7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.1

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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.1. Elternzeit
Elternzeit
Die Elternzeit gibt Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit,
sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Elternzeit und Teilzeitarbeit
erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.
Voraussetzungen:
• die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
• betreut und erzieht es überwiegend selbst und
• arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also
auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen.
Die Neuregelungen, die zum 01.01.2007 in Kraft getreten sind, gelten auch
für Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden oder die sich
am 01.01.2007 bereits in Elternzeit befanden.
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Nach dem Ablauf der Erziehungszeit von maximal drei Jahren haben Sie
das Recht, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie und
der Vater des Kindes können während der Elternzeit Ihren Arbeitsplatz in
Teilzeit ausfüllen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Möglichkeit geben, bis zu
30 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Im Unternehmen werden mehr als 15 Personen beschäftigt,
• das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate,
• die Dauer der verkürzten Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate
auf einen Umfang zwischen 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden,
• es gibt keine betrieblichen Hinderungsgründe,
• der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der
Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Sie können die Elternzeit alleine in Anspruch nehmen, Sie können sie aber
auch mit Ihrem Partner untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit
abwechseln. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte
aufteilen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers sind Auftei-
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.2. Elterngeld
lungen in weitere Abschnitte möglich. Sie können mit Ihrem Partner auch
gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen – sowohl Anteile als auch
die gesamte dreijährige Elternzeit. Das dritte Jahr der Erziehungszeit kann
auf einen Zeitraum bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes verlegt werden,
allerdings nur mit Zustimmung der Arbeitgeber/-in. Weitere Infos zum Thema Elternzeit enthalten die beiden folgenden Broschüren, die Sie bestellen
oder aus dem Internet herunterladen können:
Elterngeld und Elternzeit
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, Juli 2007
www.bmfsfj.de
E-Mail: [email protected]
Service-Hotline: 0180 90750
Einen Elternzeitrechner finden Sie unter:
www.bmfsfj.de
Elterngeld
Die Höhe des Elterngeldes ist von Einkommensgrenzen abhängig. Das Elterngeld muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Rückwirkend wird es
nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in
dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist. Für die Ermittlung
der Höhe des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle die Einkommensnachweise der relevanten Kalendermonate. Wenn die Antragsstellenden
während des Bezugs des Elterngeldes erwerbstätig sein möchte, dann muss
im Antrag, neben der Anzahl der Wochenstunden, auch die voraussichtliche Höhe des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit angegeben werden.
In Baden-Württemberg wird das Elterngeld zentral bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) bearbeitet. Ihren Elterngeld-Antrag können
Sie aber auch bei Ihrem Bürgermeisteramt, Ihrer Stadtverwaltung stellen.
Postanschrift: L-Bank, Familienförderung
76113 Karlsruhe
E-Mail: [email protected]
Fax: 0721 150 3191
Hotline für allgemeine Fragen zum Elterngeld:
Tel: 0180 5257725
Umfangreiche Infos, sowie einen Elterngeldrechner finden Sie unter
www.elterngeld.de oder www.bmfsfj.de
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.2. Elterngeld
Landeserziehungsgeld – BA-WÜ
Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung des
Landes für Eltern in Baden-Württemberg, welche im Anschluss an das
Bundeserziehungsgeld oder das Bundeselterngeld gewährt werden kann.
Landeserziehungsgeld wird in der Regel im 3. Lebensjahr des Kindes im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gewährt. Landeserziehungsgeld kann
in der Regel nicht gewährt werden, wenn Sie Bundeserziehungsgeld in
Form des „Budgets“ beantragt und erhalten haben. Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit beträgt 21 Stunden wöchentlich, bei gleichzeitiger
Teilerwerbstätigkeit beider Elternteile je 30 Wochenstunden. Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite
Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 307 Euro monatlich. Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das monatliche Familieneinkommen.
Für jedes weitere Kind in der Familie erhöht sich diese Grenze um je 230 Euro (für Geburten ab 2003).
Es gelten folgende Einkommensgrenzen (Minderungsgrenze):
1.380 Euro bei Paaren / 1.125 Euro bei allein Erziehenden
Für Geburten ab 1.1.2007 wird das Landeserziehungsgeld infolge der
Einführung des Elterngeldes wie folgt angepasst:
Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste
und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem
13. oder 15. Lebensmonat des Kindes. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher, sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für
Paare auf 1.480 Euro und für allein Erziehende auf 1.225 Euro angehoben.
Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden.
Antragsformulare hierfür stehen auf der Homepage der L-Bank zum Download zur Verfügung und sind vor Ort in den Städten und Gemeinden erhältlich.
Weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld finden Sie auf der Homepage der L-Bank: www.l-bank.de.
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.3. Kindergeld
Kindergeld
Kindergeld bekommen Sie für Kinder, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Ob es Ihre eigenen Kinder sind, adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder – das Kriterium, ob die Kinder mit Ihnen in einer
häuslichen Familiengemeinschaft leben, gibt den Ausschlag. Grundsätzlich
wird Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für die Zeit bis zum 25. Lebensjahr Ihres Kindes gelten bestimmte Voraussetzungen für eine weitere
Zahlung, über die Sie sich informieren sollten. Einen Antrag auf Kindergeld
können Sie bei Ihrer Familienkasse stellen.
Neu: der Kinderzuschlag
Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ist ein Kinderzuschlag entwickelt worden. Wenn Ihr Einkommen ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt
zu sichern, nicht aber den Ihrer Kinder, können Sie einen Kinderzuschlag
bei den Familienkassen beantragen. Er beträgt maximal 140 Euro monatlich
pro Kind und wird längstens für drei Jahre gezahlt. Familienkassen finden
Sie bei den Agenturen für Arbeit und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
und Arbeitgeberinnen.
Weitere Informationen:
Merkblatt Kindergeld
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, 2008
Familienkasse Nagold
Bahnhofstr. 37, 72202 Nagold
Tel: 01801 546337
Fax: 07452 829266
Einen Kindergeldzuschlagrechner finden Sie unter:
www.bmfsfj.de
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.4. Kinderbetreuung
Kinderbetreuung
Vom Kindergarten bis zur Tagesmutter, von der Kindertagesstätte bis zur
Kernzeitbetreuung für Schulkinder oder die Ganztagsschulen gibt es verschiedene Angebote, die Sie für sich und Ihre Kinder nutzen können. Tagesmütter sind in jeder Region tätig; auch Kindergärten und -tagesstätten gibt
es überall. Darüber hinaus gibt es in manchen Orten besondere Spiel- und
Kleinkindgruppen, Hortbetreuung, Übermittagsangebote und anderes mehr.
Kinder über drei Jahre
Einige Kindertagesstätten bieten Plätze für unter 3-Jährige an. Darüber hinaus gibt es an vielen Orten privat organisierte Spielgruppen, die meist eine
Betreuung bis 14.00 Uhr anbieten. Über Angebote informieren Sie sich bitte
in Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Tagesmütter
Tagesmütter betreuen ein oder mehrere Kinder in ihrer Wohnung. Der Vorteil: Tagesmütter können sich oft flexibel auf Ihre Arbeitszeiten einstellen.
Informationen zu Tagesmüttern finden Sie beim Kinderschutzbund, beim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport, beim Kreisjugendamt, bei
Tagesmütter Enztal e.V. und beim Pforzheimer Bündnis für Familie.
Die Adressen finden Sie im Anhang der Broschüre
Betreuung für Schulkinder
Kernzeitbetreuung wird an vielen Schulen in Pforzheim und im Enzkreis angeboten. Dies findet unter der Trägerschaft der VHS Pforzheim/Enzkreis statt.
www.vhs-pforheim.de
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.4. Kinderbetreuung
Au-pair-Betreuung
Eine Kombination aus Kinderbetreuung, Hilfe im Haushalt und internationalem Austausch bietet die Au-pair-Betreuung. Frauen und Männer zwischen 18 und 24 Jahren können sich als Au-pair-Kraft bewerben. Sie leben
für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in Ihrem Haushalt,
lernen die deutsche Sprache und bringen im Austausch die Gepflogenheiten ihres Heimatlandes mit. Ihren Kindern bieten Sie damit einen Einblick in
eine fremde Kultur und einen Ausblick auf eine besondere Freundschaft,
Sie bekommen Entlastung in der Kinderbetreuung und im Haushalt.
Checklisten, ob ein(e) Au-pair zu Ihnen passt, nähere Informationen und
Vermittlung gibt es bei:
Bundesverband der Au-pair-Vermittler, Gastfamilien
und Au-pairs
www.au-pair-society.org
Ihr Kind ist krank
Wenn Ihr Kind krank wird, stehen Ihnen und dem Vater laut Gesetz jeweils
zehn freie Arbeitstage im Jahr zu, um das kranke Kind zu pflegen. Voraussetzungen sind die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse sowie
das Attest eines Arztes. Dies gilt bis zum 12. Lebensjahr Ihres Kindes. Als allein Erziehende haben Sie einen Anspruch auf 20 Tage. Wenn Sie mehr als
zwei Kinder haben, liegt der Anspruch bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil;
für allein Erziehende gilt das Doppelte.
Jeweils aktuelle und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.5. Das neue Unterhaltsrecht
Das neue Unterhaltsrecht
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts ist am 01.01.2008 in Kraft
getreten.
Im Zentrum der Reform steht die Stärkung des Kindeswohls. Die Wiedereinführung des Mindestunterhalts soll zu Erleichterungen in Unterhaltprozessen führen. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern wird Vorrang eingeräumt. U.a. wird im neuen Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker betont. Ein Ehegatte soll nur noch in Ausnahmefällen Unterhalt erhalten.
Praktisch bedeutet dies, dass bei Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kita oder Schule eine eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 3. Geburtstag des Kindes erwartet
wird. Die/der Berechtigte hat künftig zu beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Verlängerungen
sind möglich, wenn besondere - hauptsächlich kindbezogene - Gründe vorliegen. Bisher bestand erst ab dem 8.Lebensjahr/ Ende der Grundschule eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit.
Nähere Informationen gibt es über das Internet bei Anwälten und Anwältinnen.
Bundesministerium der Justiz
www.bmj.bund.de
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
|Anke Liesegang | Rechtsanwältin | Fachanwältin für
Arbeitsrecht | Pforzheim
Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Der Zeitraum vor Abschluss eines Arbeitsverhältnisses wird häufig als „Anbahnungsverhältnis“ bezeichnet. Auch zu diesem Zeitpunkt haben Bewerber bereits Rechte und Pflichten.
Diskriminierungsverbot
Die Arbeitgeberseite ist zwar in der Entscheidung frei, ob und mit wem ein
Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Ein Arbeitnehmer darf aber grundsätzlich dabei nicht wegen seines Geschlechts, der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine Arbeitsstelle
ist daher geschlechtsneutral auszuschreiben. Wenn dieser Voraussetzung
nicht Genüge getan ist, ist die Vermutung begründet, dass der Bewerber
eines anderen Geschlechts gerade wegen des Geschlechts nicht eingestellt
wurde. Verletzt die Arbeitgeberseite die Gleichbehandlungspflicht bei der
Einstellung, macht sie sich schadenersatzpflichtig. Danach kann derjenige,
der bei der Einstellung oder Beförderung wegen des Geschlechts benachteiligt wird, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Das Vorstellungsgespräch – ist jede Frage erlaubt?
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages findet in der Regel ein Vorstellungsgespräch statt. Der künftige Arbeitgeber will wissen, ob ein Bewerber ausreichend qualifiziert ist. Nicht jede Frage ist während eines Vorstellungsgesprächs aber zulässig. Zulässig sind nur Fragen, an deren Beantwortung die
Arbeitgeberseite ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat. Ob
dies der Fall ist, muss in Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers,
insbesondere mit seinem Recht, die Individualsphäre und das Persönlichkeitsrecht zu schützen, beurteilt werden. Besteht ein Fragerecht der Arbeitgeberseite nicht, ist die Frage unzulässig. Da kein Recht auf Beantwortung
einer unzulässigen Frage besteht, darf ein Arbeitnehmer in diesem Fall
wahrheitswidrig antworten. Unzulässig sind grundsätzlich Fragen nach dem
Kinderwunsch oder einer beabsichtigten Eheschließung. Die Frage nach einer bestehenden oder beabsichtigten Schwangerschaft muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Diese Frage ist auch dann eine unzulässige Diskriminierung der Schwangeren, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft
wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst
nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen nämlich nur vorübergehender Natur. Auch nicht jede Frage nach dem Gesundheitszustand ist zulässig. Die Arbeitgeberseite darf nach dem Vorhandensein einzelner Erkrankungen fragen, wenn die Krankheit die Eignung für
den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit aufheben oder beeinträchtigen könnte.
Ebenso die Frage nach einer Schwerbehinderung ist nur dann zulässig,
wenn diese bestimmten Anforderungen an die Tätigkeit entgegenstehen
kann. Die nicht eingestellte, schwerbehinderte Arbeitsplatzbewerberin hat
wiederum einen Entschädigungsanspruch, wenn sie wegen der Behinderung benachteiligt worden ist. Problematisch ist in jedem Fall die Verknüpfung zwischen dem Fragerecht und der Aufforderung, sich einer gesundheitlichen Einstellungsuntersuchung zu unterziehen. Zulässig ist die Forderung, an einer Einstellungsuntersuchung teilzunehmen, wenn Zweifel an
der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers bestehen oder wenn gesetzliche Verpflichtungen eine Vorsorgeuntersuchung, z.B. bei Mitarbeitern, die in der Pflege tätig sind, vorschreiben. Bei der Aufforderung, sich
einer Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen, hat ein Arbeitnehmer in der
Praxis aber selbstverständlich kaum eine Möglichkeit, an dieser Untersuchung nicht teilzunehmen, wenn er nicht von vornherein aus dem Kreis der
Bewerber ausscheiden will.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.2. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages
8.3. Das Arbeitsverhältnis
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ist es nicht notwendig, dass dieser
schriftlich vereinbart wird. Auch eine mündliche Absprache über die Erbringung einer Arbeitsleistung gegen Entgelt ist wirksam. Ein Arbeitsvertrag
kann sogar stillschweigend getroffen werden, wenn z. B. ein Arbeitnehmer
im Einverständnis mit der Arbeitgeberseite seine Arbeitsleistung erbringt.
Nur ausnahmsweise ist bei Abschluss eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorgeschrieben. Dies gilt etwa dann, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht
unbefristet, sondern nur zeitlich begrenzt, also befristet, vereinbart werden
soll oder wenn es unter einer auflösenden Bedingung, etwa für die Dauer
der Elternzeit mit einem anderen Mitarbeiter, abgeschlossen wird. Wird die
Schriftform in diesen Fällen nicht eingehalten, ist das Arbeitsverhältnis aber
nicht unwirksam, sondern gilt nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zur
Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer ist die Arbeitgeberseite nach dem
Nachweisgesetz vom 20.7.1995 (NachweisG) verpflichtet, spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese Niederschrift
zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Wenn die Arbeitgeberseite gegen diese Verpflichtung verstößt, entsteht eine Schadensersatzpflicht. Ein Schaden entsteht einem Arbeitnehmer etwa dann, wenn er
in Unkenntnis eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages
die dort festgehaltene Frist zur Geltendmachung eines Vergütungsanspruches (Ausschlussfrist) verstreichen lässt. Selbstverständlich sollte allein
wegen der Nachweisfunktion jeder Arbeitnehmer darauf bestehen einen
schriftlichen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber zu erhalten.
Das Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis entsteht in der Regel aufgrund eines Arbeitsvertrages
(siehe oben) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aus diesem sowie
gegebenen Falls aus Betriebsvereinbarungen, tarifvertraglichen (Tarifvertrag) und gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich die einzelnen Rechte
und Pflichten, insbesondere die Art der zu leistenden Arbeit und deren Vergütung. Zu unterscheiden sind Normal- bzw. unbefristete Arbeitsverhältnisse und davon abweichende, atypische Arbeitsverhältnisse, z.B. Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.3. Das Arbeitsverhältnis
Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Als unbefristete bzw. Normalarbeitsverhältnis werden Arbeitsverhältnisse
bezeichnet, die unbefristet und unselbstständig sind, einen geregelten
Lohn aufweisen und bei dem der Arbeitnehmer der Weisungsgewalt des
Arbeitgebers unterliegt sowie in die betrieblichen Strukturen des jeweiligen
Unternehmens eingegliedert ist.
Probearbeitsverhältnis
Ein Probearbeitsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitgeberseite die weitere, in der Regel unbefristete, Zusammenarbeit von der Bewährung des Arbeitnehmers abhängig macht. Ein Probearbeitsverhältnis kann
befristet abgeschlossen werden. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung der
Schriftform. Rechtlich zulässig ist es aber auch, bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit zu vereinbaren. Die Dauer der Erprobung ist dann begrenzt. Nur in Ausnahmefällen darf ein Probearbeitsverhältnis sechs Monate überschreiten.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wird.
Dies bedeutet, dass die Befristung als die von vornherein kalendermäßige Begrenzung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig ist, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Grundlagen beachtet werden. Zulässig ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG. Danach ist für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund notwendig.
Ein solcher Grund ist z.B.:
• ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf,
• die Erleichterung des Übergangs zwischen Ausbildung und
Anschlussbeschäftigung,
• die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers,
• die Erprobung,
• ein gerichtlicher Vergleich.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.3. Das Arbeitsverhältnis
Da der Katalog der Gründe, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigen, nicht abschließend ist, kann auch ein anderes rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Keines sachlichen Grundes bedarf die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages, wenn der Vertrag nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei
Jahren abgeschlossen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag bis
zu dreimal verlängert werden. Diese Regelung ist eine Ausnahme von der
vorangegangenen Einschränkung, dass die Befristung eines sachlichen
Grundes bedarf. Die Befristung ohne sachlichen Grund ist aber nur dann
zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Teilzeitarbeitsverhältnis
Diejenigen, die einen Minijob ausüben oder „Arbeit auf Abruf“ leisten, haben gleiche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitsrechtlich gehören diese Arbeitnehmer zu den Teilzeitbeschäftigten. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, es sei denn hierfür
sind sachliche Gründe vorhanden. Dieses gesetzlich festgeschriebene Verbot
einer Diskriminierung gewährt Arbeitnehmern einen – im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit - gleichen Anspruch auf die Rechte von Vollzeitbeschäftigten. Dies gilt z.B. für die Vergütung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Erholungsurlaub oder auch für Sonderzahlungen wie etwa das
Weihnachtsgeld. Auch die Regelung, dass ein Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte nach 17.00 Uhr nur dann gezahlt wird, wenn sie Wechselschicht leisten, während Vollzeitbeschäftigte den Zuschlag auch bekommen, wenn sie nicht in Wechselschicht tätig sind, ist unzulässig. Hierfür gibt
es keinen sachlichen Grund, so dass auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf den Zuschlag haben. Gegen das Verbot der Benachteiligung verstößt es aber nicht, wenn die Arbeitgeberseite die Zahlung eines Zuschlags
für Teilzeitbeschäftigte bei Mehrarbeit erst dann vorsieht, wenn die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird. Hiervon unberücksichtigt ist natürlich die Verpflichtung, die Arbeit auch zu vergüten. Eine Kündigung, die nur deswegen von der Arbeitgeberseite ausgesprochen wird, weil der Anspruch auf Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verlangt wird, ist unwirksam.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.3. Das Arbeitsverhältnis
Arbeit auf Abruf
Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, spricht man von
„Arbeit auf Abruf“. Dieses Arbeitsverhältnis ist in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Die gesetzliche Regelung dient dem Schutz
der Arbeitnehmer. Danach muss die vertragliche Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zwar nicht verbindlich festschreiben; wenn die Arbeitszeit aber nicht verbindlich festgeschrieben ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese
Zeit muss die Arbeitgeberseite auch dann vergüten, wenn die Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist gesetzlich festgelegt, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nur dann besteht, wenn
dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im
Voraus mitgeteilt worden ist. Es besteht die Verpflichtung, einen Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden täglich zu
beschäftigen. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder Arbeitnehmer im Voraus absehen kann, in welchem Mindestumfang er seine Arbeitsleistung zu
erbringen hat. In einem Tarifvertrag, der auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, können hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.
Bereitschaftsdienst
Lange war streitig, ob Bereitschaftsdienst zu der zu vergütenden Arbeitszeit zählt. Bereitschaftsdienst leisten Arbeitnehmer, wenn sie sich an einer
von der Arbeitgeberseite bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des
Betriebes aufhalten, damit sie erforderlichenfalls die volle Arbeitstätigkeit
unverzüglich aufnehmen können. Der Bereitschaftsdienst ist insbesondere
in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen üblich. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist der Bereitschaftsdienst uneingeschränkt zur Arbeitszeit zu zählen und bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon ist aber
die Vergütungspflicht der Bereitschaftsdienste zu beurteilen. Wegen einer
geringeren Inanspruchnahme der Arbeitnehmerseite darf der Bereitschaftsdienst auch geringer vergütet werden als so genannte Vollarbeit. In der
Praxis ist zu beobachten, dass an Stelle von Bereitschaftsdienst jetzt häufig
Rufbereitschaft angeordnet wird. Diese setzt voraus, dass die Arbeitnehmerseite jederzeit zu erreichen sein soll, um alsbald die Arbeit aufnehmen zu
können. Der Arbeitnehmer ist dabei in der Wahl des Aufenthaltsortes frei.
Die Rufbereitschaft gilt aber nicht als Arbeitszeit.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.3. Das Arbeitsverhältnis
8.4. Schwangerschaft
Minijob
Der Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das sich dadurch
auszeichnet, dass die gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze von derzeit
400 Euro monatlich regelmäßig nicht überschritten wird. Dies ist auch dann
der Fall, wenn ein Arbeitnehmer diesen Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Bei mehreren Minijobs werden die Einkünfte zusammengerechnet; dies bedeutet, dass die Vergütung
insgesamt nicht 400 Euro monatlich überschreiten darf, damit die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile erhalten bleiben. Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, entsteht die Sozialversicherungspflicht für die
Einkünfte. Bei zeitlich befristeten Minijobs gelten die Einkommensgrenzen
nicht. Die Tätigkeit ist aber von besonderen Voraussetzungen abhängig
und auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Da im Einzelfall verschiedene Kombinationen einer Teilzeit- mit einer Vollzeitbeschäftigung denkbar sind, die zu unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen, ist es unbedingt ratsam, dass
Betroffene sich beraten lassen.
Schwangerschaft
Vom ersten Tag der Schwangerschaft an können Beschäftigte, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen – dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte –
ebenso wie Auszubildende besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften
in Anspruch nehmen. Diese Schutzvorschriften sind im Mutterschutzgesetz
(MutterschutzG) enthalten. Hierzu gehört es, dass der Arbeitsplatz zum
Schutz von Leben und Gesundheit der Schwangeren von der Arbeitgeberseite eingerichtet und unterhalten wird. Bestimmte Tätigkeiten dürfen
Schwangere nicht ausführen. Hierzu gehören etwa schwere körperliche Arbeiten oder solche, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen und Ähnlichem ausgesetzt sind. Die Beschäftigungsverbote sind in § 4 MutterschutzG zusammengefasst. Ausnahmen von einem Beschäftigungsverbot können von
der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden. Die Einhaltung der
Schutzvorschriften setzt selbstverständlich voraus, dass die Beschäftigte die
Arbeitgeberseite von der Schwangerschaft und dem mutmaßlichen Entbindungstermin in Kenntnis setzt. Innerhalb der letzten sechs Wochen vor der
Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Eine
Schwangere kann sich auch innerhalb dieser Frist ausdrücklich zur Weiterbeschäftigung bereit erklären, wobei die Erklärung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Außerhalb dieser Frist darf ei-
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.4. Schwangerschaft
8.5. Elternzeit
eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden, wenn und soweit ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes bei der Fortführung der Arbeit gefährdet ist. Ein Beschäftigungsverbot setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus, die der Arbeitgeberseite zu übergeben ist.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und innerhalb einer Frist von vier Monaten
nach der Entbindung kann die Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis
grundsätzlich nicht kündigen. Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist
selbstverständlich, dass die Arbeitgeberseite von der Schwangerschaft
Kenntnis hat. Fehlt es hieran, muss die Schwangerschaft innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens mitgeteilt
werden. Entscheidend ist, dass die Schwangerschaft bereits bei Zugang der
Kündigung bestand. Ausnahmsweise kann eine Kündigung nach § 9 Abs. 3
MutterschutzG während dieser Schutzfrist für zulässig erklärt werden. Die
Arbeitgeberseite muss hierfür ein formalisiertes Verwaltungsverfahren anstrengen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Beschäftigte zu der beabsichtigten Kündigung zu hören. Erst dann, wenn die Zulässigkeitserklärung
der zuständigen Behörde zur Kündigung vorliegt, kann die Arbeitgeberseite auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam erklären. Vorsicht
ist bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen geboten. Durch einen solchen Vertrag kann ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden.
Dies ist auch während der Mutterschutzfrist ohne weiteres zulässig.
Elternzeit
Nach der Entbindung besteht ein Anspruch auf Elternzeit für insgesamt 36
Monate, also grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines
Kindes. Der Zeitraum der Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Regelungen zur Elternzeit und zum Bezug von Erziehungsgeld
sind im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) enthalten. Eine Arbeitnehmerin muss die Elternzeit dann, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des
Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sieben
Wochen vor Beginn schriftlich gegenüber der Arbeitgeberseite erklären.
Die schriftliche Erklärung muss gleichzeitig beinhalten, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beansprucht wird. Wenn die
Elternzeit nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder der Mutterschutzfrist verlangt wird, muss die schriftliche Erklärung spätestens acht
Wochen vor Beginn der Arbeitgeberseite vorliegen. Seit dem 1.1.2004 kann
die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Da beide Eltern einen
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.5. Elternzeit
voneinander unabhängigen Elternzeitanspruch haben, können beide jeweils in ihrem Arbeitsverhältnis eine Verteilung auf zwei Zeitabschnitte verlangen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. An die einmal angezeigte Dauer und
Aufteilung ist eine Arbeitnehmerin grundsätzlich gebunden. Es ist jetzt
auch klargestellt, dass die Elternzeitregelungen sich nur auf das jeweilige
Arbeitsverhältnis beziehen. Die Arbeitsverhältnisse der Elternteile werden
nicht miteinander verknüpft. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil die Elternzeit nur auf zwei Zeitabschnitte und beide nicht über das 3. Lebensjahr des
Kindes hinaus die Elternzeit beanspruchen können. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es unerheblich, wie die Aufteilung der Elternzeit im
Einzelnen zwischen den Elternteilen geschieht. Ein Anteil von zwölf Monaten kann für einen späteren Abschnitt des Kindes aufgespart werden. Dies
ist aber nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Verweigerung der Zustimmung ist bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses läuft eine Arbeitnehmerin Gefahr,
den übertragenen Teil der Elternzeit zu verlieren, weil die neue Arbeitgeberseite in der Regel nicht an die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers
gebunden ist. Während der Elternzeit hat eine Arbeitnehmerin nach § 18
BErzGG einen besonderen Kündigungsschutz. Die Arbeitgeberseite darf das
Verhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an eine Elternzeit verlangt wird,
höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der
Elternzeit, nicht kündigen. Ausnahmsweise kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Das Verwaltungsverfahren entspricht im Wesentlichen
dem Verfahren bei der Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin.
Teilzeitanspruch während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann eine Beschäftigte nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr.
5 BErzGG unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verlangen. Wenn die Elternzeit verlangt wird, ohne dass gleichzeitig der Teilzeitanspruch geltend gemacht wird, so ist der
Teilzeitanspruch verbraucht. Daher ist es unbedingt ratsam in diesen Fällen
vor Beantragung der Elternzeit die Überlegungen, ob Teilzeitarbeit geleistet werden soll, abzuschließen. Ein bereits bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis bleibt hiervon aber unberührt. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerin das Recht hat, einige Monate vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden, um später die bisherige Teilzeitarbeit fortzusetzen.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.5. Elternzeit
8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Teilzeitanspruch nach Elternzeit
Nach der Elternzeit besteht ebenfalls ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 TzBfG.
Dieser Anspruch ist mindestens 3 Monate vor dem Ende der Elternzeit
schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Es besteht ein Anspruch
auf eine konkrete Arbeitszeitverteilung. Der Anspruch sollte daher auch
entsprechend konkret formuliert werden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden.
Das befristete Arbeitsverhältnis
Das befristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der Befristung
oder mit Eintritt des die Befristung begründenden Ereignisses, es sei denn
die gesetzlichen Regelungen zur Befristung wurden nicht eingehalten, so
dass die Befristung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit einer Befristung führt
dazu, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein als unbefristet abgeschlossen gilt. Einem Arbeitnehmer entstehen daher keine Nachteile, wenn die
gesetzlichen Regelungen zur Befristung nicht eingehalten worden sind.
Beendet der Arbeitgeber in diesem Fall trotzdem das Arbeitsverhältnis, ist
spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten
Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer Klage
beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis
nicht aufgrund der Befristung beendet worden ist. Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist mit
dem Zugang der schriftlichen Erklärung der Arbeitgeberseite, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet ist.
Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch eine einseitige Erklärung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite beendet werden. Wenn eine solche Erklärung vorliegt, spricht man von einer Kündigung. Eine Kündigung ist nur
dann wirksam, wenn bestimmte Formvorschriften und Fristen eingehalten
worden sind. Darüber hinaus bedarf die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen auch eines rechtfertigenden Grundes. Eine Kündigung ist nur
76
8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Darüber hinaus muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die Übergabe kann
entweder persönlich, durch Einwurf in den Briefkasten oder postalisch erfolgen. Allein die mündliche Erklärung, dass ein Arbeitsverhältnis beendet
wird, reicht nicht aus. Nur in Ausnahmefällen muss eine Kündigung auch
schriftlich begründet werden. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, so
ist dieser vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Grundkündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber einheitlich vier
Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für die Arbeitgeberseite verlängert sich die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB, wenn
das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre bestanden hat. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten werden aber nur Zeiten einbezogen, die
nach Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet werden. Im Rahmen des Arbeitsvertrages können die Vertragsparteien auch längere Kündigungsfristen
vereinbaren. Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann nur im Rahmen
eines Tarifvertrages zuungunsten eines Arbeitnehmers abgewichen werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis aber auch unabhängig hiervon mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen
besonderen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, die länger als sechs
Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen bei
Zugang der Kündigung beschäftigt sind. Dies gilt aber nur dann, wenn die
Arbeitgeberseite ausschließlich der Auszubildenden mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Regelung ist in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) am 1.1.2004 in Kraft getreten. Arbeitnehmer, die bei
In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits eingestellt worden waren, können diesen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, wenn in demselben Betrieb
mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf die arbeitgeberseitige Kündigung eines besonderen
Kündigungsgrundes, den die Arbeitgeberseite detailliert erläutern muss.
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können sowohl die Arbeitgeber- als
auch die Arbeitnehmerseite das Arbeitsverhältnis fristlos und außerordentlich kündigen.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kann auch einvernehmlich zwischen einem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite aufgelöst werden. Eine solche Vereinbarung
wird als Aufhebungsvertrag bezeichnet. Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages setzt nicht voraus, dass eine bestimmte Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten wird. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind auch Schutzvorschriften für Schwangere oder Schwerbehinderte ebenso wenig wie Kündigungsschutzvorschriften zu beachten.
Nach § 623 BGB muss die Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber schriftlich niedergelegt werden. Eine solche arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung unterfällt nicht dem gesetzlichen Widerrufungsrecht. Die Erklärung kann von einem Arbeitnehmer also nicht im Nachhinein widerrufen werden. Ungeachtet hiervon besteht aber die Möglichkeit
durch Anfechtung den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Dies
setzt aber voraus, dass ein Anfechtungsgrund, etwa die widerrechtliche
Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung, vorliegt. Gleichfalls ist eine Anfechtung zulässig, wenn die Arbeitgeberseite Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung sind aber
äußerst eng. Daher ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines
Aufhebungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Abwicklungsvertrag
Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist die so genannte Abwickklungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach
Ausspruch einer Kündigung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmer zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Freistellung oder
zur Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche, geschlossen wird. Beim
Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet.
Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers – voraus durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem Abwikklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”. Auch
hier ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Abwicklungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu
nehmen.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.7. Rechte und Pflichten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist die so genannte Abwickklungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach
Ausspruch einer Kündigung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmer zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Freistellung oder
zur Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche, geschlossen wird.
Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers – voraus durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem
Abwicklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”.
Auch hier ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Abwickklungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch
zu nehmen.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen für beide Vertragsparteien also sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nachvertragliche Pflichten und Rechte.
Für den Arbeitgeber sind die wesentlichen nachvertraglichen Pflichten die
Pflicht zur Herausgabe der Arbeitspapiere und die Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten wohlwollenden Zeugnisses. Der Arbeitnehmer hat,
wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, das Recht die
Herausgabe der Papiere bzw. die Übergabe eines Zeugnisses zu verlangen.
Die Geltendmachung dieses Rechtes sollte in jedem Fall zeitnah erfolgen,
da zum einen tarifliche Ausschlussfristen zum anderen die auf Grund des
Zeitablaufes eintretende Verwirkung zum Verlust des Anspruches führen
können. Für den Arbeitnehmer spielen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verpflichtung zur Herausgabe der ihm überlassenen Arbeitsmittel
und die weiterhin bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit eine
wichtige Rolle. Möglicherweise besteht ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, das zu beachten ist.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.7. Rechte und Pflichten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Nach Zugang einer Kündigung muss sich ein Arbeitnehmer unverzüglich bei
der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, wenn er vermeiden will,
dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert wird. Nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit gilt ab Zugang der Kündigung eine Meldefrist von drei Tagen. Bei der Auslegung dieser gesetzlichen Vorschrift besteht aber noch sehr viel Unsicherheit und Streit über die Anwendbarkeit. In der Praxis ist es daher unbedingt ratsam, gegen jeden Bescheid,
durch den eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer verspäteten Meldung festgelegt wird, Widerspruch einzulegen.
Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen muss sich der Arbeitnehmer drei
Monate vor Ablauf der Befristung, also 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos melden, um eine drohende Sperrfrist zu vermeiden.
Arbeitslosengeldanspruch
Nach Verlust eines Arbeitsplatzes besteht zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist, also wenn der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Zeit, für die Arbeitslosengeld bezogen werden kann, ist abhängig vom
Lebensalter der Arbeitnehmer und davon, wie lange in den letzten fünf
Jahren eine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann jedoch verloren gehen, wenn der
Arbeitnehmer die Kündigung veranlasst hat (verhaltensbedingte Kündigung) oder wenn er durch eigenes Handeln aktiv an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten .
8.7. Rechte und Pflichten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bereits der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach Ausspruch einer Kündigung (Abwicklungsvertrag) kann
zur Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen,
da der Arbeitnehmer hierdurch auf sein Recht, die Kündigung überprüfen
zu lassen, verzichtet hat. Die Verhängung einer Sperrzeit ist also nicht nur
wirksam, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder
einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag (Aufhebungsvertrag) schließt. Vor Abschluss einer Vereinbarung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu deren Abwicklung geschlossen wird,
sollte ein Arbeitnehmer daher unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Abschließend sei angemerkt, dass Arbeitsrecht überwiegend Richterrecht
ist, das bedeutet, dass durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes
die Rechtsprechung kontinuierlich fortgebildet und verändert wird, auch
daher ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung regelmäßig angezeigt.
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9.0. Ein Bild zum Schluss...
women on the rise
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Adressen
Berufliche Beratung bieten an:
Agentur für Arbeit Pforzheim
Luisenstr. 32
75172 Pforzheim
Tel.: 01801 555111 (Arbeitnehmer)
Tel.: 01801 664466 (Arbeitgeber)
Fax: 07231 304339910
E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Mühlacker
Hindenburgstr. 94
75417 Mühlacker
Tel.: 01801 555111 (Arbeitnehmer)
Tel.: 01801 664466 (Arbeitgeber)
Fax: 07141 950091130
E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Pforzheim Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Ute Lamparter
Luisenstr. 32
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 304-488
Fax: 07231 304-910488
E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de
BIZ und Donna
Tel: 07231 304488
E-Mail: [email protected]
ARGE Jobcenter Stadt Pforzheim
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-2424
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz)
Arbeitsrecht
Tel.: 01805 6767-13
Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs
Tel.: 01805 6767-14
83
Adressen
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Enzkreises
Martina Klöpfer
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 308-595
Fax: 07231 308-584
E-Mail: [email protected] oder
[email protected]
www.enzkreis.de
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim
Barbara Jeske
Neues Rathaus,
Marktplatz 1,
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-1297
Fax: 07231 39-1463
E-Mail: [email protected]
oder [email protected]
www.pforzheim.de
84
Adressen
Existenzgründung:
bga bundesweite gründerinnenagentur
Haus der Wirtschaft
Willi-Bleicher-Str. 19
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 1232553
Fax: 0711 12 325 56
E-Mail: [email protected] www.gruenderinnenagentur.de
Innotec Pforzheim - Zentrum für Software, Technik und Design
WSP-Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim
Blücherstr. 32
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 39-1858
Fax: 07231 -39-1860
E-Mail: [email protected]
www.innotec-pforzheim.de
NEXT Netzwerk Existenzgründerinnen und Unternehmerinnentreff e.V.
75173 Pforzheim
Tel.: 07232 78387
Fax: 07232 78387
E-Mail: [email protected]
Gleichstellungsbeauftragte
der Stadt Pforzheim
Erst- und Orientierungsberatung für Existenzgründerinnen durch
Unternehmensberaterin mit finanzieller Eigenbeteiligung
Tel.: 07231 39-1297
Fax: 07231 39-1463
E-Mail: [email protected]
Steinbeis Transferzentrum
Blücherstr. 32
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 4244-60
Fax: 07231 4244-625
E-Mail: [email protected]
www.stzue.de
85
Adressen
Existenzgründung:
TeleGIS Innovationscenter GmbH & Co. KG
Frauennetzwerk ‘vorwärts’
Annette Kurth
Maulbronner Str. 26
75447 Sternenfels
Tel.: 07045 970-302
Fax: 07045 970-305
E-Mail: [email protected]
www.telegis.de
Wirtschaftsförderung / Stadtmarketing Mühlacker
Wirtschaftsbeauftragte
Anette Leitner
Kelterplatz 7
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 876-195
Fax: 07041 876-321
E-Mail: [email protected]
www.muehlacker.de
WSP - Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim Geschäftsbereich
Wirtschaftsförderung
Marktplatz 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-1698
Fax: 07231 39-2595
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
WFG Wirtschaftsförderung Zukunftsregion Nordschwarzwald GmbH
Blücherstr. 32
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 154369-0
Fax: 07231 154369-1
E-Mail: [email protected]
www.nordschwarzwald.de
86
Adressen
Existenzgründung:
Landratsamt Enzkreis
Wirtschaftsbeauftragte
Kerstin Tron
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 308-306
E-Mail: [email protected]
www.enzkreis.de
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg ifex Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge
Theodor-Heuss-Str. 4
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 123-786
Fax: 0711 3556
E-Mail: [email protected]
www.newcome.de
Fort- und Weiterbildungen,
Beschäftigungsgesellschaften
Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw,
Mühlacker, Pforzheim
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim
Tanja Traub
Tel.: 07231 201-70
Fax: 07231 201-70
E-Mail: [email protected]
www.fortbildung-bw.de
Hier finden Sie alle regionalen,
anerkannten Bildungsträger mit ihren Angeboten
87
Adressen
Fort- und Weiterbildungen,
Beschäftigungsgesellschaften
Kontaktstelle Frau und Beruf Karlsruhe
Wirtschaftsstiftung Südwest
Zähringerstr. 65a
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 133-7331
Fax: 0721 133-7339
E-Mail: [email protected]
www.frauundberuf-karlsruhe.de
Kontaktstelle Frau und Beruf Stuttgart BeFF
-Berufliche Förderung von Frauen e.V.
Schloßstr. 96
70176 Stuttgart
Tel.: 0711 263-4570
Fax: 0711 263-45729
E-Mail: [email protected]
www.Beff-frauundberuf.de
Kontaktstelle Frau und Beruf Ludwigsburg
Beratungsstelle für Stadt und Landkreis Ludwigsburg
Arsenalstr. 2
71638 Ludwigsburg
Tel.: 07141 920-781
Fax: 07141 9102952
E-Mail: [email protected]
www.frauundberuf-ludwigsburg.de
GBE mbH Gesellschaft für Beschäftigung und berufliche Eingliederung GmbH
Pforzheim
Bleichstr. 56 -58
75173 Pforzheim
Tel.: 07231 39-3400
Fax: 07231 39-3402
E-Mail: [email protected]
www.gbe-pforzheim.de
Q-Prints & Service gGmbH
Simmlerstr. 10
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 56603-3
Fax: 07231 56603-55
E-Mail: [email protected]
www.q-printsandservice.de
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Adressen
Fort- und Weiterbildungen,
Beschäftigungsgesellschaften
Gemeinnützige Service- und Integrationsgesellschaft Enzkreis mbH (GSI)
Lienzinger Str. 58
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 9631-0
Fax: 07041 9631-11
Sprach- und Integrationskurse - Informationen
Landratsamt Enzkreis
Ordnungsamt
Ausländerbehörde – Frau Weickenmeier
Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim
E-Mail: [email protected]
Stadt Pforzheim
Amt für öffentliche Ordnung, Ausländerwesen - Frau Frieße
Östliche Karl-Friedrich-Str.2, 75175 Pforzheim
E-Mail: [email protected]
Stadt Pforzheim
Integrationsbeauftragte – Frau Gondek
Blumenhof 4, 75175 Pforzheim
Tel: 07231 39-2117
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw,
Mühlacker, Pforzheim
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim
Tanja Traub
Tel.: 07231 201-70
Fax: 07231 201-70
E-Mail: [email protected]
www.fortbildung-bw.de
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Adressen
Kammern
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim
Tel.: 07231 201-0
Fax: 07231 201-158
E-Mail: [email protected]
www.nordschwarzwald.ihk24.de
Kreishandwerkerschaft Pforzheim-Enzkreis
Wilferdinger Str. 6
75179 Pforzheim
Tel.: 07231 313-140
Fax: 07231 313-140
E-Mail: [email protected]
www.kh-pforzheim.de
Handwerkskammer Karlsruhe Außenstelle Pforzheim
Wilferdinger Str. 6
75179 Pforzheim
Tel.: 07231 428068-0
Fax: 07231 428068-389
E-Mail: [email protected]
www.hwk-karlsruhe.de
Handwerkskammer Karlsruhe Bildungsakademie Pforzheim
Heilbronner Str. 17
75179 Pforzheim
Tel.: 0721 1600-400
Fax: 0721 1600-401
E-Mail: [email protected]
www.hwk-karlsruhe.de
90
Adressen
Volkshochschulen
Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis GmbH
Zerrennerstr. 29
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 3800-20 oder -21
Fax: 07231 3800-34
E-Mail: [email protected]
www.vhs-pforzheim.de
Außenstellen sind über VHS direkt oder per Internet abfragbar
Volkshochschule Mühlacker
Konrad-Adenauer-Platz 10
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 8763-00
Fax: 07041 8763-19
E-Mail: [email protected]
www.muehlacker.de
Frauenakademie der Vhs Stuttgart Carola-Blume-Akademie
Fritz-Elsas-Str. 46/48
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 1873-725 oder - 738 (Sekretariat)
Fax: 0711 1873-729
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
91
Adressen
Studieren in Pforzheim
Hochschule Pforzheim
Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht
Tiefenbronner Str. 65
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 28-5
Fax: 07231 2866-66
E-Mail: [email protected]
Prof. Gabriele Naderer Gleichstellungsbeauftragte
E-Mail: [email protected]
www.hs-pforzheim.de
BaföG
Stadt Pforzheim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport / Ausbildungsförderung
Marktplatz 1
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-2021
E-Mail: [email protected]
Landratsamt Enzkreis
Sozialamt / Ausbildungsförderung
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 308-389
Fax: 07231 308-684
E-Mail: [email protected]
www.enzkreis.de
Stadt Pforzheim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport/Ausbildungsförderung
Marktplatz 1, 75175 Pforzheim
Tel: 07231 39-2021
E-Mail: [email protected]
92
Adressen
Leistungsfragen:
Stadt Pforzheim
Jugend– und Sozialamt
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-2424
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
ARGE-Jobcenter Stadt Pforzheim
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07213 1298-0
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
Landratsamt Enzkreis
Integrations- und Versorgungsamt
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel: 07231 308-274
E-Mail: [email protected]
www.enzkreis.de
Familienkasse Nagold
Bahnhofstr. 37
72202 Nagold
Tel.: 01801 546337
Fax: 07452 829-266
E-Mail: [email protected]
93
Adressen
Schulabschlüsse
Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis GmbH
Zerrennerstr. 29
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 3800-20 oder -21
Fax: 07231 3800-34
E-Mail: [email protected]
www.vhs-pforzheim.de
Abendgymnasium und Fachhochschulreife
Sprechzeiten Herr Renner: Di. und Do. 18.00 -19.00 Uhr
(nicht in den Schulferien)
im Abendsekretariat Theodor-Heuss-Gymnasium
Zerrennerstr. 45
75172 Pforzheim
Abendrealschule
Sprechzeiten Herr Burghardt: Mo. 19.00 – 20.15 Uhr; Mi. 17.45 – 18.30 Uhr
(nicht in den Schulferien)
im Abendsekretariat Theodor-Heuss-Gymnasium
Zerrennerstr. 45
75172 Pforzheim
Abendhauptschule
Zerrennerstr. 29
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 3800-20 oder -21
Fax: 07231 3800-34
E-Mail: [email protected]
www.vhs-pforzheim.de
Sprechzeiten Frau Dr. Fetscher-Jüdt Di. 16.00 – 17.00 Uhr (nicht in den
Schulferien) im vhs-Haus Zerrennerstr. 29
75172 Pforzheim
94
Adressen
Fernlehrgänge
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel.: 0221 921207-0
Fax: 0221 921207-20
E-Mail: [email protected]
www.zfu.de
Frauenförderung
Verein Bildungsfond für Frauen
Postfach 1119
CH-8280 Kreuzlingen / Schweiz
www.frauen-bildungsfonds.ch
Zinslose Darlehen für konkrete Bildungsvorhaben anteilige Übernahme von
Weiterbildungskosten Initiiert von der Schweizer Autorin Julia Onken
www.frauen-bildungsfonds.ch
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Adressen
Kinderbetreuung
Stadt Pforzheim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport
Marktplatz 1
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-1659
Fax: 07231 39-1310
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
Auskünfte über Platzbelegung und Elternbeiträge in Kindertagesstätten
Landratsamt Enzkreis
Kreisjugendamt
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 308-275
Fax: 07231 308-651
E-Mail:[email protected]
www.enzkreis.de
Vermittlung und Beratung:
Tagespflege Deutscher Kinderschutzbund (DKSB) Pforzheim Enzkreis
Ostendstr. 12/II
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 58989-84
Fax: 07231 58989-85
E-Mail: [email protected]
www.dksb-pforzheim.de
Beratung und Antragstellung Tagespflege:
Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport
Marktplatz 1
75175 Pforzheim
Frau Hermann
Tel.: 07231 39-2826
Dienstag- und Donnerstagvormittag
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
96
Adressen
Kinderbetreuung
Tagesmütter Enztal e.V.
Bahnhofstr. 96
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 815600
E-Mail: [email protected]
www.tagesmuetter-enztal.de
Evangelische Kirche in Pforzheim
Evang. Kirchenverwaltungsamt
Ute Bischoff
Pestalozzistr. 2
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 3787-34
Fax: 07231 3787-20
E-Mail: [email protected]
www.evkirche-pf.de
FLEXI Kinderbetreuung
von 6 Monaten bis 3 Jahren
Sieglinde Ranft
Sandweg 22
75179 Pforzheim
Tel.: 0172 7220053
E-Mail: [email protected]
www.flexi-pforzheim.de
FIZ -Familieninformationszentrum
stundenweise Kinderbetreuung
Östliche Karl-Friedrich-Str. 9
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-3900
E-Mail: [email protected]
www.familie-pforzheim.de
Nachbarschaftshilfe Pforzheim e.V.
Schloßberg 10
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 314400
Fax: 07231 140729
E-Mail: [email protected]
www.nachbarschaftshilfe.de
97
Adressen
Kinderbetreuung
Kinderbetreuung Rabennest e.V.
Hermann-Hesse-Str. 32
75417 Mühlacker
Tel: 07041 810910
E-Mail: [email protected]
www.rabennest.net
Au-Pair-Vermittlung “Chance“
Am Schlossgatter 5
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 290470
E-Mail: [email protected]
www.au-pair-agentur-chance.de
Regionaler Wegweiser für Kinderbetreuung
www.familien-wegweiser-regional.de/Kinderbetreuung
Pforzheimer Familienratgeber Pfiff
www.familie-pforzheim.de informiert über
Kinderbetreuungseinrichtungen in Pforzheim
Mobbing
Angebot der IG Metall
Tel.: 018 03/100-113 (9 Cent pro Minute) Montag bis Donnerstag 17.00 bis
20.00 Uhr
Mobbing-Hotline Baden-Württemberg
Tel.: 0180 -26 62 24 64 (einmalig 6 Cent aus deutschem Festnetz)
rund um die Uhr
98
Adressen
50 plus
Stadt Pforzheim
Kommunale
Beschäftigungsförderung
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-3251
Fax: 07231 39-2540
www.pforzheim.de/Wirtschaft/Beschaeftigungsfoerderung /silverstars
„Studieren 50 Plus“
Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung
Forum 1, 02-204
55099 Mainz
Tel.: 06131 39-22133
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
www.zww.uni-mainz.de
Deutsche Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Außenstelle Pforzheim
Freiburger Str. 7
75179 Pforzheim
Tel.: 07231 9314-20
Fax: 07231 9314-60
E-Mail: [email protected]
www.deutsche-rentenversicherung-bw.de
Im Enzkreis einzelne Sprechtage
99
Adressen
Beratung
Beratungsstellenführer für Pforzheim und den Enzkreis
erhältlich bei Stadt Pforzheim
Jugend- und Sozialamt
- Abteilung Soziale Dienste Östliche Karl-Friedrich-Str. 2
75175 Pforzheim
Tel.: 07213 39-1415
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
Miteinanderleben e. V.
Beschäftigung und Qualifizierung und Beratung von Menschen
mit Behinderung, Jugendliche, für Migranten, für Ehrenamtliche
Zähringerallee 19
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 425884
www.miteinanderleben.com
Erwerbslosentreff des Diakonischen Werks
Pestalozzistr. 2
75172 Pforzheim
Annekathrin Schnabel
Tel.: 07231 3787-52
E-Mail: [email protected]
Claus Spohn
Tel.: 07213 3787-60
[email protected]
www.diakonie-pforzheim.de
Caritas-Verband e.V.
Blumenhof 6
75175 Pforzheim
Ralf Gratzer
Tel.: 07231 128-120
Fax: 07231 128-149
E-Mail: [email protected]
www.caritas-pforzheim.de
100
Adressen
Beratung
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Alexanderstr. 1
10178 Berlin
Tel.: 030 18-5551865
Fax: 030 18-55541865
E-Mail: [email protected]
www.antidiskriminierungsstelle.de
Ausführliche Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) Beratung, Information und Beschwerdemöglichkeit
Bundesverband allein erziehender Mütter und Väter e.V.
Hasenheide 70, 10967 Berlin
www.vamv-bundesverband.de
Verband allein erziehender Mütter und Väter,
Landesverand Baden-Württemberg e.V.
www.vamv-bw.de
Mutterschutz, Schwangerschaft und Beruf Information und Beratung
Regierungspräsidium Karlsruhe
Telefon: 0721 926-4712 oder 06221 1375-219
E-Mail: [email protected]
www.rp-karlsruhe.de
Kontakt
Familienzentrum-Au
Calwerstr. 4-6
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 414406
Fax: 07231 417982
E-Mail: [email protected]
www.familienzentrum-au.de
Pro Familia
Gerberstr. 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 34180
Fax: 07231 352996
E-Mail: [email protected]
www.profamilia.de
101
Adressen
Kontakt
Bürgerhaus
Buckenberg-Haidach
Marienburgerstr. 18 75181 Pforzheim
Tel.: 07231 67800
Fax: 07231 680924
www.buergerhaus.net
Familientreff Königsbach-Stein
Alexandra Rapp
Leopoldstr. 2 a
75203 Königsbach-Stein
Tel.: 07232 315746
E-Mail: [email protected]
Familientreff Heimsheim
Jutta Linnhoff-Schnepf
Schlosshof 16
71296 Heimsheim
Tel.: 07033 37550
E-Mail: [email protected]
Bürgertreff Ispringen
Silvia Zimmer-Schüßler
Kraichgaustr. 2/3
75228 Ispringen
Tel.: 07231 81988
Familientreff Mühlacker
Hannelore Alsfeld-Seibel
„Im Wertle“, Enzstr. 22
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 2662
E-Mail: [email protected]
Mehrgenerationenhaus Mühlacker
Im Altenzentrum St. Franziskus Erlenbachstr. 15
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 95340
102
Adressen
Kontakt
Bürgerschaftliches Engagement Straubenhardt
Angela Gewiese
Am Hasenstock 21 (Villa Kling)
75334 Straubenhardt
Tel.: 07082 4131331
E-Mail: [email protected]
Haus der Familie
Am Hasenstock 23 (Villa Kling)
75334 Straubenhardt
Tel.: 07082 929550
E-Mail: Kontaktaufnahme direkt über Homepage www.hdf-straubenhardt.de
Hohenwart Forum
Schönbornstr. 25
75181 Pforzheim
Tel.: 07234 606-0
Fax: 07234 606-46
E-Mail: [email protected]
www.hohenwart-forum.de
Stadt Pforzheim
Integrationsbeauftragte
Anita Gondek
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-2117
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
Bernhardusheim
Barfüßergasse 12
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 128-666
Fax: 07231 128-610
Catharina Vierodt Stiftung
Karla Kellner
Blücherstr. 7a
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 9550-36
Fax: 07231 9550-38
E-Mail: [email protected]
www.catharina-vierordt-stiftung.de
103
Eine Auswahl an Links
Arbeitslosigkeit und Jobbörsen
www.arbeitsagentur.de
www.arbeitsmarktreform.de
www.ba-auslandsvermittlung.de
www.bza.de
www.computerwoche.de
www.careernet.de
www.deutscherstellenmarkt.de
www.erwerbslos.de
www.faz.de
www.gulp.de
www.it-berufe.de
www.job.de
www.jobinteraktiv.de
www.jobpilot.de
www.jobs.zeit.de
www.jobware.de
www.meinestadt.de
www.monster.de
www.multimedia.de
www.stepstone.de
Hinweise zu privaten Arbeitsvermittlern.
www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit > Beratung und Vermittlung > Private Arbeitsvermittler
104
Eine Auswahl an Links
Bewerbungshilfen im Internet:
www.jobpilot.de
www.profibewerbung.de
www.stellenratgeber.de
www.stepstone.de
Internetadressen für Online Bewerbungen:
www.online-bewerbung.org
www.ulmato.de
Coaching
www.businesscoaching-netz.de
www.frauundberuf-ludwigsburg.de
Existenzgründung:
www.u-netz.de
www.vdu.de
www.existentielle.de
www.kaete-ahlmann-stiftung.de
www.frauundberuf-ludwigsburg.de
www.Beff-frauundberuf.de
www.frauundberuf-karlsruhe.de
Berufliche Weiterbildung und Förderung:
Frauen und Fortbildung in BA-WÜ:
www.frauenkarriere-bw.de
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
www.iab.de
Frauenakademie Maximiliansau
www.cjd-fauenakdemie.de
Frauen in Führungspositionen
www.kww.uni-karlsruhe.de
Akademie für Führungskräfte in der Wirtschaft
www.die-akademie.de
Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen
www.lakof.uni-mannheim.de
105
Eine Auswahl an Links
Mentoring u.a.
www.frauen-aktiv.de
Informationen zu Teilzeitarbeit und Minijobs:
www.bmwa.de
www.teilzeit-info.de
www.minijob-zentrale.de
www.bmgs.bund.de
www.bmfsfj.de
Netzwerke und Frauen-Internetportale:
www.bpw-germany.de
www.women.de
www.ufh.de
www.business-ladies-point.de
www.femity.de
www.girls-day.de
www.netzwerk-fit.de
www.frauen-ans-netz.de
www.frauenmachenkarriere.de
www.frauentermine.de
Weiterbildung:
www.bildungsserver.de
www.fortbildung-bw.de
www.arbeitsagentur.de
www.nordschwarzwald.ihk24.de
www.vhs-pforheim.de
www.telekolleg.de
www.fernuni-hagen.de
www.zfu.de
Elternzeit:
www.bmfsfj.de
www.elterngeld.net
106
Eine Auswahl an Links
Kinderbetreuung:
www.familien-wegweiser.de
www.au-pair-society.de
www.dksb-pforzheim.de
www.familie-pforzheim.de
www.nachbarschaftshilfe.de
www.tagesmuetter-enztal.de
www.tagesmuetter-bundes-verband.de
Migration:
www.migration-online.de
www.bqnet.de
Mobbing:
www.dgb/themen/mobbing/mobbing.htm
www.mobbing-help.de
Studieren
www,zww.uni-mainz.de
www.hs-pforzheim.de
www.fernuni-hagen.de
50 plus
www.perspektive50plus.de
www.gsub.de
www.arbeit50plus.de
107
Broschüren | Buchempfehlung
- Auswahl -
Kostenlose Informationsbroschüren vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
• alleinerziehend – Tipps und Informationen, Dezember 2007
• Beruflicher Wiedereinstieg nach der Familiengründung –
Bedürfnisse, Erfahrungen, Barrieren, März 2008
• Der Unterhaltsvorschuss, Juli 2008
• Elterngeld und Elternzeit, März 2008
• Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern, Februar 2008
• Merkblatt Kindergeld, Januar 2008
• Merkblatt Kinderzuschlag, Juni 2008
• Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz,
Oktober 2007
Bestellungen und Übersicht unter: www.bmfsfj.de
Bestelltelefon: 0180 5329 329 /0,12 Eur/Anruf)
E-Mail: [email protected]
108
Broschüren | Buchempfehlung
- Auswahl -
Kostenlose Informationsbroschüre vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
• Ich-AG und andere Kleingründungen
Versandservice: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
Postfach 300265, 53182 Bonn
Tel: 018 88 - 615 4171, Fax: 02 28 - 4 22 34 62
E-Mail: [email protected]
Ministerium für Arbeit und Soziales
• Frauen Aktiv in Baden-Württemberg
Seit 1997 gibt das Sozialministerium Baden-Württemberg einmal im Quartal die frauenpolitische Informationsschrift "AKTIV- Frauen in Baden-Württemberg" heraus. Jedes Heft ist einem Schwerpunktthema gewidmet, das aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet wird.
www.frauen-aktiv.de
Ministerium für Arbeit und Soziales, Ba-Wü,
Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart
Fax: 0711 – 123-3999
E-Mail: [email protected]
109
Broschüren | Buchempfehlung
- Auswahl -
Kostenlose Informationsbroschüren
der Bundesagentur für Arbeit:
• Vereinbarkeit von Familie und Beruf – Flexible Arbeitszeiten –
• Merkblatt 18: ‚Frauen und Beruf’, Januar 2007
• Was? Wieviel? Wer?, 2008
Bestellungen und Übersicht unter: www.ba-bestellservice.de
Bestellhotline: 0180 1002699-01 (3,9Cent/Minute)
Fax: 0180 1002699-55
Weitere Publikationen:
• Allein Erziehend – Tipps und Informationen,
2004-12-27 Mini-, Midi- Maxi – Alleinerziehende
und die Arbeitsmarktreform
Bestellungen unter Tel: 0 30/69 59786 oder
E-Mail:: [email protected]
• existenzielle – Zeitschrift für Existenzgründerinnen
www.existenzielle.de
Tel: 02 51 - 510 54 53,
• Ich-AG und andere Kleingründungen
Bestelltelefon: 018 88/615-4171
• Sorgen Sie gut für sich?
Versicherungen, Rente und Träume
Hrsg.: Gleichstellungsbeauftragte der
Stadt Pforzheim und des Enzkreises
110
Broschüren | Buchempfehlung
- Auswahl -
Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen
Stadtbibliothek Pforzheim
Deimlingstrasse 12
75175 Pforzheim
Tel. 07231 – 39 24 4 (Theke)
39 24 81 (Auskunft)
Stadtbibliothek Mühlacker
Kelterplatz 5
75417 Mühlacker
Tel: 07041-876328
E-Mail: [email protected]
111
Broschüren | Buchempfehlung
Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen
Sabine Asgodom
Eigenlob stimmt
Econ, 4. Auflage 2006
Irene Becker
Lieber schlampig glücklich als ordentlich gestresst
Wege aus der Perfektionsfalle
Campus, Frankfurt 2004
Monika Birkner
Kurswechsel in den Beruf
Praxisratgeber für die Neuorientierung in der Lebensmitte
Regenburg/Berlin 2005
Maren Fischer-Epe, Claus Epe
Stark im Beruf – erfolgreich im Leben
Persönliche Entwicklung und Selbst-Coaching
rororo, 2. Auflage 2006
Gisela Haasen
Selbstcoaching für Frauen
In jeder Zwickmühle die Chance erkennen und nutzen
Kösel 2004
Anni Hausladen, Gerda Laufenberg
Die Kunst des Klüngelns
Erfolgsstrategien für Frauen
rororo, 3. Auflage 2005
112
Broschüren | Buchempfehlung
Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen
Anni Hausladen, Gerda Laufenberg
Die Kunst des Klüngelns
Erfolgsstrategien für Frauen
rororo, 3. Auflage 2005
Svenja Hofert
Praxisbuch Existenzgründung
Erfolgreich selbstständig werden und bleiben
Eichborn, Frankfurt 2004
Isabel Nitzsche
Spielregeln im Job
Wie Frauen sie durchschauen und für sich nutzen
Kösel, 2003
Karina Maejcek u, Petra A. Bauer
Mama im Job
Familie managen, Karriere gestalten, Alltag organisieren
Frankfurt/Wien 2004
Christian Püttjer, Uwe Schnierda
Trainingsmappe Vorstellungsgespräch. Die 200 entscheidenden Fragen und die besten Antworten
Campus, 2006
Monika Scheddin
Networking – Business-Kontakte knüpfen, organisieren und
pflegen - mit großem Adressteil
bw-verlag, 2005
113
Notizen
für Ihre Notizen
114
Notizen
für Ihre Notizen
115
Notizen
für Ihre Notizen
116
Frau
und
Beruf
von Arbeitssuche bis Zukunft
Landratsamt
Enzkreis
Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragte
Stadt
Pforzheim
Leitstelle zur
Gleichstellung
von Frauen und
Männern
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