Anwendbarkeit des § 985 BGB

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Lösung Fall 7: Das rosa Netbook
Anspruch V gegen V gem. § 985 BGB
Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des
Netbooks gem. § 985 BGB haben.
§ 985 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§ 986 Einwendungen des Besitzers
(1) 1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der
mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer
gegenüber zum Besitz berechtigt ist. 2Ist der mittelbare Besitzer dem
Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht
befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an
den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen
kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs
auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die
Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch
zustehen.
Voraussetzungen § 985 BGB:
[0.
Anwendbarkeit; nach h.M. neben vertraglichen Ansprüchen]
1.
Eigentum des Anspruchsstellers
2.
Besitz des Anspruchsgegners (unmittelbarer oder mittelbarer)
3.
Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
4.
Einreden (v.a. §§ 273, 1000 i.V.m §§ 994 ff. BGB)
Problem: Anwendbarkeit des § 985 BGB
I.
Anwendbarkeit des § 985 BGB
Fraglich ist zunächst, ob § 985 BGB Anwendung findet.
Ein Konkurrenzverhältnis kann sich zu vertraglichen Herausgabeansprüchen
ergeben. Hier haben V und S einen Werkvertrag geschlossen.
Exkurs: Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB: Hauptleistungspflicht des
Unternehmers?
1. Pflicht zur Herstellung des Werkes: Der Werkvertrag begründet für
den Unternehmer die Hauptpflicht, das versprochene Werk herzustellen
(§ 631 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Zur Hauptleistungspflicht gehört sogar die
sach- und rechtsmangelfreie Herstellung des Werkes (§ 633 Abs. 1
BGB). Dem korrespondiert kein Recht des Unternehmers zur
Herstellung, da der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit
kündigen kann (§ 649 BGB).
2. Pflicht zur Ablieferung des Werkes: Neben der Pflicht zur Herstellung
besteht - jedenfalls bei körperlichen Werken - die Verpflichtung zur
Ablieferung des Werkes. Diese ist im Gesetzestext selbst nicht (mehr)
erwähnt (vgl. § 634 Abs. 1 S. 2 a.F. BGB). Die Verpflichtung zur
Ablieferung ergibt sich aber nach wie vor inzident aus der Regelung der
Abnahme in § 640 BGB und sie wird konkretisiert durch die
Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung des Werkes nach § 633
Abs. 1 BGB.
a) Abzuliefern ist demnach das vertragsgemäße, also fertige und
mangelfreie Werk, Zug um Zug gegen die Zahlung der Vergütung
(§ 641 BGB).
b) Rechtstechnisch schuldet der Unternehmer im Rahmen der
Ablieferung die Verschaffung der Rechtsinhaberschaft an dem
Werk, in der Regel des Eigentums, soweit dieses nicht bereits
gem. §§ 946 ff. auf den Besteller übergeht; ferner die
Verschaffung des Besitzes, so dass der Besteller in den Genuss
des Werkes kommt.
Teilweise wird daher vertreten, dass sich die Herausgabe allein nach
Vertragsrecht
richte.
Das
Schuldverhältnis
sei
dabei
eine
Sonderrechtsbeziehung, das Vorrang vor dem Anspruch aus § 985 BGB habe
(sog. Lehre vom Vorrang der Schuldverhältnisse).
Demnach würde § 985 keine Anwendung finden.
Die Ansicht wird von der h.M. allerdings abgelehnt. Die Sonderbeziehung sei
bereits ausreichend durch § 986 BGB geschützt, der im Rahmen der Prüfung des
§ 985 BGB Berücksichtigung finde. Eine Subsidiarität liege daher nicht vor.
Nach herrschender Ansicht ist § 985 daher auch neben vertraglichen
Ansprüchen anwendbar (sog. Theorie der echten Anspruchskonkurrenz).
Hier sprechen die besseren Argumente für die herrschende Meinung. § 985 BGB
ist daher vorliegend anwendbar.
Anm.: § 985 steht auch zu dem possessorischen (§ 861 BGB) und den
petitorischen Ansprüchen (§ 1007 BGB) in echter Anspruchskonkurrenz.
Ebenfalls besteht echte Anspruchskonkurrenz zu §§ 812 ff., und §§ 823,
249 Abs. 1 BGB.
II.
Besitz des Anspruchsgegeners
Vorliegend ist S unmittelbarer Besitzer des Netbooks, § 854 Abs. 1 BGB.
Anm.: An dieser Stelle empfiehlt es sich das für die Prüfung völlig
unproblematische kurz abzuhandeln und kurz festzustellen, wer Besitzer
ist.
Verbesserungsvorschlag?
ODER „Vorliegend ist S, der mit einem natürlichen Besitzwillen die
tatsächliche Sachherrschaft über das Netbook ausübt, unmittelbarer
Besitzer des Netbooks (vgl. § 854 Abs. 1 BGB).“
III.
Eigentum der V als Anspruchssteller
Weiterhin müsste V auch Eigentümerin des Netbooks sein.
STW: „historische Prüfung“
1. Ursprüngliche Eigentumslage
Ursprünglich ist die M-GmbH Eigentümerin des Netbooks gewesen.
2. Eigentumserwerb der V durch Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB
Sie könnte ihr Eigentum allerdings durch Einigung und Übergabe gemäß §
929 S.1 BGB an V verloren haben.
Verbesserungsvorschlag?
ODER „Die M-GmbH könnte ihr Eigentum allerdings durch Einigung
und Übergabe nach § 929 S.1 BGB an V übertragen haben.
§ 929 Einigung und Übergabe
1
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich,
dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig
sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitz der Sache,
so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Voraussetzungen § 929 S. 1 BGB:
a) Einigung (= dinglicher Vertrag), §§ 145 ff. BGB
b) Übergabe
aa) vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite
bb) irgendein Besitzgewinn auf Erwerberseite
cc) auf Veranlassung des Veräußerers
c) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (vgl. § 929 S.1 „sind“)
d) Berechtigung
a) Einigung [= dinglicher Vertrag], §§ 145 ff. BGB
Dann müssten sich V und die M-GmbH wirksam und unter Berücksichtigung
der sachenrechtlichen Grundsätze geeinigt haben, §§ 145 ff. BGB.
Exkurs: Modifikation der §§ 145 ff. BGB durch „sachenrechtliche
Grundsätze“
a) Grundsatz: Einigung nach §§ 929 ff., und erst recht auch das bloße
Einigungsangebot, können bis zum Abschluss des Übertragungstatbestandes
frei widerrufen werden. In diesem Sinne, nämlich im Sinne der freien
Widerruflichkeit, ist die Einigung bis zur Verwirklichung des Tatbestands
nicht bindend, denn eine bindende Einigung, bei der der Rechtserfolg durch
Verhinderung der Übergabe frei blockiert werden kann, ist keine sinnvolle
Konstruktion.
b) Hinweis: Gerade dies ist bei der bindenden Immobiliareinigung anders,
weil bei ihr der Veräußerer den Rechtserfolg nicht mehr verhindern kann (§ 873
Abs. 2 BGB).
c) Grenze: Abschluss des Übertragungstatbestandes: wenn die
Tatbestandselemente als solche verwirklicht sind. Das ist der Fall, wenn
Einigung, Verfügungsmacht sowie Übergabe, Besitzmittlungsverhältnis oder
Abtretung des Herausgabeanspruchs vorliegen. Die Rechtsfolge des
Eigentumserwerbs braucht noch nicht eingetreten zu sein. Auf den Eintritt von
Bedingungen oder den Ablauf von Fristen kommt es also nicht an. Auch ist es
ohne Bedeutung, ob der Erwerber bei Bedingungseintritt oder Fristablauf noch
im Besitz der Sache ist.
Die Willenserklärung der M-GmbH wird durch den Geschäftsführer abgegeben,
§ 35 GmbHG. Von einer dinglichen Einigung zwischen V und der M-GmbH
vertreten durch deren Geschäftsführer, kann vorliegend ausgegangen werden.
Anm.: Die Vertretung kann auch anderweitig erfolgt sein (bspw.
rechtsgeschäftlich, § 56 HGB u.a.). Hier kam es darauf nicht an.
§ 35 GmbHG Vertretung der Gesellschaft
(1) 1Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. […]
§ 56 HGB [Angestellte in Laden oder Warenlager]
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als
ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden
oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
≈ Verbesserungsvorschläge?
[am Gesetz „abarbeiten“, § 164 BGB etc.]
b) Die Übergabe an V erfolgte ebenfalls unproblematisch.
≈ Verbesserungsvorschläge?
[ keine Selbstvergewisserungen!]
c) Ein Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (arg. § 929 S.1 BGB „sind“)
liegt vor.
d) Berechtigung
Ferner war die M-GmbH als Eigentümerin des Netbooks (§ 1006 BGB) auch zur
Übertragung des Eigentums berechtigt.
V wurde daher Eigentümerin des Netbooks gem. § 929 S.1 BGB
3. Verlust des Eigentums durch Übereignung der V an S (§ 929 S. 1 BGB)
V könnte allerdings das Eigentum am Netbook wieder verloren haben.
In Betracht kommt ein Eigentumsverlust durch Einigung und Übergabe von V
an Computerhändler S gem. §§ 929 S. 1 BGB.
Vorliegend fehlt es jedoch an einer wirksamen Willenserklärung seitens der V,
das Eigentum auf S übertragen zu wollen. Vielmehr war ihre Willenserklärung
einzig auf den Abschluss eines Werkvertrages i.S.v. § 631 BGB gerichtet.
Ein Eigentumsverlust durch Übereignung an S gem. § 929 S.1 BGB liegt daher
nicht vor. Folglich ist V weiterhin Eigentümerin des Netbooks.
4. Verlust der Eigentums durch Übereignung des S an R (§§ 929 S. 1, 930
BGB)
In Betracht kommt allerdings ein Verlust des Eigentums der V, infolge Einigung
und Übergabe von S und R, gem. §§ 929 S.1, 930 BGB.
Anm.: Hier hätte auch kurz auf eine Übereignung zwischen S und R gem.
§ 929 S.1 BGB eingegangen werden können. Wegen fehlender Übergabe
als notwendige Voraussetzung für § 929 S.1 BGB, kommt eine
Übereignung nach § 929 S.1 nicht zustande. Es liegt keine vollständige
Besitzaufgabe seitens des S vor. Vielmehr war er weiterhin im Besitz des
Netbooks.
§ 930 Besitzkonstitut
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt
werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart
wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Übereignunstatbestand des § 929 S.1, 930 BGB
1. Einigung (dingl.), §§ 145, 147
2. Übergabesurrogat: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
a) Besitzmittlungsverhältnisses (BMV)
b) Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers
c) Herausgabeanspruch
3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (vgl. § 929 S.1 BGB „sind“)
4. Berechtigung
a)
Einigung (= dinglicher Vertrag), §§ 145 ff. BGB
Eine Einigung (§§ 145 ff. BGB) zwischen S und R liegt unter Berücksichtigung
sachenrechtlicher Grundsätze vor.
b)
Übergabesurrogat: Vereinbarung eines BMV, § 930 BGB
aa)
Besitzmittlungsverhältnis (BMV)
Weiterhin müsste ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen S und R vereinbart
worden sein (§ 868 BGB), dass die Übergabe im Rahmen des § 929 S.1 BGB
ersetzt (daher: Übergabesurrogat).
Ein solches kann sich zum einen aus dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag
selbst ergeben (Sicherungsabrede), aber auch aus einem (zum Darlehensvertrag)
zusätzlich vereinbarten Rechtsverhältnis. Hier kommt als ein solches
Rechtsverhältnis ein Leihvertrag (§ 598 BGB) in Betracht, da S und R
ausdrücklich die unentgeltliche Nutzung des Netbooks vereinbarten.
bb)
Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers
Weiterhin muss S Fremdbesitzerwillen haben. Dies bedeutet, dass er „für den R“
besitzen muss und somit Oberbesitz des R anerkennt. Davon kann vorliegend
ausgegangen werden.
Anm.: An dieser Stelle kommt es noch nicht auf die Problematik des sog.
Nebenbesitzes an. Dies spielt erst im Rahmen von §§ 929 S. 1, 931, 934
eine Rolle. Ferner kämen sowohl die den Nebenbesitz ablehnende
herrschende Meinung, als auch die Befürworter des Nebenbesitzes zu dem
Ergebnis, dass ein Fremdbesitzerwille vorliegt.
cc)
Ein Herausgabeanspruch des R besteht ebenfalls gem. § 604 BGB.
Ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis liegt mithin vor.
c)
Auch liegt ein Einigsein zum Zeitpunkt der Vereinbarung des
Besitzmittlungsverhältnisses liegt vor (Voraussetzung aus arg. § 929 S.1
„sind“).
d)
Berechtigung
Problemtisch ist allerdings, ob S berechtigt gewesen ist, dass Eigentum an R zu
übertragen. Berechtigt sind grundsätzlich der verfügungsbefugte Eigentümer,
der gem. § 185 BGB Ermächtigte sowie der kraft Gesetzes legitimierte
Verfügungsberechtigte.
kraft Gesetzes legitimierte Verfügungsberechtigte z.B.:
Insolvenzverwalter, § 80 InsO
Testamentsvollstrecker, § 2205 BGB
Inhaber eines Pfandrechts bei Pfandreife gem. §§ 1242 Abs. 1, 1243 BGB
Hier war S weder Eigentümer des Netbooks (ein Eigenumserwerb von V an S
hat nicht statt gefunden, vgl. oben), noch anderweitig verfügungsbefugt.
Eine Berechtigung des S liegt daher nicht vor. Grundsätzlich konnte daher S
nicht wirksam das Eigentum auf R übertragen.
d)
Überwindung der Nicht-Berechtigung gem. §§ 929 S.1, 930, 933
In Betracht kommt aber die Überwindung der Nichtberechtigung des S gem.
§ 933 BGB.
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er
zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde,
nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur
dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer
gehört.
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben
wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der
Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz
der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung
oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
Überwindung der Nichtberechtigung, §§ 932, 933, 934 Alt. 1, 2
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäftes
2. Rechtsscheintatbestand (§§ 932, 933, 934 Alt. 1, 2 BGB)
3. Guter Glaube, § 932 Abs. 2 BGB (Bezugspunkt = Eigentum)
4. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
aa)
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
Dann müsste es sich zunächst um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines
Verkehrsgeschäftes handeln.
Verkehrsgeschäft meint dabei, dass es keine Personenidentität auf Veräußererund Erwerberseite geben darf. Dies bedeutet, dass Veräußerer und Erwerber bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden sein müssen. Mit
Rechtsgeschäft ist einzig das dingliche Rechtsgeschäft gemeint. Vorliegend sind
S und R personenverschieden. Ein Rechtsgeschäft im Sinne eines
Verkehrsgeschäftes liegt daher vor.
Anm.: Ferner sind Rechtsgeschäfte, die eine Vorwegnahme der Erbfolge
darstellen keine Verkehrsgeschäfte.
bb)
Rechtsscheintatbestand des § 933 BGB
Weiterhin müsste der Rechtsscheintatbestand des § 933 BGB erfüllt sein. Um
gutgläubig Eigentum zu erwerben, ist im Rahmen von § 933 BGB die Übergabe
der Sache notwendig. Vorliegend hat R aber das Netbook nicht übergeben
bekommen. Vielmehr bliebt S im Besitz.
Eine Überwindung der Nichtberechtigung gem. §§ 929 S.1, 930, 933 BGB
scheitert daher an der fehlenden Übergabe des Netbooks an R.
Folglich hat V das Eigentum nicht durch Übereignung des S an R gem.
§§ 929 S.1, 930, 933 BGB verloren.
V hat daher gegen S einen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB
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