52 Business Guide P e R sonen G essellschaft K a P it al G

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Steuerrecht
Gewerberecht
Sozialversicherung
Anwendungsfälle
Einzel­
unternehmen
Einkommensteuerpflicht
des Inhabers
Inhaber muss
Gewerbeberechtigung haben
Pflichtversicherung
nach GSVG
• keine Beschränkung
auf bestimmte Arten
von Ge­werben
Gesellschaft
nach bürger­
lichem Recht
(GesbR)
Einkommensteuerpflicht
jedes einzelnen
Gesellschafters
Jeder einzelne Gesellschafter,
der nach außen in Erscheinung
tritt, muss die Gewerbe­
berechtigung haben
Pflichtversicherung
nach GSVG
• Betrieb einer Landund Forstwirtschaft
• Gelegenheits­
gesellschaft
• Vorgründungs­
gesellschaft
Offene
Gesellschaft
(OG)
Einkommensteuerpflicht
jedes einzelnen
Gesellschafters
Die Gesellschaft ist Träger
der Gewerbeberechtigung;
ein Gesellschafter oder ein
versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen zu erfüllen (AN mit
20 Wochenstunden)
Pflichtversicherung
nach GSVG
jedes Gesellschafters
• jede erlaubte Tätigkeit, sodass Rechtsform zu gewerblichen,
freiberuflichen,
sonstigen wirtschaftl.
oder bloß vermögenserw. Tätigkeiten zur
Verfügung steht
Kommanditgesellschaft
Einkommensteuerpflicht
jedes einzelnen
Gesellschafters
Die Gesellschaft ist Träger der
Gewerbeberechtigung; ein
voll­haftender Gesellschafter
(Komplementär) oder ein
versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen zu erfüllen
Pflichtversicherung
nach GSVG
ASVG-Versicherung für
Kommanditisten mit
Arbeitnehmertätigkeit
• jede erlaubte Tätigkeit, sodass Rechtsform zu gewerblichen,
freiberuflichen,
sonstigen wirtschaftl.
oder bloß vermögenserw. Tätigkeiten zur
Verfügung steht
GmbH
& Co KG
Körperschaftsteuerpflicht
(25 %) der GmbH;
Gewinnausschüttung
der GmbH: Kapitalertragsteuer (25 %) endbesteuert;
Einkommensteuerpflicht
der Kommanditisten
Die KG ist Gewerberechtsträger; der handelsrechtliche
Geschäftsführer oder ein
versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen zu erfüllen
Pflichtversicherung nach
GSVG der geschäftsführen­
den Gesellschafter der
Kom­­ple­men­tär-GmbH nur bei
ge­sonderter Gewerbeberech­
tigung der GmbH möglich;
ASVG-Versicherung für
Kom­manditisten mit Arbeit­
nehmer­tätigkeit
• jede erlaubte Tätigkeit, sodass Rechtsform zu gewerblichen,
freiberuflichen,
sonstigen wirtschaftl.
oder bloß vermögenserw. Tätigkeiten zur
Verfügung steht
Gesell­
schaft mit
beschränkter
Haftung
(GmbH)
Körperschaftsteuerpflicht
(25 %) der GmbH;
Gewinnausschüttung
der GmbH: Kapitalertragsteuer (25 %) endbesteuert;
Mindestkörperschaftsteuer
E 1.750,– p. a.; bei mitarbeitenden Gesellschaftern
Kommunalsteuer (3 % vom
Bruttobezug)
Die GmbH ist Gewerberechtsträger; der handelsrechtliche
Geschäftsführer oder ein
versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer hat die
Voraussetzungen zu erfüllen
Bei Beteiligung < 25 %
ist geschäftsführender
Gesellschafter nach ASVG,
ansonsten nach GSVG
versicherungspflichtig
• GmbH kann zu jedem
ge­setzlich zulässigen
Zweck errichtet
werden (Ausnahme:
Versicherungs- und
Beteiligungsfondsgeschäfte, Pensionskasse)
Aktien­
gesellschaft
(AG)
Körperschaftsteuerpflicht
(25 %) der AG;
Dividendenzahlung
an die Aktionäre:
Kapitalertragsteuer (25 %)
endbesteuert;
Mindestkörperschaftsteuer
E 3.500,– p. a.
Die AG ist Gewerberechtsträger; der handelsrechtliche
Geschäftsführer oder ein
versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer hat die
Voraussetzungen zu erfüllen
Vorstand ist nach ASVG
versicherungspflichtig
• AG kann zu jedem
ge­setzlich zulässigen
Zweck errichtet
werden
Genossen­
schaft
Körperschaftsteuerpflicht
(seit 2005 25 %) der Genossenschaft Dividendenzahlung
an Genossenschafter:
Kapitalertragsteuer (25 %)
endbesteuert bei natürlicher
Person
Die Genossenschaft ist
Gewerberechtsträger; der
gewerberechtliche Geschäfts­
führer, der Mitarbeiter gemäß
den Bestimmungen des
§ 39 GewO oder Mitglied des
Vorstandes sein muss, hat die
Voraussetzungen zu erfüllen.
Vorstand ist nach ASVG
versicherungspflichtig
• Die Genossenschaft
kann grundsätzlich zu
jedem gesetzlich
zulässigen Zweck
errichtet werden.
Kapitalgessellschaft
Personengessellschaft
eu
Rechtsform
(KG)
52 Business Guide
Haftung
Firmenbuch
Firmenname
Vorteile
Nachteile
Inhaber
haftet voll
(auch mit Privatvermögen)
Eintragung zwingend
ab E 400.000,–
Jahresumsatz,
darunter Wahlrecht
Bei Eintragung Namens-,
Sach- und Fantasiefirma
möglich, Rechtsformzusatz „eingetragene(r)
Untermer(in)“ oder
„e.U.“
• kein vorgeschriebenes
Mindestkapital
• niedrige Gründungskosten (kein
Vertrag erforderlich)
• Kapitalaufbringung, Risiko allein
• Haftung unbeschränkt (auch mit
Privatvermögen)
Gesellschafter
haften voll nach
der Quote ihrer
Beteiligung
(auch mit Privatvermögen)
Keine Eintragung,
ab E 400.000,– Jahres­
umsatz Eintragung
als OG zwingend
gem. § 189 UGB
Vor-und Zuname sämtlicher Gesellschafter;
Zusatz für Geschäftsbezeichnung möglich
Gesellschafter
haften voll
(auch mit Privatvermögen)
Eintragung
zwingend; Gesellschaft entsteht
mit Eintragung
Namens-, Sach- und
Fantasiefirma möglich,
Rechtsformzusatz
„offene Gesellschaft“,
„OG“, „Partnerschaft“
oder „und (&) Partner“
Komplementär
haftet voll;
Kommanditisten haften nur
bis zur Höhe
der Kommandit­
einlage
Eintragung
zwingend; Gesellschaft entsteht
mit Eintragung
Namens-, Sach- und
Fantasiefirma möglich,
Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“,
„KG“ oder „KommanditPartnerschaft“
Komplementär
(= GmbH)
haftet voll mit
Gesellschafts­
ver­mögen;
Kom­man­
ditisten haften
nur bis zur
Höhe der Kommanditeinlage
Eintragung
zwingend; Gesellschaft entsteht
mit Eintragung
Namens-, Sach- und
Fantasiefirma möglich,
Rechtsformzusatz „&
Co KG“
GmbH
haftet mit dem
Stammkapital
(mindestens
E 35.000,00)
Eintragung
zwingend; GmbH
entsteht erst
mit Eintragung
Namens-, Sach- und
Fantasiefirma möglich,
Rechtsformzusatz
„Gesellschaft mbH“,
„GesmbH“ oder
„GmbH“
AG haftet
mit dem
Grundkapital
(mindestens
E 70.000,00)
Eintragung
zwingend; AG
entsteht erst
mit Eintragung
Namens-, Sach- und
Fantasiefirma möglich,
Rechtsformzusatz
„Aktiengesellschaft“
oder „AG“
Die Regel ist
beschränkte
Haftung
mit dem
Geschäftsanteil
und einem
(mindestens)
weiteren Betrag
in der Höhe
desselben.
Die Firmenbucheintragung ist
notwendig. Die
Genossenschaft
entsteht erst mit der
Eintragung
Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens
mit dem Zusatz „registrierte Genossenschaft
mit beschränkter
Haftung“
•Verlustausgleich
mit anderen Einkünften
möglich
•einfache Generationenfolge durch Versorgungsrente
•Keine Publizitäts- bzw. Veröffentlichungspflichten wie
bei Kapitalgesellschaften
• Gehalt, Zinsen und
Mieten an Gesellschafter
sind immer Gewinnbestandteil
•Keine Abzugsfähigkeit
eines Unternehmer­
gehaltes
•Anteilsveräußerung
berührt Unternehmenssphäre, daher Bilanz
notwendig
• Steuerbelastung für thesaurierte
Gewinne mit 25% begrenzt
• Gehälter und sonstige
angemessene Vergütungen für
Leistungen der Gesellschafter sind
Betriebsausgabe
• Leichtere Kapitalbeschaffung
möglich
• Altersversorgung durch Betriebs­
pension möglich
• Anteilsveräußerung berührt nicht
die Spähre der Gesellschaft
(Veräußerungsgewinn nur
steuerpflichtig, wenn Beteiligung
im Betriebsvermögen bzw.
Spekulationstatbestand oder
Verkauf von Anteilen ab 1,00 %
• rel. hohe Gründungskosten
• Verluste sind nicht in der
Gesellschaftersphäre verwertbar
(aber in Gesellschaft unbegrenzt
vortragsfähig und mit späteren
Gewinnen ausgleichsfähig)
• Eigen(außen)finanzierung immer
mit 1% Kapitalverkehrsteuer
belastet
• Kommunalsteuerpflicht von
GF-Bezügen
• Einreichung des Jahresabschlusses beim FB-Gericht u.
Veröffentlichung notwendig
• Mindestkörperschaftsteuer ist
auch bei Verlusten zu entrichten
(jedoch unbegrenzt auf künftige
Steuerzahlungen anrechenbar)
• minimale Gründungskosten
• flexible Mitgliederstruktur, jederzeitiger Ein- und Austritt möglich
• Steuerbelastung für thesaurierte
Gewinne mit 25 % begrenzt
• leichtere Kapitalbeschaffung
möglich, keine Gesellschaftsteuer
• Altersversorgung durch Betriebspension möglich
• keine Mindestkörperschaftsteuer
• kein Mindestkapital
• Organisationsgrad ist autonom
zu gestalten
• Verluste in Genossen­
schaftersphäre nicht verwertbar
Business Guide 53
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