Lektion 12 Konkurrenzen

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15.09.2016
Rechtswissenschaftliches Institut
Lektion 12
Konkurrenzen
Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des
internationalen Strafrechts
Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. (Yale)
Rechtswissenschaftliches Institut
Konkurrenzen
15.09.2016
Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer
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Funktion der Konkurrenzlehre
 Ausgangslage
• ein Täter erfüllt durch sein Verhalten mehrere
Tatbestände oder erfüllt denselben Tatbestand
mehrmals
 Problemstellung
• aufgrund welcher Delikte ist der Täter zu bestrafen?
• wie ist das Verhältnis der verübten Delikte zueinander?
• welche Delikte spielen für Strafrahmen eine Rolle
und woraus ist dieser zu ermitteln?
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Rechtswissenschaftliches Institut
Funktion der Konkurrenzlehre
 Schlüsselfunktion für Schuldspruch und Strafzumessung
• Konkurrenzlehre dient der Ermittlung des richtigen
Unrechts- und Schuldgehalts eines Verhaltens
• nach Konkurrenzregeln bemisst sich, wegen welcher
Delikte der Täter schuldig zu sprechen ist
• Konkurrenzlehre ist Bindeglied zur Strafzumessung
und leitet Findung des konkreten Strafrahmens an
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Übersicht
Konkurrenzen
Unechte Konkurrenz
Echte Konkurrenz
Idealkonkurrenz
Spezialität
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Konsumtion
Subsidiarität
Realkonkurrenz
Alternativität Mitbestrafte Vorund Nachtat
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Prüfungsabfolge
 Prüfung der unechten Konkurrenz geht Prüfung
der echten Konkurrenz vor
 Prüfung der unechten Konkurrenz klärt, welche
Tatbestände überhaupt in die Strafrahmenbildung
nach den Regeln der echten Konkurrenz einzubeziehen sind
 Auslegungshilfe für Entscheidung zwischen echter
und unechter Konkurrenz: wenn verwirklichte
Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter
schützen, liegt regelmässig echte Konkurrenz vor
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Unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz)
 verwirklichter Tatbestand schliesst Anwendung
eines anderen Tatbestandes aus logischen,
teleologischen oder normativen Gründen aus
 wegen des Vorrangs bzw. Zurücktretens löst sich
Konkurrenzsituation
zwischen
verwirklichten
Delikten auf
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Unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz)
 Arten unechter Konkurrenz
•
•
•
•
•
Spezialität
Konsumtion
Subsidiarität
Alternativität
mitbestrafte Vor- und Nachtat
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Spezialität
 lex specialis derogat legi generali
 Tatbestand schliesst einen anderen (allgemeineren)
Tatbestand begrifflich oder der Sache nach «in allen
Teilen» (BGer) ein und präzisiert tatbestandliches
Unrecht noch durch weitere Merkmale
 dies trifft insbesondere auf Privilegierungen und
Qualifikationen zu
•
Bsp: Art. 114 StGB ist lex specialis zu Art. 111 StGB
 ebenso zu beachten bei mehraktigen bzw. zusammengesetzten Delikten
•
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Bsp: Art. 140 StGB
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Konsumtion
 Tatbestand umfasst anderen Tatbestand «wertmässig»; aber nicht bzgl. aller Tb-Merkmale
 Unrecht und Schuld jener Tat gehen in diesem
Tatbestand auf
•
Bsp: Art. 190 StGB konsumiert Art. 123 StGB
 tritt auf, wenn Tatbestände bei Begehung eines
anderen Delikts typischerweise mitverwirklicht
werden (Begleittaten) sowie ähnliche Rechtsgüter
betreffen und kein eigenständiges besonderes
Unrecht bewirkt wird
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Subsidiarität
 Tatbestand ist eine weniger intensive Variante oder
Durchgangsstufe zu einem anderen Tatbestand
•
Bsp: Art. 128 StGB ist subsidiär zu Art. 111 StGB; vgl.
ferner Subsidiaritätsklausel in Art. 155 StGB
 Subsidiaritätsgrundsatz kommt eigenständig bzw.
aushilfsweise nur dann zum Tragen, wenn Vorrangverhältnis nicht schon durch Spezialität oder
Konsumtion bestimmt ist
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Sog. Alternativität
 mehrere Tatbestände erfassen Angriffe auf dasselbe Rechtsgut unter den gleichen oder ähnlichen
Gesichtspunkten, ohne deutlich zu machen, welchem von ihnen Vorrang einzuräumen ist
 Nebenprodukt der Normproliferation im BT mit sich
überschneidenden Normen oder Tatvarianten
•
Bsp: Art. 188 StGB und Art. 192 StGB, Art. 144bis Ziff.
1und 2 StGB
 Vorrangregelung geboten zur Vermeidung einer
Mehrfachbestrafung für denselben Unrechtsgehalt
 Auflösung im Einzelfall
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Mitbestrafte Vor- oder Nachtat
 Konkurrenzformen der mitbestraften Vor- und
Nachtat liegen der Gedanke der Subsidiarität resp.
der Konsumtion zugrunde
 weitere Differenzierung nach unechter Idealkonkurrenz und unechter Realkonkurrenz bringt
keinen Erkenntnisgewinn
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Mitbestrafte Vortat
 erfüllter Tatbestand tritt zurück, da er Vorstufe oder
Vorbereitung zur späteren Verletzung eines
geschützten Rechtsguts in Gestalt eines später
erfüllten Tatbestands ist
 Unrechtsgehalt des zunächst erfüllten Tatbestands
wird vom später erfüllten Tatbestand umfasst und
durch dessen Ahndung mit abgegolten
•
Bsp: Bewusstlosschlagen eines Opfers, um es nachher zu
töten; Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mitbestrafte Vortat
von Art. 111 bzw. 112 StGB.
 BGer zeigt sich gegenüber dieser Konkurrenzform
relativ zurückhaltend
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Mitbestrafte Nachtat
 später erfüllter Tatbestand tritt zurück, weil er eine
blosse Nachtat zu einer früheren Verletzung des
geschützten Rechtsguts durch einen zuvor erfüllten
Tatbestand ist, die keine wesentliche Vertiefung
des Unrechts mehr herbeiführt
 Unrechtsgehalt des später erfüllten Tatbestands
wird vom zuerst erfüllten Tatbestand umfasst und
mit ihm abgegolten
•
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Bsp: typische Begleittaten zur Beutesicherung und –verwertung wie Art. 144 StGB oder Sicherungsbetrug
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z (1/2)
Folgen unechter Konkurrenz
 liegt unechte Konkurrenz vor, so ist der Täter nur
wegen desjenigen Delikts zu bestrafen, welches
den übrigen verwirklichten Tatbeständen vorgeht
•
Bsp: Weil Art. 190 StGB den Art. 123 StGB konsumiert, ist
ein Vergewaltiger allein wegen Vergewaltigung nach Art.
190 StGB und nicht auch noch wegen einfacher
Körperverletzung gem. Art. 123 StGB zu verurteilen.
 Rechtsfolgenregelung der verdrängten Normen
kann aber Sperrwirkung entfalten (insb. bei
Mindeststrafmassen)
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Folgen unechter Konkurrenz (2/2)
 führen Rücktritt oder tätige Reue zu Absehen von
Strafe, kann Strafbarkeit noch an subsidiäres oder
konsumiertes Delikt anknüpfen
 verdrängte Tatbestände bleiben Anknüpfungspunkte
für akzessorische Teilnehmerstrafbarkeit
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Echte Konkurrenz
 hat Täter mehrere Tatbestände verwirklicht, die
(auch nach der Prüfung einer etwaigen unechten
Konkurrenz) nebeneinanderstehen, kommt Art. 49
StGB zur Anwendung
 aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass der Täter
wegen jedes verwirklichten Delikts zu bestrafen ist
 Abs. 1 regelt bei mehreren verwirkten Strafen den
Ablauf der Strafzumessung sowie die Bestimmung
des Strafrahmens
 es gilt das Asperationsprinzip
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Asperationsprinzip (1/2)
 zur Ermittlung der Strafe wird gem. Art. 49 Abs. 1
StGB vom schwersten Tatbestand ausgegangen;
die übrigen Delikte werden straferhöhend
berücksichtigt
 verwirkte Strafen werden weder nebeneinander
bemessen und addiert (Kumulationsprinzip) noch
wird die Strafe ausschliesslich nach dem Tatbestand bestimmt, welcher mit der schwersten
Strafe bedroht ist (Absorptionsprinzip)
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Asperationsprinzip (2/2)
 Grenzen der Erhöhung der für die schwerste Tat
ermittelten Strafe
• Strafhöchstmass für das schwerste Delikt darf nicht
um mehr als die Hälfte erhöht werden
– Bsp: bei Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; bis 3
Jahre) und Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB; bis 5
Jahre) liegt erlaubte Höchststrafe bei 7,5 Jahren FH
• Erhöhung darf Summe der Strafhöchstmasse der
verwirkten Strafen sowie das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten
– Bsp: Raub (bis 10 Jahre) und Sachbeschädigung (bis 3
Jahre) = max. 13 Jahre; nicht 15 Jahre
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Formen echter Konkurrenz (1/2)
 Art. 49 StGB unterscheidet nach seinem Wortlaut,
ob verwirkte Strafen aus einer oder mehreren
Handlungen resultieren
• verwirklicht Täter die Tatbestände durch eine einzige
Handlung (Handlungseinheit), spricht man von
Idealkonkurrenz
• verwirklicht Täter die Tatbestände durch mehrere unabhängige Handlungen (Handlungsmehrheit), spricht
man von Realkonkurrenz
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Formen echter Konkurrenz (2/2)
 Unterscheidung zwischen Realkonkurrenz und
Idealkonkurrenz ist für Art. 49 StGB mit keinen
rechtlichen Konsequenzen verbunden
 Figur der Handlungseinheit kann aber im konkreten
Fall bewirken, dass (überhaupt) nur eine Strafe
statt mehrerer verwirkt ist
15.09.2016
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Formen der Handlungseinheit
 einfache Handlungseinheit
 natürliche Handlungseinheit
 tatbestandliche Handlungseinheit
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Einfache Handlungseinheit
 ein Willensentschluss führt zu einem Willensakt
 ein einheitlicher Willensentschluss führt zur Verwirklichung des Tatbestandes durch mehrere
sukzessive oder wiederholte Handlungsakte
•
Bsp: gleichzeitiges oder schrittweises/wiederholendes
Mitnehmen mehrerer Gegenstände aus einem Geschäft
bleibt ein Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB
•
Bsp: mehrfaches Besprayen einer Hauswand in unterschiedlichen Nächten mit dem Ziel einer Gesamtdarstellung bleibt eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB
15.09.2016
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Natürliche Handlungseinheit
 mehrere Handlungen beruhen auf einem einheitlichen Willensakt und
 erscheinen bei natürlicher Betrachtungsweise
aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen (BGE 131 IV 83, 94)
•
15.09.2016
Bsp: Die 21jährige X übernachtet im Bauernhaus von
Freunden. In der Nacht dringen S, V und W in ihr Zimmer
ein und tragen sie trotz ihrer Gegenwehr in ein
Nebenzimmer. Dort halten S, V und W die X über einen
Zeitraum von einer Stunde fest und verkehren nacheinander gegen ihren Willen geschlechtlich mit ihr, wobei
sie die X wiederholt beschimpfen. (vgl. BGE 98 IV 97)
Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer
Seite 25
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Tatbestandliche Handlungseinheit
 mehrere Handlungen werden aufgrund der tatbestandsmässigen Umschreibung des verbotenen
Verhaltens zu einer Einheit verbunden
•
Bsp.: mehraktige Delikte (Raub etc.) oder Dauerdelikte
 wird mitunter auch als «juristische Handlungseinheit» bezeichnet
15.09.2016
Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer
Seite 26
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Fortsetzungszusammenhang
 BGer anerkannte früher eine Rechtsfigur der
«fortgesetzten Handlung»
 durch diese wurden realkonkurrierende (auf mehreren Willensentschlüssen und Handlungen beruhende) Straftaten aufgrund eines einheitlichen Gesamtwillens und sehr ähnlicher Ausführungsweise
zu einer juristischen Handlungseinheit verknüpft
 diente zur Verhinderung des Verjährungseintritts
 Rechtsfigur wurde wegen unerwünschter Folgewirkungen für den Strafklageverbrauch aufgegeben
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Retrospektive Konkurrenz
 Ausgangslage: Gericht hat Tat zu beurteilen, die
Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen
Tat verurteilt wurde.
 retrospektive Konkurrenz soll Benachteiligungen
vermeiden, wenn Aburteilung schon mit Fällung
des ersten Urteils hätte erfolgen können
 Umsetzung: Verhängung einer Zusatzstrafe, die so
bemessen wird, dass Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, Art. 49 Abs. 2 StGB
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Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer
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Rechtswissenschaftliches Institut
Schematische Darstellung retrospektive Konkurrenz
Zeitpunkte, zu
denen Täter
mehrere Delikte
[D1,2]
verwirklicht [t]
Rechtskräftiges
Urteil für diese
Taten [UR]
Beurteilung der neu entdeckten Tat unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz
[UZ]
Dx
D1
Entdeckung eines weiteren, früher begangenen Delikts [Dx]
Folge: Zusatzstrafe, die den
Täter weder besser noch
schlechter stellt, als wenn die
Taten zuvor in einem Urteil
[UR] behandelt worden wären.
D2
UR
UZ
Wichtig: Massgeblicher
Zeitpunkt ist Rechtskraft
des ersten Urteils [UR].
Das frühere Delikt [Dx]
könnte auch zwischen
oder nach den anderen
Delikten [D1,2] begangen
worden sein, solange es
vor [UR] liegt.
.
t
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Rechtswissenschaftliches Institut
Schematische Darstellung
Zeitpunkte, zu
denen Täter
mehrere Delikte
[D1,2]
verwirklicht [t]
Rechtskräftiges
Urteil für diese
Taten [UR]
Keine Anwendung der
retrospektiven
Konkurrenz [UZ]
D1
15.09.2016
Entdeckung eines weiteren,
nach Rechtskraft des ersten
Urteils [UR] begangenen
Delikts [Dx]
Folge: Das nach Rechtskraft
des ersten Urteils begangene
Delikt wird einzeln beurteilt.
D2
UR
Dx
UZ
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15.09.2016
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Literatur zur Nachbereitung
Schweizerisches
Strafrecht,
 STRATENWERTH,
Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, §§ 18 und 19
(S. 520-540)
15.09.2016
Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer
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