Ausgabe 9 | November 2015 Financial Services Regulatory Update Zusammenfassung • Die Verordnung findet für alle Gegenparteien Anwendung, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte tätigen. • Die Verordnung sieht ein Reporting an Transaktionsregister vor und enthält Transparenzanforderungen für Fondsverwalter sowie Anforderungen an die Weiterverpfändung. • Der Vorschlag regelt auch die Aufsicht und die Zuständigkeit der Behörden, die Beziehungen zu Drittländern sowie Verwaltungssanktionen und – maßnahmen. Die Verordnung wird voraussichtlich Ende 2015 in Kraft treten. • Die Verordnung hat diverse strategische und operative Implikationen für die betroffenen Unternehmen, u.a. für die Refinanzierung und das Sicherheitenmanagement. Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Hintergrund Am 16. November 2015 hat der Europäische Rat die Verordnung über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, d.h. Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte, angenommen. Grundlage für die Verordnung ist der Verordnungsvorschlag vom Januar 2014, zu dem keine materiellen Abweichungen bestehen. Die Verordnung ergänzt das Vorhaben zur Bankenstrukturreform (Separierung von bestimmten Handelsaktivitäten/Trennbankenregelung) und beinhaltet begleitende Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz von bestimmten Transaktionen im sogenannten Schattenbankensektor, um Banken daran zu hindern, die Bankenstrukturreform durch teilweise Auslagerung von Tätigkeiten in den Sektor der weniger streng regulierten Schattenbanken zu umgehen. Ziel ist es, den Marktteilnehmern wie Regulierungsbehörden und Anlegern ein besseres Verständnis von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs) zu ermöglichen. Zudem sollen während der Finanzkrise identifizierte „Gefahrenquellen“ reduziert werden, insbesondere solche aus Weiterverpfändungen und damit einhergehenden Verflechtungen zwischen Banken und anderen Marktteilnehmern. Betroffene Geschäfte und Produkte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen alle Geschäfte, bei denen Vermögenswerte einer Gegenpartei zur Generierung von besicherten Finanzierungsmitteln genutzt werden. In der Regel handelt es sich um Leih- und Verleihgeschäfte, Pensions- oder Repogeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy-sell back“- bzw. „Sell-buy back“-Geschäfte sowie Lombardgeschäfte. Weiterhin regelt die Verordnung Weiterverpfändungen und andere gleichwertige Finanzierungsstrukturen. Dabei erstreckt sich die vorgeschlagene Verordnung auf alle Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II), die als Sicherheit gestellt werden. Betroffene Parteien Die Verordnung findet Anwendung für alle Gegenparteien am europäischen Markt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, alle Gegenparteien, die Weiterverpfändungen vornehmen sowie für OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder AIFs (Alternative Investment Funds). Somit richtet sich die Verordnung an alle Parteien, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Europa tätigen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine dem Schattenbankensektor zuzurechnende bzw. nicht regulierte Vertragspartei handelt oder um ein beaufsichtigtes Unternehmen. Überblick über die Verordnung Die Verordnung soll zur Schaffung eines sichereren und transparenteren Finanzsystems beitragen und folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz beinhalten: Maßnahmen aus der Verordnung über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Reporting an Transaktionsregister Transparenzanforderungen für Fondsverwalter Anforderungen an die Weiterverpfändung Beobachtung der Entstehung von Systemrisiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Finanzsystem Transparenz über Volumen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Offenlegung von Informationen über solche Geschäfte gegenüber Anlegern, deren Vermögenswerte bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder gleichwertigen Geschäften zum Einsatz kommen Transparenz der Weiterverpfändungstätigkeit Ggf. Vermeidung von komplexen (Refinanzierungs-) Verflechtungen Aufsicht und die Zuständigkeit der Behörden Beziehungen zu Drittländern Verwaltungssanktionen und -maßnahmen Abbildung 1: Quelle: Maßnahmen aus der Verordnung über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Eigene Darstellung Die wesentlichen Inhalte werden nachfolgend kurz erläutert. Reporting an Transaktionsregister Zielsetzung Mit der Verordnung wird ein europäischer Rahmen geschaffen, in dem Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien an Transaktionsregister gemeldet werden, um so die Intransparenz der Geschäfte insgesamt, aber insbesondere der Transaktionen von Schattenbanken zu reduzieren. Dabei besteht das Ziel, durch das Meldewesen möglichst geringe operative Kosten zu verursachen. Geplante Maßnahmen Die Einzelheiten der neuen Transparenzvorschriften sollen zentral gespeichert werden und für die entsprechenden Behörden, wie beispielsweise Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), European Systemic Risk Board (ESRB) und Europäisches System der Zentralbanken (ESZB), einfach und unmittelbar zugänglich gemacht werden. Hierdurch sollen die Risiken, die durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte regulierter und nicht-regulierter Unternehmen für die Finanzstabilität entstehen, erkannt und überwacht werden. Um dem Aspekt der operativen Kosten angemessen Rechnung zu tragen, soll auf bestehenden Infrastrukturen und Prozessen aufgebaut werden. Die Einzelheiten des Transparenzregimes orientieren sich vor diesem Hintergrund an dem für OTC-Derivate geltenden EMIR-Regime. An das Transaktionsregister sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag bspw. folgende Informationen zu melden: • wie sich die Sicherheit zusammensetzt, • ob die Sicherheit zur Weiterverwendung verfügbar ist oder bereits weiterverwendet wurde, • ob am Tagesende Ersatz-Sicherheiten gestellt wurden • und welche Sicherheitsabschläge vorgenommen wurden. Financial Services Regulatory Update November 2015 | 2 Auswirkungen auf regulierte Unternehmen Aufgrund des Anwendungsbereichs der geplanten Verordnung müssen Institute und Asset Management Gesellschaften, die entsprechende Geschäfte tätigen, das vorgeschlagene Transparenzregime vollumfänglich beachten. Somit haben auch regulierte Unternehmen, die nicht unter den Begriff Schattenbanken fallen, jede einzelne Transaktion zu melden, unabhängig davon, ob eine dem Schattenbankensektor zuzurechnende Vertragspartei beteiligt ist oder nicht. Zudem wird mit der Umsetzung der Verordnung weiterer ITImplementierungsaufwand entstehen, wenngleich die Umsetzung der Meldeerfordernisse auf den bereits bestehenden Transaktionsregistern für Derivate aufgebaut werden kann. Aus operativer Sichtweise ist mit einem erhöhten Aufwand durch die weiteren Meldepflichten an ein Transaktionsregister zu rechnen, da z.B. das betroffene Unternehmen sicherstellen muss, dass eine vollständige und korrekte Übermittlung der Daten erfolgt. Die Einhaltung der Meldepflichten wird voraussichtlich auch regelmäßig Gegenstand der Abschlussprüfung sein. Fazit: Bei der Umsetzung kann zwar an verschiedenen Stellen auf die implementierten EMIR-Prozesse zurückgegriffen werden, jedoch sind zusätzliche Datensätze, bspw. zu den Kontraktparteien, zum Kontrakttyp oder weitere Transaktionsdetails, durch die betroffenen Unternehmen bereitzustellen. Dies kann mit einem hohen Aufwand verbunden sein. Transparenzanforderungen für Fondsverwalter Zielsetzung Anlegern in OGAWs bzw. AIFs sollen künftig die Risiken, die mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbunden sind, transparenter gemacht werden. Geplante Maßnahmen Gemäß diesen neuen Transparenzvorschriften sollen Fondsverwalter zukünftig in vorvertraglichen Unterlagen sowie in regelmäßigen Abständen offenlegen, inwieweit Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps genutzt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bestehenden regelmäßigen Meldungen, die schon heute von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften und AIFVerwaltern verlangt werden, um zusätzliche Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps ergänzt werden sollen. Im Anhang I zur Verordnung werden bereits konkrete Inhalte genannt, die künftig im Bericht aufzunehmen wären. Wesentliche Punkte umfassen: • Angaben zur Konzentration, d.h. es sind die wichtigsten Sicherheiten je Emittent und Gegenpartei im Hinblick auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und GesamtrenditeSwaps aufzuführen. • Es sind aggregierte Transaktionsdaten für jede einzelne Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften darzustellen und bspw. nach Art, Währung und Laufzeit aufzuschlüsseln. • Es sind Angaben zur Weiterverwendung und Weiterverpfändung von Barsicherheiten offenzulegen, bspw. der Anteil an Sicherheiten, die weiterverwendet und -verpfändet werden bzw. die Rendite, die der Investmentfonds aus der Wiederanlage von Barsicherheiten erzielt. • Angaben zu Rendite und Kosten der einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps. Financial Services Regulatory Update November 2015 | 3 Auswirkungen auf regulierte Unternehmen Alle OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften und AIF-Verwalter, die entsprechende Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nutzen, sollen gemäß der Verordnung den erweiterten Transparenzanforderungen Rechnung tragen. Auch wenn in diesem Zusammenhang auf bestehende Reporting- und Offenlegungsprozesse zurückgegriffen werden kann, wird der Detailierungsgrad (wie z.B. die geforderte Aufschlüsselung nach Fonds, Fondsmanager und Leihstelle) einen technischen und operativen Umsetzungsaufwand für die betroffenen Unternehmen bedeuten. In diesem Zusammenhang kann einzelfallbezogen das Erfordernis entstehen, den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften bspw. in bestimmten Strategien zu überprüfen. Auch kann eine Überarbeitung des Steuerungsinstrumentariums von Investmentfonds erforderlich werden, da eine weitergehende Offenlegung des Risiko- und Chancenprofils erfolgt. Anlegern wird es ermöglicht, eine fundiertere Anlageentscheidung mit Hilfe der Informationen zu Risiken aus Weiterverpfändungen usw. zu treffen. Fazit: Die Maßnahme betrifft vor allem OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften und AIF-Verwalter – für einzelne Datenfelder können diese gegebenenfalls auf eine bestehende Datenbasis zurückgreifen. Anforderungen an die Weiterverpfändung Zielsetzung Zur Erhöhung der vertraglichen und operationellen Transparenz sowie zur Reduzierung der Risiken aus komplexen Besicherungsketten zwischen dem traditionellen Bankwesen und dem Schattenbankwesen sollen für Gegenparteien, die Weiterverpfändungen vornehmen, bestimmte Mindestinformationspflichten gelten. Eine Weiterverpfändung soll zukünftig nur möglich sein, wenn diese Pflichten und weitere operationale Anforderungen wie bspw. die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung eingehalten werden. Geplante Maßnahmen Die Gegenparteien haben das Recht auf Weiterverpfändung, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Die sicherungsgebende Gegenpartei wurde von der sicherungsnehmenden Gegenpartei ordnungsgemäß schriftlich über die Risiken und Folgen informiert, die die Erteilung einer Zustimmung möglicherweise birgt, insbesondere über potenzielle Risiken bei einem Ausfall der Gegenpartei, die die Sicherheit erhält. • Die sicherungsgebende Gegenpartei hat ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung gegeben, was durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung oder einen rechtlich gleichwertigen alternativen Mechanismus belegt ist. Dabei soll sich die Weiterverpfändung auch angemessen in den Wertpapierkonten widerspiegeln, d.h. die Sicherheit muss auf das eigene Wertpapierkonto übertragen worden sein. Auswirkungen auf regulierte Unternehmen Mit der Verordnung wird die Weiterverpfändung von Sicherheiten an entsprechende Bedingungen geknüpft. Aufgrund der steigenden organisatorischen Anforderungen und des Wegfalls des Automatismus der Weiterverpfändung, bspw. aufgrund des Erfordernisses des Vorliegens einer ausdrücklichen Zustimmung, ist davon auszugehen, dass eine Überprüfung der Refinanzierungsstrategie von Banken und Finanzverbünden mit Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften erfolgen könnte. Auch das Sicherheiten- Financial Services Regulatory Update November 2015 | 4 management müsste aufgrund der erhöhten operationellen und vertraglichen Anforderungen kritisch hinterfragt werden. Fazit: Über die Transparenzanforderungen werden potenzielle Hebeleffekte sowie wechselseitige Verflechtungen reduziert und eine zutreffendere Einschätzung systemischer Risiken ermöglicht. Dabei ist jedoch das bestehende Refinanzierungs- und Sicherheitenmanagement ggfs. zu überprüfen und anzupassen. Die technische Umsetzung der Verordnung Im Rahmen dieser Verordnung überträgt das Europäische Parlament der ESMA die Aufgabe, die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards zu entwerfen. Hierbei sollen effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleistet werden. Daher ist eine enge Zusammenarbeit von ESMA und ESZB vorgesehen. Insbesondere sollen technische Vorgaben zu folgenden Sachverhalten entworfen werden: • die Einzelheiten, die für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu melden sind, • die Einzelheiten des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung eines Transaktionsregisters, • die Einzelheiten der Verfahren, die Transaktionsregister bei der Überprüfung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die ihnen gemeldet wurden, anzuwenden haben, • die Häufigkeit und die Einzelheiten der Veröffentlichung von Daten der Transaktionsregister, oder • die Anforderungen an diese Daten und der Zugang zu ihnen. Nächste Schritte Die Verordnung soll noch in 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten sollen die dazugehörigen technischen Standards durch die ESMA konkretisiert werden. Damit eine wirksame Anwendung der Transparenzvorschriften gewährleistet werden kann, ist der Umsetzungszeitraum gestaffelt (je nach betroffenem Unternehmen) und kann sich auf bis zu 21 Monate nach Inkrafttreten ausdehnen. Es ist zu erwarten, dass sich die Transparenzanforderungen an Wertpapierfinanzierungsgeschäfte künftig verschärfen werden. Die Auswirkungen sind dabei unternehmensspezifisch zu analysieren. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den möglichen Änderungen auseinandersetzen. Financial Services Regulatory Update November 2015 | 5 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Ansprechpartner Claus-Peter Wagner Managing Partner Financial Services Germany +49 6196 996 26512 [email protected] Martina Dombek Quality and Risk Management/ Professional Practice FSO +49 6196 996 26446 [email protected] Christoph Hultsch Financial Accounting Advisory Services +49 6196 996 26833 [email protected] Oliver Heist Asset Management +49 6196 996 27505 [email protected] Dirk Müller-Tronnier Banking & Capital Markets +49 6196 996 27429 [email protected] Österreich Friedrich O. 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