Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz Handbuch HKN/KEV/EIV/MKF-Prozesse Gesamtsammlung rund um die Themen HKN, KEV, EIV und MKF Dieses Dokument wurde unter der Verantwortung des VSE erarbeitet: HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH Ausgabe 2014 Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach 5001 Aarau, Telefon +41 62 825 25 25, Fax +41 62 825 25 26, [email protected], www.strom.ch Impressum und Kontakt Herausgeber Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach CH-5001 Aarau Telefon +41 62 825 25 25 Fax +41 62 825 25 26 [email protected] www.strom.ch Autoren der Erstauflage 2014 Adrian Brumann ewz Hans-Heiri Frei Swissgrid AG Patric Giot Groupe E SA Dominique Hartmann AWK Group AG Thomas Hostettler Swissolar Hendrik la Roi VSE/AES Urs Moor SWiBi AG Dominik Müller Solvatec AG Frank Oehmichen Energie-Pool Schweiz AG Sacha Perret Swissgrid AG Fritz Rufer BKW Energie AG Rony Spreyermann IWB © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 Sekretär Vorsitz der Arbeitsgruppe HKN/KEV/MKF 2/50 Chronologie Januar 2013 Dezember 2013 April/Mai 2014 September 2014 Arbeitsaufnahme AG HKN/KEV/MKF-Prozesse Fertigstellung des Dokumentes Vernehmlassung in der Branche Genehmigung durch den Vorstand VSE Das Dokument wurde unter Einbezug und Mithilfe von VSE und Branchenvertretern erarbeitet. Die VSE verabschiedete das Dokument am 03.09.2014. Druckschrift Nr. 1032d, Ausgabe 2014 Copyright © Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE Alle Rechte vorbehalten. Gewerbliche Nutzung der Unterlagen ist nur mit Zustimmung des VSE/AES und gegen Vergütung erlaubt. Ausser für den Eigengebrauch ist jedes Kopieren, Verteilen oder anderer Gebrauch dieser Dokumente als durch den bestimmungsgemässen Empfänger untersagt. Die Autoren übernehmen keine Haftung für Fehler in diesem Dokument und behalten sich das Recht vor, dieses Dokument ohne weitere Ankündigungen jederzeit zu ändern. Dieses Dokument ist ein Branchendokument zum Strommarkt. Pflege und Weiterentwicklung des Dokuments sind bei der VSE-Kommission Energiedaten angesiedelt. ANMERKUNG: Bei Änderungen der Gesetzgebung nach der Publikation dieses Dokumentes erhalten allenfalls Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder Weisungen (insbesondere der ElCom) Vorrang gegenüber den Dispositionen dieser Richtlinie. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 3/50 Inhaltsverzeichnis Vorwort ............................................................................................................................................................. 7 1. 1.1. 1.2. 1.3. Einleitung................................................................................................................................................ 8 Zweck des Dokumentes ......................................................................................................................... 8 Quellen/Arbeitsweise ............................................................................................................................. 8 Dokumentaufbau .................................................................................................................................... 8 2. 2.1. Projektierung und Bau einer Produktionsanlage .................................................................................. 10 Arbeiten in der Phase 3, Projektierung ................................................................................................ 10 2.1.1. Arbeiten in der Teilleistung 33, Bewilligungsverfahren ......................................................... 11 Arbeiten in der Phase 5, Realisierung ................................................................................................. 12 2.2.1. Arbeiten in der TL 52, Ausführung ........................................................................................ 12 2.2.2. Arbeiten in der TL 53, Inbetriebnahme / Beglaubigung / Abschluss .................................... 13 Arbeiten in der Phase 6, Betrieb .......................................................................................................... 14 Abbau der Produktionsanlage .............................................................................................................. 14 Muster eines zeitlichen Ablaufs............................................................................................................ 15 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. Herkunftsnachweis als Basis ............................................................................................................... 16 Was ist ein Herkunftsnachweis (HKN) ................................................................................................. 16 Lebenszyklus von Herkunftsnachweisen ............................................................................................. 17 Erfassungspflicht .................................................................................................................................. 18 Prozesse rund um die Herkunftsnachweise ......................................................................................... 18 3.4.1. Auditanfrage ......................................................................................................................... 19 3.4.2. Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage ................................................... 20 3.4.3. Freigabe der Produktionsanlage .......................................................................................... 21 3.4.4. Erfassen der Produktionsdaten ............................................................................................ 22 3.4.4.1. Automatische Erfassung der Produktionsdaten ....................................................... 22 3.4.4.2. Manuelle Erfassung der Produktionsdaten .............................................................. 23 3.4.4.3. Weitere Datenlieferungen ......................................................................................... 24 3.4.5. Ausstellen von Herkunftsnachweisen ................................................................................... 24 3.4.6. Bewirtschaftung der Herkunftsnachweise ............................................................................ 24 3.4.6.1. Weitergabe ............................................................................................................... 24 3.4.6.2. Dauerauftrag............................................................................................................. 25 3.4.6.3. Abgeltung ................................................................................................................. 25 3.4.7. Entwerten/Verfall .................................................................................................................. 25 3.4.7.1. Entwerten (Löschen) ................................................................................................ 25 3.4.7.2. Verfall ....................................................................................................................... 26 3.4.8. Reaudit.................................................................................................................................. 26 3.4.9. Mutationen der Anlagedaten................................................................................................. 27 3.4.10. Ausserbetriebnahme der Anlage .......................................................................................... 28 4. 4.1. Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ....................................................................................... 29 Prozesse rund um die Kostendeckende Einspeisevergütung ............................................................. 29 4.1.1. Anmeldung ............................................................................................................................ 30 4.1.1.1. Änderung der Anmeldung ........................................................................................ 31 4.1.1.2. Rückzug der Anmeldung .......................................................................................... 31 4.1.1.3. Ausschlussgründe .................................................................................................... 31 4.1.2. Übertritt von der Warteliste in die KEV ................................................................................. 32 © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 4/50 4.1.3. 4.1.4. 4.1.5. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. Projektfortschrittsmeldung .................................................................................................... 34 Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung .............................................................................. 36 Lieferantenwechsel: Wechsel einer Produktionsanlage mit KEV in die Bilanzgruppe Erneuerbare Energie ............................................................................................................ 38 4.1.6. Erweiterung einer bestehenden Anlage ............................................................................... 39 4.1.7. Rückzug KEV-Anmeldung / Austritt aus der KEV ................................................................ 40 4.1.8. Natürlicher Auslauf der Vergütung ....................................................................................... 41 4.1.9. KEV-Empfängerwechsel ....................................................................................................... 42 Verteilung von Energie, die mittels KEV vergütet wird ........................................................................ 42 4.2.1. Lastganggemessene Produktionsanlagen ........................................................................... 42 4.2.2. Nicht lastganggemessene Produktionsanlagen ................................................................... 43 4.2.3. Kennzeichnung der Herkunft der elektrischen Energie ........................................................ 43 Vergütungen/Kosten ............................................................................................................................ 43 Jährliche Anpassung von Vergütungssätzen bei Wasserkraft und Biomasse ..................................... 44 Jährliche Überprüfung von Biomasse-Anlagen.................................................................................... 44 Kompatibilität mit anderen Förderprogrammen ................................................................................... 44 5. 5.1. Einmalvergütung (EIV) bei Photovoltaikanlagen.................................................................................. 46 Prozesse rund um die Einmalvergütung .............................................................................................. 46 6. 6.1. 6.2. 6.3. 6.4. 6.5. 6.6. Mehrkostenfinanzierung (MKF) ............................................................................................................ 47 Anlage initiieren .................................................................................................................................... 47 Zählung ................................................................................................................................................ 47 Erfassen und Ausstellen von Herkunftsnachweisen ............................................................................ 47 Abrechnung und Änderung im Pricing der MKF-Anlage ...................................................................... 47 Erweiterung der MKF-Anlage / Wechsel in die KEV ............................................................................ 47 Abschluss der Vergütung ..................................................................................................................... 47 7. Messung ............................................................................................................................................... 48 8. 8.7. 8.8. Anhang ................................................................................................................................................. 49 Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................................ 49 Glossar ................................................................................................................................................. 49 9. Literaturverzeichnis .............................................................................................................................. 50 4.2. Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Abbildung 2: Abbildung 3: Abbildung 4: Abbildung 5: Abbildung 6: Abbildung 7: Abbildung 8: Abbildung 9: Prozessübersicht Projektierung und Bau einer Produktionsanlage Prozessübersicht Kostendeckende Einspeisevergütung Prozessübersicht Herkunftsnachweise Realisierung einer Produktionsanlage nach Phasengliederung gemäss SIA-Ordnung LM112 [1] Übersicht der Phase 3 Übersicht der Phase 5 Muster eines zeitlichen Ablaufs der Phasen 3, 4 und 5 nach SIA Beispiel der ersten Seite eines eingelösten und somit gelöschten/entwerteten Herkunftsnachweises (HKN) Lebenszyklus von Herkunftsnachweisen © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 5/50 8 8 9 10 10 12 15 16 17 Abbildung 10: Prozessschritte rund um die Herkunftsnachweise Abbildung 11: Sequenzdiagramm Auditanfrage Abbildung 12: Sequenzdiagramm Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage Abbildung 13: Strukturierte Beschreibung Freigabe der Produktionsanlage Abbildung 14: Sequenzdiagramm automatische Erfassung der Produktionsdaten Abbildung 15: Sequenzdiagramm manuelle Erfassung der Produktionsdaten Abbildung 16: Übersicht der aufgezählten Ausstellungsintervalle Abbildung 17: Sequenzdiagramm Mutationen der Anlagedaten Abbildung 18: Sequenzdiagramm Ausserbetriebnahme der Anlage Abbildung 19: Prozessschritte rund um die Kostendeckende Einspeisevergütung Abbildung 20: Sequenzdiagramm Anmeldung Abbildung 21: Sequenzdiagramm Übertritt von der Warteliste in die KEV Abbildung 22: Sequenzdiagramm Projektfortschrittsmeldung Abbildung 23: Sequenzdiagramm Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Abbildung 24: Sequenzdiagramm Lieferantenwechsel Abbildung 25: Sequenzdiagramm Erweiterung einer bestehenden Anlage Abbildung 26: Sequenzdiagramm Rückzug KEV-Anmeldung Abbildung 27: Sequenzdiagramm natürlicher Auslauf der Vergütung Abbildung 28: Sequenzdiagramm KEV-Empfängerwechsel Abbildung 29: Informations- und Geldfluss rund um die KEV Abbildung 30: Prozessschritte rund um die Einmalvergütung 18 19 20 21 22 23 26 27 28 29 30 32 34 36 38 39 40 41 42 43 46 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Tabelle 9: Tabelle 10: Tabelle 11: Tabelle 12: Tabelle 13: Tabelle 14: Tabelle 15: Tabelle 16: Strukturierte Beschreibung Auditanfrage Strukturierte Beschreibung Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage Strukturierte Beschreibung Freigabe der Produktionsanlage Strukturierte Beschreibung automatische Erfassung der Produktionsdaten Strukturierte Beschreibung manuelle Erfassung der Produktionsdaten Strukturierte Beschreibung Mutationen der Anlagedaten Strukturierte Beschreibung Ausserbetriebnahme der Anlage Strukturierte Beschreibung Anmeldung Strukturierte Beschreibung Übertritt von der Warteliste in die KEV Strukturierte Beschreibung Projektfortschrittsmeldung Strukturierte Beschreibung Inbetriebnahmemeldung Strukturierte Beschreibung Lieferantenwechsel Strukturierte Beschreibung Erweiterung einer bestehenden Anlage Strukturierte Beschreibung Rückzug KEV-Anmeldung Strukturierte Beschreibung natürlicher Auslauf der Vergütung Strukturierte Beschreibung KEV-Empfängerwechsel © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 6/50 19 20 21 22 23 27 28 30 32 34 36 38 39 40 41 42 Vorwort Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) vom 23. März 2007 und die Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 (Stand 1. Oktober 2011) haben den Schweizer Strommarkt für Endkunden mit einem Jahresverbrauch ab 100 Megawattstunden (MWh) pro Verbrauchsstelle geöffnet. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen durch Bundesbeschluss auch Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstelle vom diskriminierungsfreien Netzzugang Gebrauch machen können. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art.3 Abs. 2. StromVG) wurde im Rahmen des Projekts Merkur Access II ein umfassendes Regelwerk für die Elektrizitätsversorgung im offenen Strommarkt durch Fachleute der Branche ausgearbeitet. Mit diesem Regelwerk steht der Elektrizitätswirtschaft eine branchenweit anerkannte Empfehlung zur Nutzung der Stromnetze und der Organisation des Energiegeschäftes zur Verfügung. StromVG und StromVV verlangen die Erarbeitung von Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten durch die Netzbetreiber. Diese Aufgabe wird im Rahmen der Branchendokumente erfüllt. Die entsprechenden Kapitel in den verschiedenen Dokumenten sind im Kapitel 7 des Marktmodells Elektrische Energie (MMEE) aufgeführt. Das Netznutzungsmodell für die Verteilnetze (NNMV – CH), das Netznutzungsmodell für das Übertragungsnetz (NNMÜ – CH), der Transmission Code (TC – CH), das Balancing Concept (BC – CH), der Metering Code (MC – CH) und der Distribution Code (DC – CH) sind Schlüsseldokumente unter den Branchendokumenten. Abgestimmt auf diese zentralen Dokumente werden die Umsetzungsdokumente sowie die nötigen „Werkzeuge“ durch die Branche erarbeitet. Der vorliegende Band Handbuch HKN/KEV/EIV/MKF-Prozesse (HBHKN/KEV/EIV/MKF – CH) ist eines dieser Werkzeuge. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 7/50 1. Einleitung (1) Um den Zubau von erneuerbaren Energie zu erhöhen, gibt es Finanzierungs- und Vergütungsprogramme auf Bundesebene. Diese Programme sind: ‒ ‒ ‒ Mehrkostenfinanzierung (MKF) Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Einmalvergütung (EIV) (2) Dabei spielt auch der Nachweis der produzierten Energie über den Herkunftsnachweis (HKN) eine wichtige Rolle. Nur mit einer vollständigen Erfassung der produzierten Energie kann die Transparenz auf Verbraucherseite erreicht werden. 1.1. Zweck des Dokumentes (1) Im vorliegenden Dokument sind alle wichtigen Prozesse und Informationen rund um die Themen HKN, KEV, EIV und MKF zusammengefasst. Es soll daher als Nachschlagewerk für Fragen rund um diese Themen dienen. 1.2. Quellen/Arbeitsweise (1) Die Arbeitsgruppe hat sich in ihrer interdisziplinären Zusammenstellung der Mitglieder zum Ziel gemacht, ein Dokument für alle möglichen Zielgruppen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe hat alle relevanten, verfügbaren Quellen gesammelt und entsprechend zusammengefasst und gegliedert. 1.3. Dokumentaufbau (1) Das resultierende Dokument wurde so strukturiert, dass es beim Bau einer Produktionsanlage beginnt und anschliessend die Themen HKN, KEV, EIV und MKF beschreibt. 1 (2) Die folgenden Graphiken zeigen die wichtigsten Prozessschritte in der Übersicht mit den entsprechenden Verweisen zu den Kapiteln dieses Dokuments: Abbildung 1: Kap. 4.1.1 Anmeldung Abbildung 2: 1 Prozessübersicht Projektierung und Bau einer Produktionsanlage Kap. 4.1.2 Übertritt von der Warteliste in die KEV Kap. 4.1.3 Projektfortschrittsmeldung Kap 4.1.4 Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Kap 4.1.5 Lieferantenwechsel Betrieb Kap. 4.1.7 Rückzug KEV-Anmeldung/Austritt aus der KEV Kap. 4.1.8 Natürlicher Auslauf der Vergütung Prozessübersicht Kostendeckende Einspeisevergütung Grau gefärbte Prozessschritte werden in diesem Dokument nicht weiter beschrieben © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 8/50 Abbildung 3: Prozessübersicht Herkunftsnachweise © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 9/50 2. Projektierung und Bau einer Produktionsanlage (1) Bevor Energie produziert werden kann, müssen die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, was im Wesentlichen die Planung und Realisierung der Produktionsanlage umfasst. Als Produktionsanlage wird in diesem Zusammenhang die Gesamtheit aller baulichen und organisatorischen Massnahmen bezeichnet, die für die jeweilige Produktionsanlage notwendig ist. Dies umfasst sämtliche Tief- und Hochbauten (inklusive mechanische Komponenten wie Motoren, Turbinen etc.) sowie die notwendigen elektrotechnischen Komponenten. (2) Dieses Kapitel stellt einen vereinfachten Leitfaden für die Realisierung einer Produktionsanlage dar. Sie ersetzt nicht eine detaillierte Ausführungsplanung gemäss den branchenüblichen Empfehlungen und basiert im Ablauf auf der Phasengliederung, wie sie in der SIA Ordnung LM112 [1], Leistungsmodell festgehalten ist (siehe Ablaufschema mit Teilleistungen (TL) unten). Sie umfasst zur Hauptsache die Informationen zu einer Produktionsanlage, die von den betroffenen Akteuren (Produzent, VNB, Bewilligungsbehörden sowie der nationalen Netzgesellschaft) benötigt werden. Der Prozessablauf im Bereich der Anmeldung von Produktionsanlagen gegenüber dem VNB ist in den Werkvorschriften [2] (A.10) beschrieben. Bemerkung: In den Werksvorschriften werden die Produktionsanlagen mit Energieerzeugungsanlagen (EEA) bezeichnet. (3) Dieser Leitfaden geht nur am Rande und nicht abschliessend auf allenfalls notwendige Bewilligungsverfahren (Raumplanungsverfahren, Baubewilligung, UVP, etc.) ein. Gar nicht betrachtet werden die finanziellen Aspekte bei der Realisierung und dem Betrieb einer Produktionsanlage. Dies kann aber einen grossen Einfluss auf den Ablauf und die Realisierungsdauer haben. Abbildung 4: Realisierung einer Produktionsanlage nach Phasengliederung gemäss SIA-Ordnung LM112 [1] (4) In den folgenden Kapiteln werden für die Phasen 3, und Phase 5 und 6 die einzelnen Schritte beschrieben. 2.1. Arbeiten in der Phase 3, Projektierung Abbildung 5: Übersicht der Phase 3 (1) Die Teilleistung 33 (TL 33) ist zwar im SIA mit Bewilligungsverfahren bezeichnet, sie ist aber schwergewichtig auf das Baubewilligungsverfahren zugeschnitten. Je nach Art der Produktionsanlage variiert der Zeitpunkt der für die elektrische Seite notwendigen Bewilligungen (z.B. TAG, Planvorlage, KEV-Anmeldung). Für eine einfache Darstellung sind diese Schritte in der TL 33 zusammengefasst. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 10/50 2.1.1. Arbeiten in der Teilleistung 33, Bewilligungsverfahren (1) Die Bewilligungsverfahren können im Wesentlichen in zwei Bereiche unterteilt werden. Einerseits in Verfahren, die ihren Ursprung in der Bundesgesetzgebung haben und alles Elektrische betreffen, und andererseits die kantonalen, respektive kommunalen Verfahren. Letztere umfassen neben der Baubewilligung für sämtliche Hoch- und Tiefbauten allfällige Programme zur Förderung (analog dem Gebäudeförderungsprogramm), respektive zur Überbrückung von Vergütungen (KEV-Ersatz). Verfahren mit kommunalen und/oder kantonalen Behörden: (2) Für die meisten Produktionsanlagen ist eine Baubewilligung erforderlich. Dies umfasst je nach Technologie der Produktionsanlage auch zusätzliche Verfahren (zum Beispiel eine erfolgreich abgeschlossene Umweltverträglichkeitsprüfung und Abstimmung mit sämtlichen kantonalen sowie kommunalen Gesetzen und Verordnungen wie beispielsweise Raumplanungs- und Zonenverordnungen). Hinweise: (3) Je nach kantonalem Baurecht kann das Baubewilligungsverfahren für Photovoltaikanlagen entfallen. Dies schliesst nicht aus, dass vorgängig der bewilligenden Behörde gewisse Meldungen zwingend gemacht werden müssen (gemäss RPV Art. 32a und 32b). (4) Für Anlagen auf oder in der Nähe von Bahninfrastrukturbauten gelten andere Bewilligungsverfahren. Verfahren mit dem VNB: 2 (5) Für jede Produktionsanlage muss mittels dem Technischen Anschlussgesuch (TAG) vom Verteilnetzbetreiber (VNB) eine Anschlussbewilligung eingeholt werden. Dieser Anschluss muss den Vorschriften der koordinierten Werkvorschriften (WV) genügen und unterliegt den Anschlussbedingungen des VNB (AGB des jeweiligen VNB). Das detaillierte Ablaufschema des Meldeflusses ist im Anhang der WV zu finden. (6) Die WV der VNB beziehen sich auf die Technischen Anschlussbedingungen der VNB für den Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz (TAB). Die WV sind vom VSE – ausser in der Westschweiz – harmonisiert, mit regionalen Präzisierungen. (7) Diese TAB können bei entsprechenden VNB bezogen werden. Verfahren mit dem ESTI (8) Für jede Produktionsanlage mit einer Leistung grösser 30 kVA muss ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zu diesem Zweck muss dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eine Planvorlage [3] eingereicht werden (Das Formular ist auf der Webseite des ESTI erhältlich). (9) Da eine Änderung von Komponenten oder elektrischen Eigenschaften einer Produktionsanlage eine Anpassung der Planvorlage bedingt, ist es sinnvoll, diese erst nach Abschluss der Ausschreibung resp. der Auftragserteilung einzureichen. Dann liegen die detaillierten Produkte sowie die elektrischen Eigenschaften der Produktionsanlage vor. Verfahren mit nationaler Netzgesellschaft (10) Anmeldung KEV/Einmalvergütung an nationale Netzgesellschaft gemäss Kap. 4.1.1. 2 Bemerkung: Das Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen 1.18 ist dem Anschlussgesuch beizulegen © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 11/50 Weitere Verfahren (11) In aller Regel müssen Gesuche für finanzielle Förderbeiträge von Kantonen, von Gemeinden oder von VNB vor Baubeginn gestellt und zugesichert werden, da ansonsten solche Beiträge verfallen. Dies bedingt entsprechende Abklärungen mit kommunalen und/oder kantonalen Behörden sowie dem VNB. Oft sind solche Förderbeiträge an eigene Bedingungen geknüpft, wie zum Beispiel dem Ausschluss einer KEV-Anmeldung. Weitere Informationen finden sich in Kapitel 4.6. Generelle Bemerkungen (12) Nach Erhalt sämtlicher Genehmigungen und Ablauf sämtlicher Einsprachefristen kann mit dem Bau der Produktionsanlage begonnen werden. (13) Bei Anfallen sämtlicher Bewilligungen muss mit einer Verfahrensdauer von vier Monaten für PVAnlagen bis zu mehreren Jahren bei Grossanlagen (Wasserkraft/Windkraft/Geothermie) gerechnet werden. 2.2. Arbeiten in der Phase 5, Realisierung Abbildung 6: Übersicht der Phase 5 (1) Nach Abschluss der Ausschreibung (Phase 4) sind die ausführenden Unternehmen sowie die einzusetzenden Produkte bekannt. Nun müssen die restlichen Bewilligungen und Meldungen erfolgen. (2) Die Ausführung der Produktionsanlage muss unter Einhaltung der in der Baubewilligung, der Plangenehmigungsverfügung des ESTI, der Förderprogramme, den vom VNB aufgeführten Bedingungen respektive Vorgaben (Netzverstärkungen, Netzrückwirkungen/Oberwellen, NISV etc.) erfolgen. (3) Am Ende der Ausführung sind die vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen, um die entsprechenden Stellen über den Abschluss des Projekts zu informieren. 2.2.1. Arbeiten in der TL 52, Ausführung (1) Bei der Ausführung sind neben den anerkannten Regeln der Technik, die Vorgaben des Herstellers zwingend einzuhalten. Verfahren mit kommunalen und/oder kantonalen Behörden (2) Bei Vorliegen der Baubewilligung kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn muss der kommunalen und/oder kantonalen Baubehörde gemeldet werden. Verfahren mit dem VNB (3) Der ausführende Elektroinstallateur reicht dem VNB die Installationsanzeige (IA) ein. Er muss gemäss Art. 7 NIV [4][4], respektive Art. 14 NIV über eine entsprechende Bewilligung des ESTI zur Ausführung von elektrischen Installationen verfügen. Bestellung Netzanschlussvertrag VNB gemäss Vorgaben VNB Hinweise: (4) Die notwendigen Meldeformulare, IA FA, etc. sind nach WV beim VNB zu beziehen. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 12/50 (5) Falls Netzanschlussverstärkungen notwendig sind, muss die Bestellung gemäss Angebot des VNB ebenfalls ausgelöst werden. (6) Weitere Hinweise bezüglich PV-Anlagen sind dem Infoblatt 2078 von Electrosuisse [5] zu entnehmen. Verfahren mit dem ESTI (7) Muss aus zwingenden Gründen von genehmigten Plänen abgewichen werden, so ist dem ESTI die Änderung zur erneuten Genehmigung einzureichen. Das Inspektorat entscheidet aufgrund der Änderungen über die Wahl des Verfahrens. Verfahren mit nationaler Netzgesellschaft (8) Im Falle einer Anmeldung zur KEV oder Einmalvergütung muss der nationalen Netzgesellschaft bei Baubeginn die Projektfortschrittsmeldung (bestehend aus Baubewilligung, sofern nötig, und gültigem TAG) eingereicht werden. 2.2.2. Arbeiten in der TL 53, Inbetriebnahme / Beglaubigung / Abschluss (1) Nachdem eine Produktionsanlage fertig gebaut ist, müssen einerseits die verschiedenen Systeme in Betrieb genommen, andererseits der Nachweis der Funktionstüchtigkeit der ganzen Anlage erbracht werden. Ist dies der Fall, so können die Abnahmen (für die Übergabe der Anlage an den Besitzer) sowie die notwendigen Schlussmeldungen an die verschiedenen Stellen (Behörden, VNB, ESTI und nationale Netzgesellschaft) vorgenommen werden. (2) Eine wichtige Grundlage dazu bildet die Revision der erstellten Pläne und Schemata. Diese werden bei den verschiedenen Stellen wieder benötigt. Verfahren mit kommunalen und/oder kantonalen Behörden (3) Sofern eine Baubewilligung notwendig war, ist mindestens eine Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde notwendig. Je nach Verfahren und Art der Produktionsanlage kann zusätzlich eine Bauabnahme hinzukommen. Sie schliessen das Baubewilligungsverfahren ab. Verfahren mit dem VNB (4) Damit die Produktionsanlage ins Netz einspeisen kann, muss die Messung rechtzeitig bestellt werden. Mit der Fertigstellungsanzeige (FA) des Elektroinstallateurs wird die Montage der Messeinrichtung ausgelöst, so dass die Anlage betriebsbereit ist. (5) Zusätzlich zur FA muss der Installateur für den Anlagenbesitzer den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit dem Mess- und Prüfprotokoll (M+P AC) erstellen. Beträgt die Kontrollperiode der Produktionsanlage weniger als 20 Jahre, so muss der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan veranlassen. (6) Bei Inbetriebnahmen von PV Anlagen ist zusätzlich zu beachten: ‒ ‒ ‒ Es wird ein separates Mess- und Prüfprotokoll (M+P Photovoltaik) benötigt. Für Anlagen aller Grössenklassen muss zusätzlich zwingend eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan (Bewilligung gemäss Art. 27 NIV, Fristen gemäss Anhang [4]) durchgeführt werden. Normen (EN 62446-1:2009 und Info 2086 von Electrosuisse) © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 13/50 Verfahren mit dem ESTI (7) Dem ESTI muss die Fertigstellungsmeldung eingereicht werden. Dazu gelegt werden muss eine Konformitätserklärung des Installateurs, worin er bestätigt, die Anlage nach den geltenden Regeln der Technik erstellt zu haben. Bei PV-Anlagen ist diese Konformitätserklärung oft auf den Inbetriebnahme-Protokollen der Unternehmer festgehalten. (8) Danach hat das Inspektorat (ESTI) maximal zwölf Monate Zeit, um die Schlussinspektion der Anlage durchzuführen. Allfällig auftretende Mängel muss der Installateur (für den Eigentümer) beheben. Diese Arbeiten schliessen das Plangenehmigungsverfahren ab. Verfahren mit der nationalen Netzgesellschaft (9) Im Falle einer Registrierung der Anlage im HKN-System, einer Einmalvergütung oder einer KEVAnmeldung muss die Anlage beglaubigt werden. Die Details zur Erfassungspflicht sind im Kapitel 3.3 Erfassungspflicht beschrieben. (10) Mit der Auditanfrage (siehe folgendes Kapitel) wird der Beglaubigungsprozess gemäss den Richtlinien der nationalen Netzgesellschaft ausgelöst. Die Beglaubigung stellt sicher, dass die gemachten Angaben bezüglich Standort, Eigentümer sowie Art der Anlage (Bauart, Leistung, Erzeugungstechnologie, Messanordnung etc.) korrekt sind und die Produktionsanlage physisch real existiert. Abschluss (11) Nach dem Abschluss aller Verfahren wird die Produktionsanlage dem Eigentümer für den Betrieb übergeben (Übergang von Nutzen und Gefahr). 2.3. Arbeiten in der Phase 6, Betrieb (1) Während der Betriebsphase ist der Eigentümer werkeigentümerhaftungsrechtlich für alle Belange der Produktionsanlage verantwortlich. Er kann sich zwar die Unterstützung von Spezialisten sichern, seine Verantwortung bleibt dadurch aber unangetastet. 2.3.1. Arbeiten in der TL 61, Betrieb (1) Während des Betriebs sind vor allem in zwei Bereichen periodische Aktivitäten notwendig: (2) Kurz vor Ablauf der Kontrollperiode (sechs Monate vorher) erhält der Eigentümer vom VNB die Aufforderung, seine elektrischen Installationen entsprechend den Normen zu überprüfen (NIV) welche mit dem SiNa bestätigt wird. (3) Notwendige Reaudits müssen gemäss den Richtlinien der nationalen Netzgesellschaft durchgeführt werden. 2.4. Abbau der Produktionsanlage (1) Wenn die Produktionsanlage die technische Lebensdauer erreicht hat, kann sie entweder erneuert oder abgebrochen werden. Damit beginnt ein neuer Zyklus, der wieder bei der Phase 1 oder 2 beginnt. (2) Ein Abbau der Produktionsanlage muss bei allen zuvor beteiligten Stellen schriftlich gemeldet werden. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 14/50 2.5. Muster eines zeitlichen Ablaufs 3 Abbildung 7: Muster eines zeitlichen Ablaufs der Phasen 3, 4 und 5 nach SIA 3 Die Farben im Diagramm sind analog zu den Prozessübersichten in Kap. 1.3 © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 15/50 3. Herkunftsnachweis als Basis 3.1. Was ist ein Herkunftsnachweis (HKN) (1) Die ausgestellten Nachweise garantieren die Herkunft der erzeugten Energie. Sie zeigen also auf, aus welchem Kraftwerk (Standort und Typ) und aus welcher Energiequelle die Energie stammt. Seit dem 1. Januar 2013 muss gemäss EnV der Nachweis über die Herkunft und die Qualität der Energie für die gesamte schweizerische Produktion aus Kraftwerken mit einer Netzanschlussleistung von über 30kVA erbracht werden. Alle vorhandenen Nachweise müssen für die Kennzeichnung von Elektrizität verwendet werden. Dies bedeutet, dass der gelieferte Strommix auf der Rechnung beim Endverbraucher angegeben und zukünftig auf der Basis von Herkunftsnachweisen garantiert wird. Damit wird nicht nur auf Produktionsseite, sondern auch auf der Seite des Verbrauchers eine hohe Transparenz erreicht. (2) Grundsätzlich werden die regelmässig gemeldeten Energiemengen des HKN für die Erfassung der Vergütung von KEV/MKF verwendet. Abbildung 8: Beispiel der ersten Seite eines eingelösten und somit gelöschten/entwerteten Herkunftsnachweises (HKN) (3) Herkunftsnachweise geben Auskunft über: ‒ ‒ Die produzierte Elektrizitätsmenge in kWh Die Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt werden © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 16/50 ‒ ‒ ‒ ‒ Den Zeitraum und den Ort der Produktion Die Identifikationsdaten der Produktionsanlage Die technischen Daten der Produktionsanlage (Leistung, Art etc.) Zusätzlich allfällige Label («Independent Criteria Schemes») wie beispielsweise «naturemade star», «TÜV SÜD Erzeugung EE» (4) Auf dem HKN finden Sie die Herkunftsnachweis-Nummer sowie den Verifizierungscode (rote Markierung) zur Verifizierung elektronischer HKN unter «Verifizierung von Herkunftsnachweisen» im HKNSystem. 3.2. Lebenszyklus von Herkunftsnachweisen Abbildung 9: Lebenszyklus von Herkunftsnachweisen (1) Die Abbildung stellt unten den physischen und oben den virtuellen Weg des Stroms in Form von Zertifikaten, den Herkunftsnachweisen, dar. Erst der HKN sowie das HKN-System ermöglichen den virtuellen Weg. (2) Für jede Kilowattstunde Energie, die erzeugt wird, wird ein HKN ausgestellt. Der HKN ist aber vom physischen Strom entkoppelt und wird losgelöst als eigenständiges Zertifikat gehandelt. Der HKN dient somit als rein buchhalterische Grösse, die aufzeigt, wie sich der Strommix der Schweiz zusammensetzt. (3) Über das HKN-System gelangt der HKN vom Erzeuger über den Händler zum Lieferanten. Die HKN, welche vom Lieferanten erworben wurden, werden zur Kennzeichnung der elektrischen Energie gegenüber dem Endkunden verwendet. Um das zu tun, muss der Lieferant den HKN entwerten. Das heisst, dass er sie aus dem HKN-System löscht. Gelöschte HKN stehen im HKN-System nicht mehr zur Verfügung. So wird eine Doppelzählung ausgeschlossen. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 17/50 3.3. Erfassungspflicht (1) Die Pflicht zur Erfassung von Herkunftsnachweisen besteht prinzipiell für alle Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung > 30kVA. Kleinere Anlagen können sich freiwillig unterstellen. (2) Produktionsanlagen, welche über die KEV vergütet werden, müssen unabhängig von der Anschlussleistung erfasst werden. (3) Produktionsanlagen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, sind von der Erfassungspflicht befreit (z. B. Notstromaggregat). 3.4. Prozesse rund um die Herkunftsnachweise (1) Der gesamte Lebenszyklus einer Produktionsanlage aus Sicht der Herkunftsnachweise besteht aus einer Initialisierung, dem Betrieb und zu gegebener Zeit der Ausserbetriebnahme der Produktionsanlage: Abbildung 10: Prozessschritte rund um die Herkunftsnachweise (2) Der Betrieb der Anlage ist ein sich wiederholender Prozess, in welchem periodisch (z.B. monatlich bei Anlagen mit einer Anschlussleistung > 30 kVA zwingend) die Energiedaten zur Ausstellung der HKN bis zu deren Entwertung abgearbeitet wird. Zudem sind Reaudits sowie Änderungen der Anlage oder der Marktteilnehmer im Lebenszyklus der Anlage möglich. (3) In jedem dieser Schritte sind verschiedene Marktakteure tätig, welche die Verantwortung zur Initiierung, Durchführung sowie für die Qualität und die termingerechten Abwicklung der Subprozesse tragen. In den folgenden Kapiteln werden alle diese Parameter pro Prozessschritt beschrieben. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 18/50 3.4.1. Auditanfrage Abbildung 11: Sequenzdiagramm Auditanfrage Anwendungsfall Ersterfassung im HKN-System aufgrund: Eine neue Anlage soll für die HKN Erfassung auditiert werden. Eine bestehende Anlage muss aufgrund Aufnahme in die KEV zur HKNErfassung auditiert werden. Kurzbeschreibung Der Produzent verantwortet ein Audit der Produktionsanlage und stellt dem Auditor alle relevanten Informationen zur Verfügung. Auslöser Produzent Vorbedingung Die Anlage ist zum Zeitpunkt des Audits betriebsbereit (bei komplexeren Anlagen bereits in Vorfeld). Nachbedingung Das Audit kann durchgeführt werden und die Anlage kann im HKN-System erfasst werden. Auslösungsgrund Der Anlagebetreiber muss/möchte seine Anlage zur Erfassung von HKN beglaubigen lassen. Fristen Geschäftsübliche Fristen sind zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Benachrichtigung des Auditors wird empfohlen. Nachrichtentyp Brief, Fax, E-Mail Tabelle 1: Strukturierte Beschreibung Auditanfrage (1) Der Auditor muss für den entsprechenden Kraftwerkstyp akkreditiert sein. Die Liste der akkreditierten Auditoren kann auf der Webseite der nationalen Netzgesellschaft bezogen werden. (2) Die Informationen, welche dem Auditor beim Audit der Anlage zur Verfügung gestellt werden müssen, sind je nach Kraftwerkstyp unterschiedlich. Die entsprechenden Checklisten können bei der ationalen 4 Netzgesellschaft bezogen werden : ‒ ‒ ‒ 4 Photovoltaik Wasser Biomasse-Biogas Für die verbleibenden Technologien wie z.B. Geothermie oder Windkraft gibt es aufgrund des geringen Volumens keine Checklisten. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 19/50 3.4.2. Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage (1) Das Audit wird von einem akkreditierten Auditor vorgenommen und untersteht dessen Verantwortung. Hat die Anlage eine Anschlussleistung <= 30 kVA, so kann das Audit auch vom VNB, sofern dieser rechtlich vom Produzenten entflochten ist, als Zusatzdienstleistung angeboten werden. Abbildung 12: Sequenzdiagramm Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage Anwendungsfall Eine Anlage soll für die HKN Erfassung auditiert werden. Kurzbeschreibung Der Auditor beglaubigt durch eine Begehung vor Ort die Anlage und sendet das rechtsgültig unterschriebene Originaldokument an die HKN-Ausstellerin. Beim auszutauschenden Dokument handelt es sich immer um das Beglaubigungsdokument. Details sind dem Beglaubigungsleitfaden des BFE zu entnehmen. Vorbedingung Es stehen alle benötigten Dokumente der Anlagen (gem. Absatz (4)) zum Zeitpunkt des Audits bereit. Der Auditor besorgt die nötigen Informationen vorgängig beim VNB (Absatz (3)). Der Auditor sendet hierfür das Beglaubigungsdokument, ergänzt mit den vollständigen Anlagenstammdaten, an den VNB. Dieser retourniert das Dokument mit den ergänzten Angaben zu den Kapiteln 6 und 7 des Beglaubigungsdokuments. Nachbedingung Die HKN-Ausstellerin kann die Anlage im HKN-System erfassen. Das Produzentenkonto wird eröffnet, falls noch keines besteht. Der VNB hat eine Kopie der Beglaubigung, Prozessauslöser Auftrag zum Audit durch Produzent. Der Produzent behält die Verantwortung für die Zustellung an die HKN-Ausstellerin. Fristen Das Audit hat innerhalb von 30 Tagen nach Auftragserteilung zu erfolgen. Die beglaubigten Dokumente sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Audit zu versenden. Spätestens einen Monat nach physischer Inbetriebnahme muss die Beglaubigung bei der HKN-Ausstellerin eingetroffen sein. Nachrichtentyp 1. E-Mail, Fax, Brief; Beglaubigungsdokument 2. E-Mail, Fax, Brief; Beglaubigungsdokument 3. Brief; Unterschriebenes Original des Beglaubigungsdokuments Tabelle 2: Strukturierte Beschreibung Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 20/50 (2) Eine Beglaubigung durch den VNB reicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA und für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (Bestandesschutz MKF-Anlagen), sofern die Betreiberin vom Produzenten rechtlich entflochten ist. (3) Die vom VNB zu fordernden Informationen sind Messpunktbezeichnungen und Angaben zum zuständigen Netzbetreiber gemäss Beglaubigungsdokument. Dem VNB sind dazu die zwingend notwendigen Informationen, insbesondere die Zählernummer der Einspeisemesseinrichtung, mitzuteilen. (4) Das Audit hat mit dem von der nationalen Netzgesellschaft vorgeschriebenen Dokument und Beilagen für die jeweiligen Technologien zu erfolgen: ‒ ‒ ‒ ‒ ‒ 3.4.3. Fossile Energieträger Biomasse Photovoltaik Wasserkraft Windkraft Freigabe der Produktionsanlage Abbildung 13: Strukturierte Beschreibung Freigabe der Produktionsanlage Anwendungsfall Eine Anlage wird von der HKN-Ausstellerin zur Erfassung von HKN freigegeben. Kurzbeschreibung Die beglaubigten Anlagendaten werden von der HKN-Ausstellerin im HKN-System erfasst und freigegeben. Der Produzent und der VNB werden aus dem HKN-System darüber informiert. Vorbedingung Der HKN-Ausstellerin liegt das unterschriebene Original des Beglaubigungsdokuments (inkl. Messpunktbezeichnung und Angaben zum VNB) vor und die Prüfung der Daten verlief erfolgreich. Nachbedingung Die Produktionsdaten können erfasst werden. Auslöser Die Anlage wurde beglaubigt und das originale Beglaubigungsdokument liegt vor. Fristen 10 Arbeitstage Nachrichtentyp E-Mail Tabelle 3: Strukturierte Beschreibung Freigabe der Produktionsanlage (1) Erst wenn die Anlage freigeschaltet ist, werden die Produktionsdaten von der HKN-Ausstellerin akzeptiert. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 21/50 3.4.4. Erfassen der Produktionsdaten (1) Die Produktionsdaten einer Anlage können zum einen direkt durch den VNB oder den Auditor auf dem HKN-Portal erfasst werden oder durch den VNB gemäss SDAT-CH automatisiert an die HKNAusstellerin gesendet werden. Dient die Messstelle auch der Bilanzierung oder der Abrechnung, erfasst die Produktionsdaten ausschliesslich der VNB. (2) Aus wirtschaftlichen Gründen wird empfohlen, wo immer möglich eine Automatisierung der Prozesse zu erreichen und die Daten gemäss SDAT-CH zu senden. (3) Sofern die Anlage korrekt erfasst, freigegeben und die Energiedaten korrekt geliefert wurden, werden die Herkunftsnachweise automatisch ausgestellt und auf dem Produzentenkonto verfügbar gemacht. (4) Die korrekte Einrichtung der Messung ist dem Kapitel 7 Messung zu entnehmen. 3.4.4.1. Automatische Erfassung der Produktionsdaten Abbildung 14: Sequenzdiagramm automatische Erfassung der Produktionsdaten Anwendungsfall Eine Anlage produziert Energie, für welche der Anlagenbetreiber HKN ausstellen muss/will. Kurzbeschreibung Die nach Kapitel 7 gemessenen Produktionsdaten werden an die HKN-Ausstellerin geliefert. Vorbedingung Die Anlage wurde für die Erfassung von Herkunftsnachweisen freigegeben. Es wurde eine automatische Datenerfassung bei der Anmeldung gewählt. Der VNB hat einen Auftrag zur Weiterleitung ans HKN-System vom Produzenten erhalten und hält die plausibilisierten Produktionsdaten (gemäss SDAT-CH) zur Verfügung. Nachbedingung Es können HKN ausgestellt werden. Auslöser Periodische Produktionsdatenlieferung gemäss Fristen Fristen Lastgangmessung: plausibilisiert bis am 5. Arbeitstag jedes Monats für den Vormonat. Nicht Lastgangmessung: vierteljährlich bis Ende Folgemonat des neuen Quartals Nachrichtentyp E66 gem. SDAT-CH Kap. 4.9 Tabelle 4: Strukturierte Beschreibung automatische Erfassung der Produktionsdaten (1) Produktionsdaten, welche für nicht freigegebene Anlagen an die HKN-Ausstellerin gesendet werden, werden nicht akzeptiert. (2) Ist die Anlage mit einer Lastgangmessung ausgestattet, so sollen Lastgänge an die HKN-Ausstellerin gesendet werden. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 22/50 (3) Für lastganggemessene Anlagen müssen immer vollständige Kalendermonate gesendet werden. Ist eine Anlage beispielsweise erst ab dem 17. eines Monats in Betrieb, so müssen für die vorgängigen Tage des Monats die Energiewerte mit dem Wert Null und dem Status „Wahrer Wert“ oder „Ersatzwert“ gefüllt werden. (4) Für nicht lastganggemessene Anlagen können alternativ zur Eingabe im HKN-Portal die Energiemengen der Produktionsdaten gemäss SDAT-CH gesendet werden. Diese Energiemengen müssen immer für vollständige Kalenderquartale (z.B. 01.01.2013 00:00 bis 01.04.2013 00:00) geliefert werden. (5) Nur ganze Kalendermonate resp. Kalenderjahre, die durchgängig mit wahren Werten bei der HKNAusstellerin eintreffen, können zur Ausstellung von HKN verwendet werden. (6) Bei der automatischen Datenlieferung gibt es eine Verzögerung bis zu 24 Stunden, bis die HKN im HKN-System sichtbar werden. 3.4.4.2. Manuelle Erfassung der Produktionsdaten Abbildung 15: Sequenzdiagramm manuelle Erfassung der Produktionsdaten Anwendungsfall Eine Anlage produziert Energie, für welche der Anlagenbetreiber HKN ausstellen muss/will. Kurzbeschreibung Die nach Kapitel Messung gemessenen Energiedaten werden an die HKNAusstellerin geliefert. Vorbedingung Die Anlage wurde für die Erfassung von Herkunftsnachweisen freigegeben. Die Methode zur Erfassung wurde bei der Beglaubigung auf “manuell” gesetzt. Der Auditor/VNB hält die Energiedaten zur Verfügung. Nachbedingung Es können HKN ausgestellt werden. Auslöser Periodische Produktionsdatenlieferung gemäss Fristen Fristen vierteljährlich bis am Ende des Folgemonates im neuen Quartal jährlich bis Ende des ersten Quartals des neuen Jahres Nachrichtentyp Manuelle Eingabe der Produktionsdaten direkt im HKN-Portal Laden von Produktionsdaten mit CSV oder MSCONS Tabelle 5: Strukturierte Beschreibung manuelle Erfassung der Produktionsdaten (1) Diese Methode ist prinzipiell für alle Anlagen, egal ob Lastgang gemessen oder nicht, zulässig. (2) Jährlich abgelesene Anlagen können nur mit dieser Variante erfasst werden. (3) Spezifikationen der verschiedenen Formate sind auf www.swissgrid.ch verfügbar © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 23/50 3.4.4.3. Weitere Datenlieferungen (1) Im Rahmen des standardisierten Datenaustauschs im Strommarkt Schweiz müssen neben der Meldung der Produktionsdaten an die HKN-Ausstellerin allenfalls noch weitere Daten an Lieferanten und Bilanzgruppen versendet werden.. (2) Die Verantwortung liegt beim Verteilnetzbetreiber (3) Ist eine Anlage nicht lastganggemessen, so ist die produzierte Energie Teil des virtuellen Kundenpools, welcher vom Grundversorger mit Energie beliefert wird. (4) Ist die Anlage lastganggemessen, so muss der tägliche Lastgang an den zuständigen Lieferanten gesendet werden. (5) Ist die lastganggemessene Anlage in der KEV, so wird diese dem Lieferanten und der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien zugewiesen (Siehe Lieferantenwechselprozess). 3.4.5. Ausstellen von Herkunftsnachweisen (1) Nach Erhalt der korrekt gelieferten Produktionsdaten werden die HKN ausgestellt. Für die Ausstellung von HKN können Gebühren anfallen (gemäss Preisgestaltung der HKN-Ausstellerin). 3.4.6. Bewirtschaftung der Herkunftsnachweise (1) Es gibt zwei Möglichkeiten, die HKN zu handeln. Zum einen durch manuelle Weitergabe, zum anderen durch eingerichtete Daueraufträge. Die für den Eigenverbrauch produzierte Energie wird ab 01.01.2015 automatisch vom HKN-Konto gelöscht. (2) Es muss beachtet werden, dass Händlerkonti einer Grundgebühr unterliegen und für Transaktionen (auch über Daueraufträge) eine Gebühr pro MWh anfällt. Die Preise sind auf der Webseite der HKNAusstellerin publiziert. 3.4.6.1. Weitergabe (1) HKN können gehandelt werden. Im HKN-System entspricht dies einer «Weitergabe» von HKN. Dies geschieht online in zwei Stufen: ‒ ‒ Zuerst muss Marktakteur A die HKN «bereitstellen», die er an Marktakteur B verkaufen will. Dann kann Marktakteur B – sein Einverständnis vorausgesetzt – die von Marktakteur A bereitgestellten HKN übernehmen. (2) Somit stehen die HKN Marktakteur A nicht mehr zur Verfügung. Eine Doppelvermarktung wird damit ausgeschlossen. (3) Für den internationalen Handel braucht der Verkäufer die AIB-Nummer des Empfängers der HKN. Die HKN-Exporte werden direkt dem ausländischen Konto gutgeschrieben, der Begünstigte kann die HKN nicht zurückweisen. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 24/50 3.4.6.2. Dauerauftrag (1) Wie beim E-Banking können Daueraufträge für die Weitergabe von Herkunftsnachweisen (HKN) online über das Benutzerkonto angelegt werden. (2) Anlagenbetreiber, die ihre HKN vertraglich für die Zeit auf der KEV-Warteliste oder dauerhaft dem regionalen Verteilnetzbetreiber oder einem Dritten abtreten, benötigen und besitzen in der Regel kein Benutzerkonto. (3) Um in diesem Fall die HKN direkt vom Anlagenbetreiberkonto auf das Händler-Benutzerkonto des regionalen Versorgungsunternehmens oder eines Dritten zu transferieren, müssen folgende Punkte beachtet werden: ‒ ‒ KEV-Anlagen in der Warteliste: Zusätzlich zur schriftlichen Beglaubigung der Anlage wird ein HKN-Dauerauftrag (FO 08 41 22) benötigt. Anlagen, welche direkt als HKN-Anlage angemeldet werden: Mit der Anmeldung der HKNAnlage muss der Anlagenbetreiber gleichzeitig einen HKN-Dauerauftrag erfassen. Für die Anmeldung der HKN-Anlage ist der Verteilnetzbetreiber resp. der Auditor zuständig. 3.4.6.3. Abgeltung (1) Die Abgeltung ist zwischen dem Anlagebetreiber und dem Empfänger der HKN (z.B. Versorgungsunternehmen) bilateral zu regeln. Die finanzielle Abgeltung geschieht nicht im HKN-System. Wird die Anlage in die KEV aufgenommen, so wird der HKN im Rahmen des Förderprogrammes verwendet und abgegolten. 3.4.7. Entwerten/Verfall (1) Herkunftsnachweise werden entweder im Rahmen ihrer Funktion als Werkzeug zur Kennzeichnung der Herkunft der elektrischen Energie entwertet/gelöscht oder verfallen bei Nichtgebrauch automatisch nach einer bestimmten (Siehe Abbildung 16) Zeit. 3.4.7.1. Entwerten (Löschen) (1) Herkunftsnachweise (HKN) werden primär für die Kennzeichnung der Herkunft der elektrischen Energie gegenüber dem Endkunden eingesetzt. (2) Dafür ist die so genannte Entwertung, umgangssprachlich auch unter dem Begriff “Löschung” bekannt, des HKN im HKN-System notwendig. Das Entwerten kann über das Händler- oder Lieferantenbenutzerkonto in Auftrag gegeben werden. Nach der Löschung der HKN stehen diese dem löschenden Marktakteur im HKN-System nicht mehr zur Verfügung. (3) Ein Herkunftsnachweiszertifikat der gelöschten Menge wird dem Marktakteur je nach Wunsch elektronisch oder physisch zugestellt. Eine Doppelausstellung ist ausgeschlossen. Elektronisch zugestellte HKN können von externen Akteuren über einen Identifizierungscode auf ihre Echtheit überprüft werden. (4) Für das Entwerten eines Herkunftsnachweises fallen Gebühren an. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 25/50 3.4.7.2. Verfall (1) Die Gültigkeit der Herkunftsnachweise (HKN) beschränkt sich auf 12 Monate ab Ende des Ausstellungsintervalls, mindestens aber bis Ende Mai des Folgejahres. Ausstellungsintervall = 1 Monat (2) HKN aus den Produktionsmonaten Januar bis Mai sind mindestens gültig bis Ende Mai im Folgejahr. HKN aus den restlichen Produktionsmonaten sind 12 Monate gültig. Ausstellungsintervall = 3 Monate (3) HKN aus dem ersten Quartal sind gültig bis Ende Mai des Folgejahres. HKN aus dem zweiten, dritten und vierten Quartal sind jeweils 12 Monate gültig. Ausstellungsintervall = 12 Monate (4) HKN sind gültig bis Ende Dezember des Folgejahres. Abbildung 16: 3.4.8. Übersicht der aufgezählten Ausstellungsintervalle Reaudit (1) Die HKN-Ausstellerin überprüft regelmässig mittels Stichproben die erfassten Anlagen. Sie kann zu diesem Zweck Vorortkontrollen durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung verlangen. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 26/50 3.4.9. Mutationen der Anlagedaten Abbildung 17: Sequenzdiagramm Mutationen der Anlagedaten Anwendungsfall Eine Anlage wird umgebaut, wodurch sich relevante Parameter ändern. Kurzbeschreibung Eine Anlage wird umgebaut und muss entsprechend im HKN-System mutiert werden. Dieser Prozess löst ein neues Audit aus, wonach die Anlage durch die HKN Ausstellerin mutiert wird. Dies kann beispielsweide die Messeinrichtung betreffen, welche von einer NettoMessung auf Eigenverbrauch umgebaut wird. Vorbedingung Die Anlage wurde bereits auditiert und für die Erfassung von HKN freigeschaltet. Der Produzent informiert den VNB darüber, dass die Anlage erweitert wird und verfügt über dessen Bewilligung. Nachbedingung Die Anlage wurde im HKN-System auf den aktuellen Datenbestand angehoben. Der Prozess “Audit” kann gestartet werden. Auslöser Anlagenbetreiber Fristen Spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme mit den neuen Anlageparameter Nachrichtentyp Brief, Fax, E-Mail Tabelle 6: Strukturierte Beschreibung Mutationen der Anlagedaten (1) Der Produzent muss der Ausstellerin jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 27/50 3.4.10. Ausserbetriebnahme der Anlage Abbildung 18: Sequenzdiagramm Ausserbetriebnahme der Anlage Anwendungsfall Eine Anlage wird endgültig ausser Betrieb genommen. Kurzbeschreibung Der Produzent informiert die HKN-Ausstellerin sowie den VNB darüber, dass die Anlage endgültig ausser Betrieb genommen wird. Vorbedingung Die Anlage ist als HKN-Anlage in Betrieb. Nachbedingung Alle im HKN-Prozess betroffenen Stellen sind über die Ausserbetriebnahme informiert. Auslöser Produzent Fristen Spätestens 30 Tage vor Ausserbetriebnahme. Nachrichtentyp Brief, Fax, E-Mail Tabelle 7: Strukturierte Beschreibung Ausserbetriebnahme der Anlage (1) Es sind ebenfalls die Richtlinien aus Kap. 2.4 zu beachten. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 28/50 4. Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) (1) Die Einmalvergütung ist im Kapitel 5 beschrieben. (2) Mit Ausnahme der Wasserkraft ist heute der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch der Schweiz noch bescheiden. (3) Am 23. März 2007 hat das Parlament im Zuge der Verabschiedung des Stromversorgungsgesetzes auch das Energiegesetz revidiert. Dieses schreibt vor, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5'400 Gigawattstunden (GWh) zu erhöhen. Der Hauptpfeiler für dieses Ziel ist die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV). Sie wurde am 1. Mai 2008 eingeführt, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien finanziell zu fördern. (4) Mit der KEV wird der Bau von neuen Anlagen gefördert, welche Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen. Swissgrid ist die zentrale Ansprechstelle für die Anmeldungen. 4.1. Prozesse rund um die Kostendeckende Einspeisevergütung (1) Der gesamte Lebenszyklus einer Produktionsanlage aus Sicht der KEV besteht aus Anmeldung, Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung, dem Betrieb und zu gegebener Zeit dem Austritt aus der KEV resp. dem Auslauf der Vergütung: Kap. 4.1.1 Anmeldung Abbildung 19: Kap. 4.1.2 Übertritt von der Warteliste in die KEV Kap. 4.1.3 Projektfortschrittsmeldung Kap 4.1.4 Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Kap 4.1.5 Lieferantenwechsel Betrieb Kap. 4.1.7 Rückzug KEV-Anmeldung/Austritt aus der KEV Kap. 4.1.8 Natürlicher Auslauf der Vergütung Prozessschritte rund um die Kostendeckende Einspeisevergütung (2) Der Betrieb der Anlage ist ein sich wiederholender Prozess welcher analog zum Betrieb im Kapitel Erfassen der Produktionsdaten 3.4.4 abläuft in welchem periodisch (z.B. monatlich bei Anlagen mit einer Anschlussleistung > 30 kVA) die Energiedaten zur Ermittlung der zu vergütenden Produktion an die Marktteilnehmer verschickt werden. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 29/50 4.1.1. Anmeldung Abbildung 20: Sequenzdiagramm Anmeldung Anwendungsfall Ein Produzent möchte für eine geplante Produktionsanlage resp. für deren produzierte Energie eine Vergütung erhalten. Kurzbeschreibung Der Produzent meldet die geplante Produktionsanlage online über die Webseite der nationalen Netzgesellschaft an. Die Anmeldung wird mit einem Formular quittiert, welches zu unterzeichnen und an die nationale Netzgesellschaft zu senden ist. Auslöser Produzent oder dessen Beauftragte Vorbedingung Anlagedaten sind bekannt / Zustimmung des Grundeigentümers, falls vom Antragsteller abweichend / Bevollmächtigung, falls vom KEV-Empfänger abweichend. Die Meldung an den VNB ist erfolgt. Nachbedingung Erhalt des Vergütungsbescheides / Wartelistenbescheides von der nationalen Netzgesellschaft / Ablehnung des Projekts Auslösungsgrund Produzent möchte KEV in Anspruch nehmen. Fristen - Nachrichtentyp Anmeldung über Online-Portal und unterzeichnetem Formular per Post (Einschreiben empfohlen) Tabelle 8: Strukturierte Beschreibung Anmeldung (1) Der Antrag für die Kostendeckende Einspeisevergütung muss online auf der Webseite der nationalen Netzgesellschaft vollständig ausgefüllt werden. (2) Die Daten werden übernommen und als PDF an die vom Antragsteller angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Das unterzeichnete PDF-Formular wird dann per Post an die nationale Netzgesellschaft geschickt. Das Datum des Poststempels gilt als Anmeldedatum Link zur KEV-Anmeldung: www.guarantee-of-origin.ch Mit der Anmeldung wird geprüft, ob eine Anlage grundsätzlich durch die KEV vergütet werden kann. (3) Der Antragssteller bekommt nach der Prüfung eine der folgenden Antworten: ‒ ‒ Positiver Bescheid: Der Antrag zur Aufnahme in die KEV wurde bewilligt. Der Prozess wird nun mit der Fortschrittsmeldung (sofern nötig) oder der Inbetriebnahmemeldung fortgesetzt. Wartelistenbescheid: Der Antrag zur Aufnahme in die KEV wurde bewilligt. Die Anlage kann aber bis auf weiteres nicht vergütet werden. Der Prozess bleibt hier stehen, bis eine Übertrittsmeldung von der nationalen Netzgesellschaft eintrifft (Siehe Punkt 4.1.2). Danach kann der © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 30/50 ‒ Prozess mit der Fortschrittsmeldung (sofern nötig) oder direkt der Inbetriebnahmemeldung fortgesetzt werden. Negativer Bescheid: Der Antrag zur Aufnahme in die KEV wurde nicht bewilligt, da das Projekt die Anforderungen an die Vergütung gemäss den Vorgaben aus der Energieverordnung nicht erfüllt. Der Prozess endet hier. (4) Folgende Dokumente müssen zusätzlich eingereicht werden: ‒ ‒ ‒ ‒ Biomasse: Das Vorprojekt, welches belegt, dass die Mindestanforderungen für eine Vergütung erfüllt sind. Wasserkraft: Aufstellung der Gesamtinvestitionskosten mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten. Insbesondere müssen Investitionskosten für den Wasserbau (inkl. Druckleitungen) separat aufgeführt werden. Geothermie: Angaben zur Projektierung der Wärmenutzung und die Zustimmung der potentiellen Wärmeabnehmer. Nach dem 1. Januar 2006 erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen: Das Projekt, welches aufzeigt, dass die Bedingungen für die Vergütung gemäss Energieverordnung erfüllt sind (EnV Artikel 3a). (5) Zusätzlich mit der Anmeldung für die KEV an die nationale Netzgesellschaft ist dem VNB die Anlage mit dem Technischen Anschlussgesuch zu melden. 4.1.1.1. Änderung der Anmeldung (1) Änderungen zur Online-Anmeldung können schriftlich auf dem Ausdruck des Anmeldeformulars vorgenommen werden. (2) Für einen Wechsel des KEV-Empfängers informiert der eingetragene KEV-Empfänger mit dem Formular “Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV): KEV-Empfängerwechsel” (erhältlich unter www.swissgrid.ch) die nationale Netzgesellschaft. 4.1.1.2. Rückzug der Anmeldung (1) Eine Anmeldung kann jederzeit, auch nach Erhalt eines positiven Bescheides, zurückgezogen werden. Für den Rückzug des Antrags auf Kostendeckende Einspeisevergütung ist das Formular “Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV): Rückzug der Anmeldung”, welches bei der nationalen Netzgesellschaft zu beziehen ist, zu verwenden. 4.1.1.3. Ausschlussgründe (1) Die Verbindlichkeit einer KEV-Zusage ist unter folgenden Voraussetzungen nach EnV Art. 3h lig, wenn: ‒ ‒ ‒ ‒ bis hinfäl- die Fristen für die Meldung von Projektfortschritt oder der Inbetriebnahme nicht eingehalten werden die Erzeugungstechnologie gegenüber der Anmeldung ändert die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nicht eingehalten sind der Standort der Produktionsanlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 31/50 (2) Ebenfalls kann die KEV während der Betriebsphase nach Art. 3i 4.1.2. quinquies EnV vorzeitig erlöschen. Übertritt von der Warteliste in die KEV Abbildung 21: Sequenzdiagramm Übertritt von der Warteliste in die KEV Anwendungsfall Der Produzent kommt von der Warteliste in das Vergütungsprogramm Kurzbeschreibung Die nationale Netzgesellschaft meldet dem Produzenten/VNB, dass die Produktionsanlage ab einem bestimmten Zeitpunkt die KEV erhält. Auslöser Nationale Netzgesellschaft Vorbedingung Die gemeldete Produktionsanlage erfüllt die Anforderungen der KEV und hat einen Wartelistenbescheid von der nationalen Netzgesellschaft erhalten. Nachbedingung Projektfortschrittsmeldung oder direkt Inbetriebnahmemeldung (insofern dies noch nicht erfolgt ist) Auslösungsgrund Freigabe eines jährlichen KEV-Zubaukontingents und Anmeldedatum der Anlage liegt im freigegebenen Kontingent Fristen keine fixen Fristen Nachrichtentyp schriftlich per Post Tabelle 9: Strukturierte Beschreibung Übertritt von der Warteliste in die KEV (1) Da die Nachfrage nach Fördergeldern die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt, können nicht alle Produktionsanlagen sofort in das Förderprogramm aufgenommen werden. Ist absehbar, dass die Summe der Vergütungen voraussichtlich die Zubaumenge oder die maximale Summe der Zuschläge erreicht, teilt das Bundesamt für Energie der nationalen Netzgesellschaft mit, dass sie keine positiven Bescheide mehr erteilen darf (Art. 3g Abs. 4 EnV). Neue Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung (Poststempel) auf eine Warteliste gesetzt. (2) Da die Fördergelder gesetzlich limitiert sind, besteht seit Beginn der KEV im Jahr 2008 eine Warteliste. Das BFE hat den gesetzlichen Auftrag, den Zubau in der KEV mittels jährlichen Kontingenten zu steuern. Deswegen erfolgt der weitere Abbau der Warteliste in der Regel mittels dieser jährlichen Zubaukontingente. (3) Die Wartelistenposition kann auf der Webseite der swissgrid unter “Mein KEV-Projekt” eingesehen werden. (4) Grundsätzlich kann eine Produktionsanlage auf der Warteliste jederzeit in Betrieb genommen werden. Für einen künftigen Vergütungssatz gilt das effektive Inbetriebnahmedatum, welches bei der nationalen Netzgesellschaft auf der Beglaubigung aufgeführt ist. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 32/50 (5) Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) richtet sich je nach Technologie nach unterschiedlichen Parametern. Beispielsweise im Falle von Photovoltaik ist dies die Grösse, das Datum der Inbetriebnahme, die Kategorie (freistehend, angebaut, integriert) etc. Der Vergütungssatz einer Anlage bleibt (sofern die Anlage nicht verändert wird) über die gesamte Vergütungsdauer konstant. Das Anmeldedatum spielt für die Festlegung des Vergütungssatzes keine Rolle. (6) Ein Anlagenbesitzer erhält erst dann KEV-Fördergelder, wenn er einen positiven KEV-Bescheid erhalten hat. (7) Ab dem Zeitpunkt des positiven Bescheids erhält der Anlagenbesitzer den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegten Vergütungssatz für maximal 25 Jahre (Details der einzelnen Technologien siehe Kapitel 4.1.8). Die Förderung endet am 31. Dezember nach Ablauf der Vergütungsdauer. (8) Es wird keine rückwirkende Auszahlung vorgenommen. (9) Beispiel Photovoltaik: Eine Anlage wurde 2009 bei der KEV angemeldet und auf die Warteliste gesetzt. Die Anlage wird 2012 in Betrieb genommen. Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre ab der Inbetriebnahme, d.h. die Förderung durch die KEV endet für diese Anlage Ende Dezember 2037. Falls diese Anlage im Jahr 2020 von der Warteliste in die Förderung übernommen werden könnte, so würde sie noch für 17 Jahre die KEV-Förderung erhalten. Die Zeit auf der Warteliste wird nicht rückwirkend vergütet. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 33/50 4.1.3. Projektfortschrittsmeldung Abbildung 22: Sequenzdiagramm Projektfortschrittsmeldung Anwendungsfall Der Produzent meldet der nationalen Netzgesellschaft den Fortschritt des Projekts. Kurzbeschreibung Der Produzent meldet der nationalen Netzgesellschaft den Fortschritt des Projekts. Dies beinhaltet Baubewilligung (sofern nötig) sowie das bewilligte Netzanschlussgesuch des VNB. Auslöser Produzent Vorbedingung Die gemeldete Produktionsanlage erfüllt die Anforderungen der KEV und hat einen positiven Bescheid von der nationalen Netzgesellschaft erhalten. Nachbedingung Die Anlage kann nach Fertigstellung in Betrieb gehen. Auslösungsgrund Um den Anspruch auf die KEV nicht zu verlieren, muss der Antragsteller der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt gemäss Art. 3h EnV innerhalb der vorgegebenen Frist im positiven Bescheid melden. Fristen Das einzuhaltende Stichdatum für die Meldung des Projektfortschritts ist auf dem positiven Bescheid festgehalten und ist massgebend. Die Fristen sind nach Technologie unterschiedlich lang und betragen: Photovoltaik : Keine Projektfortschrittsmeldung mehr notwendig 1) Kleinwasserkraft : 2 Jahre nach positivem Bescheid Bau-/Konzessionsgesuch 4 Jahre nach positivem Bescheid Baubewilligung / Konzession; Stellungnahme VNB; allfällige Änderungen; geplantes Inbetriebnahmedatum 1) Windenergie : 2 Jahre nach positivem Bescheid (sofern UVP-pflichtig) Vom Standortkanton genehmigtes Pflichtenheft UVB 4 Jahre nach positivem Bescheid Baubewilligung; Stellungnahme VNB; allfällige Änderungen Geothermie : 3 Jahre nach positivem Bescheid Biomasse : 3 Jahre nach positivem Bescheid Solange die Anlage auf der Warteliste ist, laufen keine Fristen. 1) Für Anlagen, welche bis 31.12.2013 einen positiven Bescheid erhalten haben, ist diese 2-Jahres-Meldung nicht zu erbringen. Nachrichtentyp Tabelle 10: Brief: Formular Projektfortschrittsmeldung inkl. Zusatzdokumente. Strukturierte Beschreibung Projektfortschrittsmeldung (1) Der Projektfortschrittsmeldung müssen folgende Unterlagen beigelegt werden: ‒ Baubewilligung © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 34/50 ‒ ‒ ‒ ‒ Bei Wasserkraft muss zusätzlich zur Baubewilligung, wenn nötig, die Konzession zum Betrieb eingereicht werden. Stellungnahme des Netzbetreibers (TAG oder Netzanschlussverstärkung) Bei Geothermie: Beschreibung der Anschlussmöglichkeiten für die Abnahme / Nutzung der thermischen Energie Folgende Anlagen müssen vor Baubeginn vom ESTI genehmigt werden: ‒ Mehrphasige Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA (siehe Projektierung und Bau einer Produktionsanlage) Erstreckung der Frist für die Meldung des Projektfortschritts: (2) Hält der Antragsteller die Frist für die Meldung des Projektfortschrittsfrist gemäss den Anhängen 1.1bis 1.5 EnV nicht ein, so widerruft die nationale Netzgesellschaft ihren Bescheid (gem. Art. 3h Abs. 1 Bst. a EnV). (3) Der Bescheid wird nicht widerrufen, wenn der Gesuchsteller Gründe geltend machen kann, welche er nicht selbst verschuldet hat und die für ihn trotz professioneller Planung nicht vorhersehbar waren. bis Für die Gewährung der Fristverlängerung (gem. Art. 3h Abs. 2 EnV) hat der Antragsteller bei der nationalen Netzgesellschaft schriftlich ein begründetes Gesuch einzureichen. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 35/50 4.1.4. Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Nationale Netzgesellschaft Produzent 1. Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Abbildung 23: Sequenzdiagramm Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Anwendungsfall Inbetriebnahme der Produktionsanlage Kurzbeschreibung Die Produktionsanlage ist betriebsbereit und kann in das Verteilnetz einspeisen Auslöser Produzent Vorbedingung Die Produktionsanlage ist betriebsbereit, die Messung ist installiert. Nachbedingung Mit der Inbetriebnahme beginnt die Laufzeit der Vergütungsdauer. Falls die Anlage über einen positiven KEV-Bescheid verfügt, wird ab diesem Zeitpunkt die Produktion der Anlage durch die KEV vergütet und es erfolgt ein Übertritt (für lastganggemessene Anlagen), auf den Bilanzstichtag, in die BG-EE. Falls die Anlage EIV-berechtigt ist, kann ab diesem Zeitpunkt die EIV beantragt werden (Hinweis auf den beglaubigten Anlagedaten anbringen). Falls die Anlage auf der Warteliste der KEV steht oder die EIV in Anspruch nimmt, muss der lokale Grundversorger die produzierte Energie abnehmen und vergüten. Wird die EIV in Anspruch genommen, beginnt die 10jährige Frist, während der die Anlage mindestens betriebstüchtig gehalten werden muss (EnV, Anhang 1.8). Auslösungsgrund Die Inbetriebnahmemeldung sowie die Anlage-Beglaubigung sind zwingend notwendig, um die KEV oder die EIV zu erhalten. Fristen Das einzuhaltende Stichdatum für die Meldung der Inbetriebnahme ist auf dem positiven Bescheid festgehalten und ist massgebend. Die Fristen sind nach Technologie unterschiedlich lang und betragen: Photovoltaik: 24 Monate nach positivem Bescheid Kleinwasserkraft : 6 Jahre nach positivem Bescheid Windenergie: 7 Jahre nach positivem Bescheid Geothermie : 6 Jahre nach positivem Bescheid Biomasse : 6 Jahre nach positivem Bescheid Solange die Anlagen auf der Warteliste sind, laufen keine Fristen Nachrichtentyp Schriftlich mit Formularen “Meldung Inbetriebnahme/Erweiterung (Voranzeige)” [6] und “Beglaubigte Anlagedaten” Tabelle 11: Strukturierte Beschreibung Inbetriebnahmemeldung (1) Die Inbetriebnahmemeldung umfasst die Voranzeige [6] der Inbetriebnahme, die Beglaubigung der in Betrieb genommenen Anlage sowie das Abnahmeprotokoll mit detaillierter technischer Beschreibung. Sie ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage zum Zeitpunkt der Anmeldung schon in Betrieb ist. (2) Die Voranzeige [6] sollte spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht werden. Zeitgleich muss eine Kopie der Voranzeige an den VNB gesendet werden. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 36/50 (3) Für die Beglaubigung der Anlage siehe Kapitel 3.4.1 Auditanfrage und Kapitel 3.4.2 Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage im Themenbereich HKN-Prozess. (4) Der Bilanzstichtag wird von der nationalen Netzgesellschaft und der BG-EE gemeinsam festgelegt und dem VNB mitgeteilt. Erstreckung der Inbetriebnahme-Fristen: (5) Hält der Antragsteller die Projekt- bzw. Inbetriebnahmefristen gemäss den Anhängen 1.1-1.5 EnV bis nicht ein, so widerruft die nationale Netzgesellschaft ihren Bescheid (gem. Art. 3h Abs. 1 Bst. a EnV). (6) Der Bescheid wird nicht widerrufen, wenn der Gesuchsteller Gründe geltend machen kann, welche er nicht selbst verschuldet hat und die für ihn trotz professioneller Planung nicht vorhersehbar waren. bis Für die Gewährung der Fristverlängerung (gem. Art. 3h Abs. 2 EnV) hat der Antragsteller bei der nationalen Netzgesellschaft schriftlich ein begründetes Gesuch einzureichen. (7) Mögliche Gründe, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, sind im Anhang 1 des Allgemeinen Teils der Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aufgeführt. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 37/50 4.1.5. Lieferantenwechsel: Wechsel einer Produktionsanlage mit KEV in die Bilanzgruppe Erneuerbare Energie Abbildung 24: Sequenzdiagramm Lieferantenwechsel Anwendungsfall Eine lastganggemessene Anlage soll durch den Lieferanten der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien (BG-EE) versorgt werden, weil die Anlage in die KEV aufgenommen wird. Kurzbeschreibung Die BG-EE in der Rolle des Lieferanten sendet dem VNB eine Lieferantenwechselanfrage. Der VNB bestätigt oder verwirft sie und informiert bei Annahme der Wechselanfrage den bisherigen Lieferanten. Prozessdetails sind dem SDAT-CH zu entnehmen. Auslöser Die Anlage wurde für die KEV freigegeben. Vorbedingung Die Geschäftsbeziehung zwischen VNB und Lieferant (BG-EE) ist geregelt (Rahmenvertrag, AGB oder anderweitige Vereinbarung). Nachbedingung Alle beteiligten Marktakteure sind über den Wechsel informiert. Die Schlussabrechnung kann durch den alten Lieferanten erstellt werden. Die Anlage wird von der BGEE bilanziert. Auslösungsgrund Freigabe der KEV Fristen Sofort, aber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Lieferung Nachrichtentyp Format und Prozessdetails sind dem SDAT-CH Kapitel 3.2.1 zu entnehmen Tabelle 12: Strukturierte Beschreibung Lieferantenwechsel © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 38/50 4.1.6. Erweiterung einer bestehenden Anlage Abbildung 25: Sequenzdiagramm Erweiterung einer bestehenden Anlage Anwendungsfall Der Produzent erweitert seine bestehende Anlage Kurzbeschreibung Der Produzent muss der nationalen Netzgesellschaft jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden. Auslöser Produzent Vorbedingung Die Anlage wurde bereits mit dem ursprünglichen Stand beglaubigt und kommuniziert. Nachbedingung Erhalt von KEV für die Produktionsanlage inklusive der Erweiterung Auslösungsgrund Wenn eine geförderte Produktionsanlage erweitert wird, muss dies der nationalen Netzgesellschaft und dem VNB gemeldet werden. Fristen 30 Tage vor Inbetriebnahme der Erweiterung: “Meldung Inbetriebnahme / Erweiterung (Voranzeige)” Spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme: “Beglaubigte Anlagedaten” Nachrichtentyp Schriftlich mit Formularen “Meldung Inbetriebnahme / Erweiterung (Voranzeige)” und “Beglaubigte Anlagedaten” Tabelle 13: Strukturierte Beschreibung Erweiterung einer bestehenden Anlage (1) Eine Anlage gilt als erweitert, wenn die Erweiterung hinter demselben Messpunkt geschieht und somit auch zwingend dieselbe Technologie aufweist. (2) Abweichungen bezüglich der installierten elektrischen Leistung sind seit dem 1. Oktober 2011 ohne Einschränkungen möglich. Auch eine Anlage, welche bereits in Betrieb ist und von der KEV gefördert wird, kann nachträglich erweitert werden. (3) Der Produzent hat die Pflicht, der nationalen Netzgesellschaft jede Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme schriftlich zu melden. (4) Wenn die Produktionsanlage bereits durch die KEV vergütet wird, muss die Erweiterung / Erneuerung der Anlage ebenfalls beglaubigt werden. Anlagen, deren Gesamtleistung kleiner als 30 kVA ist, können durch den Netzbetreiber und Anlagen mit einer Gesamtleistung grösser als 30 kVA müssen durch einen akkreditierten Auditor beglaubigt werden. (5) Der Vergütungssatz der Gesamtanlage wird als Mischtarif aus der ursprünglichen Anlage und der Erweiterung ermittelt. Die Dauer der Vergütung läuft ab der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage und wird nicht verlängert. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 39/50 (6) Bei Photovoltaikanlagen ist zusätzlich zu beachten, dass die Erweiterung der gleichen Kategorie (angebaut, integriert, freistehend) angehören muss wie die ursprüngliche Anlage. Entspricht der neue Teil der Anlage nicht der ursprünglichen Kategorie (z.B. nichtintegrierte und integrierte PV Anlage) handelt es sich nicht mehr um eine Erweiterung, sondern um eine neue Anlage. Dieser neue Anlagenteil muss den KEV-Prozess von neuem durchlaufen. 4.1.7. Rückzug KEV-Anmeldung / Austritt aus der KEV Abbildung 26: Sequenzdiagramm Rückzug KEV-Anmeldung Anwendungsfall Kunde zieht seine KEV-Anmeldung zurück Kurzbeschreibung Der Produzent meldet den Austritt aus der KEV an die nationale Netzgesellschaft und den VNB. Auslöser Produzent Vorbedingung Die Anlage ist bereits in die KEV aufgenommen. Nachbedingung Der Produzent ist nicht mehr in der KEV und alle beteiligten Marktteilnehmer sind informiert. Auslösungsgrund Wunsch des Produzenten Fristen Kündigungsfrist 1 Monat auf Ende eines Kalenderjahres Nachrichtentyp Schriftlich mit Formular “Rückzug KEV-Anmeldung” Tabelle 14: Strukturierte Beschreibung Rückzug KEV-Anmeldung (1) Ein Produzent kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Einspeisemodell austreten. (2) Eine Anlage kann ebenfalls von der KEV ausgeschlossen werden, wenn der Produzent bestimmte Bedingungen nicht erfüllt (s. Auschlussgründe). (3) Nach Ablauf der Förderung fällt die Produktion bei lastganggemessenen Anlagen aus der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien und fällt, falls kein neuer Abnehmer für die produzierte Energie gefunden wird, zurück in die Grundversorgung. Falls der Produzent einen anderen Abnehmer als das lokale Verteilnetz findet, wird die produzierte Energie der Bilanzgruppe des Abnehmers zugewiesen. (4) Der Produzent kann mit seiner Anlage an anderen Förderprogrammen oder Strombörsen teilnehmen. (5) Es steht dem Produzenten frei, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut bei der KEV anzumelden. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 40/50 4.1.8. Natürlicher Auslauf der Vergütung Abbildung 27: Sequenzdiagramm natürlicher Auslauf der Vergütung Anwendungsfall Die “Kostendeckende Einspeisevergütung” läuft nach einer gesetzlich vorgegebenen Vergütungsdauer aus. Kurzbeschreibung Die nationale Netzgesellschaft informiert den Produzenten und den Verteilnetzbetreiber, dass die KEV für eine Produktionsanlage ab einem bestimmten Zeitpunkt ausläuft. Auslöser Nationale Netzgesellschaft Vorbedingung Die Produktionsanlage wird durch die KEV vergütet und erhält pro produzierter Kilowattstunde eine Entschädigung. Nachbedingung Die Anlage wird nicht mehr durch die KEV vergütet. Der Produzent muss sich um einen neuen Abnehmer der produzierten Energie bemühen Auslösungsgrund Auslauf der Vergütung Fristen 3 Monate vor Ablauf der KEV Nachrichtentyp Schriftlich Tabelle 15: Strukturierte Beschreibung natürlicher Auslauf der Vergütung (1) Nach Ablauf der Vergütung fällt die Produktion bei lastganggemessenen Anlagen aus der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien und fällt, falls kein neuer Abnehmer für die produzierte Energie gefunden wird, zurück an den lokalen Energieversorger. Falls der Produzent einen anderen Abnehmer als das lokale Verteilnetz findet, wird die produzierte Energie der Bilanzgruppe des Abnehmers zugewiesen. (2) Der Produzent kann mit seiner Anlage an anderen Förderprogrammen oder Strombörsen teilnehmen. (3) Die Förderung durch die KEV ist je nach Produktionstechnologie gemäss EnV Anhängen 1.1 bis 1.5 5 befristet : 5 Photovoltaik: Kleinwasserkraft : Windenergie: Geothermie : Biomasse : 20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre (Kehrrichtverbrennungs-, Schlammverbrennungs-, Klär- oder Deponiegasanlagen: 10 Jahre) Für Anlagen, die vor dem 31.12.2013 einen positiven KEV-Bescheid erhalten haben oder vor dem 31.12.2013 in Betrieb genommen wurden, gelten andere Vergütungsdauern. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 41/50 4.1.9. KEV-Empfängerwechsel Abbildung 28: Sequenzdiagramm KEV-Empfängerwechsel Anwendungsfall Eine Produktionsanlage wechselt den Besitzer. Kurzbeschreibung Der Produzent informiert die nationale Netzgesellschaft über den Besitzerwechsel. Auslöser Bisheriger Produzent Vorbedingung Die Anlage ist bei der nationalen Netzgesellschaft zur KEV angemeldet. Nachbedingung KEV geht an neuen Besitzer über. Auslösungsgrund Besitzerwechsel Fristen unmittelbar nach bekannt werden Nachrichtentyp Schriftlich mit Formular “KEV-Empfängerwechsel”. Tabelle 16: Strukturierte Beschreibung KEV-Empfängerwechsel (1) Der aktuelle Besitzer (derjenige der KEV-Empfänger) informiert die nationale Netzgesellschaft mittels des Formulars “KEV-Empfängerwechsel”, dass ein Wechsel stattfinden wird. (2) Die nationale Netzgesellschaft leitet diese Information an die BG-EE weiter. (3) Die BG-EE stellt einen neuen Liefervertrag auf das Wechseldatum aus. 4.2. Verteilung von Energie, die mittels KEV vergütet wird 4.2.1. Lastganggemessene Produktionsanlagen (1) Lastganggemessene (LGM) KEV-Anlagen sind der Bilanzgruppe für Erneuerbare Energien zugeordnet. Die BG-EE erstellt für die Einspeisung aller ihr zugeordneten Anlagen tägliche Fahrpläne und verteilt diese den Bilanzgruppen mit Endverbrauch. (2) Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, entsprechend ihrem Endverbrauch anteilmässig Energie von der BG-EE zu übernehmen und dafür den Marktpreis zu zahlen. Der Marktpreis entspricht dem mengengewichteten Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Das BFE bestimmt und veröffentlicht ihn vierteljährlich aufgrund der jeweiligen Quartalsdaten. (3) Die Verteilung erfolgt entsprechend dem Verteilschlüssel, den die nationale Netzgesellschaft monatlich aufgrund der vorliegenden Endverbrauchsmengen berechnet. Der aktuelle Verteilschlüssel beruht jeweils (aufgrund der verzögerten Verfügbarkeit der Daten) auf den Endverbrauchsmengen von © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 42/50 vor zwei Monaten. Beispiel: Der Verteilschlüssel vom März basiert auf den Endverbrauchsmengen vom Januar. 4.2.2. Nicht lastganggemessene Produktionsanlagen (1) Nicht lastganggemessene (NLGM) KEV-Anlagen sind in diesem Umfang der Bilanzgruppe zugeordnet, welche die festen Endverbraucher in diesem Netzgebiet beliefert (Grundversorger). (2) Die BG-EE stellt diesen Bilanzgruppen den Marktpreis direkt (aufgrund der effektiven Produktion der zugeordneten NLGM KEV Anlagen) in Rechnung. 4.2.3. Kennzeichnung der Herkunft der elektrischen Energie (1) Der ökologische Mehrwert der Produktion ist mit der KEV abgegolten. Die von der BG-EE an die anderen Bilanzgruppen verteilte Energie ist als geförderte Energie gekennzeichnet. (2) Die Kennzeichnung der Elektrizität erfolgt einmal jährlich durch das BFE. Das BFE informiert einmal jährlich alle Lieferanten in der Schweiz über den Anteil der geförderten Energie. Die Lieferanten sind angewiesen, diesen Anteil in ihrer Kennzeichnung auszuweisen. Zu diesem Zweck kann die Rubrik «Nicht überprüfbare Energieträger» um den Prozentsatz des Wertes «Geförderte Energie» reduziert werden. 4.3. Vergütungen/Kosten (1) Den Betrieb und die finanzielle Abgeltung wickelt die Bilanzgruppe Erneuerbarer Energie im Auftrag des BFE ab. Abbildung 29: Informations- und Geldfluss rund um die KEV Messkosten (Messstellenbetrieb, Messdienstleistung): (2) Die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten des Produzenten (Art. 2 Abs. 3 der Energieverordnung EnV SR 730.01) Netznutzungsentgelte: (3) In der Schweiz gilt aktuell das "Ausspeisemodell", somit ist die gesamte KEV Produktionsanlage (Nettomessung) von der Netznutzungsabgabe befreit (nicht netznutzungspflichtig). © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 43/50 (4) D.h. auch der reine Eigenbedarf der Produktionsanlage ist nicht netznutzungspflichtig. Energie Vergütung-/kosten (5) Die eingespeiste Energie (ins Netz des VNB eingespeiste Energie) wird von der BG-EE den Produzenten entsprechend den aktuellen KEV Ansätzen vergütet. (6) Die ausgespeiste Energie (vom Netz des VNB bezogene Energie) wird von der BG-EE dem Produzenten verrechnet. 4.4. Jährliche Anpassung von Vergütungssätzen bei Wasserkraft und Biomasse (1) Bei Biomasse-Anlagen und Kleinwasserkraftwerken wird der Vergütungssatz jährlich rückwirkend aufgrund der effektiven erreichten Produktion des vorangegangenen Jahres festgelegt. (2) Der provisorische Vergütungssatz für das erste Vergütungsjahr wird gestützt auf die Angaben über die erwartete Produktion festgelegt. Da die effektive Produktion aber erst im Folgejahr bekannt sein wird, ist dieser Vergütungssatz als provisorisch zu betrachten. Der definitive Vergütungssatz für jedes Vergütungsjahr wird jeweils nach dessen Ablauf anhand der effektiven Produktion in dem abgelaufenen Jahr bestimmt. Folglich findet am Ende eines jeden Jahres eine Nachverrechnung statt. Der definitive Vergütungssatz eines vergangenen Jahres wird als provisorischer Vergütungssatz des folgenden Jahres verwendet. Dieser Prozess wird jährlich wiederholt. 4.5. Jährliche Überprüfung von Biomasse-Anlagen (1) Bei Biomasse-Anlagen muss, um den Vergütungssatz für das abgelaufene Jahr definitiv zu bestimmen, nach Ablauf eines Jahres zusätzlich überprüft werden, ob die energetischen und ökologischen Anforderungen nach Anhang 1.5 der Energieverordnung (EnV) erfüllt worden sind. (2) Bei den «übrigen Biomasseenergieanlagen» wird zusätzlich überprüft, ob die Anforderungen für den WKK-, Landwirtschafts- oder Holzbonus erfüllt worden sind. 4.6. Kompatibilität mit anderen Förderprogrammen (1) Für die KEV besteht eine Warteliste. Deshalb haben viele Kantone, Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen eigene Förder- resp. Überbrückungsprogramme für erneuerbare Energieanlagen definiert. Einige dieser Programme können gleichzeitig mit der KEV in Anspruch genommen werden, bei anderen ist dies nicht möglich. (2) Bekannte Förderungen sind: ‒ ‒ ‒ ‒ ‒ ‒ Vorgezogene KEV. Diese wird in der Regel vom Kanton oder der Gemeinde ausgerichtet bis die Anfrage für die KEV zugewiesen wird. Investitionsbeiträge bei Neuanlagen. Vielfach nicht möglich (oder beschränkt) für Anlagen, die für die KEV angemeldet wurden Steuerlicher Abzug der Investitions- und Betriebskosten Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens Rückerstattung der Baubewilligungskosten Vermarktung des ökologischen Mehrwerts z.B. via Strombörse © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 44/50 (3) Die Bedingungen und die Ausprägung der einzelnen Programme sind pro Kanton, pro Gemeinde und Energieversorger sehr unterschiedlich. Die Förderprogramme auf kantonaler und kommunaler Ebene schliessen sich nicht immer aus und können manchmal kumuliert werden. Es lohnt sich deshalb, vor Baubeginn der Anlage die entsprechenden Fachstellen auf kantonaler und kommunaler Ebene zu kontaktieren und sich umfassend zu informieren. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 45/50 5. Einmalvergütung (EIV) bei Photovoltaikanlagen (1) Mit der Revision des Energiegesetzes per 01.01.2014 und der Energieverordnung per 01.04.2014 wurde entsprechend der Parlamentarischen Initiative 12.400 für kleine Photovoltaikanlagen das Instrument der Einmalvergütung eingeführt. Damit sollen der KEV-Fonds sowie die Administrativen Prozesse entlastet werden. (2) Die wesentlichen Gesetzespassagen des Energiegesetzes aus dem Parlamentsbeschluss sind folgende: a) b) c) Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen ≥ 2 kW und < 10kW bzw. wahlweise für Photovoltaik ≥10kW und < 30kW. Betreiber von Photovoltaik-Neuanlagen ≥ 2 kW und < 10kW, die ihr Gesuch nach dem 31. 12. 2012 eingereicht haben, erhalten die Einmalvergütung (keine Wahlmöglichkeit zwischen EIV und KEV). Betreiber von Photovoltaik-Neuanlagen ≥ 2 kW und < 10kW, die bis zum 31. Dezember 2012 ein KEV-Gesuch eingereicht haben, können wählen, ob sie die EIV oder die KEV beantragen wollen. Detailliertere Informationen sind der Homepage der nationalen Netzgesellschaft zu entnehmen. 5.1. Prozesse rund um die Einmalvergütung (1) Der gesamte Lebenszyklus einer Produktionsanlage aus Sicht der Einmalvergütung besteht aus Anmeldung, Inbetriebnahmemeldung und Beglaubigung: Kap. 4.1.1 Anmeldung Abbildung 30: Kap. 4.1.2 Übertritt von der Warteliste in die KEV Kap 4.1.4 Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Prozessschritte rund um die Einmalvergütung (2) Die Prozesse zur Einmalvergütung laufen identisch ab, wie es bei der KEV der Fall ist. Eine Anlage kann somit erst einmalvergütet werden, sofern diese bei Inbetriebnahme die Randbedingungen für eine Einmalvergütung erfüllt. (3) Der Prozess der Einmalvergütung endet nach der Auszahlung, welche auf die Inbetriebnahme in Kapitel 4.1.4. folgt. (4) Eine Anlage mit EIV wird nicht der Bilanzgruppe „Erneuerbare Energie“ zugeordnet. Der Produzent kann mit HKN handeln. (5) Nach einer getroffenen Wahl mit einem positiven Bescheid kann nicht mehr zwischen der Einmalvergütung und der KEV gewechselt werden. (6) Möglichkeit der Rückforderung der Einmalvergütung: Eine einmalvergütete Anlage muss während mindestens zehn Jahren so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist und eine Mindestproduktion erreichen, wie sie aufgrund des Standorts zu erwarten ist. Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung zurückfordern, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt werden oder die Anlage an einen anderen Standort verschoben wurde. © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 46/50 6. Mehrkostenfinanzierung (MKF) 6.1. Anlage initiieren (1) Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) ist ein Programm für erneuerbare Energie, das seit dem 1.1.2005 in Kraft ist. Es ersetzte eine frühere Vergütungsregelung über den Ausgleichsfonds der Kantone. Ab dem 1.1.2009 wurde die MKF für neue Anlagen durch die KEV abgelöst. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2005 in Betrieb genommen wurden, gilt die KEV. (2) Neue Anlagen können deshalb nicht mehr für die MKF-Regelung angemeldet werden. Anlagen, die vor dem 1.1.2006 in Betrieb waren und in der MKF Regelung aufgenommen wurden, bleiben in diesem Programm. Für Wasserkraftwerke bis zum 31.12.2035, für alle übrige Anlagen bis zum 31.12.2025. 6.2. Zählung (1) Für Anlagen im MKF-Förderprogramm ist keine Lastgangmessung vorgeschrieben (siehe Artikel 28a, EnG). Die Produktionsmengen einer nicht lastganggemessenen Anlage sind quartalsweise zu melden. Die Datenlieferung für lastganggemessene Anlagen erfolgt automatisch monatlich gemäss SDAT-CH. 6.3. Erfassen und Ausstellen von Herkunftsnachweisen (1) Analog KEV 6.4. Abrechnung und Änderung im Pricing der MKF-Anlage (1) Mehrkostenabrechnung erfolgt pro Quartal, immer im Folgemonat des Quartalsendes. Die Dienstleistung erbringt in der Regel der VNB (siehe Richtlinie Mehrkostenfinanzierung, BFE). 6.5. Erweiterung der MKF-Anlage / Wechsel in die KEV (1) Bei einem erheblichen Umbau der Anlage nach dem 1.1.2009 (siehe Artikel 3a EnV) erlischt die MKF. Es besteht aber die Möglichkeit, die Anlage für die KEV anzumelden (Artikel 7a EnG). Die Anmeldung muss vor Baubeginn erfolgen. 6.6. Abschluss der Vergütung (1) Die MKF für Wasserkraft läuft bis 31. Dezember 2035, für andere Anlagen bis 31. Dezember 2025, sofern die Anlage so lange in Betrieb ist (siehe Artikel 28a, EnG). © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 47/50 7. Messung (1) Der Aufbau der Messung muss gemäss Metering-Code (MC-CH) erfolgen. (2) Für die Eigenverbrauchsregelung ist zusätzlich zum Metering-Code (MC-CH) die „Vollzugshilfe für die bis bis Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 7a Abs. 4 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0)“ des Bundesamtes für Energie massgebend. Zudem gilt die Branchenempfehlung "Eigenverbrauchsregelung (Umsetzungshilfe für die Handhabis bis bung der Endverbraucher mit Eigenerzeugungsanlagen gemäss Art 7 Abs. 2 und Art. 7a Abs. 4 EnG)". © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 48/50 8. Anhang 8.7. Abkürzungsverzeichnis AC AGB AT BFE BG BG-EE CSV DC EEA EIV EnV ESTI FA HKN IA KEV LF LGM MKF M+P MSCONS NIV NLGM P PV SDAT SIA SiNa TAB TAG TL UVP VNB VPeA WKK WV 8.8. Wechselstrom Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitstag Bundesamt für Energie Bilanzgruppe Bilanzgruppe für erneuerbare Energien Comma-separated-values (Nachrichtenformat) Gleichstrom Energieerzeugungsanlage (Bezeichnung in den WV für eine Produktionsanlage) Einmalvergütung Energieverordnung Eidgenössisches Starkstrominspektorat Fertigstellungsanzeige Herkunftsnachweis Installationsanzeige Kostendeckende Einspeisevergütung Lieferant Lastgangmessung (Synonym für 15-minütliche Messung. Kann sich sowohl um Bezug als auch um Abgabe handeln) Mehrkostenfinanzierung Mess- und Prüfprotokoll Metered Services Consumption (Nachrichtenformat) Niederspannungs-Installationsverordnung Nicht lastganggemessen (z.B. 2-Tarif-Ferraris-Zähler) Formelzeichen für elektrische Leistung Photovoltaik Standardisierter Datenaustausch Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Sicherheitsnachweis Technische Anschlussbedingungen Technisches Anschlussgesuch Teilleistung Umweltverträglichkeitsprüfung Verteilnetzbetreiber Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen Wärme-Kraft-Kopplung Koordinierte Werkvorschriften (TAB - Technische Anschlussbedingungen) Glossar Anlage HKN-Ausstellerin Nationale Netzgesellschaft Produktionsanlage Umgangssprachlich für Produktionsanlage ( Swissgrid in der Rolle der Ausstellerin von Herkunftsnachweisen Swissgrid Siehe Anlage © VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF – CH 2014 49/50 9. [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] Literaturverzeichnis S. I.-. u. Architektenverein, Ordnung SIA 112, SIA, 2001. VSE, Werkvorschriften (TAB), VSE, 2009. Schweizerische Eidgenossenschaft, Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) vom 2. Februar 2000; SR 734.25. Schweizerische Eidgenossenschaft, Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. November 2001; SR 734.27. Electrosuisse, „Info 2078: Fotovoltaikanlagen: Planvorlagepflicht, Bewilligungspflicht für Installationsarbeiten, Abnahmekontrolle und periodische Kontrolle,“ Dezember 2010. [Online]. Available: http://ebookbrowse.com/pv-2078-electrosuisse-info-pdf-d320780589. [Zugriff am 12 Juli 2013]. Swissgrid, „Meldung Inbetriebnahme / Erweiterung (Voranzeige),“ o.J.. [Online]. 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