Mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns 03|17 KVBFORUM ÄRZTLICHE LEICHENSCHAU Fallstricke vermeiden RECHT INTERESSANT: Heilmittelwerbegesetz regelt Praxismarketing GESUNDHEITSTELEMATIK: Wann lohnt sich der Einsatz des eArztbriefes? VERSORGUNG FÖRDERN: Wege aus der Unterversorgung auf dem Land 2 ED ITOR IAL Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, seit der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung (VV) am 21. Januar 2017 gibt es in der KVB einen wirklichen Neuanfang. Nicht nur die VV hat einige neue Gesichter, auch der Vorstand ist jetzt in neuer Besetzung für die zukünftigen Herausforderungen im Gesundheitswesen gut aufgestellt. Zusammen mit unseren – zum Teil ebenfalls neuen – regionalen Vorstandsbeauftragten (RVB) werden wir in der neuen Amtsperiode sehr stark auf einen persönlichen Kontakt mit unseren Mitgliedern setzen und hierfür so oft wie möglich in den Regionen unterwegs sein. Gerade im Zeitalter der sogenannten „Social Media“ und der „Fake News“ ist der persönliche Kontakt – beispielsweise im Rahmen von Mitgliederversammlungen – durch nichts zu ersetzen. Statt uns mit Ihnen in unserem 2011 eingeführten Vorstands-Blog im Internet auszutauschen, wollen wir lieber persönlich mit Ihnen diskutieren und hören, wo Sie der Schuh drückt. Wir haben uns deshalb entschieden, den Blog nicht weiter fortzusetzen, zumal er vermehrt von Angehörigen anderer Professionen aus anderen Bundesländern genutzt wurde, die ihre persönlichen Wertungen zu den Belangen der bayerischen Ärzteschaft kundtun wollten. Das können sie im Rahmen der Meinungsfreiheit gerne tun, aber künftig nicht mehr auf einem Blog des Vorstands der KVB. Selbstverständlich werden wir neue Formen des Informationsaustausches erproben. Diese sollen aber zielgerichtet primär unseren Mitgliedern zur Verfügung stehen. Und natürlich werden wir Sie auch ganz analog auf gedrucktem Papier auf dem Laufenden halten – wie hier in unserem Mitgliedermagazin KVB FORUM. Ihr KVB-Vorstand Dr. med. Krombholz Vorsitzender des Vorstands K V B F O R U M 3/2017 Dr. med. Schmelz 1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Ritter-Rupp 2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands AK T U ELLES I N K Ü R Z E ZITAT DES MONATS „Es bleibt dabei, dass wir drei Nachwuchskräfte benötigen, um zwei Kollegen zu ersetzen, die aus dem Beruf ausscheiden.“ BLÄK-Präsident Dr. med. Max Kaplan zu den Gründen für Ärztemangel auf dem Land ZAHL DES MONATS 133 Tausend Sterbefälle wurden im Jahr 2015 in Bayern registriert. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik) (Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 11. Januar 2017) VERTRETERVERSAMMLUNGEN 2017 Die Vertreterversammlungen der KVB finden im Jahr 2017 an folgenden Terminen in der Elsenheimerstraße 39, 80687 München, statt: Samstag, 18. März 2017, 9.30 Uhr Mittwoch, 21. Juni 2017 Samstag, 18. November 2017 VERTRAGSÄRZTLICHE VERSORGUNG IN BAYERN ZUKUNFTSSICHER MACHEN! Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, die die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung in Bayern in den kommenden Jahren vor große Herausforderungen stellen wird, ergibt sich für die Gesundheitspolitik aus Sicht der KVB ein umfassender Handlungsbedarf. Mit der Broschüre „Vertragsärztliche Versorgung in Bayern und Deutschland zukunftssicher machen!“, die gemeinsam mit dem Zi (Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung) entstanden ist, wollen wir die Basis für entsprechende politische Diskussionen legen. Unter anderem lauten unsere Forderungen: Mehr regionale Gestaltungsmöglichkeiten, vor allem in der Vergütung Abschaffung der leistungsfeindlichen Mengenbegrenzungen im ambulanten Bereich Leistungsgerechtere Bewertung des ärztlichen Praxiseinkommens mit adäquater Abbildung des Niederlassungsrisikos Wichtiges für die Praxis E-Health-Gesetz: Das Spiel mit der Angst Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ – kurz: E-Health-Gesetz – ist seit 29. Dezember 2015 in Kraft. Darin ist unter anderem geregelt, dass die erste Online-Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) – das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) – nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2018 für alle Ärzte verpflichtend wird. Ab diesem Zeitpunkt müssen Ärzte die Versichertenstammdaten auf der Karte online prüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Andernfalls droht ihnen eine Honorarkürzung von einem Prozent. Die KVB hält diese gesetzliche Verordnung für Schikane und Panikmache. Bislang wurde noch nicht einmal mit der in Bayern und Sachsen vorgesehenen Testphase zur Bestätigung der reibungslosen Funktionsfähigkeit der Anwendung VSDM begonnen, geschweige denn mit der bundesweiten Einführung in den Arztpraxen. Solange die Industrie nicht in der Lage ist, die erforderlichen Komponenten fehlerfrei zu liefern, und solange die zuständigen Bundesämter nicht in der Lage sind, die Bestandteile zu zertifizieren und für die Markteinführung freizugeben, kann keinem Arzt eine Geldstrafe verhängt werden. Die Erfahrung mit früheren Gesetzen zeigt, dass Fristen häufig unrealistisch sind und im Verlauf der Zeit nachjustiert werden müssen. Beispielsweise sah das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Jahr 2003 die Einführung der eGK bis 1. Januar 2006 vor. Tatsächlich wurde die alte Krankenversichertenkarte erst Anfang 2015 endgültig abgelöst. Daher empfiehlt die KVB ihren Mitgliedern in Hinsicht auf die Androhung der Honorarkürzung, Ruhe zu bewahren. Noch ist die Anwendung VSDM technisch gar nicht marktreif. Monika Schindler (KVB) Sie finden die Broschüre unter www.kvb.de in der Rubrik Service/ Mitglieder-Informationen/Informationsmaterial/Versorgung. Redaktion K V B F O R U M 3/2017 3 4 INH ALTSV ER Z E I CH N I S TITELTHEMA 6 Die Leichenschau Rechtsmedizinerin Dr. med Bettina Zinka gibt einen ersten Überblick, auf was niedergelassene Ärzte bei der Untersuchung eines Toten achten müssen 10 Herausforderungen bei der Leichenschau Dr. med. Sybille Kraus und Professor Dr. med. Oliver Peschel vom Institut für Rechtsmedizin der LMU München über den letzten Dienst am Menschen 13 Abrechnung der Leichen- schau Was darf der Leichenbeschauer für seinen Dienst in Rechnung stellen? 6 Die Feststellung des Todes und die Durchführung der Leichenschau ist leider eine sehr unbeliebte ärztliche Tätigkeit K V B F O R U M 3/2017 KVB INTERN 14 Aufgaben des Gesundheits- amtes bei der Leichenschau Über die Verpflichtung der bayerischen Gesundheitsämter, alle Todesbescheinigungen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität zu überprüfen 16 Fehlerhafte Leichenschauen und ihre – nicht nur recht lichen – Konsequenzen Wenn Todesart und -ursache auf der Todesbescheinigung nicht korrekt sind, kann dies für den Arzt weitreichende Folgen haben 18 Fortbildung Leichenschau Warum es für Ärzte sinnvoll ist, sich über die wichtigsten medizinischen und rechtlichen Vorgaben der Leichenschau zu informieren 16 Den leichenschauenden Arzt betreffen die rechtlichen Pflichten nach dem Bayerischen Bestattungsgesetz und der Bayerischen Bestattungsverordnung 19 Das neue Mitgliederportal der KVB „Meine KVB“ präsentiert sich in einem neuen, anwenderfreundlichen Design 20 VV setzt bei Vorstandswahl auf Kontinuität Der neue KVB-Vorstand ist gewählt und erläutert seine politischen Ziele für die neue Amtsperiode 2017 bis 2022 VERSORGUNG FÖRDERN 22 Wege aus der Unterversorgung Die Stadt Feuchtwangen benötigt dringend einen Hausarzt. Wir zeigen, von welchen Förderungen Interessenten profitieren können 20 Kontinuität an der Spitze der KVB – auch der psychotherapeutische Versorgungsbereich ist vertreten I NHALTSV ER Z EI C HNI S AUS DER REGION 24 Dialog „Strukturwandel in Oberfranken“ Ein besonderes Veranstaltungskonzept wirbt bei Medizinstudierenden für eine Niederlassung auf dem Land 26 Seminarreihe „Fit für die Praxis“ Junge Allgemeinmediziner erlernen den Praxisbetrieb GESUNDHEITSPOLITIK 27 ASV erweitert: Mukoviszi dose aufgenommen Betroffene profitieren schon bald von einer Behandlung durch spezialisierte Teams 28 ASV: Basisbeschluss für rheumatologische Erkrankungen ARZNEIMITTELTHERAPIESICHERHEIT 30 Indikationen für Protonen- Pumpen-Hemmer Die Arzneimittellast der Bevölkerung durch sogenannte Säureblocker nimmt überhand und ist nicht ungefährlich BETRIEBSWIRTSCHAFT ERKLÄRT 32 Personalkosten reduzieren ohne Qualitätsverlust Für eine schnelle Überprüfung der Kostensituation in der Praxis bietet sich ein Blick auf die Personalkennzahlen an RECHT INTERESSANT Mukoviszidose bei Kindern: Das ASV-Team muss ein Pneumologe oder Kinder- und Jugendmediziner leiten 36 Einführung eArztbrief Wann lohnt sich der Einsatz eines elektronischen Arztbriefs und gibt es auch Alternativen? PATIENTENORIENTIERUNG 38 Herausforderungen der Duchenne Muskeldystrophie Die Geschäftsführerin der Deutschen Duchenne Stiftung stellt die Unterstützungsmöglichkeiten des Vereins für Betroffene und deren Familien vor KURZMELDUNGEN 40 Ein Jahr Terminservicestelle in Bayern 34 Das Heilmittelwerbegesetz Wer seine Praxis nach außen professionell präsentieren möchte, muss das Heilmittelwerbegesetz beachten Rheuma-Patienten können künftig im Rahmen der ASV interdisziplinär behandelt werden 27 GESUNDHEITSTELEMATIK 40 Keine Umsatzsteuer bei Tumormeldungen 40 Obergrenze für MVZ 41 IMPRESSUM 42 KVB SERVICENUMMERN 30 Bei Sodbrennen oder Völlegefühl wird durch Gabe eines Säureblockers das Warnsignal des Körpers maskiert 36 Der herkömmliche Arztbrief in Papierform ist im Transport sehr langsam K V B F O R U M 3/2017 5 6 TIT ELT H E M A DIE LEICHENSCHAU Im Jahr 2015 verstarben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Deutschland 925.200 Menschen – so viele wie seit mehr als zwanzig Jahren nicht. Somit war auch die Ärzteschaft in 925.200 Fällen gefordert, eine Leichenschau durchzuführen. Diese Zahl zeigt, wie häufig und regelmäßig Leichenschauen zur ärztlichen Tätigkeit gehören, und zwar relativ unabhängig von Fachrichtung und Qualifikation des betreffenden Arztes. Privatdozentin Dr. med. Bettina Zinka, Oberärztin am Institut für Rechtsmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München, hat die wichtigsten Punkte zusammengestellt. E ine fachkundige Untersuchung der Leiche und ein zielgerichtetes Vorgehen können die Durchführung der Leichenschau erheblich erleichtern. Hierzu sind entsprechende Fachkenntnisse nötig, die im Folgenden übersichtlich zusammengefasst dargestellt werden sollen. Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Regelungen zur Leichenschau variieren von Bundesland zu Bundesland. Im Folgenden wird auf die in Bayern geltenden Rechtsvorschriften Bezug genommen. Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Leichenschau wird gebildet durch das Bestattungsgesetz und die Bestattungsverordnung (siehe auch Seite 16). Verpflichtung zur Leichenschau Privatdozentin Dr. Bettina Zinka hat an der LMU München Humanmedizin studiert und sich im Jahr 2011 mit dem Thema „Todeszeitbestimmung“ habilitiert. Seit 2015 ist sie Oberärztin am Institut für Rechtsmedizin der LMU. Die Verpflichtung, eine Leichenschau umgehend nach Aufforderung (das heißt ohne „schuldhaftes Zögern“) durchzuführen, trifft in Bayern jeden Arzt, der über eine Niederlassung im Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer angrenzenden, kreisfreien Stadt, in dem sich der Leichnam befindet, verfügt (und somit oft den Hausarzt), gegebenenfalls den Amtsarzt sowie in Krankenhäusern und Entbindungsheimen jeden dort tätigen Arzt. Notärzte oder Ärzte im (vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst (siehe auch Seite 10) E-Mail: [email protected] K V B F O R U M 3/2017 Sie sind von einer Ausnahmeregelung betroffen und dürfen sich in der Regel auf die Feststellung des eingetretenen Todes und des Todeszeitpunktes sowie das Ausstellen einer sogenannten vorläufigen Todesbescheinigung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau mit Untersuchung des Verstorbenen im Anschluss von einem anderen Arzt durchgeführt wird. Verweigerung der Leichenschau Die Durchführung der Leichenschau darf von einem Arzt nur verweigert werden, wenn ihm gesetzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht (zum Beispiel bei Verwandten ersten Grades) zusteht oder wenn er sich durch die Durchführung der Leichenschau selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Feststellung des Todes Zur sicheren Todesfeststellung, die den vorrangigen Zweck der Leichenschau darstellt, ist es erforderlich, dass am Leichnam mindestens ein sicheres Todeszeichen (Totenflecken, Leichenstarre, Fäulnis) oder eine sicher nicht mit dem Leben zu vereinbarende Verletzung (auch nicht kurzzeitig) T I T ELT HEMA oder der Hirntod feststellbar ist. Sichere Todeszeichen (siehe auch Seite 11) Sie treten in zeitlich unterschiedlich langen Intervallen in variabler Ausprägung nach dem Tod auf und sind stark von den Umgebungsbedingungen abhängig. Sichere Todeszeichen sind ausschließlich Totenflecken (Livores), Leichenstarre (Rigor mortis), Fäulnis. Im weiteren Sinne ist auch eine abgeschlossene, gesetzeskonform von Spezialisten durchgeführte Hirntoddiagnostik als sicheres Todeszeichen zu klassifizieren. Klinische (unsichere) Todeszeichen Auch wenn ein Mensch tot erscheint, zum Beispiel aufgrund von klinischen (aber eben nicht sicheren) Todeszeichen wie Kälte der Hautdecken, Blässe, Reflexlosigkeit, weiten und lichtstarren Pupillen etc., ist dadurch der Tod des Menschen nicht feststellbar. Es könnte sich auch um eine – unter Umständen erfolgreich therapierbare – sogenannte „Vita minima“ (Scheintod) handeln, die oftmals als Phase des Sterbens dem sicheren Tod vorausgeht. Die Gefahr, eine Person für tot zu halten, obwohl dies nicht der Fall ist, ist besonders hoch bei intoxikierten und unterkühlten Personen, insbesondere wenn diese nicht sorgfältig und vollständig entkleidet untersucht werden. Totenflecken Sie bilden sich ab zirka 30 Minuten nach Sistieren des Blutkreislaufs an den nach unten ausgerichteten Körperpartien unter Aussparung von Aufliegestellen aus. Anfangs sind sie oftmals noch relativ blass und wolkig ausgeprägt, im Verlauf nehmen sie an Ausdehnung zu und entwickeln sich zu flächenhaften, blauviolett getönten Hautarealen. Totenflecken bei einer „frischen“ Leiche sind durch Drehen der Leiche umlagerbar und auch beispielsweise mit dem Finger wegdrückbar. Je länger die Liegezeit der Leiche, desto geringer wird diese Umlagerbarkeit beziehungsweise Wegdrückbarkeit. Postmortales Zeitintervall und Veränderung der Totenflecken: erste wolkige Ausprägung: zirka eine halbe Stunde vollständige Ausprägung: zirka sechs bis 13 Stunden vollständige Umlagerbarkeit: bis zu acht Stunden vollständige Wegdrückbarkeit: bis zu 20 Stunden, in Ausnahmen bis zu 50 Stunden Veränderung der Leichenstarre im postmortalen Verlauf: Beginn der Ausprägung: ab zirka 30 Minuten Vollständige Ausprägung: nach zirka zwei bis 20 Stunden Lösung: nach Stunden bis Tagen Fäulnis (und Autolyse) Je höher die Umgebungstemperatur, desto schneller schreitet die Fäulnis und Autolyse fort. Bei warmer Umgebung der Leiche (zum Beispiel Sauna) kann sie schon wenige Stunden postmortal sehr weit fortgeschritten sein. Der Beginn zeigt sich oft durch eine Grünverfärbung der Haut am rechten Unterbauch. Im Verlauf kann es zu einer Gasblähung und grün-schwarzen Verfärbung der gesamten Hautdecken mit Ablösung der Oberhaut kommen, gegebenenfalls auch mit Fliegenmadenbefall. Anhand der Intensität und Farbe der Totenflecken können unter Umständen Verdachtsdiagnosen hinsichtlich der Todesursache gezogen werden. So finden sich spärliche oder fast fehlende Totenflecken zum Beispiel beim Verbluten nach innen oder außen sowie bei andersartigen Anämien und sogenannte „kirschrote“ Totenflecken bei Kohlenmonoxidvergiftungen. Beurteilung der Todesart (siehe auch Seite 11) Leichenstarre Hierunter ist definitionsgemäß ein Tod aufgrund einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit aus innerer Ursache, derentwegen der Verstorbene zuvor von einem Arzt behandelt worden ist und die das Ableben vorhersehbar gemacht hat, zu verstehen. Es handelt sich nicht um eine Ausschlussdiagnose, sondern ganz im Gegenteil, es bedarf einer hohen Evidenz, um einen natürlichen Tod zutreffend diagnostizieren zu können. Ein natürlicher Tod darf nur attestiert werden, wenn der Arzt auch die konkrete Sie bildet sich oft (in typischer Reihenfolge) beginnend im Kiefergelenk, dann weiter in Richtung der Füße aus. Zum Teil kann sie bereits zirka 30 Minuten nach Todeseintritt, zum Teil erst nach Stunden festgestellt werden. Ihre volle Ausprägung behält sie im Allgemeinen bis zu einigen Tagen und verschwindet im Anschluss aufgrund von einsetzenden Fäulnis- und Autolyseprozessen wieder. Zur Durchführung der Leichenschau gehört auch die Attestierung der Todesart. Es wird unterschieden zwischen einer natürlichen Todesart, nicht natürlichen Todesart, ungeklärten Todesart. Natürliche Todesart K V B F O R U M 3/2017 7 8 TIT ELT H E M A Diagnose der Todesursache benennen kann, zum Beispiel einen Schlaganfall. Auch ein hohes Lebensalter darf nicht dazu verleiten, ohne konkret benennbare Todesursache von einer natürlichen Todesart auszugehen. Nach Attestierung einer natürlichen Todesart kann die Leiche durch die zuständigen Personen der Bestattung zugeführt werden. lichen Umfeld bei unbekannten Patienten – hellseherischer Fähigkeiten des Arztes bedürfen. Dennoch wird dies vom Arzt (bei Attestierung einer natürlichen Todesart) gefordert. desbescheinigung hingegen keine Todesursache genannt werden und Angaben wie beispielsweise „unklar“ oder „ohne Obduktion nicht klärbar“ etc. werden akzeptiert. Unter der Todesursache versteht man nicht etwa funktionelle Endzustände (zum Beispiel „Atemstillstand“), die naturgemäß jeder Tote aufweist, sondern die konkrete Ursache eben dieses Atemstillstands (zum Beispiel Drogenintoxikation). Ohne Nennung einer konkreten (und auch zutreffenden!) Todesursache wird die Attestierung eines natürlichen Todes von den Behörden nicht akzeptiert. Bei ungeklärten Todesarten braucht in der To- Feststellung der Todeszeit Nicht natürliche Todesart Hierunter versteht man den Tod aufgrund einer Einwirkung von außen, wie beispielsweise bei einer Intoxikation, einem Erhängen, einem Verkehrsunfall, einer Gewalttat etc. Dabei ist unerheblich, ob der Tod selbst oder durch andere verursacht wurde und welches Zeitintervall zwischen dem auslösenden Ereignis und dem Tod liegt (unter Umständen auch Jahrzehnte, zum Beispiel bei einem asbestbedingten Malignom). Bei der Durchführung der Leichenschau muss der Arzt sehr sorgfältig vorgehen. Fehler könnten unter Nach Feststellung von Anhaltspunkten (und diese reichen aus!) für eine nicht natürliche Todesart, ist umgehend die Polizei zu verständigen. Ungeklärte Todesart Umständen weitreichende juristische und finanzielle Folgen haben. Kann man aufgrund fehlender Beurteilungsgrundlagen weder eine natürliche, noch eine nicht natürliche Todesart bescheinigen, so kann man sich auf die Attestierung einer ungeklärten Todesart beschränken und hat unverzüglich die Polizei hierüber zu verständigen. Dies wird insbesondere bei unbekannten Verstorbenen, fehlender Krankheitsanamnese etc. der Fall sein. Diagnose der Todesart Allein aufgrund der äußeren Besichtigung einer Leiche die Todesursache diagnostizieren zu können, würde – insbesondere im häus- K V B F O R U M 3/2017 In der Todesbescheinigung muss auch der Todeszeitpunkt angegeben werden. Ist dieser nicht bekannt, weil der Arzt beim Ableben nicht zugegen war, was die Regel sein dürfte, so kann (nur!) bei nicht natürlichen und ungeklärten Todesarten statt dem Sterbezeitpunkt der Zeitpunkt der Auffindung der Leiche angegeben werden. Bei natürlichen Todesfällen hingegen ist T I T ELT HEMA die Angabe eines konkreten Zeitpunkts oder Zeitraumes erforderlich. Untersuchung der Leiche Die Leichenschau sollte immer bei guter Beleuchtung durchgeführt werden. Der Verstorbene ist zur Untersuchung vollständig zu entkleiden (Ausnahmen: Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, siehe unten) und an der kompletten Körpervorder- wie -rückseite (zum Beispiel auch unter Windeln oder Verbänden) unter Einbeziehung sämtlicher Körperöffnungen zu inspizieren. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, zum Aufschneiden der Kleidung eine geeignete Schere mit sich zu führen. Die Augenlid- und Bindehäute sind auf das Vorhandensein von Petechien zu untersuchen; hierfür werden zwei Pinzetten benötigt. Praktische Durchführung der Leichenschau Bei der Durchführung der Leichenschau kann man sich orientierend an folgendes Schema halten: 1. Suche nach mindestens einem sicheren Todeszeichen beim Toten. Wenn vorhanden: Feststellung des Todes. (Wenn nicht vorhanden: Notfallbehandlung einleiten.) 2. Anamnese erheben (gegebenenfalls Hausarzt anrufen, Angehörige befragen). 3. Das unmittelbare Umfeld zur Kenntnis nehmen (zum Beispiel im Hinblick auf Drogenutensilien, Blutantragungen, Abschiedsbrief etc.). 4. Bei zunächst Verdacht auf natürlichen Tod: Leiche untersuchen (siehe oben). Sobald Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod auftreten: nur Todesfeststellung anhand eines sicheren Todeszeichens, dann die Leichenschau abbrechen, Leiche nicht mehr verändern (zum Beispiel einen Erhängten nicht abhängen) und Polizei informieren. 5. Todesbescheinigung ausfüllen und den Angehörigen (bei natürlichem Tod) oder der Polizei (bei nicht natürlichem oder ungeklärtem Tod) übergeben. Polizei verständigen Falls die Polizei nicht ohnehin schon vor Ort ist, muss sie somit verständigt werden bei nicht natürlichen Todesfällen, ungeklärten Todesfällen, unbekannten Toten. Der Leichenschauer darf sich nicht von Polizeibeamten hinsichtlich der Auswahl der Todesart beeinflussen lassen, auch wenn bekanntermaßen immer wieder versucht wird, Ärzte zur Attestierung einer natürlichen Todesart zu drängen, um den Arbeitsaufwand für die Polizei geringer zu halten. Der Diagnosestellung liegt umfassendes medizinisches Fachwissen zugrunde, über das nur ein Arzt, nicht aber ein Polizeibeamter verfügt. den, was den Straftatbestand einer fahrlässigen Tötung erfüllen würde. Fehler ereignen sich am häufigsten, wenn die Leiche nicht vollständig entkleidet und nicht sorgfältig untersucht wird. Die Fehlerquellen reichen von übersehenen Kohlenmonoxidvergiftungen (mit daraus resultierender Gefährdung lebender Personen) bis hin zum übersehenen, im Rücken steckenden Messer. Fazit Die Leichenschau ist – wie die Behandlung eines lebenden Patienten – eine rein ärztliche Aufgabe, die als „letzte Konsultation“ des Patienten anzusehen ist. Der Arzt stellt durch die Leichenschau die Weichen für die fortbestehenden Persönlichkeitsrechte des Patienten und seiner Angehörigen sowie für eventuelle polizeiliche Ermittlungen mit entsprechenden juristischen und finanziellen Konsequenzen. Die Bedeutsamkeit der Leichenschau und ihre Auswirkungen dürfen nicht unterschätzt werden. Priv. Doz. Dr. Bettina Zinka Fehler bei der Leichenschau Der sicher schwerwiegendste Fehler wäre sicherlich die Feststellung des Todes bei einem noch Leben- Literatur AWMF (2012) Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau. Online abrufbar unter: www.awmf.org/uploads/tx_ szleitlinien/054-002l_S1_Leichenschau_2013-01.pdf Statistisches Bundesamt (2016) Regionale Unterschiede in der Lebenserwartung haben in den letzten 20 Jahren abgenommen. Pressemitteilung Nr. 378 vom 20. Oktober 2016, online abrufbar unter www.destatis.de Zinka (2015) Leichenschau unter Lebensgefahr? Der Hausarzt 10:49-50 K V B F O R U M 3/2017 9 10 TIT ELT H E M A HERAUSFORDERUNGEN BEI DER LEICHENSCHAU Der „letzte Dienst“ am Menschen – die Feststellung des Todes und die Durchführung der Leichenschau – ist leider eine sehr unbeliebte ärztliche Tätigkeit. Privatdozentin Dr. med. Sybille Kraus, Fachärztin für Rechtsmedizin, und Oberarzt Professor Dr. med. Oliver Peschel, beide am Institut für Rechtsmedizin der LMU München, über ein Thema, das bei Ärzten immer wieder Fragen aufwirft. N icht selten wird die Zuständigkeit der praktisch tätigen Ärzte für eine Leichenuntersuchung im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit kritisch hinterfragt. Aber wer sollte sonst diese Aufgabe übernehmen? Wer verfügt über genügend medizinisches Hintergrundwissen, um eine mögliche Todesursache zu benennen? Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass nur ein Arzt den Tod eines Menschen feststellen kann. Und er setzt voraus, dass der Arzt ausreichend ausgebildet ist, um Informationen zur Todesart, Todesursache und Todeszeit beurkunden zu können. Im Rahmen einer Vielzahl von Fortbildungen und Vorträgen zum Thema Leichenschau zeigt sich jedoch immer wieder, dass Unsicherheiten im praktischen und theoretischen Wissen rund um diese Aufgabe sowie auch Konflikte mit Angehörigen und der Polizei dazu führen, dass Ärzte diese Aufgabe nur sehr ungern übernehmen. Daher sollen hier einige der problematischen Aspekte punktuell benannt und erläutert werden: Muss ich die Leichenschau durchführen? Todesfeststellung und Leichenschau sind rein ärztliche Aufgaben und nicht delegierbar. Prinzipiell ist K V B F O R U M 3/2017 ein Arzt in dem Bezirk, in dem er niedergelassen ist, verpflichtet, auf Aufforderung die Leichenschau durchzuführen, auch wenn er den Verstorbenen zuvor nicht behandelt hat. In der Klinik sind die dort tätigen Ärzte zur Leichenschau verpflichtet. In Bezug auf die Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVB wurde nach juristischer Klärung folgende Regelung festgelegt: In den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin wird auf die Verpflichtung der Ärzte zur Durchführung der Ärztlichen Leichenschau im Rahmen des Bereitschaftsdienstes ausdrücklich hingewiesen ( 2. … bevorzugt genannt: niedergelassene Ärzte, behandelnde Ärzte, Krankenhausärzte, Ärzte im Notfallbereitschaftsdienst). Notärzte stellen in einigen Bundesländern entsprechend dem Ergebnis der Feststellung eine vorläufige Todesbescheinigung aus und sind ggf. von der Durchführung der Leichenschau befreit. Die Regelungen in Bayern allerdings weichen hiervon ab. Durch § 3 Abs. 4 Satz 1 BestV wurde klargestellt, dass sich die Regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BestG auch auf die Ärzte bezieht, die zum Notfall – d. h. auch Bereitschaftsdienst eingeteilt sind (Drescher; BestR, L 29.10.2014). Demnach kann sich ein Arzt, der im or- ganisierten Bereitschaftsdienst eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird. Somit ist es möglich, dass der Arzt im Ärztlichen Bereitschaftsdienst nur die Todesfeststellung durchführt und eine vorläufige Todesbescheinigung erstellt. Hierzu können vorgedruckte Formulare, die über verschiedene Verlage erhältlich sind, genutzt werden. Auch wenn im Ärztlichen Bereitschaftsdienst keine Verpflichtung zur Durchführung der vollständigen Leichenschau besteht, sollte berücksichtigt werden, dass es besonders für Angehörige schwer nachvollziehbar sein kann, wenn ein weiterer Arzt verständigt werden muss, weil der anwesende Arzt keine Leichenschau durchführen kann beziehungsweise möchte. Eine vorläufige Todesbescheinigung und damit die sichere Feststellung des Todes sollte auf jeden Fall ausgestellt werden, wenngleich auch dazu formalrechtlich keine explizite Verpflichtung besteht. T I T ELT HEMA Die Durchführung einer Leichenschau im Bereitschaftsdienst der KVB hat die Besonderheit, dass man die verstorbene Person in der Regel nicht kennt beziehungsweise vorher nicht behandelt hat und somit wenig oder keine Informationen zur Krankheitsanamnese vorliegen. Hilfreich können hierbei Weiterbildungen zum Thema Leichenschau sein, die regelmäßig sowohl von der KVB als auch vom Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband in München angeboten werden. Muss ich auch nachts die Leichenschau durchführen? In der Bestattungsverordnung Bayerns (BestV) Paragraf 3 heißt es, dass „der zur Leichenschau zugezogene Arzt … die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen…“ hat. Somit ist der Arzt verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern – auch in der Nacht – den Tod der Person festzustellen und die Leichenschau durchzuführen. Die Veranlassung der Leichenschau (Paragraf 1, BestV) muss zur Nachtzeit allerdings nur dann erfolgen, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. Muss ich eine bestimmte Zeit abwarten, bevor ich zur Leichenschau fahre beziehungsweise muss ich eine zweite Leichenschau durchführen? Sowohl in fast jedem Krankenhaus als auch bei vielen niedergelassenen Kollegen besteht die Meinung, dass eine bestimmte Zeitdauer (zum Beispiel zwei bis vier Stunden) abgewartet werden muss, bevor die endgültige Leichenschau durchgeführt werden darf. Hierfür gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch eine wissenschaftliche Erklärung, vielmehr benötigt man wenigstens ein sicheres Todeszeichen zur Todesfeststellung. Beginn der sicheren Todeszeichen (nach Madea, Die ärztliche Leichenschau, Springer Verlag): Beginn Totenflecke: 15 bis 20 Minuten p.m. (postmortem) Beginn Totenstarre: drei bis vier Stunden p.m. Privatdozentin Dr. Sybille Kraus Nach dem Eintreffen vor Ort sollte als erster Schritt der Tod festgestellt werden, was nur anhand mindestens eines sicheren Todeszeichens (Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis oder nicht mit dem Leben zu vereinbarende Verletzungen) möglich ist. Institut für Rechtsmedizin sowie Institut für Allgemeinmedizin an der Ludwig-MaximiliansUniversität (LMU) München E-Mail: [email protected] Beginn Fäulnis: nach ein bis zwei Tagen bei 20°C Umgebungstemperatur p.m. Sollten beim Eintreffen des Arztes keine sicheren Todeszeichen vorliegen – somit auch der Tod nicht festgestellt werden, – muss in der Regel mit Reanimationsmaßnahmen begonnen werden (nicht bei Vorliegen von Kontraindikationen oder einer anwendbaren und gültigen Patientenverfügung, die einer Reanimation widerspricht). Eine „zweite“ Leichenschau existiert in diesem Kontext nicht. Lediglich die Polizei und/oder Staatsanwaltschaft darf bei Hinweisen, dass ein Arzt die Leichenschau nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat, einen anderen Arzt zur Durchführung einer erneuten Leichenschau hinzuziehen (Paragraf 5, Absatz 2, BestV). Welche Todesart muss ich wählen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus? Nach der Feststellung des Todes müssen als nächstes möglichst viele Informationen zu eventuellen Vorerkrankungen, Behandlungen und Krankheitsverläufen erhoben werden. Hierzu können sowohl Medikamente und Arztberichte als auch Angaben von anwesenden Personen (Angehörige, Nachbarn) berücksichtigt werden. Auch ein Anruf bei dem zuletzt behandelnden Arzt ist sinnvoll. Ergeben sich bereits zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod (zum Beispiel Hinweise auf ein Sturzgeschehen/ Unfall, Suizid, Arbeitsunfall), so muss umgehend die Polizei verständigt werden. Am Leichnam selbst dürfen keine weiteren Veränderungen mehr vorgenommen werden. In folgenden Situationen muss somit ein nicht natürlicher Tod bescheinigt werden: bei Anhaltspunkten für einen Suizid oder ein Tötungsdelikt bei Anhaltspunkten für ein Unfallgeschehen (zum Beispiel Sturz, Arbeitsunfall, Ertrinken) oder wenn der Tod sonst möglicherweise von außen herbeigeführt wurde (zum Beispiel durch ärztK V B F O R U M 3/2017 11 12 TI T E LT H EM A liche Behandlungsfehler oder Unterlassen einer gebotenen medizinischen Maßnahme) Wichtig ist hierbei, dass bereits ein Anhaltspunkt ausreicht, um einen nicht natürlichen Tod zu bescheinigen und es keine Rolle spielt, wie viel Zeit zwischen einem Unfallgeschehen und dem Ableben vorliegt, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen beiden vermutet wird. Als Beispiel: Ein fünfjähriges Kind wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt hierdurch ein Schädel-Hirn-Trauma, das zu einer Epilepsie führte. Im Alter von 50 Jahren verstirbt die Patientin im Rahmen eines epileptischen Krampfanfalls. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei falscher Bescheinigung eines natürlichen Todes, obwohl es sich um einen Unfall (und um einen nicht natürlichen Tod) gehandelt hat, zum Beispiel Unfallversicherer eine Auszahlung an Angehörige sicher ablehnen werden. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod darf der Leichnam vor dem Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. Ergeben sich im Rahmen einer ersten Informationserhebung keine Hinweise auf ein nicht natürliches Geschehen, so muss die Leichenschau weiter durchgeführt und die verstorbene Person vollständig entkleidet werden (Kleiderschere!). Nach Durchführung der Leichenschau (Wenden der Leiche, Inspektion der Körpervorder- und -rückseite, der Körperöffnungen, der Augenlid- und Bindehäute und der Untersuchung des Kopfes) ist zu überlegen, ob die erhobenen Informationen ausreichen, um eine konkrete Todesursache und einen natürlichen Tod zu bescheinigen. K V B F O R U M 3/2017 Die Bescheinigung eines natürlichen Todes setzt voraus, dass eine bekannte innere Erkrankung vorlag, wegen der sich der Patient in ärztlicher Behandlung befand und die das Ableben des Betroffenen vorhersehbar gemacht hat. Eine Verdachtsdiagnose berechtigt nicht zu dieser Klassifikation, ebenso nicht das Fehlen von Hinweisen auf einen nicht natürlichen Tod (auch nicht bei Menschen in höherem Lebensalter). Somit sind die medizinischen Anforderungen, einen natürlichen Tod zu bescheinigen, sehr hoch. Dennoch berichten Kollegen immer wieder über verschiedene Probleme bei Sterbefällen, bei denen gegebenenfalls wider Erwarten kein natürlicher Tod attestiert wurde: Einer Beeinflussung durch Dritte, einen natürlichen Tod zu bescheinigen, sollte keinesfalls nachgegeben werden. Im Falle späterer Vorwürfe wäre so eine Beeinflussung auch kein exkulpierendes Argument. Schwierige Situationen in Seniorenheimen: Gerade in den geschützten Bereichen kann sich eine Leichenschau schwieriger gestalten als gedacht. Zum einen kommt es auch in Pflegeund Altenheimen zu Tötungsdelikten, aber auch die Gabe falscher beziehungsweise nicht indizierter Medikamente kann im Zusammenhang mit dem todesursächlichen Geschehen stehen. Der Rückschluss, dass ein alter Mensch eines natürlichen Todes verstorben sein muss, kann somit nicht regelhaft gezogen werden. Wenn nicht sicher von einem natürlichen Tod ausgegangen werden kann, andererseits aber keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, ist eine ungeklärte Todesart zu bescheinigen. Gleiches gilt zum Beispiel bei stark durch Fäulnis veränderten Leichen aufgrund einer erheblich eingeschränkten Beurteilbarkeit möglicher äußerer Verletzungszeichen. In solchen Fällen ist nach Durchführung der Leichenschau, ebenso wie bei einem nicht natürlichen Tod, die Polizei zu verständigen. Eine ungeklärte Todesart ist somit zu wählen wenn: die Todesursache unklar ist. ein natürlicher Tod zwar wahrscheinlich ist, die vorliegenden Informationen zur Krankengeschichte jedoch nicht ausreichen, um diesen zu begründen es sich um eine stark durch Fäulnis veränderte Leiche handelt. Die Feststellung der Todesart ist ausschließlich ärztliche Aufgabe und Verantwortung und hat sich nur an medizinischen Kriterien – nicht jedoch an kriminalistischen Überlegungen, wie hohes Lebensalter und fehlende Zeichen eines Gewaltdeliktes – zu orientieren. Die Bescheinigung eines ungeklärten und nicht natürlichen Todes muss (wie auch eine nicht identifizierte Leiche) zur Verständigung der (Kriminal-)Polizei führen. In diesen Fällen muss der Arzt der Polizei gegenüber Angaben zu den Todesumständen machen (Aufhebung der Schweigepflicht). Das Warten auf die Polizei ist kein Muss, kann jedoch in vielen Fällen sinnvoll sein und wird auch bei der Vergütung berücksichtigt. Priv. Doz. Dr. Sybille Kraus, Professor Dr. Oliver Peschel T I T ELT HEMA ABRECHNUNG DER LEICHENSCHAU Ein Thema, das im Rahmen der Leichenschau häufig kontrovers diskutiert und in der Praxis immer wieder unterschiedlich erlebt wird, ist das der Abrechnung. Privatdozentin Dr. med. Sybille Kraus, Fachärztin für Rechtsmedizin, und Oberarzt Professor Dr. med. Oliver Peschel, beide Institut für Rechtsmedizin der LMU München, informieren über den aktuellen Sachstand. E ine Abrechnung der Leichenschau ist nur nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) möglich. Prinzipiell stellt die Leichenschau keine Kassenleistung dar, wobei inzwischen einige private Krankenkassen den Mindestsatz bezahlen. Wichtig zu wissen sind folgende Aspekte: Die Kosten für die Leichenschau zählen zu den Bestattungskosten. Zahlungsverpflichtet sind die Bestattungsverpflichteten (BestV). Eine Abrechnung über die Bestattungsunternehmen ist zulässig. Leichenschau (Ziffer 100) Im Gegensatz zu Feststellungen in einigen, zum Teil älteren GOÄKommentaren, ist der Hausbesuch (Ziffer 50) im Rahmen der Leichenschau nicht abrechnungsfähig, sondern ausschließlich die Ziffer 100 GOÄ. Die Ziffer 50 GOÄ kann allerdings zulasten der Krankenkasse berechnet werden, wenn der Arzt unter der Lebendvermutung zu dem Patienten gefahren ist (er also nicht explizit zum Verstorbenen gerufen wurde). Wenn der Verstorbene dem Arzt nicht bekannt war und somit eine besonders ausführliche Anamneseerhebung und Feststellungen zur Beurteilung des Todesfalles notwendig sind, kann die Ziffer 100 mit dem 3,5-fachen Satz berechnet werden (nicht bei Klinikfällen). Wegegeld (Paragraf 8) Das Wegegeld ist gemäß aller anderen ärztlichen Leistungen anwendbar – entsprechend des Radius und der Uhrzeit. Verweilgebühr (56 analog) Diese Ziffer („Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung erforderlich, je angefangene halbe Stunde“) kann berechnet werden, wenn im Fall eines ungeklärten oder nicht natürlichen Todesfalls auf die (Kriminal-) Polizei gewartet wird. Nur bei Anwendung der Verweilgebühr können folgende Zuschläge mitberechnet werden: Zuschlag F (20 bis 22 Uhr und 6 bis 8 Uhr) Zuschlag G (22 bis 6 Uhr) Zuschlag H (Sa/So/Feiertage) Die Berechnung der Ziffer 4 (Fremdanamnese) ist nach der Bayerischen Landesärztekammer möglich, wobei jedoch die Erhebung der Fremdanamnese üblicherweise im 3,5-fachen Satz der Ziffer 100 inkludiert ist. Somit ist die Berechnung der Ziffer 4 nicht ganz unproblematisch. Darüber hinaus ist es möglich, die Kosten für das Formular „Todesbescheinigung“ zu berechnen. Sollte über ein Bestattungsunternehmen abgerechnet werden, ist zu berücksichtigen, dass die Rechnung zeitnah gestellt werden muss, da Bestattungsunternehmen nur in Vorleistung gehen, wenn die Bestattungskosten mit den Bestattungsverpflichteten noch nicht abgerechnet wurden. Empfehlenswert ist, sich vor Ort immer auch Namen und Adresse von Angehörigen zu notieren, da diese gegebenenfalls später für die Rechnungstellung benötigt werden. Auch Polizei oder Pflegepersonal in Einrichtungen können gegebenenfalls entsprechende Informationen weitergeben. Priv. Doz. Dr. Sybille Kraus, Professor Dr. Oliver Peschel K V B F O R U M 3/2017 13 14 TIT ELT H E M A AUFGABEN DES GESUNDHEITSAMTES BEI DER LEICHENSCHAU Die bayerischen Gesundheitsämter haben in Bezug auf die Leichenschau verschiedene Aufgaben. Sie sind unter anderem verpflichtet, alle Todesbescheinigungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass falsch ausgefüllte Todesbescheinigungen zum einen durch den Aussteller korrigiert werden müssen und zum anderen bei falsch bescheinigter Todesart gegebenenfalls auch die Ermittlungsbehörden (Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft) verständigt werden. D as Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München (RGU) kontrolliert jährlich zirka 13.000 Todesbescheinigungen. Diese wurden retrospektiv aus den Jahren 2010 bis 2015 statistisch ausgewertet – mit einigen interessanten Ergebnissen. vollziehbarkeit der ärztlichen Entscheidung von Relevanz. Diese Kausalkette stellt sehr häufig eine besondere Herausforderung dar. Aus zahlreichen Vorträgen haben sich sehr häufig Fragen zu bestimmten typischen Konstellationen ergeben, die wir an dieser Stelle kurz ausführen möchten: In den Jahren 2010 bis 2013 wurde etwa jede zehnte Todesbescheinigung beanstandet (sieben Prozent), wobei die zu beanstandenden Punkte im Wesentlichen die Angaben zu den sicheren Todeszeichen (15,8 Prozent), die Todesursachenkaskade/Plausibilität (7,5 Prozent) und die Todesart (ein Prozent) betrafen. Eine Kausalkette ist nur bei der Bescheinigung eines natürlichen Todes gefordert, kann jedoch auch bei ungeklärten und nicht natürlichen Todesfällen (freiwillig) angegeben werden, gegebenenfalls als Verdachtsdiagnose (nicht bei natürlichem Tod). Eine Angabe der Punkte Ia, Ib und Ic (Beispiel: Herzinfarkt (Ia) als Folge von Koronarthrombose (Ib) als Folge von KHK (Ic)) ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Todesursache auch mit weniger Angaben nachvollziehbar dokumentiert werden kann (Beispiel: metastasiertes Bronchialkarzinom im Finalstadium (Ia)). Bei Patienten, die an einer Vielzahl von verschiedenen Erkrankungen gelitten hatten (Beispiel: Herzinsuffizienz, Koronarsklerose, Niereninsuffizienz), kann Die Dokumentation der sicheren Todeszeichen spielt eine zentrale Rolle, da sie den Nachweis der tatsächlichen Todesfeststellung darstellt. Der Tod kann nur durch wenigstens ein sicheres Todeszeichen festgestellt werden, sodass eine entsprechende Angabe als Nachweis des korrekten ärztlichen Vorgehens vorliegen muss. Eine korrekte Todesursachenkaskade ist insbesondere für die NachK V B F O R U M 3/2017 als Todesursache eine Multimorbidität (unter Nennung der verschiedenen Erkrankungen) genannt werden. Alternativ möglich ist es, Differentialdiagnosen zu benennen: KHK DD Lungenemphysem. Die konkrete Benennung einer Todesursache bei sehr alten Menschen ohne gravierende Vorerkrankungen kann schwierig sein, muss jedoch bei Wahl des natürlichen Todes angegeben werden. In den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zur ärztlichen Leichenschau findet sich folgende Definition für den natürlichen Tod: „Der Arzt ist zu dieser Qualifikation nur berechtigt, wenn er konkrete und dokumentierte Kenntnis hat von einer gravierenden lebensbedrohlichen Erkrankung mit ärztlicher Behandlung in großer Zeitnähe zum eingetretenen Tod“. Zu denken wäre hier bei fehlender Kenntnis einer eindeutig todesursächlichen Erkrankung beispielsweise an eine Elektrolytverschiebung und Herzrhythmusstörung bei zunehmendem Verzicht auf T I T ELT HEMA desbescheinigungen fanden sich zum Teil konkrete Hinweise auf nicht natürliche Ereignisse, wie zum Beispiel Stürze mit Hirnblutungen und/oder Schenkelhalsfrakturen. Nahrung und Flüssigkeitsaufnahme, an eine Pneumonie bei Immobilität oder an eine Multimorbidität, da anzunehmen ist, dass bei sehr alten Menschen die Organfunktionen nach und nach versagen. Dies besitzt im Zweifel aber immer hypothetischen Charakter und kann deshalb lege artis nicht als Grundlage für einen natürlichen Tod herangezogen werden. Letztlich ist es nicht möglich, Todesursachen pauschal zu benennen, da es sich immer um individuelle Situationen, Patienten und (ärztliche) Einzelfallentscheidungen handelt. Berücksichtigt werden sollte auch, dass gerade ältere Menschen aufgrund körperlicher Schwäche und verschiedener Erkrankungen wie beispielsweise einer Demenz leicht Ziele körperlicher Gewalt sein können. Serientötungsdelikte kommen insbesondere in Kliniken, Pflege- und Seniorenheimen vor. Anhand der Todesbescheinigung müssen die Todesursache und die Todesumstände nachvollzogen werden können. Bei fehlendem Beweis für einen natürlichen Tod und Fehlen von Hinweisen für einen nicht natürlichen Tod, muss eine ungeklärte Todesart bescheinigt werden. Dies hat zur Folge, dass die Kriminalpolizei ermittelt und gegebenenfalls auch eine Obduktion durchgeführt wird (allerdings liegt die Obduktionsrate in Deutschland unter zwei Prozent). Eine Bescheinigung der falschen Todesart kann zu erheblichen Konsequenzen führen, für den Leichenschauer kann dies auch rechtliche und/oder verwaltungsrechtliche Folgen (Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren) haben, insbesondere wenn ein natürlicher Tod bescheinigt wurde, obwohl eine nicht natürliche oder ungeklärte Todesart hätte gewählt werden müssen. Fehlentscheidungen vermeiden In einer weiteren Studie des RGU wurden 27.164 Todesbescheinigungen aus den Jahren 2014 und 2015 in Hinblick auf die Wahl der Todesart untersucht. Bei 0,25 Prozent (n = 67) wurde ein natürlicher Tod bescheinigt, obwohl eine zumindest ungeklärte (n = 15) oder eine nicht natürliche Todesart (n = 52) korrekt gewesen wäre. Auf den To- Auch ein Sturzgeschehen bei einem beispielsweise an Morbus Parkinson erkrankten Menschen mit Gangstörung ist in der Regel ein nicht natürliches Ereignis, insbesondere wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Sturzereignis einen Einfluss auf den letalen Verlauf genommen hat. Die fehlerhafte Bescheinigung eines natürlichen Todes nach einem Unfallgeschehen (zum Beispiel Sturz) wird üblicherweise dazu führen, dass Ansprüche der Angehörigen aus einer Unfallversicherung verweigert werden. Für eine Studie hat das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München über 27.000 Todesbescheinigungen analysiert. 40 der 67 Todesbescheinigungen wurden durch das RGU an die Kriminalpolizei weitergeleitet, in 24 Fällen wurde nach weiteren Ermittlungen und einer juristischen Prüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Leichenschauer wegen Verstoßes gegen die Vorgaben der Bestattungsverordnung eingeleitet. Auch wenn es sich hierbei um insgesamt eine geringe Fallzahl (0,25 Prozent), das heißt durchschnittlich jeden 400. Todesfall gehandelt hatte, so sollte jedem Arzt bewusst sein, dass eine Fehlentscheidung – aus welchen Gründen auch immer – gravierende Konsequenzen für ihn selbst, aber auch für die Hinterbliebenen haben kann. Priv. Doz. Dr. med. Sybille Kraus, Professor Dr. med. Oliver Peschel, (beide Institut für Rechtsmedizin an der LMU München) Dr. med. Sabine Gleich (Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München) K V B F O R U M 3/2017 15 16 TIT ELT H E M A FEHLERHAFTE LEICHENSCHAUEN UND IHRE – NICHT NUR RECHTLICHEN – KONSEQUENZEN Die Leichenschau ist durch approbierte Ärzte durchzuführen, auch wenn der als Leichenschauer tätige Arzt eine Sonderrolle innehat: Behandelt er normalerweise den Lebenden, so erweist er bei der Leichenschau den letzten Dienst am Toten. Eines hat die Leichenschau jedoch mit der Heilbehandlung gemein: Der Arzt trägt hier eine ebenso große, wenn auch andersgeartete Verantwortung als bei der Behandlung des lebenden Patienten, denn die Bescheinigung von Todesart und Todesursache in der Todesbescheinigung hat weitreichende Konsequenzen. S etzt der Leichenschauer sein Kreuz auf der Todesbescheinigung bei „natürlicher Tod“, ist der Leichnam ohne Weiteres zur Bestattung freigegeben, sodass mangels weiterer Prüfmöglichkeit durch Polizei oder Staatsanwaltschaft etwaige Straftaten weder ermittelt noch verfolgt werden können. In Deutschland sollen verschiedenen Studien zufolge jährlich 1.200 bis 2.400 Tötungsdelikte und 11.000 bis 22.000 nicht natürliche Todesfälle unerkannt bleiben und 30 Prozent der Klinikärzte sollen auch bei Gewalteinwirkung, Vergiftung, Suizid oder ärztlichem Kunstfehler einen natürlichen Tod bescheinigt haben. Wer nun sagt, traue keiner Statistik, die du nicht selbst erstellt hast, sei auf einen echten Kriminalfall aus Bayern verwiesen, in dem der Täter, ein Altenpfleger, mindestens 28 Senioren im Pflegeheim mit Medikamenten ermordet hat. Dieser Fall wäre fast unentdeckt geblieben, weil die leichenschauenden Ärzte, obwohl der Tod für sie unerwartet eingetreten war, einen natürlichen Tod bescheinigt hatten. K V B F O R U M 3/2017 Die leichtfertige Bescheinigung eines natürlichen Todes kann jedoch auch unangenehme finanzielle Folgen für die Angehörigen des Verstorbenen haben. Dann nämlich, wenn hinter dem vermeintlich als natürlich bescheinigten Tod eigentlich ein Unfalltod steht und die Unfallversicherung die Leistung der Versicherungssumme verweigert, nachdem ein Arzt den Tod als natürlich – und damit gerade nicht als Unfalltod – qualifiziert hat. Das „Beweismittel“ Leichnam ist zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung dann regelmäßig bestattet beziehungsweise zuvor bereits kremiert. Rechtliche Pflichten des Arztes Welche rechtlichen Pflichten treffen nun den leichenschauenden Arzt nach dem Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) sowie der Bayerischen Bestattungsverordnung (BestV)? Er hat die Polizei bei Bescheinigung eines nicht natürlichen Todes, einer ungeklärten Todesart sowie bei der Auffindung eines unbekannten Toten unver- züglich zu verständigen. Gemäß Paragraf 159 StPO sind folglich bei Anhaltspunkten dafür, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht verpflichtet. Eine Bestattung des Leichnams bedarf in diesen Fällen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft. Hingewiesen sei hier darauf, dass es eine „ärztliche Schweigepflicht“ des als Leichenschauer hinzugerufenen Arztes insofern nicht gibt. Der als Leichenschauer tätige Arzt ist nicht nur verpflichtet, die Polizei über den Ablebensfall zu informieren. Er hat als Leichenschauer auch weitere Informationen den Strafverfolgungsbehörden auf Nachfrage zu übermitteln. Hierzu zählen zum Beispiel Informationen über Vorerkrankungen, den Fundort, den Zustand des Leichnams, persönliche Verhältnisse oder die Epikrise eines auf dem Operationstisch verstorbenen Patienten. Die Durchführung einer ordnungs- T I T ELT HEMA gemäßen Leichenschau ist somit extrem wichtig für die Gesellschaft. Konsequenterweise drohen dem als Leichenschauer tätigen Arzt auch selbst erhebliche rechtliche Konsequenzen, wenn er die Leichenschau pflichtwidrig durchführt oder die falsche Todesart bescheinigt: Nach Artikel 18 BestG handelt ordnungswidrig, wer als Arzt bei der Leichenschau Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod feststellt und nicht unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft verständigt – beispielsweise weil er einen natürlichen Tod bescheinigt hat. Dabei muss der Arzt nicht vorsätzlich handeln. Es genügt, wenn er versehentlich, sei es aus Unkenntnis oder aufgrund pflichtwidrig durchgeführter Leichenschau, einen natürlichen Tod bescheinigt und die Meldung an die Polizei unterlässt. sondere beispielsweise bei drängenden Angehörigen oder bereits verwesenden Leichen von der vollständigen Leichenschau absehen möchte. Allerdings sind die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 1.000 Euro bedroht. Empfindliche Folgen bei Strafvereitelung Noch gravierender sind die rechtlichen Folgen für den Leichenschauarzt, der bei der Bescheinigung einer Zum Schluss sei noch erwähnt, was nun bei Bescheinigung einer ungeklärten Todesart oder eines nicht natürlichen Todes weiter geschieht. Zunächst werden durch die zuständige Kriminalpolizei Ermittlungen zur Klärung der Ablebensumstände geführt. Hiernach wird der Vorgang der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die nach Prüfung der Rechtsund Sachlage entweder eine Obduktion des Leichnams beim Ermittlungsrichter beantragt oder aber den Leichnam zur Bestattung freigibt. Die Bescheinigung einer Das Bayerische Bestattungsgesetz und die Bayerische Doch auch wenn der Arzt die Leichenschau nicht ordentlich durchführt, droht die Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 18 BestG sowie Paragraf 34 BestV. Ein in der Praxis leider regelmäßig vorkommendes Beispiel hierfür ist die Bescheinigung eines natürlichen Todes vor vollständiger Entkleidung der Leiche und fehlender Untersuchung der Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen einschließlich aller Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut. Das heißt, dass von der vollständigen Entkleidung der Leiche nur dann abgesehen werden kann (und in diesem Fall auch abgesehen werden muss), wenn von vornherein Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. Dann nämlich dürfen keine weiteren Veränderungen mehr am Leichnam durchgeführt werden, bis die Polizei eingetroffen ist. Nun ist durchaus nachvollziehbar, dass der Leichenschauer, insbe- Bestattungsverordnung legen die Pflichten für die Leichenschau fest. natürlichen Todesart billigend in Kauf nimmt, dass eine Straftat zum Ableben des Verstorbenen geführt hat. Es wird dann regelmäßig der Kriminalstraftatbestand der (versuchten) Strafvereitelung nach Paragraf 258 des Strafgesetzbuchs (StGB) verwirklicht sein. Ist der Leichenschauer sich also beispielsweise nicht sicher, ob ein etwaiger ärztlicher Behandlungsfehler, zum Beispiel eine Medikamentenüberdosierung oder ein Operationsfehler, zum Versterben des Betroffenen geführt hat, und bescheinigt er dennoch einen „natürlichen Tod“, macht er sich strafbar. Das Strafgesetzbuch sieht hier Geldstrafen sowie – theoretisch – Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und stets auch eine Mitteilung an die Approbationsbehörden vor. ungeklärten Todesart oder eines nicht natürlichen Todes hat also nicht zwingend eine Obduktion des Leichnams zur Folge, was dem Leichenschauer stets bewusst sein sollte. Wie bei der Behandlung von Lebenden wird vom Arzt verlangt, dass er lege artis handelt und somit auch die Beurteilung von Sterbefällen und Kausalitätsregeln beherrscht. Thomas Putschbach, Richter am Amtsgericht Laufen Priv. Doz. Dr. med. Sybille Kraus, Professor Dr. med. Oliver Peschel, (beide Institut für Rechtsmedizin an der LMU München) K V B F O R U M 3/2017 17 18 TIT ELT H E M A FORTBILDUNG LEICHENSCHAU Die KVB bietet in regelmäßigen Abständen sogenannte Expertengespräche zur Leichenschau an. In diesen Fortbildungsveranstaltungen können sich KVBMitglieder über die wichtigsten medizinischen und rechtlichen Vorgaben informieren. KVB FORUM hat mit einem Teilnehmer – Dr. med. Albrecht Stein, Facharzt für Allgemeinmedizin aus München – gesprochen. Herr Dr. Stein, weshalb haben Sie unsere Expertenrunde zur Ärztlichen Leichenschau besucht? Ich wollte insbesondere mein rechtsmedizinisches Wissen gerade über die Kausalkette der diversen Todesarten verbessern. Ich konnte dabei von den Experten auf dem Podium erfahren, in welcher Form eine Leichenschau gerade bei einem nicht bekannten Verstorbenen qualifiziert durchzuführen ist. sind es unsere Patienten in Pflegeheimen, bei denen der Tod zu erwarten war. Viel schwieriger ist jedoch die Leichenschau im Rahmen des Bereitschaftsdienstes, denn die vollständige Entkleidung des Toten und die Untersuchung aller Körperöffnungen ist gerade in Wohnungen oft extrem schwierig, ins- Allgemeinmediziner Albrecht Stein ist neben Was waren Ihre dringendsten Fragen, die Sie klären wollten? seiner Praxis auch noch als Hochschullehrbeauftragter an der Medizinischen Fakultät der LMU München tätig. Die gesetzliche Pflicht zur Leichenschau ist den Ärzten bekannt. Für diese Aufgabe bedarf es des fachlichen Rüstzeugs. Gerade im Ärztlichen Bereitschaftsdienst oder bei der Betreuung von Patienten in Pflegeheimen ist man als Arzt häufig mit einer Leichenschau konfrontiert. Die Problematik liegt in der Abgrenzung beziehungsweise Präzisierung der Definition von natürlichen, unnatürlichen und ungeklärten Todesarten. Hierüber in der Veranstaltung mehr zu erfahren, war mir wichtig. Wie oft pro Jahr müssen Sie eine Leichenschau durchführen? Was sind dabei die größten Herausforderungen? Leichenschauen werden von unserer Praxis zirka achtzig bis hundertmal im Jahr durchgeführt. Meist K V B F O R U M 3/2017 besondere, wenn der Verstorbene durch Familienangehörige bereits hergerichtet wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch umzusetzen. Dies trifft bei Familienangehörigen häufig auf Unverständnis, gerade wenn sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt, dass der Patient vom Krankenhaus zum Sterben nach Hause entlassen wurde. Sehr schwierig wird es, wenn man Angehörigen vermitteln muss, dass man vor Ort nicht in der Lage ist, einen natürlichen Tod zu beschei- nigen, sondern die Einschaltung der Polizei unvermeidlich ist. Inwieweit haben Ihnen die vermittelten Inhalte für den konkreten Fall einer Leichenschau geholfen? Ich habe durch die Fortbildung gelernt, nicht nur die Begriffe „natürliche“, „unnatürliche“ und „ungeklärte“ Todesarten im medizinischrechtlichen Bereich differenzierter zu bewerten, sondern auch im Bedarfsfall eine qualifizierte Position nach außen zu vertreten, wenn zum Beispiel der Einsatz der Polizei nötig ist. Mein Fazit ist, das eine Fortbildung in diesem Bereich für jeden Niedergelassenen, der Leichenschauen durchführt, von größter Wichtigkeit ist, da eine Unterlassung der gesetzlichen Vorgaben für den Arzt erhebliche rechtliche Konsequenzen wie Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, haftungsrechtliche Folgen oder berufungsrechtliche Verfahren haben kann. Betonen möchte ich an dieser Stelle, dass das Honorar für diese Tätigkeit seit vielen Jahren unangemessen niedrig ist. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, unverzüglich und angemessen nachzubessern. Herr Dr. Stein, vielen Dank für das Gespräch! Interview Marion Munke (KVB) K V B I NT ER N DAS NEUE MITGLIEDERPORTAL DER KVB Die KVB-Mitglieder, die regelmäßig online ihre Honorarunterlagen prüfen, haben es bereits gemerkt: Das Mitgliederportal „Meine KVB“ hat sich nicht nur optisch sehr verändert, sondern auch funktional verbessert. Durch sogenannte Kacheln mit „sprechenden“ Namen und zusätzlichen neuen Funktionen ist es übersichtlicher und benutzerfreundlicher geworden. In weiteren Schritten soll es sukzessive ausgebaut und optimiert werden. D as Mitgliederportal „Meine KVB“ ist die zentrale Online-Schnittstelle zwischen der KVB und ihren Mitgliedern. Egal, ob die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten ihre Quartalsabrechnung hochladen, ihre Behandlungsleistungen dokumentieren oder eine Online-Fortbildung absolvieren möchten – alle OnlineAnwendungen werden über das Mitgliederportal erreicht. Um den Mitgliedern und deren Praxismitarbeitern den Umgang mit den diversen Online-Anwendungen so einfach wie möglich zu machen, hat die KVB das Mitgliederportal optisch erneuert und wird es schrittweise funktional weiterentwickeln. Verbesserte Übersicht und Suchfunktion Im ersten Schritt hat die KVB Ende Januar dieses Jahres die bisherige Nutzerführung zu den gewünschten Anwendungen über einzelne Links durch eine übersichtliche Kachelstruktur ersetzt. „Sprechende“ Benennungen der Kacheln lösen die bisherigen Markennamen der einzelnen Anwendungen ab, damit sich die Nutzer intuitiv zurechtfinden. So wurde beispielsweise „SmarAkt“ umbenannt in „Unterlagen einsehen“ oder „Cura Campus“ in „Online-Fortbildungen“. Wer sich trotzdem unsicher ist, wo zum Beispiel der Honorarbescheid zu finden ist, kann dank der neuen umfassenden und intelligenten Suchfunktion die gewünschten Informationen rasch finden. Damit sich die Anwender schnell im neuen Mitgliederportal zurechtfinden, hat die KVB eine kurze Online-Einführungstour vorbereitet. Diese macht den Portalbesucher auf Wunsch in nur wenigen Minuten mit den wichtigsten Neuerungen vertraut. Neue Funktion: KVB-Formulare Bisher waren die KVB-Formulare und -Anträge nur über die Internetseite www.kvb.de als PDF-Dateien zu finden. Vielen Mitgliedern war dies nicht bekannt, sodass die gewünschten Formulare häufig online nicht gefunden wurden. Daher hat die KVB das Portal „Meine KVB“ um eine neue Anwendung ergänzt: Über die Kachel „KVB-Formulare“ können die Ärzte und Psychotherapeuten die gewünschten Anträge und Formulare zusätzlich auch im Mitgliederportal aufrufen. Im Gegensatz zur Internetseite, wo die Formulare alphabetisch geordnet sind, sind die Formulare in der neuen Anwendung thematisch sortiert, beispielsweise nach Ge- nehmigung, Zulassung oder Abrechnung und Honorar. Innerhalb jedes Themenbereichs kann ein Formular entweder gezielt über Eingabe eines Suchbegriffs gefunden oder aus der Übersicht über alle Formulare ausgewählt werden. Sukzessive Optimierung Die KVB möchte das Mitgliederportal „Meine KVB“ und die darin enthaltenen Anwendungen zukünftig Schritt für Schritt weiterentwickeln. Ziel ist es, durch kontinuierliche Anpassungen das Online-Angebot mitgliederorientiert zu verbessern und zu modernisieren. Die Mitglieder der KVB und deren Praxispersonal sind herzlich eingeladen, sich mit eigenen Verbesserungsvorschlägen einzubringen. Julia Weißbrodt, Christina Brehme (beide KVB) Bitte schicken Sie uns Ihre Anregungen und Verbesserungsvorschläge an [email protected]. K V B F O R U M 3/2017 19 20 KV B INT E R N VV SETZT BEI VORSTANDSWAHL AUF KONTINUITÄT Mit bewährten Kräften an der Spitze geht der Vorstand der KVB in eine neue Amtsperiode: Für die hausärztliche Seite ist dies der Vorsitzende des Vorstands, Dr. med. Wolfgang Krombholz, und für die fachärztliche der erste stellvertretende Vorsitzende, Dr. med. Pedro Schmelz. Beide sind von der Vertreterversammlung (VV) der KVB in ihren Ämtern bestätigt worden. Durch die Neuwahl von Dr. med. Claudia Ritter-Rupp als zweite stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird in der KVB künftig ein besonderer Fokus auf die psychotherapeutischen Belange gelegt. A m 21. Januar 2017 kam die neu gewählte VV erstmals zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Da es in einer solchen Sitzung noch keinen amtierenden Vorstand gibt und auch die VV-Vorsitzenden noch nicht feststehen, wurde diese zunächst vom sogenannten „Alterspräsidenten“, dem Münchner Hausarzt Dr. med. Christoph Graßl, geleitet. Zu Beginn der konstituierenden VV lag die Versammlungsleitung bei Christoph Graßl, der die Kollegen zur Geschlossenheit in schwierigen Zeiten aufrief. Gemäß der Satzung der KVB wurden als Erstes die neuen VV-Vorsitzenden festgelegt. Für die aktuelle Amtsperiode wurde erneut die oberfränkische Hausärztin Dr. med. Petra Reis-Berkowicz aus Gefrees K V B F O R U M 3/2017 zur Vorsitzenden gewählt. Ihre Stellvertreter: Dr. med. Andreas Hellmann, Pneumologe aus Augsburg, und Rudi Bittner, Psychologischer Psychotherapeut aus Landshut. Nach Abschluss dieses Wahlvorgangs übernahm die alte und neue VV-Vorsitzende Reis-Berkowicz die Leitung der Sitzung. Wahl des Vorstands Es folgte die Wahl des neuen KVBVorstands. Dabei wurden in einem ersten Schritt die drei Mitglieder des neuen Vorstands bestimmt. Bei der Wahl zum Vorstandsmitglied aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich setzte sich Wolfgang Krombholz ohne Gegenkandidaten mit 44 von 50 Stimmen durch. Fachärztevertreter Pedro Schmelz gewann mit 43 zu 6 Stimmen gegen die fachärztlich tätige Internistin Dr. med. Ilka Enger aus Neutraubling. Claudia Ritter-Rupp, niedergelassene Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie in München, konnte sich bei der Wahl des Vorstandsmitglieds für die psychotherapeutische Versorgung gegen Amtsinhaberin Enger mit 39 zu 7 Stimmen behaupten. In einem zweiten Schritt wurde die Rangfolge der drei Vorstandsmitglieder festgelegt: Mit jeweils über 40 von 50 möglichen Stimmen wurden dabei Krombholz als Vorstandsvorsitzender, Schmelz als erster stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Ritter-Rupp als zweite stellvertretende Vorstandsvorsitzende gewählt. Im Anschluss an die Wahl der VVVorsitzenden und des Vorstands folgten noch eine Reihe weiterer Wahlen: Die Wahl der Vertreter der KVB für die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie die Wahl der Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse, beispielsweise der beratenden Fachausschüsse, des Bereitschaftsdienstausschusses sowie des Finanzausschusses. Neue VV-Mitglieder Da das Amt eines VV-Mitglieds durch Wahl in den Vorstand endet, mussten noch drei weitere VVMitglieder bestimmt werden, die für die Vorstandsmitglieder in die VV nachrückten: Diese sind Klaus Kinzinger, Dr. med. Helmut Weinhart und Dr. med. Angela Lüthe. K V B I NT ER N Die Mitglieder der Vertreterversammlung und der einzelnen Ausschüsse finden Sie auf unserer Internetseite unter www.kvb.de in der Rubrik Über uns/Organisation/Vertreterversammlung/VVWahl 2016. Eine Übersicht aller Regionalen Vorstandsbeauftragten mit Fotos ist im Internet unter www.kvb.de in der Rubrik Über uns/Organisation/RVB eingestellt. Ziele und Schwerpunkte des neuen Vorstands Direkt nach Amtsantritt erläuterten der neu gewählte Vorstand und die VV-Vorsitzende bei einem Pressegespräch den anwesenden Journalisten ihre Ziele und Schwerpunkte der kommenden Amtsperiode. Wolfgang Krombholz betonte im Rahmen des Pressegesprächs, dass er den erfolgreichen Kurs der KV Bayerns fortsetzen wolle. Die KVB werde mittlerweile als Dienstleister der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten wahrgenommen und der Leitspruch „Gut ist, was für die Praxen gut ist!“ habe sich in den vergangenen sechs Jahren bewährt. Sowohl bei der Weiterentwicklung des Bereitschaftsdienstes als auch bei der neuen Wirkstoffvereinbarung habe man einiges für die Mitglieder erreicht, um die größten Hindernisse für eine Niederlassung in eigener Praxis zu eliminieren. Darüber hinaus wolle er das Thema „Versorgungsforschung“ in der KVB noch weiter ausbauen. Krombholz verwehrte sich außerdem gegen die immer stärkere Einmischung des Staates in die ärztliche Selbstverwaltung. Pedro Schmelz erklärte, dass es eine der wichtigsten Aufgaben der kommenden Legislaturperiode sein werde, den dringend notwendigen Nachwuchs für die Praxen zu gewinnen und damit im Freistaat die Sicherstellung mit niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten zukunftsfähig zu gestalten. Dafür sei es unumgänglich, in allen Regionen Bayerns eine verstärkte Präsenz zu zeigen und auf die regionalen Bedürfnisse vor Ort einzugehen. Eines der zentralen Themen der nächsten Jahre, so Schmelz, werde außerdem die Schnittstelle zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor sein. Darüber hinaus mahnte der Augenarzt aus Bad Kissingen einen sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln an, um die Verwaltungskosten für die Mitglieder weiterhin auf einem niedrigen Niveau zu halten. Claudia Ritter-Rupp vertritt im Vorstand der KVB zukünftig die Belange der niedergelassenen Psychotherapeuten. Auf der Pressekonferenz betonte sie, wie wichtig ihr vor allem die Einigkeit des neu gewählten KVB-Vorstands sei. Daher sei sie auch entschieden gegen Rivalitäten zwischen Hausärzten, Fachärzten und Psychotherapeuten sowie gegen ein Konkurrenzdenken zwischen den Berufsverbänden. Eine gute Kooperation in der ärztlichen Selbstverwaltung sei für eine gelungene Patientenversorgung unerlässlich. Dr. Wolfgang Krombholz, Vorsitzender des Vorstands Dr. Pedro Schmelz, 1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands Besondere Anliegen sind für RitterRupp die Erhöhung der psychotherapeutischen Vergütung und die Aktualisierung der Bedarfsplanung in der Psychotherapie. Birgit Grain (KVB) Dr. Claudia Ritter-Rupp, 2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands K V B F O R U M 3/2017 21 22 VE R SORGUNG FÖ R D E R N WEGE AUS DER UNTERVERSORGUNG Es ist kein Geheimnis: Die Nachbesetzung von Praxen gestaltet sich in einigen Gebieten des Freistaats zunehmend schwierig. Zwar haben zahlreiche Fördermaßnahmen der KVB und des Landes Bayern dazu geführt, dass die Situation nicht flächendeckend als dramatisch beschrieben werden muss. Dennoch bleiben trotz intensiver Nachfolgersuche einige Praxen unbesetzt. Eine neue Serie in KVB FORUM widmet sich diesen Regionen, beginnend mit der hausärztlichen Versorgung in der Stadt Feuchtwangen und Umgebung. Z iel der Rubrik ist es, einzelne Regionen vorzustellen, über die jeweiligen finanziellen Fördermaßnahmen zu informieren (siehe Infokasten) und die darüber hinausgehende Unterstützung – beispielsweise durch die einzelnen Kommunen – zu skizzieren. Die liebenswerte historische Altstadt hat einen mittelalterlichen Kern, um den Marktplatz finden sich Kirchen, das Rathaus, Gastwirtschaften und Geschäfte. Neben sechs Kindertagesstätten gibt es Grund- und Mittelschulen, eine Realschule und ein Gymnasium. Feuchtwangen besaß ein Kreiskrankenhaus mit 80 Betten, das mittlerweile zu einer Praxisklinik mit Kurzzeitpflege und ambulanter Physiotherapie umgestaltet wurde. Sie gehört, wie auch die Vorgängerklinik, zum Verbundklinikum Landkreis Ansbach, das sich aus den Kranken- So beschreibt der Bürgermeister der Stadt Feuchtwangen in unserem aktuellen Beitrag, auf welche Hilfen Mediziner setzen können, wenn sie sich in der Stadt als Hausärzte niederlassen. Dort hat der Landesausschuss bereits seit Juli 2014 im hausärztlichen Bereich eine Unterversorgung festgestellt, es gibt dort fünfeinhalb Niederlassungsmöglichkeiten (Stand: Januar 2017). Finanzielle Fördermaßnahmen der Sicherstellungsrichtlinie der KVB für Sympathische Stadt im Landkreis Ansbach Zuschuss zur Praxisfortführung (ab dem 63. Lebensjahr) bis zu 4.500 Euro pro Quartal Feuchtwangen ist eine mittelfränkische Stadt mit 12.000 Einwohnern, liegt an der Romantischen Straße und ist zirka 25 Kilometer von Ansbach entfernt. In unmittelbarer Nähe zu Feuchtwangen kreuzen sich die Bundesautobahnen A 6 und A 7. Hierdurch ist eine direkte Verbindung mit Ulm und Würzburg einerseits und den Ballungsräumen Nürnberg und Heilbronn/ Stuttgart andererseits hergestellt. K V B F O R U M 3/2017 Hausärzte in den Planungsbereichen Ansbach Nord und Feuchtwangen Zuschuss zur Niederlassung einmalig bis zu 112.500 Euro Praxisaufbauförderung 85 Prozent des durchschnittlichen Honorars der Arztgruppe Zuschuss zur Zweigpraxis einmalig bis zu 28.500 Euro Zuschuss zur Anstellung bis zu 5.000 Euro pro Quartal Zuschuss zur Beschäftigung einer hausärztlichen Versorgungsassistentin einmalig bis zu 1.500 Euro Frank Eckart Persönliche Beratung zur Praxisführung Telefon E-Mail 09 11 / 9 46 67 – 4 21 [email protected] Weitere Informationen zum Thema Fördermöglichkeiten finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Niederlassung/Finanzielle Fördermöglichkeiten. V ER S ORG U NG FÖR D ER N häusern Rothenburg, Feuchtwangen und Dinkelsbühl zusammensetzt. In ihren Räumen befindet sich auch das MVZ Feuchtwangen mit chirurgischen und gynäkologischen Behandlungsmöglichkeiten. Es gibt ein halbes Dutzend weitere niedergelassene Fachärzte sowie sechs Allgemeinarztpraxen. Außerdem sind eine Diakonie, ein Altenheim und mehrere Apotheken vorhanden. Wenn Sie Interesse an einer hausärztlichen Niederlassung in Feuchtwangen haben oder eine bestehende Praxis übernehmen möchten, steht Ihnen unser Berater zur Praxisführung, Frank Eckart (siehe linke Seite), gerne zur Verfügung. Allgemeine Informationen zur Niederlassung finden Sie auch unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/ Niederlassung. Zusammenfassung Redaktion Interview mit Patrick Ruh, Erster Bürgermeister der Stadt Feuchtwangen Herr Ruh, was macht aus Ihrer Sicht die Stadt Feuchtwangen für einen jungen Arzt oder eine junge Ärztin attraktiv? Feuchtwangen ist eine charmante und erfolgreiche Festspielstadt an der Romantischen Straße. Auf kurzen Wegen sind alle wichtigen Schulen bis hin zum Gymnasium und einer neuen Hochschulaußenstelle, aber auch Einrichtungen des Einzelhandels und der Freizeit erreichbar. Feuchtwangen liegt verkehrsgünstig und bietet eine Vielzahl von Arbeitsplätzen unterschiedlicher Branchen. Es ist auch eine ideale Familienstadt mit günstigen Immobilienpreisen. Gibt es vonseiten der Stadt eine besondere Unterstützung für mögliche Interessenten, beispielsweise bei der Suche nach geeigneten Praxisräumen? Unser städtisches Immobilienunternehmen bietet maßgeschneiderte bauliche Lösungen für Praxisräume. Oft tun sich gerade junge Ärzte schwer, eine Praxis im ländlichen Raum zu eröffnen, weil sie befürchten, der Lebenspartner findet dort keine adäquate Arbeitsstelle oder die Kinder müssen Abstriche bei der Ausbildung machen. Wie sehen Sie die Situation vor Ort? Feuchtwangen ist eine wirtschaftlich starke Stadt mit einer Vielzahl verschiedener Arbeitsmöglichkeiten auch in der Umgebung. Wir verfügen über alle klassischen Schulzweige bis hin zum Gymnasium. Die Kinderbetreuungsmöglichkeiten sind hervorragend, sowohl im Kindergarten als auch mit umfassenden Ganztagsschul- und Ferienangeboten. Herr Ruh, vielen Dank für das Gespräch! Interview Markus Kreikle (KVB) K V B F O R U M 3/2017 23 24 AUS DE R R EG I O N DIALOG „STRUKTURWANDEL IN OBERFRANKEN“ Wie kann man Medizinstudierenden die attraktiven Möglichkeiten einer ärztlichen Tätigkeit auf dem Land nahebringen? Der Verein Oberfranken offensiv e. V. hat hierfür am 20. Oktober 2016 zusammen mit dem Lehrstuhl für Allgemeinmedizin an der FAU Erlangen, dem Bayerischen Hausärzteverband (BHÄV) und dem Verein „Förderung der Hausarztmedizin in Bayern e. V.“ eine ansprechende Form gefunden und zum dritten Mal den Dialog „Strukturwandel in Oberfranken“ organisiert. Dr. med. Dagmar Schneider, Leiterin der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA), beschreibt, warum Oberfranken für Hausärzte eine interessante Region ist. D ie Veranstaltungsreihe „Strukturwandel in Oberfranken“ dient in erster Linie dem Dialog mit den Medizinstudierenden. Hierfür gab es im Oktober letzten Jahres ein volles Tagesprogramm mit vielen Highlights. Zunächst begrüßte Professor Dr. med. Thomas Kühlein, Direktor des Lehrstuhls für Allgemeinmedizin an der FAU Erlangen, die Teilneh- senden deshalb, die Veranstaltung zu nutzen und an diesem Tag genau hinzuschauen, Fragen zu stellen und die Eindrücke auf sich wirken zu lassen. Kühlein, der selbst zehn Jahre in Oberfranken auf dem Land als Hausarzt tätig gewesen ist, konnte seine Vortragsinhalte mit persönlichen Erfahrungen untermauern und für die Studierenden so nachvollziehbarer machen. mer mit einem anregenden Vortrag, in dem er auf die Arbeitsweise der Allgemeinmedizin einging und unter anderem deutlich machte, wie weit die Studieninhalte manchmal von der Arbeit in der Realität entfernt sind. Er motivierte die Anwe- Nach seinem Begrüßungsvortrag ging es mit dem Bus zum Klinikum Lichtenfels. Begleitet wurden die Teilnehmer dabei von Dr. med. Marco Roos, Lehrkoordinator und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Allgemeinmedizinischen Instituts Einführungsvortrag von Professor Thomas Kühlein in Erlangen. K V B F O R U M 3/2017 der FAU Erlangen, und mir selbst. Im Foyer des Klinikums übernahm der Lichtenfelser Landrat Christian Meißner die offizielle Begrüßung. Weiterbildung aus einer Hand Anschließend hatte die Gruppe die Möglichkeit zu einem Rundgang durchs Klinikum. Begleitet und geführt wurde sie von Ärzten in Weiterbildung, denen die Teilnehmer all ihre aufkommenden Fragen stellen konnten. Danach kam man im Konferenzraum zusammen, wo zunächst PD Dr. Dr. Bernhard Greger, Chefarzt der chirurgischen Abteilung, von der erfolgreichen Weiterbildungsinitiative Lichtenfels berichtete, dem ersten Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin in Bayern. Darüber hinaus stellte Greger das neueste Projekt der Regiomed-Kliniken – das innovative Studienangebot „Medical School Regiomed“ – vor. Dieses bietet Medizinstudierenden die Möglichkeit, ihr Studium drei Jahre in Split (Vorklinik und theoretische Klinik) und anschließend in drei Jahren klinischer Ausbildung in den Regiomed-Klinken zu absolvieren. Mit den ersten 25 Studierenden ist das Programm im Oktober 2016 bereits gestartet. AU S D ER R EG I ON Im Anschluss brachte Dr. med. Petra Reis-Berkowicz den Teilnehmern die vielfältigen Möglichkeiten ambulanter hausärztlicher Tätigkeit nahe und schöpfte dabei aus dem Fundus ihrer langjährigen Erfahrung als niedergelassene Hausärztin in Oberfranken sowie ihrer Tätigkeiten bei der KVB und dem BHÄV. Reis-Berkowicz machte deutlich, wie positiv sich die Möglichkeiten einer hausärztlichen Tätigkeit auf dem Land inzwischen entwickelt haben und wie gut sich gerade im niedergelassenen Bereich Familie und Beruf miteinander vereinbaren lassen. MVZ Stutz & Voit GmbH wurde der Dialog der Teilnehmer untereinander angeregt fortgesetzt. Empfangen wurde die Gruppe in der „Kommunalen Arztpraxis“, einer der Filialpraxen des MVZ Stutz & Voit GmbH, von Jens Korn, Bürgermeister der Stadt Wallenfels, sowie dem Allgemeinarzt Ulrich Voit. Von Letzterem erhielten die Teilnehmer detaillierte Informationen zu möglichen Gesellschaftsformen wie der Fazit Gemeinschaftspraxis und dem MVZ – und hatten nun ein konkretes Praxisbeispiel vor Augen, das Reis-Berkowicz zuvor bereits in der Theorie dargestellt hatte. Die jungen Leute nutzten daher die Möglichkeit für ausführliche Fragen, die anschaulich beantwortet wurden. Schließlich ergriff Bürgermeister Korn die Gelegenheit, die Vorzüge des Ortes Wallenfels und der Region herauszustellen. Am Beispiel seiner eigenen Geschichte wurde spürbar, welche Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten sich durch seine Entscheidung für eine Rückkehr nach Wallenfels für ihn ergeben haben. Eine davon war die Einrichtung der kommunalen Arztpraxis, wodurch die vormals gefährdete ärztliche Versorgung der Stadt gesichert werden konnte. mehr wurde ihnen bewusst, wie sehr sie als zukünftige Ärzte in der Niederlassung gebraucht werden – was einerseits bestätigt, andererseits aber auch als eine besondere Verantwortung empfunden wurde. Der Verein „Oberfranken offensiv“ hatte den Tag perfekt organisiert. Während der abschließenden Busfahrt zurück nach Erlangen konnten noch offene Fragen geklärt werden. Die Teilnehmer zogen ein durchweg positives Resümee des Tages und empfanden ihn als eine bereichernde Erfahrung mit neuen Einblicken ins Versorgungsgeschehen. Einmal Dialog mit der Ministerin Auch Staatsministerin Melanie Huml ließ es sich an diesem Tag nicht nehmen, die Medizinstudierenden in ihrer Heimatregion Oberfranken persönlich zu begrüßen. In ihrer Rede stellte sie heraus, dass es in Bayern keinen grundsätzlichen Ärztemangel gebe, aber durchaus ein Verteilungsproblem vorläge und auch das hohe Durchschnittsalter der Niedergelassenen ein Thema sei, wovon insbesondere auch die ländlichen Regionen Oberfrankens betroffen wären. Huml zeigte auf, mit welchen Maßnahmen man bereits versuche, dieser Entwicklung etwas entgegenzusetzen, zum Beispiel mit den Förderprogrammen des Staatsministeriums, der Reformierung des Studiums, der Einrichtung allgemeinmedizinischer Lehrstühle oder der Etablierung der KoStA. In ihrer engagierten Ansprache machte sie den Teilnehmern Mut, dass sie als zukünftige Allgemeinmediziner in den Praxen gewünscht sind und gebraucht werden. „Sie werden von ausgezeichneten Angeboten profitieren“, so die Ministerin. Realisierung neuer Praxisarten Während der anschließenden Busfahrt nach Wallenfels ins dortige Die Veranstaltungsteilnehmer in der kommunalen Arztpraxis Wallenfels. Dr. Dagmar Schneider, Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA) K V B F O R U M 3/2017 25 26 AUS DE R R EG I O N SEMINARREIHE „FIT FÜR DIE PRAXIS“ Mainfranken nimmt den Kampf gegen den demografischen Wandel auf, denn der macht bekanntlich auch vor Medizinern nicht Halt. Mit zahlreichen Maßnahmen versucht das Fachforum Gesundheit der Region Mainfranken GmbH in Kooperation mit der KVB und dem Bayerischen Hausärzteverband, bei jungen Medizinern Anreize für eine Niederlassung als Hausarzt zu schaffen. Die Seminarreihe „Fit für die Praxis“ ist Teil dieses Konzeptes. A Zwölf Seminar- ktuelle Statistiken belegen: Bis Ende des Jahrzehnts wird rund die Hälfte aller bayerischen Hausärzte das Rentenalter erreicht haben. Damit ist vor allen in ländlichen Gebieten die Hausarztversorgung in Gefahr. Das Fachforum Gesundheit der Region Mainfranken GmbH hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, durch eine gezielte Vernetzung der Akteure sowie eine strukturelle Weiterentwicklung der Angebote angehende mainfränkische Hausärzte zu unterstützen. So wurde unter Wie ein Unternehmer denken Längst ist der niedergelassene Hausarzt von heute Unternehmer und Arbeitgeber in einer Person – und in diesen Funktionen stark gefordert. Dabei macht es die Vielzahl der gesetzlichen Regelungen den angehenden Hausärzten oft schwer, den Überblick zu behalten. Hier setzt die Seminarreihe „Fit für die Praxis“ an, die am 16. November 2016 mit dem vierten Fortbildungsblock zu Ende gegangen ist. Wie bereits 2014 haben auch zwei Jah- teilnehmer machten sich im letzten November „fit für die Praxis“. Vorne Mitte: Christian Pfeiffer, Theresia Führung profitieren. Teilnehmer Dr. med. Markus Holleber aus Euerdorf bestätigte, dass er besonders von den paxisnahen Seminarinhalte profitieren konnte. „Gerade die Praxisrelevanz habe ich als äußerst positiv empfunden, das Wissen wurde gut vermittelt und die mitgegebenen Tools sind im Alltag sehr gut umsetzbar“, betonte er bei der Zertifikatsübergabe. Dr. med. Christian Pfeiffer, Regionaler Vorstandsbeauftragter der KVB für Unterfranken und selbst Hausarzt aus Mainfranken, ergänzt: „Durch die Programmteilnahme werden Ängste vor einer Selbstständigkeit als niedergelassener Arzt abgebaut. Die jungen Kollegen erhalten Sicherheit für ihren Alltag als Unternehmer.“ Oettle-Schnell. Hinten Mitte: Alexander Schraml, Seminarreferent Modul 1. anderem das Seminarprogramm „Fit für die Praxis“ konzipiert, das jungen Allgemeinmedizinern den Einstieg in die Selbstständigkeit erleichtern soll. Die Seminarreihe wurde mittlerweile zum zweiten Mal erfolgreich durchgeführt. K V B F O R U M 3/2017 re später zwölf junge angehende Hausärzte das Programm erfolgreich absolviert. Durch ihre Teilnahme konnten sie vom Know-how der Referenten zu steuerlichen, arbeitsund vertragsrechtlichen Themen, zu Rechten und Pflichten bei der Patientenbehandlung sowie zu den Schlüsselfaktoren der ärztlichen So vielschichtig die Ursachen des drohenden Hausärztemangels im ländlichen Raum sind, so heterogen sind auch die Lösungsansätze. „Mit dem etablierten Seminarprogramm leisten wir einen Beitrag zur Sicherstellung der Hausarztversorgung in Mainfranken“, ist sich Theresia Oettle-Schnell von der Region Mainfranken GmbH sicher. Sie wünschte den jungen Ärzten viel Erfolg bei ihrer Niederlassung in Mainfranken. Redaktion G ES U ND HEI TS P OLI T I K ASV ERWEITERT: MUKOVISZIDOSE AUFGENOMMEN Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist am 15. Dezember 2016 um eine weitere Erkrankung erweitert worden: Mit Mukoviszidose führt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Reihe der seltenen Erkrankungen fort. Dadurch können Patienten schon bald von spezialisierten Teams behandelt werden. N ach Aussage des Vereins Mukoviszidose e. V. leiden in Deutschland etwa 8.000 Menschen an Mukoviszidose (zystischer Fibrose). Jedes Jahr kommen rund 200 Kinder mit dieser Stoffwechselerkrankung zur Welt. Die Sekrete vieler Körperdrüsen sind infolge eines Gendefekts zähflüssiger als normal. Vor allem die Lunge und die Bauchspeicheldrüse, aber auch weitere Organe wie Leber oder Gallenblase sind von der zähen Schleimbildung betroffen, sodass deren Funktionsfähigkeit stark eingeschränkt wird. Konkretisierung der Erkrankung In der Anlage zur ASV-Richtlinie hat der G-BA die konkreten Anforderungen zu dieser Erkrankung sowie den Leistungsumfang festgelegt. Noch sind die Regelungen nicht in Kraft. Sie bedürfen zuvor der Nichtbeanstandung des Bundesgesundheitsministeriums und der anschließenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Dies wird voraussichtlich im Frühjahr 2017 der Fall sein. Der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest. Alle an der Indikation teilnahmeberechtigten Fachgruppen werden mit Inkrafttreten gesondert über ein Serviceschreiben informiert. Laut G-BA-Beschluss ist eine Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Mukoviszidose (E84. - Zystische Fibrose) möglich. Fachgruppen Behandlungsumfang Im behandelnden Kernteam müssen Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie sowie Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie vertreten sein. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, muss auch mindestens ein Kinderund Jugendmediziner, im Idealfall mit der Zusatzweiterbildung KinderPneumologie, Mitglied des Ärzteteams sein. Zusätzlich kann im Kernteam ein Kindergastroenterologe benannt werden. Der G-BA hat genau festgelegt, welche Leistungen im Rahmen der ASV zu Diagnostik, Behandlung und Beratung für Mukoviszidosepatienten erbracht werden können. Die Einzelheiten dazu können Sie der Richtlinie (siehe Kasten) entnehmen. Die Teamleitung darf dabei nur von einem Pneumologen oder – falls Kinder und Jugendliche behandelt werden – von einem Kinder- und Jugendmediziner übernommen werden. Bei Bedarf können weitere Ärzte als „hinzuziehende Ärzte“ tätig werden. Das Spektrum reicht dabei von HNO-Ärzten über Kardiologen bis hin zu Psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten. Mindestmengen Um an der ASV teilnehmen zu können, fordert der G-BA den Nachweis von Mindestmengen. Für die ASV-Indikation „Mukoviszidose“ müssen die Mitglieder des Kernteams mindestens 50 Patienten mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose behandeln. Sabrina Lodders (KVB) Unsere Service- und Beratungsangebote zur ASV Die KVB informiert ihre Mitglieder über die aktuellen Entwicklungen, die Teilnahmevoraussetzungen sowie die Beauftragung der KVB zur Abrechnung der ASV-Leistungen. Auf Wunsch vereinbaren wir gerne einen individuellen Beratungstermin mit Ihnen. Weitere Informationen finden Sie unter www.kvb.de/asv. Die Beschlüsse zur ASVRichtlinie des G-BA finden Sie unter www.g-ba.de in der Rubrik Beschlüsse/ambulante spezialfachärztliche Versorgung. K V B F O R U M 3/2017 27 28 GE SUNDH EITS PO L I T I K ASV: BASISBESCHLUSS FÜR RHEUMATOLOGISCHE ERKRANKUNGEN Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen können künftig von einem interdisziplinären Team im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Hierfür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016 den Grundstein gelegt. Abgeschlossen werden die Beratungen zu dieser Anlage voraussichtlich im Mai 2017. Die Anlage wird daher nicht vor der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten. Erst dann können interessierte Ärzte ihre Teilnahme beim erweiterten Landesausschuss anzeigen. Z um ersten Mal hat der G-BA die Anlage einer Erkrankung in zwei Teile gegliedert: Teil 1 beschreibt die Diagnostik und Behandlung von Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, Teil 2 stellt die Versorgung für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dar. Konkretisierung der Erkrankung Eine rheumatologische Erkrankung kann den Alltag der Patienten stark einschränken. Künftig können diese auch im Rahmen der ASV interdisziplinär betreut und behandelt werden. Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik von erwachsenen Patienten bei Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose einer rheumatologischen Erkrankung sowie deren Behandlung, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise beziehungsweise Ausstattung benötigen. Bei Kindern und Jugendlichen umfasst die ASV die Diagnostik und Behandlung mit gesicherten Diagnosen oder Verdachtsdiagnosen rheumatologischer Erkrankungen. Eine konkrete Zuordnung der Erkrankungen anhand der ICD-10-Codes finden Sie in der Anlage unter www.kvb. de/asv. K V B F O R U M 3/2017 Fachgruppen Die Teamleitung der zukünftigen ASV-Teams darf nur ein Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie übernehmen. Das Kernteam setzt sich zusammen aus Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Nephrologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie. Für Kinder und Jugendliche sieht die Zusammensetzung des Kern- teams anders aus: Zwar übernimmt die Teamleitung hier ebenfalls ein Rheumatologe (Kinder- und Jugendmediziner mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie), das Kernteam besteht jedoch lediglich aus Fachärzten für Augenheilkunde sowie Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie. Mindestmengen und sonstige Anforderungen Um Erwachsene im Rahmen der ASV behandeln zu dürfen, muss das Kernteam mindestens 240 Pa- G ES U ND HEI TS P OLI T I K Die Teamleitung des künftigen ASV-Teams darf nur ein Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie übernehmen. Für die medikamentöse Behandlung stehen verschiedene Wirkstoffgruppen zur Verfügung, die langfristig gegen die Entzündung und Zerstörung der Gelenke vorgehen und ein Fortschreiten der Erkrankung so verhindern. tienten der konkretisierten ASVIndikationsgruppe mit gesicherter Diagnose behandeln. Für Kinder und Jugendliche gibt es dagegen keine Mindestmengen. Zu den sächlichen und organisatorischen Anforderungen zählen eine 24-Stunden-Notfallversorgung sowie die Zusammenarbeit mit fest definierten Gesundheitsfachdisziplinen, wie Physiotherapie. Überweisungserfordernis Wie in anderen Anlagen der ASVRichtlinie besteht auch hier ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt – sowohl für Erwachsene, als auch für Kinder und Jugendliche. Nach zwei Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich und möglich. Erwachsene können auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose in die ASV aufgenommen werden. Zuvor muss der behandelnde Vertragsarzt jedoch eine Mindestdiagnostik stellen, die sich aus Anamnese, körperlicher Untersuchung, Laboruntersuchungen sowie, falls vorhanden, Bildgebung zusammensetzt. Für Kinder und Jugendliche ist diese Mindestdiagnostik zur Aufnahme bei einer Verdachtsdiagnose nicht notwendig. Die Verdachtsdiagnose muss lediglich innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein. Leistungsumfang G-BA sind unter www.g-ba.de in der Rubrik Beschlüsse/ambulante spezialfachärztliche Versorgung abrufbar. Alle potenziell teilnahmeberechtigten Fachgruppen erhalten mit Inkrafttreten ein gesondertes Informationsschreiben. Sabrina Lodders (KVB) Der Umfang der Diagnostik, die Behandlung und Beratung werden in der vorläufigen Anlage bereits beschrieben. Auch hier gibt es Unterschiede zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der von Kindern und Jugendlichen. Der Appendix, in dem der Behandlungsumfang anhand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs spezifiziert wird, ist vom G-BA noch nicht festgelegt. Dieser ist wesentlicher Bestandteil der Sitzung im Mai 2017. Selbstverständlich informieren wir Sie weiterhin über die aktuellen Entwicklungen zur Anlage „rheumatologische Erkrankungen“. Informationen hierzu finden Sie auch unter www.kvb.de/asv. Die Beschlüsse zur ASV-Richtlinie des Priorisierung der Erkrankungen Nach Abschluss der Anlagen zu Mukoviszidose (siehe Seite 27) und den rheumatologischen Erkrankungen wird der G-BA im Rahmen der ASV über urologische Tumoren und die primär sklerosierende Cholangitis beraten. Bei letzterer handelt es sich um ein seltenes Krankheitsbild, das mit einer entzündlichen Verhärtung, vor allem der Gallengangswege, einhergeht und zu schwersten Folgeerkrankungen bis hin zum Gallengangskrebs führen kann. K V B F O R U M 3/2017 29 30 A RZ NE IM IT T E LT H E R A PI E SI CH E R H E I T INDIKATIONEN FÜR PROTONEN-PUMPENHEMMER In unserer Artikelserie zur Arzneimitteltherapiesicherheit wollen wir dieses Mal nicht auf eine konkrete unerwünschte Wechselwirkung zwischen zwei Wirkstoffen oder Wirkprinzipien eingehen, sondern aus aktuellem Anlass die überbordende Arzneimittellast der Bevölkerung durch sogenannte Säureblocker und die daraus resultierenden Gefahren erneut beleuchten. Z um ersten Dezember 2016 wurde ein neues Wirkstoffmengenziel in Bezug auf die verordnete Menge an ProtonenPumpen-Inhibitoren (PPI) pro Verordnungsfall in die Bayerische Wirkstoffvereinbarung aufgenommen. Ziel ist, dass jeder Arzt seine Patienten mit nicht mehr als der vereinbarten Menge an PPI-Tagesdosen pro Verordnungsfall im Quartal versorgt. Jeder Patient, der von seinem Arzt eine Verordnung in Form von einer Arzneimittelpackung erhält, löst einen Verordnungsfall aus, unabhängig davon, ob ein PPI oder ein anderes Arzneimittel verordnet wird. Dabei soll keinem Patienten bei korrekter Indikation ein wirksames Medikament vorenthalten werden. Angesichts der Überschwemmung der Bevölkerung mit den PPISäureblockern muss ein indikationsgerechter Einsatz jedoch angezweifelt werden. Die Überlegung dahinter mag sein, dass eine Blockade der Magensäureproduktion sehr schnell und effektiv die beklagten Beschwerden der Patienten verringert, ohne zeitnah zu unangenehmen Begleitbeschwerden zu führen. Die negativen Auswirkungen sind nicht so offenkundig wie bei anderen wirksamen Arzneimitteltherapien. K V B F O R U M 3/2017 Was spricht gegen eine Säureblockade bei unspezifischen Dyspepsien? Es hat einen guten Grund, dass verschreibungspflichtige PPI für diesen Einsatz keine Zulassung haben. Ein positives Nutzen-RisikoVerhältnis fehlt. Das Warnsignal des Körpers wird maskiert. Eine Änderung des Lebensstils wird häufig nicht herbeigeführt. Der Patient wird auf die Einnahme des Medikaments bei Beschwerden wie Sodbrennen, Völlegefühl, Übelkeit und Magenschmerzen konditioniert. Zwar können (Es-)Omeprazol und Pantoprazol gegen Refluxsymptome wie Sodbrennen ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke gekauft werden. Diese Anwendung sollte allerdings ausdrücklich nur kurzzeitig, das heißt maximal bis zu zwei Wochen lang erfolgen. Auch eine Entzündung der Magenoder Zwölffingerdarmschleimhaut zählen nicht zu den Indikationen, für die ein Protonen-Pumpen-Blocker eine Zulassung innehat. Zwar mag die Entzündung ohne Säureeinfluss schneller abheilen. Dies gelingt in der Regel jedoch auch mittels Nikotin-, Alkohol- und Kaffeeabstinenz, begleitet von einer Ernährung mit Schonkost. Die Erfahrung, dass die Einnahme eines Säureblockers die Beschwerden zuverlässig auflöst, macht das Meiden der auslösenden Noxen überflüssig. Die Krankenversicherung bezahlt folglich eine ungesunde, vermeidbare Lebensführung, die – über Jahrzehnte beibehalten – die Entwicklung chronischer Krankheiten begünstigt. Hat sich die Erosion jedoch bereits zu einem Geschwür weiterentwickelt, so liegt eine zwingende PPIIndikation vor. In der Nachsorge können Patienten mit dauerhafter NSAR-Therapie zu den Patienten gehören, die als Risikopatienten eine längerfristige PPI-Ulkus-Prophylaxe brauchen. Diese Therapiesituation wird von einzelnen Zulassungen auch abgedeckt und erfolgt dann indikationsgerecht. Allerdings ist nur die einmal tägliche Einnahme von 20 mg (Es)Omeprazol oder Pantoprazol hierfür zugelassen und ausreichend. Bei Lansoprazol kann die Dosis von einmal täglich 15 mg auf 30 mg gesteigert werden. Es ist nicht zwangsläufig, dass jeder NSAR-Patient AR Z NEI MI T T ELT HER AP I ES I C HER HEI T automatisch schon zu Therapiebeginn begleitend eines PPI als „Magenschutz“ bedarf. Der Einsatz wird oft stillschweigend um Corticosteroide und nicht-NSAR-Analgetika erweitert. Selbst in den Leitlinien wird das jedoch nicht empfohlen. Ein Absetzen von langfristig eingenommenen Protonen-PumpenHemmern kann am ehesten gelingen, sofern man ausschleicht und eine überschießende Magensäureproduktion in die Strategie miteinbezieht. Verschiedene Indikationen im off-label-Bereich Der Barrett-Ösophagus als alleinige Diagnose wäre streng genommen auch im off-label-Bereich. Da jedoch pathophysiologisch ein enger Zusammenhang mit der chronischen, langjährig bestehenden Refluxösophagitis besteht oder vielmehr diese das Barrett-Epithel bewirkt, dürfte ein regelhafter PPI Einsatz als bestimmungsgemäßer Gebrauch unproblematisch sein. Etabliert haben sich als off-labelIndikationen für eine mindestens drei Monate lang durchgängige PPI-Therapie das Vorliegen nichtinfektiöser Halsschmerzen und chronischen Hustens ohne eine aufzufindende Ursache. Auch wenn verschiedene Leitlinien einen entsprechenden Therapieversuch mit zum Teil extrem hohen Dosen empfehlen, muss die zugrunde liegende Evidenz als widersprüchlich und damit als unzureichend bezeichnet werden. Ein bestimmungsgemäßer Einsatz liegt hier nicht vor, sofern nicht eine Gastroskopie die Refluxösophagitis bestätigt. Nach ausführlicher Diskussion mit dem Betroffenen mag sich dieser für einen PPI-Therapieversuch entscheiden. Die Arzneimittelkosten sollten dann jedoch vom Patienten selbst getragen werden. Fast eine Million Patienten bekommen im Freistaat von ihren Ärzten Säureblocker verordnet. Nicht vergessen werden sollte auch der mittlerweile häufige Einsatz im Rahmen einer Schwangerschaft. Da die Datenmenge zum Einsatz von Omeprazol und in geringerem Umfang auch Pantoprazol während der Schwangerschaft stetig wächst und sich daraus bisher keine eindeutigen Risikosignale ergeben, greifen Arzt und Patientin bei den sehr häufigen schwangerschaftsassoziierten Beschwerden Sodbrennen, Völlegefühl und Magenschmerzen immer öfter zur Behandlung mit einem Säureblocker. Doch auch hier sollte zur Arzneistoffsparsamkeit geraten werden – nur so lange und so niedrig dosiert wie unbedingt nötig. Verschreibungspflichtige PPI sollten nur rezeptiert werden bei Refluxösopha- gitis, Ulkus sowie zur Helicobacter pylori Eradikation. Bitte prüfen Sie jede Empfehlung zur Weiterverordnung eines Protonen-Pumpen-Hemmers bei Patienten, die sich nach einem Krankenhausaufenthalt wieder in Ihrer Praxis vorstellen. Denn die oft zitierte Stressulkus-Prophylaxe ist keine zugelassene Indikation (siehe KVB FORUM Ausgabe 6/2016, Seite 32f). Nur bei den Patienten, deren Anamnese die benannten Zulassungsindikationen ergibt, sollten Sie die PPI-Therapie bis zur Wiedervorstellung fortführen. Dr. rer. nat. Kerstin Behnke (KVB) Verordnungsdaten-Diagnosen-Auswertung 4. Quartal 2015 Diagnosenpriorisierung Diagnosen bei Patienten mit PPI-Verordnung 1 Diagnose mit PPI-Zulassung 2 K22.7 (Barrett-Ösophagus) 3 K29, K30, R12 4 O-Diagnose (Schwangerschaft) 5 6 7 sonstige Diagnose mit NSAR 87.249 9,2 8 sonstige Diagnose ohne NSAR 184.983 19,6 9 gesamt 944.366 100 Anzahl Patienten Anteil (%) 287.017 30,4 3.372 0,4 101.258 10,7 764 0,1 J-Diagnose (Atemwege, zum Beispiel Husten) 136.448 14,4 R-Diagnose (Symptome, zum Beispiel Halsschmerzen) 143.275 15,2 K29: Gastritis und Duodenitis; K30: Dyspepsie; R12: Sodbrennen, Priorisierung bedeutet, dass die höher priorisierte Diagnose gezählt wurde, sodass jeder Patient mit mehreren Diagnosen nur einmal zugeordnet wurde. K V B F O R U M 3/2017 31 32 B ET R IE BSWIR TSCH A F T E R KL Ä R T PERSONALKOSTEN REDUZIEREN OHNE QUALITÄTSVERLUST Die Personalaufwendungen stellen in fast allen Arztpraxen den größten Kostenblock dar. Deshalb lässt sich in diesem Bereich auch das größte Sparpotenzial vermuten. Eine schnelle und einfache Möglichkeit, sich über die Situation der eigenen Praxis einen Überblick zu verschaffen, liegt in den Kennzahlen. A ls einfachste Kennzahl im Bereich Personalaufwendungen bietet sich die Personalkostenquote an. Diese stellt das Verhältnis von Personalkosten zum Praxisumsatz dar. Sie liegt in kleinen und mittelgroßen Praxen (je nach Fachrichtung) meist zwischen 25 und 30 Prozent. Einen Überblick der eigenen Situation im Bereich der Personalkosten liefert ein Vergleich mit Ihrer Fachgruppe. Ihr Steuerberater kann Ihnen die entsprechenden durchschnittlichen Kennzahlenwerte Ihrer Fachgruppe liefern. Liegt die eigene Personalkostenquote deutlich über dem Durchschnittswert der Fachgruppe, besteht Handlungsbedarf und Sie sollten die Gründe hierfür ermitteln. Zu hohes Gehaltsniveau Insbesondere in Praxen, in denen die Medizinischen Fachangestellten bereits lange tätig sind, entwickelt sich über die Jahre ein hohes Gehaltsniveau – oft allein schon durch die regelmäßigen Gehaltserhöhungen. Auch die Bindung an den Tarifvertrag führt mit der Zeit zu höheren Kosten. Eine mögliche Alternative wäre, diese Tarifbindung zugunsten frei verhandelbarer Gehaltserhöhungen aufzugeben. Dann besteht für beide Seiten die Chance, Gehaltserhöhungen nicht als Fixum, sondern als leistungsbezogene Prämien zu vereinbaren. Leistungsbezogene Prämien können zu po- K V B F O R U M 3/2017 sitiven Nebeneffekten führen, beispielsweise zur Steigerung von Identifikation, Motivation, Engagement und Eigeninitiative des Personals oder zur Steigerung des Umsatzes. Teilzeitstellen kommen ebenfalls als Kostentreiber in Frage. Teilzeitstellen erscheinen auf den ersten Blick zwar günstiger als Vollzeitstellen. Rechnet man die Teilzeitvergütung jedoch auf eine Vollzeitstelle hoch, zeigt sich häufig, dass Teilzeitkräfte im Vergleich höher bezahlt werden, oft sogar besser als etablierte Vollzeitkräfte, die als Leistungsträger der Praxis eigentlich am besten verdienen sollten. Auf der anderen Seite liegen die Vorteile von Teilzeitkräften auf der Hand: zeitlich flexiblere Einsatzmöglichkeiten angepasst an Patientenaufkommen „Springer“ bei Fehlzeiten von anderen Praxismitarbeitern weniger Fehlzeiten als Vollzeitkräfte in der Regel belastbarer, effizienteres Arbeiten, weniger Pausen usw. Bei der Effektivität können Teilzeitkräfte jedoch hinter den Vollzeitkräften zurückbleiben, da durch einen erhöhten Abstimmungsbedarf, zum Beispiel beim Schichtwechsel, vielfach Reibungs- und Informationsverluste entstehen. Durch die Optimierung organisatorischer Abläufe, las- sen sich diese Nachteile leicht kompensieren. Auch die erhöhten Kosten können sich durch die oben genannten Vorteile schnell amortisieren. Zu großes Praxisteam Auch eine überdurchschnittlich hohe Mitarbeiterzahl wird in der Regel zu erhöhten Personalkosten führen. Im Bereich der Personalplanung bietet sich ebenfalls ein Fachgruppenvergleich an. Die entsprechende Kennzahl wird als „Personalstunden pro Fall“ bezeichnet. Gebildet wird diese Zahl, indem die Anzahl der pro Quartal im GKVBereich verfügbaren Arbeitsstunden der nichtärztlichen Mitarbeiter (ohne Reinigungskräfte) durch die GKVFallzahl geteilt wird. Teilzeitstellen werden anteilig berücksichtigt. Pro Fall und Quartal setzen typische Einzelpraxen je nach Fachrichtung zwischen 0,5 und 2,4 Personalstunden ein. Besonders niedrig liegen Augenärzte (0,6 bis 0,9 Personalstunden/Fall) und Gynäkologen (1,0 bis 1,1 Personalstunden/Fall). Besonders hoch liegen fachärztlich tätige Internisten (1,7 bis 2,2 Personalstunden/Fall). Haus- und Kinderärzte weisen jeweils zirka 1,1 bis 1,2 Personalstunden/Fall auf [Quelle: Frauenarzt 48 2007 Nr. 10; A&W Geburtstagsspecial 2007]. B ET R I EB SW I R TS C HAFT ER K L ÄR T Beispiel: In einer Hausarztpraxis beträgt die Anzahl der Medizinischen Fachangestellten (Vollzeitäquivalente) 3,5 Stellen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitspotenzial von 1.820 Stunden pro Quartal (3,5 Vollzeitäquivalente mal 40 Wochenstunden mal 13 Wochen). Liegt die Fallzahl bei 1.000 Fällen, werden pro Fall rund 1,82 Stunden aufgewandt. Dieser gegenüber der Fachgruppe erhöhte Wert kann ein Indiz für nicht optimal organisierte Praxisabläufe sein. An der Zahl der Mitarbeiter zu sparen ist allerdings schwierig, da eine Arztpraxis gerade in schwierigen Zeiten den Service nicht vermindern, sondern eher steigern sollte. Die Servicequalität einer Arztpraxis ist nahezu identisch mit der Personalqualität und auch der Personalquantität. Fazit Eine der besten Möglichkeiten im Bereich Personal Kosten zu sparen – ohne die Qualität zu mindern –, ist deshalb die optimale Auslastung der Medizinischen Fachangestellten. In gut organisierten Praxen fallen beispielsweise keine oder kaum Überstunden an, weil man über einen durchdachten Einsatzplan verfügt. Andererseits ist Ihre Arztpraxis ein Dienstleistungsbetrieb und Ihre Medizinischen Fachangestellten sind eine wichtige Dienstleistungskomponente, die viele delegierbare Aufgaben kostengünstiger erbringen können als Sie selbst. Deshalb kann unbedachtes Sparen im Bereich Personal auch zu Qualitätsverlust und Unzufriedenheit bei Ihnen, Ihren Mitarbeitern und nicht zuletzt bei Ihren Patienten führen. VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG Eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) wird von den Banken erhoben, wenn man ein Darlehen während der Zinsfestschreibungszeit außerplanmäßig tilgt und keine Sondertilgungen vereinbart sind. Da die Banken sich refinanzieren und dies typischerweise fristenkongruent tun, entsteht der Bank bei vorzeitiger Rückzahlung ein sogenannter Refinanzierungsschaden, weil sie sich bei Kreditgewährung ebenfalls gebunden hat. Die Bank refinanziert ihrerseits den Kredit zum für sie möglichen Zinssatz und der entsprechenden Zinsfestschreibungsdauer. Natürlich gibt es verschiedene Konstellationen, warum man als Kreditnehmer den Kredit vorzeitig zurückzahlen will. Aktuell überlegen Kreditnehmer sich wegen der Niedrigzinsen alter, oft teurer Kredite zu entledigen. Aber wenn die Marktzinsen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung niedrig sind, kann die Bank die vorzeitig zurückgezahlten Gelder nicht zu dem ursprünglichen, sondern nur zum aktuellen Marktzins wieder anlegen oder ausreichen. Dies begründet dann auch die Vorfälligkeitsentschädigung. Da es keine eindeutigen Festlegungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt, ist es immer ratsam, vor der vorzeitigen Rückzahlung mit der Bank die Höhe der von ihr geforderten VFE „auszuhandeln“. Als Richtschnur gilt: Je höher die Zinsdifferenz und/oder je länger die Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung ist, desto höher fällt die Entschädigung aus. Außerdem stellt die Bank oft auch zusätzliche Bearbeitungsgebühren in Rechnung. Man muss die geforderte Entschädigungssumme natürlich in Relation zum erwarteten Vorteil setzen, den man sich durch die vorzeitige Rückzahlung erhofft. Zumindest bei Zinsaufwendungen, die Betriebsausgaben darstellen, ist auch die steuerliche Auswirkung zu klären. Außer Frage steht, dass die Höhe des (Sonder-)Tilgungsbetrags die Liquidität, also die letztendlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, entsprechend mindert. Die Kenntnis über den persönlichen finanziellen Spielraum ist daher Voraussetzung für die Leistung einer Sondertilgung. Bei der vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen aus Bausparverträgen fällt übrigens keine VFE an. Die Kündigung ist jederzeit und ohne Fristeinhaltung möglich, ebenso wie Sonderzahlungen. Dies ist jeweils in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) so geregelt. Franz Riedl (KVB) Frank Eckart (KVB) K V B F O R U M 3/2017 33 R E CH T INT E R E SSA N T DAS HEILMITTELWERBEGESETZ RECHT INTERESSANT 34 Viele Ärzte und Psychotherapeuten setzen heute nicht mehr nur auf die Qualität ihrer ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Leistung und auf den guten Ruf ihrer Praxis, um neue Patienten zu gewinnen. Zunehmend macht es ein von Konkurrenz und Wettbewerb geprägtes Umfeld erforderlich, die eigene Praxis auch nach außen professionell zu präsentieren. Unabhängig vom ärztlichen Berufsrecht, finden sich hierzu im Heilmittelwerbegesetz (HWG) relevante Vorgaben, die im Folgenden näher dargestellt werden. Liberalisierung – aber mit Grenzen Werbung darf nicht irreführend sein tungen, die falsch oder zweifelhaft sind, sind verboten. Gemeinsam mit dem ärztlichen Berufsrecht [1] und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt das mehrmals liberalisierte [2] HWG die Grenzen zulässiger ärztlicher Werbung vor. Während berufsrechtlich das Vertrauen der Patienten in die Integrität der Ärzteschaft bewahrt werden soll, verfolgt das HWG das Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, die im Bereich der Heilmittelwerbung durch eine unsachliche Beeinflussung entstehen können [3]. Erreicht wird dies durch die Regelung diverser Beschränkungen im Bereich der Werbung für Arznei- und Heilmittel. Die Beschränkungen stehen hierbei in einem Spannungsfeld zu dem Grundrecht auf freie Berufsausübung [4] des Arztes/des Psychotherapeuten und dem Recht des Patienten auf Selbstmedikation [5], das ausreichende Information voraussetzt [6]. Die Regelungen richten sich an alle Werbetreibenden, also beispielsweise an Ärzte, Apotheker, pharmazeutische Unternehmer und Einzelhändler. Dem Arzt ist es beispielsweise nicht gestattet, auf irreführende Art und Weise für Arzneimittel oder Medizinprodukte zu werben. Irreführend ist ärztliche Werbung unter anderem dann, wenn mit bestimmten Wirkungen der ärztlichen Behandlung geworben wird, die sie tatsächlich nicht hat beziehungsweise die nicht erwiesen sind, oder wenn durch die Werbung der falsche Eindruck eines sicheren Behandlungserfolges entsteht. Kleine Werbegeschenke erlaubt K V B F O R U M 3/2017 So handelt eine Augenärztin nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts wettbewerbswidrig, wenn sie damit wirbt, dass Akupunktur auch bei Allergien und Entzündungen der Augen hilft, obwohl hierfür keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise vorliegen [7]. Dabei kann selbst dann ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorliegen, wenn der Arzt darauf hinweist, dass die beworbene Wirkung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt ist [8]. Als Grundregel kann daher gelten: Behauptungen und Wer- Um eine Steuerung der Patienten zu einem bestimmten Anbieter durch Gewährung finanzieller Vorteile zu verhindern, setzt das HWG der Werbung mithilfe von Werbegaben enge Grenzen [9]. Zuwendungen und sonstige Werbegaben dürfen weder angeboten, angekündigt, gewährt oder von Angehörigen der Fachkreise, zu denen auch Ärzte zählen, angenommen werden. Eine Ausnahme besteht aber hinsichtlich kleinerer Werbegeschenke mit Aufdruck, wie beispielsweise Kugelschreibern oder Einkaufstaschen, sofern es sich nicht um Werbegaben zu Arzneimitteln handelt. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) verhalten sich die Betreiber einer augenärztlichen Klinik wettbewerbswidrig, wenn sie einen kostenlosen Shuttle-Service zwischen der Klinik und der Wohnung der Patienten anbieten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Patient gerade aufgrund des R EC HT I NT ER ES SANT Angebots des Fahrdienstes die Dienste der Klinik in Anspruch nehmen würde. Ein kostenloser Transfer zählt nicht zu den aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise üblichen Gepflogenheiten einer augenärztlichen Klinik. Auch handelt es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit [10], für die der BGH als allenfalls noch in Betracht kommende Wertgrenze fünf Euro festgelegt hat [11]. Werbung für Fernbehandlung Werbung für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten, die nicht auf der eigenen Wahrnehmung des Arztes an dem Patienten beruht, ist unzulässig. Das Verbot deckt sich mit den berufsrechtlich [12] vorgenommenen Einschränkungen der Fernbehandlung. Das Oberlandesgericht Köln hat einen Wettbewerbsverstoß dann angenommen, wenn eine Fachärztin für Gynäkologie an einem Internetauftritt beteiligt ist, bei dem die Nutzer medizinische Fragen an Gesundheitsexperten richten konnten. Die Fragen wurden unter anderem durch die beklagte Ärztin konkret und individuell diagnostisch oder mit Therapieempfehlungen beantwortet und waren für jeden registrierten Nutzer sichtbar. Gerade durch diese Transparenz sollten aus Sicht des Gerichts andere Interessenten dazu veranlasst werden, selber medizinische Fragen an einen der Gesundheitsexperten zu richten [13]. Publikumswerbung erfährt Lockerungen Besonders wichtig für Praxen ist die Werbung gegenüber den Patienten, die das HWG in vielerlei Hinsicht einschränkt [14]. So darf der Patient durch die Werbung nicht zu einem Fehlgebrauch oder Missbrauch von Arzneimitteln, Verfah- ren oder Behandlungen verleitet werden. Allerdings hat die Publikumswerbung für Praxen auch relevante Lockerungen erfahren. Ärzten ist es mittlerweile gestattet, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung und in Berufskleidung abbilden zu lassen. Des Weiteren darf die Wirkung von Heilmitteln nun bildlich in Form von Vorher-Nachher-Bildern dargestellt werden. Aber Vorsicht: Die Darstellung solcher Bilder bleibt verboten, wenn sie als missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingestuft werden kann [15]. Gleiches gilt für die Werbung mit Aussagen von Patienten, die nunmehr grundsätzlich erlaubt ist. Folgen eines Verstoßes gegen das HWG Verstöße gegen die Vorschriften des HWG können empfindliche Folgen haben. Neben der Verpflichtung, die Werbung künftig zu unterlassen [16], drohen im Extremfall Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Bei irreführender Werbung ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich. Auch können Werbematerialien und sonstige Gegenstände eingezogen werden. Fazit Ärzte dürfen für sich und ihre Tätigkeit werben. Dabei muss aber auf das ärztliche Berufsrecht und auch auf die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des HWG geachtet werden. Insbesondere, weil die Normen des HWG häufig zugleich sogenannte Marktverhaltensregelungen nach dem UWG [17] darstellen und ein Verstoß gegen das HWG in aller Regel als „unlautere“, also wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG anzusehen ist. Gerade im Hinblick auf die neu geschaffenen Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Beste- chung im Gesundheitswesen [18] ist dies höchst relevant, weil die unlautere Bevorzugung eines anderen im Wettbewerb im Zentrum dieser Strafnormen steht. Ärzte dürfen zwar für sich und ihre Tätigkeit werben, aber nicht auf irreführende Art Bei Unsicherheiten ist es daher ratsam, sich von einem Experten beraten zu lassen. und Weise. Felix Frühling (Rechtsabteilung der KVB) [1] § 27 Abs. 1 BO-Ä [2] Zuletzt im November 2012 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften [3] Vergleiche Bundestag-Drucksache IV/1867. [4] Artikel 12 Absatz 1 GG [5] Abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlich keitsrecht, Artikel 2 GG [6] Erbs/Kohlhaas-Pelchen/Anders, Strafrecht liche Nebengesetze, Rn. 1. [7] Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22. April 2015 – 2 U 723/14 Rn. 12. [8] Vergleiche OLG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 U 1181/15. [9] Vergleiche Mand, GRUR 2016, 556. [10] § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 HWG [11] BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 213/13, Rn. 21. [12] § 7 Absatz 4 BO-Ä [13] OLG Köln, Urteil vom 8. August 2012 – 6 U 235/11. [14] § 11 HWG [15] Missbräuchlich ist eine übertriebene oder nicht ausgewogene Werbung. Abstoßend ist eine angst- oder zumindest besorgniserre gende Werbung. [16] Vergleiche § 8 Abs. 1 UWG. [17] § 4 Nr. 11 UWG [18] §§ 299a, b StGB K V B F O R U M 3/2017 35 36 GE SUNDH EITST E L E M AT I K EINFÜHRUNG eARZTBRIEF Seit Anfang 2017 erhalten Ärzte für den Versand und Empfang digitaler Arztbriefe eine Vergütung. Das E-Health-Gesetz schreibt dabei vor, dass unter anderem ein elektronischer Heilberufsausweis (HBA) eingesetzt werden muss, für den monatliche Gebühren anfallen. Wann lohnt sich also der Einsatz eines elektronischen Arztbriefs? Gibt es Alternativen? D ie zunehmende Bedeutung moderner Informationsund Kommunikationstechnologien und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten sind auch für die ärztliche Kommunikation bedeutsam. Der herkömmliche Arztbrief auf Papier ist im Transport langsam und zieht mehrere Medienbrüche nach sich. Das gerne verwendete Fax, beziehungsweise elektronische Fax oder E-Mail, ist zwar schneller, aber haftungsund datenschutzrechtlich sehr kritisch zu sehen. Eine zukunftsweisende und sicherere Alternative bietet die digitale Übermittlung von Arztbriefen. eArztbrief per KV-Connect Bereits seit 2015 können im Sicheren Netz der KVen (SNK) Arztbriefe auf elektronischem Weg (sogenannte eArztbriefe) verschickt und empfangen werden. Der Kommunikationskanal KV-Connect ermöglicht dabei die Übermittlung direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus. Hierbei wird der Arztbrief wie gewohnt erfasst und anschließend direkt aus dem Primärsystem über KV-Connect an den gewünschten Empfänger versendet. Anlagen wie Befunde oder auch bewegte Bilder können zusammen mit dem eArztbrief versendet werden. Der eArztbrief wird in einem lesbaren Format (PDF/A) geliefert, das revisionssicher archiviert und K V B F O R U M 3/2017 qualifiziert elektronisch signiert werden kann. Der Empfänger kann den eArztbrief, sofern gewünscht, direkt auf Knopfdruck in seine Patientenakte übernehmen. Außergewöhnlich ist dabei, dass erstmals Arztbriefe zwischen PVSen unterschiedlicher Hersteller ausgetauscht werden können. Stand Ende Januar 2017 haben 37 Softwarehersteller den eArztbrief über KV-Connect erfolgreich integriert, wobei vier Produkte sogar eine herstellerübergreifende Integration ihrer Lösungen ermöglichen. Damit wären nahezu 100 Prozent aller Arztpraxen in der Lage, den eArztbrief mittels KV-Connect zu nutzen, wenn sie das erforderliche Modul freischalten würden. Für die Integration von KV-Connect im Allgemeinen und die Implementierung des eArztbrief-Moduls im Speziellen haben die verschiedenen Anbieter sehr unterschiedliche Preismodelle entwickelt. Der jeweilige Systembetreuer kann hierzu nähere Auskünfte geben. Voraussetzungen für die Nutzung des eArztbriefes per KV-Connect: Einsatz eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierten PVS (siehe Audit-Register unter www.kvtelematik.de/Partner und Softwarehäuser/KV-Connect-Audit), das KV-Connect integriert hat Anbindung der Praxis beziehungsweise Einrichtung an die KVB mittels eines KV-SafeNet*- Anschlusses oder eines KV-Ident Plus Zugangs Registrierung der Praxis/Einrichtung als KV-Connect-Teilnehmer Der einfache eArztbrief per KVConnect – also ohne Einsatz eines HBA – wird nicht vergütet. eArztbrief nach E-HealthGesetz Seit 1. Januar 2017 werden eArztbriefe laut E-Health-Gesetz finanziell gefördert, wenn die Übertragung sicher erfolgt und der Papierversand entfällt. Demnach zahlen die Krankenkassen im Jahr 2017 eine Vergütungspauschale von insgesamt 55 Cent für jeden elektronisch übermittelten Brief, der qualifiziert elektronisch signiert wurde. Die Details zur Abrechnung und Vergütung hat die KBV in einer Richtlinie festgehalten. Ab 2018 wird die Vergütung neu verhandelt. Da sowohl Sender als auch Empfänger in die technische Infrastruktur investieren müssen, um eArztbriefe übermitteln zu können, wird die Förderung pro Brief zwischen beiden Teilnehmern aufgeteilt: 28 Cent erhalten Ärzte für den Versand eines eArztbriefs (GOP 86900) 27 Cent erhalten die Empfänger der eArztbriefe (GOP 86901) *Bitte beachten Sie, dass KV-SafeNet nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung steht. G ES U ND HEI TST ELEMAT I K Der eArztbrief ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die Gebührenordnungspositionen 86900 oder 86901 angesetzt, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen 40120 bis 40126 abgerechnet werden. Die Vergütung der eArztbriefe erfolgt extrabudgetär, das heißt, jeder Brief wird in voller Höhe vergütet. Beim Versand gibt es allerdings eine fachgruppenabhängige Obergrenze, die sich an der Anzahl der Behandlungsfälle in dem jeweiligen Quartal orientiert. Details zu den Obergrenzen sind in der Anlage 1 der KBV-Richtlinie unter http:// www.kbv.de/media/sp/RL_eArztbrief.pdf zu finden. Zur Anwendung des eArztbriefs nach dem E-Health-Gesetz müssen folgende technische Anforderungen erfüllt werden: Nutzung eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) zum Versenden und Empfangen von eArztbriefen, beispielsweise das SNK Einsatz eines PVS, das durch die KBV für den eArztbrief zertifiziert ist Verwendung des HBA – zu beantragen bei der Landesärztekammer beziehungsweise Landespsychotherapeutenkammer –, um die eArztbriefe qualifiziert elektronisch zu signieren Besondere Sicherheitsanforderungen werden auch an den Kommunikationsdienst zur Übermittlung der Briefe gestellt: Die Nachricht muss Ende-zuEnde verschlüsselt sein Absender und Empfänger müssen eindeutig identifizierbar sein Die Übermittlung von PDF/ADokumenten und XML-Dateien muss möglich sein Ein solcher Kommunikationsdienst ist zum Beispiel KV-Connect. Was spricht für den eArztbrief? Im Vergleich zur Arztbrief-Übermittlung über Postweg, Fax oder E-Mail hat der eArztbrief eindeutige Vorzüge. Beispielsweise funktionieren Erstellung, Versand und Datenübernahme ohne Medienbrüche und ohne Zeitverzögerung: Der Erfasser erstellt den Brief wie gewohnt im eigenen PVS, der Brief wird automatisch aus dem PVS über die sichere Verbindung dem entsprechenden Adressaten zugestellt. Und der Empfänger kann den Brief bei Bedarf auf Knopfdruck in das eigene System importieren. Somit sind Ausdrucken, Kuvertieren und Einscannen nicht mehr erforderlich. Außerdem ermöglicht der eArztbrief die Übermittlung qualitativ aussagekräftiger Informationen. Durch den Schutz der übertragenen Informationen und die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Datenleitung sind damit haftungs- und datenschutzrechtlich kritische E-Mails und Faxe passé. Was spricht gegen den eArztbrief? Aktuell beeinflussen zwei wesentliche Faktoren die Durchsetzungskraft des eArztbriefs: die geringe Marktdurchdringung und die Kosten. Erst zehn PVS sind von der KBV für den eArztbrief zertifiziert worden (Stand Ende Januar 2017). Sowohl Sender als auch Empfänger müssen über ein solches PVS verfügen, um erfolgreich eArztbriefe untereinander austauschen zu können. Zudem wurden in Bayern bis Ende 2016 lediglich 561 Heilberufsausweise ausgestellt (Quelle: medisign GmbH). Diese geringe Zahl an HBA-Karteninhabern lässt viele PVS-Hersteller darauf schließen, dass für den eArztbrief kein Interesse und keine Nachfrage bestehen. Neben den Kosten für die Bereitstellung des eArztbrief-Moduls im jeweiligen PVS fallen für den HBA monatliche Gebühren in Höhe von 7,90 Euro an. Demgegenüber stehen Einnahmen von nur 28 beziehungsweise 27 Cent pro Brief. Für den Versand des Arztbriefs via Fax oder Post erhalten Praxen hingegen weiterhin 55 Cent. Beim postalischen Versand ist das zwar ein Verlustgeschäft, da Porto, Papier und Kuvert deutlich mehr kosten, aber bei Fax oder E-Mail entstehen keine Portokosten. Unser Fazit Die Übermittlung von Arztbriefen über den Postweg ist heute schon unrentabel, da die Kosten fast doppelt so hoch sind wie die Vergütungspauschale. Daher lohnt es sich auf jeden Fall, Alternativen zu betrachten. Die Fax-Übermittlung ist datenschutzrechtlich höchst bedenklich und wird es immer mehr, vor allem seit der zunehmenden Verbreitung von Voice over IPTechnologie durch die Ablösung des alten ISDN-Standards. Sicherer und zukunftsweisender ist auf jeden Fall der eArztbrief. Vermutlich ist es nur eine Frage der Zeit, bis sich dieses Medium durchsetzen wird. Momentan lohnt sich die Nutzung des eArztbriefs nach E-Health-Gesetz – also mit Einsatz eines HBA – finanziell aber erst ab mindestens 200 Arztbriefen pro Monat. Der einfache eArztbrief per KV-Connect wird hingegen nicht vergütet, ist allerdings auch mit geringeren Kosten verbunden. Da der eArztbrief schneller, sicherer und effizienter als die herkömmlichen Übermittlungswege ist, ist der Umstieg schon aus prozessualen und Risikominimierungsgründen eine Überlegung wert. Monika Schindler (KVB) K V B F O R U M 3/2017 37 38 PAT IE NT ENOR I E N T I E RUNG HERAUSFORDERUNGEN DER DUCHENNE MUSKELDYSTROPHIE Die Duchenne Muskeldystrophie ist eine x-chromosomal-rezessiv vererbte Krankheit, die durch das Fehlen oder die Mutation des Strukturproteins Dystrophien im genetischen Bauplan gekennzeichnet ist. Dieser Zustand führt zum langsamen Muskelschwund. Die Muskeldystrophie vom Typ Duchenne ist die am häufigsten vererbte Muskeldystrophie und tritt fast ausschließlich bei Jungen auf. Silvia Hornkamp, Geschäftsführerin der Deutschen Duchenne Stiftung, stellt die Unterstützungsmöglichkeiten des Vereins für Betroffene und deren Familien vor. D ie Diagnose „Duchenne Muskeldystrophie“ verändert das Leben der Familien nicht nur schlagartig, sondern dauerhaft. Der Umgang mit dem geliebten Kind, die Anpassung an die Gesellschaft, die weitere Entwicklung, zum Beispiel die Schulbildung, und noch viele weitere Sorgen prägen den Alltag von Duchenne-Familien. Die progressive mosom in der Regel ausgleichen können – ist trotz großer Anstrengung für die Eltern selbstverständlich. Auch der Umgang mit dem Rollstuhl muss frühzeitig akzeptiert werden. Im Endstadium der Krankheit wird die Atem- und Herzmuskulatur befallen. Die Betroffenen – derzeit etwa 2.500 Jungen in Deutschland – versterben zumeist im frühen Erwachsenenalter. Erkrankung verlangt einen ständigen Einsatz von Pflege, die ab dem Alter von sechs Jahren, in dem gesunde Kinder gerade beginnen, sich selbst zu pflegen, stetig ansteigt. Die Anleitung und Begleitung zur Selbstversorgung der DuchenneJungen – denn hauptsächlich sind Buben betroffen, da Mädchen den Defekt durch ihr zweites X-Chro- Eine frühe Diagnose der Duchenne Muskeldystrophie im Kindesalter ist wünschenswert, um den Umgang mit der Behinderung zu erleichtern, aber auch, um mögliche Therapien für das Kind rechtzeitig anzusetzen. Hier ist wohlgemerkt kein Neugeborenenscreening anzustreben, solange es keine grundsätzlichen Therapieansätze gibt. Zunächst Von der Duchenne Muskeldystrophie sind in erster Linie Jungen betroffen, da Mädchen den Defekt durch ihr zweites X-Chromosom in der Regel ausgleichen können. K V B F O R U M 3/2017 steht die Mutter-Kind-Beziehung im Vordergrund, die in dieser Phase nicht durch die unheilbare Erkrankung des Babys belastet werden sollte. Symptome, die auf eine Duchenne Muskeldystrophie hinweisen können: Entwicklungsverzögerung: Deutlich wird dies in der Sprache und in der Motorik, zum Beispiel durch spätes Laufenlernen, Unsicherheit auf den Beinen. höhere Infektanfälligkeit auffällig kräftige Waden Gowers-Zeichen: Beim Aufrichten stützen sich die Jungen an den Waden ab. geringe Agilität: Die Muskelfunktion ist vergleichsweise schwach. eventuelle Schrägstellung des Kopfes als Säugling Natürlich liegt die Diagnose nahe, wenn die Erkrankung in der Familie bekannt ist. Im Blutbild deutet ein stark erhöhter CK-Wert auf eine mögliche Muskelerkrankung hin. Es sollte unbedingt eine Gentestung erfolgen, die letztendlich eine Diagnose sichern kann. PAT I ENT ENOR I ENT I ERU NG reichen, dass der Umgang mit der Erkrankung leichter fällt, in der Gesellschaft Akzeptanz findet und sich dadurch die Lebensqualität insgesamt verbessert. Medizinischer Wissensstand Nach heutigen Kenntnissen ist die Muskeldystrophie Duchenne zwar immer noch nicht heilbar, aber es stehen Therapieansätze zur Verfügung. Dazu ist es notwendig, die Mutation zu benennen. Sollte zum Beispiel eine Nonsens-Mutation vorliegen, kann eine Therapie für gehfähige Patienten mit Translarna® erfolgen. Ein früher Start mit dem Medikament könnte die Gehfähigkeit verlängern. Im weiteren Verlauf sind DuchenneJungen auf eine gute Begleitung durch den Kinder- und Hausarzt angewiesen. Wir sehen die Jungen erfreulicherweise älter werden. Allerdings beginnt damit eine neue Herausforderung für Gesellschaft und Ärzte. Vorwiegend als Erkrankung des Kindesalters angesehen, ist es nun notwendig, die Weichen für die Transition zu stellen. Hier ist das ganzheitliche Konzept in der Untersuchung eine Herausforderung, denn Grunderkrankung, kardiologische, pulmologische und sonstige internistische Besonder- heiten spielen in der Behandlung eine Rolle. Die vertrauensvolle Begleitung eines Hausarztes trägt wesentlich zur Verbesserung der Lebensqualität der jungen Erwachsenen mit Duchenne bei. Doch auch die Kostenträger müssen sich auf den Weg machen und die Transition fördern. Es müssen den Patienten sinnvoll angepasste Behandlungen ermöglicht werden, anstatt ihnen durch Verweigerung von Kostenübernahmen das Leben zusätzlich zu erschweren. Dass schwersthilfsbedürftige Menschen auch im Krankenhaus von ihrer Assistenz begleitet werden können, sollte ebenfalls durch die Kostenträger gesichert sein. Unterstützung durch die Deutsche Duchenne Stiftung Die Deutsche Duchenne Stiftung der aktion benni & co. e. V. steht den Familien in verschiedenen Lebensphasen zur Seite, da das Fortschreiten der Erkrankung eine ständige Begleitung der Kinder erfordert. Mit unseren umfangreichen Projektangeboten möchten wir er- Unser Verein setzt sich dafür ein, die Forschung zur Entwicklung von Therapien zu forcieren, um die Duchenne Muskeldystrophie besser verstehen zu lernen und um die Gesellschaft für das Schicksal der Duchenne-Kinder zu sensibilisieren. Wir wollen den betroffenen Familien Mut machen, den Herausforderungen dieser Krankheit zu begegnen. Dazu gehört auch, den immer wiederkehrenden Kampf mit zahlreichen Anträgen und Erklärungen zu bewältigen, die eigentlich den Alltag erleichtern sollen, aber die Familien oft zu Bittstellern bei Behörden, Krankenkassen, Medizinischen Diensten etc. werden lassen. Auch dabei werden die oft fehlenden Kenntnisse über Duchenne Muskeldystrophie ersichtlich. Meistens sind Pädagogen, Therapeuten, Mediziner und Pflegepersonal über die Erkrankung nicht ausreichend informiert und im Umgang mit den Erkrankten verunsichert. Die Aufklärung der Öffentlichkeit hat für unsere Stiftung daher oberste Priorität, ebenso wie die Umsetzung sozialer und psychologischer Projekte für DMD-Familien. Dank Spenden oder Schenkungen kann die Deutsche Duchenne Stiftung muskelkranken Kindern und Jugendlichen eine lebenswerte Zukunft ermöglichen. Wir freuen uns daher über Spenden an die Volksbank Ruhr Mitte, IBAN DE44 4226 0001 0603 1297 00. Weitere Informationen zu unserer Arbeit und zu unseren Duchenne-Symposien, die als Fortbildungen anerkannt sind, erfahren Sie unter www.aktionbenniundco.de und telefonisch unter 02 34 / 92 56 96 70. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Duchenne Stiftung entstand 2016 zusammen mit Betroffenen das Video „Never Forget – Duchenne“, das im Internet unter www.aktionbenniundco.de zu sehen ist. Silvia Hornkamp (Deutsche Duchenne Stiftung) K V B F O R U M 3/2017 39 40 KUR Z M E LDUNGE N EIN JAHR TERMINSERVICESTELLE IN BAYERN Vor einem Jahr hat die gesetzlich vorgeschriebene Terminservicestelle der KVB ihren Betrieb aufgenommen. Zu diesem Jahrestag hat der KV-Vorstand – Dr. med. Wolfgang Krombholz, Dr. med. Pedro Schmelz und Dr. med. Claudia Ritter-Rupp – eine gemischte Bilanz gezogen. Seit ihrem Start am 25. Januar 2016 bis Jahresende wurden an die Terminservicestelle nur 6.984 konkrete Terminanfragen gestellt, die den gesetzlichen Anspruch auf eine Vermittlung erfüllt senen Ärzten übernommen werden konnten und bislang keine Vermittlungen an ein Krankenhaus notwendig waren. Dies zeige, dass in Bayern kein Wartezeitenproblem bestehe und die Zusammenarbeit von niedergelassenen Haus- und Fachärzten bestens funktioniere. Nach wie vor stehe allerdings die geringe Patientennachfrage nach vermittelten Facharztterminen durch die Terminservicestelle in keinem Verhältnis zu den hohen Kosten, die mit ihrem Betrieb verbunden sei. Dies liege nicht an einer besonders aufwendigen Umsetzung des gesetzlichen Auftrags. Im Gegenteil: Mit ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft Gedikom GmbH in Bayreuth hat die KVB eine professionelle und ressourcenschonende Umsetzung der Gesetzesvorgaben erreicht. Dennoch hat der Aufbau und Betrieb der Terminservicestelle in Bayern bis Ende Dezember 2016 Kosten in Höhe von gut 265.000 Euro verursacht – das sind nach derzeitigem Kostenstand rund 38 Euro pro vermitteltem Termin. Redaktion haben. Davon hatten lediglich 2.253 Anfragen einen gesetzlichen Anspruch auf Vermittlung innerhalb von vier Wochen. Das ist eine äußerst geringe Inanspruchnahme, wenn man im Vergleich dazu die über 80 Millionen Behandlungsfälle setzt, die 2016 von den niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten im Freistaat geleistet wurden. Die drei am stärksten von den Anrufern nachgefragten Fachgruppen waren bayernweit Neurologen, Psychiater und Rheumatologen. Aus Sicht des KVB-Vorstands erfreulich ist neben dem reibungslosen organisatorischen Ablauf vor allem, dass alle an die KVB gerichteten Terminanfragen von niedergelasK V B F O R U M 3/2017 KEINE UMSATZSTEUER BEI TUMORMELDUNGEN In der Ausgabe 1-2/2017 von KVB FORUM hatten wir in der Rubrik „Recht interessant“ über ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2015 (Az. XI R 31/13) informiert, wonach sogenannte Tumormeldungen eines Arztes an ein epidemiologisches Krebsregister nicht als Teil der ärztlichen Heilbehandlung zu klassifizieren sind und eine hierfür pauschalierte Vergütung der Umsatzsteuer unterliegt. Zwischenzeitlich hat das Bundes- ministerium der Finanzen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V für Meldungen klargestellt, dass „Meldungen dagegen steuerfrei sind, zum Beispiel an das klinische Krebsregister, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.“ Das Schreiben des Ministeriums (DOK 2016/1073296) wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht und steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik Themen/Steuern/ Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit. Thomas Scherer (Rechtsabteilung der KVB) OBERGRENZE FÜR MVZ Die Vorstände der Freien Allianz der Länder-KVen (FALK) haben Ende Januar in Berlin eine Obergrenze für medizinische Versorgungszentren (MVZ) gefordert. In einer entsprechenden Presseerklärung hieß es: „Mit großer Sorge beobachten wir, dass ärztliche Kooperationen inzwischen zunehmend in Form sehr breit aufgestellter MVZ stattfinden. Denn dies geschieht nur noch selten auf der Basis eines freiwilligen Zusammenschlusses niedergelassener Ärzte, sondern vielmehr durch den geplanten Aufkauf von Vertragsarztsitzen durch privatwirtschaftlich organisierte Klinikkonzerne.“ K U R Z MELD U NG EN/ I MP R ES S U M Einige MVZ, so heißt es in dem FALK-Pressestatement weiter, würden so groß, dass sie ausschließlich von Konzernen oder auch branchenfremden Geldgebern übernommen werden könnten, da das Investitionsvolumen für einzelne niedergelassene Ärzte nicht mehr zu bewältigen sei. Dies führe zu einer immer stärkeren Zentralisierung der Versorgung und könne letztlich auch bedeuten, dass in immer mehr Regionen die medizinische Versorgung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich ausschließlich von Krankenhäusern angeboten werde. Die Befürchtung der FALK-Vorstände geht dahin, dass diese Entwicklung durch gesetzliche Regelungen zum Zulassungsverzicht zugunsten einer Anstellung in Zukunft noch befördert wird. Dies würde es ermöglichen, Zulassungen ohne Ausschreibung in der Art eines Konzessionshandels zu Höchstpreisen weiterzugeben, ohne dass niederlassungswillige Ärzte eine Chance auf die Praxisnachfolge hätten und ohne dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Versorgungsbedürfnisse definieren könnten. Die FALK-Vorstände fordern deswegen den Gesetzgeber auf, eine Obergrenze für die Arztsitze in einem MVZ zu definieren, und den Verkauf von Zulassungen im Sinne eines Konzessionshandels ohne Steuerungsmöglichkeit und ohne Berücksichtigung von Versorgungsbedürfnissen zu beenden. Nur so könne die Herrschaft nicht mehr steuer- und kontrollierbarer Riesenversorgungsgebilde im Gesundheitswesen verhindert und der eingeschlagene Weg in die Konzernmedizin wirksam korrigiert werden. Redaktion Impressum für KVB FORUM und KVB INFOS KVB FORUM ist das Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen (KVB INFOS). Es erscheint zehnmal im Jahr. Herausgeber (V. i. S. d. P.): Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vertreten durch den Vorstand: Dr. med. Wolfgang Krombholz, Dr. med. Pedro Schmelz, Dr. med. Claudia Ritter-Rupp Redaktion: Martin Eulitz (Ltd. 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