Offenlegungsbericht der Sparkasse Emden Offenlegung gemäß CRR zum 31.12.2016 Seite: 1 von 65 INHALTSVERZEICHNIS 1 2 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ......................................................................................................... 5 1.1 Einleitung und allgemeine Hinweise ................................................................................................ 5 1.2 Anwendungsbereich (Art. 431, 436 und 13 CRR, § 26a KWG) ...................................................... 5 1.3 Einschränkungen der Offenlegungspflicht (Art. 432 CRR) ............................................................ 5 1.4 Medium der Offenlegung (Art. 434 CRR) ......................................................................................... 6 1.5 Häufigkeit der Offenlegung (Art. 433 CRR) ..................................................................................... 6 RISIKOMANAGEMENT (ART. 435 CRR) .............................................................................................. 7 2.1 Angaben zum Risikomanagement und zum Risikoprofil (Art. 435 (1) CRR) .............................. 7 2.2 Angaben zur Unternehmensführung (Art. 435 (2) CRR) ................................................................ 7 EIGENMITTEL (ART. 437 CRR) ............................................................................................................ 9 3.1 Eigenkapitalüberleitungsrechnung .................................................................................................. 9 3.2 Hauptmerkmale sowie vollständige Bedingungen der begebenen Kapitalinstrumente ...... 10 3.3 Art und Beträge der Eigenmittelelemente ................................................................................... 10 4 EIGENMITTELANFORDERUNGEN (ART. 438 CRR) ...........................................................................11 5 KAPITALPUFFER (ART. 440 CRR) .....................................................................................................13 6 KREDITRISIKOANPASSUNGEN (ART. 442 CRR) ..............................................................................14 6.1 Angaben zur Struktur des Kreditportfolios .................................................................................. 14 6.2 Angaben zu überfälligen sowie notleidenden Positionen und zur Risikovorsorge ............... 19 7 INANSPRUCHNAHME VON ECAI UND ECA (ART. 444 CRR) .............................................................25 8 BETEILIGUNGEN IM ANLAGEBUCH (ART. 447 CRR) ........................................................................32 9 KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN (ART. 453 CRR) .............................................................34 10 MARKTRISIKO (ART. 445 CRR) ........................................................................................................37 11 ZINSRISIKO IM ANLAGEBUCH (ART. 448 CRR) ................................................................................38 12 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO (ART. 439 CRR) ..............................................................................39 13 OPERATIONELLES RISIKO (ART. 446 CRR) ......................................................................................41 14 BELASTETE UND UNBELASTETE VERMÖGENSWERTE (ART. 443 CRR) ..........................................42 15 VERGÜTUNGSPOLITIK (ART. 450 CRR) ............................................................................................44 16 VERSCHULDUNG (ART. 451 CRR) ....................................................................................................45 ANHANG 1 – HAUPTMERKMALE UND BEDINGUNGEN DER KAPITALINSTRUMENTE ............................49 ANHANG 2 – ART UND BETRÄGE DER EIGENMITTELELEMENTE ............................................................58 Seite: 2 von 65 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen zum 31. Dezember 2016 (Art. 435 (2) Buchstabe a) CRR) ....................................... 7 Tabelle 2: Eigenkapital-Überleitungsrechnung .................................................................................................. 9 Tabelle 3: Eigenmittelanforderungen nach Risikoarten und Risikopositionsklassen ............................... 12 Tabelle 4: Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen ........................................................................................... 13 Tabelle 5: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ................................................... 13 Tabelle 6: Gesamtbetrag der Risikopositionen nach Risikopositionsklassen ............................................ 15 Tabelle 7: Risikopositionen nach geografischen Gebieten ........................................................................... 16 Tabelle 8: Risikopositionen nach Branchen ..................................................................................................... 18 Tabelle 9: Risikopositionen nach Restlaufzeiten ............................................................................................ 19 Tabelle 10: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen ................................................ 22 Tabelle 11: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach geografischen Gebieten ...................... 23 Tabelle 12: Entwicklung der Risikovorsorge .................................................................................................... 24 Tabelle 13: Benannte Rating- bzw. Exportversicherungsagenturen je Risikopositionsklasse ................ 25 Tabelle 14: Risikopositionswerte vor Kreditrisikominderung....................................................................... 27 Tabelle 15: Risikopositionswerte nach Kreditrisikominderung .................................................................... 30 Tabelle 16: Wertansätze für Beteiligungspositionen ..................................................................................... 33 Tabelle 17: Realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Beteiligungspositionen........... 33 Tabelle 18: Besicherte Positionswerte.............................................................................................................. 36 Tabelle 19: Zinsänderungsrisiko periodisch .................................................................................................... 38 Tabelle 20: Belastete und unbelastete Vermögenswerte .............................................................................. 42 Tabelle 21: Erhaltene Sicherheiten und damit verbundene Verbindlichkeiten .......................................... 43 Tabelle 22: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote (LRSum) ...................................................................................................... 45 Tabelle 23: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote (LRCom) .................................................. 47 Tabelle 24: Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen) – (LRSpl).............................................................................. 48 Seite: 3 von 65 Abkürzungsverzeichnis a. F. Alte Fassung BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht CRR Capital Requirements Regulation GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch InstitutsVergV Instituts-Vergütungsverordnung k. A. keine Angabe (ohne Relevanz) KSA Kreditrisiko-Standardansatz KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute OGA Organismen für gemeinsame Anlagen SolvV Solvabilitätsverordnung Aus rechentechnischen Gründen können sich im Offenlegungsbericht bzw. zwischen Offenlegungsbericht und anderen Quellen (z. B. dem Jahresabschluss) Abweichungen in Höhe von ± einer Einheit (TEUR, % usw.) ergeben. Seite: 4 von 65 1 Allgemeine Informationen 1.1 Einleitung und allgemeine Hinweise Seit der Überarbeitung der aufsichtsrechtlichen Regelungen zur angemessenen Eigenkapitalausstattung international tätiger Banken durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Jahr 2004 besteht das Grundkonzept aus drei sich ergänzenden Säulen. Die dritte Säule ergänzt die quantitativen Vorgaben der ersten Säule (insbesondere Mindestkapitalanforderungen) und das interne Risikomanagement sowie Überprüfungsverfahren der Bankenaufsicht (zweite Säule). Mit der dritten Säule verfolgt die Aufsicht das Ziel, die Marktdisziplin zu erhöhen, indem Marktteilnehmern umfassende Informationen zum Risikoprofil eines Instituts zugänglich gemacht werden. In Deutschland wurden die erweiterten Offenlegungsanforderungen der dritten Säule zum 1. Januar 2007 mit dem neuen § 26a KWG und der Einführung der Solvabilitätsverordnung (SolvV) in nationales Recht umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2014 gelten in der gesamten Europäischen Union die Offenlegungsanforderungen der Capital Requirements Regulation (CRR), die die bisherigen SolvV-Vorgaben ablösen. Die bislang in § 7 InstitutsVergV a. F. geregelte Offenlegung von Informationen zur Vergütungspolitik findet sich nun ebenfalls in der CRR wieder. Die im Bericht enthaltenen quantitativen Angaben entsprechen grundsätzlich dem Stand des Meldestichtags zum Ultimo Dezember des Berichtsjahres. Davon abweichend erfolgen die Angaben zu Kreditrisikoanpassungen auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses. 1.2 Anwendungsbereich (Art. 431, 436 und 13 CRR, § 26a KWG) Qualitative Angaben Die nachfolgenden Ausführungen enthalten die Angaben zum Anwendungsbereich der Offenlegung gemäß Artikel 431 und 436 CRR sowie § 26a (1) Satz 1 KWG. Die Offenlegung der Sparkasse Emden erfolgt auf Einzelinstitutsebene. 1.3 Einschränkungen der Offenlegungspflicht (Art. 432 CRR) Die Sparkasse Emden macht von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 432 CRR nicht Gebrauch, bestimmte nicht wesentliche und vertrauliche Informationen bzw. Geschäftsgeheimnisse von der Offenlegung auszunehmen. Davon unabhängig besitzen folgende Offenlegungsanforderungen der CRR aktuell keine Relevanz für die Sparkasse Emden: • Art. 438 Buchstabe b) CRR (Keine Offenlegung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 104 (1) Buchstabe a) CRD von der Aufsicht gefordert.) • Art. 441 CRR (Die Sparkasse Emden ist kein global systemrelevantes Institut.) Seite: 5 von 65 • Art. 449 CRR (Verbriefungspositionen sind nicht vorhanden.) • Art. 452 (Für die Ermittlung der Kreditrisiken wird nicht der IRB-Ansatz, sondern der KSA zugrunde gelegt.) • Art. 454 (Die Sparkasse Emden verwendet keinen fortgeschrittenen Messansatz für operationelle Risiken.) • Art. 455 (Die Sparkasse Emden verwendet kein internes Modell für das Marktrisiko.) 1.4 Medium der Offenlegung (Art. 434 CRR) Die offen zu legenden Informationen gemäß Artikel 434 CRR sind auf der Homepage der Sparkasse Emden veröffentlicht. Der Offenlegungsbericht bleibt bis zur Veröffentlichung des folgenden Offenlegungsberichtes auf der Homepage der Sparkasse Emden jederzeit zugänglich. Der elektronische Zugang zum Offenlegungsbericht ist ohne namentliche Registrierung möglich. Ein Teil der gemäß CRR offenzulegenden Informationen findet sich im Geschäftsbericht der Sparkasse Emden. In diesen Fällen enthält der Offenlegungsbericht gemäß Artikel 434 (1) Satz 3 CRR einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Informationen im Geschäftsbericht. 1.5 Häufigkeit der Offenlegung (Art. 433 CRR) Gemäß Artikel 433 CRR müssen die nach Teil 8 CRR (Artikel 431 bis 455) erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich offen gelegt werden. Die Sparkasse Emden hat gemäß Artikel 433 Satz 3 CRR sowie den Vorgaben im BaFin-Rundschreiben 05/2015 (BA) geprüft, ob die Offenlegung mehr als einmal jährlich ganz oder teilweise zu erfolgen hat. Die Prüfung der Sparkasse Emden hat ergeben, dass eine jährliche Offenlegung ausreichend ist. Seite: 6 von 65 2 Risikomanagement (Art. 435 CRR) 2.1 Angaben zum Risikomanagement und zum Risikoprofil (Art. 435 (1) CRR) Die Anforderungen und Informationen gemäß Art. 435 (1) Buchstaben a) bis d) CRR hinsichtlich der Risikomanagementziele und -politik einschließlich der Risikomanagementverfahren und -systeme sind im Lagebericht nach § 289 HGB unter Gliederungspunkt 5 offengelegt. Der Lagebericht wurde vom Vorstand genehmigt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Erklärung des Vorstandes gemäß Art. 435 (1) Buchstaben e) und f) CRR Der Vorstand erklärt gemäß Art. 435 (1) Buchstabe e) CRR, dass die eingerichteten Risikomanagementverfahren den gängigen Standards entsprechen und dem Risikoprofil und der Risikostrategie der Sparkasse angemessen sind. Der Lagebericht enthält unter Gliederungspunkt 5 den Risikobericht. Dieser beschreibt das Risikoprofil der Sparkasse und enthält wichtige Kennzahlen und Angaben zum Risikomanagement. Der Risikobericht stellt die Risikoerklärung nach Art. 435 (1) Buchstabe f) CRR dar. 2.2 Angaben zur Unternehmensführung (Art. 435 (2) CRR) Informationen zu Mandaten des Leitungsorgans Anzahl der Leitungs- Anzahl der Aufsichts- funktionen funktionen Ordentliche Mitglieder des Vorstands - - Ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrats - - Tabelle 1: Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen zum 31. Dezember 2016 (Art. 435 (2) Buchstabe a) CRR) In den Angaben sind die Mandate aufgeführt, für deren Wahrnehmung gemäß §§ 25c und 25d KWG Beschränkungen bestehen. Die jeweiligen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen im eigenen Institut sind nicht mitgezählt. Auswahl- und Diversitätsstrategie für die Mitglieder des Leitungsorgans (Art. 435 (2) Buchstaben b) und c) CRR) Die Regelungen für die Auswahl der Mitglieder des Vorstands sowie des Verwaltungsrats sind - neben den gesetzlichen Regelungen im KWG und im Niedersächsischen Sparkassengesetz (NSpG), in der Satzung sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat der Sparkasse enthalten. Seite: 7 von 65 Danach bestellt der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands für längstens fünf Jahre und bestimmt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat die Bestellung widerrufen. Für die Bestellung, die Bestimmung des Vorsitzenden sowie den Widerruf der Bestellung ist die Zustimmung der Stadt Emden als Träger der Sparkasse erforderlich. Bei der Neubesetzung des Vorstands achtet der Verwaltungsrat darauf, dass die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitglieder des Vorstands ausgewogen sind. Darüber hinaus werden bei den Entscheidungen die Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) beachtet. Bei gleicher Eignung erfolgt die Besetzung von Vorstandspositionen entsprechend des Gleichberechtigungsgesetzes mit einem Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts. Der regionale Sparkassenverband unterstützt den Verwaltungsrat bei der Ermittlung von geeigneten Bewerbern für die Besetzung des Vorstandspostens. Dabei wird insbesondere Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Eignung gelegt. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung vorhanden ist. Die Vorgaben des BaFin-Merkblatts für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern werden beachtet. Die Mitglieder des Vorstands verfügen über eine langjährige Berufserfahrung sowie umfangreiche Fachkenntnisse und Fähigkeiten in der Kreditwirtschaft. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse werden im Wesentlichen durch die Stadt Emden als Träger der Sparkasse entsandt. Daneben werden weitere Mitglieder des Verwaltungsrats (Bedienstetenvertreter) auf der Grundlage des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes durch die Arbeitnehmer gewählt und entsprechend den Bestimmungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes von der Trägervertretung bestätigt. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Qualifizierungsprogramme an der Sparkassenakademie Niedersachsen besucht bzw. verfügen über langjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter der Sparkasse, so dass ausreichende Kenntnisse und Sachverstand für die Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkasse vorhanden sind. Die Vorgaben des BaFin-Merkblatts zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen werden beachtet. Aufgrund dieser sparkassenrechtlichen Gegebenheiten ist die Festlegung und Umsetzung einer eigenständigen Diversitätsstrategie für den Verwaltungsrat nicht möglich. Angaben zum Risikoausschuss (Art. 435 (2) Buchstabe d) CRR) Aus Proportionalitätsgründen wurde kein separater Risikoausschuss gebildet. Die entsprechenden Aufgaben werden durch den gesamten Verwaltungsrat wahrgenommen. Informationsfluss an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos (Art. 435 (2) Buchstabe e) CRR) Die Informationen zur Risikoberichterstattung an den Vorstand sowie den Verwaltungsrat sind im Lagebericht nach § 289 HGB unter Gliederungspunkt 5.5 offengelegt. Seite: 8 von 65 3 Eigenmittel (Art. 437 CRR) 3.1 Eigenkapitalüberleitungsrechnung (Angaben gemäß Art. 437 (1) Buchstabe a) CRR i. V. m. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Die in der CRR geforderte vollständige Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Kapitalposten mit den relevanten Bilanzposten ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Handelsbilanz zum 31.12.2016 Passivposition Überleitung Bilanzwert TEUR 9. Nachrangige Verbindlichkeiten 11. Fonds für allgemeine Bankrisiken 12. Eigenkapital a) gezeichnetes Kapital Eigenmittel zum Meldestichtag 31.12.2016 TEUR 2.500,0 0,0 1 17.700,0 -2.000,0 2 Hartes Kernkapital Zusätzliches Kernkapital Ergänzungskapital TEUR TEUR TEUR 2.500,0 15.700,0 4.022,6 4.022,6 b) Kapitalrücklage c) Gewinnrücklagen ca) Sicherheitsrücklage d) Bilanzgewinn 35.246,2 1.000,1 35.246,2 -1.000,1 3 Sonstige Überleitungskorrekturen Allgemeine Kreditrisikoanpassungen (Art. 62c CRR) Immaterielle Vermögensgegenstände (Art. 36 (1) Buchst. b, 37 CRR) 2.000,0 -60,0 50.886,2 0,00 8.522,6 Tabelle 2: Eigenkapital-Überleitungsrechnung 1 Abzug aus der Amortisierung nachrangiger Verbindlichkeiten (Artikel 476 bis 478, 481 CRR) und anteiliger Zinsen 2 Abzug der Zuführung (2.000,0 TEUR) da Anrechnung als Eigenmittel erst nach Feststellung der Bilanz im Folgejahr (Artikel 26 (1) Buchst. f) CRR) 3 Abzug der Zuführung (1.000,1 TEUR) da Anrechnung als Eigenmittel erst nach Feststellung der Bilanz im Folgejahr (Artikel 26 (1) Buchst. c) CRR) Seite: 9 von 65 Die Daten entstammen den Bilanzpositionen des geprüften Jahresabschlusses 2016 sowie den aufsichtsrechtlichen Meldungen zu den Eigenmitteln per 31.12.2016. 3.2 Hauptmerkmale sowie vollständige Bedingungen der begebenen Kapitalinstrumente (Angaben gemäß Art. 437 (1) Buchstaben b) und c) CRR i. V. m. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Die Sparkasse Emden hat folgende Ergänzungskapitalinstrumente begeben: • Sparkassenkapitalbrief • Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Die Hauptmerkmale und Vertragsbedingungen sind dem Anhang 1 zum Offenlegungsbericht zu entnehmen. 3.3 Art und Beträge der Eigenmittelelemente (Angaben gemäß Artikel 437 (1) Buchstaben d) und e) CRR i. V. m. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Eine detaillierte Aufstellung der Eigenmittelelemente ist dem Anhang 2 zum Offenlegungsbericht zu entnehmen. Art. 437 (1) Buchstabe f) CRR findet keine Anwendung. Seite: 10 von 65 4 Eigenmittelanforderungen (Art. 438 CRR) Qualitative Angaben (Art. 438 Buchstabe a) CRR) Die Angaben zur Angemessenheit der Eigenmittel finden sich im Lagebericht nach § 289 HGB unter den Punkten 3.1 „Darstellung der Lage – Vermögenslage“ und 5.3 „Risikomanagement“ wieder. Der Lagebericht wurde vom Vorstand genehmigt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Art. 438 Buchstabe b) CRR besitzt für die Sparkasse Emden keine Relevanz. Quantitative Angaben (Art. 438 Buchstaben c) bis f) CRR) Betrag per 31.12.2016 TEUR Kreditrisiko Standardansatz Zentralstaaten oder Zentralbanken 0 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 6 Öffentliche Stellen 2 Multilaterale Entwicklungsbanken 0 Internationale Organisationen 0 Institute 11 Unternehmen 8.349 Mengengeschäft 9.284 Durch Immobilien besicherte Positionen 7.251 Ausgefallene Positionen 1.345 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 36 Positionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen 0 Verbriefungspositionen 0 Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung 0 Investmentfonds (OGAW-Fonds) 944 Beteiligungspositionen 539 Sonstige Posten 815 Marktrisiko des Handelsbuchs Standardansatz 0 Interner Modellansatz 0 Fremdwährungsrisiko Netto-Fremdwährungsposition 0 Abwicklungsrisiko Abwicklungs- / Lieferrisiko 0 Warenpositionsrisiko Laufzeitbandverfahren 0 Seite: 11 von 65 Vereinfachtes Verfahren 0 Erweitertes Laufzeitbandverfahren Operationelle Risiken 0 Basisindikatoransatz 2.998 Standardansatz 0 Fortgeschrittener Messansatz (AMA) 0 CVA-Charge Risiko Fortgeschrittene Methode 0 Standardmethode 1 Auf der Laufzeitmethode basierend 0 Tabelle 3: Eigenmittelanforderungen nach Risikoarten und Risikopositionsklassen Seite: 12 von 65 5 Kapitalpuffer (Art. 440 CRR) Die Ermittlung des institutsindividuellen antizyklischen Kapitalpuffers erfolgt nach den aufsichtlichen Vorgaben. Die folgenden Tabellen stellen die geographische Verteilung der für die Berechnung des Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen sowie die Ermittlung des institutsindividuellen Deutschland 586.281 28.593 28.593 Summe 586.281 28.593 28.593 Eigenmittelanforderungen Gewichtungen der Summe positionen Davon: Verbriefungsrisiko- delsbuch Davon: Risikopositionen im Han- Eigenmittelanforderungen positionen Risikopositionswert (IRB) Risikopositionswert (SA) Handelsbuch (interne Modelle) Verbriefungsrisikoposition Davon: Allgemeine Kreditrisiko- Handelsbuch Wert der Risikoposition im positionen position im Handelsbuch Risikoposition im Summe der Kauf- und Verkaufs- Allgemeine Kreditrisiko- Risikopositionswert (SA) TEUR Risikopositionswert (IRB) 31.12.2016 1,00 Quote des antizyklischen Kapitalpuffers antizyklischen Kapitalpuffers zum 31.12.2016 dar. 0,00 Tabelle 4: Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen 31.12.2016 Gesamtforderungsbetrag (in TEUR) Institutsspezifische Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer (in TEUR) 394.771 0,00 0 Tabelle 5: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Seite: 13 von 65 6 Kreditrisikoanpassungen (Art. 442 CRR) 6.1 Angaben zur Struktur des Kreditportfolios (Angaben gemäß Art. 442 Buchstaben c) bis f) CRR) Gesamtbetrag der Risikopositionen Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Risikopositionen erfolgt nach aufsichtlichen Vorgaben. Die bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte werden jeweils mit ihren Buchwerten (nach Abzug der Risikovorsorge und vor Kreditrisikominderung) gemäß Artikel 111 CRR ausgewiesen, die derivativen Instrumente mit ihren Kreditäquivalenzbeträgen. Der Gesamtbetrag der Risikopositionen zum Meldestichtag in Höhe von 759.391 TEUR setzt sich aus sämtlichen Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 CRR mit Ausnahme der Beteiligungs- und Verbriefungsrisikopositionen zusammen. Es werden alle bilanziellen Geschäfte mit einem Adressenausfallrisiko sowie außerbilanzielle nicht derivative Positionen wie unwiderruflichen Kreditzusagen ausgewiesen. Die nachfolgende Übersicht enthält den Gesamtbetrag der Risikopositionen aufgeschlüsselt nach den für den KSA vorgegebenen Risikopositionsklassen. Die Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Risikopositionen ist in Jahresdurchschnittswerten angegeben. 31.12.2016 TEUR Jahresdurchschnittsbetrag der Risikopositionen Zentralstaaten oder Zentralbanken 18.031 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 58.782 Öffentliche Stellen 184 Multilaterale Entwicklungsbanken k. A. Internationale Organisationen k. A. Institute 9.328 Unternehmen 130.259 Mengengeschäft 222.901 Durch Immobilien besicherte Positionen 271.434 Ausgefallene Positionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen Positionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen 13.319 75 k. A. Seite: 14 von 65 Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung k. A. OGA 11.112 Sonstige Posten 17.163 Gesamt 752.588 Tabelle 6: Gesamtbetrag der Risikopositionen nach Risikopositionsklassen Geografische Verteilung der Risikopositionen Die Zuordnung der Risikopositionen zu den geografischen Gebieten (Art. 442 Buchstabe d) CRR) erfolgt anhand des Landes, dem die wirtschaftlichen Risiken der an den Kreditnehmer gewährten Kredite zuzuordnen sind. Die geografische Verteilung des Portfolios spiegelt die mit der regionalen Ausrichtung der Sparkasse einhergehende Konzentration auf den Heimatmarkt wider. 31.12.2016 TEUR Deutschland Zentralstaaten oder Zentralbanken 21.700 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 56.956 Öffentliche Stellen EWR Sonstige 162 Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute 6.036 Unternehmen 138.697 20 Mengengeschäft 221.313 140 105 Durch Immobilien besicherte Positionen 271.811 84 85 Ausgefallene Positionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 13.674 300 Positionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 10.823 Seite: 15 von 65 Sonstige Posten 17.485 Gesamt 758.957 244 190 Tabelle 7: Risikopositionen nach geografischen Gebieten Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Hauptbranchen Die Sparkasse ordnet jedem Kunden eine Branche nach der Systematik der Wirtschaftszweige zu. Diese Branchen werden gruppiert und zu Hauptbranchen zusammengefasst offengelegt (Art. 442 Buch- Baugewerbe Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau, etc. 12.157 5.073 5.427 1.607 5.073 5.427 304 41 3.866 8.201 304 41 3.866 8.201 197 172 1.640 8.039 197 172 1.640 8.039 1.286 575 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, etc. Privatpersonen Verarbeitendes Gewerbe Zentralstaaten oder Zentralbanken Unternehmen und wirtschaftliche selbstständige Privatpersonen, davon: Öffentliche Haushalte Banken 31.12.2016 TEUR Risikopositionen nach Branchen Offene Investmentvermögen (inkl. Geldmarktfonds) stabe e) CRR). 21.700 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 56.564 Öffentliche Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute Unternehmen 6.036 13.958 Davon: KMU Mengengeschäft 184.863 Davon: KMU Durch Immobilien besicherte Positionen 224.579 Davon: KMU Ausgefallene Positionen Mit besonders hohen 4.814 300 Seite: 16 von 65 Risiken verbundene Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 10.823 Sonstige Posten 501 Sonstiges Dienstleistungsgewerbe Grundstücks- und Wohnungswesen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Unternehmen und wirtschaftliche selbstständige Privatpersonen, davon: 12.370 11.865 22.542 45 428.214 Sonstige 56.564 Organisationen ohne Erwerbszweck 10.823 Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung 31.12.2016 TEUR Risikopositionen nach Branchen 27.736 Handel; Instandhaltung und Reparatur von KFZ Gesamt Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 392 Öffentliche Stellen 52 109 Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute Unternehmen 4.965 19.897 1.863 43.914 31.463 Davon: KMU 4.965 15.577 1.863 43.914 24.184 4.679 1.548 655 1.888 14.842 672 4.679 1.548 655 1.888 14.842 672 Mengengeschäft Davon: KMU 4 Eine Aufgliederung von Pauschalwertberichtigungen auf die Einzelpositionen wurde nicht vorgenommen. Der Abzug erfolgte mit dem Gesamtbetrag in dieser Spalte unter der Position „Sonstige Posten“. 5 Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Kassenbestände und Sachanlagen. Seite: 17 von 65 1.836 296 20.794 12.448 83 Davon: KMU 2.703 1.836 296 20.794 12.448 83 Ausgefallene Positionen 227 69 1.064 5.639 45 2.703 Durch Immobilien besicherte Positionen Sonstige Sonstiges Dienstleistungsgewerbe Organisationen ohne Erwerbszweck Grundstücks- und Wohnungswesen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung Unternehmen und wirtschaftliche selbstständige Privatpersonen, davon: Handel; Instandhaltung und Reparatur von KFZ 31.12.2016 TEUR Risikopositionen nach Branchen Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA Sonstige Posten Gesamt 16.679 12.574 23.350 2.866 67.660 64.501 1.147 16.679 Tabelle 8: Risikopositionen nach Branchen Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Restlaufzeiten Bei den Restlaufzeiten (Offenlegung gemäß Art. 442 Buchstabe f) CRR) handelt es sich um vertragliche Restlaufzeiten. 31.12.2016 TEUR täglich fällig Zentralstaaten oder Zentralbanken 21.700 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 23.921 Öffentliche Stellen < 1 Jahr 16.614 1 Jahr bis 5 Jahre 5.853 > 5 Jahre unbefristet 10.568 162 Seite: 18 von 65 31.12.2016 täglich fällig TEUR < 1 Jahr 1 Jahr bis 5 Jahre > 5 Jahre unbefristet Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute 5.836 125 75 Unternehmen 14.837 10.734 9.452 103.694 Mengengeschäft 62.058 1.784 16.447 141.270 Durch Immobilien besicherte Positionen 5.839 1.210 14.549 250.381 Ausgefallene Positionen 1.593 209 1.470 10.401 19 281 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 10.823 Sonstige Posten Gesamt 7.548 143.513 9.938 30.832 47.896 516.389 20.761 Tabelle 9: Risikopositionen nach Restlaufzeiten 6.2 Angaben zu überfälligen sowie notleidenden Positionen und zur Risikovorsorge (Angaben gemäß Art. 442 Buchstaben a) und b) sowie g) bis i) CRR) Definition überfälliger und notleidender Forderungen „Notleidende Kredite“ sind Forderungen, für die Maßnahmen der Risikovorsorge wie Wertberichtigungen bzw. Teilabschreibungen getroffen wurden oder für die Zinskorrekturposten bzw. Rückstellungen mit Wertberichtigungscharakter gebildet wurden. Forderungen werden im Offenlegungsbericht als „überfällig“ ausgewiesen, wenn Forderungen gegenüber einem Schuldner mehr als 90 aufeinander folgende Tage in Verzug sind und sie nicht bereits als „notleidend“ eingestuft sind. Dieser Verzug wird bei der Sparkasse nach Artikel 178 CRR für alle Risikopositionsklassen kreditnehmerbezogen ermittelt. Seite: 19 von 65 Ansätze und Methoden zur Bestimmung der Risikovorsorge Die Sparkasse verfügt über Steuerungsinstrumente, um frühzeitig Adressenausfallrisiken bei Kreditengagements zu erkennen, diese zu steuern und zu bewerten sowie im Jahresabschluss durch Risikovorsorge (Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen, Pauschalwertberichtigungen) abzuschirmen. Hinsichtlich der handelsrechtlichen Bewertung verweisen wir auf die Ausführungen im Anhang zum Jahresabschluss vom 31. Dezember 2016. Die Kreditengagements werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob Risikovorsorgebedarf, d. h. Bedarf an spezifischen Kreditrisikoanpassungen, besteht. Eine außerordentliche Überprüfung erfolgt, wenn der Sparkasse Informationen vorliegen, die auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen. Die Höhe der im Einzelfall zu bildenden spezifischen Kreditrisikoanpassungen orientiert sich zum einen an der Wahrscheinlichkeit, mit der der Kreditnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Basis hierfür ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und das Zahlungsverhalten des Kunden. Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung der Sicherheiten mit ihren wahrscheinlichen Realisationswerten, um einschätzen zu können, welche Erlöse nach Eintritt von Leistungsstörungen noch zu erwarten sind. Die Angemessenheit der spezifischen Kreditrisikoanpassungen wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Eine Auflösung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen erfolgt bei nachhaltiger Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, d. h. wenn die Kapitaldienstfähigkeit wieder erkennbar ist, oder wenn die Kreditrückführung aus vorhandenen Sicherheiten möglich ist. Für latente Ausfallrisiken bildet die Sparkasse Pauschalwertberichtigungen. Darüber hinaus bestehen allgemeine Kreditrisikoanpassungen in Form von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken nach § 340f HGB. Berechnungsweisen sowie die Prozesse zur Genehmigung der Risikovorsorge sind in den Organisationsrichtlinien der Sparkasse geregelt. Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen und nach geografischen Gebieten Die Nettozuführung zur Risikovorsorge im Kreditgeschäft betrug gemäß festgestelltem Jahresabschluss 2016 im Berichtszeitraum 621 TEUR und setzt sich zusammen aus Zuführungen und Auflösungen. Direkt in die GuV übernommene Direktabschreibungen betrugen im Berichtszeitraum 251 TEUR, die Eingänge auf abgeschriebene Forderungen 233 TEUR. Seite: 20 von 65 Gesamtbetrag überfälliger Forderungen Eingänge auf abgeschriebene Forderungen 9 Direktabschreibungen 8 Aufwendungen für EWB, PWB und Rückstellungen 7 Bestand Rückstellungen Bestand PWB 6 Bestand EWB TEUR Gesamtbetrag notleidender Forderungen 31.12.2016 Banken Öffentliche Haushalte Privatpersonen 3.847 1.425 261 187 2.101 Unternehmen und wirtschaftlich selbständige Privatpersonen, davon 8.422 3.669 282 57 3.901 Verarbeitendes Gewerbe 1.096 771 131 Baugewerbe 1.184 556 58 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 6 814 28 189 Eine Aufgliederung von Pauschalwertberichtigungen auf die Einzelpositionen wurde nicht vorgenommen. Der Ausweis erfolgt lediglich mit dem Gesamtbetrag in der Zeile „Gesamt“. 7 Eine Aufgliederung der Veränderung der Pauschalwertberichtigungen auf die Einzelpositionen wurde nicht vorgenommen. Der Ausweis erfolgt mit dem Gesamtbetrag in der Position „Sonstige“. 8 Die Position „Sonstige“ beinhaltet Kleinbetragsabschreibungen bei denen auf eine Zuordnung zu den anderen Positionen verzichtet wurde. 9 Eine Aufgliederung von Eingängen auf abgeschrieben Forderungen auf die Einzelpositionen wurde nicht vorgenommen. Der Ausweis erfolgt lediglich mit dem Gesamtbetrag in der Zeile „Gesamt“. Seite: 21 von 65 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 121 35 -13 Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung Gesamtbetrag überfälliger Forderungen Eingänge auf abgeschriebene Forderungen 9 Direktabschreibungen 8 Aufwendungen für EWB, PWB und Rückstellungen 7 Bestand Rückstellungen Bestand PWB 6 Bestand EWB TEUR Gesamtbetrag notleidender Forderungen 31.12.2016 144 10 69 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- und Wohnungswesen 2.701 1.831 76 1 Sonstiges Dienstleistungsgewerbe 3.320 476 30 18 78 7 621 251 2.685 Organisationen ohne Erwerbszweck Sonstige Gesamt 12.269 5.094 884 - 233 6.002 Tabelle 10: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen Seite: 22 von 65 Deutschland Gesamtbetrag überfälliger Forderungen Bestand Rückstellungen Bestand PWB 10 TEUR Bestand EWB Gesamtbetrag notleidender Forderungen 31.12.2016 12.269 5.094 884 12.269 5.094 884 6.002 EWR Sonstige Gesamt - 6.002 Tabelle 11: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach geografischen Gebieten Entwicklung der Risikovorsorge 31.12.2016 TEUR Anfangsbestand Zuführung Auflösung 1.018 475 Einzelwertberichtigungen 5.178 Rückstellungen - Pauschalwertberichtigungen 806 78 5.984 1.096 Summe spezifische Kreditrisikoanpassungen 10 Inanspruchnahme Wechselkursbedingte und sonstige Veränderung 627 Endbestand 5.094 884 475 627 - 5.978 Eine Aufgliederung der Pauschalwertberichtigungen auf die geografischen Hauptgebiete wurde nicht vorgenommen. Der Ausweis erfolgt mit dem Gesamtbetrag in der Position „Deutschland“. Seite: 23 von 65 31.12.2016 TEUR Anfangsbestand Zuführung Auflösung Inanspruchnahme Wechselkursbedingte und sonstige Veränderung Endbestand Allgemeine Kreditrisikoanpassungen (Zum Meldestichtag als Ergänzungskapital angerechnete Vorsorgereserven nach § 340f HGB) 2.500 2.000 Tabelle 12: Entwicklung der Risikovorsorge Seite: 24 von 65 7 Inanspruchnahme von ECAI und ECA (Art. 444 CRR) Zur Berechnung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verwendet die Sparkasse die in der CRR für den KSA vorgegebenen Risikogewichte. Dabei dürfen für die Bestimmung der Risikogewichte Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen herangezogen werden. Die folgende Übersicht enthält die benannten, aufsichtsrechtlich anerkannten Ratingagenturen (ECAI) und Exportversicherungsagenturen (ECA) sowie die Risikopositionsklassen, für welche die Agenturen in Anspruch genommen werden. Risikopositionsklassen nach Artikel 112 CRR Benannte Ratingagenturen Zentralstaaten oder Zentralbanken Standard & Poor’s und Moody’s Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Standard & Poor’s und Moody’s Öffentliche Stellen Standard & Poor’s und Moody’s Multilaterale Entwicklungsbanken Standard & Poor’s und Moody’s Tabelle 13: Benannte Rating- bzw. Exportversicherungsagenturen je Risikopositionsklasse Gegenüber der Vorperiode ergaben sich keine Änderungen. Die Übertragung der Bonitätsbeurteilung einer Emission auf die Forderung erfolgt auf Basis eines systemtechnisch unterstützten Ableitungssystems, das mit den Anforderungen nach Artikel 139 CRR übereinstimmt. Grundsätzlich wird so jeder Forderung ein Emissionsrating oder - sofern dieses nicht vorhanden ist - ein Emittentenrating übertragen. Falls kein Rating zugeordnet werden kann, wird die Forderung wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt. Das für die jeweilige Forderung anzuwendende Risikogewicht wird anhand der in der CRR vorgegebenen Bonitätsstufen ermittelt. Die Zuordnung der externen Bonitätsbeurteilungen zu den Bonitätsstufen erfolgt auf Basis der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA veröffentlichten Standardzuordnung. Seite: 25 von 65 Risikopositionswerte nach Risikogewichten vor und nach Berücksichtigung von Kreditrisikominderung Der Risikopositionswert bildet die Grundlage für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Risikopositionswerte aufgeschlüsselt nach Risikogewichten vor und nach Kreditrisikominderung. Risikogewicht in % 0 10 20 35 50 70 Risikopositionswert in TEUR je Risikopositionsklasse 31.12.2016 Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 21.700 50.752 Öffentliche Stellen 366 136 Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute 5.767 269 Unternehmen Mengengeschäft Durch Immobilien besicherte Positionen 265.783 Ausgefallene Positionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen Seite: 26 von 65 Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA Beteiligungspositionen Sonstige Posten Gesamt 6.929 85.148 - 771 265.783 - - Tabelle 14: Risikopositionswerte vor Kreditrisikominderung Risikogewicht in % 75 100 150 250 370 1250 Risikopositionswert in TEUR je Risikopositionsklasse 31.12.2016 Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentliche Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute Seite: 27 von 65 Risikogewicht in % 75 100 150 250 370 1250 Risikopositionswert in TEUR je Risikopositionsklasse 31.12.2016 Unternehmen Mengengeschäft 123.643 161.815 Durch Immobilien besicherte Positionen Ausgefallene Positionen 5.559 8.035 Mit besonders hohen Risiken verbundene 300 Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 674 Beteiligungspositionen 6.737 Sonstige Posten Gesamt 10.148 10.557 162.489 156.644 8.335 - - - Seite: 28 von 65 Risikogewicht in % 0 10 20 35 50 70 Risikopositionswert in TEUR je Risikopositionsklasse 31.12.2016 Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentliche Stellen 23.356 59.876 366 1.461 136 7.010 684 Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute Unternehmen Mengengeschäft Durch Immobilien besicherte Positionen 265.783 Ausgefallene Positionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unterneh- Seite: 29 von 65 men mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA Beteiligungspositionen Sonstige Posten Gesamt 6.929 98.632 - 1.186 265.783 - - Tabelle 15: Risikopositionswerte nach Kreditrisikominderung Risikogewicht in % 75 100 150 250 370 1250 Risikopositionswert in TEUR je Risikopositionsklasse 31.12.2016 Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentliche Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute Unternehmen Mengengeschäft 112.214 159.986 Durch Immobilien besicherte Positionen Seite: 30 von 65 Risikogewicht in % 75 100 150 250 370 1250 Risikopositionswert in TEUR je Risikopositionsklasse 31.12.2016 Ausgefallene Positionen 5.243 7.709 Mit besonders hohen Risiken verbundene 300 Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 674 Beteiligungspositionen 6.737 Sonstige Posten Gesamt 10.148 10.557 160.660 144.899 8.009 - - - Seite: 31 von 65 8 Beteiligungen im Anlagebuch (Art. 447 CRR) Die von der Sparkasse Emden gehaltenen Beteiligungen lassen sich hinsichtlich der Art der Beteiligung in Beteiligungen im Rahmen des Sparkassenverbundes und strategische Beteiligungen einteilen. Beteiligungen im Rahmen des Sparkassenverbundes folgen dem Verbundgedanken und sind Ausdruck der Geschäftsstrategie der Sparkassen-Finanzgruppe. Strategische Beteiligungen dienen der Erzielung von Synergieeffekten sowie einer weitgehenden Ausschöpfung der Wertschöpfungskette. Die Beteiligungen der Sparkasse, sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen, wurden aufgrund langfristiger strategischer Überlegungen eingegangen, um den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe zu stärken, die Zusammenarbeit mit den Institutionen in der Region zu ermöglichen und nachhaltig die regionalen Wirtschaftsräume zu fördern. Sie dienen letztlich der Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch den Gesetzgeber sowie der Förderung des Sparkassenwesens. Eine Gewinnerzielung steht somit nicht im Vordergrund. Die Bewertung der Beteiligungen in der Rechnungslegung erfolgt nach den Vorschriften des HGB. Die Beteiligungen werden nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften gemäß § 253 Absätze 1 und 3 HGB bewertet. Die Wertansätze werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Bewertung der Beteiligungen erfolgt zu Anschaffungskosten gemäß HGB. Dauerhafte Wertminderungen auf Beteiligungen werden abgeschrieben, Zuschreibungen sind bis zur Höhe der Anschaffungskosten möglich. Die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen direkten Beteiligungspositionen basieren auf der Zuordnung zu der Risikopositionsklasse Beteiligungen nach der CRR. Bei den Wertansätzen werden der in der Bilanz ausgewiesene Buchwert, der beizulegende Zeitwert sowie, sofern an einer Börse notiert, ein vorhandener Börsenwert ausgewiesen. Der beizulegende Zeitwert bei börsennotierten Beteiligungen ergibt sich aus dem Schlusskurs am Berichtsstichtag und entspricht dem Buchwert. Sämtliche Positionen werden aus strategischen Gründen gehalten. 31.12.2016 TEUR Verbundbeteiligungen Beizulegender Zeitwert (Fair Value) Buchwert Börsenwert 4.288 4.288 - davon börsengehandelte Positionen - - - davon nicht börsennotiert, aber zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehörend - - 4.288 4.288 davon andere Beteiligungspositionen Seite: 32 von 65 31.12.2016 TEUR Beizulegender Zeitwert (Fair Value) Buchwert Strategische Beteiligungen Börsenwert 320 320 - davon börsengehandelte Positionen - - - davon nicht börsennotiert, aber zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehörend - - 320 320 4.608 4.608 davon andere Beteiligungspositionen Gesamt - Tabelle 16: Wertansätze für Beteiligungspositionen Realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Beteiligungspositionen: 31.12.2016 TEUR Realisierter Gewinn / Verlust aus Verkauf / Latente Neubewertungsgewinne / -verluste Gesamt Davon im harten Kernkapital berück- Liquidation sichtigt Gesamt 95 - - Tabelle 17: Realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Beteiligungspositionen Latente Neubewertungsreserven aus Beteiligungen werden nicht ermittelt. Seite: 33 von 65 9 Kreditrisikominderungstechniken (Art. 453 CRR) Zur angemessenen Reduzierung der Adressenausfallrisiken können bestimmte Kreditrisikominderungstechniken eingesetzt werden. Hierzu zählen die Hereinnahme von Sicherheiten sowie bilanzwirksame und außerbilanzielle Aufrechnungen. Von bilanzwirksamen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen macht die Sparkasse keinen Gebrauch. Die Strategie zur Bewertung und Verwaltung der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherheiten ist als Teil unserer Kreditrisikostrategie in ein übergreifendes Verfahren der Gesamtbanksteuerung eingebunden. Bei der Hereinnahme und der Bewertung von Sicherheiten werden sowohl quantitativen als auch qualitativen Aspekten unter Berücksichtigung rechtlicher Erfordernisse Rechnung getragen. Die entsprechenden Verfahren sind in den Organisationsanweisungen der Sparkasse verankert. Die Beleihungsgrundsätze bilden den Rahmen für Art und Umfang der zugelassenen Sicherheiten und geben die anzuwendenden Kriterien für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Sicherheiten vor. Der Ansatz, die Prüfung und die regelmäßige Bewertung der Sicherheiten liegen im Verantwortungsbereich der Marktfolge. Die Wertansätze der Sicherheiten werden in Abhängigkeit von ihrer Art in regelmäßiger Folge überprüft und aktualisiert. Die implementierten Prozesse zur Risikosteuerung geben die regelmäßige vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Positionen einschließlich der Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit und der juristischen Durchsetzbarkeit der hereingenommenen Sicherheiten vor. Zur laufenden Gewährleistung der juristischen Durchsetzbarkeit werden standardisierte Verträge eingesetzt. Die Entscheidung über die Anerkennung und Anwendung eines Sicherheiteninstruments zur Kreditrisikominderung trifft die Sparkasse im Kontext ihrer Geschäftsstrategie und der Kreditrisikostrategie. Die Sparkasse nutzt zur Absicherung von privaten Immobilienfinanzierungen Grundpfandrechte als wesentliches Instrument zur Minimierung der mit dem Kreditgeschäft verbundenen Risiken. Die privilegierten Grundpfandrechte werden im KSA nicht als Kreditrisikominderung, sondern als eigenständige Risikopositionsklasse berücksichtigt und unter Artikel 442 CRR offengelegt. Die Bewertung der Grundpfandrechte erfolgt gemäß den Anforderungen des Artikels 125 CRR in Verbindung mit Artikel 208 CRR. Bei der Ermittlung der Sicherheitenwerte werden die Empfehlungen des Sparkassenverbandes Niedersachsen und die Beleihungswertermittlungsverordnung zu Grunde gelegt. Daneben werden die folgenden Hauptarten von Sicherheiten für aufsichtsrechtliche Zwecke als Sicherheiteninstrumente risikomindernd in Anrechnung gebracht: Finanzielle Sicherheiten: Bareinlagen bei der Sparkasse Gewährleistungen und Garantien: Garantien und Bürgschaften anerkennungsfähiger Sicherungsgeber (z. B. öffentliche Stellen / inländische Kreditinstitute) Seite: 34 von 65 Bei den Gewährleistungsgebern für die von der Sparkasse angerechneten Gewährleistungen handelt es sich hauptsächlich um Zentral- und Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und inländische Kreditinstitute. Kreditderivate werden von der Sparkasse im Rahmen der aufsichtsrechtlich anerkannten Besicherung nicht genutzt. Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung kommen bei der Sparkasse nicht vor. Für die einzelnen Risikopositionsklassen ergeben sich die folgenden Gesamtbeträge an gesicherten Positionswerten. 31.12.2016 TEUR Finanzielle Sicherheiten Gewährleistungen und Kreditderivate Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentliche Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute Unternehmen Mengengeschäft 510 10.918 1.146 683 Durch Immobilien besicherte Positionen Ausgefallene Positionen 642 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA Seite: 35 von 65 31.12.2016 TEUR Finanzielle Sicherheiten Gewährleistungen und Kreditderivate Beteiligungspositionen Sonstige Posten Gesamt 1.656 12.243 Tabelle 18: Besicherte Positionswerte Seite: 36 von 65 10 Marktrisiko (Art. 445 CRR) Zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko verwendet die Sparkasse die aufsichtsrechtlichen Standardverfahren. Eigene interne Modelle i. S. von Art. 363 CRR kommen nicht zur Anwendung. Eigenmittelanforderungen für die zum Stichtag vorliegenden Marktrisiken bestehen nicht. Für die Risikoarten Handelsbuch, Abwicklung, Waren und Optionen bestand zum Stichtag keine Unterlegungspflicht mit Eigenmitteln. Für die Bestände in Fremdwährungen ist aufgrund des in Artikel 351 CRR festgelegten Schwellenwerts keine Unterlegung mit Eigenmitteln notwendig. Seite: 37 von 65 11 Zinsrisiko im Anlagebuch (Art. 448 CRR) Qualitative Angaben (Art. 448 Buchstabe a) CRR) In die Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch sind alle relevanten zinstragenden beziehungsweise zinssensitiven Geschäfte und Positionen einbezogen. Dabei kommen neben GuV-orientierten Methoden (Auswirkungen auf den Zinsüberschuss) ergänzend auch vermögensorientierte Methoden (Auswirkungen auf den Gesamtbankcashflow) zum Einsatz. Für Bestände mit unbestimmter Fristigkeit werden geeignete Annahmen (Modell der gleitenden Durchschnitte) getroffen. Effekte aus vorzeitigen Kreditrückzahlungen werden bei der Abbildung von Risiken aus impliziten Optionen berücksichtigt. Für Annahmen über das Kündigungsverhalten von Anlegern im Produkt Zuwachssparen hat die Sparkasse Verfahren unter Berücksichtigung von statistischem und optionalem Ausübeverhalten im Einsatz. GuV-orientiertes Verfahren: Zur Beurteilung des Zinsänderungsrisikos aus periodenorientierter Sicht erstellt die Sparkasse vierteljährlich Simulationsrechnungen, die auf der Methode der gleitenden Durchschnitte in Verbindung mit Margen- und Volumenplanungen basieren. Wertorientiertes Verfahren: Ergänzend zur GuV-orientierten Betrachtung setzt die Sparkasse ein wertorientiertes Verfahren ein. Sämtliche Zahlungsströme des variabel- und festverzinslichen Geschäfts werden zu einem Summenzahlungsstrom aggregiert und dessen Barwert ermittelt. Auf Basis von Risikokennzahlen und Szenariobetrachtungen wird sowohl ex-post als auch ex-ante das Zinsänderungsrisiko bestimmt und beurteilt. Weiterhin werden auf vierteljährlicher Basis weitere Extrem-Szenarien gerechnet, die Zinssensitivitätsanalysen und Stresstests umfassen. Quantitative Angaben (Art. 448 Buchstabe b) CRR) Zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos wird auf die vom DSGV bereitgestellten Grenzzinsszenarien mit dem Konfidenzniveau 95% zurückgegriffen. Aus den bereitgestellten Werten wird eine Veränderung der Zinsstrukturkurve berechnet, die im kurzen und langen Bereich fallende und im mittleren Bereich steigende Zinsen beinhalten (MPM). 31.12.2016 berechnete Ertragsänderung aus Veränderung der Zinsstrukturkurve 95% MPM in 12 Monaten TEUR -245 Tabelle 19: Zinsänderungsrisiko periodisch Seite: 38 von 65 12 Gegenparteiausfallrisiko (Art. 439 CRR) Qualitative Angaben (Art. 439 Buchstaben a) bis d) CRR) Die Sparkasse schließt derivative Finanzgeschäfte zur Steuerung und Begrenzung von Zinsänderungsrisiken ab. Ein Handel zur Erzielung von Gewinnen aus Preisdifferenzen in diesen Instrumenten wird nicht betrieben. Die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für derivative Positionen erfolgt auf Basis der aufsichtsrechtlichen Standardverfahren. Die Anrechnungsbeträge für derivative Positionen (Kreditäquivalenzbeträge) werden zusammen mit den weiteren kreditrisikobehafteten Positionen bei der Ermittlung der Risikopositionen (Exposures) und bei der Limitierung der Risikohöhe berücksichtigt. Für jeden Kontrahenten besteht zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses eine Obergrenze für die Anrechnung der Adressenausfallrisiken. Die Limithöhe ist abhängig von der Bonität und wird vom Vorstand festgelegt. Geschäfte in derivativen Finanzinstrumenten werden grundsätzlich außerbörslich (over the counter – OTC) abgeschlossen. Die Kontrahenten sind ausschließlich Banken. Grundsätzlich werden nur Geschäfte mit Kontrahenten abgeschlossen, die eine gute Bonität aufweisen. Die Überwachung der Limite erfolgt anhand eines Limitsystems. Für die Bilanzierung und Bewertung der derivativen Finanzinstrumente gelten die allgemeinen Grundsätze des HGB. Ein Verpflichtungsüberschuss besteht nicht, so dass die Bildung einer Rückstellung nicht erforderlich war. Den negativen Zeitwerten bei zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken abgeschlossenen Zinsswapgeschäften stehen positive Wertänderungen in den abgesicherten Grundgeschäften gegenüber. Im Rahmen der Steuerung derivativer Adressenausfallrisikopositionen werden die Risikobeiträge von Markt- und Kontrahentenrisiken additiv behandelt. Daher erfolgt keine Betrachtung von Korrelationen dieser Risiken. Die Sparkasse hat keine Verträge mit ihren Vertragspartnern abgeschlossen, die im Falle einer Ratingverschlechterung der Sparkasse zu Sicherheitennachschüssen bzw. der erstmaligen Stellung von Sicherheiten führen könnten. Quantitative Angaben (Art. 439 Buchstaben e) bis h) CRR) Positive Wiederbeschaffungswerte ergaben sich zum Berichtsstichtag nicht. Das gesamte Gegenparteiausfallrisiko beläuft sich zum Stichtag 31.12.2016 auf 200 TEUR. Die Berechnung erfolgt gemäß CRR auf Basis der Marktbewertungsmethode. Seite: 39 von 65 Kreditderivate Kreditderivate bestanden zum Berichtsstichtag nicht. Art. 439 Buchstabe i) CRR findet keine Anwendung. Seite: 40 von 65 13 Operationelles Risiko (Art. 446 CRR) Die Informationen zum operationellen Risiko sind im Lagebericht nach § 289 HGB unter Gliederungspunkt 5 „Risikobericht“ offengelegt. Der Lagebericht wurde vom Vorstand genehmigt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Seite: 41 von 65 14 Belastete und unbelastete Vermögenswerte (Art. 443 CRR) Belastete Vermögenswerte sind grundsätzlich bilanzielle und außerbilanzielle Vermögensgegenstände, die bei besicherten Refinanzierungsgeschäften und sonstigen besicherten Verbindlichkeiten als Sicherheit eingesetzt werden und die nicht uneingeschränkt genutzt werden können. Die Belastung von Vermögenswerten bei der Sparkasse Emden resultiert ausschließlich aus Weiterleitungsdarlehen. Die Höhe der Belastung ist im Vergleich zum Vorjahr gefallen. Die Sparkasse hat mit allen Gegenparteien der Geschäfte, aus denen belastete Vermögenswerte resultieren, Besicherungsvereinbarungen abgeschlossen. Die als Sicherheiten hinterlegten Vermögenswerte stehen zweckgebunden spezifischen Verbindlichkeiten gegenüber. Die Höhe der als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte richtet sich nach der Höhe der zu besichernden Verbindlichkeit. Der Anteil der in den sonstigen Vermögenswerten enthaltenen Vermögensgegenstände, die nach Auffassung der Sparkasse für eine Belastung nicht infrage kommen, beträgt zum Berichtsstichtag 31.12.2016 60,1 Prozent. Die nachfolgende Tabelle stellt die Vermögenswerte sowie deren Belastung dar, angegeben als Medianwerte auf Basis der vierteljährlichen Meldungen zum Quartalsultimo. Erhaltene Sicherheiten bzw. ausgegebene eigene Schuldtitel waren im Berichtsjahr nicht vorhanden. Medianwerte 2016 TEUR Summe Vermögenswerte11 Buchwert der belasteten Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert der belasteten Vermögenswerte 44.741 davon Aktieninstrumente Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert der unbelasteten Vermögenswerte 609.618 4.608 4.608 davon Schuldtitel 20.273 20.301 davon sonstige Vermögenswerte 28.333 Tabelle 20: Belastete und unbelastete Vermögenswerte 11 Die Summe der Vermögenswerte ergibt sich nicht aus der Addition der davon-Positionen. Die angegebenen davon-Positionen stellen nur einen Auszug aus der Gesamtheit der Vermögenswerte dar. Seite: 42 von 65 Die nachfolgende Übersicht enthält die mit belasteten Vermögenswerten und erhaltenen Sicherheiten verbundenen Verbindlichkeiten (Geschäfte der Passivseite und das Derivategeschäft), die die Quellen der Belastung darstellen. Medianwerte 2016 TEUR Deckung der Verbind- Vermögenswerte, lichkeiten, Eventualver- erhaltene Sicherheiten bindlichkeiten oder aus- und andere ausgegebe- geliehenen Wertpapiere ne eigene Schuldtitel als belastete Pfandbriefe und ABS Buchwert ausgewählter Verbindlichkeiten 44.978 44.725 Tabelle 21: Erhaltene Sicherheiten und damit verbundene Verbindlichkeiten Seite: 43 von 65 15 Vergütungspolitik (Art. 450 CRR) Als im Sinne des § 17 der Instituts-Vergütungsverordnung nicht als bedeutend einzustufendes Institut besteht für die Sparkasse Emden gemäß Artikel 450 (2) CRR keine Verpflichtung, Angaben zur Vergütungspolitik öffentlich zugänglich zu machen. Seite: 44 von 65 16 Verschuldung (Art. 451 CRR) Die Verschuldung und die Verschuldungsquote werden gemäß delegierter Verordnung (EU) 2015/62 ermittelt. Dabei wird die Möglichkeit der Nicht-Berücksichtigung von Treuhandkrediten nach Art. 429 (11) CRR12 nicht genutzt. Der Vorstand wird regelmäßig über die Höhe der Verschuldungsquote informiert. Die Verschuldungsquote ist derzeit aufsichtlich noch nicht begrenzt. Daher verzichtet die Sparkasse auf eine entsprechende Limitierung. Die Verschuldungsquote belief sich zum 31. Dezember 2016 auf 7,4 Prozent (gemäß delegierter Verordnung (EU) 2015/62). Im Vergleich zum Vorjahr ergab sich somit keine Veränderung. Die nachfolgenden Tabellen erläutern die Zusammensetzung der Verschuldungsquote. Alle Daten beziehen sich auf den Stichtag der Offenlegung. Zeile LRSum 1 Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss 2 Anzusetzender Wert TEUR 660.475 k. A. 4 Anpassung für Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis angehören (Anpassung für Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleibt) Anpassungen für derivative Finanzinstrumente 5 Anpassungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) k. A. 6 Anpassung für außerbilanzielle Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge) 21.913 EU-6a k. A. 7 (Anpassung für gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositions-messgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben) (Anpassung für Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben) Sonstige Anpassungen 8 Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote 3 EU-6b k. A. 200 k. A. 3.762 686.350 Tabelle 22: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote (LRSum) 12 Gemäß delegierter Verordnung 2015/62 zur Änderung der CRR entspricht dies Art. 429 (13) CRR Seite: 45 von 65 Zeile LRCom Risikopositionen für die CRRVerschuldungsquote TEUR Bilanzwirksame Risikopositionen (ohne Derivate und SFT) 1 Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen, aber einschließlich Sicherheiten) 2 (Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge) 3 Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2) 664.297 -60 664.237 Risikopositionen aus Derivaten 4 Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse) k. A. 5 Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode) 200 EU-5a Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode k. A. 6 Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden (Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften) (Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) k. A. Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate k. A. 7 8 9 10 k. A. k. A. (Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate) 11 Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10) Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) k. A. 12 Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte k. A. 13 (Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brut-to-Aktiva aus SFT) k. A. 14 Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva k. A. EU-14a Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Ar-tikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften k. A. (Ausgeschlossener ZGP-Teil von kundengeclearten SFTRisikopositionen) k. A. Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a) Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen k. A. 15 EU-15a 16 200 k. A. Seite: 46 von 65 17 Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert 101.632 18 (Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge) -79.719 19 Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 21.913 und 18) (Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen EU-19a (Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht k. A. einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis)) EU-19b (Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel k. A. 429 Ab-satz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen Eigenkapital und Gesamtrisikopositionsmessgröße 20 Kernkapital 21 Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b) 50.886 686.350 Verschuldungsquote 22 Verschuldungsquote 7,41 Gewählte Übergangsregelung und Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen EU-23 EU-24 Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens Ja = Transitional k. A. Tabelle 23: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote (LRCom) Zeile LRSpl EU-1 Risikopositionen für die CRRVerschuldungsquote TEUR Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, 664.297 SFT und ausgenommene Risikopositionen), davon: EU-2 Risikopositionen im Handelsbuch EU-3 Risikopositionen im Anlagebuch, davon EU-4 Gedeckte Schuldverschreibungen EU-5 EU-7 Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt wer-den Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden Institute EU-8 Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert 265.437 EU-9 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft 156.327 EU-6 k. A. 664.297 k. A. 66.652 475 5.836 Seite: 47 von 65 EU-10 Unternehmen 120.650 EU-11 Ausgefallene Positionen 13.575 EU-12 Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind) 35.345 Tabelle 24: Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen) – (LRSpl) Seite: 48 von 65 Anhang 1 – Hauptmerkmale und Bedingungen der Kapitalinstrumente Hauptmerkmale des Kapitalinstruments Sparkassenkapitalbrief 1 Emittent Sparkasse Emden 2 Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN und Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung Für das Instrument geltendes Recht k. A. 3 Bundesrepublik Deutschland Aufsichtsrechtliche Behandlung 4 CRR-Übergangsregelungen k. A. 5 CRR-Regelungen nach Übergangszeit Ergänzungskapital 6 Anrechenbar auf Solo-/Konzern-/Solo- und Konzernebene Solo 7 Instrumenttyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren) 8 9 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag) Nennwert des Instruments Sparkassenkapitalbrief 2,5 Mio. EUR 9a Ausgabepreis 100 % 9b Tilgungspreis 100 % 10 Rechnungslegungsklassifikation 11 Ursprüngliches Ausgabedatum Passivum fortgeführter Einstandswert 25.05.2016 12 Unbefristet oder mit Verfallstermin Mit Verfalltermin 13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin 25.05.2026 14 Durch Emmittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht Ja 15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag 16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar Frühester Kündigungstermin ist der 31.12.2021; sofern sich die Behandlung durch steuerliche und/oder regulatorische Ereignisse ändert auch früher; Tilgung zu 100 % jährlich zum Geschäftsjahresende 2,5 Mio. EUR Coupons/Dividenden 17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen Fest 18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex 1,65% 19 Bestehen eines „Dividenden-Stopps" Nein 20a Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich) Zwingend 20b Zwingend 21 Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag) Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes 22 Nicht kumulativ oder kumulativ Nicht kumulativ 23 Wandelbar oder nicht wandelbar Nicht wandelbar 24 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung k. A. 25 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise k. A. Nein Seite: 49 von 65 26 Wenn wandelbar: Wandlungsrate k. A. 27 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ k. A. 28 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird k. A. 29 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird k. A. 30 Herabschreibungsmerkmale k. A. 31 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung k. A. 32 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise k. A. 33 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend k. A. 34 35 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen) k. A. k. A. 36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente k. A. 37 Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen k. A. Vollständige Bedingungen: 1 Vertragsdaten Der Gläubiger kauft einen Sparkassenkapitalbrief zum Nennbetrag von EUR […] zu folgenden Bedingungen: Laufzeit […] Fälligkeit […] Zinssatz […] % p.a. Zinstermin […] Der Nennbetrag wird wie folgt geleistet: [ ] EUR […] gegen bar. [ ] EUR […] zu Lasten des Kontos […] in unserem Hause. [ ] EUR […] gemäß SEPA-Lastschriftmandat. Mandatsreferenz: Gläubiger-ID: Die Zinsen sollen nachträglich zu den Zinsterminen – ggf. vermindert um die anfallende Kapitalertragsteuer – dem folgenden Konto des Gläubigers gutgeschrieben werden: […] 2 Ausfertigung der Sparkassenkapitalbriefurkunde [ ] Der Gläubiger ist damit einverstanden, dass die Ausfertigung der Sparkassenkapitalbriefurkunde bis auf weiteres zurückgestellt wird. Der Gläubiger kann bis zur Fälligkeit jederzeit die Ausfertigung und Aushändigung der Sparkassenkapital briefurkunde verlangen. Bei Fälligkeit ist der Gegenwert des Sparkassenkapitalbriefs dem folgenden Konto des Gläubigers gutzuschreiben: […] [ ] Der Gläubiger bittet um Ausfertigung einer Sparkassenkapitalbriefurkunde. Brief-Nr. […] [ ] Der Gläubiger bittet die Sparkasse um die Verwahrung der Sparkassenkapitalbriefurkunde. Hinterlegungs-Nr. […] [ ] Der Gläubiger bittet die Sparkasse um die Aushändigung der Sparkassenkapitalbriefurkunde. Bei Fälligkeit ist der Gegenwert des Sparkassenkapitalbriefs gegen Rückgabe der Urkunde auszuzahlen. 3 Unkündbarkeit, Erfüllungsort Vorbehaltlich der Regelung in Nr. 6 ist der Sparkassenkapitalbrief für beide Vertragsparteien während der Laufzeit unkündbar. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Sparkassenkapitalbrief ist der Sitz der Sparkasse. 4 Nachrangabrede Das auf den Sparkassenkapitalbrief eingezahlte Kapital wird im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sparkasse oder der Liquidation der Sparkasse erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu rückerstattet. Im Übrigen haben die Ansprüche aus diesem Sparkassenkapitalbrief zu den Ansprüchen anderer Gläubiger von Ergänzungskapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichen Rang. Danach erfolgt die Befriedigung der Ansprüche entsprechend ihrem Verhältnis zum übrigen Kapital im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unabhängig von der Reihenfolge der Kapitalaufnahme durch die Sparkasse. Ansprüche aus Verträgen über stille Einlagen, die vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurden und die die Voraussetzungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, werden von den Regelungen in Satz 2 und Satz 3 nicht erfasst. Seite: 50 von 65 5 Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs aus diesem Sparkassenkapitalbrief gegen Forderungen der Sparkasse ist ausgeschlossen. 6 Außerordentliches Kündigungsrecht Die Sparkasse behält sich ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Danach kann sie den Sparkassenkapital brief nach vorheriger Erlaubnis durch die zuständige Behörde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von […] Jahren/ […] Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung ist jedoch frühestens mit Wirkung zum Ende desjenigen Geschäftsjahres möglich, in dem seit dem Zeitpunkt der Ausgabe des Sparkassenkapitalbriefs fünf Jahre abgelaufen sind. Die Sparkasse kann den Sparkassenkapitalbrief auch schon mit Wirkung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausgabe des Sparkassenkapitalbriefs kündigen, wenn die zuständige Behörde die Kündigung gemäß Artikel 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubt und sich die aufsichtsrechtliche Einstufung gemäß Artikel 78 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die geltende steuerliche Behandlung des Sparkassenkapitalbriefs gemäß Artikel 78 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändert. Die Kündigung kann – soweit der Gläubiger oder dessen Anschrift von der Sparkasse nicht festgestellt werden kann – durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Einer besonderen Benachrichtigung des Gläubigers bedarf es nicht. Sicherheiten Für die Verbindlichkeiten aus diesem Sparkassenkapitalbrief werden weder vertragliche Sicherheiten durch die Sparkasse noch durch Dritte gestellt. Sonstiges Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Verfügungsberechtigung bei Gemeinschaftskonto [ ] Einzelverfügungsberechtigung der Gläubiger Sind mehrere Personen Gläubiger, so ist jede von ihnen berechtigt, über den Sparkassenkapitalbrief zu verfügen. Jeder Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Kontoinhabers mit Wirkung für die Zukunft der Sparkasse gegenüber – aus Beweisgründen möglichst schriftlich – widerrufen. Sodann sind alle Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Die Sparkasse wird die anderen Kontoinhaber über die Umwandlung unterrichten. Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gem. LPartG als Kontomit inhaber das Konto auf seinen Namen umschreiben lassen. Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt werden. [ ] Nur gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung der Gläubiger Werbewiderspruch Der Kontoinhaber kann/Die Kontoinhaber können jederzeit der Verwendung seiner/ihrer Daten für Werbezwecke widersprechen. Gesetzliche Mitwirkungspflicht Der Kontoinhaber ist/Die Kontoinhaber sind verpflichtet, etwaige sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber der Sparkasse gemachten Angaben dieser unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 6 GwG). Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG) Der Kontoinhaber handelt/Die Kontoinhaber handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht auf fremde Veranlassung (insbesondere eines Treugebers): [ ] Ja. [ ] Nein. Wirtschaftlich Berechtigter: Der Kontoinhaber handelt/Die Kontoinhaber handeln im wirtschaftlichen Interesse und auf Veranlassung der nachfolgend aufgeführten Person(en): (Name, Vorname, Anschrift) […] Allgemeine Geschäftsbedingungen Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Vertragsbestandteil sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in den Geschäftsräumen eingesehen werden und werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. 7 8 9 10 11 12 13 Seite: 51 von 65 Hauptmerkmale des Kapitalinstruments Vermögenseinlage (1) (Zusammenfassung mehrerer Einzelpositionen welche sich nur durch das Ausgabedatum unterscheiden) 1 Emittent 2 3 Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN und Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung Für das Instrument geltendes Recht Sparkasse Emden k. A. Bundesrepublik Deutschland Aufsichtsrechtliche Behandlung 4 CRR-Übergangsregelungen k. A. 5 CRR-Regelungen nach Übergangszeit Ergänzungskapital 6 Anrechenbar auf Solo-/Konzern-/Solo- und Konzernebene Solo 7 Instrumenttyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren) Vermögenseinlage 8 1,0 9 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag) Nennwert des Instruments 9a Ausgabepreis 100% 9b Tilgungspreis 100% 10 Rechnungslegungsklassifikation 11 Ursprüngliches Ausgabedatum 12 Unbefristet oder mit Verfallstermin Passivum fortgeführter Einstandswert Dezember 1977 bis Oktober 1978 Mit Verfalltermin 13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin 31.12.2023 14 Durch Emmittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht Nein 15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag k. A. 16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar k. A. 1,0 Coupons/Dividenden 17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen Fest 18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex 2,30% 19 Bestehen eines „Dividenden-Stopps" Nein 20a Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich) Teilweise diskretionär 20b Zwingend 21 Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag) Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes 22 Nicht kumulativ oder kumulativ Nicht kumulativ 23 Wandelbar oder nicht wandelbar Nicht wandelbar 24 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung k. A. 25 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise k. A. 26 Wenn wandelbar: Wandlungsrate k. A. 27 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ k. A. 28 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird k. A. 29 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird k. A. 30 Herabschreibungsmerkmale Ja 31 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung Jahresfehlbetrag 32 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise ganz oder teilweise Nein Seite: 52 von 65 33 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend Vorübergehend 34 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung 35 Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen) Aus künftigen Jahresüberschüssen k. A. 36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente Nein 37 Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen k. A. Vollständige Bedingungen: § 1 Gegenstand Die Sparkasse ist berechtigt, über die Einlage in Höhe von […] wie über eigene Mittel zu verfügen. § 2 Verzinsung Die Einlage wird in Höhe ihres jeweiligen Buchwertes bis zum […] mit […] verzinst, soweit die Sparkasse ohne Berücksichtigung dieser Verpflichtung einen entsprechenden Jahresüberschuss ausweisen würde. Die Höhe der Verzinsung ist nach Ablauf der Festzinsvereinbarung neu zu vereinbaren. Der Zinsanspruch entsteht mit der Feststellung des Jahresabschlusses; die Sparkasse erbringt darauf darlehensweise jeweils zum 31. Dezember eine Zahlung in Höhe des zu erwartenden Zinses, die unverzüglich zurückzuerstatten ist, sobald bekannt wird, dass die Voraussetzung des Satzes 1 nicht erfüllt ist. Die Sparkasse muss mit Ausnahme der Auflösung offener Rücklagen alles tun, um einen Jahresüberschuss auszuweisen – insbesondere hat sie vorweggenommene Einstellungen in die Rücklagen zu unterlassen und bis zur Höhe der Verzinsungspflicht realisierbare stille Reserven auszulösen, sofern dies die Fortführung des Geschäftes nicht beeinträchtigt. Die Sparkasse verpflichtet sich, die […] im Vorfeld der Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 16 Abs. 4 Nr. 8 NSpG zu informieren. Wird eine volle Verzinsung nicht gewährt, so erhält die […] unter dem Vorbehalt des Satzes 1 ein Nachbezugsrecht für das Verlustjahr in den folgenden Geschäftsjahren. § 3 Verlustteilnahme und Nachrangabrede Die Einlage nimmt während ihrer Laufzeit bis zur vollen Höhe an einem Jahresfehlbetrag der Sparkasse teil und wird im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sparkasse oder der Liquidation der Sparkasse erst nach vollständiger Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger der Sparkasse zurückerstattet. Einen Jahresfehlbetrag darf die Sparkasse nur ausweisen, wenn sie alle Möglichkeiten zu dessen Vermeidung, insbesondere die Auflösung der realisierbaren stillen Reserven und der Rücklagen, ausgenutzt hat, sofern dies die Fortführung des Geschäftes nicht beeinträchtigt. Der Jahresfehlbetrag ist auf verbleibende übrige Eigenmittel der Sparkasse i. S. d. Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Einlage anteilig zu verteilen. Über den geleisteten Betrag hinaus nimmt die Einlage an einem Verlust der Sparkasse nicht teil. § 4 Besserungsabrede Die Sparkasse ist verpflichtet, die Einlage aus künftigen Jahresüberschüssen auf den ursprünglichen Betrag wieder aufzufüllen. § 2 Satz 4 gilt entsprechend. Anschließend sind die Zinsausfälle nach § 2 dieses Vertrages einschließlich der Zinsausfälle aus einer etwaigen Reduzierung der Einlage wegen Verlustteilnahme sowie der nach dem Vertragszins gemäß § 2 Satz 1 zu bemessende Zinsschaden aus der verspäteten Zahlung zu ersetzen. Soweit mit anderen Kapitalgebern von Ergänzungskapital i. S. d. Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ebenfalls eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen worden ist, erfolgt die Auffüllung in der Reihenfolge und im gleichen Verhältnis, wie die Einlage und das übrige Ergänzungskapital an einem Verlust teilgenommen haben. § 5 Laufzeit und Unkündbarkeit Die Einlage wird – sofern nicht mindestens sechs Monate vorher eine Laufzeitverlängerung vereinbart wurde – zum 31. Dezember 2023 zurückgezahlt. Die Einlage ist für beide Vertragsparteien während der Laufzeit unkündbar. § 6 Informationsrechte, Sonstiges Die […] erhält auf Anforderung von der Sparkasse eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Verbandes versehen sein. Die […] ist berechtigt, die Geschäfte der Sparkasse auf deren Kosten durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Niedersachsen prüfen zu lassen. Die Einlagensicherung erstreckt sich nicht auf die Vermögenseinlage. § 7 Unabdingbarkeit Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt und die Laufzeit nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist der Sparkasse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Seite: 53 von 65 § 8 Verhältnis zu den übrigen Eigenmitteln i. S. d. Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist oder sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, verpflichtet sich die Sparkasse, diese Vermögenseinlage entsprechend ihrem Anteil an den jeweiligen Eigenmitteln der Sparkasse im Sinne des Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleich zu behandeln. § 9 Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs aus dieser Einlage gegen Forderungen der Sparkasse ist ausgeschlossen. § 10 Sicherheitenabrede Für die Verbindlichkeiten aus dieser Einlage werden weder vertragliche Sicherheiten durch die Sparkasse noch durch Dritte gestellt. § 11 Weitere Vereinbarungen Solange die [...] der Sparkasse Eigenmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stellt, wird die Sparkasse ihrerseits der […] keine stillen Einlagen oder sonstige Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen. § 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der ungültigen oder undurchführbaren Regelung soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke. Die Vertragspartner werden notwendige Anpassungen des Vertrages einvernehmlich vornehmen, wenn ein Abschreibungsmechanismus nach Art. 518 CRR vorgesehen werden muss oder wenn andere aufsichtsrechtliche Vorgaben bekannt werden, die Voraussetzung für eine fortgesetzte Anerkennung der Einlage als Ergänzungskapital i. S. d. Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. Seite: 54 von 65 Hauptmerkmale des Kapitalinstruments Vermögenseinlage (2) 1 Emittent Sparkasse Emden 2 Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN und Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung Für das Instrument geltendes Recht k. A. 3 Bundesrepublik Deutschland Aufsichtsrechtliche Behandlung 4 CRR-Übergangsregelungen k. A. 5 CRR-Regelungen nach Übergangszeit Ergänzungskapital 6 Anrechenbar auf Solo-/Konzern-/Solo- und Konzernebene Solo 7 Instrumenttyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren) Vermögenseinlage 8 3,0 9 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag) Nennwert des Instruments 9a Ausgabepreis 100% 9b Tilgungspreis 100% 10 Rechnungslegungsklassifikation 11 Ursprüngliches Ausgabedatum Passivum fortgeführter Einstandswert 30.04.2014 12 Unbefristet oder mit Verfallstermin Mit Verfalltermin 13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin 31.12.2023 14 Durch Emmittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht Nein 15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag k. A. 16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar k. A. 3,0 Coupons/Dividenden 17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen Fest 18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex 2,05% 19 Bestehen eines „Dividenden-Stopps" Nein 20a Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich) Teilweise diskretionär 20b Zwingend 21 Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag) Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes 22 Nicht kumulativ oder kumulativ Nicht kumulativ 23 Wandelbar oder nicht wandelbar Nicht wandelbar 24 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung k. A. 25 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise k. A. 26 Wenn wandelbar: Wandlungsrate k. A. 27 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ k. A. 28 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird k. A. 29 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird k. A. 30 Herabschreibungsmerkmale Nein 31 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung k. A. 32 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise k. A. Nein Seite: 55 von 65 33 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend k. A. 34 35 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen) k. A. k. A. 36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente Nein 37 Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen k. A. Vollständige Bedingungen: § 1 Gegenstand Die […] leistet der Sparkasse am 30. April 2014 in Höhe von EUR 3.000.000,-- eine Vermögenseinlage. Die Sparkasse ist berechtigt, über diese Einlage wie über eigene Mittel zu verfügen. § 2 Verzinsung Die Einlage wird in Höhe ihres jeweiligen Buchwertes bis zum […] mit […] verzinst, soweit die Sparkasse ohne Berücksichtigung dieser Verpflichtung einen entsprechenden Jahresüberschuss ausweisen würde. Die Höhe der Verzinsung ist nach Ablauf der Festzinsvereinbarung neu zu vereinbaren. Der Zinsanspruch entsteht mit der Feststellung des Jahresabschlusses; die Sparkasse erbringt darauf darlehensweise jeweils zum 31. Dezember eine Zahlung in Höhe des zu erwartenden Zinses, die unverzüglich zurückzuerstatten ist, sobald bekannt wird, dass die Voraussetzung des Satzes 1 nicht erfüllt ist. Die Sparkasse muss mit Ausnahme der Auflösung offener Rücklagen alles tun, um einen Jahresüberschuss auszuweisen – insbesondere hat sie vorweggenommene Einstellungen in die Rücklagen zu unterlassen und bis zur Höhe der Verzinsungspflicht realisierbare stille Reserven auszulösen, sofern dies die Fortführung des Geschäftes nicht beeinträchtigt. Die Sparkasse verpflichtet sich, die […] im Vorfeld der Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 16 Abs. 4 Nr. 8 NSpG zu informieren. Wird eine volle Verzinsung nicht gewährt, so erhält die […] unter dem Vorbehalt des Satzes 1 ein Nachbezugsrecht für das Verlustjahr in den folgenden Geschäftsjahren. § 3 Verlustteilnahme und Nachrangabrede Die Einlage nimmt nicht an einem Jahresfehlbetrag der Sparkasse teil. Die Einlage wird im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sparkasse oder der Liquidation der Sparkasse erst nach vollständiger Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger der Sparkasse zurückerstattet. § 4 Besserungsabrede Die Zinsausfälle nach § 2 dieses Vertrages sowie der nach dem Vertragszins gemäß § 2 Satz 1 zu bemessende Zinsschaden aus der verspäteten Zahlung sind von der Sparkasse aus künftigen Jahresüberschüssen zu ersetzen. § 5 Laufzeit und Unkündbarkeit Die Einlage wird – sofern nicht mindestens sechs Monate vorher eine Laufzeitverlängerung vereinbart wurde – zum 31. Dezember 2023 zurückgezahlt. Die Einlage ist für beide Vertragsparteien während der Laufzeit unkündbar. § 6 Informationsrechte, Sonstiges Die […] erhält auf Anforderung von der Sparkasse eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Verbandes versehen sein. Die […] ist berechtigt, die Geschäfte der Sparkasse auf deren Kosten durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Niedersachsen prüfen zu lassen. Die Einlagensicherung erstreckt sich nicht auf die Vermögenseinlage. § 7 Unabdingbarkeit Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt und die Laufzeit nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist der Sparkasse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. § 8 Verhältnis zum übrigen Ergänzungskapital i. S. d. Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist oder sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, verpflichtet sich die Sparkasse, diese Vermögenseinlage entsprechend ihrem Anteil am jeweiligen Ergänzungskapital der Sparkasse im Sinne des Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleich zu behandeln. § 9 Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs aus dieser Einlage gegen Forderungen der Sparkasse ist ausgeschlossen. § 10 Sicherheitenabrede Für die Verbindlichkeiten aus dieser Einlage werden weder vertragliche Sicherheiten durch die Sparkasse noch durch Dritte gestellt. Seite: 56 von 65 § 11 Weitere Vereinbarungen Solange die [...] der Sparkasse Eigenmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stellt, wird die Sparkasse ihrerseits der [...] keine stillen Einlagen oder sonstige Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen. § 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der ungültigen oder undurchführbaren Regelung soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke. Die Vertragspartner werden notwendige Anpassungen des Vertrages einvernehmlich vornehmen, wenn ein Abschreibungsmechanismus nach Art. 518 CRR vorgesehen werden muss oder wenn andere aufsichtsrechtliche Vorgaben bekannt werden, die Voraussetzung für eine fortgesetzte Anerkennung der Einlage als Ergänzungskapital i. S. d. Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. Seite: 57 von 65 Anhang 2 – Art und Beträge der Eigenmittelelemente 31.12.2016 (A) BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG TEUR (B) VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (C) BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTERLIEGEN ODER VORGESCHRIEBENER RESTBETRAG GEMÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 Hartes Kernkpital (CET1): Instrumente und Rücklagen 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio davon: Art des Finanzinstruments 1 davon: Art des Finanzinstruments 2 davon: Art des Finanzinstruments 3 2 Einbehaltene Gewinne 3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards) Fonds für allgemeine Bankrisiken 3a 4 5 9 15.700 26 (1) (f) k. A. 486 (2) k. A. k. A. 483 (2) k. A. Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) k. A. 84, 479, 480 k. A. Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden 6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 8 k. A. 26 (1) Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 5a 7 k. A. 26 (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 k. A. Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 k. A. Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 k. A. Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 35.246 26 (1) (c) Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag) Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag) In der EU: leeres Feld k. A. 26 (2) 50.946 k. A. k. A. 34, 105 -36 36 (1) (b), 37, 472 (4) -24 Seite: 58 von 65 10 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen k. A. 36 (1) (c), 38, 472 (5) 12 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge k. A. 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6) 13 Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag) k. A. 32 (1) 14 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten sowie Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag) k. A. 33 (b) k. A. 36 (1) (e), 41, 472 (7) k. A. Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts In Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) In der EU: leeres Feld k. A. 36 (1) (f), 42, 472 (8) k. A. k. A. 36 (1) (g), 44, 472 (9) k. A. k. A. 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), 79, 472 (10) k. A. k. A. 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11) k. A. 11 15 16 17 18 19 20 k. A. k. A. 33 (a) 20a Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht k. A. 36 (1) (k) 20b davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (k) (i), 89 bis 91 20c davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag) 20d davon: Vorleistungen (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (k) (ii) 243 (1) (b) 244 (1) (b) 258 k. A. 36 (1) (k) (iii), 379 (3) k. A. Seite: 59 von 65 21 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) k. A. k. A. 48 (1), 470 (2) k. A. 23 davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält k. A. 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 (11) k. A. 24 In der EU: leeres Feld k. A. 36 (1) (C), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) k. A. 22 25 davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren 25a Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag) 25b Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 26 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen 26a Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 467 und 468 28 29 k. A. 36 (1) (I) k. A. k. A. davon: ... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 1 k. A. 467 davon: ... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 2 k. A. 467 davon: ... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 1 k. A. 468 davon: ... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 2 k. A. 468 26b Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag In Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge 27 k. A. 36 (1) (a), 472 (3) Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt Hartes Kernkapital (CET1) k. A. 481 -24 36 (1) (j) -60 -24 50.886 Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30 31 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft k. A. 51, 52 k. A. Seite: 60 von 65 32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft k. A. 33 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 k. A. 486 (3) k. A. k. A. 483 (3) k. A. 34 Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zelle 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden k. A. 85, 86, 480 35 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft k. A. 486 (3) k. A. 36 Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen k. A. k. A. k. A. 52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2) k. A. k. A. 56 (b), 58, 475 (3) k. A. k. A. 56 (c), 59, 60, 79, 475 (4) k. A. k. A. 56 (d), 59, 79, 475 (4) k. A. Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen 37 38 Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag) Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 39 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts In Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 40 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 41 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRRRestbeträge) 41a Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon: Immaterielle Vermögensgegenstände -24 -24 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) -24 Seite: 61 von 65 41b Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 k. A. 477, 477 (3), 477 (4) (a) 41c Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRRBehandlung erforderliche Abzüge k. A. 467, 468, 481 davon: ... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste k. A. 467 davon: ... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinnes k. A. 468 42 Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 42a Betrag der von den posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet und stattdessen beim harten Kernkapital abgezogen wird (positiver Betrag) 43 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt 44 Zusätzliches Kernkapital (AT1) 45 Kernkapital (T1 = CET1 + AT1 ) k. A. 56 (e) 24 0,00 k. A. k. A. 50.886 Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen 46 47 48 49 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in den Zellen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft 6.523 62, 63 k. A. 486 (4) k. A. k. A. 483 (4) k. A. k. A. 87, 88, 480 k. A. k. A. 486 (4) k. A. 50 Kreditrisikoanpassungen 2.000 62 (c) und (d) 51 Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen 8.523 k. A. Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen 52 Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag) k. A. 63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2) k. A. Seite: 62 von 65 53 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 54 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 54a davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen unterliegen k. A. 66 (b), 68, 477 (3) k. A. k. A. 66 (c), 69, 70, 79, 477 (4) k. A. 54b davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden und Übergangsbestimmungen unterliegen 55 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 56 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRRRestbeträge) 56a Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 k. A. k. A. k. A. 66 (d), 69, 79, 477 (4) k. A. 56b Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 k. A. 475, 475 (2) (a), 475 (3), 475 (4) (a) 56c Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag In Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge k. A. 467, 468, 481 k. A. k. A. k. A. 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) davon: ... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste k. A. 467 davon: ... möglicher Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne k. A. 468 57 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt k. A. 58 Ergänzungskapital (T2) 59 Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2) k. A. 8.523 59.409 Seite: 63 von 65 59a Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) 60 Risikogewichtete Aktiva insgesamt k. A. 394.771 Eigenkapitalquoten und -puffer 61 Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 12,89 92 (2) (a), 465 62 Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 12,89 92 (2) (b), 465 63 Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 15,05 92 (2) (c) 64 Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder ASRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 0,62 CRD 128, 129, 130 65 davon: Kapitalerhaltungspuffer 0,62 66 davon: antizyklischer Kapitalpuffer k. A. 67 davon: Systemrisikopuffer k. A. 67a davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) 68 Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 69 [in EU-Verordnung nicht relevant] 70 [in EU-Verordnung nicht relevant] 71 [in EU-Verordnung nicht relevant] k. A. CRD 131 6,89 CRD 128 Beträge unter den Schwellenwerten für Abzüge (vor Risikogewichtung) 72 73 74 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 835 36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (C), 69, 70, 477 (4), k. A. 36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11 ) [in EU-Verordnung nicht relevant] Seite: 64 von 65 75 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) k. A. 36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5) Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 76 77 78 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 2.000 62 (c) 4.466 62 (c) k. A. 62 (d) 79 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrik. A. 62 (d) sikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021) 80 Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, k. A. 484 (3), 486 (2) und für die die Auslaufregelungen gelten (5) 81 82 83 84 85 Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten k. A. 484 (3), 486 (2) und (5) Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten k. A. 484 (4), 486 (3) und (5) Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) k. A. 484 (4), 486 (3) und (5) 3.804 484 (5), 486 (4) und (5) k. A. 484 (5), 486 (4) und (5) Seite: 65 von 65