EU-Beihilfenrecht: Neuer Mitteilungsentwurf über

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Mathias Oberndörfer
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Liebe Leserinnen und Leser,
kurz vor der Europawahl liegt unser Fokus dieses Mal wieder ganz beim EU-Beihilfen- und
Fördermittelrecht.
Spannende Zeiten kommen auf die Forschungs- und Entwicklungslandschaft zu: Die EUKommission hat einen Mitteilungsentwurf über staatliche Beihilfen, insbesondere für F&E&IVorhaben, erlassen. Dieser Entwurf gibt Anlass zur Freude, da die Kommission zahlreiche
Begrifflichkeiten und Förderinstrumente aus den verschiedenen EU-Mittelungen nunmehr
regelwerksübergreifend bestimmt und konkretisiert und damit eine höhere Rechtssicherheit
schafft.
Zudem hat sich der EuGH zur Bindung nationaler Gerichte an Stellungnahmen der EUKommission geäußert und klargestellt, dass nationale Gerichte bei der Durchführung von
Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene Stellungnahmen der Kommission
zwar nicht gebunden sind, diese aber nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu
berücksichtigen haben.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!
Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
In dieser Ausgabe
Veröffentlichung eines Mitteilungsentwurfes der EU-Kommission
Aktueller EU-Beihilferahmen teilweise unklar
Beispiele für die neuen Vereinbarkeitskriterien
EU-Beihilfenrecht
Nachträgliche Korrektur der vom Beihilfenempfänger rückzuzahlenden Summe
Pflicht der nationalen Gerichte zur Berücksichtigung von Kommissionsstellungnahmen
Verantwortlich
Mathias Oberndörfer
Redaktion
Am 28. Januar 2014 hat die EU-Kommission den Entwurf einer neuen Mitteilung veröffentlicht.
Diese dient in erster Linie der Klarstellung und Konkretisierung von Begrifflichkeiten und
Förderinstrumenten in den verschiedenen EU-Mitteilungen, unter anderem im EUBeihilferahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E&I). Der neue EUBeihilferahmen soll am 01. Juli 2014 in Kraft treten.
Aktueller EU-Beihilferahmen teilweise unklar
Der EU-Beihilferahmen enthält bereits in seiner aktuellen Fassung Bestimmungen über die
Beurteilung der Finanzierung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse
durch die Mitgliedstaaten. Wann dies der Fall ist, hängt derzeit allerdings von der jeweiligen
Einzelentscheidung der EU-Kommission ab und lässt sich insofern nicht belastbar vorab durch
die fördermittelgewährenden Stellen auf Ebene der einzelnen EU-Mitgliedstaaten bestimmen.
Hier soll die neue Mitteilung Abhilfe schaffen, indem zunächst der Anwendungsbereich auf alle
Wirtschaftszweige erweitert wird. Zudem werden die Kriterien erläutert, welche die Kommission
bei ihrer EU-beihilfenrechtlichen Beurteilung dieser Vorhaben anwenden wird. Schließlich
enthält die Mitteilung Bestimmungen für die verfahrenstechnische Behandlung solcher
Vorhaben. Ausnahmen von der Förderfähigkeit beziehen sich unter anderem auf
Beihilfenmaßnahmen, mit denen die Möglichkeit zur Nutzung von Forschungsergebnissen in
anderen EU-Mitgliedstaaten eingeschränkt wird.
Beispiele für die neuen Vereinbarkeitskriterien
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Beurteilung der Finanzierung derartiger
Vorhaben durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sieht der Mitteilungsentwurf die Möglichkeit
vor, dass die beteiligten Mitgliedstaaten das Vorhaben gemeinsam bei der Kommission zur
Genehmigung anmelden. Mit Verabschiedung der neuen Mitteilung werden die im EUBeihilferahmen enthaltenen Bestimmungen zu den genannten Vorhaben ersetzt. Der
Mitteilungsentwurf befindet sich derzeit im Konsultationsprozess. Stellungnahmen können bei
der EU-Kommission bis zum 28.Februar 2014 eingereicht werden.
EU-Beihilfenrecht: Keine Bindung nationaler Gerichte an spätere
Stellungnahmen der EU-Kommission
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden, dass nationale
Gerichte bei der Durchführung von Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene
Stellungnahmen der Kommission nicht gebunden sind. Die nationalen Gerichte haben diese
nachträglichen Stellungnahmen zur Beihilfenrechtswidrigkeit von Maßnahmen aber gemäß
dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Gewährung von staatlichen Zuschüssen des
Mitgliedsstaates Italien an Nutzer des digitalen Fernsehens. Nutzer, die aufgrund der
Umstellung auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen ein Gerät kauften oder mieteten,
sollten Beihilfen erhalten. Aufgrund der Beschwerden zweier Wettbewerber erklärte die EUKommission die italienische Zuschuss-Regelung in den Haushaltsgesetzen für mit dem
Binnenmarkt unvereinbar und forderte Italien auf, die Beihilfe einschließlich der angefallenen
Zinsen von den Begünstigten zurückzufordern.
Nachträgliche Korrektur der vom Beihilfenempfänger rückzuzahlenden
Summe
Die von Italien angewendete Methode zur Ermittlung der begünstigten Nutzer sowie der
konkreten Höhe der jeweils zurückzufordernden Beträge wurde von der EU-Kommission
genehmigt. Auf einen Zahlungsbefehl der italienischen Behörden aus dem Jahr 2009 hin
bezahlte das betroffene Unternehmen den ursprünglich festgesetzten Rückzahlungsbetrag
einschließlich Zinsen, rief aber das Tribunale civile di Roma als zuständiges nationales Gericht
an und machte geltend, dass die in der Entscheidung der EU-Kommission aufgestellten
Bemessungskriterien und die zur Bestimmung der durch die Beihilfe entstandenen zusätzlichen
Gewinne durchgeführten Berechnungen fehlerhaft seien.
Das italienische Gericht richtete sich daher mit der Frage an den EuGH, ob es an von der EUKommission zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Stellungnahmen zu dem von einem
bestimmten Begünstigten zurückzufordernden genauen Betrag gebunden ist.
Nach Auffassung des EuGH obliegt die Durchführung der Methoden zur Kontrolle staatlicher
Beihilfen zum einen der EU-Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei
erstere ausschließlich für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt
zuständig ist. Eine derartige Entscheidung ist mithin auch für nationale Gerichte bindend.
Hingegen ist die EU-Kommission nicht dazu verpflichtet, bei der Anordnung der Rückzahlung
einer rechtswidrig gewährten Beihilfe den genauen Betrag der Erstattung festzusetzen.
Demzufolge ist das nationale Gericht im zugrunde liegenden Fall auch nicht an eine spätere
Stellungnahme der EU-Kommission zur Höhe der Erstattung gebunden.
P licht der nationalen Gerichte zur Berücksichtigung von
Kommissionsstellungnahmen
Der EuGH betont in seinem Urteil allerdings, dass die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung
der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen treffen müssen. Im Zweifelsfall
oder bei erheblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bemessung der Höhe der
Beihilfe sei das nationale Gericht dazu verpflichtet, sich an die EU-Kommission zu wenden.
Soweit es um die Berechnung der konkreten Rückforderung gehe, könne das nationale Gericht
– sofern die EU-Kommission sich weder zu dem Kreise der Begünstigten noch zu den zu
erstattenden Beihilfen geäußert hat – auch zu dem Ergebnis kommen, dass Rückzahlungen
nicht zu erfolgen haben. Dies sei aber nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht zum
einen die Gültigkeit der Entscheidung oder die Verpflichtung zur Erstattung der Beihilfen an
sich nicht infrage stelle. Zum anderen die auf der Grundlage des gesamten Sachverhalts
eigens durchgeführten Berechnungen zu dem Ergebnis kommen, dass der
Rückzahlungsbetrag gleich Null ist.
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