Steuerrecht Gewerberecht Sozialversicherung Anwendungsfälle Einzel­ unternehmen Einkommensteuerpflicht des Inhabers Inhaber muss Gewerbeberechtigung haben Pflichtversicherung nach GSVG • keine Beschränkung auf bestimmte Arten von Ge­werben Gesellschaft nach bürger­ lichem Recht (GesbR) Einkommensteuerpflicht jedes einzelnen Gesellschafters Jeder einzelne Gesellschafter, der nach außen in Erscheinung tritt, muss die Gewerbe­ berechtigung haben Pflichtversicherung nach GSVG • Betrieb einer Landund Forstwirtschaft • Gelegenheits­ gesellschaft • Vorgründungs­ gesellschaft Offene Gesellschaft (OG) Einkommensteuerpflicht jedes einzelnen Gesellschafters Die Gesellschaft ist Träger der Gewerbeberechtigung; ein Gesellschafter oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen zu erfüllen (AN mit 20 Wochenstunden) Pflichtversicherung nach GSVG jedes Gesellschafters • jede erlaubte Tätigkeit, sodass Rechtsform zu gewerblichen, freiberuflichen, sonstigen wirtschaftl. oder bloß vermögenserw. Tätigkeiten zur Verfügung steht Kommanditgesellschaft Einkommensteuerpflicht jedes einzelnen Gesellschafters Die Gesellschaft ist Träger der Gewerbeberechtigung; ein voll­haftender Gesellschafter (Komplementär) oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen zu erfüllen Pflichtversicherung nach GSVG ASVG-Versicherung für Kommanditisten mit Arbeitnehmertätigkeit • jede erlaubte Tätigkeit, sodass Rechtsform zu gewerblichen, freiberuflichen, sonstigen wirtschaftl. oder bloß vermögenserw. Tätigkeiten zur Verfügung steht GmbH & Co KG Körperschaftsteuerpflicht (25 %) der GmbH; Gewinnausschüttung der GmbH: Kapitalertragsteuer (25 %) endbesteuert; Einkommensteuerpflicht der Kommanditisten Die KG ist Gewerberechtsträger; der handelsrechtliche Geschäftsführer oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen zu erfüllen Pflichtversicherung nach GSVG der geschäftsführen­ den Gesellschafter der Kom­­ple­men­tär-GmbH nur bei ge­sonderter Gewerbeberech­ tigung der GmbH möglich; ASVG-Versicherung für Kom­manditisten mit Arbeit­ nehmer­tätigkeit • jede erlaubte Tätigkeit, sodass Rechtsform zu gewerblichen, freiberuflichen, sonstigen wirtschaftl. oder bloß vermögenserw. Tätigkeiten zur Verfügung steht Gesell­ schaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Körperschaftsteuerpflicht (25 %) der GmbH; Gewinnausschüttung der GmbH: Kapitalertragsteuer (25 %) endbesteuert; Mindestkörperschaftsteuer E 1.750,– p. a.; bei mitarbeitenden Gesellschaftern Kommunalsteuer (3 % vom Bruttobezug) Die GmbH ist Gewerberechtsträger; der handelsrechtliche Geschäftsführer oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen zu erfüllen Bei Beteiligung < 25 % ist geschäftsführender Gesellschafter nach ASVG, ansonsten nach GSVG versicherungspflichtig • GmbH kann zu jedem ge­setzlich zulässigen Zweck errichtet werden (Ausnahme: Versicherungs- und Beteiligungsfondsgeschäfte, Pensionskasse) Aktien­ gesellschaft (AG) Körperschaftsteuerpflicht (25 %) der AG; Dividendenzahlung an die Aktionäre: Kapitalertragsteuer (25 %) endbesteuert; Mindestkörperschaftsteuer E 3.500,– p. a. Die AG ist Gewerberechtsträger; der handelsrechtliche Geschäftsführer oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen zu erfüllen Vorstand ist nach ASVG versicherungspflichtig • AG kann zu jedem ge­setzlich zulässigen Zweck errichtet werden Genossen­ schaft Körperschaftsteuerpflicht (seit 2005 25 %) der Genossenschaft Dividendenzahlung an Genossenschafter: Kapitalertragsteuer (25 %) endbesteuert bei natürlicher Person Die Genossenschaft ist Gewerberechtsträger; der gewerberechtliche Geschäfts­ führer, der Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO oder Mitglied des Vorstandes sein muss, hat die Voraussetzungen zu erfüllen. Vorstand ist nach ASVG versicherungspflichtig • Die Genossenschaft kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Kapitalgessellschaft Personengessellschaft eu Rechtsform (KG) 52 Business Guide Haftung Firmenbuch Firmenname Vorteile Nachteile Inhaber haftet voll (auch mit Privatvermögen) Eintragung zwingend ab E 400.000,– Jahresumsatz, darunter Wahlrecht Bei Eintragung Namens-, Sach- und Fantasiefirma möglich, Rechtsformzusatz „eingetragene(r) Untermer(in)“ oder „e.U.“ • kein vorgeschriebenes Mindestkapital • niedrige Gründungskosten (kein Vertrag erforderlich) • Kapitalaufbringung, Risiko allein • Haftung unbeschränkt (auch mit Privatvermögen) Gesellschafter haften voll nach der Quote ihrer Beteiligung (auch mit Privatvermögen) Keine Eintragung, ab E 400.000,– Jahres­ umsatz Eintragung als OG zwingend gem. § 189 UGB Vor-und Zuname sämtlicher Gesellschafter; Zusatz für Geschäftsbezeichnung möglich Gesellschafter haften voll (auch mit Privatvermögen) Eintragung zwingend; Gesellschaft entsteht mit Eintragung Namens-, Sach- und Fantasiefirma möglich, Rechtsformzusatz „offene Gesellschaft“, „OG“, „Partnerschaft“ oder „und (&) Partner“ Komplementär haftet voll; Kommanditisten haften nur bis zur Höhe der Kommandit­ einlage Eintragung zwingend; Gesellschaft entsteht mit Eintragung Namens-, Sach- und Fantasiefirma möglich, Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“, „KG“ oder „KommanditPartnerschaft“ Komplementär (= GmbH) haftet voll mit Gesellschafts­ ver­mögen; Kom­man­ ditisten haften nur bis zur Höhe der Kommanditeinlage Eintragung zwingend; Gesellschaft entsteht mit Eintragung Namens-, Sach- und Fantasiefirma möglich, Rechtsformzusatz „& Co KG“ GmbH haftet mit dem Stammkapital (mindestens E 35.000,00) Eintragung zwingend; GmbH entsteht erst mit Eintragung Namens-, Sach- und Fantasiefirma möglich, Rechtsformzusatz „Gesellschaft mbH“, „GesmbH“ oder „GmbH“ AG haftet mit dem Grundkapital (mindestens E 70.000,00) Eintragung zwingend; AG entsteht erst mit Eintragung Namens-, Sach- und Fantasiefirma möglich, Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ Die Regel ist beschränkte Haftung mit dem Geschäftsanteil und einem (mindestens) weiteren Betrag in der Höhe desselben. Die Firmenbucheintragung ist notwendig. Die Genossenschaft entsteht erst mit der Eintragung Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens mit dem Zusatz „registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ •Verlustausgleich mit anderen Einkünften möglich •einfache Generationenfolge durch Versorgungsrente •Keine Publizitäts- bzw. Veröffentlichungspflichten wie bei Kapitalgesellschaften • Gehalt, Zinsen und Mieten an Gesellschafter sind immer Gewinnbestandteil •Keine Abzugsfähigkeit eines Unternehmer­ gehaltes •Anteilsveräußerung berührt Unternehmenssphäre, daher Bilanz notwendig • Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne mit 25% begrenzt • Gehälter und sonstige angemessene Vergütungen für Leistungen der Gesellschafter sind Betriebsausgabe • Leichtere Kapitalbeschaffung möglich • Altersversorgung durch Betriebs­ pension möglich • Anteilsveräußerung berührt nicht die Spähre der Gesellschaft (Veräußerungsgewinn nur steuerpflichtig, wenn Beteiligung im Betriebsvermögen bzw. Spekulationstatbestand oder Verkauf von Anteilen ab 1,00 % • rel. hohe Gründungskosten • Verluste sind nicht in der Gesellschaftersphäre verwertbar (aber in Gesellschaft unbegrenzt vortragsfähig und mit späteren Gewinnen ausgleichsfähig) • Eigen(außen)finanzierung immer mit 1% Kapitalverkehrsteuer belastet • Kommunalsteuerpflicht von GF-Bezügen • Einreichung des Jahresabschlusses beim FB-Gericht u. Veröffentlichung notwendig • Mindestkörperschaftsteuer ist auch bei Verlusten zu entrichten (jedoch unbegrenzt auf künftige Steuerzahlungen anrechenbar) • minimale Gründungskosten • flexible Mitgliederstruktur, jederzeitiger Ein- und Austritt möglich • Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne mit 25 % begrenzt • leichtere Kapitalbeschaffung möglich, keine Gesellschaftsteuer • Altersversorgung durch Betriebspension möglich • keine Mindestkörperschaftsteuer • kein Mindestkapital • Organisationsgrad ist autonom zu gestalten • Verluste in Genossen­ schaftersphäre nicht verwertbar Business Guide 53