7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.1. Elternzeit Elternzeit Die Elternzeit gibt Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Elternzeit und Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen. Voraussetzungen: • die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt, • betreut und erzieht es überwiegend selbst und • arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Die Neuregelungen, die zum 01.01.2007 in Kraft getreten sind, gelten auch für Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden oder die sich am 01.01.2007 bereits in Elternzeit befanden. Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Nach dem Ablauf der Erziehungszeit von maximal drei Jahren haben Sie das Recht, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie und der Vater des Kindes können während der Elternzeit Ihren Arbeitsplatz in Teilzeit ausfüllen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Möglichkeit geben, bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Im Unternehmen werden mehr als 15 Personen beschäftigt, • das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate, • die Dauer der verkürzten Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden, • es gibt keine betrieblichen Hinderungsgründe, • der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Sie können die Elternzeit alleine in Anspruch nehmen, Sie können sie aber auch mit Ihrem Partner untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers sind Auftei- 60 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.2. Elterngeld lungen in weitere Abschnitte möglich. Sie können mit Ihrem Partner auch gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen – sowohl Anteile als auch die gesamte dreijährige Elternzeit. Das dritte Jahr der Erziehungszeit kann auf einen Zeitraum bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes verlegt werden, allerdings nur mit Zustimmung der Arbeitgeber/-in. Weitere Infos zum Thema Elternzeit enthalten die beiden folgenden Broschüren, die Sie bestellen oder aus dem Internet herunterladen können: Elterngeld und Elternzeit Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Juli 2007 www.bmfsfj.de E-Mail: [email protected] Service-Hotline: 0180 90750 Einen Elternzeitrechner finden Sie unter: www.bmfsfj.de Elterngeld Die Höhe des Elterngeldes ist von Einkommensgrenzen abhängig. Das Elterngeld muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist. Für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle die Einkommensnachweise der relevanten Kalendermonate. Wenn die Antragsstellenden während des Bezugs des Elterngeldes erwerbstätig sein möchte, dann muss im Antrag, neben der Anzahl der Wochenstunden, auch die voraussichtliche Höhe des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit angegeben werden. In Baden-Württemberg wird das Elterngeld zentral bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) bearbeitet. Ihren Elterngeld-Antrag können Sie aber auch bei Ihrem Bürgermeisteramt, Ihrer Stadtverwaltung stellen. Postanschrift: L-Bank, Familienförderung 76113 Karlsruhe E-Mail: [email protected] Fax: 0721 150 3191 Hotline für allgemeine Fragen zum Elterngeld: Tel: 0180 5257725 Umfangreiche Infos, sowie einen Elterngeldrechner finden Sie unter www.elterngeld.de oder www.bmfsfj.de 61 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.2. Elterngeld Landeserziehungsgeld – BA-WÜ Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung des Landes für Eltern in Baden-Württemberg, welche im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld oder das Bundeselterngeld gewährt werden kann. Landeserziehungsgeld wird in der Regel im 3. Lebensjahr des Kindes im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gewährt. Landeserziehungsgeld kann in der Regel nicht gewährt werden, wenn Sie Bundeserziehungsgeld in Form des „Budgets“ beantragt und erhalten haben. Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit beträgt 21 Stunden wöchentlich, bei gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit beider Elternteile je 30 Wochenstunden. Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 307 Euro monatlich. Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das monatliche Familieneinkommen. Für jedes weitere Kind in der Familie erhöht sich diese Grenze um je 230 Euro (für Geburten ab 2003). Es gelten folgende Einkommensgrenzen (Minderungsgrenze): 1.380 Euro bei Paaren / 1.125 Euro bei allein Erziehenden Für Geburten ab 1.1.2007 wird das Landeserziehungsgeld infolge der Einführung des Elterngeldes wie folgt angepasst: Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher, sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für Paare auf 1.480 Euro und für allein Erziehende auf 1.225 Euro angehoben. Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden. Antragsformulare hierfür stehen auf der Homepage der L-Bank zum Download zur Verfügung und sind vor Ort in den Städten und Gemeinden erhältlich. Weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld finden Sie auf der Homepage der L-Bank: www.l-bank.de. 62 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.3. Kindergeld Kindergeld Kindergeld bekommen Sie für Kinder, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Ob es Ihre eigenen Kinder sind, adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder – das Kriterium, ob die Kinder mit Ihnen in einer häuslichen Familiengemeinschaft leben, gibt den Ausschlag. Grundsätzlich wird Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für die Zeit bis zum 25. Lebensjahr Ihres Kindes gelten bestimmte Voraussetzungen für eine weitere Zahlung, über die Sie sich informieren sollten. Einen Antrag auf Kindergeld können Sie bei Ihrer Familienkasse stellen. Neu: der Kinderzuschlag Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ist ein Kinderzuschlag entwickelt worden. Wenn Ihr Einkommen ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, nicht aber den Ihrer Kinder, können Sie einen Kinderzuschlag bei den Familienkassen beantragen. Er beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind und wird längstens für drei Jahre gezahlt. Familienkassen finden Sie bei den Agenturen für Arbeit und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen. Weitere Informationen: Merkblatt Kindergeld Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2008 Familienkasse Nagold Bahnhofstr. 37, 72202 Nagold Tel: 01801 546337 Fax: 07452 829266 Einen Kindergeldzuschlagrechner finden Sie unter: www.bmfsfj.de 63 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.4. Kinderbetreuung Kinderbetreuung Vom Kindergarten bis zur Tagesmutter, von der Kindertagesstätte bis zur Kernzeitbetreuung für Schulkinder oder die Ganztagsschulen gibt es verschiedene Angebote, die Sie für sich und Ihre Kinder nutzen können. Tagesmütter sind in jeder Region tätig; auch Kindergärten und -tagesstätten gibt es überall. Darüber hinaus gibt es in manchen Orten besondere Spiel- und Kleinkindgruppen, Hortbetreuung, Übermittagsangebote und anderes mehr. Kinder über drei Jahre Einige Kindertagesstätten bieten Plätze für unter 3-Jährige an. Darüber hinaus gibt es an vielen Orten privat organisierte Spielgruppen, die meist eine Betreuung bis 14.00 Uhr anbieten. Über Angebote informieren Sie sich bitte in Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Tagesmütter Tagesmütter betreuen ein oder mehrere Kinder in ihrer Wohnung. Der Vorteil: Tagesmütter können sich oft flexibel auf Ihre Arbeitszeiten einstellen. Informationen zu Tagesmüttern finden Sie beim Kinderschutzbund, beim Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport, beim Kreisjugendamt, bei Tagesmütter Enztal e.V. und beim Pforzheimer Bündnis für Familie. Die Adressen finden Sie im Anhang der Broschüre Betreuung für Schulkinder Kernzeitbetreuung wird an vielen Schulen in Pforzheim und im Enzkreis angeboten. Dies findet unter der Trägerschaft der VHS Pforzheim/Enzkreis statt. www.vhs-pforheim.de 64 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.4. Kinderbetreuung Au-pair-Betreuung Eine Kombination aus Kinderbetreuung, Hilfe im Haushalt und internationalem Austausch bietet die Au-pair-Betreuung. Frauen und Männer zwischen 18 und 24 Jahren können sich als Au-pair-Kraft bewerben. Sie leben für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in Ihrem Haushalt, lernen die deutsche Sprache und bringen im Austausch die Gepflogenheiten ihres Heimatlandes mit. Ihren Kindern bieten Sie damit einen Einblick in eine fremde Kultur und einen Ausblick auf eine besondere Freundschaft, Sie bekommen Entlastung in der Kinderbetreuung und im Haushalt. Checklisten, ob ein(e) Au-pair zu Ihnen passt, nähere Informationen und Vermittlung gibt es bei: Bundesverband der Au-pair-Vermittler, Gastfamilien und Au-pairs www.au-pair-society.org Ihr Kind ist krank Wenn Ihr Kind krank wird, stehen Ihnen und dem Vater laut Gesetz jeweils zehn freie Arbeitstage im Jahr zu, um das kranke Kind zu pflegen. Voraussetzungen sind die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse sowie das Attest eines Arztes. Dies gilt bis zum 12. Lebensjahr Ihres Kindes. Als allein Erziehende haben Sie einen Anspruch auf 20 Tage. Wenn Sie mehr als zwei Kinder haben, liegt der Anspruch bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil; für allein Erziehende gilt das Doppelte. Jeweils aktuelle und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. 65 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.5. Das neue Unterhaltsrecht Das neue Unterhaltsrecht Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Im Zentrum der Reform steht die Stärkung des Kindeswohls. Die Wiedereinführung des Mindestunterhalts soll zu Erleichterungen in Unterhaltprozessen führen. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern wird Vorrang eingeräumt. U.a. wird im neuen Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker betont. Ein Ehegatte soll nur noch in Ausnahmefällen Unterhalt erhalten. Praktisch bedeutet dies, dass bei Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kita oder Schule eine eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 3. Geburtstag des Kindes erwartet wird. Die/der Berechtigte hat künftig zu beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Verlängerungen sind möglich, wenn besondere - hauptsächlich kindbezogene - Gründe vorliegen. Bisher bestand erst ab dem 8.Lebensjahr/ Ende der Grundschule eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit. Nähere Informationen gibt es über das Internet bei Anwälten und Anwältinnen. Bundesministerium der Justiz www.bmj.bund.de 66 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses |Anke Liesegang | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht | Pforzheim Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses Der Zeitraum vor Abschluss eines Arbeitsverhältnisses wird häufig als „Anbahnungsverhältnis“ bezeichnet. Auch zu diesem Zeitpunkt haben Bewerber bereits Rechte und Pflichten. Diskriminierungsverbot Die Arbeitgeberseite ist zwar in der Entscheidung frei, ob und mit wem ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Ein Arbeitnehmer darf aber grundsätzlich dabei nicht wegen seines Geschlechts, der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine Arbeitsstelle ist daher geschlechtsneutral auszuschreiben. Wenn dieser Voraussetzung nicht Genüge getan ist, ist die Vermutung begründet, dass der Bewerber eines anderen Geschlechts gerade wegen des Geschlechts nicht eingestellt wurde. Verletzt die Arbeitgeberseite die Gleichbehandlungspflicht bei der Einstellung, macht sie sich schadenersatzpflichtig. Danach kann derjenige, der bei der Einstellung oder Beförderung wegen des Geschlechts benachteiligt wird, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 67 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses Das Vorstellungsgespräch – ist jede Frage erlaubt? Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages findet in der Regel ein Vorstellungsgespräch statt. Der künftige Arbeitgeber will wissen, ob ein Bewerber ausreichend qualifiziert ist. Nicht jede Frage ist während eines Vorstellungsgesprächs aber zulässig. Zulässig sind nur Fragen, an deren Beantwortung die Arbeitgeberseite ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat. Ob dies der Fall ist, muss in Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere mit seinem Recht, die Individualsphäre und das Persönlichkeitsrecht zu schützen, beurteilt werden. Besteht ein Fragerecht der Arbeitgeberseite nicht, ist die Frage unzulässig. Da kein Recht auf Beantwortung einer unzulässigen Frage besteht, darf ein Arbeitnehmer in diesem Fall wahrheitswidrig antworten. Unzulässig sind grundsätzlich Fragen nach dem Kinderwunsch oder einer beabsichtigten Eheschließung. Die Frage nach einer bestehenden oder beabsichtigten Schwangerschaft muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Diese Frage ist auch dann eine unzulässige Diskriminierung der Schwangeren, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen nämlich nur vorübergehender Natur. Auch nicht jede Frage nach dem Gesundheitszustand ist zulässig. Die Arbeitgeberseite darf nach dem Vorhandensein einzelner Erkrankungen fragen, wenn die Krankheit die Eignung für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit aufheben oder beeinträchtigen könnte. Ebenso die Frage nach einer Schwerbehinderung ist nur dann zulässig, wenn diese bestimmten Anforderungen an die Tätigkeit entgegenstehen kann. Die nicht eingestellte, schwerbehinderte Arbeitsplatzbewerberin hat wiederum einen Entschädigungsanspruch, wenn sie wegen der Behinderung benachteiligt worden ist. Problematisch ist in jedem Fall die Verknüpfung zwischen dem Fragerecht und der Aufforderung, sich einer gesundheitlichen Einstellungsuntersuchung zu unterziehen. Zulässig ist die Forderung, an einer Einstellungsuntersuchung teilzunehmen, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers bestehen oder wenn gesetzliche Verpflichtungen eine Vorsorgeuntersuchung, z.B. bei Mitarbeitern, die in der Pflege tätig sind, vorschreiben. Bei der Aufforderung, sich einer Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen, hat ein Arbeitnehmer in der Praxis aber selbstverständlich kaum eine Möglichkeit, an dieser Untersuchung nicht teilzunehmen, wenn er nicht von vornherein aus dem Kreis der Bewerber ausscheiden will. 68 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.2. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages 8.3. Das Arbeitsverhältnis Der Abschluss eines Arbeitsvertrages Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ist es nicht notwendig, dass dieser schriftlich vereinbart wird. Auch eine mündliche Absprache über die Erbringung einer Arbeitsleistung gegen Entgelt ist wirksam. Ein Arbeitsvertrag kann sogar stillschweigend getroffen werden, wenn z. B. ein Arbeitnehmer im Einverständnis mit der Arbeitgeberseite seine Arbeitsleistung erbringt. Nur ausnahmsweise ist bei Abschluss eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorgeschrieben. Dies gilt etwa dann, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht unbefristet, sondern nur zeitlich begrenzt, also befristet, vereinbart werden soll oder wenn es unter einer auflösenden Bedingung, etwa für die Dauer der Elternzeit mit einem anderen Mitarbeiter, abgeschlossen wird. Wird die Schriftform in diesen Fällen nicht eingehalten, ist das Arbeitsverhältnis aber nicht unwirksam, sondern gilt nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer ist die Arbeitgeberseite nach dem Nachweisgesetz vom 20.7.1995 (NachweisG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Wenn die Arbeitgeberseite gegen diese Verpflichtung verstößt, entsteht eine Schadensersatzpflicht. Ein Schaden entsteht einem Arbeitnehmer etwa dann, wenn er in Unkenntnis eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages die dort festgehaltene Frist zur Geltendmachung eines Vergütungsanspruches (Ausschlussfrist) verstreichen lässt. Selbstverständlich sollte allein wegen der Nachweisfunktion jeder Arbeitnehmer darauf bestehen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber zu erhalten. Das Arbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis entsteht in der Regel aufgrund eines Arbeitsvertrages (siehe oben) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aus diesem sowie gegebenen Falls aus Betriebsvereinbarungen, tarifvertraglichen (Tarifvertrag) und gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich die einzelnen Rechte und Pflichten, insbesondere die Art der zu leistenden Arbeit und deren Vergütung. Zu unterscheiden sind Normal- bzw. unbefristete Arbeitsverhältnisse und davon abweichende, atypische Arbeitsverhältnisse, z.B. Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse. 69 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.3. Das Arbeitsverhältnis Unbefristetes Arbeitsverhältnis Als unbefristete bzw. Normalarbeitsverhältnis werden Arbeitsverhältnisse bezeichnet, die unbefristet und unselbstständig sind, einen geregelten Lohn aufweisen und bei dem der Arbeitnehmer der Weisungsgewalt des Arbeitgebers unterliegt sowie in die betrieblichen Strukturen des jeweiligen Unternehmens eingegliedert ist. Probearbeitsverhältnis Ein Probearbeitsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitgeberseite die weitere, in der Regel unbefristete, Zusammenarbeit von der Bewährung des Arbeitnehmers abhängig macht. Ein Probearbeitsverhältnis kann befristet abgeschlossen werden. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung der Schriftform. Rechtlich zulässig ist es aber auch, bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit zu vereinbaren. Die Dauer der Erprobung ist dann begrenzt. Nur in Ausnahmefällen darf ein Probearbeitsverhältnis sechs Monate überschreiten. Befristetes Arbeitsverhältnis Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wird. Dies bedeutet, dass die Befristung als die von vornherein kalendermäßige Begrenzung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig ist, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Grundlagen beachtet werden. Zulässig ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG. Danach ist für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund notwendig. Ein solcher Grund ist z.B.: • ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf, • die Erleichterung des Übergangs zwischen Ausbildung und Anschlussbeschäftigung, • die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, • die Erprobung, • ein gerichtlicher Vergleich. 70 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.3. Das Arbeitsverhältnis Da der Katalog der Gründe, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, nicht abschließend ist, kann auch ein anderes rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Keines sachlichen Grundes bedarf die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages, wenn der Vertrag nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren abgeschlossen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Diese Regelung ist eine Ausnahme von der vorangegangenen Einschränkung, dass die Befristung eines sachlichen Grundes bedarf. Die Befristung ohne sachlichen Grund ist aber nur dann zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Teilzeitarbeitsverhältnis Diejenigen, die einen Minijob ausüben oder „Arbeit auf Abruf“ leisten, haben gleiche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitsrechtlich gehören diese Arbeitnehmer zu den Teilzeitbeschäftigten. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, es sei denn hierfür sind sachliche Gründe vorhanden. Dieses gesetzlich festgeschriebene Verbot einer Diskriminierung gewährt Arbeitnehmern einen – im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit - gleichen Anspruch auf die Rechte von Vollzeitbeschäftigten. Dies gilt z.B. für die Vergütung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Erholungsurlaub oder auch für Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch die Regelung, dass ein Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte nach 17.00 Uhr nur dann gezahlt wird, wenn sie Wechselschicht leisten, während Vollzeitbeschäftigte den Zuschlag auch bekommen, wenn sie nicht in Wechselschicht tätig sind, ist unzulässig. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund, so dass auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf den Zuschlag haben. Gegen das Verbot der Benachteiligung verstößt es aber nicht, wenn die Arbeitgeberseite die Zahlung eines Zuschlags für Teilzeitbeschäftigte bei Mehrarbeit erst dann vorsieht, wenn die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird. Hiervon unberücksichtigt ist natürlich die Verpflichtung, die Arbeit auch zu vergüten. Eine Kündigung, die nur deswegen von der Arbeitgeberseite ausgesprochen wird, weil der Anspruch auf Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verlangt wird, ist unwirksam. 71 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.3. Das Arbeitsverhältnis Arbeit auf Abruf Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, spricht man von „Arbeit auf Abruf“. Dieses Arbeitsverhältnis ist in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Die gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Danach muss die vertragliche Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zwar nicht verbindlich festschreiben; wenn die Arbeitszeit aber nicht verbindlich festgeschrieben ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese Zeit muss die Arbeitgeberseite auch dann vergüten, wenn die Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist gesetzlich festgelegt, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nur dann besteht, wenn dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt worden ist. Es besteht die Verpflichtung, einen Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden täglich zu beschäftigen. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder Arbeitnehmer im Voraus absehen kann, in welchem Mindestumfang er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. In einem Tarifvertrag, der auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, können hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. Bereitschaftsdienst Lange war streitig, ob Bereitschaftsdienst zu der zu vergütenden Arbeitszeit zählt. Bereitschaftsdienst leisten Arbeitnehmer, wenn sie sich an einer von der Arbeitgeberseite bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhalten, damit sie erforderlichenfalls die volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen können. Der Bereitschaftsdienst ist insbesondere in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen üblich. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist der Bereitschaftsdienst uneingeschränkt zur Arbeitszeit zu zählen und bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon ist aber die Vergütungspflicht der Bereitschaftsdienste zu beurteilen. Wegen einer geringeren Inanspruchnahme der Arbeitnehmerseite darf der Bereitschaftsdienst auch geringer vergütet werden als so genannte Vollarbeit. In der Praxis ist zu beobachten, dass an Stelle von Bereitschaftsdienst jetzt häufig Rufbereitschaft angeordnet wird. Diese setzt voraus, dass die Arbeitnehmerseite jederzeit zu erreichen sein soll, um alsbald die Arbeit aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer ist dabei in der Wahl des Aufenthaltsortes frei. Die Rufbereitschaft gilt aber nicht als Arbeitszeit. 72 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.3. Das Arbeitsverhältnis 8.4. Schwangerschaft Minijob Der Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass die gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze von derzeit 400 Euro monatlich regelmäßig nicht überschritten wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer diesen Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Bei mehreren Minijobs werden die Einkünfte zusammengerechnet; dies bedeutet, dass die Vergütung insgesamt nicht 400 Euro monatlich überschreiten darf, damit die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile erhalten bleiben. Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, entsteht die Sozialversicherungspflicht für die Einkünfte. Bei zeitlich befristeten Minijobs gelten die Einkommensgrenzen nicht. Die Tätigkeit ist aber von besonderen Voraussetzungen abhängig und auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Da im Einzelfall verschiedene Kombinationen einer Teilzeit- mit einer Vollzeitbeschäftigung denkbar sind, die zu unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen, ist es unbedingt ratsam, dass Betroffene sich beraten lassen. Schwangerschaft Vom ersten Tag der Schwangerschaft an können Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte – ebenso wie Auszubildende besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften in Anspruch nehmen. Diese Schutzvorschriften sind im Mutterschutzgesetz (MutterschutzG) enthalten. Hierzu gehört es, dass der Arbeitsplatz zum Schutz von Leben und Gesundheit der Schwangeren von der Arbeitgeberseite eingerichtet und unterhalten wird. Bestimmte Tätigkeiten dürfen Schwangere nicht ausführen. Hierzu gehören etwa schwere körperliche Arbeiten oder solche, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen und Ähnlichem ausgesetzt sind. Die Beschäftigungsverbote sind in § 4 MutterschutzG zusammengefasst. Ausnahmen von einem Beschäftigungsverbot können von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden. Die Einhaltung der Schutzvorschriften setzt selbstverständlich voraus, dass die Beschäftigte die Arbeitgeberseite von der Schwangerschaft und dem mutmaßlichen Entbindungstermin in Kenntnis setzt. Innerhalb der letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Eine Schwangere kann sich auch innerhalb dieser Frist ausdrücklich zur Weiterbeschäftigung bereit erklären, wobei die Erklärung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Außerhalb dieser Frist darf ei- 73 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.4. Schwangerschaft 8.5. Elternzeit eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden, wenn und soweit ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes bei der Fortführung der Arbeit gefährdet ist. Ein Beschäftigungsverbot setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus, die der Arbeitgeberseite zu übergeben ist. Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Entbindung kann die Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist selbstverständlich, dass die Arbeitgeberseite von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Fehlt es hieran, muss die Schwangerschaft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens mitgeteilt werden. Entscheidend ist, dass die Schwangerschaft bereits bei Zugang der Kündigung bestand. Ausnahmsweise kann eine Kündigung nach § 9 Abs. 3 MutterschutzG während dieser Schutzfrist für zulässig erklärt werden. Die Arbeitgeberseite muss hierfür ein formalisiertes Verwaltungsverfahren anstrengen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Beschäftigte zu der beabsichtigten Kündigung zu hören. Erst dann, wenn die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung vorliegt, kann die Arbeitgeberseite auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam erklären. Vorsicht ist bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen geboten. Durch einen solchen Vertrag kann ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden. Dies ist auch während der Mutterschutzfrist ohne weiteres zulässig. Elternzeit Nach der Entbindung besteht ein Anspruch auf Elternzeit für insgesamt 36 Monate, also grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Der Zeitraum der Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Regelungen zur Elternzeit und zum Bezug von Erziehungsgeld sind im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) enthalten. Eine Arbeitnehmerin muss die Elternzeit dann, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich gegenüber der Arbeitgeberseite erklären. Die schriftliche Erklärung muss gleichzeitig beinhalten, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beansprucht wird. Wenn die Elternzeit nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder der Mutterschutzfrist verlangt wird, muss die schriftliche Erklärung spätestens acht Wochen vor Beginn der Arbeitgeberseite vorliegen. Seit dem 1.1.2004 kann die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Da beide Eltern einen 74 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.5. Elternzeit voneinander unabhängigen Elternzeitanspruch haben, können beide jeweils in ihrem Arbeitsverhältnis eine Verteilung auf zwei Zeitabschnitte verlangen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. An die einmal angezeigte Dauer und Aufteilung ist eine Arbeitnehmerin grundsätzlich gebunden. Es ist jetzt auch klargestellt, dass die Elternzeitregelungen sich nur auf das jeweilige Arbeitsverhältnis beziehen. Die Arbeitsverhältnisse der Elternteile werden nicht miteinander verknüpft. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil die Elternzeit nur auf zwei Zeitabschnitte und beide nicht über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus die Elternzeit beanspruchen können. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es unerheblich, wie die Aufteilung der Elternzeit im Einzelnen zwischen den Elternteilen geschieht. Ein Anteil von zwölf Monaten kann für einen späteren Abschnitt des Kindes aufgespart werden. Dies ist aber nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Verweigerung der Zustimmung ist bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses läuft eine Arbeitnehmerin Gefahr, den übertragenen Teil der Elternzeit zu verlieren, weil die neue Arbeitgeberseite in der Regel nicht an die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers gebunden ist. Während der Elternzeit hat eine Arbeitnehmerin nach § 18 BErzGG einen besonderen Kündigungsschutz. Die Arbeitgeberseite darf das Verhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an eine Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit, nicht kündigen. Ausnahmsweise kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Das Verwaltungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem Verfahren bei der Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin. Teilzeitanspruch während der Elternzeit Während der Elternzeit kann eine Beschäftigte nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BErzGG unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verlangen. Wenn die Elternzeit verlangt wird, ohne dass gleichzeitig der Teilzeitanspruch geltend gemacht wird, so ist der Teilzeitanspruch verbraucht. Daher ist es unbedingt ratsam in diesen Fällen vor Beantragung der Elternzeit die Überlegungen, ob Teilzeitarbeit geleistet werden soll, abzuschließen. Ein bereits bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis bleibt hiervon aber unberührt. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerin das Recht hat, einige Monate vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden, um später die bisherige Teilzeitarbeit fortzusetzen. 75 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.5. Elternzeit 8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Teilzeitanspruch nach Elternzeit Nach der Elternzeit besteht ebenfalls ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 TzBfG. Dieser Anspruch ist mindestens 3 Monate vor dem Ende der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Es besteht ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitszeitverteilung. Der Anspruch sollte daher auch entsprechend konkret formuliert werden. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Das befristete Arbeitsverhältnis Das befristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der Befristung oder mit Eintritt des die Befristung begründenden Ereignisses, es sei denn die gesetzlichen Regelungen zur Befristung wurden nicht eingehalten, so dass die Befristung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit einer Befristung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein als unbefristet abgeschlossen gilt. Einem Arbeitnehmer entstehen daher keine Nachteile, wenn die gesetzlichen Regelungen zur Befristung nicht eingehalten worden sind. Beendet der Arbeitgeber in diesem Fall trotzdem das Arbeitsverhältnis, ist spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet worden ist. Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung der Arbeitgeberseite, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet ist. Kündigung Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch eine einseitige Erklärung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite beendet werden. Wenn eine solche Erklärung vorliegt, spricht man von einer Kündigung. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn bestimmte Formvorschriften und Fristen eingehalten worden sind. Darüber hinaus bedarf die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen auch eines rechtfertigenden Grundes. Eine Kündigung ist nur 76 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Darüber hinaus muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die Übergabe kann entweder persönlich, durch Einwurf in den Briefkasten oder postalisch erfolgen. Allein die mündliche Erklärung, dass ein Arbeitsverhältnis beendet wird, reicht nicht aus. Nur in Ausnahmefällen muss eine Kündigung auch schriftlich begründet werden. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, so ist dieser vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Grundkündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber einheitlich vier Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für die Arbeitgeberseite verlängert sich die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre bestanden hat. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten werden aber nur Zeiten einbezogen, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet werden. Im Rahmen des Arbeitsvertrages können die Vertragsparteien auch längere Kündigungsfristen vereinbaren. Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann nur im Rahmen eines Tarifvertrages zuungunsten eines Arbeitnehmers abgewichen werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis aber auch unabhängig hiervon mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen besonderen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen bei Zugang der Kündigung beschäftigt sind. Dies gilt aber nur dann, wenn die Arbeitgeberseite ausschließlich der Auszubildenden mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Regelung ist in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) am 1.1.2004 in Kraft getreten. Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits eingestellt worden waren, können diesen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, wenn in demselben Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf die arbeitgeberseitige Kündigung eines besonderen Kündigungsgrundes, den die Arbeitgeberseite detailliert erläutern muss. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite das Arbeitsverhältnis fristlos und außerordentlich kündigen. 77 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufhebungsvertrag Ein Arbeitsverhältnis kann auch einvernehmlich zwischen einem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite aufgelöst werden. Eine solche Vereinbarung wird als Aufhebungsvertrag bezeichnet. Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages setzt nicht voraus, dass eine bestimmte Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten wird. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind auch Schutzvorschriften für Schwangere oder Schwerbehinderte ebenso wenig wie Kündigungsschutzvorschriften zu beachten. Nach § 623 BGB muss die Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber schriftlich niedergelegt werden. Eine solche arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung unterfällt nicht dem gesetzlichen Widerrufungsrecht. Die Erklärung kann von einem Arbeitnehmer also nicht im Nachhinein widerrufen werden. Ungeachtet hiervon besteht aber die Möglichkeit durch Anfechtung den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Dies setzt aber voraus, dass ein Anfechtungsgrund, etwa die widerrechtliche Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung, vorliegt. Gleichfalls ist eine Anfechtung zulässig, wenn die Arbeitgeberseite Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung sind aber äußerst eng. Daher ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Abwicklungsvertrag Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist die so genannte Abwickklungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach Ausspruch einer Kündigung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmer zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Freistellung oder zur Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche, geschlossen wird. Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers – voraus durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem Abwikklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”. Auch hier ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Abwicklungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 78 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.7. Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist die so genannte Abwickklungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach Ausspruch einer Kündigung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmer zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Freistellung oder zur Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche, geschlossen wird. Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers – voraus durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem Abwicklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”. Auch hier ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Abwickklungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen für beide Vertragsparteien also sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nachvertragliche Pflichten und Rechte. Für den Arbeitgeber sind die wesentlichen nachvertraglichen Pflichten die Pflicht zur Herausgabe der Arbeitspapiere und die Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten wohlwollenden Zeugnisses. Der Arbeitnehmer hat, wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, das Recht die Herausgabe der Papiere bzw. die Übergabe eines Zeugnisses zu verlangen. Die Geltendmachung dieses Rechtes sollte in jedem Fall zeitnah erfolgen, da zum einen tarifliche Ausschlussfristen zum anderen die auf Grund des Zeitablaufes eintretende Verwirkung zum Verlust des Anspruches führen können. Für den Arbeitnehmer spielen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verpflichtung zur Herausgabe der ihm überlassenen Arbeitsmittel und die weiterhin bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit eine wichtige Rolle. Möglicherweise besteht ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, das zu beachten ist. 79 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.7. Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit Nach Zugang einer Kündigung muss sich ein Arbeitnehmer unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, wenn er vermeiden will, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert wird. Nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit gilt ab Zugang der Kündigung eine Meldefrist von drei Tagen. Bei der Auslegung dieser gesetzlichen Vorschrift besteht aber noch sehr viel Unsicherheit und Streit über die Anwendbarkeit. In der Praxis ist es daher unbedingt ratsam, gegen jeden Bescheid, durch den eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer verspäteten Meldung festgelegt wird, Widerspruch einzulegen. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen muss sich der Arbeitnehmer drei Monate vor Ablauf der Befristung, also 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos melden, um eine drohende Sperrfrist zu vermeiden. Arbeitslosengeldanspruch Nach Verlust eines Arbeitsplatzes besteht zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist, also wenn der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Zeit, für die Arbeitslosengeld bezogen werden kann, ist abhängig vom Lebensalter der Arbeitnehmer und davon, wie lange in den letzten fünf Jahren eine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann jedoch verloren gehen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung veranlasst hat (verhaltensbedingte Kündigung) oder wenn er durch eigenes Handeln aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. 80 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten . 8.7. Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bereits der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach Ausspruch einer Kündigung (Abwicklungsvertrag) kann zur Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, da der Arbeitnehmer hierdurch auf sein Recht, die Kündigung überprüfen zu lassen, verzichtet hat. Die Verhängung einer Sperrzeit ist also nicht nur wirksam, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag (Aufhebungsvertrag) schließt. Vor Abschluss einer Vereinbarung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu deren Abwicklung geschlossen wird, sollte ein Arbeitnehmer daher unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Abschließend sei angemerkt, dass Arbeitsrecht überwiegend Richterrecht ist, das bedeutet, dass durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes die Rechtsprechung kontinuierlich fortgebildet und verändert wird, auch daher ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung regelmäßig angezeigt. 81 9.0. Ein Bild zum Schluss... women on the rise 82 Adressen Berufliche Beratung bieten an: Agentur für Arbeit Pforzheim Luisenstr. 32 75172 Pforzheim Tel.: 01801 555111 (Arbeitnehmer) Tel.: 01801 664466 (Arbeitgeber) Fax: 07231 304339910 E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Mühlacker Hindenburgstr. 94 75417 Mühlacker Tel.: 01801 555111 (Arbeitnehmer) Tel.: 01801 664466 (Arbeitgeber) Fax: 07141 950091130 E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Pforzheim Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Ute Lamparter Luisenstr. 32 75172 Pforzheim Tel.: 07231 304-488 Fax: 07231 304-910488 E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de BIZ und Donna Tel: 07231 304488 E-Mail: [email protected] ARGE Jobcenter Stadt Pforzheim Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-2424 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) Arbeitsrecht Tel.: 01805 6767-13 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs Tel.: 01805 6767-14 83 Adressen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Enzkreises Martina Klöpfer Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel.: 07231 308-595 Fax: 07231 308-584 E-Mail: [email protected] oder [email protected] www.enzkreis.de Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim Barbara Jeske Neues Rathaus, Marktplatz 1, 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-1297 Fax: 07231 39-1463 E-Mail: [email protected] oder [email protected] www.pforzheim.de 84 Adressen Existenzgründung: bga bundesweite gründerinnenagentur Haus der Wirtschaft Willi-Bleicher-Str. 19 70174 Stuttgart Tel.: 0711 1232553 Fax: 0711 12 325 56 E-Mail: [email protected] www.gruenderinnenagentur.de Innotec Pforzheim - Zentrum für Software, Technik und Design WSP-Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim Blücherstr. 32 75177 Pforzheim Tel.: 07231 39-1858 Fax: 07231 -39-1860 E-Mail: [email protected] www.innotec-pforzheim.de NEXT Netzwerk Existenzgründerinnen und Unternehmerinnentreff e.V. 75173 Pforzheim Tel.: 07232 78387 Fax: 07232 78387 E-Mail: [email protected] Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim Erst- und Orientierungsberatung für Existenzgründerinnen durch Unternehmensberaterin mit finanzieller Eigenbeteiligung Tel.: 07231 39-1297 Fax: 07231 39-1463 E-Mail: [email protected] Steinbeis Transferzentrum Blücherstr. 32 75177 Pforzheim Tel.: 07231 4244-60 Fax: 07231 4244-625 E-Mail: [email protected] www.stzue.de 85 Adressen Existenzgründung: TeleGIS Innovationscenter GmbH & Co. KG Frauennetzwerk ‘vorwärts’ Annette Kurth Maulbronner Str. 26 75447 Sternenfels Tel.: 07045 970-302 Fax: 07045 970-305 E-Mail: [email protected] www.telegis.de Wirtschaftsförderung / Stadtmarketing Mühlacker Wirtschaftsbeauftragte Anette Leitner Kelterplatz 7 75417 Mühlacker Tel.: 07041 876-195 Fax: 07041 876-321 E-Mail: [email protected] www.muehlacker.de WSP - Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim Geschäftsbereich Wirtschaftsförderung Marktplatz 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-1698 Fax: 07231 39-2595 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de WFG Wirtschaftsförderung Zukunftsregion Nordschwarzwald GmbH Blücherstr. 32 75177 Pforzheim Tel.: 07231 154369-0 Fax: 07231 154369-1 E-Mail: [email protected] www.nordschwarzwald.de 86 Adressen Existenzgründung: Landratsamt Enzkreis Wirtschaftsbeauftragte Kerstin Tron Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel.: 07231 308-306 E-Mail: [email protected] www.enzkreis.de Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg ifex Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge Theodor-Heuss-Str. 4 70174 Stuttgart Tel.: 0711 123-786 Fax: 0711 3556 E-Mail: [email protected] www.newcome.de Fort- und Weiterbildungen, Beschäftigungsgesellschaften Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw, Mühlacker, Pforzheim Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Tanja Traub Tel.: 07231 201-70 Fax: 07231 201-70 E-Mail: [email protected] www.fortbildung-bw.de Hier finden Sie alle regionalen, anerkannten Bildungsträger mit ihren Angeboten 87 Adressen Fort- und Weiterbildungen, Beschäftigungsgesellschaften Kontaktstelle Frau und Beruf Karlsruhe Wirtschaftsstiftung Südwest Zähringerstr. 65a 76133 Karlsruhe Tel.: 0721 133-7331 Fax: 0721 133-7339 E-Mail: [email protected] www.frauundberuf-karlsruhe.de Kontaktstelle Frau und Beruf Stuttgart BeFF -Berufliche Förderung von Frauen e.V. Schloßstr. 96 70176 Stuttgart Tel.: 0711 263-4570 Fax: 0711 263-45729 E-Mail: [email protected] www.Beff-frauundberuf.de Kontaktstelle Frau und Beruf Ludwigsburg Beratungsstelle für Stadt und Landkreis Ludwigsburg Arsenalstr. 2 71638 Ludwigsburg Tel.: 07141 920-781 Fax: 07141 9102952 E-Mail: [email protected] www.frauundberuf-ludwigsburg.de GBE mbH Gesellschaft für Beschäftigung und berufliche Eingliederung GmbH Pforzheim Bleichstr. 56 -58 75173 Pforzheim Tel.: 07231 39-3400 Fax: 07231 39-3402 E-Mail: [email protected] www.gbe-pforzheim.de Q-Prints & Service gGmbH Simmlerstr. 10 75172 Pforzheim Tel.: 07231 56603-3 Fax: 07231 56603-55 E-Mail: [email protected] www.q-printsandservice.de 88 Adressen Fort- und Weiterbildungen, Beschäftigungsgesellschaften Gemeinnützige Service- und Integrationsgesellschaft Enzkreis mbH (GSI) Lienzinger Str. 58 75417 Mühlacker Tel.: 07041 9631-0 Fax: 07041 9631-11 Sprach- und Integrationskurse - Informationen Landratsamt Enzkreis Ordnungsamt Ausländerbehörde – Frau Weickenmeier Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim E-Mail: [email protected] Stadt Pforzheim Amt für öffentliche Ordnung, Ausländerwesen - Frau Frieße Östliche Karl-Friedrich-Str.2, 75175 Pforzheim E-Mail: [email protected] Stadt Pforzheim Integrationsbeauftragte – Frau Gondek Blumenhof 4, 75175 Pforzheim Tel: 07231 39-2117 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw, Mühlacker, Pforzheim Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Tanja Traub Tel.: 07231 201-70 Fax: 07231 201-70 E-Mail: [email protected] www.fortbildung-bw.de 89 Adressen Kammern Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Tel.: 07231 201-0 Fax: 07231 201-158 E-Mail: [email protected] www.nordschwarzwald.ihk24.de Kreishandwerkerschaft Pforzheim-Enzkreis Wilferdinger Str. 6 75179 Pforzheim Tel.: 07231 313-140 Fax: 07231 313-140 E-Mail: [email protected] www.kh-pforzheim.de Handwerkskammer Karlsruhe Außenstelle Pforzheim Wilferdinger Str. 6 75179 Pforzheim Tel.: 07231 428068-0 Fax: 07231 428068-389 E-Mail: [email protected] www.hwk-karlsruhe.de Handwerkskammer Karlsruhe Bildungsakademie Pforzheim Heilbronner Str. 17 75179 Pforzheim Tel.: 0721 1600-400 Fax: 0721 1600-401 E-Mail: [email protected] www.hwk-karlsruhe.de 90 Adressen Volkshochschulen Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis GmbH Zerrennerstr. 29 75172 Pforzheim Tel.: 07231 3800-20 oder -21 Fax: 07231 3800-34 E-Mail: [email protected] www.vhs-pforzheim.de Außenstellen sind über VHS direkt oder per Internet abfragbar Volkshochschule Mühlacker Konrad-Adenauer-Platz 10 75417 Mühlacker Tel.: 07041 8763-00 Fax: 07041 8763-19 E-Mail: [email protected] www.muehlacker.de Frauenakademie der Vhs Stuttgart Carola-Blume-Akademie Fritz-Elsas-Str. 46/48 70174 Stuttgart Tel.: 0711 1873-725 oder - 738 (Sekretariat) Fax: 0711 1873-729 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] 91 Adressen Studieren in Pforzheim Hochschule Pforzheim Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht Tiefenbronner Str. 65 75175 Pforzheim Tel.: 07231 28-5 Fax: 07231 2866-66 E-Mail: [email protected] Prof. Gabriele Naderer Gleichstellungsbeauftragte E-Mail: [email protected] www.hs-pforzheim.de BaföG Stadt Pforzheim Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport / Ausbildungsförderung Marktplatz 1 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-2021 E-Mail: [email protected] Landratsamt Enzkreis Sozialamt / Ausbildungsförderung Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel.: 07231 308-389 Fax: 07231 308-684 E-Mail: [email protected] www.enzkreis.de Stadt Pforzheim Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport/Ausbildungsförderung Marktplatz 1, 75175 Pforzheim Tel: 07231 39-2021 E-Mail: [email protected] 92 Adressen Leistungsfragen: Stadt Pforzheim Jugend– und Sozialamt Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-2424 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de ARGE-Jobcenter Stadt Pforzheim Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07213 1298-0 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de Landratsamt Enzkreis Integrations- und Versorgungsamt Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel: 07231 308-274 E-Mail: [email protected] www.enzkreis.de Familienkasse Nagold Bahnhofstr. 37 72202 Nagold Tel.: 01801 546337 Fax: 07452 829-266 E-Mail: [email protected] 93 Adressen Schulabschlüsse Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis GmbH Zerrennerstr. 29 75172 Pforzheim Tel.: 07231 3800-20 oder -21 Fax: 07231 3800-34 E-Mail: [email protected] www.vhs-pforzheim.de Abendgymnasium und Fachhochschulreife Sprechzeiten Herr Renner: Di. und Do. 18.00 -19.00 Uhr (nicht in den Schulferien) im Abendsekretariat Theodor-Heuss-Gymnasium Zerrennerstr. 45 75172 Pforzheim Abendrealschule Sprechzeiten Herr Burghardt: Mo. 19.00 – 20.15 Uhr; Mi. 17.45 – 18.30 Uhr (nicht in den Schulferien) im Abendsekretariat Theodor-Heuss-Gymnasium Zerrennerstr. 45 75172 Pforzheim Abendhauptschule Zerrennerstr. 29 75172 Pforzheim Tel.: 07231 3800-20 oder -21 Fax: 07231 3800-34 E-Mail: [email protected] www.vhs-pforzheim.de Sprechzeiten Frau Dr. Fetscher-Jüdt Di. 16.00 – 17.00 Uhr (nicht in den Schulferien) im vhs-Haus Zerrennerstr. 29 75172 Pforzheim 94 Adressen Fernlehrgänge Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) Peter-Welter-Platz 2 50676 Köln Tel.: 0221 921207-0 Fax: 0221 921207-20 E-Mail: [email protected] www.zfu.de Frauenförderung Verein Bildungsfond für Frauen Postfach 1119 CH-8280 Kreuzlingen / Schweiz www.frauen-bildungsfonds.ch Zinslose Darlehen für konkrete Bildungsvorhaben anteilige Übernahme von Weiterbildungskosten Initiiert von der Schweizer Autorin Julia Onken www.frauen-bildungsfonds.ch 95 Adressen Kinderbetreuung Stadt Pforzheim Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport Marktplatz 1 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-1659 Fax: 07231 39-1310 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de Auskünfte über Platzbelegung und Elternbeiträge in Kindertagesstätten Landratsamt Enzkreis Kreisjugendamt Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel.: 07231 308-275 Fax: 07231 308-651 E-Mail:[email protected] www.enzkreis.de Vermittlung und Beratung: Tagespflege Deutscher Kinderschutzbund (DKSB) Pforzheim Enzkreis Ostendstr. 12/II 75175 Pforzheim Tel.: 07231 58989-84 Fax: 07231 58989-85 E-Mail: [email protected] www.dksb-pforzheim.de Beratung und Antragstellung Tagespflege: Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport Marktplatz 1 75175 Pforzheim Frau Hermann Tel.: 07231 39-2826 Dienstag- und Donnerstagvormittag E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de 96 Adressen Kinderbetreuung Tagesmütter Enztal e.V. Bahnhofstr. 96 75417 Mühlacker Tel.: 07041 815600 E-Mail: [email protected] www.tagesmuetter-enztal.de Evangelische Kirche in Pforzheim Evang. Kirchenverwaltungsamt Ute Bischoff Pestalozzistr. 2 75172 Pforzheim Tel.: 07231 3787-34 Fax: 07231 3787-20 E-Mail: [email protected] www.evkirche-pf.de FLEXI Kinderbetreuung von 6 Monaten bis 3 Jahren Sieglinde Ranft Sandweg 22 75179 Pforzheim Tel.: 0172 7220053 E-Mail: [email protected] www.flexi-pforzheim.de FIZ -Familieninformationszentrum stundenweise Kinderbetreuung Östliche Karl-Friedrich-Str. 9 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-3900 E-Mail: [email protected] www.familie-pforzheim.de Nachbarschaftshilfe Pforzheim e.V. Schloßberg 10 75175 Pforzheim Tel.: 07231 314400 Fax: 07231 140729 E-Mail: [email protected] www.nachbarschaftshilfe.de 97 Adressen Kinderbetreuung Kinderbetreuung Rabennest e.V. Hermann-Hesse-Str. 32 75417 Mühlacker Tel: 07041 810910 E-Mail: [email protected] www.rabennest.net Au-Pair-Vermittlung “Chance“ Am Schlossgatter 5 75172 Pforzheim Tel.: 07231 290470 E-Mail: [email protected] www.au-pair-agentur-chance.de Regionaler Wegweiser für Kinderbetreuung www.familien-wegweiser-regional.de/Kinderbetreuung Pforzheimer Familienratgeber Pfiff www.familie-pforzheim.de informiert über Kinderbetreuungseinrichtungen in Pforzheim Mobbing Angebot der IG Metall Tel.: 018 03/100-113 (9 Cent pro Minute) Montag bis Donnerstag 17.00 bis 20.00 Uhr Mobbing-Hotline Baden-Württemberg Tel.: 0180 -26 62 24 64 (einmalig 6 Cent aus deutschem Festnetz) rund um die Uhr 98 Adressen 50 plus Stadt Pforzheim Kommunale Beschäftigungsförderung Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-3251 Fax: 07231 39-2540 www.pforzheim.de/Wirtschaft/Beschaeftigungsfoerderung /silverstars „Studieren 50 Plus“ Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung Forum 1, 02-204 55099 Mainz Tel.: 06131 39-22133 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] www.zww.uni-mainz.de Deutsche Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Außenstelle Pforzheim Freiburger Str. 7 75179 Pforzheim Tel.: 07231 9314-20 Fax: 07231 9314-60 E-Mail: [email protected] www.deutsche-rentenversicherung-bw.de Im Enzkreis einzelne Sprechtage 99 Adressen Beratung Beratungsstellenführer für Pforzheim und den Enzkreis erhältlich bei Stadt Pforzheim Jugend- und Sozialamt - Abteilung Soziale Dienste Östliche Karl-Friedrich-Str. 2 75175 Pforzheim Tel.: 07213 39-1415 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] Miteinanderleben e. V. Beschäftigung und Qualifizierung und Beratung von Menschen mit Behinderung, Jugendliche, für Migranten, für Ehrenamtliche Zähringerallee 19 75177 Pforzheim Tel.: 07231 425884 www.miteinanderleben.com Erwerbslosentreff des Diakonischen Werks Pestalozzistr. 2 75172 Pforzheim Annekathrin Schnabel Tel.: 07231 3787-52 E-Mail: [email protected] Claus Spohn Tel.: 07213 3787-60 [email protected] www.diakonie-pforzheim.de Caritas-Verband e.V. Blumenhof 6 75175 Pforzheim Ralf Gratzer Tel.: 07231 128-120 Fax: 07231 128-149 E-Mail: [email protected] www.caritas-pforzheim.de 100 Adressen Beratung Antidiskriminierungsstelle des Bundes Alexanderstr. 1 10178 Berlin Tel.: 030 18-5551865 Fax: 030 18-55541865 E-Mail: [email protected] www.antidiskriminierungsstelle.de Ausführliche Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Beratung, Information und Beschwerdemöglichkeit Bundesverband allein erziehender Mütter und Väter e.V. Hasenheide 70, 10967 Berlin www.vamv-bundesverband.de Verband allein erziehender Mütter und Väter, Landesverand Baden-Württemberg e.V. www.vamv-bw.de Mutterschutz, Schwangerschaft und Beruf Information und Beratung Regierungspräsidium Karlsruhe Telefon: 0721 926-4712 oder 06221 1375-219 E-Mail: [email protected] www.rp-karlsruhe.de Kontakt Familienzentrum-Au Calwerstr. 4-6 75175 Pforzheim Tel.: 07231 414406 Fax: 07231 417982 E-Mail: [email protected] www.familienzentrum-au.de Pro Familia Gerberstr. 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 34180 Fax: 07231 352996 E-Mail: [email protected] www.profamilia.de 101 Adressen Kontakt Bürgerhaus Buckenberg-Haidach Marienburgerstr. 18 75181 Pforzheim Tel.: 07231 67800 Fax: 07231 680924 www.buergerhaus.net Familientreff Königsbach-Stein Alexandra Rapp Leopoldstr. 2 a 75203 Königsbach-Stein Tel.: 07232 315746 E-Mail: [email protected] Familientreff Heimsheim Jutta Linnhoff-Schnepf Schlosshof 16 71296 Heimsheim Tel.: 07033 37550 E-Mail: [email protected] Bürgertreff Ispringen Silvia Zimmer-Schüßler Kraichgaustr. 2/3 75228 Ispringen Tel.: 07231 81988 Familientreff Mühlacker Hannelore Alsfeld-Seibel „Im Wertle“, Enzstr. 22 75417 Mühlacker Tel.: 07041 2662 E-Mail: [email protected] Mehrgenerationenhaus Mühlacker Im Altenzentrum St. Franziskus Erlenbachstr. 15 75417 Mühlacker Tel.: 07041 95340 102 Adressen Kontakt Bürgerschaftliches Engagement Straubenhardt Angela Gewiese Am Hasenstock 21 (Villa Kling) 75334 Straubenhardt Tel.: 07082 4131331 E-Mail: [email protected] Haus der Familie Am Hasenstock 23 (Villa Kling) 75334 Straubenhardt Tel.: 07082 929550 E-Mail: Kontaktaufnahme direkt über Homepage www.hdf-straubenhardt.de Hohenwart Forum Schönbornstr. 25 75181 Pforzheim Tel.: 07234 606-0 Fax: 07234 606-46 E-Mail: [email protected] www.hohenwart-forum.de Stadt Pforzheim Integrationsbeauftragte Anita Gondek Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-2117 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] Bernhardusheim Barfüßergasse 12 75172 Pforzheim Tel.: 07231 128-666 Fax: 07231 128-610 Catharina Vierodt Stiftung Karla Kellner Blücherstr. 7a 75177 Pforzheim Tel.: 07231 9550-36 Fax: 07231 9550-38 E-Mail: [email protected] www.catharina-vierordt-stiftung.de 103 Eine Auswahl an Links Arbeitslosigkeit und Jobbörsen www.arbeitsagentur.de www.arbeitsmarktreform.de www.ba-auslandsvermittlung.de www.bza.de www.computerwoche.de www.careernet.de www.deutscherstellenmarkt.de www.erwerbslos.de www.faz.de www.gulp.de www.it-berufe.de www.job.de www.jobinteraktiv.de www.jobpilot.de www.jobs.zeit.de www.jobware.de www.meinestadt.de www.monster.de www.multimedia.de www.stepstone.de Hinweise zu privaten Arbeitsvermittlern. www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit > Beratung und Vermittlung > Private Arbeitsvermittler 104 Eine Auswahl an Links Bewerbungshilfen im Internet: www.jobpilot.de www.profibewerbung.de www.stellenratgeber.de www.stepstone.de Internetadressen für Online Bewerbungen: www.online-bewerbung.org www.ulmato.de Coaching www.businesscoaching-netz.de www.frauundberuf-ludwigsburg.de Existenzgründung: www.u-netz.de www.vdu.de www.existentielle.de www.kaete-ahlmann-stiftung.de www.frauundberuf-ludwigsburg.de www.Beff-frauundberuf.de www.frauundberuf-karlsruhe.de Berufliche Weiterbildung und Förderung: Frauen und Fortbildung in BA-WÜ: www.frauenkarriere-bw.de Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) www.iab.de Frauenakademie Maximiliansau www.cjd-fauenakdemie.de Frauen in Führungspositionen www.kww.uni-karlsruhe.de Akademie für Führungskräfte in der Wirtschaft www.die-akademie.de Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen www.lakof.uni-mannheim.de 105 Eine Auswahl an Links Mentoring u.a. www.frauen-aktiv.de Informationen zu Teilzeitarbeit und Minijobs: www.bmwa.de www.teilzeit-info.de www.minijob-zentrale.de www.bmgs.bund.de www.bmfsfj.de Netzwerke und Frauen-Internetportale: www.bpw-germany.de www.women.de www.ufh.de www.business-ladies-point.de www.femity.de www.girls-day.de www.netzwerk-fit.de www.frauen-ans-netz.de www.frauenmachenkarriere.de www.frauentermine.de Weiterbildung: www.bildungsserver.de www.fortbildung-bw.de www.arbeitsagentur.de www.nordschwarzwald.ihk24.de www.vhs-pforheim.de www.telekolleg.de www.fernuni-hagen.de www.zfu.de Elternzeit: www.bmfsfj.de www.elterngeld.net 106 Eine Auswahl an Links Kinderbetreuung: www.familien-wegweiser.de www.au-pair-society.de www.dksb-pforzheim.de www.familie-pforzheim.de www.nachbarschaftshilfe.de www.tagesmuetter-enztal.de www.tagesmuetter-bundes-verband.de Migration: www.migration-online.de www.bqnet.de Mobbing: www.dgb/themen/mobbing/mobbing.htm www.mobbing-help.de Studieren www,zww.uni-mainz.de www.hs-pforzheim.de www.fernuni-hagen.de 50 plus www.perspektive50plus.de www.gsub.de www.arbeit50plus.de 107 Broschüren | Buchempfehlung - Auswahl - Kostenlose Informationsbroschüren vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: • alleinerziehend – Tipps und Informationen, Dezember 2007 • Beruflicher Wiedereinstieg nach der Familiengründung – Bedürfnisse, Erfahrungen, Barrieren, März 2008 • Der Unterhaltsvorschuss, Juli 2008 • Elterngeld und Elternzeit, März 2008 • Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern, Februar 2008 • Merkblatt Kindergeld, Januar 2008 • Merkblatt Kinderzuschlag, Juni 2008 • Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz, Oktober 2007 Bestellungen und Übersicht unter: www.bmfsfj.de Bestelltelefon: 0180 5329 329 /0,12 Eur/Anruf) E-Mail: [email protected] 108 Broschüren | Buchempfehlung - Auswahl - Kostenlose Informationsbroschüre vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: • Ich-AG und andere Kleingründungen Versandservice: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Postfach 300265, 53182 Bonn Tel: 018 88 - 615 4171, Fax: 02 28 - 4 22 34 62 E-Mail: [email protected] Ministerium für Arbeit und Soziales • Frauen Aktiv in Baden-Württemberg Seit 1997 gibt das Sozialministerium Baden-Württemberg einmal im Quartal die frauenpolitische Informationsschrift "AKTIV- Frauen in Baden-Württemberg" heraus. Jedes Heft ist einem Schwerpunktthema gewidmet, das aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet wird. www.frauen-aktiv.de Ministerium für Arbeit und Soziales, Ba-Wü, Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart Fax: 0711 – 123-3999 E-Mail: [email protected] 109 Broschüren | Buchempfehlung - Auswahl - Kostenlose Informationsbroschüren der Bundesagentur für Arbeit: • Vereinbarkeit von Familie und Beruf – Flexible Arbeitszeiten – • Merkblatt 18: ‚Frauen und Beruf’, Januar 2007 • Was? Wieviel? Wer?, 2008 Bestellungen und Übersicht unter: www.ba-bestellservice.de Bestellhotline: 0180 1002699-01 (3,9Cent/Minute) Fax: 0180 1002699-55 Weitere Publikationen: • Allein Erziehend – Tipps und Informationen, 2004-12-27 Mini-, Midi- Maxi – Alleinerziehende und die Arbeitsmarktreform Bestellungen unter Tel: 0 30/69 59786 oder E-Mail:: [email protected] • existenzielle – Zeitschrift für Existenzgründerinnen www.existenzielle.de Tel: 02 51 - 510 54 53, • Ich-AG und andere Kleingründungen Bestelltelefon: 018 88/615-4171 • Sorgen Sie gut für sich? Versicherungen, Rente und Träume Hrsg.: Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim und des Enzkreises 110 Broschüren | Buchempfehlung - Auswahl - Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen Stadtbibliothek Pforzheim Deimlingstrasse 12 75175 Pforzheim Tel. 07231 – 39 24 4 (Theke) 39 24 81 (Auskunft) Stadtbibliothek Mühlacker Kelterplatz 5 75417 Mühlacker Tel: 07041-876328 E-Mail: [email protected] 111 Broschüren | Buchempfehlung Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen Sabine Asgodom Eigenlob stimmt Econ, 4. Auflage 2006 Irene Becker Lieber schlampig glücklich als ordentlich gestresst Wege aus der Perfektionsfalle Campus, Frankfurt 2004 Monika Birkner Kurswechsel in den Beruf Praxisratgeber für die Neuorientierung in der Lebensmitte Regenburg/Berlin 2005 Maren Fischer-Epe, Claus Epe Stark im Beruf – erfolgreich im Leben Persönliche Entwicklung und Selbst-Coaching rororo, 2. Auflage 2006 Gisela Haasen Selbstcoaching für Frauen In jeder Zwickmühle die Chance erkennen und nutzen Kösel 2004 Anni Hausladen, Gerda Laufenberg Die Kunst des Klüngelns Erfolgsstrategien für Frauen rororo, 3. Auflage 2005 112 Broschüren | Buchempfehlung Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen Anni Hausladen, Gerda Laufenberg Die Kunst des Klüngelns Erfolgsstrategien für Frauen rororo, 3. Auflage 2005 Svenja Hofert Praxisbuch Existenzgründung Erfolgreich selbstständig werden und bleiben Eichborn, Frankfurt 2004 Isabel Nitzsche Spielregeln im Job Wie Frauen sie durchschauen und für sich nutzen Kösel, 2003 Karina Maejcek u, Petra A. Bauer Mama im Job Familie managen, Karriere gestalten, Alltag organisieren Frankfurt/Wien 2004 Christian Püttjer, Uwe Schnierda Trainingsmappe Vorstellungsgespräch. Die 200 entscheidenden Fragen und die besten Antworten Campus, 2006 Monika Scheddin Networking – Business-Kontakte knüpfen, organisieren und pflegen - mit großem Adressteil bw-verlag, 2005 113 Notizen für Ihre Notizen 114 Notizen für Ihre Notizen 115 Notizen für Ihre Notizen 116 Frau und Beruf von Arbeitssuche bis Zukunft Landratsamt Enzkreis Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stadt Pforzheim Leitstelle zur Gleichstellung von Frauen und Männern