Meldung und Transparenz von Wertpapier

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Ausgabe 9 | November 2015
Financial Services
Regulatory Update
Zusammenfassung
• Die Verordnung findet für
alle Gegenparteien
Anwendung, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte tätigen.
• Die Verordnung sieht ein
Reporting an Transaktionsregister vor und enthält
Transparenzanforderungen
für Fondsverwalter sowie
Anforderungen an die
Weiterverpfändung.
• Der Vorschlag regelt auch
die Aufsicht und die Zuständigkeit der Behörden,
die Beziehungen zu Drittländern sowie Verwaltungssanktionen und –
maßnahmen.
Die Verordnung wird
voraussichtlich Ende 2015
in Kraft treten.
• Die Verordnung hat diverse
strategische und operative
Implikationen für die
betroffenen Unternehmen,
u.a. für die Refinanzierung
und das Sicherheitenmanagement.
Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Hintergrund
Am 16. November 2015 hat der Europäische Rat die Verordnung über die Meldung und Transparenz
von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, d.h. Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte,
angenommen. Grundlage für die Verordnung ist der Verordnungsvorschlag vom Januar 2014, zu dem
keine materiellen Abweichungen bestehen.
Die Verordnung ergänzt das Vorhaben zur Bankenstrukturreform (Separierung von bestimmten
Handelsaktivitäten/Trennbankenregelung) und beinhaltet begleitende Maßnahmen zur Erhöhung der
Transparenz von bestimmten Transaktionen im sogenannten Schattenbankensektor, um Banken daran
zu hindern, die Bankenstrukturreform durch teilweise Auslagerung von Tätigkeiten in den Sektor der
weniger streng regulierten Schattenbanken zu umgehen. Ziel ist es, den Marktteilnehmern wie
Regulierungsbehörden und Anlegern ein besseres Verständnis von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
(SFTs) zu ermöglichen. Zudem sollen während der Finanzkrise identifizierte „Gefahrenquellen“
reduziert werden, insbesondere solche aus Weiterverpfändungen und damit einhergehenden
Verflechtungen zwischen Banken und anderen Marktteilnehmern.
Betroffene Geschäfte und Produkte
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen alle Geschäfte, bei denen Vermögenswerte einer
Gegenpartei zur Generierung von besicherten Finanzierungsmitteln genutzt werden. In der Regel
handelt es sich um Leih- und Verleihgeschäfte, Pensions- oder Repogeschäfte oder umgekehrte
Pensionsgeschäfte, „Buy-sell back“- bzw. „Sell-buy back“-Geschäfte sowie Lombardgeschäfte.
Weiterhin regelt die Verordnung Weiterverpfändungen und andere gleichwertige Finanzierungsstrukturen. Dabei erstreckt sich die vorgeschlagene Verordnung auf alle Finanzinstrumente gemäß
Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II), die als Sicherheit gestellt werden.
Betroffene Parteien
Die Verordnung findet Anwendung für alle Gegenparteien am europäischen Markt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, alle Gegenparteien, die Weiterverpfändungen vornehmen sowie für OGAWs
(Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder AIFs (Alternative Investment Funds).
Somit richtet sich die Verordnung an alle Parteien, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Europa
tätigen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine dem Schattenbankensektor zuzurechnende
bzw. nicht regulierte Vertragspartei handelt oder um ein beaufsichtigtes Unternehmen.
Überblick über die Verordnung
Die Verordnung soll zur Schaffung eines sichereren und transparenteren Finanzsystems
beitragen und folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz beinhalten:
Maßnahmen aus der Verordnung über die Meldung und Transparenz von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Reporting an
Transaktionsregister
Transparenzanforderungen für
Fondsverwalter
Anforderungen an die
Weiterverpfändung




Beobachtung der Entstehung
von Systemrisiken im
Zusammenhang mit
Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Finanzsystem
Transparenz über Volumen
von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Offenlegung von
Informationen über solche
Geschäfte gegenüber
Anlegern, deren
Vermögenswerte bei
Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder
gleichwertigen Geschäften
zum Einsatz kommen

Transparenz
der Weiterverpfändungstätigkeit
Ggf. Vermeidung von
komplexen (Refinanzierungs-)
Verflechtungen
Aufsicht und die Zuständigkeit der Behörden
Beziehungen zu Drittländern
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
Abbildung 1:
Quelle:
Maßnahmen aus der Verordnung über die Meldung und Transparenz von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Eigene Darstellung
Die wesentlichen Inhalte werden nachfolgend kurz erläutert.
Reporting an Transaktionsregister
Zielsetzung
Mit der Verordnung wird ein europäischer Rahmen geschaffen, in dem Einzelheiten von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien
an Transaktionsregister gemeldet werden, um so die Intransparenz der Geschäfte
insgesamt, aber insbesondere der Transaktionen von Schattenbanken zu reduzieren. Dabei
besteht das Ziel, durch das Meldewesen möglichst geringe operative Kosten zu
verursachen.
Geplante Maßnahmen
Die Einzelheiten der neuen Transparenzvorschriften sollen zentral gespeichert werden und
für die entsprechenden Behörden, wie beispielsweise Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA), European Systemic Risk Board (ESRB) und Europäisches
System der Zentralbanken (ESZB), einfach und unmittelbar zugänglich gemacht werden.
Hierdurch sollen die Risiken, die durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte regulierter und
nicht-regulierter Unternehmen für die Finanzstabilität entstehen, erkannt und überwacht
werden. Um dem Aspekt der operativen Kosten angemessen Rechnung zu tragen, soll auf
bestehenden Infrastrukturen und Prozessen aufgebaut werden. Die Einzelheiten des
Transparenzregimes orientieren sich vor diesem Hintergrund an dem für OTC-Derivate
geltenden EMIR-Regime. An das Transaktionsregister sind spätestens an dem auf den
Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag bspw.
folgende Informationen zu melden:
• wie sich die Sicherheit zusammensetzt,
• ob die Sicherheit zur Weiterverwendung verfügbar ist oder bereits weiterverwendet
wurde,
• ob am Tagesende Ersatz-Sicherheiten gestellt wurden
• und welche Sicherheitsabschläge vorgenommen wurden.
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Auswirkungen auf regulierte Unternehmen
Aufgrund des Anwendungsbereichs der geplanten Verordnung müssen Institute und Asset
Management Gesellschaften, die entsprechende Geschäfte tätigen, das vorgeschlagene
Transparenzregime vollumfänglich beachten. Somit haben auch regulierte Unternehmen,
die nicht unter den Begriff Schattenbanken fallen, jede einzelne Transaktion zu melden,
unabhängig davon, ob eine dem Schattenbankensektor zuzurechnende Vertragspartei
beteiligt ist oder nicht. Zudem wird mit der Umsetzung der Verordnung weiterer ITImplementierungsaufwand entstehen, wenngleich die Umsetzung der Meldeerfordernisse
auf den bereits bestehenden Transaktionsregistern für Derivate aufgebaut werden kann.
Aus operativer Sichtweise ist mit einem erhöhten Aufwand durch die weiteren
Meldepflichten an ein Transaktionsregister zu rechnen, da z.B. das betroffene Unternehmen sicherstellen muss, dass eine vollständige und korrekte Übermittlung der Daten
erfolgt. Die Einhaltung der Meldepflichten wird voraussichtlich auch regelmäßig
Gegenstand der Abschlussprüfung sein.
Fazit: Bei der Umsetzung kann zwar an verschiedenen Stellen auf die implementierten
EMIR-Prozesse zurückgegriffen werden, jedoch sind zusätzliche Datensätze, bspw. zu den
Kontraktparteien, zum Kontrakttyp oder weitere Transaktionsdetails, durch die
betroffenen Unternehmen bereitzustellen. Dies kann mit einem hohen Aufwand verbunden
sein.
Transparenzanforderungen für Fondsverwalter
Zielsetzung
Anlegern in OGAWs bzw. AIFs sollen künftig die Risiken, die mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbunden sind, transparenter gemacht werden.
Geplante Maßnahmen
Gemäß diesen neuen Transparenzvorschriften sollen Fondsverwalter zukünftig in
vorvertraglichen Unterlagen sowie in regelmäßigen Abständen offenlegen, inwieweit
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps genutzt werden. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bestehenden regelmäßigen Meldungen, die schon
heute von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften und AIFVerwaltern verlangt werden, um zusätzliche Informationen über die Nutzung von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps ergänzt werden sollen. Im
Anhang I zur Verordnung werden bereits konkrete Inhalte genannt, die künftig im Bericht
aufzunehmen wären. Wesentliche Punkte umfassen:
• Angaben zur Konzentration, d.h. es sind die wichtigsten Sicherheiten je Emittent und
Gegenpartei im Hinblick auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und GesamtrenditeSwaps aufzuführen.
• Es sind aggregierte Transaktionsdaten für jede einzelne Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften darzustellen und bspw. nach Art, Währung und Laufzeit
aufzuschlüsseln.
• Es sind Angaben zur Weiterverwendung und Weiterverpfändung von Barsicherheiten
offenzulegen, bspw. der Anteil an Sicherheiten, die weiterverwendet und -verpfändet
werden bzw. die Rendite, die der Investmentfonds aus der Wiederanlage von
Barsicherheiten erzielt.
• Angaben zu Rendite und Kosten der einzelnen Arten von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps.
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Auswirkungen auf regulierte Unternehmen
Alle OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften und AIF-Verwalter,
die entsprechende Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nutzen,
sollen gemäß der Verordnung den erweiterten Transparenzanforderungen Rechnung
tragen. Auch wenn in diesem Zusammenhang auf bestehende Reporting- und
Offenlegungsprozesse zurückgegriffen werden kann, wird der Detailierungsgrad (wie z.B.
die geforderte Aufschlüsselung nach Fonds, Fondsmanager und Leihstelle) einen
technischen und operativen Umsetzungsaufwand für die betroffenen Unternehmen
bedeuten. In diesem Zusammenhang kann einzelfallbezogen das Erfordernis entstehen,
den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften bspw. in bestimmten Strategien zu
überprüfen.
Auch kann eine Überarbeitung des Steuerungsinstrumentariums von Investmentfonds
erforderlich werden, da eine weitergehende Offenlegung des Risiko- und Chancenprofils
erfolgt. Anlegern wird es ermöglicht, eine fundiertere Anlageentscheidung mit Hilfe der
Informationen zu Risiken aus Weiterverpfändungen usw. zu treffen.
Fazit: Die Maßnahme betrifft vor allem OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder
Investmentgesellschaften und AIF-Verwalter – für einzelne Datenfelder können diese
gegebenenfalls auf eine bestehende Datenbasis zurückgreifen.
Anforderungen an die Weiterverpfändung
Zielsetzung
Zur Erhöhung der vertraglichen und operationellen Transparenz sowie zur Reduzierung der
Risiken aus komplexen Besicherungsketten zwischen dem traditionellen Bankwesen und
dem Schattenbankwesen sollen für Gegenparteien, die Weiterverpfändungen vornehmen,
bestimmte Mindestinformationspflichten gelten. Eine Weiterverpfändung soll zukünftig nur
möglich sein, wenn diese Pflichten und weitere operationale Anforderungen wie bspw. die
Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung eingehalten werden.
Geplante Maßnahmen
Die Gegenparteien haben das Recht auf Weiterverpfändung, sofern sämtliche der
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• Die sicherungsgebende Gegenpartei wurde von der sicherungsnehmenden Gegenpartei
ordnungsgemäß schriftlich über die Risiken und Folgen informiert, die die Erteilung einer
Zustimmung möglicherweise birgt, insbesondere über potenzielle Risiken bei einem
Ausfall der Gegenpartei, die die Sicherheit erhält.
• Die sicherungsgebende Gegenpartei hat ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung
gegeben, was durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung oder einen
rechtlich gleichwertigen alternativen Mechanismus belegt ist.
Dabei soll sich die Weiterverpfändung auch angemessen in den Wertpapierkonten
widerspiegeln, d.h. die Sicherheit muss auf das eigene Wertpapierkonto übertragen worden
sein.
Auswirkungen auf regulierte Unternehmen
Mit der Verordnung wird die Weiterverpfändung von Sicherheiten an entsprechende
Bedingungen geknüpft. Aufgrund der steigenden organisatorischen Anforderungen und
des Wegfalls des Automatismus der Weiterverpfändung, bspw. aufgrund des Erfordernisses
des Vorliegens einer ausdrücklichen Zustimmung, ist davon auszugehen, dass eine
Überprüfung der Refinanzierungsstrategie von Banken und Finanzverbünden mit
Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften erfolgen könnte. Auch das Sicherheiten-
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management müsste aufgrund der erhöhten operationellen und vertraglichen
Anforderungen kritisch hinterfragt werden.
Fazit: Über die Transparenzanforderungen werden potenzielle Hebeleffekte sowie
wechselseitige Verflechtungen reduziert und eine zutreffendere Einschätzung systemischer
Risiken ermöglicht. Dabei ist jedoch das bestehende Refinanzierungs- und
Sicherheitenmanagement ggfs. zu überprüfen und anzupassen.
Die technische Umsetzung der Verordnung
Im Rahmen dieser Verordnung überträgt das Europäische Parlament der ESMA die
Aufgabe, die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards zu entwerfen.
Hierbei sollen effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleistet werden. Daher ist
eine enge Zusammenarbeit von ESMA und ESZB vorgesehen. Insbesondere sollen
technische Vorgaben zu folgenden Sachverhalten entworfen werden:
• die Einzelheiten, die für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
zu melden sind,
• die Einzelheiten des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung eines
Transaktionsregisters,
• die Einzelheiten der Verfahren, die Transaktionsregister bei der Überprüfung der
Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die ihnen gemeldet wurden,
anzuwenden haben,
• die Häufigkeit und die Einzelheiten der Veröffentlichung von Daten der
Transaktionsregister, oder
• die Anforderungen an diese Daten und der Zugang zu ihnen.
Nächste Schritte
Die Verordnung soll noch in 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
werden. Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten sollen die dazugehörigen
technischen Standards durch die ESMA konkretisiert werden. Damit eine wirksame
Anwendung der Transparenzvorschriften gewährleistet werden kann, ist der
Umsetzungszeitraum gestaffelt (je nach betroffenem Unternehmen) und kann sich auf bis
zu 21 Monate nach Inkrafttreten ausdehnen. Es ist zu erwarten, dass sich die
Transparenzanforderungen an Wertpapierfinanzierungsgeschäfte künftig verschärfen
werden. Die Auswirkungen sind dabei unternehmensspezifisch zu analysieren. Betroffene
Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den möglichen Änderungen auseinandersetzen.
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