Die Statuten - Akademisches Forum für Außenpolitik

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EISENSTADT - GRAZ - INNSBRUCK - KLAGENFURT - LINZ - SALZBURG - WIEN
AKADEMISCHES FORUM FÜR AUSSENPOLITIK-ÖSTERREICH
HOCHSCHULLIGA FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN
ACADEMIC
FORUM FOR
FOREIGN
AFFAIRS AUSTRIA
UNION
ACADEMIQUE
DES AFFAIRES
ETRANGERES AUTRICHE
Die Statuten
Statut des
Akademischen Forums für Außenpolitik - Österreich
(Hochschulliga für die Vereinten Nationen)
Das Akademische Forum für Außenpolitik (AFA) wurde am 22. Jänner 1991 gegründet.
Ab 1995 erfolgte die Gründung von Zweigvereinen in ganz Österreich mit dem AFA-Österreich als Verband.
Dieses Statut geschehen zu Wien, am 10. März 2005 *idF 20. Oktober 2011
Präambel
DIE MITGLIEDER des Akademischen Forums für Außenpolitik in Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien;
ENTSCHLOSSEN, den Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und an den Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die anderen in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ideale zu fördern und zu
verbreiten;
ÜBERZEUGT, gemeinsam ihre Ziele besser verwirklichen zu können;
BESTREBT, der Organisation eine starke Grundlage zu geben und kommenden Generationen einen klaren Auftrag zu
erteilen;
VEREINBAREN daher dieses Statut:
I.) Name, Sitz und Wirkungsbereich
Artikel 1. Der Verein führt den Namen Akademisches Forum für Außenpolitik - Österreich (Hochschulliga für die Vereinten Nationen), in Folge kurz AFA-Österreich.
Das AFA-Österreich ist der Verband der Mitglieder folgender Zweigvereine:
*Akademisches Forum für Außenpolitik - Eisenstadt (Hochschulliga für die Vereinten Nationen)
Akademisches Forum für Außenpolitik - Graz (Hochschulliga für die Vereinten Nationen)
Akademisches Forum für Außenpolitik - Innsbruck (Hochschulliga für die Vereinten Nationen)
Akademisches Forum für Außenpolitik - Klagenfurt (Hochschulliga für die Vereinten Nationen)
Akademisches Forum für Außenpolitik - Linz (Hochschulliga für die Vereinten Nationen)
Akademisches Forum für Außenpolitik - Salzburg (Hochschulliga für die Vereinten Nationen)
Akademisches Forum für Außenpolitik - Wien (Hochschulliga für die Vereinten Nationen)
Die obgenannten Zweigvereine werden in Folge kurz AFA-Lokalkomitees genannt.
AFA-Österreich ist eine unabhängige, überparteiliche, ehrenamtlich ausgeübte und nicht auf Gewinn gerichtete Organisation. Sein Sitz ist Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Republik Österreich, auf die Kooperation mit internationalen Organisationen und gleichgesinnten Organisationen weltweit.
Verhältnis zur *Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und die Vereinten Nationen
Artikel 1a. Das AFA-Österreich *ist unabhängiger Zweigverein der Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und
die Vereinten Nationen und sieht sich als deren Jugend- und Studierendenorganisation. Als solcher führen das AFAÖsterreich und die AFA-Lokalkomitees die Unterbezeichnung Hochschulliga für die Vereinten Nationen. Der Umfang der
Zusammenarbeit und das wechselseitige Verhältnis zwischen dem AFA-Österreich und der *Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und die Vereinten Nationen in Wien sowie das Verhältnis zwischen den AFA-Lokalkomitees und
den Landessektionen der *Österreichische Gesellschaft für Außenpolitik und die Vereinten Nationen wird durch Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Vereinen geregelt; die Rechtspersönlichkeit der Organisationen bleiben jedoch unberührt.
II.) Vereinszweck
Artikel 2. Zweck des Vereins ist es,
(a) das Interesse für internationale Fragen zu wecken,
(b) Aktivitäten im Sinne der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen durchzuführen,
(c) die österreichischen Jugendlichen, Studierenden und Akademiker/innen mit der Weltorganisation der Vereinten
Nationen vertraut zu machen,
(d) deren Studium zu fördern und
(e) insbesondere die Grundsätze und Zielsetzungen des Bundes-Jugendförderungsgesetzes zu verwirklichen.
Er tritt dabei für die Gleichberechtigung der Staaten, die Verwirklichung der Charta der Vereinten Nationen und die Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern ein.
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Statut des Akademischen Forums für Außenpolitik - Österreich
III.) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Artikel 3.
(1) Die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten umfassen:
(a) Veranstaltung und Besuch von Vorträgen, Diskussionen, Seminaren und Konferenzen im In- und Ausland,
(b) Teilnahme an der Willensbildung gleichgerichteter Organisationen (Beschickung von Sitzungen u. Tagungen),
(c) Simulationskonferenzen, wie die Vienna International Model United Nations (VIMUN),
(d) Herausgabe einer Publikation,
(e) Errichtung einer Internet-Homepage,
(f) Studienreisen in inhaltlichem Zusammenhang mit den Vereinszielen,
(g) Errichtung von Stipendien,
(h) Verbreitung von Gedankengut im Sinne der Vereinten Nationen,
(i) Werbung für die Vereinsziele und Förderung der Vertiefung von Auslandsbeziehungen,
(j) Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Organisationen,
(k) Aktivitäten im Sinne einer ganzheitlichen Jugendarbeit und
(l) Errichtung von Zweigvereinen, Zweigstellen und Instituten
(2) Sämtliche Aktivitäten der AFA-Lokalkomitees sowie des AFA-Österreich werden vom Vorstand des AFA-Österreich
koordiniert.
Vereinsbüro
(3) Nach Maßgabe der finanziellen Situation soll ein Vereinsbüro eingerichtet werden, in dem auch sämtliche Vereinsunterlagen aufzubewahren sind.
Der Vorstand des AFA-Österreich sowie die Rechnungsprüfer/innen sind berechtigt, die Vereinsräumlichkeiten zu
den vom Präsidenten/von der Präsidentin festgelegten Bürozeiten zu betreten; den Berechtigten ist ein Schlüssel zu
den Räumlichkeiten auszuhändigen.
Finanzierung
(4) Die Einnahmen bestehen aus:
(a) Mitgliedsbeiträgen,
(b) Subventionen, Förderungen und Sponsoringverträgen,
(c) Spenden sowie Zuwendungen aus Erbschaften,
(d) Erlösen von Sammlungen, Publikationen, Veranstaltungen und anderen Projekten sowie
(e) Erlösen aus für andere Institutionen und Personen übernommenen Tätigkeiten.
IV.) Mitgliedschaft und AFA-Lokalkomitees
Einteilung
Artikel 4.
(1) Individuelle Mitglieder sind alle Mitglieder der AFA-Lokalkomitees sowie eines Zweigvereines. Individuelle Mitglieder
sind durch die Vorstandsvorsitzenden der AFA-Lokalkomitees bzw. eines/einer von ihnen entsandten
Repräsentanten/Repräsentantin vertreten.
(a) Durch Vereinbarung mit der *Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und die Vereinten Nationen sowie deren
Landessektionen können individuelle Mitglieder auch als Mitglieder der *Österreichischen Gesellschaft für
Außenpolitik und die Vereinten Nationen bzw. deren Landessektionen geführt werden.
(2) Ordentliche Mitglieder sind die AFA-Lokalkomitees. Ordentliche Mitglieder sind durch die Vorstandsvorsitzenden der
AFA-Lokalkomitees bzw. eines/einer von ihnen entsandten Repräsentanten/Repräsentantin vertreten.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Vorstandsmitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit.
(4) Fördernde Mitglieder sind physische und juristische Personen, die dem AFA-Österreich erhebliche materielle
Zuwendungen zukommen lassen.
(5) Ehrenmitglieder werden wegen hervorragender Verdienste im Sinne der Vereinsidee vom Vorstand ernannt.
Erwerb und Beendigung
Artikel 5.
(1) Über Erwerb und Beendigung der individuellen Mitgliedschaft entscheiden die Statuten der AFA-Lokalkomitees oder
eines Zweigvereines.
(2) Vor der Konstituierung eines neuen AFA-Lokalkomitees müssen die Proponenten diese Absicht dem Vorstand des
AFA-Österreich zur Kenntnis bringen. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Genehmigung der Statuten durch
die GV und endet mit Auflösung oder dem Ausschluss des AFA-Lokalkomitees.
(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft der Personen, die in den Vorstand des Vereins gewählt wurden, entspricht ihrer
Amtsdauer.
(4) Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder wird durch einen Förderervertrag begründet.
(5) Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch einen vorangegangenen diesbezüglichen Vorstandsbeschluss erworben
werden und muss von der betreffenden Person ausdrücklich angenommen werden.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 6.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele zu fördern, die Interessen und Grundsätze des Vereins zu wahren und
zu verteidigen sowie den Mitgliedsbeitrag, welcher von der GV festgelegt werden kann, zu entrichten.
(1) Individuelle Mitglieder haben das Recht, an allen Aktivitäten des AFA-Österreich (einschließlich den GVen) und aller
AFA-Lokalkomitees teilzunehmen.
(2) Das aktive Wahlrecht in der GV steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt
und verpflichtet zur Führung des Vereinsnamens und des Vereinszeichens sowie des gesamten Corporate Design. Jede
Änderung der Statuten eines AFA-Lokalkomitees bedarf nach Beschlussfassung durch das Lokalkomitee der Genehmigung durch den Vorstand des AFA-Österreich. Das AFA-Österreich hat ein Informationsrecht über Änderungen in der
Zusammensetzung des Vorstands eines AFA-Lokalkomitees; für die Vergabe von Funktionsbezeichnungen ist eine
Genehmigung des Vorstands des AFA-Österreich einzuholen. Anträge auf Subventionen durch Bundesbehörden der
Republik Österreich sind den AFA-Lokalkomitees nur in Absprache mit dem Vorstand des AFA-Österreich gestattet.
Anträge nach dem Bundes-Jugendförderungsgesetz sind dem AFA-Österreich vorbehalten. AFA-Lokalkomitees haben
das Recht, bei der GV Anträge zur Zuteilung allfälliger Bundesmittel zu stellen.
V.) Organe des Vereins
Artikel 7. Die Organe des Vereins sind:
(a) Der Vorstand
(b) Die Generalversammlung (GV)
(c) Die Rechnungsprüfer/innen
(d) Das Schiedsgericht
Die Organe können für sich eine Geschäftsordnung ausarbeiten, die von der GV zu genehmigen ist.
A.) Der Vorstand
Zusammensetzung und Einberufung
Artikel 8. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem Präsidenten/der Präsidentin,
(b) dem Vizepräsidenten-Finanzen/der Vizepräsidentin-Finanzen,
(c) bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der GV gewählt. Wählbar sind alle physischen Personen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied
mit Wirkung bis zur nächsten GV kooptieren. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, beliebige Personen seinen Beratungen hinzuzuziehen. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung vom Vizepräsidenten-Finanzen/von der Vizepräsidentin-Finanzen einberufen. Die Einberufung hat auch auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu erfolgen. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in-Finanzen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich, via E-Mail oder
(fern)mündlich eingeladen und mindestens Zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst grundsätzlich
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei statutenkonformer Anwesenheit von nur zwei Vorstandsmitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Für den
Antrag auf Ausschluss von Vorstandsmitgliedern an die GV, die Kooptierung eines Ersatzmitgliedes sowie für Entscheidungen über einen finanziellen Ersatz von Aufwendungen aus der Vorstandstätigkeit ist Einstimmigkeit erforderlich.
Aufgabenkreis
Artikel 9. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Vorbereitung der GVen
(b) Einberufung der GVen
(c) Koordination der Tätigkeiten der einzelnen AFA-Lokalkomitees
(d) Repräsentation des Vereines in internationalen Dachorganisationen
(e) Budgeterstellung sowie Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens
(g) Herausgabe der Vereinspublikation
(h) Einsetzung des Chefredakteurs/der Chefredakteurin und von Generalsekretären/innen
(i) Aufbau und Pflege internationaler Beziehungen
Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder
Artikel 10.
(1) Der/Die Präsident/in vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Vorstandssitzungen,
als auch GVen sind von ihm/ihr einzuberufen und zu leiten. Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung ver-
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antwortlich und haftet gegenüber Schuldnern. Der/Die Präsident/in wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom Vizepräsidenten-Finanzen/von der Vizepräsidentin-Finanzen vertreten.
(2) Der/Die Vizepräsident/in-Finanzen hat den Präsidenten/die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte und
der Finanzgebarung zu unterstützen und bei dessen/deren Verhinderung zu vertreten.
(3) Weitere Aufgaben und Aufgaben eventueller weiterer Mitglieder werden durch den Vorstand auf Vorschlag des
Präsidenten/der Präsidentin selbst verteilt oder können durch die Geschäftsordnung verbindlich festgelegt werden.
(4) Gültige Ausfertigungen von Verträgen, Beschlüssen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen der Unterschrift
des Präsidenten/der Präsidentin. Verfügungen über Vereinsmittel bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
Sonderprojekte
Artikel 11. Die Leiter von Sonderprojekten werden Generalsekretäre/Generalsekretärinnen genannt; diese werden durch
einstimmigen Vorstandsbeschluss ernannt. Sonderprojekte sind österreichweite und internationale Veranstaltungen, die
eines außerordentlichen Organisationsaufwandes bedürfen. Der/Die Generalsekretär/in hat die Aufgabe, ein Projektteam
zusammenzustellen und der GV Bericht über seine/ihre Tätigkeit zu erstatten. Die GV kann einen/eine Generalsekretär/in mit Zweidrittelmehrheit seines/ihres Amtes entheben, ansonsten bleibt er/sie bis zum vollständigen Abschluss des
Projektes im Amt. Das Projekt wird durch die Genehmigung des Abschlussberichtes durch die GV abgeschlossen. Die
Finanzgebarung von Sonderprojekten unterliegt dem Präsidenten/der Präsidentin, der/die allerdings diese Agenden
dem/der Vizepräsident/in-Finanzen oder einem Mitglied des Projektteams übertragen kann.
Vereinspublikation
Artikel 12. Die Ernennung des Chefredakteurs/der Chefredakteurin erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.
Der/Die Chefredakteur/in hat die Aufgabe, ein Redaktionsteam zusammenzustellen, die Objektivität, Unabhängigkeit und
Überparteilichkeit der Publikation zu garantieren und der GV Bericht über seine/ihre Tätigkeit zu erstatten. Die GV kann
den/die Chefredakteur/in mit Zweidrittelmehrheit seines/ihres Amtes entheben, ansonsten bleibt er/sie bis zur Bestimmung eines neuen Chefredakteurs/einer neuen Chefredakteurin im Amt. Der Name der Publikation ist auf Vorschlag des
Chefredakteurs/der Chefredakteurin nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu ändern. Die Finanzgebarung
der Publikation unterliegt dem Präsidenten/der Präsidentin, der/die allerdings diese Agenden dem/der Vizepräsident/inFinanzen oder einem Redaktionsmitglied übertragen kann.
B.) Die Generalversammlung (GV)
Einsetzung und Beschlussfassung
Artikel 13. Die GV ist das höchste Gremium des AFA-Österreich. Den Vorsitz führt grundsätzlich der/die Präsident/in.
Die ordentliche GV hat mindestens alle zwei Jahre zu tagen. Ein vorläufig jeweils nächster Tagungstermin ist durch
Beschluss der GV festzusetzen. Zur Teilnahme an den GVen sind alle Mitglieder berechtigt. Zu den GVen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen im vorhinein schriftlich, via E-Mail oder (fern)mündlich einzuladen. Die
Einberufung der GV hat unter Angabe einer provisorischen Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die außerordentliche GV ist auf Antrag des Vorstandes, mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen einzuberufen; dieser Antrag hat die Tagesordnung der außerordentlichen
GV zu enthalten. Die außerordentliche GV kann gültige Beschlüsse nur zu Punkten der provisorischen Tagesordnung
fassen. Die GV ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Im Falle eines Rücktritts oder sonstigen Ausscheidens
des gesamten Vorstandes haben die für die laufende Amtsperiode bestimmten Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen eine außerordentliche GV einzuberufen und für diese Neuwahlen auszuschreiben. Im Falle des Rücktritts auch der
Rechnungsprüfer/innen oder bei sonstiger Handlungsunfähigkeit des Vorstands bzw. des Vereins sind sämtliche Angelegenheiten vom/von der an Lebensjahren ältesten Vorstandsvorsitzenden eines AFA-Lokalkomitees zu übernehmen,
der/die binnen vier Wochen eine außerordentliche GV einzuberufen hat. Der Vorsitz der GV kann durch Beschluss auch
einer anderen Person als dem Präsidenten/der Präsidentin übertragen werden. Über die Tagungen der GV ist ein Protokoll zu führen.
Erhöhte Quoren
Artikel 14. Folgende Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von Dreiviertel der ordentlichen Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen:
(a) Änderung dieses Statutes
(b) Finanzielle Angelegenheiten (z.B.: Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages)
(c) Auflösung des Vereins
(d) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, Generalsekretären/Generalsekretärinnen und dem/der Chefredakteur/in
(e) Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern (Lokalkomitees), wobei das auszuschließende Mitglied nicht mitzuzählen ist und kein Stimmrecht besitzt
Aufgaben
Artikel 15. Die GV hat folgende Aufgaben:
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(a) Genehmigung der Statuten (Aufnahme) von ordentlichen Mitgliedern (Lokalkomitees); Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
(b) Beschluss der Tagesordnung der GV
(c) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
(d) Amtsenthebung des Chefredakteurs/der Chefredakteurin und der Generalsekretäre/Generalsekretärinnen
(e) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen, Beschlussfassung über das Budget und Entlastung des Vorstandes
(f) Änderung dieses Statutes
(g) Freiwillige Auflösung des Vereins
(h) Beschlussfassung über Einführung und Höhe eines Mitgliedsbeitrag
(i) Genehmigung der Geschäftsordnungen
(j) Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
Die GV hat ein Informationsrecht über Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss der einzelnen Lokalkomitees.
Wahlen
Artikel 16. Wahlen sind grundsätzlich offen, auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds jedoch geheim, durchzuführen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dem/der Vorsitzenden kommt dabei kein aktives Mitwirkungsrecht zu.
Anträge
Artikel 17. Anträge an die ordentliche GV sind an den Vorstand zu richten, der diese bis spätestens fünf Tage vor Beginn der GV entgegenzunehmen hat. Diese sind den Vorständen der AFA-Lokalkomitees unverzüglich aber spätestens
bis zwei Tage vor Beginn der GV zu übermitteln.
C.) Rechnungsprüfer/innen
Artikel 18. Die zwei Rechnungsprüfer/innen des AFA-Österreich können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen dürfen während ihrer Amtszeit keine Vorstandsfunktion in einem AFA-Lokalkomitee oder im AFAÖsterreich ausüben. Die Funktionsdauer entspricht der des Vorstandes. Ihre Beschlüsse erfolgen nur einstimmig. Den
Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse des AFA-Österreich auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Außerdem steht den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen ein Einsichtsrecht in die Finanzgebarung der AFA-Lokalkomitees zu. Sie haben bei
jeder ordentlichen und außerordentlichen GV über Gebarungskontrolle und allfällige Einsichtnahmen zu berichten.
D.) Schiedsgericht
Artikel 19. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht des Vereins vereinsintern endgültig entschieden. Jeder Streitteil hat binnen acht Tagen nach Aufforderung durch den anderen Streitteil aus den Mitgliedern der Lokalkomitees einen/eine Schiedsrichter/in zu wählen; unterbleibt dies, bestellt ihn/sie der Vorstand. Die beiden
Schiedsrichter/innen bestimmen binnen weiterer acht Tage aus den Mitgliedern der Lokalkomitees einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende; falls sie sich nicht einigen können, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht des Vereins entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder vereinsintern endgültig.
VI.) Auflösung
Artikel 20. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins der *Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und die Vereinten Nationen in Wien zu.
VII.) Übergangsbestimmungen
Artikel 21. Dieses Statut tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Die nach dem Statut vom 14. Juni 2003
bestimmten Organe bleiben bis zur nächstfolgenden GV im Amt.
ZU URKUND DESSEN hat der Präsident dieses Statut unterzeichnet und mit dem Rundsiegel versehen.
GESCHEHEN zu Wien am 10. März 2005
Michael F. PFEIFER,
Präsident
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