Vermögen - Kanton Basel

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Finanz- und Kirchendirektion
Kanton Basel-Landschaft
Vermögen
Kantonales Sozialamt
1.
Rechtsgrundlagen
§§ 5 und 7 Sozialhilfegesetz (SHG, Reg.-Nr. 8)
§ 16 Sozialhilfeverordnung (SHV, Reg.-Nr. 9)
2.
Grundsatz
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip gemäss § 5 SHG ist neben den Einkünften auch
das Vermögen zur Bemessung der Unterstützung einzubeziehen (§ 7 SHG). Die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Privatfahrzeugen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten ist Voraussetzung
für die Gewährung von materieller Hilfe. Zu beachten gelten die freien Vermögensbeträge
gemäss § 16 Absatz 2 und 3 SHV.
3.
Pensionskassenguthaben
Pensionskassenguthaben nach BVG einschliesslich Freizügigkeitsleistungen gemäss Freizügigkeitsgesetz haben zum Ziel, die folgenden Risiken abzudecken: Alter, Tod und Invalidität. Dieses Geld wird normalerweise in Form von Renten ausbezahlt. Es gibt nur wenige
Ausnahmen für einen Barbezug: Selbstbewohntes Wohneigentum, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Ausreise ins Ausland. Das Geld, ob in Rentenform oder in bar,
ist rechtlich gleichgestellt. Antasten kann die Sozialhilfe dies nur, wenn die Rente oder der
Barbezug umgerechnet auf eine Rente die Einkommensgrenzen für Rückzahlungen gemäss SHG überschreiten (§ 24 SHV). Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen gemäss Artikel 16 der Freizügigkeitsverordnung (FZV, SR 831.425)
frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt
werden. Dieses Vermögen aus der Freizügigkeitsleistung ist ebenfalls als Alterssicherung
zu qualifizieren, aber bei der Bedarfsberechnung aufgrund des Subsidiaritätsprinzips als
Rentenvorbezug anzurechnen. (Vgl. Kommentar Einkünfte.)
4.
Lebensversicherungen
Eine Lebensversicherung zählt mit ihrem Rückkaufswert zu den liquiden Vermögenswerten
(freie Selbstvorsorge, Säule 3b).
5.
Gebundene Selbstvorsorge, Säule 3a
Bei der gebundenen Selbstvorsorge (sei es bei einer Bank oder einer Versicherung) gilt
dasselbe wie bei Pensionskassenguthaben. Ein Rückkauf ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Selbstbewohntes Wohneigentum, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Ausreise ins Ausland).
Fassung vom 1. Januar 2013 / ersetzt Blatt vom 1.1.08
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(Fortsetzung von Seite 1)
6.
Grundeigentum
6.1
In der Schweiz
Grundeigentum zählt zum Vermögen im Sinne von § 7 Absatz 1 SHG und ist zu belehnen
oder zu veräussern. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im
festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt (§ 7 Abs. 2
SHG). Dies bedeutet, dass unter Umständen gar keine Unterstützung gewährt werden
kann. Es besteht kein Anspruch, Grundeigentum zu erhalten. Personen, die Grundeigentum
besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von
Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 5 SHG) ist die Liquidation von unbeweglichem Vermögen Voraussetzung für die
Gewährung von materieller Hilfe.
Aufgrund der finanziellen Mittel, die vorhanden aber nicht rechtzeitig erhältlich sind, kann
eine befristete Unterstützung gewährt werden. Es ist eine Frist zum Verkauf des Grundeigentums anzusetzen. Die Verwertung des Grundeigentums hat möglichst rasch zu erfolgen.
Die Unterstützung ist bei Überschreiten der Vermögensfreibetragsgrenze einzustellen und
die unterstützte Person hat die bezogenen Leistungen gemäss § 12 SHG zurückzuerstatten. Für diese Rückerstattung ist gemäss § 33 Absatz 1 SHG die Gemeinde zuständig.
6.2
Im Ausland
Grundeigentum im Ausland zählt genauso zum Vermögen wie Grundeigentum in der
Schweiz und ist demzufolge anzurechnen (§ 7 SHG). Es gelten dieselben Prinzipien wie bei
Grundeigentum in der Schweiz. Auch hier ist der um Unterstützung nachsuchenden Person
eine Frist einzuräumen, um ihr Grundeigentum zu verkaufen. Dabei können verschiedene
Wege eingeschlagen werden: Immobilienfirma, Konsulat/Botschaft, Landeswohlfahrtsverband Baden/Zentralstelle Schweiz/Karlsruhe (für die BRD). Gibt eine unterstützte Person
Vermögen im Ausland nicht bekannt, verletzt sie ihre Pflichten gemäss § 11 SHG und hat
die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
6.3
Verhältnismässigkeit
Die Verwertung von Grundeigentum kann dann unverhältnismässig sein, wenn eine Unterstützung gewährt wird, weil gemeldete Leistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind. Es betrifft
dies insbesondere sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach Beurteilung aller
Umstände absehbar sind, oder Anwartschaften auf eine unverteilte Erbschaft. Es muss des
Weiteren absehbar sein, dass bei Fliessen der nicht rechtzeitig erhältlichen Leistungen der
Lebensunterhalt wieder vollständig bestritten werden kann.
Fassung vom 1. Januar 2013 / ersetzt Blatt vom 1.1.08
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(Fortsetzung von Seite 2)
6.4
Vorgehen bei vorhandenem Grundeigentum
Ob eine vorhandene Liegenschaft anrechenbares Vermögen darstellt oder nicht ist mittels
¾ aktuellem Hypothekarvertrag und Hypothekarzinsauszug (inkl. Zinssatz) von der
Bank und
¾ aktuellem Kaufvertrag, falls dieser älter als 2 Jahre ist, ist eine aktuelle Schätzung
der Gebäudeversicherung notwendig und
¾ aktuellem und komplettem Grundbuchauszug (inkl. Vorbehalt PK-Gelder und sämtlichen Lasten)
von der Sozialhilfebehörde zu ermitteln. Ergeben die Überprüfungen, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, folgt bei Bedürftigkeit eine Regelunterstützung nach den
§§ 5 ff. SHG. Voraussetzung: angemessene Wohnungskosten (vgl. Kommentar Wohnungskosten, angemessene).
Ergeben die Überprüfungen, dass anrechenbares Vermögen vorhanden ist, folgt bei Bedürftigkeit eine Regelunterstützung nach den §§ 5 ff. SHG, die gemäss § 7 Absatz 2 SHG
wegen des vorhandenen Vermögens in Form einer Liegenschaft entsprechend eingeschränkt wird, d.h. zu befristen ist. Gleichzeitig ist der Verkauf der Liegenschaft gemäss
§ 7 Absatz 1 SHG (innert einer Frist von 6 Monaten/Praxis KSA) umgehend anzuordnen.
Ebenfalls anzuordnen ist die Rückzahlung der bis zum Ende dieser Frist bezogenen Sozialhilfeleistungen. Wird die Liegenschaft nicht in der angeordneten Frist veräussert, ist der
Sachverhalt erneut zu überprüfen. Ist der Liegenschaftsverkauf absehbar, kann eine weitere befristete Unterstützung gewährt werden. Verhalten sich die Klienten unkooperativ und
unternehmen keine Anstrengungen zum Verkauf der Liegenschaft, kann die Unterstützung
eingestellt werden (§ 7 Absatz 2 SHG entsprechend eingeschränkt, vgl. Erwägungen zum
Grundeigentum oben). Die bezogenen Leistungen sind zurückzuzahlen und bei nicht sofortiger Bezahlung (auch Ratenzahlung möglich) ist die Rückzahlungsforderung in Betreibung
zu setzen.
Achtung: Verhältnismässigkeit: Bei der Anordnung des Verkaufes einer Liegenschaft ist
dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Ziff. 6.3 oben) entsprechend Rechnung zu tragen.
Das bedeutet, dass bei absehbaren zukünftigen Leistungen eine längere Frist angeordnet
bzw. mit dem Anordnen einer Frist zugewartet werden kann.
Fassung vom 1. Januar 2013
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6.5
Berechnung des Vermögens des Grundeigentums
6.5.1
Definition der verschiedenen Werte
•
Verkehrswert
Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel aus Real- und Ertragswert ermittelt.
•
Brandlagerwert
Der Brandlagerwert ist der auf das Jahr 1939 (Index 100) zurückgerechnete Zeitwert eines Gebäudes.
•
Katasterwert
Dieser Wert dient der Vermögensbesteuerung eines Gebäudes. Er ergibt sich aus
dem Brandlagerwert und einem Zuschlag, dem so genannten „Katasterprozentsatz
für Gebäude."
•
Eigenmietwert
Dieser Wert dient der Einkommensbesteuerung.
6.5.2
Vermögensbestimmung / Berechnungsbeispiel
Die Ausgangslage soll immer der auf der Police der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) angegebene Brandlagerwert sein. Der aktuelle Zeitwert berechnet sich zur
Zeit wie folgt: Brandlagerwert dividiert durch die Ziffer 923 und multipliziert mit der Ziffer 830
ergibt einen Anhaltspunkt über den aktuellen Wert der Liegenschaft (die Ziffer muss jedes
Jahr überprüft werden).
Beispiel: 700'000 Franken : 923 x 830 = 629'500 Franken
Bei dieser Wertbestimmung ist der Landpreis nicht eingerechnet.
Dieser kann bestimmt werden, indem die Landfläche in Quadratmeter (in der Police ersichtlich) multipliziert wird mit dem durchschnittlichen Landflächenpreis der entsprechenden
Gemeinde (ersichtlich aus der Jahresstatistik des Statistischen Amtes). Das Ergebnis ist wegen Überbauung - lediglich mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren.
Beispiel: 600 m2 x 500 Franken = 300'000 Franken x Faktor 0,7 = 210'000 Franken
Fassung vom 1. Januar 2013
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Die so ermittelten beiden Werte für die Liegenschaft und den Landanteil, reduziert um den
Betrag der aktuellen Hypothek, ergeben den Vermögenswert.
Beispiel: 629'500 Franken + 210'000 Franken = 839'500 ./. Hypothek 650'000 Franken
= Vermögenswert 189'500 Franken
6.5.3
Zusätzliches
Kataster- und Eigenmietwert spielen für die Wertbestimmung im Zusammenhang mit Sozialhilfe keine Rolle.
Der Betrag des Vorbezuges von Pensionskassen-Geldern stellt kein Vermögen dar. Über
dieses Geld kann nicht frei verfügt werden. Bei einem Liegenschaftsverkauf fliesst es zwingend in die 2. Säule zurück.
Fassung vom 1. Januar 2013
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7.
Kindesvermögen
7.1.
Ausgangslage
Anzehrung des Kindesvermögens ist gemäss Art. 320 Abs. 1 ZGB nur bei Kapitalleistungen
mit Einkommensersatzcharakter möglich (Bsp. Abfindungen statt monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 288 ZGB). Anzehrung des übrigen Kindesvermögens wird gemäss vormundschaftlicher und gerichtlicher Praxis sehr restriktiv gehandhabt (Art. 320 Abs. 2 ZGB).
Das übrige Kindesvermögen darf von den Eltern nur nach Bewilligung durch die Vormundschaftsbehörde angegriffen werden. Die Vormundschaftsbehörde hat zu entscheiden, ob
die Anzehrung überhaupt notwendig ist. Vermögen, das dem Kind zu einem bestimmten
Zweck zugewendet worden ist (Bsp. für Ausbildung, Sprachaufenthalt o.ä., aber auch zum
Zwecke des Sparens/Sparkonto), gilt als freies Kindesvermögen und ist unantastbar.
Die Eltern dürfen gemäss Art. 319 Absatz 1 ZGB die Erträge des Kindesvermögens verwenden. Dies gilt jedoch nicht für die Erträge eines Sparkontos (Art. 321 Absatz 1 ZGB).
Das bedeutet, dass Sparkonti von Kindern einschliesslich der Zinsen unantastbar sind und
als nicht realisierbares Vermögen gelten.
7.2.
Vorgehen bei vorhandenem Kindesvermögen
Der Missbrauchsproblematik ist hier besondere Beachtung zu schenken (vgl. auch Kommentar Missbrauch). Die Sozialhilfebehörde hat insbesondere zu überprüfen, ob es sich
beim dargelegten Kindesvermögen auch um langfristiges (wirkliches) Kindesvermögen und
nicht um eine kurzfristige Verschiebung zur Schaffung der Möglichkeit des Bezuges von
Sozialhilfeleistungen handelt.
Die gesetzlichen Grundlagen bedeuten konkret für die Sozialhilfebehörde, dass Kindesvermögen grundsätzlich nicht angerechnet werden kann. Ausnahmen sind nur bei Anordnungen der Vormundschaftsbehörde möglich (Art. 320 Abs. 2 ZGB).
Wenn die Abklärungen der Sozialhilfebehörde ergeben, dass das Geld kurz vor dem Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung auf den Namen des Kindes verschoben worden
ist, handelt es sich nicht um Kindesvermögen und es ist vollständig in die Berechnung aufzunehmen.
Fassung vom 1. Januar 2013 / ersetzt Blatt vom 1.1.08
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