DE DE ***I ENTWURF EINES BERICHTS

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Europäisches Parlament
2014-2019
Ausschuss für internationalen Handel
2016/0308(COD)
21.12.2016
***I
ENTWURF EINES BERICHTS
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die
Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des
Assoziierungsabkommens
(COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD))
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Jarosław Wałęsa
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DE
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In Vielfalt geeint
DE
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen
*
***
***I
***II
***III
Anhörungsverfahren
Zustimmungsverfahren
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte
gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in
beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und
Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der
Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs
eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen
bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts
geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte
Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene
Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf
Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese
Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden
gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der
bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.
Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die
Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings
nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS .....................................................................................................................5
BEGRÜNDUNG ..................................................................................................................17
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in
Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens
(COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat (COM(2016)0631),
–
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der
Kommission unterbreitet wurde (C8-0392/2016),
–
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
–
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
–
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die
Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(A8-0000/2016),
1.
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2.
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren
Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Damit jegliches Betrugsrisiko
vermieden wird, sollten zusätzliche
Nullzollkontingente nur gewährt werden,
wenn die Ukraine die einschlägigen
Ursprungsregeln für die betroffenen Waren
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(4)
Damit jegliches Betrugsrisiko
vermieden wird, sollten zusätzliche
Nullzollkontingente für die in den
Anhängen I und II aufgeführten Waren
sowie eine teilweise oder vollständige
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und die damit verbundenen Verfahren
einhält und in eine enge
Verwaltungszusammenarbeit mit der
Europäischen Union eintritt, wie dies im
Abkommen vorgesehen ist.
Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in
Anhang III aufgeführten
Industrieerzeugnisse nur gewährt werden,
wenn die Ukraine alle einschlägigen
Voraussetzungen für die Gewährung von
Vergünstigungen aus dem Abkommen
erfüllt, einschließlich der Voraussetzung,
dass das Land die Ursprungsregeln für die
betroffenen Waren und die damit
verbundenen Verfahren einhält und in eine
enge Verwaltungszusammenarbeit mit der
Europäischen Union eintritt, wie dies im
Abkommen vorgesehen ist.
Or. en
Begründung
Die Ursprungsregeln sowie weitere in dem Abkommen festgelegte Bedingungen sind für alle
Waren einzuhalten, d.h., nicht nur für die in den Anhängen I und II aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch für die in Anhang III aufgeführten
Industrieerzeugnisse.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4a) Zur Vermeidung von Betrug und
in Anbetracht der geografischen Nähe der
Ukraine zur EU sollte die Regel der
unmittelbaren Beförderung strengstens
und ohne Ausnahmen eingehalten
werden. Ausnahmslos alle gemäß dieser
Verordnung präferenzbegünstigten
Waren sollten von der Ukraine direkt in
die EU befördert werden.
Or. en
Begründung
Aufgrund der geografischen Nähe der Ukraine zur EU sowie aufgrund des Betrugsrisikos im
Zusammenhang mit unsicheren Grenzen und Problemen bei Verwaltungskapazitäten sollte
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die Regel der unmittelbaren Beförderung ohne Ausnahmen eingehalten werden, sodass
sichergestellt ist, dass erhöhte Zollvergünstigungen nur für ukrainische Waren gewährt
werden. Die verpflichtende Einhaltung der Regel der unmittelbaren Beförderung dürfte für
echte ukrainische Ausfuhren aufgrund der territorialen Nähe keine zusätzliche Belastung
darstellen.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4b) Damit sichergestellt ist, dass die in
dieser Verordnung festgelegten
Vergünstigungen in erster Linie der
Ukraine und deren Volkswirtschaft und
nicht Drittländern zugutekommen, sollte
diese Verordnung auf Waren, die in nicht
unter der Kontrolle der ukrainischen
Regierung stehenden Gebieten hergestellt
oder aus diesen ausgeführt werden, keine
Anwendung finden.
Or. en
Begründung
It is important to specify whether products manufactured in regions of Ukraine that are
temporarily not under the control of the government of Ukraine are covered by tariff
preferences provided by this Regulation. Given, that the Government of Ukraine has no
physical means of verifying the authenticity of any documents related to the production of
such products, including their compliance with the rules of origin, and that the economic
benefits of granting tariff preferences to such product will accrue to entities and individuals
that are not located in Ukraine and are possibly opposed to its territorial integrity, such
products should not benefit from tariff preferences.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 1a
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Diese Verordnung findet keine
Anwendung auf Waren, die in nicht unter
der Kontrolle der ukrainischen Regierung
stehenden Gebieten hergestellt oder aus
diesen ausgeführt werden.
Or. en
Begründung
It is important to specify whether products manufactured in regions of Ukraine that are
temporarily not under the control of the government of Ukraine are covered by tariff
preferences provided by this Regulation. Given, that the Government of Ukraine has no
physical means of verifying the authenticity of any documents related to the production of
such products, including their compliance with the rules of origin, and that the economic
benefits of granting tariff preferences to such product will accrue to entities and individuals
that are not located in Ukraine and are possibly opposed to its territorial integrity, such
products should not benefit from tariff preferences.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1
eingeführten Zollkontingente setzt voraus,
Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1
eingeführten Zollkontingente und
präferenziellen Einfuhrzölle setzt voraus,
Or. en
Begründung
Die Ursprungsregeln sowie weitere in dem Abkommen festgelegte Bedingungen sind für alle
Waren einzuhalten, d.h. nicht nur für die in den Anhängen I und II aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch für die in Anhang III aufgeführten
Industrieerzeugnisse.
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
aa)
dass die Verpflichtung,
ausnahmslos alle Waren, für die gemäß
dieser Verordnung Vergünstigungen
gewährt werden, von der Ukraine direkt
in die EU zu befördern, eingehalten wird.
Insbesondere findet Artikel 13 Absatz 1
zweiter Satz des Protokolls Nr. 1 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und über die
Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen keine Anwendung;
Or. en
Begründung
Aufgrund der geografischen Nähe der Ukraine zur EU sowie aufgrund des Betrugsrisikos im
Zusammenhang mit unsicheren Grenzen und Problemen bei Verwaltungskapazitäten sollte
die Regel der unmittelbaren Beförderung ohne Ausnahmen eingehalten werden, sodass
sichergestellt ist, dass erhöhte Zollvergünstigungen nur für echte ukrainische Waren gewährt
werden. Die verpflichtende Einhaltung der Regel der unmittelbaren Beförderung dürfte für
echte ukrainische Ausfuhren aufgrund der territorialen Nähe keine zusätzliche Belastung
darstellen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
b)
dass die Ukraine ab dem Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung davon
absieht, für die Einfuhr von Waren mit
Ursprung in der Union neue Zölle oder
Abgaben gleicher Wirkung und neue
mengenmäßige Beschränkungen oder
Maßnahmen gleicher Wirkung
einzuführen, die bestehenden Zölle oder
Abgaben zu erhöhen oder sonstige
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b)
dass die Ukraine ab dem Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung davon
absieht, für die Einfuhr von Waren mit
Ursprung in der Union neue Zölle oder
Abgaben gleicher Wirkung und neue
mengenmäßige Beschränkungen oder
Maßnahmen gleicher Wirkung
einzuführen, die bestehenden Zölle oder
Abgaben zu erhöhen oder sonstige
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Beschränkungen einzuführen;
Beschränkungen einzuführen,
einschließlich diskriminierender
nichttarifärer Vorschriften;
Or. en
Begründung
Da dieser Artikel offenbar hauptsächlich fiskalpolitische Maßnahmen und Grenzmaßnahmen
behandelt, sollte klar dargelegt werden, dass diskriminierende Vorschriften auch die
Aufhebung von autonomen Handelsmaßnahmen auslösen kö´nnen.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Ersucht ein Mitgliedstaat die
Kommission um die Aussetzung jedweder
Präferenzregelung auf der Grundlage der
Nichteinhaltung der in Artikel 2
Buchstabe b genannten Bedingungen, so
hat die Kommission innerhalb von zwei
Monaten nach dem Ersuchen eine
begründete Stellungnahme vorzulegen, in
der dargelegt wird, ob die Beanstandung
wegen Nichteinhaltung begründet ist.
Kommt die Kommission zu dem Schluss,
dass diese begründet ist, so leitet sie das in
Absatz 1 dieses Artikels erwähnte
Verfahren ein.
Or. en
Begründung
Da es die Kommission seit jeher ablehnt, Handelsbeschränkungen zu erlassen, nachdem
bereits Liberalisierungsmaßnahmen ergriffen worden sind, sollte die Stellung der
Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission gestärkt werden.
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1.
Wird eine Ware mit Ursprung in
der Ukraine unter Bedingungen eingeführt,
die einen Gemeinschaftshersteller von
gleichartigen oder direkt konkurrierenden
Waren in ernste Schwierigkeiten bringen
oder zu bringen drohen, so kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche
Ware jederzeit wieder einführen.
1.
Wird eine Ware mit Ursprung in
der Ukraine unter Bedingungen eingeführt,
die einen Gemeinschaftshersteller von
gleichartigen oder direkt konkurrierenden
Waren in ernste Schwierigkeiten bringen
oder zu bringen drohen, so kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission mit
einfacher Mehrheit die Regelzollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche
Ware jederzeit wieder einführen.
Or. en
Begründung
Dadurch, dass ein Tätigwerden bei Schutzmaßnahmenverfahren eine qualifizierte Mehrheit
voraussetzt, sind Schutzmechanismen gänzlich unbrauchbar geworden. Mit der Schutzklausel
soll der Industrie im Falle ungewöhnlich schwieriger Umstände nicht nur theoretisch,
sondern in der Praxis Schutz geboten werden. Die Einführung von Abstimmungen mit
einfacher Mehrheit in Schutzmaßnahmenverfahren würde es der Industrie ermöglichen, diese
Verfahren auch zu nutzen. Die Kommission behält als das Organ, das die Verfahren
durchführt und Vorschläge zu deren Ausgang macht, die Kontrolle über das Ergebnis.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder von Amts wegen fasst die
Kommission innerhalb eines vertretbaren
Zeitraums einen formalen Beschluss zur
Einleitung einer Untersuchung. Beschließt
die Kommission, eine Untersuchung
einzuleiten, so veröffentlicht sie eine
Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zur Ankündigung der
Untersuchung. Die Bekanntmachung
enthält eine Zusammenfassung der
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2.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder nach Eingang eines Antrags
jedweder juristischen Person bzw.
jedweder Vereinigung ohne
Rechtspersönlichkeit im Namen eines
Wirtschaftszweigs der Union im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 511/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der
bilateralen Schutzklausel des
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eingegangenen Informationen sowie die
Aufforderung, der Kommission alle
relevanten Informationen zu übermitteln.
In der Bekanntmachung wird eine Frist von
nicht mehr als vier Monaten ab
Veröffentlichung der Bekanntmachung
gesetzt, innerhalb deren die interessierten
Parteien schriftlich Stellung nehmen
können.
Freihandelsabkommens zwischen der
Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und der Republik Korea
oder von Amts wegen fasst die
Kommission innerhalb eines vertretbaren
Zeitraums einen formalen Beschluss zur
Einleitung einer Untersuchung. Beschließt
die Kommission, eine Untersuchung
einzuleiten, so veröffentlicht sie eine
Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zur Ankündigung der
Untersuchung. Die Bekanntmachung
enthält eine Zusammenfassung der
eingegangenen Informationen sowie die
Aufforderung, der Kommission alle
relevanten Informationen zu übermitteln.
In der Bekanntmachung wird eine Frist von
nicht mehr als vier Monaten ab
Veröffentlichung der Bekanntmachung
gesetzt, innerhalb deren die interessierten
Parteien schriftlich Stellung nehmen
können.
Or. en
Begründung
Die Industrie der EU sollte, wie auch bei anderen Handelsschutzverfahren, die Möglichkeit
haben, bei der Kommission um die Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens zu
ersuchen.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2.
Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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2.
Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011, jedoch mit
der Ausnahme, dass in Fällen, in denen
gemäß besagter Verordnung eine
qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, der
Ausschuss mit einfacher Mehrheit tätig
wird.
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Or. en
Begründung
The requirement in safeguard proceedings to act by qualified majority has resulted in making
safeguard mechanisms completely unusable. The safeguard clause is supposed to provide
real, not theoretical, protection to industry when facing unusually difficult circumstances.
Introducing simple majority vote to safeguard proceedings will allow them to be used by the
industry and will put safeguard proceedings generally on pair with the other trade defence
mechanisms (anti-dumping and anti-subsidy), where simple majority is sufficient to impose
the measures. The Commission retains control over the result, as it is the institution that
conducts the proceedings and proposes the outcome.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Zeile 2
Vorschlag der Kommission
Weichweizen, Spelz und
Mengkorn, Mehl,
Grobgrieß, Feingrieß und
Pellets
1001 99 00, 1101 00 15,
1101 00 90, 1102 90 90,
1103 11 90, 1103 20 60
100 000 Tonnen/Jahr
Geänderter Text
entfällt
Or. en
Begründung
Trade statistics show that export capacity of Ukraine’s industry in these product groups is
already substantial. Additional support is not likely to provide any impetus for the needed
export diversification, and therefore is not recommended. Tariff rate quota on wheat from
Ukraine amounts to 950 thousand tonnes while in the recent years, the actual import to the
EU was 3-4 million tonnes/year. This proves the fact that, even without preferential duties,
exporting wheat from Ukraine is already competitive and contributes to low crop prices in the
EU. Furthermore, the EU tillage sector recently has been hit by serious crises, which, in
conjunction with record low harvests, is extremely worrying in the context of several Member
States. Opposite situation (record high harvests) is being observed in other parts of the world
(US, Canada, Brazil, Argentina).
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Zeile 3
Vorschlag der Kommission
Mais (anderer als zur
Aussaat), Mehl,
Grobgrieß, Feingrieß,
Pellets und Körner
1005 90 00, 1102 20,
1103 13, 1103 20 40,
1104 23
650 000 Tonnen/Jahr
Geänderter Text
entfällt
Or. en
Begründung
Laut Handelsstatistiken ist die Ausfuhrkapazität der ukrainischen Industrie in diesen
Warengruppen bereits jetzt als beträchtlich zu werten. Eine zusätzliche Unterstützung wird
die erforderliche Diversifizierung der Ausfuhren voraussichtlich nicht vorantreiben und ist
daher nicht zu empfehlen. Zudem war der Ackerbausektor der EU in der jüngsten
Vergangenheit von schweren Krisen betroffen, was in Verbindung mit einem Rekordtief bei
den Ernteerträgen für mehrere Mitgliedstaaten eine äußerst besorgniserregende Situation
darstellt. In anderen Teilen der Welt (USA, Kanada, Brasilien, Argentinien) ist hingegen die
gegenteilige Situation (Rekordhoch bei den Ernteerträgen) zu beobachten.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Zeile 4
Vorschlag der Kommission
3102 21 00
Ammoniumsulfat
(ausgenommen in
Tabletten oder ähnlichen
Formen oder in
Packungen mit einem
Rohgewicht von 10 kg
oder weniger)
0%
Geänderter Text
entfällt
Or. en
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Begründung
The EU industry of ammonium sulfate is under serious pressure. There is a massive global
overcapacity of ammonium sulfate due to the fact that its production is not driven by demand
for this particular product, but rather for caprolactam for which ammonium sulfate is only a
by-product. There is also overcapacity on the EU market. This results in major imbalance on
the global market with massive extra capacities and overproduction. This, in turn, results in
very high imports into the EU, and Ukraine has historically been a significant exporter of
ammonium sulfate to the EU. Overcapacity and imports result in low capacity utilization in
Europe and low prices, which hits not only the ammonium sulfate industry, but also producers
of caprolactam and – for integrated producers - downstream polyamide.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Zeile 5
Vorschlag der Kommission
3102 40 10
Mischungen von
Ammoniumnitrat
(Ammonsalpeter) und
Calciumcarbonat oder
anderen nicht düngenden
anorganischen Stoffen,
mit einem Gehalt an
Stickstoff von 28 GHT
oder weniger
(ausgenommen in
Tabletten oder ähnlichen
Formen oder in
Packungen mit einem
Rohgewicht von 10 kg
oder weniger)
0%
Geänderter Text
entfällt
Or. en
Begründung
Kalkammonsalpeter ist Ammoniumnitrat, einem für die EU-Industrie sehr sensiblen Produkt,
das bei der Einfuhr aus Russland durch Antidumpingzölle geschützt wird, sehr ähnlich.
Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass die Höhe des Zolls auf aus Russland eingeführtes
Ammoniumnitrat zu Umgehungsversuchen führen könnte. Schließlich haben sich die
Einfuhren von Kalkammonsalpeter in die EU in den letzten Jahren mengenmäßig erhöht, und
zudem ist die Ukraine bereits einer der wichtigsten Exporteure.
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BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Die vertiefte und umfassende Freihandelszone (im Folgenden: „die Freihandelszone“), die die
Wirtschafts- und Handelssäule des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen
Union und der Ukraine darstellt, wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. Mit
dieser wird während eines Übergangszeitraums von höchstens zehn Jahren eine
Freihandelszone für den Warenverkehr errichtet.
Die Zollliberalisierung in der Freihandelszone verläuft asymmetrisch, da die EU ihre Zölle
schneller senkt bzw. abschafft als die Ukraine. Diese asymmetrische Liberalisierung begann
bereits vor der Anwendung der Freihandelszone, und zwar mit den befristeten einseitigen
Handelspräferenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder
Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine, die am 23. April 2014 in
Kraft trat. 2014 hat man sich in Anbetracht der extrem schwierigen sicherheitspolitischen,
politischen und wirtschaftlichen Lage in der Ukraine zu der Lösung entschieden, autonome
Handelsmaßnahmen zu gewähren. Diese Maßnahmen sollten ursprünglich spätestens am
1. November 2014 auslaufen und wurden später durch die geänderte Verordnung verlängert.
Die autonomen Handelsmaßnahmen traten am 1. Januar 2016 außer Kraft, und seitdem wird
die Freihandelszone vorübergehend angewandt.
Der aktuelle Vorschlag der Kommission wird in Anbetracht der anhaltend schwierigen
Wirtschaftslage in der Ukraine und der von dem Land unternommenen wirtschaftlichen
Reformanstrengungen zusätzlich zu den Zugeständnissen der EU im Rahmen der
Freihandelszone, die bereits in Kraft sind, vorgelegt. In Übereinstimmung mit den
Zielsetzungen des Assoziierungsabkommens zielt der Vorschlag darauf ab, die bestehenden
Handelsströme zwischen der EU und der Ukraine zu erhöhen. Der Vorschlag sieht die
Gewährung autonomer Handelsmaßnahmen in Form von erhöhten Nullzollkontingenten für
Mais, Weizen, Gerste, Hafer, natürlichen Honig, verarbeitete Tomaten und Traubensaft sowie
in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einfuhrzölle auf
Industrieerzeugnisse, z. B. Düngemittel, Schuhe, Erzeugnisse aus Aluminium und elektrische
Maschinen, vor. Es wird eine Anwendung über einen Zeitraum von drei Jahren
vorgeschlagen.
Die erhöhten Kontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden unter Berücksichtigung
der Ausschöpfung der Kontingente im Rahmen des Freihandelsabkommens vorgeschlagen.
Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und Juni 2016 schöpfte die Ukraine die im
Rahmen der Freihandelszone verfügbaren Nullzollkontingente für Honig, Zucker, Grobgrieß,
Pellets, Getreidekörner, Malz und Gluten, haltbar gemachte Tomaten, Trauben- und Apfelsaft
sowie Weizen und Mais zu 100 % aus. Von den genannten Waren werden für Getreide,
verarbeitete Tomaten, Honig und Traubensaft zusätzliche Handelszugeständnisse
vorgeschlagen. In anderen Zolltariflinien wurden die Nullzollkontingente hingegen aufgrund
fehlender Übereinstimmung mit den gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen
Bestimmungen der EU wenig oder gar nicht genutzt (z. B. bei den meisten Milch- und
Fleischerzeugnissen). Ein Großteil der Zugeständnisse für Industrieerzeugnisse wird unter
anderem im Hinblick auf die Unterstützung des Sektors der kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) sowie aufgrund der Notwendigkeit, den Verlust des russischen Marktes
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auszugleichen, vorgeschlagen. Bei den Düngemitteln könnte die Notwendigkeit solcher
Maßnahmen dadurch gerechtfertigt sein, dass sich die Produktionsanlagen vorwiegend in der
Ostukraine befinden, und zwar teilweise infolge von deren Übersiedlung aus der DonezkRegion.
Wirtschaftlicher und politischer Kontext
Der Berichterstatter räumt ein, dass die Bemühungen der Ukraine um die Konjunkturerholung
sowie die Neuausrichtung der Märkte des Landes in Richtung der EU durch zusätzliche
Handelspräferenzen gefördert werden könnten. Die Ukraine hat aufgrund des anhaltenden
Konflikts in der Ostukraine, der Handelssanktionen Russlands, des daraus folgenden Verlusts
von Märkten im Osten und des ungünstigen globalen wirtschaftlichen Umfelds in der Tat mit
wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. 2015 ist das Bruttoinlandsprodukt um 9,8 %
gesunken, und der Anteil des Handels mit Russland, der 2013 noch 27,3 % betrug, fiel 2015
auf 16 %. Der bilaterale Handel mit der EU ist 2015 um 13,1 % im Vergleich zum Vorjahr
zurückgegangen. Derzeit nehmen die Handelstätigkeiten zwischen der Ukraine und der EU
zu. Im Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 ist bei diesen im Vergleich zum
selben Zeitraum von 2014 bis 2015 eine Zunahme um 7,5 % zu verzeichnen. Die
Auswirkungen der gesamtwirtschaftlichen Rezession sind jedoch noch nicht vollständig
überwunden.
Der Berichterstatter begrüßt die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen der EU gegen die
Russische Föderation, die im Juni bzw. September 2016 beschlossen wurde. Er stimmt mit
den bei der vierten Tagung des Parlamentarischen Assoziationsausschusses (PAA) EUUkraine vom 20. bis 21. September 2016 in Kiew ausgesprochenen Empfehlungen überein,
dass diese Maßnahmen bis zur vollständigen Umsetzung der Minsker Abkommen sowie bis
zur Wiederherstellung der territorialen Integrität der Ukraine innerhalb von international
anerkannten Grenzen in Kraft bleiben. Der Berichterstatter betont, dass die EU in dieser
Angelegenheit unbedingt weiterhin einen einheitlichen Standpunkt vertreten muss.
Zusätzliche Handelspräferenzen im Kontext des Reformprozesses
Der Ukraine sollte für ihre Anstrengungen im Zusammenhang mit der Durchführung
beispielloser Reformen Anerkennung gezollt werden. Reformen ziehen jedoch oftmals auch
kurzfristige sozioökonomische Schwierigkeiten nach sich; es ist daher durchaus
gerechtfertigt, eine weitere EU-Unterstützung der Ukraine in Form von zusätzlichen
Handelspräferenzen in Betracht zu ziehen. Gleichzeitig ist unbedingt sicherzustellen, dass mit
jedweder Unterstützungsmaßnahme die im Assoziierungsabkommen enthaltenen
Zielsetzungen der Errichtung einer funktionierenden Marktwirtschaft in der Ukraine sowie
der weiteren Integration derselben in den Binnenmarkt der EU vorangetrieben werden.
Zusätzliche Handelspräferenzen sollten daher nur dann gewährt werden, wenn diese zu der
dringend erforderlichen wirtschaftlichen Diversifizierung beitragen und den KMU-Sektor
unterstützen. Sie sollten hingegen keinen Erzeugern gewährt werden, deren Ausfuhrkapazität
bereits als beträchtlich zu werten ist.
Einseitige Präferenzen können in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zwar einzelne Sektoren
stärken, langfristige Effekte können jedoch nur mithilfe echter Reformen erzielt werden,
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einschließlich derer, zu denen sich die Ukraine im Zusammenhang mit der Freihandelszone
und mit ihrer WTO-Mitgliedschaft verpflichtet hat. Hemmnisse wie das Ausfuhrverbot für
unverarbeitetes Holz oder jene im Zusammenhang mit den gesundheits- und
pflanzenschutzrechtlichen Fragen müssen noch bewältigt werden; auch sind noch konkrete
Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums in der Ukraine zu verbessern.
In dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 7. Dezember 2016 über die
Ukraine wird untermauert, dass die Bemühungen um Reformen verstärkt werden müssen.
Nach einer Bewertung der Wirksamkeit der EU-Hilfe in den Bereichen Verwaltung der
öffentlichen Finanzen und Korruptionsbekämpfung sowie im Gassektor im Zeitraum 2007–
2015 ist der Europäische Rechnungshof zu dem Schluss gekommen, dass die bisher erzielten
Ergebnisse trotz neuer Impulse für Reformen seit 2014 bislang unbeständig sind. Die
Ergebnisse der Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sind noch abzuwarten.
Transparenz bei der Auswahl der Erzeugnisse und deren Angemessenheit
Es ist bedauerlich, dass im Vorfeld der Unterbreitung des Vorschlags bei den
Rechtsetzungsinstanzen weder eine aktuelle Folgenabschätzung noch offizielle
Konsultationen der Interessenträger stattgefunden haben und dass keine Untersuchung zu
möglichen wirtschaftlichen Vorteilen für die Ukraine oder zu den möglichen Risiken vorlag,
die sich für die Erzeuger in der EU aus der Aufnahme der betreffenden Waren in die Anhänge
ergeben.
Der Berichterstatter ist besorgt darüber, dass die Kommission in ihrer Begründung andere
jüngst abgeschlossene Freihandelsabkommen erwähnt, in denen ein uneingeschränkter
zollfreier Zugang für einige der von dem vorliegenden Vorschlag erfassten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt wurde. Es sei darauf hingewiesen, dass
Handelszugeständnisse, die der Ukraine gewährt werden, asymmetrisch sind und dass sich
das Land, was die geografische Nähe zur EU betrifft, von anderen Partnern wesentlich
unterscheidet und sich die Kosten für die Beförderung erheblich unterscheiden. Aus diesem
Grund ist es nicht angemessen, diesen Vorschlag mit anderen jüngst abgeschlossenen
Freihandelsabkommen zu vergleichen.
Es ist wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der unmittelbaren und der langfristigen
Hilfe für die Ukraine zu finden. Die EU sollte sich daher langfristig darauf konzentrieren, die
Ukraine in Bereichen wie gesundheits- und pflanzenschutzrechtliche Standards zu
unterstützen und Investitionen im Landwirtschaftssektor sowie die Visaliberalisierung zu
fördern.
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PE592.280v01-00
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