KUROL KOMMUNALUNTERNEHMEN EBGmbH EBLEASING ENTWICKLUNGS- UND BETRIEBSGESELLSCHAFT GmbH&Co.KG Unternehmen der Stadt Rottenburg a.d.Laaber Herausgeber Stadt Rottenburg a.d.Laaber Verfasser / Texte / Konzeption Erster Bürgermeister Hans Weinzierl Gestaltung / Satz / Fotos Stadt Rottenburg a.d.Laaber Druck MD Werbung+Promotion, Rottenburg KUROL / EBGmbH / EBLeasing GmbH & Co.KG Eine Dokumentation über die Unternehmen der Stadt Rottenburg a.d.Laaber Vorwort des Ersten Bürgermeisters Die Gemeinden steuern ihre Finanzund Investitionsplanung gewöhnlicher Weise über den Gemeindehaushalt. Die alleinige Arbeitsgrundlage hierfür bildete über Jahrzehnte der so genannte kamerale Haushalt. Mit der Einführung eines neuen Wirtschaftsrechtes für die Kommunen wurde ein erweiterter rechtlicher Rahmen geschaffen, der es den Gemeinden ermöglicht neben den bisherigen Strukturen auch ein Kommunalunternehmen und/oder eine GmbH zu gründen, um diesen Pflichtaufgaben und hoheitliche Befugnisse zu übertragen. Die Gemeindeordnung wurde entsprechend geändert mit der Folge, dass die Kommunen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Aufgaben in welcher unternehmerischer Rechtsform erledigt werden. Der grundlegende Gedanke, der diesem neu konzipierten kommunalen Unternehmensrecht zugeordnet wird, besteht darin mit Hilfe möglichst schlanker Strukturen kurze Entscheidungswege, als Voraussetzung für einen betriebswirtschaftlich effizienten Geschäftsbetrieb, zu ermöglichen. Bei der Frage nach einer optimalen Rechts- und Betriebsform für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist es natürlich auch von besonderer Bedeutung neben einer rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbstständigen Einrichtung den Einfluß der Gemeinde zu wahren, um die demokratische Legitimation sicherzustellen. Unsere Ausgangslage Ende der 90er Jahre veranlasste uns dazu das neue Unternehmensrecht auch in unserer Gemeinde anzuwenden. Hohe Investitionen standen an in den Bereichen Erweiterung einer stadteigenen Industriehalle, Bau einer neuen Mehrzweckhalle, verstärkter Ausbau im Abwasserbereich, Bewirtschaftung von Grundstücken, um die wesentlichen Aufgaben zu nennen. Die Abwicklung dieser Maßnahmen im kommunalen Haushalt wäre ohne gravierende Änderungen in den elementaren Haushaltstrukturen nicht möglich gewesen. 03 Dieser neue Weg, der auch von manchem Vorbehalt und mancher Unsicherheit begleitet war, erweist sich nach mehrjähriger Erfahrung als ein sehr erfolgreicher. In vielen Bereichen werden damit unsere Spielräume und Handlungsfelder entscheidend erweitert wie beispielsweise beim Erwerb der Bundeswehrliegenschaft und deren Bewirtschaftung und Vermarktung. Mit der nunmehr vorliegenden Broschüre versuchen wir den Weg und die Gründe aufzuzeigen, die uns zum KUROL, zur EBGmbH und EBLeasing GmbH & Co.KG führten. Wir wollen damit transparenter und überschaubarer werden und auch ein Stück weit die Nachvollziehbarkeit stärken. 04 Informiert sein, Meinungsbildung und Entscheidungsfindung kennen, ist sicher die beste Basis für Vertrauen. Hans Weinzierl Erster Bürgermeister 1 Allgemeines zu Kommunalen Unternehmen Einführung Vor einigen Jahren ist in Bayern der rechtliche Rahmen für die unternehmerische Tätigkeit der Kommunen in Bayern grundlegend verändert worden. Aus einem ursprünglich eng konzipierten kommunalen Wirtschaftsrecht wurde ein kommunales Unternehmensrecht, das für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigungen der Kommunen in Rechtsformen außerhalb der Verwaltung anwendbar ist. Die Bayerische Gemeindeordnung definiert diese Rechtsformen abschließend als: Eigenbetrieb Selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts Rechtsformen des Privatrechts (i.d.R. GmbH) Die Kommunen sind nicht verpflichtet, bestimmte Tätigkeiten in einem Unternehmen auszuüben. Sie dürfen aber alle Aufgaben, die für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind, einem solchen Unternehmen übertragen. Unternehmensgegenstände Vermarktung gemeindeeigener Gebäude Betreuung von Seniorenheimen und Krankenhäusern Betrieb von Kläranlagen und Wasserwerken Abwicklung der Abfallwirtschaft Betrieb von Verkehrsbetrieben und Freizeiteinrichtungen 05 Unternehmen zu kommunalen Allgemeines 06 Auszug aus der 4. ABSCHNITT Gemeindliche Unternehmen Art. 86 Rechtsformen Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben: 1. als Eigenbetrieb, 2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, 3. in den Rechtsformen des Privatrechts. Art. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen (1) Die Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn 1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 dieses Gesetzes erfüllen will, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, Gemeindeordnung für den F r e i s t aa t B a y e r n die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind, 3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. Soweit Unternehmen entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie weitergeführt, jedoch nicht erweitert werden. (2) Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. (3) Für die Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Gemeinde an einem auch außerhalb ihres Gebiets tätigen Unternehmen in einem Ausmaß beteiligt, das den auf das Gemeindegebiet entfallenden Anteil an den Leistungen des Unternehmens erheblich übersteigt. (4) Bankunternehmen darf die Gemeinde weder errichten noch sich an ihnen beteiligen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften. Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschäftsanteil an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht ausgeschlossen oder die Haftsumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist. Art. 88 Eigenbetriebe (1) Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. (2) Für Eigenbetriebe bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuß. (3) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Gemeinderat kann ihr mit Zustimmung des ersten aus der für den F r e i s t aa t B a y e r n teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. Unternehmen Art. 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (1) Die Gemeinde kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. (2) Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (2 a) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaften voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Abweichend von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen mit dessen zu kommunalen Bürgermeisters weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Eigenbetrieb personalrechtliche Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 43 Abs. 2 übertragen. (4) Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuß, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. Der Werkausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 32 und 55. Im Fall des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuß übertragen werden. (5) Die Art. 61, 62, 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1, Art. 74, 75, 77, 100 Abs. 4 und Art. 101 gelten entsprechend. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt. (6) Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder Gemeindeordnung Allgemeines Auszug 07 Unternehmen zu kommunalen Allgemeines 08 Auszug aus der Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen. (3) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. Die Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. 3 Die Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 26 Abs. 2 bekanntzumachen. 4 Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Gemeindeordnung für den F r e i s t aa t B a y e r n Art. 92 Unternehmen in Privatrechtsform (1) Gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn 1. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, 2. die Gemeinde angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält, 3. die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung befreien. Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, daß die Gesellschafterversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. 3 In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, daß zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig ist. (2) Die Gemeinde darf dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für sie selbst geltenden Vorschriften zustimmen. Art. 95 Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen (1) Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken. (2) Gemeindliche Unternehmen dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken. Eigenbetrieb über die Rechtsformen Selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts Rechtsformen des Privatrechts (i.d.R. GmbH) • privatrechtlich • eigene Rechtspersönlichkeit des Privatrechts Art. 86, 87, 88, 95, 96 Art. 86, 87, 89, 90, 91, 95, 96 Art. 86, 87, 92, 93, 94, 95, 96 Satzung Es ist eine Betriebssatzung zu Erlassen Art. 89 Abs. 3 GO verpflichtet die Gemeinde eine Unternehmenssatzung zu erlassen Zur Errichtung der Gesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag (oftmals auch Satzung genannt) abzuschließen Organe Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der erste Bürgermeister, der Werkausschuss, die Werkleitung Organe des Kommunalunternehmens sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Dem Verwaltungsrat (Gremium mit dem Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden) obliegt die Aufsichtsfunktion. Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung Gesetzliche Organe der GmbH sind die Gesellschaftsversammlung und ein oder mehrere Geschäftsführer als Vertretungsorgan. Für kommunale Gesellschaften wird im Hinblick auf Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 GO ein Aufsichtsrat zu bilden sein. Gehören einer Gemeinde alle Gesellschaftsanteile (100%), so ist sie alleinige Gesellschafterin Personal (Beamte u. Arbeitnehmer) Die Beschäftigten sind Bedienstete der Gemeinde. Es gelten die Vergütungstarife und sonstigen allgemeinen tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts Das Kommunalunternehmen hat das Recht Dienstherr von Beamten zu sein (Art. 90 Abs. 4 GO). Es gelten nicht zwangsläufig die Vergütungstarife und sonstigen allgemeinen tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes Es besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, Beamte zur Wahrnehmung von Aufgaben in die GmbH zu entsenden oder zu beurlauben. Es gelten zunächst einmal nicht die Vergütungstarife und sonstigen allgemeinen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes Buchführung Kaufmännische doppelte oder kameralistische Buchführung Kaufmännische doppelte Buchführung Kaufmännische doppelte Buchführung Rechnungslegung und Berichtswesen Es gelten unterschiedliche Formforschriften Jedoch sind materiell Rechnungslegung und Berichtswesen für alle drei Arten in etwa gleich Rechnungsprüfung Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung Rechtsgrundlagen in der Gemeindeordnung (GO) Keine Rechnungsprüfung; aber mittelbarer Prüfungsgegenstand nach Art. 106 Abs. 4 GO Unternehmen • öffentlich-rechtlich • eigene Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu kommunalen • öffentlich-rechtlich • keine eigene Rechtspersönlichkeit • wirtschaftlich selbstständig Rechtsnatur Allgemeines Ve r g l e i c h e n d e Ü b e r s i c h t Abschlussprüfung 09 unternehmen zu kommunAlen Allgemeines Ve r g l e i c h e n d e ü B e r s i c h t Eigenbetrieb üBer die rechtsformen Selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts Rechtsformen des Privatrechts (i.d.R. GmbH) Rechtsaufsicht Der Eigenbetrieb untersteht der staatlichen Aufsicht gem. Art. 108 ff GO Das Kommunalunternehmen untersteht der staatlichen Aufsicht gem. Art. 91 Abs. 3 GO Anders als die Rechtsformen des öffentlichen Rechts untersteht die GmbH als Rechtsform des privaten Rechts nicht der staatlichen Aufsicht Steuerliche Behandlung • Körperschaftssteuer: ja • Gewerbesteuer: nein • Körperschaftssteuer: ja • Gewerbesteuer: nein • Körperschaftssteuer: ja • Gewerbesteuer: ja (wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht, da dann kein Gewerbebetrieb) • Vermögenssteuer: nein (wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht, da dann kein Gewerbebetrieb) (wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht, da dann kein Gewerbebetrieb) (eine Befreiung wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ist nicht möglich) • Vermögenssteuer: nein (wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht, da dann kein Gewerbebetrieb) • Vermögenssteuer: ja (eine Befreiung wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ist nicht möglich) • Umsatzsteuer: ja • Grunderwerbsteuer: nein • Umsatzsteuer: ja • Grunderwerbsteuer: ja • Umsatzsteuer: ja • Grunderwerbsteuer: ja Nutzungsverhältnisse mit den Bürgern Versorgungsunternehmen können ihr Verhältnis zum Abnehmer privatrechtlich oder öffentlichrechtlich regeln Das Kommunalunternehmen ist hinsichtlich der Nutzungsverhältnisse dem Eigenbetrieb materiell gleichgestellt Versorgungsunternehmen können nur auf Grund privatrechtlicher Regelungen Preise erheben Vergabebedingungen Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorangehen. Die EG-rechtlichen Vergabegrundsätze sind zu beachten Zunächst gilt das kommunale Vergaberecht nicht. Regelungen im Zusammenhang mit öffentlichen Zuwendungen können etwas anderes ergeben. Die EGrechtlichen Vergabegrundsätze sind zu beachten Zunächst gilt das kommunale Vergaberecht nicht. Regelungen im Zusammenhang mit öffentlichen Zuwendungen können etwas anderes ergeben. Die EGrechtlichen Vergabegrundsätze sind zu beachten Einfluss der Gemeinde im Kommunalunternehmen und in der GmbH Bei der Gründung von Kommunalunternehmen oder GmbHs herrscht oftmals die Sorge vor, dass der Gemeinderat oder der Kreistag auf bedeutenden Gebieten des eigenen Wirkungskreises mehr und mehr an Einwirkungsmöglichkeiten verlieren könnte. Und in der Tat muss jedes kommunale Unternehmen, da es der Erfüllung kommunaler Aufgaben mit 10 unternehmerischen Mitteln dient, zwei rivalisierende Prinzipien miteinander in Einklang bringen: die kommunale Steuerung und die unternehmerische Freiheit. Selbstverständlich muss der Einfluss der Gemeinde auf das Unternehmen gewährleistet werden. Durch die Entsendung von Mitgliedern des Gemeinderates in den Verwaltungsrat wird dieser Anforderung Rechnung getragen. 2 Ziel muß es stets sein, die zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielräume zu nutzen, um dadurch noch präziser, effektiver und wirtschaftlicher zu arbeiten. rottenBurg A . d .l A A B e r Jahr für Jahr fallen bzw. fielen erhebliche Investitionen an, z.B.: Bau der Mehrzweckhalle und des Jugendtreffs Weiterführung der Abwasserbeseitigung in den Ortsteilen Erweiterung der städtischen Industriehalle. Unter dem Motto „Neue Wege, neue Möglichkeiten, neue Chancen“ startete vor über 5 Jahren das Projekt Kommunalunternehmen der Stadt Rottenburg a.d. Laaber (KUROL). Trotz mancher Vorbehalte erweist sich der von uns eingeschlagene Weg heute als äußerst erfolgreich. Das Kommunalunternehmen erschließt zwar keine neuen Geldquellen, es erweist sich auch nicht als Dukatenesel, aber es kann die Spielräume und Handlungsmöglichkeiten unserer Stadt in einer Zeit tief greifender Veränderungen wesentlich erweitern. in Reformen sind in der kommunalen Verwaltung nichts Neues. Zusätzliches Gewicht verleiht den Reformbestrebungen die Finanzlage vieler Haushalte und die Erkenntnis, dass sich auch die Kommunen in einem Wettbewerb um Unternehmen, Arbeitsplätze und Steuerzahler befinden und dass deshalb die Verwaltungen ihren Beitrag zur Standortsicherung leisten müssen. Zugegebenermaßen ist der Mangel an finanziellen Mitteln nicht unbedingt nur ein Negativum. Die finanziellen Engpässe können Kreativität bei der Lösung diverser Probleme geradezu herausfordern. Die genannte Kreativität ist auch bei der Stadt Rottenburg a.d. Laaber vorhanden. Und daher veranlassten die neu geschaffenen rechtlichen Möglichkeiten die Stadt im Jahr 1999 bei ihren Bemühungen um eine Neuorganisation auch die Gründung eines Kommunalunternehmens in die Überlegungen mit einzubeziehen. situAtion Ausgangslage Situation in Rottenburg a.d.Laaber 11 in A.d.lAABer rottenBurg STADT ROTTENBURG A.D.LAABER KUROL situAtion s t r u k t u r kurol / eBg m B h / eBl e A s i n g g m B h & c o . kg KOMMUNALUNTERNEHMEN EBGmbH ENTWICKLUNGS- UND BETRIEBSGESELLSCHAFT KUROL KOMMUNALUNTERNEHMEN EBLEASING GmbH&Co.KG Schwimmbad Abwasserbeseitigung EBGMBH ROTTENBURG ENWICKLUNGS- UND BETRIEBSGESELLCHAFT MIT BESCHÄNKTER HAFTUNG Industriegebäude Baugebietserschließung und Grundstücksbewirtschaftung Stadtentwicklung EBLEASING GMBH & CO. KG Mehrzweckhalle Laabertal Bisher hat der Stadtrat dem Kommunalunternehmen (KUROL) folgende Aufgaben übertragen: Abwasserbeseitigung Industriegebäude Schwimmbad 12 Baugebietserschließung und Grundstücksbewirtschaftung Erwerb, Bewirtschaftung und Restrukturierung ehemalige Kaserne Mehrzweckhalle mit Jugendtreff, Jugendverkehrsschule und Außenanlagen Kurzlebige Wirtschaftsgüter (EDV-Anlage, Dienstfahrzeug) ❯ Komplementär (EBGmbH) ❯ Kommanditist (KUROL) ❯ Geschäftsführer (EBGmbH) Um diese Aufgaben operativ bewältigen zu können, bedient sich das Kommunalunternehmen einer Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, nämlich der Entwicklungs- und Betriebsgesell- EBGMBH ROTTENBURG A . d .l A A B e r ❯ Gesellschafter (KUROL) ❯ Geschäftsführer (1. und 2. Bürgermeister) KUROL KOMMUNALUNTERNEHMEN rottenBurg ❯ Verwaltungsrat ❯ Vorstand (3 Mitglieder) STADT ROTTENBURG A.D.LAABER in ❯ Stadtrat ❯ Erster Bürgermeister situAtion o r g A n e kurol / eBg m B h / eBl e A s i n g g m B h & c o . kg ENWICKLUNGS- UND BETRIEBSGESELLCHAFT MIT BESCHÄNKTER HAFTUNG EBLEASING GMBH & CO. KG schaft mit beschränkter Haftung Rottenburg (EBGmbH). Die EBGmbH hat ihrerseits eine weitere Tochter: die EB Leasing GmbH & Co. KG. 13 A.d.lAABer rottenBurg in situAtion 14 gute gründe für unternehmensgründungen in stichPunkten Hohe Transparenz durch Aufwands- und Ergebnislage Verbesserte Steuerungsgrundlage Kostentransparenz (der Aufwand für kommunale Leistungen wird eindeutig) Darstellung des Werteverzehrs als buchungstechnische Größe (periodisch/aktuell) Bilanzierung des Gesamtvermögens (Vermögensübersicht) Kurzfristige Reaktion auf Fördermöglichkeiten Erweiterter Handlungsspielraum bei der Grundstücksbewirtschaftung und Vermarktung Eröffnung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten Freihändige Auftragsvergaben mit Nachverhandlungsmöglichkeit Bessere Versorgung der heimischen Handwerker mit Aufträgen Schnellere Umsetzung von Entscheidungen Effizientere Aufgabenerfüllung Wirtschaftlichere Ergebnisse Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Verwaltungsvereinfachung (Verkauf von Baugrundstücken incl. Erschließung) Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen Abschließend verbindliche Vertragsgestaltung (Beschlussvorbehalt) Entlastung des kommunalen Haushalts Reduzierung des Zinsaufwandes durch teilweise Nettofinanzierung usw. 3 Gemeindliche Aufgaben abgewickelt über KUROL und EBGmbH Schwimmbad Das KUROL eignet sich hervorragend für Leistungen der Gemeinde im nichtwirtschaftlichen Bereich, die bewusst zu nicht kostendeckenden Preisen an den Bürger weitergegeben werden. Es gelingt wohl keiner Gemeinde ein Schwimmbad finanziell rentierlich zu betreiben. Die Besucher des Rottenburger Freibades bezahlen den vom Stadtrat politisch gewollten Eintrittspreis. Die daraus resultierende Unterdeckung wird in der Bilanz des KUROL ausgewiesen. Zusätzlich geht aus der Bilanz hervor, wodurch die Unterdeckung verursacht wird (z. B. dass die Eintrittsgelder nicht die Bewirtschaftungskosten in ausreichendem Maße abdecken). Abwasserbeseitigung Zur zentralen Abwasserreinigung stehen in unserer Gemeinde drei Kläranlagen zur Verfügung. Die größte Kläranlage befindet sich in Gisseltshausen. Weitere eigenständige Kläranlagen findet man in den Orten Niederroning und Unterlauterbach. Der Anschlussgrad der zentralen Abwasserreinigung liegt bei 93 %. Übertragen wurde die gesamte Abwasserreinigung (Kläranlagen, Kanalbau, Leitungsunterhalt) an die EBGmbH. Die Gebührenhoheit und die Entscheidung über die Höhe von Kanal- und Kläranlagenherstellungsbeiträgen liegen nach wie vor beim Stadtrat. Kläranlage Rottenburg im Ortsteil Gisseltshausen 15 einzelne Bereiche Industriegebäude Es ist wohl nicht alltäglich, dass eine Stadt über ein eigenes Industriegebäude verfügt. Rund 16 000 m² Nutzfläche sind es, die der Stadt Rottenburg a.d.L. in dieser Halle zur Verfügung stehen. Waren früher große Flächen in der Halle entweder nicht genutzt oder nur als Lager vermietet, so konnten bis vor kurzem alle Flächen bis auf den letzten Quadratmeter einer Vermietung zugeführt werden. Gewissermaßen als erstes Projekt wurde die städt. Industriehalle aus dem städtischen Haushalt herausgenommen und in die EBGmbH eingebracht. Ausgelöst wurde dies durch den anstehenden Erweiterungsbau. Ziel war es, die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs, die freihändige Auftragsvergabe und die erweiterten Entscheidungsspielräume im Rechtsverhältnis EBGmbH/Mieter zu nutzen. Städtisches Industriegebäude im Industriegebiet „Galgenlohe“ Mehrzweckhalle-Laabertal mit Jugendtreff, Jugendverkehrsschule und Außenanlagen Einen Meilenstein in der Aufgabenübertragung stellte die Gründung eines Tochterunternehmens der EBGmbH, nämlich der EB Leasing GmbH & Co. KG dar. Zweck war und ist der Bau und Betrieb der Mehrzweckhalle-Laabertal, des Jugendtreffs und der Jugendverkehrsschule mit Außenanlagen. Unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die eine Privatrechtsform bietet, konnte diese Maßnahme im vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmen abgewickelt werden. Eine Realisierung der Maßnahme über den kommunalen Haushalt war kaum vorstellbar. Mit der Übertragung der Mehrzweckhalle an die EB Leasing GmbH erreichen wir zudem eine hohe Kostentransparenz. Abschreibung, Finanzierung und Betrieb sind jährlich zu erwirtschaften und gehen nicht, wie im kommunalen Haushalt üblich, als Jahresverlust unter. Mehrzweckhalle, Jugendtreff und Jugendverkehrsschule 16 Sicherlich hat die Stadt eine der größten Herausforderungen ein gesamtes Kasernenareal zu erwerben und in die Vermarktung, ohne die Gründung einer Vermarktungsgesellschaft, einzusteigen und ohne die Aufgabe an externe Dienstleister mit einem Projektmanagement zu vergeben. Unter Berücksichtigung zahlloser Vorschriften für eine Kommune bei der Bewirtschaftung und Verwertung von Grundstücken wäre ein solches Projekt mit einer solchen Tragweite im kommunalen Haushalt zum Scheitern verurteilt. Schon allein die Abbildung aller notwendigen Aktivitäten, für eine solche Mammutaufgabe im kameralen Haushalt wäre nicht darstellbar. In der Rechts- form unserer EBGmbH steht uns das notwendige rechtliche Handwerkszeug zur Verfügung als Grundstücksmakler und Erschließungsträger gleichzeitig auftreten (zu können) und zudem auch noch staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen zu können. Zudem ist die Bündelung der Verantwortung zwingende Vorraussetzung die vielschichtigen Zuständigkeiten und rechtlichen Verflechtungen zeitnah ergebnisorientiert abschließend bearbeiten zu können um rechtlich bedeutsame Folgeentwicklungen einleiten zu können. Wer in einer solchen Gemengelage nicht schnell genug und verbindlich entscheiden kann, dem bleibt der Marktzugang in einer solch schwierigen Zeit verwehrt. Wir sind nach gut einem Jahr schon auf einem erstaunlich guten Weg, was die Folgenutzung des gesamten Kasernenareals anbelangt. Durch unsere hohe Flexibilität nutzen wir auf dem Weg der Entwicklung dieses Projektes alle sich ergebenden Marktchancen und sichern uns gleichzeitig staatliche Fördermittel, die uns in Aussicht gestellt wurden. Insofern ist dieses große Problem, das uns mit der Schließung der Kaserne ereichte zugleich auch eine historische Chance für die Weiterentwicklung unserer Gemeinde. einzelne Bereiche Bundeswehrgelände Entwurf Bebauungsplan „Kasernengelände“ 17 einzelne Bereiche Baugebietserschließung und Grundstücksbewirtschaftung Immer wiederkehrendes Thema für eine Gemeinde ist der An- und Verkauf von Grundstücken. Beispielhaft sei ein möglicher Erwerb der Bundeswehrliegenschaft und des Bahngeländes genannt. Fünf wesentliche Gründe führten zu der Entscheidung, Grundstücke und deren Erschließung über die EBGmbH abzuwickeln: Sicherstellung der Entwicklung der Gemeinde in den Bereichen Verfügbarkeit von Grundstücken zur Wohnnutzung und zur gewerblichen Nutzung. Vermeidung einer weiteren Belastung des ordentlichen Haushaltes. Kostenneutralität durch Vermeidung von Unterdeckungen, beispielsweise im Bereich der Eigenbeteiligung der Kommune oder bei Unterdeckung im Kanalherstellungsbeitrag. Eine wirtschaftlichere Herstellung der Erschließung durch die Möglichkeit freihändiger Auftragsvergaben (keine VOB-Bindung). Reduzierter Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung für Straßen- und Baugebiet „An der Oberotterbacher Straße“ 18 Leitungsherstellungskosten. Daneben dient ein pauschaler Kaufpreis auch dem Rechtsfrieden und der Kalkulationssicherheit des Grundstückserwerbers. 4 Weitere „Neue Wege“ die beschritten werden „Etwas Neues anpacken“ Klärschlammvererdungsanlage - Betreibermodell Von einem Betreibermodell wird gesprochen, wenn eine Kommune einem in der Rechtsform des Privatrechts tätigen Dritten (dem „Betreiber“) die Durchführung einer gemeindlichen Aufgabe durch den Bau und/oder Betrieb einer Anlage überträgt. Dieses Modell sichert eine ortsnahe und kostengünstige Entsorgung des Nassschlammes unserer Kläranlagen. Der Schlamm wird in der Vererdungsanlage weiter entwässert und letztlich, unter Zwischenschaltung eines Rottevorganges, im Landschaftsbau verwendet. Klärschlammvererdungsanlage bei der Kläranlage in Gisseltshausen Leasingverträge Geleaster Dienstwagen der Stadtverwaltung We i t e r e n e u e We g e Der bei der Abwasserreinigung entstehende Klärschlamm (Nassschlamm) wurde über Jahrzehnte in der Landwirtschaft verwertet. Nachdem diese Möglichkeit nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stand, insbesondere wegen einer zunehmenden Sensibilisierung der Verbraucher im Lebensmittelbereich, wurden Alternativen geprüft. Die thermische Entsorgung mit vorgeschalteter mechanischer Entwässerung und anschließender Trocknung, erschien uns weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll und zukunftsorientiert. Das Verfahren der Klärschlammvererdung überzeugte uns schon eher. Dies führte schließlich zum Bau einer Klärschlammvererdungsanlage in Form des Betreibermodells. „Sich Finanzierungsvorteile verschaffen“ „Sich Entscheidungsspielräume bei der Auftragsvergabe sichern“ Unter Leasing versteht man die langfristige Vermietung von Investitionsgütern. Die Objekte z. B. ein Gebäude oder ein Fahrzeug werden vom Leasinggeber häufig nach den Vorgaben des Leasingnehmers angeschafft. In der jüngsten Zeit wurden zwischen der Stadt Rottenburg a.d. Laaber und der EB Leasing GmbH & Co. KG interessante Leasingvereinbarungen über ein Dienstauto und die EDV-Anlage abgeschlossen. 19 We i t e r e N e u e We g e „Mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten = Interkommunale Zusammenarbeit“ Abgabe des städtischen Wasserwerks an den Wasserzweckverband Vor zwei Jahren war die Frage zu klären, wie es mit dem „Eigenbetrieb“ Wasserversorgung weitergeht. Mit der sensiblen Aufgabe sauberes Trinkwasser für unsere Bürger bereitzustellen gerieten wir an die Grenzen unserer Leistungsfähigkeit. Modernste Techniken mit ausgefeilten Infrastrukturen sind bereit zu stellen. Bau und Unterhalt der Versorgungseinrichtungen sind teuer, ebenso qualifiziertes Fachpersonal. Betriebsgebäude des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Rottenburger Gruppe Neues Kommunales Finanzwesen (NKF) Einführung der Doppik (Kfm. Buchführung) Zur nachhaltigen Steuerung der Gemeinde benötigen wir aktuelle Kenntnisse zur Ertragslage und damit zur dauerhaften Leistungsfähigkeit. Zudem müssen wir unsere Leistungen vergleichbar gestalten, um sie einer Bewertung unterziehen zu können. Winterdienstvertrag mit dem Maschinenring Der vor unserer Haustüre liegende Wasserzweckverband Pattendorf hat das notwendige Know-how, die geeignete technische Infrastruktur und die passende Betriebsgröße. Bei diesem, unter kommunaler Trägerschaft stehenden Wasserversorger, sind wir bestens aufgehoben. „Kosten genau kennen“ Das kaufmännische Rechnungswesen bietet hierfür die Grundlagen, da über dieses Buchungssystem Aufwendungen und Erträge in vollem Umfang erfasst und abgebildet werden. Über die KostenLeistungsrechnung erfolgt schließlich die Zuordnung zum künftigen Produkt- haushalt. Ziel ist es auf der Basis dieser periodischen Erkenntnisse eine bessere Wirtschaftlichkeit zu erreichen, um damit die strategische Ausrichtung der Gemeinde in den Vordergrund stellen zu können „Auslagerungen von Leistungen bei besserer Wirtschaftlichkeit“ „Vermeidung von Arbeitsspitzen, die Umfang des Personals genauso bestimmen wie Personal“ Die Winterdienstarbeiten in den ehemaligen Gemeinden Inkofen und Oberhatzkofen werden nunmehr von Landwirten, die für den Maschinenring arbeiten, durchgeführt. 20 Hinzu kommt die Erfahrung, dass die Ansprüche an die Wasserversorger steigen und die unzähligen Normen immer komplizierter werden. Auslöser für diese Veränderung sind die Personalreduzierungen im städtischen Bauhof und die Altersstruktur des Bauhof-Fuhrparks. Die Anschaffung von Neufahrzeugen ist vor allem im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten für den Rest des Jahres genau zu überdenken. Verantwortlich für die Durchführung des Winterdienstes bleibt, unabhängig davon wer beauftragt wird, die Stadt Rottenburg a.d. Laaber.