S/INF/57 Vereinte Nationen Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. Januar 2001 – 31. Juli 2002 Sicherheitsrat Offizielles Protokoll S/INF/57 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. Januar 2001 – 31. Juli 2002 Sicherheitsrat Offizielles Protokoll Vereinte Nationen ● New York 2003 HINWEISE FÜR DEN LESER Der vorliegende Band der Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats enthält die Resolutionen und Beschlüsse des Rates vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 zu Sachfragen sowie Beschlüsse zu einigen wichtigeren Verfahrensfragen. Gemäß der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 22. Mai 2002 (S/2002/199), die sich in Teil II dieses Bandes im Wortlaut findet, werden die nachfolgenden Bände jeweils den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres abdecken, was dem Zeitraum des Berichts des Sicherheitsrats an die Generalversammlung [Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Beilage 2] entspricht. Die Resolutionen und Beschlüsse sind in Teil I und Teil II jeweils unter einem allgemeinen Titel aufgeführt, der auf die behandelten Fragen hinweist. In jedem dieser Teile sind die Fragen nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Behandlung durch den Rat im Berichtszeitraum geordnet; die Resolutionen und Beschlüsse zu den einzelnen Fragen sind in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Die Resolutionen sind in der Reihenfolge ihrer Verabschiedung nummeriert. Jeder Resolution folgt eine Angabe des Abstimmungsergebnisses. Beschlüsse werden gewöhnlich ohne Abstimmung gefasst; hat jedoch eine Abstimmung stattgefunden, ist das Ergebnis unmittelbar nach dem Beschluss aufgeführt. * * * BESONDERER HINWEIS FÜR DIE DEUTSCHE AUSGABE Die Dokumente der Vereinten Nationen, die auf Grund von Resolution 3355 (XXIX) der Generalversammlung vom 18. Dezember 1974 ab dem 1. Juli 1975 ins Deutsche zu übersetzen sind (alle Resolutionen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats und des Wirtschafts- und Sozialrats sowie die sonstigen Beilagen zum Offiziellen Protokoll der Generalversammlung), werden bei Quellenangaben in Deutsch zitiert, auch wenn die Übersetzung noch nicht erschienen sein sollte. Das Gleiche gilt für die schon vor dem 1. Juli 1975 verabschiedeten Resolutionen der genannten Organe. (Die Resolutionen des Sicherheitsrats liegen schon ab 1. Januar 1975 in Deutsch vor.) Die Titel anderer Quellenangaben werden zur Vereinfachung von Bestellungen nicht übersetzt. S/INF/57 ISSN 1020-1084 INHALT Seite Mitglieder des Sicherheitsrats in den Jahren 2001 und 2002.......................................................................................................... vii Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002.............................................................. 1 Teil I. Fragen, die vom Sicherheitsrat auf Grund seiner Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit behandelt wurden Die Situation in Somalia .............................................................................................................................................................. 1 Punkte im Zusammenhang mit der Situation im ehemaligen Jugoslawien A. Die Situation in Kroatien ................................................................................................................................................... 17 B. Punkte im Zusammenhang mit der Situation im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)....................... 24 Resolution 1160 (1998) des Sicherheitsrats vom 31. März 1998 ...................................................................................... 35 Unterrichtung durch seine Exzellenz, Nebojša Čović, Stellvertretender Ministerpräsident Serbiens (Bundesrepublik Jugoslawien)....................................................................................................................................................................... 35 C. Unterrichtung durch Carl Bildt, Sonderbotschafter des Generalsekretärs für den Balkan ................................................ 36 D. Schreiben des Ständigen Vertreters der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 4. März 2001.................................................................................... 36 E. Die Situation in Bosnien und Herzegowina ....................................................................................................................... 39 F. Die Situation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien........................................................................... 54 Punkte im Zusammenhang mit der Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern A. Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern................................................................................... 56 B. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A............................................................................. 64 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A .............................................................................................. 65 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A..................................................................... 66 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A............................ 66 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A ......................................................................... 67 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A ...................................................... 68 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A.................................................................. 69 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A......................................................................................... 70 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A ................................................................................. 70 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A......................................................................................... 71 C. D. E. F. G. H. I. J. K. iii Inhalt Seite L. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A................................................................................. 72 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A .................................................................. 72 Die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze................................................................................................................................... 73 Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik .................................................................................................................... 75 Die Situation in Angola ............................................................................................................................................................... 80 Die Situation in Sierra Leone ...................................................................................................................................................... 93 Die Situation in Osttimor............................................................................................................................................................. 107 Unterrichtung durch seine Exzellenz, Mircea Geoana, Außenminister Rumäniens und Amtierender Vorsitzender der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ................................................................................................................. 120 Die Situation im Nahen Osten ..................................................................................................................................................... 121 Die Situation in Georgien ............................................................................................................................................................ 132 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo .................................................................................................... 146 Friedenskonsolidierung: Der Weg zu einem umfassenden Ansatz .............................................................................................. 180 Die Situation im ostafrikanischen Zwischenseengebiet .............................................................................................................. 184 Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien ............................................................................................................................ 189 Die Situation in Guinea im Anschluss an die jüngsten Angriffe entlang seiner Grenzen zu Liberia und Sierra Leone Die Situation in Liberia Die Situation in Sierra Leone ...................................................................................................................................................... 205 Die Situation betreffend Westsahara............................................................................................................................................ 206 Die Situation in Burundi .............................................................................................................................................................. 212 Die Situation in Liberia ............................................................................................................................................................... 222 Sicherstellung einer wirksamen Rolle des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, insbesondere in Afrika ......................................................................................................................................................... 234 Die Situation entlang der Grenzen Guineas, Liberias und Sierra Leones ................................................................................... 235 Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage .............................................................................................. 236 Die Situation in Zypern ............................................................................................................................................................... 252 Die Situation zwischen Irak und Kuwait ..................................................................................................................................... 255 Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten ................................................................................................................. 280 Die Situation in Tadschikistan und entlang der tadschikisch-afghanischen Grenze.................................................................... 290 Die Situation in Guinea im Anschluss an die jüngsten Angriffe entlang seiner Grenzen zu Liberia und Sierra Leone Die Situation in Sierra Leone ...................................................................................................................................................... 290 Die Situation in Afghanistan........................................................................................................................................................ 291 Rolle des Sicherheitsrats bei der Verhütung bewaffneter Konflikte............................................................................................ 307 Briefwechsel zwischen dem Generalsekretär und dem Präsidenten des Sicherheitsrats betreffend die Indien-Pakistan-Frage . 312 Kleinwaffen ................................................................................................................................................................................. 312 Durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit .................... 315 Resolution 1054 (1996) des Sicherheitsrats vom 26. April 1996 ................................................................................................ 322 Die Situation in Guinea-Bissau ................................................................................................................................................... 323 M. iv Inhalt Seite Friedensnobelpreis ....................................................................................................................................................................... 324 Allgemeine Fragen im Zusammenhang mit Sanktionen ............................................................................................................. 325 Unterrichtung durch Richter Gilbert Guillaume, Präsident des Internationalen Gerichtshofs .................................................... 325 Frauen und Frieden und Sicherheit.............................................................................................................................................. 325 Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Papua-Neuguineas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 31.März 1998 ................................................................................................................ 327 Die Situation in Afrika................................................................................................................................................................. 328 Kinder und bewaffnete Konflikte ................................................................................................................................................ 333 Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 30. April 2001......................................... 339 Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats für Friedenssicherungseinsätze ............................................................................................. 341 Unterrichtung durch Ruud Lubbers, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen ............................................... 342 Nahrungsmittelhilfe im Kontext der Konfliktbeilegung: Afghanistan und andere Krisengebiete .............................................. 342 Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen ........................................................................................................................ 343 Teil II. Weitere vom Sicherheitsrat behandelte Fragen Arbeitsmethoden und Verfahren des Sicherheitsrats ................................................................................................................... 344 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht .......................................................................... 351 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ............................................................................. 355 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ............................................................................. 356 Empfehlung betreffend die Ernennung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen................................................................ 359 Fragen betreffend abschließende Erörterungen über die Tätigkeit des Sicherheitsrats............................................................... 359 Internationaler Gerichtshof: A. Zeitpunkt der Wahl zur Besetzung eines frei gewordenen Sitzes im Internationalen Gerichtshof.................................... 361 B. Wahl eines Mitglieds des Internationalen Gerichtshofs..................................................................................................... 361 Jahresbericht des Sicherheitsrats an die Generalversammlung: A. Behandlung des Entwurfs des Berichts des Sicherheitsrats an die Generalversammlung................................................. 361 B. Formale Gestaltung des Jahresberichts des Sicherheitsrats an die Generalversammlung ................................................. 362 Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen............................................................................................................... 364 Vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erstmals in die Tagesordnung des Sicherheitsrats aufgenommene Punkte .................... 367 Verzeichnis der vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 vom Sicherheitsrat verabschiedeten Resolutionen................................. 371 Verzeichnis der vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 vom Präsidenten des Sicherheitsrats abgegebenen Erklärungen ........ 375 v Mitglieder des Sicherheitsrats in den Jahren 2001 und 2002 In den Jahren 2001 und 2002 gehörten dem Sicherheitsrat folgende Mitglieder an: 2001 2002 Bangladesch China Frankreich Irland Jamaika Kolumbien Mali Mauritius Norwegen Russische Föderation Singapur Tunesien Ukraine Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Bulgarien China Frankreich Guinea Irland Kamerun Kolumbien Mauritius Mexiko Norwegen Russische Föderation Singapur Syrische Arabische Republik Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika vii Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Teil I. Fragen, die vom Sicherheitsrat auf Grund seiner Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit behandelt wurden DIE SITUATION IN SOMALIA [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1992 bis 1997 sowie 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4254. Sitzung am 11. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4254. Sitzung am 11. Januar 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Somalia'. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen wurde Ali Khalif Galaydh, Premierminister der nationalen Übergangsregierung Somalias, zur Teilnahme an der Erörterung eingeladen. Der Vertreter Dschibutis wurde auf sein Ersuchen hin zur Teilnahme gemäß Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates eingeladen. Der Rat ließ sich durch Herrn Galaydh unterrichten. Die Ratsmitglieder machten Anmerkungen und stellten Fragen im Zusammenhang mit der Unterrichtung. Herr Galaydh ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder ein." Auf seiner 4255. Sitzung am 11. Januar 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2000/1211)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab1: "Der Sicherheitsrat nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs vom 19. Dezember 2000 über die Situation in Somalia2 und bekräftigt sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und unter Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias. Der Rat begrüßt und unterstützt die Ergebnisse der in Arta (Dschibuti) abgehaltenen Nationalkonferenz für Frieden und Aussöhnung in Somalia, die Einrichtung der Übergangsnationalversammlung und der nationalen Übergangsregierung. Er bringt seine Dankbarkeit für die Anstrengungen zum Ausdruck, die die Regierung und das Volk von Dschibuti zur Einberufung der Friedenskonferenz unter- _______________ 1 2 S/PRST/2001/1. S/2000/1211. 1 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 nommen haben. Darüber hinaus vermerkt er mit Befriedigung die neue Dynamik, die der Prozess durch die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung erhalten hat, namentlich das im März 2000 von der Ministertagung in Dschibuti erteilte Mandat. Der Rat begrüßt ferner die Bemühungen der nationalen Übergangsregierung um die Förderung der Aussöhnung innerhalb Somalias. Er fordert alle politischen Gruppen in dem Lande, insbesondere diejenigen, die dem Friedensprozess von Arta bisher ferngeblieben sind, mit Nachdruck auf, einen friedlichen und konstruktiven Dialog mit der nationalen Übergangsregierung aufzunehmen, um die nationale Aussöhnung zu fördern und die für 2003 angesetzten demokratischen Wahlen, die in der Übergangs-Nationalcharta gefordert werden, zu erleichtern. Ferner fordert er alle Gruppen, insbesondere die bewaffneten Bewegungen, auf, die von der nationalen Übergangsregierung unternommenen Demobilisierungsmaßnahmen zu unterstützen und sich daran zu beteiligen. Er ermutigt die nationale Übergangsregierung, den Prozess der Einbeziehung aller Gruppen in dem Land, namentlich in den nordöstlichen und nordwestlichen Gebieten, im Geiste eines konstruktiven Dialogs fortzusetzen, mit dem Ziel, die durch den demokratischen Prozess erfolgende Schaffung dauerhafter Regelungen für die Regierung des Landes vorzubereiten. Der Rat unterstreicht die enormen Herausforderungen, denen sich Somalia im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau und der Entwicklung gegenübersieht, sowie den dringenden Bedarf an Soforthilfe, insbesondere auf dem Gebiet der Demobilisierung (unter besonderer Betonung von Maßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten), der Abrüstung und des Wiederaufbaus einer grundlegenden Infrastruktur. Er fordert die Vereinten Nationen, ihre Mitgliedstaaten und Sonderorganisationen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Bretton-Woods-Institutionen auf, bei der Bewältigung dieser Herausforderungen behilflich zu sein. Der Rat stellt unter Betonung dessen, wie wichtig die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts ist, mit Besorgnis fest, dass die humanitäre und die Sicherheitslage in verschiedenen Teilen Somalias einschließlich Mogadischus nach wie vor prekär ist. Er verurteilt mit Nachdruck die Angriffe bewaffneter Gruppen auf Zivilpersonen und humanitäre Helfer und fordert alle Somalier auf, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der nichtstaatlichen Organisationen voll zu achten sowie ihre uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und ihren sicheren Zugang in ganz Somalia zu garantieren. Der Rat erinnert alle Staaten an ihre Verpflichtung, die mit Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992 verhängten Maßnahmen einzuhalten, und fordert sie nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die volle Durchführung und Durchsetzung des Waffenembargos sicherzustellen. Er verurteilt mit Nachdruck die illegale Belieferung von Empfängern in Somalia mit Waffen. Er fordert alle Staaten, die Vereinten Nationen und die anderen internationalen Organisationen und Institutionen abermals auf, dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) vom 24. April 1992 mögliche Verstöße gegen das Waffenembargo zu melden. Der Rat betont nochmals, dass alle Staaten jegliche militärische Intervention in die interne Situation in Somalia zu unterlassen haben und dass das Hoheitsgebiet Somalias nicht dazu benutzt werden darf, die Stabilität in der Subregion zu untergraben. Der Rat begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, einen Treuhandfonds für die Friedenskonsolidierung in Somalia einzurichten. Er stellt fest, dass die Sicherheitslage in Somalia trotz der jüngsten positiven Entwicklungen in dem Land noch immer Anlass zu ernster Sorge gibt. Der Rat bittet daher den Generalsekretär, einen Vorschlag für eine Friedenskonsolidierungsmission für Somalia zu erarbeiten. Darin sollen mögliche Wege aufgezeigt werden, wie der Friedensprozess unter beson2 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 derer Berücksichtigung der Sicherheitslage in dem Land weiter vorangetrieben werden kann. Der Rat bleibt mit der Angelegenheit befasst." Auf seiner 4332. Sitzung am 19. Juni 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Somalia". Resolution 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992 und 751 (1992) vom 24. April 1992, seinem Wunsch Ausdruck verleihend, die Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in Somalia verwirklicht zu sehen, in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der humanitären Organisationen um die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. erinnert alle Staaten an ihre Verpflichtung, die mit Resolution 733 (1992) verhängten Maßnahmen einzuhalten, und fordert jeden Staat nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die volle Durchführung und Durchsetzung des Waffenembargos sicherzustellen; 2. beschließt, dass die mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Schutzkleidung finden, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Somalia ausgeführt wird; 3. beschließt außerdem, dass die mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts finden, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzwecke bestimmt ist, wie von dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) im Voraus genehmigt; 4. ersucht den Ausschuss, Anträge auf Ausnahmen nach Ziffer 3 zu prüfen und darüber zu entscheiden; 5. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4332. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4392. Sitzung am 19. Oktober 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Äthiopiens, Belgiens, Dschibutis, Iraks, Japans, Jemens, Katars, Kenias, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Nigerias, Somalias und der Syrischen Arabischen Republik einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2001/963)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, David Stephen, den Beauftragten des Generalsekretärs für Somalia, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. 3 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, auf Antrag des Vertreters Malis3 Mokhtar Lamani, den Ständigen Beobachter der Organisation der Islamischen Konferenz bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4401. Sitzung am 31. Oktober 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2001/963)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab4: "Nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 11. Oktober 20015 und Abhaltung einer öffentlichen Sitzung am 19. Oktober 20016 bekräftigt der Sicherheitsrat sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und eingedenk seiner Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias. Der Rat bekundet erneut seine Unterstützung für die Ergebnisse der in Arta (Dschibuti) abgehaltenen Nationalkonferenz für Frieden und Aussöhnung in Somalia, die Einrichtung der Übergangsnationalversammlung und der nationalen Übergangsregierung. Er ermutigt die nationale Übergangsregierung, den Prozess der Einbeziehung aller Gruppen in dem Land, namentlich in den nordöstlichen und nordwestlichen Gebieten, im Geiste eines konstruktiven Dialogs fortzusetzen, mit dem Ziel, die Schaffung dauerhafter Regelungen für die Regierung des Landes im Wege des demokratischen Prozesses vorzubereiten. Der Rat ist der Auffassung, dass der Friedensprozess von Arta nach wie vor die tragfähigste Grundlage für den Frieden und die nationale Aussöhnung in Somalia darstellt. Er fordert die nationale Übergangsregierung, die politischen und traditionellen Führer und die Bürgerkriegsparteien in Somalia nachdrücklich auf, alles zu tun, um den Friedens- und Aussöhnungsprozess durch die Führung eines Dialogs und die Einbeziehung aller Parteien im Geiste des gegenseitigen Entgegenkommens und der Toleranz ohne Vorbedingungen zu einem Abschluss zu bringen. Er fordert alle Parteien auf, Handlungen zu unterlassen, die den Friedensprozess von Arta untergraben. Der Rat betont, dass, während die Suche nach einer nationalen Lösung anhält, auch der Herbeiführung lokaler politischer Regelungen ungebrochene Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Der Rat bekundet seine Unterstützung für die laufenden Anstrengungen der nationalen Übergangsregierung, die Sicherheit im Gebiet von Mogadischu zu verstärken und die Nationale Kommission für die Aussöhnung und die Regelung von Eigentumsfragen, die wie in der Übergangs-Nationalcharta vorgesehen unabhängig sein soll, in ihre Funktion einzusetzen. Der Rat betont die Notwendigkeit, im Einklang mit Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus zur ergreifen, und begrüßt die erklärte Absicht der nationalen Übergangsregierung, in dieser Hinsicht tätig zu werden. Der Rat fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Somalia namentlich über den gemäß Resolution 1373 (2001) eingesetzten Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Durchführung der genannten Resolution Hilfe zu gewähren. Der Rat ruft die beteiligten Staaten am Horn von Afrika auf, einen konstruktiven Beitrag zu den Friedensbemühungen in Somalia zu leisten. Er betont, dass _______________ 3 Dokument S/2001/984, Teil des Protokolls der 4392. Sitzung. S/PRST/2001/30. 5 S/2001/963. 6 S/PV.4392 und S/PV.4392 (Erste Wiederaufnahme). 4 4 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Situation in Somalia und dem Ziel der langfristigen regionalen Stabilität am wirkungsvollsten dadurch entsprochen werden kann, dass die Nachbarstaaten eine positive Rolle übernehmen, so auch im Prozess des Wiederaufbaus der nationalen Institutionen in Somalia. Der Rat erkennt an, dass Dschibuti einen wichtigen Beitrag zum Friedensprozess von Arta geleistet hat, und begrüßt es, dass es seine Rolle in dieser Hinsicht weiter wahrnimmt. Er ermutigt die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung, die Organisation der afrikanischen Einheit/Afrikanische Union und die Liga der arabischen Staaten, ihre Anstrengungen zur Förderung des Friedens in Somalia zu verstärken. Der Rat fordert alle Staaten und die anderen Akteure auf, das mit Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992 verhängte Waffenembargo genauestens zu befolgen. Der Rat weist nochmals nachdrücklich darauf hin, dass alle Staaten, insbesondere die Staaten der Region, sich der Einmischung in die inneren Angelegenheiten Somalias enthalten sollen. Eine derartige Einmischung könnte die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias gefährden. Der Rat betont nochmals, dass das Hoheitsgebiet Somalias nicht dazu benutzt werden darf, die Stabilität in der Subregion zu untergraben. Der Rat verurteilt entschieden den Angriff auf eine Polizeiwache in Mogadischu am 13. Oktober 2001, bei dem mehrere Polizeibeamte und Zivilpersonen getötet wurden. Er verurteilt erneut den Angriff auf die Einrichtungen von "Ärzte ohne Grenzen" in Mogadischu am 27. März 2001 und die anschließende Entführung von internationalem Personal und verlangt, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden. Der Rat stellt fest, dass diese Angriffe zur selben Zeit verübt wurden, als eine mögliche Friedenskonsolidierungsmission für Somalia geprüft wurde. Der Rat betont, dass Gewalt in keinerlei Form die Not des somalischen Volkes lindern oder dem Land Stabilität, Frieden oder Sicherheit bringen kann. Er fordert die sofortige Beendigung aller Gewalthandlungen in Somalia. Es darf nicht zugelassen werden, dass gezielte Gewalthandlungen den Wiederaufbau der Regierungsstrukturen Somalias und die Wiederherstellung der Herrschaft des Rechts im ganzen Land verhindern. In diesem Zusammenhang verurteilt der Rat die Führer jener bewaffneter Splittergruppen, die dem Friedensprozess ferngeblieben sind und die nach wie vor ein Hindernis für den Frieden und die Stabilität in Somalia darstellen. Der Rat bringt seine Besorgnis über die humanitäre Lage in Somalia zum Ausdruck, insbesondere in den südlichen Gebieten sowie in den Regionen von Bay, Bakool, Gedo und Hiran, auf Grund der erwarteten unsicheren Ernährungslage und des Ausbleibens der Regenfälle im Zeitraum Oktober bis Dezember. Er weist auf den dringenden Bedarf an internationaler Hilfe hin, um unter anderem den Mangel an Nahrungsmitteln und Wasser auszugleichen und damit gleichzeitig auch eine durch Umweltbelastungen verursachte Migration und die Verbreitung von Krankheiten zu bekämpfen, die einen möglichen weiteren Destabilisierungseffekt haben könnten. Angesichts dessen, dass auch Probleme bei den Viehexporten wesentlich zur Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage beigetragen haben, fordert der Rat alle Staaten und alle Behörden in Somalia auf, bei den Anstrengungen zur Ermöglichung der Wiederaufnahme dieser Exporte mitzuwirken. Der Rat stellt mit Befriedigung fest, dass die Vereinten Nationen, die Rotkreuzbewegung und die nichtstaatlichen Organisationen auch weiterhin allen Gebieten Somalias humanitäre und Entwicklungshilfe gewähren. Der Rat fordert alle Parteien in Somalia auf, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sowie der nichtstaatlichen Organisationen uneingeschränkt zu achten und ihm in ganz Somalia uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und freien Zugang zu garantieren. Der Rat ruft die Mitgliedstaaten 5 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 auf, umgehend großzügig auf den konsolidierten interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen für 2001 zu reagieren, in dessen Rahmen bisher nur 16 Prozent der für den festgestellten Bedarf benötigten Finanzmittel aufgebracht wurden. Der Rat ersucht den Generalsekretär, die folgenden Maßnahmen zur Unterstützung des Friedensprozesses in Somalia zu ergreifen: a) eine vom Amtssitz geleitete interinstitutionelle Mission zu entsenden, um auf der Grundlage der bei den Vereinten Nationen geltenden allgemeinen Maßstäbe eine umfassende Bewertung der Sicherheitssituation in Somalia, namentlich in Mogadischu, durchzuführen; b) Vorschläge dazu auszuarbeiten, wie die Vereinten Nationen die Demobilisierung der Milizangehörigen und die Ausbildung von Polizeibeamten der nationalen Übergangsregierung weiter unterstützen können; c) die Geber zu bitten, Beiträge an den Treuhandfonds für die Friedenskonsolidierung in Somalia zu leisten, der entsprechend dem Vorschlag in dem Bericht des Generalsekretärs vom 19. Dezember 20002 eingerichtet werden soll, um die vorgesehenen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschlägen, die nach Buchstabe b) ausgearbeitet werden, zu erleichtern; d) zu prüfen, inwieweit das Mandat des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia gegebenenfalls abgeändert werden kann; e) Konsultationen mit allen Beteiligten zu führen, um praktische und konstruktive Wege zur Erreichung der folgenden Ziele zu finden: i) kohärente politische Ansätze für Somalia und die Konsolidierung der Unterstützung für Frieden und Aussöhnung im Land zu fördern; ii) den Informationsaustausch zu erleichtern und iii) Mittel und Wege zu finden, um die Aufmerksamkeit auf Somalias Bedürfnisse in Bezug auf die nationale Aussöhnung und Entwicklung zu lenken. Die Anstrengungen zur Erreichung der unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Ziele sollen ihren Schwerpunkt in der Region haben und in engem Zusammenwirken mit der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und ihrem Partnerforum, der Organisation der afrikanischen Einheit/Afrikanischen Union, der Liga der arabischen Staaten und dem Sicherheitsrat erfolgen; f) die Bemühungen um humanitäre und Entwicklungshilfe in Somalia durch dringliche Kontakte mit den Geberländern und den zuständigen nichtstaatlichen Organisationen zu verstärken und g) zumindest alle vier Monate Berichte über die Situation in Somalia und die Anstrengungen zur Förderung des Friedensprozesses vorzulegen, einschließlich aktualisierter Berichte über den möglichen Umfang und die Eventualfallplanung für die Einrichtung einer Friedenskonsolidierungsmission für Somalia. Der nächste Bericht, der am 31. Januar 2002 vorzulegen ist, soll eine Aktualisierung der gemäß den Buchstaben a) bis f) durchgeführten Tätigkeiten enthalten. Der Rat bleibt mit der Angelegenheit befasst." Am 21. November 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär7: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 16. November 2001 betreffend Ihre Entscheidung, dass das Politische Büro der Vereinten Natio- _______________ 7 6 S/2001/1098. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 nen für Somalia seine Tätigkeit im Zweijahreszeitraum 2002-2003 fortsetzen soll8, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Entscheidung Kenntnis." Am 19. Februar 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär9: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 12. Februar 2002 betreffend Ihre Absicht, Winston A. Tubman zu Ihrem Beauftragten in Somalia und Leiter des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia zu ernennen10, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner nichtöffentlichen 4486. Sitzung am 11. März 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4486. Sitzung am 11. März 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Somalia'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates Yusuf Hassan Ibrahim, den Außenminister der nationalen Übergangsregierung Somalias, auf sein Ersuchen ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Die Ratsmitglieder und der Außenminister führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4487. Sitzung am 11. März 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Äthiopiens, Dschibutis, Jordaniens, Kenias, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Somalias und Spaniens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2002/189)". Auf seiner 4502. Sitzung am 28. März 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Somalias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2002/189)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab11: "Der Sicherheitsrat verweist auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 11. Januar1 und vom 31. Oktober 20014 sowie auf alle anderen Beschlüsse betreffend die Situation in Somalia. Nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 21. Februar 200212 und Abhaltung einer öffentlichen Sitzung am 11. März 200213 bekräftigt der Rat sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia sowie seine Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit des Landes, im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen. _______________ 8 S/2001/1097. S/2002/177. 10 S/2002/176. 11 S/PRST/2002/8. 12 S/2002/189. 13 S/PV.4487 und S/PV.4487 (Erste Wiederaufnahme). 9 7 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat erklärt erneut seine Unterstützung für den Friedensprozess von Arta, der nach wie vor die tragfähigste Grundlage für den Frieden und die nationale Aussöhnung in Somalia darstellt. Der Rat fordert die nationale Übergangsregierung, die örtlichen Behörden und die politischen und traditionellen Führer in Somalia nachdrücklich auf, alles zu tun, um den Friedens- und Aussöhnungsprozess durch Dialog und die Einbeziehung aller Parteien im Geiste des gegenseitigen Entgegenkommens und der Toleranz zum Abschluss zu bringen, mit dem Ziel, in Somalia eine alle Seiten einschließende Regierung einzusetzen, die auf der Teilung und Übertragung der Machtbefugnisse durch den demokratischen Prozess beruht. Der Rat unterstützt nachdrücklich die von der neunten Gipfelkonferenz der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, die am 10. und 11. Januar 2002 in Khartum stattfand, und dem Ausschuss der Außenminister der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung am 14. Februar 2002 verabschiedeten Beschlüsse, im April 2002 in Nairobi eine nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia abzuhalten, an der die nationale Übergangsregierung und alle anderen somalischen Parteien ohne Vorbedingungen teilnehmen werden. Der Rat unterstützt nachdrücklich die von der neunten Gipfelkonferenz an Kenia, Äthiopien und Dschibuti, die Frontstaaten, gerichtete Aufforderung, ihre Bemühungen um eine nationale Aussöhnung in Somalia unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Zwischenstaatlichen Behörde zu koordinieren und die Aussöhnungskonferenz unter der Leitung des Präsidenten Kenias, Daniel Arap Moi, als Koordinator der Frontstaaten mit dem Ziel abzuhalten, den Friedensprozess in Somalia weiterzuführen und dem Vorsitzenden der Zwischenstaatlichen Behörde Bericht zu erstatten. Der Rat wird die weiteren Entwicklungen genau verfolgen und betont, dass die konstruktive und koordinierte Beteiligung aller Frontstaaten ausschlaggebend für die Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in Somalia ist. Der Rat fordert alle Staaten in der Region, auch diejenigen, die nicht Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde sind, auf, konstruktiv zu den Friedensbemühungen für Somalia beizutragen, auch indem sie ihren Einfluss geltend machen, um diejenigen somalischen Gruppen an den Verhandlungstisch zu bringen, die sich bisher noch nicht am Friedensprozess beteiligt haben. Der Rat legt dem Generalsekretär nahe, die Initiative der Zwischenstaatlichen Behörde in der bevorstehenden wichtigen Zeit durch seinen Sonderberater und das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia aktiv zu unterstützen. Unterstreichend, dass die Zukunft Somalias vor allem von der Entschlossenheit der somalischen Führer abhängt, dem Leiden ihres Volkes ein Ende zu machen, indem sie durch Verhandlungen zu einer friedlichen Beendigung des Konflikts gelangen, fordert der Rat alle Parteien mit allem Nachdruck auf, auf der Ebene der Entscheidungsträger konstruktiv an der Aussöhnungskonferenz teilzunehmen. Der Rat bekundet seine Absicht, die Situation in Somalia unter Berücksichtigung der bei Abschluss der Aussöhnungskonferenz erzielten Ergebnisse zu prüfen, auch im Hinblick auf die konstruktive Beteiligung beziehungsweise die Nichtbeteiligung der jeweiligen Parteien. Höchst besorgt über die jüngsten Kampfhandlungen in Mogadischu und in der Region von Gedo fordert der Rat die sofortige Beendigung aller Gewalthandlungen in Somalia. Der Rat verurteilt die Führer derjenigen bewaffneten Splittergruppen, die nach wie vor ein Hindernis für den Frieden und die Stabilität in Somalia darstellen. Der Rat betont, dass die Friedensbemühungen im Land nicht durch vorsätzliche Gewalthandlungen oder andere Akte unterlaufen werden dürfen, die darauf gerichtet sind, die Rückkehr des Landes zur Normalität und die Einrichtung beziehungsweise Wiederherstellung seiner Regierungsstrukturen zu verhindern. Der Rat nimmt mit ernster Besorgnis Kenntnis von dem fortgesetzten Zustrom von Waffen und Munition aus anderen Ländern nach Somalia sowie von Berichten über die Ausbildung von Milizen und über Pläne für groß angelegte Offensiven in den südlichen und nordöstlichen Landesteilen. Der Rat ist außerdem besorgt über den unerlaubten Verkehr und Handel mit Kleinwaffen in der gesamten 8 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Subregion. Der Rat besteht darauf, dass sich kein Staat, insbesondere kein Staat der Region, in die inneren Angelegenheiten Somalias einmischen darf. Eine solche Einmischung trägt nur weiter zur Destabilisierung Somalias und zu einem Klima der Angst bei, beeinträchtigt die Menschenrechte des Einzelnen und könnte die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit des Landes gefährden. Der Rat besteht darauf, dass das Hoheitsgebiet Somalias nicht dazu benutzt werden darf, die Stabilität in der Subregion zu untergraben. Der Rat betont, dass der Situation in Somalia und dem Ziel der langfristigen regionalen Stabilität am wirkungsvollsten dadurch entsprochen werden kann, dass alle Staaten in der Region eine positive Rolle übernehmen, so auch im Prozess des Wiederaufbaus der staatlichen Institutionen in Somalia. Der Rat fordert alle Staaten und anderen Akteure auf, das mit Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992 verhängte Waffenembargo genauestens zu befolgen und alle Informationen über etwaige Verletzungen an den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) vom 24. April 1992 weiterzuleiten. Der Rat verleiht seiner Entschlossenheit Ausdruck, bis zum 30. April 2002 konkrete Regelungen und/oder Mechanismen zu schaffen, die unabhängige Informationen über Verstöße gegen das Embargo generieren und seine Durchsetzung verbessern. Der Rat betont die Notwendigkeit, weitere Anstrengungen gegen den internationalen Terrorismus im Einklang mit Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 zu unternehmen. Der Rat nimmt Kenntnis von der Entschlossenheit der nationalen Übergangsregierung, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und begrüßt den dazu vorgelegten Bericht14. Der Rat nimmt ferner Kenntnis von der erklärten Absicht der örtlichen Behörden in verschiedenen Teilen des Landes, Maßnahmen im Einklang mit Resolution 1373 (2001) zu ergreifen. Darauf bestehend, dass es keiner Person oder Einrichtung gestattet werden darf, sich die Situation in Somalia zunutze zu machen, um aus diesem Land heraus terroristische Handlungen zu finanzieren, zu planen, zu ermöglichen, zu unterstützen und zu begehen, betont der Rat, dass die Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus in Somalia von der Herbeiführung des Friedens und der Errichtung von Regierungs- und Verwaltungsstrukturen nicht zu trennen sind. In diesem Geiste fordert der Rat die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Somalia für die weitere und umfassende Durchführung der Resolution 1373 (2001) Hilfe zu gewähren. Der Rat stellt fest, dass sich die Haushaltseinkommen in Somalia auf Grund der rückläufigen Einzahlungen und des Einfrierens der Konten von Einzelpersonen im Anschluss an die Schließung der Büros der Al-Barakaat-Gruppe verringert haben. Der Rat unterstreicht die Notwendigkeit, dringend Mechanismen zur Erleichterung legitimer Geldüberweisungen nach und aus Somalia zu entwickeln und gleichzeitig den weiteren Zustrom von Finanzmitteln an Terroristen und terroristische Gruppen zu verhindern, unter uneingeschränkter Berücksichtigung der unterschiedlichen hiermit verbundenen Belange. Der Rat sieht sich durch die Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ermutigt, einen Rahmen zur Überwachung und Regulierung von Unternehmen für Geldüberweisungen zu schaffen, um ihre lokale und internationale Geschäftstätigkeit zu erleichtern. Der Rat bekundet seine Besorgnis über die humanitäre Lage in Somalia, insbesondere in den Regionen von Gedo und Bari. Der Rat lenkt die Aufmerksamkeit darauf, dass dringender Bedarf an internationaler Hilfe besteht, um unter anderem dem Mangel an Nahrungsmitteln und Wasser abzuhelfen und damit gleichzeitig auch eine Migration mit potenziell weiter destabilisierender Wirkung und den Ausbruch von Krankheiten zu verhindern. Er unterstreicht ferner, dass längerfristige Interventionen notwendig sind, um die wirtschaftliche Erholung anzuregen, die Vermögensgrundlage der Haushalte wieder aufzubauen und eine beständige Pro- _______________ 14 S/2001/1287. 9 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 duktivität zu fördern. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend und großzügig auf den konsolidierten interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen für 2002 zu reagieren. Feststellend, dass die Probleme bei den Viehexporten die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Somalia schwer beeinträchtigt haben, begrüßt der Rat die Aufhebung des Ausfuhrverbots durch einige Staaten und fordert die Staaten, die das Verbot noch aufrechterhalten, auf, aktive Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Viehimporte aus Somalia zu ergreifen. Der Rat würdigt die Anstrengungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, auf die Aufhebung des von einigen Staaten verhängten Verbots hinzuwirken. Der Rat nimmt Kenntnis von der jüngsten Bewertung der Sicherheitslage durch die interinstitutionelle Mission nach Somalia. Der Rat stellt ferner fest, dass sich das Sicherheitsregime an der Praxis der Vereinten Nationen ausrichten wird, nach Maßgabe einer ständigen Bewertung der Sicherheitsbedingungen schrittweise mit denjenigen somalischen Gemeinschaften zusammenzuwirken, die sich im Übergang zum Frieden befinden. Der Rat ersucht den Generalsekretär, die Sicherheitslage fortlaufend zu prüfen, namentlich durch regelmäßige vom Amtssitz geleitete interinstitutionelle Bewertungsmissionen. Der Rat stellt mit Befriedigung fest, dass die Vereinten Nationen, die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und die nichtstaatlichen Organisationen trotz der schwierigen Sicherheitsbedingungen allen Gebieten Somalias auch weiterhin humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe leisten. Der Rat verurteilt die Angriffe auf humanitäres Personal und fordert alle Parteien in Somalia auf, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen, des Internationales Komitees vom Roten Kreuz sowie der nichtstaatlichen Organisationen uneingeschränkt zu achten und ihm in ganz Somalia uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und freien Zugang zu garantieren. Der Rat schätzt den Wunsch der nationalen Übergangsregierung und verschiedener örtlicher Behörden in Somalia, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um ein förderliches Umfeld für die humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe zu schaffen, und würdigt die von den Organisationen der Vereinten Nationen im Land gegenwärtig durchgeführten Aktivitäten zur Friedenskonsolidierung. Der Rat stellt fest, dass in einigen Gebieten bereits sicherer Zugang für das Personal und die Ausrüstung der Vereinten Nationen, der Rotkreuz- und der Rothalbmondbewegung und der nichtstaatlichen Organisationen besteht. Er stellt ferner fest, dass nach dem Bericht des Generalsekretärs in einigen Gebieten im Norden, im Zentrum und im Süden Somalias eine Tendenz zu verbesserten Sicherheitsbedingungen besteht. Der Rat nimmt Kenntnis von der Empfehlung des Generalsekretärs, wonach die internationale Gemeinschaft ihre Hilfsprogramme für Somalia, wo immer die Sicherheitslage dies erlaubt, in kreativer und innovativer Weise ausbauen muss, unter anderem auch durch größere Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die durch gezielte Hilfe abgeworfene Friedensdividende in vollem Umfang ausgenutzt wird. Der Rat erklärt erneut, dass eine umfassende Friedenskonsolidierungsmission für die Konfliktfolgezeit entsandt werden sollte, sobald die Sicherheitsbedingungen dies zulassen. Der Rat ersucht den Generalsekretär, seinen Beauftragten, in enger Zusammenarbeit mit dem residierenden Koordinator der Vereinten Nationen für Somalia, unter den gegenwärtigen Bedingungen dringend und so umfassend wie möglich zu nutzen, um die laufenden Aktivitäten zur Friedenskonsolidierung zu koordinieren und auf kohärente Weise und im Einklang mit den Sicherheitsvorkehrungen für ihre schrittweise Ausweitung Sorge zu tragen, so auch durch die Stärkung des Perso10 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 nals. Bei den vor Ort getroffenen Maßnahmen zur Vorbereitung einer umfassenden Friedenskonsolidierungsmission sollten die nachstehenden Elemente berücksichtigt und gleichzeitig auch andere Vorschläge für Friedenskonsolidierungsmaßnahmen in der Konfliktfolgezeit geprüft werden: a) gemeinschaftsgestützte Friedenskonsolidierung; b) die Entwaffnung, Demobilisierung, Rehabilitierung und Wiedereingliederung von Milizen, insbesondere von Kindersoldaten; c) die Bewertung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaf- fen; d) die Ausbildung von Polizeikräften mit dem Ziel, in ganz Somalia einheitliche Regeln für die Rechtsdurchsetzung aufzustellen; e) Projekte mit rascher Wirkung zur Verbesserung der Sicherheit; f) die verstärkte Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung auf allen Ebenen; g) ein verstärkter Dialog über humanitäre und Entwicklungsfragen, einschließlich der Regelung von Landansprüchen auf lokaler Ebene; h) Aidsaufklärung und -prävention. Der Rat ersucht den Generalsekretär, ohne weitere Verzögerung einen Treuhandfonds für die Friedenskonsolidierung in Somalia zu schaffen, der die vor Ort durchgeführten Vorbereitungsmaßnahmen für eine umfassende Friedenskonsolidierungsmission unterstützen und den Interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen ergänzen soll, wie in seinem Bericht vom 19. Dezember 20002 und in den Erklärungen des Ratspräsidenten vom 11. Januar1 und vom 31. Oktober 20014 vorgesehen, und bittet die Geber, sich der Aufgabe zu stellen und frühzeitig Beiträge zu entrichten. Unter Hervorhebung seiner nachdrücklichen Entschlossenheit, das System der Vereinten Nationen bei seinem schrittweisen Herangehen an die Friedenskonsolidierung in Somalia im Sinne dieser Erklärung auf praktische Weise zu unterstützen, billigt der Rat eine auf entsprechender Ebene angesiedelte Arbeitsmission in die Region, die sich aus interessierten Mitgliedern des Rates und Bediensteten des Sekretariats zusammensetzt. Diesbezüglich würde er die Hilfestellung und Beiträge des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia und des Landesteams der Vereinten Nationen für Somalia begrüßen. Der Rat bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, sich auf der Grundlage des von der Mission vorzulegenden Berichts sowie des nächsten Berichts des Generalsekretärs damit zu befassen, wie er die Friedensbemühungen in Somalia auf praktische, konkrete Weise umfassend weiter unterstützen kann. Der Rat billigt die Einrichtung einer Somalia-Kontaktgruppe, die in Nairobi und New York tätig sein wird. Der Rat bittet den in Nairobi tätigen Teil der Kontaktgruppe, unter anderem den Abschluss des Friedensprozesses von Arta zu fördern, namentlich durch die genannte Initiative der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, die Durchführung des oben dargestellten Pilotprogramms für die Friedenskonsolidierung zu unterstützen und praktische Möglichkeiten zu entwickeln, um den Informationsaustausch durch die Einbeziehung verschiedener Akteure in der Region, einschließlich der Gemeinschaft der nichtstaatlichen Organisationen, zu erleichtern. Der Rat unterstreicht ferner, dass der Hauptzweck des in New York tätigen Teils der Kontaktgruppe darin bestehen sollte, die Somalia betreffende Arbeit des Sekretariats zu unterstützen, um sicherzustellen, dass die Vereinten Nationen der Lage im Land gebührend Rechnung tragen. 11 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat begrüßt die Ernennung von Winston A. Tubman zum neuen Beauftragten des Generalsekretärs und Leiter des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia und seinen Amtsantritt in Nairobi im April 2002. Der Rat dankt dem scheidenden Beauftragten, David Stephen, für seine über vier Jahre hinweg unermüdlich unternommenen Bemühungen um die nationale Aussöhnung in Somalia. Der Rat ersucht den Generalsekretär, in seinem am 30. Juni 2002 vorzulegenden Bericht voll auf die in dieser Erklärung enthaltenen Forderungen einzugehen. Der Rat bleibt mit der Angelegenheit befasst." Auf seiner 4524. Sitzung am 3. Mai 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Somalias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Somalia" teilzunehmen. Resolution 1407 (2002) vom 3. Mai 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Situation in Somalia, insbesondere die Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992, sowie unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 200211, mit ernster Besorgnis Kenntnis nehmend von dem fortgesetzten Zustrom von Waffen und Munition aus anderen Ländern nach Somalia, der den Frieden und die Sicherheit sowie die politischen Bemühungen um die nationale Aussöhnung in Somalia untergräbt, erfreut über den Besuch, den der Vorsitzende des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) vom 24. April 1992 (im Folgenden als "der Ausschuss" bezeichnet) Somalia und den Staaten der Region im Juni 2002 abstatten wird, und seinem diesbezüglichen Bericht mit Interesse entgegensehend, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. ersucht den Generalsekretär, innerhalb eines Monats nach Verabschiedung dieser Resolution in Vorbereitung einer Sachverständigengruppe für einen Zeitraum von dreißig Tagen ein aus zwei Mitgliedern bestehendes Team von Sachverständigen einzusetzen, das dem Ausschuss einen Aktionsplan mit detaillierten Angaben über die Ressourcen und Fachkenntnisse vorlegen soll, welche die Sachverständigengruppe benötigen wird, um unabhängige Informationen über Verstöße gegen das mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) eingerichtete Embargo für Waffen und militärisches Gerät (im Folgenden als "das Waffenembargo" bezeichnet) erschließen und seine Durchsetzung verbessern zu können, namentlich durch folgende Tätigkeiten: 12 – Verstöße gegen das Embargo, unter Einschluss des Zugangs zu Somalia auf dem Land-, Luft- und Seeweg, zu untersuchen, indem sie insbesondere alle Quellen heranzieht, die Aufschluss über Verstöße geben könnten, namentlich in Betracht kommende Staaten, zwischenstaatliche Organisationen und internationale Organe der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, nichtstaatliche Organisationen, Finanzinstitutionen und -intermediäre, andere Maklerstellen, Zivilluftfahrtgesellschaften und -behörden, Mitglieder der Nationalen Übergangsregierung, örtliche Behörden, politische und traditionelle Führer, die Zivilgesellschaft und die Geschäftsleute; – detaillierte Informationen in den einschlägigen Fachgebieten in Bezug auf Verstöße sowie die Durchsetzung des Waffenembargos unter seinen verschiedenen Aspekten vorzulegen; Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 – nach Möglichkeit Felduntersuchungen in Somalia, den Nachbarstaaten Somalias und gegebenenfalls in anderen Staaten durchzuführen; – die Fähigkeit der Staaten der Region zur vollständigen Durchführung des Waffenembargos zu bewerten, namentlich durch eine Überprüfung der einzelstaatlichen Zoll- und Grenzkontrollsysteme; – Empfehlungen über mögliche praktische Schritte abzugeben, um die Durchsetzung des Waffenembargos weiter zu verstärken; 2. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses, den Bericht des Sachverständigenteams innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erhalt dem Sicherheitsrat zur Behandlung weiterzuleiten; 3. bekundet seine Entschlossenheit, die Erkenntnisse der Sachverständigen und des Ausschussvorsitzenden zu prüfen und in Weiterverfolgung der Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 200211 und der Ziffer 1 bis Ende Juli 2002 weitere Maßnahmen zu ergreifen; 4. fordert alle Staaten sowie die nationale Übergangsregierung und die örtlichen Behörden in Somalia auf, mit dem Vorsitzenden des Ausschusses und mit dem Sachverständigenteam bei ihrer Suche nach Informationen im Einklang mit dieser Resolution umfassend zusammenzuarbeiten, indem sie namentlich Besuche von Örtlichkeiten und Akteuren erleichtern und uneingeschränkten Zugang zu Amtsträgern der Regierung und zu Unterlagen gewähren, wenn der Vorsitzende des Ausschusses oder das Sachverständigenteam dies verlangen; 5. fordert alle anderen Personen und Einrichtungen, die von dem Vorsitzenden des Ausschusses oder dem Sachverständigenteam kontaktiert werden, namentlich die politischen und traditionellen Führer, die Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Geschäftswelt, die Finanzinstitutionen und -intermediäre, andere Maklerstellen, die Zivilluftfahrtgesellschaften und -behörden, die nichtstaatlichen Organisationen, die zwischenstaatlichen Organisationen und die internationalen Organe der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, nachdrücklich auf, mit dem Vorsitzenden und den Sachverständigen umfassend zusammenzuarbeiten, indem sie sachdienliche Informationen bereitstellen und ihre Untersuchungen erleichtern; 6. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses und das Sachverständigenteam, den Rat über den Ausschuss sofort zu benachrichtigen, wenn die genannten Behörden und Einrichtungen es an Kooperationsbereitschaft fehlen lassen; 7. ersucht den Generalsekretär, durch technische Hilfe und Zusammenarbeit mit der nationalen Übergangsregierung, den örtlichen Behörden und den traditionellen zivilgesellschaftlichen und religiösen Führern aktiv darauf hinzuarbeiten, die Verwaltungsund Justizeinrichtungen in ganz Somalia zu stärken und dadurch zur Überwachung und Durchsetzung des Waffenembargos im Einklang mit der Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 2002 beizutragen, und bittet alle Akteure im humanitären und im Entwicklungsbereich, dieses Ziel über ihre Hilfsprogramme für Somalia in koordinierter Weise zu fördern und zu verstärken; 8. ersucht alle Staaten, dem Ausschuss spätestens sechzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und danach nach einem von dem Ausschuss festgelegten Zeitplan über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie zur Sicherstellung der vollen und wirksamen Durchführung des Waffenembargos und mit dem Ziel der Ergänzung der vom Rat nach Ziffer 3 unternommenen Maßnahmen ergriffen haben; 9. fordert alle Staaten, insbesondere diejenigen in der Region, auf, dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen das Waffenembargo zur Verfügung zu stellen; 10. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4524. Sitzung einstimmig verabschiedet. 13 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4565. Sitzung am 3. Juli 2002 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4565. Sitzung am 3. Juli 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Somalia'. Der Präsident lud mit Zustimmung der Ratsmitglieder Winston A. Tubman, den Beauftragten des Generalsekretärs und Leiter des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia, ein, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Der Rat ließ sich durch Herrn Tubman unterrichten. Die Ratsmitglieder und Herr Tubman führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4580. Sitzung am 22. Juli 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2002/709)". Resolution 1425 (2002) vom 22. Juli 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen betreffend die Situation in Somalia, insbesondere hinsichtlich des mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992 eingerichteten Embargos für Waffen und militärisches Gerät (im Folgenden als "das Waffenembargo" bezeichnet), der Resolution 1407 (2002) vom 3. Mai 2002 sowie der Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 200211, mit ernster Besorgnis Kenntnis nehmend von dem gegen das Waffenembargo verstoßenden fortgesetzten Zustrom von Waffen und Munition aus Quellen außerhalb des Landes nach Somalia und durch Somalia, der den Frieden und die Sicherheit sowie die politischen Bemühungen um die nationale Aussöhnung in Somalia ernsthaft untergräbt, seine Aufforderung an alle Staaten und die anderen Akteure wiederholend, das Waffenembargo genauestens zu befolgen, und nochmals nachdrücklich darauf hinweisend, dass alle Staaten, insbesondere die Staaten der Region, sich der Einmischung in die inneren Angelegenheiten Somalias enthalten sollen, da eine solche Einmischung nur zu einer weiteren Destabilisierung Somalias führt, zu einem Klima der Angst beiträgt und die Menschenrechte beeinträchtigt und die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias gefährden könnte, die Rolle unterstreichend, die der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und insbesondere den Frontstaaten (Äthiopien, Dschibuti und Kenia) bei der Herbeiführung eines dauerhaften Friedens in Somalia zukommt, und mit dem Ausdruck seiner Unterstützung sowie seiner Erwartung, dass die geplante nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia, die in Nairobi stattfinden soll, mit Dringlichkeit und unter pragmatischer und ergebnisorientierter Beteilung der Frontstaaten vorangehen wird, erfreut über den Bericht des Generalsekretärs vom 27. Juni 200215 und den Bericht des vom Generalsekretär ernannten Sachverständigenteams16, worin detaillierte Angaben über die Ressourcen und Fachkenntnisse enthalten sind, die eine Sachverständigengruppe benötigen wird, um unabhängige Informationen über Verstöße gegen das Waffenembargo zu erschließen und seine Durchsetzung zu verbessern, im Einklang mit Resolution 1407 (2002), tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, _______________ 15 16 S/2002/709. S/2002/722, Anlage. 14 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 1. betont, dass das über Somalia verhängte Waffenembargo die Finanzierung aller Ankäufe und Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät untersagt; 2. beschließt, dass das Waffenembargo es untersagt, Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten zukommen zu lassen; 3. ersucht den Generalsekretär, innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung dieser Resolution im Benehmen mit dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) vom 24. April 1992 (im Folgenden als "der Ausschuss" bezeichnet) für einen Zeitraum von sechs Monaten eine aus drei Mitgliedern bestehende Sachverständigengruppe mit Basis in Nairobi einzusetzen, um unabhängige Informationen über Verstöße gegen das Waffenembargo zu erschließen und dazu beizutragen, dem Embargo Wirksamkeit zu verleihen und es zu verstärken, mit dem folgenden Auftrag: – Verstöße gegen das Embargo, unter Einschluss des Zugangs zu Somalia auf dem Land-, Luft- und Seeweg, zu untersuchen, indem sie insbesondere alle Quellen heranzieht, die Aufschluss über Verstöße geben könnten, namentlich in Betracht kommende Staaten, zwischenstaatliche Organisationen und internationale Organe der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, nichtstaatliche Organisationen, Finanzinstitutionen und -intermediäre, andere Maklerstellen, Zivilluftfahrtgesellschaften und -behörden, Mitglieder der Nationalen Übergangsregierung, örtliche Behörden, politische und traditionelle Führer, die Zivilgesellschaft und die Geschäftsleute; – detaillierte Informationen in den einschlägigen Fachgebieten in Bezug auf Verstöße sowie über die Maßnahmen vorzulegen, die dem Waffenembargo unter seinen verschiedenen Aspekten Wirksamkeit verleihen und es verstärken sollen; – nach Möglichkeit Felduntersuchungen in Somalia, den Nachbarstaaten Somalias und gegebenenfalls in anderen Staaten durchzuführen; – die Fähigkeit der Staaten der Region zur vollständigen Durchführung des Waffenembargos zu bewerten, namentlich durch eine Überprüfung der einzelstaatlichen Zoll- und Grenzkontrollsysteme; – Empfehlungen über mögliche praktische Schritte und Maßnahmen abzugeben, um dem Waffenembargo Wirksamkeit zu verleihen und es zu verstärken; 4. ersucht den Generalsekretär außerdem, sicherzustellen, dass die Sachverständigengruppe über ausreichende Sachkenntnisse auf den Gebieten der Rüstung und der Rüstungsfinanzierung, der Zivilluftfahrt, des Seetransports und der regionalen Angelegenheiten verfügt und Zugang dazu hat, namentlich zu besonderem Fachwissen über Somalia, im Einklang mit dem Ressourcenbedarf und den Verwaltungs- und Finanzvorkehrungen, die im Bericht des Sachverständigenteams nach Resolution 1407 (2002) aufgeführt sind; 5. ersucht die Sachverständigengruppe, bei ihrer mandatsmäßigen Tätigkeit die Empfehlungen im Bericht des Sachverständigenteams nach Resolution 1407 (2002) voll zu berücksichtigen, namentlich was Vereinbarungen über Zusammenarbeit, die Methodik und Fragen im Zusammenhang mit der Stärkung des Waffenembargos angeht; 6. ersucht alle Staaten sowie die nationale Übergangsregierung und die örtlichen Behörden in Somalia, mit der Sachverständigengruppe bei ihrer Suche nach Informationen im Einklang mit dieser Resolution umfassend zusammenzuarbeiten, indem sie namentlich Besuche von Örtlichkeiten und Akteuren erleichtern und indem sie uneingeschränkten Zugang zu Amtsträgern der Regierung und zu Unterlagen gewähren, wenn die Sachverständigengruppe dies verlangt; 7. fordert abermals alle Staaten, insbesondere diejenigen in der Region, auf, dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen das Waffenembargo zur Verfügung zu stellen; 15 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 8. fordert alle anderen Personen und Einrichtungen, die von der Sachverständigengruppe kontaktiert werden, namentlich die politischen und traditionellen Führer, die Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Geschäftswelt, die Finanzinstitutionen und -intermediäre, andere Maklerstellen, die Zivilluftfahrtgesellschaften und -behörden, die nichtstaatlichen Organisationen, die zwischenstaatlichen Organisationen und die internationalen Organe der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, nachdrücklich auf, umfassend zusammenzuarbeiten, indem sie sachdienliche Informationen bereitstellen und die Untersuchungen der Sachverständigengruppe erleichtern; 9. ersucht die Sachverständigengruppe, den Rat über den Ausschuss sofort zu benachrichtigen, wenn die in den Ziffern 6 und 8 genannten Staaten, Behörden, Personen und Stellen es an Kooperationsbereitschaft fehlen lassen; 10. ersucht die Sachverständigengruppe außerdem, den Vorsitzenden des Ausschusses im Hinblick auf seine für Oktober 2002 geplante Mission in die Region zu unterrichten und den Rat im November 2002 über den Ausschuss mündlich zu unterrichten; 11. ersucht die Sachverständigengruppe ferner, am Ende ihres Mandatszeitraums dem Rat über den Ausschuss einen Schlussbericht zur Behandlung vorzulegen; 12. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses, den Bericht der Sachverständigengruppe innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erhalt dem Rat zur Behandlung weiterzuleiten; 13. bekundet seine Entschlossenheit, den Bericht der Sachverständigengruppe und alle in Betracht kommenden Vorschläge für Folgemaßnahmen sowie Empfehlungen über mögliche praktische Schritte zur Stärkung des Waffenembargos zu behandeln; 14. ersucht den Generalsekretär, in seinen nächsten, am 31. Oktober 2002 fälligen Bericht aktualisierte Informationen aufzunehmen über – die Tätigkeiten, die unternommen wurden, um die laufenden Friedenskonsolidierungsinitiativen zu koordinieren und ihre schrittweise Ausweitung zu erreichen, sowie über die am Boden unternommenen Tätigkeiten zur Vorbereitung einer umfassenden Friedenskonsolidierungsmission, sobald die Sicherheitsbedingungen dies zulassen, im Einklang mit der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 28. März 200211; – die technische Hilfe und Zusammenarbeit, die bereitgestellt werden, um die Kapazitäten im Verwaltungs- und Justizbereich in ganz Somalia zu verbessern und damit zur Überwachung und vollen Wirksamkeit des Waffenembargos beizutragen, im Einklang mit der Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 2002 und der Resolution 1407 (2002); – die Berichterstattung der Staaten an den Ausschuss in Bezug auf die von ihnen getroffenen Maßnahmen, um die vollständige und wirksame Durchführung des Waffenembargos im Einklang mit Resolution 1407 (2002) sicherzustellen; 15. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Mitgliedstaaten zu bitten, Beiträge zu dem Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in Somalia zu entrichten, wobei er die bereits gemachten Zusagen würdigt, und die entsprechende Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen der Vereinten Nationen bei der Durchführung der im Einklang mit der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 28. März 2002 zu erledigenden Aufgaben sicherzustellen; 16. fordert die Mitgliedstaaten auf, Beiträge zu den Tätigkeiten der Vereinten Nationen in Unterstützung Somalias zu leisten, namentlich im Rahmen des konsolidierten interinstitutionellen Beitragsappells für 2002; 17. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4580. Sitzung einstimmig verabschiedet. 16 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 PUNKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER SITUATION IM EHEMALIGEN JUGOSLAWIEN A. Die Situation in Kroatien [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1993 und 1995 bis 2000 verabschiedet.] Beschluss Auf seiner 4256. Sitzung am 12. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Kroatiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Kroatien Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka (S/2000/1251)". Resolution 1335 (2001) vom 12. Januar 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 779 (1992) vom 6. Oktober 1992, 981 (1995) vom 31. März 1995, 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996, 1147 (1998) vom 13. Januar 1998, 1183 (1998) vom 15. Juli 1998, 1222 (1999) vom 15. Januar 1999, 1252 (1999) vom 15. Juli 1999, 1285 (2000) vom 13. Januar 2000, 1305 (2000) vom 21. Juni 2000 und 1307 (2000) vom 13. Juli 2000, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 29. Dezember 2000 über die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka17, unter Hinweis auf die an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Jugoslawien bei den Vereinten Nationen vom 22. Dezember 200018 und des Ständigen Vertreters Kroatiens bei den Vereinten Nationen vom 5. Januar 200119 betreffend die Prevlaka-Streitfrage, in nochmaliger Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Kroatien innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, erneut Kenntnis nehmend von der am 30. September 1992 von den Präsidenten der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien in Genf unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung20, insbesondere deren Artikel 1 sowie Artikel 3, in dem ihre Vereinbarung betreffend die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka bekräftigt wird, mit Befriedigung feststellend, dass die Gesamtsituation im Zuständigkeitsbereich der Mission stabil und ruhig geblieben ist, mit dem erneuten Ausdruck seiner Besorgnis über die anhaltenden Verletzungen des Entmilitarisierungsregimes, namentlich die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Militärbeobachter der Vereinten Nationen, mit Befriedigung feststellend, dass die Öffnung von Übergangsstellen zwischen Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien in der entmilitarisierten Zone den zivilen und kommerziellen Grenzverkehr in beide Richtungen auch weiterhin ohne sicherheitsbezogene Zwischenfälle erleichtert und auch weiterhin eine bedeutende vertrauensbil- _______________ 17 S/2000/1251. S/2000/1235. 19 S/2001/13. 20 S/24476, Anlage. 18 17 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 dende Maßnahme bei der Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Parteien darstellt, sowie den Parteien eindringlich nahelegend, die Öffnung dieser Übergangsstellen als Grundlage für weitere vertrauensbildende Maßnahmen zu nutzen, um eine Normalisierung ihrer Beziehungen zu erreichen, erfreut darüber, dass sich die demokratischen Regierungen Kroatiens und der Bundesrepublik Jugoslawien, wie vom Ministerpräsidenten der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien18 und dem Außenminister der Republik Kroatien19 zum Ausdruck gebracht, verpflichtet haben, die bilateralen Gespräche über die Prevlaka-Streitfrage so bald wie möglich gemäß dem Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 23. August 199621 wieder aufzunehmen, was einen langen Zeitraum beenden würde, in dem keine maßgeblichen Fortschritte in dieser Frage erzielt wurden, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis darüber, dass bei der Einleitung eines umfassenden Minenräumprogramms durch die Parteien Verzögerungen eingetreten sind, in Würdigung der Rolle der Mission sowie feststellend, dass die Präsenz der Militärbeobachter der Vereinten Nationen nach wie vor unverzichtbar für die Aufrechterhaltung von Bedingungen ist, die einer Verhandlungslösung der Prevlaka-Streitfrage förderlich sind, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal22 sowie auf die Erklärung seines Präsidenten vom 10. Februar 200023, erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, 1. ermächtigt die Militärbeobachter der Vereinten Nationen, die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka im Einklang mit den Resolutionen 779 (1992) und 981 (1995) und den Ziffern 19 und 20 des Berichts des Generalsekretärs vom 13. Dezember 199524 bis zum 15. Juli 2001 weiter zu überwachen; 2. erneuert seine Aufforderung an die Parteien, alle Verstöße gegen das Entmilitarisierungsregime in den von den Vereinten Nationen festgelegten Zonen zu unterlassen, Maßnahmen zum weiteren Abbau der Spannungen und zur Verbesserung der Sicherheit in dem Gebiet zu ergreifen, mit den Militärbeobachtern der Vereinten Nationen voll zusammenzuarbeiten und ihre Sicherheit und volle und uneingeschränkte Bewegungsfreiheit zu gewährleisten; 3. fordert die Parteien auf, die Gespräche über die Prevlaka-Streitfrage so bald wie möglich wieder aufzunehmen und legt ihnen nahe, die Empfehlungen und Alternativen für den Ausbau vertrauensbildender Maßnahmen, die ihnen entsprechend seinem Ersuchen in Resolution 1252 (1999) vorgelegt wurden, zu nutzen, mit dem Ziel, unter anderem die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung weiter zu erleichtern, und ersucht den Generalsekretär, bis zum 15. April 2001 Bericht zu erstatten; 4. fordert die Parteien erneut nachdrücklich auf, ihre gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und das Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien21 vollinhaltlich durchzuführen, und betont insbesondere, dass sie ihre Verpflichtung, im Einklang mit Artikel 4 des Abkommens eine Verhandlungslösung der Prevlaka-Streitfrage herbeizuführen, rasch und getreu erfüllen müssen; _______________ 21 Siehe S/1996/706 und S/1996/744. Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. 23 S/PRST/2000/4. 24 S/1995/1028. 22 18 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 5. ersucht die Parteien, dem Generalsekretär auch weiterhin mindestens alle zwei Monate über den Stand ihrer bilateralen Verhandlungen Bericht zu erstatten; 6. fordert die Parteien erneut auf, in den identifizierten Minenfeldern im Zuständigkeitsbereich der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka ein umfassendes Minenräumprogramm einzuleiten; 7. ersucht die Militärbeobachter der Vereinten Nationen und die vom Rat in Resolution 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996 genehmigte und mit Resolution 1305 (2000) verlängerte multinationale Stabilisierungstruppe, voll miteinander zu kooperieren; 8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4256. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4346. Sitzung am 11. Juli 2001 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Kroatiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Kroatien Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka (S/2001/661)". Resolution 1362 (2001) vom 11. Juli 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 779 (1992) vom 6. Oktober 1992, 981 (1995) vom 31. März 1995, 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996, 1147 (1998) vom 13. Januar 1998, 1183 (1998) vom 15. Juli 1998, 1222 (1999) vom 15. Januar 1999, 1252 (1999) vom 15. Juli 1999, 1285 (2000) vom 13. Januar 2000, 1307 (2000) vom 13. Juli 2000, 1335 (2001) vom 12. Januar 2001 und 1357 (2001) vom 21. Juni 2001, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 3. Juli 2001 über die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka25, unter Hinweis auf die an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Jugoslawien bei den Vereinten Nationen vom 3. Juli 200126 und des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung der Republik Kroatien bei den Vereinten Nationen vom 9. Juli 200127 betreffend die Prevlaka-Streitfrage, in nochmaliger Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Kroatien innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, erneut Kenntnis nehmend von der am 30. September 1992 von den Präsidenten der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien in Genf unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung20, insbesondere deren Artikel 1 sowie Artikel 3, in dem ihre Vereinbarung betreffend die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka bekräftigt wird, und von dem Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 23. August 199621, mit Befriedigung feststellend, dass die Gesamtsituation im Zuständigkeitsbereich der Mission stabil und ruhig geblieben ist, trotz der anhaltenden Verletzungen des Entmi- _______________ 25 S/2001/661. S/2001/668. 27 S/2001/680. 26 19 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 litarisierungsregimes, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Militärbeobachter der Vereinten Nationen, sowie mit Befriedigung feststellend, dass die Öffnung von Übergangsstellen zwischen Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien in der entmilitarisierten Zone den zivilen und kommerziellen Verkehr in beide Richtungen auch weiterhin ohne sicherheitsbezogene Zwischenfälle erleichtert und auch weiterhin eine bedeutende vertrauensbildende Maßnahme bei der Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Parteien darstellt, sowie den Parteien eindringlich nahelegend, die Öffnung dieser Übergangsstellen als Grundlage für weitere vertrauensbildende Maßnahmen zu nutzen, um eine Normalisierung ihrer Beziehungen zu erreichen, erfreut über die am 8. Juni 2001 in Verbania (Italien) herausgegebene Gemeinsame Erklärung der Präsidenten der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien28, in der sie sich verpflichten, die bilateralen Beziehungen zwischen ihren Ländern zu normalisieren, mit besonderem Nachdruck auf der Erleichterung der Freizügigkeit für Personen, Waren und Ideen, und die bereits unterzeichneten zweiseitigen Vereinbarungen umzusetzen, in Würdigung der Rolle der Mission sowie feststellend, dass die Präsenz der Militärbeobachter der Vereinten Nationen nach wie vor unverzichtbar für die Aufrechterhaltung von Bedingungen ist, die einer Verhandlungslösung der Prevlaka-Streitfrage förderlich sind, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal22 sowie auf die Erklärung seines Präsidenten vom 9. Februar 200023, erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, 1. ermächtigt die Militärbeobachter der Vereinten Nationen, die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka im Einklang mit den Resolutionen 779 (1992) und 981 (1995) und den Ziffern 19 und 20 des Berichts des Generalsekretärs vom 13. Dezember 199524 bis zum 15. Januar 2002 weiter zu überwachen, und ersucht den Generalsekretär, dem Rat auch weiterhin bei Bedarf Bericht zu erstatten; 2. erneuert seine Aufforderung an die Parteien, alle Verstöße gegen das Entmilitarisierungsregime in den von den Vereinten Nationen festgelegten Zonen zu unterlassen, mit den Militärbeobachtern der Vereinten Nationen voll zusammenzuarbeiten und ihre Sicherheit und volle und ungehinderte Bewegungsfreiheit zu gewährleisten; 3. begrüßt die Wiederaufnahme der Gespräche zwischen den Regierungen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien und legt den Parteien eindringlich nahe, ihre Gespräche fortzusetzen mit dem Ziel, ihre Verpflichtung auf eine Verhandlungslösung der Prevlaka-Streitfrage im Einklang mit Artikel 4 des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien21 rasch und getreu zu erfüllen; 4. ermutigt die Parteien, alle vertrauensbildenden Maßnahmen zu prüfen, einschließlich der ihnen gemäß Resolution 1252 (1999) angebotenen Optionen, die zur Erleichterung einer Lösung der Prevlaka-Streitfrage beitragen könnten; 5. ersucht die Parteien, dem Generalsekretär auch weiterhin mindestens alle zwei Monate über den Stand ihrer bilateralen Verhandlungen Bericht zu erstatten; 6. ersucht die Militärbeobachter der Vereinten Nationen und die vom Rat in Resolution 1088 (1996) genehmigte und mit Resolution 1357 (2001) verlängerte multinationale Stabilisierungstruppe, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; _______________ 28 S/2001/617, Anlage. 20 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 7. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4346. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 17. September 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär29: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 10. September 2001 betreffend Ihre Absicht, Oberst Rodolfo Sergio Mujica (Argentinien) zum nächsten Leitenden Militärbeobachter der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka zu ernennen30, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie sind mit der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht einverstanden." Auf seiner 4448. Sitzung am 15. Januar 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Kroatiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Kroatien Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka (S/2002/1)". Resolution 1387 (2002) vom 15. Januar 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 779 (1992) vom 6. Oktober 1992, 981 (1995) vom 31. März 1995, 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996, 1147 (1998) vom 13. Januar 1998, 1183 (1998) vom 15. Juli 1998, 1222 (1999) vom 15. Januar 1999, 1252 (1999) vom 15. Juli 1999, 1285 (2000) vom 13. Januar 2000, 1307 (2000) vom 13. Juli 2000, 1335 (2001) vom 12. Januar 2001, 1357 (2001) vom 21. Juni 2001 und 1362 (2001) vom 11. Juli 2001, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 2. Januar 2002 über die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka31, unter Hinweis auf die an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Jugoslawien bei den Vereinten Nationen vom 28. Dezember 200132 und des Ständigen Vertreters Kroatiens bei den Vereinten Nationen vom 7. Januar 200233 betreffend das umstrittene Gebiet von Prevlaka, in nochmaliger Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Kroatien innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, erneut Kenntnis nehmend von der am 30. September 1992 von den Präsidenten der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien in Genf unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung20, insbesondere deren Artikel 1 sowie Artikel 3, in dem ihre Vereinbarung betreffend die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka bekräftigt wird, und von dem Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 23. August 199621, _______________ 29 S/2001/873. S/2001/872. 31 S/2002/1. 32 S/2001/1301. 33 S/2002/29. 30 21 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 mit Befriedigung feststellend, dass die Gesamtsituation im Zuständigkeitsbereich der Mission stabil und ruhig geblieben ist, und erfreut über die Vereinbarung beider Seiten, eine zwischenstaatliche Grenzkommission einzusetzen, in Würdigung der Rolle der Mission sowie feststellend, dass die Präsenz der Militärbeobachter der Vereinten Nationen nach wie vor wichtig für die Aufrechterhaltung von Bedingungen ist, die einer Verhandlungslösung der Prevlaka-Streitfrage förderlich sind, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal22 sowie auf die Erklärung seines Präsidenten vom 9. Februar 200023, 1. ermächtigt die Militärbeobachter der Vereinten Nationen, die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka im Einklang mit den Resolutionen 779 (1992) und 981 (1995) und den Ziffern 19 und 20 des Berichts des Generalsekretärs vom 13. Dezember 199524 bis zum 15. Juli 2002 weiter zu überwachen, und ersucht den Generalsekretär, dem Rat auch weiterhin bei Bedarf Bericht zu erstatten; 2. erneuert seine Aufforderung an die Parteien, alle Verstöße gegen das Entmilitarisierungsregime in den von den Vereinten Nationen festgelegten Zonen zu unterlassen, mit den Militärbeobachtern der Vereinten Nationen voll zusammenzuarbeiten und ihre Sicherheit und volle und ungehinderte Bewegungsfreiheit zu gewährleisten; 3. begrüßt die anhaltenden Fortschritte bei der Normalisierung der Beziehungen zwischen den Regierungen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien und die Einsetzung einer zwischenstaatlichen Grenzkommission und legt den Parteien eindringlich nahe, ihre Bemühungen um eine Verhandlungslösung der Prevlaka-Streitfrage im Einklang mit Artikel 4 des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien21 zu beschleunigen; 4. ermutigt die Parteien, alle vertrauensbildenden Maßnahmen zu prüfen, einschließlich der ihnen gemäß Resolution 1252 (1999) angebotenen Optionen, die zur Erleichterung einer Lösung der Prevlaka-Streitfrage beitragen könnten; 5. ersucht die Parteien, dem Generalsekretär auch weiterhin mindestens alle zwei Monate über den Stand ihrer bilateralen Verhandlungen und über die Fortschritte beim Beginn der Arbeit der zwischenstaatlichen Grenzkommission Bericht zu erstatten; 6. ersucht die Militärbeobachter der Vereinten Nationen und die vom Rat in Resolution 1088 (1996) genehmigte und mit Resolution 1357 (2001) verlängerte multinationale Stabilisierungstruppe, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 7. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4448. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4574. Sitzung am 12. Juli 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Kroatiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Kroatien Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka (S/2002/713)". 22 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1424 (2002) vom 12. Juli 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 779 (1992) vom 6. Oktober 1992, 981 (1995) vom 31. März 1995, 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996, 1147 (1998) vom 13. Januar 1998, 1183 (1998) vom 15. Juli 1998, 1222 (1999) vom 15. Januar 1999, 1252 (1999) vom 15. Juli 1999, 1285 (2000) vom 13. Januar 2000, 1307 (2000) vom 13. Juli 2000, 1335 (2001) vom 12. Januar 2001, 1357 (2001) vom 21. Juni 2001, 1362 (2001) vom 11. Juli 2001 und 1387 (2002) vom 15. Januar 2002, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 28. Juni 2002 über die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka34, in nochmaliger Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Kroatien innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, erneut Kenntnis nehmend von der am 30. September 1992 von den Präsidenten der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien in Genf unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung20, insbesondere deren Artikel 1 sowie Artikel 3, in dem ihre Vereinbarung betreffend die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka bekräftigt wird, und von dem Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 23. August 199621, mit Befriedigung feststellend, dass die Gesamtsituation im Zuständigkeitsbereich der Mission stabil und ruhig geblieben ist, und ermutigt durch die Fortschritte, die die Parteien bei der Normalisierung ihrer bilateralen Beziehungen erzielt haben, in Würdigung der Rolle der Mission sowie feststellend, dass die Präsenz der Militärbeobachter der Vereinten Nationen nach wie vor wichtig für die Aufrechterhaltung von Bedingungen ist, die einer Verhandlungslösung der Prevlaka-Streitfrage förderlich sind, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal22 sowie auf die Erklärung seines Präsidenten vom 9. Februar 200023, 1. ermächtigt die Militärbeobachter der Vereinten Nationen, die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka im Einklang mit den Resolutionen 779 (1992) und 981 (1995) und den Ziffern 19 und 20 des Berichts des Generalsekretärs vom 13. Dezember 199524 bis zum 15. Oktober 2002 weiter zu überwachen, und ersucht den Generalsekretär, dem Rat bei Bedarf vor diesem Datum Bericht zu erstatten; 2. erneuert seine Aufforderung an die Parteien, alle Verstöße gegen das Entmilitarisierungsregime in den von den Vereinten Nationen festgelegten Zonen zu unterlassen, mit den Militärbeobachtern der Vereinten Nationen voll zusammenzuarbeiten und ihre Sicherheit und volle und ungehinderte Bewegungsfreiheit zu gewährleisten; 3. begrüßt die anhaltenden Fortschritte bei der Normalisierung der Beziehungen zwischen den Regierungen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien und die Einsetzung der zwischenstaatlichen Grenzkommission, legt den Parteien eindringlich nahe, ihre Bemühungen um eine Verhandlungslösung der Prevlaka-Streitfrage im Einklang mit Artikel 4 des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien21 zu beschleunigen, und bekundet seine Absicht, die Dauer der in Ziffer 1 erteilten Ermächtigung zu überprüfen, falls die Parteien den Rat davon unterrichten, dass sie eine Vereinbarung entsprechend Abschnitt V des Berichts des Generalsekretärs vom 28. Juni 200234 ausgehandelt haben; _______________ 34 S/2002/713. 23 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 4. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4574. Sitzung einstimmig verabschiedet. B. Punkte im Zusammenhang mit der Situation im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4258. Sitzung am 18. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Jugoslawiens und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4277. Sitzung am 13. Februar 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Jugoslawiens und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner nichtöffentlichen 4286. Sitzung am 6. März 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4286. Sitzung am 6. März 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)'. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates lud der Präsident Zoran Žižić, den Ministerpräsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, sowie die Vertreter Argentiniens, Bulgariens, Deutschlands, Griechenlands, Italiens, Japans, Kanadas, Polens, Portugals, Rumäniens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, der Türkei und Ungarns zur Teilnahme ein. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen und mit Zustimmung des Rates lud der Präsident den Ständigen Beobachter der Schweiz bei den Vereinten Nationen ein, ohne Stimmrecht an der Erörterung teilzunehmen. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen und mit Zustimmung des Rates lud der Präsident Richard Wyatt, den Geschäftsträger a.i. der Delegation der Europäischen Kommission bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Ministerpräsident der Bundesrepublik Jugoslawien führten konstruktive Gespräche." 24 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4296. Sitzung am 16. März 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Bulgariens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Jugoslawiens, Schwedens und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2001/218)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Hans Haekkerup, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4298. Sitzung am 16. März 2001 behandelte der Rat den Punkt "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2001/218)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab35: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Unterrichtung durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs über den Stand der Durchführung seiner Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999. Der Rat würdigt den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und den Kommandeur der Kosovo-Truppe für ihre unter schwierigen Umständen weiterhin unternommenen Bemühungen, die Resolution 1244 (1999) vollständig durchzuführen, und begrüßt die von dem Sonderbeauftragten benannten vorrangigen Arbeitsbereiche. Der Rat begrüßt die Einrichtung einer dem Sonderbeauftragten unterstehenden Arbeitsgruppe mit dem Ziel, einen rechtlichen Rahmen für vorläufige demokratische und autonome Selbstverwaltungsinstitutionen im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) auszuarbeiten und betont, dass alle ethnischen Gruppen in der Arbeit dieser Gruppen vertreten sein müssen. Er unterstreicht, dass die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Prozess auf dem Laufenden gehalten werden muss. Er fordert alle Parteien auf, die Bemühungen der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo um den Aufbau einer stabilen multiethnischen und demokratischen Gesellschaft im Kosovo und um die Schaffung geeigneter Bedingungen für Wahlen im gesamten Kosovo zu unterstützen. Er betont, wie wichtig eine Reihe von Schritten sind, die zur Abhaltung dieser Wahlen unternommen werden: die Schaffung des rechtlichen Rahmens, insbesondere die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der gewählten Organe; der Aufbau eines integrierten Wählerverzeichnisses, das die Flüchtlinge und Vertriebenen einschließen soll; die volle Einbeziehung aller Gemeinschaften in den Wahlgang; sowie die Schaffung eines in hohem Maße sicheren Umfeldes für die Wahlen. Der Rat begrüßt die engen Kontakte zwischen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien, der Mission und der Truppe, insbesondere die Schritte zur Eröffnung eines Büros der Mission in Belgrad, das diese Konsultationen erleichtern _______________ 35 S/PRST/2001/8. 25 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 wird. Er betont, wie wichtig ein substanzieller Dialog zwischen den politischen Führern des Kosovo und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien ist. Der Rat fordert die Beendigung aller Gewalthandlungen im Kosovo, insbesondere soweit diese ethnisch motiviert sind, und fordert alle politischen Führer im Kosovo nachdrücklich auf, diese Handlungen zu verurteilen und ihre Bemühungen um Toleranz zwischen den Volksgruppen zu verstärken. Er weist erneut darauf hin, wie wichtig die Lösung des Problems der vermissten und inhaftierten Personen ist, und stellt fest, dass dies eine bedeutende vertrauensbildende Maßnahme wäre. Er begrüßt die ersten Schritte, die die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien diesbezüglich unternommen hat. Der Rat ist nach wie vor besorgt über die Sicherheitslage in einigen Ortschaften in Südserbien nach den Gewalthandlungen bewaffneter Gruppen, die der albanischen Volksgruppe angehören. Er begrüßt die am 12. März 2001 unterzeichnete Waffenruhevereinbarung und fordert ihre strikte Einhaltung. Er betont, dass eine friedliche Beilegung dieser Krise nur auf dem Weg eines substanziellen Dialogs erreicht werden kann. Er würdigt die von den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und Serbiens nach wie vor geübte Zurückhaltung. Der Rat begrüßt den Plan der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien für Südserbien und unterstützt ihre Initiative, durch einen Prozess des Dialogs und vertrauensbildender Maßnahmen eine friedliche und dauerhafte Lösung zu finden. Er vertritt die Auffassung, dass die schnelle Durchführung von vertrauensbildenden Maßnahmen ein wichtiges Element einer friedlichen Regelung darstellen könnte, und unterstreicht, wie wichtig die weitere politische und finanzielle Unterstützung dieses Prozesses durch die internationale Gemeinschaft ist. Der Rat begrüßt den von der Nordatlantikvertrags-Organisation gefassten Beschluss, den Kommandeur der Kosovo-Truppe zu ermächtigen, die kontrollierte Rückkehr von Truppen der Bundesrepublik Jugoslawien in die Bodensicherheitszone zu gestatten, die in der am 9. Juni 1999 in Kumanovo (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) unterzeichneten Militärisch-Technischen Vereinbarung definiert ist, auf die in Anlage II der Resolution 1244 (1999) Bezug genommen wird, als ersten Schritt einer stufenweisen und an Bedingungen geknüpften Reduzierung der Bodensicherheitszone. Der Rat bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die in der Erklärung seines Präsidenten vom 7. März 200136 zum Ausdruck gebracht wurde. Er verurteilt auf das schärfste die fortgesetzten extremistischen Gewalttaten in Teilen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die von Kräften außerhalb des Landes unterstützt werden und die die Stabilität und Sicherheit der gesamten Region bedrohen, und unterstreicht, wie wichtig die Aufrechterhaltung der territorialen Unversehrtheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und aller anderen Staaten der Region ist. Er unterstützt die Bemühungen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit der Nordatlantikvertrags-Organisation und anderen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, um diese Gewalt auf eine Weise zu beenden, welche die Herrschaft des Rechts achtet. Der Rat wird mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben." Auf seiner 4309. Sitzung am 9. April 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Jugoslawiens und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Gué- _______________ 36 S/PRST/2001/7. 26 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 henno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 15. Mai 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär37: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Mitglieder des Sicherheitsrats im Anschluss an Plenarkonsultationen unter Berücksichtigung der Auffassungen Ihres Sonderbeauftragten und Leiters der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, Hans Haekkerup, übereingekommen sind, vom 15. bis 19. Juni 2001 eine Mission betreffend die Durchführung der Resolution 1244 (1999) in das Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) zu entsenden. Die Ratsmitglieder haben sich außerdem auf das Mandat der Mission des Sicherheitsrats (siehe Anlage) geeinigt. Anwarul Karim Chowdhury, der Ständige Vertreter Bangladeschs bei den Vereinten Nationen und Präsident des Sicherheitsrats für den Monat Juni 2001, wird die Mission leiten. Ich werde Sie in Kürze über die Zusammensetzung der Mission unterrichten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das Sekretariat veranlassen könnten, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Mission zu erleichtern. Anlage Mandat der Mission des Sicherheitsrats in das Kosovo Möglichkeiten zur verstärkten Unterstützung der Durchführung der Resolution 1244 (1999) zu sondieren; in diesem Zusammenhang die Tätigkeit der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo sowie die Situation am Boden zu beobachten, namentlich die schwierigen Herausforderungen, denen sich die Mission gegenübersieht, und dem Sicherheitsrat über ihre Schlussfolgerungen Bericht zu erstatten; in diesem Zusammenhang die Auswirkungen der Lage in der Region auf die Tätigkeit der Mission zu untersuchen; den lokalen Führungspersönlichkeiten und allen anderen, die es betrifft, eindringlich die Nowendigkeit vor Augen zu führen, jede Gewalt zurückzuweisen, extremistische und terroristische Aktivitäten zu verurteilen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, die Stabilität und die Sicherheit zu fördern, die Aussöhnung und Integration der Volksgruppen zu fördern, die vollinhaltliche und wirksame Durchführung der Resolution 1244 (1999) zu unterstützen und zu diesem Zweck uneingeschränkt mit der Mission zusammenzuarbeiten; die laufende Durchsetzung der vom Rat in seiner Resolution 1160 (1998) vom 31. März 1998 verhängten Verbote zu überprüfen." Auf seiner 4331. Sitzung am 19. Juni 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Vorlage des Berichts der in das Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) entsandten Mission des Sicherheitsrats". Auf seiner 4335. Sitzung am 22. Juni 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Jugoslawiens und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: _______________ 37 S/2001/482. 27 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2001/565) Bericht der Mission des Sicherheitsrats über die Durchführung der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats (S/2001/600)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4350. Sitzung am 26. Juli 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Belgiens und Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4359. Sitzung am 28. August 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Belgiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4387. Sitzung am 5. Oktober 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Belgiens und Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) (S/2001/926 und Add.1)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Hans Haekkerup, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4388. Sitzung am 5. Oktober 2001 behandelte der Rat den Punkt "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) (S/2001/926 und Add.1)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab38: _______________ 38 S/PRST/2001/27. 28 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Der Sicherheitsrat begrüßt den Bericht des Generalsekretärs39 und lobt den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und den Kommandeur der KosovoTruppe für ihre laufenden Bemühungen um die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999. Der Rat begrüßt die für den 17. November 2001 anberaumten Wahlen als Grundlage für die Errichtung demokratischer Selbstverwaltungsinstitutionen, wie in dem Verfassungsrahmen für eine vorläufige Selbstverwaltung festgelegt, wonach das Volk des Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) im Einklang mit Resolution 1244 (1999) substanzielle Autonomie genießen wird. Er betont, dass die gewählten Führer des Kosovo für die uneingeschränkte Achtung der den endgültigen Status betreffenden Bestimmungen der Resolution 1244 (1999) verantwortlich sind. Er bekräftigt seine Verpflichtung auf die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1244 (1999), die nach wie vor die Grundlage bildet, auf der die Zukunft des Kosovo aufbauen wird. Der Rat unterstützt die laufenden Anstrengungen der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo und der Truppe zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit, auch durch die Konfiszierung von Waffen und das Gesetzespaket zur Bekämpfung von Gewalttätigkeiten, sowie zur Erleichterung der Rückkehr der vertriebenen Serben und Mitglieder anderer Gemeinschaften. Er fordert die Führer der KosovoAlbaner auf, diese Anstrengungen zur Förderung der Sicherheit und der Rückkehr aktiv zu unterstützen und den Extremismus, einschließlich terroristischer Aktivitäten, zu bekämpfen. Er fordert ferner alle Führer im Kosovo auf, Gewalt und ethnische Intoleranz öffentlich zu verurteilen. Er fordert sie auf, ihren ganzen Einfluss geltend zu machen und ihrer eigenen Verantwortung nachzukommen, um aktiv sicherzustellen, dass die Wahlkampagne und die Wahlen friedlich und demokratisch ablaufen und alle Seiten einschließen. Er betont, dass die Wahlen am 17. November 2001 gründlicher Organisation und ausreichender Sicherheit bedürfen, und begrüßt die weiteren Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden. Der Rat fordert alle Frauen und Männer des Kosovo auf, bei den Wahlen am 17. November 2001 ihre Stimme abzugeben. Dies wird sicherstellen, dass in den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen ein möglichst breites Spektrum von Auffassungen vertreten ist. Der Rat lobt die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere Präsident Kostunica, dafür, dass sie die kosovo-serbische Gemeinschaft ermutigt haben, sich in die Wählerlisten eintragen zu lassen, wodurch der multiethnische Charakter des Kosovo bestätigt wird, und fordert sie auf, auch aktiv zu einer möglichst hohen Wahlbeteiligung aufzurufen. Er unterstreicht, wie wichtig es für die kosovo-serbische Gemeinschaft ist, sich in die von der Mission geschaffenen Strukturen zu integrieren. Er ermutigt zum weiteren Ausbau eines konstruktiven Dialogs zwischen der Mission und den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien. Der Rat wird mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben." Auf seiner 4409. Sitzung am 9. November 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab40: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Fortschritte, die bei der Vorbereitung für die Wahlen im gesamten Kosovo am 17. November 2001 erzielt wurden, und fordert den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und alle beteiligten Parteien auf, sich _______________ 39 40 S/2001/926 und Add.1. S/PRST/2001/34. 29 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 weiter um die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 zu bemühen. Er fordert ferner alle Frauen und Männer des Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) auf, ihre Stimme abzugeben. Der Rat begrüßt die hilfreiche Rolle, die der Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien sowie die Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien übernommen haben, indem sie den Kosovo-Serben empfohlen haben, an den Wahlen teilzunehmen. Die Beteiligung an den Wahlen wird ihnen erlauben, an der Gestaltung der multiethnischen Zukunft des Kosovo mitzuwirken. Der Rat begrüßt die am 5. November 2001 erfolgte Unterzeichnung des gemeinsamen Dokuments der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und der Bundesrepublik Jugoslawien durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und den Sonderbeauftragten des Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und der Regierung der Republik Serbien. Dieses Dokument steht im Einklang mit Resolution 1244 (1999) und dem Verfassungsrahmen für eine vorläufige Selbstverwaltung im Kosovo. Der Rat bekräftigt die Erklärung seines Präsidenten vom 5. Oktober 200138. Er ermutigt zum weiteren Ausbau eines konstruktiven Dialogs zwischen der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien. Er betont, dass die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen und alle Beteiligten für die uneingeschränkte Achtung der den endgültigen Status betreffenden Bestimmungen der Resolution 1244 (1999) verantwortlich sind. Er unterstreicht sein andauerndes Eintreten für die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1244 (1999), die nach wie vor die Grundlage bildet, auf der die Zukunft des Kosovo aufbauen wird." Auf seiner 4430. Sitzung am 27. November 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Belgiens und Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4454. Sitzung am 21. Januar 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Jugoslawiens, Spaniens und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 23. Januar 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär41: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 21. Januar 2002 betreffend Ihre Absicht, Michael Steiner (Deutschland) zu Ihrem Sonderbeauftragten und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Koso- _______________ 41 S/2002/106. 30 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 vo zu ernennen42, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4473. Sitzung am 13. Februar 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab43: "Der Sicherheitsrat bekundet dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs nach seiner Übernahme der Position des Leiters der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo seine volle Unterstützung und spricht dem gesamten Personal der Mission seine Anerkennung für die unermüdlichen Anstrengungen aus, die es unternimmt, um die volle Durchführung der Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 sicherzustellen. Der Rat nimmt Kenntnis von den bei der Durchführung der Resolution 1244 (1999) und bei der Umsetzung des Verfassungsrahmens für eine vorläufige Selbstverwaltung im Kosovo erzielten Fortschritten, namentlich der Eröffnung der Kosovo-Versammlung nach den Wahlen am 17. November 2001 im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien). Er fordert die gewählten Vertreter des Kosovo auf, den toten Punkt bei der Schaffung der Leitungsstrukturen der vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen zu überwinden und die Funktionsfähigkeit dieser Institutionen sicherzustellen, im Einklang mit dem Verfassungsrahmen und den Ergebnissen der Wahlen, die den Willen der Wähler zum Ausdruck brachten. Der Rat unterstützt die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Mission, den gewählten Vertretern des Kosovo und den Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien. Diese Zusammenarbeit ist für die Durchführung der Resolution 1244 (1999) unerlässlich. Der Rat bekräftigt die grundlegende Bedeutung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der politischen Entwicklung des Kosovo und verurteilt jeden Versuch, sie zu untergraben. Er unterstützt alle Bemühungen, die die Mission gemeinsam mit der Kosovo-Truppe und dem Polizeidienst des Kosovo zur Bekämpfung aller Arten der Kriminalität, der Gewalt und des Extremismus unternimmt. Er unterstützt die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die für kriminelle Handlungen verantwortlichen Personen ungeachtet ihrer ethnischen oder politischen Zugehörigkeit vor Gericht zu stellen. Er fordert die gewählten Führer des Kosovo auf, bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und eines multiethnischen Kosovo mit Sicherheit und Bewegungsfreiheit für alle uneingeschränkt mit der Mission und der Truppe zusammenzuarbeiten." Auf seiner nichtöffentlichen 4475. Sitzung am 25. Februar 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4475. Sitzung am 25. Februar 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)'. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates lud der Präsident den Außenminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Vertreter Belgiens, Italiens, Jugoslawiens, Spaniens, der Ukraine und Ungarns zur Teilnahme an dieser Sitzung ein. _______________ 42 43 S/2002/105. S/PRST/2002/4. 31 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat ließ sich von Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung unterrichten. Die Ratsmitglieder, der Außenminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die Vertreter Spaniens (im Namen der Europäischen Union und der assoziierten Staaten) und Jugoslawiens sowie der Beigeordnete Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4498. Sitzung am 27. März 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Jugoslawiens und Spaniens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4518. Sitzung am 24. April 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Jugoslawiens, Spaniens und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2002/436)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Michael Steiner, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für das Kosovo und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4519. Sitzung am 24. April 2002 behandelte der Rat den Punkt "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2002/436)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab44: "Der Sicherheitsrat begrüßt den Bericht des Generalsekretärs45 und die Unterrichtung durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und unterstützt alle Bemühungen der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo und der Kosovo-Truppe um die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999, die nach wie vor die Grundlage bildet, auf der die Zukunft des Kosovo aufbauen wird. Der Rat begrüßt die bei der Bildung der Leitungsorgane der vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) erzielten Fortschritte mit dem Ziel der Einbeziehung von Vertretern aller Volksgruppen. Er würdigt den Sonderbeauftragten für seine Bemühungen und begrüßt die im Bericht des Generalsekretärs dargelegten Prioritäten sowie sein Ersuchen, Richtmarken zur Messung der Fortschritte bei der institutionellen Entwicklung des Kosovo, im Ein- _______________ 44 45 S/PRST/2002/11. S/2002/436. 32 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 klang mit der Resolution 1244 (1999) und dem Verfassungsrahmen für eine vorläufige Selbstverwaltung im Kosovo, festzulegen. Der Rat ermutigt die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen, in voller Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten und unter strikter Einhaltung der Resolution 1244 (1999) die ihnen durch den Verfassungsrahmen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Der Rat bekräftigt die grundlegende Bedeutung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der politischen Entwicklung des Kosovo. Er verurteilt entschieden die Angriffe auf die Polizei der Mission am 8. April 2002 in Mitrovica und fordert alle Volksgruppen auf, die Autorität der Mission im gesamten Kosovo im Einklang mit Resolution 1244 (1999) voll zu achten. Er unterstützt die Bemühungen, die die Mission und die Truppe gemeinsam mit dem Polizeidienst des Kosovo weiterhin zur Bekämpfung aller Arten der Kriminalität, der Gewalt und des Extremismus unternehmen. Er unterstützt alle Bemühungen zur Kontrolle der äußeren und inneren Grenzen und somit zur Förderung der regionalen Stabilität. Der Rat unterstützt und befürwortet weitere Anstrengungen zur Erleichterung der Rückkehr aller Vertriebenen der kosovo-serbischen Volksgruppe und anderer Volksgruppen. Parallele Fortschritte auf den Gebieten öffentliche Sicherheit, politische Entwicklung, Wirtschaftsreform und Wiederaufbau tragen zur dauerhaften Rückkehr bei und erfordern ein Höchstmaß an Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen. Der Rat fordert die Führer der vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen auf, aktiv ihre Entschlossenheit unter Beweis zu stellen und die Anstrengungen zur Förderung der Sicherheit, der Rückkehr der Vertriebenen, der Menschenrechte, der wirtschaftlichen Entwicklung und einer multiethnischen und gerechten Gesellschaft mit friedlicher Koexistenz und Bewegungsfreiheit für die gesamte Bevölkerung des Kosovo zu unterstützen. Der Rat begrüßt den Beschluss der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien, kosovo-albanische Gefangene in den Gewahrsam der Mission zu überstellen, und unterstützt weitere Fortschritte bei der Rückkehr der Vertriebenen in das Kosovo sowie die Bemühungen, die noch immer vermissten Personen aus allen Volksgruppen des Kosovo ausfindig zu machen und die anderen Fragen zu regeln, die in dem am 5. November 2001 unterzeichneten Gemeinsamen Dokument für die Zusammenarbeit zwischen der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien aufgeführt sind. Der Rat ist der Auffassung, dass der Ausbau des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen, der Mission und den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien von entscheidender Bedeutung für die volle und wirksame Durchführung der Resolution 1244 (1999) ist. Der Rat wird mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben." Auf seiner 4533. Sitzung am 16. Mai 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4543. Sitzung am 24. Mai 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Deutschlands, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Italiens und Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. 33 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab46: "Der Sicherheitsrat bekräftigt seine einschlägigen Resolutionen und Erklärungen betreffend das Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), insbesondere die Erklärungen seines Präsidenten vom 7. März36 und vom 9. November 200140. Der Rat missbilligt, dass die Kosovo-Versammlung auf ihrer Sitzung vom 23. Mai 2002 eine 'Resolution über den Schutz der territorialen Unversehrtheit des Kosovo' verabschiedet hat. Er stimmt der Auffassung des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zu, dass derartige Resolutionen und Beschlüsse der Versammlung zu Angelegenheiten, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, null und nichtig sind. Der Rat fordert die gewählten Führer des Kosovo auf, ihre Aufmerksamkeit auf die dringenden Angelegenheiten zu richten, für die sie die Verantwortung tragen, im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 und dem Verfassungsrahmen für eine vorläufige Selbstverwaltung im Kosovo. Konkrete Fortschritte auf diesen Gebieten sind von höchster Wichtigkeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung. Der Rat bekundet dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs erneut seine volle Unterstützung. Er legt den Führern des Kosovo eindringlich nahe, mit der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und der KosovoTruppe eng zusammenzuarbeiten, um eine bessere Zukunft für das Kosovo und die Stabilität in der Region zu fördern. Alle Maßnahmen, die diese Bemühungen untergraben, schaden diesem gemeinsamen Ziel." Auf seiner 4559. Sitzung am 26. Juni 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Jugoslawiens und Spaniens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4592. Sitzung am 30. Juli 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Dänemarks, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Jugoslawiens und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2002/779)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Michael Steiner, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für das Kosovo und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. _______________ 46 S/PRST/2002/16. 34 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1160 (1998) des Sicherheitsrats vom 31. März 1998 Beschluss Auf seiner 4366. Sitzung am 10. September 2001 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Jugoslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolution 1160 (1998) des Sicherheitsrats vom 31. März 1998" teilzunehmen. Resolution 1367 (2001) vom 10. September 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998, 1199 (1998) vom 23. September 1998, 1203 (1998) vom 24. Oktober 1998 und insbesondere in Bekräftigung seiner Resolutionen 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 und 1345 (2001) vom 21. März 2001, mit Befriedigung feststellend, dass die in den Ziffern 16 a) bis e) seiner Resolution 1160 (1998) aufgeführten Bedingungen erfüllt worden sind, diesbezüglich Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generalsekretärs vom 6. September 200147, in Anbetracht der schwierigen Sicherheitslage entlang der Verwaltungsgrenze des Kosovo und Teilen der Grenze der Bundesrepublik Jugoslawien sowie unter nachdrücklichem Hinweis auf die weiterhin bestehende Befugnis des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs als Leiter der internationalen Zivilpräsenz und des Kommandeurs der Kosovo-Truppe, gemäß Resolution 1244 (1999) die Waffenströme in das Kosovo, innerhalb des Kosovo und aus dem Kosovo einzuschränken und streng zu kontrollieren, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, die mit Ziffer 8 der Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote aufzuheben; 2. beschließt außerdem, den mit Ziffer 9 der Resolution 1160 (1998) eingerichteten Ausschuss des Sicherheitsrats aufzulösen. Auf der 4366. Sitzung einstimmig verabschiedet. Unterrichtung durch seine Exzellenz, Nebojša Čović, Stellvertretender Ministerpräsident Serbiens (Bundesrepublik Jugoslawien) Beschluss Auf seiner nichtöffentlichen 4373. Sitzung am 17. September 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4373. Sitzung am 17. September 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Unterrichtung durch seine Exzellenz, Nebojša Čović, Stellvertretender Ministerpräsident Serbiens (Bundesrepublik Jugoslawien)'. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie der Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates lud der Präsident Nebojša Čović, den Stellvertretenden Ministerpräsidenten Serbiens (Bundesrepublik Jugoslawien), zur Teilnahme ein. Im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen lud der Präsident mit Zustimmung des Rates Hans Haekke- _______________ 47 S/2001/849. 35 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 rup, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Dìe Ratsmitglieder führten konstruktive interaktive Gespräche mit dem Stellvertretenden Ministerpräsidenten Serbiens (Bundesrepublik Jugoslawien) und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo." C. Unterrichtung durch Carl Bildt, Sonderbotschafter des Generalsekretärs für den Balkan [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 2000 verabschiedet.] Beschluss Am 6. März 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär48: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 1. März 2001 betreffend Ihr Ersuchen, dass Carl Bildt und Eduard Kukan ihre Anstrengungen als Ihre Sonderbotschafter für den Balkan bis Mitte des Jahres und erforderlichenfalls darüber hinaus fortsetzen49, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Ersuchen Kenntnis." D. Schreiben des Ständigen Vertreters der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 4. März 2001 Beschlüsse Auf seiner 4289. Sitzung am 7. März 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Albaniens, Bulgariens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Griechenlands, Jugoslawiens, Kroatiens, Schwedens, Sloweniens und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Schreiben des Ständigen Vertreters der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 4. März 2001 (S/2001/191)" teilzunehmen. Auf der 4290. Sitzung am 7. März 2001 gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab36: "Der Sicherheitsrat begrüßt, dass der Außenminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an seiner Sitzung am 7. März 2001 teilgenommen hat, und hat seinen Ausführungen aufmerksam zugehört. Der Rat verurteilt nachdrücklich die jüngsten Gewalthandlungen bewaffneter extremistischer Angehöriger der albanischen Volksgruppe im Norden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, insbesondere die Tötung dreier Soldaten der Streitkräfte des Landes im Gebiet von Tanusevci. Der Rat bedauert das Andauern der Gewalttätigkeiten und fordert ihre sofortige Beendigung. Der Rat bekundet seine tiefe Besorgnis über diese Ereignisse, welche die Stabilität und die Sicherheit nicht nur der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sondern der gesamten Region bedrohen. Er fordert alle politischen Führer in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), die dazu in der Lage sind, auf, die hinter den ge- _______________ 48 49 S/2001/195. S/2001/194. 36 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 waltsamen Zwischenfällen stehenden Kräfte zu isolieren und sich ihrer Verantwortung für den Frieden und die Stabilität in der Region zu stellen. Der Rat unterstreicht, dass die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Verantwortung für die Herrschaft des Rechts in ihrem Hoheitsgebiet trägt. Er unterstützt die Maßnahmen, die die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergriffen hat, um der Gewalt mit angemessener Zurückhaltung zu begegnen, die politische Stabilität des Landes zu erhalten und die Harmonie zwischen allen Volksgruppen im Lande zu fördern. Der Rat erinnert an die Notwendigkeit, die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu achten. In diesem Zusammenhang betont er, dass die am 23. Februar 2001 in Skopje unterzeichnete und vom Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am 1. März 2001 ratifizierte Vereinbarung über die Grenzdemarkation von allen geachtet werden muss. Der Rat begrüßt die Maßnahmen, die die Kosovo-Truppe ergriffen hat, um die Grenze zwischen dem Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Einklang mit der am 9. Juni 1999 in Kumanovo (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) unterzeichneten Militärisch-Technischen Vereinbarung zu kontrollieren. Er begrüßt außerdem den laufenden Dialog zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Truppe über praktische Maßnahmen zur Bewältigung der unmittelbaren Sicherheitssituation und zur Verhütung von Grenzübertritten von Extremisten sowie von möglichen Verstößen gegen die Resolution 1160 (1998) vom 31. März 1998. Er begrüßt die Anstrengungen aller in Betracht kommenden internationalen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die Stabilität zu fördern und die erforderlichen Bedingungen für die Rückkehr der Bewohner an ihre Heimstätten zu schaffen. Der Rat wird die Entwicklungen am Boden weiter genau verfolgen und ersucht darum, regelmäßig über die Ergebnisse der zuvor genannten Anstrengungen unterrichtet zu werden." Auf seiner 4301. Sitzung am 21. März 2001 behandelte der Rat den Punkt "Schreiben des Ständigen Vertreters der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 4. März 2001 (S/2001/191)". Resolution 1345 (2001) vom 21. März 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998, 1199 (1998) vom 23. September 1998, 1203 (1998) vom 24. Oktober 1998, 1239 (1999) vom 14. Mai 1999 und 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 sowie die Erklärungen seines Präsidenten vom 19. Dezember 200050, 7.36 und 16. März 200135, erfreut über die Maßnahmen, die die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergriffen hat, um innerhalb ihrer Grenzen eine multiethnische Gesellschaft zu konsolidieren, und mit dem Ausdruck ihrer vollen Unterstützung für den Fortgang dieses Prozesses, sowie erfreut über den von der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien vorgelegten Plan, die Krise in einigen Ortschaften in Südserbien auf friedlichem Wege zu lösen, und die Durchführung politischer und wirtschaftlicher Reformen befürwortend, die _______________ 50 S/PRST/2000/40. 37 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 die Wiedereingliederung der Angehörigen der albanischen Volksgruppe als vollwertige Mitglieder der Zivilgesellschaft zum Ziel haben, ferner erfreut über die internationalen Anstrengungen, namentlich der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, der Kosovo-Truppe, der Europäischen Union, der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in Zusammenarbeit mit den Regierungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Bundesrepublik Jugoslawien und anderer Staaten, um die Eskalation der ethnischen Spannungen in dem Gebiet zu verhüten, erfreut über den Beitrag der Europäischen Union zu einer friedlichen Lösung der Probleme in einigen Ortschaften in Südserbien, ihren Beschluss, die dortige Präsenz der Überwachungsmission der Europäischen Union auf der Grundlage des bestehenden Mandats der Mission zu verstärken, sowie ihren umfassenderen Beitrag zu Gunsten der Region, sowie erfreut über die Zusammenarbeit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien zur Bewältigung der Sicherheitsprobleme in Teilen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und einigen Ortschaften in Südserbien, 1. verurteilt nachdrücklich die extremistischen Gewalthandlungen, namentlich die terroristischen Aktivitäten, in bestimmten Teilen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und bestimmten Ortschaften in Südserbien (Bundesrepublik Jugoslawien) und stellt fest, dass diese Gewalthandlungen von extremistischen Angehörigen der albanischen Volksgruppe außerhalb dieser Gebiete unterstützt werden und eine Bedrohung der Sicherheit und Stabilität der gesamten Region darstellen; 2. bekräftigt sein Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der anderen Staaten der Region, wie dies in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zum Ausdruck kommt, die am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde; 3. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die volle Durchführung der Resolution 1244 (1999); 4. verlangt, dass alle diejenigen, die derzeit an bewaffneten Handlungen gegen die Behörden dieser Staaten beteiligt sind, diese Handlungen sofort einstellen, ihre Waffen niederlegen und an ihre Heimstätten zurückkehren; 5. unterstützt die Anstrengungen, welche die Regierungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien unternehmen, um die Gewalt unter Achtung der Herrschaft des Rechts zu beenden; 6. unterstreicht, dass alle Meinungsverschiedenheiten im Wege eines Dialogs zwischen allen legitimen Parteien beigelegt werden müssen; 7. unterstreicht außerdem, dass alle Parteien Zurückhaltung üben und das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte in vollem Umfang achten müssen; 8. begrüßt die Anstrengungen, die die Regierung Albaniens unternimmt, um den Frieden in der Region zu fördern und die gegen den Frieden arbeitenden Extremisten zu isolieren, und ermutigt sie und alle Staaten, alle möglichen konkreten Maßnahmen zu ergreifen, um jede Unterstützung für die Extremisten zu verhindern, und dabei auch die Resolution 1160 (1998) zu berücksichtigen; 9. fordert die politischen Führer der Kosovo-Albaner und die Führer der albanischen Gemeinschaften in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, in Südserbien und anderswo auf, die Gewalthandlungen und die ethnische Intoleranz öffentlich zu verurteilen und ihren Einfluss geltend zu machen, um Frieden zu gewährleisten, und fordert alle diejenigen, die mit den extremistischen bewaffneten Gruppen in Verbindung 38 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 stehen, auf, ihnen klar zu machen, dass sie von keiner Seite der internationalen Gemeinschaft Unterstützung erhalten; 10. begrüßt die Anstrengungen, die die Kosovo-Truppe unternimmt, um die Resolution 1244 (1999) in Zusammenarbeit mit den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen, und fordert die Truppe auf, weitere verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um nicht autorisierte Grenzübertritte und illegale grenzüberschreitende Waffenlieferungen in der Region zu verhüten, im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) Waffen zu beschlagnahmen und den Rat auch weiterhin im Einklang mit Resolution 1160 (1998) unterrichtet zu halten; 11. fordert die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen auf, zu prüfen, wie sie die in der Region unternommenen Anstrengungen, demokratische und multiethnische Gesellschaften im Interesse aller weiter zu stärken und bei der Rückkehr der Vertriebenen in die betreffenden Gebiete behilflich zu sein, am besten praktisch unterstützen können; 12. fordert alle Staaten in der Region auf, ihre jeweilige territoriale Unversehrtheit zu achten und bei den Maßnahmen zusammenzuarbeiten, welche die Stabilität und die regionale politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, den wesentlichen Grundsätzen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem am 10. Juni 1999 in Köln (Deutschland) verabschiedeten Stabilitätspakt für Südosteuropa fördern; 13. beschließt, die Entwicklungen am Boden sorgfältig zu verfolgen und aktiv mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4301. Sitzung einstimmig verabschiedet. E. Die Situation in Bosnien und Herzegowina [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1992 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4303. Sitzung am 22. März 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas, Jugoslawiens, Kroatiens und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Unterrichtung durch Wolfgang Petritsch, den Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Wolfgang Petritsch, den Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4304. Sitzung am 22. März 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Bosnien und Herzegowina". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab51: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Unterrichtung durch den Hohen Beauftragten für die Durchführung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens über den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das _______________ 51 S/PRST/2001/11. 39 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Friedensübereinkommen" bezeichnet)52 über die Situation in Bosnien und Herzegowina und würdigt seine Bemühungen um die Durchführung dieses Übereinkommens. Der Rat spricht sich für eine weitere regionale politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit aus, unter Einhaltung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Grenzen Bosnien und Herzegowinas und der anderen Staaten der Region. Der Rat begrüßt die Bildung neuer Regierungen auf gesamtstaatlicher Ebene und auf Ebene der Gebietseinheiten nach den allgemeinen Wahlen vom 11. November 2000 und fordert diese Regierungen auf, aktive Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Fortschritte bei der Rückkehr der Flüchtlinge, der Konsolidierung der staatlichen Institutionen und der Wirtschaftsreform zu erzielen. Er begrüßt die Fortschritte bei der Schaffung einer gesamtstaatlichen Verteidigungsidentität unter voller Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Friedensübereinkommens und legt der Präsidentschaft Bosnien und Herzegowinas nahe, die noch ungelösten Einzelfragen unverzüglich zu regeln. Der Rat begrüßt es, dass zum Schutz der grundlegenden Interessen der konstituierenden Völker Verfassungskommissionen geschaffen wurden, die die Durchführung der 'Entscheidung über die konstituierenden Völker' des Verfassungsgerichtshofs von Bosnien und Herzegowina vom 1. Juli 2000 erleichtern sollen, und fordert die Parlamente der Gebietseinheiten auf, im Lichte der von den Verfassungskommissionen geprüften Vorschläge eine Debatte über die erforderlichen Änderungen ihrer jeweiligen Verfassungen zu führen. Der Rat nimmt Kenntnis von dem vor kurzem geschlossenen Abkommen über besondere Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republika Srpska und fordert den Hohen Beauftragten nachdrücklich auf, die Durchführung dieses Abkommens und etwaiger Änderungen zu überwachen, um sicherzustellen, dass es mit der territorialen Unversehrtheit und Souveränität Bosnien und Herzegowinas insgesamt und mit dem Friedensübereinkommen vereinbar bleibt. Der Rat verurteilt die jüngsten einseitigen Schritte des sogenannten Kroatischen Nationalkongresses zur Einrichtung einer kroatischen Selbstregierung, die in offenem Widerspruch zu den Bestimmungen des Friedensübereinkommens stehen, und fordert alle Parteien auf, innerhalb der gesetzlichen Institutionen und des Verfassungsrahmens Bosnien und Herzegowinas und der Gebietseinheiten zu arbeiten. Er unterstützt den Hohen Beauftragten in seinen Maßnahmen gegen Amtsträger, von denen festgestellt wird, dass sie gegen rechtliche Verpflichtungen aus dem Friedensübereinkommen oder gegen dessen Durchführungsbestimmungen verstoßen haben. Der Rat begrüßt die im Jahr 2000 erzielten Fortschritte bei der Rückkehr der Flüchtlinge und beim Vollzug der Eigentumsgesetzgebung, bleibt jedoch besorgt über die nur langsam erfolgende Rückkehr der Flüchtlinge, vor allem in städtischen Gebieten. Der Rat verweist nachdrücklich auf die Verantwortung der örtlichen Behörden für die Beschleunigung der Rückkehr und den Vollzug der Eigentumsgesetzgebung. Der Rat fordert alle politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina und ihre jeweiligen Führer nachdrücklich auf, sich in konstruktiver Weise im Rahmen der rechtlichen Institutionen des Landes für die vollständige Durchführung des Friedensübereinkommens einzusetzen." _______________ 52 S/1995/999, Anhang. 40 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4330. Sitzung am 15. Juni 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas, Jugoslawiens und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina (S/2001/571)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jacques Paul Klein, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Koordinator der Einsätze der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4333. Sitzung am 21. Juni 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Bosnien und Herzegowinas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina (S/2001/571)". Resolution 1357 (2001) vom 21. Juni 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, namentlich die Resolutionen 1031 (1995) vom 15. Dezember 1995, 1035 (1995) vom 21. Dezember 1995, 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996, 1144 (1997) vom 19. Dezember 1997, 1168 (1998) vom 21. Mai 1998, 1174 (1998) vom 15. Juni 1998, 1184 (1998) vom 16. Juli 1998, 1247 (1999) vom 18. Juni 1999 und 1305 (2000) vom 21. Juni 2000, in Bekräftigung seines Eintretens für eine politische Regelung der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, unter Wahrung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, unter Hervorhebung seiner Entschlossenheit, die Durchführung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das Friedensübereinkommen" bezeichnet)52 zu unterstützen, mit dem nachdrücklichen Ausdruck seines Dankes an den Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina, den Kommandeur und das Personal der multinationalen Stabilisierungstruppe, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und das Personal der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, namentlich den Leiter und das Personal der Internationalen Polizeieinsatztruppe, an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie an das Personal der anderen internationalen Organisationen und Stellen in Bosnien und Herzegowina für ihren Beitrag zur Durchführung des Friedensübereinkommens, feststellend, Friedensprozesses und insbesondere Kroatien und der kommens, dass die Staaten der Region bei der erfolgreichen Entwicklung des in Bosnien und Herzegowina eine konstruktive Rolle spielen müssen, im Hinblick auf die diesbezüglichen Verpflichtungen der Republik Bundesrepublik Jugoslawien als Unterzeichner des Friedensüberein- in dieser Hinsicht erfreut über die positiven Schritte der Regierungen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien zur Stärkung ihrer bilateralen Beziehungen mit Bosnien und Herzegowina sowie über ihre zunehmende Zusammenarbeit mit al41 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 len zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung des Friedensübereinkommens, betonend, dass eine umfassende und koordinierte Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen der gesamten Region für einen dauerhaften Frieden nach wie vor entscheidend ist, unter Hinweis auf die Erklärungen der Ministertagungen des Rates zur Umsetzung des Friedens, Kenntnis nehmend von den Berichten des Hohen Beauftragten, namentlich von seinem jüngsten Bericht vom 12. März 200153, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 7. Juni 200154 und unter Begrüßung des Plans zur Durchführung des Mandats der Mission, feststellend, dass die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, entschlossen, die friedliche Beilegung der Konflikte im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu fördern, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal22 sowie auf die Erklärung seines Präsidenten vom 9. Februar 200023, erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, I 1. bekräftigt erneut seine Unterstützung für das Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und die dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das Friedensübereinkommen" bezeichnet)52 sowie für das Abkommen von Dayton über die Schaffung der Föderation Bosnien und Herzegowina vom 10. November 199555, fordert die Parteien auf, ihre Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften genauestens zu erfüllen, und bringt seine Absicht zum Ausdruck, die Durchführung des Friedensübereinkommens und die Situation in Bosnien und Herzegowina weiter zu verfolgen; 2. wiederholt, dass die Hauptverantwortung für die weitere erfolgreiche Durchführung des Friedensübereinkommens bei den Behörden in Bosnien und Herzegowina selbst liegt und dass die künftige Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft und wichtiger Geber, die politische, militärische und wirtschaftliche Last der Durchführungsund Wiederaufbaubemühungen zu tragen, davon abhängen wird, inwieweit alle Behörden in Bosnien und Herzegowina das Friedensübereinkommen befolgen und an der Durchführung des Übereinkommens sowie am Wiederaufbau der Zivilgesellschaft, insbesondere unter voller Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, an der Stärkung gemeinsamer Institutionen und an der Erleichterung der Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen aktiv mitwirken; 3. erinnert die Parteien erneut daran, dass sie sich nach dem Friedensübereinkommen verpflichtet haben, mit allen Stellen, die an der Durchführung dieser Friedens- _______________ 53 Siehe S/2001/219. S/2001/571 und Corr.1. 55 S/1995/1021, Anlage. 54 42 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 regelung beteiligt sind, wie in dem Friedensübereinkommen beschrieben, oder die anderweitig vom Rat ermächtigt worden sind, namentlich mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine unparteiliche Rechtsprechung, voll zusammenzuarbeiten, und unterstreicht, dass die volle Zusammenarbeit der Staaten und Gebietseinheiten mit dem Gerichtshof unter anderem auch beinhaltet, dass sie alle Personen, gegen die der Gerichtshof Anklage erhoben hat, dem Gerichtshof überstellen und diesem Informationen verfügbar machen, um ihm bei seinen Ermittlungen behilflich zu sein; 4. unterstreicht seine volle Unterstützung dafür, dass der Hohe Beauftragte für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina seine Rolle bei der Überwachung der Durchführung des Friedensübereinkommens und der Anleitung und Koordinierung der Tätigkeiten der zivilen Organisationen und Stellen, die den Parteien bei der Durchführung des Friedensübereinkommens behilflich sind, weiter wahrnimmt, und erklärt erneut, dass der Hohe Beauftragte die letzte Instanz an Ort und Stelle für die Auslegung von Anhang 10 über die zivilen Aspekte der Durchführung des Friedensübereinkommens ist und dass er im Falle von Streitigkeiten über die vom Rat für die Umsetzung des Friedens am 9. und 10. Dezember 1997 in Bonn näher bestimmten Fragen seine Auslegung treffen, Empfehlungen abgeben und bindende Entscheidungen treffen kann, wenn er dies für notwendig erachtet; 5. bekundet seine Unterstützung für die Erklärungen der Ministertagungen des Rates zur Umsetzung des Friedens; 6. ist sich dessen bewusst, dass die Parteien die in Ziffer 10 genannte multinationale Truppe ermächtigt haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Einsatzes von Gewalt, falls notwendig, um die Einhaltung von Anhang 1-A des Friedensübereinkommens sicherzustellen; 7. erklärt erneut, dass er beabsichtigt, die Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der nach den Ziffern 18 und 25 vorgelegten Berichte und aller darin enthaltenen Empfehlungen weiter genau zu verfolgen, und dass er bereit ist, die Verhängung von Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, falls eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus dem Friedensübereinkommen in erheblicher Weise nicht einhält; II 8. würdigt diejenigen Mitgliedstaaten, die sich an der im Einklang mit seiner Resolution 1088 (1996) eingerichteten multinationalen Stabilisierungstruppe beteiligt haben, und begrüßt ihre Bereitschaft, den Parteien des Friedensübereinkommens durch die weitere Dislozierung einer multinationalen Stabilisierungstruppe behilflich zu sein; 9. nimmt davon Kenntnis, dass die Parteien des Friedensübereinkommens die Weiterführung der Truppe gemäß der am 16. Dezember 1998 in Madrid abgegebenen Erklärung der Ministertagung des Rates zur Umsetzung des Friedens56 unterstützen; 10. ermächtigt die Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, die im Einklang mit seiner Resolution 1088 (1996) eingerichtete Truppe für einen weiteren geplanten Zeitraum von zwölf Monaten unter gemeinsamer Führung und Kontrolle weiterzuführen, um die in Anhang 1-A und Anhang 2 des Friedensübereinkommens festgelegten Aufgaben wahrzunehmen, und bekundet seine Absicht, die Situation im Hinblick auf eine weitere Verlängerung dieser Ermächtigung zu überprüfen, falls dies auf Grund der Entwicklungen bei der Durchführung des Friedensübereinkommens und der Situation in Bosnien und Herzegowina notwendig wird; 11. ermächtigt die nach Ziffer 10 tätig werdenden Mitgliedstaaten außerdem, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung des Anhangs 1-A des Frie- _______________ 56 S/1999/139, Anlage. 43 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 densübereinkommens zu gewährleisten und seine Einhaltung sicherzustellen, betont, dass die Parteien für die Einhaltung des genannten Anhangs auch weiterhin zu gleichen Teilen verantwortlich gemacht werden und dass sie gleichermaßen den von der Truppe gegebenenfalls ergriffenen Zwangsmaßnahmen zur Gewährleistung der Umsetzung des genannten Anhangs und zum Schutz der Truppe unterliegen, und nimmt davon Kenntnis, dass die Parteien ihr Einverständnis damit erklärt haben, dass die Truppe solche Maßnahmen ergreift; 12. ermächtigt die Mitgliedstaaten, auf Ersuchen der Truppe alle erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung der Truppe oder zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung ihres Auftrags zu ergreifen, und erkennt das Recht der Truppe an, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen einen Angriff oder die Androhung eines Angriffs zu verteidigen; 13. ermächtigt die nach Ziffer 10 tätig werdenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Anhang 1-A des Friedensübereinkommens alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der vom Kommandeur der Truppe festgelegten Regeln und Verfahren für die Einsatzführung und Kontrolle im Luftraum über Bosnien und Herzegowina für den gesamten zivilen und militärischen Flugverkehr sicherzustellen; 14. ersucht die Behörden in Bosnien und Herzegowina, mit dem Kommandeur der Truppe zusammenzuarbeiten, um die wirksame Verwaltung der Flughäfen in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen, unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten, die der Truppe mit Anhang 1-A des Friedensübereinkommens in Bezug auf den Luftraum von Bosnien und Herzegowina übertragen wurden; 15. verlangt, dass die Parteien die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der Truppe und des sonstigen internationalen Personals achten; 16. bittet alle Staaten, insbesondere die Staaten der Region, den nach Ziffer 10 tätig werdenden Mitgliedstaaten auch weiterhin angemessene Unterstützung und Erleichterungen zu gewähren, einschließlich Transiterleichterungen; 17. verweist auf alle Abkommen betreffend die Rechtsstellung der Truppen, auf die in Anlage B des Anhangs 1-A des Friedensübereinkommens Bezug genommen wird, und erinnert die Parteien daran, dass sie verpflichtet sind, diese auch weiterhin einzuhalten; 18. ersucht die Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, dem Rat auch künftig auf dem vorgesehenen Weg und mindestens in monatlichen Abständen Bericht zu erstatten; * * * in Bekräftigung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Rechtsgrundlage, auf der das Mandat beruht, das der Internationalen Polizeieinsatztruppe in Resolution 1035 (1995) übertragen wurde, III 19. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, das die Internationale Polizeieinsatztruppe mit einschließt, um einen zusätzlichen, am 21. Juni 2002 endenden Zeitraum zu verlängern, und beschließt außerdem, dass die Polizeieinsatztruppe auch weiterhin mit der Wahrnehmung der in Anhang 11 des Friedensübereinkommens aufgeführten Aufgaben betraut bleibt, einschließlich der in den Schlussfolgerungen der Konferenzen von London57, Bonn58, Luxemburg59, Madrid56 und _______________ 57 Siehe S/1996/1012, Anlage. Siehe S/1997/979, Anlage. 59 Siehe S/1998/498, Anlage. 58 44 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Brüssel60 zur Umsetzung des Friedens genannten Aufgaben, denen die Behörden in Bosnien und Herzegowina zugestimmt haben; 20. ersucht den Generalsekretär, den Rat regelmäßig unterrichtet zu halten und mindestens alle sechs Monate über die Durchführung des Mandats der Mission als Ganzes Bericht zu erstatten; 21. wiederholt, dass die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Polizeieinsatztruppe von der Qualität, der Erfahrung und der Qualifikation ihres Personals abhängt, und fordert die Mitgliedstaaten erneut nachdrücklich auf, mit Unterstützung des Generalsekretärs sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal zur Verfügung steht; 22. erklärt erneut, dass die Parteien gehalten sind, mit der Internationalen Polizeieinsatztruppe hinsichtlich aller in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und ihre jeweils zuständigen Amtsträger und Behörden anzuweisen, der Polizeieinsatztruppe ihre volle Unterstützung zu gewähren; 23. fordert alle Beteiligten erneut auf, für eine möglichst enge Koordinierung zwischen dem Hohen Beauftragten, der Stabilisierungstruppe, der Mission und den zuständigen zivilen Organisationen und Stellen Sorge zu tragen, um die erfolgreiche Durchführung des Friedensübereinkommens und die Verwirklichung der vorrangigen Ziele des Plans zur zivilen Konsolidierung sowie die Sicherheit des Personals der Internationalen Polizeieinsatztruppe zu gewährleisten; 24. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Falle nachweislicher Fortschritte der Parteien bei der Neugliederung ihrer Polizeibehörden verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um mit Hilfe von freiwilligen finanziellen Beiträgen und in Abstimmung mit der Internationalen Polizeieinsatztruppe Ausbildung, Ausrüstung und sonstige Unterstützung für die örtlichen Polizeikräfte in Bosnien und Herzegowina bereitzustellen; 25. ersucht den Generalsekretär, dem Rat im Einklang mit Anhang 10 des Friedensübereinkommens und den Schlussfolgerungen der am 4. und 5. Dezember 1996 in London abgehaltenen Konferenz zur Umsetzung des Friedens und späterer Konferenzen zur Umsetzung des Friedens auch künftig Berichte des Hohen Beauftragten über die Durchführung des Friedensübereinkommens und insbesondere über die Erfüllung der den Parteien nach diesem Übereinkommen obliegenden Verpflichtungen vorzulegen; 26. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4333. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4379. Sitzung am 21. September 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Belgiens und Bosnien und Herzegowinas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 14. September 2001 (S/2001/868)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Wolfgang Petritsch, den Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina, und Jacques Paul Klein, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Koordinator der Einsätze der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. _______________ 60 Siehe S/2000/586, Anlage. 45 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4433. Sitzung am 5. Dezember 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Belgiens und Bosnien und Herzegowinas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina (S/2001/1132 und Corr.1)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4484. Sitzung am 5. März 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas, Jugoslawiens, Kroatiens, Spaniens und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 26. Februar 2002 (S/2002/209)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Wolfgang Petritsch, den Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina, und Jacques Paul Klein, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Koordinator der Einsätze der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Spaniens bei den Vereinten Nationen, datiert vom 1. März 200261, Javier Solana, den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Resolution 1396 (2002) vom 5. März 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 1031 (1995) vom 15. Dezember 1995, 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996, 1112 (1997) vom 12. Juni 1997, 1256 (1999) vom 3. August 1999 und 1357 (2001) vom 21. Juni 2001, sowie unter Hinweis auf das Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und die dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das Friedensübereinkommen" bezeichnet)52 und die Schlussfolgerungen der Konferenzen zur Umsetzung des Friedens, die am 9. und 10. Dezember 1997 in Bonn58, am 16. und 17. Dezember 1998 in Madrid56 und am 23. und 24. Mai 2000 in Brüssel60 abgehalten wurden, unter Begrüßung der Schlussfolgerungen des Lenkungsausschusses des Rates für die Umsetzung des Friedens vom 28. Februar 200262 sowie der Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" der Europäischen Union vom 18. Februar 200263, _______________ 61 Dokument S/2002/218, Teil des Protokolls der 4484. Sitzung. Siehe S/2002/230. 63 S/2002/212, Anlage. 62 46 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 mit dem Ausdruck seines Dankes an den Generalsekretär, seinen Sonderbeauftragten und das Personal der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, einschließlich der Internationalen Polizeieinsatztruppe, für ihre Beiträge zur Durchführung des Friedensübereinkommens und zu den Vorbereitungen für den effizienten Übergang zur Nachfolge der Mission, 1. begrüßt es, dass der Lenkungsausschuss des Rates für die Umsetzung des Friedens am 28. Februar 2002 Lord Ashdown in Nachfolge von Wolfgang Petritsch zum Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina bestimmt hat, und erklärt sein Einverständnis; 2. bekundet Wolfgang Petritsch seine Anerkennung für das von ihm in seiner Tätigkeit als Hoher Beauftragter Erreichte; 3. begrüßt es, dass der Lenkungsausschuss des Rates für die Umsetzung des Friedens am 28. Februar 2002 das Angebot der Europäischen Union angenommen hat, ab 1. Januar 2003 eine Polizeimission der Europäischen Union bereitzustellen, die nach dem Ende des Mandats der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina als Teil eines koordinierten Programms zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit die Nachfolge übernehmen soll, und begrüßt die Absicht der Europäischen Union, auch Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zur Teilnahme an der Polizeimission einzuladen; 4. ermutigt die Mission, die Europäische Union und den Hohen Beauftragten, ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um einen nahtlosen Übergang der Verantwortung von der Internationalen Polizeieinsatztruppe auf die Polizeimission der Europäischen Union zu gewährleisten; 5. begrüßt die Schlussfolgerungen des Lenkungsausschusses des Rates für die Umsetzung des Friedens vom 28. Februar 2002 betreffend die Straffung der internationalen zivilen Tätigkeiten zur Umsetzung des Friedens in Bosnien und Herzegowina62; 6. bekräftigt, welche Wichtigkeit der Rolle des Hohen Beauftragten dabei zukommt, die Durchführung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das Friedensübereinkommen" bezeichnet)52 sicherzustellen und den zivilen Organisationen und Stellen, die den Parteien bei der Durchführung des Friedensübereinkommens behilflich sind, Orientierungshilfe zu geben und ihre Tätigkeit zu koordinieren; 7. bekräftigt außerdem, dass der Hohe Beauftragte die letzte Instanz an Ort und Stelle für die Auslegung von Anhang 10 über die zivilen Aspekte der Durchführung des Friedensübereinkommens ist; 8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4484. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 7. Mai 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär64: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 2. Mai 2002 betreffend Ihre Absicht, Sven Christian Frederiksen (Dänemark) zum Leiter der Internationalen Polizeieinsatztruppe der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina zu ernennen65, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." _______________ 64 65 S/2002/530. S/2002/529. 47 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4555. Sitzung am 19. Juni 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina (S/2002/618)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jacques Paul Klein, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Koordinator der Einsätze der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4558. Sitzung am 21. Juni 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Bosnien und Herzegowinas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina (S/2002/618)". Resolution 1418 (2002) vom 21. Juni 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere die Resolution 1357 (2001) vom 21. Juni 2001, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 1357 (2001) bis zum 30. Juni 2002 in Kraft bleiben; 2. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4558. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4563. Sitzung am 30. Juni 2002 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas, Deutschlands und Italiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina (S/2002/618)". Auf seiner 4564. Sitzung am 30. Juni 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Bosnien und Herzegowinas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina (S/2002/618)". 48 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1420 (2002) vom 30. Juni 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere seine Resolutionen 1357 (2001) vom 21. Juni 2001 und 1418 (2002) vom 21. Juni 2002, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 1357 (2001) bis zum 3. Juli 2002 in Kraft bleiben; 2. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4564. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4566. Sitzung am 3. Juli 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Bosnien und Herzegowina". Resolution 1421 (2002) vom 3. Juli 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere seine Resolutionen 1357 (2001) vom 21. Juni 2001, 1418 (2002) vom 21. Juni 2002 und 1420 (2002) vom 30. Juni 2002, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die Bestimmungen seiner Resolution 1357 (2001) bis zum 15. Juli 2002 in Kraft bleiben; 2. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4566. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4568. Sitzung am 10. Juli 2002 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Argentiniens, Bosnien und Herzegowinas, Brasiliens, Costa Ricas, Dänemarks, Deutschlands, Fidschis, Indiens, der Islamischen Republik Iran, Jordaniens, Kanadas, Kroatiens, Liechtensteins, Malaysias, der Mongolei, Neuseelands, Samoas, Sierra Leones, Südafrikas, Thailands, der Ukraine und Venezuelas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Schreiben des Ständigen Vertreters Kanadas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 3. Juli 2002 (S/2002/723)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter der Schweiz bei den Vereinten Nationen einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 10. Juli 2002 beschloss der Rat ferner, die Vertreter Jugoslawiens und Kubas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4573. Sitzung am 12. Juli 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Bosnien und Herzegowinas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Bosnien und Herzegowina" teilzunehmen. 49 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1423 (2002) vom 12. Juli 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, namentlich die Resolutionen 1031 (1995) vom 15. Dezember 1995, 1035 (1995) vom 21. Dezember 1995, 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996, 1144 (1997) vom 19. Dezember 1997, 1168 (1998) vom 21. Mai 1998, 1174 (1998) vom 15. Juni 1998, 1184 (1998) vom 16. Juli 1998, 1247 (1999) vom 18. Juni 1999, 1305 (2000) vom 21. Juni 2000, 1357 (2001) vom 21. Juni 2001 und 1396 (2002) vom 5. März 2002, in Bekräftigung seines Eintretens für die politische Regelung der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, unter Wahrung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, erfreut über die Ankunft des neuen Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina am 27. Mai 2002, der engen Zusammenarbeit mit ihm mit Interesse entgegensehend und seine volle Unterstützung dafür unterstreichend, dass der Hohe Beauftragte seine Rolle weiterhin wahrnimmt, unter Hervorhebung seiner Entschlossenheit, die Durchführung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das Friedensübereinkommen" bezeichnet)52 sowie der einschlägigen Beschlüsse des Rates für die Umsetzung des Friedens zu unterstützen, mit dem nachdrücklichen Ausdruck seines Dankes an den Hohen Beauftragten, den Kommandeur und das Personal der multinationalen Stabilisierungstruppe, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und das Personal der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, namentlich den Leiter und das Personal der Internationalen Polizeieinsatztruppe, an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie an das Personal der anderen internationalen Organisationen und Stellen in Bosnien und Herzegowina für ihren Beitrag zur Durchführung des Friedensübereinkommens, unter Begrüßung des Beschlusses des Europarats, Bosnien und Herzegowina einzuladen, Mitglied des Europarats zu werden, und davon ausgehend, dass Bosnien und Herzegowina sich dafür einsetzen wird, Fortschritte in Richtung auf die volle Einhaltung der Normen einer modernen Demokratie als multiethnische, multikulturelle und geeinte Gesellschaft zu erzielen, sowie unter Begrüßung der jüngsten Fortschritte bei der Umsetzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs und mit der Aufforderung an alle, die rasche Anwendung der Verfassungsänderungen in beiden Gebietseinheiten Bosnien und Herzegowinas zu unterstützen, was für die Errichtung der für die Durchführung des Friedensübereinkommens erforderlichen stabilen, demokratischen und multiethnischen politischen und administrativen Institutionen von entscheidender Bedeutung ist, ferner unter Begrüßung der von den Regierungen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien unternommenen positiven Schritte zur Erfüllung ihrer weiterhin bestehenden Verpflichtungen als Unterzeichner des Friedensübereinkommens, über die Verstärkung ihrer bilateralen Beziehungen mit Bosnien und Herzegowina sowie über ihre zunehmende Zusammenarbeit mit allen zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung des Friedensübereinkommens, betonend, dass eine umfassende und koordinierte Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen der gesamten Region für einen dauerhaften Frieden nach wie vor entscheidend ist, unter Hinweis auf die Erklärungen der Ministertagungen der Konferenz zur Umsetzung des Friedens, 50 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Kenntnis nehmend von den Berichten des Hohen Beauftragten, namentlich von seinem jüngsten Bericht vom 13. Mai 200266, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 5. Juni 200267 und unter Begrüßung des Plans zur Durchführung des Mandats der Mission, feststellend, dass die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, entschlossen, die friedliche Beilegung der Konflikte im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu fördern, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal22 sowie auf die Erklärung seines Präsidenten vom 9. Februar 200023, erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, I 1. bekräftigt erneut seine Unterstützung für das Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und die dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das Friedensübereinkommen" bezeichnet)52 sowie für das Abkommen von Dayton über die Schaffung der Föderation Bosnien und Herzegowina vom 10. November 199555, fordert die Parteien auf, ihre Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften genauestens zu erfüllen, und bringt seine Absicht zum Ausdruck, die Durchführung des Friedensübereinkommens und die Situation in Bosnien und Herzegowina weiter zu verfolgen; 2. wiederholt, dass die Hauptverantwortung für die weitere erfolgreiche Durchführung des Friedensübereinkommens bei den Behörden in Bosnien und Herzegowina selbst liegt und dass die künftige Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft und wichtiger Geber, die politische, militärische und wirtschaftliche Last der Durchführungsund Wiederaufbaubemühungen zu tragen, davon abhängen wird, inwieweit alle Behörden in Bosnien und Herzegowina das Friedensübereinkommen befolgen und an der Durchführung des Übereinkommens sowie am Wiederaufbau der Zivilgesellschaft, insbesondere unter voller Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, an der Stärkung gemeinsamer Institutionen, die den Aufbau eines voll funktionsfähigen eigenständigen Staates fördern, der zur Integration in die europäischen Strukturen fähig ist, sowie an der Erleichterung der Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen aktiv mitwirken; 3. erinnert die Parteien erneut daran, dass sie sich nach dem Friedensübereinkommen verpflichtet haben, mit allen Stellen, die an der Durchführung dieser Friedensregelung beteiligt sind, wie in dem Friedensübereinkommen beschrieben, oder die anderweitig vom Sicherheitsrat ermächtigt worden sind, insbesondere dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine unparteiliche Rechtsprechung, voll zusammenzuarbeiten, und unterstreicht, dass die volle Zusammenarbeit der Staaten und Gebietseinheiten mit dem Gerichtshof unter anderem auch beinhaltet, dass sie alle Personen, gegen die der Gerichtshof Anklage erhoben hat, dem Gerichtshof überstellen und diesem Informationen verfügbar machen, um ihm bei seinen Ermittlungen behilflich zu sein; _______________ 66 67 Siehe S/2002/547. S/2002/618. 51 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 4. unterstreicht seine volle Unterstützung dafür, dass der Hohe Beauftragte für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina seine Rolle bei der Überwachung der Durchführung des Friedensübereinkommens und der Anleitung und Koordinierung der Tätigkeiten der zivilen Organisationen und Stellen, die den Parteien bei der Durchführung des Friedensübereinkommens behilflich sind, weiter wahrnimmt, und erklärt erneut, dass der Hohe Beauftragte die letzte Instanz an Ort und Stelle für die Auslegung von Anhang 10 über die zivilen Aspekte der Umsetzung des Friedensübereinkommens ist und dass er im Falle von Streitigkeiten über die von dem Rat für die Umsetzung des Friedens am 9. und 10. Dezember 1997 in Bonn näher bestimmten Fragen seine Auslegung treffen, Empfehlungen abgeben und bindende Entscheidungen treffen kann, wenn er dies für notwendig erachtet; 5. bekundet seine Unterstützung für die Erklärungen der Ministertagungen des Rates zur Umsetzung des Friedens; 6. ist sich dessen bewusst, dass die Parteien die in Ziffer 10 genannte multinationale Truppe ermächtigt haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Einsatzes von Gewalt, falls notwendig, um die Einhaltung von Anhang 1-A des Friedensübereinkommens sicherzustellen; 7. erklärt erneut, dass er beabsichtigt, die Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der nach den Ziffern 18 und 25 vorgelegten Berichte und aller darin enthaltenen Empfehlungen weiter genau zu verfolgen, und dass er bereit ist, die Verhängung von Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, falls eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus dem Friedensübereinkommen in erheblicher Weise nicht einhält; II 8. würdigt diejenigen Mitgliedstaaten, die sich an der im Einklang mit seiner Resolution 1088 (1996) eingerichteten multinationalen Stabilisierungstruppe beteiligt haben, und begrüßt ihre Bereitschaft, den Parteien des Friedensübereinkommens durch die weitere Dislozierung einer multinationalen Stabilisierungstruppe behilflich zu sein; 9. nimmt davon Kenntnis, dass die Parteien des Friedensübereinkommens die Weiterführung der Truppe gemäß der Erklärung der Ministertagung des Rates zur Umsetzung des Friedens am 16. Dezember 1998 in Madrid56 unterstützen; 10. ermächtigt die Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, die im Einklang mit seiner Resolution 1088 (1996) eingerichtete Truppe für einen weiteren geplanten Zeitraum von zwölf Monaten unter gemeinsamer Führung und Kontrolle weiterzuführen, um die in Anhang 1-A und Anhang 2 des Friedensübereinkommens festgelegten Aufgaben wahrzunehmen, und bekundet seine Absicht, die Situation im Hinblick auf eine weitere Verlängerung dieser Ermächtigung zu überprüfen, falls dies auf Grund der Entwicklungen bei der Durchführung des Friedensübereinkommens und der Situation in Bosnien und Herzegowina notwendig wird; 11. ermächtigt die nach Ziffer 10 tätig werdenden Mitgliedstaaten außerdem, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung des Anhangs 1-A des Friedensübereinkommens zu gewährleisten und seine Einhaltung sicherzustellen, betont, dass die Parteien für die Einhaltung dieses Anhangs auch weiterhin zu gleichen Teilen verantwortlich gemacht werden und dass sie gleichermaßen den von der Truppe gegebenenfalls ergriffenen Zwangsmaßnahmen zur Umsetzung des Anhangs und zum Schutz der Truppe unterliegen, und nimmt davon Kenntnis, dass die Parteien ihr Einverständnis damit erklärt haben, dass die Truppe solche Maßnahmen ergreift; 12. ermächtigt die Mitgliedstaaten ferner, auf Ersuchen der Truppe alle erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung der Truppe oder zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung ihres Auftrags zu ergreifen, und erkennt das Recht der Truppe an, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen einen Angriff oder die Androhung eines Angriffs zu verteidigen; 52 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 13. ermächtigt die nach Ziffer 10 tätig werdenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Anhang 1-A des Friedensübereinkommens alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der vom Kommandeur der Truppe festgelegten Regeln und Verfahren für die Einsatzführung und Kontrolle im Luftraum über Bosnien und Herzegowina für den gesamten zivilen und militärischen Flugverkehr sicherzustellen; 14. ersucht die Behörden in Bosnien und Herzegowina, mit dem Kommandeur der Truppe zusammenzuarbeiten, um die wirksame Verwaltung der Flughäfen in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen, unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten, die der Truppe mit Anhang 1-A des Friedensübereinkommens in Bezug auf den Luftraum von Bosnien und Herzegowina übertragen wurden; 15. verlangt, dass die Parteien die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der Truppe und des sonstigen internationalen Personals achten; 16. bittet alle Staaten, insbesondere die Staaten der Region, den nach Ziffer 10 tätig werdenden Mitgliedstaaten auch weiterhin angemessene Unterstützung und Erleichterungen zu gewähren, einschließlich Transiterleichterungen; 17. verweist auf alle Abkommen betreffend die Rechtsstellung der Truppen, auf die in Anlage B des Anhangs 1-A des Friedensübereinkommens Bezug genommen wird, und erinnert die Parteien daran, dass sie verpflichtet sind, diese auch weiterhin einzuhalten; 18. ersucht die Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, dem Rat auch künftig auf dem vorgesehenen Weg und mindestens in monatlichen Abständen Bericht zu erstatten; * * * in Bekräftigung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Rechtsgrundlage, auf der das Mandat beruht, das der Internationalen Polizeieinsatztruppe in Resolution 1035 (1995) übertragen wurde, III 19. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina, das die Internationale Polizeieinsatztruppe mit einschließt, um einen zusätzlichen, am 31. Dezember 2002 endenden Zeitraum zu verlängern, und beschließt außerdem, dass die Polizeieinsatztruppe während dieses Zeitraums weiterhin mit der Wahrnehmung der in Anhang 11 des Friedensübereinkommens aufgeführten Aufgaben betraut bleibt, einschließlich der in den Schlussfolgerungen der Konferenzen von London57, Bonn58, Luxemburg59, Madrid56 und Brüssel60 genannten Aufgaben, denen die Behörden in Bosnien und Herzegowina zugestimmt haben; 20. begrüßt den Beschluss der Europäischen Union, ab 1. Januar 2003 eine Polizeimission nach Bosnien und Herzegowina zu entsenden, sowie die enge Koordinierung zwischen der Europäischen Union, der Mission und dem Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, und die Einladung der Europäischen Union an Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, an der Polizeimission teilzunehmen; 21. ersucht den Generalsekretär, den Rat regelmäßig unterrichtet zu halten und in sechs Monaten über die Durchführung des Mandats der Mission als Ganzes Bericht zu erstatten; 22. wiederholt, dass die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Polizeieinsatztruppe von der Qualität, der Erfahrung und der Qualifikation ihres Personals abhängt, und fordert die Mitgliedstaaten erneut nachdrücklich auf, mit Unter- 53 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 stützung des Generalsekretärs sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal zur Verfügung steht; 23. erklärt erneut, dass die Parteien gehalten sind, mit der Internationalen Polizeieinsatztruppe hinsichtlich aller in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und ihre jeweils zuständigen Amtsträger und Behörden anzuweisen, der Internationalen Polizeieinsatztruppe ihre volle Unterstützung zu gewähren; 24. fordert alle Beteiligten erneut auf, für eine möglichst enge Koordinierung zwischen dem Hohen Beauftragten, der Stabilisierungstruppe, der Mission und den zuständigen zivilen Organisationen und Stellen Sorge zu tragen, um die erfolgreiche Durchführung des Friedensübereinkommens und die Verwirklichung der vorrangigen Ziele des Plans zur zivilen Konsolidierung sowie die Sicherheit des Personals der Internationalen Polizeieinsatztruppe zu gewährleisten; 25. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Falle nachweislicher Fortschritte der Parteien bei der Neugliederung ihrer Polizeibehörden verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um mit Hilfe von freiwilligen finanziellen Beiträgen und in Abstimmung mit der Internationalen Polizeieinsatztruppe Ausbildung, Ausrüstung und sonstige Unterstützung für die örtlichen Polizeikräfte in Bosnien und Herzegowina bereitzustellen; 26. ersucht den Generalsekretär, dem Rat im Einklang mit Anhang 10 des Friedensübereinkommens und den Schlussfolgerungen der am 4. und 5. Dezember 1996 in London abgehaltenen Konferenz zur Umsetzung des Friedens und späterer Konferenzen zur Umsetzung des Friedens auch künftig Berichte des Hohen Beauftragten über die Durchführung des Friedensübereinkommens und insbesondere über die Erfüllung der den Parteien nach diesem Übereinkommen obliegenden Verpflichtungen vorzulegen; 27. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4573. Sitzung einstimmig verabschiedet. F. Die Situation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1995 bis 1999 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4356. Sitzung am 13. August 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab68: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Unterzeichnung des Rahmenabkommens für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien durch den Präsidenten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Boris Trajkovski, und die Führer von vier politischen Parteien am 13. August 2001. Der Rat fordert die volle und unverzügliche Durchführung des Abkommens, das die friedliche und harmonische Entwicklung der Zivilgesellschaft fördert und dabei die ethnische Identität und die Interessen aller Bürger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien achtet. Der Rat fordert die vollständige Durchführung seiner Resolution 1345 (2001) vom 21. März 2001 und bekräftigt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. _______________ 68 S/PRST/2001/20. 54 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat fordert alle, die es betrifft, namentlich die Führer der ethnisch albanischen Gemeinschaften in der Region, erneut auf, Gewalt und ethnische Intoleranz öffentlich zu verurteilen und ihren Einfluss geltend zu machen, um Frieden zu gewährleisten. Er fordert abermals alle diejenigen, die mit extremistischen Gruppen in Verbindung stehen, auf, ihnen klar zu machen, dass sie in der internationalen Gemeinschaft von keiner Seite Unterstützung erhalten. Der Rat verurteilt die von Extremisten fortgesetzt verübten Gewalthandlungen und fordert alle Parteien auf, die Waffenruhe zu achten. Der Rat weist jeden Versuch zurück, durch Gewaltanwendung, namentlich den Einsatz von Landminen, das Rahmenabkommen zu untergraben, das von der demokratisch gewählten politischen Führung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt wurde. Der Rat unterstützt die Maßnahmen des Präsidenten und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die darauf ausgerichtet sind, die Krise beizulegen und allen Bürgern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine stabile und demokratische Zukunft zu gewährleisten, namentlich durch einen fortgesetzten Dialog mit der vollständigen Vertretung aller rechtmäßigen politischen Parteien, mit dem Ziel, die Demokratie zu stärken und den multiethnischen Charakter der mazedonischen Gesellschaft und die Stabilität des Landes zu bewahren. Der Rat begrüßt die Anstrengungen, die die Europäische Union, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die NordatlantikvertragsOrganisation in Unterstützung des Rahmenabkommens unternehmen. Er fordert außerdem die internationale Gemeinschaft auf, zu prüfen, wie sie der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am besten dabei behilflich sein kann, seine vollständige Umsetzung zu erleichtern. Der Rat wird die Lage am Boden auch weiterhin aufmerksam verfolgen." Auf seiner 4381. Sitzung am 26. September 2001 beschloss der Rat, den Vertreter der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" teilzunehmen. Resolution 1371 (2001) vom 26. September 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 und 1345 (2001) vom 21. März 2001 sowie auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 7.36 und 16. März35 und 13. August 200168, die Maßnahmen begrüßend, die die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergriffen hat, um innerhalb ihrer Grenzen eine multiethnische Gesellschaft zu konsolidieren, und mit dem Ausdruck seiner vollen Unterstützung für den Fortgang dieses Prozesses, sowie in dieser Hinsicht die am 13. August 2001 in Skopje erfolgte Unterzeichnung des Rahmenabkommens durch den Präsidenten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Führer von vier politischen Parteien begrüßend, ferner die internationalen Anstrengungen begrüßend, namentlich die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Europäischen Union und der Nordatlantikvertrags-Organisation in Zusammenarbeit mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und anderen Staaten unternommenen Anstrengungen, die Eskalation der ethnischen Spannungen in dem Gebiet zu verhindern und die vollinhaltliche Durchführung des Rahmenabkommens zu erleichtern, was zum Frieden und zur Stabilität in der Region beiträgt, 55 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über das Schreiben des Ständigen Vertreters der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom 21. September 200169, 1. bekräftigt sein Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der anderen Staaten der Region; 2. fordert die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1345 (2001); 3. unterstützt die vollinhaltliche und rechtzeitige Durchführung des Rahmenabkommens, lehnt die Anwendung von Gewalt zur Verfolgung politischer Ziele ab und betont, dass nur friedliche politische Lösungen eine stabile und demokratische Zukunft für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sicherstellen können; 4. begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Union und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, zur Durchführung des Rahmenabkommens beizutragen, insbesondere durch die Anwesenheit internationaler Beobachter; 5. befürwortet die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der zuständigen internationalen Organisationen, die Durchführung des Rahmenabkommens zu unterstützen, und unterstützt in dieser Hinsicht nachdrücklich die Einrichtung einer multinationalen Sicherheitspräsenz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Ersuchen ihrer Regierung, um zur Sicherheit der Beobachter beizutragen, und bittet die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Rat unterrichtet zu halten; 6. verlangt, dass alle Beteiligten die Sicherheit des internationalen Personals in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährleisten; 7. begrüßt die Anstrengungen der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und der Kosovo-Truppe, die Resolution 1244 (1999) vollinhaltlich durchzuführen, insbesondere durch die weitere Verstärkung ihrer Anstrengungen, nicht autorisierte Grenzübertritte und illegale grenzüberschreitende Waffenlieferungen in der Region zu verhüten, im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) illegale Waffen zu beschlagnahmen und den Rat unterrichtet zu halten; 8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4381. Sitzung einstimmig verabschiedet. PUNKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER STÄRKUNG DER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN TRUPPENSTELLENDEN LÄNDERN A. Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern Beschlüsse Auf seiner 4257. Sitzung am 16. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Argentiniens, Australiens, Bulgariens, Fidschis, Indiens, Japans, Jordaniens, Kanadas, Malaysias, Nepals, Neuseelands, Nigerias, Pakistans, Polens, der Republik Korea, Rumäniens, Sambias, Schwedens, Senegals und Südafrikas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern Schreiben des Ständigen Vertreters Singapurs bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 8. Januar 2001 (S/2001/21)". _______________ 69 S/2001/897. 56 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4270. Sitzung am 31. Januar 2001 behandelte der Rat den auf seiner 4257. Sitzung erörterten Punkt. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab70: "Der Sicherheitsrat hat die Frage der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Rat, den truppenstellenden Ländern und dem Sekretariat weiter behandelt. In diesem Zusammenhang betont der Rat, wie wichtig es ist, dass die in der Resolution 1327 (2000) vom 13. November 2000 und in den Erklärungen seines Präsidenten vom 3. Mai 199471 und vom 28. März 199672 enthaltenen Bestimmungen vollständig umgesetzt werden. Der Rat nimmt von den Auffassungen Kenntnis, die auf seiner 4257. Sitzung bei seiner Debatte über das Thema 'Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern' geäußert wurden. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass Möglichkeiten für eine weitere Verbesserung seiner Beziehungen zu den truppenstellenden Ländern bestehen und dass es geboten ist, bei der Verwirklichung gemeinsam verfolgter Ziele einmütig zusammenzuarbeiten. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass die zunehmende Komplexität der Friedenssicherungseinsätze transparente dreiseitige Beziehungen zwischen dem Rat, dem Sekretariat und den truppenstellenden Ländern notwendig macht, die einen neuen Geist der Partnerschaft, der Zusammenarbeit und des Vertrauens fördern werden. In dem Bewusstsein, dass die Erfahrung der truppenstellenden Länder und ihre Kenntnis der Einsatzorte im Planungsprozess sehr hilfreich sein können, bekundet der Rat erneut sein Einvernehmen, in den verschiedenen Phasen eines Friedenssicherungseinsatzes der Vereinten Nationen rechtzeitig Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern zu führen, insbesondere wenn der Generalsekretär mögliche truppenstellende Länder für einen neuen oder laufenden Friedenssicherungseinsatz ermittelt hat, während der Durchführungsphase einer Mission, bei der Prüfung einer Veränderung, Verlängerung oder Beendigung eines Friedenssicherungsmandats oder wenn eine rapide Verschlechterung der Lage am Boden die Sicherheit der Friedenssicherungskräfte der Vereinten Nationen bedroht. Der Rat wird sicherzustellen trachten, dass alle in der Resolution 1327 (2000) vorgesehenen nichtöffentlichen Sitzungen zwischen den Mitgliedern des Rates, den truppenstellenden Ländern und dem Sekretariat sachbezogen und repräsentativ sind und einen sinnvollen, umfassenden Meinungsaustausch gestatten. Der Rat unterstreicht, wie wichtig die volle Mitwirkung aller Beteiligten ist, und ermutigt die truppenstellenden Länder, die Initiative zu ergreifen und einen nutzbringenden Informationsaustausch zu fordern. Der Präsident des Sicherheitsrats wird dem Rat gegebenenfalls einen ausführlichen Bericht über Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern vorlegen. Der Rat betont, dass bei nichtöffentlichen Sitzungen mit den truppenstellenden Ländern eine volle und umfassende Unterrichtung durch das Sekretariat, die gegebenenfalls auch militärische Aspekte einschließt, von großem Nutzen ist. Der Rat legt dem Generalsekretär nahe, seine Anstrengungen zur Verbesserung der Koordination und der Zusammenarbeit in Fragen der Friedenssicherung innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und des Sekretariats weiterzuführen. Der Rat legt dem Generalsekretär nahe, die Öffentlichkeit weltweit verstärkt für den positiven Beitrag der Friedenssicherungseinsätze und die Rolle der Friedenssicherungskräfte aus verschiedenen truppenstellenden Ländern zu sensibilisieren. _______________ 70 S/PRST/2001/3. S/PRST/1994/22. 72 S/PRST/1996/13. 71 57 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat erkennt an, dass das Sekretariat in der Lage sein muss, auf ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zurückzugreifen, um den Anforderungen, denen es sich gegenübersieht, gerecht zu werden. Er unterstreicht, wie wichtig Folgemaßnahmen zu dem Bericht der Sachverständigengruppe für die Friedensmissionen der Vereinten Nationen73 sind, die dahin gehen, die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze und andere in Betracht kommende, im Bereich der Friedenssicherung tätige Sekretariats-Hauptabteilungen zu verstärken. Der Rat erklärt erneut, dass das Problem der unzureichenden Zusagen von Personal und Ausrüstung für Friedenssicherungseinsätze es erfordert, dass alle Mitgliedstaaten ihre gemeinsame Verantwortung übernehmen, die Friedenssicherungsmaßnahmen der Vereinten Nationen zu unterstützen. Der Rat erkennt an, dass Verzögerungen bei der Kostenerstattung die Haushalte der truppenstellenden Länder schwer belasten. Er fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre veranlagten Beiträge vollständig und pünktlich zu entrichten, damit Friedenssicherungseinsätze auf einer soliden finanziellen Grundlage stehen können. Der Rat beschließt, eine Plenararbeitsgruppe für die Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen einzurichten. Diese Arbeitsgruppe wird die nichtöffentlichen Sitzungen mit den truppenstellenden Ländern nicht ersetzen. Die Arbeitsgruppe wird sich sowohl mit allgemeinen Fragen der Friedenssicherung befassen, die für die Aufgabenstellung des Rates von Belang sind, als auch mit technischen Aspekten einzelner Friedenssicherungseinsätze, unbeschadet der Zuständigkeit des Sonderausschusses für Friedenssicherungseinsätze. Im Bedarfsfall wird die Arbeitsgruppe die Auffassungen der truppenstellenden Länder einholen, so auch indem sie Sitzungen mit den truppenstellenden Ländern veranstaltet, damit deren Auffassungen beim Rat Berücksichtigung finden. Als ersten Schritt erhält die Arbeitsgruppe die Aufgabe, unter anderem sämtliche im Verlauf der öffentlichen Sitzung des Rates am 16. Januar 200174 gemachten Vorschläge eingehend zu prüfen, einschließlich Wege zur Verbesserung der dreiseitigen Beziehungen zwischen dem Rat, den truppenstellenden Ländern und dem Sekretariat, und dem Rat bis zum 30. April 2001 Bericht zu erstatten. Eine indikative Liste, die alle aus der Sitzung vom 16. Januar 2001 hervorgegangenen Ideen und Vorschläge aufführt, wird der Arbeitsgruppe zur Prüfung zugeleitet werden." Auf seiner 4326. Sitzung am 13. Juni 2001 behandelte der Rat den Punkt "Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern Schreiben des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats für Friedenssicherungseinsätze an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 31. Mai 2001 (S/2001/546)". Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1318 (2000) vom 7. September 2000 und 1327 (2000) vom 13. November 2000 und der Erklärungen seines Präsidenten vom 3. Mai 199471 und 28. März 199672 sowie aller weiteren einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 31. Januar 200170, _______________ 73 74 Siehe S/2000/809. Siehe S/PV.4257. 58 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 unter Berücksichtigung der Auffassungen, die bei seiner Aussprache zu dem Punkt "Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern" auf seiner 4257. Sitzung am 16. Januar 2001 zum Ausdruck gebracht wurden, in Bekräftigung seiner Verpflichtung auf die in Artikel 1 Absätze 1 bis 4 der Charta verkündeten Ziele der Vereinten Nationen und die in Artikel 2 Absätze 1 bis 7 der Charta verkündeten Grundsätze der Vereinten Nationen, namentlich seiner Verpflichtung auf die Grundsätze der politischen Unabhängigkeit, der souveränen Gleichheit und der territorialen Unversehrtheit aller Staaten sowie die Achtung der Souveränität aller Staaten, in Bekräftigung der ihm nach der Charta obliegenden Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, unter erneuter Bekundung seiner Entschlossenheit, die Fähigkeiten der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet zu stärken, sowie unter Betonung seiner Bereitschaft, zu diesem Zweck alle in seiner Zuständigkeit liegenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, unter Hinweis auf die einschlägigen Empfehlungen in dem Bericht der Sachverständigengruppe für die Friedensmissionen der Vereinten Nationen73 sowie in Bekräftigung seiner Unterstützung für alle Anstrengungen zur Stärkung der Effizienz und Wirksamkeit der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen, unter Betonung der Notwendigkeit, die Sicherheit der Friedenssicherungskräfte und des sonstigen Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, einschließlich des humanitären Personals, zu gewährleisten, sowie unter Betonung der Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen dem Sicherheitsrat, den truppenstellenden Ländern und dem Sekretariat zu verbessern, um einen Geist der Partnerschaft, der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zu fördern, in Anerkennung der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern im Rahmen einer Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung kohärenterer und stärker integrierter Einsatzkonzepte und zur effizienteren Steuerung und erhöhten operativen Wirksamkeit der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen zu verstärken, feststellend, dass die einschlägigen Bestimmungen in den Anlagen zu dieser Resolution auch die Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Ländern, die Zivilpolizeikräfte und anderes Personal stellen, betreffen, 1. kommt überein, die in den Anlagen zu dieser Resolution enthaltenen Beschlüsse und Empfehlungen zu verabschieden; 2. ersucht seine Arbeitsgruppe für Friedenssicherungseinsätze, ihre Arbeit zur Stärkung der Fähigkeit der Vereinten Nationen zur Einrichtung und Unterstützung effizienter und wirksamer Friedenssicherungseinsätze fortzusetzen; 3. verpflichtet sich, die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern aufmerksam zu verfolgen, und ersucht seine Arbeitsgruppe, innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung dieser Resolution die Effizienz und Wirksamkeit der vereinbarten Maßnahmen zu bewerten, ihre weitere Verbesserung unter Berücksichtigung der Vorschläge der truppenstellenden Länder zu erwägen und dem Rat über diese Angelegenheiten Bericht zu erstatten; 4. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4326. Sitzung einstimmig verabschiedet. 59 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Anlage I Der Sicherheitsrat, A. Grundsatzerklärung über die Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern 1. erkennt an, dass seine Partnerschaft mit den truppenstellenden Ländern gestärkt werden kann, indem die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die über die größten Kapazitäten und Mittel dafür verfügen, ihren Teil der Verantwortung übernehmen, indem sie den Vereinten Nationen Personal, Unterstützung und Einrichtungen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bereitstellen; 2. ermutigt die Mitgliedstaaten, Schritte zu unternehmen, um das Problem der unzureichenden Bereitstellung von Personal und Ausrüstung für bestimmte Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen zu lösen; 3. betont, wie wichtig es ist, dass die truppenstellenden Länder die notwendigen und geeigneten Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass ihre Friedenssicherungskräfte die Fähigkeit zur Erfüllung der Mandate der Missionen besitzen, und unterstreicht, wie wichtig die bilaterale und internationale Zusammenarbeit in dieser Hinsicht ist, namentlich auf dem Gebiet der Ausbildung, der Logistik und der Ausrüstung; 4. unterstreicht, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Kontingente, die an Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen teilnehmen, wirksame und angemessene Unterstützung, namentlich auf dem Gebiet der Ausbildung, der Logistik und der Ausrüstung, durch das Sekretariat erhalten; 5. betont, dass sichergestellt werden muss, dass das Sekretariat ausreichende Humanressourcen und Finanzmittel zur Erfüllung dieser Aufgaben erhält und dass diese Ressourcen effizient und wirksam eingesetzt werden; 6. unterstreicht, dass die Konsultationen zwischen dem Sicherheitsrat, dem Sekretariat und den truppenstellenden Ländern die Fähigkeit des Rates, in Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten angemessene, wirksame und rechtzeitige Entscheidungen zu treffen, stärken sollen; 7. unterstreicht außerdem, dass es schon von der Konzeption der Friedenssicherungseinsätze an gilt, einen umfassenden Ansatz zu verfolgen, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen, namentlich durch die Ausarbeitung von Eventualfallplänen für brisante Situationen und durch die Förderung von kohärenten Ausstiegsstrategien. B. Operative Fragen 1. befürwortet die internationale Zusammenarbeit bei der Friedenssicherungsausbildung und deren Unterstützung, einschließlich der Errichtung von regionalen Zentren für die Friedenssicherungsausbildung, und unterstreicht die Notwendigkeit, dass der Generalsekretär diesen Zentren technische Unterstützung gewährt; 2. ersucht den Generalsekretär, in seine regelmäßigen Berichte an den Sicherheitsrat über einzelne Friedenssicherungseinsätze Informationen über seine Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern aufzunehmen, und verpflichtet sich, die bei diesen Konsultationen und in seinen Treffen mit den truppenstellenden Ländern zum Ausdruck gebrachten Auffassungen bei der Beschlussfassung über solche Einsätze zu berücksichtigen; 3. ersucht den Generalsekretär außerdem, im Rahmen seiner Bemühungen, aus Erfahrungen zu lernen und diese bei der Durchführung und Planung laufender und künftiger Einsätze zu berücksichtigen, in geeigneten Phasen jedes Friedenssicherungseinsatzes mit interessierten Delegationen, insbesondere den truppenstellenden Ländern, Evaluierungssitzungen abzuhalten; 4. ersucht den Generalsekretär ferner, bei der Durchführung von Friedenssicherungseinsätzen und in dem regelmäßigen Prozess der Erfahrungsauswertung die operati60 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 ven Erfahrungen der einzelstaatlichen Kontingente während des Feldeinsatzes oder nach dem Abzug zu berücksichtigen; 5. verpflichtet sich, die truppenstellenden Länder vollständig über das Mandat von Missionen des Rates, die Friedenssicherungseinsätze betreffen, sowie anschließend über die Schlussfolgerungen der Missionen zu unterrichten; 6. ist der Auffassung, dass die Durchführung von Erkundungsbesuchen des Missionsgebiets durch die Länder, die Truppen zusagen, für die Vorbereitung der wirksamen Teilnahme an Friedenssicherungseinsätzen höchst wertvoll sein kann, und befürwortet die Unterstützung solcher Besuche; 7. fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, weitere Schritte zu unternehmen, um den Vorschlag der Sachverständigengruppe für die Friedensmissionen der Vereinten Nationen73, integrierte Missionsarbeitsstäbe einzurichten, umzusetzen und andere damit zusammenhängende Möglichkeiten zur Steigerung der Planungs- und Unterstützungsfähigkeiten der Vereinten Nationen weiterzuverfolgen; 8. betont, dass die Informations- und Analysekapazität des Sekretariats verbessert werden muss, mit dem Ziel, die Qualität der Beratung für den Generalsekretär, den Rat und die truppenstellenden Länder zu verbessern; 9. betont außerdem, dass die dem Rat und den truppenstellenden Ländern vom Sekretariat erteilte Beratung eine Reihe von Handlungsempfehlungen beinhalten soll, die auf einer objektiven Bewertung der Lage am Boden gründen anstatt auf Mutmaßungen darüber, was die Mitgliedstaaten zu unterstützen bereit wären; 10. unterstreicht, wie wichtig bei den Friedenssicherungseinsätzen wirksame missionsspezifische Kapazitäten für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation sind, insbesondere für Kampagnen zur Förderung des Verständnisses der örtlichen Bevölkerung im Missionsgebiet für die Ziele und den Auftragsrahmen der Mission; 11. betont, dass ein wirksames Programm für die Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, um die Unterstützung der internationalen Öffentlichkeit für die Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen zu mobilisieren, und betont in dieser Hinsicht außerdem die Notwendigkeit besonderer Programme, insbesondere in den truppenstellenden Ländern, um den Beitrag der Friedenssicherungskräfte besser herauszustellen; 12. unterstreicht in dieser Hinsicht, dass die Vereinten Nationen über eine wirksame Kapazität auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit verfügen müssen, und nimmt in dieser Hinsicht Kenntnis von den Vorschlägen des Generalsekretärs zur Stärkung der Planung und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit bei Friedenssicherungseinsätzen durch das Sekretariat75. C. Weitere Mechanismen 1. verpflichtet sich, die Möglichkeit der Nutzung des Generalstabsausschusses als eines der Mittel zur Stärkung der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen weiter zu prüfen; 2. verleiht seiner Auffassung Ausdruck, dass die Gruppe der Freunde des Generalsekretärs sowie andere informelle Mechanismen, zu denen truppenstellende Länder, Ratsmitglieder, Geber und die Länder in der Region gehören könnten, eine nützliche Rolle bei der Steigerung der Kohärenz und Wirksamkeit der Maßnahmen der Vereinten Nationen spielen können, und betont, dass sie in enger Zusammenarbeit mit dem Rat tätig sein sollen. D. Weiterverfolgung 1. bekundet seine Absicht, innerhalb von sechs Monaten die Effizienz und Wirksamkeit seiner Sitzungen mit den truppenstellenden Ländern im Hinblick auf mögli- _______________ 75 Siehe S/2000/1081. 61 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 che weitere Verbesserungen des gegenwärtigen Systems zu bewerten, namentlich durch die Prüfung spezifischer Vorschläge der truppenstellenden Länder bezüglich neuer Mechanismen; 2. beschließt, die Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern zusätzlich zu den in der Resolution und in dieser Anlage enthaltenen Grundsätzen und Bestimmungen und auf deren Grundlage durch die Verbesserung und Erweiterung der bestehenden Konsultationsmechanismen wie in Anlage II erläutert zu stärken, um sicherzustellen, dass den Auffassungen und Besorgnissen der truppenstellenden Länder entsprechend Rechnung getragen wird. Anlage II Form, Verfahren und Dokumentation der Sitzungen mit den truppenstellenden Ländern Die Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern werden in folgender Form stattfinden: A. A. Öffentliche oder nichtöffentliche Sitzungen des Sicherheitsrats unter Teilnahme der truppenstellenden Länder; B. Konsultationssitzungen mit den truppenstellenden Ländern; C. Sitzungen des Sekretariats mit den truppenstellenden Ländern. Öffentliche oder nichtöffentliche Sitzungen des Sicherheitsrats unter Teilnahme der truppenstellenden Länder 1. Der Sicherheitsrat wird öffentliche oder nichtöffentliche Sitzungen unter Teilnahme der truppenstellenden Länder, auch auf deren Ersuchen und unbeschadet der vorläufigen Geschäftsordnung des Sicherheitsrats, abhalten, um sicherzustellen, dass Fragen, die für einen bestimmten Friedenssicherungseinsatz von ausschlaggebender Bedeutung sind, vollständig und auf hoher Ebene geprüft werden können. 2. Solche Sitzungen können insbesondere dann abgehalten werden, wenn der Generalsekretär mögliche truppenstellende Länder für einen neuen oder laufenden Friedenssicherungseinsatz benannt hat, bei der Prüfung einer Änderung, Verlängerung oder Beendigung eines Friedenssicherungsmandats oder wenn eine rapide Verschlechterung der Lage am Boden eintritt, insbesondere wenn diese die Sicherheit der Friedenssicherungskräfte der Vereinten Nationen bedroht. B. Konsultationssitzungen mit den truppenstellenden Ländern 1. Konsultationssitzungen mit den truppenstellenden Ländern werden auch künftig das hauptsächliche Konsultationsverfahren darstellen und werden auch weiterhin vom Präsidenten des Sicherheitsrats einberufen werden und unter seinem Vorsitz stehen. 2. Die Konsultationssitzungen können, auch auf Ersuchen der truppenstellenden Länder, nach Bedarf in verschiedenen Phasen der Friedenssicherungseinsätze einberufen werden, namentlich: a) im Stadium der Missionsplanung, einschließlich der Ausarbeitung des Einsatzkonzepts und des Mandats für einen neuen Einsatz; b) bei jeder Änderung des Mandats, insbesondere bei der Erweiterung oder Reduzierung des Auftragsrahmens, bei der Einführung neuer oder zusätzlicher Aufgaben oder Komponenten oder bei einer Änderung der Ermächtigung zur Gewaltanwendung; c) bei der Verlängerung eines Mandats; d) im Falle bedeutender oder schwerwiegender politischer, militärischer oder humanitärer Entwicklungen; e) 62 bei einer rapiden Verschlechterung der Sicherheitslage am Boden; Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 f) bei der Beendigung, dem Abzug oder der Reduzierung des Umfangs eines Einsatzes, einschließlich des Übergangs von der Friedenssicherung zur Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit; g) einsatz. 3. vor und nach Missionen des Rats zu einem spezifischen Friedenssicherungs- Die folgenden Parteien werden zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen: a) die Länder, die Truppen, Militärbeobachter oder Zivilpolizeikräfte für Friedenssicherungseinsätze stellen; b) vom Generalsekretär benannte potenzielle truppenstellende Länder; c) zuständige Organe und Organisationen der Vereinten Nationen, wenn sie zu dem zur Erörterung stehenden Gegenstand einen konkreten Beitrag leisten können; d) gegebenenfalls andere Organe und Organisationen als Beobachter; e) gegebenenfalls Länder, die besondere Beiträge leisten, wie sonstiges Zivilpersonal, Beiträge zu Treuhandfonds, Logistik, Ausrüstung und Einrichtungen sowie andere Beiträge; f) gegebenenfalls das Gastland/die Gastländer als Beobachter; g) gegebenenfalls der Vertreter einer truppenstellenden regionalen oder subregionalen Organisation oder Abmachung; h) gegebenenfalls regionale Organisationen als Beobachter, wenn sie keine Truppen stellen. 4. Bei den Konsultationssitzungen werden gegebenenfalls die folgenden Fragen geprüft: a) den Rat; Vorbereitungen für die Festlegung eines Friedenssicherungsmandats durch b) operative Fragen, einschließlich des Einsatzkonzepts, der Missionsplanung, der Ermächtigung zum Einsatz von Gewalt, der Unterstellungsverhältnisse, der Truppenstruktur, der Einheit und Kohäsion der Truppe, der Ausbildung und Ausrüstung, der Risikobewertung und der Dislozierung; c) wesentliche Besorgnisse oder Empfehlungen des Generalsekretärs, die in seinem Bericht, in Informationsnotizen oder mündlichen Unterrichtungen des Sekretariats dargelegt werden; d) besondere Besorgnisse truppenstellender Länder, einschließlich der dem Präsidenten des Sicherheitsrats übermittelten; e) die Fortschritte bei der Erfüllung der Aufgaben der Mission in verschiedenen Gebieten oder Anteilen der Mission. 5. Die folgenden Maßnahmen werden getroffen, um die Qualität und Wirksamkeit der Konsultationen zu erhöhen: a) Der Präsident des Sicherheitsrats wird bei der Einladung zur Teilnahme an diesen Sitzungen ein informelles Papier mit der Tagesordnung an die Teilnehmer verteilen, worin die zu behandelnden Themen genannt werden und auf die einschlägige Hintergrunddokumentation verwiesen wird; b) der Generalsekretär soll, soweit das Arbeitsprogramm des Sicherheitsrats es zulässt, sicherstellen, dass vom Rat erbetene Berichte über bestimmte Friedenssicherungseinsätze rechtzeitig herausgegeben werden, um die Abhaltung von Sitzungen mit den truppenstellenden Ländern vor den Beratungen zwischen den Mitgliedern des Sicherheitsrats zu ermöglichen; 63 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 c) das Sekretariat soll außerdem allen Teilnehmern zu Beginn dieser Sitzungen die einschlägigen Daten und Fakten zur Verfügung stellen; d) der Generalsekretär soll nach Möglichkeit sicherstellen, dass die Unterrichtungen von hochrangigen Bediensteten durchgeführt werden, die für die Mission im Feld arbeiten; e) der Generalsekretär soll sicherstellen, dass die Unterrichtungen nach Bedarf eine objektive Bewertung und Analyse der politischen, militärischen, humanitären und die Menschenrechte betreffenden Lage beinhalten; f) der Generalsekretär soll den Nutzen der Unterrichtungen erhöhen, indem er sie nutzerfreundlicher gestaltet, so auch durch den Einsatz von Informationstechnologie. 6. Die folgenden Regelungen werden getroffen, um die rechtzeitige und angemessene Übermittlung der Besorgnisse und Auffassungen der truppenstellenden Länder, die in den Konsultationssitzungen zum Ausdruck gebracht werden, an die Ratsmitglieder zu gewährleisten, sodass diese Besorgnisse und Auffassungen gebührend berücksichtigt werden können: C. • Der Präsident des Sicherheitsrats wird mit Hilfe des Sekretariats eine Zusammenfassung der Inhalte dieser Sitzungen ausarbeiten und zur Verfügung stellen; • die Zusammenfassung der Erörterungen wird gegebenenfalls vor den informellen Konsultationen oder vor der nächsten Sitzung über den betreffenden Friedenssicherungseinsatz an die Ratsmitglieder verteilt. Sitzungen des Sekretariats mit den truppenstellenden Ländern Der Sicherheitsrat unterstützt die bestehende Praxis der Sitzungen des Sekretariats mit den truppenstellenden Ländern zur Erörterung von Angelegenheiten, die bestimmte Friedenssicherungseinsätze betreffen, sowie gegebenenfalls die Teilnahme von Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, Truppenkommandeuren und Leitern der Zivilpolizei an diesen Sitzungen. Weitere Formen der Konsultation Der Sicherheitsrat stellt fest, dass es sich bei den hier genannten Formen der Konsultation nicht um eine erschöpfende Aufzählung handelt und dass Konsultationen vielfältige andere Formen annehmen können, einschließlich des Austauschs formeller oder informeller Mitteilungen zwischen dem Präsidenten des Rates oder seinen Mitgliedern, dem Generalsekretär und den truppenstellenden Ländern sowie gegebenenfalls mit anderen besonders betroffenen Ländern, einschließlich Ländern der betreffenden Region. B. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4369. Sitzung am 10. September 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 10. September 2001 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4369. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Legwaila Joseph Legwaila, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Äthiopien und Eritrea 64 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 und Leiter der Mission, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder. Herr Legwaila und Hédi Annabi, der Beigeordnete Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gingen auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder und der Vertreter der truppenstellenden Länder ein." Auf seiner nichtöffentlichen 4491. Sitzung am 14. März 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 14. März 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4491. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, und Generalmajor Patrick Cammaert, dem Kommandeur der Truppe der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." C. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4371. Sitzung am 13. September 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 13. September 2001 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4371. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Jean-Marie Guéhenno, dem Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder. Herr Guéhenno ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder und der Vertreter der truppenstellenden Länder ein." Auf seiner nichtöffentlichen 4496. Sitzung am 20. März 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 20. März 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4496. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen. 65 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Oluyemi Adeniji, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Sierra Leone und Leiter der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." D. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4386. Sitzung am 2. Oktober 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 2. Oktober 2001 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4386. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder. Herr Annabi ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder und der Vertreter der truppenstellenden Länder ein." E. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4391. Sitzung am 18. und 22. Oktober 2001 (Wiederaufnahme) beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 18. und 22. Oktober 2001 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4391. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von A. Namanga Ngongi, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo, und Generalmajor Mountaga Diallo, dem Kommandeur der Truppe der Mission, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder. Herr Ngongi ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder und der Vertreter der truppenstellenden Länder ein." 66 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner nichtöffentlichen 4483. Sitzung am 4. März 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 4. März 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4483. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4550. Sitzung am 11. Juni 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 11. Juni 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4550. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Amos Namanga Ngongi, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo und Leiter der Mission, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." F. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4397. Sitzung am 25. Oktober 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 25. Oktober 2001 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4397. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4456. Sitzung am 23. Januar 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 23. Januar 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4456. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor stellen. 67 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder. Herr Annabi ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder und der Vertreter der truppenstellenden Länder ein." Auf seiner nichtöffentlichen 4527. Sitzung am 6. Mai 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 6. Mai 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4527. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor stellen. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." G. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4425. Sitzung am 21. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 21. November 2001 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4425. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4545. Sitzung am 24. Mai 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 24. Mai 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4545. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Louise Laheurte, der Leitenden Referentin und Stellvertretenden Direktorin der Abteilung Asien und Naher Osten der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." 68 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 H. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4426. Sitzung am 21. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 21. November 2001 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4426. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich durch Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4477. Sitzung am 25. Februar 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 25. Februar 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4477. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4520. Sitzung am 24. April 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 24. April 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4520. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4587. Sitzung am 24. Juli 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 24. Juli 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4587. Sit- 69 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 zung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von William Lacy Swing, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westsahara und Leiter der Mission, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten." I. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4435. Sitzung am 7. Dezember 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 7. Dezember 2001 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4435. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Joachim Hütter, dem Direktor der Abteilung Europa und Lateinamerika der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4549. Sitzung am 5. Juni 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 5. Juni 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4549. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Joachim Hütter, dem Direktor der Abteilung Europa und Lateinamerika der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze. nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." J. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4446. Sitzung am 10. Januar 2002 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 10. Januar 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4446. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka stellen. 70 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4569. Sitzung am 10. Juli 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 10. Juli 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4569. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Generalmajor Timothy Ford, Militärberater für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." K. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4455. Sitzung am 21. Januar 2002 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 21. Januar 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4455. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder. Herr Annabi ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder und der Vertreter der truppenstellenden Länder ein." Auf seiner nichtöffentlichen 4576. Sitzung am 17. Juli 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 17. Juli 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4576. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Louise Laheurte, der Leitenden Referentin und Stellvertretenden Direktorin der Abteilung Asien und Naher Osten der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. 71 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder. L. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4457. Sitzung am 24. Januar 2002 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 24. Januar 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4457. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Dieter Boden, denmSonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder. Herr Boden ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder und der Vertreter der truppenstellenden Länder ein." Auf seiner nichtöffentlichen 4586. Sitzung am 24. Juli 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 24. Juli 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4586. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Joachim Hütter, dem Direktor der Abteilung Europa und Lateinamerika der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten." M. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Beschluss Auf seiner nichtöffentlichen 4553. Sitzung am 13. Juni 2002 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 13. Juni 2002 hielt der Sicherheitsrat gemäß Abschnitt A der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4553. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina stellen. Der Sicherheitsrat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. 72 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." DIE VERANTWORTUNG DES SICHERHEITSRATS FÜR DIE WAHRUNG DES WELTFRIEDENS UND DER INTERNATIONALEN SICHERHEIT: HIV/ AIDS UND INTERNATIONALE FRIEDENSSICHERUNGSEINSÄTZE [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch im Jahr 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4259. Sitzung am 19. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Costa Ricas, Indiens, Kanadas, Nigerias und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, und Dr. Peter Piot, den Exekutivdirektor des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen für HIV/Aids, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4339. Sitzung am 28. Juni 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Dr. Peter Piot, den Exekutivdirektor des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen für HIV/Aids, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Ebenfalls auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab76: "Der Sicherheitsrat begrüßt die erfolgreiche Abhaltung der sechsundzwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung über HIV/Aids und fordert zu weiteren Maßnahmen zur Bewältigung des HIV/Aids-Problems auf. Der Rat verweist auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, in der der Rat eingedenk seiner Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und betonend, welche wichtige Rolle der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat bei der Auseinandersetzung mit den sozialen und den wirtschaftlichen Faktoren zukommt, die zur Ausbreitung von HIV/Aids führen, unter anderem anerkannte, dass die HIV/Aids-Pandemie außerdem durch Situationen der Gewalt und der Instabilität verschärft wird, und betonte, dass die HIV/Aids-Pandemie die Stabilität und die Sicherheit gefährden kann, wenn ihr nicht Einhalt geboten wird. Der Rat begrüßt es daher, dass sich die Verpflichtungserklärung zu HIV/ Aids, die die Generalversammlung auf ihrer sechsundzwanzigsten Sondertagung verabschiedete, mit HIV/Aids in von Konflikten und Katastrophen betroffenen Regionen befasst und eine Reihe praktischer Maßnahmen auf einzelstaatlicher wie in- _______________ 76 S/PRST/2001/16. 73 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 ternationaler Ebene enthält, die innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen sind, um die Auswirkungen von Konflikten und Katastrophen auf die Ausbreitung von HIV/Aids zu verringern, namentlich Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zur HIV/Aids-Problematik für Mitarbeiter der Organisationen der Vereinten Nationen sowie anderer zuständiger Organisationen, nach Bedarf die Ausarbeitung einzelstaatlicher Strategien zur Bekämpfung der Ausbreitung des HI-Virus unter den Angehörigen einzelstaatlicher uniformierter Dienste sowie die Aufnahme von Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zur HIV/Aids-Problematik in die Richtlinien für das an internationalen Friedenssicherungseinsätzen beteiligte Personal. Der Rat erinnert an seine öffentliche Aussprache vom 19. Januar 200177, in der eine Bestandsaufnahme der seit der Verabschiedung der Resolution 1308 (2000) erzielten Fortschritte vorgenommen wurde. Der Rat nimmt Kenntnis von den Fortschritten bei der Durchführung der Resolution und würdigt die verstärkte diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze und dem Gemeinsamen Programm der Vereinten Nationen für HIV/Aids im Wege der von ihnen im Januar 2001 unterzeichneten Vereinbarung. Der Rat begrüßt darüber hinaus die Anstrengungen zur Erarbeitung praktischer Maßnahmen, darunter die geplanten gemeinsamen Bewertungs-Feldmissionen der Vereinten Nationen zu großen Friedenssicherungseinsätzen und die Entwicklung der HIV/Aids-Informationskarte für Friedenssicherungseinsätze, die nach der Erprobung bei der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone bei allen Friedenssicherungseinsätzen verteilt werden soll. Der Rat begrüßt es außerdem, dass der am 24. Mai 2001 unterzeichnete Kooperationsrahmen zwischen dem Gemeinsamen Programm der Vereinten Nationen für HIV/Aids und dem Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau deren Absicht zum Ausdruck bringt, bei den Folgemaßnahmen zu den Resolutionen 1308 (2000) sowie 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 über Frauen, Frieden und Sicherheit zusammenzuarbeiten. Der Rat erkennt an, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die negativen Auswirkungen von Konflikten und Katastrophen auf die Ausbreitung von HIV/Aids zu vermindern und um die Friedenssicherungskräfte besser zu befähigen, als Aktivisten und Träger der HIV-Sensibilisierung und der Prävention der HIV-Übertragung aufzutreten. Der Rat ermutigt zu kontinuierlichen Anstrengungen im Hinblick auf die entsprechende Aufklärung und Sensibilisierung des Friedenssicherungspersonals, Einweisungsveranstaltungen vor der Entsendung sowie zu verstärkter internationaler Zusammenarbeit interessierter Mitgliedstaaten auf Gebieten wie der Prävention, freiwilligen und vertraulichen Tests und Beratung, der Behandlung des Personals sowie dem Austausch der besten Verfahrensweisen und einzelstaatlichen politischen Maßnahmen. Der Rat legt dem Gemeinsamen Programm und der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze nahe, die Durchführung der Resolution 1308 (2000) weiterzuverfolgen, indem sie namentlich weitere Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit prüfen, beispielsweise durch die Aufnahme von HIV/Aids-Beratern in Friedenssicherungseinsätze und gegebenenfalls die Überarbeitung der einschlägigen Verhaltensvorschriften. Der Rat bekundet seine Absicht, im Rahmen seiner Zuständigkeit in seiner Arbeit, insbesondere bei den Folgemaßnahmen zu der Resolution 1308 (2000), zur Verwirklichung der einschlägigen Ziele in der Erklärung beizutragen, die auf der sechsundzwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung verabschiedet wurde." _______________ 77 Siehe S/PV.4259. 74 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 DIE SITUATION IN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1997, 1998, 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4261. Sitzung am 23. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter der Zentralafrikanischen Republik einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik Bericht des Generalsekretärs über die Situation in der Zentralafrikanischen Republik und die Tätigkeit des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (S/2001/35)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Cheikh Tidiane Sy, den Beauftragten des Generalsekretärs und Leiter des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen ferner, Frederick Lyons, den Amtierenden Stellvertretenden Direktor des Regionalbüros für Afrika des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, und Mats Karlsson, den Vizepräsidenten der Weltbank für auswärtige Angelegenheiten und Angelegenheiten der Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Tunesiens bei den Vereinten Nationen, datiert vom 22. Januar 200178, Ridha Bouabid, den Ständigen Beobachter der Internationalen Organisation der Frankophonie bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4262. Sitzung am 23. Januar 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik "Bericht des Generalsekretärs über die Situation in der Zentralafrikanischen Republik und die Tätigkeit des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (S/2001/35)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab79: "Der Sicherheitsrat hat den Bericht des Generalsekretärs vom 11. Januar 200180 behandelt, der gemäß der Erklärung des Ratspräsidenten vom 10. Februar 200081 vorgelegt wurde. Der Rat spricht dem Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik und dem Beauftragten des Generalsekretärs seine Anerkennung für die Anstrengungen aus, die sie fortwährend unternommen haben, um zu Frieden und Stabilität in der Zentralafri- _______________ 78 Dokument S/2001/67, Teil des Protokolls der 4261. Sitzung. S/PRST/2001/2. 80 S/2001/35. 81 S/PRST/2000/5. 79 75 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 kanischen Republik beizutragen. In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat die weiteren Fortschritte, die seit dem früheren Bericht des Generalsekretärs vom 29. Juni 200082 in bestimmten Bereichen erzielt wurden, insbesondere bei der Entwaffnung und der Neustrukturierung der Sicherheits- und Verteidigungskräfte sowie im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte durch die Polizei. Der Rat begrüßt die Mission des Sonderbotschafters des Generalsekretärs in die Region, mit dem Auftrag, die Auswirkungen des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo auf die Zentralafrikanische Republik und die Republik Kongo, insbesondere die humanitären, wirtschaftlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Folgen, zu bewerten. Der Rat ist gern bereit, die Erkenntnisse dieser Mission in naher Zukunft zu erörtern. Der Rat bekundet seine Besorgnis über die in jüngster Zeit wieder aufgetretenen politischen und sozialen Spannungen in der Zentralafrikanischen Republik, die den vor vier Jahren mit aktiver Unterstützung der internationalen Gemeinschaft eingeleiteten nationalen Aussöhnungsprozess bedrohen. Der Rat vermerkt mit Besorgnis das Fehlen eines Dialogs zwischen Regierung und Opposition. Der Rat ist außerdem beunruhigt über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, die zum Teil auf die Auswirkungen des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo und die daraus resultierende Brennstoffkrise zurückzuführen ist. Der Rat begrüßt die bereits eingegangenen Beiträge und fordert die bilateralen und multilateralen Geber auf, die Anstrengungen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik voll zu unterstützen. Der Rat begrüßt es außerdem, dass die Weltbank die zweite Kredittranche für die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen freigegeben hat, und begrüßt ferner den jüngsten Beschluss des Internationalen Währungsfonds, zusätzliche Mittel freizugeben. Der Rat fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die auf der im Mai 2000 unter dem gemeinsamen Vorsitz des Sekretariats, Deutschlands und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen abgehaltenen Sondertagung in New York Mittel zugesagt haben, dazu auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Rat betont außerdem, wie wichtig es ist, den Flüchtlingen und Vertriebenen in der Zentralafrikanischen Republik und in den anderen Ländern der Region internationale Hilfe zukommen zu lassen und so zur regionalen Stabilität beizutragen. Der Rat erklärt erneut, dass es in erster Linie Sache der Zentralafrikaner ist, den notwendigen politischen Willen zur nationalen Aussöhnung aufzubringen. Der Rat legt der Regierung der Zentralafrikanischen Republik eindringlich nahe, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die demokratischen Institutionen zu stärken und die Reichweite der nationalen Aussöhnung zu vergrößern. Der Rat fordert alle politischen Akteure in der Zentralafrikanischen Republik nachdrücklich auf, jeweils in ihrem eigenen Bereich zum Abbau der bestehenden Spannungen zwischen Regierung und Opposition beizutragen. Während der Rat in dieser Hinsicht begrüßt, dass am 8. Januar 2001 62 während der verbotenen Demonstration vom 19. Dezember 2000 festgenommene Personen freigelassen wurden, vermerkt er dennoch mit Besorgnis, dass die Abhaltung friedlicher öffentlicher Versammlungen der Opposition und der Gewerkschaften bestimmten Einschränkungen unterliegt. Der Rat fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, konkrete Maßnahmen zur Durchführung wirtschaftlicher Reformen und zur Verringerung der sozialen Spannungen zu ergreifen. Der Rat betont, dass vordringlich die ausstehenden Bezüge im öffentlichen Dienst ausgezahlt werden müssen, und begrüßt die jüngste Ankündigung der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, dass sie in dieser Richtung Schritte unternehmen wird. Der Rat legt der Regierung der Zentralafrikanischen Republik außerdem nahe, alle notwendigen finanziellen Maß- _______________ 82 S/2000/639. 76 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 nahmen zu ergreifen, um das Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm wieder in Gang zu bringen. Der Rat ersucht den Generalsekretär, ihn auch weiterhin regelmäßig über die Tätigkeit des Büros zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung, die Situation in der Zentralafrikanischen Republik und insbesondere den Stand der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen unterrichtet zu halten und dem Rat im Einklang mit der Erklärung des Ratspräsidenten vom 10. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2001 einen Bericht vorzulegen." Am 12. Juli 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär83: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 9. Juli 2001 betreffend Ihre Absicht, General Lamine Cissé, den ehemaligen Innenminister Senegals, zu Ihrem Beauftragten für die Zentralafrikanische Republik und Leiter des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in diesem Land zu ernennen84, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4347. Sitzung am 17. Juli 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik Dritter Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat über die Situation in der Zentralafrikanischen Republik und die Tätigkeit des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (S/2001/660)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab85: "Der Sicherheitsrat hat den Bericht des Generalsekretärs vom 2. Juli 2001 über die Tätigkeit des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik und die Situation in der Zentralafrikanischen Republik86 geprüft. Der Rat dankt dem Sonderbotschafter des Generalsekretärs, General Amadou Toumani Touré, für die Durchführung seiner Mission in Bangui vom 12. Juni bis 1. Juli 2001. Er stellt mit Befriedigung fest, dass die Mission zum Abbau der Spannungen in der Zentralafrikanischen Republik beigetragen hat. Der Rat begrüßt die Ernennung des neuen Beauftragten des Generalsekretärs in der Zentralafrikanischen Republik. Er sieht mit Interesse seiner baldigen Übernahme der aktiven Leitung des Büros entgegen. Der Rat wiederholt seine Verurteilung des unlängst versuchten Staatsstreichs in der Zentralafrikanischen Republik. Er erkennt an, wie wichtig die Zentralafrikanische Republik für die subregionale Stabilität ist. Er bringt seine tiefe Besorgnis über die prekäre Situation in dem Land sowie über die fortgesetzten Gewalttätigkeiten, insbesondere gegen bestimmte ethnische Gruppen, zum Ausdruck. Der Rat stellt fest, dass ein solches Klima nicht dazu geeignet ist, die Tausende Zentralafrikaner, die infolge der Ereignisse Ende Mai vertrieben wurden oder in Nachbarländern Zuflucht gesucht haben, zur Fortsetzung ihrer Rückkehr an ihre Heimstätten zu ermutigen. Er fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um alle Gewalttätigkeiten zu beendigen. _______________ 83 S/2001/691. S/2001/690. 85 S/PRST/2001/18. 86 S/2001/660. 84 77 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat verurteilt nachdrücklich die Tötung des Sicherheitskoordinators für das System der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik. Er nimmt Kenntnis von der Verurteilung dieser Tat durch die staatlichen Stellen in Zentralafrika sowie von ihrer Absicht, eine Untersuchung durchzuführen, und fordert sie nachdrücklich auf, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Der Rat fordert zur Achtung der Menschenrechte, zur nationalen Aussöhnung und zu einem politischen Dialog im Geiste des Nationalen Aussöhnungspakts von 199887 auf. Der Rat ersucht den Generalsekretär, ihm bis zum 30. September 2001 Empfehlungen darüber vorzulegen, wie die Vereinten Nationen weiter zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik beitragen könnten, wobei folgenden Fragen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist: a) der Stärkung des Büros, insbesondere auf Gebieten wie der Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte, der Unterstützung des Justizsystems, des Kapazitätsaufbaus und der Erhöhung der Wirksamkeit seiner Frühwarnkapazität; b) der gemeinsam mit der Regierung der Zentralafrikanischen Republik und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen erfolgenden Sondierung der Bereitstellung von Fachwissen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und Finanzen, insbesondere durch die Bereitstellung entsprechender Sachverständiger; c) der fortgesetzten und verbesserten Umstrukturierung der zentralafrikanischen Streitkräfte und der Durchführung eines wirksamen Programms zur Einsammlung von Waffen. Der Rat bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen, insbesondere dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank, die Empfehlungen des Generalsekretärs zu prüfen. Der Rat betont, dass verstärkte internationale Anstrengungen notwendig sein werden, um beim Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik behilflich zu sein. Er fordert alle Staaten, die auf dem Sondertreffen der Geber am 15. und 16. Mai 2000 in New York Zusagen abgegeben haben, nachdrücklich auf, diese zu erfüllen. Er fordert die Bretton-Woods-Institutionen auf, die Besonderheiten der Situation in Betracht zu ziehen, um bald Programme mit den zentralafrikanischen Behörden abzuschließen. Der Rat betont die entscheidende Wichtigkeit der Armutsbekämpfung, des Schuldendienstes und der Zahlung der ausstehenden Bezüge von Beamten, wozu auf lange Sicht verstärkte Anstrengungen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik beim Management der öffentlichen Finanzen und der öffentlichen Verwaltung notwendig sind. Der Rat weist erneut darauf hin, dass die politischen Führer und das Volk der Zentralafrikanischen Republik die Hauptverantwortung für die nationale Aussöhnung, die Stabilität und den Wiederaufbau des Landes tragen. Er betont in dieser Hinsicht, dass die Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft nur dann ihre volle Wirksamkeit entfalten kann, wenn gleichzeitig geeignete Strukturreformen durchgeführt werden." Auf seiner 4380. Sitzung am 21. September 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Belgiens und der Zentralafrikanischen Republik einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik _______________ 87 S/1998/219, Anhang. 78 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat über die Situation in der Zentralafrikanischen Republik, gemäß der Erklärung des Präsidenten (S/2001/886)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, General Lamine Cissé, den Beauftragten des Generalsekretärs und Leiter des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik, sowie Robert Calderisi, den Landesdirektor der Weltbank, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4382. Sitzung am 26. September 2001 beschloss der Rat, den Vertreter der Zentralafrikanischen Republik einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat über die Situation in der Zentralafrikanischen Republik, gemäß der Erklärung des Präsidenten (S/2001/886)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab88: "Der Sicherheitsrat hat den Bericht des Generalsekretärs vom 19. September 200189 geprüft, der gemäß der Erklärung seines Präsidenten vom 17. Juli 200185 vorgelegt wurde, insbesondere seine Empfehlungen dazu, wie die Vereinten Nationen weiter zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik beitragen können. Der Rat dankt dem Beauftragten des Generalsekretärs, General Lamine Cissé, und dem Unterstützungsbüro der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik für ihre kontinuierliche Arbeit. Der Rat gibt seiner tiefen Besorgnis über die prekäre Situation in der Zentralafrikanischen Republik Ausdruck. Er fordert alle Parteien erneut zum politischen Dialog, zur nationalen Aussöhnung und zur Achtung der Menschenrechte im Geiste des Nationalen Aussöhnungspakts von 1998 auf. In dieser Hinsicht hat er von den Aufrufen der zentralafrikanischen Behörden zur nationalen Einheit Kenntnis genommen. Der Rat fordert die zentralafrikanischen Behörden auf, bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren gegen die an dem versuchten Staatsstreich vom Mai 2001 beteiligten Personen die international anerkannten Normen für ordnungsgemäße Verfahren einzuhalten. Diese Verfahren sollen transparent sein und dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Beziehungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen in der Zentralafrikanischen Republik führen. Die Flüchtlinge, die das Land nach dem gescheiterten Staatsstreich verlassen haben, sollen in Sicherheit und ohne Furcht vor Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zurückkehren können. Der Rat ermutigt die internationale Gemeinschaft, rasch einen beträchtlichen Beitrag zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik zu leisten, und betont, dass die Wirksamkeit eines derartigen Beitrags in großem Maße von den Anstrengungen abhängen wird, die die Regierung der Zentralafrikanischen Republik selbst zu diesem Zweck unternimmt. Der Rat betont, dass es gilt, sich dringend mit den entscheidenden Fragen der Auslandsverschuldung und der Zahlung der ausstehenden Bezüge der Staatsbeamten auseinanderzusetzen. _______________ 88 89 S/PRST/2001/25. S/2001/886. 79 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat ermutigt das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und die internationalen Finanzinstitutionen, insbesondere die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und die Afrikanische Entwicklungsbank, im Benehmen mit der Regierung der Zentralafrikanischen Republik und dem Beauftragten des Generalsekretärs zu prüfen, wie die Kapazitäten der Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Finanzverwaltung gestärkt werden können, so auch durch die Abstellung hochrangiger Sachverständiger. Der Rat bittet den Generalsekretär, ihn bei der Vorlage seines nächsten Berichts über die Zentralafrikanische Republik über die in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten. Darüber hinaus fordert der Rat die Bretton-Woods-Institutionen nachdrücklich auf, gegenüber der Zentralafrikanischen Republik besondere Sorge walten zu lassen. Der Rat nimmt mit Interesse Kenntnis von der Absicht des Generalsekretärs, das Mandat des Büros in Abstimmung mit der Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu verlängern und es gemäß Ziffer 29 seines Berichts vom 21. September 2001 zu stärken. Der Rat unterstreicht, dass die Umstrukturierung der zentralafrikanischen Streitkräfte weitergeführt werden muss, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Funktion wirksam, loyal und unparteiisch im Dienste des zentralafrikanischen Volkes ausführen zu können. Er weist außerdem darauf hin, wie wichtig es ist, ein wirksames Programm zur Einsammlung von Waffen durchzuführen. In dieser Hinsicht unterstützt er die Empfehlungen in den Ziffern 17 und 18 des Berichts des Generalsekretärs. Der Rat ersucht den Generalsekretär, ihn auch weiterhin regelmäßig über die Tätigkeiten des Büros und über die Situation in der Zentralafrikanischen Republik unterrichtet zu halten, insbesondere was die Bereiche des politischen Dialogs, der nationalen Aussöhnung und der Achtung der Menschenrechte betrifft." Auf seiner nichtöffentlichen 4571. Sitzung am 11. Juli 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4571. Sitzung am 11. Juli 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik'. Der Präsident lud mit Zustimmung der Ratsmitglieder General Lamine Cissé, den Beauftragten des Generalsekretärs und Leiter des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik, ein, im Einklang mit Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Der Rat ließ sich von General Cissé unterrichten. Die Ratsmitglieder und General Cissé führten konstruktive Gespräche." DIE SITUATION IN ANGOLA [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1992 verabschiedet.] Beschluss Auf seiner 4263. Sitzung am 23. Januar 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Angola Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats (S/2000/1225)." 80 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1336 (2001) vom 23. Januar 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolution 864 (1993) vom 15. September 1993 und aller einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 1127 (1997) vom 28. August 1997, 1173 (1998) vom 12. Juni 1998, 1237 (1999) vom 7. Mai 1999 und 1295 (2000) vom 18. April 2000, sowie in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Erhaltung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Angolas, mit dem Ausdruck seiner anhaltenden Besorgnis über die humanitären Auswirkungen der derzeitigen Lage auf die Zivilbevölkerung Angolas, feststellend, dass die Situation in Angola eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. nimmt Kenntnis von dem Schlussbericht des nach Resolution 1295 (2000) eingesetzten Überwachungsmechanismus90; 2. erklärt seine Absicht, den Schlussbericht nach Ziffer 5 der Resolution 1295 (2000) umfassend zu prüfen; 3. beschließt, das in Resolution 1295 (2000) festgelegte Mandat des Überwachungsmechanismus um einen Zeitraum von drei Monaten zu verlängern; 4. ersucht den Überwachungsmechanismus, dem Ausschuss nach Resolution 864 (1993) regelmäßig Bericht zu erstatten und spätestens am 19. April 2001 ein schriftliches Addendum zu dem Schlussbericht vorzulegen; 5. ersucht den Generalsekretär, nach Verabschiedung dieser Resolution und im Benehmen mit dem Ausschuss tätig werdend, bis zu fünf der von ihm gemäß Resolution 1295 (2000) ernannten Sachverständigen erneut für den Überwachungsmechanismus zu ernennen, und ersucht den Generalsekretär ferner, die notwendigen finanziellen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit des Überwachungsmechanismus zu unterstützen; 6. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 864 (1993), dem Rat das schriftliche Addendum zu dem Schlussbericht spätestens am 19. April 2001 vorzulegen; 7. fordert alle Staaten auf, mit dem Überwachungsmechanismus bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben voll zusammenzuarbeiten; 8. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4263. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4283. Sitzung am 22. Februar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Angolas, Argentiniens, Brasiliens, Bulgariens, Burkina Fasos, Kanadas, Mosambiks, Namibias, Portugals, Ruandas, Rumäniens, Schwedens, Simbabwes, Swasilands und Togos einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Angola Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats (S/2000/1225)". _______________ 90 Siehe S/2000/1225 und Corr.1 und 2. 81 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Richard Ryan, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 864 (1993) betreffend Angola, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4311. Sitzung am 19. April 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Angolas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Angola Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats (S/2001/363)". Resolution 1348 (2001) vom 19. April 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolution 864 (1993) vom 15. September 1993 und aller einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 1127 (1997) vom 28. August 1997, 1173 (1998) vom 12. Juni 1998, 1237 (1999) vom 7. Mai 1999, 1295 (2000) vom 18. April 2000 und 1336 (2001) vom 23. Januar 2001, sowie in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Erhaltung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Angolas, mit dem erneuten Ausdruck seiner Besorgnis über die humanitären Auswirkungen der derzeitigen Lage auf die Zivilbevölkerung Angolas, in dem Bewusstsein, für wie wichtig es unter anderem gehalten wird, die Durchführung der in den Resolutionen 864 (1993), 1127 (1997) und 1173 (1998) enthaltenen Bestimmungen so lange zu überwachen, wie dies notwendig ist, feststellend, dass die Situation in Angola nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. nimmt Kenntnis von dem nach Ziffer 4 der Resolution 1336 (2001) vorgelegten schriftlichen Addendum91 zu dem Schlussbericht des nach Resolution 1295 (2000) eingesetzten Überwachungsmechanismus90; 2. erklärt seine Absicht, das schriftliche Addendum und den Schlussbericht nach Ziffer 5 der Resolution 1295 (2000) umfassend zu prüfen; 3. beschließt, das Mandat des Überwachungsmechanismus um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten, der am 19. Oktober 2001 abläuft, zu verlängern; 4. ersucht den Überwachungsmechanismus, dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 864 (1993) regelmäßig Bericht zu erstatten und spätestens am 19. Oktober 2001 einen ergänzenden Bericht vorzulegen; 5. ersucht den Generalsekretär, nach Verabschiedung dieser Resolution und im Benehmen mit dem Ausschuss tätig werdend, bis zu fünf Sachverständige für den Überwachungsmechanismus zu ernennen, und ersucht den Generalsekretär außerdem, die notwendigen finanziellen Regelungen zu treffen, um die Arbeit des Überwachungsmechanismus zu unterstützen; 6. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses nach Resolution 864 (1993), dem Rat den ergänzenden Bericht spätestens am 19. Oktober 2001 vorzulegen; 7. fordert alle Staaten auf, mit dem Überwachungsmechanismus bei der Wahrnehmung seines Mandats voll zusammenzuarbeiten; _______________ 91 Siehe S/2001/363. 82 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 8. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4311. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 19. April 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär92: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Mitglieder des Sicherheitsrats Ihren Bericht vom 11. April 2001 über das Büro der Vereinten Nationen in Angola93 geprüft haben. Sie stimmen mit der Empfehlung in Ziffer 50 des genannten Berichts überein, das Mandat des Büros bis zum 15. Oktober 2001 zu verlängern, und sind mit den Zielen für das Büro einverstanden, die Sie in dem Bericht festgelegt haben." Auf seiner nichtöffentlichen 4376. Sitzung am 20. September 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4376. Sitzung am 20. September 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Angola'. Der Präsident lud Fernando da Piedade Dias dos Santos, den Innenminister Angolas, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie der Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder führten konstruktive interaktive Gespräche mit dem Innenminister Angolas." Auf seiner 4377. Sitzung am 20. September 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Angola". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Ratsmitgliedern im Namen des Rates die folgende Erklärung ab94: "Der Sicherheitsrat ist weiterhin besorgt über das Andauern des Konflikts in Angola. Er wiederholt seine Auffassung, dass die Hauptverantwortung für das Fortdauern der Kampfhandlungen bei der Führung des bewaffneten Arms der União Nacional para a Independência Total de Angola unter der Leitung von Jonas Savimbi liegt, die sich weigert, ihre Verpflichtungen aus den 'Acordos de Paz'95, dem Protokoll von Lusaka96 und den einschlägigen Ratsresolutionen zu erfüllen, die nach wie vor die einzig tragfähige Grundlage für eine politische Regelung des Konflikts in Angola sind. Der Rat hält die von der Regierung Angolas vorgeschlagene Vier-PunkteAgenda für den Frieden für einen nützlichen Hinweis auf die Bereiche, in denen eine Vereinbarung oder Fortschritte möglich wären. Er fordert den von Herrn Savimbi geführten bewaffneten Arm der União Nacional para a Independência Total de Angola auf, alle Kampfhandlungen einzustellen und mit der Regierung Angolas einen Dialog darüber aufzunehmen, wie die Durchführung des Protokolls von Lusaka auf dieser Grundlage zu einem Abschluss gebracht werden kann. _______________ 92 S/2001/387. S/2001/351. 94 S/PRST/2001/24. 95 Siehe S/22609, Anhang. 96 S/1994/1441, Anlage. 93 83 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat verurteilt auf das entschiedenste die terroristischen Anschläge der Streitkräfte der União Nacional para a Independência Total de Angola auf die Zivilbevölkerung Angolas. Er betont, dass solche Anschläge nicht hinnehmbar sind und nicht durch politische Ziele gerechtfertigt werden können. Der Rat erinnert ihre Urheber daran, dass derartige Handlungen gegen das Völkerrecht verstoßen und weitere Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Rat bekräftigt, dass die Weigerung des bewaffneten Arms der União Nacional para a Independência Total de Angola, seine Verpflichtungen aus den 'Acordos de Paz', dem Protokoll von Lusaka und den einschlägigen Ratsresolutionen zu erfüllen, der Grund für das Fortbestehen der Sanktionen des Sicherheitsrats gegen die União Nacional para a Independência Total de Angola ist. Der Rat ist entschlossen, die Sanktionen aufrechtzuerhalten, bis er zu der Überzeugung gelangt, dass die in seinen einschlägigen Resolutionen genannten Bedingungen erfüllt sind. Er wiederholt seinen Aufruf an alle Staaten, die Sanktionsregelungen gegen die União Nacional para a Independência Total de Angola strikt einzuhalten, und fordert sie nachdrücklich auf, ihre innerstaatliche Gesetzgebung in Bezug auf die Anwendung der vom Rat verhängten Sanktionsmaßnahmen gegebenenfalls zu stärken. Der Rat bekräftigt seine Absicht, die Sanktionen weiter genau zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen, so auch in Bezug auf die Tätigkeiten der União Nacional para a Independência Total de Angola im Ausland. Der Rat stellt mit Befriedigung fest, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Länder der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika auf ihrem jüngsten Gipfeltreffen verpflichtet haben, einen Bericht darüber auszuarbeiten, wie diese Länder die Resolution 1295 (2000) des Rats durchführen. Der Rat ermutigt diese Länder, bei ihren Bemühungen um die Durchführung der vom Rat gegen die União Nacional para a Independência Total de Angola ergriffenen Maßnahmen voll zusammenzuarbeiten. Der Rat ermutigt die Regierung Angolas, den Friedensprozess zu fördern, und begrüßt in dieser Hinsicht die Initiativen, die sowohl von der Regierung Angolas als auch von dem angolanischen Volk, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Kirchen, ergriffen wurden. Er ruft die angolanischen Behörden auf, die Anstrengungen zur nationalen Aussöhnung und zur Stabilisierung der Lage im Land im Benehmen mit allen Teilen der angolanischen Gesellschaft, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Kirchen, fortzusetzen. Diese Anstrengungen sollen auf die Wiederherstellung der staatlichen Verwaltung, die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung, die Förderung der Herrschaft des Rechts, den Schutz der Menschenrechte sowie die Tätigkeit des Interinstitutionellen Ausschusses und des Fonds für den Frieden und die nationale Aussöhnung gerichtet sein. Der Rat unterstützt die Absicht der Regierung Angolas, im Rahmen des laufenden Demokratisierungsprozesses in Angola im Einklang mit den allgemein anerkannten demokratischen Grundsätzen und Normen Wahlen abzuhalten. Er betont, dass die notwendigen Voraussetzungen für freie und faire Wahlen geschaffen werden müssen. Der Rat ersucht den Generalsekretär, in Abstimmung mit der Regierung Angolas angemessene Unterstützung für die Vorbereitung der Wahlen bereitzustellen, so auch durch die Tätigkeit der laufenden Mission der Vereinten Nationen für technische Hilfe. Der Rat nimmt Kenntnis von dem positiven Beitrag, den das Büro der Vereinten Nationen in Angola bei der Suche nach einer Lösung für den angolanischen Konflikt leistet. Er bekundet erneut seine volle Unterstützung für die Tätigkeit des Büros und des Beauftragten des Generalsekretärs. Der Rat ist ernsthaft besorgt über die Not der angolanischen Bevölkerung, insbesondere der Binnenvertriebenen, und fordert alle Beteiligten erneut auf, zur Milderung ihres Leids die Auslieferung von Hilfsgütern zu erleichtern. Die Arbeit 84 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Organisationen der Vereinten Nationen und der anderen internationalen Organisationen, die den Menschen in den betroffenen Gebieten Hilfe gewähren, ist äußerst wichtig und muss mit der finanziellen Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ungehindert fortgesetzt werden." Am 16. Oktober 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär97: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Mitglieder des Sicherheitsrats Ihren Bericht vom 10. Oktober 2001 über das Büro der Vereinten Nationen in Angola98 geprüft haben. Sie stimmen mit der Empfehlung in Ziffer 62 des genannten Berichts überein, das Mandat des Büros bis zum 15. April 2002 zu verlängern, und sind mit den Zielen für das Büro einverstanden, die Sie in dem Bericht festgelegt haben." Auf seiner 4393. Sitzung am 19. Oktober 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Angola Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 864 (1993) betreffend die Situation in Angola an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 12. Oktober 2001 (S/2001/966)". Resolution 1374 (2001) vom 19. Oktober 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolution 864 (1993) vom 15. September 1993 und aller einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 1127 (1997) vom 28. August 1997, 1173 (1998) vom 12. Juni 1998, 1237 (1999) vom 7. Mai 1999, 1295 (2000) vom 18. April 2000, 1336 (2001) vom 23. Januar 2001 und 1348 (2001) vom 19. April 2001, sowie in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Erhaltung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Angolas, mit dem erneuten Ausdruck seiner Besorgnis über die humanitären Auswirkungen der derzeitigen Lage auf die Zivilbevölkerung Angolas, in dem Bewusstsein, für wie wichtig es unter anderem gehalten wird, die Durchführung der in den Resolutionen 864 (1993), 1127 (1997) und 1173 (1998) enthaltenen Bestimmungen so lange zu überwachen, wie dies notwendig ist, feststellend, dass die Situation in Angola nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. nimmt Kenntnis von dem gemäß Ziffer 4 der Resolution 1348 (2001) vorgelegten ergänzenden Bericht vom 12. Oktober 200199; 2. bekundet seine Absicht, den ergänzenden Bericht eingehend zu prüfen; 3. beschließt, das Mandat des Überwachungsmechanismus um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten, der am 19. April 2002 abläuft, zu verlängern; 4. fordert den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 864 (1993) auf, eine bis zum 31. Dezember 2001 abzuschließende Überprüfung des Schlussberichts des Überwachungsmechanismus90, des Addendums zu dem Schlussbericht91 und des ergänzenden Berichts99 vorzunehmen, um die Empfehlungen in diesen Berichten zu prüfen _______________ 97 S/2001/973. S/2001/956. 99 S/2001/966. 98 85 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 und dem Überwachungsmechanismus Anweisungen im Hinblick auf seine künftige Arbeit zu geben; 5. ersucht den Überwachungsmechanismus, dem Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution einen detaillierten Aktionsplan für seine künftige Arbeit vorzulegen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Hinblick auf die Diamantensanktionen gegen die União Nacional para a Independência Total de Angola, auf Verstöße gegen die Waffensanktionen und auf die Finanzen der União Nacional para a Independência Total de Angola; 6. ersucht den Überwachungsmechanismus außerdem, dem Ausschuss regelmäßig Bericht zu erstatten und bis zum 19. April 2002 einen zusätzlichen Bericht vorzulegen; 7. ersucht den Generalsekretär, nach Verabschiedung dieser Resolution und im Benehmen mit dem Ausschuss tätig werdend, vier Sachverständige für den Überwachungsmechanismus zu ernennen, und ersucht den Generalsekretär ferner, die notwendigen finanziellen Regelungen zu treffen, um die Arbeit des Überwachungsmechanismus zu unterstützen; 8. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 864 (1993), dem Rat den zusätzlichen Bericht spätestens am 19. April 2002 vorzulegen; 9. fordert alle Staaten auf, mit dem Überwachungsmechanismus bei der Wahrnehmung seines Mandats voll zusammenzuarbeiten; 10. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4393. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4418. Sitzung am 15. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Angolas, Belgiens, Brasiliens, Kanadas, Kap Verdes, Malawis, Namibias und Simbabwes einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Angola" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Ibrahim Gambari, den Sonderberater für Afrika, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4419. Sitzung am 15. November 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Angola". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab100: "Der Sicherheitsrat ist nach wie vor zutiefst besorgt über das Andauern des Konflikts in Angola. Er macht hauptsächlich Jonas Savimbi und den bewaffneten Arm der União Nacional para a Independência Total de Angola für die Nichtdurchführung des Protokolls von Lusaka96 verantwortlich. Er bringt seine tiefe Besorgnis über die dadurch verursachten Menschenrechtsverletzungen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die humanitäre Krise zum Ausdruck. Der Rat bekräftigt erneut, dass das Protokoll von Lusaka nach wie vor die einzig tragfähige Grundlage für eine politische Regelung des Konflikts in Angola ist. Die Nichtdurchführung des Protokolls von Lusaka, der 'Acordos de Paz'95 sowie der einschlägigen Ratsresolutionen durch die União Nacional para a Indepen- _______________ 100 86 S/PRST/2001/36. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 dência Total de Angola ist der Grund für das Fortbestehen der Sanktionen des Rates gegen sie. Der Rat bekräftigt abermals seine Absicht, die Sanktionen genau und fortdauernd zu überwachen mit dem Ziel, ihre Wirksamkeit zu erhöhen, bis er zu der Überzeugung gelangt, dass die in den einschlägigen Resolutionen genannten Bedingungen erfüllt sind. Er begrüßt in dieser Hinsicht die laufende Prüfung der vom Überwachungsmechanismus für die Sanktionen gegen die União Nacional para a Independência Total de Angola abgegebenen Empfehlungen durch den Sanktionsausschuss. Der Rat wiederholt seinen Aufruf an die Mitgliedstaaten, die Sanktionsregelungen gegen die União Nacional para a Independência Total de Angola voll einzuhalten. Der Rat nimmt Kenntnis von dem positiven Beitrag, den der gemäß Resolution 864 (1993) eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats leistet, und fordert die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, voll mit dem genannten Ausschuss und dem Überwachungsmechanismus zusammenzuarbeiten. Der Rat unterstützt die Regierung Angolas bei ihren Anstrengungen, das Protokoll von Lusaka durchzuführen, so auch durch den Fonds für den Frieden und die nationale Aussöhnung. Der Rat unterstützt die Absicht der Regierung, freie und faire Wahlen abzuhalten, sobald dafür die geeigneten Voraussetzungen vorliegen. Er ermutigt die angolanischen Behörden, sich im Benehmen mit allen politischen Parteien und unter voller Beteiligung der Zivilgesellschaft weiter um Frieden, Stabilität und nationale Aussöhnung zu bemühen. Der Rat ermutigt die Regierung Angolas ferner, auf wirtschaftliche Reformen hinzuarbeiten und eine transparente und rechenschaftspflichtige Staatsführung zu gewährleisten, um ein dem Frieden förderliches Klima zu schaffen. Der Rat bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der anhaltende Konflikt in Angola zu zahlreichen Binnenvertriebenen und einer äußerst ernsten humanitären Lage führt. Er begrüßt die Anstrengungen der Regierung Angolas zur Verbesserung der humanitären Lage und zur Wiederansiedlung der vertriebenen Bevölkerungsgruppen und fordert sie auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken. Er fordert außerdem die internationale Gemeinschaft auf, weiter die erforderliche humanitäre Hilfe bereitzustellen. Er betont, dass der bedürftigen Bevölkerung in ganz Angola humanitäre Hilfe gewährt werden soll. Der Rat unterstützt die Anstrengungen der Zivilgesellschaft und der Kirchen, die humanitäre Lage zu mildern und die nationale Aussöhnung zu erleichtern. Der Rat begrüßt den bevorstehenden Besuch des Sonderberaters für Afrika in Angola zum Zweck von Konsultationen mit der Regierung, den politischen Parteien und den Vertretern der Zivilgesellschaft über die Frage, wie die Vereinten Nationen dabei behilflich sein könnten, den Friedensprozess voranzubringen. Er bekundet erneut seine Unterstützung für die Arbeit des Büros der Vereinten Nationen in Angola mit dem Ziel, eine Lösung für den angolanischen Konflikt zu finden." Auf seiner 4444. Sitzung am 21. Dezember 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Angola". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Ibrahim Gambari, den Sonderberater für Afrika, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4472. Sitzung am 13. Februar 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Angolas und Portugals einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Angola" teilzunehmen. 87 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Kenzo Oshima, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4499. Sitzung am 28. März 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Angola". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab101: "Der Sicherheitsrat begrüßt das von der Regierung Angolas am 13. März 2002 herausgegebene Kommuniqué102 als einen positiven, konstruktiven und zukunftsorientierten Ansatz zur Beendigung des Konflikts und zur Wiederaufnahme des nationalen Aussöhnungsprozesses und fordert die União Nacional para a Independência Total de Angola auf, zu beweisen, dass sie eine ähnliche Haltung vertritt, mit dem Ziel, zur nationalen Aussöhnung zu gelangen, namentlich im Wege einer allgemeinen Waffenruhe in Angola. Der Rat fordert die União Nacional para a Independência Total de Angola eindringlich auf, sich bewusst zu sein, dass sich hier eine historische Chance zur Beendigung des Konflikts in Würde bietet, auf das Friedensangebot der Regierung mit einer klaren, positiven Antwort einzugehen, das Protokoll von Lusaka96 vollinhaltlich umzusetzen, namentlich indem sie auf den Einsatz von Waffengewalt verzichtet und eine vollständige Demilitarisierung vornimmt, und sich wieder am politischen Leben zu beteiligen, um als wichtiger Akteur im nationalen Aussöhnungsprozess mit dem Ziel eines voll demokratischen Angola ihre Ideale zu verfolgen. Der Rat erkennt die positiven Initiativen der Regierung Angolas in diesem Prozess an. Er erkennt außerdem die entscheidend wichtige Rolle an, die einer friedfertigen União Nacional para a Independência Total de Angola zukommt, und betont die wichtige Funktion der anderen politischen Parteien und der Zivilgesellschaft, einschließlich der Kirchen, die allesamt von der internationalen Gemeinschaft unterstützt werden. Der Rat erwartet, dass die Regierung Angolas ihre Verpflichtungen so rasch erfüllt, wie es die Umstände zulassen, und stellt fest, dass die Reaktion der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der Bereitstellung von Hilfe, mit Ausnahme humanitärer Hilfe, durch die Anstrengungen und Maßnahmen der Regierung positiv beeinflusst würde. Der Rat fordert die Regierung Angolas auf, die Transparenz und Glaubwürdigkeit des Friedensprozesses weiter sicherzustellen, namentlich indem sie während der ersten Phase und darüber hinaus mit den Vereinten Nationen zusammenarbeitet. Der Rat sieht den Gesprächen zwischen dem Sonderberater für Afrika und der Regierung Angolas zur Klärung der Rolle der Vereinten Nationen mit Interesse entgegen. Der Rat betont die Erwartung, dass die Vereinten Nationen in enger Zusammenarbeit mit der Regierung Angolas eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Protokolls von Lusaka übernehmen werden, und stellt fest, dass das Mandat des Büros der Vereinten Nationen in Angola bis zum 15. April 2002 unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Angola und im Benehmen mit der Regierung Angolas verlängert und möglicherweise neu festgelegt werden muss. Der Rat erklärt, dass er die vollinhaltliche Umsetzung des Protokolls von Lusaka unterstützt und bereit ist, dabei mit allen Parteien zusammenzuarbeiten, und betont, wie wichtig die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Gemeinsamen Kommis- _______________ 101 102 88 S/PRST/2002/7. S/2002/270, Anlage. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 sion ist, sobald die União Nacional para a Independência Total de Angola bereit ist, die von ihr gestellten Mitglieder zu benennen. Er fordert die Regierung auf, der União Nacional para a Independência Total de Angola die Wiedereinnahme ihres Platzes in der Kommission zu erleichtern, und stellt gleichzeitig fest, dass es notwendig werden könnte, dass die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen auf dem Protokoll von Lusaka aufbauen, um den gegenwärtigen Umständen gerecht zu werden, ohne dabei den Grundcharakter und die Grundsätze des Abkommens zu verändern. Der Rat ist bereit, geeignete konkrete Ausnahmen zu den mit Ziffer 4 a) der Resolution 1127 (1997) des Sicherheitsrats vom 28. August 1997 verhängten Maßnahmen sowie entsprechende Änderungen derselben zu erwägen, im Benehmen mit der Regierung Angolas und mit dem Ziel, die Friedensverhandlungen zu erleichtern. Der Rat begrüßt die Erklärung der Regierung Angolas über die Erleichterung der politischen Reorganisation der União Nacional para a Independência Total de Angola und deren völlige Freiheit bei der Wahl ihrer Führung, damit sie über einen legitimen Verhandlungspartner für die nationale Aussöhnung verfügt. Der Rat unterstreicht, dass die Legitimität des Friedensprozesses eine echte Rolle für die politischen Parteien und die Zivilgesellschaft und deren uneingeschränkte Beteiligung ohne jede Einmischung sowie ein flexibles Herangehen an Fragen der nationalen Aussöhnung voraussetzt. Der Rat bekundet seine Besorgnis über die weitere Verschlechterung der ernsten humanitären Lage, insbesondere der Binnenvertriebenen, und fordert die Regierung Angolas auf, beschleunigt für den ungehinderten und sofortigen Zugang zu allen Personen zu sorgen, die humanitärer Hilfe bedürfen. Er begrüßt den Beschluss der Regierung Angolas, in ihre Pläne zur Ausweitung der Territorialverwaltung auf ganz Angola auch humanitäre Hilfe aufzunehmen, und erwartet, dass die Regierung Angolas im Rahmen eines einvernehmlich vereinbarten Koordinierungsmechanismus mit den internationalen Gebern voll dabei zusammenarbeiten wird, rasch eine angemessene und wirksame humanitäre Strategie zu entwickeln, die auch Minenräumtätigkeit beinhaltet. Der Rat bittet die Regierung Angolas, ihn bei frühester Gelegenheit über alle Aspekte des Friedensprozesses sowie über die nationale Aussöhnung und die humanitäre Lage zu unterrichten." Am 12. April 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär103: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihre Empfehlung in Ihrem Schreiben vom 11. April 2002, das Mandat des Büros der Vereinten Nationen in Angola um einen am 15. Juli 2002 endenden Zeitraum von drei Monaten zu verlängern104, den Mitgliedern des Sicherheitsrats entsprechend Ihrem Ersuchen zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie stimmen mit dieser Empfehlung überein." Auf seiner 4514. Sitzung am 18. April 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Angolas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Angola" teilzunehmen. _______________ 103 104 S/2002/412. S/2002/411. 89 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1404 (2002) vom 18. April 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolution 864 (1993) vom 15. September 1993 und aller einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 1127 (1997) vom 28. August 1997, 1173 (1998) vom 12. Juni 1998, 1237 (1999) vom 7. Mai 1999, 1295 (2000) vom 18. April 2000, 1336 (2001) vom 23. Januar 2001, 1348 (2001) vom 19. April 2001 und 1374 (2001) vom 19. Oktober 2001, unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 2002101, insbesondere seine Bereitschaft, geeignete konkrete Ausnahmen zu den mit Ziffer 4 a) seiner Resolution 1127 (1997) verhängten Maßnahmen sowie entsprechende Änderungen derselben zu erwägen, im Benehmen mit der Regierung Angolas und mit dem Ziel, die Friedensverhandlungen zu erleichtern, in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Erhaltung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Angolas, mit dem erneuten Ausdruck seiner Besorgnis über die humanitären Auswirkungen der derzeitigen Lage auf die Zivilbevölkerung Angolas, erfreut über die am 4. April 2002 in Luanda unterzeichnete Waffenruhevereinbarung, in dem Bewusstsein, für wie wichtig es unter anderem gehalten wird, die Durchführung der in den Resolutionen 864 (1993), 1127 (1997) und 1173 (1998) enthaltenen Bestimmungen so lange zu überwachen, wie dies notwendig ist, feststellend, dass die Situation in Angola nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. sieht dem nach Ziffer 8 der Resolution 1374 (2001) vorzulegenden ergänzenden Bericht des Überwachungsmechanismus nach Resolution 1295 (2000) mit Interesse entgegen; 2. bekundet seine Absicht, diesen ergänzenden Bericht eingehend zu prüfen; 3. beschließt, das Mandat des Überwachungsmechanismus um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten, der am 19. Oktober 2002 abläuft, zu verlängern; 4. ersucht den Überwachungsmechanismus, dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 864 (1993), im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet, binnen dreißig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution einen detaillierten Aktionsplan für seine künftige Arbeit vorzulegen, insbesondere, ohne sich darauf zu beschränken, über die gegen die União Nacional para a Independência Total de Angola ergriffenen finanziellen Maßnahmen sowie die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Diamanten- und dem Waffenhandel; 5. ersucht den Überwachungsmechanismus außerdem, dem Ausschuss regelmäßig Bericht zu erstatten und ihm bis zum 15. Oktober 2002 einen weiteren ergänzenden Bericht vorzulegen; 6. ersucht den Generalsekretär, nach Verabschiedung dieser Resolution und im Benehmen mit dem Ausschuss tätig werdend, vier Sachverständige für den Überwachungsmechanismus zu ernennen, und ersucht den Generalsekretär außerdem, die notwendigen finanziellen Regelungen zu treffen, um die Arbeit des Überwachungsmechanismus zu unterstützen; 7. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses, dem Rat den ergänzenden Bericht spätestens am 19. Oktober 2002 vorzulegen; 90 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 8. fordert alle Staaten auf, mit dem Überwachungsmechanismus bei der Wahrnehmung seines Mandats voll zusammenzuarbeiten; 9. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4514. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4517. Sitzung am 23. April 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Angolas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Angola" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Ibrahim Gambari, den Sonderberater für Afrika, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4536. Sitzung am 17. Mai 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Angola". Resolution 1412 (2002) vom 17. Mai 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 696 (1991) vom 30. Mai 1991, 864 (1993) vom 15. September 1993 und aller einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolution 1127 (1997) vom 28. August 1997, unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 2002101, in der insbesondere die Bereitschaft des Rates bekundet wurde, geeignete konkrete Ausnahmen zu den mit Ziffer 4 a) seiner Resolution 1127 (1997) verhängten Maßnahmen sowie Änderungen derselben zu erwägen, erfreut über den historischen Schritt, den die Regierung Angolas und die União Nacional para a Independência Total de Angola am 4. April 2002 unternommen haben, indem sie die Zusatzvereinbarung zum Protokoll von Lusaka betreffend die Einstellung der Feindseligkeiten und die Regelung der ausstehenden militärischen Fragen des Protokolls von Lusaka unterzeichnet haben, insbesondere erfreut über die Anstrengungen, die die Regierung Angolas unternimmt, um friedliche und sichere Bedingungen im Land und eine wirksame Verwaltung wiederherzustellen, sowie über die Anstrengungen aller Angolaner, die nationale Aussöhnung zu fördern, in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Erhaltung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Angolas, hervorhebend, wie wichtig es ist, dass die "Acordos de Paz"95, das Protokoll von Lusaka96 und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats in vollem Umfang durchgeführt werden, in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Beobachter-Troika, bekräftigend, dass die União Nacional para a Independência Total de Angola, wie in der Vereinbarung festgelegt, bei der Demobilisierung und Kasernierung der Soldaten der União Nacional para a Independência Total de Angola und ihrer Wiedereingliederung in die Streitkräfte, die Polizei und die Zivilgesellschaft Angolas umfassend zusammenarbeiten muss, anerkennend, dass Reisen von Mitgliedern der União Nacional para a Independência Total de Angola erleichtert werden müssen, damit der Friedensprozess und die nationale Aussöhnung vorankommen, namentlich damit die União Nacional para a Independência Total de Angola in die Lage versetzt wird, sich mit dem Ziel der raschen Wie91 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 dereingliederung in das Leben des Landes und der Erfüllung aller Friedensabkommen neu zu organisieren, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die mit den Ziffern 4 a) und b) der Resolution 1127 (1997) verhängten Maßnahmen für einen Zeitraum von neunzig Tagen ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution ausgesetzt werden; 2. beschließt, dass der Rat vor Ablauf dieses Zeitraums beschließen wird, ob die Aussetzung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen verlängert werden soll, unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen, einschließlich seitens der Regierung Angolas, über den weiteren Fortschritt des nationalen Aussöhnungsprozesses in Angola; 3. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4536. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 28. Juni 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär105: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 25. Juni 2002 betreffend Angola106 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von den in Ihrem Schreiben enthaltenen Informationen Kenntnis und stimmen Ihrem Vorschlag zu, bis zu zehn Verbindungsoffiziere nach Angola zu dislozieren, um die Umsetzung der Zusatzvereinbarung zum Protokoll von Lusaka betreffend die Einstellung der Feindseligkeiten und die Regelung der ausstehenden militärischen Fragen des Protokolls von Lusaka zu unterstützen. Sie sehen darüber hinaus dem Bericht des nach Angola entsandten integrierten Bewertungsteams sowie Ihren Empfehlungen an den Rat im Hinblick auf die Aufgaben und das Mandat der Präsenz der Vereinten Nationen in Angola mit Interesse entgegen." Am 16. Juli 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär107: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihre Empfehlung in Ihrem Schreiben vom 11. Juli 2002, das Mandat des Büros der Vereinten Nationen in Angola um einen am 15. August 2002 endenden Zeitraum von einem Monat zu verlängern108, den Mitgliedern des Sicherheitsrats entsprechend Ihrem Ersuchen zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie stimmten mit dieser Empfehlung überein." Auf seiner 4575. Sitzung am 17. Juli 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Angolas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Angola" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Kenzo Oshima, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. _______________ 105 S/2002/715. S/2002/714. 107 S/2002/769. 108 S/2002/768. 106 92 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 DIE SITUATION IN SIERRA LEONE [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1995 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4264. Sitzung am 25. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Belgiens, Burkina Fasos, Côte d'Ivoires, Gambias, Guineas, Kanadas, Liberias, Nigers, Schwedens und Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Sierra Leone Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats (S/2000/1195)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Anwarul Karim Chowdhury, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1132 (1997) betreffend Sierra Leone, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, den Ständigen Beobachter der Schweiz bei den Vereinten Nationen zur Teilnahme an der Erörterung einzuladen. Am 31. Januar 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär109: "Die Mitglieder des Sicherheitsrats bekunden ihre höchste Anerkennung für Ihr Schreiben vom 12. Januar 2001110. Die Ratsmitglieder schließen sich Ihrer Analyse der Bedeutung und Funktion der Formulierung 'Personen, die die Hauptverantwortung tragen' an. Die Ratsmitglieder teilen darüber hinaus Ihre Auffassung, dass die Formulierung, die mit 'diejenigen Führer, die' beginnt, dem Ankläger bei der Festlegung seiner Anklagestrategie als Leitlinie dienen soll. Die Ratsmitglieder stimmen nicht damit überein, dass es im Falle des Sondergerichtshofs für Sierra Leone, der nach Resolution 1315 (2000) vom 4. August 2000 einzurichten ist, angemessen wäre, dem Präsidenten des Sondergerichtshofs die Befugnisse zu übertragen, die in der vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 1 Buchstabe c des Entwurfs des Statuts des Gerichtshofs angeregt werden. Die Ratsmitglieder sind nach wie vor der Auffassung, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass jugendliche Straftäter tatsächlich vor den Sondergerichtshof gestellt werden und dass andere Institutionen, beispielsweise die Kommission für Wahrheit und Aussöhnung, besser geeignet sind, Fälle zu behandeln, in die Jugendliche verwickelt sind. Abgesehen davon stimmen die Ratsmitglieder der von Ihnen vorgeschlagenen Neuformulierung des Artikels 7 gerne zu. Die Ratsmitglieder würdigen darüber hinaus den Geist der Verständigung und des Kompromisses, den Sie im Hinblick auf die Finanzierung dieses Vorhabens zum Ausdruck gebracht haben. Die Ratsmitglieder sind sich dessen bewusst, dass Sie die mit der Schaffung des Gerichtshofs verbundenen Aufgaben in einer Weise werden angehen müssen, die dem Prozess Rechnung trägt, nach dem Ihre Erfordernisse betreffend die Finanzierung erfüllt werden. Die Ratsmitglieder sind darüber hinaus mit Ihrem Vorschlag einverstanden, von den Staaten entsprechende Informationen im Hinblick auf ihre Bereitschaft einzuholen, vor dem Inkrafttreten des Abkommens mit der Regierung Sierra Leones Finanzmittel, Dienstleistungen und Personal beizusteuern". _______________ 109 110 S/2001/95. S/2001/40. 93 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4306. Sitzung am 30. März 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Sierra Leone Neunter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone (S/2001/228)". Resolution 1346 (2001) vom 30. März 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in Sierra Leone, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Staaten zur Achtung der Souveränität, der politischen Unabhängigkeit und der territorialen Unversehrtheit Sierra Leones, mit dem Ausdruck seiner anhaltenden Besorgnis über die prekäre Sicherheitslage in Sierra Leone und den Nachbarländern, insbesondere über die fortdauernden Kampfhandlungen in den Grenzregionen Sierra Leones, Guineas und Liberias, sowie über die ernsten humanitären Folgen für die Zivilbevölkerung, die Flüchtlinge und die Binnenvertriebenen in diesen Gebieten, in Anerkennung der Bedeutung, die der stufenweisen Ausweitung der staatlichen Autorität auf das ganze Land, dem politischen Dialog und der nationalen Aussöhnung, der vollständigen Durchführung eines Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms, der rechtmäßigen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen Sierra Leones zum Nutzen seines Volkes, der vollen Achtung der Menschenrechte für alle sowie der Rechtsstaatlichkeit, wirksamen Maßnahmen in Bezug auf die Fragen der Straflosigkeit und der Rechenschaftspflicht, der freiwilligen und ungehinderten Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, der Abhaltung freier, fairer und transparenter Wahlen durch die Regierung Sierra Leones und der Ausarbeitung eines langfristigen Plans für den Friedensprozess im Hinblick auf die Herbeiführung von dauerhaftem Frieden und nachhaltiger Sicherheit in Sierra Leone zukommt, und betonend, dass die Vereinten Nationen die Verwirklichung dieser Ziele weiterhin unterstützen sollten, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 14. März 2001111, 1. beschließt, dass das in seinen Resolutionen 1270 (1999) vom 22. Oktober 1999 und 1289 (2000) vom 7. Februar 2000 festgelegte Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone um einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution verlängert wird; 2. beschließt außerdem, den militärischen Anteil der Mission auf 17.500 Mann zu erhöhen, einschließlich der bereits dislozierten 260 Militärbeobachter, wie vom Generalsekretär in den Ziffern 99 und 100 seines Berichts empfohlen; 3. begrüßt das in den Ziffern 57 bis 67 des Berichts der Generalsekretärs festgelegte überarbeitete Einsatzkonzept für die Mission sowie die bei seiner Umsetzung bereits erzielten Fortschritte und legt dem Generalsekretär nahe, das Konzept vollständig umzusetzen; 4. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die zusätzliche Truppen und Unterstützungsanteile für die Mission zur Verfügung stellen, sowie denjenigen, die sich dazu verpflichtet haben, legt dem Generalsekretär nahe, sich bei Bedarf auch künftig um weitere entsprechend ausgebildete und ausgerüstete Truppen zur Stärkung der militärischen Anteile der Mission zu bemühen, um sie in die Lage zu versetzen, ihr überarbeitetes Ein- _______________ 111 94 S/2001/228. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 satzkonzept in vollem Umfang umzusetzen, und ersucht den Generalsekretär, den Sicherheitsrat zu unterrichten, wenn er diesbezügliche feste Zusagen erhält; 5. ersucht den Generalsekretär, den Rat in regelmäßigen Abständen über die Fortschritte zu informieren, die die Mission bei der Umsetzung wesentlicher Aspekte ihres Einsatzkonzepts erzielt, und ersucht ihn ferner, in seinem nächsten Bericht eine Bewertung der Schritte vorzulegen, die zur Verbesserung der Wirksamkeit der Mission unternommen wurden; 6. bringt seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck über die Berichte über Menschenrechtsverletzungen, die von der Revolutionären Einheitsfront und anderen, einschließlich anderer militärischer Gruppen, gegenüber der Zivilbevölkerung begangen wurden, insbesondere die Drangsalierung und Zwangsrekrutierung von Erwachsenen und Kindern für Kampfeinsätze und Zwangsarbeit, verlangt die sofortige Einstellung dieser Handlungen und ersucht den Generalsekretär, dafür zu sorgen, dass alle MenschenrechtsbeobachterPositionen innerhalb der Mission besetzt werden, um den in den Ziffern 44 bis 51 seines Berichts angesprochenen Besorgnissen Rechnung zu tragen; 7. bringt außerdem seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die am 10. November 2000 in Abuja von der Regierung Sierra Leones und der Revolutionären Einheitsfront unterzeichnete Waffenruhevereinbarung112 nicht in vollem Umfang durchgeführt wurde, und verlangt, dass die Revolutionäre Einheitsfront unverzüglich Schritte unternimmt, um ihren Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung nachzukommen und den Vereinten Nationen völlige Freiheit bei der Dislozierung ihrer Truppen im ganzen Land, die Freizügigkeit von Personen und Gütern, die Bewegungsfreiheit von humanitären Organisationen, Flüchtlingen und Vertriebenen und die sofortige Rückgabe aller beschlagnahmten Waffen, Munition und sonstigen Ausrüstung, sowie die Wiederaufnahme der aktiven Mitarbeit an dem Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm zu gewährleisten; 8. ersucht in dieser Hinsicht die Mission, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und innerhalb ihrer Dislozierungsgebiete zurückkehrenden Flüchtlingen und Vertriebenen weiterhin Unterstützung zu gewähren und die Revolutionäre Einheitsfront zu ermutigen, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Waffenruhevereinbarung von Abuja zu diesem Zweck zu kooperieren; 9. ersucht den Generalsekretär, dem Rat seine Auffassung darüber zu unterbreiten, wie das Problem der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen einer Lösung näher gebracht werden kann, die auch die Rückkehr dieser Personen einschließt; 10. fordert alle Parteien des Konflikts in Sierra Leone auf, ihre Bemühungen um die volle und friedliche Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Abuja und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses zu verstärken, unter Berücksichtigung der Grundlage der Waffenruhevereinbarung und der einschlägigen Ratsresolutionen, und fordert die Regierungen und die in Betracht kommenden politischen Führer der Region nachdrücklich auf, weiterhin in vollem Umfang mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um diese Bemühungen zu fördern und insbesondere ihren Einfluss auf die Führer der Revolutionären Einheitsfront geltend zu machen, um deren Kooperation bei der Verwirklichung der oben erwähnten Ziele zu erreichen; 11. befürwortet die von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten unternommenen Bemühungen um eine dauerhafte und endgültige Beilegung der Krise in der Region der Mano-Fluss-Union, die durch die anhaltenden Kämpfe in den Grenzgebieten Sierra Leones, Guineas und Liberias verursacht wurde, und unterstreicht, wie wichtig die politische Unterstützung ist, die die Vereinten Nationen diesen Bemühungen gewähren können, um die Region zu stabilisieren; _______________ 112 S/2000/1091, Anlage. 95 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 12. nimmt Kenntnis von den Aufgaben, die die Mission in Unterstützung des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms der Regierung Sierra Leones übernehmen soll, insbesondere von dem Beschluss, wie in den Ziffern 76 bis 79 des Berichts der Generalsekretärs erwähnt, in verstärktem Umfang Verwaltungsaufgaben durch sie wahrnehmen zu lassen, lobt die Regierung Sierra Leones für die von ihr bereits vorgenommenen Verbesserungen des Programms, ermutigt sie, die dringend notwendigen Entscheidungen zu treffen, damit die endgültige Festlegung des Programms und die Verbreitung von Informationen über seinen Nutzen und seine Bedingungen zügig vorankommen, und ermutigt außerdem die internationalen Organisationen und die Geberländer, die diesbezüglichen Anstrengungen der Regierung Sierra Leones großzügig zu unterstützen; 13. betont, dass der Auf- und Ausbau der Verwaltungskapazität Sierra Leones ebenfalls eine wichtige Voraussetzung für dauerhaften Frieden und nachhaltige Entwicklung in dem Land ist, und fordert daher die Regierung Sierra Leones nachdrücklich auf, die erforderlichen praktischen Schritte zu unternehmen, um die Wiederherstellung der Zivilgewalt und der grundlegenden öffentlichen Dienste auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet vorzubereiten und herbeizuführen, so auch an den Orten, an denen eine Dislozierung der Mission im Einklang mit ihrem Einsatzkonzept zu erwarten ist, und legt den Staaten, den anderen internationalen Organisationen und den nichtstaatlichen Organisationen nahe, hierfür entsprechende Hilfe zu gewähren; 14. legt der Regierung Sierra Leones nahe, zusammen mit dem Generalsekretär, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und anderen zuständigen internationalen Akteuren die in der Resolution 1315 (2000) vom 14. August 2000 in Aussicht genommene Einrichtung der Kommission für Wahrheit und Aussöhnung und des Sondergerichtshofs für Sierra Leone zu beschleunigen und dabei insbesondere zu bedenken, dass der angemessene Schutz von Kindern gewährleistet werden muss; 15. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, die Sicherheitslage sowie die politische, humanitäre und die Menschenrechte betreffende Lage in Sierra Leone weiter genau zu beobachten und dem Rat nach entsprechenden Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern Bericht zu erstatten und ihm dabei etwaige zusätzliche Empfehlungen vorzulegen, die nach Bedarf eine weitere Stärkung des militärischen Anteils der Mission zur vollständigen Umsetzung ihres geplanten Einsatzkonzeptes umfassen können, um die Gesamtzielsetzung zu verwirklichen, der Regierung Sierra Leones Hilfe bei der Wiederherstellung ihrer Autorität im ganzen Land, einschließlich der Diamantenproduktionsgebiete, zu gewähren und die erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass zu gegebener Zeit unter der Autorität der Regierung Sierra Leones freie, faire und transparente Wahlen durchgeführt werden; 16. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4306. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4340. Sitzung am 28. Juni 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Kanadas, Nigerias, Pakistans, Schwedens und Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Sierra Leone Zehnter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone (S/2001/627)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Oluyemi Adeniji, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. 96 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Am 23. Juli 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär113: "Die Mitglieder des Sicherheitsrats haben Ihr Schreiben vom 12. Juli 2001 sorgfältig geprüft, in dem Sie Pläne ausführen, die Schaffung eines Sondergerichtshofs für Sierra Leone voranzutreiben114, einschließlich der Einrichtung eines Treuhandfonds für Geberbeiträge zu dem Sondergerichtshof, der Entsendung einer Planungsmission nach Freetown, um den Personal- und Dienstleistungsbedarf zu bewerten, sowie des Abschlusses eines Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Sierra Leones, um einen rechtlichen Rahmen für den Beginn der Tätigkeit des Gerichtshofs zu schaffen. Die Ratsmitglieder begrüßen diese Entwicklungen als einen positiven Schritt auf dem Weg, den Menschen in Sierra Leone Gerechtigkeit zu bringen. Die Ratsmitglieder unterstützen den Prozess regelmäßiger informeller Konsultationen zwischen dem Sekretariat und einer Gruppe interessierter Staaten, um die Planung für die Schaffung und die Tätigkeit des Gerichtshofs fortzusetzen. Die Ratsmitglieder beabsichtigen, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Geberstaaten, die Unterstützung zugesagt haben, zu ermutigen, die Gelder rasch innerhalb des in Ihrem Schreiben vorgesehenen Zeitrahmens beziehungsweise kurz danach auf das Treuhandkonto zu überweisen." Auf seiner 4374. Sitzung am 18. September 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Sierra Leone Elfter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone (S/2001/857 und Add.1)". Resolution 1370 (2001) vom 18. September 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1270 (1999) vom 22. Oktober 1999, 1289 (2000) vom 7. Februar 2000, 1313 (2000) vom 4. August 2000, 1317 (2000) vom 5. September 2000, 1321 (2000) vom 20. September 2000 und 1346 (2001) vom 30. März 2001 sowie die Erklärung seines Präsidenten vom 3. November 2000115 und alle anderen einschlägigen Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in Sierra Leone, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Staaten zur Achtung der Souveränität, der politischen Unabhängigkeit und der territorialen Unversehrtheit Sierra Leones, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die prekäre Sicherheitslage in den Ländern am Mano-Fluss, insbesondere über die fortgesetzten Kampfhandlungen in Liberia, sowie über die humanitären Folgen für die Zivilbevölkerung, die Flüchtlinge und die Binnenvertriebenen in diesen Gebieten, erfreut über die Fortschritte im Friedensprozess, der auf die Herbeiführung von dauerhaftem Frieden und nachhaltiger Sicherheit in Sierra Leone gerichtet ist, und in Würdigung der positiven Rolle der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone bei der Förderung des Friedensprozesses, in Anerkennung der Bedeutung, die der stufenweisen Ausweitung der staatlichen Autorität auf das ganze Land, dem politischen Dialog und der nationalen Aussöhnung, _______________ 113 S/2001/722. S/2001/693. 115 S/PRST/2000/31. 114 97 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Abhaltung freier, fairer und transparenter Wahlen durch die Regierung Sierra Leones, der Umwandlung der Revolutionären Einheitsfront in eine politische Partei, der vollen Achtung der Menschenrechte für alle sowie der Rechtsstaatlichkeit, einem wirksamen Vorgehen in den Fragen der Straflosigkeit und der Rechenschaftspflicht, der freiwilligen und ungehinderten Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, der vollständigen Durchführung eines Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms und der rechtmäßigen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen Sierra Leones zum Nutzen seines Volkes zukommt, und betonend, dass die Vereinten Nationen die Verwirklichung dieser Ziele weiter unterstützen sollen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 7. September 2001116, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone um einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 30. September 2001 zu verlängern; 2. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die Truppen und Unterstützungsanteile für die Mission zur Verfügung stellen, sowie denjenigen, die entsprechende Zusagen abgegeben haben; 3. ersucht den Generalsekretär, den Sicherheitsrat in regelmäßigen Abständen über die Fortschritte zu informieren, die die Mission bei der Umsetzung wesentlicher Aspekte ihres Einsatzkonzepts erzielt, und ersucht ihn außerdem, in seinem nächsten Bericht eine Bewertung der Schritte vorzulegen, die zur Verbesserung der Wirksamkeit der Mission unternommen wurden; 4. bekundet seine weiterhin bestehende tiefe Besorgnis über die Berichte über Menschenrechtsverletzungen und Angriffe, die von der Revolutionären Einheitsfront, den Zivilverteidigungskräften und anderen bewaffneten Gruppen und Einzelpersonen gegenüber der Zivilbevölkerung begangen wurden, insbesondere die weit verbreitete Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Kindern, einschließlich sexueller Gewalt, verlangt die sofortige Einstellung dieser Handlungen und ersucht den Generalsekretär, dafür zu sorgen, dass alle Menschenrechtsbeobachter-Positionen innerhalb der Mission besetzt werden, um den in den Ziffern 40 bis 43 seines Berichts116 angesprochenen Besorgnissen Rechnung zu tragen; 5. begrüßt die Anstrengungen, die die Regierung Sierra Leones und die Revolutionäre Einheitsfront zur vollinhaltlichen Durchführung der Vereinbarung über eine Waffenruhe und über die Einstellung der Feindseligkeiten unternehmen, die am 10. November 2000 von der Regierung der Republik Sierra Leone und der Revolutionären Einheitsfront in Abuja unterzeichnet112 und am 2. Mai 2001 auf der Tagung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der Vereinten Nationen, der Regierung Sierra Leones und der Revolutionären Einheitsfront in Abuja bekräftigt wurde, und legt ihnen nahe, diese Anstrengungen fortzusetzen; 6. fordert die Revolutionäre Einheitsfront insbesondere nachdrücklich auf, verstärkte Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Waffenruhevereinbarung von Abuja zu unternehmen und den Vereinten Nationen völlige Freiheit bei der Dislozierung ihrer Truppen im ganzen Land zu gewährleisten und außerdem im Hinblick auf die Wiederherstellung der Autorität der Regierung Sierra Leones im ganzen Land die Freizügigkeit von Personen, Gütern und humanitärer Hilfe, die ungehinderte und sichere Bewegungsfreiheit der humanitären Organisationen, der Flüchtlinge und Vertriebenen und die sofortige Rückgabe aller beschlagnahmten Waffen, Munition und sonstigen Ausrüstung sicherzustellen; 7. legt der Regierung Sierra Leones und der Revolutionären Einheitsfront nahe, weiterhin Schritte zur Förderung des Dialogs und der nationalen Aussöhnung zu unternehmen, und unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Wiedereingliederung der Revolutionären Einheitsfront in die sierra-leonische Gesellschaft und ihre Um- _______________ 116 98 S/2001/857 und Add.1. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 wandlung in eine politische Partei ist, und verlangt, dass die Revolutionäre Einheitsfront alle Bemühungen um die Aufrechterhaltung militärischer Optionen aufgibt; 8. ersucht die Mission, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und innerhalb ihrer Dislozierungsgebiete zurückkehrenden Flüchtlingen und Vertriebenen weiterhin Unterstützung zu gewähren, und fordert die Revolutionäre Einheitsfront nachdrücklich auf, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Waffenruhevereinbarung von Abuja zu diesem Zweck zu kooperieren; 9. ersucht den Generalsekretär, dem Rat im Nachgang zu seinem Bericht vom 23. Mai 2001117 seine neuesten Auffassungen darüber zu unterbreiten, wie die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen einer Lösung näher gebracht werden kann, die auch die Rückkehr dieser Personen einschließt; 10. fordert die Regierungen und die betroffenen regionalen Führer nachdrücklich auf, ihre volle Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und den Vereinten Nationen fortzusetzen, um die Bemühungen aller an dem Konflikt in Sierra Leone beteiligten Parteien um die vollständige und friedliche Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Abuja zu fördern und dafür Hilfe zu gewähren; 11. befürwortet die von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten derzeit unternommenen Bemühungen um eine dauerhafte und endgültige Beilegung der Krise in der Region der Mano-Fluss-Union und unterstreicht, wie wichtig die kontinuierliche politische und anderweitige Unterstützung ist, die die Vereinten Nationen diesen Bemühungen gewähren, um die Region zu stabilisieren; 12. begrüßt die positiven Auswirkungen der Fortschritte im Friedensprozess Sierra Leones auf die Situation im Mano-Becken, namentlich die jüngsten Ministertagungen der Mano-Fluss-Union und die Aussichten auf ein Gipfeltreffen der Präsidenten der Mano-Fluss-Union, und befürwortet in diesem Zusammenhang die Bemühungen des Frauen-Friedensnetzwerks der Mano-Fluss-Union um den Frieden in der Region; 13. betont, wie wichtig ein erfolgreiches Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm für die langfristige Stabilität in Sierra Leone ist, begrüßt die bisherigen Fortschritte bei diesem Prozess und fordert die Revolutionäre Einheitsfront, die Zivilverteidigungskräfte und die anderen Gruppen nachdrücklich auf, ihre Verpflichtung auf das Programm und ihre aktive Mitarbeit daran weiterzuführen; 14. bekundet seine Besorgnis über das ernste finanzielle Defizit in dem Treuhandfonds mehrerer Geber für das Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm und fordert die internationalen Organisationen und die Geberländer nachdrücklich auf, die diesbezüglichen Anstrengungen der Regierung Sierra Leones großzügig und vordringlich zu unterstützen sowie zusätzliche Mittel für ein breites Spektrum dringend erforderlicher Postkonfliktmaßnahmen bereitzustellen, namentlich für die humanitären Bedürfnisse und den kurzfristigen Wiederaufbau; 15. betont, wie wichtig freie, faire, transparente und alle Seiten einschließende Wahlen für die langfristige Stabilität Sierra Leones sind, und nimmt Kenntnis von der Bereitschaft der Mission, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den reibungslosen Verlauf der Wahlen zu unterstützen; 16. betont außerdem, dass der Auf- und Ausbau der Verwaltungskapazitäten Sierra Leones eine wichtige Voraussetzung für dauerhaften Frieden und nachhaltige Entwicklung in dem Land sowie für die Abhaltung freier, fairer und transparenter Wahlen ist und fordert daher die Regierung Sierra Leones nachdrücklich auf, mit Unterstützung der Mission, nach Maßgabe ihres Mandats, die Anstrengungen zur Wiederherstellung der Zivilgewalt und der grundlegenden öffentlichen Dienste im ganzen Land, einschließlich der Diamantenproduktionsgebiete, zu beschleunigen und zu koordinieren, namentlich durch die Besetzung der wichtigsten Verwaltungsposten und die Stationierung sierra-leonischer _______________ 117 S/2000/513 und Corr.1. 99 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Polizeikräfte und die schrittweise Heranziehung der sierra-leonischen Armee zum Schutz der Grenze gegen externe Kräfte, und legt den Staaten, den anderen internationalen Organisationen und den nichtstaatlichen Organisationen nahe, in dieser Hinsicht angemessene Hilfe zu gewähren; 17. legt der Regierung Sierra Leones nahe, zusammen mit dem Generalsekretär, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und anderen zuständigen internationalen Akteuren die in der Resolution 1315 (2000) vom 14. August 2000 in Aussicht genommene Einrichtung der Kommission für Wahrheit und Aussöhnung und des Sondergerichtshofs für Sierra Leone zu beschleunigen und dabei insbesondere zu bedenken, dass der angemessene Schutz von Kindern gewährleistet werden muss, und fordert die Geber nachdrücklich auf, Mittel für die Kommission zuzusagen und die für den Treuhandfonds für den Sondergerichtshof zugesagten Finanzmittel auszuzahlen; 18. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, die Sicherheitslage sowie die politische, die humanitäre und die die Menschenrechte betreffende Lage in Sierra Leone weiterhin genau zu beobachten und dem Rat nach entsprechenden Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern Bericht zu erstatten und ihm dabei etwaige zusätzliche Empfehlungen vorzulegen, namentlich dazu, wie die Mission die Regierung Sierra Leones bei der Abhaltung von Wahlen unterstützen wird; 19. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4374. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4442. Sitzung am 19. Dezember 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Sierra Leone". Resolution 1385 (2001) vom 19. Dezember 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in Sierra Leone und insbesondere die Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997, 1171 (1998) vom 5. Juni 1998, 1299 (2000) vom 19. Mai 2000 und 1306 (2000) vom 5. Juli 2000, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Staaten zur Achtung der Souveränität, politischen Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Sierra Leones, erfreut über die bedeutenden Fortschritte des Friedensprozesses in Sierra Leone, namentlich im Rahmen des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms, und über die Anstrengungen der Regierung, mit Hilfe der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone ihre Autorität auf die Diamantenproduktionsgebiete auszudehnen, jedoch feststellend, dass sie noch keine wirksame Autorität über diese Gebiete etabliert hat, mit dem Ausdruck seiner anhaltenden Besorgnis über die Rolle, die der illegale Handel mit Diamanten in dem Konflikt in Sierra Leone spielt, erfreut über die Resolution 55/56 der Generalversammlung vom 1. Dezember 2000 sowie über die anhaltenden Bemühungen der interessierten Staaten, der Diamantenindustrie, insbesondere des Weltdiamantenrats, und der nichtstaatlichen Organisationen, die Verbindung zwischen dem illegalen Handel mit Rohdiamanten und bewaffneten Konflikten zu zerschlagen, insbesondere durch die bedeutenden Fortschritte im Rahmen des Kimberley-Prozesses, und weitere diesbezügliche Fortschritte befürwortend, sowie erfreut über die Schaffung eines Zertifizierungssystems im Zusammenhang mit den Ausfuhren von Rohdiamanten aus Guinea und über die fortgesetzten Bemühun- 100 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 gen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten sowie der westafrikanischen Länder, ein Zertifizierungssystem für die ganze Region zu entwickeln, hervorhebend, dass alle Mitgliedstaaten, einschließlich der Diamanten einführenden Länder, für die volle Durchführung der Maßnahmen in Resolution 1306 (2000) verantwortlich sind, Kenntnis nehmend von den Auffassungen der Regierung Sierra Leones über die Verlängerung der mit Ziffer 1 der Resolution 1306 (2000) verhängten Maßnahmen, feststellend, dass die Situation in Sierra Leone auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. begrüßt die Schaffung und Anwendung eines Herkunftszeugnissystems für den Diamantenhandel in Sierra Leone und die Ausfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone, die nach diesem System zertifiziert wurden; 2. begrüßt außerdem Berichte, wonach die Herkunftszeugnisregelung hilft, den Strom von Konfliktdiamanten aus Sierra Leone einzudämmen; 3. beschließt, dass die mit Ziffer 1 der Resolution 1306 (2000) verhängten Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von elf Monaten ab dem 5. Januar 2002 in Kraft bleiben, wobei jedoch gemäß Ziffer 5 der Resolution 1306 (2000) die von der Regierung Sierra Leones durch das Herkunftszeugnissystem kontrollierten Rohdiamanten weiterhin von diesen Maßnahmen ausgenommen werden, und bestätigt, dass er zusätzlich zu seiner im Einklang mit Ziffer 15 der Resolution 1306 (2000) alle sechs Monate durchzuführenden Überprüfung am Ende dieses Zeitraums die Situation in Sierra Leone überprüfen wird, namentlich die Reichweite der Autorität der Regierung über die Diamantenproduktionsgebiete, um zu beschließen, ob er diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum verlängern und sie gegebenenfalls abändern oder weitere Maßnahmen ergreifen wird; 4. beschließt außerdem, dass die mit Ziffer 1 der Resolution 1306 (2000) verhängten und mit Ziffer 3 verlängerten Maßnahmen sofort beendet werden, wenn der Rat beschließt, dass dies zweckmäßig ist; 5. ersucht den Generalsekretär, die Bestimmungen dieser Resolution und die durch sie auferlegten Verpflichtungen weithin bekannt zu machen; 6. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4442. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4451. Sitzung am 16. Januar 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Sierra Leone Zwölfter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone (S/2001/1195 und Add.1)". Resolution 1389 (2002) vom 16. Januar 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Sierra Leone, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Staaten zur Achtung der Souveränität, der politischen Unabhängigkeit und der territorialen Unversehrtheit Sierra Leones, 101 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über die bedeutenden Fortschritte des Friedensprozesses in Sierra Leone, feststellend, dass die Situation in Sierra Leone nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, und mit der Aufforderung, den Friedensprozess weiter zu konsolidieren und voranzubringen, sowie erfreut über den offiziellen Abschluss des Entwaffnungsprozesses, mit der Aufforderung, die Anstrengungen zur Einsammlung der noch in den Händen der Zivilbevölkerung, einschließlich der Exkombattanten, befindlichen Waffen zu verstärken, und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auffordernd, angemessene Mittel für das Wiedereingliederungsprogramm bereitzustellen, betonend, wie wichtig freie, faire, transparente und alle Seiten einschließende Wahlen für die langfristige Stabilität Sierra Leones sind, und in diesem Zusammenhang hervorhebend, wie wichtig es ist, dass es allen politischen Parteien frei steht, am Wahlkampf teilzunehmen, und dass sie uneingeschränkten Zugang zu den Medien haben; erfreut über die Fortschritte, die die Regierung Sierra Leones und die Nationale Wahlkommission Sierra Leones mit Hilfe der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone bei der Vorbereitung der Wahlen erzielt haben, und vor allem die Nationale Wahlkommission zu weiteren diesbezüglichen Anstrengungen ermutigend, hervorhebend, dass der Polizei Sierra Leones die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 13. Dezember 2001118 und Kenntnis nehmend von dem Ersuchen der Nationalen Wahlkommission Sierra Leones an die Vereinten Nationen, Unterstützung für die Wahlen zu gewähren, 1. beschließt, dass die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone gemäß Ziffer 8 i) der Resolution 1270 (1999) vom 22. Oktober 1999 zur Erleichterung des reibungslosen Ablaufs der Wahlen wahlbezogene Aufgaben innerhalb der in den Ziffern 48 bis 62 des Berichts des Generalsekretärs118 festgelegten Parameter übernehmen wird, im Rahmen ihres bestehenden Mandats, der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und innerhalb ihrer derzeitigen Einsatzgebiete sowie im Lichte der Bedingungen am Boden, und beschließt, dass diese Aufgaben Folgendes umfassen: a) Hilfe in Form logistischer Unterstützung für die Nationale Wahlkommission Sierra Leones beim Transport von Wahlmaterialien und Personal, namentlich Nutzung der Lufttransportmittel der Mission, um unzugängliche Gebiete ohne Straßenanbindung zu erreichen, Lagerung und Verteilung von Wahlmaterialien vor den Wahlen, Transport der Stimmzettel nach den Wahlen, logistische Unterstützung für internationale Wahlbeobachter und Nutzung der zivilen Kommunikationseinrichtungen der Mission in den Provinzen; b) Erleichterung des freien Personen- und Güterverkehrs und der ungehinderten Auslieferung humanitärer Hilfsgüter im ganzen Land; c) Gewährleistung erhöhter Sicherheit und Abschreckung durch ihre Präsenz und im Rahmen ihres Mandats während des gesamten Zeitraums der Vorbereitungen für die Wahlen, der Wahlen selbst und unmittelbar nach Verkündung der Wahlergebnisse, sowie die Bereitschaft, ausnahmsweise und unter der Führung der Polizei Sierra Leones auf Störungen der öffentlichen Ordnung zu reagieren, vor allem in der unmittelbaren Umgebung der Wahllokale und an Orten, an denen andere damit zusammenhängende Aktivitäten stattfinden; 2. ermächtigt die Mission erneut, nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und entsprechend Resolution 1270 (1999) und Resolution 1289 (2000) vom 7. Februar 2000 die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der in Ziffer 1 b) und c) genannten Aufgaben zu ergreifen, und bekräftigt, dass die Mission in Wahrnehmung ihres Mandats die notwendigen Maßnahmen ergreifen darf, um die Sicherheit und die Bewe- _______________ 118 S/2001/1195 und Add.1. 102 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 gungsfreiheit ihres Personals zu gewährleisten und im Rahmen ihrer Mittel innerhalb ihres Einsatzgebiets Zivilpersonen, die unmittelbar von körperlicher Gewalt bedroht sind, Schutz zu gewähren, wobei die Verantwortlichkeiten der Regierung Sierra Leones, namentlich der Polizei Sierra Leones, zu berücksichtigen sind; 3. genehmigt die vom Generalsekretär in seinem Bericht vorgeschlagene Aufstockung der Zivilpolizei der Vereinten Nationen, ermutigt ihn, gegebenenfalls eine weitere Aufstockung zu beantragen, und macht sich seine Empfehlung zu eigen, dass die Zivilpolizei der Vereinten Nationen die folgenden Aufgaben übernehmen soll: a) Beratung und Unterstützung der Polizei Sierra Leones bei der Wahrnehmung ihrer mit den Wahlen zusammenhängenden Aufgaben; b) Unterstützung der Polizei Sierra Leones bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Wahlschulungsprogramms für ihr Personal, das hauptsächlich die Gewährleistung der Sicherheit öffentlicher Veranstaltungen, die Menschenrechte und polizeiliches Verhalten zum Inhalt hat; 4. begrüßt die vorübergehende Einrichtung eines Wahlhilfeanteils bei der Mission, mit dem Ziel, den Beitrag der Mission insbesondere zur Erleichterung der Koordinierung der Wahltätigkeiten zwischen der Nationalen Wahlkommission, der Regierung Sierra Leones und anderen nationalen und internationalen Interessengruppen zu verstärken; 5. begrüßt außerdem die in dem Bericht des Generalsekretärs dargelegte Absicht der Mission, in jeder Wahlregion ein Wahlbüro einzurichten, von dem aus der Wahlprozess beobachtet werden soll, und im Rahmen der verfügbaren Mittel den internationalen Wahlbeobachtern Hilfe zu gewähren; 6. nimmt mit Dank Kenntnis von der laufenden Unterstützung, die die Sektion Öffentlichkeitsarbeit der Mission der Nationalen Wahlkommission bei der Ausarbeitung und Durchführung einer Strategie für staatsbürgerliche Bildung und Öffentlichkeitsarbeit gewährt, und ermutigt die Mission, diese Anstrengungen fortzusetzen; 7. unterstreicht die Verantwortung der Regierung Sierra Leones und der Nationalen Wahlkommission für die Abhaltung freier und fairer Wahlen und ermutigt die internationale Gemeinschaft, zu diesem Zweck großzügige Unterstützung und Hilfe zu gewähren; 8. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4451. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4500. Sitzung am 28. März 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Sierra Leone Dreizehnter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone (S/2002/267)". Resolution 1400 (2002) vom 28. März 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in Sierra Leone, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Staaten zur Achtung der Souveränität, politischen Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Sierra Leones, 103 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über die Tagung der Präsidenten der Mano-Fluss-Union, die am 27. Februar 2002 auf Einladung Seiner Majestät des Königs von Marokko in Rabat stattfand, sowie erfreut über die weiteren Fortschritte im Friedensprozess in Sierra Leone, namentlich die Aufhebung des Notstands, mit Lob über die positive Rolle, die die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone bei der Förderung des Friedensprozesses übernommen hat, und seine weitere Festigung fordernd, dem Frauen-Friedensnetzwerk der Mano-Fluss-Union und anderen Initiativen der Zivilgesellschaft nahe legend, auch weiterhin zum Frieden in der Region beizutragen, feststellend, dass die Situation in Sierra Leone auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die prekäre Situation in der Region des Mano-Flusses, über die beträchtliche Zunahme der Flüchtlinge und die humanitären Folgen für die Zivilbevölkerung, die Flüchtlinge und die Binnenvertriebenen in der Region, betonend, wie wichtig freie, faire, transparente und alle Seiten einschließende Wahlen sind, und die Fortschritte begrüßend, die die Regierung Sierra Leones und die Nationale Wahlkommission Sierra Leones bei der Vorbereitung der Wahlen, insbesondere bei der Registrierung der Wähler, erzielt haben, erneut betonend, welche Bedeutung der wirksamen Ausdehnung der staatlichen Autorität auf das ganze Land, der Wiedereingliederung der ehemaligen Kombattanten, der freiwilligen und ungehinderten Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, der vollen Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit und wirksamen Maßnahmen in Bezug auf Straflosigkeit und Rechenschaftspflicht zukommt, unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Frauen und Kindern, und die anhaltende Unterstützung der Vereinten Nationen bei der Verwirklichung dieser Ziele hervorhebend, erfreut über das am 16. Januar 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Sierra Leones über die Schaffung eines Sondergerichtshofs für Sierra Leone und die Empfehlungen der Planungsmission betreffend die Schaffung des Sondergerichtshofs für Sierra Leone119 sowie die Empfehlung des Generalsekretärs in seinem Bericht vom 14. März 2002120, wonach die Mission dem Sondergerichtshof administrative und die entsprechende sonstige Unterstützung gewähren soll, hervorhebend, wie wichtig es ist, dass die Mission die Regierung Sierra Leones auch weiterhin bei der Festigung des Friedens und der Stabilität nach den Wahlen unterstützt, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone um einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 30. März 2002 zu verlängern; 2. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die Truppen und Unterstützungsanteile für die Mission zur Verfügung stellen, sowie denjenigen, die entsprechende Zusagen abgegeben haben; 3. begrüßt das in Ziffer 10 des Berichts des Generalsekretärs120 ausgeführte militärische Einsatzkonzept für die Mission für das Jahr 2002 und ersucht den Generalsekretär, den Sicherheitsrat in regelmäßigen Abständen über die Fortschritte zu unterrichten, die die Mission bei der Verwirklichung der wichtigsten Aspekte des Konzepts und bei der Planung der folgenden Phasen erzielt; 4. legt der Regierung Sierra Leones und der Revolutionären Einheitsfront nahe, sich verstärkt um die vollinhaltliche Durchführung der Vereinbarung über eine Waffenruhe und über die Einstellung der Feindseligkeiten zu bemühen, die am 10. November _______________ 119 120 S/2002/246, Anhang. S/2002/267. 104 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 2000 von der Regierung der Republik Sierra Leone und der Revolutionären Einheitsfront in Abuja unterzeichnet112 und am 2. Mai 2001 auf der Tagung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der Vereinten Nationen, der Regierung Sierra Leones und der Revolutionären Einheitsfront in Abuja bekräftigt wurde; 5. legt der Regierung Sierra Leones und der Revolutionären Einheitsfront außerdem nahe, auch weiterhin Schritte zur Förderung des Dialogs und der nationalen Aussöhnung zu unternehmen, und unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Wiedereingliederung der Revolutionären Einheitsfront in die sierra-leonische Gesellschaft und ihre Umwandlung in eine politische Partei ist, und verlangt, dass alle nicht dem Staat unterstehenden militärischen Strukturen unverzüglich und auf transparente Weise abgebaut werden; 6. begrüßt den formellen Abschluss des Entwaffnungsprozesses, bekundet seine Besorgnis über die ernsthafte Finanzierungslücke in dem von mehreren Gebern finanzierten Treuhandfonds für das Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm und fordert die Regierung Sierra Leones nachdrücklich auf, sich aktiv um die dringend benötigten zusätzlichen Mittel für die Wiedereingliederung zu bemühen; 7. betont, dass der Auf- und Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Regierung Sierra Leones eine wesentliche Voraussetzung für dauerhaften Frieden und nachhaltige Entwicklung sowie für die Abhaltung freier und fairer Wahlen ist, und fordert daher die Regierung Sierra Leones nachdrücklich auf, mit Unterstützung der Mission, nach Maßgabe ihres Mandats, die Wiederherstellung der Zivilgewalt und der öffentlichen Dienste im ganzen Land, insbesondere in den Diamantenabbaugebieten, zu beschleunigen, namentlich durch die Abordnung der wichtigsten Verwaltungsbediensteten und die Stationierung von Polizeikräften sowie durch die Heranziehung der sierra-leonischen Armee für Grenzschutzaufgaben, und fordert die Staaten, die internationalen Organisationen und die nichtstaatlichen Organisationen auf, bei den breit gefächerten Normalisierungsanstrengungen Hilfe zu leisten; 8. begrüßt die Einrichtung des Wahlanteils der Mission und die Einstellung von dreißig zusätzlichen Zivilpolizeiberatern, um die Regierung Sierra Leones und die sierraleonische Polizei bei der Vorbereitung der Wahlen zu unterstützen; 9. begrüßt außerdem die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung Sierra Leones und den Vereinten Nationen über die Schaffung eines Sondergerichtshofs für Sierra Leone119, wie in der Resolution 1315 (2000) vom 14. August 2000 vorgesehen, fordert die Geber nachdrücklich auf, dringend die von ihnen zugesagten Mittel an den Treuhandfonds für den Sondergerichtshof auszuzahlen, sieht mit Interesse der zügigen Arbeitsaufnahme des Gerichtshofs entgegen und billigt es, dass die Mission dem Sondergerichtshof, unbeschadet ihrer Kapazität zur Wahrnehmung ihres festgelegten Mandats, auf der Grundlage der Kostenerstattung administrative und entsprechende sonstige Unterstützung gewährt; 10. begrüßt ferner die Fortschritte, die die Regierung Sierra Leones zusammen mit dem Generalsekretär, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und anderen maßgeblichen internationalen Akteuren bei der Einrichtung der Kommission für Wahrheit und Aussöhnung erzielt haben, und fordert die Geber nachdrücklich auf, dringend Finanzmittel dafür bereitzustellen; 11. begrüßt das Gipfeltreffen der Präsidenten der Mano-Fluss-Union, fordert die Präsidenten nachdrücklich auf, den Dialog fortzusetzen und die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Konsolidierung des Friedens und der Sicherheit in der Region umzusetzen, und befürwortet die laufenden Bemühungen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten um eine dauerhafte und endgültige Beilegung der Krise in der Region der Mano-Fluss-Union; 12. bekundet seine ernsthafte Besorgnis über die Gewalt, insbesondere die sexuelle Gewalt, die Frauen und Kinder während des Konflikts in Sierra Leone erlitten, und hebt hervor, wie wichtig es ist, in diesen Fragen nach wirksamen Lösungsmöglichkeiten zu suchen; 105 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 13. bekundet außerdem seine ernsthafte Besorgnis über die in den Ziffern 38 bis 45 des Berichts des Generalsekretärs120 genannten, von der Mission gefundenen Beweise für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Recht, ermutigt die Mission, ihre Arbeit fortzusetzen, und ersucht in diesem Zusammenhang den Generalsekretär, in seinem September-Bericht eine weitere Lagebeurteilung vorzulegen, insbesondere was die Lage der Frauen und Kinder angeht, die unter dem Konflikt zu leiden hatten; 14. bekundet ferner seine ernsthafte Besorgnis über Behauptungen, denen zufolge einige Bedienstete der Vereinten Nationen an dem sexuellen Missbrauch von Frauen und Kindern in Lagern für Flüchtlinge und Binnenvertriebene in der Region beteiligt gewesen sein könnten, unterstützt die Nulltoleranzpolitik des Generalsekretärs für solche Missbräuche, sieht mit Interesse dem Bericht des Generalsekretärs über das Ergebnis der Untersuchung dieser Behauptungen entgegen, und ersucht ihn, Empfehlungen dafür abzugeben, wie solche Straftaten in Zukunft verhindert werden können, und fordert gleichzeitig die betroffenen Staaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre eigenen Staatsangehörigen, die für solche Straftaten verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen; 15. legt der Mission nahe, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und innerhalb ihrer Dislozierungsgebiete zurückkehrenden Flüchtlingen und Vertriebenen weiterhin Unterstützung zu gewähren, und fordert alle Beteiligten nachdrücklich auf, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Waffenruhevereinbarung von Abuja zu diesem Zweck zu kooperieren; 16. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, die Sicherheitslage sowie die politische, die humanitäre und die Menschenrechtssituation in Sierra Leone auch künftig genau zu beobachten und dem Rat nach entsprechenden Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern Bericht zu erstatten und ihm dabei etwaige zusätzliche Empfehlungen vorzulegen, und ersucht den Generalsekretär insbesondere, vor dem 30. Juni 2002 einen Zwischenbericht vorzulegen, der die Situation nach den Wahlen und die Aussichten für die Friedenskonsolidierung bewertet; 17. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4500. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4539. Sitzung am 22. Mai 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Sierra Leone". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab121: "Der Sicherheitsrat begrüßt die am 14. Mai 2002 in Sierra Leone abgehaltenen Wahlen. Er beglückwünscht das Volk Sierra Leones zu dem friedlichen und geordneten Ablauf der Wahlen. Er würdigt die Nationale Wahlkommission und alle, die für die erfolgreiche Abwicklung der Wahlen verantwortlich waren, und würdigt die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone für ihre unschätzbare Unterstützungsrolle. Der Rat stellt fest, dass die verschiedenen Wahlbeobachtungsgruppen von dem Engagement des Volkes Sierra Leones für die Demokratie und von seiner Entschlossenheit, an den Wahlen teilzunehmen, beeindruckt waren. Der Rat fordert alle politischen Parteien und ihre Anhänger zur Zusammenarbeit auf, um die Demokratie zu stärken und dadurch einen dauerhaften Frieden zu gewährleisten. Der Rat betrachtet die Wahlen als wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu Frieden und Sicherheit in Sierra Leone und der Region des Mano-Flusses. Die _______________ 121 S/PRST/2002/14. 106 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 nächste Herausforderung, der sich Sierra Leone und die internationale Gemeinschaft stellen müssen, ist die weitere Festigung des Friedens. Vieles bleibt noch zu tun, namentlich die Ausweitung der öffentlichen Dienste, damit die Autorität der Regierung auch wirklich im ganzen Land wiederhergestellt wird, die weitere Verstärkung der operativen Wirksamkeit des Sicherheitssektors sowie die wirksame Wiedereingliederung aller Exkombattanten. Es wird nachhaltiger Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, wenn wir unser gemeinsames Ziel eines dauerhaften Friedens und nachhaltiger Sicherheit erreichen wollen, das die Grundlage für die wirtschaftliche Erholung und künftige Entwicklung Sierra Leones sein muss. Der Rat fordert alle Geber nachdrücklich auf, großzügige Beiträge für diese Zwecke zu entrichten, so auch durch die Bereitstellung dringend benötigter Mittel für den Sondergerichtshof für Sierra Leone und die Kommission für Wahrheit und Aussöhnung. Der Rat wird die Entwicklungen in Sierra Leone und in der Region des Mano-Flusses weiterhin aufmerksam verfolgen. Der Rat ersucht den Generalsekretär, die dortige Situation genau zu beobachten und den Rat über bedeutsame Entwicklungen unterrichtet zu halten." Auf seiner nichtöffentlichen 4570. Sitzung am 11. Juli 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4570. Sitzung am 11. Juli 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Sierra Leone'. Der Präsident lud mit Zustimmung der Ratsmitglieder Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, ein, im Einklang mit Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Der Rat ließ sich von Herrn Guéhenno unterrichten. Der Rat ließ sich außerdem von den Vertreter Mexikos in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1132 (1997) betreffend Sierra Leone unterrichten. Die Ratsmitglieder und Herr Guéhenno führten konstruktive Gespräche." DIE SITUATION IN OSTTIMOR [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1975, 1976, 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4265. Sitzung am 26. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Australiens, Brasiliens, Chiles, Fidschis, Indonesiens, Japans, Mosambiks, Neuseelands, der Philippinen, der Republik Korea und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2001/42)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Sergio Vieira de Mello, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Übergangsadministrator für 107 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Osttimor, José Ramos-Horta, das für auswärtige Angelegenheiten zuständige Mitglied des Übergangskabinetts Osttimors, Harri Holkeri, den Präsidenten der Generalversammlung, Mark Malloch Brown, den Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, Klaus Rohland, den Landesdirektor der Weltbank für Osttimor, PapuaNeuguinea und die Pazifikinseln, und Luis Valdivieso, Berater für die Abteilung Asien und Pazifik des Internationalen Währungsfonds, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4268. Sitzung am 31. Januar 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2001/42)". Resolution 1338 (2001) vom 31. Januar 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über die Situation in Osttimor, insbesondere der Resolutionen 1272 (1999) vom 25. Oktober 1999 und 1319 (2000) vom 8. September 2000, sowie der einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, insbesondere derjenigen vom 3. August122 und vom 6. Dezember 2000123, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 16. Januar 2001124, in Würdigung der Arbeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor und der Führungsrolle des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, mit dem Ausdruck seiner Unterstützung für die Maßnahmen, die die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen ergriffen hat, um die Mitwirkung und unmittelbare Beteiligung des osttimorischen Volkes an der Verwaltung seines Gebiets zu verstärken, und mit der nachdrücklichen Aufforderung, als wesentlicher Teil des Übergangs zur Unabhängigkeit weitere Maßnahmen zur Abtretung von Macht an das osttimorische Volk zu ergreifen, unter Befürwortung der Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels der Unabhängigkeit für Osttimor bis Ende 2001, wie in den Ziffern 4 und 50 des Berichts des Generalsekretärs vorgesehen, und in der Erkenntnis, dass die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen dafür verantwortlich ist, in Zusammenarbeit mit dem osttimorischen Volk freie und faire Wahlen zu gewährleisten, erneut erklärend, dass er sich die Empfehlungen in dem Bericht der nach Osttimor und Indonesien entsandten Mission des Sicherheitsrats vom 21. November 2000125 zu eigen macht, insbesondere die Auffassung der Mission, dass in Osttimor nach der Unabhängigkeit ein starkes internationales Engagement erforderlich sein wird, unter Betonung seiner Besorgnis über die anhaltende Präsenz zahlreicher Flüchtlinge aus Osttimor in den Lagern der Provinz Ost-Nusa-Tenggara (Westtimor) sowie über die dortige Sicherheitslage, insbesondere was die Aktivitäten der Milizen und ihre Auswirkungen auf die Flüchtlinge betrifft, und unterstreichend, dass eine umfassende Lösung des Problems gefunden werden muss, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal126 und betonend, dass in Anbetracht der Gefahren, denen sich das internationale Personal in Osttimor und Indonesien gegenübersieht, _______________ 122 S/PRST/2000/26. S/PRST/2000/39. 124 S/2001/42. 125 S/2000/1105. 126 Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. 123 108 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 sich das internationale Personal in Osttimor und Indonesien gegenübersieht, weitere Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Sicherheit ergriffen werden müssen, erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das internationale Personal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, betonend, dass Osttimor auch weiterhin internationale finanzielle Unterstützung gewährt werden muss, und alle diejenigen, die Mittel für den Treuhandfonds für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor zugesagt haben, nachdrücklich auffordernd, ihre Beiträge rasch zu entrichten, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 16. Januar 2001124; 2. beschließt, das derzeitige Mandat der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor bis zum 31. Januar 2002 zu verlängern, unter Berücksichtigung dessen, dass wegen des Zeitplans für die Unabhängigkeit möglicherweise Änderungen notwendig sein werden; 3. ersucht den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, auch weiterhin Maßnahmen zur schrittweisen Abtretung weiterer Macht innerhalb der Übergangsverwaltung von Osttimor an das osttimorische Volk zu ergreifen, bis die gesamte Staatsgewalt auf die Regierung eines unabhängigen Staates Osttimor übertragen ist, wie im Bericht des Generalsekretärs vorgesehen; 4. ermutigt die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen, eingedenk der Notwendigkeit, beim Aufbau von Kapazitäten für die Selbstregierung behilflich zu sein, auch weiterhin den Übergang zur Unabhängigkeit in vollem Umfang zu unterstützen, namentlich im Rahmen der Entwicklung und Ausbildung des osttimorischen Volkes; 5. fordert die internationalen Finanzinstitutionen, die Fonds und Programme der Vereinten Nationen und die bilateralen Geber, die Mittel für Osttimor zugesagt haben, auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihre Auszahlungen zu beschleunigen, insbesondere in den für die Friedenskonsolidierung und die Entwicklungshilfe relevanten Bereichen, und erklärt in diesem Zusammenhang erneut, dass auch weiterhin die Notwendigkeit einer wirksamen Koordinierung der Entwicklungshilfe für Osttimor besteht; 6. fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, finanzielle und technische Hilfe für die Schaffung einer osttimorischen Verteidigungsstreitkraft zu gewähren, und befürwortet und begrüßt die Koordinierungsrolle, die die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen bei diesem Unterfangen wahrnimmt; 7. unterstreicht, dass die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen mit robusten Maßnahmen auf die von den Milizen ausgehende Bedrohung in Osttimor reagieren soll, im Einklang mit seiner Resolution 1272 (1999); 8. betont, dass im Lichte der Empfehlungen im Bericht der Mission des Sicherheitsrats125 Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Mängel in der Rechtspflege in Osttimor zu überwinden, insbesondere mit dem Ziel, diejenigen vor Gericht zu stellen, die für schwere Verbrechen im Jahr 1999 verantwortlich sind, und dass dringende Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbildung des Polizeidienstes von Timor Lorosae zu beschleunigen und ausreichende Mittel für den Ausbau dieses Dienstes sowie des Justizsystems zu beschaffen; 9. legt der Regierung Indonesiens unter Anerkennung ihrer bisherigen Bemühungen nahe, in Zusammenarbeit mit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen und den zuständigen internationalen Organisationen weitere Schritte im Einklang mit seiner Resolution 1319 (2000) und den entsprechenden Empfehlungen in der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 6. Dezember 2000123 zu unternehmen; 10. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat bis zum 30. April 2001 einen Bericht über die Durchführung des Mandats der Übergangsverwaltung der Vereinten Na109 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 tionen vorzulegen, der insbesondere eine militärische und politische Beurteilung der Lage am Boden enthält und über ihre Auswirkungen auf den Umfang, die Struktur und die Dislozierung der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen Auskunft gibt, und bekundet seine Absicht, auf der Grundlage dieses Berichts und unter Berücksichtigung der Auffassungen der truppenstellenden Länder geeignete Maßnahmen zu ergreifen; 11. betont, dass in Osttimor nach der Unabhängigkeit eine beträchtliche internationale Präsenz erforderlich sein wird, und ersucht den Generalsekretär, diesbezüglich dem Rat binnen sechs Monaten nach Verabschiedung dieser Resolution detaillierte Empfehlungen vorzulegen, die in engem Benehmen mit dem osttimorischen Volk und in Abstimmung mit anderen maßgeblichen internationalen und bilateralen Akteuren, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen und den Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, ausgearbeitet werden sollen; 12. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4268. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4308. Sitzung am 5. April 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Osttimor". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4321. Sitzung am 18. Mai 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Australiens, Brasiliens, Indonesiens, Japans, Kanadas, Neuseelands, Portugals, der Republik Korea und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Osttimor Zwischenbericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2001/436)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, Xanana Gusmão, den Präsidenten des Nationalrats des timorischen Widerstands, und José Ramos-Horta, das für auswärtige Angelegenheiten zuständige Mitglied des Übergangskabinetts Osttimors, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 22. Mai 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär127: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 18. Mai 2001 betreffend Ihren Vorschlag, die Slowakei in die Liste der Mitgliedstaaten aufzunehmen, die Militärpersonal für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor zur Verfügung stellen128, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von dem darin enthaltenen Vorschlag Kenntnis." Auf seiner 4351. Sitzung am 30. Juli 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Australiens, Belgiens, Brasiliens, Indonesiens, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Philippinen, Portugals und der Republik Korea einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: _______________ 127 128 S/2001/510. S/2001/509. 110 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Die Situation in Osttimor Zwischenbericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2001/719)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Sergio Vieira de Mello, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Übergangsadministrator für Osttimor, und José Ramos-Horta, das für auswärtige Angelegenheiten zuständige Mitglied des Übergangskabinetts Osttimors, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 30. Juli 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Thailands einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Am 13. August 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär129: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 7. August 2001 betreffend Ihre Absicht, Generalleutnant Winai Phattiyakul (Thailand) zum Kommandeur der Truppe der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor zu ernennen130, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner nichtöffentlichen 4358. Sitzung am 23. August 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4358. Sitzung am 23. August 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Osttimor'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates die Vertreter Argentiniens, Australiens, Belgiens, Brasiliens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Indonesiens, Japans, Kanadas, Mexikos, Namibias, Neuseelands, der Niederlande, Portugals, der Republik Korea und Schwedens auf ihr Ersuchen ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Der Rat ließ sich von Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung unterrichten. Herr Annabi gab eine detaillierte Darstellung der Wahlregelungen und teilte dem Rat mit, dass der Wahlkampf in Osttimor bisher friedlich verlaufen sei und die politischen Parteien und die Bevölkerung insgesamt den Pakt der nationalen Einheit nachhaltig unterstützten. Die Ratsmitglieder wie auch der Vertreter Belgiens betonten, wie wichtig es ist, dass die Wahlen am 30. August 2001 friedlich vonstatten gehen. Sie waren der Auffassung, dass ein friedlicher, demokratischer Prozess ein bedeutender erster Schritt auf dem Weg zur Unabhängigkeit Osttimors im Rahmen eines komplexen Stabilisierungsprozesses in dem Land ist. Die Redner riefen zu einem Geist des Friedens, der Demokratie und der Toleranz während des gesamten Wahlvorgangs und darüber hinaus auf und schlossen sich dem Generalsekretär an, indem sie wie er die heldenhaften Anstrengungen des osttimorischen Volkes unterstützten und nachdrücklich zu einer hohen Wahlbeteiligung aufriefen. Herr Annabi ging auf Anmerkungen und Fragen ein." _______________ 129 130 S/2001/782. S/2001/781. 111 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4367. Sitzung am 10. September 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Australiens, Belgiens, Chiles, Indonesiens, Japans, Neuseelands und Portugals einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Osttimor" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4368. Sitzung am 10. September 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Osttimor". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab131: "Der Sicherheitsrat verweist auf seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Osttimor. Der Rat begrüßt wärmstens die erfolgreiche Abhaltung der Wahlen zu der ersten verfassunggebenden Versammlung Osttimors am 30. August 2001, insbesondere den ordnungsgemäßen und friedlichen Verlauf der Wahlen und die überaus hohe Wahlbeteiligung, in der der Wunsch des osttimorischen Volkes zum Ausdruck kam, eine volle partizipatorische Demokratie aufzubauen. In dieser Hinsicht erkennt der Rat mit Dankbarkeit die wichtige Rolle der osttimorischen Führung an und begrüßt die Kooperationsbereitschaft der Regierung Indonesiens während der Wahlperiode. Der Rat bekundet der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor seinen Dank für ihren Beitrag zu einem reibungslosen und repräsentativen Wahlprozess. Der Rat fordert alle Parteien auf, die Wahlergebnisse, die die Grundlage für eine verfassunggebende Versammlung auf breiter Basis bilden, uneingeschränkt zu achten und umzusetzen. Der Rat sieht mit Interesse der Konstituierung der verfassunggebenden Versammlung am 15. September 2001 und der Bildung der neuen Regierung im Rahmen der Resolution 1272 (1999) vom 25. Oktober 1999 entgegen. Der Rat fordert alle Parteien auf, gemeinsam eine Verfassung auszuarbeiten, die den Willen des osttimorischen Volkes widerspiegelt, und im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der letzten Schritte zur Unabhängigkeit im Rahmen eines komplexen Stabilisierungsprozesses in Osttimor, der einige Zeit dauern und viele Akteure einbeziehen wird, zusammenzuarbeiten. Der Rat bekräftigt erneut, wie wichtig eine beträchtliche internationale Präsenz in Osttimor nach der Unabhängigkeit ist. Der Rat sieht dem Eingang des Berichts des Generalsekretärs vom Oktober 2001, der sich auf die Übergangszeit und die Zeit nach der Unabhängigkeit konzentrieren wird, mit Interesse entgegen." Auf seiner 4403. Sitzung am 31. Oktober 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Australiens, Belgiens, Brasiliens, Brunei Darussalams, Fidschis, Indonesiens, Japans, Kambodschas, Malaysias, Mexikos, Mosambiks, Neuseelands, Papua-Neuguineas, der Philippinen, Portugals, der Republik Korea und Thailands einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2001/983 und Corr.1)". _______________ 131 S/PRST/2001/23. 112 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Sergio Vieira de Mello, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Übergangsadministrator für Osttimor, Mari Bin Amude Alkatiri, den Chefminister der Zweiten Übergangsregierung Osttimors, Mats Karlsson, den Vizpräsidenten der Weltbank für auswärtige Angelegenheiten und Angelegenheiten der Vereinten Nationen, und Zéphirin Diabré, den Beigeordneten Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4404. Sitzung am 31. Oktober 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2001/983 und Corr.1)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab132: "Der Sicherheitsrat begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 18. Oktober 2001133. Der Rat dankt dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs in Osttimor und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor für ihre Bemühungen um die Ausarbeitung detaillierter Pläne für die künftige Präsenz der Vereinten Nationen in Osttimor. Der Rat begrüßt die politischen Fortschritte, die bislang auf dem Weg zur Errichtung eines unabhängigen osttimorischen Staates erzielt wurden, und macht sich die Empfehlung der verfassunggebenden Versammlung zu eigen, wonach die Unabhängigkeit am 20. Mai 2002 erklärt werden soll. Der Rat verweist auf die Resolutionen 1272 (1999) vom 25. Oktober 1999 und 1338 (2001) vom 31. Januar 2001 sowie die sonstigen einschlägigen Resolutionen. Er teilt die Einschätzung des Generalsekretärs, dass der verfrühte Abzug der internationalen Präsenz in einer Reihe von ausschlaggebenden Bereichen eine destabilisierende Wirkung haben könnte. Er teilt ferner die Einschätzung des Generalsekretärs, dass die Vereinten Nationen weiterhin in Osttimor engagiert bleiben sollten, um die wichtigen Ergebnisse, die die Übergangsverwaltung bisher erzielt hat, zu schützen, in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren auf diesen Ergebnissen aufzubauen und der osttimorischen Regierung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität behilflich zu sein. Der Rat nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Generalsekretärs, dass das Mandat der Übergangsverwaltung bis zur Unabhängigkeit verlängert werden soll, und unterstützt seine Pläne, die Personalstärke und die Konfiguration der Übergangsverwaltung in den Monaten vor der Unabhängigkeit entsprechend anzupassen. Der Rat unterstützt die Empfehlungen des Generalsekretärs für den Fortbestand einer entsprechend verkleinerten integrierten Mission der Vereinten Nationen in der Zeit nach der Unabhängigkeit und ersucht den Generalsekretär, die Planung und Vorbereitung für diese Mission im Benehmen mit dem osttimorischen Volk fortzusetzen und dem Rat weitere und ausführlichere Empfehlungen vorzulegen. Der Rat stimmt zu, dass die Nachfolgemission von einem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs geleitet werden und einen militärischen Anteil, einen Zivilpolizeianteil und einen zivilen Anteil umfassen soll, darunter auch Sachverständige mit der Aufgabe, der neuen osttimorischen Verwaltung wichtige Unterstützung zu ge- _______________ 132 133 S/PRST/2001/32. S/2001/983 und Corr.1 113 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 währen. Der Rat stellt fest, dass ein Kernbestand an Stellen für Zivilpersonal für die Stabilität der unabhängigen osttimorischen Regierung von entscheidender Bedeutung sein wird, und er stimmt zu, dass für diese begrenzte Zahl von Stellen Haushaltsmittel für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei Jahren nach der Unabhängigkeit zu veranschlagen sein werden. Der Rat stimmt zu, dass die neue Mission davon ausgehen soll, dass die operativen Verantwortlichkeiten so bald wie möglich den osttimorischen Behörden zu übertragen sind, und er spricht sich für einen fortlaufenden Prozess der Bewertung und Verkleinerung der Mission über einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Unabhängigkeit aus. In dieser Hinsicht erkennt der Rat die maßgebliche Rolle der Generalversammlung bei der Friedenskonsolidierung an und bekundet seine Absicht, die Planung für die Friedenskonsolidierung in enger Zusammenarbeit mit der Versammlung weiterzuführen. Der Rat erkennt an, wie wichtig es ist, dass bei der Nachfolgemission und gegebenenfalls bei anderen Hilfsmaßnahmen für Osttimor ein besonderer Schwerpunkt auf die Justiz und die Menschenrechte gelegt wird. Der Rat teilt die Einschätzung des Generalsekretärs, wonach der Beitrag der Vereinten Nationen unbedingt durch multilaterale und bilaterale Vereinbarungen ergänzt werden muss. Der Rat erwartet mit Interesse den Eingang von Informationen über die finanziellen Auswirkungen der Folgemission und eine ausführliche Bewertung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den wichtigsten beteiligten Akteuren, nämlich dem System der Vereinten Nationen, den internationalen Finanzinstitutionen, regionalen Mechanismen und einzelstaatlichen Gebern, bei ihren Bemühungen, Osttimor bei seinem präzedenzlosen Übergang zur Selbstregierung behilflich zu sein." Auf seiner 4462. Sitzung am 30. Januar 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Australiens, Bangladeschs, Brasiliens, Fidschis, Indonesiens, Japans, Neuseelands, der Philippinen, Portugals, der Republik Korea und Spaniens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2002/80 und Corr.1)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Sergio Vieira de Mello, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Übergangsadministrator für Osttimor, und José Ramos-Horta, den Hochrangigen Minister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der zweiten Übergangsregierung Osttimors, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4463. Sitzung am 31. Januar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2002/80 und Corr.1)". Resolution 1392 (2002) vom 31. Januar 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über die Situation in Osttimor, insbesondere der Resolutionen 1272 (1999) vom 25. Oktober 1999 und 1338 (2001) vom 31. Januar 2001, sowie der einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, insbesondere derjenigen vom 31. Oktober 2001132, in Würdigung der Arbeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor und der Führungsrolle des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs im Hinblick 114 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 darauf, dem Volk von Osttimor Hilfe bei der Schaffung der Grundlagen für den Übergang zur Unabhängigkeit zu gewähren, unter Hinweis darauf, dass sich der Sicherheitsrat in der Erklärung seines Präsidenten132 den Vorschlag der verfassunggebenden Versammlung Osttimors vom 19. Oktober 2001 zu eigen gemacht hat, wonach die Unabhängigkeit am 20. Mai 2002 erklärt werden soll, und mit Befriedigung über die tatkräftigen Bemühungen der Zweiten Übergangsregierung und des Volkes Osttimors, die Unabhängigkeit bis zu diesem Datum zu verwirklichen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 17. Januar 2002134 und Kenntnis nehmend von seiner Empfehlung, das Mandat der Übergangsverwaltung bis zum Datum der Unabhängigkeit zu verlängern, in der Erwartung, mindestens einen Monat vor dem Unabhängigkeitsdatum weitere konkrete Vorschläge des Generalsekretärs bezüglich des Mandats und der Struktur einer Nachfolgemission der Vereinten Nationen nach der Unabhängigkeit zu erhalten, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 17. Januar 2002134; 2. beschließt, das gegenwärtige Mandat der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor bis zum 20. Mai 2002 zu verlängern; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4463. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 4. April 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär135: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 2. April 2002 betreffend Ihre Absicht, Kamalesh Sharma (Indien) zu Ihrem Sonderbeauftragten und Leiter der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor zu ernennen136, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4522. Sitzung am 26. April 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Australiens, Brasiliens, Chiles, Fidschis, Indonesiens, Japans, Malaysias, Neuseelands, Portugals, der Republik Korea, Spaniens, Thailands und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2002/432 und Add.1)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, Xanana Gusmão, den designierten Präsidenten Osttimors, und Mari Bin Amude Alkatiri, den Chefminister Osttimors, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 29. April 2002 beschloss der Rat, den Vertreter der Philippinen einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4534. Sitzung am 17. Mai 2002 behandelte der Rat den Punkt _______________ 134 S/2002/80 und Corr.1. S/2002/351. 136 S/2002/350. 135 115 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2002/432 und Add.1)". Resolution 1410 (2002) vom 17. Mai 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über die Situation in Osttimor, insbesondere der Resolutionen 1272 (1999) vom 25. Oktober 1999, 1338 (2001) vom 31. Januar 2001 und 1392 (2002) vom 31. Januar 2002, sowie der einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, insbesondere derjenigen vom 31. Oktober 2001132, mit Lob für den Mut und die Weitsicht, die das Volk von Osttimor dabei bewiesen hat, Osttimor mit friedlichen und demokratischen Mitteln zur Unabhängigkeit zu führen, in Würdigung der Einsatzbereitschaft und Professionalität der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor und der Führungsrolle des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs dabei, dem Volk von Osttimor Hilfe beim Übergang in die Unabhängigkeit zu gewähren, erneut erklärend, dass er die erfolgreichen und friedlichen Wahlen zur verfassunggebenden Versammlung vom 30. August 2001 sowie die Präsidentschaftswahlen vom 14. April 2002 begrüßt, erfreut darüber, dass sich die gewählten Führer Osttimors verpflichtet haben, ihr Land solidarisch zu führen, sowie erfreut über die Schritte, die sie bisher unternommen haben, um gute Beziehungen zu den Nachbarstaaten aufzubauen, und anerkennend, dass die Hauptverantwortung für den Aufbau der Nation beim Volk Osttimors liegt, feststellend, dass die neuen Institutionen Osttimors noch nicht ausreichend gefestigt sind und dass in der Zeit unmittelbar nach der Unabhängigkeit Hilfe notwendig sein wird, um eine ungebrochene Dynamik beim Aufbau und bei der Stärkung der Infrastruktur, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtsdurchsetzung und der Verteidigungskapazitäten Osttimors zu gewährleisten, mit Besorgnis Kenntnis nehmend von der durch den Generalsekretär vorgenommenen Bewertung der Schwierigkeiten, welche die Wirksamkeit des Justizsystems in Osttimor beeinträchtigt haben, und alle beteiligten Parteien auffordernd, sich um Fortschritte auf diesem Gebiet zu bemühen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 17. April 2002137, erfreut über seine Empfehlung, für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Nachfolgemission der Übergangsverwaltung einzurichten, Kenntnis nehmend von dem gemeinsamen Schreiben des designierten Präsidenten Osttimors und des Chefministers Osttimors an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 20. April 2002, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal126, die Absicht des Generalsekretärs begrüßend, den Residierenden Koordinator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen zu seinem stellvertretenden Sonderbeauftragten zu ernennen, und unterstreichend, wie wichtig ein reibungsloser Übergang der Rolle der Vereinten Nationen zu traditioneller Entwicklungshilfetätigkeit ist, _______________ 137 S/2002/432 und Add.1 116 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das internationale Personal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, anerkennend, wie wichtig die Einbeziehung einer Geschlechtsperspektive in Friedenssicherungseinsätze ist, in Anbetracht der Herausforderungen, die sich der kurz- und langfristigen Sicherheit und Stabilität eines unabhängigen Osttimors entgegenstellen, und feststellend, dass die Gewährleistung der Sicherheit der Grenzen Osttimors und die Erhaltung seiner inneren und äußeren Stabilität für die Wahrung des Friedens und der Sicherheit in der Region notwendig ist, 1. beschließt, ab dem 20. Mai 2002 für einen anfänglichen Zeitraum von zwölf Monaten eine Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor einzurichten; 2. beschließt außerdem, dass das Mandat der Unterstützungsmission folgende Bestandteile umfassen wird: a) die grundlegenden Verwaltungsstrukturen zu unterstützen, die für die Bestandfähigkeit und die politische Stabilität Osttimors unerlässlich sind; b) vorläufig die Rechtsdurchsetzung und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und beim Aufbau einer neuen Strafverfolgungsbehörde in Osttimor, des Polizeidienstes Osttimors, Hilfe zu leisten; c) tragen; zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Osttimors beizu- 3. beschließt ferner, dass die Unterstützungsmission von einem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs geleitet werden und folgende Anteile umfassen wird: a) einen zivilen Anteil, bestehend aus einem Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, mit Koordinierungsstellen für Gleichstellungsfragen und HIV/Aids, einer zivilen Unterstützungsgruppe mit bis zu einhundert Mitarbeitern, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, einer Gruppe Schwere Verbrechen und einer Gruppe Menschenrechte; b) einen Zivilpolizeianteil, der anfänglich aus 1.250 Beamten bestehen wird; c) einen militärischen Anteil, der anfänglich aus bis zu 5.000 Soldaten, einschließlich 120 Militärbeobachtern, bestehen wird; 4. ersucht die Unterstützungsmission, die folgenden drei Programme des Mandatsumsetzungsplans in Abschnitt III A 3 des Berichts des Generalsekretärs137 vollinhaltlich umzusetzen: a) Stabilität, Demokratie und Justiz; b) öffentliche Sicherheit und Rechtsdurchsetzung; c) äußere Sicherheit und Grenzschutz; 5. beschließt, dass die international anerkannten Menschenrechtsgrundsätze fester Bestandteil der Ausbildung und des Kapazitätsaufbaus sein werden, welche die Unterstützungsmission nach Ziffer 2 durchführen wird; 6. ermächtigt die Unterstützungsmission, nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen für die Dauer ihres Mandats die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Auftrag auszuführen, und beschließt, diese Frage und alle anderen Aspekte des Mandats der Mission nach zwölf Monaten zu überprüfen; 7. beschließt, dass die Fortschritte bei der Erreichung der wichtigsten Zwischenergebnisse des Mandatsumsetzungsplans ständig zu überprüfen sind und dass der 117 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Abbau der Unterstützungsmission nach sorgfältiger Beurteilung der Lage am Boden so schnell wie möglich voranschreiten soll; 8. beschließt außerdem, dass die Unterstützungsmission den osttimorischen Behörden über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg alle operativen Aufgaben übertragen wird, sobald dies durchführbar ist, ohne die Stabilität zu gefährden; 9. fordert die Mitgliedstaaten, die internationalen Organe und Organisationen nachdrücklich auf, die vom Generalsekretär erbetene Unterstützung zu gewähren, insbesondere im Hinblick auf die volle Einsetzung des Polizeidienstes Osttimors und der Verteidigungskräfte Osttimors; 10. unterstreicht, dass die weitere Hilfe der Vereinten Nationen für Osttimor mit den Anstrengungen der bilateralen und multilateralen Geber, der regionalen Mechanismen, der nichtstaatlichen Organisationen, der Organisationen des Privatsektors und der anderen Akteure der internationalen Gemeinschaft abzustimmen ist; 11. fordert den raschen Abschluss und die volle Einhaltung der Abkommen und Regelungen, die notwendig sind, um dem Mandat der Unterstützungsmission Wirksamkeit zu verleihen, namentlich eines Abkommens über die Rechtsstellung der Truppen, sowie von Regelungen betreffend Befehlsgewalt und Kontrolle, im Einklang mit den ständigen Verfahren der Vereinten Nationen; 12. begrüßt die Fortschritte bei der Regelung offener bilateraler Fragen zwischen Indonesien und Osttimor und betont die entscheidende Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen sowie der Zusammenarbeit mit der Unterstützungsmission in allen Aspekten, namentlich bei der Durchführung der einschlägigen Teile dieser und anderer Resolutionen, indem sie insbesondere im Hinblick auf eine Einigung über die Frage der Grenzdemarkation zusammenarbeiten, indem sie dafür sorgen, dass die für die schweren Verbrechen von 1999 Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden, indem sie sicherstellen helfen, dass die derzeit in Indonesien befindlichen Flüchtlinge repatriiert oder neu angesiedelt werden, und indem sie auch künftig bei der Eindämmung krimineller Tätigkeiten in allen Formen, auch durch Milizangehörige, im Grenzgebiet zusammenarbeiten; 13. ersucht den Generalsekretär, den Rat über die bei der Durchführung dieser Resolution erzielten Fortschritte genau und regelmäßig unterrichtet zu halten, insbesondere hinsichtlich der Fortschritte bei der Verwirklichung der wichtigsten Zwischenergebnisse des Mandatsumsetzungsplans, und innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution und danach alle sechs Monate einen Bericht vorzulegen; 14. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4534. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4537. Sitzung am 20. Mai 2002 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Australiens, Brasiliens, Brunei Darussalams, Costa Ricas, Indonesiens, Jamaikas, Japans, Kubas, Malaysias, Nepals, Neuseelands, der Philippinen, Portugals, der Republik Korea, Spaniens, Thailands, der Ukraine und Venezuelas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Osttimor Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2002/432 und Add.1)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab138: _______________ 138 S/PRST/2002/13. 118 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Der Sicherheitsrat begrüßt es, dass Osttimor am 20. Mai 2002 die Unabhängigkeit erlangt hat, was den Höhepunkt eines Selbstbestimmungs- und Übergangsprozesses darstellt, der im Mai 1999 seinen Anfang nahm. Der Rat zollt dem Volk und der Führung Osttimors seine Anerkennung für ihre Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels der Unabhängigkeit. Der Rat bekräftigt sein Bekenntnis zur Souveränität, politischen Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Osttimors innerhalb seiner international anerkannten Grenzen. Der Rat nimmt diese Gelegenheit wahr, um dem Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten seinen tief empfundenen Dank für ihre Bemühungen auszusprechen, und nimmt mit Befriedigung Kenntnis von der Rolle, welche die Vereinten Nationen bei der Wiederherstellung des Friedens in Osttimor und bei der Errichtung eines soliden Fundaments für ein demokratisches, lebensfähiges und stabiles Osttimor gespielt haben. Der Rat würdigt die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor für die maßgebliche Arbeit, die sie zur Verwirklichung dieser wichtigen Ziele geleistet hat. Der Rat bekundet der Führung Osttimors seine nachdrückliche Unterstützung bei der Übernahme der Regierungsgewalt über den neuen, souveränen Staat Osttimor. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass das Volk und die demokratisch gewählte Regierung Osttimors letztendlich die Verantwortung für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines lebensfähigen Staates tragen. Er äußert seine Zuversicht, dass das Volk und die Führung Osttimors den politischen Willen und die Entschlossenheit zeigen werden, die notwendig sind, um ihre Bestrebungen zu verwirklichen. Der Rat dankt der Generalversammlung und dem Sonderausschuss für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker für die Anstrengungen, die sie zur Herbeiführung der Unabhängigkeit Osttimors unternommen haben. Der Rat dankt der Regierung Indonesiens und der Regierung Portugals für ihre Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen beim Abschluss des Abkommens vom 5. Mai 1999139, das zur Einrichtung der mit der Durchführung der Volksbefragung beauftragten Mission der Vereinten Nationen in Osttimor führte. Er dankt außerdem Australien und allen anderen Ländern, die Soldaten für die Internationale Truppe Osttimor und die Übergangsverwaltung stellten und so zur Wiederherstellung der Stabilität im Anschluss an die auf den Volksentscheid folgende Gewalt beitrugen. Der Rat begrüßt es, dass die Regierung Osttimors entschlossen ist, enge und feste Beziehungen zu Indonesien zu entwickeln, und dass die Regierung Indonesiens sich bereit erklärt hat, mit Osttimor zusammenzuarbeiten, um eine friedliche, geeinte und zukunftsfähige Gesellschaft in Osttimor aufzubauen. Der Rat betont, dass gute Beziehungen zu den benachbarten Staaten unerlässlich für die künftige Stabilität Osttimors und der Region sein werden, die untrennbar miteinander verbunden sind. Der Rat ist darüber besorgt, dass sich der Sicherheit und Stabilität Osttimors auch nach der Unabhängigkeit noch Herausforderungen entgegenstellen. Er stellt mit Besorgnis fest, dass einige grundlegende Bereiche der öffentlichen Verwaltung Osttimors in der Nachunabhängigkeitsphase Schwächen aufweisen. Der Rat erklärt erneut, dass nach der Unabhängigkeit für einige Zeit ein starkes internationales Engagement in Osttimor erforderlich sein wird, um die dauerhafte Stabilität und Entwicklung des Landes zu gewährleisten. Der Rat verleiht seiner Zuversicht Ausdruck, dass die mit Resolution 1410 (2002) vom 17. Mai 2002 geschaffene Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor zur Festigung und Stärkung eines stabilen Umfelds in Osttimor beitragen wird. _______________ 139 Siehe S/1999/513. 119 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat erklärt erneut, wie wichtig es ist, dass der Beitrag der Vereinten Nationen zur Friedenssicherung durch andere Fonds, Programme und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, internationale Finanzinstitutionen, bilaterale Geber und nichtstaatliche Organisationen mit dem Ziel ergänzt wird, das Volk Osttimors beim Aufbau eines zukunftsfähigen sozialen und wirtschaftlichen Systems zu unterstützen. Er bekräftigt außerdem erneut, dass diese Programme und Geber auch weiterhin wirksam und eng miteinander abgestimmt werden müssen, um einen reibungslosen Übergang zu einem normalen Entwicklungshilferahmen zu gewährleisten. Der Rat appelliert an die Mitgliedstaaten, dem dringenden Aufruf des Generalsekretärs zu entsprechen, die freien Stellen in der Zivilunterstützungsgruppe zu besetzen. Er fordert die Mitgliedstaaten und andere Akteure außerdem nachdrücklich auf, den Aufrufen nach Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsstreitkräfte, des Polizeidienstes und des Justizsektors Osttimors sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und bei der Bekämpfung der Armut zu entsprechen. Der Rat freut sich auf den Tag, an dem Osttimor demnächst seinen Platz als Mitglied der Vereinten Nationen unter uns einnehmen wird, und sieht einer engen Zusammenarbeit mit seinen Vertretern gern entgegen. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Regierung Osttimors heute dem Generalsekretär ein Schreiben vorgelegt hat, in dem sie um die Aufnahme Osttimors in die Vereinten Nationen ersucht. Der Rat wird mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben." Am 26. Juli 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär140: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 23. Juli 2002 betreffend Ihre Absicht, Generalmajor Tan Huck Gim (Singapur) zum Kommandeur der Truppe der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor zu ernennen141, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." UNTERRICHTUNG DURCH SEINE EXZELLENZ, MIRCEA GEOANA, AUSSENMINISTER RUMÄNIENS UND AMTIERENDER VORSITZENDER DER ORGANISATION FÜR SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA Beschluss Auf seiner nichtöffentlichen 4266. Sitzung am 29. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4266. Sitzung am 29. Januar 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Unterrichtung durch Seine Exzellenz, Mircea Geoana, Außenminister Rumäniens und Amtierender Vorsitzender der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa'. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen und mit Zustimmung des Rates lud der Präsident den Außenminister Rumäniens und Amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gemäß den einschlägigen Bestimmungen _______________ 140 141 S/2002/840. S/2002/839. 120 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Außenminister Rumäniens und Amtierende Vorsitzende der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa führten konstruktive Gespräche." DIE SITUATION IM NAHEN OSTEN [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1967 verabschiedet.] Beschluss Auf seiner 4267. Sitzung am 30. Januar 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (S/2001/66)". Resolution 1337 (2001) vom 30. Januar 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, 501 (1982) vom 25. Februar 1982, 508 (1982) vom 5. Juni 1982, 509 (1982) vom 6. Juni 1982, 520 (1982) vom 17. September 1982 und 1310 (2000) vom 27. Juli 2000 sowie alle seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Libanon, sowie unter Hinweis auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, ferner unter Hinweis auf die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass Israel im Einklang mit Resolution 425 (1978) am 16. Juni 2000 seine Truppen aus Libanon abgezogen und die im Bericht des Generalsekretärs vom 22. Mai 2000142 festgelegten Anforderungen erfüllt hat, unter Betonung des Interimscharakters der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal143, dem Antrag der Regierung Libanons in dem Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär vom 5. Januar 2001144 stattgebend, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 22. Januar 2001 über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon145 und macht sich die darin enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen zu eigen; 2. beschließt, das derzeitige Mandat der Truppe um weitere sechs Monate bis zum 31. Juli 2001 zu verlängern; _______________ 142 S/2000/460. Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. 144 S/2001/14. 145 S/2001/66. 143 121 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 3. beschließt außerdem, das Militärpersonal der Truppe bis zum 31. Juli 2001 auf die in Ziffer 24 des Berichts des Generalsekretärs vom 22. Januar 2001 genannte Einsatzstärke zurückzuführen, und ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Beschluss, namentlich unter Berücksichtigung der bevorstehenden turnusmäßigen Ablösung von Bataillonen, im Benehmen mit der Regierung Libanons und den truppenstellenden Ländern umzusetzen; 4. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und politische Unabhängigkeit Libanons innerhalb seiner international anerkannten Grenzen; 5. fordert die Regierung Libanons auf, für die Wiederherstellung ihrer tatsächlichen Autorität und Präsenz im Süden zu sorgen und insbesondere die Dislozierungsrate der libanesischen Streitkräfte zu erhöhen; 6. begrüßt die Einrichtung von Kontrollpunkten in dem geräumten Gebiet durch die Regierung Libanons und legt der Regierung Libanons nahe, im gesamten Süden für ein ruhiges Umfeld zu sorgen, namentlich durch die Überwachung aller Kontrollpunkte; 7. fordert die Parteien zur Einhaltung der von ihnen abgegebenen Zusagen auf, die von den Vereinten Nationen festgelegte und in dem Bericht des Generalsekretärs vom 16. Juni 2000146 beschriebene Rückzugslinie voll zu achten, äußerste Zurückhaltung walten zu lassen und uneingeschränkt mit den Vereinten Nationen und der Truppe zusammenzuarbeiten; 8. verurteilt alle Gewalthandlungen, bekundet seine Besorgnis über die ernsten Verletzungen der Rückzugslinie und fordert die Parteien nachdrücklich auf, ihnen ein Ende zu setzen und die Sicherheit des Personals der Truppe zu achten; 9. lobt die Truppe dafür, dass sie ihren Auftrag zur Verifikation des israelischen Rückzugs erfüllt hat, und unterstützt die Bemühungen, die sie weiterhin unternimmt, um die Waffenruhe entlang der Rückzugslinie aufrechtzuerhalten, durch Patrouillen und Beobachtung aus festen Stellungen sowie durch enge Kontakte mit den Parteien mit dem Ziel, Verstöße zu beheben und die Eskalation von Zwischenfällen zu verhindern; 10. begrüßt den Beitrag der Truppe zur operativen Minenräumung, befürwortet, dass die Vereinten Nationen der Regierung Libanons weitere Hilfe bei der Minenbekämpfung gewähren und dabei sowohl den weiteren Aufbau ihrer nationalen Minenbekämpfungskapazität als auch die vordringlichen Minenräumungstätigkeiten im Süden unterstützen, und fordert die Geberländer auf, diese Anstrengungen durch Geld- und Sachbeiträge zu unterstützen; 11. ersucht den Generalsekretär, die Konsultationen mit der Regierung Libanons und den anderen von der Durchführung dieser Resolution unmittelbar berührten Parteien fortzusetzen und dem Sicherheitsrat darüber Bericht zu erstatten; 12. sieht der baldigen Erfüllung des Mandats der Truppe mit Interesse entgegen; 13. billigt das in Ziffer 23 des Berichts des Generalsekretärs vom 22. Januar 2001 beschriebene allgemeine Neugliederungskonzept für die Truppe und ersucht den Generalsekretär, dem Rat bis zum 30. April 2001 einen ausführlichen Bericht über die Pläne zur Neugliederung der Truppe und über die möglicherweise von der Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands wahrzunehmenden Aufgaben vorzulegen; 14. beschließt, die Situation Anfang Mai 2001 zu überprüfen und sich auf der Grundlage dieses Berichts mit den von ihm für angemessen befundenen Schritten bezüglich der Truppe und der Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands zu befassen; _______________ 146 S/2000/590 und Corr.1. 122 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 15. betont, wie wichtig und notwendig die Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten auf der Grundlage aller seiner diesbezüglichen Resolutionen ist, einschließlich der Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973. Auf der 4267. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 18. Mai 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär147: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Mitglieder des Sicherheitsrats Ihren Zwischenbericht vom 30. April 2001 über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon148 behandelt haben. Sie würdigen den Beitrag der Truppe zum Weltfrieden und zur internationalen Stabilität und unterstützen generell das in dem genannten Bericht erläuterte Konzept der technischen Neugliederung der Truppe. Der Rat wird mit der Angelegenheit befasst bleiben und den Stand der Neugliederung im Lichte der Entwicklungen am Boden und im Benehmen mit der Regierung Libanons regelmäßig prüfen." Auf seiner 4322. Sitzung am 30. Mai 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (S/2001/499)". Resolution 1351 (2001) vom 30. Mai 2001 Der Sicherheitsrat, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 18. Mai 2001 über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung149 und in Bekräftigung seiner Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, 1. fordert die beteiligten Parteien zur sofortigen Durchführung seiner Resolution 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 auf; 2. beschließt, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten, das heißt bis zum 30. November 2001, zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, am Ende dieses Zeitraums einen Bericht über die Entwicklung der Lage und die zur Durchführung der Resolution 338 (1973) getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Auf der 4322. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Ebenfalls auf der 4322. Sitzung gab der Präsident des Sicherheitsrats im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 1351 (2001) im Namen des Rates die folgende Erklärung ab150: "Im Zusammenhang mit der soeben verabschiedeten Resolution über die Verlängerung des Mandats der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Trup- _______________ 147 S/2001/500. S/2001/423. 149 S/2001/499. 150 S/PRST/2001/15. 148 123 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 penentflechtung bin ich ermächtigt worden, im Namen des Sicherheitsrats die folgende ergänzende Erklärung abzugeben: 'Bekanntlich heißt es in Ziffer 11 des Berichts des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung149: "Die Situation im Nahen Osten ist ... weiterhin potenziell gefährlich, woran sich voraussichtlich auch nichts ändern wird, solange keine umfassende, alle Aspekte des Nahostproblems einbeziehende Regelung erzielt werden kann." Diese Erklärung des Generalsekretärs gibt auch die Auffassung des Sicherheitsrats wieder.'" Auf seiner 4354. Sitzung am 31. Juli 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (S/2001/714)". Resolution 1365 (2001) vom 31. Juli 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über Libanon, insbesondere die Resolutionen 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, 1310 (2000) vom 27. Juli 2000 und 1337 (2001) vom 30. Januar 2001, sowie die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Libanon, insbesondere die Erklärung vom 18. Juni 2000151, sowie unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats an den Generalsekretär vom 18. Mai 2001147, ferner unter Hinweis auf die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass Israel im Einklang mit Resolution 425 (1978) am 16. Juni 2000 seine Truppen aus Libanon abgezogen und die im Bericht des Generalsekretärs vom 22. Mai 2000142 festgelegten Anforderungen erfüllt hat, und die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon im Wesentlichen zwei der drei Teile ihres Mandats erfüllt hat und sich nunmehr auf die verbleibende Aufgabe der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit konzentriert, in Bekräftigung des Interimscharakters der Truppe, unter Hinweis auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal143, dem Antrag der Regierung Libanons in dem Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär vom 9. Juli 2001152 stattgebend, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 20. Juli 2001 über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon153 und macht sich die darin enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen zu eigen; 2. beschließt, das derzeitige Mandat der Truppe gemäß der Empfehlung des Generalsekretärs um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten bis zum 31. Januar 2002 zu verlängern; _______________ 151 S/PRST/2000/21. S/2001/677. 153 S/2001/714 und Corr.1. 152 124 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in seinem Bericht beschriebene Neugliederung und Umdislozierung der Truppe im Einklang mit dem Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 18. Mai 2001147 im Lichte der Entwicklungen am Boden und im Benehmen mit der Regierung Libanons und den truppenstellenden Ländern durchzuführen; 4. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und politische Unabhängigkeit Libanons innerhalb seiner international anerkannten Grenzen; 5. fordert die Regierung Libanons auf, weitere Schritte zu unternehmen, um die Wiederherstellung ihrer tatsächlichen Autorität im gesamten Süden des Landes sicherzustellen, namentlich durch die Dislozierung der libanesischen Streitkräfte; 6. fordert die Parteien auf, sicherzustellen, dass die Truppe bei der Wahrnehmung ihres Mandats in ihrem gesamten Einsatzgebiet volle Bewegungsfreiheit erhält; 7. legt der Regierung Libanons nahe, im gesamten Süden des Landes für ein ruhiges Umfeld zu sorgen; 8. fordert die Parteien erneut zur weiteren Einhaltung der von ihnen abgegebenen Zusagen auf, die von den Vereinten Nationen festgelegte und im Bericht des Generalsekretärs vom 16. Juni 2000146 beschriebene Rückzugslinie voll zu achten, äußerste Zurückhaltung zu üben und uneingeschränkt mit den Vereinten Nationen und der Truppe zusammenzuarbeiten; 9. verurteilt alle Gewalthandlungen, bekundet seine große Besorgnis über die ernsten Verletzungen der Rückzugslinie auf dem Luft-, See- und Landweg und fordert die Parteien nachdrücklich auf, ihnen ein Ende zu setzen und die Sicherheit des Personals der Truppe zu achten; 10. unterstützt die Anstrengungen, die die Truppe auch weiterhin unternimmt, um die Waffenruhe entlang der Rückzugslinie aufrechtzuerhalten, durch mobile Patrouillen und Beobachtung aus festen Stellungen sowie durch enge Kontakte mit den Parteien mit dem Ziel, Verstöße zu beheben und Zwischenfälle zu bereinigen beziehungsweise ihre Eskalation zu verhindern; 11. begrüßt den fortgesetzten Beitrag der Truppe zur operativen Minenräumung, befürwortet, dass die Vereinten Nationen der Regierung Libanons weitere Hilfe bei der Minenbekämpfung gewähren und dabei sowohl den weiteren Aufbau ihrer nationalen Minenbekämpfungskapazität als auch die vordringlichen Minenräumungstätigkeiten im Süden unterstützen, lobt die Geberländer für die Unterstützung dieser Anstrengungen durch Geld- und Sachbeiträge und unterstreicht die Notwendigkeit, der Regierung Libanons und der Truppe zusätzliche Karten und Unterlagen über die Lage von Minen zur Verfügung zu stellen; 12. ersucht den Generalsekretär, die Konsultationen mit der Regierung Libanons und den anderen von der Durchführung dieser Resolution unmittelbar berührten Parteien fortzusetzen; 13. sieht der baldigen Erfüllung des Mandats der Truppe mit Interesse entgegen; 14. ersucht den Generalsekretär, dem Rat im Anschluss an geeignete Konsultationen, namentlich mit der Regierung Libanons und den truppenstellenden Ländern, und vor Ablauf des derzeitigen Mandats einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit der Truppe, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Neugliederung als Beobachtermission im Lichte der Entwicklungen am Boden, sowie über die von der Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands wahrgenommenen Aufgaben vorzulegen; 15. betont, wie wichtig und notwendig die Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten auf der Grundlage aller seiner diesbe- 125 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 züglichen Resolutionen ist, einschließlich der Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973. Auf der 4354. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 6. August 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär154: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 2. August 2001 betreffend Ihre Absicht, Generalmajor Lalit Mohan Tewari (Indien) zum Kommandeur der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon zu ernennen155, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Absicht Kenntnis." Auf seiner 4428. Sitzung am 27. November 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (S/2001/1079)". Resolution 1381 (2001) vom 27. November 2001 Der Sicherheitsrat, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 15. November 2001 über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung156 sowie in Bekräftigung seiner Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, 1. fordert die beteiligten Parteien zur sofortigen Durchführung seiner Resolution 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 auf; 2. beschließt, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten, das heißt bis zum 31. Mai 2002, zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, am Ende dieses Zeitraums einen Bericht über die Entwicklung der Lage und die zur Durchführung der Resolution 338 (1973) getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Auf der 4428. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Ebenfalls auf der 4428. Sitzung gab der Präsident des Sicherheitsrats im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 1381 (2001) im Namen des Rates die folgende Erklärung ab157: "Im Zusammenhang mit der soeben verabschiedeten Resolution über die Verlängerung des Mandats der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung bin ich ermächtigt worden, im Namen des Sicherheitsrats die folgende ergänzende Erklärung abzugeben: 'Bekanntlich heißt es in Ziffer 12 des Berichts des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung156: "Die Situation im Nahen Osten ist ... weiterhin potenziell gefährlich, woran sich voraussichtlich auch nichts ändern wird, solange keine umfassende, alle _______________ 154 S/2001/767. S/2001/766. 156 S/2001/1079. 157 S/PRST/2001/37. 155 126 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Aspekte des Nahostproblems einbeziehende Regelung erzielt werden kann." Diese Erklärung des Generalsekretärs gibt auch die Auffassung des Sicherheitsrats wieder.'" Auf seiner 4458. Sitzung am 28. Januar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (S/2002/55)". Resolution 1391 (2002) vom 28. Januar 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über Libanon, insbesondere die Resolutionen 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, 1310 (2000) vom 27. Juli 2000, 1337 (2001) vom 30. Januar 2001 und 1365 (2001) vom 31. Juli 2001, sowie die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Libanon, insbesondere die Erklärung vom 18. Juni 2000151, sowie unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats an den Generalsekretär vom 18. Mai 2001147, ferner unter Hinweis auf die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass Israel im Einklang mit Resolution 425 (1978) am 16. Juni 2000 seine Truppen aus Libanon abgezogen und die im Bericht des Generalsekretärs vom 22. Mai 2000142 festgelegten Anforderungen erfüllt hat, und die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon im Wesentlichen zwei der drei Bestandteile ihres Mandats erfüllt hat und sich nunmehr auf die verbleibende Aufgabe der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit konzentriert, in Bekräftigung des Interimscharakters der Truppe, unter Hinweis auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal143, dem Antrag der Regierung Libanons in dem Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär vom 9. Januar 2002158 stattgebend, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 16. Januar 2002 über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon159 und macht sich die darin enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen zu eigen; 2. beschließt, das derzeitige Mandat der Truppe gemäß der Empfehlung des Generalsekretärs um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten bis zum 31. Juli 2002 zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in seinem jüngsten Bericht beschriebene Neugliederung der Truppe im Einklang mit dem Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 18. Mai 2001147 im Lichte der Entwicklungen am Boden und im Benehmen mit der Regierung Libanons und den truppenstellenden Ländern durchzuführen; _______________ 158 159 S/2002/40. S/2002/55. 127 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 4. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und politische Unabhängigkeit Libanons innerhalb seiner international anerkannten Grenzen; 5. fordert die Regierung Libanons auf, weitere Schritte zu unternehmen, um die Wiederherstellung ihrer tatsächlichen Autorität im gesamten Süden des Landes sicherzustellen, namentlich durch die Dislozierung libanesischer Streitkräfte; 6. fordert die Parteien auf, sicherzustellen, dass die Truppe bei der Wahrnehmung ihres Mandats in ihrem gesamten Einsatzgebiet volle Bewegungsfreiheit erhält; 7. legt der Regierung Libanons nahe, im gesamten Süden des Landes für ein ruhiges Umfeld zu sorgen; 8. fordert die Parteien erneut zur weiteren Einhaltung der von ihnen abgegebenen Zusagen auf, die von den Vereinten Nationen festgelegte und im Bericht des Generalsekretärs vom 16. Juni 2000146 beschriebene Rückzugslinie voll zu achten, äußerste Zurückhaltung zu üben und mit den Vereinten Nationen und der Truppe uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 9. verurteilt alle Gewalthandlungen, bekundet seine große Besorgnis über die ernsten Verletzungen der Rückzugslinie auf dem Luft-, See- und Landweg und fordert die Parteien nachdrücklich auf, ihnen ein Ende zu setzen und die Sicherheit des Personals der Truppe zu achten; 10. unterstützt die Anstrengungen, die die Truppe auch weiterhin unternimmt, um die Waffenruhe entlang der Rückzugslinie aufrechtzuerhalten, durch mobile Patrouillen und Beobachtung aus festen Stellungen sowie durch enge Kontakte mit den Parteien mit dem Ziel, Verstöße zu beheben und Zwischenfälle zu bereinigen beziehungsweise ihre Eskalation zu verhindern; 11. begrüßt den fortgesetzten Beitrag der Truppe zur operativen Minenräumung, befürwortet, dass die Vereinten Nationen der Regierung Libanons weitere Hilfe bei der Minenbekämpfung gewähren und dabei sowohl den weiteren Aufbau ihrer nationalen Minenbekämpfungskapazität als auch die vordringlichen Minenräumungstätigkeiten im Süden unterstützen, lobt die Geberländer für die Unterstützung dieser Anstrengungen durch Geld- und Sachbeiträge und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Internationalen Unterstützungsgruppe, nimmt davon Kenntnis, dass der Regierung Libanons und der Truppe Karten und Informationen über die Lage von Minen zugeleitet wurden, und unterstreicht die Notwendigkeit, der Regierung Libanons und der Truppe zusätzliche Karten und Unterlagen über die Lage von Minen zur Verfügung zu stellen; 12. ersucht den Generalsekretär, die Konsultationen mit der Regierung Libanons und den anderen von der Durchführung dieser Resolution unmittelbar berührten Parteien fortzusetzen; 13. ersucht den Generalsekretär außerdem, nach angemessenen Konsultationen, namentlich mit der Regierung Libanons und den truppenstellenden Ländern, und vor Ablauf des derzeitigen Mandats dem Rat einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit der Truppe, ihre technische Neugliederung und die gegenwärtig von der Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands wahrgenommenen Aufgaben vorzulegen; 14. sieht der baldigen Erfüllung des Mandats der Truppe mit Interesse entgegen; 15. betont, wie wichtig und notwendig die Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten auf der Grundlage aller seiner diesbezüglichen Resolutionen ist, einschließlich seiner Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973. Auf der 4458. Sitzung einstimmig verabschiedet. 128 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beschlüsse Am 28. März 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär160: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 26. März 2002 betreffend Ihre Absicht, Generalmajor Carl A. Dodd (Irland) zum nächsten Stabschef der Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands zu ernennen161, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4546. Sitzung am 30. Mai 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (S/2002/542)". Resolution 1415 (2002) vom 30. Mai 2002 Der Sicherheitsrat, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 17. Mai 2002 über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung162 sowie in Bekräftigung seiner Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, 1. fordert die beteiligten Parteien zur sofortigen Durchführung seiner Resolution 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 auf; 2. beschließt, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung um einen Zeitraum von sieben Monaten, das heißt bis zum 31. Dezember 2002, zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, am Ende dieses Zeitraums einen Bericht über die Entwicklung der Lage und die zur Durchführung der Resolution 338 (1973) getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Auf der 4546. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Ebenfalls auf der 4546. Sitzung gab der Präsident des Sicherheitsrats im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 1415 (2002) im Namen des Rates die folgende Erklärung ab163: "Im Zusammenhang mit der soeben verabschiedeten Resolution über die Verlängerung des Mandats der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung bin ich ermächtigt worden, im Namen des Sicherheitsrats die folgende ergänzende Erklärung abzugeben: 'Bekanntlich heißt es in Ziffer 11 des Berichts des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung162: "Die Situation im Nahen Osten ist ... sehr angespannt, woran sich voraussichtlich auch nichts ändern wird, solange keine umfassende, alle Aspekte des Nahostproblems einbeziehende Regelung erzielt werden kann." Diese Erklärung des Generalsekretärs gibt die Auffassung des Sicherheitsrats wieder.'" _______________ 160 S/2002/327. S/2002/326. 162 S/2002/542. 163 S/PRST/2002/18. 161 129 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4593. Sitzung am 30. Juli 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (S/2002/746)". Resolution 1428 (2002) vom 30. Juli 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über Libanon, insbesondere die Resolutionen 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, 1310 (2000) vom 27. Juli 2000, 1337 (2001) vom 30. Januar 2001, 1365 (2001) vom 31. Juli 2001 und 1391 (2002) vom 28. Januar 2002 sowie die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Libanon, insbesondere die Erklärung vom 18. Juni 2000151, sowie unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten an den Generalsekretär vom 18. Mai 2001147, ferner unter Hinweis auf die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass Israel im Einklang mit Resolution 425 (1978) am 16. Juni 2000 seine Truppen aus Libanon abgezogen und die im Bericht des Generalsekretärs vom 22. Mai 2000142 festgelegten Anforderungen erfüllt hat, und die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon im Wesentlichen zwei der drei Bestandteile ihres Mandats erfüllt hat und sich nunmehr auf die verbleibende Aufgabe der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit konzentriert, in Bekräftigung des Interimscharakters der Truppe, unter Hinweis auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal143, dem Antrag der Regierung Libanons in dem Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär vom 9. Juli 2002164 stattgebend, 1. unterstützt den Bericht des Generalsekretärs vom 12. Juli 2002 über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon165 und insbesondere seine Empfehlung, das Mandat der Truppe um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern; 2. beschließt, das derzeitige Mandat der Truppe gemäß der Empfehlung des Generalsekretärs um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten bis zum 31. Januar 2003 zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in seinen jüngsten Berichten beschriebene Neugliederung der Truppe im Einklang mit dem Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 18. Mai 2001147 im Lichte der Entwicklungen am Boden und im Benehmen mit der Regierung Libanons und den truppenstellenden Ländern durchzuführen; 4. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und politische Unabhängigkeit Libanons innerhalb seiner international anerkannten Grenzen; 5. spricht der Regierung Libanons seine Anerkennung dafür aus, dass sie Schritte unternommen hat, um die Wiederherstellung ihrer tatsächlichen Autorität im ge- _______________ 164 165 S/2002/739. S/2002/746. 130 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 samten Süden des Landes sicherzustellen, namentlich durch die Dislozierung libanesischer Streitkräfte, und fordert sie auf, mit diesen Maßnahmen fortzufahren; 6. fordert die Parteien auf, sicherzustellen, dass die Truppe bei der Wahrnehmung ihres Mandats in ihrem gesamten Einsatzgebiet wie im Bericht des Generalsekretärs ausgeführt volle Bewegungsfreiheit erhält; 7. legt der Regierung Libanons nahe, im gesamten Süden des Landes für ein ruhiges Umfeld zu sorgen; 8. fordert die Parteien erneut zur weiteren Einhaltung der von ihnen gegebenen Zusagen auf, die von den Vereinten Nationen festgelegte und im Bericht des Generalsekretärs vom 16. Juni 2000146 beschriebene Rückzugslinie voll zu achten, äußerste Zurückhaltung zu üben und mit den Vereinten Nationen und der Truppe uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 9. verurteilt alle Gewalthandlungen, bekundet seine große Besorgnis über die ernsten Verstöße und die Verletzungen der Rückzugslinie auf dem Luft-, See- und Landweg und fordert die Parteien nachdrücklich auf, ihnen ein Ende zu setzen und sich streng an ihre Verpflichtung zu halten, die Sicherheit des Personals der Truppe und des sonstigen Personals der Vereinten Nationen zu achten; 10. unterstützt die Anstrengungen, die die Truppe auch weiterhin unternimmt, um die Waffenruhe entlang der Rückzugslinie aufrechtzuerhalten, durch mobile Patrouillen und Beobachtung aus festen Stellungen sowie durch enge Kontakte mit den Parteien mit dem Ziel, Verstöße zu beheben und Zwischenfälle zu bereinigen beziehungsweise ihre Eskalation zu verhindern; 11. begrüßt den fortgesetzten Beitrag der Truppe zur operativen Minenräumung, befürwortet, dass die Vereinten Nationen der Regierung Libanons weitere Hilfe bei der Minenbekämpfung gewähren und dabei sowohl den weiteren Aufbau ihrer nationalen Minenbekämpfungskapazität als auch die vordringlichen Minenräumungstätigkeiten im Süden unterstützen, lobt die Geberländer für die Unterstützung dieser Anstrengungen durch Geld- und Sachbeiträge und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Internationalen Unterstützungsgruppe, nimmt davon Kenntnis, dass der Regierung Libanons und der Truppe Karten und Informationen über die Lage von Minen zugeleitet wurden, und unterstreicht die Notwendigkeit, der Regierung Libanons und der Truppe zusätzliche Karten und Unterlagen über die Lage von Minen zur Verfügung zu stellen; 12. ersucht den Generalsekretär, die Konsultationen mit der Regierung Libanons und den anderen von der Durchführung dieser Resolution unmittelbar berührten Parteien fortzusetzen; 13. ersucht den Generalsekretär außerdem, nach angemessenen Konsultationen, namentlich mit der Regierung Libanons und den truppenstellenden Ländern, dem Rat vor Ablauf des derzeitigen Mandats einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit der Truppe, ihre technische Neugliederung und die gegenwärtig von der Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands wahrgenommenen Aufgaben vorzulegen; 14. sieht der baldigen Erfüllung des Mandats der Truppe mit Interesse entgegen; 15. betont, wie wichtig und notwendig die Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten auf der Grundlage aller seiner diesbezüglichen Resolutionen ist, einschließlich der Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973. Auf der 4593. Sitzung einstimmig verabschiedet. 131 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 DIE SITUATION IN GEORGIEN [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1992 verabschiedet.] Beschluss Auf seiner 4269. Sitzung am 31. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Georgiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Georgien Bericht des Generalsekretärs betreffend die Situation in Abchasien (Georgien) (S/2001/59)". Resolution 1339 (2001) vom 31. Januar 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolution 1311 (2000) vom 28. Juli 2000, und die Erklärung seines Präsidenten vom 14. November 2000166, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 18. Januar 2001167, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Gipfeltreffen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die im Dezember 1996 in Lissabon168 und am 18. und 19. November 1999 in Istanbul stattfanden, betreffend die Situation in Abchasien (Georgien), betonend, dass das weitere Ausbleiben von Fortschritten in Schlüsselfragen einer umfassenden Regelung des Konflikts in Abchasien (Georgien) unannehmbar ist, zutiefst besorgt darüber, dass die allgemeine Lage in der Konfliktzone, die derzeit zwar weitgehend ruhig ist, nach wie vor sehr instabil ist, Kenntnis nehmend von der am 23. Januar 2001 abgehaltenen zwölften Tagung des Koordinierungsrats der georgischen und der abchasischen Seite, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal169, erfreut über den wichtigen Beitrag, den die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien und die gemeinsame Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zur Stabilisierung der Lage in der Konfliktzone nach wie vor leisten, feststellend, dass die Mission und die gemeinsame Friedenstruppe auch weiterhin sehr enge Arbeitsbeziehungen unterhalten, und betonend, wie wichtig ihre enge Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Mandate ist, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 18. Januar 2001167; 2. unterstützt mit Nachdruck die nachhaltigen Anstrengungen, die der Generalsekretär und sein Sonderbeauftragter mit Hilfe der Russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Vermittler sowie mit Hilfe der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unternehmen, um die Stabilisierung der Lage zu fördern und eine umfassende politische Regelung herbeizu- _______________ 166 S/PRST/2000/32. S/2001/59. 168 S/1997/57, Anlage. 169 Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. 167 132 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 führen, die auch eine Regelung des politischen Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien einschließen muss; 3. unterstützt außerdem mit Nachdruck insbesondere die Absicht des Sonderbeauftragten, in naher Zukunft den Entwurf eines Papiers vorzulegen, das konkrete Vorschläge an die Parteien bezüglich der Frage der Aufteilung der verfassungsmäßigen Kompetenzen zwischen Tiflis und Suchumi als Grundlage für sinnvolle Verhandlungen enthält; 4. betont, dass die Arbeiten an dem Entwurf des Protokolls über die Rückkehr der Flüchtlinge in die Region von Gali und über Maßnahmen zu Gunsten des wirtschaftlichen Wiederaufbaus und an dem Entwurf der Vereinbarung über Frieden und Garantien für die Verhütung und Nichtwiederaufnahme der Feindseligkeiten beschleunigt werden müssen; 5. fordert die Parteien, insbesondere die abchasische Seite, auf, sich sofort um die Überwindung der Pattsituation zu bemühen und Verhandlungen über die politischen Kernfragen des Konflikts und alle sonstigen ausstehenden Fragen in dem unter Führung der Vereinten Nationen stehenden Friedensprozess aufzunehmen; 6. begrüßt die Bereitschaft der Regierung der Ukraine, das dritte Treffen über vertrauensbildende Maßnahmen auszurichten, begrüßt außerdem die Zusage beider Seiten in dem Konflikt, im März 2001 in Jalta (Ukraine) zusammenzukommen, und stellt fest, welchen wichtigen Beitrag der Erfolg dieser Konferenz zu dem Friedensprozess leisten würde; 7. bekräftigt, dass aus dem Konflikt hervorgehende demografische Veränderungen unannehmbar sind und bekräftigt außerdem das unveräußerliche Recht aller von dem Konflikt betroffenen Flüchtlinge und Vertriebenen, in Sicherheit und Würde an ihre Heimstätten zurückzukehren, im Einklang mit dem Völkerrecht und gemäß dem Vierparteienübereinkommen vom 4. April 1994 über die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen170; 8. fordert die Parteien in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich als ersten Schritt dringlich und auf abgestimmte Weise mit dem ungeklärten und unsicheren Status der spontanen Rückkehrer im Bezirk Gali zu befassen, der noch immer Anlass zu ernster Besorgnis gibt; 9. bekundet seine Zufriedenheit mit der unter der Ägide der Vereinten Nationen im Bezirk Gali durchgeführten gemeinsamen Bewertungsmission und erwartet mit Interesse die sorgfältige Prüfung der Empfehlungen der Mission im Hinblick auf Menschenrechte, Rechtsvollzug und Bildung; 10. verurteilt alle Verstöße gegen das Moskauer Übereinkommen vom 14. Mai 1994 über eine Waffenruhe und die Truppenentflechtung171 und nimmt mit besonderer Sorge Kenntnis von der im November 2000 durchgeführten abchasischen Militärübung; 11. missbilligt den Anstieg der Kriminalität und der Aktivitäten bewaffneter Gruppen in der Konfliktzone, der wesentlich zur Destabilisierung der Gesamtlage beiträgt, fordert die Parteien auf, ihre Anstrengungen zur Eindämmung dieser Vorgänge zu verstärken, nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten und dabei die über den Mechanismus des Koordinierungsrats verfügbaren Mittel einzusetzen, verurteilt die jüngste Tötung von Zivilpersonen und abchasischen Milizen und fordert beide Seiten, insbesondere die georgische, auf, diese Zwischenfälle zu untersuchen und die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen; 12. verurteilt die Entführung zweier Militärbeobachter der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien am 10. Dezember 2000, erinnert daran, dass die georgische und die abchasische Seite die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Perso- _______________ 170 171 S/1994/397, Anlage II. S/1994/583, Anlage I. 133 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 nals der Mission, der gemeinsamen Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und des sonstigen internationalen Personals tragen, und appelliert an sie, die Verantwortlichen für die Geiselnahmen vom Oktober 1999, Juni und Dezember 2000 vor Gericht zu bringen; 13. fordert die Parteien auf, die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des sonstigen internationalen Personals zu gewährleisten; 14. begrüßt es, dass die Mission ihre Sicherheitsvorkehrungen ständig überprüft, um die höchstmögliche Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten; 15. beschließt, das Mandat der Mission um einen weiteren, am 31. Juli 2001 endenden Zeitraum zu verlängern, vorbehaltlich einer Überprüfung des Mandats der Mission durch den Sicherheitsrat für den Fall, dass im Mandat oder in der Präsenz der gemeinsamen Friedenstruppe Änderungen vorgenommen werden, und bekundet seine Absicht, am Ende des derzeitigen Mandats der Mission im Lichte der Maßnahmen, die die Parteien zur Herbeiführung einer umfassenden Regelung ergriffen haben, eine gründliche Überprüfung des Einsatzes vorzunehmen; 16. ersucht den Generalsekretär, den Rat auch künftig regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Situation in Abchasien (Georgien) Bericht zu erstatten und ersucht den Generalsekretär außerdem, innerhalb von drei Monaten eine Informationssitzung über die Fortschritte bei der politischen Regelung abzuhalten, namentlich über den Stand des Entwurfs des Papiers, das sein Sonderbeauftragter den Parteien nach Ziffer 3 vorzulegen gedenkt; 17. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4269. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4299. Sitzung am 21. März 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4299. Sitzung am 21. März 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Georgien – Schreiben des amtierenden Ständigen Vertreters der Ukraine bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 17. März 2001 (S/2001/242)'. Der Präsident lud den Außenminister Georgiens und die Vertreter Argentiniens, Armeniens, Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Italiens, Japans, Kanadas, Litauens, der Niederlande, der Republik Moldau, Rumäniens, Schwedens, der Slowakei, Spaniens, der Tschechischen Republik, der Türkei und Ungarns im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme an dieser Sitzung ein. Der Präsident lud im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen und mit Zustimmung des Rates Dieter Boden, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Der Außenminister Georgiens, der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs und der Präsident des Sicherheitsrats, der in seiner Eigenschaft als Vertreter der Ukraine sprach, unterrichteten die Ratsmitglieder über die Ergebnisse des dritten Treffens über vertrauensbildende Maßnahmen zwischen der georgischen und der abchasischen Seite, das am 15. und 16. März 2001 in Jalta (Ukraine) stattfand. 134 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Die Ratsmitglieder, der Außenminister Georgiens und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4300. Sitzung am 21. März 2001 beschloss der Rat im Einklang mit seinem auf der 4299. Sitzung gefassten Beschluss, den Außenminister Georgiens einzuladen, bei der Erörterung des folgenden Punktes am Ratstisch Platz zu nehmen: "Die Situation in Georgien Schreiben des amtierenden Ständigen Vertreters der Ukraine bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 17. März 2001 (S/2001/242)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab172: "Der Sicherheitsrat begrüßt die erfolgreiche Abhaltung des dritten Treffens über vertrauensbildende Maßnahmen zwischen der georgischen und der abchasischen Seite am 15. und 16. März 2001 in Jalta (Ukraine) und die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen ihnen und nimmt Kenntnis von den dort unterzeichneten Dokumenten173. Er hofft, dass die sich aus dem Treffen von Jalta ergebenden Maßnahmen zu einer Annäherung der Positionen der beiden Seiten führen und einen weiteren konstruktiven Dialog fördern werden, der auf die Herbeiführung einer umfassenden politischen Regelung des Konflikts gerichtet ist, einschließlich einer Regelung des politischen Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien sowie anderer Schlüsselfragen. Der Rat unterstreicht, welchen Beitrag die vertrauensbildenden Maßnahmen zu dem Friedensprozess leisten können, und würdigt die Anstrengungen, die die Regierung der Ukraine unternommen hat, um den Erfolg des Treffens von Jalta sicherzustellen. Der Rat bekräftigt seine Unterstützung für die Anstrengungen des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, in enger Zusammenarbeit mit der russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Vermittler, mit der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die Kontakte zwischen der georgischen und der abchasischen Seite auf allen Ebenen zu verstärken. Der Rat legt beiden Seiten nahe, sich mit neuem Engagement für den Friedensprozess einzusetzen. Der Rat nimmt Kenntnis von der Erklärung beider Seiten, dass sie bereit sind, günstige Bedingungen für die Fortsetzung des Friedensprozesses sicherzustellen, dass sie sich verpflichtet haben, keine Gewalt anzuwenden, und dass sie entschlossen sind, die Bemühungen um die Schaffung des erforderlichen Umfelds für die freiwillige Rückkehr der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge in Sicherheit und Würde zu verstärken. Der Rat nimmt außerdem Kenntnis von dem wichtigen Beitrag, den die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien und die gemeinsame Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten weiterhin zur Stabilisierung der Lage in der Konfliktzone leisten. Der Rat unterstreicht, dass die Abhaltung von sogenannten Lokalwahlen in Abchasien (Georgien) am 10. März 2001 unannnehmbar ist und dass er sie als rechtswidrig und nicht hilfreich erachtet. Die Organisation dieser Wahlen stellt ein zusätzliches Hindernis für die Versuche dar, eine umfassende Regelung des Konflikts auf der Grundlage des Völkerrechts zu erreichen. Der Rat betont, wie wichtig Verhandlungen über die politischen Kernfragen des Konflikts sind. In dieser Hinsicht sieht er mit Interesse der Unterrichtung durch den Generalsekretär über die Fortschritte bei der politischen Regelung entgegen, namentlich über den Stand des Entwurfs eines Papiers, das sein Sonderbeauftragter _______________ 172 173 S/PRST/2001/9. S/2001/242, Anlage. 135 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 den beiden Seiten vorzulegen beabsichtigt, wie aus Ziffer 16 seiner Resolution 1339 (2001) vom 31. Januar 2001 hervorgeht. Der Rat wird mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben und bekräftigt seine Entschlossenheit, den Friedensprozess voranzubringen." Auf seiner nichtöffentlichen 4313. Sitzung am 24. April 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4313. Sitzung am 24. April 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Georgien'. Der Präsident lud den Minister für besondere Angelegenheiten Georgiens und den Vertreter Schwedens im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie der Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme an der Sitzung ein. Der Präsident lud im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen und mit Zustimmung des Rates Dieter Boden, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Der Rat ließ sich von dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs unterrichten. Die Ratsmitglieder, der Minister für besondere Angelegenheiten Georgiens, der Vertreter Schwedens, der im Namen der Europäischen Union und der assoziierten Staaten sprach, und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4314. Sitzung am 24. April 2001 beschloss der Rat, den Minister für besondere Angelegenheiten Georgiens einzuladen, bei der Erörterung des Punktes "Die Situation in Georgien" am Ratstisch Platz zu nehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab174: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Unterrichtung durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien am 24. April 2001 im Einklang mit Ziffer 16 der Resolution 1339 (2001) vom 31. Januar 2001. Er begrüßt außerdem die Anwesenheit des Ministers für besondere Angelegenheiten Georgiens bei seiner Sitzung. Der Rat betont, dass das weitere Ausbleiben von Fortschritten in Schlüsselfragen einer umfassenden Regelung des Konflikts in Abchasien (Georgien) unannehmbar ist. Er unterstreicht, dass baldige Verhandlungen über die politischen Kernfragen des Konflikts von entscheidender Bedeutung sind. Er unterstützt in diesem Zusammenhang mit Nachdruck die Anstrengungen des Sonderbeauftragten, die Herbeiführung einer umfassenden politischen Regelung auf der Grundlage der Ratsresolutionen zu fördern, die eine Regelung des politischen Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien einschließen muss. Der Rat unterstützt insbesondere mit Nachdruck die Absicht des Sonderbeauftragten, in naher Zukunft den Entwurf eines Papiers vorzulegen, das konkrete Vorschläge an die Parteien bezüglich der Frage der Aufteilung der verfassungsmäßigen Kompetenzen zwischen Tiflis und Suchumi enthält. Er fordert alle Beteiligten auf, ihren Einfluss geltend zu machen, um diesen Prozess zu erleichtern. _______________ 174 S/PRST/2001/12. 136 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat begrüßt die Absicht des Sonderbeauftragten, den Parteien den Entwurf des Papiers in Kürze zu unterbreiten, als Ausgangspunkt für Verhandlungen, und nicht als Versuch, ihnen eine mögliche Lösung aufzuzwingen oder zu diktieren. Er ruft die Parteien auf, dieses Papier unter diesem Gesichtspunkt in einem konstruktiven Sinn anzunehmen und auf eine für beide Seiten annehmbare Regelung hinzuarbeiten. Der Rat wird mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben und bekräftigt seine Entschlossenheit, den Friedensprozess voranzubringen." Auf seiner 4353. Sitzung am 31. Juli 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Georgien Bericht des Generalsekretärs betreffend die Situation in Abchasien (Georgien) (S/2001/713)". Resolution 1364 (2001) vom 31. Juli 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolution 1339 (2001) vom 31. Januar 2001, und die Erklärungen seines Präsidenten vom 21. März172 und vom 24. April 2001174, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 19. Juli 2001175, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Gipfeltreffen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die im Dezember 1996 in Lissabon168 und am 18. und 19. November 1999 in Istanbul stattfanden, betreffend die Situation in Abchasien (Georgien), betonend, dass das weitere Ausbleiben von Fortschritten in Schlüsselfragen einer umfassenden Regelung des Konflikts in Abchasien (Georgien) unannehmbar ist, tief besorgt über die Unterbrechung der Verhandlungen nach den Zwischenfällen im April und Mai 2001 im Bezirk Gali, am 8. und 9. Juli 2001 im Gebiet von Gulripshi und erneut am 22. Juli 2001 in Primorsk, bei denen es zu Tötungen und Geiselnahmen kam, mit dem Ausdruck seines Bedauerns darüber, dass die ursprünglich für den 17. Juli 2001 anberaumte dreizehnte Tagung des Koordinierungsrats der georgischen und der abchasischen Seite abgesagt wurde, weil die abchasische Seite im Anschluss an diese Zwischenfälle die Teilnahme aufgekündigt hatte, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal169, erfreut über den wichtigen Beitrag, den die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien und die gemeinsame Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zur Stabilisierung der Lage in der Konfliktzone nach wie vor leisten, feststellend, dass die Mission und die gemeinsame Friedenstruppe auch weiterhin sehr enge Arbeitsbeziehungen unterhalten, und betonend, wie wichtig ihre enge Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Mandate ist, Kenntnis nehmend von der Einladung der Regierung Georgiens an den Sicherheitsrat, eine Mission in die Region zu entsenden, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 19. Juli 2001175; _______________ 175 S/2001/713. 137 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 2. bedauert die Verschlechterung der Situation in der Konfliktzone auf Grund der anhaltenden Gewalt, der Geiselnahmen, des Anstiegs der Kriminalität und der Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen in der Konfliktzone, was eine ständige Bedrohung des Friedensprozesses bedeutet; 3. unterstützt mit Nachdruck die nachhaltigen Anstrengungen, die der Generalsekretär und sein Sonderbeauftragter mit Hilfe der Russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Vermittler sowie mit Hilfe der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unternehmen, um die Stabilisierung der Lage zu fördern und eine umfassende politische Regelung herbeizuführen, die auch eine Regelung des politischen Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien einschließen muss; 4. weist auf die Absicht des Sonderbeauftragten hin, den Entwurf eines Papiers zur Frage der Aufteilung der verfassungsmäßigen Kompetenzen zwischen Tiflis und Suchumi vorzulegen, als Grundlage für sinnvolle Verhandlungen und nicht als Versuch, den Parteien eine bestimmte Lösung aufzuzwingen oder zu diktieren; 5. betont, wie wichtig es ist, dass dieses Papier als Ausgangspunkt und wichtiger Katalysator für Verhandlungen über eine umfassende politische Regelung den Parteien bald vorgelegt wird, und bedauert zutiefst, dass der Sonderbeauftragte dazu bisher noch nicht in der Lage war; 6. betont außerdem, dass die Arbeiten an dem Entwurf des Protokolls über die Rückkehr der Flüchtlinge in die Region von Gali und über Maßnahmen zu Gunsten des wirtschaftlichen Wiederaufbaus und an dem Entwurf der Vereinbarung über Frieden und Garantien für die Verhütung und Nichtwiederaufnahme der Feindseligkeiten beschleunigt werden müssen; 7. fordert die Parteien, insbesondere die abchasische Seite, auf, sich sofort um die Überwindung der Pattsituation zu bemühen und Verhandlungen über die politischen Kernfragen des Konflikts und alle sonstigen ausstehenden Fragen in dem unter Führung der Vereinten Nationen stehenden Friedensprozess aufzunehmen; 8. begrüßt die Dokumente, die auf dem am 15. und 16. März 2001 in Jalta (Ukraine) abgehaltenen dritten Treffen über vertrauensbildende Maßnahmen zwischen der georgischen und der abchasischen Seite unterzeichnet wurden173, und fordert die georgische und die abchasische Seite nachdrücklich auf, die in diesen Dokumenten vereinbarten Vorschläge zielstrebig und kooperativ umzusetzen; 9. fordert die Parteien auf, ihre Arbeit im Koordinierungsrat und seinen entsprechenden Mechanismen so bald wie möglich wieder aufzunehmen; 10. fordert die Parteien nachdrücklich auf, mittels einer wirksameren Inanspruchnahme der bestehenden Regelungen innerhalb der Mechanismen des Koordinierungsrats zusammenzuarbeiten, um die Zwischenfälle vom 8., 9. und 22. Juli 2001 aufzuklären, die Freilassung der immer noch festgehaltenen Geiseln zu bewirken und die Täter vor Gericht zu bringen; 11. bekräftigt, dass aus dem Konflikt hervorgehende demografische Veränderungen unannehmbar sind und bekräftigt außerdem das unveräußerliche Recht aller von dem Konflikt betroffenen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, in Sicherheit und Würde an ihre Heimstätten zurückzukehren, im Einklang mit dem Völkerrecht und gemäß dem Vierparteienübereinkommen vom 4. April 1994 über die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen170; 12. fordert die Parteien in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich als ersten Schritt dringlich und auf abgestimmte Weise mit dem ungeklärten und unsicheren Status der spontanen Rückkehrer im der Region von Gali zu befassen, der noch immer Anlass zu ernster Besorgnis gibt; 13. begrüßt die von der Regierung Georgiens, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, 138 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 dem Sekretariats-Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten und der Weltbank ergriffenen Maßnahmen, um die Situation der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu verbessern, sodass sie neue Fertigkeiten erwerben und ihre Eigenständigkeit erhöhen können, unter voller Achtung ihres unveräußerlichen Rechts auf Rückkehr an ihre Heimstätten in Sicherheit und Würde; 14. weist mit Befriedigung auf die unter der Ägide der Vereinten Nationen im Bezirk Gali durchgeführte gemeinsame Bewertungsmission hin und erwartet mit Interesse Gespräche der Parteien über praktische Schritte zur Durchführung der Empfehlungen der Mission; 15. missbilligt alle Verstöße gegen das am 14. Mai 1994 in Moskau unterzeichnete Übereinkommen über eine Waffenruhe und die Truppenentflechtung171 und nimmt mit besonderer Sorge Kenntnis von den unter Verstoß gegen das Moskauer Übereinkommen im Juni und Juli 2001 von beiden Parteien durchgeführten Militärübungen; 16. gibt seiner Besorgnis Ausdruck über die beunruhigende Tendenz der Parteien, die Bewegungsfreiheit des Personals der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien einzuschränken und so die Mission bei der Wahrnehmung ihres Mandats zu behindern, fordert beide Seiten nachdrücklich auf, unverzüglich zur vollen Einhaltung des Moskauer Übereinkommens zurückzukehren, das nach wie vor ein Eckpfeiler der Friedensbemühungen der Vereinten Nationen ist, und fordert die Parteien auf, die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des sonstigen internationalen Personals zu gewährleisten; 17. erinnert daran, dass die georgische und die abchasische Seite die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Personals der Mission, der gemeinsamen Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und des sonstigen internationalen Personals sowie für die volle Durchführung aller Sicherheitsvorkehrungen tragen, die zwischen ihnen vereinbart wurden, um jede weitere Verschärfung der Situation zu verhindern, und fordert beide Parteien nachdrücklich auf, die Verantwortlichen für alle Geiselnahmen, insbesondere für die Entführung von zwei Militärbeobachtern der Mission am 10. Dezember 2000 im Kodori-Tal, vor Gericht zu bringen; 18. erinnert insbesondere die georgische Seite an die Einhaltung ihrer Verpflichtung, den Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, die von der georgisch kontrollierten Seite der Waffenstillstandslinie aus nach Abchasien (Georgien) überwechseln, ein Ende zu setzen; 19. begrüßt es, dass die Mission ihre Sicherheitsvorkehrungen ständig überprüft, um die höchstmögliche Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten; 20. beschließt, das Mandat der Mission um einen weiteren, am 31. Januar 2002 endenden Zeitraum zu verlängern, vorbehaltlich einer Überprüfung des Mandats der Mission durch den Rat für den Fall, dass im Mandat oder in der Präsenz der gemeinsamen Friedenstruppe Änderungen vorgenommen werden, und bekundet seine Absicht, am Ende des derzeitigen Mandats der Mission im Lichte der Maßnahmen, die die Parteien zur Herbeiführung einer umfassenden Regelung ergriffen haben, eine gründliche Überprüfung des Einsatzes vorzunehmen; 21. ersucht den Generalsekretär, den Rat auch künftig regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Situation in Abchasien (Georgien) Bericht zu erstatten und ersucht den Generalsekretär außerdem, innerhalb von drei Monaten eine Informationssitzung über die Fortschritte bei der politischen Regelung abzuhalten, namentlich über den Stand des Entwurfs des in Ziffer 4 genannten Papiers, das sein Sonderbeauftragter den Parteien vorzulegen gedenkt; 22. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4353. Sitzung einstimmig verabschiedet. 139 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4400. Sitzung am 30. Oktober 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4400. Sitzung am 30. Oktober 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Georgien'. Der Präsident lud den Minister für besondere Angelegenheiten Georgiens und den Vertreter Belgiens im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie der Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Der Präsident lud im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen und mit Zustimmung des Rates Dieter Boden, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Der Rat ließ sich von dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs unterrichten. Die Ratsmitglieder, der Minister für besondere Angelegenheiten Georgiens, der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs und der Vertreter Belgiens führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4464. Sitzung am 31. Januar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Georgien Bericht des Generalsekretärs betreffend die Situation in Abchasien (Georgien) (S/2002/88)". Resolution 1393 (2002) vom 31. Januar 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere Resolution 1364 (2001) vom 31. Juli 2001, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 18. Januar 2002176, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Gipfeltreffen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die im Dezember 1996 in Lissabon168 und am 18. und 19. November 1999 in Istanbul stattfanden, betreffend die Situation in Abchasien (Georgien), sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal169, ferner unter Hinweis darauf, dass er den Abschuss eines Hubschraubers der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien am 8. Oktober 2001 verurteilte, bei dem die neun Menschen an Bord ums Leben kamen, und die Tatsache missbilligend, dass diejenigen, die diesen Angriff verübt haben, noch immer nicht ermittelt wurden, betonend, dass das weitere Ausbleiben von Fortschritten in Schlüsselfragen einer umfassenden Regelung des Konflikts in Abchasien (Georgien) unannehmbar ist, _______________ 176 S/2002/88. 140 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über den wichtigen Beitrag, den die Mission und die gemeinsame Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zur Stabilisierung der Lage in der Konfliktzone geleistet haben, und betonend, wie sehr ihm an der engen Zusammenarbeit zwischen ihnen bei der Wahrnehmung ihres jeweiligen Mandats gelegen ist, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 18. Januar 2002176; 2. würdigt und unterstützt mit Nachdruck die nachhaltigen Anstrengungen, die der Generalsekretär und sein Sonderbeauftragter mit Hilfe der Russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Vermittler sowie mit Hilfe der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unternehmen, um die Stabilisierung der Lage zu fördern und eine umfassende politische Regelung herbeizuführen, die auch eine Regelung des politischen Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien einschließen muss; 3. begrüßt und unterstützt die Fertigstellung des Dokuments "Grundprinzipien für die Kompetenzaufteilung zwischen Tiflis und Suchumi" und des dazugehörigen Übermittlungsschreibens, mit dem Beitrag und der vollen Unterstützung aller Mitglieder der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs, und unterstützt die Anstrengungen, die der Sonderbeauftragte auf der Grundlage dieser Dokumente unternimmt, welche positive Elemente zur Einleitung des Friedensprozesses zwischen den Parteien darstellen; 4. erinnert daran, dass diese Dokumente dem Zweck dienen, die Durchführung sinnvoller Verhandlungen zwischen den Parteien, unter der Führung der Vereinten Nationen, über den Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien zu erleichtern, und keinen Versuch darstellen, den Parteien eine bestimmte Lösung aufzuzwingen oder zu diktieren; 5. erinnert außerdem daran, dass beide Seiten Zugeständnisse machen müssen, wenn der Verhandlungsprozess zu einer für beide Seiten annehmbaren dauerhaften politischen Lösung führen soll; 6. fordert die Parteien, insbesondere die abchasische Seite, mit allem Nachdruck auf, das Dokument und das dazugehörige Übermittlungsschreiben in naher Zukunft in Empfang zu nehmen, sie umfassend und mit offenem Blick zu prüfen und danach unverzüglich in konstruktive Verhandlungen über ihren Inhalt einzutreten, und fordert alle anderen, die Einfluss auf die Parteien haben, auf, auf dieses Ergebnis hinzuwirken; 7. fordert die Parteien auf, keine Mühe zu scheuen, um ihr nach wie vor bestehendes gegenseitiges Misstrauen zu überwinden; 8. verurteilt die Verstöße gegen die Bestimmungen des am 14. Mai 1994 in Moskau unterzeichneten Übereinkommens über eine Waffenruhe und die Truppenentflechtung171 und verlangt, dass sie sofort eingestellt werden; 9. begrüßt und unterstützt in diesem Zusammenhang mit Nachdruck das von den beiden Seiten am 17. Januar 2002 unterzeichnete Protokoll betreffend die Situation im Kodori-Tal, fordert seine vollständige und rasche Umsetzung, insbesondere durch die georgische Seite, fordert aber auch insbesondere die abchasische Seite nachdrücklich auf, sich an ihre Zusage zu halten, den Rückzug der georgischen Truppen nicht auszunutzen, anerkennt die legitimen Sicherheitsbedenken der Zivilbevölkerung in dem Gebiet, fordert die politischen Führer in Tiflis und Suchumi auf, die Sicherheitsvereinbarungen einzuhalten, und fordert sie ferner auf, sich öffentlich von der militanten Rhetorik und den Unterstützungsbezeugungen für militärische Optionen und die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen zu distanzieren; 10. legt den Parteien eindringlich nahe, die notwendige Wiederbelebung des Friedensprozesses unter allen seinen hauptsächlichen Aspekten sicherzustellen, ihre Arbeit im Koordinierungsrat und seinen einschlägigen Mechanismen wieder aufzunehmen, auf den Ergebnissen des am 15. und 16. März 2001 in Jalta (Ukraine) abgehaltenen dritten Treffens über vertrauensbildende Maßnahmen zwischen der georgischen und der ab- 141 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 chasischen Seite173 aufzubauen und die bei diesem Anlass vereinbarten Vorschläge zielstrebig und kooperativ umzusetzen; 11. bekundet seine tiefe Entmutigung über das Ausbleiben von Fortschritten in der Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, bekräftigt, dass aus dem Konflikt hervorgehende demografische Veränderungen unannehmbar sind, bekräftigt außerdem das unveräußerliche Recht aller von dem Konflikt betroffenen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, in Sicherheit und Würde an ihre Heimstätten zurückzukehren, im Einklang mit dem Völkerrecht und gemäß dem Vierparteienübereinkommen vom 4. April 1994 über die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen170, erinnert daran, dass die abchasische Seite eine besondere Verantwortung für den Schutz der Rückkehrer und die Erleichterung der Rückkehr der restlichen vertriebenen Bevölkerungsgruppen trägt, und begrüßt die von dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und dem Sekretariats-Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten ergriffenen Maßnahmen, um die Situation der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu verbessern, ihnen neue Fertigkeiten zu vermitteln und ihre Eigenständigkeit zu erhöhen, unter voller Achtung ihres unveräußerlichen Rechts auf Rückkehr an ihre Heimstätten in Sicherheit und Würde; 12. fordert die Parteien nachdrücklich auf, die Empfehlungen der unter der Ägide der Vereinten Nationen durchgeführten gemeinsamen Bewertungsmission in den Bezirk Gali umzusetzen, fordert insbesondere die abchasische Seite auf, die Anwendung der Gesetze unter Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung zu verbessern und dem Umstand abzuhelfen, dass die Volksgruppe der Georgier keinen Unterricht in ihrer Muttersprache erhält; 13. begrüßt die mit der Kooperation der Parteien eingeleiteten Wiedereingliederungsprogramme für Vertriebene und Rückkehrer auf beiden Seiten der Waffenstillstandslinie; 14. fordert die Parteien auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die für den Abschuss eines Hubschraubers der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien am 8. Oktober 2001 verantwortlichen Personen zu ermitteln und vor Gericht zu stellen, gibt seiner Besorgnis Ausdruck über die beunruhigende Tendenz der Parteien, die Bewegungsfreiheit des Personals der Mission einzuschränken und so die Mission bei der Wahrnehmung ihres Mandats, namentlich durch wirksame Patrouillen, zu behindern, und unterstreicht, dass beide Seiten in erster Linie dafür verantwortlich sind, für ausreichende Sicherheit zu sorgen und die Bewegungsfreiheit des Personals der Mission, der gemeinsamen Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und des sonstigen internationalen Personals zu gewährleisten; 15. erinnert insbesondere die georgische Seite an die Einhaltung ihrer Verpflichtung, den Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, die von der georgisch kontrollierten Seite der Waffenstillstandslinie aus nach Abchasien (Georgien) überwechseln, ein Ende zu setzen; 16. begrüßt es, dass die Mission ihre Sicherheitsvorkehrungen ständig überprüft, um die höchstmögliche Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten; 17. beschließt, das Mandat der Mission um einen weiteren, am 31. Juli 2002 endenden Zeitraum zu verlängern und das Mandat der Mission zu überprüfen, falls die Entscheidung über die Verlängerung der Präsenz der gemeinsamen Friedenstruppe nicht bis zum 15. Februar 2002 getroffen wird, und nimmt in diesem Zusammenhang davon Kenntnis, dass die georgischen Behörden am 31. Januar 2002 der Verlängerung des Mandats der gemeinsamen Friedenstruppe bis Ende Juni 2002 zugestimmt haben; 18. ersucht den Generalsekretär, den Rat auch weiterhin regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Situation in Abchasien (Georgien) Bericht zu erstatten; 19. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4464. Sitzung einstimmig verabschiedet. 142 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beschlüsse Am 7. Juni 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär177: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 23. Mai 2002 betreffend Ihre Absicht, Heidi Tagliavini (Schweiz) zu Ihrer Sonderbeauftragten für Georgien und Leiterin der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien zu ernennen178, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner nichtöffentlichen 4590. Sitzung am 29. Juli 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4590. Sitzung am 29. Juli 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Georgien'. Der Präsident lud den Minister für besondere Angelegenheiten Georgiens im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie der Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Minister für besondere Angelegenheiten Georgiens führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4591. Sitzung am 29. Juli 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Georgiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Georgien Bericht des Generalsekretärs betreffend die Situation in Abchasien (Georgien) (S/2002/742)". Resolution 1427 (2002) vom 29. Juli 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolution 1393 (2002) vom 31. Januar 2002, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 10. Juli 2002179, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Gipfeltreffen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die im Dezember 1996 in Lissabon168 und am 18. und 19. November 1999 in Istanbul stattfanden, betreffend die Situation in Abchasien (Georgien), sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal169, ferner unter Hinweis darauf, dass er den Abschuss eines Hubschraubers der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien am 8. Oktober 2001 verurteilte, bei dem die neun Menschen an Bord ums Leben kamen, und die Tatsache missbilligend, dass diejenigen, die diesen Angriff verübt haben, noch immer nicht ermittelt wurden, betonend, dass das weitere Ausbleiben von Fortschritten in Schlüsselfragen einer umfassenden Regelung des Konflikts in Abchasien (Georgien) unannehmbar ist, _______________ 177 S/2002/644. S/2002/643. 179 S/2002/742. 178 143 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über den wichtigen Beitrag, den die Mission und die gemeinsame Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zur Stabilisierung der Lage in der Konfliktzone geleistet haben, und betonend, wie sehr ihm an der engen Zusammenarbeit zwischen ihnen bei der Wahrnehmung ihres jeweiligen Mandats gelegen ist, sowie erfreut über die Vereinbarung über die Verlängerung des Mandats der gemeinsamen Friedenstruppe um einen weiteren, am 31. Dezember 2002 endenden Zeitraum, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 10. Juli 2002179; 2. würdigt und unterstützt mit Nachdruck die nachhaltigen Anstrengungen, die der Generalsekretär und seine Sonderbeauftragte mit Hilfe der Russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Vermittler sowie mit Hilfe der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unternehmen, um die Stabilisierung der Lage zu fördern und eine umfassende politische Regelung herbeizuführen, die auch eine Regelung des politischen Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien einschließen muss; 3. erinnert insbesondere an seine Unterstützung des Dokuments "Grundprinzipien für die Kompetenzaufteilung zwischen Tiflis und Suchumi" und des dazugehörigen Übermittlungsschreibens, das von allen Mitgliedern der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und mit ihrer vollen Unterstützung abgefasst wurde; 4. bedauert, dass bei der Aufnahme von Verhandlungen über den politischen Status keine Fortschritte erzielt worden sind, und erinnert erneut daran, dass diese Dokumente dem Zweck dienen, die Durchführung ernsthafter Verhandlungen zwischen den Parteien, unter der Führung der Vereinten Nationen, über den Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien zu erleichtern und dass sie keinen Versuch darstellen, den Parteien eine bestimmte Lösung aufzuzwingen oder zu diktieren; 5. unterstreicht, dass beide Seiten Zugeständnisse machen müssen, wenn der Verhandlungsprozess zu einer für beide Seiten annehmbaren dauerhaften politischen Lösung führen soll; 6. bedauert insbesondere zutiefst die wiederholte Weigerung der abchasischen Seite, Gesprächen über den Inhalt des Dokuments zuzustimmen, fordert die abchasische Seite erneut mit allem Nachdruck auf, das Dokument und das dazugehörige Übermittlungsschreiben entgegenzunehmen, fordert beide Parteien nachdrücklich auf, das Dokument und das Schreiben sodann eingehend und mit offenem Blick zu prüfen und in konstruktive Verhandlungen über ihren Inhalt einzutreten, und fordert alle, die Einfluss auf die Parteien haben, nachdrücklich auf, auf dieses Ergebnis hinzuwirken; 7. fordert die Parteien auf, keine Mühe zu scheuen, um ihr nach wie vor bestehendes gegenseitiges Misstrauen zu überwinden; 8. verurteilt die Verstöße gegen die Bestimmungen des am 14. Mai 1994 in Moskau unterzeichneten Übereinkommens über eine Waffenruhe und die Truppenentflechtung171 und verlangt, dass sie sofort eingestellt werden; 9. begrüßt das Abflauen der Spannungen im Kodori-Tal und die von den Parteien bekräftigte Absicht, die Situation friedlich beizulegen, erinnert daran, dass er das von den beiden Seiten am 17. Januar 2002 unterzeichnete Protokoll betreffend die Situation im Kodori-Tal nachdrücklich unterstützt, fordert beide Seiten, insbesondere die georgische, auf, dieses Protokoll auch weiterhin vollinhaltlich durchzuführen, und anerkennt die legitimen Sicherheitsbedenken der Zivilbevölkerung in dem Gebiet, fordert die politischen Führer in Tiflis und Suchumi auf, die Sicherheitsvereinbarungen einzuhalten, und fordert beide Seiten auf, keine Mühe zu scheuen, um sich auf eine allseits annehmbare Regelung für die Sicherheit der Bevölkerung im Kodori-Tal und in dessen Umgebung zu einigen; 10. fordert die georgische Seite auf, die Sicherheit für die gemeinsamen Patrouillen der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien und der gemeinsamen 144 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten im Kodori-Tal weiter zu verbessern, um ihnen die unabhängige und regelmäßige Überwachung der Situation zu ermöglichen; 11. legt den Parteien eindringlich nahe, die notwendige Wiederbelebung des Friedensprozesses unter allen seinen hauptsächlichen Aspekten sicherzustellen, ihre Arbeit im Koordinierungsrat und seinen einschlägigen Mechanismen wieder aufzunehmen, auf den Ergebnissen des am 15. und 16. März 2001 in Jalta (Ukraine) abgehaltenen dritten Treffens über vertrauensbildende Maßnahmen zwischen der georgischen und der abchasischen Seite aufzubauen und die bei diesem Anlass vereinbarten Vorschläge zielstrebig und kooperativ umzusetzen; 12. betont, dass in der Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen dringend Fortschritte erzielt werden müssen, fordert beide Seiten auf, zu zeigen, dass sie wirklich entschlossen sind, deren Rückkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und diese Aufgabe in enger Abstimmung mit der Mission wahrzunehmen, bekräftigt, dass die aus dem Konflikt hervorgegangenen demografischen Veränderungen unannehmbar sind, bekräftigt außerdem das unveräußerliche Recht aller von dem Konflikt betroffenen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, in Sicherheit und Würde an ihre Heimstätten zurückzukehren, im Einklang mit dem Völkerrecht und gemäß dem Vierparteienübereinkommen vom 4. April 1994 über die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen170 und der Erklärung von Jalta173, erinnert daran, dass die abchasische Seite eine besondere Verantwortung für den Schutz der Rückkehrer und die Erleichterung der Rückkehr der restlichen vertriebenen Bevölkerungsgruppen trägt, und ersucht darum, dass unter anderem das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und das Sekretariats-Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten weitere Maßnahmen ergreifen, um Bedingungen zu schaffen, die die Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen begünstigen, unter anderem durch Projekte mit rascher Wirkung, damit sie sich Qualifikationen aneignen und ihre Eigenständigkeit erhöhen können, unter voller Achtung ihres unveräußerlichen Rechts auf Rückkehr in ihre Heimat in Sicherheit und Würde; 13. fordert die Parteien abermals nachdrücklich auf, die Empfehlungen der unter der Ägide der Vereinten Nationen durchgeführten gemeinsamen Bewertungsmission in den Bezirk Gali umzusetzen, begrüßt das Einvernehmen der Parteien, in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer verstärkten Unterstützung der örtlichen Strafverfolgungsbehörden zu sondieren, und fordert insbesondere die abchasische Seite auf, die Anwendung der Gesetze unter Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung zu verbessern und dem Umstand abzuhelfen, dass die Angehörigen der georgischen Volksgruppe keinen Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten; 14. fordert beide Parteien auf, sich öffentlich von militanter Rhetorik und Unterstützungsbekundungen für militärische Optionen und für die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen zu distanzieren, und erinnert insbesondere die georgische Seite an die Erfüllung ihrer Zusage, den Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen ein Ende zu bereiten; 15. fordert die Parteien abermals auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Verantwortlichen für den Abschuss eines Hubschraubers der Mission am 8. Oktober 2001 zu ermitteln und vor Gericht zu stellen, und unterstreicht, dass beide Seiten die primäre Verantwortung für die Gewährleistung angemessener Sicherheit und der Bewegungsfreiheit des Personals der Mission, der gemeinsamen Friedenstruppe und des sonstigen internationalen Personals tragen; 16. begrüßt es, dass die Mission ihre Sicherheitsvorkehrungen ständig überprüft, um die höchstmögliche Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten; 17. beschließt, das Mandat der Mission um einen weiteren, am 31. Januar 2003 endenden Zeitraum zu verlängern; 145 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 18. ersucht den Generalsekretär, den Sicherheitsrat auch weiterhin regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Situation in Abchasien (Georgien) Bericht zu erstatten; 19. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4591. Sitzung einstimmig verabschiedet. DIE SITUATION BETREFFEND DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1997, 1998, 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4271. Sitzung am 2. Februar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, Generalmajor Joseph Kabila, den Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, einzuladen, bei der Erörterung des folgenden Punktes am Ratstisch Platz zu nehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Unterrichtung durch Seine Exzellenz, Generalmajor Joseph Kabila, den Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo". Auf seiner 4279. Sitzung am 21. Februar 2001 beschloss der Rat, den Sonderbotschafter des Präsidenten der Republik Togo und derzeitigen Vorsitzenden der Organisation der afrikanischen Einheit, den Minister für Außenbeziehungen Angolas, den Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Kongo, den Außenminister Namibias, den Minister im Amt des Präsidenten der Ruandischen Republik, den Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten (internationale Angelegenheiten) Ugandas, den Minister für Präsidentschaftsangelegenheiten Sambias sowie den Außenminister Simbabwes und Vorsitzenden des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka einzuladen, bei der Erörterung des folgenden Punktes am Ratstisch Platz zu nehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Sechster Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2001/128)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Valentine Senga, den Vertreter der Bewegung für die Befreiung des Kongo bei der Gemeinsamen Militärkommission, Azarias Ruberwa, den Generalsekretär der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma, Pashi-Claver, den Vertreter der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Kisangani, Saïd Djennit, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten der Organisation der afrikanischen Einheit, und Kamel Morjane, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner nichtöffentlichen 4280. Sitzung am 21. Februar 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4280. Sitzung am 21. Februar 2001 behandelte der Sicherheitsrat die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo. Der Präsident wies auf die auf der 4279. Sitzung gefassten Beschlüsse hin, mit denen der Rat die Mitglieder des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka sowie Sambia, den Sonderbotschafter des 146 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 derzeitigen Vorsitzenden der Organisation der afrikanischen Einheit, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten der Organisation der afrikanischen Einheit und den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Regeln 37 beziehungsweise 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme eingeladen hatte. Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Politischen Komitees, Sambia, der Sonderbotschafter des derzeitigen Vorsitzenden der Organisation der afrikanischen Einheit, der Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten der Organisation der afrikanischen Einheit und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo führten konstruktive, interaktive Gespräche." Auf seiner nichtöffentlichen 4281. Sitzung am 22. Februar 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4281. Sitzung am 22. Februar 2001 behandelte der Sicherheitsrat die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo. Der Rat ließ sich von Sir Ketumile Masire, dem Moderator des interkongolesischen Dialogs, nach Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung unterrichten. Die Ratsmitglieder machten Anmerkungen und stellten Fragen im Zusammenhang mit der Unterrichtung. Sir Ketumile Masire ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder ein." Auf seiner 4282. Sitzung am 22. Februar 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Sechster Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2001/128)". Entsprechend den auf der 4279. Sitzung gefassten Beschlüssen lud der Präsident die Mitglieder des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka sowie Sambia, den Vertreter des derzeitigen Vorsitzenden der Organisation der afrikanischen Einheit, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten der Organisation der afrikanischen Einheit und den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Regeln 37 beziehungsweise 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Resolution 1341 (2001) vom 22. Februar 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1234 (1999) vom 9. April 1999, 1258 (1999) vom 6. August 1999, 1265 (1999) vom 17. September 1999, 1273 (1999) vom 5. November 1999, 1279 (1999) vom 30. November 1999, 1291 (2000) vom 24. Februar 2000, 1296 (2000) vom 19. April 2000, 1304 (2000) vom 16. Juni 2000, 1323 (2000) vom 13. Oktober 2000 und 1332 (2000) vom 14. Dezember 2000 sowie die Erklärungen 147 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 seines Präsidenten vom 13. Juli180, 31. August181 und 11. Dezember 1998182, vom 24. Juni 1999183 und vom 26. Januar184, 5. Mai185, 2. Juni186 und 7. September 2000187, in Bekräftigung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Demokratischen Republik Kongo und aller Staaten in der Region, sowie in Bekräftigung dessen, dass alle Staaten verpflichtet sind, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt zu unterlassen, ferner in Bekräftigung der Souveränität der Demokratischen Republik Kongo über ihre natürlichen Ressourcen und besorgt über Berichte über die illegale Ausbeutung der Ressourcen des Landes und über die möglichen Folgen dieser Aktivitäten für die Sicherheitsbedingungen und die Fortsetzung der Feindseligkeiten, mit dem Ausdruck seiner höchsten Beunruhigung über die tragischen Auswirkungen des anhaltenden Konflikts auf die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere über die Zunahme der Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen, und betonend, dass die kongolesische Bevölkerung dringend umfangreiche humanitäre Hilfe benötigt, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über alle Verletzungen der Menschenrechte und alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, namentlich die gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Greueltaten, die insbesondere in den östlichen Provinzen begangen werden, tief besorgt über das Ansteigen der Infektionsrate mit HIV/Aids, insbesondere unter Frauen und Mädchen, als Folge des Konflikts, in ernster Besorgnis über die weiter anhaltende Einziehung und den weiteren Einsatz von Kindersoldaten durch bewaffnete Kräfte und Gruppen, namentlich auch die grenzüberschreitende Einziehung und Entführung von Kindern, in Bekräftigung dessen, dass ihm nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt, sowie in Bekräftigung seiner Unterstützung für die am 10. Juli 1999 unterzeichnete Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 sowie den Plan von Kampala und die Unterpläne von Harare betreffend die Entflechtung und Umdislozierung, betonend, wie wichtig es ist, dem Friedensprozess neue Impulse zu verleihen, um den vollständigen und endgültigen Abzug aller ausländischen Truppen aus der Demokratischen Republik Kongo herbeizuführen, sowie betonend, wie wichtig es ist, den in der Waffenruhevereinbarung geforderten politischen Prozess voranzubringen und die nationale Aussöhnung zu erleichtern, daran erinnernd, dass es Aufgabe aller Parteien ist, im Hinblick auf die vollständige Dislozierung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo zu kooperieren, und mit Befriedigung Kenntnis nehmend von den _______________ 180 S/PRST/1998/20. S/PRST/1998/26. 182 S/PRST/1998/36. 183 S/PRST/1999/17. 184 S/PRST/2000/2. 185 S/PRST/2000/15. 186 S/PRST/2000/20. 187 S/PRST/2000/28. 188 S/1999/815, Anlage. 181 148 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 jüngsten Erklärungen des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo und von seinen Zusicherungen, die Dislozierung der Mission zu unterstützen, erfreut über die Teilnahme der Mitglieder des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka an seinen Sitzungen vom 21.189 und 22. Februar 2001190 und betonend, dass die Parteien der von ihnen eingegangenen Verpflichtung nachkommen müssen, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um den Friedensprozess voranzubringen, in Würdigung der hervorragenden Arbeit des Personals der Mission unter schwierigen Bedingungen und von der starken Führungsrolle des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs Kenntnis nehmend, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 12. Februar 2001191 und von seiner Schlussfolgerung, dass die erforderlichen Bedingungen betreffend die Einhaltung der Waffenruhe, einen tragfähigen Entflechtungsplan und die Zusammenarbeit mit der Mission erfüllt werden, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. nimmt Kenntnis von den jüngsten Fortschritten im Hinblick auf die Einhaltung der Waffenruhe und fordert alle Parteien der Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 nachdrücklich auf, die Feindseligkeiten nicht wieder aufzunehmen und diese Vereinbarung sowie die Vereinbarungen von Kampala und Harare und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats durchzuführen; 2. fordert abermals den Abzug der ugandischen und ruandischen Truppen sowie aller sonstigen ausländischen bewaffneten Kräfte aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo in Befolgung von Ziffer 4 der Resolution 1304 (2000) und der Waffenruhevereinbarung und fordert diese bewaffneten Kräfte nachdrücklich auf, rasch Maßnahmen zur Beschleunigung dieses Abzugs zu ergreifen; 3. verlangt, dass die Parteien den Plan von Kampala und die Unterpläne von Harare betreffend die Entflechtung und Umdislozierung der bewaffneten Kräfte vorbehaltlos innerhalb der in der Vereinbarung von Harare festgelegten und am 15. März 2001 beginnenden Frist von vierzehn Tagen vollständig umsetzen; 4. begrüßt es, dass sich die ruandischen Behörden in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2001192 verpflichtet haben, ihre Truppen gemäß der Vereinbarung von Harare aus Pweto abzuziehen, fordert sie auf, dieser Verpflichtung nachzukommen, und fordert die anderen Parteien auf, diesen Abzug zu achten; 5. begrüßt es außerdem, dass sich die ugandischen Behörden verpflichtet haben, die Stärke ihrer Truppen im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo sofort um zwei Bataillone zu reduzieren, fordert die ugandischen Behörden auf, dieser Verpflichtung nachzukommen, und fordert die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo auf, dies zu verifizieren; 6. fordert die Parteien der Waffenruhevereinbarung nachdrücklich auf, bis spätestens zum 15. Mai 2001 in enger Abstimmung mit der Mission einen genauen Plan samt Zeitplan auszuarbeiten und zu beschließen, der im Einklang mit der Waffenruhevereinbarung zum Abschluss des geordneten Abzugs aller ausländischen Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo führt, und ersucht den Generalsekre- _______________ 189 S/PV.4280. S/PV.4281. 191 S/2001/128. 192 S/2001/147. 190 149 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 tär, ihm bis zum 15. April 2001 über den Fortschritt dieser Bemühungen Bericht zu erstatten; 7. verlangt, dass alle Parteien während des Prozesses der Entflechtung und des Abzugs der ausländischen bewaffneten Kräfte alle offensiven militärischen Maßnahmen unterlassen; 8. fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich auf, bis zum 15. Mai 2001 in enger Abstimmung mit der Mission Pläne mit festgelegten Prioritäten für die Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung oder Neuansiedlung aller in Anhang A Kapitel 9.1 der Waffenruhevereinbarung genannten bewaffneten Gruppen zur sofortigen Ausführung auszuarbeiten, und verlangt, dass alle Parteien alle Formen der Unterstützung und Zusammenarbeit mit diesen Gruppen einstellen und ihren Einfluss nutzen, um diese Gruppen nachdrücklich zur Einstellung ihrer Aktivitäten aufzufordern; 9. verurteilt die im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo verübten Massaker und Greueltaten und verlangt abermals, dass alle beteiligten Parteien den Verletzungen der Menschenrechte und den Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht sofort ein Ende setzen; 10. verlangt, dass alle beteiligten bewaffneten Kräfte und Gruppen der Einziehung, der Ausbildung und dem Einsatz von Kindern in ihren Reihen wirksam ein Ende setzen, fordert sie auf, mit der Mission, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und den humanitären Organisationen voll zusammenzuarbeiten, um die rasche Demobilisierung, Rückkehr und Wiedereingliederung dieser Kinder sicherzustellen, und ersucht den Generalsekretär, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte damit zu betrauen, diese Ziele mit Vorrang zu verfolgen; 11. fordert alle Parteien auf, den sicheren und ungehinderten Zugang des humanitären Hilfspersonals zu allen Hilfsbedürftigen zu gewährleisten, und erinnert daran, dass die Parteien auch Garantien im Hinblick auf die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten humanitären Hilfspersonals geben müssen; 12. fordert alle Parteien außerdem auf, bei der Auslieferung humanitärer Hilfsgüter die Grundsätze der Neutralität und der Unparteilichkeit zu achten; 13. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die humanitären Hilfsmaßnahmen in der Demokratischen Republik Kongo und den von der Krise in der Demokratischen Republik Kongo betroffenen Nachbarländern verstärkt zu unterstützen; 14. erinnert alle Parteien an die Verpflichtungen, die ihnen das Vierte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten193 hinsichtlich der Sicherheit der Zivilbevölkerung auferlegt, und betont, dass die Besatzungstruppen für Verletzungen der Menschenrechte in dem unter ihrer Kontrolle stehenden Gebiet verantwortlich zu machen sind; 15. begrüßt es, dass die Behörden der Demokratischen Republik Kongo ihre Bereitschaft bekundet haben, unter der Schirmherrschaft des neutralen Moderators, Sir Ketumile Masire, mit dem interkongolesischen Dialog fortzufahren, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Verlautbarung des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo auf dem Gipfeltreffen in Lusaka am 15. Februar 2001, dass der Moderator nach Kinshasa eingeladen wurde, und fordert alle kongolesischen Parteien auf, sofortige konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um den Dialog voranzubringen; 16. erklärt erneut, dass die Mission eng mit dem Moderator des interkongolesischen Dialogs zusammenarbeiten, ihm Unterstützung und technische Hilfe gewähren und die diesbezüglichen Tätigkeiten der anderen Organisationen der Vereinten Nationen koordinieren soll; _______________ 193 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 973. 150 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 17. fordert alle Konfliktparteien auf, bei der Dislozierung und dem Einsatz der Mission voll zu kooperieren, namentlich durch die volle Anwendung der Bestimmungen und Grundsätze des Abkommens über die Rechtsstellung der Truppen im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, und erklärt erneut, dass alle Parteien dafür verantwortlich sind, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen sowie des beigeordneten Personals zu gewährleisten; 18. ersucht die Parteien, als Folgemaßnahme zu den auf dem Gipfeltreffen von Lusaka geführten Beratungen zu dieser Frage die Gemeinsame Militärkommission nach Kinshasa zu verlegen und sie auf allen Ebenen an den gleichen Standorten unterzubringen wie die Mission, und fordert die Behörden der Demokratischen Republik Kongo auf, die Sicherheit aller Mitglieder der Gemeinsamen Militärkommission zu gewährleisten; 19. bekräftigt die in der Resolution 1291 (2000) enthaltene Genehmigung und das in der genannten Resolution festgelegte Mandat zur Erweiterung und Dislozierung der Mission und billigt das von dem Generalsekretär in seinem Bericht vom 12. Februar 2001191 vorgelegte aktualisierte Einsatzkonzept zur Dislozierung des gesamten Zivil- und Militärpersonals, das für die Überwachung und Verifikation der Einhaltung der Waffenruhe und der Durchführung der Entflechtungspläne durch die Parteien erforderlich ist, unter Betonung dessen, dass diese Entflechtung ein erster Schritt auf dem Weg zum vollständigen und endgültigen Rückzug aller ausländischen Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo ist; 20. betont, dass er bereit ist, zu gegebener Zeit und in Anbetracht der Entwicklung der Lage eine weitere Überprüfung des Einsatzkonzepts für die Mission zu erwägen, um den Abzug der ausländischen bewaffneten Kräfte und die Umsetzung der in Ziffer 8 genannten Pläne zu überwachen und zu verifizieren und in Abstimmung mit den bestehenden Mechanismen die Sicherheitslage an der Grenze der Demokratischen Republik Kongo zu Ruanda, Uganda und Burundi zu verbessern, und ersucht den Generalsekretär, gegebenenfalls diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten; 21. bekräftigt seine Bereitschaft, den Generalsekretär zu unterstützen, wenn er es für notwendig hält und der Rat feststellt, dass die Bedingungen es zulassen, in den Grenzgebieten im Osten der Demokratischen Republik Kongo, möglicherweise auch in Goma oder Bukavu, Truppen zu dislozieren; 22. begrüßt den zwischen den Behörden der Demokratischen Republik Kongo und Burundis eingeleiteten Dialog, legt ihnen eindringlich nahe, ihre Anstrengungen fortzusetzen, und betont in diesem Zusammenhang, dass die Regelung der Krise in Burundi positiv zur Regelung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo beitragen würde; 23. begrüßt außerdem die jüngsten Treffen der Parteien, namentlich das Treffen der Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas, ermutigt sie, ihren Dialog zu intensivieren, mit dem Ziel, regionale Sicherheitsstrukturen herbeizuführen, die auf dem gemeinsamen Interesse und der beiderseitigen Achtung der territorialen Unversehrtheit, der nationalen Souveränität und der Sicherheit beider Staaten gründen, und betont in diesem Zusammenhang, dass die Entwaffnung und Demobilisierung der ehemaligen Ruandischen Streitkräfte und der Interahamwe-Kräfte sowie die Einstellung jeglicher Unterstützung an diese Gruppen die Regelung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo erleichtern werden; 24. bekundet seine volle Unterstützung für die Arbeit der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo und fordert die Konfliktparteien in der Demokratischen Republik Kongo und die anderen beteiligten Parteien erneut nachdrücklich auf, mit ihr voll zusammenzuarbeiten; 25. erklärt erneut, dass er der Beendigung der illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo höchste Bedeutung beimisst, erklärt, dass er bereit ist, die notwendigen Maßnahmen zu prüfen, um dieser Ausbeutung ein Ende zu setzen, und erwartet in diesem Zusammenhang mit Interesse die endgültigen 151 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe, einschließlich der Schlussfolgerungen betreffend den Grad der Zusammenarbeit der Staaten mit der Sachverständigengruppe; 26. erklärt außerdem erneut, dass zu gegebener Zeit unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit sowie unter Beteiligung aller Regierungen der Region und aller anderen beteiligten Parteien eine internationale Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung im ostafrikanischen Zwischenseengebiet veranstaltet werden soll, mit dem Ziel, die Stabilität in der Region zu festigen und die Bedingungen festzulegen, die es allen erlauben, das Recht auf ein friedliches Leben innerhalb der jeweiligen nationalen Grenzen zu genießen; 27. bekundet seine Absicht, genau zu überwachen, welche Fortschritte die Parteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Resolution erzielen, und möglicherweise im Mai 2001 eine Mission in die Region zu entsenden, um die Fortschritte zu überwachen und weitere Schritte zu erörtern; 28. bekundet seine Bereitschaft, die mögliche Verhängung von Maßnahmen im Einklang mit seiner Verantwortung und seinen Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zu erwägen, falls es die Parteien verabsäumen, diese Resolution vollinhaltlich zu befolgen; 29. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4282. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 28. März 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär194: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 23. März 2001 betreffend die Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo195 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Empfehlung Kenntnis, dass die Gruppe dem Rat ihren Schlussbericht bis zum 3. April 2001 vorlegen soll." Am 6. April 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär196: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 3. April 2001 betreffend die Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo197 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Empfehlung Kenntnis, dass die Gruppe dem Rat ihren Schlussbericht bis zum 16. April 2001 vorlegen soll." Am 24. April 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär198: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 18. April 2001199 betreffend Ihren Vorschlag, Ägypten, Algerien, Bangladesch, Belgien, Benin, Bolivien, Burkina Faso, China, Dänemark, Frankreich, Ghana, Indien, Jordanien, Kanada, Kenia, die Libysch-Arabische Dschamahirija, Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mosambik, Nepal, Niger, Nigeria, Pakistan, Peru, Polen, Rumäni- _______________ 194 S/2001/289. S/2001/288. 196 S/2001/339. 197 S/2001/338. 198 S/2001/406. 199 S/2001/405. 195 152 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 en, die Russische Föderation, Sambia, Schweden, die Schweiz, Senegal, Südafrika, die Tschechische Republik, Tunesien, die Ukraine, Uruguay, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigte Republik Tansania in die Liste der Länder aufzunehmen, die Militärpersonal für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von dem darin enthaltenen Vorschlag Kenntnis." Auf seiner 4317. Sitzung am 3. Mai 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Angolas, Burundis, der Demokratischen Republik Kongo, Japans, Kanadas, Namibias, Ruandas, Schwedens, Sudans, Ugandas und der Vereinigten Republik Tansania einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 12. April 2001 (S/2001/357)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Safiatou BaN'Daw, die Vorsitzende der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 3. Mai 2001 beschloss der Rat ferner, den Vertreter Simbabwes einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4318. Sitzung am 3. Mai 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 12. April 2001 (S/2001/357)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab200: "Der Sicherheitsrat verweist auf die Erklärung seines Präsidenten vom 2. Juni 2000186. Er bringt seine Absicht zum Ausdruck, den Bericht der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo201 ausführlich zu prüfen. Er nimmt Kenntnis von dem Aktionsplan der Sachverständigengruppe für die Verlängerung ihres Mandats202. Der Rat stellt fest, dass der Bericht beunruhigende Informationen über die illegale Ausbeutung der kongolesischen Ressourcen durch an dem Konflikt beteiligte Personen, Regierungen und bewaffnete Gruppen sowie über den zwischen der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo und dem Anhalten des Konflikts bestehenden Zusammenhang enthält. Der Rat verurteilt die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo und bringt seine ernste Besorgnis über die wirtschaftlichen Aktivitäten zum Ausdruck, die dem Konflikt Nahrung geben. Er fordert die in dem Bericht benannten Regierungen mit Nachdruck auf, eigene Untersuchungen über diese Informationen anzustellen, mit der Sachverständigengruppe voll zusammenzuarbeiten und dabei die erforderliche Sicherheit der Sachverstän- _______________ 200 S/PRST/2001/13. S/2001/357. 202 S/2001/416. 201 153 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 digen zu gewährleisten und sofortige Schritte zu unternehmen, um die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen durch ihre Staatsangehörigen oder durch andere ihrer Kontrolle unterstehende Parteien zu beendigen. Der Rat stellt mit Besorgnis fest, dass der Konflikt schreckliche Folgen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Umwelt der Demokratischen Republik Kongo hat. Der Rat ist der Auffassung, dass die einzige gangbare Lösung für die Krise in der Demokratischen Republik Kongo die volle Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 und der einschlägigen Ratsresolutionen ist. Der Rat betont die Wichtigkeit eines umfassenden Ansatzes, der alle tieferen Ursachen des Konflikts erfasst, um eine dauerhafte Friedensregelung in der Demokratischen Republik Kongo herbeizuführen. Der Rat ersucht den Generalsekretär, das Mandat der Sachverständigengruppe um einen abschließenden Zeitraum von drei Monaten zu verlängern, und ersucht außerdem darum, dass die Sachverständigengruppe dem Rat über den Generalsekretär ein Addendum zu ihrem Schlussbericht vorlegt, das Folgendes enthalten soll: a) Eine Aktualisierung der einschlägigen Daten und eine Analyse weiterer Informationen, wie insbesondere in dem Aktionsplan vorgesehen, den die Sachverständigengruppe dem Rat vorgelegt hat; b) sachdienliche Informationen über die Aktivitäten jener Länder und anderer Akteure, über die bislang keine Daten in der erforderlichen Quantität und Qualität vorlagen; c) eine so weit wie möglich auf bestätigten Beweisen beruhende Antwort auf die Kommentare und Reaktionen der Staaten und Akteure, die in dem Schlussbericht der Sachverständigengruppe genannt wurden; d) eine Bewertung der Lage am Ende des verlängerten Mandats der Sachverständigengruppe sowie ihrer Schlussfolgerungen, worin beurteilt werden soll, ob in den Fragen, für die die Sachverständigengruppe zuständig ist, Fortschritte erzielt wurden. Der Rat bringt seine Absicht zum Ausdruck, die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen im Lichte des von der Sachverständigengruppe vorgelegten Addendums zu prüfen und daraufhin zu handeln, um den Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo voranzubringen." Auf seiner 4327. Sitzung am 13. Juni 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Burundis, der Demokratischen Republik Kongo, Japans, Namibias, Ruandas und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Achter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2001/572)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, und Olara Otunnu, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 13. Juni 2001 beschloss der Rat ferner, den Vertreter Ugandas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. 154 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4329. Sitzung am 15. Juni 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Achter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2001/572)". Resolution 1355 (2001) vom 15. Juni 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1234 (1999) vom 9. April 1999, 1258 (1999) vom 6. August 1999, 1265 (1999) vom 17. September 1999, 1273 (1999) vom 5. November 1999, 1279 (1999) vom 30. November 1999, 1291 (2000) vom 24. Februar 2000, 1296 (2000) vom 19. April 2000, 1304 (2000) vom 16. Juni 2000, 1323 (2000) vom 13. Oktober 2000, 1332 (2000) vom 14. Dezember 2000 und 1341 (2001) vom 22. Februar 2001 sowie die Erklärungen seines Präsidenten vom 13. Juli180, 31. August181 und 11. Dezember 1998182, vom 24. Juni 1999183, vom 26. Januar184, 5. Mai185, 2. Juni186 und 7. September 2000187 und vom 3. Mai 2001200, in Bekräftigung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Demokratischen Republik Kongo und aller Staaten in der Region, sowie in Bekräftigung dessen, dass alle Staaten verpflichtet sind, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt zu unterlassen, ferner in Bekräftigung der Souveränität der Demokratischen Republik Kongo über ihre natürlichen Ressourcen, mit dem Ausdruck seiner höchsten Beunruhigung über die tragischen Auswirkungen des anhaltenden Konflikts auf die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere über die Zunahme der Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen, und betonend, dass die kongolesische Bevölkerung dringend umfangreiche humanitäre Hilfe benötigt, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über alle Verletzungen der Menschenrechte und alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, namentlich die gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Greueltaten, die insbesondere in den östlichen Provinzen begangen werden, tief besorgt über das Ansteigen der HIV/Aids-Infektionsrate, insbesondere unter Frauen und Mädchen in der Demokratischen Republik Kongo, in ernster Besorgnis über die weiter anhaltende Einziehung und den weiteren Einsatz von Kindersoldaten durch bewaffnete Kräfte und Gruppen, namentlich auch die grenzüberschreitende Einziehung und die Entführung von Kindern, in Bekräftigung dessen, dass ihm nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt, in Bekräftigung seiner Unterstützung für die am 10. Juli 1999 unterzeichnete Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 sowie den Plan von Kampala und die Unterpläne von Harare betreffend die Entflechtung und Umdislozierung, in Bekräftigung dessen, dass die Hauptverantwortung für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung bei den Parteien liegt, 155 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erneut seine Unterstützung für den interkongolesischen Dialog und den Moderator erklärend und hervorhebend, dass die Parteien die offenen Sach- und Verfahrensfragen regeln müssen, daran erinnernd, dass es Aufgabe aller Parteien ist, im Hinblick auf die vollständige Dislozierung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo zu kooperieren, sich dem Bericht der Mission des Sicherheitsrats in das ostafrikanische Zwischenseengebiet203 anschließend und unter Hinweis auf das Kommuniqué der gemeinsamen Tagung des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka in der Demokratischen Republik Kongo und der Mission des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in das ostafrikanische Zwischenseengebiet204, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 8. Juni 2001205 und den darin enthaltenen Empfehlungen, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, A tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, dass die Waffenruhe zwischen den Parteien der Waffenruhevereinbarung188 eingehalten wurde, begrüßt die im Bericht des Generalsekretärs vom 8. Juni 2001205 vermerkten Fortschritte bei der Entflechtung und Umdislozierung und erneuert seine nachdrückliche Aufforderung an alle Parteien der Waffenruhevereinbarung, diese Vereinbarung sowie die in Kampala und Harare erzielten Vereinbarungen und alle einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats durchzuführen; 2. verlangt, dass die Kongo-Befreiungsfront im Einklang mit den Unterplänen von Harare und ihrer Zusage gegenüber der Mission des Sicherheitsrats in das ostafrikanische Zwischenseengebiet auf ihrem Treffen vom 25. Mai 2001 die Entflechtung und Umdislozierung ihrer Truppen vornimmt, und bekundet seine Absicht, diesen Prozess zu überwachen; 3. verlangt abermals den Abzug der ugandischen und ruandischen Truppen sowie aller sonstigen ausländischen bewaffneten Kräfte aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo in Befolgung von Ziffer 4 der Resolution 1304 (2000) und der Waffenruhevereinbarung, fordert diese bewaffneten Kräfte nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Beschleunigung dieses Abzugs zu ergreifen, und begrüßt in dieser Hinsicht den Beschluss der ugandischen Behörden, mit dem Abzug ihrer Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo zu beginnen206; 4. fordert alle Parteien auf, während des Prozesses der Entflechtung und des Abzugs der ausländischen bewaffneten Kräfte alle Angriffshandlungen zu unterlassen, und bringt ihre Besorgnis über die jüngsten Berichte über Militäroperationen in Nordkivu und Südkivu zum Ausdruck; 5. verlangt, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie Kisangani im Einklang mit Resolution 1304 (2000) entmilitarisiert und dass alle Parteien die Entmilitarisierung der Stadt und ihrer Umgebung achten; 6. verlangt außerdem, dass alle Parteien einschließlich der Regierung der Demokratischen Republik Kongo alle Formen der Unterstützung für die in Anhang A Kapi- _______________ 203 S/2001/521 und Add.1. S/2001/525. 205 S/2001/572. 206 S/2001/461. 204 156 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 tel 9.1 der Waffenruhevereinbarung genannten bewaffneten Gruppen und jegliche Zusammenarbeit mit ihnen sofort einstellen; 7. nimmt Kenntnis von den durch das Politische Komitee für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka ausgearbeiteten Plänen für den geordneten Abzug aller ausländischen bewaffneten Kräfte aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo und für die Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung und Wiedereingliederung aller bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo207 und fordert die Parteien auf, diese Pläne fertigzustellen und dringend umzusetzen; 8. ersucht, mit dem Ziel, die Fertigstellung dieser Pläne zu gewährleisten, alle Parteien, soweit sie es nicht bereits getan haben, der Gemeinsamen Militärkommission so bald wie möglich alle notwendigen operativen Informationen über den Abzug, so auch unter anderem über Personalstärke und Standort der ausländischen bewaffneten Kräfte, ihre Sammelplätze und Abzugsrouten und den Zeitplan, sowie über die Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung und Wiedereingliederung, so auch unter anderem über Personalstärke, Standort und Bewaffnung der bewaffneten Gruppen und über die vorgeschlagenen Standorte für die Demobilisierungsräume, zur Verfügung zu stellen, um den Vereinten Nationen ihre Planung zur Unterstützung der Parteien bei der Durchführung dieser Pläne zu erleichtern; 9. ermutigt die Präsidenten und die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas, ihren Dialog zu intensivieren, mit dem Ziel, regionale Sicherheitsstrukturen herbeizuführen, die auf dem gemeinsamen Interesse und der beiderseitigen Achtung der territorialen Unversehrtheit, der nationalen Souveränität und der Sicherheit beider Staaten gründen, und betont in diesem Zusammenhang, dass die Entwaffnung und Demobilisierung der ehemaligen Ruandischen Streitkräfte und der Interahamwe-Kräfte sowie die Einstellung jeglicher Unterstützung für diese Gruppen für die Regelung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo unabdingbar sind; 10. verurteilt die jüngsten Einfälle bewaffneter Gruppen in Ruanda und Burundi; 11. begrüßt den zwischen den Behörden der Demokratischen Republik Kongo und Burundis eingeleiteten Dialog, fordert sie mit allem Nachdruck auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, fordert alle Staaten in der Region auf, ihren Einfluss auf die burundischen bewaffneten Gruppen geltend zu machen und ihnen nahe zu legen, Gewaltanwendung zu unterlassen, in Verhandlungen über eine politische Regelung einzutreten und sich dem Friedensprozess von Arusha anzuschließen, und verlangt, dass alle Staaten in der Region jegliche militärische Unterstützung für solche Gruppen einstellen; 12. betont, dass ein dauerhafter Frieden in der Demokratischen Republik Kongo nicht auf Kosten des Friedens in Burundi erreicht werden soll, und ersucht den Generalsekretär sowie interessierte Mitgliedstaaten, dringend Vorschläge dafür zu machen, wie diese miteinander verknüpften Krisen am besten anzugehen sind; 13. begrüßt die Ankündigung des Moderators des interkongolesischen Dialogs, dass am 16. Juli 2001 die Vorbereitungstagung des interkongolesischen Dialogs stattfinden wird, fordert alle kongolesischen Parteien auf, diesen Dialog so bald wie möglich aufzunehmen, vorzugsweise auf kongolesischem Boden, und seinen erfolgreichen Ausgang zu gewährleisten, und begrüßt in dieser Hinsicht die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo ergriffenen ersten Maßnahmen zur Liberalisierung der politischen Betätigung; 14. fordert alle in Betracht kommenden Parteien auf, dafür zu sorgen, dass dringende Anliegen des Kinderschutzes, namentlich die Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung und Wiedereingliederung von Kindersoldaten, das Schicksal der von dem Konflikt betroffenen Mädchen, der Schutz und die sichere Rückkehr von Flüchtlingsund binnenvertriebenen Kindern sowie die Registrierung von unbegleiteten Kindern oder Waisenkindern und ihre Wiederzusammenführung mit ihren Familien in allen nationalen, _______________ 207 S/2001/521/Add.1. 157 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 bilateralen und regionalen Dialogen aufgegriffen werden und dass Lösungen im Einklang mit den besten internationalen Verfahrensweisen erarbeitet werden; 15. verurteilt die im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo verübten Massaker und Greueltaten, verlangt abermals, dass alle Konfliktparteien den Verletzungen der Menschenrechte und den Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht sofort ein Ende setzen und betont, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; 16. erinnert alle Parteien an die Verpflichtungen, die ihnen das Vierte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten193 hinsichtlich der Sicherheit der Zivilbevölkerung auferlegt, und betont, dass alle im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo anwesenden bewaffneten Kräfte dafür verantwortlich sind, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in dem unter ihrer Kontrolle stehenden Gebiet zu verhindern; 17. verurteilt nachdrücklich die Angriffe auf Personal der humanitären Organisationen und verlangt, dass die Täter vor Gericht gestellt werden; 18. verurteilt den Einsatz von Kindersoldaten, verlangt, dass alle bewaffneten Kräfte und Gruppen, die es betrifft, alle Formen der Einziehung, Ausbildung und des Einsatzes von Kindern in ihren Streitkräften beenden, fordert alle Parteien auf, mit den Vereinten Nationen, den humanitären Organisationen und den sonstigen zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten, um die zügige Demobilisierung, Rehabilitation und Wiedereingliederung von entführten oder zu bewaffneten Kräften oder Gruppen eingezogenen Kindern sicherzustellen und ihnen die Wiederzusammenführung mit ihren Familien zu ermöglichen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dauerhaft ausreichende Mittel für die langfristige Wiedereingliederung bereitzustellen; 19. fordert alle Parteien auf, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts den vollständigen, sicheren und ungehinderten Zugang des humanitären Hilfspersonals zu allen Hilfsbedürftigen sowie die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter, insbesondere für alle von dem Konflikt betroffenen Kinder, zu gewährleisten, und erinnert daran, dass die Parteien auch Garantien im Hinblick auf die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten humanitären Personals geben müssen; 20. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die humanitären Hilfsmaßnahmen in der Demokratischen Republik Kongo und den von dem Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo betroffenen Nachbarländern verstärkt zu unterstützen; 21. bekundet seine volle Unterstützung für die Arbeit der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo und stellt fest, dass der Bericht der Sachverständigengruppe vom 12. April 2001201 beunruhigende Informationen über die illegale Ausbeutung der kongolesischen Ressourcen durch an dem Konflikt beteiligte Personen, Regierungen und bewaffnete Gruppen sowie über den Zusammenhang zwischen der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo und dem Anhalten des Konflikts enthält; 22. bekräftigt, dass er der Einstellung der illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo höchste Bedeutung beimisst, und bekräftigt, dass er bereit ist zu prüfen, welcher Maßnahmen es bedarf, um dieser Ausbeutung ein Ende zu setzen; 23. erwartet in diesem Zusammenhang die Veröffentlichung des Addendums zu dem Bericht der Sachverständigengruppe, das eine aktualisierte Bewertung der Situation enthalten sollte, fordert alle Parteien des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo und die sonstigen beteiligten Parteien abermals nachdrücklich auf, mit der Sachverständigengruppe voll zusammenzuarbeiten und dabei die erforderliche Sicherheit der Sachverständigen zu gewährleisten, und begrüßt die Einsetzung einer diesbezüglichen Untersuchungskommission durch die ugandischen Behörden; 158 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 24. betont den Zusammenhang zwischen den Fortschritten im Friedensprozess und der wirtschaftlichen Erholung der Demokratischen Republik Kongo, begrüßt die von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo unternommenen ersten Wirtschaftsreformen und unterstreicht den dringenden Bedarf an internationaler Wirtschaftshilfe; 25. betont außerdem, wie wichtig die Wiederherstellung der Flussschifffahrt ist, begrüßt es, dass der Kongo und der Ubangi wieder für die Schifffahrt geöffnet wurden, fordert alle Parteien und insbesondere, angesichts ihrer jüngsten öffentlichen Äußerungen, die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie nachdrücklich auf, auch weiterhin zusammenzuarbeiten, um die Wiederherstellung der Wirtschaftsverbindungen unter anderem zwischen Kinshasa, Mbandaka und Kisangani zu ermöglichen, und bekundet seine Unterstützung für den Vorschlag, eine Kommission für das Kongobecken zu schaffen, in der die kongolesischen Parteien, Organisationen der Vereinten Nationen und einige Nachbarländer vertreten sind und die unter dem Vorsitz der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo steht; 26. betont ferner, dass ein dauerhafter Frieden nur erzielt werden kann, wenn es allen Länder der Region gelingt, untereinander die Regeln für die Förderung von Sicherheit und Entwicklung festzulegen, und bekräftigt in dieser Hinsicht, dass zu gegebener Zeit unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit eine internationale Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region organisiert werden soll, an der alle Regierungen der Region und alle sonstigen beteiligten Parteien teilnehmen; 27. bekundet seine Absicht, die Fortschritte, welche die Parteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Resolution und bei der Befolgung der darin enthaltenen Forderungen erzielen, genau zu überwachen; 28. bekundet erneut seine Bereitschaft, die mögliche Verhängung von Maßnahmen im Einklang mit seiner Verantwortung und seinen Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zu erwägen, falls es die Parteien verabsäumen, diese Resolution und die anderen einschlägigen Resolutionen vollinhaltlich zu befolgen; B 29. beschließt, das Mandat der Mission bis zum 15. Juni 2002 zu verlängern, und beschließt außerdem, auf der Grundlage der Berichte des Generalsekretärs die erzielten Fortschritte mindestens alle vier Monate zu überprüfen; 30. ersucht den Generalsekretär, nach Übermittlung aller notwendigen Informationen durch die Parteien der Waffenruhevereinbarung und vorbehaltlich der weiteren Kooperation der Parteien dem Rat Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die Mission die Durchführung der in den Ziffern 7 und 8 genannten Pläne durch die Parteien unterstützen, überwachen und verifizieren könnte; 31. billigt das vom Generalsekretär in den Ziffern 84 bis 104 seines Berichts vom 8. Juni 2001205 enthaltene aktualisierte Einsatzkonzept, darunter, für die Zwecke der weiteren Planung, die Schaffung eines Zivilpolizeianteils und einer integrierten zivilmilitärischen Abteilung zur Koordinierung der Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Repatriierungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen, die Stärkung der Präsenz der Mission in Kisangani und die Stärkung der logistischen Unterstützungskapazität der Mission zur Unterstützung der gegenwärtigen und der in Zukunft vorgesehenen Dislozierung, mit dem Ziel, den Übergang zur dritten Phase der Dislozierung der Mission vorzubereiten, nachdem die Parteien die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt haben; 32. ermächtigt in diesem Zusammenhang die Mission, entsprechend dem Bericht des Generalsekretärs auf Antrag und im Rahmen ihrer Kapazitäten bei der baldigen, auf freiwilliger Basis erfolgenden Durchführung der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung und Wiedereingliederung bewaffneter Gruppen behilflich zu sein, und ersucht den Generalsekretär, an Orten, an denen ein frühzeitiger Abzug erfolgt, Militärbeobachter zur Überwachung dieses Prozesses zu dislozieren; 159 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 33. verweist erneut auf die Genehmigung in Resolution 1291 (2000), das Militärpersonal der Mission auf bis zu 5.537 Personen zu verstärken, einschließlich Beobachtern, soweit der Generalsekretär dies für notwendig erachtet; 34. ersucht den Generalsekretär, den zivilen Anteil der Mission zu verstärken, im Einklang mit den Empfehlungen in seinem Bericht, um in die Gebiete, in denen die Mission disloziert ist, Menschenrechtspersonal zu entsenden und so eine Überwachungskapazität für Menschenrechte zu schaffen, sowie Zivilpersonal für politische und humanitäre Angelegenheiten dorthin zu entsenden; 35. fordert den Generalsekretär auf, für eine ausreichende Dislozierung von Beratern für Kinderschutz zu sorgen, um eine konsequente und systematische Überwachung und Berichterstattung über das Verhalten der Konfliktparteien bezüglich ihrer Verpflichtungen zum Schutz der Kinder nach dem humanitären Recht und dem Recht auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie bezüglich ihrer Zusagen gegenüber dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte sicherzustellen; 36. betont, dass die Kapazität für die Öffentlichkeitsarbeit verstärkt werden muss, namentlich durch die Einrichtung von Hörfunkstationen der Vereinten Nationen, die das Verständnis der örtlichen Gemeinwesen und der Parteien für den Friedensprozess und die Rolle der Mission fördern; 37. fordert alle Konfliktparteien auf, bei der Dislozierung und dem Einsatz der Mission uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, namentlich durch die volle Anwendung der Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Truppen im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, und erklärt erneut, dass alle Parteien dafür verantwortlich sind, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen sowie des beigeordneten Personals zu gewährleisten; 38. betont, dass es erforderlich ist, die Gemeinsame Militärkommission zusammen mit der Mission in Kinshasa unterzubringen; 39. bekräftigt seine Bereitschaft, den Generalsekretär dabei zu unterstützen, wenn er es für notwendig hält und wenn die Bedingungen es zulassen, im Kontext eines tragfähigen Sicherheitsrahmens weiteres Militärpersonal in den Grenzgebieten im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu dislozieren; 40. äußert seine Anerkennung für die mit den Parteien der Waffenruhevereinbarung eingegangene Partnerschaft, die während der letzten Mission des Sicherheitsrats in das ostafrikanische Zwischenseengebiet gestärkt wurde, und erklärt erneut, dass er fest entschlossen ist, den Parteien bei ihren Bemühungen um die Herbeiführung des Friedens auch künftig Hilfe zu gewähren; 41. würdigt die hervorragende Arbeit des Personals der Mission unter schwierigen Bedingungen und bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs; 42. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4329. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4348. Sitzung am 24. Juli 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Belgiens, der Demokratischen Republik Kongo, Namibias, Ruandas und Simbabwes einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Unterrichtung durch Kamel Morjane, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo". 160 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Kamel Morjane, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4349. Sitzung am 24. Juli 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab208: "Der Sicherheitsrat nimmt mit Befriedigung Kenntnis von den bisher erzielten Fortschritten in dem Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo. Der Rat fordert alle Konfliktparteien auf, alle von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, die am 10. Juli 1999 unterzeichnete Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 vollinhaltlich durchzuführen und die Entflechtung und Umdislozierung ihrer bewaffneten Kräfte im Einklang mit dem Plan von Kampala und den Unterplänen von Harare zu vollenden, was von der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo verifiziert werden wird. Der Rat hält es für unannehmbar, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie seiner Resolution 1304 (2000) vom 16. Juni 2000, welche die in Resolution 1355 (2001) vom 15. Juni 2001 wiederholte Forderung enthält, Kisangani vollständig zu entmilitarisieren, mehr als ein Jahr nach ihrer Verabschiedung noch nicht Folge geleistet hat. Der Rat ruft die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie auf, ihre Verpflichtungen gemäß Resolution 1304 (2000) vollständig und sofort einzuhalten, und stellt fest, dass eine weitere Nichteinhaltung Folgen für die Zukunft nach sich ziehen kann. Der Rat erinnert alle Parteien an ihre Verpflichtung, voll mit der Mission zusammenzuarbeiten, sowie an ihre Verpflichtungen bezüglich der Sicherheit der Zivilbevölkerung nach dem Vierten Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten193. Der Rat fordert die betreffenden Parteien nachdrücklich auf, ihre Untersuchung der Tötung von sechs Mitarbeitern des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in den östlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo beschleunigt abzuschließen, dem Internationalen Komitee über ihre Untersuchungsergebnisse Bericht zu erstatten und die Täter vor Gericht zu stellen. Der Rat fordert alle Parteien auf, die humanitären Anstrengungen der Vereinten Nationen und der nichtstaatlichen Organisationen zu erleichtern und zu unterstützen. Er betont die Wichtigkeit der Arbeit des Koordinators der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen. Der Rat fordert erneut die Beendigung der illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo. In dieser Hinsicht fordert er alle Parteien auf, voll mit der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo zusammenzuarbeiten, sieht dem Addendum zu dem Bericht der Gruppe mit Interesse entgegen und erklärt erneut seine Bereitschaft, die erforderlichen Maßnahmen zu erwägen, um dieser Ausbeutung ein Ende zu setzen. Der Rat fordert alle Parteien erneut auf, die Fertigstellung und Durchführung umfassender Pläne für den geordneten Abzug aller ausländischen Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo und für die Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung und Neuansiedlung aller in An- _______________ 208 S/PRST/2001/19. 161 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 hang A Kapitel 9.1 der Waffenruhevereinbarung genannten bewaffneten Gruppen zu beschleunigen. Der Rat gibt seiner ernsten Besorgnis über die Tätigkeiten der bewaffneten Gruppen in den östlichen Landesteilen Ausdruck. Er nimmt mit Interesse davon Kenntnis, dass der Präsident der Demokratischen Republik Kongo die Mission eingeladen hat, die Lager zu besuchen, in denen Berichten zufolge einige Mitglieder der bewaffneten Gruppen von den Kongolesischen Streitkräften kaserniert wurden, und betont, wie wichtig es ist, dass die Mission im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Einklang mit der in seiner Resolution 1355 (2001) erteilten Ermächtigung bei der baldigen Durchführung der auf freiwilliger Grundlage erfolgenden Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung und Neuansiedlung dieser bewaffneten Gruppen behilflich ist. Der Rat ersucht in dieser Hinsicht die Gebergemeinschaft, insbesondere die Weltbank und die Europäische Union, der Mission so bald wie möglich finanzielle Beiträge und Sachleistungen zur Durchführung dieses Auftrags zur Verfügung zu stellen. Der Rat bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung des interkongolesischen Dialogs und der Anstrengungen des Moderators und seines Teams im Feld. Er betont die Wichtigkeit eines offenen, repräsentativen und alle Seiten einschließenden Dialogs ohne Einmischung von außen und unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der zu einer Konsensregelung führt. Er fordert die kongolesischen Parteien der Waffenruhevereinbarung auf, voll mit dem Moderator zusammenzuarbeiten, sodass er diesen Prozess rasch und in einer konstruktiven Weise durchführen kann. Er gibt der Hoffnung Ausdruck, dass der Dialog auf kongolesischem Boden und unter Berücksichtigung der Entscheidung, die die kongolesischen Akteure selbst treffen werden, stattfinden kann. Er ermutigt die Geber, der Mission des Moderators auch weiterhin Unterstützung zu gewähren. Der Rat begrüßt die jüngsten Treffen auf hoher Ebene zwischen den Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Ruandas and Ugandas und ermutigt sie, den Dialog weiterzuführen, um im Einklang mit der Waffenruhevereinbarung Lösungen für ihre gemeinsamen Sicherheitsbelange zu finden. Der Rat bekundet erneut seine Entschlossenheit, die volle Durchführung der Waffenruhevereinbarung zu unterstützen. Er bekräftigt, dass die Hauptverantwortung für die Durchführung der Vereinbarung bei den Parteien liegt. Der Rat fordert sie nachdrücklich auf, den erforderlichen politischen Willen zu beweisen, indem sie zur Erreichung dieses Ziels miteinander und mit der Mission kooperieren. Er bekundet seine Bereitschaft, mit der Maßgabe, dass die Parteien die notwendigen Fortschritte erzielen, und vorbehaltlich der Empfehlungen des Generalsekretärs, falls die Mission in ihre dritte Phase eintritt, zu diesem Zeitpunkt die mögliche Erweiterung der Mission in Erwägung zu ziehen. Der Rat spricht dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, Kamel Morjane, seine Anerkennung für seine hervorragende Arbeit und seinen unschätzbaren Beitrag zum Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo aus." Am 2. August 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär209: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 31. Juli 2001 betreffend Ihre Absicht, Amos Namanga Ngongi (Kamerun) zu Ihrem Sonderbeauftragten für die Demokratische Republik Kongo zu ernennen210, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." _______________ 209 210 S/2001/761. S/2001/760. 162 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4361. Sitzung am 30. August 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Belgiens, der Demokratischen Republik Kongo, Namibias und Ruandas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner nichtöffentlichen 4364. Sitzung am 5. September 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4364. Sitzung am 5. September 2001 behandelte der Sicherheitsrat die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo. Der Rat ließ sich von Sir Ketumile Masire, dem Moderator des interkongolesischen Dialogs, nach Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung unterrichten. Die Ratsmitglieder machten Anmerkungen und stellten Fragen im Zusammenhang mit der Unterrichtung. Sir Ketumile Masire ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder ein." Auf seiner 4365. Sitzung am 5. September 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab211: "Der Sicherheitsrat begrüßt den Erfolg des Vorbereitungstreffens des interkongolesischen Dialogs, das vom 20. bis 24. August 2001 in Gaborone stattfand. Der Rat bekräftigt erneut seine nachdrückliche Unterstützung des interkongolesischen Dialogs und der Anstrengungen des Moderators des interkongolesischen Dialogs und seines Teams im Feld. Er ruft alle kongolesischen Parteien auf, weiter untereinander und mit dem Moderator in dem konstruktiven Geist von Gaborone zusammenzuarbeiten, um den Erfolg des am 15. Oktober 2001 in Addis Abeba beginnenden interkongolesischen Dialogs sicherzustellen. Der Rat betont, wie wichtig es ist, dass der Dialog ohne Einmischung von außen stattfindet, offen und repräsentativ ist und alle Seiten einschließt, und unterstreicht die Notwendigkeit, die angemessene Vertretung der kongolesischen Frauen in diesem Prozess sicherzustellen. Der Rat ermutigt die Geber, dem Moderator weitere Unterstützung zu gewähren und zur gegebenen Zeit den Prozess der Verwirklichung einer neuen politischen Ordnung in der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen. Der Rat fordert alle Parteien der am 10. Juli 1999 unterzeichneten Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 nachdrücklich auf, die rasche und vollinhaltliche Durchführung der Vereinbarung, einschließlich der Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung und Neuansiedlung der bewaffneten Gruppen sowie des Abzugs der ausländischen Truppen, voranzutreiben." _______________ 211 S/PRST/2001/22. 163 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Am 8. Oktober 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär212: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 3. Oktober 2001 betreffend die Verlängerung des Mandats der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo213 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Empfehlung Kenntnis, das Mandat der Gruppe bis zum 30. November 2001 zu verlängern, damit sie dem Rat Mitte November 2001 ihren Bericht vorlegen kann." Auf seiner 4395. Sitzung am 24. Oktober 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Belgiens, der Demokratischen Republik Kongo, Mosambiks, Namibias, Sambias und Simbabwes einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Neunter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2001/970)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Amos Namanga Ngongi, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4396. Sitzung am 24. Oktober 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Neunter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2001/970)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab214: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Empfehlungen des Generalsekretärs betreffend die nächste Dislozierungsphase der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo in seinem Bericht vom 16. Oktober 2001215. Der Rat unterstützt die Einleitung der Phase III der Dislozierung der Mission innerhalb der im gegenwärtigen Mandat festgelegten Obergrenzen und insbesondere ihre Dislozierung in den Osten der Demokratischen Republik Kongo. Der Rat erinnert die Konfliktparteien an ihre Verantwortung für die Fortsetzung des Friedensprozesses. Es liegt an ihnen, durch die volle Einhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen günstige Bedingungen für den Beginn der Phase III der Mission zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Der Rat wird seine Beschlüsse über den Fortgang der Phase III der Mission fassen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Vertragsparteien der am 10. Juli 1999 unterzeichneten Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 entschlossen sind, in einem Geist der Partnerschaft auch künftig die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um den Friedensprozess voranzubringen. Das nächste Treffen zwischen dem Rat und Mitgliedern des mit der Waffenruhevereinbarung eingesetzten Politischen Komitees wird Gelegenheit zur Erörterung dieser Fragen bieten. _______________ 212 S/2001/951. S/2001/950. 214 S/PRST/2001/29. 215 S/2001/970. 213 164 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat erinnert daran, welche Bedeutung er der Durchführung der Waffenruhevereinbarung und der einschlägigen Ratsresolutionen beimisst. Insbesondere – fordert der Rat die Staaten auf, soweit sie es nicht bereits getan haben, sich im Einklang mit der Waffenruhevereinbarung und den einschlägigen Ratsresolutionen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen; – fordert der Rat alle Parteien auf, jede Unterstützung bewaffneter Gruppen zu beenden und den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung der in Anhang A Kapitel 9.1 der Waffenruhevereinbarung genannten Gruppen durchzuführen; – betont der Rat die Bedeutung des interkongolesischen Dialogs und fordert die kongolesischen Parteien auf, gemeinsam auf den Erfolg dieses Prozesses hinzuarbeiten; und – verlangt der Rat die Entmilitarisierung von Kisangani in Übereinstimmung mit seiner Resolution 1304 (2000) vom 16. Juni 2000. Der Rat verleiht seiner ernsthaften Besorgnis über die Verschlechterung der humanitären Lage und der Menschenrechtssituation insbesondere im Ostteil der Demokratischen Republik Kongo Ausdruck und wiederholt seine Aufforderung an alle Parteien, dringend gegen die Menschenrechtsverletzungen, namentlich die in dem neunten Bericht des Generalsekretärs215 genannten, in dem von der Regierung kontrollierten Gebiet, in dem von der Kongo-Befreiungsfront kontrollierten Gebiet und in dem von der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie kontrollierten Gebiet anzugehen." Auf seiner 4410. Sitzung am 9. November 2001 beschloss der Rat, den Außenminister Angolas und derzeitigen Vorsitzenden des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka, den Minister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit Burundis, den Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Kongo, den Stellvertretenden Minister für auswärtige Angelegenheiten, Information, Rundfunk und Fernsehen Namibias, den Sonderbotschafter des Präsidenten der Ruandischen Republik, den Stellvertretenden Ministerpräsidenten und Außenminister Ugandas, den Außenminister Sambias und den Außenminister Simbabwes einzuladen, bei der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" am Ratstisch Platz zu nehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, Amos Namanga Ngongi, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo, Amadou Kébé, den Ständigen Beobachter der Organisation der afrikanischen Einheit/ Afrikanischen Union bei den Vereinten Nationen, Archibald M. Mogwe, den Vertreter des Moderators des interkongolesischen Dialogs, Olivier Kamitatu, den Vertreter der Bewegung für die Befreiung des Kongo, Azarias Ruberwa, den Generalsekretär der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma und Pashi-Claver, den Vertreter der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Kisangani, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner nichtöffentlichen 4411. Sitzung am 9. November 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4411. Sitzung am 9. November 2001 setzte der Sicherheitsrat seine Behandlung der Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo fort. Der Präsident lud die Mitglieder des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka sowie Burundi und Sambia, den Ständigen Beobachter der Organisation der afrikanischen Einheit/Afrikanischen 165 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Union und den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Regeln 37 beziehungsweise 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Politischen Komitees führten offene und konstruktive Gespräche." Auf seiner 4412. Sitzung am 9. November 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Belgiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. Resolution 1376 (2001) vom 9. November 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten, in Bekräftigung dessen, dass alle Staaten verpflichtet sind, die gegen die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt zu unterlassen, sowie in Bekräftigung der politischen Unabhängigkeit, der territorialen Unversehrtheit und der Souveränität der Demokratischen Republik Kongo, namentlich auch über ihre natürlichen Ressourcen, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 16. Oktober 2001215 und den darin enthaltenen Empfehlungen, erfreut über die Beteiligung des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka an den gemeinsamen Sitzungen vom 9. November 2001216, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, 1. begrüßt die allgemeine Einhaltung der Waffenruhe zwischen den Vertragsparteien der am 10. Juli 1999 unterzeichneten Waffenruhevereinbarung von Lusaka188, bringt nichtsdestoweniger seine Besorgnis über die Feindseligkeiten in bestimmten Gebieten im Osten der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck und fordert die Parteien auf, jede den bewaffneten Gruppen gewährte Unterstützung einzustellen, insbesondere im Osten des Landes; 2. begrüßt außerdem den Abzug einiger ausländischer bewaffneter Kräfte, einschließlich des gesamten namibischen Kontingents, aus der Demokratischen Republik Kongo als einen positiven Schritt in Richtung auf den vollständigen Abzug aller ausländischen Kräfte und ersucht alle Staaten, soweit sie es nicht bereits getan haben, im Einklang mit Resolution 1304 (2000) vom 16. Juni 2000 unverzüglich ihren vollständigen Abzug in die Wege zu leiten; 3. verlangt abermals, dass Kisangani im Einklang mit Resolution 1304 (2000) rasch und bedingungslos entmilitarisiert wird, stellt fest, dass sich die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma auf der 4411. Sitzung am 9. November 2001 verpflichtet hat, die Stadt vollständig zu entmilitarisieren, begrüßt den Beschluss des Generalsekretärs, weiter Personal der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo in die Stadt zu verlegen, namentlich um zur Ausbildung der Polizei beizutragen, betont, dass nach erfolgter Entmilitarisierung keiner Partei gestattet werden wird, die Stadt erneut militärisch zu besetzen, und begrüßt in die- _______________ 216 Siehe S/PV.4412. 166 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 sem Zusammenhang, dass sich die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf derselben Sitzung verpflichtet hat, diese Bestimmung einzuhalten; 4. bekundet seine Unterstützung für den interkongolesischen Dialog, eines der Schlüsselelemente des Friedensprozesses, und für alle Bemühungen zur Förderung dieses Prozesses, fordert die kongolesischen Parteien auf, gemeinsam auf den Erfolg des Dialogs hinzuarbeiten, und bekundet seine Unterstützung für den Moderator des interkongolesischen Dialogs und seine Aufforderung an die Parteien, sicherzustellen, dass der Dialog alle Parteien einschließt; 5. bekundet seine tiefe Besorgnis über die wiederholten Menschenrechtsverletzungen in der gesamten Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in den Gebieten unter der Kontrolle der Rebellengruppen, die Vertragsparteien der Waffenruhevereinbarung sind, und fordert alle Parteien auf, diesen Verstößen ein Ende zu setzen; 6. bringt seine ernste Besorgnis über die humanitäre Lage in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck und fordert die internationale Gemeinschaft auf, unverzüglich ihre Unterstützung für humanitäre Aktivitäten zu verstärken; 7. bringt außerdem seine ernste Besorgnis über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum Ausdruck, denen sich die Demokratische Republik Kongo gegenübersieht, betont, dass der Fortschritt des Friedensprozesses und die wirtschaftliche Gesundung und Entwicklung des Landes voneinander abhängen, und unterstreicht in dieser Hinsicht, dass es dringend notwendig ist, verstärkte internationale Wirtschaftshilfe zur Unterstützung des Friedensprozesses zu gewähren; 8. verurteilt erneut jede illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo, verlangt, dass diese Ausbeutung aufhört, und betont, dass die natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo nicht ausgebeutet werden dürfen, um den Konflikt in diesem Land zu finanzieren; 9. hebt hervor, dass zwischen den Friedensprozessen in Burundi und in der Demokratischen Republik Kongo Verbindungen bestehen, und, erfreut über die jüngsten Fortschritte im burundischen Friedensprozess, bittet die Vertragsparteien der Waffenruhevereinbarung, mit den burundischen Behörden zusammenzuarbeiten, um die beiden Prozesse voranzubringen; 10. unterstützt die Einleitung der Phase III der Dislozierung der auf der Grundlage des in den Ziffern 59 bis 87 des Berichts des Generalsekretärs215 dargelegten Einsatzkonzepts und betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Mission im Einklang mit dem neuen Einsatzkonzept und im Rahmen der festgelegten Obergrenze in den Osten der Demokratischen Republik Kongo, namentlich in die Städte Kindu und Kisangani, zu dislozieren; 11. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von dem am 4. November 2001 von den Generalsekretären der Bewegung für die Befreiung des Kongo und der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie herausgegebenen gemeinsamen Kommuniqué betreffend die Dislozierung einer gemeinsamen Sondertruppe in Kindu und betont, dass geeignete Bedingungen gegeben sein müssen, damit die Mission ihren Auftrag in Kindu erfüllen kann und die Gespräche über die freiwillige Entwaffnung und Demobilisierung der beteiligten bewaffneten Gruppen in einem neutralen Umfeld stattfinden können; 12. erklärt, dass die Durchführung der Phase III der Dislozierung der Mission die folgenden Maßnahmen seitens der Parteien erfordert, und ersucht den Generalsekretär, über die diesbezüglich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten: i) die so bald wie möglich und im Einklang mit seiner Resolution 1355 (2001) vom 15. Juni 2001 erfolgende Übermittlung der notwendigen operativen Informationen an die Mission, die sie benötigt, um ihre Unterstützung des Prozesses des vollständigen Abzugs der im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo befindlichen ausländischen Truppen planen zu können, einschließlich der Anzahl der ausländischen Soldaten im Hoheitsgebiet der De167 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 mokratischen Republik Kongo, ihrer Ausrüstung und Bewaffnung, ihrer Abzugsrouten sowie eines genauen Zeitplans für die Durchführung; ii) die so bald wie möglich und im Einklang mit seiner Resolution 1355 (2001) erfolgende Übermittlung der notwendigen operativen Informationen an die Mission, die sie benötigt, um ihre mandatsmäßige Rolle im Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung der in Anhang A Kapitel 9.1 der Waffenruhevereinbarung genannten bewaffneten Gruppen planen zu können, einschließlich der Anzahl der in Frage kommenden Personen, ihrer Ausrüstung und Bewaffnung, ihres Standorts, ihrer Absichten sowie eines genauen Zeitplans für die Durchführung; iii) die Aufnahme eines direkten Dialogs zwischen den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas, der zur Bildung von Vertrauen und zur Schaffung eines gemeinsamen Koordinierungsmechanismus sowie zum Austausch von Informationen über den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung führt; iv) seitens der Regierungen der beteiligten Länder, insbesondere Ruandas, und in Anbetracht der bisher unternommenen Schritte, die Schaffung förderlicher Bedingungen für die freiwillige Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung der Angehörigen der beteiligten bewaffneten Gruppen, insbesondere durch die Gewährleistung des Schutzes der persönlichen Sicherheit der Angehörigen dieser bewaffneten Gruppen, ihrer bürgerlichen Rechte und ihrer wirtschaftlichen Wiedereingliederung, namentlich mit Unterstützung der Gebergemeinschaft; v) die Entmilitarisierung Kisanganis; vi) die volle Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit für Personen und Güter zwischen Kinshasa und Kisangani und im ganzen Land; vii) die volle Zusammenarbeit der Parteien bei den militärischen und logistischen Maßnahmen der Mission sowie bei ihren Tätigkeiten auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, der Menschenrechte und des Kinderschutzes, namentlich indem sie uneingeschränkten Zugang zu den Häfen und Flughäfen gewähren und keine administrativen oder sonstigen Hürden errichten; 13. bekundet seine Befriedigung über die mit den Parteien der Waffenruhevereinbarung eingerichtete Partnerschaft, die durch regelmäßige Kontakte zwischen dem Politischen Komitee für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka und dem Sicherheitsrat gestärkt wird, und erklärt erneut, dass er fest entschlossen ist, den Parteien bei ihren Bemühungen um die Herbeiführung des Friedens auch künftig Hilfe zu gewähren; 14. würdigt die hervorragende Arbeit des Personals der Mission unter schwierigen Bedingungen und zollt insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs Anerkennung für seine Bemühungen; 15. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4412. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4437. Sitzung am 14. Dezember 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Angolas, Belgiens, Burundis, der Demokratischen Republik Kongo, Japans, Kanadas, Namibias, Nigerias, Ruandas, Sambias, Simbabwes, Südafrikas, Ugandas und der Vereinigten Republik Tansania einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 168 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 10. November 2001 (S/2001/1072)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, Mahmoud Kassem, den Vorsitzenden der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4441. Sitzung am 19. Dezember 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 10. November 2001 (S/2001/1072)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab217: "Der Sicherheitsrat stellt mit Besorgnis fest, dass die Plünderung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo unvermindert anhält. Der Rat verurteilt entschieden diese Aktivitäten, die den Konflikt in dem Land andauern lassen, die wirtschaftliche Entwicklung der Demokratischen Republik Kongo hemmen und das Leid der Bevölkerung des Landes verschlimmern, und bekräftigt die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Souveränität der Demokratischen Republik Kongo, namentlich auch über ihre natürlichen Ressourcen. Der Rat betont, – dass keine externen Parteien beziehungsweise unter ihrer Kontrolle stehenden Gruppen oder Einzelpersonen auf Kosten der Demokratischen Republik Kongo von der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Landes profitieren dürfen; – dass die natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo weder für Staaten noch für irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen als Anreiz zur Verlängerung des Konflikts dienen dürfen; – dass externe Parteien beziehungsweise unter ihrer Kontrolle stehende Gruppen oder Einzelpersonen die natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo nicht zur Finanzierung des Konflikts in dem Land verwenden dürfen; – dass die Ressourcen auf rechtmäßige Weise und auf fairer kommerzieller Grundlage auszubeuten sind, damit sie dem Land und seiner Bevölkerung zugute kommen. Der Rat dankt der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo für ihre Empfehlungen zu den institutionellen, finanziellen und technischen Aspekten der Frage und für ihren Rat in Bezug auf die Maßnahmen, die der Rat verhängen könnte. Er bekräftigt seine Unterstützung für die am 10. Juli 1999 unterzeichnete Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 und bekundet erneut seine Entschlossenheit, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dazu beizutragen, dass die Plünderung der Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo aufhört, in Unterstützung des Friedensprozesses, sobald feststeht, dass diese Maßnahmen keine ernsthaften und nicht beherrschbaren nachteiligen Auswirkungen auf die katastrophale humanitäre und wirtschaftliche Lage des Landes haben werden. _______________ 217 S/PRST/2001/39. 169 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat betont, wie wichtig es ist, die Situation in Bezug auf die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo und den Zusammenhang zwischen der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in der Demokratischen Republik Kongo und der Fortsetzung des Konflikts weiter zu beobachten und so den notwendigen Druck aufrechtzuerhalten, um der illegalen Ausbeutung der Ressourcen, einschließlich der Ausbeutung der menschlichen Ressourcen, auf Kosten des kongolesischen Volkes und des Friedensprozesses ein Ende zu setzen. Nach Anhörung der bei seiner öffentlichen Aussprache am 14. Dezember 2001218 geäußerten Auffassungen ersucht der Rat daher den Generalsekretär, das Mandat der Sachverständigengruppe um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern, an dessen Ende die Sachverständigengruppe dem Rat Bericht erstatten soll. Die Gruppe soll nach drei Monaten einen Zwischenbericht vorlegen. Die nächsten Berichte der Gruppe sollen die folgenden Angaben enthalten: – eine Aktualisierung der einschlägigen Daten und eine Analyse weiterer Informationen aus allen in Betracht kommenden Ländern, insbesondere aus denjenigen, die der Gruppe bislang nicht die erbetenen Informationen vorgelegt haben; – eine Evaluierung der Maßnahmen, die der Rat ergreifen könnte, namentlich der in dem Bericht der Gruppe201 und seinem Addendum219 empfohlenen Maßnahmen, um zur Beendigung der Plünderung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Finanzierung des Konflikts und ihrer möglichen Auswirkungen auf die humanitäre und wirtschaftliche Lage der Demokratischen Republik Kongo; – Empfehlungen zu den konkreten Maßnahmen, die die internationale Gemeinschaft zur Unterstützung der Regierung der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen der bestehenden internationalen Organisationen, Mechanismen und Organe der Vereinten Nationen ergreifen könnte, um die in dem Bericht und seinem Addendum genannten Probleme anzugehen; – Empfehlungen zu den Schritten, die die Durchfuhrländer sowie die Endnutzer unternehmen könnten, um zur Beendigung der illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo beizutragen. Der Rat betont, wie wichtig es ist, dass die Sachverständigengruppe mit allen kongolesischen Akteuren, den staatlichen wie auch den nichtstaatlichen, im gesamten Hoheitsgebiet des Landes ein hohes Maß an Zusammenarbeit aufrechterhält. Der Rat fordert die in den früheren Berichten der Sachverständigengruppe genannten Regierungen abermals nachdrücklich auf, ihre eigenen Ermittlungen durchzuführen, mit der Gruppe voll zusammenzuarbeiten und dringend die notwendigen Schritte zu unternehmen, um jeder illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik durch ihre Staatsangehörigen oder andere ihrer Kontrolle unterstehende Parteien ein Ende zu setzen, und den Rat entsprechend zu unterrichten. Der Rat fordert außerdem diejenigen Länder, die der Gruppe die erbetenen Informationen noch nicht vorgelegt haben, dazu auf, dies dringend zu tun." Auf seiner nichtöffentlichen 4459. Sitzung am 29. Januar 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: _______________ 218 219 Siehe S/PV.4437. S/2001/1072. 170 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Auf seiner nichtöffentlichen 4459. Sitzung am 29. Januar 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo'. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen lud der Präsident Léonard She Okitundu, den Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Kongo, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Kongo führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4476. Sitzung am 25. Februar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Zehnter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2002/169)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab220: "Der Sicherheitsrat begrüßt den zehnten Bericht des Generalsekretärs vom 15. Februar 2002 über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo221 und bekundet seine Absicht, die darin enthaltenen Empfehlungen zu prüfen. Der Rat fordert alle Konfliktparteien auf, ihren politischen Willen unter Beweis zu stellen, zu einer friedlichen Regelung und einer Aussöhnung zu gelangen. Der Rat fordert alle Parteien der am 10. Juli 1999 unterzeichneten Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 nachdrücklich auf, alle ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung und den einschlägigen Ratsresolutionen zu erfüllen. Der Rat betont die Wichtigkeit des interkongolesischen Dialogs, dem eine wesentliche Rolle bei der Herbeiführung dauerhaften Friedens zukommt. Er bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für den Moderator des interkongolesischen Dialogs und sein Team. Er fordert alle kongolesischen Parteien auf, in einem konstruktiven Geist an diesem Prozess mitzuwirken. Der Rat fordert erneut den Abzug aller ausländischen Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo. Er betont außerdem, dass der Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung der in Anhang A Kapitel 9.1 der Waffenruhevereinbarung genannten bewaffneten Gruppen ein weiteres Schlüsselelement für die Regelung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo ist, und – bekundet in dieser Hinsicht erneut seine Unterstützung für die Mission, die in den Osten des Landes disloziert wird, um diesen Prozess zu erleichtern; – fordert in dieser Hinsicht die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, ihre Verpflichtungen betreffend die Repatriierung der Exkombattanten in Kamina zu erfüllen; – ersucht die Mission in dieser Hinsicht, unter Kenntnisnahme des Ersuchens, das der Präsident der Demokratischen Republik Kongo gegenüber dem Rat zum Ausdruck gebracht hat, eine erste Einschätzung bezüglich der Zahl der Angehörigen der ruandischen bewaffneten Gruppen (der ehemaligen Ruandischen Streitkräfte und der Interahamwe) im Hoheitsgebiet der Demo- _______________ 220 221 S/PRST/2002/5. S/2002/169. 171 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 kratischen Republik Kongo zu treffen und dem Rat darüber bis Ende März Bericht zu erstatten. Auf der Grundlage dieser Einschätzung wird der Rat prüfen, ob der Mission bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe weiter gehende Unterstützung gewährt werden soll; – weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass alle Parteien maßgeblich dafür verantwortlich sind, zu dem Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung beizutragen, und dass der Gemeinsamen Militärkommission, in Zusammenarbeit mit der Mission, in dieser Hinsicht eine Rolle zukommt. Der Rat nimmt Kenntnis von der Verstärkung der Präsenz der Mission in Kisangani und verlangt erneut, dass die Stadt im Einklang mit seinen einschlägigen Resolutionen entmilitarisiert wird. Er betont in diesem Zusammenhang außerdem, wie wichtig es ist, den Kongo-Fluss wieder uneingeschränkt, einschließlich für den kommerziellen Schifffahrtsverkehr, zu öffnen, und fordert alle Parteien auf, in dieser Hinsicht zusammenzuarbeiten. Der Rat bringt seine Besorgnis über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen, insbesondere im Osten des Landes, zum Ausdruck und fordert alle Parteien auf, ihnen ein Ende zu setzen." Auf seiner 4495. Sitzung am 19. März 2002 beschloss der Rat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Schreiben der Demokratischen Republik Kongo an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 18. März 2002 (S/2002/286)". Resolution 1399 (2002) vom 19. März 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten, sowie unter Hinweis auf die am 10. Juli 1999 unterzeichnete Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 und betonend, dass die Waffenruhe zwischen den Parteien der Vereinbarung seit Januar 2001 eingehalten wurde, ferner unter Hinweis darauf, dass der interkongolesische Dialog ein wesentliches Element des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo ist, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, 1. verurteilt die Wiederaufnahme der Kampfhandlungen im Umland von Moliro sowie die Einnahme Moliros durch die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma und betont, dass dies eine erhebliche Verletzung der Waffenruhe darstellt; 2. betont, dass es keiner Partei der Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 gestattet sein soll, während des Ablaufs eines Friedensprozesses und der Dislozierung eines Friedenssicherungseinsatzes militärische Gewinne zu erzielen; 3. verlangt, dass sich die Soldaten der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma sofort und bedingungslos aus Moliro zurückziehen, und verlangt außerdem, dass sich alle Parteien auf die Verteidigungspositionen zurückziehen, die in den Entflechtungs-Unterplänen von Harare gefordert wurden; 4. verlangt außerdem, dass sich die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma aus Pweto zurückzieht, das sie unter Verstoß gegen den Plan von 172 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Kampala und den Entflechtungs-Unterplan von Harare besetzt hält, um die Entmilitarisierung dieses Ortes zu ermöglichen, und dass sich auch alle anderen Parteien aus den Orten zurückziehen, die sie unter Verstoß gegen den Plan von Kampala und den Entflechtungs-Unterplan von Harare besetzt halten; 5. weist darauf hin, dass auch Kisangani zu entmilitarisieren ist; 6. erinnert die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma und alle anderen Parteien daran, dass sie ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Waffenruhevereinbarung, die Entflechtungspläne und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen müssen; 7. fordert Ruanda auf, seinen Einfluss auf die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma geltend zu machen, damit diese die in dieser Resolution erhobenen Forderungen erfüllt; 8. begrüßt die Dislozierung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo nach Moliro und Pweto und fordert alle Parteien auf, mit der Mission in vollem Umfang zu kooperieren und die Sicherheit des Personals der Mission am Boden zu gewährleisten; 9. fordert die Parteien der Waffenruhevereinbarung auf, jede Militäraktion oder sonstige Provokation zu unterlassen, insbesondere solange der interkongolesische Dialog vonstatten geht; 10. betont, wie wichtig die Fortsetzung des interkongolesischen Dialogs ist, und fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, ihre Teilnahme an dem Dialog unverzüglich wieder aufzunehmen; 11. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4495. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4544. Sitzung am 24. Mai 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab222: "Der Sicherheitsrat verurteilt mit Nachdruck die kürzlich in Kisangani verübten Tötungen, insbesondere von Zivilpersonen. Der Rat fordert die sofortige Beendigung aller Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. Er wiederholt seine Forderung nach der Entmilitarisierung der Stadt im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolution 1304 (2000) vom 16. Juni 2000, und der Zusage, welche die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma der letzten Mission des Sicherheitsrats gegenüber abgegeben hat. Der Rat fordert die Parteien außerdem auf, bei der vollen Wiederöffnung des Kongo-Flusses, auch für die kommerzielle Schifffahrt, zu kooperieren. Der Rat bittet den Generalsekretär, zu prüfen, ob eine zeitweilige Aufstokkung des in Kisangani stationierten Personals der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen der derzeit genehmigten Truppenstärke zum Abbau der Spannungen beitragen könnte. Der Rat ersucht die Mission, Berichten über außergerichtliche Gewalt auch künftig nachzugehen und dem Rat Bericht zu erstatten. Der Rat lenkt die Aufmerksamkeit des Hohen Kommissars für Menschenrechte auf die Schwere der Ereignisse, die am 14. Mai 2002 und unmittelbar danach in Kisangani stattfanden. _______________ 222 S/PRST/2002/17. 173 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat betont, wie wichtig es ist, dass die Mission im Rahmen ihres derzeitigen Mandats bei der vollen Entmilitarisierung Kisanganis behilflich ist. In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat den Vorschlag des Generalsekretärs in Ziffer 50 seines zehnten Berichts vom 15. Februar 2002221, die Zivilpolizeigruppe der Mission entsprechend den Resolutionen 1355 (2001) vom 15. Juni 2001 und 1376 (2001) vom 9. November 2001 um fünfundachtzig Polizeibeamte zu verstärken, die bei der Ausbildung der lokalen Polizei behilflich sein sollen. Der Rat bekundet seine Absicht, alle weiteren Empfehlungen des Generalsekretärs, die dieser für notwendig erachtet, umgehend zu prüfen." Auf seiner 4548. Sitzung am 5. Juni 2002 beschloss der Rat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab223: "Der Sicherheitsrat verurteilt auf das entschiedenste die gegen die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo gerichteten Einschüchterungshandlungen und jeder Grundlage entbehrenden öffentlichen Erklärungen, insbesondere Versuche seitens der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zu 'verbannen' und mehrere Mitarbeiter der Mission und anderes Personal der Vereinten Nationen aus den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten 'auszuweisen'. Er bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für den Sonderbeauftragten und das engagierte Personal der Mission. Der Rat betont, dass diese nicht zu rechtfertigenden Angriffe dem Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo und den Interessen der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma unmittelbar zuwiderlaufen. Der Rat wiederholt seine Verurteilung der Tötungen und Angriffe gegen Zivilpersonen und Soldaten im Anschluss an die Ereignisse, die am 14. Mai 2002 und danach in Kisangani stattfanden, und er sieht dem gemeinsamen Bericht und den Empfehlungen der Mission und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu den Gewalttätigkeiten in Kisangani mit Interesse entgegen. Der Rat ist der Auffassung, dass die Kongolesische Sammungsbewegung für die Demokratie-Goma als De-facto-Autorität dafür verantwortlich ist, alle außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenrechtsverletzungen sowie die willkürliche Drangsalierung von Zivilpersonen in Kisangani und allen anderen Gebieten unter der Kontrolle der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die DemokratieGoma zu beenden. Der Rat verlangt, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma sofort – ihre Drangsalierung von Bediensteten der Vereinten Nationen einstellt und bei der Dislozierung und den Operationen der Mission behilflich ist; – bei allen Untersuchungen der Gewalttätigkeiten in Kisangani und Umgebung umfassend zusammenarbeitet; – allen einschlägigen Ratsresolutionen nachkommt, indem sie insbesondere Kisangani demilitarisiert. Der Rat fordert Ruanda auf, seinen Einfluss geltend zu machen, damit die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma alle ihre Verpflich- _______________ 223 S/PRST/2002/19. 174 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 tungen nach den Resolutionen des Rates und dieser Erklärung seines Präsidenten unverzüglich erfüllt. Der Rat ermutigt die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, die Bewegung für die Befreiung des Kongo und die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma, so bald wie möglich und in redlicher Absicht neue Gespräche zu führen, unter Berücksichtigung der in Sun City (Südafrika) erzielten Fortschritte im interkongolesischen Dialog, um eine allumfassende Übereinkunft über den politischen Übergang zu erzielen. In dieser Hinsicht unterstützt der Rat die Anstrengungen des neu ernannten Sonderbotschafters des Generalsekretärs für den interkongolesischen Dialog, Mustapha Niasse." Auf seiner 4554. Sitzung am 14. Juni 2002 beschloss der Rat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Elfter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2002/621)". Resolution 1417 (2002) vom 14. Juni 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Demokratische Republik Kongo, insbesondere die Resolution 1355 (2001) vom 15. Juni 2001, in Bekräftigung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Demokratischen Republik Kongo und aller anderen Staaten in der Region, sowie in Bekräftigung dessen, dass alle Staaten verpflichtet sind, die gegen die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt zu unterlassen, ferner in Bekräftigung der Souveränität der Demokratischen Republik Kongo über ihre natürlichen Ressourcen und in dieser Hinsicht mit Interesse dem Bericht der Sachverständigengruppe über die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo und über den Zusammenhang zwischen dieser Ausbeutung und dem Andauern des Konflikts entgegensehend, daran erinnernd, dass es Aufgabe aller Parteien ist, im Hinblick auf die vollständige Dislozierung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo zu kooperieren, in Anerkennung der positiven Rolle des Moderators des interkongolesischen Dialogs und des Präsidenten der Republik Südafrika bei der Führung des interkongolesischen Dialogs in Sun City (Südafrika), Kenntnis nehmend von dem Gedanken eines Truppen"schleiers", der während der Mission des Sicherheitsrats in das ostafrikanische Zwischenseengebiet aufgeworfen wurde, und den Generalsekretär ermutigend, sofern ihn die Parteien darum ersuchen, die Mission anzuweisen, die Entwicklung dieses Gedankens im Hinblick auf die mögliche Unterstützung seiner Umsetzung zu erleichtern, namentlich durch die Entsendung von Beobachtern, anerkennend, wie wichtig die Wahlhilfe für den Regierungsübergang in der Demokratischen Republik Kongo ist, und seine Absicht bekundend, sobald eine alle Parteien einschließende Übergangsregierung gebildet wurde, zu prüfen, welche Rolle die inter- 175 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 nationale Gemeinschaft, insbesondere die Mission, zur Unterstützung des Wahlvorgangs übernehmen könnte, unterstreichend, dass die Parteien die Hauptverantwortung für die Lösung des Konflikts tragen, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 5. Juni 2002 und den darin enthaltenen Empfehlungen224, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo bis zum 30. Juni 2003 zu verlängern; 2. fordert die Mitgliedstaaten auf, Personal zu stellen, um die Mission in die Lage zu versetzen, ihre genehmigte Stärke von 5.537 Mitgliedern, einschließlich der Beobachter, innerhalb des in ihrem Einsatzkonzept beschriebenen Zeitplans zu erreichen; 3. nimmt Kenntnis von der Empfehlung des Generalsekretärs, die Obergrenze für die Truppenstärke zu erhöhen, und bekundet seine Absicht, die Genehmigung dieser Erhöhung zu prüfen, sobald weitere Fortschritte erzielt und die in Ziffer 12 der Resolution 1376 (2001) vom 9. November 2001 genannten Maßnahmen ergriffen worden sind; 4. verurteilt die ethnisch und national motivierten Aufrufe zur Gewalt sowie die Tötungen und Angriffe auf Zivilpersonen und Soldaten im Anschluss an die Ereignisse, die am 14. Mai 2002 und danach in Kisangani stattfanden, sieht dem gemeinsamen Bericht und den Empfehlungen der Mission und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu den Gewalttätigkeiten in Kisangani mit Interesse entgegen und wiederholt, dass er der Auffassung ist, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma als De-facto-Autorität dafür verantwortlich ist, alle außergerichtlichen Hinrichtungen und Menschenrechtsverletzungen sowie die willkürliche Drangsalierung von Zivilpersonen in Kisangani und allen anderen sich unter der Kontrolle der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma befindenden Gebieten zu beenden, und dass er die Entmilitarisierung Kisanganis verlangt; 5. verurteilt die Ausnutzung ethnischer Unterschiede zu dem Zweck, zu Gewalt oder Menschenrechtsverletzungen aufzustacheln oder diese zu verüben, beklagt die humanitären Auswirkungen solcher Übergriffe und bringt in dieser Hinsicht insbesondere seine Besorgnis über die Situation in der Region Ituri und in Südkivu, insbesondere in den Hauts Plateaux, zum Ausdruck und fordert die De-facto-Behörden in den betroffenen Regionen auf, den Schutz der Zivilpersonen und die Herrschaft des Rechts sicherzustellen; 6. bekundet erneut seine volle Unterstützung für den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und für das gesamte engagierte Personal der Mission, das unter schwierigen Bedingungen arbeitet, verlangt, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma dem Personal der Mission uneingeschränkten Zugang gewährt, alle Beschränkungen aufhebt und mit der Mission bei der Durchführung ihres Mandats voll kooperiert, und fordert Ruanda nachdrücklich auf, seinen Einfluss geltend zu machen, damit die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma alle ihre Verpflichtungen unverzüglich erfüllt; 7. unterstützt, unter Hinweis auf Ziffer 8 der Resolution 1291 (2000) vom 24. Februar 2000 und Ziffer 19 der Resolution 1341 (2001) vom 22. Februar 2001, die in den Ziffern 25 und 71 des Berichts des Generalsekretärs224 umrissenen Maßnahmen und bekräftigt das Mandat der Mission, die notwendigen Maßnahmen in den Dislozierungsgebieten ihrer bewaffneten Einheiten zu ergreifen, soweit dies nach ihrem Urteil im Rahmen ihrer Mittel möglich ist, _______________ 224 S/2002/621. 176 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 – um das Personal, die Einrichtungen, die Anlagen und die Ausrüstung der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen Militärkommission am gleichen Standort zu schützen; – um die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihres Personals zu gewährleisten; – und um Zivilpersonen, die unmittelbar von körperlicher Gewalttätigkeit bedroht sind, zu schützen; 8. ersucht die Mission, die in der Erklärung seines Präsidenten vom 24. Mai 2002222 gebilligte Dislozierung der zusätzlichen fünfundachtzig Polizeiausbilder nach Kisangani zügig durchzuführen, sobald die Mission zu der Auffassung gelangt, dass die erforderlichen Sicherheitsbedingungen vorliegen; 9. unterstützt die Rolle der Mission bei der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung, wie in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats genehmigt, begrüßt ihre Dislozierung nach Kisangani und Kindu, ermutigt sie, im Rahmen ihrer derzeitigen Mittel schnell auf jedes Anzeichen von Interesse an freiwilliger Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung seitens unkontrollierter bewaffneter Gruppen in den östlichen Teilen der Demokratischen Republik Kongo zu reagieren, und fordert volle Zusammenarbeit aller Parteien bei der Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung, Neuansiedlung und Wiedereingliederung, namentlich der Exkombattanten von Kamina, sowie die Bereitstellung der in Ziffer 12 ii) der Resolution 1376 (2001) genannten notwendigen Informationen für die Planung; 10. begrüßt die vom Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo während der Mission des Sicherheitsrats in das ostafrikanische Zwischenseengebiet eingegangenen Verpflichtungen, die in Anhang A Kapitel 9.1 der am 10. Juli 1999 unterzeichneten Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 genannten bewaffneten Gruppen nicht zu unterstützen, sowie betreffend die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda225 und fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo in dieser Hinsicht nachdrücklich auf, diesen Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen und dringend alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Hoheitsgebiet nicht für die Unterstützung dieser bewaffneten Gruppen genutzt wird; 11. betont, dass die Verminderung der Zahl der ausländischen bewaffneten Kräfte im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo ermutigend ist, verlangt im Einklang mit seinen früheren Resolutionen den vollständigen und raschen Abzug aller ausländischen bewaffneten Kräfte, da der Konflikt anderenfalls nicht gelöst werden kann, und wiederholt in dieser Hinsicht, dass im Einklang mit der Waffenruhevereinbarung und den Ratsresolutionen, insbesondere der Resolution 1376 (2001), alle Parteien der Mission die Pläne sowie die entsprechenden Zeitpläne für den vollständigen Abzug ihrer Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo übermitteln müssen; 12. ermutigt die Parteien, insbesondere die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die Regierung Ruandas, die grundlegenden Sicherheitsfragen anzugehen, die den Kern des Konflikts ausmachen, und in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten für weitere vertrauensbildende Maßnahmen zu erkunden, wie beispielsweise den während der Mission des Sicherheitsrats in das ostafrikanische Zwischenseengebiet erörterten Gedanken eines Truppen"schleiers" als eine vorläufige Maßnahme, mit der die Sicherheit der Grenzen in den letzten Phasen des Abzugs gewährleistet werden soll, und ermutigt die Parteien, an ihre anfängliche positive Reaktion anzuknüpfen und diesen Gedanken weiterzuentwickeln; _______________ 225 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind. 177 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 13. bekundet erneut seine Unterstützung für den interkongolesischen Dialog und ermutigt die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, die Bewegung für die Befreiung des Kongo und die Kongolesische Sammlungsbewegung für die DemokratieGoma, unter Berücksichtigung der in Sun City (Südafrika) erzielten Fortschritte im interkongolesischen Dialog so bald wie möglich in gutem Glauben und ohne Vorbedingungen erneut Gespräche zu führen, um mit der Unterstützung aller kongolesischen Parteien des interkongolesischen Dialogs zu einer alle Parteien einschließenden Vereinbarung zu gelangen; 14. betont, unter erneutem Hinweis darauf, dass die Kongolesen selbst die Hauptverantwortung für diesen Dialog tragen, die Wichtigkeit einer wesentlichen Rolle der Vereinten Nationen zur Unterstützung dieses Prozesses und unterstützt in dieser Hinsicht die Anstrengungen des neu ernannten Sonderbotschafters des Generalsekretärs für den interkongolesischen Dialog, Mustapha Niasse; 15. ersucht alle Parteien und betroffenen Staaten, mit der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo und über den Zusammenhang zwischen dieser Ausbeutung und dem Andauern des Konflikts umfassend zusammenzuarbeiten; 16. ersucht den Generalsekretär, dem Rat mindestens alle vier Monate über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten; 17. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4554. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 12. Juli 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär226: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 9. Juli 2002 betreffend die Verlängerung des Mandats der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo227 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Empfehlung Kenntnis, das Mandat der Gruppe bis zum 31. Oktober 2002 zu verlängern, damit sie ihre Arbeit vor Ende Oktober 2002 abschließen kann." Auf seiner 4583. Sitzung am 23. Juli 2002 beschloss der Rat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab228: "Der Sicherheitsrat weist auf die Schwere der Ereignisse hin, die am 14. Mai 2002 und unmittelbar danach in Kisangani stattgefunden haben, und dankt dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte für den dem Rat vorgelegten Bericht samt Empfehlungen229, die an die gemeinsam mit der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo durchgeführte Untersuchung der Ereignisse anknüpfen, auf die der Rat die Aufmerksamkeit des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte gelenkt hatte222. Er verurteilt erneut mit allem Nachdruck die Tötungen und Angriffe gegen Zivilpersonen, Soldaten und Polizeiangehörige, die am 14. Mai _______________ 226 S/2002/763. S/2002/762. 228 S/PRST/2002/22. 229 S/2002/764. 227 178 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 2002 und danach in Kisangani verübt wurden. Der Rat betont, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma für die Massaker verantwortlich ist, die nach ihrer Wiedererlangung der Kontrolle über den Radiosender der Stadt am 14. Mai begangen wurden. Der Rat verlangt, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Täter und diejenigen, die die Massaker befohlen haben oder daran beteiligt waren, vor Gericht zu stellen. Der Rat betont, dass Ruanda verpflichtet ist, seinen starken Einfluss geltend zu machen, um sicherzustellen, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma dieser Forderung nachkommt. Der Rat betont, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma für alle außergerichtlichen Hinrichtungen, namentlich von Mitgliedern der Zivilgesellschaft oder von in den Haftzentren der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma in Kisangani in Haft gehaltenen Personen, zur Verantwortung gezogen werden wird. Er betont außerdem, dass Ruanda verpflichtet ist, seinen starken Einfluss geltend zu machen, um sicherzustellen, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma keine derartigen Handlungen begeht. Er ersucht die Mission, ihre Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars fortzuführen, um weitere Informationen über die Massaker in Kisangani zu erlangen und Empfehlungen dazu abzugeben, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden sollen, um der Straflosigkeit wirksam ein Ende zu setzen. Er verweist auf das Mandat der Mission, im Einklang mit seiner Resolution 1417 (2002) vom 14. Juni 2002 Zivilpersonen, die unmittelbar von körperlicher Gewalttätigkeit bedroht sind, in den Dislozierungsgebieten ihrer bewaffneten Einheiten, soweit dies nach ihrem Urteil im Rahmen ihrer Mittel möglich ist, zu schützen. Der Rat erklärt erneut, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma Kisangani ohne weitere Verzögerung oder Vorbedingungen demilitarisieren muss, und betont, dass dies jede künftige Wiederholung dieser jüngsten tragischen Ereignisse verhindern würde. Die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma muss außerdem mit der Mission und dem Amt des Hohen Kommissars bei ihren Untersuchungen zur Identifizierung aller Opfer und Ermittlung aller Täter in Kisangani zusammenarbeiten, damit die Täter vor Gericht gestellt werden und um außerdem sicherzustellen, dass den Verletzungen der Menschenrechte und der Straflosigkeit in allen von ihr kontrollierten Gebieten ein Ende gesetzt wird. Der Rat bringt seine ernsthafte Besorgnis über die in dem Bericht des Amtes des Hohen Kommissars festgestellte fehlende Rechenschaftspflicht in der gesamten Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck, und fordert alle Parteien auf, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um die Beendigung der Straflosigkeit und die volle Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten. Der Rat bringt außerdem seine tiefe Besorgnis über die Truppenverstärkung im Ostteil der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck. Er bekundet insbesondere seine Besorgnis über die Situation in Südkivu, namentlich in den Hauts Plateaux und um Minembwe, wo sich die Kämpfe zwischen der Ruandischen Patriotischen Armee und den Banyamulenge, unterstützt von weiteren bewaffneten Kräften, verstärkt haben. Er fordert die Beendigung dieser Kampfhandlungen, die schwerwiegende humanitäre Auswirkungen auf die Bevölkerung in dem Gebiet haben. Er fordert die Regierung Ruandas auf, mit den Teams der Mission und des Sekretariats-Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, die zur Ermittlung der Tatsachen so bald wie möglich in das Gebiet entsandt werden müssen, zusammenzuarbeiten, namentlich indem sie die erforderlichen Sicherheitsgarantien gibt. Der Rat bringt außerdem seine Besorgnis über die wachsenden Spannungen in der Region Ituri zum Ausdruck und fordert alle Parteien auf, Zurückhaltung zu 179 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 üben. Er verleiht ferner seiner Besorgnis über die militärischen Aktionen in Pweto Ausdruck. Er ersucht das Politische Komitee für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka, sich im Einklang mit dem Plan von Kampala und den Unterplänen von Harare betreffend die Entflechtung und Umdislozierung, den Beschlüssen der Gemeinsamen Militärkommission und seiner Resolution 1399 (2002) vom 19. März 2002 umgehend mit der Pweto-Frage zu befassen. Der Rat begrüßt die Bemühungen und die Guten Dienste der Republik Südafrika, in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Afrikanischen Union, und des Generalsekretärs, die darauf gerichtet sind, der Demokratischen Republik Kongo und Ruanda dabei behilflich zu sein, eine Vereinbarung zu erreichen, um das Problem der bewaffneten Gruppen anzugehen und den Abzug der ruandischen Truppen im Rahmen des vollständigen Abzugs aller ausländischen Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo voranzubringen, im Einklang mit der am 10. Juli 1999 unterzeichneten Waffenruhevereinbarung von Lusaka188 und den einschlägigen Resolutionen des Rates. In dieser Hinsicht ermutigt er die führenden Politiker beider Länder, auch weiterhin bemüht zu sein, Lösungen für ihre grundlegenden Sicherheitsanliegen zu finden, und begrüßt die Gespräche zwischen Vertretern der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas über den Gedanken eines Truppen"schleiers" als Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region mit dem Ziel, die Sicherheit ihrer gemeinsamen Grenzen zu gewährleisten. Der Rat ersucht die Mission und die Gemeinsame Militärkommission, die Parteien bei der Ausarbeitung dieses Mechanismus zu unterstützen. Der Rat erklärt erneut, welche Bedeutung er einer alle Seiten einschließenden Vereinbarung über den politischen Übergang, unter Berücksichtigung der in Sun City (Südafrika) erzielten Fortschritte, beimisst, bekundet in dieser Hinsicht seine volle Unterstützung für die Bemühungen des Sonderbotschafters des Generalsekretärs für den interkongolesischen Dialog und fordert alle Akteure in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region auf, mit ihm uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. Der Rat begrüßt die Unterstützung dieses Prozesses durch die Afrikanische Union, insbesondere durch den Sonderbeauftragten des Interimsvorsitzenden ihrer Kommission. Der Rat bekräftigt die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit der Demokratischen Republik Kongo und aller anderen Staaten in der Region. Der Rat bekundet erneut seine volle Unterstützung für den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo und für das gesamte Personal der Mission und verlangt, dass die Kongolesische Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma mit dem Sonderbeauftragten und der Mission bei der Erfüllung ihres jeweiligen Mandats voll zusammenarbeitet. Kenntnis nehmend von den ermutigenden politischen Entwicklungen in Bezug auf die Kontakte sowohl zwischen den kongolesischen Parteien als auch zwischen den Staaten der Region, fordert der Rat alle Parteien auf, sich erneut darauf zu verpflichten, diese politischen Prozesse voranzubringen und alle militärischen Aktionen zu unterlassen, die die Fortschritte in Richtung auf den Frieden untergraben würden." FRIEDENSKONSOLIDIERUNG: DER WEG ZU EINEM UMFASSENDEN ANSATZ Beschlüsse Auf seiner 4272. Sitzung am 5. Februar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Argentiniens, Guatemalas, Indiens, der Islamischen Republik 180 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Iran, Japans, Kroatiens, Malaysias, der Mongolei, Nepals, Neuseelands, Nigerias, der Republik Korea, Rumäniens, Schwedens und Senegals einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Friedenskonsolidierung: Der Weg zu einem umfassenden Ansatz Schreiben des Ständigen Vertreters Tunesiens bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 25. Januar 2001 (S/2001/82)". Auf seiner 4278. Sitzung am 20. Februar 2001 behandelte der Rat den auf der 4272. Sitzung erörterten Punkt. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab230: "Der Sicherheitsrat verweist auf die auf seiner 4272. Sitzung am 5. Februar 2001 abgehaltene öffentliche Aussprache über 'Friedenskonsolidierung: Der Weg zu einem umfassenden Ansatz'. Der Rat verweist außerdem auf die Erklärungen seines Präsidenten zu der Tätigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der vorbeugenden Diplomatie, der Friedensschaffung, der Friedenssicherung und der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit. Der Rat begrüßt die Einberufung des Vierten Treffens auf hoher Ebene zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen durch den Generalsekretär und nimmt mit Interesse von den dabei erzielten Ergebnissen Kenntnis, insbesondere von dem 'Rahmen für die Zusammenarbeit bei der Friedenskonsolidierung', den der Generalsekretär in seinem Schreiben vom 12. Februar 2001231 dem Ratspräsidenten übermittelt hat. Der Rat bekräftigt die ihm nach der Charta der Vereinten Nationen obliegende Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Der Rat betont, dass die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts voll geachtet werden müssen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Verhütung von bewaffneten Konflikten und die Beilegung von Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beziehen. Der Rat bekräftigt, dass das Streben nach Frieden einen umfassenden, abgestimmten und entschlossenen Ansatz erfordert, der sich mit den tieferen Ursachen von Konflikten auseinandersetzt, namentlich ihren wirtschaftlichen und sozialen Dimensionen. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass Friedensschaffung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung häufig eng miteinander verbunden sind. Der Rat betont, dass diese Querverbindungen einen umfassenden Ansatz erfordern, um die erzielten Ergebnisse zu bewahren und das Wiederaufleben von Konflikten zu verhindern. In dieser Hinsicht verweist der Rat erneut darauf, dass es von Nutzen sein kann, in das Mandat von Friedenssicherungseinsätzen gegebenenfalls auch Elemente der Friedenskonsolidierung aufzunehmen. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass die Friedenskonsolidierung darauf abzielt, den Ausbruch, das Wiederaufleben oder die Fortdauer bewaffneter Konflikte zu verhindern und dass sie daher ein breites Spektrum von politischen, entwicklungsbezogenen, humanitären und menschenrechtlichen Programmen und Mechanismen umfasst. Dies erfordert kurz- und langfristige Maßnahmen, die den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften angepasst sind, die vor dem Ausbruch eines Konflikts stehen oder die dabei sind, einen Konflikt zu überwinden. Diese Maßnahmen sollten sich darauf konzentrieren, in Bereichen wie der nachhaltigen Entwicklung, der Beseitigung von Armut und Ungleichheit, der transparenten und rechenschaftspflichtigen Staatsführung, der Förderung der Demokratie, der Achtung _______________ 230 231 S/PRST/2001/5. S/2001/138. 181 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Förderung einer Kultur des Friedens und der Gewaltlosigkeit zukunftsfähige Institutionen und Prozesse zu fördern. Der Rat bekräftigt, dass eine umfassende und integrierte Strategie der Friedenskonsolidierung alle maßgeblichen in diesem Bereich tätigen Akteure einbeziehen und dabei die jeweiligen besonderen Umstände jeder Konfliktsituation berücksichtigen muss. Der Rat betont, dass eine gut geplante und koordinierte Friedenskonsolidierungsstrategie eine bedeutende Rolle bei der Konfliktverhütung spielen kann. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Rat, dass die internationalen Bemühungen um Friedenskonsolidierung die wesentliche Rolle des betroffenen Landes selbst ergänzen und nicht ersetzen sollen. Der Rat stellt fest, dass die Erfahrungen der Vereinten Nationen und der Regionalorganisationen sowie anderer Akteure mit der Friedenskonsolidierung die Notwendigkeit erkennen lassen, die friedenskonsolidierenden Tätigkeiten durch die Ausarbeitung einer Strategie zu stärken, die auf der Interdependenz zwischen nachhaltigem Frieden, nachhaltiger Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung in allen ihren Dimensionen beruht. Der Rat betont, dass eine solche Strategie der Friedenskonsolidierung, wenn sie erfolgreich sein soll, unter anderem die folgenden grundlegenden Kriterien erfüllen muss: Relevanz, Kohärenz und Geschlossenheit der Programme und Maßnahmen, Einverständnis und Kooperationsbereitschaft der Behörden des betroffenen States, sofern solche vorhanden sind, Kontinuität und Vollendung des Prozesses, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Organisationen und den anderen beteiligten Akteuren und die Kostenwirksamkeit der gesamten Friedenskonsolidierungsmaßnahmen. Der Rat legt dem System der Vereinten Nationen und den regionalen und subregionalen Organisationen, den Geberländern und den internationalen Finanzinstitutionen eindringlich nahe, die Durchführung beispielsweise der folgenden Initiativen zu erwägen: Nutzung des Mechanismus der konsolidierten Beitragsappelle, gemeinsame Veranstaltung von Beitragsankündigungskonferenzen, um rasch internationale politische Unterstützung und die unbedingt erforderlichen Ressourcen zu mobilisieren; Gewährleistung der umgehenden Finanzierung von schnell anlaufenden Projekten der Friedenskonsolidierung sowie Stärkung von Mechanismen, die durch Verbesserungen beim Kapazitätsaufbau Entwicklung und Eigenständigkeit fördern. Der Rat unterstreicht, dass die Voraussetzung für eine erfolgreiche Friedenskonsolidierung eine wirksame und eindeutige Arbeitsteilung, je nach dem komparativen Vorteil der verschiedenen durchführenden Organe, zwischen allen internationalen Partnern ist, einschließlich des Systems der Vereinten Nationen, der internationalen Finanzinstitutionen, der regionalen und subregionalen Organisationen, der nichtstaatlichen Organisationen und der internationalen Gemeinschaft im weiteren Sinn. In dieser Hinsicht ermutigt der Rat alle diese Akteure nachdrücklich zu einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit in Bereichen wie der frühzeitigen Benennung von Situationen, die Friedenskonsolidierungsmaßnahmen notwendig machen, der Definition von Zielen und vorrangigen Bereichen der Friedenskonsolidierung, der Herbeiführung einer integrierten Reaktion auf operativer Ebene mit Hilfe wechselseitiger Konsultationen, der gemeinsamen Überwachung friedenskonsolidierender Tätigkeiten und der Aufstellung eines Katalogs der besten Verfahrensweisen und der gewonnen Erfahrungen auf dem Gebiet der Friedenskonsolidierung. Der Rat betont, wie wichtig es ist, in Friedensabkommen und Friedenskonsolidierungsstrategien eine Geschlechterperspektive zu integrieren und die Frauen in alle Friedenskonsolidierungsmaßnahmen einzubeziehen. 182 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat legt den Vereinten Nationen und den regionalen und subregionalen Organisationen nahe, Konsultationsprozesse einzurichten, um sicherzustellen, dass die unter Vermittlung dieser Organisationen ausgehandelten Friedensregelungen und -abkommen auch Verpflichtungen der Konfliktparteien zu einem abgestimmten Vorgehen in den verschiedenen Bereichen der Friedenskonsolidierung enthalten, und betont, dass solche Bereiche bereits im Frühstadium von Verhandlungen über Friedensabkommen benannt werden müssen. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass die Rückführung und Neuansiedlung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen sowie die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung von Exkombattanten nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern im Kontext eines breiter angelegten Strebens nach Frieden, Stabilität und Entwicklung durchzuführen sind, mit besonderem Nachdruck auf der Neubelebung der Wirtschaftstätigkeit und der Wiederherstellung des sozialen Gefüges. Der Rat hält es für unverzichtbar, für die außergewöhnlichen und vordringlichen Bedürfnisse von Ländern, in denen ein Konflikt gerade zu Ende gegangen ist oder kurz vor dem Ausbruch steht, rasche operative Lösungen durch innovative und flexible Mittel bereitzustellen, zu denen auch schnell wirkende Programme gehören, die zu konkreten und sichtbaren Verbesserungen im täglichen Leben der örtlichen Bevölkerung führen. Mit dem Ziel, die wirksame Auseinandersetzung der Vereinten Nationen mit Konflikten in allen Phasen von der Verhütung über die Beilegung bis zur Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit zu verbessern, bekundet der Rat erneut seine Bereitschaft, Wege zur Verbesserung seiner Zusammenarbeit mit anderen unmittelbar mit der Friedenskonsolidierung befassten Gremien und Organen der Vereinten Nationen zu prüfen, insbesondere der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat, denen in diesem Bereich eine vorrangige Rolle zukommt. Der Rat verweist auf die wesentliche Rolle des Generalsekretärs bei der Friedenskonsolidierung, insbesondere bei der Festlegung diesbezüglicher Strategien und bei deren Durchführung, und erkennt an, dass die Koordinierungs- und Analysekapazität des Sekretariats gestärkt werden muss, um dem Generalsekretär die Wahrnehmung seiner Aufgaben in diesem Bereich zu ermöglichen. Der Rat ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Akteure der Friedenskonsolidierung möglichst frühzeitig vor Ort mit einzubeziehen und dafür zu sorgen, dass sie ihre Aufgaben in geordneter Weise übernehmen können. Zu diesem Zweck und zur Vermeidung jedweder Lücke zwischen Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung bekundet der Rat seine Entschlossenheit, gegebenenfalls in den verschiedenen Phasen eines Friedenssicherungseinsatzes, der friedenskonsolidierende Elemente enthält, insbesondere bei der Einrichtung der Mission, Konsultationen mit dem betroffenen Staat und mit den maßgeblichen Akteuren zu führen, die die Hauptverantwortung für die Koordinierung und Durchführung bestimmter Aspekte der friedenskonsolidierenden Tätigkeiten tragen, wie etwa der Generalversammlung, dem Wirtschafts- und Sozialrat, den Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, den internationalen Finanzinstitutionen, den Regionalorganisationen und den wichtigsten Geberländern. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass die truppenstellenden Länder an friedenskonsolidierenden Tätigkeiten beteiligt sein können und dass diese Tätigkeiten im Rahmen des bestehenden Systems der Konsultationen mit diesen Ländern erörtert werden sollten. Der Rat befürwortet eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden des betroffenen Staates und der internationalen Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Programmen friedenskonsolidierender Tätigkeiten, wobei die Zusagen der Parteien in schriftlichen Mitteilungen formell geregelt werden könnten. Der Rat unterstreicht, wie wichtig die Präsenz von Sonderbeauftragten des Generalsekretärs oder anderen geeigneten Koordinierungsmechanismen der Ver183 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 einten Nationen wie etwa des Systems der residierenden Koordinatoren ist, um die Ausarbeitung und Durchführung von Friedenskonsolidierungsprogrammen durch internationale Organisationen und Geberländer in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden abzustimmen und dabei die laufenden Tätigkeiten zu berücksichtigen. Der Rat betont, dass jedwede Friedenskonsolidierungspräsenz der Vereinten Nationen über die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Erfüllung ihres Mandats verfügen sollte. Der Rat betont, wie wichtig es ist, dass er regelmäßig über die erzielten Fortschritte und über die auftretenden Schwierigkeiten bei der Friedenskonsolidierung in Ländern, in denen ein Friedenssicherungseinsatz auf Grund eines Mandats des Sicherheitsrats erfolgt, unterrichtet wird. Der Rat verweist erneut darauf, dass die Bemühungen um die Sicherstellung dauerhafter Konfliktlösungen und die Aufrechterhaltung der Friedensdynamik in einem Land oder in einer Region mehr Solidarität, nachhaltigen politischen Willen und die rechtzeitige Bereitstellung ausreichender Mittel durch die internationale Gemeinschaft erfordern. Der Rat verweist auf den Beschluss des Generalsekretärs, den Exekutivausschuss für Frieden und Sicherheit anzuweisen, einen Plan zur Stärkung der Kapazität der Vereinten Nationen zur Entwicklung von Friedenskonsolidierungsstrategien und zur Durchführung von sie stützenden Programmen auszuarbeiten, und er sieht mit Interesse den Empfehlungen entgegen, die der Generalsekretär auf der Grundlage dieses Plans dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung vorlegen wird. Der Rat wird mit der Angelegenheit befasst bleiben." DIE SITUATION IM OSTAFRIKANISCHEN ZWISCHENSEENGEBIET [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1996, 1997, 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4273. Sitzung am 7. Februar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, Paul Kagame, den Präsidenten der Ruandischen Republik, einzuladen, bei der Erörterung des folgenden Punktes am Ratstisch Platz zu nehmen: "Die Situation im ostafrikanischen Zwischenseengebiet Unterrichtung durch Paul Kagame, den Präsidenten der Ruandischen Republik". Am 25. April 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär232: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass sich die Mitglieder des Sicherheitsrats im Anschluss an Konsultationen darauf geeinigt haben, in der zweiten Maihälfte 2001 eine Mission in das ostafrikanische Zwischenseengebiet zu entsenden. Die Ratsmitglieder haben sich auf das Mandat der Mission geeinigt (siehe Anlage). Die Konsultationen über die genaue Zeitplanung und die Zusammensetzung der Mission sind noch nicht abgeschlossen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das Sekretariat veranlassen könnten, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Mission zu erleichtern. _______________ 232 S/2001/408. 184 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Anlage Mandat der Mission des Sicherheitsrats in das ostafrikanische Zwischenseengebiet Die Situation in der Demokratischen Republik Kongo 1. Die Sitzungen des Sicherheitsrats im Februar 2001, zu denen die Mitglieder des Politischen Komitees für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka eingeladen waren233, führten zur Verabschiedung der Resolution 1341 (2001) des Sicherheitsrats vom 22. Februar 2001, in der ein "Fahrplan" zur Durchführung der am 10. Juli 1999 in Lusaka unterzeichneten Waffenruhevereinbarung234 und der einschlägigen Ratsresolutionen vorgegeben wird. 2. Die Mission des Sicherheitsrats wird im Einklang mit Ziffer 27 der Resolution 1341 (2001) die Fortschritte der Parteien bei der Durchführung der Bestimmungen der genannten Resolution überwachen, insbesondere a) die Einhaltung der Waffenruhe und die Zusammenarbeit mit der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo; b) die Entflechtung der Truppen und ihren Rückzug in die von den Konfliktparteien vereinbarten Stellungen. 3. Die Mission wird den Parteien nahe legen, sich auf die nächsten Schritte im Friedensprozess zu verpflichten, im Einklang mit der Dynamik, die durch Resolution 1341 (2001) geschaffen wurde, in der der Rat die Parteien der Waffenruhevereinbarung nachdrücklich aufforderte, bis zum 15. Mai 2001 a) einen genauen Plan samt Zeitplan auszuarbeiten, der im Einklang mit der Waffenruhevereinbarung zum Abschluss des geordneten Abzugs aller ausländischen Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo führt; b) Pläne mit festgelegten Prioritäten für die Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung oder Neuansiedlung aller in Anhang A Kapitel 9.1 der Waffenruhevereinbarung genannten bewaffneten Gruppen auszuarbeiten. Die Mission wird mit den Parteien unter anderem im Rahmen eines Treffens mit dem Politischen Komitee konkrete Wege erörtern, wie der Friedensprozess im Hinblick auf die beiden genannten Punkte vorangetrieben werden kann, und entsprechend über die nächsten Schritte der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo vor Ablauf der Verlängerungsfrist ihres Mandats am 15. Juni 2001 beraten. 4. Die Mission wird darüber hinaus die Durchführung des interkongolesischen Dialogs, eines der Kernelemente der Waffenruhevereinbarung, unterstützen, unbeschadet des Mandats und der Zuständigkeit des Moderators, Sir Ketumile Masire, und der Organisation der afrikanischen Einheit. Sie wird den Moderator vorzugsweise im Anfangsstadium der Mission treffen. 5. Die Mission wird den Aufgaben des Rates in zwei Bereichen Rechnung tragen: a) dem gemeinsamen Standort der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo und der Gemeinsamen Militärkommission in Kinshasa, um die Durchführung des Friedensprozesses zu erleichtern; b) der Verbindung zwischen der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo und der Fortdauer des Konflikts, im Lichte _______________ 233 234 S/ PV.4279 und S/PV.4282. S/1999/815, Anlage. 185 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Schlussfolgerungen, die der Rat bis dahin aus dem Bericht der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo235 gezogen hat. Sie wird außerdem jede Gelegenheit wahrnehmen, um der Besorgnis des Rates über die humanitäre Lage und die Menschenrechtssituation sowie die Berichte über Verletzungen des humanitären Völkerrechts im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo Ausdruck zu verleihen. Die Situation in Burundi 6. Im Einvernehmen mit dem Moderator des Friedensprozesses in Burundi, Nelson Mandela, wird die Mission mit den Parteien des Friedensabkommens von Arusha zusammentreffen. Sie wird den Friedensprozess und die Tätigkeit des Moderators unterstützen. Sie wird allen burundischen Parteien nahe legen, zur Einstellung der Feindseligkeiten zu gelangen, und sie wird die volle Durchführung des Abkommens von Arusha verlangen. 7. Die Mission wird sich mit der Verbindung zwischen den Konflikten in Burundi und in der Demokratischen Republik Kongo befassen und den burundischen und den kongolesischen Behörden nahe legen, ihren Dialog fortzusetzen." Auf seiner 4323. Sitzung am 30. Mai 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Burundis, der Demokratischen Republik Kongo, Namibias, Ruandas, Südafrikas und Ugandas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im ostafrikanischen Zwischenseengebiet Bericht der vom 15. bis 26. Mai 2001 in das ostafrikanische Zwischenseengebiet entsandten Mission des Sicherheitsrats (S/2001/521)". Am 21. November 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär236: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 16. November 2001 betreffend Ihre Absicht, den Auftrag von Berhanu Dinka als Ihr Sonderbeauftragter für das ostafrikanische Zwischenseengebiet bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern237, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Am 17. April 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär238: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Mitglieder des Sicherheitsrats beschlossen haben, vom 27. April bis 7. Mai 2002 eine Mission in das ostafrikanische Zwischenseengebiet zu entsenden. Die Ratsmitglieder haben sich auf das Mandat der Mission des Sicherheitsrats geeinigt (siehe Anlage). Im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedern wurde vereinbart, dass sich die Mission wie folgt zusammensetzen wird: Frankreich (Botschafter Jean-David Levitte, Leiter der Mission) Bulgarien (Botschafter Stefan Tafrov) _______________ 235 S/2001/357. S/2001/1096. 237 S/2001/1095. 238 S/2002/430. 236 186 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 China (Chen Xu, Ministerberater) Guinea (Botschafter François Fall) Irland (Botschafter Gerard Corr) Kamerun (Botschafter Martin Chungong Ayafor) Kolumbien (Botschafter Alfonso Valdivieso) Mauritius (Botschafter Jagdish Koonjul) Mexiko (Botschafter Adolfo Aguilar Zinser) Norwegen (Botschafter Wegger Christian Strømmen) Russische Föderation (Botschafter Andrei Granovsky) Singapur (Lip Cheng How, Berater) Syrische Arabische Republik (Botschafter Mikhail Wehbe) Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Botschafter Jeremy Greenstock) Vereinigte Staaten von Amerika (Botschafter Richard W. Williamson) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das Sekretariat veranlassen könnten, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Mission zu erleichtern. Anlage Mandat der Mission des Sicherheitsrats in das ostafrikanische Zwischenseengebiet Die Situation in der Demokratischen Republik Kongo 1. Die Mission erfolgt im Einklang mit der Partnerschaft zwischen dem Sicherheitsrat und den Parteien der am 10. Juli 1999 in Lusaka unterzeichneten Waffenruhevereinbarung234 und mit den regelmäßigen Kontakten zwischen den Parteien und dem Rat. Ihr Ziel besteht darin, dem Friedensprozess neue Dynamik zu verleihen, die Anstrengungen der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen und den Parteien nahe zu legen, namentlich durch Treffen mit dem Politischen Komitee für die Durchführung der Waffenruhevereinbarung von Lusaka, ihre Zusagen voll einzuhalten und ihre Verpflichtungen auf der Grundlage der Vereinbarung und der Ratsresolutionen zu erfüllen. Die Mission wird alle Parteien auffordern, ihre Anstrengungen zu beschleunigen, um durch eine tragfähige politische Lösung alle Hindernisse für den Friedensprozess auszuräumen. 2. Zu dem Zeitpunkt, an dem die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo in den Osten des Landes disloziert wird, um die freiwillige Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung und Neuansiedlung der in Anlage A Kapitel 9.1 der Waffenruhevereinbarung genannten bewaffneten Gruppen zu erleichtern, wird die Mission allen Parteien eindringlich nahe legen, die notwendigen Maßnahmen zur Einleitung und vollständigen Durchführung dieses Prozesses zu ergreifen. 3. Die Mission wird mit den Parteien erörtern, wie der Abzug ausländischer Truppen im Einklang mit den Bestimmungen der Waffenruhevereinbarung und den Ratsresolutionen beschleunigt und erleichtert werden kann. 4. Im Lichte des Zusammentretens des interkongolesischen Dialogs vom 26. Februar bis 19. April 2002 in Sun City (Südafrika) wird die Mission den kongolesischen Parteien nahe legen, im Geiste des Konsenses gemeinsam auf den Erfolg dieses Dialogs hinzuarbeiten. 5. Die Mission wird die Parteien an ihre Verpflichtungen erinnern, insbesondere 187 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 – an die strikte Einhaltung der Waffenruhe und der Entflechtungspläne von Kampala und Harare sowie der einschlägigen Ratsresolutionen und Beschlüsse des Politischen Komitees; – an die Entmilitarisierung Kisanganis, wie vom Rat in Resolution 1304 (2000) vom 16. Juni 2000 gefordert. 6. Die Mission wird jede Gelegenheit nutzen, um ihren Gesprächspartnern ihre Besorgnis über die folgenden Punkte zu vermitteln: – die Menschenrechtssituation im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo; – die humanitäre Lage in der Demokratischen Republik Kongo und die Frage des Zugangs zu den Hilfebedürftigen; – die wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo; – die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo und die Verbindung zwischen dieser Ausbeutung und dem Konflikt. 7. Die Mission wird gemeinsam mit den Parteien erörtern, wie die Wiederaufnahme der kommerziellen Schifffahrt auf dem Fluss herbeigeführt werden kann, was in erheblichem Maße zur Verbesserung der humanitären und der wirtschaftlichen Lage des Landes beitragen würde. 8. Die Mission wird mit den Parteien sonstige Möglichkeiten erörtern, wie der Rat und die internationale Gemeinschaft dem Friedensprozess neuen Auftrieb verleihen können, beispielsweise durch eine Regionalkonferenz über das ostafrikanische Zwischenseengebiet, und sie wird die Parteien gleichzeitig daran erinnern, dass der Erfolg des Friedensprozesses letztendlich von ihnen selbst abhängt und dass Zusammenarbeit, Dialog und Vertrauen zwischen den Parteien notwendig sind, um den Prozess voranzubringen. Die Situation in Burundi 9. Die Mission wird den Friedensprozess in Burundi unterstützen. Sie wird der Übergangsregierung und den Übergangsinstitutionen die Unterstützung des Rates bekunden und die Durchführung des Friedensprozesses erörtern. 10. Die Mission wird die Moderation des Friedensprozesses in Burundi unterstützen und die Rebellengruppen in enger Zusammenarbeit mit den Moderatoren nachdrücklich auffordern, die Feindseligkeiten sofort einzustellen und Verhandlungen aufzunehmen, um den Erfolg des Friedensprozesses sicherzustellen. Die Mission wird diese Frage außerdem mit den Nachbarstaaten Burundis aufgreifen, insbesondere der Demokratischen Republik Kongo und der Vereinigten Republik Tansania, deren Bemühungen um die Unterstützung des Friedensprozesses und der Moderation vom Rat hoch geschätzt werden. 11. Die Mission wird die Frage der Menschenrechtssituation und der humanitären Lage im Hoheitsgebiet Burundis mit ihren Gesprächspartnern aufgreifen, namentlich die Frage der Flüchtlinge und der Demobilisierung von Kindersoldaten. Sie wird darüber hinaus mit der Übergangsregierung Burundis die wirtschaftliche Notlage des Landes sowie die Risiken erörtern, die diese Lage für den Erfolg des Friedensprozesses mit sich bringt. *** 12. Die Mission wird den zuständigen Stellen, namenlich der Gebergemeinschaft und den humanitären Organisationen, ihre Ergebnisse und Empfehlungen mitteilen." 188 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4532. Sitzung am 14. Mai 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Burundis, der Demokratischen Republik Kongo, Ruandas, Spaniens und Südafrikas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im ostafrikanischen Zwischenseengebiet Bericht der vom 27. April bis 7. Mai 2002 in das ostafrikanische Zwischenseengebiet entsandten Mission des Sicherheitsrats (S/2002/537 und Add.1)". Am 16. Juli 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär239: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 11. Juli 2002 betreffend Ihre Absicht, Ibrahima Fall zu Ihrem Sonderbeauftragten für das ostafrikanische Zwischenseengebiet zu ernennen240, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." DIE SITUATION ZWISCHEN ERITREA UND ÄTHIOPIEN [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1998, 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4275. Sitzung am 9. Februar 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Zwischenbericht (S/2001/45)". des Generalsekretärs über Äthiopien und Eritrea Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab241: "Der Sicherheitsrat nimmt unter Hinweis auf alle seine Resolutionen und Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Eritrea und Äthiopien mit Anerkennung Kenntnis von dem Zwischenbericht des Generalsekretärs vom 12. Januar 2001242 und der anschließenden Aktualisierung betreffend diese Angelegenheit. Der Rat bekräftigt das Bekenntnis aller Mitgliedstaaten zur Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Eritreas und Äthiopiens und bekräftigt außerdem, dass er auch weiterhin für eine friedliche, endgültige Regelung des Konflikts eintritt. Mit dem erneuten Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für das am 18. Juni 2000 unterzeichnete Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten zwischen der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien und der Regierung des Staates Eritrea243 begrüßt und unterstützt der Rat nachdrücklich das am 12. Dezember 2000 in Algier unterzeichnete anschließende Friedensabkommen zwischen den Parteien ('Abkommen von Algier')244. Er würdigt die Bemühungen der Organisation der afrikanischen Einheit, des Präsidenten Algeriens und seines _______________ 239 S/2002/773. S/2002/772. 241 S/PRST/2001/4. 242 S/2001/45. 243 S/2000/601, Anlage. 244 S/2000/1183, Anlage. 240 189 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Sonderbotschafters sowie den Beitrag der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union zur Herbeiführung des Abkommens von Algier. Der Rat legt beiden Parteien nahe, auch weiterhin auf die volle und rasche Durchführung des Abkommens von Algier hinzuarbeiten. In diesem Zusammenhang begrüßt er außerdem die am 6. Februar 2001 von den Parteien getroffene Vereinbarung, mit der Schaffung der vorübergehenden Sicherheitszone am 12. Februar 2001 fortzufahren. Der Rat bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für den Beitrag, den der Generalsekretär auch weiterhin zur Durchführung des Abkommens von Algier leistet, namentlich durch seine Guten Dienste, für die Bemühungen seines Sonderbeauftragten und für die Beiträge der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen. Der Rat nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, dass das Abkommen von Algier Mechanismen für die Festlegung und Markierung des Verlaufs der gemeinsamen Grenze und die Behandlung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen enthält und dass die Parteien in diesen Angelegenheiten mit dem Generalsekretär gemäß den vereinbarten Zeitplänen zusammenarbeiten. Er weist die Mitgliedstaaten dringlich darauf hin, dass die bislang über den Treuhandfonds der Vereinten Nationen nach Resolution 1177 (1998) vom 26. Juni 1998 bereitgestellten Mittel für die Festlegung und Markierung der Grenze eindeutig nicht ausreichen, um die Kosten der Grenzkommission für die ihr nach dem Abkommen von Algier übertragene Arbeit zu decken. Der Rat dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits finanzielle Beiträge geleistet haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, zu erwägen, weitere Unterstützung zu Gunsten des Friedensprozesses zu gewähren, insbesondere durch Beiträge an den freiwilligen Treuhandfonds, um den Parteien dabei behilflich zu sein, den Verlauf der gemeinsamen Grenze im Einklang mit Resolution 1312 (2000) vom 31. Juli 2000 und dem Abkommen von Algier rasch festzulegen und zu markieren. Der Rat nimmt mit Anerkennung von der raschen Dislozierung der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea Kenntnis, die es den Parteien ermöglicht, ihre Streitkräfte wie vorgesehen rückzuverlegen und neu zu ordnen. Er dankt den truppenstellenden Staaten und denjenigen Mitgliedstaaten, die der Mission zusätzliches Material zur Verfügung gestellt haben. Der Rat fordert die Parteien nachdrücklich auf, mit der Mission bei der Erfüllung ihres Mandats uneingeschränkt und zügig zusammenzuarbeiten, namentlich durch die vollständige Rückverlegung der Streitkräfte gemäß dem Abkommen von Algier, die Schaffung eines direkten Luftkorridors zwischen Addis Abeba und Asmara, um Bewegungsfreiheit für die Flüge der Mission zu gewährleisten, und den Abschluss der notwendigen Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen, einschließlich der Bestimmung angemessener Unterkünfte für die Mission. Der Rat fordert die Parteien ferner nachdrücklich auf, in Abstimmung mit dem Dienst der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme die Minenbekämpfung zu erleichtern, namentlich indem sie vorhandene Landkarten und jegliche weiteren einschlägigen Informationen austauschen und den Vereinten Nationen zur Verfügung stellen. Er stellt mit Besorgnis fest, dass Minen und nicht zur Wirkung gelangte Kampfmittel nach wie vor die größte Bedrohung für die Sicherheit der Truppen der Mission und der Bevölkerung in der künftigen vorübergehenden Sicherheitszone und in deren Umkreis darstellen. Er fordert die internationale Gemeinschaft auf, nichtstaatliche Organisationen mit Ressourcen, Kenntnissen und Sachverstand auf dem Gebiet der Minenräumung großzügig zu unterstützen, damit sie beiden Regierungen in Abstimmung mit der Mission und den Landesteams der Vereinten Nationen bei diesem Unterfangen behilflich sein können. Der Rat legt beiden Parteien nahe, auch weiterhin Zurückhaltung zu üben und vertrauensbildende Maßnahmen durchzuführen, die Freilassung und die freiwillige und geordnete Rückkehr der noch internierten Zivilpersonen unter der 190 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz fortzusetzen, die verbleibenden Kriegsgefangenen freizulassen und ihre Rückkehr unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu erleichtern und ihrer im Abkommen von Algier eingegangenen Verpflichtung nachzukommen, den Angehörigen des anderen Staates sowie den aus dem anderen Staat stammenden Personen eine humane Behandlung angedeihen zu lassen. Der Rat fordert die Parteien auf, auch weiterhin den sicheren und ungehinderten Zugang der humanitären Helfer zu allen Notleidenden sicherzustellen, die Sicherheit des gesamten Personals der Mission, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der anderen humanitären Organisationen zu gewährleisten und die einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts strikt zu achten. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass die Auswirkungen des Krieges unter der Zivilbevölkerung Eritreas und Äthiopiens einen hohen Preis gefordert haben, namentlich Binnenvertreibungen und den Exodus von Flüchtlingen. Er fordert beide Regierungen nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen weiter in Richtung auf den Wiederaufbau und die Entwicklung beider Volkswirtschaften zu lenken, auf eine Aussöhnung hinzuwirken, um ihre Beziehungen zu normalisieren, und eine konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Nachbarstaaten am Horn von Afrika einzugehen, um Stabilität in der Subregion herbeizuführen. Er fordert außerdem die internationale Gemeinschaft, namentlich die Organisationen der Vereinten Nationen und die internationalen Finanzinstitutionen, nachdrücklich auf, Beiträge zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen beider Länder zu leisten. Der Rat bleibt mit der Angelegenheit befasst." Auf seiner 4294. Sitzung am 15. März 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Bericht des Generalsekretärs über Äthiopien und Eritrea (S/2001/202)". Resolution 1344 (2001) vom 15. März 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1298 (2000) vom 17. Mai 2000, 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, 1312 (2000) vom 31. Juli 2000 und 1320 (2000) vom 15. September 2000, die Erklärung seines Präsidenten vom 9. Februar 2001241 und alle einschlägigen Resolutionen und Erklärungen seines Präsidenten betreffend den Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Äthiopiens und Eritreas, sowie in Bekräftigung dessen, dass beide Parteien alle ihre Verpflichtungen auf Grund des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Flüchtlingsvölkerrechts erfüllen müssen, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem von der Generalversammlung in ihrer Resolution 49/59 vom 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, mit dem Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für das von der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien und der Regierung des Staates Eritrea am 18. Juni 2000 in Algier unterzeichnete Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten243 und für das spätere, von den Parteien am 12. Dezember 2000 in Algier unterzeichnete Umfassende Friedensabkommen244, 191 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über die bisher erzielten Fortschritte bei der Durchführung dieser Abkommen, in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für den Beitrag, den der Generalsekretär auch weiterhin zur Durchführung der Abkommen leistet, namentlich durch seine Guten Dienste, für die kontinuierlichen Bemühungen seines Sonderbeauftragten und für die Beiträge der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, mit dem Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für die Rolle der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea bei der Wahrnehmung ihres Auftrags, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 7. März 2001245, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea in der mit seiner Resolution 1320 (2000) vom 15. September 2000 genehmigten Personalstärke (Soldaten und Militärbeobachter) bis zum 15. September 2001 zu verlängern; 2. fordert die Parteien auf, weiter auf die volle und umgehende Durchführung ihrer Abkommen hinzuarbeiten, namentlich auf den raschen Abschluss der noch ausstehenden Schritte, insbesondere die Neuordnung der für die Einrichtung der vorübergehenden Sicherheitszone notwendigen Truppen, und die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen: a) Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und des freien Zugangs der Mission; b) Schaffung eines direkten Luftkorridors zwischen Addis Abeba und Asmara im Interesse der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen; c) Abschluss von Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen mit dem Generalsekretär; d) Erleichterung der Minenbekämpfung in Abstimmung mit dem Dienst der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme, insbesondere indem sie vorhandene Landkarten und alle weiteren einschlägigen Informationen austauschen und den Vereinten Nationen zur Verfügung stellen; 3. betont, dass die Abkommen die Beendigung der Friedenssicherungsmission der Vereinten Nationen an den Abschluss des Prozesses der Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs zwischen Äthiopien und Eritrea knüpfen, der ein Kernelement des Friedensprozesses ist; 4. stellt fest, dass die Parteien nach dem Umfassenden Friedensabkommen244 die Hauptverantwortung für die Finanzierung der Grenzkommission tragen, und fordert sie nachdrücklich auf, ihren diesbezüglichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; 5. betont die Wichtigkeit enger Beziehungen zwischen der Mission und der Grenzkommission und, Kenntnis nehmend von den Empfehlungen in den Ziffern 50 und 53 des Berichts des Generalsekretärs245, legt der Mission nahe, die Grenzkommission angemessen zu unterstützen; 6. beschließt, die Empfehlungen in den Ziffern 50 und 53 des Berichts des Generalsekretärs nach Erhalt eingehenderer Informationen zu prüfen; 7. fordert alle Staaten und internationalen Organisationen auf, die Gewährung weiterer Unterstützung für den Friedensprozess in Erwägung zu ziehen, namentlich in Form von Beiträgen an den freiwilligen Treuhandfonds, um die rasche Festlegung und Markierung des Verlaufs der gemeinsamen Grenze zu erleichtern und um bei den längerfristigen Aufgaben des Wiederaufbaus und der Entwicklung sowie der wirtschaftlichen und sozialen Normalisierung Äthiopiens und Eritreas behilflich zu sein und daran mitzuwirken; _______________ 245 S/2001/202. 192 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4294. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 16. März 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär246: "Die Mitglieder des Sicherheitsrats nahmen Kenntnis von den Empfehlungen in den Ziffern 50 und 53 Ihres Berichts über Äthiopien und Eritrea245. Die Ratsmitglieder teilen Ihre Auffassung über die Bedeutung der Grenzkommission für die erfolgreiche Wahrnehmung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea. Für die Beschlussfassung in dieser Angelegenheit wäre es von Nutzen, quantifizierte und detaillierte Vorschläge im Hinblick auf die Empfehlungen in Ihrem Bericht zu erhalten. Die Ratsmitglieder wären Ihnen für die möglichst rasche Beantwortung dieses Schreibens dankbar." Auf seiner 4310. Sitzung am 19. April 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, und Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4320. Sitzung am 15. Mai 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab247: "Unter Hinweis auf alle Resolutionen und Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation zwischen Äthiopien und Eritrea betont der Sicherheitsrat die Bedeutung der Verpflichtungen, die die Regierung des Staates Eritrea und die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien mit dem am 18. Juni 2000 in Algier unterzeichneten Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten243 und dem darauf folgenden, von den Parteien am 12. Dezember 2000 in Algier unterzeichneten Friedensabkommen244 (den 'Abkommen von Algier') eingegangen sind. Der Rat bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für den Beitrag, den der Generalsekretär zur Durchführung der Abkommen von Algier leistet, namentlich durch seine Guten Dienste, sowie für die Bemühungen seines Sonderbeauftragten. Er dankt ferner der Organisation der afrikanischen Einheit für den Beitrag, den sie nach wie vor zur Durchführung der Abkommen von Algier leistet. Der Rat spricht außerdem erneut sowohl den truppenstellenden Ländern als auch denjenigen Mitgliedstaaten, die der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea zusätzliches Material zur Verfügung gestellt haben, für die weitere Dislozierung der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea seinen Dank aus. Der Rat legt beiden Parteien nahe, auch weiterhin auf die vollinhaltliche und rasche Durchführung der Abkommen von Algier hinzuarbeiten und in diesem Zusammenhang konkrete vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen. Der Rat be- _______________ 246 247 S/2001/233. S/PRST/2001/14. 193 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 kräftigt sein fortgesetztes Eintreten für eine endgültige friedliche Regelung des Konflikts. In diesem Zusammenhang stellt der Rat mit Befriedigung fest, dass die Parteien dem Vorschlag des Generalsekretärs vom 1. Mai 2001 über die Zusammensetzung der Grenzkommission und der Kommission für Entschädigungsansprüche zugestimmt haben, die maßgebliche Elemente einer endgültigen friedlichen Regelung des Konflikts sind. Er fordert die Parteien nunmehr auf, mit der Grenzkommission in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und ihren finanziellen Verpflichtungen im Hinblick auf die Tätigkeit der Kommission nachzukommen. Der Rat betont, dass die Parteien die erforderliche Bewegungsfreiheit und den benötigten freien Zugang für die Mission und ihre Versorgungsgüter ohne jede Einschränkung in dem gesamten von den Parteien kontrollierten Hoheitsgebiet, namentlich auch innerhalb der vorübergehenden Sicherheitszone und dem daran angrenzenden 15 Kilometer breiten Gebiet, gewähren müssen. Der freie und ungehinderte Zugang der Mission ist eine Grundvoraussetzung für den Erfolg des Friedenssicherungseinsatzes. Der Rat betont ferner, dass der Zweck der vorübergehenden Sicherheitszone in der Trennung der Streitkräfte der Parteien besteht. Die Zone muss vollständig entmilitarisiert werden. Die Zivilbevölkerung innerhalb der Zone soll durch eine angemessene, jedoch begrenzte Zahl eritreischer Zivilmilizen und Zivilpolizisten unterstützt werden. Der Rat fordert die Parteien auf, mit der Mission bei der Wahrnehmung ihres Auftrags uneingeschränkt und rasch zusammenzuarbeiten und sich genauestens an den Wortlaut und den Geist ihrer Abkommen zu halten, insbesondere was die Unverletzlichkeit der vorübergehenden Sicherheitszone betrifft. Er fordert beide Parteien außerdem auf, in ihren öffentlichen Erklärungen Zurückhaltung zu üben. Der Rat fordert die Parteien ferner auf, die Antiminenprogramme in Abstimmung mit dem Dienst der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme auch künftig zu erleichtern. Er legt den Parteien nahe, bei der Rückführung von Zivilpersonen in die vorübergehende Sicherheitszone Vorsicht walten zu lassen, solange keine entsprechende Minenräumung stattgefunden hat. Der Rat fordert die sofortige Einrichtung eines sicheren Luftkorridors zwischen Addis Abeba und Asmara, der keine Umwege über andere Länder erfordert. Er fordert außerdem Eritrea auf, das notwendige Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen für die Mission zu schließen. Der Rat stellt fest, dass das Waffenembargo gegen die Parteien nach Ziffer 16 der Resolution 1298 (2000) vom 17. Mai 2000 am 16. Mai 2001 auslaufen wird. Der Rat erkennt an, dass die Abkommen von Algier mit den Ziffern 2 bis 4 der Resolution 1298 (2000) im Einklang stehen. Unter den gegenwärtigen Umständen hat der Rat die mit Ziffer 6 der genannten Resolution verhängten Maßnahmen nicht über den 16. Mai 2001 hinaus verlängert. Der Rat fordert die Parteien nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Anstrengungen nicht länger der Beschaffung von Waffen sowie anderen militärischen Aktivitäten gelten, sondern auf den Wiederaufbau und die Entwicklung ihrer Volkswirtschaft sowie auf die regionale Aussöhnung gerichtet werden, mit dem Ziel, am Horn von Afrika Stabilität herbeizuführen. Der Rat legt den Mitgliedstaaten erneut nahe, höchstes Verantwortungsbewusstsein unter Beweis zu stellen und darauf hinzuwirken, dass Waffenlieferungen in Länder und Regionen, die gerade bewaffnete Konflikte überstanden haben, unterlassen werden. Der Rat bleibt wachsam und bekundet seine Absicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls die Situation zwischen Äthiopien und Eritrea den Frieden und die Sicherheit in der Region erneut bedroht. Der Rat wird mit der Angelegenheit befasst bleiben." Auf seiner 4372. Sitzung am 14. September 2001 behandelte der Rat den Punkt 194 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Bericht des Generalsekretärs über Äthiopien und Eritrea (S/2001/843)". Resolution 1369 (2001) vom 14. September 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1298 (2000) vom 17. Mai 2000, 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, 1312 (2000) vom 31. Juli 2000, 1320 (2000) vom 15. September 2000 und 1344 (2001) vom 15. März 2001, die Erklärungen seines Präsidenten vom 9. Februar241 und vom 15. Mai 2001247 und alle einschlägigen Resolutionen und Erklärungen betreffend die Situation zwischen Äthiopien und Eritrea, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Äthiopiens und Eritreas, sowie in Bekräftigung dessen, dass beide Parteien ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, dem humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrechten und dem Flüchtlingsvölkerrecht erfüllen und die Sicherheit des gesamten Personals der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der anderen humanitären Organisationen gewährleisten müssen, in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für das von der Regierung des Staates Eritrea und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien am 12. Dezember 2000 in Algier unterzeichnete Umfassende Friedensabkommen244 und für das vorausgehende, am 18. Juni 2000 in Algier unterzeichnete Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten243 (nachstehend zusammen als die "Abkommen von Algier" bezeichnet), sowie in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für die Hilfe bei der Durchführung der Abkommen von Algier, die der Generalsekretär und sein Sonderbeauftragter, namentlich durch ihre Guten Dienste, sowie die Organisation der afrikanischen Einheit fortlaufend gewähren, ferner in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für die Rolle der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea bei der Wahrnehmung ihres Auftrags sowie für die Rolle der Verbindungsmission der Organisation der afrikanischen Einheit in Äthiopien-Eritrea, erfreut über die bisher bei der Durchführung der Abkommen von Algier erzielten Fortschritte, namentlich bei der Einrichtung und der Wirkungsweise der vorübergehenden Sicherheitszone und bei der Einsetzung der Grenz- und der Entschädigungskommission, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 5. September 2001248, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea mit der in seiner Resolution 1320 (2000) genehmigten Truppenstärke und Zahl der Militärbeobachter bis zum 15. März 2002 zu verlängern; 2. fordert die Parteien auf, mit der Mission bei der Wahrnehmung ihres Auftrags uneingeschränkt und rasch zusammenzuarbeiten und sich genauestens an den Wortlaut und den Geist ihrer Abkommen zu halten, namentlich hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Grenzkommission und der Erleichterung ihrer Arbeit; 3. betont, dass die Abkommen von Algier die Beendigung der Mission an die Vollendung der Arbeit der Grenzkommission betreffend die Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs zwischen Eritrea und Äthiopien binden; _______________ 248 S/2001/843. 195 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 4. betont außerdem, dass die vorübergehende Sicherheitszone vollständig entmilitarisiert werden muss; 5. fordert die Parteien auf, vordringlich die noch offenen Fragen im Einklang mit den Abkommen von Algier zu lösen und die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen: a) Die Parteien müssen die Bewegungsfreiheit und den freien Zugang für das Personal und den Nachschub der Mission sicherstellen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Mission erforderlich ist; Eritrea muss der Mission die uneingeschränkte Überwachung des sich 15 Kilometer nördlich der vorübergehenden Sicherheitszone erstreckenden Gebiets gestatten, und Äthiopien muss es unterlassen, die Bewegungsfreiheit der Mission in dem sich 15 Kilometer südlich der vorübergehenden Sicherheitszone erstreckenden Gebiet zu beschränken; b) die Parteien müssen die Einrichtung eines sicheren und praktikablen Luftkorridors zwischen Addis Abeba und Asmara, der keinen Umweg durch andere Länder erfordert, erleichtern, indem sie den diesbezüglichen Vorschlag des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs annehmen; c) Eritrea muss der Mission Informationen über die örtliche Miliz und Polizei innerhalb der vorübergehenden Sicherheitszone, einschließlich über ihre Waffen, zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um verifizieren zu können, ob die Funktionen und die Zusammensetzung der Miliz und der Polizei nicht über den vor dem Ausbrechen des Konflikts bestehenden Umfang hinausgehen; d) Äthiopien muss der Mission umfassende Informationen und Landkarten über alle Minenfelder zur Verfügung stellen, um die Arbeit des Koordinierungszentrums für Antiminenprogramme zu erleichtern, damit unter anderem den Binnenvertriebenen eine sichere Rückkehr an ihre Heimstätten innerhalb der vorübergehenden Sicherheitszone ermöglicht werden kann; e) Eritrea muss unverzüglich mit dem Generalsekretär das Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen schließen; f) die Parteien müssen bedingungslos und ohne weiteren Verzug und im Einklang mit den Genfer Abkommen vom 12. August 1949249 die noch verbleibenden Kriegsgefangenen und Internierten unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz freilassen und repatriieren; g) die Parteien müssen ihrer finanziellen Verantwortung für die Grenzkommission nachkommen; 6. fordert die Parteien außerdem auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Mission verschiedene vertrauensbildende Maßnahmen auszuloten und durchzuführen, namentlich a) Staatsangehörige der jeweils anderen Seite und von dort stammende Personen human zu behandeln und es Staatsangehörigen der anderen Seite zu gestatten, ohne Diskriminierung an den Orten zu bleiben, wo sie sich anzusiedeln beschlossen haben; b) einschlägige Initiativen und Kontakte zwischen Organisationen und Gruppen, namentlich aus der Zivilgesellschaft, in beiden Ländern zu unterstützen; c) in öffentlichen Äußerungen Zurückhaltung zu üben; 7. legt allen Staaten und internationalen Organisationen nahe, den Friedensprozess zu unterstützen, indem sie namentlich a) Beiträge zu dem freiwilligen Treuhandfonds zur Unterstützung des Friedensprozesses in Äthiopien und Eritrea leisten, um rasch wirkende Projekte für den dringenden Wiederaufbau und vertrauensbildende Maßnahmen zu erleichtern; _______________ 249 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 970-973. 196 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 b) Beiträge zu dem freiwilligen Treuhandfonds für die Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs zwischen Äthiopien und Eritrea leisten; c) Beiträge zu den von den Landesteams der Vereinten Nationen herausgegebenen konsolidierten Beitragsappellen für humanitäre Hilfe zu Gunsten Eritreas und Äthiopiens leisten; d) Hilfe zur Erleichterung der dauerhaften Wiedereingliederung von demobilisierten Soldaten, Binnenvertriebenen und Flüchtlingen gewähren; e) Hilfe bei der längerfristigen Aufgabe des Wiederaufbaus und der Entwicklung sowie der wirtschaftlichen und sozialen Gesundung Äthiopiens und Eritreas gewähren; f) ein Höchstmaß an Verantwortung bei der Abwendung des Zustroms von Waffen in die Region zeigen; 8. fordert die Parteien nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Anstrengungen nicht länger der Beschaffung von Waffen sowie anderen militärischen Aktivitäten gelten, sondern auf den Wiederaufbau und die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften gerichtet werden, und legt beiden Ländern nahe, die Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Beziehungen fortzusetzen und zu verstärken, um den Frieden und die Sicherheit in der Region zu fördern; 9. bekundet seine Absicht, die Fortschritte der Parteien bei der Umsetzung der Bestimmungen der Abkommen von Algier und der Erfordernisse dieser Resolution weiterhin genau zu beobachten und die Entsendung einer Mission in die beiden Länder zu erwägen, bevor er einer weiteren Mandatsverlängerung zustimmt, mit dem Auftrag, die Fortschritte zu überwachen und mögliche weitere Schritte auf dem Weg zur Aussöhnung zu erörtern; 10. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4372. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4420. Sitzung am 16. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4420. Sitzung am 16. November 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien'. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen und mit Zustimmung des Rates lud der Präsident Ali Said Abdella, den Außenminister Eritreas, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Außenminister Eritreas führten konstruktive Gespräche." Auf seiner nichtöffentlichen 4421. Sitzung am 16. November 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4421. Sitzung am 16. November 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien'. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen und mit Zustimmung des Rates lud der Präsident Seyoum Mesfin, den Außenminister Äthiopiens, gemäß den einschlägigen Be197 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 stimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Außenminister Äthiopiens führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4450. Sitzung am 16. Januar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Zwischenbericht (S/2001/1194)". des Generalsekretärs über Äthiopien und Eritrea Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab250: "Der Sicherheitsrat begrüßt unter Hinweis auf alle seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Äthiopien und Eritrea den Zwischenbericht des Generalsekretärs vom 13. Dezember 2001251. Der Rat bekräftigt das Bekenntnis aller Mitgliedstaaten zur Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Äthiopiens und Eritreas. Der Rat bekräftigt außerdem seine nachdrückliche Unterstützung für das am 12. Dezember 2000 in Algier unterzeichnete Umfassende Friedensabkommen zwischen der Regierung des Staates Eritrea und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien244 und für das vorausgehende, am 18. Juni 2000 in Algier unterzeichnete Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten243 (nachstehend zusammen als die 'Abkommen von Algier' bezeichnet). Der Rat bekräftigt seine unbeirrbare Entschlossenheit, zum Abschluss des Friedensprozesses beizutragen. Der Rat erwartet mit Interesse die Festlegung des Grenzverlaufs durch Grenzkommission, die endgültig und verbindlich ist. Der Rat betont, dass sich Parteien nach Artikel 4 Ziffer 15 des Umfassenden Friedensabkommens, das volle Unterstützung der internationalen Gemeinschaft hat, verpflichtet haben, Festlegung der Grenzkommission uneingeschränkt zu akzeptieren. die die die die Der Rat stellt fest, dass die Lage in der vorübergehenden Sicherheitszone ungeachtet der noch offenen Fragen weiterhin ruhig ist und die bislang im Rahmen des Friedensprozesses erzielten beträchtlichen Fortschritte erhalten geblieben sind. Der Rat bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea und fordert die Parteien auf, mit der Mission voll zusammenzuarbeiten. Der Rat stellt fest, dass die Mission nachgewiesen hat, dass die von den Parteien kürzlich vorgebrachten Behauptungen, namentlich hinsichtlich eines Aufbaus militärischer Kräfte in der vorübergehenden Sicherheitszone und in den im Norden an sie angrenzenden Gebieten, ohne Grundlage sind. Der Rat begrüßt es, dass die Parteien ihre Rhetorik in letzter Zeit abgemildert haben, und legt ihnen nahe, die Spannungen weiter abzubauen und mit einem höheren Maß an Flexibilität an den Friedensprozess heranzugehen. Der Rat stellt fest, dass Eritrea begonnen hat, der Mission bei Einhaltung einer vorherigen Ankündigungsfrist von 24 Stunden den Zugang zu einigen Orten in dem nördlich der vorübergehenden Sicherheitszone angrenzenden Gebiet zu gestatten, und fordert Eritrea erneut auf, der Mission die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit zu gewähren, die sie in diesem Gebiet benötigt, um insbesondere die umdislozierten Streitkräfte Eritreas überwachen und so rascher auf etwaige Be- _______________ 250 251 S/PRST/2002/1. S/2001/1194. 198 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 hauptungen reagieren zu können, und auf diese Weise das gegenseitige Vertrauen zu fördern. Der Rat fordert Eritrea erneut auf, die Anzahl, Stärke und Aufteilung seiner Milizen und Polizeikräfte innerhalb der vorübergehenden Sicherheitszone offenzulegen und ihre Verlegung in die Nähe der südlichen Grenze der vorübergehenden Sicherheitszone zu unterlassen und auf diese Weise das gegenseitige Vertrauen zu fördern. Der Rat fordert Eritrea außerdem erneut auf, das Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen mit dem Generalsekretär zu schließen. Der Rat stellt in dieser Hinsicht fest, dass das in der Resolution 1320 (2000) vom 15. Dezember 2000 enthaltene Musterabkommen über die Rechtsstellung der Truppen in Kraft ist. Der Rat nimmt Kenntnis von den von Äthiopien bereitgestellten Informationen über die Minen und fordert Äthiopien auf, der Mission weitere Einzelheiten über die in der vorübergehenden Sicherheitszone und den angrenzenden Gebieten verwendeten Arten von Minen sowie konkretere Informationen über die von den äthiopischen Streitkräften bereits geräumten Minenfelder bereitzustellen, mit dem Ziel, die Rückkehr der Binnenvertriebenen an ihre Heimstätten und die bevorstehenden Grenzmarkierungsarbeiten zu erleichtern. Der Rat bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass im Hinblick auf die Einrichtung einer Direktstrecke für Höhenflüge der Mission zwischen Asmara und Addis Abeba keinerlei Fortschritte erzielt wurden. Er stellt mit tiefer Besorgnis fest, dass die derzeitige verlängerte Strecke für Flüge der Mission zwischen den beiden Hauptstädten erhebliche sicherheitsrelevante, logistische und finanzielle Auswirkungen hat. Der Rat fordert die Parteien abermals auf, mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs in einem Geist der Kompromissbereitschaft zusammenzuarbeiten, um diese Frage zum Vorteil aller zu regeln. Unter Betonung der Notwendigkeit vertrauensbildender Maßnahmen fordert der Rat die Parteien auf, alle verbleibenden Kriegsgefangenen bedingungslos und ohne weiteren Verzug unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz freizulassen und zurückzuführen und alle anderen infolge des bewaffneten Konflikts inhaftierten Personen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und den Abkommen von Algier freizulassen. In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat die gestrige Rückführung von fünfundzwanzig äthiopischen Kriegsgefangenen aus Eritrea unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz. Der Rat legt den Behörden und der Zivilgesellschaft sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea nahe, den Angehörigen des anderen Staates sowie den aus dem anderen Staat stammenden Personen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine humane Behandlung ohne Diskriminierung angedeihen zu lassen. Mit der Bitte an die Parteien, weitere Beiträge zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Grenzkommission zu leisten, bekundet der Rat seine Entschlossenheit, die konkrete Markierung der Grenze zu unterstützen. Er sieht den bevorstehenden Empfehlungen des Generalsekretärs zu dieser Frage mit Interesse entgegen. Mit dem Ausdruck seines Dankes an diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits freiwillige Beiträge geleistet haben, fordert der Rat die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, den Friedensprozess weiter zu unterstützen und die schwierige humanitäre Lage zu mildern und, soweit die Bedingungen es zulassen, zum Wiederaufbau und zur Entwicklung in beiden Ländern beizutragen, namentlich indem sie auf folgenden Wegen Beiträge leisten: a) über den Prozess der konsolidierten Beitragsappelle der Vereinten Nationen für 2002; b) über den Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Friedensprozesses in Äthiopien und Eritrea und 199 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 c) über den mit Resolution 1177 (1998) vom 26. Juni 1998 geschaffenen Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs zwischen Äthiopien und Eritrea. Der Rat bestätigt seine Absicht, im Februar 2002 eine Mission in die beiden Länder zu entsenden." Am 31. Januar 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär252: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass sich der Sicherheitsrat darauf geeinigt hat, vom 20. bis 25. Februar 2002 eine Mission nach Eritrea und Äthiopien zu entsenden. Die Ratsmitglieder haben sich außerdem auf das Mandat der Mission geeinigt (siehe Anlage). Die Mission setzt sich wie folgt zusammen: Norwegen (Botschafter Ole Peter Kolby, Leiter der Mission) Bulgarien (Botschafter Stefan Tafrov) China (Chen Xu, Ministerberater) Frankreich (Emmanuelle D’Achon, Politische Beraterin) Guinea (Botschafter François Lonseny Fall) Irland (Botschafter Gerard Corr) Kamerun (Ferdinand Ngoh Ngoh, Minister) Kolumbien (Botschafter Alfonso Valdivieso) Mauritius (Botschafter Jagdish Koonjul) Mexiko (Maria Angélica Arce de Jeannet, Ministerin) Russische Föderation (Botschafter Gennady Gatilov, Erster Stellvertretender Ständiger Vertreter) Singapur (Botschafter Kishore Mahbubani) Syrische Arabische Republik (Fayssal Mekdad, Ministerberater) Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Botschafter Stewart Eldon) Vereinigte Staaten von Amerika (Botschafter Richard Williamson, Stellvertretender Vertreter für besondere politische Angelegenheiten). Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das Sekretariat veranlassen könnten, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Mission zu erleichtern. Anlage Mandat der Mission des Sicherheitsrats nach Äthiopien und Eritrea 1. Der Sicherheitsrat entsendet eine Mission nach Äthiopien und Eritrea, um den Friedensprozess zwischen den beiden Nachbarländern sowie die Anstrengungen zur Durchführung der Abkommen von Algier und der einschlägigen Ratsresolutionen zu unterstützen. Die Mission wird Addis Abeba, Asmara und die vorübergehende Sicherheitszone besuchen. Sie wird sich an diesen Orten jeweils einen Tag lang aufhalten. 2. Der Rat erkennt an, dass die bevorstehende Entscheidung der Grenzkommission über die Festlegung des Grenzverlaufs, die endgültig und verbindlich ist, ei- _______________ 252 S/2002/129. 200 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 nen wesentlichen Schritt in dem Friedensprozess zwischen den beiden Ländern darstellt. Der Rat betont, dass sich die Parteien gemäß Artikel 4 Ziffer 15 des Umfassenden Friedensabkommens244 verpflichtet haben, die Entscheidung der Kommission rückhaltlos zu akzeptieren. Die Mission des Sicherheitsrats wird den Parteien die überragende Bedeutung vermitteln, welche die internationale Gemeinschaft dem beimisst, dass die Parteien als deutlichstes Zeichen ihres Bekenntnisses zu dem Friedensprozess die Entscheidung der Kommission akzeptieren. Die Mission wird mit den Parteien Maßnahmen zur Umsetzung aller Aspekte der Entscheidung der Kommission erörtern. 3. Die Mission wird darüber hinaus Elemente im Zusammenhang mit der bis zum 15. März 2002 stattfindenden Prüfung der Verlängerung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea behandeln, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit noch offenen Fragen, entsprechend der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 16. Januar 2002250, sowie konkrete Wege, wie die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea bei der tatsächlichen Markierung der Grenze behilflich sein kann, namentlich durch Minenräumung. 4. Der Rat betont die Notwendigkeit umfassender vertrauensbildender Maßnahmen und Aussöhnungsbemühungen auf allen Ebenen innerhalb der beiden Länder und zwischen ihnen. Die Mission des Sicherheitsrats wird zu diesbezüglichen Initiativen, beispielsweise zur Freilassung aller Kriegsgefangenen und internierten Zivilpersonen, sowie zum Dialog zwischen religiösen Führern ermutigen. Die Mission des Sicherheitsrats wird die Parteien mit größtem Nachdruck auffordern, weitere Aussöhnungsmaßnahmen zu unterstützen und einzuleiten. 5. Die Mission des Sicherheitsrats wird sich mit der durch den Konflikt in den beiden Ländern hervorgerufenen humanitären Lage befassen, namentlich mit der Wiedereingliederung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, mit der Situation der Frauen und ihrer Rolle beim Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit, mit der Demobilisierung der Soldaten und mit dem Stand der Normalisierungs- und Wiederaufbaubemühungen. 6. Die Mission des Sicherheitsrats wird betonen, dass das übergreifende Ziel des Friedensprozesses in der Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Nachbarländern besteht. 7. Die Mission des Sicherheitsrats wird den Führern ihre Anerkennung für ihre führende Rolle bei der Förderung des Friedensprozesses aussprechen und erneut die feste Entschlossenheit der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck bringen, zur Vollendung des Friedensprozesses beizutragen. 8. Die Mission des Sicherheitsrats wird dem Rat Bericht erstatten und zu diesem Zeitpunkt Empfehlungen für weitere Maßnahmen des Rates und des Generalsekretärs abgeben. In diesem Zusammenhang wird Anfang März 2002 eine öffentliche Sitzung des Rates einberufen werden." Auf seiner 4485. Sitzung am 6. März 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Äthiopiens, Eritreas, Japans, der Niederlande und Spaniens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Bericht der Mission des Sicherheitsrats nach Äthiopien und Eritrea (S/2002/205)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Ole Peter Kolby, den Leiter der Mission des Sicherheitsrats nach Äthiopien und Eritrea, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. 201 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf seiner 4494. Sitzung am 15. März 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Zwischenbericht (S/2002/245)". des Generalsekretärs über Äthiopien und Eritrea Resolution 1398 (2002) vom 15. März 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf die Resolutionen 1298 (2000) vom 17. Mai 2000, 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, 1312 (2000) vom 31. Juli 2000, 1320 (2000) vom 15. September 2000, 1344 (2001) vom 15. März 2001 und 1369 (2001) vom 14. September 2001, die Erklärungen seines Präsidenten vom 9. Februar241 und vom 15. Mai 2001247 und vom 16. Januar 2002250 sowie alle weiteren einschlägigen Resolutionen und Erklärungen zur Situation zwischen Äthiopien und Eritrea, sowie unter Hinweis auf den Bericht der vom 21. bis 25. Februar 2002 nach Äthiopien und Eritrea entsandten Mission des Sicherheitsrats vom 27. Februar 2002253, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Äthiopiens und Eritreas, sowie in Bekräftigung dessen, dass beide Parteien ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrechten und dem Flüchtlingsvölkerrecht, erfüllen und die Sicherheit des gesamten Personals der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der anderen humanitären Organisationen gewährleisten müssen, in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für das am 12. Dezember 2000 in Algier unterzeichnete Umfassende Friedensabkommen zwischen der Regierung des Staates Eritrea und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien244 und für das vorausgegangene, am 18. Juni 2000 in Algier unterzeichnete Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten zwischen der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien und der Regierung des Staates Eritrea243 (nachstehend zusammen als die "Abkommen von Algier" bezeichnet), sowie in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für die Hilfe bei der Durchführung der Abkommen von Algier, die der Generalsekretär und sein Sonderbeauftragter namentlich durch ihre Guten Dienste fortlaufend gewähren, ferner in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für die Rolle der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea bei der Durchführung ihres Auftrags und bei der Erleichterung der friedlichen Beilegung der Streitigkeit, in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für die Verbindungsmission der Organisation der afrikanischen Einheit in Äthiopien-Eritrea und mit der Bitte an den Generalsekretär der Organisation der afrikanischen Einheit, die volle Unterstützung des Friedensprozesses durch die Organisation fortzusetzen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 8. März 2002254, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea in der mit seiner Resolution 1320 (2000) vom 15. September 2000 genehmigten Personalstärke (Soldaten und Militärbeobachter) bis zum 15. September 2002 zu verlängern; _______________ 253 254 S/2002/205. S/2002/245. 202 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 2. bringt seine Befriedigung und seine Erwartung zum Ausdruck, dass eine endgültige rechtliche Regelung der Grenzfragen im Einklang mit den Abkommen von Algier unmittelbar bevorsteht, und begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Erklärungen beider Parteien, in denen sie bekräftigt haben, dass die bevorstehende Festlegung des Grenzverlaufs (nachstehend "die Entscheidung" genannt) durch die Grenzkommission endgültig und verbindlich ist; 3. würdigt die Parteien für die bei der Durchführung der Abkommen von Algier bislang erzielten Fortschritte, namentlich die fortdauernde Achtung der vorübergehenden Sicherheitszone und die in Zusammenarbeit mit dem Kartografen der Vereinten Nationen ergriffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung der Grenzkommission, sobald sie verkündet wird; 4. fordert die Parteien auf, mit der Mission bei der weiteren Durchführung ihres Auftrags umfassend und rasch zusammenzuarbeiten, sich genauestens an den Wortlaut und den Geist ihrer Abkommen zu halten und im Hinblick auf die Umsetzung der Entscheidung der Grenzkommission eng mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zu kooperieren und insbesondere mit der Mission bei ihrer Planung der für die Markierung der Grenze erforderlichen Minenräumung rasch zusammenzuarbeiten; 5. betont, wie wichtig es ist, die rasche Umsetzung der bevorstehenden Entscheidung der Grenzkommission sicherzustellen und gleichzeitig in allen von der Entscheidung betroffenen Gebieten die Stabilität aufrechtzuerhalten, und legt den Parteien nahe, weitere konkrete Mittel und Wege für die Durchführung diesbezüglicher Konsultationen zu erwägen, möglicherweise durch eine angemessene Stärkung der Militärischen Koordinierungskommission und/oder eine andere Regelung mit Unterstützung der Garanten, Moderatoren und Zeugen der Abkommen von Algier; 6. betont außerdem, dass die Sicherheitsvorkehrungen im Einklang mit Artikel 14 des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten243 in Kraft bleiben müssen und dass dementsprechend die Regelungen für die Truppenentflechtung, die durch die vorübergehende Sicherheitszone herbeigeführt wurde, nach wie vor von zentraler Bedeutung sind; 7. betont ferner, dass jede Übertragung von Hoheitsgebiet und Zivilgewalt sowie Bevölkerungs- und Truppenbewegungen, die die Entscheidung der Grenzkommission vorsieht, in geordneter Weise im Wege des Dialogs und nach Maßgabe der mit Hilfe der Vereinten Nationen festgelegten Modalitäten, im Einklang mit Artikel 4 Ziffer 16 des Umfassenden Friedensabkommens244 und ohne einseitige Maßnahmen vorzunehmen sind; 8. betont, dass die Mission ihr Mandat bis zum Abschluss der Markierung der Grenze weiter wahrnehmen wird; 9. bekräftigt seine Entschlossenheit, die Parteien bei der Umsetzung der Entscheidung der Grenzkommission zu unterstützen, und bittet den Generalsekretär, dem Rat so bald wie möglich Empfehlungen darüber vorzulegen, auf welche Weise die Mission beim Prozess der Markierung der Grenze eine angemessene Rolle spielen kann, namentlich im Hinblick auf die dafür erforderliche Minenräumung, unter Berücksichtigung der Entscheidung der Grenzkommission, der Beiträge der Parteien, der Kapazität der Mission und der im Rahmen des Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs zwischen Äthiopien und Eritrea vorhandenen Mittel; 10. fordert Eritrea erneut auf, ungeachtet des Verfahrens der vorherigen Ankündigung der Mission volle Bewegungsfreiheit zur Überwachung der umdislozierten Streitkräfte zu gewähren, die Anzahl, Stärke und Aufteilung seiner Milizen und Polizeikräfte innerhalb der vorübergehenden Sicherheitszone offenzulegen und das Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen mit dem Generalsekretär zu schließen; 203 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 11. fordert Äthiopien nachdrücklich auf, dem Koordinierungszentrum der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme wie versprochen Erläuterungen zu den bereits bereitgestellten Informationen vorzulegen; 12. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass im Hinblick auf die Einrichtung einer Direktstrecke für Höhenflüge der Mission zwischen Asmara und Addis Abeba keine Fortschritte erzielt wurden, und fordert die Parteien abermals auf, mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs in einem Geist der Kompromissbereitschaft zusammenzuarbeiten, um diese Frage zum Vorteil aller zu regeln; 13. fordert die Parteien auf, alle verbleibenden Kriegsgefangenen und internierten Zivilpersonen unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz im Einklang mit den Genfer Abkommen vom 12. August 1949249 und den Abkommen von Algier freizulassen und rückzuführen; 14. fordert die Parteien außerdem auf, weitere Maßnahmen zur Vertrauensbildung und zur Förderung der Aussöhnung zwischen den beiden Völkern zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu ergreifen, namentlich indem sie den Angehörigen des jeweils anderen Staates im Einklang mit den Abkommen von Algier eine humane Behandlung angedeihen lassen, die dauerhafte Wiedereingliederung der Flüchtlinge, Binnenvertriebenen und demobilisierten Soldaten erleichtern, grenzüberschreitende Kontakte auf lokaler Ebene fördern, mit dem Ziel, Streitigkeiten beizulegen und die Beziehungen zwischen den Bevölkerungsgruppen wiederaufzubauen, und den weiteren Dialog auf allen Ebenen der Zivilgesellschaft in den beiden Ländern erleichtern, wie beispielsweise den von den religiösen Führern jüngst aufgenommenen Dialog; 15. ermutigt die Parteien, Vorkehrungen zu treffen, die es der Mission gestatten, an die betroffenen Bevölkerungsgruppen im Missionsgebiet Informationen über die Festlegung und Markierung der Grenze zwischen den beiden Ländern und über die diesbezügliche Rolle der Vereinten Nationen zu verteilen; 16. ermutigt die Parteien außerdem, sich auf den Wiederaufbau und die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften sowie auf die Verbesserung ihrer Beziehungen zu konzentrieren, zum Vorteil aller und mit dem Ziel, den Frieden und die Sicherheit in der Region zu fördern; 17. ermutigt die Garanten, Moderatoren und Zeugen der Abkommen von Algier, den Friedensprozess auch weiterhin zu unterstützen, und bittet alle Staaten und internationalen Organisationen, den Prozess zu unterstützen, namentlich indem sie ein Höchstmaß an Verantwortung bei der Abwendung des Zustroms von Waffen in die Region zeigen und indem sie Beiträge an den Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Friedensprozesses in Äthiopien und Eritrea, an den Treuhandfonds für die Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs zwischen Äthiopien und Eritrea sowie im Rahmen des Prozesses der konsolidierten Beitragsappelle der Vereinten Nationen für 2002 entrichten; 18. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4494. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4529. Sitzung am 13. Mai 2002 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4529. Sitzung am 13. Mai 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates den Vertreter Eritreas ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. 204 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Die Ratsmitglieder und der Vertreter Eritreas führten konstruktive Gespräche." Auf seiner nichtöffentlichen 4530. Sitzung am 13. Mai 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4530. Sitzung am 13. Mai 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates den Vertreter Äthiopiens ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Die Ratsmitglieder und der Vertreter Äthiopiens führten konstruktive Gespräche." DIE SITUATION IN GUINEA IM ANSCHLUSS AN DIE JÜNGSTEN ANGRIFFE ENTLANG SEINER GRENZEN ZU LIBERIA UND SIERRA LEONE DIE SITUATION IN LIBERIA DIE SITUATION IN SIERRA LEONE Beschluss Auf seiner nichtöffentlichen 4276. Sitzung am 12. Februar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4276. Sitzung am 12. Februar 2001 behandelte der Sicherheitsrat die Situation in Guinea im Anschluss an die jüngsten Angriffe entlang seiner Grenzen zu Liberia und Sierra Leone, die Situation in Liberia und die Situation in Sierra Leone. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen traf der Rat mit der Delegation des Vermittlungsund Sicherheitsrats der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten zusammen. Der Delegation gehörten der Minister für auswärtige Angelegenheiten Malis (Delegationsleiter), der Minister für auswärtige Angelegenheiten Togos und der Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten Nigerias an, die im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Charta und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme eingeladen wurden, sowie der Exekutivsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der im Einklang mit Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme eingeladen wurde. Der Präsident lud außerdem die Minister für auswärtige Angelegenheiten Liberias und Sierra Leones sowie die Ständigen Vertreter Gambias und Guineas bei den Vereinten Nationen im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Charta und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Der Rat führte umfassende und konstruktive Gespräche mit der Delegation des Vermittlungs- und Sicherheitsrats der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, im Geiste wahrer Partnerschaft zwischen dem Sicherheitsrat und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten." 205 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 DIE SITUATION BETREFFEND WESTSAHARA [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1975, 1988 und von 1990 bis 2000 verabschiedet.] Beschluss Auf seiner 4284. Sitzung am 27. Februar 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über (S/2001/148)". die Situation betreffend Westsahara Resolution 1342 (2001) vom 27. Februar 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung aller seiner früheren Resolutionen über die Westsahara-Frage, insbesondere seiner Resolutionen 1108 (1997) vom 22. Mai 1997, 1292 (2000) vom 29. Februar 2000, 1301 (2000) vom 31. Mai 2000, 1309 (2000) vom 25. Juli 2000 und 1324 (2000) vom 30. Oktober 2000 sowie auch der Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal255, erfreut über den Bericht des Generalsekretärs vom 20. Februar 2001256 und über die darin enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen sowie mit dem Ausdruck seiner vollen Unterstützung für die Rolle und die Arbeit seines Persönlichen Abgesandten, mit dem erneuten Ausdruck seiner vollen Unterstützung für die weiteren Anstrengungen, die die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara zur Durchführung des Regelungsplans257 und der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Abhaltung eines freien, fairen und unparteiischen Selbstbestimmungsreferendums des Volkes von Westsahara unternimmt, feststellend, dass zwischen den Parteien noch grundlegende Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der Hauptbestimmungen des Regelungsplans überwunden werden müssen, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 30. April 2001 zu verlängern, in der Erwartung, dass die Parteien unter der Schirmherrschaft des Persönlichen Abgesandten des Generalsekretärs weiterhin versuchen werden, die vielfältigen mit der Umsetzung des Regelungsplans257 verbundenen Probleme zu lösen und zu einer Einigung über eine gegenseitig annehmbare politische Lösung ihrer Streitigkeit über Westsahara zu gelangen; 2. ersucht den Generalsekretär, ihm vor Ablauf des derzeitigen Mandats eine Lagebeurteilung zu unterbreiten; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4284. Sitzung einstimmig verabschiedet. _______________ 255 Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. S/2001/148. 257 Siehe S/21360 und S/22464. 256 206 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beschluss Auf seiner 4315. Sitzung am 27. April 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über die Situation betreffend Westsahara (S/2001/398)". Resolution 1349 (2001) vom 27. April 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung aller seiner früheren Resolutionen über die Westsahara-Frage, insbesondere der Resolutionen 1108 (1997) vom 22. Mai 1997, 1292 (2000) vom 29. Februar 2000, 1301 (2000) vom 31. Mai 2000, 1309 (2000) vom 25. Juli 2000, 1324 (2000) vom 30. Oktober 2000 und 1342 (2001) vom 27. Februar 2001 sowie auch der Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal255, erfreut über den Bericht des Generalsekretärs vom 24. April 2001258 und über die darin enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen sowie mit dem Ausdruck seiner vollen Unterstützung für die Rolle und die Arbeit seines Persönlichen Abgesandten, mit dem erneuten Ausdruck seiner vollen Unterstützung für die weiteren Anstrengungen, die die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara zur Durchführung des Regelungsplans257 und der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Abhaltung eines freien, fairen und unparteiischen Selbstbestimmungsreferendums des Volkes von Westsahara unternimmt, feststellend, dass zwischen den Parteien noch grundlegende Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der Hauptbestimmungen des Regelungsplans überwunden werden müssen, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 30. Juni 2001 zu verlängern, in der Erwartung, dass die Parteien unter der Schirmherrschaft des Persönlichen Abgesandten des Generalsekretärs weiterhin versuchen werden, die vielfältigen mit der Umsetzung des Regelungsplans257 verbundenen Probleme zu lösen und zu einer Einigung über eine gegenseitig annehmbare politische Lösung ihrer Streitigkeit über Westsahara zu gelangen; 2. ersucht den Generalsekretär, ihm vor Ablauf des derzeitigen Mandats eine Lagebeurteilung zu unterbreiten; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben Auf der 4315. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4342. Sitzung am 29. Juni 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über die Situation betreffend Westsahara (S/2001/613)". _______________ 258 S/2001/398. 207 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1359 (2001) vom 29. Juni 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über die Westsahara-Frage, insbesondere die Resolution 1108 (1997) vom 22. Mai 1997, und die Erklärung seines Präsidenten vom 19. März 1997259, sowie unter Hinweis auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000 und die einschlägigen Grundsätze in dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal255, in Bekräftigung der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 20. Juni 2001260, mit dem Ausdruck seiner vollen Unterstützung für die Rolle und die Tätigkeit des Persönlichen Abgesandten des Generalsekretärs, mit dem erneuten Ausdruck seiner vollen Unterstützung für die laufenden Anstrengungen, die die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara zur Durchführung des Regelungsplans257 und der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Abhaltung eines freien, fairen und unparteiischen Selbstbestimmungsreferendums des Volkes von Westsahara unternimmt, unter Berücksichtigung der von der Frente Popular para la Liberación de Saguía elHamra y de Río de Oro (Volksfront für die Befreiung von Saguía el-Hamra und Río de Oro) unterbreiteten offiziellen Vorschläge für die Überwindung der Hindernisse, die sich der Durchführung des in Anhang IV des Berichts des Generalsekretärs enthaltenen Regelungsplans entgegenstellen, sowie unter Berücksichtigung des Entwurfs des Rahmenabkommens über den Status Westsaharas in Anhang I des Berichts des Generalsekretärs, in dem eine umfangreiche Übertragung von Befugnissen vorgesehen ist, welche die Selbstbestimmung nicht ausschließt und sogar vorsieht, ferner unter Berücksichtigung des Memorandums der Regierung Algeriens über den Entwurf des Status Westsaharas in Anhang II des Berichts des Generalsekretärs, in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, den Parteien bei der Herbeiführung einer gerechten und dauerhaften Lösung der Westsahara-Frage behilflich zu sein, 1. beschließt, wie vom Generalsekretär in seinem Bericht260 empfohlen, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 30. November 2001 zu verlängern; 2. unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen des Generalsekretärs, alle Parteien einzuladen, entweder direkt oder im Rahmen indirekter Gespräche unter der Schirmherrschaft seines Persönlichen Abgesandten zusammenzutreffen, und legt den Parteien nahe, den Entwurf des Rahmenabkommens über den Status Westsaharas zu erörtern und alle konkreten Änderungen auszuhandeln, die sie an diesem Vorschlag anzubringen wünschen, sowie alle etwaigen sonstigen Vorschläge für eine politische Lösung zu erörtern, die die Parteien gegebenenfalls vorbringen, um zu einem für beide Seiten annehmbaren Abkommen zu gelangen; 3. bekräftigt, dass, während die genannten Erörterungen stattfinden, die von der Frente Popular para la Liberación de Saguía el-Hamra y de Río de Oro vorgelegten offiziellen Vorschläge zur Überwindung der Hindernisse, die der Durchführung des Regelungsplans257 entgegenstehen, behandelt werden; _______________ 259 260 S/PRST/1997/16. S/2001/613. 208 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 4. erinnert daran, dass gemäß den von dem Persönlichen Abgesandten aufgestellten Regelungen für die Konsultationen nichts als vereinbart gilt, solange nicht Einvernehmen über alles erzielt wurde, und betont daher, dass die endgültige Haltung der Parteien durch die Teilnahme an den Verhandlungen nicht präjudiziert wird; 5. fordert die Parteien nachdrücklich auf, das Problem der Personen, deren Verbleib und Schicksal nicht geklärt ist, zu lösen, und fordert die Parteien auf, ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht nachzukommen und alle Personen, die seit dem Beginn des Konflikts gefangen gehalten werden, unverzüglich freizulassen; 6. ersucht den Generalsekretär, ihm vor Ablauf des derzeitigen Mandats eine Lagebeurteilung sowie gegebenenfalls Empfehlungen zum künftigen Mandat und zur künftigen Zusammensetzung der Mission zu unterbreiten; 7. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben Auf der 4342. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 2. November 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär261: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 30. Oktober 2001 betreffend Ihre Absicht, William Lacy Swing (Vereinigte Staaten von Amerika) mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 als Nachfolger von William Eagleton zu Ihrem Sonderbeauftragten für Westsahara zu ernennen262, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4427. Sitzung am 27. November 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 12. November 2001 (S/2001/1067)". Resolution 1380 (2001) vom 27. November 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolution 1359 (2001) vom 29. Juni 2001 und seiner früheren Resolutionen zur Westsahara-Frage, Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generalsekretärs vom 12. November 2001263, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 28. Februar 2002 zu verlängern; 2. ersucht den Generalsekretär, den Sicherheitsrat in einem bis zum 15. Januar 2002 vorzulegenden Zwischenbericht über alle bedeutsamen Entwicklungen unterrichtet zu halten und ihm bis zum 18. Februar 2002 eine Bewertung der Situation vorzulegen; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben Auf der 4427. Sitzung einstimmig verabschiedet. _______________ 261 S/2001/1042. S/2001/1041. 263 S/2001/1067. 262 209 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beschluss Auf seiner 4480. Sitzung am 27. Februar 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über die Situation betreffend Westsahara (S/2002/178)". Resolution 1394 (2002) vom 27. Februar 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über die Westsahara-Frage sowie seiner Entschlossenheit, den Parteien bei der Herbeiführung einer gerechten, dauerhaften und gegenseitig annehmbaren Lösung der Westsaharafrage behilflich zu sein, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 19. Februar 2002264, 1. beschließt, wie vom Generalsekretär in seinem Bericht264 empfohlen, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 30. April 2002 zu verlängern und die in seinem Bericht beschriebenen Optionen aktiv zu prüfen und diese Frage in seinem Arbeitsprogramm zu behandeln; 2. ersucht den Generalsekretär, ihm vor Ablauf des derzeitigen Mandats einen Lagebericht vorzulegen; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4480. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4523. Sitzung am 30. April 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über die Situation betreffend Westsahara (S/2002/467)". Resolution 1406 (2002) vom 30. April 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über die Westsahara-Frage, insbesondere die Resolution 1394 (2002) vom 27. Februar 2002, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 31. Juli 2002 zu verlängern, um den Bericht des Generalsekretärs vom 19. Februar 2002264 weiter zu prüfen; 2. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4523. Sitzung einstimmig verabschiedet. _______________ 264 S/2002/178. 210 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beschlüsse Am 16. Juli 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär265: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 10. Juli 2002 betreffend Ihre Absicht, Generalmajor Gyorgy Szaraz (Ungarn) zum Kommandeur der Truppe der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara zu ernennen266, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4594. Sitzung am 30. Juli 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über die Situation betreffend Westsahara (S/2002/178)". Resolution 1429 (2002) vom 30. Juli 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über die Westsahara-Frage, insbesondere die Resolutionen 1359 (2001) vom 29. Juni 2001 und 1394 (2002) vom 27. Februar 2002, betonend, dass es angesichts des Ausbleibens von Fortschritten bei der Beilegung der Streitigkeit über Westsahara unabdingbar ist, nach einer politischen Lösung zu suchen, besorgt darüber, dass dieses Ausbleiben von Fortschritten dem Volk Westsaharas weiterhin Leid bringt, eine mögliche Quelle der Instabilität in der Region bleibt und die wirtschaftliche Entwicklung der Maghreb-Region behindert, in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, den Parteien bei der Herbeiführung einer gerechten, dauerhaften und gegenseitig annehmbaren politischen Lösung behilflich zu sein, die für die Maghreb-Region von Nutzen ist, in dem Bestreben, die Folgen des Konflikts in Westsahara zu mildern und dementsprechend die sofortige Freilassung der Kriegsgefangenen und anderen Inhaftierten zu erwirken, das Schicksal der vermissten Personen aufzuklären und die Flüchtlinge zu repatriieren, entschlossen, eine gerechte, dauerhafte und gegenseitig annehmbare politische Lösung herbeizuführen, die die Selbstbestimmung des Volkes Westsaharas im Rahmen von Regelungen vorsieht, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen, mit dem Ausdruck seiner fortdauernden vollen Unterstützung für die Rolle und die Arbeit des Generalsekretärs und seines Persönlichen Abgesandten, den Parteien seine Anerkennung dafür aussprechend, dass sie ihre Verpflichtung auf die Waffenruhe weiterhin einhalten, und den wesentlichen Beitrag begrüßend, den die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara in dieser Hinsicht leistet, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 19. Februar 2002 und der darin enthaltenen vier Optionen264, _______________ 265 266 S/2002/767. S/2002/766. 211 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 unter Betonung der Gültigkeit des Regelungsplans257, dabei aber vermerkend, dass zwischen den Parteien grundlegende Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Umsetzung des Plans bestehen, Kenntnis nehmend von den grundlegenden Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der in dem Bericht des Generalsekretärs enthaltenen vier Optionen, 1. unterstützt weiterhin nachdrücklich die Anstrengungen, die der Generalsekretär und sein Persönlicher Abgesandter unternehmen, um eine politische Lösung für diese langjährige Streitigkeit zu finden, bittet den Persönlichen Abgesandten, diese Anstrengungen unter Berücksichtigung der von den Parteien zum Ausdruck gebrachten Besorgnisse fortzusetzen, und bekundet seine Bereitschaft, jede die Selbstbestimmung vorsehende Regelung, die vom Generalsekretär und seinem Persönlichen Abgesandten gegebenenfalls in Konsultation mit anderen Personen mit einschlägiger Erfahrung vorgeschlagen wird, zu prüfen; 2. fordert alle Parteien und die Staaten der Region auf, mit dem Generalsekretär und seinem Persönlichen Abgesandten uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 3. fordert die Parteien auf, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen zusammenzuarbeiten, und legt der internationalen Gemeinschaft eindringlich nahe, dem Amt des Hohen Kommissars und dem Welternährungsprogramm großzügige Unterstützung zu gewähren, um ihnen bei der Überwindung der sich verschlechternden Ernährungslage unter den Flüchtlingen behilflich zu sein; 4. fordert Marokko und die Frente Popular para la Liberación de Saguía elHamra y de Río de Oro (Volksfront für die Befreiung von Saguía el-Hamra und Río de Oro) auf, auch weiterhin bei den Anstrengungen zusammenzuarbeiten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz unternimmt, um das Schicksal aller seit Beginn des Konflikts vermissten Personen aufzuklären; 5. begrüßt die Freilassung von 101 marokkanischen Kriegsgefangenen und fordert die Frente Popular para la Liberación de Saguía el-Hamra y de Río de Oro auf, alle verbleibenden Kriegsgefangenen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht ohne weitere Verzögerung freizulassen; 6. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 31. Januar 2003 zu verlängern; 7. ersucht den Generalsekretär, vor Ablauf des derzeitigen Mandats einen Bericht zur Lage vorzulegen, der jeden weiteren Vorschlag des Generalsekretärs und seines Persönlichen Abgesandten sowie Empfehlungen bezüglich der am besten geeigneten Konfiguration der Mission enthält; 8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4594. Sitzung einstimmig verabschiedet. DIE SITUATION IN BURUNDI [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1993 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4285. Sitzung am 2. März 2001 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Burundis einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Burundi" teilzunehmen. 212 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab267: "Der Sicherheitsrat verurteilt entschieden die jüngsten Angriffe bewaffneter Gruppen in Burundi, insbesondere die Angriffe auf Bujumbura durch die Nationalen Befreiungskräfte. Besonders besorgniserregend ist die Wahl des Zeitpunkts für diese Aktionen, die während der Tagung der Vertragsparteien des Abkommens von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi (Abkommen von Arusha) begangen wurden, die der Moderator des Friedensprozesses in Burundi, Nelson Mandela, am 25. Februar 2001 nach Arusha (Vereinigte Republik Tansania) einberufen hatte. Der Rat fordert die sofortige Einstellung dieser Angriffe. Der Rat bekundet seine nachdrückliche Missbilligung aller Handlungen, die auf eine Untergrabung des Friedensprozesses in Burundi abzielen. Der Rat fordert alle Seiten nachdrücklich auf, Zurückhaltung zu üben und alle Handlungen zu unterlassen, welche die Situation verschärfen könnten. Der Rat verurteilt die gezielten Angriffe der bewaffneten Gruppen auf die Zivilbevölkerung und fordert alle Parteien auf, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten und insbesondere alle weiteren Angriffe oder militärischen Aktionen, welche die Zivilbevölkerung gefährden, zu unterlassen. Der Rat fordert erneut die Nationalen Befreiungskräfte und die Front für die Verteidigung der Demokratie auf, die Feindseligkeiten sofort einzustellen und sich dem Friedensprozess anzuschließen. Der Rat verweist auf das Treffen in Libreville am 9. Januar 2001 zwischen dem Präsidenten der Republik Burundi und dem Führer der Front für die Verteidigung der Demokratie und setzt sich nachdrücklich für die Fortführung dieses Prozesses ein. Der Rat fordert alle Parteien einschließlich der bewaffneten Gruppen auf, unverzüglich in einen Dialog einzutreten, um die baldige Einstellung der Feindseligkeiten zu ermöglichen und eine Vereinbarung über eine dauernde Waffenruhe zu erzielen. Der Rat betont, wie wichtig es ist, der durch die Feindseligkeiten vertriebenen Zivilbevölkerung humanitäre Nothilfe zu gewähren, und fordert alle Parteien auf, den sicheren und unbehinderten Zugang des humanitären Personals zu den Hilfsbedürftigen zu gewährleisten. Der Rat wiederholt sein Ersuchen an die Gebergemeinschaft, der Regierung Burundis, den Organisationen der Vereinten Nationen und den humanitären Organisationen dabei zu helfen, den Bedürfnissen der Bevölkerung Burundis wirksam zu entsprechen. Der Rat fordert außerdem die Geber nachdrücklich auf, die auf der Internationalen Beratungskonferenz der Geber am 11. and 12. Dezember 2000 in Paris abgegebenen Zusagen einzuhalten. Der Rat nimmt Kenntnis von dem Plan über Regelungen für die Machtaufteilung zwischen den Parteien des Abkommens von Arusha, der auf der vierzehnten Gipfeltagung der Regionalen Friedensinitiative für Burundi am 26. Februar 2001 in Arusha (Vereinigte Republik Tansania) ausgearbeitet wurde, und fordert alle Parteien auf, sich rasch über die noch offenen Fragen bezüglich der Übergangsregelungen für die Machtaufteilung zu einigen und mit dem Moderator uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. Der Rat unterstreicht, dass den burundischen Parteien die Schlüsselrolle bei der Herbeiführung eines dauerhaften Friedens in Burundi zukommt. Er ist überzeugt, dass die Lösung des Konflikts nur auf dem Kompromissweg möglich ist, und fordert zu diesem Zweck alle Parteien nachdrücklich auf, auf die Überwindung der noch bestehenden Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Friedensabkommens hinzuarbeiten und mit seiner Umsetzung zu beginnen. Der Rat bekräftigt seine volle Unterstützung für die Bemühungen, die der Moderator und die Regionale Friedensinitiative weiterhin unternehmen, um Burun- _______________ 267 S/PRST/2001/6. 213 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 di Frieden zu bringen. Der Rat betont außerdem die Rolle des Ausschusses für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha bei der Förderung des Friedensprozesses. Er nimmt Kenntnis von dem Kommuniqué der vierzehnten Gipfeltagung der Regionalen Friedensinitiative für Burundi. Er bekundet außerdem erneut seine Bereitschaft, zu prüfen, durch welche praktischen Maßnahmen er den Friedensprozess und die Durchführung des Abkommens von Arusha am besten unterstützen kann. Der Rat wird mit der Angelegenheit befasst bleiben." Auf seiner nichtöffentlichen 4297. Sitzung am 16. März 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4297. Sitzung am 16. März 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Burundi'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates den Vertreter Burundis auf sein Ersuchen ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Die Ratsmitglieder und der Vertreter Burundis führten konstruktive Gespräche." Auf seiner nichtöffentlichen 4338. Sitzung am 27. Juni 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4338. Sitzung am 27. Juni 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Burundi'. Der Präsident lud Mathias Sinamenye, den Zweiten Vizepräsidenten der Republik Burundi, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Der Rat hörte eine Erklärung von Herrn Sinamenye." Auf seiner 4341. Sitzung am 29. Juni 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Burundis einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Burundi" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab268: "Der Sicherheitsrat fordert die sofortige Einstellung der Feindseligkeiten in Burundi. Der Rat fordert die bewaffneten Gruppen auf, Verhandlungen aufzunehmen. Der Rat bekundet erneut seine tiefe Besorgnis über die Fortsetzung des Konflikts in Burundi und den Tribut, den dieser unter der Zivilbevölkerung fordert. In diesem Zusammenhang betont der Rat abermals seine Unterstützung für den Friedensprozess von Arusha und die Anstrengungen des Moderators, Nelson Mandela. Der Rat unterstreicht gegenüber den Parteien des Abkommens von Arusha vom 28. August 2000 für Frieden und Aussöhnung in Burundi (Abkommen von Arusha) eindringlich die Notwendigkeit, alle sofort anzuwendenden Bestimmun- _______________ 268 S/PRST/2001/17. 214 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 gen des Abkommens, einschließlich derjenigen über die Schaffung neuer Institutionen, umzusetzen. Der Rat fordert die Parteien des Abkommens von Arusha auf, gemeinsam mit allen beteiligten Parteien weiter nach Lösungen für die noch offenen Fragen in dem Abkommen zu suchen. Der Rat bringt seine ernste Besorgnis über die noch immer andauernden Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Recht zum Ausdruck und betont, dass alle Parteien die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Rechts sicherstellen müssen. Er fordert die kriegführenden Parteien insbesondere nachdrücklich auf, sich umgehend auf den Schutz der Zivilpersonen zu verpflichten, insbesondere auf den Schutz ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit und der für ihr Überleben notwendigen Existenzgrundlagen. Er fordert darüber hinaus erneut sicheren und ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfslieferungen zu allen Hilfebedürftigen. Der Rat ermutigt den Generalsekretär, mit den bewaffneten Gruppen auch weiterhin über seine Beauftragten Kontakt zu wahren und zu koordinierten Anstrengungen zur Herbeiführung einer politischen Regelung des Konflikts beizutragen. Der Rat fordert die Gebergemeinschaft erneut auf, ihre humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe für die Menschen in Burundi gemäß ihren Beitragsankündigungen auf der Internationalen Beratungskonferenz der Geber am 11. und 12. Dezember 2000 in Paris zu erhöhen. Der Rat bleibt mit der Situation in Burundi aktiv befasst und wird in diesem Zusammenhang auch künftig regelmäßige Berichte des Sekretariats über die Entwicklungen in dem Land und den angrenzenden Gebieten erhalten. Der Rat steht bereit, im Lichte der in den genannten Bereichen erzielten Fortschritte weitere Beiträge zu dem Friedensprozess und zur Durchführung des Abkommens von Arusha zu erwägen." Auf seiner nichtöffentlichen 4378. Sitzung am 20. September 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4378. Sitzung am 20. September 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Burundi'. Der Rat erhielt Unterrichtungen nach Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung durch Mark Bomani, den Vertreter des Moderators des Friedensprozesses in Burundi, und Nicholas Haysom, den Vertreter des Moderators bei dem Ausschuss für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha. Die Ratsmitglieder führten konstruktive interaktive Gespräche mit dem Vertreter des Moderators des Friedensprozesses in Burundi und dem Vertreter des Moderators bei dem Ausschuss für die Überwachung der Durchführung." Auf seiner 4383. Sitzung am 26. September 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Burundis einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Burundi" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab269: "Der Sicherheitsrat bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Moderation des ehemaligen Präsidenten Nelson Mandela und fordert alle Burundier, die guten Willens sind, nachdrücklich auf, sich gemeinsam für die Sache des _______________ 269 S/PRST/2001/26. 215 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Friedens, der Demokratie und der nationalen Aussöhnung in ihrem Land einzusetzen. Er fordert außerdem alle Parteien auf, mit dem Ausschuss für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha voll zu kooperieren. Der Rat sieht der Einsetzung der Übergangsregierung in Burundi am 1. November 2001 mit Interesse entgegen und unterstützt sie mit Nachdruck. Der Rat ist der Auffassung, dass dieses Ereignis – die Schaffung einer Regierung auf breiter Basis und unter Einschluss aller Seiten – einen entscheidenden Wendepunkt in dem Friedensprozess in Burundi darstellen wird. Es wird außerdem die Geber ermutigen, zusätzliche Hilfe zu gewähren, indem sie insbesondere auch die von ihnen auf der Internationalen Beratungskonferenz der Geber am 11. und 12. Dezember 2000 in Paris abgegebenen Zusagen vollständig einhalten. Der Rat fordert die burundischen Parteien auf, sich rasch auf die Einrichtung einer Sonderschutzeinheit zu einigen, die einzig und allein die polizeiliche Aufgabe haben wird, den aus dem Exil zurückkehrenden Politikern Personenschutz zu leisten. Er begrüßt es, dass die Moderation im Vorfeld der Durchführung ein Treffen der Interessengruppen in Arusha einberufen hat, und fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, dringend Unterstützung bei der Ausbildung und beim Einsatz dieser Sonderschutzeinheit zu gewähren. Zutiefst besorgt über den jüngsten Anstieg der Gewalt erinnert der Rat an die dringende Notwendigkeit, den Konflikt auf dem Verhandlungsweg beizulegen, und fordert die Moderation, die Regionale Friedensinitiative für Burundi, die Regierung Burundis, die Unterzeichnerparteien und die bewaffneten Gruppen auf, ihre volle Aufmerksamkeit auf die Herbeiführung einer endgültigen Waffenruhe zu richten. Der Rat fordert die Front für die Verteidigung der Demokratie und die Nationalen Befreiungskräfte abermals auf, die Feindseligkeiten einzustellen, die Verhandlungen fortzusetzen und sich dem Friedensprozess anzuschließen. Der Rat ist der Auffassung, dass die Einsetzung einer Regierung auf breiter Basis auf der Grundlage eines international sanktionierten Friedensprozesses bewaffnete Aufstände zu einem unannehmbaren Mittel der politischen Meinungsäußerung machen würde. Er fordert die Nationalen Befreiungskräfte und die Front für die Verteidigung der Demokratie auf, gemeinsam mit der Regierung Burundis die Rechte der Zivilbevölkerung und die sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts genauestens zu achten. Der Rat fordert alle Staaten, insbesondere die Staaten der Region, auf, jedwede Unterstützung der Nationalen Befreiungskräfte und der Front für die Verteidigung der Demokratie einzustellen, und fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die bewaffneten Gruppen zu ermutigen, sich dem Friedensprozess anzuschließen. Der Rat fordert die Staaten der Regionalen Friedensinitiative auf, anlässlich der Einsetzung der Übergangsregierung ihre bilaterale und regionale Zusammenarbeit mit der neuen Regierung weiter zu verstärken. Der Rat ist der Auffassung, dass diese Zusammenarbeit insbesondere auf dem Gebiet der regionalen Sicherheit von Bedeutung ist, und fordert die Regierungen Burundis und seiner Nachbarstaaten auf, in dieser Hinsicht verstärkt zu kooperieren. Der Rat verleiht seiner Besorgnis über die Verschlechterung der humanitären Lage Ausdruck und fordert alle Parteien auf, die Bedingungen für die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und für die sichere und ungehinderte Tätigkeit der humanitären Hilfsorganisationen zu schaffen. Er fordert außerdem die Gebergemeinschaft auf, ihre humanitäre Hilfe für Burundi auszubauen und beschleunigt durchzuführen." Auf seiner 4399. Sitzung am 29. Oktober 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Burundi". 216 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1375 (2001) vom 29. Oktober 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Burundi, insbesondere die Erklärung seines Präsidenten vom 26. September 2001269, bekräftigend, dass das Abkommen von Arusha vom 28. August 2000 für Frieden und Aussöhnung in Burundi (Abkommen von Arusha) auch weiterhin die tragfähigste Grundlage für eine Lösung des Konflikts bildet, in Verbindung mit den fortgesetzten Bemühungen um den Aufbau einer internen politischen Partnerschaft in Burundi, mit dem Ausdruck seiner ernsten Besorgnis über das Andauern der Gewalt und der Unsicherheit in Burundi, mit Besorgnis über die Auswirkungen der Situation in Burundi auf die Region und über die Folgen der fortdauernden regionalen Instabilität für Burundi, mit dem erneuten Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für die Moderationstätigkeit des ehemaligen Präsidenten Nelson Mandela mit dem Ziel, eine friedliche Lösung des Konflikts in Burundi herbeizuführen, die Anstrengungen unterstützend, die der Generalsekretär unternimmt, um die Rolle der Vereinten Nationen in Burundi zu stärken, insbesondere die weitere Tätigkeit seines Sonderbeauftragten für das ostafrikanische Zwischenseengebiet, namentlich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha, mit Lob für die fortdauernden Bemühungen der Organisation der afrikanischen Einheit/Afrikanischen Union um die Herbeiführung einer friedlichen Beilegung des Konflikts, erfreut über die auf dem Gipfeltreffen der Regionalen Friedensinitiative für Burundi am 11. Oktober 2001 in Pretoria (Südafrika) erzielte Vereinbarung über den rechtlichen Rahmen und die Struktur der Übergangsregierung sowie die Zusammensetzung des Kabinetts, des Senats und der Übergangsnationalversammlung, sowie erfreut über das Schreiben des Außenministers Südafrikas vom 23. Oktober 2001 an den Präsidenten des Sicherheitsrats sowie das diesem beigefügte Schreiben des Präsidenten Burundis vom 22. Oktober 2001 an den Präsidenten Südafrikas270, 1. bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Einsetzung der Übergangsregierung in Burundi am 1. November 2001; 2. fordert die Vertragsparteien des Abkommens von Arusha und die bewaffneten Gruppen, namentlich die Front für die Verteidigung der Demokratie und die Nationalen Befreiungskräfte, auf, sofort alle Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen zu beenden; 3. fordert die Front für die Verteidigung der Demokratie und die Nationalen Befreiungskräfte auf, alle Feindseligkeiten sofort einzustellen, Verhandlungen aufzunehmen und sich dem Friedensprozess anzuschließen, und fordert alle Staaten der Region auf, den Prozess uneingeschränkt zu unterstützen; 4. befürwortet die Anstrengungen, die die Regierung Südafrikas und andere Mitgliedstaaten unternehmen, um die Durchführung des Abkommens von Arusha zu unterstützen, und unterstützt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Schaffung einer vorübergehenden multinationalen Sicherheitspräsenz in Burundi, auf Ersuchen der Regierung des Landes, mit dem Auftrag, die zurückkehrenden politischen Führer zu schützen und eine rein burundische Schutztruppe auszubilden; _______________ 270 S/2001/1013. 217 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 5. ersucht die Regierung Burundis, den Sicherheitsrat über die Fortschritte bei der Einrichtung einer rein burundischen Schutztruppe unterrichtet zu halten; 6. bekundet erneut seine Bereitschaft, im Lichte der im Friedensprozess erzielten Fortschritte weitere Beiträge zu dem Friedensprozess und zur Durchführung des Abkommens von Arusha zu erwägen; 7. fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, im Hinblick auf die Einsetzung der Übergangsregierung zusätzliche Hilfe zu gewähren, namentlich indem sie die von den Gebern auf der Internationalen Beratungskonferenz der Geber am 11. und 12. Dezember 2000 in Paris abgegebenen Zusagen vollständig einhält; 8. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4399. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4406. Sitzung am 8. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Äthiopiens, Burundis, der Demokratischen Republik Kongo, Gabuns, Ghanas, Kenias, Nigerias, Ruandas, Sambias, Senegals, Südafrikas, Ugandas und der Vereinigten Republik Tansania einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Burundi" teilzunehmen: Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Berhanu Dinka, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für das ostafrikanische Zwischenseengebiet und Vorsitzenden des Ausschusses für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha, und Amadou Kébé, den Ständigen Beobachter der Organisation der afrikanischen Einheit/Afrikanischen Union bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner nichtöffentlichen 4407. Sitzung am 8. November 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4407. Sitzung am 8. November 2001 setzte der Sicherheitsrat seine Behandlung der Situation in Burundi fort. Der Präsident lud die Mitglieder der Regionalen Friedensinitiative für Burundi, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für das ostafrikanische Zwischenseengebiet und Vorsitzenden des Ausschusses für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha sowie den Ständigen Beobachter der Organisation der afrikanischen Einheit/Afrikanischen Union bei den Vereinten Nationen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Regeln 37 beziehungsweise 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Regionalen Friedensinitiative für Burundi führten offene und konstruktive Gespräche." Auf seiner 4408. Sitzung am 8. November 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Burundi". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab271: "Der Sicherheitsrat begrüßt die am 1. November 2001 erfolgte Übernahme der Amtsgeschäfte durch die Übergangsregierung Burundis und fordert alle Burundier auf, sie zu unterstützen und zusammenzuarbeiten, um den Erfolg dieser auf breiter Grundlage aufbauenden, alle Seiten einschließenden Regierung bei der _______________ 271 S/PRST/2001/33. 218 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit den Vereinbarungen, die zu ihrer Einsetzung geführt haben, sicherzustellen. Der Rat begrüßt die weiterhin fortdauernde Beteiligung der Regionalen Friedensinitiative für Burundi und begrüßt in dieser Hinsicht außerdem die Dislozierung der ersten Einheiten der multinationalen Sicherheitspräsenz, deren Aufgabe im Schutz der zurückkehrenden politischen Führer besteht. Der Rat fordert alle burundischen Parteien auf, dieses Unterfangen zu unterstützen, und spricht der Regierung Südafrikas seinen Dank für ihren Beitrag zur Sache des Friedens in Burundi aus. Der Rat spricht dem ehemaligen Präsidenten Nelson Mandela seinen tief empfundenen Dank für seinen engagierten Einsatz als Moderator des Friedensprozesses von Arusha aus und bekundet erneut seine Hoffnung, dass die Region und die internationale Gemeinschaft weiter auf seine moralische Führung zählen können. Der Rat begrüßt die über den Ausschuss für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha unternommenen Anstrengungen des Generalsekretärs und seines Sonderbeauftragten für das ostafrikanische Zwischenseegebiet. Der Rat verurteilt die jüngsten Angriffe der Front für die Verteidigung der Demokratie und der Nationalen Befreiungskräfte auf Zivilpersonen und ist ernsthaft besorgt darüber, dass die Häufigkeit dieser Angriffe zugenommen hat. Der Rat erklärt erneut, dass die Einsetzung einer Regierung auf breiter Grundlage im Einklang mit einem international sanktionierten Friedensprozess die bewaffnete Rebellion zu einem unannehmbaren politischen Ausdrucksmittel macht. Der Rat wiederholt seinen Aufruf zu einer sofortigen Einstellung der Feindseligkeiten in Burundi und fordert die bewaffneten Gruppen erneut auf, in Verhandlungen einzutreten, um zu einer endgültigen Waffenruhe zu gelangen, was Vorrang vor allen anderen Fragen hat. In dieser Hinsicht begrüßt der Rat die Beteiligung des Präsidenten Gabuns, Omar Bongo, und des Stellvertretenden Präsidenten Südafrikas, Jacob Zuma, und bekundet seine volle Unterstützung für ihre Anstrengungen. Der Rat bringt seine Besorgnis über die Menschenrechtssituation und die humanitäre Lage in Burundi zum Ausdruck und fordert die verantwortlichen Parteien erneut auf, die vollinhaltliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Übereinkommen zu gewährleisten. Der Rat fordert die internationale Gemeinschaft auf, mehr humanitäre Hilfe zu gewähren und die wirtschaftliche Gesundung und Entwicklung Burundis unter anderem dadurch zu unterstützen, dass sie ihre auf der Internationalen Beratungskonferenz der Geber am 11. und 12. Dezember 2000 in Paris abgegebenen Beitragszusagen einlöst." Auf seiner nichtöffentlichen 4416. Sitzung am 15. November 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4416. Sitzung am 15. November 2001 behandelte der Sicherheitsrat die Situation in Burundi. Der Rat ließ sich von Nelson Mandela, dem Moderator des Friedensprozesses von Burundi, nach Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung unterrichten. Der Rat führte einen nützlichen Meinungsaustausch mit Herrn Mandela über den Friedensprozess von Burundi sowie über Themen im Zusammenhang mit der Durchführung des Friedensabkommens. 219 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Die Ratsmitglieder dankten Herrn Mandela dafür, dass er für diese Unterrichtung nach New York gekommen war, und lobten sein Engagement für den Frieden in Burundi." Auf seiner 4417. Sitzung am 15. November 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Burundis einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Burundi" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab272: "Der Sicherheitsrat spricht Madiba Nelson Mandela (Südafrika) seinen tief empfundenen Dank für das Engagement aus, mit dem er sich in den Dienst des Volkes von Burundi und der Sache des Friedens in Zentralafrika gestellt hat. Aufbauend auf der Arbeit seines Vorgängers, des verstorbenen Mwalimu Julius Nyerere (Vereinigte Republik Tansania), hat Madiba dazu beigetragen, Burundi eine Chance auf dauerhaften Frieden, Demokratie, wirtschaftliche Entwicklung und nationale Aussöhnung zu geben. In der Erklärung seines Präsidenten vom 8. November 2001271 begrüßte der Rat die am 1. November 2001 erfolgte Übernahme der Amtsgeschäfte der Übergangsregierung Burundis und sprach Madiba seinen Dank für die maßgebliche Rolle aus, die er bei der Bildung der Übergangsregierung gespielt hatte. Der Rat verlieh außerdem der Hoffnung Ausdruck, dass die Region und die internationale Gemeinschaft weiter auf seine moralische Führung und seinen Ideenreichtum zählen können, die für die Herbeiführung des Friedens in Burundi unverzichtbar sind. Der Rat würdigt den herausragenden Beitrag Madibas, der als Moderator des Friedensprozesses von Burundi alle Parteien, einschließlich der bewaffneten Gruppen, an einen Tisch gebracht hat, damit sie einen Dialog führen, um die rasche Einstellung der Feindseligkeiten im Einklang mit dem Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi zu erleichtern. Der Rat lobt Madiba für seine Beharrlichkeit und seinen unbeirrbaren Einsatz für die politische Aussöhnung in Burundi. Der Rat dankt Madiba und der südafrikanischen Regierung für die Einleitung der Verlegung der ersten Elemente der mit dem Schutz der zurückkehrenden politischen Führer beauftragten multinationalen Sicherheitspräsenz, ohne die keine günstigen Bedingungen für die Übernahme der Amtsgeschäfte der Übergangsregierung Burundis bestanden hätten. Diese entscheidenden Erfolge haben das Vertrauen bestätigt, das der Rat und die internationale Gemeinschaft stets in Madiba gesetzt haben. Der Rat bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Gewalt in jüngster Zeit zugenommen hat, und fordert erneut die sofortige Einstellung der Feindseligkeiten in Burundi. Der Rat fordert alle Burundier auf, der Gewalt abzuschwören und ihre Ziele mittels der Institutionen und Mechanismen des Übergangsprozesses zu verfolgen. Der Rat appelliert an alle Burundier und die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die durch die Bemühungen Madibas entstandene Dynamik zu nutzen und die Regionale Friedensinitiative für Burundi sowie die Übergangsregierung und den Ausschuss für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha zu unterstützen." Am 7. Dezember 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär273: _______________ 272 273 S/PRST/2001/35. S/2001/1207. 220 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Die Mitglieder des Sicherheitsrats haben von den Informationen in Ihrem Bericht vom 14. November 2001274 Kenntnis genommen, insbesondere was das Büro der Vereinten Nationen in Burundi betrifft. Sie unterstützen Ihren Vorschlag, das Büro zu stärken, um bei der Durchführung des Abkommens von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi behilflich zu sein." Auf seiner 4467. Sitzung am 5. Februar 2002 beschloss der Rat, Major Pierre Buyoya, den Präsidenten der Republik Burundi, einzuladen, bei der Erörterung des Punktes "Die Situation in Burundi" am Ratstisch Platz zu nehmen: Auf seiner nichtöffentlichen 4468. Sitzung am 5. Februar 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4468. Sitzung am 5. Februar 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Burundi'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates Major Pierre Buyoya, den Präsidenten der Republik Burundi, zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Präsident der Republik Burundi führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4471. Sitzung am 7. Februar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Burundi". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab275: "Der Sicherheitsrat zollt den Unterzeichnern des Abkommens von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi und insbesondere dem Übergangspräsidenten, Major Pierre Buyoya, seine Anerkennung für die Anstrengungen, die sie unternommen haben, um den Friedensprozess voranzubringen. Er bekundet der auf der Grundlage des Abkommens eingesetzten Übergangsregierung, die auf den Ratssitzungen vom 5. Februar 2002 durch Präsident Buyoya vertreten wurde276, seine volle Unterstützung. Der Rat spricht dem ehemaligen Präsidenten Nelson Mandela erneut seinen Dank für seine Vermittlungsbemühungen aus. Er bekundet außerdem seine Unterstützung für die Anstrengungen, die der Präsident Gabuns, Omar Bongo, und der Stellvertretende Präsident Südafrikas, Jacob Zuma, sowie die Staaten in der Region und Südafrika derzeit unternehmen, um die Durchführung des Abkommens von Arusha zu erleichtern. Der Rat erklärt erneut, dass die Fortsetzung der Kämpfe gegen die legitime Übergangsregierung, die gemäß einem alle Parteien einschließenden Friedensabkommen eingesetzt wurde, völlig ungerechtfertigt und unannehmbar ist und die Durchführung des Friedensprozesses bedroht. Er fordert die Rebellengruppen abermals auf, im Interesse aller Burundier sofort die Waffen niederzulegen, und erinnert daran, dass nur eine Verhandlungslösung die Kämpfe endgültig beenden wird. In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat die Entschlossenheit der Übergangsregierung, Verhandlungen über eine Waffenruhe aufzunehmen, und würdigt die zu diesem Zweck unternommenen Bemühungen des Moderationsteams sowie, in Abstimmung mit diesem, der Staaten in der Region, insbesondere der Vereinigten Republik Tansania. Der Rat betont, dass es nun den Rebellengruppen obliegt, das Ihre zu tun. Er fordert sie auf, die ermutigenden Zeichen, die sie unlängst gesetzt haben, unverzüglich in konkrete Taten umzusetzen. Er betont ferner, dass es für die Rebellen nunmehr, da sich der Übergang nach dem festgesetzten Zeitplan vollzieht, dringend an der Zeit ist, endlich dem Friedensprozess beizutreten. _______________ 274 S/2001/1076. S/PRST/2002/3. 276 S/PV.4467 und S/PV.4468. 275 221 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat begrüßt die Schritte, die die Regierungen Burundis und der Demokratischen Republik Kongo zur Normalisierung ihrer Beziehungen unternommen haben. In dieser Hinsicht begrüßt er außerdem das von ihnen am 7. Januar 2002 verabschiedete gemeinsame Kommuniqué277. Er fordert sie auf, die in diesem Kommuniqué vereinbarten Elemente so bald wie möglich in die Tat umzusetzen und insbesondere sicherzustellen, dass vom Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo keine bewaffneten Angriffe gegen Burundi ausgehen, und den effektiven Abzug burundischer Truppen aus kongolesischem Gebiet einzuleiten. Der Rat unterstreicht, dass der nationale Wiederaufbau und die wirtschaftliche Gesundung die anderen wichtigen Herausforderungen darstellen, die der burundische Friedensprozess bewältigen muss, um auf soliderer Grundlage stehen zu können. Der Rat hebt die wichtige Rolle hervor, die der internationalen Gemeinschaft in dieser Hinsicht zukommt, und fordert die Geberländer auf, ihre auf der Internationalen Beratungskonferenz der Geber am 11. und 12. Dezember 2000 in Paris und auf der Internationalen Geberkonferenz am 7. Dezember 2001 in Genf (Schweiz) abgegebenen Zusagen so bald wie möglich zu erfüllen, sowie das gesamte System der Vereinten Nationen, die Übergangsregierung beim Wiederaufbau des Landes zu unterstützen." Am 2. Juli 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär278: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 27. Juni 2002 betreffend Ihre Entscheidung, Berhanu Dinka mit Wirkung vom 1. Juli 2002 zu Ihrem Sonderbeauftragten für Burundi zu ernennen279, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Entscheidung Kenntnis und sehen mit Interesse Ihrem Vorschlag für einen Nachfolger für Herrn Dinka als Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für das ostafrikanische Zwischenseengebiet entgegen." DIE SITUATION IN LIBERIA [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1991 verabschiedet.] Beschluss Auf seiner 4287. Sitzung am 7. März 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Liberia". Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997, 1171 (1998) vom 5. Juni 1998, 1306 (2000) vom 5. Juli 2000 und alle anderen Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Sierra Leone und der Region, erfreut über die Resolution 55/56 der Generalversammlung vom 1. Dezember 2000, insbesondere über ihre Forderung nach Maßnahmen, die alle beteiligten Parteien, namentlich die Diamanten produzierenden, verarbeitenden, ausführenden und einführenden Länder sowie die Diamantenindustrie, darauf verpflichten, die Verbindung zwischen Diamanten und bewaffneten Konflikten zu zerschlagen, sowie ihre Aufforderung _______________ 277 S/2002/36. S/2002/720. 279 S/2002/719. 278 222 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 an alle Staaten, die Maßnahmen des Sicherheitsrats vollständig durchzuführen, die auf die Verbindung zwischen dem Handel mit Diamanten aus Konfliktgebieten und der Lieferung von Waffen, Treibstoff oder sonstigem verbotenem Material an Rebellenbewegungen gerichtet sind, Kenntnis nehmend von dem Bericht der mit Ziffer 19 seiner Resolution 1306 (2000) eingesetzten Sachverständigengruppe betreffend Sierra Leone280, sowie Kenntnis nehmend von den Feststellungen der Sachverständigengruppe, wonach Diamanten eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Revolutionäre Einheitsfront darstellen, der Großteil dieser Diamanten Sierra Leone auf dem Weg über Liberia verlässt und dieser illegale Handel nicht ohne die Erlaubnis und Mitwirkung liberianischer Regierungsbeamter auf höchster Ebene durchgeführt werden kann, und mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die in dem Bericht der Sachverständigengruppe vorgelegten eindeutigen und überwältigenden Beweise, aus denen hervorgeht, dass die Regierung Liberias die Revolutionäre Einheitsfront auf allen Ebenen aktiv unterstützt, unter Hinweis auf die Erklärung über ein Moratorium für die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Westafrika, die am 31. Oktober 1998 von den Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Abuja verabschiedet wurde281, Kenntnis nehmend von den Maßnahmen, die die Regierung Liberias seit der Veröffentlichung des Berichts der Sachverständigengruppe angekündigt hat, und die Absicht der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten begrüßend, die Durchführung dieser Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen zu überwachen und nach einem Zeitraum von zwei Monaten darüber Bericht zu erstatten, daran erinnernd, dass er bereits in Resolution 1306 (2000) seine Besorgnis über die Rolle zum Ausdruck gebracht hat, die der illegale Handel mit Diamanten dabei spielt, den Konflikt in Sierra Leone weiter anzufachen, und über Berichte, dass solche Diamanten durch benachbarte Länder transportiert werden, namentlich durch Liberia, mit der erneuten Aufforderung, wie bereits in der Erklärung seines Präsidenten vom 21. Dezember 2000282, an alle Staaten Westafrikas, insbesondere Liberia, die Gewährung militärischer Unterstützung an bewaffnete Gruppen in benachbarten Ländern sofort einzustellen und zu verhindern, dass bewaffnete Personen von ihrem Hoheitsgebiet aus Angriffe auf Nachbarländer vorbereiten und durchführen, feststellend, dass die aktive Unterstützung, die die Regierung Liberias bewaffneten Rebellengruppen in benachbarten Ländern gewährt, insbesondere ihre Unterstützung der Revolutionären Einheitsfront in Sierra Leone, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, A unter Hinweis auf seine Resolutionen 788 (1992) vom 19. November 1992 und 985 (1995) vom 13. April 1995, in Anbetracht dessen, dass der Konflikt in Liberia beigelegt wurde, dass nationale Wahlen im Rahmen des Yamoussoukro-IV-Übereinkommens vom 30. Oktober 1991283 abgehalten wurden und dass das am 7. April 1992 in Genf herausgegebene Schlusskommuniqué der Tagung der Informellen Beratungsgruppe des Fünfer-Ausschusses der Wirt- _______________ 280 Siehe S/2000/1195. S/1998/1194, Anlage. 282 S/PRST/2000/41. 283 S/24815, Anlage. 281 223 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 schaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten für Liberia284 umgesetzt wurde, und daher zu der Feststellung gelangend, dass das mit Ziffer 8 der Resolution 788 (1992) verhängte Embargo aufgehoben werden soll, 1. beschließt, die mit Ziffer 8 der Resolution 788 (1992) verhängten Verbote aufzuheben und den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 985 (1995) aufzulösen; B 2. verlangt, dass die Regierung Liberias die Unterstützung, die sie der Revolutionären Einheitsfront in Sierra Leone und anderen bewaffneten Rebellengruppen in der Region gewährt, sofort einstellt und insbesondere die folgenden konkreten Maßnahmen ergreift: a) Ausweisung aller Mitglieder der Revolutionären Einheitsfront aus Liberia, einschließlich der Personen auf der von dem Ausschuss nach Ziffer 14 erstellten Liste, und Verbot aller Aktivitäten der Revolutionären Einheitsfront im Hoheitsgebiet Liberias, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung Liberia nicht dazu verpflichtet, seine eigenen Staatsangehörigen aus seinem Hoheitsgebiet auszuweisen; b) Einstellung jeder finanziellen und, im Einklang mit Resolution 1171 (1998), militärischen Unterstützung der Revolutionären Einheitsfront, namentlich jeder Weitergabe von Waffen und Munition, jeder militärischen Ausbildung und der Gewährung von Unterstützung in den Bereichen Logistik und Kommunikation, und Ergreifung von Maßnahmen, die sicherstellen, dass keine derartige Unterstützung vom Hoheitsgebiet Liberias aus oder von seinen Staatsangehörigen gewährt wird; c) Einstellung jeder direkten oder indirekten Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone, die nicht von der Regierung Sierra Leones durch die Herkunftszeugnisregelung kontrolliert werden, im Einklang mit Resolution 1306 (2000); d) Einfrieren der Gelder, Finanzmittel oder Vermögensgegenstände, die von Staatsangehörigen Liberias oder innerhalb seines Hoheitsgebiets unmittelbar oder mittelbar der Revolutionären Einheitsfront beziehungsweise unmittelbar oder mittelbar im Besitz der Revolutionären Einheitsfront befindlichen oder von ihr kontrollierten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden; e) Verhängung eines Flugverbots für alle in Liberia eingetragenen Luftfahrzeuge, die in seinem Hoheitsbereich eingesetzt werden, bis es sein Luftfahrzeugregister gemäß Anhang VII des am 7. Dezember 1944 in Chicago (Vereinigte Staaten von Amerika) unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aktualisiert und dem Rat die aktualisierten Angaben betreffend die Eintragung und die Eigentumsverhältnisse jedes in Liberia eingetragenen Luftfahrzeugs bereitstellt; 3. betont, dass mit den in Ziffer 2 gestellten Forderungen beabsichtigt wird, weitere Fortschritte im Friedensprozess in Sierra Leone herbeizuführen, und fordert in dieser Hinsicht den Präsidenten Liberias auf, dazu beizutragen, dass die Revolutionäre Einheitsfront die folgenden Ziele erfüllt: a) die Gewährleistung des freien Zugangs der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone zu allen Landesteilen Sierra Leones; b) die Freilassung aller entführten Personen; c) die Eingliederung ihrer Kämpfer in den Entwaffnungs-, Demobilisierungsund Wiedereingliederungsprozess; d) die Rückgabe aller Waffen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Mission, deren sie sich bemächtigt hat; _______________ 284 S/23863, Anlage. 224 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 4. verlangt, dass alle Staaten in der Region Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass bewaffnete Personen und Gruppen von ihrem Hoheitsgebiet aus Angriffe auf Nachbarländer vorbereiten und durchführen, und dass sie alles unterlassen, was zu einer weiteren Destabilisierung der Lage an den Grenzen zwischen Guinea, Liberia und Sierra Leone beitragen könnte; 5. a) beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art an Liberia, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, gleichviel ob sie ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen zu verhindern; b) beschließt außerdem, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um jede Gewährung technischer Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der unter Buchstabe a) genannten Güter an Liberia durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus zu verhindern; c) beschließt ferner, dass die mit den Buchstaben a) und b) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts finden, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, noch auf die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, wie von dem Ausschuss nach Ziffer 14 im Voraus genehmigt; d) bekräftigt, dass die mit Buchstabe a) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Schutzkleidung finden, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Liberia ausgeführt wird; 6. beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia, gleichviel ob solche Diamanten ihren Ursprung in Liberia haben oder nicht, zu verbieten; 7. a) beschließt außerdem, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um hochrangigen Mitgliedern der Regierung und der Streitkräfte Liberias und ihren Ehegatten sowie allen anderen Personen, die bewaffneten Rebellengruppen in Nachbarländern Liberias, insbesondere der Revolutionären Einheitsfront in Sierra Leone, wie vom Ausschuss nach Ziffer 14 benannt, finanzielle und militärische Unterstützung gewähren, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern, mit der Maßgabe, dass kein Staat durch diese Bestimmungen verpflichtet wird, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, sowie mit der Maßgabe, dass keine dieser Bestimmungen die Vertreter der Regierung Liberias an der Durchreise zum Amtssitz der Vereinten Nationen zwecks dienstlicher Geschäfte betreffend die Vereinten Nationen noch die Regierung Liberias an der Teilnahme an den offiziellen Tagungen der Mano-Fluss-Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Organisation der afrikanischen Einheit hindern wird; b) beschließt ferner, dass die mit Buchstabe a) verhängten Maßnahmen keine Anwendung finden, wenn der Ausschuss nach Ziffer 14 festlegt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Erfüllung der Forderungen des Rates durch Liberia fördern oder zur friedlichen Beilegung des Konflikts in der Subregion beitragen würde; 8. beschließt, dass die mit den Ziffern 6 und 7 verhängten Maßnahmen zwei Monate nach dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft treten werden, es sei denn, der Rat kommt vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des in Ziffer 12 genannten Berichts des Generalsekretärs, der 225 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beiträge der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der einschlägigen Informationen des Ausschusses nach Ziffer 14 und des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1132 (1997) sowie aller sonstigen einschlägigen Informationen zu dem Schluss, dass Liberia den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist; 9. beschließt außerdem, dass die mit Ziffer 5 verhängten Maßnahmen vierzehn Monate lang gelten werden und dass der Rat am Ende dieses Zeitraums einen Beschluss darüber fassen wird, ob die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist, und demgemäß beschließen wird, ob diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind; 10. beschließt ferner, dass die mit den Ziffern 6 und 7 verhängten Maßnahmen zwölf Monate lang gelten werden und dass der Rat am Ende dieses Zeitraums einen Beschluss darüber fassen wird, ob die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist, und demgemäß beschließen wird, ob diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind; 11. beschließt, dass die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen sofort beendet werden, wenn der Rat unter anderem unter Berücksichtigung des Berichts der in Ziffer 19 genannten Sachverständigengruppe, des in Ziffer 12 genannten Berichts des Generalsekretärs, der Beiträge der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, aller einschlägigen Informationen des Ausschusses nach Ziffer 14 und des Ausschusses nach Resolution 1132 (1997) sowie aller sonstigen einschlägigen Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist; 12. ersucht den Generalsekretär, dem Rat bis zum 30. April 2001 einen Erstbericht und danach in sechsmonatigen Abständen auf der Grundlage von Informationen aus allen einschlägigen Quellen, namentlich dem Büro der Vereinten Nationen in Liberia, der Mission und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, weitere Berichte darüber vorzulegen, ob Liberia den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist und ob Fortschritte im Hinblick auf die in Ziffer 3 genannten Ziele erzielt worden sind, und fordert die Regierung Liberias auf, die Anstrengungen zu unterstützen, die die Vereinten Nationen unternehmen, um alle ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen über die Befolgung dieser Forderungen zu verifizieren; 13. ersucht den Generalsekretär außerdem, dem Rat sechs Monate nach Verabschiedung dieser Resolution Folgendes vorzulegen: a) eine vorläufige Einschätzung der wirtschaftlichen, humanitären und sozialen Auswirkungen, die mögliche Folgemaßnahmen des Rates in den in Ziffer 19 c) genannten Untersuchungsbereichen auf die liberianische Bevölkerung haben könnten; b) einen Bericht über die von der Regierung Liberias im Einklang mit den Empfehlungen der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) und etwaigen Ratschlägen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapazität auf dem Gebiet der Luftverkehrskontrolle und -überwachung; 14. beschließt, gemäß Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen, mit dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen: a) Einholung von Informationen von allen Staaten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen und danach Ersuchen der Staaten um alle weiteren Informationen, die er gegebenenfalls für notwendig erachtet; b) Prüfung der dem Ausschuss von den Staaten vorgelegten Informationen betreffend angebliche Verstöße gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen, nach Möglichkeit unter Nennung der natürlichen Personen oder sonstigen Rechtsträger, 226 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 einschließlich Schiffen oder Luftfahrzeugen, die solche Verstöße begangen haben sollen, Ergreifung geeigneter Maßnahmen und regelmäßige Berichterstattung an den Rat; c) rascher Erlass der erforderlichen Richtlinien zur Erleichterung der Durchführung der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen; d) Prüfung von Anträgen auf Ausnahmen nach den Ziffern 5 c) und 7 b) und Beschlussfassung über diese; e) Benennung der Personen, die den mit Ziffer 7 verhängten Maßnahmen unterliegen, und regelmäßige Aktualisierung dieser Liste; f) Veröffentlichung der von ihm für sachdienlich erachteten Informationen, einschließlich der unter Buchstabe e) genannten Liste, mit Hilfe geeigneter Medien, namentlich durch den besseren Einsatz von Informationstechnologien; g) Abgabe von Empfehlungen an den Rat über Möglichkeiten zur Erhöhung der Wirksamkeit der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen und über Möglichkeiten zur Begrenzung etwaiger unbeabsichtigter Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die liberianische Bevölkerung; h) Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Sanktionsausschüssen des Sicherheitsrats, insbesondere dem Ausschuss nach Resolution 1132 (1997) und dem Ausschuss nach Resolution 864 (1993) vom 15. September 1993; i) Erstellung der in Ziffer 2 a) genannten Liste der Mitglieder der Revolutionären Einheitsfront, die sich in Liberia aufhalten; 15. fordert die Regierung Liberias auf, eine wirksame Herkunftszeugnisregelung für den Handel mit Rohdiamanten festzulegen, die transparent und international verifizierbar ist, von dem Ausschuss nach Ziffer 14 genehmigt worden ist und in Kraft treten soll, nachdem die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen gemäß dieser Resolution beendet worden sind; 16. legt allen Diamanten exportierenden Ländern in Westafrika eindringlich nahe, wie von der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) empfohlen, der von der Regierung Sierra Leones beschlossenen Regelung vergleichbare Herkunftszeugnisregelungen für den Handel mit Rohdiamanten festzulegen, und fordert die Staaten, die zuständigen internationalen Organisationen und anderen Organe, die dazu in der Lage sind, auf, diesen Regierungen zu diesem Zweck ihre Hilfe anzubieten; 17. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die notwendige Hilfe zu gewähren, um den Kampf gegen die Verbreitung von leichten Waffen in Westafrika und den unerlaubten Handel damit zu verstärken, namentlich durch die Anwendung des Moratoriums der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten für die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Westafrika281, und die Luftverkehrskontrolle in der westafrikanischen Subregion zu verbessern; 18. ersucht alle Staaten, dem Ausschuss nach Ziffer 14 innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung der in Ziffer 14 e) genannten Liste über die Vorkehrungen Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen ergriffen haben; 19. ersucht den Generalsekretär, innerhalb eines Monats nach dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution im Benehmen mit dem Ausschuss nach Ziffer 14 für einen Zeitraum von sechs Monaten eine aus höchstens fünf Mitgliedern bestehende Sachverständigengruppe einzusetzen, nach Möglichkeit und bei Bedarf unter Heranziehung des Sachverstands der Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000), mit dem folgenden Auftrag: a) suchen; Verstöße gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen zu unter- 227 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 b) Informationen über die Erfüllung der Forderungen in Ziffer 2 durch die Regierung Liberias zu sammeln, einschließlich aller Verstöße der Regierung Liberias gegen die mit Ziffer 2 der Resolution 1171 (1998) und Ziffer 1 der Resolution 1306 (2000) verhängten Maßnahmen; c) die möglichen Zusammenhänge zwischen der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderen Formen wirtschaftlicher Tätigkeit in Liberia und der Anfachung des Konflikts in Sierra Leone und den benachbarten Ländern weiter zu untersuchen, insbesondere diejenigen Bereiche, die im Bericht der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000)280 hervorgehoben wurden; d) Informationen im Zusammenhang mit den illegalen Tätigkeiten der in Ziffer 21 genannten Personen sowie anderen angeblichen Verstößen gegen diese Resolution zu sammeln; e) dem Rat spätestens sechs Monate nach dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution über den Ausschuss nach Ziffer 14 einen Bericht mit Bemerkungen und Empfehlungen in den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Bereichen vorzulegen; f) den Ausschuss nach Ziffer 14 in gebührender Weise über ihre Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten; und ersucht den Generalsekretär außerdem, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen; 20. ersucht die in Ziffer 19 genannte Sachverständigengruppe, möglichst alle sachdienlichen Informationen, die sie bei ihren auftragsgemäß durchgeführten Untersuchungen sammelt, den betroffenen Staaten zur Kenntnis zu bringen, damit diese eine rasche und gründliche Untersuchung vornehmen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen können, und ihnen das Recht auf Antwort einzuräumen; 21. fordert alle Staaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und Unternehmen, insbesondere die im Bericht der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) genannten, die Embargos der Vereinten Nationen befolgen, insbesondere diejenigen, die mit den Resolutionen 1171 (1998), 1306 (2000) und dieser Resolution verhängt wurden, und gegebenenfalls die notwendigen gerichtlichen und administrativen Schritte vorzunehmen, um allen illegalen Tätigkeiten dieser Personen und Unternehmen ein Ende zu setzen; 22. fordert alle Staaten und alle zuständigen internationalen und regionalen Organisationen auf, ungeachtet etwaiger Rechte oder Verpflichtungen oder einer Lizenz oder Genehmigung, die zeitlich vor dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution liegen, streng im Einklang mit den Bestimmungen dieser Resolution zu handeln; 23. beschließt, die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen spätestens sechzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und danach alle sechs Monate zu überprüfen; 24. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie gegebenenfalls andere Organisationen und interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Ausschuss nach Ziffer 14 und der in Ziffer 19 genannten Sachverständigengruppe voll zusammenzuarbeiten, namentlich indem sie ihnen Informationen über mögliche Verstöße gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen melden; 25. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4287. Sitzung einstimmig verabschiedet. 228 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Beschlüsse Am 18. Oktober 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär285: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 12. Oktober 2001 betreffend Ihre Empfehlung, das derzeitige Mandat des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in Liberia, das am 31. Dezember 2001 ausläuft, bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern286, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Empfehlung Kenntnis." Auf seiner 4405. Sitzung am 5. November 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Belgiens, Guineas, Liberias und Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Liberia Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1343 (2001) betreffend Liberia an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 26. Oktober 2001 (S/2001/1015)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Kishore Mahbubani, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1343 (2001) betreffend Liberia, und Edward Tsui, den Direktor des Sekretariats-Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 4. Januar 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär287: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 31. Dezember 2001 betreffend Ihre Absicht, Haile Menkerios mit Wirkung vom 1. Februar 2002 zu Ihrem neuen Beauftragten in Liberia und Leiter des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in Liberia zu ernennen288, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4481. Sitzung am 27. Februar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Liberia". Resolution 1395 (2002) vom 27. Februar 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001, feststellend, dass die nächste sechsmonatliche Überprüfung der mit den Ziffern 5 bis 7 der Resolution 1343 (2001) verhängten Maßnahmen durch den Rat für den 6. Mai 2002 oder früher vorgesehen ist, anerkennend, wie wichtig es ist, die Durchführung der Bestimmungen in Resolution 1343 (2001) zu überwachen, _______________ 285 S/2001/982. S/2001/981. 287 S/2002/24. 288 S/2002/23. 286 229 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 1. nimmt Kenntnis von dem gemäß Ziffer 19 der Resolution 1343 (2001) vorgelegten Bericht der Sachverständigengruppe betreffend Liberia vom 26. Oktober 2001289; 2. bekundet seine Absicht, diesen Bericht umfassend zu prüfen; 3. beschließt, in der Zwischenzeit die Sachverständigengruppe für einen weiteren Zeitraum von fünf Wochen, spätestens ab dem 11. März 2002, wieder einzusetzen; 4. ersucht die Sachverständigengruppe, eine Anschluss-Bewertungsmission in Liberia und seinen Nachbarstaaten durchzuführen, um zu untersuchen, inwieweit die Regierung Liberias Ziffer 2 der Resolution 1343 (2001) befolgt und ob sie gegen deren Ziffern 5 bis 7 verstößt, und einen kurzen unabhängigen Prüfungsbericht zu verfassen sowie dem Rat spätestens am 8. April 2002 über den Ausschuss nach Ziffer 14 der Resolution 1343 (2001) einen Bericht mit den Bemerkungen und Empfehlungen der Sachverständigengruppe betreffend die vorstehend genannten Aufgaben vorzulegen; 5. ersucht den Generalsekretär, nach Verabschiedung dieser Resolution und im Benehmen mit dem Ausschuss nach Resolution 1343 (2001) tätig werdend, bis zu fünf Sachverständige zu ernennen und dabei so weit wie möglich und nach Bedarf den Sachverstand der Mitglieder der Sachverständigengruppe heranzuziehen, und ersucht den Generalsekretär ferner, die notwendigen finanziellen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Sachverständigengruppe zu unterstützen; 6. fordert alle Staaten auf, mit der nach Ziffer 5 ernannten Sachverständigengruppe bei der Wahrnehmung ihres Mandats voll zusammenzuarbeiten; 7. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4481. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4526. Sitzung am 6. Mai 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Liberia Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1343 (2001) betreffend Liberia an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 19. April 2002 (S/2002/470) Dritter Bericht des Generalsekretärs gemäß Resolution 1343 (2001) betreffend Liberia (S/2002/494)". Resolution 1408 (2002) vom 6. Mai 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997, 1171 (1998) vom 5. Juni 1998, 1306 (2000) vom 5. Juli 2000, 1343 (2001) vom 7. März 2001, 1385 (2001) vom 19. Dezember 2001, 1395 (2002) vom 27. Februar 2002, 1400 (2002) vom 28. März 2002 und seine sonstigen Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten über die Lage in der Region, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 1. Mai 2002290, sowie Kenntnis nehmend von den gemäß Ziffer 19 der Resolution 1343 (2001) beziehungsweise Ziffer 4 der Resolution 1395 (2002) vorgelegten Berichten der Sach- _______________ 289 290 S/2001/1015, Anlage. S/2002/494. 230 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 verständigengruppe betreffend Liberia vom 26. Oktober 2001289 und vom 19. April 2002291, mit dem Ausdruck seiner ernsthaften Besorgnis über die Feststellungen der Sachverständigengruppe bezüglich der Handlungen der Regierung Liberias, namentlich über die Beweise dafür, dass die Regierung Liberias weiterhin gegen die mit Resolution 1343 (2001) verhängten Maßnahmen verstößt, insbesondere durch den Erwerb von Waffen, unter Begrüßung der Resolution 56/263 der Generalversammlung vom 13. März 2002 sowie in der Erwartung, dass das im Rahmen des Kimberley-Prozesses vorgeschlagene internationale Zertifizierungssystem so bald wie möglich in vollem Umfang angewandt wird, und an seine Besorgnis über die Rolle erinnernd, die der illegale Handel mit Diamanten in dem Konflikt in der Region spielt, sowie unter Begrüßung des auf Einladung des Königs von Marokko am 27. Februar 2002 in Rabat abgehaltenen Gipfeltreffens der Präsidenten der Mano-FlussUnion sowie der fortgesetzten Bemühungen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten zur Wiederherstellung von Frieden und Stabilität in der Region, ferner unter Begrüßung der am 14. März 2002 in Abuja unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten abgehaltenen Konferenz über den politischen Dialog in Liberia, insbesondere der Mitwirkung der Zivilgesellschaft, und allen liberianischen Parteien nahe legend, sich an der geplanten liberianischen Nationalkonferenz über Frieden und Aussöhnung zu beteiligen, die im Juli 2002 in Monrovia stattfinden soll, um so förderliche Bedingungen für die Abhaltung freier, fairer, transparenter und alle Seiten einschließender Wahlen im Jahr 2003 zu schaffen, dazu anregend, dass zivilgesellschaftliche Initiativen in der Region, namentlich das Frauen-Friedensnetzwerk der Mano-Fluss-Union, auch weiterhin zur Wiederherstellung des Friedens in der Region beitragen, mit der Aufforderung an die Regierung Liberias, mit dem Sondergerichtshof für Sierra Leone, sobald dieser eingerichtet ist, umfassend zusammenzuarbeiten, unter Hinweis auf das von den Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten am 31. Oktober 1998 in Abuja verabschiedete Moratorium für die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Westafrika281 und seine Verlängerung ab dem 5. Juli 2001292, feststellend, dass die aktive Unterstützung, die die Regierung Liberias bewaffneten Rebellengruppen in der Region gewährt, insbesondere ehemaligen Kombattanten der Revolutionären Einheitsfront, die die Region weiter destabilisieren, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 a) bis d) der Resolution 1343 (2001) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist; 2. nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, dass die Regierung Liberias im Einklang mit der Forderung in Ziffer 2 e) der Resolution 1343 (2001) der Sachverständigengruppe die aktualisierten Angaben betreffend die Eintragung und die Eigentumsverhältnisse jedes in Liberia eingetragenen Luftfahrzeugs bereitgestellt hat289 und Schritte zur Aktualisierung seines Luftfahrzeugregisters gemäß Anhang VII des am 7. Dezember 1944 in Chicago (Vereinigte Staaten von Amerika) unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt unternommen hat; 3. betont, dass die in Ziffer 1 genannten Forderungen zur Konsolidierung des Friedensprozesses in Sierra Leone und zu weiteren Fortschritten im Friedensprozess in _______________ 291 292 S/2002/470, Anlage. S/2001/700, Anlage. 231 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Mano-Fluss-Union führen sollen, und fordert den Präsidenten Liberias in dieser Hinsicht auf, auch künftig an den Treffen der Präsidenten der Mano-Fluss-Union teilzunehmen und seinen Verpflichtungen zur Konsolidierung des Friedens und der Sicherheit in der Region entsprechend dem Kommuniqué des Gipfeltreffens der Präsidenten der Mano-Fluss-Union in vollem Umfang nachzukommen; 4. verlangt, dass alle Staaten in der Region die militärische Unterstützung bewaffneter Gruppen in den Nachbarländern einstellen, dass sie Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass bewaffnete Personen und Gruppen ihr Hoheitsgebiet nutzen, um Angriffe auf Nachbarländer vorzubereiten und durchzuführen, und dass sie alles unterlassen, was zu einer weiteren Destabilisierung der Lage an den Grenzen zwischen Guinea, Liberia und Sierra Leone beitragen könnte; 5. beschließt, dass die mit den Ziffern 5 bis 7 der Resolution 1343 (2001) verhängten Maßnahmen während eines weiteren Zeitraums von zwölf Monaten ab dem 7. Mai 2002, 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit, in Kraft bleiben werden und dass der Sicherheitsrat am Ende dieses Zeitraums einen Beschluss darüber fassen wird, ob die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 1 nachgekommen ist, und demgemäß beschließen wird, ob diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind; 6. beschließt außerdem, dass die in Ziffer 5 genannten Maßnahmen sofort beendet werden, wenn der Rat unter anderem unter Berücksichtigung der Berichte der in Ziffer 16 genannten Sachverständigengruppe, des in Ziffer 11 genannten Berichts des Generalsekretärs, der Beiträge der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, aller einschlägigen Informationen des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Ziffer 14 der Resolution 1343 (2001) (im Folgenden"der Ausschuss") und des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1132 (1997) sowie aller sonstigen einschlägigen Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 1 nachgekommen ist; 7. fordert die Regierung Liberias erneut auf, eine wirksame Herkunftszeugnisregelung für liberianische Rohdiamanten festzulegen, die transparent und international verifizierbar ist, eingedenk der Pläne für das internationale Zertifizierungssystem im Rahmen des Kimberley-Prozesses, und dem Ausschuss eine detaillierte Beschreibung der geplanten Regelung vorzulegen; 8. beschließt ungeachtet Ziffer 15 der Resolution 1343 (2001), dass die von der Regierung Liberias durch die Herkunftszeugnisregelung kontrollierten Rohdiamanten von den mit Ziffer 6 der Resolution 1343 (2001) verhängten Maßnahmen ausgenommen sein werden, wenn der Ausschuss dem Rat unter Berücksichtigung sachverständigen Rates, der über den Generalsekretär eingeholt wird, berichtet, dass eine wirksame und international verifizierbare Regelung vorliegt, die voll in Kraft treten kann; 9. fordert die Staaten, die zuständigen internationalen Organisationen und andere Organe, die dazu in der Lage sind, abermals auf, der Regierung Liberias und den anderen Diamanten exportierenden Ländern in Westafrika bei ihren jeweiligen Herkunftszeugnisregelungen Hilfe anzubieten; 10. fordert die Regierung Liberias auf, dringend Schritte zu unternehmen, namentlich durch die Festlegung transparenter und international verifizierbarer Prüfungsverfahren, um sicherzustellen, dass die aus dem liberianischen Schiffsregister und der liberianischen Holzindustrie gewonnenen Einkünfte der Regierung Liberias für legitime soziale, humanitäre und Entwicklungszwecke und nicht unter Verstoß gegen diese Resolution verwendet werden, und dem Ausschuss spätestens drei Monate nach Verabschiedung dieser Resolution über die getroffenen Maßnahmen und die Ergebnisse der Prüfungen Bericht zu erstatten; 11. ersucht den Generalsekretär, dem Rat bis zum 21. Oktober 2002 einen Bericht vorzulegen, und danach in sechsmonatigen Abständen, dabei Informationen aus allen einschlägigen Quellen heranzuziehen, namentlich dem Büro der Vereinten Nationen in Liberia, der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone und der Wirtschafts232 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 gemeinschaft der westafrikanischen Staaten, und darin anzugeben, ob Liberia den Forderungen in Ziffer 1 nachgekommen ist, und fordert die Regierung Liberias auf, die Anstrengungen zu unterstützen, die die Vereinten Nationen unternehmen, um alle ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen über die Befolgung dieser Forderungen zu verifizieren; 12. bittet die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, dem Ausschuss regelmäßig über alle von ihren Mitgliedern gemäß Ziffer 5 und zur Durchführung dieser Resolution unternommenen Tätigkeiten Bericht zu erstatten; 13. ersucht den Ausschuss, die in dieser Resolution genannten Aufgaben durchzuführen und sein in Ziffer 14 a) bis i) der Resolution 1343 (2001) festgelegtes Mandat weiter wahrzunehmen; 14. ersucht den Ausschuss außerdem, die ihm vorgelegten Informationen über angebliche Verstöße gegen die mit Ziffer 8 der Resolution 788 (1992) verhängten Maßnahmen, während die genannte Resolution in Kraft war, zu prüfen und diesbezüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen; 15. ersucht alle Staaten, die nicht gemäß Ziffer 18 der Resolution 1343 (2001) Bericht erstattet haben, dem Ausschuss innerhalb von neunzig Tagen über die von ihnen unternommenen Schritte zur Durchführung der in Ziffer 5 genannten Maßnahmen Bericht zu erstatten; 16. ersucht den Generalsekretär, innerhalb von drei Monaten nach Verabschiedung dieser Resolution im Benehmen mit dem Ausschuss für einen Zeitraum von drei Monaten eine aus höchstens fünf Mitgliedern bestehende Sachverständigengruppe einzusetzen, nach Möglichkeit und bei Bedarf unter Heranziehung des Sachverstands der Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Resolution 1343 (2001), mit dem Auftrag, eine Anschluss-Bewertungsmission in Liberia und seinen Nachbarstaaten durchzuführen, um Untersuchungen vorzunehmen und einen Bericht auszuarbeiten über die Befolgung der in Ziffer 1 genannten Forderungen durch die Regierung Liberias, über die möglichen wirtschaftlichen, humanitären und sozialen Auswirkungen der in Ziffer 5 genannten Maßnahmen auf die liberianische Bevölkerung und über etwaige Verstöße gegen die in Ziffer 5 genannten Maßnahmen, einschließlich Verstöße, an denen Rebellenbewegungen beteiligt sind, und dem Rat spätestens am 7. Oktober 2002 über den Ausschuss Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen vorzulegen, und ersucht den Generalsekretär außerdem, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen; 17. ersucht die in Ziffer 16 genannte Sachverständigengruppe, den betroffenen Staaten so weit wie möglich alle sachdienlichen Informationen, die sie im Zuge der gemäß ihrem Auftrag durchgeführten Untersuchungen sammelt, zur Kenntnis zu bringen, damit diese eine rasche und gründliche Untersuchung vornehmen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen können, und ihnen das Recht auf Antwort einzuräumen; 18. fordert alle Staaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und Unternehmen, insbesondere die in den Berichten der Sachverständigengruppe nach Resolution 1343 (2001) beziehungsweise 1395 (2002) genannten, die Embargos der Vereinten Nationen befolgen, insbesondere diejenigen, die mit den Resolutionen 1171 (1998), 1306 (2000) und 1343 (2001) verhängt wurden, und gegebenenfalls die notwendigen gerichtlichen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, um allen illegalen Tätigkeiten dieser Personen und Unternehmen ein Ende zu setzen; 19. ersucht alle Staaten, insbesondere die waffenexportierenden Länder, bei Geschäften mit Kleinwaffen und leichten Waffen ein Höchstmaß an Verantwortungsbewusstsein zu beweisen, um die illegale Abzweigung und Wiederausfuhr zu verhindern, damit legale Waffen nicht auf illegale Märkte in der Region gelangen, im Einklang mit der Erklärung seines Präsidenten vom 31. August 2001293 und dem Aktionsprogramm der _______________ 293 S/PRST/2001/21. 233 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten294; 20. beschließt, die in Ziffer 5 genannten Maßnahmen vor dem 7. November 2002 und danach alle sechs Monate zu überprüfen; 21. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie gegebenenfalls andere Organisationen und interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Ausschuss und der in Ziffer 16 genannten Sachverständigengruppe voll zusammenzuarbeiten, namentlich indem sie ihnen Informationen über mögliche Verstöße gegen die in Ziffer 5 genannten Maßnahmen melden; 22. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4526. Sitzung einstimmig verabschiedet. SICHERSTELLUNG EINER WIRKSAMEN ROLLE DES SICHERHEITSRATS BEI DER WAHRUNG DES WELTFRIEDENS UND DER INTERNATIONALEN SICHERHEIT, INSBESONDERE IN AFRIKA [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4288. Sitzung am 7. März 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Argentiniens, Australiens, Belarus, Brasiliens, Japans, Kanadas, Kroatiens, Namibias, Pakistans, Perus und Schwedens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Sicherstellung einer wirksamen Rolle des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, insbesondere in Afrika Schreiben des amtierenden Ständigen Vertreters der Ukraine bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 28. Februar 2001 (S/2001/185)". Auf seiner 4302. Sitzung am 22. März 2001 behandelte der Rat den auf seiner 4288. Sitzung erörterten Punkt. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab295: "Der Sicherheitsrat erinnert an die Beschlüsse und Empfehlungen in der Erklärung über die Sicherstellung einer wirksamen Rolle des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, insbesondere in Afrika, die er auf seiner Sitzung auf Ebene der Staats- und Regierungschefs im Rahmen des Millennium-Gipfels verabschiedet hat296, und an die am 7. März 2001 abgehaltene öffentliche Aussprache zur Überprüfung ihrer Durchführung. Der Rat nimmt mit Interesse von den wichtigen Auffassungen Kenntnis, die bei dieser Debatte von Nichtratsmitgliedern geäußert wurden. _______________ 294 Siehe Bericht der Konferenz der Vereinten Nationen über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, New York, 9.-20. Juli 2001 (auszugsweise Übersetzung des Dokuments A/CONF.192/15 vom 20. Juli 2001), Ziffer 24. 295 S/PRST/2001/10. 296 Siehe Resolution 1318 (2000), Anlage. 234 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Der Rat nimmt Kenntnis von den Fortschritten, die bei der Umsetzung der auf dem Gipfeltreffen eingegangenen Verpflichtungen in praktische Ergebnisse erzielt worden sind, und bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, die diesbezüglichen Bemühungen zu verstärken. Der Rat unterstreicht die Bedeutung der Erklärung als Beitrag zur Entwicklung einer zielgerichteten Strategie und einer gemeinsamen Vision für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Vertiefung und Erweiterung des Engagements der Mitgliedstaaten und der gesamten internationalen Gemeinschaft auf diesem Gebiet. Der Rat wird den bevorstehenden Bericht des Generalsekretärs über Konfliktprävention, seine Empfehlungen über die Stärkung der Kapazität der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung von Friedenskonsolidierungsstrategien, den Bericht der Rats-Arbeitsgruppe über allgemeine Sanktionsfragen und die von der Plenararbeitsgruppe des Rates für Friedenssicherungseinsätze auszuarbeitenden Empfehlungen über die Verbesserung der dreiseitigen Beziehungen zwischen dem Rat, den truppenstellenden Ländern und dem Sekretariat prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, und er bekundet erneut seine Absicht, die Durchführung seiner Resolution 1327 (2000) vom 13. November 2000 über die Stärkung der Friedenssicherungseinsätze regelmäßig zu überprüfen. Der Rat unterstreicht die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit und eines engeren Zusammenwirkens innerhalb des Systems der Vereinten Nationen bei der Bewältigung der Herausforderungen für den Frieden und die Sicherheit, namentlich bei der Auseinandersetzung mit den tieferen Ursachen von Konflikten, und er beabsichtigt, weiterhin konkrete Schritte zu unternehmen, um die Verwirklichung dieses Ziels voranzubringen. Der Rat erklärt außerdem seine Bereitschaft, auch weiterhin produktive Arbeitsbeziehungen mit regionalen und subregionalen Organisationen zur Bewältigung von Konflikten aufzubauen. Der Rat beschließt, unter aktiver Beteiligung von Nichtratsmitgliedern eine weitere Überprüfung der Erfüllung der Verpflichtungen vorzunehmen, die auf seiner Sitzung auf Ebene der Staats- und Regierungschefs eingegangen wurden." DIE SITUATION ENTLANG DER GRENZEN GUINEAS, LIBERIAS UND SIERRA LEONES Beschlüsse Auf seiner 4291. Sitzung am 8. März 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Guineas und Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation entlang der Grenzen Guineas, Liberias und Sierra Leones Unterrichtung durch Ruud Lubbers, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Ruud Lubbers, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. 235 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 DIE SITUATION IM NAHEN OSTEN EINSCHLIESSLICH DER PALÄSTINA-FRAGE [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4292. Sitzung am 14. März 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4292. Sitzung am 14. März 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates den Stellvertretenden Premierminister und Außenminister Israels auf sein Ersuchen ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Die Ratsmitglieder und der Stellvertretende Premierminister und Außenminister Israels führten konstruktive Gespräche." Auf seiner nichtöffentlichen 4293. Sitzung am 14. März 2001 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4293. Sitzung am 14. März 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage'. Der Präsident lenkte die Aufmerksamkeit auf ein Schreiben des Ständigen Beobachters Palästinas bei den Vereinten Nationen vom 14. März 2001297, in dem er eine Einladung zur Teilnahme an der Sitzung im Einklang mit der vorhergehenden Praxis des Rates beantragt. Im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung und der vorhergehenden diesbezüglichen Praxis lud der Präsident den Ständigen Beobachter Palästinas mit Zustimmung des Rates zur Teilnahme an der Erörterung ein. Die Ratsmitglieder und der Ständige Beobachter Palästinas führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4295. Sitzung am 15. März 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Bahrains, Belgiens, Iraks, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jemens, Jordaniens, Katars, Kuwaits, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Malaysias, Neuseelands, Pakistans, Saudi-Arabiens, Schwedens, Südafrikas, Sudans, der Syrischen Arabischen Republik und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters der Vereinigten Arabischen Emirate bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 13. März 2001 (S/2001/216)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten _______________ 297 S/2001/222. 236 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Antrags vom 15. März 2001298 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 14. März 2001 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 15. März 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Kubas, Marokkos und Mauretaniens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 19. März 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Indonesiens und Libanons einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Malaysias bei den Vereinten Nationen, datiert vom 16. März 2001299, Mokhtar Lamani, den Ständigen Beobachter der Organisation der Islamischen Konferenz bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters der Vereinigten Arabischen Emirate bei den Vereinten Nationen, datiert vom 15. März 2001300, Ali Ahmed Abbas, den Stellvertretenden Ständigen Beobachter der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4305. Sitzung am 27. März 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Israels einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 27. März 2001301 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4357. Sitzung am 20. August 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Bahrains, Belgiens, Dschibutis, Indiens, Indonesiens, Iraks, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jemens, Jordaniens, Katars, Kuwaits, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Malaysias, Marokkos, Mauretaniens, Omans, Pakistans, Saudi-Arabiens, Südafrikas, Sudans und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben der Vertreter Katars und Malis bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 15. August 2001 (S/2001/797)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 17. August 2001302 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung _______________ 298 Dokument S/2001/225, Teil des Protokolls der 4295. Sitzung. Dokument S/2001/235, Teil des Protokolls der 4295. Sitzung (Zweite Wiederaufnahme). 300 Dokument S/2001/236, Teil des Protokolls der 4295. Sitzung (Zweite Wiederaufnahme). 301 Dokument S/2001/282, Teil des Protokolls der 4305. Sitzung. 299 237 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Antrags vom 17. August 2001302 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, den amtierenden Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 17. August 2001 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Geschäftsträgers der Ständigen Vertretung Malis bei den Vereinten Nationen, datiert vom 17. August 2001303, Ahmad Haji Sosseini, den amtierenden Ständigen Beobachter der Organisation der Islamischen Konferenz bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 20. August 2001 beschloss der Rat außerdem, die Vertreter Kubas, Libanons, Namibias und Zyperns einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Geschäftsträgers der Ständigen Vertretung Tunesiens bei den Vereinten Nationen, datiert vom 20. August 2001304, Ali Ahmed Abbas, den Stellvertretenden Ständigen Beobachter der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 21. August 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Mexikos einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4438. Sitzung am 14. Dezember 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Belgiens, Brasiliens, der Islamischen Republik Iran, Israels, Kanadas, Kubas, Malaysias und Südafrikas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Vertreters Ägyptens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 13. Dezember 2001 (S/2001/1191)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 14. Dezember 2001305 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 14. Dezember 2001 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4474. Sitzung am 21. Februar 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Israels und Jemens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage _______________ 302 Dokument S/2001/799, Teil des Protokolls der 4357. Sitzung. Dokument S/2001/800, Teil des Protokolls der 4357. Sitzung. 304 Dokument S/2001/801, Teil des Protokolls der 4357. Sitzung (Erste Wiederaufnahme). 305 Dokument S/2001/1205, Teil des Protokolls der 4438. Sitzung. 303 238 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Gleichlautende Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Beobachtervertretung Palästinas bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär und an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 20. Februar 2002 (S/2002/182) Schreiben des Ständigen Vertreters Jemens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 20. Februar 2002 (S/2002/184)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Geschäftsträger a.i. der Ständigen Beobachtervertretung Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 21. Februar 2002306 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4478. Sitzung am 26. Februar 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Argentiniens, Australiens, Bangladeschs, Brasiliens, Chiles, Indiens, Iraks, der Islamischen Republik Iran, Japans, Jordaniens, Kanadas, Kubas, Malaysias, Marokkos, Omans, Pakistans, Saudi-Arabiens, Spaniens, Südafrikas, Tunesiens, der Türkei und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Jemens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 20. Februar 2002 (S/2002/184) Gleichlautende Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Beobachtervertretung Palästinas bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär und an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 20. Februar 2002 (S/2002/182)." Im Einklang mit dem auf der 4474. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident des Sicherheitsrats die Vertreter Israels und Jemens ein, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 21. Februar 2002 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Im Einklang mit dem auf der 4474. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident des Sicherheitsrats den Geschäftsträger a.i. der Ständigen Beobachtervertretung Palästinas bei den Vereinten Nationen zur Teilnahme an der Sitzung ein. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 27. Februar 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Sudans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4488. Sitzung am 12. März 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Israels einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 12. März 2002307 im Einklang mit der vorläufigen Geschäfts- _______________ 306 Dokument S/2002/186, Teil des Protokolls der 4474. Sitzung. 239 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Antrags vom 12. März 2002307 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4489. Sitzung am 12. März 2002 lud der Präsident des Sicherheitsrats den Vertreter Israels im Einklang mit dem auf der 4488. Sitzung gefassten Beschluss ein, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung lud der Präsident des Sicherheitsrats außerdem im Einklang mit dem auf der 4488. Sitzung gefassten Beschluss den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen zur Teilnahme an der Sitzung ein. Resolution 1397 (2002) vom 12. März 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, in Bekräftigung der Vision einer Region, in der zwei Staaten, Israel und Palästina, Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die seit September 2000 anhaltenden tragischen und gewaltsamen Ereignisse, insbesondere über die jüngsten Angriffe und die gestiegene Zahl der Opfer, betonend, dass alle beteiligten Parteien die Sicherheit der Zivilbevölkerung gewährleisten müssen, sowie betonend, dass die allgemein anerkannten Normen des humanitären Völkerrechts geachtet werden müssen, unter Begrüßung der diplomatischen Bemühungen, die die Sonderbotschafter der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Europäischen Union, der Sonderkoordinator der Vereinten Nationen und andere unternehmen, um einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten herbeizuführen, und diese Bemühungen befürwortend, unter Begrüßung des Beitrags des saudi-arabischen Kronprinzen Abdullah, 1. verlangt die sofortige Einstellung aller Gewalthandlungen, namentlich aller Akte des Terrors, der Provokation, der Aufwiegelung und der Zerstörung; 2. fordert die israelische und die palästinensische Seite und ihre Führer auf, bei der Umsetzung des Tenet-Arbeitsplans und der Empfehlungen des Mitchell-Berichts zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, die Verhandlungen über eine politische Regelung wieder aufzunehmen; 3. bekundet seine Unterstützung für die Bemühungen, die der Generalsekretär und andere unternehmen, um den Parteien dabei behilflich zu sein, die Gewalttätigkeiten zu beenden und den Friedensprozess wieder aufzunehmen; 4. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4489. Sitzung mit 14 Stimmen ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung (Syrische Arabische Republik) verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4503. Sitzung am 29. und 30. März 2002 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Dschibutis, Indiens, Iraks, der Islamischen Republik _______________ 307 Dokument S/2002/256, Teil des Protokolls der 4488. Sitzung. 240 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Iran, Israels, Jordaniens, Katars, Kubas, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Marokkos, Pakistans, Saudi-Arabiens, Spaniens, Tunesiens und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Jordaniens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 29. März 2002 (S/2002/329) Schreiben des Ständigen Vertreters Katars bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 29. März 2002 (S/2002/331)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 29. März 2002308 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Resolution 1402 (2002) vom 30. März 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, 1397 (2002) vom 12. März 2002 und der Grundsätze von Madrid309, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die weitere Verschlechterung der Situation, namentlich über die jüngsten Selbstmordattentate in Israel und den Militärangriff gegen das Hauptquartier des Präsidenten der Palästinensischen Behörde, 1. fordert beide Parteien auf, unverzüglich in eine Waffenruhe einzutreten, fordert den Rückzug der israelischen Truppen aus den palästinensischen Städten, einschließlich Ramallahs, und fordert die Parteien auf, in vollem Umfang mit dem Sonderbotschafter, General Anthony Zinni, und anderen zusammenzuarbeiten, um als ersten Schritt zur Verwirklichung der Empfehlungen in dem Mitchell-Bericht den TenetArbeitsplan betreffend Sicherheitsfragen umzusetzen, mit dem Ziel, die Verhandlungen über eine politische Regelung wieder aufzunehmen; 2. bekräftigt seine in Resolution 1397 (2002) vom 12. März 2002 aufgestellte Forderung, alle Gewalthandlungen, namentlich alle Akte des Terrors, der Provokation, der Aufwiegelung und der Zerstörung, sofort einzustellen; 3. bekundet seine Unterstützung für die Bemühungen, die der Generalsekretär und die Sonderbotschafter für den Nahen Osten unternehmen, um den Parteien dabei behilflich zu sein, die Gewalttätigkeiten zu beenden und den Friedensprozess wieder aufzunehmen; 4. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4503. Sitzung mit 14 Stimmen verabschiedet. (Ein Mitglied (Syrische Arabische Republik) war bei der Abstimmung nicht anwesend.) Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4504. Sitzung am 2. April 2002 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: _______________ 308 Dokument S/2002/332, Teil des Protokolls der 4503. Sitzung. Siehe Prinzipienerklärung über vorübergehende Selbstverwaltung, unterzeichnet am 13. September 1993 in Washington (A/48/486-S/26560, Anlage). 309 241 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Auf seiner nichtöffentlichen 4504. Sitzung am 2. April 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates den Vertreter Israels ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Die Ratsmitglieder und der Vertreter Israels führten konstruktive Gespräche." Auf seiner nichtöffentlichen 4505. Sitzung am 2. April 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4505. Sitzung am 2. April 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage'. Im Einklang mit der Geschäftsordnung und der vorhergehenden diesbezüglichen Praxis lud der Präsident mit Zustimmung des Rates den Ständigen Beobachter Palästinas zur Teilnahme an der Erörterung ein. Die Ratsmitglieder und der Ständige Beobachter Palästinas führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4506. Sitzung am 3. April 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Bangladeschs, Brasiliens, Chiles, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jemens, Jordaniens, Kubas, Kuwaits, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Malaysias, Mauretaniens, Namibias, Omans, Pakistans, Saudi-Arabiens, Spaniens, Südafrikas, Tunesiens, der Türkei, der Ukraine und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Tunesiens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 1. April 2002 (S/2002/336) Schreiben des Ständigen Vertreters Südafrikas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 2. April 2002 (S/2002/342)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 3. April 2002310 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 3. April 2002 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 3. April 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Argentiniens, Bahrains, Bhutans, Costa Ricas, Dschibutis, Indiens, Indonesiens, Iraks, Kanadas, Katars, Libanons, Marokkos, Neuseelands, Sudans, der Vereinigten Republik Tansania und Zyperns einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. _______________ 310 Dokument S/2002/344, Teil des Protokolls der 4506. Sitzung. 242 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1403 (2002) vom 4. April 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1397 (2002) vom 12. März 2002 und 1402 (2002) vom 30. März 2002, in ernster Besorgnis über die weitere Verschlechterung der Lage am Boden sowie feststellend, dass Resolution 1402 (2002) noch nicht durchgeführt wurde, 1. verlangt die unverzügliche Durchführung der Resolution 1402 (2002); 2. begrüßt die Mission des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika in die Region sowie die Anstrengungen anderer, insbesondere der Sonderbotschafter der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Europäischen Union sowie des Sonderkoordinators der Vereinten Nationen, im Nahen Osten einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden herbeizuführen; 3. ersucht den Generalsekretär, die Situation zu verfolgen und den Rat unterrichtet zu halten; 4. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4506. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4508. Sitzung am 8. April 2002 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4508. Sitzung am 8. April 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates den Vertreter Israels ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Die Ratsmitglieder und der Vertreter Israels führten konstruktive Gespräche." Auf seiner nichtöffentlichen 4509. Sitzung am 8. April 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4509. Sitzung am 8. April 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage'. Im Einklang mit der Geschäftsordnung und der vorhergehenden diesbezüglichen Praxis lud der Präsident mit Zustimmung des Rates den Ständigen Beobachter Palästinas zur Teilnahme an der Erörterung ein. Die Ratsmitglieder und der Ständige Beobachter Palästinas führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4510. Sitzung am 8. April 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Bahrains, Ecuadors, Indiens, Iraks, der Islamischen Republik Iran, Israels, Jemens, Jordaniens, Kanadas, Katars, Kubas, Kuwaits, Libanons, der LibyschArabischen Dschamahirija, Malaysias, Marokkos, Mauretaniens, Omans, Pakistans, der Republik Korea, Saudi-Arabiens, Spaniens, Südafrikas, Sudans, Tunesiens, der Türkei und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: 243 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Tunesiens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 6. April 2002 (S/2002/359)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 8. April 2002311 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 9. April 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Indonesiens, Nepals und der Philippinen einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4511. Sitzung am 10. April 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Israels einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 10. April 2002312 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab313: "Der Sicherheitsrat unterstützt die dem Rat vom Generalsekretär übermittelte, am 10. April 2002 in Madrid herausgegebene Gemeinsame Erklärung des Generalsekretärs, der Außenminister der Russischen Föderation, der Vereinigten Staaten von Amerika und Spaniens sowie des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union314, die dieser Erklärung als Anlage beigefügt ist. Der Rat fordert die Regierung Israels, die Palästinensische Behörde und alle Staaten der Region auf, bei den Anstrengungen zur Verwirklichung der in der Gemeinsamen Erklärung gesetzten Ziele zusammenzuarbeiten und besteht auf der sofortigen Durchführung der Resolutionen 1402 (2002) vom 30. März 2002 und 1403 (2002) vom 4. April 2002. Anlage Gemeinsame Erklärung Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, der Außenminister der Russischen Föderation, Igor Iwanow, der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Colin Powell, der Außenminister Spaniens, Josep Piqué, und der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Javier Solana, sind heute in Madrid zusammengetreten. Wir haben die sich ausweitende Konfrontation im Nahen Osten geprüft und sind übereingekommen, unser Vorgehen zur Lösung der gegenwärtigen Krise abzustimmen. Wir bekunden unsere tiefe Besorgnis über die derzeitige Situation, namentlich über die zunehmende humanitäre Krise und über die wachsenden Risiken für die regionale Sicherheit. Wir bekräftigen unsere gemeinsame Verurteilung von Gewalt und Terrorismus, bekunden unsere tiefe Betroffenheit über den Verlust unschuldiger palästinensischer und israelischer Menschenleben und sprechen den Angehörigen der Getöteten und Verletzten unser tief empfundenes Mitgefühl aus. _______________ 311 Dokument S/2002/361, Teil des Protokolls der 4510. Sitzung. Dokument S/2002/371, Teil des Protokolls der 4511. Sitzung. 313 S/PRST/2002/9. 314 S/2002/369. 312 244 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 In der Auffassung, dass es zu viel Leid und zu viel Blutvergießen gegeben hat, fordern wir die Führer Israels und der Palästinensischen Behörde auf, im Interesse ihres eigenen Volkes, der Region und der internationalen Gemeinschaft zu handeln und diese sinnlose Konfrontation sofort zu beenden. In dieser Hinsicht bekunden wir unsere tiefe Besorgnis über die jüngsten Angriffe, die von Libanon aus über die von den Vereinten Nationen festgelegte Blaue Linie hinweg durchgeführt wurden. Das Quartett fordert alle Parteien auf, die Blaue Linie zu achten, alle Angriffe einzustellen und höchste Zurückhaltung zu üben. Es darf nicht zugelassen werden, dass der Konflikt sich ausweitet und die Sicherheit und Stabilität der Region bedroht. Die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die Russische Föderation bekunden ihre nachdrückliche Unterstützung für die Mission von Außenminister Powell und fordern Israel und die Palästinensische Behörde nachdrücklich auf, bei seiner Mission wie auch bei den fortgesetzten Bemühungen, die sie zur Wiederherstellung der Ruhe und zur Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unternehmen, in vollem Umfang zu kooperieren. Wir betonen erneut, dass es keine militärische Lösung des Konflikts gibt und fordern die Parteien auf, sich auf eine politische Lösung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 und des Grundsatzes 'Land gegen Frieden' zuzubewegen – die die Grundlage der Friedenskonferenz über den Nahen Osten bildeten, die am 30. Oktober 1991 in Madrid stattfand. Wir bekräftigen unsere Unterstützung für das von George W. Bush, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, zum Ausdruck gebrachte und in der Ratsresolution 1397 (2002) vom 12. März 2002 ausgeführte Ziel von zwei Staaten, Israel und Palästina, die Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben. Wir begrüßen aufs wärmste die Friedensinitiative von Kronprinz Abdullah von Saudi-Arabien, die in Beirut von der Liga der arabischen Staaten unterstützt wurde, als wichtigen Beitrag in Richtung auf einen umfassenden Frieden, der auch Syrien und Libanon einschließt. Um Fortschritte in Richtung auf die von uns geteilten Ziele zu ermöglichen, bekräftigen wir, dass die Resolution 1402 (2002) des Sicherheitsrats vom 30. März 2002 unverzüglich in vollem Umfang durchgeführt werden muss, wie in der Ratsresolution 1403 (2002) vom 4. April 2002 gefordert. Wir fordern Israel auf, seine Militäroperationen unverzüglich zu beenden. Wir fordern eine sofortige, echte Waffenruhe und einen sofortigen israelischen Rückzug aus den palästinensischen Städten, einschließlich Ramallahs und namentlich des Hauptquartiers des Vorsitzenden Jassir Arafat. Wir fordern Israel auf, die internationalen humanitären Grundsätze voll einzuhalten und humanitären Organisationen und Diensten vollen und ungehinderten Zugang einzuräumen. Wir fordern Israel auf, übermäßige Gewaltanwendung zu unterlassen und alles daran zu setzen, den Schutz von Zivilpersonen sicherzustellen. Wir fordern den Vorsitzenden Arafat, den anerkannten und gewählten Führer des palästinensischen Volkes, auf, sofort die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Terroranschlägen gegen unschuldige Israelis Einhalt zu gebieten. Wir fordern die Palästinensische Behörde auf, entschlossen zu handeln und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die terroristische Infrastruktur, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus, abzubauen und der Aufstachelung zur Gewalt ein Ende zu setzen. Wir fordern den Vorsitzenden Arafat auf, das volle Gewicht seiner politischen Autorität einzusetzen, um das palästinensische Volk davon zu überzeugen, dass sämtliche Terroranschläge gegen Israelis sofort beendet werden müssen, und seine Vertreter dazu zu ermächtigen, die Koordinierung mit Israel in Sicherheitsfragen sofort wieder aufzunehmen. Terrorismus, einschließlich Selbstmordattentate, ist illegal und unmoralisch, hat den legitimen Bestrebungen des palästinensischen Volkes schwer geschadet und 245 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 muss verurteilt werden, wie dies in der Ratsresolution 1373 (2001) vom 28. September 2001gefordert wird. Wir fordern Israel und die Palästinensische Behörde auf, ohne weitere Verzögerung eine Einigung über die von General Anthony Zinni vorgelegten Vorschläge für eine Waffenruhe zu erzielen. Wir würdigen die von General Zinni bisher unternommenen Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels. Das Quartett hält sich bereit, den Parteien bei der Durchführung ihrer Vereinbarungen behilflich zu sein, insbesondere des Tenet-Arbeitsplans betreffend Sicherheitsfragen und der Empfehlungen in dem Mitchell-Bericht, namentlich durch einen Mechanismus unter Einschaltung Dritter, dem die Parteien zugestimmt haben. Wir betonen, dass der Tenet-Plan und die Empfehlungen in dem MitchellBericht voll durchgeführt werden müssen, einschließlich der Beendigung jeglicher Siedlungstätigkeiten. Wir betonen, dass es eine sofortige, parallele und beschleunigte Bewegung in Richtung auf kurzfristige und greifbare politische Fortschritte geben muss, und dass es eine Reihe klar definierter Schritte geben muss, die zu einem dauerhaften Frieden führen – unter Einschluss der Anerkennung, der Normalisierung und der Sicherheit zwischen den Seiten, einer Beendigung der israelischen Besatzung und einer Beendigung des Konflikts. Dies wird es Israel gestatten, dauerhaften Frieden und dauerhafte Sicherheit zu genießen, und es wird dem palästinensischen Volk gestatten, seine Hoffnungen und Bestrebungen in Sicherheit und Würde zu verwirklichen. In Unterstützung dieser Ziele fordern wir die internationale Gemeinschaft, insbesondere die arabischen Staaten, auf, die Palästinensische Behörde zu erhalten, zu stärken und zu unterstützen, namentlich durch Anstrengungen zum Wiederaufbau ihrer Infrastruktur und ihrer Sicherheits- und Regierungskapazitäten. Wir fordern außerdem die Gebergemeinschaft und die internationalen Finanzinstitutionen auf, sich erneut zur Bereitstellung von humanitärer Soforthilfe für das palästinensische Volk zu verpflichten und beim wirtschaftlichen und institutionellen Wiederaufbau behilflich zu sein. Wir würdigen die mutigen Bemühungen der humanitären Organisationen. Wir sind übereingekommen, dass das Quartett die Situation im Nahen Osten auf höchster Ebene durch regelmäßige Konsultationen weiter verfolgen muss. Unsere Sonderbotschafter werden sich weiterhin vor Ort darum bemühen, den Parteien bei der Beendigung der Konfrontation und bei der Wiederaufnahme der politischen Verhandlungen behilflich zu sein. Madrid – 10. April 2002" Auf seiner 4515. Sitzung am 18. April 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Bangladeschs, Brasiliens, Indiens, Indonesiens, Iraks, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jordaniens, Kanadas, Katars, Kubas, Kuwaits, Malaysias, Marokkos, Mauretaniens, der Mongolei, Omans, Pakistans, der Republik Korea, SaudiArabiens, Spaniens, Südafrikas, Sudans, Tunesiens und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Tunesiens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 17. April 2002 (S/2002/431)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten 246 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Antrags vom 18. April 2002315 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4516. Sitzung am 19. April 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Tunesiens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 17. April 2002 (S/2002/431)". Im Einklang mit dem auf der 4515. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident des Sicherheitsrats den Vertreter Israels zur Teilnahme an der Erörterung des Punktes ein. Im Einklang mit dem auf der 4515. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident des Sicherheitsrats außerdem den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen zur Teilnahme an der Sitzung ein. Resolution 1405 (2002) vom 19. April 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, 1397 (2002) vom 12. März 2002, 1402 (2002) vom 30. März 2002, 1403 (2002) vom 4. April 2002 sowie der Erklärung seines Präsidenten vom 10. April 2002313, besorgt über die entsetzliche humanitäre Lage der palästinensischen Zivilbevölkerung, insbesondere über Meldungen aus dem Flüchtlingslager Dschenin über eine unbekannte Zahl an Todesopfern und Zerstörungen, mit der Forderung, die Beschränkungen aufzuheben, insbesondere in Dschenin, die humanitären Organisationen, namentlich dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten, bei ihrer Tätigkeit auferlegt wurden, hervorhebend, dass alle Beteiligten die Sicherheit von Zivilpersonen gewährleisten und die allgemein anerkannten Normen des humanitären Völkerrechts achten müssen, 1. betont, dass medizinische und humanitäre Organisationen dringend Zugang zur palästinensischen Zivilbevölkerung erhalten müssen; 2. begrüßt die Initiative des Generalsekretärs, durch eine Ermittlungsgruppe genaue Informationen über die jüngsten Ereignisse im Flüchtlingslager Dschenin zu gewinnen, und ersucht ihn, den Rat unterrichtet zu halten; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4516. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4525. Sitzung am 3. Mai 2002 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Argentiniens, Chiles, Indonesiens, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jordaniens, Kanadas, Kubas, Malaysias, Marokkos, Pakistans, Spaniens, Südafrikas, Sudans, Tunesiens, der Türkei und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 2. Mai 2002 (S/2002/510)". _______________ 315 Dokument S/2002/439, Teil des Protokolls der 4515. Sitzung. 247 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 3. Mai 2002316 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 3. Mai 2002 beschloss der Rat ferner, den Stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 3. Mai 2002 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, die Vertreter Brasiliens und Libanons einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4552. Sitzung am 13. Juni 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Bahrains, Indonesiens, Iraks, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jordaniens, Kubas, Kuwaits, Malaysias, Marokkos, Pakistans, Spaniens, Südafrikas, Sudans, Tunesiens und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Bahrains bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 11. Juni 2002 (S/2002/655)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 12. Juni 2002317 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 12. Juni 2002 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 13. Juni 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Saudi-Arabiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner nichtöffentlichen 4556. Sitzung am 20. Juni 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4556. Sitzung am 20. Juni 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation im Nahen Osten einschließlich der PalästinaFrage'. Der Generalsekretär und die Ratsmitglieder führten konstruktive Gespräche". Auf seiner 4578. Sitzung am 18. Juli 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab318: _______________ 316 Dokument S/2002/506, Teil des Protokolls der 4525. Sitzung. Dokument S/2002/658, Teil des Protokolls der 4552. Sitzung. 318 S/PRST/2002/20. 317 248 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 "Der Sicherheitsrat unterstützt die Gemeinsame Erklärung des 'Quartetts', die am 16. Juli 2002 in New York vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Außenminister der Russischen Föderation, dem Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Außenminister Dänemarks, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und dem Europäischen Kommissar für Außenbeziehungen herausgeben wurde und die dieser Erklärung als Anlage beigefügt ist. Der Rat würdigt außerdem die Beteiligung hochrangiger Vertreter Ägyptens, Jordaniens und Saudi-Arabiens an Diskussionen mit dem 'Quartett'. Der Rat fordert die Regierung Israels, die Palästinensische Behörde und alle Staaten in der Region auf, an den Bemühungen um die Verwirklichung der in der Gemeinsamen Erklärung aufgeführten Ziele mitzuarbeiten, und betont, wie wichtig und notwendig es ist, einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten zu erreichen, unter Berücksichtigung aller seiner einschlägigen Resolutionen, namentlich seiner Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 und 1397 (2002) vom 12. März 2002, des Rahmens von Madrid309 und des Grundsatzes 'Land gegen Frieden'. Anlage Gemeinsame Erklärung des 'Quartetts' Es folgt der Wortlaut einer gemeinsamen Erklärung, die das 'Quartett' (die Vereinten Nationen, die Russische Föderation, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union) im Anschluss an seine Sitzung in New York herausgegeben hat. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, der Außenminister der Russischen Föderation, Igor Iwanow, der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Colin Powell, der Außenminister Dänemarks, Per Stig Moeller, der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Javier Solana, und der Europäische Kommissar für Außenbeziehungen, Chris Patten, sind heute in New York zusammengetroffen. Die Mitglieder des Quartetts prüften die Situation im Nahen Osten und kamen überein, weiterhin enge Konsultationen zu führen, wie in der Erklärung von Madrid309 vorgesehen, der das Quartett voll verpflichtet bleibt, um eine gerechte, umfassende und dauerhafte Regelung des Nahostkonflikts zu fördern. Das Quartett bekundet seine Unterstützung für die Einberufung eines weiteren internationalen Ministertreffens zu einem geeigneten Zeitpunkt. Das Quartett beklagt zutiefst die tragische Tötung israelischer Zivilpersonen am heutigen Tag und wiederholt seine nachdrückliche und unmissverständliche Verurteilung des Terrorismus, einschließlich der Selbstmordattentate, die moralisch abstoßend sind und den legitimen Bestrebungen des palästinensischen Volkes nach einer besseren Zukunft großen Schaden zugefügt haben. Es darf den Terroristen nicht erlaubt werden, die Hoffnungen einer ganzen Region und einer geeinten internationalen Gemeinschaft auf echten Frieden und echte Sicherheit für Palästinenser wie für Israelis zunichte zu machen. Das Quartett bringt abermals sein tiefes Bedauern über den Verlust unschuldiger israelischer und palästinensischer Menschenleben zum Ausdruck und spricht allen, die einen Verlust erlitten haben, sein Mitgefühl und seine Anteilnahme aus. Die Mitglieder des Quartetts verleihen ihrer wachsenden Sorge über die zunehmende humanitäre Krise in den palästinensischen Gebieten Ausdruck und bekunden ihre Entschlossenheit, die vordringlichen Bedürfnisse der Palästinenser anzugehen. In Übereinstimmung mit der Erklärung von George W. Bush, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, vom 24. Juni 2002 bekunden die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die Russische Föderation ihre nachdrückliche Unterstützung für das Ziel, eine endgültige israelisch-palästinensische Regelung herbeizuführen, die bei intensiven Bemühungen aller Seiten auf dem Gebiet 249 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Sicherheit und in Bezug auf Reformen innerhalb von drei Jahren erreicht werden könnte. Die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die Russische Föderation begrüßen das Engagement von Präsident Bush für eine aktive Führungsrolle der Vereinigten Staaten bei der Verfolgung dieses Ziels. Das Quartett bekennt sich nach wie vor zur Verwirklichung der Vision zweier Staaten, Israels und eines unabhängigen, lebensfähigen und demokratischen Palästina, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben, wie dies in Resolution 1397 (2002) des Sicherheitsrats vom 12. März 2002 bekräftigt wurde. Die Mitglieder des Quartetts versprechen, individuell und gemeinsam, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Ziele der Reform, der Sicherheit und des Friedens zu verwirklichen, und erklären erneut, dass die Fortschritte im politischen, sicherheitsbezogenen, wirtschaftlichen und humanitären Bereich und bei der Schaffung von Institutionen Hand in Hand gehen müssen. Das Quartett wiederholt, dass es die Initiative Saudi-Arabiens, die am 27. März 2002 in Beirut auf dem Gipfel der Arabischen Liga unterstützt wurde, als wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Frieden begrüßt. Zur Förderung von Fortschritten in Richtung auf diese gemeinsamen Ziele kam das Quartett überein, dass einer koordinierten internationalen Kampagne zur Unterstützung der palästinensischen Bemühungen um politische und wirtschaftliche Reformen große Bedeutung zukommt. Das Quartett begrüßt und ermuntert das starke palästinensische Interesse an grundlegenden Reformen, einschließlich des palästinensischen 100-Tage-Reformprogramms. Es begrüßt außerdem die Bereitschaft der Staaten der Region und der internationalen Gemeinschaft, den Palästinensern beim Aufbau von Institutionen für eine gute Regierungsführung und bei der Schaffung eines neuen Rahmens für eine funktionierende Demokratie in Vorbereitung auf die Schaffung eines Staates behilflich zu sein. Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Ziele ist die Abhaltung gut vorbereiteter, freier, offener und demokratischer Wahlen. Die neue internationale Arbeitsgruppe für Reformen, die aus Vertretern der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, der Russischen Föderation, Japans, Norwegens, der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds besteht und unter der Schirmherrschaft des Quartetts tätig ist, wird sich um die Ausarbeitung und Umsetzung eines umfassenden Aktionsplans für Reformen bemühen. Auf der ersten Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 10. Juli 2002 in London wurde ein detaillierter Plan erörtert, der konkrete palästinensische Verpflichtungen enthält. Die Gruppe wird im August erneut zusammentreten, um Maßnahmen unter anderem im Bereich der Zivilgesellschaft, der finanziellen Rechenschaftspflicht, der Kommunalverwaltung, der Marktwirtschaft, der Wahlen und der Justiz- und Verwaltungsreform zu prüfen. Die Umsetzung eines Aktionsplans mit geeigneten Zielparametern für Fortschritte bei den Reformmaßnahmen sollte zur Errichtung eines demokratischen palästinensischen Staates führen, der durch Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und eine lebendige freie Marktwirtschaft gekennzeichnet ist, die den Interessen seiner Bevölkerung am besten gerecht wird. Das Quartett verpflichtet sich außerdem dazu, die Parteien bei ihren Bemühungen um die Wiederaufnahme des Dialogs auch weiterhin zu unterstützen, und es begrüßt in dieser Hinsicht die jüngsten Ministertreffen auf hoher Ebene zwischen Israelis und Palästinensern über Fragen der Sicherheit, der Wirtschaft und der Reformen. Das Quartett stimmte darin überein, dass es unbedingt erforderlich ist, neue und effiziente palästinensische Sicherheitskapazitäten mit einer soliden Grundlage aufzubauen, mit einheitlicher Führung und mit Transparenz und Rechenschaftspflicht, was ihre Ressourcen und ihr Verhalten betrifft. Eine Umstrukturierung der Sicherheitsinstitutionen im Hinblick auf diese Ziele sollte zu einer Verbesserung der Leistungen der Palästinenser auf dem Gebiet der Sicherheit führen, was eine wesentliche Voraussetzung für Fortschritte bei anderen Aspekten der institutionellen Veränderungen und bei der Verwirklichung eines palästinensischen Staates darstellt, der der Terrorbekämpfung verpflichtet ist. 250 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 In diesem Zusammenhang stellt das Quartett fest, dass Israel ein vitales Interesse am Erfolg der palästinensischen Reformen hat. Das Quartett fordert Israel auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um das Entstehen eines lebensfähigen palästinensischen Staates zu unterstützen. Unter Berücksichtigung der legitimen Sicherheitsbedürfnisse Israels gehören zu diesen Schritten sofortige Maßnahmen, um die internen Abriegelungen in bestimmten Gebieten zu lockern, sowie, mit fortschreitenden Verbesserungen der Sicherheitslage durch reziproke Maßnahmen, der Rückzug der israelischen Truppen auf ihre Positionen von vor dem 28. September 2000. Des Weiteren sollten eingefrorene Steuereinnahmen freigegeben werden. In dieser Hinsicht wird derzeit ein Mechanismus geschaffen, der mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bietet. Zusätzlich sollte Israel im Einklang mit den Empfehlungen in dem Mitchell-Bericht jegliche neue Siedlungstätigkeit einstellen. Israel muss außerdem den vollen, sicheren und ungehinderten Zugang für das internationale und das humanitäre Personal gewährleisten. Das Quartett erklärt erneut, dass es zu einer ausgehandelten, dauerhaften Regelung auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 kommen muss. Es kann keine militärische Lösung des Konflikts geben; Israelis und Palästinenser müssen die zentralen Fragen, die sie trennen, durch nachhaltige Verhandlungen beilegen, wenn es einen echten und dauerhaften Frieden und tatsächliche und anhaltende Sicherheit geben soll. Die 1967 begonnene israelische Besatzung muss beendet werden, und Israel muss sichere und anerkannte Grenzen haben. Das Quartett bekräftigt ferner sein Bekenntnis zum Ziel eines umfassenden regionalen Friedens zwischen Israel und Libanon sowie zwischen Israel und Syrien auf der Grundlage der Resolutionen 242 (1967) und 338 (1973), des Rahmens von Madrid309 und des Grundsatzes 'Land gegen Frieden'. Das Quartett sieht den bevorstehenden Konsultationen mit den Außenministern Ägyptens, Jordaniens und Saudi-Arabiens und mit anderen regionalen Partnern mit Interesse entgegen und beschließt, weiterhin regelmäßige Konsultationen auf Ebene der höchsten Vertreter über die Situation im Nahen Osten abzuhalten. Die Gesandten des Quartetts werden ihre Arbeit vor Ort fortsetzen, um die Arbeit der höchsten Vertreter zu unterstützen, der Arbeitsgruppe für Reformen behilflich zu sein und den Parteien Hilfestellung bei der Wiederaufnahme eines politischen Dialogs zu geben, damit eine Lösung für die zentralen politischen Fragen erreicht werden kann." Auf seiner 4588. Sitzung am 24. Juli 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Bahrains, Chiles, Dänemarks, Indiens, Indonesiens, Iraks, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jemens, Jordaniens, Kubas, Kuwaits, Malaysias, Pakistans, SaudiArabiens, Südafrikas, Sudans und Tunesiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Saudi-Arabiens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 23. Juli 2002 (S/2002/828)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 24. Juli 2002319 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, den amtierenden Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes _______________ 319 Dokument S/2002/830, Teil des Protokolls der 4588. Sitzung. 251 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 auf Grund seines Antrags vom 24. Juli 2002 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen, datiert vom 24. Juli 2002320, Yahya Mahmassani, den Ständigen Beobachter der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. DIE SITUATION IN ZYPERN [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1963 verabschiedet.] Beschlüsse Am 27. März 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär321: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 22. März 2001 betreffend Ihre Absicht, das Angebot der Slowakei, die österreichischen und die slowenischen Truppen nach ihrem Abzug aus der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern zu ersetzen, anzunehmen322, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Absicht Kenntnis." Am 5. Juni 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär323: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 31. Mai 2001 betreffend Ihren Gute-Dienste-Auftrag in Zypern324 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrem Schreiben Kenntnis." Auf seiner 4328. Sitzung am 15. Juni 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Zypern Bericht des Generalsekretärs über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern (S/2001/534)". Resolution 1354 (2001) vom 15. Juni 2001 Der Sicherheitsrat, unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 30. Mai 2001 über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern325 und insbesondere über die an die Parteien gerichtete Aufforderung, die humanitäre Frage der Vermissten mit der gebührenden Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit zu bewerten und zu regeln, feststellend, dass die Regierung Zyperns zugestimmt hat, dass es angesichts der Verhältnisse auf der Insel notwendig ist, die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern über den 15. Juni 2001 hinaus in Zypern zu belassen, _______________ 320 Dokument S/2002/831, Teil des Protokolls der 4588. Sitzung. S/2001/276. 322 S/2001/275. 323 S/2001/557. 324 S/2001/556. 325 S/2001/534. 321 252 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, 1. bekräftigt alle seine einschlägigen Resolutionen über Zypern, insbesondere die Resolution 1251 (1999) vom 29. Juni 1999 und die darauf folgenden Resolutionen; 2. beschließt, das Mandat der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern um einen weiteren, am 15. Dezember 2001 endenden Zeitraum zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, bis zum 1. Dezember 2001 einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; 4. fordert die türkisch-zyprische Seite und die türkischen Streitkräfte nachdrücklich auf, die der Tätigkeit der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern am 30. Juni 2000 auferlegten Beschränkungen aufzuheben und den militärischen Status quo ante in Strovilia wieder herzustellen; 5. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4328. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 12. Dezember 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär326: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2001 betreffend Ihren Gute-Dienste-Auftrag in Zypern327 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrem Schreiben Kenntnis." Ebenfalls am 12. Dezember 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär328: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 6. Dezember 2001 betreffend Ihre Entscheidung, Generalmajor Jin Ha Hwang (Republik Korea) zum nächsten Kommandeur der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern zu ernennen329, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4436. Sitzung am 14. Dezember 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Zypern Bericht des Generalsekretärs über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern (S/2001/1122)". Resolution 1384 (2001) vom 14. Dezember 2001 Der Sicherheitsrat, unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 30. November 2001 über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern330 und insbesondere über die an die Par- _______________ 326 S/2001/1183. S/2001/1182. 328 S/2001/1185. 329 S/2001/1184. 330 S/2001/1122. 327 253 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 teien gerichtete Aufforderung, die humanitäre Frage der Vermissten mit der gebührenden Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit zu bewerten und zu regeln, feststellend, dass die Regierung Zyperns zugestimmt hat, dass es angesichts der Verhältnisse auf der Insel notwendig ist, die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern über den 15. Dezember 2001 hinaus in Zypern zu belassen, erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, 1. bekräftigt alle seine einschlägigen Resolutionen über Zypern, insbesondere die Resolution 1251 (1999) vom 29. Juni 1999 und die darauf folgenden Resolutionen; 2. beschließt, das Mandat der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern um einen weiteren, am 15. Juni 2002 endenden Zeitraum zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, bis zum 1. Juni 2002 einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; 4. fordert die türkisch-zyprische Seite und die türkischen Streitkräfte nachdrücklich auf, die der Tätigkeit der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern am 30. Juni 2000 auferlegten Beschränkungen aufzuheben und den militärischen Status quo ante in Strovilia wieder herzustellen; 5. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4436. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 18. März 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär331: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 13. März 2002 betreffend Ihren Vorschlag, Paraguay in die Liste der Staaten aufzunehmen, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern zur Verfügung stellen332, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von dem darin enthaltenen Vorschlag Kenntnis." Auf seiner 4551. Sitzung am 13. Juni 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Zypern Bericht des Generalsekretärs über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern (S/2002/590)". Resolution 1416 (2002) vom 13. Juni 2002 Der Sicherheitsrat, unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 30. Mai 2002 über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern333 und insbesondere über die an die Parteien gerichtete Aufforderung, die humanitäre Frage der Vermissten mit der gebührenden Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit zu bewerten und zu regeln, feststellend, dass die Regierung Zyperns zugestimmt hat, dass es angesichts der Verhältnisse auf der Insel notwendig ist, die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern über den 15. Juni 2002 hinaus in Zypern zu belassen, _______________ 331 S/2002/285. S/2002/284. 333 S/2002/590. 332 254 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über die Anstrengungen, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, und diese Anstrengungen befürwortend, 1. bekräftigt alle seine einschlägigen Resolutionen über Zypern, insbesondere die Resolution 1251 (1999) vom 29. Juni 1999 und die darauf folgenden Resolutionen; 2. beschließt, das Mandat der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern um einen weiteren, am 15. Dezember 2002 endenden Zeitraum zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, bis zum 1. Dezember 2002 einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; 4. fordert die türkisch-zyprische Seite und die türkischen Streitkräfte nachdrücklich auf, die der Tätigkeit der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern am 30. Juni 2000 auferlegten Beschränkungen aufzuheben und den militärischen Status quo ante in Strovilia wiederherzustellen; 5. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4551. Sitzung einstimmig verabschiedet. DIE SITUATION ZWISCHEN IRAK UND KUWAIT [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1990 verabschiedet.] Beschlüsse Am 5. April 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär334: "Im Einklang mit den Bestimmungen der Resolution 689 (1991) des Sicherheitsrats vom 9. April 1991 und im Lichte Ihres Berichts vom 28. März 2001335 haben die Mitglieder des Sicherheitsrats die Frage der Beendigung oder Fortsetzung der Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait sowie die Modalitäten ihres Einsatzes überprüft. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Ratsmitglieder mit Ihrer Empfehlung, die Mission beizubehalten, einverstanden sind. Im Einklang mit Resolution 689 (1991) haben sie beschlossen, die Frage bis zum 6. Oktober 2001 erneut zu prüfen." Auf seiner 4324. Sitzung am 1. Juni 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait Bericht des Generalsekretärs gemäß Ziffer 5 der Resolution 1330 (2000) des Sicherheitsrats (S/2001/505)". _______________ 334 335 S/2001/328. S/2001/287. 255 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1352 (2001) vom 1. Juni 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999 und 1330 (2000) vom 5. Dezember 2000, in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur Deckung des zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991 und 1284 (1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen, unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 20. Mai 1996 zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Iraks über die Durchführung der Resolution 986 (1995) des Sicherheitsrats336, entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, die Bestimmungen der Resolution 1330 (2000) bis zum 3. Juli 2001 zu verlängern; 2. bekundet seine Absicht, neue Regelungen für den Verkauf oder die Lieferung von Rohstoffen oder Erzeugnissen an Irak und für die Erleichterung des zivilen Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Irak in zivilen Bereichen nach Maßgabe der folgenden Grundsätze in Erwägung zu ziehen: a) dass diese neuen Regelungen den Zufluss von Rohstoffen oder Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) genannten, nach Irak erheblich verbessern werden, vorbehaltlich dessen, dass der Ausschuss nach Resolution 661 (1990) vorgeschlagene Verkäufe oder Lieferungen von Rohstoffen oder Erzeugnissen nach Irak, die in einer vom Rat zu erstellenden Liste zu prüfender Güter enthalten sind, überprüft; b) dass diese neuen Regelungen die Kontrollen zur Verhinderung des Verkaufs oder der Lieferung von Gütern, die vom Rat verboten beziehungsweise nicht genehmigt wurden, in den in Buchstabe a) genannten Kategorien sowie zur Verhinderung des Zuflusses nach Irak von Einnahmen aus der Ausfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak außerhalb des mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkontos verbessern werden, und bekundet außerdem seine Absicht, solche neuen Regelungen sowie Bestimmungen zu verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen, die der Rat derzeit erörtert, für einen am 4. Juli 2001 um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit beginnenden Zeitraum von 190 Tagen zu verabschieden und umzusetzen; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4324. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4336. Sitzung am 26. Juni 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Australiens, Bahrains, Deutschlands, Indiens, Iraks, Italiens, Japans, Jemens, Jordaniens, Kanadas, Katars, Kuwaits, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Malaysias, Neuseelands, Österreichs, Saudi-Arabiens, Schwedens, Spaniens, Südafrikas, der Syrischen _______________ 336 Siehe S/1996/356. 256 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Arabischen Republik, Thailands und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation zwischen Irak und Kuwait Schreiben des Ständigen Vertreters der Russischen Föderation bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 15. Juni 2001 (S/2001/597)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Tunesiens bei den Vereinten Nationen, datiert vom 25. Juni 2001337, Hussein Hassouna, den Ständigen Beobachter der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 28. Juni 2001 beschloss der Rat ferner, den Vertreter der Niederlande einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4344. Sitzung am 3. Juli 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait Bericht des Generalsekretärs gemäß Ziffer 5 der Resolution 1330 (2000) (S/2001/505)". Resolution 1360 (2001) vom 3. Juli 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1330 (2000) vom 5. Dezember 2000 und 1352 (2001) vom 1. Juni 2001, soweit sie sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen, in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen, sowie in der Überzeugung, dass die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen, entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999), für einen weiteren Zeitraum von 150 Tagen ab dem 4. Juli 2001 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben; 2. beschließt außerdem, dass aus dem Erlös aus der von den Staaten getätigten Einfuhr von Erdöl und Erölprodukten aus Irak, einschließlich der damit zusammenhängenden finanziellen und sonstigen wesentlichen Transaktionen, in dem in Ziffer 1 genannten Zeitraum von 150 Tagen die vom Generalsekretär in seinem Bericht vom _______________ 337 Dokument S/2001/631, Teil des Protokolls der 4336. Sitzung. 257 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 1. Februar 1998338 empfohlenen Beträge für die Bereiche Nahrungsmittel/Ernährung und Gesundheit auch künftig im Kontext der Tätigkeiten des Sekretariats mit Vorrang zuzuteilen sind, wobei 13 Prozent des in dem genannten Zeitraum erzielten Erlöses für die in Ziffer 8 b) der Resolution 986 (1995) genannten Zwecke zu verwenden sind; 3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, und den Beobachtungsprozess der Vereinten Nationen in Irak auch weiterhin nach Bedarf dahin gehend zu verbessern, dass dem Rat die erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, dass die im Einklang mit dieser Resolution erzeugten Güter gerecht verteilt werden und dass alle Güter, deren Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenständen mit doppeltem Verwendungszweck und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden, namentlich auf dem Sektor des Wohnungsbaus und der damit zusammenhängenden Infrastrukturentwicklung; 4. beschließt, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums eine eingehende Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 150-TageZeitraums gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 5 und 6 genannten Berichten hervorgeht, dass diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden; 5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten dieser Resolution über ihre Durchführung umfassend Bericht zu erstatten und erneut spätestens eine Woche vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte auch etwaige Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen; 6. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), dem Rat in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums über die Durchführung der Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten; 7. beschließt, dass die gemäß dieser Resolution erzielten Mittel auf dem mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 600 Millionen US-Dollar zur Deckung aller angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, verwendet werden dürfen, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 der Resolution 1175 (1998) vom 19. Juni 1998 und Ziffer 18 der Resolution 1284 (1999) genehmigten Verträgen entstehen, und bekundet seine Absicht, die Verlängerung dieser Bestimmung wohlwollend zu prüfen; 8. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zur Überweisung der überschüssigen Mittel aus dem nach Ziffer 8 d) der Resolution 986 (1995) eingerichteten Konto für die in Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) genannten Zwecke zu ergreifen, um die für die Beschaffung humanitärer Hilfsgüter verfügbaren Mittel zu erhöhen, gegebenenfalls einschließlich für die in Ziffer 24 der Resolution 1284 (1999) genannten Zwecke; 9. beschließt, dass die effektive Abzugsquote der auf das Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995) eingezahlten Mittel, die in dem 150-Tage-Zeitraum an den Entschädigungsfonds zu überweisen sind, 25 Prozent beträgt, beschließt außerdem, dass die sich aus diesem Beschluss ergebenden zusätzlichen Mittel auf das nach Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) eingerichtete Konto eingezahlt werden und ausschließlich für _______________ 338 S/1998/90. 258 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 humanitäre Projekte zu verwenden sind, die dem Bedarf der hilfsbedürftigsten Gruppen in Irak Rechnung tragen, wie in Ziffer 126 des Berichts des Generalsekretärs vom 29. November 2000339 angegeben, ersucht den Generalsekretär, in den in Ziffer 5 genannten Berichten über die Verwendung dieser Mittel Bericht zu erstatten, und bekundet seine Absicht, einen Mechanismus zu schaffen, um vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums die effektive Abzugsquote der auf das Treuhandkonto eingezahlten und in künftigen Phasen an den Entschädigungsfonds zu überweisenden Mittel zu überprüfen, unter Berücksichtigung der wichtigsten Elemente des humanitären Hilfsbedarfs des irakischen Volkes; 10. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren; 11. fordert die Regierung Iraks auf, die verbleibenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Ziffer 27 der Resolution 1284 (1999) notwendig sind, und ersucht ferner den Generalsekretär, in seine Berichte nach Ziffer 5 eine Prüfung der von der Regierung Iraks bei der Durchführung dieser Maßnahmen erzielten Fortschritte aufzunehmen; 12. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Sicherheit aller Personen, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar beteiligt sind, auch weiterhin geachtet wird; 13. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren, indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den Transit der von dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich erreichen; 14. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4344. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 4. Oktober 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär340: "Im Einklang mit den Bestimmungen der Resolution 689 (1991) des Sicherheitsrats vom 9. April 1991 und im Lichte Ihres Berichts vom 26. September 2001341 haben die Ratsmitglieder die Frage der Beendigung oder Fortsetzung der Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait sowie die Modalitäten ihres Einsatzes überprüft. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Ratsmitglieder mit Ihrer Empfehlung, die Mission beizubehalten, einverstanden sind. Im Einklang mit Resolution 689 (1991) haben sie beschlossen, die Frage bis zum 6. April 2002 erneut zu prüfen." Am 31. Oktober 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär342: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 26. Oktober 2001 betreffend Ihren Vorschlag, John S. Wolf (Vereinigte Staaten von Amerika) zu einem Kommissar der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission _______________ 339 S/2000/1132. S/2001/936. 341 S/2001/913. 342 S/2001/1030. 340 259 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 der Vereinten Nationen zu ernennen343, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag Kenntnis." Am 12. November 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär344: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 2. November 2001 betreffend Ihren Vorschlag, Li Junhua (China) zu einem Kommissar der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen zu ernennen345, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag Kenntnis." Am 16. November 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär346: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 13. November 2001 betreffend Ihre Absicht, General Miguel Angel Moreno (Argentinien) zum nächsten Kommandeur der Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait zu ernennen347, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4431. Sitzung am 29. November 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait Bericht des Generalsekretärs gemäß Ziffer 5 der Resolution 1360 (2001) (S/2001/1089)". Resolution 1382 (2001) vom 29. November 2001 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1352 (2001) vom 1. Juni 2001 und 1360 (2001) vom 3. Juli 2001, soweit sie sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen, in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991 und 1284 (1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen, entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995) des Sicherheitsrats, mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999) sowie der Ziffern 2, 3 und 5 bis 13 der Resolution 1360 (2001), für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab dem 1. Dezember 2001 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben; _______________ 343 S/2001/1029. S/2001/1065. 345 S/2001/1064. 346 S/2001/1083. 347 S/2001/1082. 344 260 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 2. nimmt Kenntnis von der vorgeschlagenen Liste zu prüfender Güter (enthalten in Anlage 1 zu dieser Resolution) und den Verfahren zu ihrer Anwendung (enthalten in Anlage 2 zu dieser Resolution) und beschließt, die Liste und die Verfahren anzunehmen, vorbehaltlich etwaiger Feinabstimmungen, denen der Rat im Lichte weiterer Konsultationen zustimmt, und ihre Anwendung ab dem 30. Mai 2002 festzulegen; 3. erklärt erneut, dass alle Staaten im Einklang mit Resolution 661 (1990) und den darauf folgenden einschlägigen Resolutionen gehalten sind, den Verkauf oder die Lieferung von Rohstoffen oder Erzeugnissen, einschließlich Waffen oder sonstigen militärischen Geräts, an Irak sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder sonstigen finanziellen oder wirtschaftlichen Ressourcen an Irak, soweit diese nicht in bestehenden Resolutionen genehmigt sind, zu verhindern; 4. unterstreicht die Verpflichtung Iraks, bei der Durchführung dieser Resolution und der anderen anwendbaren Resolutionen zu kooperieren, namentlich indem es die Sicherheit aller Personen achtet, die an ihrer Durchführung unmittelbar beteiligt sind; 5. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren, indem sie technisch vollständige Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die irakische Bevölkerung so rasch wie möglich erreichen; 6. bekräftigt sein Eintreten für eine umfassende Regelung auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, einschließlich etwaiger Klärungen, die für die Durchführung der Resolution 1284 (1999) notwendig sind; 7. beschließt, dass die Bezugnahmen in der Resolution 1360 (2001) auf den darin festgelegten Zeitraum von 150 Tagen für die Zwecke dieser Resolution so auszulegen sind, dass sie sich auf den in Ziffer 1 festgelegten Zeitraum von 180 Tagen beziehen; 8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4431. Sitzung einstimmig verabschiedet. Anlage 1 Vorgeschlagene Güterprüfliste (Anmerkung: Waffen und Munition sind gemäß Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrats vom 3. April 1991 verboten und somit nicht in dieser Prüfliste enthalten.) A. Artikel, die der Resolution 1051 (1996) des Sicherheitsrats vom 27. März 1996 unterliegen. B. Artikel der Liste im Anhang zu Dokument S/2001/1120 (mit Ausnahme der Artikel, die bereits durch die Ratsresolution 687 (1991), Ziffer 24 abgedeckt werden). Die Liste umfasst die folgenden allgemeinen Kategorien und enthält Erläuterungen und Einvernehmenserklärungen: (1) moderne Werkstoffe; (2) Werkstoffbearbeitung; (3) Elektronik; (4) Rechner; (5) Telekommunikation und Informationssicherheit; (6) Sensoren und Laser; (7) Navigation und Avionik; (8) Meeres- und Schiffstechnik und (9) Antriebssysteme. C. Folgende Einzelartikel, die in der Anlage näher beschrieben sind: Führung, Kommunikation und Simulation 1. Spezielle moderne Telekommunikationsmittel. 2. Mittel der Informationssicherheit. Sensoren, elektronische Kampfführung, Nachtsichtgeräte 3. Spezielle elektronische Messgeräte und Prüfgeräte. 4. Bildverstärker-Nachtsichtsysteme, Röhren und Bauelemente. 261 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Luftfahrzeuge und zugehörige Artikel 5. Spezielles Radargerät. 6. Nicht für den zivilen Luftverkehr zugelassene Luftfahrzeuge; alle Gasturbinenflugtriebwerke; unbemannte Luftfahrzeuge; Bauteile und Bauelemente. 7. Ohne Röntgenstrahlen arbeitende Sprengstoffspürgeräte. Artikel für die Marine 8. Außenluftunabhängige Antriebssysteme und Brennstoffzellen, die speziell für Unterwasserfahrzeuge entworfen wurden, und speziell dafür ausgelegte Bauelemente. 9. Akustisches Gerät für die Marine. Explosivstoffe 10. Speziell für zivile Projekte entwickelte Ladungen und Vorrichtungen, die geringe Mengen energetischen Materials enthalten. Artikel der Flugkörpertechnik 11. Spezialgerät für Schwingungsprüfungen. Fertigung konventioneller Waffen 12. Spezialgerät für die Halbleiterfertigung. Militärischer Schwertransport 13. Tiefladeanhänger/Verlader mit einer Tragfähigkeit über 30 t und einer Breite von 3 m oder mehr. Gerät für biologische Kampfmittel 14. Bestimmtes biologisches Gerät. Anlage zur vorgeschlagenen Güterprüfliste Technische Merkmale der Einzelartikel 1. Spezielle moderne Telekommunikationsmittel a. Jede Art von Telekommunikationsgerät, das speziell für den Betrieb außerhalb des Temperaturbereichs von 218 K (-55 °C) bis 397 K (124 °C) ausgelegt ist. b. Phasengesteuerte Gruppenantennen mit aktiven Bauelementen und verteilten Bauelementen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Strahlformung und -ausrichtung, ausgenommen Landesysteme mit Geräten, die den ICAO-Normen entsprechen (Mikrowellenlandesysteme). c. Richtfunkgeräte, die für die Nutzung mit Frequenzen von 7,9 bis 10,55 GHz oder über 40 GHz ausgelegt sind, und zugehörige Baugruppen und Bauteile. d. Lichtwellenleiterkabel mit einer Länge von mehr als 5 m; Vorformlinge oder gezogene Fasern aus Glas oder anderen Materialien, die für die Fertigung von oder die Verwendung als optische Übertragungsmedien optimiert wurden; optische Terminals und optische Verstärker. e. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a bis d genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde. f. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a bis d genannten Bauelemente, Software oder Geräte. 2. Geräte der Informationssicherheit Geräte der Informationssicherheit, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: 262 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 a. Verschlüsselung mittels symmetrischer Algorithmen; b. Verschlüsselung mittels asymmetrischer Algorithmen; c. Verschlüsselung mittels diskretem Logarithmus; d. analoge Verschlüsselung oder Verwürfelung; e. Rechnersysteme mit mehrstufiger Sicherheit (MLS) gemäß TCSEC B1, B2, B3 oder A1 oder gleichwertige Systeme. f. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a bis d genannten Artikel entwickelt wurde; g. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a bis d genannten Artikel. Anmerkung 1: Dieser Eintrag erfordert keine Prüfung von Artikeln, die alle folgenden Punkte erfüllen: a. Sie sind der Öffentlichkeit allgemein zugänglich, indem sie ohne Einschränkungen aus dem Bestand des Einzelhandels auf einem der folgenden Wege verkauft werden: a.1. im freien Handel; a.2. über den Versandhandel; a.3. mittels Bestellung über elektronische Medien; a.4. mittels Bestellung per Telefon. b. Die kryptografischen Funktionen können vom Nutzer nicht leicht verändert werden; c. Ausgelegt für den Einbau durch den Nutzer ohne weitere wesentliche Unterstützung durch den Lieferer; und d. Falls erforderlich, stehen Einzelheiten zu den Artikeln zur Verfügung und werden auf Anforderung an die zuständige Behörde im Land des Exporteurs geliefert, um die Erfüllung der unter a bis c genannten Bedingungen feststellen zu können. Anmerkung 2: Nicht geprüft werden müssen: a. Personenbezogene Chipkarten, bei denen die kryptografische Fähigkeit auf den Einsatz in Geräten und Systemen beschränkt ist, die gemäß den Einträgen b bis f dieser Anmerkung von der Kontrolle ausgeschlossen sind. Hat eine personenbezogene Chipkarte mehrere Funktionen, wird der Kontrollstatus jeder Funktion einzeln angesprochen; b. Empfangsgeräte für Rundfunksendungen, Abonnement-Fernsehen (Pay TV) oder ähnliche auf eine begrenzte Zielgruppe ausgerichtete, verbraucherorientierte Rundstrahlverfahren ohne digitale Verschlüsselung, außer der, die ausschließlich dafür genutzt wird, Rechnungen oder programmbezogene Informationen zurück an die Anbieter zu schicken; c. Geräte, bei denen die kryptografische Fähigkeit für den Nutzer nicht zugänglich ist und die speziell und ausschließlich für eine der folgenden Aufgaben entwikkelt wurden: c.1. Ausführung von Softwareprogrammen mit Kopierschutz; c.2. Zugang zu einer der folgenden Informationsquellen: c.2.a. kopiergeschützte Daten, die auf Nur-Lese-Speichermedien gespeichert sind; oder 263 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 c.2.b. Informationen, die in verschlüsselter Form auf Medien gespeichert sind (z. B. in Verbindung mit geistigen Eigentumsrechten), wobei die Medien in identischen Sätzen der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden; oder c.2.c. einmaliges Kopieren urheberrechtlich geschützter Audio-/Videodaten. d. Kryptogerät, das speziell und ausschließlich für Bank- und Geldgeschäfte entwickelt wurde; Technische Anmerkung: Zu den "Geldgeschäften" gehören die Erhebung und Begleichung von Fahrpreisen und Krediten. e. Tragbare oder mobile Funktelefone für zivile Verwendungszwecke (z. B. für kommerzielle, zivile zellulare Funksysteme), die über keine Möglichkeit zur End-zu-End-Verschlüsselung verfügen; f. Schnurlose Telefone ohne Möglichkeit der End-zu-End-Verschlüsselung, bei denen die maximale wirksame Reichweite des unverstärkten, schnurlosen Betriebs (d. h. eine Einzelrichtfunkstrecke ohne Weiterleitung zwischen Terminal und Heimatbasisstation) gemäß Herstellerspezifikationen unter 400 m liegt. 3. Spezielle elektronische Messgeräte und Prüfgeräte a. Signalanalysatoren von 4 bis 31 GHz; b. Mikrowellenprüfempfänger von 4 bis 40 GHz; c. Netzwerkanalysatoren von 4 bis 40 GHZ; d. Signalgeneratoren von 4 bis 31 GHz; e. Wanderfeldröhren, Impuls oder Dauerstrich, wie folgt: e.1. Röhren mit Kopplungshohlraum oder von diesen abgeleitete Röhren; e.2. Wendelröhren oder von diesen abgeleitete Röhren mit einem der folgenden Merkmale: e.2.a.1. Momentanbandbreite von einer halben Oktave oder mehr; und e.2.a.2. das Produkt aus der durchschnittlichen Ausgangsnennleistung (in kW) und der maximalen Betriebsfrequenz (in GHz) liegt über 0,2; e.2.b.1. Momentanbandbreite von weniger als einer halben Oktave; und e.2.b.2. das Produkt aus der durchschnittlichen Ausgangsnennleistung (in kW) und der maximalen Betriebsfrequenz (in GHz) liegt über 0,4. f. Spezialgerät für die Fertigung von Elektronenröhren und Optikteilen und speziell hierfür entwickelte Bauelemente; g. Wasserstoff-/Wasserstoffisotop-Thyratrone aus metallkeramischem Material und ausgelegt für einen Spitzenstrom von 500 A oder mehr. h. Digitale Messdatenaufzeichnungsgeräte, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: h.1. maximale digitale Schnittstellenübertragungsgeschwindigkeit über 175 Mbit/s; oder h.2. für den Weltraum geeignet. i. Strahlungs- und Radioisotopenspür- und -simulationsgeräte, Analysegeräte, Software sowie Baugruppen und Baugruppenträger für nukleare Instrumentierungsmodule (NIM). j. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a bis i genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde. 264 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 k. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a bis i genannten Bauelemente oder Geräte. Anmerkung: Die Artikel unter a bis e müssen nicht überprüft werden, wenn sie Bestandteil von Verträgen für zivile Telekommunikationsprojekte sind, einschließlich Materialerhaltung, Betrieb und Instandsetzung des Systems, das vom Lieferstaat für die zivile Nutzung zugelassen wurde. 4. Bildverstärker-Nachtsichtsysteme, Röhren und Bauelemente a. Nachtsichtsysteme (d. h. Kameras oder Direktsichtabbildungsgeräte) mit einer Bildverstärkerröhre, die eine Mikrokanalplatte (MCP) und eine S-20-, S-25-, GaAs- oder GaInAs-Fotokathode verwenden. b. Bildverstärkerröhren, die eine Mikrokanalplatte (MCP) und eine S-20-, S-25-, GaAs- oder GaInAs-Fotokathode mit einer Empfindlichkeit von 240 µA pro Lumen oder darunter verwenden. c. Mikrokanalplatten von 15 µm und darüber. d. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a bis c genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde. e. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a bis c genannten Bauelemente oder Geräte. 5. Spezielles Radargerät a. Alle Luftfahrzeugradargeräte und speziell für diese entwickelte Bauelemente, mit Ausnahme der speziell für meteorologische Zwecke entwickelten Radargeräte und der zivilen Flugverkehrskontrollgeräte (Modi 3, C und S), die speziell für den ausschließlichen Betrieb im Frequenzbereich von 960 bis 1215 MHz ausgelegt sind. Anmerkung: Dieser Eintrag erfordert keine Vorprüfung von Luftfahrzeugradargeräten, die als Originalgeräte in Luftfahrzeuge eingebaut wurden, die für den zivilen Luftverkehr zugelassen sind und im Irak betrieben werden. b. Alle bodengestützten Primärradarsysteme, die über die Fähigkeit der Luftfahrzeugerfassung und -verfolgung verfügen. c. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a und b genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde. d. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a und b genannten Bauelemente oder Geräte. 6. Nicht für den zivilen Luftverkehr zugelassene Luftfahrzeuge; alle Gasturbinenflugtriebwerke; unbemannte Luftfahrzeuge; Bauteile und Bauelemente a. Nicht für den zivilen Luftverkehr zugelassene Luftfahrzeuge und speziell hierfür entwickelte Bauteile und Bauelemente. Ausgenommen sind die Bauteile und Bauelemente, die speziell für den Transport von Passagieren entwickelt wurden, einschließlich Sitze, Verpflegungseinrichtungen, Klimaanlagen, Beleuchtungssysteme und Sicherheitsvorrichtungen für Passagiere. Anmerkung: Für den zivilen Luftverkehr zugelassene Luftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die von den zivilen Luftfahrtbehörden im Land des Erstausrüsters die Zulassung für den allgemeinen zivilen Einsatz erhalten haben. b. Alle Gasturbinentriebwerke, mit Ausnahme jener, die für Zwecke der stationären Energieerzeugung konstruiert wurden, und speziell hierfür entwickelte Bauteile und Bauelemente. c. Unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Bauteile und Bauelemente mit einer der folgenden Eigenschaften: 265 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 c.1. Fähigkeit zum autonomen Betrieb; c.2. Fähigkeit zum Betrieb jenseits der Sichtlinie; c.3. Einbau eines Satellitennavigationsempfängers (d. h. GPS); c.4. Bruttostartgewicht über 25 kg (55 lbs.) d. Bauteile und Bauelemente für Luftfahrzeuge, die für den zivilen Luftverkehr zugelassen sind (mit Ausnahme der Triebwerke). Anmerkung 1: Hierzu gehören nicht die Bauteile und Bauelemente für normale Materialerhaltungsmaßnahmen von Luftfahrzeugen, die sich nicht im Besitz des Irak befinden oder die für den zivilen Luftverkehr zugelassen und geleast wurden, sofern diese Bauteile und Bauelemente vom Erstausrüster der betreffenden Luftfahrzeuge ursprünglich qualifiziert oder zugelassen wurden. Anmerkung 2: Für Luftfahrzeuge im Besitz des Irak oder geleaste zivile Luftfahrzeuge ist eine Prüfung der Bauteile und Bauelemente für normale Materialerhaltungsmaßnahmen nicht erforderlich, wenn die Materialerhaltungsmaßnahmen in einem anderen Land als dem Irak durchgeführt werden. Anmerkung 3: Bei Luftfahrzeugen im Besitz des Irak oder geleasten Luftfahrzeugen unterliegen Bauteile und Bauelemente der Prüfung, sofern kein gleichwertiger Eins-zu-eins-Austausch von Bauteilen und Bauelementen erfolgte, die vom Erstausrüster für den Einsatz in den betreffenden Luftfahrzeugen qualifiziert oder zugelassen wurden. Anmerkung 4: Alle speziell entwickelten Bauteile oder Bauelemente, die die Leistungsfähigkeit des Luftfahrzeugs verbessern, unterliegen weiterhin der Prüfung. e. Verfahren, einschließlich Software, für die Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Geräten und Bauteilen/Bauelementen für die unter a bis d genannten Artikel. 9. Akustisches Gerät für die Marine a. Akustische Marinesysteme und -geräte und speziell hierfür entwickelte Bauelemente wie folgt: a.1. Aktive (Sende- oder Sende- und Empfangs-)Systeme, entsprechende Geräte und speziell hierfür entwickelte Bauelemente wie folgt: a.1.a. Seevermessungssysteme mit großer Streifenbreite für die topografische Kartierung des Meeresbodens, ausgelegt für die Messung von Tiefen von weniger als 600 m unter der Wasseroberfläche. a.2. Passive (empfangende) Systeme (unabhängig davon, ob sie bei normaler Anwendung mit separatem aktiven Gerät in Verbindung stehen), entsprechende Geräte und speziell hierfür entwickelte Bauelemente wie folgt: a.2.a. Hydrophone mit einer Empfindlichkeit besser als -220 dB in einer beliebigen Tiefe ohne Beschleunigungskompensation; a.2.b. Akustische Hydrophon-Schleppsonare, die für einen Einsatz in Tiefen zwischen 15 und 35 m ausgelegt sind oder entsprechend geändert werden können. a.2.b.1. Kurssensoren mit einer Genauigkeit, die besser als ± 0,5° ist. a.2.c. Speziell für akustische Hydrophon-Schleppsonare entwickeltes Verarbeitungsgerät. a.2.d. Speziell für Boden- oder Stützkabelsysteme entwickeltes Verarbeitungsgerät. b. Korrelations-Sonargeschwindigkeitsmessanlage für die Messung der Horizontalgeschwindigkeit des Geräteträgers relativ zum Meeresboden. 266 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Technischer Hinweis: Die Hydrophonempfindlichkeit ist definiert als das Zwanzigfache des Logarithmus zur Basis 10 des Verhältnisses zwischen effektiver Ausgangsspannung und einer effektiven Bezugsspannung von 1 V, wenn sich der Hydrophonfühler ohne Vorverstärker in einem akustischen Feld in Form einer ebenen Welle mit einem Effektivdruck von 1 µPa befindet. Zum Beispiel ergibt sich bei einem Hydrophon von -160 dB (Bezugsspannung 1 V pro µPa) eine Ausgangsspannung von 10-8 V in einem solchen Feld, wohingegen sich bei einem Hydrophon mit einer Empfindlichkeit von -180 dB lediglich eine Ausgangsspannung von 10-9 V ergibt. Daher ist -160 dB besser als -180 dB. 10. Speziell für zivile Projekte entwickelte Ladungen und Vorrichtungen, die geringe Mengen der folgenden energetischen Stoffe enthalten 1. Cyclotetramethylentetranitramin (CAS 2691-41-0) (HMX); Octahydro-1,3,5,7tetranitro-1,3,5,7-tetrazin; 1,3,5,7-Tetranitro-1,3,5,7-Tetraaza-cyclooctan; (Octogen); 2. Hexanitrostilben (HNS) (CAS 20062-22-0); 3. Triaminotrinitrobenzol (TATB) (CAS 3058-38-6); 4. Triaminoguanidinnitrat (TAGN) (CAS 4000-16-2); 5. Dinitroglycoluril (DNGU, DINGU) (CPS 55510-04-81: Tetranitroglycoluril (TNGU, SORGUYL) (CAS 55510-03-7); 6. Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol (TACOT) (CAS 25243-36-1); 7. Diaminohexanitrobiphenyl (DIPAM) (CAS 17215-44-0); 8. Pikrylaminodinitropyridin (PYX) (CAS 38082-89-2); 9. 3-Vitro-1,2,4-triazol-5-on (NTO oder ONTA) (CAS 932-64-9); 10. Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) (CAS 121-82-4); Cyclonit; T4; Hexahydro1,3,5-trinitro-1, 3, 5-triazin; 1, 3, 5-Trinitro-1, 3, 5-triaza-cyclohexan (Hexogen); 11. 2-(5-Cyanotetrazolato)-Pentamin-Kobalt(III)-perchlorat (oder CP) (CAS 7024732-4); 12. cis-Bis-(5-Nitrotetrazolato)-tetramin-Kobalt(III)-perchlorat (oder BNCP); 13. 7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid Aminodinitrobenzofuroxan; 14. 5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS 117907-74-1), (CL-14 oder Diaminodinitrobenzofuroxan); 15. 2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon (K-6 oder Keto-RDX) (CAS 11502935-1); 16. 2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo-[3,3,0]-octanon-3 (CAS 130256-72-3) (Tetranitrosemiglycouril, K-55 oder keto-bizyklisches HMX); 17. 1,1,3-Trinitroazetidin (TNAZ) (CAS 97645-24-4); 18. 1,4,5,8-tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin (TNAD) (CAS 135877-16=6); 19. Hexanitrohexaazaisowurtzitan (CAS 135285-90-4) (CL-20 oder HNIW); und Clathrate von CL-20; 20. Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) (CAS 479-45-8); 21. Alle Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit über 8700 m/s oder einem Detonationsdruck über 34 GPa (340 kbar); (ADNBF) (CAS 97096-78-1); 267 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 22. Andere organische Explosivstoffe mit einem Detonationsdruck von 25 GPa (250 kbar) oder mehr, die bei Temperaturen von 523 K (250°C) oder höher über einen Zeitraum von 5 Minuten oder länger stabil bleiben; 23. Alle anderen festen Treibstoffe der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretischen spezifischen Impuls (unter Standardbedingungen) über 250 s für nicht metallisierte Zusammensetzungen bzw. über 270 s für Zusammensetzungen mit Aluminiumzusatz; und 24. Alle festen Treibstoffe der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretischen spezifischen Impuls über 230 s für nicht halogenisierte Zusammensetzungen, über 250 s für nicht metallisierte Zusammensetzungen und über 266 s für metallisierte Zusammensetzungen. Anmerkung: Sind die oben aufgeführten energetischen Stoffe nicht in geringen Mengen Teil einer Ladung oder Vorrichtung, die speziell für zivile Projekte entwickelt wurde, gelten sie als militärische Artikel und unterliegen somit der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrats, Ziffer 24. 11. Spezialgerät für Schwingungsprüfungen Schwingungsprüfgerät und speziell hierfür entwickelte Bauteile und Bauelemente, mit denen die Flugbedingungen in Höhen unter 15.000 m simuliert werden können. a. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der oben genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde. b. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der oben genannten Bauelemente oder Geräte. 12. Spezialgerät für die Halbleiterfertigung. a. Artikel, die speziell für Fertigung, Zusammenbau, Verpackung, Prüfung und Konstruktion von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und Baugruppen entwickelt wurden und eine Mindeststrukturgröße von 1,0 µm haben, einschließlich: a.1. Geräte und Werkstoffe für Plasmaätzverfahren, chemische Bedampfungsverfahren (CVD-Verfahren), Lithographie, Maskenlithographie, Masken und Fotolacke. a.2. Gerät, das speziell für die Ionenimplantation bzw. für die mit Ionen oder Photonen verstärkte Diffusion entwickelt wurde und eine der folgenden Eigenschaften aufweist: a.2.a Strahlenergie (Beschleunigungsspannung) über 200 keV; oder a.2.b Optimierung für den Betrieb mit einer Strahlenergie (Beschleunigungsspannung) unter 10 keV. a.3. Folgendes Gerät zur Oberflächenbehandlung für die Bearbeitung von Halbleiterwafern: a.3.a. Speziell entwickeltes Gerät für die Bearbeitung der Rückseite von Wafern mit einer Dicke von weniger als 100 µm und deren darauffolgende Trennung; oder a.3.b. Speziell entwickeltes Gerät, um eine Rauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2σ-Wert von maximal 2 µm (Mittigkeitsabweichung (Gesamt-Messuhrausschlag)) zu erzielen; a.4. Gerät (mit Ausnahme von Universalrechenanlagen), das speziell für die rechnergestützte Konstruktion (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen entwickelt wurde; a.5. Folgendes Gerät für den Zusammenbau integrierter Schaltungen: a.5.a. Speicherprogrammgesteuerte Chipbonder, die alle folgenden Eigenschaften aufweisen: 268 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 a.5.a.1. Speziell für integrierte Hybridschaltungen ausgelegt; a.5.a.2. X-Y-Tischpositionierarbeitsweg über 37,5 x 37,5 mm; und a.5.a.3. Positionierungsgenauigkeit in der X-Y-Ebene feiner als +10 µm; a.5.b. Speicherprogrammgesteuertes Gerät für die Herstellung mehrerer Bondverbindungen in einem einzigen Arbeitsgang (z. B. Balkenleiterbondgeräte, Chipträgerbondgeräte, Folienbondgeräte); a.5.c. Halbautomatische oder automatische Heißkappeneinschmelzgeräte, bei denen die Kappe örtlich auf eine höhere Temperatur erhitzt wird als der Gehäusekörper und die speziell für Keramik-Mikroschaltungsgehäuse konstruiert sind und einen Durchsatz von einem oder mehr Gehäusen pro Minute aufweisen. b. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde; c. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a genannten Bauelemente oder Geräte. 14. Bestimmtes biologisches Gerät a. Geräte zur Mikroverkapselung von lebenden Mikroorganismen und Toxinen mit einer Partikelgröße im Bereich von 1 bis 15 µm, um Grenzflächenpolykondensatoren und Phasenseparatoren mit einzuschließen. Anlage 2 Verfahren 1. Anträge für jeden Export von Rohstoffen oder Erzeugnissen sind von den Ausfuhrstaaten über ihre Ständigen Vertretungen oder Beobachtervertretungen sowie von den Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen an das Büro für das IrakProgramm zu übermitteln. Jeder Antrag hat die technischen Spezifikationen sowie die Informationen über den Endverwender zu enthalten, damit entschieden werden kann, ob der Vertrag einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrats vom 3. April 1991 aufgeführten Artikel oder einen auf der Liste zu prüfender Güter verzeichneten Artikel enthält. Dem Antrag ist eine Abschrift der vereinbarten Vertragsbestimmungen beizufügen. 2. Jeder Antrag sowie die vereinbarten Vertragsbestimmungen werden von Zollsachverständigen des Büros für das Irak-Programm und Sachverständigen der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen, bei Bedarf nach Konsultationen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation, geprüft, um zu entscheiden, ob der Vertrag einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) aufgeführten Artikel oder einen auf der Liste zu prüfender Güter verzeichneten Artikel enthält. Das Büro wird für jeden Vertrag einen seiner Mitarbeiter als Kontaktperson bestimmen. 3. Die Sachverständigen können von den Ausfuhrstaaten oder von Irak zusätzliche Informationen anfordern, um zu verifizieren, dass die in Ziffer 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Ausfuhrstaaten oder Irak sollen die angeforderten Zusatzinformationen binnen eines Zeitraums von 60 Tagen vorlegen. Falls die Sachverständigen binnen vier Arbeitstagen keine zusätzlichen Informationen anfordern, ist das Verfahren nach den Ziffern 5, 6 und 7 anzuwenden. 4. Entscheiden die Sachverständigen, dass der Ausfuhrstaat oder Irak die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in Ziffer 3 festgelegten Frist beigebracht hat, so wird der Antrag erst dann weiter bearbeitet, wenn die notwendigen Informationen vorgelegt wurden. 5. Entscheiden die Sachverständigen der Kommission, bei Bedarf nach Konsultationen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation, dass der Vertrag einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) aufgeführten Artikel enthält, so wird der Antrag als hin- 269 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 fällig betrachtet und an die Vertretung oder Organisation zurückgeleitet, die ihn eingereicht hat. 6. Entscheiden die Sachverständigen der Kommission, bei Bedarf nach Konsultationen mit der Organisation, dass der Vertrag einen der auf der Liste zu prüfender Güter verzeichneten Artikel enthält, so übermitteln sie dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) detaillierte Angaben über die auf der Liste verzeichneten Artikel, einschließlich der technischen Spezifikationen der Artikel und des entsprechenden Vertrags. Zusätzlich legen das Büro für das Irak-Programm und die Kommission, bei Bedarf nach Konsultationen mit der Organisation, dem Ausschuss eine Bewertung der humanitären, wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Auswirkungen vor, die eine Genehmigung oder Ablehnung der auf der Liste verzeichneten Artikel hätte, samt einer Einschätzung der Tragfähigkeit des gesamten Vertrags, in dem die auf der Liste verzeichneten Artikel erscheinen, und des Risikos einer bestimmungswidrigen Nutzung des Artikels für militärische Zwecke. Das Büro legt darüber hinaus Informationen über eine mögliche Überwachung der Endverwendung dieser Artikel vor. Das Büro wird die betroffenen Vertretungen oder Organisationen umgehend unterrichten. Die übrigen von dem Vertrag erfassten Artikel, zu denen entschieden wird, dass sie nicht auf der Liste enthalten sind, werden nach dem in Ziffer 7 beschriebenen Verfahren bearbeitet. 7. Entscheiden die Sachverständigen der Kommission, bei Bedarf nach Konsultationen mit der Organisation, dass der Vertrag keinen in Ziffer 2 genannten Artikel enthält, so unterrichtet das Büro für das Irak-Programm schriftlich umgehend die Regierung Iraks und den Ausfuhrstaat. Der Exporteur erwirbt einen Anspruch auf Bezahlung, sobald Cotecna verifiziert hat, dass die Güter vertragsgemäß in Irak eingetroffen sind. 8. Ist die Vertretung oder Organisation, die einen Vertrag vorlegt, mit der Entscheidung, den Vertrag an den Ausschuss zu überweisen, nicht einverstanden, so kann sie binnen zwei Werktagen bei dem Exekutivdirektor des Büros für das Irak-Programm Einspruch gegen die Entscheidung erheben. In diesem Fall benennt der Exekutivdirektor des Büros im Benehmen mit dem Exekutivvorsitzenden der Überwachungs-, Verifikationsund Inspektionskommission der Vereinten Nationen Sachverständige, die den Vertrag nach den bereits dargelegten Verfahren erneut prüfen. Ihre Entscheidung, die vom Exekutivdirektor und dem Exekutivvorsitzenden zu bestätigen ist, ist endgültig und nicht weiter anfechtbar. Der Antrag wird erst dann an den Ausschuss weitergeleitet, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch erhoben wurde. 9. Die Sachverständigen des Büros für das Irak-Programm und der Kommission, die Verträge prüfen, sind auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. 10. Das Sekretariat erstattet dem Ausschuss am Ende eines jeden 180-Tage-Zeitraums Bericht über die während dieses Zeitraums vorgelegten Verträge zur Ausfuhr nach Irak, die genehmigt wurden, und übermittelt jedem Ausschussmitglied auf Anfrage Abschriften der Anträge, ausschließlich zu Informationszwecken. 11. Jedes Ausschussmitglied kann eine dringliche Sitzung des Ausschusses verlangen, um über eine Änderung oder Außerkraftsetzung dieser Verfahren zu beraten. Der Ausschuss wird diese Verfahren laufend prüfen und sie im Lichte der gesammelten Erfahrungen bei Bedarf abändern. Beschlüsse Am 4. April 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär348: "Im Einklang mit den Bestimmungen der Resolution 689 (1991) des Sicherheitsrats vom 9. April 1991 und im Lichte Ihres Berichts vom 28. März 2002349 haben die Ratsmitglieder die Frage der Beendigung oder Fortsetzung der Beobach- _______________ 348 349 S/2002/349. S/2002/323. 270 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 termission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait sowie die Modalitäten ihres Einsatzes überprüft. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Ratsmitglieder mit Ihrer Empfehlung, die Mission beizubehalten, einverstanden sind. Im Einklang mit Resolution 689 (1991) haben sie beschlossen, die Frage bis zum 6. Oktober 2002 erneut zu prüfen." Auf seiner 4531. Sitzung am 14. Mai 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Resolution 1409 (2002) vom 14. Mai 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1352 (2001) vom 1. Juni 2001, 1360 (2001) vom 3. Juli 2001 und 1382 (2001) vom 29. November 2001, soweit sie sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen, in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so namentlich der Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991 und 1284 (1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen, unter Hinweis auf seinen Beschluss in Resolution 1382 (2001), die vorgeschlagene Liste zu prüfender Güter und die Verfahren zu ihrer Anwendung, die in der Anlage zu der Resolution 1382 (2001) enthalten sind, vorbehaltlich etwaiger Feinabstimmungen, denen der Rat im Lichte weiterer Konsultationen zustimmt, anzunehmen und ihre Anwendung ab 30. Mai 2002 festzulegen, entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 sowie der Ziffern 2, 3 und 5 bis 13 der Resolution 1360 (2001) und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999) und der weiteren Bestimmungen dieser Resolution, für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab dem 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben; 2. beschließt außerdem, als Grundlage für das in Resolution 986 (1995) und anderen einschlägigen Resolutionen genannte humanitäre Programm in Irak die revidierte Liste zu prüfender Güter350 und die beigefügten revidierten Verfahren zu ihrer Anwendung anzunehmen und den Beginn der Anwendung mit 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit festzulegen; 3. ermächtigt die Staaten, ab dem 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit ungeachtet der Ziffer 3 der Resolution 661 (1990) und vorbehaltlich der Verfahren zur Anwendung der Liste zu prüfender Güter den Verkauf oder die Lieferung von Waren oder Erzeugnissen zu gestatten, die weder zu den Waren oder Erzeugnissen gehören, die in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführt sind, noch zu den gemäß Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) in der Liste erfassten Waren und Erzeugnissen aus dem Militärbereich, deren Verkauf oder Lieferung _______________ 350 S/2002/515, Anlage. 271 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 an Irak von dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) nicht genehmigt wurde; 4. beschließt, dass die Mittel auf dem mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto ab dem 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit auch dafür verwendet werden dürfen, den Verkauf oder die Lieferung derjenigen Waren oder Erzeugnisse an Irak zu finanzieren, deren Verkauf oder Lieferung an Irak nach Ziffer 3 genehmigt wird, vorausgesetzt, dass die in Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) genannten Bedingungen erfüllt sind; 5. beschließt außerdem, in regelmäßigen Abständen eine eingehende Überprüfung der Liste zu prüfender Güter und der Verfahren zu ihrer Anwendung vorzunehmen und etwaige notwendige Änderungen daran zu erwägen, und beschließt, die erste derartige Überprüfung und Erwägung notwendiger Änderungen vor Ablauf des in Ziffer 1 festgelegten Zeitraums von 180 Tagen vorzunehmen; 6. beschließt ferner, dass die Bezugnahmen in der Resolution 1360 (2001) auf den darin festgelegten Zeitraum von 150 Tagen für die Zwecke dieser Resolution so auszulegen sind, dass sie sich auf den in Ziffer 1 festgelegten Zeitraum von 180 Tagen beziehen; 7. ersucht den Generalsekretär und den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen die in den Ziffern 5 und 6 der Resolution 1360 (2001) genannten Berichte vorzulegen; 8. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit den interessierten Parteien bis zum Ende des nächsten, am 30. Mai 2002 beginnenden Durchführungszeitraums der Resolution 986 (1995) einen Bewertungsbericht über die Anwendung der Liste zu prüfender Güter und der diesbezüglichen Verfahren vorzulegen und in diesen Bericht Empfehlungen über gegebenenfalls notwendige Änderungen der Liste zu prüfender Güter und der Verfahren zu ihrer Anwendung aufzunehmen, namentlich im Hinblick auf die Bearbeitung von Verträgen nach Ziffer 20 der Resolution 687 (1991) und den Nutzen des in Ziffer 8 a) ii) der Resolution 986 (1995) genannten Verteilungsplans; 9. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4531. Sitzung einstimmig verabschiedet. 272 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Verfahren 1. Die nachstehenden Verfahren ersetzen die Ziffern 29 bis 34 des Dokuments S/1996/636 und die anderen bestehenden Verfahren, namentlich zum Zweck der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Ziffern 17, 18 und 25 der Resolution 1284 (1999) betreffend die Bearbeitung der Anträge, die aus dem nach Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandfonds zu finanzieren sind. 2. Jeder Antrag ("Notifikation oder Antrag auf Genehmigung zur Lieferung von Gütern an Irak", laut dem diesen Verfahren beigefügten Formular, im Folgenden als "Antrag" bezeichnet) für den Verkauf oder die Lieferung von Waren oder Erzeugnissen an Irak, worin die mit der Lieferung der betreffenden Waren und Erzeugnisse verbundenen Hilfsleistungen eingeschlossen sind, die aus dem Treuhandfonds nach Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) finanziert werden sollen, ist von den Ausfuhrstaaten, über ihre Ständigen Vertretungen oder Beobachtervertretungen, beziehungsweise von den Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen an das Büro für das Irak-Programm zu übermitteln. Jeder Antrag hat die im Standard-Antragsformular verlangten vollständigen technischen Spezifikationen, die geschlossenen Vereinbarungen (z. B. Verträge) und sonstige sachdienliche Informationen zu enthalten, darunter, soweit bekannt, auch Angaben darüber, ob der Antrag Artikel umfasst, die in der Liste zu prüfender Güter (im Folgenden als "Güterprüfliste" bezeichnet) aufgeführt sind, damit entschieden werden kann, ob der Antrag einen in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführten Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthält. 3. Jeder Antrag wird innerhalb von 10 Werktagen vom Büro für das Irak-Programm überprüft und registriert. Im Falle eines technisch unvollständigen Antrags kann das Büro Zusatzinformationen anfordern, bevor es den Antrag an die Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation weiterleitet. Entscheidet das Büro, dass die angeforderten Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen beigebracht worden sind, gilt der Antrag wegen Inaktivität des Lieferanten als ruhend und wird nicht weiterbearbeitet, bis die Informationen beigebracht werden. Gehen die angeforderten Informationen nicht innerhalb eines weiteren Zeitraums von 90 Tagen ein, verfällt der Antrag. Das Büro hat die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, schriftlich über jede Änderung des Status des Antrags zu unterrichten. Das Büro wird für jeden Antrag einen seiner Mitarbeiter als Kontaktperson bestimmen. 4. Nach der Registrierung durch das Büro für das Irak-Programm wird jeder Antrag von technischen Sachverständigen der Kommission und der Atomenergie-Organisation evaluiert, um zu entscheiden, ob er einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführten Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich (im Folgenden als "Listenartikel" bezeichnet) enthält. Die Kommission und die Atomenergie-Organisation können nach ihrem Ermessen und vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) Anleitungen dazu geben, welche Antragskategorien keine der durch Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse erfassten Artikel oder keine der in der Güterprüfliste erfassten Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthalten. Die Kommission, die AtomenergieOrganisation und das Büro können in gegenseitiger Absprache ein Verfahren ausarbeiten, wonach das Büro Anträge evaluieren und genehmigen darf, die nach diesen Anleitungen unter diese Kategorien fallen. 5. Militärische Güter und Dienstleistungen dürfen nach Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) nicht an Irak verkauft oder geliefert werden und unterliegen nicht der 273 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Überprüfung auf Grund der Güterprüfliste. Zum Zwecke der Prüfung der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) aufgeführten Güter und Dienstleistungen mit doppeltem Verwendungszweck sollen die Kommission und die AtomenergieOrganisation diese Güter und Dienstleistungen nach Ziffer 9 dieser Verfahren bearbeiten. 6. Nach Eingang eines von dem Büro für das Irak-Programm übermittelten registrierten Antrags verfügen die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation über eine Frist von 10 Werktagen zur Evaluierung eines Antrags nach den Ziffern 4 und 5. Bleiben die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation innerhalb dieser Frist von 10 Werktagen untätig, gilt der Antrag als genehmigt. Im Rahmen der technischen Evaluierung nach den Ziffern 4 und 5 können die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation von der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, Zusatzinformationen anfordern. Die betreffende Vertretung oder Organisation der Vereinten Nationen hat die angeforderten Zusatzinformationen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen beizubringen. Sobald die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation die angeforderten Informationen erhalten haben, verfügen sie über eine Frist von 10 Werktagen, um den Antrag nach dem in den Ziffern 4 und 5 vorgesehenen Verfahren zu evaluieren. 7. Entscheiden die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation, dass die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, die angeforderten Zusatzinformationen nicht innerhalb des in Ziffer 6 festgelegten Zeitraums von 90 Tagen beigebracht hat, so gilt der Antrag wegen Inaktivität des Lieferanten als ruhend und wird nicht weiterbearbeitet, bis die Informationen beigebracht werden. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb eines weiteren Zeitraums von 90 Tagen beigebracht, verfällt der Antrag. Das Büro für das Irak-Programm hat die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, schriftlich über jede Änderung des Status des Antrags zu unterrichten. 8. Entscheiden die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation, dass der Antrag einen in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführten Artikel enthält, so wird der Antrag auf Verkauf oder Lieferung an Irak als nicht genehmigungsfähig angesehen. Die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation übermitteln der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, über das Büro für das Irak-Programm eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung. 9. Entscheiden die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation, dass der Antrag einen oder mehrere Listenartikel enthält, setzen sie die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, über das Büro für das Irak-Programm umgehend davon in Kenntnis. Ersucht die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, nicht innerhalb von 10 Werktagen um nochmalige Prüfung nach Ziffer 11, leitet das Büro den Antrag, der den oder die Listenartikel enthält, an den Ausschuss weiter, damit dieser bewerten kann, ob die Listenartikel an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen. Die Kommission und/oder die AtomenergieOrganisation übermitteln dem Ausschuss über das Büro eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung. Zusätzlich legen das Büro, die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation dem Ausschuss auf Ersuchen der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, eine Bewertung der humanitären, wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Auswirkungen vor, die eine Genehmigung oder Ablehnung des/der Listenartikel(s) hätte, samt einer Einschätzung der Tragfähigkeit des gesamten Vertrags, in dem die Artikel erscheinen, und des Risikos einer Umlenkung der Artikel für militärische Zwecke. Die Bewertung, die das Büro dem Ausschuss vorlegt, ist vom Büro gleichzeitig der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den 274 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Antrag vorgelegt hat, zu übermitteln. Das Büro setzt die Vertreter der Vereinten Nationen umgehend davon in Kenntnis, dass der Antrag einen oder mehrere Listenartikel enthält und dass diese Artikel nicht an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen, es sei denn, das Büro teilt mit, dass die in den Ziffern 11 und 12 festgelegten Verfahren zu einer Genehmigung des Verkaufs oder der Lieferung des/der Listenartikel(s) an Irak geführt haben. Die übrigen Artikel in dem Antrag, zu denen entschieden wird, dass sie nicht auf der Güterprüfliste enthalten sind, gelten als genehmigt für den Verkauf oder die Lieferung an Irak und werden nach dem Ermessen der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, sowie mit Zustimmung der Vertragsparteien nach dem in Ziffer 10 vorgesehenen Verfahren bearbeitet. Auf Ersuchen der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, kann für diese genehmigten Artikel das entsprechende Genehmigungsschreiben ausgefertigt werden. 10. Entscheiden die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation, dass der Antrag keinen in Ziffer 4 genannten Artikel enthält, so unterrichtet das Büro für das Irak-Programm umgehend schriftlich die Regierung Iraks und die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat. Der Exporteur erwirbt einen Anspruch auf Bezahlung aus dem Treuhandkonto nach Ziffer 7 der Resolution 986 (1995), sobald die Vertreter der Vereinten Nationen verifiziert haben, dass die Artikel, auf die sich der Antrag bezieht, vertragsgemäß in Irak eingetroffen sind. Das Büro und der Finanzdienst (Treasury) der Vereinten Nationen setzen die Banken innerhalb von 5 Werktagen davon in Kenntnis, dass die Artikel, auf die sich der Antrag bezieht, in Irak eingetroffen sind. 11. Ist die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die einen Antrag vorgelegt hat, nicht mit der Entscheidung einverstanden, dass der Antrag einen oder mehrere in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführte Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthält, kann sie das Büro für das Irak-Programm innerhalb von 10 Werktagen um nochmalige Prüfung dieser Entscheidung auf der Grundlage neu bereitgestellter technischer Informationen und/oder in dem Antrag zuvor nicht enthaltener Erläuterungen ersuchen. In diesem Fall prüfen die Kommission und/oder die Atomenergie-Organisation den oder die Artikel erneut nach den in den Ziffern 4 bis 6 beschriebenen Verfahren. Die Entscheidung der Kommission und/oder der Atomenergie-Organisation ist endgültig und unterliegt keiner weiteren Überprüfung. Die Kommission und/ oder die Atomenergie-Organisation übermitteln dem Ausschuss über das Büro eine schriftliche Erläuterung der nach der nochmaligen Prüfung getroffenen endgültigen Entscheidung. Die Anträge werden erst dann an den Ausschuss weitergeleitet, wenn die Frist für eine nochmalige Prüfung verstrichen ist, ohne dass eine solche beantragt wurde. 12. Nach Eingang eines Antrags nach Ziffer 9 oder 11 verfügt der Ausschuss über eine Frist von 10 Werktagen, um nach den bestehenden Verfahren zu entscheiden, ob der oder die Artikel an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen. Der Ausschuss kann folgende Entscheidungen treffen: a) Genehmigung, b) Genehmigung vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter, vom Ausschuss festgelegter Bedingungen, c) Ablehnung, d) Anforderung zusätzlicher Informationen. Wird der Ausschuss innerhalb der Frist von 10 Werktagen nicht tätig, gilt der Antrag als genehmigt. Ein Mitglied des Ausschusses kann Zusatzinformationen anfordern. Werden die Zusatzinformationen nicht innerhalb von 90 Tagen beigebracht, so gelten der oder die Artikel als zurückgestellt wegen Inaktivität des Lieferanten, und der Antrag wird nicht weiter bearbeitet, bis die Informationen beigebracht werden. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb eines weiteren Zeitraums von 90 Tagen beigebracht, gilt der Antrag als verfallen. Das Büro hat die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, schriftlich über jede Änderung des Status des Antrags 275 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 zu unterrichten. Sobald die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, die angeforderten Zusatzinformationen beigebracht hat, verfügt der Ausschuss über eine Frist von 20 Werktagen, um diese Informationen zu evaluieren. Wird der Ausschuss innerhalb der Frist von 20 Werktagen nicht tätig, gilt der Antrag als genehmigt. 13. Genehmigt der Ausschuss den Verkauf oder die Lieferung eines Artikels an Irak nicht, so unterrichtet er über das Büro für das Irak-Programm die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, und begründet seine Entscheidung. Die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, kann innerhalb von 30 Werktagen das Büro bitten, bei dem Ausschuss eine erneute Prüfung seiner Entscheidung auf der Grundlage neuer Informationen zu veranlassen, die zuvor in dem von dem Ausschuss geprüften Antrag nicht enthalten waren. Zu einem während dieses Zeitraums eingegangenen Ersuchen trifft der Ausschuss innerhalb von 5 Tagen eine Entscheidung, die als endgültig gilt. Wird innerhalb von 30 Werktagen kein derartiges Ersuchen gestellt, so gilt der Artikel als nicht genehmigungsfähig für den Verkauf oder die Lieferung an Irak, und das Büro wird die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, dementsprechend benachrichtigen. 14. Werden ein oder mehrere Artikel als nicht genehmigungsfähig für den Verkauf oder die Lieferung an Irak befunden oder als hinfällig betrachtet, so kann der Lieferant einen neuen Antrag auf der Grundlage eines neuen oder abgeänderten Vertrags vorlegen; der neue Antrag wird nach den in diesem Dokument beschriebenen Verfahren evaluiert und dem ursprünglichen Antrag beigefügt (nur zu Informationszwecken und zur Erleichterung der Prüfung). 15. Werden Artikel, die als nicht genehmigungsfähig für den Verkauf oder die Lieferung an Irak befunden oder als hinfällig betrachtet werden, durch andere Artikel ersetzt, werden die neuen Artikel Gegenstand eines neuen Antrags, der nach den in diesem Dokument beschriebenen Verfahren vorzulegen ist und dem der ursprüngliche Antrag beigefügt wird (nur zu Informationszwecken und zur Erleichterung der Prüfung). 16. Die Sachverständigen des Büros für das Irak-Programm, der Kommission und der Atomenergie-Organisation, die Anträge evaluieren, sind auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. 17. Das Sekretariat der Vereinten Nationen erstattet dem Ausschuss am Ende jedes Zeitraums über den Status aller während dieses Zeitraums vorgelegten Anträge Bericht, einschließlich der nach Ziffer 18 wieder in Umlauf gebrachten Verträge. Das Sekretariat übermittelt den Ausschussmitgliedern auf Anfrage innerhalb von 3 Werktagen nach Genehmigung der Anträge durch das Büro für das Irak-Programm, die Kommission und die Atomenergie-Organisation Abschriften dieser Anträge, ausschließlich zu Informationszwecken. 18. Das Büro für das Irak-Programm wird die derzeit zurückgestellten Verträge in zwei Kategorien unterteilen: Kategorie A und Kategorie B. Kategorie A umfasst die zurückgestellten Verträge, die nach dem Befund der Kommission Artikel enthalten, die auf einer oder mehreren Listen der Resolution 1051 (1996) des Sicherheitsrats stehen. Kategorie A umfasst außerdem Verträge, die vor der Verabschiedung der Resolution 1284 (1999) des Sicherheitsrats bearbeitet wurden und die nach dem Befund eines oder mehrerer Mitglieder des Sanktionsausschusses Artikel enthalten, die auf einer oder mehreren Listen der Ratsresolution 1051 (1996) stehen. Das Büro betrachtet Verträge in Kategorie A als Verträge, die an die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, zurückzuleiten sind, und wird die betreffende Vertretung oder Organisation der Vereinten Nationen entsprechend benachrichtigen, möglichst unter Einschluss einzelstaatlicher Anmerkungen. Die Vertretung oder die 276 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, kann einen Vertrag in Kategorie A als einen neuen Antrag nach den für die Güterprüfliste geltenden Verfahren vorlegen. Kategorie B umfasst alle anderen derzeit zurückgestellten Verträge. Die Verträge in Kategorie B werden vom Büro nach den für die Güterprüfliste geltenden Verfahren wieder in Umlauf gebracht. Das Büro fügt jedem wieder in Umlauf gebrachten Vertrag ausschließlich zu Informationszwecken die ursprüngliche Ausschuss-Registrierungsnummer und die einzelstaatlichen Anmerkungen bei. Das Büro soll mit diesem Wiederumlaufverfahren innerhalb von 60 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution beginnen und es innerhalb von 60 Tagen danach abschließen. 277 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Mai 2002 – Geändertes Formular Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) betreffend die Situation zwischen Irak und Kuwait NOTIFIKATION ODER ANTRAG AUF GENEHMIGUNG ZUR LIEFERUNG VON GÜTERN AN IRAK Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Formulars entnehmen Sie bitte der Internetseite des Büros für das Irak-Programm (OIP) (www.un.org/Depts/oip/index) (VOM SEKRETARIAT AUSZUFÜLLEN) MITTEILUNGS-NR. REGISTRIERUNGSDATUM DATUM DES EINGANGS BEI DER UNMOVIC/IAEO (wenn zutreffend) DATUM DER ÜBERMITTLUNG AN DEN AUSSCHUSS (wenn zutreffend) (VOM AUSFUHRSTAAT ODER DER INTERNATIONALEN ORGANISATION AUSZUFÜLLEN) 1. VERTRETUNG ODER INTERNATIONALE ORGANISATION 2. AMTLICHE UNTERSCHRIFT UND DIENSTSIEGEL 3. DATUM DER VORLAGE 4. AKTENZEICHEN DER VERTRETUNG 5. ZU LIEFERNDE GÜTER (allgemeine Beschreibung) 6. ANZAHL DER POSITIONEN 7. GESAMTWERT AUF DEM EXCEL-FORMULAR 9. EXPORTEUR 10. URSPRUNGSLAND DER GÜTER (sofern nicht der antragstellende Staat) 8. WÄHRUNGSEINHEIT (nach ISO) Name: Anschrift: Land: Tel./Fax/E-mail: 11. EMPFÄNGER (FIRMA/ORGANISATION) Name: 12. ART UND WEISE DER LIEFERUNG: Bitte nur EINE Grenzstelle für die Einfuhr angeben Trebil Al Waleed Zakho Umm Qasr Anschrift: Tel./Fax/E-mail: 13. ENDVERWENDER (sofern nicht der Empfänger) Name: 14. ENDVERWENDUNG Ausführliche Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung (erforderlichenfalls Beiblatt hinzufügen) Anschrift: Tel./Fax/E-mail: 15. ZAHLUNGSART aus dem Irak-Konto nach Resolution 986 (1995) des Sicherheitsrats In diesem Fall SEITE 2 ausfüllen (entsprechende Unterlagen, einschl. Verträge, müssen beiliegen) 16. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN: (erforderlichenfalls Beiblatt hinzufügen) 278 sonstige Vereinbarung (in diesem Fall Seite 2 nicht ausfüllen) Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 BITTE DIESE SEITE AUSFÜLLEN, FALLS DIE LIEFERUNG DER GÜTER AN IRAK AUS DEM IRAK-KONTO NACH RESOLUTION 986 (1995) DES SICHERHEITSRATS BEZAHLT WERDEN SOLL (siehe Feld 15 auf Seite 1) AKTENZEICHEN DER VERTRETUNG 17. BEREITS FRÜHER VORGELEGTE ANTRÄGE FÜR IDENTISCHE GÜTER: Haben Sie bereits früher einen oder mehrere Anträge für IDENTISCHE Güter vorgelegt? JA NEIN NICHT FESTSTELLBAR Falls JA, bitte die Mitteilungsnummer(n) und die jeweilige(n) Artikelnummer(n) angeben. 18. DETAILLIERTE GÜTERLISTE: Sind im Lieferumfang Ersatzteile, Zubehör, Bausätze, Ausrüstungssätze, Werkzeugkästen, Werkzeuge, Ausrüstung, Spezialwerkzeuge, Lose oder Verbrauchsgüter enthalten? JA NEIN Falls JA, bitte angeben, ob alle Komponenten der Ersatzteile, des Zubehörs, der Bausätze, der Ausrüstungssätze, der Werkzeugkästen, der Werk zeuge, der Ausrüstung, der Spezialwerkzeuge, der Lose oder der Verbrauchsgüter auf dem beigefügten Excel-Formular als separate Positionen samt der jeweiligen Beschreibung und Menge und dem jeweiligen Preis aufgeführt sind. JA NEIN (in diesem Fall wird das Dokument nicht vom Sekretariat registriert) 19. TECHNISCHE INFORMATIONEN: Sind im Lieferumfang (getrennt oder als Teil eines größeren Artikels) Güter und/oder Technologien enthalten, die auf der Internetseite des OIP (www.un.org/Depts/oip/cpmd/delays) aufgeführt sind? JA NEIN Falls JA, bitte angeben, ob das Formular mit den entsprechenden technischen Spezifikationen für jeden Artikel ausgefüllt und dem Antrag beigefügt wurde. JA NEIN 20. AUF DER GÜTERPRÜFLISTE VERZEICHNETE ARTIKEL UND/ODER TECHNOLOGIEN: Sind im Lieferumfang Artikel enthalten, die auf der Güterprüfliste stehen? Die Güterprüfliste kann über die Internetseite des OIP abgerufen werden (www.un.org/Depts/oip…). JA NEIN NICHT FESTSTELLBAR Falls JA, bitte nachstehend die im Excel-Formular enthaltene Positionsnummer und Beschreibung der Güter angeben, die als Artikel der Güterprüfliste angesehen werden. Positions-Nr. Beschreibung Güterprüfliste-Referenznr. (erforderlichenfalls Beiblatt hinzufügen) WICHTIGER HINWEIS Die folgenden Dokumente sind obligatorisch beizufügen: 1) 2) 3) Excel-Formular, in dem alle Güter EINZELN aufgeführt sind (einschl. aller Ersatzteile, Zubehör usw.) + Diskette Von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag mit sämtlichen Zusatzdokumenten, Anlagen, Anhängen usw. Alle sachdienlichen Dokumente und/oder technischen Spezifikationen der Güter (z. B. Broschüren, Fotos, Diagramme, chemische Zusammensetzung, Materialzusammensetzung usw.) Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Formulars entnehmen Sie bitte der Internetseite des OIP (www.un.org/Depts/oip/index). 279 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 SCHUTZ VON ZIVILPERSONEN IN BEWAFFNETEN KONFLIKTEN [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4312. Sitzung am 23. April 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Argentiniens, Australiens, Bahrains, Indiens, Iraks, Japans, Jemens, Jordaniens, Kanadas, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Malaysias, Mexikos, Neuseelands, Pakistans, der Republik Korea, Schwedens, Sierra Leones, Südafrikas, der Syrischen Arabischen Republik und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten (S/2001/331)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Ratspräsidenten gerichteten Antrags vom 19. April 2001351 im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner vorhergehenden diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen ferner, den Ständigen Beobachter der Schweiz bei den Vereinten Nationen zur Teilnahme an der Erörterung des Punktes einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Malaysias bei den Vereinten Nationen, datiert vom 20. April 2001352, Mokhtar Lamani, den Ständigen Beobachter der Organisation der Islamischen Konferenz bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Mary Robinson, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 23. April 2001 beschloss der Rat ferner, die Vertreter Indonesiens, Israels und Nepals einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, Kenzo Oshima, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 21. Juni 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär353: "Die Mitglieder des Sicherheitsrats sind angesichts Ihres Berichts vom 30. März 2001 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten354 der Auffassung, dass weitere Ratschläge des Generalsekretärs für den Rat nützlich wären, wenn er die in dem Bericht enthaltenen Fragen behandelt. Dieses Verfahren wird ausnahmsweise angewandt. _______________ 351 Dokument S/2001/388, Teil des Protokolls der 4312. Sitzung. Dokument S/2001/389, Teil des Protokolls der 4312. Sitzung. 353 S/2001/614. 354 S/2001/331. 352 280 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Die Ratsmitglieder begrüßen Ihren Bericht vom 30. März 2001. Der Rat hielt am 23. April 2001 eine öffentliche Aussprache über den Bericht ab, bei der einige praktische Umsetzungsvorschläge vorgebracht wurden355. Die Ratsmitglieder sind der Auffassung, dass der Bericht innerhalb des Systems der Vereinten Nationen breitere Beachtung erfahren sollte, und empfehlen daher, ihn der Generalversammlung als offizielles Dokument zu übermitteln. In Anbetracht der heiklen und komplexen Natur der Fragen, um die es geht, schlagen die Ratsmitglieder dem Generalsekretär vor, Folgendes zu erwägen: 1. Die im ersten Bericht des Generalsekretärs vom 8. September 1999356 enthaltenen Empfehlungen zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, für die ein Konsens besteht, wie in den Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000 zum Ausdruck kommt, sollten vom Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem Rat in verschiedene Gruppen eingeteilt werden, mit dem Ziel, die Verantwortungsbereiche klarzustellen, die Zusammenarbeit zu verstärken und die Umsetzung der Empfehlungen im Kontext der Absicht des Rates, die in dem Bericht enthaltenen einschlägigen Empfehlungen bei seiner Tätigkeit zu berücksichtigen, zu erleichtern. Die Empfehlungen in dem zweiten Bericht354 sollten nach dem Geist, den Grundsätzen und den Konzepten der Resolutionen 1265 (1999) und 1296 (2000) neu geordnet werden, wobei die verschiedenen Verantwortungsbereiche und Mandate der Organe der Vereinten Nationen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die Koordinierung zwischen den Organisationen des gesamten Systems der Vereinten Nationen weiter zu stärken, um die diesbezüglichen Beratungen des Rates zu erleichtern. 2. Der Rat legt dem Generalsekretär nahe, sich um eine noch engere Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariats-Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten und der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze zu bemühen, indem er unter anderem ein Team mit Vertretern beider Stellen einrichtet, um die gebührende Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Zivilpersonen bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Friedenssicherungseinsätzen zu erleichtern. 3. Um bei seinen Beratungen über die Einrichtung, Veränderung oder Beendigung von Friedenssicherungsmandaten gegebenenfalls die Behandlung von den Schutz von Zivilpersonen betreffenden Fragen zu erleichtern, sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Rat ein Aide-mémoire ausgearbeitet werden, das die in dieser Hinsicht relevanten Fragen aufführt. 4. Die Ratsmitglieder würden eine Unterrichtung durch das Sekretariat im November 2001 über den Stand dieser Initiativen begrüßen, mit dem Ziel, diese danach so bald wie möglich fertigzustellen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, halbtägige Sachverständigenseminare zu konkreten Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Initiativen zu veranstalten, um die notwendigen Interaktionen zwischen dem Rat und dem Sekretariat weiter sicherzustellen. Das erste Seminar könnte zu einem geeigneten Zeitpunkt vor der Unterrichtung durch das Sekretariat stattfinden. Vor diesem Hintergrund und eingedenk der diesbezüglichen Beschlüsse des Rates ersuchen die Ratsmitglieder den Generalsekretär, spätestens im November 2002 einen Bericht über den Umsetzungsstand der einschlägigen Empfehlungen betreffend den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten sowie über jedwede sonstige Angelegenheit vorzulegen, auf die er den Rat in diesem Zusammenhang aufmerksam zu machen wünscht." Auf seiner 4424. Sitzung am 21. November 2001 behandelte der Rat den Punkt "Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten". _______________ 355 356 Siehe S/PV.4312 und S/PV.4312 (Erste Wiederaufnahme) und Corr.1. S/1999/957. 281 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Kenzo Oshima, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4492. Sitzung am 15. März 2002 behandelte der Rat den Punkt "Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Kenzo Oshima, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4493. Sitzung am 15. März 2002 behandelte der Rat den Punkt "Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab357: "Der Sicherheitsrat verweist auf seine Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten und auf das Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 21. Juni 2001 an den Generalsekretär betreffend den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten353. Der Rat bekundet erneut seine Besorgnis über das von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten erlittene Leid und erkennt die Auswirkungen an, die sich daraus für einen dauerhaften Frieden, Aussöhnung und Entwicklung ergeben, eingedenk seiner in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und unter Betonung der Wichtigkeit von Maßnahmen mit dem Ziel der Konfliktprävention und Konfliktlösung. Nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs vom 8. September 1999356 und vom 30. März 2001354 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten und mit Genugtuung über die enge Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär bei der Ausarbeitung des dieser Erklärung beigefügten Aide-mémoire verabschiedet der Rat das in der Anlage zu dieser Erklärung seines Präsidenten enthaltene Aide-mémoire, das dazu dienen soll, seine Behandlung von Fragen, die den Schutz von Zivilpersonen betreffen, zu erleichtern. Der Rat betont ferner, dass bei der Prüfung von Möglichkeiten für den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten fallweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände vorzugehen ist. Der Rat wird den Inhalt des Aide-mémoire nach Bedarf überprüfen und aktualisieren und mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben. Anlage Aide-mémoire Für die Behandlung von den Schutz von Zivilpersonen betreffenden Fragen während der Beratungen des Sicherheitsrats über Friedenssicherungsmandate In dem Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 21. Juni 2001 an den Generalsekretär353 begrüßten die Ratsmitglieder den Bericht des Generalsekretärs vom 30. März 2001 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten354 und vertraten die Auffassung, dass weiterer Rat des Generalsekretärs bei der Behandlung der in dem Bericht enthaltenen Fragen durch den Rat von Nutzen wären. Um bei seinen Beratungen über die Einrichtung, Veränderung oder Beendigung von Friedenssicherungseinsätzen gegebenenfalls die gebührende Behandlung von den _______________ 357 S/PRST/2002/6. 282 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Schutz von Zivilpersonen betreffenden Fragen zu erleichtern, schlugen die Ratsmitglieder vor, in enger Zusammenarbeit mit dem Rat ein Aide-mémoire auszuarbeiten, das die in dieser Hinsicht relevanten Fragen aufführt. Dieses Aide-mémoire ist Ergebnis interaktiver Konsultationen zwischen dem Rat und dem Sekretariat und umfasst die Erfahrungen eines breiten Spektrums von Organisationen innerhalb der Vereinten Nationen, einschließlich des Ständigen interinstitutionellen Ausschusses. Das Dokument beruht auf früheren Beratungen des Rates über diese Fragen, namentlich auf den Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000. Es hebt die Hauptziele der Maßnahmen des Sicherheitsrats hervor, schlägt konkrete Fragen vor, die im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele zu behandeln sind, und führt frühere Resolutionen des Rates und Erklärungen seines Präsidenten auf, die sich mit diesen Anliegen befassen. Da jedes Friedenssicherungsmandat auf den Einzelfall zuzuschneiden ist, ist das Dokument nicht als Pauschalkonzept gedacht. Die Relevanz und Praktikabilität jeder beschriebenen Frage muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jeder Situation behandelt werden; entsprechende Anpassungen sind vorzunehmen. Wie in dem Bericht des Generalsekretärs 'Kein Ausstieg ohne Strategie'358 hervorgehoben wurde, soll sich der Rat auf klare und erfüllbare Mandate für Friedensmissionen einigen, die auf einem gemeinsamen Verständnis des Konflikts beruhen. In diesem Zusammenhang muss die Mobilisierung der erforderlichen Finanzmittel und angemessenen Ressourcen von Anfang an fester Bestandteil der Gesamtbehandlung durch den Rat sein. Zivilpersonen leiden meist dort die größte Not, wo noch kein Friedenssicherungseinsatz eingerichtet wurde. Solche Situationen erfordern eventuell die vordringliche Aufmerksamkeit des Rates. Dieses Aide-mémoire kann daher als Richtschnur für Fälle dienen, in denen der Rat unter Umständen Maßnahmen außerhalb des eigentlichen Aufgabenfelds von Friedenssicherungseinsätzen in Erwägung zieht. Das Aide-mémoire ist ein Hilfsmittel für die Praxis und berührt weder die Bestimmungen der Ratsresolutionen noch andere Beschlüsse des Rates. Das Dokument kann regelmäßig aktualisiert werden, um den neuesten Besorgnissen betreffend den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten Rechnung zu tragen, namentlich neuen Trends und Maßnahmen zur Auseinandersetzung damit. _______________ 358 S/2001/394. 283 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Zugang zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen Erleichterung des freien und ungehinderten Zugangs zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen als grundlegende Voraussetzung für humanitäre Hilfe und Schutz. Geeignete Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Rolle der multinationalen Truppe, Sicherheitskorridore, Schutzzonen, bewaffneter Geleitschutz). Führung eines ausgedehnten Dialogs mit allen Parteien des bewaffneten Konflikts. Erleichterung der Auslieferung humanitärer Hilfsgüter. Resolutionen 1379 (2001), Ziffer 5, 1296 (2000), Ziffern 8 und 15, 1286 (2000), Ziffer 9, 1314 (2000), Ziffer 14, 1264 (1999), Ziffer 2, 1265 (1999), Ziffern 4, 7 und 10, 1270 (1999), Ziffer 2, 1272 (1999), Ziffer 11, 1279 (1999), Ziffern 2 und 5 a) und e) und Erklärung des Präsidenten S/PRST/2000/4. Sicherheit des humanitären und beigeordneten Personals. Erfüllung der Verpflichtungen nach dem einschlägigen humanitären Völkerrecht, dem internationalen Recht auf dem Gebiet der Menschenrechte und dem Flüchtlingsvölkerrecht. Trennung von Zivilpersonen und bewaffneten Elementen Wahrung des humanitären und zivilen Charakters der Lager für Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Gaststaat bei der Bereitstellung von Sicherheitsmaßnahmen, so auch durch technische Hilfe und Ausbildung. Bereitstellung externer und interner Sicherheitsdienste für Lager, namentlich Prüfverfahren zur Identifizierung bewaffneter Elemente, Entwaffnungsmaßnahmen, Hilfe seitens internationaler Zivilpolizei und/oder der Militärbeobachter. Resolutionen 1296 (2000), Ziffern 12 und 14, 1286 (2000), Ziffer 12, 1279 (1999), Ziffer 9, 1270 (1999), Ziffer 19, 1244 (1999), Ziffern 9 und 18 und 1208 (1998), Ziffern 4-12. Regionaler Ansatz in Bezug auf massive Bevölkerungsvertreibung, einschließlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen. Lagerstandorte in erheblicher Entfernung von internationalen Grenzen und Gefahrenzonen. Dislozierung multidisziplinärer Bewertungs- und Sicherheitsevaluierungsteams. Gerechtigkeit und Aussöhnung 1. Beendigung der Straflosigkeit von Personen, die für schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das internationale Recht auf dem Gebiet der Menschenrechte und das Völkerstrafrecht verantwortlich sind. Einrichtung und Anwendung wirksamer Vorkehrungen zur Untersuchung und Verfolgung schwerwiegender Verstöße gegen das humanitäre Recht und das Strafrecht auf lokaler und/oder internationaler Ebene (vom Beginn eines Einsatzes an). Zusammenarbeit der Staaten bei der Festnahme und Auslieferung mutmaßlicher Täter. Resolutionen 1379 (2001), Ziffer 9 a), 1327 (2000), Ziffer 1, 1325 (2000), Ziffer 11, 1318 (2000), Anlage, Abschnitt I, 1315 (2000), Ziffern 1-3 und 8, 1314 (2000), Ziffern 2 und 9, 1261 (1999), Ziffer 3, 1265 (1999), Ziffern 4 und 6 und 1270 (1999), Ziffer 17. Technische Hilfe zur Stärkung der lokalen Kapazitäten für die Festnahme, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Täter. Ausnahme von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aus Amnestiebestimmungen. Überweisung von Fällen an internationale Gerichtshöfe, sofern dies möglich und angemessen ist. 284 Resolutionen 1272 (1999), Ziffer 16, 955 (1994), Ziffern 1 und 2 und 827 (1993), Ziffern 1-4. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Hauptziele Zu behandelnde Fragen 2. Vertrauensbildung und Stärkung der Stabilität im Gaststaat durch die Förderung von Wahrheit und Aussöhnung. Ersuchen, dass truppenstellende Staaten die Untersuchung und gegebenenfalls die strafrechtliche Verfolgung ihrer Friedenssicherungskräfte und ihres Sicherheitspersonals übernehmen, die strafrechtlicher Verstöße während ihres Aufenthalts in einem Gaststaat verdächtig sind. Referenzdokumente An die lokalen Gegebenheiten angepasste Vorkehrungen für Wahrheit und Aussöhnung (technische Hilfe, Finanzierung, Amnestie für weniger schwere Vergehen). Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsmaßnahmen (Treuhandfonds, Vermögenskommissionen). Sicherheit und öffentliche Ordnung Stärkung der Kapazität der lokalen Polizei und der Justizsysteme zur Durchsetzung der öffentlichen Ordnung. Dislozierung internationaler Zivilpolizei zur Unterstützung des Gaststaats bei der Rechtsdurchsetzung. Technische Hilfe für die Polizei, die rechtsprechende Gewalt und die Strafanstalten vor Ort (Förderung, Formulierung von Gesetzesvorlagen, Integration des internationalen Personals). Resolutionen 1378 (2001), Ziffern 4 und 5, 1272 (1999), Ziffern 2, 3 a) und c) und13, 1270 (1999), Ziffern 14 und 23 und 1244 (1999), Ziffer 11 i) und j). Wiederaufbau und Wiederherstellung der institutionellen Infrastruktur (Gehälter, Gebäude, Kommunikation). Mechanismen zur Überwachung und Meldung mutmaßlicher Verstöße gegen das humanitäre Recht, das Recht auf dem Gebiet der Menschenrechte und das Strafrecht. Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Rehabilitation Erleichterung der Stabilisierung und Rehabilitation von Gemeinwesen. Programme zur Entwaffnung und Demobilisierung von Kombattanten (Rückkauf von Waffen, wirtschaftliche Anreize und Entwicklungsanreize). Programme zur Wiedereingliederung und Rehabilitation von Exkombattanten in ihren Gemeinwesen (gemeinnützige Dienste, Beratungsdienste, Bildung/Ausbildung, Familienzusammenführung, Beschäftigungsmöglichkeiten). Resolutionen 1379 (2001), Ziffer 8 e), 1376 (2001), Ziffer 12, 1366 (2001), Ziffer 16, 1296 (2000), Ziffer 16, 1270 (1999), Ziffern 3, 4, 8 b) und c) und 20, 1265 (1999), Ziffer 12 und Erklärungen des Präsidenten S/PRST/2000/10 und S/PRST/1999/28. Förderung der umfassenden Beteiligung bewaffneter Gruppen an Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsprogrammen. Kleinwaffen und Antiminenprogramme Förderung eines sicheren Umfelds für gefährdete Bevölkerungsgruppen und humanitäre Helfer. Antiminenprogramme (Koordinierungszentren, Räumung von Landminen, Ausbildungsprogramme für die Aufklärung über die Minengefahr, Opferhilfe). Maßnahmen zur Kontrolle und Reduzierung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (freiwillige Moratorien, Waffenembargos, regionale und subregionale Ansätze). Resolutionen 1318 (2000), Anlage, Abschnitt VI, 1296 (2000), Ziffern 20 und 21, 1286 (2000), Ziffer 12, 1265 (1999), Ziffer 17, 1261 (1999), Ziffern 14 und 17 und Erklärung des Präsidenten S/PRST/1999/28. 285 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Ausbildung von Sicherheits- und Friedenssicherungskräften Sicherstellung einer angemessenen Sensibilisierung der multinationalen Kräfte für Fragen des Schutzes von Zivilpersonen. Geeignete Ausbildung in Bezug auf das humanitäre Recht und das Recht auf dem Gebiet der Menschenrechte, Koordinierung zwischen dem zivilen und militärischen Bereich, Verhandlungsund Kommunikationsfertigkeiten, Sensibilisierung für Gleichstellungs- und Kulturfragen sowie Verhütung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten. Resolutionen 1379 (2001), Ziffer 10 b), 1325 (2000), Ziffer 6, 1318 (2000), Anlage, Abschnitt VI, 1308 (2000), Ziffer 3, 1296 (2000), Ziffer 19, 1279 (1999), Ziffer 4, 1270 (1999), Ziffer 15 und 1265 (1999), Ziffer 14. Spezielle Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, Gewalt, Vergewaltigung und anderen Formen sexuellen Missbrauchs (Zugang zu Rechtsschutz, Krisenzentren, Frauenhäusern, Beratung und anderen Hilfsprogrammen; Überwachungs- und Meldemechanismen). Resolutionen 1325 (2000), Ziffern 1, 4, 5, 8 a), 10, 13 und 15, 1314 (2000), Ziffern 13 und 16 e), 1296 (2000), Ziffern 9 und 10 und Erklärung des Präsidenten S/PRST/2001/31. Auswirkungen auf Frauen Berücksichtigung der konkreten Hilfs- und Schutzbedürfnisse von Frauen. Wirksame Maßnahmen zur Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Rehabilitation von als Soldatinnen eingesetzten Frauen und Mädchen. Integration einer Gleichstellungsperspektive in alle Bereiche, namentlich durch die Einbeziehung von Gleichstellungsberatern in Friedensmissionen. Ausweitung der Rolle und des Beitrags von Frauen bei den Feldmissionen der Vereinten Nationen (bei den Militärbeobachtern, der Zivilpolizei, bei humanitären Helfern und beim Menschenrechtspersonal). Verstärkte Mitarbeit von Frauen auf allen Entscheidungsebenen (Organisation und Verwaltung von Lagern für Flüchtlinge und Binnenvertriebene, Gestaltung und Verteilung von Hilfe, Rehabilitierungspolitiken). Auswirkungen auf Kinder Berücksichtigung der konkreten Hilfs- und Schutzbedürfnisse von Kindern. Verhütung der Anwerbung von Kindersoldaten unter Verstoß gegen das Völkerrecht. Wirksame Maßnahmen zur Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Rehabilitation von Kindersoldaten. Gegebenenfalls Initiativen zur Sicherstellung des Zugangs zu vom Krieg betroffenen Kindern, namentlich Impftage, vorübergehende Feuereinstellung und Tage der Ruhe. Ausgehandelte Freilassung von Kindern, die in Situationen bewaffneter Konflikte entführt wurden. Konkrete Bestimmungen für den Schutz von Kindern, namentlich nach Bedarf Einbeziehung von Kinderschutzberatern in Friedensmissionen. Zusammenführung vertriebener Kinder mit ihren Familien. 286 Resolutionen 1379 (2001), Ziffern 2, 4, 8 e) und 10 c), 1314 (2000), Ziffern 11, 12, 16 und 17, 1296 (2000), Ziffern 9 und 10, 1270 (1999), Ziffern 18 und 20, 1261 (1999), Ziffern 2, 3, 8, 13, 15 und 17 a) und Erklärung des Präsidenten S/PRST/1998/18. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Bereitstellung eines sicheren Kanals, über den die für Ausbeutung und Missbrauch anfälligen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, insbesondere Kinder, Beschwerden vorbringen können, und Forderung an die Lagerleitung, solche Missbräuche zu melden, namentlich wenn sie durch Personal begangen wurden. Überwachung der Situation der Kinder und Berichterstattung darüber. Sicherheit des humanitären und des beigeordneten Personals Gewährleistung der Sicherheit des humanitären Personals, des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals. Nachdrückliche Aufforderung aller Konfliktparteien, die Unparteilichkeit und Neutralität humanitärer Einsätze zu achten. Gewährleistung eines sicheren Umfelds für das humanitäre Personal. Resolutionen 1378 (2001), Ziffern 2 und 5, 1319 (2000), Ziffer 3, 1296 (2000), Ziffer 12, 1270 (1999), Ziffern 13 und 14, 1265 (1999), Ziffer 9 und Erklärung des Präsidenten S/PRST/2000/4. Medien und Information 1. Vorgehen gegen zur Gewaltanwendung aufstachelnde Sprache. Einrichtung von Mechanismen zur Medienüberwachung, um sicherzustellen, dass alle Vorfälle, Ursprünge und Inhalte, die zu "Hetzmedien" führen, wirksam überwacht, gemeldet und dokumentiert werden. Resolutionen 1353 (2001), Anlage I B, Ziffern 10 und 11, 1296 (2000), Ziffern 17 und 18 und 1272 (1999), Ziffer 1. Schritte zur Reaktion auf Mediensendungen, die zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht aufstacheln, einschließlich der Erwägung, als letzten Schritt die Ausstrahlung solcher Sendungen zu unterbinden. 2. Förderung und Unterstützung eines strikten Informationsmanagement bei Konflikten. Technische Hilfe bei der Formulierung und Durchsetzung von Gesetzen gegen Hasssprache. Einrichtung von Medienkoordinierungszentren zur Erleichterung des Managements präziser und zuverlässiger Informationen über einen Konflikt und der Sensibilisierung dafür. Einrichtung und Unterstützung lokaler und internationaler Medien und Informationsstellen zur Unterstützung von Friedensmissionen. Natürliche Ressourcen und bewaffnete Konflikte Vorgehen gegen die Auswirkungen der Ausbeutung natürlicher Ressourcen auf den Schutz von Zivilpersonen. Zusammenhänge zwischen dem unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen und der Konfliktführung. Vorgehen gegen die direkte oder indirekte Einfuhr natürlicher Ressourcen, sofern die Erlöse zur Weiterführung des Konflikts genutzt werden. Resolutionen 1379 (2001), Ziffer 6, 1376 (2001), Ziffer 8, 1318 (2000), Anlage, Abschnitt VI, 1314 (2000), Ziffer 8 und 1306 (2000), Ziffern 1, 2, 9 und 19 a). Nachdrückliche Aufforderung an die Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen, Maßnahmen gegen privatwirtschaftliche Akteure, Einzelpersonen und Institutionen zu ergreifen, die unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats und die Charta der Vereinten Nationen am unerlaubten Handel beteiligt sind (Gesetze, Strafen für Händler, Zertifizierungs- und Registrierungssysteme, Embargos). 287 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Humanitäre Auswirkungen von Sanktionen Minimierung der unbeabsichtigten nachteiligen Auswirkungen von Sanktionen auf die Zivilbevölkerung. Humanitäre Ausnahmen von Sanktionsregelungen. Gezielte Sanktionen (Sanktionen, deren Reichweite begrenzt ist und die auf bestimmte Einzelpersonen, Gruppen oder Tätigkeiten zielen). Relevante Bewertung und Überprüfung der humanitären Auswirkungen von Sanktionen sowie des Verhaltens der Zielgruppen von Sanktionen. 288 Resolutionen 1379 (2001), Ziffer 7, 1343 (2001), Ziffern 5, 6, 7, 9, 10 und 13 a), 1333 (2000), Ziffern 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15 d) und 23, 1325 (2000), Ziffer 14, 1314 (2000), Ziffer 15, 1298 (2000), Ziffer 16, 1267 (1999), Ziffer 4, 1265 (1999), Ziffer 16 und Erklärung des Präsidenten S/PRST/1999/28. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Verzeichnis der Resolutionen* 1379 (2001) über Kinder und bewaffnete Konflikte 1378 (2001) über die Situation in Afghanistan 1376 (2001) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1366 (2001) über die Rolle des Sicherheitsrats bei der Verhütung bewaffneter Konflikte 1353 (2001) über die Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern 1343 (2001) über die Situation in Liberia 1333 (2000) über die Situation in Afghanistan 1327 (2000) über die Sicherstellung einer wirksamen Rolle des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit 1325 (2000) über Frauen, Frieden und Sicherheit 1319 (2000) über die Situation in Osttimor 1318 (2000) über die Sicherstellung einer wirksamen Rolle des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, insbesondere in Afrika 1315 (2000) über die Situation in Sierra Leone 1314 (2000) über Kinder und bewaffnete Konflikte 1308 (2000) über die Verantwortung des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze 1306 (2000) über die Situation in Sierra Leone 1298 (2000) über die Situation in Eritrea und Äthiopien 1296 (2000) über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten 1286 (2000) über die Situation in Burundi 1279 (1999) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1272 (1999) über die Situation in Osttimor 1270 (1999) über die Situation in Sierra Leone 1267 (1999) über die Situation in Afghanistan 1265 (1999) über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten 1264 (1999) über die Situation in Osttimor 1261 (1999) über Kinder und bewaffnete Konflikte 1244 (1999) über die Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998) und 1239 (1999) 1208 (1998) über die Situation in Afrika 955 (1994) über die Situation betreffend Ruanda 827 (1993) über die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Verzeichnis der Erklärungen des Präsidenten S/PRST/2001/31 über Frauen, Frieden und Sicherheit S/PRST/2001/16 über die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze 289 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 S/PRST/2000/10 über die Wahrung des Friedens und der Sicherheit und Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit S/PRST/2000/4 über den Schutz des Personals der Vereinten Nationen, des beigeordneten Personals und des humanitären Personals in Konfliktzonen S/PRST/1999/28 über Kleinwaffen S/PRST/1998/18 über Kinder und bewaffnete Konflikte * Der Sicherheitsrat erkannte außerdem an, dass die Resolutionen der Generalversammlung 46/182 vom 19. Dezember 1991 und 55/2 vom 8. September 2000 im breiteren Kontext des Schutzes von Zivilpersonen und der tieferen Ursachen von Konflikten von Bedeutung sind." DIE SITUATION IN TADSCHIKISTAN UND ENTLANG DER TADSCHIKISCH-AFGHANISCHEN GRENZE [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1993 verabschiedet.] Beschlüsse Am 7. Mai 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär359: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 2. Mai 2001 betreffend Ihre Absicht, die Aktivitäten des Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in Tadschikistan für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr bis zum 1. Juni 2002 fortzusetzen360, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der darin enthaltenen Information und geäußerten Absicht mit Anerkennung Kenntnis." Am 1. Mai 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär361: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 26. April 2002 betreffend Ihre Absicht, die Aktivitäten des Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in Tadschikistan für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr bis zum 1. Juni 2003 fortzusetzen362, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der darin enthaltenen Information und geäußerten Absicht mit Anerkennung Kenntnis." DIE SITUATION IN GUINEA IM ANSCHLUSS AN DIE JÜNGSTEN ANGRIFFE ENTLANG SEINER GRENZEN ZU LIBERIA UND SIERRA LEONE DIE SITUATION IN SIERRA LEONE Beschlüsse Auf seiner 4319. Sitzung am 14. Mai 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Guinea im Anschluss an die jüngsten Angriffe entlang seiner Grenzen zu Liberia und Sierra Leone _______________ 359 S/2001/446. S/2001/445. 361 S/2002/502. 362 S/2002/501. 360 290 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Die Situation in Sierra Leone Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 30. April 2001 (S/2001/434)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, Ibrahima Fall, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, und Carolyn McAskie, die Stellvertreterin des Untergeneralsekretärs für humanitäre Angelegenheiten und Stellvertretende Nothilfekoordinatorin, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. DIE SITUATION IN AFGHANISTAN [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1994 und 1996 bis 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4325. Sitzung am 5. Juni 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Afghanistans, der Islamischen Republik Iran, Pakistans und Usbekistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Afghanistan Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 21. Mai 2001 (S/2001/511)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Haile Menkerios, den Vorsitzenden des Sachverständigenausschusses für Afghanistan nach Resolution 1333 (2000) des Sicherheitsrats, und Alfonso Valdivieso (Kolumbien), den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1267 (1999) betreffend Afghanistan, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4352. Sitzung am 30. Juli 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Afghanistan Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 21. Mai 2001 (S/2001/511)". Resolution 1363 (2001) vom 30. Juli 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999 und 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000, sowie der Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Afghanistan, feststellend, dass die Situation in Afghanistan eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. betont, dass alle Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, den mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) verhängten Maßnahmen uneingeschränkt Folge zu leisten; 291 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 2. begrüßt den Bericht des Sachverständigenausschusses für Afghanistan nach Resolution 1333 (2000)363 und nimmt Kenntnis von den darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Anschluss an die Konsultationen mit den Anrainerstaaten des unter der Kontrolle der Taliban stehenden Hoheitsgebiets von Afghanistan, denen er Besuche abgestattet hatte; 3. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1267 (1999) binnen dreißig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution und für einen Zeitraum, welcher zu der Anwendung der mit Resolution 1333 (2000) verhängten Maßnahmen parallel läuft, einen Mechanismus einzurichten, a) der die Durchführung der mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) verhängten Maßnahmen überwachen soll; b) der den Anrainerstaaten des unter der Kontrolle der Taliban stehenden Hoheitsgebiets von Afghanistan sowie gegebenenfalls anderen Staaten Hilfe gewähren soll, damit sie besser in der Lage sind, die mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) verhängten Maßnahmen durchzuführen; und c) der Informationen über Verstöße gegen die mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) verhängten Maßnahmen zusammenstellen, bewerten, soweit möglich verifizieren, darüber berichten und Empfehlungen dazu abgeben soll; 4. beschließt, dass sich der Überwachungsmechanismus wie folgt zusammensetzen soll, wobei unter anderem eine ausgewogene geografische Verteilung zu berücksichtigen ist: a) aus einer in New York ansässigen, aus bis zu fünf Sachverständigen einschließlich eines Vorsitzenden bestehenden Überwachungsgruppe, die die Durchführung aller mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) verhängten Maßnahmen überwachen soll, namentlich auf dem Gebiet der Waffenembargos, der Terrorismusbekämpfung und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften, sowie eingedenk der bestehenden Verbindungen zu Waffenkäufen und zur Terrorismusfinanzierung, auf dem Gebiet der Geldwäsche, der Finanztransaktionen und des Drogenhandels; und b) aus einer Unterstützungsgruppe für die Sanktionsdurchsetzung, die aus bis zu fünfzehn Mitgliedern mit Fachkenntnissen auf Gebieten wie dem Zollwesen, dem Grenzschutz und der Terrorismusbekämpfung besteht, von der Überwachungsgruppe koordiniert wird und in den in Ziffer 2 genannten Staaten ansässig sein soll, in voller Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit diesen Staaten; 5. ersucht die Überwachungsgruppe, dem Ausschuss nach Resolution 1267 (1999) unter anderem im Wege von Informationssitzungen mit Sachverständigen des Überwachungsmechanismus über die Arbeit des mit Ziffer 3 eingerichteten Mechanismus Bericht zu erstatten und ersucht außerdem die Unterstützungsgruppe für die Sanktionsdurchsetzung, der Überwachungsgruppe mindestens einmal monatlich Bericht zu erstatten; 6. ersucht außerdem den Ausschuss nach Resolution 1267 (1999), dem Sicherheitsrat in regelmäßigen Abständen über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten; 7. fordert alle Staaten, die Vereinten Nationen und die betroffenen Parteien auf, mit dem Überwachungsmechanismus uneingeschränkt und zügig zu kooperieren; 8. legt allen Staaten eindringlich nahe, durch den Erlass von Rechtsvorschriften beziehungsweise durch Verwaltungsmaßnahmen sofort für die Durchsetzung und die Stärkung der Maßnahmen zu sorgen, die sie nach ihren innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gegen ihre Staatsangehörigen und andere in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Personen oder Einrichtungen verhängt haben, um Verstöße gegen die mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) verhängten Maßnahmen zu verhüten beziehungsweise zu ahnden, sowie den Ausschuss nach Resolution 1267 (1999) von der Verabschiedung solcher Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, und bittet die Staaten, dem Ausschuss die Ergebnisse aller diesbezüg- _______________ 363 S/2001/511, Anlage. 292 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 lichen Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mitzuteilen, es sei denn, dass diese dadurch gefährdet würden; 9. ersucht den Generalsekretär, die notwendigen Vorkehrungen zur Unterstützung der Arbeit des Überwachungsmechanismus zu treffen, die als Ausgaben der Vereinten Nationen geführt und aus einem zu diesem Zweck eingerichteten Treuhandfonds finanziert werden sollen, erklärt, dass der Generalsekretär diesen Treuhandfonds einrichten wird, legt den Staaten nahe, Beiträge zu dem Fonds zu entrichten und über den Generalsekretär Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen für den Überwachungsmechanismus beizusteuern und ersucht den Generalsekretär außerdem, den Ausschuss nach Resolution 1267 (1999) regelmäßig über die finanziellen Regelungen zur Unterstützung des Mechanismus unterrichtet zu halten; 10. bekundet seine Absicht, die Durchführung der mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) verhängten Maßnahmen auf der Grundlage der Informationen zu prüfen, die der Überwachungsmechanismus über den Ausschuss nach Resolution 1267 (1999) bereitstellt; 11. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4352. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 4. Oktober 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär364: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 3. Oktober 2001 betreffend Ihre Absicht, Lakhdar Brahimi erneut zu Ihrem Sonderbeauftragten für Afghanistan zu ernennen365, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Absicht sowie von der Aufgabenstellung Ihres Sonderbeauftragten366 mit Anerkennung Kenntnis." Auf seiner 4414. Sitzung am 13. November 2001 beschloss der Rat, die Vertreter Afghanistans, Ägyptens, Argentiniens, Australiens, Belgiens, Deutschlands, Indiens, Indonesiens, der Islamischen Republik Iran, Italiens, Japans, Kanadas, Kasachstans, Malaysias, Mexikos, Neuseelands, der Niederlande, Pakistans, der Republik Korea, Tadschikistans und Usbekistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Lakhdar Brahimi, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 13. November 2001 beschloss der Rat ferner, die Vertreter Chiles und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4415. Sitzung am 14. November 2001 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. _______________ 364 S/2001/937. S/2001/934. 366 Ebd., Anlage. 365 293 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Resolution 1378 (2001) vom 14. November 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000 und 1363 (2001) vom 30. Juli 2001, in Unterstützung der internationalen Anstrengungen zur Ausrottung des Terrorismus im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen sowie in Bekräftigung seiner Resolutionen 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001, in Anerkennung der Dringlichkeit der sicherheitsbezogenen und politischen Lage in Afghanistan im Lichte der jüngsten Entwicklungen, insbesondere in Kabul, die Taliban dafür verurteilend, dass sie die Nutzung Afghanistans als Basis für den Export des Terrorismus durch das Al-Qaida-Netzwerk und andere terroristische Gruppen zulassen und dass sie Usama Bin Laden, der Al-Qaida und ihren Verbündeten Unterschlupf gewähren, und in diesem Zusammenhang die Anstrengungen des afghanischen Volkes unterstützend, das Taliban-Regime zu ersetzen, unter Begrüßung der Absicht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, ein dringliches Zusammentreffen der verschiedenen afghanischen Prozesse an einem geeigneten Ort einzuberufen, und die Vereinigte Front Afghanistans und alle in diesen Prozessen vertretenen Afghanen auffordernd, seine Einladung zu diesem Treffen unverzüglich, in redlicher Absicht und ohne Vorbedingungen anzunehmen, sowie unter Begrüßung der Erklärung der Außenminister und anderer hochrangiger Vertreter der Sechs-plus-Zwei-Gruppe vom 12. November 2001 zur Lage in Afghanistan367 und der Unterstützung, die andere internationale Gruppen anbieten, Kenntnis nehmend von den Auffassungen, die auf der Sitzung des Sicherheitsrats zur Situation in Afghanistan am 13. November 2001 zum Ausdruck gebracht wurden368, den Ansatz billigend, den der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 13. November 2001 vorgezeichnet hat369, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, zutiefst besorgt über die äußerst ernste humanitäre Lage und die fortgesetzten schweren Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch die Taliban, 1. bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die Anstrengungen des afghanischen Volkes, eine neue Übergangsverwaltung einzurichten, die zur Bildung einer Regierung führt; beide sollten – auf breiter Grundlage stehen, multiethnisch sein und das gesamte afghanische Volk uneingeschränkt vertreten sowie sich zum Frieden mit den Nachbarn Afghanistans bekennen; – die Menschenrechte aller Afghanen ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion achten; – die internationalen Verpflichtungen Afghanistans achten, namentlich indem sie bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und des unerlaubten Drogenhandels innerhalb Afghanistans wie auch ausgehend von Afghanistan voll kooperieren, und _______________ 367 S/2001/1157, Anlage. Siehe S/PV.4414 und S/PV.4414 (Erste Wiederaufnahme). 369 Siehe S/PV.4414. 368 294 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 – die dringende Auslieferung humanitärer Hilfsgüter und die geregelte Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, sobald die Situation es zulässt, erleichtern; 2. fordert alle afghanischen Kräfte auf, Vergeltungsmaßnahmen zu unterlassen, sich streng an ihre Verpflichtungen nach den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht zu halten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie der Mitarbeiter der humanitären Organisationen zu gewährleisten; 3. bestätigt, dass den Vereinten Nationen bei der Unterstützung der Anstrengungen des afghanischen Volkes, dringend eine solche neue Übergangsverwaltung einzurichten, die zur Bildung einer neuen Regierung führt, eine zentrale Rolle zukommen sollte, und spricht dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs seine volle Unterstützung bei der Erfüllung seines Mandats aus und fordert die Afghanen sowohl innerhalb Afghanistans als auch in der afghanischen Diaspora sowie die Mitgliedstaaten auf, mit ihm zusammenzuarbeiten; 4. fordert die Mitgliedstaaten auf, – diese Verwaltung und Regierung zu unterstützen, indem sie insbesondere Projekte durchführen, die eine rasche Wirkung entfalten; – dringende humanitäre Hilfe zu gewähren, um das Leid des afghanischen Volkes sowohl innerhalb Afghanistans als auch der afghanischen Flüchtlinge zu lindern, namentlich auch auf dem Gebiet der Minenräumung, und – langfristige Hilfe zu Gunsten des Wiederaufbaus und der Wiederherstellung der Gesellschaft und der Wirtschaft Afghanistans zu gewähren; und begrüßt die diesbezüglich eingeleiteten Initiativen; 5. ermutigt die Mitgliedstaaten, die Anstrengungen zu unterstützen, die unternommen werden, um die Sicherheit in den Gebieten Afghanistans, die sich nicht mehr unter der Kontrolle der Taliban befinden, zu gewährleisten, um insbesondere sicherzustellen, dass Kabul als Hauptstadt des gesamten afghanischen Volkes geachtet wird, und besonders um Zivilpersonen, die Übergangsbehörden, das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal sowie die Mitarbeiter der humanitären Organisationen zu schützen; 6. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4415. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4434. Sitzung am 6. Dezember 2001 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Afghanistan Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Dezember 2001 (S/2001/1154)". Resolution 1383 (2001) vom 6. Dezember 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere seiner Resolution 1378 (2001) vom 14. November 2001, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, unter nachdrücklichem Hinweis auf das unveräußerliche Recht des afghanischen Volkes, frei über seine eigene politische Zukunft zu bestimmen, 295 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 entschlossen, dem Volk Afghanistans dabei behilflich zu sein, die tragischen Konflikte in Afghanistan zu beenden und die nationale Aussöhnung, einen dauerhaften Frieden, Stabilität und die Achtung der Menschenrechte zu fördern, sowie mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um der Nutzung Afghanistans als Basis für den Terrorismus ein Ende zu setzen, unter Begrüßung des Schreibens des Generalsekretärs vom 5. Dezember 2001 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, mit dem der Rat von der am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) erfolgten Unterzeichnung des Übereinkommens über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen370 in Kenntnis gesetzt wird, feststellend, dass die vorläufigen Regelungen der erste Schritt zur Einrichtung einer auf breiter Grundlage stehenden, gleichberechtigungsorientierten, multiethnischen und allseitig repräsentativen Regierung sein sollen, 1. macht sich das Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen, von dem er in dem Schreiben des Generalsekretärs vom 5. Dezember 2001 in Kenntnis gesetzt wurde370, zu eigen; 2. fordert alle afghanischen Gruppen auf, das Übereinkommen vollinhaltlich durchzuführen, indem sie insbesondere mit der Interimsverwaltung, die am 22. Dezember 2001 ihre Tätigkeit aufnehmen soll, voll zusammenarbeiten; 3. bekräftigt seine volle Unterstützung des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und unterstützt die ihm in Anhang II des genannten Übereinkommens übertragenen Aufgaben; 4. erklärt seine Bereitschaft, auf der Grundlage eines Berichts des Generalsekretärs weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die mit dem Übereinkommen geschaffenen Übergangsinstitutionen zu unterstützen und zu gegebener Zeit die Durchführung des Übereinkommens und seiner Anhänge zu unterstützen; 5. fordert alle afghanischen Gruppen auf, den vollen und ungehinderten Zugang der humanitären Hilfsorganisationen zu den Not leidenden Menschen zu unterstützen und die Sicherheit der humanitären Helfer zu gewährleisten; 6. fordert alle bilateralen und multilateralen Geber auf, in Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten, den Organen der Vereinten Nationen und allen afghanischen Gruppen die von ihnen gemachten Zusagen für Hilfe bei der Normalisierung, Wiederherstellung und dem Wiederaufbau Afghanistans, im Benehmen mit der Interimsverwaltung und solange die afghanischen Gruppen ihre Verpflichtungen erfüllen, zu bekräftigen, auszuweiten und zu erfüllen; 7. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4434. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4443. Sitzung am 20. Dezember 2001 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Resolution 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere der Resolutionen 1378 (2001) vom 14. November 2001 und 1383 (2001) vom 6. Dezember 2001, _______________ 370 Siehe S/2001/1154. 296 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 in Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Ausrottung des Terrorismus, in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, sowie in Bekräftigung seiner Resolutionen 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001, erfreut über die Entwicklungen in Afghanistan, die es allen Afghanen erlauben werden, frei von Unterdrückung und Terror unveräußerliche Rechte und Freiheit zu genießen, in Anerkennung dessen, dass die Afghanen selbst dafür verantwortlich sind, für Sicherheit und Recht und Ordnung im gesamten Land zu sorgen, erneut erklärend, dass er sich das am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichnete Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)370 zu eigen macht, Kenntnis nehmend von dem Ersuchen an den Sicherheitsrat in Anhang 1 Absatz 3 des Übereinkommens von Bonn, die Genehmigung der baldigen Verlegung einer internationalen Sicherheitstruppe nach Afghanistan zu prüfen, sowie von der Unterrichtung durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs vom 14. Dezember 2001 über seine Kontakte mit den afghanischen Behörden, worin diese die Verlegung einer von den Vereinten Nationen genehmigten internationalen Sicherheitstruppe nach Afghanistan begrüßen, sowie Kenntnis nehmend von dem Schreiben von Abdullah Abdullah, dem amtierenden Außenminister des Islamischen Staates Afghanistan, an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 19. Dezember 2001371, unter Begrüßung des Schreibens des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands an den Generalsekretär vom 19. Dezember 2001372 und Kenntnis nehmend von dem darin enthaltenen Angebot des Vereinigten Königreichs, bei der Organisation und dem Kommando einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe die Führung zu übernehmen, betonend, dass alle afghanischen Truppen ihre Verpflichtungen nach dem Recht der Menschenrechte, einschließlich der Achtung der Rechte der Frauen, und nach dem humanitären Völkerrecht streng einhalten müssen, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, feststellend, dass die Situation in Afghanistan weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, entschlossen, die vollinhaltliche Durchführung des Mandats der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe in Abstimmung mit der durch das Übereinkommen von Bonn geschaffenen Afghanischen Interimsverwaltung sicherzustellen, aus diesen Gründen tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. genehmigt, wie in Anhang I des Übereinkommens von Bonn370 vorgesehen, die Einrichtung einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe für einen Zeitraum von sechs Monaten, um die Afghanische Interimsverwaltung bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kabul und seiner Umgebung zu unterstützen, damit die Afghanische Interimsverwaltung wie auch das Personal der Vereinten Nationen in einem sicheren Umfeld tätig sein können; 2. fordert die Mitgliedstaaten auf, Personal, Ausrüstung und andere Ressourcen zu der Truppe beizutragen, und bittet diese Mitgliedstaaten, die Führung der Truppe und den Generalsekretär zu unterrichten; 3. ermächtigt die an der Truppe teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung ihres Mandats notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; _______________ 371 372 S/2001/1223, Anlage. S/2001/1217. 297 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 4. fordert die Truppe auf, bei der Durchführung ihres Mandats in enger Abstimmung mit der Afghanischen Interimsverwaltung sowie mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zu arbeiten; 5. fordert alle Afghanen auf, mit der Truppe und den zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, und nimmt davon Kenntnis, dass sich die Parteien des Übereinkommens von Bonn verpflichtet haben, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Einflussmöglichkeiten aufzubieten, um die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des gesamten Personals der Vereinten Nationen und des gesamten sonstigen Personals der internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, das in Afghanistan eingesetzt ist, zu gewährleisten; 6. nimmt Kenntnis von der Zusage der afghanischen Parteien des Übereinkommens von Bonn in Anhang I des Übereinkommens, alle militärischen Einheiten aus Kabul abzuziehen, und fordert sie auf, diese Zusage in Zusammenarbeit mit der Truppe zu verwirklichen; 7. legt den Nachbarstaaten und den anderen Mitgliedstaaten nahe, der Truppe die erforderliche Hilfe zu gewähren, um die sie gebeten werden, namentlich die Gewährung von Überfluggenehmigungen und des Transits; 8. unterstreicht, dass die Kosten für die Truppe von den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen werden, ersucht den Generalsekretär, einen Treuhandfonds einzurichten, über den Beiträge an die betroffenen Mitgliedstaaten oder Einsätze weitergeleitet werden könnten, und ermutigt die Mitgliedstaaten, zu einem solchen Fonds beizutragen; 9. ersucht die Führung der Truppe, über den Generalsekretär regelmäßige Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung ihres Mandats vorzulegen; 10. fordert die an der Truppe teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, Unterstützung zu gewähren, um der Afghanischen Interimsverwaltung bei der Aufstellung und Ausbildung neuer afghanischer Sicherheits- und Streitkräfte behilflich zu sein; 11. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4443. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4449. Sitzung am 15. Januar 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Afghanistan". Resolution 1388 (2002) vom 15. Januar 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999 und 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000, feststellend, dass die Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines nicht mehr im Eigentum der Taliban steht, dass ihre Luftfahrzeuge nicht mehr von den Taliban oder in ihrem Namen geleast oder betrieben werden und dass sich ihre Gelder und anderen Finanzmittel weder unmittelbar noch mittelbar im Eigentum der Taliban befinden oder von ihnen kontrolliert werden, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass die Bestimmungen der Ziffer 4 a) und b) der Resolution 1267 (1999) nicht auf Luftfahrzeuge der Ariana Afghan Airlines oder auf deren Gelder und andere Finanzmittel Anwendung finden; 2. beschließt, die mit Ziffer 8 b) der Resolution 1333 (2000) getroffene Maßnahme zu beenden; 298 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 3. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4449. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4452. Sitzung am 16. Januar 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Afghanistan". Resolution 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000 und 1363 (2001) vom 30. Juli 2001, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere der Resolutionen 1378 (2001) vom 14. November 2001 und 1383 (2001) vom 6. Dezember 2001, sowie in Bekräftigung seiner Resolutionen 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001 und mit dem erneuten Ausdruck seiner Unterstützung für die internationalen Bemühungen zur Ausrottung des Terrorismus, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, ferner in Bekräftigung seiner unmissverständlichen Verurteilung der Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania stattfanden, mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, alle derartigen Handlungen zu verhindern, im Hinblick auf die fortgesetzten Aktivitäten Usama Bin Ladens und des Al-Qaida-Netzwerks zur Unterstützung des internationalen Terrorismus sowie mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, dieses Netzwerk auszulöschen, davon Kenntnis nehmend, dass Usama Bin Laden und seine Verbündeten von den Vereinigten Staaten von Amerika unter anderem für die Bombenanschläge vom 7. August 1998 auf die Botschaften der Vereinigten Staaten in Nairobi und Daressalam unter Anklage gestellt wurden, feststellend, dass die Taliban auf die in Ziffer 13 der Resolution 1214 (1998) vom 8. Dezember 1998, Ziffer 2 der Resolution 1267 (1999) und in den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1333 (2000) enthaltenen Forderungen nicht reagiert haben, die Taliban dafür verurteilend, dass sie die Nutzung Afghanistans als Basis für die Ausbildung von Terroristen und für terroristische Tätigkeiten, namentlich auch für den Export des Terrorismus durch das Al-Qaida-Netzwerk und andere terroristische Gruppen, zugelassen haben und dass sie ausländische Söldner für feindselige Handlungen im Hoheitsgebiet Afghanistans eingesetzt haben, unter Verurteilung des Al-Qaida-Netzwerks und der anderen mit ihm verbündeten terroristischen Gruppen für die vielfachen kriminellen und terroristischen Handlungen mit dem Ziel, den Tod zahlreicher unschuldiger Zivilpersonen und die Zerstörung von Sachwerten zu verursachen, bekräftigend, dass Akte des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. beschließt, die mit Ziffer 8 c) der Resolution 1333 (2000) verhängten Maßnahmen fortzusetzen, und nimmt Kenntnis von der weiteren Anwendung der mit Ziffer 4 b) der Resolution 1267 (1999) verhängten Maßnahmen, im Einklang mit Ziffer 2, und beschließt, die mit Ziffer 4 a) der Resolution 1267 (1999) verhängten Maßnahmen zu beenden; 2. beschließt außerdem, dass alle Staaten im Hinblick auf Usama Bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida und der Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen auf der entsprechend den Resolutionen 1267 (1999) und 299 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 1333 (2000) aufgestellten Liste, die von dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1267 (1999) (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) regelmäßig zu aktualisieren ist, die folgenden Maßnahmen ergreifen werden: a) die Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unverzüglich einzufrieren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die ihnen gehören oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden, sowie sicherzustellen, dass weder diese noch irgendwelche anderen Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen von ihren Staatsangehörigen oder von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen direkt oder indirekt zu Gunsten solcher Personen zur Verfügung gestellt werden; b) die Einreise dieser Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung keinen Staat dazu verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern oder ihre Ausreise zu verlangen, und dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Ausschuss, stets im Einzelfall, feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist; c) zu verhindern, dass diesen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihre Staatsangehörigen außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung, entsprechende Ersatzteile sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Wege geliefert, verkauft oder übertragen werden; 3. beschließt ferner, dass die in den Ziffern 1 und 2 genannten Maßnahmen in zwölf Monaten überprüft werden und dass der Rat am Ende dieses Zeitraums entweder die Fortsetzung dieser Maßnahmen genehmigen oder ihre Verbesserung beschließen wird, eingedenk der Grundsätze und Ziele dieser Resolution; 4. erinnert daran, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Resolution 1373 (2001) vollinhaltlich durchzuführen, so auch im Hinblick auf jedes Mitglied der Taliban und der Al-Qaida und sämtliche mit den Taliban und der Al-Qaida verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die an der Finanzierung, Planung, Erleichterung und Vorbereitung oder der Begehung terroristischer Handlungen oder an ihrer Unterstützung beteiligt waren; 5. ersucht den Ausschuss, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat über seine Arbeit Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen: a) die in Ziffer 2 genannte Liste auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den Regionalorganisationen bereitgestellten sachdienlichen Informationen regelmäßig zu aktualisieren; b) von allen Staaten Informationen über die Maßnahmen einzuholen, die sie ergriffen haben, um die in Ziffer 2 genannten Maßnahmen wirksam durchzuführen, und sie danach um alle weiteren Informationen zu ersuchen, die der Ausschuss für notwendig erachtet; c) dem Rat regelmäßig über die Informationen Bericht zu erstatten, die dem Ausschuss in Bezug auf die Durchführung dieser Resolution vorgelegt werden; d) rasch die notwendigen Richtlinien und Kriterien zu veröffentlichen, um die Durchführung der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen zu erleichtern; e) die von ihm für sachdienlich erachteten Informationen, einschließlich der in Ziffer 2 genannten Liste, über geeignete Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; f) mit den anderen zuständigen Sanktionsausschüssen des Sicherheitsrats und mit dem Ausschuss nach Ziffer 6 der Resolution 1373 (2001) zusammenzuarbeiten; 300 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 6. ersucht alle Staaten, dem Ausschuss spätestens neunzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und danach nach einem von dem Ausschuss vorzuschlagenden Zeitplan über die Schritte Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen unternommen haben; 7. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie gegebenenfalls andere Organisationen und interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Ausschuss und mit der in Ziffer 9 genannten Überwachungsgruppe voll zusammenzuarbeiten; 8. fordert alle Staaten außerdem nachdrücklich auf, sofort Schritte zu unternehmen, um durch den Erlass von Gesetzen oder gegebenenfalls Verwaltungsmaßnahmen die nach innerstaatlichem Recht gegen ihre Staatsangehörigen und andere in ihrem Hoheitsgebiet operierende Personen oder Einrichtungen verhängten Maßnahmen durchzusetzen und zu verstärken, Verstöße gegen die in Ziffer 2 genannten Maßnahmen zu verhindern und zu bestrafen und den Ausschuss über die Verabschiedung solcher Maßnahmen zu unterrichten, und bittet die Staaten, dem Ausschuss über die Ergebnisse aller diesbezüglichen Ermittlungen oder Durchsetzungsmaßnahmen Bericht zu erstatten, es sei denn, dass die Ermittlungen oder Durchsetzungsmaßnahmen dadurch kompromittiert würden; 9. ersucht den Generalsekretär, die nach Ziffer 4 a) der Resolution 1363 (2001) eingesetzte Überwachungsgruppe, deren Mandat am 19. Januar 2002 endet, damit zu betrauen, über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinweg die Durchführung der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen zu überwachen; 10. ersucht die Überwachungsgruppe, dem Ausschuss bis zum 31. März 2002 und danach alle vier Monate Bericht zu erstatten; 11. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4452. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4461. Sitzung am 30. Januar 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Auf seiner 4469. Sitzung am 6. Februar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Afghanistan". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Lakhdar Brahimi, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 8. Februar 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär373: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 4. Februar 2002 betreffend Ihre Absicht, die notwendigen administrativen und finanziellen Maßnahmen zu treffen, um die Einrichtung und die Unterstützung einer integrierten Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan zu erleichtern374, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis, mit der Maßgabe, dass die vorläufigen administrativen und finanziellen Maßnahmen unbeschadet der endgültigen Beschlüsse über die Finanzierung der Mission erfolgen." Auf seiner 4479. Sitzung am 27. Februar 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Afghanistan". _______________ 373 374 S/2002/157. S/2002/156. 301 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4490. Sitzung am 13. März 2002 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Afghanistan". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen, Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4497. Sitzung am 26. März 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Afghanistans, Australiens, Bangladeschs, Indiens, der Islamischen Republik Iran, Japans, Kanadas, Neuseelands, Pakistans, Spaniens, Tadschikistans und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Afghanistan Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit (S/2002/278)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Danilo Türk, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 26. März 2002 beschloss der Rat ferner, den Vertreter Kasachstans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4501. Sitzung am 28. März 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Afghanistan Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit (S/2002/278)". Resolution 1401 (2002) vom 28. März 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere der Resolutionen 1378 (2001) vom 14. November 2001, 1383 (2001) vom 6. Dezember 2001 und 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001, unter Hinweis auf alle einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung, insbesondere die Resolutionen 56/220 A und B vom 21. Dezember 2001, unter nachdrücklichem Hinweis auf das unveräußerliche Recht des afghanischen Volkes, frei über seine eigene politische Zukunft zu bestimmen, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, erneut erklärend, dass er sich das am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichnete Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)370 zu eigen macht, insbesondere dessen Anhang II betreffend die Rolle der Vereinten Nationen während der Übergangsphase, 302 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erfreut über die am 22. Dezember 2001 erfolgte Einsetzung der Afghanischen Interimsverwaltung, und der Entfaltung des im Übereinkommen von Bonn vorgezeichneten Prozesses mit Interesse entgegensehend, betonend, wie entscheidend wichtig es ist, den Anbau illegaler Drogenpflanzen und den unerlaubten Drogenhandel zu bekämpfen, die Landminengefahr zu beseitigen und auch den unerlaubten Zustrom von Kleinwaffen einzudämmen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 18. März 2002375, die Geberländer, die auf der am 21. und 22. Januar 2002 in Tokio abgehaltenen Internationalen Konferenz über Wiederaufbauhilfe für Afghanistan Mittelzusagen abgegeben haben, dazu ermutigend, ihre Zusagen so bald wie möglich zu erfüllen, mit Lob für die Entschlossenheit, die die Sondermission der Vereinten Nationen in Afghanistan bei der Durchführung ihres Mandats unter besonders schwierigen Umständen bewiesen hat, 1. unterstützt die Einrichtung einer Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan für einen Anfangszeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution mit dem Mandat und der Struktur, die in dem Bericht des Generalsekretärs vom 18. März 2002375 ausgeführt sind; 2. bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und billigt dessen volle Weisungsbefugnis, im Einklang mit den einschlägigen Ratsresolutionen, in Bezug auf die Planung und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten der Vereinten Nationen in Afghanistan; 3. betont, dass die Bereitstellung gezielter Normalisierungs- und Wiederaufbauhilfe einen großen Beitrag zur Durchführung des Übereinkommens von Bonn370 leisten kann, und richtet zu diesem Zweck die eindringliche Bitte an die bilateralen und multilateralen Geber, sich insbesondere über die Unterstützungsgruppe für Afghanistan und die Durchführungsgruppe engstens mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, der Afghanischen Interimsregierung und deren Nachfolgeorganen abzustimmen; 4. betont außerdem im Kontext der Ziffer 3, dass humanitäre Hilfe zu gewähren ist, wo immer Bedarf besteht, dass jedoch Normalisierungs- und Wiederaufbauhilfe über die Afghanische Interimsregierung und ihre Nachfolgeorgane nur dort bereitgestellt und wirksam erbracht werden sollen, wo die örtlichen Behörden zur Wahrung eines sicheren Umfelds beitragen und ihre Achtung der Menschenrechte unter Beweis stellen; 5. fordert alle afghanischen Parteien auf, mit der Mission bei der Durchführung ihres Auftrags zusammenzuarbeiten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihres Personals überall im Land zu gewährleisten; 6. ersucht die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe, ihren Auftrag nach Resolution 1386 (2001) auch künftig in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten wahrzunehmen; 7. ersucht den Generalsekretär, dem Rat alle vier Monate über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten; 8. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4501. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4521. Sitzung am 25. April 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. _______________ 375 S/2002/278. 303 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4541. Sitzung am 23. Mai 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Afghanistans, Indiens, der Islamischen Republik Iran, Japans, Kanadas, Neuseelands, Pakistans, Spaniens und der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Resolution 1413 (2002) vom 23. Mai 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere seiner Resolution 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001, sowie in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, in Unterstützung der internationalen Anstrengungen zur Ausrottung des Terrorismus im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen sowie in Bekräftigung seiner Resolutionen 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001, in Anerkennung dessen, dass die Afghanen selbst dafür verantwortlich sind, für Sicherheit und Recht und Ordnung im gesamten Land zu sorgen, und in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit der Afghanischen Interimsverwaltung mit der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe begrüßend, mit dem Ausdruck seines Dankes an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für die Übernahme der Führung bei der Organisation und dem Kommando der Truppe sowie in dankbarer Anerkennung der Beiträge vieler Staaten zu der Truppe, unter Begrüßung des an den Generalsekretär gerichteten Schreibens des Außenministers der Türkei vom 7. Mai 2002376 und Kenntnis nehmend von dem darin enthaltenen Angebot der Türkei, die Führung bei dem Kommando der Truppe zu übernehmen, unter Hinweis auf das Schreiben von Abdullah Abdullah, dem amtierenden Außenminister des islamischen Staates Afghanistan, an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 19. Dezember 2001371, feststellend, dass die Situation in Afghanistan weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, entschlossen, die vollinhaltliche Durchführung des Mandats der Truppe in Abstimmung mit der durch das am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichnete Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)370 geschaffenen Afghanischen Interimsverwaltung und ihren Nachfolgern sicherzustellen, aus diesen Gründen tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. beschließt, die Genehmigung der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe, wie in Resolution 1386 (2001) definiert, um einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 20. Juni 2002 zu verlängern; _______________ 376 S/2002/568. 304 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 2. ermächtigt die an der Truppe teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung des Mandats der Truppe notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; 3. fordert die Mitgliedstaaten auf, Personal, Ausrüstung und andere Ressourcen zu der Truppe beizutragen und an den gemäß Resolution 1386 (2001) eingerichteten Treuhandfonds Beiträge zu entrichten; 4. ersucht die Führung der Truppe, über den Generalsekretär monatliche Berichte über die Durchführung ihres Mandats vorzulegen; 5. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4541. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4557. Sitzung am 21. Juni 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen außerdem, Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4560. Sitzung am 26. Juni 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Resolution 1419 (2002) vom 26. Juni 2002 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere seiner Resolution 1383 (2001) vom 6. Dezember 2001, sowie in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, in Bekräftigung seiner festen Entschlossenheit, dem Volk Afghanistans dabei zu helfen, den tragischen Konflikten in Afghanistan ein Ende zu setzen und einen dauerhaften Frieden, die Stabilität und die Achtung vor den Menschenrechten zu fördern, in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für die internationalen Anstrengungen zur Ausrottung des Terrorismus, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, sowie in Bekräftigung seiner Resolutionen 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001, erneut erklärend, dass er sich das am 5. Dezember 2001 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)370 zu eigen macht, und die ersten Schritte zu seiner Durchführung, namentlich die Einsetzung der Menschenrechtskommission und der Justizkommission, begrüßend, 1. begrüßt die erfolgreiche und friedliche Abhaltung der vom früheren König Mohammed Zahir, dem "Vater der Nation", eröffneten außerordentlichen Loya Jirga vom 11. bis 19. Juni 2002 und nimmt mit besonderer Befriedigung davon Kenntnis, dass zahlreiche Frauen daran teilgenommen haben und dass alle Volksgruppen und religiösen Gemeinschaften vertreten waren; 2. spricht dem afghanischen Volk seine Anerkennung für den Erfolg der außerordentlichen Loya Jirga aus und fordert es auf, sein unveräußerliches Recht, frei über seine eigene politische Zukunft zu bestimmen, weiter auszuüben; 305 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 3. begrüßt die Wahl des Staatsoberhaupts, Präsident Hamid Karsai, durch die außerordentliche Loya Jirga sowie die Errichtung der Übergangsverwaltung; 4. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die Übergangsverwaltung bei der vollinhaltlichen Durchführung des Übereinkommens von Bonn370, namentlich der Einsetzung einer Verfassungskommission, sowie bei der Stärkung der Zentralregierung, dem Aufbau einer nationalen Armee und Polizeitruppe, der Durchführung von Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen und der Verbesserung der Sicherheitssituation in ganz Afghanistan, bei der Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels, der Sicherstellung der Achtung vor den Menschenrechten, der Durchführung der Reform des Justizsektors, der Schaffung einer Grundlage für eine gesunde Volkswirtschaft und dem Wiederaufbau der Produktionskapazitäten und der Infrastruktur; 5. fordert in dieser Hinsicht alle afghanischen Gruppen auf, voll mit der Übergangsverwaltung zusammenzuarbeiten, um den im Übereinkommen von Bonn vorgezeichneten Prozess abzuschließen und die Beschlüsse der außerordentlichen Loya Jirga umzusetzen; 6. fordert die Übergangsverwaltung nachdrücklich auf, an die Anstrengungen der Interimsregierung zur Vernichtung der jährlichen Mohnernte anzuknüpfen; 7. fordert die Übergangsverwaltung außerdem nachdrücklich auf, weiter an die Anstrengungen der Interimsregierung anzuknüpfen, das Wohl und die Interessen der afghanischen Frauen und Kinder zu fördern und Bildungsangebote für Jungen und Mädchen bereitzustellen; 8. würdigt die Rolle, die das System der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Anstrengungen der Afghanen wahrnimmt, bekundet erneut seine nachhaltige Unterstützung des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, Lakhdar Brahimi, und der Mitarbeiter der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan, und bekräftigt, dass er die volle Weisungsbefugnis des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, im Einklang mit seinen einschlägigen Resolutionen, in Bezug auf die Planung und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten der Vereinten Nationen in Afghanistan billigt; 9. würdigt außerdem den Beitrag der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe zur Herstellung eines sicheren Umfelds für die außerordentliche Loya Jirga; 10. betont erneut, wie wichtig die fortgesetzte internationale Unterstützung für die Vollendung des im Übereinkommen von Bonn vorgezeichneten Prozesses ist, fordert die Geberländer, die auf der am 21. und 22. Januar 2002 in Tokio abgehaltenen Internationalen Konferenz über Wiederaufbauhilfe für Afghanistan Mittelzusagen abgegeben haben, dazu auf, ihre Zusagen prompt zu erfüllen