Aufgaben von Brandschutzwarten und Ersthelfern

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Ersthelfer und Brandschutzwarte
Die Bestellung eines Ersthelfers, von Brandschutzbeauftragten (Brandschutzwarten) enthebt
den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen
(Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte) und der für die Erste Hilfe zuständigen
Personen ist im TUGonline einzutragen.
Aufgaben Ersthelfer
Für die TU Graz wurde mit Zustimmung der Betriebsräte festgelegt, dass Ersthelfer
folgenden Aufgaben zu erfüllen haben:
•
namentlich genannt auf der Liste der Ersthelfer
•
Kontrolle des Erste-Hilfe-Kastens (alle 3 Monate) und bei Bedarf wiederbefüllen
•
wenn in ihrem Bereich vorhanden, Kontrolle von Augenduschen und Notduschen
Weiters wurde festgelegt, dass Ersthelfer mindestens eine 16-stündige Ausbildung (interne
Weiterbildung / Prof. Reitbauer in Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz) zu besuchen
haben. Nach fünf Jahren sind Fortbildungsübungen zu besuchen. Alle zehn Jahre ist die 16stündige Ausbildung zu wiederholen.
Obige Angaben sind Mindestanforderungen. Zur Erhöhung der Versorgungsdichte dürfen
zusätzliche Personen als Ersthelfer genannt und ausgebildet werden. Auch ist zulässig, dass
man Organisationseinheiten übergreifend die Ersthelfer bestellt.
Grundsätzlich ist jede Person zur Leistung der Ersten Hilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verpflichtet. Als ausgebildeter Ersthelfer haben Sie den Vorteil, auf derartige Situationen
besonders gut vorbereitet zu sein.
Die Tätigkeit eines Ersthelfers und die dafür erforderliche Zeit ist im Rahmen der schriftlichen
Bestellung festzulegen und ist somit ein Teil der Dienstpflichten.
Die Aufgaben der Ersthelfer sind im § 26 ASchG und §§ 39-41 AStV festgelegt. Zur Organisation der
Ersten Hilfe ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsmediziner hinzuzuziehen (§ 81/3 Z7 ASchG).
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit
eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an
Ersthelfer anwesend ist (mindestens eine Person pro Organisationseinheit).
Gesetzliche Regelung:
bis 19 Arbeitnehmer
1 Ersthelfer
20 – 29 Arbeitnehmer
2 Ersthelfer
je weitere 10 Arbeitnehmer
1 zusätzlicher Ersthelfer
in Büros oder büroähnlichen Arbeitsstätten:
bis 29 Arbeitnehmer
1 Ersthelfer
30 – 49 Arbeitnehmer
2 Ersthelfer
je weitere 20 Arbeitnehmer
1 zusätzlicher Ersthelfer
Aufgaben Brandschutzwart
Für die TU Graz wurde festgelegt, dass Brandschutzwarte folgenden Aufgaben zu erfüllen
haben:
•
Mitarbeit und Unterstützung des Brandschutzbeauftragten an der Überprüfung auf
Richtigkeit und Vollständigkeit der Brandschutzordnung (Verbesserungsvorschläge
einbringen)
•
Mitarbeit und Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bei den Aushängen (z.B.
Verhalten im Brandfall)
•
Eigenkontrollen durchführen und Mängel in die Monats-Kontroll-Liste eintragen
•
Führung eines Brandschutzbuches für den übertragenen Bereich (dzt. ist das die
Monats-Kontroll-Liste)
•
Mitarbeit und Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bei Evakuierungsübungen
•
Mitwirkung und Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bei Unterweisungen und
Schulungen in ihrem Bereich
Es werden im TUGonline Tools installiert, welche die Aufgaben der Brandschutzwarte in
ihrem Bereich unterstützen.
Als Regel an der TU Graz wurde auch festgelegt, dass grundsätzlich die Ausbildung und
Unterweisung der Brandschutzwarte betriebsbezogen durch den Brandschutzbeauftragten
[gem. § 43 (6) AStV] erfolgt. Durch Mitarbeit in der Brandschutzorganisation erworbene
Praxis berechtigt sie dann zum Besuch von Seminaren an entsprechenden
Schulungseinrichtungen (z.B. Brandschutzforum Austria).
Der Betriebsbrandschutz ist eine hierarchische Organisationsform. Für die Organisation (dazu ist der
Arbeitgeber nach § 76/3 Z7 ASchG verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft beizuziehen) des
betrieblichen Brandschutzes sind neben einem Brandschutzbeauftragten (BSB) und zumindest einem
Stellvertreter (BSB-StV) in Abhängigkeit von Art und Größe des Betriebes gegebenenfalls ein oder
mehrere Brandschutzwarte (BSW) schriftlich zu bestellen.
BSW haben den BSB in seinen Aufgaben gemäß der Arbeitsstättenverordnung zu unterstützen und
insbesondere Kontrollen der Brandsicherheit innerhalb eines bestimmten, ihnen durch den BSB
zugewiesenen Betriebsbereiches durchzuführen. BSW können auch mit besonderen Aufgaben zur
Personensicherheit beauftragt sein (Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen, soferne den
Brandschutzwarten in der Alarmorganisation die Mithilfe bei Gebäudeevakuierungen [analog einer
„Brandschutzgruppe“ gemäß § 44 AStV] übertragen wird). Die Übernahme der Funktion und der
Aufgaben ist schriftlich zu vereinbaren und diese Tätigkeit ist als Arbeitszeit zu werten (siehe dazu
TRVB O 119, Anhang 1: „Muster für die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten/Brandschutzwart).
Den Angehörigen der Brandschutzorganisation und den Ersthelfern ist ausreichend Zeit für
die Durchführung ihrer Aufgaben einzuräumen. Die Verpflichtung zur Umsetzung von
Arbeitnehmerschutzgesetzen bestand auch schon vor 2003 (damals geregelt durch das
Bundesbedienstetenschutzgesetz).
Eine spezielle Versicherung für Ersthelfer bzw. Brandschutzwarte ist nicht erforderlich.
Der Arbeitnehmer haftet nur insofern, dass er die aufgetragenen Aufgaben gewissenhaft und
mit gebotener Sorgfalt zu erfüllen hat. Dies gilt aber für alle dienstlichen Aufträge.
Es ist für diese Tätigkeiten keine Abgeltung vorgesehen, da dies im Rahmen ihres
dienstlichen Arbeitsauftrages innerhalb der Dienstzeit nachgekommen wird.
Alle personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
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