Workshop Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Anstellungsreglement

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Stefanie Meier-Gubser
Arbeitsrecht
Workshop Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und
Anstellungsreglement (Formulierungen)
Refresher Luzern, 10. November 2016
Stefanie Meier-Gubser
«Wer Streitigkeiten vermeiden will, der muss bei den Verträgen
beginnen. Ungerechte, unklare oder unverstandene Verträge sind
eine erstrangige Quelle für Konflikte.
[…] unklare oder unverstandene Verträge führen zu Streitigkeiten,
die vermeidbar wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt
erscheint mir manches Vertragswerk verbesserungsfähig.»
Peter Gauch
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Arbeitsrecht
Workshop Arbeitsrecht
 Einleitung (20’)
 Workshops in Gruppen (100’)
 Präsentation und Diskussion der Resultate (60’)
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Einleitung
1x1 Vertragsrecht | Vertragsauslegung | Arbeitsvertrag im Speziellen
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Arbeitsrecht
Das kleine 1x1 des Vertragsrechts
Zustandekommen von Verträgen (und Vertragsänderungen)
 «Zum Abschluss des Vertrages ist die übereinstimmende
gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie
kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.» (Art. 1
OR)
 «Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte
geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von
Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern
solle.» (Art. 2 Abs. 1 OR)
 Konsens über essentialia negotii
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Das kleine 1x1 des Vertragsrechts
Form der Verträge (Grundsatz der Formfreiheit)
 Stillschweigen (konkludent)
 Mündliche Willensäusserung
 Schriftform (Unterschrift / qualifizierte elektronische Signatur)
 Gesetzliche Vorschrift: Gültigkeitserfordernis (Art. 11 Abs. 2 OR)
 Gewillkürte Vorschrift: Gesetzliche Vermutung, dass Parteien vor Erfüllung
der Form nicht verpflichtet sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR)
 Öffentliche Beurkundung
 Gültigkeitserfordernis
 Registereintrag
 Gültigkeitserfordernis
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Arbeitsrecht
Das kleine 1x1 des Vertragsrechts
Bedingungen
 Aufschiebende (Suspensivbedingung, Art. 151 OR)
 «Der Arbeitsvertrag tritt nur in Kraft, wenn der Arbeitnehmer bis am 17.
Dezember 2016 eine gültige Erwerbsbewilligung einreicht.»
 Auflösende (Resolutivbedingung, Art. 154 OR)
 «Der Arbeitsvertrag endet automatisch mit Erlöschen oder Entzug der
Erwerbsbewilligung.»
 Hinweis: Kündigungen als Gestaltungsgeschäfte sind bedingungsfeindlich.
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Das kleine 1x1 des Vertragsrechts
Befristungen und Fristenlauf
 Mit der Befristung lassen sich Anfang und Ende des Vertrags
festlegen
 Anknüpfung an den Eintritt eines in Zukunft liegenden objektiv
bestimmbaren Zeitpunkts
 Monatsfrist: Anfang/Mitte/Ende Monat = 1./15./letzter Tag (Art.
76 OR)
 Tagesfrist: Letzter Tag der Frist (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
 Tag des Vertragsschlusses wird nicht mitgerechnet
 Wochenfrist: Gleicher Tag der Woche (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2)
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Arbeitsrecht
Vertragsauslegung durch den Richter
Ermittlung des ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten
Inhalts (soweit unter den Parteien streitig)
 Wirklicher Wille der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR)
 subjektive Vertragsauslegung
 Mutmasslicher Wille der Parteien
 objektive (normative) Auslegung
 Stellt darauf ab, was vernünftig und korrekt (redlich) handelnde Parteien
durch die Verwendung der gebrauchten Worte und durch ihr sonstiges
Verhalten unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen
ausgedrückt und folglich gewollt haben würden.
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Vertragsauslegung durch den Richter
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Treu und Glaube)
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Gesetzlicher Rahmen
Vertragszweck
Vertragstypus
Wortlaut
Verhalten
in dubio contra stipulatorem (Unklarheitsregel)
Vertragsergänzung
 dispositives Gesetzesrecht
 danach, was die Parteien – bei Kenntnis der Unvollständigkeit ihres
Vertrages - angesichts der Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
für eine Vereinbarung getroffen hätten
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Arbeitsrecht
Der Arbeitsvertrag im Speziellen
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Sozialschutz des Arbeitnehmers
Dauerschuldverhältnis
Gesetzliche Schriftlichkeitsvorbehalte (Gültigkeitserfordernis)
Vertrag oder Reglement?
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Der Arbeitsvertrag im Speziellen
Gesetzliche Formvorschrift Schriftlichkeit (Gültigkeitserfordernis)
 Abweichende Regelung Überstundenentschädigung und/oder
Kompensation (Art. 321c OR)
 Entstehung Provisionsanspruch bei Geschäften mit gestaffelter
Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen auf jeder Rate mit deren
Fälligkeit oder Leistung (Art. 322b Abs. 2 OR)
 Abweichende Regelung Lohnfortzahlung (Art. 324a Abs. 4 OR)
 Spesenpauschale statt effektiver Auslagenersatz (Art. 327a Abs. 2
OR)
 Ausbedingung Erwerb von Erfindungen und Designs (Art. 332 Abs. 2
OR)
 Abänderung Kündigungsfristen und -termine (Art. 335c OR)
 Höhe und Fälligkeit Abgangsentschädigung (Art. 339c OR)
 Nachvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 Abs. 1 OR)
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Arbeitsrecht
Vertrag oder Reglement?
 Irrglaube:
 «Betriebsreglemente können einfacher (sprich einseitig)
geändert oder aufgehoben werden.»
 Richtig:
 Die Arbeitgeberin kann einseitig Weisungen erlassen. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesen Folge zu leisten (Art.
321d OR).
 Verträge können nur im gegenseitigen Einverständnis
angepasst werden («pacta sunt servanda»)
 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung.
 Achtung bei Formvorschrift der Schriftlichkeit
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Formulierungsworkshop
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Arbeitsrecht
Themen
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Überstunden
Lohnfortzahlung bei Krankheit
Bonus als Gratifikation
Konkurrenzverbot
Aufbau Arbeitsvertrag (Checkliste)
Aufhebungsvereinbarung (Kern und Checkliste)
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Überstunden
Art. 321c OR
1
Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich
oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die
Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit
verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben
zugemutet werden kann.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die
Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von
mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts
anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die
Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt
einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
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Arbeitsrecht
Lohnfortzahlung bei Krankheit
Art. 324a OR
1
Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit,
Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes,
ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber
für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer
angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis
mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere
Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für
drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach
der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3 […]
4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann
eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden,
wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
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Gratifikation
Art. 322 d OR
1
Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie
Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung
aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es
verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der
Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es
verabredet ist.
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Arbeitsrecht
Konkurrenzverbot
Art. 340 OR Voraussetzungen
1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf
eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem
solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den
Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den
Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Art. 340a OR Beschränkungen
1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei
Jahre überschreiten.
2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen
einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.
Art. 340b OR Folgen der Übertretung
1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu
ersetzen.
2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich
der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.
3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz
weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten
Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.
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Aufbau Arbeitsvertrag (Checkliste)
Gesetzessystematik (Art. 319 ff. OR)
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Begriff und Entstehung (Art. 319-320 OR)
Pflichten des Arbeitnehmers (Art. 321-321e OR)
Pflichten des Arbeitgebers (Art. 322-330b OR)
Personalvorsorge (Art. 331-331f OR)
Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR)
Übergang des Arbeitsverhältnisses (Art. 333-33b OR)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 334-340c OR)
Unverzichtbarkeit und Verjährung (Art. 341 OR)
Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkung öffentlichen Rechts (Art.
342 OR)
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Arbeitsrecht
Aufhebungsvereinbarung
(Kern und Checkliste)
Art. 115 OR
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann
formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit
eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
Art. 341 OR
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach
dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus
unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren
Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
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[…].
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Workshopresultate
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Arbeitsrecht
Überstunden
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Lohnfortzahlung bei Krankheit
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Arbeitsrecht
Bonus als Gratifikation
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Konkurrenzverbot
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Arbeitsrecht
Aufbau Arbeitsvertrag (Checkliste)
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Aufhebungsvereinbarung
(Kern und Checkliste)
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