Ersthelfer und Brandschutzwarte Die Bestellung eines Ersthelfers, von Brandschutzbeauftragten (Brandschutzwarten) enthebt den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen (Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte) und der für die Erste Hilfe zuständigen Personen ist im TUGonline einzutragen. Aufgaben Ersthelfer Für die TU Graz wurde mit Zustimmung der Betriebsräte festgelegt, dass Ersthelfer folgenden Aufgaben zu erfüllen haben: • namentlich genannt auf der Liste der Ersthelfer • Kontrolle des Erste-Hilfe-Kastens (alle 3 Monate) und bei Bedarf wiederbefüllen • wenn in ihrem Bereich vorhanden, Kontrolle von Augenduschen und Notduschen Weiters wurde festgelegt, dass Ersthelfer mindestens eine 16-stündige Ausbildung (interne Weiterbildung / Prof. Reitbauer in Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz) zu besuchen haben. Nach fünf Jahren sind Fortbildungsübungen zu besuchen. Alle zehn Jahre ist die 16stündige Ausbildung zu wiederholen. Obige Angaben sind Mindestanforderungen. Zur Erhöhung der Versorgungsdichte dürfen zusätzliche Personen als Ersthelfer genannt und ausgebildet werden. Auch ist zulässig, dass man Organisationseinheiten übergreifend die Ersthelfer bestellt. Grundsätzlich ist jede Person zur Leistung der Ersten Hilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Als ausgebildeter Ersthelfer haben Sie den Vorteil, auf derartige Situationen besonders gut vorbereitet zu sein. Die Tätigkeit eines Ersthelfers und die dafür erforderliche Zeit ist im Rahmen der schriftlichen Bestellung festzulegen und ist somit ein Teil der Dienstpflichten. Die Aufgaben der Ersthelfer sind im § 26 ASchG und §§ 39-41 AStV festgelegt. Zur Organisation der Ersten Hilfe ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsmediziner hinzuzuziehen (§ 81/3 Z7 ASchG). Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Ersthelfer anwesend ist (mindestens eine Person pro Organisationseinheit). Gesetzliche Regelung: bis 19 Arbeitnehmer 1 Ersthelfer 20 – 29 Arbeitnehmer 2 Ersthelfer je weitere 10 Arbeitnehmer 1 zusätzlicher Ersthelfer in Büros oder büroähnlichen Arbeitsstätten: bis 29 Arbeitnehmer 1 Ersthelfer 30 – 49 Arbeitnehmer 2 Ersthelfer je weitere 20 Arbeitnehmer 1 zusätzlicher Ersthelfer Aufgaben Brandschutzwart Für die TU Graz wurde festgelegt, dass Brandschutzwarte folgenden Aufgaben zu erfüllen haben: • Mitarbeit und Unterstützung des Brandschutzbeauftragten an der Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Brandschutzordnung (Verbesserungsvorschläge einbringen) • Mitarbeit und Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bei den Aushängen (z.B. Verhalten im Brandfall) • Eigenkontrollen durchführen und Mängel in die Monats-Kontroll-Liste eintragen • Führung eines Brandschutzbuches für den übertragenen Bereich (dzt. ist das die Monats-Kontroll-Liste) • Mitarbeit und Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bei Evakuierungsübungen • Mitwirkung und Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bei Unterweisungen und Schulungen in ihrem Bereich Es werden im TUGonline Tools installiert, welche die Aufgaben der Brandschutzwarte in ihrem Bereich unterstützen. Als Regel an der TU Graz wurde auch festgelegt, dass grundsätzlich die Ausbildung und Unterweisung der Brandschutzwarte betriebsbezogen durch den Brandschutzbeauftragten [gem. § 43 (6) AStV] erfolgt. Durch Mitarbeit in der Brandschutzorganisation erworbene Praxis berechtigt sie dann zum Besuch von Seminaren an entsprechenden Schulungseinrichtungen (z.B. Brandschutzforum Austria). Der Betriebsbrandschutz ist eine hierarchische Organisationsform. Für die Organisation (dazu ist der Arbeitgeber nach § 76/3 Z7 ASchG verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft beizuziehen) des betrieblichen Brandschutzes sind neben einem Brandschutzbeauftragten (BSB) und zumindest einem Stellvertreter (BSB-StV) in Abhängigkeit von Art und Größe des Betriebes gegebenenfalls ein oder mehrere Brandschutzwarte (BSW) schriftlich zu bestellen. BSW haben den BSB in seinen Aufgaben gemäß der Arbeitsstättenverordnung zu unterstützen und insbesondere Kontrollen der Brandsicherheit innerhalb eines bestimmten, ihnen durch den BSB zugewiesenen Betriebsbereiches durchzuführen. BSW können auch mit besonderen Aufgaben zur Personensicherheit beauftragt sein (Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen, soferne den Brandschutzwarten in der Alarmorganisation die Mithilfe bei Gebäudeevakuierungen [analog einer „Brandschutzgruppe“ gemäß § 44 AStV] übertragen wird). Die Übernahme der Funktion und der Aufgaben ist schriftlich zu vereinbaren und diese Tätigkeit ist als Arbeitszeit zu werten (siehe dazu TRVB O 119, Anhang 1: „Muster für die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten/Brandschutzwart). Den Angehörigen der Brandschutzorganisation und den Ersthelfern ist ausreichend Zeit für die Durchführung ihrer Aufgaben einzuräumen. Die Verpflichtung zur Umsetzung von Arbeitnehmerschutzgesetzen bestand auch schon vor 2003 (damals geregelt durch das Bundesbedienstetenschutzgesetz). Eine spezielle Versicherung für Ersthelfer bzw. Brandschutzwarte ist nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer haftet nur insofern, dass er die aufgetragenen Aufgaben gewissenhaft und mit gebotener Sorgfalt zu erfüllen hat. Dies gilt aber für alle dienstlichen Aufträge. Es ist für diese Tätigkeiten keine Abgeltung vorgesehen, da dies im Rahmen ihres dienstlichen Arbeitsauftrages innerhalb der Dienstzeit nachgekommen wird. Alle personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.