NR. 12 VOM 19. DEZEMBER 2016 INHALT 1. Festzuschussbeträge für das Jahr 2017 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen 2. Neue Punktwerte bei der AOK Nordost zum 01.01.2017 3. Neue Punktwerte IKK zum 01.01.2017 4. Bezuschussung der PZR durch die gesetzlichen Krankenkassen – Umfrage 2016 5. Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen (Geb.-Nr. K1 – K4) 6. Zu den Feiertagen – Öffnungszeiten der KZV Berlin 7. Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2016 und Dezember 2016 8. TK hat zum 10.12.2016 das Genehmigungsverfahren für den Parodontalstatus geändert 9. Strahlenbelastung im zahnärztlichen Röntgen – die Digitale Volumentomographie in der KFO 10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2017 11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen 12. Punktwertnachberechnungen 13. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 01.01.2017 14. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche 15. Kassenänderungen 16. Punktwertübersichten IV. Quartal 2016 und I. Quartal 2017 17. Neue NEM Beträge zur Abrechnung der Edelmetallkosten 18. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum 31.12.2016 19. Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung der KZV Berlin 20. Fortbildung: „Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanagement“ - eine Veranstaltung auch für Ihre ZFA 21. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1 RUNDSCHREIBEN 12/2016 1. Festzuschussbeträge für das Jahr 2017 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) informierte uns, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Absatz 1 SGB V die Höhe der Festzuschüsse für das Jahr 2017 beschlossen hat. Diese stehen jedoch noch unter Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Erst nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die neuen Festzuschussbeträge, gültig ab 01.01 2017, in Kraft. Die Abrechnungshilfe mit den Festzuschussbeträgen fügen wir dem Rundschreiben als Anlage I bei. Sie finden diese als Download unter www.kzv-berlin.de/ze auf unserer Internetseite. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 2. Neue Punktwerte bei der AOK Nordost zum 01.01.2017 Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen mit der AOK Nordost ist ein Vertragsabschluss gelungen. Die neuen Punktwerte lauten ab 01.01.2017: Leistungsart Punktwert in Euro KCH/PAR/KB 1,0204 € IP/FU 1,1174 € KFO 0,9054 € Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 3. Neue Punktwerte IKK zum 01.01.2017 Für die IKKen einschließlich der BIG direkt gesund, bei denen der Patient in Berlin wohnt, stehen die Punktwerte für das Jahr 2017 ebenfalls fest. Diese lauten ab 01.01.2017: Leistungsart Punktwert in Euro KCH, PAR/KB 1,0230 € IP/FU 1,1175 € KFO 0,9000 € Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 2 RUNDSCHREIBEN 12/2016 4. Bezuschussung der PZR durch die gesetzlichen Krankenkassen – Umfrage 2016 Zwischen dem 18.01. und 29.02.2016 hat die KZBV eine Umfrage bei den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. 63 der 118 Krankenkassen haben geantwortet. Gefragt wurde: Wie gestaltet sich die konkrete Leistung der jeweiligen Kasse im Zusammenhang mit einer PZR? Gibt es Absprachen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV)? Kann der Zahnarzt frei nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen? Ein Teil der Angebote basiert auf sogenannten Selektivverträgen und hat somit eine Einschränkung der freien Zahnarztwahl zur Folge. Die Angaben beruhen auf freiwilligen Selbstauskünften der Krankenkassen, die sich an der Umfrage beteiligt haben. Die KZBV übernimmt daher für Inhalt und Vollständigkeit keine Gewähr. Die Umfrage-Ergebnisse und ein Plakat für die Verwendung in Ihrer Praxis finden Sie unter Anlage II und III; das Plakat steht zudem unter www.kzbv.de/pzr-zuschuss in den Formaten DIN A4 und DIN A3 als PDFDatei für Sie zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline: 89004-401 [email protected] 5. Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen (Geb.-Nr. K1 – K4) Laut BEMA-Bestimmungen sind Leistungen nach den Geb.-Nrn. K1 bis K4 nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahme der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene haben für die unten aufgeführten Krankenkassen einen Genehmigungsverzicht vereinbart. Genehmigungsverzicht (Patient wohnt in Berlin): vdek SVLFG-LKK BKKen IKKen AOKen Bei der AOK Nordost, der IKK Brandenburg und Berlin und dem vdek besteht ein genereller Verzicht, ungeachtet wo der Versicherte wohnt. Wohnt der Patient jedoch nicht in Berlin (WOK nicht 00072), muss bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen eine Kostenübernahme eingeholt werden. Behandlungen von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels sind weiterhin bei allen Krankenkassen anzuzeigen. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie online unter www.kzv-berlin.de/praxis/abrechnung/abrechnungsbereiche/kieferbruch/kostenuebernahmeerklaerung-genehmigungsverfahren 3 RUNDSCHREIBEN 12/2016 6. Zu den Feiertagen – Öffnungszeiten der KZV Berlin Bitte beachten Sie – bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel – die veränderten Öffnungszeiten der KZV Berlin: Wochentag Datum Öffnungszeiten Freitag 23.12.2016 9:00 bis 13:00 Uhr Dienstag 27.12.2016 9:00 bis 15:00 Uhr Mittwoch 28.12.2016 9:00 bis 15:00 Uhr Donnerstag 29.12.2016 9:00 bis 15:00 Uhr Freitag 30.12.2016 9:00 bis 13:00 Uhr Ab Montag, 02.01.2017, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wieder zu den üblichen Servicezeiten für Sie erreichbar. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline oder per E-Mail: Hotline Telefon E-Mail KCH 89004-401 [email protected] KB 89004-402 [email protected] KFO 89004-403 [email protected] PAR 89004-404 [email protected] ZE 89004-405 [email protected] BKV/Punktwerte 89004-407 [email protected] 7. Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2016 und Dezember 2016 Zahlreiche Praxen werden auch in diesem Jahr wieder ihre Quartalsabrechnungen zusammen mit den Monatsabrechnungen frühzeitig vor den Feiertagen bei der KZV Berlin einreichen. Daher haben wir dieses Quartal die erweiterte Servicezeit der Hotline gelegt auf: Donnerstag, 22.12.2016, bis 18:00 Uhr 4 RUNDSCHREIBEN 12/2016 Sie haben an diesem Tag die Möglichkeit, Ihre Abrechnungsfragen über unsere Hotline-Nummern zu stellen: Hotline Telefon KCH 89004-401 KB 89004-402 KFO 89004-403 PAR 89004-404 ZE 89004-405 BKV/Punktwerte 89004-407 Wir empfehlen daher, bis Donnerstag, 22.12.2016, Ihre Abrechnungen vorzubereiten und vorab einen Prüflauf zu starten. So können Sie die meisten Fehler bereits im Vorfeld klären und zu einem späteren Zeitpunkt die Abrechnungen hochladen. Die offiziellen Einreichungstermine bleiben davon unberührt: Monatsabrechnung: zum letzten Tag des Monats Quartalsabrechnungen: zum 5. des ersten Quartalsmonats 8. TK hat zum 10.12.2016 das Genehmigungsverfahren für den Parodontalstatus geändert Die Techniker Krankenkasse informierte uns, dass im Zuge einer EDV-Umstellung das Genehmigungsverfahren für die Parodontalbehandlung zum 10.12.2016 geändert wurde. Alle zur Genehmigung vorgelegten Parodontalstaten werden von der Techniker Krankenkasse eingescannt. Dabei werden Blatt 1 und 2 an der Seite mit dem Vermerk "Digitalisiert von der TK" gekennzeichnet. Auf dem gescannten Parodontalstatus Blatt 1 wird – wie bisher auch – die Entscheidung der Krankenkasse im Original vermerkt (Kostenübernahme, Datum, Unterschrift und Stempelabdruck) und an die Praxis geschickt. Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens bittet die Techniker Krankenkasse die Praxen, dass alle Anträge an die nachstehende Kontaktadresse gesendet werden: Techniker Krankenkasse 20905 Hamburg Fax 040 4606620-09 5 RUNDSCHREIBEN 12/2016 Des Weiteren teilte uns die Techniker Krankenkasse neue bundeseinheitliche Rufnummern für eine persönliche Rücksprache mit: BEMA-Teil 1, 2, 4 und Erstattung von Festzuschüssen bei andersartiger Versorgung: Tel. : 040 4606620-110 BEMA-Teil 3: Tel. 040 4606620-100 BEMA-Teil 5: Tel. 040 4606620-120 9. Strahlenbelastung im zahnärztlichen Röntgen – die Digitale Volumentomographie in der KFO In der aktuellen Leitlinie der DGZMK zur DVT wird empfohlen, bei Kindern und Jugendlichen die rechtfertigende Indikation besonders streng zu stellen, da sie ein um den Faktor 3 erhöhtes Strahlenrisiko gegenüber Erwachsenen aufweisen. Zusammenfassend wird ausgeführt: „Für die kieferorthopädische Routinediagnostik bei Kindern und Jugendlichen besteht auf Grund der im Vergleich zu den zweidimensionalen Röntgenaufnahmen deutlich erhöhten Strahlendosis sowie des bisher nicht nachgewiesenen Nutzens für den Patienten derzeit keine Indikation [European Commission, 2012]“ Daher sind und bleiben die etablierten 2-D-Aufnahmen (OPG und FRS) als BEMA-Leistung der Standard in der Kieferorthopädie, sie sind leitliniengerecht. Zu den Ausnahmeindikationen wird ausgeführt: „In Fällen atypischer Befunde wie überzähliger Zahnanlagen und Mesiodentes, verlagerter bzw. impaktierter Zähne, Hyper- und Dysplasien von Zahnanlagen sollte in speziellen Fällen eine DVT-Aufnahme angefertigt werden, wenn entweder zur weiteren Behandlung die Kenntnis über die exakte topographische Beziehung notwendig ist und/oder eine operative Intervention notwendig erscheint.“ Darüber hinaus werden DVTs im Zusammenhang mit skelettalen Fehlbildungen oder der knöchernen Traumatologie angefertigt. Wie sich aus den genannten Indikationen ergibt, wird die Indikation zur DVT in aller Regel nicht vom Kieferorthopäden, sondern durch den Zahnarzt gestellt, der auch den Eingriff vornehmen könnte. Denkbar ist aber, dass die für eine kieferorthopädische Planung erforderlichen Bilder (OPG und FRS) aus einer aus anderen Gründen erstellten DVT „herausgerechnet“ werden, um eine weitere Strahlenbelastung zu vermeiden. Eine DVT ist nicht im Leistungskatalog der GKV verzeichnet, es handelt sich um eine reine GOZ-Leistung. Daher besteht kein Anspruch auf eine „analoge“ BEMA-Vergütung einzelner (herausgerechneter) Teilleistungen wie OPG oder FRS. 10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2017 Auch für das Jahr 2017 haben wir für Sie einen Kalender mit allen Einreichungsterminen für die Monatsund Quartalsabrechnung vorbereitet. Diesen finden Sie sowohl in der Anlage IV als auch in der aktuellen MBZ-Ausgabe (MBZ 12/2016) auf Seite 38. Ebenso steht Ihnen auf unserer Internetseite unter www.kzv-berlin.de/formulare unter „Sonstiges“ ein Download zur Verfügung. 6 RUNDSCHREIBEN 12/2016 11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen Die aufgrund von Rückforderungen und Nachvergütungen verschiedener KZVen erfolgten Nachberechnungen finden Sie auf der Quartalsabrechnung III/2016 unter folgenden Schlüsselnummern: Schlüsselnummer Nachberechnungszeitraum KZV-Bereiche Gutschrift Lastschrift 125 225 Fremdkassenbudgetausgleich 2014 Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg Gutschrift Lastschrift 125 225 Fremdkassenbudgetausgleich 2015 Niedersachsen, Bayerns, Westfahlen-Lippe und Mecklenburg-Vorpommern Betroffen sind die Zahnärzte, die Versicherte aus den genannten KZV-Bereichen in diesem Zeitraum behandelt haben. Die Vertrags- und Budgetlage in den einzelnen KZVen ist unterschiedlich, weshalb wir Sie mit Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbeträgen erst nach Anforderung durch die jeweilige Fremd-KZV beund/oder entlasten. Diese Rückbelastungen und Nachvergütungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der KZV Berlin und resultieren aus Über- und Unterschreitungen der Vergütungsobergrenzen in diesen KZV-Bereichen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 12. Punktwertnachberechnungen Auf der Quartalsabrechnung III/2016 finden Sie unter folgenden Schlüsselnummern die von der KZV Berlin vorgenommenen Punktwertnachberechnungen: Schlüsselnummer 123: Punktwert-Nachberechnung Fremdkassen (Gutschrift) Schlüsselnummer 211: Punktwert-Nachberechnung Fremdkassen (Lastschrift) Bei diesen Krankenkassen wurde nachberechnet: Krankenkasse Nachberechnungszeitraum Leistung Fremdkassen 2015, 2016 PAR, KB, KCH, KFO Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 7 RUNDSCHREIBEN 12/2016 13. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 01.01.2017 Die Gremien der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben am 06.12.2016 folgender Erhöhung der Vergütung zugestimmt: Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wurde von 1,17 € auf 1,20 € angehoben. Die Gebühr für den Bericht Zahnschaden erhöht sich von 19,00 € auf 19,50 €. Die Vereinbarung befindet sich im Unterschriftenverfahren. Das aktualisierte Abkommen werden wir Ihnen nach erfolgter Unterzeichnung auf unserer Homepage www.kzv-berlin.de/handbuch unter „Verträge mit sonstigen Kostenträgern“ zur Verfügung stellen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline Hotline Telefon E-Mail KCH 89004-401 [email protected] KB 89004-402 [email protected] KFO 89004-403 [email protected] PAR 89004-404 [email protected] ZE 89004-405 [email protected] BKV/Punktwerte 89004-407 [email protected] 14. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das IV. Quartal 2016 bzw. für das I. Quartal 2017 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH-Abrechnungs- und Sendemodul KCH-Abrechnungsmodul KCH-Sendemodul 3.2 3.3a 3.3 bis IV/2016 ab I/2017 ab I/2017 KFO-Abrechnungs- und Sendemodul KFO-Abrechnungsmodul KFO-Sendemodul 3.4 3.5a 3.5 bis IV/2016 ab I/2017 ab I/2017 ZE Abrechnungsmodul 3.8 4.0 bis 12/2016 ab 01/2017 ZE Sendemodul 0.7 0.8 bis 12/2016 ab 01/2017 8 RUNDSCHREIBEN 12/2016 KB-Abrechnungs- und Sendemodul KB-Abrechnungsmodul KB-Sendemodul 2.6 2.7a 2.7 bis 12/2016 ab 01/2017 ab 01/2017 PAR-Abrechnungs- und Sendemodul 1.9 2.0a bis 12/2016 ab 01/2017 Knr12-Modul 4.4 4.5 bis 12/2016 ab 01/2017 Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf unserer KZV-Internetseite eingesehen werden. www.kzv-berlin.de/pvs Dort werden sie über den Link „Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung“ auf die KZBV-Internetseite geleitet. Das ZE-Abrechnungsmodul Version 4.0 ersetzt die im Oktober ausgelieferte Version 3.9 und enthält die neuen ab dem 01.01.2017 geltenden GKV-Festzuschüsse, die sich aufgrund des neuen ZE-Punktwertes in Höhe von 0,8820 EUR ergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline: 89004-407 [email protected] 15. Kassenänderungen Kassenfusionen Vereinigte BKK Kassennummer 5330191 fusioniert zum 01.01.2017 mit BKK VBU Kassennummer 9723913 unter Beibehaltung des Nummernkreises der BKK VBU. Alle Versicherten der Vereinigten BKK werden ab Dezember 2016 mit neuen Gesundheitskarten der BKK VBU ausgestattet. 9 RUNDSCHREIBEN 12/2016 BKK Braun-Gillette Kassennummer 5330157 fusioniert zum 01.01.2017 mit pronova BKK Kassennummer 6492393 unter Beibehaltung des Nummernkreises der pronova BKK. E.ON Betriebskrankenkasse Kassennummer 4525057 fusioniert zum 01.01.2017 mit energie-BKK Kassennummer 2129930 unter Beibehaltung des Nummernkreises der energie-BKK. Deutsche BKK Kassennummer 9939003 fusioniert zum 01.01.2017 mit BARMER GEK Kassennummer 9580001 unter Beibehaltung des Nummernkreises der BARMER GEK. Der Kassenname ändert sich in BARMER. Bei dieser Fusion handelt es sich um eine kassenartenübergreifende Fusion (BKK wird zu vdek). Die Versicherten der Deutschen BKK erhalten neue Gesundheitskarten der BARMER. Bitte reichen Sie alle abgeschlossenen Behandlungspläne der Deutschen BKK mit Ihrer Quartalabrechnung IV/2016 bzw. Monatsabrechnung 12/2016 in der KZV ein. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 16. Punktwertübersichten IV. Quartal 2016 und I. Quartal 2017 In den Anlagen V – VIII erhalten Sie die aktuelle Punktwertübersicht der fremden Wohnortkassen für das IV. Quartal 2016 und die Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das I. Quartal 2017. Die Punktwertübersichten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen. www.kzv-berlin.de/punktwerte Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 10 RUNDSCHREIBEN 12/2016 17. Neue NEM Beträge zur Abrechnung der Edelmetallkosten Ab 01.01.2017 gelten neue Beträge für die NEM-Zuschüsse je Bonusstufe pro Abrechnungseinheit. Diese werden zur Berechnung von ggf. vorhandenen Edelmetallmehrkosten benötigt. Datum ab Ohne Bonus 20% Bonus 30% Bonus Doppelter Festzuschuss 01.04.2016 6,46€ 7,75 € 8,40 € 12,92 € 01.01.2017 6,58 € 7,90 € 8,55 € 13,16 € Von Seiten der Praxen besteht kein Handlungsbedarf, da die Softwareanbieter den neuen bundeseinheitlichen NEM-Preis automatisch in die Praxisverwaltungssysteme übernehmen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 18. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum 31.12.2016 Mit dem nahenden Jahresende droht wieder die Verjährung von Honorarforderungen gegenüber Patienten. Offene Forderungen verjähren nach § 195 BGB regelmäßig 3 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Honoraranspruch entstanden ist. Alle Forderungen, die bis Ende 2013 entstanden sind, verjähren somit zum 31.12.2016. Die Verjährung wird nach § 204 BGB aber gehemmt, wenn dem Schuldner bis zum 31.12.2016 ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Das eigene Mahnschreiben des Zahnarztes an seinen säumigen Patienten genügt hierfür allerdings nicht. Zuständig für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Zentrale Mahngericht Berlin-Brandenburg in Berlin-Wedding. Die Hausanschrift lautet: 13357 Berlin, Schönstedtstr. 5. Weitere Informationen zum Mahnverfahren erhalten Sie unter der Servicenummer des Gerichts: 030 90156-0 sowie auf der Homepage: www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/das-gericht/zustaendigkeiten/mahngericht/ Der Eintritt der Verjährung kann auch gehemmt werden durch die Erhebung einer Zahlungsklage beim zuständigen Gericht, spätestens durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts bis zum 31.12.2016, 24:00 Uhr. Hierfür ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts angezeigt. Der Lauf der Verjährungsfrist wird zudem gehemmt durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Zahnarzt und Patient über den offen gebliebenen Honoraranspruch (§ 203 BGB). Nach Abbruch solcher Verhandlungen läuft die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist allerdings weiter. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende dieser Hemmung ein. Weitere Hemmungsgründe sind die Geltendmachung einer Aufrechnung im Prozess und die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. 11 RUNDSCHREIBEN 12/2016 Neben den genannten Fällen der Hemmung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ganz neu zu laufen, wenn der Patient dem Zahnarzt gegenüber die Honorarforderung nachweislich – z. B. durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung, Bitte um Stundung oder in anderer Weise – anerkennt; gleiches gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Patienten (§ 212 Absatz 1 BGB). Ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, kann die Forderung zwar weiterhin geltend gemacht werden, der Patient kann sich dann aber auf die Einrede der Verjährung berufen, d. h. er ist berechtigt, die Leistung zu verweigern; die Forderung kann in diesem Fall nicht mehr auf dem Rechtsweg gegen ihn durchgesetzt werden. Andererseits kann der Patient/Schuldner die von ihm trotz eingetretener Verjährung noch geleisteten Zahlungen nicht wieder zurückfordern. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Euwens, 89004-144 [email protected] 19. Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung der KZV Berlin Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung findet am Montag, 16.01.2017, um 19:00 Uhr im Großen Saal statt. Die Sitzungen sind für die Berliner Zahnärzteschaft öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befassen. Die Öffentlichkeit kann für weitere Beratungspunkte ausgeschlossen werden. 20. Fortbildung: „Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanagement“ - eine Veranstaltung auch für Ihre ZFA Auf Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen greifen wir das Thema „Hygienemanagement“ für eine weitere Fortbildung für Sie noch einmal auf. Gemeinsam mit der ZÄK Berlin bieten wir Ihnen diese Fortbildung am Samstag, 01.04.2017, von 10:00 – 15:00 Uhr an. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anmeldeformular als Anlage IX. Ihre Ansprechpartnerin erreichen Sie unter der Telefonnummer Frau Vehabovic, 89004-146 [email protected] 21. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage X aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax 4148967 E-Mail [email protected] Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540. 12 RUNDSCHREIBEN 12/2016 Vorstand, Geschäftsführung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie Ihrem Praxisteam ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr! 13 RUNDSCHREIBEN 12/2016 I. Abrechnungshilfe für Festzuschüsse II. Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) III. Plakat „Was hält Ihre Krankenkasse von sauberen Zähnen?“ IV. Einreichungstermine 2017 V. Punktwertübersicht für fremde Wohnortkassen und Fremdkassen IV. Quartal 2016 VI. Punktwertübersicht Berlin I. Quartal 2017 VII. Punktwertübersicht für fremde Ersatzkassen/vdek I. Quartal 2017 VIII. Punktwertübersicht für fremde Wohnortkassen und Fremdkassen I. Quartal 2017 IX. Anmeldeformular für die Fortbildung „Nachlese zum Herbstsymposium“ X. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1 Schwere Kost für leichteres Arbeiten. Anlage I Gültig ab 01.01.2017 Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Festzuschüsse in € Befunde Mit Bonus Ohne Bonus 20% 30% Doppelter FZ 170,66 184,89 284,44 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 142,22 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 159,56191,47207,43319,12 1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 51,33 61,60 66,73 102,66 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 30,70 36,84 39,91 61,40 1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 93,95 112,74 122,14 187,90 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das Gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt. 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 336,50 403,80 437,45 673,00 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 385,05 462,06 500,57 770,10 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 433,88 520,66 564,04 867,76 2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 477,25 572,70 620,43 954,50 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 187,67 225,20 243,97 375,34 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 143,24 171,89 186,21 286,48 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke. 50,01 60,01 65,01 100,02 3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 340,08 408,10 442,10 680,16 248,81 298,57 323,45 497,62 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahn gebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei neben einander fehlenden Zähnen, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 335,44 402,53 436,07 670,88 4.2 Zahnloser Oberkiefer 313,51 376,21 407,56 627,02 4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 336,98 404,38 438,07 673,96 4.4 Zahnloser Unterkiefer 334,84 401,81 435,29 669,68 4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 83,18 99,82 108,13 166,36 4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn 263,06 315,67 341,98 526,12 X XO XO X X X X X X X X X 1.2 pw 1.4 Stift. konf. 1.5 Stift, gegoss. 2.1 Lücke 1 Zahn 2.2 Lücke 2 Zähne 2.3 Lücke 3 Zähne 2.4 Lücke 4 Zähne 2.5 weitere Lücke 2.6 dispar. Pf.-zähne 3.1 Lückensit. II 3.2 TK 4.1, 4.3 Deckpr. X X3 X X3 7.2 sw ≠ 7.1 7.5 sw Proth. X3 X X X3 X X X XO X X XO X X X X X X X X X XO XO Stift, gegoss. 1.5 2.1 2 1 X3 X X X2 X2 X X X X X X X X X Lücke 1 Zahn nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen 3 nur unter den auf Seite 4 der „Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde“ unter „Erneuerung von Suprakonstruktionen“ angegebenen Bedingungen kombinierbar 4 nur bei Reparaturen 5 nur bei Vorliegen der in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen X X 7.1 sw Einzelimpl. X X 4.8 Wurzelstiftkap. 4.9 Stützstiftreg.1 XO X 4.6 TK zu 4.1, 4.3 X XO X X X X X X X X X XO XO X X X X X X X X X X XO XO X X Stift, konf. 1.4 4.5 Metallbasis 4.2, 4.4 zahnlos Pr. X pw ww 1.1 ww 1.2 1.1 • • • 2.3 X X X X X X X X X Lücke 3 Zähne X X X 4.9 X X X X X2 X X X X X X X X2 X X X X X X5 X X X X X X X4 X X X X X X4 X X X X X X2 X X X2 X X X X X X X X X X X XO X X2 X X2 X2 X X X X3 X X3 X X X X X X X X X X X X X X sw ≠ 7.1 7.2 X X X X X X X X X X X X2 XO XO X 7.1 Einzelimpl. X X 4.8 X X 4.6 TK zu WurzelStütz4.1,.4.3 stiftkappe stiftreg.1 X X X X 4.5 Metallbasis X XO X X zahnlos Proth. X X X Deckpr. 4.1,.4.3 4.2,.4.4 X X TK 3.2 X X 3.1 X X 2.6 dispar. ww Pf.-Zähne stiftkappe X X X X X 2.5 weitere Lücke 2.4 Lücke 4 Zähne X3 X3 X5 X3 X3 X3 X3 X3 X3 sw Proth. 7.5 X = im selben Kiefer O = am selben Zahn Die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 sind im Verblendbereich der ZE-Richtlinien in Verbindung mit den Befunden 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 nach folgenden Regeln ansetzbar: Befund 1.3 ist in Verbindung mit Befund 1.1 je Einzelkrone im Verblendbereich ansetzbar. Befund 2.7 ist in Verbindung mit den Befunden 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied im Verblendbereich ansetzbar. Befund 4.7 ist in Verbindung mit den Befunden 3.2, 4.6 und 6.10 je Teleskopkrone bzw. je Sekundärteil einer Teleskopkrone im Verblendbereich ansetzbar. Die Ansetzbarkeit der Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 richtet sich nach der Ansetzbarkeit und den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10. Soweit die Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 mit anderen Befunden kombinierbar sind, sind auch die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 kombinierbar. X3 X X X2 X2 X X X X X X X X Lücke 2 Zähne 2.2 Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) 3.1 4.5 4.6 4.8 X X X X X X X X X X X X 7.3 7.4 7.7 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X XO X X X X X X X 6.9 6.10 7.1/7.2 X X X X X X X Herausgeber: 7.3 7.4 X X X X X XO X X X XO X X = im selben Kiefer O = am selben Zahn X X X X X X X X WDH Prothese auf Impl. 7.7 X X X X X X X X X X Wiedereingl. Einzel-/Ankerkrone kpl. X X Facette Universitätsstraße 73 · 50931 Köln · E-Mail: [email protected] · Stand: Januar 2017 Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4.1 und 6.5.1 nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5. Der Befund 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund 6.5.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.5.1 ansetzbar. X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Teleskop: Einzel-/ Primär oder Ankerkrone Sekundär auf Impl. X X X XO X X X X X X X X Facette Der Befund 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.4 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im Kunststoffbereich erweitert, ist nur Befund 6.4, nicht aber Befund 6.4.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.4.1 ansetzbar. X X X X X X XO X 6.10 X X X X X X XO X 6.9 X X X X X X XO X X X X 6.8 6.7 X X X X X 6.6 X X X X X X X X 6.5 X X X X X X X X X 6.4 X X X X X X X X X X X X 6.3 6.8 X X 6.7 Unterfütt. WiedereinTotal-/Deck- gliederung prothese X X X X X X X 6.2 6.6 Unterfütt. Teilproth. X WDH Prothese X Interimsprothese 5.1-5.3 6.0-6.5 X X X Teleskop- Wurzelstiftkrone i.V.m. kappe mit 4.1/4.3 Knopfanker X Metallbasis 6.1 Deckprothese 4.1/4.3 X X 3.2 Telekopkrone 6.0 X Einzelkrone/ Stift, konf./ Einzelkrone/ LückenTeilkrone gegoss. Teilkrone situation II 1.1/1.2 1.4/1.5 2.1-2.6 Mögliche Kombinationen Befunde und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen / Erneuerung von Suprakonstruktionen (Befundklassen 6, Befunde 7.3, 7.4, 7.7) Festzuschüsse in € Befunde Mit Bonus Ohne Bonus 20% 30% Doppelter FZ 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 32,56 39,07 42,33 65,12 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 235,75 282,90 306,48 471,50 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 59,32 71,18 77,12 118,64 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 105,39 126,47 137,01 210,78 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 144,99 173,99 188,49 289,98 5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 189,81 227,77 246,75 379,62 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 275,49 330,59 358,14 550,98 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 14,08 16,90 18,30 28,16 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 33,43 40,12 43,46 66,86 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 54,05 64,86 70,27 108,10 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 78,34 94,01 101,84 156,68 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 53,73 64,48 69,85 107,46 6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi nationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 8,40 10,08 10,92 16,80 6.5 81,95 98,34 106,54 163,90 6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinations versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 14,01 16,81 18,21 28,02 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 63,55 76,26 82,62 127,10 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 81,81 98,17 106,35 163,62 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 10,37 12,44 13,48 20,74 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 49,02 58,82 63,73 98,04 6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 180,00 216,00 234,00 360,00 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 141,80 170,16 184,34 283,60 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 88,00 105,60 114,40 176,00 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 43,65 52,38 56,75 87,30 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 10,63 12,76 13,82 21,26 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 323,23 387,88 420,20 646,46 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 10,63 12,76 13,82 21,26 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 47,44 56,93 61,67 94,88 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn Anlage II 1 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse Leistet Ihre Krankenkasse generell einen Zuschuss zur PZR oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe? In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten für die PZR übernommen? Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig gemacht? Actimonda KK Ja Übernommen werden im Kalenderjahr zwei PZR bis zu je 40 Euro. Nein atlas BKK ahlmann Ja Bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Bonusmodell werden bis zu 50 Euro im Kalenderjahr für eine PZR übernommen. Nein Barmer GEK Ja Einmal jährlich wird Versicherten ein Zuschuss von maximal 50 Euro für die PZR gezahlt, begrenzt auf die tatsächlich entstehenden Kosten. Der Vertragszahnarzt ist frei wählbar. Voraussetzung für den Zuschuss ist die erfolgreiche Teilnahme am Bonusprogramm „aktiv pluspunkten“. Nein Bergische Krankenkasse Ja Pro Jahr bekommen Versicherte bis zu 300 Euro Flexibonus, jeweils in voller Höhe für Mitglieder und Familienversicherte. Die Versicherten sind flexibel, was den Einsatz des Bonus für ausgewählte Leistungen betrifft. Im Rahmen des Flexibonus und gegen Vorlage der Originalrechnung übernimmt die Bergische die Kosten für eine PZR pro Jahr mit maximal 70 Euro. Nein Bertelsmann BKK Ja Erstattet werden für die PZR bis zu insgesamt 100 Euro pro Jahr aus einem Gesundheitskonto, das jedem Versicherten zusteht. Nein BIG direkt gesund Ja a) Einmal im Jahr werden die Kosten für eine PZR mit einem Betrag von 50 Euro übernommen. a) Der Zuschuss in Höhe von maximal 50 Euro ist unabhängig von Verträgen oder Wahltarifen. b) Wird ein Vertragszahnarzt der BIG aufgesucht, rechnet dieser die PZR komplett mit der BIG ab. b) Die Inanspruchnahme von Vertragszahnärzten wird von einem Wahltarif (BIGselect Dental) abhängig gemacht. BKK24 Ja Übernommen werden die Kosten einer PZR einmal pro Jahr bis maximal 45 Euro. Nein. Jedoch erhalten Teilnehmer an einem Selektivvertrag zweimal pro Jahr die PZR kostenlos. BKK advita Ja a) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können anstelle des Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten einen Zuschuss für in Anspruch genommene PZR wählen. Den Versicherten werden einmal jährlich die Kosten für eine PZR in Höhe von 90 % der nachgewiesenen Kosten, maximal 40 Euro erstattet. Nein b) Bei Teilnahme am Bonusprogramm kann ein Zuschuss zur PZR zweimal im Jahr erfolgen. Maximaler Erstattungsbetrag insgesamt 190 Euro. BKK Aesculap Ja zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (1) Im Rahmen des Bonusprogramms bekommen die Versicherten bei Vorlage einer Rechnung eine Erstattung in Höhe von 25 Euro. Nein Praxis 2 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen? Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des Steigerungssatzes oder durch Festpreise? Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet? Actimonda KK Nein Nein Nein atlas BKK ahlmann Nein Nein Ja Barmer GEK Nein Nein Ja Bergische Krankenkasse Nein Nein Nein (Flexibonus: Leistung nach § 11 Abs. 6 SGB V, kein Bonusprogramm gem. § 65 SGB V) Bertelsmann BKK Nein Nein Nein BIG direkt gesund Nein a) Der Zuschuss in Höhe von maximal 50 Euro gilt für alle Honorierungsgestaltungen. Nein Krankenkasse b) Die Vertragszahnärzte erhalten einen Festpreis. BKK24 Nein Die an dem Selektivvertrag teilnehmenden Zahnärzte können einen Festpreis abrechnen. Nein BKK advita Nein Nein Nein BKK Aesculap Nein Nein Ja zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (2) Praxis 3 3 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse Leistet Ihre Krankenkasse generell einen Zuschuss zur PZR oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe? In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten für die PZR übernommen? Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig gemacht? BKK B. Braun Melsungen AG Ja Keine Angabe Keine Angabe BKK Braun-Gilette Ja Volle Erstattung der PZR, mit maximal 65 Euro je Versichertem und Kalenderjahr. Nein BKK der MTU Friedrichshafen GmbH Ja Möglichkeit der Erstattung über das Gesundheitskonto von bis zu 80 Euro je Jahr und Versicherten unter Vorlage der Originalrechnung. Außerdem Berücksichtigung beim Basisbonus durch Abstempelung im Bonusheft in der ZA-Praxis. Nein BKK Diakonie Ja a) Der Versicherte lässt die PZR bei einem Zahnarzt seiner Wahl durchführen und bekommt dann per Kostenerstattung maximal 50 Euro Zuschuss pro Jahr. Dafür müssen die Originalrechnungen eingereicht werden, die der Versicherte im Vorfeld selbst bezahlt hat. Nein b) Direkte Abrechnung über elektronische Gesundheitskarte bei Dent-Net-Zahnärzten in voller Höhe der entstandenen Kosten. Insgesamt wird eine PZR pro Jahr für alle Versicherten ab dem 18. Lebensjahr angeboten. BKK DürkoppAdler Ja Der Zuschuss zur PZR beträgt maximal 50 Euro pro Kalenderjahr (im Rahmen des MaxiPlus-Gesundheitskontos). Nein BKK Freudenberg Ja a) Versicherte ab 18 Jahren erhalten einmal im Kalenderhalbjahr die PZR in Partnerpraxen des Netzwerks dent-net kostenfrei. a) Selektivvertrag nach 73c SGB V mit Indento GmbH (dent-net) b) Bei allen übrigen Zahnärzten wird die PZR mit 40 Euro pro Jahr bezuschusst (ab dem Alter von 18 Jahren). b) Nein BKK Gildemeister Seidensticker Ja Übernommen werden einmal je Kalenderjahr bis zu 80 % des 2,3-fachen GOZ-Satzes, maximal 85 Euro. Parodontitis-Patienten erhalten drei Jahre nach erfolgter Behandlung jeweils kalenderhalbjährlich den Zuschuss. Ja. Die PZR wird im Rahmen eines besonderen Versorgungsvertrags, der mit der ZAG-WL geschlossen wurde bezuschusst. Alle dort registrierten Zahnarztpraxen können Zuschüsse zur PZR direkt mit der BKK GS abrechnen. BKK Henschel Plus Ja Die Versicherten erhalten einmal im Kalenderjahr einen Zuschuss zur PZR in Höhe von 80 % der Rechnung, maximal 30 Euro. Nein BKK Herford Minden Ravensberg Ja a) Bei Zahnärzten, die am Wahltarif „Zahnbehandlung Exclusiv“ teilnehmen, werden einmal im Jahr 80 % der Kosten, maximal 85 Euro erstattet. Nach durchgeführter PAR Behandlung wird in den nächsten 36 Monaten die PZR bis zu sechsmal bezuschusst. b) Bei nicht teilnehmenden Zahnärzten werden einmal im Jahr bis zu 50 Euro der eingereichten Privatrechnung erstattet. Nein zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (3) Praxis 4 4 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen? Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des Steigerungssatzes oder durch Festpreise? Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet? BKK B. Braun Melsungen AG Nein Nein Ja BKK Braun-Gilette Nein Nein Nein BKK der MTU Friedrichshafen GmbH Nein Nein Ja BKK Diakonie Nein Nein Nein BKK DürkoppAdler Nein Nein Ja BKK Freudenberg Nein a) Ja, Selektivvertrag-Festpreise gemäß Vertrag zwischen Zahnarzt und Indento GmbH (dent-net) Nein Krankenkasse b) Nein BKK Gildemeister Seidensticker Nein Nein Alternativ zum Vertrag können Versicherte ihre PZR-Rechnungen über ein Gesundheitskonto erstatten lassen. BKK Henschel Plus Nein Nein Nein BKK Herford Minden Ravensberg Nein Nur im Wahltarif Zähne: Es wird der 2,3-fache Satz als Regelsatz und die Anzahl der behandelten Zähne bei der Ermittlung des Zuschusses zugrundegelegt. Nein zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (4) Praxis 5 5 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse BKK Herkules BKK Melitta Plus Leistet Ihre Krankenkasse generell einen Zuschuss zur PZR oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe? Ja Ja In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten für die PZR übernommen? Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig gemacht? a) Generell erfolgt eine Erstattung von 80 %, maximal 20 Euro für eine PZR im Kalenderjahr für alle Versicherten ab 18 Jahren beim Wunschzahnarzt. a) Nein b) Zusätzlich kann über den Versorgungsstrukturvertrag mit der INDENTO Management GmbH einmal im Jahr eine kostenlose PZR bei Vertragszahnärzten in Anspruch genommen werden. b) Teilnehmende Vertragszahnärzte von INDENTO a) Im Rahmen der Satzung werden ab dem 18. Lebensjahr einmal pro Kalenderjahr die Kosten für die PZR in Höhe von 80 % des Rechnungsbetrags, höchstens bis zu 85 Euro übernommen. a) Nein b) Ab dem 18. Lebensjahr ist eine Bezuschussung zur PZR im Rahmen eines Wahltarifs möglich. Dieser Zuschuss beträgt 80 % des 2,3-fachen GOZ-Satzes, maximal 85 Euro einmal jährlich. Darüber hinaus wird für am Wahltarif teilnehmende Versicherte mit einer Parodontits-Erkrankung drei Jahre nach einer durchgeführten Parodontosebehandlung der o. g. Zuschuss je Kalenderhalbjahr gewährt. b) Um den Zuschuss im Rahmen des Wahltarifes „Zahnbehandlung exclusiv“ in Anspruch nehmen zu können, muss sich der Versicherte mit einer Teilnahmeerklärung bei seinem teilnehmenden Zahnarzt einschreiben. BKK MEM Ja Erstattung der PZR bis zu 50 Euro, einmal im Kalenderjahr Nein BKK Pfaff Ja Erstattung der PZR bis zu 50 Euro, einmal im Kalenderjahr Nein BKK Pfalz Ja Übernommen werden die Kosten einer PZR bei Zahnärzten, die einem integrierten Versorgungsvertrag beigetreten sind, einmal pro Halbjahr. Es wird direkt über die eGK abgerechnet. Der Betrag ist im Vertrag festgeschrieben. Die Versicherten bekommen keine Privatrechnung. Nein BKK RWE Ja a) Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die PZR einmal im Kalenderhalbjahr kostenlos in den beteiligten „Dent-Net“-Zahnarztpraxen durchführen lassen. Die Kosten werden direkt mit der BKK abgerechnet. a) Selektivvertrag b) Zweimal im Jahr werden die Kosten für eine PZR, die in einer kassenzahnärztlichen Praxis durchgeführt wird, bis zu einer Höhe von je 50 Euro übernommen. Die Übernahme der Kosten erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung unter Vorlage der Originalrechnung. b) Nein Erstattet werden 100 % einer PZR bei einem Rechnungsbetrag bis einschließlich 50 Euro, 50 % des darüber hinausgehenden Teils des Rechnungsbetrags, insgesamt höchstens 75 Euro einmal jährlich. Der Versicherte muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die PZR wird von einem Vertragszahnarzt durchgeführt. Nein BKK Scheufelen Ja zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (5) Praxis 6 6 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse BKK Herkules Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen? Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des Steigerungssatzes oder durch Festpreise? Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet? Nein a) Nein Nein b) Der Abrechnungspreis mit der INDENTO Management GmbH ist vertraglich vereinbart. BKK Melitta Plus Nein Nein Nein BKK MEM Nein Nein Nein BKK Pfaff Nein Nein Nein BKK Pfalz Nein Nein Nein BKK RWE Nein Nein Nein BKK Scheufelen Nein Nein Nein zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (6) Praxis 7 7 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse Leistet Ihre Krankenkasse generell einen Zuschuss zur PZR oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe? Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig gemacht? In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten für die PZR übernommen? BKK SchwarzwaldBaar-Heuberg Ja Erstattet werden 85 % der Kosten bis maximal 50 Euro pro Kalenderjahr für eine PZR pro Kalenderjahr. Nein BKK Technoform Ja Erstattet werden für die erste PZR ab dem 18. Lebensjahr (beim Zahnarzt des Vertrauens) 40 Euro im Kalenderjahr. Die zweite PZR bekommen Versicherte ab dem 18. Lebensjahr bei Zahnärzten des Kooperationspartners Dent-net einmal im Kalenderjahr kostenlos über die Versichertenkarte. Der Zuschuss bis 40 Euro hängt nicht von Wahltarifen oder Selektiverträgen ab. Die volle Kostenübernahmeerklärung gibt es aber nur bei Einschreibung in den Vertrag. BKK Verkehrsbau Union (VBU) Ja a) Pro Kalenderjahr wird ein Zuschuss von zweimal 30 Euro zur PZR geleistet (es kann jeder Zahnarzt mit Kassenzulassung genutzt werden). a) Nein b) Die Kosten einer PZR werden einmal im Kalenderjahr in voller Höhe übernommen (es können nur dent-net/Indento-Zahnärzte genutzt werden). b) Ja BKK Vital Ja Bezuschusst werden 60 Euro für die PZR, einmal im Kalenderjahr. Nein BKK Werra-Meissner Ja 25 Euro Nein BKK Wirtschaft & Finanzen Ja Bezuschusst werden 50 Euro für eine PZR im Kalenderjahr. Versicherte müssen hierfür die Originalrechnung einreichen. Der Zahnarzt kann von den Versicherten frei ausgewählt werden. Nein BKK ZF & Partner Ja Im Rahmen des Bonusprogramms „Gesundheitsbewusstes Verhalten“ wird die PZR mit 10 Euro jährlich vergütet. Nein BMW BKK Ja Bezuschusst werden 40 Euro pro Jahr für die PZR für Versicherte ab 18 Jahren. Nein Brandenburgische BKK Ja Pro Jahr werden zweimal 20 Euro für die PZR bezuschusst Nein Continentale Betriebskrankenkasse Ja Die PZR wird im Bonusprogramm als eine mögliche Gesundheitsmaßnahme bepunktet. Je nach Menge der erfüllten Maßnahmen erhalten die Versicherten bis zu 120 Euro jährlich, so dass sie damit die PZR ganz oder teilweise finanzieren können. Keine Angabe Debeka BKK Ja Versicherte ab dem 18. Lebensjahr erhalten einen Zuschuss von maximal 40 Euro pro Kalenderjahr für die PZR. Für die Behandlung können alle Zahnärzte mit Kassenzulassung frei gewählt werden. Nein Deutsche BKK Nein Es erfolgt kein direkter Zuschuss zu einer PZR, allerdings ist über Zahnärzte, die einen Vertrag mit einem der Kooperationspartner der Deutschen BKK haben eine vergünstigte PZR möglich (Dentaltrade: Festpreis ab 51 Euro, Dr. Z.: Festpreis ab 40 Euro, 2te.Zahnarztmeinung). - zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (7) Praxis 8 8 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen? Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des Steigerungssatzes oder durch Festpreise? Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet? BKK SchwarzwaldBaar-Heuberg Nein Nein Nein BKK Technoform Nein Bei der Übernahme der zweiten PZR über Versichertenkarte greift der Festpreis bei Dent-Net. Die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wird in den beiden Bonusprogrammen „Topfit“ und „Youngfit“ als Maßnahme anerkannt. BKK Verkehrsbau Union (VBU) Nein a) Nein Nein BKK Vital Nein Nein Nein BKK Werra-Meissner Nein Nein Nein BKK Wirtschaft & Finanzen Nein Nein Nein BKK ZF & Partner Nein Nein Ja BMW BKK Nein Nein Nein Brandenburgische BKK Nein Nein Ja Continentale Betriebskrankenkasse Nein Nein Ja Debeka BKK Nein Nein Nein Deutsche BKK - - - Krankenkasse b) Ja zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (8) Praxis 9 9 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse Leistet Ihre Krankenkasse generell einen Zuschuss zur PZR oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe? In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten für die PZR übernommen? Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig gemacht? Energie-BKK Ja Bezuschusst wird die PZR zweimal im Kalenderjahr mit 25 Euro je Zahnbehandlung. Der Zahnarzt ist dabei frei wählbar. Nein Hanseatische Krankenkasse Ja a) Eine volle Kostenübernahme der PZR erfolgt jährlich im Rahmen des Vertrags mit dem Zahnärztenetzwerk „dent-net“. a) Ja, Direktvertrag nach 73c SGB V mit dem Zahnärztenetzwerk „dent-net“ b) Im Rahmen des Bonusprogramms ist für Versicherte ab 16 Jahren alle zwei Jahre bei Nachweis entsprechender Vorsorgeuntersuchungen eine volle Erstattung der PZR im Rahmen des Bonusprogramms möglich. b) Nein a) Versicherte ab 18 Jahren erhalten einen Zuschuss von 40 Euro zur PZR einmal im Kalenderjahr a) Nein Heimat KK Ja b) Alternativ erfolgt eine volle Kostenübernahme bei Kooperationszahnärzten für eine PZR im Jahr. hkk Ja a) Versicherte können sich die PZR im Bonusprogramm abhängig von der erreichten Stufe komplett erstatten lassen. Wer drei bonifizierbare Maßnahmen nachweist, kann sich bis zu 50 Euro erstatten lassen. Bei fünf Maßnahmen sind es 100 Euro und bei sieben Maßnahmen 250 Euro. b) Daneben können Versicherte mit der ZahnersatzBonusCard des Kooperationspartners dentaltrade bei kooperierenden Zahnärzten eine PZR zum Festpreis erhalten. IKK Brandenburg und Berlin Ja a) Versicherte erhalten pro Jahr eine kostenlose PZR über teilnehmende Zahnärzte vom Vertragspartner Dent-Net. b) Bei der vollen Kostenübernahme ist eine Einschreibung in einen Selektivvertrag notwendig. a) Nein. Nur die Teilnahme am Bonusprogramm ist erforderlich. b) Für die PZR zum Festpreis ist eine Zahnersatz-BonusCard von dentaltrade erforderlich und es ist zu beachten, dass der Festpreis nur bei teilnehmenden Zahnärzten gilt. Nein b) Bei einem Wunschzahnarzt des Versicherten wird die PZR mit 40 Euro pro Jahr bezuschusst. IKK gesund plus Ja Die Versicherten erhalten über das Bonusprogramm für den Nachweis einer PZR 30 Euro. Keine Angabe IKK Nord Ja Einen Zuschuss von 50 Euro wird als Option im Rahmen des Bonusprogramms gezahlt. Nein IKK Südwest Ja Versicherten werden die Kosten einer PZR im Rahmen des Gesundheitskontos einmal im Kalenderjahr, bis zu 100 % des Rechnungsbetrags, mit höchstens 50 Euro und maximal bis zur Höhe des jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Guthabens erstattet. Nein Kaufmännische Krankenkasse – KKH Ja a) Im Rahmen einer Satzungsleistung wird jeweils zu Behandlungsbeginn und Behandlungsende einer kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Behandlungsapparaturen eine durchgeführte PZR mit jeweils 50 Euro bezuschusst. Nein b) Darüber hinaus wird die PZR einmal im Jahr mit 35 Euro als Bonus im Rahmen des Bonusprogramms bezuschusst. zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (9) Praxis 10 10 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen? Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des Steigerungssatzes oder durch Festpreise? Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet? Energie-BKK Nein Nein Nein Hanseatische Krankenkasse Nein Nein a) Nein Krankenkasse b) Ja Heimat KK Nein a) Nein Nein b) Für die volle Kostenübernahme bei Kooperationszahnärzten ist ein vertraglicher Festpreis vereinbart. hkk Nein Nein Ja IKK Brandenburg und Berlin Nein a) Vertragszahnärzte vom IKK-BB-Partner dent-net rechnen die kostenlose PZR zu einem Festpreis mit der IKK BB ab. Nein b) Nein IKK gesund plus Keine Angabe Keine Angabe Ja IKK Nord Nein Nein Ja IKK Südwest Nein Nein Nein Kaufmännische Krankenkasse – KKH Nein Nein a) Nein b) Ja zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (10) Praxis 11 11 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse Leistet Ihre Krankenkasse generell einen Zuschuss zur PZR oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe? Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig gemacht? In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten für die PZR übernommen? Knappschaft Nein - - Krones BKK Ja Die PZR wird mit maximal 40 Euro einmal jährlich bezuschusst. Nein Merck BKK Ja Über das Bonusmodell erhalten Versicherte 50 % Zuschuss zur PZR. Das Bonusmodell kann bis zu einem maximalen Betrag von 140 Euro ausgeschöpft werden. Voraussetzung ist die Teilnahme an den gesetzlich festgelegten Vorsorgeuntersuchungen. Keine Angabe Metzinger BKK Ja Die PZR wird im Rahmen des Gesundheitskontos bezuschusst. Die maximale Erstattung für Leistungen des Gesundheitskontos beträgt je Kalenderjahr und Versichertem bis zu 120 Euro. Nein mhplus BKK Ja Der Zuschuss für eine PZR beträgt bis zu 40 Euro pro Kalenderjahr. Nein Novitas BKK Ja a) 50 Euro pro Jahr werden über das „Flexcheck“Programm übernommen. a) Nein b) Pro Kalenderjahr werden bei Teilnahme am Wahltarif „WT FacharztSpezial“ die Kosten für eine PZR bei einem der teilnehmenden Vertragszahnärzte übernommen. Diese Leistung gilt ab dem 18. Lebensjahr. b) Teilnahme IGV pronova BKK Ja Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen des Bonusprogramms ab 3.000 Punkten in Schritten ab 40 Euro (3.000 Punkte = 40 Euro, 6.000 Punkte = 80 Euro, 9.000 Punkte = 120 Euro, …). Nein Salus BKK Ja Die Kosten für eine PZR werden einmal jährlich zum Betrag von 62,50 Euro übernommen. Die Kosten werden im Rahmen eines Vertrags nach § 140a ff. SGB V bei Vertragszahnärzten übernommen. Versicherte müssen nicht in Vorleistung gehen, da die Abrechnung über die elektronische Gesundheitskarte läuft. Um Leistungen nach dem Vertrag in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte eine Teilnahme an dem Vertrag erklären. Schwenninger Betriebskrankenkasse Ja a) Im Rahmen des Bonusprogramms können Versicherte für die PZR jährlich eine Erstattung von bis zu 250 Euro erhalten. a) Nein b) Ja b) Über die Teilnahme an einem Selektivvertrag erhält man die PZR zu einem Vorzugspreis von 49 Euro von einem Zahnarzt des Zahnarztnetzwerks. Jede zehnte PZR beim gleichen Zahnarzt ist kostenfrei. Securvita BKK Ja Der Zuschuss zur PZR beträgt zweimal 26 Euro im Kalenderjahr, die PZR in der Schwangerschaft wird einmalig zu 100 % bis 80 Euro erstattet. Nein Siemag BKK Ja Nach Vorlage der Rechnungsoriginale werden 80 % der Kosten einer PZR, maximal je Versichertem und Kalenderjahr 50 Euro übernommen. Nein zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (11) Praxis 12 12 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen? Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des Steigerungssatzes oder durch Festpreise? Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet? Knappschaft Nein - Nein Krones BKK Nein Nein Nein Merck BKK Nein Keine Angabe Ja Metzinger BKK Nein Nein Nein mhplus BKK Nein Nein Nein Novitas BKK Nein a) Nein a) Gilt ausschließlich im Rahmen des Bonusprogramms Flexcheck. Krankenkasse b) Es gilt eine andere Honorierung basierend auf der Vertragsgestaltung. b) Nein pronova BKK Nein Nein Ja Salus BKK Nein Nein Nein Schwenninger Betriebskrankenkasse Nein a) Nein a) Ja a) Ja, der Betrag innerhalb des Zahnarztnetzwerks ist auf 49 Euro festgesetzt. b) Nein Securvita BKK Nein Nein Nein Siemag BKK Nein Nein Nein zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (12) Praxis 13 13 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) Leistet Ihre Krankenkasse generell einen Zuschuss zur PZR oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe? Ja In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten für die PZR übernommen? a) Als Sachleistung im Rahmen eines Selektivvertrags wird die PZR vollständig bei am Vertrag teilnehmenden Zahnärzten einmal jährlich übernommen. b) Die Bonifizierung der PZR bei allen Zahnärzten über das Bonusprogramm erfolgt ebenso einmal jährlich mit einer Prämie von 10 Euro. Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig gemacht? a) Die vollständige Kostenübernahme der PZR ist in einem Selektivvertrag geregelt und damit von der Einschreibung des Versicherten in den Vertrag abhängig. b) Die Bonifizierung über das Bonusprogramm erfolgt unabhängig von einer Einschreibung in einen Selektivvertrag und unabhängig von einem Wahltarif. Südzucker BKK Ja Die PZR wird mit 40 Euro pro Kalenderjahr erstattet. Nein Techniker Krankenkasse Ja Eine volle Kostenübernahme der PZR ist möglich im Rahmen der Gesundheitsdividende. Voraussetzung ist die Teilnahme am Bonusprogramm und der Nachweis von mindestens drei bonifizierbaren Maßnahmen. Es besteht ein Kostenerstattungsanspruch von 50 Euro bei drei Maßnahmen, 100 Euro bei sechs bzw. 250 Euro bei sieben Maßnahmen. Die Gesundheitsdividende kann über drei Jahre angespart werden. Der Versicherte kann im Rahmen seines Budgets aus der Gesundheitsdividende individuell entscheiden, wie oft und in welcher Höhe er sich die PZR erstatten oder bezuschussen lässt. Nein Thüringer BKK Ja Die jährliche PZR wird mit 90 % des Rechnungsbetrags, maximal jedoch mit 60 Euro bezuschusst. Nein Vereinigte BKK Ja a) Bezuschusst wird die PZR mit 50 Euro einmal jährlich. Nein b) Die PZR über Vertragszahnärzte wird zweimal jährlich bezuschusst – die Abrechnung erfolgt komplett über die Versichertenkarte. Viactiv Krankenkasse Ja zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (13) Zweimal jährlich wird die PZR nach Vorlage einer Rechnung in Höhe von 30 Euro pro Behandlung bezuschusst. Nein Praxis 14 14 Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) Krankenkasse Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen? Nein Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des Steigerungssatzes oder durch Festpreise? a) Im Rahmen des Selektivvertrags ist der Behandlungspreis vertraglich festgeschrieben. Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet? a) Nein b) Ja b) Nein Südzucker BKK Nein Nein Ja Techniker Krankenkasse Nein Nein Ja Thüringer BKK Nein Nein Nein Vereinigte BKK Nein Nein Nein Viactiv Krankenkasse Nein Nein Nein zm 106, Nr. 7 A, B, 1.4.2016, (14) Anlage III Was hält Ihre Krankenkasse von sauberen Zähnen? Viele gesetzliche Krankenkassen geben ihren Versicherten einen Zuschuss zur Professionellen Zahnreinigung (PZR). Ihre auch? KZBV Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Sprechen Sie unser Praxisteam an und informieren Sie sich über die Vorteile einer PZR. 2017 Anlage IV Einreichungstermine 2017 Januar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Neujahr KB, PAR, ZE 12/16 KCH, KFO IV/16 Februar 1 Mi 2 Do 3 Fr 4 Sa 5 So 6 Mo 7 Di 8 Mi 9 Do 10 Fr 11 Sa 12 So 13 Mo 14 Di 15 Mi 16 Do 17 Fr 18 Sa 19 So 20 Mo 21 Di 22 Mi 23 Do 24 Fr 25 Sa 26 So 27 Mo 28 Di KB, PAR, ZE 2/17 KB, PAR, ZE 1/17 2017 Juli 1 Sa 2 So 3 Mo 4 Di 5 Mi KCH, KFO II/17 6 Do 7 Fr 8 Sa 9 So 10 Mo 11 Di 12 Mi 13 Do 14 Fr 15 Sa 16 So 17 Mo 18 Di 19 Mi 20 Do 21 Fr 22 Sa 23 So 24 Mo 25 Di 26 Mi 27 Do 28 Fr 29 Sa 30 So 31 Mo KB, PAR, ZE 7/17 August 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi 31 Do KB, PAR, ZE 8/17 März 1 Mi 2 Do 3 Fr 4 Sa 5 So 6 Mo 7 Di 8 Mi 9 Do 10 Fr 11 Sa 12 So 13 Mo 14 Di 15 Mi 16 Do 17 Fr 18 Sa 19 So 20 Mo 21 Di 22 Mi 23 Do 24 Fr 25 Sa 26 So 27 Mo 28 Di 29 Mi 30 Do 31 Fr KB, PAR, ZE 3/17 September 1 Fr 2 Sa 3 So 4 Mo 5 Di 6 Mi 7 Do 8 Fr 9 Sa 10 So 11 Mo 12 Di 13 Mi 14 Do 15 Fr 16 Sa 17 So 18 Mo 19 Di 20 Mi 21 Do 22 Fr 23 Sa 24 So 25 Mo 26 Di 27 Mi 28 Do 29 Fr 30 Sa April Mai 1 Sa 2 So 3 Mo 4 Di 5 Mi KCH, KFO I/17 6 Do 7 Fr 8 Sa 9 So 10 Mo 11 Di 12 Mi 13 Do 14 Fr Karfreitag 15 Sa 16 So 17 Mo Ostermontag 18 Di 19 Mi 20 Do 21 Fr 22 Sa 23 So 24 Mo 25 Di 26 Mi 27 Do 28 Fr 29 Sa 30 So Oktober 1 So 2 Mo 3 Di 4 Mi 5 Do 6 Fr 7 Sa 8 So 9 Mo 10 Di 11 Mi 12 Do 13 Fr 14 Sa 15 So 16 Mo 17 Di 18 Mi 19 Do 20 Fr 21 Sa 22 So 23 Mo 24 Di 25 Mi 26 Do 27 Fr 28 Sa 29 So 30 Mo 31 Di Brückentag Tag der Dt. Einheit KB, PAR, ZE 9/17 KCH, KFO III/17 Brückentag Reformationstag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Juni Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Tag der Arbeit KB, PAR, ZE 4/17 Himmelfahrt Brückentag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Do Fr Sa So Mo Pfingstmontag Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr KB, PAR, ZE 6/17 KB, PAR, ZE 5/17 November Dezember 1 Mi KB, PAR, ZE 10/17 2 Do 3 Fr 4 Sa 5 So 6 Mo 7 Di 8 Mi 9 Do 10 Fr 11 Sa 12 So 13 Mo 14 Di 15 Mi 16 Do 17 Fr 18 Sa 19 So 20 Mo p 21 Di 22 Mi 23 Do 24 Fr 25 Sa 26 So 27 Mo 28 Di 29 Mi 30 Do KB, PAR, ZE 11/17 1 Fr 2 Sa 3 So 4 Mo 5 Di 6 Mi 7 Do 8 Fr 9 Sa 10 So 11 Mo 12 Di 13 Mi 14 Do 15 Fr 16 Sa 17 So 18 Mo 19 Di 20 Mi 21 Do 22 Fr 23 Sa 24 So 25 Mo 1. Weihnachtstag 26 Di 2. Weihnachtstag 27 Mi 28 Do 29 Fr 30 Sa 31 So Anlage V Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 1,0171 1,0702 1,0166 1,0659 1,0153 1,0660 1,0160 1,0659 69, 74, 78, 80 1,0155 1,0658 04 Niedersachsen 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 21 0,9747 1,0594 KZV KCH, PAR KCH, PAR 1,0179 0,8605 1,0922 11 Bayern 1,0231 13 Nordrhein KCH, PAR 1,0179 0,8605 1,0922 1,1341 1,0253 1,0264 1,1621 20 Hessen 1,0280 31 Bremen KCH, PAR 1,0179 0,8605 1,0922 1,1400 1,0253 1,0264 1,1621 1,0786 1,0286 0,9770 1,0320 32 Hamburg 1,0240 32 SOZ Hamburg KCH, PAR 1,0179 0,8605 1,0922 62 - 65 1,1405 1,0307 1,1717 1,0264 1,1621 1,0274 1,0786 1,0288 1,0813 0,9770 1,0320 0,9770 1,0812 1,0240 1,0812 1,0347 1,0812 ----- 35 Saarland 1,0110 1,0626 36 Schleswig-Holstein 1,0240 36 SOZ Schleswig-Holstein 37 Westfalen-Lippe 06 Rheinland-Pfalz 1,0179 0,8605 1,0922 84 1,0253 1,1405 1,1621 44 1,0264 1,1621 1,0299 1,0822 55 1,0288 1,0822 1,0320 0,9770 1,0320 31 0,9770 1,0320 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 15 1,0240 1,0812 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9820 1,0522 1,0110 1,0832 0,9820 1,0522 93 1,0110 1,0626 1,0934 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1,0934 13 1,0240 1,0934 1,0240 1,0934 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 KB KB KB KB 35 KB Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Stand: 13.12.2016 Anlage V Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9872 1,0200 0,9984 0,9984 0,9904 1,0350 0,9811 1,0550 01 0,9891 1,0411 53 Brandenburg 0,9944 1,0469 1,0016 1,0495 1,0040 1,1000 0,9811 1,0550 07 0,9637 1,0182 54 Sachsen-Anhalt 0,9923 1,0860 0,9800 1,0726 0,9900 1,0887 0,9811 1,0550 10 0,9353 1,0237 55 Thüringen 1,0045 1,1275 1,0040 1,1275 0,9975 1,1062 0,9811 1,0550 60 1,0004 1,1122 56 Sachsen 1,0045 1,1275 1,0000 1,1275 0,9959 1,1030 0,9811 1,0550 77 1,0000 1,1170 KZV Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Stand: 13.12.2016 Anlage VI Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin € I. Quartal 2017 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO (€) 1,0204 1,1174 0,9054 0,8820 3,75 1,0065 1,0940 0,8905 0,8820 3,95 1,0230 1,1175 0,9000 0,8820 3,95 0,9811 1,0550 0,8666 0,8820 tatsächliche Kosten 1,0021 1,0924 0,8914 0,8820 3,75 1,0021 1,0924 0,8914 0,8820 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO (€) 1,0204 1,1174 0,9054 0,8820 3,75 AOK >Wohnortkennzeichen 00072 BKK >Wohnortkennzeichen 00072 IKK >Wohnortkennzeichen 00072 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen 00072 Knappschaft >Regionalkennzeichen 95+97 Ersatzkassen/vdek inklusive Techniker Krankenkasse >Regionalkennzeichen 95+97 Sonstige Kostenträger AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa, LAGeSo KOV, V/Vf, BVFG, BEG KB 2,80 KFO * 2,60 > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,1706 1,2485 1,0051 1,0302 BAPersBw (Bundeswehr) 1,1706 1,1706 1,0051 1,0051 Polizeipräsident in Berlin 1,0021 1,0924 0,8914 0,8820 2,80 2,80 KB 2,80 KFO * 2,60 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,20 € für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo € 3,75 € 3,75 € 3,75 AOK SVLFG (LKK) € 4,50 € 4,50 € 4,50 € 3,75 € 3,75 € 3,75 Knappschaft € 3,95 € 3,95 € 3,95 BKK € 3,95 € 3,95 € 3,95 IKK € 4,50 € 4,50 € ----vdek Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand: 13.12.2016 Anlage VII Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2017 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: 0,8914 - Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820 Techniker Krankenkasse Regionalkennzeichen KZV BARMER DAK Gesundheit Hanseatische Ersatzkasse KKH Handelskrankenkasse KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9341 0,9615 0,9341 0,9740 0,9341 0,9703 0,9341 0,9703 0,9341 0,9703 05 Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 09 Sachsen-Anhalt 54 0,9817 1,0748 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 13 Schleswig-Holstein 36 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 15 Hamburg 32 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 17 Niedersachsen 04 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 30 Bremen 31 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 34 Westfalen-Lippe 37 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 40, 49 Nordrhein 13 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 50 Thüringen 55 0,9880 1,0960 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 51 Hessen 20 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 KCH, PAR KCH, PAR 1,0179 62 - 65 72 1,0179 KCH, PAR 1,0179 KCH, PAR 1,0179 KCH, PAR 1,0179 1,0179 Rheinland-Pfalz 06 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 Sachsen 56 0,9880 1,1089 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 02 1,0157 1,0614 1,0151 1,0618 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 Bayern 11 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 83 93 KCH, PAR Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 1 von 1 Stand: 13.12.2016 Anlage VIII Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2017 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 1,0171 1,0702 1,0166 1,0659 1,0153 1,0660 1,0160 1,0659 69, 74, 78, 80 1,0155 1,0658 04 Niedersachsen 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 21 0,9747 1,0594 KZV KCH, PAR KCH, PAR 1,0179 0,8605 1,0922 11 Bayern 1,0231 13 Nordrhein KCH, PAR 1,0179 0,8605 1,0922 1,1341 1,0509 1,0264 1,1621 20 Hessen 1,0280 31 Bremen KCH, PAR 1,0179 0,8605 1,0922 1,1685 1,0253 1,0264 1,1621 1,0786 1,0286 0,9770 1,0320 32 Hamburg 1,0240 32 SOZ Hamburg KCH, PAR 1,0179 0,8605 1,0922 62 - 65 1,1405 1,0565 1,2010 1,0264 1,1621 1,0274 1,0786 1,0288 1,0813 0,9770 1,0320 0,9770 1,0812 1,0240 1,0812 1,0347 1,0812 ----- 35 Saarland 1,0110 1,0626 36 Schleswig-Holstein 1,0240 36 SOZ Schleswig-Holstein 37 Westfalen-Lippe 06 Rheinland-Pfalz 1,0179 0,8605 1,0922 84 1,0509 1,1690 1,1621 44 1,0264 1,1621 1,0299 1,0822 55 1,0288 1,0822 1,0320 0,9770 1,0320 31 0,9770 1,0320 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 15 1,0240 1,0812 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9820 1,0522 1,0110 1,0832 0,9820 1,0522 93 1,0110 1,0626 1,0934 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1,0934 13 1,0240 1,0934 1,0240 1,0934 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 KB KB KB KB 35 KB Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,9054 - BKK 0,8905 - IKK 0,9000 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820 Stand: 13.12.2016 Anlage VIII Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2017 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9872 1,0200 0,9984 0,9984 0,9904 1,0350 0,9811 1,0550 01 0,9891 1,0411 53 Brandenburg 0,9944 1,0469 1,0016 1,0495 1,0040 1,1000 0,9811 1,0550 07 0,9637 1,0182 54 Sachsen-Anhalt 0,9923 1,0860 0,9800 1,0726 0,9900 1,0887 0,9811 1,0550 10 0,9353 1,0237 55 Thüringen 1,0045 1,1275 1,0040 1,1275 0,9975 1,1062 0,9811 1,0550 60 1,0004 1,1122 56 Sachsen 1,0045 1,1275 1,0000 1,1275 0,9959 1,1030 0,9811 1,0550 77 1,0000 1,1170 KZV Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,9054 - BKK 0,8905 - IKK 0,9000 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Stand: 13.12.2016 Anlage IX ANMELDUNG ZUR FORTBILDUNG Bitte senden Sie Ihre Anmeldung ausgefüllt an die KZV Berlin. Fax: 030 89004-190 KZV-Abrechnungsstempel Ich melde mich verbindlich für die Fortbildung an: Thema: Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanagement“ (eine Veranstaltung auch für Ihre ZFA) Datum/Uhrzeit: Samstag, 01.04.2017 von 10:00 bis 15:00 Uhr Veranstaltungsort: Wird Ihnen mit Ihrer Anmeldebestätigung bekanntgegeben. Referenten: Dr. Karsten Heegewaldt, ZÄK Berlin, Wolfgang Glatzer, ZÄK Berlin Dr. Jörg Meyer, KZV Berlin Kosten: 60,- € pro Teilnehmer Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 60,00 € pro Teilnehmer/in von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 6 Fortbildungspunkte vergeben. Ich melde folgende Teilnehmer an: Name, Vorname der Zahnärztin/des Zahnarztes Name, Vorname Ihrer/s ZFA Datum Unterschrift der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers Anlage X Ausblick Curricula 2017 am Philipp-Pfaff-Institut Bitte kreuzen Sie den Kurs an, wenn Sie weitere Informationen wünschen. Erste Termine : Fr 17.02.2017 Sa 18.02.2017 Zielgruppe: Zahnärzte Kursnummer : Kursgebühr: Punkte: 0419.7 3.990,– € ermäßigt 3.590,– € bei Anmeldung bis zum 20.01.2017 und Zahlung bis zum 03.02.2017 98+15 Univ.-Prof. S. Jepsen Strukturierte Fortbildung: Funktionsanalyse und -therapie für die tägliche Praxis Referent: Dr. Uwe Harth • Bad Salzuflen Erste Termine : Fr 17.03.2017 Sa 18.03.2017 Zielgruppe: Zahnärzte Kursnummer : Kursgebühr: Punkte: 1001.13 1.650,– € ermäßigt 1.485,– € bei Anmeldung bis zum 17.02.2017 und Zahlung bis zum 03.03.2017 46 Dr. U. Harth Curriculum Kinder- und JugendzahnMedizin Moderator: Univ.-Prof. Dr. Christian H. Splieth • Greifswald Erste Termine : Fr 24.03.2017 Sa 25.03.2017 Zielgruppe: Zahnärzte Kursnummer : Kursgebühr: Punkte: 4020.11 2.775,– € ermäßigt 2.500,– € bei Anmeldung bis zum 24.02.2017 und Zahlung bis zum 10.03.2017 77+15 Univ.-Prof. C. H. Splieth Strukturierte Fortbildung: Manuelle und Osteopathische Medizin in der Zahnheilkunde und KFO Dr. Dirk Polonius • Aschau im Chiemgau Erste Termine : Fr 26.05.2017 Sa 27.05.2017 So 28.05.2017 Zielgruppe: Zahnärzte Kursnummer : Kursgebühr: Punkte: 1020.5 2.660,– € ermäßigt 2.395,– € bei Anmeldung bis zum 28.04.2017 und Zahlung bis zum 12.05.2017 87+15 Dr. D. Polonius Weitere Curricula bzw. Strukturierte Fortbildungen, die für die 2. Jahreshälfte 2017 geplant sind: SF: Akupunktur für ZÄ Curri. Endodontie SF: ZÄ Chirurgie Curri. Hypnose SF: Applied Kinesiology für ZÄ Information anfordern per Fax 030 4148967 І per E-Mail: [email protected] І Beratung unter 030 414725-0 Bitte senden Sie mir unverbindlich Informationen zum angekreuzten Kurs zu. Titel І Name І ggf. Geburtsname * І Vorname des Teilnehmers Telefon І Fax Meine Kontaktdaten sind E-Mail Zert Ze rtifizie rt ifiziert ifizie rtes rt es Management-System * falls bereits ein Kurs unter diesem Namen gebucht wurde Privat Praxis Geburtsdatum Adresse (ggf. inklusive Praxisname) DIN EN ISO 900 1 Ort І Datum І Unterschrift Philipp-Pfaff-lnstitut • Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH • Geschäftsführer: Dr. Thilo Schmidt-Rogge • Sitz der Gesellschaft: Berlin Amtsgericht Charlottenburg HRB 46 830 • Steuer-Nr.: 27/612/00873 • Aßmannshauser Str. 4–6 • 14197 Berlin • Tel.: 030 414725-0 • Fax: 030 4148967 • E-Mail: [email protected] • www.pfaff-berlin.de P:\OE-03 Kursbetreuung\Flyer bereits freigegeben\PPI_FID_00239_0419.7_1001.13_4020.11_1020.5_Version_002_Stand_2016_12_13_cy.pdf Curriculum Parodontologie Moderator: Univ.-Prof. Dr. Dr. Søren Jepsen • Bonn