Legg Mason Managed Solutions SICAV Neu Gefasste Satzung Eine Société d’Investissement à Capital Variable nach luxemburgischem Recht Oktober 2007 Legg Mason Managed Solutions SICAV L-8030 Strassen, 145, rue du Kiem RCS Luxembourg B 60 118 NEU GEFASSTE SATZUNG Notariat Monsieur ALEX WEBER NOTAR IN BASCHARAGE Legg Mason Managed Solutions SICAV L-8030 Strassen, 145, rue du Kiem RCS Luxembourg B 60 118 NEU GEFASSTE SATZUNG der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital „Legg Mason Managed Solutions SICAV“ mit Sitz in L-8030 Strassen, 145, rue du Kiem, eingetragen im RCS in Luxemburg unter der Nummer B 60 118, gegründet durch von Camille HELLINCKX, zu jener Zeit Notar in Luxembourg-Stadt, ausgefertigte Urkunde vom 22. Juli 1997, veröffentlicht im Mémorial C, Nummer 473 am 30. August 1997, geändert durch von oben genanntem Notar Camille HELLINCKX ausgefertigte notarielle Urkunde vom 29. September 1997, veröffentlicht im Mémorial C, Nummer 595 vom 29. Oktober 1997, geändert durch von Notar Alex WEBER, Notar mit Sitz in Bascharage ausgefertigter notarieller Urkunde vom 21. Mai 2002, veröffentlicht im Mémorial C, Nummer 952 vom 21. Juni 2002, geändert durch von vorbezeichnetem Notar Alex WEBER ausgefertigter notarieller Urkunde vom 28. Juni 2004, veröffentlicht im Mémorial C, Nummer 933 vom 20. September 2004, geändert durch von vorbezeichnetem Notar Alex WEBER ausgefertigter notarieller Urkunde vom 15. Mai 2007, noch nicht im Mémorial C veröffentlicht. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Artikel eins Die Anteilszeichner sowie alle künftigen Anteilinhaber bilden eine Gesellschaft in Form einer „société anonyme“, die eine „société d’investissement à capital variable“ ("SICAV") unter der Firma „ Legg Mason Managed Solution Citi SICAV“ (die „Gesellschaft“) darstellt. Artikel zwei Die Gesellschaft wird für einen unbegrenzten Zeitraum gegründet. Sie kann jederzeit durch einen Beschluss der Anteilinhaber aufgelöst werden, der in der Form erfolgt, die gemäß vorliegender Satzung für Satzungsänderungen vorgeschrieben ist. Artikel drei Der ausschließliche Gegenstand der Gesellschaft ist die Anlage der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere zulässige Anlagewerte zum Zwecke der Risikostreuung und um den Anteilinhabern das Ergebnis der Verwaltung der Vermögenswerte zukommen zu lassen. Die Gesellschaft kann jede Maßnahme treffen und Geschäfte durchführen, die sie als zur Erfüllung und Entwicklung ihres Gesellschaftszwecks nützlich erachtet, und zwar im vollem Umfang, wie es das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der geänderten Fassung (das „Gesetz von 2002“) erlaubt. Artikel vier Der Geschäftssitz der Gesellschaft wird in Strassen im Großherzogtum Luxemburg errichtet. Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an einen anderen Ort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder andere Geschäftsstellen können entweder im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland durch Beschluss des Verwaltungsrates der Gesellschaft errichtet werden. Falls der Verwaltungsrat entscheidet, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Ereignisse eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen, welche die normalen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft an ihrem Geschäftssitz oder den laufenden Kontakt mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, so kann der Geschäftssitz vorübergehend ins Ausland verlegt werden, bis diese außerordentlichen Umstände vollständig beendet sind. Derartige vorübergehenden Maßnahmen haben keine Auswirkung auf die Nationalität der Gesellschaft, die ungeachtet der vorübergehenden Verlegung ihres Geschäftssitzes eine Luxemburger Gesellschaft bleiben wird. Artikel fünf Das Gesellschaftskapital ist durch Anteile ohne Nennwert dargestellt und entspricht jederzeit dem gesamten Nettovermögen der Gesellschaft gemäß Artikel 23 der Satzung. Das Mindestkapital der Gesellschaft entspricht dem Gegenwert in US-Dollar des von den luxemburgischen Vorschriften vorgeschriebenen Mindestkapitals. Der Verwaltungsrat ist ohne Einschränkung berechtigt, jederzeit gemäß Artikel 24 voll eingezahlte Anteile zum Nettoinventarwert oder zu den jeweiligen gemäß Artikel 23 festgelegten Nettoinventarwerten auszugeben, ohne den bestehenden Anteilinhabern ein Vorzugsrecht zur Zeichnung der neu auszugebenden Anteile zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann jedem ordnungsgemäß bevollmächtigten Verwaltungsratsmitglied oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder jeder rechtmäßig ermächtigten Person die Pflicht übertragen, Zeichnungen für neue Anteile anzunehmen und diese Anteile auszuhändigen sowie Zahlungen dafür entgegenzunehmen. Solche Anteile können sich nach Maßgabe des Verwaltungsrats auf ein bestimmtes Portfolio von Vermögenswerten (jeweils ein "Teilfonds") beziehen und die Erlöse aus der Ausgabe von jedem Anteil eines Teilfonds werden gemäß Artikel 3 der Satzung in Wertpapiere oder andere Vermögenswerte angelegt, die den geographischen Regionen, Industriesektoren oder Währungszonen bzw. den bestimmten Formen von Aktien oder Schuldverschreibungen entsprechen, die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit für den betreffenden Teilfonds bestimmen kann. Der Verwaltungsrat kann ferner beschließen, innerhalb jedes Teilfonds zwei oder mehrere Klassen ("Anteilklassen") zu bilden, deren Vermögenswerte im Allgemeinen gemäß der besonderen Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds angelegt werden, wobei die jeweiligen Anteilklassen jedoch durch eine besondere Ausgabeaufschlag- oder RücknahmegebührStruktur, Absicherungspolitik oder ein anderes besonderes Merkmal gekennzeichnet sind. Zum Zwecke der Bestimmung des Gesellschaftskapitals wird das den einzelnen Teilfonds zuzuordnende Nettovermögen, sofern nicht in US-Dollar ausgedrückt, in US-Dollar umgerechnet und das Gesellschaftskapital entspricht der Summe des Nettovermögens aller Teilfonds. Artikel sechs Der Verwaltungsrat kann entscheiden, Inhaber- oder Namensanteile auszugeben. Zertifikate für Inhaberanteile werden in den vom Verwaltungsrat zu beschließenden Stückelungen ausgegeben. Verlangt ein Inhaber von Inhaberanteilen den Austausch seiner Zertifikate in Zertifikate in anderen Stückelungen oder den Umtausch in Namensanteile, können ihm die Kosten für einen solchen Aus- oder Umtausch belastet werden. Falls ein Inhaber von Namensanteilen keine Anteilszertifikate zu erhalten wünscht, erhält er statt dessen eine Bestätigung über seinen Anteilsbesitz. Falls ein Inhaber von Namensanteilen die Ausstellung von mehr als einem Anteilszertifikat auf seine Anteile wünscht, können diesem Anteilinhaber die Kosten der Ausstellung solcher zusätzlichen Zertifikate belastet werden. Anteilszertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet. Beide Unterschriften können entweder von Hand, in gedruckter Form oder als Faksimile geleistet werden. Eine dieser Unterschriften kann jedoch von einer rechtmäßig vom Verwaltungsrat hierzu ermächtigten Person geleistet werden. In diesem Fall ist die Unterschrift handschriftlich zu leisten. Die Gesellschaft kann vorläufige Anteilszertifikate in einer Form ausstellen, die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit beschließt. Anteile werden nur nach Annahme der Zeichnung und Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 24 ausgegeben. Dem Zeichner werden unverzüglich endgültige Anteilszertifikate ausgehändigt. Anteile können auch nach Annahme der Zeichnung gegen eine Einlage in Form von übertragbaren Wertpapieren und anderen Vermögenswerten ausgegeben werden, die im Einklang mit der Anlagepolitik und dem Gegenstand der Gesellschaft stehen. Führt die Zahlung eines Zeichners zur Ausgabe von Bruchteilen an Anteilen, werden solche Bruchteile in das Register der Anteilinhaber eingetragen „das Anteilsinhaberregister“). Diese Bruchteile beinhalten kein Stimmrecht, jedoch berechtigen sie, in dem von der Gesellschaft festgelegtem Umfang, zu einem entsprechenden Anteil an der Dividende. Bei Inhaberanteilen werden nur Anteilszertifikate, die volle Anteile verbriefen, ausgegeben. Zahlungen von Dividenden an Anteilinhaber erfolgen bei Namensanteilen an die im Register der Anteilinhaber enthaltene Anschrift und bei Inhaberanteilen gegen Vorlage der entsprechenden Ertragsscheine bei der/den von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannten Zahlstelle(n). Sämtliche ausgegebenen Anteile der Gesellschaft, ausgenommen Inhaberanteile, werden in das Register der Anteilinhaber eingetragen, welches von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren Personen geführt wird, die hierzu von der Gesellschaft ernannt wurden; dieses Register enthält den Namen jedes Inhabers von eingetragenen Anteilen, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, soweit der Gesellschaft mitgeteilt, den Namen des Teilfonds, die Anzahl und die Anteilklasse der von ihm gehaltenen Anteile sowie den Betrag, der für jeden Anteil gezahlt wurde. Jede Übertragung eines Anteils, ausgenommen Inhaberanteile, wird in das Register der Anteilinhaber eingetragen und jede solche Eintragung wird von einem oder mehreren leitenden Angestellten der Gesellschaft oder von einer oder mehreren hierzu vom Verwaltungsrat benannten Personen unterzeichnet. Die Übertragung von Inhaberanteilen erfolgt durch Aushändigung der entsprechenden Inhaberanteilszertifikate. Die Übertragung von Namensanteilen erfolgt (a) sofern Anteilszertifikate ausgegeben wurden, durch Eintragung der durchzuführenden Übertragung durch die Gesellschaft bei Übergabe des/der Zertifikate(s), das/die solche Anteile an der Gesellschaft verbrieft bzw. verbriefen, zusammen mit solchen Übertragungsurkunden, die zur Zufriedenstellung der Gesellschaft sind, und (b), sofern keine Anteilszertifikate ausgegeben wurden, durch eine schriftliche, in das Register der Anteilinhaber einzutragende Übertragungserklärung, die datiert und vom Übertragenden und vom Erwerber bzw. von Personen, die entsprechende Vollmachten zur Durchführung einer solchen Handlung haben, zu unterzeichnen ist. Jeder eingetragene Anteilinhaber muss der Gesellschaft eine Anschrift mitteilen, an die sämtliche Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft gesendet werden können. Diese Anschrift wird in das Register der Anteilinhaber eingetragen. Falls ein solcher Anteilinhaber der Gesellschaft seine Anschrift nicht mitteilt, kann die Gesellschaft beschließen, dass ein entsprechender Vermerk in das Register der Anteilinhaber eingetragen wird, und es wird angenommen, dass die Anschrift des Anteilinhabers sich am Geschäftssitz der Gesellschaft bzw. an einer anderen von der Gesellschaft von Zeit zu Zeit bestimmten Anschrift befände, bis der Anteilinhaber der Gesellschaft eine andere Anschrift mitgeteilt hat. Der Anteilinhaber kann jederzeit seine im Register der Anteilinhaber eingetragene Anschrift durch schriftliche Mitteilung an den Geschäftssitz der Gesellschaft oder an eine andere von der Gesellschaft von Zeit zu Zeit festgelegte Anschrift ändern. Artikel sieben Falls ein Anteilinhaber der Gesellschaft in zufrieden stellender Art nachweisen kann, dass sein Anteilszertifikat verlegt oder zerstört wurde, kann auf sein Verlangen ein Duplikat des Anteilszertifikats unter Bedingungen und Gewährleistungen nach Maßgabe der Gesellschaft, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf eine Garantieerklärung einer Versicherungsgesellschaft, ausgestellt werden. Mit der Ausgabe des neuen Anteilszertifikats, das den Vermerk „Duplikat“ trägt, wird das ursprüngliche Anteilszertifikat, an dessen Stelle das neue Anteilszertifikat ausgegeben wurde, ungültig. Die Gesellschaft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen dem Anteilinhaber die Kosten für die Ausstellung eines Duplikats oder eines neuen Anteilszertifikats sowie sämtliche angemessenen Kosten, die der Gesellschaft in Verbindung mit der Ausgabe und Eintragung bzw. in Zusammenhang mit der Annullierung des ursprünglichen Anteilszertifikats entstanden sind, zu belasten. Artikel acht Der Verwaltungsrat hat das Recht, Einschränkungen zu erlassen, die er für notwendig erachtet um sicherzustellen, dass keine Anteile an der Gesellschaft von Personen erworben oder gehalten werden, (a) die die Gesetze oder Vorschriften eines Landes oder einer Regierungsbehörde verletzen oder (b) deren Anteilsbesitz nach Ansicht des Verwaltungsrats unter Umständen zu Steuerverbindlichkeiten oder finanziellen Nachteilen führen könnte, die der Gesellschaft ansonsten nicht entstanden wären. Insbesondere kann die Gesellschaft den Besitz von Anteilen an der Gesellschaft einer Person, eines Unternehmens oder Verwaltungsorgans und, ohne Beschränkung, einer „USPerson“, wie nachstehend definiert, einschränken. Zu diesem Zwecke kann die Gesellschaft: a) die Ausgabe von Anteilen oder die Registrierung von Anteilsübertragungen ablehnen, wenn es für die Gesellschaft den Anschein hat, dass eine solche Eintragung oder Übertragung dazu führen könnte, dass ein wirtschaftliches Eigentum einer Person an solchen Anteilen begründet wird, die vom Besitz von Anteilen an der Gesellschaft ausgeschlossen ist; b) jederzeit von jeder namentlich registrierten Person oder von jeder Person, die die Registrierung einer Anteilsübertragung im Anteilsregister beabsichtigt, verlangen, der Gesellschaft sämtliche durch eine eidesstattliche Erklärung unterstützte Angaben zu liefern, welche die Gesellschaft gegebenenfalls für notwendig erachtet zwecks Klärung der Frage, ob, inwieweit und unter welchen Umständen die Anteile eines solchen Anteilinhabers wirtschaftlich im Eigentum einer Person, die vom Besitz von Anteilen an der Gesellschaft ausgeschlossen ist, stehen oder stehen werden, sowie c) wenn es für die Gesellschaft den Anschein hat, dass eine Person, die vom Besitz von Anteilen an der Gesellschaft ausgeschlossen ist, entweder allein oder in Gemeinschaft mit einer anderen Person wirtschaftlicher Eigentümer von Anteilen ist, auf folgende Weise die zwangsweise Rücknahme sämtlicher von einem solchen Anteilinhaber gehaltenen Anteile verlangen: 1) Die Gesellschaft stellt dem Anteilinhaber, der solche Anteile hält oder im Register der Anteilinhaber als Inhaber der zurückzunehmenden Anteile verzeichnet ist, eine Aufforderung zu (im Folgenden die „Rücknahmeaufforderung“), die die oben genannten zurückzunehmenden Anteile, den für diese Anteile zu zahlenden Preis und den Ort, an dem der Kaufpreis für solche Anteile zahlbar ist, bestimmt. Jede solche Rücknahmeaufforderung kann einem solchen Anteilinhaber auf dem Postweg zugestellt werden, und zwar durch einen frankierten Einschreibebrief an seine der Gesellschaft zuletzt bekannten oder im Register der Anteilinhaber eingetragenen Anschrift. Der betreffende Anteilinhaber ist daraufhin unverzüglich verpflichtet, der Gesellschaft das Anteilszertifikat oder die Anteilszertifikate, die die in der Rücknahmeaufforderung genannten Anteile verbriefen, zurückzugeben. Unmittelbar nach Geschäftsschluss am Tag, der in der Rücknahmeaufforderung genannt ist, ist ein solcher Anteilinhaber nicht mehr länger als Anteilinhaber zu erachten, und die von ihm zuvor gehaltenen Anteile werden annulliert. 2) Der Preis, zu dem die genannten Anteile gemäß Rücknahmeaufforderung zurückgenommen werden (im Folgenden der „Rücknahmepreis“), entspricht dem Nettoinventarwert je Anteil an der Gesellschaft der jeweiligen Anteilklasse, wie gemäß Artikel 23 berechnet. 3) Die Zahlung des Rücknahmepreises an den Inhaber solcher Anteile erfolgt in US-Dollar, außer bei Vorliegen von Devisenbeschränkungen; der Zahlungsbetrag wird von der Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder bei einer anderen Zahlstelle (wie in der Rücknahmeaufforderung festgelegt) zur Zahlung gegen Aushändigung des Anteilszertifikats oder der Anteilszertifikate, die die in der Rücknahmeaufforderung genannten Anteile verbriefen, hinterlegt. Nach Hinterlegung des Rücknahmepreises, wie vorstehend beschrieben, verliert der Inhaber der in der Rücknahmeaufforderung genannten Anteile seine weiteren Rechte an solchen Anteilen oder einen Teil hiervon sowie jegliche Ansprüche gegen die Gesellschaft oder ihre damit in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte, ausgenommen das Recht des Anteilinhabers, der Eigentümer der Anteile ist, auf Erhalt des hinterlegten Rücknahmepreises (ohne Zinsen) von der Bank im Anschluss an die tatsächliche Einreichung des Anteilszertifikates bzw. der Anteilszertifikate, wie vorstehend beschrieben. 4) Die Ausübung durch die Gesellschaft der ihr gemäß diesem Artikel zustehenden Rechte kann in keinem Fall mit der Begründung in Frage gestellt oder als ungültig angesehen werden, dass unzureichende Nachweise des Eigentums an Anteilen einer Person vorlagen oder dass der tatsächliche Anteilinhaber ein anderer gewesen sei, als dies der Gesellschaft zum Datum der Rücknahmeaufforderung bekannt war, unter der Voraussetzung, dass die genannten Rechte von der Gesellschaft in gutem Glauben ausgeübt wurden; sowie d) die Stimmabgabe einer Person, die vom Besitz von Anteilen an der Gesellschaft ausgeschlossen ist, bei einer Versammlung der Anteilinhaber der Gesellschaft ablehnen. Im Rahmen dieser Satzung steht die Bezeichnung „US-Person“ für Staatsbürger der bzw. Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie für Partnerschaftsoder Kapitalgesellschaften nach dem Recht eines Bundesstaates, Territoriums oder eines Hoheitsgebietes der Vereinigten Staaten von Amerika sowie derjenigen Personen, die jeweils im Verkaufsprospekt der Gesellschaft als solche definiert werden. Zusätzlich zu dem Vorgenannten ist der Verwaltungsrat berechtigt, die Ausgabe und die Übertragung von Anteilen einer Klasse oder eines Teilfonds an institutionelle Anleger im Sinne des Artikels 129 des Gesetzes von 2002 („institutionelle Anleger“) zu beschränken. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen die Annahme eines Zeichnungsantrages für eine Klasse oder einen Teilfonds, die bzw. der institutionellen Anlegern vorbehalten sind, solange ruhen lassen, bis der Gesellschaft ausreichende Nachweise dafür vorgelegt werden, dass es sich bei dem betreffenden Anleger um einen institutionellen Anleger handelt. Sofern sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellt, dass es sich bei einem Inhaber einer Anteilsklasse oder Anteile eines Teilfonds, die den institutionellen Anlegern vorbehalten sind, nicht um einen institutionellen Anleger handelt, wird der Verwaltungsrat die entsprechenden Anteile in solche Anteile von Klassen oder Teilfonds umtauschen, die nicht institutionellen Anlegern vorbehalten werden (vorausgesetzt es existiert eine solche Anteilsklasse bzw. Teilfonds mit ähnlichen Merkmalen) oder er wird die entsprechenden Anteile in Übereinstimmung den obigen Regelungen dieses Artikels zwangsweise einziehen. Der Verwaltungsrat wird in den Fällen, in denen die Übertragung der Anteile dazu führen würde, dass die Anteile einer Klasse oder eines Teilfonds, die bzw. der institutionellen Anlegern vorbehalten ist, auf Anleger übertragen würden, die nicht als institutionelle Anleger zu betrachten wären, die Umsetzung der Übertragung der Anteile und infolgedessen die Umschreibung der Anteile in dem Anteilsregistern verweigern. Sofern der entsprechende Anteilinhaber irreführende oder unrichtige Unterlagen vorgelegt hat oder irreführende oder unrichtige Aussagen gemacht hat und er hierdurch fälschlicherweise den Status als institutionellen Anleger erreicht hat oder es versäumt hat, die Gesellschaft über den Verlust dieses Status in Kenntnis zu setzen, ist er über die entsprechend anwendbaren Vorschriften hinaus der Gesellschaft, dem Verwaltungsrat und den anderen Anteilsinhabern der entsprechenden Klasse oder des entsprechenden Teilfonds sowie den Vertretern der Gesellschaft in den Fällen zum Ersatz von Schäden, Verlusten und Kosten verpflichtet, in denen der Anleger Anteile einer Klasse oder eines Teilfonds hält, die institutionellen Anlegern vorbehalten sind, obwohl er selbst nicht institutioneller Anleger ist. Artikel neun Jede ordnungsgemäße Hauptversammlung der Anteilinhaber der Gesellschaft repräsentiert alle Anteilinhaber der Gesellschaft. Ihre Beschlüsse sind für alle Anteilinhaber ungeachtet der von ihnen gehaltenen Teilfonds oder Anteilklassen bindend. Die Hauptversammlung besitzt die umfassendsten Befugnisse, Maßnahmen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen. Artikel zehn Die Jahreshauptversammlung der Anteilinhaber findet, gemäß Luxemburger Recht, in der Gemeinde, in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet oder an einem anderen in der Einladung zur Versammlung genannten Ort innerhalb der Gemeinde in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet, am dritten Dienstag des Monats Mai um 11.00 Uhr statt. Falls dieser Tag in Luxemburg kein Bankgeschäftstag ist, findet die Hauptversammlung der Anteilinhaber am unmittelbar darauf folgenden Bankgeschäftstag statt. Andere Hauptversammlungen der Anteilinhaber oder Teilfonds- oder Anteilklasseversammlungen können an den Orten und zu den Zeiten, die in der entsprechenden Einladung genannt werden, stattfinden. Artikel elf Für Einladung und Leitung der Versammlungen der Anteilinhaber der Gesellschaft gelten vorbehaltlich anderslautender hierin enthaltener Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Verschiebungen. Jeder Anteil, unabhängig von der jeweiligen Anteilklasse bzw. vom Nettoinventarwert je Anteil dieser Anteilklasse, berechtigt zu einer Stimme vorbehaltlich der in dieser Satzung genannten Einschränkungen. Ein Anteilinhaber kann sich auf jeder Versammlung der Anteilinhaber durch die Ernennung einer anderen Person vertreten lassen; die Ernennung kann schriftlich oder fernschriftlich per Telegramm, Telex oder Telefax erfolgen. Anteilinhaber können auch mittels eines datierten und ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars abstimmen, welches die in diesem Artikel benannten Angaben enthalten muss. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen in der Einladung zur Hauptversammlung festlegen, dass das Formular über die folgenden Angaben hinaus weitere Angaben enthält: Der Name der Gesellschaft, der Name des Anteilinhabers so wie er aus dem Anteilsregister hervorgeht; im Hinblick auf Inhaberanteile die Identifikationsnummer des Anteilszertifikats, das an den Anteilinhaber emittiert wurde; der Ort, das Datum und die Zeit der Versammlung; die Tagesordnung der Versammlung; Angaben zu der Art der Abstimmung. Damit die in dieser Art und Weise abgegebenen Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt werden können, muss das Formular bei der Gesellschaft oder ihrem bestellten Vertreter mindestens drei Bankgeschäftstage vor der Versammlung oder innerhalb jeder sonstigen Frist eingehen, die der Verwaltungsrat in der Einladung zur Hauptversammlung angegeben hat. Sofern dies von Verwaltungsrat nach dessen Ermessen angeordnet wird und sofern dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben wird, sind Anteilinhaber berechtigt, an Versammlungen mittels Videokonferenz oder mittels jeglichem sonstigen Telekommunikationsmedium, welches es erlaubt, die einzelnen Anteilinhaber ordnungsgemäß zu identifizieren, teilzunehmen. Sie gelten zum Zwecke der Beschlussfähigkeit und der Feststellung von Mehrheiten als anwesend. Vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher oder hierin enthaltener Bestimmungen werden Beschlüsse auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der Anteilinhaber mit einfacher Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Anteilinhaber gefasst. Der Verwaltungsrat kann alle anderen Bedingungen festlegen, die von den Anteilinhabern erfüllt sein müssen, um an einer Versammlung der Anteilinhaber teilnehmen zu können. Artikel zwölf Die Versammlungen der Anteilinhaber werden vom Verwaltungsrat mittels einer Einladung einberufen, die die Tagesordnung enthält und die wenigstens acht Tage vor der jeweiligen Versammlung an die im Register der Anteilinhaber verzeichnete Anschrift eines Anteilinhabers versendet wird. Falls Inhaberanteile ausgegeben wurden, muss die Einberufung darüber hinaus im Mémorial "C" Recueil des Sociétés et Associations (Luxemburg), in einer Luxemburger Zeitung und in einer anderen vom Verwaltungsrat gegebenenfalls zu bestimmenden Zeitung veröffentlicht werden. Artikel dreizehn Die Gesellschaft wird durch den Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht; Mitglieder des Verwaltungsrats müssen nicht Anteilinhaber der Gesellschaft sein. Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Anteilinhaber an der Jahreshauptversammlung für einen Zeitraum gewählt, der mit der nächsten Jahreshauptversammlung endet, bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Nachfolger gewählt werden, mit der Einschränkung jedoch, dass ein Verwaltungsratsmitglied jederzeit durch Beschluss der Anteilinhaber mit oder ohne Grund abberufen und/oder ersetzt werden kann. Sollte ein Platz im Verwaltungsrat aufgrund von Tod, Rücktritt oder aus anderen Gründen unbesetzt bleiben, können die verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder auf einer Versammlung durch Mehrheitsbeschluss ein Verwaltungsratsmitglied wählen, das bis zur nächsten Versammlung der Anteilinhaber diesen freien Platz besetzt. Artikel vierzehn Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Er ernennt auch einen Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu sein braucht und für die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und der Versammlungen der Anteilinhaber verantwortlich ist. Die Verwaltungsratssitzungen finden nach Einberufung durch zwei Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung zur Versammlung angegebenen Sitzungsort statt. Wird ein Vorsitzender ernannt, so führt dieser den Vorsitz bei allen Versammlungen der Anteilinhaber sowie bei den Verwaltungsratssitzungen; falls kein Vorsitzender ernannt wurde oder der Vorsitzende nicht anwesend ist, können die Anteilinhaber oder der Verwaltungsrat ein Verwaltungsratsmitglied vorübergehend zum Vorsitzenden bestimmen, und zwar durch Mehrheitsbeschluss der bei einer solchen Versammlung Anwesenden. Schriftliche Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats erfolgen an alle Verwaltungsratsmitglieder mindestens 24 Stunden vor Beginn einer solchen Sitzung, mit Ausnahme dringender Umstände, in welchem Falle diese Umstände in der Einladung anzuführen sind. Durch Zustimmungserklärungen jedes Verwaltungsratsmitgliedes, die schriftlich oder fernschriftlich per Telegramm, Telex, Telefax oder über jedes gleichartige Telekommunikationsmedium geleistet werden können, kann auf eine solche Einladung verzichtet werden. Eine gesonderte Einladung ist ferner nicht erforderlich für einzelne Versammlungen, deren Termine und Orte durch Verwaltungsratsbeschluss im Voraus festgelegt wurden. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich bei einer Verwaltungsratssitzung durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied mittels einer Vollmacht, die schriftlich oder fernschriftlich per Telegramm, Telex, Telefax oder über jedes gleichartige Telekommunikationsmedium erteilt werden kann, vertreten lassen. Verwaltungsratsmitglieder können auch schriftlich oder fernschriftlich per Telegramm, Telefax oder über jedes gleichartige Telekommunikationsmedium an Abstimmungen teilnehmen. Die Verwaltungsratssitzungen können auch mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Der Verwaltungsrat ist nur bei einer ordnungsgemäß erfolgten Einberufung der Sitzung beschlussfähig. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch ihre individuellen Handlungen verpflichten, außer wenn sie durch einen besonderen Verwaltungsratsbeschluss dazu ermächtigt sind. Der Verwaltungsrat kann nur rechtsgültig beraten oder beschließen, wenn mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder während der Verwaltungsratssitzung anwesend sind oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden durch Mehrheitsbeschluss der an einer Sitzung anwesenden oder vertretenen bzw. im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmenden Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats ein Zweitstimmrecht. Beschlüsse des Verwaltungsrats können auch durch eine oder mehrere schriftliche, von allen Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnete Erklärungen gefasst werden. Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit leitende Angestellte der Gesellschaft ernennen, einschließlich Geschäftsführer und Sekretäre sowie stellvertretende Geschäftsführer, stellvertretende Sekretäre und andere leitende Angestellte, wie es für die Geschäfte und die Verwaltung der Gesellschaft notwendig erscheint. Jede Ernennung kann zu jeder Zeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden. Leitende Angestellte brauchen nicht Mitglieder des Verwaltungsrats oder Anteilinhaber der Gesellschaft zu sein. Die so ernannten leitenden Angestellten haben, sofern in dieser Satzung nicht anderslautend, die Rechte und Pflichten, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragen wurden. Der Verwaltungsrat kann Vollmacht für die tägliche Führung und die Geschäfte der Gesellschaft sowie für die Umsetzung der Geschäftspolitik und des Gegenstandes der Gesellschaft an natürliche oder juristische Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein müssen. Der Verwaltungsrat kann auch seine Vollmachten, Kompetenzen und Ermessensspielräume auf ein Gremium übertragen, das aus einer oder mehreren Personen (gleich ob Mitglied bzw. Mitglieder des Verwaltungsrats oder nicht) besteht, die er nach seinem Ermessen bestimmen kann. Artikel fünfzehn Die Protokolle jeder Verwaltungsratssitzung werden durch den Vorsitzenden oder vorübergehenden Vorsitzenden einer solchen Sitzung unterzeichnet. Abschriften oder Auszüge solcher Protokolle, die unter Umständen im Rahmen von Gerichtsverfahren oder anderweitig vorzulegen sind, sind durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder durch den Sekretär oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder zu unterzeichnen. Artikel sechzehn Der Verwaltungsrat hat auf der Grundlage des Prinzips der Risikostreuung die Befugnis, die Unternehmens- und Anlagepolitik für die Anlagen bezogen auf jeden Teilfonds und den dazugehörigen Pool von Vermögenswerten (ein „Portfolio“) sowie die Führung der Verwaltung und der Geschäfte der Gesellschaft zu bestimmen. Der Verwaltungsrat bestimmt darüber hinaus Beschränkungen, die von Zeit zu Zeit auf die Anlagen eines jeden Teilfonds anzuwenden sind, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf: a) die Ausleihungen jedes Teilfonds und die Verpfändung seiner Vermögenswerte; b) den maximalen Prozentsatz der Vermögenswerte jedes Teilfonds, den das Portfolio in eine Form oder Klasse von Wertpapieren investieren darf, sowie den maximalen Prozentsatz einer Form oder Klasse von Wertpapieren, den das Portfolio erwerben darf; c) die Frage, ob und in welchem Umfang jeder Teilfonds in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investieren darf. In diesem Zusammenhang kann der Verwaltungsrat beschließen, in dem gemäß dem Gesetz von 2002 zulässigem Umfang in Anteile einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder in die Anteile eines Investmentfonds des offenen Typs zu investieren, der von einer Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Gesellschaft verbunden ist, sei es durch ein gemeinsames Management, eine gemeinsame Leitung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Gesellschaft in folgende Instrumente investieren darf: (i) in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union amtlich notiert sind, (ii) in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer anerkannten Börse in einem anderen europäischen Land, im asiatisch-pazifischen Raum, in Amerika oder in Afrika amtlich notiert sind, (iii) in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in einem anderen regulierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen oben genannten Land gehandelt werden, unter der Maßgabe, dass ein solcher Markt einen regelmäßigen Geschäftsbetrieb aufweist, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, (iv) in kürzlich ausgegebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, unter der Maßgabe, dass die Bestimmungen dieser Emission vorsehen, dass ein Antrag auf amtliche Notierung an einer der oben genannten Börsen oder regulierten Märkte gestellt werden soll, sowie (v) in andere Wertpapiere, Instrumente oder andere Vermögenswerte gemäß den Einschränkungen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit einschlägigen Gesetzen und Verordnungen bestimmen kann. Der Verwaltungsrat kann innerhalb der gesetzlich und durch einschlägige Verordnungen festgelegten Grenzen beschließen, nach dem Prinzip der Risikostreuung bis zu 100 Prozent der Vermögenswerte jedes Teilfonds der Gesellschaft in nach dem Gesetz von 2002 zulässigen Vermögenswerte anlegen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ihrer Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder einer anderen nationalen oder internationalen Körperschaft, Bundesbehörden der Europäischen Union oder eines Drittstaates, die von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassen wurde und dies in dem Verkaufsprospekt der Gesellschaft offengelegt wurde oder von einer internationalen Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der ein oder mehrere Eu-Mitgliedstaaten Mitglieder sind oder die von einem Mitgliedstaat der OECD begeben oder garantiert wurden, zu investieren. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Gesellschaft in derivative Finanzinstrumente anlegt und dass diese Anlagen dazu dienen, Aktienindizes und/oder Anleiheindizes in dem Umfang zu replizieren, wies es das Gesetz von 2002 erlaubt. Anlagen der Gesellschaft können entweder direkt oder indirekt über 100%ige zwischengeschaltete Tochtergesellschaften getätigt werden, die in einer geeigneten Jurisdiktion eingetragen sein können und die Verwaltungs-, Beratungs- und Marketingaufgaben ausschließlich für die Gesellschaft übernehmen. Jede Bezugnahme innerhalb der Satzung auf „Anlagen“ und „Vermögenswerte“ bezeichnen, sofern zutreffend, entweder direkt getätigte Anlagen und treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte oder über die oben genannten Tochtergesellschaften indirekt getätigte Anlagen und treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte. Zur Verringerung der operativen und administrativen Aufwendungen der Gesellschaft bei gleichzeitiger größerer Diversifikation der Anlagen kann der Verwaltungsrat beschließen, dass alle oder Teile der Vermögenswerte der Gesellschaft gemeinsam mit den Vermögenswerten anderer Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet werden oder dass alle oder Teile der Vermögenswerte eines Teilfonds gemeinsam verwaltet werden. Artikel siebzehn Kein Vertrag oder eine andere Transaktion zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft bzw. einem anderen Unternehmen wird durch den Umstand beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder leitende Angestellte der Gesellschaft an einer solchen anderen Gesellschaft bzw. einem solchen anderen Unternehmen beteiligt ist oder Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender Angestellte oder Angestellter dieser anderen Gesellschaft bzw. dieses anderen Unternehmens ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied bzw. jeder Gesellschafter oder leitende Angestellte der Gesellschaft, das/der für eine Kapitalgesellschaft oder ein Unternehmen als Verwaltungsratsmitglied, leitender Angestellter oder Angestellter fungiert, mit welcher/welchem die Gesellschaft vertragliche Bindungen eingeht oder anderweitig Geschäfte tätigt, wird nicht durch eine solche Verbindung mit einer solchen Gesellschaft bzw. einem solchen Unternehmen daran gehindert, Angelegenheiten in Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder Geschäft zu erwägen bzw. diesbezüglich abzustimmen und Handlungen auszuführen. Falls ein Verwaltungsratsmitglied oder leitender Angestellte der Gesellschaft ein persönliches Interesse an einer Transaktion der Gesellschaft hat, hat das Verwaltungsratsmitglied oder der leitende Angestellte dieses persönliche Interesse dem Verwaltungsrat mitzuteilen und darf sich mit solchen Transaktionen weder befassen noch diesbezüglich abstimmen; solche Transaktionen sowie das Interesse eines Verwaltungsratsmitglieds oder leitenden Angestellten daran, sind auf der folgenden Versammlung der Anteilinhaber offen zu legen. Der Begriff „persönliches Interesse“, wie im vorstehenden Satz verwendet, bezeichnet keine Verbindung zu einer Angelegenheit, Position oder Transaktion, bzw. eines Interesses daran, in Zusammenhang mit Legg Mason Inc. oder einer ihrer Tochtergesellschaften bzw. mit einer anderen Gesellschaft oder juristischen Person, die der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit bestimmen kann, sofern es sich bei einem solchen „persönlichen Interesse“ nicht um ein konfligierendes Interesse handelt. Artikel achtzehn Die Gesellschaft wird jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden leitenden Angestellten, bzw. deren Erben, Testamentsvollstrecker oder Verwalter von allen in vertretbarer Weise angefallenen Kosten im Zusammenhang mit irgendeinem Rechtsstreit/Klage oder gerichtlichen Verfahren freistellen, in den er als Partei, infolge seiner Eigenschaft als aktives oder vormaliges Verwaltungsratsmitglied oder als leitender Angestellter der Gesellschaft oder, auf sein Verlangen, eines anderen Unternehmens, mit dem dessen Gesellschafterin oder Gläubigerin sie ist, verwickelt wurde, falls er bei einem solchen Rechtsstreit/Klage oder gerichtlichen Verfahren nicht von jeder Verantwortung freigestellt wird. Ausgenommen sind Vorkommnisse, für welche er rechtskräftig aufgrund eines Rechtsstreits, einer Klage oder einem Rechtsverfahren wegen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung verurteilt wird. Im Falle eines Vergleichs wird Schadenersatz nur im Zusammenhang mit solchen Angelegenheiten geleistet, die durch den Vergleich gedeckt sind und hinsichtlich welcher die Gesellschaft von ihren Rechtsanwälten eine Bestätigung bekommt, dass die zu entschädigende Person keine Pflichtverletzung trifft. Die vorstehenden Rechte auf Freistellung schließen andere Rechte nicht aus, auf die solche Personen einen berechtigten Anspruch haben. Artikel neunzehn Die Gesellschaft wird durch die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder leitenden Angestellten verpflichtet, denen durch Verwaltungsratsbeschluss entsprechende Befugnisse erteilt wurden. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder zu alleinigen Unterschriftsberechtigten der Gesellschaft ernennen. Artikel zwanzig Die Gesellschaft ernennt einen „réviseur d’entreprises agréé” der die in Artikel 113 des Gesetzes von 2002 vorgeschriebenen Pflichten wahrnimmt. Der Wirtschaftsprüfer wird von der Jahreshauptversammlung der Anteilinhaber gewählt und bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Artikel einundzwanzig Wie nachfolgend im Einzelnen geregelt, hat die Gesellschaft das Recht, ihre eigenen Anteile allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkungen jederzeit zurückzukaufen. Jeder Anteilinhaber kann jederzeit die gesamte oder teilweise Rücknahme seiner Anteile durch die Gesellschaft beantragen. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt in Luxemburg spätestens am zehnten Geschäftstag nach dem Tag, an dem der entsprechende Nettoinventarwert bestimmt wurde oder, falls dieser Zeitpunkt später liegt, nach dem Tag, an dem die Anteilszertifikate bei der Gesellschaft eingegangen sind; der Rücknahmepreis entspricht dem Nettoinventarwert der jeweiligen Anteilklasse wie in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 23, festgelegt abzüglich einer Gebühr, die die Verwaltungsratsmitglieder erheben dürfen oder die sie im Hinblick auf Handelsgebühren und Steueraufwendungen für angemessen erachten; dieser Betrag kann durch Beschluss der Verwaltungsratsmitglieder abgerundet werden. Ein solcher Antrag auf Rücknahme der Anteile ist vom Anteilinhaber in einer von der Gesellschaft jeweils vorgeschriebenen Form an den Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg oder an eine Person oder Einheit, die von der Gesellschaft mit der Rücknahme von Anteilen beauftragt wurde, zu richten. Das/die Zertifikat(e) für solche Anteile, das/die in ordnungsgemäßer Form vorliegen muss/müssen, muss/müssen zusammen mit einem hinreichenden Nachweis der Übertragung oder Abtretung bei der Gesellschaft bzw. der zu diesem Zweck benannten Stelle eingegangen sein, bevor eine Zahlung des Rücknahmepreises erfolgen kann. Anteile am Grundkapital der Gesellschaft, die von der Gesellschaft zurückgenommen werden, werden annulliert. Jeder Anteilinhaber kann die Umwandlung aller oder einiger von ihm gehaltenen Anteile eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds zum jeweiligen Nettoinventarwert der Anteile der relevanten Anteilklasse beantragen, mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsrat Beschränkungen z. B. hinsichtlich der Häufigkeit der Umwandlung auferlegen kann bzw. nach seinem Ermessen eine Gebühr für die Umwandlung erheben kann. Der Verwaltungsrat kann in Fällen umfangreicher Rücknahmeanträge an einem Bankgeschäftstag in Luxemburg die Berechnung des Rücknahmepreises so lange aufschieben, bis er die entsprechenden Vermögenswerte verkauft hat und die Zahlung des Rücknahmeerlöses entsprechend verzögern. Alternativ hierzu kann der Verwaltungsrat bestimmen, die Rücknahmeanträge so lange aufzuschieben, bis die betreffenden Vermögenswerte verkauft wurden. Die Entscheidung darüber, ob es sich um einen Fall einer umfangreichen Rücknahme handelt, liegt im Ermessen des Verwaltungsrates. Das Verfahren und die Dauer der verzögerten Rücknahme wird vom Verwaltungsrat gemäß den Vorschriften des Gesetzes von 2002 festgelegt. Jeder Rücknahmeantrag ist als unwiderruflich zu erachten, außer im Falle einer Aussetzung der Rücknahmen, wie vorstehend beschrieben, sowie im Falle einer Aussetzung der Rücknahmen gemäß Artikel 22. Liegt kein Widerruf vor, wird die Rücknahme im Falle einer Reduzierung, wie vorstehend beschrieben, sowie im Falle einer Aussetzung gemäß Artikel 22 zum ersten Bewertungstag nach einer solchen Reduzierung oder dem Ende der Aussetzung vorgenommen. Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit beschließen, dass eine Rücknahme oder Umwandlung eines einzigen Anteilinhabers für eine Anzahl von Anteilen, die diejenige Anzahl unterschreitet, die vom Verwaltungsrat bestimmt wird und im Verkaufsprospekt der Gesellschaft offengelegt wird oder für einen Betrag von weniger als 5.000 USD oder dem entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder einem vom Verwaltungsrat unter Umständen festgelegten niedrigeren Betrag nicht gestattet ist. Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit beschließen, dass für den Fall, dass eine Rücknahme oder Umwandlung von Anteilen den Wert des Anteilsbesitzes eines einzigen Anteilinhabers oder der Anteile eines Teilfonds oder einer Klasse auf weniger als 5.000 USD oder einen entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder einen vom Verwaltungsrat festgelegten und im Verkaufsprospekt offengelegten niedrigeren Betrag reduziert, davon ausgegangen wird, dass ein solcher Anteilinhaber die Rücknahme oder Umwandlung aller seiner Anteile eines solchen Teilfonds oder einer solchen Klasse beantragt. Artikel zweiundzwanzig Zum Zwecke der Bestimmung des Ausgabe- und Rücknahmepreises je Anteil wird der Nettoinventarwert der Anteile an der Gesellschaft für die Anteile einer jeden Anteilklasse von Zeit zu Zeit, jedoch in keinem Fall weniger als zweimal monatlich, von der Gesellschaft bestimmt, wie der Verwaltungsrat durch eine entsprechende Verordnung festlegen kann (ein solcher Tag oder Zeitpunkt der Bestimmung des Nettoinventarwerts in dieser Satzung als „Bewertungstag“ bezeichnet). Die Gesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil eines Teilfonds und daher auch die Ausgabe, Rücknahme und Umwandlung in bzw. von Anteile(n) eines solchen Teilfonds vorübergehend aussetzen, wenn: (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) während eines Zeitraums, in dem eine Wertpapierbörse oder ein geregelter Markt an der/dem ein wesentlicher Teil der zu diesem Zeitpunkt in dem betroffenen Teilfonds enthaltenen Anlagen notiert ist oder gehandelt wird und damit einen Hauptmarkt darstellt, aus anderen Gründen als aufgrund üblicher Feiertage geschlossen ist oder während eines Zeitraums, in dem der Handel an einer Wertpapierbörse oder auf einem solchen geregelten Markt eingeschränkt oder ausgesetzt wird, sofern die Einschränkung oder die Aussetzung die Bewertung der den einzelnen Teilfonds der Gesellschaft zuzuordnenden Anlagen beinträchtigen; während eines Zustands, der nach Ansicht des Verwaltungsrates eine Notlage darstellt und währenddessen über die Anlagen des entsprechenden Teilfonds der Gesellschaft nicht verfügt werden kann oder die Bewertung nicht durchgeführt werden kann; während eines Ausfalls von Kommunikationsmitteln, die üblicherweise bei der Bestimmung des Preises oder des Werts von Anlagen, die zu der Zeit in dem Teilfonds enthalten sind, oder des Preises, oder des Wertes an einem Markt oder einer Wertpapierbörse nicht ermittelt werden kann; sofern die Gesellschaft aufgelöst oder verschmolzen wird oder werden könnte, ab dem Tag, an dem die Hauptversammlung der Anteilinhaber bekannt gemacht wird, in der über den Beschluss über die Auflösung oder die Verschmelzung der Gesellschaft abgestimmt werden soll oder sofern ein Teilfonds aufgelöst oder verschmolzen wird, ab dem Tag, an dem die entsprechende Bekanntmachung erfolgt ist; sofern für jeglichen sonstigen Grund die Preise einer Anlage der Gesellschaft, die einem Teilfonds zuzuordnen ist, nicht unverzüglich oder exakt ermittelt werden kann (einschließlich der Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines zugrunde liegenden Organismus für gemeinsame Anlagen); oder während eines Zeitraumes, in dem die Gesellschaft nicht in der Lage ist, Gelder zu beschaffen, um Zahlungen auf die Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds bedienen kann oder die die Überweisung von Geldern im Zusammenhang mit der Realisierung oder dem Erwerb von Anlagen nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht zu den gewöhnlichen Wechselkursen vorgenommen werden kann; oder jeglicher sonstige Umstand jenseits der Verfügungsgewalt des Verwaltungsrates. Eine Aussetzung für einen bestimmten Teilfonds hat nicht automatisch Einfluss auf die Berechnung des Nettoinventarwerts von Anteilen der anderen Teilfonds. Eine derartige Aussetzung wird, sofern angemessen, durch die Gesellschaft bekannt gegeben und ist den Anteilinhabern, die die Rücknahme oder Umwandlung ihrer Anteile durch die Gesellschaft beantragen, zum Zeitpunkt der Einreichung des schriftlichen Antrags auf eine solche Rücknahme gemäß Artikel 21 mitzuteilen. Artikel dreiundzwanzig Der Nettoinventarwert von Anteilen jeder Anteilklasse der Gesellschaft wird in der Währung der jeweiligen Anteilklasse bzw. in einer anderen, vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit zu bestimmenden Währung je Anteil ausgedrückt und wird für jeden Bewertungstag bestimmt, indem die Nettovermögenswerte der Gesellschaft für die jeweiligen Anteilklassen, die dem Wert der Vermögenswerte der Gesellschaft der betreffenden Anteilklasse abzüglich ihrer Verbindlichkeiten dieser Anteilklasse entsprechen, durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Anteile der jeweiligen Anteilklasse dividiert werden; der so errechnete Wert wird auf den nächsten glatten Cent-Betrag ab- oder aufgerundet, wobei 0,5 Cent aufgerundet werden. Wenn seit dem jeweiligen letzten Bewertungstag wesentliche Veränderungen der Notierungen auf den Märkten eingetreten sind, in denen ein bedeutender Anteil der Anlagen der Gesellschaft des jeweiligen Teilfonds gehandelt oder notiert wird, kann die Gesellschaft zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber sowie der Gesellschaft die erste Bewertung annullieren und eine zweite Bewertung durchführen, unter der Voraussetzung, dass in einem solchen Fall jede Zeichnung, Umwandlung bzw. Rücknahme, die auf der Grundlage der ersten Bewertung durchgeführt werden soll, auf der Grundlage der zweiten Bewertung durchzuführen ist. Die Bewertung des Nettoinventarwertes der verschiedenen Anteilklassen wird wie folgt vorgenommen: A. Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten Folgendes: a) sämtliche verfügbaren Kassenbestände bzw. auf Konto, zuzüglich aufgelaufene Zinsen; b) alle Wechsel und Schuldscheine sowie Debitoren (inklusive der Erlöse von Wertpapierverkäufen, die noch nicht gutgeschrieben sind), ausgenommen solche von einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft; c) alle Anleihen, Nachsichtwechsel, Aktien, Beteiligungsrechte, Schuldverschreibungen, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, Bezugsrechte, Optionsscheine, Optionen und sonstige Anlagen und Wertpapiere, welche sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder für ihre Rechnung gekauft worden sind; d) alle Aktien, Aktiendividenden, Bardividenden und Barausschüttungen zugunsten der Gesellschaft, soweit der Gesellschaft Informationen darüber in angemessener Weise zur Verfügung stehen (unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft Änderungen hinsichtlich Schwankungen im Marktwert von Wertpapieren infolge des Handels ex Dividende, ex Bezugsrechten, oder ähnlicher Handelspraktiken vornehmen darf); e) alle aufgelaufenen Zinsen auf verzinsliche Wertpapiere, die im Besitz der Gesellschaft sind, soweit nicht solche Zinsen im Kapitalbetrag solcher Wertpapiere enthalten oder dargestellt sind; f) die vorläufigen Aufwendungen der Gesellschaft, soweit diese nicht abgeschrieben wurden, unter der Voraussetzung, dass solche vorläufigen Aufwendungen direkt vom Kapital der Gesellschaft abgeschrieben werden dürfen; und g) alle anderen Aktiva jeder Art und Zusammensetzung, inklusive vorausbezahlte Aufwendungen. Der Wert solcher Anlagewerte wird wie folgt festgelegt: (a) börsennotierte Wertpapiere und/oder derivative Finanzinstrumente werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Ist ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert, so gilt der letzte verfügbare Verkaufspreis an der Börse, die für diese Wertpapiere den wichtigsten Markt darstellt; bei Wertpapieren, bei denen der Handel an der betreffenden Börse wenig liquide ist und bei denen ein Sekundärmarkt zwischen Händlern besteht, die in ihrer Funktion als wichtigste Marktmacher Kurse entsprechend den Marktbedingungen anbieten, kann die Gesellschaft beschließen, solche Wertpapiere im Einklang mit den auf diesem Wege ermittelten Kursen zu bewerten; (b) Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden auf ähnliche Weise wie börsennotierte Wertpapiere bewertet; (c) Wertpapiere, die weder börsennotiert sind noch an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Marktkurs bewertet; steht kein solcher Marktkurs zur Verfügung, werden diese Wertpapiere von der Gesellschaft nach Treu und Glauben gemäß vorsichtigen Bewertungsregeln, die die Gesellschaft jeweils festlegen kann, sowie auf der Grundlage angemessen vorhersagbarer Verkaufspreise bewertet; (d) derivative Finanzinstrumente, die nicht an einer amtlichen Wertpapierbörse notiert sind oder an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden täglich auf zuverlässige und nachprüfbare Weise von einem qualifizierten Fachmann bewertet, der vom Verwaltungsrat bestellt wurde; (e) Aktien oder Anteile an zugrunde liegenden offenen Investmentfonds werden zu ihrem letzten verfügbaren Nettovermögenswert abzüglich etwaiger Gebühren berechnet; (f) liquide Mittel und Geldmarktinstrumente werden zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen oder auf einer amortised cost basis bewertet; (g) Vermögenswerte, die in einer anderen Währung als der Nettoinventarwert ausgedrückt werden, werden zum jeweils gültigen Marktkurs umgerechnet. In diesem Zusammenhang sollten die Instrumente zur Absicherung von Währungsrisiken berücksichtigt werden. Bei der variablen Auswahl der Anlagepolitik für jeden Teilfonds kann die Gesellschaft verschiedene Bewertungsregeln anwenden, sofern dies im Zusammenhang mit den getätigten Anlagen angemessen erscheint, unter der Voraussetzung, dass die angewendeten Bewertungsregeln für alle Vermögenswerte eines bestimmten Teilfonds einheitlich sind. Die Gesellschaft kann von den oben unter (a), (b), (c), (d) und (e) dargelegten Bewertungsregeln für die einem bestimmten Teilfonds zuzuordnenden Vermögenswerte abweichen, indem zu den oben unter (a), (b), (c), (d) und (e) genannten Preisen ein Betrag hinzu addiert wird, der den geschätzten Kosten für den Erwerb entsprechender Vermögenswerte entspricht, für den Fall, dass die Gesellschaft Käufe von Vermögenswerten für diesen Teilfonds erwartet, oder indem von den unter (a), (b), (c), (d) und (e) genannten Preisen ein Betrag abgezogen wird, der die geschätzten Kosten der Veräußerung solcher Vermögenswerte widerspiegelt, für den Fall, dass die Gesellschaft Verkäufe von Vermögenswerten eines solchen Teilfonds erwartet. Wird aufgrund besonderer Umstände eine Bewertung nach Maßgabe der vorstehenden Regeln undurchführbar oder unrichtig, ist die Gesellschaft berechtigt, andere allgemein anerkannte, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsgrundsätze anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Anlagevermögens zu erzielen. Der Nettoinventarwert wird zur nächsten Einheit der jeweiligen Währung auf- bzw. abgerundet. B. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten Folgendes : a) alle Darlehen, Wechselverbindlichkeiten und Kreditoren, ausgenommen die an eine Tochtergesellschaft zahlbar sind; b) alle aufgelaufenen oder fälligen administrativen Aufwendungen (einschließlich Verwaltungsgebühr, Depotbankgebühren und Gebühren der Agenten); c) alle bestehenden und künftigen bekannten Verbindlichkeiten, einschließlich sämtlicher fällig gewordener vertraglicher Verpflichtungen für Zahlungen in bar oder in Sachwerten, einschließlich des Betrages aller noch nicht gezahlten von der Gesellschaft erklärten Dividenden, bei denen der Bewertungstag mit dem Stichtag zur Bestimmung der dividendenberechtigten Person übereinstimmt oder diesem folgt; d) ein angemessener für künftige Steuern zurückgestellter Betrag, berechnet auf Basis des Kapitals und der Erträge zum Bewertungstag, wie von der Gesellschaft von Zeit zu Zeit festgelegt, sowie andere etwaige Rücklagen, die vom Verwaltungsrat genehmigt und gebilligt wurden, sowie e) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aller Art. Bei der Bestimmung des Betrages dieser Verbindlichkeiten hat die Gesellschaft sämtliche von ihr zu zahlenden Aufwendungen zu berücksichtigen, zu denen unter anderen die folgenden gehören: Gründungskosten, die Vergütungen und die Ausgaben der Mitglieder des Verwaltungsrates, der leitenden Angestellten und Geschäftsführer einschließlich der Versicherungsbeträge, Honorare und Aufwendungen für Anlageberater oder Anlageverwalter, die Gebühren und Aufwendungen der Dienstleister und ihrer Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Depotbank und ihrer Korrespondenzbanken, Domizilstellen, Registrierungs- und Transferstellen, Zahlstellen und alle ständigen Vertreter an den Registrierungsorten sowie jeder andere von der Gesellschaft bestellte Vertreter, Gebühren und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung der Anteile an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, Gebühren und Aufwendungen für Rechts-, Steuer- und/oder Prüfungsdienstleistungen in Luxemburg und in anderen Ländern, Verkaufs- Druck-, Berichterstellungs- und Veröffentlichungskosten, einschließlich Werbekosten bzw. Kosten für Erstellung, Druck, Übersetzung und Vertrieb von Verkaufsprospekten, vereinfachten Verkaufsprospekten, Mitteilungen, Rating Agenturen, Registrierungserklärungen oder Jahres- bzw. Halbjahresberichten, Kosten für die Notierung an einer Börse bzw. in Zusammenhang mit der Registrierung bei einer Regierungsbehörde, Steuern oder sonstige hoheitliche Gebühren, Anteilinhaberservicegebühren und Vertriebsgebühren, die an die Vertriebsstellen gezahlt werden, Devisenumtauschgebühren sowie alle anderen betrieblichen Aufwendungen, einschließlich Kosten für den Kauf und den Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bankgebühren und Courtage sowie Kosten für Porto, Telefon und Telex. Die Gesellschaft kann administrative Kosten und sonstige Aufwendungen mit regelmäßigem oder periodischem Charakter auf der Grundlage eines Schätzwertes für jährliche und sonstige Perioden im Voraus berechnen und den sich ergebenden Betrag proportional über die jeweiligen Zeiträume abgrenzen. C. Für jeden Teilfonds erstellen die Verwaltungsratsmitglieder in folgender Weise ein Anlagevermögen: a) Die Erlöse aus der Zuteilung und Ausgabe von Anteilen jedes Teilfonds werden in den Büchern der Gesellschaft demjenigen Anlagevermögen zugeordnet, das für diesen Teilfonds gebildet wurde, und die entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Aufwendungen werden vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels diesem Anlagevermögen zugeordnet; b) wenn ein Anlagewert von einem anderen Aktivum abgeleitet worden ist, wird ein solches abgeleitetes Aktivum in den Büchern der Gesellschaft demselben Anlagevermögen zugeordnet, von dem dieses Aktivum abgeleitet wurde, und bei jeder Neubewertung eines Anlagewerts wird der Wertzuwachs bzw. Wertverlust dem betreffenden Anlagevermögen zugeordnet; c) falls die Gesellschaft eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die in Beziehung zu irgendeinem Aktivum eines bestimmten Anlagevermögens oder zu irgendeiner Aktivität in Zusammenhang mit einem Aktivum eines bestimmten Anlagevermögens steht, wird diese Verbindlichkeit dem betreffenden Anlagevermögen zugeordnet; d) falls ein Anlagewert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht als eine einem bestimmten Anlagevermögen zuzuordnende bestimmte Größe angesehen werden kann, wird ein solcher Anlagewert oder eine solche Verbindlichkeit für jedes Anlagevermögen anteilsmäßig den Nettoinventarwerten des jeweiligen Teilfonds zugeordnet, unter der Maßgabe, dass der Verwaltungsrat vorher von ihm zugeordnete Anlagewerte oder Verbindlichkeiten neu zuordnen kann, falls nach Auffassung des Verwaltungsrats die Umstände dies erfordern; der Verwaltungsrat kann darüber hinaus in den Büchern der Gesellschaft einen Anlagewert oder eine Verbindlichkeit von einem Anlagevermögen in ein anderes verteilen, falls aus irgendeinem Grund (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf ein durch einen Gläubiger gegen bestimmte Anlagewerte der Gesellschaft angestrengtes Verfahren) ein Anlagewert oder eine Verbindlichkeit, mit Ausnahme im Falle einer solchen Verteilung, nicht vollständig oder zum Teil in der vom Verwaltungsrat in diesem Artikel festgelegten Weise besteht; unter der Maßgabe, dass das Vermögen eines Teilfonds ausschließlich für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet; e) bei Zahlung von Dividenden bzw. bei Eintreten des Stichtages, sofern festgelegt, für eine Zahlung von Dividenden an die Inhaber von Anteilen eines Teilfonds, ermäßigt sich der Nettoinventarwert eines solchen Teilfonds um den entsprechenden Dividendenbetrag; f) sofern gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen gebildet wurden, gelten die oben ausgeführten Zuordnungsregeln entsprechend. Die Gesellschaft wurde gemäß Artikel 133 des Gesetzes von 2002 mit mehreren Teilfonds aufgelegt. Die Vermögenswerte eines bestimmten Teilfonds haften ausschließlich für die Ansprüche der Gläubiger, die im Zusammenhang mit der Auflegung, der Geschäftstätigkeit oder der Auflösung des entsprechenden Teilfonds entstanden sind. D. Für den Zweck dieses Artikels gilt Folgendes: a) Anteile der Gesellschaft, die gemäß Artikel 21 zurückgekauft werden, werden als bestehende Anteile erachtet und bis unmittelbar nach Geschäftsschluss am Bewertungstag gemäß diesem Artikel in den Berechnungen berücksichtigt; ab diesem Zeitpunkt und bis zur Zahlung des entsprechenden Betrages wird der Preis für die zurückzunehmenden Anteile als Verbindlichkeit der Gesellschaft angesehen; b) alle Anlagen, Kassenbestände und übrigen Aktiva der Gesellschaft, die nicht auf USDollar lauten, werden unter Berücksichtigung ihres Marktwerts oder Wechselkurses am Tag der Inventarwertberechnung der Anteile umgerechnet; c) an jedem Bewertungstag werden alle Rücknahmen und Verkäufe von Wertpapieren, die an diesem Bewertungstag von der Gesellschaft durchgeführt werden, soweit möglich in die Bewertung miteinbezogen; d) Pooling Die Gesellschaft kann das gesamte Portfoliovermögen von zwei oder mehreren Teilfonds (für die Zwecke dieses Artikels „partizipierende Teilfonds“) oder einen Teil hiervon als Pool investieren und verwalten. Ein solcher Pool von Vermögenswerten wird gebildet, indem diesem Pool Barmittel oder andere Vermögenswerte (sofern solche Vermögenswerte in Zusammenhang mit der Anlagepolitik des betreffenden Pools als geeignet zu erachten sind) von jedem der partizipierenden Teilfonds übertragen werden. Anschließend kann die Gesellschaft von Zeit zu Zeit weitere Übertragungen zugunsten eines jeden Pools von Anlagewerten vornehmen. Vermögenswerte können bis zur Höhe der Beteiligung des betreffenden Teilfonds auch an einen partizipierenden Teilfonds zurückübertragen werden. Der Anteil eines partizipierenden Teilfonds an einem Pool bemisst sich nach fiktiven Anteilen, die dem Wert im jeweiligen Pool entsprechen. Bei der Bildung eines Pools legt die Gesellschaft den Anfangswert der fiktiven Anteile fest (die in einer von der Gesellschaft als angemessen erachteten Währung ausgedrückt werden) und ordnet jedem partizipierenden Teilfonds fiktive Anteile zu, die insgesamt dem Wert der in den Pool eingebrachten Barmittel (oder dem Wert anderer Vermögenswerte) entsprechen. Anschließend wird der Wert der Anteile bestimmt, indem der Nettoinventarwert des Anlagevermögens durch die Anzahl der darunter bestehenden fiktiven Anteile dividiert wird. Wenn zusätzliche Barmittel oder Vermögenswerte in den Pool eingebracht werden oder daraus entnommen werden, wird die Anzahl der zugeteilten fiktiven Anteile des partizipierenden Teilfonds jeweils um die Anzahl von fiktiven Anteilen erhöht oder reduziert, je nach Sachlage, die sich daraus ergibt, dass der Wert der eingebrachten oder entnommenen Barmittel oder Vermögenswerte durch den aktuellen Wert eines Anteils dividiert wird. Werden Barmittel eingebracht, so können diese Barmittel für die Zwecke dieser Berechnung um einen Betrag reduziert werden, der nach Ansicht der Gesellschaft angemessen die Steueraufwendungen sowie Handels- und Erwerbskosten darstellt, die im Rahmen der Anlage der betreffenden Barmittel entstanden sind; im Falle einer Entnahme von Barmitteln, wird ein entsprechender Abzug vorgenommen, um die Kosten in Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten des Anlagevermögens zu berücksichtigen. Dividenden, Zinsen und sonstige Ertragsausschüttungen, die in Zusammenhang mit Vermögenswerten eines Pools vereinnahmt werden, werden einem solchen Pool zugeordnet und steigern den Wert des entsprechenden Nettovermögens. Bei Auflösung der Gesellschaft werden die Vermögenswerte eines Pools (vorbehaltlich Gläubigeransprüche) den partizipierenden Teilfonds im Verhältnis ihrer Beteiligung am Pool zugerechnet. Artikel vierundzwanzig Wann immer die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, entspricht der Preis, zu dem solche Anteile angeboten oder verkauft werden sollen, dem Nettoinventarwert, wie vorstehend beschrieben, der jeweiligen Anteilklasse zuzüglich eines Aufschlages gemäß Verkaufsunterlagen zuzüglich eines Betrages, der von den Verwaltungsratsmitgliedern als Provision für Handelskosten und Steueraufwendungen als angemessen erachtet wird, wobei ein solcher Preis aufgerundet werden kann, wie die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit beschließen können. Jede Vergütung an Vertreter, die im Rahmen der Platzierung solcher Anteile tätig sind, ist aus einem solchen Aufschlag zu zahlen. Der so errechnete Preis ist spätestens zehn Geschäftstage nach dem Tag, an dem der entsprechende Nettoinventarwert bestimmt wurde, zu zahlen. Artikel fünfundzwanzig Die Gesellschaft schließt mit einer Bank, die die Bedingungen des Gesetzes von 2002 erfüllt, einen Depotbankvertrag (die „Depotbank“). Sämtliche Wertpapiere und Barmittel der Gesellschaft sind von der Depotbank selbst oder in ihrem Auftrag zu verwahren; die Depotbank übernimmt gegenüber der Gesellschaft und ihren Anteilinhabern die gesetzlich vorgeschriebene Verantwortung. Falls die Depotbank beabsichtigt, vom Depotbankvertrag zurückzutreten, hat der Verwaltungsrat sich nach besten Kräften zu bemühen, ein Unternehmen als Depotbank zu finden; entsprechend ernennen die Verwaltungsratsmitglieder ein solches Unternehmen als Nachfolger der bisherigen Depotbank. Die Verwaltungsratsmitglieder können den Vertrag mit der Depotbank beenden, dürfen dies aber nicht tun, sofern und bis nicht ein Nachfolger gemäß dieser Bestimmung ernannt wurde. Artikel sechsundzwanzig Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar jedes Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Die Abschlüsse der Gesellschaft lauten auf US-Dollar. Falls gemäß Artikel 5 verschiedene Teilfonds bestehen und falls die Abschlüsse innerhalb eines solchen Teilfonds auf verschiedene Währungen lauten, werden solche Abschlüsse in USDollar umgerechnet und für die Zwecke der Erstellung der Abschlüsse der Gesellschaft zusammen addiert. Artikel siebenundzwanzig Die Verteilung der Jahresergebnisse sowie jede andere Ausschüttung wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Jahreshauptversammlung der Anteilinhaber beschlossen, unter der Voraussetzung, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der Anteilinhaber bezüglich der an die Anteile jeder Anteilklasse auszuschüttenden Dividenden darüber hinaus einer vorherigen Abstimmung der Anteilinhaber einer solchen Anteilklasse unterliegt. Die Zahlung der Dividenden erfolgt in US-Dollar oder in der Währung, in welcher der Nettoinventarwert der Anteile einer Anteilklasse ausgedrückt ist. Auf Beschluss des Verwaltungsrats können Zwischendividenden ausgezahlt werden. Die Gesellschaft kann Ertragsausgleichsvereinbarungen in Zusammenhang mit allen oder Teilen der Teilfonds, wie nach Auffassung der Verwaltungsratsmitglieder zutreffend, vereinbaren, um so sicherzustellen, dass die Höhe der Dividenden, die auf die jeweilige Anteilklasse(n) zu zahlen sind, nicht durch die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse(n) während eines Rechnungslegungszeitraums beeinträchtigt wird. Hat der Verwaltungsrat beschlossen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 innerhalb jedes Teilfonds zwei Anteilklassen zu bilden, bei denen die eine Anteilklasse dividendenberechtigt („Ausschüttungsanteile“) und die andere Anteilklasse nicht dividendenberechtigt („Thesaurierungsanteile“) ist, können Dividenden nur gemäß den Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich Ausschüttungsanteilen erklärt und gezahlt werden; es erfolgt keine Erklärung und Zahlung von Dividenden in Zusammenhang mit Thesaurierungsanteilen. Es wird keine Ausschüttung vorgenommen, falls nach der Erklärung einer solchen Ausschüttung das Gesellschaftskapital unterhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals liegt. Artikel achtundzwanzig Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren (bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann), die von der Versammlung der Anteilinhaber benannt werden, die eine solche Auflösung beschließt und die die Befugnisse und Entgelte der Liquidatoren festlegt. Der Nettoerlös der Liquidation bezogen auf jede Anteilklasse wird von den Liquidatoren unter den Inhabern der Anteile jeder einzelnen Anteilklasse ihrem Anteilsbesitz entsprechend anteilsmäßig aufgeteilt. Der Verwaltungsrat kann beschließen, eine Klasse oder einen Teilfonds zu liquidieren, wenn das Nettovermögen einer solchen Klasse oder eines solchen Teilfonds unter den Gegenwert von 1.000.000 USD oder eine andere Schwelle, die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit bestimmen kann und die im Verkaufsprospekt offen gelegt wird, fällt oder wenn eine Änderung der wirtschaftlichen oder politischen Situation in Zusammenhang mit der betreffenden Klasse oder dem betreffenden Teilfonds eine Liquidation rechtfertigt. Der Beschluss der Liquidation wird vor dem Datum des In-Kraft-Tretens bekannt gemacht und diese Bekanntmachung wird die Gründe für die Liquidation und die Art ihrer Abwicklung angeben. Wenn der Verwaltungsrat im Interesse der Anteilinhaber oder zum Zwecke der Gleichbehandlung nichts Gegenteiliges beschließt, können die Anteilinhaber der betreffenden Klasse oder des betreffenden Teilfonds auch weiterhin die Rücknahme oder Umwandlung ihrer Anteile beantragen. Vermögenswerte, die bei Abschluss der Liquidation der Klasse oder des betreffenden Teilfonds nicht an die Berechtigten ausgekehrt werden konnten, werden für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abschluss der Liquidation bei der Depotbank hinterlegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Vermögenswerte bei der Caisse de Consignation für die Berechtigten hinterlegt. Unter den im vorherigen Absatz genannten Umständen kann der Verwaltungsrat beschließen, einen Teilfonds dadurch aufzulösen, dass dieser Teilfonds in einen anderen Teilfonds eingebracht wird und eine Klasse dadurch aufzulösen, dass die Klasse in eine andere Klasse des selben Teilfonds oder eines anderen Teilfonds eingebracht wird. Darüber hinaus kann eine derartige Zusammenlegung vom Verwaltungsrat dann beschlossen werden, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber der betreffenden Klasse oder des betreffenden Teilfonds erforderlich ist. Dieser Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie im vorherigen Absatz beschrieben bekannt gemacht. Die Bekanntmachung umfasst ferner Informationen über die neue Klasse oder den neuen Teilfonds. Sie erfolgt einen Monat vor dem Datum, an dem die Zusammenlegung wirksam wird, um es den Anteilinhabern zu ermöglichen, kostenlos die Rücknahme ihrer Anteile zu beantragen, bevor die Zusammenlegung mit einem anderen Teilfonds wirksam wird. Der Verwaltungsrat kann unter den oben genannten Umständen auch beschließen, einen Teilfonds dadurch aufzulösen, dass dieser Teilfonds in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg eingebracht wird. Darüber hinaus kann eine derartige Fusion vom Verwaltungsrat dann beschlossen werden, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds erforderlich ist. Der Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie oben beschrieben bekannt gemacht. Die Bekanntmachung umfasst ferner Informationen über den anderen Organismus für gemeinsame Anlagen. Sie erfolgt einen Monat vor dem Datum, an dem die Fusion wirksam wird, um es den Anteilinhabern zu ermöglichen, kostenlos die Rücknahme zu beantragen, bevor die Fusion mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen wirksam wird. Bei der Einbringung in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen des offenen Typs, ist die Fusion nur verbindlich, wenn die Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds der Fusion ausdrücklich zugestimmt haben. Wenn der Verwaltungsrat bestimmt, dass es im Interesse der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds erforderlich ist oder eine Änderung der wirtschaftlichen oder politischen Situation in Zusammenhang mit dem betreffenden Teilfondseingetreten ist, die die Reorganisation eines Teilfonds durch Teilung in zwei oder mehrere Teilfondsrechtfertigen würde, kann der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss zur Teilung fassen. Dieser Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie oben beschrieben bekannt gemacht. Die Bekanntmachung umfasst ferner Informationen über die zwei oder mehreren anderen Teilfonds. Sie erfolgt einen Monat vor dem Datum, an dem die Reorganisation wirksam wird, um es den Anteilinhabern zu ermöglichen, kostenlos die Rücknahme ihrer Anteile zu beantragen, bevor die Reorganisation in einen oder mehrere Teilfonds wirksam wird. Alle zuvor genannten Beschlüsse zur Liquidation, Zusammenlegung, Fusion oder Reorganisation können auch von einer gesonderten Versammlung der Anteilinhaber einer Klasse oder eines Teilfonds gefasst werden. Hierfür gibt es keine Bedingungen an die Beschlussfähigkeit. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der Anteile gefasst, für die die Stimmrechte bei der Versammlung ausgeübt werden. Artikel neunundzwanzig Diese Satzung kann von Zeit zu Zeit im Rahmen einer Versammlung der Anteilinhaber geändert werden, vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse wie durch Luxemburger Gesetz vorgeschrieben. Alle Änderungen der Rechte der Anteilinhaber eines Teilfonds gegenüber denen eines anderen Teilfonds unterliegen ferner den vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse für die jeweiligen Teilfonds. Artikel dreißig Alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung geregelt sind, werden gemäß dem Gesetz vom 15. August 1915 über Handelsgesellschaften in der geltenden Fassung sowie gemäß dem Gesetz von 2002 geregelt. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Für die geänderte Satzung, Bascharage, am 23. Mai 2007, Der Notar Unterschrift (unleserlich) Dienstsiegel Alex Weber, Notar, Bascharage