Geschlossener § 6b-Immobilienfonds Vermögenswerte 5 Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden 195 Geschlossener § 6b-Immobilienfonds Vermögenswerte 5 Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden Inhalt 1 Beteiligungsangebot im Überblick 2 Erklärung des Prospektherausgebers 16 3 Unternehmensgruppe Hannover Leasing 17 4 Risiken der Beteiligung 18 5 Vermögensanlage 31 6 Investitionsobjekt 39 7 Investitions- und Finanzplan 52 8 Prognoserechnungen Liquiditäts- und Ergebnisprognose Sensitivitätsanalyse 58 76 Fondsgesellschaft Angaben zur Fondsgesellschaft Angaben zur Geschäftstätigkeit und Konzernzugehörigkeit Angaben zu den Gründungsgesellschaftern 80 81 83 9 7 10 Vertragspartner 87 11 Rechtliche Grundlagen 100 12 Steuerliche Grundlagen 133 13 Leistungsbilanz Hannover Leasing 154 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft 164 15 Jahresabschluss 174 16 Negativfeststellungen 181 17 Glossar 182 18 Verbraucherinformation für den Fernabsatz 184 19 Abwicklungshinweise 188 Anlagen: Beitrittsvereinbarung Widerrufsbelehrung Hinweis Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden (Animation). Kapitel 1 Beteiligungsangebot im Überblick Beteiligungsangebot im Überblick Vorliegendes Beteiligungsangebot ermöglicht es Anlegern, im Rahmen des Geschlossenen § 6bImmobilienfonds »Vermögenswerte 5« mittelbar in die Fondsimmobilie »Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden« zu investieren. Die Anleger beteiligen sich an der Fondsgesellschaft, die ihrerseits zu 94 Prozent an einer Immobilien-Objektgesellschaft beteiligt ist. Diese Objektgesellschaft ist Eigentümerin der Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden. Das Beteiligungsangebot hat zwei wesentliche Aspekte: Die Beteiligung ermöglicht es Anlegern, attraktive Mieterträge und Wertsteigerungschancen der Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden zu erzielen. Die Fondsimmobilie ist zu rund 100 Prozent über 30 Jahre fest an das Land Hessen und die Landeshauptstadt Wiesbaden vermietet. Die prognostizierten Mieteinnahmen sind somit während der gesamten Fondslaufzeit im Wesentlichen sichergestellt. Darüber hinaus richtet sich das Beteiligungsangebot aufgrund einer optimierten Finanzierungsstruktur durch verhältnismäßig niedrige Bareinlagen an Anleger, die die Begünstigung nach §§ 6b/6c EStG in Anspruch nehmen wollen. Treten Anleger im Jahr 2009 der Fondsgesellschaft als Kommanditisten bei, können diese ihre Veräußerungsgewinne aus dem Jahr 2009 sofort oder bereits gebildete § 6b-Rücklagen für Veräußerungsgewinne aus den Jahren von 2005 bis 2008 zur Vermeidung einer Nachversteuerung steuerwirksam übertragen. Die prognostizierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Fondsimmobilie inklusive Erwerbsnebenkosten, Fondsgebühren und Liquiditätsreserven (inklusive Agio) betragen rund 145.416.401 Euro. Das Emissionskapital der Fondsgesellschaft beträgt 34.500.000 Euro zuzüglich 5 % Agio. Auf Basis dieser Eckdaten ergibt sich ein §§ 6b/6c-EStG-Übertragungsvolumen von rund 135.596.020 Euro, was bezogen auf die Bareinlage einen Übertragungsfaktor von rund 393 Prozent ergibt. 7 8 Kapitel 1 Beteiligungsangebot im Überblick Eckdaten der Beteiligung Fondstyp Geschlossener §6b-Immobilienfonds Fondsgesellschaft / Emittentin ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Beteiligung / Art der Vermögensanlage Direkte Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft ist zu 94 Prozent an der Objektgesellschaft, der HeWiPPP GmbH & Co. KG, die die Eigentümerin der Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden ist, beteiligt. Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte siehe Kapitel 5 »Vermögensanlage« Anlageobjekt / Objektgesellschaft HeWiPPP GmbH & Co. KG (siehe Kapitel 10 »Vertragspartner« sowie Kapitel 11 »Rechtliche Grundlagen«, jeweils Abschnitt »Objektgesellschaft«) Fondsimmobilie Zentrales Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden, Mainzer Straße (nachfolgend »Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden«) Kommandit- / Emissionskapital Fondsgesellschaft 34.500.000 Euro zzgl. 5 % Agio i. H. v. 1.725.000 Euro Gesamtinvestitionsvolumen über alle Gesellschaftsebenen (inkl. Agio) - davon Grundstückskosten - davon Herstellungskosten (Gebäude) - davon Kaufpreis Kommanditanteile an der Objektgesellschaft - davon Vergütungen inkl. Agio - davon Finanzierungskosten - davon Liquiditätsreserven Gesamtfinanzierung über alle Gesellschaftsebenen - Eigenkapital (ohne Agio) - Fremdkapital - Agio (5 % auf das Emissionskapital) Ausschüttungen -PROGNOSE- Laufende Ausschüttung der Fondsgesellschaft (vor Steuern) - Schlussausschüttung (vor Steuern) - Gesamtausschüttung (vor Steuern) Mindestbeteiligung 145.416.401 Euro inkl. 5 % Agio auf das Emissionskapital 15.841.109 Euro 105.119.175 Euro 7.247.353 Euro 14.850.000 Euro 394.500 Euro 1.964.264 Euro 145.416.401 35.538.886 108.152.515 1.725.000 Euro (100 %) Euro (24,4 %) Euro (74,4 %) Euro (1,2 %) rund 3,20 % p. a. ansteigend auf rund 5,40 % p. a. , 10,45 % p. a. im letzten Jahr; (2009 bis 2039, Mietphase) rund 161,91 % (aus Veräußerung der Fondsimmobilie) rund 296,96 % inklusive Kapitalrückzahlung; (jeweils bezogen auf das das Emissionskapital ohne Agio) 25.000 Euro (höhere Beträge müssen ohne Rest durch 5.000 teilbar sein) zzgl. 5 % Agio Kapitel 1 Beteiligungsangebot im Überblick Eckdaten der Beteiligung Übertragungsfaktor Mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von 100.000 Euro kann eine Rücklage gemäß §§ 6b/6c EStG in Höhe von rund 393.032 Euro (davon entfallen rund 13,10 % auf Grund und Boden und rund 86,90 % auf die Gebäude) übertragen werden. Dies entspricht einem Übertragungsfaktor von rund 393,03 %. Einzahlung Kommanditkapital zzgl. 5 % Agio Der Beitritt der Kommanditisten ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Fondsimmobilie, voraussichtlich am 30.09.2009, vorgesehen. Die Einzahlung erfolgt per Lastschrifteinzugsverfahren mit Wertstellung frühestens am 30.09.2009 bzw. für die später beitretenden Anleger jeweils am Monatsende nach Annahme der Beitrittserklärung. Einkunftsart für den Anleger Die Fondsgesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund gewerblich geprägter Personengesellschaft. Geplante Fondslaufzeit 30 Jahre Erste Kündigungsmöglichkeit Anleger haben erstmals zum 31.12.2039 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist das Recht, ihre Beteiligung zu kündigen. Zeichnungsschluss Bei Vollplatzierung Platzierungsgarantie Die Delta Vermietungsgesellschaft mbH, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von Hannover Leasing, hat eine Platzierungsgarantie gegenüber der Fondsgesellschaft in Höhe von 21.000.000 Euro für die Eigenkapitalvorfinanzierung abgegeben. Hannover Leasing sichert die Platzierungsgarantie über eine Patronatserklärung ab. Zielgruppe Das Beteiligungsangebot richtet sich in erster Linie an Anleger mit Hauptwohnsitz in Deutschland, die ein langfristiges, sachwertgeschütztes Investment mit kontinuierlichen Einnahmen bevorzugen und bereit sind, unternehmerische Risiken einzugehen (vgl. Kapitel 4 »Risiken der Beteiligung«, Abschnitte A, B und C). Darüber hinaus richtet sich das Beteiligungsangebot insbesondere auch an Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die die steuerlichen Vorteile nach § 6b/6c EStG nutzen wollen, weil sie beabsichtigen, begünstigte Wirtschaftsgüter, wie z. B. Grund und Boden und/oder Gebäude oder Anteile an Kapitalgesellschaften, zu veräußern oder diese bereits veräußert und eine 9 10 Kapitel 1 Beteiligungsangebot im Überblick Eckdaten der Beteiligung Zielgruppe -Fortsetzung- Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet haben. Insofern richtet sich das Beteiligungsangebot an Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende, die weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind, sowie an Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. § 6b EStG Rücklagen, die erstmals im Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2005 gebildet wurden, können nur noch im Jahr 2009 übertragen werden (vgl. Kapitel 12 »Steuerliche Grundlagen«). Bei den steuerlichen Ausführungen wurde von einer 100 prozentigen Nutzung des Übertragungsvolumens i. R. d. § 6b EStG ausgegangen. Sollte ein Anleger keine Übertragung nach § 6b EStG vornehmen oder nur in geringerem Umfang nutzen, sind die im Steuerteil für 100-prozentige Übertragung angegebenen Prognosewerte unzutreffend. Haftung des Anlegers Begrenzung der Haftung auf das geleistete Haftkapital (5 % der Kommanditeinlage ohne Agio); Nachschusspflicht vertraglich ausgeschlossen. Steuergutachten Über dieses Beteiligungsangebot wurde ein steuerliches Gutachten erstellt. Die Übersendung dieser Unterlage setzt den Abschluss einer entsprechenden Auskunftsvereinbarung voraus. IDW-Standard Der Prospekt wurde nach Vorgaben des IDW S 4, »Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen«, erstellt. Kapitel 1 Beteiligungsangebot im Überblick 11 Beteiligungsstruktur ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Kommanditistin Anleger ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Fondsgesellschaft und Kommanditistin Delta Vermietungsgesellschaft mbH Platzierungsgarantin Friedrich Wilhelm Patt Kommanditist 0% ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH Komplementärin 0% EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH Komplementärin 94,0 % HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Kommanditistin 5,9 % HeWiPPP GmbH & Co. KG Objektgesellschaft Josef Reiter Geschäftsführender Kommanditist 0,1 % 12 Kapitel 1 Beteiligungsangebot im Überblick Besonderheiten der Gestaltung §§ 6b/6c EStG-Reinvestitionsmöglichkeit zur Übertragung von stillen Reserven Um die sofortige Besteuerung eines realisierten Veräußerungsgewinns zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, die aus dem Veräußerungsvorgang gezogenen Gewinne in eine Rücklage gemäß §§ 6b/6c EStG einzubringen oder die erzielten Veräußerungsgewinne sofort in eine gemäß §§ 6b/6c EStG begünstigte Reinvestitionsimmobilie zu reinvestieren. Durch eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft kann ein solcher Veräußerungsgewinn bzw. eine gemäß §§ 6b/6c EStG gebildete Rücklage sofort steuerneutral übertragen werden. Aufgrund der Gesell- schafts- und Finanzierungsform der Fondsgesellschaft können mit dem Emissionskapital der Fondsgesellschaft von 34.500.000 Euro (ohne Agio) Rücklagen gemäß §§ 6b/6c EStG in Höhe von rund 135.596.020 Euro übertragen werden. Mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von 100.000 Euro kann so eine Rücklage gemäß §§ 6b/6c EStG in Höhe von rund 393.032 Euro (davon entfallen rund 13,10 Prozent auf Grund und Boden und rund 86,90 Prozent auf die Gebäude) übertragen werden. Dies entspricht einem Übertragungsfaktor von rund 393,03 Prozent. Mittelverwendung in Bezug auf den Gesamtaufwand sowie in % des Eigenkapitals (inkl. Agio) -PROGNOSE- Grundstückskosten Herstellungskosten (Gebäude) Kaufpreis Kommanditanteile an der Objektgesellschaft Vergütungen Finanzierungskosten Liquiditätsreserven Agio Gesamtinvestitionskosten Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. absolut in Euro in % des Gesamtaufwands in % des Eigenkapitals 15.841.109 10,89 % 43,73 % 105.119.175 72,29 % 290,18 % 7.247.353 4,98 % 20,01 % 13.125.000 9,03 % 36,23 % 394.500 0,27 % 1,09 % 1.964.264 1,35 % 5,42 % 1.725.000 1,19 % 4,76 % 145.416.401 100,00% 401,42 % Kapitel 1 Beteiligungsangebot im Überblick Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden Adresse / Lage Verwaltungszentrum: Konradinerallee 11, 65189 Wiesbaden Justizzentrum: Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden Grundstücksgröße rd. 35.213 m² Fertigstellung voraussichtlich zum 30.09.2009 Mieter Justizgebäude Land Hessen (rd. 63,8 % der anfänglichen Jahresmieteinnahmen) Mieter Verwaltungsgebäude Landeshauptstadt Wiesbaden (rd. 36,2 % der anfänglichen Jahresmieteinnahmen) Mieter Parkhaus - Land Hessen (rd. 69,7 % der anfänglichen Jahresmieteinnahmen) - Landeshauptstadt Wiesbaden (rd. 11,2 % der anfänglichen Jahresmieteinnahmen) - B + B Parkhaus GmbH & Co. KG (rd. 19,1 % der anfänglichen Jahresmieteinnahmen) Vermietungsstand 100 % Mietbeginn voraussichtlich zum 30.09.2009 Mietlaufzeit 30 Jahre Mietflächen gesamt - davon Justizgebäude (Land Hessen) - davon Verwaltungsgebäude (Landeshauptstadt Wiesbaden) rd. 50.076 m² rd. 33.355 m² (rd. 66,6 %) rd. 16.721 m² (rd. 33,4 %) Tiefgaragenstellplätze gesamt - davon Land Hessen - davon Landeshauptstadt Wiesbaden 154 Stellplätze 51 Stellplätze (rd. 33,1 %) 103 Stellplätze (rd. 66,9 %) Parkhausstellplätze gesamt - davon Land Hessen - davon Landeshauptstadt Wiesbaden - davon B + B Parkhaus GmbH & Co. KG 507 Stellplätze 245 Stellplätze (rd. 48,3 %) 39 Stellplätze (rd. 7,7 %) 223 Stellplätze (rd. 44,0 %) Anfängliche Jahresmieteinnahmen nach Fertigstellung und Vermietung der Fondsimmobilie -PROGNOSE- 8.111.168 Euro (inklusive Mietnebenkosten) Anschaffungs- / Herstellungskosten der Fondsimmobilie Die Fondsimmobilie wird im Prognosefall mit einem Objektwert von rd. 128.207.637 Euro angesetzt. Dieser Wert entspricht etwa dem 15,81-fachen (Kaufpreisfaktor) der anfänglich prognostizierten Jahresmieteinnahmen nach Fertigstellung der Fondsimmobilie. 13 Ausgereift: Ein funktionales Objekt in attraktiver Lage, vollvermietet an die öffentliche Hand als zuverlässigen Mieter. Gute Perspektiven: Blick auf das Justizzentrum aus südwestlicher Richtung 16 Kapitel 2 Erklärung des Prospektherausgebers Erklärung des Prospektherausgebers Die Anbieterin, Prospektherausgeberin und Initiatorin HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG (nachfolgend »Hannover Leasing« genannt) mit Sitz in Pullach übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospekts und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Für den Inhalt dieses Prospekts sind die bis zum Datum der Prospektaufstellung bekannten oder der Prospektherausgeberin erkennbaren Sachverhalte maßgebend. Alle Angaben und Berechnungen in diesem Prospekt wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und überprüft. Sie entsprechen dem Planungsstand zum Zeitpunkt des Datums der Prospektaufstellung. Eine Haftung für das Erreichen der prognostizierten Ergebnisse kann jedoch nicht übernommen werden. Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung des Beteiligungsangebots beauftragten Personen und Gesellschaften haben ihre Aufgabe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen. Gegenüber den Anlegern haften sie jedoch nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Die im Prospekt gemachten Angaben ermöglichen nach Ansicht der Prospektherausgeberin den Anlegern eine richtige und vollständige Information über die Kapitalanlage. Der vorliegende Prospekt enthält die gemäß Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 1. Juli 2005 erforderlichen Mindestinhalte. Er berücksichtigt darüber hinaus die Prospektanforderungen nach dem IDW-Standard: Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen (IDW S 4). Hiernach müssen die vertraglichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig, korrekt und verständlich dargestellt und beschrieben werden. Die Herausgeberin hat bei der Prospekterstellung im Interesse der zukünftigen Anleger die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Gestaltung von Prospekten über Kapitalanlagen beachtet. Sie versichert, insbesondere im Hinblick auf § 264a StGB, nach bestem Wissen und Gewissen über erhebliche Umstände, die für die Entscheidung über die Beteiligung an dieser Gesellschaft von Bedeu- tung sind, keine unrichtigen Angaben gemacht und keine nachteiligen Tatsachen verschwiegen zu haben. Soweit die Prospektherausgeberin Aussagen in diesem Prospekt nicht selbst erstellt oder geprüft hat oder hierzu nicht in der Lage war, hat sie sich ausgewiesener Berufsträger der entsprechenden Berufsgruppen bedient. Die in diesem Prospekt erwähnten Banken und Gutachter waren nicht in die Konzeption dieses Beteiligungsangebots mit einbezogen und übernehmen im Rahmen dieses Beteiligungsangebots gegenüber den Anlegern soweit gesetzlich zulässig keinerlei Haftung, insbesondere nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung sowie für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Beteiligungsangebots. Es bestehen daher gegenüber der vorstehend genannten Bank und den Personen keinerlei Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Angaben des Prospekts ergeben könnten. Datum der Prospektaufstellung: 4. September 2009 HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach vertreten durch: HANNOVER LEASING Verwaltungsgesellschaft mbH Andreas Ahlmann – Geschäftsführer – Dr. Hans Volkert Volckens – Geschäftsführer – Kapitel 3 Unternehmensgruppe Hannover Leasing Unternehmensgruppe Hannover Leasing Die in Pullach bei München ansässige HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG gehört zu den namhaften Initiatoren Geschlossener Fonds und ist eine der führenden Leasinggesellschaften in Deutschland. Gesellschafter sind die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale zu 79,79 Prozent sowie das Management zu 20,21 Prozent. Eine stetig wachsende Anlegerzahl spricht für das große Vertrauen, das Anleger und Vertriebspartner der Unternehmensgruppe Hannover Leasing entgegenbringen: Insgesamt haben 48.200 Anleger rund 8,3 Milliarden Euro Eigenkapital in Fonds der Unternehmensgruppe investiert. Der Anschaffungswert des verwalteten Vermögens beträgt über 15,5 Milliarden Euro. Wachstum mit wachsenden Möglichkeiten Seit ihrer Gründung als klassische Leasinggesellschaft baut Hannover Leasing ihre Produktpalette kontinuierlich aus. Marktveränderungen beobachtet sie sehr genau, ohne jedoch übereilt auf Chancen und Trends zu reagieren. In der Vergangenheit ist es Hannover Leasing mehrfach gelungen, sich in neuen Segmenten erfolgreich zu etablieren. Zum Angebotsspektrum gehören Geschlossene Fondsprodukte für - Immobilien im In- und Ausland - Public Private Partnership-Projekte (Öffentlich private Projekte) - Internationale Kinofilmproduktionen (Zu einem laufenden Ermittlungsverfahren in Bezug auf sieben Medienfonds siehe Kapitel 10 »Vertragspartner«, Abschnitt »Initiatorin«) - Maritime Wirtschaftsgüter - Verkehrsflugzeuge - Infrastrukturprojekte - Private Equity - Regenerative Energien und - Lebensversicherungen. Als Mitgestalter des Public Private Partnership-Gedankens in Deutschland hat Hannover Leasing bereits Public Private Partnership-Projekte mit einem Investitionsvolumen in Höhe von insgesamt rund 1,6 Milliarden Euro, bei einem investierten Eigenkapital von rund 600 Millionen Euro, mit Partnern aus der Privatwirtschaft für öffentliche Auftraggeber, insbesondere im Sektor öffentlicher Hochbau, realisiert. Für das vorliegende Angebot zur Beteiligung an der Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden hat Hannover Leasing kompetente, erfahrene Projektpartner sowie zivil- und steuerrechtliche Berater ausgewählt, die wesentliche Beiträge zum Erfolg dieses Beteiligungskonzepts liefern. Die Einbindung des Gesellschafterkreises von Hannover Leasing mit der institutionellen Hauptgesellschafterin Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale bietet die besten Voraussetzungen, Anlegern mit diesem Beteiligungsangebot bewährte Qualität anbieten zu können. Hannover Leasing hat in der Vergangenheit bereits fünf Beteiligungsmodelle mit der Möglichkeit der Übertragung von 6b-Rücklagen platziert. Die betreffenden Gesellschaften sind bis einschließlich 2005 im Rahmen von Außenprüfungen ohne konzeptionelle Beanstandungen durch die zuständige Finanzverwaltung geprüft worden. Nachweis für Nachhaltigkeit Entscheidungen für Beteiligungen an Geschlossenen Fonds basieren auf Prognosen, die ein hohes Maß an Vertrauen in den Initiator voraussetzen. Denn der tatsächliche Erfolg einer Anlage zeigt sich immer erst in der Zukunft. Eine positive Bilanz der aufgelegten Fonds ist ein wichtiges Indiz für Kompetenz und Seriosität eines Fondsinitiators. Sie ist ein wichtiger Hinweis dafür, ob eine Konzeption solide aufgebaut und korrekt abgewickelt wurde. Die Leistungsbilanz eines Initiators ist deshalb für die Anleger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten aktueller Angebote eine wichtige Entscheidungshilfe. In ihrer Leistungsbilanz spiegelt sich die Firmenphilosophie von Hannover Leasing wider, die Sicherheit der Fondsprojekte immer in ein ausgewogenes Verhältnis zu einer angemessenen Rendite zu stellen. Die vollständige Leistungsbilanz aller in den Emissionsjahren 1997 bis 2007 aufgelegten Fonds von Hannover Leasing finden Sie in Kapitel 13. Die geprüfte aktuelle Leistungsbilanz wie auch zukünftig die jährlich aktualisierten Leistungsbilanzen sind zudem unter www.hannover-leasing.de zum Download bereitgestellt. 17 18 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung Risiken der Beteiligung Investitionen in Geschlossene Immobilienfonds und damit auch das vorliegende Beteiligungsangebot »Vermögenswerte 5« als Geschlossener § 6b-Immobilienfonds sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung. Erfahrungsgemäß sind mit einer solchen Kapitalanlage auch Risiken verbunden. Als Kommanditisten der Fondsgesellschaft übernehmen Anleger die mit dem Kommanditanteil und mittelbaren Eigentum an der Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden verbundenen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Risiken. Diese können sich während der Beteiligungslaufzeit verändern, ohne dass diese Änderungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorhersehbar waren. Die mit der Vermögensanlage verbundenen wesentlichen Risiken lassen sich zum Teil der Chronologie nach den folgenden Phasen zuordnen: A. Investitionsphase B. Betriebsphase und C. Veräußerungsphase. Darüber hinaus bestehen weitere, allgemeine Risiken, die unter D. Steuerliche Risiken E. Sonstige Risiken dargestellt werden. Die im Folgenden dargestellten Risiken können einzeln oder kumuliert auftreten. Zusätzliche Risiken können sich aus der individuellen Situation des Anlegers (z. B. aus einer eventuellen Fremdfinanzierung der Einlage) ergeben. Das Risiko von Verlusten bis hin zum Totalverlust der Kommanditeinlage einschließlich eingezahlten Agios oder im schlimmsten Fall der privaten Insolvenz eines Anlegers (maximales Risiko) kann nicht ausgeschlossen werden. Jedem Anleger wird empfohlen, sich vor der endgültigen Anlageentscheidung im Hinblick auf seine persönlichen Umstände und Vermögenssituation sowie sich hieraus ergebende besondere Risiken durch einen fachkundigen Dritten beraten zu lassen. Auswirkungen der internationalen Finanzkrise Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fol- gen der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung andauernden internationalen Finanzkrise und deren zukünftige Auswirkungen die Eintrittswahrscheinlichkeit der dargestellten Risiken, insbesondere bezüglich Vertragserfüllungsrisiken und Bonität der Vertragspartner, Fremdfinanzierungs- / Zinsrisiko, prognostizierte Wertentwicklung und Fungibilität der Vermögensanlage, erhöhen. A. Investitionsphase Vergaberecht Die Objektgesellschaft und der Betreiber HSG Zander Rhein-Main GmbH haben am 30.03.2007 von den öffentlichen Auftraggebern Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden nach Durchführung eines Vergabeverfahrens den Zuschlag für Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung einschließlich langfristiger Rückvermietung des PPP-Projekts »Zentrales Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden Mainzer Straße« erhalten. Es besteht das Risiko, dass das Vergabeverfahren fehlerhaft ist und solche Fehler zur Unwirksamtkeit oder zur vorzeitigen Beendigung der mit Zuschlagserteilung abgeschlossenen Projektverträge führen. Es besteht somit das Risiko, dass die Objektgesellschaft die Mieteinnahmen und ihr Grundeigentum verliert. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Ferner ist dann die Übertragbarkeit der §§ 6b/6c EStG Rücklage für den Anleger nicht mehr gegeben. Hierdurch entstehen dem Anleger Nachteile in Form eines sofortigen Steueraufwandes für die Auflösung der §§ 6b/6c EStG Rücklage. Fertigstellungs- / Objektübergaberisiko Die Miet- und Bewirtschaftungsverträge mit den Mietern Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden sowie der noch abzuschließende Mietvertrag mit der B + B Parkhaus GmbH & Co. KG wurden bzw. werden jeweils mit Wirkung ab Übergabe der Fond- Kapitel 4 Risiken der Beteiligung simmobilie an die Mieter zum Fertigstellungstermin, voraussichtlich am 30. September 2009, abgeschlossen. Es besteht das Risiko, dass z. B. aufgrund von Fertigstellungsverzögerungen, nicht erteilten, aber zur Abnahme der Immobilie erforderlichen behördlichen Genehmigungen, dem Nichtvorliegen aller geforderten Prüfungsnachweise, Gutachten und Berichte oder infolge sonstiger Ereignisse die Fondsimmobilie nicht zu dem vereinbarten Fertigstellungs- und Übergabetermin oder gar nicht an die Mieter übergeben werden kann. Bei einer nicht fristgerechten Fertigstellung können Vertragsstrafen seitens der Mieter geltend gemacht werden, was zusätzliche Kosten in der Objektgesellschaft auslöst. Die zuvor genannten Risiken können zeitlich verzögerte Mieteinnahmen sowie Mehrkosten zur Folge haben. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger verzögern und mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Erfolgt die Fertigstellung der Fondsimmobilie nicht oder erst nach dem 30. Juni 2010, könnte die Landeshauptstadt Wiesbaden ihr Ankaufs- und Wiederkaufsrecht ausüben. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen Ferner besteht das Risiko, dass aufgrund einer verzögerten oder nicht erfolgten Fertigstellung der Fondsimmobilie eine Übertragung der gemäß §§ 6b/6c EStG gebildeten Rücklage nur zeitlich verzögert, nicht vollständig oder gar nicht erfolgen kann. Dies hätte zur Folge, dass die gesetzliche Übertragungsfrist des Anlegers nicht eingehalten werden kann, wodurch sich negative steuerliche Auswirkungen für die Anleger ergeben würden. Bauqualität / Bauausführung Eine unsachgemäße Bauausführung könnte, insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsphase, zu nicht kalkulierten Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen führen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Altlastenrisiko Altlasten gehen überwiegend zulasten des Generalübernehmers Bilfinger Berger Hochbau GmbH und der OFB Projektentwicklung GmbH. Sollten diese ausfallen oder unvorhergesehene Altlasten auftreten, kann dies nicht kalkulierte Kosten auslösen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Baugenehmigungsrisiko Die Baugenehmigungen liegen noch nicht abschließend vor, da die Erteilung der Tekturgenehmigungen für Änderungen am Justiz- und Verwaltungszentrum und am Parkhaus noch aussstehen. Es besteht das Risiko, dass die Tekturgenehmigungen verzögert, nicht oder mit Auflagen erteilt werden. Das kann erneute Änderungen der Planung und der Bauleistung und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Immobilien zur Folge haben. Dadurch können nicht kalkulierte Kosten für die Objektgesellschaft entstehen und sich die Mieteinnahmen mindern. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Anteilskaufpreis der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft ist zur Zahlung des Kaufpreises für die Kommanditanteile an die OFB Projektentwicklung GmbH bis spätestens 31. Oktober 2009 verpflichtet, unabhängig von der tatsächlichen Übergabe der Fondsimmobilie an die Mieter. Hierbei besteht das Risiko, dass der Kaufpreis durch die Fondsgesellschaft bezahlt werden muss und gleichzeitig noch keine Mieteinnahmen aufgrund einer verzögerten Fertigstellung der Fondsimmobilie erwirtschaftet werden. Für die Anleger hätte dies zur Folge, dass die prognostizierte Ausschüttung nicht in voller Höhe oder zeitlich verzögert erfolgen kann. Sollte sich die Fertigstellung so lange verzögern, dass die Landeshauptstadt Wiesbaden ihr Ankaufsund Wiederkaufsrecht ausübt, wird der an die OFB Projektentwicklung GmbH entrichtete Kaufpreis der Fondsgesellschaft nicht erstattet werden. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. 19 20 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung Haftung für unbekannte Verbindlichkeiten Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Objektgesellschaft aufgrund von Verbindlichkeiten oder Haftungsansprüchen, die bereits vor dem Beitritt der Fondsgesellschaft entstanden sind oder nicht aufgedeckt wurden, in Anspruch genommen wird und ein gegebenenfalls bestehender Freistellungsanspruch gegenüber der OFB Projektentwicklung GmbH nicht durchgesetzt werden kann. Das kann nicht kalkulierte Kosten auf Ebene der Objektgesellschaft verursachen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen . Platzierungsgarantie Für den von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Anteilskaufpreis an die OFB Projektentwicklung GmbH über voraussichtlich 7.247.353 Euro, sowie für einen Teil der Kommanditbeteiligung der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft von 12.867.043 Euro garantiert die Platzierungsgarantin die Einzahlung des Eigenkapitals in Höhe von 21.000.000 Euro in die Fondsgesellschaft. Würde die Platzierungsgarantin ihre Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig einlösen, kann es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft kommen, wenn auch die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals scheitern würde. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Leistungsänderungen Die Mieter Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden sind zu Änderungen des Leistungsumfangs berechtigt. Etwaige der Objektgesellschaft dadurch entstehende Mehrkosten können die Mieter wahlweise durch eine Anpassung der zu zahlenden Miete oder durch eine Einmalzahlung an die Objektgesellschaft ausgleichen. Erfolgt der Kostenausgleich durch Mietanpassung, muss die Objektgesellschaft die Mehrkosten während der Mietvertragslaufzeit finanzieren. Sollte die Objektgesellschaft die notwendigen Fremdfinanzierungsmittel nicht beschaffen können, besteht das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Objektgesellschaft. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Führen mieterseitige Leistungsänderungen zu Minderkosten, sind die Mieter der Objektgesellschaft zum Ersatz eines etwaigen Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns, verpflichtet. Sollte der Ersatz des Schadens durch die Mieter nicht erfolgen, besteht das Risiko von weiteren Kosten für die Objektgesellschaft. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen Darüber hinaus könnten etwaige Leistungskürzungen eine Verringerung des § 6b-Übertragungsvolumens und des Übertragungsfaktors zur Folge haben. Insofern besteht für den Anleger das Risiko, dass eine nach §§ 6b/6c EStG gebildete Rücklage nicht in der ursprünglich geplanten Höhe übertragen werden kann. Fremdfinanzierungs- / Zinsrisiko Sollte die finanzierende Bank den Darlehensvertrag der Eigenkapitalzwischenfinanzierung oder der langfristigen Endfinanzierung aus einem wichtigen Grunde kündigen und fällig stellen können, z. B. in Folge des Verzugs der Darlehensnehmer mit wesentlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, so könnte vor dem Hintergrund der globalen Finanzmarktkrise ein neues Darlehen gar nicht oder nur zu wirtschaftlich ungünstigeren Konditionen beschafft werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass keine Verlängerung oder Anschlussfinanzierung ab dem 30. Juni 2039 für das Darlehen nach Ablauf der Langfristfinanzierung gesichert werden kann, oder nur unter ungünstigeren Bedingungen. Sofern die Objektgesellschaft den noch offenen Darlehensbetrag nicht zurückführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Fall die Bank dann die ihr gestellten Sicherheiten verwertet und der Verwertungserlös die Forderungen der Bank nicht oder nur kaum übersteigt. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Sollten sich die Refinanzierungskosten der Bank Kapitel 4 Risiken der Beteiligung durch Gesetz oder Verordnung erhöhen, oder sich für die Bank aufgrund einer Änderung der Liquiditätsoder Kapitaladäquanzanforderungen zusätzliche Kosten ergeben, sind sämtliche zusätzliche Kosten von der Objektgesellschaft zu tragen. Im Falle der Erhöhung um mehr als 0,2 Prozent p. a. kann die Objektgesellschaft die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags verlangen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung wird das Darlehen zur Rückzahlung fällig. Die Objektgesellschaft hat der Bank alle hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen und einen Refinanzierungsschaden auszugleichen. Dadurch können der Objektgesellschaft zusätzliche Kosten entstehen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Zinsrisiko Eigenkapitalvorfinanzierung Sollte der Zinsaufwand für die von der Fondsgesellschaft abgeschlossene Eigenkapitalvorfinanzierung über den in der Investitionsrechnung unterstellten Zinsaufwand hinausgehen (z. B. weil sich die Einwerbung von Anlegern verzögert oder Kommanditisten ihren Einzahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommen) und deshalb zusätzliche bzw. nicht kalkulierte Fremdmittel aufgenommen werden müssen, entstehen der Fondsgesellschaft nicht kalkulierte Kosten. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Rückabwicklung Sollte es aus Gründen, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht vorhersehbar sind, zu einer Rückabwicklung des § 6b-Immobilienfonds kommen, hat der Anleger keinen Anspruch auf vollständige Rückzahlung seiner eingezahlten Kommanditeinlage und seines bezahlten Agios. Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft die geleisteten Kommanditeinlagen, insbesondere aufgrund bereits angefallener Gebühren und Kosten, nur anteilig oder gar nicht zurückzahlen kann. Ferner kann die Übertragbarkeit der §§ 6b/6c EStG Rücklage für den Anleger nicht mehr gegeben sein. Hierdurch können dem Anleger Nachteile in Form eines sofortigen Steueraufwands für die Auflösung der §§ 6b/6c EStG Rücklage entstehen. Ankaufs- und Wiederkaufsrecht Der Landeshauptstadt Wiesbaden steht bei Vorliegen außerordentlicher Gründe ein Ankaufs- und Wiederkaufsrecht zu, z.B. bei wesentlichen Vertragsverletzungen durch die Objektgesellschaft oder durch den Betreiber gemäß den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen. Die Ausübung führt zur vorzeitigen Beendigung der Miet- und Bewirtschaftungsverträge und somit zum Verlust der Mieteinnahmen. Außerdem verliert die Objektgesellschaft ihr Grundeigentum, ausgenommen das Parkhausgrundstück. Es besteht das Risiko, dass die von der Landeshauptstadt Wiesbaden an die Objektgesellschaft zu leistenden Ausgleichszahlungen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten der Objektgesellschaft zu bedienen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüberhinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Ferner kann die Übertragbarkeit der §§ 6b/6c EStG Rücklage für den Anleger nicht mehr gegeben sein. Hierdurch können dem Anleger Nachteile in Form eines sofortigen Steueraufwands für die Auflösung der §§ 6b/6c EStG Rücklage entstehen. B. Betriebsphase Vertragserfüllungsrisiken und Bonität der Vertragspartner Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen wollen bzw. können, beispielsweise aufgrund eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter Leistungsbereitschaft, oder außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten wahrnehmen und damit die prospektierte Durchführung der Investition gefährden. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Vertragsklauseln unterschiedlich ausgelegt werden oder un- 21 22 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung terschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden, neue Verträge geschlossen oder neue Vertragspartner gesucht werden müssen. Daraus können sich Abweichungen zum prognostizierten Verlauf ergeben. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Noch abzuschließende Vereinbarungen Einige für die Investition wesentliche Vereinbarungen sind noch abzuschließen, z. B. Versicherungsverträge, eine zweite Zinsswapvereinbarung, Vereinbarungen der Objektgesellschaft mit dem Betreiber über Instandhaltung und Instandsetzung des Parkhauses und über das Instandhaltungsrücklagekonto, der Mietvertrag Parkhaus mit B + B Parkhaus GmbH & Co. KG und ein Nachtrag 5 zum Rahmenvertrag. Kommen die Vereinbarungen nicht oder nicht mit dem angestrebten Inhalt zustande, besteht das Risiko, dass der Objektgesellschaft nicht kalkulierte Kosten und Steuern entstehen oder sich Einnahmen verringern. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Mieteinnahmen Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden Die Miet- und Bewirtschaftungsverträge mit dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden, jeweils als Alleinmieter, wurden für die Dauer von 30 Jahren ab Übergabe, voraussichtlich am 30. September 2009, mit der Objektgesellschaft abgeschlossen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Mieter ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Objektgesellschaft nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen wollen oder von Gegenrechten, z.B. einem Mietminderungsrecht Gebrauch machen. Somit besteht das Risiko, dass die vertraglich vereinbarten Mieteinnahmen teilweise oder vollständig entfallen können. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Ferner besteht das Risiko, dass die Objektgesellschaft oder der Betreiber ihre Verpflichtungen aus den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen verletzen, sodass die Mieter die Miet- und Bewirtschaftungsverträge aus einem wichtigen Grund kündigen. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise die anhaltende und erhebliche Nichterfüllung der Qualitäts- und Leistungsstandards durch den Betreiber HSG Zander Rhein-Main GmbH sein. Wichtige Gründe können auch zur Ausübung des Ankaufs- und Wiederkaufsrechts durch die Landeshauptstadt Wiesbaden und somit zur vorzeitigen Beendigung der Miet- und Bewirtschaftungsverträge führen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Miet- und Bewirtschaftungsverträge verliert die Objektgesellschaft ihre Mieteinnahmen und ist möglicherweise Schadenersatzansprüchen seitens der Mieter und des Betreibers ausgesetzt. Zu dem zu ersetzenden Schaden hören auch die Kosten eines ggfs. erneut durchzuführenden Vergabeverfahrens. Das führt zu Einnahmeverlusten und nicht kalkulierten Kosten. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Weiterhin steht den Mietern ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der Bewirtschaftungsleistung des Betreibers zu, wenn vom Europäischen Gerichtshof oder von einem Gericht erster Instanz rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht dahingehend festgestellt wird, dass HSG Zander Rhein-Main GmbH bwz. ihr Rechtsvorgänger Vertragspartner der Miet- und Bewirtschaftungsverträge ist. Das kann zu Schadenersatzansprüchen gegen die Objektgesellschaft und somit zu nicht kalkulierten Kosten führen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Kündigt ein Mieter aus wichtigem Grund, ohne dass die Landeshauptstadt Wiesbaden ihr Ankaufsund Wiederkaufsrecht auszuübt, wird eine Neuvermietung erforderlich. Insofern besteht das Risiko einer Neuvermietung zu schlechteren Konditionen als prognostiziert. Mögliche Leerstandszeiten würden dazu führen, dass die Mieteinnahmen geringer sind oder komplett entfallen. Im Zusammenhang mit den durch eine Anschlussvermietung notwendigen Aufwendungen, einen Mieteraus- und -umbau, Renovierungs-, Modernisierungs- oder andere Revitali- Kapitel 4 Risiken der Beteiligung sierungsmaßnahmen, würden der Objektgesellschaft zusätzliche Kosten entstehen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Mieteinnahmen B + B Parkhaus GmbH & Co. KG Die Betreiberverpflichtung der Objektgesellschaft für die frei vermietbaren Stellplätze im separaten Parkhaus wird im Rahmen eines noch abzuschließenden Mietvertrags für die Dauer von 30 Jahren ab Übergabe des Parkhauses, voraussichtlich am 30. September 2009, auf die B + B Parkhaus GmbH & Co. KG übertragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die B + B Parkhaus GmbH & Co. KG ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Objektgesellschaft nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommt, z.B. wegen Mietminderung, Insolvenz oder einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags würde die Betreiberverpflichtung wieder auf die Objektgesellschaft zurückfallen. Sie müsste einen Ersatz für den Parkhausbetreiber suchen. Das kann zu geringeren Mieteinnahmen und erhöhten Kosten führen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Die von B + B Parkhaus GmbH & Co. KG an die Objektgesellschaft zu zahlende Miete ist auf Basis des Verbraucherpreisindex für Deutschland indexiert. Die Mietanpassung kann geringer als prognostiziert ausfallen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern. Laufende Kosten und Instandhaltung Bei Immobilien besteht ein Kostenrisiko für die Instandhaltung, Instandsetzung sowie für die nicht umlagefähigen Nebenkosten des Gebäudes. Ferner sind außerplanmäßige Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen nicht auszuschließen. Die Objektgesellschaft hat ihre Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen an Dach und Fach während der Mietvertragslaufzeit auf die Betreibergesellschaft HSG Zander Rhein-Main GmbH übertragen. Die Höhe der für die durchzuführenden Instandhal- tungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anfallenden Kosten wurden von der HSG Zander RheinMain GmbH kalkuliert und garantiert und werden von den Mietern als vertraglich vereinbartes Leistungsentgelt und somit als Mietbestandteil getragen. Sollten aufgrund von Abnutzungserscheinungen oder auf Basis von technischen Erfordernissen Mehraufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fondsimmobilie notwendig werden, die über das mit den Mietern vertraglich vereinbarte Leistungsentgelt hinausgehen, trägt das erhöhte Kostenrisiko die HSG Zander Rhein-Main GmbH. Sollte die HSG Zander Rhein-Main GmbH ihrer Verpflichtung zur Kostentragung und zur Leistungserbringung nicht oder nicht vollständig nachkommen, so kann dies zu erhöhten Kosten der Objektgesellschaft führen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Bewirtschaftung / Betrieb Die Bewirtschaftung und den Betrieb der Fondsimmobilie erbringt die HSG Zander Rhein-Main GmbH gegen ein vertraglich vereinbartes Leistungsentgelt. Sollten die tatsächlichen Bewirtschaftungskosten das Leistungsentgelt überschreiten, trägt die HSG Zander Rhein-Main GmbH die Mehrkosten. Für den Fall, dass die HSG Zander Rhein-Main GmbH die Mehrkosten nicht tragen kann oder will, oder eine termin- und fachgerechte Leistungserbringung nicht erfolgt, können für die Objektgesellschaft Mehrkosten infolge von Ersatzvornahmen oder Abzüge von der Miete anfallen. HSG Zander Rhein-Main GmbH obliegt die Beseitigung von Vandalismusschäden. Wenn die nachgewiesenen und erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung im Einzelfall 5.000 Euro netto übersteigen, werden die Kosten durch die Objektgesellschaft getragen; das kann zu Mehrkosten führen. Die Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH stellen die Mieter bei Vertragsende von etwaigen Verpflichtungen aus Betriebsübergang, § 613a BGB, frei. Im Innenverhältnis zur Objektgesellschaft hat HSG Zander Rhein-Main GmbH diese Verpflichtung übernommen. Es besteht das Risiko, dass der Betreiber diese Verpflichtung verletzt und der 23 24 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung Objektgesellschaft dadurch Mehrkosten entstehen. Die Objektgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, eine Kündigung der Miet- und Bewirtschaftungsverträge aus einem in der Sphäre der HSG Zander Rhein-Main GmbH liegenden Kündigungsgrund abzuwenden, indem sie, soweit vergaberechtlich zulässig, einen geeigneten Ersatzunternehmer findet, soweit nicht das Land Hessen erklärt, die Leistungen selbst zu erbringen. Die Objektgesellschaft müßte selbst die Betreiberleistungen erbringen, wenn sie bei Wegfall des Betreibers HSG Zander Rhein-Main GmbH keinen Ersatzbetreiber findet. Dadurch können Mehrkosten entstehen. Die Belastung der Objektgesellschaft mit Mehrkosten und wegen Mietabzügen kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Begrenzter Versicherungsschutz Hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Errichtung und Vermietung der Fondsimmobilie bereits abgeschlossenen und künftig noch abzuschließenden Versicherungen, auch für die Gefahr des zufälligen Untergangs, besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz versagt oder aus anderen Gründen unzureichend ist, da manche Risiken nicht oder nicht umfassend oder zu nicht mehr vertretbaren Konditionen versicherbar sind (z. B. Krieg). Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Immobilie, die auf einem versicherbaren Risiko beruht oder von der Objektgesellschaft zu vertreten ist, ist die sie zum Wiederaufbau verpflichtet. Sie trägt außerdem alle Kosten, die den Mietern Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden mit dem Wegfall der Mietobjekte entstehen, für die Dauer der Wiederherstellungsarbeiten. Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, muss die Objektgesellschaft für die verbleibenden Zahlungen aufkommen. Das könnte im schlimmsten Fall zur Insolvenz der Objektgesellschaft führen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Zinseinnahmen Die prognostizierten Zinseinnahmen können in Abhängigkeit von Kapitalmarkt und Zinsniveau und der zur Verfügung stehenden Liquiditätsreserve geringer als kalkuliert ausfallen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. C. Verwertungsphase Zustimmungspflicht zur Veräußerung Die Veräußerbarkeit des von der Objektgesellschaft gehaltenen Grundvermögens und der von der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligung an der Objektgesellschaft ist dadurch eingeschränkt, dass sich die Auftraggeber des PPP-Projekts, Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden, ausbedungen haben, dass eine Veräußerung während der Laufzeit der Projektverträge, also voraussichtlich bis zum 30. September 2039, ihrer Zustimmung bedarf. Es besteht das Risiko, dass die Auftraggeber die erforderliche Zustimmung nicht erteilen und somit eine vorzeitige Beendigung der Vermögensanlage für die Anleger durch Verwertung der Immobilie oder der Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft nicht möglich ist. Wertentwicklung Zum Ablauf der Mietvertragslaufzeit gewährt die Objektgesellschaft den Mietern Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden für das Justiz- und Verwaltungszentrum inklusive Tiefgaragen und Außenanlagen jeweils ein Ankaufsrecht zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Ausübung. Sollte das Ankaufsrecht seitens der Mieter nicht in Anspruch genommen werden, muss eine Drittveräußerung, wie beim separaten Parkhaus, erfolgen. Der zukünftige tatsächliche Wert kann - abhängig von der dann gegebenen Marktsituation, dem erzielbaren Verkaufsfaktor, dem Vermietungsstand, dem Zustand der Immobilie, der Wettbewerbssituation und der Entwicklung des Standorts - geringer oder auch deutlich geringer als der prognostizierte Verkaufserlös ausfallen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Größe der Fond- Kapitel 4 Risiken der Beteiligung simmobilie den Kreis potenzieller Käufer einschränkt und dadurch ein schlechterer Veräußerungserlös erzielbar ist. Ferner besteht das Risiko, dass die im Veräußerungsszenario der Prognoserechnung kalkulierte Revitalisierungskostenpauschale für etwaige erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen nicht ausreicht und sich in Folge der erhöhten Kosten der prognostizierte Veräußerungserlös mindert. Ein geringerer als prognostiziert ausfallender Rückfluss aus dem Verkauf kann dazu führen, dass der Veräußerungserlös für die Ablösung der noch bestehenden Fremdmittel und Bedienung sonstiger Verbindlichkeiten der Objektgesellschaft nicht ausreicht und die Objektgesellschaft im schlimmsten Fall insolvent werden kann. Ferner führt ein geringer als prognostizierter Verkaufserlös in Höhe des Elffachen dazu, dass die Steuerbelastung aus der Veräußerung der Fondsimmobilie durch die Schlussausschüttung nicht mehr gedeckt werden kann. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. stigten Veräußerungsgewinnen nach §§ 6b/6c EStG nicht bzw. teilweise nicht zulässt oder den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte oder die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dem Grunde und/oder der Höhe nach anders beurteilt und es deshalb zu höheren steuerlichen Belastungen (zuzüglich Nachzahlungszinsen) bei der Fondsgesellschaft oder den Anlegern kommen kann. Ebenso wenig wird Gewähr dafür übernommen, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, Erlasse der Finanzverwaltung oder durch eine spätere Außenprüfung nicht ändert. Insbesondere können neue Formen der Besteuerung eingeführt, die steuerliche Bemessungsgrundlage verbreitert oder Steuersätze angehoben werden. Auch rückwirkende Gesetzesänderungen oder rückwirkende Änderungen der bisherigen Besteuerungspraxis können nicht ausgeschlossen werden. Durch die Änderungen des Steuerrechts kann es zu höheren steuerlichen und abgabenrechtlichen Belastungen kommen. Es kann auch zu Mehrbelastungen in Gestalt von Rechtsverfolgungskosten kommen, wenn gegen Entscheidungen der Finanzbehörden Rechtsmittel eingelegt werden. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern. D. Steuerliche Risiken Allgemeine steuerliche Risiken Eine Haftung für den Eintritt der prospektierten bzw. prognostizierten steuerlichen Wirkungen wird nicht übernommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung bzw. zuständige Gerichte das Steuerrecht anders anwenden als in Kapitel 12 »Steuerliche Grundlagen« beschrieben und dass es hierdurch zu höheren steuerlichen Belastungen (zuzüglich Zinsen) kommt. Das Risiko der Richtigkeit der in Kapitel 12 dargestellten Einschätzung der steuerlichen Rechtslage trägt der Anleger. Über die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen sowie die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse entscheidet die Finanzverwaltung erst im Rahmen der Veranlagung bzw. eines Feststellungsverfahrens oder nach einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) bei der Fondsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die Übertragung von begün- Einkommensteuerliche Risiken Der Anleger trägt das Risiko, dass sein Veräußerungsgewinn nicht nach § 6b EStG begünstigt bzw. seine § 6b-Rücklage nicht zulässig ist und nicht auf den Grund und Boden sowie das Gebäude der Beteiligung übertragbar bzw. nicht in dem prospektgemäßen Verhältnis zu übertragen ist. Es besteht das Risiko, dass entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis die Übertragung der begünstigten Veräußerungsgewinne bzw. von 6b-Rücklagen nicht möglich ist. Steuerliche Rechtsprechung liegt zu dieser Problematik noch nicht vor. Dies würde zu einer Nachversteuerung der begünstigten Veräußerungsgewinne bei den Anlegern führen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Immobilie zu einem früheren Zeitpunkt als im Prospekt dargestellt veräußert wird oder veräußert werden muss oder der Anleger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet. In diesem Fall würde der Vorteil aus der § 6b-Übertragung zu einer vorzeitigen Nachver- 25 26 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung steuerung führen. Das Risiko der vorzeitigen Veräußerung trägt der Anleger. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage Aufwendungen / Ausgaben nicht oder nicht vollständig in der prognostizierten Höhe anerkennt. Weiterhin ungeklärt ist, ob die nach dem 5. Bauherrenerlass aktivierten Leistungsvergütungen zusätzliches Übertragungsvolumen i. R. d. § 6b EStG schaffen. Dies könnte wegen der geringeren Übertragungsmöglichkeit eine zusätzliche Steuerbelastung zur Folge haben. Das Übertragungsvolumen kann sich auch durch nach dem 30. September 2009 liegende Beitritte ändern. Die Prospektprognose berücksichtigt keine Nachteile aus der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG, weil die Fondsgesellschaft nach der Vollplatzierung voraussichtlich nicht zu einem Konzern gehören wird. Sollte entgegen dieser Annahme die Fondsgesellschaft z. B. zu einem Konzern gehören und sich daraus eine Abzugsbeschränkung der Zinsen nach § 4h EStG ergeben, dann würden sich eine höhere steuerliche Bemessungsgrundlage und daraus höhere steuerliche Belastungen entstehen. Der nicht sofort abzugsfähige Zinsaufwand kann über einen Zinsvortrag im Rahmen des § 4h EStG mit späteren Einkünften verrechnet werden. Der Zinsvortrag entfällt jedoch aufgrund von Gesellschafterwechsel ganz oder teilweise, sodass sich hieraus ein endgültiger Steuernachteil ergeben kann. Gewerbesteuerliche Risiken Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die erweiterte Kürzung für Grundbesitzunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ab dem Jahr 2010 für die Fondsgesellschaft nicht anerkennt oder diese Begünstigung während der Beteiligungsdauer wegfällt. Die erweiterte Kürzung würde z. B. entfallen, falls der Nachtrag 5 nicht abgeschlossen würde, bei der Ausübung von schädlichen gewerblichen Tätigkeiten oder der Mitvermietung schädlicher Betriebsvorrichtungen im steuerlichen Sinne. Für den Fall, dass HSG Zander Rhein-Main GmbH als Betreiber wegfiele und kein Ersatzbetreiber zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten gefunden werden könnte, wäre die Objekt- gesellschaft verpflichtet, die Betreiberleistungen selbst durchzuführen. Dies würde zum Wegfall der erweiterten Kürzung führen. Es besteht auch das Risiko, dass die gewinnwirksame Auflösung der übertragenen Veräußerungsgewinne nicht von der erweiterten Kürzung erfasst wird. In diesen Fällen würde sich eine nicht prognostizierte Belastung mit Gewerbesteuer ergeben und die Rückflüsse an die Anleger entsprechend mindern. Sonstige Steuern Die Prognose berücksichtigt auf der Ebene der Gesellschaften keine Steuerbelastungen. Sollten sich während der Beteiligungsdauer sonstige Steuerbelastungen ergeben, so trägt diese der Anleger. Es kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass aus den bereits abgeschlossenen Projektverträgen zusätzliche, nicht kalkulierbare Grunderwerbsteuer anfällt oder durch einen künftigen Gesellschafterwechsel von mindestens 95 Prozent innerhalb von fünf Jahren anfallen wird. Es besteht auch das Risiko, dass die Objektgesellschaft vom Finanzamt bereits erstattete Vorsteuerbeträge wegen abweichender umsatzsteuerpflichtig vermieteter Parkhausflächen zurückzahlen muss und dieser Betrag nicht wie vereinbart von der OFB Projektentwicklung GmbH ausgeglichen wird. Diese Prognoseabweichungen können die Rückflüsse an die Anleger vermindern. Die Anbieterin übernimmt auch keine Haftung für das Entstehen von sonstigen Steuern und Abgaben auf der Ebene der Anleger, z. B. bei einer Wiedereinführung der Vermögensteuer oder eventueller steuerlicher Nachteile aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer für diese Beteiligung. Kapitel 4 Risiken der Beteiligung E. Sonstige Risiken Fremdfinanzierung der Kommanditeinlagen Soweit einzelne Anleger die vorgesehene Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch eine Darlehensaufnahme auf ihrer persönlichen Ebene finanzieren, kann ein ganzes oder teilweises Ausbleiben der prognostizierten Rückflüsse dazu führen, dass der Anleger nicht mehr in der Lage ist, diese Fremdfinanzierung zu bedienen. Verfügt der Anleger nicht im ausreichenden Maße über sonstige Vermögensmittel zur Rückführung des Darlehens, kann dies im schlimmsten Fall zu einer privaten Insolvenz des Anlegers führen. Im Falle einer individuellen Fremdfinanzierung handelt es sich hierbei um das maximale Risiko. Haftung der Direktkommanditisten Anleger beteiligen sich ausschließlich als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft. Bis zur Eintragung in das Handelsregister haften Anleger für Verbindlichkeiten, die in der Zeit zwischen ihrem Beitritt und der Eintragung begründet wurden, persönlich und unbeschränkt. Vom Zeitpunkt der Eintragung haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft für Verbindlichkeiten persönlich bis zur Höhe seiner Hafteinlage, bis diese erbracht ist. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme jedes Kommanditisten beträgt fünf Prozent der Beteiligung. Sofern und soweit die Hafteinlage durch Verluste vermindert wird oder wenn über dem Gewinnanteil liegende Entnahmen die Hafteinlage verringern, gilt die Entnahme als Rückzahlung der Einlage mit der Folge einer insoweit wieder auflebenden persönlichen Haftung des Kommanditisten wegen Einlagenrückgewähr gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Beim Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft haftet der Kommanditist für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch fünf Jahre ab Eintragung seines Ausscheidens in das Handelsregister in Höhe der Haftsumme weiter (Nachhaftung). Analog besteht eine Nachhaftung für etwaige im Zeitpunkt der Liquidation der Fondsgesellschaft bestehende Verbindlichkeiten. Übertragung der Vermögensanlage und Einschränkung der freien Handelbarkeit (Fungibilität) Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist als langfristige Vermögensanlage konzipiert. Für Anteile an Geschlossenen Fonds existiert kein liquider oder geregelter Zweitmarkt. Ein Rückgaberecht für die Beteiligung an der Fondsgesellschaft besteht nicht. Eine jederzeitige, kurzfristige Veräußerbarkeit ist nicht gegeben. Anleger können daher nicht oder nicht wertangemessen ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft vorzeitig veräußern. Entsprechende Erlöse können nicht oder nicht in erwartetem Umfang erzielt werden. Dies kann dazu führen, dass auf Ebene des Anlegers nicht die prognostizierte Rendite aus der Beteiligung erzielt wird. Sollten vorzeitige Erlöse aus einer Veräußerung der Beteiligung zur Rückführung von anderen Verbindlichkeiten des Anlegers benötigt werden und nicht zur Verfügung stehen, kann dies schlimmstenfalls zur Insolvenz des Anlegers führen. Mehrheitsbeschlüsse bei Gesellschafterversammlungen (Majorisierung) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind für alle Anleger verbindlich. Beschlüsse werden grundsätzlich aufgrund des Mehrheitsprinzips gefasst. Für die Änderung des Gesellschaftsvertrags ist die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) sowie eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf Ebene der Objektgesellschaft unterliegen einzelne Beschlussgegenstände, die für den Bestand der Projektverträge mit den Auftraggebern von maßgeblicher Bedeutung sind, einem Quorum von 95 Prozent der Stimmen, sodass immer die Zustimmung der Anbieterin erforderlich ist. Es besteht das Risiko, dass Großanleger oder – bei Inanspruchnahme der Platzierungsgarantie der Platzierungsgarant – die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung maßgeblich nach ihren Interessen beeinflussen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen können den individuellen Interessen des einzelnen Anlegers entgegenstehen. Eingeschränkte Kündbarkeit des Gesellschaftsanteils Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist als lang- 27 28 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung fristige Vermögensanlage konzipiert. Daher ist die ordentliche Kündigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft erst zum 31. Dezember 2039 zulässig. Der Anleger hat daher keine Möglichkeit, vor diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft auszuscheiden. Sein Kapital ist so lange gebunden und steht ihm nicht zur Verfügung. Sollte aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses die Dauer der Gesellschaft verlängert werden, so wäre der Anleger entsprechend länger gebunden. Die Auflösung der Gesellschaften ist nur mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft erhält er ein Abfindungsguthaben nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Das Abfindungsguthaben wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ausgezahlt. Sollte zum Auszahlungszeitpunkt des Abfindungsguthabens und der Zinsen nicht genügend Liquidität in der Fondsgesellschaft sein, können die Anleger, die das Gesellschaftsverhältnis gekündigt haben, geringere oder gar keine Verzinsung auf das entsprechende Abfindungsguthaben erhalten. Im schlimmsten Fall können die Abfindungsguthaben aufgrund fehlender Liquidität nicht ausgezahlt werden. Bei einem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft ist der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewinnwirksam aufgelöste Betrag des übertragenen Veräußerungsgewinns des Anlegers insgesamt aufzulösen und zusammen mit dem Abfindungsguthaben unabhängig von dessen Auszahlung zu versteuern. Ausschluss aus der Gesellschaft Bei Eintritt bestimmter im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft näher beschriebener Umstände (z. B. bei Nichtleistung der Kommanditeinlage, Insolvenz des Gesellschafters) kann ein Anleger aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. In diesem Fall besteht nicht nur das Risiko des Verlusts der wirtschaftlichen Vorteile aus der Beteiligung, sondern der ausscheidende Gesellschafter ist der Fondsgesellschaft zur Zahlung der durch die Ausschließung entstandenen Kosten verpflichtet. Zudem ist der Gesellschafter bei Nichtleistung seiner Kommanditeinlage unter anderem zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 15 Prozent seines Einlagebetrags verpflichtet. Bei einem Aus- scheiden aus der Fondsgesellschaft ist der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewinnwirksam aufgelöste Betrag des übertragenen Veräußerungsgewinns des Anlegers insgesamt aufzulösen und zusammen mit dem Abfindungsguthaben unabhängig von dessen Auszahlung zu versteuern. Sonstige Kosten Sonstige Kosten oder Steuern, die der Fondsgesellschaft aufgrund von Vorgängen entstehen, die in der Sphäre eines Gesellschafters liegen, können diesem Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger weiterbelastet werden. Sofern solche Kosten oder Steuern bei diesen Gesellschaftern nicht beigetrieben werden können, sind sie von der Fondsgesellschaft zu tragen, was zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaft und damit zur Reduzierung der Rückflüsse an alle Anleger führt. Scheiden ein oder mehrere Anleger wegen Insolvenz aus der Fondsgesellschaft aus, so können die daraus folgenden Verpflichtungen der Fondsgesellschaft zur Zahlung von Abfindungsguthaben, zur Verzinsung derselben und zur Zahlung möglicherweise anfallender Schenkungsteuer zu einem unter Umständen nicht unerheblichen Liquiditätsabfluss bei der Fondsgesellschaft führen. Zusätzlich können der Objektgesellschaft oder der Fondsgesellschaft außerordentliche, nicht kalkulierte Kosten entstehen. Anleger hätten ggf. Steuerzahlungen zu leisten, auch wenn die prognostizierten Ausschüttungen gekürzt werden oder ausbleiben. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Verflechtungsrisiko Aufgrund der wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen der handelnden Personen kann es zu Interessenkonflikten kommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die handelnden Personen Interessen zum Nachteil der Fondsgesellschaft gewichten und einzelne Handlungen nicht in deren Interesse liegen. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Kapitel 4 Risiken der Beteiligung Managementrisiko Der Erfolg der Vermögensanlage hängt in nennenswertem Maße auch von den Fähigkeiten des Managements und der Qualität der externen Berater ab. Der Verlust unternehmenstragender Personen, Missmanagement sowie Verfolgung von Eigeninteressen kann sich negativ auf die Entwicklung der Fondsbeteiligung auswirken. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Insolvenz der Fondsgesellschaft und/oder Objektgesellschaft Aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann es zur Insolvenz der Fondsgesellschaft und/oder der Objektgesellschaft kommen. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn die Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Gesellschaft durch die vereinnahmten Mieterlöse nicht mehr gedeckt sind oder das Vermögen der Gesellschaft, d. h. im Wesentlichen der Wert der Immobilie, die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Aussagen und Angaben Dritter Dieses Beteiligungsangebot enthält diverse Angaben und Aussagen Dritter, wie zum Beispiel Prognosen und Marktdaten verschiedener Immobilienberater bzw. -maklerbüros, etc., deren Richtigkeit nur auf Plausibilität geprüft werden konnten. Dies gilt insbesondere für die Wiedergabe von Büromarktmieten. Es besteht das Risiko, dass diese Angaben und Aussagen Dritter persönliche Einschätzungen und Wertungen beinhalten und dass die dort getätigten Aussagen oder Angaben von falschen Grundannahmen ausgehen oder falsche Schlüsse ziehen oder falsche Daten wiedergeben. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Künftige Gesetzesänderungen Sowohl im In- als auch im Ausland können künftige Gesetzesänderungen und dazu erlassene Vorschriften bzw. Änderungen der Auslegung und Hand- habung negative Auswirkungen auf Investitionen und Beteiligungsstruktur haben. Dies kann die Rückflüsse an die Anleger mindern und darüber hinaus teilweise oder vollständig zum Verlust der Vermögensanlage führen. Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen Auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene werden in Folge der Finanzkrise umfangreiche und einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen für Aktivitäten auf den Finanzmärkten und insbesondere für die Verwalter von Finanzanlagen gefordert und vorbereitet. Ein Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission (»AIFM-Richtlinie«) sieht vor, dass die Manager Alternativer Investmentfonds, zu denen nach dem Entwurfstext auch die von geschlossene Fonds zählen, gegebenenfalls auch die Fondsgesellschaft selbst, zusätzliche, im Fondskonzept bisher nicht vorgesehene, Anforderungen zu erfüllen haben (z.B. behördliche Zulassung für die Verwaltung und den Vertrieb, besondere Anforderungen an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung, jährliche Bewertung der Assets durch einen Sachverständigen). Ob solche neue Regulierungen zukünftig eingeführt und welche Auswirkungen sie dann haben werden, kann derzeit nicht vorhergesehen werden. Sollten der Fondsgesellschaft oder dem Verwalter der Fondsgesellschaft künftig zusätzliche regulatorische oder administrative Anforderungen auferlegt werden, kann dies zu verminderten Rückflüssen an die Anleger führen. Unabhängig von den hier dargestellten Risiken können heute nicht vorhersehbare Entwicklungen das Ergebnis einer Beteiligung negativ beeinflussen. Über die genannten Risiken hinaus sind der Anbieterin zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage bekannt. 29 Ausbaufähig: Dank der flexiblen Bauweise kann das Gebäude an die funktionalen Anforderungen der Mieter angepasst werden. Kapitel 5 Vermögensanlage Die Vermögensanlage Die folgenden Angaben zur Vermögensanlage beschreiben die wesentlichen formalen Aspekte einer Beteiligung an dem Geschlossenen § 6b-Immobilienfonds »Vermögenswerte 5«. Auf ausführlichere Darstellungen in anderen Abschnitten dieses Beteiligungsprospekts wird entsprechend verwiesen. Art der Vermögensanlage Anleger erwerben direkt eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, die in das Handelsregister eingetragen wird. Erwerbspreis der Vermögensanlage Der Erwerbspreis ergibt sich aus der Beteiligungssumme (Kommanditeinlage des Anlegers) zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % der Kommanditeinlage. Die Mindestbeteiligung beträgt 25.000 Euro. Höhere Beträge müssen ohne Rest durch 5.000 teilbar sein. Anzahl und Gesamtbetrag der Vermögensanlage Der Gesamtbetrag der den Anlegern angebotenen Vermögensanlage beträgt 34.500.000 Euro. Im Falle der o. g. Mindestbeteiligung werden maximal 1.380 Kommanditanteile angeboten. Anlageziele/ -politik Über diese 94 Prozentige Kommanditbeteiligung an der Objektgesellschaft erfolgt eine mittelbare Investition in die Fondsimmobilie mit dem Ziel, an Mieterträgen und Wertsteigerungspotential anteilig zu partizipieren. Ein weiteres Anlageziel besteht auch darin, dass Anleger ihre zuvor nach den Regelungen der §§ 6b/ 6c EStG gebildeten Rücklagen steuerwirksam auf die Fondsimmobilie übertragen können. Verwendung der Nettoeinnahmen Die Nettoeinnahmen werden für das Anlageobjekt verwendet, und zwar 16.275.883 Euro für die 94 prozentige Kommanditbeteiligung im Rahmen der Kapitalerhöhung der Objektgesellschaft und 7.247.353 Euro als Kaufpreis an die OFB Projektentwicklung GmbH für 94 Prozent der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft. Sie reichen für die Realisierung der Anlageziele der Fondsgesellschaft nicht aus. Daher wird auf Ebene der Objektgesellschaft eine langfristige Fremdfinanzierung in Höhe von 108.152.515 Euro aufgenommen. Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige Zwecke verwendet. Realisierungsgrad Die Kommanditeinlage im Rahmen der Kapitalerhöhung auf Ebene der Objektgesellschaft in Höhe von 16.275.883 Euro und die Kaufpreiszahlung an die OFB Projektentwicklung GmbH in Höhe von 7.247.353 Euro sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht geleistet. Weitere Kosten Der Anleger trägt das Agio von 5 % der Kommanditeinlage sowie die Kosten der Eintragung ins Handelsregister. Eigene Kosten wie für Telefon, Internet, Porti etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Bei Übertragung oder sonstiger Verfügung über den Kommanditanteil insgesamt oder einen Teil davon sowie im Falle seines Ausscheidens sowie einer gesetzlichen Rechtsnachfolge muss der Anleger sämtliche Kosten sowie Steuern, die mit der Übertragung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer Verwaltungsgebühr für den Geschäftsbesorger von 300 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die alle 3 Jahre um 5 Prozent erhöht werden kann, erstmals in 2013, tragen. Kosten, die in Zusammenhang mit der Ermittlung des Abfindungsguthabens stehen, gehen zu Lasten des ausscheidenden Gesellschafters. Soweit durch das Ausscheiden oder eine Übertragung Kosten oder Steuern ausgelöst werden, wie anwaltliche Kosten der Fondsgesellschaft oder Kosten für die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, ist die Gesellschaft berechtigt, diese einzubehalten und für den ausscheidenden Gesellschafter aus dem Einbehalt zu bezahlen. Ebenso sind Kosten eines eventuellen Schiedsgutachtens vom ausscheidenden Gesellschafter zu tragen, sofern der Schiedsgutachter das Abfindungsguthaben unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zehn Prozent nach oben oder unten bestätigt. Im Rahmen der Veräußerung bei Beendigung der Vermögensanlage können darüber hinaus Kosten für Rechts- und Steuerberatung anfallen. Für den Fall, dass sich der Anleger nicht vertrags- 31 32 Kapitel 5 Vermögensanlage gerecht verhält, können weitere Kosten entstehen: Der Anleger hat bei nicht fristgerechter Zahlung der Einlagen (z. B. weil bei erteilter Einzugsermächtigung Lastschriften wegen fehlender Deckung zurückgehen) gemäß § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen und ggf. der Fondsgesellschaft einen weiteren Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus kann der entsprechende Kommanditist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wodurch weitere Kosten entstehen. Im Falle des Ausschlusses oder der Herabsetzung des Kapitalanteils des Kommanditisten hat der Anleger der Gesellschaft die mit seinem Beitritt, der Herabsetzung und/oder seinem Ausschluss verbundenen Kos-ten sowie einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 Prozent der von ihm nicht geleisteten Kommanditeinlage an die Gesellschaft zu zahlen (siehe Kapitel 14 »Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft«, § 4 Abs. 2). Über die Höhe der vorgenannten Kosten kann – sofern nicht beziffert – von der Anbieterin keine Aussage getroffen werden. Darüber hinaus entstehen keine weiteren mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen Kosten. Kürzung von Beteiligungen Über Möglichkeit der Herabsetzung des Kapitalanteils durch die persönlich haftende Gesellschafterin im Fall des nicht vertragsgerechten Verhaltens des Anlegers hinaus besteht keine weitere Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. Weitere Leistungen Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Die Zahlungsverpflichtung des Anlegers beschränkt sich auf die Höhe des Erwerbspreises und, soweit sie anfallen, auf die im vorstehenden Abschnitt dargestellten weiteren Kosten. Sofern und soweit die Hafteinlage durch Verluste vermindert wird oder wenn über dem Gewinnanteil liegende Entnahmen die Hafteinlage verringern, gilt die Entnahme als Rückzahlung der Einlage mit der Folge einer insoweit wieder auflebenden persönlichen Haftung des Kommanditisten wegen Einlagenrückgewähr gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Darüber hinaus hat der Anleger keine weiteren Leistungen zu erbringen, insbesondere keine weiteren Zahlungen zu leisten. Behördliche Genehmigungen Die Tekturgenehmigungen zu den Baugenehmigungen für das Justiz- und Verwaltungszentrum und für das Parkhaus sind noch nicht erteilt. Darüber hinaus sind noch die für die Fertigstellung und Übergabe der Immobilie erforderlichen Bescheingungen beizubringen (vgl. Kapitel 4 Punkt A Abschnitte »Fertigstellungs-/Objektübergaberisiko« und »Baugenehmigungsrisiko«). Im übrigen liegen sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor. Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte / Hauptmerkmale der Anteile Der Anleger erlangt durch seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft die mit einer Kommanditbeteiligung verbundenen und in den §§ 161 ff. HGB begründeten gesetzlichen Rechte eines Kommanditisten, die durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft modifiziert werden. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags ist in Kapitel 14 dieses Prospekts vollständig abgedruckt. Bei den Anteilen handelt es sich um Kommanditanteile. Diese vermitteln dem Inhaber die Rechtsstellung eines auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage beschränkt haftenden Kommanditisten. Die in das Handelsregister für jeden Kommanditisten einzutragende Haftsumme beträgt fünf Prozent seiner Kommanditeinlage bei der Fondsgesellschaft. Die mit einer Kommanditbeteiligung verbundenen Rechte eines Kommanditisten lassen sich in Verwaltungsrechte und Vermögensrechte aufteilen. Zu den Verwaltungsrechten, mittels derer die Teilhabe an der Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse und die Führung einer Gesellschaft gesichert werden sollen, gehören das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen, das Recht auf Rechnungslegung durch die Geschäftsführung sowie Informations- und Kontrollrechte. Kapitel 5 Vermögensanlage Zu den Vermögensrechten zählen anteilige Teilhabe am laufenden Jahresergebnis, Entnahmen und Liquidationserlös bzw. bei seinem vorzeitigen Ausscheiden ein Abfindungsguthaben, aber auch eine nur beschränkte Kommanditistenhaftung und keine Nachschussverpflichtung. Die derzeitigen Gesellschafter haben im Unterschied zu den Anlegern als künftige Gesellschafter folgende zusätzlichen Rechte und Pflichten: Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft und vertritt sie. Sie ist nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt und erhält keine Ausschüttung. Sie hat bei Gesellschafterversammlungen eine Stimme. Zu Beschlüssen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, ist ihre Stimme erforderlich. Sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und Wettbewerbsverboten befreit. Sie haftet unbeschränkt. Sie erhält eine Haftungsvergütung von jährlich anfänglich 5.000 Euro. Im Falle ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft kann sie Freistellung von ihrer Forthaftung verlangen. Die Haftsumme der Kommanditisten ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und Friedrich Wilhelm Patt entspricht jeweils ihrer Kommanditeinlage. Sie scheiden mit Beitritt des letzten Anlegers aus der Gesellschaft gegen Erstattung ihrer Einlage, soweit sie geleistet ist, aus. Darüber hinaus sind die Hauptmerkmale der Anteile der derzeitigen Gesellschafter identisch mit denen der neu beitretenden. Steuerliche Konzeption Die Anleger erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund gewerblicher Prägung der Fondsgesellschaft. Dies hat u. a. zur Folge, dass die der Fondsgesellschaft zugerechneten Vermietungseinkünfte der Objektgesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, die Immobilie der Objektgesellschaft bei der Fondsgesellschaft anteilig Betriebsvermögen ist und der anteilige Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Immobilie steuerpflichtig ist. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft, die ihre Immobilie im Betriebsvermögen hält, ist unter anderem Voraussetzung für eine Reinvestition eines nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinns und vermeidet damit dessen unmittelbare Besteuerung. Die auf die Fondsgesellschaft übertragenen begünstigten Veräußerungsgewinne der Anleger werden mit dem Gebäudeanteil auf dieser Ebene während der Beteiligungsdauer jährlich mit dem Gebäudeabschreibungssatz von drei Prozent gewinnerhöhend aufgelöst und den Anlegern individuell zugerechnet. Bei Veräußerung der Beteiligung oder der Immobilie wird der bis dahin noch nicht aufgelöste Übertragungsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst. Die individuell ermittelten steuerlichen Ergebnisse unterliegen der persönlichen Steuerbelastung des jeweiligen Anlegers, wobei der Höchstgrenzsteuersatz für die Einkommensteuer im Normalfall bei 42 Prozent zuzüglich Soli (und Kirchensteuer) liegt. Der Grenzsteuersatz für Einkünfte von über 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten liegt bei 45 Prozent zuzüglich Soli (und Kirchensteuer). Die steuerlichen Grundlagen basieren auf den derzeit gültigen gesetzlichen Regelungen und sind in Kapitel 12 »Steuerliche Grundlagen«, im Abschnitt Steuerliche Grundlagen für die Fondsgesellschaft, ausführlich beschrieben. Angebot im Ausland Die Kommanditanteile werden ausschließlich in Deutschland und nicht in anderen Ländern angeboten. Anleger, die auch dem Steuerrecht eines anderen Staates unterliegen (z. B. wegen eines weiteren Wohnsitzes oder aufgrund anderer Merkmale, z. B. Staatsangehörigkeit), sollten die rechtlichen und steuerlichen Folgen einer Beteiligung mit ihrem persönlichen Berater erörtern. Die Prospektherausgeberin kann hier wegen der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen keinerlei Beratung übernehmen, empfiehlt aber, bei verbleibenden Zweifelsfragen von der Beteiligung abzusehen. Staatsbürger der USA oder Inhaber einer dauerhaften Aufenthaltsund Arbeitserlaubnis für die USA sind vom Beteiligungsangebot grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso ist ein Beitritt mit Wohn- oder Geschäftsanschrift in den USA ausgeschlossen. 33 34 Kapitel 5 Vermögensanlage Übertragungsmöglichkeit der Vermögensanlage Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder von Teilen des Gesellschaftsanteils ist grundsätzlich nur mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Die Verfügung bedarf stets der vorherigen, schriftlichen und nur aus wichtigem Grund verweigerbaren Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin. Die Übertragung der Kommanditbeteiligungen erfolgt im Falle der Schenkung und des Verkaufs im Wege der Abtretung bzw. im Erbfall kraft Erbfolge und der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Beschränkte Handelbarkeit Für den Handel der Anteile existiert kein liquider Zweitmarkt. Die Handelbarkeit ist insofern eingeschränkt (vgl. Kapitel 4 Punkt E Abschnitt »Übertragung der Vermögensanlage und Einschränkung der freien Handelbarkeit (Fungibilität)«). Zahlstellen Zahlungen an Anleger erfolgen unmittelbar durch die Fondsgesellschaft, also die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, die somit als Zahlstelle im Sinne des § 4 Nr. 4 VermVerkProspV fungiert. Sowohl bei der Fondsgesellschaft als auch bei HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, jeweils Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach, wird ein vollständiger Verkaufsprospekt zur kostenlosen Herausgabe bereitgehalten. Einzahlung Nach Annahme des Beitrittsangebots durch die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH als geschäftsführende Gesellschafterin wird der Beteiligungsbetrag zuzüglich des erhobenen Agios von 5 % frühestens zum 30. September 2009 bzw. zum Monatsende nach Annahme der Beitrittserklärung auf das Konto der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG bei dem Kreditinstitut Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) im Rahmen des Lastschriftverfahrens eingezogen. Die hierfür erforderliche Einzugsermächtigung erteilen Sie im Rahmen Ihrer Beitrittserklärung. Kontoinhaber ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Kontonummer 509 190 BLZ 500 500 00 Kreditinstitut Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Frankfurt am Main Verwendungszweck Kommanditeinlage ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, Vermögenswerte 5 Zeichnungsstelle Die Beitrittsunterlagen sind im Original zu senden an: HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Wolfratshauser Straße 49 82049 Pullach ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach nimmt als geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft die Beitritte der Anleger an. Der Beitritt erfolgt mit Baufertigstellung bzw. Übergabe an die Mieter, voraussichtlich mit Wirkung zum 1. Oktober 2009, frühestens jedoch nach Annahme der Beitrittserklärung durch die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH. Zeichnungsfrist Das öffentliche Angebot beginnt einen Tag nach Veröffentlichung dieses Prospekts (gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG) und endet mit Vollplatzierung. Gesamthöhe der Provisionen Für das geplante Gesamtinvestitionsvolumen fallen folgende Provisionen an (vgl. Kapitel 7 »Investitionsund Finanzplan«): Kapitel 5 Vermögensanlage Eigenkapitalvermittlung (entspricht fünf Prozent vom Emissionskapital) Weitere Vertriebskosten (Agio) (entspricht fünf Prozent vom Emissionskapital) Vertriebssteuerung (entspricht 5,51 Prozent vom Emissionskapital) Gesamthöhe der Provisionen (entspricht 15,51 Prozent vom Emissionskapital) 1.725.000 Euro 1.725.000 Euro 1.900.000 Euro 5.350.000 Euro Weitere Provisionsleistungen fallen nicht an. Beendigung der Vermögensanlage Die Vermögensanlage wird mit Veräußerung der Fondsimmobilie bzw. der Anteile der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft beendet. Nach der Veräußerung sämtlicher Anteile soll die Fondsgesellschaft mit entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung abgewickelt und liquidiert werden (siehe Kapitel 11 »Rechtliche Grundlagen«, »Gesellschaftsrechtliche Regelungen der Fondsgesellschaft«). 35 Ausgewogen: Die Kurstadt Wiesbaden überzeugt mit einer gelungenen Mischung aus Tradition und Innovation. Die neugotische Marktkirche Wiesbadens ist mit ihren 92 Metern das höchste Gebäude der Stadt. 38 Kapitel 6 Investitionsobjekte Im ehemaligen Stadtschloss der Nassauischen Herzöge residiert heute der Hessische Landtag. Kapitel 6 Investitionsobjekt 39 Der Standort Die Hessische Landeshauptstadt Wiesbaden Wiesbaden ist mit rund 276.000 Einwohnern die zweitgrößte Stadt Hessens und Sitz der hessischen Landesregierung sowie der Bundesbehörden Statistisches Bundesamt und Bundeskriminalamt (BKA). Als »Stadt der Wissensvermittlung« ist Wiesbaden bundesweit bekannt – nirgendwo sonst in Europa findet man in einem so überschaubaren Radius mehr Volluniversitäten und Fachhochschulen. Darüber hinaus gilt die Landeshauptstadt als modernes Dienstleistungszentrum in den Branchen Versicherung, Gesundheit, Medien und Technologie und hat sich als Kompetenzzentrum für Beratungsdienstleistungen etabliert. Wiesbaden ist der drittgrößte Versicherungsstandort in Deutschland: Knapp 30 in- und ausländische Versicherer haben hier ihren Hauptsitz. Eine Vielfalt an produzierenden Betrieben sorgt für eine gesunde Balance des Wirtschaftsstandorts Wiesbaden. Aufgrund der Kombination aus zentraler Lage, wachstumsstarken Branchen und gereifter wissenschaftlich-technischer Infrastruktur gilt Wiesbaden als attraktiver Standort. Im Ranking der deutschen Städte hält Wiesbaden beständig einen der vorderen Plätze. Das Wirtschaftsmagazin Cash bescheinigt der Landeshauptstadt in der Ausgabe von August 2009 als Immobilien-Standort sogar die Spitzenposition unter 40 wichtigen deutschen Städten. Die Spezialisierung auf das Dienstleistungsgewerbe und die internationale Ausrichtung zahlreicher Unternehmen sichern Wiesbaden zudem einen guten Platz im europäischen Wettbewerb. Zwar sind laut einer Konjunkturumfrage der IHK Wiesbaden im Jahr 2008 die Wachstumserwartungen auch hier zurückgegangen, allerdings sind die Werte immer noch höher als im hessischen Durchschnitt. So erreichte Wiesbaden im Geschäftsklima-Index 115 Punkte, während der hessische Durchschnitt bei 110 lag. Der Flächenumsatz in Wiesbaden betrug im Rekordjahr 2007 rund 116.000 Quadratmeter und ging im Jahr 2008 auf knapp 57.000 Quadratmeter zurück. Attraktivster Unternehmensstandort war 2008 die Innenstadt mit rund 28 Prozent des Gesamtflächenumsatzes gefolgt von den Teilmärkten Biebrich, Schierstein und Walluf in der Peripherie mit rund 21 Prozent. Die Leerstandsquote lag Ende 2008 bei rund 175.000 Quadratmeter (8,3 Prozent), im Laufe des Jahres 2009 wird diese Prognosen zufolge moderat ansteigen. Obwohl die Nachfrage nach Flächen mit erstklassiger Qualität in guter Lage vorhanden sei, sei das Angebot jedoch eingeschränkt, so die Immobilienberater Makroplan Wiesbaden 456 Idstein Bad Homburg 8 3 54 A3 275 Königsstein am Taunus Niederhausen Frankfurt am Main 40 417 Wiesbaden Bad Vilbel 521 455 Taunusstein 260 A661 A661 A5 40a 43 A3 A66 Zudem ziehen viele »weiche Faktoren« die Menschen nach Wiesbaden: angenehme Umwelt, interessantes Kulturangebot und vielfältige Möglichkeiten für Bildung, Freizeit und Erholung. A643 NeuIsenburg Dreieich A3 44 A671 Mainz A60 A661 Rüsselsheim A67 40 Ingelheim am Rhein Mörfelden A63 Bürostandort Wiesbaden Mit einem Flächenbestand von rund 2,1 Millionen Quadratmeter (im Jahr 2008), einem durchschnittlichen jährlichen Flächenumsatz von rund 80.000 Quadratmeter und rund 78.000 Bürobeschäftigten ist Wiesbaden als bedeutender Bürostandort anzusehen. A66 8 Langen 486 A5 Großgerau Nieder-Olm Darmstadt 44 Wörrstadt A672 Nierstein 3 420 449 Naturschutzgebiet Kühkopf A63 A67 OberRamstadt Kapitel 6 Investitionsobjekt 40 von Jones Lang LaSalle. Besonders der Anteil an Großvermietungen ab 1.500 Quadratmeter sei daher rückläufig. Auch die Auswahl an Neubauten in guten Lagen sei weiterhin begrenzt. 2007 und 2008 wurden Vermietungen daher größtenteils in Bestandsgebäuden und Altbauten mit entsprechend hohen Preisabschlägen getätigt. Der Trend zur Anmietung erstklassig ausgestatteter Flächen setzt sich weiter fort. So wurden im ersten Halbjahr 2008 rund 50 Prozent der Vermietungen in dieser A-Kategorie abgeschlossen. Weitere 40 Prozent der Vermietungen entfielen auf durchschnittlich ausgestattete B-Flächen, und nur zehn Prozent der vermieteten Flächen sind veraltete C-Flächen. Repräsentative Neubauflächen sind – mit wenigen Ausnahmen – am Markt derzeit nicht vorhanden. Das Angebot an potenziellen Neubauflächen wird für die Jahre 2009 und 2010 auf insgesamt rund 44.000 Quadratmeter geschätzt. Die Fertigstellung vorvermieteter Bürofläche beträgt 2009 rund 51.000 Quadratmeter und wird fast ausschließlich durch die Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Mikroplan Wiesbaden mann-Ring Gustav-Strese 54 le Schu rli Be Wiesbaden Hauptbahnhof r ne r. St 263 ule Sch nstr . Has nbor e Weid Wiesbaden ring e fried Schule Sieg . Hallenbad Südfriedhof er Allee Biebrich nstr arte ß Stra eng zer Main Schule 54 r. enst tauf ns Hohe 4 5 1 A66 0 500 m Wiesbaden erreicht. Die Spitzenmiete auf dem Wiesbadener Büromarkt mit moderater Ausstattung hat sich in der Innenstadt bei 13,00 Euro je Quadratmeter pro Monat eingependelt und blieb auch im ersten Halbjahr 2009 weitgehend stabil. Die Durchschnittsmiete in der Innenstadt rangierte Mitte des Jahres 2008 bei 10,26 Euro je Quadratmeter pro Monat bzw. bei 10,80 Euro je Quadratmeter pro Monat im Europaviertel. Für den gesamten Markt sank die Durchschnittsmiete von 10,35 Euro je Quadratmeter pro Monat in der ersten Jahreshälfte 2007 auf 9,87 Euro je Quadratmeter pro Monat Mitte 2008. Grund für diese Entwicklung sind laut Jones Lang LaSalle einige günstige Vermietungen in umliegenden Teilmärkten außerhalb des Stadtzentrums, die größtenteils in Objekten mit niedriger Ausstattungsqualität abgeschlossen wurden. Der Teilmarkt Mainzer Straße Das ca. 35.200 Quadratmeter große Areal an der Mainzer Straße liegt südöstlich vom Hauptbahnhof am Rande der Innenstadt und ist eines der letzten größeren Gebiete, die für eine Innenstadterweiterung noch zur Verfügung stehen. Bereits 1992 hatte die Stadtverordnetenversammlung von Wiesbaden beschlossen, das Viertel »Mainzer Straße« in ein attraktives, innenstadtnahes Wohn- und Arbeitsquartier zu entwickeln. Im Sinne dieses städteplanerischen Konzepts wurden in den vergangenen Jahren bereits rund 600 neue Wohneinheiten, zahlreiche Bürogebäude sowie andere Projekte realisiert. Mit der Fondsimmobilie entsteht nun ein neuer, zentraler und repräsentativer Verwaltungs- und Wirtschaftsstandort. Aufgrund der Innenstadt- und Bahnhofsnähe ist die Immobilie bestens an den motorisierten Individualverkehr sowie den öffentlichen Personennahverkehr und die Bahn angeschlossen. Als interessantes Stadtgebiet zeichnet sich für den Standort Mainzer Straße sowohl aus dem Bereich Automobilhandel als auch vom Büromarkt eine hohe Nachfrage ab. Die Nähe zum Hauptbahnhof, der direkte Zugang zur A 66 und nicht zuletzt der zukünftige Justiz- und Verwaltungsstandort machen die Mainzer Straße zu einem spannenden Dienstleistungszentrum. Die Spielbank Wiesbaden im ehemaligen Weinsaal des Kurhauses 42 Kapitel 6 Investitionsobjekt Die Immobilie Justiz- und Verwaltungszentrum im Überblick Adresse / Lage Justizzentrum: Mainzer Straße 124 , 65189 Wiesbaden Verwaltungszentrum: Konradinerallee 11, 65189 Wiesbaden Geschosszahl 2 Untergeschosse (Tiefgarage) 5 bis 6 Obergeschosse Fertigstellung voraussichtlich 30.09.2009 Grundstücksgröße insgesamt rund 35.213 m² Grundbuch Grundbuch von Wiesbaden, Blatt 12615: - lfd. Nr. 4, Flur 51, Flurstück 33/17 - lfd. Nr. 8, Flur 51, Flurstück 33/9 - lfd. Nr. 9, Flur 51, Flurstück 33/10 - lfd. Nr. 10, Flur 51, Flurstück 33/11 - lfd. Nr. 11, Flur 51, Flurstück 33/14 - lfd. Nr. 12, Flur 51, Flurstück 33/16 - lfd. Nr. 13, Flur 51, Flurstück 33/15 - lfd. Nr. 15, Flur 51, Flurstück 33/12 - lfd. Nr. 16, Flur 51, Flurstück 33/13 - lfd. Nr. 5 Flur 48, Flurstück 16/10 Baulasten Im Rahmen der Grundstücksarrondierung sind bzw. werden Baulasten (u. a. Zufahrtsrechte für Feuerlösch- und Rettungsgeräte, Leitungsrechte) eingetragen. Parkplätze 154 in der Tiefgarage 507 im Parkhaus Vermietungsstand 100 % Mieter Land Hessen (ca. 66,6 Prozent der Mietfläche), Landeshauptstadt Wiesbaden (ca. 33,4 Prozent der Mietfläche), B + B Parkhaus GmbH & Co. KG (223 Parkhausstellplätze) Mieteinnahmen im 1. vollen Jahr 8.111.168 Euro (inklusive Mietnebenkosten) Kapitel 6 Investitionsobjekt Baubeschreibung Der Neubau des Justiz- und Verwaltungszentrums Wiesbaden ist ein wichtiger Baustein für die Neuordnung des städtebaulichen Raumes im südöstlichen Umfeld des Wiesbadener Hauptbahnhofs. Es handelt sich hierbei um eine klassische Blockrandbebauung des so genannten Neuen Quartiers, die einen weiteren wichtigen Meilenstein für die Urbanisierung der Mainzer Straße bildet. Der Gebäudekomplex besteht aus zwei Bereichen: im Norden das Verwaltungszentrum am Quartiersboulevard und im Süden das Justizzentrum an der Mainzer Straße. Sowohl das Justiz- als auch das Verwaltungsgebäude bestehen aus mehreren Bauteilen: an ein sechsgeschossiges Kopfgebäude schließen sich kammartig jeweils fünf Quergebäude (Seitenflügel) an. Aufgrund der Kammstruktur der beiden Baukörper entstehen zwischen den Seitenflügeln und Verbindungsbauten mehrere kleinere parkähnliche Innenhöfe. Das Parkhaus befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Fondsobjekt auf der gegenüberliegenden südlichen Straßenseite der Weidenbornstraße. Energetisches und gebäudetechnisches Konzept Das integrale gebäudetechnische Gesamtkonzept ermöglicht einen äußerst wirtschaftlichen Energieeinsatz. Es zeichnet sich durch niedrigen Energieverbrauch, reduzierte Schadstoffemission sowie den maßvollen Einsatz natürlicher Ressourcen aus. Das Gebäuderaster von 1,35 Meter je Einheit lässt eine nachträgliche Veränderung der Raumaufteilung zu und ermöglicht so eine äußerst flexible Gebäudestruktur. Das Raumprogramm kann so auf sich verändernde funktionale Anforderungen der Mieter aus den verschiedenen Justiz- und Verwaltungseinheiten einfach angepasst werden und gewährleistet somit dauerhaft den gewünschten Komfort. Mit der gewählten Raumtiefe von 5,30 Meter und einer durchschnittlichen Flurbreite von mindestens 1,80 Meter sowie Raumhöhen von 2,70 Meter entspricht das Gebäude modernsten Anforderungen. Justizzentrum Das Justizgebäude bedarf aufgrund seiner Nutzung einer speziellen Aufteilung in frei zugängliche Bereiche und zugangsbeschränkte Bereiche mit Sicherheitskontrollen. Sämtliche Gerichtssäle werden im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zusammengefasst. Auf diese Ebenen ist auch der öffentlich zugängliche Teil des Gebäudes beschränkt. Wartezonen und Verkehrsflächen orientieren sich zu den grünen Innenhöfen. Die Verwaltungsbereiche der Gerichte sind in den oberen Stockwerken zusammengelegt. Verwaltungszentrum Bei dem Verwaltungszentrum handelt es sich um ein Bürogebäude, das von verschiedenen Abteilungen und Ämtern der Wiesbadener Stadtverwaltung bezogen wird. Der großzügige Eingangsbereich dient als übersichtliche Verteilerzone für starken Publikumsverkehr und gewährleistet eine klare Orientierung für die Besucher. Baufortschritt Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nähern sich die Baumaßnahmen dem Ende. Voraussichtlich kann das Fondsobjekt termingerecht zum 30. September 2009 übergeben werden. Der Innenausbau der Gebäude ist nahezu fertiggestellt. Im Außenbereich werden noch Putzarbeiten durchgeführt, Teilbereiche sind bereits abgerüstet. Im Innenhof werden derzeit die Außenanlagen angelegt. Der Baufortschritt des Parkhauses verläuft ebenfalls planmäßig. 43 44 Kapitel 6 Investitionsobjekt Konstruktionsbeschreibung Justiz- und Verwaltungsgebäude Wiesbaden – Rohbau Außenwände Massivbauweise als Stahlbeton-Skelettkonstruktionen bzw. Stahlbeton-Lochfassade Innenwände Stahlbeton, Mauerwerk, Leichtbauwände Decken Stahlbeton-Flachdecken zzgl. Bauteilaktivierung Dach Flachdachausbildung als Warmdachkonstruktion auf massiver Stahlbetondecke. Extensive sowie auch intensive Dachbegrünung. Fassade Hinterlüftete Fassade aus großformatigen Platten aus Architekturbeton oder Naturstein, Wärmedämmverbundsystem. Regelmäßige Struktur aus Lochfenstern und buntem Naturstein, horizontale Bänder in Höhe der Fensterbrüstung. Treppen Massivtreppen mit Kunststein- oder Natursteinbelägen, im Foyer des Justizzentrums mit Glasgeländer Keller Stahlbeton als Weiße Wanne Konstruktionsbeschreibung Justiz- und Verwaltungsgebäude Wiesbaden – Ausbau Wände Glatt verputzt und gestrichen oder mit Tapezierung versehen bzw. Sichtbeton, im Sanitärbereich mit Fliesenspiegel Decken Heiz-/ Kühldecken mit Betonkernaktivierung, abgehängte SystemUnterdecken, ansonsten glatte Unterdecken Fußböden Estrich- und Hohlraumböden mit Linoleum- bzw. Teppichauflage, Parkett bzw. Naturstein- oder Betonwerksteinböden, Sanitärbereiche mit Fliesen Fenster Aluminiumfenster mit Wärmeschutzglas bzw. Schallschutzverglasung, Sicherheitsglas sowie außenliegenden Leichtmetalljalousien und innenliegendem Blendschutz als Folienrollos Türen Innentüren als farbbeschichtete Plattentüren in Stahlzargen Ausstattung Hochwertige Gebäudeleittechnik Tiefgarage 154 TG-Stellplätze, davon 9 behindertengerecht, Rolltor, Schrankenanlage, Kartenleser und Gegensprechanlage Kapitel 6 Investitionsobjekt Konstruktionsbeschreibung Justiz- und Verwaltungsgebäude Wiesbaden – Technische Ausstattung Heizung Zentral über Fernwärme, Wärmerückgewinnung über Wärmetauscher, teilweise Heizkörper, teilweise Fußbodenheizung Kälte Zentral für Betonkernaktivierung und Büro-, Besprechungs- und Serverräume laut Raumbuchanforderung Lüftung Klimageräte, ansonsten natürliche Lüftung über öffenbare Fenster Warmwasser Dezentral über Elektrospeichergeräte Aufzüge Behindertengerechte Personenaufzüge Grauwassersystem Für Bewässerung der Freiflächen und Sanitärspülanlagen Telekommunikation Hochmodern und flexibel Sonstiges Brandmeldeanlage, teilweise Videoüberwachung, modernes Zutrittskontrollsystem. Beim Justizzentrum zusätzliche Einbruch- und Überfallmeldeanlage Parkhaus Ca. 500 Stellplätze auf sechs Geschossebenen aus Stahltragekonstruktion mit Betondecken und offener Fassade mit teilweise farbiger Leichtmetallpaneelverkleidung Außenanlage Zufahrten und Gehwege werden mit sandgestrahlten Betonplatten bzw. Betonpflaster versehen. Die Grünflächen werden entsprechend den behördlichen Vorgaben mit Bäumen bepflanzt, dazwischen werden Rasenflächen und Zierpflanzungen angelegt. An den Gebäuden gibt es insgesamt 56 Kfz-Außenstellplätze, davon sind 18 Stellplätze behindertengerecht erstellt. Weitere 41 Stellplätze sind auf einer abgegrenzten Freifläche nördlich des Justizzentrums optional vorgesehen. Es stehen Fahrradständer für insgesamt 316 Fahrräder zur Verfügung, davon werden 60 Fahrradständer im überdachten Durchgangsbereich nahe dem Gebäudeeingang untergebracht. 45 Bieten Raum für Erholung: die begrünten Innenhöfe (Animation). 48 Kapitel 6 Investitionsobjekt Die Vermietung Das Land Hessen sowie die Landeshauptstadt Wiesbaden sind kommunale und somit bonitätsstarke Mieter. Die Ratingagentur Standard & Poor‘s bewertet die Bonität des Landes Hessen mit AA. Da das Justiz- und Verwaltungszentrum vollständig und langfristig an das Land (66 Prozent) und die Landeshauptstadt Wiesbaden (34 Prozent) vermietet ist, besteht kein Mietausfallrisiko über die gesamte Mietlaufzeit. Land Hessen (Justizzentrum) Mieter des Justizzentrums ist das Land Hessen. Alle in Wiesbaden ansässigen Gerichte werden hier gebündelt. Rund 650 Angestellte werden im Amts-, Landes-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgericht sowie in der Staatsanwaltschaft beschäftigt sein. Mieter Land Hessen Mietfläche Büro TG-Stellplätze Parkhausstellplätze In % an Gesamtmietfläche (Büro) Laufzeit Ankaufsrecht Jahresmiete 33.355 m² 51 Stück 245 Stück 66,6 % 01.10.2009 – 30.09.2039 nach Ablauf der Grundmietzeit zum Verkehrswert ca. 5.200.432 Euro Landeshauptstadt Wiesbaden (Verwaltungszentrum) Mieter des Verwaltungszentrums ist die Landeshauptstadt Wiesbaden. Über 600 Bedienstete arbeiten in den unterschiedlichen Bereichen der Wiesbadener Stadtverwaltung. Hierzu zählen Abteilungen zur Fort- und Weiterbildung, die Ämter Revision, Umwelt, Gesundheit, Wohnen und Soziale Arbeit sowie die Dezernate Soziales, Gesundheit, Personal und Organisation. Mieter Landeshauptstadt Wiesbaden Mietfläche Büro 16.721 m² TG-Stellplätze 103 Stück Parkhausstellplätze 39 Stück In % an Gesamtmietfläche (Büro) Laufzeit 33,4 % 01.10.2009 – 30.09.2039 Ankaufsrecht Jahresmiete nach Ablauf der Grundmietzeit zum Verkehrswert ca. 2.839.696 Euro B + B Parkhaus GmbH & Co. KG (Parkhaus) Die B + B Parkhaus GmbH & Co. KG wurde vor über 30 Jahren gegründet und verfügt über mittlerweile 28 Parkhäuser und 23 Tiefgaragen. Die Stärken des Unternehmens liegen sowohl im Projektieren als auch im Bewirtschaften von Parkanlagen jeder Art. Das Unternehmen betreibt heute mit ca. 260 Mitarbeitern mehr als 20.000 Pkw-Stellplätze. Im Jahr 2007 betrug der Jahresumsatz nach eigenen Angaben ca. 26 Millionen Euro. Damit zählt das Unternehmen zu einem der größten deutschen Dienstleister im Parksektor. Gemäß Auskunft der Creditreform vom 16. Juli 2009 beträgt der Bonitätsindex der B + B Parkhaus GmbH & Co. KG 162. Kennzahlen des Landes Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden im Vergleich Einwohner Arbeitslosenquote (2008) BIP je Erwerbstätiger (2006) Kaufkraftkennziffer (2008) Kennzahlen des Landes Hessen Kennzahlen der Landeshauptstadt Wiesbaden ca. 6 Mio. ca. 276.000 7,4 % 8,5 % 68.731 Euro 74.592 Euro 107,8 (Index: BRD = 100) 115,1 (Index: BRD = 100) Kapitel 6 Investitionsobjekt Mieter B + B Parkhaus GmbH & Co. KG (Parkhaus) Parkhausstellplätze Laufzeit Jahresmiete im ersten Mietjahr 223 Stück 01.10.2009 – 30.09.2039 71.040 Euro Indexierung Die Parkhausmiete wird bei einer Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland um mindestens fünf Punkte zu 100 Prozent der Veränderung angepasst. Die Instandhaltungskosten, sonstige Kosten sowie die Bewirtschaftungskosten sind mit 1,5 Prozent p. a. fest indexiert (Staffelmiete). Die restlichen Mieteinnahmen bleiben unverändert. Grundrissplan Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden 49 Ausgezeichnet: Dieses Projekt erhielt bereits den Innovationspreis 2008 und den Immobilienmanager-Award 2009. 52 Kapitel 7 Investitions- und Finanzplan Investitions- und Finanzplan Investitions- und Finanzplan Objektgesellschaft HeWiPPP GmbH & Co. KG -PROGNOSEin Euro Beteiligung zu 94 % in Euro 15.841.109 14.890.642 Fondsgesellschaft 105.119.175 98.812.025 Weitere Gesellschafterinnen MITTELVERWENDUNG 1 Anschaffungs- / Herstellungskosten Grundstück Gebäude Fremdkapitalvermittlung in Euro Beteiligung zu 94 % in Euro 16.275.883 16.275.883 5 Eigenkapital 2 Projektkosten Patronatserklärung MITTELHERKUNFT 1.038.886 6 Fremdkapital 700.000 658.000 Darlehen I 101.026.350 94.964.769 2.700.000 2.538.000 Darlehen II 7.126.165 6.698.595 299.000 281.060 8.000 7.520 800.000 752.000 125.467.284 117.939.247 125.467.284 117.939.247 3 Finanzierungskosten Bankbearbeitungsgebühr Zusageprovision 4 Liquiditätsreserve Liquiditätsreserve Gesamtinvestitionskosten Gesamtfinanzierungskosten Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. Investitions- und Finanzplan Fondsgesellschaft ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG -PROGNOSEMITTELVERWENDUNG in Euro in Prozent* 16.275.883 44,93 % 1 Beteiligung an der Objektgesellschaft Kommanditbeteiligung in Euro in Prozent* 34.500.000 95,24 % 1.725.000 4,76 % 36.225.000 100,00 % 6 Eigenkapital 2 Kaufpreis für Anteile an der Objektgesellschaft Kaufpreis MITTELHERKUNFT Emissionskapital Agio 7.247.353 20,01 % 400.000 1,10 % Fondskonzeption 2.800.000 7,73 % Platzierungsgarantie 1.800.000 4,97 % 500.000 1,38 % 3 Projektkosten Gesellschaftsverwaltung Bauphase Fremdkapitalvermittlung Prospektherausgabe 600.000 1,66 % Vertriebssteuerung 1.900.000 5,25 % Eigenkapitalvermittlung 3.450.000 9,52 % Bankbearbeitungsgebühr 73.500 0,20 % Zusageprovision 14.000 0,04 % Liquiditätsreserve 500.000 1,38 % Reserve Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen 664.264 1,83 % 36.225.000 100,00 % 4 Finanzierungskosten 5 Liquiditätsreserve / Sonstiges Gesamtinvestitionskosten Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. * in Prozent des Eigenkapitals inklusive Agio Gesamtfinanzierungskosten Kapitel 7 Investitions- und Finanzplan Erläuterungen zum Investitions- und Finanzplan Die Positionen des Investitions- und Finanzplans beruhen im Wesentlichen auf abgeschlossenen Verträgen, gesetzlichen Vorschriften, sorgfältigen Kostenschätzungen und den Erfahrungen des Initiators. Der Investitions- und Finanzplan der Fonds- und der Objektgesellschaft bilden zusammen die Investition in die Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden ab. Die in den folgenden Erläuterungen des Investitionsund Finanzplans dargestellten Positionen basieren auf den Verträgen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Auf das Emissionskapital in Höhe von 34.500.000 Euro wird ein Agio in Höhe von 5 % erhoben. Objektgesellschaft Anschaffungs- / Herstellungskosten (Position 1) Die Investitionskosten der Fondsimmobilie betragen 128.207.637 Euro und setzen sich wie folgt zusammen: - Grundstückserwerbskosten 15.841.109 Euro - vorläufige Herstellungskosten des Generalübernehmers 105.119.175 Euro - vorläufiger Kaufpreis der OFB Projektentwicklung GmbH für Kommanditanteile an der Objektgesellschaft 7.247.353 Euro (siehe Fondsgesellschaft Position 2 Seite 54) Bei einer anfänglichen Jahresmieteinnahme (inkl. Instandhaltung, Verwaltung, Versicherung und sonstiger Kosten) in Höhe von 8.111.168 Euro ergibt sich ein Kaufpreisfaktor für die Fondsimmobilie in Höhe von rund 15,81. Projektkosten (Position 2) Die dargestellten Projektkosten verstehen sich, sofern die gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und fallen wie nachfolgend beschrieben an: Patronatserklärung Hannover Leasing hat gegenüber dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden für die Verpflichtung zur Einzahlung des Eigenkapitals in Höhe von 12.867.043 Euro in die Objektgesellschaft, spätestens bis zur Fertigstellung der Fondsimmobilie, eine Patronatserklärung abgegeben. Hierfür erhält Hannover Leasing eine einmalige Vergütung in Höhe von insgesamt 700.000 Euro (5,44 Prozent der garantierten Eigenkapitaleinzahlung). Fremdkapitalvermittlung Hannover Leasing wurde mit der Vermittlung der langfristigen Endfinanzierung in Höhe von bis zu 115.200.000 Euro beauftragt. Hiervon wird das benötigte Fremdkapital der Objektgesellschaft in Höhe von bis zu insgesamt 108.152.515 Euro (voraussichtlicher Stand zum 30. September 2009) in Anspruch genommen. Ferner hat Hannover Leasing eine Zinsswap-Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 für den Darlehensbetrag in Höhe von 101.026.350 Euro (voraussichtlicher Stand zum 30. September 2009) zur Absicherung der Zinskonditionen vermittelt. Es ist vorgesehen, dass eine weitere Zinsswap-Vereinbarung für den Darlehensrestbetrag in Höhe von 7.126.165 Euro (voraussichtlicher Stand zum 30. September 2009) zur Absicherung der Zinskonditionen durch die Objektgesellschaft abgeschlossen wird. Hannover Leasing erhält für die Vermittlung des Fremdkapitals sowie der Zinsswap-Vereinbarung eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.700.000 Euro. Finanzierungskosten (Position 3) Die Finanzierungskosten beinhalten die Bankbearbeitungsgebühr sowie die Zusageprovision für die langfristige Endfinanzierung der Objektgesellschaft. Bankbearbeitungsgebühr Die Bearbeitungsgebühr der finanzierenden Bank für die Darlehensabwicklung der langfristigen Endfinanzierung beträgt insgesamt 299.000 Euro. Zusageprovision Für zugesagte, aber noch nicht in Anspruch ge- 53 54 Kapitel 7 Investitions- und Finanzplan nommene Darlehensbeträge wird eine Zusageprovision in Höhe von 8.000 Euro für die finanzierende Bank kalkuliert. Liquiditätsreserve (Position 4) Die Liquiditätsreserve beträgt 800.000 Euro. Sollten die Ausgaben gemäß dem Investitionsplan höher oder geringer als geplant ausfallen bzw. sollten zusätzliche Kosten entstehen, wird die Differenz zu Gunsten oder zu Lasten der Liquiditätsreserve ausgeglichen. Ferner gleicht die Liquiditätsreserve unterjährige Liquiditätsschwankungen aus. Eigenkapital (Position 5) Das zur Verfügung stehende Eigenkapital in Höhe von insgesamt 17.314.769 Euro setzt sich wie folgt zusammen: - ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG 16.275.883 Euro (Fondsgesellschaft) - Weitere Kommanditistinnen 1.038.886 Euro Fremdkapital (Position 6) Die Objektgesellschaft hat eine langfristige Finanzierung mit einer namhaften deutschen Großbank über eine Laufzeit von 30 Jahren in Höhe von bis zu 115.200.000 Euro abgeschlossen. Von diesen Fremdfinanzierungsmitteln nimmt die Objektgesellschaft bis voraussichtlich 30. September 2009 Fremdkapital in Höhe von voraussichtlich insgesamt 108.152.515 Euro in Anspruch. Die Konditionen der langfristigen Endfinanzierung sowie der Zinsswap-Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 sind in der nachstehenden Tabelle abgebildet. Fondsgesellschaft Beteiligung an der Objektgesellschaft (Position 1) Unter dieser Position ist die Eigenkapitaleinlage bzw. Kapitalerhöhung der Einlage der Fondsgesellschaft in Höhe von 94 Prozent an der Objektgesellschaft ausgewiesen. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 16.275.883 Euro. Kaufpreis für Kommanditanteile an der Objektgesellschaft (Position 2) Der vorläufige Kaufpreis für 94 Prozent der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft in Höhe von 7.247.353 Euro wird im Rahmen der Investitionskosten der Fondsimmobilie in Höhe von 128.207.637 Euro abzüglich der Grundstückserwerbskosten in Höhe von 15.841.109 Euro sowie abzüglich der vorläufigen Herstellungskosten in Höhe 105.119.175 Euro ermittelt (siehe Objektgesellschaft Position 1 Seite 53). Der Kaufpreis für die Kommanditanteile ist bis spätestens 31. Oktober 2009 von der Fondsgesellschaft an die OFB Projektentwicklung zu zahlen (vgl. Kapitel 11 »Rechtliche Grundlagen«). Projektkosten (Position 3) Die dargestellten Projektkosten verstehen sich, sofern die gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und fallen wie nachfolgend beschrieben an: Gesellschaftsverwaltung Bauphase Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG wurde mit der Gesellschaftsverwaltung der Fondsgesellschaft während der Bauphase beauftragt und erhält für die Jahre 2007 bis 2009 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 400.000 Euro. Fondskonzeption Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG hat im Rahmen dieses Beteiligungsangebots die Fondskonzeption übernommen. Für ihre Leistungen erhält sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.800.000 Euro. Platzierungsgarantie Die Delta Vermietungsgesellschaft mbH garantiert bis spätestens zum 30. Dezember 2010 eine Platzie- Kapitel 7 Investitions- und Finanzplan rung des Eigenkapitals in die Fondsgesellschaft in Höhe von 21.000.000 Euro. Sie erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 1.800.000 Euro. Fremdkapitalvermittlung Mit der Vermittlung der Eigenkapitalzwischenfinanzierung bis zu einer Höhe von 21.000.000 Euro wurde die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG beauftragt. Sie erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 500.000 Euro. Prospektherausgabe Mit der Erstellung des Prospekts und dem Marketing wurde die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG beauftragt und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von insgesamt 600.000 Euro. Vertriebssteuerung Mit der Vertriebssteuerung im Rahmen der Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 34.500.000 Euro (zzgl. Agio) wurden die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und die SachsenFonds GmbH beauftragt. Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und die SachsenFonds GmbH erhalten eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.900.000 Euro. Eigenkapitalvermittlung Mit der Vermittlung des benötigten Eigenkapitals in Höhe von 34.500.000 Euro (zzgl. Agio) werden die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und die SachsenFonds GmbH beauftragt. Hierfür erhalten die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und die SachsenFonds GmbH gemeinsam eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.450.000 Euro. Dieser Betrag teilt sich auf in eine Vermittlungsprovision in Höhe von fünf Prozent des Eigenkapitals und ein Agio in Höhe von 5 % des Eigenkapitals. Finanzierungskosten (Position 4) Die Finanzierungskosten beinhalten die Bankbearbeitungsgebühr sowie die Zusageprovision für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung der Fondsgesellschaft. Bankbearbeitungsgebühr Die Bearbeitungsgebühr der finanzierenden Bank für die Darlehensabwicklung der Eigenkapitalzwischenfinanzierung beträgt 73.500 Euro. Zusageprovision Für zugesagte, aber noch nicht in Anspruch genommene Darlehensbeträge wird eine Zusageprovision in Höhe von 14.000 Euro für die finanzierende Bank kalkuliert. Liquiditätsreserve / Sonstiges (Position 5) Die Liquiditätsreserve beträgt 500.000 Euro. Sollten die Ausgaben gemäß dem Investitionsplan höher oder geringer als geplant ausfallen bzw. sollten zusätzliche Kosten entstehen, wird die Differenz zu Gunsten oder zu Lasten der Liquiditätsreserve ausgeglichen. Weiterhin gleicht die Liquiditätsreserve unterjährige Liquiditätsschwankungen aus. Ferner wird für den Zinsaufwand der Eigenkapitalzwischenfinanzierung, der beispielsweise infolge gestiegener Finanzierungszinsen durch die Ausschüttung aus der Fondsgesellschaft möglicherweise nicht gedeckt werden kann, eine weitere Reserve in Höhe von 664.264 Euro gebildet. Eigenkapital (Position 6) Das Emissionskapital der Fondsgesellschaft beträgt 34.500.000 Euro und ist von den Anlegern in die Fondsgesellschaft einzuzahlen. Auf das einzuwerbende Emissionskapital wird ein Agio in Höhe von 5 % erhoben. Das Agio steht unmittelbar den Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision zu. 55 56 Kapitel 7 Investitions- und Finanzplan Vergütungen Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG als Initiatorin des vorliegenden Beteiligungsangebots sowie als Fremdkapital- und Eigenkapitalvermittlerin, Vertriebssteuerin und Patronatsgeberin, die Delta Vermietungsgesellschaft mbH als Platzierungsgarantin und die SachsenFonds GmbH als Eigenkapitalvermittlerin und Vertriebssteuerin erhalten Vergütungen in Höhe von insgesamt 14.850.000 Euro (inkl. Agio), was rund 10,21 Prozent der Gesamtinvestitionskosten der Objekt- und Fondsgesellschaft in Höhe von 145.416.401 Euro entspricht. Davon tragen die Anleger einen Anteil in Höhe von insgesamt 14.646.000 Euro, was rund 40,43 Prozent des Emissionskapitals inklusive Agio entspricht. Die hier dargestellten Vergütungen enthalten Provisionen in Höhe von insgesamt 5.350.000 Euro, die sich aus den Provisionen der Vertriebssteuerung in Höhe von 1.900.000 Euro, der Eigenkapitalvermittlung und dem Agio jeweils in Höhe von 1.725.000 Euro zusammensetzen. Für die laufende Geschäftsbesorgung bei der Objektgesellschaft erhält Hannover Leasing eine jährliche Vergütung in Höhe von anfänglich 148.750 Euro inklusive Umsatzsteuer. Bezogen auf die Fondslaufzeit (2009 bis 2039) entspricht dies einem Betrag in Höhe von nominal 5.646.697 Euro. Ferner erhält Hannover Leasing für die laufende Geschäftsbesorgung der Fondsgesellschaft eine jährliche Vergütung von anfänglich 152.320 Euro inklusive Umsatzsteuer. Bezogen auf die Fondslaufzeit (2009 bis 2039) entspricht dies einem nominalen Betrag in Höhe von 5.782.218 Euro für die laufende Geschäftsbesorgung. Die Haftungsvergütung der Komplementärin der Fondsgesellschaft beträgt anfänglich 5.000 Euro p. a., was einem Nominalbetrag in Höhe von 205.883 Euro entspricht. Vergütungen Fondsgesellschaft in Euro Patronatserklärung Finanzierungsvermittlung Gesellschaftsverwaltung Bauphase Objektgesellschaft in Euro Summe in Euro Anteil Anleger in Euro 700.000 700.000 658.000 2.700.000 2.700.000 2.538.000 400.000 400.000 400.000 Fondskonzeption 2.800.000 2.800.000 2.800.000 Platzierungsgarantie 1.800.000 1.800.000 1.800.000 Fremdkapitalvermittlung 500.000 500.000 500.000 Prospektherausgabe 600.000 600.000 600.000 Vertriebssteuerung (Provision) 1.900.000 1.900.000 1.900.000 Eigenkapitalvermittlung (Provision) 1.725.000 1.725.000 1.725.000 Agio (Provision) 1.725.000 1.725.000 1.725.000 14.850.000 14.646.000 Gesamt 11.450.000 3.400.000 Kapitel 7 Investitions- und Finanzplan 57 Die Finanzierung im Überblick Status Darlehensgeber Darlehenswährung Endfinanzierung Objektgesellschaft in Euro Eigenkapitalzwischenfinanzierung Fondsgesellschaft in Euro Darlehensvertrag vom 24.06.2009 / 26.06.2009 Darlehensvertrag vom 07.08.2009 / 13.08.2009 Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Euro Euro 115.200.000 21.000.000 Gesamt: 108.152.515 Darlehen I: 101.026.350 Darlehen II: 7.126.165 21.000.000 Laufzeit Darlehen I und Darlehen II: 30.06.2039 Eine Anschlussfinanzierung vom 01.07.2039 bis 30.09.2039 ist vorgesehen. 30.12.2010 Tilgung Darlehen I: gemäß dem vereinbarten Tilgungsplan Darlehen II: gemäß dem noch zu vereinbarenden Tilgungsplan wird sukzessive durch eingezahltes Kommanditkapital abgelöst Zinssatz Darlehen I: 4,64 % p. a. (inkl. 54 Basispunkte p. a.) Darlehen II: 1- oder 3-Monats-Euribor zzgl. 125 Basispunkte p. a. und Funding Spreads (Kalkulierter Zinssatz inkl. Nominalaufschlag und Funding Spreads 6,50 % p. a.) 1- oder 3-Monats-Euribor zzgl. 175 Basispunkt p. a. Nominalaufschlag und Funding Spreads (Kalkulierter Zinssatz inkl. Nominalaufschlag und Funding Spreads 6,50 % p. a.) Zinsbindung (Swap) Darlehen I: fest bis zum 01.07.2039 Darlehen II: Der Abschluss einer Zinsswap-Vereinbarung mit Laufzeit bis zum 30.09.2039 ist vorgesehen. Maximaler Darlehensbetrag voraussichtlich in Anspruch genommenes Darlehen (Valuta 30.09.2009) voraussichtliche Restschuld zum 30.09.2039 Gesamt: 65.397.507 Darlehen I: 63.084.769 Darlehen II: 2.312.738 Auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde keine langfristige Fremdfinanzierung vereinbart. 58 Kapitel 8 Prognoserechnungen Liquiditäts- und Ergebnisprognose Ergebnisprognose der Objektgesellschaft - PROGNOSE - (Stand 04.09.2009, Angaben in Euro) Kalenderjahr lfd. Jahr Prognosemonate Summe 2009 1 3 2010 2 12 2011 3 12 2012 4 12 2013 5 12 1 Mieteinnahmen 250.686.353 2.027.792 8.125.689 8.140.210 8.157.435 8.172.857 2 Zinseinnahmen 639.648 44.648 20.000 20.000 20.000 20.000 59.425.110 0 0 0 0 0 310.751.111 2.072.440 8.145.689 8.160.210 8.177.435 8.192.857 4.517.358 29.750 120.785 122.597 124.436 126.302 15.317.931 103.886 421.776 428.009 434.242 440.475 5.847.318 37.188 155.981 158.346 160.747 163.184 129.298.732 1.351.859 5.169.871 5.121.755 5.098.692 5.036.084 Liquiditätsergebnis 3 Veräußerungserlös nach Kosten und Rückführung Fremdkapital Summe Einnahmen 4 Versicherung 5 Instandhaltung 6 Verwaltungskosten 7 Zinsen Fremdkapital 8 Tilgung Fremdkapital 42.755.008 216.867 943.178 956.127 983.328 1.011.464 Summe Ausgaben 197.736.347 1.739.550 6.811.590 6.786.833 6.801.443 6.777.509 113.014.764 332.891 1.334.099 1.373.377 1.375.992 1.415.348 0 0 0 0 0 0 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 113.814.764 332.891 1.334.099 1.373.377 1.375.992 1.415.348 657,33 % 1,92 % 7,70 % 7,93 % 7,95 % 8,17 % 9 Liquiditätsergebnis der Objektgesellschaft 10 Liquiditätsreserve Zuführung / Auflösung 11 Stand Liquiditätsreserve Ausschüttung der Objektgesellschaft in % des Eigenkapitals (ohne Agio) Steuerliches Ergebnis 12 Summe Einnahmen 251.326.001 2.072.440 8.145.689 8.160.210 8.177.435 8.192.857 13 Summe Ausgaben -197.736.347 -1.739.550 -6.811.590 -6.786.833 -6.801.443 -6.777.509 -65.004.421 -541.704 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 42.755.008 216.867 943.178 956.127 983.328 1.011.464 Steuerliches Ergebnis der Objektgesellschaft 31.340.241 8.054 110.463 162.689 192.505 259.998 Steuerlicher Ergebnisanteil der Fondsgesellschaft zu 94 % 29.459.826 7.571 103.835 152.928 180.955 244.398 -9.794.859 -81.624 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 19.664.967 -74.053 -222.660 -173.567 -145.540 -82.097 108.152.515 107.935.648 106.992.470 106.036.343 105.053.016 104.041.552 14 Abschreibung 15 Darlehenstilgung 16 Abschreibung der Fondsgesellschaft als Ergänzungsrechnung Steuerliches Ergebnis Fondsgesellschaft 17 Stand Fremdkapital Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. Kapitel 8 Prognoserechnungen 59 2014 6 12 2015 7 12 2016 8 12 2017 9 12 2018 10 12 2019 11 12 2020 12 12 2021 13 12 2022 14 12 2023 15 12 8.188.325 8.205.687 8.220.208 8.237.714 8.253.230 8.268.797 8.286.455 8.300.976 8.318.793 8.334.412 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8.208.325 8.225.687 8.240.208 8.257.714 8.273.230 8.288.797 8.306.455 8.320.976 8.338.793 8.354.412 128.197 130.120 132.072 134.053 136.063 138.104 140.176 142.279 144.413 146.579 446.708 452.941 459.174 465.407 471.641 477.874 484.107 490.340 496.573 502.806 165.658 168.170 170.720 173.309 175.938 178.606 181.315 184.065 186.857 189.692 4.983.859 4.954.539 4.862.554 4.818.705 4.762.347 4.704.763 4.682.196 4.575.085 4.511.848 4.458.362 1.065.859 1.062.436 1.118.727 1.129.757 1.151.195 1.173.794 1.163.352 1.270.903 1.301.054 1.355.839 6.790.282 6.768.206 6.743.247 6.721.232 6.697.183 6.673.141 6.651.146 6.662.671 6.640.745 6.653.277 1.418.043 1.457.481 1.496.961 1.536.483 1.576.048 1.615.656 1.655.309 1.658.304 1.698.047 1.701.135 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 1.418.043 1.457.481 1.496.961 1.536.483 1.576.048 1.615.656 1.655.309 1.658.304 1.698.047 1.701.135 8,19 % 8,42 % 8,65 % 8,87 % 9,10 % 9,33 % 9,56 % 9,58 % 9,81 % 9,82 % 8.208.325 8.225.687 8.240.208 8.257.714 8.273.230 8.288.797 8.306.455 8.320.976 8.338.793 8.354.412 -6.790.282 -6.768.206 -6.743.247 -6.721.232 -6.697.183 -6.673.141 -6.651.146 -6.662.671 -6.640.745 -6.653.277 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 1.065.859 1.062.436 1.118.727 1.129.757 1.151.195 1.173.794 1.163.352 1.270.903 1.301.054 1.355.839 317.089 353.103 448.874 499.426 560.428 622.636 651.847 762.393 832.288 890.160 298.063 331.917 421.941 469.460 526.803 585.278 612.736 716.650 782.350 836.750 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -28.432 5.422 95.446 142.965 200.307 258.783 286.241 390.154 455.855 510.255 102.975.693 101.913.257 100.794.530 99.664.773 98.513.578 97.339.784 96.176.433 94.905.529 93.604.475 92.248.636 60 Kapitel 8 Prognoserechnungen Fortsetzung Ergebnisprognose der Objektgesellschaft - PROGNOSE - (Stand 04.09.2009, Angaben in Euro) Kalenderjahr lfd. Jahr Prognosemonate 2024 16 12 2025 17 12 2026 18 12 2027 19 12 2028 20 12 2029 21 12 1 Mieteinnahmen 8.350.088 8.368.072 8.382.593 8.400.753 8.416.487 8.432.282 2 Zinseinnahmen 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 0 0 0 0 0 0 8.370.088 8.388.072 8.402.593 8.420.753 8.436.487 8.452.282 4 Versicherung 148.778 151.009 153.274 155.574 157.907 160.276 5 Instandhaltung 509.039 515.273 521.506 527.739 533.972 540.205 6 Verwaltungskosten 192.569 195.491 198.457 201.468 204.525 207.629 4.402.352 4.321.881 4.273.464 4.169.376 4.106.982 4.032.857 Liquiditätsergebnis 3 Veräußerungserlös nach Kosten und Rückführung Fremdkapital Summe Einnahmen 7 Zinsen Fremdkapital 8 Tilgung Fremdkapital 1.376.378 1.423.563 1.435.104 1.505.827 1.532.299 1.570.431 Summe Ausgaben 6.629.116 6.607.217 6.581.805 6.559.983 6.535.685 6.511.398 1.740.971 1.780.855 1.820.788 1.860.770 1.900.802 1.940.884 0 0 0 0 0 0 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 1.740.971 1.780.855 1.820.788 1.860.770 1.900.802 1.940.884 10,05 % 10,29 % 10,52 % 10,75 % 10,98 % 11,21 % 9 Liquiditätsergebnis der Objektgesellschaft 10 Liquiditätsreserve Zuführung / Auflösung 11 Stand Liquiditätsreserve Ausschüttung der Objektgesellschaft in % des Eigenkapitals (ohne Agio) Steuerliches Ergebnis 12 Summe Einnahmen 8.370.088 8.388.072 8.402.593 8.420.753 8.436.487 8.452.282 13 Summe Ausgaben -6.629.116 -6.607.217 -6.581.805 -6.559.983 -6.535.685 -6.511.398 14 Abschreibung -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 1.376.378 1.423.563 1.435.104 1.505.827 1.532.299 1.570.431 Steuerliches Ergebnis der Objektgesellschaft 950.535 1.037.604 1.089.078 1.199.782 1.266.286 1.344.501 Steuerlicher Ergebnisanteil der Fondsgesellschaft zu 94 % 893.503 975.348 1.023.733 1.127.795 1.190.309 1.263.831 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 567.007 648.853 697.238 801.300 863.814 937.336 90.872.259 89.448.696 88.013.592 86.507.765 84.975.466 83.405.035 15 Darlehenstilgung 16 Abschreibung der Fondsgesellschaft als Ergänzungsrechnung Steuerliches Ergebnis Fondsgesellschaft 17 Stand Fremdkapital Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. Kapitel 8 Prognoserechnungen 61 2030 22 12 2031 23 12 2032 24 12 2033 25 12 2034 26 12 2035 27 12 2036 28 12 2037 29 12 2038 30 12 2039 31 9 8.450.627 8.465.148 8.483.687 8.499.547 8.515.475 8.534.218 8.548.739 8.567.696 8.583.696 6.448.662 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 15.000 0 0 0 0 0 0 0 0 0 59.425.110 8.470.627 8.485.148 8.503.687 8.519.547 8.535.475 8.554.218 8.568.739 8.587.696 8.603.696 65.888.773 162.680 165.120 167.597 170.111 172.662 175.252 177.881 180.549 183.258 139.505 546.438 552.671 558.905 565.138 571.371 577.604 583.837 590.070 596.303 451.902 210.780 213.978 217.226 220.523 223.870 227.269 230.719 234.221 237.777 181.041 3.956.645 3.878.310 3.818.590 3.707.578 3.630.056 3.528.596 3.450.962 3.344.290 3.260.868 2.323.406 1.613.067 1.653.864 1.679.927 1.791.163 1.832.134 1.936.413 1.975.797 2.048.505 2.094.854 1.381.804 6.489.609 6.463.944 6.442.244 6.454.513 6.430.093 6.445.135 6.419.196 6.397.636 6.373.060 4.477.657 1.981.018 2.021.204 2.061.443 2.065.034 2.105.382 2.109.084 2.149.543 2.190.060 2.230.635 61.411.115 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 1.981.018 2.021.204 2.061.443 2.065.034 2.105.382 2.109.084 2.149.543 2.190.060 2.230.635 62.211.115 11,44 % 11,67 % 11,91 % 11,93 % 12,16 % 12,18 % 12,41 % 12,65 % 12,88 % 359,30 % 8.470.627 8.485.148 8.503.687 8.519.547 8.535.475 8.554.218 8.568.739 8.587.696 8.603.696 6.463.662 -6.489.609 -6.463.944 -6.442.244 -6.454.513 -6.430.093 -6.445.135 -6.419.196 -6.397.636 -6.373.060 -4.477.657 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -2.166.814 -1.625.111 1.613.067 1.653.864 1.679.927 1.791.163 1.832.134 1.936.413 1.975.797 2.048.505 2.094.854 1.381.804 1.427.271 1.508.254 1.574.556 1.689.384 1.770.702 1.878.683 1.958.527 2.071.751 2.158.675 1.742.698 1.341.634 1.417.759 1.480.083 1.588.021 1.664.460 1.765.962 1.841.015 1.947.446 2.029.155 1.638.136 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -326.495 -244.871 1.015.139 1.091.264 1.153.587 1.261.525 1.337.965 1.439.467 1.514.520 1.620.951 1.702.660 1.393.265 81.791.969 80.138.104 78.458.178 76.667.015 74.834.881 72.898.467 70.922.670 68.874.165 66.779.311 65.397.507 62 Kapitel 8 Prognoserechnungen Ergebnisprognose der Fondsgesellschaft - PROGNOSE - (Stand 04.09.2009, Angaben in Euro) Kalenderjahr lfd. Jahr Prognosemonate Summe 2009 1 3 2010 2 12 2011 3 12 2012 4 12 2013 5 12 51.790.539 312.917 1.254.053 1.290.974 1.293.432 1.330.427 375.000 3.125 12.500 12.500 12.500 12.500 55.859.603 0 0 0 0 0 Summe Einnahmen 108.025.142 316.042 1.266.553 1.303.474 1.305.932 1.342.927 21 Verwaltungskosten 5.988.101 39.330 159.705 162.126 164.584 167.079 85.449 712 2.848 2.848 2.848 2.848 6.073.550 40.042 162.553 164.974 167.432 169.927 101.951.592 276.000 1.104.000 1.138.500 1.138.500 1.173.000 0 0 0 0 0 0 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 102.451.592 276.000 1.104.000 1.138.500 1.138.500 1.173.000 296,96 % 0,80 % 3,20 % 3,30 % 3,30 % 3,40 % 19.664.967 -74.053 -222.660 -173.567 -145.540 -82.097 Liquiditätsergebnis 18 Liquiditätsausschüttung Objektgesellschaft 19 Zinsen aus Liquiditätsreserve 20 Ausschüttung Objektgesellschaft aus Verkauf 22 Gewerbesteuer aus Zinserträgen Summe Ausgaben 23 Liquiditätsergebnis der Fondsgesellschaft 24 Veränderung der Liquiditätsreserve 25 Stand Liquiditätsreserve Ausschüttung in % der Einlage ohne Agio Steuerliches Ergebnis 26 Steuerliches Ergebnis der Fondsgesellschaft aus Objektgesellschaft 27 Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft 28 Summe der Ausgaben der Fondsgesellschaft 375.000 3.125 12.500 12.500 12.500 12.500 -6.073.550 -40.042 -162.553 -164.974 -167.432 -169.927 29 Gewerbesteuer aus Zinserträgen 85.449 712 2.848 2.848 2.848 2.848 30 Abschreibung Fondsgesellschaft -35.449.507 -295.413 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -664.264 -132.853 -531.411 0 0 0 32 Auflösung §§ 6b / 6c Rücklage-Gebäudeanteil 106.054.377 883.786 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 33 Steuerpflichtiger Veräußerungserlös (zu 94 %) 117.251.325 0 0 0 0 0 201.243.797 345.263 1.452.219 2.030.302 2.055.872 2.116.819 31 Sofort abzugsfähiger Aufwand Steuerliches Ergebnis nach Auflösung §§ 6b / 6c-Rücklage in % der Einlage ohne Agio 583,32 % 1,00 % 4,21 % 5,88 % 5,96 % 6,14 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 35 Steuerzahlung -95.540.493 -163.914 -689.441 -963.886 -976.025 -1.004.960 36 Ausschüttung Fondsgesellschaft 102.451.592 276.000 1.104.000 1.138.500 1.138.500 1.173.000 6.911.099 112.086 414.559 174.614 162.475 168.040 20,03 % 0,32 % 1,20 % 0,51 % 0,47 % 0,49 % 34 Steuersatz Liquiditätsergebnis nach Steuern in % der Einlage ohne Agio Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. Kapitel 8 Prognoserechnungen 63 2014 6 12 2015 7 12 2016 8 12 2017 9 12 2018 10 12 2019 11 12 2020 12 12 2021 13 12 2022 14 12 2023 15 12 1.332.961 1.370.032 1.407.143 1.444.294 1.481.485 1.518.717 1.555.990 1.558.806 1.596.165 1.599.067 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1.345.461 1.382.532 1.419.643 1.456.794 1.493.985 1.531.217 1.568.490 1.571.306 1.608.665 1.611.567 169.612 172.184 174.795 177.446 180.137 182.869 185.642 188.458 191.316 194.218 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 172.461 175.032 177.643 180.294 182.985 185.717 188.490 191.306 194.165 197.067 1.173.000 1.207.500 1.242.000 1.276.500 1.311.000 1.345.500 1.380.000 1.380.000 1.414.500 1.414.500 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 1.173.000 1.207.500 1.242.000 1.276.500 1.311.000 1.345.500 1.380.000 1.380.000 1.414.500 1.414.500 3,40 % 3,50 % 3,60 % 3,70 % 3,80 % 3,90 % 4,00 % 4,00 % 4,10 % 4,10 % -28.432 5.422 95.446 142.965 200.307 258.783 286.241 390.154 455.855 510.255 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 -172.461 -175.032 -177.643 -180.294 -182.985 -185.717 -188.490 -191.306 -194.165 -197.067 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2.167.951 2.199.233 2.286.646 2.331.515 2.386.166 2.441.910 2.466.594 2.567.692 2.630.534 2.682.032 6,28 % 6,37 % 6,63 % 6,76 % 6,92 % 7,08 % 7,15 % 7,44 % 7,62 % 7,77 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % -1.029.235 -1.044.086 -1.085.585 -1.106.887 -1.132.832 -1.159.297 -1.171.016 -1.219.012 -1.248.846 -1.273.295 1.173.000 1.207.500 1.242.000 1.276.500 1.311.000 1.345.500 1.380.000 1.380.000 1.414.500 1.414.500 143.765 163.414 156.415 169.613 178.168 186.203 208.984 160.988 165.654 141.205 0,42 % 0,47 % 0,45 % 0,49 % 0,52 % 0,54 % 0,61 % 0,47 % 0,48 % 0,41 % 64 Kapitel 8 Prognoserechnungen Fortsetzung Ergebnisprognose der Fondsgesellschaft - PROGNOSE - (Stand 04.09.2009, Angaben in Euro) Kalenderjahr lfd. Jahr Prognosemonate 2024 16 12 2025 17 12 2026 18 12 2027 19 12 2028 20 12 2029 21 12 1.636.513 1.674.004 1.711.541 1.749.124 1.786.753 1.824.431 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 0 0 0 0 0 0 Summe Einnahmen 1.649.013 1.686.504 1.724.041 1.761.624 1.799.253 1.836.931 21 Verwaltungskosten 197.165 200.156 203.192 206.275 209.405 212.583 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 200.013 203.004 206.041 209.124 212.253 215.431 1.449.000 1.483.500 1.518.000 1.552.500 1.587.000 1.621.500 0 0 0 0 0 0 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 1.449.000 1.483.500 1.518.000 1.552.500 1.587.000 1.621.500 4,20 % 4,30 % 4,40 % 4,50 % 4,60 % 4,70 % 567.007 648.853 697.238 801.300 863.814 937.336 Liquiditätsergebnis 18 Liquiditätsausschüttung Objektgesellschaft 19 Zinsen aus Liquiditätsreserve 20 Ausschüttung Objektgesellschaft aus Verkauf 22 Gewerbesteuer aus Zinserträgen Summe Ausgaben 23 Liquiditätsergebnis der Fondsgesellschaft 24 Veränderung der Liquiditätsreserve 25 Stand Liquiditätsreserve Ausschüttung in % der Einlage ohne Agio Steuerliches Ergebnis 26 Steuerliches Ergebnis der Fondsgesellschaft aus Objektgesellschaft 27 Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft 28 Summe der Ausgaben der Fondsgesellschaft 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 -200.013 -203.004 -206.041 -209.124 -212.253 -215.431 29 Gewerbesteuer aus Zinserträgen 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 30 Abschreibung Fondsgesellschaft -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 31 Sofort abzugsfähiger Aufwand 32 Auflösung §§ 6b / 6c Rücklage-Gebäudeanteil 0 0 0 0 0 0 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 2.735.838 2.814.693 2.860.041 2.961.020 3.020.404 3.090.749 33 Steuerpflichtiger Veräußerungserlös (zu 94 %) Steuerliches Ergebnis nach Auflösung §§ 6b / 6c-Rücklage in % der Einlage ohne Agio 34 Steuersatz 35 Steuerzahlung 36 Ausschüttung Fondsgesellschaft Liquiditätsergebnis nach Steuern in % der Einlage ohne Agio Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. 7,93 % 8,16 % 8,29 % 8,58 % 8,75 % 8,96 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % -1.298.839 -1.336.275 -1.357.804 -1.405.744 -1.433.937 -1.467.333 1.449.000 1.483.500 1.518.000 1.552.500 1.587.000 1.621.500 150.161 147.225 160.196 146.756 153.063 154.167 0,44 % 0,43 % 0,46 % 0,43 % 0,44 % 0,45 % Kapitel 8 Prognoserechnungen 65 2030 22 12 2031 23 12 2032 24 12 2033 25 12 2034 26 12 2035 27 12 2036 28 12 2037 29 12 2038 30 12 2039 31 9 1.862.157 1.899.932 1.937.757 1.941.132 1.979.059 1.982.539 2.020.571 2.058.657 2.096.797 3.283.109 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 9.375 0 0 0 0 0 0 0 0 0 55.859.603 1.874.657 1.912.432 1.950.257 1.953.632 1.991.559 1.995.039 2.033.071 2.071.157 2.109.297 59.152.087 215.809 219.084 222.409 225.784 229.211 232.690 236.222 239.808 243.449 185.359 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.136 218.657 221.932 225.257 228.632 232.059 235.539 239.071 242.657 246.297 187.495 1.656.000 1.690.500 1.725.000 1.725.000 1.759.500 1.759.500 1.794.000 1.828.500 1.863.000 58.964.592 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 1.656.000 1.690.500 1.725.000 1.725.000 1.759.500 1.759.500 1.794.000 1.828.500 1.863.000 59.464.592 4,80 % 4,90 % 5,00 % 5,00 % 5,10 % 5,10 % 5,20 % 5,30 % 5,40 % 172,36 % 1.015.139 1.091.264 1.153.587 1.261.525 1.337.965 1.439.467 1.514.520 1.620.951 1.702.660 1.393.265 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 9.375 -218.657 -221.932 -225.257 -228.632 -232.059 -235.539 -239.071 -242.657 -246.297 -187.495 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.848 2.136 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -1.181.650 -886.238 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 3.535.146 2.651.359 3.165.326 3.238.176 3.297.174 3.401.737 3.474.749 3.572.772 3.644.293 3.747.138 3.825.206 120.233.728 348,50 % 117.251.325 9,17 % 9,39 % 9,56 % 9,86 % 10,07 % 10,36 % 10,56 % 10,86 % 11,09 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % 47,48 % -1.502.739 -1.537.324 -1.565.334 -1.614.975 -1.649.637 -1.696.174 -1.730.128 -1.778.954 -1.816.017 -57.080.963 1.656.000 1.690.500 1.725.000 1.725.000 1.759.500 1.759.500 1.794.000 1.828.500 1.863.000 59.464.592 153.261 153.176 159.666 110.025 109.863 63.326 63.872 49.546 46.983 2.383.629 0,44 % 0,44 % 0,46 % 0,32 % 0,32 % 0,18 % 0,19 % 0,14 % 0,14 % 6,91 % 66 Kapitel 8 Prognoserechnungen Kapitalrückflussrechnung - PROGNOSE - (Stand 04.09.2009, Angaben in Euro) Summe 2009 2010 2011 2012 2013 Liquiditätsergebnis Gebundenes Kapital (inkl. Agio) -36.225.000 -35.949.000 -34.845.000 -33.706.500 -32.568.000 -31.395.000 Handelsrechtliches Ergebnis 66.226.592 -11.574.417 -150.053 -152.474 -154.932 -157.427 Gewinnausschüttung 66.226.592 0 0 0 0 0 36.225.000 276.000 1.104.000 1.138.500 1.138.500 1.173.000 Summe Rückfluss Eigenkapitalrückzahlung 102.451.592 276.000 1.104.000 1.138.500 1.138.500 1.173.000 Anteiliges Fremdkapital (94,0 %) 101.663.364 101.459.509 100.572.922 99.674.163 98.749.835 97.799.059 Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. Kapitalrückflussrechnung - PROGNOSE - (Stand 04.09.2009, Angaben in Euro) 2024 2025 2026 2027 2028 2029 -16.801.500 -15.318.000 -13.800.000 -12.247.500 -10.660.500 -9.039.000 766.554 845.409 890.757 991.736 1.051.120 1.121.465 0 0 0 0 0 0 Eigenkapitalrückzahlung 1.449.000 1.483.500 1.518.000 1.552.500 1.587.000 1.621.500 Summe Rückfluss 1.449.000 1.483.500 1.518.000 1.552.500 1.587.000 1.621.500 85.419.923 84.081.774 82.732.776 81.317.299 79.876.938 78.400.733 Liquiditätsergebnis Gebundenes Kapital (inkl. Agio) Handelsrechtliches Ergebnis Gewinnausschüttung Anteiliges Fremdkapital (94,0 %) Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. Kapitel 8 Prognoserechnungen 67 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 -30.222.000 -29.014.500 -27.772.500 -26.496.000 -25.185.000 -23.839.500 -22.459.500 -21.079.500 -19.665.000 -18.250.500 -159.961 -162.532 -165.143 -167.794 -170.485 286.141 497.310 598.408 661.251 712.748 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1.173.000 1.207.500 1.242.000 1.276.500 1.311.000 1.345.500 1.380.000 1.380.000 1.414.500 1.414.500 1.173.000 1.207.500 1.242.000 1.276.500 1.311.000 1.345.500 1.380.000 1.380.000 1.414.500 1.414.500 96.797.151 95.798.461 94.746.858 93.684.887 92.602.764 91.499.397 90.405.847 89.211.198 87.988.207 86.713.718 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 -7.383.000 -5.692.500 -3.967.500 -2.242.500 -483.000 1.276.500 3.070.500 4.899.000 6.762.000 66.226.592 1.196.042 1.268.892 1.327.890 1.432.453 1.505.465 1.603.488 1.675.009 1.777.854 1.855.922 57.175.895 0 0 0 632.958 1.505.465 1.603.488 1.675.009 1.777.854 1.855.922 57.175.895 1.656.000 1.690.500 1.725.000 1.092.042 254.035 156.012 118.991 50.646 7.078 2.288.697 1.656.000 1.690.500 1.725.000 1.725.000 1.759.500 1.759.500 1.794.000 1.828.500 1.863.000 59.464.592 76.884.450 75.329.818 73.750.687 72.066.994 70.344.788 68.524.559 66.667.310 64.741.715 62.772.552 61.473.657 68 Kapitel 8 Prognoserechnungen Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ergebnisprognose Die Prognoserechnung basiert auf den im Wesentlichen abgeschlossenen Verträgen, geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie den dargestellten Annahmen. Bei Prognoserechnungen können sich sowohl bei Einnahmen als auch bei Ausgaben Abweichungen ergeben. Erfahrungsgemäß nimmt die Prognosesicherheit ab, je weiter sie in die Zukunft gerichtet ist. Eine exakte Vorhersage der Ausprägung der für den Beteiligungserfolg maßgeblichen Faktoren ist daher nicht möglich. Objektgesellschaft Mieteinnahmen (Position 1) Die Mieteinnahmen in der Prognoserechnung basieren auf den abgeschlossenen Miet- und Bewirtschaftungsverträgen mit dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden sowie auf dem noch abzuschließenden Miet- / Pachtvertrag mit der B + B Parkhaus GmbH & Co. KG. Die Mietvertragslaufzeit dieser Verträge beträgt jeweils 30 Jahre und beginnt voraussichtlich zum 1. Oktober 2009 und endet zum 30. September 2039. Die anfängliche Jahresmieteinnahme in Höhe von 8.111.168 Euro setzt sich aus folgenden Mietbestandteilen des Landes Hessen, der Landeshauptstadt Wiesbaden und der B + B Parkhaus GmbH & Co. KG zusammen: - Finanzierungsmiete des Landes Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden in Höhe von 7.072.074 Euro p. a. - Parkhausmiete des Landes Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden in Höhe von 272.640 Euro p. a. - Entgelt für Instandhaltung (Dach und Fach) des Landes Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden in Höhe von 415.542 Euro p. a. - Entgelt (brutto) für Verwaltung, Versicherung und sonstige Kosten in Höhe von 279.872 Euro p. a. - voraussichtliche Parkhausmiete (netto) B + B Parkhaus GmbH & Co. KG in Höhe von 71.040 Euro p. a. Bezogen auf die Mietdauer von drei Monaten im Jahr 2009 ergibt sich für dieses Jahr eine Mieteinnahme in Höhe von insgesamt 2.027.792 Euro. Die Finanzierungsmieten des Landes Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden unterliegen keiner Indexierung. Die Parkhausmieten des Landes Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden, das Leistungsentgelt für Instandhaltung (Dach und Fach), für Verwaltung, Versicherung sowie sonstige Kosten werden jeweils jährlich ab dem 1. Januar 2010 um 1,5 Prozent, jeweils bezogen auf die Entgelthöhe bei Vertragsbeginn, indexiert. Die Parkhausmiete der B + B Parkhaus GmbH & Co. KG wird bei einer Veränderung des Verbraucherpreisindex um mindestens fünf Punkte zu 100 Prozent der Veränderung angepasst. In der Prognoserechnung wurde eine jährliche Inflationsratenentwicklung in Höhe von 2,0 Prozent unterstellt. Zinsen auf Liquiditätsreserve (Position 2) Die Zinseinnahmen aus der unterjährigen Anlage der Liquiditätsreserve wurden mit einem jährlichen Zinssatz von 2,5 Prozent angenommen. Im Jahr 2009 wurde ein Zinsguthaben in Höhe von 39.648 Euro aus dem Zinsausgleich der OFB Projektentwicklung GmbH für die vorzeitige Ablöse der Aufbaufinanzierung durch die Endfinanzierung in Höhe von 102.645.000 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 berücksichtigt. Veräußerungserlös (Position 3) Der prognostizierte Veräußerungserlös für die Fondsimmobilie im Jahr 2039 beläuft sich auf 147.758.739 Euro, basierend auf einer prognostizierten Jahresmiete im Jahr 2039 in Höhe von 13.432.613 Euro und einem Verkaufsfaktor in Höhe des rund Elffachen der prognostizierten Jahresmiete im Jahr 2039. Nach Abzug der Vermarktungs- und Revitalisierungskosten sowie der Rückführung der Fremdfinanzierung steht der Objektgesellschaft eine Liquidität aus der Veräußerung in Höhe von 59.425.110 Euro zur Verfügung. Kapitel 8 Prognoserechnungen Bewirtschaftungskosten Für die Erbringung der Bewirtschaftungsleistungen für die Fondsimmobilie erhält die HSG Zander RheinMain GmbH von dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden ein jährliches Entgelt (brutto) in Höhe von 1.297.687 Euro. Das Inkasso wird von der Objektgesellschaft für Rechnung der HSG Zander Rhein-Main GmbH übernommen und an diese weitergeleitet Die tatsächlichen Steuern, Gebühren und sonstigen Grundbesitzabgaben werden von dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden gegen Nachweis übernommen. Diese durchlaufenden Posten werden in der Prognoserechnung weder als Einnahme noch als Ausgabe dargestellt. Versicherungskosten (Position 4) Für die Kosten (brutto) einer All-Risk-Versicherung inklusive einer Mietverlustversicherung (24 Monate) aufgrund von Terror ist in der Prognoserechnung im Jahr 2009 für drei Monate ein Betrag in Höhe von 29.750 Euro (jährlich anfänglich 119.000 Euro) kalkuliert. Die Versicherungskosten werden mit jährlich 1,5 Prozent, erstmalig ab dem 1. Januar 2010 und jeweils bezogen auf den Vorjahreswert, indexiert. die Geschäftsbesorgungsgebühr von Hannover Leasing ab dem Jahr 2009 sowie die Haftungsvergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin und die Gewinnvorabvergütung für die geschäftsführende Kommanditistin, jeweils beginnend ab dem Jahr 2010, enthalten. Die Geschäftsbesorgungsgebühr von Hannover Leasing für drei Monate im Jahr 2009 beträgt 37.188 Euro (jährlich anfänglich 148.750 Euro) und wird ab dem 1. Januar 2010 mit 1,5 Prozent p. a., bezogen auf den Vorjahreswert, indexiert. Die Haftungsvergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Gewinnvorabvergütung für die geschäftsführende Kommanditistin in Höhe von jeweils jährlich 2.500 Euro fallen ab dem 1. Januar 2010 an und werden ab dem 1. Januar 2011 mit 2,0 Prozent p. a., bezogen auf den Vorjahreswert, indexiert. Die Verwaltungskosten (brutto) belaufen sich im Jahr 2010 auf insgesamt 155.981 Euro. Instandhaltungskosten (Position 5) Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen (Dach und Fach) für die Fondsimmobilie erbringt die HSG Zander Rhein-Main GmbH für die gesamte Mietvertragslaufzeit und erhält hierfür von der Objektgesellschaft das von den Mietern Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden zu entrichtende Entgelt (brutto) für drei Monate im Jahr 2009 in Höhe von 103.886 Euro (jährlich anfänglich 415.542 Euro). Das Entgelt wird ab dem 1. Januar 2010 jährlich mit 1,5 Prozent, bezogen auf die Entgelthöhe bei Vertragsbeginn, indexiert. Zinsen Fremdkapital (Position 7) Für die Finanzierung in Höhe von 101.026.350 Euro (Valuta per 30. September 2009) wurde der Darlehenszins mittels einer Zinsswap-Vereinbarung zu einem Zinssatz in Höhe von 4,10 Prozent p. a. zuzüglich eines Nominalaufschlags in Höhe von 54 Basispunkten p. a. vom 1. Juli 2009 bis 1. Juli 2039 gesichert. Für die Finanzierung in Höhe von voraussichtlich 7.126.165 Euro betragen die Zinskonditionen gemäß Darlehensvertrag 1- oder 3-Monats-Euribor zzgl. 125 Basispunkte p. a. und Funding Spreads. In der Prognoserechnung wurde ein Zinssatz in Höhe von 6,50 Prozent p. a. inklusive Nominalaufschlag und Funding Spreads kalkuliert. Es ist vorgesehen, dass die Zinskonditionen für den Darlehensbetrag in Höhe von voraussichtlich 7.126.165 Euro mittels einer weiteren Zinsswap-Vereinbarung für die gesamte Mietvertragslaufzeit von 30 Jahren fixiert werden. Verwaltungskosten (Position 6) Die laufenden Verwaltungskosten inklusive Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, basieren auf abgeschlossenen Verträgen. In diesen Verwaltungskosten sind Tilgung Fremdkapital (Position 8) Das Darlehen in Höhe von 101.026.350 Euro (Valuta per 30. September 2039) wird gemäß dem vereinbarten Tilgungsplan getilgt. Das Darlehen in Höhe von vor- 69 70 Kapitel 8 Prognoserechnungen aussichtlich 7.126.165 Euro wird ab dem 1. Oktober 2009 gemäß einem noch zu vereinbarenden Tilgungsplan getilgt. Zuführung / Auflösung Liquiditätsreserve (Position 10) Diese Position stellt die Veränderung der Liquiditätsreserve der Objektgesellschaft dar. Negative Veränderungen entsprechen einer Entnahme, positive Veränderungen einer Zuführung zu der Liquiditätsreserve. die Projektkosten der Fondsgesellschaft linear mit 2,0 Prozent p. a. abgeschrieben. Stand Fremdkapital (Position 17) Zum 30. September 2039 ergibt sich voraussichtlich ein Darlehensrestwert in Höhe von 65.397.507 Euro, der ca. 44,26 Prozent des angenommenen Objektwerts in Höhe von 147.758.739 Euro im Jahr 2039 entspricht. Fondsgesellschaft Liquiditätsreserve Stand Periodenende (Position 11) Die Objektgesellschaft verfügt über eine Liquiditätsreserve für nicht vorhersehbare Kosten. Die Liquiditätsreserve kann Zu- bzw. Abflüsse verzeichnen. In der Prognoserechnung wird eine Ausschüttung der Liquiditätsreserve im Jahr 2039 unterstellt. Abschreibung (Position 14) Die Objektgesellschaft erwirtschaftet Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sodass die Abschreibung der Fondsimmobilie inklusive der aktivierungspflichtigen Projektkosten der Objektgesellschaft (Gebäudeanteil) auf dieser Ebene linear mit 2,0 Prozent p. a. erfolgt. Steuerliches Ergebnis der Objektgesellschaft Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist das steuerliche Ergebnis aus den tatsächlich geflossenen Einnahmen zuzüglich der Tilgung abzüglich der Ausgaben sowie abzüglich der Abschreibungen der Fondsimmobilie inklusive der Projektkosten der Objektgesellschaft zu berechnen. Steuerlicher Ergebnisanteil der Fondsgesellschaft zu 94 Prozent In dieser Position wird der steuerliche Ergebnisanteil der Fondsgesellschaft zu 94 Prozent, was der Kommanditbeteiligung der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft entspricht, ermittelt. Abschreibung der Fondsgesellschaft als Ergänzungsrechnung (Position 16) Im Rahmen einer Ergänzungsrechnung der Fondsgesellschaft wurden auf der Objektgesellschaftsebene Liquiditätsausschüttung der Objektgesellschaft (Position 18) Der in der Objektgesellschaft verfügbare Liquiditätsüberschuss wird ausgeschüttet und fließt zu 94 Prozent der Fondsgesellschaft zu. Gleiches gilt für den Veräußerungserlös der Fondsimmobilie. In der Liquiditätsausschüttung der Objektgesellschaft im Jahr 2039 ist unterstellt, dass die Reserve für die Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen nicht verbraucht und somit in Höhe von 664.264 Euro ausgeschüttet wird. Zinsen auf Liquiditätsreserve (Position 19) Die prognostizierten Zinserträge aus der Liquiditätsreserve wurden mit einem Zinssatz in Höhe von 2,50 Prozent p. a. kalkuliert. Verwaltungskosten (Position 21) Die Position beinhaltet ab dem 1. Oktober 2009, gemäß dem abgeschlossenen Vertrag, die laufenden Gebühren inklusive Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, für die Geschäftsbesorgung der Fondsgesellschaft in Höhe von anfänglich 152.320 Euro sowie die Haftungsvergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin in Höhe von anfänglich 5.000 Euro p. a. Die Geschäftsbesorgungsgebühr wird ab dem 1. Januar 2010 jährlich mit 1,5 Prozent, jeweils bezogen auf den Vorjahreswert, indexiert. Die Haftungsvergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin unterliegt ab dem 1. Januar 2010 einer jährlichen Indexierung in Höhe von 2,0 Prozent, bezogen auf den Vorjahreswert. Kapitel 8 Prognoserechnungen Für die drei Monate im Jahr 2009 ergeben sich Verwaltungskosten in Höhe von 39.330 Euro (jährlich anfänglich 157.320 Euro). Gewerbesteuer aus Zinserträgen (Position 22) Es wird angenommen, dass für das Jahr 2009 gegebenenfalls keine erweiterte Kürzung in Anspruch genommen werden kann. Bei Vollplatzierung ab dem 1. Oktober 2009 würde sich aufgrund der gewinnerhöhenden Auflösung der 6b-Rücklage ab diesem Zeitpunkt eine Gewerbesteuer in Höhe von max. rd. 62.000 Euro ergeben. Treten die Anleger erst später bei, könnte die Gewerbesteuer aufgrund des negativen Gesamthandsergebnisses für 2009 auch völlig entfallen. Soweit Gewerbesteuer entstünde, würde diese Belastung über die Einkommenssteuerminderung bei den Anlegern gemäß § 35 EStG wieder erstattet werden (individuelle Voraussetzungen für die Tarifermäßigung siehe »Steuerliche Grundlagen Gewerbesteueranrechnung«). Aufgrund der für 2009 nicht prognostizierbaren Höhe der Auflösung der übertragenen 6b-Rücklagen sowie der möglichen Tarifermäßigung wurde in der Ergebnisprognose 2009 - mit Ausnahme der GewSt auf Zinserträge keine Belastung mit GewSt ausgewiesen. Gemäß der Prognoserechnung fallen aufgrund der erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ab dem Jahr 2010 Gewerbesteuerbelastungen grundsätzlich nur auf die Zinseinnahmen an. Für die Ermittlung der Gewerbesteuerbelastung der Fondsgesellschaft wurde der für Pullach derzeit gültige Hebesatz in Höhe von 260 Prozent zugrunde gelegt. Die Zinserträge aus der Liquiditätsreserve der Objektgesellschaft zu 94 Prozent sowie die Zinserträge der Fondsgesellschaft werden in der Prognoserechnung mit einer Gewerbesteuer in Höhe von 9,1 Prozent der Zinserträge belastet. Die Gewerbesteuer, die aufgrund von Gebühren der Gesellschafter der Fondsgesellschaft anfällt, wird der Fondsgesellschaft erstattet und ist deshalb nicht in der Prognoserechnung berücksichtigt. Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer, die ein mittelbar beteiligter Gesellschafter auf Ebene der Fondsgesellschaft auslöst. Die Gewerbesteuer auf die Komplementär- vergütung wurde wegen Geringfügigkeit nicht dargestellt. Veränderung der Liquiditätsreserve (Position 24) Diese Position spiegelt die Veränderung der Liquiditätsreserve wider, welche sich entsprechend der jeweils zu leistenden Ausgleichszahlungen zwecks Erreichung der prognostizierten Ausschüttung an die Anleger verändert. Negative Veränderungen entsprechen einer Entnahme, positive Veränderungen einer Zuführung zur Liquiditätsreserve. Steuerliches Ergebnis der Fondsgesellschaft aus der Objektgesellschaft (Position 26) Das steuerliche Ergebnis der Fondsgesellschaft aus der Objektgesellschaft ergibt sich aus dem steuerlichen Ergebnisanteil der Fondsgesellschaft zu 94 Prozent abzüglich der Abschreibung der Fondsgesellschaft im Rahmen der Ergänzungsrechnung. Abschreibung Fondsgesellschaft (Position 30) Auf Ebene der gewerblichen Fondsgesellschaft sind die steuerlichen Überschusseinkünfte der Objektgesellschaft nach dem Betriebsvermögensvergleich zu korrigieren. Im Wesentlichen wird hier die Abschreibung auf die Immobile in Höhe von zwei Prozent auf drei Prozent angepasst. Sofort abzugsfähiger Aufwand (Position 31) Hierbei handelt es sich um die für das Jahr 2009 und 2010 kalkulierten Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen in Höhe von insgesamt 664.264 Euro bei einem kalkulierten Zinssatz in Höhe von 6,5 Prozent inklusive Nominalaufschlag und Funding Spreads. Bei der Ermittlung der kalkulierten Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen wurde eine Rückführung der Eigenkapitalzwischenfinanzierung durch den Beitritt von Anlegern in Höhe von 2.000.000 Euro pro Monat und insgesamt 21.000.000 Euro vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 unterstellt. Auflösung §§ 6b/6c EStG Rücklage Gebäudeanteil (Position 32) Unter dieser Position wird der Verlauf der jährlich aufzulösenden §§ 6b/6c-EStG-Rücklage für den Ge- 71 72 Kapitel 8 Prognoserechnungen bäudeanteil in Höhe von jährlich 3.535.146 Euro dargestellt. Die jährliche Auflösung der §§ 6b/6c-EStG-Rücklage für den Gebäudeanteil erhöht das steuerliche Ergebnis der Fondsgesellschaft. Die Höhe bemisst sich nach dem Abschreibungssatz in Höhe von 3,0 Prozent, bezogen auf den Gebäudeanteil der §§ 6b/6cEStG-Rücklage in Höhe von 117.838.197 Euro. Die Prognose unterstellt einen Gebäudeanteil in Höhe von 86,90 Prozent. Steuerpflichtiger Veräußerungserlös (Position 33) Der steuerpflichtige Veräußerungserlös im Jahr 2039 in Höhe von rund 117.251.325 Euro ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 87.709.683 Euro zuzüglich der Auflösung des Restwerts der §§ 6b/6c-EStG-Rücklage für den Grundstücksanteil in Höhe von 17.757.823 Euro und zuzüglich der Auflösung des Restwerts der §§ 6b/6c-EStGRücklage für den Gebäudeanteil in Höhe von 11.783.820 Euro. Steuerliches Ergebnis Fondsgesellschaft Das Ergebnis wird aus dem steuerlichen Ergebnis der Fondsgesellschaft aus der Objektgesellschaft abzüglich der Ausgaben, der Korrektur der Abschreibung und des Sofortaufwands zuzüglich der Zinseinnahmen und der Gewerbesteuer, jeweils auf Ebene der Fondsgesellschaft, zuzüglich der aufzulösenden §§ 6b/6c-Rücklage für den Gebäudeanteil sowie des steuerpflichtigen Veräußerungserlöses im Jahr 2039 ermittelt. Liquiditätsergebnis Fondsgesellschaft Die Ausschüttung der Fondsgesellschaft abzüglich des Steueraufwands bzw. zuzüglich der Steuererstattung, für die in der Prognoserechnung ein modellhafter Steuersatz in Höhe von 47,48 Prozent (45,0 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) unterstellt wurde, ergibt das Liquiditätsergebnis der Fondsgesellschaft nach Steuern. Kapitalrückflussrechnung Die Kapitalrückflussrechnung zeigt neben der Entwicklung des gebundenen Kapitals die Aufteilung der Rückflüsse in Gewinnausschüttungen und in Rückzahlungen des eingesetzten Kapitals (inklusive Agio). Durch die offene, lichtdurchflutete Bauweise entsteht eine angenehme Arbeitsatmosphäre (Animation). 74 Kapitel 8 Prognoserechnungen Beispielrechnung für eine Beteiligung in Höhe von 100.000 Euro -PROGNOSE– Unterstellter Beitritt per 1. Oktober 2009 Beteiligungsquote Fondsgesellschaft*: Höchststeuersatz Anleger: 0,28986 % 45 % Beispielrechnung für eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 100.000 Euro zzgl. Agio in Höhe von 5.000 Euro -PROGNOSE- Jahr Steuerliches Ergebnis in Euro Auflösung §§ 6b/6c-Rücklage Grundstücksanteil in Euro 2009 -1.561 0 2.562 0 2010 -6.037 0 10.247 0 2011 -4.362 0 10.247 0 2012 -4.288 0 10.247 0 2013 -4.111 0 10.247 0 2014 -3.963 0 10.247 0 2015 -3.872 0 10.247 0 2016 -3.619 0 10.247 0 2017 -3.489 0 10.247 0 2018 -3.330 0 10.247 0 2019 -3.169 0 10.247 0 2020 -3.097 0 10.247 0 2021 -2.804 0 10.247 0 2022 -2.622 0 10.247 0 2023 -2.473 0 10.247 0 2024 -2.317 0 10.247 0 2025 -2.088 0 10.247 0 2026 -1.957 0 10.247 0 2027 -1.664 0 10.247 0 2028 -1.492 0 10.247 0 2029 -1.288 0 10.247 0 2030 -1.072 0 10.247 0 2031 -861 0 10.247 0 2032 -690 0 10.247 0 2033 -387 0 10.247 0 2034 -175 0 10.247 0 2035 109 0 10.247 0 2036 316 0 10.247 0 2037 614 0 10.247 0 2038 841 0 10.247 0 2039 960 0 7.685 339.859 -63.948 0 307.404 339.859 Summe Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. * Bezogen auf das Emissionskapital ohne Agio Auflösung §§ 6b/6c-Rücklage Gebäudeanteil in Euro Steuerpflichtiger Veräußerungserlös (zu 94 %) in Euro Kapitel 8 Prognoserechnungen Persönliche Steuerprogression inkl. Solidaritätszuschlag: Übertragungsvolumen: Übertragungsquote: Steuerliches Ergebnis nach Auflösung §§ 6b/6c-Rücklage in Euro Steuererstattung (+) -zahlung (-) in Euro 75 47,475 % 393.032 393,03 % Ausschüttung inkl. Veräußerung in Euro Liquiditätsergebnis nach Steuern in Euro Liquiditätsergebnis nach Steuern in %* 1.001 -475 800 325 0,32 % 4.209 -1.998 3.200 1.202 1,20 % 5.885 -2.794 3.300 506 0,51 % 5.959 -2.829 3.300 471 0,47 % 6.136 -2.913 3.400 487 0,49 % 6.284 -2.983 3.400 417 0,42 % 6.375 -3.026 3.500 474 0,47 % 6.628 -3.147 3.600 453 0,45 % 6.758 -3.208 3.700 492 0,49 % 6.916 -3.284 3.800 516 0,52 % 7.078 -3.360 3.900 540 0,54 % 7.150 -3.394 4.000 606 0,61 % 7.443 -3.533 4.000 467 0,47 % 7.625 -3.620 4.100 480 0,48 % 7.774 -3.691 4.100 409 0,41 % 7.930 -3.765 4.200 435 0,44 % 8.159 -3.873 4.300 427 0,43 % 8.290 -3.936 4.400 464 0,46 % 8.583 -4.075 4.500 425 0,43 % 8.755 -4.156 4.600 444 0,44 % 8.959 -4.253 4.700 447 0,45 % 9.175 -4.356 4.800 444 0,44 % 9.386 -4.456 4.900 444 0,44 % 9.557 -4.537 5.000 463 0,46 % 9.860 -4.681 5.000 319 0,32 % 10.072 -4.782 5.100 318 0,32 % 10.356 -4.916 5.100 184 0,18 % 10.563 -5.015 5.200 185 0,19 % 10.861 -5.156 5.300 144 0,14 % 11.088 -5.264 5.400 136 0,14 % 348.504 -165.452 172.361 6.909 6,91 % 583.315 -276.929 296.961 20.032 20,03 % 76 Kapitel 8 Prognoserechnungen Sensitivitätsanalyse (Prognoseabweichungen) Die vorliegende Sensitivitätsanalyse verdeutlicht, welche Auswirkungen die Veränderung des Verkaufsfaktors, der diesem Beteiligungsangebot zugrunde gelegt wird, auf den Veräußerungserlös und das Liquiditätsergebnis der Fondsgesellschaft nach Steuern im Jahr 2039 haben kann (Abweichungen von der Prognoserechnung). Die genannten Bandbreiten (Abweichungen von der Prognoserechnung) zeigen lediglich Tendenzen auf. Eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der Parameterausprägungen ist nicht möglich. Soweit wie möglich wurde in allen Fällen versucht, alle anderen Positionen der Prognoserechnung, die jeweils nicht Gegenstand der Änderungen der Sensitivitätsanalyse waren, weitgehend beizubehalten. In der Prognoserechnung ist im Jahr 2039 die Veräußerung der Fondsimmobilie zum Verkehrswert unterstellt. Hierbei kann eine Veräußerung der Fondsimmobilie im Jahr 2039 an das Land Hessen und die Landeshauptstadt Wiesbaden über ihr Ankaufsrecht zum Verkehrswert oder eine Drittveräußerung der Fondsimmobilie, ebenfalls zum Verkehrswert, erfolgen. Der in der Prognoserechnung der Objektgesellschaft unterstellte Objektwert für die Fondsimmobilie im Jahr 2039 in Höhe von 147.758.739 Euro basiert auf einem Verkaufsfaktor in Höhe des rund 11,00-fachen der prognostizierten Jahresmiete im Jahr 2039 in Höhe von 13.432.613 Euro. Im Vergleich hierzu beträgt der Kaufpreisfaktor für die Fondsimmobilie das rund 15,81-fache der anfänglichen Jahresmiete im Jahr 2009 in Höhe von 8.111.168 Euro. Nach Abzug der Vermarktungs- und Revitalisierungskosten in Höhe von insgesamt 22.936.122 Euro und der Rückführung der Fremdfinanzierung in Höhe von 65.397.507 Euro steht der Objektgesellschaft eine Liquidität aus der Veräußerung der Fondsimmobilie im Jahr 2039 in Höhe von 59.425.110 Euro zur Verfügung. Die Liquidität aus der Veräußerung der Fondsimmobilie beträgt für die Fondsgesellschaft 55.859.603 Euro, was ihrer 94prozentigen Kommanditbeteiligung an der Objektgesellschaft entspricht. Prognostizierte Jahresmieteinnahme Die prognostizierte Jahresmieteinnahme im Jahr 2039 wird in der Prognoserechnung anhand der anfänglichen Finanzierungsmiete des Landes Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden in Höhe von insgesamt 7.072.074 Euro p. a. sowie einer anfänglichen Durchschnittsmiete für das Parkhaus im Jahr 2009 in Höhe von 343.680 Euro p. a., die jeweils ab dem Jahr 2010 mit einer unterstellten Inflationsrate in Höhe von 2,0 Prozent p. a. bis zum Jahr 2039 indexiert werden, ermittelt. Die prognostizierte Jahresmieteinnahme im Jahr 2039 in Höhe von 13.432.613 Euro setzt sich nach einer jährlichen Indexierung in Höhe von 2,0 Prozent p. a. wie folgt zusammen: - Finanzierungsmiete des Landes Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden in Höhe von 12.810.084 Euro p. a. - durchschnittliche Parkhausmiete in Höhe von 622.529 Euro p. a. Vermarktungs- und Revitalisierungkosten Die Kosten für die Vermarktung der Fondsimmobilie belaufen sich auf insgesamt vier Prozent - inklusive Umsatzsteuer, soweit diese anfällt - des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf der Fondsimmobilie. Für die Revitalisierung im Jahr 2039 wurden bei einer Mietfläche der Justiz- und Verwaltungsgebäude in Höhe von 50.076 Quadratmeter ein Betrag in Höhe von 17.025.772 Euro (entspricht rund 340 Euro je Quadratmeter) unterstellt. Veränderung der Liquidität der Fondsgesellschaft aus der Veräußerung der Fondsimmobilie Eine Veränderung des Verkaufsfaktors, der aus heutiger Sicht nicht objektiv vorhersehbar ist, hat Auswirkungen auf die Liquidität der Objektgesellschaft und der Fondsgesellschaft im Jahr 2039. Die Liquidität der Fondsgesellschaft im Jahr 2039 ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Vermarktungs- und Revitalisierungskosten sowie der Rückführung der Fremdfinanzierung, jeweils zu 94 Prozent entsprechend der Kommanditbeteiligung der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft. Kapitel 8 Prognoserechnungen In der folgenden Grafik ist die Veränderung der Liquidität der Fondsgesellschaft aus der Veräußerung der Fondsimmobilie bei einer Veränderung der Verkaufsfaktoren in einer Bandbreite des 9,00-fachen bis hin zum 13,00-fachen der prognostizierten Jah- 77 resmiete im Jahr 2039 in Höhe von 13.432.613 Euro dargestellt. Die Vermarktungskosten in Prozent, die Revitalisierungskosten in Euro sowie die Rückführung der Fremdfinanzierung im Jahr 2039 sind dabei konstante Parameter. Verkaufsfaktor und Liquidität der Fondsgesellschaft aus der Veräußerung der Fondsimmobilie 250 % 232,18 % 197,05 % 200 % 161,91 % 150 % 126,78 % 100 % 91,64 % 50 % 0 9,00 10,00 11,00 Verkaufsfaktor und Liquidität der Fondsgesellschaft gemäß Prognose 12,00 13,00 Prognoseabweichung Die Liquidität der Fondsgesellschaft in Prozent, bezogen auf das Emissionskapital ohne Agio, ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Vermarktungsund Revitalisierungskosten sowie der Rückführung des Fremdkapitals, jeweils zu 94 Prozent. Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. Verkaufsfaktor und Liquiditätsergebnis der Fondsgesellschaft nach Auflösung der §§ 6b / 6c-Rücklage und nach Steuern Verkaufsfaktor 9,00 Verkaufsfaktor 10,00 Verkaufsfaktor 11,00 Verkaufsfaktor 12,00 Verkaufsfaktor 13,00 113.639.903 126.266.559 138.893.214 151.519.870 164.146.526 93.090.081 105.211.671 117.333.260 129.454.850 141.576.439 Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor Auflösung Restwert §§ 6b / 6c-Rücklage (Grund und Gebäude) 63.466.503 75.588.093 87.709.683 99.831.272 111.952.862 Steuerpflichtiger Veräußerungserlös nach Auflösung Restwert §§ 6b / 6c Rücklage (Grund und Gebäude) 93.008.146 105.129.736 117.251.325 129.372.915 141.494.505 - 44.155.617 - 49.910.342 - 55.665.067 - 61.419.791 - 67.174.516 31.616.424 43.738.014 55.859.603 67.981.193 80.102.783 Liquiditätsergebnis aus Veräußerung nach Steuern - 12.539.193 - 6.172.328 194.536 6.561.402 12.928.267 Liquiditätsergebnis aus Veräußerung nach Steuern (in %) * - 36,35 % - 17,89 % 0,56 % 19,02 % 37,47 % Veräußerungserlös Veräußerungserlös nach Vermarktungs- und Revitalisierungskosten Steuerzahlung (-) / Steuererstattung (+) Liquidität nach Vermarktungs- und Revitalisierungskosten und Rückführung Fremdkapital Alle Angaben sind zu 94 Prozent, entsprechend der Kommanditbeteiligung der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft. Rundungsbedingte Differenzen sind möglich. * Bezogen auf das Emissionskapital ohne Agio 78 Kapitel 8 Prognoserechnungen Veränderung des Liquiditätsergebnisses nach Steuern der Fondsgesellschaft In der Prognoserechnung der Fondsgesellschaft wurde ein steuerpflichtiger Veräußerungserlös in Höhe von 117.251.325 Euro, der sich aus dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 87.709.683 Euro zuzüglich der Auflösung des Restwertes der §§ 6b/6c-EStG-Rücklage für den Gebäude- und Grundstücksanteil in Höhe von insgesamt 29.541.643 Euro ergibt, unterstellt. Eine Veränderung des Verkaufsfaktors führt neben einer Veränderung der Liquidität der Fondsgesellschaft aus der Veräußerung der Fondsimmobilie auch zu einer Veränderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns. Mit Hinzurechnung der Auflösung des Restwerts der §§ 6b/6cEStG-Rücklage für den Gebäude- und Grundstücksanteil wird der steuerpflichtige Veräußerungserlös ermittelt, auf den die Steuerzahlung bzw. Steuererstattung berechnet wird. In der Prognoserechnung wurde modellhaft ein Steuersatz in Höhe von 45 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,50 Prozent auf die Einkommensteuer zugrunde gelegt. Die Veränderung des Liquiditätsergebnisses nach Steuern der Fondsgesellschaft aus der Veräußerung der Fondsimmobilie bei unterschiedlichen Verkaufsfaktoren ist in der vorstehenden Tabelle dargestellt. 80 Kapitel 9 Fondsgesellschaft Fondsgesellschaft Angaben zur Fondsgesellschaft (Emittentin) Die Anteile am Geschlossenen § 6b-Immobilienfonds Vermögenswerte 5 werden von der zu diesem Zweck gegründeten Fondsgesellschaft ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG emittiert. Nachfolgend werden die formalen Angaben zur Fondsgesellschaft dargestellt. Fondsgesellschaft (Emittentin) Firma ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG (vormals ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG) Gründung 07.12.2006 Dauer Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Handelsregister HRA 89223, Amtsgericht München Sitz / Geschäftsanschrift Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach Geschäftsjahr Kalenderjahr Rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht. Rechtsform Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) Gesellschaftskapital (Kommanditanteile der Fondsgesellschaft) Das gezeichnete Gesellschaftskapital in Höhe von 10.000 Euro verteilt sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auf folgende Kommanditisten: - ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, 5.000 Euro - Friedrich Wilhelm Patt, 5.000 Euro Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht die Einlage von Friedrich Wilhelm Patt in Höhe von 5.000 Euro noch aus. Es wurden keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f. Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft auf bis zu 34.500.000 Euro zuzüglich etwaigen Agios zu erhöhen. Die ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und Friedrich Wilhelm Patt scheiden zeitgleich mit dem Beitritt des letzten Neugesellschafters gegen Erstattung ihrer Einlagen aus, sofern diese einbezahlt wurden. Somit stehen weiteren Anlegern insgesamt Kommanditanteile in Höhe von bis zu 34.500.000 Euro zuzüglich etwaiges Agio zur Zeichnung zur Verfügung. Die Hauptmerkmale der Kommanditanteile sowie die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte sind in Kapitel 5 »Die Vermögensanlage« beschrieben. Kapitel 9 Fondsgesellschaft Angaben zur Geschäftstätigkeit und Konzernzugehörigkeit der Fondsgesellschaft Gegenstand der Gesellschaft / wichtigste Tätigkeitsbereiche Gegenstand der Fondsgesellschaft sind der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung als Kommanditistin an der Objektgesellschaft HeWiPPP GmbH & Co. KG mit Sitz in Pullach, eingetragen im Handelsregister Amtsgericht München HRA 91558, die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte. Ausgenommen sind jegliche gewerbliche Tätigkeiten oder Geschäfte, die einer Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung oder nach § 1 i. V. m. § 32 des Gesetzes über das Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen. Abhängigkeit Für die Geschäftstätigkeit und Ertragslage der Fondsgesellschaft ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Generalübernehmers, insbesondere die Fertigstellung der noch im Bau befindlichen Flächen und die Sicherstellung der behördlichen Genehmigungen vor Abnahme der Fondsimmobilie sowie die Miet- und Bewirtschaftungsverträge für die Fondsimmobilie von wesentlicher Bedeutung (vgl. Kapitel 4 »Risiken der Beteiligung«, Abschnitt A, Fertigstellungs- und Objektübergaberisiko und Abschnitt B). Darüber hinaus besteht keine weitere Abhängigkeit der Fondsgesellschaft von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die für die Geschäftstätigkeit und Ertragslage der Fondsgesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Laufende Investitionen Mit Baufertigstellung und Übergabe der Immobilie an die Mieter, voraussichtlich zum 30.09.2009, zahlt die Fondsgesellschaft der OFB Projektentwicklung GmbH für ihre Kommanditanteile den Kaufpreis von 7.247.353 Euro. Im Rahmen der Kapitalerhöhung auf Ebene der Objektgesellschaft leistet die Fondsgesellschaft darüber hinaus Ihre Pflichteinlage/ Kommanditbeteiligung von 16.275.883 Euro. Die für den Erwerb der Kommanditanteile und für die Erfüllung der Pflichteinlage bei der Objektgesellschaft notwendigen Mittel werden im Wege der Kapitalerhöhung durch die Fondsgesellschaft bereitgestellt. Weitere laufende Investitonen existieren zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht und sind auch im weiteren Verlauf der Vermögensanlage nicht vorgesehen. 81 82 Kapitel 9 Fondsgesellschaft Angaben zur Geschäftstätigkeit und Konzernzugehörigkeit der Fondsgesellschaft Konzern Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale zu 79,79 % an der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG beteiligt. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft obliegt der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschafterin der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH ist die SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH, die an der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG zu 49 % beteiligt ist. Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zu 100 % an der ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG beteiligt, welche mit einem Kommanditkapital an der Fondsgesellschaft in Höhe von 5.000 Euro (50 %), beteiligt ist. Weiterer Kommanditist der Fondsgesellschaft ist Friedrich Wilhelm Patt mit einer Kommanditbeteiligung in Höhe von 5.000 Euro (50 %). Die Kapitalbeteiligung der ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG an der Fondsgesellschaft mit 5.000 Euro und damit die mittelbare Beteiligung der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG an der Fondsgesellschaft zu 50 % wird im Zuge der Aufnahme der Anleger und dem Ausscheiden von der ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG mit Beitritt des letzten Anlegers auf null reduziert. Soweit die Platzierungsgarantin Delta Vermietungsgesellschaft mbH, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, mehr als 50 % der Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft übernimmt, besteht eine Zugehörigkeit der Fondsgesellschaft zur Unternehmensgruppe Hannover Leasing. Die Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung aufgrund der nicht unmittelbaren mehrheitlichen Beteiligung der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG an der ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und somit an der Fondsgesellschaft kein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG i. V. m. § 290 HGB. Nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) ist die Fondsgesellschaft und deren Anteilsbesitz in den Konzernabschluss einzubeziehen, solange sie als Zweckgesellschaften der Unternehmensgruppe Hannover Leasing zuzurechnen sind. (Nähere Informationen zur Konzernstruktur unter www.hannover-leasing.de) Kapitel 9 Fondsgesellschaft Angaben zu den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft Die Geschäfte der Fondsgesellschaft werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH (Gründungskomplementärin) geführt. Die Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft ist die ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG. Persönlich haftende Gesellschafterin (Gründungskomplementärin) Firma ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH Gründung 25.07.2006 Handelsregister HRB 163733, Amtsgericht München Sitz / Geschäftsanschrift Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach Geschäftsjahr Kalenderjahr Stammkapital 25.000 Euro (voll eingezahlt) Gesellschafter 100 % SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH Geschäftsführer - Thomas Brenner Geschäftsanschrift: Neue Mainzer Str. 52-58, 60311 Frankfurt a. M. - Dr. Richard Maier Geschäftsanschrift: Osterwaldstr. 110, 80805 München - Friedrich Wilhelm Patt Geschäftsanschrift: Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach - Christine Wienecke Geschäftsanschrift: Maximilianstr.27, 80539 München Es vertreten jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam. Gewinnbeteiligung / Vergütung der Geschäftsführer Für das Jahr 2008 haben die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin Bezüge von insgesamt 3.380 Euro erhalten. Darüber hinaus wurden den Mitgliedern der Geschäftsführung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keinerlei Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art gewährt. Haftung Grundsätzlich haftet der Komplementär einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist der Komplementär eine Kapitalgesellschaft und diese haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. 83 84 Kapitel 9 Fondsgesellschaft Persönlich haftende Gesellschafterin (Gründungskomplementärin) Von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen Die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Geschäftsführer sind gemäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB und § 6 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft von einem Wettbewerbsverbot nach den §§ 112, 162 Abs. 2 HGB befreit. Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist aufgrund ihrer Rechtsform beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. Sie hat – auch ohne eine Kapitaleinlage geleistet zu haben – in der Gesellschafterversammlung eine Stimme (vgl. § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Insofern weicht die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bestimmte gesellschaftsrechtliche Struktur von der gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung durch einen unbeschränkt haftenden Komplementär ab. Weitere von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafterin bestehen weder im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft noch in dem der persönlich haftenden Gesellschafterin. Gründungskommanditistin Firma ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Gründung 23.11.1993; die Gesellschaft wurde am 26.04.2006 in eine Personengesellschaft umgewandelt. Handelsregister HRA 87926, Amtsgericht München Sitz / Geschäftsanschrift Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach Dauer Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Geschäftsjahr Kalenderjahr Rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht. Rechtsform Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) Kommanditkapital 25.564,59 Euro Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, HRB 159307, Amtsgericht München Geschäftsführer - Friedrich Wilhelm Patt, Hofheim am Taunus - Andreas Ahlmann, München - Dr. Hans Volkert Volckens, München (stv.) Es vertreten jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam. Kapitel 9 Fondsgesellschaft Weitere Angaben zu den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft Vertretung Die persönlich haftende Gesellschafterin ist gemäß § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich bevollmächtigt, bestimmte zur Realisierung des Investitionsvorhabens und zur Durchführung und Anpassung der Fondskonzeption erforderliche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, durch einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag im Namen und auf Rechnung der Fondsgesellschaft einem Dritten, insbesondere der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, Tätigkeiten der Geschäftsführung zu übertragen und diesen Dritten die erforderliche Bevollmächtigung zu erteilen. Die Leitung der Fondsgesellschaft und damit die verbundene Verantwortung verbleibt bei der persönlich haftenden Gesellschafterin (vgl. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Kapitaleinlage Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern insgesamt gezeichneten und zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung eingezahlten Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft beträgt 5.000 Euro. Die persönlich haftende Gesellschafterin leistet keine Kapitaleinlage. Die Gründungskommanditistin scheidet mit Beitritt des letzten Neugesellschafters aus und erhält ihre Einlagen erstattet. Gewinnbeteiligung / Vergütung Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ab dem Kalenderjahr 2009 für die Übernahme des Haftungsrisikos eine gewinnunabhängige Vergütung bzw. eine Haftungsvergütung in Höhe von 5.000 Euro p. a. zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, für 2009 jedoch nur anteilig für das vierte Quartal 1.250 Euro (vgl. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Die Haftungsvergütung wird jährlich und erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 um 2,0 % erhöht. Darüber hinaus existieren keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeglicher Art, die den Gründungsgesellschaftern zustehen. 85 86 Kapitel 9 Fondsgesellschaft Weitere Angaben zu den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft Sonderrechte Der persönlich haftenden Gesellschafterin steht eine Stimme zu. Soweit der Gesellschaftsvertrag bei Beschlüssen eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, sind hierfür die Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin erforderlich (vgl. § 7 Abs. 6 und Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Die persönlich haftende Gesellschafterin kann als höchstpersönliches gesellschaftsrechtliches Sonderrecht bei ihrem Ausscheiden Freistellung von einer etwaigen Forthaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen. Die Gründungskommanditistin ist mit 100 % ihrer Kommanditeinlage im Handelsregister (Haftsumme) eingetragen. Weitere Kommanditisten der Fondsgesellschaft Name Friedrich Wilhelm Patt, Geschäftsführer und Kommanditist der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, geschäftsansässig Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach Kapitaleinlage Friedrich Wilhelm Patt hat Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt 5.000 Euro gezeichnet, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch ausstehen. Kapitel 10 Vertragspartner Vertragspartner Initiator / Anbieterin / Konzeption / Geschäftsbesorgung / Eigenkapitalvermittlung Firma HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Handelsregister HRA 70856, Amtsgericht München Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach Geschäftsjahr Kalenderjahr Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens sind die Vermittlung, Entwicklung und Durchführung von Leasinggeschäften sowie der Kauf und Verkauf und die Vermittlung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts- und Investitionsgütern, die Durchführung aller damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte, wie z. B. Projektentwicklung und Baubetreuung von Immobilien, sowie die Auflegung von Kapitalmarktprodukten. Kommanditkapital 28.000.000 Euro Komplementärin HANNOVER LEASING Verwaltungsgesellschaft mbH (Stammkapital 30.000 Euro) Gesellschafter - Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Frankfurt am Main / Erfurt 79,79 % - Klaus-Werner Sebbel, München 17,55 % - Friedrich Wilhelm Patt, Hofheim am Taunus 2,66 % Geschäftsführung - Andreas Ahlmann, München - Friedrich Wilhelm Patt, Hofheim am Taunus - Dr. Hans Volkert Volckens, München (stv.) Es vertreten jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam. Informationen zu Ermittlungsmaßnahmen Die Staatsanwaltschaft München ermittelt wegen des Anfangsverdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen bei insgesamt sieben von der Initiatorin in den Jahren 2000 bis 2002 initiierten Medienfonds gegen einzelne Geschäftsführer der Initiatorin, die zum Teil auch Mitglieder der Geschäftsführung der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH (persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft) und der Geschäfts- führung der EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH (persönlich haftende Gesellschafterin der Objektgesellschaft) und Kommanditist der Fondsgesellschaft sind. In diesem Zusammenhang wurden Mitte November 2007 die Geschäftsräume der Initiatorin durchsucht. Die Initiatorin sieht es als ihre Pflicht an, im Interesse einer vollständigen und korrekten Information die Investoren des Geschlossenen § 6b-Immobilienfonds »Vermögenswerte 5« von diesem Ermittlungsverfahren zu unterrichten. 87 88 Kapitel 10 Vertragspartner Platzierungsgarantin Firma Delta Vermietungsgesellschaft mbH Gründung 07.11.1986 Handelsregister HRB 80381, Amtsgericht München Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach Geschäftsjahr Kalenderjahr Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung und die Vermietung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern und alle sonstigen damit zusammenhängenden Geschäfte, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen (auch als persönlich haftende Gesellschafterin bei Personengesellschaften). Stammkapital 25.564,59 Euro (voll eingezahlt) Gesellschafter HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Geschäftsführer - Hans-Peter Kerscher, München - Sven-Michael Sautter, München Die Geschäftsführer vertreten gemeinsam. Kapitel 10 Vertragspartner Objektgesellschaft (Anlageobjekt) Firma HeWiPPP GmbH & Co. KG Gründung 19.08.2005 Handelsregister HRA 42613, Amtsgericht Frankfurt am Main und mit Sitzverlegung zum 09.01.2008 HRA 91558, Amtsgericht München Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift Der Sitz der Gesellschaft wurde von der Myliusstraße 33-37, 60323 Frankfurt am Main, zum 09.01.2008 in die Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach, verlegt Geschäftsjahr Kalenderjahr Dauer Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet; eine Kündigung ist erstmals zum 31.12.2039 möglich. Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die Verwaltung und die Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere Grundstückserwerb, Planung, Bau und Finanzierung einschließlich langfristiger Rückvermietung für das PPP-Hochbauprojekt Zentrales Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden, Mainzer Straße. Ausgenommen sind jegliche gewerbliche Tätigkeiten oder Geschäfte, u. a. die in § 34 c Gewerbeordnung aufgeführt sind. Gesellschaftskapital (Kommanditanteile der Objektgesellschaft) Das gezeichnete Kapital verteilt sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auf folgende Gesellschafter: - ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG 94.000 Euro (94 %) - HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG 5.900 Euro (5,9 %) - Josef Reiter 100 Euro (0,1 %) als geschäftsführender Kommanditist Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital der Objektgesellschaft auf bis zu 17.315.000 Euro zu erhöhen, jedoch immer so, dass die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG weiterhin mit einem Anteil in Höhe von 5,9 % am Gesellschaftskapital beteiligt bleibt. 89 90 Kapitel 10 Vertragspartner Objektgesellschaft (Anlageobjekt) Geschäftsführerin / Komplementärin EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH Geschäftsführung und Vertretung Die persönlich haftende Gesellschafterin und der geschäftsführende Kommanditist sind berechtigt, durch gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag im Namen und auf Rechnung der Objektgesellschaft, insbesondere HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und die OFB Projektentwicklung GmbH, Tätigkeiten der Geschäftsführung zu übertragen und erforderliche Bevollmächtigungen zu erteilen. Die OFB Projektentwicklung GmbH ist zur Vertretung der Objektgesellschaft während der Bauphase bevollmächtigt. Die Leitung der Gesellschaft als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit verbleibt in jedem Fall bei der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem geschäftsführenden Kommanditisten. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der geschäftsführende Kommanditist sind befugt, bestimmte zur Durchführung der Fondskonzeption erforderliche Rechtsgeschäfte, sonstige Geschäfte der Investitionsphase sowie Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter durchzuführen (vgl. Kapitel 11 »Rechtliche Grundlagen«). Vergütung Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ab dem Kalenderjahr 2010 eine gewinnunabhängige Vergütung (Haftungsvergütung) in Höhe von 2.500 Euro p. a. zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält ab dem Kalenderjahr 2010 für die Übernahme ihrer Aufgabe eine gewinnabhängige Vorabvergütung (Gewinnvorab) in Höhe von 2.500 Euro p. a. zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Haftungsvergütung und der Gewinnvorab werden jährlich, erstmals ab dem Kalenderjahr 2011, um 2,0 % erhöht. Der geschäftsführende Kommanditist ist gemäß ihrer Beteiligungsquote am Ergebnis der Objektgesellschaft beteiligt, die persönlich haftende Gesellschafterin ist am laufenden Ergebnis der Objektgesellschaft nicht beteiligt. Keine Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Es ist jedoch eine Kapitalerhöhung auf bis zu 17.315.000 Euro geplant. Kapitel 10 Vertragspartner Persönlich haftende Gesellschafterin der Objektgesellschaft Firma EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH Gründung 25.07.2006 Handelsregister HRB 163736, Amtsgericht München Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach Geschäftsjahr Kalenderjahr Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Der Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Geschäftsführung von Unternehmen, ferner der Erwerb, die Errichtung und die Verwaltung und Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte. Ausgenommen sind die Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34 c Gewerbeordnung aufgeführt sind. Stammkapital 25.000 Euro Gesellschafter 100 % SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH Geschäftsführer - Friedrich Wilhelm Patt, Hofheim am Taunus - Dr. Richard Maier, München - Christine Wienecke, Karlsfeld - Thomas Brenner, Bürstadt Es vertreten jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam. 91 92 Kapitel 10 Vertragspartner Vertragspartner des Vertrags über die Veräußerung und Abtretung von Kommanditanteilen und Austausch der Komplementärin Firma OFB Projektentwicklung GmbH Gründung 14.12.1970 Handelsregister HRB 11439, Amtsgericht Frankfurt am Main Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift Myliusstraße 33-37, 60323 Frankfurt am Main Geschäftsjahr Kalenderjahr Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Entwicklung und die Bebauung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ihre Nutzung für gewerbliche und sonstige Zwecke sowie deren Vermarktung und Verwaltung, weiterhin die Vermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Beschaffung und Vermittlung von Finanzierungsmitteln sowie die Übernahme auch einzelner Geschäfte im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen, die Bauberatung, die Anfertigung von Bauplänen, die Vergabe von Bauarbeiten, die Ausübung der Bauleitung sowie die Bauabrechnung. Die Gesellschaft kann im Rahmen des Gesellschaftszwecks: in fremdem Namen, Auftrag und für fremde Rechnung; in eigenem Namen, jedoch im fremden Auftrag und für fremde Rechnung; und in eigenem Namen und für eigene Rechnung tätig werden. Stammkapital 1.080.000 Euro Gesellschafter Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Geschäftsführer - Dr. Alois Rhiel, Fulda - Kai-Uwe Marx, Frankfurt am Main - Dr. Peter Neumann, Bad Soden Kapitel 10 Vertragspartner Vertragspartner des Vertrags über die Veräußerung und Abtretung von Kommanditanteilen und Austausch der Komplementärin Firma Grundstücksverwaltungsgesellschaft Kaiserlei GmbH Gründung 29.03.1988 Handelsregister HRB 34965, Amtsgericht Frankfurt am Main Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift Myliusstraße 33-37, 60323 Frankfurt am Main Geschäftsjahr Kalenderjahr Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Geschäftsgegenstand ist der An- und Verkauf von Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die Planung von auf den Grundstücken zu errichtenden Gebäuden, die Bebauung der Grundstücke, die Vermarktung / Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder Teilen derselben. Gesellschafter OFB Projektentwicklung GmbH Geschäftsführer - Manfred Dittrich, Weiterstadt Dr. Peter Neumann, Bad Soden Kai-Uwe Marx, Frankfurt am Main Dr. Alois Rhiel, Fulda 93 94 Kapitel 10 Vertragspartner Generalübernehmer Firma Bilfinger Berger Hochbau GmbH Frankfurt am Main (vormals Bilfinger Berger AG Niederlassung Hochbau Frankfurt) Gründung 10.03.1906 Handelsregister HRB 82233, Amtsgericht Frankfurt am Main Umwandlung / Ausgliederung Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 18.03.2008 erfolgte die Umwandlung durch die Ausgliederung des Bereichs Hochbau von der Bilfinger Berger AG in die Bilfinger Berger Hochbau GmbH Frankfurt am Main, HRB 82233, Amtsgericht Frankfurt am Main. Die Bilfinger Berger AG (HRB 4444, Amtsgericht Mannheim) hat mit der Bilfinger Berger Hochbau GmbH Frankfurt am Main (HRB 82233, Amtsgericht Frankfurt am Main) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 18.03.2008 geschlossen. Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main Geschäftsjahr Kalenderjahr Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Geschäftsgegenstand ist die Planung und die Entwicklung, die Leitung und die industrielle Ausführung von Bauleistungen im Hoch- und Industriebau sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen jeglicher Art, insbesondere Logistik- und Sicherungsdienstleistungen während der Bauphase sowie dem Bauen vor- und nachgelagerte Dienstleistungen an Immobilien. Gegenstand des Unternehmens sind weiter die Durchführung von Betreibermodellen für Gebäude, Infrastruktureinrichtungen und Anlagen aller Art, einschließlich deren Errichtung und Bewirtschaftung und der Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, sowie die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden. Stammkapital 10.000.000 Euro Geschäftsführer - Dominik Fabry, Mainz Dr. Matthias Jacob, Heusenstamm Dr. Shervin Haghsheno, Griesheim Dr. Gerd Simsch, Budenheim Frank Jainz, Starnberg Kapitel 10 Vertragspartner Betreibergesellschaft Firma HSG Zander Rhein-Main GmbH (vormals HSG Zander GmbH; davor HSG Technischer Service GmbH) Gründung 20.06.1988 Handelsregister HRB 43786, Amtsgericht Frankfurt am Main Umfirmierung / Umwandlung / Ausgliederung Verschmelzung mit Änderung des Gesellschaftsvertrags am 08.07.2008 der HSG Technischer Service GmbH mit der M+W Zander D.I.B. Facility Management GmbH zu der HSG Zander GmbH, Neu-Isenburg, HRB 40800, Amtsgericht Offenbach am Main Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 03.04.2009 Umwandlung durch Ausgliederung von Teilen des Vermögens der HSG Zander GmbH (Teilbetrieb Rhein-Main) auf die HSG Zander Rhein-Main GmbH, Neu-Isenburg, HRB 43786, Amtsgericht Frankfurt am Main Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift An der Gehespitz 50, 63263 Neu-Isenburg Geschäftsjahr Kalenderjahr Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens ist das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Facility Management, insbesondere Energiemanagement, Erstellung und Instandhaltung gebäudetechnischer Anlagen und Einrichtungen, Industrieanlagen und Straßen sowie die Erbringung sonstiger Immobilienleistungen. Stammkapital 30.000 Euro Geschäftsführer Dr. Eckhart Helmut Joachim Morré, Wiesbaden 95 96 Kapitel 10 Vertragspartner Eigenkapitalvermittlung Firma SachsenFonds GmbH Gründung 14.09.2001 Handelsregister HRB 139182, Amtsgericht München Umfirmierung / Umwandlung / Ausgliederung Mit Ausgliederungsplan vom 25.07.2001 ist die SachsenFonds GmbH durch Ausgliederung aus dem Vermögen der SachsenFonds Holding GmbH, Haar, HRB 131510, Amtsgericht München entstanden. Die Gesellschaft hat am 01.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag mit der SachsenFonds Holding GmbH als herrschender Gesellschafter geschlossen. Sitz der Gesellschaft / Geschäftsanschrift Hans-Stießberger-Straße 2a, 85540 Haar Geschäftsjahr Kalenderjahr Gegenstand / Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens sind Immobiliengeschäfte aller Art, mit Ausnahme von Bauträgergeschäften, die nach § 34c GewO erlaubnispflichtig sind; Konzeption, Emittierung und Verwaltung von ImmobilienFonds, von Immobilien- und Mobilien-Leasing-Fonds, von Medien-, Regenerative Energie-, Private Equity-, Venture Capital-, Infrastruktur- und Life-Settlement-Fonds; Konzeption, Emittierung und Verwaltung und der Vertrieb von sonstigen Fonds für private und institutionelle Anleger; Gründung von und Beteiligung an Objektgesellschaften. Stammkapital 1.000.000 Euro Geschäftsführer Jürgen Göbel, Ottobrunn Thomas Schober, München Gesellschafter 100 % SachsenFonds Holding Weitere Vertragspartner Finanzierende Banken Bei der finanzierenden Bank handelt es sich um eine namhafte deutsche Großbank. Die finanzierende Bank wurde nicht in die Konzeption der Fondsgesellschaft mit einbezogen und übernimmt im Rahmen dieses Beteiligungsangebots gegenüber den Investoren keinerlei Haftung, insbesondere nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung. Kapitel 10 Vertragspartner Kapitalmäßige Verflechtungen Personelle Verflechtungen Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) ist zu 79,79 Prozent, Herr Klaus-Werner Sebbel zu 17,55 Prozent und Herr Friedrich Wilhelm Patt zu 2,66 Prozent an der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG beteiligt. Die Landesbank HessenThüringen Girozentrale (Helaba) ist zu 100 Prozent an der OFB Projektentwicklung GmbH beteiligt. Friedrich Wilhelm Patt ist: - Geschäftsführer der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG - Kommanditist der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG - Kommanditist der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG - Geschäftsführer der EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin der Objektgesellschaft) - Geschäftsführer der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH (Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft) - Geschäftsführer der SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH (Gesellschafterin der Komplementärin der Objektgesellschaft und Fondsgesellschaft) - Geschäftsführer der Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin der ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, letztere ist Kommanditistin der Fondsgesellschaft) HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG ist - zu 100 Prozent beteiligt an der Delta Vermietungs GmbH (Platzierungsgarantin) und zu 100 Prozent an der ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG (Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft) - zu 49 Prozent beteiligt an der SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH - als Gesellschafterin der EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin der Objektgesellschaft) - als Gesellschafterin der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH (Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft) - zu 5,9 Prozent beteiligt an der HeWiPPP GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft). Zum Prospektaufstellungszeitpunkt hält Hannover Leasing mittelbar über die ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG 50 Prozent der Anteile an der Fondsgesellschaft. Die weiteren 50 Prozent der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft hält Friedrich Wilhelm Patt. Die ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und Friedrich Wilhelm Patt scheiden jeweils zeitgleich mit dem Beitritt des letzten Neugesellschafters gegen Erstattung ihrer Einlage, sofern diese einbezahlt wurde, aus. Thomas Brenner ist: - Mitarbeiter der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Geschäftsführer der EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin der Objektgesellschaft) - Geschäftsführer der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH (Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft) - Geschäftsführer der SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH (Gesellschafterin der Komplementärin der Objektgesellschaft und Fondsgesellschaft) Hans-Peter Kerscher ist: - Geschäftsführer der Delta Vermietungsgesellschaft mbH (Platzierungsgarantin) - Prokurist der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG 97 98 Kapitel 10 Vertragspartner Sven-Michael Sautter ist: - Geschäftsführer der Delta Vermietungsgesellschaft mbH (Platzierungsgarantin) - Mitarbeiter der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Josef Reiter ist: - Kommanditist der HeWiPPP GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft) - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Christine Wienecke ist: - Geschäftsführerin der EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin der Objektgesellschaft) - Geschäftsführerin der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH (Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft) - Geschäftsführerin der SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH (Gesellschafterin der Komplementärin der Objektgesellschaft und Fondsgesellschaft) - Rechtsanwältin Dr. Richard Maier ist: - Geschäftsführer der EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin der Objektgesellschaft) - Geschäftsführer der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH (Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft) - Geschäftsführer der SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH (Gesellschafterin der Komplementärin der Objektgesellschaft und Fondsgesellschaft) Weitere als die angegebenen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen bestehen nicht. Kapitel 10 Vertragspartner 99 100 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Rechtsstellung des Kommanditisten Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft, der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG. Damit erlangen sie die mit einer Kommanditbeteiligung verbundenen und in den §§ 161 ff. HGB begründeten gesetzlichen Rechte eines Kommanditisten, die durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags modifiziert bzw. ergänzt werden. Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte des Kommanditisten Die mit einer Kommanditbeteiligung verbundenen Rechte eines Kommanditisten lassen sich im Kern durch seine Verwaltungsrechte und seine Vermögensrechte beschreiben. Zu den Verwaltungsrechten, mittels derer die Teilhabe an der Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse und die Führung der Gesellschaft gesichert werden sollen, gehören das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen, das Recht auf Rechnungslegung durch die Geschäftsführung, kein Recht zur Geschäftsführung und kein Recht zu Vertretung der Fondsgesellschaft und nur eingeschränkte Informations- und Kontrollrechte. Zu den Vermögensrechten zählen anteilige Teilhabe am laufenden Jahresergebnis, Entnahmen und Liquidationserlös bzw. bei seinem vorzeitigen Ausscheiden ein Abfindungsguthaben, aber auch eine nur beschränkte Kommanditistenhaftung und keine Nachschussverpflichtung. ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG (Fondsgesellschaft) Gesellschaftsvertrag Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist im Kapitel 14 »Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft« vollständig abgedruckt und Teil dieses Prospekts. Auf die dort im Einzelnen getroffenen Regelungen wird ausdrücklich verwiesen. Einen Überblick über die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag soll die nachfolgende Kurzübersicht geben: Gesellschaftskapital Die Fondsgesellschaft ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 89223. Das Kommanditkapital der Gesellschaft beträgt 10.000 Euro. Mit dem Beitritt der Anleger soll das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft auf bis zu 34.500.000 Euro zuzüglich Agio erhöht werden. Gesellschafter Persönlich haftende Gesellschafterin ist die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH. Sie leistet keine Einlage und ist am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Kommanditisten sind zu jeweils gleichen Teilen die ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG mit einem Kommanditanteil von 5.000 Euro (= 50 Prozent), der eingezahlt ist, sowie Herr Friedrich Wilhelm Patt mit einem Kommanditanteil von ebenfalls 5.000 Euro (= 50 Prozent), der noch einzuzahlen ist. Mit dem Beitritt des letzten Anlegers (Neugesellschafter) scheiden die ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und Herr Friedrich Wilhelm Patt gegen Erstattung ihrer Einlage aus. Unternehmensgegenstand Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft ist insbesondere die Beteiligung als Kommanditistin an der Objektgesellschaft. Die Fondsgesellschaft hält einen Kommanditanteil von 94.000 Euro (= 94 Prozent). An der auf Ebene der Objektgesellschaft zum 30. September 2009 geplanten Erhöhung des Kommanditkapitals von 100.000 Euro auf 17.314.769 Euro wird die Fondsgesellschaft zu 94 Prozent teilnehmen, sodass sie mit einem Kommanditanteil von 16.275.883 (= 94 Prozent) beteiligt sein wird. Beitritt Mit der Annahme eines Beitrittsangebots ist das Gesellschaftsverhältnis begründet. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist befugt, die entsprechenden Eintragungen der Anleger in das Handelsregister zu beantragen. Jeder Anleger ist verpflichtet, Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen der persönlich haftenden Gesellschafterin eine umfassende über den Tod hinaus wirksame und unwiderrufliche Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zur Verfügung zu stellen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Anleger selbst. Leistung der Einlage Die mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung übernommene Kommanditeinlage (ohne Agio) stellt die im Verhältnis zur Gesellschaft geschuldete Pflichteinlage dar. Die in das Handelsregister für jeden Anleger einzutragende Hafteinlage wird auf 5 Prozent seiner Kommanditeinlage (ohne Agio) festgesetzt. Pflichteinlagen sind Bareinlagen und gemäß Beitrittsvereinbarung auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen. Kommt ein Anleger mit der Einzahlung in Verzug, hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Kommt ein Anleger trotz Mahnung und Nachfristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, durch einseitige Erklärung den Kapitalanteil des säumigen Gesellschafters auf die geleistete Zahlung herabzusetzen oder ihn aus der Gesellschaft auszuschließen. Ausschüttungen Die Gesellschaft schüttet die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse jeweils zum 15. Januar des Folgejahres für das vorangegangene Geschäftsjahr, erstmals am 15. Januar 2010 für das Geschäftsjahr 2009, aus. Fondslaufzeit Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die ordentliche Kündigung durch die Anleger ist erstmals zum 31. Dezember 2039 möglich. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung ist allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführung erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören. Hierzu gehören insbesondere auch die Durchführung, Verwaltung und Abwicklung des Investitionsvorhabens, das ist Erwerb und Halten der Beteiligung an der Objektgesellschaft. Zur Vornahme von Handlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen die geschäftsführenden Gesellschafter der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch Beschlüsse. Einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter bedürfen u.a. die Beendigung und Veräußerung der Beteiligung oder eines Teils der Beteiligung der Gesellschaft an der Objektgesellschaft (vgl. nachfolgende Seiten) und die Zustimmung der Gesellschaft zu zustimmungspflichtigen Handlungen und Maßnahmen im Rahmen der Beteiligung der Gesellschaft als Kommanditistin an der Objektgesellschaft, soweit der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft eine Zustimmung ihrer Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit vorsieht. Die qualifizierte Mehrheit besteht aus den Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie so viel weiteren Stimmen, dass mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erreicht sind. Einer Zustimmung der einfachen Mehrheit der Gesellschafter bedarf u. a. die Zustimmung der Gesellschaft zu zustimmungspflichtigen Handlungen und Maßnahmen im Rahmen der Beteiligung der Gesellschaft als Kommanditistin an der Objektgesellschaft, soweit der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft eine Zustimmung ihrer Gesellschafter mit einfacher Mehrheit vorsieht. Vergütung Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos ab dem Kalenderjahr 2009 jährlich eine im Innenverhältnis als Aufwand zu buchende Haftungsvergütung von 5.000 Euro. Die Vergütung erhöht sich jährlich um zwei Prozent. Sie erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Schlichtungsverfahren HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und die Fondsgesellschaft haben sich dem Schlichtungsverfahren 101 102 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen. Anleger dieser Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand 5.000 Euro nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstands richtet sich nach der von dem beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, anstelle der Anrufung der Ombudsstelle den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte: Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Postfach 64 02 22, 10048 Berlin [email protected] Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter: www.ombudsstelle-gfonds.de HeWiPPP GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft) Gesellschaftsrechtliche Regelungen Die Objektgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 91558. Das Kommanditkapital der Gesellschaft beträgt 100.000 Euro. Die Objektgesellschaft ist durch die OFB Projektentwicklung GmbH mit einem Kommanditanteil von 94.000 Euro (= 94 Prozent) und HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit einem Kommanditanteil von 6.000 Euro (= 6 Prozent) und der Grundstücksverwaltungsgesellschaft Kaiserlei GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin zum Zweck der Teilnahme am Vergabeverfahren »PPP-Projekt Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung einschließlich langfristiger Rückvermietung des Justiz- und Verwaltungszentrums Wiesbaden, Mainzer Straße« gegründet worden. Sie hat gemeinsam mit ihrem Partner HSG Zander Rhein-Main GmbH (vormals HSG Zander GmbH, vormals HSG Technischer Service GmbH) den Zuschlag erhalten. Gemäß Anteilskaufvertrag vom 9. Oktober 2007 (Vertrag zur Anschaffung des Anlageobjekts) hat die Fondsgesellschaft den Kommanditanteil der OFB Projektentwicklung GmbH von 94.000 Euro (= 94 Prozent) übernommen, die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Kaiserlei GmbH wurde als persönlich haftende Gesellschafterin der Objektgesellschaft gegen EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH ausgetauscht, deren Alleingesellschafterin die SONORA Verwaltungsgesellschaft mbH ist. EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH leistet keine Einlage und ist am Ergebnis und Vermögen der Objektgesellschaft nicht beteiligt. Der von der Fondsgesellschaft nach dem Anteilskaufvertrag mit OFB Projektentwicklung GmbH geschuldete Kaufpreis ist noch nicht bezahlt. Herr Josef Reiter hat gemäß Anteilskaufvertrag vom 24. Oktober 2007 von HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG einen Kommanditanteil von 100 Euro (0,1 Prozent) übernommen. Zu den Änderungen der Gesellschafter haben die Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Auftraggeber mit Nachtrag 2 und 4 zum Rahmenvertrag (vgl. nachfolgende Seiten) ihre gemäß den Projektverträgen erforderliche Zustimmung erteilt. Sämtliche Pflicht- und Hafteinlagen sind voll einbezahlt und nicht zurückbezahlt. Zur Geschäftsführung der Objektgesellschaft sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die Verwaltung und die Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere Grundstückserwerb, Planung, Bau und Finanzierung einschließlich langfristiger Rückvermietung für das PPP-Hochbauprojekt »Zentrales Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden, Mainzer Straße«. Ausgenommen sind jegliche gewerbliche Tätigkeiten oder Geschäfte, u. a. die in § 34 c Gewerbeordnung aufgeführt sind. Die Gesellschafter der Objektgesellschaft werden bis spätestens 30. September 2009 eine Kapitalerhöhung auf 17.314.769 Euro beschließen und den Gesellschaftsvertrag neu fassen. Einen Überblick über die künftigen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag soll die nachfolgende Kurzübersicht geben: ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG wird mit einer Kommanditeinlage von 16.275.883 Euro (= 94 Prozent), HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von 1.021.571 Euro (= 5,9 Prozent) und Herr Josef Reiter mit einer Kommanditeinlage von 17.315 Euro (= 0,1 Prozent) beteiligt sein. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG ist im Falle einer Kapitalerhöhung stets mit 5,9 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung ihrer Kommanditeinlage. Die Kommanditeinlagen stellen die im Verhältnis zur Gesellschaft geschuldeten Pflichteinlagen dar. Die in das Handelsregister für jeden Kommanditisten einzutragende Hafteinlage wird auf fünf Prozent seiner Kommanditeinlage festgesetzt. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein Gesellschafter kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres das Gesellschaftsverhältnis kündigen; die ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2039 möglich. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft einzeln. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft wird daneben Herr Josef Reiter anstelle der Fondsgesellschaft als geschäftsführende Kommanditistin berufen. Die Geschäftsführung erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung, Verwaltung und Abwicklung des Investitionsvorhabens, das ist Grundstückserwerb, Planung, Bau und Finanzierung einschließlich langfristiger Rückvermietung für das PPP-Hochbauprojekt Zentrales Justizund Verwaltungszentrum Wiesbaden, Mainzer Straße. Zur Vornahme von Handlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen die geschäftsführenden Gesellschafter der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter. Dazu gehören u. a.: - in der Mietphase das Eingehen von Zusatzinvestitionen, die im Einzelfall einen Betrag von 50.000 Euro übersteigen und die nicht vom Auftraggeber über einen Baukostenzuschuss bzw. durch eine Erhöhung der Miete gezahlt werden; - Änderung, Aufhebung, Kündigung von Mietund Nutzungsrechtsverträgen, soweit damit wesentliche nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen auf die Gesellschafter verbunden sind. Keiner Zustimmung der Gesellschafter bedürfen u. a. die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher Rechte aus den zur Realisierung des Investitionsvorhabens abgeschlossenen Verträgen 103 104 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen (insbesondere Kauf-, Miet-, Bau-, Finanzierungsund Versicherungsverträge), auch in Steuerverfahren, einschließlich der Mandatierung von Rechtsanwälten und des Abschlusses von außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen. Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch Beschluss. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsehen, mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über u. a. folgende Beschlussgegenstände ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 95 Prozent der vorhandenen Stimmen erforderlich: - Geschäfte, die zu einer Beendigung einzelner oder aller Projektverträge betreffend das PPPHochbauprojekt »Zentrales Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden Mainzer Straße« in Wiesbaden führen; - Geschäfte, die nach den Projektverträgen der Zustimmung des Landes Hessen und/oder der Landeshauptstadt Wiesbaden bedürfen, es sei denn, dass die erforderliche Zustimmung vorliegt; - Maßnahmen, die zu einer Reduzierung des Eigenkapitals der Gesellschaft führen, sofern es sich nicht um die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen / -reserven handelt. Je 100 Euro Beteiligung am Gesellschaftskapital gewähren eine Stimme. Persönlich haftenden Gesellschaftern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, steht je eine Stimme zu. Soweit ein Gesellschafter durch einen Gesellschafterbeschluss persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter betroffen ist, hat er kein Stimmrecht. Die Gesellschafter übernehmen weder gegenüber Dritten noch gegenüber den anderen Gesellschaftern oder gegenüber der Gesellschaft eine Nachschussverpflichtung. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ab dem Kalenderjahr 2010 jährlich eine im Innenverhältnis als Aufwand zu buchende Haftungsvergütung von 2.500 Euro. Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft ein Gewinn nicht ergibt. Vom Jahresergebnis erhält der geschäftsführende Kommanditist ab dem Kalenderjahr 2010 jährlich eine im Innenverhältnis nicht als Aufwand zu buchende gewinnabhängige Vorabvergütung in Höhe von 2.500 Euro. Die Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafter ist jährlich um zwei Prozent zu erhöhen, erstmalig ab dem Kalenderjahr 2011. Die Vergütung erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen (Entnahmen) stehen den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital, vorbehaltlich der Finanzmittel, die für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb notwendig sind, und der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve durch die geschäftsführenden Gesellschafter zu. Die Gesellschaft schüttet die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse jeweils zum 15. Januar des Folgejahres für das vorangegangene Geschäftsjahr, erstmals am 15. Januar 2010 für das Geschäftsjahr 2009 aus. Die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen / -reserven kann unabhängig von einem Bilanzgewinn / -verlust der Gesellschaft erfolgen. Projektverträge Das Land Hessen und die Landeshauptstadt Wiesbaden als Auftraggeber haben mit der Objektgesellschaft HeWiPPP GmbH & Co. KG, deren Gründungsgesellschaftern OFB Projektentwicklung GmbH, HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und Grundstücksverwaltungsgesellschaft Kaiserlei GmbH sowie mit HSG Zander Rhein-Main GmbH (vormals HSG Zander GmbH, vormals HSG Technischer Service GmbH) und Bilfinger Berger Hochbau GmbH (vormals Bilfinger Berger AG Niederlassung Hochbau Frankfurt) ein aus mehreren Einzelverträgen mit teilweise unterschiedlichen Vertragsparteien bestehendes Vertragswerk geschlossen. Diese so genannten Projektverträge regeln Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung einschließlich langfristiger Rückvermietung für das PPP-Hochbauprojekt »Zentrales Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden Mainzer Straße«. Die Projektverträge wurden am 30. März 2007 notariell beurkundet gemäß Urkunde UR-Nr. 360/2007H des Notars Dr. Wolfgang Hanf mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, der auch die Nachträge zum Rah- Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen menvertrag beurkundet hat. Projektverträge sind der Rahmenvertrag, die PPP-Projektvereinbarung, ein Grundstückskaufvertrag mit der Landeshauptstadt Wiesbaden, die Bauverpflichtungsvereinbarung und zwei Miet- und Bewirtschaftungsverträge: Rahmenvertrag Der Rahmenvertrag beschreibt den Vertragsgegenstand der Projektverträge und die für die Durchführung des Immobilienprojekts durch die Objektgesellschaft zu erwerbenden Grundstücksflächen und fasst die Abschlüsse der weiteren Projektverträge zusammen. Die Parteien haben eine Schiedsgerichtsvereinbarung geschlossen. Ein mit drei Personen besetztes Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs über Streitigkeiten zwischen den jeweiligen Vertragspartnern der Projektverträge nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. Gerichtsstand ist Wiesbaden. PPP-Projektvereinbarung Die PPP-Projektvereinbarung beschreibt die Zielvorstellungen der Parteien, insbesondere Errichtung, Finanzieren und Rückvermietung des Immobilienprojekts, dessen Bewirtschaftung einschließlich Instandhaltung und Instandsetzung und Kooperation und Zusammenarbeit mit dem Verständnis für das langfristige Engagement der Objektgesellschaft und der HSG Zander Rhein-Main GmbH. Die Finanzierungsverpflichtungen sehen vor, dass für die Erfüllung der Projektverträge ausreichende finanzielle Mittel sichergestellt werden müssen. Dies beinhaltet die Ausstattung der Objektgesellschaft mit Eigenkapital von mindestens 12.867.043 Euro spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Immobilienprojekts, abgesichert durch das harte Patronat der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG vom 30. März 2007. Ferner ist der Abschluss der Fremdfinanzierungsverträge in ausreichendem Umfang nachzuweisen. Mit geleisteten Pflichteinlagen von mindestens 12.867.043 Euro erhält HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG ihr hartes Patronat zurück, die Pflichteinlagen dürfen später nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden. Entnahmen aus den laufenden Miet- bzw. Liquiditätsüberschüssen und Liquiditätsreserven sind nach Fertigstellung des Bauvorhabens zulässig. Sie können unabhängig von einem Bilanzgewinn / -verlust erfolgen, ohne dass eine Wiedereinzahlungsverpflichtung besteht. Dies gilt jedoch nur, sofern die Finanzmittel nicht für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb oder die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve notwendig sind. Während der Laufzeit der Projektverträge sind von den die Objektgesellschaft jeweils direkt oder inidrekt beherrschenden Unternehmen gegenüber den Auftraggebern zur Absicherung der finanziellen Ausstattung weiche Patronatserklärungen abzugeben. Mit Nachtrag 4 zum Rahmenvertrag ist klargestellt, dass das weiche Patronat der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG vom 30. März 2007 ausreicht. Die gemäß PPP-Projektvereinbarung erforderlichen Sicherheiten liegen den Auftraggebern vor, nämlich zwei Vertragserfüllungsbürgschaften über zusammen fünf Millionen Euro. Es handelt sich um die vom Generalübernehmer Bilfinger Berger Hochbau GmbH gemäß Generalübernehmervertrag beigebrachten Sicherheiten zu Gunsten der Auftraggeber und, nach deren Rückgabe an die Objektgesellschaft, zu Gunsten dieser. Die Ansprüche der Objektgesellschaft an diesen Sicherheiten sind sicherungshalber an die finanzierende Bank, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba), abgetreten. Die Auftraggeber und Helaba haben ihre jeweiligen Rechte an den Sicherheiten im Verhältnis zueinander gesondert geregelt. Jede Änderung der Gesellschafterstruktur der Objektgesellschaft setzt die vorherige Zustimmung der Auftraggeber voraus. Die von der Objektgesellschaft mit Bilfinger Berger Hochbau GmbH, HSG Zander Rhein-Main GmbH und OFB Projektentwicklung GmbH geschlossenen Nachunternehmerverträge dürfen hinsichtlich der gegenüber den Auftraggebern übernommenen Verpflichtungen nicht ohne deren Zustimmung aufgehoben oder geändert werden. Sie erfüllen jeweils ihre von der Objektgesellschaft übernommenen Verpflichtungen gegenüber den Auftraggebern neben ihr. 105 106 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Bei etwaigen zukünftigen Weitergaben von Leistungen an Nachunternehmer haben die Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH vergaberechtliche Vorgaben zu beachten, soweit deren Anwendung gesetzlich oder sonst geboten ist. Die Laufzeit der PPP-Projektvereinbarung beträgt 30 Jahre. Die PPP-Projektvereinbarung kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Das Kündigungsrecht der Bilfinger Berger Hochbau GmbH ist auf ihre Rechte und Pflichten aus der PPP-Projektvereinbarung beschränkt. Die Auftraggeber dürfen die Projektvereinbarung nur gemeinsam kündigen. Folgende außerordentliche Kündigungsgründe für die Auftraggeber sind explizit geregelt: - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der HSG Zander Rhein-Main GmbH oder der betroffenen Gesellschafter der Objektgesellschaft oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, wenn nicht nach Ansicht des Auftraggebers eine Fortführung des Projekts mit den Nachunternehmern gewährleistet werden kann; dieser Kündigungsgrund besteht nicht, wenn die Objektgesellschaft weiterhin ordnungsgemäß ihre Pflichten erfüllt; - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil eines der betroffenen Gesellschafter der Objektgesellschaft; - Unzumutbarkeit für mindestens einen der beiden Auftraggeber am Festhalten an der PPPProjektvereinbarung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten der HSG Zander Rhein-Main GmbH oder eines der betroffenen Gesellschafter; - Vorliegen eines Grundes für die Ausübung des Wiederkaufs- und Ankaufsrechts gemäß Bauverpflichtungsvereinbarung; - außerordentliche Kündigung des jeweiligen Miet- und Bewirtschaftungsvertrags durch die Landeshauptstadt Wiesbaden bzw. durch das Land Hessen. Wenn und soweit die HSG Zander Rhein-Main GmbH oder einer der betroffenen Gesellschafter den Kün- digungsgrund zu vertreten haben, sind sie den Auftraggebern zum Schadensersatz verpflichtet, der auch die Kosten der Ersatzvornahme und die Kosten eines etwa erneut durchzuführenden Vergabeverfahrens beinhaltet. Wenn und soweit die Auftraggeber die außerordentliche Kündigung der PPP-Projektvereinbarung oder des Grundstückskaufvertrags oder der Bauverpflichtungsvereinbarung, oder, ganz oder teilweise, des Miet- und Bewirtschaftungsvertrags mit dem Land Hessen oder, ganz oder teilweise, des Mietund Bewirtschaftungsvertrags mit der Landeshauptstadt Wiesbaden beabsichtigen, kann die das Immobilienprojekt finanzierende Bank, soweit vergaberechtlich zulässig, durch eine so genannte Vertragsübernahme die Kündigung abwenden. Zu diesem Zweck kann sie von den Auftraggebern die Zustimmung zum Eintritt eines geeigneten Dritten in die Projektverträge anstelle der Objektgesellschaft und der HSG Zander Rhein-Main GmbH verlangen. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank zur sofortigen Kündigung der Finanzierung berechtigt wäre oder durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer festgestellt wird, dass die finanziellen Ressourcen der HSG Zander Rhein-Main GmbH oder der betroffenen Gesellschafter für die Vertragsdurchführung unzureichend sind. Mit Vertragsübernahme erlöschen alle Rechte und Pflichten der Objektgesellschaft, der HSG Zander Rhein-Main GmbH oder der betroffenen Gesellschafter aus den Projektverträgen. Eine Kündigung durch die Projektgesellschaft ist hingegen nur möglich, wenn ein außerordentlicher, von beiden Auftraggebern zu vertretender Kündigungsgrund vorliegt, z. B. wenn die Zuverlässigkeit beider Auftraggeber als Partner der PPP-Projektvereinbarung infrage gestellt ist, etwa bei Unzumutbarkeit eines Festhaltens an der PPP-Projektvereinbarung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten. Der in einem solchen Fall durch die Auftraggeber zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn, abgezinst mit einem Diskontierungszinssatz von fünf Prozent p. a. Der entgangene Gewinn ergibt sich aus einer entsprechenden Liquiditätsvorschau. Den Auftraggebern steht der Nachweis eines abweichenden entgangenen Gewinns offen. Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Grundstückskaufvertrag Mit dem Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung hat die Objektgesellschaft von der Landeshauptstadt Wiesbaden die für das Immobilienprojekt wesentlichen Flächen von ca. 28.000 Quadratmeter erworben. Der Kaufpreis beträgt 11.204.080 Euro und wird bei nach Vermessung abweichenden Flächen mit 400 Euro je Quadratmeter angepasst. Das Grundstück wurde verkauft, wie es liegt und steht, d. h. die Haftung der Landeshauptstadt Wiesbaden für Sach- und Rechtsmängel ist vorbehaltlich Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen. Folgende Beschaffenheitsvereinbarungen wurden insbesondere getroffen: Bei Kaufvertragsabschluss schweben keine Gerichtsverfahren oder behördlichen Verfahren; es liegen keine Überbautatbestände vor; der Grundbesitz ist in Abteilung II und III unbelastet und frei von Baulasten und öffentlichen Lasten gemäß § 25 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten; es bestehen keine Nutzungsrechte Dritter. Ansprüche wegen Beschaffenheitsvereinbarung sind weitgehend auf Kaufpreisminderung und Schadensersatz beschränkt. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Sach- oder Rechtsmangel nur unerheblich ist. Die Landeshauptstadt Wiesbaden versichert, dass ihr bei Besichtigung nicht erkennbare Mängel nicht bekannt sind, und erklärt, dass bei Besitzübergang keine Grundsteuern und öffentlichen Abgaben rückständig sind. Umweltschäden und Bodendenkmäler sind besonders geregelt: Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, die aus der Leistungsbeschreibung hervorgehenden Belastungen auf eigene Kosten zu beseitigen und insofern die Landeshauptstadt Wiesbaden von etwaigen Verpflichtungen freizustellen. Auf Nachweis erstattet die Landeshauptstadt Wiesbaden der Objektgesellschaft Kosten bis maximal 1.540.000 Euro; in diesem Betrag ist eine Beteiligung für die Kosten der Baureifmachung enthalten. Der Kaufpreis reduziert sich um den Erstattungsbetrag. Für bis Kaufvertragsabschluss durchgeführte Erschließungsmaßnahmen trägt die Landeshauptstadt Wiesbaden die Kosten, im Übrigen die Objektgesellschaft vorbehaltlich der für die straßenverkehrliche Erschließung anfallenden Kosten gemäß Leistungsbeschreibung. Bauverpflichtungsvereinbarung Die Bauverpflichtungsvereinbarung nebst Ankaufsund Wiederkaufsrechtsvereinbarung zwischen dem Land Hessen, der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Objektgesellschaft beschreibt die Pflichten der Objektgesellschaft hinsichtlich Abbruch, Planung und Errichtung des Vertragsobjekts: Das zentrale Justizzentrum (Bauteil 1), das Verwaltungszentrum (Bauteil 2) und das Parkhaus (Bauteil 3) mit 507 Stellplätzen sind komplett, gebrauchs- und schlüsselfertig und funktionstüchtig gemäß Leistungsbeschreibung bis spätestens 30. September 2009 fertigzustellen. Die Fertigstellung des Bauteils 1 liegt vor mit dessen Übergabe an das Land Hessen und des Bauteils 2 mit dessen Übergabe an die Landeshauptstadt Wiesbaden; das Parkhaus ist fertiggestellt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Inbetriebnahme nach § 74 Abs. 7 Hessische Bauordnung. Die fristgerechte Errichtung des Parkhauses zum 30. September 2009 ist unter verschuldensunabhängige Vertragsstrafe gestellt (vgl. Kapitel 4 Punkt A Abschnitt »Fertigstellungs-/Objektübergaberisiko«). Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag der Verspätung 0,1 Prozent der Gesamtangebotssumme für das Parkhaus, maximal fünf Prozent davon. Die Objektgesellschaft ist für die Dauer von 30 Jahren ab Fertigstellung des Parkhauses zum Betrieb einschließlich Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung, Verkehrssicherungspflicht, Sach- und Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die nicht an das Land Hessen und an die Landeshauptstadt Wiesbaden vermieteten Stellplätze dürfen zum Zweck der dauernden öffentlichen Nutzung gegen ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher Höhe betrieben werden. Das gilt auch, wenn einer der Projektverträge vorzeitig enden sollte. Die Verpflichtung zum Betrieb des Parkhauses und der Nachweis der für die Bauteile 1 und 2 erforderlichen Stellplätze im Parkhaus werden über entsprechende Baulasten gesichert. Im Fall der Ausübung des Wiederkaufs- und Ankaufsrechts gemäß Bauverpflichtungsvereinbarung oder der schuldrecht- 107 108 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen lichen Ankaufsrechte gemäß den beiden Miet- und Bewirtschaftungsverträgen können die Auftraggeber jeweils für die für ihren Bauteil nachzuweisenden Stellplätze im Parkhaus die Eintragung von Grunddienstbarkeiten und die Gewährung eines Dauernutzungsrechts auf vergleichbarer wirtschaftlicher Gundlage wie nach den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen verlangen. Die Auftraggeber haben jeder für seinen Bauteil ein Leistungsänderungsrecht. Die Ausführung geänderter Leistungen setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung über Preis, einen ggf. neuen Fertigstellungstermin und die Kostenverteilung voraus. Für entfallende Leistungen erhält die Objektgesellschaft die volle Entschädigung abzüglich ersparter Aufwendungen. Wird das Vertragsobjekt vor Übergabe zerstört, ist die Objektgesellschaft zur Wiederherstellung verpflichtet (vgl. Kapitel 4 Punkt B Abschnitt »Begrenzter Versicherungsschutz«). Der Landeshauptstadt Wiesbaden ist ein Wiederkaufs- und Ankaufsrecht eingeräumt. Hiernach kann sie die Übertragung des Eigentums am Projektgrundstück – nicht jedoch am Parkhausgrundstück – an sich, und zwar lastenfrei in Abteilung III des Grundbuchs, das heißt insbesondere ohne die die Projektfinanzierung absichernden Grundpfandrechte in folgenden Fällen verlangen: - Die Objektgesellschaft hat auch binnen neun Monaten nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin 30. September 2009 ihre Bauverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Abweichungen sind nicht lediglich unwesentlich; - Die Objektgesellschaft hat das Projektgrundstück ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Auftraggeber vor Fertigstellung des Vertragsobjekts veräußert; - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Objektgesellschaft oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; - Anordnung der Zwangsverwaltung oder Zwangs- versteigerung des von der Landeshauptstadt Wiesbaden erworbenen Grundbesitzes und Ablauf von zwei Monaten ohne Aufhebung der Maßnahme; - Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrunds für die Auftraggeber zur Beendigung der Miet- und Bewirtschaftungsverträge oder der PPP-Projektvereinbarung; - Die Objektgesellschaft hat ihre Wiederaufbauverpflichtungen gemäß der Bauverpflichtungsvereinbarung oder der Miet- und Bewirtschaftungsverträge nicht erfüllt; - Die Objektgesellschaft bzw. Helaba bzw. ihre jeweiligen Rechtsnachfolger haben ihre Anzeigeoder Weiterübertragungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Abtretung von Versicherungsansprüchen oder im Zusammenhang mit der Abtretung von Grundpfandrechten verletzt. Im Falle der Ausübung des Wiederkaufs- und Ankaufsrechts vor Fertigstellung des Vertragsobjekts erstattet die Landeshauptstadt Wiesbaden der Objektgesellschaft die bis dahin erbrachten und nach dem Leistungsstand auf der Grundlage der im Angebot veranschlagten Gesamtbaukosten abzurechnenden Leistungen abzüglich etwaiger Mehraufwendungen und Schäden. Können sich die Parteien über die Höhe der Abzüge nicht einigen, entscheidet ein gemeinsam zu benennender, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Hochbau verbindlich; seine Kosten trägt die Objektgesellschaft. Im Falle der Ausübung des Wiederkaufs- und Ankaufsrechts nach Fertigstellung des Vertragsobjekts entspricht der Kaufpreis dem im Zeitpunkt der Ausübung noch nicht amortisierten Teil der Gesamtinvestitionskosten abzüglich der der Landeshauptstadt Wiesbaden durch die Ausübung des Rechts entstehenden Kosten. Zum Zwecke der Berechnung ist ein fiktiver Zins- und Tilgungsplan für die gesamte Laufzeit von 30 Jahren vereinbart. Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist berechtigt, bestehende Fremdfinanzierungen zu übernehmen. Können sich die Parteien über die Höhe der Abzüge nicht binnen vier Wochen einigen, entscheidet ein gemeinsam zu benennender Sachverständiger für Gebäudemanagement / Ob- Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen jektverwaltung verbindlich; seine Kosten trägt die Objektgesellschaft. Zu Gunsten der Landeshauptstadt Wiesbaden wird zur Sicherung des Wiederkaufs- und Ankaufsrechts am Projektgrundstück eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen; im Hinblick auf die Stillhalteerklärung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Helaba vom 29. März 2007 ist den der Finanzierung des Immobilienprojekts dienenden Grundpfandrechten der Vorrang vor der Vormerkung eingeräumt. Mit der Ausübung des An- und Wiederkaufsrechts enden die Miet- und Bewirtschaftungsverträge. Sonstige Ansprüche der Auftraggeber etwa auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe bleiben von der Ausübung unberührt. Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist ferner berechtigt, in einzelne oder in alle Nachunternehmerverträge einzutreten. Die Objektgesellschaft darf das Projektgrundstück oder Teile davon nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeber veräußern oder zu eigentumsähnlicher Verfügung überlassen. Alle von ihr in den Projektverträgen übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen hat sie dabei mit Weiterübertragungsverpflichtungen zu übertragen. Sie haftet jedoch weiterhin gesamtschuldnerisch, es sei denn, die Auftraggeber entlassen sie ausdrücklich aus der Haftung. Miet- und Bewirtschaftungsvertrag mit dem Land Hessen Der Miet- und Bewirtschaftungsvertrag wurde zwischen dem Land Hessen als Mieter, der Objektgesellschaft als Vermieter und HSG Zander Rhein-Main GmbH als Betreiber geschlossen. Mietgegenstand Mietgegenstand ist das Justizzentrum (Bauteil 1) mit einer Mietfläche von ca. 33.354,60 Quadratmeter nebst Außenanlagen sowie 51 Stellplätzen in der Tiefgarage und 245 Stellplätzen im Parkhaus, zum Zwecke der Nutzung als Justiz- und Verwaltungsgebäude sowie zum Zwecke des Betriebs einer internen Cafeteria. Betriebsvorrichtungen werden nicht von der Objektgesellschaft vermietet. Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten der Objektgesellschaft Der Objektgesellschaft obliegen Instandhaltung und Instandsetzung von Dach und Fach. Das umfasst die Isolierung und die konstruktiven Teile des Gebäudes wie Außenmauern, tragende Innenwände, Stützen und Fundamente und der Fassade sowie aller Außenverglasungen und Türen und Fenster einschließlich Beschläge. Diese Verpflichtungen hat HSG Zander Rhein-Main GmbH von der Objektgesellschaft gemäß Instandhaltungs- und Instandsetzungs- und Kooperationsvertrag vom 30. März 2007 übernommen. Bewirtschaftungspflichten der Objektgesellschaft Die Objektgesellschaft treffen so genannte Bewirtschaftungsleistungen lediglich hinsichtlich der Versicherung des Mietgegenstands: Sie ist dem Land Hessen gegenüber verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern und eine Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung einschließlich Feuerhaftpflichtversicherung sowie eine Glasversicherung, jeweils zum gleitenden Neuwert, abzuschließen. Das Land Hessen ist verpflichtet, werterhöhende Einbauten sowie jede Gefahrenänderung im Sinne des Versicherungsrechts unverzüglich anzuzeigen und damit etwa verbundene Prämienerhöhungen zu tragen. Bewirtschaftungsleistungen HSG Zander Rhein-Main GmbH hat sich gegenüber dem Land Hessen zur Bewirtschaftung des Mietgegenstands gemäß Leistungsbeschreibung verpflichtet (vgl. Kapitel 4 Punkt B Abschnitt »Bewirtschaftung/Betrieb«). Dem Land Hessen ist die Befugnis eingeräumt, Qualitätsstandards zu ergänzen oder zu ändern. Wirtschaftliche Nachteile auf Seiten der Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH sind angemessen auszugleichen und Leistungszeiten und Vergütung anzupassen. Ergibt sich für die von der Objektgesellschaft verbauten technischen Anlagen und anderen baulichen Komponenten, die der Bauausführung entweder planerisch oder technisch-innovativ prägend (gemessen am Stand der Technik) zugrunde liegen, aus während der Vertragslaufzeit eintretenden Änderungen 109 110 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und/ oder der gesetzlichen Bestimmungen die Notwendigkeit einer Anpassung der Vertragsleistungen oder des Leistungsgegenstands, so hat HSG Zander Rhein-Main GmbH das Land Hessen hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die erforderlichen Anpassungen auf eigene Kosten durchzuführen; eine Anpassung der Vergütung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Zu Änderungen des Leistungsumfangs infolge der Verpflichtung zur Einhaltung aller nationalen und europaweit geltenden Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verfügungen, Richtlinien und Normen sind die Objektgesellschaft und/oder HSG Zander RheinMain GmbH auch ohne ausdrückliches Verlangen des Landes Hessen verpflichtet. Dies gilt auch, soweit das Land Hessen nicht öffentlich bekannt gemachte Vorgaben und Vorschriften (z. B. interne Richtlinien und Erlasse) umzusetzen hat, sofern das Land Hessen die Objektgesellschaft mit Wirkung auch gegen HSG Zander Rhein-Main GmbH auf die betreffende Vorgabe oder Vorschrift zuvor schriftlich hingewiesen hat. Sofern HeWiPPP / HSG hieraus Kosten entstehen, ist die Vergütung anzupassen. Die Leistungen sind jederzeit termin- und fachgerecht unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen. Die Leistungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen und müssen den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebs der Gebäude, Anlagen und sonstigen Gebäudeausrüstungen Rechnung tragen, die Beibehaltung des geforderten Qualitätsniveaus ist sicherzustellen und die Betriebs- bzw. Wartungsvorschriften der Hersteller dieser Anlagen/ Ausrüstungen sind zu beachten. Bei widersprüchlichen Inhalten technischer Vorschriften, die gleichermaßen Geltung beanspruchen, ist der jeweils höhere Standard auszuführen. Soweit für die Erbringung der Bewirtschaftungsleistungen besondere Zulassungen oder öffentlichrechtliche Erlaubnisse in der Person des Betreibers, seines Personals oder in der Person etwaiger Subunternehmer erforderlich sind, steht HSG Zander RheinMain GmbH dafür ein, dass er oder die entsprechenden Personen im Besitz solcher Zulassungen sind. HSG Zander Rhein-Main GmbH hat sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung einzuholen. Die Erfordernisse der Nutzer des Gebäudes (Gerichte und Staatsanwaltschaft) haben stets Vorrang vor den Erfordernissen der Leistungserbringung. Im Falle nachhaltiger Überschreitung der Grenzen des Zumutbaren werden sich die Parteien über eine angemessene Anpassung der jeweiligen Leistungspflichten verständigen; eine Erhöhung der Vergütung ist ausgeschlossen. Laufzeit des Vertrags Mietbeginn der 30-jährigen Laufzeit des Vertrags ist der Tag der Übergabe des Mietgegenstands, voraussichtlich der 30. September 2009. Vertragsstrafenverpflichtung der Objektgesellschaft Die fristgerechte Übergabe des Mietgegenstands zum 30. September 2009 ist unter verschuldensunabhängige Vertragsstrafe gestellt (vgl. Kapitel 4 Punkt A Abschnitt »Fertigstellungs-/Objektübergaberisiko«). Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag der Verspätung 0,1 Prozent der Gesamtangebotssumme bezogen auf die Bauverpflichtung für Bauteil 1 (Justizzentrum), maximal fünf Prozent davon. Veränderungen am Mietgegenstand durch den Mieter Das Land Hessen darf, grundsätzlich nach Abstimmung mit beiden Vertragspartnern, Veränderungen am Mietgegenstand vornehmen. Mehrkosten, auch für die Bewirtschaftungsleistungen, wegen baulicher Veränderungen durch den Mieter gehen zu dessen Lasten. Die Objektgesellschaft und HSG Zander RheinMain GmbH sind verpflichtet, dauerhafte oder kurzfristige Änderungen am Mietobjekt und Änderungen, Ergänzungen oder Erneuerungen am Mietgegenstand und an den Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsanlagen des Landes Hessen durch das Land Hessen oder durch Dritte zu dulden, wenn diese Än- Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen derungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Einbau und Rückbau erfolgen auf Kosten des Landes Hessen. Über die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit entscheidet ausschließlich das Land Hessen. Können sich die jeweils von den Mehrkosten betroffenen Vertragspartner über die Höhe der Mehrkosten nicht einigen, entscheidet ein gemeinsam von ihnen zu benennender, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gebäudemanagement / Objektverwaltung bindend als Schiedsgutachter; dessen Kosten tragen die Betroffenen nach ihrem jeweiligen Obsiegen / Unterliegen. Die Bindungswirkung des Schiedsgutachtens muss jeweils auch der Vertragspartner gegen sich gelten lassen, der von den konkreten Mehrkosten, über die entschieden wurde, nicht betroffen ist. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat das Land Hessen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern die Objektgesellschaft die ihr vorher anzubietende Übernahme ablehnt. Diese darf nur abgelehnt werden, wenn die Veränderungen / Einrichtungen im Rahmen der vorgesehenen weiteren Nutzung durch Folgemieter nicht verwendbar sind. Die Übernahme erfolgt zum Zeitwert. Kommt keine Einigung über den Zeitwert binnen zwei Wochen zustande, entscheidet ein gemeinsam von der Objektgesellschaft und vom Land Hessen zu benennender, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bindend als Schiedsgutachter darüber; dessen Kosten tragen die Betroffenen nach ihrem jeweiligen Obsiegen / Unterliegen. Wiederaufbauverpflichtung Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Mietgegenstands ist die Objektgesellschaft zur Wiederherstellung auf ihre Kosten verpflichtet (vgl. Kapitel 4 Punkt B Abschnitt »Begrenzter Versicherungsschutz«). Mängel am Mietgegenstand, Verfügbarkeitskonzept Für die Rechte des Landes Hessen wegen Mängeln des Mietgegenstands gelten die gesetzlichen Rege- lungen. Außerdem ist ein Verfügbarkeitskonzept vereinbart: Danach sind die genau bezeichneten Bewirtschaftungsleistungen und Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen vorbehaltlich der Fälle höherer Gewalt einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe ausgesetzt, wenn sie nicht binnen im Verfügbarkeitskonzept vorgesehener Zeit erledigt werden. Die Abzüge von der Vergütung, die in der monatlichen Rechnung auszuweisen sind, betragen je Tag zwischen zehn Euro und 5.000 Euro, insgesamt maximal fünf Prozent der anteilig auf die Bewirtschaftungsleistungen entfallenden Angebotssumme berechnet auf die 30-jährige Vertragslaufzeit. Die vom Verfügbarkeitskonzept und damit der Vertragsstrafenregelung betroffenen Leistungen obliegen HSG Zander Rhein-Main GmbH und Bilfinger Berger Hochbau GmbH; etwaige Abzüge gehen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verträge mit der Objektgesellschaft zu deren Lasten, wobei Bilfinger Berger Hochbau GmbH Abzüge nur auszugleichen hat, wenn sie sie zu vertreten hat. Wegen Ausbesserungen, Verbesserungen und baulichen Veränderungen, die zur Erhaltung oder Unterhaltung oder zum Ausbau des Mietgegenstands oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, stehen dem Land Hessen Ansprüche gegen die Objektgesellschaft und/oder HSG Zander Rhein-Main GmbH jedoch nur zu, wenn sie mit einer länger als eine Woche anhaltenden nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Betriebs des Landes Hessen verbunden sind. Untervermietung Das Land Hessen ist berechtigt, den Mietgegenstand zum vertraglich vereinbarten Nutzungszweck ganz oder teilweise unterzuvermieten. Freistellungsverpflichtung Der Mieter ist von etwaigen Inanspruchnahmen durch Dritte freizustellen. Bei einer Pflichtverletzung aus dem Pflichtenkreis von Objektgesellschaft oder HSG Zander Rhein-Main GmbH wird deren Verschulden vermutet. Der nachgelassene Entlastungsbeweis ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Es muss eine ausdrückliche Anordnung des Mieters vorgelegen haben; diese war rechts- bzw. vertragswidrig; es 111 112 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen liegt kein eigenes Verschulden des Mieters / Betreibers vor oder die Anordnung des Mieters wurde trotz begründeten Widerspruchs aufrechterhalten. Diese Anforderungen treffen HSG Zander Rhein-Main GmbH, die sich dazu gegenüber der Objektgesellschaft verpflichtet hat. Verkehrssicherungspflicht HSG Zander Rhein-Main GmbH übernimmt ab dem Übergabetag die Verkehrssicherungspflicht für den Mietgegenstand. Höhere Gewalt In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Brand, Explosion, Sturm, Überschwemmung, Frost, Blitzeinschlag, elektrischer Überspannung, Einsturz, ist die Objektgesellschaft verpflichtet, auf eigene Kosten dem Land Hessen geeignete Ersatzunterkunft zu gewähren, soweit diese Risiken versicherbar sind (vgl. Kapitel 4 Punkt B Abschnitt »Begrenzter Versicherungsschutz«). Nachunternehmer HSG Zander Rhein-Main GmbH darf die ihr obliegenden Bewirtschaftungsleistungen insgesamt oder in wesentlichen Teilen nur in Abstimmung und mit Zustimmung des Landes Hessen an geeignete Nachunternehmer vergeben. Bei nachhaltiger und dauerhafter Schlechtleistung kann das Land Hessen den Austausch des Nachunternehmers verlangen. Von HSG Zander Rhein-Main abzuschließende Versicherungen HSG Zander Rhein-Main GmbH ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen mit folgenden Deckungssummen: zehn Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis, pro Versicherungsjahr maximal 20 Millionen Euro. Kündigung Möglich sind nur außerordentliche Kündigungen. Kündigungsrechte der Objektgesellschaft und der HSG Zander Rhein-Main GmbH sind auf ihren jeweiligen Leistungsteil beschränkt. Im Falle einer Kündigung der Objektgesellschaft enden jedoch auch die Leistungspflichten der HSG Zander Rhein-Main GmbH. Kündigt HSG Zander Rhein-Main GmbH, muss die Objektgesellschaft einen anderen geeigneten Betreiber finden, soweit vergaberechtlich zulässig, oder die Leistungen selbst übernehmen, außer das Land Hessen erklärt, die Leistungen selbst zu erbringen; dann reduziert sich der Vergütungsanspruch auf die auf die Leistungen der Objektgesellschaft entfallenden Vergütungsbestandteile. Neben den gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsgründen kommen für die Objektgesellschaft folgende außerordentliche Kündigungsgründe in Betracht: Das Land Hessen gewährt der Objektgesellschaft oder HSG Zander Rhein-Main GmbH nachhaltig und wiederholt trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unberechtigt keinen Zutritt zum Gebäude; das Land Hessen leistet eine Zahlung der Vergütung für mindestens zwei Monate nicht. Neben den gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsgründen kommen für das Land Hessen folgende außerordentliche Kündigungsgründe in Betracht: - Über das Vermögen der Objektgesellschaft oder der HSG Zander Rhein-Main GmbH wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt; - eine außerordentliche Kündigung der PPP-Projektvereinbarung ist erfolgt oder die Voraussetzungen dafür liegen vor; - die Voraussetzungen für die Ausübung des Wiederkaufs- und Ankaufsrechts gemäß Bauverpflichtungsvereinbarung liegen vor; - die Objektgesellschaft oder HSG Zander RheinMain GmbH kommen wesentlichen Vertragspflichten (insbesondere anhaltende und erhebliche Nichterfüllung der festgelegten Qualitätsund Leistungsstandards) trotz schriftlicher Abmahnung nicht nach; - der Geschäftsführer und/oder der Projektleiter vor Ort des Unternehmens der Objektgesellschaft und/oder des Unternehmens der HSG Zander Rhein-Main GmbH sind Adressaten von bestands- bzw. rechtskräftigen Ordnungsverfügungen oder Bußgeldbescheiden i. H. v. jeweils mehr als 500 Euro, Strafbefehlen oder urteilen, soweit diese im Zusammenhang mit Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen den von der Objektgesellschaft bzw. HSG Zander Rhein-Main GmbH zu erbringenden Leistungen stehen, und es handelt sich dabei nicht nur um Aufsichtspflichtverletzungen oder fahrlässige Verstöße; dabei ist eine Kündigung unzulässig, wenn das jeweilige Unternehmen durch angemessene Reaktion gegenüber Geschäfsführer / Projektleiter innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft, der Schwellenwert von 500 Euro wird bei Änderungen der Bußgeldund Ordnungwidrigkeitenkataloge angepasst; - Mitarbeiter der Objektgesellschaft oder von HSG Zander Rhein-Main GmbH sind Adressaten von bestands- bzw. rechtskräftigen Strafbefehlen oder -urteilen, soweit dies im Zusammenhang mit den jeweils zu erbringenden Leistungen steht und es sich nicht nur um fahrlässige Verstöße handelt, dabei ist eine Kündigung unzulässig, wenn durch angemessene Reaktion gegenüber dem Mitarbeiter innerhalb angemessener Frist Abhilfe geschaffen wird; - die Objektgesellschaft oder HSG Zander RheinMain GmbH setzen ohne vorherige Zustimmung des Landes Hessen ungeeignete Nachunternehmer ein. Dem Land Hessen ist ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der von HSG Zander Rhein-Main GmbH zu erbringenden Leistungen eingeräumt, falls ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht rechtskräftig festgestellt wird (vgl. Kapitel 4 Punkt B Abschnitt »Mieteinnahmen Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden«). Im Falle ihres Vertretenmüssens sind die Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH schadenersatzpflichtig (vgl. Kapitel 4 Punkt B Abschnitt »Mieteinnahmen Land Hessen und Landeshauptstadt Wiesbaden«). Zu dem vom Land Hessen im Falle seines Vertretenmüssens zu ersetzenden Schaden gehört der entgangene Gewinn, der mit fünf Prozent p. a. barwertig abgezinst wird. Vergütung Die vom Land Hessen zu zahlende Gesamtvergütung teilt sich auf in die an die Objektgesellschaft zu leistende Mietzahlung und die an den Betreiber HSG Zander Rhein-Main GmbH zu leistende Betreibervergütung. Die Betreibervergütung wird dabei von der Objektgesellschaft für den Betreiber eingezogen. Mietzahlung und Betreiberentgelt zusammen betragen 6.205.835,00 Euro jährlich, zahlbar in gleichen monatlichen Beträgen. Mit dem beabsichtigten Nachtrag 5 zum Rahmenvertrag soll die vom Mieter an die Objektgesellschaft zu zahlende Miete neu bemessen werden. Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Betriebsvorrichtungen nicht Bestandteil des von der Objektgesellschaft vermieteten Mietgegenstands sein werden. Vorgesehen ist also eine Reduzierung der bisher vereinbarten jährlichen Gesamtvergütung von 6.205.835,00 Euro um voraussichtlich 134.989,57 Euro auf 6.070.845,43 Euro. Nach Abschluss des Nachtrags 5 zum Rahmenvertrag wird der Objektgesellschaft somit ein Zahlungsanspruch gegen das Land Hessen in Höhe von 4.760.033,43 Euro (4.895.023,00 Euro bisher vereinbarter Betrag abzüglich voraussichtlich 134.989,57 Euro im Hinblick auf die Betriebsvorrichtungen) zustehen. Der Betrag 4.760.033,43 Euro setzt sich zusammen aus 4.519.489,43 Euro (4.654.479,00 Euro bisher vereinbarter Betrag abzüglich voraussichtlich 134.989,57 Euro im Hinblick auf die Betriebsvorrichtungen) Nutzungsentgelt und 240.544,00 Euro (indexiert) für die der Objektgesellschaft obliegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen hinsichtlich Dach und Fach. Darüber hinaus steht der Objektgesellschaft für Verwaltung, Versicherung und sonstige Kosten ein Teilbetrag in Höhe von 168.762,00 Euro zu. Darin ist ein Betrag von 65.000 Euro enthalten, der beim Vermieter mit gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit 12.350 Euro, anfällt, und vom Mieter brutto gleich netto zu bezahlen ist, d. h. auch bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes in entsprechend angepasster Höhe. Für die an das Land Hessen vermieteten Parkhausstellplätze erhält die Objektgesellschaft einen Teilbetrag von 235.200 Euro (indexiert) Nutzungsentgelt sowie 24.087 Euro (indexiert) weiteren Nutzungsentgeltbestandteil für die ihr obliegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen am Parkhaus. 113 114 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen HSG Zander Rhein-Main GmbH erhält ein Betreiberentgelt von 734.529 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 135.884 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus mehreren Einzelvergütungen zusammen, die überwiegend umsatzsteuerpflichtig ausgewiesen sind, für die HSG Zander Rhein-Main GmbH nach dem Miet- und Bewirtschaftungsvertrag gegenüber dem Mieter obliegenden Leistungen Instandhaltung / Instandsetzung – insbesondere der technischen Anlagen – und Wartung, Sicherungsdienste, Reinigungsleistungen, Verwaltung inklusive Versicherung, Hausmeister-, Entsorgungs- und Bereitschaftsdienste, Steuern, Gebühren und Grundbesitzabgaben. Die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungsvergütungen sind, bis auf das Entgelt für Steuern, Gebühren und Grundbesitzabgaben, indexiert. Jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres, erstmals ab 1. Januar 2010, erhöht sich die jeweilige Vergütung um einen feststehenden Index von 1,5 Prozent bezogen auf die jeweiligen anfänglichen Vergütungen. Folgende Leistungen bezieht das Land Hessen selbst auf eigene Rechnung: Strom, Fernwärme, ggf. Gas und Abfälle zur Verwertung. Für alle anderen Medien und Ver- und Entsorgungsleistungen ist die Objektgesellschaft zuständig. Die monatlich zu zahlende Gesamtvergütung wird in einer Zahlung zu Händen der Objektgesellschaft geleistet. Das Land Hessen kann etwaige Ansprüche aus und an der Gesamtvergütung geltend machen. Die Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH nehmen die Aufteilung der ihnen jeweils zustehenden Vergütungsbestandteile im Innenverhältnis vor. Die Objektgesellschaft rechnet die HSG Zander Rhein-Main GmbH geschuldete Vergütung also in deren Namen und für ihre Rechnung ab. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nachträglich bis zum fünften Werktag des Folgemonats. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat nach Rechnungseingang. Sind Vergütungen anzupassen, umfasst das bei wie Teilkündigungen wirkenden Leistungsänderungen den Schadensausgleich einschließlich entgangenen Gewinns, der mit fünf Prozent p. a. barwertig abgezinst wird. Das Land Hessen hat ein Wahlrecht, ob es eine Einmalzahlung oder im Wege der Umlage auf das monatliche Entgelt ausgleichen will. Im Fall von gesetzlichen Änderungen der Umsatzsteuer ist die Vergütung anzupassen, auch soweit die Umsatzsteuer als Kalkulationsbestandteil der Vergütungen nicht im Vertrag gesondert ausgewiesen ist. Nutzungsprofil Für verbrauchsabhängige Kosten gilt Folgendes: HSG Zander Rhein-Main GmbH hat für das Gebäude ein Nutzungsprofil für den Energieverbrauch für Strom, Gas und Fernwärme, für Wasser und Abwasser und für Abfälle zur Verwertung pro Jahr ermittelt und zugesichert. Werden die Werte des Nutzungsprofils im Betrieb überstiegen, bereinigt um Temperaturschwankungen, trägt HSG Zander Rhein-Main GmbH die Mehrkosten. Werden die Werte des Nutzungsprofils im Betrieb, bereinigt um Temperaturschwankungen, unterschritten, erhält HSG Zander RheinMain GmbH vom Land Hessen einen gestaffelten Bonus, in den ersten beiden Jahren bei Unterschreitungen um mehr als null Prozent und sodann bei Unterschreitungen um mehr als 20 Prozent. Das Nutzungsprofil wird nach zwei Jahren und dann alle fünf Jahre überprüft und angepasst, ferner bei dauerhaften, nicht unwesentlichen Nutzungsänderungen. Die Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH sind nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung verpflichtet, Optimierungspotentiale für den Energieverbrauch zu ermitteln und im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtungen auszuschöpfen; diese Verpflichtung hat HSG Zander Rhein-Main GmbH im Innenverhältnis übernommen. Darüber hinaus wird HSG Zander Rhein-Main GmbH mögliche Investitionsmaßnahmen zur Reduzierung des Energie- und Medienverbrauchs vorschlagen. Das Nutzungsprofil und die betroffenen Vergütungsbestandteile werden dann angepaßt. Das Land Hessen hat die Möglichkeit, die Maßnahmen selbst auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schuldrechtliches Ankaufsrecht Bis spätestens 24 Monate vor Ablauf der 30-jährigen Mietzeit kann das Land Hessen schriftlich von sei- Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen nem ihm eingeräumten schuldrechtlichen Ankaufsrecht Gebrauch machen. Die Objektgesellschaft hat dann auf eigene Kosten das Grundstück in Abstimmung mit dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden zu teilen. Der Ankaufspreis entspricht dem durch Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswert im Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts. Kommt eine Einigung über die übrigen Ankaufsbedingungen einschließlich der Bedingungen für die Anmietung der erforderlichen Stellplätze im Parkhaus nicht innerhalb von vier Monaten ab Zugang der Ausübungserklärung zustande, erlischt das Ankaufsrecht. Kommt eine Einigung aus Gründen nicht zustande, die der Objektgesellschaft zurechenbar sind, steht dem Land Hessen bezogen auf sein Bauteil ein der Bauverpflichtungsvereinbarung entsprechendes Ankaufsrecht mit Wirkung auf den Ablauf der 30jährigen Mietzeit und zu dem für die Ausübung des Ankaufsrechts maßgeblichen Preis gemäß Verkehrswertgutachten zu. Weitere Verpflichtungen Bei Beendigung des Vertrags ist der Mietgegenstand geräumt und besenrein zurückzugeben. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der 30jährigen Mietzeit durch Fortsetzung des Gebrauchs ist ausgeschlossen. Erfüllt HSG Zander Rhein-Main GmbH die ihr gegenüber dem Mieter obliegenden Leistungen nicht ordnungsgemäß, ist die Objektgesellschaft auf erstes Anfordern zur Abhilfe selbst oder durch einen geeigneten Dritten verpflichtet. Die Objektgesellschaft steht ferner gegen Abtretung der Ansprüche gegen HSG Zander Rhein-Main GmbH im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens für etwaige Schadensersatzansprüche des Landes Hessen gegen HSG Zander Rhein-Main GmbH ein, ausgenommen, sie würde gemäß § 831 BGB nicht haften, hätte sie HSG Zander Rhein-Main GmbH insofern als Nachunternehmer eingesetzt. Nehmen die Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH jeweils einen Schadensersatzan- spruch gegen das Land Hessen für sich in Anspruch mit der Begründung, der Schaden sei bei ihm und nicht beim anderen entstanden, wird das Land Hessen mit Ausgleich des Schadens an einen der beiden von seiner Schadensersatzpflicht frei. Im Verhältnis zum Land Hessen kann nur die Objektgesellschaft Ansprüche geltend machen, einschließlich der HSG Zander Rhein-Main GmbH gegen das Land Hessen aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche. Miet- und Bewirtschaftungsvertrag mit der Landeshauptstadt Wiesbaden Der Miet- und Bewirtschaftungsvertrag wurde zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden als Mieter, der Objektgesellschaft als Vermieter und HSG Zander Rhein-Main GmbH als Betreiber geschlossen. Er entspricht Struktur und Wortlaut nach weitgehend dem Miet- und Bewirtschaftungsvertrag mit dem Land Hessen, jedoch ohne die für das Justizzentrum spezifischen Anforderungen. Mietgegenstand Mietgegenstand ist der in Errichtung befindliche Bauteil 2 mit einer Mietfläche von 16.721,20 Quadratmeter nebst Außenanlagen zum Zwecke der Nutzung als Verwaltungsgebäude mit 103 Stellplätzen in der Tiefgarage und 39 Stellplätzen im zu errichtenden Parkhaus (Bauteil 3). Laufzeit des Vertrags Mietbeginn ist ebenfalls der Tag der Übergabe des Mietgegenstands, voraussichtlich der 30. September 2009. Die Mietzeit beträgt ebenfalls 30 Jahre. Vergütung Die von der Landeshauptstadt Wiesbaden an die Objektgesellschaft und an den Betreiber zu zahlende Gesamtvergütung beträgt 3.285.114,96 Euro jährlich, zahlbar in gleichen monatlichen Beträgen. Mit der mit dem noch abzuschließenden Nachtrag 5 zum Rahmenvertrag vorgesehenen Veränderung, dass die Betriebsvorrichtungen nicht Bestandteil des von der Objektgesellschaft vermieteten Mietgegenstands sein werden, wird sich eine Reduzierung der 115 116 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen bisher vom Mieter an die Objektgesellschaft zu zahlenden jährlichen Miete inklusive Mietnebenkosten von 3.285.114,96 Euro um voraussichtlich 18.145,04 Euro auf 3.266.969,92 Euro ergeben. Davon entfällt ein Teilbetrag von 2.699.245,37 Euro (2.717.390,41 Euro bisher vereinbarter Betrag abzüglich voraussichtlich 18.145,04 Euro im Hinblick auf die Betriebsvorrichtungen) auf die Miete. Dieser Betrag setzt sich wiederum zusammen aus 2.552.584,96 Euro (2.570.730,00 Euro bisher vereinbarter Betrag abzüglich voraussichtlich 18.145,04 Euro im Hinblick auf die Betriebsvorrichtungen) Nutzungsentgelt zuzüglich 146.660,41 Euro (indexiert) für die der Objektgesellschaft obliegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen an Dach und Fach. Darüber hinaus steht der Objektgesellschaft für Verwaltung, Versicherung und sonstige Kosten ein Teilbetrag in Höhe von 92.110,00 Euro zu; darin ist ein Betrag von 35.000 Euro enhalten, der beim Vermieter mit gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit 6.650,00 Euro anfällt, und vom Mieter brutto gleich netto zu bezahlen ist, d. h. auch bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes in entsprechend angepasster Höhe. Für die an die Landeshauptstadt Wiesbaden vermieteten Parkhausstellplätze erhält die Objektgesellschaft 37.440 Euro (indexiert) Nutzungsentgelt sowie 4.251 Euro (indexiert) weiterer Nutzungsentgeltbestandteil für die Instandhaltung von Dach und Fach am Parkhaus. HSG Zander Rhein-Main GmbH erhält vom Mieter, eingezogen über die Objektgesellschaft, ein Betreiberentgelt von 360.753,83 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 66.519,73 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus mehreren Einzelvergütungen zusammen, die inhaltlich wie im Miet- und Bewirtschaftungsvertrag mit dem Land Hessen aufgegliedert sind. Nachträge zum Rahmenvertrag Nachtrag 1 Mit dem Nachtrag 1 zum Rahmenvertrag vom 30. Mai 2007 UR-Nr. 571/2007H haben die Parteien Angaben zum Grundbesitz zum Zwecke anstehender Grundbucheintragungen präzisiert. Nachtrag 2 Im Nachtrag 2 zum Rahmenvertrag vom 26. November 2007 UR-Nr. 1384/2007H wurden aus dem Grundbesitz der Objektgesellschaft die nicht für die Durchführung des Immobilienprojekts erforderlichen Teilflächen bestehend aus dem so genannter Grundstück II von nach Vermessung 1.593 Quadratmeter und dem so genannter Grundstück III von nach Vermessung 1.793 Quadratmeter festgestellt und der Veräußerung an Gesellschaften mit gleicher Gesellschafterstruktur wie die der Objektgesellschaft sowie der Belastung des verbleibenden Grundbesitzes mit für die Nutzung der Grundstücke II und III erforderlichen Geh- und Fahrrechten und Stellplätzen zugestimmt. Auch der bestehenden und künftigen Grenzbebauung und Unterschreitung der Abstandsflächen wurde zugestimmt, was ebenfalls durch Dienstbarkeiten und erforderlichenfalls Baulasten auf dem Grundbesitz der Objektgesellschaft gesichert werden soll. Die entsprechende Veräußerung der beiden Grundstücksflächen ist ebenfalls am 26. November 2007 beurkundet worden. Alle Rechte und Pflichten aus dem Grundvermögen II und III und dessen ganzer oder teilweiser Herausparzellierung sind zeitlich unbegrenzt ausschließlich Sache der OFB Projektentwicklung GmbH. Ferner haben die Landeshauptstadt Wiesbaden und das Land Hessen in diesem Nachtrag 2 ihre Zustimmung zum Gesellschafterwechsel erteilt, nämlich zur Anteilsübertragung der OFB Projektentwicklung GmbH hinsichtlich ihres gesamten 94-prozentigen Kommanditanteils an der Objektgesellschaft auf die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und zum Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin Grundstücksverwaltungsgesellschaft Kaiserlei GmbH durch die EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH sowie zur Anteilsübertragung eines Kommanditanteils von 100 Euro (= 0,1 Prozent) an der Objektgesellschaft von der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG auf Herrn Josef Reiter. Nachtrag 3 Mit dem Nachtrag 3 zum Rahmenvertrag vom 1. August 2008 UR-Nr. 684/2008H wurde der aktuelle Pla- Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen nungsstand zum Abschluss der Raumausstattungsplanung dokumentiert. Außerdem wurde festgelegt, alle weiteren Leistungsänderungen spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe in einem gesonderten Nachtrag zum Rahmenvertrag zusammenzufassen. Nachtrag 4 Mit dem Nachtrag 4 vom 22. Dezember 2008 UR-Nr. 1152/2008H wurden das Ausscheiden der Grundstücksverwaltungsgesellschaft Kaiserlei GmbH aus dem Rahmenvertrag und aus der PPP-Projektvereinbarung und der Eintritt der EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH an ihrer Stelle klargestellt. Projektgrundstück und Parkhausgrundstück Nachtrag 5 (noch nicht abgeschlossen) Es soll bis zum Ende des Jahres 2009 ein Nachtrag 5 zum Rahmenvertrag beurkundet werden. Wie in Nachtrag 2 zum Rahmenvertrag vereinbart, werden darin die Fortschreibungen und Änderungen des Objekts zusammengefasst. Ferner wird darin die Entscheidung aufgenommen, dass die Mieter die von ihnen in der Bauphase veranlassten Leistungsänderungen jeweils in einem Betrag, voraussichtlich bis spätestens Mietbeginn, bezahlen werden. Auf das Land Hessen entfällt vorbehaltlich der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Abrechnung der Leistungsänderungen ein einmaliger Zahlbetrag von 515.189,35 Euro, auf die Landeshauptstadt Wiesbaden vorbehaltlich der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Abrechnung 89.728,02 Euro. Ferner sollen, unter entsprechender Herabsetzung der ursprünglich auf die Objektgesellschaft entfallenden Miete, die gegebenenfalls vorhandenen und für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlichen Betriebsvorrichtungen und beweglichen Wirtschaftsgüter mit Wirkung zum Mietbeginn auf die Mieter direkt oder einen Dritten übertragen werden. Weiterer Grundstückserwerb Zwecks Erwerb der weiteren für die Errichtung des Immobilienprojekts erforderlichen Grundstücksflächen hat die Objektgesellschaft die mit Abschluss der Projektverträge übernommenen Verpflichtungen erfüllt und die ihr eingeräumten Ankaufsrechte aus- geübt, und zwar am 26. April 2007 mit notariellen Urkunden UR/Nr. 135 bis 138/2007 des Notars Wilhelm Dammeier als amtlich bestellter Vertreter des Notars Jost Henrich Gass mit Amtssitz in Wiesbaden: UR/Nr. 135/2007: Grundstücksverkäufer ist die ESWE Versorgungs AG mit Sitz in Wiesbaden. Gegenstand ist das Grundstück Weidenbornstraße 5 mit ca. 2.320 Quadratmeter, ein weiteres Flurstück mit ca. 867 Quadratmeter, Weidenbornstraße 1 mit ca. 11.489 Quadratmeter, als unselbstständiger Teil eines weiteren Flurstücks Weidenbornstraße mit ca. 416 Quadratmeter und als unselbstständiger Teil eines weiteren Flurstücks Südfriedring mit ca. 7.920 Quadratmeter. UR/Nr. 136/2007: Grundstücksverkäufer ist die ESWE Versorgungs AG mit Sitz in Wiesbaden. Gegenstand ist das Grundstück Weidenbornstraße mit ca. 1.316 Quadratmeter. UR/Nr. 137/2007: Grundstücksverkäufer ist die Interco Immobilien Rhein-Main GmbH (vormals START II Immobilienentwicklungs GmbH) mit Sitz in Wiesbaden. Gegenstand ist das Grundstück Hohenstaufenstraße 1a mit ca. 416 Quadratmeter und ein weiteres Flurstück mit ca. 1.130 Quadratmeter. UR/Nr. 138/2007: Grundstücksverkäufer ist die Objektgesellschaft Mainzer Straße 118 mbH mit Sitz in Mainz. Gegenstand ist das Grundstück Mainzer Straße 118 mit ca. 3.700 Quadratmeter. Im Rahmen des PPP-Projekts, mit noch abzuschließendem Übertragungsvertrag, wird die Objektgesellschaft einen Grundstücksstreifen von insgesamt ca. 241 Quadratmeter, dessen Verkehrswert mit 4.820 Euro angegeben wird, ohne gesondertes Entgelt auf die Landeshauptstadt Wiesbaden übertragen. Bestehende Mietverhältnisse Die Mietverträge mit Bilfinger Berger Hochbau GmbH (Baubüro) und UKA Fitness 10 GmbH sind unter Freistellung der Objektgesellschaft mit Herausparzellierung des Grundstücks II auf den Erwerber HeWiPPP II GmbH & Co. KG übertragen worden. Ferner ist auf einem Grundstücksteil »Mainzer Straße 118« eine Autolackiererei tätig. Diese baulichen Anlagen sind von der Objektgesellschaft aufgrund Verpflichtung gegenüber dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden noch abzu- 117 118 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen brechen. Im Rechtsstreit des Voreigentümers, der Objektgesellschaft Mainzer Straße 118 mbH, gegen den Unternehmer auf Räumung ist Ende August 2009 abgewiesen worden. Der Mietvertrag ist vermieterseits außerordentlich gekündigt worden. Bei Unwirksamkeit der Kündigung kann jedoch der Mietvertrag noch bis 31 März 2011 und, macht der Mieter von seinen Verlängerungsoptionen Gebrauch, bis 31. März 2017 laufen. Gemäß Grundstückskaufvertrag ist der Voreigentümer gegenüber der Objektgesellschaft zur Erledigung des Mietverhältnisses und zur uneingeschränkten Freistellung der Objektgesellschaft von dem Mietverhältnis und zum Schadensausgleich wegen verspäteter Räumung verpflichtet. Der Anspruch auf Übergabe frei von nicht übernommenen Rechten ist vertragsstrafebewehrt; die Vertragsstrafe der Objektgesellschaft Mainzer Straße 118 mbH beträgt 150.000 Euro. Der Generalübernehmervertrag (nachstehend dargestellt) sieht bereits die Möglichkeit einer gewissen zeitlichen Verschiebung der darauf entfallenden Leistungen und Vergütung vor. Da der Mieter weiterhin an den Grundstücksverkäufer Zahlung für die Weiternutzung leistet, macht die Objektgesellschaft gegen den Verkäufer gerichtlich die Ausbezahlung von 12.316,50 Euro an sich geltend, da es sich um die Weiternutzung ihres Grundstücks handelt. Zum Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Bushaltestelle an der Mainzer Straße überlässt die Objektgesellschaft der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH, die auch die Verkehrssicherungspflicht übernimmt, gegen ein jährliches Entgelt von 350 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer mit Zustimmung des Mieters Land Hessen eine Fläche von ca. zehn Quadratmeter. Die Nutzungsüberlassung kann frühenstens zum 30. Juni 2019 gekündigt werden. Generalübernehmervertrag Zur Umsetzung der mit den Projektverträgen übernommenen Planungs- und Bauverpflichtung hat die Objektgesellschaft mit Bilfinger Berger Hochbau GmbH den Generalübernehmervertrag vom 27. März 2007 geschlossen. Danach obliegen Bilfinger Berger Hochbau GmbH als Generalübernehmer die uneingeschränkte schlüsselfertige Planung und Errichtung des Immobilienprojekts. Der Vertrag ist zu Gunsten der Auftragge- ber als Drittbegünstigte ausgestaltet. Sämtliche Unterlagen und Pläne, die Bestandteil der Bauverpflichtungsvereinbarung sind, sind auch Bestandteil des Generalübernehmervertrags; sie wurden von Bilfinger Berger Hochbau GmbH geliefert, die die volle und ausschließliche Verantwortung hierfür trägt. Zur geschuldeten Leistung gehören die notwendigen Versuchsläufe und Inbetriebsetzung der technischen Anlagen einschließlich Einweisung des jeweiligen Auftraggebers Landeshauptstadt Wiesbaden bzw. Land Hessen und der HSG Zander RheinMain GmbH. Zu verwenden sind umweltgerechte, emissionsfreie Materialien; insbesondere bei im Innenbereich zur Anwendung kommenden Baustoffen ist die Umweltverträglichkeit durch geeignete Prüfzeugnisse nachzuweisen. Bilfinger Berger Hochbau GmbH ist verpflichtet, allen Forderungen und Auflagen der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, seiner Genehmigung, Abnahme und Nutzung bis zur Gesamtabnahme auf eigene Kosten nachzukommen. Die Baugenehmigungen liegen noch nicht abschließend vor; es sind Tekturanträge zu den ursprünglich erteilten Baugenehmigungen für das Justiz- und Verwaltungszentrum und für das Parkhaus infolge Bauänderungen erforderlich geworden, die noch nicht erteilt sind. Bilfinger Berger Hochbau GmbH obliegt die Herbeiführung der Bauzustandsfeststellung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 74 Hessische Bauordnung. Ebenso sind alle erforderlichen Abnahmen von TÜV, Sachverständigen etc. für Garagen- und Aufzugsanlagen, Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, automatisches Türsystem etc. durch Prüfbescheinigungen nachzuweisen. Im Falle eines ggf. erforderlichen Bodenaustauschs unterhalb der Gründungssohlen, sofern Baugrund angetroffen wird, der nicht ausreichend tragfähig ist, trägt die OFB Projektentwicklung GmbH etwaige Mehrkosten gemäß Anteilskaufvertrag vom 9. Oktober 2007. Bis zur Übergabe ist die für die Inbetriebnahme notwendige Dokumentation zu liefern, im Übrigen bis zwei Monate nach Abnahme. Neben der Grobreinigung ist die Bauschlussfeinreinigung einschließlich Außenanlagen sowie die Fassadenendreinigung vor Abbau des Gerüsts vorzunehmen. Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Der Objektgesellschaft ist das Recht eingeräumt, alle Planungen und sonstigen Leistungen des Generalübernehmers für das Bauvorhaben umfassend und auf Dauer zu nutzen und zu ändern, auch falls der Vertrag vorzeitig enden sollte. Das schließt das Nachbaurecht bei Zerstörung ein. Der Generalübernehmer gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bilfinger Berger Hochbau GmbH übernimmt die Objektüberwachung und die Aufgaben des verantwortlichen Bauleiters im Sinne des § 65 Hessische Bauordnung. Die Parteien haben die zu Gunsten der Landeshauptstadt Wiesbaden und des Landes Hessen bestehenden Leistungsänderungsregelungen auf das Verhältnis zum Generalübernehmer übertragen. Dieser ist außerdem verpflichtet, die Abstimmung mit HSG Zander Rhein-Main GmbH vorzunehmen. Als jeweils vertragsstrafenbewehrter Fertigstellungstermin für jeden Bauteil und der Außenanlagen sowie als Gesamtfertigstellungstermin für alle Leistungen ist der 30. September 2009 vereinbart. Die Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs mit der Fertigstellung des Justizzentrums oder der Gesamtleistung beträgt je Werktag (Montag bis Freitag) 79.200 Euro, 43.900 Euro für das Verwaltungszentrum oder die Gesamtleistung und 900 Euro für das Parkhaus oder die Gesamtleistung. Ferner sind vertragsstrafenbewehrte Zwischentermine vereinbart, eine solche Vertragsstrafe entfällt jedoch bei Einhaltung des Gesamtfertigstellungstermins. Vertragsstrafe wegen Überschreitung von Zwischenterminen und des Endtermins wird nicht kumuliert. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt fünf Prozent der nach Schlussrechnung maßgeblichen Bruttovergütungssumme begrenzt. Die Vergütung beträgt pauschal 79.653.927 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. In der Vergütung von pauschal 79.653.927 Euro sind die Betriebsvorrichtungen in Höhe von 1.680.672 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer enthalten. Es ist beabsichtigt, den Leistungsumfang des Generalübernehmervertrags um diese Leistungen und dementsprechend die Vergütung zu vermindern. Hinzukommen 1.100.278 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nach Einheitspreisen für die Leistungen Arbeits- schutz, Abbruchmaßnahmen, Altlastensanierung, Deponiegebühren und Kampfmittelsondierungen. Bilfinger Berger Hochbau GmbH hat es übernommen, den zuständigen Behörden unverzüglich das Vorhandensein und zu entsorgende Altlasten, Kampfmittel etc. anzuzeigen, sodass eine zeitnahe Kostenerstattung der einzelnen Grundstücksverkäufer gewährleistet ist, und übernimmt die vollständige Abstimmung und Nachweisführung sowie die Verauslagung der Entsorgungskosten. Wird der Betrag 1.100.278 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für die Leistungen Altlasten usw. unterschritten, erhält Bilfinger Berger Hochbau GmbH gleichwohl den vollen Betrag. Wird der Betrag überschritten, werden die von den Grundstücksverkäufern geleisteten Beträge weitergeleitet. Wird auch die sich aus den Grundstückskaufverträgen ergebende Gesamtkostenobergrenze von 1.731.932 Euro netto überschritten, trägt die OFB Projektentwicklung GmbH etwaige Mehrkosten gemäß Anteilskaufvertrag vom 9. Oktober 2007. Abschlagszahlungen werden nach Zahlungsplan gemäß Planungs- und Baufortschritt fällig. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme, Prüfung der Schlussrechnung und Vorlage sämtlicher zu liefernder Unterlagen unter Abzug des Sicherheitseinbehalts. Während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden als Sicherheit fünf Prozent des festgestellten Schlussrechnungsbetrags einbehalten, ablösbar durch Bankbürgschaft. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme und beträgt fünf Jahre und einen Monat und zehn Jahre für alle Abdichtungsarbeiten gegen Bodenfeuchtigkeit, nicht drückendes oder drückendes Wasser, für sämtliche Fugenausbildungen und Durchführungen, für die Dichtigkeit des Daches und der Fassade, sowie zwei Jahre für drehende, elektrische und elektronische Anlagenteile haustechnischer Art. Die Objektgesellschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, nach Ablauf von fünf Jahren und einem Monat über eine Reduzierung der Bürgschaft zu verhandeln. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung. Für die Bauteile 1 und 2 müssen die Übergabevoraussetzungen nach den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen vorliegen. Für Bauteil 3 müssen die Vorausset- 119 120 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen zungen der Inbetriebnahme gemäß § 74 Abs. 7 Hessische Bauordnung vorliegen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Bis zur Abnahme trägt Bilfinger Berger Hochbau GmbH die Leistungsgefahr gemäß § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB. Seine ihm gegen seine Subunternehmer und sonstigen Vertragspartner zustehenden Ansprüche einschließlich Mängel- und Schadensersatzansprüche tritt der Generalübernehmer an die Objektgesellschaft sicherungshalber ab. Vom Generalübernehmer zu vertretende Verstöße gegen das Verfügbarkeitskonzept verpflichten ihn zum Ausgleich gegenüber der Objektgesellschaft. Der Generalübernehmer hat eine Bauleistungsversicherung unter Einschluss des Feuer- und Mietausfallrisikos und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme 100 Millionen Euro je Schadensfall für Personen-, Sachund Vermögensschäden. Die außerdem von ihm abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung muss eine Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro erreichen. Instandhaltungs- und Instandsetzungsund Kooperationsvertrag Zur Umsetzung der mit den Projektverträgen übernommenen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten hat die Objektgesellschaft die HSG Zander Rhein-Main GmbH gemäß Instandhaltungs- und Instandsetzungs- und Kooperationsvertrag vom 30. März 2007 (Kooperationsvertrag) beauftragt. Der Vertrag regelt außerdem das Innenverhältnis der beiden Vertragspartner im Hinblick darauf, dass sie gemeinsam Vertragspartner der Landeshauptstadt Wiesbaden und des Landes Hessen in den Mietund Bewirtschaftungsverträgen sind. Die Laufzeit des Vertrags beginnt zeitgleich mit den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen und beträgt ebenfalls 30 Jahre. Der Vertrag ist zu Gunsten der Landeshauptstadt Wiesbaden und des Landes Hessen als Drittbegünstigte ausgestaltet. Leistungsumfang HSG Zander Rhein-Main GmbH muss ihre Leistungen vorbehaltlich weitergehender Ansprüche seitens der Landeshauptstadt Wiesbaden und des Landes Hessen so erbringen, dass sich die Mietgegenstände bei Ablauf der 30-jährigen Mietzeit in einem funktionsfähigen Zustand befinden; besondere Anforderungen an Restlebensdauern der baulichen und technischen Komponenten bestehen nicht. Für eine dann etwaig erforderliche Revitalisierung der Fondsimmobilie durch die Objektgesellschaft ist in der Fondsprognoserechnung ein Budget von rund 17.025.772 Euro (340 Euro pro Quadratmeter) vorgesehen. HSG Zander Rhein-Main GmbH ist gegenüber der Objektgesellschaft nicht zur Leistung verpflichtet, sofern und soweit diese Leistung von einem Dritten aufgrund dessen gegenüber der Objektgesellschaft geschuldeter Gewährleistungsverpflichtung zu erbringen ist. Sollten jedoch insoweit die Auftraggeber gegenüber HSG Zander Rhein-Main GmbH aufgrund der Miet- und Bewirtschaftungsverträge Ansprüche geltend machen, sind Ansprüche von HSG Zander Rhein-Main GmbH gegen die Objektgesellschaft gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. HSG Zander Rhein-Main GmbH kann im Rahmen der Schnittstellenvereinbarung Rückgriff bei Bilfinger Berger Hochbau GmbH suchen. HSG Zander Rhein-Main GmbH hat die Verfolgung der Abnahmemängel und während der Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsverfolgung durchzuführen. Die Gewährleistungsverfolgung beschränkt sich auf die Feststellung von Mängeln und Versendung einer Mängelrüge an den Gewährleistungsschuldner, Überwachung der Erledigung des Mangels und gleichzeitige Information an die Objektgesellschaft; zu Ersatzvornahmen oder Inanspruchnahme von Gewährleistungssicherheiten ist HSG Zander Rhein-Main GmbH nicht berechtigt und verpflichtet. Die von HSG Zander Rhein-Main GmbH in den Mietund Bewirtschaftungsverträgen übernommenen Berichts- und Dokumentationsleistungen wird HSG Zander Rhein-Main GmbH auch der Objektgesellschaft zur Verfügung stellen. HSG Zander Rhein-Main Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen GmbH erstellt, unterhält und pflegt ein Informationssystem sowie ein Mängelverfolgungssystem. HSG Zander Rhein-Main GmbH übernimmt die Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten für das gesamte Objekt. Die Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber den Auftraggebern gemäß Miet- und Bewirtschaftungsverträgen hinsichtlich der Optimierung des Energieverbrauchs übernimmt im Innenverhältnis HSG Zander Rhein-Main GmbH. Das mit Abschluss der Miet- und Bewirtschaftungsverträge vereinbarte Verfügbarkeitskonzept mit verschuldensunabhängiger Vertragsstrafe betrifft die von HSG Zander Rhein-Main GmbH entweder unmittelbar gegenüber den Auftraggebern geschuldeten Bewirtschaftungsleistungen und die von ihr als Nachunternehmer zu erbringenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen. Die Objektgesellschaft hat das Recht, alle Leistungen der HSG Zander Rhein-Main GmbH umfassend und auf Dauer zu nutzen und zu ändern, auch falls der Vertrag vorzeitig enden sollte. Entsprechende Vereinbarungen hat HSG Zander Rhein-Main GmbH mit ihren Nachunternehmern zu schließen. Sie gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Zander Rhein-Main GmbH ist verpflichtet, einwandfreie Produkte zu verwenden, die eine Schädigung des Objekts und ihrer Nutzer ausschließen. Zur Überprüfung, ob HSG Zander Rhein-Main GmbH die nach diesem Vertrag einschlägigen Vorgaben einhält, ist die Objektgesellschaft zur Durchführung von Stichproben und Qualitätskontrollen befugt. Sie hat deren Kosten selbst zu tragen. Dabei ist sie insbesondere berechtigt, Einsicht in Unterlagen der HSG Zander Rhein-Main GmbH zu verlangen, soweit diese für die Überprüfung der Einhaltung genannter Vorgaben relevant sind. HSG Zander Rhein-Main GmbH ist verpflichtet, geeignetes und qualifiziertes, den Anforderungen der Projektverträge entsprechendes Personal für ihre Vertragsleistungen einzusetzen. Die Verantwortung für Auswahl und Überprüfung obliegt allein HSG Zander Rhein-Main GmbH. Für die Beauftragung von Nachunternehmern gelten die Regelungen der Projektverträge entsprechend. Für zusätzliche und geänderte Leistungen gelten die Regelungen der Miet- und Bewirtschaftungsverträge entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten Beide Parteien sind wechselseitig verpflichtet, im Falle des Vorliegens eines Kündigungsgrunds der Mietund Bewirtschaftungsverträge im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten und Strafrechtsverletzungen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu schaffen. Leistungen, zu denen HSG Zander Rhein-Main GmbH nach diesem Vertrag und/oder den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen nicht verpflichtet ist, werden von der Objektgesellschaft nur vergütet, wenn vor ihrer Ausführung eine schriftliche Vereinbarung hierüber zustande gekommen ist. HSG Zander RheinMain GmbH hat jedoch Anspruch auf übliche und angemessene Vergütung, wenn aufgrund höherer Gewalt eingetretene Leistungshindernisse von ihr beseitigt werden müssen. Die Objektgesellschaft stellt HSG Zander Rhein-Main GmbH die für ihre Leistung laut Planung vorgesehenen erforderlichen Räumlichkeiten, Medienanschlüsse usw. unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen ist es Sache von HSG Zander Rhein-Main GmbH, alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Maßnahmen, Geräte und Materialien einschließlich Hilfsstoffen und Hilfsmaterialien voll umfänglich auf eigene Kosten selbst rechtzeitig zu beschaffen. HSG Vergütung Für die mit diesem Vertrag gegenüber der Objektgesellschaft übernommenen Leistungen hinsichtlich Instandhaltung und Instandsetzung von Dach und Fach der Mietgegenstände erhält HSG Zander RheinMain GmbH eine Vergütung in der Höhe, wie sie der Objektgesellschaft für ihre Verpflichtungen hinsichtlich Dach und Fach gemäß den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen zusteht. HSG Zander 121 122 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Rhein-Main GmbH stellt Rechnung mit gesondertem gesetzlichem Umsatzsteuerausweis. Innenverhältnis Die Parteien haben den Auftraggebern in den Mietund Bewirtschaftungsverträgen die Befugnis eingeräumt, sich wegen etwaiger Ansprüche aus dem Gesamt-Entgelt zu befriedigen oder sonstige Gegenrechte geltend zu machen. Daher sind wechselseitige Ansprüche im Verhältnis zwischen der Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH ausgeschlossen, soweit eine etwaige Kürzung durch einen Auftraggeber auf einem Umstand beruht, den der jeweils gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten hat. Die Objektgesellschaft kann gegenüber HSG Zander Rhein-Main GmbH geltend machen, dass diese ihre gemäß den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen gegenüber der Landeshauptstadt Wiesbaden und dem Land Hessen obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie kann ferner den Ausgleich etwaiger Nachteile verlangen, sollte HSG Zander Rhein-Main GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber den Auftraggebern verletzen. Solche Nachteile können beispielsweise Mietminderungen wegen von HSG Zander RheinMain GmbH zu beseitigender Schäden sein. Die Parteien legen gemeinsam Rechnung. Jede Partei wird also Rechnung über ihren Leistungsteil stellen und der Objektgesellschaft rechtzeitig zur Verfügung stellen. HSG Zander Rhein-Main GmbH ist verpflichtet, eine von ihr verwirkte Vertragsstrafe in ihrer Abrechnung zu berücksichtigen. Die Zuordnung von Zahlungen oder Sanktionen erfolgt im Innenverhältnis zwischen der Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH nach den jeweiligen Leistungspflichten und Zuständigkeitsbereichen der Miet- und Bewirtschaftungsverträge und dieses Vertrags. Die Parteien sind verpflichtet, unverzüglich die Verantwortlichkeit im Innenverhältnis zu klären. Ansonsten entscheidet ein von den Parteien gemeinsam benannter Schlichter für beide Parteien, auch über die Kosten seiner Einschaltung entsprechend §§ 91 ff ZPO. Die Entscheidung des Schlichters ist nur vorläufig. Die Partei, die mit dem Spruch des Schlichters nicht einverstanden ist, kann die staatlichen Gerichte anrufen. Soweit HSG Zander Rhein-Main GmbH gegenüber einem oder beiden Auftraggebern Ansprüche aus den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen geltend machen möchte, ist die Objektgesellschaft verpflichtet, diese Ansprüche gegen den oder die Auftraggeber gegebenenfalls auch streitig geltend zu machen. Bürgschaft Für Ansprüche der Objektgesellschaft gegen HSG Zander Rhein-Main GmbH aus diesem Kooperationsvertrag und aus dem noch abzuschließenden Mietvertrag Parkhaus in Verbindung mit der Schnittstellenvereinbarung stellt HSG Zander Rhein-Main GmbH eine einheitliche Sicherheit, in Form einer Bürgschaft über einen Höchstbetrag von 800.000 Euro, spätestens vier Wochen vor Beginn der Miet- und Bewirtschaftungsverträge. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Beginn der 30-jährigen Vertragslaufzeit kann HSG Zander Rhein-Main GmbH die Reduzierung auf den Höchstbetrag von 500.000 Euro verlangen, wenn kein Sicherungsfall eingetreten bzw. ein solcher entsprechend behoben ist. Diese Sicherheitenvereinbarung bleibt unberührt, sollte die Schnittstellenvereinbarung und/oder der Mietvertrag Parkhaus vorzeitig enden. Sollte dieser Kooperationsvertrag vorzeitig enden, ist HSG Zander Rhein-Main GmbH befugt, eine Herabsetzung der Bürgschaftssumme auf 80.000 Euro zu verlangen. Instandsetzungsrücklagenkonto Die Parteien haben zur weiteren Absicherung der Objektgesellschaft für den Fall, dass sie anstelle von HSG Zander Rhein-Main GmbH zukünftige Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die sie aufgrund ihrer Einstandspflicht nach den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen übernehmen muss, die Einrichtung eines Instandsetzungsrücklagenkontos vereinbart. Dies soll mit gesonderter Vereinbarung wie folgt näher konkretisiert werden: HSG Zander Rhein-Main GmbH eröffnet ein an die Objektgesellschaft zu verpfändendes Konto bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, wobei die Objektgesellschaft die anfallenden Kosten und Gebühren dafür auf Nachweis tragen wird. Ab dem 6. und bis zum Ende des 30. Mietjahres (voraussichtlich ab 1. Oktober 2014 bis 30. September 2039) werden von Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen allen eingehenden Entgeltzahlungen der Auftraggeber, die HSG Zander Rhein-Main GmbH nach diesem Kooperationsvertrag vom 30. März 2007 zustehen, die hierin enthaltenen Vergütungskomponenten für Instandsetzungen der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß Angebot bzw. Instandsetzungskonzept der HSG Zander Rhein-Main GmbH vom 26. Oktober 2006 auf das Rücklagenkonto eingezahlt. Dabei erfolgt die Einzahlung der Vergütungskomponenten für Dach und Fach unabhängig vom tatsächlichen Geldeingang, wenn und soweit der Betrag HSG Zander Rhein-Main GmbH nach Maßgabe dieses Vertrags insoweit auch ohne entsprechenden Zahlungseingang zusteht. Ferner werden zu Beginn des 6. Mietjahres die seit Vertragsbeginn für die Instandsetzung erhaltenen und noch nicht verbrauchten Vergütungen der Kostengruppen 300, 400 und 500 eingezahlt. 20 Prozent der monatlich auf das Rücklagenkonto eingehenden Entgelt-Zahlungen werden der HSG Zander Rhein-Main GmbH monatlich nachschüssig ausgezahlt. Über die zweckgebundene Verwendung ist vierteljährlich Nachweis zu führen. Soweit die Kosten für planmäßig durchgeführte und/ oder erforderliche Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen die kumulierten Abschlagszahlungen übersteigen, ist auf Verlangen von HSG Zander Rhein-Main GmbH ebenfalls monatlich nachschüssig der Differenzbetrag von diesem Konto zusätzlich auszuzahlen, soweit ausreichend Guthaben vorhanden ist. HSG Zander Rhein-Main GmbH hat über die zweckentsprechende Verwendung von zusätzlichen Auszahlungen gegenüber der Objektgesellschaft, jedoch nicht hinsichtlich der Angemessenheit oder Üblichkeit der Kosten der Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen, jeweils aktuell Nachweis zu führen. Die Rücklagen (einschließlich aufgelaufener Zinsen und sonstiger Erträge) werden bei ordentlicher Beendigung dieses Vertrags, voraussichtlich zum 30. September 2039, vollständig an HSG Zander Rhein-Main GmbH ausgekehrt. Bei vorzeitiger von HSG Zander Rhein-Main GmbH zu vertretender Vertragsbeendigung fällt das Rücklagenkonto der Objektgesellschaft zu. Etwaige überschüssige Beträge, die über die der Objektgesellschaft entstandenen Nachteile hinausgehen, werden an HSG Zander Rhein-Main GmbH ausgekehrt. Ist die vorzeitige Beendigung dieses Vertrags nicht durch HSG Zander Rhein-Main GmbH zu vertreten, fällt das Kontoguthaben ihr zu. Außerordentliche Kündigung Sollten ein, mehrere oder alle Projektverträge gleich aus welchem Grund vorzeitig enden oder erfolgt eine Vertragsübernahme gemäß PPP-Projektvereinbarung oder die Ausübung des Wiederkaufsrechts / Ankaufsrechts gemäß Bauverpflichtungsvereinbarung, ist die Objektgesellschaft zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Dieses Kündigungsrecht ist auch teilbar in dem Sinne, dass der Vertrag nicht nur insgesamt, sondern auch nur hinsichtlich des vom Land Hessen gemieteten Teils oder des von der Landeshauptstadt Wiesbaden gemieteten Teils ausgeübt werden kann. Ansprüche der HSG Zander Rhein-Main GmbH gegen die Objektgesellschaft sind im Fall einer solchen Kündigung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn und soweit die Projektvertragskündigung von der Objektgesellschaft zu vertreten ist. Schnittstellenvereinbarung Die Objektgesellschaft, HSG Zander Rhein-Main GmbH und Bilfinger Berger Hochbau GmbH haben die Schnittstellenvereinbarung vom 30. März 2007 geschlossen. Sie enthält abschließende Regelungen über das Innenverhältnis zwischen Bilfinger Berger Hochbau GmbH und HSG Zander Rhein-Main GmbH insbesondere bei etwaigen Verletzungen ihrer jeweiligen mit der Objektgesellschaft geschlossenen Nachunternehmerverträge. Sie regelt ferner die Angelegenheiten, die im Zuge der Projektdurchführung sowohl die Pflichten- und Zuständigkeitssphäre der Bilfinger Berger Hochbau GmbH als auch gleichzeitig die von HSG Zander Rhein-Main GmbH berühren. Bilfinger Berger Hochbau GmbH hat Baumängel im Rahmen ihrer Mängelhaftung auf eigene Kosten zu beseitigen. Soweit die Reichweite der Gewährleistungsansprüche zwischen Bilfinger Berger Hochbau GmbH und HSG Zander Rhein-Main GmbH umstritten ist, darf Bilfinger Berger Hochbau GmbH die Erbringung der umstrittenen Leistung nicht – auch nicht gegenüber der Objektgesellschaft – unter Hinweis darauf verweigern, sie habe die jeweilige Pflicht 123 124 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen nicht übernommen. Über die Frage, wer die hieraus zunächst Bilfinger Berger Hochbau GmbH erwachsenden Kosten letztlich übernimmt, ob Bilfinger Berger Hochbau GmbH oder HSG Zander Rhein-Main GmbH, wird intern zwischen den beiden entschieden. Die Objektgesellschaft ist berechtigt, von ihren Partnern die Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus der Schnittstellenvereinbarung zu verlangen. Parkhaus Die Objektgesellschaft wird mit HSG Zander RheinMain GmbH, wie im Kooperationsvertrag vom 30. März 2007 vorgesehen, in Anlehnung an dessen Regelungen voraussichtlich als Nachtrag eine Vereinbarung betreffend das Parkhaus mit einer Laufzeit von ebenfalls 30 Jahren schließen, mit dem die Objektgesellschaft die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten für Dach und Fach im Sinne der Miet- und Bewirtschaftungsverträge für das Parkhaus auf HSG Zander Rhein-Main GmbH überträgt. Gegenstand dieser Vereinbarung mit HSG Zander Rhein-Main GmbH werden des Weiteren die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten und Bewirtschaftungspflichten hinsichtlich des Parkhauses im Übrigen sein, über die an das Land Hessen und die Landeshauptstadt Wiesbaden vermieteten Parkhausstellplätze hinaus. HSG Zander Rhein-Main GmbH erhält von der Objektgesellschaft dafür eine Vergütung, die den in den gemäß Miet- und Bewirtschaftsverträgen geregelten Vergütungen für die Instandhaltung von Dach und Fach des Parkhauses entspricht (betreffend Land Hessen jährlich anfänglich 24.087 Euro, betreffend Landeshauptstadt Wiesbaden jährlich anfänglich 4.251 Euro, jährlich indexiert mit 1,5 Prozent des Anfangsbetrags, vgl. Ausführungen zum Miet- und Bewirtschaftungsvertrag mit dem Land Hessen). Außerdem soll ggf. HANNOVER MOBILIEN LEASING Verwaltungsgesellschaft mbH Vertragspartner werden, die HSG Zander Rhein-Main GmbH mit der Instandhaltung und erforderlichenfalls Erneuerung der Parkierungsanlage beauftragen will. Einen Teil dieser HSG Zander Rhein-Main GmbH obliegenden Leistungen wird der ebenfalls noch zu beauftragende Parkhausbetreiber übernehmen. Die Objektgesellschaft und HSG Zander Rhein-Main GmbH werden dazu gemeinsam den Parkhausbetreiber aussuchen, voraussichtlich B + B Parkhaus GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und mit einer Laufzeit von ebenfalls 30 Jahren binden. Der Parkhausbetreiber soll von der Objektgesellschaft das Parkhaus unter Duldung der Nutzung der an die Auftraggeber vermieteten insgesamt 284 Stellplätze anmieten und es im Übrigen als öffentliches Parkhaus in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betreiben und die Schönheitsreparaturen sowie Wartung und Instandhaltung ausgenommen Dach- und Fach übernehmen, also insbesondere der technischen Anlagen. Außerdem soll HANNOVER MOBILIEN LEASING Verwaltungsgesellschaft mbH Vertragspartner werden, die an den Parkhausbetreiber die Parkierungsanlage vermieten wird. Die vom Parkhausbetreiber an die Objektgesellschaft zu zahlende Miete für die 223 Stück frei vermietbaren Stellplätze beträgt monatlich anfänglich netto 5.920,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit 19 Prozent USt. (1.124,80 Euro) = brutto 7.044,80 Euro. Sie ist indexiert und passt sich entsprechend an, wenn sich der amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005 = 100) um mindestens fünf Punkte nach oben oder nach unten hin verändert. Sollten das Justiz- oder das Verwaltungsgebäude nicht wie vorgesehen genutzt werden, können die Parteien eine temporäre Mietzinsminderung vereinbaren. Die Nebenkosten übernimmt weitgehend der Parkhausbetreiber. Der Parkhausbetreiber leistet der Objektgesellschaft Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher – auch künftiger und bedingter – Ansprüche aus dem Mietvertrag voraussichtlich durch Bürgschaft in Höhe von 60.000 Euro. Geschäftsbesorgungsvertrag mit OFB Projektentwicklung GmbH Gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag vom 9. Oktober 2007 nebst Nachtrag Nr. 1 vom 20. November 2007 obliegt der OFB Projektentwicklung GmbH neben der Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen technischen und kaufmännischen Projektleitung einschließlich Projektsteuerung die Vertretung der Objektgesellschaft als Bauherrin in der Planungsund Bauphase. Das ist die Zeit bis zur Übergabe des Justiz- und Verwaltungszentrums an das Land Hessen und die Landeshauptstadt Wiesbaden und Übergabe des Parkhauses an dessen künftigen Mieter. Der Vertrag ist zu Gunsten der Landeshauptstadt Wiesbaden und des Landes Hessen als Drittbegünstigte ausgestaltet. Die OFB Projektentwicklung GmbH wird den Generalübernehmer federführend leiten und bedarfsgerecht in Abstimmung mit der Objektgesellschaft Leistungen – jedoch immer in Übereinstimmung mit den Projektverträgen – erweitern, kürzen oder ergänzen. OFB Projektentwicklung GmbH steht verschuldensabhängig dafür ein, dass der Generalübernehmervertrag die nach den Projektverträgen dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden geschuldeten Planungs- und Bauleistungen vollständig und zutreffend abbildet zu dem mit Bilfinger Berger Hochbau GmbH vereinbarten Pauschalfestpreis, mit Ausnahme der aus dem Generalübernehmervertrag bekannten Vergütungsvereinbarungen. Zum Leistungsumfang gehören u. a.: - Überwachung der Einhaltung der budgetierten Kosten; - Überprüfung der weiteren Entwurfsplanung sowie der Genehmigungs- und Ausführungsplanung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle und einer ordnungsgemäßen Projektleitungsund Projektsteuerungsleistung auf Abweichungen von den Projektverträgen; Bautenstandsfeststellungen; - die Feststellung der Sicherheits- und Mängeleinbehalte; - die Verfolgung der Mängelabarbeitung auf der Basis der Abnahmeprotokolle. Der Vertrag endet spätestens 18 Monate nach Übergabe des Justiz- und Verwaltungszentrums. Die Vergütung beträgt pauschal 3.216.098 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Für die gemäß den Projektverträgen zu erbringenden Leistungsänderungen, die von den Auftraggebern vergütet werden, erhält OFB Projektentwicklung GmbH von der Objektgesellschaft ein Zusatzhonorar von vier Prozent auf die Bau- und Baunebenkosten. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den die OFB Projektentwicklung GmbH zu vertreten hat, so erhält sie von der Objektgesellschaft für alle bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten und nach diesem Vertrag beauftragten Leistungen den auf diese entfallenden Anteil des vereinbarten Honorars. Weitere Ansprüche bestehen für die OFB Projektentwicklung GmbH nicht. Schadensersatzansprüche der Objektgesellschaft bleiben unberührt. Dasselbe gilt, wenn aus einem Grund gekündigt wird, den weder die OFB Projektentwicklung GmbH noch die Objektgesellschaft zu vertreten haben. Wird dieser Vertrag aus einem Grund gekündigt, den die Objektgesellschaft zu vertreten hat, so erhält die OFB Projektentwicklung GmbH das für die beauftragten Leistungen vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen und ihrer anderweitig einsetzbaren Arbeitsleistung. Fremdfinanzierungsverträge Endfinanzierung der Objektgesellschaft Die langfristige Finanzierung durch Fremdmittel erfolgt auf Ebene der Objektgesellschaft mit dem Darlehen der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) gemäß Darlehensvertrag vom 24./26. Juni 2009 über 115.200.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2039. Das Bearbeitungsentgelt beträgt einmalig 299.000 Euro. Sollten sich die Refinanzierungskosten der Bank erhöhen, trägt die Objektgesellschaft die Mehrkosten und sie kann den Darlehensvertrag vorzeitig beenden (vgl. Kapitel 4 Punkt B Abschnitt »Fremdfinanzierungs-/Zinsrisiko«). Mit dem Darlehen ist in Höhe eines Teilbetrags von 102.645.000 Euro am 1. Juli 2009 der Darlehensvertrag Aufbaufinanzierung vom 20. Dezember 2007 / 8. Januar 2008 abgelöst worden. Zur Absicherung ist u. a. eine Grundschuld an den für das Immobilienprojekt nach den Projektverträgen erworbenen Grund- 125 126 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen flächen, die vereinigt werden sollen zu einem Projektgrundstück nebst dem gesonderten Parkhausgrundstück, über 123.880.500 Euro ohne Vollstreckungsklausel und über 13.764.500 Euro mit Vollstreckungsklausel eingetragen; ferner sind bzw. werden die Ansprüche der Objektgesellschaft nebst Sicherheiten aus den Projektverträgen und aus den Verträgen mit Bilfinger Berger Hochbau GmbH und mit HSG Zander Rhein-Main GmbH und den noch abzuschließenden Verträgen betreffend das Parkhaus sowie sämtliche Versicherungsansprüche abgetreten. Die Rechte der Objektgesellschaft am Instandhaltungsrücklagenkonto der HSG Zander Rhein-Main GmbH werden ebenfalls sicherungsweise auf die Helaba übertragen und die Ansprüche aus den Zinsswaps verpfändet. Die Objektgesellschaft hat am 13. Dezember 2006 einen Zinsswap abgeschlossen, um die Zinsen für die Endfinanzierung für einen Betrag von 101.200.000 Euro (Stand 1. Juli 2009) bei der Helaba zu sichern. Bis 30. September 2009 wird auf Basis des Vertrags vom 13. Dezember 2006 ein weiteres Zinssicherungsgeschäft über einen Betrag von voraussichtlich rund 7.126.165 Euro abgeschlossen. Ein nachrangiger Teilbetrag von 19.200.000 Euro der Grundschulden dient als Sicherheit für die Zinsswaps. Nähere Angaben vgl. auch Tabellen in Kapitel 8 »Prognoserechnungen«. Eigenkapital-Zwischenfinanzierung der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG Für die anteilige Zwischenfinanzierung des für die Projektfinanzierung geplanten Eigenkapitals der Fondsgesellschaft in Höhe von bis zu 34.500.000 Euro (ohne Agio) hat die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft GmbH & Co. Beteiligungs KG (Fondsgesellschaft) mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) am 7. / 13. August 2009 einen Darlehensvertrag über 21.000.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30. Dezember 2010 abgeschlossen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt einmalig 73.500 Euro. Das Darlehen wird abgesichert durch die Abtretung der Ansprüche der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG gegen Delta Vermietungsgesellschaft mbH, einer Tochtergesellschaft der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, aus einer Platzierungsgarantie vom 19. August 2009 über 21.000.000 Euro, abgesichert durch ein hartes Patronat der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG vom 19. August 2009, und Verpfändung des Kontoguthabens des bei der Helaba eröffneten Kontos für die Eigenkapitaleinzahlungen der Anleger. Nähere Angaben vgl. auch Tabellen in Kapitel 8 »Prognoserechnungen«. Anteilskaufvertrag OFB Projektentwicklung GmbH vom 9. Oktober 2007 mit Nachträgen Gemäß Anteilskaufvertrag vom 9. Oktober 2007 mit Nachtrag 1 hat ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG von OFB Projektentwicklung GmbH deren Kommanditanteil an der Objektgesellschaft von 94.000 Euro (= 94 Prozent) übernommen und EBLANA Verwaltungsgesellschaft mbH ist als persönlich haftende Gesellschafterin an die Stelle der Grundstücksverwaltungsgesellschaft Kaiserlei GmbH getreten. ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG wurde zur geschäftsführenden Kommanditistin berufen. Die Auftraggeber haben mit Nachtrag 2 zum Rahmenvertrag ihre nach PPP-Projektvereinbarung erforderliche Zustimmung erteilt. OFB Projektentwicklung GmbH ist verpflichtet, die Objektgesellschaft während der Planungs- und Bauphase bis zum 30. September 2009 mit den für die Realisierung des Immobilienprojekts ausreichenden Finanzmitteln bis zur Höhe der Gesamtinvestitionskosten auszustatten. Das dazu zwischen der Objektgesellschaft und Landesbank HessenThüringen Girozentrale (Helaba) abgeschlossene Aufbaudarlehen ist vereinbarungsgemäß durch das ebenfalls mit der Helaba abgeschlossene Endfinanzierungsdarlehen vom 24. / 26. Juni 2009 abgelöst worden. Der darüber hinaus gehende Finanzierungsbedarf wird durch ein Darlehen der OFB Projektentwicklung GmbH gedeckt. Dafür ist der OFB Projektentwicklung vereinbarungsgemäß eine Sicherheit zu stellen. Die Objektgesellschaft wird dieses Darlehen zum Ablösezeitpunkt, spätestens jedoch zum 30. September 2009, nebst Zinsen bis zu einem Betrag von 22.569.924 Euro an OFB Projektentwicklung GmbH zurückzahlen. OFB Projektentwicklung GmbH erhält zum Ablösezeitpunkt, spätestens jedoch am 31. Oktober 2009, von ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG einen (vorläufigen) Kaufpreis in Hö- Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen he von 7.247.353 Euro. Der endgültige Kaufpreis ermittelt sich auf Basis der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten. Ein negativer Kaufpreis ist von OFB Projektentwicklung GmbH auszugleichen. Bei der Berechnung des endgültigen Kaufpreises werden die tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten für Zwecke der Kaufpreisberechnung teilweise modifiziertFolgende Kostenpositionen werden von OFB Projektentwicklung GmbH außerdem garantiert, jeweils soweit sie nicht schon vom Generalübernehmer getragen werden: Baugrund; Planungsänderungen, sofern diese aus nicht gewährten Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan resultieren und Erschließungskosten des Boulevard. Der endgültige Kaufpreis ist von den Vertragsparteien binnen drei Monaten ab dem Ablösezeitpunkt zu ermitteln. Wenn noch nicht alle Abrechnungsgrundlagen vorliegen, erfolgt die gemeinsame Ermittlung erneut unverzüglich nach Vorliegen aller Abrechnungsgrundlagen. Über ggf. strittige Positionen soll eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung für die Parteien entscheiden. Der Differenzbetrag zwischen vorläufigem und endgültigem Kaufpreis ist ab dem 30. September 2009 mit 150 Basispunkten über Monatsdurchschnitt des Monatseuribor gemäß Bundesbank Zeitreihe SU0310 p. a. zu verzinsen. Wenn und insoweit zu einem späteren Zeitpunkt Kosten betreffend Umsatzsteuernachzahlungen oder erstattungsfähige Vorsteuer erkennbar werden oder entstehen, die nach den in diesem Vertrag niedergelegten Regelungen bei Kenntnis von diesen Kosten und im Falle ihres Anfalls im Zeitraum vor Ermittlung des endgültigen Kaufpreises hätten in die Kaufpreisermittlung eingestellt werden müssen, dann ist der endgültige Kaufpreis anzupassen. Diese Anpassung findet auch noch nach rechtsverbindlicher Einigung über den endgültigen Kaufpreis statt. Im Hinblick auf die Eigenkapitalzwischenfinanzierung hat die Delta Vermietungsgesellschaft mbH die Platzierungsgarantie vom 19. August 2009 zu Gunsten der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteili- gungs KG übernommen. Als Sicherheit für die Zahlung des vorläufigen Kaufpreises an die OFB Projektentwicklung GmbH sowie zur Absicherung eines von der OFB Projektentwicklung GmbH der HeWiPPP GmbH & Co. KG zu gewährenden Darlehens hat die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG ihre Ansprüche aus der Platzierungsgarantie der Delta Vermietungsgesellschaft mbH vom 19. August 2009, abgesichert durch eine Patronatserklärung der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG vom 19. August 2009, an die OFB Projektentwicklung GmbH abgetreten. Sollten einer, mehrere oder alle Projektverträge vorzeitig gekündigt werden und dies von OFB Projektentwicklung GmbH oder Grundstücksverwaltungsgesellschaft Kaiserlei mbH zu vertreten sein, stellt OFB Projektentwicklung GmbH die Objektgesellschaft als Vertragspartner des Rahmenvertrags sowie der PPP-Projektvereinbarung von allen ihr daraus entstehenden Schäden frei. Versicherungen Zum Zeitpunkt der Baufertigstellung und Übergabe der Fondsimmobilie an die Mieter, voraussichtlich zum 30. September 2009, wird die Objektgesellschaft folgende Versicherungen abschließen: Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung inklusive Umwelt-Kompaktversicherung und den Baustein Öko I zur Umweltschadenversicherung mit einer Deckungssumme von voraussichtlich maximal zehn Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und eine Million Euro für Vermögensschäden. Gebäudeversicherung Im Rahmen der so genannen All-Risk-Versicherung werden folgende Risiken versichert: Feuerrisiko nebst den Gefahren innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik und Aussperrung, Fahrzeugaufprall, Rauch, Überschallknall, Austreten von Löschmedien, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch sowie unbekannte Gefahren, Glasversicherung und Mietausfallversicherung für 24 Monate. 127 128 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Die aktuelle Versicherungssumme für das Gebäude einschließlich Zubehör beträgt 100.500.000 Euro und ist zum jeweiligen Neuwert indexiert. Die Risiken sind teilweise ohne bzw. mit unterschiedlichen Selbstbehalten zwischen 1.000 Euro bis maximal 50.000 Euro versichert. Terrorversicherung EXTREMUS-Terrorversicherung über eine Sachsumme von 100.500.000 Euro für das Justiz- und Verwaltungszentrum sowie das Parkhaus. Projektverträge der Fondsgesellschaft Im Folgenden wird der Umfang sämtlicher, nicht nur geringfügiger Leistungen und Lieferungen aufgeführt, die von dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung oder weiteren Personen oder Gesellschaften erbracht werden. Gesellschaftsverwaltung Bauphase Die Fondsgesellschaft hat HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG damit beauftragt, während der gesamten Bauphase die Verwaltung, den Abschluss der Anteilskauf- und -übertragungsverträge sowie die Beteiligungsverwaltung durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Buchführung, Bilanzerstellung, Vorbereitung und den Abschluss von Verträgen zur Aufnahme von Krediten, Verwaltung des Kapitalvermögens der Fondsgesellschaft, Ausüben von Auskunfts-, Kontrollrechten und Berichtspflichten. Hannover Leasing kann sich hierzu auch Dritter bedienen. Für ihre Tätigkeit erhält Hannover Leasing eine Vergütung von 400.000 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit diese beim Auftraggeber als Vorsteuer abzugsfähig ist. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die geschuldete Umsatzsteuer bereits enthalten. Die Vergütung entsteht mit Übergabe an die Mieter und ist fällig mit Rechnungsstellung. Für besondere Leistungen außerhalb des Vertragsgegenstands sind gesondert Vergütungen zu vereinbaren. Der Vertrag endet mit Abschluss der Bauphase bzw. mit Fertigstellung voraus- sichtlich am 30. September 2009, nicht jedoch vor Übergabe an die Mieter. Bei einer außerordentlichen Beendigung des Fonds vor diesen Zeitpunkten hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, sofern dem Auftraggeber Schadensersatzleistungen zufließen. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Im Übrigen kann dieser Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG haftet, soweit gesetzlich zulässig, für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben. Geschäftsbesorgung Mietphase Die Fondsgesellschaft wird HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit der laufenden Verwaltung beauftragen. Dies betrifft insbesondere die Buchführung, Bilanzerstellung, Überwachung und Steuerung der Liquiditätsüberschüsse, Wiederanlage von Guthabensbeträgen, die Verwaltung des Kapitalvermögens der Fondsgesellschaft und die Verwaltung getrennt vom sonstigen, eigenen Vermögen, die Organisation, das Abhalten und Protokollieren von Gesellschafterversammlungen, die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Auskunfts- und Kontrollrechte. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG kann sich hierzu auch Dritter bedienen. Für ihre Tätigkeit erhält HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG eine laufende Vergütung von jährlich 152.320 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, erstmals ab 1. Oktober 2009. Die Vergütung ist jährlich mit 1,5 Prozent, erstmals ab dem 1. Januar 2010, zu indexieren. Mit der laufenden Vergütung sind keine Tätigkeiten mit abgegolten, die mit besonderem Aufwand durchgeführt werden, z. B. Verkauf von Anlagevermögen oder Gesellschaftsanteilen, Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen oder Begleitung von Aktiv- bzw. Passivprozessen. Für solche Tätigkeiten erhält der Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung in marktüblicher Höhe. Der Geschäftsbesorger ist berechtigt, die laufende Liquidität der Gesellschaft zu marktüblichen Konditionen anzulegen (Cash-Management). Aus dem Ertrag dieser Geldanlage erhält der Geschäftsbesorger eine marktübliche variable Vergütung. Bei Veräußerung der Gesell- Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen schaftsanteile der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft erhält der Auftragnehmer für die Vermarktung und Verwertung der Beteiligung eine Vergütung in Höhe von einem Prozent des Verwertungserlöses vor Abzug der Verbindlichkeiten, Vergütung inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung ist fällig bei Eingang des Verwertungserlöses. Ferner ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bei ihm entstandenen, nachgewiesenen und erforderlichen Auslagen. Für besondere Leistungen außerhalb des Vertragsgegenstands sind gesondert Vergütungen zu vereinbaren. Der Vertrag ist für die Laufzeit der Fondsgesellschaft fest abgeschlossen und nur aus wichtigem Grund kündbar. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG haftet, soweit gesetzlich zulässig, für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben. Femdkapitalvermittlung HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG wurde von der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG mit der Vermittlung der Fremdfinanzierung über 21.000.000 Euro beauftragt und erhält hierfür eine einmalige Vergütung in Höhe von 500.000 Euro. Diese Vergütung entsteht mit Leistungserbringung und ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG haftet, soweit gesetzlich zulässig, für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben. Fondskonzeption Die Fondsgesellschaft hat HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit der Erstellung einer Fondskonzeption beauftragt. Dies umfasst u. a. die Ermittlung der wirtschaftlichen Grundlagen des Investitionsvorhabens, die Entwicklung eines Konzepts zur Finanzierung der Investitionskosten, die Erstellung von Liquiditätsrechnungen und steuerlichen Ergebnisrechnungen für die Dauer der festen Mietzeit, laufende Überprüfung der Konzeption und die Durchführung eventuell erforderlicher Anpassungen. Die rechtliche und steuerliche Beratung erbringt der Auftragnehmer nicht selbst. Für die vorgenannten Leistungen erhält HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung von 2.800.000 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit diese beim Auftraggeber als Vorsteuer abzugsfähig ist. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die geschuldete Umsatzsteuer bereits enthalten. Die Vergütung entsteht mit Leistungserbringung und ist mit Rechnungstellung zur Zahlung fällig. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG haftet, soweit gesetzlich zulässig, für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben. Prospektherausgabe Die Fondsgesellschaft hat HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit der Erstellung des Emissionsprospekts und der Verkaufsunterlagen beauftragt. Für die vorgenannten Leistungen erhält HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung von 600.000 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit diese beim Auftraggeber als Vorsteuer abzugsfähig ist. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die geschuldete Umsatzsteuer bereits enthalten. Die Vergütung entsteht mit Leistungserbringung und ist mit Rechnungstellung zur Zahlung fällig. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG haftet, soweit gesetzlich zulässig, für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben. Eigenkapitalvermittlung / Vertriebsauftrag (I) Die Fondsgesellschaft hat die SachsenFonds GmbH mit der Vermittlung des Emissionskapitals beauftragt. Vertragsinhalt ist die Vermittlung des gesamten notwendigen Eigenkapitals der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt 34.500.000 Euro. Die vereinbarte Vergütung beträgt fünf Prozent bezogen auf das jeweils über SachsenFonds GmbH platzierte anteilige Eigenkapital zuzüglich 5 % Agio. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht in dem Umfang, in dem Gesellschafter der Fondsgesellschaft als Direkt- 129 130 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen kommanditisten beigetreten sind, und insbesondere nur so weit, wie die Einzahlung der Pflichteinlage und des Agios der jeweiligen Anleger vollständig erfolgt ist. Das Vertragsverhältnis ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Eigenkapitalvermittlung / Vertriebsauftrag (II) Die Fondsgesellschaft hat die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit der Vermittlung des Emissionskapitals beauftragt. Vertragsinhalt ist die Vermittlung des gesamten notwendigen Eigenkapitals der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt 34.500.000 Euro. Die vereinbarte Vergütung beträgt fünf Prozent bezogen auf das jeweils über HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG platzierte anteilige Eigenkapital zuzüglich 5 % Agio. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht in dem Umfang, in dem Gesellschafter der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten beigetreten sind, und insbesondere nur so weit, wie die Einzahlung der Pflichteinlage und des Agios der jeweiligen Anleger vollständig erfolgt ist. Das Vertragsverhältnis ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Vertriebssteuerung Die Fondsgesellschaft hat die SachsenFonds GmbH und die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit der Vertriebssteuerung beauftragt. Vertragsinhalt ist die Steuerung sämtlicher mit dem Vertrieb des Emissionskapitals verbundenen Tätigkeiten. Die vereinbarte einmalige Vergütung bemisst sich an der Höhe des jeweils platzierten Emissionskapitals. Dabei erhält SachsenFonds GmbH 5,507 Prozent des selbst platzierten Eigenkapitals bzw. 2,754 Prozent des nicht von SachsenFonds GmbH platzierten Eigenkapitals. Den dann verbleibenden Anteil von 2,754 Prozent erhält HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, wenn und soweit die Vermittlung ihr zuzurechnen ist. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht jeweils mit Annahme der Beitrittserklärung des jeweiligen Anlegers durch die Fondsgesellschaft. Die Zahlung erfolgt erst mit Erreichen bestimmter Schwellenwerte. Das Vertragsverhältnis ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Platzierungsgarantievertrag Die Delta Vermietungsgesellschaft mbH (»Garant«) hat mit Vertrag vom 19. August 2009 gegenüber der Fondsgesellschaft eine Platzierungsgarantie in Höhe von 21.000.000 Euro abgegeben, wonach sie garantiert, das Kommanditkapital, das nicht bis zum 30. Dezember 2010 durch Dritte gezeichnet wurde, selbst zu übernehmen oder die Fondsgesellschaft wirtschaftlich so zu stellen, als sei sie selbst als Kommanditistin beigetreten (z. B. durch Stellung von Fremdkapital). Der Garant ist im Falle der Stellung von Fremdkapital jederzeit berechtigt, das von ihm geleistete Fremdkapital durch Kommanditkapital zu ersetzen. Die Delta Vermietungsgesellschaft mbH erhält für die Übernahme der Platzierungsgarantie von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 1.800.000 Euro. Die Parteien gehen davon aus, dass diese Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, erhöht sich die Vergütung um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Vergütung ist mit Abgabe der Platzierungsgarantie entstanden und wird mit Leistung der letzten zur Schließung des Fonds erforderlichen Kommanditeinlage bzw. mit Erfüllung der Platzierungsgarantie durch den Platzierungsgaranten fällig. Im Falle der Stellung von Fremdkapital durch den Platzierungsgaranten bzw. einen Dritten erhält er eine Verzinsung in der Höhe, in der er Ausschüttungen erhalten hätte, wenn er selbst als Kommanditist beigetreten wäre. Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG sichert sämtliche Verpflichtungen von Delta aus der Platzierungsgarantie über eine Patronatserklärung ab. Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Projektverträge der Objektgesellschaften Fremdkapitalvermittlung HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG wurde von der Objektgesellschaft mit der Vermittlung der Fremdfinanzierung über einen Betrag von bis zu 115.200.000 Euro beauftragt. Weiterhin hat der Auftraggeber den Auftragnehmer beauftragt, für einen Darlehensteilbetrag in Höhe von 101.200.000 Euro (Stand 30. September 2009: 101.026.350 Euro) einen Swap abzuschließen. Hierfür erhält HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG eine einmalige Vergütung in Höhe von 2.700.000 Euro. Diese Leistung ist gemäß § 4 Nr. 8a) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Soweit dem Auftraggeber ein Vorsteuerabzug möglich sein sollte, wird der Auftragnehmer zur Umsatzsteuer optieren und erhöht sich die Vergütung um die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese Vergütung entsteht nach Leistungserbringung und wird nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG haftet, soweit gesetzlich zulässig, für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben. Geschäftsbesorgung Die Objektgesellschaft hat die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit der laufenden Verwaltung beauftragt. Dies betrifft insbesondere die Buchführung, Bilanzerstellung, Überwachung und Steuerung der Liquiditätsüberschüsse, Wiederanlage von Guthabensbeträgen, die Verwaltung des Kapitalvermögens und die Verwahrung getrennt vom sonstigen, eigenen Vermögen des Auftragnehmers, die Organisation, das Abhalten und Protokollieren von Gesellschafterversammlungen, die Aufbewahrung der für die Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen und die Kontrolle und Überwachung der von Dritten erbrachten Leistungen. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG kann sich hierzu auch Dritter bedienen. Für ihre Tätigkeit erhält HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG ab dem 1. Oktober 2009, erstmalig fällig zum 31. Dezember 2009, eine laufende Vergütung von jährlich 148.750 Euro, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die jährlich mit 1,5 Prozent, be- ginnend ab dem 1. Januar 2010, indexiert wird. Mit der laufenden Vergütung sind keine Tätigkeiten mit abgegolten, die mit besonderem Aufwand durchgeführt werden, z. B. Verkauf von Anlagevermögen oder Gesellschaftsanteilen, Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen, Begleitung von Aktivbzw. Passivprozessen oder die Vermittlung von Anschlussmietverträgen. Für solche Tätigkeiten erhält der Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung in marktüblicher Höhe. Bei Abschluss eines wirksamen Grundstückskaufvertrags erhält der Auftragnehmer für die Vermarktung und Verwertung des Immobilienbestands eine Vergütung in Höhe von drei Prozent des Verwertungserlöses vor Abzug der Verbindlichkeiten, Vergütung inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung ist fällig bei Eingang des Verwertungserlöses. Ferner ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bei ihm entstandenen, nachgewiesenen und erforderlichen Auslagen. Für besondere Leistungen außerhalb des Vertragsgegenstands sind gesondert Vergütungen zu vereinbaren. Der Geschäftsbesorger ist berechtigt, die laufende Liquidität der Gesellschaft zu marktüblichen Konditionen anzulegen (Cash-Management). Aus dem Ertrag dieser Geldanlage erhält der Geschäftsbesorger eine marktübliche variable Vergütung. Der Vertrag endet mit Auslaufen des Fonds, voraussichtlich am 30. September 2039. Maßgeblich ist die Vollbeendigung der Liquidation der Fondsgesellschaft. Bei einer Beendigung des Vertrags vor dem 30. September 2039 hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG haftet, soweit gesetzlich zulässig, für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben. Patronatserklärung Die Objektgesellschaft hat die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit der Bereitstellung einer harten Patronatserklärung, gemäß der Eigenkapitaleinzahlungsverpflichtung aus der PPP-Projektvereinbarung, in Höhe von 12.867.043 Euro beauftragt. Für die Übernahme der Patronatserklärung erhält Hannover 131 132 Kapitel 11 Rechtliche Grundlagen Leasing eine Vergütung in Höhe von 700.000 Euro. Diese Leistung ist gemäß § 4 Nr. 8 g) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Soweit dem Auftraggeber ein Vorsteuerabzug möglich sein sollte, wird der Auftragnehmer zur Umsatzsteuer optieren und erhöht sich die Vergütung um die gesetzliche Umsatzsteuer. Alle Aufwendungen und Nebenkosten des Auftragnehmers sind mit der Vergütung abgegolten. Die Vergütung entsteht mit Leistungserbringung und ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Vertrag endet mit Rückgabe der Patronatserklärung. Über die in den vorstehenden Abschnitten »Projektverträge der Fondsgesellschaft« und »Projektverträge der Objektgesellschaft« dargestellten Lieferungen und Leistungen hinaus werden keine weiteren nicht nur geringfügigen Lieferungen und Leistung durch den Prospektverantwortlichen, die Gründungsgesellschafter oder die Mitglieder der Geschäftsführung erbracht. Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen Steuerliche Grundlagen Vorbemerkung Allgemeines Soweit im Folgenden von Rücklagen oder § 6b-Rücklagen gesprochen wird, ist auch die § 6c-Rücklage gemeint, wenn nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass die Ausführungen nicht für § 6c-Rücklagen gelten. Veräußert ein Steuerpflichtiger Betriebsvermögen, ist dieser Veräußerungsvorgang in der Regel mit der Aufdeckung erheblicher stiller Reserven verbunden. Die hierauf entfallende Steuer stellt eine Liquiditätsbelastung dar, sodass für Reinvestitionen benötigte Mittel dann entsprechend fehlen. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 6b EStG eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, bei denen er erlaubt, den hierbei anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage einzustellen und diese erst später auf begünstigte Wirtschaftsgüter zu übertragen. Nachfolgend werden die wesentlichen steuerlichen Grundlagen der Konzeption der Vermögensanlage, insbesondere für eine Begünstigung nach § 6b EStG und die Reinvestition des Veräußerungsgewinns über eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft dargestellt. Im Rahmen dieser Darstellung können nicht sämtliche steuerlichen Aspekte der Vermögensanlage berücksichtigt werden. Es wird dem Anleger deshalb im jedem Fall empfohlen, sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für die Begünstigung als auch hinsichtlich der individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft sowie der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf die Fondsgesellschaft einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen. Bei der steuerlichen Betrachtung der Vermögensanlage wird davon ausgegangen, dass der Anleger als natürliche Person oder als Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Im Rahmen der Gewinnbesteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft ergeben sich im Einzelfall sowohl abweichende körperschaftsteuerliche als auch abweichende gewerbesteuerliche Folgen, auf die nachfolgend nur kurz eingegangen wird. Auch in diesem Fall wird empfohlen, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen basiert auf den Steuergesetzen, der Rechtsprechung und den einschlägigen Erlassen und Stellungnahmen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die derzeit geltende Rechtslage (Gesetze, Steuerrichtlinien und -erlasse, Finanzrechtsprechung) während der Beteiligungsdauer ändert (vgl. hierzu Kapitel 4 »Risiken dieser Beteiligung«, Abschnitt D, Allgemeine steuerliche Risiken). Eine Haftung der Prospektherausgeberin für die Realisierung von steuerlichen Vorteilen aus der Beteiligung und der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ist ausgeschlossen. Bei den steuerlichen Ausführungen wurde von einer 100-prozentigen Nutzung des Übertragungsvolumens i. R. d. § 6b EStG ausgegangen. Sollte ein Anleger keine Übertragung nach § 6b EStG vornehmen oder nur in geringerem Umfang nutzen, sind die im Steuerteil für 100-prozentige Übertragung angegebenen Prognosewerte unzutreffend. Sollte ein Anleger z.B. wider Erwarten keine § 6b/6c-EStG-Übertragung nutzen, so erzielt er nicht bereits ab 2009, sondern erst ab 2035 einen steuerlichen Gewinn. Unter Berücksichtigung der angefallenen Verluste ergibt sich erst im Jahr 2039 ein steuerlicher Totalgewinn. Zielgruppe für das Beteiligungsangebot Das vorliegende Beteiligungsangebot richtet sich an Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die die steuerlichen Vorteile nach § 6b EStG nutzen wollen, weil sie beabsichtigen, begünstigte Wirtschaftsgüter, wie z. B. Grund und Boden und/oder Gebäude oder Anteile an Kapitalgesellschaften, zu veräußern oder diese bereits veräußert und eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet haben. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Nutzung der steuerlichen Vorteile sind unter Kapitel II beschrieben. Die individuellen Voraussetzungen sollten 133 134 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen in jedem Fall von einem persönlichen steuerlichen Berater geprüft werden. Die Initiatorin kann für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Übertragung auf die Fondsgesellschaft keine Haftung übernehmen. Begünstigung von bestimmten Veräußerungsgewinnen nach § 6b-EStG Unter dem nachfolgenden Absatz 1 werden die steuerlichen Aspekte für Interessenten dargestellt, die noch keine begünstigte Veräußerung vorgenommen haben. In Absatz 2 wird die Übertragungsmöglichkeit von bereits gebildeten Rücklagen auf begünstigte Reinvestitionsgüter erläutert. Begünstigung nach § 6b EStG und Bildung einer Rücklage Vorbemerkung Nach § 6b EStG kann die sofortige Besteuerung von Veräußerungsgewinnen vermieden werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgt dann aber indirekt entweder im Zeitablauf durch geringere jährliche Abschreibungen, die sich aus der durch die Übertragung ausgelöste Verminderung der Abschreibungsbemessungsgrundlage ergibt, oder wenn das Reinvestitionsgut seinerseits veräußert wird. Durch die Begünstigung nach § 6b EStG wird also ein Veräußerungsgewinn nicht endgültig steuerfrei gestellt, sondern über die Haltedauer des Reinvestitionsobjekts »nachversteuert«. Bei der Übertragung auf nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden) wirken sich die niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten immer erst bei der Veräußerung aus. Begünstigte Veräußerungsobjekte - Grund und Boden - Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört - Gebäude: Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend. - Anteile an Kapitalgesellschaften: Nach § 6b Abs. 10 EStG können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften auch nicht steuerbefreite Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter anderem auf Herstellungs- oder Anschaffungskosten von Gebäuden bis zu einem Betrag von 500.000 Euro übertragen. Nicht steuerbefreit sind 50 Prozent der Gewinne aus der Veräußerung der Anteile, wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Sind die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft, sind Veräußerungsgewinne in Höhe von 60 Prozent steuerpflichtig, in Höhe von 40 Prozent steuerfrei (so genanntes Teileinkünfteverfahren). Zugehörigkeit zum Anlagevermögen / sechsjährige Haltefrist Begünstigt ist die Veräußerung vorgenannter Wirtschaftsgüter nur, wenn diese im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Veräußerers gehört haben. Die Sechs-Jahresfrist wird bei der entgeltlichen Übertragung eines Einzelunternehmens unterbrochen. Gleiches gilt beim entgeltlichen Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980, BStBl. 1981 II, S. 84). Der BFH hat somit klargestellt, dass § 6b EStG keine objekt-, sondern eine personenbezogene Steuervergünstigung ist. Dagegen wird beim unentgeltlichen Übergang eines Einzelunternehmens oder bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils (insbesondere durch Erbfolge oder Schenkung) die SechsJahresfrist nicht unterbrochen. Die Besitzzeit des Rechtsvorgängers wird angerechnet. Ein Baulandumlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren unterbricht die Sechs-Jahresfrist nicht, denn die in das Umlegungsverfahren eingebrachten und daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücke sind – soweit wertgleich – als wirtschaftlich identisch anzusehen (BFH-Urteil vom 13. März 1986, BStBl. 1986 II, S. 711 und vom 27. August 1992, BStBl. 1993 II, S. 225). Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen Veräußerung Eine Veräußerung liegt nach H 6b.1 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) vor bei einer entgeltlichen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Die bei einer Entnahme von Wirtschaftsgütern aufgedeckten stillen Reserven können nicht nach § 6b EStG übertragen werden, da kein entgeltlicher Vorgang gegeben ist. Auch liegt keine Veräußerung im Sinne des § 6b EStG vor, wenn ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich (insbesondere durch Erbfolge oder Schenkung) übertragen wird. Ermittlung des übertragbaren Veräußerungsgewinns Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 6b EStG ist, dass ein Veräußerungsgewinn entstanden ist. Nach § 6b Abs. 2 EStG ist der übertragbare Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (insbesondere Gebäude) sind noch die zeitanteiligen Abschreibungen, Sonderabschreibungen und Teilwertberichtigungen biszum Veräußerungszeitpunkt zu berücksichtigen. Wertaufholungen sind vorzunehmen. Rücklage bei Betriebsveräußerung Nach R 6b.2 Abs. 10 EStR kann eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG, die anlässlich einer Betriebsveräußerung gebildet wird, noch für die Zeit weitergeführt werden, für die sie ohne die Betriebsveräußerung zulässig gewesen wäre. Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils die Vergünstigung des § 6b EStG in Anspruch genommen, so wird dadurch der Charakter des Gewinns als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG nicht berührt. Auch in diesen Fällen ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Ist § 6b EStG angewendet worden, so kommen dagegen die Tarifbegünstigungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 3 EStG für den gesamten Veräußerungsgewinn nicht in Betracht. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich § 6b EStG setzt voraus, dass der veräußernde Unternehmer den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt. Für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende, die weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind, sowie für Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, ermöglicht § 6c EStG eine Begünstigung entsprechend den Regelungen des § 6b EStG. Sofortige Übertragung Der begünstigte Veräußerungsgewinn kann unmittelbar auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen werden, das im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt wurde (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG). Dagegen können begünstigte Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften jedoch nur auf Reinvestitionsgüter übertragen werden, die frühestens im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder hergestellt wurden (R 6b.2 Abs. 13 EStR). Buchungstechnisch erfolgt die Übertragung des begünstigten Veräußerungsgewinns dadurch, dass dieser von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsobjekts abgezogen wird. Die auf diese Weise verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nach § 6b Abs. 6 EStG für die weitere Bilanzierung und Abschreibung des Reinvestitionsobjekts maßgebend. Die Übertragung stiller Reserven auf bereits im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter erfolgt in der Weise, dass an die Stelle der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Buchwert zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 6b Abs. 5 EStG) tritt. Rücklage und Reinvestitionszeitraum Soweit ein begünstigter Veräußerungsgewinn nicht 135 136 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen sofort auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt übertragen werden kann, darf nach § 6b Abs. 3 EStG eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. In diesem Fall muss die Reinvestition innerhalb der folgenden vier Wirtschaftsjahre nach der Veräußerung des Wirtschaftsgutes erfolgen. Bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften verkürzt sich die Frist auf zwei Jahre. Die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG setzt bis zum Wirtschaftsjahr 2008 voraus, dass auch in der Handelsbilanz ein entsprechender Passivposten gebildet wird (R 6b.2 Abs. 2 EStR). Ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Handelsbilanz aufzustellen oder stellt er keine auf, so ist das Wahlrecht in der Steuerbilanz auszuüben (R 6b.2 Abs.2 EStR). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde ab dem Jahr 2009 die umgekehrte Maßgeblichkeit für die Handelsbilanz abgeschafft. Die Rücklage kann in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist nach BilMog ab 2009, dass die Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG). Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2009 dem Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet, eine Steuerpflicht tritt hier nur auf den hälftigen Gewinn bzw. auf 60 Prozent des Gewinns ein (vgl. bereits oben). In beiden Fällen darf die Rücklage zunächst in Höhe des vollen Gewinns gebildet werden. Übertragung auf begünstigte Reinvestitionsobjekte Begünstigte Reinvestitionsobjekte Die Übertragung eines begünstigten Veräußerungsgewinns oder einer § 6b-Rücklage darf nur auf bestimmte Wirtschaftsgüter erfolgen. Welche Veräußerungsgewinne dabei auf welche Reinvestitionsobjekte übertragen werden können, verdeutlicht die Darstellung gemäß unten stehender Tabelle. Grund und Boden Auf erworbenen Grund und Boden können stille Reserven nur übertragen werden, wenn sie aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen. Bei der Veräußerung eines bebauten Grundstücks ist somit nur der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Grund- und Bodenanteil auf den neuen Grund und Boden übertragungsfähig. Gebäude Die Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven ist bei Herstellung oder Erwerb eines Gebäudes möglich, wenn die stillen Reserven bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden (nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen), ferner bei der Veräußerung von Gebäuden aufgedeckt worden sind, sowie bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wie nachstehend beschrieben. Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach § 6b/c EStG auf einen § 6b-Immobilienfonds von Hannover Leasing Stille Reserven aus Verkauf von Grund und Boden Bei Land- und Forstwirtschaft Aufwuchs auf Grund und Boden Übertragung auf Grund und Boden Aufwuchs auf Grund und Boden bei Land- und Forstwirtschaft Gebäude X X X X X Gebäude X Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewinn bis 500.000 Euro X Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter Anteile an Kapitalgesellschaften X Reinvestitionsfrist nur 2 Jahre X Reinvestitionsfrist nur 2 Jahre Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen Anteile an Kapitalgesellschaften Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften den hierbei entstehenden steuerpflichtigen Anteil eines Veräußerungsgewinns bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro unter anderem durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden (Reinvestition) neutralisieren. Mitunternehmeranteile als Reinvestitionsobjekte Ein entgeltlicher Erwerb von Mitunternehmeranteilen stellt steuerlich einen anteiligen Erwerb des Vermögens der Mitunternehmerschaft und damit der anteiligen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft dar. Der Erwerb eines Mitunternehmeranteils ist damit ein anschaffungsbegünstigter Vorgang im Sinne der §§ 6b, 6c EStG, soweit dem jeweiligen Mitunternehmer die unter die Begünstigung fallenden Reinvestitionsgüter der Gesellschaft (Grund und Boden sowie Gebäude) zugerechnet werden. Ein Abzug der § 6b-Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist von einem begünstigten Wirtschaftgut der Mitunternehmerschaft insoweit möglich, als dem Gesellschafter die einzelnen Wirtschaftsgüter im Verhältnis seiner Beteiligung zuzurechnen sind. Dies gilt nach Ansicht des Prospektherausgebers entsprechend, wenn die Personengesellschaft nicht selbst die Reinvestitionsgüter hält, sondern an diesen über eine weitere, vermögensverwaltende Personengesellschaft beteiligt ist (so genannte Doppelstöckigkeit). Die von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter werden gemäß § 39 Abs. 2 AO als Betriebsvermögen auf Ebene der Fondsgesellschaft erfasst. Dem Anleger werden damit anteilig die mittelbar gehaltenen Reinvestitionsgüter zugerechnet. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 hat das BMF zur Übertragung einer § 6b-Rücklage von einer Kapitalgesellschaft auf ein Wirtschaftsgut einer Personengesellschaft Stellung genommen. Danach gilt auch bei einer Kapitalgesellschaft, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft abweichend vom Handelsrecht in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar- stellt, sondern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft steuerlich anteilig zugerechnet werden (»Spiegelbildmethode«). Eine Übertragung einer § 6b-Rücklage mindert den entsprechenden Ansatz in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft. Dies gilt unabhängig von der Bewertung der Beteiligung in der Handelsbilanz der Kapitalgesellschaft. Durch das BilMoG wurde ab dem Wirtschaftsjahr 2009 die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Die im BMF-Schreiben vom 29. Februar 2008 aufgestellte Forderung, die Übertragung der Rücklage auch in der Handelsbilanz nachzuvollziehen, entfällt damit. Der Prospektherausgeber geht davon aus, dass eine Übertragung der Rücklage in Höhe der – anteilig der Kapitalgesellschaft zuzurechnenden – Anschaffungskosten / Buchwerte der begünstigten Wirtschaftsgüter möglich ist (vgl. hierzu Kapitel 4 »Risiken der Beteiligung«, Abschnitt D, Steuerliche Risiken). Der Prospektherausgeber empfiehlt jedoch eine Beratung durch den persönlichen steuerlichen Berater des Interessenten. Behandlung in der Buchführung Die Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven im Jahr ihrer Entstehung, die Bildung der steuerfreien Rücklage und die anschließende Übertragung sowie die Auflösung der Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können. Dies gilt sowohl für die Buchführung des Übertragenden als auch für die Buchführung der Gesellschaft. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn nicht in seinem Betrieb reinvestiert, sondern auf eine andere Mitunternehmerschaft überträgt, wird die Rücklage in der Steuerbilanz eines übertragenden Einzelunternehmers oder der übertragenden Mitunternehmerschaft aufgrund der Personenbezogenheit der Rücklage auf das Kapitalkonto des Steuerpflichtigen gebucht. Bei einer Kapitalgesellschaft mindert die Rücklage den Beteiligungsansatz an der übernehmenden Mitunternehmerschaft. Übertragungsberechtigte Die bei der Veräußerung von nach § 6b EStG begüns- 137 138 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen tigten Wirtschaftsgütern realisierten Veräußerungsgewinne (aufgedeckte stille Reserven) können durch den Gewerbetreibenden, Freiberufler, Landwirt oder durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft, die gewerblich, freiberuflich oder landwirtschaftlich tätig ist, auf die dem Gewerbetreibenden, Freiberufler, Landwirt bzw. Gesellschafter zuzurechnenden Wirtschaftsgüter an anderen Personengesellschaften übertragen werden. Die vorgenannte Möglichkeit besteht grundsätzlich auch für Kapitalgesellschaften. Für diese haben sich durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Februar 2008 Änderungen bezüglich der Übertragung von § 6b-Rücklagen ergeben. Hierauf wird an späterer Stelle noch eingegangen. Reinvestitionsbeschränkung Gemäß § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Veräußerungsgewinn, der im Rahmen eines Gewerbebetriebs entstanden ist, nur in einen anderen Gewerbebetrieb investiert werden, nicht jedoch in eine land- und forstwirtschaftliche Unternehmung bzw. freiberufliche Einkunftsquelle. Umgekehrt ist demgegenüber eine Übertragung von einem landwirtschaftlichen bzw. freiberuflichen Betrieb auf einen Gewerbebetrieb zulässig. Steuerpflichtige Auflösung der Rücklage nach vier Jahren Sofern eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage nicht innerhalb der Übertragungsfristen übertragen wird, ist diese gewinnerhöhend aufzulösen. § 6b Abs. 7 EStG regelt, dass im Fall der Rücklagenauflösung der Rücklagenbetrag um einen Gewinnzuschlag von sechs Prozent für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, zu erhöhen ist. Sofern die gebildete Rücklage nicht steuerbegünstigt verwendet wird, muss die Rücklage spätestens am Ende des vierten Wirtschaftsjahres, das auf die Bildung der Rücklage folgt, gewinnerhöhend aufgelöst werden. Begünstigte Reinvestition über die Fondsgesellschaft (Beteiligungsangebot) Begünstigtes Reinvestitionsobjekt Dem Anleger wird aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft das in Wiesbaden gelegene Justiz- und Verwaltungszentrum steuerlich anteilig zugerechnet. Eine § 6b-Rücklage kann auf begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen werden, die zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehören, soweit diese Wirtschaftsgüter dem Mitunternehmer der Gesellschaft, der eine § 6b-Rücklage gebildet hat, zuzurechnen sind. Aus den dargestellten steuerlichen Grundsätzen folgt die Möglichkeit, eine § 6b-Rücklage auf das Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden als begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen. Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), sodass für den Anleger anteilig gewerbliches Betriebsvermögen vorliegt. Dem Anleger wird steuerlich aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft mittelbar der Anteil am Grund und Boden sowie am Gebäude des Justiz- und Verwaltungszentrums Wiesbaden zugerechnet. Einkommensteuerrechtlich wird der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht als Anschaffung einer Beteiligung angesehen, sondern als Anschaffung ideeller Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens, das die Beteiligung repräsentiert (BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 BSBl. II 1975, S. 807; vom 26. Januar 1978 BStBl. II, S. 368; vom 25. Oktober 1979 BStBl. II 1980, S. 66 und vom 18. Februar 1993 BStBl. II 1994, S. 224). Dies gilt nach Ansicht des Prospektherausgebers entsprechend, wenn sich die Personengesellschaft, an der der Anleger beteiligt ist, an einer weiteren, vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt. Daraus folgt die Mög-lichkeit, eine § 6b-Rücklage auf die (anteilig zugerechnete) Immobilie (Grund und Boden sowie Gebäude) der Objektgesellschaft nach § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG zu übertragen. Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen Wirkung der Übertragung eines Veräußerungsgewinns bzw. einer Rücklage Die dem einzelnen Anleger zuzurechnenden Anschaffungs- und Herstellungskosten am Reinvestitionsobjekt betragen prognosegemäß rund 393 Prozent seiner Einlage, d. h. bei einer Einlage von z. B. 100.000 Euro kann er rund 393.000 Euro Veräußerungsgewinn übertragen (vgl. Kapitel 7 »Investitions- und Finanzplan«). Dieser Übertragungsfaktor (Verhältnis ideeller Anteil an den Anschaffungs- und Herstellungskosten Grund und Boden sowie Gebäude zu Eigenkapitalanteil) führt dazu, dass der Anleger nur einen Teil des erzielten Veräußerungsgewinns als Einlage in die Fondsgesellschaft leisten muss. Nach der Prognoserechnung ist geplant, dass die Beteiligung nach Veräußerung der Immobilie durch die Objektgesellschaft im Jahr 2039 endet. Damit erfolgt die Besteuerung des übertragenen und bis dahin nicht bereits durch Abschreibungsminderungen laufend (nach-) versteuerten, übertragenen Veräußerungsgewinns der Anleger prognosegemäß zu diesem Zeitpunkt. Der Liquiditätsüberschuß bei einer Übertragung des 3,93-fache reicht aus, um die Einkommensteuerbelastung aus der Beendigung der Beteiligung bezahlen zu können (vgl. Kapitel 4 »Risiken der Beteiligung«, Abschnitt C, Wertentwicklung sowie Kapitel 7 »Investitions- und Finanzplan«). Übertragungsvolumen Die Objektgesellschaft hat aufgrund des am 30. März 2007 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung das Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden erworben. Die Fertigstellung ist zum 30. September 2009 geplant. Mit Vertrag über die Veräußerung und Abtretung von Kommanditanteilen vom 9. Oktober 2007 hat sich die Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft beteiligt. Die der Fondsgesellschaft hieraus zugerechneten Anschaffungs-, Anschaffungsneben- und Herstellungskosten getrennt nach Grund und Boden sowie Gebäude betragen nach dem Investitionsplan: Grund und Boden (geplant) Gebäude (geplant) Summe 17.757.823 Euro 117.838.197 Euro 135.596.020 Euro Darin enthalten sind neben den direkten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Objektgesellschaft auch die Fondsgebühren wie z. B. die Vergütungen für Eigenkapitalvermittlung, Konzeption, Fremdkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie usw., die nach dem 5. Bauherrenerlass (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Oktober 2003, BStBl. I 2003, S. 546) steuerlich als Anschaffungskosten zu aktivieren sind und die weiteren beteiligungsbezogenen Aufwendungen der Fondsgesellschaft. Aus den direkten Anschaffungs- und Herstellungskosten für Grund und Boden und Gebäude ergibt sich ein prognostiziertes Verhältnis von ca. 13,10 Prozent zu ca. 86,90 Prozent. Diese Summe steht prognosegemäß insgesamt als Übertragungsvolumen nach § 6b EStG zur Verfügung. Bezogen auf das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft i. H. v. 34.500.000 Euro resultiert daraus ein so genannter Übertragungsfaktor von ca. 393 Prozent. Den einzelnen Anlegern wird entsprechend ihrer Beteiligungsquote der ideelle Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil zugerechnet, bei einer Beteiligungsquote von z. B. 0,1 Prozent (entspricht einer Einlage von 34.500 Euro) mithin 135.596 Euro (davon Grund und Boden ca. 17.758 Euro sowie Gebäude ca. 117.838 Euro). Daraus folgt, dass z. B. ein Anleger, der sich mit 34.500 Euro an der Fondsgesellschaft beteiligt, einen Gewinn in Höhe von ca. 135.596 Euro nach § 6b EStG übertragen kann. Bei der Nutzung des Übertragungsvolumens durch die Anleger muss berücksichtigt werden, dass der Grundstücksanteil laut vorliegender Prognose 13,10 Prozent des dargestellten Übertragungsvolumens beträgt. Dieser Grundstücksanteil kann nur genutzt werden, wenn eine entsprechend hohe § 6b-Rücklage zur Verfügung steht, die aus der Veräußerung von Grund und Boden resultiert. § 6bRücklagen aus der Veräußerung von Grund und Boden können auch auf Gebäude übertragen werden. Eine Verschiebung der prospektierten Anteile zwischen Grund und Boden sowie Gebäude ist möglich 139 140 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen und derzeit noch nicht feststehend. Weiterhin wurde bei der Prognoserechnung davon ausgegangen, dass der Übertragungsfaktor ca. 393 Prozent beträgt. Bezüglich des ideellen Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteils ist hierbei von den Anschaffungskosten auszugehen, § 6b Abs. 3 S. 2 EStG. Das anteilige Übertragungsvolumen sowie dessen Zuordnung zu Grund und Boden und Gebäude können sich bei Anlegern, die nach dem 30. September 2009 beitreten, aufgrund von bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ergebnisanteilen verändern. Eine Einschränkung gilt für eine 6b-Rücklage, die aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften gebildet wurde. Eine solche kann nur auf das anteilig zugerechnete Gebäude der Objektgesellschaft, nicht aber auf den Grund und Boden übertragen werden. Übertragung der Rücklage Überträgt ein Steuerpflichtiger eine § 6b-Rücklage auf Wirtschaftsgüter einer Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, erfolgt dies mittels einer individuellen steuerlichen Ergänzungsbilanz zur steuerlichen Gesamthandsbilanz, in welcher die zum Zeitpunkt des Beitritts der jeweiligen Gesellschafter zutreffenden Bedingungen berücksichtigt (Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG und Einstellung der Differenz aus Anschaffungskosten des jeweiligen Gesellschafters zu dem ihm zuzurechnenden Buchwert des Betriebsvermögens zum Beitrittszeitpunkt) wurden. Gleiches gilt für den Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft. Der Übertragungsbetrag der Rücklage nach § 6b EStG mindert auf Ebene der Fondsgesellschaft individuell die anteiligen Anschaffungskosten für den Grund und Boden und das Gebäude des Anlegers. Die einem Anleger aus der Gesamthandsbilanz zugerechneten ungeminderten Abschreibungen auf das Gebäude werden durch eine entsprechende Auflösung des Übertragungsbetrags nach § 6b EStG in der Ergänzungsbilanz dieses Anlegers wieder kompensiert. Für eine Kapitalgesellschaft, die eine § 6b-Rücklage auf eine Mitunternehmerschaft, an der sie beteiligt war, übertragen wollte, war bis vor kurzem die Höhe der möglichen Übertragung wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz strittig. Die Finanzverwaltung hat die Übertragungshöhe auf den Beteiligungsansatz in der Handelsbilanz beschränkt, obwohl in den meisten Fällen ein höherer Anteil an begünstigten Wirtschaftsgütern zugerechnet werden konnte. Das BMF-Schreiben vom 29. Februar 2008 zu § 6b EStG hat diese Auffassung aufgegeben. Demzufolge kann auch eine Kapitalgesellschaft ihre § 6b-Rücklage in Höhe der ihr zurechenbaren begünstigten Wirtschaftsgüter einer Mitunternehmerschaft, an der sie beteiligt ist, übertragen. Nach dem BMF-Schreiben war jedoch aufgrund des umgekehrten Maßgeblichkeitsgrundsatzes in der Handelsbilanz entsprechend zu verfahren. Durch das BilMoG wurde nun aber ab dem Wirtschaftsjahr 2009 die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Die im BMF-Schreiben vom 29. Februar 2008 aufgestellte Forderung, die Übertragung der Rücklage auch in der Handelsbilanz nachzuvollziehen, entfällt damit. Voraussetzung für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts ist jedoch, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Sätze 2,3 EStG). Die Übertragungen werden demzufolge über individuelle Ergänzungsbilanzen durchgeführt. Zeitpunkt der Übertragung Die Übertragung der Rücklage erfolgt mit dem wirksamen Beitritt des Anlegers zur Fondsgesellschaft. Die Fertigstellung des Justiz- und Verwaltungszentrums Wiesbaden ist zum 30. September 2009 geplant. Die Prognoserechnung sieht beispielhaft vor, dass die Anleger der Fondsgesellschaft ab 30. September 2009 beitreten. 6b-Rücklagen, die erstmals im Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2005 gebildet wurden, können nur noch im Jahr 2009 übertragen werden. Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen Steuerliche Grundlagen für die Fondsgesellschaft Einkommensteuer Einkunftsart / Einkünfteermittlung / Einkünfteerzielungsabsicht / Ergebnisbeteiligung Objektgesellschaft Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 3 EStG auch dann, wenn sie keine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt, aber ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrags der Objektgesellschaft ist jedoch neben dem persönlich haftenden Gesellschafter auch ein Kommanditist zur Geschäftsführung berufen. Demzufolge ist die Objektgesellschaft nicht gewerblich geprägt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. des EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Die Tätigkeit muss – als selbstständige, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen und darf sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht als private Vermögensverwaltung darstellen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, muss durch die Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (BFH-Urteil vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106,84, BStBl II 1972,700, unter II.2). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre der Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 Großer Senat -GrS1/93, BFHE 178,86, BStBl II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197,240, BStBl II 2002, 291). Zusatzleistungen des Vermieters führen erst dann zum Überschreiten der Grenze zur Gewerblichkeit, wenn sie das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 762; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 Anm. 1180/1182, Reiß, in: Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, § 15 Rz. 69; Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 15 Rz. 81 m. w. N.). Was insbesondere vom Vermieter gegenüber den Mietern einer Immobilie übernommene Gebäudereinigungsleistungen angeht, so hat der BFH bereits einmal entschieden, dass die Reinigung der Gemeinschaftsräume eines Bürohauses durch einen Angestellten, neun Putzfrauen und fünf Hausmeister in den Diensten des Vermieters nicht zu einem Überschreiten der Grenze zu einer gewerblichen Betätigung i. S. von § 15 Abs. 2 EStG führt (vgl. BFH in BFHE 72,637, BStBl III 1961,233; ähnlich BFH in BFHE 162,256, BStBl II 1991,126). Die Objektgesellschaft hat neben der reinen Vermietung der bebauten Grundstücke gegenüber der Mieterin die Instandsetzung und Instandhaltung von Dach und Fach sowie den Abschluss von Objektversicherungen übernommen. Darüber hinaus wird die Objektgesellschaft auf Wunsch des Mieters im Namen und für Rechnung des Betreibers dessen Leistungen einheitlich mit dem Mietentgelt abrechnen. Die Objektgesellschaft hat sich auch verpflichtet, die Betreiberleistungen durch einen Dritten ausführen zu lassen, wenn der derzeitige Betreiber nicht oder nicht mehr in der Lage sein sollte, die vereinbarten Betreiberleistungen weiterhin zu erbringen. Die Objektgesellschaft haftet insoweit gegenüber dem Mieter und ist gegebenenfalls unmittelbar zum Schadensersatz verpflichtet. Eine durch den Betreiber verursachte und durch die Objektgesellschaft geleistete Schadensersatzleistung rechnen diese untereinander ab. Betreiberleistungen hat die Objektgesellschaft auch dann nicht zu leisten. Der BFH hat im Urteil vom 18. Mai 1999 (BStBl 1999 II 619) entschieden, dass solche gewerblichen Zu- 141 142 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen satzleistungen eines Dritten dem Vermieter zugerechnet werden, die an den Vermieter erbracht werden. Hier leistet jedoch der Betreiber vertraglich und tatsächlich gegenüber dem Mieter. Die Objektgesellschaft rechnet zwar gegenüber dem Mieter insgesamt ab. Für den Betreiber tut sie dies jedoch in dessen Namen und für dessen Rechnung. Sie erbringt deshalb keine Zusatzleistungen, die über die üblichen Vermietungsleistungen hinausgehen. Die Frage der Einkunftsart wurde unter Vortrag des dargestellten Sachverhalts mit der Finanzverwaltung abgestimmt. Fondsgesellschaft Da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft (die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH) alleinige persönlich haftende und zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist, gelten nach § 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG die von der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb (so genannte gewerbliche Prägung). Dies hat u. a. zur Folge, dass der der Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnete Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten der Objektgesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert wird, der Überschuss gegebenenfalls nach Bilanzierungsgrundsätzen zu korrigieren ist, die Immobilie der Objektgesellschaft bei der Fondsgesellschaft anteilig Betriebsvermögen ist und der anteilige Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Immobilie bei der Fondsgesellschaft steuerpflichtig ist (so genannter Zebraerlass des BMF vom 29. April 1994, bestätigt durch BFH-Rechtsprechung). Die gewerbliche Prägung ist eine Voraussetzung dafür, dass die 6b-Rücklagen der Anleger auf die Fondsimmobilie übertragen werden können. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt der Gewinn, den die Fondsgesellschaft aus ihrer gewerblichen Tätigkeit erzielt. Der Gewinn wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Hierbei sind sowohl die entstandenen Aufwendungen als auch die erzielten Erträge periodengerecht abzugrenzen. Zu beachten ist, dass durch die Umqualifizierung der Einkünfte der Objektgesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Fondsgesellschaft unter Umständen andere Einkünfteermittlungsgrundsätze als auf Ebene der Objektgesellschaft zu beachten sind. In die Gewinnermittlung sind insgesamt die eigenen Einkünfte (Verzinsung der Liquiditätsreserve), das Ergebnis der Objektgesellschaft sowie die Sonderbetriebsausgaben der Anleger einzubeziehen. Soweit der Anleger seine Beteiligung fremdfinanziert, sind nicht nur die Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, sondern auch der aufgenommene Kredit ist als so genanntes negatives Sonderbetriebsvermögen im Rahmen des Betriebsvermögens zu erfassen. Die Anleger erzielen aus ihrer Beteiligung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil sie als Mitunternehmer der gewerblichen Fondsgesellschaft (Mitunternehmerschaft) anzusehen sind. Mitunternehmer ist, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen und den stillen Reserven der Fondsgesellschaft sowie die erforderlichen Mitbestimmungsrechte der Anleger werden vorliegend durch die §§ 10, 11, 14, 19 und 26 des Gesellschaftsvertrags gewährleistet und begründen somit deren Mitunternehmerstellung. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft erzielten Ergebnisse (Gewinn und Verlust) ist das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf Ebene der Objekt- und Fondsgesellschaft wie auch auf Ebene des Anlegers. Unter Gewinnerzielungsabsicht versteht man das Streben nach einem positiven Gesamtergebnis (so genannter Totalgewinn) während der voraussichtlichen Dauer der Fondsgesellschaft bzw. der Beteiligung des Anlegers. Für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist gegebenenfalls eine den einkommensteuerrechtlichen Maßstäben folgende Prognose zu treffen, bei der auch eventuelle Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe des Gewerbebetriebs der Fondsgesellschaft oder der Beteiligung des Anlegers mit einbezogen werden können. Entsprechend der Prognoserechnung ergibt sich für die Fondsgesellschaft bereits ab 2009 ein steuerlicher Gewinn. Die Gewinnerzielungsabsicht ist daher nach Ansicht des Prospektherausgebers auf Ebene der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft gegeben. Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sind zudem auch die Umstände des einzelnen Anlegers zu berücksichtigen. Bei einer teilweisen Fremdfinanzierung der Beteiligung durch den Anleger – die von dem Anbieter im Rahmen des Beteiligungsangebots nicht angeboten wird – ist daher darauf zu achten, dass die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung auf Ebene des Anlegers seinen Totalgewinn aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht übersteigen. Der Anleger sollte daher Fragen einer etwaigen individuellen Fremdfinanzierung der Beteiligung im Vorfeld mit einem steuerlichen Berater abstimmen. Das auf Ebene der Fondsgesellschaft ermittelte Ergebnis wird dem Anleger anteilig zugerechnet. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der einbezahlten Pflichteinlagen der Anleger zum Gesamtkapital. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 11 Abs. (2) abweichend hiervon vor, dass den Gesellschaftern, die bis zur vollständigen Einzahlung der Kapitalerhöhung beitreten, bezüglich der Ergebnisse dieser Jahre gleich behandelt werden. Zusätzlich werden dem jeweiligen Anleger die von ihm persönlich getragenen Sonderbetriebsausgaben zugerechnet. Die durch die Übertragung der § 6b-Rücklagen verursachte Minderung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung und die daraus resultierende Minderung der jährlichen Abschreibung selbst werden individuell für jeden Anleger ermittelt und diesem zugewiesen. Die von der Fondsgesellschaft an die Anleger geleisteten Ausschüttungen stellen steuerlich Entnahmen dar, die als solche keiner Steuerpflicht unterliegen. Steuerpflichtig sind ausschließlich die steuerlichen Ergebnisse, die im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft ermittelt und festgestellt sowie den Anlegern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe zugewiesen werden. Gebäudeabschreibung und gewinnwirksame Auflösung der § 6b-Rücklage Der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft in der Investitionsphase wurde das BMFSchreiben vom 20. Oktober 2003, der so genannte 5. Bauherrenerlass (BStBl. I 2003, S. 546), zugrunde gelegt. Demnach sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase anfallen, insbesondere Konzeptionsgebühren und Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zuzurechnen. In der Prognoserechnung wurden dementsprechend den Anschaffungskosten für die Fondsimmobilie zugerechnet. Soweit nach dem 5. Bauherrenerlass auf der Ebene der Fondsgesellschaft der Investitionsphase zuordenbare Kosten anfallen (wie z. B. die Kosten der Eigenkapitalvermittlung, der Platzierungsgarantie, der Finanzierungsvermittlung sowie die Konzeptions- und Drittkosten), werden diese im Rahmen einer Ergänzungsrechnung auf der Ebene der Objektgesellschaft anteilig Grund und Boden und Gebäude zugerechnet. Die Ansätze für Grund und Boden sowie das Gebäude ergeben sich aus den tatsächlich geleisteten Anschaffungskosten der Objektgesellschaft. Die aktivierungspflichtigen Nebenkosten wurden in diesem Verhältnis den Bereichen zugeordnet. Die endgültige Aufteilung in Grund und Boden und Gebäude obliegt der Finanzverwaltung im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude sowie die aktivierungspflichtigen Nebenkosten und die Kosten aus einer Ergänzungsrechnung werden auf der Ebene der Objektgesellschaft nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG linear mit zwei Prozent abgeschrieben. Auf der Ebene der Fondsgesellschaft wird die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG auf drei Prozent erhöht, weil hier das Gebäude in einem Betriebsvermögen gehalten wird (aufgrund Zebraerlass des BMF vom 29. April 1994). Auf der Ebene der Fondsgesellschaft werden die 6bRücklagen der Anleger im Rahmen von negativen Ergänzungsbilanzen erfasst, der Gebäudeanteil wird gewinnwirksam mit drei Prozent p. a. aufgelöst. Im Ergebnis führt die Rücklagenübertragung zu einer entsprechenden Saldierung der Gebäudeabschreibungen. Dem betroffenen Anleger werden also laufend höhere Gewinne – im Vergleich zur Situation ohne Rücklagenübertragung – zugewiesen. Ent- 143 144 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen sprechendes gilt bei Veräußerung der Immobilie oder der Beteiligung. Die durch die Übertragung vermiedene Besteuerung wird im Zeitablauf, d. h. über die Nutzungsdauer des Reinvestitionsobjekts nachgeholt. Einerseits dadurch, dass die normalerweise anfallenden Abschreibungen entfallen und andererseits im Falle der Veräußerung, da dem betroffenen Anleger entsprechend geringere steuerliche Anschaffungskosten und damit ein höherer Veräußerungsgewinn zugewiesen wird. Zinsschranke Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt die neu eingeführte Zinsschrankenregelung des § 4h EStG. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Zinsaufwendungen eines Betriebs, die die Zinserträge übersteigen (negativer Zinssaldo), nur bis zur Höhe von 30 Prozent des so genannten steuerlichen EBITDA abziehbar. Unter dem steuerlichen EBITDA versteht man das steuerliche Ergebnis ohne Berücksichtigung von Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, werden in die folgenden Jahre vorgetragen. Scheidet ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft aus, so geht der Zinsvortrag entsprechend der Beteiligungsquote des ausgeschiedenen Gesellschafters unter. Die Abzugsbeschränkung kommt nicht zur Anwendung, wenn der negative Zinssaldo weniger als eine Million Euro (drei Millionen Euro bis 2009) beträgt oder wenn der fragliche Betrieb zu keinem Konzern gehört. Der Prospektherausgeber geht davon aus, dass auf Ebene der Fondsgesellschaft ab 2010 zwar die Freigrenze überschritten wird, jedoch keine Konzernzugehörigkeit gegeben ist. Unter den Begriff Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung fallen auch etwaige Zinszahlungen aus der Fremdfinanzierung der Beteiligung durch den Gesellschafter (Sonderbetriebsausgaben). Sollte die Zinsschrankenregelung entgegen der Prospektannahme zur Anwendung kommen, so sind laut § 18 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorrangig die Zinsaufwendungen der Fondsgesellschaft als abzugsfähig zu behandeln (vgl. Kapitel 4 »Risiken der Beteiligung«, Abschnitt D, Einkommensteuerliche Risiken). Verlustabzug und Verlustausgleichsbeschränkungen Verluste eines Wirtschaftsjahres können nur unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften steuerlich verrechnet werden. Beschränkt haftende Kommanditisten dürfen gemäß § 15a EStG Verluste nur bis zur Höhe ihrer Einlage oder einer diese übersteigende Außenhaftung verrechnet werden. Verluste in Zusammenhang mit so genannten Steuerstundungsmodellen können nach § 15b EStG nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Bei »doppelstöckigen« Beteiligungsstrukturen, wie im vorliegenden Fall, sind die Voraussetzungen für eine Verlustverrechnung auf jeder Stufe zu prüfen. Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG Auf der Ebene der Objektgesellschaft entstehen nach der vorliegenden Ergebnisprognose ab 2009 positive Ergebnisse, sodass die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG nicht zur Anwendung kommt. Durch die Übertragung der steuerlichen § 6b-Rücklagen entsteht für den Anleger ein steuerliches negatives Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG und Verluste aus der Fondsgesellschaft dürften weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, sondern nur mit positiven Einkünften (Gewinnen) aus der Fondsgesellschaft ausgeglichen werden. Aufgrund der Ergebnisprognose werden auf Ebene der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2009 voraussichtlich steuerliche Gewinne anfallen. Damit kommt auch hier keine Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG zur Anwendung. Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 15b EStG Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 wurde § 15b EStG eingeführt. Danach sind Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem nämlichen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn die prognostizierten Verluste mehr als zehn Prozent Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen. Die Prospektherausgeberin ist der Auffassung, dass weder die Objekt- noch die Fondsgesellschaft als Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG zu qualifizieren ist. Darüber hinaus entstehen auf keiner Gesellschaftsebene steuerliche Verluste, sodass diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommt. Gewerbesteueranrechnung Eine eventuell anfallende Gewerbesteuer (vgl. Ziffer 2) kann nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. § 35 EStG sieht aber eine Anrechnung der auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallenden Gewerbesteuer mit dem 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuerschuld des Anlegers vor. Die Gewerbesteueranrechnung ist dabei beschränkt auf die im zu versteuernden Einkommen des einzelnen Anlegers enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die darauf entfallende Einkommensteuer. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist dabei auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Die konkrete Entlastungswirkung ist von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Anlegers abhängig und deshalb vom steuerlichen Berater des Anlegers zu würdigen. Ab dem Jahr 2009 entsteht eine Gewerbesteuerbelastung aus der Besteuerung der Vergütungen für den persönlich haftenden Gesellschafter sowie den geschäftsführenden Kommanditisten. Gewerbesteuer auf diese Vergütungen wurde wegen Geringfügigkeit nicht dargestellt. Die Gewerbesteuer auf Gebühren von Hannover Leasing, die aufgrund ihrer mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft anfallen, werden der Fondsgesellschaft durch Hannover Leasing erstattet und sind deshalb nicht in der Prognoserechnung enthalten. Beendigung der Vermögensanlage Einen bei Aufgabe des Gewerbebetriebs, bei Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder bei Ausscheiden des Anlegers entstehenden Gewinn (Aufgabe-/ Veräußerungsgewinn) kann der Anleger unter Anwendung der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG einer Einkommensteuerermäßigung oder mit dem ermäßigten Steuersatz unter den Voraus- setzungen des § 34 Abs. 1 und 2 EStG versteuern oder unter den Voraussetzungen des § 6b EStG erneut reinvestieren. Bei Anwendung der so genannten Fünftel-Regelung wird zunächst die Differenz des Steueraufwands auf die laufenden Einkünfte und des Steueraufwands auf die außerordentlichen Einkünfte unter Berücksichtigung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ermittelt. Das Fünffache der so ermittelten Differenz ergibt dann den Einkommensteueraufwand für die außerordentlichen Einkünfte. Hat der Anleger zum Zeitpunkt der Entstehung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so kann er alternativ den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. Dieser wird nur einmal im Leben, für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von fünf Millionen Euro nicht übersteigt, gewährt. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich nach der tariflichen Einkommensteuer ergäbe, mindestens jedoch 15 Prozent. Unter den gleichen Voraussetzungen (Vollendung 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit) gewährt § 16 Abs. 4 EStG dem Anleger auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro, welcher sich allerdings um den Betrag ermäßigt, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Einkommensteuersatz / Solidaritätszuschlag / Kirchensteuer Die steuerlichen Ergebnisse unterliegen der individuellen Steuerbelastung des jeweiligen Anlegers, wobei der Höchstgrenzsteuersatz für die Einkommensteuer im Normalfall bei 42 Prozent liegt. Der Grenzsteuersatz für Einkünfte von über 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten liegt bei 45 Prozent. Der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte gesonderte Steuertarif auf Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 Prozent (so genannte Abgeltungsteuer) findet auf die Guthabenzinsen aus der Anlage des Liquiditätsbestandes der Gesellschaft keine Anwendung. Durch die gewerbliche Prägung der Gesellschaft sind die Zinseinkünfte gemäß §§ 15 Abs. 3 Nr. 2, 20 Abs. 8 EStG 145 146 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Zwar werden auch hier vorab 25 Prozent Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) einbehalten, doch ist damit die Einkommensteuer (anders als bei der Abgeltungsteuer) nicht endgültig abgegolten. Die Anleger können die einbehaltene Steuer auf ihre persönliche Einkommensteuer anrechnen. Diese hat somit den Charakter einer Steuervorauszahlung. In der Prognoserechnung ist beispielhaft der Höchststeuersatz von 45 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag unterstellt. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde eine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne eingeführt (Tarifbegünstigung nach § 34a EStG). Gewinn im Sinne der Vorschrift ist der aufgrund Bilanzierung ermittelte Gewinn der Steuerbilanz, sowie Gewinne aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen der Anleger. Wählt der Anleger die Tarifbegünstigung für seine nicht entnommenen Gewinne, so kommt hierauf ein spezieller Einkommensteuersatz in Höhe von 28,75 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer, zur Anwendung. Das Recht der Tarifbegünstigung kann jeder Anleger für sich in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, sein Anteil am Gewinn beträgt mehr als zehn Prozent oder übersteigt 10.000 Euro. Jeder Anleger kann den Antrag unabhängig von den übrigen Anlegern stellen. Einer einheitlichen Antragstellung der Anleger bedarf es nicht. Werden die tarifbegünstigten Gewinne in späteren Veranlagungszeiträumen entnommen, kommt es für den Anleger zu einer Nachversteuerung. Aufgrund der Konzeption des Fonds wird die erwirtschaftete Liquidität – bis auf eine angemessene Liquiditätsreserve (vgl. § 20 Abs. (1) und (2) des Gesellschaftsvertrags) – fortlaufend ausgeschüttet. Damit ist zu erwarten, dass eine Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung für den Anleger eher von Nachteil und nicht sinnvoll ist. Der Prospektherausgeber empfiehlt eine Beratung durch den persönlichen steuerlichen Berater des Anlegers, ob und in welchem Umfang er die Tarifbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Antrag auf die Tarifbegünstigung ist vom An- leger für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Der Antrag kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheids gestellt oder geändert werden. Bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum kann der Antrag ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Auf die Einkommensteuer wird derzeit der Solidaritätszuschlag mit einem Satz von 5,5 Prozent erhoben. Es kann nicht prognostiziert werden, wie lange und mit welchem Satz der Solidaritätszuschlag künftig weiterhin erhoben wird. In der Prognoserechnung wurde angenommen, dass der Solidaritätszuschlag für die gesamte Dauer der Beteiligung erhoben wird. Eine auf die Einkommensteuer ggf. erhobene Kirchensteuer wurde in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Verfahrensfragen Vorliegend ist die Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft beteiligt, welche die vermietete Immobilie erhält. Eine derartige Doppelstufigkeit wird verfahrensrechtlich in mehreren Schritten umgesetzt. Zunächst werden die auf Ebene der Objektgesellschaft entstehenden steuerlichen Ergebnisse ermittelt und im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung der Fondsgesellschaft entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Objektgesellschaft zugerechnet. Die auf Ebene der Objektgesellschaft entstehenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf deren Ebene ermittelt und der Fondsgesellschaft anteilig zugerechnet. Aufgrund der gewerblichen Prägung der Fondsgesellschaft werden die zugewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Dies geschieht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Ebene der Fondsgesellschaft und nicht auf Ebene der Objektgesellschaft (BFH-Beschluss vom 11. April 2005, GrS II/02, BStBl. 2005 II, S. 679 betreffend die Einkünftequalifizierung bei so genannten Zebra-Gesellschaften). In einem weiteren Schritt werden die so der Fondsgesellschaft zugerechneten Einkünfte dann den Anlegern anteilig entsprechend ihrer Beteiligung – abermals im Rahmen einer gesonderten Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen und einheitlichen Feststellung – zugerechnet. Die Erfassung sowie die Verteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt im Rahmen einer so genannten Feststellungserklärung bei der Fondsgesellschaft, die beim zuständigen Betriebsfinanzamt abzugeben ist. Sonderbetriebsausgaben, wie z. B. die Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung der Beteiligung in das Handelsregister, sind zwingend in dieses Feststellungsverfahren einzubeziehen. Deshalb fragt die Fondsverwaltung jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres bei den Anlegern die Sonderbetriebsausgaben des vergangenen Jahres ab. Die Anleger haben diese Sonderbetriebsausgaben der Fondsgesellschaft belegmäßig nachzuweisen, damit sie im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden können. Ist die Sonderbetriebsausgaben-Meldung eines Anlegers unvollständig, fehlt der belegmäßige Nachweis oder geht sie verspätet bei der Fondsverwaltung ein, kann sie nicht in die Feststellungserklärung der Fondsgesellschaft aufgenommen werden und fehlt auch in der amtsinternen Mitteilung des Betriebsfinanzamts an das Wohnsitzfinanzamt dieses Anlegers. Damit bleiben die Sonderbetriebsausgaben auch bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung dieses Anlegers unberücksichtigt. Es ist daher im Interesse jedes Anlegers, Änderungen der Anschrift, des Wohnsitzfinanzamts oder der Steuernummer unverzüglich der Fondsverwaltung mitzuteilen und auf eine vollständige Sonderbetriebsausgaben-Meldung zu achten. Über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse entscheidet die Finanzverwaltung anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung. Die Rechte des einzelnen Anlegers sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen im Gegensatz zu seiner perönlichen Einkommensteuerveranlagung eingeschränkt. Etwaige Einwendungen und Rechtsbehelfe kann nicht der Anleger selbst, sondern nur die Geschäftsführung der Gesellschaft vornehmen. Generell gilt, dass die Anleger in jedem Jahr ihre Einkommensteuererklärung unabhängig von den Ergebnismitteilungen der Fondsverwaltung, die auf den Feststellungserklärungen der Fondsgesellschaft basieren, ihren Wohnsitzfinanzämtern einreichen können. Aufgrund der Erklärungen der Fondsgesellschaft werden im Rahmen des Besteuerungsverfahrens die steuerlichen Ergebnisanteile individuell für den jeweiligen Anleger vom Betriebsfinanzamt der Fondsgesellschaft festgesetzt und amtsintern dem für den Anleger zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt. Dieses berücksichtigt dann von Amts wegen die steuerlichen Ergebnisse bei der Veranlagung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausschüttungen, soweit sie keine Entnahmen darstellen, die im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung bereits von der Fondsgesellschaft angegeben wurden, steuerlich nicht relevante Vermögensverwendungen darstellen und des- halb nicht in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen zu berücksichtigen sind. Die Fondsgesellschaft zahlt Gewerbesteuer (vgl. Ziffer 2) und die Objektgesellschaft Umsatzsteuer (vgl. Ziffer 4). Gewerbesteuer Aufgrund ihrer gewerblichen Prägung unterliegt die Fondsgesellschaft mit ihren Einkünften der Gewerbesteuer. Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist (GewStR Abschnitt 18 Abs. 1 Satz 5), das ist bei Immobilienvermietungsgesellschaften in der Regel der Beginn der tatsächlichen Vermietungstätigkeit, hier voraussichtlich der 1. Oktober 2009. Die Bautätigkeit ist als so genannte vorbereitende Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit. Demzufolge sind positive oder negative Ergebnisse vor diesem Zeitpunkt gewerbesteuerlich nicht zu erfassen. Die Gewerbesteuer wird auf Grundlage des Gewerbeertrags erhoben. Dessen Grundlage ist der einkommensteuerliche Gewinn der Fondsgesellschaft, erhöht bzw. vermindert um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Gewerbesteuer einige Änderungen erfahren. So wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen erweitert, um das Gewerbesteueraufkommen gegenüber der Gewinnsituation der Unter- 147 148 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen nehmen zu verselbstständigen. So ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. 25 Prozent der Summe der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen, hinzuzurechnen, soweit sie den Betrag von 100.000 Euro übersteigen. Im Gegenzug wurde die Steuermesszahl – unter Abschaffung des Staffeltarifs – auf 3,5 Prozent gesenkt. Nahezu unverändert geblieben ist die so genannte erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Danach können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, den Gewerbeertrag um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Grundsätzlich ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und beweglichen Wirtschaftsgütern schädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mitüberlassung allerdings als unschädlich beurteilt werden. Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (Abgrenzung Ländererlass vom 15. März 2006, BStBl. I 2006, 314), die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung anzusehen ist, wird von der Rechsprechung als unschädlich angesehen (BFH vom 5. März 2008 - I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359). Unabhängig davon könnte jedoch das Überschreiten eines absoluten Höchstbetrags für derartige Anschaffungskosten schädlich sein (Obergrenze laut BFH EUR 500.000, siehe Urteil vom 17.11.2005 - I B 150/04, BFH/NV 2006, 609). Es ist vorgesehen ausschließlich eigenen Grundbesitz ohne steuerschädliche Betriebsvorrichtungen oder bewegliche Wirtschaftsgüter zu vermieten. Der Grundbesitz der vermögensverwaltenden Objektgesellschaft wird der Fondsgesellschaft steuerlich als eigener Grundbesitz in ihrem Betriebsvermögen zugerechnet (BFH-Beschluss vom 11. April 2005, GrS II/02, BStBl. 2005 II, S. 679). Eine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG soll konzeptionell weder von der Fonds- noch von der Objektgesellschaft ausgeübt werden. Die erweiterte Kürzung kann deshalb von der Fondsgesellschaft grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Der Zeitpunkt, ab dem die erweiterte Kürzung in Anspruch genommen werden kann, ist jedoch von der Unterzeichnung des Nachtrags 5 zum Rahmenvertrag abhängig, der spätestens bis Ende 2009 unterschrieben sein soll. Bei dieser Annahme unterliegt der positive Gewerbeertrag in 2009 der Gewerbesteuer (siehe »Erläuterungen zur Ergebnisprognose - Gewerbesteuer aus Zinserträgen Position 22«). Die Ergebnisprognose nimmt an, dass ab dem Jahr 2010 die erweiterte Kürzung für den positiven Gewerbeertrag aus der Vermietung des eigenen Grundbesitzes in Anspruch genommen werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass für die vorliegende Struktur zwar ein positives Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24. Juni 2009 AZ 12 K 6154/05-B), aber noch keine abschließende BFH-Rechtsprechung vorliegt und in der Literatur (vgl. Blümich, Kommentar, zu § 9 GewStG, Rn. 75, 92) teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden (vgl. Kapitel 4 »Risiken dieser Beteiligung«, Abschnitt D, Gewerbesteuerliche Risiken). Zinserträge sind zwar unschädlich für die Gewerbesteuerbefreiung der Nutzung des Grundbesitzes, werden aber nicht von der erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen erfasst und unterliegen demzufolge der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft durch einen Anleger oder der Objektgesellschaft durch die Fondsgesellschaft (§ 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG). Die Veräußerung der Immobilie durch die Objektgesellschaft kann nach der aktuellen Verwaltungspraxis durch die erweiterte Kürzung von der Gewerbesteuer freigestellt werden. Die Ergebnisprognose unterstellt die gewerbesteuerfreie Veräußerung. Auch durch das Jahressteuergesetz 2009 kam es zu Änderungen bei der Gewerbesteuer. Nach dem neu eingefügten § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ausgeschlossen, soweit der Gewerbeertrag Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält, mit Ausnahme der Sondervergütungen, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen. Für die Fondsgesellschaft bedeutet dies, dass insbesondere die Haftungsvergütung der Komplementärin sowie Vergütungen an (auch mit- Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen telbare) Gesellschafter zukünftig der Gewerbesteuer unterliegen. Die Höhe der tatsächlichen Gewerbesteuerbelastung hängt insbesondere vom jeweils geltenden Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde Pullach ab. In der Prognoserechnung wurde ein Hebesatz von 260 Prozent angesetzt. dividueller Faktoren abhängig, wie beispielsweise Höhe des Erwerbs, Steuerklasse und Freibeträge. Deshalb wird empfohlen, im Rahmen einer Nachfolgeregelung einen sachkundigen Berater hinzuzuziehen. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Effekte wurden im Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ist am 24. Dezember 2008 beschlossen und am 31. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das neue Recht findet damit grundsätzlich auf Übertragungen der Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft durch Schenkung oder Erbschaft ab dem 1. Januar 2009 Anwendung. Wird eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft vererbt oder verschenkt, wird Betriebsvermögen übertragen. Umsatzsteuer Die Fondsgesellschaft hält die Beteiligung an der Objektgesellschaft. Weitere Tätigkeiten werden nicht ausgeübt und sind auch später nicht vorgesehen. Sie ist deshalb keine Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne und kann sich daher nicht die ihr in den Eingangsrechnungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dies wurde bei der Prognoserechnung berücksichtigt. Die Objektgesellschaft ist hingegen Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da sie eine umsatzsteuerbare Tätigkeit in Form der Vermietung der Fondsimmobilie selbstständig und nachhaltig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Grundsätzlich ist die Vermietung von Immobilien eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung (§ 4 Nr. 12a UStG). Soweit rechtlich möglich, verzichtet die Objektgesellschaft auf die Umsatzsteuerbefreiung (§ 9 Abs. 2 UStG). Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, soweit der Mieter das Grundstück für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, also selbst Umsätze ausführt, die der Umsatzsteuer unterliegen. Das ist vorliegend nur hinsichtlich eines Teils des Parkhauses gegeben. Insgesamt sind 284 Parkhausstellplätze an das Land Hessen und die Landeshauptstadt Wiesbaden und 223 an B + B Parkhaus GmbH & Co. KG vermietet. Danach ist beabsichtigt, das Parkhaus voraussichtlich zu ca. 44 Prozent umsatzsteuerpflichtig und zu ca. 56 Prozent umsatzsteuerfrei zu vermieten. Die Objektgesellschaft wird über die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen. Entsprechend kann sie die ihr im Zusammenhang mit diesen Flächen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen und vom Finanzamt erstattet Die Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften sind gemäß § 11 Abs. 2 BewG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Da die Anteile der Beteiligungsgesellschaft nicht an der Börse gehandelt werden, ist der gemeine Wert vorrangig aus den Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Falls entsprechende Veräußerungspreise nicht zu ermitteln sind, ist der gemeine Wert unter der Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Fondsgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Somit wird der erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert einer Beteiligung in der Regel deren Verkehrswert entsprechen. Für die Beteiligung selbst kann keine Steuererleichterung oder Verschonungsregelung nach § 13a und § 13b ErbStG geltend gemacht werden, weil schädliches Verwaltungsvermögen übertragen wird. Solches liegt auch bei Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten vor und damit auch im Fall der Fondsgesellschaft. Ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld tatsächlich entsteht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Steuerschuld ist von einer Reihe in- 149 150 Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen bekommen. Die Ergebnisprognose berücksichtigt die anteilige Vorsteuer aus den Bauleistungen. Es können auch alle sonstigen direkten oder nur anteilig mit den umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen in Verbindung stehenden Vorsteuerbeträge, z. B. aus Dienstleistungsverträgen, erstattet werden. Im Hinblick auf die Erwerbskosten oder spätere umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass § 15a UStG für den Vorsteuerabzug bei Immobilien einen Zehn-Jahreszeitraum zugrunde legt. Ändert sich innerhalb von 10 Jahren die maßgebliche Verwendung, d. h. das Verhältnis zwischen umsatzsteuerpflichtiger und -steuerfreier Vermietung, so ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug mit jeweils einem Zehntel ab dem Monat der Änderung bis zum Ende des bzw. der Berichtigungszeiträume zu korrigieren. Das führt entweder zu weiteren Erstattungen durch das Finanzamt oder zur Rückzahlung an das Finanzamt. Die Korrekturbeträge sind ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuer auf den Erwerb des Grundstücks Das Land Hessen und die Landeshauptstadt Wiesbaden haben mit der Objektgesellschaft, der HSG Technischer Service GmbH, der OFB Projektentwicklung GmbH und der Bilfinger Berger AG Niederlassung Hochbau Frankfurt einen notariellen Rahmenvertrag abgeschlossen, der eine PPP-Projektvereinbarung, einen Grundstückskaufvertrag, eine Bauverpflichtungsvereinbarung sowie Miet- und Bewirtschaftungsverträge enthält. Mit Abschluss des Grundstückskaufvertragsvertrags wird ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang verwirklicht. Die Steuer dafür bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die diese nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorganges ist. Die Grunderwerbsteuer knüpft zwar an einen auf den Eigentumserwerb an einem Grundstück gerichteten Rechtsvorgang an. Erfasst werden soll von der Grunderwerbsteuer aber nach ständiger BFH-Rechtsprechung der tatsächliche Zustand des Grundstücks, der in Durchführung des auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt. Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen kann das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat oder in einem (künftigen) Zustand, in den es erst zu versetzen ist (z. B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999, DStR 99 S. 2027 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücke aus dem zwischen der Antragstellerin und der Landeshauptstadt Wiesbaden abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag. Die Gebäudeerrichtung wird die Antragstellerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Antragstellerin gegenüber dem Grundstücksverkäufer zu einer im Wesentlichen funktional vorgegebenen Bebauung verpflichtet. Denn nicht der Veräußerer verpflichtet sich zur Gebäudeherstellung, sondern die Objektgesellschaft. Die Bebauung erfolgt durch den Erwerber. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist in diesem Fall nicht das bebaute Grundstück, sondern nur das unbebaute Grundstück; es zählen somit nur die Anschaffungskosten des unbebauten Grundstücks zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Diese Beurteilung wurde mit der Finanzverwaltung abgestimmt. Der Erwerb des Grundstücks durch die Objektgesellschaft unterlag der Grunderwerbsteuer. Grunderwerbsteuer aufgrund Gesellschafterwechsel Grunderwerbsteuer wird nach § 1 Abs. 2a GrEStG auch ausgelöst, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand dergestalt ändert, dass mindestens 95 Prozent der Anteile der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Der Erwerb der Anteile an der Objektge- Kapitel 12 Steuerliche Grundlagen sellschaft durch die Fondsgesellschaft löst nach Auffassung des Prospektherausgebers keine Steuer aus, da Hannover Leasing weiterhin mit 5,9 Prozent beteiligt ist. Mit dem Beitritt der Anleger im Lauf des Jahres 2009 und 2010 ändert sich der Gesellschafterbestand an der Fondsgesellschaft und damit mittelbar auch an der Objektgesellschaft. Wegen der Beteiligung von Hannover Leasing an der Objektgesellschaft kommt es auch hierdurch nach Auffassung des Prospektherausgebers nicht zu einer (mittelbaren) Übertragung von 95 Prozent an der Objektgesellschaft. Eine Grunderwerbsteuerpflicht dürfte hierdurch nicht entstehen (vgl. Kapitel 4 »Risiken der Beteiligung«, Abschnitt D, Sonstige Risiken). Sollte sich – nach dem Beitritt der Anleger – der Gesellschafterbestand innerhalb von fünf Jahren dergestalt ändern, dass mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, so wird dies als Übereignung des Grundstücks gesehen und löst Grunderwerbsteuer aus, die von der Objektgesellschaft zu tragen ist. 151 Ausgewählt: Der geringe Energieverbrauch und die reduzierten Schadstoffemissionen entsprechen modernsten Baustandards. 154 Kapitel 13 Leistungsbilanz Leistungsbilanz Hannover Leasing Leasingfonds der Emissionsjahre 1997 bis 2007 (in Tausend Euro) Emissionsjahre Fondsgesellschaften 1997 NOROS 21 V-Geb. Berlin, Ffm + München 1997 GEMMA 30 1998 FONTANO 67 FondsNr. Fondsobjekte Anschaffungskosten Kommanditkapital Argentaurus Immobilien-Vermietungs- und Verwaltungs GmbH 197.650 131.454 V-Geb. Dresden + Leipzig Argentaurus Immobilien-Vermietungs- und Verwaltungs GmbH 109.201 69.791 1 Airbus A319 United Airlines 32.444 23.310 Leasingnehmer 1998 GAMBIT 63 1 Airbus A319 United Airlines 32.392 23.284 1998 HELIANTHUS * 71 1 Airbus A320 Northwest Airlines 41.847 29.987 1998 HELIODOR * 70 1 Airbus A320 Northwest Airlines 41.796 29.936 1998 JASPIS 65 1 Airbus A319 United Airlines 32.392 23.284 1998 HATTO 68 V-Geb. Bad Homburg Taunus-Sparkasse 23.893 12.033 1998 ZITRIN (ZIMBAL) 77 Wohnanlage Berlin-Friedrichsh. Wohnbau Friedrichshain 28.362 26.842 1998 MHKW Pirmasens * 40 Müllheizkraftwerk Sotec Saarberg 177.939 107.371 1998 TIZIAN 79 Fernwärmenetz Dresden Drewag 158.191 83.344 1998 FEMIRA 60 1 Airbus A319 United Airlines 30.368 22.599 1998 FORMA 86 1 Airbus A320 Northwest Airlines 41.343 28.070 1998 HILOG 87 1 Airbus A320 Northwest Airlines 40.873 29.604 1998 HORA * 69 1 Airbus A320 Northwest Airlines 41.908 30.678 1998 IDAHO * 66 1 Airbus A319 United Airlines 32.967 24.082 1998 Stadtbahn Saar 48 15 Straßenbahnen Stadtbahn Saar GmbH 36.351 14.265 1998 TAMARISKE 82 1 Airbus A320 Northwest Airlines 38.597 27.661 1998 TERA * 80 1 Airbus A320 Northwest Airlines 41.542 29.578 1999 TALITHA 73 1 Airbus A320 Northwest Airlines 38.597 27.489 1999 FARUS 93 18 Lokomotiven Burlington Northern Santa Fe Corp. 33.251 16.003 1999 GENAVA 101 19 Lokomotiven Union Pacific 41.582 22.072 1999 TRESKO 83 1 Airbus A320 Northwest Airlines 38.597 29.219 1999 TRAVERSE 96 18 Lokomotiven Burlington Northern Santa Fe Corp. 34.296 14.035 1999 TROIKA 84 18 Lokomotiven Burlington Northern Santa Fe Corp. 34.168 14.035 1999 TREBON 102 15 Lokomotiven Union Pacific 31.623 15.635 28.644 19.225 1999 TUSKULUM 100 Div. Verwaltungs-Gebäude Jenoptik AG 1999 HANKO 97 Verwaltungs-Geb. München Landeshauptstadt München 1999 TAMINES 76 18 Lokomotiven Burlington Northern Santa Fe Corp. 135.921 17.779 34.296 15.006 1999 TELLIMA 105 18 Lokomotiven Union Pacific 32.174 14.393 1999 THORENIA 106 15 Lokomotiven Union Pacific 32.841 14.827 104 15 Lokomotiven Union Pacific 34.455 14.776 95 18 Lokomotiven Burlington Northern Santa Fe Corp. 34.296 15.799 1999 TIRAN 1999 TUCANA 2000 Otto Lilienthal IV * 108 Airbus A330 Airtours 120.333 89.272 Airbus A331 Airtours 134.383 98.225 2000 Otto Lilienthal V * 111 2000 Otto Lilienthal X 107 Airbus A320 United Airlines 53.123 39.369 2000 Otto Lilienthal XI 117 Airbus A320 United Airlines 53.814 40.648 2000 Otto Lilienthal XIII 118 Airbus A320 United Airlines 53.123 39.369 Die aufgeführten Leasingfonds sind mit diesem Beteiligungsangebot nicht vergleichbar. * von Mindestgewerbesteuer betroffen Kapitel 13 Leistungsbilanz Steuerliche Ergebniszuweisungen Gesellschafter, kumuliert Prognose Ist Steuerent- (+) / -belastung (–), kumuliert Prognose Ist 155 Prognose Ausschüttungen, kumuliert Ist Ergebnis nach Steuern, kumuliert Prognose Ist 4.576 4.582 -109.244 -107.259 61.094 60.015 65.670 64.596 25.926 22.963 -43.658 -47.210 25.688 27.599 51.614 50.562 486 452 -21.560 -21.594 10.575 10.592 11.061 11.043 460 428 -21.526 -21.543 11.911 11.920 12.371 12.348 562 547 -27.855 -27.878 15.415 15.428 15.978 15.975 501 487 -27.863 -27.870 15.414 15.419 15.916 15.905 460 428 -21.526 -21.531 11.911 11.914 12.371 12.342 0 0 -12.053 -11.921 6.645 6.573 6.645 6.573 438 477 -21.876 -21.854 11.697 11.691 12.135 12.168 2.893 2.830 -101.009 -101.388 55.491 55.717 58.384 58.547 15.154 15.041 -67.776 -67.308 33.097 32.901 48.251 47.942 772 758 -20.238 -20.261 11.205 11.218 11.977 11.976 803 776 -25.936 -26.027 14.300 14.346 15.103 15.122 808 751 -25.956 -26.067 13.964 14.014 14.772 14.766 992 991 -27.905 -27.845 13.703 13.673 14.694 14.664 828 809 -21.606 -21.627 11.968 11.980 12.797 12.789 460 460 -18.460 -18.454 10.143 10.140 10.603 10.600 291 279 -25.822 -25.849 13.847 13.860 14.138 14.139 343 348 -27.847 -27.862 13.600 13.607 13.944 13.956 138 138 -24.860 -24.992 11.225 11.281 11.363 11.419 460 460 -17.371 -18.425 9.310 9.823 9.770 10.283 409 409 -23.336 -23.890 12.316 12.585 12.725 12.994 256 238 -25.047 -25.052 13.468 13.467 13.724 13.705 0 0 -16.023 -17.535 7.152 7.790 7.152 7.790 0 470 -16.023 -16.937 7.152 7.537 7.152 8.007 409 409 -16.883 -17.806 8.982 9.453 9.391 9.862 2.183 2.242 -13.093 -12.991 7.535 7.480 9.718 9.723 132 146 -17.662 -20.469 7.106 8.223 7.238 8.369 0 0 -16.831 -17.476 8.743 9.056 8.743 9.056 0 0 -15.897 -16.634 7.989 8.299 7.989 8.299 0 0 -16.516 -16.808 8.333 8.455 8.333 8.455 0 0 -16.862 -17.492 8.443 8.708 8.443 8.708 0 0 -17.298 -17.826 8.998 9.255 8.998 9.255 0 0 -82.472 -82.679 43.508 43.609 43.508 43.609 950 950 -91.783 -91.355 47.660 47.431 48.610 48.381 0 0 -37.639 -37.644 18.360 18.362 18.360 18.362 358 358 -38.504 -38.549 19.598 19.618 19.956 19.976 0 0 -37.634 -37.643 18.357 18.362 18.357 18.362 156 Kapitel 13 Leistungsbilanz Leasingfonds der Emissionsjahre 1997 bis 2007 (in Tausend Euro) Emissionsjahre Fondsgesellschaften 2000 Otto Lilienthal XIV * FondsNr. Fondsobjekte Leasingnehmer 119 Airbus A320 United Airlines United Airlines Anschaffungskosten Kommanditkapital 53.174 39.369 2000 Otto Lilienthal XV * 116 Airbus A320 54.003 39.830 2000 Lord of the Rings II * 113 Kinofilm-Produktion New Line Distribution Inc. 165.456 165.456 2000 Lord of the Rings III * 114 Kinofilm-Produktion New Line Distribution Inc. 181.253 181.253 2001 Shallow Hal * 130 Kinofilm-Produktion Twentieth Century Fox Film Corp. 109.400 109.400 2001 First $ 20 Million * 131 Kinofilm-Produktion Twentieth Century Fox Film Corp. 43.251 43.251 2001 I am Sam * 128 Kinofilm-Produktion New Line Distribution Inc. 57.568 57.568 2001 Unfaithful * 129 Kinofilm-Produktion Twentieth Century Fox Film Corp. 136.390 136.390 2001 TULIPA (GLORY) 121 Wohnanlage Leipzig Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH 88.943 24.542 2001 TROUBADOUR 133 Verwaltungszentrum Rüsselsheim Adam Opel AG 65.701 1.991 2002 El Diablo * 126 Kinofilm-Produktion New Line Distribution Inc. 73.883 73.883 2002 Rush Hour 2 * 142 Kinofilm-Produktion New Line Distribution Inc. 235.155 235.155 2002 VERTICO 120 Wohnanlagen Berlin GEWOBE GmbH 77.540 15.000 2003 NOMA 123 Büropark München IVG Media Works Munich GmbH 155.275 15.500 2003 MERADIN * 122 Kinofilm-Produktion New Line Distribution Inc. 25.280 17.720 2004 NINFA 156 Wohnanlage Berlin GEWOBE GmbH 74.058 6.000 2004 MERADIN II * 136 Kinofilm-Produktion New Line Distribution Inc. 75.825 75.825 2004 NIDULUS 148 Komm. Liegenschaften Landkreis Waldeck-Frankenberg 108.814 20.000 2005 MORATIM 163 TV-Serien-Produktion Universal 45.579 45.579 2005 UMBRA 155 Komm. Liegenschaften Landkreis Waldeck-Frankenberg 103.782 20.500 2005 URTEMA 161 Komm. Liegenschaften Landkreis Waldeck-Frankenberg 102.943 21.300 2005 FACTORA 168 Komm. Liegenschaften Landkreis Limburg-Weilburg 83.740 17.032 2006 TAGETES 174 Komm. Liegenschaften Landkreis Limburg-Weilburg 56.506 11.515 2007 FRICTION 187 Gesundheitsamt Frankfurt am Main 27.470 7.250 Die aufgeführten Leasingfonds sind mit diesem Beteiligungsangebot nicht vergleichbar. * von Mindestgewerbesteuer betroffen Kapitel 13 Leistungsbilanz Steuerliche Ergebniszuweisungen Gesellschafter, kumuliert Prognose Ist Prognose Ausschüttungen, kumuliert Ist 358 358 358 358 -38.389 -38.381 0 0 -165.456 -165.889 1.001 880 -180.237 -180.666 97.037 97.227 98.038 98.107 9.250 9.250 -93.789 -94.231 48.597 48.802 57.847 58.052 3.500 3.500 -36.984 -37.233 19.244 19.355 22.744 22.855 4.440 4.440 -48.778 -49.206 25.412 25.602 29.852 30.042 11.100 11.100 -116.107 -116.801 60.429 60.740 71.529 71.840 742 742 6.025 5.886 2.968 2.887 3.710 3.630 774 445 -2.012 -2.720 946 1.270 1.720 1.715 6.150 6.150 -62.792 -63.402 32.698 32.969 38.848 39.119 9.700 9.700 -215.373 -223.410 111.248 115.286 120.948 124.985 216 243 -4.711 -4.643 2.351 2.316 2.567 2.559 0 0 -1.416 -1.580 667 742 667 742 0 0 -17.709 -17.713 9.061 9.063 9.061 9.063 -37.998 -38.023 Steuerent- (+) / -belastung (–), kumuliert Prognose Ist 157 19.295 Ergebnis nach Steuern, kumuliert Prognose Ist 19.307 19.653 19.665 19.529 19.526 19.887 19.884 69.822 70.005 69.822 70.005 39 39 -643 -580 289 259 328 298 392 391 -74.430 -74.355 36.980 36.945 37.372 37.336 122 122 -3.980 -3.991 1.824 1.829 1.946 1.952 73 73 -45.431 -45.453 20.130 20.140 20.203 20.213 90 90 -3.582 -3.595 1.593 1.599 1.683 1.689 141 141 -3.340 -3.353 1.458 -1.464 1.599 1.604 102 102 -2.021 2.073 896 918 997 1.020 38 38 -735 -749 326 332 364 370 0 0 0 0 0 0 0 0 158 Kapitel 13 Leistungsbilanz Unternehmerisch geprägte Fonds (in Tausend Euro) Emissionsjahre Fondsgesellschaften FondsNr. Fondsobjekte Mieter / Lizenznehmer Gesamt-Investitionskosten Prognose Ist Deutsche Immobilienfonds 1999 HIRUNDO 1 2002 MC Immobilien 1 125 2002 FRESCO 2 2002 NIMBUS 2003 Verwaltungszentrum München Deutsche Bahn AG 192.776 195.779 Büropark Bredeney Essen Karstadt, diverse Mieter 123.526 123.526 135 Justizzentrum Jena Freistaat Thüringen 29.752 30.260 139 Verwaltungsgebäude Stuttgart Siemens AG 59.577 59.577 FELINE 110 Nutzfahrzeug-Gebrauchtwagen-Center DaimlerChrysler AG 2003 IMETRA 3 140 Protonenbestrahlungszentrum München 2004 SIMAR 1 GmbH 144 2004 SIMAR 3 GmbH 145 2004 TANGELO 153 2004 ILLUSTRA 1 157 Bahnhofszeile Freiburg diverse Mieter 81.150 81.150 2004 TAIGA 149 Bürogebäude Duisburg Verwaltungs-Berufsgen. 35.704 35.704 91 7.524 7.524 ProHealth AG 125.039 125.039 Verwaltungsgebäude München Siemens AG 107.677 108.473 Verwaltungsgebäude München Siemens AG 70.979 70.986 Verwaltungsgebäude Erfurt Verwaltungs-Berufsgen. 44.980 44.980 2006 PALLADIN 167 Technologiepark und Hotel Hamburg div. Mieter, Golden Tulip 43.426 43.426 2007 NIGRESCO 172 WilhelmGalerie Ludwigsburg div. Mieter 59.901 63.115 2007 OKTANT 173 City Palais Duisburg div. Mieter 105.500 105.500 2007 ORONTES 176 Bürogebäude The Bench Köln div. Mieter 25.855 25.855 2007 HESPEROS 180 Haus des lebenslangen Lernens Dreieich Landkreis Offenbach 67.300 67.300 334.275 Ausländische Immobilienfonds 2002 HVH Immobilien 5 137 Bürogebäude New York u. New Jersey diverse Mieter 334.373 2005 VIESTE 160 Büro- und Geschäftscenter Prag diverse Mieter 68.700 68.700 2006 ERATO 165 Büro- und Geschäftszentrum Bratislava diverse Mieter 111.473 111.473 Medienfonds 1 2 3 4 5 2003 MONTRANUS 4 143 zwei internationale Kinofilme Universal 211.327 211.327 2004 MONTRANUS II 4 158 zwei internationale Kinofilme Universal 242.330 242.330 2005 MONTRANUS III 166 drei internationale Kinofilme Universal 294.079 294.079 Die Abweichungen basieren weitgehend auf gegenüber der Prognose geringeren Mieteinnahmen. Die Abweichung basiert auf leicht höheren Gesamt-Investitionskosten und einer Verschiebung des geplanten Mietbeginns, welcher jedoch keinen Einfluss auf den Gesamterfolg der Beteiligung hat. Die Abweichung beruht auf der gegenüber der Prognose noch nicht erfolgten Fertigstellung des Fondsobjekts. Die variablen Lizenzzahlungen sind gegenüber der Prognose deutlich geringer ausgefallen. Angaben in Tausend US-Dollar Kapitel 13 Leistungsbilanz 159 Prognose Fremdkapital Ist Prognose Ausschüttungen, kumuliert Ist 68.014 126.743 127.765 26.727 23.345 -5.699 -11.367 31.500 92.026 92.026 12.206 5.957 -6.256 -15.599 12.000 11.970 17.752 18.260 2.760 2.506 -1.675 -2.314 19.812 19.812 39.765 39.765 6.610 6.510 -614 -1.026 2.213 2.213 5.311 5.311 729 729 593 673 34.039 34.039 91.000 91.000 7.405 1.850 -6.135 -9.258 – Prognose Eigenkapital Ist 66.033 31.500 Steuerliche Ergebniszuweisung, kumuliert Prognose Ist 19.188 19.188 88.489 89.285 3.786 1.980 – 15.812 15.812 55.167 55.174 4.965 4.010 – – 18.950 18.950 26.030 26.030 3.411 3.411 -1.255 -1.035 21.480 21.480 59.670 59.670 8.387 8.142 -1.432 -195 15.000 15.000 20.704 20.704 2.797 2.797 -582 -486 15.095 15.095 31.164 31.164 1.308 1.308 -873 -548 27.750 27.750 32.151 35.365 427 478 -1.524 -1.995 52.100 52.035 51.150 51.150 2.345 2.345 863 264 12.200 9.234 13.655 13.655 0 0 0 0 17.600 15.752 49.700 49.700 0 0 0 0 155.456 155.358 178.917 178.917 65.180 29.316 – – 32.500 32.500 36.200 36.200 3.406 3.406 0 0 56.473 56.473 55.000 55.000 4.759 4.759 0 0 118.343 118.343 92.984 92.984 87.510 47.296 -59.794 -113.745 128.920 128.920 113.410 113.410 66.500 20.800 -140.104 -199.247 251.110 251.110 42.969 42.969 11.000 12.000 -233.271 -232.656 160 Kapitel 13 Leistungsbilanz Unternehmerisch geprägte Fonds (in Tausend Euro) Emissionsjahre Fondsgesellschaften FondsNr. Fondsobjekte Mieter / Lizenznehmer Gesamt-Investitionskosten Prognose Ist Schiffsfonds 2006 MERKUR GULF 1 169 Containerschiff CMA CGM S.A. 52.473 2006 AUGUSTENBURG 1 171 Containerschiff NYK 32.900 32.900 2007 LAUENBURG / PAPENBURG 1,5 177 zwei Containerschiffe CSCL, CLAN 72.100 72.100 170 Private Equity Beteiligungen 2 88.218 88.218 52.473 ALTERNATIVE INVESTITIONEN 2007 1 2 3 4 5 PRIVATE INVEST I 3 2007 LIFE INVEST I 175 Lebensversicherungspolicen Zweitmarktportfolio 29.304 29.304 2007 INFRASTRUKTUR INVEST I 1 178 Infrastruktur Nordamerika Unternehmensbeteiligungen 4 119.713 119.713 2007 INFRASTRUKTUR INVEST I PRIVATE 1 179 Infrastruktur Nordamerika Unternehmensbeteiligungen 4 46.950 46.950 Angaben in Tausend US-Dollar Beteiligungen an Private Equity und Venture Capital Zielfonds, Secondary Portfolios und Co-Investments Zweitmarktportfolio von deutschen Kapitallebensversicherungen Unternehmensbeteiligungen in den Bereichen Energieversorgung, Hafenlogistik, Abfallwirtschaft, Wasserversorgung Die Ausschüttungen des Jahres 2007 wurden in Teilen aus Liquiditätsreserven bzw. dem Liquiditätsergebnis des Jahres 2008 bestritten. Abgelaufene Unternehmerisch geprägte Fonds (in Tausend Euro) FondsNr. Fondsobjekte Fondsgesellschaften 1996 - 2007 KERA 37 Verwaltungsgebäude Leipzig Deutsche Bahn AG 55.868 56.650 1996 - 2007 HERSCHEL 38 Verwaltungsgebäude Berlin Deutsche Bahn AG 60.209 59.221 2003 - 2007 FICUS 138 Verwaltungsgebäude München Siemens AG 1998 - 2007 MERIT II 1 112 Bürogebäude Atlanta u. Houston diverse Mieter 2000 - 2006 MERIT Fifth Avenue 1 124 Bürogebäude New York Major League Soccer, u. a. 1 Angaben in Tausend US-Dollar Mieter / Lizenznehmer Gesamt-Investitionskosten Prognose Ist Fondslaufzeit 65.921 64.295 142.501 142.501 41.500 41.500 Kapitel 13 Leistungsbilanz 161 Prognose Fremdkapital Ist Prognose Ausschüttungen, kumuliert Ist 26.000 26.473 26.473 2.275 2.275 43 43 14.500 18.400 18.400 870 870 34 34 29.650 29.650 42.450 42.450 542 542 37 37 88.218 88.218 0 0 - - - 501 Prognose Eigenkapital Ist 26.000 14.500 Steuerliche Ergebniszuweisung, kumuliert Prognose Ist 29.304 29.304 0 0 0 0 0 247 119.713 95.193 0 0 - 0 - 170 46.950 37.400 0 0 - 0 - 76 Prognose Eigenkapital Ist Prognose Fremdkapital Ist Prognose Ausschüttungen, kumuliert Ist 37.944 37.940 17.924 18.710 40.153 43.868 -24.326 -25.650 39.085 36.513 21.123 22.708 34.325 47.754 -20.908 -21.749 18.270 18.295 47.651 46.000 32.189 29.356 -73 -30 66.501 66.501 76.000 76.000 115.585 79.995 23.376 14.012 31.500 31.500 10.000 10.000 66.431 60.732 – – Steuerliche Ergebniszuweisung, kumuliert Prognose Ist 162 Kapitel 13 Leistungsbilanz Vorzeitig beendete Leasingfonds (in Tausend Euro) Fondslaufzeit Fondsgesellschaften 1997 - 2003 FABRE 1 1997 - 2003 FERRY1 1997 - 2003 JULIANUS 1 1998 - 2003 FondsNr. Fondsobjekte Leasingnehmer Anschaffungskosten Kommanditkapital 21.577 42 1 Airbus A319 Air Canada 28.322 41 1 Airbus A319 Air Canada 27.889 21.679 – 1 Airbus A319 Air Canada 26.599 40.400 INITIAL2 78 Gulfstream V Allied Irish Bank 32.365 29.655 1998 - 2003 INTENSION 2 72 1 Airbus A320 Northwest Airlines 41.821 31.170 1998 - 2003 TORNADO 2 81 1 Airbus A320 Northwest Airlines 38.623 29.271 1999 - 2003 NOMINATIM 3 98 1 Airbus A330 Airtours 115.404 81.602 1999 - 2003 NONAGINTA 3 103 1 Airbus A330 Airtours 115.404 81.602 Anschaffungskosten Kommanditkapital 1 Diese Transaktionen wurden aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Leasingnehmers vertragsgemäß beendet. 2 Diese Transaktionen wurden auf Wunsch der Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Leasingnehmer vorzeitig beendet. Die Beendigung erfolgte gemäß den vertraglichen Bestimmungen. 3 Anpassung der Prognosewerte an das durch die Gesellschafter aufgrund von steuerrechtlichen Änderungen initiierte vorzeitige Beendigungsszenario Abgelaufene Leasingfonds (in Tausend Euro) Fondslaufzeit Fondsgesellschaften FondsNr. Fondsobjekte Leasingnehmer 1996 - 2005 HARPALUS 22 1 AVRO RJ100 Crossair Limited Company 17.933 16.428 1996 - 2005 GALUT 24 1 Airbus A320 GATX Capital Cooperation 27.107 22.139 1996 - 2005 FARADAY 24 1 Airbus A320 GATX Capital Cooperation 27.107 22.139 1996 - 2005 HIPPALUS 27 1 Fokker 70 Austrian Airlines 16.721 13.490 1996 - 2005 KOLIBRI 28 1 Fokker 70 Austrian Airlines 16.912 13.488 1996 - 2005 GODIN 31 1 Airbus A321 Austrian Airlines 38.519 37.641 1997 - 2005 VELA 33 Heizkraftwerk Mannheim Energie- u. Wasserwerke 113.816 66.366 Rhein-Neckar * 1996 - 2006 GD Kraftwerk Gera 23 Kraftwerk in Gera Kraftwerk Gera GmbH 110.980 82.046 1996 - 2006 MÖWE 32 1 AVRO RJ100 Crossair Limited Company 18.522 15.703 1996 - 2006 ANDROMEDA* 36 1 Airbus A320 GATX Capital Cooperation 35.249 27.401 1997 - 2006 ZUGAS 53 1 Airbus A330 Cathay Pacific Airways 80.621 59.412 1997 - 2007 GONDI 44 1 Airbus A320 GATX Capital Cooperation 41.633 30.146 1997 - 2007 GERONA* 52 1 Airbus A320 China Southern 42.595 31.439 1997 -2007 GOMARUS* 54 1 Airbus A320 China Southern 42.304 30.575 1997 - 2007 HAGION* 55 1 Airbus A320 China Southern 42.304 30.575 1997 -2007 CAPELLA* 56 1 Airbus A320 China Southern 42.816 30.933 1997 - 2007 FLAVIUS* 57 1 Airbus A319 United Airlines 29.779 21.730 1997 - 2007 JORIS* 58 1 Airbus A319 United Airlines 29.779 21.730 1997 - 2007 GERARD* 61 1 Airbus A319 United Airlines 30.322 21.965 von Mindestgewerbesteuer betroffen 1 Die Ausschüttungen Ist beinhalten auch die vorsorglich einbehaltene Liquiditätsreserve für einen etwaigen Anfall von Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn. Im Einzelnen belaufen sich die Einbehalte wie folgt: Harpalus 531 Tausend Euro, Galut 760 Tausend Euro, Faraday 760 Tausend Euro, Hippalus 506 Tausend Euro, Kolibri 526 Tausend Euro, Godin 1.237 Tausend Euro, Vela 3.489 Tausend Euro, GD Kraftwerk Gera 2.900 Tausend Euro, Möwe 503 Tausend Euro, Andromeda 1.037 Tausend Euro, Zugas 2.670 Tausend Euro, Gondi 1.460 Tausend Euro, Gerona 1.591 Tausend Euro, Gomarus 1.463 Tausend Euro, Hagion 1.517 Tausend Euro, Capella 1.375 Tausend Euro, Flavius 1.216 Tausend Euro, Joris 1.235 Tausend Euro und Gerard 2.517 Tausend Euro. 2 Versteuerung des Aufgabegewinns im Soll und Ist mit 26,5 % 3 Versteuerung des Aufgabegewinns im Ist mit 44,3 % Kapitel 13 Leistungsbilanz Prognose Ausschüttungen, kumuliert Ist 11.115 11.078 12.566 12.564 11.994 11.992 6.781 6.710 7.637 Steuerliche Ergebniszuweisungen Gesellschafter, kumuliert Prognose Ist Ergebnis nach Steuern, kumuliert Prognose Ist 802 493 453 11.609 11.531 796 995 5.278 5.191 17.844 17.755 883 1.051 4.996 4.899 16.990 16.891 -633 -899 1.563 1.657 8.344 8.367 7.550 -1.101 -1.387 2.093 2.193 9.730 9.743 7.157 7.050 -1.041 -1.256 1.945 2.021 9.102 9.071 16.871 16.650 -5.340 -5.340 7.444 7.445 24.314 24.095 16.870 16.650 -5.340 -5.340 7.444 7.446 24.314 24.096 Ausschüttungen1, kumuliert Prognose Ist 866 Steuerent- (+) / -belastung (–), kumuliert Prognose Ist 163 Steuerliche Ergebniszuweisungen Gesellschafter, kumuliert Prognose Ist Steuerent- (+) / -belastung (–), kumuliert 26,5 %2 26,5 %2 44,3 %3 Prognose Ist Ist Ergebnis nach Steuern, kumuliert 26,5 %2 26,5 %2 44,3 %3 Prognose Ist Ist 7.034 6.901 259 204 3.145 3.172 1.226 10.179 10.073 8.127 11.051 10.952 365 226 4.473 4.545 1.809 15.524 15.497 12.761 11.051 10.878 365 358 4.473 4.674 1.805 15.524 15.552 12.683 6.903 6.847 295 228 3.040 3.078 1.166 9.942 9.925 8.013 6.892 6.787 350 246 3.148 3.200 1.251 10.040 9.987 8.038 14.852 14.790 481 593 6.819 6.753 2.558 21.671 21.543 17.347 38.251 37.567 517 -35 13.613 13.899 5.792 51.864 51.466 43.358 40.715 41.001 -104 -3.417 14.796 16.217 9.438 55.511 57.218 50.439 7.254 7.120 250 197 3.277 3.297 1.289 10.531 10.417 8.409 14.369 14.292 444 644 6.284 6.173 2.297 20.652 20.465 16.589 32.906 32.331 1.150 -1.887 15.671 17.353 7.430 48.577 49.684 39.761 15.641 15.290 568 648 7.745 7.703 2.815 23.386 22.994 18.105 15.362 15.087 550 823 7.638 7.494 2.689 23.000 22.581 17.775 14.040 13.874 587 159 7.633 7.861 3.042 21.673 21.735 16.916 14.040 14.010 795 916 7.515 7.379 2.615 21.555 21.389 16.625 16.053 15.899 586 132 7.637 7.878 3.061 23.690 23.776 18.959 10.385 10.308 411 587 5.970 5.877 2.091 16.355 16.185 12.399 10.335 9.873 442 646 5.608 5.495 1.943 15.943 15.368 11.817 9.041 8.673 421 246 5.725 6.158 2.303 14.766 14.831 10.977 164 Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG §1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG (2) Sitz der Gesellschaft ist Pullach. §2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens sind der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung als Kommanditistin an der HeWiPPP GmbH & Co. KG mit Sitz in Pullach, eingetragen im Handelsregister Amtsgericht München HRA 91558, die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte. Ausgenommen sind jegliche gewerbliche Tätigkeiten oder Geschäfte, die einer Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung oder nach § 1 i. V. m. § 32 des Gesetzes über das Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen. §3 Rechtsform, Gesellschafter, Beteiligung (1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. (2) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH, Pullach. Sie leistet keine Einlage und ist am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. (3) Kommanditisten sind: – ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, Pullach, mit einer Kommanditeinlage von 5.000 Euro (in Worten: Fünftausend Euro); – Herr Friedrich Wilhelm Patt, geb. am 25. September 1951, wohnhaft in Hofheim am Taunus, mit einer Kommanditeinlage von 5.000 Euro (in Worten: Fünftausend Euro). (4) Allein die persönlich haftende Gesellschafterin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beauftragt und bevollmächtigt, ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter, zur Durchführung des Investitionsvorhabens Beteiligung an der HeWiPPP GmbH & Co. KG (das »Investitionsvorhaben«), Beitrittsvereinbarungen mit Neugesellschaftern abzuschließen und Erhöhungen des Kommanditkapitals bis zur Höhe eines Kommanditkapitals von 34.500.000 Euro (in Worten: Vierunddreißigmillionenfünfhunderttausend Euro) zuzüglich eines etwaigen Agios zu vereinbaren. Sie ist außerdem befugt, die entsprechenden Eintragungen in das Handelsregister zu beantragen und zu bewirken, soweit entsprechende Handelsregistervollmachten der Neugesellschafter vorliegen. Mit der Annahme eines Beitrittsangebots ist das Gesellschaftsverhältnis begründet. Eines Zugangs der Annahmeerklärung bedarf es zu deren Wirksamkeit nicht. Die Unterschriften zur Annahmeerklärung sind auch mittels Faksimile-Stempel wirksam. (5) Die ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und Herr Friedrich Wilhelm Patt bzw. dessen Erben oder Vermächtnisnehmer scheiden jeweils zeitgleich mit dem Beitritt des letzten Neugesellschafters, ohne dass es einer weiteren Handlung oder Erklärung der Beteiligten bedarf, gegen Erstat- tung ihrer Einlage (nominal) aus, soweit diese erbracht wurde und noch nicht durch Verluste gemindert ist. Der bis zum Beitritt aller Neugesellschafter entstandene Ergebnisvortrag der Gesellschaft ist von den beigetretenen Gesellschaftern quotal zu übernehmen. (6) Alle Neugesellschafter sind verpflichtet, unverzüglich nach ihrem Beitritt der persönlich haftenden Gesellschafterin eine umfassende über den Tod hinaus wirksame und unwiderrufliche Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zur Verfügung zu stellen, die die persönlich haftende Gesellschafterin für die gesamte Dauer der Beteiligung des Neugesellschafters zur Vornahme aller Handlungen im Zusammenhang mit Eintragungen ins Handelsregister bevollmächtigt (Generalanmeldevollmacht). Die hierfür anfallenden Kosten sind von dem Neugesellschafter selbst zu tragen. Das Gleiche gilt für aufgrund von Rechtsnachfolge neu hinzukommende Kommanditisten. (7) Die direkt beigetretenen Kommanditisten beauftragen die persönlich haftende Gesellschafterin mit der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterinteressen, insbesondere im Rahmen der Gesellschafterversammlungen, soweit sie in der Versammlung nicht selbst vertreten sind oder keine andere Person beauftragt und bevollmächtigt haben. Die persönlich haftende Gesellschafterin leistet dabei den Weisungen der Kommanditisten Folge. Liegen keine Weisungen eines Kommanditisten vor, wird die persönlich haftende Gesellschafterin bereits jetzt von den Kommanditisten bevollmächtigt, für die Kommanditisten abzustimmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin stimmt dabei so ab, wie in der Ladung gegenüber dem Kommanditisten angekündigt. (8) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt und von allen Gesellschaftern unwiderruflich ermächtigt, unter Abschluss eines entsprechenden Beitrittsvertrags den Platzierungsgaranten oder einen von ihm benannten Dritten als Kommanditisten aufzunehmen, dessen Beteiligung für den Weitervertrieb zu teilen und auch Übertragungen zu jedem Zeitpunkt zuzulassen. §4 Einlagen, Gesellschafterkonten (1) Die mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung übernommenen Kommanditeinlagen (ohne Agio) stellen die im Verhältnis zur Gesellschaft geschuldeten Pflichteinlagen dar. Die in das Handelsregister für jeden Kommanditisten einzutragende Hafteinlage wird auf fünf (5) vom Hundert seiner anfänglichen Kommanditeinlage (ohne Agio) festgesetzt und bleibt auch bei etwaigen späteren Kapitalherabsetzungen unverändert. Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter am Vermögen, Gewinn und Verlust, Liquidationserlös und Auseinandersetzungsguthaben sowie für die Ausübung aller Gesellschafterrechte einschließlich der Stimmrechte richten sich nach dem Betrag dieser Haftsummen. (2) Pflichteinlagen sind Bareinlagen und gemäß Beitrittsvereinbarung in der dort genannten Währung kosten- und spesenfrei auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen. Ein Agio ist mit der Bareinlage fällig. Kommt ein Gesellschafter mit der Einzahlung in Verzug, hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (3) Für jeden Gesellschafter wird ein Festkapitalkonto I, ein Kapitalkonto II, ein Ergebnisvortragskonto III, ein Ausschüttungsverrechnungskonto IV und ein Rücklagenkonto V geführt. (4) Auf dem als Festkonto zu führenden Festkapitalkonto I werden die Pflichteinlage wie auch förmliche Kapitalherabsetzungen (vgl. § 11 Abs. 4) verbucht. (5) Auf dem Kapitalkonto II werden für jeden Gesellschafter dessen Agio sowie die ihn betreffenden Ergebnisvorabzuweisungen gebucht. (6) Erfolgt in Verlustjahren eine Belastung der Gesellschafter mit Verlustanteilen, führt das nicht zur Herabsetzung der Festkapitalkonten. Vielmehr sind die Verluste auf besonderen Ergebnisvortragskonten III zu buchen. Gewinne werden bis zur Höhe des Ergebnisvortragskontos gegengebucht, danach werden die Gewinne diesem Konto III zugeschrieben. (7) Auf dem Ausschüttungsverrechnungskonto IV werden Ausschüttungen von Gewinn gebucht. (8) Für gesamthänderisch gebundene Rücklagen, über deren Bildung die Gesellschafterversammlung beschließt, wird für jeden Gesellschafter ein Rücklagenkonto V gebildet. (9) Guthaben auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst. (3) (4) §5 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Gesellschaft ist am 14. Dezember 2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRA 89223 eingetragen worden. §6 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft wird durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB und einem Wettbewerbsverbot nach den §§ 112, 161 Abs. 2 HGB befreit. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Sie haftet der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Die Geschäftsführung erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören. Hierzu gehören insbesondere auch a) die Durchführung, Verwaltung und Abwicklung des Investitionsvorhabens einschließlich der Maßnahmen nach § 3, b) die Durchführung der Ausschüttungen an die Kommanditisten, c) die Wiederanlage von Guthabensbeträgen des Gesellschaftsvermögens (Abs. 6g). Die persönlich haftende Gesellschafterin kann durch einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft einem Dritten, insbesondere der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, Pullach, Tätigkeiten der Geschäftsführung übertragen und diesem Dritten insoweit erforderliche Bevollmächtigung und Befreiung von § 181 BGB erteilen; die Leitung der Gesellschaft als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit müssen in jedem Fall bei der persönlich haftenden Gesellschafterin verbleiben. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat einmal jährlich (5) (6) über den Geschäftsverlauf zu berichten und die Planung für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen. Zur Vornahme von Handlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter gemäß den nachfolgenden Absätzen. Soweit diese Vereinbarungen, Handlungen und Geschäfte schon vor dem Beitritt der Gesellschafter abgeschlossen wurden, stimmen die Gesellschafter mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft diesen zu. Folgende Geschäfte bedürfen – vorbehaltlich nachfolgenden Absätzen 5 und 6 – der Zustimmung der in § 7 Abs. 6 geregelten qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsehen: a) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, soweit nicht in Abs. 5 etwas Abweichendes geregelt ist, b) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Gesellschaftsbeteiligungen, ausgenommen der Erwerb der Beteiligung als Kommanditistin an der HeWiPPP GmbH & Co. KG. Weiterhin bedürfen einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter die Beendigung und Veräußerung der Beteiligung oder eines Teils der Beteiligung der Gesellschaft an der HeWiPPP GmbH & Co. KG, c) Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Handlungen und Maßnahmen im Rahmen der Beteiligung der Gesellschaft als Kommanditistin an der HeWiPPP GmbH & Co. KG, soweit der jeweilige Gesellschaftsvertrag der HeWiPPP GmbH & Co. KG eine Zustimmung ihrer Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit vorsieht oder für eine Zustimmung der Gesellschafter der HeWiPPP GmbH & Co. KG gesetzlich eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist, d) Änderung dieses Gesellschaftsvertrags; als solche gelten nicht Änderungen, die lediglich redaktioneller Natur sind und Änderungen der Firma der Gesellschaft, e) Ausschluss eines Gesellschafters, f) Auflösung der Gesellschaft sowie jede andere Art der Abwicklung der Gesellschaft wie auch die Aufhebung einer beschlossenen Auflösung oder Abwicklung zum Zwecke der Fortsetzung der Gesellschaft, g) sämtliche Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Einer Zustimmung der einfachen Mehrheit der Gesellschafter bedürfen vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 6 insbesondere, soweit nicht in diesem Vertrag oder gesetzlich eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist: a) Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Handlungen und Maßnahmen im Rahmen der Beteiligung der Gesellschaft als Kommanditistin an der HeWiPPP GmbH & Co. KG, soweit der jeweilige Gesellschaftsvertrag der HeWiPPP GmbH & Co. KG eine Zustimmung ihrer Gesellschafter mit einfacher Mehrheit vorsieht, b) der Abschluss von Darlehensverträgen, soweit nicht in Abs. 4 und 6 abweichend geregelt, c) der Abschluss von Anstellungsverträgen, d) die Eingehung von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen, Schuldbeitritten, Patronatserklärungen sowie e) die in § 10 Abs. 4 benannten Beschlussgegenstände. Einer Zustimmung bedürfen nicht die erforderlichen Vereinbarungen zur Realisierung des Investitionsvorhabens (§ 3 Abs. 4) sowie Anpassungen der Fondskonzeption zur Erreichung des 165 166 Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft prospektierten Ergebnisses der Gesellschaft, insbesondere folgende Geschäfte und Maßnahmen: a) der Erwerb der Kommanditbeteiligung an der HeWiPPP GmbH & Co. KG, b)Ausübung der Rechte der laufenden Beteiligungsverwaltung der Beteiligung der Gesellschaft an der HeWiPPP GmbH & Co. KG einschließlich etwaiger Änderungen, die sich nicht wesentlich auf die Beteiligung auswirken. Die persönlich haftende Gesellschafterin übt die laufenden Beteiligungsrechte der Gesellschaft aus. Zu diesen laufenden Beteiligungsrechten zählen insbesondere – die Teilnahme und Ausübung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung der HeWiPPP GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 4 c und Abs. 5 a; – die Erteilung der Zustimmung als Gesellschafter der HeWiPPP GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 4 c und Abs. 5 a zu seitens der Gesellschafter der HeWiPPP GmbH & Co. KG zustimmungspflichtigen Geschäften und Handlungen; – die Wahl eines Abschlussprüfers; – die Feststellung des Jahresabschlusses; – die Verwendung des Jahresergebnisses insbesondere über die Festlegung der Entnahmen, die Bildung oder Verwendung von Rücklagen; – die Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafterin für das abgelaufene Geschäftsjahr c) der Abschluss von Darlehensverträgen und sonstigen Finanzierungsverträgen zu marktüblichen Konditionen zur Finanzierung des Investitionsvorhabens, einschließlich der Erweiterung der Finanzierung um bis zu 15 (fünfzehn) Prozent der vorläufigen Gesamtinvestitionskosten, d) die Prolongation dieser Finanzierungsverträge zum Zeitpunkt von Zinskonversionen zu marktüblichen Konditionen, e) der Abschluss von Verträgen zur Realisierung der Fondskonzeption, insbesondere von Fremdkapitalvermittlungsverträgen, Eigenkapitalvermittlungsverträgen, Platzierungsgarantien, Fondskonzeptionsverträgen, von Makler- oder anderen Vermarktungsverträgen sowie von Versicherungsverträgen, f) die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher Rechte aus den zur Realisierung des Investitionsvorhabens abgeschlossenen Verträgen (insbesondere Kaufvertrag über den Erwerb der Beteiligung an der HeWiPPP GmbH & Co. KG mit u. a. der OFB Projektentwicklung GmbH, Frankfurt am Main), auch in Steuerverfahren, einschließlich der Mandatierung von Rechtsanwälten und des Abschlusses von außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen, g) die Anlage von liquiden Mitteln als Festgeld oder in anderen Anlagen mit nahezu vergleichbaren geringen Risiken zu marktüblichen Konditionen und im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens (Cash-Management), h) die Bildung von angemessenen Liquiditätsreserven sowie deren Verwendung, i) die Auszahlung und Anpassung der Vergütungen der geschäftsführenden Gesellschafterin gemäß § 12, j) die Führung von Aktivprozessen gegen Gesellschafter auf Leistung ihrer Einlage, k) die Wahl eines Abschlussprüfers bei freiwilligen Prüfungen. (7) In Not und in Eilfällen hat die geschäftsführende Gesellschafterin das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Hat die geschäftsführende Gesellschafterin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie, soweit die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich wäre, die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten. (8) Die geschäftsführende Gesellschafterin übt die Beteiligungsrechte der Gesellschaft an der HeWiPPP GmbH & Co. KG - soweit der Gesellschaft ein Mitbestimmungsrecht gemäß Gesellschaftsvertrag der HeWiPPP GmbH & Co. KG zusteht und nicht von der geschäftsführenden Gesellschafterin gemäß Abs. 6b ausgeübt werden kann - nur auf Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses aus, für den die Mehrheitserfordernisse wie im Gesellschaftsvertrag der HeWiPPP GmbH & Co. KG für den jeweiligen Beschlussgegenstand gelten. §7 Gesellschafterbeschlüsse (1) Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden entweder in Gesellschafterversammlungen (Präsenzveranstaltung) oder in schriftlicher oder Textform im Umlaufverfahren gefasst. Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens gefasst werden, das in Form einer Präsenzveranstaltung mit internetgestützter Übertragung der Versammlung oder in Form eines internetgestützten Abstimmungsprozesses nach Art des Umlaufverfahrens durchgeführt werden kann. (2) Der Abhaltung einer Präsenzveranstaltung bedarf es nicht, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin - vorbehaltlich § 9 Abs. 3 für außerordentliche Gesellschafterversammlungen eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren verlangt. Die Aufforderung zur Stimmabgabe ist an die Gesellschafter unter Mitteilung sämtlicher Beschlussgegenstände mit einem Beschlussvorschlag, des genauen Verfahrens sowie der Frist zur Stimmabgabe einschließlich des letzten Abstimmungstages zu richten. Die Versendung der Aufforderung zur Stimmabgabe ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die gegenüber der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannte Adresse gerichtet wurde. Ist der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder kann ihm aus anderen Gründen diese Aufforderung nicht zugestellt werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses Zustands. Im Falle der internetgestützten Abstimmung werden den Gesellschaftern alle zur Teilnahme und Abstimmung erforderlichen Informationen und Dokumente schriftlich oder in Textform übermittelt. Auf ausdrücklichen Wunsch werden den Gesellschaftern, die ihr Einverständnis zur Kontaktaufnahme auf diesem Wege erklärt haben, die notwendigen Informationen zur Teilnahme und Abstimmung per E-Mail zugesandt. (3) Die Frist zur Stimmabgabe muss mindestens drei (3) Wochen, bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen mindestens eine (1) Woche betragen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 entsprechend. Berücksichtigt werden nur Stimmabgaben, die fristgemäß bis zum letzten Abstimmungstag bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Stimmabgabe gilt ebenso wie verspätet eingegangene Stimmabgaben - vorbehaltlich Abs. 3 - als nicht zugegangen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, im Einzelfall und nach eigenem Ermessen, im Umlaufverfahren die Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (4) (5) (6) (7) Frist zur Abgabe der Stimmen einmalig und angemessen, längstens um bis zu acht (8) Wochen zu verlängern, um das für die Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren erforderliche Quorum erreichen zu können. Bereits rechtzeitig abgegebene Ja- und Nein-Stimmen behalten ihre Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass in der ersten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde sowie die Fristverlängerung und der maßgebliche Abstimmungstag mit der Niederschrift (Abs. 5) den Gesellschaftern nachträglich mitgeteilt werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen Stimmen bei der Gesellschaft mit Ablauf des letzten, ggf. nach Abs. 3 verlängerten, Abstimmungstages wirksam gefasst. Für die Wahrung der Frist ist der Poststempel maßgebend. Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren sind nur wirksam, wenn mindestens 20 (zwanzig) Prozent der Stimmen aller Gesellschafter der Gesellschaft fristgerecht zugehen (Beteiligungsquorum) und die Mehrheitserfordernisse nach Abs. 6 erfüllt werden. Ist auch nach Verlängerung des Abstimmungstages das Beteiligungsquorum und damit die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann die persönlich haftende Gesellschafterin innerhalb von einer (1) Woche die Gesellschafter mit einer Frist zur Stimmabgabe von einer (1) Woche erneut zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren über die gleichen Tagesordnungspunkte auffordern. Die so durchgeführte Beschlussfassung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der sich beteiligenden Gesellschafter, allerdings unter Beschränkung auf die in der Tagesordnung angegebenen Punkte, beschlussfähig. Darauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. Über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse hat die persönlich haftende Gesellschafterin eine Niederschrift zu fertigen und diese den Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines (1) Monats nach ihrem Zugang schriftlich unter Angabe der Gründe Widerspruch bei der Gesellschaft eingelegt wird. Die Unwirksamkeit von Beschlüssen kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem (1) Monat nach Zugang der Niederschrift durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Soweit der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, besteht diese aus den Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie so viel weiteren Stimmen, dass mindestens 75 (fünfundsiebzig) vom Hundert der abgegebenen Stimmen erreicht sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Als nicht abgegeben gelten im Umlaufverfahren auch die Stimmen, die mit einem späteren Poststempel als dem des Abstimmungstages eingehen. Je 500 Euro Beteiligung am Gesellschaftskapital gewähren eine Stimme. Persönlich haftenden Gesellschaftern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, steht je eine Stimme zu. Soweit ein Gesellschafter durch einen Gesellschafterbeschluss persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter betroffen ist, hat er kein Stimmrecht. §8 Keine Nachschusspflichten, Kapitalerhöhungen (1) Über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Pflichteinlage hinaus übernehmen die Gesellschafter weder gegenüber Dritten noch gegenüber den anderen Gesellschaftern oder gegenüber der Gesellschaft eine Nachschussverpflichtung; dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Gesellschaft. (2) Kapitalerhöhungen über den in diesem Vertrag ausdrücklich beschriebenen Rahmen hinaus können nur mit qualifizierter Mehrheit gemäß § 7 Abs. 6 beschlossen werden. Dabei ist kein Gesellschafter, der gegen eine Kapitalerhöhung gestimmt hat, verpflichtet, sich an ihr zu beteiligen; er ist jedoch verpflichtet, an der handelsregistergerichtlichen Abwicklung einer wirksam beschlossenen Kapitalerhöhung mitzuwirken, auch wenn dies zu einer Veränderung seiner Beteiligungsquote führt. Etwaige Kapitalerhöhungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Einlageleistungen stehen und es ist stets eine Obergrenze festzulegen. §9 Gesellschafterversammlung (1) Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (u. a. Telefax oder E-Mail) an jeden Gesellschafter an seine zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen. Der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr statt; sie kann auch im Umlaufverfahren stattfinden. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dabei über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. (3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen einzuberufen, wenn dies von einem oder mehreren Gesellschaftern unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird, der oder die mindestens zehn (10) vom Hundert der Stimmen der Gesellschaft auf sich vereinigen; in diesem Fall ist das Umlaufverfahren (§ 7 Abs. 2) ausgeschlossen, oder wenn die persönlich haftende Gesellschafterin unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt hierbei eine (1) Woche, wobei der Tag der Versendung der Ladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind, die persönlich haftende Gesellschafterin ordnungsgemäß vertreten ist und mindestens 20 (zwanzig) vom Hundert der Stimmen aller Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung beteiligt oder vertreten sind. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Dritten oder die geschäftsführende Gesellschafterin vertreten lassen oder zur Wahrnehmung seiner Rechte schriftlich bevollmächtigen und/ oder ihm/ihr Weisungen erteilen; das Recht auf eigene Teilnahme bleibt davon unberührt. Ein Vertreter hat seine Identität durch gültigen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. 167 168 Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (5) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, kann die persönlich haftende Gesellschafterin innerhalb von zwei (2) Wochen die Gesellschafterversammlung mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche erneut zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren über die gleichen Tagesordnungspunkte einberufen. Die so einberufene Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter, allerdings unter Beschränkung auf die in der Tagesordnung angegebenen Punkte, beschlussfähig. Darauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. (6) Die Gesellschafterversammlung wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin geleitet, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit aus dem Gesellschafterkreis einen anderen Vorsitzenden. (7) Über die Gesellschafterversammlung - insbesondere über die gefassten Beschlüsse - ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen und allen Gesellschaftern zuzuleiten ist. § 7 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (8) Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Durchführung von Gesellschafterversammlungen trägt die Gesellschaft. (3) (4) § 10 Jahresabschluss (1) Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin innerhalb von sechs (6) Monaten seit Schluss des Geschäftsjahres aufgestellt. (2) Der Jahresabschluss ist nach handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Bilanzansätze, soweit dies handelsrechtlich zulässig ist, zu erstellen. Änderungen, die sich insbesondere im Zuge einer steuerlichen Betriebsprüfung ergeben können, werden im Jahr der Feststellung in der Handelsbilanz berücksichtigt, soweit dies handelsrechtlich zulässig ist. Ferner ist eine Einnahmen- / Überschussrechnung für steuerliche Zwecke zu erstellen. (3) Allen Gesellschaftern ist eine Abschrift des Jahresabschlusses und der Einnahme- / Überschussrechnung zuzuleiten. (4) Die Gesellschafter beschließen über a) die Feststellung des Jahresabschlusses; b) die Verwendung des Jahresergebnisses bzw. die Festlegung der Entnahmen (Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen); c) die Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafterin für das abgelaufene Geschäftsjahr; d) die Wahl eines Abschlussprüfers, soweit eine Prüfung gesetzlich oder aus anderen Gründen (z. B. als eine Bedingung der Finanzierung) vorgeschrieben ist. § 11 Ergebnisverteilung und Entnahmen (1) Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält eine als Aufwand zu buchende Haftungsvergütung (§ 12). Diese Vergütung ist jeweils am 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres fällig. Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft ein Gewinn nicht ergibt. (2) Im Übrigen sind die Gesellschafter vorbehaltlich der nachstehen- (5) (6) den Absätze entsprechend dem Verhältnis ihrer Haftsummen (§ 4 Abs. 1) am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Für die Zeit bis zur vollständigen Einzahlung der Kapitalerhöhung gilt hinsichtlich der Ergebnisverteilung folgende besondere Ergebnisverteilungsabrede: Die Ergebnisverteilung ist so vorzunehmen, dass alle Gesellschafter, die der Gesellschaft während der Zeit bis zur vollständigen Einzahlung der Kapitalerhöhung beitreten, unabhängig vom individuellen Beitrittszeitpunkt gleich behandelt werden, indem sie an den in diesem Zeitraum insgesamt erzielten Ergebnissen entsprechend ihrer Haftsummen teilnehmen (quotale Gleichbehandlung während der Beitrittsphase). Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die steuerliche Ergebnisverteilung. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen (Entnahmen) stehen den Gesellschaftern ab dem Zeitpunkt des Eingangs ihrer Pflichteinlage auf dem Konto der Gesellschaft und vorbehaltlich der Finanzmittel, die für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb notwendig sind und der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve durch die persönlich haftende Gesellschafterin erstens zeitanteilig (berechnet jeweils ab dem Ersten des Monats, der der Leistung der Pflichteinlage folgt) und zweitens entsprechend ihrer Haftsumme im Verhältnis zur Summe aller Haftsummen, während der Beitrittsphase jedoch höchstens bis zur Höhe der für ihre Anteile quotal prognostizierten Ausschüttungen zu. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt, die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse jeweils zum 15. Januar des Folgejahres für das vorangegangene Geschäftsjahr, erstmals am 15. Januar 2010 für das Geschäftsjahr 2009, zu entnehmen und an die Gesellschafter auszuzahlen, sofern keine abweichende Beschlussfassung der Gesellschafter getroffen wird. Die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen kann unabhängig von einem Bilanzgewinn / -verlust der Gesellschaft erfolgen. Soweit die Entnahmen zu einer Rückzahlung der Pflichteinlage führen, gilt dies, soweit nicht ausdrücklich beschlossen, dennoch stets als förmliche Beschlussfassung über die Herabsetzung der Pflichteinlage in gleicher Höhe, maximal bis zu einer Pflichteinlage von null. Es besteht keine Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf Wiedereinzahlung. Soweit die Entnahmen zu einer Rückzahlung der Haftsumme führen, kann dies jedoch zum Wiederaufleben der Haftung wegen Einlagenrückgewähr gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB führen. Die Gewinnanteile der Kommanditisten sind vorrangig für die Tilgung ihrer Ergebnisvortragskonten zu verwenden. Etwa bei den Gesellschaftern anfallende Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten sind bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gesellschaft bekannt zu geben. Für eine Berücksichtigung später zugehender Mitteilungen kann keine Gewähr übernommen werden. § 12 Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafterin (1) Ab dem Kalenderjahr 2009 erhält die persönlich haftende Gesellschafterin für die Übernahme des Haftungsrisikos eine jährlich jeweils am 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu entrichtende Vergütung (Haftungsvergütung) von 5.000 Euro (in Worten: Fünftausend Euro), für 2009 jedoch nur anteilig für das vierte Quartal 1.250 Euro (in Worten: Eintausendzweihundertfünfzig Euro). (2) Die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft jährlich um zwei Prozent zu erhöhen, erstmalig ab dem Kalenderjahr 2010. Bemessungsgrundlage ist jeweils der vormals erhöhte Betrag. (3) Die Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2 erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. (4) Der Geschäftsbesorger bzw. HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG erhalten für die Vermarktung und Verwertung der von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligung an der HeWiPPP GmbH & Co. KG eine Vergütung in Höhe von einem Prozent des Verwertungserlöses vor Abzug der Verbindlichkeiten, inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig bei Eingang des Verwertungserlöses, sowie Ersatz angemessener und nachgewiesener Auslagen. § 13 Gesellschafterrechte und -pflichten (1) Jeder Gesellschafter kann in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und Bücher und Schriften der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft einsehen. Der Prüfungszweck bestimmt Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die Mitgesellschafter sind vor einer Kenntnisnahme ihrer personenbezogenen Daten durch einen einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen (Datenschutz). (2) Die Gesellschafter können das Informations- und Kontrollrecht selbst ausüben oder durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Kosten ausüben lassen. (3) Alle Gesellschafter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. (4) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. Wettbewerbsrelevante Informationen sollen jedoch nur an einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben werden. § 14 Verfügungen über Gesellschaftsanteile (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils eines Gesellschaftsanteils, beispielsweise anlässlich einer Schenkung oder Veräußerung, die Verpfändung, die Bestellung eines Nießbrauchs und sonstige Belastungen eines Gesellschaftsanteils, die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen eines Gesellschafters, die auf seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft beruhen, sowie die Einräumung von Unterbeteiligungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Zu diesem Zwecke hat der Gesellschafter die Verfügung nachzuweisen, indem er der Gesellschaft die notwendigen Vertragsunterlagen übermittelt. In Zusammenhang mit einer solchen Verfügung verursachte Steuern auf Ebene der Gesellschaft bzw. auf Ebene der HeWiPPP GmbH & Co. KG (insbesondere Gewerbe- und Grunderwerbsteuer) sind von dem die Verfügung auslösenden Gesellschafter bzw. dem Erwerber als Gesamtschuldner zu tragen (vgl. § 20 Kosten und Steuern). Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde versagt werden. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die Auslösung von Grunderwerbsteuer auf Ebene der Gesellschaft bzw. auf Ebene der HeWiPPP GmbH & Co. KG. Eine teilweise Übertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen, u. a. auch soweit dadurch Gesellschaftsanteile von unter 15.000 Euro oder nicht durch 1.000 Euro ohne Rest teilbare Anteile entstehen sollten; die persönlich haftende Gesellschafterin kann sie aber ausnahmsweise zulassen. (2) Eine Übertragung oder sonstige Verfügung über einen Gesellschaftsanteil ist grundsätzlich nur mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres, ausnahmsweise jedoch auch unterjährig möglich. Alle Kosten, die mit einer Übertragung oder sonstigen Verfügung, aber auch mit einem Übergang von Todes wegen über einen Gesellschaftsanteil verbunden sind, tragen der Übertragende bzw. der belastende Gesellschafter sowie der/die Erwerber als Gesamtschuldner (vgl. § 20 Kosten und Steuern). Zu diesen Kosten gehören insbesondere (i) tatsächlich entstandene Kosten gesellschaftsfremder Dritter, soweit entsprechende Tätigkeiten dieser Personen nicht im Rahmen bestehender Verträge mit der Fondsgesellschaft zu leisten und damit abgegolten sind (z. B. Vermittlungsgebühren) und (ii) eine pauschale Verwaltungsgebühr des Geschäftsbesorgers von 300 Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer pro jeden neuen Gesellschafter. Die pauschale Verwaltungsgebühr des Geschäftsbesorgers in Höhe von 300 Euro kann alle 3 Jahre um fünf (5) Prozent erhöht werden, erstmals in 2013. Im Falle der Übertragung oder des sonstigen Übergangs des Gesellschaftsanteils auf einen Dritten werden die Gesellschafterkonten unverändert und einheitlich fortgeführt. Ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen ist der der Gesellschaft als Kommanditist beigetretene Platzierungsgarant oder der von ihm benannte Dritte jederzeit berechtigt, seine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf beliebige Dritte – auch unterjährig – zu übertragen. § 15 Kündigung, Ermittlung eines Abfindungsguthabens (1) Ein Gesellschafter kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres das Gesellschaftsverhältnis kündigen; die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2039 möglich. Es handelt sich um eine langfristige Beteiligung mit eingeschränkter Fungibilität. Die Kündigung eines Kommanditisten erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die persönlich haftende Gesellschafterin. Die Kündigung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist an alle Kommanditisten zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag der Aufgabe des Kündigungsschreibens bei der Post maßgeblich. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Durch die Kündigung eines Gesellschafters oder Pfändungsgläubigers wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu (Anwachsung). Statt der Anwachsung ist die persönlich haftende Gesellschafterin seitens des ausscheidenden Gesellschafters ermächtigt und bevollmächtigt, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, den Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf einen oder mehrere Dritte(n) zu übertragen. (4) An einer etwaigen Liquidation (§ 18), deren Auflösungsbeschluss vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens gefasst wurde, nimmt der kündigende Gesellschafter teil. (5) Die Ermittlung des Abfindungsguthabens ist von der persönlich 169 170 Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft haftenden Gesellschafterin unverzüglich zu veranlassen. Das Abfindungsguthaben des durch die Kündigung ausscheidenden Gesellschafters ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln. Für die Berechnung des Wertes ist ausschließlich der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres maßgeblich (Vereinfachungsfunktion). Dabei sind das Vermögen und die Schulden mit ihren Verkehrswerten zu berücksichtigen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Anteil an der HeWiPPP GmbH & Co. KG nur mit 80 Prozent seines Verkehrswertes anzusetzen ist, weil der kündigende Gesellschafter aus Gründen, die in seiner individuellen Sphäre liegen, vorzeitig ausscheidet, und damit Risiken und Nachteile für die verbleibenden Gesellschafter und die Gesellschaft verbunden sind. Die Abfindung wird für einen ausscheidenden Gesellschafter individuell berechnet; Kosten und Steuern i. S. v. § 20 werden dabei zu Lasten des ausscheidenden Gesellschafters als unselbstständige Rechnungsposten berücksichtigt. Sollten die verbleibenden Gesellschafter wegen des Ausscheidens mit Erbschaft- oder Schenkungsteuern (z. B. § 7 Abs. 7 ErbStG) belastet werden, vermindert sich der zur Auszahlung kommende Betrag um diejenigen Beträge, die die verbleibenden Gesellschafter wegen des Ausscheidens als Erbschaft- und Schenkungsteuer an das zuständige Finanzamt entrichten müssen. Bis zur endgültigen Steuerfestsetzung kann die geschäftsführende Gesellschafterin von dem zur Auszahlung kommenden Betrag einen sachgerecht geschätzten Einbehalt zurückbehalten. Den Verkehrswert der Beteiligung an der HeWiPPP GmbH & Co. KG zum Ausscheidensstichtag ermittelt, wenn die Gesellschaft und der ausscheidende Gesellschafter sich nicht einigen können, verbindlich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, den die persönlich haftende Gesellschafterin benennt. Die Auseinandersetzungsbilanz und das Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters sind vom Abschlussprüfer der Gesellschaft, der den betreffenden Jahresabschluss prüft, aufzustellen bzw. zu ermitteln. Nach einem Ausscheiden eines Gesellschafters berühren Mehroder Minderergebnisse, die aufgrund einer Betriebsprüfung festgestellt werden, eine bereits vollzogene Auseinandersetzung nicht; sie werden allein den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend ihrer Ergebnisbeteiligung zugerechnet. Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Auszahlung des Abfindungsguthabens dürfen nicht zu einer Schlechterstellung der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter führen. Erkennt der ausscheidende Gesellschafter das gemäß Abs. 5 ermittelte Abfindungsguthaben nicht an, so wird dieses verbindlich von einem Schiedsgutachter festgelegt, den der Präsident der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrieund Handelskammer auf Antrag der Gesellschaft oder auf Antrag des ausscheidenden Gesellschafters bestimmt. Die Kosten des Schiedsgutachtens sind vom ausscheidenden Gesellschafter zu tragen, sofern der Schiedsgutachter das Abfindungsguthaben unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zehn (10) Prozent nach oben oder unten bestätigt; in allen anderen Fällen trägt die Gesellschaft die Kosten des Schiedsgutachtens. (6) Die persönlich haftende Gesellschafterin kann als höchstpersönliches gesellschaftsrechtliches Sonderrecht bei ihrem Ausscheiden Freistellung von einer etwaigen Forthaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen. (7) Das Abfindungsguthaben der ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und von Herrn Friedrich Wilhelm Patt bzw. seiner Erben oder Vermächtnisnehmer entspricht ungeachtet der vorstehenden Regelungen stets jeweils (maximal) dem Nominalwert ihrer jeweiligen Einlage. § 16 Ausscheiden aus wichtigem Grund, Ausschluss, Kapitalherabsetzung (1) Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt, so scheidet der betreffende Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses oder der gerichtlichen Klage bedarf. Dies gilt auch uneingeschränkt nach Auflösung der Gesellschaft während der Liquidation. (2) Pfändet ein Gläubiger den Gesellschaftsanteil oder sonstige pfändbare Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis eines Gesellschafters, so scheidet der betreffende Gesellschafter nach Ablauf dreier (3) Kalendermonate, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung an, aus der Gesellschaft aus, wenn es ihm binnen dieser Frist nicht gelungen ist, die Pfändung rückgängig zu machen. Diese Regelung gilt ebenfalls uneingeschränkt nach Auflösung der Gesellschaft während der Liquidation. (3) Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er Anlass gegeben hat, dass die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 133 HGB verlangt werden könnte. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit qualifizierter Mehrheit zu fassen. Der ausscheidende Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. (4) Als Abfindung erhält der gemäß Abs. 1 bis 3 ausscheidende Gesellschafter den nach § 15 Absätze 5 ermittelten Wert seiner Beteiligung. Schuldner der Abfindung ist die Gesellschaft. Im Falle des Ausscheidens der ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG oder von Herrn Friedrich Wilhelm Patt bzw. seiner Erben oder Vermächtnisnehmer gem. Abs. 1 bis 3 gilt § 15 Abs. 7. (5) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters gemäß Abs. 1 bis 3 wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft automatisch aus. Der Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst grundsätzlich den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu (Anwachsung). Statt der Anwachsung ist die persönlich haftende Gesellschafterin seitens des ausscheidenden Gesellschafters und aller Gesellschafter ermächtigt und bevollmächtigt, im Falle des Abs. 3 nachdem die Gesellschafterversammlung gemäß Abs. 3, das Vorliegen eines wichtigen Grundes festgestellt hat, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, den Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens auf sich oder einen oder mehrere durch sie zu benennende, zur Übernahme bereite Dritte einschließlich eines Mitgesellschafters zu übertragen. Die Übertragung erfolgt zu dem in Abs. 4 festgelegten Wert. Schuldner der Abfindung sind in diesen Fällen der Erwerber und die Gesellschaft als Gesamtschuldner. (6) 1. Kommt ein einzahlungspflichtiger Gesellschafter trotz Mahnung und Nachfristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Beitrittsvereinbarung und dem Gesellschaftsvertrag nicht oder nicht vollständig nach, ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und bevollmächtigt, durch ein- Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft seitige Erklärung den Kapitalanteil des säumigen Gesellschafters auf die geleistete Zahlung herabzusetzen oder ihn aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Herabsetzung oder der Ausschluss werden mit Zugang der Herabsetzungs- oder Ausschließungserklärung an die der Gesellschaft zuletzt genannte Adresse des jeweiligen Gesellschafters wirksam. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt, den freigewordenen Kapitalanteil an einen von ihr zu benennenden Dritten zu übertragen. Unbeschadet der Möglichkeiten der Herabsetzung und des Ausschlusses hat ein säumiger Gesellschafter der Gesellschaft auf die verspätete Einzahlung Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. 2. Im Falle des Ausschlusses oder der Herabsetzung des Kapitalanteils nach Abs. 6.1 zahlt der Gesellschafter der Gesellschaft die mit seinem Beitritt, der Herabsetzung und/oder seines Ausschlusses verbundenen Kosten und Steuern sowie einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines etwaigen Agios sowie von 20 (zwanzig) Prozent der von ihm gezeichneten oder, im Falle der Herabsetzung seines Kapitalanteils, der von ihm nicht geleisteten Kommanditeinlage an die Gesellschaft. Dem Gesellschafter und der Gesellschaft bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens vorbehalten. Hat der ausgeschiedene Gesellschafter einen Teil seiner Kommanditein-lage geleistet, so erhält er diesen Teil seiner Kommanditeinlage, gekürzt um den Kostenbeitrag gemäß Satz 1, zinslos zurück. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht. (7) Im Übrigen bleiben Schadensersatzansprüche, insbesondere gemäß § 20, unter Anrechnung des pauschalierten Schadensersatzes unberührt. § 17 Auszahlung Abfindungsguthaben (1) Das Abfindungsguthaben ist - vorbehaltlich Abs. 2 - sechs (6) Monate nach Feststellung des Abfindungsguthabens zur Zahlung fällig. Im Falle eines Verzugs ist von der Gesellschaft der jeweils geschuldete Betrag mit fünf (5) Prozentpunkten p. a., höchstens jedoch mit dem Ausschüttungsprozentsatz für das jeweilige Kalenderjahr, zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. (2) Erlaubt die Geschäftslage, insbesondere die Liquidität der Gesellschaft keine sofortige Auszahlung des Abfindungsguthabens oder würde sie zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Beeinträchtigung der übrigen Gesellschafter und/oder der Gesellschaft führen, soll das Abfindungsguthaben grundsätzlich in fünf (5) gleichmäßigen Jahresraten, erstmals am 30. Juni des auf das Jahr des Ausscheidens folgenden Geschäftsjahres, ausgezahlt werden. Auszahlungsansprüche sind in der Zwischenzeit nicht zu verzinsen. (3) Der ausscheidende Gesellschafter kann nicht die Sicherstellung des Abfindungsguthabens verlangen, insoweit Fälligkeit und Auszahlung im Rahmen des Abs. 2 erfolgen und zwischen Ausscheiden und Fälligkeit nicht mehr als fünf (5) Jahre liegen oder die besonderen Auszahlungshindernisse gegeben sind. Anderenfalls kann der Gesellschafter für die Zeit nach Ablauf der fünf (5) Jahre für den dann noch ausstehenden Abfindungsbetrag von der Gesellschaft unverzüglich Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft verlangen, es sei denn die aktuelle Liquiditäts- und Wirtschaftslage der Gesellschaft ließe dies nicht zu oder diese würde nachhaltig beeinträchtigt. (4) Der ausscheidende Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. (5) Falls eine Regelung in den §§ 15 bis 17 unwirksam sein sollte, soll der ausscheidende Gesellschafter insbesondere im Interesse des konzeptionellen Fortbestehens der Gesellschaft und der Vermeidung von zusätzlichen Risiken und Nachteilen für die Gemeinschaft aller anderen in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter die niedrigste zulässige Abfindung erhalten. § 18 Auflösung und Liquidation (1) Die Auflösung der Gesellschaft ebenso wie jede andere Art der Abwicklung der Gesellschaft wie auch die Aufhebung einer beschlossenen Auflösung oder Abwicklung zum Zwecke der Fortsetzung der Gesellschaft kann nur mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Im Übrigen gelten die §§ 145 ff. HGB. (2) Sofern es, gleich aus welchem Grunde, zur Liquidation der Gesellschaft kommt, wird diese durch die persönlich haftende Gesellschafterin oder durch den oder die von ihr zu bestellenden Liquidator(en) durchgeführt. (3) Von dem Verwertungserlös erhält der Abwickler eine Vergütung und eine Mehrerlösbeteiligung entsprechend § 12 Abs. 4. (4) Der Verwertungserlös wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach Darlehen gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen. Von dem danach verbleibenden Erlös wird zunächst ein Betrag den während der Beitrittsphase beigetretenen Anlegern zugerechnet, um den sich ihre Kapitalkonten durch Liquiditätsausschüttungen während der Beitrittsphase gemindert haben. Anschließend wird der bereinigte Erlös auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen aufgeteilt und zusammen mit ihren Kapitalkonten ausgezahlt (Liquiditätsausschüttung / Abfindungsguthaben). (5) Herr Friedrich Wilhelm Patt bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten unbeachtlich der vorstehenden Bestimmung in Absatz 3 von dem verbleibenden bereinigten Erlös maximal einen Betrag, der dem Nominalwert seiner / ihrer Einlage entspricht. § 19 Erbfall (1) Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben haben sich durch Vorlage eines Erbscheins oder einer beglaubigten Abschrift des Testamenteröffnungsprotokolls mit beglaubigter Testamentsabschrift zu legitimieren. Ein Vermächtnisnehmer hat des Weiteren die Abtretung des Kommanditanteils durch den/die Erben an ihn nachzuweisen. Ein Testamentsvollstrecker hat sich durch Vorlage des Originals oder einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu legitimieren. Die Gesellschaft darf denjenigen, der sich entsprechend als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker ausweist, als Berechtigten ansehen und den Anteil des Verstorbenen auf ihn umschreiben, ihn verfügen lassen und insbesondere mit schuldbefreiender Wirkung an ihn leisten. (2) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer eines verstorbenen Kommanditisten haben unverzüglich, auch ohne besondere Aufforderung durch die Gesellschaft, zur Wahrnehmung ihrer aus der Beteiligung an der Gesellschaft folgenden Rechte einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen. Bis zur Bestellung 171 172 Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ruhen alle Rechte und Pflichten der Rechtsnachfolger mit Ausnahme der Ergebnisbeteiligung. Vermögensrechte können seitens der Gesellschaft auch durch Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) erfüllt werden. Die Vollmacht kann nur dergestalt erteilt werden, dass der Bevollmächtigte die Rechte mehrerer Rechtsnachfolger gemeinschaftlich auszuüben hat. (3) Stirbt ein persönlich haftender Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, so scheidet er aus der Gesellschaft aus. § 20 Kosten und Steuern (1) Alle Kosten und Steuern, die durch einen Gesellschafter auf Ebene der Gesellschaft verursacht sind, auch durch künftige Gesetzesänderungen erst eintretende, und die von der Gesellschaft zu zahlen sind, sind von dem jeweiligen die Belastung auslösenden Gesellschafter zu tragen. (2) Kosten und Steuern der Gesellschaft (z. B. Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer), die durch einen Gesellschafter verursacht worden sind, auch durch künftige Gesetzesänderungen erst eintretende (z. B. eine gewerbesteuerähnliche Steuer wie eine Gemeindewirtschaftsteuer), z. B. – aufgrund von Verfügungen über Kommanditanteile (§ 14) oder – aufgrund einer Kündigung (§ 15) oder eines Ausscheidens (§ 16) oder – durch Erbfall (§ 19) oder – aufgrund der Person oder Rechtspersönlichkeit / Rechtsform eines Gesellschafters bzw. in Form einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder aufgrund eines Gesellschafterwechsels bei einem Gesellschafter, sei es als unmittelbarer Gesellschafter oder als mittelbarer Gesellschafter (z. B. bei doppelstöckigen Personengesellschaften), beispielsweise im Falle einer Auflösung (§ 18), sind im Falle einer Verfügung über Kommanditanteile von dem verfügenden und dem erwerbenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch, im Falle des Erbfalls von dem/den jeweiligen Rechtsnachfolger(n), in allen sonstigen Fällen von dem jeweiligen die Belastung auslösenden Gesellschafter zu tragen. Diese Ansprüche werden mit ihrem Entstehen sofort fällig. Der zum Ausgleich Verpflichtete hat nach Aufforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin unverzüglich der Gesellschaft angefallene Kosten und Steuern zu erstatten oder eine Einlage in entsprechender Höhe in sein Ausschüttungsverrechnungskonto zu leisten. Die Gesellschaft hat dem Gesellschafter einen geeigneten Nachweis zur Begründung ihrer Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit die Erstattungsforderung im Fall der Auflösung oder bei Ausscheiden des Gesellschafters noch nicht konkret berechnet und vom Abfindungsguthaben abgezogen werden kann, ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, eine Sicherheit für die Erstattungsforderung vom Gesellschafter zu verlangen bzw. einzubehalten. (3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht, wenn und soweit die Entstehung von Kosten und Steuern auf Umständen beruht, die in der Gesamtheit aller Gesellschafter liegen. Solche Kosten und Steuern sind den Gesellschaftern entsprechend der Beteiligungsquote zuzurechnen. Ein Gesellschafter ist auch dann nach Abs. 1 zur Erstattung von Gewerbesteuer verpflichtet, wenn nicht er selbst, sondern ein über ihn mittelbar beteiligter Gesellschafter Gewerbesteuer bei der Gesellschaft auslöst. § 21 Datenschutz Mit Annahme der Beitrittsvereinbarung werden die in den Beitrittsunterlagen des Gesellschafters enthaltenen Daten, sowie solche Daten, die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung des Gesellschafters begründet werden, durch die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG sowie die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung befassten Personen (dies sind insbesondere die Initiatoren, die Vertriebspartner, der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Sie werden ausschließlich zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung des Gesellschafters und zu seiner Betreuung verwendet und nach Beendigung seiner Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. § 22 Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren Die Gesellschafter sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem damit begründeten Gesellschaftsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Gesellschafter über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Gesellschafter. Ein ausscheidender Gesellschafter soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen. § 23 Schlussbestimmungen (1) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht im Gesetz gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Die Schriftform wird auch durch telekommunikative Übermittlung (u. a. Telefax, E-Mail, Textform) gewahrt. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. (3) Verzieht ein Gesellschafter ins Ausland, hat er einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Gleiches gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland. (4) Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. (5) Gerichtsstand ist München. Kapitel 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Pullach, den 4. September 2009 ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH (vertreten durch : Friedrich Wilhelm Patt, Geschäftsführer; Klaus Steixner, Prokurist) Pullach, den 4. September 2009 ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG (vertreten durch: KIMON Verwaltungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch Friedrich Wilhelm Patt, Geschäftsführer; Andreas Ahlmann, Geschäftsführer) Pullach, den 4. September 2009 Herr Friedrich Wilhelm Patt (Kommanditist) 173 174 Kapitel 15 Jahresabschluss Jahresabschluss der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Pullach Bilanz zum 31. Dezember 2008 AKTIVA 31.12.2008 in Euro 31.12.2007 in Euro A. Anlagevermögen Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Summe Anlagevermögen 7.341.110,79 7.367.110,79 7.341.110,79 7.367.110,79 B. Umlaufvermögen Guthaben bei Kreditinstituten Summe Umlaufvermögen 2.184,66 3.182,87 2.184,66 3.182,87 3.057,55 0,00 7.346.353,00 7.370.293,66 C. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil durch Kommanditisten Summe nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil Bilanzsumme Die Fondsgesellschaft ist weder nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs noch nach anderen Vorschriften verpflichtet, einen Jahresabschluss prüfen zu lassen sowie einen Lagebericht aufzustellen und prüfen zu lassen. Die Fondsgesellschaft hat dennoch den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 einer freiwilligen Prüfung unterzogen. Der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sind nachfolgend abgebildet. Eine Zwischenübersicht wurde nicht erstellt und veröffentlicht. Nach dem Stichtag des Jahresabschlusses und Lageberichts sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Geschäftsentwicklung nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, und die Geschäftsaussichten für das laufende Geschäftsjahr, entsprechen dem nachfolgenden Lagebericht. Kapitel 15 Jahresabschluss PASSIVA 175 31.12.2008 in Euro 31.12.2007 in Euro 10.000,00 10.000,00 -373,66 -340,41 12.683,89 6.718,93 A. Eigenkapital Kommanditkapital 1. Festkapitalkonto 2. Verrechnungskonto 3. Verlustvortragskonto 4. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil durch Kommanditisten Summe Eigenkapital 3.057,55 0,00 0,00 2.940,66 B. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5.000,00 0,00 7.341.353,00 7.367.353,00 Summe Verbindlichkeiten 7.346.353,00 7.367.353,00 Bilanzsumme 7.346.353,00 7.370.293,66 2008 in Euro 2007 in Euro 2. Sonstige Verbindlichkeiten Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 1. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 105,12 310,36 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 6.070,08 5.965,06 3. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -5.964,96 -5.654,70 4. Jahresfehlbetrag 5.964,96 5.654,70 176 Kapitel 15 Jahresabschluss Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Pullach 1. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Die Gesellschaft ist aufgrund ihrer Rechtsform und der an ihr beteiligten nicht natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 264a Abs. 1 HGB verpflichtet, die Vorschriften für Kapitalgesellschaften & Co. anzuwenden. Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft und Co. gemäß § 267 Abs. 1 HGB auf. Sie wendet jedoch für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung freiwillig die Gliederungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB an. Für die Aufstellung des Anhangs werden die größenabhängigen Erleichterungen des § 288 HGB zum Teil und für die Offenlegung werden die größenabhängigen Erleichterungen des § 326 HGB in Anspruch genommen. Die Darstellung der Kapitalkonten erfolgte in Anlehnung an die Regelungen im Gesellschaftsvertrag. 2. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Das Finanzanlagevermögen ist mit den Anschaffungskosten abzüglich Entnahmen angesetzt. Das Guthaben bei Kreditinstituten ist zum Nennwert bilanziert. Die Verbindlichkeiten werden gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. 3. Angaben zur Bilanz Die Pflichteinlage der alleinigen Kommanditistin entspricht der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme in Höhe von 10.000 Euro. Sie ist vollständig geleistet. Das Verlustvortragskonto entwickelte sich wie folgt in Euro Verlustvortrag zum 1. Januar 2008 6.718,93 Jahresfehlbetrag 2008 5.964,96 Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 12.683,89 Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 weist einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteil der Kommanditistin in Höhe von insgesamt 3.057,55 Euro auf (formelle Überschuldung). Die Gesellschaft war im Berichtsjahr jederzeit in der Lage, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Ferner wird das noch einzuwerbende Eigenkapital durch einen Platzierungsgarantievertrag über 21 Millionen Euro der Delta Vermietungsgesellschaft mbH abgesichert, sodass keine materielle Überschuldung vorliegt. 4. Sonstige Angaben Die Gesellschaft beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter. Persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ist die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH, Pullach, mit einem gezeichneten Kapital von 25.000 Euro. Sie erhält eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 5.000 Euro. Kapitel 15 Jahresabschluss 177 Im Geschäftsjahr 2008 erfolgte die Geschäftsführung der Gesellschaft durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: - Thomas Brenner, Bürstadt, stellvertretender Abteilungsdirektor Landesbank Hessen-Thüringen - Dr. Richard Maier, München, Unternehmer - Friedrich Wilhelm Patt, Hofheim am Taunus, Sprecher der Geschäftsführung HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG - Christine Wienecke, Karlsfeld, Rechtsanwältin Die Geschäftsführer erhalten teilweise Bezüge. Mutterunternehmen des größten Konsolidierungskreises der Gesellschaft ist die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale mit Sitz in Frankfurt am Main / Erfurt. Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale mit Sitz in Frankfurt am Main / Erfurt stellt einen Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2008 nach den in der EU geltenden International Financial Reporting Standards (IFRS) und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften auf, der elektronisch beim Bundesanzeiger offengelegt wird. Die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, Pullach, wird in diesen Konzernabschluss einbezogen. Pullach, 31. August 2009 ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH gez. Thomas Brenner gez. Dr. Richard Maier gez. Friedrich Wilhelm Patt gez. Christine Wienecke Anlagevermögen Kumulierte Anschaffungswerte Stand 01.01.2008 in Euro Zugänge*/ Abgänge (-)** in Euro Stand 31.12.2008 in Euro Buchwert 31.12.2008 in Euro Buchwert 31.12.2007 in Euro Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen HeWIPPP GmbH & Co. KG Summe Anlagevermögen gesamt * ** 7.367.110,79 -26.000,00 7.341.110,79 7.341.110,79 7.367.110,79 7.367.110,79 -26.000,00 7.341.110,79 7.341.110,79 7.367.110,79 Die Gesellschaft hat mit Kaufvertrag vom 9. Oktober 2007 von der OFB Projektentwicklungs GmbH 94 % der Kommanditanteile an der HeWIPPP GmbH & Co. KG übernommen. Der Kaufpreis für die Kommanditanteile ist in 2008 entsprechend einer Anpassung der Kaufpreise für die an die HeWiPPP II GmbH & Co. KG und Magnolia GmbH & Co. KG veräußerten Grundstücke reduziert worden. 178 Kapitel 15 Jahresabschluss Lagebericht der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Pullach für das Geschäftsjahr 2008 1. Geschäftsverlauf Die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG (nachfolgend Gesellschaft genannt) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 2006 unter der Firma ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG mit Sitz in Pullach, gegründet. Mit Gesellschafterbeschluss vom 28. Februar 2007 wurde die Firma der Gesellschaft in ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG umfirmiert. Der Eintrag in das Handelsregister erfolgte am 23. März 2007. Mit Wirkung zum 30. November 2007 hat die Gesellschaft 94 Prozent der Kommanditanteile der HeWiPPP GmbH & Co. KG zu einem vorläufigen Kaufpreis von 7.247.353 Euro erworben. Der Kaufpreis ist spätestens am 31. Oktober 2009 zu zahlen. Mit neuem Gesellschaftsvertrag vom 29. April 2008 wurde der Unternehmensgegenstand entsprechend der Beteiligung an der Objektgesellschaft HeWiPPP GmbH & Co. KG konkretisiert. Die HeWiPPP GmbH & Co. KG hat gemeinsam mit der HSG Technischer Service GmbH vom Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden den Zuschlag für Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung einschließlich langfristiger Rückvermietung des PPP-Projekts Zentrales Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden nebst Parkhaus und Außenanlagen erhalten. Am 30. März 2007 wurden mit dem Land Hessen und der Landeshauptstadt Wiesbaden die Rahmenvereinbarung, PPP-Projektvereinbarung, Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung, Bauverpflichtungsvereinbarung nebst Ankaufs- und Wiederkaufsrechtsvereinbarung sowie die beiden Miet- und Bewirtschaftungsverträge geschlossen. Die Bilfinger Berger AG, Niederlassung Hochbau Frankfurt am Main, wurde als Generalübernehmer für die Errichtung der Bauprojekte mit dem Vertrag vom 27. März 2007 beauftragt. Die HSG Technischer Service GmbH wurde mit den Miet- und Bewirtschaftungsverträgen vom 30. März 2007 sowie dem Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Kooperationsvertrag vom 30. März 2007 als Betreiber der zu errichtenden Bauprojekte beauftragt. Im Jahr 2007 erwarb die HeWiPPP GmbH & Co. KG die für die Bebauung mit dem Zentralen Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden erforderlichen Grundstücke Weidenbornstraße 4, Hohenstaufenstraße 1b, Mainzer Straße 118, Hohenstaufenstraße 1a und Weidenbornstraße 5. 2. Darstellung der Lage Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird durch die Beteiligung der Gesellschaft zu 94 Prozent an den Kommanditanteilen der HeWiPPP GmbH & Co. KG bestimmt. Der Mietbeginn für das Justiz- und Verwaltungszentrum sowie das Parkhaus ist mit Fertigstellung und Übergabe der Mietobjekte, voraussichtlich zum 30. September 2009, an das Land Hessen, die Landeshauptstadt Wiesbaden und den Parkhausbetreiber B + B Parkhaus GmbH & Co. KG. Die Mietvertragsdauer beträgt jeweils 30 Jahre. Am Ende der 30-jährigen Mietvertragslaufzeit wird dem Land Hessen sowie der Landeshauptstadt Wiesbaden jeweils ein separates Ankaufsrecht zum Verkehrswert gewährt. Die Rohbauarbeiten für das Justiz- und Verwaltungszentrum sind termingerecht in 2008 abgeschlossen worden. Die Bauarbeiten am Justiz- und Verwaltungszentrum sowie am Parkhaus sind bis auf Restarbeiten beim Innenausbau sowie bei den Außenanlagen abgeschlossen, sodass die Übergabe an den Mieter voraussichtlich am 30. September 2009 erfolgen kann. Kapitel 15 Jahresabschluss 3. Voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft und Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung Es ist beabsichtigt, dass die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG die HeWiPPP GmbH & Co. KG mit den für die Realisierung des Objekts erforderlichen Eigenkapitalmitteln ausstattet. Die Einwerbung des Eigenkapitals in Höhe von 35 Millionen Euro soll im Rahmen eines Geschlossenen Immobilienfonds erfolgen. Für das noch nicht eingeworbene Eigenkapital wurde eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung über 35 Millionen Euro bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) abgeschlossen. Die Eigenkapitalzwischenfinanzierung wird durch einen Platzierungsgarantievertrag über 21 Millionen Euro der Delta Vermietungsgesellschaft mbH abgesichert. Die Gesellschaft erwirtschaftet erstmalig mit Mieteinnahmen der HeWiPPP GmbH & Co. KG, voraussichtlich ab 1. Oktober 2009, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und weist aufgrund der zukünftigen Mieteinnahmen der HeWiPPP GmbH & Co. KG über 30 Jahre durch das Land Hessen und die Landeshauptstadt Wiesbaden keine materielle Überschuldung auf. Ferner wird die Erhöhung des Eigenkapitals durch einen Platzierungsgarantievertrag über 21 Millionen Euro abgesichert. Daher sind derzeit keine Risiken bekannt, die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben werden. Pullach, 26. August 2009 ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH gez. Thomas Brenner gez. Dr. Richard Maier gez. Friedrich Wilhelm Patt gez. Christine Wienecke 179 180 Kapitel 15 Jahresabschluss Bestätigungsvermerk Nach dem abschließenden Ergebnis meiner Prüfung habe ich der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, Pullach, für die Buchführung 2008 und den als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 sowie den in Anlage 4 wiedergegebenen Lagebericht folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: »Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Ich habe den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, Pullach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Ich habe meine Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine Beurteilung bildet. Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.« München, 31. August 2009 Hinkel (Wirtschaftsprüfer) Dipl.-Kfm. Dieter Hinkel Wirtschaftsprüfer Clemensstraße 30 80803 München Kapitel 16 Negativfeststellungen Negativfeststellungen Am 1. Juli 2005 ist das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) nebst Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung in Kraft getreten. Nach diesen Regelungen besteht u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung eines (Verkaufs-)Prospekts, bevor Anteile an Geschlossenen Fonds oder Treuhandvermögen öffentlich angeboten werden. Das Gesetz und die Verordnung regeln den Mindestinhalt des Prospekts. Der vorliegende Prospekt wurde nach Maßgabe des Gesetzes und der Verordnung erstellt und enthält die geforderten Mindestangaben. Nachfolgender Aufstellung sind die Angaben der Verordnung zu entnehmen, die für dieses Beteiligungsangebot nicht zutreffen bzw. nicht relevant sind. Die Gliederung und Nummerierung entspricht hierbei der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. §4 Angaben über die Vermögensanlagen (1) 2. Weder der Anbieter noch der Emittent übernimmt die Zahlung von Steuern für die Anleger. (2) 2. Da es sich nicht um ein Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes handelt, ist die Abbildung eines Treuhandvertrags nicht möglich. §6 Angaben über das Kapital des Emittenten Der Emittent (Fondsgesellschaft) ist weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, sowie die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug zu nennen. §7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten (2) Die Gründungsgesellschafter haben keine mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. §8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten (1) 3. Es existieren keine Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können. (2) Die Tätigkeit des Emittenten wurde durch keinerlei außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst. §9 Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen (2) 2. Über die auf Seite 89 dargestellte Beteiligung von Hannover Leasing an der HeWiPPP GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft / Anlageobjekt) hinaus stand oder steht weder dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern noch den Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu. Ihnen steht auch aus anderen Gründen keine dingliche Berechtigung an dem Anlageobjekt zu. 3. Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des Anlageobjekts. 4. Es bestehen keinerlei rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts. 7. Für das Anlageobjekt wurde kein Bewertungsgutachten erstellt. § 10 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten (2) Der Emittent ist nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. § 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen (1) 1. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben keine gesonderte Funktion beim Emittenten. Neben der Geschäftsführung gibt es zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine Aufsichtsgremien oder Beiräte. (2) 1. Über die auf den Seiten 87 und 97 aufgeführte Tätigkeit von Friedrich Wilhelm Patt für HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung in keiner Art und Weise für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut sind. 2. Über die auf Seite 97 aufgeführte Tätigkeit von Thomas Brenner für die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Darlehensgeber der Zwischenfinanzierung) hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung in keiner Art und Weise tätig für Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen. 3. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind in keiner Art und Weise tätig für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. (3) Ein Treuhänder existiert nicht. (4) Neben den nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen haben keine Personen die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst. § 14 Gewährleistete Vermögensanlagen Für die Verzinsung oder Rückzahlung des vorliegenden Beteiligungsangebots hat keine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen. 181 182 Kapitel 17 Glossar Glossar Abschreibung Wertverzehr eines Wirtschaftsgutes, wie es nach (steuer-)gesetzlichen Vorschriften berechnet werden darf. Abschreibungen vermindern das zu versteuernde Einkommen und senken dadurch die Steuerlast, ohne dass damit Ausgaben verbunden sind, da die Abschreibung lediglich buchungstechnisch erfolgt. Agio Eine Gebühr, die der Anleger beim Erwerb von Fondsanteilen zahlt. Sie dient zur Deckung der Kosten, die beim Absatz von Fondsanteilen entstehen. Ausschüttung Die vorhandenen Liquiditätsüberschüsse, d. h. die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, werden regelmäßig an die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditeinlage ausgeschüttet. Die Ausschüttung ist zu unterscheiden vom Gewinn oder Jahresertrag des Fonds: Dieser kann höher oder niedriger sein als die Ausschüttung. Fungibilität Die Fungibilität (Tauschbarkeit, Handelbarkeit, Verfügbarkeit) für Anteile an Geschlossenen Fonds ist eingeschränkt, da kein geregelter Markt existiert. Es handelt sich grundsätzlich um eine langfristige Anlage. Sofern aber ein Verkauf gewünscht ist, sind der Initiator und auch die Vertriebspartner behilflich, einen Käufer zu finden. Geschlossener Fonds Im Gegensatz zum Offenen Fonds sind bei Geschlossenen Fonds der Investitionsgegenstand und das Investitionsvolumen bereits vorher fixiert. Damit ist die Zahl der Anleger begrenzt. Sobald das benötigte Emissionskapital (Fondsfinanzierung) eingeworben wurde, schließt der Initiator den Fonds und ein Beitritt weiterer Investoren ist nicht mehr möglich. Gesellschaftsvertrag Der Gesellschaftsvertrag regelt die Belange der Gesellschaft. Er ist einer der wichtigsten Verträge und im Emissionsprospekt vollständig abgedruckt. Geschäftsbesorgungsvertrag Die Fondsgesellschaft überträgt dem Geschäftsbesorger die mit ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte. Die Geschäftsbesorgung erstreckt sich auf alle Geschäfte und Maßnahmen, die der Verwaltung der Objekte, dem Betriebsablauf und dem Zweck der Gesellschaft dienen. Haftung Üblicherweise werden die Anleger Kommanditisten einer KG. Die Haftung der Kommanditisten ist gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) auf das im Handelsregister eingetragene Kapital (Hafteinlage) begrenzt. Die persönliche Haftung des Kommanditisten erlischt, wenn er seine Pflichteinlage geleistet hat. Die persönliche Haftung lebt aber wieder auf, wenn die Einlage z. B. durch Ausschüttungen an ihn zurückgezahlt wird und damit sein Kapitalkonto unter die Hafteinlage gemindert wird. Indexierter Mietvertrag Die vereinbarten Mieten sind an die Entwicklung eines bestimmten Index (z. B. Verbraucherpreisindex) gekoppelt und damit wertgesichert. Verändert sich der Index, so verändert sich die Höhe der Mieten entsprechend, sofern eine 100-prozentige Indexierung vereinbart wurde. Ein indexierter Mietvertrag bietet Schutz vor Inflation. Indexklausel (Wertsicherungsklausel) Vereinbarung über die Anpassung z. B. von Mieten in Abhängigkeit von der Entwicklung eines Index (z. B. Verbraucherpreisindex) Investitions- und Finanzplan (Mittelverwendung und Mittelherkunft) Die wesentlichen zahlenmäßigen Eckdaten eines Geschlossenen Fonds finden sich im Investitionsund Finanzplan sowie in der Prognoserechnung. Der Investitions- und Finanzplan ist eine Aufstellung über die Gesamtausgaben (Mittelverwendung) und die Gesamtfinanzierung (Mittelherkunft) der Fondsgesellschaft. Während der Investitionsplan die Verwendung der finanziellen Mittel bezüglich einzelner Kostengruppen abbildet, zeigt der Finanzplan die Beschaffung bzw. Herkunft dieser Mittel. Kapitel 17 Glossar Kapitalmarktzins Zins für mittel- und langfristige Kapitalanlagen. Kommanditgesellschaft Eine Kommanditgesellschaft besteht aus Komplementären, die unbeschränkt haften, und Kommanditisten, die normalerweise nur mit ihrer Einlage haften. Kommanditist Der Kommanditist ist im Gegensatz zum Komplementär der beschränkt haftende Gesellschafter (Anleger) einer Kommanditgesellschaft. Seine Haftung ist grundsätzlich auf die von ihm geleistete Einlage begrenzt. Die steuerlichen Verluste eines Kommanditisten sind auf die Höhe seiner Einlage begrenzt. Komplementär Als Komplementär wird der voll haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bezeichnet. Seine Haftung ist nicht auf die geleistete Einlage begrenzt, sondern umfasst sein ganzes Vermögen. Nebenkosten Als Nebenkosten bezeichnet man die neben der Miete vom Mieter zu zahlenden Bewirtschaftungskosten eines Objekts. Dazu gehören z. B. Verwaltungsgebühren, Versicherungen, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Hausmeisterkosten und Hausreinigungskosten. Sollten bestimmte Nebenkosten aufgrund von Vereinbarungen des Mietvertrags vom Mieter nicht zu bezahlen sein, verbleiben diese Kosten beim Vermieter. Platzierungsgarantie Die Platzierungsgarantie stellt sicher, dass die Investition wie geplant ausgeführt wird, auch wenn noch nicht alle Fondsanteile gezeichnet sind. Die Werthaltigkeit der Platzierungsgarantie hängt von der Bonität des Garanten (in der Regel der Initiator oder eine Tochtergesellschaft) ab. Dieser übernimmt die restlichen Fondsanteile oder stellt der Fondsgesellschaft Darlehen zur Verfügung. Prognostizierte laufende Ausschüttung Die prognostizierte laufende Ausschüttung ist der an den Anteilsinhaber jährlich ausgezahlte Geldbetrag, der lediglich eine Liquiditätsauszahlung aus der Fondsgesellschaft darstellt und für die Fondslaufzeit auch eine Rückzahlung des Eigenkapitals enthält. Prognostizierte Schlussausschüttung Die zum Ende der geplanten Fondslaufzeit beabsichtigte Auszahlung der Erträge aus dem Objektverkauf und die Rückzahlung des Eigenkapitals. Sensitivitätsanalyse Die Sensitivitätsanalyse gibt Aufschluss darüber, wie sich der prospektierte Anlageerfolg ändert, wenn ausgewählte Einflussfaktoren (z. B. Inflationsrate, Veräußerungsfaktor) von den Prognoseprämissen des Prospektherausgebers abweichen. Zinsswap Ein Zinsswap ist ein Tausch von festen und variablen Zinsverpflichtungen auf zwei nominellen Kapitalbeträgen für einen festgelegten Zeitraum. Durch einen Zinsswap werden offene Positionen mit Zinsänderungsrisiken beseitigt (hier für die Objektgesellschaft als Darlehensnehmerin) oder geschaffen (hier für die finanzierende Bank). Der Swapsatz ist die fixe Zahlung eines der beiden Vertragspartner (in diesem Fall der Objektgesellschaften). 183 184 Kapitel 18 Verbraucherinformation für den Fernabsatz Verbraucherinformation für den Fernabsatz Nach der »Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)« hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, insbesondere bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen dem Verbraucher die nachfolgend aufgeführten Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV). Fernabsatzverträge sind Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass darunter prinzipiell alle Arten von Vertragsschlüssen fallen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. per Telefon, schriftlich, per Telefax) zustande kommen. Vom Anwendungsbereich sind lediglich solche Verträge ausgenommen, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien zustande kommen. Nach § 1 Abs.1, 2 und 4 BGB-InfoV sind den Anlegern nachfolgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Übersicht: A. Allgemeine Informationen zu den Anbietern B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen C. Informationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung A. Allgemeine Informationen zu den Anbietern Initiatorin des Beteiligungsangebots HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach, Deutschland Telefon (0 89) 2 11 04-0 Telefax (0 89) 2 11 04-210 [email protected] www.hannover-leasing.de Handelsregister HRA 70856, Amtsgericht München Vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HANNOVER LEASING Verwaltungsgesellschaft mbH Handelsregister HRB 104445, Amtsgericht München Geschäftsführer HANNOVER LEASING Verwaltungsgesellschaft mbH Andreas Ahlmann Friedrich Wilhelm Patt Dr. Hans Volkert Volckens (Stv.) Tätigkeit der Initiatorin Vermittlung, Entwicklung und Durchführung von Leasinggeschäften sowie der Kauf, der Verkauf und die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts- und Investitionsgütern, die Durchführung aller damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte, wie z. B. Projektentwicklung und Baubetreuung von Immobilien, sowie die Auflegung von Kapitalmarktprodukten. Fondsgesellschaft ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach, Deutschland Telefon (0 89) 2 11 04-0 Telefax (0 89) 2 11 04-210 Handelsregister HRA 89223, Amtsgericht München Vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach, Deutschland Telefon (0 89) 2 11 04-0 Telefax (0 89) 2 11 04-210 Handelsregister HRB 163733, Amtsgericht München Kapitel 18 Verbraucherinformation für den Fernabsatz Geschäftsführer der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH Friedrich Wilhelm Patt Dr. Richard Maier Christine Wienecke Thomas Brenner Tätigkeit der Fondsgesellschaft Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die Verwaltung und die Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung als Kommanditistin an der HeWiPPP GmbH & Co. KG mit Sitz in Pullach, eingetragen im Handelsregister Amtsgericht München HRA 91558, die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte. Ausgenommen sind jegliche gewerbliche Tätigkeiten oder Geschäfte, u. a. die in § 34 c Gewerbeordnung aufgeführt sind. Name und Anschrift der für die Anbieter handelnden Vermittler / Dienstleister Vermittlerin von Eigenkapital 1. Generalvermittler HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach, Deutschland Telefon (0 89) 2 11 04-0 Telefax (0 89) 2 11 04-210 [email protected] www.hannover-leasing.de Vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HANNOVER LEASING Verwaltungsgesellschaft mbH Geschäftsführer HANNOVER LEASING Verwaltungsgesellschaft mbH Andreas Ahlmann Friedrich Wilhelm Patt Dr. Hans Volkert Volckens (Stv.) 2. Kooperationspartner Vermittlung und Vertriebssteuerung SachsenFonds GmbH Hans-Stießberger-Straße 2a 85540 Haar bei München Telefon (0 89) 4 56 66-0 www.sachsenfonds.com Geschäftsführer SachsenFonds GmbH Jürgen Göbel Thomas Schober Tätigkeit SachsenFonds GmbH Immobiliengeschäfte aller Art, mit Ausnahme von Bauträgergeschäften, die nach § 34c GewO erlaubnispflichtig sind; Konzeption, Emittierung und Verwaltung von Immobilien-Fonds, von Immobilienund Mobilien-Leasing-Fonds, von Medien-, Regenerative Energie-, Private Equity-, Venture-Capital-, Infrastruktur- und Life-Settlement-Fonds; Konzeption, Emittierung und Verwaltung und der Vertrieb von sonstigen Fonds für private und institutionelle Anleger; Gründung von und Beteiligung an Objektgesellschaften. Aufsichtsbehörden Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG ist Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Für alle anderen vorstehend genannten Gesellschaften, jeweils keine. B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen Der Prospekt zum Beteiligungsangebot Fonds 195 Geschlossener § 6b-Immobilienfonds Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden (nachfolgend der »Prospekt«) sowie die Beitrittsvereinbarung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird auf diese Dokumente entsprechend verwiesen. 185 186 Kapitel 18 Verbraucherinformation für den Fernabsatz Wesentliche Leistungsmerkmale Verwendung des Anlagebetrags zur mittelbaren Investition in die § 6b-Fondsimmobilie Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden, Deutschland. Preise Der Anleger hat eine Einlage und ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten. Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kosten, zusätzliche Telekommunikationskosten Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. Als weitere Kosten fallen das Agio sowie Gebühren und Auslagen für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht an, da sich der Anleger als Direktkommanditist beteiligt. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere Kapitel 12 »Steuerliche Grundlagen«, verwiesen. Zahlung und Erfüllung der Verträge, weitere Vertragsbedingungen Nach Annahme des Beitrittsangebots durch die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH wird der Beteiligungsbetrag zuzüglich des erhobenen Agios in Höhe von 5 % per Lastschrifteinzugsverfahren mit Wertstellung frühestens ab dem 30. September 2009 bzw. für die später beitretenden Anleger jeweils am Monatsende nach Annahme der Beitrittsvereinbarung auf das Konto der Fondsgesellschaft eingezogen. Bei nicht fristgerechter Leistung der Bareinlage ist die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen bzw. den Ersatz eines weitergehenden Schadens zu verlangen oder den Anleger aus der Gesellschaft auszuschließen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittsvereinbarung sowie dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (vgl. Kapitel 14). Leistungsvorbehalte Nach Annahme des Beitrittsangebots durch die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH keine. C. Informationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge Information zum Zustandekommen der Verträge im Fernabsatz Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten Beitrittsvereinbarung an ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin ein Angebot auf Beitritt zur Fondsgesellschaft ab. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft wird wirksam, wenn die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH oder ein von ihr Bevollmächtigter das Angebot des Anlegers auf Beitritt zur Fondsgesellschaft durch Gegenzeichnung der Beitrittsvereinbarung annimmt. Eines Zugangs der Annahmeerklärung beim Anleger bedarf es nicht. Dem Anleger werden die Annahme des Angebots und der mittelbare Beitritt schriftlich bestätigt. Widerrufsrecht Dem Anleger steht ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 312d, 355 BGB zu; siehe hierzu Vertragsurkunde »Beitrittsvereinbarung« sowie Anlage »Widerrufsbelehrung«. Mindestlaufzeit der Verträge, vertragliche Kündigungsregelungen Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. Ein Gesellschafter kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten erstmals zum 31. Dezember 2039 das Gesellschaftsverhältnis ordentlich kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bestimmt sich das Abfindungsguthaben des Anlegers nach §§ 16-18 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (vgl. Kapitel 14). Rechtsordnung und Gerichtsstand Für vorvertragliche Schuldverhältnisse, für den Beitritt sowie die Rechtsbeziehungen des Anlegers unter dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft findet deutsches Recht Anwendung. Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten Kapitel 18 Verbraucherinformation für den Fernabsatz hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag München vereinbart. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Bis zur Mitteilung von Änderungen. Zeichnungsschluss ist der Zeitpunkt der Vollplatzierung oder nach Eintreten der Einzahlungsgarantin oder eines von ihr benannten Dritten der Zeitpunkt, den die geschäftsführende Gesellschafterin im Einvernehmen mit der Einzahlungsgarantin oder dem von ihr benannten Dritten festlegt. D. Weiterer Rechtsbedarf und Einlagensicherung Außergerichtliche Streitschlichtung Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, können die Beteiligten, unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Ein Merkblatt zum Schlichtungsverfahren sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung sind bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main. Der Anleger hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat. Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum Anbieter des Geschlossenen Fonds und/oder zur Fondsgesellschaft sowie alle mit der Verwaltung Ihrer Beteiligung im Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen, steht Ihnen zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., zur Verfügung. Die Voraussetzungen für den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung sind bei der Ombudsstelle erhältlich. Die Adresse lautet: Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. Postfach 640222 10048 Berlin [email protected] www.ombudsstelle-gfonds.de Jeweilige Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzureichen. Sie haben zudem zu versichern, dass Sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Sie können sich im Verfahren vertreten lassen. Hinweis zum Bestehen einer Einlagensicherung Keine 187 Kapitel 19 Abwicklungshinweise Ihr Beitritt Ihr Beitritt Wenn Sie sich zu einer Beteiligung entschlossen haben, füllen Sie bitte die Beitrittsvereinbarung aus und unterschreiben Sie sie an den markierten Stellen. Die gelben Durchschläge der Beitrittsvereinbarung sind für Ihre und die Unterlagen Ihres persönlichen Finanzberaters bestimmt. Bitte senden Sie - das Original der Beitrittsvereinbarung und die restlichen Durchschläge, - eine gut lesbare Kopie des gültigen Personalausweises / Reisepasses (Vorder- und Rückseite) an folgende Adresse: HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Wolfratshauser Straße 49 82049 Pullach. Kontoinhaber ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG Kontonummer 509 190 BLZ 500 500 00 Kreditinstitut Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Verwendungszweck Kommanditeinlage ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG / Vermögenswerte 5 Ausschüttungen Die Annahme Ihres Angebots zum Beitritt an der Fondsgesellschaft wird Ihnen schriftlich bestätigt. Einzahlung Nach Beitritt wird Ihr Beteiligungsbetrag zu 100 Prozent zuzüglich des Agios von 5 % bezogen auf die Gesamteinlage grundsätzlich zum folgenden Monatsletzten, frühestens zum 30. September 2009, nach Annahme der Beitrittserklärung durch die ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin auf das nachfolgend genannte Konto der ECLIPSIS Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG im Rahmen des Lastschriftverfahrens eingezogen. Die hierfür erforderliche Einzugsermächtigung erteilen Sie im Rahmen Ihrer Beitrittserklärung. Die prognostizierten Ausschüttungen erfolgen im Auftrag der Fondsgesellschaft (Zahlstelle) und auf Anweisung der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG in ihrer Funktion als Geschäftsbesorgerin voraussichtlich zum 15. Januar des Folgejahres für das vorangegangene Geschäftsjahr. Die prognostizierten Ausschüttungen stehen Ihnen entsprechend Ihrer Beteiligung zeitanteilig (ab dem 1. des Folgemonats) bezogen auf das eingezahlte Kommanditkapital ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Einlage auf dem Konto der Fondsgesellschaft zu. Steuererklärung Anleger erhalten eine Bescheinigung über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Für die Übertragung der §§ 6b/6c-EStG-Rücklage in der Handelsbilanz der Fondsgesellschaft wird vom Steuerberater der Fondsgesellschaft einmalig eine Abfrage beim Steuerberater des jeweiligen Anlegers erfolgen, um die §§ 6b/6c-EStG-Rücklage bestätigen zu lassen. Bildnachweis: Objektfotos Ansgar van Treeck, Animationen Michael Behrendt 188 Initiator HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG Wolfratshauser Straße 49 82049 Pullach T +49 (0)89 21 104 0 F +49 (0)89 21 104 325 [email protected] www.hannover-leasing.de