Chefärztliche Entwicklungsklausel 1/2006 Andreas Wagener/Andrea Hauser Das Ende der chefärztlichen Entwicklungsklausel? Entwicklungen in der Rechtsprechung haben Anlass zur Erörterung gegeben, ob die chefärztliche Entwicklungsklausel in der aktuellen Fassung der DKG-Broschüre „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag“ (§ 15, 6. geänderte Auflage, 2002) noch den derzeitigen Anforderungen gerecht wird, etwaiger Anpassungen bedarf oder schlichtweg gestrichen werden muss. Nach den kontrovers diskutierten Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf diesen Bereich gibt es erste Entscheidungen des BAG, die die zuvor aufgeworfene Frage zu beantworten scheinen: Die chefärztliche Entwicklungsklausel kann auch künftig in überarbeiteter Fassung verwendet werden, um notwendige organisatorische und strukturelle Umgestaltungen zu vollziehen. Entwicklungsklauseln sind in den Arbeitsverträgen zwischen Krankenhausträgern und Chefärzten von besonderer Bedeutung. Sie ermächtigen den Krankenhausträger, weitgehend entschädigungslos organisatorische und strukturelle Änderungen im Krankenhausbetrieb vorzunehmen.1) Die Klauseln tragen dem Umstand Rechnung, dass sich während der meist langen Laufzeit eines Chefarztvertrages die Notwendigkeit zu einer auch das Arbeitsverhältnis zwischen Chefärzten tangierenden Änderung des Krankenhausbetriebs ergeben kann. Über diese Entwicklungsklausel behält sich der Träger vor, im Wege einseitiger Leistungsbestimmung Maßnahmen der Krankenhausorganisation zu realisieren. Angesichts der gebräuchlichen Direktionsrechtserweiterung in Entwicklungsklauseln blieb es dem Krankenhausträger in der Vergangenheit erspart, eine den Bestand des Chefarztvertrages gefährdende Änderungskündigung aussprechen zu müssen2), die in der Praxis nur selten möglich ist. Bisherige Rechtsprechung Nach ständiger und vom Schrifttum bestätigter Rechtsprechung des BAG sind für Chefarztverträge übliche Entwicklungsklauseln grundsätzlich wirksam. Dies hatte der 6. Senat des BAG zuletzt mit Urteil vom 13. März 2003 bestätigt.3) Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Organisationsmaßnahmen, die in Umsetzung einer Entwicklungsklausel ergriffen worden sind, durch das Direktionsrecht gedeckt gewesen, soweit die mit der Maßnahme verbundene einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen nicht zu einer grundlegenden Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung und damit zu einer Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechts geführt und billigem Ermessen entsprochen habe.4) Billigem Ermessen (§ 315 Absatz 1 BGB, § 106 Satz 1 GewO) habe die Ausübung des Direktionsrechts dann entsprochen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen hinreichend berücksichtigt worden seien.5) Die Grenzen billigen Ermessens seien dann überschritten gewesen, wenn die Liquidationsmöglichkeiten des Chefarztes in einer Weise zu seinem Nachteil verändert worden seien, die den Kernbereich seines Arbeitsverhältnisses berührt hätten.6) Danach sei es für die Beurteilung der Zulässigkeit der unter Berufung auf eine Entwicklungsklausel getroffenen Organisationsmaßnahme entscheidend auf den Umfang angekommen, in dem die Maßnahme zu einer Schmälerung der Einkünfte des Chefarztes geführt habe.7) Eine Obergrenze, bis zu der Liquidationseinbußen hinzunehmen gewesen seien, hat das BAG nicht festgelegt und zum Beispiel den Widerruf einer Leistungszulage, die 15 Prozent der Gesamtvergütung ausmacht, für zulässig erachtet.8) Eine Beschränkung des Aufgabenbereichs eines Chefarztes sei nicht schon deshalb unzulässig gewesen, weil dadurch seine Gesamteinnahmen im dienstlichen Aufgabenbereich um 25 Prozent und die Einnahmen aus dienstlicher und genehmigter Nebentätigkeit um 35 bis 40 Prozent zurückgegangen seien. Es hätten auch die Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Hierarchie und die Höhe seiner Vergütung berücksichtigt werden müssen. Daher könne sich ein Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern in Spitzenpositionen mit Spitzenverdiensten weiter gehende einseitige Leistungsbestimmungsrechte vorbehalten als gegenüber durchschnittlichen Arbeitnehmern mit durchschnittlicher Vergütung.9) Sogar die Reduktion der Liquidationseinnahmen auf weniger als die Hälfte der ursprünglich erzielten Liquidationen in Folge aufsichtsbehördlich angeordneter Schließung oder Verkleinerung von Krankenhausabteilungen sollte zumutbar sein.10) Rechtsänderung durch die Schuldrechtsreform Neue Ansätze ergeben sich nunmehr vor dem Hintergrund, dass Formulararbeits- und damit auch Chefarztverträge seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 der AGB-Kontrolle unterliegen. Chefarztverträge unterlagen bislang nicht der AGB-Kontrolle. Dies lag daran, dass das AGB-Gesetz seit seinem In-Kraft-Treten im Jahre 1977 für Verträge auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechts eine Bereichsausnahme enthielt (§ 23 Absatz 1 AGBG). Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Vorschriften des AGBG im Wesentlichen inhaltsgleich in die §§ 305 bis 310 BGB übernommen, jedoch die Bereichsausnahme nur für das kollektive Arbeitsrecht beibehalten (§ 310 Absatz 4 Satz 1 BGB). Für Arbeitsverträge, die nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (Neuverträge), gelten seither die genannten Kontrollvorschriften. Für die vor diesem Stichtag schon 19 1/2006 Chefärztliche Entwicklungsklausel bestehenden Verträge (Altverträge) finden diese Vorschriften seit dem 1. Januar 2003 Anwendung (Artikel 229 § 5 EGBGB).11) Der neue Prüfungsmaßstab gilt sonach für Altwie Neuverträge gleichermaßen, nur zeitversetzt. Insgesamt gibt das Gesetz das Spektrum der AGB-Kontrolle von Chefarztverträgen mit 5 Prüfungsfragen vor, bei denen jeweils gemäß § 310 Absatz 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.12) Verstöße gegen die Verbotsnormen der §§ 305 c, 307 bis 309 BGB führen zur Unwirksamkeit der jeweiligen AGB; der Vertrag bleibt jedoch im Übrigen wirksam.13) An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Rechtslage, ohne dass es zu einer geltungserhaltenden Reduktion kommt, § 306 Absatz 1, 2 BGB.14) Folgen der Schuldrechtsreform in der Literatur umstritten In der Literatur ist seit der Schuldrechtsreform höchst umstritten, ob Entwicklungsklauseln auch in Zukunft in den bisher vom BAG gezogenen Grenzen zulässig sind oder ob eine Unzulässigkeit derartiger Klauseln die Folge der Gesetzesänderung ist. Grundlage der Diskussion bildet unter anderem § 308 Nr. 4 BGB, der wie folgt lautet: „In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;“ Bohle: Entwicklungsklausel weiterhin zulässig Bohle15) zum Beispiel vertritt die Ansicht, es sei nicht zu erwarten, dass die neue AGB-Kontrolle von Chefarztverträgen zur Unwirksamkeit der bislang regelmäßig verwendeten Entwicklungsklausel führe. Entwicklungsklauseln beträfen nur das Direktionsrecht. Die gesetzliche Regelung in § 308 Nr. 4 BGB verleite zwar bei flüchtigem Lesen zu der Annahme, der Vertragskontrolle von Arbeitsverträgen gehe es hier um das Direktionsrecht, mit dem der Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen näher bestimme.16) Das Direktionsrecht betreffe jedoch nicht die „versprochene Leistung“ im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB, das heißt diejenige des Verwenders der AGB. Im Zuge des Arbeitsverhältnisses gebe es, abgesehen von der Vergütung und sonstigen Entgeltformen, keine Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „verspreche“. Das Direktionsrecht betreffe ausschließlich die vertragliche Gegenleistung, das heißt die Leistung des Arbeitnehmers. Schon deshalb sei § 308 Nr. 4 BGB insoweit nicht einschlägig.17) Bestätigung finde diese Ansicht in der Rechtsprechung. Das BAG weise zum Beispiel in seinem Urteil vom 13. März 200318) darauf wie folgt hin: „Diese Vereinbarung 20 legt die Grenzen des Direktionsrechts des Beklagten fest.“ Ähnlich formulierte das LAG Hamm19): „Durch eine solche Vereinbarung werden die Grenzen des Direktionsrechts des Beklagten festgelegt.“ Die Kontrolle des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts sei aber, wie dargelegt, nicht Prüfungsgegenstand von § 308 Nr. 4 BGB.20) Es sei zwar nicht ganz ausgeschlossen, dass das BAG in seiner künftigen Rechtsprechung vertragliche Entwicklungsklauseln in Chefarztverträgen nicht mehr nur anhand des Direktionsrechts prüfe, sondern eine weitere systematische Zuordnung erwäge. Immerhin könne man einwenden, dass auf die Entwicklungsklausel gestützte Maßnahmen den bisherigen tatsächlichen Rahmen für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ändern und sich deshalb zum Beispiel von der Konkretisierung bestehender oder der Zuweisung neuer Aufgaben innerhalb der bisherigen arbeitsvertraglichen Vorgaben unterschieden. So gesehen möge zum Beispiel die Abtrennung von bestimmten bisherigen Aufgaben einer Fachabteilung der Entziehung einer nur widerruflich eingeräumten Zusatzfunktion ähneln, die nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf21) einer AGB-Kontrolle gemäß § 308 Nr. 4 BGB unterliege. Im Ergebnis sei jedoch unwahrscheinlich, dass Entwicklungsklauseln, die sich an § 15 des aktuellen DKG-Musters orientierten, an § 308 Nr. 4 BGB scheitern. Das BAG habe schon lange die Zumutbarkeit von Maßnahmen, die der Krankenhausträger auf eine solche Entwicklungsmaßnahme gestützt hat, im Rahmen seiner Ausübungskontrolle geprüft. Diese Prüfung umfasse nicht nur die Gründe für die vorgenommene Umstrukturierung – in der Praxis stets „triftige Gründe“. In die Prüfung würden auch die Auswirkungen der Maßnahme auf die Arbeitsvertragsparteien eingestellt. Die Entwicklungsklausel des DKG-Musters habe deshalb die vom Gesetz in § 308 Nr. 4 BGB vorgesehene Zumutbarkeitsprüfung bereits erfolgreich bestanden, eine Neubewertung sei nicht zu erwarten.22) Hümmerich/Bergwitz: Der Abschied von der chefärztlichen Entwicklungsklausel naht Der Abschied von der chefärztlichen Entwicklungsklausel wird demgegenüber von Hümmerich/Bergwitz23) prognostiziert. Sie vertreten die Ansicht, dass es zu einer Verschärfung des Prüfungsmaßstabes kommen werde. Seit der Schuldrechtsmodernisierung bestehe kein Raum mehr für Entwicklungsklauseln, die keine Änderungsgründe beinhalten und nicht Voraussetzungen und Umfang der möglichen Änderungen hinreichend konkret benennen. Solche Klauseln seien aufgrund mangelnder Transparenz gemäß § 308 Nr. 4 in Verbindung mit § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unzumutbar. Nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB kann „sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist“. Für den Fall, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vorliege, scheitere die Entwicklungsklausel am Auffangtatbestand des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Danach sind „Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Chefärztliche Entwicklungsklausel Entwicklungsklauseln bedeuteten eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 611 Absatz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer zur Leistung der „versprochenen“ Dienste verpflichtet ist. Habe der Chefarzt in Konsequenz einer Entwicklungsklausel eine Arbeitsleistung zu erbringen, die sich erheblich von der ursprünglich vereinbarten unterscheide, zahle der Krankenhausträger die Vergütung nicht mehr für die vertraglich vereinbarte Leistung, die Bestandteil des Synallagmas war und weiche damit von dem Grundgedanken des gegenseitigen Austauschverhältnisses ab. Diese Abweichung führe zu einer Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, da bei der insoweit durchzuführenden Interessenabwägung weder festzustellen sei, dass die Abweichung durch ein überwiegendes Interesse des Krankenhausträgers gerechtfertigt sei, noch dass es sich bei dem auf Seiten des Chefarztes tangierten Interesse nur um ein geringwertiges oder nur geringfügig beeinträchtigtes handele und auch eine gleichwertige Kompensation der Abweichung nicht stattfinde. Des Weiteren könne „eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel auch dann anzunehmen sein, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist“ (§ 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB). Werde die tatsächliche Beschäftigung des Chefarztes und die damit zusammenhängende Liquidation aufgrund einer Entwicklungsklausel zurückgefahren, stelle dies eine Einschränkung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten dar, was zu einer Vertragszweckgefährdung führen könne.24) Neue BAG-Rechtsprechung Nunmehr hat der 5. Senat des BAG mit Urteil vom 12. Januar 200525) entschieden, dass Widerrufsvorbehalte unwirksam sind, die nicht zumindest die Art der Widerrufsgründe (zum Beispiel wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Grundlage eines Formular-Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1998 mit einer dynamischen Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen bezog der klagende Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt einen festen Monatslohn einschließlich außertariflicher Zulage, einen zusätzlichen Prämienlohn in unterschiedlicher Höhe auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung und einen arbeitstäglich gezahlten Fahrtkostenersatz. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Widerrufsregelung: „Die Firma behält sich vor, alle übertariflichen Bestandteile in seinem Lohn – gleich, welcher Art – bei einem Aufrücken in eine höhere Altersstufe in der Lohngruppe oder in eine höhere Tarifgruppe teilweise oder ganz anzurechnen. Abgesehen davon hat die Firma das Recht, diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen und mit etwaigen Tariferhöhungen zu verrechnen. Auch jede andere Leistung, die über die in den Tarifverträgen festgelegten Leistungen hinausgeht, ist jederzeit unbeschränkt widerruflich und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“ 1/2006 „Bedingt durch die wirtschaftliche Situation“ (ohne dies näher auszuführen) und unter Hinweis auf die Widerrufsklausel widerrief die beklagte Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11. April 2003 die übertarifliche Zulage zum Monatsentgelt sowie die Fahrtkostenerstattung ab dem 1. Mai 2003. Statt des Prämienlohns wurde eine tarifliche Leistungszulage in Höhe von 16 Prozent gezahlt. Der Feststellungsklage, der Widerruf sei rechtsunwirksam, haben das ArbG Dortmund und das LAG Hamm stattgegeben. Das BAG stellte fest, dass die arbeitsvertragliche Widerrufsregel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sei. In materieller Hinsicht verbiete es das Gesetz nicht, die im Streit stehenden Vergütungsbestandteile als widerruflich auszugestalten, wenn wirtschaftliche Gründe für einen Widerruf vorlägen. Die Vereinbarung des Widerrufsrechts sei gemäß § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolge, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sei. Auch im Arbeitsverhältnis müsse in diesem Sinne ein Grund für den Widerruf bestehen. Unabhängig davon, ob der Grund als sachlich, hinreichend, triftig oder schwerwiegend bezeichnet werde, müsse jedenfalls die gebotene Interessenabwägung zu einer Zumutbarkeit der Klauseln für den Arbeitnehmer führen. Dies richte sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere nach der Art und Höhe der Leistung, die widerrufen werden soll, nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte müsse der Widerrufsgrund den Widerruf typischerweise rechtfertigen. Im Grundsatz habe der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran, bestimmte Leistungen, insbesondere „Zusatzleistungen“, flexibel auszugestalten. Dadurch dürfe aber das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrages seien nach der Wertung des § 307 Absatz 2 BGB nicht zulässig. Insofern sei die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Widerrufs weiterhin heranzuziehen. Der Vertragsinhaltsschutz gemäß § 2 KSchG könne dabei als Maßstab dienen. Allerdings komme es nicht auf eine konkrete Umgehung des Schutzes von Änderungskündigungen an. Danach sei die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 Prozent liege und der Tariflohn nicht unterschritten werde. Dem Arbeitnehmer werde hier zu seinem Vorteil eine Leistung zusätzlich zu dem üblichen Entgelt gewährt. Der Arbeitgeber sei dann bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen und dementsprechend auch den Willen zu erklären. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Widerrufsrechts aus wirtschaftlichen Gründen erfüllt. Dem Kläger verbleibe auch nach Ausübung aller Widerrufsrechte mindestens die tarifliche Vergütung. Ein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrages sei nicht ersichtlich. 21 1/2006 Chefärztliche Entwicklungsklausel Der Schutz gegenüber Änderungskündigungen werde nicht umgangen, denn der vorbehaltene Widerruf erfasse insgesamt weniger als 25 Prozent der Gesamtvergütung. In formeller Hinsicht entsprächen die Vertragsregelungen der Parteien jedoch nicht den Anforderungen von §§ 307, 308 Nr. 4 BGB. Die Bestimmung müsse die Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen, das heißt, der Maßstab von §§ 307 Absatz 1, 2, 308 BGB müsse in dem Text der Klausel zum Ausdruck kommen. Es müsse sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen dürfe. Die widerrufliche Leistung müsse nach Art und Höhe eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen könne, was ggf. „auf ihn zukomme“. Bei den Voraussetzungen der Änderung, den Widerrufsgründen, lasse sich zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein solle. Der hiesige Arbeitsvertrag nenne keine Widerrufsgründe; vielmehr solle die Beklagte das Recht haben, die genannten Leistungen „jederzeit unbeschränkt“ zu widerrufen. Dieser Änderungsvorbehalt sei nicht zumutbar. Die §§ 305 ff. BGB finden bedingt durch die Übergangsregelung seit dem 1. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Für so genannte Altfälle seien jedoch unterschiedliche Konsequenzen aus der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung zu ziehen. Da das Gesetz auch für Altverträge gelte und dies hinsichtlich der Anforderungen an die Vertragsformulierung auf eine echte Rückwirkung hinausliefe, bedürfe es einer verfassungskonformen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Auslegung. Da der Verwender bei Abschluss des Arbeitsvertrages die §§ 307 ff. BGB nicht berücksichtigen konnte, ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre. Es liege nahe, dass die Parteien bei Kenntnis der neuen gesetzlichen Anforderungen die Widerrufsmöglichkeit zumindest bei wirtschaftlichen Verlusten, wie sie im Rechtsstreit von der Beklagten vorgetragen worden sind, vorgesehen hätten. Eine solche Bestimmung wäre für den Kläger zumutbar gewesen und hätte ihn nicht benachteiligt. Ggf. wird das LAG eine weiter gehende ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen, welche sonstigen wirtschaftlichen Gründe für einen Widerruf ausreichen sollten. Folgen der BAG-Rechtsprechung Für Altfälle bedeutet die vorliegende Entscheidung, dass zwar der vereinbarte Widerrufsvorbehalt der Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 4 BGB nicht standhält und unwirksam ist, dies bedeutet jedoch nicht automatisch die Unwirksamkeit des Widerrufs. Für diejenigen Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, gilt bei Unwirksamkeit des Widerrufsvorbehalts zwangsläufig, dass auch der Widerruf unwirksam ist. Die Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung gilt ausschließlich für Altfälle. 22 Fraglich ist nunmehr, welche Bedeutung die Entscheidung für bereits bestehende und zu schließende Verträge mit Entwicklungsklauseln hat. Die Entscheidung befasst sich mit dem Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile. Zu klären sein dürfte zunächst, ob die vorgenommene Prüfung überhaupt auf Entwicklungsklauseln anwendbar ist. Hümmerich26) geht davon aus, der 5. Senat habe eindeutig „seine unselige Rechtsprechung zu Entwicklungsklauseln aufgegeben“. Gründe, die zu dem Ende dieser Rechtsprechung führen werden, seien die Beschränkung des Eingriffs durch den Krankenhausträger auf die absolute Vergütungsminderungshöhe von in Zukunft 25 bis 30 Prozent und die zusätzlich in der Formulierung eines Widerrufsvorbehalts zu beachtende Voraussetzung der klaren und verständlichen Bezeichnungen der Widerrufsgründe. Demgegenüber vertritt Reinecke27), selbst Vorsitzender Richter am BAG, die Auffassung, dass diese Rechtsprechung nicht das Ende der chefärztlichen Entwicklungsklausel bedeute, da bei Chefarztverträgen, die auf eine Laufzeit von vielen Jahren, unter Umständen sogar Jahrzehnten angelegt sind, das Bedürfnis nach Anpassung der Vertragsbeziehungen an geänderte Umstände geradezu immanent sei und dass dem auch die jüngste Entscheidung des BAG nicht entgegenstehe. Zu korrigieren sei jedoch die Formulierung der Entwicklungsklauseln durch die Aufnahme konkreter Änderungsgründe. Hinsichtlich der Ausführungen des BAG zu dem Kriterium der „Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen“ macht er folgende Ausführungen: Je stärker die Stellung des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt, desto weniger bedürfe er des Schutzes durch die Rechtsordnung. Es frage sich daher, ob die Aussagen des Urteils vom 12. Januar 2005 „eins zu eins“ auf „Spitzenkräfte“, Arbeitnehmer, die ein Vielfaches der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verdienen, übertragen werden könnten. Bekanntlich habe das BAG mit Urteil vom 28. Mai 199728) die aufgrund einer so genannten Entwicklungsklausel erfolgte Umorganisation der chirurgischen Abteilung eines größeren Krankenhauses gebilligt, die zu einer Minderung der Gesamteinnahmen des Chefarztes um etwa 35 bis 40 Prozent geführt hatte. Die zentrale Aussage lautete: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von vertraglichen Änderungsklauseln könne „die Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Hierarchie und die Höhe seiner Vergütung nicht außer Betracht bleiben: Gegenüber Arbeitnehmern in Spitzenpositionen mit Spitzenverdiensten kann sich der Arbeitgeber vertraglich weitergehende einseitige Bestimmungsrechte vorbehalten als gegenüber anderen Arbeitnehmern“. Dieselben Umstände seien auch bei der Prüfung der Wahrung billigen Ermessens nach § 315 BGB zu berücksichtigen.29) Die Wirksamkeit der Entwicklungsklausel sei nur daraufhin überprüft worden, ob sie zu einer Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führe. Eine Vertragskontrolle nach AGB-Grundsätzen habe angesichts der Bereichsausnahme des damals geltenden § 23 AGBG nicht stattfinden können. Chefärztliche Entwicklungsklausel Bei der Beurteilung von Chefarztverträgen sei zu berücksichtigen, dass sie auf eine sehr lange Dauer angelegt seien und schon deswegen Flexibilisierungsmöglichkeiten gegeben sein müssten, unter Umständen sogar im Interesse der Allgemeinheit. Fraglich könne nur sein, ob und welche Anforderungen an die Angabe der Änderungsgründe zu stellen seien. Als solche kämen neben wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen etwa Gesetzesänderungen sowie neue wissenschaftliche oder gesellschaftliche Entwicklungen in Betracht. Genauere Festlegungen seien schwierig und würden von der Rechtsprechung wohl auch in Zukunft nicht verlangt werden. Des Weiteren bezieht sich Reinecke ausdrücklich auf die Entwicklungsklausel der DKG-Broschüre, die einen außerordentlich weitgehenden Änderungsvorbehalt beinhalte, der in Neuverträgen wohl nicht mehr zulässig sein dürfte. Dass die zusätzlichen Angaben, die Änderungen „sachlich geboten“ sein müssten30), werde wohl nicht ausreichen, da Bestandteile des laufenden Gehalts nach der Rechtsprechung ohnehin nicht nach freiem, sondern nur nach billigem Ermessen widerrufen werden dürften. Die Interessen des Chefarztes ließen sich aber nicht nur durch materielle Anforderungen an den Änderungsgrund, sondern auch durch Verfahrensvorschriften sichern. Die im Mustervertrag vorgesehene vorherige Anhörung des Chefarztes biete nur geringen Schutz. In manchen Chefarztverträgen finde sich die Klausel, dass die Änderung nur „im Benehmen“ mit dem Chefarzt erfolgen dürfe. Zwar sei bei verbleibenden Meinungsunterschieden der Wille des Arbeitgebers ausschlaggebend. Die Klausel verlange jedoch stärker als die Anhörung eine Fühlungnahme, die von dem Willen getragen werde, auch die Belange der anderen Seite zu berücksichtigen und sich mit ihr zu verständigen, sodass erhebliche Einwände oder Bedenken nicht einfach übergangen werden dürften. DKG: Neuformulierung notwendig Reinecke folgend vertritt die DKG die Ansicht, dass die wesentlichen Aussagen der neuen BAG-Rechtsprechung auch für Entwicklungsklauseln Bedeutung erlangen könnten und die in der 6. Auflage der DKG-Broschüre enthaltene Klausel insoweit Bedenken begegne, als sie keinerlei Gründe für die vorbehaltenen Änderungen nennt. Aufgrund des bestehenden Änderungsbedarfs hat die DKG eine Neuformulierung der chefärztlichen Entwicklungsklausel erarbeitet, die konkrete Änderungsgründe aufnimmt und die Beteiligung des Chefarztes verstärkt. Bei der Beteiligung des Chefarztes stellen sich 4 mögliche Ausgestaltungen dar, die in ihrer Intensität ansteigen: ● „Anhörung“, ● „im Benehmen“, ● „Einvernehmen anstreben“ sowie ● „im Einvernehmen“. Die derzeitige Klausel sieht lediglich die „Anhörung“ des Chefarztes vor und beschränkt sich damit auf den Mindeststandard. Das andere Extrem stellen arbeitsvertragliche Regelungen dar, die die Durchführung der strukturellen oder organisatorischen Änderungen an das Einvernehmen des Chefarztes („im Einvernehmen“) binden. Diese nehmen einer Entwicklungsklausel jede Bedeutung und verbieten sich für den Krankenhausträger.31) Am überzeugendsten erscheint damit ein „im Benehmen“, da zeitgemäße Managementstrukturen ohnehin eine Diskussion mit der betroffenen Person bedingen, wenn es zu strukturellen oder organisatorischen Änderungen im Krankenhaus kommt. Greift der Krankenhausträger auf die Entwicklungsklausel zurück, wird die Beteiligung des Arztes deshalb in den meisten Fällen ohnehin über eine Anhörung hinausgehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG32) ist unter dem Begriff des Benehmens eine Mitwirkungsform zu verstehen, die schwächer ist als das Einvernehmen oder die Zustimmung. Das Benehmen bedürfe zwar keiner Willensübereinstimmung, verlange jedoch ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung des Anderen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass der von einer solchen Abrede Begünstigte eigene Vorstellungen von einer endgültigen Entscheidung des Anderen einbringen und damit deren Inhalt beeinflussen könne. Danach erschöpfe sich die Herstellung des Benehmens nicht in einer bloßen Information oder Anhörung. Stärker als die Anhörung setze das Benehmen eine Fühlungnahme voraus, die von dem Willen getragen werde, auch die Belange der anderen Seite zu berücksichtigen und sich mit ihr zu verständigen. Erhebliche Einwände oder Bedenken dürften deshalb nicht einfach übergangen werden. Vielmehr sei auf den Ausgleich aufgetretener Differenzen hinzuwirken. Bei dennoch verbleibenden Meinungsunterschieden sei jedoch der Wille des Regelungsbefugten ausschlaggebend. Da ein „im Benehmen“ dem Krankenhausträger eine vermehrte Verpflichtung im Gegensatz zur „Anhörung“ auferlegt, ist zu beachten, dass das herbeigeführte Benehmen auch nachweisbar sein muss. Es empfiehlt sich daher eine entsprechende Dokumentation, insbesondere auch davon, dass die Bereitschaft, die Belange des Arztes zu ändern, zum Zeitpunkt der Fühlungnahme noch realisierbar war. Darüber hinaus könnte wohl auch ein „Einvernehmen anstreben“ noch als vertretbar erachtet werden, da auch hier letzten Endes der Wille des Regelungsbefugten ausschlaggebend bleibt, wobei allerdings das deutliche Bemühen um einen Konsens nachgewiesen werden muss. ▼ Auch unter Geltung der §§ 305 f. BGB erwiesen sich die zentralen Aussagen dieses Urteils als richtig. Entscheidend sei, dass keinesfalls jeder leitende Angestellte oder gar ATAngestellte zu diesem Kreis der herausgehobenen Arbeitnehmer in Spitzenpositionen mit Spitzenverdiensten zu rechnen sei. Um bei den Chefärzten zu bleiben: Chefarzt sei nicht gleich Chefarzt. Die Zeit „der Halbgötter in Weiß“ sei zu Ende. Nur noch wenige neuere Chefarztverträge sähen ein Recht zur Privatliquidation vor. Die Bezüge jüngerer Chefärzte seien gegenüber denen mit „Altverträgen“ relativ niedrig. Für manchen Oberarzt mit „Altvertrag“ sei der Wechsel auf einen Chefarztposten mit „Neuvertrag“ nicht attraktiv. 1/2006 23 1/2006 Chefärztliche Entwicklungsklausel Unter Berücksichtigung obiger Ausführung war die DKG bei der Umformulierung der Klausel darauf bedacht, der erforderlichen Gradwanderung gerecht zu werden, ein ausgewogenes Verhältnis der beiderseitigen Interessen zu erreichen, das heißt einerseits eine Konkretisierung vorzunehmen, die die neue Rechtsprechung zu fordern scheint und dem Chefarzt die Möglichkeit gibt, zu erkennen, was auf ihn zukommen kann, aber andererseits dem Krankenhausträger genügend Spielraum für Gestaltungen zu bewahren. ■ Formulierungsvorschlag Die im Folgenden dargestellte Neuformulierung der Entwicklungsklausel, die auf der aktuellen Fassung der Klausel von § 15 der 6. Auflage der DKG-Broschüre aufbaut, hebt die Änderungen zur besseren Übersichtlichkeit durch Fettdruck hervor. § 15 Entwicklungsklausel (1) Dem Krankenhausträger bleibt vorbehalten, im Rahmen seines Direktionsrechts zur Bestimmung des Arbeitsauftrages und der dazu zur Verfügung zu stellenden Ressourcen im Benehmen mit dem Arzt sachlich gebotene strukturelle und organisatorische Änderungen im Krankenhaus vorzunehmen: a. Den Umfang der…. Abteilung sowie die Zahl und Aufteilung der Betten in dieser Abteilung ändern; b. die Ausführung bestimmter Leistungen von der… Abteilung ganz oder teilweise abtrennen und anderen Fachabteilungen, Funktionsbereichen, Instituten, Untersuchungsoder Behandlungseinrichtungen oder Ärzten zuweisen; c. weitere selbständige Fachabteilungen, Funktionsbereiche oder Institute – auch gleicher Fachrichtung – im Krankenhaus neu einrichten, unterteilen, abtrennen oder schließen; d. weitere Ärzte – auch gleicher Fachrichtung – in anderen Abteilungen als leitende Abteilungsärzte einstellen oder als Belegärzte zulassen. (2) Strukturelle und organisatorische Änderungen nach Absatz 1 sind dann sachlich geboten, wenn sie der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses dienen oder eine strategische Neuausrichtung der Abteilung/des Krankenhauses – auch krankenhausübergreifend – bedeuten. Dies ist der Fall, wenn a. die medizinische und technische Entwicklung (zum Beispiel Subdisziplinierung, Zentrenbildung, interdisziplinäre Fusion, Risk-Management-Konzepte), b. gesetzgeberische Entwicklungen sowie Fortentwicklungen der Rechtsprechung oder behördliche Maßnahmen (zum Beisiel Qualitätssicherungs- und Mindestmengenvorgaben), c. Maßnahmen bzw. Vereinbarungen im Bereich der Krankenhausplanung (Landeskrankenhausplanung, Versorgungsverträge, Vereinbarungen zur Konkretisierung des Versorgungsauftrages), 24 d. Budget- und Leistungsvereinbarungen mit Sozialleistungsträgern, e. sinkende Leistungsdaten (zum Beispiel Menge, Qualität, Niveau, Belegung) ein Handeln des Krankenhausträgers erforderlich machen. (3) Dem Arzt stehen bei Maßnahmen nach Absatz 1 keine Entschädigungsansprüche zu, wenn seine Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 4, 5, 6) wenigstens…Prozent der durchschnittlichen Vergütung gemäß § 8 Absatz 1 und der variablen Vergütung nach § 8 Absatz 2 a) und b) in den letzten 60 Monaten erreicht. Empfehlungen für Alt- und Neuverträge Zuletzt stellt sich die Frage, welche Bedeutung die Entscheidung des BAG für bereits bestehende und noch zu schließende Verträge hat. In der Entscheidung vom 12. Januar 2005 hatte das BAG im Hinblick auf den Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile die Bedeutung der Entscheidung für Alt- sowie Neufälle festgestellt. Für Altfälle bedeute die Entscheidung, dass zwar der vereinbarte Widerrufsvorbehalt der Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 4 BGB nicht standhalte und unwirksam sei, dies bedeute jedoch nicht automatisch die Unwirksamkeit des Widerrufs. Für diejenigen Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, gelte zwangsläufig, dass auch der Widerruf unwirksam sei. Die Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung gelte ausschließlich für Altfälle. Für Entwicklungsklauseln ergeben sich damit folgende Konsequenzen: Für diejenigen Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Altverträge) dürfte die Entwicklungsklausel ab dem 1. Januar 2003 (Übergangsregelung Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB) zwar den rechtlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden, dies dürfte jedoch nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Änderung führen. Da der Verwender bei Abschluss des Vertrages die §§ 305 f. BGB nicht berücksichtigen konnte und die Klausel nur deswegen unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt, ist es wahrscheinlich, dass auch hier zur Schließung der Lücke eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden wird, die unter Abwägung der berechtigten Interessen zum gewünschten Ergebnis führt. Für diejenigen Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Neuverträge), dürfte die Entwicklungsklausel der aktuellen Fassung der DKG-Broschüre im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgrund der neuen Rechtsprechung einer rechtlichen Prüfung wohl nicht mehr standhalten. Zu empfehlen wäre eine Änderungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Arzt, in der eine Anpassung der Entwicklungsklausel geregelt werden könnte. Bei Verweigerung der Unterzeichnung seitens des Arz- Chefärztliche Entwicklungsklausel 1/2006 tes müsste man dem Chefarzt verdeutlichen, dass bei Unwirksamkeit der Entwicklungsklausel der Krankenhausträger gezwungen wäre, eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn er das Ziel einer Umstrukturierung erreichen will. Für diejenigen Verträge, die künftig geschlossen werden, empfiehlt sich dringendst, die geänderte Entwicklungsklausel zu vereinbaren. Literatur/Anmerkungen 1) Hümmerich/Bergwitz, Abschied von der chefärztlichen Entwicklungsklausel, MedR 2005, 185 f.; Diringer, Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung, MedR 2003, 200 f. 2) Zu Vorst. Hümmerich/Bergwitz, a.a.O. 3) BAG, 13. März 2003, 6 AZR 557/01, NZA 2004, 735 f. = das Krankenhaus 2004, 734 f. 4) BAG, 28. Mai 1997, 5 AZR 125/96, NZA 1997, 1160 = das Krankenhaus 1997, 634 f.; BAG, 13. März 2003, a.a.O. ; vgl. auch Hümmerich/ Bergwitz, a.a.O. 5) Siehe Fußnote 4 6) BAG, 13. März 2003, a.a.O. 7) Hümmerich/Bergwitz, a.a.O. 8) BAG, 15. November 1995, 2 AZR 521/95, NZA 1996, 603 f. 9) Zu Vorst. BAG, 28. Mai 1997, a.a.O. 10) BAG, 15. Januar 1992, 5 AZR 50/91, ArztR 1993, 148 f. 11) Zu Vorst. Bohle, Chefarztvertrag und AGB-Kontrolle, das Krankenhaus 2004, 724 f. 12) Bohle, a.a.O.; vergleiche auch Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen nach der Schuldrechtsreform, NZA 2003, 753 f. 13) Siehe Fußnote 12 14) Siehe Fußnote 12; BGH, 31. Oktober 1984, VIII ZR 226/83, NJW 1985, S. 320 f. 15) Bohle, a.a.O.; ebenso Diringer, a.a.O. 16) BAG, 17. April 2002, 4 AZR 174/01, NZA 2003, 159 f. 17) Bohle, a.a.O. 18) BAG, 13. März 2003, a.a.O. 19) LAG Hamm, 13. November 2003, 16 Sa 1570/03 20) Bohle, a.a.O. 21) ArbG Düsseldorf, DB 2004, 81 22) Bohle, a.a.O. 23) Hümmerich/Bergwitz, a.a.O.; vergleiche auch Hümmerich, Widerrufsvorbehalte in Formulararbeitsverträgen, NJW 2005, Seite 1759 f. 24) Zu Vorst. Hümmerich/Bergwitz, a.a.O. 25) BAG, 12. Januar 2005, 5 AZR 364/04, NJW 2005, 1820 f. 26) Hümmerich, NJW 2005, Seite 1759 f. 27) Reinecke, Flexibilisierung von Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, NZA 2005, 954 f.; derselbe, Gerichtliche Kontrolle von Chefarztverträgen, NJW 2005, 3383 f. 28) BAG, 28.Mai 1997, a.a.O. 29) Siehe Fußnote 28 30) So BAG, 28. Mai 1997, a.a.O.; BAG, 13. März 2003, a.a.O. 31) Bohle, a.a.O. 32) Zuletzt BAG, 13. März 2003, a.a.O. Anschrift der Verfasser: Rechtsanwalt Andreas Wagener, Geschäftsführer in der Rechtsabteilung der DKG/ Rechtsanwältin Andrea Hauser, LL.M., Referentin in der Rechtsabteilung der DKG, Wegelystraße 3, 10623 Berlin ■ 25