Alternative Investment Management Association PERSONLICH UND VERTRAULICH GERMAN FEDERAL MINISTRY OF FINANCE Wilhelmstrasse 97 11016 Berlin Germany Via email übertragen: [email protected] 20 Septemeber 2012 Sehr geehrter Herr Wewel, sehr geehrte Frau, Stellungnahme der AIMA auf den Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds Die Alternative Investment Management Association Limited (‘AIMA’) 1 begrüßt die Gelegenheit eine Stellungnahme in Bezug auf den Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (der ‘Diskussionsentwurf’) vom 20 Juli 2012 abzugeben. Auch wenn wir davon ausgehen, dass die offizielle Stellungnahmefrist abgelaufen ist, so hoffen wir dennoch, dass unsere Anregungen gehört werden. Zunächst möchten wir als AIMA mitteilen, dass wir für uns und unsere Mitglieder wesentliche Teile des vorliegenden Diskussionsentwurfs als unproblematisch ansehen. Es sind jedoch einzelne Aspekt, die wir durchaus als recht problematisch erachten. So zählt unter anderem die Regelung des § 296 des Diskussionsentwurfs zu den Regelungen, mit denen sich die AIMA nur schwer anfreunden kann. Auf der Basis der aktuellen Version des Investmentgesetzes ist es ausländischen Hedgefondswerwaltern erlaubt, ihre Fonds durch beaufsichtigte Institute an professionelle Anleger im Inland vertreiben zu lassen. Wir sind auch der Auffassung, dass Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU es den Mitgliedstaaten frei stellt, ob sie den Vertrieb von AIF, die von einer ausländischen AIF Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in ihrem Staatsgebiet zulassen möchten oder nicht. Nach unserem derzeitigen Verständnis wäre § 296 des Diskussionsentwurf wohl so zu verstehen, dass ausländische AIFM, die AIFs in anderen Ländern verwalten, der Vertrieb der ausländischen AIF während der Übergangsphase zumindest an professionelle Anleger nicht gestattet wird. Bei diesem Fonds handelt es sich um einige der größten und ältesten Fonds am Markt. Wir würden es als fragwürdig ansehen, wenn der Zweck des Diskussionsentwurfs u.a. darauf abzielt, ein Investment in diesen und andere ausländische Fonds selbst für professionelle Anleger zu verhindern. Nach unserer Auffassung stellt der Vertrieb der Produkte unserer Mitglieder weder eine Gefahr für den Markt noch seine Marktteilnehmer in Deutschland dar. Vielmehr sehen wir, dass Deutschland 1 AIMA ist der Fachverband für die Hedgefonds-Branche weltweit; unsere Mitgliedschaft umfasst allen Wahlkreisen innerhalb des Sektors einschließlich Hedgefondswerwaltern, Fond von Hedgefondswerwaltern, Brokern, Fondsverwaltern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten. Unsere Mitgliedschaft umfasst über 1300 Organe in mehr als 40 Ländern. The Alternative Investment Management Association Limited 167 Fleet Street, London, EC4A 2EA Tel: +44 (0)20 7822 8380 Fax: +44 (0)20 7822 8381 E-mail: [email protected] Internet: http://www.aima.org Registered in England as a Company Limited by Guarantee, No. 4437037. VAT registration no: 577 5913 90. Registered Office as above damit eine Diversifikation in Bezug auf bestehendes Fondsverwaltungs-Know-how zumindest temporär verhindern würde. Soweit die Expertise ausländischer Fondsmanager de facto temporär vollständig vom Markt ausgeschlossen wird, kann dieses nach unserer Kenntnis signifikante Nachteile auch für potentielle professionelle Investoren haben, die letztlich bewusst auf die auswärtige Expertise und vor allem die im Markt befindlichen Spezialisten vertrauen. Wir bitten daher darum, die derzeit vorgeschlagene de facto Vetriebsuntersagung im Rahmen der Übergangsphase bis zur vollständigen Möglichkeit der Nutzung eines Passports nochmals zu überdenken. Gerne stehen wir diesbezüglich für einen Austausch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Jiří Król Director of Government & Regulatory Affairs 2 Anhang § 295 des Diskussionsentwurfs (Feeder-/Master-Strukturen mit ausländischem Master und inländischem oder EU-Feeder-Fonds) § 295 des Diskussionsentwurfs macht Gebrauch von dem eingeräumten Spielraum und untersagt den Vertrieb einer Master-Feeder-Konstruktion, in der der ausländische Masterfonds nicht selbst zum Vertrieb in Deutschland zugelassen werden kann. Dies wäre nach aktuellem Entwurfsstand der Fall bei Masterfonds, die von einer in einem anderen Drittstaat angesiedelten, ausländischen AIFM verwaltet würden. Es ist nicht klar, warum nicht zumindest professionelle Anleger in dieser Konstellation nicht in der Lage sein sollten, in inländische oder europäische Feeder-Fonds zu investieren, die wiederum in ausländische AIF investieren, die von AIFM in anderen Drittstaaten verwaltet werden. § 296 des Diskussionsentwurfs (Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ihr verwalteten ausländischen AIF an professionelle Anleger im Inland) Der Diskussionsentwurf macht hier Gebrauch von der in Art. 42 Abs. 2 der AIFM-Richtlinie den Mitgliedsstaaten eröffneten Möglichkeit, für die Übergangsphase strengere Regelungen für Nicht-EU-AIFM zu erlassen. Diese Regelung sieht – über den in Art. 42 Abs. 1 vorgesehenen Rahmen hinaus – vor, dass während der Übergangsphase nur ausländische AIF vertrieben werden dürfen, deren AIFM im selben ausländischen Land angesiedelt sind. Erst nach der Übergangsphase Mitte/Ende 2015 würden dann beim Vertrieb ausländischer bzw. von EU-AIF die Regelungen der §§ 291 ff. des Diskussionsentwurfs greifen, die den Vertrieb nach erfolgreicher Anzeige in entsprechender Anwendung der §§ 287 bzw. 288 des Diskussionsentwurfs erlauben. Die Regelungen sollte dergestalt geändert werden, dass ausländischen AIFM, die AIFs in anderen Ländern verwalten, der Vertrieb der ausländischen AIF während der noch bis 2015 andauernden Übergangsphase zumindest an professionelle Anleger gestattet wird. Zwar erlaubt die AIFM-Richtlinie den Mitgliedsstaaten ausdrücklich, ausländische AIFM in dieser Phase strengeren Regeln zu unterwerfen. Die gewählte Lösung eines de facto vollständigen Ausschlusses überzeugt jedoch nicht und wird den mit der AIFM-Richtlinie und dem des Diskussionsentwurf bezweckten Zielen nicht gerecht. Die Vorschrift betrifft ausschließlich den Vertrieb an professionelle Anleger, wobei hier gem. § 1 Abs. 67 des Diskussionsentwurfs auf Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG abzustellen ist. Diese Kundengruppe benötigt jedoch aufgrund ihrer Erfahrungen höchstens einen geringeren Schutz. Nicht erkennbar wird auch, warum eine Vertriebsstruktur, in der der ausländische AIFM grenzüberschreitend den ausländischen AIF verwaltet, anders zu beurteilen ist, als die Situation, in der dies nicht grenzüberschreitend erfolgt. Fälle, in denen es auf Grund der unterschiedlichen Sitzstaaten von AIF und AIFM zu besonderen Problemen gekommen wäre, sind nicht bekannt geworden. Um sich die eventuellen Konsequenzen einer solchen Regelung vor Augen zu führen, soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es bereits heute zum öffentlichen Vertrieb an das Publikum zugelassene Fonds gibt, wie zB einen Fonds der seinen Sitz in den USA hat, wo der Fondsmanager aber aufden Bahamas angesiedelt ist. Bei diesem Fonds handelt es sich um einen der größten und ältesten Fonds am Markt. Es kann nicht Sinn und Zweck des Diskussionsentwurfs sein, ein Investment in diesen und andere ausländischen Fonds selbst für professionelle Anleger zu verhindern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigern § 136 Abs. 1 Nr. 1 InvG, die für den öffentlichen Vertrieb explizit nicht erforderte, dass der ausländische AIF und der ausländische AIF in ein und demselben Staat liegen müssen. Die vorgesehene Erweiterung erscheint unverhältnismäßig, zumal vor dem Hintergrund des § 136 Abs. 1 Nr. 1 InvG bereits seit Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01.01.2000 Erfahrungen mit der grenzüberschreitenden Verwaltung ausländischer Fonds gesammelt werden konnten. Vorschlag: Ergänzung von Regelungen den Vertrieb von ausländischen AIF durch europäische AIFM betreffend Die aktuelle Entwurfsfassung erfasst in § 262 Abs. 3 Nr.1 des Diskussionsentwurfs für die Übergangsphase bis 2015 nicht den Fall des Vertriebs von ausländischen AIF oder inländischen oder EU-Feeder-AIFs, deren Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist. Für die Zeit nach 2015 wird die Konstellation durch § 290 des Diskussionsentwurfs abgedeckt. Die Regelung sollte daher auch in den Katalog der in der Übergangsphase anwendbaren Vorschriften des § 262 Abs. 3 Nr. 1 des Diskussionsentwurfs aufgenommen werden oder alternativ sollte die bisherige Regelung als Übergangsregelung herangezogen werden. 3