Studiengang Law in Context Wintersemester 2012/2013 Wahlpflichtveranstaltung im Aufbaumodul des Studienschwerpunkts Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Erika Siegle-Hartwig Lehrbeauftragte der Technischen Universität Dresden Bank- und Kapitalmarktrecht Literaturempfehlungen Gesetzestexte Beck-Texte im dtv, Bankrecht, 40. Auflage 2012 Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, 2. Auflage 2010 Fachliteratur Grunewald/Schlitt, Einführung in das Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2009 Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2010 Münchener Anwaltshandbuch, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2012 Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011 Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts–Kommentar, 4. Auflage 2010 Schwintowski, Bankrecht, 3. Auflage 2011 Fachzeitschriften Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschrift für Wirtschaft- und Bankrecht (WM) Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 2 Teil 2: Kapitalmarktrecht Überblick A. Einführung in das Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt C. Börsen in Deutschland D. Handel am Kapitalmarkt E. Zugang zum Kapitalmarkt F. Pflichten am Kapitalmarkt G. Austritt vom Kapitalmarkt © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 3 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht Kapitalmarkt I. 1. 2. 3. 4. II. 1. 2. 3. Begriffsklärung Teil des Finanzmarkts Arten Marktteilnehmer Kapitalmarktrecht Gegenstand Regelungsziele Rechtsquellen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 4 Teil 2: Kapitalmarktrecht – A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.1. Kapitalmarkt – Begriffsklärung Markt • Ort, an dem Angebot und Nachfrage zusammentreffen ⇨ Handelsplatz • keine räumliche Begrenzung, z.B. Internet-Marktplätze Kapital • gewinnbringendes Vermögen in Form von Geld, geldwerten Titeln oder realen Gütern • Geld und geldwerte Titel = sog. Finanzkapital ⇔ Sach- oder Realkapital Kapitalmarkt (i. e. S.) • Teil des Finanzmarkts • Markt, auf dem Angebot und Nachfrage nach geldwerten Titeln zum Zwecke der Kapitalbeschaffung (Fremd-/Eigenkapital) zusammengeführt werden © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 5 Teil 2: Kapitalmarktrecht – A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.2. Kapitalmarkt – Teil des Finanzmarkts Kapitalmarkt Finanzmärkte - Handel mit geldwerten Titeln mit unbestimmter oder langer Laufzeit, z.B. Aktien, Anleihen institutionelle und private Handelsteilnehmer - - Geldmarkt - Devisenmarkt © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 - Handel mit Geld und Titeln mit kurzer (i.d.R. unterjähriger) Laufzeit, z.B. Termingelder, Schatzanweisungen, Zentralbankguthaben ausschließlich institutionelle Anleger Handel mit Fremdwährungsguthaben gegenüber Zentral-/Banken im Heimatland der Fremdwährung 6 Teil 2: Kapitalmarktrecht – A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.3. Kapitalmarkt – Arten (1) Kapitalmarkt Unterteilung nach Zeitpunkt der Geschäftserfüllung Terminmarkt ⇨ Erfüllung des Geschäfts erfolgt zu einem späteren „Termin“ Bedingte Termingeschäfte (Optionen) © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Unbedingte Termingeschäfte (Futures) Kassamarkt ⇨ Erfüllung erfolgt i.d.R. 2 Bankarbeitstage nach Geschäftsabschluss Aktien, Anleihen, Fonds 7 Teil 2: Kapitalmarktrecht – A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.3. Kapitalmarkt – Arten (2) Kapitalmarkt Unterteilung nach „Nutzungsart“ ⇨ zur Fremd- oder Eigenmittelbeschaffung Primärmarkt = Markt, an dem ein Wertpapier erstmals platziert wird ⇨ Emissionsmarkt Selbstemission z.B. Pfandbriefe der Pfandbriefbanken Fremdemission z.B. Aktien, Anleihen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Sekundärmarkt = Markt, an dem bereits emittierte Wertpapiere gehandelt werden ⇨ Zirkulationsmarkt Wertpapierhandel am: börsenmäßigen Markt außerbörslichen Markt 8 Teil 2: Kapitalmarktrecht – A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.4. Kapitalmarkt – Marktteilnehmer Kapitalgeber private Investoren Intermediäre Kapitalnehmer Banken Kapitalbeteiligungs-/ -anlagegesellschaften Unternehmen Börsen Syst. Internalisierer MTFs institutionelle Investoren © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Finanzanalysten Wirtschaftsmedien Ratingagenturen Staat Privatpersonen 9 Teil 2: Kapitalmarktrecht – A. Einführung in das Kapitalmarktrecht II.1. Kapitalmarktrecht – Gegenstand Früher Heute • Institutionelle Sichtweise: Ausrichtung an Banken und Börsen • Ansiedlung des Kapitalmarktrechts im Aktien-, Börsen- und Bankrecht • Marktbezogene Sichtweise: Etablierung, Organisation und Schutz funktionsfähiger Kapitalmärkte • Eigenständiges Rechtsgebiet © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 10 Teil 2: Kapitalmarktrecht – A. Einführung in das Kapitalmarktrecht II.2. Kapitalmarktrecht – Regelungsziele Funktionsschutz Anlegerschutz Institutionelle Funktionsfähigkeit Institutioneller Schutz Operationale Funktionsfähigkeit Individueller Schutz Allokative Funktionsfähigkeit © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 11 Teil 2: Kapitalmarktrecht – A. Einführung in das Kapitalmarktrecht II.3. Kapitalmarktrecht – Rechtsquellen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 12 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt Wertpapierbegriff I. 1. 2. Allgemeiner Wertpapierbegriff Kapitalmarktrechtlicher Wertpapierbegriff Einzelne Wertpapiere II. 1. 2. 3. Aktien Anleihen Anteilsscheine Derivate III. 1. 2. Wesen & Funktion Arten © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 13 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt I.1. Allgemeiner Wertpapierbegriff Wertpapier = Urkunde, die ein Recht verbrieft, das ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden kann Wertpapiere i.e.S. ⇨ Übereignung des Papiers Orderpapiere Inhaberpapiere (Wechsel) (Inhaberschuldverschreibung) Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Wertpapiere i.w.S. ⇨ Abtretung des verbrieften Rechts Namenspapiere (Hypothekenbrief) Qualifizierte Legitimationspapiere (Sparbuch) Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. 14 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt I.2. Kapitalmarktrechtlicher Wertpapierbegriff (1) Handelbarkeit des Wertpapiers als unabdingbare Voraussetzung ⇨ Definition in § 2 Abs. 1 WpHG - „übertragbare“ Wertpapiere, d.h. nur Wertpapiere i.e.S erfasst - gattungsmäßige Ausgestaltung (Standardisierung) der Wertpapiere ⇨ leicht austauschbar (=„fungibel“) - Verbriefung nur bei konstitutiver Wirkung („Entmaterialisierung des Wertpapiers“) Regelbeispiele in § 2 Abs. 1 WpHG Aktien © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 mit Aktien vglb. Gesellschaftsanteile Schuldtitel Anteilsscheine 15 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt I.2. Kapitalmarktrechtlicher Wertpapierbegriff (2) keine Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 WpHG mangels der Möglichkeit einer gattungsmäßigen Ausgestaltung: Namensaktien/-schuldverschreibungen als Namenspapiere ausgegebene Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbriefe kaufmännische Orderpapiere nach § 363 HGB Wechsel qualifizierte Legitimationspapiere (Sparbücher) © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 16 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 1. Aktien – Wesen & Funktion Wesen • Kapital- und Stimmrechtsanteile an einer Aktiengesellschaft • Verbriefung von Mitwirkungs- und Vermögensrechten des Inhabers (=Aktionär), z.B. Stimmrecht, Rederecht in HV, Recht auf Auszahlung der Dividende und des Liquidationserlöses • Anspruch auf Einzelverbriefung i.d.R. gemäß § 10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen ⇨ Globalurkunde • Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung, § 11 AktG Funktion • Ausgabe von Aktien durch Emittenten ⇨ Beschaffung von Fremdkapital • Ankauf von Aktien durch Anleger ⇨ Beschaffung von Eigenkapital © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 17 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 1. Aktien – Arten Unterscheidung nach Zerlegung des Grundkapitals, § 8 AktG • Nennbetragsaktien ⇨ Aktienanzahl ≤ Grundkapital (mind. 1 EUR, § 8 Abs. 2 Satz 1 AktG) • Stückaktien ⇨ Aktienanzahl ≙ Höhe des Grundkapitals Unterscheidung nach Übertragungsart, § 10 AktG • Inhaberaktien ⇨ Übertragung durch Übergabe der Urkunde gem. §§ 929 ff. BGB • Namensaktien ⇨ Übertragung durch Forderungsabtretung gem. §§ 398,952 BGB • Vinkulierte Namensaktien ⇨ Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft, § 68 Abs. 2 AktG Unterscheidung nach verbrieften Rechten, § 12 AktG • Stammaktien ⇨ Regelfall: jede Aktie gewährt ein Stimmrecht, § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG • Vorzugsaktien ⇨ Ausschluss des Stimmrechts gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 AktG, dafür erhöhte Gewinnbeteiligung, §§ 139 ff. AktG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 18 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 2. Anleihen – Wesen & Funktion Wesen • Verbriefung eines Anspruchs auf Zahlung eines Zinssatzes ⇨ Käufer der Anleihe erhält während der Laufzeit der Anleihe den in der Urkunde verbrieften Zins als Gegenleistung für die Überlassung seines Geldes • Rückzahlung des Kaufbetrags nach Ablauf der Laufzeit (=Tilgung) • Festlegung von Höhe, Art, Zeitpunkt der Zinszahlung sowie Laufzeit der Anleihe in „Anleihebedingungen“ (= AGB i.S.v. §§ 305 ff. BGB) • Emittenten: Staaten, Bundesländer, Banken, Versicherungen, Unternehmen ⇨ öffentlichoder privatrechtliche Schuldner der Anleihe Funktion • Kapitalaufbringung ⇨ im Gegensatz zur Aktie erwirbt der Käufer jedoch keine Beteiligung am Grundkapital des Emittenten, sondern gewährt diesem ein Gelddarlehen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 19 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 2. Anleihen – Arten Synonyme: • Schuldverschreibung, Obligationen, Renten, Bonds Vielzahl verschiedener Ausprägungen, z.B.: • Festzinsanleihen ⇨ haben eine feste Verzinsung über die gesamte Laufzeit (=Regelfall) • Nullkuponanleihe ⇨ kein Zinskupon; Ertrag des Gläubigers besteht ausschließlich in der Differenz zwischen Rückzahlungs- und Emissionskurs • Annuitätenanleihen ⇨ Rückzahlung erfolgt in gleichen Beträgen bis zum Laufzeitende • Wandelanleihen ⇨ dem Käufer wird das Recht eingeräumt, die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Verhältnis in Aktien des Emittenten umzutauschen • Optionsanleihen ⇨ im Unterschied zur Wandelanleihe ist das Recht zum Erwerb von Aktien des Emittenten separiert von der Anleihe, d.h. Option kann auch separat gehandelt und ausgeübt werden © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 20 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 3. Anteilsscheine Wesen • Verbriefung eines Anteils am Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG), § 33 InvG • Verwahrung des Sondervermögens bei einer Depotbank, § 20 InvG • Anteilswert wird börsentäglich von Depotbank und KAG ermittelt, § 36 InvG Arten • Inhaber-/Namensanteilsscheine, § 33 InvG • Treuhandlösung, § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 InvG: Sondervermögen bleibt im Eigentum der Gesellschaft; Anteilsinhaber stehen nur schuldrechtliche Ansprüche gegen Gesellschaft zu • Miteigentumslösung, § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt 2 InvG: Anteilsinhaber erwirbt Miteigentumsanteil am Sondervermögen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 21 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt III. 1. Derivate – Wesen & Funktion Wesen • Begriff „derivativ“ = abgeleitet • Unmittelbare oder mittelbare Abhängigkeit von einem Basiswert (andere Wertpapiere, Zinsen, Indices) • Erfüllung des Geschäfts erfolgt erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt in der Zukunft („Termin“) • Grund für zeitlich verzögerte Erfüllung: Abhängigkeit von Entwicklung des Basiswertes Funktion • Absicherung („Hedging“) gegen zukünftige Preisschwankungen des Basiswertes • Spekulation auf die zukünftige Preisentwicklung des Basiswertes, ohne den Basiswert selbst kaufen oder verkaufen zu müssen • Erzielung von Arbitrage-Gewinnen durch die Ausnutzung von Preisdifferenzen zwischen Kassa- und Terminmarkt • überproportionale Partizipation an Preisschwankungen des Basiswertes unter geringem Kapitaleinsatz (Hebeleffekt) © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 22 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt III. 2. Derivate – Arten (1) Festgeschäfte (unbedingte Termingeschäfte) • An- oder Verkauf des Basiswertes zu einem festgelegten Preis und Vereinbarung eines späteren Erfüllungstermins • Käufer/Verkäufer muss zum Termin den Basiswert zum vereinbarten Preis liefern/abnehmen (unabhängig vom Preis des Basiswertes am Termin) Optionsgeschäfte (bedingte Termingeschäfte) • Erwerb eines Rechts, Kauf oder Verkaufs des Basiswerts zum vereinbarten Preis bis zum Termin (Verfallstag) zu initiieren • Erwerber des Rechts zahlt „Optionsprämie“ an sog. Stillhalter • Call-Option = Ankaufsrecht des Optionsinhabers ⇨ Stillhalter muss verkaufen • Put-Option = Verkaufsrecht des Optionsinhaber ⇨ Stillhalter muss kaufen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 23 Teil 2: Kapitalmarktrecht – B. Wertpapiere am Kapitalmarkt III. 2. Derivate – Arten (2) § 2 Abs. 2 WpHG Nr. 1: Derivate mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Zinssätzen, Indices oder anderen Derivaten als Basiswert Nr. 2: Derivate mit Waren, Frachtsätzen, Inflationsraten oder sonstigen volkswirtschaftlichen Variablen als Basiswert © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Nr. 3: Finanzielle Differenzgeschäfte = Verträge über den Barausgleich der Differenz zw. den Kurswerten eines Basiswertes Nr. 4: Kreditderivate = Termingeschäfte zur isolierten Absicherung (Transfer) von Kreditrisiken, z.B. Credit Default Swaps Nr. 5: Derivate mit Basiswerten nach Art. 39 MiFiD-DVO, z.B. Lager-, Transportkapazität von Waren 24 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland I. Überblick II. Börsenbegriff III. Börsenorganisation 1. 2. Duale Börsenstruktur Börsenbinnenorganisation IV. Börsenorgane V. Börsen- und Kapitalmarktaufsicht 1. 2. 3. Bundesaufsicht Landesaufsicht Anstaltsaufsicht © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 25 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland I. Überblick Errichtung • Errichtung einer Börse bedarf der Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde, § 4 BörsG • Erlaubnis wird dem Börsenträger erteilt ⇨ duale Organisationsstruktur Düsseldorf Standorte • Frankfurt am Main ⇨ umsatzstärkste Börse Deutschlands • Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 26 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsenorganisation II. Börsenbegriff Börsen § 2 Abs. 1 BörsG • Teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ⇨ Parteifähig in Rechtsstreitigkeiten • Betreiber multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt Wertpapierbörsen § 2 Abs. 2 BörsG • Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf beziehende Derivate gehandelt werden Warenbörsen § 2 Abs. 3 BörsG • Börsen, an denen Waren i.S.v. § 2 Abs. 2c WpHG (Metalle, Erze, Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom) gehandelt werden © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 27 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland III. 1. Duale Börsenstruktur Duale Organisationstruktur der Börsen Börse Börsenträger § 2 BörsG § 5 BörsG Teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Privatrechtliche Gesellschaft in Rechtsform einer AG, e.V. Erlass von Satzungen (BörsO), Verwaltungsakten Verwendung von AGB, Individualverträgen Faktischer Marktveranstalter Eigentümer der Einrichtungen und Arbeitgeber des Personals Überlassung zum Börsenbetrieb © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 28 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland III. 2. Börsenbinnenorganisation Aktionäre wählen halten Börsenaufsichtsbehörde genehmigt Börsenträger (Aktiengesellschaft) Trägerschaft Börse (öff.-rechtl. Anstalt) Aufsichtsrat wählt + überwacht Vorstand ggf. Personalunion Geschäftsführung wählt + überwacht Börsenrat Emittent + Kreditinstitut Sanktionsausschuss Antrag auf Zulassung © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 29 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland IV. Börsenorgane Börsenrat Geschäftsführung Handelsüberwachungsstelle Sanktionsausschuss - §§ 12, 13 BörsG - max. 24 Mitglieder = Vertreter der Handelsteilnehmer und Anleger; - Wahl für die Dauer von 3 Jahren - Aufgaben: - Erlass der Börsenordnung, Gebührenordnung - Bestellung/Abberufung und Überwachung der Geschäftsführung - Bestellung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 30 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland IV. Börsenorgane Börsenrat Geschäftsführung Handelsüberwachungsstelle Sanktionsausschuss - § 15 BörsG - mind. eine Person, ggf. Personalunion mit Vorstand des Börsenträgers - Bestellung für höchsten 5 Jahre - Aufgaben: - Zulassung und Ausschluss von Unternehmen und Personen zum Börsenhandel - Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt - Entscheidung über Aufnahme, Aussetzung, Unterbrechung und Einstellung des Handels © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 31 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland IV. Börsenorgane Börsenrat Geschäftsführung Handelsüberwachungsstelle Sanktionsausschuss - § 7 BörsG - Aufgaben: - Überwachung des Börsenhandels und der Geschäftsabwicklung ⇨ lückenlose Erfassung und Auswertung der Handelsdaten - Untersuchung etwaiger Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften ⇨ Auskunftsersuchungsrecht gegenüber Handelsteilnehmern - unverzügliche Unterrichtung der Geschäftsführung und Börsenaufsicht im Falle eines Regelverstoßes © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 32 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland IV. Börsenorgane Börsenrat Geschäftsführung Handelsüberwachungsstelle Sanktionsausschuss - § 22 BörsG - Zusammensetzung des Ausschusses und Ablauf des Sanktionsverfahrens werden durch landesrechtliche Verordnung geregelt, z.B. Hessische Börsenverordnung - Aufgaben: - Durchführung eines Sanktionsverfahrens (= Verfahren i.S.d. VwVfG) gegen Handelsteilnehmer und Emittenten, denen ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften vorgeworfen wird - Ahndung von Verstößen mit Verweis oder Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR; bei Handelsteilnehmern zudem Ausschluss vom Börsenhandel bis zu 30 Handelstagen möglich © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 33 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland V. Börsen- und Kapitalmarktaufsicht Bundesaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Landesaufsicht durch die oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtshörde) Handelsaktivitäten der Marktteilnehmer Anstaltsaufsicht durch die Handelsüberwachungsstelle © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 34 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland V. 1. Bundesaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bundesunmittelbare Behörde Aufgaben: - Überwachung der Meldepflichten nach §§ 15 ff. WpHG, z.B. Veröffentlichung von Director‘s Dealings, Ad-hoc-Nachrichten, Stimmrechtsmitteilungen - Überwachung der Verhaltensregeln und Organisationspflichten der Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen - Verfolgung/Bekämpfung von Insiderhandel und Marktmanipulation - Hinterlegungsstelle für Wertpapierprospekte © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 35 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland V. 2. Landesaufsicht Börsenaufsichtsbehörde, z.B. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Oberste Landesbehörde Aufgaben: - Erteilung der Börsenerlaubnis gegenüber Börsenträger - Erteilung des Einvernehmens bei der Wahl der Börsenorgane - Überwachung des rechtmäßigen Handelns der Börsenorgane - Erlass der Börsenverordnung - Genehmigung der Börsenordnung - Überwachung des Preisbildungsprozesses © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 36 Teil 2: Kapitalmarktrecht – C. Börsen in Deutschland V. 3. Anstaltsaufsicht Handelsüberwachungsstelle der Börse Börsenorgan Aufgaben: - Systematische und lückenlose Erfassung und Auswertung der Daten über den Handel und die Geschäftsabwicklung an den Börsen - Untersuchung etwaiger Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften oder sonstige Missstände, die die ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder die Geschäftsabwicklung beeinträchtigen könnten - Unverzügliche Unterrichtung der Geschäftsführung und der Börsenaufsicht bei Verdacht eines Verstoßes gegen börsenrechtliche Vorschriften - Kooperation mit anderen Aufsichtsbehörden © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 37 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt I. Überblick II. Börsenmäßiger Handel 1. 2. 3. 4. 5. Börsensegmente Transparenzstandards Handelsformen Handelssystem XETRA Nachhandelsphasen Außerbörslicher Handel III. 1. 2. 3. Multilaterale Handelssysteme Systematische Internalisierer OTC-Handel © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 38 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt I. Überblick Sek u ndärmarkt Börsenmäßiger Handel Außerbörslicher Handel Handelsplattform wird von einer Börse betrieben Handelsplattform wird von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben ⇨ Organisierter Markt mit festen Handelszeiten und –regeln, z.B. Preisbildungs-, Transparenzregeln, Beaufsichtigung durch Börsenorgane ⇨ nicht lokalisierter Markt; Handel per Telefon oder Internet; keine festen Handelszeiten; individuelle Vertragsgestaltung © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 39 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. Börsenmäßiger Handel Handel in verschiedenen Segmenten Organisierter Markt Börsensegmente Transparenzniveau © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Regulierter Markt, §§ 32 ff. BörsG Erfüllung der gesetzlichen TransparenzMindestpflichten Erfüllung besonderer Transparenzpflichten Freiverkehr, §48 BörsG keine gesetzlichen Vorgaben, aber i.d.R. Abstufungen in AGB vorgesehen 40 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 1. Börsensegmente Regulierter Markt ⇨ Öffentlich-rechtliche Organisation ⇨ RGL: BörsO, BörsG, WpPG, WpHG ⇨ „Zulassung“ zum Handel = von GF der Börse erlassener Verwaltungsakt Freiverkehr ⇨ Privatrechtliche Organisation ⇨ RGL: AGB des Börsenträgers ⇨ „Einbeziehung“ in den Handel = Vertrag zwischen Börsenträger und Antragsteller Verbot der Doppelnotierung © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 41 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 1. Börsensegmente – Regulierter Markt Rechtsgrundlagen • EU-regulierter Markt ⇨ Zulassungs- und Folgepflichten basieren auf europarechtlichen Vorgaben; entsprechen EU-einheitlichen Anforderungen • nationalrechtliche Reglung der Zugangs- und Folgepflichten u. a. im Börsengesetz, Wertpapierprospektgesetz, Wertpapierhandelsgesetz Rechtsnatur • Öffentliche-rechtliche Organisation ⇨ „Zulassung“ von Wertpapieren oder Teilnehmern zum Handel = Verwaltungsakt der Geschäftsführung der Börse Regelungsniveau • Höchstes Anforderungsniveau ⇨ Erfüllung EU-weit geltender Zugangs- und Folgepflichten • Gesetzliche Ermächtigung (§ 42 BörsG) zur Regelung „besonderer“ Zugangs- und Folgepflichten ⇨ Etablierung verschiedener Transparenzstandards © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 42 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 1. Börsensegmente – Freiverkehr Rechtsgrundlagen • § 48 BörsG: Ermächtigung der Börse, den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger (⇨ privatrechtliche Person!) zuzulassen • Regelung der Zugangs- und Folgepflichten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Börsenträgers Rechtsnatur • Privatrechtliche Organisation ⇨ „Einbeziehung“ von Wertpapieren in den Handel = vertragliche Vereinbarung mit Börsenträger (vertreten durch Vorstand) Regelungsniveau • Geringere Anforderungen bzgl. zu erfüllender Zugangs- und Folgeplichten • keine gesetzlichen Vorgaben bzgl. Etablierung verschiedener Transparenzstandards ⇨ i.d.R. jedoch auch hier Regelung verschiedener Transparenzstandards in AGBs des Börsenträgers © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 43 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandards Regulierter Markt „General Standard“ ⇩ Erfüllung des gesetzlichen Mindeststandards an Transparenzpflichten Freiverkehr Handelssegmente an der Frankfurter Wertpapierbörse „Prime Standard“ ⇩ Erfüllung erhöhter Transparenzanforderungen bei Zulassung und Folgepflichten © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 („Open Market“) „Quotation Board“ ⇩ Erfüllung der allgemeinen Einbeziehungsund Folgepflichten „Entry Standard“ ⇩ Erfüllung besonderer Einbeziehungsund Folgepflichten 44 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandard – Regulierter Markt General Standard Prime Standard = Teilbereich des börsenrechtlichen Segments „Regulierter Markt“ an der Frankfurter Wertpapierbörse (kein eigenständiges börsenrechtliches Segment!) - Geltung der gesetzlichen Transparenzanforderungen für den EU-regulierten Markt ⇨ Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel im General Standard zugelassen werden, muss „nur“ gesetzliches Mindestmaß an Transparenz erfüllen: - Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten nach §§ 37 v, 37 w WpHG - Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen nach § 37 x WpHG - Einhaltung der anlassbezogenen Publizitätspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes - primär für mittlere und große Unternehmen geeignet, die vornehmlich inländische Investoren ansprechen wollen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 45 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandard – Regulierter Markt General Standard Prime Standard = Teilbereich des börsenrechtlichen Segments „Regulierter Markt“ an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) mit erhöhten Transparenzpflichten (ebenfalls kein eigenständiges börsenrechtliches Segment!) - Geltung von über die gesetzlichen Anforderungen für den EU-regulierten Markt hinausgehender Transparenzanforderungen ⇨ Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel im Prime Standard zugelassen werden, muss zusätzliche, von der Börse festgelegte Transparenzpflichten erfüllen, z.B.: - Veröffentlichung von Quartalsfinanzberichten nach § 51 BörsO FWB - Veröffentlichung eines Unternehmenskalender nach § 52 BörsO FWB - Abhalten einer jährlichen Analystenveranstaltung nach § 53 BörsO FWB - Voraussetzung für die Aufnahme in die Indizes DAX, M-DAX, S-DAX, Tec-DAX ⇨ primär für große Unternehmen geeignet, sich auch gegenüber ausländischen Investoren positionieren wollen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 46 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandard – Freiverkehr Quotation Board Entry Standard = Teilbereich des börsenrechtlichen Segments „Freiverkehr“ an der Frankfurter Wertpapierbörse, das von der Börsenträgerin Deutsche Börse AG (DBAG) betrieben wird - Geltung der allgemeinen Einbeziehungs- und Folgeplichten nach §§ 10 ff. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DBAG : - Einbeziehung auf Antrag eines zugelassenen Handelsteilnehmers ⇨ keine Vertragsbeziehung zum Emittenten der einbezogenen Wertpapiere! - antragstellender Handelsteilnehmer hat allgemeine Mitteilungspflichten zu erfüllen - primär für kleine und mittelständige Unternehmen geeignet © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 47 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandard – Freiverkehr Quotation Board Entry Standard = Teilbereich des börsenrechtlichen Segments „Freiverkehr“ an der Frankfurter Wertpapierbörse mit erhöhten Transparenzpflichten, das von der DBAG privatrechtlich betrieben wird - Geltung der besonderen Einbeziehungs- und Folgeplichten nach §§ 16 ff. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DBAG , z.B.: - Einbeziehung auf Antrag des Emittenten zusammen mit einem Handelsteilnehmer ⇨ vertragliche Bindung des Emittenten zur Erfüllung von Publizitätspflichten - Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresabschlüssen - Veröffentlichung eines Unternehmenskurzportraits und Unternehmenskalenders - Veröffentlichung von ad-hoc-ähnlichen Informationen in Bezug auf den Emittenten - primär für junge wachstumsorientierte und etablierte mittelständische Unternehmen geeignet © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 48 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 3. Handelsformen Präsenz-/Parketthandel • Geschäftsabschluss unter physischer Anwesenheit der Handelsteilnehmer im Börsensaal • Orderausführung und Preisfeststellung durch Skontroführer/Spezialisten Elektronischer Handel • Erteilung der Kauf- und Verkaufsorders über ein elektronisches System (z.B. Xetra), das auch die Preisfeststellung ausführt ⇨ Entlokalisierung und Entpersonalisierung des Handels • Vorteile des vollelektronischen Systems sind v. a.: niedrigere Kosten, schnelle Reaktionszeit, Anbindung ausländischer Handelsteilnehmer möglich ⇨ Ablösung des Parketthandels © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 49 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 4. Handelssystem XETRA – Überblick X E T R A = vollelektronisches Handelssystem am Kassamarkt der FWB seit November 1997 - heute handeln über XETRA über 260 europäische Banken und Wertpapierdienstleister ca. 600.000 an der FWB notierte Wertpapiere - Eingabe der Kauf- und Verkaufsorders der an XETRA angebundenen Händler weltweit möglich ⇨ Orders werden im elektronischen Orderbuch gegenübergestellt und – wenn Stückzahl und Preis übereinstimmen – automatisch ausgeführt - Verarbeitung von bis zu über 2,1 Mio. Trades pro Börsentag - Handel über XETRA börsentäglich von 9.00 bis 17.30 Uhr bzw. 8.00 bis 20.00 Uhr - Ausführung der Orders in unterschiedlichen Handelsmodellen (Fortlaufender Handel, Auktion) - Zustandekommen der Börsengeschäfte i.d.R. unter Einschaltung eines „zentralen Kontrahenten“ (z.B. Eurex Clearing AG) © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 50 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 4. Handelssystem XETRA – Ordertypen Eingabe verschiedener Ordertypen zugelassen, vgl. § 73 BörsO FWB: Ordertypen • Market-Order = unlimitierte Kauf-/Verkaufsorder ⇨ keine Angabe eines Preislimits; Ausführung zum nächsten vom System ermittelten Preis • Limit-Order = limitierte Kauf-/Verkaufsorder ⇨ Angabe eines Preislimits, zu dem (oder besser) Order ausgeführt werden soll • Stop-Buy-(Loss-)Order = Kauf-(Verkaufs-)Order, die erst bei Überschreiten (Unterschreiten) eines bestimmten Kurses ausgeführt werden soll • Iceberg-Order = limitierte Kauf-/Verkaufsorder, bei der nur ein Teil („Peak“) des tatsächlichen Ordervolumens im offenen Orderbuch ersichtlich ist • Hidden-Order = unsichtbare Limit-Orders, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang ein großes Volumen aufweisen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 51 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 4. Handelssystem XETRA – Orderausführung Bedingte Orderausführung möglich, vgl. § 73 BörsO FWB: Ausführungsbestimmungen • Fill-or-Kill = sofortige Ausführung oder Löschung der Order • Immediate-or-Cancel = sofortige und weitestgehend mögliche Ausführung der Order und Löschung des unausgeführten Teils Handelsbeschränkungen • Auction-only = gültig nur für Auktionen • Main-trading-phase-only = Ausführung der Orders nur in der Haupthandelsphase Gültigkeitsbedingungen • Good-for-Day = gültig für den jeweiligen Börsentag • Good-till-Cancelled = gültig bis auf Widerruf, jedoch höchstens 360 Kalendertage ab Eingabe • Good-till-Date = gültig bis Fristablauf © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 52 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 4. Handelssystem XETRA – Preisermittlung Abhängig vom Handelsmodell, in welchem der Handel stattfindet: Fortlaufender Handel • Preise kommen durch das Zusammenführen („Matching“) von Orders zum jeweils besten im Orderbuch angezeigten Kauf- oder Verkaufslimit zustande • Orders mit gleichem Limit werden in der Reihenfolge ihrer Eingabe in das System ausgeführt („PreisZeit-Priorität“) • Unlimitierte Orders werden vorranging ausgeführt Fortlaufende Auktion (Spezialistenmodell) • Überwachung der Preisbildung durch sog. Spezialisten ⇨ stellt bei Handelsbeginn in Abstimmung mit Emittenten Preisspanne (Quote) für das von ihm betreute Wertpapier ins Orderbuch ein • auf der Grundlage der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Orderbuch befindlichen Orders wird der Preis ermittelt, zu dem – innerhalb des Quotes des Spezialisten – das größte Ordervolumen bei minimalem Überhang ausgeführt werden kann • geeignet für Handel von Fonds, Unternehmensanleihen und Aktien kleinerer Unternehmen, die Betreuung und Liquiditätsstellung durch Spezialisten benötigen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 53 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt II. 5. Nachhandelsphasen Handel (Trading) Zulassung/Einbeziehung von Wertpapieren zum/in den Handel Zulassung von Handelsteilnehmers Betrieb elektronischer Orderbücher „Matchen“ von Orders Verrechnung (Clearing) Prüfung von Handelsinformationen (Vornahme des Verpflichtungsgeschäfts) ggf. unter Einschaltung eines zentrale Kontrahenten („CCP“) © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Abwicklung (Settlement) Lieferung der Wertpapiere gegen Bezahlung (Abwicklung des Verfügungsgeschäfts) ggf. Angebot von Finanzierungsservices Verwahrung (Custody) Verwahrung der Wertpapiere ggf. Übernahme weiterer Dienstleistung, z.B. bzgl. Steuern, bei Kapitalmaßnahmen 54 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt III. Außerbörslicher Handel – Überblick Transaktionen von Marktteilnehmern in geldwerten Titeln, die nicht über die Börse abgewickelt werden, sondern z.B. über: Multilaterale Handelssysteme, Systematische Internalisierer, OTC-Trading Nachteile - geringe Kontrolle/Aufsicht - geringe Markttransparenz - volles Kontrahentenrisiko © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 - geringere Kosten - hohe Flexibilität Vorteile 55 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt III. 1. Multilaterale Handelssysteme Wesen • Handelssysteme, die ihre Kundeninteressen am Kauf oder Verkauf von geldwerten Titeln auf privatrechtlicher Ebene zusammenführen • System auch „MTF“ (⇨Multilateral Trading Facility) genannt • Betrieb eines MTF stellt Wertpapierdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG und Finanzdienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG dar ⇨ erlaubnispflichtig gemäß § 32 KWG und Beaufsichtigung durch BaFin Pflichten ⇨ §§ 31 f-h WpHG • Betreiber eines MTF muss „börsenähnliche“ Regelungen über den Zugang seiner Handelsteilnehmer sowie Einbeziehungs- und Handelsregeln festlegen • Betreiber muss Kontrollverfahren zur Vermeidung des Insiderhandels und der Marktmanipulation errichten ⇨Unterrichtungspflicht ggü. BaFin bei Verstößen • Einhaltung der Vor-und Nachhandelstransparenzpflichten © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 56 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt III. 2. Systematische Internalisierer Wesen • Unternehmen, das häufig, regelmäßig und auf organisierte und systematische Weise Eigenhandel außerhalb von Börsen und MTFs betreibt, § 2 Abs. 10 WpHG • Eigenhandel (= Kauf/Verkauf von Wertpapieren für eigene Rechnung als Dienstleistung für Dritten) muss wesentlicher Geschäftsbestandteil sein • Internalisierung = Ausführung der Kundenorder gegen den Eigenbestand Pflichten ⇨ §§ 32 ff. WpHG • zahlreiche Transparenzpflichten, z.B. kontinuierliche Veröffentlichung verbindlicher Quotes (Kauf- und Verkaufsangebote) für die von ihm angebotenen Aktiengattungen • Transparenzpflichten sollen Mindestmaß an Regulierung sicherstellen und Wettbewerb mit anderen Handelsplätzen ermöglichen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 57 Teil 2: Kapitalmarktrecht – D. Handel am Kapitalmarkt III. 3. OTC-Handel Wesen • Begriff „OTC“ = Over the Counter • außerbörslicher Auftragshandel außerhalb MTFs und systematischer Internalisierung • bilaterale Geschäfte, die in der Regel ad-hoc-artig und unregelmäßig geschlossen werden, z.B. Telefonhandel zwischen Kreditinstituten © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 58 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt Zugang zum Primärmarkt I. 1. Wertpapieremission 2. Einzelne Emissionsphasen Zugang zum Sekundärmarkt II. 1. Zulassung von Wertpapieren 2. Einbeziehung von Wertpapieren 3. Zulassung von Teilnehmern © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 59 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. Zugang zum Primärmarkt – 1. Wertpapieremission am Primärmarkt vollzieht sich die Emission von Wertpapieren Begriff der Emission • erste Ausgabe und Platzierung von Wertpapieren durch einen Wertpapieraussteller (=Emittent) am Kapitalmarkt • bei öffentlicher Platzierung ⇨ Vorliegen eines „IPO“ (=Initial Public Offering) Zweck der Emission • Aufnahme von Eigenkapital ⇨ Ausgabe von Aktien, mit denen eine Beteiligung am Unternehmen und dessen Gewinn eingeräumt wird; Kapital wird unkündbar und zinsfrei zur Verfügung gestellt • Aufnahme von Fremdkapital ⇨ Ausgabe von Anleihen; Verzinsung und Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit der Anleihe Arten der Emission • Selbstemission = Ausgabe der Wertpapiere durch Emittenten selbst ⇨ Abschluss des Begebungsvertrages unmittelbar zwischen Emittenten und Anleger • Fremdemission = Ausgabe der Wertpapiere durch Emissionsbank ⇨ Abschluss des Begebungsvertrages zwischen Emittent und Emissionsbank © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 60 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 1. Wertpapieremission ∘ Erhöhung der Fungibilität der Aktien ∘ Erleichterte Kapitalaufnahme ∘ Steigerung des Bekanntheitgrades Vorteile © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Nachteile ∘ Kosten des Börsenganges ∘ Rechnungslegung ∘ Befolgung von (sonstigen) Zulassungsfolgepflichten ∘ Einfluss-/Machtverlust bisheriger Gesellschafter 61 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 1. Wertpapieremission Phasen einer Wertpapieremission im Überblick: Emissionsbegleiter/ -konzept ISIN / Stammdaten Prospekterstellung © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Platzierung Herstellung der Handelbarkeit Börsenzulassung 62 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen – (1) Emissionsbegleiter/-konzept • Auswahl von Emissionsbegleitern = Team aus IPO-Beratern, Emissions- und Konsortialbanken, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, PR-Beratern • Emissionsbegleiter unterstützen den Emittenten bei Erstellung des Emissionskonzepts = Projektplan zur Durchführung des IPO, d.h. Festlegung der Inhalte, Struktur und zeitlichen Abfolge der Emission • wichtigster Wegbegleiter: Emissionsbank (u.a. Übernahme des Platzierungsrisikos) • Wesentliche Inhalte des Emissionskonzepts sind: • Zeitplan für die einzelnen Schritte der Emission, • Festlegung des Emissionsvolumens, Auswahl der Zielgruppe, des Börsenplatzes und Marktsegments, Entwicklung einer überzeugenden Equity Story • Financial/Legal/Tax/Market Due Diligence • Marketing und Roadshow © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 63 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen – (2) ISIN / Stammdaten • ISIN = International Securities Identification Number ⇨ international gültige Kennnummer zur eindeutigen Identifizierung eines Wertpapiers • besteht aus einer 12-stelligen Buchstaben-Zahlen-Kombination • Vergabe durch nationale Organisationen; zuständige Stelle in Deutschland ist die Wertpapier-Mitteilungen Keppler, Lehmann GmbH & Co.KG (WM) • WM = Vergabestelle der Kennziffern und Verwaltung der Wertpapierstammdaten in Form eines öffentlich zugänglichen Wertpapier-Registers • Wertpapierstammdaten = im Rahmen der Kennziffervergabe erhobenen Daten, die das Wertpapier näher kennzeichnen, z.B. Emittent, Gattung, Währung, Herkunftsland, handelsmäßiger Börsenplatz © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 64 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen – (3) Prospekterstellung • Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden, vgl. § 3 WpPG • Prospekt = Informations- und Haftungsdokument • Inhalt gesetzlich geregelt (§§ 5 ff. WpPG); Mindestangaben sind z.B.: • Angaben zum Angebot, z.B. Gründe für Angebot, Verwendung des Emissionserlöses, Kosten der Emission • Angaben zum Wertpapier, z.B. Stückelung, Dividende • Angaben zum Emittenten, z.B. Beschreibung der Geschäftstätigkeit, des regulatorischen Umfelds und der finanziellen Situation (Kapitalausstattung, Verschuldung, Fremdfinanzierungsbedarf) • Einreichung des Prospekts bei der BaFin zur Billigung, vgl. § 13 WpPG • Hinterlegung und Veröffentlichung des gebilligten Prospekts, vgl. § 14 WpPG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 65 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen – (4) Platzierung • Öffentliche Platzierung = Erstellung und Durchführung eines öffentlichen Verkaufsangebots, d.h. Wertpapiere werden der Öffentlichkeit erstmals zum Kauf angeboten • Privatplatzierung ⇨ Angebot der Wertpapiere nur ggü. einem begrenzten Kreis von Investoren, keine öffentliche Vermarktung • Abschluss des Übernahmevertrages zwischen Emittent und Emissionsbank vor Beginn des eigentlichen Platzierungsverfahrens • Beginn der Platzierung mit Festlegung des Emissionspreises nach • dem Festpreisverfahren (⇨ Vorgabe eines fixen Preises), • dem Tender- oder Auktionsverfahren (⇨ Vorgabe eines Mindestpreises) oder • dem Bookbuilding-Verfahren (⇨ Vorgabe einer Preisspanne) • Zuteilung der Wertpapiere an die Investoren nach Ablauf der Zeichnungsfrist © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 66 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen – (5) Herstellung der Handelbarkeit • Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel erfordert, dass Wertpapiere fungibel und damit handelbar/übertragbar sind ⇨ „freie Handelbarkeit“ • Herstellung der freien Handelbarkeit erfolgt durch Verbriefung der Wertpapiere und Hinterlegung der Urkunde bei einer zentralen Verwahrstelle (=Wertpapiersammelbank) • Verbriefung möglich in Einzelurkunden (=effektive Stücke) oder in Globalurkunde (=einziges, zentral verwahrtes Wertpapier, das gesamte Emission verbrieft) • Verwahrung von Wertpapieren durch Depotgesetz reguliert • Depotgesetz unterscheidet 3 Verwahrarten: • Sonder- bzw. Streifbandverwahrung • Girosammelverwahrung • Gutschrift in Wertpapierrechnung © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 67 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen – (6) Börsenzulassung • Wertpapiere, die im regulierten Markt einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung (§ 32 Abs. 1 BörsG) • Zulassung = öffentlich-rechtliche Erlaubnis (Verwaltungsakt) der Börsengeschäftsführung zum Handel • Zulassung ist vom Emittenten zusammen mit Kreditinstitut (i.d.R. Emissionsbank) zu beantragen, vgl. § 32 Abs. 2 BörsG • Regelung der Zulassungsvoraussetzungen in § 32 Abs. 3 BörsG und §§ 1 bis 12 BörsZulVO (vgl. Slide 70) • erst nach Zulassung erfolgt Aufnahme des Handels (=Notierungsaufnahme ⇨ eigenständiger Verwaltungsakt der Geschäftsführung, der gesondert beantragt werden muss) © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 68 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt II. Zugang zum Sekundärmarkt Sekundärmarkt Wertpapiere Zulassung zum Handel im regulierten Markt Einbeziehung in den Handel im Freiverkehr Personen Zulassung zum Besuch der Börse Zulassung zum Handel an der Börse Unternehmen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Börsenhändler 69 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt II. 1. Zulassung von Wertpapieren Rechtsgrundlage • § 32 Börsengesetz (BörsG) • §§ 1-12 Börsenzulassungsverordnung (BörsZulVO) • Börsenordnung (BörsO) Zulassungsvoraussetzungen • • • • • • • gebilligter Wertpapierprospekt, § 32 Abs. 3 Nr. 2 BörsG Mindestbetrag und Mindeststückzahl der Wertpapiere, § 2 BörsZulVO mindestens 3-jähriges Bestehen des Unternehmens des Emittenten, § 3 BörsZulVO Rechtsgrundlage der Wertpapiere, § 4 BörsZulVO Handelbarkeit der Wertpapiere, § 5 BörsZulVO Zulassung aller Wertpapiere einer Gattung, § 7 BörsZulVO mindestens 25%ige Streuung der Aktien, § 8 BörsZulVO © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 70 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt II. 2. Einbeziehung von Wertpapiere Rechtsgrundlage • § 48 Abs. 1 Satz 2 BörsG • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Börsenträgers für den Freiverkehr an der jeweiligen Börse, z.B. AGB der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Allgemeine Einbeziehungsvoraussetzungen im Freiverkehr der FWB, § 8 AGB FWB • Keine Zulassung zum Handel im regulierten Markt ⇨ Verbot der doppelten Preisfeststellung • Wertpapier rechtswirksam entstanden • Freie Handelbarkeit Besondere Einbeziehungsvoraussetzungen im Entry Standard der FWB, § 17 AGB FWB • Prospektpflichtiges öffentliches Angebot • mindestens 2-jähriges Bestehen des Unternehmens des Emittenten • Mindestgrundkapital und Mindestnennwert • mindestens 10%ige Streuung der Aktien © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 71 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt II. 3. Zulassung von Personen zum Börsenbesuch Rechtsgrundlage • § 19 Abs. 3 BörsG i. V. m. Börsenordnung, z.B. § 17 BörsO FWB Voraussetzungen • Besucher war zugelassener Börsenhändler in Stellung eines Geschäftsinhabers, Vorstandsmitglieds oder Prokuristen • Besucher ist Berichterstatter/Angestellter der Wirtschaftspresse, des Fernsehen oder Rundfunks • Besucher hat berechtigtes Interesse am Besuch der Börse © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 72 Teil 2: Kapitalmarktrecht – E. Zugang zum Kapitalmarkt II. 4. Zulassung von Personen zum Börsenhandel Gemäß § 19 Abs. 2 BörsG wird zum Börsenhandel zugelassen, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen • die Anschaffung/Veräußerung auf eigene Rechnung betreibt, • die Anschaffung/Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder • die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung/Veräußerung übernimmt. Zulassung von Unternehmen, § 19 Abs. 4 BörsG • Zuverlässigkeit und Eignung der Unternehmensleiter • Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Börsengeschäfte • Kreditinstitut oder Nachweis eines Eigenkapital von mind. 50.000 EUR und Ausschluss von Zweifeln an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Zulassung von Börsenhändlern, § 19 Abs. 5 f. BörsG • persönliche Zuverlässigkeit • berufliche Eignung © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 73 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt Zugangsfolgepflichten I. 1. Pflicht zur Regelpublizität 2. Pflicht zur Anlasspublizität 3. Pflicht zur Beteiligungspublizität 4. Sonstige Pflichten Verbote II. 1. Verbot von Insiderhandel 2. Verbot der Marktmanipulation © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 74 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 1. Pflicht zur Regelpublizität Regelpublizität = periodisch wiederkehrende Publizitätspflichten § 37 v WpHG Jahresfinanzbericht § 37 v WpHG Zweck: Zweck: Information der Öffentlichkeit über den Geschäftsverlauf während des letzten Geschäftsjahres Unterjährige Information über den Geschäftsverlauf während des Jahres („Aktualisierungsfunktion“) © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Halbjahresfinanzbericht § 37 x WpHG Quartalsfinanzbericht bzw. Zwischenmitteilung Zweck: Zwischeninformation über den Geschäftsverlauf während des Halbjahres 75 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 1. Pflicht zur Regelpublizität - Jahresfinanzbericht Mindestinhalt, § 37v Abs. 2 WpHG • Jahresabschluss nach dem Recht des Sitzstaates • Lagebericht • Erklärung der gesetzlichen Vertreter („Bilanzeid“) • Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers • Ggf. Konzernabschluss und –lagebericht gemäß § 37y WpHG Zeitpunkt der Veröffentlichung • 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (§ 37v Abs. 1 Satz 1 WpHG) Sanktionierung der Pflichtverletzung • nicht rechtzeitige oder gänzlich unterlassene Veröffentlichung wird mit einem Bußgeld bis zu 200.000 EUR geahndet, § 39 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 WpHG; ebenso die unrichtige, unvollständige, nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittlung an die BaFin, § 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. n, Abs. 4 WpHG • nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittelung ans Unternehmensregister wird mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet, § 39 Abs. 2 Nr. 24, Abs. 4 WpHG • falsche Abgabe des Bilanzeids wird nach § 331 Nr. 3a HGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 76 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 1. Pflicht zur Regelpublizität - Halbjahresfinanzbericht Inhalt, § 37w Abs. 2 WpHG • Verkürzter Abschluss (verkürzte Bilanz, verkürzte GuV, Anhang) • Zwischenlagebericht (wichtige Ereignisse im Halbjahr, Chancen und Risiken für Folgehalbjahr) • Erklärung der gesetzlichen Vertreter („Bilanzeid“) Zeitpunkt der Veröffentlichung • 2 Monate nach Ende des Berichtszeitraums (§ 37w Abs. 1 Satz 1 WpHG) Sanktionierung der Pflichtverletzung • nicht rechtzeitige oder gänzlich unterlassene Veröffentlichung wird mit einem Bußgeld bis zu 200.000 EUR geahndet, § 39 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 WpHG; ebenso die unrichtige, unvollständige, nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittlung an die BaFin, § 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. o, Abs. 4 WpHG • nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittelung ans Unternehmensregister wird mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet, § 39 Abs. 2 Nr. 24, Abs. 4 WpHG • falsche Abgabe des Bilanzeids wird nach § 331 Nr. 3a HGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 77 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 1. Pflicht zur Regelpublizität - Zwischenmitteilung Inhalt, § 37x Abs. 2 WpHG • Wesentliche Ereignisse und Geschäfte im Mitteilungszeitraum sowie ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten + Beschreibung der Finanzlage und Geschäftsergebnisses im Mitteilungszeitraum • anstelle einer Zwischenmitteilung kann auch ein Quartalfinanzbericht gemäß § 37x Abs. 3 WpHG veröffentlicht werden Zeitpunkt der Veröffentlichung • 10 Wochen nach Beginn und 6 Wochen vor Ende einer Jahreshälfte (§ 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG) Unterlassen der Veröffentlichung • nicht rechtzeitige oder gänzlich unterlassene Veröffentlichung wird mit einem Bußgeld bis zu 200.000 EUR geahndet, § 39 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 WpHG; ebenso die unrichtige, unvollständige, nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittlung an die BaFin, § 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. p, Abs. 4 WpHG • nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittelung ans Unternehmensregister wird mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet, § 39 Abs. 2 Nr. 24, Abs. 4 WpHG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 78 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 2. Pflicht zur Anlasspublizität Anlasspublizität = anlassbezogene Publizität § 15 WpHG § 15a WpHG Ad-hocPublizität Director‘s Dealings Veröffentlichung von Insiderinformationen Zweck: Ausgleich von Informationsunterschieden, Vermeidung der Bildung von unangemessenen Börsenpreisen © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Offenlegung der Geschäfte der Führungskräfte des Emittenten in Aktien und Derivaten des Emittenten Zweck: Markttransparenz, informierte Anlageentscheidung, Anlegergleichbehandlung 79 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 2. Pflicht zur Anlasspublizität – Ac-hoc-Publizität Normadressat • Inlandsemittent i.S.v. § 2 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 WpHG Insiderinformation • Definition in § 13 WpHG: konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände in Bezug auf den Emittenten oder das Insiderpapier, die geeignet sind, den Börsenpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen • Beispiele: Veränderung der Kerngeschäftsfelder des Emittenten, wesentliche Strukturmaßnahmen (Umwandlung, Verschmelzung, Abspaltung), Kapitalmaßnahmen, Übernahmeangebote, Beherrschungs/Gewinnabführungsverträge, bevorstehende Zahlungseinstellung/Überschuldung, Überraschende Wechsel in Schlüsselpositionen Verfahren der Offenlegung • unverzügliche Veröffentlichung nach Kenntniserlangung der Umstände • unmittelbar vor Veröffentlichung: Mitteilung ggü. BaFin und Börsengeschäftsführung • nach Veröffentlichung: Übermittlung der Informationen ans Unternehmensregister • unrichtige, unvollständige, verspätete oder unterlassene Mitteilung bzw. Veröffentlichung ⇨ Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2c bzw. Nr. 5a WpHG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 80 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 2. Pflicht zur Anlasspublizität – Director‘s Dealings Normadressat • Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen ⇨ Definition in § 15a Abs. 2 WpHG • Personen in enger Beziehung zu den Personen mit Führungsaufgaben ⇨ Definition in § 15a Abs. 3 WpHG Mitteilungspflichtige Geschäfte • Eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder darauf basierenden Finanzinstrumenten, z.B. Derivate • Bagatellgrenze: 5.000 EUR pro Kalenderjahr, vgl. § 15a Abs. 1 Satz 5 WpHG Verfahren der Offenlegung • Mitteilung gegenüber Emittenten und BaFin innerhalb von 5 Werktagen • Emittent muss Information unverzüglich veröffentlichen und Veröffentlichung der BaFin mitteilen • nach Veröffentlichung muss der Emittenten die Information ans Unternehmensregister übermitteln • unrichtige, unvollständige, verspätete oder unterlassene Mitteilung bzw. Veröffentlichung ⇨ Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2d bzw. Nr. 5b WpHG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 81 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 3. Pflicht zur Beteiligungspublizität Beteiligungspublizität = Offenlegung der Anteilsbeteiligung am Emittenten Mitteilungspflicht des Anlegers • § 21 Abs. 1 WpHG: Mitteilung des Stimmrechtsanteils • §§ 25, 25a WpHG: Mitteilung des Haltens von Finanzinstrumenten • § 27a WpHG: Mitteilung von Erwerbszielen und Mittelherkunft © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 Veröffentlichungspflicht des Emittenten • § 26 WpHG: Veröffentlichung der Informationen nach §§ 21, 25, 25a WpHG • § 26a WpHG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte • § 27a Abs. 2 WpHG: Veröffentlichung der Informationen nach § 27a Abs. 1 WpHG Exkurs: Aktienrechtliche Beteiligungspublizität • § 20 Abs. 1 AktG: Verpflichtung von an einer AG beteiligten Unternehmen(!) zur Mitteilung ihrer Beteiligung ggü. der AG • § 20 Abs. 6: Pflicht der AG zur Bekanntmachung der Mitteilung 82 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 4. Sonstige Pflichten Sonstige Publizitätspflichten, §§ 30b ff. WpHG • Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung, § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG • Veröffentlichung der Mitteilung über die Ausschüttung von Dividenden, Ausgabe neuer Aktien, § 30b Abs. 1 Nr. 2 WpHG • Veröffentlichung beabsichtigter Satzungsänderung, § 30c WpHG • Veröffentlichung von Änderungen der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte, § 30e Abs. 1 Nr. 1 WpHG Pflichten gegenüber Wertpapierinhabern, § 30a WpHG • • • • Gleichbehandlung aller Wertpapierinhaber Sicherstellung des Informationszugangs der Wertpapierinhaber Schutz der Daten der Wertpapierinhaber Zurverfügungstellung einer Zahlstelle im Inland © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 83 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt II. 1. Verbot von Insidergeschäften Verbotstatbestände, § 14 Abs. 1 WpHG • Erwerb/Veräußerung unter Verwendung einer Insiderinformation (Nr. 1) ⇨ Mitursächlichkeit der Kenntnis Kauf-/Verkaufsentscheidung erforderlich • Mitteilung/Zugänglichmachung von Insiderinformationen (Nr. 2) ⇨ unmittelbare oder mittelbare Weiterleitung der Information • Verleitung eines Dritten zum Erwerb/Veräußerung aufgrund von Insiderinformationen (Nr. 3) ⇨ Willensbeeinflussung des Dritten ausreichend Ausnahmetatbestand, § 14 Abs. 2 WpHG • Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufangeboten und Kursstabilisierungsmaßnahmen Sanktionierung • Verstöße stellen grundsätzlich eine Straftat dar ⇨ Sanktionierung gemäß § 38 Abs. 1 WpHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe • ggf. Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 WpHG, wenn Täter nicht zu einem in § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG genannten Personenkreis gehört ⇨ Ahndung mit einer Geldbuße bis zu 200.000 EUR gemäß § 39 Abs. 4 WpHG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 84 Teil 2: Kapitalmarktrecht – F. Pflichten am Kapitalmarkt II. 2. Verbot der Markmanipulation Verbotstatbestände, § 20a Abs. 1 WpHG • Informationsgestützte Manipulation (Nr. 1) ⇨ Fehlinformation über bewertungserhebliche Umstände / Verschweigen von zur Preiseinwirkung geeigneten Umständen • Handelsgestützte Manipulation (Nr. 2) ⇨ Durchführung von Geschäften / Erteilung von Aufträgen mit Eignung zur Kursbeeinflussung • Sonstige Täuschungshandlungen (Nr. 3) ⇨ Eignung zur Kursbeeinflussung erforderlich, z.B. „Scalping“-Fälle Ausnahmetatbestände, § 20 Abs. 2 und 3 WpHG • Zulässig Marktpraxis ⇨ von BaFin anerkannte Gepflogenheiten • Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufangeboten und Kursstabilisierungsmaßnahmen Sanktionierung • Verstöße stellen bei vorsätzlicher Begehung gemäß § 38 Abs. 2 WpHG eine Straftat dar ⇨ Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe • bei leichtfertiger Tatbegehung ⇨ Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR belegt werden kann, § 39 Abs. 4 WpHG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 85 Teil 2: Kapitalmarktrecht G. Austritt vom Kapitalmarkt I. II. Auf Veranlassung der Börse Auf Veranlassung des Emittenten Delisting auf Veranlassung der Börse Widerruf der Zulassung von Amts wegen (Regulierter Markt) gänzlich © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 partiell Kündigung der Einbeziehung (Freiverkehr) auf Veranlassung des Emittenten Antrag auf Widerruf der Zulassung (Reg. Markt) gänzlich Kündigung der Einbeziehung (Freiverkehr) partiell 86 Teil 2: Kapitalmarktrecht – G. Austritt vom Kapitalmarkt I. Auf Veranlassung der Börse Regulierter Markt ⇨ Widerruf der Zulassung • Widerruf der Zulassung = Verwaltungsakt der Börsengeschäftsführung ⇨ Rechtsgrundlage für Widerruf: §§ 48, 49 VwVfG, spezialgesetzlich § 39 Abs. 1 BörsG • Widerruf nach § 39 Abs. 1 BörsG setzt voraus, dass ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist (z.B. in Fällen von „Squeeze-out“) oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung nicht erfüllt • Widerruf kann gänzlichen Ausschluss vom Börsenhandel oder nur Ausschluss aus höherem Segment zur Folge haben (z.B. Widerruf der Zulassung zum Handel im Prime Standard lässt Zulassung zum Handel im General Standard unberührt) Freiverkehr ⇨ Kündigung der Einbeziehung • Kündigung der Einbeziehung seitens des Börsenträgers gemäß Vorgaben seiner AGB • Eintritt der Kündigungsfolgen (z.B. Handelseinstellung) regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Frist, z.B. 6 Wochen gemäß §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AGB DBAG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 87 Teil 2: Kapitalmarktrecht – G. Austritt vom Kapitalmarkt II. Auf Veranlassung des Emittenten Regulierter Markt ⇨ Antrag auf Widerruf der Zulassung • Antrag auf Widerruf der Zulassung nach § 39 Abs. 2 BörsG i.V.m. Börsenordnung • Widerruf darf Schutz der Anleger nicht widersprechen ⇨ Eintritt der Widerrufsfolgen erst nach Ablauf bestimmter Fristen, um Anlegern die Möglichkeit zur Verwertung ihrer Wertpapiere einzuräumen • Antrag kann auf gänzlichen Widerruf der Zulassung oder nur auf Widerruf der Zulassung zum höheren Segment (z.B. Prime Standard) gerichtet sein Freiverkehr ⇨ Kündigung der Einbeziehung • Kündigung der Einbeziehung gemäß Vorgaben der jeweiligen AGB • Eintritt der Kündigungsfolgen (z.B. Handelseinstellung) regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Frist, z.B. 6 Wochen gemäß §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AGB DBAG © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 88 ENDE – TEIL 2 ©2012, Dr. Erika Siegle-Hartwig Lehrbeauftragte der TU-Dresden Rechtsanwältin und Justitiarin in Frankfurt am Main © Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 89