Rundschreiben Nr. 12 vom 19.12.2016

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 NR. 12 VOM 19. DEZEMBER 2016
INHALT
1. Festzuschussbeträge für das Jahr 2017 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen 2. Neue Punktwerte bei der AOK Nordost zum 01.01.2017 3. Neue Punktwerte IKK zum 01.01.2017 4. Bezuschussung der PZR durch die gesetzlichen Krankenkassen – Umfrage 2016 5. Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen (Geb.-Nr. K1 – K4) 6. Zu den Feiertagen – Öffnungszeiten der KZV Berlin 7. Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2016 und Dezember 2016 8. TK hat zum 10.12.2016 das Genehmigungsverfahren für den Parodontalstatus geändert 9. Strahlenbelastung im zahnärztlichen Röntgen – die Digitale Volumentomographie in der KFO 10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2017 11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen 12. Punktwertnachberechnungen 13. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und
Berufserkrankten vom 01.01.2017 14. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche 15. Kassenänderungen 16. Punktwertübersichten IV. Quartal 2016 und I. Quartal 2017 17. Neue NEM Beträge zur Abrechnung der Edelmetallkosten 18. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum 31.12.2016 19. Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung der KZV Berlin 20. Fortbildung: „Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanagement“ - eine Veranstaltung
auch für Ihre ZFA 21. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1
RUNDSCHREIBEN 12/2016
1. Festzuschussbeträge für das Jahr 2017 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) informierte uns, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Absatz 1 SGB V die Höhe der Festzuschüsse für das Jahr 2017 beschlossen hat. Diese
stehen jedoch noch unter Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG). Erst nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die neuen
Festzuschussbeträge, gültig ab 01.01 2017, in Kraft.
Die Abrechnungshilfe mit den Festzuschussbeträgen fügen wir dem Rundschreiben als Anlage I bei. Sie
finden diese als Download unter www.kzv-berlin.de/ze auf unserer Internetseite.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
2. Neue Punktwerte bei der AOK Nordost zum 01.01.2017
Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen mit der AOK Nordost ist ein Vertragsabschluss gelungen.
Die neuen Punktwerte lauten ab 01.01.2017:
Leistungsart
Punktwert in Euro
KCH/PAR/KB
1,0204 €
IP/FU
1,1174 €
KFO
0,9054 €
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
3.
Neue Punktwerte IKK zum 01.01.2017
Für die IKKen einschließlich der BIG direkt gesund, bei denen der Patient in Berlin wohnt, stehen die Punktwerte für das Jahr 2017 ebenfalls fest.
Diese lauten ab 01.01.2017:
Leistungsart
Punktwert in Euro
KCH, PAR/KB
1,0230 €
IP/FU
1,1175 €
KFO
0,9000 €
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
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RUNDSCHREIBEN 12/2016
4.
Bezuschussung der PZR durch die gesetzlichen Krankenkassen – Umfrage 2016
Zwischen dem 18.01. und 29.02.2016 hat die KZBV eine Umfrage bei den gesetzlichen Krankenkassen
durchgeführt. 63 der 118 Krankenkassen haben geantwortet.
Gefragt wurde:



Wie gestaltet sich die konkrete Leistung der jeweiligen Kasse im Zusammenhang mit einer PZR?
Gibt es Absprachen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV)?
Kann der Zahnarzt frei nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen?
Ein Teil der Angebote basiert auf sogenannten Selektivverträgen und hat somit eine Einschränkung der
freien Zahnarztwahl zur Folge. Die Angaben beruhen auf freiwilligen Selbstauskünften der Krankenkassen,
die sich an der Umfrage beteiligt haben. Die KZBV übernimmt daher für Inhalt und Vollständigkeit keine
Gewähr.
Die Umfrage-Ergebnisse und ein Plakat für die Verwendung in Ihrer Praxis finden Sie unter Anlage II und
III; das Plakat steht zudem unter www.kzbv.de/pzr-zuschuss in den Formaten DIN A4 und DIN A3 als PDFDatei für Sie zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline:
89004-401
[email protected]
5.
Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen
(Geb.-Nr. K1 – K4)
Laut BEMA-Bestimmungen sind Leistungen nach den Geb.-Nrn. K1 bis K4 nur dann abrechnungsfähig,
wenn eine Kostenübernahme der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene haben für die unten aufgeführten Krankenkassen einen Genehmigungsverzicht vereinbart.
Genehmigungsverzicht (Patient wohnt in Berlin):





vdek
SVLFG-LKK
BKKen
IKKen
AOKen
Bei der AOK Nordost, der IKK Brandenburg und Berlin und dem vdek besteht ein genereller Verzicht, ungeachtet wo der Versicherte wohnt. Wohnt der Patient jedoch nicht in Berlin (WOK nicht 00072), muss bei
der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen eine Kostenübernahme eingeholt werden. Behandlungen
von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels sind weiterhin bei allen Krankenkassen anzuzeigen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie online unter
www.kzv-berlin.de/praxis/abrechnung/abrechnungsbereiche/kieferbruch/kostenuebernahmeerklaerung-genehmigungsverfahren
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RUNDSCHREIBEN 12/2016
6.
Zu den Feiertagen – Öffnungszeiten der KZV Berlin
Bitte beachten Sie – bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel – die veränderten Öffnungszeiten
der KZV Berlin:
Wochentag
Datum
Öffnungszeiten
Freitag
23.12.2016
9:00 bis 13:00 Uhr
Dienstag
27.12.2016
9:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch
28.12.2016
9:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag
29.12.2016
9:00 bis 15:00 Uhr
Freitag
30.12.2016
9:00 bis 13:00 Uhr
Ab Montag, 02.01.2017, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wieder zu den üblichen
Servicezeiten für Sie erreichbar.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline oder per E-Mail:
Hotline
Telefon
E-Mail
KCH
89004-401
[email protected]
KB
89004-402
[email protected]
KFO
89004-403
[email protected]
PAR
89004-404
[email protected]
ZE
89004-405
[email protected]
BKV/Punktwerte
89004-407
[email protected]
7.
Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2016 und
Dezember 2016
Zahlreiche Praxen werden auch in diesem Jahr wieder ihre Quartalsabrechnungen zusammen mit den Monatsabrechnungen frühzeitig vor den Feiertagen bei der KZV Berlin einreichen.
Daher haben wir dieses Quartal die erweiterte Servicezeit der Hotline gelegt auf:
Donnerstag, 22.12.2016, bis 18:00 Uhr
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RUNDSCHREIBEN 12/2016
Sie haben an diesem Tag die Möglichkeit, Ihre Abrechnungsfragen über unsere Hotline-Nummern zu stellen: Hotline
Telefon
KCH
89004-401
KB
89004-402
KFO
89004-403
PAR
89004-404
ZE
89004-405
BKV/Punktwerte
89004-407
Wir empfehlen daher, bis Donnerstag, 22.12.2016, Ihre Abrechnungen vorzubereiten und vorab einen
Prüflauf zu starten. So können Sie die meisten Fehler bereits im Vorfeld klären und zu einem späteren Zeitpunkt die Abrechnungen hochladen.
Die offiziellen Einreichungstermine bleiben davon unberührt:
Monatsabrechnung: zum letzten Tag des Monats
Quartalsabrechnungen: zum 5. des ersten Quartalsmonats
8.
TK hat zum 10.12.2016 das Genehmigungsverfahren für den Parodontalstatus geändert
Die Techniker Krankenkasse informierte uns, dass im Zuge einer EDV-Umstellung das Genehmigungsverfahren für die Parodontalbehandlung zum 10.12.2016 geändert wurde.
Alle zur Genehmigung vorgelegten Parodontalstaten werden von der Techniker Krankenkasse eingescannt. Dabei werden Blatt 1 und 2 an der Seite mit dem Vermerk "Digitalisiert von der TK" gekennzeichnet. Auf dem gescannten Parodontalstatus Blatt 1 wird – wie bisher auch – die Entscheidung der Krankenkasse im Original vermerkt (Kostenübernahme, Datum, Unterschrift und Stempelabdruck) und an die Praxis
geschickt.
Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens bittet die Techniker Krankenkasse die Praxen, dass alle
Anträge an die nachstehende Kontaktadresse gesendet werden:
Techniker Krankenkasse
20905 Hamburg
Fax 040 4606620-09
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RUNDSCHREIBEN 12/2016
Des Weiteren teilte uns die Techniker Krankenkasse neue bundeseinheitliche Rufnummern für eine persönliche Rücksprache mit:
BEMA-Teil 1, 2, 4 und Erstattung von Festzuschüssen bei andersartiger Versorgung:
Tel. : 040 4606620-110
BEMA-Teil 3:
Tel. 040 4606620-100
BEMA-Teil 5:
Tel. 040 4606620-120
9. Strahlenbelastung im zahnärztlichen Röntgen – die Digitale Volumentomographie in der KFO
In der aktuellen Leitlinie der DGZMK zur DVT wird empfohlen, bei Kindern und Jugendlichen die rechtfertigende Indikation besonders streng zu stellen, da sie ein um den Faktor 3 erhöhtes Strahlenrisiko gegenüber Erwachsenen aufweisen.
Zusammenfassend wird ausgeführt: „Für die kieferorthopädische Routinediagnostik bei Kindern und Jugendlichen besteht auf Grund der im Vergleich zu den zweidimensionalen Röntgenaufnahmen deutlich
erhöhten Strahlendosis sowie des bisher nicht nachgewiesenen Nutzens für den Patienten derzeit keine
Indikation [European Commission, 2012]“ Daher sind und bleiben die etablierten 2-D-Aufnahmen (OPG
und FRS) als BEMA-Leistung der Standard in der Kieferorthopädie, sie sind leitliniengerecht.
Zu den Ausnahmeindikationen wird ausgeführt:
„In Fällen atypischer Befunde wie überzähliger Zahnanlagen und Mesiodentes, verlagerter bzw. impaktierter Zähne, Hyper- und Dysplasien von Zahnanlagen sollte in speziellen Fällen eine DVT-Aufnahme angefertigt werden, wenn entweder zur weiteren Behandlung die Kenntnis über die exakte topographische Beziehung notwendig ist und/oder eine operative Intervention notwendig erscheint.“
Darüber hinaus werden DVTs im Zusammenhang mit skelettalen Fehlbildungen oder der knöchernen
Traumatologie angefertigt.
Wie sich aus den genannten Indikationen ergibt, wird die Indikation zur DVT in aller Regel nicht vom Kieferorthopäden, sondern durch den Zahnarzt gestellt, der auch den Eingriff vornehmen könnte. Denkbar ist
aber, dass die für eine kieferorthopädische Planung erforderlichen Bilder (OPG und FRS) aus einer aus anderen Gründen erstellten DVT „herausgerechnet“ werden, um eine weitere Strahlenbelastung zu vermeiden. Eine DVT ist nicht im Leistungskatalog der GKV verzeichnet, es handelt sich um eine reine GOZ-Leistung. Daher besteht kein Anspruch auf eine „analoge“ BEMA-Vergütung einzelner (herausgerechneter)
Teilleistungen wie OPG oder FRS.
10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2017
Auch für das Jahr 2017 haben wir für Sie einen Kalender mit allen Einreichungsterminen für die Monatsund Quartalsabrechnung vorbereitet. Diesen finden Sie sowohl in der Anlage IV als auch in der aktuellen
MBZ-Ausgabe (MBZ 12/2016) auf Seite 38.
Ebenso steht Ihnen auf unserer Internetseite unter www.kzv-berlin.de/formulare unter „Sonstiges“ ein
Download zur Verfügung.
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RUNDSCHREIBEN 12/2016
11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen
Die aufgrund von Rückforderungen und Nachvergütungen verschiedener KZVen erfolgten Nachberechnungen finden Sie auf der Quartalsabrechnung III/2016 unter folgenden Schlüsselnummern:
Schlüsselnummer
Nachberechnungszeitraum
KZV-Bereiche
Gutschrift
Lastschrift
125
225
Fremdkassenbudgetausgleich
2014
Mecklenburg-Vorpommern
und Brandenburg
Gutschrift
Lastschrift
125
225
Fremdkassenbudgetausgleich
2015
Niedersachsen, Bayerns, Westfahlen-Lippe
und Mecklenburg-Vorpommern
Betroffen sind die Zahnärzte, die Versicherte aus den genannten KZV-Bereichen in diesem Zeitraum behandelt haben. Die Vertrags- und Budgetlage in den einzelnen KZVen ist unterschiedlich, weshalb wir Sie
mit Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbeträgen erst nach Anforderung durch die jeweilige Fremd-KZV beund/oder entlasten. Diese Rückbelastungen und Nachvergütungen liegen nicht im Verantwortungsbereich
der KZV Berlin und resultieren aus Über- und Unterschreitungen der Vergütungsobergrenzen in diesen
KZV-Bereichen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
12. Punktwertnachberechnungen
Auf der Quartalsabrechnung III/2016 finden Sie unter folgenden Schlüsselnummern die von der KZV Berlin
vorgenommenen Punktwertnachberechnungen:
Schlüsselnummer 123: Punktwert-Nachberechnung Fremdkassen (Gutschrift)
Schlüsselnummer 211: Punktwert-Nachberechnung Fremdkassen (Lastschrift)
Bei diesen Krankenkassen wurde nachberechnet:
Krankenkasse
Nachberechnungszeitraum
Leistung
Fremdkassen
2015, 2016
PAR, KB, KCH, KFO
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
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RUNDSCHREIBEN 12/2016
13. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von
Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 01.01.2017
Die Gremien der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben am 06.12.2016 folgender Erhöhung der Vergütung zugestimmt:
Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wurde von 1,17 € auf 1,20 € angehoben.
Die Gebühr für den Bericht Zahnschaden erhöht sich von 19,00 € auf 19,50 €.
Die Vereinbarung befindet sich im Unterschriftenverfahren. Das aktualisierte Abkommen werden wir Ihnen
nach erfolgter Unterzeichnung auf unserer Homepage www.kzv-berlin.de/handbuch unter „Verträge mit
sonstigen Kostenträgern“ zur Verfügung stellen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline
Hotline
Telefon
E-Mail
KCH
89004-401
[email protected]
KB
89004-402
[email protected]
KFO
89004-403
[email protected]
PAR
89004-404
[email protected]
ZE
89004-405
[email protected]
BKV/Punktwerte
89004-407
[email protected]
14. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche
Folgende Modulversionen kommen für das IV. Quartal 2016 bzw. für das I. Quartal 2017 zum Einsatz:
Abrechnungsart
Version
gültig
KCH-Abrechnungs- und Sendemodul
KCH-Abrechnungsmodul
KCH-Sendemodul
3.2
3.3a
3.3
bis IV/2016
ab I/2017
ab I/2017
KFO-Abrechnungs- und Sendemodul
KFO-Abrechnungsmodul
KFO-Sendemodul
3.4
3.5a
3.5
bis IV/2016
ab I/2017
ab I/2017
ZE Abrechnungsmodul
3.8
4.0
bis 12/2016
ab 01/2017
ZE Sendemodul
0.7
0.8
bis 12/2016
ab 01/2017
8
RUNDSCHREIBEN 12/2016
KB-Abrechnungs- und Sendemodul
KB-Abrechnungsmodul
KB-Sendemodul
2.6
2.7a
2.7
bis 12/2016
ab 01/2017
ab 01/2017
PAR-Abrechnungs- und Sendemodul
1.9
2.0a
bis 12/2016
ab 01/2017
Knr12-Modul
4.4
4.5
bis 12/2016
ab 01/2017
Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf unserer KZV-Internetseite eingesehen werden.
www.kzv-berlin.de/pvs
Dort werden sie über den Link „Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung“ auf die KZBV-Internetseite geleitet.
Das ZE-Abrechnungsmodul Version 4.0 ersetzt die im Oktober ausgelieferte Version 3.9 und enthält die
neuen ab dem 01.01.2017 geltenden GKV-Festzuschüsse, die sich aufgrund des neuen ZE-Punktwertes in
Höhe von 0,8820 EUR ergeben.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline:
89004-407
[email protected]
15. Kassenänderungen
Kassenfusionen
Vereinigte BKK
Kassennummer 5330191
fusioniert zum 01.01.2017 mit
BKK VBU
Kassennummer 9723913
unter Beibehaltung des Nummernkreises der BKK VBU.
Alle Versicherten der Vereinigten BKK werden ab Dezember 2016 mit neuen Gesundheitskarten der BKK
VBU ausgestattet.
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RUNDSCHREIBEN 12/2016
BKK Braun-Gillette
Kassennummer 5330157
fusioniert zum 01.01.2017 mit
pronova BKK
Kassennummer 6492393
unter Beibehaltung des Nummernkreises der pronova BKK.
E.ON Betriebskrankenkasse
Kassennummer 4525057
fusioniert zum 01.01.2017 mit
energie-BKK
Kassennummer 2129930
unter Beibehaltung des Nummernkreises der energie-BKK.
Deutsche BKK
Kassennummer 9939003
fusioniert zum 01.01.2017 mit
BARMER GEK
Kassennummer 9580001
unter Beibehaltung des Nummernkreises der BARMER GEK.
Der Kassenname ändert sich in BARMER.
Bei dieser Fusion handelt es sich um eine kassenartenübergreifende Fusion (BKK wird zu vdek).
Die Versicherten der Deutschen BKK erhalten neue Gesundheitskarten der BARMER. Bitte reichen Sie alle
abgeschlossenen Behandlungspläne der Deutschen BKK mit Ihrer Quartalabrechnung IV/2016 bzw. Monatsabrechnung 12/2016 in der KZV ein.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
16. Punktwertübersichten IV. Quartal 2016 und I. Quartal 2017
In den Anlagen V – VIII erhalten Sie die aktuelle Punktwertübersicht der fremden Wohnortkassen für das
IV. Quartal 2016 und die Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden
Wohnortkassen für das I. Quartal 2017. Die Punktwertübersichten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen.
www.kzv-berlin.de/punktwerte
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
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RUNDSCHREIBEN 12/2016
17. Neue NEM Beträge zur Abrechnung der Edelmetallkosten
Ab 01.01.2017 gelten neue Beträge für die NEM-Zuschüsse je Bonusstufe pro Abrechnungseinheit. Diese
werden zur Berechnung von ggf. vorhandenen Edelmetallmehrkosten benötigt.
Datum ab
Ohne Bonus
20% Bonus
30% Bonus
Doppelter Festzuschuss
01.04.2016
6,46€
7,75 €
8,40 €
12,92 €
01.01.2017
6,58 €
7,90 €
8,55 €
13,16 €
Von Seiten der Praxen besteht kein Handlungsbedarf, da die Softwareanbieter den neuen bundeseinheitlichen NEM-Preis automatisch in die Praxisverwaltungssysteme übernehmen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
18. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum 31.12.2016
Mit dem nahenden Jahresende droht wieder die Verjährung von Honorarforderungen gegenüber Patienten. Offene Forderungen verjähren nach § 195 BGB regelmäßig 3 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Honoraranspruch entstanden ist. Alle Forderungen, die bis Ende 2013 entstanden sind,
verjähren somit zum 31.12.2016.
Die Verjährung wird nach § 204 BGB aber gehemmt, wenn dem Schuldner bis zum 31.12.2016 ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Das eigene Mahnschreiben des Zahnarztes an seinen säumigen Patienten genügt hierfür allerdings nicht.
Zuständig für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Zentrale Mahngericht Berlin-Brandenburg in Berlin-Wedding. Die Hausanschrift lautet: 13357 Berlin, Schönstedtstr. 5. Weitere Informationen
zum Mahnverfahren erhalten Sie unter der Servicenummer des Gerichts: 030 90156-0 sowie auf der
Homepage:
www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/das-gericht/zustaendigkeiten/mahngericht/
Der Eintritt der Verjährung kann auch gehemmt werden durch die Erhebung einer Zahlungsklage beim
zuständigen Gericht, spätestens durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts bis zum 31.12.2016,
24:00 Uhr. Hierfür ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts angezeigt.
Der Lauf der Verjährungsfrist wird zudem gehemmt durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen
Zahnarzt und Patient über den offen gebliebenen Honoraranspruch (§ 203 BGB). Nach Abbruch solcher
Verhandlungen läuft die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist allerdings weiter. Die Verjährung tritt dann
frühestens 3 Monate nach dem Ende dieser Hemmung ein.
Weitere Hemmungsgründe sind die Geltendmachung einer Aufrechnung im Prozess und die Anmeldung
des Anspruchs im Insolvenzverfahren. 11
RUNDSCHREIBEN 12/2016
Neben den genannten Fällen der Hemmung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ganz neu zu laufen,
wenn der Patient dem Zahnarzt gegenüber die Honorarforderung nachweislich – z. B. durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung, Bitte um Stundung oder in anderer Weise – anerkennt; gleiches gilt für
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Patienten (§ 212 Absatz 1 BGB).
Ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, kann die Forderung zwar weiterhin geltend gemacht werden,
der Patient kann sich dann aber auf die Einrede der Verjährung berufen, d. h. er ist berechtigt, die Leistung
zu verweigern; die Forderung kann in diesem Fall nicht mehr auf dem Rechtsweg gegen ihn durchgesetzt
werden.
Andererseits kann der Patient/Schuldner die von ihm trotz eingetretener Verjährung noch geleisteten Zahlungen nicht wieder zurückfordern.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist
Herr Euwens, 89004-144
[email protected]
19. Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung der KZV Berlin
Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung findet am Montag, 16.01.2017, um 19:00 Uhr im
Großen Saal statt. Die Sitzungen sind für die Berliner Zahnärzteschaft öffentlich, soweit sie sich nicht mit
personellen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befassen. Die Öffentlichkeit kann für weitere
Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
20. Fortbildung: „Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanagement“ - eine Veranstaltung auch für Ihre ZFA
Auf Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen greifen wir das Thema „Hygienemanagement“ für eine weitere Fortbildung für Sie noch einmal auf.
Gemeinsam mit der ZÄK Berlin bieten wir Ihnen diese Fortbildung am Samstag, 01.04.2017, von 10:00 –
15:00 Uhr an. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anmeldeformular als Anlage IX.
Ihre Ansprechpartnerin erreichen Sie unter der Telefonnummer
Frau Vehabovic, 89004-146
[email protected]
21. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage X aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie
sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an:
Fax
4148967
E-Mail [email protected]
Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter
41472540.
12
RUNDSCHREIBEN 12/2016
Vorstand, Geschäftsführung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren
Angehörigen sowie Ihrem Praxisteam ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
13
RUNDSCHREIBEN 12/2016
I.
Abrechnungshilfe für Festzuschüsse
II.
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei
professioneller Zahnreinigung (PZR)
III.
Plakat „Was hält Ihre Krankenkasse von sauberen Zähnen?“
IV.
Einreichungstermine 2017
V.
Punktwertübersicht für fremde Wohnortkassen und Fremdkassen
IV. Quartal 2016
VI.
Punktwertübersicht Berlin I. Quartal 2017
VII. Punktwertübersicht für fremde Ersatzkassen/vdek I. Quartal 2017
VIII. Punktwertübersicht für fremde Wohnortkassen und Fremdkassen
I. Quartal 2017
IX.
Anmeldeformular für die Fortbildung „Nachlese zum
Herbstsymposium“
X.
Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
1
Schwere Kost für
leichteres Arbeiten.
Anlage I
Gültig ab 01.01.2017
Abrechnungshilfe für Festzuschüsse
Festzuschüsse in €
Befunde
Mit Bonus
Ohne
Bonus
20%
30%
Doppelter
FZ
170,66
184,89
284,44
1.
Erhaltungswürdiger Zahn
1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn
142,22
1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz,
je Zahn
159,56191,47207,43319,12
1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 51,33
61,60
66,73
102,66
1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 30,70
36,84
39,91
61,40
1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 93,95
112,74
122,14
187,90
2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine
Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I)
Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist.
Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige
Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen.
Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das Gleiche gilt bei einer Versorgung mit
Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt.
2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei
nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen
neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 336,50
403,80
437,45
673,00
2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei
nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen
neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 385,05
462,06
500,57
770,10
2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 433,88
520,66
564,04
867,76
2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 477,25
572,70
620,43
954,50
2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 187,67
225,20
243,97
375,34
2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 143,24
171,89
186,21
286,48
2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen
ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich.
Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke. 50,01
60,01
65,01
100,02
3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen
3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei
nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der
Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 340,08
408,10
442,10
680,16
248,81
298,57
323,45
497,62
3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe,
b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahn gebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei neben einander fehlenden Zähnen,
c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit
jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen
mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht,
auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer
4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 335,44
402,53
436,07
670,88
4.2 Zahnloser Oberkiefer 313,51
376,21
407,56
627,02
4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 336,98
404,38
438,07
673,96
4.4 Zahnloser Unterkiefer 334,84
401,81
435,29
669,68
4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 83,18
99,82
108,13
166,36
4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn
263,06
315,67
341,98
526,12
X
XO
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
X
1.2 pw
1.4 Stift. konf.
1.5 Stift, gegoss.
2.1 Lücke 1 Zahn
2.2 Lücke 2 Zähne
2.3 Lücke 3 Zähne
2.4 Lücke 4 Zähne
2.5 weitere Lücke
2.6 dispar. Pf.-zähne
3.1 Lückensit. II
3.2 TK
4.1, 4.3 Deckpr.
X
X3
X
X3
7.2 sw ≠ 7.1
7.5 sw Proth.
X3
X
X
X3
X
X
X
XO
X
X
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
XO
Stift,
gegoss.
1.5
2.1
2
1
X3
X
X
X2
X2
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Lücke
1 Zahn
nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen
nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger
Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen
3
nur unter den auf Seite 4 der „Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und der
Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde“ unter
„Erneuerung von Suprakonstruktionen“ angegebenen Bedingungen kombinierbar
4
nur bei Reparaturen
5
nur bei Vorliegen der in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen
X
X
7.1 sw Einzelimpl.
X
X
4.8 Wurzelstiftkap.
4.9 Stützstiftreg.1
XO
X
4.6 TK zu 4.1, 4.3
X
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
XO
X
X
Stift,
konf.
1.4
4.5 Metallbasis
4.2, 4.4 zahnlos Pr.
X
pw
ww
1.1 ww
1.2
1.1
•
•
•
2.3
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Lücke
3 Zähne
X
X
X
4.9
X
X
X
X
X2
X
X
X
X
X
X
X
X2
X
X
X
X
X
X5
X
X
X
X
X
X
X4
X
X
X
X
X
X4
X
X
X
X
X
X2
X
X
X2
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
X
X2
X
X2
X2
X
X
X
X3
X
X3
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
sw
≠ 7.1
7.2
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X2
XO
XO
X
7.1
Einzelimpl.
X
X
4.8
X
X
4.6
TK zu
WurzelStütz4.1,.4.3 stiftkappe stiftreg.1
X
X
X
X
4.5
Metallbasis
X
XO
X
X
zahnlos
Proth.
X
X
X
Deckpr.
4.1,.4.3 4.2,.4.4
X
X
TK
3.2
X
X
3.1
X
X
2.6
dispar.
ww
Pf.-Zähne stiftkappe
X
X
X
X
X
2.5
weitere
Lücke
2.4
Lücke
4 Zähne
X3
X3
X5
X3
X3
X3
X3
X3
X3
sw
Proth.
7.5
X = im selben Kiefer
O = am selben Zahn
Die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 sind im Verblendbereich der ZE-Richtlinien in Verbindung mit den Befunden 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 nach folgenden Regeln ansetzbar:
Befund 1.3 ist in Verbindung mit Befund 1.1 je Einzelkrone im Verblendbereich ansetzbar.
Befund 2.7 ist in Verbindung mit den Befunden 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied im Verblendbereich ansetzbar.
Befund 4.7 ist in Verbindung mit den Befunden 3.2, 4.6 und 6.10 je Teleskopkrone bzw. je Sekundärteil einer Teleskopkrone im Verblendbereich ansetzbar.
Die Ansetzbarkeit der Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 richtet sich nach der Ansetzbarkeit und den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10.
Soweit die Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 mit anderen Befunden kombinierbar sind, sind auch die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 kombinierbar.
X3
X
X
X2
X2
X
X
X
X
X
X
X
X
Lücke
2 Zähne
2.2
Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5)
3.1
4.5
4.6
4.8
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
7.3
7.4
7.7
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
X
X
X
X
X
X
X
6.9
6.10 7.1/7.2
X
X
X
X
X
X
X
Herausgeber:
7.3
7.4
X
X
X
X
X
XO
X
X
X
XO
X
X = im selben Kiefer
O = am selben Zahn
X
X
X
X
X
X
X
X
WDH
Prothese
auf Impl.
7.7
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Wiedereingl.
Einzel-/Ankerkrone kpl.
X
X
Facette
Universitätsstraße 73 · 50931 Köln · E-Mail: [email protected] · Stand: Januar 2017
Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4.1 und 6.5.1 nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5.
Der Befund 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen
im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund 6.5.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.5.1 ansetzbar.
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Teleskop:
Einzel-/
Primär oder Ankerkrone
Sekundär
auf Impl.
X
X
X
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
Facette
Der Befund 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.4 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen
im Kunststoffbereich erweitert, ist nur Befund 6.4, nicht aber Befund 6.4.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.4.1 ansetzbar.
X
X
X
X
X
X
XO
X
6.10
X
X
X
X
X
X
XO
X
6.9
X
X
X
X
X
X
XO
X
X
X
X
6.8
6.7
X
X
X
X
X
6.6
X
X
X
X
X
X
X
X
6.5
X
X
X
X
X
X
X
X
X
6.4
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
6.3
6.8
X
X
6.7
Unterfütt. WiedereinTotal-/Deck- gliederung
prothese
X
X
X
X
X
X
X
6.2
6.6
Unterfütt.
Teilproth.
X
WDH
Prothese
X
Interimsprothese
5.1-5.3 6.0-6.5
X
X
X
Teleskop- Wurzelstiftkrone i.V.m. kappe mit
4.1/4.3
Knopfanker
X
Metallbasis
6.1
Deckprothese
4.1/4.3
X
X
3.2
Telekopkrone
6.0
X
Einzelkrone/ Stift, konf./ Einzelkrone/ LückenTeilkrone
gegoss.
Teilkrone
situation II
1.1/1.2 1.4/1.5 2.1-2.6
Mögliche Kombinationen Befunde und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen / Erneuerung von Suprakonstruktionen (Befundklassen 6, Befunde 7.3, 7.4, 7.7)
Festzuschüsse in €
Befunde
Mit Bonus
Ohne
Bonus
20%
30%
Doppelter
FZ
4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 32,56
39,07
42,33
65,12
4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen,
je Ankerzahn 235,75
282,90
306,48
471,50
4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 59,32
71,18
77,12
118,64
5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist
5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort
möglich ist, je Kiefer 105,39
126,47
137,01
210,78
5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht
sofort möglich ist, je Kiefer 144,99
173,99
188,49
289,98
5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort
möglich ist, je Kiefer 189,81
227,77
246,75
379,62
5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 275,49
330,59
358,14
550,98
6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz
6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen,
auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 14,08
16,90
18,30
28,16
6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 33,43
40,12
43,46
66,86
6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 54,05
64,86
70,27
108,10
6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 78,34
94,01
101,84
156,68
6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 53,73
64,48
69,85
107,46
6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi
nationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 8,40
10,08
10,92
16,80
6.5 81,95
98,34
106,54
163,90
6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinations
versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 14,01
16,81
18,21
28,02
6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 63,55
76,26
82,62
127,10
6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese,
je Kiefer 81,81
98,17
106,35
163,62
6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 10,37
12,44
13,48
20,74
6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 49,02
58,82
63,73
98,04
6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 180,00
216,00
234,00
360,00
7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen
7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke),
je implantatgetragene Krone 141,80
170,16
184,34
283,60
7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene
Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 88,00
105,60
114,40
176,00
7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette
43,65
52,38
56,75
87,30
7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 10,63
12,76
13,82
21,26
7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 323,23
387,88
420,20
646,46
7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem
Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 10,63
12,76
13,82
21,26
7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion
47,44
56,93
61,67
94,88
Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn Anlage II
1
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Leistet Ihre Krankenkasse generell einen
Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese
sogar die Kosten
in voller Höhe?
In welcher Höhe und in welcher Frequenz
werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Wird die Bezuschussung oder
Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten
in einen Selektivvertrag oder
in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
Actimonda KK
Ja
Übernommen werden im Kalenderjahr zwei PZR bis
zu je 40 Euro.
Nein
atlas BKK ahlmann
Ja
Bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Bonusmodell werden bis zu 50 Euro im Kalenderjahr für
eine PZR übernommen.
Nein
Barmer GEK
Ja
Einmal jährlich wird Versicherten ein Zuschuss von
maximal 50 Euro für die PZR gezahlt, begrenzt auf
die tatsächlich entstehenden Kosten. Der Vertragszahnarzt ist frei wählbar. Voraussetzung für den
Zuschuss ist die erfolgreiche Teilnahme am Bonusprogramm „aktiv pluspunkten“.
Nein
Bergische Krankenkasse
Ja
Pro Jahr bekommen Versicherte bis zu 300 Euro
Flexibonus, jeweils in voller Höhe für Mitglieder und
Familienversicherte. Die Versicherten sind flexibel,
was den Einsatz des Bonus für ausgewählte
Leistungen betrifft. Im Rahmen des Flexibonus und
gegen Vorlage der Originalrechnung übernimmt
die Bergische die Kosten für eine PZR pro Jahr mit
maximal 70 Euro.
Nein
Bertelsmann BKK
Ja
Erstattet werden für die PZR bis zu insgesamt 100
Euro pro Jahr aus einem Gesundheitskonto, das
jedem Versicherten zusteht.
Nein
BIG direkt gesund
Ja
a) Einmal im Jahr werden die Kosten für eine PZR mit
einem Betrag von 50 Euro übernommen.
a) Der Zuschuss in Höhe von
maximal 50 Euro ist unabhängig
von Verträgen oder Wahltarifen.
b) Wird ein Vertragszahnarzt der BIG aufgesucht,
rechnet dieser die PZR komplett mit der BIG ab.
b) Die Inanspruchnahme von
Vertragszahnärzten wird von
einem Wahltarif (BIGselect Dental)
abhängig gemacht.
BKK24
Ja
Übernommen werden die Kosten einer PZR einmal
pro Jahr bis maximal 45 Euro.
Nein. Jedoch erhalten Teilnehmer
an einem Selektivvertrag zweimal
pro Jahr die PZR kostenlos.
BKK advita
Ja
a) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, können anstelle des Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten einen Zuschuss für in Anspruch
genommene PZR wählen. Den Versicherten werden
einmal jährlich die Kosten für eine PZR in Höhe von
90 % der nachgewiesenen Kosten, maximal 40 Euro
erstattet.
Nein
b) Bei Teilnahme am Bonusprogramm kann ein
Zuschuss zur PZR zweimal im Jahr erfolgen.
Maximaler Erstattungsbetrag insgesamt 190 Euro.
BKK Aesculap
Ja
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (1)
Im Rahmen des Bonusprogramms bekommen
die Versicherten bei Vorlage einer Rechnung
eine Erstattung in Höhe von 25 Euro.
Nein
Praxis
2
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Basiert die
Bezuschussung oder
Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen
mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in
die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes
gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Werden mögliche Zuschüsse
ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Actimonda KK
Nein
Nein
Nein
atlas BKK ahlmann
Nein
Nein
Ja
Barmer GEK
Nein
Nein
Ja
Bergische Krankenkasse
Nein
Nein
Nein (Flexibonus: Leistung nach
§ 11 Abs. 6 SGB V, kein Bonusprogramm gem. § 65 SGB V)
Bertelsmann BKK
Nein
Nein
Nein
BIG direkt gesund
Nein
a) Der Zuschuss in Höhe von maximal 50 Euro
gilt für alle Honorierungsgestaltungen.
Nein
Krankenkasse
b) Die Vertragszahnärzte erhalten einen Festpreis.
BKK24
Nein
Die an dem Selektivvertrag teilnehmenden
Zahnärzte können einen Festpreis abrechnen.
Nein
BKK advita
Nein
Nein
Nein
BKK Aesculap
Nein
Nein
Ja
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (2)
Praxis
3
3
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Leistet Ihre Krankenkasse generell einen
Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese
sogar die Kosten
in voller Höhe?
In welcher Höhe und in welcher Frequenz
werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Wird die Bezuschussung oder
Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten
in einen Selektivvertrag oder
in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
BKK B. Braun
Melsungen AG
Ja
Keine Angabe
Keine Angabe
BKK Braun-Gilette
Ja
Volle Erstattung der PZR, mit maximal 65 Euro
je Versichertem und Kalenderjahr.
Nein
BKK der MTU
Friedrichshafen GmbH
Ja
Möglichkeit der Erstattung über das Gesundheitskonto von bis zu 80 Euro je Jahr und Versicherten
unter Vorlage der Originalrechnung. Außerdem
Berücksichtigung beim Basisbonus durch
Abstempelung im Bonusheft in der ZA-Praxis.
Nein
BKK Diakonie
Ja
a) Der Versicherte lässt die PZR bei einem Zahnarzt
seiner Wahl durchführen und bekommt dann per
Kostenerstattung maximal 50 Euro Zuschuss pro
Jahr. Dafür müssen die Originalrechnungen
eingereicht werden, die der Versicherte im Vorfeld
selbst bezahlt hat.
Nein
b) Direkte Abrechnung über elektronische Gesundheitskarte bei Dent-Net-Zahnärzten in voller Höhe
der entstandenen Kosten. Insgesamt wird eine PZR
pro Jahr für alle Versicherten ab dem 18. Lebensjahr
angeboten.
BKK DürkoppAdler
Ja
Der Zuschuss zur PZR beträgt maximal 50 Euro pro
Kalenderjahr (im Rahmen des MaxiPlus-Gesundheitskontos).
Nein
BKK Freudenberg
Ja
a) Versicherte ab 18 Jahren erhalten einmal
im Kalenderhalbjahr die PZR in Partnerpraxen
des Netzwerks dent-net kostenfrei.
a) Selektivvertrag nach 73c SGB V
mit Indento GmbH (dent-net)
b) Bei allen übrigen Zahnärzten wird die PZR mit
40 Euro pro Jahr bezuschusst (ab dem Alter von
18 Jahren).
b) Nein
BKK Gildemeister
Seidensticker
Ja
Übernommen werden einmal je Kalenderjahr bis zu
80 % des 2,3-fachen GOZ-Satzes, maximal 85 Euro.
Parodontitis-Patienten erhalten drei Jahre nach
erfolgter Behandlung jeweils kalenderhalbjährlich
den Zuschuss.
Ja. Die PZR wird im Rahmen eines
besonderen Versorgungsvertrags,
der mit der ZAG-WL geschlossen
wurde bezuschusst. Alle dort
registrierten Zahnarztpraxen
können Zuschüsse zur PZR direkt
mit der BKK GS abrechnen.
BKK Henschel Plus
Ja
Die Versicherten erhalten einmal im Kalenderjahr
einen Zuschuss zur PZR in Höhe von 80 % der
Rechnung, maximal 30 Euro.
Nein
BKK Herford Minden
Ravensberg
Ja
a) Bei Zahnärzten, die am Wahltarif „Zahnbehandlung Exclusiv“ teilnehmen, werden einmal im Jahr 80
% der Kosten, maximal 85 Euro erstattet. Nach
durchgeführter PAR Behandlung wird in den
nächsten 36 Monaten die PZR bis zu sechsmal
bezuschusst.
b) Bei nicht teilnehmenden Zahnärzten werden
einmal im Jahr bis zu 50 Euro der eingereichten
Privatrechnung erstattet.
Nein
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (3)
Praxis
4
4
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Basiert die
Bezuschussung oder
Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen
mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in
die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes
gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Werden mögliche Zuschüsse
ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
BKK B. Braun
Melsungen AG
Nein
Nein
Ja
BKK Braun-Gilette
Nein
Nein
Nein
BKK der MTU
Friedrichshafen GmbH
Nein
Nein
Ja
BKK Diakonie
Nein
Nein
Nein
BKK DürkoppAdler
Nein
Nein
Ja
BKK Freudenberg
Nein
a) Ja, Selektivvertrag-Festpreise gemäß Vertrag
zwischen Zahnarzt und Indento GmbH (dent-net)
Nein
Krankenkasse
b) Nein
BKK Gildemeister
Seidensticker
Nein
Nein
Alternativ zum Vertrag können
Versicherte ihre PZR-Rechnungen
über ein Gesundheitskonto
erstatten lassen.
BKK Henschel Plus
Nein
Nein
Nein
BKK Herford Minden
Ravensberg
Nein
Nur im Wahltarif Zähne: Es wird der 2,3-fache
Satz als Regelsatz und die Anzahl der behandelten
Zähne bei der Ermittlung des Zuschusses
zugrundegelegt.
Nein
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (4)
Praxis
5
5
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
BKK Herkules
BKK Melitta Plus
Leistet Ihre Krankenkasse generell einen
Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese
sogar die Kosten
in voller Höhe?
Ja
Ja
In welcher Höhe und in welcher Frequenz
werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Wird die Bezuschussung oder
Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten
in einen Selektivvertrag oder
in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
a) Generell erfolgt eine Erstattung von 80 %,
maximal 20 Euro für eine PZR im Kalenderjahr für
alle Versicherten ab 18 Jahren beim Wunschzahnarzt.
a) Nein
b) Zusätzlich kann über den Versorgungsstrukturvertrag mit der INDENTO Management GmbH
einmal im Jahr eine kostenlose PZR bei Vertragszahnärzten in Anspruch genommen werden.
b) Teilnehmende Vertragszahnärzte von INDENTO
a) Im Rahmen der Satzung werden ab dem 18.
Lebensjahr einmal pro Kalenderjahr die Kosten für
die PZR in Höhe von 80 % des Rechnungsbetrags,
höchstens bis zu 85 Euro übernommen.
a) Nein
b) Ab dem 18. Lebensjahr ist eine Bezuschussung
zur PZR im Rahmen eines Wahltarifs möglich. Dieser
Zuschuss beträgt 80 % des 2,3-fachen GOZ-Satzes,
maximal 85 Euro einmal jährlich. Darüber hinaus
wird für am Wahltarif teilnehmende Versicherte mit
einer Parodontits-Erkrankung drei Jahre nach einer
durchgeführten Parodontosebehandlung der o. g.
Zuschuss je Kalenderhalbjahr gewährt.
b) Um den Zuschuss im Rahmen
des Wahltarifes „Zahnbehandlung
exclusiv“ in Anspruch nehmen zu
können, muss sich der Versicherte
mit einer Teilnahmeerklärung bei
seinem teilnehmenden Zahnarzt
einschreiben.
BKK MEM
Ja
Erstattung der PZR bis zu 50 Euro, einmal im
Kalenderjahr
Nein
BKK Pfaff
Ja
Erstattung der PZR bis zu 50 Euro, einmal im
Kalenderjahr
Nein
BKK Pfalz
Ja
Übernommen werden die Kosten einer PZR bei
Zahnärzten, die einem integrierten Versorgungsvertrag beigetreten sind, einmal pro Halbjahr. Es
wird direkt über die eGK abgerechnet. Der Betrag
ist im Vertrag festgeschrieben. Die Versicherten
bekommen keine Privatrechnung.
Nein
BKK RWE
Ja
a) Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, können die PZR einmal im Kalenderhalbjahr
kostenlos in den beteiligten „Dent-Net“-Zahnarztpraxen durchführen lassen. Die Kosten werden direkt
mit der BKK abgerechnet.
a) Selektivvertrag
b) Zweimal im Jahr werden die Kosten für eine PZR,
die in einer kassenzahnärztlichen Praxis durchgeführt
wird, bis zu einer Höhe von je 50 Euro übernommen.
Die Übernahme der Kosten erfolgt im Rahmen
der Kostenerstattung unter Vorlage der Originalrechnung.
b) Nein
Erstattet werden 100 % einer PZR bei einem
Rechnungsbetrag bis einschließlich 50 Euro, 50 %
des darüber hinausgehenden Teils des Rechnungsbetrags, insgesamt höchstens 75 Euro einmal
jährlich. Der Versicherte muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben, die PZR wird von einem Vertragszahnarzt durchgeführt.
Nein
BKK Scheufelen
Ja
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (5)
Praxis
6
6
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
BKK Herkules
Basiert die
Bezuschussung oder
Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen
mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in
die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes
gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Werden mögliche Zuschüsse
ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Nein
a) Nein
Nein
b) Der Abrechnungspreis mit der INDENTO Management GmbH ist vertraglich vereinbart.
BKK Melitta Plus
Nein
Nein
Nein
BKK MEM
Nein
Nein
Nein
BKK Pfaff
Nein
Nein
Nein
BKK Pfalz
Nein
Nein
Nein
BKK RWE
Nein
Nein
Nein
BKK Scheufelen
Nein
Nein
Nein
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (6)
Praxis
7
7
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Leistet Ihre Krankenkasse generell einen
Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese
sogar die Kosten
in voller Höhe?
Wird die Bezuschussung oder
Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten
in einen Selektivvertrag oder
in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
In welcher Höhe und in welcher Frequenz
werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
BKK SchwarzwaldBaar-Heuberg
Ja
Erstattet werden 85 % der Kosten bis maximal 50
Euro pro Kalenderjahr für eine PZR pro Kalenderjahr.
Nein
BKK Technoform
Ja
Erstattet werden für die erste PZR ab dem 18.
Lebensjahr (beim Zahnarzt des Vertrauens) 40 Euro
im Kalenderjahr.
Die zweite PZR bekommen Versicherte ab dem
18. Lebensjahr bei Zahnärzten des Kooperationspartners Dent-net einmal im Kalenderjahr kostenlos
über die Versichertenkarte.
Der Zuschuss bis 40 Euro hängt
nicht von Wahltarifen oder
Selektiverträgen ab.
Die volle Kostenübernahmeerklärung gibt es aber nur bei
Einschreibung in den Vertrag.
BKK Verkehrsbau Union
(VBU)
Ja
a) Pro Kalenderjahr wird ein Zuschuss von zweimal
30 Euro zur PZR geleistet (es kann jeder Zahnarzt mit
Kassenzulassung genutzt werden).
a) Nein
b) Die Kosten einer PZR werden einmal im Kalenderjahr in voller Höhe übernommen (es können nur
dent-net/Indento-Zahnärzte genutzt werden).
b) Ja
BKK Vital
Ja
Bezuschusst werden 60 Euro für die PZR, einmal im
Kalenderjahr.
Nein
BKK Werra-Meissner
Ja
25 Euro
Nein
BKK Wirtschaft &
Finanzen
Ja
Bezuschusst werden 50 Euro für eine PZR im
Kalenderjahr. Versicherte müssen hierfür die Originalrechnung einreichen. Der Zahnarzt kann von den
Versicherten frei ausgewählt werden.
Nein
BKK ZF & Partner
Ja
Im Rahmen des Bonusprogramms „Gesundheitsbewusstes Verhalten“ wird die PZR mit 10 Euro
jährlich vergütet.
Nein
BMW BKK
Ja
Bezuschusst werden 40 Euro pro Jahr für die PZR für
Versicherte ab 18 Jahren.
Nein
Brandenburgische BKK
Ja
Pro Jahr werden zweimal 20 Euro für die PZR
bezuschusst
Nein
Continentale
Betriebskrankenkasse
Ja
Die PZR wird im Bonusprogramm als
eine mögliche Gesundheitsmaßnahme bepunktet.
Je nach Menge der erfüllten Maßnahmen erhalten
die Versicherten bis zu 120 Euro jährlich, so dass
sie damit die PZR ganz oder teilweise finanzieren
können.
Keine Angabe
Debeka BKK
Ja
Versicherte ab dem 18. Lebensjahr erhalten einen
Zuschuss von maximal 40 Euro pro Kalenderjahr für
die PZR. Für die Behandlung können alle Zahnärzte
mit Kassenzulassung frei gewählt werden.
Nein
Deutsche BKK
Nein
Es erfolgt kein direkter Zuschuss zu einer PZR, allerdings ist über Zahnärzte, die einen Vertrag mit
einem der Kooperationspartner der Deutschen BKK
haben eine vergünstigte PZR möglich
(Dentaltrade: Festpreis ab 51 Euro, Dr. Z.: Festpreis
ab 40 Euro, 2te.Zahnarztmeinung).
-
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (7)
Praxis
8
8
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Basiert die
Bezuschussung oder
Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen
mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in
die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes
gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Werden mögliche Zuschüsse
ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
BKK SchwarzwaldBaar-Heuberg
Nein
Nein
Nein
BKK Technoform
Nein
Bei der Übernahme der zweiten PZR über
Versichertenkarte greift der Festpreis bei
Dent-Net.
Die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wird in den beiden
Bonusprogrammen „Topfit“
und „Youngfit“ als Maßnahme
anerkannt.
BKK Verkehrsbau Union
(VBU)
Nein
a) Nein
Nein
BKK Vital
Nein
Nein
Nein
BKK Werra-Meissner
Nein
Nein
Nein
BKK Wirtschaft &
Finanzen
Nein
Nein
Nein
BKK ZF & Partner
Nein
Nein
Ja
BMW BKK
Nein
Nein
Nein
Brandenburgische BKK
Nein
Nein
Ja
Continentale
Betriebskrankenkasse
Nein
Nein
Ja
Debeka BKK
Nein
Nein
Nein
Deutsche BKK
-
-
-
Krankenkasse
b) Ja
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (8)
Praxis
9
9
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Leistet Ihre Krankenkasse generell einen
Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese
sogar die Kosten
in voller Höhe?
In welcher Höhe und in welcher Frequenz
werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Wird die Bezuschussung oder
Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten
in einen Selektivvertrag oder
in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
Energie-BKK
Ja
Bezuschusst wird die PZR zweimal im Kalenderjahr
mit 25 Euro je Zahnbehandlung. Der Zahnarzt ist
dabei frei wählbar.
Nein
Hanseatische
Krankenkasse
Ja
a) Eine volle Kostenübernahme der PZR erfolgt
jährlich im Rahmen des Vertrags mit dem Zahnärztenetzwerk „dent-net“.
a) Ja, Direktvertrag nach 73c
SGB V mit dem Zahnärztenetzwerk „dent-net“
b) Im Rahmen des Bonusprogramms ist für
Versicherte ab 16 Jahren alle zwei Jahre bei Nachweis
entsprechender Vorsorgeuntersuchungen eine volle
Erstattung der PZR im Rahmen des Bonusprogramms
möglich.
b) Nein
a) Versicherte ab 18 Jahren erhalten einen Zuschuss
von 40 Euro zur PZR einmal im Kalenderjahr
a) Nein
Heimat KK
Ja
b) Alternativ erfolgt eine volle Kostenübernahme bei
Kooperationszahnärzten für eine PZR im Jahr.
hkk
Ja
a) Versicherte können sich die PZR im Bonusprogramm abhängig von der erreichten Stufe
komplett erstatten lassen. Wer drei bonifizierbare
Maßnahmen nachweist, kann sich bis zu 50 Euro
erstatten lassen. Bei fünf Maßnahmen sind es
100 Euro und bei sieben Maßnahmen 250 Euro.
b) Daneben können Versicherte mit der ZahnersatzBonusCard des Kooperationspartners dentaltrade bei
kooperierenden Zahnärzten eine PZR zum Festpreis
erhalten.
IKK Brandenburg und
Berlin
Ja
a) Versicherte erhalten pro Jahr eine kostenlose PZR
über teilnehmende Zahnärzte vom Vertragspartner
Dent-Net.
b) Bei der vollen Kostenübernahme ist eine Einschreibung in
einen Selektivvertrag notwendig.
a) Nein. Nur die Teilnahme am
Bonusprogramm ist erforderlich.
b) Für die PZR zum Festpreis ist
eine Zahnersatz-BonusCard von
dentaltrade erforderlich und
es ist zu beachten, dass der
Festpreis nur bei teilnehmenden
Zahnärzten gilt.
Nein
b) Bei einem Wunschzahnarzt des Versicherten wird
die PZR mit 40 Euro pro Jahr bezuschusst.
IKK gesund plus
Ja
Die Versicherten erhalten über das Bonusprogramm
für den Nachweis einer PZR 30 Euro.
Keine Angabe
IKK Nord
Ja
Einen Zuschuss von 50 Euro wird als Option im
Rahmen des Bonusprogramms gezahlt.
Nein
IKK Südwest
Ja
Versicherten werden die Kosten einer PZR im Rahmen
des Gesundheitskontos einmal im Kalenderjahr,
bis zu 100 % des Rechnungsbetrags, mit höchstens
50 Euro und maximal bis zur Höhe des jeweils aktuell
zur Verfügung stehenden Guthabens erstattet.
Nein
Kaufmännische
Krankenkasse – KKH
Ja
a) Im Rahmen einer Satzungsleistung wird jeweils zu
Behandlungsbeginn und Behandlungsende einer
kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden
Behandlungsapparaturen eine durchgeführte PZR
mit jeweils 50 Euro bezuschusst.
Nein
b) Darüber hinaus wird die PZR einmal im Jahr mit
35 Euro als Bonus im Rahmen des Bonusprogramms
bezuschusst.
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (9)
Praxis
10
10
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Basiert die
Bezuschussung oder
Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen
mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in
die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes
gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Werden mögliche Zuschüsse
ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Energie-BKK
Nein
Nein
Nein
Hanseatische
Krankenkasse
Nein
Nein
a) Nein
Krankenkasse
b) Ja
Heimat KK
Nein
a) Nein
Nein
b) Für die volle Kostenübernahme bei
Kooperationszahnärzten ist ein vertraglicher
Festpreis vereinbart.
hkk
Nein
Nein
Ja
IKK Brandenburg und
Berlin
Nein
a) Vertragszahnärzte vom IKK-BB-Partner dent-net
rechnen die kostenlose PZR zu einem Festpreis
mit der IKK BB ab.
Nein
b) Nein
IKK gesund plus
Keine Angabe
Keine Angabe
Ja
IKK Nord
Nein
Nein
Ja
IKK Südwest
Nein
Nein
Nein
Kaufmännische
Krankenkasse – KKH
Nein
Nein
a) Nein
b) Ja
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (10)
Praxis
11
11
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Leistet Ihre Krankenkasse generell einen
Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese
sogar die Kosten
in voller Höhe?
Wird die Bezuschussung oder
Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten
in einen Selektivvertrag oder
in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
In welcher Höhe und in welcher Frequenz
werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Knappschaft
Nein
-
-
Krones BKK
Ja
Die PZR wird mit maximal 40 Euro einmal jährlich
bezuschusst.
Nein
Merck BKK
Ja
Über das Bonusmodell erhalten Versicherte 50 %
Zuschuss zur PZR. Das Bonusmodell kann bis zu
einem maximalen Betrag von 140 Euro ausgeschöpft
werden. Voraussetzung ist die Teilnahme an den
gesetzlich festgelegten Vorsorgeuntersuchungen.
Keine Angabe
Metzinger BKK
Ja
Die PZR wird im Rahmen des Gesundheitskontos
bezuschusst. Die maximale Erstattung für Leistungen
des Gesundheitskontos beträgt je Kalenderjahr und
Versichertem bis zu 120 Euro.
Nein
mhplus BKK
Ja
Der Zuschuss für eine PZR beträgt bis zu 40 Euro
pro Kalenderjahr.
Nein
Novitas BKK
Ja
a) 50 Euro pro Jahr werden über das „Flexcheck“Programm übernommen.
a) Nein
b) Pro Kalenderjahr werden bei Teilnahme am Wahltarif „WT FacharztSpezial“ die Kosten für eine PZR bei
einem der teilnehmenden Vertragszahnärzte übernommen. Diese Leistung gilt ab dem 18. Lebensjahr.
b) Teilnahme IGV
pronova BKK
Ja
Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen des Bonusprogramms ab 3.000 Punkten in Schritten ab 40
Euro (3.000 Punkte = 40 Euro, 6.000 Punkte = 80
Euro, 9.000 Punkte = 120 Euro, …).
Nein
Salus BKK
Ja
Die Kosten für eine PZR werden einmal jährlich zum
Betrag von 62,50 Euro übernommen. Die Kosten
werden im Rahmen eines Vertrags nach § 140a ff.
SGB V bei Vertragszahnärzten übernommen.
Versicherte müssen nicht in Vorleistung gehen, da
die Abrechnung über die elektronische Gesundheitskarte läuft.
Um Leistungen nach dem Vertrag
in Anspruch nehmen zu können,
muss der Versicherte eine Teilnahme an dem Vertrag erklären.
Schwenninger
Betriebskrankenkasse
Ja
a) Im Rahmen des Bonusprogramms können Versicherte für die PZR jährlich eine Erstattung von bis zu
250 Euro erhalten.
a) Nein
b) Ja
b) Über die Teilnahme an einem Selektivvertrag
erhält man die PZR zu einem Vorzugspreis von
49 Euro von einem Zahnarzt des Zahnarztnetzwerks.
Jede zehnte PZR beim gleichen Zahnarzt ist kostenfrei.
Securvita BKK
Ja
Der Zuschuss zur PZR beträgt zweimal 26 Euro im
Kalenderjahr, die PZR in der Schwangerschaft wird
einmalig zu 100 % bis 80 Euro erstattet.
Nein
Siemag BKK
Ja
Nach Vorlage der Rechnungsoriginale werden 80 %
der Kosten einer PZR, maximal je Versichertem und
Kalenderjahr 50 Euro übernommen.
Nein
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (11)
Praxis
12
12
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Basiert die
Bezuschussung oder
Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen
mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in
die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes
gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Werden mögliche Zuschüsse
ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Knappschaft
Nein
-
Nein
Krones BKK
Nein
Nein
Nein
Merck BKK
Nein
Keine Angabe
Ja
Metzinger BKK
Nein
Nein
Nein
mhplus BKK
Nein
Nein
Nein
Novitas BKK
Nein
a) Nein
a) Gilt ausschließlich im Rahmen
des Bonusprogramms Flexcheck.
Krankenkasse
b) Es gilt eine andere Honorierung basierend auf
der Vertragsgestaltung.
b) Nein
pronova BKK
Nein
Nein
Ja
Salus BKK
Nein
Nein
Nein
Schwenninger
Betriebskrankenkasse
Nein
a) Nein
a) Ja
a) Ja, der Betrag innerhalb des Zahnarztnetzwerks
ist auf 49 Euro festgesetzt.
b) Nein
Securvita BKK
Nein
Nein
Nein
Siemag BKK
Nein
Nein
Nein
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (12)
Praxis
13
13
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)
Leistet Ihre Krankenkasse generell einen
Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese
sogar die Kosten
in voller Höhe?
Ja
In welcher Höhe und in welcher Frequenz
werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
a) Als Sachleistung im Rahmen eines Selektivvertrags
wird die PZR vollständig bei am Vertrag teilnehmenden Zahnärzten einmal jährlich übernommen.
b) Die Bonifizierung der PZR bei allen Zahnärzten
über das Bonusprogramm erfolgt ebenso einmal
jährlich mit einer Prämie von 10 Euro.
Wird die Bezuschussung oder
Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten
in einen Selektivvertrag oder
in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
a) Die vollständige Kostenübernahme der PZR ist in einem Selektivvertrag geregelt und damit von
der Einschreibung des Versicherten
in den Vertrag abhängig.
b) Die Bonifizierung über das
Bonusprogramm erfolgt unabhängig von einer Einschreibung
in einen Selektivvertrag und
unabhängig von einem Wahltarif.
Südzucker BKK
Ja
Die PZR wird mit 40 Euro pro Kalenderjahr erstattet.
Nein
Techniker Krankenkasse
Ja
Eine volle Kostenübernahme der PZR ist möglich im
Rahmen der Gesundheitsdividende. Voraussetzung
ist die Teilnahme am Bonusprogramm und der
Nachweis von mindestens drei bonifizierbaren Maßnahmen. Es besteht ein Kostenerstattungsanspruch
von 50 Euro bei drei Maßnahmen, 100 Euro bei
sechs bzw. 250 Euro bei sieben Maßnahmen. Die
Gesundheitsdividende kann über drei Jahre angespart
werden. Der Versicherte kann im Rahmen seines
Budgets aus der Gesundheitsdividende individuell
entscheiden, wie oft und in welcher Höhe er sich die
PZR erstatten oder bezuschussen lässt.
Nein
Thüringer BKK
Ja
Die jährliche PZR wird mit 90 % des Rechnungsbetrags, maximal jedoch mit 60 Euro bezuschusst.
Nein
Vereinigte BKK
Ja
a) Bezuschusst wird die PZR mit 50 Euro einmal
jährlich.
Nein
b) Die PZR über Vertragszahnärzte wird zweimal
jährlich bezuschusst – die Abrechnung erfolgt
komplett über die Versichertenkarte.
Viactiv Krankenkasse
Ja
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (13)
Zweimal jährlich wird die PZR nach Vorlage einer
Rechnung in Höhe von 30 Euro pro Behandlung
bezuschusst.
Nein
Praxis
14
14
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)
Basiert die
Bezuschussung oder
Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen
mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Nein
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in
die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes
gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
a) Im Rahmen des Selektivvertrags ist der Behandlungspreis vertraglich festgeschrieben.
Werden mögliche Zuschüsse
ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
a) Nein
b) Ja
b) Nein
Südzucker BKK
Nein
Nein
Ja
Techniker Krankenkasse
Nein
Nein
Ja
Thüringer BKK
Nein
Nein
Nein
Vereinigte BKK
Nein
Nein
Nein
Viactiv Krankenkasse
Nein
Nein
Nein
zm 106, Nr. 7 A,
B, 1.4.2016, (14)
Anlage III
Was hält Ihre Krankenkasse
von sauberen Zähnen?
Viele gesetzliche Krankenkassen geben
ihren Versicherten einen Zuschuss zur
Professionellen Zahnreinigung (PZR).
Ihre auch?
KZBV Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Sprechen Sie unser Praxisteam an und informieren Sie sich über die Vorteile einer PZR.
2017
Anlage IV
Einreichungstermine 2017
Januar
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Neujahr
KB, PAR, ZE 12/16
KCH, KFO IV/16
Februar
1 Mi
2 Do
3 Fr
4 Sa
5 So
6 Mo
7 Di
8 Mi
9 Do
10 Fr
11 Sa
12 So
13 Mo
14 Di
15 Mi
16 Do
17 Fr
18 Sa
19 So
20 Mo
21 Di
22 Mi
23 Do
24 Fr
25 Sa
26 So
27 Mo
28 Di KB, PAR, ZE 2/17
KB, PAR, ZE 1/17
2017
Juli
1 Sa
2 So
3 Mo
4 Di
5 Mi KCH, KFO II/17
6 Do
7 Fr
8 Sa
9 So
10 Mo
11 Di
12 Mi
13 Do
14 Fr
15 Sa
16 So
17 Mo
18 Di
19 Mi
20 Do
21 Fr
22 Sa
23 So
24 Mo
25 Di
26 Mi
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28 Fr
29 Sa
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August
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2 Mi
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4 Fr
5 Sa
6 So
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10 Do
11 Fr
12 Sa
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14 Mo
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17 Do
18 Fr
19 Sa
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23 Mi
24 Do
25 Fr
26 Sa
27 So
28 Mo
29 Di
30 Mi
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März
1 Mi
2 Do
3 Fr
4 Sa
5 So
6 Mo
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8 Mi
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10 Fr
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13 Mo
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16 Do
17 Fr
18 Sa
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20 Mo
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25 Sa
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September
1 Fr
2 Sa
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4 Mo
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6 Mi
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8 Fr
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16 Sa
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18 Mo
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20 Mi
21 Do
22 Fr
23 Sa
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25 Mo
26 Di
27 Mi
28 Do
29 Fr
30 Sa
April
Mai
1 Sa
2 So
3 Mo
4 Di
5 Mi KCH, KFO I/17
6 Do
7 Fr
8 Sa
9 So
10 Mo
11 Di
12 Mi
13 Do
14 Fr Karfreitag
15 Sa
16 So
17 Mo Ostermontag
18 Di
19 Mi
20 Do
21 Fr
22 Sa
23 So
24 Mo
25 Di
26 Mi
27 Do
28 Fr
29 Sa
30 So
Oktober
1 So
2 Mo
3 Di
4 Mi
5 Do
6 Fr
7 Sa
8 So
9 Mo
10 Di
11 Mi
12 Do
13 Fr
14 Sa
15 So
16 Mo
17 Di
18 Mi
19 Do
20 Fr
21 Sa
22 So
23 Mo
24 Di
25 Mi
26 Do
27 Fr
28 Sa
29 So
30 Mo
31 Di
Brückentag
Tag der Dt. Einheit
KB, PAR, ZE 9/17
KCH, KFO III/17
Brückentag
Reformationstag
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Juni
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Tag der Arbeit
KB, PAR, ZE 4/17
Himmelfahrt
Brückentag
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
Do
Fr
Sa
So
Mo Pfingstmontag
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
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Di
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November
Dezember
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2 Do
3 Fr
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5 So
6 Mo
7 Di
8 Mi
9 Do
10 Fr
11 Sa
12 So
13 Mo
14 Di
15 Mi
16 Do
17 Fr
18 Sa
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20 Mo
p
21 Di
22 Mi
23 Do
24 Fr
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1 Fr
2 Sa
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6 Mi
7 Do
8 Fr
9 Sa
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11 Mo
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13 Mi
14 Do
15 Fr
16 Sa
17 So
18 Mo
19 Di
20 Mi
21 Do
22 Fr
23 Sa
24 So
25 Mo 1. Weihnachtstag
26 Di 2. Weihnachtstag
27 Mi
28 Do
29 Fr
30 Sa
31 So
Anlage V
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2016
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
1,0171
1,0702
1,0166
1,0659
1,0153
1,0660
1,0160
1,0659
69, 74, 78, 80
1,0155
1,0658
04 Niedersachsen
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
21
0,9747
1,0594
KZV
KCH, PAR
KCH, PAR
1,0179
0,8605
1,0922
11 Bayern
1,0231
13 Nordrhein
KCH, PAR
1,0179
0,8605
1,0922
1,1341
1,0253
1,0264
1,1621
20 Hessen
1,0280
31 Bremen
KCH, PAR
1,0179
0,8605
1,0922
1,1400
1,0253
1,0264
1,1621
1,0786
1,0286
0,9770
1,0320
32 Hamburg
1,0240
32 SOZ Hamburg
KCH, PAR
1,0179
0,8605
1,0922
62 - 65
1,1405
1,0307
1,1717
1,0264
1,1621
1,0274
1,0786
1,0288
1,0813
0,9770
1,0320
0,9770
1,0812
1,0240
1,0812
1,0347
1,0812
-----
35 Saarland
1,0110
1,0626
36 Schleswig-Holstein
1,0240
36 SOZ Schleswig-Holstein
37 Westfalen-Lippe
06 Rheinland-Pfalz
1,0179
0,8605
1,0922
84
1,0253
1,1405
1,1621
44
1,0264
1,1621
1,0299
1,0822
55
1,0288
1,0822
1,0320
0,9770
1,0320
31
0,9770
1,0320
1,0240
1,0812
1,0240
1,0812
15
1,0240
1,0812
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9820
1,0522
1,0110
1,0832
0,9820
1,0522
93
1,0110
1,0626
1,0934
1,0240
1,0621
1,0240
1,0621
1,0240
1,0934
13
1,0240
1,0934
1,0240
1,0934
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
KB
KB
KB
KB
35
KB
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605
Stand: 13.12.2016
Anlage V
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2016
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
52 Mecklenburg-Vorp.
0,9872
1,0200
0,9984
0,9984
0,9904
1,0350
0,9811
1,0550
01
0,9891
1,0411
53 Brandenburg
0,9944
1,0469
1,0016
1,0495
1,0040
1,1000
0,9811
1,0550
07
0,9637
1,0182
54 Sachsen-Anhalt
0,9923
1,0860
0,9800
1,0726
0,9900
1,0887
0,9811
1,0550
10
0,9353
1,0237
55 Thüringen
1,0045
1,1275
1,0040
1,1275
0,9975
1,1062
0,9811
1,0550
60
1,0004
1,1122
56 Sachsen
1,0045
1,1275
1,0000
1,1275
0,9959
1,1030
0,9811
1,0550
77
1,0000
1,1170
KZV
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Stand: 13.12.2016
Anlage VI
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Punktwertübersicht Berlin
Wohnortkassen
>Patient wohnt in Berlin
€
I. Quartal 2017
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
1,0204
1,1174
0,9054
0,8820
3,75
1,0065
1,0940
0,8905
0,8820
3,95
1,0230
1,1175
0,9000
0,8820
3,95
0,9811
1,0550
0,8666
0,8820
tatsächliche
Kosten
1,0021
1,0924
0,8914
0,8820
3,75
1,0021
1,0924
0,8914
0,8820
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
1,0204
1,1174
0,9054
0,8820
3,75
AOK
>Wohnortkennzeichen 00072
BKK
>Wohnortkennzeichen 00072
IKK
>Wohnortkennzeichen 00072
SVLFG (LKK)
>Wohnortkennzeichen 00072
Knappschaft
>Regionalkennzeichen 95+97
Ersatzkassen/vdek
inklusive Techniker Krankenkasse
>Regionalkennzeichen 95+97
Sonstige Kostenträger
AOK U/J, A62,
EWG, Asy/Asa, LAGeSo
KOV, V/Vf, BVFG, BEG
KB
2,80
KFO * 2,60
> Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen
Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS)
1,1706
1,2485
1,0051
1,0302
BAPersBw (Bundeswehr)
1,1706
1,1706
1,0051
1,0051
Polizeipräsident in Berlin
1,0021
1,0924
0,8914
0,8820
2,80
2,80
KB
2,80
KFO * 2,60
* einmalige Pauschale je Behandlungsfall
Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung:
1,20 €
für alle Abrechnungsarten
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.
Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für:
ZE
PA/KB
Kfo
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
AOK
SVLFG (LKK)
€ 4,50
€ 4,50
€ 4,50
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
Knappschaft
€ 3,95
€ 3,95
€ 3,95
BKK
€ 3,95
€ 3,95
€ 3,95
IKK
€ 4,50
€ 4,50
€ ----vdek
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis!
Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer
zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten
im Praxis-Computer geändert am
geändert von
Seite 1 von 1
Stand: 13.12.2016
Anlage VII
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2017
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: 0,8914 - Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9341
0,9615
0,9341
0,9740
0,9341
0,9703
0,9341
0,9703
0,9341
0,9703
05
Brandenburg
53
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9817
1,0748
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
15
Hamburg
32
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
17
Niedersachsen
04
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
30
Bremen
31
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
34
Westfalen-Lippe
37
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
40, 49
Nordrhein
13
1,0264
1,1621
1,0264
1,1621
1,0264
1,1621
1,0264
1,1621
1,0264
1,1621
1,0264
1,1621
50
Thüringen
55
0,9880
1,0960
0,9804
1,0893
0,9804
1,0893
0,9804
1,0893
0,9804
1,0893
0,9804
1,0893
51
Hessen
20
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
KCH, PAR
KCH, PAR
1,0179
62 - 65
72
1,0179
KCH, PAR
1,0179
KCH, PAR
1,0179
KCH, PAR
1,0179
1,0179
Rheinland-Pfalz
06
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
Sachsen
56
0,9880
1,1089
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
02
1,0157
1,0614
1,0151
1,0618
1,0149
1,0614
1,0149
1,0614
1,0149
1,0614
1,0149
1,0614
Bayern
11
1,0496
1,1680
1,0496
1,1680
1,0496
1,1680
1,0496
1,1680
1,0496
1,1680
1,0496
1,1680
Saarland
35
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
93
KCH, PAR
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 13.12.2016
Anlage VIII
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2017
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
1,0171
1,0702
1,0166
1,0659
1,0153
1,0660
1,0160
1,0659
69, 74, 78, 80
1,0155
1,0658
04 Niedersachsen
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
21
0,9747
1,0594
KZV
KCH, PAR
KCH, PAR
1,0179
0,8605
1,0922
11 Bayern
1,0231
13 Nordrhein
KCH, PAR
1,0179
0,8605
1,0922
1,1341
1,0509
1,0264
1,1621
20 Hessen
1,0280
31 Bremen
KCH, PAR
1,0179
0,8605
1,0922
1,1685
1,0253
1,0264
1,1621
1,0786
1,0286
0,9770
1,0320
32 Hamburg
1,0240
32 SOZ Hamburg
KCH, PAR
1,0179
0,8605
1,0922
62 - 65
1,1405
1,0565
1,2010
1,0264
1,1621
1,0274
1,0786
1,0288
1,0813
0,9770
1,0320
0,9770
1,0812
1,0240
1,0812
1,0347
1,0812
-----
35 Saarland
1,0110
1,0626
36 Schleswig-Holstein
1,0240
36 SOZ Schleswig-Holstein
37 Westfalen-Lippe
06 Rheinland-Pfalz
1,0179
0,8605
1,0922
84
1,0509
1,1690
1,1621
44
1,0264
1,1621
1,0299
1,0822
55
1,0288
1,0822
1,0320
0,9770
1,0320
31
0,9770
1,0320
1,0240
1,0812
1,0240
1,0812
15
1,0240
1,0812
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9820
1,0522
1,0110
1,0832
0,9820
1,0522
93
1,0110
1,0626
1,0934
1,0240
1,0621
1,0240
1,0621
1,0240
1,0934
13
1,0240
1,0934
1,0240
1,0934
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
KB
KB
KB
KB
35
KB
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,9054 - BKK 0,8905 - IKK 0,9000 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820
Stand: 13.12.2016
Anlage VIII
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2017
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
52 Mecklenburg-Vorp.
0,9872
1,0200
0,9984
0,9984
0,9904
1,0350
0,9811
1,0550
01
0,9891
1,0411
53 Brandenburg
0,9944
1,0469
1,0016
1,0495
1,0040
1,1000
0,9811
1,0550
07
0,9637
1,0182
54 Sachsen-Anhalt
0,9923
1,0860
0,9800
1,0726
0,9900
1,0887
0,9811
1,0550
10
0,9353
1,0237
55 Thüringen
1,0045
1,1275
1,0040
1,1275
0,9975
1,1062
0,9811
1,0550
60
1,0004
1,1122
56 Sachsen
1,0045
1,1275
1,0000
1,1275
0,9959
1,1030
0,9811
1,0550
77
1,0000
1,1170
KZV
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,9054 - BKK 0,8905 - IKK 0,9000 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Stand: 13.12.2016
Anlage IX
ANMELDUNG
ZUR FORTBILDUNG
Bitte senden Sie Ihre Anmeldung ausgefüllt an
die KZV Berlin.
Fax: 030 89004-190
KZV-Abrechnungsstempel
Ich melde mich verbindlich für die Fortbildung an:
Thema:
Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanagement“
(eine Veranstaltung auch für Ihre ZFA)
Datum/Uhrzeit:
Samstag, 01.04.2017 von 10:00 bis 15:00 Uhr
Veranstaltungsort:
Wird Ihnen mit Ihrer Anmeldebestätigung bekanntgegeben.
Referenten:
Dr. Karsten Heegewaldt, ZÄK Berlin,
Wolfgang Glatzer, ZÄK Berlin
Dr. Jörg Meyer, KZV Berlin
Kosten:
60,- € pro Teilnehmer
Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 60,00 € pro Teilnehmer/in von meinem
Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht teilnimmt,
fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht.
Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt.
Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 6 Fortbildungspunkte
vergeben.
Ich melde folgende Teilnehmer an:
Name, Vorname der Zahnärztin/des Zahnarztes
Name, Vorname Ihrer/s ZFA
Datum
Unterschrift der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers
Anlage X
Ausblick Curricula 2017 am Philipp-Pfaff-Institut
Bitte kreuzen Sie den Kurs an, wenn Sie weitere Informationen wünschen.
Erste Termine : Fr 17.02.2017
Sa 18.02.2017
Zielgruppe:
Zahnärzte
Kursnummer :
Kursgebühr:
Punkte:
0419.7
3.990,– €
ermäßigt 3.590,– € bei Anmeldung bis zum
20.01.2017 und Zahlung bis zum 03.02.2017
98+15
Univ.-Prof. S. Jepsen
Strukturierte Fortbildung: Funktionsanalyse und -therapie für die tägliche Praxis
Referent: Dr. Uwe Harth • Bad Salzuflen
Erste Termine : Fr 17.03.2017
Sa 18.03.2017
Zielgruppe:
Zahnärzte
Kursnummer :
Kursgebühr:
Punkte:
1001.13
1.650,– €
ermäßigt 1.485,– € bei Anmeldung bis zum
17.02.2017 und Zahlung bis zum 03.03.2017
46
Dr. U. Harth
Curriculum Kinder- und JugendzahnMedizin Moderator: Univ.-Prof. Dr. Christian H. Splieth • Greifswald
Erste Termine : Fr 24.03.2017
Sa 25.03.2017
Zielgruppe: Zahnärzte
Kursnummer :
Kursgebühr:
Punkte:
4020.11
2.775,– €
ermäßigt 2.500,– € bei Anmeldung bis zum
24.02.2017 und Zahlung bis zum 10.03.2017
77+15
Univ.-Prof. C. H. Splieth
Strukturierte Fortbildung: Manuelle und Osteopathische Medizin
in der Zahnheilkunde und KFO Dr. Dirk Polonius • Aschau im Chiemgau
Erste Termine : Fr 26.05.2017
Sa 27.05.2017
So 28.05.2017
Zielgruppe: Zahnärzte
Kursnummer :
Kursgebühr:
Punkte:
1020.5
2.660,– €
ermäßigt 2.395,– € bei Anmeldung bis zum
28.04.2017 und Zahlung bis zum 12.05.2017
87+15
Dr. D. Polonius
Weitere Curricula bzw. Strukturierte Fortbildungen, die für die 2. Jahreshälfte 2017 geplant sind:
SF: Akupunktur für ZÄ
Curri. Endodontie
SF: ZÄ Chirurgie
Curri. Hypnose
SF: Applied Kinesiology für ZÄ
Information anfordern per Fax 030 4148967 І per E-Mail: [email protected] І Beratung unter 030 414725-0

Bitte senden Sie mir unverbindlich Informationen zum angekreuzten Kurs zu.
Titel І Name І ggf. Geburtsname * І Vorname des Teilnehmers
Telefon І Fax
Meine Kontaktdaten sind
E-Mail
Zert
Ze
rtifizie
rt
ifiziert
ifizie
rtes
rt
es
Management-System
* falls bereits ein Kurs unter diesem Namen gebucht wurde
Privat
Praxis
Geburtsdatum
Adresse (ggf. inklusive Praxisname)
DIN
EN ISO 900
1
Ort І Datum І Unterschrift
Philipp-Pfaff-lnstitut • Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH • Geschäftsführer: Dr. Thilo Schmidt-Rogge • Sitz der Gesellschaft: Berlin
Amtsgericht Charlottenburg HRB 46 830 • Steuer-Nr.: 27/612/00873 • Aßmannshauser Str. 4–6 • 14197 Berlin • Tel.: 030 414725-0 • Fax: 030 4148967 • E-Mail: [email protected] • www.pfaff-berlin.de
P:\OE-03 Kursbetreuung\Flyer bereits freigegeben\PPI_FID_00239_0419.7_1001.13_4020.11_1020.5_Version_002_Stand_2016_12_13_cy.pdf
Curriculum Parodontologie Moderator: Univ.-Prof. Dr. Dr. Søren Jepsen • Bonn
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