News-Services Mathias Oberndörfer +49 711 781923-410 Liebe Leserinnen und Leser, kurz vor der Europawahl liegt unser Fokus dieses Mal wieder ganz beim EU-Beihilfen- und Fördermittelrecht. Spannende Zeiten kommen auf die Forschungs- und Entwicklungslandschaft zu: Die EUKommission hat einen Mitteilungsentwurf über staatliche Beihilfen, insbesondere für F&E&IVorhaben, erlassen. Dieser Entwurf gibt Anlass zur Freude, da die Kommission zahlreiche Begrifflichkeiten und Förderinstrumente aus den verschiedenen EU-Mittelungen nunmehr regelwerksübergreifend bestimmt und konkretisiert und damit eine höhere Rechtssicherheit schafft. Zudem hat sich der EuGH zur Bindung nationaler Gerichte an Stellungnahmen der EUKommission geäußert und klargestellt, dass nationale Gerichte bei der Durchführung von Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene Stellungnahmen der Kommission zwar nicht gebunden sind, diese aber nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen haben. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre! Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting In dieser Ausgabe Veröffentlichung eines Mitteilungsentwurfes der EU-Kommission Aktueller EU-Beihilferahmen teilweise unklar Beispiele für die neuen Vereinbarkeitskriterien EU-Beihilfenrecht Nachträgliche Korrektur der vom Beihilfenempfänger rückzuzahlenden Summe Pflicht der nationalen Gerichte zur Berücksichtigung von Kommissionsstellungnahmen Verantwortlich Mathias Oberndörfer Redaktion Am 28. Januar 2014 hat die EU-Kommission den Entwurf einer neuen Mitteilung veröffentlicht. Diese dient in erster Linie der Klarstellung und Konkretisierung von Begrifflichkeiten und Förderinstrumenten in den verschiedenen EU-Mitteilungen, unter anderem im EUBeihilferahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E&I). Der neue EUBeihilferahmen soll am 01. Juli 2014 in Kraft treten. Aktueller EU-Beihilferahmen teilweise unklar Der EU-Beihilferahmen enthält bereits in seiner aktuellen Fassung Bestimmungen über die Beurteilung der Finanzierung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse durch die Mitgliedstaaten. Wann dies der Fall ist, hängt derzeit allerdings von der jeweiligen Einzelentscheidung der EU-Kommission ab und lässt sich insofern nicht belastbar vorab durch die fördermittelgewährenden Stellen auf Ebene der einzelnen EU-Mitgliedstaaten bestimmen. Hier soll die neue Mitteilung Abhilfe schaffen, indem zunächst der Anwendungsbereich auf alle Wirtschaftszweige erweitert wird. Zudem werden die Kriterien erläutert, welche die Kommission bei ihrer EU-beihilfenrechtlichen Beurteilung dieser Vorhaben anwenden wird. Schließlich enthält die Mitteilung Bestimmungen für die verfahrenstechnische Behandlung solcher Vorhaben. Ausnahmen von der Förderfähigkeit beziehen sich unter anderem auf Beihilfenmaßnahmen, mit denen die Möglichkeit zur Nutzung von Forschungsergebnissen in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeschränkt wird. Beispiele für die neuen Vereinbarkeitskriterien Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Beurteilung der Finanzierung derartiger Vorhaben durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sieht der Mitteilungsentwurf die Möglichkeit vor, dass die beteiligten Mitgliedstaaten das Vorhaben gemeinsam bei der Kommission zur Genehmigung anmelden. Mit Verabschiedung der neuen Mitteilung werden die im EUBeihilferahmen enthaltenen Bestimmungen zu den genannten Vorhaben ersetzt. Der Mitteilungsentwurf befindet sich derzeit im Konsultationsprozess. Stellungnahmen können bei der EU-Kommission bis zum 28.Februar 2014 eingereicht werden. EU-Beihilfenrecht: Keine Bindung nationaler Gerichte an spätere Stellungnahmen der EU-Kommission Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden, dass nationale Gerichte bei der Durchführung von Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene Stellungnahmen der Kommission nicht gebunden sind. Die nationalen Gerichte haben diese nachträglichen Stellungnahmen zur Beihilfenrechtswidrigkeit von Maßnahmen aber gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Gewährung von staatlichen Zuschüssen des Mitgliedsstaates Italien an Nutzer des digitalen Fernsehens. Nutzer, die aufgrund der Umstellung auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen ein Gerät kauften oder mieteten, sollten Beihilfen erhalten. Aufgrund der Beschwerden zweier Wettbewerber erklärte die EUKommission die italienische Zuschuss-Regelung in den Haushaltsgesetzen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und forderte Italien auf, die Beihilfe einschließlich der angefallenen Zinsen von den Begünstigten zurückzufordern. Nachträgliche Korrektur der vom Beihilfenempfänger rückzuzahlenden Summe Die von Italien angewendete Methode zur Ermittlung der begünstigten Nutzer sowie der konkreten Höhe der jeweils zurückzufordernden Beträge wurde von der EU-Kommission genehmigt. Auf einen Zahlungsbefehl der italienischen Behörden aus dem Jahr 2009 hin bezahlte das betroffene Unternehmen den ursprünglich festgesetzten Rückzahlungsbetrag einschließlich Zinsen, rief aber das Tribunale civile di Roma als zuständiges nationales Gericht an und machte geltend, dass die in der Entscheidung der EU-Kommission aufgestellten Bemessungskriterien und die zur Bestimmung der durch die Beihilfe entstandenen zusätzlichen Gewinne durchgeführten Berechnungen fehlerhaft seien. Das italienische Gericht richtete sich daher mit der Frage an den EuGH, ob es an von der EUKommission zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Stellungnahmen zu dem von einem bestimmten Begünstigten zurückzufordernden genauen Betrag gebunden ist. Nach Auffassung des EuGH obliegt die Durchführung der Methoden zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zum einen der EU-Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei erstere ausschließlich für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt zuständig ist. Eine derartige Entscheidung ist mithin auch für nationale Gerichte bindend. Hingegen ist die EU-Kommission nicht dazu verpflichtet, bei der Anordnung der Rückzahlung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe den genauen Betrag der Erstattung festzusetzen. Demzufolge ist das nationale Gericht im zugrunde liegenden Fall auch nicht an eine spätere Stellungnahme der EU-Kommission zur Höhe der Erstattung gebunden. P licht der nationalen Gerichte zur Berücksichtigung von Kommissionsstellungnahmen Der EuGH betont in seinem Urteil allerdings, dass die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen treffen müssen. Im Zweifelsfall oder bei erheblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bemessung der Höhe der Beihilfe sei das nationale Gericht dazu verpflichtet, sich an die EU-Kommission zu wenden. Soweit es um die Berechnung der konkreten Rückforderung gehe, könne das nationale Gericht – sofern die EU-Kommission sich weder zu dem Kreise der Begünstigten noch zu den zu erstattenden Beihilfen geäußert hat – auch zu dem Ergebnis kommen, dass Rückzahlungen nicht zu erfolgen haben. Dies sei aber nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht zum einen die Gültigkeit der Entscheidung oder die Verpflichtung zur Erstattung der Beihilfen an sich nicht infrage stelle. Zum anderen die auf der Grundlage des gesamten Sachverhalts eigens durchgeführten Berechnungen zu dem Ergebnis kommen, dass der Rückzahlungsbetrag gleich Null ist. © 2017 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.