Stadt Oberkochen Plangebiet 52 BEBAUUNGSPLAN „Eugen-Bolz-Platz“ SATZUNGEN A) B) Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan geänderter ENTWURF Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB: 18.05.2015 Feststellung des Entwurfes und Auslegungsbeschluss: 18.05.2015 Öffentliche Bekanntmachung: 22.05.2015 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom: 20.05.2015 Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB: vom 01.06.2015 bis 01.07.2015 Erneute Feststellung des Entwurfes und erneuter Auslegungsbeschluss: .......... Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom: .......... Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB: .......... bis .......... Öffentliche Bekanntmachung: .......... Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB: .......... Ausgefertigt: Der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplanes stimmt mit dem Satzungsbeschluss überein. Die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Oberkochen, den ……………………….. Durch ortsübliche Bekanntmachung am: ist der Bebauungsplan gem. § 10 BauGB in Kraft getreten. …..............…………..……… Peter Traub (Bürgermeister) …………… Datum: 06.05.2015 / 15.07.2015 Dipl.-Ing. (FH) Manfred Mezger -Freier Stadtplaner Hauptstraße 25, 73087 Bad Boll T 07164/14718-0, F 07164/14718-18 Stadt Oberkochen A) Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Satzung über den Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz“ Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) §1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom .......... maßgebend. §2 Bestandteile und Anlagen Die Bebauungsplan-Satzung besteht aus folgenden Unterlagen: zeichnerischer Teil, Maßstab 1 : 500 Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen) in der Fassung vom in der Fassung vom .......... .......... in der Fassung vom in der Fassung vom .......... .......... Anlagen: Hinweise zum Bebauungsplan Begründung §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderhandelt. §4 Inkrafttreten Die Satzung über den Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes sind sämtliche Festsetzungen von Bebauungsplänen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Planes aufgehoben. Oberkochen, den …………… (Bürgermeister Peter Traub) 2/15 Stadt Oberkochen I. Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (nach § 9 BauGB) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 1-15 BauNVO) Kerngebiet (MK) Siehe Plandarstellung/Nutzungsschablone zulässig sind: (1) Verwaltungsgebäude, (2) Schank- und gewerbes, (3) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, (4) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungs- Die in § 7 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 16-21a BauNVO) Grundflächenzahl (GRZ) Siehe Planeinschrieb/Nutzungsschablone Höhe der baulichen Anlage Siehe Planeinschrieb/Nutzungsschablone Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen (Gh max.) festgesetzt (s. Planeinschrieb). In den Bauflächen des bestehenden Rathauses (Abgrenzung Bauflächen bestehendes Rathaus/Hotel s. Plandarstellung) sind punktuelle Überschreitungen der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe mit technischen Gebäudeteilen (z.B. Aufzüge, Anlagen für die Klimatisierung, Belichtungskuppeln etc.) um max. 3,0 m, in den Bauflächen des Hotels um max. 1,5 m zulässig. Die Höhenfestsetzungen sind bezogen auf die Bezugshöhe (BH, s. Planeinschrieb). Aufgrund der nach Norden ansteigenden Topographie sind für das bestehende Rathaus und den Bereich des Hotels jeweils eigene Bezugshöhen festgesetzt. Die Gebäudehöhe ist als höchster Punkt des Gebäudes definiert. 3/15 Stadt Oberkochen 3. Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB, i.V.m. § 22 BauNVO) Siehe Planeinschrieb/Nutzungsschablone g = geschlossene Bauweise. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB, i.V.m. § 23 BauNVO) Überbaubare Grundstücksflächen Siehe Plandarstellung Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch unterirdische (Kellergeschosse,. Tiefgaragen, Technikräume usw.) ist zulässig. Bauwerke Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete, oberirdische Bauwerke z.B. Hauszugänge, Fluchttreppenhäuser o.ä. sind um bis zu 3,0 m auf eine Länge von 7,0 m je Gebäudeseite zulässig. 5. Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB, i.V.m. § 12 (2) BauNVO) Oberirdische Garagen und überdachte Stellplätze sind nicht zulässig. Tiefgaragen und nicht überdachte Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Tiefgaragen sind ebenfalls unter den festgesetzten öffentlichen Platzflächen zulässig. 6. Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, öffentliche Platzfläche Siehe Plandarstellung Die Fläche wird als öffentliche Platzfläche mit Bepflanzung, Möblierung, Beleuchtung usw. gestaltet. Straßenverkehrsflächen Zweckbestimmung: Fußwege Siehe Plandarstellung 4/15 Stadt Oberkochen 7. Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) 20 BauGB) Dachflächen sind zu min. 80 % und mit einer Mindestsubstratstärke von 10 cm zu bepflanzen soweit diese nicht für Anlagen zur Solarenergienutzung genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind Dachflächen die aus technischen Gründen nicht bepflanzt werden können (Gebäudehöhe/Windsog, erforderliche technische Aufbauten, Belichtung usw.). Dacheindeckungen aus unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei sind bei allen baulichen Anlagen nicht zulässig. 8. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 (1) 21 BauGB) Siehe Plandarstellung GR, FR 1 = Geh- und Fahrrecht zugunsten der Hinterlieger (Zugang des Grundstücks und der Tiefgarage). 5/15 Stadt Oberkochen B) Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz“ zum Rechtsgrundlagen: - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05. März 2010 (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) - Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55). Aufgrund des § 74 (1) und (7) LBO Baden-Württemberg i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am .......... die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz“ als Satzung beschlossen. §1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist mit dem räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung „Eugen-Bolz-Platz“ deckungsgleich. §2 Bestandteile und Anlagen Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz“ besteht aus folgenden Unterlagen: I. II. §3 Örtliche Bauvorschriften zeichnerischer Teil, Maßstab 1 : 500 in der Fassung vom .......... in der Fassung vom .......... Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. §4 Inkrafttreten Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind sämtliche Bauvorschriften von Bebauungsplänen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Planes aufgehoben Oberkochen, den ………. (Bürgermeister Peter Traub) 6/15 Stadt Oberkochen III. Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) Nr. 1 LBO) Dachform und Dachneigung Siehe Planeinschrieb/Nutzungsschablone Dachdeckung Glänzende und reflektierende Dacheindeckungselemente sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Solarenergienutzung. Anlagen zur Solaren Energienutzung Aufständerungen sind mit einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. Die Anlagen müssen dabei einen Abstand von mindestens 1,0 m zur Gebäudekante einhalten. Technische Aufbauten auf Dachflächen Technische Gebäudeteile (z.B. Aufzüge, Anlagen für die Klimatisierung etc.) auf den Dachflächen sind allseitig einzuhausen. 2. Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO) Zulässigkeit von Werbeanlagen Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sowie Videowände o.ä. sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur an den dem Eugen-Bolz-Platz zugewandten Fassaden angebracht werden. Werbeanlagen sind nur in Form von Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. Insgesamt sind Werbeanlagen bis zu einer maximalen Fläche von 7,5 m² je Gebäudeseite zulässig. Werbeanlagen müssen unterhalb des oberen Wandabschlusses des Gebäudes angebracht sein. Werbeanlagen auf den Dachflächen des Gebäudes sind nicht zulässig. 7/15 Stadt Oberkochen Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" IV. HINWEISE zum Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz“ und zu den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz“ 1. Im Planungsgebiet sind bisher noch keine archäologischen Fundplätze bekannt geworden. Es ist jedoch nie vollständig auszuschließen, dass im Rahmen von Bodeneingriffen archäologische Funde und / oder Befunde zutage treten können. Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz ist in einem solchen Fall das Regierungspräsidium umgehend zu benachrichtigen. Funde/Befunde sind bis zum Ablauf des vierten Werktags nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die zuständigen Stellen mit einer Verkürzung der Frist einverstanden sind. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Darüber hinaus können bei tiefer in den Untergrund eingreifenden Maßnahmen jederzeit auch archäologisch/paläontologisch wichtige Tier- und Pflanzenreste zutage treten. Nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes unterliegen entsprechende organische Reste und Fossilien ebenfalls dem Denkmalschutz, so dass zumindest auffällige Versteinerungen und Knochen meldepflichtig sind. 2. Regelung zum Schutz des Bodens: Gem. § 1 a (2 u. 3) BauGB, § 202 BauGB, §§ 1, 2 u.7 BBodSchG ist mit dem Boden sparsam und schonend umzugehen. Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen sind so weit als möglich zu vermeiden. Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die Bebauung abgetragen werden muss, ist von Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu verwerten. Der Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB). Bei erforderlichen Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes darf der Mutterboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Der erforderliche Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden und Unterboden durchzuführen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Flächen ist nicht zulässig. 3. Geotechnik: Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind nicht auszuschließen. 4. Grundwasser: Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines bestehenden oder geplanten Wasserschutzgebiets. Auf hoch stehendes Grundwasser wird hingewiesen. 5. Wird die Erdgeschossfußbodenhöhe unterhalb der Rückstauebene festgelegt, sind bei der Planung der Grundstücksentwässerung die in der DIN 1986 Teil 1 Abschnitt 7 festgelegten Bedingungen besonders zu beachten (Heben über die Rückstauebene, Rückstauschleife). 6. Objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 und Gründungsberatung durch ein privates Ingenieurbüro werden empfohlen. 7. Das Plangebiet liegt vollständig im Sanierungsgebietes „Mühle/Rathausplatz“. Geltungsbereich des städtebaulichen 8/15 Stadt Oberkochen C) Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Begründung zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan I. Planerfordernis, Ziele und Zwecke der Planung In den letzten Jahren wurde der Eugen-Bolz-Platz durch umfangreiche Gestaltungsmaßnahmen aufgewertet und das Rathaus umfassend saniert. Das Erscheinungsbild und die bauliche Substanz des bestehenden und direkt an das Rathaus angebauten Hotels „Am Rathaus“ entsprechen ebenfalls nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Um die grundlegende Aufwertung des Rathausbereichs zu vervollständigen soll das bestehende Hotel durch einen Hotelneubau ersetzt werden. Der geplante Neubau soll, wie das bestehende Hotel, direkt an das Rathaus angebaut werden. Die Parkierung wird in einer Tiefgarage untergebracht werden, die über die bestehende Zufahrt zur Tiefgarage unter dem Rathaus angebunden ist. Der bestehende Bebauungsplan setzt für das Plangebiet öffentliche Verkehrsflächen fest. Um für die geplante Bebauung verbindliches Planungs- und Baurecht zu schaffen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. II. Übergeordnete Planungen Im bestehenden Flächennutzungsplan 2025 der Stadt Oberkochen ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans als bestehende Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Die umgebenden Flächen sind entsprechend der Nutzung als bestehende Wohnbauflächen dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist somit gem. § 13a BauGB, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans, im Zuge der Berichtigung anzupassen. III. Bestehendes Planungsrecht Für das Plangebiet besteht der Bebauungsplan „Bühl-Gutenbach-Tierstein“ aus dem Jahr 1956 mit Änderungen aus den Jahren 1957 und 1959. Die Flächen des aktuellen Plangebietes sind als öffentliche Verkehrsflächen (EugenBolz-Platz) festgesetzt. IV. Lage / Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt nordöstlichen des Stadtzentrums von Oberkochen. Der Geltungsbereich wird im Süden durch die Walther-Bauersfeld-Straße, die Jenaer Straße und die Bürgermeister-Bosch-Straße begrenzt. Das Plangebiet umfasst die Flächen des Eugen-Bolz-Platzes, das Rathaus und das angebaute Hotel „Am Rathaus“ mit den umgebenden Freiflächen (alles Flst. 2122/4). Nach Norden reicht das Plangebiet bis in Höhe des Gerhart-Hauptmann-Wegs. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan. 9/15 Stadt Oberkochen Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" V. Bebauungsplan der Innenentwicklung Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht für Maßnahmen die der Innenentwicklung dienen die Möglichkeit vor „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB aufzustellen. Voraussetzung ist, dass der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient. Das Plangebiet ist vollständig von bestehender Bebauung umgeben, ist selbst bereits mit dem Rathaus und dem Hotel „Am Rathaus“ bebaut und gehört unzweifelhaft zum Siedlungsbereich der Stadt Oberkochen. Ziel der Planung ist die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes und die Schaffung von Planungsrecht für die geplante Ersatzbebauung für das bestehende Hotel. Der Bebauungsplan dient somit der Innenentwicklung. Die Zulässigkeit von „Bebauungsplänen der Innenentwicklung“ ist darüber hinaus durch zwei Schwellenwerte beschränkt. Bis zu einer zulässigen Grundfläche von 70.000 m² (im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO d.h. zulässiger Grundfläche des Baugrundstücks das von baulichen Anlagen überbaut werden kann = GRZ) darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, bis 20.000 m² ohne „Vorprüfung des Einzelfalls“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 5.062 m² und liegt somit weit unterhalb der Schwellenwerte, bedarf somit auch keiner „Vorprüfung des Einzelfalls“. Mit dem Bebauungsplan wird keine Zulassung für ein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten im Sinne des Naturschutzgesetzes durch die Planung beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan wird deshalb als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB, d.h. ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB und ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchgeführt. VI. Umweltbelang / Auswirkungen der Planung auf die Umwelt Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichts sind nicht erforderlich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB befreit nicht von der Pflicht, die Umweltbelange zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die Auswirkung der Planung auf die betroffenen Schutzgüter wird im nachfolgenden verbal-argumentativ beschrieben. Das Plangebiet ist bereits weitgehend bebaut, der Eugen-Bolz-Platz und das Rathaus wurden erst kürzlich umfassend saniert und gestaltet. Ziel der Planung ist die Steuerung einer Ersatzbebauung für das bestehende Hotel. 10/15 Stadt Oberkochen Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Das Plangebiet ist bereits weitgehend bebaut, der Eugen-Bolz-Platz und das Rathaus wurden erst kürzlich umfassend saniert und gestaltet. Vegetationsflächen sind im Plangebiet nahezu nicht vorhanden. Die Habitateignung des Gebietes ist sehr gering. Schutzausweisungen nach Naturschutzrecht liegen nicht vor. Die Planung hat auf das Schutzgut sehr geringe bis keine Auswirkungen. Schutzgut Boden Aufgrund der nahezu vollständigen Überbauung durch Gebäude oder versiegelte Flächen sind natürliche Böden im Plangebiet nahezu nicht vorhanden. Bei den vorhanden Grünflächen kann von überformten Böden der Siedlungslagen ausgegangen werden, natürliche Bodenfunktionen sind nur sehr eingeschränkt vorhanden. Die Planung lässt im nördlichen Bereich des Plangebietes eine geringfügig höhere Versiegelung bzw. bauliche Nutzung als derzeit zu. Die Planung hat auf das Schutzgut sehr geringe Auswirkungen. Schutzgut Wasser Für die Grundwasserneubildung aus Niederschlag spielt u.a. die Infiltrationsrate eine wichtige Rolle. Auf den vollständig versiegelten Flächen ist keine Grundwasserneubildung möglich. Die kleinen Grünflächen im Plangebiet spielen für die Grundwasserneubildung ebenfalls nur eine untergeordnete Rolle. Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht ausgewiesen. Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet nicht ausgewiesen. Die Planung hat auf das Schutzgut sehr geringe bis keine Auswirkungen. Schutzgut Luft und Klima Für die Luftregeneration und für klimatische Ausgleichsfunktionen sind vor allem Freiflächen relevant, deren Bedeutung von Art und Umfang des Bewuchses abhängt. Vollständig überbaute bzw. versiegelte Flächen üben keine Funktionen aus. Die Planung hat auf das Schutzgut sehr geringe bis keine Auswirkungen. Schutzgut Landschaft Das Plangebiet liegt innerhalb der Siedlungslage von Oberkochen und übernimmt dadurch keine Funktionen für das Landschaftsbild bzw. als Landschaftselement. Die Planung hat auf das Schutzgut sehr geringe bis keine Auswirkungen. Schutzgut Mensch Das Plangebiet liegt innerhalb der Siedlungslage von Oberkochen und ist weitgehend bebaut. Die Nutzung innerhalb des Gebiets soll nicht geändert werden, lediglich für das bestehende Hotel soll ein Hotelneubau erstellt werden. 11/15 Stadt Oberkochen Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Auswirkungen sind durch mit dem Baubetrieb einhergehende erhöhte Lärm- und Luftschadstoffemissionen möglich – bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Begrenzung des Baustellenlärms werden die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten, so dass keine schädlichen Auswirkungen entstehen. Gegenüber dem bisherigen Zustand ist nicht mit einer erheblichen Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarschaft zu rechnen. Die Planung hat auf das Schutzgut sehr geringe bis keine Auswirkungen. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Kulturgüter im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind im Plangebiet weder bekannt noch von der Planung betroffen. Die Planung hat auf das Schutzgut sehr geringe bis keine Auswirkungen. VII. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet ist mit dem Rathaus die zentrale Verwaltungsstelle der Stadt Oberkochen angesiedelt. Dieser ist noch ein Hotel angegliedert. Die Bauflächen des Plangebietes werden entsprechend der bestehenden und geplanten Nutzung als Kerngebiet (gem. § 7 BauNVO) festgesetzt. Die städtebaulich nicht gewünschten und dem bestehenden und geplanten Gebietscharakter nicht entsprechenden Nutzungen sind ausgeschlossen. Insbesondere sind dies Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen. In der Nähe des Plangebietes befinden sich sensible Nutzungen (benachbartes Altenpflegeheim, ev. Versöhnungskirche und kath. Kindergarten St. Michael in ca. 150 m Entfernung). Vergnügungsstätten wären mit diesen nicht verträglich und würden zu einer Abwertung des Quartiers (Trading-down) führen und sind deshalb nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und der maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen (max. Gebäudehöhe) geregelt. Im Bereich des Rathauses sind die maximal zulässigen Gebäudehöhen in Anlehnung an die bestehende Bebauung festgesetzt. Die für den Bereich des Hotels festgesetzten maximalen Gebäudehöhen ermöglichen die Erstellung des geplanten Hotelneubaus. Durch die Festsetzungen wird eine vollständige Überbauung innerhalb der Baugrenzen bis 14,5 m Höhe ermöglicht. Dies entspricht in etwa den höchsten Teilen des bestehenden Hotels. Über diesem Baukörper ist nach Süden, Osten und Westen zurückgesetzt Bebauung bis 18,0 m Höhe zulässig. Diese geht somit über die Höhe bestehenden Hotel hinaus. Durch das zurückgesetzte Staffelgeschoss tritt Baukörper zum Platz und zu der westlich nächstgelegenen Bebauung hin, die direkt an die Grundstückgrenze angebaut ist, nicht zu dominant in Erscheinung. eine des der teils 12/15 Stadt Oberkochen Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Zur technischen Versorgung der Gebäude sind oftmals technische Anlagen auf den Dachflächen erforderlich. Punktuell darf die maximale Gebäudehöhe mit technischen Gebäudeteilen auf dem Rathaus um maximal 3,0 m überschritten werden. Um die Auswirkungen auf nordöstlich gelegen Bebauung weiter zu minimieren sind solche Anlagen auf dem Hotel nur bis 1,5 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe zulässig. Das bestehende Gebäudeensemble stellt eine städtebauliche Dominate im umgebenden Siedlungsraum dar. Die festgesetzten Gebäudehöhen ermöglichen eine Bebauung, die auch in Zukunft dieser Funktion gerecht wird. Die zulässigen Gebäudehöhen heben sich deshalb von der Umgebungsbebauung ab. Die festgesetzte Grundflächenzahl liegt innerhalb der festgelegten Obergrenzen der BauNVO für Kerngebiete. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Damit kann hinreichend die städtebauliche Ordnung sichergestellt werden. Die Baugrenzen entlang des Eugen-Bolz-Platzes sind an die bestehenden Baufluchten angepasst. Diese Raumkante ist städtebaulich wichtig und soll erhalten bleiben. Die Baugrenzen sind deshalb so festgesetzt, dass der bestehende Platzbereich weiterhin stadträumlich gefasst wird. Nach Osten wird die bestehende Bauflucht des, den Raum prägenden, 1. Obergeschosses des bestehenden Rathauses als Baugrenze festgesetzt und nach Norden verlängert. Nach Norden hin lassen die festgesetzten Baugrenzen eine Bebauung bis in etwa auf Höhe einer gedachten Verbindung des Gerhart-Hauptmann-Weges mit dem östlich fortlaufenden Privatweg zu. Nach Süden sind die Baugrenzen in der Erdgeschossebene entlang der öffentlichen Verkehrsflächen so gestaltet, dass ein komfortabler Fußgängerbereich entlang der Jenaer Straße gesichert ist. Entsprechend dem bestehenden Baukörper des Rathauses ist eine „Überbauung“ des angrenzenden öffentlichen Verkehrsraums und ein „Überlappen“ der Erdgeschosse in den Obergeschossen zulässig. Hierdurch werden die wichtige Fußgängerverbindung und die Zufahrt zur Tiefgarage unter dem Rathaus gesichert. Das Gebäudeensemble soll weiterhin als zusammenhängender Baukörper den Platzbereich prägen. Deshalb ist, auch entsprechend der bestehenden Bebauung, eine geschlossene Bauweise festgesetzt. 4. Stellplätze und Garagen Damit das Plangebiet nicht durch oberirdischen ruhenden Verkehr, d.h. parkende Autos dominiert wird, sind Garagen und oberirdische überdachte Stellplätze nicht zulässig. Für die Funktion der geplanten Nutzung des Quartiers ist ausreichend Raum für Parkierung unumgänglich. Diese soll in Tiefgaragen untergebracht werden. Tiefgaragen sind sowohl innerhalb der Baugrenzen als auch außerhalb dieser und unter den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. 13/15 Stadt Oberkochen 5. Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Verkehrsflächen Im Bebauungsplan werden – zur Sicherung der Erschließung und entsprechend dem Bestand – öffentliche Straßenverkehrsflächen („Fußwege“) sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung („öffentliche Platzfläche“) festgesetzt. Die Zufahrten zur bestehenden und zur geplanten Tiefgarage unter dem Hotelneubau werden am südöstlichen Rand des Geltungsbereichs gebündelt. 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Zur Minimierung der Auswirkungen durch die Bebauung des Gebietes auf die Umwelt sind verschiedene Maßnahmen festgesetzt. Um die Versiegelung des Plangebietes zu minimieren sind Flachdächer die nicht zur Solarenergienutzung genutzt werden, oder aus anderen technischen Gründen nicht bepflanzt werden können, zu einem großen Teil zu bepflanzen. Hierdurch wird mit zumutbarem Aufwand der Wasserabfluss abgemindert, Lebensraum geschaffen und das Quartier weiter durchgrünt, zugleich technisch notwendige Bereiche der Dachflächen ohne Bepflanzung (z.B. zur Belichtung usw.) ermöglicht. Zum Schutz des Bodens und des Grundwassers Dacheindeckungen aus Kupfer, Zink oder Blei unzulässig. 7. sind unbeschichtete Geh- und Fahrrechte Die Zufahrt zur Tiefgarage unter dem geplanten Hotelneubau soll über die bestehende Zufahrt zur Tiefgarage unter dem Rathaus erfolgen. Das hierfür erforderliche Gehund Fahrrecht ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Die entlang der Zufahrt zur Tiefgarage unter dem Rathaus bestehenden Stellplätze sollen erhalten werden. Das Geh- und Fahrrecht ist somit auf die verbleibende Fläche zwischen diesen begrenzt. VIII. Örtliche Bauvorschriften 1. Dachform, Dachneigung Das bestehende Rathaus und das Hotel „Am Rathaus“ sind mit Flachdächern gestaltet. Die homogene Dachgestaltung gewährleistet die Wahrnehmung des Gebäudekomplexes als einheitliches Gebäudeensemble. Durch die Dachgestaltung hebt sich der Gebäudekomplex auch deutlich von der Umgebungsbebauung, die durch Satteldächer geprägt ist, ab. Dies verdeutlicht seine Funktion als städtebaulicher Sonderbaustein. Um dies zu erhalten sind im Plangebiet Flachdächer vorgeschrieben. Dies entspricht auch der geplanten Gebäudetypologie des Hotelneubaus. 2. Dachdeckung Um negative Fernwirkungen zu vermeiden (Reflexionen, Spiegel- und Blendeffekte), sind mit Ausnahme von Anlagen zur Solarenergienutzung glänzende und reflektierende Dacheindeckungselemente nicht zulässig. 14/15 Stadt Oberkochen 3. Bebauungsplan „Eugen-Bolz-Platz" Anlagen zur Solaren Energienutzung Anlagen zur Solarenergienutzung sind im Plangebiet zulässig und gewünscht. Damit auf Flachdächern ebenfalls Anlagen zur Solarenergienutzung ermöglich werden, sind bei Flachdächern Aufständerungen zulässig. Damit Flachdachgebäude durch die aufgeständerten Anlagen vom Straßenraum jedoch nicht zu hoch in Erscheinung treten, müssen diese einen definierten Abstand zur Gebäudekante einhalten. 4. Technische Aufbauten auf Dachflächen Damit erforderliche technische Aufbauten auf Dachflächen von Flachdächern (Aufzugschächte, Kühlgeräte usw.) nicht das Erscheinungsbild der Bebauung prägen, sind diese einzuhausen. 5. Werbeanlagen Um die Fernwirkung und die negativen Einflüsse von Werbeanlagen auf die Umgebung, insbesondere die umgebende Wohnbebauung im Norden, Osten und Westen, zu begrenzen sind bewegte Werbeanlagen, Lichtwerbung und Werbeanlagen auf den Dachflächen nicht zulässig, Werbeanlagen nur an den Fassaden zum EugenBolz-Platz anzubringen und in der maximalen Größe und Ausgestaltung beschränkt. IX. Bodenordnung Die Flächen befinden sich derzeit vollständig in öffentlichem Eigentum. X. Städtebauliche Kenndaten Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst 5.062 m² (0,51 ha). Abzüglich der Verkehrsflächen mit 2.432 m² ergibt sich ein Anteil von Bauland von 2.630 m² (52 %). Gefertigt: Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger -Freier Stadtplanermquadrat - kommunikative Stadtentwicklung Hauptstraße 25 73087 Bad Boll T. 07164/14718-0 F. 07164/14718-18 15/15