Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für internationalen Handel 2016/0308(COD) 21.12.2016 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD)) Ausschuss für internationalen Handel Berichterstatter: Jarosław Wałęsa PR\1107307DE.docx DE PE592.280v01-00 In Vielfalt geeint DE PR_COD_1amCom Erklärung der benutzten Zeichen * *** ***I ***II ***III Anhörungsverfahren Zustimmungsverfahren Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE592.280v01-00 DE 2/19 PR\1107307DE.docx INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS .....................................................................................................................5 BEGRÜNDUNG ..................................................................................................................17 PR\1107307DE.docx 3/19 PE592.280v01-00 DE PE592.280v01-00 DE 4/19 PR\1107307DE.docx ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0631), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0392/2016), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0000/2016), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Damit jegliches Betrugsrisiko vermieden wird, sollten zusätzliche Nullzollkontingente nur gewährt werden, wenn die Ukraine die einschlägigen Ursprungsregeln für die betroffenen Waren PR\1107307DE.docx (4) Damit jegliches Betrugsrisiko vermieden wird, sollten zusätzliche Nullzollkontingente für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sowie eine teilweise oder vollständige 5/19 PE592.280v01-00 DE und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Europäischen Union eintritt, wie dies im Abkommen vorgesehen ist. Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse nur gewährt werden, wenn die Ukraine alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Abkommen erfüllt, einschließlich der Voraussetzung, dass das Land die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Europäischen Union eintritt, wie dies im Abkommen vorgesehen ist. Or. en Begründung Die Ursprungsregeln sowie weitere in dem Abkommen festgelegte Bedingungen sind für alle Waren einzuhalten, d.h., nicht nur für die in den Anhängen I und II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch für die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse. Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4a) Zur Vermeidung von Betrug und in Anbetracht der geografischen Nähe der Ukraine zur EU sollte die Regel der unmittelbaren Beförderung strengstens und ohne Ausnahmen eingehalten werden. Ausnahmslos alle gemäß dieser Verordnung präferenzbegünstigten Waren sollten von der Ukraine direkt in die EU befördert werden. Or. en Begründung Aufgrund der geografischen Nähe der Ukraine zur EU sowie aufgrund des Betrugsrisikos im Zusammenhang mit unsicheren Grenzen und Problemen bei Verwaltungskapazitäten sollte PE592.280v01-00 DE 6/19 PR\1107307DE.docx die Regel der unmittelbaren Beförderung ohne Ausnahmen eingehalten werden, sodass sichergestellt ist, dass erhöhte Zollvergünstigungen nur für ukrainische Waren gewährt werden. Die verpflichtende Einhaltung der Regel der unmittelbaren Beförderung dürfte für echte ukrainische Ausfuhren aufgrund der territorialen Nähe keine zusätzliche Belastung darstellen. Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4b) Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vergünstigungen in erster Linie der Ukraine und deren Volkswirtschaft und nicht Drittländern zugutekommen, sollte diese Verordnung auf Waren, die in nicht unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebieten hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, keine Anwendung finden. Or. en Begründung It is important to specify whether products manufactured in regions of Ukraine that are temporarily not under the control of the government of Ukraine are covered by tariff preferences provided by this Regulation. Given, that the Government of Ukraine has no physical means of verifying the authenticity of any documents related to the production of such products, including their compliance with the rules of origin, and that the economic benefits of granting tariff preferences to such product will accrue to entities and individuals that are not located in Ukraine and are possibly opposed to its territorial integrity, such products should not benefit from tariff preferences. Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 1a PR\1107307DE.docx 7/19 PE592.280v01-00 DE Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Waren, die in nicht unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebieten hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden. Or. en Begründung It is important to specify whether products manufactured in regions of Ukraine that are temporarily not under the control of the government of Ukraine are covered by tariff preferences provided by this Regulation. Given, that the Government of Ukraine has no physical means of verifying the authenticity of any documents related to the production of such products, including their compliance with the rules of origin, and that the economic benefits of granting tariff preferences to such product will accrue to entities and individuals that are not located in Ukraine and are possibly opposed to its territorial integrity, such products should not benefit from tariff preferences. Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Zollkontingente setzt voraus, Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Zollkontingente und präferenziellen Einfuhrzölle setzt voraus, Or. en Begründung Die Ursprungsregeln sowie weitere in dem Abkommen festgelegte Bedingungen sind für alle Waren einzuhalten, d.h. nicht nur für die in den Anhängen I und II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch für die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse. PE592.280v01-00 DE 8/19 PR\1107307DE.docx Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text aa) dass die Verpflichtung, ausnahmslos alle Waren, für die gemäß dieser Verordnung Vergünstigungen gewährt werden, von der Ukraine direkt in die EU zu befördern, eingehalten wird. Insbesondere findet Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen keine Anwendung; Or. en Begründung Aufgrund der geografischen Nähe der Ukraine zur EU sowie aufgrund des Betrugsrisikos im Zusammenhang mit unsicheren Grenzen und Problemen bei Verwaltungskapazitäten sollte die Regel der unmittelbaren Beförderung ohne Ausnahmen eingehalten werden, sodass sichergestellt ist, dass erhöhte Zollvergünstigungen nur für echte ukrainische Waren gewährt werden. Die verpflichtende Einhaltung der Regel der unmittelbaren Beförderung dürfte für echte ukrainische Ausfuhren aufgrund der territorialen Nähe keine zusätzliche Belastung darstellen. Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text b) dass die Ukraine ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige PR\1107307DE.docx b) dass die Ukraine ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige 9/19 PE592.280v01-00 DE Beschränkungen einzuführen; Beschränkungen einzuführen, einschließlich diskriminierender nichttarifärer Vorschriften; Or. en Begründung Da dieser Artikel offenbar hauptsächlich fiskalpolitische Maßnahmen und Grenzmaßnahmen behandelt, sollte klar dargelegt werden, dass diskriminierende Vorschriften auch die Aufhebung von autonomen Handelsmaßnahmen auslösen kö´nnen. Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung jedweder Präferenzregelung auf der Grundlage der Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen, so hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen eine begründete Stellungnahme vorzulegen, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Verfahren ein. Or. en Begründung Da es die Kommission seit jeher ablehnt, Handelsbeschränkungen zu erlassen, nachdem bereits Liberalisierungsmaßnahmen ergriffen worden sind, sollte die Stellung der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission gestärkt werden. PE592.280v01-00 DE 10/19 PR\1107307DE.docx Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder einführen. 1. Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder einführen. Or. en Begründung Dadurch, dass ein Tätigwerden bei Schutzmaßnahmenverfahren eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt, sind Schutzmechanismen gänzlich unbrauchbar geworden. Mit der Schutzklausel soll der Industrie im Falle ungewöhnlich schwieriger Umstände nicht nur theoretisch, sondern in der Praxis Schutz geboten werden. Die Einführung von Abstimmungen mit einfacher Mehrheit in Schutzmaßnahmenverfahren würde es der Industrie ermöglichen, diese Verfahren auch zu nutzen. Die Kommission behält als das Organ, das die Verfahren durchführt und Vorschläge zu deren Ausgang macht, die Kontrolle über das Ergebnis. Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der PR\1107307DE.docx 2. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder nach Eingang eines Antrags jedweder juristischen Person bzw. jedweder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 511/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des 11/19 PE592.280v01-00 DE eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können. Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können. Or. en Begründung Die Industrie der EU sollte, wie auch bei anderen Handelsschutzverfahren, die Möglichkeit haben, bei der Kommission um die Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens zu ersuchen. Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. PE592.280v01-00 DE 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, jedoch mit der Ausnahme, dass in Fällen, in denen gemäß besagter Verordnung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, der Ausschuss mit einfacher Mehrheit tätig wird. 12/19 PR\1107307DE.docx Or. en Begründung The requirement in safeguard proceedings to act by qualified majority has resulted in making safeguard mechanisms completely unusable. The safeguard clause is supposed to provide real, not theoretical, protection to industry when facing unusually difficult circumstances. Introducing simple majority vote to safeguard proceedings will allow them to be used by the industry and will put safeguard proceedings generally on pair with the other trade defence mechanisms (anti-dumping and anti-subsidy), where simple majority is sufficient to impose the measures. The Commission retains control over the result, as it is the institution that conducts the proceedings and proposes the outcome. Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Zeile 2 Vorschlag der Kommission Weichweizen, Spelz und Mengkorn, Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets 1001 99 00, 1101 00 15, 1101 00 90, 1102 90 90, 1103 11 90, 1103 20 60 100 000 Tonnen/Jahr Geänderter Text entfällt Or. en Begründung Trade statistics show that export capacity of Ukraine’s industry in these product groups is already substantial. Additional support is not likely to provide any impetus for the needed export diversification, and therefore is not recommended. Tariff rate quota on wheat from Ukraine amounts to 950 thousand tonnes while in the recent years, the actual import to the EU was 3-4 million tonnes/year. This proves the fact that, even without preferential duties, exporting wheat from Ukraine is already competitive and contributes to low crop prices in the EU. Furthermore, the EU tillage sector recently has been hit by serious crises, which, in conjunction with record low harvests, is extremely worrying in the context of several Member States. Opposite situation (record high harvests) is being observed in other parts of the world (US, Canada, Brazil, Argentina). PR\1107307DE.docx 13/19 PE592.280v01-00 DE Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Zeile 3 Vorschlag der Kommission Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner 1005 90 00, 1102 20, 1103 13, 1103 20 40, 1104 23 650 000 Tonnen/Jahr Geänderter Text entfällt Or. en Begründung Laut Handelsstatistiken ist die Ausfuhrkapazität der ukrainischen Industrie in diesen Warengruppen bereits jetzt als beträchtlich zu werten. Eine zusätzliche Unterstützung wird die erforderliche Diversifizierung der Ausfuhren voraussichtlich nicht vorantreiben und ist daher nicht zu empfehlen. Zudem war der Ackerbausektor der EU in der jüngsten Vergangenheit von schweren Krisen betroffen, was in Verbindung mit einem Rekordtief bei den Ernteerträgen für mehrere Mitgliedstaaten eine äußerst besorgniserregende Situation darstellt. In anderen Teilen der Welt (USA, Kanada, Brasilien, Argentinien) ist hingegen die gegenteilige Situation (Rekordhoch bei den Ernteerträgen) zu beobachten. Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Zeile 4 Vorschlag der Kommission 3102 21 00 Ammoniumsulfat (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger) 0% Geänderter Text entfällt Or. en PE592.280v01-00 DE 14/19 PR\1107307DE.docx Begründung The EU industry of ammonium sulfate is under serious pressure. There is a massive global overcapacity of ammonium sulfate due to the fact that its production is not driven by demand for this particular product, but rather for caprolactam for which ammonium sulfate is only a by-product. There is also overcapacity on the EU market. This results in major imbalance on the global market with massive extra capacities and overproduction. This, in turn, results in very high imports into the EU, and Ukraine has historically been a significant exporter of ammonium sulfate to the EU. Overcapacity and imports result in low capacity utilization in Europe and low prices, which hits not only the ammonium sulfate industry, but also producers of caprolactam and – for integrated producers - downstream polyamide. Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Zeile 5 Vorschlag der Kommission 3102 40 10 Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger) 0% Geänderter Text entfällt Or. en Begründung Kalkammonsalpeter ist Ammoniumnitrat, einem für die EU-Industrie sehr sensiblen Produkt, das bei der Einfuhr aus Russland durch Antidumpingzölle geschützt wird, sehr ähnlich. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass die Höhe des Zolls auf aus Russland eingeführtes Ammoniumnitrat zu Umgehungsversuchen führen könnte. Schließlich haben sich die Einfuhren von Kalkammonsalpeter in die EU in den letzten Jahren mengenmäßig erhöht, und zudem ist die Ukraine bereits einer der wichtigsten Exporteure. PR\1107307DE.docx 15/19 PE592.280v01-00 DE PE592.280v01-00 DE 16/19 PR\1107307DE.docx BEGRÜNDUNG Hintergrund Die vertiefte und umfassende Freihandelszone (im Folgenden: „die Freihandelszone“), die die Wirtschafts- und Handelssäule des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine darstellt, wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. Mit dieser wird während eines Übergangszeitraums von höchstens zehn Jahren eine Freihandelszone für den Warenverkehr errichtet. Die Zollliberalisierung in der Freihandelszone verläuft asymmetrisch, da die EU ihre Zölle schneller senkt bzw. abschafft als die Ukraine. Diese asymmetrische Liberalisierung begann bereits vor der Anwendung der Freihandelszone, und zwar mit den befristeten einseitigen Handelspräferenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine, die am 23. April 2014 in Kraft trat. 2014 hat man sich in Anbetracht der extrem schwierigen sicherheitspolitischen, politischen und wirtschaftlichen Lage in der Ukraine zu der Lösung entschieden, autonome Handelsmaßnahmen zu gewähren. Diese Maßnahmen sollten ursprünglich spätestens am 1. November 2014 auslaufen und wurden später durch die geänderte Verordnung verlängert. Die autonomen Handelsmaßnahmen traten am 1. Januar 2016 außer Kraft, und seitdem wird die Freihandelszone vorübergehend angewandt. Der aktuelle Vorschlag der Kommission wird in Anbetracht der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage in der Ukraine und der von dem Land unternommenen wirtschaftlichen Reformanstrengungen zusätzlich zu den Zugeständnissen der EU im Rahmen der Freihandelszone, die bereits in Kraft sind, vorgelegt. In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Assoziierungsabkommens zielt der Vorschlag darauf ab, die bestehenden Handelsströme zwischen der EU und der Ukraine zu erhöhen. Der Vorschlag sieht die Gewährung autonomer Handelsmaßnahmen in Form von erhöhten Nullzollkontingenten für Mais, Weizen, Gerste, Hafer, natürlichen Honig, verarbeitete Tomaten und Traubensaft sowie in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einfuhrzölle auf Industrieerzeugnisse, z. B. Düngemittel, Schuhe, Erzeugnisse aus Aluminium und elektrische Maschinen, vor. Es wird eine Anwendung über einen Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen. Die erhöhten Kontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden unter Berücksichtigung der Ausschöpfung der Kontingente im Rahmen des Freihandelsabkommens vorgeschlagen. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und Juni 2016 schöpfte die Ukraine die im Rahmen der Freihandelszone verfügbaren Nullzollkontingente für Honig, Zucker, Grobgrieß, Pellets, Getreidekörner, Malz und Gluten, haltbar gemachte Tomaten, Trauben- und Apfelsaft sowie Weizen und Mais zu 100 % aus. Von den genannten Waren werden für Getreide, verarbeitete Tomaten, Honig und Traubensaft zusätzliche Handelszugeständnisse vorgeschlagen. In anderen Zolltariflinien wurden die Nullzollkontingente hingegen aufgrund fehlender Übereinstimmung mit den gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU wenig oder gar nicht genutzt (z. B. bei den meisten Milch- und Fleischerzeugnissen). Ein Großteil der Zugeständnisse für Industrieerzeugnisse wird unter anderem im Hinblick auf die Unterstützung des Sektors der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie aufgrund der Notwendigkeit, den Verlust des russischen Marktes PR\1107307DE.docx 17/19 PE592.280v01-00 DE auszugleichen, vorgeschlagen. Bei den Düngemitteln könnte die Notwendigkeit solcher Maßnahmen dadurch gerechtfertigt sein, dass sich die Produktionsanlagen vorwiegend in der Ostukraine befinden, und zwar teilweise infolge von deren Übersiedlung aus der DonezkRegion. Wirtschaftlicher und politischer Kontext Der Berichterstatter räumt ein, dass die Bemühungen der Ukraine um die Konjunkturerholung sowie die Neuausrichtung der Märkte des Landes in Richtung der EU durch zusätzliche Handelspräferenzen gefördert werden könnten. Die Ukraine hat aufgrund des anhaltenden Konflikts in der Ostukraine, der Handelssanktionen Russlands, des daraus folgenden Verlusts von Märkten im Osten und des ungünstigen globalen wirtschaftlichen Umfelds in der Tat mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. 2015 ist das Bruttoinlandsprodukt um 9,8 % gesunken, und der Anteil des Handels mit Russland, der 2013 noch 27,3 % betrug, fiel 2015 auf 16 %. Der bilaterale Handel mit der EU ist 2015 um 13,1 % im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen. Derzeit nehmen die Handelstätigkeiten zwischen der Ukraine und der EU zu. Im Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 ist bei diesen im Vergleich zum selben Zeitraum von 2014 bis 2015 eine Zunahme um 7,5 % zu verzeichnen. Die Auswirkungen der gesamtwirtschaftlichen Rezession sind jedoch noch nicht vollständig überwunden. Der Berichterstatter begrüßt die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen der EU gegen die Russische Föderation, die im Juni bzw. September 2016 beschlossen wurde. Er stimmt mit den bei der vierten Tagung des Parlamentarischen Assoziationsausschusses (PAA) EUUkraine vom 20. bis 21. September 2016 in Kiew ausgesprochenen Empfehlungen überein, dass diese Maßnahmen bis zur vollständigen Umsetzung der Minsker Abkommen sowie bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität der Ukraine innerhalb von international anerkannten Grenzen in Kraft bleiben. Der Berichterstatter betont, dass die EU in dieser Angelegenheit unbedingt weiterhin einen einheitlichen Standpunkt vertreten muss. Zusätzliche Handelspräferenzen im Kontext des Reformprozesses Der Ukraine sollte für ihre Anstrengungen im Zusammenhang mit der Durchführung beispielloser Reformen Anerkennung gezollt werden. Reformen ziehen jedoch oftmals auch kurzfristige sozioökonomische Schwierigkeiten nach sich; es ist daher durchaus gerechtfertigt, eine weitere EU-Unterstützung der Ukraine in Form von zusätzlichen Handelspräferenzen in Betracht zu ziehen. Gleichzeitig ist unbedingt sicherzustellen, dass mit jedweder Unterstützungsmaßnahme die im Assoziierungsabkommen enthaltenen Zielsetzungen der Errichtung einer funktionierenden Marktwirtschaft in der Ukraine sowie der weiteren Integration derselben in den Binnenmarkt der EU vorangetrieben werden. Zusätzliche Handelspräferenzen sollten daher nur dann gewährt werden, wenn diese zu der dringend erforderlichen wirtschaftlichen Diversifizierung beitragen und den KMU-Sektor unterstützen. Sie sollten hingegen keinen Erzeugern gewährt werden, deren Ausfuhrkapazität bereits als beträchtlich zu werten ist. Einseitige Präferenzen können in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zwar einzelne Sektoren stärken, langfristige Effekte können jedoch nur mithilfe echter Reformen erzielt werden, PE592.280v01-00 DE 18/19 PR\1107307DE.docx einschließlich derer, zu denen sich die Ukraine im Zusammenhang mit der Freihandelszone und mit ihrer WTO-Mitgliedschaft verpflichtet hat. Hemmnisse wie das Ausfuhrverbot für unverarbeitetes Holz oder jene im Zusammenhang mit den gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Fragen müssen noch bewältigt werden; auch sind noch konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der Ukraine zu verbessern. In dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 7. Dezember 2016 über die Ukraine wird untermauert, dass die Bemühungen um Reformen verstärkt werden müssen. Nach einer Bewertung der Wirksamkeit der EU-Hilfe in den Bereichen Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Korruptionsbekämpfung sowie im Gassektor im Zeitraum 2007– 2015 ist der Europäische Rechnungshof zu dem Schluss gekommen, dass die bisher erzielten Ergebnisse trotz neuer Impulse für Reformen seit 2014 bislang unbeständig sind. Die Ergebnisse der Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sind noch abzuwarten. Transparenz bei der Auswahl der Erzeugnisse und deren Angemessenheit Es ist bedauerlich, dass im Vorfeld der Unterbreitung des Vorschlags bei den Rechtsetzungsinstanzen weder eine aktuelle Folgenabschätzung noch offizielle Konsultationen der Interessenträger stattgefunden haben und dass keine Untersuchung zu möglichen wirtschaftlichen Vorteilen für die Ukraine oder zu den möglichen Risiken vorlag, die sich für die Erzeuger in der EU aus der Aufnahme der betreffenden Waren in die Anhänge ergeben. Der Berichterstatter ist besorgt darüber, dass die Kommission in ihrer Begründung andere jüngst abgeschlossene Freihandelsabkommen erwähnt, in denen ein uneingeschränkter zollfreier Zugang für einige der von dem vorliegenden Vorschlag erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt wurde. Es sei darauf hingewiesen, dass Handelszugeständnisse, die der Ukraine gewährt werden, asymmetrisch sind und dass sich das Land, was die geografische Nähe zur EU betrifft, von anderen Partnern wesentlich unterscheidet und sich die Kosten für die Beförderung erheblich unterscheiden. Aus diesem Grund ist es nicht angemessen, diesen Vorschlag mit anderen jüngst abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu vergleichen. Es ist wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der unmittelbaren und der langfristigen Hilfe für die Ukraine zu finden. Die EU sollte sich daher langfristig darauf konzentrieren, die Ukraine in Bereichen wie gesundheits- und pflanzenschutzrechtliche Standards zu unterstützen und Investitionen im Landwirtschaftssektor sowie die Visaliberalisierung zu fördern. PR\1107307DE.docx 19/19 PE592.280v01-00 DE