössischer Betrachter schrieb dazu: „Thus inspired, Chinese nationalism fell into the embrace of the most alluring approach of Soviet Russia and accepted the assistance of her agents with open
arms.“39 Im April 1923 wurde Wilhelm Solf Doyen des diplomatischen Corps
in Tokio. Im Jahr darauf wurde Shidehara Außenminister.
Anscheinend entwickelte Solf nun ein positives Verhältnis zu Shidehara.
Im Juni 1925 schrieb er, dass seine „Beziehungen zu Shidehara … sich immer
mehr verbessert (haben).“ In diesem Brief an Oskar Trautmann, den Leiter der
Ostasienabteilung im Auswärtigen Amt und einstigen vertrauten Mitarbeiter
in Tokio, bekennt Solf: „Ich kann wirklich sagen, daß ich mit ihm ausgespro35
36
37
38
39
84
verhaelt sich zunächst noch schweigsam. Im Unterbewußtsein Vieler erwacht die Hoffnung einer russ-dt-jap Kombination. Die naechsten Wochen werden Klarheit geben.“ SolfNachlaß Koblenz, N 1053, Aktenstück 137, Folie 9 (8–10).
D.h. am Rande der Staatenkonferenz von Genua.
Theodor SCHIEDER, Die Entstehungsgeschichte des Rapallo-Vertrags, in ders., Staat und
Gesellschaft im Wandel unserer Zeit. Studien zur Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, München, R. Oldenbourg 1958, S. 550.
Theodor SCHIEDER, Staat und Gesellschaft, S. 559–600.
Mingchien Joshua BAU, China and World Peace – Studies in Chinese International Relations,
New York, Chicago, London und Edinburgh, Fleming H. Revell Co. 1928, S. 35.
chen freundschaftlich stehe. Er hat letzthin angefangen, mir seine Meinung
über andere diplomatische Vertreter in Tôkyô in ziemlich offenherziger Weise
mitzuteilen.“40 Obwohl eine Verständigung zwischen Solf und Shidehara
nunmehr möglich war, scheint es, dass Shideharas Vertraulichkeiten nicht unbedingt erwidert wurden. Stattdessen kreisten die Gespräche um die Eventualitäten zukünftiger Konflikte und Kriege.
Dennoch, trotz der Differenzen in ihrer politischen Philosophie waren
Shidehara und Wilhelm Solf jetzt offensichtlich freundschaftlich zueinander
eingestellt. Die Reichsregierung stand jedoch der internationalistischen Ausrichtung der Shidehara-Clique im japanischen Außenministerium weiterhin
kritisch gegenüber und verfolgte eine mehr nationalistische Politik, angetrieben vom Wunsch, sich neu zu behaupten. Deutschland akzeptierte in den
zwanziger Jahren nicht, dass Japans Pazifismus einen ‚ehrlichen und dauernden‘ Wandel widerspiegelte.
Dabei war Shidehara an guten Beziehungen mit Deutschland interessiert.
Shidehara hatte ‚Sympathien für Deutschland‘, obgleich er skeptisch war, was
die diplomatischen Fähigkeiten der Deutschen (z.B. die ideellen Grundlagen
Bismarck’scher Kolonialpolitik) betraf. Als er 1924 Außenminister wurde, waren Shidehara und Botschafter Solf mit der Abfassung des japanisch-deutschen Handelsabkommens betraut, das daraufhin im Jahre 1928 unterzeichnet
wurde. Zuvor hatte Shidehara bereits das während des Krieges beschlagnahmte deutsche Eigentum und Vermögen zurückgegeben41 und die Beschlagnahmung der deutschen Patente rückgängig gemacht.42
4. Internationale Gerechtigkeit und ein dauerhafter Friede
Die japanischen Repräsentanten in Genf spielten eine vorbildliche Rolle, etwa
bei den Beratungen über die internationalen Streitfragen, die dem Völkerbundrat, in dem Japan Mitglied war, vorgelegt wurden. Die Japaner traten als
objektive Schiedsrichter in diesen meist europäischen Fällen in Erscheinung
40
41
42
Brief an Oskar TRAUTMANN v. 10.6.25, „Persönlich und vertraulich!“ SOLF hatte mit
Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass TRAUTMANN die Leitung der Ostasienabteilung im Auswärtigen Amt bekommen hatte, und er fügt hinzu: „Mit vielen Grüßen
auch von Ihren hiesigen Freunden, bes. auch von Shid. [Shidehara] und Deb. [Debuchi] an
Sie und Gattin und Kinder, Ihr Solf.“ Zuvor hatte SOLF geschrieben: „Über Ihren Wunsch,
eine Photographie von Shidehara zu besitzen, habe ich neulich mit ihm gesprochen: er
wird mir eine geben und läßt Sie herzlich grüßen.“ Solf-Nachlaß Koblenz, N 1053, Aktenstück 74, Bd. 11, 1925, Amtliches und Politisches, Botschafter in Japan, Folie 138.
‚Aufzeichnung‘ (Memo), 23 July, 1929, J. No. 1289, Archiv des Auswärtigen Amtes, Bonn,
Po 11 No. 3 Japan.
VIETSCH, Wilhelm Solf, S. 250.
85
und erwiesen wertvolle Dienste, beispielsweise in der Sache der polnischen
Minderheiten (1920), in Oberschlesien (1921), und in der Verwaltung der Freistadt Danzig.43 Der japanische Vertreter, Adachi Mineichirô, fasste Japans
Standpunkt 1928 so zusammen: „Obwohl Japan von Europa weit entfernt war,
hatte es großes Interesse am europäischen Frieden; es war sich bewusst, dass
selbst ein kleiner Konflikt über irgendein europäisches Problem … Konsequenzen mit sich bringen kann, die den Weltfrieden gefährden würden.“44
Obwohl Shidehara nicht aktiv in die erwähnten Fälle involviert war, war er
mit dem Völkerbund eng verbunden. Auch stand sein Name von 1918 bis 1924
auf der Richterliste beim Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag.
Ein wenig bekannter Vorschlag, mit dem sich 1924 die Parlamente der
Staaten befassten, als Shidehara im Amt war, war die „verfassungsrechtliche
Aechtung des Krieges“.45 In der am 25. August 1924 angenommenen Resolution der 22. Konferenz der Inter-Parliamentarischen Union (IPU – bankoku giin
kaigi) in Bern hieß es, die Konferenz „empfiehlt den nationalen Gruppen, ihren
Parlamenten Entwürfe zu einer Verfassungsänderung vorzulegen, die abzielt:
a) auf das Verbot, irgendeine kriegerische Entscheidung anzurufen … [und] b)
die Verpflichtung, ein Schiedsgericht anzurufen.“46 In der Folge machten sich
progressive Völkerrechtler und Regierungen daran, internationales Recht und
Verfassungsrecht miteinander in Einklang zu bringen.47 Auch dies war, wenn
man zeitgenössischen politischen Kommentatoren Glauben schenken will,
nicht nach Deutschlands Geschmack.
Auf ähnliche Weise wollte auch das ‚Genfer Protokoll‘ (heiwa giteisho), das
im darauf folgenden Jahr in die Völkerbundversammlung eingebracht wurde
und weitreichende Forderungen enthielt, den Krieg ‚abschaffen‘, Abrüstung
und eine übergreifende globale Sicherheit zu Stande bringen und richterliche
Entscheidungen internationaler Streitigkeiten obligatorisch machen. Ein englischer Historiker befand, das Genfer Protokoll sei der beste (und letzte um43
44
45
46
47
86
MATSUSHITA Masatoshi, Japan in the League of Nations, New York, Ams Press 1968 (orig.
1929), S. 98ff.
„Although Japan was very distant from Europe, it had a great interest in European peace,
for it knew that a small conflict on any European issue might … entail consequences dangerous to world peace.“ Quoted in MATSUSHITA, Japan in the League of Nations, S. 113.
WEHBERG, Die Aechtung des Krieges – Eine Vorlesung an der Haager Völkerrechtsakademie
und am ‚Institut Universitaire des Hautes Études Internationales‘ (Genf), Berlin, Franz Vahlen
1930, S. 146ff.
Deutscher Text in UNION INTERPARLEMENTAIRE, Compte rendu de la XXIIe Conférence
tenue a Berne et Genève du 22 au 28 Août 1924, Lausanne, Genève, etc., Librairie Payot 1925,
S. 675.
Siehe die umfassende Abhandlung von Boris MIRKINE-GUETZÉVITCH, Le droit constitutionnel et l’organisation de la paix (droit constitutionnel de la paix), Recueil des Cours, III,
45 (1933), S. 676–773. Dieser Trend schlug sich vor allem nach dem Zweiten Weltkrieg in
zahlreichen meist europäischen Verfassungen nieder.
fassende) Versuch, dem Völkerbund ‚Zähne zu geben‘. Etwas mehr ‚Biss‘ hätte
der Organisation sicher nicht geschadet und sie zu einem wirksamen Instrument zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit
werden lassen können.48 Auch dies wurde jedoch als den deutschen Interessen hinderlich angesehen.49
Deutschland hatte es vor dem Krieg abgelehnt, dem britisch-japanischen
Bündnis beizutreten; so versäumte es nach dem Ersten Weltkrieg auch, dem
Neunmächteabkommen beizutreten (1925). Einer der Architekten dieses Vertrags war Shidehara.50 Am 1. Oktober 1925 forderte die amerikanische Regierung Deutschland in aller Form auf, „in Durchführung der Bestimmung des
Artikels VIII [des Neun-Mächteabkommens] … dem Vertragswerk beizutreten.“51 Österreich, Bolivien, Chile, Dänemark, Norwegen, Persien, Peru, Spanien, Schweden und die Schweiz erhielten zur selben Zeit Beitrittsaufforderungen.52 In Anbetracht der starken chinesischen Proteste, die dies auslöste,
sowohl in Berlin53 und in Washington, kann man davon ausgehen, dass
Deutschlands Nicht-Unterstützung die Chinesen ermutigte, ihre ‚revolutionäre Diplomatie‘ nun umso energischer fortzuführen. Zuvor, anlässlich der
Gründung der chinesischen Nationalregierung am 1. Juli, war die Aufhebung
der ungleichen Verträge zu einem der revolutionären Hauptziele der Kuomintang deklariert worden.54 Der chinesische Außenminister in Peking, C.T.
48
49
50
51
52
53
54
Siehe R.B. McCALLUM, Weltfrieden und die öffentliche Meinung nach 1919, Frankfurt/M.,
Suhrkamp 1948, S. 182 (orig. Public Opinion and the Last Peace, London, Oxford University Press 1944).
Peter KRÜGER, Die Außenpolitik der Republik von Weimar, Darmstadt, Wissenschaftliche
Buchgesellschaft 1985, S. 263. Das Genfer Protokoll wurde jedoch vor allem deshalb nicht
ratifiziert, weil im darauf folgenden Jahr in Großbritannien eine konservative Regierung
an die Macht kam.
Siehe Beverly D. CAUSEY, Jr., Why Germany Never Signed the Nine-Power Treaty, The
Far Eastern Quarterly, vol. I (1941), S. 364–77; Tatsächlich konnte das Neun-Mächte-Abkommen bis zum 5. August 1925 nicht unterzeichnet werden, „chiefly because France had
refused to do so before reaching a settlement of the ‚gold franc controversy‘ with China.“
Beverly D. CAUSEY, ebd., S. 365.
CAUSEY, Jr., Why Germany Never Signed the Nine-Power Treaty, S. 365.
Peter KRÜGER, Die Außenpolitik der Republik von Weimar, S. 326, schreibt fälschlicherweise:
„Politically in the Far East, most important and characteristic for the whole concept (Gesamtkonzeption) of German foreign policy, however, was her joining the Washington
Treaty on 17.12.1925, [i.e.] the Nine-Power Treaty of 6.2.1922, on a coherent policy in Chinese affairs … [In this way Germany] regained a limited right to have a say in Far Eastern
affairs …“
Ähnlich engagiert waren die russischen Proteste in Berlin und St. Petersburg.
Pao-chin CHU, China’s Diplomacy of Resistance against Japan, in Alvin D. COOX und
Hilary CONROY (Hg.), China and Japan: Search For Balance Since World War I, Santa Barbara, Calif. und Oxford, England, ABC-Clio 1978, S. 73. „In accordance with Dr. Sun’s will,
the Kuomintang’s Central Executive Committee on June 25, 1925, invited the powers to
revise the unequal treaties …“ Ebd. Die geeignete Plattform dieses Ziel zu erreichen wäre
die Zollkonferenz gewesen.
87
Wang, bat die deutsche Regierung, die Gesetzesvorlage im Reichstag so lange
aufzuhalten, bis man eine Antwort auf die chinesischen Proteste in Washington bekommen habe. Diese Taktik, den Ratifizierungsprozess zu verzögern,
ließ das Gesetz am Ende scheitern.55
Dass Deutschland der amerikanischen Aufforderung nicht nachkam, hatte
natürlich auch vor allem negative Auswirkungen auf die ‚Shidehara-Diplomacy‘. Es begünstigte zudem die politischen Ziele der Sowjetunion in China.
Die Konsequenz war, dass mit der „Zunahme des chinesischen Nationalismus
eine entsprechende Ausbreitung des japanischen Militarismus einherging,
der schließlich Shideharas Friedenspolitik annullierte“.56 Während der Mandschureikrise erinnerten die Vereinigten Staaten das Deutsche Reich an seine
Absichten und die Tatsache, dass der Beitritt zum Neun-Mächte-Abkommen
nie vollzogen worden ist, „aber Berlin versäumte es zu handeln“.57
Dabei hatte Deutschland anfänglich keine Einwände gehabt.58 Ein Grund
für das Deutsche Reich, der amerikanischen Aufforderung zunächst nachzukommen war, dass es, „in order to protect vital trade interests“, an der Zollkonferenz teilzunehmen wünschte, welche die Vertragsparteien der Washingtoner Flottenabrüstungskonferenz geplant und vorbereitet hatten, und die im
selben Jahr (Oktober 1925 bis Juli 1926) in Peking stattfand.59 Am 25. Oktober
besuchte der deutsche Botschafter den japanischen Außenminister, um seine
‚private‘ Ansicht zu den Möglichkeiten einer deutschen Teilnahme als ‚Beobachter‘ an der Konferenz auszuloten. Shidehara erklärte Dr. Solf, was er in
ähnlicher Form zuvor bereits den russischen Botschafter hatte wissen lassen,
als dieser ihn am 21. September besuchte,60 nämlich dass nur Signatarstaaten
teilnehmen könnten, welche die beiden in Artikel 8 des Washingtoner Zollabkommens vereinbarten Bedingungen erfüllten. Shidehara befürchtete, dass
Russland die Konferenz stören und Deutschland benutzen könnte, um die
55
56
57
58
59
60
88
Akten zur deutschen Außenpolitik (ADAP), B III, No. 41, Brief von Oskar TRAUTMANN,
30. Januar 1926.
CHU, China’s Diplomacy of Resistance against Japan, S. 73.
Beverly D. CAUSEY, Jr., Why Germany Never Signed the Nine-Power Treaty, S. 377. „At
that time fear of involvement in a positive policy against Japan in the Far East would have
aroused a storm of opposition in the Reichstag and might have unseated the government.“
Ebd.
Der Brief von Oskar TRAUTMANN ist vom 30. Januar 1926 und stellt eindeutig fest, dass
Deutschland sich definitive an das Abkommen halten wolle. Akten zur deutschen Außenpolitik (ADAP), B III, No. 41. Diese Erklärung hat wohl zu dem Missverständnis unter
Historikern geführt und der allgemeinen Annahme, Deutschland habe den Vertrag tatsächlich ratifiziert.
CAUSEY, Why Germany Never Signed the Nine-Power Treaty, S. 367.
Telegram No. 606 an den japanischen Botschafter in Peking, YOSHIZAWA Kôshi, Doc.
No. 1059, 24. September 1925, Gaikô bunshô, Taishô 14, vol. II, part 2. Ich danke Professor
MIWA Kimitada von der Sophia Universität, Tokyo, der mir dieses Dokument zur Kenntnis brachte.
‚imperialistischen Mächte‘ öffentlich anzuprangern; weder die Vertragsmächte noch China stünden einer russischen Teilnahme als Beobachter wohlwollend gegenüber.61 Sollte Deutschland an der Konferenz teilnehmen und
sollte China „get antagonized with the powers, Germany would be in the
middle of it and an awkward situation might entail“.62
Shidehara erklärte Dr. Solf, dass Deutschland als Beobachter keinerlei
Nutzen aus einer Teilnahme ziehen könne, da es sich weder an den Abstimmungen noch effektiv an den Verhandlungen beteiligen könnte. „If Germany
wanted to participate on an equal footing with the other powers“ und dem
Neun-Mächte-Abkommen beitreten wolle, so der japanische Außenminister,
wäre es etwas anderes, aber als bloßer Beobachter könne Deutschlands Teilnahme niemandes Interessen dienen.63
5. Losing out on interests
Die Pekinger Zollkonferenz von 1925 (Special Tariff Conference, 26. Oktober
1925 bis Juli 1926), die China wirtschaftliche Autonomie sowie Selbstbestimmung in seiner Handelspolitik bringen sollte und auch Japan Vorteile gebracht hätte, blieb wegen des Sturzes der chinesischen Regierung am 20. April
1926 ergebnislos.64 Chinas ‚revolutionäre Diplomatie’65 und die unterschiedlichen Interessen der Weltmächte machten es danach immer schwieriger, die
Probleme zu bewältigen. Die Situation verschlechterte sich rasch und die vormalige Verhandlungschance wurde nicht wieder zurückgewonnen.
Japan hatte seine Ansprüche in Shantung aufgegeben; es war jedoch entschlossen, seine Vertragsrechte in der Mandschurei aufrecht zu erhalten. Im
Juni 1925 hatte Solf bereits die Bedeutung der drei Östlichen Provinzen für
Japan erkannt und mögliche Konfliktsituationen skizziert. In einem Bericht an
die Wilhelmstraße stellt er fest:
61
62
63
64
65
„The Soviet organ, Izvestia, on January 6 [1926] accused Germany of re-entering the orbit
of the imperialistic powers and joining them in their colonial policy.“ CAUSEY, Why Germany Never Signed the Nine-Power Treaty, S. 369–70.
Konferenzprotokoll, Dr. Solf, Doc. No. 1225, 12 October 1925, Gaikô bunshô, Taishô 14,
vol. II, part 2.
Konferenzprotokoll, Dr. Solf, Doc. No. 1225, 12 October 1925, Gaikô bunshô, Taishô 14, vol.
II, part 2.
„[O]n April 10, 1926, Lu Chung-lin, an ally of Feng Yü-hsiang, carried out a successful
coup d’etat in Peking. As a result, the provisional government of Tuan Ch’i-jui collapsed …“ BAMBA Nobuya, Japanese Diplomacy in a Dilemma, Kyoto, Minerva Press
1982 (1972), S. 260.
Siehe Donald A. JORDAN, Chinese Boycotts versus Japanese Bombs – The Failure of China’s
„Revolutionary Diplomacy“, 1931–32, Ann Arbor, The University of Michigan Press 1991.
89
„Nie ist mir die Wichtigkeit der mandschurischen Frage so deutlich vor Augen getreten wie in den Gesprächen mit Shidehara und Debuchi über Zukunftserwägungen in den Beziehungen Japans zu Sowjet-Rußland alsbald
nach dem Eintreffen Kopps … Baron Shidehara und der Sowjetbotschafter
Kopp haben in den letzten Wochen wiederholt Neigung gezeigt, wechselseitig mir das Herz vertrauensvoll auszuschütten. Der springende Punkt der
Unterhaltungen war immer wieder die Bahnfrage.“66
Während Shidehara und Debuchi Katsuji, der Chef der Asienabteilung im
Auswärtigen Amt, befürchteten, so Solf, „daß die Bahnfrage Rußland und Japan über kurz oder lang aneinander geraten lassen könnte“, war Wilhelm Solf
überzeugt, dass ein japanisch-amerikanischer „Zusammenstoß in der Zukunft
mit Sicherheit“ zu erwarten sei. Die Japaner seien aber „trotz allem optimistisch und glauben, die Kriegsgefahr durch schiedlich-friedliche Abmachungen aufschieben oder beseitigen zu können“.67 Hier machte sich Shideharas
Politik der Freundschaft mit Russland bezahlt. Der russische Botschafter
Kopp hielt den Bau der Taonan-Tsitsihar-Eisenbahnlinie ebenfalls für nicht geeignet, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Japan und Russland
heraufzubeschwören.68
Shidehara war zudem überzeugt, dass Russlands Engagement in Europa
es nicht zulasse, seine „alten mandschurischen Rekuperationspläne … mit
voller Intensität (zu) verfolgen“, zumal auch „der Druck Japans und auch Chinas zu stark sei“ und es daher unmöglich schien, diese Pläne zu realisieren.69
Nach Solfs Bericht glaubte jedoch auch Kopp, dass ein japanisch-amerikanischer „Zusammenstoß in der Zukunft mit Sicherheit“ zu erwarten sei.70 Es ist
nicht klar, wie weit es sich hier um deutsches Wunschdenken handelte.
Was die Eisenbahnfrage betraf, so war Russland bereit, wirtschaftlichen
Vergünstigungen seine Zustimmung zu geben, die Japan gewähren wollte.
Und nicht nur das. „Man scheint“, so Solf, „in der Hoffnung auf eine friedliche
Lösung sogar bereit zu sein, bisher erreichte Vorteile in Sibirien zu opfern.
Holz könne man zur Not auch aus anderen Ländern bekommen.“71 Auch in
66
67
68
69
70
71
90
Deutsche Botschaft, J. No. 2092, K. No. 288, Tokio 27. Juni 1925, ‚Die Stellung der Leiter des
japanischen AA zu dem Taonan-Tsitsihar Bahnprojekt und ihre Ansicht über die russischjapanischen Beziehungen‘, 155.
Ebd.
Ebd., 155. Siehe auch den Bericht, ohne Datum, ‚Die russisch-japanischen Beziehungen‘,
an das Auswärtige Amt, Nachlass Wilhelm Solf Koblenz, N 1053, Aktenstück 74, Bd. 11,
1925, Amtliches und Politisches, Botschafter in Japan, folio 1.
Warum: Russia maß der bessarabischen Frage große Beudeutung zu. Außerdem hatte
Moskau die Abrechnung (settlement-liquidation) mit Polen und die Reintegration der
Grenzstaaten noch keineswegs aus dem Programm gestrichen. Ebd., 156.
Deutsche Botschaft, J. No. 2092, K. No. 288, Tokio 27. Juni 1925.
Ebd., 156.
der Frage der Fischereirechte seien die Japaner zu Konzessionen bereit.72 Allerdings: ebenso „fest entschlossen seien sie, in der vitalsten, der mandschurischen Frage nicht einen Finger breit zu weichen“.73 Mit Shidehara als Außenminister bedeutete dies, dass die vertraglichen Vereinbarungen, welche die
Grundlage für Japans Handelsbeziehungen mit den anderen Mächten bildeten, unbedingt eingehalten werden mussten!
Japan erwirkte unter Außenminister Shidehara auch die diplomatische
Anerkennung Sowjetrusslands. Am 25. Januar 1925 wurde die „convention
laying down the basic rules of relations between the U.S.S.R. und Japan“ unterschrieben.74 Im August 1926 schlug Besedowski im Auftrag der Sowjetregierung dem japanischen Vizeaußenminister Debuchi den Abschluss eines
russisch-japanischen Nichtangriffspaktes vor, der dem Deutsch-Sowjetischen
Vertrag entsprechen sollte, der in Berlin im April desselben Jahres zwischen
Botschafter Nikolai Nikolaevitsch Krestinskii und Außenminister Dr. Gustav
Stresemann abgeschlossen worden war.75 Moskau hoffte, dass „a Soviet-Japanese non-aggression pact would drive a wedge between England and Japan
and prevent them from coordinating their policy versus the U.S.S.R. and forestall their intervention in the Chinese revolution, which [Michael] Borodin
sought to Sovietize.“76 Welche machtpolitischen Zwänge auch immer bestehen mochten, Shidehara arbeitete ernsthaft für eine Normalisierung der japanisch-russischen Beziehungen. In einer Ansprache am 21. Januar 1926, ein Jahr
nach der Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen, konnte er handfeste Ergebnisse vorzeigen: freier Austausch von Informationen und periodische Konsultationen, Wirtschaftsbeziehungen – besonders wichtig waren die
Öl- und Kohleabkommen für das nördliche Sachalin – und die Aufrechterhaltung des Friedens in der Mandschurei:
„We seek no exclusive friendship with any nation: we extend honest friendship to all nations. We believe that this is the wisest course for Japan to pursue. With this end in view, we should avoid all hasty conclusions as to the
intentions of other Powers … In many cases, unjust suspicion and unwarranted prejudice have been at the root of serious international complications.
In approaching at this juncture questions of Russo-Japanese relationship, we
should carefully bear in mind these considerations.“77
72
73
74
75
76
77
Ebd., 156.
Ebd., 156.
George Alexander LENSEN, Japanese Recognition of the USSR – Soviet-Japanese Relations
1921–1930, Tallahassee, Fl., The Diplomatic Press 1974, S. 175.
LENSEN, ebd., S. 350.
LENSEN, Japanese Recognition of the USSR, S. 350.
Foreign minister SHIDEHARA in the Japanese Diet, 51th session, ‚Official translations of
the speeches‘, abgedruckt in The Japan Weekly Chronicle, 28.1.26, S. 106.
91
Hinsichtlich Chinas – obgleich Shidehara 1915 als Gesandter im Haag die Einundzwanzig Forderungen ablehnt hatte – war es jedoch nicht möglich, die
vertraglichen Rechte einfach zu annullieren, wie Shidehara selbst auf der Washingtoner Flottenabrüstungskonferenz deutlich gemacht hatte. Als daher die
chinesische Nationalregierung ihre Absicht bekannt gab, ihre Vereinbarungen
mit den Mächten einseitig aufzukündigen, gab es kaum noch Optionen, kurz
vorm Krieg (‚short of war‘), um die Situation zu bereinigen. Shidehara war
dennoch entschlossen, seine Politik des ‚Verhandelns und Ausgleichs‘ fortzusetzen.78 Es war absehbar, dass daraus Probleme für das internationale System
entstehen und weitreichende rechtliche, politische und wirtschaftliche Folgen
daraus resultieren würden. Schon 1922 hatte Shidehara gewarnt, rechtskräftige internationale Verträge nicht leichtfertig in Frage zu stellen. „If it should
once be recognized that rights solemnly granted by treaty may be revoked at
any time on the ground that they were conceded against the spontaneous will
of the grantor, an exceedingly dangerous precedent will be established, with
far-reaching consequences upon the stability of the existing international relations in Asia, in Europe and everywhere.“79
Die Alternative, ein ‚Fernöstliches Locarno‘, war ebenfalls nicht realistisch,
weil die Mächte, einschließlich Chinas, nicht dazu gebracht werden konnten,
ihre Zustimmung zu geben. Es war eine Illusion zu meinen, dass – so wie der
Vertrag von Locarno 1925 festsetzte, die bestehenden Grenzen und Vereinbarungen, welche die europäischen Mächte zusammenband, anzuerkennen –
auch im Fernen Osten eine internationale Ordnung geschaffen werden könne,
aus der die beteiligten Nationen Nutzen ziehen würden. Die politische Wirklichkeit sah anders aus.
Im Dezember 1931, gegen Ende von Shideharas Amtszeit, waren die verschiedenen Unternehmen und Interessen in China unvereinbar geworden;
auch die inneren Angelegenheiten der Staaten waren wegen der Weltwirtschaftskrise sehr viel komplizierter und bedenklicher geworden, so dass die
Situation einen ‚point of no return‘ erreichte.
In mancher Hinsicht führte das Scheitern der Konferenz von Genua und
des Genfer Protokolls, wie auch die Tatsache, dass Deutschland dem Neunmächtevertrag fernblieb, zu einer Stagnation der Entwicklung einer wirksamen internationalen Ordnung auf der Grundlage der Verträge von Versailles
und Washington. Eine Chance wurde 1925, wie schon einmal 1911, verpasst –
für Europa, Japan und den Rest der Welt – als Shidehara bereit und in der Lage
war, einer internationalen Friedensregelung seine Zustimmung zu geben,
78
79
92
Siehe BAMBA Nobuya, Japanese Diplomacy in a Dilemma.
Baron Shidehara’s Statement before the Far Eastern Committee, February 2, 1922, zit. in
KAWAKAMI, Japan’s Pacific Policy, S. 290 (290–92).
welche die legitimen Interessen Chinas, der USA und Europas einbezog und
respektierte. 1935 war Dr. Solfs in Samoa geborene Tochter Lagi an Verhandlungen in China beteiligt, um einen japanisch-chinesischen Ausgleich herbeizuführen.80 Es war zu spät.
80
Solf-Nachlass Koblenz, N 1053, Aktenstück 95, Bd. 18, Lagi Mohr-Solf betr. Vermittlung
im Japan-China-Konflikt‘. VIETSCH, Wilhelm Solf, besonders S. 240–87.
93
5
Der Zweite Dreißigjährige Krieg
Japanische (und deutsche) Apologien für den (Ersten und)
Zweiten Weltkrieg – ein Vergleich. Vergangenheitsbewältigung
und Historikerstreit in Japan und Deutschland1
„Die Wahrheit scheint zu sein, dass ein Schwert, das einmal
Blut getrunken hat, nicht dauernd daran gehindert werden
kann, aufs neue Blut zu trinken; wie ein Tiger, der einmal Menschenfleisch geschmeckt hat, nicht davon abgehalten werden
kann, sich diesen Genuss immer wieder zu verschaffen. Der
menschenfressende Tiger ist ohne Zweifel dem Tode verfallen.
… Und so ist es auch mit einer Gesellschaft, die einmal das Heil
mit dem Schwert gesucht hat. … Und wenn sie ihr Schwert
reuig verbergen, mögen sie in gutem Glauben entschlossen
sein, es niemals wieder zu ziehen, es sei denn zu dem sicherlich
wohltätigen und deshalb erlaubten Zweck, den Frieden gegen
Störenfriede … zu behaupten. Sie mögen diesen Entschluss mit
einem Eid bekräftigen … einmal wird die Zeit doch das Werk
der Retter mit dem Schwert vernichten.“2
Der Streit über Wahrheit und Wirkung in der Geschichte ist so alt wie die Geschichte selbst. Der Historikerstreit in Japan und in der Bundesrepublik ist
besonders signifikant,3 weil darin zwei an entgegengesetzten Enden der Welt
liegende Gesellschaften auf subtile Weise miteinander verbunden und damit
historisch aufeinander bezogen sind. Darin liegt eine Chance und eine Gefahr.
Die Unterschiede sind signifikant. Während der deutsche Historikerstreit4 in
1
2
3
4
Zuerst präsentiert auf dem XXVIII. Deutschen Orientalistentag in Bamberg, 26.–30. März
2001, und dann auf der Internationalen Konferenz ‚Fifty Years of Denial‘, die vom 6.–9.
September 2001 an der University of California, Berkeley, stattfand (Wartime Atrocities
and Responsibilities: The Japanese and the German Case).
Arnold TOYNBEE, Krieg und Kultur, Frankfurt, Fischer 1958, S. 155–6.
Abgesehen davon, dass die beiden Staaten im Artikel 107 der UNO-Charta als „Feindstaaten“ (der ehemaligen Alliierten) genannt sind.
Der Begriff wird hier im weitesten Sinne verwendet. So z. B. auch Gerhard HIRSCHFELD, Der Erste Weltkrieg in der deutschen und internationalen Geschichtsschreibung,
Aus Politik und Zeitgeschichte, Band 29–30 (2004), der feststellt, dass die Fischer-Kontroverse der sechziger Jahre „zum ersten ‚Historikerstreit‘ der Nachkriegsgeschichte
(wurde)“.
95
seinem Ur-Begriff auf den Ersten Weltkrieg5 und seine Vorgeschichte zurückgeht,6 handelt es sich in Japan vorwiegend um die Geschichte und Vorgeschichte des Zweiten Weltkrieges, insbesondere das japanische Engagement
in Asien während der dreißiger und vierziger Jahre.7 Japan hat sich für die
Gräueltaten, welche das Militär in China und in anderen Teilen der von ihm
beherrschten ‚Groß-Ostasiatischen Wohlstandssphäre‘ begangen hat, nach
Auffassung der Betroffenen noch nicht hinreichend entschuldigt. Ursache ist
u.a. die zum Teil sehr unterschiedliche Bewertung und das gelegentliche
Leugnen bzw. die Verharmlosung der beklagten Ereignisse. In Deutschland ist
Ähnliches im Hinblick auf den Ersten Weltkrieg8 festzustellen, der als Verursacher von Folgeschäden und den daraus resultierenden historischen Altlasten und Problemen bis in die Gegenwart wirkt. Die Auswirkungen der
deutschen Kriegspolitik auf die Entwicklungen in Ostasien, die innerhalb der
Kolonialismus- und Imperialismusdebatte eine Sonderstellung einnimmt,
sind bislang kaum hinreichend erforscht.
Die vorliegende Untersuchung will u.a. der Frage nachgehen, ob es eine
Gesetzmäßigkeit in der Geschichte gibt, eine Art meta-historisches Gesetz von
Ursache und Wirkung, demzufolge begangene (oder möglicherweise auch
unterlassene) Handlungen auf das Weltgeschehen und die internationalen Beziehungen einwirken und dauerhafte – bis zu ihrer eventuellen Auflösung –
Spuren bzw. Schäden hinterlassen. Es soll untersucht werden, in welchem Verhältnis die beiden Geschichten, die deutsche und die japanische, in der ersten
Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts zueinander stehen, welche Handlungen
die angenommene Schuld ausmachen, wie diese Handlungen zu bewerten
sind und in welchem Grad die Vergangenheitsbewältigung in Japan und
Deutschland vollzogen worden ist.
5
6
7
8
96
Die „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ nach George F. KENNAN.
Die Debatte, die später, in den Jahren 1986 und 1987 in der Öffentlichkeit stattfand, war
somit im Wesentlichen die Emanation eines traditionellen historischen Streites, der den
deutschen Sonderweg mit all seinen negativen Ausprägungen kennzeichnet.
Zur zeitgleichen Gegenüberstellung s. Bernd MARTIN, Deutschland und Japan im Zweiten
Weltkrieg, Göttingen, Zürich und Frankfurt, Musterschmidt 1996, S. 13, der eine „gemeinsame Weltverschwörung“ Japans und Deutschlands verneint. Nach US-Außenminister
Cordell HULL waren die beiden Länder jedoch „linked together, operating together like
any two highwaymen operate and as closely as any two could operate“. Tatsächlich
brauchten die Deutschen den japanischen Bündnispartner lediglich zur Erfüllung ihrer
geopolitischen Zwecke. Umgekehrt galt vermutlich das Gleiche.
Die „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ nach George F. KENNAN.
Einleitung
Der Erste Weltkrieg war Ursache und Beginn eines Konfliktes, der 1945 mit
dem Sieg über die Achsenmächte, mit den Atombombenabwürfen über Hiroshima und Nagasaki und der Gründung der Vereinten Nationen eigentlich
hätte zu Ende sein müssen.9 Eine Entschuldigung für das Entfachen des ‚Weltenbrandes‘ von 1914–18 wurde deutscherseits bislang nicht ausgesprochen.10
Ein Durchbruch in der Frage der Abschaffung des Krieges ist seit dem Scheitern des Haager Staatenverbandes (1899/1907) aufgrund des deutschen Vetos
bislang nicht gelungen. Neuere Untersuchungen über Geschichte und Erinnerungskulturen in Deutschland und Japan, wie die von Laura Hein und Mark
Selden herausgegebene Aufsatzsammlung,11 ziehen bedauerlicherweise das
ursächliche Ereignis des Ersten Weltkrieges nicht in Betracht und sind daher
auch in ihren Schlussfolgerungen einseitig.
Meine Absicht bei dieser Untersuchung ist nicht, die japanische Kriegsschuld im Zweiten Weltkrieg zu schmälern oder Japans militärische Aktionen
zur ‚Befreiung Asiens‘ zu rechtfertigen. Ich möchte vielmehr zeigen, dass Entschuldigungen und Wiedergutmachung ein Mittel sein können, die Tat (oder
Unterlassung) zu sühnen und zugleich die beklagte (unterlassene oder eine
vergleichbare) Handlung ‚nachzuholen‘ bzw. ‚aufzuheben‘. Eine solche versöhnliche Sichtweise könnte sich als ein Beitrag zu einer ‚objektiven‘, aufgeklärten Historiographie herausstellen. Freilich, wenn es ein derartiges metahistorisches Gesetz gar nicht gäbe und jede Ungeheuerlichkeit, die Menschen,
Gruppen oder Staaten begehen, dann ungesühnt bliebe, wenn die Tat nur verborgen, verschwiegen, aus der Erinnerung verbannt oder mit einem Tabu belegt würde, so könnte eine solche nicht wahrgenommene und nicht bekannte
Ursache auch keine Wirkung entfalten und würde ihren Sinn, sofern man dem
9
10
11
Ein Grund, warum dies nicht geschehen ist, mag auch darin gesehen werden, dass die
Ideen und Vorschläge Mahatma GANDHIs aus dem Jahre 1942 während des Krieges keinen Anklang fanden. S. Klaus SCHLICHTMANN, Mahatma Gandhi and the Quest for an
Effective United Nations Organization, The Stakes, 1917–1947, Gandhi Marg, Vol. 26, No.
1 (April–June 2004), S. 55–81.
„Auch die Feststellung, dass der Zweite Weltkrieg ‚ein Angriffs- und Vernichtungskrieg,
ein vom Nationalsozialistischen Deutschland ausgehendes Verbrechen‘ war, hat der Bundestag erst im Mai 1997 getroffen.“ Helmut KRAMER und Wolfgang WETTE (Hg.), Recht
ist was den Waffen nützt. Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert, mit einem Geleitwort von
Hans-Jochen VOGEL, Berlin, Aufbau-Verlag 2004, S. 8. Und ebd.: „Nicht genügend präsent ist ebenso, wie weit die Wurzeln dessen, was dann nach 1933 in einer Flut mörderischer Urteile endete, in die Vergangenheit zurückreicht.“
Laura HEIN and Mark SELDEN (Hg.), Censoring History: Citizenship and Memory in Japan,
Germany and the United States, Armonk, M. E. Sharpe 2000. Den gleichen Fehler begehen
allerdings auch die japanischen Geschichtsrevisionisten.
97
Ganzen einen historischen Sinn zuschreiben will, verlieren.12 Hier geht es also
zugleich um die Frage, „ob die Geschichte einen erkennbaren Sinn hat“ und
„ob und wie das wissenschaftliche historische Denken auf die Orientierungsbedürfnisse der menschlichen Lebenspraxis bezogen ist“,13 z.B. die Orientierung auf einen umfassenden Frieden.
I. Die Geschichte – das Problem
Meine Arbeitsthesen lauten also:
(1) Solange die Schuld am Ersten Weltkrieg nicht gesühnt und aufgehoben
ist, ist es nicht möglich, die aus dem Krieg entstandenen, zeitlich nachgeordneten Ereignisse abschließend zu beurteilen;14 nachfolgende und das heißt
insbesondere die ‚globalen‘ Konflikte sind darauf zu beziehen bzw. als daraus
entstanden anzusehen. Dazu gehören u.a. die von Japan in China und in anderen Teilen Asiens begangenen Untaten.
(2) Die Nicht-Aufhebung der Schuld hat inzwischen zu einer Akzeptanz des
Axioms kriegerischer, gewaltsamer Konfliktaustragung geführt, die anstelle
12
13
14
98
Dieser Sinn war in der deutschen historischen Tradition allerdings offenbar abhanden gekommen. S. Leopold von RANKE, Über die Epochen der neueren Geschichte. Neunzehn Vorträge gehalten vor König Maximilian von Bayern, München und Leipzig, Duncker & Humblot, 1921, S. 15 (unter der Überschrift: ‚1. Wie der Begriff Fortschritt in der Geschichte
aufzufassen sei.‘): „Wollte man mit manchen Philosophen annehmen, dass die ganze
Menschheit sich von einem gegebenen Zustande zu einem positiven Ziel fortentwickele,
so könnte man sich dieses auf zweierlei Weise vorstellen: entweder, dass ein allgemein
leitender Wille die Entwickelung des Menschengeschlechtes von einem Punkt nach dem
anderen fördere, – oder, dass in der Menschheit gleichsam ein Zug der geistigen Natur
liege, welcher die Dinge mit Notwendigkeit nach einem bestimmten Ziele hintreibt. – Ich
möchte diese beiden Ansichten weder für philosophisch haltbar, noch für historisch nachweisbar halten.“ Damit ist jede Teleologie annulliert.
Jörn RÜSEN, Historische Vernunft, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht 1983, S. 7 und 8.
Etwas Ähnliches trifft für bestimmte Ereignisse in der Türkei zu, obwohl vielleicht in geringerem Ausmaße. Hätten Deutschland und die Türkei sich im Haag für die verbindliche
internationale Rechtsprechung eingesetzt, hätte der Genozid an Armeniern vermutlich
verhindert werden können. Niall FERGUSON, The War of the World. Twentieth-Century
Conflict and the Descent of the West, New York etc., Penguin 2006, S. 175, schreibt: „Like the
Japanese before them, the Young Turks had taken the Germans as their role model.“ Der
Deutsche Bundestag hat in einem Antrag am 15. Juni 2005, „im Gedenken an die Opfer
von Gewalt, Mord und Vertreibung, unter denen das armenische Volk vor und während
des Ersten Weltkrieges zu leiden hatte“ u.a. „die unrühmliche Rolle des Deutschen Reiches (bedauert)“ und zugegeben, das das Deutsche Reich „als militärischer Hauptverbündeter des Osmanischen Reiches … tief in die Vorgänge involviert (war).“ Die „fast vergessene Verdrängungspolitik des Deutschen Reiches“ zeige, „dass dieses Kapitel der Geschichte auch in Deutschland bis heute nicht befriedigend aufgearbeitet wurde.“ Deutscher Bundestag, Drucksache 15/5689.
der ursprünglich im Haag konzipierten Institutionalisierung des Friedens
(verbindliche Regeln und Mechanismen friedlicher Streitbeilegung) geeignet
ist, die Fortschreibung der Institution des Krieges in alle Ewigkeit zu perpetuieren.15 Damit stellt sich die Frage, wie der Teufelskreis zu durchbrechen
ist.
Zweifellos hängt diese Entwicklung mit Gegebenheiten, die in Europa ihren
Ursprung haben, zusammen. Europa hat mit der ‚Entdeckung‘ der Welt
(„Hilfe, wir sind entdeckt!“) seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert ungeheuren politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Aufschwung genommen.
Nach allen Richtungen wurde Handel getrieben, missioniert und nach römischem Vorbild ‚kolonisiert’.16 Die durch die Entdeckung, Eroberung und Ausbeutung Mittelamerikas und der Andenwelt von den spanischen Konquistadoren erworbenen Schätze,
„die Gold- und Silberbarren, die in den Schatzkammern von Tenochitlan
und Cuzco aufgehäuft worden waren, (wurden) … dazu verwandt, Söldner
für die Schlachtfelder der europäischen Religionskriege zu bezahlen. …
die Berufssoldatenheere, die in der abendländischen Welt des 16. und 17.
Jahrhunderts von dem plötzlich gewaltig vermehrten Vorrat der Fürsten
an Edelmetall unterhalten wurden, … (waren) fürchterlicher bewaffnet
und, was noch schlimmer ist, heftiger erregt gegen den Feind, der jetzt in
der Regel nicht nur als Gegner im Kampf, sondern als Ungläubiger angesehen wurde. Wenn Ludwig der Heilige oder Kaiser Friedrich II. hätten
ins Leben zurückgerufen werden können, um Augenzeugen der abendländischen Kriege des 16. und 17. Jahrhunderts zu werden, wären sie zweifellos entsetzt gewesen über die Grausamkeit, mit der die Religionskriege
infolge der vereinigten Wirkung dieser verschiedenen Ursachen geführt
wurden.“17
15
16
17
Aspekte dieses Problems, bezogen auf die USA, finden sich in dem auch in deutscher
Sprache erschienenen Buch von Gore VIDAL, Ewiger Krieg für ewigen Frieden. Wie Amerika
den Hass erntet, den es gesäht hat, Hamburg, EVA 2002. Siehe S. IX: „Ein physikalisches
Gesetz besagt … dass jede Aktion in der Natur eine Reaktion nach sich zieht. Das Gleiche
trifft offenbar auch auf die Natur des Menschen zu – das heißt auf die Geschichte.“ Der
Begriff in dem Titel wurde zuerst von Charles A. BEARD gebraucht.
S. Harald KLEINSCHMIDT, Das europäische Völkerrecht und die ungleichen Verträge um die
Mitte des 19. Jahrhunderts, Tokyo, Deutsche Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde
Ostasiens (OAG-Taschenbuch Nr. 87) 2007, S. 5: „Kolonialismus, militärische Bedrohung und Krieg waren untrennbar verbunden mit der globalen Expansion des europäischen Welthandelsmarkts und des europäischen Völkerrechts. In der Geschichte der Gobalisierung schufen europäische Regierungen eine kriegerische Erblast, die nicht vergehen kann.“
TOYNBEE, Krieg und Kultur, S. 16–17.
99
Insofern waren die Europäer prädestiniert und entschlossen, die Investitionen
in den Krieg auch zukünftig zu ihrem Vorteil fortzusetzen.18 Damit soll nicht
eine besondere Qualität behauptet werden, welche die Europäer von anderen
Völkern abhebt; vielmehr offenbart sich hier ein Schicksal bzw. ein Abweg.
Auch der deutsche Militarismus und die deutsche Rüstung erhielten nach
dem deutsch-französischen Krieg 1870–71 durch die Kriegsentschädigungszahlungen, die sich auf insgesamt 5 Milliarden Franc beliefen, einen deutlichen Auftrieb. In Deutschland kulminierte der Trend zu Krieg und Ausrottung und offenbarte sich in einzigartiger, meisterhafter Perfektion.
1. Friedensziele bis 1914
Bei der Diskussion um Ursache und Wirkung, Schuld und Entschuldigung
sollte konsequenterweise die friedenshistorische Dimension nicht vergessen
werden. Wie bereits angedeutet, könnte eine Generalamnestie, die auch alle
materiellen Schulden umfassen sollte,19 Voraussetzung für die Erschließung
der friedenspolitischen Dimension sein, die im neunzehnten und zwanzigsten
Jahrhundert bestimmte globale außenpolitische Ziele umfasste, die noch immer auf ihre Erledigung warten.20 Ein solches Ziel war, nach der über mehrere
Jahrhunderte erfolgten Aufteilung der entdeckten Welt nach europäischen
Maßstäben, die Abschaffung der Institution des Krieges und Schaffung einer
wirksamen internationalen Organisation, die diese Institution ersetzen sollte.
Dadurch sollte nicht nur der Fortschritt gesichert, sondern es sollten auch
neue Maßstäbe gesetzt werden. Das Fehlen einer solchen Organisation und
die Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit einiger Staaten, sich für dieses Ziel einzusetzen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, muss demnach als eine
Ursache dafür angesehen werden, dass Kriege auch weiterhin stattfinden.
18
19
20
„Die Geschichte Europas ist die Geschichte von Kriegen, die Utopie Europas ist ein Erdteil
ohne Kriege, die Vereinigung selbstbewusster Nationen zur Schaffung einer gemeinsamen supranationalen europäischen Nation. … [Aber:] Den Frieden in Europa zu sichern,
indem alle anderen Hauptstädte einer Hauptstadt untergeordnet sind, ist nicht möglich.
Die europäische Integration liegt im wirklichen Interesse der Europäer, und deshalb
müsste sie auch ihr Ziel sein, wäre doch die Alternative dazu ein europäischer Krieg. …
Alle Bürger der Erde vor bewaffneten Banden oder den eigenen Behörden zu schützen
könnte ein geschichtsphilosophisches Ziel sein.“ Györgi KONRÁD, Vor den Toren des
Reichs, Frankfurt, Suhrkamp 1997, S. 64/5 und 123.
Dazu sollten neben der Begleichung der Schuld der Europäer z.B. auch der Erlass der
Schulden der ehemaligen Kolonial- und Entwicklungsländer zählen.
Nach einer neueren Veröffentlichung, John HORNE und Alan KRAMER, German Atrocities 1914. A History of Denial, New Haven and London, Yale University Press 2001, S. 419,
ist inzwischen der „Konflikt zwischen den beiden unvereinbaren Anschuldigungen,
Kriegsgräuel begangen zu haben, und ihre Leugnung auf beiden Seiten, gelöst.“
100
Ohne im einzelnen auf die unterschiedlichen Friedenspläne einzugehen, die
insbesondere in Europa entstanden,21 sei hier vermerkt, dass zunehmend die
Erkenntnis um sich gegriffen hatte, dass sowohl die kulturelle Vielfalt der Völker in ihren Eigenheiten als auch die große Einheit der Welt erhalten bzw. erkannt und festgeschrieben werden müsse, um zukünftige Katastrophen zu
verhindern.
Dieses Ziel ist nur zum Teil realisiert worden. Unglücklicherweise hatte
das Deutsche Reich auf den Haager Friedenskonferenzen 189922 und 1907
trotz der Bereitschaft der großen Mehrheit der Staatengemeinschaft ‚bewusst‘
das Zustandekommen verbindlicher internationaler Rechtsvereinbarungen,
das so genannte ‚Obligatorium‘, vereitelt.23 Dieses Vorspiel zum Ersten Weltkrieg war zweifellos richtungweisend, bleibt aber in der Kriegsursachengeschichte meist unberücksichtigt.24 Die Folgen sind auch heute noch spürbar.
Nach dem Scheitern des allgemeinen Projekts der obligatorischen internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zur friedlichen Streitbeilegung25 wurden
zahlreiche bilaterale und multilaterale Schiedsverträge zwischen den Staaten,
21
22
23
24
25
Eine ziemlich vollständige Liste der schriftlichen Abhandlungen über eine europäische
und internationale Friedensordnung findet sich bei Jakob Ter MEULEN, Der Gedanke der
internationalen Organisation in seiner Entwicklung, 2 Bde., Den Haag, Nijhoff 1968 (1917/
1928), und in Auszügen bei Hans-Jürgen SCHLOCHAUER, Die Idee des Ewigen Friedens –
Ein Überblick über Entwicklung und Gestaltung des Friedenssicherungsgedankens auf der Grundlage einer Quellenauswahl, Bonn, Ludwig Röhrscheid 1953; s. auch Kurt v. RAUMER, Ewiger
Friede. Friedensrufe und Friedenspläne seit der Renaissance, Freiburg und München, Karl Alber 1953.
„The [First] Hague Peace Conference that ushered in the twentieth century affirmed a
world in which nation-states would no longer use war as an instrument of diplomacy.“
Elise BOULDING, The future of social development in the developed world: Learning
from the Third World inside the First World, International Social Science Journal, vol. XLV,
no. 3 (August 1993), S. 352.
Vgl. Jost DÜLFFER, Regeln gegen den Krieg? Die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907
in der internationalen Politik, Berlin, Frankfurt/M., Wien, Ullstein 1981; Ralph UHLIG, Die
Interparlamentarische Union, Stuttgart, Franz Steiner 1988 (Studien zur modernen Geschichte, Bd. 39); Klaus SCHLICHTMANN, Japan und die beiden Haager Friedenskonferenzen, 1899 und 1907. – Vorbereitungen für den Eventualfall, Referate des 5. Japanologentags, hg. v. Werner Schaumann, München, iudicium 1997; Walther Schücking, Die Organisation der Welt, Leipzig, Alfred Kröner 1909.
Es gibt Ausnahmen; neben Walther SCHÜCKING und Philipp ZORN sind hier z.B. Otfried NIPPOLD, Friedrich Wilhelm FOERSTER, Matthias ERZBERGER und Karl KAUTSKY zu nennen.
Das ist so, wie wenn man, obwohl an einer gefährlichen Kreuzung Ampeln und Verkehrsschilder gebraucht würden, um Unfälle zu vermeiden, stattdessen die Fahrzeuge panzert
und die Stoßstangen mit Rammbolzen versieht und hinterher, wenn die aus allen Richtungen kommenden Fahrzeuge trotz der ‚Sicherheits’maßnahmen in einen schweren Unfall
verwickelt werden, der zahlreiche Todesopfer fordert, nicht das Fehlen der Ampeln und
Verkehrsschilder, sondern die Autofahrer oder die unzulängliche Ausrüstung (Panzerung usw.) der Fahrzeuge für den Unfall verantwortlich macht.
101
die an den Friedenskonferenzen teilgenommen hatten, abgeschlossen.26 Die
Mächte schienen entschlossen, ihr Ziel auch weiterhin zu verfolgen, um die
internationale, obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit (und Abrüstung) in einer nicht allzu fernen Zukunft zu realisieren. Nach der in ihren Hauptzielen
gescheiterten 2. Haager Friedenskonferenz bestand noch einmal um das Jahr
1911 eine reale Chancen für die Durchsetzung der Vorstellungen und Pläne
des organisatorischen Pazifismus.27 In einer Rede vor dem Unterhaus hatte Sir
Edward Grey am 13. März 1911 allgemein die Reduzierung der Rüstungen
beschworen und die Bedingungen genannt:
„I can conceive but one thing which will really affect the military and naval
expenditure of the world on the wholesale scale on which it must be affected
if there is to be real and sure relief. You will not get it until nations do what
individuals have done – come to regard an appeal to the law as the natural
course for nations instead of an appeal to force.“28
Der britische Außenminister nannte als weitere Bedingung die Notwendigkeit der Schaffung einer internationalen Ordnungsmacht: „Some armies and
navies would remain, no doubt, but they would remain then not in rivalry
with each other, but as the police of the world.“29 Außenminister Grey zitierte in seiner Rede den amerikanischen Präsidenten William H. Taft, der
sich sogar bereit zeigte, auch Fragen, welche die nationale Ehre betrafen, einer schiedsrichterlichen Entscheidung zuzuführen.30 Auf dem Höhepunkt
26
27
28
29
30
Les Progrès de l’arbitrage Obligatoire de 1903 à 1908, in Ministère des Affaires Etrangères,
Documents Diplomatiques, Deuxième Conférence Internationale de la Paix, 1907, Paris, Imprimerie Nationale, 1908.
Nach Fritz FISCHER beschlossen der deutsche Kaiser und seine Militärberater bereits im
gleichen Jahr, zum Sommer 1914 den Krieg zu beginnen. Ein Grund für diese Zeitplanung
dürfte die bevorstehende, für 1914 geplante Dritte Haager Friedenskonferenz gewesen
sein.
Und er fährt fort: „Public opinion has been moving; the number of arbitrations has been
increasing; but you must take a large step further before the increase of arbitration will
really affect this increase of expenditure on armaments.“ Sir Edward Grey on Union for
World Peace, From his speech in the House of Commons, March 13, 1911, World Peace
Foundation Pamphlet Series, Boston, April, 1911, No. I, Part II, S. 10 (im Besitz des Autors).
Sir Edward GREY, ebd., S. 13.
„I do not see any reason why matters of national honor should not be referred to Courts
of Arbitration as matters of private or national property are. I know that is going further
than most men are willing to go, but I do not see why questions of honor should not be
submitted to tribunals composed of men of honor who understand questions of national
honor, to abide but their decision as well as in other questions of difference arising between nations.“ US-Präsident TAFT im Hotel Astor am 22. März 1910, in Sir Edward Grey
on Union for World Peace, ebd., S. 17. Und in einer Rede in Washington am 17. Dezember
1910 erklärt der amerikanische Präsident: „If we can negotiate … agreements with some
other nation to abide by the adjudication of International Arbitration Courts in every issue
which cannot be settled by negotiations, no matter what it involves, whether honor, terri-
102
der Friedensbemühungen des Jahres 1911 fanden auch der internationale
Weltrassenkongress in London31 und der 19. Internationale Friedenskongress in Rom statt.
Die für 1914 geplante Dritte Haager Friedenskonferenz32 konnte aufgrund
des deutschen Angriffs auf Frankreich (Kriegserklärung 3. August 1914) und
des völkerrechtswidrigen Einmarschs in Belgien33 nicht zustande kommen.
Auf der Konferenz sollte ein Mehrheitsvotum die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit festschreiben und über eine internationale Exekutive verhandelt
werden. Dies wollte Deutschland um jeden Preis verhindern. Die oben zitierten Äußerungen von Sir Edward Grey und William H. Taft sind sehr wohl
auch im Hinblick auf die geplante Dritte Haager Friedenskonferenz zu interpretieren.
2. Der Erste Weltkrieg, Ursachen und Folgen
„Jedes Menschenleben ist ein Kampf im Kleinen. Im Innern der
Staaten ringen die Parteien gegeneinander um die Macht,
ebenso in der Welt die Völker. So wird es ewig sein und bleiben,
das ist ein Naturgesetz. Aufklärung und höhere Gesittung der
Menschheit können den Kampf um die Macht und die Gewaltmittel mildern, aber nie ausschließen, denn es streitet wider die
Natur des Menschen und endlich wider die Natur selbst. Natur
ist Kampf!“34
30
31
32
33
34
tory, or money, we shall have made a long step forward by demonstrating that it is possible for two nations at least to establish between them the same system which, through the
process of law, has existed between individuals under government.“ Ebd., S. 18.
Gabriele SCHIRBEL, Strukturen des Internationalismus. First Universal Races Congress, London 1911, Teil 1, Der Weg zur Gemeinschaft der Völker (Studien zur Friedensforschung
Bd. 3), Münster und Hamburg, LIT Verlag 1991.
Die britische Zeitung The Independent hatte z.B. noch am 4. Dezember 1913 einen Artikel
veröffentlicht, „Call the Third Hague Conference without Delay“ (vol. 77, no. 3392, S.
429.), zit. in UHLIG, Die Interparlamentarische Union, S. 703. Auf der Konferenz hätte das
Prinzip der Mehrheitsentscheidungen durchgegriffen.
Zur Frage der deutschen Schuld am Zustandekommen des Ersten Weltkrieges und der
deutschen Kriegsverbrechen gibt es eine umfangreiche Literatur. Einen umfassenden
Einblick in die Problematik der Kriegsgräuel mit neuesten Forschungsergebnissen bietet HORNE und KRAMER, German Atrocities 1914, ebd. Zum Vorgang des Kriegseintritts Deutschlands und zu der Rolle, die Österreich dabei spielte, gibt u. a. Wilhelm
MUEHLON, Ein Fremder im eigenen Land. Erinnerungen und Tagebuchaufzeichnungen eines Krupp-Direktors 1908–1914, Bremen, Donat Verlag 1989, S. 101–03 u. S. 98, Aufschluss.
Erich LUDENDORFF, Kriegführung und Politik, Berlin, E.S. Mittler & Sohn 1922, S. 332–
333.
103
„Der ewige Friede ist ein Traum, und nicht einmal ein schöner,
und der Krieg ein Glied in Gottes Weltordnung. In ihm entfalten sich die edelsten Tugenden des Menschen, Muth und Entsagung, Pflichttreue und Opferwilligkeit mit Einsetzung des
Lebens. Ohne den Krieg würde die Welt im Materialismus versumpfen.“35
„Am deutschen Wesen soll die Welt genesen.“36
Ähnlich wie der Völkerrechtler Walther Schücking war auch der Mitherausgeber der Deutschen Dokumente zum Kriegsausbruch, Graf Montgelas, der Auffassung, dass man „sich nicht damit begnügen dürfe, den Kapitalismus und den
dadurch erzeugten Imperialismus, das Streben nach gewaltsamer Ausdehnung des Staatsgebietes, für die ungeheure Katastrophe verantwortlich zu
machen“. Montgelas teilte damit die Ansicht Karl Kautskys, „dass es trotz Kapitalismus und Imperialismus möglich gewesen wäre, das Unheil zu vermeiden“.37
Was aber war tatsächlich geschehen? Die deutschen Militärplaner hatten
schon früh die Bedeutung der Eisenbahnen für die Kriegführung in Mitteleuropa erkannt: „Before but even more emphatically after 1866, when the
Prussians first demonstrated how to achieve strategic surprise by transporting troops by rail, the railroads themselves were laid out with an eye to potential military use.“38 Hinzu kam, neben der Verbindung von Politik und
Wissenschaft, eine enge personelle Verknüpfung von Kapital und Industrie.
Streng hierarchisch ausgerichtete und straff organisierte Großbanken unterhielten Wirtschaftskartelle und finanzierten die Industriekonzerne großzügig mit langfristig angelegten Krediten, welche die deutsche Industrie nach
1870 in großem Ausmaß nachhaltig begünstigte. Hinzu kamen nach 1871 die
französischen Kriegsentschädigungszahlungen. Die Banken kontrollierten
die betroffenen Firmen durch obligatorische Stimmbeteiligung. „This was
35
36
37
38
Der preußische Feldmarschall Hellmuth von MOLTKE in einem Brief 1880, zit. bei TOYNBEE, Krieg und Kultur, S. 23.
Der Satz stammt aus dem Gedicht ‚Deutschlands Beruf‘ (1861) von Emanuel GEIBEL.
Max Graf MONTGELAS, Glossen zu den Vorkriegsakten, in Die Deutschen Dokumente zum
Kriegsausbruch, Kommentar, 2. Teil, hg. i.A. d. Auswärtigen Amtes, Bd. 5, Berlin, Deutsche
Verlagsgesellschaft für Politik und Geschichte 1919, S. 9. Beschönigend: Weißbuch betreffend die Verantwortlichkeit der Urheber des Krieges, Berlin, Juni 1919: Versailles. Anders –
apologetisch – Karl HOLL, Pazifistische Programmatik und pazifistische Lebensbilder im
Wandel der Generationen zwischen 1830 und 1945, in KRAMER und WETTE (Hg.), Recht
ist, was den Waffen nützt, S. 81: „Aus der späteren Rückschau lässt sich erkennen, dass im
Kontext der Epoche die Chancen für die Verhinderung der ersten globalen Großkatastrophe des 20. Jahrhunderts äußerst gering waren.“
William H. McNEILL, The Rise of the West, Chicago und London, University of Chicago
Press 1963, S. 740.
104
done chiefly by insinuating bank representatives onto boards of directors.
When a single bank thus established intimate symbiosis with several industries and with numerous enterprises, the ostensible independence of separate firms became largely fictitious.“39 Insgesamt war in Deutschland die
Ausbildung in den Handels- und technischen Schulen effektiver und intensiver als irgendwo sonst in der Welt. Bismarcks Sozialgesetze führten als
neues Element das bewusste Management der Lebensweise von Millionen
von Menschen – und damit deren Manipulierung und Abhängigkeit – ein.
Bismarcks Manipulation der Presse hinter den Kulissen war bereits das Vorspiel einer Gedankenkontrolle, die in der nachfolgenden Zeit ausgebaut
wurde. „Clearly, a rather narrow oligarchy, recruiting its members by co-option from the top and disciplining candidates for promotion through a lifetime of rigorous supervision, closely resembled the pyramid of governmental bureaucracy; and as a matter of fact, the industrial and governmental bureaucracies overlapped extensively.“40 Alle diese Faktoren kamen zu Beginn
des Krieges 1914 zum Tragen. Es ist naheliegend, dass die Japaner die Deutschen in vieler Hinsicht bei der Kriegsplanung und -vorbereitung und in der
Kriegführung sowie beim Aufbau des militärisch-industriellen Bereiches
später nachahmten.
Nach dem deutschen Überfall auf Belgien präsentierte im August 1914 der
‚Alldeutsche Verband‘ sein Kriegszielprogramm, dessen Hauptziel ein Mitteleuropa war, das „zusammen mit den Landesteilen, die das Deutsche Reich
und Österreich-Ungarn als Siegespreis gewinnen, ein großes einheitliches
Wirtschaftsgebiet bilden sollte“.41
Am 9. September 1914 verkündete die Reichsregierung ihre Ziele. Das sogenannte Septemberprogramm sah nach einem schnellen Sieg „weitreichende
Annexionen in Frankreich und den Beneluxstaaten sowie koloniale Erwer-
39
40
41
McNEILL, The Rise of the West, S. 740. „The cartel became the characteristic expression of
the cohesion of German industrial management arising from the co-ordinating role played
by the great banks. … A banker’s point of view, national or even international in scope,
and pecuniary in its angle of vision, tended to dominate management decisions.“ Ebd.
McNEILL, ebd., S. 740.
Fritz FISCHER, Der Griff nach der Weltmacht. Die Kriegszielpolitik des kaiserlichen Deutschland 1914/18, Düsseldorf, Droste 1961, S. 120. S. auch Gerd HARDACH, Der Erste Weltkrieg 1914–1918, München, dtv 1973, S. 242–3: „Der deutsche ‚Siegespreis‘ war großzügig
beschrieben: Im Westen Annexion Belgiens, des französischen Erzgebirges von Longwybriey und der französischen Kanalküste bis zur Somme, Besetzung einer Festungslinie von der Somme-Mündung bis Verdun und Einrichtung von Toulon als deutschen
Kriegshafen am Mittelmeer. Die Bevölkerung der genannten Gebiete sollte ausgesiedelt
und durch reichsdeutsche oder auslandsdeutsche Ansiedler ersetzt werden. Im Osten
sollte Russland hinter die Grenzen vor der Zeit Peters des Großen zurückgeworfen werden.“
105
bungen in Zentralafrika“ vor.42 Im Zentrum des vom deutschen Reichskanzler
Theobald von Bethmann Hollweg erklärten Programms stand die Forderung
nach „Gründung eines mitteleuropäischen Wirtschaftsverbandes durch gemeinsame Zollabmachungen“. „Dieser Verband, wohl ohne gemeinsame konstitutionelle Spitze, unter äußerlicher Gleichberechtigung seiner Mitglieder,
aber tatsächlich unter deutscher Führung, muss die wirtschaftliche Vorherrschaft Deutschlands über Mitteleuropa stabilisieren.“43 Wirtschaftskonzerne
wie Thyssen wollten dementsprechend in Südrussland, in der Krim und im
Kaukasus die Eisen- und Manganvorkommen ausbeuten. Thyssen spekulierte
darauf, „mit der Landbrücke über Südrussland, Kleinasien und Persien das
britische Weltreich zu bedrohen“.44 „Die Agrarier wollten die Ausdehnung
nach Osten.“ Alfred Krupp repetierte die Forderungen der Alldeutschen; die
Schwerindustrie strebte die Annexion der französischen Erzgebiete und Kontrolle Belgiens und Belgisch-Kongos an. In der Kolonialfrage schloss sich sogar die ‚gemäßigte‘ Schule zumeist dem alldeutschen Programm an. „Durch
geschickte Agitation verstanden Schwerindustrie und Junker es, dem alldeutschen Programm eine breite Basis zu sichern und ihre partikularen Interessen
damit als ‚patriotisch‘ und ‚national‘ zu präsentieren.“45
Die Reichsverfassung (RV) begünstigte das Vorhaben. Mit dem Artikel 68
RV wurde das Recht, den Ausnahmezustand zu erklären, auf den Kaiser übertragen, was dieser für seine Ziele zu nutzen wusste. Diese Befugnis hatte ihren
Ursprung im monarchischen Prinzip; der Kaiser allein besaß die kaiserliche
Kommandogewalt – ebenfalls eine nachahmenswerte Einrichtung. Auch wenn
die Erklärung des Kriegszustandes der Gegenzeichnung des Reichskanzlers
(Bethmann Hollweg) bedurfte, trug dieser keinerlei parlamentarische Verantwortung für deren Umsetzung. „Lediglich für die Voraussetzungen und die
Form der Verhängung sollte der Reichskanzler dem Reichstag gegenüber verantwortlich sein.“46 Die Rechnung des Kaisers und seiner Militärs ging auf. Das
Attentat von Sarajewo bot den gewünschten Anlass, den Krieg zu erklären.
42
43
44
45
46
Klaus GROSSE KRACHT, Kriegsschuldfrage und zeithistorische Forschung in Deutschland. Historiographische Nachwirkungen des Ersten Weltkrieges, in Zeitgeschichte-online, Thema: Fronterlebnis und Nachkriegsordnung. Wirkung und Wahrnehmung des
Ersten Weltkrieges, Mai 2004 (eingesehen im Juli 2007), URL: http://www.zeitgeschichte.
de/md=EWK-GKracht.
Fritz FISCHER, Krieg der Illusionen, S. 769, zit. bei HARDACH, Der Erste Weltkrieg, S. 245.
HARDACH, ebd., S. 244.
HARDACH, Der Erste Weltkrieg, S. 243–4. „Im Mai 1915 wurde das Programm in Form einer
Eingabe dem Kanzler vorgelegt, gemeinsam vom Centralverband Deutscher Industrieller,
dem Bund der Industriellen, dem Bund der Landwirte, dem Deutschen Bauernbund, dem
Reichsdeutschen Mittelstandsverband sowie dem christlichen Bauernverband; später
schloss sich der Hansabund, der die Interessen des Handels repräsentierte, an.“ Ebd.
Christian SCHUDNAGIES, Der Kriegs- oder Belagerungszustand im Deutschen Reich während
des Ersten Weltkrieges, Frankfurt/M., Berlin usw., Peter Lang 1994, S. 58.
106
Auf „Transportwaggons, die Anfang August an die Front rollten“, standen
Sprüche geschrieben wie „Russischer Kaviar, Französischer Sekt; Deutsche
Hiebe, Ei, wie das schmeckt!“, „Jeder Schuss ein Russ‘, Jeder Stoß: ein Franzos‘!“, „Die Serben sind alle Verbrecher, Ihr Land ist ein dreckiges Loch! Die
Russen, die sind nicht viel besser, Und Keile kriegen sie doch!“, und „Wenn es
Russenköpfe regnet, Und Franzosenköpfe schneit; Dann bitten wir den lieben
Gott, Dass das Wetter noch so bleibt!“.47 Das klang naiv, war aber offenbar
ernst gemeint.48 Da die Deutschen sich im Recht glaubten, erschienen solche
Sprüche angebracht.
Der Einmarsch in Belgien, der notwendig war, um die Ausführung des
Schlieffen-Plans zu ermöglichen, war ein eindeutiger Verstoß gegen das Völkerrecht.
„Obwohl die belgische Neutralität durch einen Vertrag garantiert war, der
1839 zwischen den Vertragsparteien Frankreich, Preußen und Großbritannien
unterzeichnet worden war, und obwohl, neben den sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, kein kriegführender Staat ein Durchmarschrecht durch
das Territorium eines neutralen Staates besitzt, sah sich Belgien aufgrund seiner Lage zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich genötigt, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, dass seine Neutralität im Falle eines Krieges
zwischen den beiden Mächten nicht respektiert werden könnte. 1911 hatte
daher der belgische Gesandte zu Berlin von Deutschland eine Versicherung
erbeten, dass es den Vertrag von 1839 einhalten werde; und der Reichskanzler
hatte erklärt, dass Deutschland keine Absicht hege, die belgische Neutralität
zu verletzen. Später erklärte der deutsche Staatssekretär 1913 bei einem Treffen des Haushaltskomitees des Reichstages, dass ‚die belgische Neutralität
durch internationale Konventionen gewährleistet sei und dass Deutschland
entschlossen sein, die Konventionen zu respektieren.‘ Zuletzt gab am 31. Juli
1914 der deutsche Gesandte in Brüssel, Herr von Below, auf Anfrage des belgischen Auswärtigen Amtes, als schon die Gefahr eines Krieges zwischen
Deutschland und Frankreich drohte, in seiner Antwort zu verstehen, dass er
mit den Versicherungen des deutschen Kanzlers aus dem Jahre 1911 vertraut
sei; er sei ‚sicher, dass die damals ausgedrückte Haltung sich nicht geändert‘
habe. Trotzdem präsentierte derselbe Gesandte der belgischen Regierung am
2. August eine Note mit der Forderung nach Durchmarsch (durch belgisches
Gebiet) unter Androhung einer sofortigen Kriegserklärung.“49
47
48
49
Zit. bei Gunther MAI, Das Ende des Kaiserreichs. Politik und Kriegführung im Ersten Weltkrieg,
München, dtv 1987, S. 24.
Siehe jedoch Jochen BÖLSCHE, „Ein Hammerschlag …“ Historiker widerlegen die Legende von der Kriegsbegeisterung der Volksmassen im Herbst 1914, SPIEGEL special
(2004), S. 32–33.
The Bryce Report – Report of the Committee on Alleged German Outrages Appointed by His Britannic Majesty’s Government and Presided Over by the Right Hon. Viscount Bryce, O.M., The
Avalon Project at the Yale Law School, http://www.yale.edu/lawweb/avalon/
brycere.htm
107
Höchst alarmiert und aus Furcht vor deutschen Übergriffen erließ die belgische Regierung umgehend an die Provinzgouverneure und Stadtbürgermeister Order, dass die Zivilbevölkerung an den Auseinandersetzungen nicht teilnehmen und die Deutschen nicht provozieren sollte. „In vielen großen Städten
wurde die Bevölkerung aufgefordert, alle Feuerwaffen bei den örtlichen Behörden abzuliefern.“50 Obwohl die örtlichen Behörden sich an die Anweisungen hielten, kam es zu den furchtbarsten Ausschreitungen durch deutsche
Truppen, über die in der Weltpresse ausgiebig berichtet wurde.
Der Historiker Arnold Toynbee hat im Auftrag der britischen Regierung
einen auf Augenzeugenberichten beruhenden Bericht über das deutsche Vorgehen in Belgien und in Frankreich verfasst.51 Toynbees Untersuchungen flossen auch in den ‚Bryce Report‘ des britischen Diplomaten und Historikers
James Bryce (1838–1922) ein, der in dreißig verschiedene Sprachen übersetzt
wurde.52 Obwohl die Berichte zumeist Tatsachen beschreiben, wurden sie natürlich auch zu Propagandazwecken genutzt, um die eigene Bevölkerung
zum Krieg zu motivieren.53 Die Arbeit des britischen ‚Political Intelligence Department‘, für das Toynbee arbeitete, war zudem „in erster Linie darauf gerichtet, die Meinung in den Vereinigten Staaten zu beeinflussen“.54 Fünf Tage
nach Veröffentlichung des ‚Bryce Reports‘ konterte die Reichsregierung mit
der Veröffentlichung eines Weißbuches, in dem es zwar die deutschen Ausschreitungen nicht gänzlich leugnete,55 aber zum einen mit militärischer Not50
51
52
53
54
55
Ebd.
Arnold J. TOYNBEE, The German Terror in Belgium, und (zu Frankreich), ders., The German
Terror in France, beide London, New York und Toronto, Hodder & Stoughton 1817.
The Bryce Report. Der Historiker William H. McNEILL, Arnold J. Toynbee: a life, New York,
Oxford University Press 1989, S. 74, schreibt: „Thanks to the energy and literary prowess
of his youthful assistant [Toynbee], Bryce did so well in reporting Armenian atrocities that
he was invited to inquire into German atrocities on other fronts as well. The result was a
series of pamphlets, all of them written by Toynbee.“ Da „the accuracy of Toynbee’s account of the destruction of the Armenians has never been questioned“, ist es glaubhaft,
dass auch die Berichte über deutsche Greueltaten in Belgien und Frankreich weitgehend
den Tatsachen entsprachen.
„The Bryce Report was used for propaganda purposes. Sir Gilbert Parker, who was the
member of Wellington House (the British propaganda bureau at that time) charged with
information and propaganda aimed at the United States, rushed the Bryce Report into
print, so it was available five days after the news of the sinking of the Lusitania. It is obvious that part of the aim was to contribute to the effort to bring the United States into the
war.“ Linda ROBERTSON, ‚Comment‘ zum Bryce Report, zuletzt eingesehen am 12. Juli
2007, URL: http://net.lib.byu.edu/estu/wwi/comment/bryce.html.
McNEILL, The Rise of the West, S. 72. Und S. 73: „The United States was the main target, for
the British calculated that they needed to offset the widespread sympathy for Germany
among American Jews, who were well aware of Russian pogroms and other manifestations of anti-Semitism. By blaming the Germans … the Allied cause might be served …“
So auch schon The Bryce Report: „Citizens of neutral states who visited Belgium in December and January report that the German authorities do not deny that non-combatants were
systematically killed in large numbers during the first weeks of the invasion, and this, so
108
wendigkeit begründete, und zum anderen damit, dass die Zivilbevölkerung –
die sogenannten franc-tireur, d.h. Heckenschützen56 – Widerstand geleistet
und völkerrechtswidrig aus dem Hinterhalt auf die deutschen Truppen geschossen habe.57
Die deutschen Kriegspläne, insbesondere der 1905 konzipierte und 1914
implementierte Schlieffen-Plan, machten ein schnelles Vordringen der deutschen Truppen notwendig, das für Rücksichten wenig Spielraum ließ. Die Militärs hofften, „das Reich … gegen eine ‚Welt von Feinden‘ sichern zu können,
indem die strukturelle Unterlegenheit zum einen durch bessere Organisation,
Ausbildung und Führung, zum zweiten durch Überraschung (‚Blitzkrieg‘)
und zum dritten durch ‚Willen‘ kompensiert werden sollte“.58 Militarismus,
Überlegenheitswahn und Angst vor politischem Terror (z.B. durch Sozialisten) hatten die Bevölkerung in einem Maße erfasst, dass fast das gesamte Heer
singend in den Krieg zog.
„Je verbissener das Reich den nächsten Krieg als Kampf um Sein oder Nichtsein begriff, je mehr die strukturelle Unterlegenheit durch Überraschung und
Kampfmoral, also durch den ‚Blitzkrieg‘ ausgeglichen werden musste, desto
weniger erlaubte der Zeitfaktor ‚Rücksichten‘… Da die Vogesengrenze auf französischer Seite durch Festungsbauten für einen deutschen Durchbruch zu
gut gesichert war, blieb in der Tat nur eine gewisse Erfolgsaussicht bei einer
auf Umfassung ausgerichteten Offensive durch Belgien, um auf diese Weise
die französischen Verteidigungspositionen umgehen und dann vom Rücken
her zerschlagen zu können.“59
Der ‚totale Krieg‘, der mit dem deutschen Angriff in Belgien im ersten Weltkrieg seinen Anfang nahm, forderte zunehmend Opfer unter der Zivilbevölkerung, besonders auch der Frauen und Kinder. Dies nahm später, vor allem
55
56
57
58
59
far as we know, has never been officially denied. If it were denied, the flight and continued
voluntary exile of thousands of Belgian refugees would go far to contradict a denial, for
there is no historical parallel in modern times for the flight of a large part of a nation before
an invader.“
S. HORNE und KRAMER, German Atrocities 1914, S. 419: „The great fear which swept
through the invading German armies took the form of a collective delusion that enemy
civilians were engaged in massive resistance in a franc-tireur war. The combination of
the trauma of combat with ideological and cultural predispositions – the expectation of
a levée en masse on the pattern of 1870 and the paranoid world-view of a great part of the
officer corps – generated this myth-complex. The delusion developed such force that it
persuaded one million men of the reality of the chimera.“ Es wäre interessant herauszufinden, in welchem Umfang etwas Ähnliches auf die japanischen Truppen in China zutraf.
„[T]he German White Book (1915) does not deny rounding up the men in Dinant and shooting them, which is claimed as legitimate retaliation for unorganized resistance …“ ROBERTSON, ‚Comment‘ zum Bryce Report, ebd.
Zit. bei Gunther MAI, Das Ende des Kaiserreichs, S. 63.
Zit. bei MAI, ebd., S. 64.
109
im Zweiten Weltkrieg, der im Wesentlichen eine Fortführung des Ersten war,60
erschreckende Ausmaße an. Die deutschen Vergehen waren „certainly the
most flagrant and the most well-known at the end of the war, in its treatment
of prisoners of war, its deportation and slaughter of civilians, and its utter
destruction of enemy territory (especially in its march through Belgium, and
most notably in the city of Louvain)“.61 Ein Zeitungsreporter, der Augenzeuge
der Zerstörung der belgischen Stadt Louvain (Löwen) durch deutsche Truppen war, berichtete:
„I was in what for six hundred years has been the city of Louvain. The Germans were burning it… we could read it in the faces of women and children
being led to concentration camps and of citizens on their way to be shot …
The reason for this … execution of noncombatants, as given to me on Thursday morning by General von Lutwitz, military governor of Brussels, was
this: … Fifty Germans were killed and wounded. For that, said Lutwitz, Louvain must be wiped out … The university was the most celebrated in European cities, and still is, or was, headquarters of the Jesuits… The Town Hall
was very old and very beautiful, an example of Gothic architecture, in detail
and design more celebrated even than the Town Hall of Bruges or Brussels.
It was five hundred years old … Opposite was the Church of St. Pierre, dating from the fifteenth century …“62
Zahlreiche Dörfer und Städte wurden vollständig zerstört, die Zivilbevölkerung, wie in Louvain,63 Aerschot und Dinant, geschändet und ihr Eigentum
60
61
62
63
Zur Frage der historischen Kontinuität s. GROSSE KRACHT, Kriegsschuldfrage, der auch
folgendes Zitat von Fritz FISCHER bringt: „[B]estimmte Denkformen und Zielsetzungen für
die deutsche Politik [im Kaiserreich] … (sind) weiterhin wirksam geblieben. Von daher gesehen dürfte es [FISCHERs Buch Griff nach der Weltmacht] auch ein Beitrag zu dem Problem
der Kontinuität in der deutschen Geschichte von Ersten bis zum Zweiten Weltkrieg sein.“
S. http://faculty.virginia.edu/setear/students/jcs/introlaws.html (zuletzt eingesehen
12. Juli 2007): „But the Allied powers were not free of violations themselves, although
these are much less known.“
Richard Harding DAVIS, 26 August, 1914 The Burning of Louvain, New York Tribune, 31.
August 1914, im Netz aufrufbar unter http://www.lib.byu.edu/~rdh/wwi/1914/
louvburn.html (zuletzt eingesehen 12. Juli 2007). Und weiter, ebd.: „[T]he entire heart of
the city was destroyed and fire had reached the Boulevard Tirlemont, which faces the
railroad station. The night was windless, and the sparks rose in steady, leisurely pillars,
falling back into the furnace from which they sprang. In their work the soldiers were moving from the heart of the city to the outskirts, street by street, from house to house …
Outside the station in the public square the people of Louvain passed in an unending
procession, women bareheaded, weeping, men carrying the children asleep on their
shoulders, all hemmed in by the shadowy army of gray wolves. Once they were halted,
and among them marched a line of men. They well knew their fellow townsmen. These
were on their way to be shot. and better to point the moral an officer halted both processions and, climbing to a cart, explained why the men were going to die. He warned others
not to bring down upon themselves a like vengeance.“
Zu Louvain siehe Peter SCHÖLLER, Der Fall Löwen und das Weißbuch. Eine kritische Untersuchung der deutschen Dokumentation über die Vorgänge in Löwen vom 25. bis 28. August 1914,
110
konfisziert. Bei der Schlacht um Ypern (Ypres), die im Zentrum der Kämpfe in
Flandern stand, wurde von den deutschen Truppen erstmals auch Giftgas angewandt.64 In ganz Belgien gab es systematische Massaker von Zivilisten.65
Wolfgang Mommsen hat darauf hingewiesen, dass die Ausschreitungen gegen
die Bevölkerung aufhörten, sobald die französische Grenze erreicht war;66 nach
Mommsens Auffassung handelte es sich möglicherweise nicht um vorsätzliche
Terrorakte, obwohl dies gelegentlich der Fall gewesen sein könnte, vor allem
vor der Stadt Lüttich (Liège).67 Entsprechend den Kriegsplanungen musste Liège so schnell wie nur irgend möglich erobert werden, um danach auf Paris zumarschieren zu können. Zwei Monate nach dem Angriff auf Liège war Belgien,
mit der Hauptstadt Brüssel und der Hafenstadt Antwerpen, in deutscher Hand.
Belgien wurde, ebenso wie etwas später Nordfrankreich, für die deutschen
Kriegsanstrengungen und die Kriegsfinanzierung ausgebeutet.
„Shortly after the occupation began, the Germans started to take the money
and supplies they needed to support their troops in Belgium … When the
German army arrived in Brussels in August, 1914, it required the city to pay
50 million francs as a ‚war contribution.‘ In addition, it charged the province
of Brabant 450 million francs for the privilege of being invaded.“68
Nicht nur wurden zahlreiche Dörfer und Städte zerstört, Tausende von Zivilisten ermordet und das Land wirtschaftlich ausgebeutet,69 belgische Arbeiter
63
64
65
66
67
68
69
Köln und Graz, 1958 (franz. Übersetzung, Le cas de Louvain et le Livre Blanc allemand, Louvain et Paris, 1958), der die mangelhafte und falsche Darstellung der Ereignisse von deutscher Seite umfassend zeigt.
„Chemical gas had been considered too barbaric and inhumane to actually use, until
World War I. The Germans first used chemical gas on April 22, 1915 at the Battle of Ypres,
taking the Allies completely by surprise. But the Germans had not anticipated how well
the device would work, and they did not have the troops present to take advantage of the
downed Allied divisions. Throughout the rest of the war, both sides used gas, and in the
end, nearly one-fourth of the 258,000 casualties in the war were attributed to gas attacks.“
http://faculty.virginia.edu/setear/students/jcs/introlaws.html. Senfgas wurde von der
deutschen Armee zuerst im September 1917 angewandt.
Siehe HORNE und KRAMER, German Atrocities 1914.
Nach dem Bryce Report begann das Morden unter der Zivilbevölkerung an einem bestimmten Tag und endete (mit wenigen Ausnahmen) an einem bestimmten Tag. Zu diesem Programm, das offenbar von den kommandierenden Offizieren geduldet oder angestiftet wurde, gehörte auch das Anzünden und Abbrennen von Wohnhäusern. Die Hauptereignisse fanden um den 19. und 26. August sowie den 11. September statt. Nordfrankreich wurde erst am Ende des Krieges von den sich zurückziehenden Truppen verwüstet.
Wolfgang MOMMSEN, zuletzt eingesehen 12. Juli 2007, URL: http://www.pbs.org/
greatwar/historian/hist_mommsen_01_advance.html.
David MENICHETTI, German Policy in Occupied Belgium, 1914–1918, Essays in History,
vol.39 (1997), unter http://etext.virginia.edu/journals/EH/EH39/menich39.html#n4.1
(zuletzt gesehen 12. Juli 2007).
„It is clear that German actions were directly responsible for much of the suffering the
Belgian people endured during the war. Military commanders took vast amounts of food
111
wurden in großem Umfang deportiert und für die deutsche Kriegswirtschaft
nutzbar gemacht – eine offensichtliche Völkerrechtsverletzung, die im Ausland deswegen auf scharfe Kritik stieß.70
In Frankreich ging das Militär, was die Ausbeutung der natürlichen, finanziellen und industriellen Ressourcen betraf, noch rigoroser und brutaler vor. In
den besetzten Gebieten im Norden wurden über 75 Prozent der französischen
Kohle, Koks, Roheisen, Kupfer, Zinn, und Stahl produziert. Zucker, Wolle, Leinen und Alkohol kamen zu 80 Prozent ebenfalls aus diesen Gebieten, die nun
der deutschen Kriegsmaschine zur Verfügung standen. Gegen Ende des Jahres
1914 waren bereits 300.000 Franzosen gefallen und 600.000 verwundet.71
In der Kriegführung machte sich das Deutsche Reich zahlreicher Völkerrechtsverletzungen schuldig. Am 7. Mai 1915 wurde das Passagierschiff Lusitania von einem deutschen U-Boot versenkt, am 26. Mai 1917 das Krankenschiff Dover Castle im Mittelmeer und am 27. Juni 1918 die Llandovery Castle
mit 234 Zivilisten. Generell muss man sagen, dass die Regeln der humanen
Kriegführung,72 für die sich vornehmlich die deutsche Seite auf den Haager
Friedenskonferenzen so energisch eingesetzt hatte, nicht eingehalten wurden.
Die deutschen Völkerrechtsverletzungen provozierten ebensolche Verletzungen auf Seiten der Engländer und Franzosen, die nicht zulassen konnten, dass
der deutschen Seite dadurch Vorteile entstanden. Tatsächlich war es so, dass
„law of war considerations received little (if any) attention, except as a tool for
propaganda alleging indiscriminate attacks by the enemy“.73 Dies traf besonders auch für Luftangriffe zu. „Die wahllose Bombardierung der Städte be69
70
71
72
73
and supplies to feed, clothe, and equip their troops. Large industrial corporations and
banks took over factories and natural resources, creating poverty and unemployment.
There was no food, money, or supplies in Germany to replace what was taken, because the
Germans and their army needed it for themselves.“ MENICHETTI, German Policy in Occupied Belgium, ebd.
„On October 26, 1916, the German government officially announced the policy of deportation. … [However:] From the very beginning, the deportation process met with a variety
of internal and external obstacles. First of all, the policy outraged the international community, which sharply criticized Germany for its blatant disregard of international law. …
The Germans also faced a variety of practical difficulties. [All this eventually led to] the
cancellation of the deportation policy in February, 1917.“ MENICHETTI, German Policy
in Occupied Belgium, ebd.
Der Historiker Roger CHICKERING weist daher darauf hin, dass die Konsequenz war,
dass auch in Frankreich spätestens ab 1917 der ‚Totale Krieg‘ erklärt wurde.
Und zwar im Hinblick auf die beiden Unterkategorien des Kriegsvölkerrechts (ius in bello).
Vgl. Chris af JOCHNICK und Roger NORMAND, The Legitimation of Violence: A Critical
History of the Laws of War, Harvard International Law Journal, vol. 35, no.1 (Winter 1994),
S. 52: „Jus in bello is further divided into the Geneva laws (the ‚humanitarian laws‘), which
protect specific classes of war victims (such as prisoners of war), and the Hague laws (the
‚laws of war‘), which regulate the overall means and methods of combat.“
W. Hays PARKS, Air War and the Law of War, A.F. L. Review, vol. 32, no. 1, S. 20–21, in
JOCHNICK und NORMAND, The Legitimation of Violence, S. 80; „[T]he laws of war did
112
gann Ende 1914 mit dem deutschen Luftangriff auf Antwerpen und den Zeppelinangriffen gegen Großbritannien.“74 1918 warf die deutsche Luftwaffe auf
Paris 396 Bomben.
Das deutsche Auftreten in Russland bedürfte einer gesonderten Behandlung;75 festzustellen ist, dass der bolschewistische Umsturz, die russische Revolution vom 25. und 26. Oktober, ebenfalls ein Produkt des Krieges war bzw.
durch diesen ausgelöst wurde.76 Die ‚Urkatastrophe‘ des Ersten Weltkrieges,
„Ort einer weltgeschichtlichen Zäsur, eines die Weltpolitik fundamental verändernden Geschehens“,77 an dem insgesamt 32 Nationen beteiligt waren,
und dessen außerhalb Deutschlands noch immer als der ‚Große Krieg‘ gedacht wird, leitete ein Jahrhundert der Kriege ein.78 Dieser Krieg
„stellt in vielerlei Hinsicht einen historischen Einschnitt von epochaler Bedeutung dar: Das bis dahin unvorstellbare Ausmaß an Zerstörung und Leid
durch moderne Waffentechniken (massiertes Artilleriefeuer, Einsatz von
Panzern, Giftgasangriffe, Maschinengewehre, Aufklärungs- und Kampfflugzeuge, neue Methoden strategischer Kriegführung, die erstmals auch die Zivilbevölkerung zu unmittelbaren Kriegsopfern werden ließ (Aushungerung
durch Blockade der Lebensmittel- und Rohstoffzufuhr, uneingeschränkter
U-Boot-Krieg), sowie eine ganz auf militärische Ziele und Erfordernisse ausgerichtete Umstrukturierung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft …
machten den 1. Weltkrieg zum ersten totalen Krieg in der Geschichte der
Menschheit …“79
Nach Beendigung des Krieges suchten die deutsche Reichsregierung und ihre
akademischen Lakaien (Vordenker?) den deutschen Angriffskrieg zu rechtfer73
74
75
76
77
78
79
not protect civilians but rather legitimated attacks against them.“ JOSCHNICK und NORMAND, The Legitimation of Violence, S. 77.
Ebd., S. 81.
Vgl. Vejas Gabriel LIULEVICIUS, Der vergiftete Sieg, SPIEGEL special (2004), S. 70: „Über
die Kämpfe und Massaker an der Ostfront des Ersten Weltkriegs ist weit weniger bekannt
als über die Schützengräben und Bunker im Westen. Winston Churchill nannte den Krieg
im Osten den ‚unbekannten Krieg‘.“
Es war der militante Erich LUDENDORFF, der eine Reihe von russischen Kommunisten,
unter ihnen auch LENIN, in einem versiegelten Zug aus der Schweiz durch Deutschland
nach Russland transportieren ließ, um die russische Regierung zu stürzen.
Andreas HILLGRUBER, Die Zerstörung Europas. Beiträge zur Weltkriegsepoche 1914 bis 1945,
Frankfurt und Berlin, Propyläen 1988, S. 103.
„Gegen einen Frieden, der möglicherweise nicht ewig währen konnte, war man überall
sehr eingenommen – wenn der ewige Friede nicht zu haben war, so zog man mit Entschiedenheit den ewigen Krieg vor …“ Hermann HESSE, Krieg und Frieden, Betrachtungen zu
Krieg und Politik seit dem Jahre 1914, Berlin, Suhrkamp Verlag vorm. S. Fischer 1949 (Zürich 1946), S. 30 (erschienen in der Neuen Zürcher Zeitung Ende 1917 unter dem Pseudonym Emil Sinclair).
Text in GLOSSAR für den Politikunterricht des Geschwister-Scholl-Gymnasiums, Münster, URL: http://www.muenster.de/~pglossar/weltkrieg1.htm (aus: Microsoft Encarta
[leicht verändert]).
113
tigen und „durch umfangreiche Einzeluntersuchungen, Aktenpublikationen
und Dokumentationen die These von der Haupt- oder Alleinschuld Deutschlands am Kriegsausbruch zu widerlegen“. Das Auswärtige Amt errichtete ein
‚Kriegsschuldreferat‘ sowie 1921 eine private ‚Zentralstelle für die Erforschung der Kriegsursachen‘, und ab 1923 befasste sich eine Zeitschrift, Die
Kriegsschuldfrage, ausschließlich mit der Erforschung der Kriegsursachen.80
Dabei ging es in wesentlichen Punkten u.a. darum, Gründe für die deutsche
Niederlage ausfindig zu machen, um Fehler in einem zukünftigen Revanchekrieg zu vermeiden und zugleich den Leser für einen zukünftigen Krieg zu
motivieren, indem die Schuld am Ausbruch des Ersten Weltkrieges den ‚Anderen‘ zugeschoben wurde.81
„Gemäß ihrer apologetischen Zielsetzung kam die deutsche Geschichtswissenschaft der Zwischenkriegszeit übereinstimmend zu dem Schluss, dass die
Politik des Deutschen Reiches ebenso wie die der Ententemächte 1914 ausschließlich von Sicherheitsbedürfnis und Gleichgewichtsdenken bestimmt
worden sei und Deutschland in einen Verteidigungskrieg hineingezogen, allenfalls zu einem Präventivkrieg gezwungen worden sei.“82
Obwohl die Historiker in den Siegerstaaten durchweg diese Auffassung nicht
teilten, zeigten einige wenige Fachkollegen wie Pierre Renouvin (1893–1974) sich
versöhnlich und widersprachen der These von der Alleinschuld Deutschlands.83
Der Trend zur Versöhnlichkeit setzte sich nach dem 2. Weltkrieg fort, und
auf dem deutsch-französischen Historikertreffen 1951 einigte man sich in Anlehnung an Lloyd Georges Satz, dass die Staaten 1914 ohne besondere Absicht
in den Krieg ‚hineingeschlittert‘ seien. Es sei daher auszuschließen, dass 1914
irgendeine Regierung oder ein Volk bewusst einen europäischen oder gar
Weltkrieg gewollt habe. Erst der Hamburger Historiker Fritz Fischer kam aufgrund einer umfassenden Auswertung der Dokumente in den Archiven zu
einem anderen Ergebnis und schloss, dass
80
81
82
83
Ich folge hier dem GLOSSAR für den Politikunterricht unter http://www.muenster.de/
~pglossar/weltkrieg1.htm.
Nach Andreas HILLGRUBER, Die Zerstörung Europas, S. 75, hatte „infolge des glimpflichen Kriegsausgangs … ein Zwang zum fundamentalen Umdenken für die deutsche Führung … nicht bestand[en]“, und so „blieben die alten Leitvorstellungen mit taktisch bedingten Modifikationen bestimmend“.
GLOSSAR für den Politikunterricht, http://www.muenster.de/~pglossar/weltkrieg1.
htm.
Selbst Fr. W. FOERSTER, Weltpolitik und Weltgewissen, München, Verlag für Kulturpolitik
1919, S. 3 zeigte sich nach dem Ersten Weltkrieg versöhnlich und sprach von einer „Solidarität der Schuld“. Es gibt „eine weltgeschichtliche Verflechtung aller Untaten und Missgriffe …, der zufolge auch die Mitschuld jedes Volkes an diesem Weltkrieg bedingt ist
durch die vorangehenden und gleichzeitigen Sünden der anderen Völker. In diesem Sinne
behauptet auch Lowes Dickinson in seinem Buche ‚International Anarchy‘, der Machiavellismus sei die gemeinsame Sünde aller Nationen seit der Renaissance gewesen …“ Ebd.
114
„die deutsche Staatsführung, getrieben von einflussreichen und an Expansion interessierten Gruppierungen (vor allem aus der Industrie), spätestens
seit 1912 planmäßig auf einen Krieg zugesteuert sei. Der bereitwillig ausgestellte ‚Blankoscheck‘ (5. Juli 1914) für die österreichische Regierung zeige
deutlich, dass Deutschland nicht nur den Krieg gewünscht, sondern ihn eigentlich erst möglich gemacht habe.“84
Dies löste zu Beginn der sechziger Jahre eine kontroverse, von heißer Polemik
gekennzeichnete Debatte aus, die „zu Recht als eine ,Schlüsseldebatte‘ der
westdeutschen Zeitgeschichtsforschung“ gesehen wurde und in der Öffentlichkeit für beträchtliches Aufsehen sorgte. Fischers 1961 veröffentlichtes
„mittlerweile zu einem Standardwerk der Weltkriegsforschung avancierte[s]
Werk“85 Griff nach der Weltmacht (1961), legte deutlich dar, dass das Ziel der
deutschen Politik zwischen 1911 und 1914 eine Hegemonie Deutschlands über
Europa war (mit dem Ziel England den Rang abzulaufen). Allerdings nennt
Fritz Fischer das Scheitern der Haager Friedenskonferenzen als eine der Ursachen für den Krieg und die deutsche Schuld daran nicht, obwohl nach dem
Ersten Weltkrieg Prozesse an Kriegsverbrechern stattfanden,86 die ihre
Rechtsgrundlage zweifellos u.a. in den Haager Konventionen fanden.
Um die ‚Kriegsverbrecher‘ ihrer gerechten Strafe zuzuführen, trat auf der
Versailler Friedenskonferenz eine alliierte Kommission zusammen; diesem
Zweck dienten die Artikel 228–230 im Versailler Vertrag. Es ist sicher nicht
falsch, die von den meisten Autoren bekannte Politik des „kalkulierten Risikos“ im Sinne einer „kriminellen Inkaufnahme“87 (mit bedingtem Vorsatz)
seitens der deutschen Reichsführung auszulegen. Die Prozesse sollten ursprünglich vor einem alliierten Tribunal stattfinden und es war geplant, auch
den deutschen Kaiser Wilhelm II. als Hauptschuldigen am Weltkrieg zur Verantwortung zu ziehen. Aber erst im Januar 1920 konnte eine Liste mit den
Namen der Angeklagten präsentiert werden,88 die jedoch schließlich auf
Wunsch der Reichsregierung auf 45 reduziert wurden, da die Regierung sonst
zu Fall gebracht worden wäre. Der Oberste Gerichtshof in Leipzig verhandelte
84
85
86
87
88
Ebd.
Klaus GROSSE-KRACHT, Kriegsschuldfrage und zeithistorische Forschung in Deutschland, S.
17.
Claud MULLINS, The Leipzig Trials, London, H.F. & G. Witherby 1921. Siehe auch HORNE
und KRAMER, German Atrocities 1914, S. 345ff.
Der Begriff findet sich in David COHEN, Öffentliche Erinnerung und Kriegsverbrecherprozesse in Asien und Europa, in Christoph CORNELIESSEN, Lutz KLINKHAMMER
und Wolfgang SCHWENTKER (Hg.), Erinnerungskulturen. Deutschland, Italien und Japan
seit 1945, Frankfurt am Main, Fischer 2003, S. 64.
HORNE und KRAMER, German Atrocities 1914, S. 346: „The government delayed initiating proceedings for as long as it could, despite growing Allied pressure. Matters came to
a head in early May 1921, when the Allies threatened to occupy the Ruhr over German
obstructions of reparations, disarmament, and war crimes trials.“
115
die Fälle nach deutschem Recht,89 und es kam mehrfach zu Verurteilungen,
die jedoch allesamt milde ausfielen. Obwohl John Horne und Allen Kramer
festgestellt haben, dass die Leipziger Prozesse „sowohl als Kriegsverbrechertribunale als auch als Mittel zur Auflösung der gegensätzlichen nationalen
Ansichten der Ereignisse von 1914 misslangen“,90 so können die Verfahren
doch als ein Präzedenzfall für die Tribunale in Nürnberg und Tokio gelten. Ein
Grund, den japanischen Kaiser nach dem Zweiten Weltkrieg nicht zur Verantwortung zu ziehen, mag gewesen sein, dass auch Wilhelm II., der 1918 in die
Niederlande flüchten konnte, straffrei blieb.
3. Japan in Asien, 1937–38
Die Vorgänge um die japanische Aggression in Asien wie das Nanking-Massaker91 und die Einheit 731 (1937–45), einem militärischen Forschungslabor in
der chinesischen Mandschurei, das tödliche Experimente an über 10.000
Kriegsgefangenen zur Entwicklung chemischer und biologischer Kampfstoffe
ausführte, sind bekannt.92
Historisch gesehen hatte jedoch, wie der niederländische Völkerrechtler
Cornelis van Vollenhoven fand, Japan sowohl im Krieg mit China 1894–5 als
auch im Russisch-Japanischen Krieg 1904–5 das Völkerrecht „auf eine Weise
befolgt“ und eingehalten, die „dem alten Europa als Vorbild dienen konnte“.93
89
90
91
92
93
Als die Verfahren endlich eröffnet wurden, war der Gerichtssaal aufgrund der Propaganda in Presse und Regierung „packed with a largely hostile German public. Opportunities were rife for demagogic speeches by the defence and expressions of hatred towards
Allied witnesses and observers.“ HORNE und KRAMER, German Atrocities 1914, S. 347.
HORNE und KRAMER, German Atrocities 1914, S. 351, und ebd.: „If Leipzig was victors‘
justice, it was on the terms of the vanquished …“
KAJIMOTO Masato, Online Documentary: The Nanking Atrocities (August 2000), URL:
http://web.archive.org/web/20010630164549/web.missouri.edu/~jschool/nanking/
Works/printtext.PDF (Submitted in partial fulfillment of the requirements for the degree of
Master of Arts in the Graduate School of Journalism of the University of Missouri-Columbia)
(zuletzt im Online Archiv eingesehen 12. Juli 2007). Siehe auch die Online Documentary in
http://www.geocities.com/nankingatrocities/Table/table.htm (eingesehen 12. Juli 2007).
S. TSURUMI Kazuko, Japan and Holy War, Sophia University Research Papers, Institute of
International Relations, Aeries A-60, Tokyo, 1993, S. 12–13: „I should like to add a few
words about the bacteriological warfare unit, under the command of lieutenant-general
Ishii Shiro. In Pinfang, twenty-five miles away from Harbin, the construction of a factory
and other buildings began in 1936 and was completed in 1939. All the Chinese laborers
engaged in construction were killed immediately after their completion, to keep the entire
outfit a top secret. Inside the factory about one hundred varieties of bacteria were produced, and experiments of pest, typhoid, syphilis, chilblain, burn, poisonous gas, etc. were
conducted on living human bodies.“
Und dies obwohl Japan bei der Rezeption des Völkerrechts desillusioniert wurde und sich
endlich „wenig für ein Völkerrecht begeistern“ konnte, das „augenscheinlich nur nieder-
116
Japans Gräueltaten in China und während des Zweiten Weltkrieges bedürfen
daher einer Erklärung.94 Die japanischen Sympathien für Deutschland waren
bereits mit der ‚Triple Intervention‘ im Jahre 1895 weitgehend geschwunden.
Der Erste Weltkrieg hatte gelehrt, dass es notwendig werden könnte, um zu
überleben, eventuell mit der gleichen Erbarmungslosigkeit vorzugehen wie
die Staaten im Krieg 1914–1918. Auch die Boxer-Intervention in China95 hatte
93
94
95
geschrieben worden ist, um doziert und übertreten zu werden“ von den Westmächten.
Cornelis van VOLLENHOVEN, Die drei Stufen des Völkerrechts, The Hague, Martinus
Nijhoff 1919, S. 98. Schon 1873 (15. März) hatte der deutsche Reichskanzlers Fürst BISMARCK bei einem Diner in der Residenz in Berlin die Japaner davor gewarnt, sich auf das
Völkerrecht zu verlassen. Text der Rede BISMARCKs in Alfred MILATZ (Hg.), Otto von
Bismarck: Werke in Auswahl, vol. 5, Darmstadt, Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1973, S.
311–2. So auch BERSIHAND, Geschichte Japans, S. 339: „Bismarck erklärte, Japan müsse
sich so stark machen, daß es sich allein auf seine Stärke stützen könne: die Nationen hielten ihre internationalen Verpflichtungen nur insoweit ein, als es dabei um ihre eigenen
Interessen gehe. Diese Lehre war nicht umsonst [sic!].“ Vgl. auch YANAGA Chitoshi, Japan since Perry, New York, MacGraw-Hill 1949, S. 179.
Einschlägige Untersuchungen zur Frage, inwieweit die japanischen Militärs die deutsche
Angriffstaktik und Kriegs,moral‘ nachahmten, scheinen jedoch bislang zu fehlen. Vgl.
aber Hans-Ulrich WEHLER, Der zweite Dreißigjährige Krieg. Der Erste Weltkrieg als Auftakt und Vorbild für den Zweiten Weltkrieg, SPIEGEL special, Nr. 1 (2004), S. 138–143. Die
Tendenz in diese Richtung wurde in Japan durch das deutsche Vorbild gefördert.
Der deutsche Militarismus äußerte sich häufig in den Reden Wilhelms II., wie etwa in
seiner berüchtigten Ansprache an die Soldaten am 27. Juli 1900, als diese abkommandiert
wurden, um den chinesischen Boxeraufstand niederzuwerfen: „Kommt ihr vor den Feind,
so wird derselbe geschlagen! Pardon wird nicht gegeben! Gefangene werden nicht gemacht! Wer euch in die Hände fällt, sei euch verfallen! Wie vor tausend Jahren die Hunnen
unter ihrem König Etzel sich einen Namen gemacht, der sie noch jetzt in Überlieferung
und Märchen gewaltig erscheinen lässt, so möge der Name Deutscher in China auf 1000
Jahre durch euch in einer Weise bestätigt werden, dass es niemals wieder ein Chinese
wagt, einen Deutschen scheel anzusehen!“ S. auch Heinz GOLLWITZER, Die gelbe Gefahr.
Geschichte eines Schlagworts – Studien zum imperialistischen Denken, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht 1962, S. 215–16. Die Veröffentlichung eines blamablen Interviews mit
dem deutschen Kaiser in der New York Times konnte der amerikanische Präsident Theodore Roosevelt im Jahre 1908 noch verhindern. Roosevelt beschrieb den Inhalt des Interviews wie folgt: „Er erklärte u.a., dass er mit den Vereinigten Staaten eine Rückendeckung
Chinas gegen Japan verabredet habe, um damit das Gleichgewicht im Fernen Osten zu
erhalten, und dass sich ein chinesischer Staatsmann eben jetzt auf dem Wege nach Washington befinde, um die Einzelheiten festzulegen, die, wie er zugab, bis jetzt noch keine
genaue Gestalt gewonnen hätten. Er äußerte sich mit den Worten höchster Erbitterung
über England und erklärte, Deutschland werde sich in allernächster Zeit mit ihm kriegerisch auseinandersetzen müssen; er glaube, der Zeitpunkt sei schon beinahe da; England
sei ein Verräter an der weißen Rasse, wie sein Bündnis mit Japan beweise. Er fügte sehr
folgerichtig hinzu, er unterstütze in jeder Weise die Mohammedaner mit Waffen und Offizieren, weil er in ihnen eine Schranke gegen die gelbe Gefahr sehe, über die er sich des
langen und breiten ausließ. Er bemerkte ferner, jedermann habe nun erkannt, dass Russland im Interesse der ganzen weißen Rasse gekämpft habe; aber es habe sehr schlecht
gekämpft; deutsche Bataillone hätten in solchem Kampf die Japaner besiegt. Er behauptete, wir Amerikaner würden in ein oder zwei Jahren ganz bestimmt Krieg mit Japan zu
führen haben; er sei sehr froh, dass wir die notwendigen Vorbereitungen träfen …“
117
Japan erkennen lassen mit welcher Brutalität die Europäer, allen voran die
Deutschen, in Asien vorzugehen bereit waren. Manchen Militärs in Japan erschienen die Ziele, welche die deutsche Außen- und Militärpolitik und der
deutsche Kaiser anstrebten und die Mittel nachahmenswert. Die Entschlossenheit Deutschlands in den neunziger Jahren des 19. Jahrhunderts, „den Gedanken territorialer Erwerbungen in Ostasien zielbewusster denn je aufzugreifen,“96 hatte ebenfalls Konsequenzen für Japan gehabt und zu Reaktionen
geführt. Zu fordern, dass Japan solchen schlimmen Beispielen nicht hätte folgen oder seine Interessen mit anderen Mitteln hätte verteidigen sollen, ist wenig realistisch.
Auch dem Rassismus der Weißen sollte Japan schließlich ein ähnliches
Konzept entgegenhalten. Dabei gründete sich das Überlegenheitsgefühl der
Japaner, Mitglieder einer Hochkultur und auserlesenen Zivilisation zu sein,
auf traditionelle Vorstellungen von einer Welt, die in ‚barbarische‘ und ‚zivilisierte‘ Völker aufgeteilt war. Die Mandschu-Dynastie war aus solchen barbarischen Völkern hervorgegangen, die den chinesischen Thron und die Herrschaft mit Gewalt an sich gerissen hatten.97 Mit Japans Vorstoß in China
wurde nun ein traditionalistisches Konzept kultureller Überlegenheit und der
damit verbundenen ‚Sendung‘ öffentlich propagiert, das dem Konzept des
„Am deutschen Wesen soll die Welt genesen“ verteufelt ähnlich war:
„[W]hile ‚common Oriental cultural ideals‘ naturally should be emphasized,
the new order was to be constructed in accordance with Japanese characteristics. … Japan would ‚assimilate other races into Nipponism‘. … Japan was
destined to spread its values and ideals over all Asia.“98
Diese Art von ‚Kulturpolitik‘ fand in Japan genügend Anhänger, zumal auch
wirtschafts- und entwicklungspolitische Zwänge bei solchen Vorstellungen
eine Rolle spielten. Japan war eindeutig das am meisten entwickelte Land und
96
97
98
GOLLWITZER, Die gelbe Gefahr, S. 209–10: „Nachdem dürftige Abmachungen mit Russland vorausgegangen waren, bot die Ermordung zweier deutscher katholischer Missionare 1897 den längst ersehnten Anlass zu einer Festsetzung auf chinesischem Boden.
Deutschland übernahm als ‚Pachtgebiet‘ auf 99 Jahre Kiautschou mit der Hauptstadt
Tsingtau, und alsbald folgten Russland, England, Frankreich dem fragwürdigen Beispiel
und sicherten sich ihrerseits ‚Stationen‘ in China.“
Siehe z.B. NISHIO Kanji, der schreibt: „China is no more than a part of a much wider Asia.
Indeed, its history as a conquered people under the rule of a number of different ethnic
groups and dynasties is actually longer than that as an autonomous nation-state. One can
justifiably claim that Chinese history as the history of a ethnically homogeneous state
ended with the collapse of the Tang dynasty in the 10th century, and did not exist after
that.“ NISHIO Kanji, Japan’s Identity: Is Asia One? Is Japan Part of the East?, The Japan
Forum on International Relations, Vortrag am 21. Mai 1998 auf dem Seminar „The Maritime Nation of Japan: Its Civilization and Strategy“, URL: http://www.jfir.or.jp/e/
research_e/seminar1/conversation.htm.
John DOWER, War Without Mercy, New York, Pantheon 1993 (orig. 1986), S. 284 and 270.
118
die Japaner das aufgeklärteste Volk in Asien. Ähnlich wie beim deutschen
‚Septemberprogramm‘ von 1914 ging es um Gebietserweiterungen, Märkte
und Rohstoffe.
„The most persuasive evidence of the permanent rather than temporary nature of Japan’s ‚racial impositions‘ is to be found in the basic financial and
economic policy adopted … Policy guidelines … made it absolutely clear
that the Japanese were to assume the dominant financial and economic roles
formerly played by the European and American colonial powers, and to refashion these in a manner which ensured Japan’s permanent supremacy in
Asia. / … the [1942 Ministry of Health and Welfare] report entitled ‚Stages
in the Enlargement of the Sphere of the East Asia Cooperative Body‘ reveals:
Stage 1. Japan, Manchuria, Mongolia, North China, major islands off the China coast, Central and South China … Stage 2. Remaining areas of China,
French Indochina, Thailand, British Malaya, Burma, Dutch East Indies, New
Guinea, British Borneo, New Caledonia, Australia, New Zealand, South Sea
islands with the exception of the Philippines. Stage 3. Soviet territory east of
Lake Baikal …“ [etc.].99
Wie beim deutschen Vormarsch in Belgien und Frankreich 1914, „ordered to
advance westward instead of crossing the Sea of Japan, the Imperial Army
soldiers began wreaking their inflamed animosities on Chinese soldiers and
civilians throughout their march to Nanking, which, according to many historians, was a prelude to the massive atrocities that would later take place …“
Und ebenso wie beim deutschen Eroberungskrieg 1914/15 wurden die eroberten Gebiete ausgebeutet und die Beute für japanische Kriegszwecke genutzt.100 „The already disorganized Chinese economy [in 1934] turned even
more chaotic. In a particularly bloody irony, silver smuggled from China to
Japan was used by the Kwantung Army to finance its rape of China. … The
navy, dependent on oil, wanted to place greatest emphasis on Southeast
Asia … [In 1938] the Japanese government effectively closed much of the
Yangtze River trade to Standard Oil and turned the commerce into a Japanese
monopoly.“101 Die Japaner hatten von den Fehlern der Deutschen im Ersten
99
100
101
John DOWER, War Without Mercy, S. 287 and 273.
„During that period (from 1931 to 1937) the output of iron ore and pig iron in Manchukuo
more than doubled (the latter reached 762,00 metric tons in 1937); and steel production,
which hardly existed before 1935, reached 430,000 tons two years later. There were considerable advances, too, in coal production (which amounted to 12,500,000 metric tons in
1937), and in the output of cement, chemicals, gold and many other minerals and manufactured goods. … The expansion of Japanese enterprise on the continent, together with
the political changes in Japan, had important effects on the position of the zaibatsu.“ G. C.
ALLEN, A short Economic History of Modern Japan, 1867–1937, London, George Allen &
Unwin 1997, S. 147–48.
Walter LaFEBER, The Clash, U.S.-Japanese Relations throughout History, New York and London, W.W. Norton 1997, S. 180/81/87.
119
Weltkrieg gelernt und waren nicht nur bereit, weitaus größere Opfer zu bringen, sondern auch zielbewusst und mit ebensolcher Brutalität voranzuschreiten. Wie Ludendorff deutlich gemacht hatte, war vor allem der „Kriegswille“
ausschlaggebend.
„In August 1940, Matsuoka Yosuke (1880–1946), then Minister of Foreign
Affairs in the Konoye Cabinet, defined Japan’s war aims as the establishment
of ‚the Greater East Asia Co-Prosperity Sphere, linking Japan, Manchuria,
and China, based on the great spirit of the Imperial Way. It is natural to
include French Indo-China and the Netherlands East Indies in the Greater
East Asia Co-Prosperity Sphere‘. That was the way ‚to contribute to the construction of a just world peace‘, and the ‚ideal and mission ordained by heaven for the Japanese race‘. The emancipation of Asia from Western Imperialism and the achievement of equality of all races in the Greater East Asia CoProsperity Sphere were the alleged tasks for the Japanese to achieve through
the war.“102
Offenbar übertrafen die Japaner die Deutschen des Ersten Weltkrieges. So erlebten ausländische Journalisten den Fall von Nanking: „Wholesale looting,
the violation of women, the murder of civilians, the eviction of Chinese from
their homes, mass executions of war prisoners and the impressing of ablebodied men turned Nanking into a city of terror.“103 Frank Tillman Durdin,
Reporter bei der New York Times, berichtet über die Plünderungener New York
Times berichtet: „Nearly every building was entered by Japanese soldiers, often under the eyes of their officers, and the men took whatever they wanted.“104 Gefangene wurden exekutiert:
„In one building in the refugee zone 400 men were seized. They were
marched off, tied in batches of fifty, between lines of riflemen and machine
gunners, to the execution ground. Just before boarding the ship for Shanghai
the writer watched the execution of 200 men on the Bund. The killings took
ten minutes. … Thousands of prisoners were executed by the Japanese.“105
102
103
104
105
TSURUMI Kazuko, Japan and Holy War, Sophia University Research Papers, Institute of
International Relations, Aeries A-60, Tokyo, 1993, S. 4–5.
Frank Tillman DURDIN, New York Times, 17. December 1937, zwei Tage nach seiner Flucht
an Bord der U.S.S. Oahu vor dem ‚Regiment des Terrors‘ in Nanking. Und ebd.: „The
helpless Chinese troops, disarmed for the most part and ready to surrender, were systematically rounded up and executed.“
Frank Tillman DURDIN in der New York Times, ebd.
F. Tillman DURDIN, Butchery Marked Capture of Nanking – ALL CAPTIVES SLAIN.
Civilians also Killed as the Japanese Spread Terror in Nanking, The New York Times, 18.
December 1937. Und im Januar schreibt DURDIN weiter: „In taking over Nanking the
Japanese indulged in slaughters, looting and raping exceeding in barbarity any atrocities
committed up to that time in the course of the Sino-Japanese hostilities. The unrestrained
cruelties of the Japanese are to be compared only with the vandalism in the Dark Age in
Europe or the brutalities of medieval Asiatic conquerors. … The helpless Chinese troops,
120
Der in Hamburg geborene deutsche Kaufmann John H.D. Rabe (1882–1950)
hat in seinen Tagebüchern106 die Lage in der von den Ausländern errichteten
Schutzzone beschrieben, in die viele Chinesen flüchteten und von der aus Beobachtungen möglich waren. Der US-amerikanische Missionar und Vorsitzende des Roten Kreuzes in Nanking, John G. Magee (1884–1953), der von
1912–1940 in Nanking weilte und die Vorfälle auch filmte, schrieb in einem
Brief an seine Frau am 19. Dezember: „The Horror of the last week is beyond
anything I have ever experienced. I never dreamed that the Japanese soldiers
were such savages. It has been a week of murder and rape, worse, I imagine,
than has happened for a very long time unless the massacre of the Armenians
by the Turks was comparable. They not only killed every prisoner they could
find but also a vast number of ordinary citizens of all ages … Just day before
yesterday we saw a poor wretch killed very near the house where we are
living.“107
Zwangsarbeit stand ebenso auf der Tagesordnung wie Zwangsprostitution.
105
106
107
disarmed for the most part and ready to surrender, were systematically rounded up and
executed. Thousands who had turned themselves over to the Safety Zone Committee and
been placed in refugee centers were methodically weeded out and marched away, their
hands tied behind them, to execution grounds outside the city gates. … Every able-bodied
male in Nanking was suspected by the Japanese of being a soldier. … Civilians of both
sexes and all ages were also shot by the Japanese. … Wholesale looting was one of the
major crimes of the Japanese occupation.“ F. Tillman DURDIN, Japanese Atrocities Marked Fall of Nanking After Chinese Command Fled – Nanking Invadors Executed 20,000,
The New York Times, 9. Januar 1938.
Erwin WICKERT (Hg.), John Rabe. Der gute Deutsche von Nanking. Stuttgart, Deutsche Verlags-Anstalt 1997.
URL: http://www.geocities.com/nankingatrocities/Terror/terror_03.htm (zuletzt gesehen 16. Juli 2007). S. auch KAJIMOTO Masato, Confessions of Former Soldiers: I. Killing
Prisoners of War: „In the late 1980s a chemical factory worker, Ono Kenji, who prefers to
be called a ‚laborer‘, began investigating what had become of the Chinese prisoners of war
captured by the Yamada Detachment of the 13th Division. Most officers and men of the
unit came from Fukushima Prefecture where Ono’s hometown is located. For the next
seven years Ono interviewed about 200 war veterans and collected 24 wartime diaries and
other historical materials.“ Der Kommandant der 16, Division, Generalleutnant Nakajima
Kesago, zum Beispiel, schrieb am 13. Dezember in sein Tagebuch: „To begin with, it is our
policy not to take prisoners, so we decided to get them out of the way. But when it became
a group of one thousand, five thousand, and finally ten thousand, we couldn’t even disarm them all. We were safe simply because they had absolutely no will to fight back and
followed us slovenly … I have never imagined that we would have to deal with this largescale disposition. The staff officers were extremely busy. I later learned the Sasaki Detachment alone disposed of about fifteen thousand; the one company commander assigned to
guard Taiping Gate disposed of about thirteen hundred; seven or eight thousand gathered
near Xianhao Gate and many others are still coming to surrender one after another. In
order to dispose of these seven or eight thousand people, we needed quite a large trench
but were unable to find one. My plan is to divide them into groups of one or two hundred,
lure them to proper places and dispose of them there.“
121
„A Tokyo-based private group unearthed a document on a Japanese cabinet
decision in 1944, regarding a plan to conscript a total of 290,000 Koreans to
provide workforces to mines and construction sites around the island nation.
… Types of labor fell into four divisions in the report. It said that 119,170
were taken to ‚coal mountain,‘ 38,831 to ‚metal mountain,‘ 74,030 to ‚construction,‘ and 57,969 to ‚factories and others.‘ As for Fukuoka prefecture
where the largest number of Koreans were forced to work during WWII, the
data referred to it as ‚coal mountain 50,525‘.“108
Nach Informationen des ‚Fact-Finding Team on the Truth About Forced Korean Labors‘, einer Vereinigung mit Sitz in Tokio, wurden die koreanischen
Hilfsarbeiter gezwungen, täglich 10 bis 12 Stunden unter mangelhaften hygienischen Bedingungen und ohne ausreichende Nahrung zu arbeiten. Hong
Sang Jin, ein in Japan ansässiger Koreaner, der die Gruppe leitet: „With pitifully low wages and some even unpaid, they were coerced into robotic labors
at various dangerous places such as, mines, munition factories and military
bases.“109
Sexsklaverei war im Zweiten Weltkrieg110 und ist auch heute aktuell. Die
japanischen Praktiken hatten ihre Vorläufer in Deutschland: „Die frontnahen
Puffs, wo die Freier Schlange standen, wurden zum Teil vom Militär selbst
betrieben und stabsärztlich überwacht.“111 Die Aussicht auf enthemmten Sex
kann selbst ein Anreiz sein, in den Krieg zu ziehen.
Offenbar ist es nötig, solange es Militär gibt und Soldaten, die in Baracken
wohnen, in fremden Ländern stationiert sind oder sich im Krieg befinden, für
die sexuellen Bedürfnisse der Truppen zu sorgen. Im Krieg spitzt sich die Lage
zu. Ein ehemaliger japanischer Armeeangehöriger, Ono Kenji, berichtet von
seinen Erfahrungen in China: „Ich glaube diese Soldaten hatten einen Rassenhass auf die Chinesen … Es gab keinen Soldaten, der nicht vergewaltigte …“112
108
109
110
111
112
Findings by Fact-Finding Team on Truth about Forced Korean Laborers (Chosenjin Kyosei
Renko Chosadan) in URL: http://www1.korea-np.co.jp/pk/033rd_issue/98031103.htm
(gesehen 12. Juli 2007).
http://www1.korea-np.co.jp/pk/086th_issue/99031706.htm.
„Hunderte von Frauen und Mädchen wurden erbarmungslos verfolgt, in Wehrmachtsbordelle getrieben und dort zur Zwangsprostitution missbraucht, zum sog. ‚Vergnügungsdienst‘, oft Vorstufe zum administrativen Massenmord. Geschändete jüdische
Frauen wurden tätowiert, bzw. erhielten den Stempel ‚Feldhure‘ – ‚Hure für Hitlers Truppen‘. Diese Form der Vergewaltigung, des Zwangsverkehrs, wurde institutionalisiert und
technisch-bürokratisch verwaltet.“ Ingrid SCHMIDT-HARZBACH, Eine Woche im April
– Berlin 1945, Vergewaltigung als Massenschicksal, in Helke SANDER und Barbara JOHR
(Hg.), Befreier und Befreite, München 1992, zitiert in Petra BUCHHOLZ, Krieg und Kriegsverbrechen in japanischen ‚Eigensgeschichten‘, in CORNELIESSEN, KLINKHAMMER
und SCHWENTKER (Hg.), Erinnerungskulturen, S. 312.
Siegfried KOGELFRANZ, Schlange vorm Bordell, SPIEGEL special (2004), S. 98.
From KAJIMOTO Masato, Confessions of Former Soldiers: II. The Yamada Detachment:
„Ono’s research made it clear that the 15,000 captives and additional 2,000 to 3,000 prisoners
122
Aufzeichnungen und Dokumente über Vergewaltigungen im Krieg fehlen jedoch meist, handfeste Beweise sind schwer aufzutreiben. Die von Armeeangehörigen betriebene Organisation koreanischer und chinesischer sogenannter
Trostfrauen (ianfu) lässt sich dagegen eher nachweisen.113 Es gibt keinen Zweifel, dass die Ursache solchen Übels die erdrückende Totalität des Zusammenbruchs von Recht und Ordnung und einer politischen Wirklichkeit ist, mit all
ihren historischen und gesellschaftlichen Folgen, die in einer solchen Situation
wirksam sind. Das Problem der ‚Trostfrauen‘ ist in jedem Fall eine notwendige
Begleiterscheinung des totalen Krieges, Phänomen eines staatlich geförderten
gesetzlosen Zustandes. Auch zahllose widrige Umstände in der Gegenwart
sind darauf zurückzuführen, dass in den internationalen Beziehungen noch
immer weitgehend ein gesetzloser Zustand herrscht, der durch das Patchwork
undurchschaubarer Verträge lediglich übergebügelt wird.
II. Die Analyse des Vergleichs – Schuld und Sühne oder Ursache und Wirkung (Vergleich der Kriegsgräuel, 1914–15 und 1937)
„Atrocities are committed in war. They are inseparably connected with the very nature of that institution. … A host of military
leaders have testified to the inseparable connection of war and
atrocities, from Napoleon’s dictum as to the impossibility of
making war with rose water to the oft-quoted statement of General Sheridan to Bismarck, that ‚the people must be left nothing but their eyes to weep with over the war.‘ … Lord Kitchener … once expostulated, when a certain ‚outrage‘ was being
discussed, ‚What is the good of discussing that incident? All
war is an outrage!‘“114
Die Bereiche, in denen Gräueltaten begangen wurden, waren (1) Grausamkeiten an Zivilisten, inklusive Vergewaltigung, (2) Töten von Soldaten, die sich
bereits ergeben hatten, (3) Plündern und Brandstiftung, (4) Deportationen und
Zwangsarbeit und (5) Gebrauch von Kampfmitteln, die nach dem Völkerrecht
112
113
114
taken after the 14th were all massacred by military order. The mass executions of those
POWs are possibly the largest in the Nanking Atrocities. They were conducted in two days
on the banks of the Yangtze near Mufu Mountain.“
Siehe z.B. Barbara Drinck, Chung-Noh Gross, Erzwungene Prostitution in Kriegs- und Friedenszeiten, Bielefeld, Kleine Verlag 2006; Yuki Tanaka, Japan’s Comfort Women: Sexual Slavery and Prostitution During World War II and the US Occupation, Routledge, London 2002;
Yoshiaki Yoshimi, Comfort women: sexual slavery in the Japanese military during world war II,
übersetzt von Suzanne O’Brien, Columbia University Press, New York 2000.
James Morgan READ, Atrocity Propaganda 1914–1919, New Haven, Yale University Press
(London: Humphrey Milford/Oxford University Press) 1941 (rep. New York: Arno Press,
1972), S. 22.
123
verboten waren wie chemische Substanzen (Giftgas) oder Dumdum-Geschosse. Neu bzw. relativ neu war auch der bis dahin weitgehend unbekannte
Gebrauch von Waffen wie Maschinengewehren, Panzern, die Bombardierung
aus der Luft115 und der U-Bootkrieg. Letztere wurden ebenfalls von Vielen als
‚atrocious‘ angesehen.
Voraussetzung für das deutsche Vorgehen war das Konzept des ‚totalen
Krieges‘ und die konsequente „Militarisierung der Gesellschaft unter Abbau
der traditionellen sozialen Barrieren“, welche von deutscher Seite aus propagiert wurden – Maßnahmen, die im Gegensatz zum humanitären Kriegsrecht
(ius in bello) standen, um das sich die deutsche Delegation auf den Haager
Friedenskonferenzen so eifrig bemüht hatte. Dies war „ein gedanklicher Ansatz, der zu der Vorstellung beitrug, dass ein ‚totaler Krieg‘ das Gebot der
Stunde, somit eine Aufhebung der klassischen Unterscheidung von Kombattanten und Nichtkombattanten, von militärischem und zivilem Bereich, dem
modernen Krieg gemäß sei …“116 Eine Folge war, dass dadurch auch die Familie als soziale Einrichtung in Frage gestellt und korrumpiert wurde. Kriegspropaganda117 lieferte die ausdrückliche Begründung für den sich nun ausweitenden ‚absoluten Krieg‘ (Clausewitz).
115
116
117
S. Clarence Marsh CASE, Non-Violent Coercion. A Study in Methods of Social Pressure, New
York and London, The Century Co. 1923: „The crown of lethal efficiency, however, is the
peppering of your enemy from the air with noiseless, invisible death. In the war-after-thenext the two belligerents almost simultaneously will launch over the enemy territory a
huge fleet of aeroplanes dropping containers of poison gas. After having done a workmanlike job, each fleet will return home to find its people blotted out. The crews of the air fleets
will be the sole survivors of the first offensive. Thereafter they will never complain of lack
of elbow-room in their own country.“
Andreas HILLGRUBER, Die Zerstörung Europas, S. 110–11. Diese Vorstellung „war längst
über den Kreis der Militärtheoretiker hinaus verbreitet, ehe sie LUDENDORFF – sehr spät
(1935) – in seinem Buch über den ‚totalen Krieg‘ zusammenfasste.“ Ebd., S. 111. Das Buch
wurde ins Japanische übersetzt. S. auch Erich LUDENDORFF, Kriegführung und Politik
(1922), der Carl von CLAUSEWITZ zitiert (Vom Kriege): „Gehört der Krieg der Politik an,
so wird er ihren Charakter annehmen. Sobald sie großartiger und mächtiger wird, so wird
es auch der Krieg, und das kann bis zu der Höhe steigen, auf welcher der Krieg zu seiner
absoluten Gestalt gelangt. (S. 2–3) … Je großartiger und stärker die Motive zum Kriege sind,
je mehr sie das ganze Dasein der Völker umfassen, je gewaltsamer die Spannung ist, die
dem Kriege vorangeht, um so mehr wird der Krieg sich seiner abstrakten Gestalt nähern …
(S. 7)“ (meine Hervorh.).
Kriegspropaganda wurde erstmals „organized in a scientific manner during the [First]
World War. … Propaganda was more effective in the World War than ever before, partly
because if increased facilities for rapid communication …“ READ, Atrocity Propaganda, S.
140. And another author writes: „The very size of modern states and the vast populations
living within their borders require propaganda to unify individuals in support of a common war aim and to encourage voluntary sacrifices in the hope of winning the common
victory.“ Ralph D. CASEY, Propaganda and Public Opinion, in Willard WALLER (Hg.),
War in the Twentieth Century, New York, Dryden Press 1940, quoted in READ, Atrocity
Propaganda, S. 1.
124
1. Der Vergleich
Warum dieser Vergleich? Zweck dieser Untersuchung ist, zu zeigen, dass die
japanischen Auswüchse nicht von früheren Geschehnissen getrennt werden
können, in denen Europa und in Europa maßgeblich Deutschland eine Schlüsselrolle spielten. Das heißt unter anderem:
(1) Da der Zweite Weltkrieg eine Verlängerung des Ersten Weltkrieges ist
– Historiker sprechen vom ‚Dreißigjährigen Krieg‘, von 1914 bis 1945118 –, ist
es notwendig, den ‚Großen Krieg‘ als Ursache zu berücksichtigen, um durch
die Darstellung des Vergleichs ein ausgewogenes, objektiven Gerechtigkeitskriterien genügendes Resultat zu erzielen. Dabei können Entwicklungen in
Japan zeitlich später auftreten als bestimmte Ereignisse, die in Europa und
andernorts119 vorausgegangen sind.120
(2) Der Erste Weltkrieg begann, was der Zweite zu einem brutalen, klimaktischen Höhepunkt brachte. Der deutsche und japanische Militarismus befanden sich während dieser jeweiligen Zeitabschnitte auf dem Gipfel ihres
mystischen, den Krieg verherrlichenden Deliriums.121
(3) Den deutschen Historikern des Ersten Weltkrieges ist es nicht gelungen, zu einem einheitlichen, gemeinsamen Verständnis zu kommen. In der
Frage der Kriegsschuld unterscheiden sich die Meinungen, wie auch in Japan
die Historiker im Hinblick auf den Krieg in Asien und den Zweiten Weltkrieg
unterschiedliche Auffassungen vertreten. Was die akademische Lehrmeinung
in Deutschland spaltet, ist der Erste Weltkrieg, nicht der zweite.122
118
119
120
121
122
Hans-Ulrich WEHLER, Der zweite Dreißigjährige Krieg, SPIEGEL special (2004), S. 138:
„Moltke hatte schon 1890 voll düsterer Ahnungen einen ‚dreißigjährigen Volkskrieg‘ vorhergesehen. Und als ein halbes Jahrhundert spärter General Charles de Gaulle, seit 1940
im Londoner Exil, sich an einer Diagnose der Gegenwart versuchte, sprach er wiederholt
von einem Dreißigjährigen Krieg, der 1914 begonnen habe … Der bedeutende französische Sozialwissenschaftler Raymond Aaron … hat dann den Begriff des neuen Dreißigjährigen Krieges in die geschichtswissenschaftliche Deutung der Epoche beider Weltkriege
eingeführt.“ S. auch Michael STÜRMER, Deutsche Fragen oder die Suche nach der Staatsraison, München und Zürich, Piper 1988, S. 82.
Auch kulturelle, politische und soziale Entwicklungen gehören dazu, wie im frühen Mittelalter die chinesischen Einflüsse.
Zum Beispiel was die Modernisierung im politischen und wirtschaftlichen Bereich betrifft,
auch allgemeine historische oder literarische Epochen. Nach EISENSTADT gehörte Japan
zwar nicht zu den „Achsenzeit“ländern. In vieler Hinsicht gab es dennoch Parallelen und
gleichzeitige Entwicklungen. Vgl. Klaus SCHLICHTMANN, Japan, Bengalen (und der
Westen) eine Renaissance zum Frieden?, in Hilaria GÖSSMANN und Andreas MRUGALLA (Hg.), 11. Deutschsprachiger Japanologentag in Trier, 1999, Münster, LIT 2001, S. 31–44
Vgl. Emil FLUSSER, Krieg als Krankheit, mit einem Geleitwort von Albert EINSTEIN, Heide
in Holstein, Paul Riechert 1932, online: http://www.fredsakademiet.dk/library/flusser/
krankkrieg.pdf (2. Ausgabe 2004, Die Dänische Friedensakademie, Redaktor Holger Terp)
Es wäre in der Tat abscheulich und beschämend, wenn es anders wäre, und die grundlegenden Tatsachen der Naziherrschaft von den Historikern nicht allgemein akzeptiert würden.
125
(4) Es wird behauptet, dass Japan seine Handlungen während des Zweiten
japanisch-chinesischen Krieges und im Zweiten Weltkrieg noch nicht eindeutig gesühnt habe; auch der (ursächliche) Erste Weltkrieg wurde von deutscher
Seite bislang nicht gesühnt.123
(5) Drastische, zahllose Opfer fordernde Maßnahmen wurden angewendet, um den Krieg zu beenden. Sind die Atombombenabwürfe über Hiroshima und Nagasaki und die Hungerblockade am Ende des Krieges in
Deutschland insofern vielleicht vergleichbar?
(6) Die deutsche Geschichte hartnäckigen, anhaltenden Leugnens der Vergangenheit, welche den Zweiten Weltkrieg heraufbeschwor, könnte Anlass
sein, um die Möglichkeiten und Aussichten eines zukünftigen japanischen
Militarismus und Chauvinismus zu untersuchen. Ist eine ähnliche Entwicklung hin zu einer Kriegsunschuldslüge, wie sie in Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg verbreitet wurde, auch in Japan möglich?
(7) Ebenso wie viele den japanischen Kaiser vor Gericht stellen wollten, so
hatte auch der deutsche Kaiser anfänglich vor ein alliiertes Tribunal treten sollen. Tatsächlich wurde deutschen Kriegsverbrechern der Prozess gemacht –
allerdings nicht von den Alliierten, wie ursprünglich im Versailler Vertrag
vorgesehen.124
123
124
Erst am 24. April 1999, 61 Jahre später, entschuldigte sich die Bundesrepublik Deutschland
förmlich für die Bombardierung von Guernica und die Rolle, welche die Legion Condor
dabei spielte, in einer vom Bundestag verabschiedeten Erklärung. Die Bundesregierung
kam auch überein, die Namen einiger Kasernen, die nach Mitgliedern der Legion Condor
benannt waren, zu ändern. New York Times, May 12, 1999.
Artikel 227 im Teil VII (Strafbestimmungen) des Versailler Vertrages bestimmte, dass der
deutsche Kaiser angeklagt werden sollte: „Die alliierten und assoziierten Mächte stellen
Wilhelm II. von Hohenzollern, ehemaligen deutschen Kaiser, unter öffentliche Anklage
wegen schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge.
Ein besonderer Gerichtshof wird gebildet werden, um den Angeklagten unter Wahrung
der wesentlichen Bürgschaften seines Verteidigungsrechtes zu richten. Der Gerichtshof
wird aus vier Richtern bestehen, die von jeder der nachstehenden vier (?) Mächte ernannt
werden, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan. Der Gerichtshof wird sich bei seinem Urteil von den höchsten Grundsätzen der internationalen Politik leiten lassen, er wird besorgt sein, die Achtung der feierlichen Verpflichtungen und der internationalen Verträge sowie der internationalen Moral
zu sichern. Ihm steht es zu, die anzuwendende Strafe nach seinem Ermessen zu bestimmen. Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die niederländische Regierung ein
Ersuchen richten, ihnen den ehemaligen Kaiser zum Zwecke seiner Aburteilung auszuliefern.“Artikel 228 legte fest: „Die deutsche Regierung erkennt die Befugnis der alliierten
und assoziierten Mächte an, vor ihre Militärgerichte solche Personen zu stellen, die wegen
einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung angeklagt
sind. Auf die für schuldig Befundenen finden die in den Gesetzen vorgesehenen Strafen
Anwendung. Diese Bestimmung gilt ohne Rücksicht auf irgendein Verfahren oder eine
Verfolgung vor einem Gerichte Deutschlands oder seiner Verbündeten. Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen von ihnen, die sie
darum ersuchen wird, alle Personen auszuliefern, die angeklagt sind, eine Handlung ge-
126
(8) Am Ende des ‚Dreißigjährigen Krieges‘ bekam Deutschland eine neue
Verfassung, in der bestimmt wurde, dass das deutsche Volk durch eine Reihe
von Maßnahmen, die im Grundgesetz des Näheren bestimmt wurden, „dem
Frieden der Welt dienen“ sollte; die neue Nachkriegsverfassung Japans lässt
sich damit sehr gut vergleichen.
Der Erste Weltkrieg war „eine Katastrophe und ein Trauma höchster Ordnung“,125 Als die Deutschen zum ersten Mal die Giftgaszylinder öffneten, „to try
to break through the defensive strength of the allies on the other side“, und die
Bombardierung der Bevölkerung aus Luftzeppelinen anfingen, „(a new) kind of
war was born … total war“.126 Gegenüber den ca. 6.500 getöteten Zivilisten in
Belgien und Frankreich 1914–15127 zeigen die Zahlen für das Nanking-Massaker128, die zwischen 40.000 und 420.000 schwanken,129 einen beträchtlichen Zuwachs. Dies entspricht aber der generellen Tendenz. Wenn im Ersten Weltkrieg
die zivilen Opfer zwischen 5 und 19% betrugen, waren es im Zweiten Weltkrieg
bereits 48–65%. Daran hatte Japan einen nicht unbeträchtlichen Anteil.
Die Massenmobilisierung war ein weiteres charakteristisches Merkmal, das
den Ersten Weltkrieg auszeichnete. Jede Seite mobilisierte mehr als zehn Millionen Menschen – viel im Vergleich beispielsweise mit der Armee Napoleons
hundert Jahre zuvor, die nur ca. eine Million Soldaten ins Feld führte. Ein Vierteljahrhundert später, im Zweiten Weltkrieg, waren rund 110 Millionen Männer
und Frauen auf allen Seiten an den Kriegsanstrengungen beteiligt.130
124
125
126
127
128
129
130
gen die Gesetze und Gebräuche des Krieges begangen zu haben, und die ihr namentlich
oder nach dem Rang, dem Amt oder der Beschäftigung in deutschen Diensten bezeichnet
werden.“
http://www4.wittenberg.edu/academics/hist/crom/civ2001/ww1.htm (eingesehen 12.
Juli 2007).
Jay M. WINTER (Cambridge University), Total War – Everyone’s a Target, URL: http://
www.pbs.org/greatwar/historian/hist_winter_11_totalwar.html (zuletzt eingesehen 12.
Juli 2007): Dies „brought home to the civilian population that they, too, were on the firing
line. A kindergarten in the east of London was not what the zeppelins aimed at, but given
the state of the art at the time, it’s not surprising that they killed children.“
HORNE und KRAMER, German Atrocities 1914, S. 419.
Siehe KAWACHI Takashi, Japanese Textbook Treatment of the Nanking Massacre, Japan
Echo, vol. 25, no. 4 (August 1998).
Iris CHANG nennt in ihrem Buch verschiedene Zahlen, beginnend mit dem japanischen
Historiker HATA Ikuhiko (38–42.000), gefolgt von John RABEs 50–60.000 bis zu der vom
IMTFE geschätzten Zahl von 260.000, den vom District Court in Nanking errechneten
300.000 und LIU Fang-chus 430.000. John DOWER, War Without Mercy, New York, Pantheon 1986, S. 43, nennt 200.000 zivile Opfer. In dem 1944 von Frank CAPRA vorgestellten
Propaganda/Dokumentarfilm The Battle of China spricht der Berichterstatter erstmals vom
„Nanking-Massaker“ und nennt die Zahl von 40.000 ermordeten Chinesen. Der Film kann
in Auszügen online angesehen werden: http:/www.geocities.com/nankingatrocities/
Confession/confession_03.htm.
Darin inbegriffen sind wahrscheinlich nicht die zwischen 1937 und 1945 im JapanischChinesischen Krieg kämpfenden Truppen.
127
Auch die Japaner konnten für ihre Militäraktionen auf dem chinesischen
Festland und in Asien Massen mobilisieren. Die Erbarmungslosigkeit des Vorgehens zeigt Parallelen zu Deutschland und zur deutschen Aggression im Ersten Weltkrieg, die auffallend sind. Den japanischen Militärs lagen in der Tat
Übersetzungen von General Erich Ludendorffs Buch Der totale Krieg (1935)
vor.131 Die Kriegsverbrecherprozesse in Leipzig und in Tokio, die am Ende der
Auseinandersetzungen standen und Zeugnis dafür sind, dass ein Wille bestand, die Institution des Krieges zu überwinden und das Töten im Krieg als
Verbrechen zu begreifen, gehören auch zur gemeinsamen Geschichte.
Zum ersten Mal wurden auch Rassefragen aktuell.132 Der Antisemitismus
des deutschen Kaisers war kein Geheimnis. Im Oktober 1916 fand im Heer der
Wehrmacht eine Judenzählung statt, Vorbote dessen, was nach 1933 grausame
Wirklichkeit werden sollte.133 Auch in Asien wurde im Zweiten JapanischChinesischen Krieg und im Zweiten Weltkrieg die Rassenfrage ins Programm
der Kriegsplaner und -propagandisten geschrieben, die Vorstellung ‚rassischer‘ Überlegenheit wurde offiziell gefördert und drang damit ins Bewusstsein der japanischen Bevölkerung.134 In Deutschland trat jetzt anstelle der
‚gelben Gefahr‘ eine vermeintliche ‚schwarze Gefahr‘ in den Vordergrund.135
„A pamphlet was published on the number of cases in which German prisoners had been murdered and mistreated by colored troops of the enemy.“136
Die Teilnahme und das Auftreten der Schwarzen (auch der Inder) lieferten
willkommenes Anschauungsmaterial und wurden eine beliebte Quelle für
Gegenargumente zu alliierten Anschuldigungen über Kriegsgräuel.
131
132
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134
135
136
1838 war das Buch im Verlag Mikasashobo unter dem Titel Kokka sôryokusen (Der nationale totale Krieg) erschienen. Auch die Schriften von Carl von CLAUSEWTZ, der bereits
1832 vom „absoluten Krieg“ sprach, waren in Japan sicher nicht unbekannt.
S. zum Beispiel Paul WENDLING, Health, race and German politics between national unification and Nazism, 1870–1945, Cambridge, New York and Melbourne 1989 (Cambridge History of Medicine). Bereits 1905 war die Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene gegründet worden. Ebd., S. 141. Inwieweit dieser Trend, der in anderen westlichen Ländern seine
Entsprechung hatte, auch auf Japan abfärbte, ist noch wenig erforscht.
Das war „eine der folgenschwersten innenpolitischen Entscheidungen im ersten Weltkrieg“. Volker ULRICH, „Dazu hält man für sein Land den Schädel hin!“, Die Zeit, 18.
Oktober 1996. Gegen Ende des Krieges, 1918, wurden die Juden von vielen für den ‚Dolchstoß‘ verantwortlich gemacht. Die Überschrift eines Flugblatts: „Der Vernichtungsfriede –
Werk der Juden!“
Ich bin nicht ganz sicher, ob es sich hier wirklich um ‚echten‘ Rassismus im westlichen
Sinne (oder Kontext) handelt und nicht vielmehr um einen Dünkel aufgrund des angenommenen zivilisatorischen Vorsprungs.
„A pamphlet was published on the number of cases in which German prisoners had been
murdered and mistreated by colored troops of the enemy.“ READ, Atrocity Propaganda, S.
136.
READ, Atrocity Propaganda, S. 136. Und ebd.: „After the war was over the German foreign
office manifested continued interest in the possibility of influencing world opinion by this
propaganda.“
128
Die Art und Weise, wie Deutschland sich in den Krieg hineinmanövrierte,
war bezeichnend; es gelang, den Anschein zu erwecken, als seien der Kaiser
und die Regierung zum Verteidigungskrieg gezwungen worden; dies hatte
weitreichende Konsequenzen.137 Das Element der Täuschung und Verschwörung138, das sowohl 1914 im deutschen Militäraufmarsch als auch 1931 und
1937 im japanischen Militärcoup gegenwärtig ist, war ausschlaggebend.
Kriegspropaganda wurde ein unentbehrlicher Bestandteil der militärischen
Planung und Kriegführung. Die Informationen verfälschten die tatsächlichen
Fakten und führten den Feind in die Irre bzw. täuschten auch die eigene Bevölkerung.139 Geschichtsklitterung wurde und wird bis heute als eine Methode gebraucht, um die Geschichte zu verfälschen und Taten oder Versäumnisse zu vertuschen.
Was den Ersten Weltkrieg zusätzlich kennzeichnete ist, dass wenige Jahre
vor Kriegsausbruch, nämlich noch bis um das Jahr 1911, als ein offizieller Pazifismus unter den späteren Alliierten (Entente) mächtig war, sowie vor allem
auf den beiden Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907, die meisten Staaten im Prinzip bereits übereingekommen waren, Schritte zur Institutionalisierung von Methoden der friedlichen Streitbeilegung zu unternehmen und dem
Krieg abzuschwören.140 Auch die Auseinandersetzungen in Ostasien hätten
verhindert werden können, wenn die Lage in China (warlords/Kriegsherren)
weniger verworren und umkämpft gewesen wäre.141
137
138
139
140
141
Bereits der Deutsch-Französische Krieg war durch eine ähnliche Taktik herbeigeführt
worden, indem BISMARCK es so einfädelte und erreichte, dass Frankreich den Krieg erklärte, den er so nötig brauchte, um die Reichseinheit herzustellen.
S. Karl KAUTSKY, Wie der Weltkrieg entstand, Berlin, Paul Cassirer 1919, S. 182. In Japan
trat die Verschwörung erstmals deutlich in den Jahren 1927–8 unter TANAKA Giichi in
Erscheinung.
Siehe Harold LASSWELL, Propaganda Technique in the World War, New York, Peter Smith
1938, S. 9–10: „Propaganda is one of the three chief implements of operation against a
belligerent enemy: – Military Pressure (The coercive power of the land, sea and air forces).
– Economic Pressure (Interference with access to sources of material, markets, capital and
labour power). – Propaganda (Direct use of suggestion). During war much reliance must
be places on propaganda to promote economy of food, textiles, fuel, and other commodities, and to stimulate recruiting, employment in war / industries, service in relief work, and
the purchase of bonds. But by far the most potent role of propaganda is to mobilize the
animosity of the community against the enemy, to maintain friendly relations with neutrals
and allies, to arouse the neutrals against the enemy, and to break up the solid wall of enemy
antagonism. … International propaganda rose to such amazing dimensions in the last [i.e.
First World] war …“
S. hierzu die Schrift von Alfred H. FRIED, The German Emperor and the Peace of the World,
London, New York und Toronto, Hodder and Stoughton 1912. Das Buch ist neuerdings
auch als „Print on Demand“ erhältlich.
SHIDEHARAs Friedenspolitik zwischen 1924 und 1931, eine erfolgreiche Zollkonferenz
in China (1925) und Deutschlands Beitritt zum Neun-Mächte-Abkommen und Engagement in Ostasien hätten den Konflikt verhindern können.
129
2. Die Analyse
„Eine einmal vollzogene Handlung ist nicht wieder rückgängig
zu machen, und sie erhält, indem sie zeitlich mit Millionen von
Handlungen anderer Menschen zusammentrifft, geschichtliche
Bedeutung. Je höher die Sprosse der gesellschaftlichen Stufenleiter ist, auf der der Mensch steht, mit je mehr Menschen er
verbunden ist, eine um so größere Macht besitzt er über andere
Menschen, um so deutlicher wird die Vorherbestimmtheit und
die Unabwendbarkeit jeder seiner Handlungen erkennbar.“142
Kriegsverbrechen werden sowohl von denen, die sie begehen, perpetuiert als
auch von denen, die sie aus der Notwendigkeit wirksamer Verteidigung heraus lediglich nachahmen.
Der Historiker Wang Weixing143 an der Sozialwissenschaftlichen Akademie Jiangsu in Nanking hat das japanische Vorgehen in Nanking wie folgt charakterisiert und vier Merkmale festgestellt. Wang zufolge hätten die Japaner
‚randaliert‘ („went on the rampage“), erstens, weil die Soldaten sich an den
Chinesen wegen der hohen Zahl an Todesopfern und Verwundeten in Shanghai und an anderen Orten in China rächen wollten.144 Ein zweiter Faktor war,
dass die Soldaten absoluten Gehorsam leisten mussten; da die Massaker in
Nanking an vielen Orten zur gleichen Zeit stattfanden, muss ein Befehl von
oben vorgelegen haben.145 Drittens galt die politische Maxime zu versuchen,
es den Europäern gleich zu tun und gegenüber den (anderen) Asiaten Verachtung zu zeigen; dieser Chauvinismus verleitete die Angehörigen der „Yamato-Rasse“ dazu,146 dass sie glaubten sich mit den Chinesen alles erlauben
142
143
144
145
146
Leo N. TOLSTOJ, Krieg und Frieden, Frankfurt, Gutenberg 1963, S. 11.
„Wang Weixing is a historian at the Jiangsu Academy of Social Sciences. He is also a member of the Research Center of Nanjing Massacre by the Japanese Aggressors located in
Nanjing Normal University. He has recently published an essay on the psychological
backgrounds of the Japanese troops in Nanking.“ S. URL: http:/www.geocities.com/nankingatrocities/Confession/confession_03.htm.
„They carried out reprisals against even ordinary citizens. For instance, one diary of a
former soldier tells us that he avenged his brother’s death in Northern China by killing
many Chinese.“ Alle Zitate sind URL: http:/www.geocities.com/nankingatrocities/Confession/confession_03.htm.
„Second, they had to give absolute obedience. To Japanese soldiers it was a holy war. They
were fighting for the Emperor. So they did whatever they were told to do. Considering
that the massacres took place in many parts of the city during the same period of time by
different groups or units of the Japanese troops, there must have been an order from the
higher echelon of the Japanese Army.“
Der Diplomat SHIDEHARA dagegen war der Auffassung: „No race has a monopoly of all
the virtues and none possesses all the unworthy characteristics … There is such a thing as
the blending of civilizations and aspirations and common interests which ignore the lesser
ties of blood … The Japanese race is itself a mixture of immigrant races which have been
molded into homogeneity during historic time …“ SHIDEHARA Kijûrô, „The United
130
zu können.147 Schließlich – darin ähnelt der japanische Krieg in China dem
deutschen Vormarsch in Belgien und Frankreich – hatten die Japaner erwartet,
dass der Krieg schnell zu Ende sein würde. Als das gewünschte Ergebnis nicht
eintrat und der Krieg sich in die Länge zog, ohne dass ein Ende abzusehen
war, drehten die Truppen schlichtweg durch.148
Hintergrund dieser Ereignisse war der in der ganzen Welt ausgetragene
Wettstreit der imperialistischen Mächte. Dieser hatte nach dem ursächlich von
Deutschland herbeigeführten Scheitern der Haager Konferenzen zu einer
Ausweitung des Wettrüstens geführt, das einerseits – für die Erfolgreichen
und Mächtigen – den Erhalt des Staus quo bedeutete und für das Deutsche
Reich schließlich das Ausschalten bzw. die Herabsetzung unliebsamer Konkurrenz bezweckte;149 dies beinhaltete „die Konzeption eines kalkulierten Risikos zur Durchsetzung machtpolitischer Veränderungen unter Ausnutzung
von internationalen Krisensituationen“ (Andreas Hillgruber). Das hatte Konsequenzen auch für Japan, dessen unmittelbare Interessen dadurch berührt
wurden.
Der japanische Geschichtsrevisionismus, wie er in dem 1996 gegründeten
‚Verein zur Erstellung neuer Geschichtsschulbücher‘ (Atarashii rekishi kyôkasho
o tsukuru kai oder tsukuru kai) zum Ausdruck kommt, als dessen Wortführer
Fujioka Nobukatsu und der Germanist Nishio Kanji gelten können, macht
auch und gerade diese ‚Gemengelage‘ für das japanische Vorgehen in Asien
verantwortlich.150 Der Japanologe Matthew Penney hat bemerkt, dass eigen146
147
148
149
150
States and Japan,“ speech before the Cleveland Chamber of Commerce, 3 May 1921, published
in The Japan Review, vol. V (May 1921), S. 117–18.
„Third, as a national policy, Japan was trying to be on a par with Europe and openly contemptuous of Asian countries. Their chauvinism as the Yamato race took a great role in
their attitudes toward Chinese. They probably thought they could do whatever they want
because they are superior to Chinese.“
„Lastly, it was an unexpectedly long war for Japanese soldiers. Japan took it for granted
that the war in Shanghai would end soon. But in fact the war was long and drawn out. That
made many soldiers mentally unstable. They were fierce, homesick, anxious and worn out.
The only comfort and joy they could find was to murder prisoners of war and to rape women. It may sound strange but in a sense those criminal acts became their amusement …“
Vgl. Karl KAUTSKY, Die deutschen Dokumente zum Kriegsausbruch 1914, vollst. Samml. der
von Karl Kautsky zsgest. amtl. Aktenstuecke mit einigen Erg. Im Auftr. des Auswärtigen
Amtes nach gemeinsamer Durchsicht mit Karl Kautsky, hg. von Graf Max Montgelas und
Walter Schuecking. – Neue, durchges. u. verm. Ausg. – Berlin, Deutsche Verlagsgesellschaft für Politik und Geschichte 1927 (Die deutschen amtlichen Dokumente über den Ursprung des Weltkrieges 1914).
„Nishio’s examples, particularly those of European and American imperialism, are designed precisely to excuse Japan’s brutal colonial domination throughout Asia as a reaction
to the ‚Western‘ threat in a period when imperialism was considered a given and thus
entirely justifiable.“ KIBATA Y., Kokumin no rekishi no seiozo to Nihon teikoku shugi
(Westliche Ansichten zur Geschichte des (japanischen) Volkes und der japanische Imperialismus), in Kyokasho ni Shinjitsu to Jiyu o‘ Renraku-kai (Hg.), Tettei hihan: kokumin no
131
artigerweise der Hinweis auf den Zusammenhang von Kolonialismus, Krieg
und Kriegsgräuel dazu dient, die Einzigartigkeit des japanischen Wesens zu
betonen, um schließlich solche ehemaligen Kriegsziele wie Freiheit und Zusammenarbeit in ‚Groß-Ostasien‘ zu begründen und zu rechtfertigen.151
Der tsukuru kai ist nach Steffi Richter „zentrale Organisation einer ganzen
‚Gruppe von Geschichtsverdrehern‘ (rekishi waikyoku gurûpu)“,152 die jedoch
insgesamt in Japan eher eine kleine, wenngleich einflussreiche Minderheit
darstellen. Tatsächlich führten die Aktionen „konservativer politischer Kreise
im Umfeld der mitregierenden LDPJ“ anlässlich der 50. Jahrestages der Kapitulation Japans am Ende des Zweiten Weltkrieges 1995 zur Veröffentlichung
eines Buches mit dem Titel Gesamtschau des Großostasiatischen Krieges (daitôa
sensô no sôkatsu),153 dessen Inhalt Tawara Yoshifumi wie folgt zusammen-
150
151
152
153
rekishi (A complete criticism of history of the people of the nation), Tokyo, Otsuki Shoten
2000, S. 245–7, in Matthew PENNEY, ‚The Most Crucial Education‘: Saotome Katsumoto
and Japanese Anti-War Thought, Japan Focus (3. Dezember 2005), URL: http://japanfocus.org/
products/details/1640. NISHIO Kanji selbst schreibt in seinem viel gelesenen Buch Kokumin
no rekishi (Die Geschichte des japanischen Volkes), Tokyo, Sankei Shimbun-sha 1999, S.
768: „Das Buch zeigt volles Interesse an fremden Ländern da es sogar noch mehr Hinweise
auf China, Europa und Amerika enthält als auf Japan.“ S. auch Japan Forum on International Relations (JFIR), URL: http://www.jfir.or.jp.
Matthew PENNEY, ‚The Most Crucial Education‘: „Ironically, such views emphasizing
the universality of colonialism, war and atrocitiy, are frequently coupled in the work of
writers like Kobayashi and Nishio with insistence on Japanese uniqueness, usually in the
form of glorification of the wartime rhetoric of freedom and cooperation in ‚Greater East
Asia‘.“ Nishio Kanji et al., Atarashii Rekishi Kyokasho (Das neue Geschichtslehrbuch),
Tokyo, Fusosha 2001, for a discussion, see Gavan McCORMACK, „The Japanese Movement to ‚Correct‘ History“, in Laura HEIN and Mark SELDEN (Hg.), Censoring History:
Citizenship and Memory in Japan, Germany and the United States, Armonk, M. E. Sharpe 2001,
S. 53–73.
„Nach dem ‚Platzen der bubble economy‘ gerieten die „Strukturen und Subjekte sowie
deren Image, aus denen – unabhängig von den verschiedenen politischen Lagern – das
Nachkriegsjapan auch seine nationale Identität bezogen hatte und die zentrale Topoi der
‚Japantheorien‘ (nihon-ron) waren, sind in eine tiefe Krise … Diese Krise, die alle gesellschaftlichen Bereiche erfasst hat, ist sowohl ‚hausgemacht‘ als auch Folge von Globalisierung – sie ist ‚glokal‘, um eine entsprechende Wortschöpfung aufzugreifen, die auf die
Interdependenz von Globalem und Lokalem (auf nationaler wie auch auf regionaler
Ebene) in unserer Zeit verweist. Und diese Krise ist auch ein wichtiger Hintergrund für
das Verständnis des sog. ‚dritten Schulbuchstreites‘, der nicht nur von Beginn an weit über
Japans Grenzen hinaus Aufsehen erregte, sondern der Debatten über die Geschichte ausgelöst hat, die auch als ‚Historikerstreit‘ bezeichnet werden können.“ Steffi RICHTER, Japan: Der Schulbuchstreit als Indikator nationaler Selbstreflexion, online URL: http://
www.uni-leipzig.de/~oarev/download/richter_schulbuchstreit.pdf.
Der von der LDP gebildete ‚Ausschuss zur Überprüfung der Geschichte‘ (Rekishi kentô
iinkai) erstellte „in zweijähriger Arbeit eine ‚Gesamtschau des Großostasiatischen Krieges‘
(daitôa sensô no sôkatsu), die unter diesem Titel am 15.8.1995 als Buch erschien.“ RICHTER,
Japan: Der Schulbuchstreit, ebd. S. auch Steffi RICHTER und Wolfgang HÖPKEN, Vergangenheit im Gesellschaftskonflikt. Ein Historikerstreit in Japan. Köln, Weimar, Böhlau-Verlag
2003.
132
fasst: „1. wird er nicht als Invasionskrieg, sondern als ein zur Selbstverteidigung und zur Befreiung Asiens von den westlichen Kolonialmächten geführter Krieg dargestellt; 2. werden der Nanking-Vorfall (wie das Nanking-Massaker verharmlosend bezeichnet wird) oder die Gewalt gegen die sog. ‚Trostfrauen‘ als erfunden abgetan: Japan habe keine Kriegsverbrechen begangen; 3.
wird daher zum erneuten Kampf gegen die kursierenden Lehrbücher, die von
Invasion und Gewalt berichten, aufgerufen.“154 Ein Jahr nach dieser Veröffentlichung wurde der tsukuru kai als „eine Art ‚wissenschaftliches‘ Sprachrohr rechtskonservativer Politiker“ und Anderer gegründet.155 Beispiele für
ähnliche ‚Verklitterungen‘ finden sich in der Bundesrepublik.156
Das Problem bei diesen Darstellungen, wie sie der tsukuru kai propagiert,157 ist ein Zweifaches: (a) die (oberflächliche, einseitige) Analyse der Vorgeschichte bzw. der historischen Voraussetzungen, unter denen bestimmte Ereignisse stattfanden und (b) die Interpretation der geschichtlichen Ereignisse,
welche die von Japan zur Anwendung gebrachten Mittel mit dem erstrebten
Ziel zu rechtfertigen suchen. Japanische Autoren wie Nishio Kanji übersehen
völlig die Bedeutung des Ersten Weltkrieges für die weitere Entwicklung in
Asien158 und können daher auch dem Krieg als Mittel zur Durchsetzung nationaler Interessen nicht abschwören.
154
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158
TAWARA Yoshifumi, „Tsukuru kai“ undô to wa nandatta ka (Was war die Bewegung
‚tsukuru kai‘?), in Sekai 12 (Sondernummer 2001), Rekishi kyôkasho mondai. Mirai e no
kaitô (Das Geschichtsschulbuchproblem. Antworten an die Zukunft), S. 107, zitiert bei
RICHTER, Japan: Der Schulbuchstreit, ebd.
Nach TAWARA, „Tsukuru kai,“ ebd., S. 114 findet die Schulbuchreform teilweise „unter
Führung des Kultusministeriums“ statt, und tsukuru kai-Anhänger betonen daher gern
öffentlich, dass ihre „Auffassungen mit denen der Regierung übereinstimmen.“ In Steffi
RICHTER, Japan: Der Schulbuchstreit, ebd.
Siehe z.B. KRAMER und WETTE (Hg.), Recht ist was den Waffen nützt, ebd. Vgl. auch die
Debatte im Zusammenhang mit der vom ehemaligen deutschen Außenminister Joschka
FISCHER im Juli 2005 einberufenen Historikerkommission.
Siehe dazu die Veröffentlichung von Sven SAALER, Politics, Memory and Public Opinion.
The History Textbook Controversy and Japanese Society, München, iudicium 2005. S. auch
SAKAMOTO Takao, Rekishi kyôkasho wa ikani kakarerubeki ka (Wie sollten Geschichtsschulbücher geschrieben werden?), in Seiron 5/1997, S. 52. Zitiert in RICHTER, Japan: Der
Schulbuchstreit, ebd.: „Menschen können aber ohne Fiktionen nicht leben, und besonders
Fiktionen wie Staat und Nation sind gegenwärtig weltweit, vor allem aber in den Ländern
im Umkreis von Japan immer noch sehr real. Auch für den Umgang mit der aus solchen
Ländern bestehenden internationalen Gesellschaft ist es wichtig, alles zu tun, um Staat
und Volk als Fiktionen zu erhalten.“
Tatsächlich geht NISHIO Kanji jedoch mit den Deutschen recht hart zu Gericht. Seine Kritik scheint nicht unberechtigt. Zu bedenken ist, dass die Kritik des Auslandes am sogenannten japanischen Geschichtsrevisionismus den gleichen Fehler begeht wie die Revisionisten selbst, nämlich den größeren Zusammenhang und damit die tiefer liegenden Ursachen zu übersehen. Zudem habe ich auch Zweifel, ob – von der ausländischen Kritik abgesehen – auch die innerjapanische Kritik in dem dargestellten Umfang berechtigt ist. Es
gibt sehr viele Nuancen. Während Selbstkritik (also z.B. Kritik von Japanern an Vertretern
133
Hier scheiden sich also die Geister und Auffassungen in doppelter Hinsicht. Den Vertretern der revisionistischen Schule, Ito Kenichi, der Germanist
Nishio Kanji, Fujioka Nobukatsu und Nishibe Susumu, stehen auf der anderen Seite aufgeklärte Wissenschaftler wie Katsumoto Saotomo, der bereits verstorbene Ienaga Saburô, Katô Shûichi, Nakamura Masanori, Yoshimoto Nobukazu oder auch Shunsuke Tsurumi und marxistische Autoren wie Fujiwara
Akira, Imai Seiichi und Tôyama Shigeki, Vertreter der ‚fortschrittlichen‘
Schule159 entgegen, um nur einige Namen unter vielen zu nennen.160 Letztere
bekennen sich ganz klar zur japanischen Vergangenheit und sehen Japan nicht
nur als ‚Opfer‘ weltpolitischer und -geschichtlicher Ereignisse an, an denen
Japan unschuldig ist. (Selbst wenn man für die japanischen Aktionen in Asien
in Anspruch nehmen wollte, dass diese dem (guten) Zweck dienen sollten, die
unterdrückten Bevölkerungen vom Joch der Europäer zu befreien, so lässt sich
für das deutsche Engagement im Ersten Weltkrieg eine solche Absicht auch
beim besten Willen nicht nachweisen.)
Tatsächlich sind von offizieller Seite verschiedentlich Entschuldigungen
vorgebracht worden, beginnend spätestens mit der von Ministerpräsident
Morihiro Hosokawa im Jahre 1993,161 und besonders der von Ministerpräsident Murayama im Jahre 1995, die auch u.a. vom ehemaligen Ministerpräsi158
159
160
161
des tsukuru kai) berechtigt und notwendig ist und einen notwenigen (und begrüßenswerten) innerpolitischen Diskurs darstellt, der sicher auch außerhalb Japans besonderer Beachtung bedarf, ist generell Kritik an anderen Völkern bzw. Kulturen und Geschichten
(also z.B. des Auslandes an Japan) problematisch. Dies trifft eben gerade besonders dann
zu, wenn die gleichen ursächlichen Prämissen, die von den zu Kritisierenden/Kritisierten
vernachlässigt werden, auch von den Kritikern selbst nicht wahrgenommen werden. Das
Ergebnis ist ein neues ‚Japan-bashing‘ und eine Konstellation, die an die Situation vor dem
Zweiten Weltkrieg zu erinnern scheint.
Siehe z.B. auch MARUYAMA Masao, Denken in Japan, hg. und übers. von Wolfgang Schamoni und Wolfgang Seifert, Frankfurt, edition suhrkamp 1988 (Neue Folge Band 398).
„Maruyama Masao gilt in Japan wie auch international als einer der bedeutendsten japanischen Politikwissenschaftler … (Maruyamas) Arbeiten zeichnen sich durch einen im japanischen Kontext besonderen, neuen Ansatz aus, der sowohl gegen konservative Geschichtsinterpretationen als auch gegen den ökonomistischen Reduktionismus des orthodoxen Marxismus gerichtet ist …“ Ebd., S. 7.
PENNEY, „The Most Crucial Education“: Saotome Katsumoto and Japanese Anti-War
Thought: „Saotome has written popular works for adults and children for over three decades. In this time he has challenged revisionists, pushed for the preservation of the ‚peace
clause‘ of the Japanese constitution, and taken steps to ensure that Chinese and other
Asian voices are heard in the chorus of Japanese war remembrance.“
S. die Rezension von Tessa MORRIS-SUZUKI, The Yomiuri Project and the Enduring
Legacy of the Asia-Pacific War (21. Juni 2007), zu James E. AUER (Hg.), Who Was Responsible? From Marco Polo Bridge to Pearl Harbor, Tokyo, Yomiuri Shimbun 2006. Der japanische
Ministerpräsident HOSOKAWA erklärte, es sei „wichtig, dass (Japan) in diesem (kritischen) Augenblick vor der ganzen Welt eine klare Aussage des Bedauerns über die vergangene Geschichte mache und von neuem seine Enschlossenheit zeige, sich zu verbessern. Ich möchte die Gelegenheit wahrnehmen, erneut unser tiefes Bedauern und die Ent-
134
dent Abe Shinzô aufgegriffen und wiederholt wurden.162 Es ist in der Tat keineswegs „neu oder ungewöhnlich“, dass Historiker oder Publizisten in Japan
„öffentlich über das Problem der Verantwortung für den Krieg debattieren.
Sie tun dies mit viel Leidenschaft und ‚soul-searching‘ seit über 60 Jahren.“163
Ein „symbolisch bedeutsamer und politisch entscheidender Augenblick“
hatte bereits in den späten fünfziger Jahren stattgefunden, als die Frage der
Entschädigung bzw. Wiedergutmachungszahlungen bilateral zwischen Japan
und den Regierungen der ehemals von Japan besetzten Gebiete einvernehmlich gelöst wurde.164 Angesichts dieses Trends in Japan wäre ein entsprechendes Vorgehen in Deutschland im Hinblick auf den Ersten Weltkrieg und die
Staatszielbestimmung im Bonner Grundgesetz (Friedensgebot und kollektive
Sicherheit) wünschenswert und angebracht gewesen.
Auch anlässlich der Wiederherstellung diplomatischer Beziehungen mit
Südkorea und der Volksrepublik China wurde japanische Entwicklungshilfe
als ‚Ersatz‘ für individuelle Wiedergutmachung angenommen.165 Im Jahre
1990 schuf die japanische Regierung einen privaten Fonds, mit dem ehemalige
‚Trostfrauen‘ entschädigt werden sollten.166
Es wird meist übersehen, dass in Japan der Verfassungsartikel (Artikel
9) ebenfalls als Wiedergutmachung für vergangene Untaten angesehen
wird. Dieser Zusammenhang wird unterstrichen durch das Urteil des Tokioter Militärtribunals über die Legalität des Rechts von Staaten, Krieg zu
161
162
163
164
165
166
schuldigung dafür auszusprechen, dass die japanischen Taten in der Vergangenheit, inklusive der (japanischen) Aggressionen und der Kolonialherrschaft, so vielen Menschen
unerträgliches Leid und Elend verursacht haben; ich möchte (hiermit) sagen, dass wir unsere Entschlossenheit beweisen werden, indem wir noch mehr zum Weltfrieden beitragen.“ (Meine Übers. aus d. Englischen.)
S. MORRIS-SUZUKI, The Yomiuri Project, ebd.
MORRIS-SUZUKI, The Yomiuri Project: „In the 1950s and 1960s, war responsibility was
debated not only in … academic works, but also in massively popular novels and fils such
as Gomikawa Jumpei’s Ningen no Joken (Der Zustand der Menschheit), which appeared
in novel, movie and manga form, and included graphic representations of acts of brutality
committed by members of the Japanese armed forces in China.“
„A symbolically significant and politically decisive moment in this history of evasiveness
came in the late 1950s, when the Japanese government addressed the task of paying compensation to the Southeast Asian nations it had occupied during the Pacific War. With
strong support from the United States, Japan reached a series of bilateral reparations
agreements which involved government-to-government transfers of money for large-scale
development and infrastructure projects. Many of these projects were carried out by Japanese companies which thus acquired the opportunity to re-establish an investment
presence in the region. No personal payments were made to the individual victims of the
occupation.“ MORRIS-SUZUKI, The Yomiuri Project, ebd. Allerdings haben eine ganze
Reihe privater Vereine in Japan die Wiedergutmachung in die Hände genommen.
„… development aid was used as a ‚substitute‘ for personal compensation.“ MORRISSUZUKI, ebd.
Laura HEIN und Mark SELDEN, The Lessons of War, Global Power, and Social Change,
in HEIN und SELDEN (Hg.), Censoring History, S. 25.
135
führen.167 Der Artikel 9 ist zudem eine Herausforderung an den aufgeklärten
politischen Westen, es mit seinem – besonders dem europäischen – Anspruch,
für Gerechtigkeit und Frieden einzutreten, ernst zu machen.168 Insofern beinhaltet er ein Programm und ist als Präzedenzfall Anstoß und Motiv für die
Abschaffung der Institution des Krieges. Der Artikel ist ein historischer ‚Link‘
zu den Haager Friedenskonferenzen und den dort ins Auge gefassten Verhandlungszielen und zugleich ein Instrument zur Erreichung eines umfassenden Friedens.
Der Erste Weltkrieg hatte noch in der europäischen Tradition der Kriegführung, also der Kabinettskriege gestanden, deren Legitimation nicht oder
jedenfalls im Bewusstsein der deutschen Reichsregierung und auch der Bevölkerung nicht in Frage gestellt war.169 Wegen der Versäumnisse aufgrund der
Nichtwahrnehmung, Unterlassung und Fahrlässigkeit („kriminelle Inkaufnahme“) im Hinblick auf die Möglichkeiten von Frieden im Haag hatte sich
der Krieg – und in der Folge auch der Zweite Weltkrieg – nicht verhindern
lassen.
III. Fazit. Normativität und Bestimmung: Nur eine Lösung ist möglich. Der
Versuch einer universalhistorischen Meta-Theorie im Hinblick auf den
Gegenstand der Untersuchung
„… einmal wird die Zeit doch das Werk der Retter mit dem
Schwert vernichten.“
(Arnold Toynbee)
Ich hatte zu Beginn postuliert: „Die Nicht-Aufhebung der Schuld hat zu einer
Akzeptanz des Axioms kriegerischer, gewaltsamer Konfliktaustragung geführt, die anstelle der ursprünglich im Haag konzipierten Institutionalisie167
168
169
Das Internationale Militärtribunal entschied im November 1948 in seinem Mehrheitsurteil
unter Bezug auf den Kellogg-Briand-Pakt, dass das Recht des Staates auf Selbstverteidigung „does not confer upon the State resorting to war the authority to make a final determination upon the justification for its action.“ B.V.A. RÖLING und C.F. RÜTER (Hg.), The Tokyo
Judgment. The International Military Tribunal for the Far East (I.M.T.F.E.), 29 April 1946–12
November 1948, Part I: The Majority Judgment. Amsterdam, Amsterdam University Press
1972, S. 47 (meine Hervorh.).
Europäer artikulieren häufig den humanistischen Grundgedanken, dass Recht vor Macht
geht, lassen es jedoch ebenso häufig an konkretem Handeln fehlen.
Vgl. Hermann HESSE, Weltgeschichte (November 1918), in Krieg und Frieden, ebd.: „Das
letzte aus der Weltgeschichte, wovon wir Knaben vernahmen, war der siebziger Krieg.
Das war schon erstaunlicher und erregender: da waren unsere Väter und Onkel noch dabeigewesen, ja es fehlten bloß ein paar Jahre, so hätten wir selber noch das erlebt. Und wie
herrlich muss es gewesen sein: Krieg, Heldentum, wehende Fahnen, reitende Feldherrn,
neugewählter Kaiser …“
136
rung des Friedens (verbindliche Regeln und Mechanismen friedlicher Streitbeilegung) die Fortschreibung der Institution des Krieges in alle Ewigkeit perpetuiert.“170
Im Artikel 107 der UNO-Charta wurden Japan und Deutschland nach dem
Zweiten Weltkrieg als „Feindstaaten“ gebrandmarkt. Diese Untersuchung
kommt zu dem Ergebnis, dass Japan aufgrund seines Festhaltens am Artikel
9 der Verfassung verdient hat, aus dem Artikel 107 gestrichen zu werden. Im
Hinblick auf Deutschland sind jedoch Zweifel angebracht, ob es entsprechende Verdienste erworben hat. Nicht nur hat Deutschland zwei Weltkriege
zu verantworten, es hat nach dem Zweiten Weltkrieg nichts unternommen,
um das vom Grundgesetz in Artikel 24 angestrebte System der kollektiven
Sicherheit, das es den Staaten ermöglichen würde abzurüsten, in Kraft zu setzen.
Trotz auffallender Unterschiede, vor allem des sozialen Umfelds und der
historischen Voraussetzungen in Deutschland und Japan, könnten die beiden
ehemaligen Verbündeten dazu aufrufen und den Anstoß geben, um die allgemeine und umfassende Abrüstung sowie die dafür erforderliche kollektive
Sicherheit, wie sie in der UNO-Charta vorgesehen sind, auf den Weg zu bringen.171 Vor allem sollte die Bundesrepublik in Anknüpfung an den Artikel 9
der japanischen Verfassung und im Einklang mit dem Friedensgebot im
Grundgesetz konkrete gesetzgeberische Schritte unternehmen, um die Vereinten Nationen und insbesondere den UNO-Sicherheitsrat mit Vollmachten zu
versehen, damit dieser in Zukunft wirksam den Frieden sichern und notwendige Maßnahmen zur Friedenssicherung und Abrüstung durchsetzen kann.
Diese Untersuchung sollte mit ihrer Gegenüberstellung zu neuen Ergebnissen und Erkenntnissen in der historischen Forschung führen und zeigen,
unter anderem, dass die gleichen Ansprüche und Prinzipien, die im (u.a. eu170
171
Siehe auch Gore VIDAL, Ewiger Krieg für ewigen Frieden. Wie Amerika den Hass erntet, den es
gesät hat, Hamburg, Europäische Verlagsanstalt 2003. Eine Internet-Recherche mit
GOOGLE nach „eternal War for eternal peace“ bzw. „perpetual War for perpetual peace“
zeitigt interessante Ergebnisse.
Allerdings ist die Bundesrepublik bislang eher in entgegengesetzter Richtung tätig gewesen. So organisierten im Februar 2000 das Japanisch-Deutsche Zentrum Berlin (JDZB) mit
dem Institute for International Policy Studies (IIPS), dessen Gründer und Leiter der ehemalige Ministerpräsident NAKASONE Yasuhiro ist, ein ‚Falke‘, mit Unterstützung des
japanischen Außenministeriums und der deutschen Botschaft eine Vortragsveranstaltung
zum Thema deutsche Teilnahme der Bundeswehr und japanischer Selbstverteidigungsstreitkräfte (SVS) an den Peace Keeping Operations (PKO) der UNO. Weiterreichende
Ziele, wie sie der Artikel 9 und die UNO-Charta vorsehen, wurden dabei nicht ins Auge
gefasst. Es gab mehrmals ähnliche Treffen und Konferenzen. In der Frage der japanischen
Verfassung haben sich deutsche Akademiker, Diplomaten und das Auswärtige Amt ebenfalls auf die Seite der Revisionisten gestellt. Auf den Symposien in Tokio im Frühjahr und
Herbst 2000 und auch danach noch wurde mit großem Aufwand die Erosion des Artikels
9 betrieben.
137
ropäischen) Westen vertreten werden, auch in Japan (wie in anderen asiatischen Ländern) gelten.172 Die äußerlich wahrnehmbaren, formellen Unterschiede beschränken sich definitiv nur auf äußere Ausdrucksformen und verschiedene Sitten und Gebräuche, denen jedoch die gleichen, d.h. wesensgleichen Humangrundsätze und Einsichten zugrunde liegen.173
Wenn also die „rule of law“ – d.h. die Herrschaft eines auf Reziprozität
beruhenden allgemeinen Rechts – die Norm ist, die universelle Durchsetzung
verlangt, dann ist die Bestimmung, dass entsprechende Schritte unternommen
werden, um dieses Ziel sicher zu erreichen. Hierbei sollte zwischen Schritten
und Maßnahmen unterschieden werden, die eine notwendige Voraussetzung
darstellen und solchen, die hinreichen, d.h. den Weg beschreiben bzw. vorschreiben, der – ausgehend von den bestimmten Voraussetzungen und durch
entsprechende begleitende Bestimmungen abgesichert – gegangen werden
muss, m.a.W., die damit geeignet sind, das Ziel wirklich zu erreichen. Zu den
bestimmten, notwendigen Voraussetzungen können z.B. eine demokratische
Ausrichtung der Mitgliedsstaaten, nationale Verfassung, Wahlen, eine legitime Regierung usw. gehören. Zu den hinreichenden Bestimmungen gehören
solche, die eine übergeordnete Regelung und Organisation des Friedens anstreben, vorrangig die Bestimmungen des Friedensverfassungsrechts (Boris
Mirkine-Guetzevitch) und der UNO-Charta. Zur Organisation des Friedens
gehören alle Einrichtungen, die etwa auch im Rahmen der Vereinten Nationen
Platz haben.174
Angesichts der bereits bestehenden Bestimmungen und Regelwerke stellt
sich die Frage, wie und mit welcher bestimmenden Zielsetzung es möglich
werden könnte, aus dem Teufelskreis der Gegenwart auszubrechen und eine
neue Richtung einzuschlagen?175
172
173
174
175
Siehe meine Dissertation, Kapitel I., „Die ideengeschichtlichen Voraussetzungen für eine
japanische Friedensethik,“ S. 18–72. Es sind universale Prinzipien und Werte, die hier angesprochen werden und zum Tragen kommen.
Ich halte es z.B. nicht für legitim und grundsätzlich falsch, eingeborenen Naturvölkern
Inhumanität zu unterstellen.
Also z.B. FAO, UNEP, Unesco, usw.
Robert BELLAH, Imagining Japan. The Japanese Tradition and its Modern Interpretation, Berkeley, Los Angeles, London, University of California Press 2003, S. 62: „In short, Japan and
the United States, perhaps the two most dynamic societies in today’s world, rest on deeply
problematic premises, premises so taken for granted that they can hardly be criticized.
Since both societies, however else they differ, have devoted themselves, as their very reason for being, to relentless economic expansion, and that expansion seems destined to lead
to global self-destruction unless there is some critical redirection in the not too distant
future, they both need to examine the premises that have led to to their current predicament. In both cases a rethinking of historic patterns and structures of power have more
than academic interest. It might not be too much to say that both societies need to consider
138
Es sollte deutlich gemacht werden, dass in Japan Historikerstreit und
Schulbuchdebatte eng mit der Verfassungsdiskussion zusammenhängen, insbesondere der Frage des Artikels 9. Durch Anerkennung des dem Artikel 9
der japanischen Verfassung innewohnenden Prinzips würden ein weltweiter
Ausgleich und die erstrebte friedliche globale Ordnung erreicht werden. Die
Bundesrepublik Deutschland kann eine neue Epoche einleiten und Abrüstung
und kollektive Sicherheit auf die Tagesordnung setzen, indem sie in Anknüpfung an den Artikel 9 der japanischen Verfassung auf den Krieg verzichtet und
die Staatszielbestimmung des Grundgesetzes (Friedensgebot) durchsetzt. Die
anzustrebenden und mit adäquaten politischen und Rechtsmitteln erreichbaren neuen Möglichkeiten sollten die zahlreichen, gegenwärtig existierenden
globalen Notstände wirksam aufzulösen.
Der Pazifist Friedrich Georg Nicolai hat in seinem Buch Die Biologie des
Krieges, im Zweiten Band (‚Die Ueberwindung des Krieges‘) geschrieben:
„Kein Volk der Welt hat … so günstige Vorbedingungen, dies Neue zu finden,
als Deutschland. Zwei divergierende Möglichkeiten seiner Wesenart hat es
vornehmlich ausgebildet, die sich in Beziehung zu zwei hervorragenden
Männern mit den Worten aussprechen lassen: ‚Kants Idealismus und Bismarcks Realpolitik‘.“176 Nicolai hielt auch während des Krieges, den er verabscheute, einen solchen „realen Idealismus“ für die Zukunft für möglich. Sollte
dieses Ziel, nämlich der Gewalt abzuschwören, heute nicht wesentlich deutlicher (erkennbar) und leichter erreichbar sein? Dabei ist zu bedenken:
„Recht zwischen Menschen ist nicht möglich ohne Anerkennung irgendeiner
staatlichen Gemeinschaft; Recht zwischen Staaten ist aber ebenso unmöglich ohne
Anerkennung irgendeiner über den Staaten stehenden Gemeinschaft.“ 177
Ich habe am Anfang eine Generalamnestie gefordert und gemeint, dass dies
ein wünschenswertes und notwendiges Mittel und eine Bedingung der Möglichkeit eines dauerhaften Friedens sein könnte und vollzogen werden
müsste, um dem von Toynbee apodiktisch beschworenen Satz von der ewigen
Wiederkehr der Gewalt entgegenzuwirken, ihn zu durchbrechen und aufzulösen. Es gibt ein Gesetz von Ursache und Wirkung und damit ein dialekti175
176
177
the judgments that axial traditions have made concerning self-aggrandizing human action, and whether their own lack of axial reference points are part of their present predicament. Such a rethinking may be an essential step toward avoiding catastrophe.“
Friedrich Georg NICOLAI, Die Biologie des Krieges. Betrachtungen eines Naturforschers den
Deutschen zur Besinnung, Zürich, Art. Institut Orell Füssli 1919, S. 430.
F. G. NICOLAI, Die Biologie des Krieges, S. 440. S. auch Wolf ZUELZER, The Nicolai Case,
Detroit, Wayne State University Press 1982. Dazu gehört auch, was der deutsche Verhandlungspartner auf der Versailler Konferenz, Graf BROCKDORFF-RANTZAU, in einem Interview am 17.2.1919 für den Völkerbund befürwortete, nämlich die ‚Ausgestaltung‘ der
„Delegiertenversammlung zu einem Weltparlament“. Graf BROCKDORFF-RANTZAU,
Dokumente und Gedanken um Versailles, Berlin, Verlag für Kulturpolitik 1923, S. 152.
139
sches Fortschreiten in der Geschichte durch Evolution und Revolution. Japan
und Deutschland könnten den Teufelskreis durchbrechen, wie der ehemalige
deutsche Botschafter in Tokio, Wilhelm Grewe, beim Abschied von seinem
Botschafterposten formulierte, und etwas Definitives für den Weltfrieden
tun178: „Wenn die Bundesrepublik und Japan je etwas zum Thema einer neuen
Weltordnung sagen sollten, würde es besonderes Gewicht haben.“179
Auf Grund solcher Überlegungen ließen sich Handlungsmaximen und
Wege zum Frieden beschreiben, die geeignet wären, den kommenden Krieg,
der aller Voraussicht nach ein totaler Krieg „Aller gegen Jeden“ (und „Jeder
gegen Alle“) sein würde, zu verhindern.180
178
179
180
Auch Japan und Indien könnten gemeinsam für den Frieden aktiv werden. Oder anders
gesagt: Deutschland und Japan könnten sich gemeinsam für einen indischen ständigen
Sitz im UNO-Sicherheitsrat einsetzen.
Bernd MARTIN, Japans Weg in die Moderne und das deutsche Vorbild: Historische Gemeinsamkeiten zweier ‚verspäteter Nationen‘ 1860–1960, in: Ders. (Hg.), Japans Weg in die
Moderne, Ein Sonderweg nach deutschem Vorbild? Frankfurt/M. und New York, Campus
Verlag 1987, S. 39-40. Der Spiegel v. 28. Dezember 1987, S. 97, schrieb damals: „Geradezu
beschwörend verkünden die Japaner bei jeder Gelegenheit, Japan und die Bundesrepublik
müßten gemeinsam eine ‚Führungsrolle zum Weltfrieden und zum Wohlergehen der
Welt‘ übernehmen, so Eishiro Saito, Vorsitzender des japanischen Industriedachverbandes Keidanren. – An solchen Gedanken finden deutsche Unternehmer Gefallen. Peter
Frerk, VW-Vorstandsmitglied, zitiert da gern ein japanisches Sprichwort: ‚Krieger helfen
sich gegenseitig‘.“ Offenbar ganz bewusst haben die Japaner damals versucht (was offenbar von den Betroffenen nicht wahrgenommen wurde), auf die Deutschen Einfluss zu
nehmen und sie zu bewegen, politisch an den Artikel 9 anzuknüpfen.
Aber siehe Herbert George WELLS, Phoenix: a summary of the inescapable conditions of world
reorganisation, London, Secker & Warburg 1942, S. 27: „All over the world, in books, newspapers, on the air, in the cinema, and in the brain of the world, that war goes on, until at
last it ends in a mutually tolerant federal human unity. But that will not be the end of war.
It will be its crowning transformation. Men will be, if anything, more aggressive … The
men of the Ultimate War will explore the hidden wealth within our planet and the secrets
of matter. They will control and increase the harvests of the sea, they will abolish waste
places, end swamp and jungle, and turn the surface of the whole earth into a smiling garden. They will gain a new purchase upon their own lives; living more stoutly and longer
and with a new elation. They will explore their own creative possibilities for a mightier art
and a more abundant beauty. The world begins anew – if they carry on this last transformation of war to its completion. …You cannot sit back and beg to be excused. The War into
which War is now being transformed will not tolerate that.“
140
6
Wirtschaft, Gesellschaft und Außenpolitik Japans
Einleitung
„Japan ist wahrscheinlich die einzige Nation der Erde, die bis
zum neunzehnten Jahrhundert ihre Nachbarn nie als Feinde
betrachtete. Der Begriff eines ‚Nationalfeinds‘, der bei anderen
so häufig vorkommt, fehlte auffälligerweise in Japan.“1
Der Beitrag stellt Japan in den aktuellen, historischen Zusammenhang. Fast
unbemerkt vom ‚Rest der Welt‘ hat sich in Japan in den letzten Jahrzehnten
eine viel kritisierte und häufig missverstandene ‚Kultur des Friedens‘, der internationalen Verständigung und Zusammenarbeit herausgebildet. Am Beispiel Japans wird deutlich, auf welche Schwierigkeiten die Realisierung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und außenpolitischer Konzepte stößt in einer
Welt, in der Entwicklungshilfe, Schutz der Umwelt, nichtmilitärische Friedenssicherung und ‚menschliche Sicherheit‘ noch lange nicht in den Mittelpunkt gerückt sind.
1. Der geschichtliche Hintergrund
Bereits im 16. Jahrhundert unterhielt das Inselreich Handelsniederlassungen
in Südostasien. Die Regierung förderte den Außenhandel; 1582 gelangte eine
Gesandtschaft nach Rom und an den Hof des spanischen Königs Philipp II.
Der Wunsch, sich das Außenhandelsmonopol zu bewahren, der Erhalt innerer
Stabilität und Furcht vor spanischen Missionaren führten zum Verbot des
Christentums und zur ‚Abschließung‘ des Landes. Nach 1635 unterhielt Japan
nur noch mit den Holländern und Chinesen in Nagasaki Handelsbeziehungen, die vom Shogunat (der Statthalterregierung) streng kontrolliert wurden.
1
Ben-Ami SHILLONY, Das Fehlen fremder Besatzung als zentraler Faktor für die Ausgestaltung der japanischen Kultur, in Shmuel N. EISENSTADT (Hg.), Kulturen der Achsenzeit
II. Ihre institutionelle und kulturelle Dynamik, Teil 1, „China, Japan“, Frankfurt/M., Suhrkamp 1992, S. 266.
141
Der Shogun, der von Edo aus (heute: Tokio) regierte, sicherte über zweihundert Jahre lang den Landesfrieden und eine kulturelle Blüte, die der europäischen durchaus ebenbürtig war.
Durch das Studium westlicher Wissenschaften bereitete Japan sich im
18. Jahrhundert auf das moderne Zeitalter vor. Die Öffnung zur Außenwelt
erfolgte 1854, einerseits durch den zunehmenden Druck der Intellektuellen,
andererseits durch das Erscheinen der von US-Präsident Millard Filmore entsandten ‚schwarzen Schiffe‘ unter Kommodore Perry in der Bucht von Edo.
Die in der Folge mit den USA und dann auch mit Großbritannien, Russland,
den Niederlanden, Frankreich, Portugal und Preußen geschlossenen ‚ungleichen Verträge‘, wie sie die Kolonialmächte zuvor schon mit China abgeschlossen hatten, brachten allerdings wenig Vorteile. Die Öffnung japanischer Häfen
für die ausländischen Händler stieß daher auf heftigen Widerstand. Innere
Machtkämpfe führten 1869 zur Restauration des Kaisertums. Durch geschickte Diplomatie, die Übernahme westlicher Standards und vor allem
durch die „vorbildlich“ geführten und gewonnenen Kriege gegen China
(1894/95) und Russland (1904/05) konnte 1899 eine Revision der Verträge
und 1911 schließlich die Zollautonomie durchgesetzt werden. Danach konnte
sich Japan, als Verbündeter der Alliierten im Ersten Weltkrieg, eine Stellung
als asiatische Großmacht sichern.
Politisch hatte Japan sich bis dahin trotz starker liberaler Strömungen der
autoritären preußischen Staatsidee verpflichtet und nach dem Sieg Preußens
über Frankreich auch dessen Militarismus übernommen. Mit der Einführung
der Wehrpflicht und der Schulpflicht mussten 1872 die Samurai (Angehörige
des Kriegeradels) ihre Privilegien aufgeben; damit wurden die Voraussetzungen für eine fortschritts- und leistungsorientierte, egalitäre Gesellschaft geschaffen. Großhandelsgesellschaften wie Mitsui, die schon um 1680 von der
Hauptstadt aus Börsengeschäfte betrieb und Zweigstellen in Osaka und
Kyoto besaß (um 1761 gab es bereits mehr als 200 Handelshäuser!), bildeten
die Grundlage, auf der die japanische Wirtschaft nach der Öffnung mit Erfolg
aufbauen konnte. Die erste moderne Verfassung, nach preußischem Muster,
trat 1889 in Kraft.
Japan hatte am Ersten Weltkrieg verdient. Obwohl es in Versailles vergeblich versuchte, sich Zugang zu den Kolonialmärkten zu verschaffen, indem es
vorschlug, in den Vertrag eine Klausel über die Rassengleichheit aufzunehmen, übte es im Völkerbund einen äußerst positiven Einfluss aus. So gilt die
Taishô-Ära (1912–1926) allgemein als liberal, dem Internationalismus und der
demokratischen Erneuerung verpflichtet. Mit Shidehara Kijûrô war zwischen
1924 und 1932 ein Außenminister im Amt, der eine konziliante und konstruktive Politik gegenüber China und den Mächten verfolgte. Ein modernes Japan,
in einer „Welt ohne Krieg“, in der freier Handel sowie wirtschaftlicher und
142
sozialer Fortschritt gesichert würden, war das Ziel. Shidehara scheiterte an
den inneren und äußeren Widerständen, die schließlich im Zusammenbruch
der Völkerbundordnung und dem Aufstieg der Militärs gipfelten.2
2. Die Nachkriegsordnung
Sein maßloser, auf Beherrschung der asiatischen Welt ausgerichteter Militarismus hatte Japan ins Verderben gestürzt. Erst mit dem folgenschweren amerikanischen Atombombenabwurf auf die Städte Hiroshima und Nagasaki am 6.
und 9. August 1945 und der darauf folgenden bedingungslosen Kapitulation
am 14. August war der Krieg beendet. Die Sowjetunion hatte Japan jedoch
noch am 8. August den Krieg erklärt und besetzte am 15. September
die japanischen Kurilen-Inseln südlich der Kamtschatka. Mit der Unterzeichnung der Kapitulationsurkunde begann nun für Japan eine fast siebenjährige
Besatzung durch die alliierten Streitkräfte unter General Douglas MacArthur.
Die japanische Bevölkerung begrüßte die neue Lage. Anders als in
Deutschland setzte eine japanische Regierung die Direktiven der vorwiegend
aus Amerikanern bestehenden Besatzungsmacht praktisch um. Zwischen Oktober 1945 und Mai 1946 wurden unter dem liberalen Shidehara, jetzt als Ministerpräsident, die Demobilisierung und Rückführung der Truppen durchgeführt, politische Säuberungen in die Wege geleitet, die Verfassungsreform
durchgesetzt, das Parteiensystem wieder eingeführt und allgemeine Reformen in Angriff genommen. In einer Rundfunkansprache verkündete Shidehara einen 48 Punkte umfassenden Regierungsplan, dessen Ziel u.a. sein
sollte, „eine Außenpolitik in die Wege zu leiten, die der internationalen Gerechtigkeit entspricht“. Besondere Bedeutung komme dem Grundsatz zu, wonach „fortschrittliche Erziehungsprinzipien an die Stelle des Systems des Militarismus und des Zwanges treten sollen“. Zugleich kündigte der Ministerpräsident eine „strenge Bestrafung aller japanischen Regierungsbeamten, die
die Rechte des japanischen Volkes missachtet haben“, an.3
Wie in Nürnberg fanden auch in Japan Kriegsverbrecherprozesse statt.
Das Internationale Militärtribunal Fernost (I.M.T.-F.E.) verurteilte 25 ehemalige Angehörige der japanischen Regierung wegen Verschwörung, Verbrechens gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit; sieben der Hauptangeklagten wurden gehängt. Außerhalb Ja-
2
3
Merkwürdigerweise wird SHIDEHARA von manchen Historikern überhaupt nicht erwähnt, obwohl er ähnlich wie sein Amtskollege Gustav STRESEMANN in den zwanziger
Jahren eine durchweg positive, prominente Rolle spielte.
Kieler Nachrichtenblatt der Militärregierung vom 11.10.1945.
143
pans wurden zusätzlich ca. 5 000 Personen verurteilt, davon 920 zum Tode.
Die am 4. Januar 1946 angeordneten Säuberungen erfassten insgesamt rund
200 000 Personen, darunter ca. 167 000 ehemalige Mitglieder der Streitkräfte.
Zu den wichtigsten Wirtschaftsreformen gehörten die Auflösung der großen
Zaibatsu (Industriefirmen) wie Mitsubishi, Mitsui und Sumitomo und die Bodenreform (Nôchi Kaikaku). Zwischen 1946 und 1952 fanden gut zwei Millionen
Hektar Ackerland, mehr als 1,3 Millionen Hektar Brachland und 410 000 Hektar
Weide einen neuen Besitzer. „Die Bodenreform veränderte die soziale Struktur
auf dem Dorfe grundlegend.“4 Die bereits im November 1945 von den Zaibatsu
beschlossene ‚Selbstauflösung‘ führte bis Mitte 1948 zur Reorganisation von insgesamt 18 Zaibatsu mit 83 Holdinggesellschaften und ca. 4 000 Filialen. Ein Antimonopolgesetz löste die patriarchalischen Herrschaftsstrukturen auf.
Auch Bildungswesen, Verwaltung, Zivil- und Strafrecht wurden reformiert. Nationalistische und chauvinistische Tendenzen wurden eliminiert, die
Schulpflicht von sechs auf neun Jahre erhöht; das ,alleinige Entscheidungsrecht‘ (Koshuken) des männlichen Familienoberhaupts wurde abgeschafft und
die Gleichberechtigung der Frau durchgesetzt. Ein allgemeines Wahlrecht, demokratisches Mehrparteiensystem, Gewerkschaften und eine neue Verfassung wurden geschaffen.
Der Beschluss, die Meiji-Verfassung von 1889 zu reformieren, die für die
Exzesse der Japaner im Zweiten Weltkrieg mit verantwortlich gewesen war,
wurde auf der Moskauer Konferenz am 26. Oktober 1945 gefasst. Auch die
japanische Regierung hatte im Oktober informell eine Kommission zur Untersuchung der Verfassungsfrage (Kempô Mondai Chôsakai) bestellt. Damit begann eine äußerst lebhafte öffentliche Diskussion. Selbst die kommunistische
Partei trat mit Vorschlägen in Erscheinung.5 Der einzige Vorschlag, der Beachtung fand und umgehend vom GHQ (General Headquarters) ins Englische
übersetzt wurde, war jedoch der Entwurf der Kempô Kenkyûkai (Vereinigung
zum Studium der Verfassung), der in der liberalen Tradition des
19. Jahrhunderts und der Taishô-Demokratiebewegung stand.6 Er wurde im
Dezember veröffentlicht und dem Shidehara-Kabinett unterbreitet. Die Kon4
5
6
Rudolf HARTMANN, Geschichte des modernen Japan. Von Meiji bis Heisei, Berlin, Akademie
Verlag 1996, S. 216. Da ich in diesem Aufsatz vorwiegend allgemein nachvollziehbare,
‚westliche‘ Literatur benutzen wollte, verweise ich den japankundigen Leser auf die darin
genannten japanischen Autoren.
Vgl. Courtney WHITNEY, MacArthur: His Rendevous with History, New York, Alfred A.
Knopf 1956, S. 247.
Vgl. Theodore McNELLY, The Origins of Japan’s Democratic Constitution, Lanham, New York
und Oxford, University Press of America 2000, S. 60f. u. 98f.; detailliert: HORI Makiyo, The
Constitution of Japan: A Logical Extension of the Ueki Draft Constitution (1881) and the
American Constitution’s Bill of Rights, in Barton Starr, The United States Constitution. Its Birth,
Growth and Influence in Asia, Hong Kong, Hong University Press 1988, S. 232, mit Quellen.
144
gruenz amerikanischer Vorstellungen und japanischer liberaler Verfassungstradition führte dazu, dass schließlich die Amerikaner stellvertretend für Japan als Verfassungsgeber in Erscheinung traten. Der am 1. Februar 1946 bekannt gewordene konservative Verfassungsentwurf der Kempô Mondai
Chôsakai wurde als inakzeptabel vom GHQ zurückgewiesen.
Nachdem am 24. Januar Shidehara und MacArthur in einer langen Sitzung noch einmal die wichtigsten Themen der Verfassung besprochen hatten:
die Stellung des Tenno, Abschaffung des Krieges und des Hochadels sowie
der Staatshaushalt, fertigte vom 4. bis 10. Februar MacArthurs politische Abteilung ihren eigenen Entwurf an. Neben den Bestimmungen über den Tenno
und die Volkssouveränität sowie einem beachtlichen Grundrechtskatalog enthielt der Entwurf in Art. 8 (später Art. 9, mit geringfügigen Änderungen) eine
‚Kriegsächtungsklausel‘ mit folgendem, offenbar von Shidehara vorgeschlagenem Wortlaut:
„Der Krieg als ein souveränes Recht der Nation ist abgeschafft. Auf die Androhung oder Ausübung von Gewalt als ein Mittel zur Regelung internationaler Streitigkeiten wird für alle Zeiten verzichtet. Ein japanisches Heer, eine
Flotte, Luftwaffe oder anderes Kriegspotential werden niemals zugelassen,
und ein Kriegführungsrecht wird niemals dem Staat übertragen werden.“7
Die ersten freien Wahlen am 10. April ließen, bis zur Einführung des Verhältniswahlrechts 1994, nur Einzelkandidaten zu. Die neue japanische Verfassung
(JV) mit ihrem staatsrechtlich einzigartigen Kriegsverbot trat, nach ausführlicher Debatte im Parlament, am 3. Mai 1947 in Kraft. Der gleichzeitig einsetzende Kalte Krieg führte jedoch bald zur Unterminierung des pazifistischen
Verfassungsgrundsatzes.
Im Februar 1950 schlossen die Sowjetunion und China einen Pakt gegen
Angriffe „Japans und mit ihm verbündeter Staaten“. Der bald darauf mit dem
Angriff Nordkoreas am 25. Juni begonnene Krieg zwang MacArthur, von den
Besatzungstruppen Kontingente abzuziehen und zur Unterstützung der
UNO-Truppen an die Front zu schicken. Japanische Firmen lieferten Jeeps,
Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile für die UNO-Truppen. Um das
durch den notwendigen Abzug der Truppen entstehende Defizit auszugleichen, gab im Juli das alliierte Hauptquartier Order, zur Aufrechterhaltung der
inneren Ordnung eine ‚Nationale Polizeireserve‘ (Keisatsu Yobitai) aufzustellen. Sie bestand zunächst aus 75 000 Mann, die den „Kern der späteren Selbstverteidigungsstreitkräfte“ (SVS, j. Jieitai) bildeten.8 Damit begann eine äußerst
7
8
Nach Wilhelm RÖHL, Die japanische Verfassung, Frankfurt/M. und Berlin, Alfred Metzner
1963, S. 160 (Anhang D).
Vgl. Reinhard NEUMANN, Änderung und Wandlung der Japanischen Verfassung, Köln, Berlin, Bonn und München, Carl Heymanns 1982, S. 82.
145
kontrovers geführte Debatte, bei der es auf der einen Seite um die Verfassungsmäßigkeit der SVS und andererseits um Japans Beitrag zu Friedensmissionen der Vereinten Nationen ging.
Der damalige Außenminister Shigeru Yoshida hatte bereits im September
1947 gefordert, dass die USA Japans Sicherheit garantieren sollten, solange die
UNO ihre in der Charta vorgesehene Aufgabe nicht wahrnehmen könne.9
Noch Anfang Juni 1950 hatte MacArthur die Forderungen Yoshidas unterstützt und sich dem Begehren des amerikanischen Außenministers John Foster Dulles, Japan solle sich wieder bewaffnen, widersetzt. Der Koreakrieg änderte all dies. Japan war zu einem „unentbehrlichen Eckstein“ im pazifischen
Verteidigungsring (Karl F. Zahl) der USA geworden.
Im Oktober 1950 schlug Präsident Truman den Japanern Verhandlungen
zur Vorbereitung eines Friedensvertrages vor. Als die Amerikaner auch den
Punkt „Wiederbewaffnung“ aufführten, protestierte die japanische Regierung
und forderte statt dessen: „Wiederherstellung der vollen japanischen Souveränität, wirtschaftliche Meistbegünstigung … und Garantie der Sicherheit Japans durch die amerikanische Militärmacht bei einem Mindestmaß an eigener
Bewaffnung.“10 Dulles musste die japanische Position akzeptieren, statt Aufrüstung wurde die wirtschaftliche Entwicklung in den Vordergrund gestellt.
Der parallel zu den Friedensverhandlungen ausgearbeitete japanisch-amerikanische Sicherheitsvertrag bestimmt in Art. X zudem, dass das Abkommen
seine Gültigkeit verlieren soll, sobald die Vereinten Nationen in der Lage sein
würden, die ihnen zugedachte Aufgabe der kollektiven Friedenssicherung zu
erfüllen.
Für eine ‚aggressive‘ Bündnispolitik war Japan, obwohl es bereits in den
achtziger Jahren zur siebtgrößten Militärmacht aufrückte, von begrenztem
Nutzen. Seine hochentwickelten Waffensysteme entsprechen lediglich den
Anforderungen einer defensiven Verteidigung. Man verzichtete auf offensive
Waffensysteme wie Bomber, Trägerraketen, Flugzeugträger usw., es gibt kein
in der Verfassung verankertes Ministerium, keine Wehrpflicht, keine Militärparaden, Aufmärsche, Staatsempfänge mit militärischem Dekor usw. An
Maßnahmen kollektiver Selbstverteidigung will es ebenso wenig teilnehmen
wie an UNO-Missionen, die den Waffengebrauch notwendig machen. So wird
Japan häufig als ‚Trittbrettfahrer‘ der USA charakterisiert, als ein Land, das
sich unter dem nuklearen Schirm der Großmacht seine Sicherheit und seinen
9
10
Vgl. Shunsaku KATÔ, Postwar Japanese Security and Rearmament – With Special Reference to Japanese-American Relations, in D.C.S. SISSONS (Hg.), Papers on Modern Japan –
1968, Canberra, Research School of Pacific Studies, Australian National University 1968,
S. 64–65.
Karl F. ZAHL, Die politische Elite Japans nach dem 2. Weltkrieg (1945–1965), Wiesbaden, Otto
Harrassowitz 1973, S. 210.
146
Wohlstand bewahrt. In Wirklichkeit könnte man jedoch auch die USA als
Nutznießer bezeichnen, die in Okinawa und an strategischen Orten in Japan
Truppenkontingente von etwa 5 000 Mann (mit Zivilpersonal) unterhalten,
für die die Japaner auch noch einen beträchtlichen Anteil – rund sechs Milliarden Dollar jährlich oder 70 Prozent der Gesamtkosten – bezahlen müssen.
Als strategischer Partner bei der containment-Politik gegenüber der Sowjetunion erfüllte Japan während des Kalten Krieges dabei zweifellos eine Schlüsselfunktion.
3. Wirtschaft
Anfang 1949 setzte die US-Regierung ein Paket von Maßnahmen durch, um –
mit den Worten des damaligen Ministerpräsidenten Yoshida – Japan „wirtschaftlich zu stärken … und das Wachsen kommunistischer Einflüsse“ zu
drosseln. Obwohl sich das Handelsvolumen mit China zwischen 1947 und
1950 verzehnfacht hatte, wurden mit den Wahlen im Januar 1949 die Weichen
für eine klare, an westlichen, vor allem amerikanischen Interessen orientierte
Politik gestellt. Die Handelsbeziehungen zu China wurden abgebrochen.
Der Pazifismus hat als nationale Sicherheitspolitik „eine wichtige wirtschaftliche Dimension, die es in Europa nicht gibt“ (Peter Katzenstein). Unter
Satô Eisaku (Ministerpräsident 1964–72) stieg das Bruttosozialprodukt zum
zweitgrößten der Welt auf. In den achtziger Jahren rückte Japan als globale
Wirtschaftsmacht auf Platz Nummer eins. Da es selbst über nur geringe natürliche Ressourcen verfügt, ist es als Industrie- und Handelsnation darauf angewiesen, mit allen Staaten freundschaftliche Beziehungen zu pflegen und sich
Marktanteile sowie den Zugang zu Rohstoffen und Bodenschätzen zu sichern.
Obwohl die Automatisierung im Produktionsbereich weit fortgeschritten ist
(58 Prozent oder mehr), streben Industrie und öffentliche Hand nach wie vor
die Vollbeschäftigung an. Dies wird zum großen Teil durch den stark arbeitsintensiven Dienstleistungssektor erreicht. Dennoch beträgt die Arbeitslosigkeit inzwischen fast fünf Prozent.
Die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Unternehmen bildet eine
konstante wirtschaftliche Grundkomponente. Dabei machten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst 1990 nur 7,9 Prozent der Gesamtbeschäftigten aus
(Deutschland: 14,6 Prozent). Die Zusammenarbeit kann jedoch durch Widerstände kleiner und mittlerer Firmen sowie der landwirtschaftlichen Kooperativen und Verbraucherverbände gestört werden, wenn diese sich bei Politikern Gehör verschaffen.
Der Erfolg der japanischen Wirtschaft beruhte auf einem „bürokratischen
Kapitalismus“ (John Dower), wobei eine „Synthese von Staatskapitalismus
147
auf oberster und Privatkapitalismus auf allen unteren Ebenen … zentrale Planung (MITI 11) mit begrenzter Marktwirtschaft“ verband.12
Die Ölkrise des Jahres 1973 traf auch Japan. Es kam zu Firmenschließungen, Vermehrung der Staatsschulden und Streiks. Die veränderten Rahmenbedingungen in der Weltwirtschaft verstärkten den Trend zu mehr Rationalisierung und Investitionen (z.B. in arabischen Ländern). Zwischen 1975 und 1980
wurde ein Siebtel der staatlichen Gelder an die Industrie vergeben. Außerdem
baute die Verwaltungsreform Stellen im öffentlichen Dienst ab. Staatliche Unternehmen wie Eisenbahnen, die Telefongesellschaft NTT und das Salz- und
Tabakmonopol wurden privatisiert. Als 1989 die Staatsverschuldung dennoch
200 Billionen Yen betrug, wurde eine Konsumsteuer von drei Prozent eingeführt, die 1997 auf fünf Prozent erhöht wurde.
Das Ende der „bubble economy‘ begann im Februar 1990; 1995/96 befand
Japan sich in der schwersten Rezession nach dem Krieg, die im November
1997 u.a. zur Schließung dreier großer Banken führte. Trotz gelegentlicher
spekulationsbedingter Währungsturbulenzen und einer anhaltenden Finanzkrise ist Japan noch die zweitgrößte Volkswirtschaft der Erde. Zwar ist das
Bruttosozialprodukt (BSP) von ca. fünf (1995) auf etwa vier Billionen US-Dollar (1999) zurückgegangen, aber es liegt immer noch wesentlich über dem der
Bundesrepublik.13 Und obwohl die USA etwa doppelt so viel erwirtschaften
wie Japan, liegt Japan mit seinem Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt über dem der
USA. Diese Leistung spiegelt sich jedoch nicht stringent in der Einkommensstruktur wider, zumal ein japanischer Arbeitnehmer bis zu 500 Stunden mehr
im Jahr arbeitet als sein deutscher Kollege.
Um der Finanzkrise in Asien entgegenzuwirken, schlug im Herbst 1997
Finanzminister Miyazawa Kiichi die Einrichtung eines ‚Asian Monetary
Fund‘ vor. 100 Milliarden US-Dollar sollten zur Währungsstabilisierung beitragen. Die Ausführung der Idee scheiterte bislang, hatte aber im Jahre 2000
u.a. beim ehemaligen Leiter des Internationalen Währungsfonds (IWF), Horst
Köhler, Anklang gefunden.14 Japans Zahlungs- und Handelsbilanz sowie
Goldreserven und Devisen (1997) sind weiterhin beachtlich. Da auch Wechselkursschwankungen die japanische Exportwirtschaft beeinträchtigen, wurden
– bei gleichzeitiger Liberalisierung der Einfuhrbestimmungen – Produktions11
12
13
14
Das mächtige Ministerium für internationalen Handel und Wirtschaft.
Vgl. Thomas IMMOOS, Japan – Archaische Moderne, München, Kindt Verlag 1990, S. 89.
Dies ist vielleicht angesichts des Zuwachses in der Rüstungsindustrie – Deutschland ist
inzwischen (2007) zur Nr. 3 unter den Rüstungsexporteuren avanciert – nicht mehr so
sicher.
Zu den Zukunftsaussichten des IMF siehe Phillip LIPSCY, Japan’s Asian Monetary Fund
Proposal, Stanford Journal of East Asian Affairs, vol. 3, no. 1 (Spring 2003), S. 104: „The IMF
will continue to be important in terms of facilitating the unified involvement of creditor
nations during major international crises.“
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kapazitäten zunehmend ins Ausland verlegt. Wirtschaft und Banken befreien
sich mehr und mehr von der Bevormundung durch die Bürokraten – eine
langfristig positive Entwicklung.
4. Gesellschaft
Die Bedeutung der Gemeinschaft und eine traditionelle Verbundenheit der
Bevölkerung mit der Monarchie sind bekannt. Das japanische Kaisertum
reicht in seinen Anfängen bis in die vorchristliche Zeit zurück. Allerdings
lebte der Tenno (Kaiser) häufig „losgelöst vom Volk“ und hielt sich von den
Regierungsgeschäften fern. Das Tenno-‚System‘ ist in den dreißiger Jahren
missbraucht worden, um viele Japaner zum Krieg zu motivieren. Trotz ihres
Festhaltens an Traditionen können Japaner sich „einer sich ständig verändernden Situation“ schnell anpassen (Sepp Linhart). Dabei ist Japan auf dem Gebiet der Sozialleistungen eher unterentwickelt. Die Überalterung der Gesellschaft führt dazu, dass viele Rentner ihr Ruhegehalt mit Nebenbeschäftigungen aufbessern müssen.
Die Auseinandersetzungen um die ‚richtige‘ Friedenspolitik und ‚korrekte‘ Auslegung der Verfassung führten in den fünfziger, sechziger und siebziger Jahren wiederholt zu Streiks und Massenprotesten. Während der Verhandlungen um den japanisch-amerikanischen Sicherheitsvertrag streikten
landesweit die Lehrer für die Friedensidee der Verfassung. Der in der japanischen Verfassung zum Ausdruck kommende Internationalismus bildete auch
die Grundlage für eine eigenständige, unabhängige und vom ‚Rest der Welt‘
kaum bemerkte japanische Friedensforschung, die an das Friedensrecht der
Verfassung anknüpfte. Intellektuelle haben beträchtlichen Einfluss auf die öffentliche Meinung. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Bevölkerung den
Nachkriegspazifismus, wie er in der JV zum Ausdruck kommt, verinnerlicht
hat.15 Kein Zweifel, „politisch-ideologisch ist die japanische Friedensverfassung nach wie vor von höchster Bedeutung“ (Hartwig Hummel).
Verschiedentlich wurde der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der
Selbstverteidigungskräfte auch aufgrund von Klagen von Bürgerinitiativen
und Provinzregierungen vor japanischen Gerichten ausgetragen, die letztendlich jedoch immer wieder zu dem Ergebnis kamen, dass es sich dabei um eine
politische und keine juristische Frage handelt. Allerdings wird das US-japanische Sicherheitsbündnis von den Parteien und der Bevölkerung inzwischen
15
Vgl. z.B. Peter J. KATZENSTEIN und Nobuo ÔKAWARA (Hg.), Japan’s National Security, in International Security, 17 (Frühjahr 1993) 4, S. 84–118; Thomas U. BERGER, From
Sword to Chrysanthemum, Japan’s Culture of Anti-Militarism, in ebd., S. 119–150.
149
meist positiv gesehen. Es gibt auch in Japan einen ‚Historikerstreit‘, bei dem
es z.B. um die Bewertung des japanischen ‚Engagements‘ in Asien während
des Zweiten Weltkrieges geht.16 In Zeitschriften wie Chuô Kôron, Sekai und
Gunshuku Mondai Shiryô (‚Dokumente zu Problemen der Abrüstung‘) wird zu
politisch-historischen, sozialen und ökonomischen Problemen ausführlich
Stellung genommen.
Im Umweltbereich kam es nach 1967 immer häufiger zu Protesten und Gerichtsverfahren gegen die Umweltverschmutzung. 1971 wurde ein Umweltamt eingerichtet. Gegenwärtig sind 53 Atomkraftwerke mit einer Gesamtleistung von ca. 45 000 Megawatt in Betrieb. Japan hat im November 1994 erstmals genauere Angaben über seine Plutoniumvorräte gemacht und ist nach
eigener Darstellung das erste Land, das genaue Informationen über seine Vorräte bekannt gibt.
Das japanische Umweltgrundlagengesetz von 1993 enthält Bestimmungen
zum Schutz von Luft, Wasser, Boden, zum Naturschutz und zum Schutz vor
Lärm (Art. 14, 16). Der nationale Umweltschutzplan vom Dezember 1994 und
die regionalen Umweltpläne sollten Umweltverträglichkeitsprüfungen veranlassen, informieren sowie die Förderung privater Verbände, adäquate Technologieentwicklung, pädagogische Maßnahmen, Förderung der Benutzung umweltfreundlicher Produkte und Entschädigungen im Hinblick auf auftretende
finanzielle Belastungen gewährleisten. Das Atomdesaster von Tokaimura
Ende September 1999 hat das Bewusstsein in Bezug auf die Gefahren der
Atomenergie geweckt. Engagierte Gruppen (NGOs) und Wissenschaftler haben verschiedentlich atomgeschädigte Kinder aus Tschernobyl nach Japan
eingeladen, um auf das Problem aufmerksam zu machen.
5. Außenpolitik
Sofort nach dem Beitritt zur UNO im Jahre 1956 verkündete Außenminister
Shigemitsu Mamoru die ‚Drei Prinzipien zur Außenpolitik‘ (Nihon Gaikô San
Gensoku): Erstens Zentralität der Vereinten Nationen, zweitens Zusammenarbeit mit den wirtschaftlich fortgeschrittenen westlichen Nationen und drittens
Japans Identität als asiatische Nation. Japan unterwarf sich der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Hinzu kommen die 1968 verabschiedeten drei nichtnuklearen Grundsätze (Hikaku San Gensoku): Nicht-Besitz, Nicht-Herstellung und Nicht-Einführung von Atomwaffen.
16
Zwei Veröffentlichungen machen diese Trends deutlich. NISHIO Kanji , Nihon kokumin no
rekishi (Geschichte der japanischen Nation), Tokyo, Sankei Shimbun-sha 1999. Der Band
wird wegen seines offensichtlichen Reaktionismus heftig kritisiert.
150
Der Golfkrieg 1990/91 führte zu einem „Erwachen“ aus dem sicherheitspolitischen Schlaf. Als Ende August 1998 eine von Nordkorea gestartete dreistufige Rakete vom Typ Taepo Dong-1 über japanisches Territorium flog, „jagte
[dies] den Japanern einen dem Sputnikschock vergleichbaren Schrecken ein“.
(taz, 8. 7.2000) Sollte Japan, wie angekündigt, Teil des US-amerikanischen Raketenabwehrsystems (NMD) werden, will die VR China offensive Gegenmaßnahmen ergreifen – Aussichten, die u.a. auch in Indien alarmierend wirkten.
Die chinesischen Atomtests 1965 hatte Japan verurteilt. Ministerpräsident
Tanaka konnte jedoch 1972 bei seinem Besuch in Peking eine Normalisierung
der bilateralen Beziehungen erreichen, und 1978 wurde ein Friedensvertrag
unterzeichnet. Zur Sowjetunion waren die Beziehungen bereits im Oktober
1956 im Zusammenhang mit der japanischen UNO-Mitgliedschaft wiederhergestellt worden. Ein Friedensvertrag kam jedoch wegen der umstrittenen
Südkurilen, welche Japan für sich beansprucht, bis heute nicht zustande.
Mit seinem pazifistischen Verfassungsgrundsatz bildet Japan, zusammen
mit Europa und den USA, einen der „drei Pfeiler“ der freien Welt. Nicht nur
die Bevölkerung hat den Art. 9 verinnerlicht. Wiederholt wurde auch vor der
UNO auf den Pazifismus als die „basic philosophy“ in der JV hingewiesen
und deutlich gemacht, dass Japan bereit ist, „seine Verantwortung als ständiges Sicherheitsratsmitglied wahrzunehmen, [jedoch] im Einklang mit der Philosophie der Nichtanwendung von Gewalt, wie sie in der japanischen Verfassung
verkörpert ist“.17 Der große Sozialphilosoph Maruyama Masao (1914–1996)
bezeichnete Art. 9 als „richtungweisend im nuklearen Zeitalter“.18
Andere Autoren stellen jedoch zunehmend in Frage, ob die alten Grundsätze und Politiken beibehalten werden können, wie z.B. die lange Zeit geltende Erklärung des Zieles, auf den amerikanischen Atomschirm verzichten
zu wollen und die SVS abzurüsten, wenn erst einmal die Vereinten Nationen
diese Aufgabe effektiv wahrnehmen könnten.19
Es wird kritisiert, dass der angebliche „Verzicht auf nationale Souveränität“ in Japan „zur Abhängigkeit vom guten Willen anderer Staaten des internationalen Systems“ geführt habe. Dieser Verzicht „auf jegliche politisch-strategische Rolle in der internationalen Politik“20 mache das Land zu einem
17
18
19
20
HASHIMOTO Ryutarô am 24. September 1996; Auswärtiges Amt: http://
www.mofa.go.jp/policy/un/index.html (nicht mehr abrufbar).
MARUYAMA Masao, Kempô daikyûjô o meguru jakkan no kôsatsu, in FUKASE Tadakazu (Hg.), Sensô no hôki, Tokyo, Sanseido 1980 (1977), S. 155–73.
Vgl. den informativen Bericht von Michael J. GREEN, State of the Field Refort: Research
on Japanese Security Policy, in NBR Publications: Assess Asia Review, 2 (1998) 1. (NBR =
National Bureau of Asian Research).
Kenneth B. PYLE, Die Zukunft des japanischen Nationalcharakters, in Ulrich MENZEL
(Hg.), Im Schatten des Siegers: Japan – Weltwirtschaft und Weltpolitik, Frankfurt/M., Suhrkamp 1989, S. 149 und 147.
151
„Ausnahmestaat“ (Tokushu Kokka). Realisten fordern daher, Japan solle seinen
exklusiven „one-nation pacifism“ (Ikkoku Heiwa Shugi) aufgeben, mehr internationale Verantwortung übernehmen und einen seiner wirtschaftlichen
Stärke angemessenen militärischen Beitrag zur kollektiven Verteidigung, z.B.
bei Friedenssicherungsmaßnahmen der Vereinten Nationen, leisten. Besonders der „Weg Deutschlands in die Normalisierung“ wird seit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts über die Teilnahme der Bundeswehr an Friedensmissionen der UNO (PKO) als vorbildlich vorgestellt. Im Bundesverfassungsgerichtsurteil wurde entgegen der weltweit geltenden (herkömmlichen) Lehre
festgestellt, dass auch „Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung … Systeme
gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ sein können.21 Ein Land, das sich „als internationaler Akteur, ja als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der VN positionieren will,“ darf sich daher – so wird argumentiert – nicht „auf Dauer seiner Verantwortung für Frieden und Stabilität in der Welt entziehen“.22 Diese
Versuche, die militärische Friedenssicherung als ultima ratio festzuschreiben,
könnten sich jedoch als kontraproduktiv erweisen und den Trend zur „hochgradigen Militarisierung der Weltgesellschaft“ fördern, zumal immer noch
„Kriegsfähigkeit … als Nachweis politischer Souveränität [gilt]“.23
Gebhard Hielscher, langjähriger Japankorrespondent, schrieb in der Süddeutschen Zeitung vom 15. Januar 2000: „Der Golfkrieg von 1991 hat Japan
und Deutschland gezwungen, ihr Verhältnis zu den eigenen Streitkräften neu
zu überdenken. Die ‚Normalisierung‘ der deutschen UNO-Einsätze wird in
Japan teils bewundert, teils für gefährlich erachtet; die Teilnahme der Bundeswehr an den NATO-Einsätzen gegen Jugoslawien sogar ohne Zustimmung
der UNO findet kaum Verständnis. Umgekehrt ist die japanische Zurückhaltung gegenüber UNO-Militäreinsätzen in Deutschland nur schwer nachzuvollziehen.“ Tatsächlich entspricht die japanische Haltung einer restriktiven
Auslegung des Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen.24
21
22
23
24
Bundesverfassungsgericht: Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juli 1994,
Karlsruhe 1994, Punkt 5b.
Bericht, Veranstaltung des Japanisch-Deutschen Zentrums Berlin (JDZB) und des Institute
for International Policy Studies (IIPS) über deutsche Einsätze zur Friedenserhaltung
(PKO) am 10.2.2000 in Tokio, in JDZB-Echo, (Februar 2000) 50, S. 4. (Das JDZB entstand
1985 nach einer Vereinbarung zwischen Bundeskanzler Helmut KOHL und Ministerpräsident NAKASONE im Jahre 1983. Das JDZB war bis März 1998 im Gebäude der ehemaligen japanischen Botschaft in Berlin-Tiergarten untergebracht.)
Ekkehart KRIPPENDORFF, Kritik der Außenpolitik, Frankfurt/M., edition suhrkamp 2000,
S. 128 und 44.
„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied …
keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.“
152
Nichtsdestoweniger verdreifachten sich die Verteidigungsausgaben zwischen 1975 und 1990 von 1,3 auf 4 Billionen Yen. Von 1992 bis 1996 stiegen sie
um 25,6 Prozent (China 28,3 Prozent, Taiwan 34,7 Prozent, Südkorea 39,3 Prozent). Für Rüstungsimporte gab Japan zwischen 1988 und 1992 9,2 Milliarden
US-Dollar aus und wurde damit weltweit zweitgrößter Waffenimporteur
(Südkorea 3,5 Milliarden US-Dollar, China 1,5 Milliarden US-Dollar, Taiwan
2,2 Milliarden US-Dollar und Nordkorea 3,1 Milliarden US-Dollar). Dennoch
liegt der Rüstungsetat mit weniger als einem Prozent des Bruttosozialproduktes weit unter dem anderer Industrieländer und es gibt, von einigen ‚dualuse’-Produkten abgesehen, keine Rüstungsexporte.
Die japanische Friedenspolitik äußert sich auch als Entwicklungspolitik.
Seit 1978 ist Japans Einfluss und Ansehen in den Drittweltländern stark gestiegen, die Mittel für Entwicklungshilfe verdoppelten sich und erreichten 1990
12,7 Milliarden US-Dollar. Mehrmals stand Japan danach unter den Geberländern an erster Stelle. Bis zu zwei Drittel der Gelder gingen nach Ost- und Südostasien.
6. Aussichten
Ob die Nachkriegsutopie vom ‚ewigen Frieden‘, von Wohlstand und sozialer
Gerechtigkeit gescheitert ist, ist zumindest offen – ebenso wie unter Umständen die Frage, ob die Vereinten Nationen gescheitert sind. Zwischen beiden
gibt es offenbar einen Zusammenhang. Michael J. Green, Direktor des Edwin
O. Reischauer-Zentrums für Ostasiatische Studien an der Johns Hopkins Universität, hält es für fraglich, dass es in Japan in absehbarer Zukunft zu mehr
als schrittweisen Veränderungen kommen wird. Vieles hängt von Entwicklungen ab, die sich außerhalb Japans abspielen. Die Fortführung der Militärdoktrin der Abschreckung, vor der Jonathan Schell in der renommierten Zeitschrift Foreign Affairs gewarnt hat,25 würde die Lösung der großen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Probleme des 21. Jahrhunderts längerfristig
sicher verhindern. Andererseits könnten Europa, Japan und Indien, wenn sie
z.B. permanent im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vertreten wären, zusammen mit den USA, Russland, China und anderen diesen Trend umkehren.
Internetverweise des Autors zum Thema:
Japanisches Außenministerium: http://www.mofa.go.jp/
Japanisches Wirtschaftsministerium: http://www.mof.go.jp/englisch/
JAPAN ECHO (Online-Zeitschrift): http://www.japanecho.co.jp/
Far Estern Economic Review: http://www.feer.com/
25
S. die letzte Anmerkung im nächsten Aufsatz.
153
Liste von Verfassungsartikeln (mit Artikel 9 JV vergleichbar): http://
www.ne.jp/asahi/peace/unitednationsreform2007/liste24list_de.html
154
7
Artikel IX JV, die verfassungsmäßige Abschaffung
des Krieges – Monument einer Kultur
des Friedens?1
„The new world must be built by resolute men who, when hope
is dead will hope by faith.“
(Reinhold Niebuhr)
„… and in the end they might not be able to hold the line.“
(Douglas MacArthur)2
Einleitung
Nationale Verfassungen können eine nachhaltige Rolle spielen, die internationale Sicherheit stärken und die Völkerrechtsgemeinschaft der Herrschaft des
Rechts unterstellen.3 Nach dem Zweiten Weltkrieg besaßen die neuen Verfassungen Deutschlands und Japans zunächst keinerlei Bestimmungen zur Regelung militärischer und Verteidigungsangelegenheiten; stattdessen wollten sie
Vorsorge treffen für die Stärkung der internationalen Ordnung und Zusammenarbeit. Die Wiederaufrüstung in der Mitte der fünfziger Jahre in beiden
Ländern führte zu massenhaften öffentlichen Protesten und umfänglichen juristischen Auseinandersetzungen um Verfassungsfragen. Bis heute wird in Ja-
1
2
3
Das ursprüngliche Paper dieser Untersuchung ist am 12. August 2000 auf dem International Congress of Historical Sciences, ‚Orienting the Twenty-First Century toward Peace‘, Oslo,
in der Peace History Commission, die im Nobel-Institut ihre Sitzung hatte, vorgestellt worden.
MacARTHUR zu Artikel IX, in Government of the United States (Hg.), Military Situation
in the Far East, (Hearings before the Committee on Armed Services and the Committee on
Foreign Relations, United States Senate), Washington, D.C., Government Printing Office
1951, S. 223.
Siehe dazu die Arbeit der International Association of Constitutional Law (l’Association
International de Droit Constitutionnel). Die IACL strebt die Realisierung der Ziele der
Vereinten Nationen und der Menschenrechte sowie eine internationale demokratische
Ordnung an.
155
pan die Existenz der SVS (Selbstverteidigungsstreitkräfte) von einer Mehrheit
unter den Juristen als streng genommen verfassungswidrig angesehen.
Im Gegensatz zu Deutschland, das seine Verfassung zweimal, 1956 und
1968, geändert hat, um ein mächtiges Verteidigungs-Establishment und herkömmliches Ministerium zu schaffen, scheinen Japan und die japanische Regierung gewissenhaft und peinlich genau am Wesensgehalt des Artikels IX
festzuhalten: striktes Beharren auf dem Grundsatz der Nicht-Anwendung
von Gewalt, außer zur Selbstverteidigung – gegründet auf die Erwartung,
dass das UN-Sicherheitssystem eines Tages in Kraft sein wird. Nichtsdestoweniger ist eine allgemeine Erosion des ursprünglichen Zwecks des Artikels IX
zu beobachten, obwohl der Kernbestand der Bestimmung weiterhin unversehrt ist: die Verdammung der ‚Institution des Krieges‘, welche auf die Möglichkeit alternativer, nicht-militärischer Maßnahmen zur Errichtung eines
„auf Gerechtigkeit und Ordnung gegründeten internationalen Friedens“ (Artikel IX) verweist.
1. Artikel IX
Artikel IX der japanischen Verfassung (JV) geht auf Shidehara Kijûrô zurück,
als dieser von Oktober 1945 bis Mai 1946 Ministerpräsident war, wie ich an
anderer Stelle gezeigt habe.4 In einem weiteren Kontext jedoch muss die Bestimmung als das Ergebnis einer weltweiten Bewegung gesehen werden, die
bereits mit der Aufklärung ihren Anfang nahm.5 Nachdem die brasilianische
Verfassung 1891 anlässlich des Zentenarfeier den Wortlaut der französischen
Verfassung aufgriff, erhielt die Idee vor allem mit dem Ersten Weltkrieg Auftrieb, als das verfassungsmäßige Kriegsverbot als Möglichkeit gesehen
wurde, zukünftig Kriege zu unterbinden und die weltweite Abrüstung zuwege zu bringen. Mehrere Verfassungen übernahmen Bestimmungen, in denen sie die internationale Gerichtsbarkeit als Weg zur Vermeidung von Kriegen akzeptierten.
Auf der Konferenz der Inter-Parlamentarischen Union im Jahre 1924 und
etwas später auf der Internationalen Friedenskonferenz von 1931 wurde dazu
4
5
Klaus SCHLICHTMANN, Shidehara Kijûrô (1872–1951), Staatsmann und Pazifist – eine politische Biographie, Hamburg, Veröffentlichung der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung 1998.
Siehe (exemplarisch) den Artikel in der Verfassung der Ersten Republik in Frankreich
(1791), welcher den Angriffskrieg verbot: „La nation française renonce à entreprendre aucune guerre dans vue de faire des conquêtes et n’emploiera jamais ses forces contre la
liberté d’aucun peuple.“ Siehe dazu den hervorragenden Aufsatz von Wolfgang MARTENS, Völkerrechtsvorstellungen der französischen Revolution in den Jahren von 1789 bis
1793, Der Staat 3 (1964), S. 295–314.
156
aufgerufen, die allgemeine Ächtung des Krieges in die nationalen Verfassungen zu schreiben und so die internationale Rechtsordnung zu stärken und einen Beitrag zur Friedenssicherung zu leisten. Der deutsche Völkerrechtler
Walther Schücking, Parlamentarier in der Weimarer Republik, Professor und
Neukantianer der Marburger Schule, war unmittelbar an der Ausarbeitung
des Konzepts und der Formulierung der Gesetzestexte im Zusammenhang
mit der Beschränkung nationaler Souveränität und internationaler Organisation beteiligt.6 Mit dem Kellogg-Briand-Pakt erhielt der Trend nach 1929 einen
neuen Impuls. Der Artikel 6 der spanischen Verfassung von 1931 zum Beispiel
bestimmte: „Spanien verzichtet auf den Krieg als ein Instrument der nationalen Politik.“
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erfuhr die Idee einen weiteren
Aufschwung. So sieht das Bonner Grundgesetz von 1949 im Artikel 24 vor,
Hoheitsrechte an internationale Organisationen zu delegieren – für Professor
Carlo Schmid, den Hauptschöpfer des Artikels, war das die UNO. Deutschland sollte Teil eines Systems kollektiver Sicherheit werden und den nötigen
Hoheitsbeschränkungen zustimmen.7 Frankreich, Japan, Italien und Deutschland waren die ersten Länder nach dem Krieg, die 1946, 1947, 1948, und 1949
Vorkehrungen für Beschränkungen der nationalen Souveränität für die Organisation des internationalen Friedens und die kollektive Sicherheit trafen.8
Der erste Entwurf des Artikels IX in der berühmten ‚MacArthur-Note‘ vom
Ende Januar 1945 lautete:
6
7
8
Siehe Klaus SCHLICHTMANN, Walther Schücking (1875–1935) – Völkerrechtler, Pazifist
und Parlamentarier, Historische Mitteilungen der Ranke-Gesellschaft 15 (2002), S. 141f. und
Frank BODENDIEK, Walther Schücking, Diss. Universität Kiel 1999, bei dem dieser Hinweis jedoch fehlt.
Zur Verfassungsdiskussion siehe Daniel-Erasmus KHAN und Markus ZÖCKLER, Germans to the Front? or Le malade imaginaire, European Journal of International Law (EJIL),
Vol. 3, No. 1 (1992), S. 163–77. Petra WEBER, Carlo Schnmid, 1896–1979. Eine Biographie,
Frankfurt, Suhrkamp 1998, geht auf dieses wichtige Thema und auf Carlo SCHMIDs Ansatz des organisatorischen Pazifismus überhaupt nicht ein und eigenartigerweise behauptet, ebd., S. 360: „Fest stand für ihn [Carlo SCHMID], dass nur ‚regionale Pakte‘ im Rahmen der UN, nicht die UN selbst, ein wirksames System der kollektiven Sicherheit schaffen können.“ Auf S. 453 zitiert die Autorin Carlo SCHMID, der sie damit selbst widerlegt:
„Ich habe von einem System kollektiver Sicherheit gesprochen, das die Ganzheit der Staatenwelt umspannen soll und nicht von einem, das aus einer Reihe machtpolitischer Blöcke
bestehen soll.“
Klaus SCHLICHTMANN, Artikel 9 im Normenkontext der Staatsverfassungen – Souveränitätsbeschränkung und Kriegsverhütung im 20. Jahrhundert, Gewollt oder geworden,
Hg. Werner Schaumann, München, iudicium 1996, S. 129–50, zur Geschichte und Bedeutung der staatsrechtlichen Zielbestimmungen in den Verfassungen; s. auch, ders., A Short
History of the ‚Constitutional Law of Peace‘ and its Possible Application, in the Light of
Article IX JC, Indian Journal of International Law, Vol. 39, No. 2 (April-June), 1999, S. 291–
310.
157
„Krieg als souveränes Recht der Nation ist abgeschafft. Japan verzichtet auf
den Krieg als Mittel für die Schlichtung seiner Streitigkeiten und selbst für
die Erhaltung seiner eigenen Sicherheit. Japan verlässt sich für seine Verteidigung und seinen Schutz auf die höheren Ideale, die jetzt die Welt bewegen.
Kein japanisches Heer, keine Flotte oder Luftwaffe werden jemals zugelassen und kein Kriegführungsrecht wird jemals einer japanischen Streitmacht übertragen werden.“9
2. Die Abänderung der Meiji-Verfassung
Die japanische Nachkriegsverfassung wurde von Amerikanern geschrieben
und offiziell am 24. August 1946 als Änderung der Meiji-Verfassung von 1889
angenommen. In der japanischen Bevölkerung fand der Artikel 9 durchweg
Zustimmung; mit der Beendigung des Krieges war „die pazifistische Stimmung ehrlich und fast universal, selbst unter vielen alten Nationalisten“. Die
Abrüstungsklausel gab Japan „einen einzigartigen Status unter den bedeutenden Nationen der Welt“.10 Zweifellos ist Artikel IX ein Ausdruck dessen, was
der Völkerrechtler Wilhelm Grewe als eine neue Epoche in der Geschichte des
Völkerrechts, die 1945 begann, beschrieben hat.11 Umfragen der Mainichi
Shimbun z.B. im Mai 1946 zeigten, dass die neue Verfassung von 85% und der
Pazifismus des Artikels IX von fast 70% der Bevölkerung begrüßt wurde.12
Der Londoner Economist schrieb am 9. November 1946 eine Würdigung:
„Die neue Verfassung ist, zumindest auf dem Papier, bewundernswert demokratisch und korrigiert damit die beachtlichen undemokratischen Züge
ihres Vorgängers. Aber das bringt Japan nur mit einiger Verspätung in eine
Reihe mit den parlamentarisch-demokratischen Staaten der Welt und bietet
keinerlei Anlass sich anderen Ländern moralisch überlegen zu fühlen. Anders verhält es sich jedoch mit den Bestimmungen, wonach Japan selbst auf
den Verteidigungskrieg verzichtet. Kein Staat hat je zuvor solchermaßen die voll9
10
11
12
Übersetzung nach Wilhelm RÖHL, Fremde Einflüsse im modernen japanischen Recht, Frankfurt/M. und Berlin, Alfred Metzner 1959, S. 22. Vgl. auch MAMMITZSCH, Die Entwicklung der Selbstverteidigungsstreitkräfte und Aspekte der zivil-militärischen Beziehungen in Japan,
Diss. Bonn 1985, S. 63: „In dieser sogenannten MacArthur-Note wurde somit die Kriegsverzichtsklausel zum erstenmal konkret formuliert.“ Die beiden anderen der drei Punkte
der ‚MacArthur-Notes‘ betreffen die Stellung des Kaisers vis-à-vis der Volkssouveränität
und die Abschaffung der Herrschaftsprivilegien des Adels. S. auch Charles L. KADES,
Discussion of Professor Theodore McNelly’s Paper, Transactions of the Asiatic Society of Japan, Third Series, Vol. 17 (Oktober 1982), S. 51.
Richard STORRY, A History of Modern Japan, Penguin 1960, S. 244.
S. Wilhelm GREWE, Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden, Nomos 1984, S.
749ff.
TSUNEOKA Setsuko (Norimoto), Pacifism und some Misconceptions about the Japanese
Constitution, in The Constitution of Japan, Tôkyô, Kashiwashobô 1993, S. 126.
158
kommene Gewaltlosigkeit als Teil seiner politischen Gestaltung angenommen; nicht
einmal Herrn Gandhis Indien beabsichtigt dies zu tun. Der japanische Ministerpräsident hat von dem Vorbild, das Japan der Welt präsentiert, gesprochen,
und die Japaner sind offenbar beinahe so zufrieden mit sich selbst, als hätten
sie den Krieg gewonnen … Japan ist zu einer höheren moralischen Ebene
aufgestiegen … Der Zyniker mag behaupten, dass Japan, da es ohnehin von
den Alliierten entwaffnet worden ist und waffenlos bleiben soll, mit diesem
spektakulären Kriegsverzicht lediglich aus einer Notwendigkeit eine Tugend
mache. Aber schließlich ist es doch eine besondere Fertigkeit, aus einer Notwendigkeit eine Tugend zu machen; es ist Judo, die sanfte Kunst, in der der Kämpfer
seinen Gegner zu Boden wirft, indem er geschickt der Richtung des kommenden
Druckes nachgibt.“13
Auf der Tagung der ‚Kriegsuntersuchungskommission‘, welche die japanische Regierung am 24. November 1945 eingerichtet hatte, erklärte ihr Vorsitzender, Ministerpräsident Shidehara, am 27. März 1946, kurz nach der Bekanntgabe des Verfassungsentwurfs, zu Artikel IX:
„Kein Vorläufer einer derartigen Bestimmung ist in den Verfassungen anderer Länder zu finden. Ferner, in einer Zeit, da die Erforschung von Atombomben und anderer gewaltiger Waffen ungehindert fortschreitet, mag es
Menschen geben, die den Verzicht auf Krieg für utopischen Unsinn halten.
Aber trotz alledem kann niemand garantieren, dass mit der nachfolgenden technischen Entwicklung und dem Fortschritt nicht neue zerstörerische Waffen, die zehnoder sogar hundertmal stärker als die Atombombe sind, entdeckt werden. Wenn solche Waffen entwickelt werden, werden auch der Besitz von Millionen von Soldaten
und Tausenden von Kriegsschiffen und Flugzeugen nicht ausreichen, um die nationale Sicherheit zu garantieren. Wenn der Krieg beginnt, werden die Städte der
kämpfenden Staaten zu Asche reduziert und ihre Bewohner in wenigen
Stunden ausradiert werden.“14
Die Verfassung enthält einen beträchtlichen Anteil progressiven japanischen
Denkens. Liberale Vorstellungen der Japaner haben durch Milo E. Rowell im
Hauptquartier (GHQ) des Oberkommandos der Alliierten Streitkräfte (Superior Commander of the Allied Powers – SCAP) Eingang in den amerikanischen Entwurf gefunden. Rowell war verantwortlich für den Empfang der japanischen Vorschläge für die neue Verfassung, welche GHQ für seine Zwecke
nutzen wollte. Der einzige Entwurf, den die Amerikaner offenbar aus einer
Anzahl von Vorschlägen japanischer nicht-staatlicher Gruppen konsultierten,
13
14
Meine Hervorh.
Zit. in MARUYAMA Masao, Some Reflections on Article IX of the Constitution, in ders.,
Thought and Behaviour in Modern Japanese Politics, expanded edition, London, Oxford University Press 1969, S. 308 (meine Hervorh.); ursprünglich veröffentlicht in Sekai, 235 (1965),
Nachdruck: Kempô daikyûjô wo meguru jakkan no kôsatsu, in FUKASE Tadakazu (Hg.),
Sensô no hôki (Der Verzicht auf Krieg), Tôkyô, Sanseido 1980 (1977), S. 155–73.
159
war von der kempô kenkyû kai.15 Es ist daher nicht überraschend, dass der amerikanische Entwurf zahlreiche Merkmale des von der Forschungsvereinigung
zur Verfassung (kempô kenkyû kai) präsentierten Entwurfs zeigt, da dieser umgehend vom GHQ ins Englische übersetzt worden war.16 Ebenso ist auch Artikel IX ohne Zweifel eine Manifestation eines früheren japanischen Pazifismus, der um die Jahrhundertwende und in den zwanziger Jahren präsent war.
Selbst wenn sich bei solchen internationalen Entwicklungen, wie es häufig der
Fall ist, nicht klar sagen ließe, welche Entwicklung „auf fremden Einfluss zurückzuführen“ und welche „auf eigenem Boden gewachsen“ ist, so kommt,
wie Wilhelm Röhl richtig festgestellt hat, in einer solchen Situation noch „das,
was man ‚Zeitgeist‘ nennen kann“ hinzu.17 Im Hinblick auf Artikel IX ist dies
ebenfalls ein wichtiger Anhaltspunkt.
Maruyama Masao (1914–96), „der wohl bedeutendste und sicher bekannteste japanische Politikwissenschaftler und Sozialphilosoph“,18 betonte, dass
„die Bevölkerung das letzte Wort dabei habe, ob eine polische Entscheidung
richtig ist oder nicht“. Dies sei „die Grundlage der Demokratie“. Maruyama
bezeugte, dass Shideharas Statement „foresaw the new meaning of Article IX
in a thermonuclear age and he curiously assigned Japan the mission of being
a vanguard in international society“.19
General MacArthur (1880–1964) unterstützte Shideharas Vorschlag. In seiner Ansprache am 5. April 1946 an den Alliierten Kontrollrat (Allied Council
of Japan) betonte er ausdrücklich, im Hinblick auf Artikel IX:
„While all provisions of this proposed new constitution are of importance,
and lead individually and collectively to the desired end as expressed at
Potsdam, I desire especially to mention that provision dealing with the
renunciation of war. Such renunciation, while in some respects a logical sequence to the destruction of Japan’s war-making potential, goes yet further
in its surrender of the sovereign right of resort to arms in the international sphere.
15
16
17
18
19
Kempô Chôsakai, Kempô Seitei no Keika ni Kansuru Shôiinkai, 47, Gijiroku (Bericht des 47sten
Unterkomitees zur Entstehung Verfassung Japans, Tokyo 1961, S. 303, zitiert in HORI Makiyo, The Constitution of Japan: A Logical Extension of the Ueki Draft Constitution (1881)
and the American Constitution’s Bill of Rights, in Barton STARR, The United States Constitution. Its Birth, Growth and Influence in Asia, Hong Kong, Hong Kong University Press
1988, S. 234. Ich danke Kazuyo Yamane, die mich auf den Artikel aufmerksam gemacht
hat.
HORI Makiyo, The Constitution of Japan, S. 232.
RÖHL, Fremde Einflüsse im modernen japanischen Recht, S. 1. Das Argument ist stichhaltig,
ebd.: „In der modernen Zeit werden weite Räume durch Nachrichten- und Verkehrstechnik in kürzester Frist überbrückt, und vieles, was sich früher an getrennten Orten eigenständig entfaltete, ist heute Gemeingut aller Völker.“
Rudolf Wolfgang MÜLLER, Einführung in das Denken Maruyamas, Leviathan, Vol. 17,
No. 2 (1989), S. 166.
MARUYAMA Masao, Some Reflections on Article IX of the Constitution, S. 294 und 300.
160
… The cynic may view such action as demonstrating but a childlike faith in
a visionary ideal, but the realist will see in it far deeper significance. He will
understand that in the evolution of society it became necessary for man to
surrender certain rights theretofore inherent in himself in order that states
might be created vested with sovereign power over the individuals who collectively formed them, that foremost of these inherent rights thus surrendered to the body politic was man’s right to resort to force in the settlement of
disputes with his neighbor. With the advance of society, groups or states
federated together through the identical process of surrendering inherent
rights and submitting to a sovereign representing the collective will …
There can be no doubt that both the progress and survival of civilization is
dependent upon the timely recognition of the imperative need for some such
forward step – is dependent upon the realization by all nations of the utter
futility of force as an arbiter of international issues – … and … upon the
development of a world order which will permit a nation such as Japan safely to entrust its national integrity to just such a higher law to which all people
on earth shall have rendered themselves subservient. Therein lies the road
to lasting peace.
I therefore commend Japan’s proposal for the renunciation of war to the
thoughtful consideration of all peoples of the world. It points the way – the
only way.“20
Der bekannte Völkerrechtler Professor Takayanagi Kenzô, 1946 Mitglied des
Oberhauses und 1957–64 Vorsitzender der Verfassungskommission der japanischen Regierung (kempô mondai chôsakai), betrachtete Artikel IX als einen
notwendigen ersten Schritt in Richtung auf eine Weltföderation (sekai rempô).
Man war sich der Bedeutung des Artikels IX bewusst. Mit Recht ist der Artikel
IX auch mit der Mehrheitsentscheidung der Tokioter Kriegsverbrecherprozesse in Zusammenhang gebracht. Das Internationale Militärtribunal entschied im November 1948, unter Bezug auf den Kellogg-Briand-Pakt, inter
alia, dass „the right of self-defence does not confer upon the State resorting to war the
authority to make a final determination upon the justification for its action“.21 Das
Urteil weist deutlich auf eine höhere Autorität, die jedoch erst noch begründet
werden muss.
20
21
General Douglas MacARTHUR am 5. April 1946. MacArthur Archives, Norfolk, Virginia.
Ich danke Herrn Martin Knottenbelt für diesen Hinweis. MacARTHUR hat SHIDEHARAs
Urheberschaft des Artikel IX bei mehreren Gelegenheiten bekräftigt; SHIDEHARA selbst
hat sich dazu in seinen Memoiren, Gaikô Gojûnen (Fünfzig Jahre Diplomatie), Tokyo, Nihontoshosenta 1998 (orig. 1951) bekannt.
B.V.A. RÖLING und C.F. RÜTER (Hg.), The Tokyo Judgment. The International Military Tribunal for the Far East (I.M.T.F.E.), 29 April 1946–12 November 1948, Part I: The Majority Judgment. Amsterdam, Amsterdam University Press 1972, S. 47 (meine Hervorh.).
161
3. Die weitere Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg
Sowohl in Deutschland als auch in Japan verursachte der Koreakrieg einen
Schub in Richtung Wiederbewaffnung.22 Der Koreakrieg machte es notwendig, die aus Japan abgezogenen amerikanischen Truppen, die in Korea in
Kriegshandlungen verwickelt waren, durch japanische Polizeieinheiten (keisatsu yobitai) zu ersetzen, aus denen schließlich 1954 die so genannten Selbstverteidigungsstreitkräfte (SVS, j. jieitai) hervorgingen.23 Nachdem in den fünfziger, sechziger und siebziger Jahren massive öffentliche Demonstrationen gegen die SVS und das US-Japanische Sicherheitsbündnis (Nichi-Bei anpô) stattfanden, sind die jieitai heute weitgehend akzeptiert. Grundlage für diese Akzeptanz ist eine weite Auslegung des Artikels IX in Verbindung mit einer engen Auslegung des Artikels 51 der UNO-Charta.24 Man hofft, dass in absehbarer Zukunft das Verfassungsziel erreicht und eine internationale Friedensordnung errichtet wird.
Tatsächlich kam der Druck, die Verfassung zu ändern, in den folgenden
Jahren hauptsächlich von außerhalb Japans, insbesondere aus den Vereinigten
Staaten. Die offizielle japanische Politik blieb jedoch zurückhaltend und hielt
sich strikt an die Verfassungsbestimmung, und im Jahre 1975 erklärte Ministerpräsident Miki, „die Welt müsse langsam erkennen, dass Japan keinen militärischen Beitrag leisten wolle“.25 Der Grundsatzentwurf des Verfassungsuntersuchungsausschusses der LDP (Liberal-Demokratischen Partei) proklamierte am 6. Oktober 1972: „Die Sicherheitsgarantie Japans ist im Idealfalle
einem kollektiven Sicherheitssystem der Vereinten Nationen anzuvertrauen.
Bis zu dessen Schaffung ist allerdings die Abhängigkeit der Sicherheit Japans
von der Unterhaltung eines Selbstverteidigungspotentials und von kollektiven Sicherheitssystemen anzuerkennen.“26 Ähnlich wurde in den politischen
Grundsätzen und nationalen Verteidigungsrichtlinien festgesetzt, dass Japan
22
23
24
25
26
See Hans BUCHHEIM, Adenauers Sicherheitspolitik 1950–1951, in Aspekte der deutschen
Wiederbewaffnung bis 1955, hg. v. Militärischen Forschungsamt, Boppard am Rhein, Harald
Boldt 1975, S. 134. In vielerlei Hinsicht nahm die Entwicklung in Deutschland jedoch eine
völlig andere Richtung; s. Hans-Adolf JACOBSEN, Zur Rolle der öffentlichen Meinung bei
der Debatte um die Wiederbewaffnung 1950–1955, in Aspekte der deutschen Wiederbewaffnung bis 1955. Merkwürdigerweise nennt dieser Autor ‚zunehmenden Wohlstand‘ als
Grund dafür, dass die Deutschen die Wiederbewaffnung akzeptierten, S. 67.
Reinhard NEUMANN, Änderung und Wandlung der Japanischen Verfassung, Köln, Berlin,
Bonn und München 1982, bringt nützliche Details, ebenso Wilhelm RÖHL.
Art. 51 garantiert das Recht auf individuelle und Kollektive Selbstverteidigung.
Nach der Mainichi Daily News v. 9. September 1975, paraphrasiert in NEUMANN, Änderung und Wandlung der japanischen Verfassung, S. 88.
Abgedruckt in ARIKURA Ryôkichi und HASEGAWA Masayasu, Bunken senshû: Nihon
koku kempô (Die japanische Verfassung), Tôkyô, Sanseidô 1977, Bd. 13, S. 257f., zitiert in
NEUMANN, Änderung und Wandlung der japanischen Verfassung, S. 207.
162
die Aktivitäten der Vereinten Nationen unterstützen soll. Sollte die UNO eines
Tages „diese Aufgabe einmal wirklich wahrnehmen können, planen drei der
fünf großen Parteien auf den japanisch-amerikanischen Sicherheitsvertrag
und den amerikanischen Atomschirm zu verzichten und sogar die Selbstverteidigungskräfte stufenweise abzubauen“.27 Der derzeitige US-japanische Sicherheitsvertrag bestimmt überdies in seinem Artikel X, der ebenfalls möglicherweise auf Shidehara zurückgeht, dass der Vertrag abläuft, wenn das Sicherheitssystem der Vereinten Nationen einmal in Zukunft funktionsbereit ist,
um die für Japan und seine Nachbarn „zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit [notwendigen] Maßnahmen zu treffen.“
Shidehara hatte 1946 jede Art von Wiederaufrüstung abgelehnt.
„Japan besitzt keine Streitkräfte und wenn praktische Fragen einer Beteiligung an der UNO auftauchen, muss es in Anbetracht der neuen Verfassung,
besonders des Artikels 9, einen Vorbehalt geltend machen. Wenn eine Beteiligung mit Vorbehalt für die UNO-Kreise annehmbar ist, können wir der
Organisation beitreten … So lange aber Artikel 9 verbleibt, müssen wir im Hinblick auf seine Anwendung einen Vorbehalt machen. … Wir werden diese Politik
verfolgen, und die Meinung der Weltöffentlichkeit wird uns unterstützen.
… Wir können keine Streitkräfte unterhalten, um einen fremden Staat zu bekämpfen.
… Japan kann/darf kein Kriegspotential unterhalten.“28
Bis heute gibt es keine Wehrpflicht und die Selbstverteidigungsstreitkräfte
sind streng defensiv, Ausdruck des Grundsatzes ‚defensiver Verteidigung‘ –
ein Konzept, das erst in neuerer Zeit als alternatives Sicherheitskonzept von
westlichen Friedenswissenschaftlern untersucht wurde. Zugleich gehört auch
der zivile Sektor zu den Aufgaben der SVS, die bei öffentlichen Notständen
oder Ausnahmezuständen, Erdbeben und anderen Katastrophen aktiv werden.29 Die Gehälter für Angestellte im weiteren und unmittelbaren militärischen Aufgabenbereich machen etwa 50% des Verteidigungshaushalts aus.
Hinzu kommt, dass ein Großteil des Budgets für öffentliche Gebäude und
Bauvorhaben ausgegeben wurde.30 Obwohl Japans Militärstreitkräfte zu den
bestausgerüstetsten der Welt gehören, übersteigen die Verteidigungsausgaben durchweg nicht den festgesetzten Grenzwert von 1% des Bruttosozialprodukts, und es gibt keine Rüstungsindustrie, die an Exporte gebunden ist. In
27
28
29
30
H.J. KRUG, Friedenspolitik, in Horst HAMMITZSCH (Hg.), Japan Handbuch, Wiesbaden,
Franz Steiner 1981, S. 2018.
Protokoll der Sitzung des Sonderkomitees des House of Peers am 14. September 1946, Nr.
12. zitiert in KADES, Discussion of Professor Theodore McNelly’s Paper, S. 41–2 (meine
Hervorh.).
See NAKAMURA Ken’ichi, Militarization of Postwar Japan, Bulletin of Peace Proposals, Vol.
13, No. 1 (1982), S. 37.
NAKAMURA, Militarization of Postwar Japan, S. 35.
163
Schulbüchern wird die Verfassung ausführlich behandelt.31 „Das Studium der
Verfassung ist nicht auf die obere Stufe des Erziehungssystems beschränkt …
selbst spezielle Verfassungsthemen (insbesondere auch der Artikel 9) (gehören) zum Kerngehalt des Sozialunterrichts, besonders in den Mittel- und
Oberschulen.“32
Der bereits zitierte Maruyama Masao sah in Artikel IX eine „dynamische
Kraft, nicht nur eine statische, äußere Beschränkung“,33 sondern einen „Richtungsweiser“, der auf die Abschaffung des Krieges und die für eine globale
Sicherheitsgemeinschaft notwendigen Institutionen abzielt. Artikel IX sei eine
sinnvolle, logisch stringente Behauptung, geschaffen, um den beiden Formen
moderner Kriegführung, nämlich der „supranationalen und der subnationalen“, entgegenzutreten, die sich entwickelt hatten und die sich
„beide verbanden, um die traditionellen Formen der Kriegführung zu erschüttern bzw. zu zerstören: den Krieg, der mit militärischen Einheiten geführt wurde, als das förmliche Triebwerk des Staates funktionierend, unter
der vollständigen Kontrolle einer souveränen Behörde, wobei im Prinzip
eine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten getroffen wird. Dieser Zusammenbruch der traditionellen Form der Kriegführung
macht eine erneute Untersuchung des konzeptuellen Rahmens des hergebrachten
Völkerrechts unumgänglich, das um ein System souveräner Staaten herum errichtet war und als der unpersönliche Agens diente, welcher ihre gegenseitigen Beziehungen regelte.“34
4. Der Weg zur Verfassungsrevision und die Teilnahme an PKOs
„The culture of peace is based on the principles established in
the Charter of the United Nations and on respect for human
rights, democracy and tolerance, the promotion of development, education for peace, the free flow of information and the
wider participation of women as an integral approach to preventing violence and conflicts, and efforts aimed at the creation
of conditions for peace and its consolidation.“ (A/Res/52/13,
15 January 1998, para. 2)
31
32
33
34
In den neunziger Jahren und danach ist eine rege Diskussion um die mögliche Änderung
der Verfassung entstanden.
John M. MAKI, The Japanese Constitutional Style, in Dan Fenno HENDERSON (Hg.), The
Constitution of Japan – Its First Twenty Years, 1947–67, Seattle und London, University of
Washington Press 1968, S. 27.
MARUYAMA Masao, Some Reflections on Article IX of the Constitution, S. 299.
MARUYAMA Masao, Some Reflections on Article IX of the Constitution, S. 314 (meine
Hervorh; ‚in principle‘ vom Autor selbst).
164
Die Yomiuri Shimbun ist die größte Tageszeitung in Japan, mit einer Auflage
von etwa zehn Millionen Exemplaren.35 Sie ist eine nützliche Informationsquelle und am besten geeignet für die Untersuchung, da es die erklärte Leitlinie der Redaktion ist, die Verfassungsänderung zu voranzubringen. Unter
den darauf folgenden Regierungen hat die Zeitung versucht die öffentliche
Meinung aufzurütteln,36 um die Zweidrittel Mehrheit zu beschaffen, welche
für eine Verfassungsänderung und den anschließenden (mit einfacher Mehrheit durchgeführten) Volksentscheid nötig ist. Zugleich prangert die Yomiuri
dabei die angebliche Untätigkeit der Regierung im Hinblick auf die Verfassungsänderung an. Über die Jahre hat die Yomiuri immer wieder die ‚Notwendigkeit‘ proklamiert, die japanische Verfassung, besonders den Artikel IX, zu
ändern. Sie hat dabei entgegen dem oben zitierten Verständnis kollektiver Sicherheit, wie sie in der UNO-Charta konzipiert ist, die Behauptung aufgestellt, dass eine Verfassungsänderung notwendig sei, um an der kollektiven
Sicherheit teilzunehmen:
„The United Nations is becoming more and more important as an organization enforcing collective security, and, therefore, it is necessary to make the
Japanese Constitution compatible with the U.N. Charter. The Yomiuri Shimbun established a Research Council on the constitution believing the time
had come to consider the constitution from a new perspective. […] All constitutions reflect the international domestic political circumstances when
they were drafted … the Yomiuri Research Council proposed enactment of
a basic security law, while recommending that the second paragraph of Article 9 of the Constitution be revised. […] Japan’s contributions as a ‚pacifist‘
nation are not laudable internationally. It is this point which needs attention
from now on.“37
Die gleiche Ausgabe enthielt eine Zusammenfassung des Berichts der Untersuchungskommission der Yomiuri Shimbun, der die Streitfrage klären sollte:
„Das vorgeschlagene Gesetz zur nationalen Sicherheit soll vorsehen, dass Japan als ein souveräner Staat das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung unterhalten“ kann. Das Gesetz sollte Japan damit die Möglichkeit eröffnen, sich aktiv an den friedenserhaltenden Aktivitäten der Vereinten
Nationen zu beteiligen. Die Kommission sah „bis zum Jahr 1996, dem fünfzigsten Jahrestag des Inkrafttretens der japanischen Verfassung, intensive Diskussionen“ über dieses Thema vor.38
35
36
37
38
Die englisch-sprachige The Daily Yomiuri hat eine Auflage von etwa 52.000 Exemplaren.
Trotz inhaltlicher Unterschiede in der japanischen und englischen Ausgabe werden die
hier in Frage stehenden Verfassungsprobleme in beiden Ausgaben inhaltlich im Wesentlichen gleich behandelt.
Public favors constitutional change, The Daily Yomiuri, 09.04.98, Editorial.
Need to Revise Japan’s Constitution, The Daily Yomiuri, 10.12.92, Editorial.
The Daily Yomiuri, 10.12.92.
165
Währenddessen zog der NATO-Ministerrat 1992 zum ersten Mal in Erwägung, militärisches Personal mit einem Mandat der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) oder der Vereinten Nationen ins Feld
zu schicken;39 in diesem Jahr schickte Japan zum ersten Mal nach dem Zweiten Weltkrieg Selbstverteidigungsstreitkräfte auf eine UNO-Friedensmission
(PKO) ins Ausland. Das ‚Peacekeeping Cooperation Law‘, das für diesen
Zweck eingeführt wurde, erlaubte jedoch keine Teilnahme an „primary peacekeeping activities, such as monitoring ceasefires and disarmament, inspections concerning the loading and unloading of arms, and the stationing of personnel in and patrolling out of buffer zones“.40 Es kam umgehend zu Protesten und eine Bürgerinitiative reichte beim Bezirksgericht Osaka eine Klage
ein, in der ein Verbot der Entsendung von Selbstverteidigungsstreitkräften
(SVS) nach Kambodscha gefordert wurde. „The group, 215 citizens living in
the Kansai [Osaka] area, also demanded 10,000 Yen per plaintiff in compensation.“41 Sie beklagten, die Beteiligung der SVS sei verfassungswidrig und beriefen sich auf das Recht, (finanzielle) Ausgaben, die mit den Zielen der Verfassung nicht übereinstimmen, zu verhindern.42 Eine Reihe von Beschwerden
und Klagen, in denen erklärt wurde, die SVS seien verfassungswidrig, waren
verschiedentlich zuvor bereits eingereicht worden.
Im Dezember 1992 stellte die ‚Security Issue Round-Table Conference‘,
eine beratende Körperschaft des Vorsitzenden des politischen Untersuchungsausschusses der Liberal-demokratischen Partei (LDP), „in sieben Kapiteln einen Vorschlag [zusammen], der drastische Umstellungen in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik des Landes empfahl“. Der Antrag war jedoch
pessimistisch, im Hinblick darauf, dass irgendetwas Positives in dieser Richtung „in sehr naher Zukunft passieren“ würde, dass also, „wie in der UNCharta bestimmt, eine UN-Polizei eingerichtet würde, so dass die kollektive
Sicherheit von den Vereinten Nationen wahrgenommen werden könnte“.43
Entscheidend für die japanische Haltung war letztendlich, dass die Europäer
nach Beendigung des Kalten Krieges, während noch über die ‚Friedensdividende‘ debattiert wurde, nichts unternahmen, um die UNO zu stärken. Dadurch wurde Japan, ähnlich wie in der Zwischenkriegszeit, auf sich selbst zurückgeworfen. Man hatte anscheinend in der EU nicht richtig verstanden,
dass europäische Integration und Stärkung der internationalen Organisation
39
40
41
42
43
S. zur Geschichte: BVerG, Entscheidung, I. 5. a), in EuGRZ (Europäische Grundrechte Zeitschrift), Vol. 21, Nos. 11–12, Karlsruhe, 25. Juli 1994, S. 286.
The Daily Yomiuri, 03.09.99.
Asahi Evening News, 19.09.92.
Asahi Evening News, 19.09.92.
The Daily Yomiuri, 24.12.92.
166
Hand in Hand gehen müssen. Unter diesen Umständen konnten die Japaner
– und ebenso auch die Amerikaner44 – wenig machen.
5. Das Ende des Kalten Krieges und die Sicherheit in Ostasien
Es gab Befürchtungen, dass das Ende des Kalten Krieges die Sicherheitslage
in Asien destabilisieren würde, wie eine Schlagzeile der Mainichi Daily News
im Dezember 1992 proklamierte; aus diesem Grunde sollten Anstrengungen
unternommen werden, um die japanische Verfassung im Hinblick auf die
neuen Wirklichkeiten der Zeit nach dem Kalten Krieg (post-Cold War) ‚kompatibel‘ zu machen. Der Artikel der Mainichi unterstrich die „überall in Fernost herrschende Ungewissheit, was die ‚neue Welt(un)ordnung‘ wohl bringen
möge. Das Ende der globalen Konfrontation zwischen den Vereinigten Staaten
und der Sowjetunion habe „eine Dose der Pandora mit potentiellen Sicherheitsbedrohungen in Ostasien geöffnet.“45 In einem Leitartikel der Asahi Shimbun am 26. Oktober hieß es: „Wir sind besorgt, dass ein hochgradiger Rüstungswettlauf zu militärischer und politischer Instabilität in Asien führen
könnte.“46 Ministerpräsident Miyazawa Kiichi erklärte jedoch seine Opposition gegen eine Revision des Artikels IX und sah keine Notwendigkeit für einen solchen Schritt.47 Während sich nach Meinung der Yomiuri weiterer
‚Druck aufbaute‘ und die Diskussion um die Verfassungsrevision ‚hitziger‘
wurde (14./15. Jan.), bekräftigte Miyazawa seinen Standpunkt. In der Debatte
zur Eröffnung der Plenarsitzung des Unterhauses unterband er alle Spekulationen und konnte eine Diskussion über die Verfassung verhindern.48
44
45
46
47
48
Im Jahre 1991 rief US-Präsident George Bush wiederholt dazu auf, eine ‚New World Order‘ unter der ‚Herrschaft des Rechts‘ zu begründen. 1992 ergriff auch der französische
Präsident François Mitterand eine ähnliche Initiative. Beiden gelang es nicht, eine positive
Reaktion zu bekommen und folglich wurden europäischerseits keine Maßnahmen getroffen, etwa um ein „System der Rüstungsregelung“ (Weltabrüstungsvertrag) unter Artikel
26 der UNO-Charta einzurichten oder nach Artikel 43 „im Verhandlungswege“ Sonderabkommen abzuschließen, um den Vereinten Nationen (Polizei-)„Streitkräfte zur Verfügung zu stellen“. Besonders für die Europäer, die zwei Weltkriege zu verantworten haben,
besteht jedoch im Prinzip eine Verpflichtung, etwas zu unternehmen. Siehe Jochen A.
FROWEIN, Kommentar zu Art. 43, in B. SIMMA (Hg.), Charta der Vereinten Nationen: Kommentar, hg. von Bruno Simma, München, C.H. Beck 1990, S. 591ff.
End of Cold War destabilizes Asian security, Mainichi Daily News, 22.12.92.
Tatsächlich sind die Rüstungsausgaben in den asiatischen Ländern in dem Jahrzehnt zwischen 1990 und 2000 stark angestiegen. Siehe z.B. Frank UMBACH, Military Balance in the
Asia-Pacific: Trends and Implications, in Mely C. ANTHONY and Mohamed Jawhar
HASSAN (Hg.), The Asia Pacitic in the New Millenium. Political and Security Challenges, ISISMalaysia, Kuala Lumpur 2001, S. 331–386.
The Daily Yomiuri, 13.01.93.
Miyazawa’s Remark Aimed at Limiting Constitutional Debate, The Daily Yomiuri, 26.01.93.
167
Angesichts des bevorstehenden Besuchs von UN-Generalsekretär Boutros
Boutros-Ghali in Japan Mitte Februar 1993 wurde die Frage wiederholt diskutiert. Obwohl die japanische Regierung den Plänen des UN-Oberhauptes für
eine „Verstärkung der friedenssichernden Aktionen der Vereinten Nationen“
nicht ablehnend gegenüberstand, äußerte Außenminister Watanabe Michio
seine Hoffnung darauf, dass das Sicherheitssystem der UNO bald funktionsfähig sein würde und erklärte, dass „das Ideal der Schaffung dessen, was man
als eine internationale Polizeigewalt bezeichnen könnte, mit dem Geist der
japanischen Verfassung durchaus zu vereinbaren“ sei.49 Zuvor hatte er noch
seine ‚persönliche Meinung‘ zum Ausdruck gebracht, nämlich dass „Japan
mehr Langstrecken-Transportflugzeuge und Schiffe benötige … um seine friedenserhaltende (peacekeeping) Rolle zu erweitern“.50 Die Bemerkung erinnerte an die Bemühungen in der Zwischenkriegszeit, eine internationale Polizei der Meere (und in der Luft) zu begründen.51
Kurz vor dem Japanbesuch von UNO-Generalsekretär Boutros BoutrosGhali Anfang Februar 1993 wurde in den Zeitungen gemeldet, er habe – offenbar falsch informiert bzgl. der Zielrichtung des Artikels IX – in einem Interview gesagt: „Meine Hoffnung ist, dass es der japanischen Regierung möglich
sein wird, die Verfassung zu ändern, damit japanische Streitkräfte an Friedenseinsätzen (peace enforcement) teilnehmen können.“52 Am nächsten Tag
entgegnete Ministerpräsident Miyazawa: „Boutros Boutros-Ghalis Vorschlag
muss erst ausführlich im Rahmen der Vereinten Nationen diskutiert werden,
bevor er eine japanische Beteiligung an solchen Einheiten fordert“ und bot an,
„die japanische Verfassung und ihre (praktische) politische (Bedeutung) ausführlich zu erläutern, wenn Boutros-Ghali (bei seinem Besuch) die Verfassungsänderungen formell vorschlage“.53 Im japanischen Kontext muss auch
der bereits erwähnte Artikel X des US-Japanischen Sicherheitsabkommens mit
in die Überlegungen einbezogen werden, der bestimmt: „Dieser Vertrag soll
49
50
51
52
53
The Daily Yomiuri, 27.01.93.
The Japan Times, 14.01.93, Nachdruck eines Artikels der Bangkok Post, 06.01.93, Editorial.
Zum Thema ‚Weltpolizeit‘ s. Karlheinz KOPPE, Argumente für Aufbau und Einsatz einer
internationalen Polizei, Friedensforum 4 (2005): „Gelegentlich ist der Vorwurf zu hören,
dieser Vorschlag sei ein Etikettenschwindel, weil die beschriebenen polizeilichen Interventionen doch wieder militärischen Einsätzen gleich kämen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Allein schon die Rechtslage ist wichtig. Bei militärischen Kampfeinsätzen kommt es nach
wie vor darauf an, so viel gegnerische Kombattanten wie möglich ‚auszuschalten‘, was in
der Regel auf Tötung im Kampf hinausläuft. Der einzelne Soldat oder Offizier braucht sich
(unter Bedingungen eines Kampfeinsatzes!) nicht zu rechtfertigen, wie viele ‚Gegner‘ (einschließlich Zivilpersonen) getötet werden. Der Polizist dagegen wird für jeden Schuss zur
Rechenschaft gezogen, so wie dies im nationalen Recht die Regel ist.“ URL: http://
www.friedenskooperative.de/ff/ff05/4–71.htm.
The Daily Yomiuri, 05.02.93.
The Daily Yomiuri, 06.02.93.
168
in Kraft bleiben, bis nach Auffassung der Regierungen Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika eine entsprechende Vorkehrung der Vereinten
Nationen wirksam wird, die in befriedigendem Maße/hinreichend für die
Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit in dem
Gebiet um Japan (Japan area) sorgt.“54 Die Yomiuri kommentierte: „Wird Japan, befreit von den Fesseln des Kalten Krieges, nun nach neuen nationalen
sicherheitspolitischen Alternativen trachten?“55
Vielleicht zum ersten Mal brachte die Yomiuri in einem Leitartikel am 7.
Februar die Verfassungsänderung in Zusammenhang mit dem japanischen
Wunsch nach einem ständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat.56 Der Artikel erhob
starke Einwände gegen Japans „Philosophie des sogenannten one-country pacifism“ (der unilaterale in der Verfassung proklamierte ‚Einzige-Land-Pazifismus‘) und argumentierte, „dass Japan sich [damit] isoliere (und außerhalb)
der internationalen Gemeinschaft stelle“, eine Politik, die angeblich international auf Kritik gestoßen sei. Es sei ‚time for a change‘.57 Wenig später, in
einem zweiten Interview leugnete der UN-Generalsekretär jedoch nun, eine
Verfassungsänderung gewünscht zu haben.58
Da Boutros-Ghali nun auch nicht in der Lage zu sein schien, die japanische
Teilnahme an den geplanten Friedenssicherungsmissionen in Mozambique sicherzustellen, fasste der Leitartikler der Daily Yomiuri am 28. Februar zusammen: „Japan ist zur Zeit nur bei den Friedenssicherungsoperationen in Kambodscha dabei. … die Vereinten Nationen haben Japan bezüglich der Möglichkeit einer SVS-Teilnahme an der logistischen Aufgabe gefragt, den Transport
von Truppen und Nachschub zu koordinieren und zu arrangieren. Außerdem
erbaten die Vereinten Nationen nicht mehr als 45 bis 60 SVS-Angehörige. Es
war ganz natürlich, dass die damit befassten Beamten im Außenministerium
einer Teilnahme positiv gegenüber standen.“59 Am Ende erklärte Japan seine
Bereitschaft, nun doch einen SVS-Stab nach Mozambique zu entsenden. Die
Bush-Administration hatte Japan unterdessen fortwährend unter Druck ge54
55
56
57
58
59
Siehe dazu ausführlich Klaus SCHLICHTMANN, Neue und historische Trends in Japan.
Sicherheitspolitik, Verfassung und Völkerrecht: Japan im Vergleich, in Wolf Hannes KALDEN und Deutsch-Japanische Gesellschaft Wetter e.V. (Hg.), Japan im internationalen Kontext, Marburg, Tectum 2007, S. 183ff: ‚Probleme der militärischen Friedenssicherung – Die
Bedeutung des Artikel X des US-Japanischen Sicherheitsvertrages‘.
HIRANO Minoru, A Question of Security, The Daily Yomiuri, 05.02.93.
Zur Sicherheitsreform und der Rolle Japans s. Klaus SCHLICHTMANN, A Draft on Security Council Reform, Peace and Change, Vol. 24, No. 4 (October 1999), S. 505–35; s. auch
Reinhard DRIFTE, Japans Quest For A Permanent Security Council Seat: A Matter Of Pride Or
Justice?, New York, St. Martin’s Press in association with St. Antony’s College, Oxford
2000.
The Daily Yomiuri, 07.02.93.
Beide in der The Daily Yomiuri, 13.02.93.
The Daily Yomiuri, 28.02.93.
169
setzt, seine Verfassung zu ergänzen und ‚seine militärischen Fähigkeiten auszubauen‘ – ein Standpunkt, der jedoch vom früheren amerikanischen Präsidenten Jimmy Carter heftig kritisiert wurde.60
6. Japanisch-deutsche Parallelen?
Im August 1993 wurde Hosokawa Morohiro Ministerpräsident. Bis Ende Februar 1994 schien er so weit zu sein, die Richtlinien für das nationale Verteidigungsprogramm (‚National Defense Program Outline‘) aus dem Jahre 1976
preiszugeben und „das erste Treffen eines privaten Beratergremiums über
Verteidigungsfragen (abzuhalten und) … die Implementierung des [neuen]
Plans sowie Japans Rolle in den Friedensmissionen der Vereinten Nationen zu
diskutieren“.61 Während die Beratungen des Bundesverfassungsgerichts in
Karlsruhe über die höchst umstrittene Frage der deutschen militärischen Beteiligung an Friedensmissionen außerhalb der NATO zu Ende gingen, wurden international Besorgnisse ganz allgemeiner Art aktuell. Eine britische Abrüstungsgruppe der Leeds Universität machte Anfang April Schlagzeilen; die
Gruppe hatte in einer weitverbreiteten Studie beklagt, dass ‚der Westen in der
Frage der Einlösung der „Friedensdividende“ versagt‘ habe.62
Die Neuauflage der japanischen Verteidigungsrichtlinien wurde zunächst
vertagt, und es folgte eine kurzlebige Administration unter Ministerpräsident
Hata Tsutomu von April bis Juni des Jahres 1994. Hata unterstützte offenbar
eine „Debatte über die Revision der Verfassung, um die Durchsetzung des
Rechts auf kollektive Sicherheit zu gewährleisten“63 sowie einen ständigen Sicherheitsratssitz für Japan. In einem Bericht der Yomiuri hieß es: „Hata bekräftigte, dass Japan und Deutschland sich gemeinsam um eine ständige Mitgliedschaft bewerben wollten. Bonn hat bereits erklärt, dass Deutschland seine internationalen Verpflichtungen sämtlich zu erfüllen gedenkt, welche von einem ständigen Mitglied des Rats gefordert würden. Im Gegensatz dazu habe
‚Japan seinen Standpunkt noch nicht klar dargelegt‘, wie ein dienstälterer Beamter des Außenministeriums aussagte.“64
Ein Artikel in der Wochenzeitung Die Zeit äußerte zur Grundfrage, mit der
sich das Bundesverfassungsgericht konfrontiert sah, wie folgt: „Does the Constitution allow the deployment of German troops ‚out of area‘, that is outside
60
61
62
63
64
The Daily Yomiuri, 12.09.93.
The Daily Yomiuri, 28.02.94.
The Daily Yomiuri, 01.04.94.
The Daily Yomiuri, 24.04.94. Der Autor meint natürlich die kollektive Selbstverteidigung.
The Daily Yomiuri, 15.04.94.
170
NATO territory, in fact not only in blue-helmet UN peace-keeping operations
but also in combat missions?“65
Am 4. Mai 1994 forderte die Yomiuri in einem Leitartikel, bei den ‚Diskussionen über die Verfassung‘ einen ‚kühlen Kopf‘ zu bewahren: „In der Vergangenheit tendierten die Argumente, die eine Überprüfung der Verfassung favorisierten, dazu, sich ausschließlich auf den verfassungsmäßigen Status der
Selbstverteidigungsstreitkräfte und ähnliche Sicherheitsthemen im Zusammenhang mit Artikel 9 der Verfassung zu konzentrieren. Die gegenwärtige
Debatte beschränkt sich jedoch nicht auf den Status des Artikels 9.“ Seitdem
wird eine umfassende Verfassungsrevision zum politischen Ziel erklärt, eine
bislang vielleicht nicht unbedingt erfolgreiche Taktik. Ein weiterer Leitartikel
am 22. Mai, der ebenfalls die kollektive Verteidigung zum Gegenstand hatte,
zitierte Außenminister Kakizawa Koji, der verlautbart hatte: „Es versteht sich,
dass Japan das Recht auf Selbstverteidigung besitzt, aber nicht das Recht auf
kollektive Selbstverteidigung. Kann diese Haltung aufrechterhalten werden?
Ich hoffe, dass es darüber eine landesweite Diskussion ohne Vorurteile geben
wird.“66 Außenminister Kakizawa musste seine Bemerkung zurückziehen,
weil sie dem Geist des Artikels IX widersprach, ein Beweis der außerordentlichen Konsequenz, mit der die japanische Politik am Friedensgebot des Artikel
IX festhält.
Ende Mai wurde die Diskussion über Japans Anspruch auf einen ständigen Sicherheitsratssitz wieder entfacht; in einer Umfrage der Yomiuri Shimbun
stimmten 53% dafür.67 In der gleichen Ausgabe wurde über das „erste Verteidigungstreffen in Bonn“ zwischen Deutschland und Japan berichtet. Ende
Juni 1994 kamen erstmals, nach jahrzehntelanger Herrschaft der LDP, die Sozialdemokraten an die Macht, indem sie mit fünf weiteren Parteien eine Koalition bildeten. Der neue sozialistische Ministerpräsident Murayama Tomiichi schockierte seine Parteigenossen bei der Amtsübernahme mit der Feststellung, die Selbstverteidigungsstreitkräfte „verletzten die (japanische)
Kriegsächtungsbestimmung in der Verfassung nicht“68 – eine Ansicht, die
dem, was Sozialisten, Intellektuelle und andere bislang für richtig gehalten
hatten, offensichtlich widersprach. Während das Außenministerium seine Absicht verkündete, auf dem Treffen der sieben bedeutendsten Industrienationen im Juli auf Abrüstung und eine Stärkung der Vereinten Nationen zu drängen, bekräftigte Ministerpräsident Murayama seine Politik, den SVS die Teilnahme an den Friedenstruppen der Vereinten Nationen, sofern dies den Waf-
65
66
67
68
Constanze STELZENMÜLLER, Vor dem Abgrund der Geschichte, Die Zeit, 22.04.94.
The Daily Yomiuri, 22.05.94.
The Daily Yomiuri, 05.06.94.
The Daily Yomiuri, 22.06.94.
171
fengebrauch mit sich brächte, zu verbieten, da es eine Verletzung der Verfassungsbestimmung des Artikels IX bedeuten würde. Murayama schien dabei
nicht sonderlich auf einen ständigen Sicherheitsratssitz für Japan erpicht zu
sein. war aber dafür aufgeschlossen, über die Frage von Wiedergutmachungsleistungen für die sogenannten „Trostfrauen“ (j. jianfu – comfort women) zu
sprechen.
Anfang Juli sprach das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zugunsten
der Bundeswehr und seiner Teilnahme an UN-Friedenstruppen in „Abkehr
von der Politik der Nachkriegszeit, welche (Deutschland) davor bewahren
sollte, jemals wieder eine militärische Bedrohung zu werden“.69 Die japanischen Reaktionen auf das Urteil waren ‚gemischt‘. Ministerpräsident Murayama behauptete, dass es auf die japanische Verteidigungspolitik keine Wirkung ausübe, da offensichtlich der „state of affairs differs from country to
country“. Das Außenministerium hielt dabei seinen Standpunkt aufrecht,
dass Japan nur nicht-militärische Beiträge leisten könne.70 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekräftigte die weitverbreitete, aber ‚falsche‘ Auffassung, dass auch ein militärisches Bündnissystem wie die NATO als System
der Kollektiven Sicherheit gelten könnte. Damit schien eine der bedeutenden
Einsichten des 19. und 20. Jahrhunderts, nämlich dass der Krieg als Verbrechen gebrandmarkt und abgeschafft und die ‚Institution des Krieges‘ durch
ein System gemeinsamer Sicherheit, mit einem internationalen Gerichtshof
und einer Weltexekutive ersetzt würde, als langfristig anzustrebendes Ziel/
Ideal abgewertet worden zu sein. Da in Wirklichkeit ein System kollektiver
Sicherheit nicht existierte, sah es nun nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts so aus, als ob kollektive Selbstverteidigung71 und das in der UNCharta beabsichtigte System72 zwei Seiten ein und derselben Sache seien.73
Während noch diskutiert wurde, ob Japan einem solchen System beitreten
sollte, wurden ein weiteres Mal Änderungen der Verteidigungsrichtlinien
69
70
71
72
73
The Daily Yomiuri, 13.07.94.
The Daily Yomiuri, 15.07.94.
Artikel 51 der UNO-Charta gewährt das „Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung … im Falle eines bewaffneten Angriffs …“
In der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 sowie in Kapitel VI und VII. Während es
jedoch in Japan klar ist, dass ein System kollektiver Sicherheit in seiner Ausrichtung universal zu sein hat, wurde in Deutschland, im Rahmen der Europäischen Union, entgegen
dem, was ursprünglich im Bonner Grundgesetz veranschlagt war, die kollektive Verteidigung – NATO – das Surrogat für die kollektive Sicherheit.
Da in Europa ein allein auf europäischen Institutionen aufbauendes System für die Wahrung des Friedens nicht ausreicht, bleibt die europäisch-atlantische Solidarität unverzichtbar. Das Dilemma ist, dass die Europäer glauben, sie hätten aus der Geschichte gelernt
und könnten daher auf ein universales/globales System, das den Frieden und die Sicherheit in Europa garantieren würde (aber notwendigerweise einen Souveränitätsverzicht
beinhaltet), verzichten.
172
(‚National Defense Outline‘) aus dem Jahre 1976 gefordert, und das vom Kabinett anempfohlene Weißpapier bestätigte, dass „keine Verfassungsprobleme“ bezüglich der Existenz der SVS existierten.74 Am 21. Juli erklärte Murayama im Parlament offiziell die neue Politik und erteilte damit der alten
Ideologie der sogenannten unbewaffneten Neutralität eine Absage.
In hoffnungsvoller Erwartung begrüßte die Yomiuri in einem Leitartikel
am 18. August 1994 das Ende der Konfrontation zwischen LDP und SDPJ bezüglich der SVS, welche „sicher zu einer beträchtlichen Umwendung im Hinblick auf die Behandlung (der Frage) einer möglichen Verfassungsänderung
führen müsste“. Ein Artikel des deutschen Korrespondenten in der Yomiuri
zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts gab die tendenziöse, häufig vertretene Ansicht über das resolute japanische Festhalten an der verfassungsmäßigen Kriegsächtung wieder: „Der langwierige und aufreibende Prozess der
Vertrauensbildung in der Region, den sich Japan lange zu vernachlässigen erlauben konnte [!], kann sicher nicht … in wenigen Monaten vollendet werden. Eine
sehr vorsichtige Revision des Artikels 9 der japanischen Verfassung wird sich
am Ende nicht vermeiden lassen.“75 Nachdem Ministerpräsident Murayama
schließlich einem ständigen Sicherheitsratssitz als Ziel japanischer Außenpolitik unter der Bedingung zugestimmt hatte, dass Japans nicht-militärischer
Beitrag akzeptiert würde, bestätigte UN-Generalsekretär Boutros-Ghali bei
seinem dritten Besuch im September, dass die ständige Mitgliedschaft im
UNO-Sicherheitsrat „keine militärischen Leistungen für die Wahrung des
Friedens in den Krisenregionen der Welt“ für Japan mit sich bringen würde.76
Boutros-Ghali bestätigte bei der Gelegenheit auch: „Die Vereinten Nationen
brauchen Japan, ich hoffe Japan braucht die Vereinten Nationen.“ Der frühere
Ministerpräsident Miyazawa Kiichi betonte in einem Interview, Japan habe
„keine Neigung, eine Militärmacht zu werden oder die Verfassung zu ändern.
Der Rahmen für Japans Sicherheit im 21. Jahrhundert besteht daher in der
Struktur des US-Japanischen Sicherheitsbündnisses als ein Stabilisator für
ganz Asien.“77
Am darauf folgenden Tag wurde bekannt gegeben, dass „eine Entscheidung über die Frage, was die Verfassung bezüglich der UNO-Streitkräfte erlaubt, nicht erreicht wurde“. Der Kommentator der Yomiuri meinte, Murayamas Regierung müsse die Gründe für die Zurückhaltung (refraining) bei Mi74
75
76
77
The Daily Yomiuri, 17.07.94, Editorial.
The Daily Yomiuri, 07.09.94 (meine Hervorh.).
The Daily Yomiuri, 10.09.94. So auch in The Daily Yomiuri am 14.09.: „Wenn Japan ständiges
Sicherheitsratsmitglied wird, wird es keine Verpflichtung zur Teilnahme an irgendwelchen friedenssichernden Operationen [PKO] geben.“
Zit. bei Sam JAMESON, Los Angeles Times WORLD REPORT, Nachdruck in The Daily Yomiuri, 21.09.94, S. 11.
173
litäraktionen der UNO erklären und sich fragen, wie diese Dinge in Japan und
außerhalb Japans wohl gesehen werden. „In Kreisen der Gruppe der 7 Industrienationen“ seien Zweifel laut geworden, „ob es Japan gestattet werden
solle, eine Sonderrolle (für sich) in Anspruch zu nehmen“.78 Wie grundlegend
dieses Thema für Japan ist, machte Außenminister Kono Yohei jedoch in einer
Rede in der UN-Generalversammlung in New York deutlich, dass Japan nur
in „Übereinstimmung mit seiner grundsätzlicher Philosophie [der Nichtanwendung von militärischer Gewalt] im Hinblick auf internationale Beiträge“
zu den UNO-Friedenstruppen bereit sein könnte, „wenn eine Mehrheit der
Mitgliedsstaaten dies wünscht, seiner Verantwortung als ständiges Mitglied
des Sicherheitsrates nachzukommen“.79
Japan möchte vor allem „eine Rolle in größerer Verantwortung für den
Frieden und die Stabilität in der Welt übernehmen“, sagte Ministerpräsident
Murayama im Repräsentantenhaus, wo er gleich darauf vom früheren Ministerpräsident Hata Tsutomu angehalten wurde, „Japan nicht auf den Waffengebrauch bei UNO-Friedensmissionen zu verpflichten“.80
7. Die „Yomiuri“ prescht voran
In der Ausgabe vom 3. November 1994 stellte The Daily Yomiuri erstmals als
Ergebnis ihrer zweijährigen Studie Vorschläge für die Verfassungsrevision
vor. „Um den Geist des Pazifismus zu bewahren, verhängt der Entwurf ein
Verbot der Wehrpflicht … Ebenso verbietet der Entwurf die Herstellung, den
Besitz oder die Anwendung von Massenvernichtungswaffen. Der revidierte
Verfassungstext enthielt außerdem die Verpflichtung, „Beiträge an die internationale Gemeinschaft zu leisten, die über den ‚einseitigen Pazifismus‘ (‚onenation pacifism‘)“ hinausgehen sollten.81 Die mehrere Seiten umfassenden
Vorschläge sahen auch die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor. Der Leitartikler der Yomiuri kommentiert: „Nachdem die SDPJ ihre Position völlig geändert hat, kann man sagen, dass nun der Grund für diese lange Konfrontation … bei dem es sich um die Interpretation des Artikels 9 drehte, weggefallen ist.“ Unglücklicherweise könne man sich, so die Yomiuri, angesichts der
„großen Fortschritte“, die Deutschland diesbezüglich gemacht hat, „des Gefühls nicht erwehren, dass Japan nicht gleichermaßen Schritt hält“.82 Obwohl
78
79
80
81
82
The Daily Yomiuri, 15.09.94.
The Daily Yomiuri, 29.09.94, front-page.
The Daily Yomiuri, 06.10.94, front-page.
IINUMA Takemoto (Direktor des Yomuiri Research Institute), Time to end constitutional
chaos, The Daily Yomiuri, 04.11.94, Editorial.
The Daily Yomiuri, 04.11.94, Editorial.
174
die politische Umsetzung dieser Pläne in der Zukunft liege, versprach die Yomiuri, sie würde „mit ihren Studien über die Verfassung in dem Bemühen fortfahren, die Debatte (über dieses Thema) vorbereitend für das 21. Jahrhundert
voranzubringen“.83 Wenig vorher, im November 1994, hatte Bundeskanzler
Helmut Kohl in einer Rede im Bundestag anlässlich seiner Wiederwahl hervorgehoben, dass auch Deutschland in Übereinstimmung mit seinen internationalen Verpflichtungen eine größere Rolle in UNO-Friedensmissionen spielen wolle. Auch das deutsche Weißbuch 1994 sah vor, dass die Bundesrepublik
in dem sich wandelnden internationalen Umfeld „eine neue internationale
Verantwortung“ auf sich nehmen müsse und beteuerte, dass die Bundesregierung „bereit“ sei, ihr diesbezügliches Versprechen einzulösen.
Der wohl prominenteste Politiker, der eine Verfassungsrevision anstrebt,
ist der frühere Ministerpräsident Nakasone Yasuhiro, der weiterhin großen
Einfluss ausübt und auch die Einsetzung einer Beratungskommission zum
Studium der Verfassungsproblematik im Kabinett gefördert hat.84 Überraschenderweise war es jedoch nunmehr, nachdem die SDPJ in dieser Frage eine
pragmatische Haltung eingenommen hatte, die LDP, welche plötzlich und unerwartet einen beachtlichen Kurswechsel vollzog. Das über viele Jahre vorgegebene Ziel der Verfassungsrevision der Liberal-demokratischen Partei
wurde aus dem Programm, das die parteipolitischen Richtlinien enthält, gelöscht. Der Grund sei, wie ein Mitglied des Verfassungskomitees verlautbaren
ließ, dass es fraglich „ist, ob es eine gute Idee ist, zu diesem Zeitpunkt einen
so entscheidenden Schritt in Richtung auf die Verfassungsänderung zu unternehmen“.85
Die Diskussion über die Verfassung wurde intensiver, nachdem im Januar
1995 die japanischen Friedenstruppen aus Mozambique nach Japan zurückgekehrt waren. Als nächstes waren die Golanhöhen in Israel für die Entsendung
von Friedenstruppen im Gespräch. Zum Verfassungstag am 3. Mai präsentierte die Yomiuri einen doppelseitigen sicherheitspolitischen Leitfaden (‚Outline of a Comprehensive Security Policy‘), in dem weitere detaillierte Vorschläge für die ‚Normalisierung‘ vorgebracht wurden. Bei einem Symposium
zur Verfassung forderte ein ausgewähltes Panel die Verfassungsrevision.86
Wiederholte Rufe nach einer Teilnahme von SVS in Friedensmissionen der
Vereinten Nationen machten Schlagzeilen.87 Ende August stimmte die SDPJ,
83
84
85
86
87
The Daily Yomiuri, 04.12.94, Editorial.
NAKASONE Yasuhiro, Constitution must match the times, The Daily Yomiuri, 09.12.94.
MUTO Kabun, LDP Research Commission on Fundamental Policies, subcommittee chairman, zitiert in The Daily Yomiuri, 19.12.94.
Ideology has no place in national debate, The Daily Yomiuri, 05.05.95, full page Special.
E.g. Defense Agency urges U.N. role, The Daily Yomiuri, 08.06.95, und Let SDF join peacekeeping forces, The Daily Yomiuri, 27.08.95, Editorial.
175
nach anfänglicher Opposition, der Entsendung japanischen Soldaten in das
von den Israelis besetzte Hochland im Südwesten Syriens zu,88 und Ende September befasste sich ein internationales Symposium, das vor allem auf die Yomiuri-Vorschläge abstellte, ein weiteres Mal mit den „Herausforderungen der
Verfassung“.89
Am 28. November verabschiedeten der japanische Sicherheitsrat und das
Kabinett schließlich den Entwurf für ein neues nationales Verteidigungsprogramm (‚National Defense Program Outline‘). Eine Erklärung des Kabinettssekretärs machte jedoch zugleich klar, dass es „in Angelegenheiten, die nach
der japanischen Verfassung nicht erlaubt sind, wie die Ausübung des Rechts
auf kollektive Selbstverteidigung, keine Änderung in der Haltung der Regierung geben könne“. Japan geriet in Bedrängnis, als im Februar eine japanische
Delegation beim Besuch in Washington herausfordernd gefragt wurde warum
Japan darauf bestünde, dass es „unter der gegenwärtigen Anti-Kriegsverfassung nicht das Recht auf kollektive Selbstverteidigung ausüben könne“ und
folglich „im Falle einer Krise auf der koreanischen Halbinsel oder zwischen
China und Taiwan nichts für die Vereinigten Staaten tun könne“. Nicht ganz
unkonsequenterweise wurde nach Rückkehr der Delegation in der Öffentlichkeit und in den Medien die Frage erörtert, ob es eventuell sinnvoll sein könne,
für Japan auf den nuklearen Schutzschirm der USA zu verzichten; das Argument war dabei, dass die Ideologie der nuklearen Abschreckung ‚überholt‘
sei.90
Mit dem näherrückenden fünfzigsten Jahrestag des Inkrafttretens der JV
intensivierte die Yomiuri ihre Kampagne für eine Änderung der Verfassung
ein weiteres Mal.91 Eine weitere Umfrage stellte fest, dass die Unterstützung
für eine Revision der Verfassung gleichbleibend hoch sei.92 Die Schlagzeile
des Leitartikels am 6. April stellte selbstbewusst fest: ‚Constitution due for a
change‘. Besorgnis um die Zukunft des US-Japanischen Sicherheitsbündnisses
war – ebenfalls im April – Anlass für den ehemaligen US-Botschafter Mansfield und andere, das Bündnis zu beschwören.93
88
89
90
91
92
93
SDF to join U.N. peace operation in Golan Heights, The Daily Yomiuri, 26.08.95, Editorial.
Japan’s constitutional challenges, The Daily Yomiuri, 15.10.95, full page.
KITO Makato, Second thoughts on security, The Daily Yomiuri, 28.02.96.
No time like now for Diet to face security realities, The Daily Yomiuri, 03.04.96.
Support for amending Constitution remains high, The Daily Yomiuri, 05.04.96.
Former Ambassador Mansfield: Keep security treaty intact, Interview, The Daily Yomiuri,
08.04.96, Bilateral security treaty crucial, Interview mit James AUER, Direktor des ‚Center
for US-Japan Studies and Cooperation‘ an der Vanderbild-Universität, The Daily Yomiuri,
10.04.96; und Ishikawa: Japan must have firm security policy, Interview mit ISHIKAWA
Tadao, ehem. Kanzler der Keio-Universität, zur Rolle des US-Japanischen Sicherheitsbündnisses, The Daily Yomiuri, 14.04.96.
176
Nach dem Sturz der von den Sozialdemokraten geführten Koalitionsregierung am 15. Januar 1996 wurde wiederum eine Koalitionsregierung, diesmal
unter der LDP, mit Hashimoto Ryûtarô als Ministerpräsident vereidigt. Ministerpräsident Hashimoto setzte die Politik der vorigen Regierungen, was die
Verfassungsrevision betraf, fort. „Einige in der Shinshinto (New Frontier
Party) diskutierten über einen Gesetzentwurf, wonach es Japan erlaubt
würde, auf Notsituationen im Fernen Osten zu reagieren. Es ist jedoch nötig
herauszufinden, was wir im Rahmen der Verfassung, wie sie derzeit besteht,
tun können. Ich denke nicht daran, ein neues Argument zur Verfassung vorzubringen. Dafür gibt es keinen Anlass.“94 Die Yomiuri kritisierte die Regierung: Japan habe nach dem Völkerrecht „das Recht, sich anderen Nationen
zum Zweck der kollektiven Selbstverteidigung anzuschließen“, dürfe dieses
Recht jedoch „wegen der durch die Verfassung gesetzte Einschränkung nicht
ausüben“. Die Yomiuri kritisierte die Auffassung der Regierung; sie sei „falsch
(greatly flawed) vom Standpunkt der Logik und Wirklichkeit der internationalen Beziehungen“.
Im Mai wies der Osaka District Court die 1992 von den bereits erwähnten
Bürgerinitiativen eingereichte Verfassungsklage über die Teilnahme der SVS
in Kambodscha zurück, obwohl das Gericht keine endgültige oder grundsätzliche Entscheidung traf, ob die Teilnahme an UN-Friedensoperationen verfassungsmäßig ist oder nicht. Dies mag widersprüchlich scheinen, bestätigt aber
frühere Urteile japanischer Gerichte, wonach es sich bei dieser Frage um eine
politische und keine rechtliche Angelegenheit handle, die ein nationales Gericht nicht entscheiden könne. Ähnliche Zurückweisungen von Klagen gab es
in Tokio, Nagoya und Hiroshima.95
Die Diskussionen über die Verfassungsrevision zogen sich über den ganzen Sommer hin. Ein Kommentar zum Gipfeltreffen der G-7 in Lyon Ende Juni
lautete:
„Obwohl das Ende des Kalten Krieges schon einige Jahre zurückliegt, existiert noch immer kein System, das weltweit die internationale Ordnung und
Zusammenarbeit garantieren könnte. … Es ist klar, dass ein globales Sicherheitsnetzwerk dringend gebraucht wird. … Der Gipfel kann ein nützliches
Forum sein, um ein solches System zu schaffen.“96
Japan hat ähnliche Äußerungen und Forderungen wiederholt auf den Treffen
der G-7 vorgetragen, die sich jedoch in den Medien und öffentlichen Erklärungen im Ausland kaum oder gar nicht niedergeschlagen haben.
94
95
96
Parties must discuss collective defense, The Daily Yomiuri, 24.04.96, Editorial.
Lawsuit over SDF peacekeeping dismissed, The Daily Yomiuri, 21.05.96, Editorial.
KAMA Takehiko, Security should be high on the agenda, The Daily Yomiuri, 25.06.96.
177
Weitere Leitartikel aus der zweiten Hälfte des Jahres 1996: „Peacekeeping
law review vital“ (The Daily Yomiuri, 30.07.96); „For a truly Japanese Constitution“ (The Daily Yomiuri, 16.08.96); „Collective self-defense equals survival“
(The Daily Yomiuri, 19.08.96, Leitartikel/Opinion); „Improve, protect Constitution“ (The Daily Yomiuri, 19.08.96, Leitartikel); „Close the gap between law, reality“ (The Daily Yomiuri, 03.09.96, Leitartikel/Opinion); „Help peacekeeping
missions more“ (The Daily Yomiuri, 07.09.96, Leitartikel/Opinion); „Enact constitutional referendum law“ (The Daily Yomiuri ‚05.11.96, Leitartikel/Opinion).
Im gleichen Tenor geht es weiter. Im März 1997 wird die Untersuchungskommission der LDP nach vierjähriger Pause erneut berufen, um erstmals die Debatte über die Verfassungsreform wieder aufzunehmen.97 „Verschiedene Sorten von Verteidigern der Verfassung“ sollen nun entlarvt und die vermeintlichen „Widersprüche (in) der Verfassung“ mit ihren „offenkundigen Unstimmigkeiten [die] den internationalen common sense verletzen“ aufgedeckt werden.98
8. Äußere Bedrohungen der nationalen Sicherheit
Am 3. Mai, dem fünfzigsten Jahrestag des Inkrafttretens der Japanischen Verfassung, bot die Yomiuri „A New Conception of Government for the 21st Century“ und erklärte: „Now is the time for an overall review of the Constitution.“ Das Diplomatic Bluebook für 1997, mit dem Untertitel ‚Japan’s Diplomacy
in a World of Deeper Interdependence‘ stellte fest, Japan müsse der Sicherung
der Stabilität, des Friedens und Wohlstands in anderen Teilen der Welt angemessene Berücksichtigung zukommen lassen.99
Im September wurden die neuen Richtlinien für die US-japanische Verteidigungskooperation angenommen, die „einen epochalen Schritt in Richtung
auf eine Neudefinierung der japanisch-amerikanischen Verteidigungszusammenarbeit in der Ära nach dem Kalten Krieg“ darstellten.100 Der zweiseitige
Sonderbericht zeigte eine detaillierte Aufstellung der zwischen 1992 und 1997
in dem Gebiet um Japan stationierten Streitkräfte und beschrieb ein sorgfältig
angelegtes Kriegsszenario. Der Text der Richtlinien, der am 25. September veröffentlicht wurde, enthielt jedoch keine Pläne für Militäraktionen japanischerseits.
97
98
99
100
The Daily Yomiuri, 13.03.97.
Beide Artikel in The Daily Yomiuri, 23.04.97.
The Daily Yomiuri, 10.05.97.
SHIBASAKI Kiyotaka, Guideline redefines Japan’s security role, The Daily Yomiuri,
23.09.97, special.
178
Gleichzeitig, während die neuen Verteidigungsrichtlinien noch diskutiert
wurden, welche die Abmachungen aus dem Jahr 1978 ersetzen sollten, wurde
ein weiteres Mal laut über die Zweckmäßigkeit nachgedacht, die Verteidigungsagentur zum Status eines Ministeriums zu befördern. Der Verwaltungsreformrat unter dem Vorsitz von Ministerpräsident Hashimoto Ryûtarô hatte
bestimmte Vorschläge unterbreitet, um einige Ministerien und Agenturen zusammenzuführen bzw. auch abzuschaffen.101 Die JV enthält bislang keine der
gängigen Bestimmungen über den Verteidigungsnotstand, politische Entscheidungsmechanismen, zu ergreifende militärische Maßnahmen usw.
Die Pläne, die Verteidigungsagentur zu einem Ministerium aufzustocken,
wurden jedoch Ende Oktober fallen gelassen, da die LDP ihren beiden Koalitionspartnern nachgeben musste, die einem solchen Schritt ablehnend gegenüberstanden.102 Ebenfalls im Oktober bekräftigte Hashimoto bei einer Befragung während der Haushaltsdebatte seine Ansicht, dass es den SVS nicht gestattet werden dürfe, an den Aktionen der Vereinten Nationen zur Erhaltung
und Wiederherstellung des Friedens teilzunehmen, falls dies die Anwendung
militärischer Gewalt bedeute.103 Etwas überspitzt verkündete eine Schlagzeile
des Leitartikels in der Daily Yomiuri am 3. November: „Don’t block Constitution debate.“
Eine gemeinsame Umfrage der Yomiuri Shimbun und Gallup Poll im November enthielt die folgende Frage: „Sollte in Japans Umgebung ein Konflikt
ausbrechen, so würde die japanische militärische Zusammenarbeit mit den
Vereinigten Staaten wegen der Restriktionen in der Verfassung eingeschränkt
sein. Welche der folgenden Maßnahmen würden Sie befürworten, um mit dieser Situation fertig zu werden?“ 1. „Japans Verfassung sollte geändert werden,
um größere militärische Zusammenarbeit mit den U.S.A. zu ermöglichen.“ Japan: 26.1% (USA: 30.7%); 2. „Die japanische Regierung sollte ihre Interpretation der Verfassung ändern, um größere militärische Zusammenarbeit zu ermöglichen.“ Japan: 13.9% (USA: 22.4%); 3. „Japans militärische Zusammenarbeit sollte im Einklang mit der derzeitigen Interpretation der Verfassung eingeschränkt werden.“ Japan: 41.5% (USA: 14.8%); 4. „Japans Militär sollte nicht
mit den Vereinigten Staaten kooperieren.“ Japan: 10.8% (USA: 3.9%); 5. „Weiß
nicht/keine Antwort.“ Japan: 7.7% (USA: 28.2%).104 Abgeordnete von Regierungsparteien und Opposition bildeten schließlich 1997 die Kempô Giren, eine
Lobby für die Einrichtung eines ständigen Komitees für die Abänderung der
Verfassung.105
101
102
103
104
105
The Daily Yomiuri, 20.08.97.
The Daily Yomiuri, 29.10.97.
The Daily Yomiuri, 14.10.97.
Japanese, Americans at odds over defense, The Daily Yomiuri, 30.11.97.
The Daily Yomiuri, 09.04.98, Editorial.
179
Im April 1998 machte die Bedrohung durch nordkoreanische Interkontinentalraketen mittlerer Reichweite vom Typ ‚Rodong I‘ Schlagzeilen. Es
wurde über einen möglichen Angriff auf Japan spekuliert.106 Am 30. Juli
wurde ein neues Kabinett mit Ministerpräsident Obuchi Keizô an der Spitze
eingeschworen. Die Bewährungsprobe kam jedoch, als einen Monat später
tatsächlich eine nordkoreanische Rakete über japanisches Territorium flog.
Dies gab Anlass zu den schlimmsten Befürchtungen. Ein Artikel in einer Serie
zur Sicherheitspolitik beschäftigte sich mit Japans vermeintlicher „Schutzlosigkeit gegen Nuklearterrorismus“.107
Da der erwähnte Überraschungsstart des neuen Raketentyps am 31. August, von der Nordkorea behauptete, es sei eine Weltraumrakete, unbemerkt
geblieben war, konzentrierte sich die Debatte nun darauf, dass es notwendig
sei, Aufklärungssatelliten im Weltraum zu stationieren, um mögliche Gefahren in Zukunft zu vermeiden. Ein Leitartikel im September schloss mit den
folgenden Worten: „Japan can no longer wallow in the complacency that
peace is intrinsically warranted for the country.“108 Anfang Januar des Jahres
1999 nahm der Druck auf Ministerpräsident Obuchi zu. Der Economist bemerkte:
„Indeed, amending the 52-year old constitution is fast becoming more than
a vague dream for many of Japan’s conservative politicians. Chief among
those seeking to rewrite the war-renouncing Article 9 is an inter-party group
headed by Taro Nakayama, a veteran LDP politician and former foreign minister. Mr. Nakayama aims to establish a standing Diet committee that would
stage-manage a review of the constitution. Once it had concluded that a revision was necessary, the group would press for an amendment procedure
to get under way at once. To do so would require a two-thirds majority in
both chambers of the Diet and approval in a public referendum. It is though,
doubtful whether the right-wingers could muster that kind of support even
for a minor constitutional change.“109
Die Gespräche zwischen der LDP und der Jiyutô (Liberalen Partei), die ebenfalls im Januar anlässlich der Bildung einer neuen Koalitionsregierung stattfanden, kreisten wiederum um die Rolle der Selbstverteidigungskräfte in
UNO-Operationen, welche eventuell auch den Waffengebrauch einschlossen.
Die Verhandlungspartner beider Parteien stimmten darin überein, dass Japan
sich an UNO-Friedensmissionen beteiligen könne, „provided the actions were
106
107
108
109
Missiles are biggest N. Korean threat, The Daily Yomiuri, 11.04.98.
The Daily Yomiuri, 16.04.98.
Reconnaissance satellites needed for defense, The Daily Yomiuri, 16.09.98. Diese Umstände
führten schließlich dazu, dass die Japaner eine Beteiligung an dem amerikanischen Projekt
eines ‚Theater Missile Defense’-Systems (TMD) in Aussicht stellten. Siehe Akinori
UCHIDA, Government launches debates on TMD, The Daily Yomiuri, 28.10.98.
The Economist, reprinted in The Bangkok Post, 10.01.99.
180
not directly related to the use of force by military units of other nations“. Nach
den Bestimmungen sollten zwei Arten von Einsätzen ausdrücklich verboten
sein, „combat actions“ und „supply and transportation of supplies to combat
zones“.110 Der Einrichtung von „standing parliamentary committees to discuss the Constitution and submit related bills to the Diet for early February“
wurde ein Riegel vorgeschoben, als die Oppositionsparteien lediglich die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen billigten.111 Am 6. Februar beschloss
eine Gruppe überparteilicher Abgeordneter die Einrichtung einer Kommission zur Untersuchung der Verfassungsfrage; die Kommission sollte jedoch
keine Befugnis haben Gesetze vorzulegen.112
Als zwei nicht identifizierte Schiffe, mutmaßlich nordkoreanische Agenten, im März 1999 in japanische Gewässer eindrangen, wurde öffentlich spekuliert, dass die Regierung absichtlich die Verfolgung der Schiffe aufnahm „to
create a favorable climate for the passage of bills to implement the new JapanUS defense cooperation guidelines“, die gerade im Repräsentantenhaus zur
Debatte standen.113 Offensichtlich wurde das Gefühl nationaler Verunsicherung dadurch verstärkt. Eine wirkliche Debatte zeichnete sich jedoch nicht ab,
effektive Veränderungen wurden nicht ins Auge gefasst.
Die am ‚Verfassungstag‘ auf drei Seiten gedruckten Vorschläge der Yomiuri
zur maritimen Sicherheit gingen noch weiter und legten unter Bezugnahme
auf die jüngsten Ereignisse nahe, dass die japanischen Verteidigungsexperten
noch Einiges zu lernen hätten, und zwar offenbar „the hard way“.114 Am 24.
Mai wurden die neuen Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten für den Ausnahmezustand in und um Japan verabschiedet. Da das
Abgeben von Warnschüssen – dies war eines der Themen bei den Diskussionen gewesen – darin noch keine Erwähnung fand, blieb diese Maßnahme weiterhin verboten.115 Ein Gefühl der Unsicherheit spiegelte auch die YomiuriUmfrage im August wider, bei der 70% ein Interesse an Verteidigungsfragen
zeigte, und zwar 26.4% ein großes und 45.1% ein weniger großes.116
110
111
112
113
114
115
116
NAGAHARA Shin, Security focus of coalition agreement, The Daily Yomiuri, 15.01.99.
The Daily Yomiuri, 21.01.99.
The Daily Yomiuri, 06.02.99.
INOUE Yasumasa, Of life, liberty and the pursuit of suspicious-looking ships, und in der
gleichen Ausgabe: HIRONAKA Yoshimichi, National insecurity showing, The Daily Yomiuri, 31.03.99.
The Daily Yomiuri, 03.05.99.
The Daily Yomiuri, 27.05.99.
The Daily Yomiuri, 05.08.99.
181
9. Die Einsetzung der beiden Verfassungskommissionen
Kurz zuvor, im Juni, hatten die LDP, die Jiyutô (Liberale Partei), die Minshutô
(Demokratische Partei) und das Bündnis von New Komeitô und Kaikaku (Reform) Club einem Gesetz zugestimmt, im Repräsentantenhaus einen Verfassungsausschuss einzusetzen, der im darauf folgenden Jahr seine Arbeit aufnehmen und weitreichende und umfassende Untersuchungen zur Verfassungsfrage anstellen sollte.117 Das Thema „Friedenssicherungsmaßnahmen“
blieb auch weiterhin aktuell, und im September forderte die Yomiuri, das alte
Friedenssicherungskooperationsgesetz (Peacekeeping Cooperation Law, j. kokuren heiwa iji katsudô kyôryoku hô) aus dem Jahre 1992, welches bestimmte Aktivitäten eingefroren hatte, zu annullieren, wie es auch die Koalitionsregierung im Januar bereits angedeutet hatte.118 Nach Meinung von Außenminister Komura Masahiko sei die „Zeit reif“ das Verbot (freeze) der Teilnahme an
Friedenserhaltungsmaßnahmen (PKO) aufzuheben; zugleich bekräftigte er jedoch, dass er an den ‚fünf Prinzipien’119 festhalten wolle, die überdies eine
solche Teilnahme erst nach einem Waffenstillstand erlaubten. Japan müsse
also neutral bleiben und die Regierung des betreffenden Landes müsse einer
japanischen Teilnahme zustimmen.120
Als sich im Oktober das Kabinett neu zusammensetzte, hoffte man wiederum auf einen Umschwung.121 Außenminister Kono Yohei bedeutete jedoch, dass er gegen eine Änderung der fünf Prinzipien sei.122 Am 25. Oktober
in Seoul bekräftigte Kono noch einmal, während er zugleich sein Bedauern
über den „furchtbaren Schaden und das Leid“ äußerte, das durch die japanische „Kolonialherrschaft und Aggression“ hervorgerufen worden sei: „Wir …
können diese Prinzipien nicht aufgeben und an multinationalen Streitkräften
teilnehmen.“ Er betonte zugleich: „Ich bin davon überzeugt, dass die fundamentalen Prinzipien der derzeitigen Verfassung, d.h., das Engagement für
Frieden, Demokratie und Respekt für die Grundlagen der Menschenrechte
nicht verändert werden sollte.“ Anstelle von irgendwelchen militärischen Bei117
118
119
120
121
122
The Daily Yomiuri, 26.06.99.
The Daily Yomiuri, 03.09.99.
„The first of the five principles is that Iraqi sovereignty and territorial integrity should be
maintained. Second, Iraq’s governing regime should be decided by the Iraqi people. Third,
there should be sufficient involvement of the United Nations in the reconstruction effort.
The fourth and fifth principals relate to the Japanese policy, and the fourth is that Japan
will engage in reconstruction assistance in a seamless manner without any interruption.
Fifth is that Japan will secure the participation of non-governmental organizations (NGOs)
and other entities in order to form an all-Japan team when Japan is engaged in the reconstruction effort.“ http://www.mofa.go.jp/announce/press/2003/4/0404.html.
The Japan Times, 24.09.99.
The Daily Yomiuri, 07.10.99.
The Daily Yomiuri, 14.10.99.
182
trägen solle Japan sich darauf konzentrieren, „wirtschaftliche Hilfe zu leisten,
um den Lebensstandard zu verbessern [und] … die demokratische Entwicklung“ in den weniger entwickelten Ländern voranzubringen.123 Die Yomiuri
stellte mit Genugtuung fest, dass ein Fortschritt insofern erreicht worden sei,
als vor 1994 die „vorherrschende Ansicht des Landes in der Welt von Politik
und Gesellschaft war, dass ein Regierungsmitglied, das [das Thema] Verfassungsänderung auch nur erwähnte, verdiente entlassen zu werden“.124 In einem Leitartikel am 7 November meldete die Yomiuri: „The current U.N.
Peacekeeping Cooperation Law, as well as the five principles, contain ideas
that remind us of the Cold War era.“125 Nichtsdestoweniger vertagten die Regierungsparteien schließlich doch die Behandlung der Frage, das selbstauferlegte Einfrieren der Teilnahme an UN-Friedensmissionen, wie ursprünglich
ins Auge gefasst, aufzuheben.126
Anfang Dezember verkündete US-Verteidigungsminister William Perry
bei seinem Besuch in Japan: „Several countries in the region are producing
midrange ballistic missiles, und some could pose a threat to Japan.“127 In einer
‚21st Century Special‘ Ausgabe debattierten drei Politiker, darunter der frühere Ministerpräsident und Revisionist Nakasone Yasuhiro, der meinte: „Article 9 of the Constitution is ambiguous and subject to changes in its interpretation with Japan’s changing situation. It is an extremely dangerous situation.“128 Die angebliche Ambiguität des Artikels ist schon oft beschworen
worden. Aber auch Kommentare wie der folgende, welche die Arbeit der Untersuchungskommission zur Verfassung betrafen, waren zu hören:
„Wir würden es begrüßen, wenn die Kommissionen nicht nur in Betracht
ziehen würden, was notwendig ist, um die Verfassung entsprechend den
[neuen] Anforderungen der Wirklichkeit zu ändern, sondern auch, wie die
Wirklichkeit verändert werden könnte, um sie in Einklang zu bringen mit
den Grundsätzen der Verfassung.“129
Schließlich wurden, zur Zufriedenheit der Yomiuri, die Untersuchungsausschüsse (kempô chôsakai) zur Frage der Verfassungsreform im Januar 2000 in
beiden Häusern (National Diet) eingerichtet. Die Kommissionen bestanden
aus 50 Parlamentsmitgliedern im Unterhaus und 45 Abgeordneten des Ober123
124
125
126
127
128
129
The Daily Yomiuri, 26.10.99. Die totale Heuchelei der Länder, die massive Rüstungsexporte
in Entwicklungsländer zulassen und sich dann anmaßen, Friedensmissionen in jene geplagten Gebiete zu entsenden, ist alarmierend.
Constitution reform taboo cast aside, The Daily Yomiuri, 04.11.99, Editorial.
End freeze on PKF participation, The Daily Yomiuri, 07.11.99.
The Daily Yomiuri, 21.11.99.
The Daily Yomiuri, 06.12.99.
Seeking true independence, The Daily Yomiuri, 07.01.00.
Tokyo Shimbun, 21.01.00.
183
hauses.130 Nach den ersten Treffen Mitte Februar wurden zahlreiche Berichte
und Expertenmeinungen über das Problem der Verfassungsänderung gehört.
Nach fünf Jahren Arbeit legten die Ausschüsse ihren Bericht am 20. April 2005
dem Präsidenten des Oberhauses (sangiin) vor. Alle Berichte, Stellungnahmen
von Fachleuten, Beratungsprotokolle usw. der beiden Ausschüsse sind in
mehreren Bänden veröffentlicht worden. Die Komeitô forderte anschließend,
dass nun eine zehnjährige nationale Debatte über die Verfassungsrevision notwendig sei.
Damit, d.h. mit der Einrichtung der Untersuchungsausschüsse und der
Vorlegung der Berichte, so bemerkten Kritiker, seien die Tage der japanischen
Friedensverfassung gezählt und die Verfassungsänderung vorprogrammiert.131 Es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass Änderungen der
Verfassung inkremental sein werden bzw. auch noch beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen.132
Conclusio
Das zwanzigste Jahrhundert sah keinen Durchbruch auf dem Gebiet der Abrüstung und Schaffung wirksamer Institutionen zur Sicherung eines dauerhaften Friedens. Auch nach Gründung der Vereinten Nationen hat kaum ein
einziges Land eine politische Philosophie verfolgt und implementiert, welche
die Grundlegung einer supranationalen, mit entsprechenden Vollmachten
versehenen Behörde für Abrüstung, Friedenssicherung und Entwicklung ins
Auge fasst.133
Die meisten Kritiker der japanischen Verfassung haben außer acht gelassen, dass der Artikel IX eine universale Friedensordnung anstrebt, in der alle
Staaten, ähnlich wie es Japan bereits vollzogen hat, in Hoheitsbeschränkungen zugunsten einer vereinigten globalen/universalen politischen Institution
einwilligen. Es ist insbesondere den Völkerrechtlern, Politologen, Pädagogen
130
131
132
133
Jim MANN, Charting Its Own Course. Japan Begins to Move Away From Half a Century
of Official Pacifism, Los Angeles Times WORLD REPORT, reprinted in The Daily Yomiuri,
06.03.00.
So z.B. Axel BERKOFSKY, Japanisches Militär im Irak – Neudefinition japanischer Sicherheitspolitik?, KAS-AI (Konrad-Adenauer-Stiftung Auslandsinformationen), Nr. 3 (2004).
S. auch SCHLICHTMANN, Neue und historische Trends in Japan. Sicherheitspolitik, Verfassung und Völkerrecht, in KALDEN (Hg.), ebd., S. 181–209.
See Michael J. GREEN, State of the Field Report: Research on Japanese Security Policy,
NBR Publications: Assess Asia Review, Vol. 2, No. 1 (1998), also at www.nbr.org/publications/review/vol2no1/essay.html
Otfried HÖFFE, Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, München, C.H. Beck 1999 ist zu
diesem Thema vielleicht die beste Adresse.
184
und Historikern der ehemaligen Verbündeten Japans und anderen nicht gelungen, eine in die Tiefe gehende, vorurteilslose Darstellung der Ursprünge
und Ziele des Artikels vorzulegen. Die relativ wenigen engagierten (‚alternativen‘), pazifistischen Autoren sind die Ausnahme.134
Der Artikel IX ist für die Japaner unzweifelhaft fest an das atomare Dilemma und die Tragödie von Hiroshima und Nagasaki gebunden. Es ist klar,
dass der Beginn einer globalen bewaffneten Konfrontation oder eine allgemeine Verschlechterung der internationalen Beziehungen die Verfassungsrevision entscheidend beschleunigen würde. Der Artikel IX ist ein Gradmesser,
der die Tendenzen im internationalen Sicherheits-Environment registriert und
seine Schwankungen wie ein Barometer genau misst.
Artikel IX könnte aber einen Ausweg zeigen, ein Tor, durch das, wenn die
Staaten der Welt es wünschen, ein Zugang zur nicht-militärischen ‚menschlichen‘ Sicherheit135 gefunden werden kann. Die Aufrechterhaltung des gewaltlosen Prinzips, die peinlich genaue Vermeidung der Übertretung der Trennlinie zwischen der Anwendung von Gewalt und der friedlichen Streitbeilegung136 sind Anzeichen und Beleg einer Kultur des Friedens. Die Tatsache,
dass die Friedensbestimmung der japanischen Verfassung den Kalten Krieg
überlebt hat und noch immer hoch gehalten wird als Bestandteil der nationalen politischen Philosophie, könnte eine Quelle der Hoffnung sein. Artikel IX
ist auch ein Mittel, um die Friedensbereitschaft der Staaten, die Mitglieder der
Vereinten Nationen sind, zu messen; richtig zur Anwendung gebracht kann
die Bestimmung zu einer machtvollen ‚Waffe‘ werden, mit der Fähigkeit, die
gefährliche Doktrin der militärischen Abschreckung und ihre Weiterverbreitung effektiv zu unterminieren, welche, wie Jonathan Schell warnend verzeichnete, abgeschafft werden muss, wenn die Menschheit überleben soll.137
134
135
136
137
Charles OVERBY, A Call for Peace. The Implications of Japan’s War-Renouncing Constitution,
Tokyo, Kodansha International, 1997; Setsuko Norimoto Tsuneoka, Charles Douglas Lummis und Shunsuke Tsurumi, The Constitution of Japan, Tokyo, Kashiwashobo 1993.
S. das Unesco web forum on Human Security at www.unesco.org/securipax/index.htm
Vgl. diesbezüglich A/Res/53/243, 6 October 1999, A. Declaration on a Culture of Peace,
Article 1.a) und d); Article 3.a); B. Programme of Action on a Culture of Peace, B., Article
9.g) at www.unesco.org/cpp/uk/projects/eun-cofp.pdf
Jonathan SCHELL, The Folly of Arms Control, Foreign Affairs, Vol. 79, No. 5 (September/
October 2000), S. 22–46.
185
8
Die Abschaffung des Krieges
Artikel IX JV – Ursprung, Auslegung und Kontroverse
„Frei macht aber nur die Einsicht, dass die Schuld, die wir beim
andern suchen, unsere eigene ist, die wir mit einem Taschenspieler-Kunststück auf ihn projizierten.“
Carlo Schmid1
Einleitung
Ein kardinales Anliegen der Außenpolitik des zwanzigsten Jahrhunderts,
nach dem hauptsächlich von Deutschland verschuldeten Scheitern der Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907, war die Abschaffung der Institution
des Krieges.2 Zu diesem Zweck wurde nicht nur die darauf gerichtete Weiterentwicklung des Völkerrechts und der internationalen Organisationen Völkerbund und Vereinte Nationen ins Auge gefasst, sondern auch des Verfassungsrechts als die Souveränität einschränkendes und die Staaten (ver)bindendes Recht.
Ohne diese Entwicklungen wären europäische Einigung (EU) und OSZE
kaum zu realisieren gewesen. Und nicht nur das europäische Verfassungsrecht, sondern auch außereuropäische Entwicklungen, wie sie im japanischen
Grundgesetz (JV) exemplarisch zum Ausdruck kommen,3 sind hier zu nennen. Während jedoch in Deutschland die Völkerrechtsartikel im Bonner
Grundgesetz,4 die immerhin ein auch Einzelpersonen verpflichtendes Frie-
1
2
3
4
Carlo SCHMID, Nachdruck eines Artikels, der Weihnachten 1945 in der Stuttgarter Zeitung erschien. Nachdruck in Die Zeit, 29.12.1995, S. 5.
Zumindest in westlichen Ländern gab es offizielle Bestrebungen, hinter denen seit der
Aufklärung auch öffentliche Meinung und geistige Eliten standen, das Recht des Staates
auf Kriegführung einzuschränken und letztendlich ganz zu beseitigen.
Siehe z.B. Reinhard NEUMANN, Änderung und Wandlung der japanischen Verfassung, Köln,
Berlin, Bonn und München, Carl Heymanns 1982; Wilhelm RÖHL, Fremde Einflüsse im modernen japanischen Recht, Frankfurt/M., Berlin, Alfred Metzner 1959.
Das sind die Artikel 24, 25 und 26 GG und das Friedensgebot in der Präambel.
187
densgebot beinhalten,5 in der Öffentlichkeit und auch in der Friedensbewegung kaum Beachtung finden, sind Inhalt und Bedeutung des Artikels IX vom
3. Mai 1947 in Japan allgemein bekannt.6 Art. IX lautet:
„(1) In aufrichtigem Streben nach einem auf Gerechtigkeit und Ordnung gegründeten internationalen Frieden verzichtet das japanische Volk ein für alle
mal auf Krieg als souveränes Recht der Nation und auf die Androhung oder
Anwendung militärischer Gewalt als ein Mittel zur Regelung internationaler
Streitigkeiten. (2) Um den Zweck des vorstehenden Absatzes zu erfüllen,
werden weder Land-, See- und Luftstreitkräfte noch andere Kriegsmittel unterhalten. Das Recht des Staates auf Kriegführung wird nicht anerkannt.“
Obwohl die so genannten Selbstverteidigungsstreitkräfte (SVS) nicht als ‚Kriegsmittel‘ angesehen werden und bis Juli 2007 über kein ‚Ministerium‘ verfügten,
zeigt sich hier freilich schon die ganze Ambivalenz einer Politik, die auf militärische Verteidigung setzt, obwohl der Krieg völkerrechtlich verboten (geächtet) ist und die Staaten und Regierungen folglich ihren Wählern gegenüber
verpflichtet wären, Bedingungen zu schaffen, das Verbot durchzusetzen. Die
vorliegende friedenshistorische Untersuchung stellt das Verfassungsrecht in
den Mittelpunkt, soweit es eine Hoheitsbeschränkung vorsieht mit dem Ziel,
ein (evtl. noch genauer zu definierendes) kollektives Sicherheitssystem in
Kraft zu setzen, das den Frieden sichern und die Einzelstaaten ihrer Verantwortung für diesen Bereich (der nachzukommen sie ohnehin nicht mehr effektiv in der Lage sind) entheben soll. Art. IX JV leistet den Hoheitsverzicht (bereits) „im Vertrauen auf die Gerechtigkeit und Redlichkeit aller friedliebenden
Völker“, mit der Absicht, auf diese Weise seine „Sicherheit und Existenz … zu
wahren.“ (Präambel)7. Ähnlich wie in der Bundesrepublik ist in Japan der
„Frieden als Wertentscheidung“8 in der Verfassung verankert worden.
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Artikel 25. „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Dazu im Gegensatz steht die Tatsache, dass an japanischen Schulen wenig über die Geschichte japanischer Kriegsverbrechen vermittelt wird. S. Klaus SCHLICHTMANN, Wartime Atrocities and Responsibilities: The Japanese and the German Case, Sophia International Review 24 (Tokyo 2002), S. 61–73.
Vgl. die Ausführungen beim Herrenchiemseer Konvent: „Auf das wichtigste Recht der
Staaten, das Recht auf Selbstverteidigung, müssen wir Verzicht leisten. … Wir erwerben
damit ein Recht auf eine anderweitige Garantie unserer Sicherheit, die nur in einem System kollektiver Sicherheit gefunden werden kann.“ (Abgeordneter Dr. Kordt), in Dieter S.
LUTZ, Krieg und Frieden als Rechtsfrage im Parlamentarischen Rat 1948/49. Wertentscheidung, Auslegungsmethodik, Dokumentation, Baden-Baden, Nomos 1982, S. 31.
LUTZ, Krieg und Frieden als Rechtsfrage im Parlamentarischen Rat, S. 7.
188
1. Zur Vorgeschichte der Kriegsabschaffungsklausel
Bereits der Staatenverband der Haager Friedenskonferenzen,9 der Vorläufer
des Völkerbundes, hatte das Ziel, die allgemeine Abrüstung zu erreichen und
das völkerrechtliche ‚Institut‘ des Krieges durch eine Einrichtung zu ersetzen,
welche zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten den Rechtsweg vorschreiben wollte. Zahlreiche Friedenspläne waren zuvor in dem häufig von
Kriegen heimgesuchten Europa seit dem Mittelalter entstanden.10 Die Öffnung Europas für die Zivilisationen Indiens und Chinas (und Japans) durch
die Aufklärung brachte einen gewissen Durchbruch im Hinblick auf die Idee
des Friedens als ein universales Menschenrecht.11
Nach dem 1. Weltkrieg beschlossen Parlamentarier12 erstmals die verfassungsmäßige Kriegsabschaffung – und zwar nicht nur des Angriffskrieges.13
Bereits der Entwurf der 4. Versammlung des Völkerbundes kennzeichnete den
Angriffskrieg als ‚internationales Verbrechen‘. Die Parlamentarier empfahlen
daher, in den nationalen Parlamenten „Entwürfe zu einer Verfassungsänderung
vorzulegen, die abzielt: a) auf das Verbot, irgendeine kriegerische Entscheidung anzurufen, vorbehaltlich der Verpflichtungen … (die) nach … der Völkerbundsatzung bestehen.“14
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14
Der Begriff stammt von Walther SCHÜCKING, Der Staatenverband der Haager Konferenzen, München und Leipzig 1912. S. auch Klaus SCHLICHTMANN, Japan, Germany
and the Idea of the Hague Peace Conferences, Journal of Peace Research, vol. 40, no. 4 (Juli
2003), S. 377–394.
S. z.B. Jacob ter MEULEN, Der Gedanke der internationalen Organisation in seiner Entwicklung, 2 Bde., Den Haag, Nijhoff 1968 (1917/1928).
S. Klaus SCHLICHTMANN, The West, Bengal Renaissance and Japanese Enlightenment.
A Critical Inquiry into the History of the Organisation of the World around 1800, in Stephan Conermann und Jan Kusber (Hg.), Studia Eurasiatica. Hermann Kulke zum 65. Geburtstag v. seinen Kieler Schülern und Kollegen, Hamburg, EB-Verlag 2003, S. 411–40.
Einschlägig: Ralph UHLIG, Die Interparlamentarische Union 1889–1914 – Friedenssicherungsbemühungen im Zeitalter des Imperialismus, Stuttgart, Franz Steiner 1988, S. 479–88 zur Mitgliedschaft Japans.
Der Angriffskrieg war bereits in der Verfassung der Ersten Französischen Republik v. 3.
September 1791 geächtet worden, ein Entschluss, der u.a. auf die 1761 in Amsterdam erschienene Schrift von Jean-Jacques Rousseau zum Ewigen Frieden zurückgeht. Vgl. W.
MARTENS, Völkerrechtsvorstellungen, Der Staat 3 (1964), S. 295–314.
Resolution der XXII. Konferenz der IPU (Interparlamentarische Union), vom 27. August
1924. Deutscher Text in UNION INTERPARLEMENTAIRE, Compte rendu de la XXIIe Conférence tenue a Berne et Genève du 22 au 28 Août 1924, Lausanne, Genève, usw. 1925, S. 675
(meine Hervh.). Unter „b)“ wurde auf die „Verpflichtung ein Schiedsgericht anzurufen“
hingewiesen sowie auf die Tatsache, dass die Konferenz „ganz besonderen Wert darauf
legt, zu betonen, dass alle Staaten ihre Zustimmung zu der fakultativen Klausel des Art.
36 der Satzung des Weltgerichtshofs erklären.“ Ebd. S. Klaus SCHLICHTMANN, Walther
Schücking (1875–1935) – Völkerrechtler, Pazifist und Parlamentarier, in Historische Mitteilungen der Ranke-Gesellschaft 15 (2002), S. 129–147.
189
Der Abgeordnete des Weimarer Reichstags, der Neukantianer Schücking,
ein Mitglied der IPU und entscheidend an der Abfassung der Resolution beteiligt, führte dazu in seinem Referat unter dem Tagesordnungspunkt 4, ‚Die
parlamentarische Kontrolle der auswärtigen Politik‘, aus, das Völkerrecht als
„der jüngste Zweig am Baume der Rechtsentwicklung“ sei „noch nicht … in
das allgemeine Rechtsbewusstsein übergegangen“. Daher „empfiehlt es sich
grundsätzlich, völkerrechtliche Normen in die Verfassung aufzunehmen“.15
Damit, so bedeutete Schücking wenig später bei der Verhandlung der Interparlamentarier, „könnten Kriege nur erklärt werden, wenn gleichzeitig die
Verfassung geändert würde“.16 Das somit in die nationalen Verfassungen aufzunehmende „grundsätzliche Verbot des Krieges“ sollte „selbstverständlich
[nur] unter Vorbehalt der Erfüllung derjenigen Pflichten [gelten], die unter
Umständen durch eine internationale Exekution dem einzelnen Staat auferlegt werden können“.17 In diesem Zusammenhang sei, so Schücking, die
Frage der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit „außerordentlich wichtig,
weil nur auf diesem Wege der Schlüssel zur allgemeinen Abrüstung gefunden
werden kann. Diese Abrüstung kann erst kommen, wenn der Rechtsschutz ausgebaut ist.“ 18
Es wäre eine lohnende Aufgabe, einmal die Wege der oben zitierten Resolution in die nationalen Parlamente und ihre dortige Befassung nachzuzeichnen. Da auch Japan bereits seit 1910 regelmäßig an den IPU-Konferenzen teilnahm, hätte 1924 auch eine japanische Delegation in Bern und in Genf anwesend sein sollen.19 Das war jedoch nicht der Fall, zum einen wegen des großen
Erdbebens im Jahre 1923, das die Hauptstadt Tokio fast vollständig zerstörte,
und zum anderen wegen der Kabinettsumbildung, die zur Einsetzung einer
neuen, progressiv liberalen Regierung führte, in der im Juni 1924 Shidehara
Kijûrô das Amt des Außenministers übernahm.
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19
UNION INTERPARLEMENTAIRE, S. 184–5. Wenig später, im Genfer Protokoll der fünften Völkerbundversammlung am 2. Oktober 1924, erklärten sich die Staaten allgemein
dazu, „ihre Souveränität zugunsten des Völkerbundes wesentlich zu beschränken“. Hans
WEHBERG, Die Aechtung des Krieges, Berlin, Franz Vahlen 1930 (Engl., The Outlawry of
War, Washington, Carnegie Endowment 1931), S. 39.
UNION INTERPARLEMENTAIRE, S. 422. WEHBERG, Die Aechtung des Krieges, S. 153,
führte unter der Überschrift ,Bedingte oder bedingungslose Verfassungsänderung?‘ weiter aus: „Es könnte nun die Frage gestellt werden, ob der Verzicht der Staaten auf das
Recht der Kriegserklärung unbedingt erfolgen oder ob er nicht von einer entsprechenden
Änderung der Verfassungen der anderen Mächte abhängig gemacht werden soll.“
UNION INTERPARLEMENTAIRE, S. 421–22. S. zum Thema kollektive Sicherheit auch
die Arbeiten von Sabine JABERG.
UNION INTERPARLEMENTAIRE, S. 423–4 (meine Hervh.).
An der IPU-Konferenz, die 1923 in Kopenhagen stattfand, nahmen fünf Delegierte aus
Japan teil. Im gleichen Jahr wurden vom japanischen Unterhaus 2.687,40 Schweizer Franken an das Büro der Union überwiesen. Zum Vergleich: Die Niederlande überwiesen
3.259,00 Schweizer Franken. Ebd., S. 164–5.
190
Es ist jedoch davon auszugehen, dass im japanischen Außenministerium
Vorgang und Inhalt der Resolution vom 27. August bekannt waren. Ebenso
war Shidehara mit der Idee der Haager Friedenskonferenzen wohl vertraut,
war er doch unmittelbar nach der ersten Konferenz über ein Jahr lang an der
japanischen Botschaft in London tätig gewesen, als das Thema noch in aller
Munde war. Zur Zeit der Zweiten Haager Friedenskonferenz 1907 war er als
Leiter des Nachrichtendienstes im Auswärtigen Amt wichtigstes Verbindungsglied zwischen Tokio und der japanischen Delegation. Vom 16. Juni
1914 bis September 1915 Gesandter in Den Haag (für die Niederlande und
Dänemark),20 wurde er 1915 Vizeaußenminister und von 1916–19 Vorsitzender der Kommission zur Beendigung des Krieges mit Deutschland und Vorbereitung der Friedensvereinbarungen.21 Von 1918 bis 1924, bevor er das Amt
des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten übernahm, stand sein Name
auf der Richterliste des Ständigen Schiedshofes in Den Haag.
Während der Versailler Friedenskonferenz handhabte Shidehara in Tokio
den diplomatischen Verkehr zwischen der Regierung und der japanischen Delegation unter der Leitung Kinmochi Saionjis.22 Dann, bei den Verhandlungen
auf der von US-Präsident Warren G. Harding einberufenen Washingtoner
Flottenabrüstungskonferenz (1921–22) war er, inzwischen Botschafter in den
Vereinigten Staaten, Hauptsprecher Japans. Es besteht kein Zweifel, dass
Shidehara als einer der Architekten des internationalen Systems in der Zwischenkriegszeit gelten kann. Als Außenminister war Shidehara auch für die
Vorbereitung des Beitritts Japans zum Kellogg-Briand-Pakt mitverantwortlich. Nach dem japanischen Einfall in die Mandschurei ging er 1932 in die ‚innere Emigration‘, suchte 1941 noch den Konflikt mit den USA zu verhindern,
beteiligte sich an ‚Friedensfühlern‘ zur Beendigung des Krieges mit China
und betrat nach dem Krieg wieder als Ministerpräsident die politische Bühne.
Für die Urheberschaft des Artikels IX JV kommt als einziger Kandidat eigentlich nur Shidehara in Frage.23
20
21
22
23
Ich konnte leider bislang nicht feststellen, ob SHIDEHARA 1915 in Den Haag tatsächlich
auch mit Walther SCHÜCKING zusammengetroffen ist, obwohl es wahrscheinlich sein
dürfte.
S. Thomas Wesley BURKMAN, Japan, the League of Nations, and the New World Order,
1918–1920, The University of Michigan, Diss. 1975; Klaus SCHLICHTMANN, Japan, Germany and Shidehara Diplomacy, The Journal of International Studies 41 (Januar 1998), S. 1–
19 (Institute of International Relations, Tokyo), mit weiteren Einzelheiten.
Marquis SAIONJI Kinmochi (1849–1940) hatte elf Jahre in Frankreich studiert und bei seiner Rückkehr 1881 u.a. Jean-Jacques ROUSSEAUs Gesellschaftsvertrag in Japan bekannt
gemacht.
S. Klaus SCHLICHTMANN, Shidehara Kijûrô, Staatsmann und Pazifist (1872–1951) – eine
politische Biographie, Hamburg 1998 (Dissertation, Kiel 1997). Anders: Toshiyoshi MIYAZAWA, Nihon koku kempô (Verfassungskommentar), Tokyo 1958, S. 161–162. S. auch Glenn
D. HOOK und Gavan McCORMACK, Japan’s Contested Constitution, London und New
191
2. Was ist der Artikel IX?
„Hier ist zunächst auf das in einer ganzen Reihe von Verfassungen anzutreffende Bekenntnis zur internationalen Organisation
… hinzuweisen, ferner … die Bereitschaft … im Interesse der
Friedenserhaltung Beschränkungen der eigenen Souveränität auf
sich zu nehmen.“24
Obwohl der Vorschlag von Shidehara kam, ist die Aufnahme der Kriegsabschaffungsklausel in die japanische Verfassung dem persönlichen Einsatz der amerikanischen Besatzer, insbesondere des Oberkommandierenden der Alliierten
Streitkräfte Fernost, General Douglas MacArthur, zu verdanken.25 Es ist bekannt, dass Shidehara am 24. Januar 1946 während eines ca. dreistündigen
Gespräches mit MacArthur das Thema der verfassungsmäßigen Kriegsabschaffung (abolition of war) zur Sprache brachte.26 Nachdem die beiden sich
geeinigt hatten, die ‚unilaterale‘ Abschaffung des Krieges in die neue Verfassung aufzunehmen,27 verlor MacArthur keine Zeit, die Verfassungsrevision
schnell durchzusetzen. Shideharas Vorschlag trug dazu bei, dass sich der Vorgang nun dramatisch beschleunigte.28
23
24
25
26
27
28
York, Routledge 2001 (mit Texten der wichtigsten Vorschläge für die Verfassungsreform);
Dale M. HELLEGERS, We, the Japanese people: World War II and the origins of the Japanese
Constitution, Stanford, Stanford University Press 2001 (mit ausführlicher Dokumentation).
Hermann von MANGOLDT, Das Völkerrecht in den neuen Staatsverfassungen, Jahrbuch
für Internationales Recht, Bd. 3 (1950/51), S. 20 (meine Hervh.). Der Autor nennt den japanischen Verfassungsartikel allerdings nicht.
Die JV wird häufig als „MacArthur-Verfassung“ bezeichnet, weil amerikanische Juristen
sie während der Besatzung Anfang Februar 1946 geschrieben haben. Tatsache ist jedoch,
dass nicht nur Shideharas Vorschläge, sondern auch der Verfassungsentwurf der japanischen Kempô Kenkyûkai (Gesellschaft für Verfassungsstudien) zu Grunde gelegt wurden.
S. meine Buchbesprechung von Theodore H. McNELLY, The Origins of Japan’s Democratic Constitution, New York und Oxford, University Press of America 2000, in http://
www2.h-net.msu.edu/reviews/.
Der ursprüngliche Artikel begann mit dem Satz: „War as a sovereign right of the nation is
abolished.“
Courtney WHITNEY, MacArthur; His Rendevous with History, New York, Alfred A. Knopf
1956, S. 257f. Justin WILLIAMS, Japan’s Political Revolution under MacArthur, Athens, The
University of Georgia Press 1979, S. 266. S. auch S. 107–8 und S. 114 (gegenüberliegende
S., mit Bild) sowie S. 121: „MacArthur decided that Government Section’s model constitution would renounce the right of belligerency, but his inspiration for the unusual move can
be traced to Baron Shidehara.“ S. auch Harry Emerson WILDES, Typhoon in Tokyo – The
Occupation and its Aftermath, New York, Macmillan 1954, S. 43: „Shidehara … saw no essential
need for a new Constitution … but seized the opportunity to make Japan … a nonmilitarist nation. At his suggestion a clause was drafted forbidding … the right of belligerency.“
(meine Hervh.)
Anfang Februar 1946 hatte auch ein von der Regierung eingesetztes, aber inoffizielles Verfassungskomitee einen Entwurf erstellt. Dazu bemerkte SHIDEHARA: „I wish it to be understood that the draft submitted to the G.H.Q. by Mr. Matsumoto did not represent any
192
Für die Interpretation und Wertung der Bestimmung, die nach Wilhelm
Röhl ein „Meilenstein in der Verfassungsgeschichte“ ist – und „nicht nur der
japanischen“29 –, enthält die Entstehungsgeschichte, wie die oben zitierten
Ausführungen Schückings deutlich machen, jedoch bereits wichtige Hinweise. Das herausragende Merkmal – und staats- und völkerrechtlich einmalig – ist die in dem Artikel vollzogene Beschränkung der (japanischen) staatlichen Souveränität. Richtig ist, dass die unilaterale Kriegsabschaffung Japan
rechtlich eine Sonderposition einräumt und ein „Problem bei der Definition
der Souveränität im Völkerrecht“ mit grenzüberschreitenden Auswirkungen
darstellt.30 Der Einzelstaat ist danach als Völkerrechtssubjekt nicht mehr ganz
so eindeutig zu fassen. Das Militär gehört praktisch noch immer zum Kernbestand nationaler Souveränität, ebenso wie Staatsgewalt und Territorialität.
Das Prinzip der souveränen Gleichheit in Artikel 2 Absatz 1 der UNO-Charta
wird zwar durch Art. IX nicht in Frage gestellt; es würde aber in eine neue
Richtung wirksam werden, sollte es dazu kommen, dass andere Staaten entsprechende ‚follow-up’-Maßnahmen ergreifen.
Art. IX wird daher häufig als ein Schritt zu einer Weltföderation angesehen. Die Souveränität der Einzelstaaten sollte zugunsten einer supranationalen Einrichtung eingeschränkt werden, die in bestimmten Bereichen tätig
wird, die nicht mehr durch die einzelnen Nationalitäten wirksam verwaltet
werden können. Professor Takayanagi Kenzô, der 1946 Mitglied des Oberhauses war und an den Beratungen zur neuen Verfassung teilhatte, war der Auffassung, dass Art. IX „eine wichtige Rolle als Normierung des Ideals“ einer
Welt ohne Krieg spielen sollte, „als politische Erwägung für die Zukunft des
Weltfriedens (im Atomzeitalter) … und zwar dergestalt, dass die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens einer Weltorganisation anvertraut wird,
dass alle Nationen auf den Krieg verzichten, ein Kriegführungsrecht ablehnen
28
29
30
definite conclusion of the Japanese Government. It was only intended to show the results
of discussions at a non-official Committee within the Cabinet, charged with the investigation, but not the decision, of this important subject.“ Unveröffentlichte Handschrift, Shidehara Heiwa Bunko, Dokumente 13, folierte S. 12. Zumindest formell war auch „the
MacArthur draft … advisory, not mandatory.“ Justin WILLIAMS, Making the Japanese
Constitution: A Further Look, American Political Science Review LIX (September 1965) 3, S.
665. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass die amerikanischen Besatzer nicht nur psychologisch Druck auf die japanische Regierung ausübten.
RÖHL, Fremde Einflüsse, S. 24.
„In the area of public law, the most radical feature … is Article 9, on the RENUNCIATION
OF WAR, which … has placed Japan in a unique position … and poses a problem for defining
sovereignty in international law.“ Carol A. RYAVEC, History of Japanese Law, Kodansha Encyclopaedia of Japan, Bd. IV, S. 378 (meine Hervh.). Vgl. auch E.V.A. de BECKER, Post-War
Trends in Japanese Law, Transactions of the Asiatic Society of Japan, 3rd series, Bd. 3 (December 1954), S. 30: „The renunciation of war… is a bold experiment in international relations
and is a challenge to all other countries of the world.“
193
und Kriegsmittel nicht unterhalten sollen“. Um dieses Ideal zu realisieren,
müssten „nicht nur das japanische Volk, sondern die Politiker aller Länder …
die größten Anstrengungen machen“.31 Takayanagi hatte bereits im August
1946 bei den parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit Artikel
IX argumentiert, dass bewaffnete Streitkräfte „nur dann gerechtfertigt seien,
wenn sie den Polizeieinheiten der ‚Weltföderation‘ unterstünden“.32 Er hielt
die Vereinten Nationen für den Ausgangspunkt einer solchen Organisation33
und argumentierte, Artikel IX sei „sinnvoll unter der Voraussetzung, dass ein
solcher Zustand der menschlichen Gesellschaft zustande kommt“.34 Im japanischen Staatsrecht wurde damit bereits der entscheidende Schritt im Hinblick auf die zukünftige Weltordnung vollzogen.
Ohnehin wird die konventionelle Kriegführung immer mehr zurückgedrängt und der Krieg zunehmend ‚übernational und subnational‘ geführt,
was, so der 1996 verstorbene Sozialphilosoph Maruyama Masao, den Artikel
IX einmal mehr sinnvoll, logisch zwingend und notwendig erscheinen lässt.
Eine Humanisierung des Krieges erreichen zu wollen, ist illusorisch.35 Selbst
in relativen Friedenszeiten ist militärische Macht ein wichtiges Mittel zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten und zur Durchsetzung nationaler Interessen.36 „This collapse of the traditional form of warfare makes imperative a
re-examination of the conceptual framework of the old international law,
31
32
33
34
35
36
TAKAYANAGI Kenzô, Für und wider die Verfassungsänderung, Kagami-Zeitschriftenspiegel 2 (1963) 3, S. 10f., orig. Kaiken zehi no mondai-ten, Jiyû 5, (1963), übersetzt v. Wilhelm
RÖHL.
Dass diese Vorstellung durchaus zeitgemäß ist, zeigt Thomas STRAUBHAAR, Wieso
nicht eine internationale Freiwilligen- statt nationale Wehrpflichtigenarmeen?, S+F, 4/
2001, S. 211: „Ist nicht die Internationalisierung der Streitkräfte die wirklich entscheidende
Herausforderung … am Anfang des 21. Jahrhunderts?“
Auch Adolf WEBER, Die neue Weltwirtschaft, München, Richard Pflaum 1948, S. 177, hielt
die Vereinten Nationen für „die konstituierende Vereinigung zum Weltstaat, die bereits
darauf abzielt, eine Universalordnung aufzustellen, in der das zur Aufrechterhaltung des
Friedens geplante Gesetz unmittelbar auf die Einzelpersonen Anwendung findet.“ Vgl.
auch L’oeuvre de Léon Blum, Naissance de la Quatrième République. Paris, Éditions Albin
Michel 1958, S. 174f. u. 228.
TAKAYANAGI Kenzô, Imperial Diet, Official Gazette Extra (English Edition), Minutes of
Proceedings in the House of Peers, 90. Sitzung, Nr. 23, 26. August 1946, S. 4-5 (meine
Übers. ins Deutsche).
Zur Geschichte des Versagens des humanitären Kriegsvölkerrechts im zwanzigsten Jahrhundert s. Chris af JOCHNICK und Roger NORMAND, The Legitimation of Violence: A
Critical History of the Laws of War, Harvard International Law Journal 35 (Winter 1994) 1, S.
49–95.
„It is only employed in a different way… Inferior armed strength is reflected not only in
defeats on the battlefield but in concessions at the council table, and the outcome of
international conferences is determined more by the respective size of military establishments than by the eloquence of logic of the arguments advanced.“ Cord MEYER, Peace
or Anarchy, Boston, Little, Brown 1947, S. 9–10. Das Buch wurde 1952 ins Japanische
übersetzt.
194
which was built around a system of sovereign states and served as the impersonal agent which regulated their mutual relationships.“37 Der frankophone Völkerrechtler Professor Fukase Tadakazu spricht daher von den
„drei ursprünglichen und universell anwendbaren Prinzipien“ des Art. IX:
(1) Abschaffung der Institution des Krieges, (2) allgemeine und umfassende Abrüstung und (3) Gewähr des Rechtes auf ein Leben in Frieden als ein Menschenrecht.38
3. Artikel 24 der UNO-Charta
Es stellt sich die Frage, ob die Staaten der UNO bereits die für die Organisation
und Verteidigung des Friedens notwendigen Hoheitsrechte übertragen haben
und somit ein Akt des nationalen Gesetzgebers, gleichsam in der Folge der
japanischen Kriegsabschaffungsklausel, überflüssig würde. Es lässt sich jedoch zeigen, dass die Staaten, sei es de facto oder de iure, der Weltorganisation
die „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (Artikel 24, UNO-Charta) bislang nicht übertragen haben39 und die UNO mithin kein Gewaltmonopol besitzt.40 Auch wenn nach
dem Wortlaut des Artikels eine solche Auslegung möglich wäre, besteht kein
Zweifel, dass das gemeinsame Sicherheitssystem der UNO bislang nicht in
Kraft ist. Allenfalls kommt der Artikel 24 der Charta den Staaten ‚auf halbem
Wege entgegen‘. Die Existenz einer ganzen Reihe von Verfassungsbestimmungen, die für die Zukunft die teilweise Übertragung bzw. Beschränkung
staatlicher Souveränität vorsehen, mit dem Ziel der Schaffung einer wirksamen Organisation zur ‚Verteidigung des Friedens‘ und internationalen Zu-
37
38
39
40
MARUYAMA Masao, Some Reflections on Article IX of the Constitution, in ders., Thought
and Behaviour in Modern Japanese Politics, expanded edition, hg. v. Ivan Morris, London,
Oxford and New York, Oxford University Press 1969, S. 314.
FUKASE Tadakazu und Higuchi Yôichi, Le Constitutionnalisme et ses problème au Japon: une
approche comparative, Paris, Presses universitaires de France 1984, S. 98ff.
Dazu teilte mir Professor Knut IPSEN mit: „Ich bin nicht der Auffassung, dass die Staaten
dem Sicherheitsrat bereits die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit im Sinne einer Hoheitsübertragung überantwortet haben. Etwas Derartiges würde voraussetzen, dass die Staaten insoweit eine bis dato bestehende Kompetenz regelrecht aus ihrem eigenen Kompetenzbereich herausgelöst und der
UNO zugeschoben haben. … Die Charta der Vereinten Nationen ist gewiss ein hochrangiger Vertrag … aber er ändert die Staatenkompetenzstruktur nicht mehr als jeder andere
völkerrechtliche Vertrag.“ (persönl. Brief v. 13. April 1999).
Die Forderung ist berechtigt, dass Staaten „Kompetenzen ‚nach oben‘ (inter- und supranationale Ebenen) … abgeben“. Schlussbericht der Enquete-Kommission, Globalisierung der
Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Deutscher Bundestag, Drucksache
14/9200, v. 12. Juni 2002, S. 450.
195
sammenarbeit, ebenso wie der Art. 43 der UNO-Charta, sprechen dafür, dass
in dieser Frage für den Gesetzgeber ein Handlungsbedarf besteht.41 Der 2002 vom
Deutschen Bundestag verabschiedete Schlussbericht der Enquete-Kommission
beklagt, dass die Kontrollrechte des Parlaments „im Feld der Außenpolitik …
eingeschränkt (sind), besonders wenn es um … völkerrechtliche Verträge
geht“ – eine äußerst bedenkliche Entwicklung, die zu einer fortdauernden
„Aushöhlung der von den nationalen Parlamenten wahrgenommenen Volkssouveränität“ führe.42 Die o.g. Bestimmungen, welche dem Artikel IX unmittelbar
entsprechen, stellen eine mögliche ‚Öffnung‘ dar für den nationalen Gesetzgeber, das
Völkerrecht der Vereinten Nationen aktiv mitzugestalten.
Tatsächlich begründet Art. IX so etwas wie eine völkerrechtliche ‚Normsetzung von unten,‘ „domestic normativity“, wie Mogami Toshiki von der
International Christian University es nennt, ein „framework of restraint“
von dem aus der Einzelstaat als ‚direkter Akteur‘ das globale SicherheitsEnvironment positiv beeinflussen kann. Die japanische Verfassung macht
deutlich „that international law, rather than merely imposing constraints on state
behavior, can also be established by state behavior“.43 Die Einzelstaaten würden
also „für die Aufgabe ihrer Einzelsouveränität … einen Anteil an der Souveränität des Ganzen gewinnen“,44 der einzelne Staat kann die Institution, der
Hoheitsrechte übertragen werden, seinen Anforderungen gemäß mitgestalten.45
Zwar entspricht das allgemeine Kriegsverbot der UNO-Charta dem
Nichtanerkennungsgrundsatz des Art. IX, tatsächlich aber liegt die Entscheidung, d.h. die Feststellung des Verteidigungsfalles noch immer in den Händen der nationalen Parlamente – obwohl das Tokioter Militärtribunal in seinem Mehrheitsurteil eindeutig feststellte, dass einem Staat, der in den Krieg
eintritt und das Recht auf Selbstverteidigung für sich in Anspruch nimmt,
41
42
43
44
45
Vgl. Immanuel KANT, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber
nicht für die Praxis, III. Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Völkerrecht, in allgemeinphilantropischer, d.i. kosmopolitischer Absicht betrachtet, hg. v. Julius Ebbinghaus,
Frankfurt/M., Julius Klostermann 1982, S. 63.
Schlussbericht der Enquete-Kommission, S. 446. Mit Sicherheit würde der ‚Volkssouverän‘
weltweit eine nicht-militärische, auf das Recht gegründete Friedenssicherung, also die Abschaffung
der Institution des Krieges und die Bevollmachtung der damit notwendig werdenden globalen Institutionen (UNO) gutheißen.
MOGAMI Toshiki, Normativity: Domestic and International Dimensions, Peace and
Change, Special Issue: Peace Issues in Postwar Japan XII (1987) 3/4, S. 42 und 41.
Walther SCHÜCKING, Die Organisation der Welt, Leipzig, Alfred Kröner 1909, S. 78 und
82.
Wie Mohammed BEDJAOUI, The New World Order and the Security Council. Testing the Legality of its Acts, Dordrecht, Boston und London, M. Nijhoff 1994, gezeigt hat, ist der UNOSicherheitsrat eine (macht)politisch, nicht nach Rechtsprinzipien funktionierende Institution und bislang von jeglicher Rechtsprüfung ausgenommen („from any legal censure immune.“ (S. 20).
196
nicht erlaubt sei, „in letzter Instanz über die Rechtmäßigkeit seiner Handlung zu
entscheiden“.46 Eben dies aber hatte die herrschende Lehre bis dahin behauptet. Mit diesem Satz in dem mehrheitlich gefällten Urteil in Verbindung mit
Artikel IX und ähnlichen Bestimmungen ist ein normativer Wirkungszusammenhang entstanden, der die Staaten mit erga omnes-Wirkung zu konkretem
Handeln verpflichten sollte.47 Tatsächlich ist neues Recht geschöpft worden.
„Das Recht des Staates auf Kriegführung wird nicht anerkannt“, betont der
Schlusssatz des Artikels IX. Dass damit nicht nur Japan gemeint ist, ergibt
sich aus dem Normenkontext.48
46
47
48
Bert V.A. RÖLING und C.F. RÜTER (Hg.), THE TOKYO JUDGMENT. The International
Military Tribunal for the Far East (I.M.T.F.E.), 29 April 1946–12 November 1948, Teil I: The
Majority Judgment, Bd. I, Amsterdam, Amsterdam University Press 1972, S. 47, im Original: „Any law, international or municipal, which prohibits recourse to force, is necessarily
limited by the right of self-defence. The right of self-defence involves the right of the State
threatened with impending attack to judge for itself in the first instance whether it is justified in resorting to force. Under the most liberal interpretation of the Kellogg-Briand Pact, the
right of self-defence does not confer upon the State resorting to war the authority to make a final
determination upon the justification for its action. Any other interpretation would nullify the
Pact; and this Tribunal does not believe that the Powers in concluding the Pact intended
to make an empty gesture.“ Ich danke meinem verstorbenen Freund Martin KNOTTENBELT, ehemals Den Haag, der mich zuerst auf diesen Satz aufmerksam gemacht hat
(meine Hervh.).
Vgl. Bardo FASSBENDER, UN Security Council Reform and the Right of Veto. A Constitutional
Perspective, The Hague, London and Boston, Kluwer Law International 1998, S. 79–80:
„The concept of community has found a perfect expression in the preamble of the 1946
constitution of Japan … The [international] community is the entity obligations erga omnes are owed to, and it is the legislator of jus cogens.“ S. auch ebd., S. 127–8. Insofern also
die Abschaffung der Institution des Krieges im Interesse der Staatengemeinschaft liegt und ein
Schritt zur Erreichung dieses Zieles darin bestehen würde, dass zu diesem Zweck ein Staat in der
Folge des Artikel IX Hoheitsrechte auf die UNO überträgt, besteht für diesen Staat (wie im Prinzip
für jeden anderen auch) gegenüber der internationalen Gemeinschaft eine bindende Verpflichtung.
Vgl. LUTZ, Krieg und Frieden als Rechtsfrage, S. 10: Auch das Grundgesetz „scheint Frieden
niemals nur für die Bürger allein der Bundesrepublik zu wollen, sondern grundsätzlich
für alle Menschen“. S. auch Klaus SCHLICHTMANN, Artikel 9 im Normenkontext der
Staatsverfassungen – Souveränitätsbeschränkung und Kriegsverhütung im Verfassungsrecht des 20. Jahrhunderts, in Werner SCHAUMANN (Hg.), Gewollt oder Geworden? – Planung, Zufall, natürliche Entwicklung in Japan, München, iudicium 1996, S. 129–50.
197
4. Das Reziprozitätsprinzip
Das Reziprozitätsprinzip ist unbedingt anwendbar. Deutlich wird darauf beispielsweise in der französischen,49 italienischen50 und dänischen51 Verfassung
abgestellt. Mit Recht haben Autoren darauf hingewiesen, dass „in Bezug auf
die Durchsetzung von Völkerrecht dem Reziprozitätsprinzip eine entscheidende
Bedeutung zukommt.“52 Der japanische Staat ist mit seinem Verfassungsgrundsatz jedenfalls genau genommen kein Gleicher unter Gleichen mehr,
auch wenn er damit „seinen Status souveräner Gleichheit mit anderen Staaten
(noch) nicht verloren“ hat (Bardo Fassbender). Für den Fall, dass ein Prozess
in Gang gesetzt wird, der die Abschaffung der Institution des Krieges bezweckt, erhielte der Völkerrechtsgrundsatz der souveränen Gleichheit eine
neue, von militärischen Inhalten befreite Orientierung mit neuen Durchsetzungsmöglichkeiten.53
Sollte es daher dazu kommen, dass eine zweite Nation in der Folge des
japanischen Kriegsverzichts inhärente Hoheitsrechte beschränkt oder auf die
Vereinten Nationen überträgt, wie es in zahlreichen Staatsverfassungen vorgesehen ist,54 so würde dies unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstel-
49
50
51
52
53
54
Alinea 15 der Präambel der Verfassung der IV. Republik, vom 27. Oktober 1946 bestimmt:
„Frankreich versteht sich unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit zu den für die Organisation und die Verteidigung des Friedens notwendigen Einschränkungen seiner Souveränität.“ Die französische Bestimmung ist in der Präambel der V. Republik 1958 bestätigt
worden. S. Klaus SCHLICHTMANN, Artikel 9 im Normenkontext der Staatsverfassungen, S. 131, mit weiteren Literaturangaben.
Artikel 11. „Italien verzichtet auf den Krieg als ein Instrument zum Angriff auf die Freiheit
anderer Völker und als Mittel zur Lösung zwischenstaatlicher Streitigkeiten; es willigt unter der Voraussetzung der Übereinstimmung mit anderen Staaten in die Beschränkungen
seiner Hoheitsrechte ein, welche notwendig sind für eine Organisation, die den Frieden
und die Gerechtigkeit zwischen Nationen sichert.“ (1. Januar 1948)
Artikel 20 der Verfassung v. 5. Juni 1953 bestimmt: „(1) Befugnisse, die auf Grund dieser
Verfassung den Behörden des Königreichs zustehen, können durch Gesetz in näher bestimmtem Umfang solchen zwischenstaatlichen Behörden übertragen werden, die durch
gegenseitige Übereinkunft zwecks Förderung zwischenstaatlicher Rechtsordnung und
Zusammenarbeit errichtet worden sind.“
Jost DELBRÜCK und Rüdiger WOLFRUM, Völkerrecht (begr. von Georg Dahm), Band I/
1, Die Grundlagen. Die Völkerrechtssubjekte, Berlin und New York, W. de Gruyter 1989, S. 90
(meine Hervh.).
Bislang steht die japanische Verfassungsbestimmung „als eine Art ‚Antrag auf Anschaffung der Institution des Krieges‘ gewissermaßen allein. Diesem Antrag sollte – um im Bild
zu bleiben – stattgegeben werden.“ Klaus SCHLICHTMANN, Neue und historische
Trends in Japan. Sicherheitspolitik, Verfassung und Völkerrecht: Japan im Vergleich, in
Wolf Hannes KALDEN und Deutsch-Japanische Gesellschaft Wetter e.V. (Hg.), Japan im
internationalen Kontext, Marburg, Tectum 2007, S. 183.
Liste der Verfassungsartikel in Klaus SCHLICHTMANN, A Draft on Security Council Reform, Peace & Change, 24 (Oktober 1999) 4, S. 532–35. S. neuerdings auch das Bekenntnis
zur kollektiven Sicherheit in der Verfassung Osttimors (Sektion 8, 2).
198
lung aller Staaten im Hinblick auf das in Artikel 2 Absatz 1 der UNO-Charta
verankerte Gleichheitsprinzip haben.55 Das ist durchaus logisch. Das Gleichheitsprinzip ist „ein anderer Ausdruck für den Grundsatz der Souveränität. …
Souveränität und Gleichheit gehören nicht nur zusammen, sondern sie sind
geradezu dasselbe, von verschiedenen Seiten betrachtet.“56 Durch einen Vorgang, bei dem mehrere Staaten der UNO ‚durch Gesetz‘ Hoheitsrechte übertragen, würde die UNO daher eine eigene, wie auch immer vom Gesetzgeber,
welcher die Übertragung vornimmt, limitierte und definierte ‚Staats’hoheit
entwickeln, durch die das Sicherheitssystem der UNO ‚in Kraft‘ gesetzt
würde. In diesem Sinne ist Art. IX Ausgangspunkt einer bereits vorgezeichneten Entwicklung, um „jenes Mindestmaß an supranationaler Administration
des Planeten… [zu erreichen], das erforderlich [ist], um… Katastrophen zu
[verhindern]“.57 Obwohl im Hinblick auf die Durchsetzung der Menschenrechte in dieser Beziehung inzwischen eine ‚Aufweichung‘ des Souveränitätsprinzips zu verzeichnen ist,58 steht ein vergleichbares Ergebnis in der Friedensfrage noch aus.
Um den erwünschten ‚Sicherheitspool‘ bei der UNO zu schaffen,59 wäre es
daher nicht einmal notwendig, dass alle Mitglieder diesen Vorgang vollziehen
und eine formelle Übertragung von Hoheitsrechten vornehmen. Eine Art ‚Abstimmung‘ unter den Nationen würde schließlich hinreichen, um eine echte
‚Weltinnenpolitik‘ zu begründen und damit die Voraussetzungen zu schaffen,
um etwa die in zahlreichen UNO-Resolutionen beschlossene vollständige,
kontrollierte Abrüstung weltweit herbeizuführen und eine der Globalisierung
im wirtschaftlichen Bereich entsprechende Gesetzgebungskörperschaft zu begründen.60
55
56
57
58
59
60
Zur Frage, ob Artikel IX „als öffentlich-rechtlicher Gesetzesantrag auf Abschaffung der
Institution des Krieges betrachtet werden kann“, teilte mir Professor Robert ALEXY mit:
„In einem strengen Sinne dürfte dies nicht der Fall sein. … Man kann jedoch sagen, dass
mit dem Kriegsabschaffungsartikel ein moralisch-politischer Anspruch darauf erhoben
wird, dass die Institution des Krieges abgeschafft wird. Dieser Anspruch liegt in der Logik
des Artikels. Auf der Basis dieses Anspruchs könnten auf der internationalen Ebene, vor
allem bei der UNO, formelle Anträge mit dem Ziel, den Krieg als Institution abzuschaffen,
gestellt werden.“ (persönl. Korrespondenz v. 19. August 1999).
DELBRÜCK und WOLFRUM, Völkerrecht, S. 236.
Georg PICHT, Zum Begriff des Friedens, in Deutsche Gesellschaft für Friedens- und Konfliktforschung, Forschung für den Frieden, Bd. 1, Boppard am Rhein, Harald Boldt 1975, S.
50.
S. neuerdings dazu den Report of the International Commission on Intervention and State
Sovereignty (ICISS), The Responsibility to Protect, Ottawa, International Development Research Centre (December 2001), online: http://www.idrc.ca.
Ursprünglich sollte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen „als Präsidium einer Weltfriedenspolizei fungieren, die … jedem globalen Friedensstörer global begegnen können
sollte“. Thomas Michael MENK, Frieden durch Weltlegalität, Der Staat, 32 (1993) 3, S. 408.
S. den Schlussbericht der Enquete-Kommission.
199
Vor allem Frankreich müsste wohl, für den Fall, dass z.B. die Bundesrepublik „durch Gesetz“ Hoheitsrechte auf den UNO-Sicherheitsrat überträgt, die
Bedingung der Gegenseitigkeit als erfüllt ansehen, zumal Japan bereits de iure
gebunden ist. Es lässt sich damit eine besondere Verantwortung Europas begründen, im Hinblick auf die Bevollmächtigung der Vereinten Nationen als
einzigem Träger eines legitimen globalen Gewaltmonopols gesetzgeberische
Schritte zu unternehmen.61
5. Die politische Wirklichkeit und die Verfassungsdiskussion
Freilich ist zu bedenken, dass Japan vom Sicherheitsbündnis mit den USA
profitiert und sich deshalb den ‚Luxus‘ eines ‚one-nation pacifism‘ überhaupt
leisten konnte.62 Tatsächlich ist die Wirklichkeit „an Art. 9 vorbeigegangen“
und hat „das Ideal in eine hoffnungslose Position gedrängt“.63 Während des
Kalten Krieges war daher kaum an eine Umsetzung des in Art. IX formulierten Anspruchs zu denken. Japan war „fest in das westliche Bündnissystem
eingebunden“ und das Gleichgewicht der „Supermächte (sorgte) für eine relative Stabilität, die es der japanischen Außenpolitik erlaubte, sich sicherheitspolitisch weitgehend passiv zu verhalten“.64 So ist die Erosion des Artikels
auch nach 1990 weiter fortgeschritten. Bemerkenswert bleibt, dass nach Artikel X des US-japanischen Sicherheitsvertrages das Abkommen seine Gültigkeit verliert, wenn die Vereinten Nationen einmal in der Lage sein werden, die
ihnen zugedachte Aufgabe der kollektiven Friedenssicherung zu erfüllen.65
Wenn diese Bedingung erfüllt ist, so lautete auch der politische Konsens in mehreren
der großen Parteien, könnten die Selbstverteidigungsstreitkräfte aufgelöst werden.66
Auch die immer wiederkehrenden Debatten um die Errichtung eines ‚Vertei-
61
62
63
64
65
66
Selbstverständlich gehören dazu weitere Maßnahmen, wie sie etwa im Schlussbericht der
Enquete-Kommission enthalten sind. Vgl. auch Klaus SCHLICHTMANN, India and the
Quest for an Effective United Nations Organization, The Stakes, The Canadian Journal of
Peace Research, vol. 36, no. 1 (January 2004), S. 27–49 und ders. Mahatma Gandhi and the
Quest for an Effective United Nations Organization, The Stakes, 1917–1947, Gandhi Marg,
Vol. 26, No. 1 (April–June 2004), S. 55–81.
Nicht ganz zu Unrecht spricht man vom „one-nation pacifism“, der – wie die Tageszeitung Yomiuri Shimbun nicht müde wird zu betonen – Japan benachteilige und von der
Teilnahme bei der (militärischen) Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen ausschließe.
Wilhelm RÖHL, Fremde Einflüsse, S. 25 und ders., Die japanische Verfassung, S. 10.
Hartwig HUMMEL, Das Ende der Aufrüstung in Japan: Chancen für eine Friedensdividende?, http://www.bicc.de/budget/data/japan/ (1995, nicht mehr online verfügbar).
Möglicherweise geht der Artikel auch auf eine japanische Initiative zurück.
H.J. KRUG, Friedenspolitik, in Horst HAMMITZSCH (Hg.), Japan Handbuch, Wiesbaden,
Franz Steiner 1981, S. 2018.
200
digungsministeriums‘ (anstelle der seit 60 Jahren bestehenden ‚VerteidigungsAgentur‘) haben gezeigt, dass Japan im Prinzip an der Bestimmung des Artikels IX festhalten möchte. Eine Einigung in der Frage wurde lange Zeit nicht
erreicht und der ‚Institution des Krieges‘ wiederholt eine Absage erteilt. Die
Einrichtung des 2007 beschlossenen Ministeriums macht letztendlich ebenfalls eine Verfassungsänderung notwendig, da die JV keine Bestimmungen für
den Verteidigungsfall, die Feststellung und Verkündigung des Verteidigungsfalles, Maßnahmen zur Verteidigung und Notstandsbestimmungen enthält.
Im Januar 2000 wurden zwei Kommissionen (in beiden Häusern) zur Untersuchung der Frage der Verfassungsrevision eingesetzt.67 Der am 1. November
2002 vorgelegte 700 Seiten starke Interimsbericht der Verfassungskommissionen enthält noch keinen Konsens in der Frage der Revision des Artikels IX.
Auch der am 20. April 2005 vorgelegte Schlussbericht enthält kein definitives
Programm für die Verfassungsänderung.
Äußerungen Shideharas im Sonderkomitee des Oberhauses zur Verfassungsrevision machen deutlich, dass er militärische Beteiligungen an UNOFriedensmissionen ablehnte. Sollte
„die Frage einer praktischen Beteiligung bei der UNO auftauchen, müssen
wir uns zurückhalten, vor allem wegen Artikel 9. Wenn eine Teilnahme mit
diesem Vorbehalt [einer nicht-militärischen Beteiligung] für die UNO akzeptabel ist, können wir der Organisation beitreten … Es ist deswegen ganz klar,
dass Japan kein Kriegspotential unterhalten kann, um gegen ein fremdes
Land zu kämpfen.“68
Die Verfassungslehre hat die SVS daher fast einhellig für verfassungswidrig
angesehen, und die Auslegungsfrage des „weltgeschichtlich einmalige(n)
Kriegsverzichtsartikel(s)“69 stand wiederholt im Mittelpunkt eifriger Diskussionen. Professor Yokota Kisaburô von der Universität Tokio, dessen Vorschläge für ein ‚fernöstliches Locarno‘ in den dreißiger Jahren Aufmerksamkeit erregten, argumentierte 1952 in einem viel beachteten Aufsatz, der bis
heute eine wichtige Grundlage für Diskussionen darstellt,
„jeder Staat sollte das Recht auf Selbstverteidigung haben, es sei denn, es ist
abgetreten oder aufgegeben worden. Gleiches trifft auf den japanischen Fall
67
68
69
S. Klaus SCHLICHTMANN, The Constitutional Abolition of War in Japan. Monument of
a Culture of Peace?, Internationales Asienforum, 32 (2001) 1–2, S. 146ff.
Protokoll der Sitzung v. 14. Sept. 1946, Nr. 12, zit. bei Charles KADES, Discussion of Professor Theodore McNelly’s Paper, General Douglas MacArthur and the Constitutional
Disarmament of Japan, Transactions of the Asiatic Society of Japan VII (1982) 1, S. 41–2 (meine
Übers.). KADES war Rechtsberater unter General Douglas MacARTHUR im Alliierten
Hauptquartier in Tokio.
Matthias K. SCHEER, Verfassungsrecht, in Paul EUBEL u.a., Das japanische Rechtssystem,
Frankfurt/M., Alfred Metzner 1979, S. 58.
201
zu. Die japanische Verfassung tritt das Recht auf Selbstverteidigung weder
ab noch verzichtet sie darauf. Es ist wahr, dass sie dem Krieg und der Anwendung von Gewalt als Mittel der Lösung internationaler Streitigkeiten
abschwört, die Kriegsrüstung abschafft und selbst auf das Recht auf Kriegführung verzichtet, aber weder gibt sie das Recht auf Selbstverteidigung
preis noch verzichtet sie darauf. Folglich muss festgestellt warden, dass Japan das Recht auf Selbstverteidigung hat. Dessen ungeachtet kann Japan,
aufgrund der Tatsache, dass es dem Krieg und der Anwendung von Gewalt
als Mittel zur Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten abschwört,
Kriegsausrüstungen untersagt und ferner auf das Recht auf Kriegführung
verzichtet, nicht zu solchen oben genannten Maßnahmen Zuflucht nehmen,
selbst wenn es das Recht auf Selbstverteidigung besitzt. Obwohl Japan das
Recht auf Selbstverteidigung selbst hat, kann es kraft dessen (on the strength
thereof) nicht Krieg führen, Gewalt anwenden oder Kriegsausrüstungen unterhalten. Insoweit die Verfassung diese ausdrücklich aufgegeben, eingestellt
und ihnen abschworen hat, kann Japan keine solche Handlungen vornehmen, selbst wenn Japan das Recht auf Selbstverteidigung hat und in Ausübung (dieses Rechtes) in Selbstverteidigung handelt. Wenn Japan das Recht
auf Selbstverteidigung ausübt und handelt, um sich selbst zu schützen, muss
es andere Maßnahmen ergreifen. Es kann nicht in Betracht gezogen werden,
dass Japan, weil es das Recht auf Selbstverteidigung besitzt, automatisch
Kriegsausrüstungen einrichten, sie anwenden und Krieg führen kann. Denn
die Bestimmung in der Verfassung verbietet alle jene Handlungen auf sehr
deutliche Weise, die für Kontroversen (dispute) keinen Raum lässt … Kurz,
was Japan besitzt, ist das ‚Recht auf Selbstverteidigung ohne Waffen‘.“70
Die Frage der ‚Selbstverteidigung ohne Waffen‘ war dementsprechend bei der
Verfassungsdiskussion im Parlament auch heiß debattiert worden.
Gegen Yokotas strenge Auslegung steht das Argument des ‚one-nation pacifism‘, d.h. dass Japan als einziges Land, das bereits einen Souveränitätsverzicht geleistet hat, gezwungen sein/werden kann, Kompromisse zu schließen
und realpolitische Entscheidungen zu treffen, die der Verfassung formell widersprechen. Diese Auffassung reflektiert das Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Verfassungsmäßigkeit der SVS.71 Zudem ist die nach verantwortungs-
70
71
YOKOTA Kisaburô, The Constitution of Japan and the Right of Self-defense, The Japan
Annual of Law and Politics, No. 1 (1952), S. 33–4 und 35f.
1973 hatte das Landgericht Sapporo die Existenz der SVS überhaupt für verfassungswidrig erklärt. „Die Wissenschaft bezeichnete das Urteil als ‚historisch‘.“ Das Urteil wurde
jedoch vom Oberlandesgericht revidiert. Einen weiteren Antrag auf Revision in zweiter
Instanz lehnte der Oberste Gerichtshof im September 1982 ab, mit der Begründung, es
handele sich um eine politische und keine juristische Frage, die das Gericht folglich nicht
entscheiden könne. Dabei blieb es. NEUMANN, Änderung und Wandlung der japanischen
Verfassung, S. 95ff., 184. M.a.W., solange der in der Verfassung angestrebte Zustand noch nicht
erreicht ist und kein Land in der Folge des Artikel IX die damit verbundene politische Frage
aufgreift und Anstalten unternimmt, die UNO ihrer von ihren Gründern (und in verschiedenen
202
ethischen Gesichtspunkten ‚realpolitisch angepasste‘ Ausgestaltung des
Rechts auf Selbstverteidigung in Form eines rein defensiv konzipierten Verteidigungspotentials formell anzuerkennen.72 Man kann jedenfalls als Außenstehender Japan bzw. der japanischen Politik keine Nachlässigkeit oder Unglaubwürdigkeit vorwerfen, i.e. dass es die Prinzipien der ‚Friedensverfassung‘ nicht nach bestem Wissen und Gewissen verteidigt hat.
‚Realistische‘ japanische Verfassungsjuristen und Völkerrechtler sind demnach geneigt, im Hinblick auf Art. IX eine weite und entsprechend im Hinblick
auf Artikel 51 der UNO-Charta eine enge Auslegung zugrunde zu legen. Zweifellos widerspricht eine den ursprünglichen Intentionen des Artikels 51 der
UNO-Charta entgegenstehende (aber leider übliche) Ausweitung des Begriffs
der Selbstverteidigung dem Geist der UNO-Charta.73 Hatten also die Japaner
bzw. hatte Shidehara wirklich die Absicht, der ‚Institution des Krieges‘ eine
Absage zu erteilen? Die Antwort ist eindeutig. Artikel IX ist, wie japanische
Ministerpräsidenten verschiedentlich erklärt haben, wesentlicher Bestandteil
der politischen Philosophie („basic philosophy of the non-resort to the use of
Force“) des Landes.74 Darin ähnelt er der Alinea 15 der französischen Verfassung, die ebenfalls zur „politischen und sozialen Philosophie des Staates“ (Georges
Burdeau) gehört. So bleibt weiterhin nicht nur der nationale, sondern auch der
internationale Friede Verfassungsziel. Ob den Japanern ‚erlaubt‘ wird, sich
„zu der Verfassung [zu] erheben (Idealisten)“ und es gelingt, „die Wirklichkeit
dem geschriebenen Verfassungsideal an[zu]passen“ oder ob endlich „die anderen … die Verfassung zu sich herunterholen (Realisten)“ und, da das „Ideal
zur Zeit unerreichbar [ist,] … durch Änderung der JV die Einheit des Verfassungstextes mit der Wirklichkeit“ herstellen,75 hängt von der Wirklichkeit ab,
welche sich außerhalb Japans breit macht.
71
72
73
74
75
Verfassungen) vorgesehenen Bestimmung zuzuführen, liegt es im Ermessen des japanischen Staates, vorläufige Rechtsbehelfe anzuberaumen.
Meines Wissens haben jedoch die Vertreter des Konzeptes einer ‚defensiven Verteidigung‘
aus der japanischen Erfahrung keine Lehren gezogen.
Hans KELSEN hatte noch argumentiert, dass Maßnahmen zur Selbstverteidigung erst ergriffen werden dürften, wenn ein völkerrechtswidriger Angriff bereits vorliege. Vgl. Otto
KIMMINICH, Kollektive Sicherheit auf globaler und regionaler Ebene, in Festschrift für
Friedrich Berber, hg. von Dieter Blumenwitz und Albrecht Randelzhofer, München, C.H.
Beck 1973, S. 238.
So z.B. HASHIMOTO Ryûtarô am 24. Sept. 1996 vor der UNO-Vollversammlung,
SCHLICHTMANN, The Constitutional Abolition of War in Japan, S. 131.
RÖHL, Japanische Verfassung, S. 9.
203
Schluss
Über einen „breakdown of the pacifist principle in the Japanese constitution“
wird seit Jahrzehnten spekuliert. Nach dem Golfkrieg erhöhte sich der Druck
des Auslandes, besonders der USA, „either to amend their pacifist constitution or to interpret it liberally to enable them to take an active military role in
international peacekeeping efforts“.76 Tatsächlich ist es zu einer Ausweitung
der Interpretation durch die Regierung, nicht aber zur Aufgabe des pazifistischen Prinzips gekommen. Da das Thema Artikel IX zum Unterrichtsstoff an
den Schulen gehört, steht auch die Bevölkerung einer Änderung des Art. IX
mehrheitlich wohl noch immer ablehnend gegenüber.77 Man geht in der Literatur davon aus, dass die Japaner den Artikel IX ‚verinnerlicht‘ haben.78 Eine
Verfassungsänderung mit parlamentarischer Zweidrittelmehrheit muss
durch ein Referendum mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Die Aussichten dafür sind nach wie vor nicht sehr günstig.
76
77
78
S. z.B. Kendrick F. ROYER, The Demise of the World’s First Pacifist Constitution: Japanese
Constitutional Interpretation and the Growth of Executive Power to Make War, Vanderbilt
Journal of Transnational Law 26 (Nov. 1993) 4, S. 749.
Nach einer Umfrage der Asahi Shimbun vom April 1997 antworteten 82% der Befragten auf
die Frage „Japan hat in seiner Verfassung erklärt, dass die Bevölkerung ‚auf den Krieg
verzichtet‘ (sensô hôki) und keine Streitkräfte unterhält. Glauben Sie, dass diese Entscheidung gut war oder nicht?“ mit „GUT!“. Auf die Frage „Glauben Sie, dass die Erklärung
des ‚Kriegsverzichts‘ in der japanischen Verfassung zur Friedenserhaltung in der AsienPazifik-Region beigetragen hat?“ antworteten 72% mit „JA!“, und auf die Frage „Glauben
Sie ferner, dass die Idee des ‚Kriegsverzichts‘ in unserer Verfassung einen Beitrag zum
zukünftigen Frieden in der Welt leisten wird?“ antworteten 73% mit „JA!“. The Asahi Shimbun, 26. April 1997, abgedruckt in engl. Übers. in JAPAN ECHO 24 (3. August 1997) 3.
Vgl. z.B. Peter J. KATZENSTEIN und Nobuo ÔKAWARA, Japan’s National Security, International Security 17 (Frühjahr 1993) 4, S. 84–118; Thomas U. BERGER, From Sword to
Chrysanthemum, Japan’s Culture of Anti-Militarism, International Security 17 (Frühjahr
1993) 4, S. 119–150. Diese Stabilität kann aber auch kurzfristig durch (negative) politische
Veränderungen, z.B. in Nordkorea, und ein endliches Scheitern der UNO aufgelöst werden.
204
9
Warum Japan den Irakkrieg
des US-Präsidenten unterstützt hat
ABSTRACT: Die Abwesenheit einer legitimen, demokratischen, globalen Regulativmacht mit echten Vollmachten, welche die Vereinten Nationen ursprünglich hätten
sein sollen, und die Unfähigkeit der internationalen Gemeinschaft, besonders des
Westens bzw. der Europäer, das Sicherheitssystem der Vereinten Nationen ‚in Kraft
zu setzen‘, haben dazu geführt, dass die Regierungen (abgesehen davon, dass sie für
ihre Sicherheit ohnehin zunächst [weiterhin] auf die ‚Institution des Krieges‘ setzen),
um Sicherheit und Schutz für ihre Bevölkerungen zu gewährleisten, nach dem
Zweiten Weltkrieg vorläufige Rechtsbehelfe zur Anwendung bringen und in
Maßnahmen der ‚Selbsthilfe‘ Zuflucht nehmen mussten. Die japanische Verfassung
ist beispielhaft und legt diesbezüglich außerordentlich strenge Maßstäbe an, indem
darin durch den Verzicht auf das souveräne Recht auf Kriegführung bereits, in der
Hoffnung, in Zukunft eine Rechtsordnung des Friedens zu erlangen, eine Vorleistung erbracht wurde. Das engagierte amerikanische Sich-Einsetzen als Regulativmacht (‚global policeman‘) sowie die Versuche der Weltgemeinschaft, ‚menschliche
Sicherheit‘ in den Mittelpunkt zu rücken und so etwas wie ‚Staatenverantwortung‘
zu kodifizieren, müssen ebenfalls als ‚Rechtsbehelfe‘ oder Hilfsmittel angesehen
werden, welche nichtsdestoweniger die Regierungen nicht ihrer Verantwortung entheben, ihren Versprechungen und guten Absichten Taten folgen zu lassen und eine
wirksame, rechtsverbindliche Friedensordnung auf den Weg zu bringen, damit
allgemeine und umfassende Abrüstung, Verteilungsgerechtigkeit, Menschenrechtsgarantien und kollektive Sicherheit realisiert werden können. Es verwundert (nicht),
dass angesichts der Untätigkeit insbesondere der Europäer, zugunsten einer wirksamen internationalen Organisation des Friedens in Hoheitsbeschränkungen einzuwilligen, der Einsatz der USA als Anmaßung empfunden wird. Die Frage, warum
Japan den Irakkrieg unterstützt (hat), lässt sich dahingehend beantworten, dass einerseits die Inselmonarchie ihren grundsätzlich pazifistischen Standpunkt (mit dem
Ziel einer auf das Recht gegründeten internationalen Ordnung) nicht aufgeben und
auf der anderen Seite sich auch nicht seiner Verantwortung entziehen möchte, zur
‚real existierenden‘ internationalen Ordnung und Sicherheit einen Beitrag zu leisten.
205
Einleitung
„Solange das Problem der Abrüstung nicht Gegenstand des internationalen Gewohnheitsrechts geworden ist, wird die Teilung der Welt bestehen bleiben, und jedwede Gemeinschaft,
national oder bundesstaatlich, wird gezwungen sein, selbst für
die eigene Sicherheit Sorge zu tragen.“
(Wladislaw Sikorski)1
Bagdad war für Japan bis zum zweiten Golfkrieg, der am 17. Januar 1991 begann, ein außerordentlich bedeutendes Zentrum der Wirtschaftsbeziehungen
zum Nahen Osten; nach 1991 hat es praktisch keine Geschäftsverbindungen
mit dem Irak mehr gegeben. Die japanische Wirtschaft hat generell in den letzten Jahren unter den erschwerten internationalen Bedingungen gelitten.2 Der
japanische Yen hat durch die Einführung des Euro an Bedeutung verloren und
wurde dadurch als ‚Weltwährung‘ abgewertet. Da für Japan Interessenpolitik
Friedenspolitik und Friedenspolitik Interessenpolitik bedeutet und die Wirtschaft die Politik in hohem Maße (mit-)bestimmt, befindet sich das Inselreich
in einem permanenten Dilemma zwischen vernünftigem Realismus und dem
Idealismus, wie er idealtypisch in der japanischen Friedensverfassung zum
Ausdruck kommt.
Es verwundert nicht, dass auch in Japan Politik durch Ambivalenzen gekennzeichnet ist. Obwohl es falsch wäre, dem Land Opportunismus vorzuwerfen, sind sicherlich wirtschaftliche Zwänge sowie der verständliche
Wunsch, eine Normalisierung der Verhältnisse im Nahen und Mittleren Osten
zu erreichen, ein gewichtiger Grund für die japanische Unterstützung des
Irakkrieges gewesen. Auch die Tatsache, dass bislang nur die USA als einzige
globale Ordnungsmacht3 (theoretisch) in der Lage sind, Frieden und Sicherheit in den verschiedenen Regionen zu garantieren,4 hat entscheidend dazu
1
2
3
4
„As long as the problem of disarmament is not a question of international common law, the
world will remain divided, and every collectivity, national or federal, will be compelled to look
after its own security.“ Wladislaw SIKORSKI, Modern Warfare. Its Character, Its Problems, London, New York und Melbourne, Hutchinson 1942 (Übers. der franz. Ausgabe v. 1935), S. 26.
Vgl. John Lewis GADDIS, Living in Candlestick Park, The Atlantic Monthly, vol. 283, no. 4
(April 1999) S. 65–74: „… globalization requires placing national economies within an inherently unpredictable international marketplace. … A laissez-faire economic system is
emerging at the global level a century after the invention of the welfare state limited laissez-faire economics at the national level.“
Siehe Brian URQUHART, Looking fort he Sheriff, New York Review of Books, 16. Juli 1998,
online http://www.globalpolicy.org/reform/sheriff.htm: „In the absence of a constitutional, legally enforceable international system, it is thus scarcely surprising that governments take their security into their own hands at great cost …“
Da die USA in Abwesenheit eines wirksamen Systems kollektiver Sicherheit glauben handeln zu müssen, wenn ein Handlungsbedarf besteht, sind fatale Fehler kaum zu vermei-
206
beigetragen.5 Hinzu kommen die Verpflichtungen, die sich von ganz allein
aus der Sicherheitspartnerschaft mit den USA (Nichi-Bei anpo) ergeben und die
berechtigte Angst vor Massenvernichtungswaffen, die andere Länder (besonders Nordkorea)6 entwickeln könnten, die Japan nicht freundlich gesonnen
sind.
1. Politisch-wirtschaftliche Hintergründe
Es wird häufig festgestellt, das Öl bestimme die Politik.7 In Aldous Huxleys
wirklichkeitsnahem Roman Eiland werden am Ende die humanitären Ansprüche, Freiheitsideale und friedensfördernden Einrichtungen der ‚Insel‘ den kapitalen Interessen untergeordnet; sie fallen den Ölinteressen und der Gewinnsucht zum Opfer. Der Widerstreit zwischen kapitalen Interessen und den legitimen Wünschen der Mehrheit hat eine lange Geschichte. Weltbankpräsident
James Wolfensohn hat in einem Interview im Zusammenhang mit dem Irakkrieg bezeichnenderweise darauf hingewiesen, dass dem Terrorismus und
den sogenannten Schurkenstaaten der Nährboden nur entzogen werden
kann, wenn es zu einer „Umverteilung von Wohlstand kommt“.8 Hier wäre
4
5
6
7
8
den, zumal wenn auch nationale Interessen das Handeln mitbestimmen bzw. Vorrang beanspruchen.
Vgl. KAWAGUCHI Yoriko, A Foreign Policy to Consolidate Peace, JAPAN ECHO, Vol. 30,
No. 2 (April 2003): „… we must consider the immutable fact of America’s supremacy in
the political, economic, military, and information spheres. The Japan-US security arrangements and the presence of US troops in Japan bring peace and stability not just to our
country, but to the entire Asia-Pacific region. US engagement and leadership will continue
to be essential elements in the maintenance of this peace and stability for the world.“ (englische Übersetzung von: ‚Henga suru anzen hoshô kankyô to Nihon gaikô‘, Ronza, März
2003, S. 180–189.) Ähnlich denken auch andere ostasiatische Länder. Vgl. die Rede des
Außenministers von Singapur, Prof. S. JAYAKUMAR, vom 14. März: Obwohl „the world
may well be better off with a more balanced structure of international power“, sei die
„importance of the US in providing the stability that is the irreplaceable foundation of
Asia-Pacific growth since the end of the Second World War“ nicht zu unterschätzen.
Nach einer Umfrage des Fernsehsenders NHK Anfang Februar 2003 stellt das nordkoreanische Atomprogramm für 95% der Japaner eine echte Bedrohung (real anxiety) dar. „This
may in fact bet he first time in more than half a century that the Japanese have felt their
security genuinely threatened.“ IWAO Sumiko: From the Editor (War in Iraq: Weighing
Japan’s Response), JAPAN ECHO, Vol. 30, No. 2 (April 2003), http://www.japanecho.co.jp/ 2003/300201.html.
„Iraq has the world’s second-largest oil reserves and it is his oil development projects that
have sparked the most interest in Japan,“ Yomiuri Shimbun, 11. April 2003 (japanische Ausgabe).
Die Armen werden langsam wütend, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 30. März
2003, S. 33. Und ebd.: Allein eine „Halbierung der Menschen, die in Armut leben müssen,
bis zum Jahr 2015“ koste jedoch, „konservativ gerechnet, zwischen 50 und 70 Milliarden
Dollar. … Vergleichen Sie das mit den 350 Milliarden Dollar, mit denen die Industriena-
207
auch Japan gefordert, das ebenfalls vom Import billiger Rohstoffe und vom
Export von Fertigartikeln profitiert; tatsächlich zeichnet das Inselreich sich
vor anderen Industrienationen durch einen außergewöhnlich hohen Anteil an
Entwicklungshilfeleistungen aus.9 Trotz fehlender Rüstungsindustrie sowie
einer defensiven bzw. nicht-existenten Rüstungs- und Militärpolitik gilt Japan
(noch immer) als ein Faktor der Stabilität und Sicherheit im fernen Osten. Japaner sind jedoch zunehmend verunsichert. In dieser Situation haben die
USA als einzige erklärt, Japan gegen eventuelle Angriffe zu verteidigen; ein
Angriff auf Japan wird als Angriff auf die USA selbst angesehen.10 Ebenso wie
Japan nicht auf die USA als Garant seiner Sicherheit verzichten kann, können
allerdings auch die USA nicht auf Japan verzichten.
2. Die Argumente
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Japan in der Verfassung seine nationale
Sicherheit und Existenz einer (zukünftigen) pazifistischen Friedensordnung
anheim gestellt hat.11 Solange dieses Ziel jedoch nicht erreicht ist, soll der USamerikanisch-japanische Sicherheitsvertrag diese Sicherheit gewährleisten;
die Bestimmung des Artikels X des Vertrags sieht dementsprechend vor, dass
das Abkommen seine Gültigkeit verliert, wenn die Vereinten Nationen einmal
8
9
10
11
tionen jährlich ihre Landwirtschaft subventionieren. Unsere Prioritäten stimmen nicht.“
Die Kosten für den Irakkrieg werden von der amerikanischen Regierung mit etwa 60 Milliarden US$ veranschlagt. Vgl. auch Thilo BODE, Die Demokratie verrät ihre Kinder, Stuttgart, dva 2003, S. 52.
Offizielle Entwicklungshilfe (Official development assistance, ODA) betrug in Japan im
Jahre 2001 rund 9.847.000.000 US$ nach den USA mit 11.429.000.000 US$. 1999 waren es
noch 15.323.000.000 US$ (USA ca. 8.700.000.000 US$). Über viele Jahre stand Japan an der
Spitze der Geberländer. S. auch Klaus SCHLICHTMANN, Wirtschaft, Gesellschaft und
Außenpolitik Japans, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 51/2000 (15. Dezember 2000), S. 14–
20 (Aufsatz 6 in diesem Band).
„The United States has clearly stated that an attack on Japan would be an attack on the
United States. The United States is the only country which clearly states that an attack on
Japan would be considered as an attack on the United States.“ Press Conference by Prime
Minister KOIZUMI Junichiro on 20 March 2003, in englischer Sprache abrufbar unter
http://www.mofa.go.jp/region/middle_e/iraq/issue2003/pmpress0320.html. Umgekehrt gilt dies allerdings nicht.
S. Klaus SCHLICHTMANN, Die Abschaffung des Krieges. Artikel IX JV: Ursprung, Auslegung und Kontroverse, S+F 20, H. 4 (2002), S. 223, mit Hinweis auf eine ähnliche Bestimmung in der deutschen Verfassung: „Auf das wichtigste Recht der Staaten, das Recht auf
Selbstverteidigung, müssen wir Verzicht leisten. … Wir erwerben damit ein Recht auf eine
anderweitige Garantie unserer Sicherheit, die nur in einem System kollektiver Sicherheit
gefunden werden kann.“ (Abgeordneter Dr. KORDT auf dem Herrenchiemseer Konvent),
in Dieter S. LUTZ, Krieg und Frieden als Rechtsfrage im Parlamentarischen Rat 1948/49. Wertentscheidung, Auslegungsmethodik, Dokumentation, Baden-Baden, Nomos 1982, S. 31.
208
in der Lage sein werden, die ihnen zugedachte Aufgabe der kollektiven Friedenssicherung in der Region zu erfüllen.12 Japan hat in seiner Verfassung einen Hoheitsverzicht geleistet und will auf diese Weise „im Vertrauen auf die
Gerechtigkeit und Redlichkeit aller friedliebenden Völker“ seine „Sicherheit
und Existenz … wahren“ (Präambel). Ähnlich wie in der Bundesrepublik ist
in Japan der „Frieden als Wertentscheidung“ in der Verfassung verankert
worden.13 Im Artikel IX hat Japan der Institution des Krieges eine Absage erteilt; es unterhielt bis vor kurzem kein Kriegs- bzw. Verteidigungsministerium
und die Verfassung enthält „keine Bestimmungen für den Verteidigungsfall,
die Feststellung und Verkündigung des Verteidigungsfalles, Maßnahmen zur
Verteidigung und Notstandsbestimmungen“.14
Im Gegensatz zu Deutschland geht man also in Japan vom Idealzustand
aus, in dem der Krieg bereits abgeschafft ist und eine internationale Friedensorganisation Sicherheit und Ordnung garantiert. Um mit der realen Situation
fertig zu werden, bedarf es daher immer neuer Rechtsbehelfe (kyûsaisaku), mit
denen das ‚Legislation Bureau‘ (naikakuhôseikyoku) befasst ist, um den richtigen Standort des Artikels IX immer wieder neu zu bestimmen. Dabei entfernt
man sich jedoch ungewollt immer mehr von der in Artikel IX artikulierten
Vorstellung eines auf „Recht und Ordnung“ gegründeten Friedens, der letztendlich eine internationale Exekutive und (verbindliche) Rechtsprechung voraussetzt bzw. anstrebt. Japan ist nicht nur das einzige Land, dessen Verfassung
die Teilnahme an Systemen kollektiver Selbstverteidigung verbietet, sondern
„Japan ist the only nation in the world that adheres to its self-imposed weapons-use rules instead of accepting the U.N.-set regulations“.15 Da Japan sich
streng an der Charta orientiert, ist die Teilnahme am Sicherheitssystem der
UNO, sollte dieses irgendwann einmal in Kraft treten, jedoch offenbar möglich.
Dem Ultimatum der US-Administration am 17. März waren monatelange
Diskussionen über die Legitimität von Präventivmaßnahmen sowie jahre12
13
14
15
Dass die Zusammensetzung und Kompetenz des Sicherheitsrates vorläufig und ‚unvollendet‘ ist, zeigt Thomas Michael MENK, Frieden durch Weltlegalität, Der Staat, 32. Bd, H.
3 (1993), S. 401–429 (hier 412): „Bis zur vollen Herstellung der militärischen Schlagkraft
des SR [Sicherheitsrates] sollen die fünf Hauptsiegermächte die Kompetenz des Art. 42
SVN [Satzung der Vereinten Nationen = UNO-Charta] treuhänderisch für die Weltorganisation ausführen.“
LUTZ, ebd., S. 7, zit. in SCHLICHTMANN, Abschaffung, S. 223. Vgl. auch Bardo
FASSBENDER, Der Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Wege zu einem ‚Weltinnenrecht‘?, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 27 Nr. 28 (2002): „Friede und Sicherheit sind Werte
der internationalen Gemeinschaft, die schon in der UN-Charta anerkannt sind.“
SCHLICHTMANN, Abschaffung, S. 228. Die Wehrverfassungsartikel 115 a-l und 87 a-n
im Bonner Grundgesetz können unter http://www.fitweb.or.jp/~nkgw/dgg dreisprachig, auf Deutsch, Japanisch und Englisch, eingesehen werden.
Weapons-use rules hinder SDF, The Daily Yomiuri, 24. April 2003.
209
lange ‚Rangeleien‘ mit dem Irak vorausgegangen.16 Der Versuch der USA,
eine zweite Resolution des Sicherheitsrats gegen den Irak durchzusetzen, um
ihren Einsatz zu legitimieren und die Staatengemeinschaft hinter sich zu vereinen, scheiterte schließlich am Widerstand Frankreichs und Deutschlands sowie Russlands und Chinas.17 Kurz nach dem Ultimatum forderte die Kommunistische Partei Japans (Nihon Kyôsantô, CPJ) prompt in einer veröffentlichten
Erklärung, die USA sollten „ihre unzumutbaren und illegalen Kriegspläne
ohne Aufschub aufgeben“.18 Handelte es sich bei dem Unternehmen der alliierten Streitkräfte tatsächlich um einen illegalen Angriffskrieg? Waren die
Exekutivmaßnahmen gegen den Irak mit ‚Desert Storm‘ überhaupt beendet
worden? Jedenfalls spricht Resolution 1441 unter Hinweis auf Resolution 687
davon, dass „eine Waffenruhe davon abhängen werde“, ob/dass der Irak die
ihm „darin auferlegten Verpflichtungen akzeptiert“. Es sei daher notwendig,
sich weiterhin „der friedlichen Absichten Iraks zu versichern“ (Res. 687).19
Demnach würde es sich bei den Aktionen der USA und ihrer Verbündeten um
Weltpolizeimaßnahmen handeln, die nur so lange als Militäreinsatz erscheinen (müssen), wie die Staaten noch nicht allgemein und umfassend abgerüstet
haben.20
Dennoch erklärte auch die japanische Regierung, dass eine neue UNO-Resolution wünschenswert wäre, obschon eine Militäraktion ohne die Zustimmung der Vereinten Nationen bereits zunehmend wahrscheinlich wurde. Zu16
17
18
19
20
Zum Thema ‚Preemptive Attack‘ s. Robert NOZICK, Anarchy, State, and Utopia, Basic
Books (Harper Collins), 1974, S. 126–130.
Bereits im Februar hatte der außenpolitische Sprecher der Regierung, OKAMOTO Yukio,
festgestellt: „Efforts must be made to avoid military action. But once a strike is launched,
theoretically, Japan will have only three options: 1) support the U.S.; 2) denounce the U.S.
for use of force, and indirectly support Iraq; or 3) remain neutral. Remaining neutral
would be the worst step. It would show Japan’s failure to express its own opinion regarding the issue that concerns the security of the world. The remaining two is about whether
to support the U.S., which has been endeavouring to eliminate WMDs, or back Iraq, which
has been deceiving the United Nations since the 1990s. The answer seems clear already.“
(Daily Summary of Japanese Press, February 18, 2003, American Embassy, Tokyo, Public Affairs Section).
„Stop Plans for War on Iraq – Nothing can justify this war“, 2003.3.18, http://
www.jcp.or.jp/english/. Tatsächlich hatten sich Anfang Februar laut Umfrage des japanischen Nachrichtensenders NHK fast 70% der Bevölkerung gegen die amerikanischen
Kriegspläne im Irak ausgesprochen. Sumiko Iwao: ‚From the Editor‘.
Die „Gewaltanwendung ab Januar 1991“ im zweiten Golfkrieg kann also eindeutig „als
militärische Zwangsmaßnahme nach Art. 42 der Charta“, also eines sich im embryonalen
Zustand befindlichen Systems kollektiver Sicherheit, angesehen werden. Nico KRISCH,
Selbstverteidigung und kollektive Sicherheit, Berlin, Heidelberg, New York usw., Springer
2001 (Beiträge z. ausl. öff. Recht u. Völkerrecht, Bd. 151), S. 101.
Vgl. Sibylle TÖNNIES, Cosmopolis Now. Auf dem Weg zum Weltstaat, Hamburg, eva 2002, S.
18: „Seiner Qualität nach … ist der so genannte Krieg gegen den Terror eine Polizeiaktion.“ KRISCH: Selbstverteidigung und kollektive Sicherheit, S. 349, dagegen hält die „Vorstellung einer allein rechtsdurchsetzenden Polizei“ für „kaum realisierbar“.
210
gleich bekräftigte Ministerpräsident Koizumi am 18. März in einem Interview,
dass die UNO-Beschlüsse, einschließlich Resolutionen 1441 (2002), 678 (1990)
und 687 (1991) als „Grundlage für die Anwendung von Gewalt gelten“ könnten. Japan würde die Entscheidung der USA auch ohne UNO-Resolution unterstützen, sei aber „selbstverständlich nicht in der Lage, Truppen zu entsenden und wie die USA und Großbritannien an Militäraktionen teilzunehmen.
Auch wenn die Situation eintritt“, werde Japan „am Krieg nicht teilnehmen.
An dieser Politik wird absolut festgehalten.“
Im gleichen Interview appellierte der Ministerpräsident an die Bevölkerung und hob die Bedeutung der US-amerikanisch-japanischen Allianz hervor, die „Japan zu einem Wohlstand in Frieden geführt“ habe; das „Vertrauen
in die japanisch-amerikanischen Beziehungen zu schädigen, welches von unseren Vorgängern [und] dem japanischen Volk über fünfzig Jahre lang gepflegt“ worden sei, „würde dem japanischen Interesse zuwiderlaufen“. Und
er bestätigte noch einmal, dass Japan an seiner Politik der Nichtanwendung
militärischer Gewalt festhalten werde.21
Am 20. März, wenige Stunden nachdem die Koalitionsstreitkräfte ihre Militäraktion gegen den Irak begonnen hatten, erklärte der japanische Ministerpräsident auf einer Plenarsitzung, es sei „höchst bedauernswert“, dass der
Irak auf die „aufrichtigen Bemühungen der internationalen Gemeinschaft“
nicht reagiert und „durch sein eigenes Handeln den Weg zum Frieden“ versperrt habe. Saddam Hussein habe in der Vergangenheit bereits chemische
Massenvernichtungswaffen (MVW) gegen benachbarte Staaten und sogar gegen das eigene Volk eingesetzt und der internationalen Gemeinschaft keinen
ausreichenden Nachweis erbracht, dass es seine MVW vernichtet habe. Nachdem die über einen Zeitraum von zwölf Jahren verabschiedeten insgesamt 17
Resolutionen des Sicherheitsrat nahezu ohne Wirkung geblieben seien, stünden nun die Vereinigten Staaten an der Vorfront der internationalen Bewegung zur Demontage der MVW, bereit, die notwendigen Opfer dafür zu bringen.22 Auch auf den nachfolgenden Pressekonferenzen mit dem Pressesprecher der Regierung, Hatsuhisa Takashima, am 20., 21., 22., 23. und 24. März
wird diese Linie im Wesentlichen beibehalten.23
21
22
23
Prime Minister Junichiro Koizumi’s Interview on the Issue of Iraq, in englischer Sprache
abrufbar unter http://www.mofa.go.jp/region/middle_e/iraq/pm_int0303.html (18.
März).
„Prime Minister KOIZUMI Junichiro’s Report on Japan’s Measures in Response to the Situation following the Unse of Force against Iraq,“ ‚Plenary Session of the House of Representatives, Plenary Session of the House of Councilors‘, in englischer Sprache abrufbar unter
http://www.kantei.go.jp/foreign/koizumispeech/2003/03/20houkoku_e.html (20. März).
So verkündete KOIZUMI am 20. März auch: „Der wichtigste Politikgrundsatz, der bis
heute die japanische Nachkriegsentwicklung untermauert hat, bestand in dem Festhalten
211
In einem Artikel zum Irakproblem wies die japanische Außenministerin
Kawaguchi Yoriko im März auf die durch die Ereignisse vom 11. September
2001 hervorgerufenen tiefgreifenden Veränderungen in den internationalen Beziehungen hinsichtlich der Frage der Wahrung der nationalen Sicherheit hin;
die „Wahrnehmung über das, was eine Bedrohung darstellt“, so die Ministerin,
habe sich „grundlegend gewandelt“. Es sei daher notwendig, ein „lückenloses
Netzwerk internationaler Zusammenarbeit zu schaffen“, um auf diese Weise
der „dunklen Seite der Globalisierung“, dem globalen Terrorismus, entgegenzuwirken. Japan stütze sich dabei auf drei Säulen, nämlich „den US-amerikanisch-japanischen Sicherheitsvertrag, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Verteidigungskapazität und eine aktive Diplomatie“. Letztere beinhalte
u.a. eine Intensivierung der Beziehungen zu den muslimischen Staaten.24 Die
entscheidende Frage sei nunmehr, wie Japan „in einem derart unbeständigen
globalen Sicherheitsenvironment seine Bevölkerung schützen“ und „einen Beitrag leisten“ könne, um „der Welt Frieden und Sicherheit zu bringen“. Dabei
würde Japan auch gerne „die Initiative ergreifen, um eine neue internationale
Ordnung“ mitzugestalten. Bei all diesen Überlegungen habe Japan zu bedenken, dass es „nach dem Zweiten Weltkrieg mit seiner militärischen Vergangenheit gebrochen“ und sich „in seiner Verfassung dazu bekannt habe, als pazifistischer Staat zu existieren“, „Welche Rolle bleibt damit für Japan?“25
Japanische Intellektuelle wie der bekannte Publizist Katô Shuichi26 standen der japanischen Unterstützung für US-Präsident Bushs Irakkampagne zumeist ablehnend gegenüber, haben aber auch differenziert Stellung genommen und – wie Katô – auf das Neue in der gegenwärtigen Situation hingewiesen. So habe in der Vergangenheit zwischen der (einhellig positiven) japani23
24
25
26
am japanisch-amerikanischen Bündnis und an dem internationalen Zusammenspiel (coordination). (Unser) tiefes Nachdenken darüber, dass wir den Zweiten Weltkrieg verloren
haben, (hat zu der Erkenntnis geführt,) dass Japan es sich nie wieder erlauben darf, von
der internationalen Gemeinschaft getrennt und isoliert zu sein. … Japan hat erkannt, dass
es sich nicht alleine schützen kann.“ Press Conference by Prime Minister KOIZUMI Junichiro on 20 March 2003.
Vgl. u.a. das Statement by Ms. KAWAGUCHI Yoriko, Minister for Foreign Affairs, Toward peace and stability in the Middle East, vom 20. März 2003: „Japan will continue and
strengthen dialogue with the Islamic world, which has a long-inherited history and civilization, and deepen our understanding of the region. From this perspective, projects for
cultural exchanges with the Islamic world, and visits of leading figures from and to the
region will be stepped up. Through these efforts, Japan will promote broadly-based and
deeper exchanges and mutual understanding with the Islamic world.“ In englischer Sprache abrufbar unter http://www.mofa.go.jp/announce/announce/2003/3/0320–2.html.
KAWAGUCHI Yoriko, A Foreign Policy to Consolidate Peace, JAPAN ECHO, Vol. 30, No. 2.
Seine berühmte, in zahlreichen Auflagen erschienene, zuerst 1968 in Japan veröffentlichte
Autobiographie, Hitsuji no uta, liegt inzwischen auch in Übersetzung vor: A Sheep’s Song.
A Writer’s Reminiscences of Japan and the World, Berkeley, Los Angeles und London, University of California Press 1999.
212
schen UNO-Ausrichtung und der am US-amerikanisch-japanischen Sicherheitsvertrag orientierten Politik ein harmonisches Verhältnis bestanden.
Es bestand daher keine Notwendigkeit, zwischen der Verfassung und der
amerikafreundlichen Haltung wählen zu müssen. Durch den Irakkrieg ist jedoch in Bezug auf diese Situation eine Veränderung eingetreten.27
Insofern sei die Entscheidung für Bush falsch gewesen.
Dagegen stellte die Diskussion in Deutschland im Wesentlichen auf Fragen der Legitimität und Legalität der alliierten Aktion ab. In seiner Regierungsansprache vom 13. Januar 2003 sprach Bundeskanzler Gerhard Schröder
davon, dass die „vornehmste Aufgabe internationaler Politik“ sei, „Kriege zu
verhüten“ und eine wirksame internationale Organisation zur Friedenssicherung zu schaffen. Schröder erkannte an, dass die „treibende Kraft dabei …
immer wieder die Vereinigten Staaten von Amerika“ gewesen seien. Der
„Kern dieses Prozesses ist das Prinzip, die Stärke des Rechtes an die Stelle des
Rechts des Stärkeren zu setzen“. Die Bemerkung enthielt einen gezielten Vorwurf gegen die USA, jedoch kein Programm, wie dieses Ziel – etwa ausgehend von den entsprechenden Bestimmungen im Bonner Grundgesetz (Friedensgebot) – zu erreichen sei.
Japan hat sich daher, angesichts der Tatsache, dass sich in Richtung auf die
Schaffung eines echten Systems kollektiver Sicherheit nichts bewegt, unter anderem dem Konzept der ‚menschlichen Sicherheit‘ (human security) zugewandt, um auf diesem Wege mehr internationale Rechtssicherheit zu gewährleisten/zu erreichen.28
Es ist nicht möglich – und auch nicht notwendig – an dieser Stelle weiter in
eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des alliierten
Einsatzes einzutreten.29 Für die Beurteilung der japanischen Haltung sind diese
Fragen – ebenso wie die Frage, ob Massenvernichtungswaffen gefunden werden
oder nicht – nur insofern relevant, als sie auf die weiterführende Frage hindeuten: Was hat die Staatengemeinschaft unternommen, um den Waffengang der
Koalition zu verhindern und (damit auch) Japan eine Alternative zu eröffnen?30
27
28
29
30
Kempô zadankai (Diskussionsrunde zum Thema Verfassung), Shukan Kinyobi, 25. April
2003, S. 10. Die Ausgabe der Wochenzeitschrift stand unter der thematischen Überschrift
„Krieg und Frieden“ (sensô to heiwa).
S. auch das Konzept der ‚kollektiven menschlichen Sicherheit‘, wie es beispielsweise vom
Japan Forum on International Relations vertreten wird. Auf Englisch abrufbar unter
http://www.jfir.or.jp/ e/pr_e/e-jf-pr-20a/pr20-summary.html
Auf gar keinen Fall sollte jedoch der Eindruck erweckt werden, die Aktionen der USA
oder die Doktrin des präventiven Angriffskrieges seien grundsätzlich oder auch nur im
Einzelfall zu befürworten bzw. zu rechtfertigen.
Das schließt letztendlich die Frage ein, was die Staatengemeinschaft generell bereit ist zu
tun, um zukünftige Kriege zu verhüten, Abrüstung zu ermöglichen und Vertrauen zu
schaffen. Eine Grundvoraussetzung ist ein allgemein verbindliches Recht.
213
3. Unterlassung als Straftatbestand im Völkerrecht, Staatenverantwortung31
„Wenn die amerikanischen Bomben nicht bei uns, sondern in
Berlin gefallen wären, würde das japanische Volk auf ein solches Ereignis wohl auch nur sehr stumpf reagieren; aber von
den hartnäckigen Deutschen könnte man wohl annehmen, dass
sie alles daran gesetzt hätten, um ihre Erfahrungen der ganzen
Welt aufzunötigen. … (Leider) ist im Ausland das Verständnis
für Japans neue Verfassung – der sogenannten ‚Friedensverfassung‘ – außerordentlich gering … Unter diesen Umständen
bleibt uns nichts anderes übrig, als die Erlebnisse von Hiroshima und Nagasaki mit Zähigkeit und Ausdauer in die Welt
zu tragen.“32
Der Golfkrieg 1991 hat in Japan ein intensives soul-searching verursacht. Einerseits nährte das Ende des Kalten Krieges Hoffnungen, das Sicherheitssystem
der Vereinten Nationen würde in Kraft gesetzt und der Frieden in der Region
auf diesem Wege garantiert werden können.33 Unter Hinweis auf Artikel X
des US-amerikanisch-japanischen Sicherheitsbündnisses forderte z.B. der frühere Außenminister Nakayama Tarô dementsprechend im Frühjahr 1993, das
System der kollektiven Sicherheit solle in Kraft gesetzt werden und das Bündnis ablösen. Außenminister Watanabe Michio schlug vor, japanische Selbstverteidigungsstreitkräfte (SVS, SDF) könnten an den Polizeitruppen der UNO
teilnehmen, wenn diese erst einmal eingerichtet würden, und fasste für diesen
Zweck eine Verfassungsänderung bzw. -ergänzung ins Auge.34 Verschiedene
Politiker verlangten deswegen einen flexiblen, kreativen Umgang mit der Verfassung (sôken).35 Die europäischen Vorschläge für eine UNO-Polizei und ein
Sharing von Sicherheitsverantwortung in Europa, die Frankreich etwa zur
31
32
33
34
35
Ich maße mir nicht an, ein juristisches Urteil abgeben zu können. Allerdings lassen sich
durch Vernunft und gesunden Menschenverstand die meisten Probleme zumindest theoretisch lösen.
SHIMIZU Ikutarô, Sorge um Japan. I. Nationale Verschiedenheiten der Friedensbewegung (orig. Heiwa undô no koku-seki, Chûô kôron, Okt. 1962), Kagami-Zeitschriftenspiegel,
H. 4 (1962), S. 31 (27–37).
Auch die Äußerungen des damaligen US-Präsidenten BUSH lassen sich dahingehend interpretieren. Die Europäer hätten eine Vorreiterrolle übernehmen sollen und konkrete politische Schritte unternehmen müssen, um die amerikanischen Weltordnungsvorstellungen sinnvoll zu ergänzen bzw. ihnen überhaupt erst Form und damit Wirksamkeit zu
verleihen. Es ist allerdings völlig unverständlich, wie und aufgrund welcher Kriterien
oder Überlegungen irgendjemand hoffen konnte, „dass gewissermaßen automatisch eine
neue, gerechtere Weltordnung entstehen würde“. (ehem. Bundespräsident Johannes RAU
in seiner Berliner Rede am 19. Mai 2003, meine Hervorh.)
HIRANO Minoru, A Question of Security, The Daily Yomiuri, 5.2.1993.
YAMAMOTO Daijirô, Pace Gathers for Parties for Change to Constitution, The Daily Yomiuri, 16.1.1993.
214
gleichen Zeit artikulierte,36 wurden auf eindrucksvolle Weise durch die japanischen Überlegungen bekräftigt und ergänzt.
Andererseits zeigte es sich bald, dass kollektive Sicherheit, Abrüstung und
die internationale Herrschaft des Rechts (rule of law) sich nicht so leicht durchsetzen ließen.37 Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofs im
Juli 1994 über die Teilnahme der Bundeswehr an Peace-keeping Operations
(PKO) und militärische Einsätze out-of-area,38 in dem u.a. festgestellt wurde,
dass nun auch „Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung (als) Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ gelten könnten, markierte einen Wendepunkt und bedeutete damit einen Rückschritt in der Sicherheitsdebatte,39 zumal auch keine Schritte unternommen wurden, das Sicherheitssystem der Vereinten Nationen politisch ‚in Kraft‘ zu setzen.40
Bald nach dem zweiten Golfkrieg wurde erstmals in Japan gehäuft der Begriff des one-nation pacifism (ikkoku heiwa shûgi, das Bekenntnis zur unilateralen
Kriegsabschaffung der Verfassung) gebraucht – ein Wort, das der japanische
Ministerpräsident Yoshida Shigeru offenbar als erster – allerdings noch in positiver Bewertung – gebraucht hatte.41
36
37
38
39
40
41
S. den inzwischen historischen Artikel von Jacques AMALRIC, La France suggère à ses partenaires d’étudier une ‚doctrine‘ nucléaire pour l’Europe, Le Monde, 13. Januar 1992, S. 1.
Vgl. Patricia SCHNEIDER, Frieden durch Recht – Internationale Gerichtsbarkeit und gewaltfreie Konfliktregelung, Friedensgutachten 2003, Münster, Hamburg und London, LIT
2003, S. 259, die von den „zu beobachtenden Tendenzen, geltendes Völkerrecht auszuhöhlen“ spricht – ein Vorgang, an dem Völkerrechtler (besonders die beamteten) nicht unschuldig sind. Die Autorin empfiehlt u.a. der deutschen Politik, „eine politische Kampagne“ zu initiieren, „die möglichst viele Staaten dazu veranlasst, den Einlassungszwang
vor dem IGH zu akzeptieren. Beginnen könnte sie selbst mit der Annahme der Fakultativklausel, möglichst ohne Vorbehalte“. Ebd., S. 266.
Bundesverfassungsgericht: Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juli 1994. Karlsruhe 1994, Punkt 5b.
Vgl. Ernst-Otto CZEMPIEL: Kollektive Sicherheit – Mythos oder Möglichkeit?, Merkur, 48.
Jg., H. 9/10 (Sept./Okt. 1994), S. 792/793: Der „ideengeschichtliche Fortschritt, der mit der
Einrichtung des Systems der kollektiven Sicherheit der Vereinten Nationen verbunden
gewesen war“, wird „konzeptionell zunichte gemacht, die gedankliche Revolution von
1945 eingeebnet, wenn der Unterschied zwischen einem System kollektiver Sicherheit und
einem System kollektiver Verteidigung negiert wird. Dieses Kunststück vollbrachte ausgerechnet das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 1994. … So … besteht in der Tat die Gefahr, dass mit der Renaissance der ‚Normalität‘ der Fortschritt rückgängig gemacht wird, der mit der Gründung der Vereinten Nationen erreicht worden ist.“
Allerdings scheint der Autor gelegentlich glauben machen zu wollen, das UNO-System
kollektiver Sicherheit sei bereits in Kraft.
Warum vor allem von europäischer Seite keine Schritte unternommen werden, das Sicherheitssystem der Vereinten Nationen ‚in Kraft‘ zu setzen, ist unverständlich. Die Formel
von der ‚Anwendung militärischer Gewalt als letztem Mittel‘ ist jedenfalls irreführend, da
der Zusammenhang zwischen Terrorismus und militärisch-industriellem Komplex dabei
völlig vernachlässigt wird.
Wie ein japanischer Diplomat bemerkte: „The Gulf War made it painfully clear to Japan
that it could continue its ‚one-nation pacifism‘ only at great cost to its world standing. We
215
Der japanische Verfassungspazifismus unterscheidet Japan von anderen
Ländern und untersagt ihm die Teilnahme an friedenserhaltenden Einsätzen
der UNO (solange das System der kollektiven Sicherheit nicht in Kraft ist) und
Maßnahmen der kollektiven Selbstverteidigung. Was beinhaltet dieser Begriff?
In der gegenwärtigen Diskussion stehen Selbstkritik und die Kritik im
Vordergrund, in egoistischer Weise nur den eigenen Frieden im Auge zu haben und nicht willens zu sein, militärisch etwas für den Frieden der Welt beizutragen. Will man jedoch die Möglichkeit einer ‚friedlicheren‘ und effizienten UNO nicht völlig ausschließen, so sind natürlich auch die anderen Staaten
und Völker angesprochen. Unter diesem Aspekt enthält der Begriff den Vorwurf der Unterlassung. Das Argument wäre dann etwa wie folgt:
Die Regierungen haben es unterlassen, in der Folge des Kriegsverbots in
der UNO-Charta (und damit zugleich des japanischen Kriegsverzichts)
Schritte zu unternehmen, um dieses Verbot in vollem Umfang durchzusetzen,
„wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens
zu verhüten und zu beseitigen … internationale Streitigkeiten (regelmäßig)
nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen
oder beizulegen“42 und die allgemeine und umfassende Abrüstung auf den
Weg zu bringen. Damit ist auch das japanische „Vertrauen in die Gerechtigkeit
und Redlichkeit“ der Völker, mit dem Japan nach dem Krieg angetreten ist, in
der Absicht, seine „Sicherheit und Existenz“ zu erhalten, indem es auf die Androhung und Anwendung von Gewalt verzichtet, enttäuscht oder zumindest
erschüttert worden.43 Die zunehmende Bereitschaft und die zahlreichen
Pläne, den festen Standort des Verfassungspazifismus zu verlassen, den Artikel IX zu ändern und den gewandelten internationalen Verhältnissen anzupassen, deuten darauf hin, dass man aufgegeben hat, eine sichere und dauerhafte Ordnung in der Welt in absehbarer Zukunft für möglich zu halten.44 Bis
dahin hatte es über weite Strecken einen Konsens gegeben, dass die Selbstver41
42
43
44
take this incident as a lesson that in the post-Cold War era, the international community
expects Japan to go beyond financial contributions to maintain peace and stability.“ KODAMA Kazuo (Minister for Public Affairs, Embassy of Japan in Washington), „Why Japan
Must Shed Its One-Nation Pacifism Skin“, speech to UCLA, May 18, 2000, zit. in David M.
LAMPTON und Gregory C. MAY, The Big Power Agenda for East Asia: America, China and
Japan, foreword by James Schlesinger, Washington DC, The Nixon Center 2000, www.nixoncenter.org/publications/monographs/missilemono.pdf.
Artikel 1, Absatz 1 der UNO-Charta (Ziele und Grundsätze).
Präambel JV. SCHLICHTMANN, Abschaffung, S. 223–229.
Vgl. z.B. den Verfassungsänderungsvorschlag von OZAWA Ichirô: „A proposal for reforming the Japanese Constitution“ (1999), auf Englisch abgedruckt in Glenn D. Hook und
Gavan McCormack, Japan’s Contested Constitution, London und New York 2001, S. 161–
176; und ders., Blueprint for a New Japan, Tokyo und New York, Kodansha International
1994.
216
teidigungsstreitkräfte aufgelöst werden könnten, wenn das Sicherheitssystem
der UNO einmal in Kraft sei.45
Es ist aber auch zweifelhaft, ob die UNO-Charta, indem sie ein System
kollektiver Sicherheit vorsieht, allein dadurch schon für die Mitgliedsstaaten
eine bindende Verpflichtung geschaffen hat.46 Es bedarf nämlich zunächst eines Anstoßes bzw. einer Initialzündung – einer ‚Grundsteinlegung‘ wenn man
so will – durch Maßnahme des nationalen Gesetzgebers (vorzugsweise in der
BRD), um den Prozess anzukurbeln. Bis zum Ende des Kalten Krieges konnten NATO und andere Bündnisse „gegen einen von außen kommenden potentiellen Aggressor“47 als Selbsthilfemaßnahmen und ‚Behelf‘ gemäß Artikel 51
der UNO-Charta gelten,48 nämlich solange ein richtiges System kollektiver Sicherheit angesichts der sowjetischen Bedrohung nicht möglich schien.49
Dies(e Auslegung) ist jedoch nach 1992 nur noch bedingt anwendbar. Das Dilemma ist, dass – gleichzeitig mit der Erosion des Artikels IX JV – auch eine
Aushöhlung des ursprünglichen Begriffs der kollektiven Sicherheit stattgefunden hat.
45
46
47
48
49
H.J. KRUG: Friedenspolitik, in Horst HAMMITZSCH (Hg.), Japan Handbuch, Wiesbaden
1981, S. 2018.
In Bezug auf Artikel 26 der UNO-Charta allerdings scheint, wie z.B. der Präsident der
Nuclear Age Peace Foundation, David KRIEGER, aufgezeigt hat, eine Verpflichtung zu
bestehen. Die „regulation of armaments [nach Art. 26 der Charta] is not optional for the
Security Council. The Article says unambiguously that the Security Council ‚shall‘ formulate such a plan. The members of the Security Council have breached a solemn duty to the
people of the world … the United Nations can succeed only if the nations that are its members live up to their legal duties under the Charter.“ David KRIEGER am 20. Mai 1996,
http://www.globalpolicy.org, Security Council (meine Hervorh.).
Otto KIMMINICH und Stephan HOBE, Einführung in das Völkerrecht, 7. Auflage, Tübingen
und Basel, A. Francke (UTB) 2000, S. 264. Gegenüber der traditionellen, ursprünglichen
Position, siehe z.B. FORSTHOFF in Wehrbeitrag II, S. 335/36, in von MANGOLDTKLEIN, Das Bonner Grundgesetz, S. 666, dass nämlich unter einem System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit im Prinzip „etwas wesentlich anderes als die gemeinsame Verbündung gegen einen gemeinsamen Feind“ und „gewiss nicht ein militärisches Bündnissystem“ zu verstehen ist, ist die von den Autoren gegebene Definition allerdings ein Rückschritt. Unverständlich ist, dass drei wichtige ‚Eckpunkte‘ – die für das System kollektiver
Sicherheit unerlässlichen Komponenten verbindliche internationale Rechtsprechung,
Souveränitätsbeschränkung (der Mitglieder) und Abrüstung – völlig fehlen. S. dazu vor
allem auch Sabine JABERG, Kollektive Sicherheit: Mythos oder realistische Option? Sechs Perspektiven, Hamburg, Edition Themen (WIFIS-Aktuell 16) 1999.
„Dem Selbstverteidigungsrecht wird durch Art. 51 eine bedeutende, aber nur provisorische
und subsidiäre Rolle zugewiesen.“ Nico KRISCH, Selbstverteidigung und kollektive Sicherheit,
S. 160 (meine Hervorh.).
Das heißt nicht, dass man die NATO heute nicht den „geänderten Verhältnissen anpassen“ und sie umgestalten kann oder sogar muss. Wie Bundespräsident RAU in seiner Berliner Rede am 19. Mai 2003 deutlich gemacht hat, muss aber über die eventuellen neuen
Aufgaben der NATO „viel stärker als bisher offen und öffentlich diskutiert und dann entschieden werden“. http://www.bundespraesident.de/top/dokumente/Rede/ix_92135.
htm
217
Dennoch: Sollte es sich bei dem Tatbestand der Unterlassung (bezüglich
eines gemeinsamen Rechtsgutes, des geordneten Friedens, hier: der Schaffung
einer internationalen Friedens- und Rechtsordnung) um ein wichtiges Prinzip
des internationalen Rechts (Völkerrechts) handeln, so müsste auch das internationale Strafrecht bzw. eine diesem bei- (über- oder unter-)geordnete Konvention über Staatenverantwortung dieser Tatsache Rechnung tragen. Ein
Nichttätigwerden von Regierungen bzw. auch nur einer bestimmten Regierung im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit hätte demnach Konsequenzen,
wenn also die für die Organisation und Verteidigung des Friedens notwendigen Schritte nicht unternommen werden.50 Der Staat bzw. die Staaten, welche
sich des Versäumnisses schuldig machen bzw. gemacht haben, hätten – aus
dieser Sicht – weder die Wahl noch einen Ermessensspielraum dahingehend,
dass sie abwarten können, bis der zu verhindernde Ernstfall – Krieg, im
schlimmsten Falle ein Weltkrieg (oder ein gewaltsamer Dauerkonflikt,51 wie
er sich bereits in vielen Teilen der Welt zeigt) – eingetreten ist; sie sind verpflichtet, rechtzeitig die (staats- und völkerrechtlich vorgesehenen) Maßnahmen zu ergreifen, welche dem Frieden dienen sollen, ihn aufbauen und festigen können.52 In diesem Zusammenhang ist die im internationalen Strafprozessrecht „selbstverständlich auch enthaltene Dimension der präventiven Gefahrenabwehr“ ebenfalls von Bedeutung.53
Ebenso stellen auch das Zulassen von oder die Teilnahme an kriminellen
Handlungen – z.B. das Zulassen eines offensichtlich kriminellen Wettrüstens,
das in seinem Kern eine (verbotene) Kriegsvorbereitung beinhaltet – einen
Straftatbestand dar. Die Permissivität, die in einer Rechtskultur um sich greift
und auf dem eigenen Territorium den (illegalen) Waffenhandel, Kriegsvorbereitungen oder die Vorbereitung terroristischer Aktionen zulässt, gehört in
50
51
52
53
Zurzeit der Haager Friedenskonferenzen, 1899 und 1907, war es dagegen noch ‚legitim‘,
durch ‚Nichtzustimmung‘ eine wirksame internationale Friedensorganisation zu verhindern. Dass auch nach 1945 eine solche Zustimmung nicht gegeben war, wird beispielsweise dadurch deutlich, dass deutsche Politiker, Historiker und Juristen, als der britische
Außenminister Ernest BEVIN nach dem Krieg für ein Weltparlament eintrat, sich nicht an
die entsprechende deutsche Forderung 1919 in Versailles erinnern mochten.
Diese Tendenz zeigt z.B. Herfried MÜNKLER, Die neuen Kriege, Hamburg, Rowohlt 2003.
Zusammen mit der ‚Globalisierungsfalle‘ ergibt sich damit ein todsicherer Weg in die Katastrophe, zweispurig.
Vgl. Bardo FASSBENDER, UN Security Council Reform and the Right of Veto. A Constitutional
Perspective, The Hague, London and Boston, Kluwer Law International 1998, S. 79–80:
„The concept of community has found a perfect expression in the preamble of the 1946
constitution of Japan … The [international] community is the entity obligations erga omnes are owed to, and it is the legislator of jus cogens.“
Jochen Abr. FROWEIN, Der Terrorismus als Herausforderung für das Völkerrecht, ZaöRV
62/4 (2002), S. 880, der den Gedanken an der Stelle allerdings nicht weiterführt.
218
diese Kategorie, wird aber verständlich vor dem Hintergrund des graduellen
Verfalls des originären Friedensgebots.
In jedem Fall hat nach Artikel 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 jeder Mensch „Anspruch auf eine soziale
und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten voll verwirklicht werden können“.54 Damit sind die Regierungen und Staaten als Völkerrechtssubjekte moralisch in die Pflicht genommen.55
Nachdem der Internationale Strafgerichtshof die individuelle Verantwortlichkeit festgeschrieben hat, hat die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen in ihrem ‚Entwurf eines Rechtsinstruments zur Staatenverantwortung‘
den Versuch gemacht, die staatlichen Verantwortlichkeiten festzuschreiben; sie
hat „einen ernstlichen Verstoß gegen internationale Pflichten … als mögliches
‚internationales Verbrechen‘ gewertet“.56 Der seit vielen Jahren vorbereitete
Vertrag will neben anderen Dingen strafbare Handlungen oder Unterlassungen von Staaten untersuchen als auch der „Erfordernis der Beilegung von
Streitigkeiten im Bereich der Staatenverantwortlichkeit“ genüge tun.57 Die Ko54
55
56
57
Meine Hervorh. Auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966, stellt fest, „dass nach der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann,
wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen
Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann.“
Nach Art. 9, (1), hat „Jedermann … ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.“
SCHLICHTMANN, Abschaffung, S. 227, Fußnote 46: „Insofern also die Abschaffung der
Institution des Krieges im Interesse der Staatengemeinschaft liegt und ein Schritt zur Erreichung dieses Zieles darin bestehen würde, dass zu diesem Zweck ein Staat … Hoheitsrechte auf die UNO überträgt, besteht für diesen Staat (wie im Prinzip für jeden anderen
auch) gegenüber der internationalen Gemeinschaft eine bindende Verpflichtung.“ Siehe
auch Immanuel KANT, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber
nicht für die Praxis, III. Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Völkerrecht, in allgemeinphilantropischer, d.i. kosmopolitischer Absicht betrachtet, hg. v. Julius Ebbinghaus,
Frankfurt/M., Julius Klostermann 1982, S. 63: „Denn das dasjenige, was bisher noch nicht
gelungen ist, darum auch nie gelingen werde, berechtigt nicht einmal eine pragmatische
oder technische Absicht (wie z.B. die der Luftfahrten mit aërostatischen Bällen) aufzugeben; noch weniger aber eine moralische, welche, wenn ihre Bewirkung nur nicht demonstrativ-unmöglich ist, Pflicht wird.“
Frank BIERMANN, Mehrseitige Umweltübereinkommen im GATT/WTO-Recht. Untersuchung zum rechtspolitischen Reformbedarf, Archiv des Völkerrechts, Jg. 38, Nr. 4, (Dezember 2000), S. 455–504. Der Aufsatz stellt ab auf „das Bewahren der menschlichen Umwelt, … Verhüten massiver Verschmutzung der Atmosphäre oder der Meere“; die Kommission habe damit Umweltverbrechen „den Verbrechen des Angriffskrieges und des
Völkermordes und anderen unstrittigen Verbotsnormen des ius cogens in den Rechtsfolgen gleichgestellt“.
James CRAWFORD, Jacqueline PEEL, Simon OLLESON, „The ILC’s Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts: Completion of the Second Reading“,
http://www.ejil.org/journal/Vol12/No5/art2.html
219
difikation der Staatenverantwortlichkeit ist von der Völkerrechtskommission
der Vereinten Nationen im Jahre 2001 abgeschlossen worden.58 Ihre Ratifizierung bzw. abschließende Behandlung und Annahme stehen noch an (2007).59
4. Selbsthilfe (jiriki kyûsai) und vorläufige Rechtsbehelfe
Ich habe an anderer Stelle bereits darauf hingedeutet, dass es sich bei den japanischen ‚Klarstellungen‘ und Gesetzen zur Auslegung des Artikels IX
zwecks Beteiligung an friedenssichernden Maßnahmen der UNO und dem
Wunsch, die Verfassung dem veränderten internationalen Sicherheitsenvironment anzupassen, nicht um Anzeichen für ein Wiedererstarken des japanischen Militarismus, sondern um Rechtsbehelfe handelt, die in Anbetracht der
Tatsache, dass das System der kollektiven Sicherheit der Vereinten Nationen
bislang nicht in Kraft getreten ist, ergriffen werden. Dafür spricht auch der
bereits erwähnte Artikel X des US-amerikanisch-japanischen Sicherheitsvertrages. Dennoch ist die Tatsache nicht zu übersehen, dass der gegenwärtige
Trend tendenziell zu einer Remilitarisierung der Staatengemeinschaft und zunehmender Akzeptanz militärischer Friedenssicherung führt,60 wenn nicht
konkrete Schritte unternommen werden, die dem entgegenwirken.61
58
59
60
61
A/RES/56/83, „Responsibility of States for internationally wrongful acts“, vom 28. Januar 2002. Ich danke Herrn Prof. Dr. Christian TOMUSCHAT für diesen unschätzbaren
Hinweis.
Es ist allerdings unverständlich, warum nicht wenigstens die Bundesrepublik sich bei den
Verhandlungen der UNO-Völkerrechtskommission zum Vertrag über die Staatenverantwortung für „compulsory dispute settlement“ eingesetzt hat. Mit einem gewissen Bedauern stellen die Autoren CRAWFORD, PEEL unmd OLLESON, ebd., fest: „So far as government comments on [Part Three] were concerned, while the importance of peaceful settlement of disputes was stressed, few governments sought to go further. Most took the view
that general provisions for compulsory dispute settlement could not realistically be included in the Articles. Most members of the Commission agreed with this view, and it was
agreed that there would be no provision in the Articles for dispute settlement machinery.
As a consequence, [Part Three] was deleted. However, in its report to the General Assembly,
the Commission drew attention to the desirability of peaceful settlement in disputes concerning
State responsibility and to the machinery elaborated by the Commission in the first reading
text as a possible means of implementation, leaving it to the General Assembly to consider
whether dispute settlement provisions could be included in any eventual convention on State responsibility.“ Siehe auch http://untreaty.un.org/ilc/summaries/9_6.htm zum gegenwärtigen Stand der Arbeit der International Law Commission der UNO zu dieser Frage (zuletzt eingesehen am 7. Nov. 2007).
Vgl. z.B. für Deutschland Constanze STELZENMÜLLER: Das falsche Sparschwein, DIE
ZEIT, 7. März 2002: „Die überraschende Leistung [sic!] der rot-grünen Koalition war es,
der deutschen Außenpolitik das Militär als Instrument der Machtprojektion zurückzugeben.“
Ob im Irak Massenvernichtungswaffen gefunden werden oder nicht, die Gefahr der Proliferation ist sehr real.
220
Offenbar konfrontiert mit der Unfähigkeit der Staatengemeinschaft, eine
verbindliche internationale Rechtsordnung auf die Beine zu stellen – zumal vor
allem die Europäer keine Schritte in diese Richtung unternommen haben –, haben die japanische Regierung und das Außenministerium im Jahre 2000 die Initiative ergriffen, um
„[to] encourage policymakers and scholars to think about international security as something more than the military defense of state interests and
territory [and to …] emphasize the welfare of ordinary people.“62
Kanada, Norwegen und Japan, dazu Chile, Griechenland, Irland, Jordan,
Mali, die Niederlande, Österreich, Slowenien, die Schweiz und Thailand sind
an der Vorfront der Staaten, die sich für das Konzept engagieren, und bilden
zusammen ein Aktionsnetzwerk. Verschiedene Universitäten haben Programme eingerichtet, die das neue Paradigma zum Forschungsgegenstand
gemacht haben.63 Schließlich haben aufgrund einer japanischen Initiative im
Jahre 2001 die Vereinten Nationen eine unabhängige Commission on Human
Security ins Leben gerufen. Der Anstoß dafür ging aus dem Millenniumsgipfel
in New York hervor, „which focused on securing ‚freedom from fear‘ and
‚freedom from want‘“.64 Am 1. Mai 2003 legten die ehemalige Hohe Flüchtlingskommissarin, Frau Ogata Sadako, und der bengalische Nobelpreisträger
Amartya Sen UNO-Generalsekretär Kofi Annan einen Bericht vor.65
Das Konzept soll soziale, wirtschaftliche, kulturelle, umweltbedingte und
politische Unsicherheiten in der Bevölkerung beseitigen, Menschen schützen
und ermächtigen (empower) sowie die Herrschaft des Rechts (rule of law) stärken bzw. überhaupt erst einmal aufrichten. Die japanische Regierung hat human security zu einer Priorität (‚bedeutende Perspektive‘) japanischer Außenpolitik erklärt und für das Jahr 2003 120 Millionen US$ für bilaterale Unterstützung als Hilfsmittel bereitgestellt, um ‚menschliche Sicherheit‘ zu fördern.
Es werde, so Frau Ogata, heutzutage zunehmend unmöglich,
62
63
64
65
Roland PARIS, Human Security. Paradigm Shift or Hot Air?, International Security, Vol. 26,
No. 2 (Fall), S. 87.
Harvard University’s Program on Human Security, the University of Denver’s Graduate
School of International Studies, the University of New South Wales’s Asia-Australia Institute, the University of British Columbia’s Institute of International Relations, the United
Nations University in Tokio und in Deutschland das Wissenschaftliche Zentrum für Umweltsystemforschung der Universität Kassel.
Presseerklärung vom 1. Mai 2003. S. auch Neue Dimensionen der menschlichen Sicherheit, in Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen/Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen (UNDP), Bericht über die Menschliche Entwicklung 1994, Uno-Verlag
Bonn, 1994, S. 27–30.
Commission on Human Security, Human Security Now: Protecting and Empowering
People (Final Report), abrufbar unter http://www.humansecurity-chs.org
221
„to protect people through state security alone. It is important to combine
the bottom-up approach, meaning the empowerment of people, and the topdown approach, meaning the establishment of judicial and other systems,
to realize human security“.66
5. Lösungsvorschläge
Angesichts der Bedrohung durch Terrorismus, sich ausbreitende „neue
Kriege“67 und die fortschreitende Revolution in militärischen Angelegenheiten (RMA) ist es schwierig, Lösungen zu finden und der Eigendynamik dieser
Entwicklungen etwas Wirksames entgegenzusetzen.68 Konsequenterweise erstrebt die Kommission für menschliche Sicherheit „a world that has the capacity to deal with interdependence in a rulebased framework.“69
Der Lösung, eine echte Weltrechtsordnung zu begründen, stehen der Egoismus der Einzelstaaten, die ablehnende Haltung führender Wissenschaftseinrichtungen70 und eine so genannte realistische Kritik entgegen. Das fol-
66
67
68
69
70
Former United Nations High Commissioner for Refugees, Mrs. OGATA Sadako, International Symposium on Human Security ‚Human Security – Its Role in an Era of Various
Threats to the International Community‘ (Summary), organized by the Japanese Ministry
of Foreign Affairs on 25 February 2003 in Tokyo, at http://www.mofa.go.jp/policy/
human_secu/sympo0302_s.html
S. (für alle) MÜNKLER, Die neuen Kriege. Bundespräsident Johannes RAU stellte in seiner
Berliner Rede ebenfalls fest, „[a]us dem Ende der Blockkonfrontation hat sich eben auch
die schreckliche Logik ergeben, dass Kriege wieder ‚führbarer‘ geworden sind, wie man
sagt“. Vgl. auch „Ways to Enhance the Security of People. Protecting people from the proliferation of arms“, in Commission on Human Security, ‚Human Security Now: Protecting
and Empowering People‘ (Final Report), S. 134, http://www.humansecurity-chs.org:
„There is … a great need to stop the proliferation of weapons that threatens the security of
people. Four permanent members of the UN Security Council – France, the Russian Federation, the United Kingdom and the United States – are responsible for 78% of global exports of conventional weapons. Germany, the remaining major contributor, is responsible
for an additional 5%. About two-thirds of these exports go to developing countries. This
trade in arms foments violent conflicts. It also tends to have terrible indirect effects on
society, the polity and the economy.“
Nach MÜNKLER, Die neuen Kriege, S. 63, sind „große Teile der Friedens- und Konfliktforschung angesichts der Herausforderung durch die neuen Kriege“ in „Verwirrung“ geraten. Die zahlreichen Versäumnisse der Vergangenheit machen deutlich, „was auch Europäer und Amerikaner [und Japaner, Chinesen und Inder usw.] ereilen wird, wenn es ihnen nicht gelingt, das aufgebrochene Gewaltmonopol der Staaten im globalen Maßstab“
durchzusetzen.
Human Security Now, S. 143.
Besonders auch solche, die – etwa in der BRD – beim Auswärtigen Amt eine Beraterfunktion einnehmen; sie sind für ihre Forschungsprojekte auf staatliche Förderung angewiesen
und passen sich daher den Wünschen der jeweiligen Regierungen an, die sich ihrerseits
nach kapitalen Interessen ausrichten.
222
gende Beispiel ist exemplarisch und betrifft die kollektive Sicherheit. Die Autoren schreiben:
„Im Gegensatz zu einem kollektiven Verteidigungssystem, dessen Mitglieder einander Beistand bei Bedrohung oder Aggression von außen zusichern,
wendet sich ein kollektives Sicherheitssystem [also eins, das den US-japanischen Sicherheitsvertrag obsolet machen würde] mit seinen Verpflichtungen
und Sanktionsandrohungen an die in ihm selbst organisierten Staaten. Idealerweise müsste ein solches System wie ein Weltstaat mit Gewaltmonopol und exekutiven Befugnissen gegenüber den Einzelstaaten beschaffen sein. Weil jedoch die
Einrichtung eines derartigen Weltstaates wenig realistisch ist [!], bleibt für
die Verwirklichung des Ansatzes kollektiver Sicherheit in der Praxis nur die
freiwillige Selbsteinbindung der Staaten auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages.“71
Das einzige Mittel, das Ideal der kollektiven Sicherheit zu realisieren, wird
von vornherein als ‚unrealistisch‘ verworfen. Auch dass die Schaffung einer
internationalen Rechtsordnung ein offener, demokratischer Prozess sein soll,
wird dabei übersehen. Und Ernst-Otto Czempiel, der mit der Hessischen Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung (HSFK) den Ton angibt, schreibt:
„Jeder weiß, dass die Vereinten Nationen ein Instrument der Kollektiven Sicherheit sind. Aber nur wenige wissen, dass die kollektive Sicherheit ein
Mythos ist, niemals funktioniert hat und auch gar nicht funktionieren kann.
Die Politik verlässt sich auf einen Wirkungszusammenhang, der im globalen
Maßstab nicht wirkt. Dabei ist das hinter ihm stehende Prinzip richtig; es
enthält einen großen Fortschritt des strategischen Denkens. … Der Gedanke
ist theoriegeschichtlich fortschrittlich und logisch richtig; er hat sich dennoch
in der Logik der Politik als unzutreffend erwiesen.72 Der Mechanismus der
Kollektiven Sicherheit kann nur funktionieren, wenn ihm alle Staaten zustimmen,
wenn sie ‚in concert‘ sind, der Gewalt abschwören und sich nur für den Fall bereit
halten, dass ein Mitglied sie rechtswidrig einsetzt.“73
71
72
73
Sven Bernhard GAREIS und Johannes VARWICK, Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente und Reformen, Opladen, Leske + Budrich (UTB) 2002, S. 66 (meine Hervorh.).
Hier beginnt bereits der entscheidende Denkfehler. Ein Motor, der noch nicht eingeschaltet ist, funktioniert nicht, ist also nicht ‚in Kraft‘. Obwohl alle Teile des Wagens richtig
zusammengesetzt sind und das Gefährt theoretisch laufen sollte, bewegt es sich nicht, weil
die Zündung fehlt. Trotzdem kann der Fahrer wichtige Entscheidungen treffen, die Lichtanlage betätigen, Musik machen und das Fahrzeug sogar durch externe Kraft – z.B. ein
Pferdegespann – in Bewegung setzen. Nun behauptet jemand, ohne dass dies zuvor ausprobiert wurde, dass der Motor, der noch ‚niemals funktioniert hat‘, ‚auch gar nicht funktionieren kann‘, obwohl das ‚Prinzip richtig‘ ist. Sieht man den Zweiten Golfkrieg als ‚Probelauf‘ an, so lässt sich zeigen, dass das System sehr wohl funktionieren kann; was fehlte
war, dass wirkliche Kompetenzen – z.B. von den europäischen Staaten – abgegeben wurden, um ein globales Gewaltmonopol entstehen zu lassen.
Ernst-Otto CZEMPIEL, Die Reform der UNO. Möglichkeiten und Missverständnisse, München, C.H. Beck 1994, S. 25–26 (meine Hervorh.).
223
Wenn sie das aber tun, so behauptet Czempiel eigensinnigerweise, brauche
man ohnehin kein System kollektiver Sicherheit mehr. Hier liegt der entscheidende, schwere Denkfehler. Vor allem wird dabei die Funktion und Bedeutung des Art. 106 der UNO-Charta für die Übergangszeit der Bildung eines
echten Systems kollektiver Sicherheit (Gewaltmonopol) nicht erkannt. Und je
länger wir zögern, desto mehr unschuldige Menschen müssen sterben, desto
weiter und unwiderruflicher schreitet auch die Zerstörung der Umwelt
voran.74
Emil Brunner, der Sozialtheologe, schrieb 1943 in einem über die Grenzen
Europas hinaus viel beachteten Buch:
„Bis jetzt jedenfalls war der staatliche Egoismus, der Wille jedes einzelnen
Staates, soviel zu nehmen als möglich, und nur soviel zu geben als unvermeidlich ist, das beinahe konkurrenzlos dominierende Motiv in den Beziehungen der Völker untereinander.“75
Ohne die „Überwindung der internationalen Anarchie“ sei jedoch „jede Errungenschaft sozialer Gerechtigkeit illusorisch“.76 Er stellt aber fest, es sei unmöglich, „den einzelnen Völkern“ zuzumuten,
„zugunsten einer einheitlichen überstaatlichen Machtorganisation auf ihren
Selbstschutz zu verzichten und sich dem überlegenen Willen der ‚Völkerfamilie‘ zu unterwerfen, solange es Großmächte gibt, die infolge ihres reinen Potentials zukünftiger und latent-aktueller Rüstung unter den Willen einer Zentralmacht
nicht zu beugen wären.“77
Es lässt sich jedoch zeigen, dass dieses Argument durch die UNO-Charta ausgeräumt wurde, indem die ‚Großmächte‘ selbst den ständigen und harten
Kern einer Zentralmacht mit Gewaltmonopol bilden.78 Indem sie diesen
‚durch Gesetz‘ Hoheitsrechte übertragen, sollten die Mitglieder der ‚Völkerfa74
75
76
77
78
Der Autor hat darin Recht, dass es unwahrscheinlich ist, dass alle Staaten gleichzeitig
übereinkommen würden, sich ‚der Wehrlosigkeit preiszugeben‘ und ‚ohne Not‘ ihre Souveränität zugunsten des Systems kollektiver Sicherheit zu beschränken. Das ist aber auch
weder notwendig noch wünschenswert. Möglich und wünschenswert ist lediglich ein Prozess, der eine supranationale Autorität entstehen lässt, indem ein Staat nach dem anderen
entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der UNO Hoheitsrechte überträgt und
so ein echtes Gewaltmonopol gebildet wird.
Emil BRUNNER, Gerechtigkeit. Die Lehre von den Grundgesetzen der Gesellschaft, Zürich,
Theologischer Verlag 1943, 1947 und 1981, S. 269. „Wir fragen also nicht, was für eine
Völkerordnung möglich wäre, wenn alle Menschen gute Christen wären, sondern was
möglich sei unter der Voraussetzung, dass eben die wenigsten Menschen gute Christen
sind, unter der Voraussetzung, die allein für den Staatsmann in Betracht kommt.“ Ebd., S.
271–272.
Ebd., S. 274 und 276.
BRUNNER, S. 281.
S. Art. 106 der UNO-Charta. KRISCH: Selbstverteidigung und kollektive Sicherheit, S. 349, ist
sich in dieser Hinsicht anscheinend nicht sicher, ob das Glas halb leer oder halb voll ist.
224
milie‘ eine effektive Weltorganisation ins Leben rufen.79 Nicht die Schaffung
eines einheitlichen Friedenswillens, wie Brunner ihn noch postulierte, sondern die „Friedensabsicht“ eines einzigen (mächtigen) Staates, der sich selbst
der Schutzlosigkeit preisgibt80 und seine Sicherheit der UNO anvertraut, soll
demnach den ‚Stein ins Rollen‘ bringen. Das ius-cogens-Prinzip der Gegenseitigkeit und die Implementierung des Artikels 26 der UNO-Charta (Weltabrüstungsvertrag) würde die postulierte Bedingung der Möglichkeit von Frieden
erfüllen.
Schluss
Freilich, wenn am Ende keine Massenvernichtungswaffen und nicht einmal
eine einzige unterirdische Plutoniumfabrik81 gefunden würden (wie es ja in
der Tat geschehen ist), sähe es mit der Legitimität der alliierten Aktion
schlecht aus. An der japanischen Einschätzung ändert es wie gesagt sehr wenig.82
Eine Revision des Artikels IX JV, selbst in der besten Absicht vorgenommen, die den de jure und de facto geleisteten Souveränitätsverzicht zurück79
80
81
82
Dies ist zumindest auch die französische Auffassung. Vgl. Oevre de Léon Blum (1945–1947),
Paris, Albin Michel, 1958, S. 174: „nulle frontière, nul armement ne feront désormais obstacle aux destructions de la bombe atomique. La paix ne peut être recherchée que dans une
organisation mondiale de la sécurité collective. … elle doit prendre la forme d’une fédération de nations autonomes abandonnant chacune une part de leur souveraineté à un organisme
international doté d’une direction propre.“ (Kursivschrift im Original) S. auch Georges BIDAULT: ‚Address‘ at the Opening Session of the United Nations, 15. April 1945, in The
Charter of the United Nations, Scranton, Penn., Haddon Craftsmen 1945, S. 71–79, besonders
S. 78.
Vgl. Friedrich NIETZSCHE: Menschliches, Allzumenschliches, II, Der Wanderer und sein
Schatten, Frankfurt, Insel 1997, S. 563–564, Nr. 284: „So stehen nun alle Staaten jetzt gegeneinander: sie setzen die schlechte Gesinnung des Nachbars und die gute Gesinnung bei
sich voraus. Diese Voraussetzung aber ist eine Inhumanität, so schlimm und schlimmer als
der Krieg: ja, im Grunde ist sie schon die Aufforderung und Ursache zu Kriegen … Sich
wehrlos machen, während man der Wehrhafteste war, aus einer Höhe der Empfindung heraus,
– das ist das Mittel zum wirklichen Frieden, welcher immer auf einem Frieden der Gesinnung ruhen muß: während der sogenannte bewaffnete Friede, wie er jetzt in allen Ländern
einhergeht, der Unfriede der Gesinnung ist.“
Eine Liste der Länder, die darüber verfügen, wäre einmal nützlich!
Vgl. die Rede des Außenministers von Singapur, Prof. S. JAYAKUMAR, vom 14. März
2003: „Now, we can have a very fine debate on international law, UN Charter. Somebody
mentioned Kofi Annan, UN Secretary-General. Singapore and I have great respect for him.
But I think these issues will be debated for a very long time and the key point I want to
emphasize is, that while this debate goes on, the issue is: if there is a paralysis in the decision making of the UNSC, is international order, are the interests of peace loving countries
who are concerned with WMD – are these served by inaction as a result of paralysis or are
they served by ensuring that Iraq disarms? That is the dilemma. So, we can have this fine
225
nähme sowie die inzwischen vollzogene Aufwertung der Selbstverteidigungsagentur zu einem Verteidigungsministerium nützt letztendlich niemandem. Besonders für uns Deutsche ist der aus den ursprünglich für NaziDeutschland bestimmten Atombombenabwürfen hervorgegangene Artikel IX
bedeutsam, der ähnlich wie Artikel 24 GG und der Absatz 15 der französischen Verfassung von 1946 und andere Verfassungsbestimmungen wohl als
‚Grundstein‘ für die Errichtung des in der UNO-Charta angelegten Systems
kollektiver Sicherheit angesehen werden muss.
82
international debate, I will have to meet with my international lawyers in the AttorneyGeneral Chambers … it can go on. This debate has already begun. You have read both
sides of it but I would say that an argument has also been made – a very strong argument
has also been made – that the legal basis for any military action may be drawn from the
framework of all the UNSC Resolutions. As I have said, while we can split fine legal hairs,
the key law and order dilemma for the world and for us, if war breaks out, who has been
responsible for it? In our view, it is because of the failure of Iraq to disarm promptly and
effectively.“ Abrufbar unter http: //www.mfa.gov.sg/iraq.html
226
Die Aufsätze sind zuvor veröffentlicht worden in:
1. Japan, Deutschland und die Idee der Haager Friedenskonferenzen, 1899 und 1907,
1997 erschien zuerst als ‚Japan und die beiden Haager Friedenskonferenzen,
1899 und 1907. Vorbereitungen für den Eventualfall‘, Japanologie und Wirtschaft – Wirtschaft und Japanologie, Referate des 5. Japanologentages der OAG
in Tokyo, herausgegeben von Werner Schaumann, München: iudicium 1997,
S. 223–44, und 2003, ‚Japan, Germany and the Idea of the two Hague Peace
Conferences‘, JOURNAL OF PEACE RESEARCH, vol. 40, no. 4 (2003), S. 377–
394
2. Grundsätzliche Beobachtungen zu Japan und dem Vertragssystem von Versailles
und Washington (Berusaiyu-Washinton taisei) erschien in englischer Sprache mit
dem Titel ‚Perceptions on Japan and the „Versailles-Washington System“ (Berusaiyu-Washinton taisei) with Comments on Japan among imperialist
Powers in Asia Pacific and her Experiment with the Universal Principle of
Racial Equality‘, Sophia International Review, vol. 20 (Tokyo 1998), S. 83–90
3. ‚Ein fernöstliches Locarno? Japanische Vorschlage für ein regionales Sicherheitsbündnis in den dreißiger Jahren‘, Japans Kultur der Reformen, Referate des
6. Japanologentages der OAG in Tokyo, herausgegeben von Werner Schaumann,
München, iudicium 1999, S. 103–115
4. Japan, Deutschland und die ‚Shidehara-Diplomatie‘ erschien als ‚Japan, Germany and Shidehara Diplomacy‘, The Journal of International Studies, Institute of
International Relations, Tokyo (January 1998), S. 1–19
5. Der Zweite Dreißigjährige Krieg. Japanische (und deutsche) Apologien für den
(Ersten und) Zweiten Weltkrieg – ein Vergleich. Vergangenheitsbewältigung und
Historikerstreit in Japan und Deutschland erschien als ‚Wartime Atrocities and
Responsibilities: The Japanese and the German Case‘, Sophia International Review, vol. 24 (Tokyo 2002), S. 61–73
6. ‚Wirtschaft, Gesellschaft und Außenpolitik Japans‘, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 51/2000 (15. Dezember 2000), S. 14–20 (Quelle: http://
www.bpb.de/publikationen/N5D8PW.html)
7. Artikel IX JV, die verfassungsmäßige Abschaffung des Krieges – Monument einer
Kultur des Friedens? erschien als ‚The Constitutional Abolition of War in Japan.
Monument of a Culture of Peace?‘ Internationales Asienforum – International
Quarterly for Asian Studies, vol. 32 (2001), no. 1–2, S. 123–149
227
8. ‚Die Abschaffung des Krieges. Artikel IX JV – Ursprung, Auslegung und
Kontroverse‘, S+F, Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden (Nomos), vol.
20, No. 4 (2002), S. 223–229
9. ‚Warum Japan den Irakkrieg des US-Präsidenten unterstützt hat‘, ASIEN
91 (April 2004), S. 48–65
228
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