German transposition of the AIFMD - Response to Consultation

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Alternative Investment Management Association
PERSONLICH UND VERTRAULICH
GERMAN FEDERAL MINISTRY OF FINANCE
Wilhelmstrasse 97
11016 Berlin
Germany
Via email übertragen: [email protected]
20 Septemeber 2012
Sehr geehrter Herr Wewel, sehr geehrte Frau,
Stellungnahme der AIMA auf den Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer
Investmentfonds
Die Alternative Investment Management Association Limited (‘AIMA’) 1 begrüßt die Gelegenheit eine
Stellungnahme in Bezug auf den Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen eines
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds
(der ‘Diskussionsentwurf’) vom 20 Juli 2012 abzugeben. Auch wenn wir davon ausgehen, dass die
offizielle Stellungnahmefrist abgelaufen ist, so hoffen wir dennoch, dass unsere Anregungen gehört
werden.
Zunächst möchten wir als AIMA mitteilen, dass wir für uns und unsere Mitglieder wesentliche Teile
des vorliegenden Diskussionsentwurfs als unproblematisch ansehen.
Es sind jedoch einzelne Aspekt, die wir durchaus als recht problematisch erachten. So zählt unter
anderem die Regelung des § 296 des Diskussionsentwurfs zu den Regelungen, mit denen sich die
AIMA nur schwer anfreunden kann.
Auf der Basis der aktuellen Version des Investmentgesetzes ist es ausländischen
Hedgefondswerwaltern erlaubt, ihre Fonds durch beaufsichtigte Institute an professionelle Anleger
im Inland vertreiben zu lassen. Wir sind auch der Auffassung, dass Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie
2011/61/EU es den Mitgliedstaaten frei stellt, ob sie den Vertrieb von AIF, die von einer
ausländischen AIF Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in ihrem
Staatsgebiet zulassen möchten oder nicht. Nach unserem derzeitigen Verständnis wäre § 296 des
Diskussionsentwurf wohl so zu verstehen, dass ausländische AIFM, die AIFs in anderen Ländern
verwalten, der Vertrieb der ausländischen AIF während der Übergangsphase zumindest an
professionelle Anleger nicht gestattet wird. Bei diesem Fonds handelt es sich um einige der größten
und ältesten Fonds am Markt.
Wir würden es als fragwürdig ansehen, wenn der Zweck des Diskussionsentwurfs u.a. darauf abzielt,
ein Investment in diesen und andere ausländische Fonds selbst für professionelle Anleger zu
verhindern.
Nach unserer Auffassung stellt der Vertrieb der Produkte unserer Mitglieder weder eine Gefahr für
den Markt noch seine Marktteilnehmer in Deutschland dar. Vielmehr sehen wir, dass Deutschland
1
AIMA ist der Fachverband für die Hedgefonds-Branche weltweit; unsere Mitgliedschaft umfasst allen Wahlkreisen innerhalb des Sektors einschließlich Hedgefondswerwaltern, Fond von Hedgefondswerwaltern, Brokern, Fondsverwaltern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten.
Unsere Mitgliedschaft umfasst über 1300 Organe in mehr als 40 Ländern.
The Alternative Investment Management Association Limited
167 Fleet Street, London, EC4A 2EA
Tel: +44 (0)20 7822 8380 Fax: +44 (0)20 7822 8381
E-mail: [email protected] Internet: http://www.aima.org
Registered in England as a Company Limited by Guarantee, No. 4437037. VAT registration no: 577 5913 90. Registered Office as above
damit eine Diversifikation in Bezug auf bestehendes Fondsverwaltungs-Know-how zumindest
temporär verhindern würde. Soweit die Expertise ausländischer Fondsmanager de facto temporär
vollständig vom Markt ausgeschlossen wird, kann dieses nach unserer Kenntnis signifikante Nachteile
auch für potentielle professionelle Investoren haben, die letztlich bewusst auf die auswärtige
Expertise und vor allem die im Markt befindlichen Spezialisten vertrauen.
Wir bitten daher darum, die derzeit vorgeschlagene de facto Vetriebsuntersagung im Rahmen der
Übergangsphase bis zur vollständigen Möglichkeit der Nutzung eines Passports nochmals zu
überdenken.
Gerne stehen wir diesbezüglich für einen Austausch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Jiří Król
Director of Government & Regulatory Affairs
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Anhang
§ 295 des Diskussionsentwurfs (Feeder-/Master-Strukturen mit ausländischem Master und inländischem oder
EU-Feeder-Fonds)
§ 295 des Diskussionsentwurfs macht Gebrauch von dem eingeräumten Spielraum und untersagt den Vertrieb einer
Master-Feeder-Konstruktion, in der der ausländische Masterfonds nicht selbst zum Vertrieb in Deutschland
zugelassen werden kann. Dies wäre nach aktuellem Entwurfsstand der Fall bei Masterfonds, die von einer in einem
anderen Drittstaat angesiedelten, ausländischen AIFM verwaltet würden. Es ist nicht klar, warum nicht zumindest
professionelle Anleger in dieser Konstellation nicht in der Lage sein sollten, in inländische oder europäische
Feeder-Fonds zu investieren, die wiederum in ausländische AIF investieren, die von AIFM in anderen Drittstaaten
verwaltet werden.
§ 296 des Diskussionsentwurfs (Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim
beabsichtigten Vertrieb von ihr verwalteten ausländischen AIF an professionelle Anleger im Inland)
Der Diskussionsentwurf macht hier Gebrauch von der in Art. 42 Abs. 2 der AIFM-Richtlinie den Mitgliedsstaaten
eröffneten Möglichkeit, für die Übergangsphase strengere Regelungen für Nicht-EU-AIFM zu erlassen. Diese
Regelung sieht – über den in Art. 42 Abs. 1 vorgesehenen Rahmen hinaus – vor, dass während der Übergangsphase
nur ausländische AIF vertrieben werden dürfen, deren AIFM im selben ausländischen Land angesiedelt sind. Erst
nach der Übergangsphase Mitte/Ende 2015 würden dann beim Vertrieb ausländischer bzw. von EU-AIF die
Regelungen der §§ 291 ff. des Diskussionsentwurfs greifen, die den Vertrieb nach erfolgreicher Anzeige in
entsprechender Anwendung der §§ 287 bzw. 288 des Diskussionsentwurfs erlauben.
Die Regelungen sollte dergestalt geändert werden, dass ausländischen AIFM, die AIFs in anderen Ländern
verwalten, der Vertrieb der ausländischen AIF während der noch bis 2015 andauernden Übergangsphase zumindest
an professionelle Anleger gestattet wird. Zwar erlaubt die AIFM-Richtlinie den Mitgliedsstaaten ausdrücklich,
ausländische AIFM in dieser Phase strengeren Regeln zu unterwerfen. Die gewählte Lösung eines de facto
vollständigen Ausschlusses überzeugt jedoch nicht und wird den mit der AIFM-Richtlinie und dem des
Diskussionsentwurf bezweckten Zielen nicht gerecht. Die Vorschrift betrifft ausschließlich den Vertrieb an
professionelle Anleger, wobei hier gem. § 1 Abs. 67 des Diskussionsentwurfs auf Anhang II der Richtlinie
2004/39/EG abzustellen ist. Diese Kundengruppe benötigt jedoch aufgrund ihrer Erfahrungen höchstens einen
geringeren Schutz. Nicht erkennbar wird auch, warum eine Vertriebsstruktur, in der der ausländische AIFM
grenzüberschreitend den ausländischen AIF verwaltet, anders zu beurteilen ist, als die Situation, in der dies nicht
grenzüberschreitend erfolgt.
Fälle, in denen es auf Grund der unterschiedlichen Sitzstaaten von AIF und AIFM zu besonderen Problemen
gekommen wäre, sind nicht bekannt geworden. Um sich die eventuellen Konsequenzen einer solchen Regelung vor
Augen zu führen, soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es bereits heute zum öffentlichen Vertrieb
an das Publikum zugelassene Fonds gibt, wie zB einen Fonds der seinen Sitz in den USA hat, wo der Fondsmanager
aber aufden Bahamas angesiedelt ist. Bei diesem Fonds handelt es sich um einen der größten und ältesten Fonds
am Markt. Es kann nicht Sinn und Zweck des Diskussionsentwurfs sein, ein Investment in diesen und andere
ausländischen Fonds selbst für professionelle Anleger zu verhindern.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigern § 136 Abs. 1 Nr. 1 InvG, die für den öffentlichen
Vertrieb explizit nicht erforderte, dass der ausländische AIF und der ausländische AIF in ein und demselben Staat
liegen müssen. Die vorgesehene Erweiterung erscheint unverhältnismäßig, zumal vor dem Hintergrund des § 136
Abs. 1 Nr. 1 InvG bereits seit Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01.01.2000 Erfahrungen mit der
grenzüberschreitenden Verwaltung ausländischer Fonds gesammelt werden konnten.
Vorschlag: Ergänzung von Regelungen den Vertrieb von ausländischen AIF durch europäische AIFM betreffend
Die aktuelle Entwurfsfassung erfasst in § 262 Abs. 3 Nr.1 des Diskussionsentwurfs für die Übergangsphase bis 2015
nicht den Fall des Vertriebs von ausländischen AIF oder inländischen oder EU-Feeder-AIFs, deren Master-AIF kein
EU-AIF oder inländischer AIF ist. Für die Zeit nach 2015 wird die Konstellation durch § 290 des Diskussionsentwurfs
abgedeckt. Die Regelung sollte daher auch in den Katalog der in der Übergangsphase anwendbaren Vorschriften
des § 262 Abs. 3 Nr. 1 des Diskussionsentwurfs aufgenommen werden oder alternativ sollte die bisherige Regelung
als Übergangsregelung herangezogen werden.
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Zugehörige Unterlagen
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