Unternehmen der Stadt Rottenburg adLaaber

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KUROL
KOMMUNALUNTERNEHMEN
EBGmbH
EBLEASING
ENTWICKLUNGS- UND
BETRIEBSGESELLSCHAFT
GmbH&Co.KG
Unternehmen der
Stadt Rottenburg a.d.Laaber
Herausgeber
Stadt Rottenburg a.d.Laaber
Verfasser / Texte / Konzeption
Erster Bürgermeister Hans Weinzierl
Gestaltung / Satz / Fotos
Stadt Rottenburg a.d.Laaber
Druck
MD Werbung+Promotion, Rottenburg
KUROL / EBGmbH /
EBLeasing GmbH & Co.KG
Eine Dokumentation über
die Unternehmen der Stadt Rottenburg a.d.Laaber
Vorwort
des Ersten Bürgermeisters
Die Gemeinden steuern ihre Finanzund Investitionsplanung gewöhnlicher
Weise über den Gemeindehaushalt. Die
alleinige Arbeitsgrundlage hierfür bildete
über Jahrzehnte der so genannte kamerale Haushalt.
Mit der Einführung eines neuen
Wirtschaftsrechtes für die Kommunen
wurde ein erweiterter rechtlicher Rahmen geschaffen, der es den Gemeinden
ermöglicht neben den bisherigen Strukturen auch ein Kommunalunternehmen
und/oder eine GmbH zu gründen, um
diesen Pflichtaufgaben und hoheitliche
Befugnisse zu übertragen.
Die Gemeindeordnung wurde entsprechend geändert mit der Folge, dass die
Kommunen im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Aufgaben in
welcher unternehmerischer Rechtsform
erledigt werden.
Der grundlegende Gedanke, der diesem
neu konzipierten kommunalen Unternehmensrecht zugeordnet wird, besteht
darin mit Hilfe möglichst schlanker
Strukturen kurze Entscheidungswege,
als Voraussetzung für einen betriebswirtschaftlich effizienten Geschäftsbetrieb, zu ermöglichen.
Bei der Frage nach einer optimalen
Rechts- und Betriebsform für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist es natürlich auch von besonderer Bedeutung
neben einer rechtlich, wirtschaftlich
und organisatorisch selbstständigen
Einrichtung den Einfluß der Gemeinde
zu wahren, um die demokratische Legitimation sicherzustellen.
Unsere Ausgangslage Ende der 90er
Jahre veranlasste uns dazu das neue
Unternehmensrecht auch in unserer
Gemeinde anzuwenden.
Hohe Investitionen standen an in den
Bereichen Erweiterung einer stadteigenen Industriehalle, Bau einer neuen
Mehrzweckhalle, verstärkter Ausbau im
Abwasserbereich, Bewirtschaftung von
Grundstücken, um die wesentlichen Aufgaben zu nennen. Die Abwicklung dieser
Maßnahmen im kommunalen Haushalt
wäre ohne gravierende Änderungen in
den elementaren Haushaltstrukturen
nicht möglich gewesen.
03
Dieser neue Weg, der auch von
manchem Vorbehalt und mancher
Unsicherheit begleitet war, erweist sich
nach mehrjähriger Erfahrung als ein
sehr erfolgreicher. In vielen Bereichen
werden damit unsere Spielräume und
Handlungsfelder entscheidend erweitert
wie beispielsweise beim Erwerb der
Bundeswehrliegenschaft und deren
Bewirtschaftung und Vermarktung.
Mit der nunmehr vorliegenden Broschüre versuchen wir den Weg und die Gründe aufzuzeigen, die uns zum KUROL, zur
EBGmbH und EBLeasing GmbH & Co.KG
führten. Wir wollen damit transparenter
und überschaubarer werden und auch
ein Stück weit die Nachvollziehbarkeit
stärken.
04
Informiert sein, Meinungsbildung und
Entscheidungsfindung kennen, ist sicher
die beste Basis für Vertrauen.
Hans Weinzierl
Erster Bürgermeister
1
Allgemeines
zu Kommunalen Unternehmen
Einführung
Vor einigen Jahren ist in Bayern der
rechtliche Rahmen für die unternehmerische Tätigkeit der Kommunen in
Bayern grundlegend verändert worden.
Aus einem ursprünglich eng konzipierten kommunalen Wirtschaftsrecht
wurde ein kommunales Unternehmensrecht, das für wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Betätigungen der
Kommunen in Rechtsformen außerhalb
der Verwaltung anwendbar ist.
Die Bayerische Gemeindeordnung definiert diese Rechtsformen abschließend
als:
 Eigenbetrieb
 Selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
 Rechtsformen des Privatrechts
(i.d.R. GmbH)
Die Kommunen sind nicht verpflichtet,
bestimmte Tätigkeiten in einem Unternehmen auszuüben.
Sie dürfen aber alle Aufgaben, die für
die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind, einem
solchen Unternehmen übertragen.
Unternehmensgegenstände
 Vermarktung gemeindeeigener Gebäude
 Betreuung von Seniorenheimen und Krankenhäusern
 Betrieb von Kläranlagen und Wasserwerken
 Abwicklung der Abfallwirtschaft
 Betrieb von Verkehrsbetrieben und Freizeiteinrichtungen
05
Unternehmen
zu kommunalen
Allgemeines
06
Auszug
aus der
4. ABSCHNITT
Gemeindliche Unternehmen
Art. 86
Rechtsformen
Die Gemeinde kann Unternehmen
außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen
betreiben:
1. als Eigenbetrieb,
2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen
Rechts,
3. in den Rechtsformen des Privatrechts.
Art. 87
Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
(1) Die Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 nur
errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere
wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre
Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1
der Verfassung und Art. 57 dieses
Gesetzes erfüllen will,
2. das Unternehmen nach Art und
Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
Gemeindeordnung
für den
F r e i s t aa t B a y e r n
die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen
Verwaltung geeignet sind,
3. bei einem Tätigwerden außerhalb
der kommunalen Daseinsvorsorge
der Zweck nicht ebenso gut und
wirtschaftlich durch einen anderen
erfüllt wird oder erfüllt werden
kann.
Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder
ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu
erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. Soweit Unternehmen
entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen
wurden, dürfen sie weitergeführt,
jedoch nicht erweitert werden.
(2) Die Gemeinde darf mit
ihren Unternehmen außerhalb des
Gemeindegebiets nur tätig werden,
wenn dafür die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen
kommunalen Gebietskörperschaften
gewahrt sind. Bei der Versorgung
mit Strom und Gas gelten nur die
Interessen als berechtigt, die nach
den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung
des Wettbewerbs zulassen.
(3) Für die Beteiligung der
Gemeinde an einem Unternehmen
gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz
2 gilt entsprechend, wenn sich die
Gemeinde an einem auch außerhalb
ihres Gebiets tätigen Unternehmen
in einem Ausmaß beteiligt, das den
auf das Gemeindegebiet entfallenden
Anteil an den Leistungen des Unternehmens erheblich übersteigt.
(4) Bankunternehmen darf die
Gemeinde weder errichten noch sich
an ihnen beteiligen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es
bei den besonderen Vorschriften. Die
Gemeinde kann einen einzelnen Geschäftsanteil an einer eingetragenen
Kreditgenossenschaft erwerben,
wenn eine Nachschußpflicht ausgeschlossen oder die Haftsumme auf
einen bestimmten Betrag beschränkt
ist.
Art. 88
Eigenbetriebe
(1) Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb
der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.
(2) Für Eigenbetriebe bestellt der
Gemeinderat eine Werkleitung und
einen Werkausschuß.
(3) Die Werkleitung führt die
laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie ist insoweit zur Vertretung
nach außen befugt; der Gemeinderat
kann ihr mit Zustimmung des ersten
aus der
für den
F r e i s t aa t B a y e r n
teilweise nach den Vorschriften über
die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung
von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach
Art und Umfang der Einrichtung
zweckmäßig ist. Hierbei können auch
Regelungen getroffen werden, die von
einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.
Unternehmen
Art. 89
Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform
einer Anstalt des öffentlichen Rechts
(Kommunalunternehmen) errichten
oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen
umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe
der Unternehmenssatzung und in
entsprechender Anwendung der für
die Gemeinde geltenden Vorschriften
an anderen Unternehmen beteiligen,
wenn das dem Unternehmenszweck
dient.
(2) Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder
alle mit einem bestimmten Zweck
zusammenhängende Aufgaben ganz
oder teilweise übertragen. Sie kann
nach Maßgabe des Art. 24 durch
gesonderte Satzung einen Anschluß-
und Benutzungszwang zugunsten des
Kommunalunternehmens festlegen
und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht
einräumen, an ihrer Stelle Satzungen
und, soweit Landesrecht zu deren
Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen
für das übertragene Aufgabengebiet
zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß.
(2 a) Ein Unternehmen in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die
Gemeinde beteiligt ist, kann durch
Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Die
Umwandlung ist nur zulässig, wenn
keine Sonderrechte im Sinn des § 23
des Umwandlungsgesetzes (UmwG)
und keine Rechte Dritter an den
Anteilen der Gemeinde bestehen.
Der Formwechsel setzt den Erlass
der Unternehmenssatzung durch
die Gemeinde und einen sich darauf
beziehenden Umwandlungsbeschluss
der formwechselnden Gesellschaften
voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis
199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG
sind entsprechend anzuwenden. Die
Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch
das vertretungsberechtigte Organ
der Kapitalgesellschaft. Abweichend
von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein
Kommunalunternehmen mit dessen
zu kommunalen
Bürgermeisters weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der
Beamten im Eigenbetrieb und führt
die Dienstaufsicht über sie und die
im Eigenbetrieb tätigen Angestellten
und Arbeiter. Der Gemeinderat kann
mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte,
Angestellte und Arbeiter im Eigenbetrieb personalrechtliche Befugnisse
in entsprechender Anwendung von
Art. 43 Abs. 2 übertragen.
(4) Im übrigen beschließt über die
Angelegenheiten des Eigenbetriebs
der Werkausschuß, soweit nicht der
Gemeinderat sich die Entscheidung
allgemein vorbehält oder im Einzelfall
an sich zieht. Der Werkausschuß
ist ein beschließender Ausschuß im
Sinn der Art. 32 und 55. Im Fall des
Art. 43 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern im Eigenbetrieb
auf den Werkausschuß übertragen
werden.
(5) Die Art. 61, 62, 67, 69 bis
72, 73 Abs. 1, Art. 74, 75, 77, 100
Abs. 4 und Art. 101 gelten entsprechend. Im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine
Betriebssatzung geregelt.
(6) Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen
Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder
Gemeindeordnung
Allgemeines
Auszug
07
Unternehmen
zu kommunalen
Allgemeines
08
Auszug
aus der
Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der
Umwandlung in das Handelsregister
wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG
ist entsprechend anzuwenden. Ist bei
der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach
dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten
regelmäßigen Personalratswahlen
bestehen.
(3) Die Gemeinde regelt die
Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. Die Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den
Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder
des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. 3 Die Gemeinde hat
die Unternehmenssatzung und deren
Änderungen gemäß Art. 26 Abs. 2
bekanntzumachen. 4 Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach
der Bekanntmachung, wenn nicht in
der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Die Gemeinde haftet für die
Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit
nicht Befriedigung aus dessen
Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
Gemeindeordnung
für den
F r e i s t aa t B a y e r n
Art. 92
Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Gemeindliche Unternehmen
in Privatrechtsform und gemeindliche
Beteiligungen an Unternehmen in
Privatrechtsform sind nur zulässig,
wenn
1. im Gesellschaftsvertrag oder in
der Satzung sichergestellt ist, daß
das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 87 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt,
2. die Gemeinde angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem
entsprechenden Gremium erhält,
3. die Haftung der Gemeinde auf
einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen
Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der
Haftungsbegrenzung befreien.
Zur Sicherstellung des öffentlichen
Zwecks von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung
bestimmt werden, daß die Gesellschafterversammlung auch über
den Erwerb und die Veräußerung von
Unternehmen und Beteiligungen und
über den Abschluß und die Änderung
von Unternehmensverträgen beschließt. 3 In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden,
daß zum Erwerb und zur Veräußerung
von Unternehmen und Beteiligungen
die Zustimmung des Aufsichtsrats
notwendig ist.
(2) Die Gemeinde darf dem Erwerb
von Unternehmen und Beteiligungen
durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist, nur unter
entsprechender Anwendung der für
sie selbst geltenden Vorschriften
zustimmen.
Art. 95
Grundsätze für die Führung
gemeindlicher Unternehmen
(1) Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung
betriebswirtschaftlicher Grundsätze
und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu
führen, daß der öffentliche Zweck
erfüllt wird. Entsprechendes gilt für
die Steuerung und Überwachung von
Unternehmen in Privatrechtsform, an
denen die Gemeinde mit mehr als 50
v. H. beteiligt ist; bei einer geringeren
Beteiligung soll die Gemeinde darauf
hinwirken.
(2) Gemeindliche Unternehmen
dürfen keine wesentliche Schädigung
und keine Aufsaugung selbständiger
Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie
bewirken.
Eigenbetrieb
über die
Rechtsformen
Selbstständiges
Kommunalunternehmen
des öffentlichen Rechts
Rechtsformen
des Privatrechts
(i.d.R. GmbH)
• privatrechtlich
• eigene Rechtspersönlichkeit
des Privatrechts
Art. 86, 87, 88, 95, 96
Art. 86, 87, 89, 90, 91, 95, 96
Art. 86, 87, 92, 93, 94, 95, 96
Satzung
Es ist eine Betriebssatzung zu
Erlassen
Art. 89 Abs. 3 GO verpflichtet die
Gemeinde eine Unternehmenssatzung zu erlassen
Zur Errichtung der Gesellschaft
ist ein Gesellschaftsvertrag
(oftmals auch Satzung genannt)
abzuschließen
Organe
Organe des Eigenbetriebs sind
der Gemeinderat, der erste Bürgermeister, der Werkausschuss,
die Werkleitung
Organe des Kommunalunternehmens sind der Verwaltungsrat
und der Vorstand. Dem Verwaltungsrat (Gremium mit dem
Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden) obliegt die Aufsichtsfunktion. Der Vorstand leitet
das Kommunalunternehmen in
eigener Verantwortung
Gesetzliche Organe der GmbH
sind die Gesellschaftsversammlung und ein oder mehrere
Geschäftsführer als Vertretungsorgan. Für kommunale Gesellschaften wird im Hinblick auf Art.
91 Abs. 1 Nr. 3 GO ein Aufsichtsrat zu bilden sein. Gehören einer
Gemeinde alle Gesellschaftsanteile (100%), so ist sie alleinige
Gesellschafterin
Personal
(Beamte u. Arbeitnehmer)
Die Beschäftigten sind Bedienstete der Gemeinde. Es gelten die
Vergütungstarife und sonstigen
allgemeinen tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts
Das Kommunalunternehmen
hat das Recht Dienstherr von
Beamten zu sein (Art. 90 Abs.
4 GO). Es gelten nicht zwangsläufig die Vergütungstarife und
sonstigen allgemeinen tariflichen
Bestimmungen des öffentlichen
Dienstes
Es besteht für die Gemeinde
die Möglichkeit, Beamte zur
Wahrnehmung von Aufgaben in
die GmbH zu entsenden oder zu
beurlauben. Es gelten zunächst
einmal nicht die Vergütungstarife und sonstigen allgemeinen
Bestimmungen des öffentlichen
Dienstes
Buchführung
Kaufmännische doppelte oder
kameralistische Buchführung
Kaufmännische
doppelte Buchführung
Kaufmännische
doppelte Buchführung
Rechnungslegung
und Berichtswesen
Es gelten unterschiedliche Formforschriften
Jedoch sind materiell Rechnungslegung und Berichtswesen für alle drei Arten in etwa gleich
Rechnungsprüfung
Örtliche und überörtliche
Rechnungsprüfung
Rechtsgrundlagen in der
Gemeindeordnung (GO)
Keine Rechnungsprüfung;
aber mittelbarer Prüfungsgegenstand nach Art. 106 Abs. 4 GO
Unternehmen
• öffentlich-rechtlich
• eigene Rechtspersönlichkeit
des öffentlichen Rechts
zu kommunalen
• öffentlich-rechtlich
• keine eigene
Rechtspersönlichkeit
• wirtschaftlich selbstständig
Rechtsnatur
Allgemeines
Ve r g l e i c h e n d e Ü b e r s i c h t
Abschlussprüfung
09
unternehmen
zu kommunAlen
Allgemeines
Ve r g l e i c h e n d e ü B e r s i c h t
Eigenbetrieb
üBer die
rechtsformen
Selbstständiges
Kommunalunternehmen
des öffentlichen Rechts
Rechtsformen
des Privatrechts
(i.d.R. GmbH)
Rechtsaufsicht
Der Eigenbetrieb untersteht der
staatlichen Aufsicht gem. Art.
108 ff GO
Das Kommunalunternehmen
untersteht der staatlichen
Aufsicht gem. Art. 91 Abs. 3 GO
Anders als die Rechtsformen des
öffentlichen Rechts untersteht
die GmbH als Rechtsform
des privaten Rechts nicht der
staatlichen Aufsicht
Steuerliche Behandlung
• Körperschaftssteuer: ja
• Gewerbesteuer: nein
• Körperschaftssteuer: ja
• Gewerbesteuer: nein
• Körperschaftssteuer: ja
• Gewerbesteuer: ja
(wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht, da
dann kein Gewerbebetrieb)
• Vermögenssteuer: nein
(wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht, da
dann kein Gewerbebetrieb)
(wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht, da
dann kein Gewerbebetrieb)
(eine Befreiung wegen fehlender
Gewinnerzielungsabsicht ist nicht möglich)
• Vermögenssteuer: nein
(wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht, da
dann kein Gewerbebetrieb)
• Vermögenssteuer: ja
(eine Befreiung wegen fehlender
Gewinnerzielungsabsicht ist nicht möglich)
• Umsatzsteuer: ja
• Grunderwerbsteuer: nein
• Umsatzsteuer: ja
• Grunderwerbsteuer: ja
• Umsatzsteuer: ja
• Grunderwerbsteuer: ja
Nutzungsverhältnisse
mit den Bürgern
Versorgungsunternehmen können
ihr Verhältnis zum Abnehmer
privatrechtlich oder öffentlichrechtlich regeln
Das Kommunalunternehmen ist
hinsichtlich der Nutzungsverhältnisse dem Eigenbetrieb materiell
gleichgestellt
Versorgungsunternehmen können
nur auf Grund privatrechtlicher
Regelungen Preise erheben
Vergabebedingungen
Der Vergabe von Aufträgen muss
eine öffentliche Ausschreibung
vorangehen. Die EG-rechtlichen
Vergabegrundsätze sind zu
beachten
Zunächst gilt das kommunale
Vergaberecht nicht. Regelungen
im Zusammenhang mit öffentlichen Zuwendungen können
etwas anderes ergeben. Die EGrechtlichen Vergabegrundsätze
sind zu beachten
Zunächst gilt das kommunale
Vergaberecht nicht. Regelungen
im Zusammenhang mit öffentlichen Zuwendungen können
etwas anderes ergeben. Die EGrechtlichen Vergabegrundsätze
sind zu beachten
Einfluss der Gemeinde im Kommunalunternehmen und in der GmbH
Bei der Gründung von Kommunalunternehmen oder GmbHs herrscht oftmals
die Sorge vor, dass der Gemeinderat oder der Kreistag auf bedeutenden Gebieten des eigenen
Wirkungskreises mehr und mehr
an Einwirkungsmöglichkeiten
verlieren könnte. Und in der Tat muss
jedes kommunale Unternehmen, da es
der Erfüllung kommunaler Aufgaben mit
10
unternehmerischen Mitteln dient, zwei
rivalisierende Prinzipien miteinander in
Einklang bringen: die kommunale Steuerung und die unternehmerische Freiheit.
Selbstverständlich muss der Einfluss
der Gemeinde auf das Unternehmen
gewährleistet werden. Durch die Entsendung von Mitgliedern des Gemeinderates in den Verwaltungsrat wird dieser
Anforderung Rechnung getragen.
2
Ziel muß es stets sein, die zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielräume
zu nutzen, um dadurch noch präziser, effektiver und wirtschaftlicher zu arbeiten.
rottenBurg
A . d .l A A B e r
Jahr für Jahr fallen bzw. fielen erhebliche
Investitionen an, z.B.:
 Bau der Mehrzweckhalle und des
Jugendtreffs
 Weiterführung der Abwasserbeseitigung in den Ortsteilen
 Erweiterung der städtischen Industriehalle.
Unter dem Motto „Neue
Wege, neue Möglichkeiten,
neue Chancen“ startete
vor über 5 Jahren das
Projekt Kommunalunternehmen der Stadt
Rottenburg a.d. Laaber
(KUROL).
Trotz mancher Vorbehalte
erweist sich der von uns
eingeschlagene Weg heute als
äußerst erfolgreich.
Das Kommunalunternehmen erschließt zwar keine neuen Geldquellen,
es erweist sich auch nicht als Dukatenesel, aber es kann die Spielräume und
Handlungsmöglichkeiten unserer Stadt
in einer Zeit tief greifender Veränderungen wesentlich erweitern.
in
Reformen sind in der kommunalen Verwaltung nichts Neues.
Zusätzliches Gewicht verleiht den Reformbestrebungen die Finanzlage vieler
Haushalte und die Erkenntnis, dass sich
auch die Kommunen in einem
Wettbewerb um Unternehmen,
Arbeitsplätze und Steuerzahler befinden und dass
deshalb die Verwaltungen ihren Beitrag
zur Standortsicherung
leisten müssen.
Zugegebenermaßen
ist der Mangel an finanziellen Mitteln nicht
unbedingt nur ein Negativum. Die finanziellen Engpässe können Kreativität bei
der Lösung diverser Probleme
geradezu herausfordern.
Die genannte Kreativität ist auch bei der
Stadt Rottenburg a.d. Laaber vorhanden.
Und daher veranlassten die neu geschaffenen rechtlichen Möglichkeiten
die Stadt im Jahr 1999 bei ihren
Bemühungen um eine Neuorganisation
auch die Gründung eines Kommunalunternehmens in die Überlegungen mit
einzubeziehen.
situAtion
Ausgangslage
Situation
in Rottenburg a.d.Laaber
11
in
A.d.lAABer
rottenBurg
STADT
ROTTENBURG A.D.LAABER
KUROL
situAtion
s t r u k t u r kurol / eBg m B h / eBl e A s i n g g m B h & c o . kg
KOMMUNALUNTERNEHMEN
EBGmbH
ENTWICKLUNGS- UND
BETRIEBSGESELLSCHAFT
KUROL
KOMMUNALUNTERNEHMEN
EBLEASING
GmbH&Co.KG
Schwimmbad
Abwasserbeseitigung
EBGMBH ROTTENBURG
ENWICKLUNGS- UND BETRIEBSGESELLCHAFT
MIT BESCHÄNKTER HAFTUNG
Industriegebäude
Baugebietserschließung und
Grundstücksbewirtschaftung
Stadtentwicklung
EBLEASING GMBH & CO. KG
Mehrzweckhalle Laabertal
Bisher hat der Stadtrat dem Kommunalunternehmen (KUROL) folgende
Aufgaben übertragen:
 Abwasserbeseitigung
 Industriegebäude
 Schwimmbad
12
 Baugebietserschließung und Grundstücksbewirtschaftung
 Erwerb, Bewirtschaftung und Restrukturierung
ehemalige Kaserne
 Mehrzweckhalle mit Jugendtreff, Jugendverkehrsschule
und Außenanlagen
 Kurzlebige Wirtschaftsgüter (EDV-Anlage, Dienstfahrzeug)
❯ Komplementär (EBGmbH)
❯ Kommanditist (KUROL)
❯ Geschäftsführer (EBGmbH)
Um diese Aufgaben operativ bewältigen
zu können, bedient sich das Kommunalunternehmen einer Tochtergesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH, nämlich
der Entwicklungs- und Betriebsgesell-
EBGMBH ROTTENBURG
A . d .l A A B e r
❯ Gesellschafter (KUROL)
❯ Geschäftsführer
(1. und 2. Bürgermeister)
KUROL
KOMMUNALUNTERNEHMEN
rottenBurg
❯ Verwaltungsrat
❯ Vorstand (3 Mitglieder)
STADT
ROTTENBURG A.D.LAABER
in
❯ Stadtrat
❯ Erster Bürgermeister
situAtion
o r g A n e kurol / eBg m B h / eBl e A s i n g g m B h & c o . kg
ENWICKLUNGS- UND BETRIEBSGESELLCHAFT
MIT BESCHÄNKTER HAFTUNG
EBLEASING GMBH & CO. KG
schaft mit beschränkter Haftung Rottenburg (EBGmbH).
Die EBGmbH hat ihrerseits eine weitere
Tochter: die EB Leasing GmbH & Co. KG.
13
A.d.lAABer
rottenBurg
in
situAtion
14
gute gründe
für
unternehmensgründungen
in
stichPunkten

Hohe Transparenz durch Aufwands- und Ergebnislage

Verbesserte Steuerungsgrundlage

Kostentransparenz (der Aufwand für kommunale Leistungen wird eindeutig)

Darstellung des Werteverzehrs als buchungstechnische Größe (periodisch/aktuell)

Bilanzierung des Gesamtvermögens (Vermögensübersicht)

Kurzfristige Reaktion auf Fördermöglichkeiten

Erweiterter Handlungsspielraum bei der Grundstücksbewirtschaftung und Vermarktung

Eröffnung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Freihändige Auftragsvergaben mit
Nachverhandlungsmöglichkeit

Bessere Versorgung der heimischen
Handwerker mit Aufträgen

Schnellere Umsetzung von
Entscheidungen

Effizientere Aufgabenerfüllung

Wirtschaftlichere Ergebnisse

Verbesserung der Leistungsfähigkeit
der Gemeinde

Verwaltungsvereinfachung
(Verkauf von Baugrundstücken
incl. Erschließung)

Vermeidung gerichtlicher
Auseinandersetzungen

Abschließend verbindliche
Vertragsgestaltung
(Beschlussvorbehalt)

Entlastung des kommunalen Haushalts

Reduzierung des Zinsaufwandes durch teilweise Nettofinanzierung

usw.
3
Gemeindliche Aufgaben
abgewickelt über KUROL und EBGmbH
Schwimmbad
Das KUROL eignet sich hervorragend für Leistungen der
Gemeinde im nichtwirtschaftlichen Bereich, die bewusst zu
nicht kostendeckenden Preisen an den Bürger weitergegeben
werden.
Es gelingt wohl keiner Gemeinde ein Schwimmbad finanziell rentierlich zu betreiben. Die Besucher des Rottenburger
Freibades bezahlen den vom Stadtrat politisch gewollten
Eintrittspreis. Die daraus resultierende Unterdeckung wird in
der Bilanz des KUROL ausgewiesen.
Zusätzlich geht aus der Bilanz hervor, wodurch die Unterdeckung verursacht wird (z. B. dass die Eintrittsgelder nicht die
Bewirtschaftungskosten in ausreichendem Maße abdecken).
Abwasserbeseitigung
Zur zentralen Abwasserreinigung stehen in unserer Gemeinde
drei Kläranlagen zur Verfügung. Die größte Kläranlage befindet
sich in Gisseltshausen. Weitere eigenständige Kläranlagen
findet man in den Orten Niederroning und Unterlauterbach.
Der Anschlussgrad der zentralen Abwasserreinigung liegt bei
93 %.
Übertragen wurde die gesamte Abwasserreinigung (Kläranlagen, Kanalbau, Leitungsunterhalt) an die EBGmbH.
Die Gebührenhoheit und die Entscheidung über die Höhe von
Kanal- und Kläranlagenherstellungsbeiträgen liegen nach wie
vor beim Stadtrat.
Kläranlage Rottenburg im Ortsteil Gisseltshausen
15
einzelne Bereiche
Industriegebäude
Es ist wohl nicht alltäglich, dass eine Stadt über ein eigenes
Industriegebäude verfügt. Rund 16 000 m² Nutzfläche sind
es, die der Stadt Rottenburg a.d.L. in dieser Halle zur Verfügung stehen.
Waren früher große Flächen in der Halle entweder nicht genutzt oder nur als Lager vermietet, so konnten bis vor kurzem
alle Flächen bis auf den letzten Quadratmeter einer Vermietung zugeführt werden.
Gewissermaßen als erstes Projekt wurde die städt. Industriehalle aus dem städtischen Haushalt herausgenommen und
in die EBGmbH eingebracht. Ausgelöst wurde dies durch den
anstehenden Erweiterungsbau. Ziel war es, die Möglichkeiten
des Vorsteuerabzugs, die freihändige Auftragsvergabe und
die erweiterten Entscheidungsspielräume im Rechtsverhältnis
EBGmbH/Mieter zu nutzen.
Städtisches Industriegebäude
im Industriegebiet „Galgenlohe“
Mehrzweckhalle-Laabertal mit Jugendtreff,
Jugendverkehrsschule und Außenanlagen
Einen Meilenstein in der Aufgabenübertragung stellte die
Gründung eines Tochterunternehmens der EBGmbH, nämlich
der EB Leasing GmbH & Co. KG dar. Zweck war und ist der
Bau und Betrieb der Mehrzweckhalle-Laabertal, des Jugendtreffs und der Jugendverkehrsschule mit Außenanlagen.
Unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die eine Privatrechtsform
bietet, konnte diese Maßnahme im vorgegebenen Zeit- und
Kostenrahmen abgewickelt werden. Eine Realisierung der
Maßnahme über den kommunalen Haushalt war kaum vorstellbar.
Mit der Übertragung der Mehrzweckhalle an die EB Leasing
GmbH erreichen wir zudem eine hohe Kostentransparenz.
Abschreibung, Finanzierung und Betrieb sind jährlich zu
erwirtschaften und gehen nicht, wie im kommunalen Haushalt
üblich, als Jahresverlust unter.
Mehrzweckhalle, Jugendtreff
und Jugendverkehrsschule
16
Sicherlich hat die Stadt eine der größten Herausforderungen ein gesamtes
Kasernenareal zu erwerben und in die
Vermarktung, ohne die Gründung einer
Vermarktungsgesellschaft, einzusteigen und ohne die Aufgabe an externe
Dienstleister mit einem Projektmanagement zu vergeben.
Unter Berücksichtigung zahlloser
Vorschriften für eine Kommune
bei der Bewirtschaftung und
Verwertung von Grundstücken
wäre ein solches Projekt mit
einer solchen Tragweite im
kommunalen Haushalt
zum Scheitern verurteilt. Schon allein die
Abbildung aller notwendigen Aktivitäten,
für eine solche
Mammutaufgabe
im kameralen
Haushalt wäre
nicht darstellbar.
In der
Rechts-
form unserer EBGmbH steht uns das
notwendige rechtliche Handwerkszeug
zur Verfügung als Grundstücksmakler
und Erschließungsträger gleichzeitig
auftreten (zu können) und zudem auch
noch staatliche Fördermittel in Anspruch
nehmen zu können. Zudem ist die
Bündelung der Verantwortung zwingende
Vorraussetzung die vielschichtigen
Zuständigkeiten und
rechtlichen Verflechtungen zeitnah ergebnisorientiert abschließend bearbeiten zu können um rechtlich bedeutsame
Folgeentwicklungen einleiten zu können.
Wer in einer solchen Gemengelage nicht
schnell genug und verbindlich entscheiden kann, dem bleibt der Marktzugang
in einer solch schwierigen Zeit verwehrt.
Wir sind nach gut einem Jahr schon auf
einem erstaunlich guten Weg, was die
Folgenutzung des gesamten Kasernenareals anbelangt. Durch unsere hohe
Flexibilität nutzen wir auf dem
Weg der Entwicklung
dieses Projektes
alle sich ergebenden
Marktchancen und
sichern uns gleichzeitig
staatliche Fördermittel, die uns in Aussicht
gestellt wurden. Insofern
ist dieses große Problem,
das uns mit der Schließung
der Kaserne ereichte zugleich
auch eine historische Chance für die Weiterentwicklung
unserer Gemeinde.
einzelne Bereiche
Bundeswehrgelände
Entwurf Bebauungsplan
„Kasernengelände“
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einzelne Bereiche
Baugebietserschließung und Grundstücksbewirtschaftung
Immer wiederkehrendes Thema für eine Gemeinde ist der An- und
Verkauf von Grundstücken. Beispielhaft sei ein möglicher Erwerb der
Bundeswehrliegenschaft und des Bahngeländes genannt.
Fünf wesentliche Gründe führten zu der Entscheidung, Grundstücke und deren Erschließung über die EBGmbH abzuwickeln:
 Sicherstellung der Entwicklung der Gemeinde in den Bereichen Verfügbarkeit von Grundstücken zur Wohnnutzung
und zur gewerblichen Nutzung.
 Vermeidung einer weiteren Belastung des ordentlichen Haushaltes.
 Kostenneutralität durch Vermeidung von Unterdeckungen, beispielsweise im Bereich der Eigenbeteiligung der Kommune oder bei Unterdeckung
im Kanalherstellungsbeitrag.
 Eine wirtschaftlichere Herstellung der
Erschließung durch die Möglichkeit
freihändiger Auftragsvergaben (keine
VOB-Bindung).
 Reduzierter Verwaltungsaufwand
bei der Abrechnung
für Straßen- und
Baugebiet „An der Oberotterbacher Straße“
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Leitungsherstellungskosten.
Daneben dient ein pauschaler
Kaufpreis auch dem Rechtsfrieden und der
Kalkulationssicherheit des Grundstückserwerbers.
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Weitere „Neue Wege“
die beschritten werden
„Etwas Neues anpacken“
Klärschlammvererdungsanlage - Betreibermodell
Von einem Betreibermodell wird gesprochen, wenn eine Kommune einem in
der Rechtsform des Privatrechts tätigen
Dritten (dem „Betreiber“) die Durchführung einer gemeindlichen Aufgabe durch
den Bau und/oder Betrieb einer Anlage
überträgt.
Dieses Modell sichert eine ortsnahe
und kostengünstige Entsorgung des
Nassschlammes unserer Kläranlagen.
Der Schlamm wird in der Vererdungsanlage weiter entwässert und letztlich,
unter Zwischenschaltung eines Rottevorganges, im Landschaftsbau verwendet.
Klärschlammvererdungsanlage
bei der Kläranlage in Gisseltshausen
Leasingverträge
Geleaster Dienstwagen der Stadtverwaltung
We i t e r e n e u e We g e
Der bei der Abwasserreinigung entstehende Klärschlamm (Nassschlamm)
wurde über Jahrzehnte in der Landwirtschaft verwertet.
Nachdem diese Möglichkeit nicht mehr
in ausreichendem Umfang zur Verfügung
stand, insbesondere wegen einer zunehmenden Sensibilisierung der Verbraucher im Lebensmittelbereich, wurden
Alternativen geprüft.
Die thermische Entsorgung mit vorgeschalteter mechanischer Entwässerung
und anschließender Trocknung, erschien
uns weder ökologisch noch ökonomisch
sinnvoll und zukunftsorientiert.
Das Verfahren der Klärschlammvererdung überzeugte uns schon eher. Dies
führte schließlich zum Bau einer Klärschlammvererdungsanlage in Form des
Betreibermodells.
„Sich Finanzierungsvorteile verschaffen“
„Sich Entscheidungsspielräume bei der Auftragsvergabe sichern“
Unter Leasing versteht man die langfristige Vermietung von Investitionsgütern.
Die Objekte z. B. ein Gebäude oder ein
Fahrzeug werden vom Leasinggeber
häufig nach den Vorgaben des Leasingnehmers angeschafft.
In der jüngsten Zeit wurden zwischen
der Stadt Rottenburg a.d. Laaber und
der EB Leasing GmbH & Co. KG interessante Leasingvereinbarungen über ein
Dienstauto und die EDV-Anlage abgeschlossen.
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We i t e r e N e u e We g e
„Mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten = Interkommunale Zusammenarbeit“
Abgabe des städtischen Wasserwerks an den Wasserzweckverband
Vor zwei Jahren war die Frage zu klären,
wie es mit dem „Eigenbetrieb“ Wasserversorgung weitergeht. Mit der sensiblen Aufgabe sauberes Trinkwasser für
unsere Bürger bereitzustellen gerieten
wir an die Grenzen unserer Leistungsfähigkeit.
Modernste Techniken mit ausgefeilten
Infrastrukturen sind bereit zu stellen.
Bau und Unterhalt der Versorgungseinrichtungen sind teuer, ebenso qualifiziertes Fachpersonal.
Betriebsgebäude des Zweckverbands zur
Wasserversorgung der Rottenburger Gruppe
Neues Kommunales Finanzwesen (NKF)
Einführung der Doppik (Kfm. Buchführung)
Zur nachhaltigen Steuerung der Gemeinde benötigen wir aktuelle Kenntnisse
zur Ertragslage und damit zur dauerhaften Leistungsfähigkeit. Zudem müssen wir unsere Leistungen vergleichbar
gestalten, um sie einer Bewertung
unterziehen zu können.
Winterdienstvertrag
mit dem Maschinenring
Der vor unserer Haustüre liegende
Wasserzweckverband Pattendorf hat
das notwendige Know-how, die geeignete technische Infrastruktur und die
passende Betriebsgröße. Bei diesem,
unter kommunaler Trägerschaft stehenden Wasserversorger, sind wir bestens
aufgehoben.
„Kosten genau kennen“
Das kaufmännische Rechnungswesen
bietet hierfür die Grundlagen, da über
dieses Buchungssystem Aufwendungen
und Erträge in vollem Umfang erfasst
und abgebildet werden. Über die KostenLeistungsrechnung erfolgt schließlich
die Zuordnung zum künftigen Produkt-
haushalt. Ziel ist es auf der Basis
dieser periodischen Erkenntnisse eine
bessere Wirtschaftlichkeit zu erreichen,
um damit die strategische Ausrichtung
der Gemeinde in den Vordergrund stellen zu können
„Auslagerungen von Leistungen bei besserer Wirtschaftlichkeit“
„Vermeidung von Arbeitsspitzen, die Umfang des Personals genauso bestimmen wie Personal“
Die Winterdienstarbeiten in den ehemaligen Gemeinden Inkofen und Oberhatzkofen werden nunmehr von Landwirten,
die für den Maschinenring arbeiten,
durchgeführt.
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Hinzu kommt die Erfahrung, dass die
Ansprüche an die Wasserversorger steigen und die unzähligen Normen immer
komplizierter werden.
Auslöser für diese Veränderung sind die
Personalreduzierungen im städtischen
Bauhof und die Altersstruktur des
Bauhof-Fuhrparks. Die Anschaffung von
Neufahrzeugen ist vor allem im Hinblick
auf die Einsatzmöglichkeiten für den
Rest des Jahres genau zu überdenken.
Verantwortlich für die Durchführung des
Winterdienstes bleibt, unabhängig davon
wer beauftragt wird, die Stadt Rottenburg a.d. Laaber.
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