Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 4.4 Strafbefehl (Art. 9, 324 f., 352 ff. StPO) 1. Grundsatz Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gegeben, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen. Weder der STA noch einer Partei steht ein Wahlrecht zwischen Strafbefehl und Anklage zu. 2. Strafbefehlsverfahren ohne Einvernahme und / oder ohne Geständnis 2.1. Regel Eine Einvernahme der beschuldigten Person ist vor Erlass des Strafbefehls nicht zwingend notwendig. Er kann auch erlassen werden, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die beschuldigte Person die Straftat begangen hat. Das Geständnis ist für den Erlass keine unabdingbare Voraussetzung. Ob der Sachverhalt erstellt ist, ist nach objektiven Kriterien, wie Radarfotos, Blutalkoholanalyse, Urkunden etc. zu beurteilen. Ein allfälliges Geständnis ist auf dessen Glaubhaftigkeit zu prüfen (Art. 160 StPO). Auf die Einvernahme durch die STA darf verzichtet werden, wenn die beschuldigte Person nach protokollarischer oder mündlicher Befragung durch die Polizei, was im Rapport festzuhalten ist, den gesamten vom gesetzlichen Tatbestand umfassten Sachverhalt anerkannt hat oder aber die Aussagen der beschuldigten Person zusammen mit den übrigen Akten die Tatschuld ohne vernünftige Zweifel begründen. Bei begründeten Zweifeln sind entsprechende Beweismassnahmen zu treffen. 2 2.2. Ausnahme Vor Erlass eines Strafbefehls ist die beschuldigte Person vom StA einzuvernehmen, wenn - eine Strafe von > 90 Tagessätzen Geldstrafe, > 360 Stunden gemeinnützige Arbeit oder eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint; - sich der Widerruf eines bedingt gewährten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe abzeichnet; - oder die Einvernahmepflicht anderweitig vorgeschrieben ist. 3. Inhalt des Strafbefehls 3.1. Übertretungen Der Strafbefehl in Übertretungsstrafsachen führt insbesondere die folgenden Elemente auf: 3.1.1. Verletzte Strafbestimmung: - Gesetzesartikel Kurzbezeichnung des gesetzlichen Tatbestandes Beispiel: des Diebstahls eines geringfügigen Vermögenswertes im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB); 3.1.2. Kurzer Beschrieb des inkriminierten Sachverhaltes: - Ort, Datum und Zeit Geschädigter/Opfer vorwerfbares Verhalten Beispiele: - Tätlichkeiten: Einwirkungsart (Fusstritt, Schlag etc.) - Diebstahl u.dgl./Sachbeschädigung: Gegenstand/Vermögenswert und Deliktsbetrag - sexuelle Belästigung: Art der sexuellen Handlung - Ungehorsam gegen amtliche Verfügung: Behörde und verlangtes Verhalten - Geschwindigkeitsüberschreitung: Bezifferung der Differenz - Fiaz: Blutalkoholkonzentration in Promillen - Übergewicht bei Fahrzeugen: Bezifferung der Differenz 3 3.2. Arbeits- und Ruhezeit für Berufschauffeure: Bezifferung der Differenz Betriebssicherheit des Fahrzeuges: Art des Mangels Betäubungsmittelgesetz: Art und Menge Waffengesetz: Handlung und Bezeichnung der Waffe Vergehen und Verbrechen Der Strafbefehl für Vergehen und Verbrechen führt insbesondere die folgenden Elemente auf: 3.2.1. Verletzte Strafbestimmung: - Gesetzesartikel Kurzbezeichnung des gesetzlichen Tatbestandes Wiedergabe des Gesetzestextes Beispiel: der vorsätzlich groben Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV, begangen dadurch, dass er vorsätzlich durch grobe Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften auf Autobahnen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder in Kauf nahm, 3.2.2. Umschreibung des inkriminierten Sachverhaltes: Es ist das historische Ereignis, der konkrete Lebensvorgang detailliert zu umschreiben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorganges ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten; sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind zu erwähnen; namentlich: - - Ort, Zeit und Datum Handlung / Unterlassung Erfolg oder bei Ausbleiben der Versuch dazu: Ausmass der Verletzung, Delikts- bzw. Schadensbetrag etc. Geschädigter/Opfer Schuldform: Vorsatz/Fahrlässigkeit 4 3.2.3. Weitere zwingende Bestandteile: Der Strafbefehl enthält keine Begründung; insbesondere ist auf Ausführungen zur Strafzumessung zu verzichten. Begründungspflichtig sind ausschliesslich: - 3.2.4. der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 46 StGB) oder einer bedingten Entlassung (Art. 62a StGB); die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 93 StGB; Art. 95 Abs. 2 StGB); die Anordnung von Weisungen (Art. 94 StGB; Art. 95 Abs. 2 StGB). Behandlung von Zivilforderungen: Von der beschuldigten Person anerkannte Zivilforderungen sind im Strafbefehl als solche zu vermerken. Nicht anerkannte Zivilforderungen sind auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2.5. Anrechnung von Haft: Vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, Beobachtungsaufenthalt, Auslieferungshaft und Ausschaffungshaft sind im Dispositiv aufzuführen und an die Strafe anzurechnen, soweit diese mehr als 4 Stunden gedauert hat. Die erstandene Haft ist auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt. Somit wird die Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, hernach auf die Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit und erst zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126, 133 IV 150). 4. Belehrung über den bedingten Strafvollzug (Art. 44 Abs. 3, 46 Abs. 1 StGB) Erlässt der StA einen Strafbefehl mit bedingtem Strafvollzug, hat er der beschuldigten Person das Wesen des bedingten bzw. teilbedingten Strafe zu erläutern und sie besonders auf die Gründe aufmerksam zu machen, die zur Vollstreckung der Strafe führen können. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken. Wird der Strafbefehl ohne vorgängige Einvernahme mit Belehrung erlassen, hat diese schriftlich zu erfolgen. 5 5. Mitteilung Die Zustellung hat an die beschuldigte Person, weitere Betroffene und die OSTA zu erfolgen (Art. 354 StPO). Zusätzlich ist der Strafbefehl dem Privatkläger zuzustellen. Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass ihm sofern er nicht direkt persönlich betroffen ist - grundsätzlich kein Einspracherecht zusteht (6B 79_2012; 6B 310_2012). Es ist - soweit möglich - sicherzustellen, dass der Strafbefehl betreffend Vergehen/Verbrechen der beschuldigten Person zur Kenntnis gebracht wird und diese ihn auch verstanden hat, um allfälligen Problemen bei einem Widerrufverfahren vorzubeugen. Bei einer fremdsprachigen beschuldigten Person ist es ratsam, ihr den Strafbefehl im Rahmen einer Einvernahme unter Beizug eines Dolmetschers verständlich zu machen. Einer in Haft befindlichen beschuldigten Person ohne festen Wohnsitz in der Schweiz ist vor Haftentlassung der Strafbefehl vom StA mündlich zu eröffnen und gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Sind die Deutschkenntnisse ungenügend, ist ein Dolmetscher beizuziehen, was in der Empfangsbescheinigung zu vermerken ist. 6. rektifizierter Strafbefehl1 Wird nach Einspracheerhebung festgestellt, dass der Sachverhalt im Strafbefehl ungenügend umschrieben wurde, ist ein neuer rektifizierter Strafbefehl, der den Anforderungen an eine Anklageschrift erfüllt, zu erlassen. 7. Rückzug einer Einsprache Wird eine Einsprache noch vor der Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht zurückgezogen, ist die entsprechende Erklärung zu den Akten zu nehmen oder zu protokollieren. Bleibt der Einsprecher trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Inkraftsetzung: 1. Januar 2011 revidiert: 1. Januar 2013 1 revidiert: Oktober 2014 lic. iur. Benno Annen, Oberstaatsanwalt