Die Strafbarkeit juristischer Personen in der

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Die Strafbarkeit juristischer Personen
in der Tschechischen Republik
Der tschechische Gesetzgeber strebt eine Regelung an,
die zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen führen kann.
Von Dr. Pavel Koukal
Das Abgeordnetenhaus des Parlamentes der
Tschechischen Republik verhandelt derzeit einen
Gesetzentwurf der Regierung über eine Strafbarkeit
juristischer Personen und über Verfahren gegen
diese, der ab dem 1. Januar 2012 sowohl das tschechische Recht als auch das Unternehmensumfeld
grundsätzlich ändern dürfte.
Die Gründe, warum in der Tschechischen Republik
eine Strafbarkeit juristischer Personen eingeführt
wird, liegen überwiegend auf einer internationalen, politischen Ebene und hängen mit konkreten
Verpflichtungen der Tschechischen Republik zusammen, die sich aus internationalen Verträgen und
aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union
ergeben. Die Tschechische Republik dürfte dergestalt ab dem 1. Januar 2012 zu jenen europäischen
Staaten gehören, die eine echte Strafbarkeit juristischer Personen in ihrer Rechtsordnung verankert
haben, d.h. eine Strafbarkeit für im Strafgesetzbuch
geregelte Straftaten, die Sanktionen unterliegen,
welche wiederum durch Strafgerichte in regulären
Strafverfahren verhängt werden.
Die tschechische Regierung definierte in ihrer Vorlage jene Straftaten gemäß dem Strafgesetzbuch,
auf die sich eine Strafbarkeit juristischer Personen
beziehen soll. Die gegenständlichen Straftaten
beschränken sich strikt auf jene, bezüglich denen
internationale Verträge und Vorschriften des (europäischen) Gemeinschaftsrechtes eine entsprechende
Verantwortlichkeit verlangen. Für juristische Personen als Unternehmer ist dabei von Belang, dass
unter diese Straftaten grundsätzlich alle vermögensrechtlichen und Wirtschaftsvergehen als auch
Straftaten im Zusammenhang mit Korruption und
Umweltschäden fallen.
Für juristische Personen (Gesellschaften und Genossenschaften) wird insbesondere die eigentliche
Konstruktion der Strafbarkeit von Bedeutung sein.
Diese gründet darauf, dass als eine durch die juristische Person verübte Straftat eine rechtswidrige Tat
gewertet wird, die in ihrem Namen oder in ihrem
Interesse bzw. im Rahmen ihrer Tätigkeit begangen
wurde, sofern diese durch eine der im Gesetz aufgeführten natürlichen Personen mit einer spezifischen
Beziehung zur betreffenden juristischen Person begangen wurde. Neben den satzungsmäßigen (Statutar-) Organen und einem Mitglied derselben können
durch ihr Handeln eine Strafbarkeit der juristischen
Person auch weitere Personen verursachen, die in
anderer Weise als ein Statutarorgan zum Handeln
im Namen oder für die juristische Person berechtigt
sind (Bevollmächtigte etc.). Gleiches gilt für Personen, die bei der juristischen Person eine leitende
oder Kontrolltätigkeit wahrnehmen, obwohl sie kein
Statutarorgan oder Mitglied eines Statutarorganes
sind, ferner Arbeitnehmer oder Personen in einer
ähnlichen Stellung bei Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben. Im Fall multinationaler Unternehmen und
Unternehmensgruppen ist bedeutsam, dass eine
Strafbarkeit einer Gesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik oder einer Zweigniederlassung
in der Tschechischen Republik auch jene Personen
begründen können, die einen maßgeblichen Einfluss
auf die Führung der juristischen Person ausüben,
d.h. auch Personen, die sich außerhalb der Tschechischen Republik aufhalten.
Jedoch muss zugleich immer die Bedingung erfüllt
sein, dass ein solches widerrechtliches Handeln
einer natürlichen Person der juristischen Person
zugerechnet werden kann. Es gilt, dass das Begehen
einer Straftat einer juristischen Person zugerechnet
werden kann, falls diese Tat durch ein Handeln des
Statutarorganes oder eines Mitgliedes des Statutarorganes oder durch einen Arbeitnehmer auf Grundlage einer Entscheidung, einer Genehmigung oder
Weisung eines Organs der juristischen Person begangen wurde. Darüber hinaus ist eine Straftat auch
dann zurechenbar, falls die Organe der juristischen
Person oder Personen, welche eine Kontrolltätigkeit
oder einen maßgeblichen Einfluss auf deren Leitung
ausüben, nicht solche Maßnahmen getroffen haben,
die sie gemäß einer anderen Rechtsvorschrift hätten
treffen sollen oder welche berechtigterweise von ihr
verlangt werden können – falls diese Organe also
etwa obligatorische oder erforderliche Kontrollen
der Tätigkeit der Arbeitnehmer nicht vorgenommen haben oder entsprechende Maßnahmen zur
Einschränkung oder Verhinderung der Folgen der
begangenen Straftat nicht getroffen haben sollten.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass
die Einführung einer Strafbarkeit juristischer Personen für Unternehmen auch völlig neue praktische
Probleme nach sich ziehen wird. Es müssen interne
Kontrollmechanismen geschaffen werden bzw. es
müssen interne Systeme präventiver Maßnahmen
gestärkt werden (im Rahmen der Corporate Compliance), die die mit einer Begehung von Straftaten
verbundenen Risiken für die Unternehmen ausschließen bzw. so weit wie möglich einschränken.
Der Autor ist Rechtswanwalt/Associate Partner
bei Rödl & Partner
Rödl & Partner
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