© 2017 aok-business.de - PRO Online, 18.09.2017

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Kündigungsschutzklage - Rechtsweg
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
Allgemeines
Rechtliche Grundlagen
Praktische Bedeutung
Rechtsprechungs-ABC
4.1 Abgrenzung Arbeits-/Dienstverhältnis
4.2 Aut-aut-Fall
4.3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeit
4.4 Fußballtrainer
4.5 Geschäftsführer - Landesinnungsverband
4.6 Leiharbeitnehmer
4.7 Schiffsführer
4.8 Sic-non-Fall
4.9 Vertretungsorgane
Information
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer muss seine Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht erheben. Die staatliche
Gerichtsverfassung gibt ihm auf, sie beim sachlich, örtlich und funktional zuständigen Gericht
einzureichen. Das ist am sinnvollsten das Arbeitsgericht des Beschäftigungsortes, § 48 Abs. 1a ArbGG .
Unter mehreren zuständigen Arbeitsgerichten hat der klagende Arbeitnehmer die Wahl - wobei die Betonung
hier auf dem Wort "zuständigen" liegt. Sachlich ist für KSchG-Kündigungsschutzklagen immer die
Arbeitsgerichtsbarkeit richtig, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ArbGG . Örtlich ist zunächst das Arbeitsgericht zuständig,
in dessen Bereich der Arbeitgeber seinen Sitz hat (wenn § 48 Abs. 1a ArbGG nicht greift). Funktional gehört
eine Kündigungsschutzklage immer vor das - erstinstanzliche - Arbeitsgericht .
Praxistipp:
Es passiert immer wieder, dass eine Kündigungsschutzklage erst auf den letzten Drücker und dann auch
noch vor dem falschen Arbeitsgericht erhoben wird. Das macht eine Kündigungsschutzklage nicht
unzulässig. Es reicht aus, dass sie insgesamt rechtzeitig innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4
Satz 1 KSchG bei einem Gericht erhoben wurde - wenn auch vor einem falschen Gericht. Das
unzuständige Gericht ist gehalten, die Klage dann an das nach seiner Auffassung zuständige
Arbeitsgericht zu verweisen. Der Kündigungsschutzprozess wird dann dort zu Ende geführt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es nicht in der Hand, sich ihr Arbeitsgericht frei auszusuchen. Auch
wenn man bisweilen von arbeitgeber- oder arbeitnehmerfreundlichen Richtern hört: Zur Entscheidung ist - mit
Verfassungsrang - immer nur der gesetzliche Richter berufen (s. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG : "Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."). Der gesetzliche Richter ist von den Parteien nur insoweit
"wählbar", wie ArbGG, GVG und ZPO ihnen die Wahl lassen. Auch wenn man in vielen Arbeitsverträgen so
genannte Gerichtsstandsvereinbarungen findet: Sie sind nach § 38 ZPO unzulässig. Zumindest der
Arbeitnehmer ist kein Kaufmann, wie es das Gesetz für wirksame Gerichtsstandsvereinbarungen verlangt.
Und vereinbaren die Parteien den Beschäftigungsort als Gerichtsstand, nehmen sie ohnehin die Regelung
aus § 48 Abs. 1a ArbGG auf. Danach ist "auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat" - eine Bestimmung,
die übrigens erst mit Wirkung ab 01.04.2008 ins ArbGG gesetzt wurde.
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2. Rechtliche Grundlagen
Das KSchG gilt nur für Arbeitnehmer. Bloß Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, nach § 4 Satz 1 KSchG
eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das KSchG enthält keine eigene Definition des Begriffs
"Arbeitnehmer" . Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG
• Angestellte,
• Arbeiter,
• zur Berufsausbildung Beschäftigte.
Das KSchG gilt aber nur für Angestellte und Arbeiter, nicht für Auszubildende . Und für
Kündigungsschutzklagen sieht § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ArbGG ausdrücklich vor:
"(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 3. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern b) über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses".
Das KSchG nimmt so genannte Organvertreter - z.B. GmbH-Geschäftsführer - ausdrücklich von seinem
Anwendungsbereich aus ( § 14 Abs. 1 KSchG ), nicht dagegen leitende Angestellte i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG .
Und § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ergänzt:
"Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer
Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein
oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der
Personengesamtheit berufen sind."
Arbeitnehmer-Kündigungsschutzklagen gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ArbGG sachlich vor die
Gerichte für Arbeitssachen. Erstinstanzlich sind funktional Arbeitsgerichte zuständig, zweitinstanzlich die
Landesarbeitsgericht, dann das Bundesarbeitsgericht als dritte und Revisionsinstanz.
Die Einhaltung des richtigen Rechtswegs entscheidet (mit) über die Zulässigkeit der
Kündigungsschutzklage. Für die örtliche Zuständigkeit gilt über § 46 Abs. 2 ArbGG , der auf die
einschlägigen ZPO-Bestimmungen verweist, u.a.:
1. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt, § 13 ZPO .
2. Hat eine Person keinen Wohnsitz, wird ihr allgemeiner Gerichtsstand "durch den Aufenthaltsort im
Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt", § 16 ZPO .
3. Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person wird durch ihren Sitz bestimmt, § 17
Abs. 1 Satz 1 ZPO . "Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt
wird", § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO .
4. "Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine
Niederlassung von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes
erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet", § 21 Abs. 1 ZPO .
Die Bundesländer haben die Zuständigkeit ihrer Arbeits- und Landesarbeitsgerichte für ihr
Hoheitsgebiet geregelt und den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten bestimmte örtliche Zuständigkeiten
zugewiesen - in Nordrhein-Westfalen beispielsweise mit dem Gesetz über die Justiz im Land
Nordrhein-Westfalen (JustG NRW).
Praxistipp:
Für einige arbeitsrechtliche Streitigkeiten - auch für Kündigungsschutzklagen - gibt es bei der örtlichen
Zuständigkeit eine Besonderheit. Nach § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ist für sie auch das Arbeitsgericht
zuständig, "in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich
verrichtet hat."
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§ 48 Abs. 1a ArbGG wurde übrigens erst mit Wirkung ab 01.04.2008 ins ArbGG gesetzt. Vorher musste man
versuchen, mit § 29 ZPO - Gerichtsstand des Erfüllungsortes - zu einem für den Beschäftigungsort
zuständigen Arbeitsgericht zu kommen, was bisweilen scheiterte - war die Leistung Arbeit doch am - u.U. weit
entfernten - Sitz des Arbeitgebers zu erfüllen.
Erhebt der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage vor einem unzuständigen Gericht, kann das
Eingangsgericht den Rechtsstreit verweisen. Dazu mehr in den §§ 17 ff. GVG , auf die § 48 ArbGG verweist.
3. Praktische Bedeutung
Beim Rechtsweg ist zwischen folgenden Zuständigkeiten zu unterscheiden:
• sachlich - muss das angerufene Gericht dazu bestimmt sein, über den Streitgegenstand zu
entscheiden,
• örtlich - muss das sachlich zuständige Gericht für die Entscheidung über den Rechtsstreit das
richtige sein,
• funktional - muss das im Instanzenzug sachlich und örtlich richtige Gericht zuständig sein, um über
den ganz konkreten Rechtsfall zu entscheiden.
Das Arbeitsgericht , bei dem der gekündigte Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage erhebt, muss also
immer das sachlich, örtlich und funktional zuständige sein.
Beispiel:
Arbeitnehmer N wohnt ín Frankenberg/Eder im Bundesland Hessen. Er arbeitet als Computerspezialist in
einem Hammer IT-Unternehmen bei Arbeitgeber A in Nordrhein-Westfalen. A kündigt N's
Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05. Will N sich gegen die Kündigung wehren und eine
Kündigungsschutzklage erheben, muss er das vor dem sachlich, örtlich und funktional zuständigen
Gericht tun. Auch wenn das ArbG Marburg für N örtlich näher wäre: N muss seine
Kündigungsschutzklage beim nordrhein-westfälischen ArbG Hamm erheben. Nur dieses ArbG ist für seine
Kündigungsschutzklage sachlich, örtlich und funktional zuständig.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von Amts wegen zu prüfen. Eine Kündigungsschutzklage kann daher
nicht einfach als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Arbeitnehmer sie beim falschen Gericht
eingereicht hat. Das angerufene Gericht kann sich aber durch Beschluss für unzuständig erklären und den
Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen.
Beispiel:
Arbeitnehmer N wohnt und arbeitet im niedersächsischen Melle und wird von einer gemeinnützigen privatrechtlich aufgestellten - Organisation in Anlehnung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
vergütet und soll später mal eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
bekommen. Als N eine Kündigung seines Arbeitgebers bekommt, geht er davon aus, diese Kündigung vor
dem Verwaltungsgericht anfechten zu müssen. Das angerufene VG Osnabrück kann die Klage nun nicht
einfach als unzulässig abweisen, sondern muss sich rechtswegmäßig für unzuständig erklären und den
Kündigungsrechtsstreit an das zuständige ArbG Osnabrück verweisen.
Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, hinsichtlich des
Rechtswegs bindend ( § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ). Der falsche Rechtsweg wird nicht durch rügeloses
Einlassen oder eine ausdrückliche Zustimmung der beklagten Partei zum richtigen Rechtsweg.
Praxistipp:
Selbst wenn N's Arbeitgeber im vorausgehenden Fall damit einverstanden wäre, seine
Kündigungsschutzklage vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück zu verhandeln: Das VG ist
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und bleibt sachlich unzuständig. Der richtige Rechtsweg für N's Kündigungsschutzklage ist
der Gang zum Arbeitsgericht Osnabrück.
Die Arbeitsgerichte organisieren sich selbst. Sie haben mehrere Spruchkörper: Kammern bei ArbG und LAG,
Senate beim BAG. Diesen Spruchkörpern werden im Rahmen der Selbstverwaltung bestimmte Klagen und
Rechtsmittel zugewiesen. Beim BAG gibt es so genannte Fachsenate. Bei den ArbG richtet sich die
Kammerzuständigkeit u.a. nach den Anfangsbuchstaben der Parteien und/oder nach ihrem Wohnort/Sitz. Der
Arbeitnehmer hat bei einer Kündigungsschutzklage keinen Einfluss darauf, welcher Kammer des sachlich,
örtlich und funktional zuständigen Gerichts seine Klage zugewiesen wird. Das geschieht nach dem
Geschäftsverteilungsplan des angerufenen Gerichts automatisch.
Praxistipp:
Der Arbeitgeber hat ebenfalls keinen Anspruch darauf, dass Kündigungsschutzklagen einer bestimmten ihm vielleicht angenehmeren - Kammer zugeordnet werden. Auf der anderen Seite gibt es § 147 ZPO :
Danach kann ein Gericht mehrere bei ihm anhängige Prozesse derselben oder verschiedener Parteien
"zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlungen und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die
den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage
hätten geltend gemacht werden können." Bei so genannten Massenentlassungen oder einer
"Kündigungswelle" sollte man sich daher überlegen, dem Arbeitsgericht eine entsprechende Anregung zu
geben, wenn es die Rechtsstreite nicht selbst miteinander verbindet.
Der Arbeitnehmer hat nach § 35 ZPO die Wahl, wenn für seine Kündigungsschutzklage gleich mehrere
Gerichte örtlich zuständig sind.
Beispiel:
Arbeitnehmer N arbeitet in der Schweriner Filiale von Arbeitgeber A. A hat seinen Stammsitz in
Neubrandenburg, in Rostock eine Niederlassung. Von dieser Niederlassung aus wird u.a. die
Schweriner Filiale A's betreut. N hat nun die freie Auswahl. Er kann A an dessen Sitz in
Neubrandenburg (ArbG Neubrandenburg), am Ort seiner Niederlassung (ArbG Rostock) oder das macht § 48 Abs. 1a ArbGG möglich - an dem Arbeitsgericht verklagen, das für den Ort
zuständig ist, an dem N gewöhnlich seine Arbeit verrichtet bzw. verrichtet hat: Das ist hier das
ArbG Schwerin.
Praxistipp:
Da der Arbeitnehmer als Kläger die Auswahl unter mehreren örtlich zuständigen Arbeitsgerichten hat,
kann der Arbeitgeber seine Wahl nicht angreifen und die Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes
(auch) zuständiges Arbeitsgericht beantragen.
Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein über die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ( § 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG ). Das kann er sogar ohne mündliche Verhandlung tun (
§ 55 Abs. 2 ArbGG ). Hat ein Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage vor einem unzuständigen
Arbeitsgericht erhoben, gilt:
• Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien
von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des
zulässigen Rechtswegs ( § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ).
• Sind mehrere Gerichte zuständig, verweist das Gericht den Kündigungsrechtsstreit an das vom
Kläger auszuwählende Gericht oder an das vom Gericht selbst bestimmte, wenn der Arbeitnehmer
keine Wahl trifft.
Beispiel:
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Arbeitnehmer N hat eine Kündigungsschutzklage vor dem örtlich unzuständigen ArbG
Gelsenkirchen erhoben. Zuständig ist das ArbG Herne. Das ArbG Gelsenkirchen hört die
Parteien zur Frage der Zuständigkeit an - und verweist den Kündigungsrechtsstreit dann an
das zuständige ArbG Herne.
Die 3-wöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wird übrigens auch dadurch gewahrt , dass die
Kündigungsschutzklage vor einem örtlich nicht zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird. Ja selbst wenn die
Klage innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG bei einem allgemeinen Zivilgericht erhoben würde, bliebe die
Frist gewahrt.
Beispiel:
Arbeitnehmer N und Arbeitgeber A haben einen "freien Dienstvertrag" geschlossen, der arbeitsrechtlich
aber nicht als BGB-Dienstvertrag, sondern als Arbeitsvertrag zu bewerten ist. A kündigt N's Dienstvertrag,
N wehrt sich gegen die Beendigung seines Vertrags vor dem Landgericht Frankfurt. Die Klage geht dort
innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG ein. Das LG Frankfurt stellt fest, dass es sachlich
unzuständig ist, weil es sich bei N's Engagement um einen Arbeitsvertrag handelt. Für die
Kündigungsschutzklage ist das ArbG Frankfurt zuständig, an das die Klage vom LG Frankfurt verwiesen
wird.
Wäre es anders, müsste das LG Frankfurt N's Klage als unzulässig zurückweisen. N müsste dann eine
neue Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Frankfurt erheben - die aber nach Ablauf der 3-Wochen-Frist
nicht mehr rechtzeitig wäre. Seine Kündigung wäre damit nach § 7 Halbs. 1 KSchG rechtswirksam (s.
dazu auch das Stichwort Kündigungsschutz - Wirksamkeitsfiktion ).
Beschlüsse nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GVG über die örtliche Zuständigkeit sind nach § 48 Abs. 1
Nr. 1 ArbGG unanfechtbar.
Die örtliche Zuständigkeit eines - sachlich und funktional richtigen - Gerichts des ersten Rechtszugs wird auch
dadurch begründet, dass der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des
vom Arbeitnehmer angerufenen Gerichts geltend zu machen ( § 39 Satz 1 ZPO - rügeloses Verhandeln).
Wobei eine Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung nur begründet wird, wenn der Vorsitzende die
Parteien zuvor über die Unzuständigkeit belehrt hat ( § 39 Satz 1 ZPO i.V.m. § 504 ZPO ).
Praxistipp:
Wer den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg als beklagter Arbeitgeber für unzulässig oder das
angerufene Gericht für örtlich unzuständig hält, sollte das gleich nach Zustellung der Klageschrift rügen.
Zum einen wird das unzuständige Gericht den Rechtsstreit gerne an das zuständige abgeben, zum
anderen kann so die Wirkung des § 39 ZPO nicht eintreten.
Gerichtsstandvereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind nach § 46 Abs. 2 ArbGG
i.V.m. § 38 ZPO unzulässig. Zulässig sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur zwischen Kaufleuten und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, § 38 Abs. 1 ZPO
).
4. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Kündigungsschutzklage
und Rechtsweg in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt:
4.1 Abgrenzung Arbeits-/Dienstverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von einem freien Dienstverhältnis regelmäßig durch den Grad der
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persönlichen Abhängigkeit. Dabei wird derjenige als Arbeitnehmer angesehen, der im Dienst eines andern
auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags zur Leistung von Diensten verpflichtet ist, die er
weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Das Arbeitsverhältnis wird
wesentlich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers - § 106 GewO - bestimmt. Mit ihm kann er Art, Dauer,
Durchführung, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen ( BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 43/14 ).
4.2 Aut-aut-Fall
"In den sog. aut-aut-Fällen [= entweder oder] richtet sich die Bestimmung des Rechtswegs nach dem
Sachvortrag des Klägers, der im Hinblick auf seine Arbeitnehmereigenschaft nicht nur schlüssig sein muss,
sondern ggf. auch bewiesen werden muss. Liegt ein 'aut-aut-Fall' vor und ist das Arbeitsgericht der Ansicht,
der Kläger sei kein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 ArbGG , so hat es den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 GVG zu
verweisen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Arbeitsgericht auf Rüge einer Partei über die Zulässigkeit
des beschrittenen Rechtswegs vorab zu entscheiden. Trifft das Arbeitsgericht dennoch keinen
Verweisungsbeschluss, sondern bejaht es im Urteil den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, so kann es die
Klage bei einem 'aut-aut-Fall' nicht mit der Begründung abweisen, es liege kein Arbeitsverhältnis vor. Dem
steht bereits § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entgegen" ( LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13 ).
4.3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeit
§ 2 Abs. 1 ArbGG sieht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die dort
hinterlegten Streitgegenstände - "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern" - vor. Dabei entscheidet bei der Rechtswegbestimmung die Natur des Rechtsverhältnisses.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (hier zu lit. a) begründet eine umfassende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für
Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. "Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch
prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen" ( BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 ).
4.4 Fußballtrainer
Die Rechtsstellung von Fußballtrainern ist manchmal etwas kompliziert. Sind sie selbstständig, freie
Mitarbeiter oder auf der Grundlage eines BGB-Dienstvertrags, der kein Arbeitsverhältnis ist, engagiert?
Streitet sich ein Fußballtrainer mit seinem Verein über die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen
Kündigung, gilt: "Wehrt sich der Trainer einer Fußballmannschaft gegen die fristlose Kündigung seines
Vertragsverhältnisses mit dem Antrag festzustellen, dass diese unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung
seines 'Arbeitsverhältnisses' geführt hat, handelt es sich um einen sic-non-Fall [= so nicht] im Sinne der
Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts, für den der Rechtsweg zu den Gerichten
für Arbeitssachen eröffnet ist" ( LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14 - Leitsatz).
4.5 Geschäftsführer - Landesinnungsverband
"Als Arbeitnehmer" iSd. ArbGG "gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer
Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als
Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesamtheit berufen
sind", § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (s. dazu auch das Stichwort Kündigungsschutz - Arbeitnehmer ). Die Frage,
ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, das vom ArbGG-Rechtsweg
ausgeschlossen ist, kann nicht durch Parteivereinbarung geregelt werden. Entscheidend ist die
Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, "wobei der objektive Geschäftsinhalt den
ausdrücklich betroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist."
Ist der Geschäftsführer abberufen, greift die Fiktionswirkung des § 5Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr. "Das gilt
auch dann, wenn die Abberufung erst nach Eingang der Klage erfolgt." "Liegen die Voraussetzungen des § 5
Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr vor, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für solche
arbeitsrechtlichen Ansprüche eröffnet, die in einem Zeitraum begründet wurden, als die Voraussetzungen
noch vorlagen" (BAG, 08.09.2015 - 9 ASZB 21/15).
4.6 Leiharbeitnehmer
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Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem
Verleiher als Vertragsarbeitgeber. Geht es um Bestandsschutz, ist es ohne Weiteres klar, dass eine
Kündigungsschutzklage gegen den Verleiher nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG vor die Arbeitsgerichte gehört.
Und sonst: "Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus
dem Leiharbeitsverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im
Zusammenhang stehen, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten
für Arbeitssachen gegeben" ( BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 ).
4.7 Schiffsführer
Das Engagement eines Schiffsführers kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsvertrags als auch im Rahmen
eines anderen Vertragsverhältnisses - zu denken ist etwa an einen Dienst- oder Werkvertrag sowie an einen
Geschäftsbesorgungsvertrag - erfolgen. Es kommt dabei überhaupt nicht darauf an, wie die Parteien ihren
Vertrag - hier: "Skipper-Vertrag" - bezeichnen. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und die
tatsächliche Durchführung. Wehrt sich der Skipper nicht mit einer Kündigungsschutzklage, sondern nur mit
einer Feststellungsklage, liegt kein "sic-non-Fall" [= so nicht] vor, weil die außerordentliche Kündigung auch in
anderen Rechtsverhältnissen ausgesprochen werden kann ( LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2007 - 11 Ta 142/07
- mit dem Ergebnis, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben war).
4.8 Sic-non-Fall
Wurde der Geschäftsführer einer GmbH abberufen und macht er das Fortbestehen eines nach seiner
Meinung nach begründeten und unabhängig vom GmbH-Geschäftsführervertrag weiterlaufenden
Arbeitsverhältnisses geltend, ist das ein so genannte "sic-non-Fall" [= so nicht]. Ist die Tatsachengrundlage
zwischen den Parteien streitig, genügt allein die Rechtsauffassung des Klägers, neben dem
GmbH-Geschäftsführervertrag bestehe ein Arbeitsvertrag, aus, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
zu begründen. Dabei ist im Rechtswegverfahren nicht zu prüfen, ob der Kläger das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses schlüssig vorgetragen hat. Die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht, ist
im Rahmen der Begründetheit der Klage zu beantworten ( LAG Hamm, 08.11.2013 - 2 Ta 234/13 ).
4.9 Vertretungsorgane
Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG "Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten." Keine Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
insbesondere in Betrieben einer juristischen Person die Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder
Gesellschaftsvertrags zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
hinterlegte Fiktion gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis
materiell-rechtlich als freies Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu werten ist. "Die Fiktion des § 5 Abs. 1
Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst
dann keinen Rechtsstreit im 'Arbeitgeberlager' vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung
zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist" ( BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13 ).
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