Allgemeine Bedingungen für die Nahrungs-und Genußmittel-Branche, festgelegt durch die "Stichting Centraal Orgaan voor de Voedings-en Genotmiddelenbranche (Coveg)". Hinterlegt bei der Landgerichtskanzlei in Amsterdam unter Nummer 46/1998, wie auch durch die Handelskammer in Amsterdam unter Nummer 5204 1. Anwendbarkeit/Konversion 1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf alle Rechtsbeziehungen zwischen den bei COVEG angeschlossenen Unternehmungen anwendbar, wie auch Unternehmungen die von Coveg Erlaubnis zur Anwendung bekommen haben (hiernach als "der Lieferant"zu bezeichnen und ihrem Kontrahenten. Angebote und künftige Rechtsbeziehungen miteinbegriffen. 1.2 Von diesen allgemeinen Bedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden. 1.3 Eventuell vereinbarte von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Bestimmungen geben dem Kontrahenten kein Recht auf Anwendung jener Bestimmungen bei anderen (Rechts)beziehungen. 1.4 Wenn auf Grund der Redlichkeit und der Billigkeit oder des unangemessen belastenden Charakters irgendeine Bestimmung in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht in Anspruch genommen werden kann, steht jener Bestimmung inhaltlich und zweckmäßig eine möglichst ähnliche Bedeutung zu, damit die wohl in Anspruch genommen werden kann. In jenem Fall bleiben die übrigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen gültig. 2 Angebote/Zustandebringen des Vertrags 2.1 Jedes Angebot des Lieferanten ist unverbindlich und muß als eine Gesamtheit betrachtet werden, es wäre denn, daß davon ausdrücklich schriftlich abgewichen wird. 2.2 Wenn der Kontrahent einen Auftrag vergibt, kommt der Vertrag erst zustande, indem der Lieferant ihn schriftlich akzeptiert, oder einen Anfang mit dessen Ausführung macht. 3. Preise 3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager und exklusive der Umsatzsteuer (MwSt.). 3.2 Änderungen in Einkaufspreisen, Lohn- und Materialkosten, Sozial- und Staatsabgaben, Frachtkosten, Zolltarifen, Versicherungsprämien und anderen Kosten, die sich auf die vereinbarte Leistung beziehen, geben dem Lieferanten das Recht den Preis zu ändern. Ändert der Lieferant den Preis innerhalb dreier Monate nach dem Schließen des Vertrags hat der Kontrahent das Recht den Vertrag auf diesen Grund aufzulösen. 4. Lieferung 4.1 Lieferung findet an der Adresse des Kontrahenten statt, es wäre denn,daß ausdrücklich anders vereinbart worden ist. 4.2 Der Kontrahent ist verpflichtet die gekauften Sachen in dem Augenblick abzunehmen, wo sie ihm zur Verfügung gestellt werden, oder in dem Augenblick wo sie ihm geliefert werden. Der Kontrahent soll weiter für genügend Lade- und Löschmöglichkeiten sorgen und für eine möglichst kurze Wartezeit für die Lieferung. Wenn der Kontrahent die Abnahme verweigert oder mit dem Erteilen von Information, Anleitungen oder genügend Lade- und Löschmöglichkeiten nachlässig ist, ist der Lieferant berechtigt alle mit diesem Angebot verbundenen Kosten dem Kontrahenten in Rechnung zu stellen. 4.3 Im Moment der Lieferung kommt das Risiko der gelieferten Sachen für den Kontrahenten. 5. Lieferfrist 5.1 Eine vom Lieferanten gegebene Lieferfrist ist auf die zur Zeit des Vertrags gültigen Verhältnisse gegründet und, soweit von Leistugen von Dritten abhängig, auf die von jenen Dritten verschafften Daten. Die Lieferfrist gilt als Indiz und nicht als eine Notfrist. Der Lieferant wird sich anstrengen die vereinbarte Lieferfrist so viel wie möglich einzuhalten. 5.2 Beim Überschreiten der Lieferfrist hat der Kontrahent kein Recht auf Schadenersatz. Auch ist der Kontrahent nicht berechtigt den Vertrag rückgängig zu machen oder seine aus dem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten aufuschieben, es wäre denn, daß das Überschreiten der Lieferfrist derart ist, daß man es dem Kontrahenten nicht zumuten kann, daß er den betreffenden Teil des Vertrags aufrechterhält oder seine Verpflichtungen nicht aufschiebt. Nur in jenem Fall ist der Kontrahent berechtigt den betreffenden Teil des Vertrags rückgängig zu machen oder seine unmittelbar aus dem betreffenden Teil des Vertrags erwachsenden Verpflichtungen aufzuschieben. 5.3 Die Lieferfrist fängt am Tag vom Zustandebringen des Vertrags an. 6. Teillieferungen Der Lieferant ist berechtigt verkaufte Sachen in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht wenn eine Teillieferung keinen selbständigen Wert hat. Wenn die Sachen in Teilen geliefert werden, ist der Lieferant berechtigt jeden Teil für sich zu fakturieren. 7. Transport/Risiko Transport und/oder Versenden findet für Rechnung und Risiko des Lieferanten statt. Wenn die verkaufte Sache vom Lieferanten oder einem vom jenem zugeteilten Transporteur beim Kontrahenten geliefert wird, ist die Sache für Risiko des Kontrahenten die Lieferung los, auch wenn das Eigentum noch nicht auf den Kontrahenten übergegangen ist. 8. Verpackung 8.1 Das Leergut, das nicht als einmalige Anwendung vorgesehen ist, bleibt Eigentum des Lieferanten. Der Kontrahent ist verpflichtet das Material dem Lieferanten zurückzusenden. Zurücksenden geschieht auf Rechnung des Kontrahenten. 8.2 Der Lieferant ist berechtigt für das Zurücksenden der Verpackung eine Frist zu stellen, in der das Zurücksenden stattfinden muß. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet die dem Lieferanten zur Anwendung abgegebene Verpackung zurückzunehmen zum Preis, für den sie dem Kontrahenten in Rechnung gestellt worden ist, es wäre denn, daß dem Kontrahenten wenigstens drei Monate vor dem Tag, an dem ein anderer Preis gültig wird, die Preisänderung gemeldet worden ist. Diese Bestimmung ist nicht zutreffend, wenn der Kontrahent die Frist wie in Absatz 2 genannt, überschreiten wird. 9. Eigentumsvorbehalt (Artikel D der alten Bedingungen) 9.1 Die vom Lieferanten gelieferten Sachen bleiben das Eigentum des Lieferanten bis der Kontrahent den Kaufpreis bezahlt hat. Zugleich gilt das vorbehalten Eigentum für die Forderungen, die der Lieferant gegen den Kontrahenten bekommen dürfte, wegen Unzulänglichkeit des Kontrahenten in einer oder mehr seiner Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber. 9.2 Vom Lieferanten gelieferte Sachen, die aufgrund Absatz 1 unter dem Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen einer normalen Betriebsausübung weiterverkauft oder benutzt werden. Im Fall von Weiterverkauf ist der Kontrahent verpflichtet von seinen Abnehmern ein Eigentumsvorbehalt zu bedingen. 9.3 Es ist dem Kontrahenten nicht erlaubt die Sachen zu verpfänden oder darauf irgendein anderes Recht zu gründen. 10. Zahlung und Sicherheit 10.1 Rechnungen des Lieferanten müssen spätestens am Fälligkeitstag der Rechnung bezahlt werden auf eine vom Lieferanten angezeigte Weise.Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag, an dem der Liefernant die Zahlung erhält. 10.2 Die Zahlung muß in der vereinbarten Währung erfolgen ohne Verrechnung,Ermäßigung oder Verschiebung aus welchem Grund auch immer. 10.3 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung befindet sich der Kontrahent im Verzug und ist er Zinsen schuldig über einen Betrag von 1,5 % pro (Teil von dem) Monat mit einem Minimum von den gesetzlichen Zinsen pro Jahr. 10.4 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung, Liquidierung, Konkurs oder Moratorium von dem Kontrahenten werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kontrahenten sofort fällig, ungeachtet der Tatsache, ob der Lieferant schon zur Sache fakturiert hat oder Vorfinanzierung stattgefunden hat und ist der Lieferant zuständig die weitere Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder zur Auflösung des Vertrags überzugehen, alles unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Forderung des Schadenersatzes. 10.5 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung werden dem Kontrahenten außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung gestellt dem Inkassotarif der Niederländischen Anwaltskammer gemäß. 10.6 Der Lieferant ist berechtigt das was er fällig oder nicht oder unter Bedingung des Kontrahenten zu fordern hat, mit einer (nicht) fälligen Gegenforderung des Kontrahenten an den Lieferanten zu verrechnen. Falls die Forderung des Lieferanten an den Kontrahenten noch nicht fällig ist, nimmt der Lieferant seine Verrechnungszuständigkeit nicht in Anspruch, es wäre denn, daß die Gegenforderung des Kontrahenten beschlagnahmt wird oder sonstwie versucht wird Ersatzansprüche gültig zu machen, darauf ein beschränktes geschäftliches Recht gegründet wird oder der Kontrahent seine Gegenforderung in besonderem Namen übergibt. Der Lieferant wird den Kontrahenten wenn möglich vorher von der Anwendung seinerVerrechnungszuständigkeit verständigen. 10.7 Der Kontrahent ist verpflichtet auf ersten Antrag des Lieferanten unverzüglich ausreichend und in der von dem Lieferanten erwünschten Form Sicherheit zu leisten und diese wenn nötig zu ergänzen um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Solang der Kontrahent diese Bedingung nicht erfüllt hat, ist der Lieferant berechtigt seine Verpflichtungen aufzuschieben. 10.8 Wenn der Kontrahent einem Antrag wie im vorhergehenden Absatz gemeint wird nicht innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden Mahnbrief Folge geleistet hat, werden alle seine Verpflichtungen sofort fällig. 11. Haftung 11.1 Wenn der Lieferant zurechenbar eine Unzulänglichkeit in der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufweist kann er ausschließlich zur Sache des ersetzenden Schadenersatzes haftbar gemacht werden., d.h. die Entschädigung für die zurückgebliebene Leistung. Der Lieferant ist nicht haftbar für irgendeine andere Entschädigungsform, worunter verstanden: - zusätzlichen Schadenersatz in welcher Form auch immer; - indirekten Schaden; - Folgeschaden; - Schaden wegen Gewinnausfalls; - Verspätungsschaden; - Folgeschaden wenn mangelhafte Mitarbeit, Auskunft oder Materialien geleistet worden sind. - Schaden wegen von dem Lieferanten erteilter Auskünfte oder Ratschläge deren Inhalt nicht ausdrücklich Bestandteil eines schriftlichen Vertrags bildet. 11.2 Die Haftung ausgelöst durch Unzulänglichkeiten wird auf den Fakturbetrag beschränkt, den der Lieferant in Rechnung gestellt hat. 11.3 Das Recht des Kontrahenten auf Buße oder Schadenersatz entsteht erst, wenn der Kontrahent nach dessen Entstehen so bald wie berechtigterweise möglich ist dem Lieferanten den Schaden schriftlich gemeldet hat. 11.4 Jeder Zahlungsanspruch einer verlangten Buße oder eines Schadenersatzes verfällt nach Verlauf eines Jahres nach dem Vorfall, wodurch die Buße fällig geworden ist oder der Schaden ausgelöst worden ist, es wäre denn, daß mit deren gerichtlicher Einforderung innerhalb erwähnter Frist ein Anfang genommen ist. 11.5 Der Kontrahent bewahrt den Lieferanten vor allen Schäden die der Lieferant leiden sollte als Folge von Ansprüchen von Dritten die mit den von dem Lieferanten gelieferten Sachen zusammenhängen. 11.6 Das in diesem Absatz festgelegte läßt die gesetzliche Haftung des Lieferanten aufgrund der zwingendgesetzlichen Bestimmungen ungehindert. In jenem Fall ist der Lieferant höchstens einen Betrag von f 1.000.000,00 pro Vorfall oder eine zusammenhängende Reihe von Vorfällen schuldig. 12 Mängel; Beschwerdenfriste; Rücksendungen 12.1 Der Kontrahent muß die gelieferten Sachen bei Lieferung prüfen.Dazu muß der Kontrahent untersuchen, ob das Gelieferte dem Vertrag entspricht, d.h.: - ob die richtigen Sachen geliefert sind; - ob die gelieferten Sachen was die Anzahl und Zahl anbelangt dem Vertrag entsprechen; - ob die gelieferten Sachen den Forderungen die für eine normale Anwendung und/oder Gebrauchszwecke gestellt werden dürfen entsprechen. 12.2 Werden sichtbare Mängel oder Defizite festgestellt, so muß der Kontrahent diese auf dem Lieferungsschein, der Rechnung und oder dem Frachtbrief nennen. 12.3 Nicht-sichtbare Mängel muß der Kontrahent innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriflich und begründet und mit Erwähnung der Rechnungsunterlagen dem Lieferanten melden. 12.4 Beschwerden über Rechnungen muß der Kontrahent innerhalb von 8Tagen nach Rechnungsdatum dem Lieferanten schriftlich melden. 12.5 Wenn der Kontrahent Mängel oder Beschwerden nicht innerhalb der genannten Fristen meldet, wird seine Beschwerde nicht behandelt und erloschen seine Rechte. Das Recht des Kontrahenten auf Entschädigung oder Ersatz der gelieferten Sachen erlischt, wenn die Sachen, über die es Beschwerden gibt, verwertet sind, bearbeitet oder nicht richtig gelagert sind oder wenn die Haltbarkeitsdauer der diesbezüglichen Sachen in dem Moment, wo die Beschwerde eingereicht wird, beendet ist. 12.6 Forderungen und Verteidigungen, auf Tatsachen gegründet die die Behauptung rechtfertigen würden,daß die gelieferten Sachen dem Vertrag nicht entsprechen, verjähren nach Verlauf eines Jahres nach Lieferung. 12.7 Rücksendungen werden nach Erlaubnis des Lieferanten ausgeführt.Rücksendungen, die ohne Erlaubnis des Lieferanten ausgeführt werden, hält der Lieferant auf Rechnung und Risiko des Kontrahenten zu seiner Verfügung. 13. Auflösung Vertrag 13.1 Wenn der Kontrahent nicht, irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag mit dem Lieferanten nicht fristgemäß oder nicht anständigerfüllt, sowie im Konkursfall, Zahlungsaufschub oder Vormundschaftstellung des Kontrahenten oder Stillegung oder Auflösung von dessen Betrieb, ist der Lieferant, nachdem der den Kontrahenten schriftlich haftbar gemacht hat, berechtigt ohne gerichtliches Einschreiten und ohne irgendwelche Verpflichtung auf Schadenersatz und unbeschadet der ihm zustehenden Rechte die Durchführung des Vertrags aufzuschieben. In jenen Fällen sind alle Forderungen die der Lieferant auf den Kontrahenten haben sollte unverzüglich völlig fällig. 13.2 Wenn die anständige Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus einem Vertrag mit dem Kontrahenten völlig oder teilweise, entweder vorübergehend, oder bleibend, unmöglich ist infolge einer oder mehr Umstände, die nicht auf Rechnung des Lieferanten kommen, worunter auch die Umstände berücksichtigt werden, die in Absatz 14 erwähnt werden, ist der Lieferant berechtigt den Vertrag aufzulösen. 14. Höhere Gewalt 14.1 Unter höherer Gewalt werden Umstände verstanden die die Erfüllung des Vertrags verhindern und die dem Lieferanten nicht zur Laste gelegt werden können. Darunter werden wenn und insoweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unberechtigt erschweren mit inbegriffen sein: Streike in anderen Betrieben als in denen des Lieferanten, wilde Streike oder politische Streike in dem Betrieb des Lieferanten, ein allgemeiner Mangel an benötigten Sachen oder Diensten um die vereinbarte Leistung zustandezubringen, nicht voraussehbare Stagnation bei Zulieferanten oder anderen Dritten, von denen der Lieferant abhängig ist, allgemeine Beförderungsprobleme, Brand, staatliche Maßnahmen, unter denen Ein- und Ausfuhrverbote. 14.2 Wenn die höhere Gewalt länger als sechs Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt den Vertrag aufzulösen. In jenem Fall ist der Lieferant nicht zu irgendwelchem Schadenersatz verpflichtet. 15. Anwendbares Recht/zuständiger Richter 15.1 Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Kontrahenten ist das Niederländische Recht anwendbar. 15.2 Konflikte zwischen dem Lieferanten und dem Kontrahenten die zur Zuständigkeit des Landsgerichts gehören werden ausschließlich von dem Richter vom Standort des Lieferanten geschlichtet, es wäre denn daß der Lieferant als klagende oder bittende Parteifür den zuständigen Richter des Wohnsitzes oder des Standortes des Kontrahenten wählt.