15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Lektion 12 Konkurrenzen Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. (Yale) Rechtswissenschaftliches Institut Konkurrenzen 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 2 Rechtswissenschaftliches Institut Funktion der Konkurrenzlehre Ausgangslage • ein Täter erfüllt durch sein Verhalten mehrere Tatbestände oder erfüllt denselben Tatbestand mehrmals Problemstellung • aufgrund welcher Delikte ist der Täter zu bestrafen? • wie ist das Verhältnis der verübten Delikte zueinander? • welche Delikte spielen für Strafrahmen eine Rolle und woraus ist dieser zu ermitteln? 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 3 1 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Funktion der Konkurrenzlehre Schlüsselfunktion für Schuldspruch und Strafzumessung • Konkurrenzlehre dient der Ermittlung des richtigen Unrechts- und Schuldgehalts eines Verhaltens • nach Konkurrenzregeln bemisst sich, wegen welcher Delikte der Täter schuldig zu sprechen ist • Konkurrenzlehre ist Bindeglied zur Strafzumessung und leitet Findung des konkreten Strafrahmens an 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 4 Rechtswissenschaftliches Institut Übersicht Konkurrenzen Unechte Konkurrenz Echte Konkurrenz Idealkonkurrenz Spezialität 15.09.2016 Konsumtion Subsidiarität Realkonkurrenz Alternativität Mitbestrafte Vorund Nachtat Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 5 Rechtswissenschaftliches Institut Prüfungsabfolge Prüfung der unechten Konkurrenz geht Prüfung der echten Konkurrenz vor Prüfung der unechten Konkurrenz klärt, welche Tatbestände überhaupt in die Strafrahmenbildung nach den Regeln der echten Konkurrenz einzubeziehen sind Auslegungshilfe für Entscheidung zwischen echter und unechter Konkurrenz: wenn verwirklichte Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen, liegt regelmässig echte Konkurrenz vor 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 6 2 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) verwirklichter Tatbestand schliesst Anwendung eines anderen Tatbestandes aus logischen, teleologischen oder normativen Gründen aus wegen des Vorrangs bzw. Zurücktretens löst sich Konkurrenzsituation zwischen verwirklichten Delikten auf 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 7 Rechtswissenschaftliches Institut Unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) Arten unechter Konkurrenz • • • • • Spezialität Konsumtion Subsidiarität Alternativität mitbestrafte Vor- und Nachtat 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 8 Rechtswissenschaftliches Institut Spezialität lex specialis derogat legi generali Tatbestand schliesst einen anderen (allgemeineren) Tatbestand begrifflich oder der Sache nach «in allen Teilen» (BGer) ein und präzisiert tatbestandliches Unrecht noch durch weitere Merkmale dies trifft insbesondere auf Privilegierungen und Qualifikationen zu • Bsp: Art. 114 StGB ist lex specialis zu Art. 111 StGB ebenso zu beachten bei mehraktigen bzw. zusammengesetzten Delikten • 15.09.2016 Bsp: Art. 140 StGB Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 9 3 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Konsumtion Tatbestand umfasst anderen Tatbestand «wertmässig»; aber nicht bzgl. aller Tb-Merkmale Unrecht und Schuld jener Tat gehen in diesem Tatbestand auf • Bsp: Art. 190 StGB konsumiert Art. 123 StGB tritt auf, wenn Tatbestände bei Begehung eines anderen Delikts typischerweise mitverwirklicht werden (Begleittaten) sowie ähnliche Rechtsgüter betreffen und kein eigenständiges besonderes Unrecht bewirkt wird 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 10 Rechtswissenschaftliches Institut Subsidiarität Tatbestand ist eine weniger intensive Variante oder Durchgangsstufe zu einem anderen Tatbestand • Bsp: Art. 128 StGB ist subsidiär zu Art. 111 StGB; vgl. ferner Subsidiaritätsklausel in Art. 155 StGB Subsidiaritätsgrundsatz kommt eigenständig bzw. aushilfsweise nur dann zum Tragen, wenn Vorrangverhältnis nicht schon durch Spezialität oder Konsumtion bestimmt ist 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 11 Rechtswissenschaftliches Institut Sog. Alternativität mehrere Tatbestände erfassen Angriffe auf dasselbe Rechtsgut unter den gleichen oder ähnlichen Gesichtspunkten, ohne deutlich zu machen, welchem von ihnen Vorrang einzuräumen ist Nebenprodukt der Normproliferation im BT mit sich überschneidenden Normen oder Tatvarianten • Bsp: Art. 188 StGB und Art. 192 StGB, Art. 144bis Ziff. 1und 2 StGB Vorrangregelung geboten zur Vermeidung einer Mehrfachbestrafung für denselben Unrechtsgehalt Auflösung im Einzelfall 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 12 4 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Mitbestrafte Vor- oder Nachtat Konkurrenzformen der mitbestraften Vor- und Nachtat liegen der Gedanke der Subsidiarität resp. der Konsumtion zugrunde weitere Differenzierung nach unechter Idealkonkurrenz und unechter Realkonkurrenz bringt keinen Erkenntnisgewinn 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 13 Rechtswissenschaftliches Institut Mitbestrafte Vortat erfüllter Tatbestand tritt zurück, da er Vorstufe oder Vorbereitung zur späteren Verletzung eines geschützten Rechtsguts in Gestalt eines später erfüllten Tatbestands ist Unrechtsgehalt des zunächst erfüllten Tatbestands wird vom später erfüllten Tatbestand umfasst und durch dessen Ahndung mit abgegolten • Bsp: Bewusstlosschlagen eines Opfers, um es nachher zu töten; Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mitbestrafte Vortat von Art. 111 bzw. 112 StGB. BGer zeigt sich gegenüber dieser Konkurrenzform relativ zurückhaltend 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 14 Rechtswissenschaftliches Institut Mitbestrafte Nachtat später erfüllter Tatbestand tritt zurück, weil er eine blosse Nachtat zu einer früheren Verletzung des geschützten Rechtsguts durch einen zuvor erfüllten Tatbestand ist, die keine wesentliche Vertiefung des Unrechts mehr herbeiführt Unrechtsgehalt des später erfüllten Tatbestands wird vom zuerst erfüllten Tatbestand umfasst und mit ihm abgegolten • 15.09.2016 Bsp: typische Begleittaten zur Beutesicherung und –verwertung wie Art. 144 StGB oder Sicherungsbetrug Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 15 5 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut z (1/2) Folgen unechter Konkurrenz liegt unechte Konkurrenz vor, so ist der Täter nur wegen desjenigen Delikts zu bestrafen, welches den übrigen verwirklichten Tatbeständen vorgeht • Bsp: Weil Art. 190 StGB den Art. 123 StGB konsumiert, ist ein Vergewaltiger allein wegen Vergewaltigung nach Art. 190 StGB und nicht auch noch wegen einfacher Körperverletzung gem. Art. 123 StGB zu verurteilen. Rechtsfolgenregelung der verdrängten Normen kann aber Sperrwirkung entfalten (insb. bei Mindeststrafmassen) 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 16 Rechtswissenschaftliches Institut Folgen unechter Konkurrenz (2/2) führen Rücktritt oder tätige Reue zu Absehen von Strafe, kann Strafbarkeit noch an subsidiäres oder konsumiertes Delikt anknüpfen verdrängte Tatbestände bleiben Anknüpfungspunkte für akzessorische Teilnehmerstrafbarkeit 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 17 Rechtswissenschaftliches Institut Echte Konkurrenz hat Täter mehrere Tatbestände verwirklicht, die (auch nach der Prüfung einer etwaigen unechten Konkurrenz) nebeneinanderstehen, kommt Art. 49 StGB zur Anwendung aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass der Täter wegen jedes verwirklichten Delikts zu bestrafen ist Abs. 1 regelt bei mehreren verwirkten Strafen den Ablauf der Strafzumessung sowie die Bestimmung des Strafrahmens es gilt das Asperationsprinzip 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 18 6 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Asperationsprinzip (1/2) zur Ermittlung der Strafe wird gem. Art. 49 Abs. 1 StGB vom schwersten Tatbestand ausgegangen; die übrigen Delikte werden straferhöhend berücksichtigt verwirkte Strafen werden weder nebeneinander bemessen und addiert (Kumulationsprinzip) noch wird die Strafe ausschliesslich nach dem Tatbestand bestimmt, welcher mit der schwersten Strafe bedroht ist (Absorptionsprinzip) 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 19 Rechtswissenschaftliches Institut Asperationsprinzip (2/2) Grenzen der Erhöhung der für die schwerste Tat ermittelten Strafe • Strafhöchstmass für das schwerste Delikt darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden – Bsp: bei Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; bis 3 Jahre) und Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB; bis 5 Jahre) liegt erlaubte Höchststrafe bei 7,5 Jahren FH • Erhöhung darf Summe der Strafhöchstmasse der verwirkten Strafen sowie das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten – Bsp: Raub (bis 10 Jahre) und Sachbeschädigung (bis 3 Jahre) = max. 13 Jahre; nicht 15 Jahre 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 20 Rechtswissenschaftliches Institut Formen echter Konkurrenz (1/2) Art. 49 StGB unterscheidet nach seinem Wortlaut, ob verwirkte Strafen aus einer oder mehreren Handlungen resultieren • verwirklicht Täter die Tatbestände durch eine einzige Handlung (Handlungseinheit), spricht man von Idealkonkurrenz • verwirklicht Täter die Tatbestände durch mehrere unabhängige Handlungen (Handlungsmehrheit), spricht man von Realkonkurrenz 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 21 7 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Formen echter Konkurrenz (2/2) Unterscheidung zwischen Realkonkurrenz und Idealkonkurrenz ist für Art. 49 StGB mit keinen rechtlichen Konsequenzen verbunden Figur der Handlungseinheit kann aber im konkreten Fall bewirken, dass (überhaupt) nur eine Strafe statt mehrerer verwirkt ist 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 22 Rechtswissenschaftliches Institut Formen der Handlungseinheit einfache Handlungseinheit natürliche Handlungseinheit tatbestandliche Handlungseinheit 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 23 Rechtswissenschaftliches Institut Einfache Handlungseinheit ein Willensentschluss führt zu einem Willensakt ein einheitlicher Willensentschluss führt zur Verwirklichung des Tatbestandes durch mehrere sukzessive oder wiederholte Handlungsakte • Bsp: gleichzeitiges oder schrittweises/wiederholendes Mitnehmen mehrerer Gegenstände aus einem Geschäft bleibt ein Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB • Bsp: mehrfaches Besprayen einer Hauswand in unterschiedlichen Nächten mit dem Ziel einer Gesamtdarstellung bleibt eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 24 8 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Natürliche Handlungseinheit mehrere Handlungen beruhen auf einem einheitlichen Willensakt und erscheinen bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen (BGE 131 IV 83, 94) • 15.09.2016 Bsp: Die 21jährige X übernachtet im Bauernhaus von Freunden. In der Nacht dringen S, V und W in ihr Zimmer ein und tragen sie trotz ihrer Gegenwehr in ein Nebenzimmer. Dort halten S, V und W die X über einen Zeitraum von einer Stunde fest und verkehren nacheinander gegen ihren Willen geschlechtlich mit ihr, wobei sie die X wiederholt beschimpfen. (vgl. BGE 98 IV 97) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 25 Rechtswissenschaftliches Institut Tatbestandliche Handlungseinheit mehrere Handlungen werden aufgrund der tatbestandsmässigen Umschreibung des verbotenen Verhaltens zu einer Einheit verbunden • Bsp.: mehraktige Delikte (Raub etc.) oder Dauerdelikte wird mitunter auch als «juristische Handlungseinheit» bezeichnet 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 26 Rechtswissenschaftliches Institut Fortsetzungszusammenhang BGer anerkannte früher eine Rechtsfigur der «fortgesetzten Handlung» durch diese wurden realkonkurrierende (auf mehreren Willensentschlüssen und Handlungen beruhende) Straftaten aufgrund eines einheitlichen Gesamtwillens und sehr ähnlicher Ausführungsweise zu einer juristischen Handlungseinheit verknüpft diente zur Verhinderung des Verjährungseintritts Rechtsfigur wurde wegen unerwünschter Folgewirkungen für den Strafklageverbrauch aufgegeben 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 27 9 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Retrospektive Konkurrenz Ausgangslage: Gericht hat Tat zu beurteilen, die Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde. retrospektive Konkurrenz soll Benachteiligungen vermeiden, wenn Aburteilung schon mit Fällung des ersten Urteils hätte erfolgen können Umsetzung: Verhängung einer Zusatzstrafe, die so bemessen wird, dass Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, Art. 49 Abs. 2 StGB 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 28 Rechtswissenschaftliches Institut Schematische Darstellung retrospektive Konkurrenz Zeitpunkte, zu denen Täter mehrere Delikte [D1,2] verwirklicht [t] Rechtskräftiges Urteil für diese Taten [UR] Beurteilung der neu entdeckten Tat unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz [UZ] Dx D1 Entdeckung eines weiteren, früher begangenen Delikts [Dx] Folge: Zusatzstrafe, die den Täter weder besser noch schlechter stellt, als wenn die Taten zuvor in einem Urteil [UR] behandelt worden wären. D2 UR UZ Wichtig: Massgeblicher Zeitpunkt ist Rechtskraft des ersten Urteils [UR]. Das frühere Delikt [Dx] könnte auch zwischen oder nach den anderen Delikten [D1,2] begangen worden sein, solange es vor [UR] liegt. . t 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 29 Rechtswissenschaftliches Institut Schematische Darstellung Zeitpunkte, zu denen Täter mehrere Delikte [D1,2] verwirklicht [t] Rechtskräftiges Urteil für diese Taten [UR] Keine Anwendung der retrospektiven Konkurrenz [UZ] D1 15.09.2016 Entdeckung eines weiteren, nach Rechtskraft des ersten Urteils [UR] begangenen Delikts [Dx] Folge: Das nach Rechtskraft des ersten Urteils begangene Delikt wird einzeln beurteilt. D2 UR Dx UZ Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 30 10 15.09.2016 Rechtswissenschaftliches Institut Literatur zur Nachbereitung Schweizerisches Strafrecht, STRATENWERTH, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, §§ 18 und 19 (S. 520-540) 15.09.2016 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 31 11