Für die Öffentlichkeit bestimmt Fusionsverfahren Verfügung gemäß § 40 Abs. 2 GWB BUNDESKARTELLAMT 1. BESCHLUSSABTEILUNG B 1 - 26630 - U – 101/01 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. Readymix AG Baustoffgruppe, Ratingen 2. Readymix Beton Berlin GmbH & Co. KG, Berlin 3. Thomas-Beton GmbH, Kiel - Beteiligte Verfahrensbevollmächtigte zu 1 bis 3: Readymix AG Baustoffgruppe Daniel-Goldbach-Str. 25 40880 Ratingen wegen der Prüfung eines Zusammenschlußvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat die 1. Beschlußabteilung am 02. Juli 2001 beschlossen: I. Der mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 04. Mai 2001, im Bundeskar- 2 tellamt eingegangen am 09. Mai 2001, angemeldete Zusammenschluß wird nicht untersagt. II. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf xxx DM (in Worten xxx Deutsche Mark) (nachrichtlich xxx Euro) festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt. Gründe: A. I. Das angemeldete Vorhaben 1. Mit Wirkung vom 09. Mai 2001 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. bis 3. gemäß § 39 GWB angemeldet, dass die Thomas-Beton GmbH, Kiel, im folgenden Thomas-Beton, beabsichtigt, ihr Transportbetonwerk in Berlin-Hohenschönhausen an die Readymix Beton Berlin GmbH & Co. KG, Berlin, im folgenden Readymix Beton Berlin, zu verpachten. Die Thomas-Beton beabsichtigt weiterhin, im Wege der Sachanlage ihre Beton Recycling Anlage in Berlin-Hohenschönhausen in die Readymix Beton Berlin gegen Gewährung weiterer Gesellschaftsanteile an der Readymix Beton Berlin einzubringen. 2. Am 29. Mai 2001 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 3. gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB 3 mitgeteilt, dass das Bundeskartellamt in das Hauptprüfverfahren eingetreten ist. II. Die beteiligten Unternehmen 3. An der Readymix Beton Berlin sind beteiligt: - Readymix Beton Berlin-Brandenburg xxx %, - Thomas-Beton xxx %, - Intech Verwaltungsgesellschaft mbH xxx %, - Friedrich Wassmuth, Gesellschaft für xxx %. Baustoffhandel und –industrie GmbH Nach der Einbringung der Recycling Anlage sollen die Gesellschafteranteile wie folgt lauten: - Readymix Beton Berlin-Brandenburg xxx %, - Thomas-Beton xxx %, - Intech Verwaltungsgesellschaft mbH xxx %, - Friedrich Wassmuth, Gesellschaft für xxx %. Baustoffhandel und –industrie GmbH 4. Geschäftsgegenstand der Readymix Beton Berlin ist die Produktion und der Vertrieb von Transportbeton und Mörtel. Der Absatz betrug im Jahre 2000 xxx m3 Transportbeton und xxx m3 Mörtel, der Umsatz xxx DM. Mittelbare Muttergesellschaft ist die Readymix AG, Ratingen mit einem Umsatz von rd. xxx DM im Jahre 2000; deren unmittelbare Muttergesellschaft ist die RMC Group p.l.c., Teltham, mit einem Gesamtumsatz von xxx DM im Jahre 2000. 5. Geschäftsgegenstand der Thomas-Beton ist im wesentlichen die Herstellung und der Vertrieb von Transportbeton und Spezialbaustoffen und der Handel mit diesen. Der Gesamtumsatz belief sich im Jahre 2000 auf xxx DM. Das zu verpachtende Transportbetonwerk hatte im Jahre 2000 einen Absatz von rd. xxx m3, der Umsatz betrug rd. xxx DM. Die 4 Recycling Anlage hat nach Auskunft der Anmelderin keine Außenumsätze. Alleiniger Gesellschafter der Thomas-Beton ist Herr Martin Laurentius Thomas, Göteborg/Schweden. B. I. Zusammenschlusskontrolle gemäß § 35 ff GWB 6. Die Anpachtung des Transportwerkes Berlin-Hohenschönhausen der Thomas-Beton durch die Readymix Beton Berlin stellt einen Zusammenschluß im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) GWB dar. Das Erwerbsvorhaben ist nach § 39 GWB i.V.m. § 35 Abs. 1 GWB anmelde- und kontrollpflichtig, da die mittelbare Muttergesellschaft der Readymix Beton Berlin, die RMC Group p.l.c., Teltham, im Jahre 2000 einen Umsatz von rd. xxx DM aufweist. Die Ausnahmetatbestände des § 35 Abs. 2 GWB greifen nicht; im räumlich relevanten Markt beträgt das Umsatzvolumen mehr als 30 Mio. DM , der Umsatz der Thomas-Beton übersteigt die Grenze von 20 Mio. DM. 7. Die Zuständigkeit der EU Kommission nach der Europäischen Fusionskontrollverordnung VO (EWG) Nr. 4064/89 in der Fassung der VO (EG) 1310/97 (FKVO) liegt bei diesem Zusammenschlussvorhaben nicht vor, da die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 u. 3 nicht erfüllt sind. 8. Betroffen ist der Markt für Transportbeton. Dieser stellt einen eigenständigen Markt dar (BGH vom 24. Juni 1980 –KZR 22/79 "Fertigbeton II", WUW/E BGH 1732; KG vom 24. Oktober 1979 –Kart24/78 "Siegerländer Transport-Beton", WUW/E OLG 2259). Beim Gesamtmarkt für Transportbeton ist zwischen der Produktion in stationären Anlagen und dem Baustellenbeton zu unterscheiden, da letzterer als eine Form der Eigenfertigung nicht dem räumlich re- 5 levanten Markt hinzuzurechnen ist (KG a.a.O.). Somit ist nur der in stationären Anlagen erzeugte Transport-Beton im räumlich relevanten Markt betroffen. 9. Betroffen ist der räumlich relevante Markt für den Raum Berlin im Umkreis von 40 km um den Alexanderplatz. Die räumliche Begrenzung ergibt sich aufgrund der durch Transportkosten und physikalisch/chemische Eigenschaften (Aushärten des Betons) beschränkten Lieferentfernungen. Die Beschlußabteilung geht im vorliegenden Fall entgegen der üblichen Praxis eines Marktradius von 25 km von einem Marktgebiet mit einem Radius von 40 km aus. Dies liegt darin begründet, dass sich im Berliner Raum (räumlich relevanter Markt) eine Vielzahl von Transportbetonwerken mit sich weitgehend überlappenden Absatzgebieten befindet. 10. Nach der üblichen Praxis der Abteilung wird das mengenmäßige Marktvolumen aus der Zahl der Einwohner im räumlich relevanten Markt und dem Pro-Kopf-Verbrauch in dieser Region nach den Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Transportbeton errechnet. Diese Angaben weisen jedoch für die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nur ein Gesamtergebnis aus. Der räumlich relevante Markt im Großraum Berlin ist seit einigen Jahren, vor allem durch das Absinken der Bautätigkeit, durch eine stark rückläufige Produktion von Transportbeton gekennzeichnet. Ein derartiger Rückgang der Produktion ist in anderen Bundesländern nicht zu beobachten. Auch ist zu bemerken, dass bei Anmeldungen nach § 39 GWB die im räumlich relevanten Markt ansässigen Unternehmen das Marktvolumen sehr unterschiedlich einschätzen. Deshalb wurden in einer Erhebung 43 Unternehmen im räumlich relevanten Markt nach ihrem Absatz an Transportbeton aus stationären Anlagen in den Jahren 6 1999 und 2000 befragt. Nach dieser Erhebung beträgt der Absatz an Transportbeton im räumlich relevanten Raum im Jahre 2000 rd. 2.340.000 m3. 11. Es ergeben sich daraus folgende Marktanteile für die am Erwerbsvorgang beteiligten Unternehmen: Das Werk Berlin-Hohenschönhausen der Thomas-Beton hatte im Jahre 2000 einen Absatz von xxx m3. Dies entspricht einem Marktanteil von xxx %. Readymix Beton Berlin betreibt im räumlich relevanten Markt xxx Transportbetonwerke, die im Jahre 2000 einen Absatz von insgesamt xxx m3 aufweisen. Dies entspricht einem Marktanteil von xxx %. Readymix Beton Berlin-Brandenburg betreibt im räumlich relevanten Markt xxx Transportbetonwerk, das im Jahre 2000 einen Absatz von xxx m3 aufweist. Dies entspricht einem Marktanteil von xxx %. Readymix Beton Berlin ist an der Mertz Beton GmbH & Co. KG, Berlin, im folgenden Mertz Beton, mit 50 % beteiligt. Diese hatte im Jahre 2000 mit xxx Werken einen Absatz von xxx m3, dies entspricht einem Marktanteil von xxx %. An der Oder-Beton GmbH & Co. KG, Frankfurt/Oder sind die Thomas Beton mit 55 % und die Readymix Beton BerlinBrandenburg mit 45 % beteiligt. Diese betreibt im räumlich relevanten Markt xxx Transportbetonwerke, die im Jahre 2000 einen Absatz von xxx m3 aufweisen. Dies entspricht einem Marktanteil von xxx %. Readymix Beton Berlin, Mertz Beton und die Klösters Baustoffwerke GmbH & Co. KG, Berlin, im folgenden Klösters Baustoffwerke, haben im Jahre 2001 ein Rationalisierungskartell mit einer gemeinsamen Vertriebsgesellschaft gegründet (s. 230/00). Somit ist der Absatz der Klösters Baustoffwerke bei der Berechnung des Marktanteils mit heranzuziehen. Dieser betrug im Jahre 2000 bei den xxx 7 Werken xxx m3. Dies entspricht einem Marktanteil von xxx %. Der kumulierte Marktanteil beträgt somit xxx %. 12. Im räumlich relevanten Markt sind außer den betroffenen Unternehmen weitere rd. 38 Unternehmen mit rd. 87 Werken tätig. Darunter sind folgende finanzstarke Unternehmen: - Heidelberger Zement mit 5 Unternehmen und 11 Werken, - Lafarge mit 4 Werken, - Pioneer, Lichtner, Pioneer/Lichtner mit 4 Unternehmen und 6 Werken, - Dyckerhoff mit 2 Unternehmen und 4 Werken. 13. Es ist nicht zu erwarten, dass durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Der Marktanteil aller verbundenen Unternehmen liegt deutlich unter der für die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung geltenden Schwelle von einem Drittel (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB). Die Marktstruktur ist durch eine Vielzahl von Wettbewerbern mit zum Teil bedeutenden Marktpotential und erheblichen Überkapazitäten gekennzeichnet. Nach der Aufdeckung und Auflösung eines kartellrechtswidrigen Quotenkartells auf dem räumlich relevanten Markt im Jahre 1999 hat dies zu starkem Wettbewerb und Preisverfall auf dem regionalen Markt geführt. Dies lässt künftig wesentlichen Wettbewerb erwarten. 21. Aus den vorgenannten Gründen hat das Bundeskartellamt gemäß § 40 Abs. 2 GWB entschieden, die angemeldete Anpachtung des Transportbetonwerkes der Thomas-Beton durch die Readymix Beton Berlin nicht zu untersagen. C. Gebühren 8 xxx Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, KaiserFriedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Knochenhauer Spies Kulle