GOZ Referentenentwurf - T

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Referentenentwurf
einer
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert
durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden
Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht
werden."
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1
"Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im
Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen."
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "neben der Nummer
und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und
dem sich daraus ergebenden Betrag auch" eingefügt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Therapie- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden."
bb)
e)
In Satz 3 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie für die Leistung nach Nummer 2 des
Gebührenverzeichnisses ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im
übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom
Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig."
2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen
nach Maßgabe von Verträgen mit den Kostenträgern
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann die Vergütung
zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe von Verträgen nach Satz 2 abweichend von dieser Verordnung festgelegt werden. Zahnärzte oder Gruppen von Zahnärzten können in
Verträgen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine von
dieser Verordnung abweichende Vergütung zahnärztlicher Leistungen vorsehen und das
Nähere zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen vereinbaren. Die Bundeszahnärztekammer oder zahnärztliche Verbände können mit dem Verband der privaten Kranken2
versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Rahmenempfehlungen zu Verträgen nach Satz 2 schließen.
(2) Die in einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 festgelegte Vergütung gilt im Einzelfall erst,
wenn der Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages dem Zahnarzt gegenüber vor
Erbringung der Leistung in einem Schriftstück, in dem über den wesentlichen Inhalt des
Vertrages, dessen Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des Zahlungspflichtigen nach
Satz 2 informiert wird, zugestimmt hat. Der Zahlungspflichtige kann seine Zustimmung innerhalb von einer Woche widerrufen, mit der Folge, dass für Leistungen des Gebührenverzeichnisses, die im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgeschlossen sind, die Vergütungen nach dieser Verordnung zu berechnen sind. Mit der Zustimmung des Zahlungspflichtigen sind der Zahlungspflichtige und der Zahnarzt mindestens ein Jahr an die Anwendung des Vertrages gebunden; danach kann die Anwendung des Vertrages von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Notfall-, und akute
Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 abhängig gemacht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Verträge, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit Krankenhausträgern oder Gruppen von Krankenhausträgern über die Vergütung stationärer privatzahnärztlicher Leistungen abschließen. Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 können von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder Verbänden von Krankenhausträgern mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden."
3.
In § 3 wird das Wort "Wegegeld" durch das Wort "Entschädigungen" ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte."
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Apparaten" die Wörter "sowie für Lagerhaltung" eingefügt.
3
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird die Angabe "5, 62421" durch die Angabe "5,65" ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden."
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Vergleich zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen."
bb)
Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen."
cc)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand
durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist
nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen."
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Gebühren für die in Abschnitt A III sowie für die in Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes
tritt."
6.
§ 5a wird aufgehoben
4
7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
"§ 6
Gebühren für andere Leistungen
(1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern
auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in
Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Ärzte berechnet werden.
(2) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B III unter den Nummern 30,
31 und 34, B IV bis B VI, C I, C II unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C III bis C
VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet
werden wird, E V und E VI, J, L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074,, L III, L V unter
den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter
den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L
VII, L IX, M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606
und 4715, N unter der Nummer 4852, O unter den Nummern 5060 und 5260 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, sind die Vergütungen
nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung
nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis
der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist oder nach Absatz 1 Satz 1 berechnet
werden kann."
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "einschließlich der
darauf entfallenden Zuschläge" eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "und Zuschläge"
eingefügt.
5
cc)
Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte."
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten
nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt."
9.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
"§8
Entschädigungen
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten.
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt
für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von
1.
bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,
2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,
3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,
4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des
Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem
Alten- und Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur
anteilig berechnen.
(3) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle
des Zahnarztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt
1.
0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen
benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
6
2.
bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als
acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag in Textform des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die
voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro überschreiten.
Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen
und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise aufführen sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen angeben. Der Inhalt des Kostenvoranschlags ist dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der
Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich zu unterrichten."
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort "Zahnes" die Wörter "und einer in der
Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer" eingefügt.
bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort "stationäre" die Wörter ", teilstationäre
sowie vor- und nachstationäre" eingefügt.
cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung
und die Berechnung,"
7
dd)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro, ist der Beleg oder ein
sonstiger Nachweis beizufügen."
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des
Gebührensatzes überschritten wird."
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die
getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen
des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend."
c)
In Absatz 4 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt.
d)
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:
"(6) Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt werden, wenn
der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt der erforderlichen Datenübermittlung
schriftlich zustimmt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht
entbindet.
(7) Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrag von über 5.000 Euro bezogen auf einen Behandlungszeitraum von drei Monaten eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 Prozent
des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren."
8
12.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
"§ 11
Übergangsvorschrift
Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter
1.
für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom … (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) erbracht worden sind,
2.
für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom … (einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215
bis 222, 500 bis 523, 531 bis 534 und 603 bis 608 des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der
Verordnung vom …(einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) beendet werden."
13.
§ 12 wird aufgehoben.
14.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
9
"Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
A.
Allgemeine zahnärztliche Leistungen
I.
Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial, Material für plastische
Parodontalverbände, Gewebekleber, Inserts, Nadel-Faden-Kombination, Osteosynthesematerial ist gesondert
berechnungsfähig.
Bei operativen Eingriffen, die mit einer umfangreichen Freilegung von Knochengewebe oder Weichteilgewebe
verbunden sind, wie z.B. der externen Sinusbodenelevation, der Knochenblockentnahme, der Knochenspreizung
und der vertikalen Distraktion des Alveolarfortsatzes, sind die Kosten für ein chirurgisches Abdeckset zur
einmaligen Verwendung gesondert berechnungsfähig.
2.
Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und
Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
3.
Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten A II, AIII sowie B
bis K innerhalb von vier Wochen nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes für die Behandlung
derselben Erkrankung einmal berechnungsfähig. Weitere Leistungen nach der Nummer 1 sind innerhalb des
genannten Zeitraumes ab der dritten Inanspruchnahme des Zahnarztes berechnungsfähig.
4.
Die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 5 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal
berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger
Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen
nach den Nummern 1, 5 und/oder 6 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der
Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
5.
Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
6.
Bei Therapie- und Kostenplänen sind die voraussichtlich zu erbringenden zahnärztlichen Leistungen mit der
Nummer und der Bezeichnung der einzelnen Leistungen sowie dem jeweiligen Betrag und dem Steigerungssatz
anzugeben.
10
Nummer
1
Beratung, auch telefonisch
Leistungstext
Punktzahl
81
1. Eine Leistung nach Nummer 1 ist nicht neben Leistungen aus dem Abschnitt B IV
der Gebührenordnung für Ärzte berechnungsfähig, wenn diese Leistungen in einer
Sitzung erbracht werden.
2. Eine Leistung nach Nummer 1 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen
Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen
Zwecken dient.
2
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder
Übermittlung von Befunden oder zahnärztlichen Anordnungen – auch mittels
Fernsprecher – durch die Zahnarzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen
(z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des
Zahnarztes
30
Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Zahnarztes
nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.
3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch telefonisch
150
1. Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur
berechnungsfähig als einzige Leistung in der Sitzung oder im Zusammenhang mit einer
Untersuchung nach Nummer 5 oder 6.
2. Eine mehr als einmalige Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer
besonderen Begründung.
4
Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen
220
1. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3
oder 12 nicht berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 4 ist nur berechnungsfähig, wenn die Dauer der
Beratung mindestens 15 Minuten betragen hat.
3. Die Leistung nach Nummer 4 ist höchstens einmal je Kalendervierteljahr
berechnungsfähig.
5
Symptombezogene Untersuchung
81
Die Leistung nach Nummer 5 ist neben der Leistung nach den Nummern 6, 600, 100,
400, 620,700 und 800 nicht berechnungsfähig.
6
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
gegebenenfalls einschließlich Inspektion und Palpation der Zunge und beider
Kiefergelenke, einschließlich Erhebung des klinischen Gingivalbefundes, einschließlich
Dokumentation
108
1. Eine Leistung nach Nummer 6 kann neben der Leistung nach Nummer 105 in
demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden.
2. Eine Leistung nach Nummer 6 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen
Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen
Zwecken dient.
10
Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde und/oder bei Nacht (20 Uhr bis 8
Uhr)
182
1. Der Zuschlag nach Nummer 10 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.
2. Wird eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt, so ist der
11
Zuschlag nach Nummer 10 nur berechnungsfähig, sofern der Zahnarzt nicht während
dieser Zeit üblicherweise seine Sprechstunde abhält oder seine Bestellpraxis ausübt
oder wenn der Kranke nicht bereits vor Ablauf der Sprechstunde in den Praxisräumen
des Zahnarztes anwesend war.
3. Bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei
Nacht) ist die Uhrzeit anzugeben.
4. Der Zuschlag nach Nummer 10 ist neben Leistungen nach Abschnitt B IV der
Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.
11
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen
245
1. Der Zuschlag nach Nummer 11 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.
2. Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der
Zuschlag nach Nummer 11 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
3. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr
erbracht, so ist neben dem Zuschlag nach Nummer 11 ein Zuschlag nach Nummer 10
berechnungsfähig.
4. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr
erbracht, so ist neben dem Zuschlag nach Nummer 11 ein Zuschlag nach Nummer 10
nicht berechnungsfähig.
5. Die Zuschläge nach den Nummern 10 und/oder 11 dürfen von
Krankenhauszahnärzten nur berechnet werden, wenn die Leistungen von dem
liquidationsberechtigten Zahnarzt oder dessen im Behandlungsvertrag oder der
Wahlleistungsvereinbarung genannten Vertreter und in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr
persönlich erbracht worden sind.
6. Der Zuschlag nach Nummer 11 ist neben Leistungen nach Abschnitt B IV der
Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.
12
Zuschlag zu Leistungen nach den Abschnitten C und D bei Behandlung von Kindern
bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
120
Der Zuschlag nach Nummer 12 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.
13
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskopes in Verbindung mit den
Leistungen nach den Nummern 250, 252, 330, 331, 332, 429, 430, 810 und 815
400
Der Zuschlag nach Nummer 13 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
14
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei chirurgischen, endodontischen oder
parodontalen Behandlungen, je Sitzung
Der Zuschlag nach Nummer 14 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührernsatzes der
betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 €.
Der Zuschlag nach Nummer 14 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
20
Erhebung des Parodontalen Screening Index (PSI)
90
Eine Leistung nach Nummer 20 höchstens zweimal im Kalenderjahr berechnungsfähig
21
Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle insbesondere mittels Bürstenabstrich
zum Zweck der Frühdiagnostik von Karzinomen und Aufbereitung zur zytologischen
Untersuchung, einschließlich Materialkosten, gegebenenfalls einschließlich
Bilddokumentation des Befundes
180
Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal
12
berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erythroplakie, Leukoplakie, Lichen
planus oder einer anderen malignitätsverdächtigen Schleimhautveränderung.
22
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur
mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –
40
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
23
Sensibilitätstestung eines oder mehrerer Zähne, einschließlich Vergleichstest, je
Sitzung
54
24
Behandlung überempfindlicher Zähne, auch Glattflächenversiegelung, je Kiefer und
Sitzung
54
30
Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans auf Anforderung
90
31
Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich
Auswertung zur Diagnose oder Planung
80
32
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich
Auswertung zur Diagnose oder Planung
171
1. Die Leistungen nach den Nummern 31 und 32 sind nicht im Rahmen einer
kieferorthopädischen oder prothetischen Behandlung berechnungsfähig.
2. Eine Leistung nach den Nummern 31 und 32 ist bei allen nach der Planung
notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann berechnungsfähig, wenn mit
der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden
ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten
abgerechnet werden.
40
Semipermanente Schienung , je Interdentalraum
99
41
Wiederanlegung (Ausgliedern und Wiedereingliedern) und/oder Änderung und/oder
Entfernung einer semipermanenten Schienung nach der Leistung nach Nummer 40, je
Interdentalraum
50
13
II.
Anästhesieleistungen
Nummer
Leistungstext
50
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl
30
51
72
Infiltrationsanästhesie, einmal je Zahn und Sitzung
1. Bei lang dauernden Eingriffen ist die Leistung nach Nummer 51 zweimal je Zahn und
Sitzung berechnungsfähig.
2. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär
anästhesiert, so ist die Leistung nach Nummer 51 je Zahn einmal berechnungsfähig.
52
Leitungsanästhesie intraoral, je Kieferhälfte und Sitzung
108
53
Leitungsanästhesie extraoral, je Kieferhälfte und Sitzung
144
Zu den Leistungen nach den Nummern 50 bis 53:
1. Mit der Gebühr sind die Kosten für die verwendeten Einmalartikel und Arzneimittel
abgegolten.
2. Bei lang dauernden Eingriffen sind die Leistungen nach den Nummern 52 oder 53
zweimal je Kieferhälfte und Sitzung berechnungsfähig.
14
III.
Röntgenleistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.
Die Leistungen für Strahlendiagnostik sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem
anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist
Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.
Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht
berechnungsfähig.
5.
Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige zahnärztliche Überprüfung der
Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der folgenden Leistungen
und mit den Gebühren abgegolten.
Nummer
Leistungstext
60
Röntgendiagnostik der Zähne, eine Aufnahme
Punktzahl
70
Die Leistung nach der Nummer 60 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Eine bei
unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer
Behandlung in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahme ist nach der Nummer 60
berechnungsfähig.
61
Röntgendiagnostik der Zähne, jede weitere Aufnahme
50
Die Leistung nach der Nummer 61 ist je Sitzung höchstens neunmal berechnungsfähig.
Die mehr als siebenmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 61 ist zu
begründen.
62
Bestimmung des Skelettalters, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und
gutachterlichen Beurteilung, gegebenenfalls einschließlich Berechnung der
prospektiven Endgröße
300
63
Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)
197
64
Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen
311
65
Aufnahme des Schädels, mehr als zwei Aufnahmen
373
66
Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, eine Aufnahme
218
67
Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, zwei Aufnahmen
259
68
Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, mehr als zwei Aufnahmen
321
70
Orthopantomogramm, auch als Teilaufnahmen, sowie Panoramaschichtaufnahmen
oder Halbseitenaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers oder transversale
Schichtaufnahmen
373
Zu den Leistungen nach den Nummern 60 und 61 sowie 63 bis 70:
1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind
- soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen oder technischen
Gegebenheiten möglich ist - mit einer Aufnahme zu erfassen.
2. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung sind nach der Leistung nach Nummer
60 oder 61 berechnungsfähig.
15
75
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 60 bis 70 bei Anwendung digitaler
Röntgentechnik
Der Zuschlag beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden
Leistung.
80
Computergesteuerte Analyse einer Computertomographie oder
Magnetresonanztomografie, einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion,
insbesondere zur Operationsvorbereitung
800
Die Leistung nach Nummer 80 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig.
81
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich, auch digitale Volumen
Tomographie
1500
16
B.
Prophylaktische Leistungen
Allgemeine Bestimmung
Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe)
berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
Nummer
100
Leistungstext
Mundhygienestatus
Punktzahl
180
Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene
und/oder des Gingivazustands anhand eines oder mehrerer geeigneter Indizes (z. B.
Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex), die
Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anfärben der
Zähne.
1. Die Leistung nach Nummer 100 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kariesrisiko sowie für Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit Störungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.
2. Die Leistung nach Nummer 100 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3,
5 und 6 nicht berechnungsfähig.
101
Mundgesundheitsaufklärung über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung,
Motivation und Remotivation.
153
Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst in der Regel folgende Leistungen:
- Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung
- ggf. Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung
der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes
- Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung
ggf. Abgabe/Verordnung von Fluoridtabletten
- praktische Übung von Mundhygienetechniken.
1. Die Leistung nach Nummer 101 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kariesrisiko sowie für Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit Störungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.
2. Die Leistung nach Nummer 101 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1,3,
und 4 nicht berechnungsfähig.
102
Ist bei der Erbringung der Leistung nach der Nummer 101 die Einbeziehung einer
Bezugsperson notwendig, so ist die Hälfte der Gebühr nach der Nummer 101
zusätzlich berechnungsfähig.
17
103
Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der
Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung oder -behandlung, einschließlich Entfernen
der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der Zähne, je Sitzung
138
1. Die Leistung nach der Nummer 103 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
viermal berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kariesrisiko sowie für Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit Störungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.
2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Fluoridierungsmittel
abgegolten.
3. Neben einer Leistung nach Nummer 103 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht
berechnungsfähig.
104
Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen mit aushärtenden Kunststoffen, 152
einschließlich Entfernen der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der zu
versiegelnden Zähne je Zahn
1. Mit der Gebühr sind die Kosten für das Versiegelungsmaterial abgegolten.
2. Das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung ist nach Nummer 202
berechnungsfähig.
105
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat
225
Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen enthalten folgende Leistungen:
- Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
einschließlich Beratung
- Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Indexes
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel
der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und
Getränke und verbesserte Mundhygiene
- Empfehlung und ggf. Verordnung geeigneter Fluoridierungsmittel zur
Schmelzhärtung.
1. Neben der Leistung nach Nummer 105 sind Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4,
5, 6, 100 und 101 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 105 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsfähig.
106
Kariesrisikobestimmung
80
Die Kariesrisikobestimmung enthält folgende Leistungen:
Feststellung des DMF/T oder DMS/S- Wertes,
Vergleich mit Durchschnittswerten,
Compliance,
Auswertung von mindestens zwei individuell erforderlichen Speicheltests
1. Die Leistung nach Nummer 106 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
einmal berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 106 ist bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
nicht berechnungsfähig.
18
107
Kariesmonitoring
40
Kontrolle des Kariesstadiums insbesondere bei Initialläsionen
1. Die Leistung nach Nummer 107 ist innerhalb von zwölf Monaten nach Erbringung
der Leistung nach Nummer 106 höchstens zweimal berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 107 ist bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
nicht berechnungsfähig.
110
Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur
131
Kariesvorbeugung oder –behandlung ohne Schiene oder ohne konfektionierten Löffel,
einschließlich Entfernung der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der Zähne
und/oder Entfernung des Medikamentes, je Sitzung
1. Die Leistung nach der Nummer 110 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
dreimal berechnungsfähig.
2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten.
3. Neben einer Leistung nach Nummer 110 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht
berechnungsfähig.
111
Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur
Kariesvorbeugung oder –behandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als
Medikamententräger, je Kiefer
40
1. Innerhalb eines Kalenderjahres sind höchstens dreißig Sitzungen
berechnungsfähig. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Form von
Behandlungsserien mit jeweils 10 Sitzungen innerhalb von 14 Tagen.
2. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger
(z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.
3. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten.
4. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht
den Leistungsinhalt der Leistung nach Nummer 111.
112
Eingliederung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, auch
individuell gefertigte Fluoridierungsschiene, einschließlich Unterweisung des
Patienten in der Anwendung der Schiene
270
120
Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms,
Oberflächenpolitur und geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen (professionelle
Zahnreinigung), je Zahn, oder Implantat
27,2
Die Leistung nach Nummer 120 ist neben den Leistungen nach den Nummern 103,
410, 411 und 440 nicht berechnungsfähig.
19
C.
Nummer
Konservierende Leistungen
Leistungstext
Punktzahl
200
Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität (temporäre Füllung)
171
201
Besondere Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen (z.B. Separieren,
Verdrängen und/oder Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
90
1. Für das Separieren von Zähnen auch bei kieferorthopädischer Behandlung ist die
Leistung nach Nummer 201 berechnungsfähig.
2.Die Leistung nach Nummer 201 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal
je Sitzung berechnungsfähig.
202
Anlegen von Spanngummi, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
90
Wird im Rahmen einer endodontischen Behandlung das vollständige Anlegen von
Spanngummi zur Anfertigung von Röntgenaufnahmen mehr als einmal erforderlich, so
kann die Leistung nach Nummer 202 bis zu zweimal je Sitzung, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich berechnet werden.
205
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, einflächig
245
206
Politur einer Füllung nach Nummer 205 in einer gesonderten Sitzung
43
207
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig
298
208
Politur einer Füllung nach Nummer 207 in einer gesonderten Sitzung
53
209
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, dreiflächig
375
210
Politur einer Füllung nach Nummer 209 in einer gesonderten Sitzung
66
211
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, mehr als dreiflächig oder
Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante auch
Höckeraufbau im Seitenzahnbereich
444
212
Politur einer Füllung nach Nummer 211 in einer gesonderten Sitzung
78
215
Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 205 (plastische Füllung einflächig)
210
216
Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 207 (plastische Füllung zweiflächig)
304
217
Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
425
20
Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 209 (plastische Füllung dreiflächig)
218
Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik,
Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder
konfektionierten Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 211 (plastische
Füllung mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter
Einbeziehung der Schneidekante)
462
Zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 218:
1. Neben den Leistungen nach den Nummern 205 oder 207 ist die Leistung nach
Nummer 220 nicht berechnungsfähig.
2. Bei Erbringung von Füllungsleistungen im Rahmen einer Behandlung nach § 28
Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Mehrkostenregelung) im Seitenzahnbereich
sind lediglich die Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 berechnungsfähig.
3. Die Umformung eines Zahnes im direkten Verfahren ist nach der entsprechenden
Leistung nach den Nummern 205 bis 218 mit 75 v.H. der Gebühr berechnungsfähig.
4. Die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 umfassen im Frontzahnbereich
auch die in den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 beschriebenenen
Zusatzleistungen (Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-DentinAdhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik). Dies gilt nicht für die
Verwendung der Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung. In diesen Fällen
kann im Frontzahnbereich ein Drittel der jeweiligen Leistung nach den Nummern 215
bis 218 neben der Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 berechnet werden. In
der Rechnung ist die Verwendung der Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung
zu vermerken.
220
Stiftverankerung einer Füllung, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 209,
211, 217 und 218, je Zahn,
117
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
221
Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung)
einschließlich Unterfüllung, Polieren
950
Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungsfähig.
225
Reparatur einer Füllung nach den Nummern 205 bis 218
140
Bei der Reparatur einer Füllung unter Verwendung von Komposit als Füllmaterial in
Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik kann eine um 65
v.H. höhere Gebühr berechnet werden.
230
Einlagefüllung, einflächig
650
231
Einlagefüllung, zweiflächig
895
232
Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
1250
1. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Einlagefüllungen nach den
Leistungen nach den Nummern 230 bis 232 kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr
berechnet werden.
2. Mit den Leistungen nach den Nummern 230 bis 232 sind folgende Leistungen
abgegolten:
Präparieren einer Kavität, Aufbaufüllungen (auch adhäsiv), gegebenenfalls
Farbbestimmung, Relationsbestimmung, Abformungen, gegebenenfalls provisorische
Versorgung, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des Stumpfes, festes
Einfügen (gegebenenfalls auch mittels Adhäsivtechnik), Adjustierung der statischen
und dynamischen Okklusion, Nachkontrolle und Korrekturen.
21
235
Konfektionierte Milchzahnkrone
420
Die Kosten für die konfektionierte Milchzahnkrone sind gesondert berechnungsfähig.
240
Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, gegebenenfalls
einschließlich eines provisorischen Verschlusses der Kavität
54
241
Direkte Überkappung, je Zahn
54
242
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines
provisorischen Verschlusses, je Zahn
261
243
Exstirpation der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen
Verschlusses, je Kanal
162
244
Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des provisorischen Verschlusses der Kavität,
je Zahn
99
245
Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa
320
246
Trepanation eines Zahnes
99
Neben der Leistung nach Nummer 246 sind die Leistungen nach den Nummern 250,
251, 252 und 260 nicht berechnungsfähig.
250
Aufbereiten eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren
Sitzungen
273
Die Leistung nach Nummer 250 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut
berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv
versorgt worden ist.
251
Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 243, 244
und 250, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn
und Sitzung
141
252
Wurzelkanalfüllung auch retrograd, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen
Verschlusses, je Kanal
160
255
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
70
Die Leistung nach Nummer 255 ist im Rahmen einer Aufbereitung eines Wurzelkanals
höchstens zweimal je Wurzelkanal und Sitzung berechnungsfähig.
260
Internes Bleichen eines Zahnes, insbesondere einschließlich Aufbereiten des Zahnes
und provisorischem Verschluss, je Sitzung
288
22
D.
Chirurgische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert
berechnungsfähig.
2.
Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren,
Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung,
gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D
und nicht gesondert berechnungsfähig.
3.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von
oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer
Leistungstext
Punktzahl
300
Entfernen eines einwurzeligen Zahnes, eines Wurzelrestes oder Implantates
90
301
Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes und/oder von Wurzelresten dieses Zahnes
135
302
Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes
360
303
Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Kürettage, Drainage,
Wundspaltung, Naht) als selbständige Leistung in einer gesonderten Sitzung, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
189
304
Entfernen eines Zahnes oder Implantates durch Osteotomie
522
305
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
648
306
Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes
536
307
Entfernen eines tief verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder
impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie
702
308
Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch
umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
740
310
Stillung einer übermäßigen Blutung
135
Die Leistung nach Nummer 310 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Stillung einer
übermäßigen Blutung im zeitlichen Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff
erfolgt, es sei denn, dass hierfür ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich
war.
311
Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes
oder durch Knochenbolzung
261
312
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Entfernen von Fäden und
Verbänden, Wundsäuberung, Tamponieren, Wiedereingliederung einer
Verbandsplatte), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je
Sitzung
90
1. Eine Leistung nach Nummer 312 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern
303, 310 und 311 berechnungsfähig, soweit die Nachbehandlung(en) in derselben
Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
2. Bei Wiedereingliederung einer Verbandsplatte ist die Leistung nach Nummer 312
einmal je Kiefer berechnungsfähig.
320
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe
90
Eine Leistung nach Nummer 320 ist in derselben Sitzung für dasselbe Gebiet neben
23
einer anderen chirurgischen Leistung oder neben Leistungen nach den Nummern 201,
420 bis 423 nicht berechnungsfähig.
321
Exzision einer Schleimhautwucherung (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)
333
1. Eine Leistung nach Nummer 321 ist in derselben Sitzung für dasselbe
Operationsgebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung nicht berechnungsfähig.
2. Eine Leistung nach Nummer 321 ist auch mehrmals je Kiefer abrechnungsfähig,
wenn es sich um getrennte Operationsgebiete handelt.
322
Eröffnung eines oberflächlichen, unmittelbar unter der Haut oder Schleimhaut
gelegenen Abszesses
135
323
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Schleimhautplastik als
selbständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion
720
324
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Schleimhautplastik in
Verbindung mit Osteotomie
360
325
Trepanation des Kieferknochens
216
326
Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer
648
330
Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn
648
331
Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschließlich der ersten resezierten
Wurzelspitze
864
332
Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang
erreichbar, je weitere Wurzelspitze
432
Eine Wurzelspitzenresektion an einer Wurzelspitze in derselben Sitzung an demselben
Seitenzahn die über einen anderen operativen Zugang erfolgt, ist nach Nummer 331
berechnungsfähig.
335
Replantation eines Zahnes, gegebenenfalls einschließlich einfacher Fixation an den
benachbarten Zähnen
648
336
Transplantation eines Zahnes, einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes
650
340
Operation einer Zyste durch Zystektomie
950
341
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie
1080
342
Operation einer Zyste durch Zystostomie
648
343
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie
760
344
Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder
Wurzelspitzenresektion
432
345
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in Verbindung mit der
Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
620
346
Operation einer Zyste durch orale Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie
oder Wurzelspitzenresektion
432
347
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in Verbindung mit der
Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
500
Zu den Leistungen nach den Nummern 340 bis 347:
24
Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach den
Nummern 340 bis 346 berechnungsfähig
350
Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
500
351
Korrektur (Lösen, Verlängern, Verlegen und/oder Fixieren) von Lippen-, Wangen- oder
Zungenbändern sowie störenden Muskelansätzen, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich
140
352
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im
Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, als selbständige Leistung, je Sitzung
432
Eine Leistung nach Nummer 352 ist nicht berechnungsfähig, wenn in derselben
Sitzung in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich Zähne entfernt
wurden und/oder eine Osteotomie erfolgt ist.
353
Alveolotomie
324
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in
Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
354
Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich
850
365
Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit
partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer
2200
356
Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige
Leistung
700
357
Tuberplastik, einseitig
720
358
Korrektur (Lösen, Verlängern, Verlegen und/oder Fixieren) des Lippenbändchens bei
echtem Diastema mediale
648
Eine Leistung nach Nummer 358 ist nur berechnungsfähig, wenn das Septum
durchtrennt wird.
359
Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zum Beispiel zur
kieferorthopädischen Einstellung
720
360
Anlegen einer Verbandsplatte am Ober- oder Unterkiefer
350
361
Chirurgische Maßnahmen zur Kronenverlängerung mit Knochenabtrag, je Zahn
200
365
Reposition und Stabilisierung eines teilluxierten Zahnes
200
366
Reposition und Stabilisierung bei einer Fraktur des Alveolarfortsatzes
300
367
Reposition und Stabilisierung bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese
750
25
E.
Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Allgemeine Bestimmungen
Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf.
einschließlich Periostschlitzung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil
der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration
sowie zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.
Die Leistungen des Abschnitts E sind auch im Rahmen der Behandlung einer Perimplantitis berechnungsfähig.
Nummer
Leistungstext
Punktzahl
400
Befundaufnahme bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
einschließlich Dokumentation
250
401
Befundaufnahme bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
einschließlich Dokumentation, Mindestdauer 30 Minuten
500
Die Leistungen nach den Nummern 400 und 401 sind insgesamt innerhalb eines
Kalenderjahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
402
Befundaufnahme nach geschlossener systematischer Behandlung von
Parodontopathien oder nach offener systematischer Behandlung von
Parodontopathien, nach pardonatalchirurgischen Maßnahmen oder nach
unterstützender Parodontitistherapie, je Sitzung
130
Die Leistung nach Nummer 402 umfasst folgende Leistungen:
Nachuntersuchung, Messung der Sondierungstiefe und Dokumentation ggf.
auftretender Blutungen, Erhebung eines geeigneten Mundhygieneindexes und
Dokumentation. Die Dokumentation ist dem Patienten zu erläutern und auf Wunsch zu
übergeben.
Die Leistung nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 20, 400
und 440 nicht berechnungsfähig.
403
Erstellen eines Therapie- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut
und des Parodontiums
90
Die Leistung nach Nummer 403 ist neben der Leistung nach Nummer 30 nicht
berechnungsfähig.
410
Entfernen harter und gegebenenfalls weicher Zahnbeläge,
einschließlich Polieren und gegebenenfalls geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen, je
Zahn, Implantat oder Brückenglied
12,9
1. Die Leistung nach Nummer 410 ist neben den Leistungen nach den Nummern 120,
411 und 440 nicht berechnungsfähig.
2. Wird die Leistung nach Nummer 410 neben der Leistung nach Nummer 103
berechnet, ist sie mit 11,4 Punkten berechnungsfähig.
411
Kontrolle nach Belagsentfernung mit Nachreinigung einschließlich Polieren und
gegebenenfalls geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn, Implantat oder
Brückenglied
7,9
1. Die Leistung nach Nummer 411 ist neben den Leistungen nach den Nummern 120,
410 und 440 nicht berechnungsfähig.
2. Wird die Leistung nach Nummer 411 neben der Leistung nach Nummer 103
berechnet, ist sie mit 7,0 Punkten berechnungsfähig.
26
412
Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je
Sitzung
90
Neben einer Leistung nach der Nummer 412 ist eine Leistung nach den Nummern 445,
561 und 723 nicht berechnungsfähig.
413
Konturierung von Restaurationsrändern und/oder Formkorrekturen am Zahn, je
Kieferhälfte
50
420
Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales
Debridement), geschlossenes Vorgehen, je behandeltem einwurzeligen Zahn
118
421
Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales
Debridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
219
Die Leistungen nach den Nummern 420 und 421 umfassen folgende Maßnahmen:
- Wurzelglättung
- Gingivakürretage
- lokale medikamentöse Behandlung
1. Mit der Vergütung für die Leistungen nach den Nummern 420 und 421 ist auch ein
gegebenenfalls notwendiger Parodontalverband abgegolten.
2. Neben den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 sind während eines
Zeitraums von vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung erbrachte
Leistungen nach den Nummern 120, 312, 403, 410, 435 und 440 nicht
berechnungsfähig. Dieser Zeitraum beginnt mit der Durchführung der
Gingivakürretage. Das Datum des Beginns dieses Zeitraums ist in der Rechnung
anzugeben.
3. Mit den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 sind alle Sitzungen abgegolten.
Leistungen nach Abschnitt A II (Anästhesie) sind zusätzlich berechnungsfähig.
4. In einem Zeitraum von zwei Wochen vor Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem geschlossen Vorgehen (Durchführung der Gingivakürretage) ist eine Leistung
nach den Nummern 120, 410 und 440 nicht neben den Leistungen nach den Nummern
420 und 421 berechnungsfähig.
5. In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem geschlossen Vorgehen ist eine Leistung nach den Nummern 422 und 423 für
denselben Zahn nur berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung begründet wird.
6. In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem geschlossen Vorgehen ist eine weitere Leistung nach den Nummern 420 und
421 für denselben Zahn nur dann berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung
begründet wird.
422
Systematische Behandlung von Parodontopathien offenes Vorgehen je behandeltem
einwurzeligen Zahn
245
423
Systematische Behandlung von Parodontopathien offenes Vorgehen, je behandeltem
mehrwurzeligen Zahn
379
Die Leistungen nach den Nummern 422 und 423 setzen chirurgische Maßnahmen der
systematischen Behandlung der Parodontopathien voraus.
Hierzu gehören folgende Maßnahmen:
- Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände)
- Wurzelglättung
- gegebenenfalls Gingivakürretage
- lokale medikamentöse Behandlung
- gegebenenfalls knochenverändernde Maßnahmen kleineren Umfangs, wie zum
Beispiel Knochenglättungen
1. Neben den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 sind während eines
Zeitraums von vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung erbrachte
Leistungen nach den Nummern 120, 312, 403, 410, 435 und 440 nicht
27
berechnungsfähig. Dieser Zeitraum beginnt mit der Durchführung der Lappenoperation
beziehungswiese der offenen Kürretage. Das Datum des Beginns dieses Zeitraums ist
in der Rechnung anzugeben.
2. Mit den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 sind alle Sitzungen abgegolten.
Leistungen nach Abschnitt A II (Anästhesie) sind zusätzlich berechnungsfähig.
3. In einem Zeitraum von zwei Wochen vor Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem offenem Vorgehen (Durchführung der Lappenoperation beziehungswiese der
offenen Kürretage) ist eine Leistung nach den Nummern 440, 410 und 120 nicht neben
den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 berechnungsfähig.
4. In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem offenen Vorgehen ist eine Leistung nach den Nummern 422 und 423 für
denselben Zahn nur berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung begründet wird.
425
Gingivektomie oder resektive gingivoplastische Maßnahmen, je Zahn
60
Die Leistung nach Nummer 425 ist für denselben Zahn während eines Zeitraumes von
vier Wochen nach Beginn der Leistungen nach den Nummern 422 und 423 neben den
Leistungen nach den Nummern 422 und 423 nicht berechnungsfähig.
426
Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
275
427
Verschiebeplastik zur Deckung einer parodontalen Rezession
140
428
Odontoplastische/osteoplastische Maßnahmen, je Zahn
138
429
Transplantation von Schleimhaut einschließlich plastischer Versorgung der
Entnahmestelle, je Entnahmestelle
688
1. Die Leistung nach der Nummer 429 ist in derselben Sitzung für denselben Zahn
oder denselben Zahnzwischenraum neben der Leistung nach der Nummer 425 nicht
berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 429 umfasst die Entnahme und die Implantation des
Gewebes.
430
Transplantation von Bindegewebe einschließlich plastischer Versorgung der
Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum
915
1. Die Leistung nach der Nummer 430 ist in derselben Sitzung für denselben Zahn
oder denselben Zahnzwischenraum neben der Leistung nach der Nummer 425 nicht
berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 430 umfasst die Entnahme und die Implantation des
Gewebes.
431
Chirurgische Maßnahmen (Gingivaextensionsplastik) zur Verbreiterung der
unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich
432
180
Auffüllen von parodontalen und/oder alveolären Knochendefekten im Rahmen einer
Parodontalbehandlung mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial)
auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte,
gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet gegebenenfalls
einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahn oder Parodontium oder
Implantat
450
1. Die Leistung nach der Nummer 432 ist für denselben Zahn neben der Leistung nach
der Nummer 830 nicht berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 432 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung
berechnungsfähig.
435
Lokale medikamentöse Behandlung von
Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden
72
28
Medikamenten und/oder lokale medikamentöse Behandlung von
Prothesendruckstellen, je Sitzung
436
Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation und/oder Taschenspülung, je Zahn
6,4
Die Leistung nach Nummer 436 ist während eines Zeitraumes von zwei Wochen nach
Beginn der Leistungen (Durchführung der Gingivakürretage, der Lappenoperation
beziehungsweise der offenen Kürretage) nach den Nummern 420 bis 423 neben den
Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 für denselben Zahn nicht
berechnungsfähig.
440
Unterstützende Paradontalbehandlung nach abgeschlossener systematischer
Behandlung (offenes oder geschlossenes Vorgehen) von Parodontopathien, je Sitzung
882
Die Leistung nach Nummer 440 umfasst
- eine (gegebenenfalls ergänzende) Erhebung der Krankengeschichte, des
Parodontalbefundes einschließlich der Messung der Sondierungstiefe und
Dokumentation auftretender Blutungen, der Erhebung eines geeigneten
Mundhygieneindexes und der damit verbundenen Dokumentationen
- die Beratung und Remotivation des Patienten zur Mitarbeit bei der Parodontaltherapie
- Entfernung von supragingivalen harten und/oder weichen Belägen einschließlich
geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen und gegebenenfalls das subgingivale
Debridement als unterstützende Parodontitistherapie.
1. Die Leistung nach Nummer 440 ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach
Beginn der systematischen Behandlung der Parodontopathien (Leistungen nach den
Nummern 420 bis 423) oder nach parodontalchirurgischen Eingriffen
berechnungsfähig. Innerhalb dieses Zeitraums ist sie bis zu viermal pro Jahr
berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 440 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern
3, 20, 100, 101, 103, 120, 402, 410 und 411 berechnungsfähig. Diese Leistungen
dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 440 berechnet werden.
445
Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes
zum Kauebenenausgleich und zur
Entlastung, je Sitzung
90
Die Leistung nach Nummer 445 ist neben den Leistungen nach den Nummern 412,
561 und 723 nicht berechnungsfähig.
450
Nachbehandlung nach subgingivalen Debridement und/oder parodontalchirurgischen
Maßnahmen an einem Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
90
1. Bei einer Nachbehandlung nach den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 ist
die Leistung nach Nummer 450 je Kiefer berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach Nummer 450 ist die Leistung nach Nummer 312 und 440
nicht berechnungsfähig.
29
F.
Prothetische Leistungen
Nummer
Leistungstext
Punktzahl
500
Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung
nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen
153
Die Leistung nach der Nummer 500 ist nicht neben einer Leistung nach der Nummer
30 berechnungsfähig.
501
Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur
diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
145
1. Die Leistung nach der Nummer 501 ist nur im Rahmen einer prothetischen
Behandlung berechnungsfähig.
2. Eine Leistung nach der Nummer 501 ist bei allen nach der Planung notwendig
werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann berechnungsfähig, wenn mit der
Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist.
Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten
abgerechnet werden.
505
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial
(Aufbaurestauration) im direkten Verfahren zur Aufnahme einer Krone auch als
Brücken- oder Prothesenanker
150
506
Verwendung von Aufbaumaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder
Schmelz-Adhäsiv-Technik (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), gegebenenfalls
einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik,
Lichtaushärtung, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 505
78
1. Die Leistungen nach den Nummern 505 und 506 sind nur einmal je Zahn
berechnungsfähig.
2. Neben den Leistungen nach den Nummern 505 und 506 sind Leistungen nach den
Nummern 205 bis 218 für denselben Zahn nicht berechnungsfähig.
3. Anstelle einer Leistung nach den Nummern 505 und 506 sind die Leistungen nach
den Nummern 205 bis 218 nicht berechnungsfähig
4. Wird vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone oder einem Brücken- oder
Prothesenanker sowohl eine Leistung nach den Nummern 505 und 506 als auch eine
Leistung nach den Nummern 205 bis 218 berechnet, ist dies in der Rechnung zu
begründen.
507
Intrakanaläre Verankerung eines Stiftes im direkten Verfahren (z.B. Metall-, Keramik-,
faserverstärkter Stift), je Zahn
382
Die Kosten der Verankerungselemente sind gesondert berechnungfähig.
508
Intrakanaläre Verankerung eines Stiftes mit Aufbau im indirekten Verfahren (z.B.
Metall, Keramik) als Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer indirekten
Rekonstruktion (z.B. Krone, Brücken- oder Prothesenanker, Einlagefüllung), je Zahn
611
1. Eine Leistung nach der Nummer 507 und 508 kann nur einmal je Zahn abgerechnet
werden.Wird mehr als ein Kanal versorgt, kann dies bei der Bemessung der Gebühr
nach § 5 berücksichtigt werden.
2. Neben einer Leistung nach Nummer 507 sind für denselben Zahn Leistungen nach
den Nummern 505 und 506 für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme
einer Krone oder Leistungen nach den Nummern 205 bis 218 zur definitiven
Versorgung des Defektes berechnungsfähig.
3. Neben einer Leistung nach Nummer 508 sind Leistungen nach den Nummern 205
bis 218 für denselben Zahn nicht berechnungsfähig.
30
4. Die Kosten der Verankerungselemente sind gesondert berechnungfähig.
509
Verwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik ggf. mit Einbeziehung von Schmelzanteilen,
gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, bei den Leistungen nach den Nummern 507 oder
508, je Zahn
510
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach Nummer 508:
46
Enden die Leistungen mit der Präparation des Zahnes, so ist die Hälfte der Gebühr
nach Nummer 508 berechnungsfähig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen
erfolgt, so sind drei Viertel der Gebühr nach Nummer 508 berechnungsfähig. Ist der
Stiftaufbau eingegliedert worden, ist die volle Gebühr nach Nummer 508
berechnungsfähig.
515
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone
1131
516
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Teilverblendung
(z.B. vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung)
1207
517
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Vollverblendung
1277
518
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Vollkeramikkrone oder eine Galvanokrone
1629
519
Versorgung eines Implantates mit einer Krone, unabhängig von der Art der Ausführung
1277
Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau
(z.B. durch Verschrauben, einschließlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist
mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 519 abgegolten.
520
Versorgung eines Einzelzahnes durch ein Veneer im indirekten Verfahren
(Vollkeramik)
1490
521
Versorgung eines Einzelzahnes durch den Aufbau einer oder mehrerer Funktionsfläche 1490
im indirekten Verfahren (insbesondere Vollkeramik)
Wird statt einer Vollkeramik ein Komposit-Werkstück verwendet, ist die Gebühr um 30
v. H. abzusenken.
525
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Teilkrone
1429
526
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine verblendete metallische Teilkrone oder eine 1836
vollkeramische Teilkrone
Zu den Leistungen nach den Nummern 515 bis 526:
Mit den Leistungen nach den Nummern 515 bis 526 sind folgende Leistungen
abgegolten:
Präparation des Zahnes oder Implantats, gegebenenfalls Farbbestimmung,
Abformungen (auch des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und
Ausgliedern, Reinigung des Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und
dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit
nicht in Abschnitt J enthalten), festes Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
1. Für Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind die Leistungen nach den
Nummern 515 bis 526 zu berechnen.
2. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Kronen, Teilkronen, Veneers oder
Funktionsflächen kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet werden.
527
Zuschlag für die intraorale elektronische Datenaquisition (CAD/CAM-Verfahren)
134
Der Zuschlag nach Nummer 527 ist nur einmal je Behandlungstag und nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
528
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 515 bis 526:
31
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim
Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 515 bis 526
berechnungsfähig.
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr nach den Nummern 515 bis 526 berechnungsfähig.
529
Schutz eines beschliffenen Zahnes oder eines Implantates und Sicherung der
Kaufunktion durch eine provisorische Krone auch mit Stiftverankerung im direkten
Verfahren
190
530
Sicherung der Kaufunktion durch den provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes
durch ein Brückenglied im direkten Verfahren
188
Zu den Leistungen nach den Nummern 529 und 530:
1. Die Leistungen nach den Nummern 529 und 530 sind höchstens zweimal je Zahn
berechnungsfähig.
2. Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Krone oder Brücke, gegebenenfalls
auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern
529 und 530 abgegolten. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen
Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert oder
gegebenenfalls adhäsiv befestigt werden musste.
531
Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich
Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat
382
532
Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich
Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Brückenglied
229
Die Leistungen nach den Nummern 531 und 532 sind nicht in zeitlichem
Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig.
533
Entfernen einer Krone, einer Teilkrone, eines Brücken- oder Prothesenankers oder
einer Einlagefüllung oder das Trennen verblockter Kronen oder das Abtrennen eines
Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
153
534
Entfernung eines intrakanalär verankerten Stiftes (z.B. Metall-, Keramik-,
faserverstärkter Stift)
270
535
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Teilkronen oder
Einlagefüllungen durch Wiedereinsetzen einer Krone, einer Einlagefüllung oder
dergleichen
191
536
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen durch
Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer Verblendung, einer Verblendschale
oder dergleichen
329
537
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines laborgefertigten Provisoriums
nach den Nummern 531 und 532, je Krone, Brückenglied oder Freiendsattel
170
Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch
mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 531,
532 und 537 abgegolten.
538
Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare
konfektionierte Hülse
85
Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig.
540
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone
902
541
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone mit
Teilverblendung (z.B. vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung)
978
542
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
1012
32
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone mit
Vollverblendung
543
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkeramikkrone oder einer
Galvanokrone
1299
544
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Implantatpfeiler als Brücken- oder Prothesenanker unabhängig von der Art der
Ausführung
1012
Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau
(z.B. durch Verschrauben, einschließlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist
mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 544 abgegolten.
545
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
1039
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Einlagefüllung unabhängig von
der Art der Ausführung oder mit einer metallischen Teilkrone
546
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer verblendeten oder einer
vollkeramischen Teilkrone
1335
550
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Teleskop/Konuskrone
1393
551
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone
mit Teilverblendung (z.B. vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung)
1491
552
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone
mit Vollverblendung
1574
553
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone in
Vollkeramik und /oder Galvanotechnik
2006
Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone
ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren
Brücke die halbe Gebühr für die jeweilige Leistung nach den Nummern 550, 551,552,
553 und 554 berechnungsfähig.
554
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese, je Implantatpfeiler 1574
als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone unabhängig
von der Art der Ausführung
Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau
(z.B. durch Verschrauben, einschließlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist
mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 554 abgegolten.
555
Verwendung von parallel gefrästen Teleskopkronen, die als Halte- und
Verbindungselement dienen, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 550 bis
553 einschließlich der Einstellung der Abzugs- und Haltekräfte.
130
556
Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken zusätzlich zu den Leistungen
nach den Nummern 540 bis 545
329
557
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Stegkonstruktion, je
Spanne
474
Zu den Leistungen nach den Nummern 540 bis 557:
Mit den Leistungen nach den Nummern 540 bis 557 sind folgende Leistungen
abgegolten:
Präparation des Zahnes oder Implantats, ggf. Farbbestimmung, Abformungen (auch
33
des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und Ausgliedern, Reinigung des
Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion,
Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in in Abschnitt J
enthalten), festes Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
1. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Brücken- oder Prothesenankern
sowie Teleskop- oder Konuskronen kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet
werden.
2. Die Leistung nach Nummer 557 ist neben den Leistungen nach den Nummern 570
bis 576 für dieselbe Spanne nicht berechnungsfähig
558
Versorgung eines Lückengebisses durch zusammengesetzt festsitzende oder
abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren
Zahnersatz, je Verbindungselement
260
Die Leistung nach der Nummer 558 ist neben einer Leistung nach den Nummern 550
und 553 nur dann berechnungsfähig, wenn eine Teleskopkrone oder Konuskrone
durch Verbindungslemente, wie z.B. Retentionskugeln, ergänzt wird. Matrize und
Patrize gelten als ein Verbindungselement.
559
Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im
Wurzelkanal mit Kugelkopfanker oder ähnlichem Verbindungssystem (z.B.
konfektionierte teleskopierende Systeme, Stege, Magnete)
1177
Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Teilen einer Stegkonstruktion oder
eines Kugelkopf- oder Magnetattachment oder eines ähnlichen Verbindungssystems
kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet werden.
560
Versorgung eines Implantats durch eine Stegkonstruktion oder ein Kugelkopf- oder
Magnetattachment oder ein ähnliches Verbindungssystem.
1012
Mit einer Leistung nach den Nummern 559 und 560 sind folgende Leistungen
abgegolten:
Präparation des Zahnes oder Implantats, ggf. Farbbestimmung, Abformungen (auch
des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und Ausgliedern, Reinigung des
Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion,
Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J
enthalten), festes Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
561
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von
Prothesen und Brücken
122
1. Die Leistung nach Nummer 561 ist innerhalb eines Monats nur einmal
berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 561 ist nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von
Halte- und Stützvorrichtungen berechnungsfähig.
3. Die Leistung nach Nummer 561 ist auch neben Leistungen nach den Nummern 540
bis 557 berechnungsfähig.
4. Die Leistung nach Nummer 561 ist neben den Leistungen nach den Nummern 412,
445 und 723 nicht berechnungsfähig.
562
Teilleistungen nach den Nummern 540 bis 560 bei nicht vollendeten Leistungen
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Ankerzahnes oder der Abformung
eines Implantates nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560, so ist die Hälfte der
jeweiligen Gebühr nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560 berechnungsfähig.
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind insgesamt drei Viertel der
jeweiligen Gebühr nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560 berechnungsfähig.
Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt, sind
drei Viertel der Gebühr nach den Nummern 556 oder 557 berechnungsfähig.
34
563
Adhäsivbrücke (Klebe- oder Marylandbrücke) als definitive Versorgung einschließlich
2173
der Präparation von Retentionen, Abformung(en), Kieferrelationsbestimmung (mit
einfachen Methoden sofern nicht in Abschnitt J enthalten), Farbbestimmung,
Bissnahme, Einprobe und Befestigung in Adhäsivtechnik, Kontrolle und gegebenenfalls
Korrekturen der Okklusion und Artikulation.
564
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach der Nummer 563:
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der
Gebühr nach der Nummer 563 berechnungsfähig.
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der Gebühr nach
der Nummer 563 berechnungsfähig.
565
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken
260
Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern
566
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken
382
Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als zwei Ankern
567
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken
275
Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer Verblendung, einer Verblendschale
oder dergleichen
568
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach Nummer 558
93
570
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich
einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls Stützvorrichtungen zum Ersatz
von ein bis vier fehlenden Zähnen
453
571
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich
einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls Stützvorrichtungen zum Ersatz
von fünf bis acht fehlenden Zähnen
651
572
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich
einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls. Stützvorrichtungen zum Ersatz
von mehr als acht fehlenden Zähnen
896
Mit einer Leistung nach den Nummern 570 bis 572 sind folgende Leistungen
abgegolten:
Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Farbbestimmung, Einproben,
Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung
(mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), Eingliedern,
Nachkontrolle und Korrekturen.
Die Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 enthalten gegebenenfalls auch die
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder
mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen.
573
Immediatprothese einschließlich anatomischer Abformung zur Versorgung eines
Lückengebisses mit mindestens fünf zu ersetzenden Zähnen oder des zahnlosen
Kiefers durch eine partielle Prothese, Cover-Denture Prothese oder eine Vollprothese
934
575
Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer gegebenenfalls unter
Verwendung einer Metallbasis
1918
Eine Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese
voraus.
576
Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer gegebenenfalls unter
Verwendung einer Metallbasis
2224
Eine Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese
voraus.
35
Mit einer Leistung nach Nummer 575 oder 576 sind folgende Leistungen abgegolten:
Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Farbbestimmung, Einproben,
Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung
(mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), Eingliedern,
Nachkontrolle und Korrekturen
577
Anatomische Abformung mit individuellem Löffel, je Kiefer
222
1. Eine Leistung nach Nummer 577 ist nur berechnungsfähig, wenn der übliche
konfektionierte oder individualisierte Löffel nicht ausreicht.
2. Eine Leistung nach Nummer 577 ist neben den Leistungen nach den Nummern 578
und 579 für denselben Kiefer nur in den Fällen berechnungsfähig, in denen für die
prothetische Versorgung eines Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die
Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen eine Abformung mit
individuellem Löffel vorgenommen werden muss.
578
Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel
436
579
Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel
581
580
Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 570
bis 573
336
581
Verwendung einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung, zusätzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 570 bis 573
222
582
Verwendung von mindestens zwei gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen,
zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 570 bis 573
382
1. Eine Leistung nach den Nummern 581 und 582 ist je Kiefer nur einmal
berechnungsfähig.
2. Eine Teleskop- oder Konuskrone (Doppelkrone), eine Wurzelstiftkappe mit
Kugelkopfanker oder ähnliche Verbindungen zwischen herausnehmbarem Zahnersatz
und natürlichen Zähnen oder Implantaten gelten nicht als gegossene Halte- und
Stützvorrichtung im Sinne der Leistungen nach den Nummer 581 und 582.
583
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 und
575 bis 582
145
Enden die Leistungen mit der anatomischen Abformung eines oder beider Kiefer, ist
die Gebühr nach Nummer 583 berechnungsfähig.
584
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 und
575 bis 582
Enden die Leistungen nach der anatomischen Abformung eines oder beider Kiefer mit
der Ermittlung der Bissverhältnisse ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den
Nummern 570 bis 572, 575 und 576 berechnungsfähig; sind darüber hinaus weitere
Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 570
bis 572, 575 und 576 berechnungsfähig.
1. Leistungen nach den Nummern 577, 578 und 579 sind voll berechnungsfähig, wenn
die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.
2. Leistungen nach den Nummern 580, 581 und 582 vor der funktionsgerechten
Eingliederung des Zahnersatzes sind mit drei Vierteln der Gebühr der jeweiligen
Leistung berechnungsfähig.
3. Ist bei Leistungen nach den Nummern 580, 581 und 582 noch keine Einprobe der
Metallbasis erfolgt, ist die Hälfte der Gebühr der jeweiligen Leistung berechnungsfähig.
Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme drei Viertel
der Gebühr für die jeweilige Leistung berechnungsfähig.
585
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung eines
229
36
herausnehmbaren Zahnersatzes, ohne Abformung
586
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung eines
herausnehmbaren Zahnersatzes mit Abformung
587
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer
abnehmbaren Prothese,
382
336
Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im direkten
Verfahren gegebenenfalls als temporäre Wiederherstellung der Funktion
588
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer
abnehmbaren Prothese,
420
Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im indirekten
Verfahren
589
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer
abnehmbaren Prothese,
619
Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im indirekten
Verfahren mit funktioneller Abformung
Zu den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589:
1. Neben den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589 sind Leistungen nach den
Nummern 577, 578 und 579 nicht berechnungsfähig.
2. Leistungen nach den Nummern 581 und 582 sind neben Leistungen nach den
Nummern 585 bis 589 berechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende
Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder
Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist.
3. Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung ist nicht nach den
Leistungen nach den Nummern 581 und 582 berechnungsfähig.
4. Mit den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589 sind Nachbehandlungen
abgegolten.
5. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach der Nummer
586 berechnungsfähig. Das Wiederbefestigen einer Wurzelstiftkappe ist nach der
Nummer 535 berechnungsfähig.
6. Leistungen nach den Nummern 585 und 586 sind mehrfach oder nebeneinander nur
berechnungsfähig, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von
abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchführbar ist. Das gleiche gilt, wenn
Leistungen nach den Nummern 585 und 586 neben Leistungen nach den Nummern
587 bis 589 erbracht werden.
7. Für das Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoffmassen bei einer
Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist die Leistung nach Nummer
585 berechnungsfähig.
8. Die Erneuerung, Reparatur oder Wiedereinsetzung von Verblendungen,
Verblendschalen oder dergleichen bei herausnehmbarem Zahnersatz ist nach den
Nummern 585 und 586 berechnungsfähig.
590
Vollständige Unterfütterung einer Defektprothese einschließlich funktioneller
Randgestaltung
696
591
Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens
1868
592
Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und Ausgleich von Defekten
der Kiefer
2377
593
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler
Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halteoder Hilfsvorrichtungen
6198
37
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 590
bis 593 abgegolten.
38
G.
Kieferorthopädische Leistungen
Allgemeine Bestimmung
Die Leistungen nach den Nummern 635, 636, 640, 645, 650, 651 und 660 beinhalten auch die Material- und
Laboratoriumskosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets,
unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Ebenso Material- und Laboratoriumskosten für
Standardmaterialien bei folgenden ergänzenden festsitzenden Apparaturen (außer Material- und Laborkosten zur
extraoralen Fixierung und Aktivierung): Headgear, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lipbumper und
Lingualbogen.
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert
berechnet werden, wenn dies vor Beginn der Behandlung mit dem zahlungspflichtigen Patienten nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die
voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu
bringenden Standardmaterialien zu enthalten. Handelt es sich bei der Verwendung der Materialien um eine
Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung, ist dies in der Vereinbarung zu vermerken. In der
Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen
Umfang gewährleistet ist.
Nummer
Leistungstext
Punktzahl
600
Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt
kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen
252
Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile:
1. Zahnärztliches Gespräch
2. Spezielle kieferorthopädische Anamnese
3. Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
3.1 Extraorale Untersuchung
3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
3.3 Feststellung der Kieferrelation
3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien
3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums
4. Aufklärung und Beratung
5. Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
6. Gegebenenfalls Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)
1. Eine Leistung nach Nummer 600 ist frühestens nach drei Monaten erneut
berechnungsfähig.
2. Neben einer Leistung der Nummer 600 ist eine Leistung nach Nummer 6 nicht
berechnungsfähig.
601
Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur kieferorthopädischen
Behandlung nach Befundaufnahme, einschließlich Entwicklung eines
befundorientierten Therapiekonzepts und Aufklärung
726
1. Eine Leistung nach Nummer 601 ist nicht berechnungsfähig bei
Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan oder zur
Retentionsplanung.
2. Wird die Leistung nach Nummer 601 nur zur Planung und Entwicklung eines
Konzeptes zur Beseitigung orofazialer Dyskinesien erbracht, so ist die Leistung nach
Nummer 601 in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nicht erneut
berechnungsfähig.
3. Neben einer Leistung nach Nummer 601 ist eine Leistung nach Nummer 30 nicht
berechnungsfähig
602
Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional
orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers, einschließlich Auswertung zur
Diagnose oder Planung, sowie schriftliche Niederlegung
145
1. Die Leistung nach Nummer 602 ist nicht berechnungsfähig für die Erstellung von
Arbeitsmodellen, hierfür können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet
39
werden.
2. Die Maßnahmen nach Nummer 602 sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen
Behandlung berechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer
kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer
Behandlung bis zu viermal berechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung
einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines
skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter
Kieferfehlstellungen.
603
Profil- oder en-face-Fotografie mit kieferorthopädischer Auswertung, je Aufnahme
115
Eine Leistung nach Nummer 603 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
bis zu viermal abrechnungsfähig.
604
Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (z. B.
dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme)
einschließlich Dokumentation, je Leistung nach Nummer 602
605
Kephalometrische Auswertung
222
eines Fernröntgenseitenbildes des Gesichtsschädels im Rahmen einer
kieferorthopädischen Behandlung, gegebenenfalls einschließlich (grafischer)
Vorhersage wachstums-/therapiebedingter Veränderungen einmal je Leistung nach der
Nummer 63 einschließlich Dokumentation
267
1. Eine mehr als zweimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 605 im Verlauf
einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Eine mehr
als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 605 ist nicht zulässig.
2. Eine Leistung nach Nummer 605 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter
Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer
kieferorthopädischen Behandlung und dann nur einmal berechnungsfähig.
610
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, einfach
durchführbarer Art
1009
611
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittelschwer
durchführbarer Art
1559
612
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, schwierig
durchführbarer Art
2109
613
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, besonders
schwierig durchführbarer Art
2567
Zu den Nummern 610 bis 613:
Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 610
bis 613 erfolgt nach folgendem Bewertungssystem:
I. Zahl der bewegten Zähne bzw.
Ein bis zwei Zähne
Ein bis zwei Zahngruppen
Alle Zahngruppen
Zahngruppen
Punkte:
II. Größe der Bewegung
Punkte:
III. Art und Richtung der Bewegung
Punkte:
IV. Verankerung
Punkte:
V. Reaktionsweise (Alter, Konstitution,
1
2
3
Ein bis 2 mm
Drei bis fünf mm
Mehr als fünf mm
1
3
5
Kippend günstig*)
Kippend ungünstig**)
Körperlich
1
3
5
Einfach
Mittelschwer
Schwierig
1
2
5
Sehr günstig
Gut
Ungünstig
1
3
5
Früh- und Spätbehandlung)
Punkte:
Als günstige „kippende“ *) Bewegung gelten:
40
Bukkalbewegung der Seitenzähne bei der Dehnung, Protrusionsbewegung der Frontzähne und Retrusionsbewegung der Frontzähne,
Mesialbewegung der Seitenzähne.
Als ungünstige „kippende“**) Bewegung gelten:
Palatinalbewegung und Distalbewegung der Seitenzähne, Lateralbewegung von Frontzähnen, Drehung, Verlängerung und Verkürzung
von Zähnen (auf direktem Wege).
Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Kieferumformung nach
folgendem Schema:
Bis sieben Punkte
Acht bis zehn Punkte
Elf bis 15 Punkte
16 und mehr Punkte
Leistung nach Nummer 605
Leistung nach Nummer 606
Leistung nach Nummer 607
Leistung nach Nummer 608
614
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, einfach durchführbarer Art
1559
615
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, mittelschwer durchführbarer Art
1742
616
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art
2109
617
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art
2567
Zu den Nummern 614 bis 617:
Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 614
bis 617 erfolgt nach folgendem Bewertungssystem:
I. Größe der Bissverlagerung
Ein bis zwei mm
Halbe Prämolarenbreite
1
3
5
Einseitig
-
Beiderseitig
Punkte:
II. Lokalisation
Punkte:
III. Richtung der durchzuführenden
Über eine halbe bis eine Prämolarenbreite
1
-
3
Mesial
lateral
Distal
Bissverschiebung
Punkte:
IV. Reaktionsweise (Alter, Konstitution,
1
2
3
Sehr günstig
Gut
Ungünstig
1
3
10
Früh- und Spätbehandlung)
Punkte:
Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen
Bissverlagerung nach folgendem Schema:
Bis acht Punkte
Neun bis zehn Punkte
Elf bis zwölf Punkte
13 und mehr Punkte
Leistung nach Nummer 610
Leistung nach Nummer 611
Leistung nach Nummer 612
Leistung nach Nummer 613
Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617:
1. Die Zuordnung nach diesem Bewertungssystem ist zu dokumentieren und die
Dokumentation dem Zahlungspflichtigen zusammen mit dem Therapie- und Kostenplan
auszuhändigen.
2. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 610 bis 617 umfassen alle Leistungen zur
Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss,
unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten
Therapiegeräten (z.B. auch Kunststoffschienen). Die Leistungen nach den Nummern
635 bis 660 sind neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 berechnungsfähig.
3. Im Zusammenhang mit einer Leistung nach den Nummern 610 bis 617 ist eine
Leistung nach den Nummern 5 und 6 nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als
41
kieferorthopädischen Zwecken dient.
4. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung sind die Leistungen nach den
Nummern 620 bis 624 sowie 630 bis 632 nicht neben einer Leistung nach den Nummern
610 bis 617 berechnungsfähig.
5. Soweit zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen nichts anderes nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 vereinbart wird, sind quartalsweise Abschlagszahlungen wie folgt
berechnungsfähig:
Leistung nach Nummer 610
Leistung nach Nummer 611
Leistung nach Nummer 612
Leistung nach Nummer 613
Leistung nach Nummer 614
Leistung nach Nummer 615
Leistung nach Nummer 616
Leistung nach Nummer 617
84
130
176
214
130
145
176
214
Punkte
Punkte
Punkte
Punkte
Punkte
Punkte
Punkte
Punkte
In der Vereinbarung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch
Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.
Für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädischen Leistungen erbracht wurden,
entfällt die Abrechnung der Abschlagszahlung. In diesen Fällen verlängert sich die
Behandlungszeit entsprechend. Insgesamt können nicht mehr als 12
Abschlagszahlungen abgerechnet werden.
6. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine
Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen abgegolten.
7. Bei der Frühbehandlung eines Distalbisses, eines lateralen Kreuz- oder
Zwangsbisses, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu
korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Zähne, eines
progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses oder der Behandlung zum Öffnen von
Lücken sind quartalsweise Abschlagszahlungen nach den Nummern 610 bis 617, für
längstens neun Kalenderquartale berechnungsfähig. Über diesen Zeitraum hinaus, sind
Abschlagszahlungen nur mit einer Begründung zulässig. Bei vorzeitigem
Behandlungsabschluss können die restlichen Abschlagszahlungen nach Satz 1 bei
Ende der Behandlung abgerechnet werden.
8. Die Frühbehandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofrcialer
Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter
Kieferfehlstellungen ist nach den Nummer 610 bis 617 berechnungsfähig.
9. Für die nach Ablauf von 16 Behandlungsquartalen notwendigen
Behandlungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung) werden bei
Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 die Abschlagszahlungen wie unter Nr. 3. bis
zum Behandlungsende quartalsweise fällig.
10. Wird die Behandlung abgebrochen, so erhält der Zahnarzt die bis zu diesem
Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.
11. Belehrende und ermahnende Informationen in einem Brief an die Patienten oder
deren Erziehungsberechtigte sind mit den Gebühren nach den Nummern 610 bis 617
abgegolten.
12. Die Berechnung von Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 beginnt mit der
therapeutischen Phase. Das ist in der Regel die erste Maßnahme zur Herstellung eines
Behandlungsgerätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im
engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes.
13. Übernimmt ein Zweitbehandler die Fortführung der Behandlung nach dem
ursprünglichen Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler die restlichen
Abschlagszahlungen abrechnen.
620
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von
schädlichen Gewohnheiten (Habits) und Dysfunktionen, orofazialer Dyskinesien, zur
Prävention oder frühen Behandlung einer kieferorthopädischen Erkrankung
191
42
1. Eine Leistung nach Nummer 620 ist bis zu sechsmal während eines Zeitraums von
sechs Monaten berechnungsfähig.
2. Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach der
Nummer 620 oder 621 nicht berechnungsfähig.
3. Wurde eine Behandlung zur Beseitigung orofazialer Dyskinesien im Zeitraum von bis
zu einem Jahr vor Beginn der Leistungen nach den Nummern 610 bis 617
abgeschlossen, können die Leistungen nach den Nummern 620 und 621 neben den
Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 für vier Quartale nach Beginn der
Behandlung mit den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 berechnet werden,
wenn ein behandlungsbedürftiges Rezidiv der orofazialen Dyskinesie vorliegt. Die
Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 620 und 621 neben den
Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist für weitere vier Quartale zulässig, wenn
dies begründet wird. Eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen über acht
Quartale nach Beginn der Behandlung nach den Nummern 610 bis 617 hinaus ist nicht
zulässig.
4. Neben einer Leistung nach den Nummern 620 und 621 ist eine Leistung nach den
Nummern 1, 3, 4 und 725 nicht berechnungsfähig.
621
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z.B.
Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen.
382
622
Kontrolle des Behandlungsverlaufs, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion,
Weiterführung der Retention, einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel
oder Retentionsgeräte, für jede Sitzung
160
623
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen
Behandlungsmitteln, je Kiefer
329
624
Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
206
Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 sind die Leistungen nach den
Nummern 622 bis 624 nicht berechnungsfähig.
625
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei
abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer
849
Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 625 umfassen alle Leistungen zur Einstellung
der Okklusion durch alveolären Ausgleich unabhängig von den angewandten
Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (z.B. auch
Kunststoffschienen) innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren.
630
Kieferorthopädische Maßnahmen zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem
Milchzahnverlustes,
mit herausnehmbaren Geräten, je Kiefer,
mit festsitzenden Geräten, je Kieferhälfte
306
631
Kontrolle eines Lückenhalters, je Kalendervierteljahr nach Beginn der Behandlung
107
Zu den Leistungen nach den Nummern 630 und 631:
1. Neben Leistungen nach den Nummern 630 und 631 sind Leistungen nach den
Nummern 610 bis 617 nicht berechnungsfähig.
2. Neben Leistungen nach den Nummern 630 und 631 sind Material- und
Laboratoriumskosten berechnungsfähig.
632
Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung
122
Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach Nummer 632
nicht berechnungsfähig.
633
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (Reparatur) von
Behandlungsmitteln, einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer
229
43
1. Eine Leistung nach Nummer 633 ist neben Leistungen nach den Nummern 610 bis
617 berechnungsfähig, wenn ein Behandlungsmittel wiederhergestellt wird.
2. Die Wiederherstellung nach Nummer 633 bezieht sich nur auf Draht- oder Basisteile
je Behandlungsgerät. Die Änderung von Behandlungsmitteln ist mit den Gebühren nach
den Nummern 610 bis 617 abgegolten. Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B.
Nachstellen von Schrauben und Federelementen, ist nicht nach Nummer 633
berechnungsfähig.
635
Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material- und
Laboratoriumskosten.
152
Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die
Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung
gegebenenfalls einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor
und/oder nach Eingliederung des Brackets oder Attachments.
Neben der Leistung nach Nummer 635 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht
berechnungsfähig.
636
Eingliederung eines lingual positionierten Brackets oder Attachments, zusätzlich zur
Leistung nach Nummer 635
15,2
637
Eingliederung eines festsitzenden Frontzahnretainers
669
Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die
Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben des Retainers sowie der gegebenenfalls
notwendigen Brackets oder Hilfsteile, die Überschussentfernung gegebenenfalls
einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor und/oder nach
Eingliederung des Retainers und gegebenenfalls notwendiger Brackets oder Hilfsteile.
1. Material- und Laborkosten für den Retainer können gesondert berechnet werden.
2. Neben der Leistung nach Nummer 637 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht
berechnungsfähig.
640
Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
321
Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, die Klebeflächenreinigung, das
Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren, das Finishing, das Konturieren, die
Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung.
641
Wiedereingliederung eines Bandes nach Reparatur
229
Die Wiedereingliederung eines unveränderten Bandes ist nicht gesondert
berechnungsfähig.
642
Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments
60
Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren
und gegebenenfalls die Versiegelung und/oder Fluoridierung des Zahnes.
Neben der Leistung nach Nummer 642 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht
berechnungsfähig.
645
Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
191
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
646
Ausgliederung eines Teilbogens
53
650
Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens einschließlich Material- und
Laboratoriumskosten
245
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
651
Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und
Laboratoriumskosten
306
44
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das
Einligieren. Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens
drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung.
652
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen
69
Bei der Ausgliederung von Apparaturen nach Nummer 660 ist die Leistung nach
Nummer 652 zweimal berechnungsfähig.
653
Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens nach Reparatur
183
Die Wiedereingliederung eines unveränderten Voll- oder Teilbogens ist nicht gesondert
berechnungsfähig.
660
Eingliedern einer intra-/extraoralen Verankerungsapparatur oder einer ergänzenden
festsitzenden Apparatur (z.B. Nance, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix,
Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear, Kopf-Kinn-Kappe,
Gaumennahterweiterungsapparatur, intermaxilläres Führungselement, Gesichtsmaske,
Herbstscharnier)
527
1. Für die Eingliederung festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen,
Quadhelix, Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear) sind die Material- und Laborkosten
mit Ausnahme der Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und
Aktivierung abgegolten. Im Übrigen sind die Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig.
2. Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nummer 660 und können
nach Nummer 640 berechnet werden.
3. Die Leistungen nach den Nummern 635 bis 660 sind neben Leistungen nach den
Nummern 610 bis 617 berechnungsfähig.
45
J.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmungen
Eine mehr als zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 700, 701, 705, 706, 710 und 715 in
demselben Kalenderjahr ist in der Rechnung zu begründen.
Werden Leistungen des Abschnitts J im Rahmen einer Remontage von Kronen, Teilkronen, Einlagefüllungen oder
Brücken berechnet, ist dies in der Rechnung zu vermerken.
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschitt J berechnet
werden.
Neben den Leistungen nach den Nummern 705, 706 und 710 sind Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig.
Nummer
Leistungstext
Punktzahl
700
Klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus
350
1. Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen
2. Die Leistung nach Nummer 700 ist neben der Leistung nach Nummer 701 nicht
berechnungsfähig.
701
Klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus,
Mindestdauer 45 Minuten
750
1. Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen
2. Die Leistung nach Nummer 701 ist nur berechnungsfähig, wenn im Rahmen der
Leistung nach Nummer 700 ein krankhafter Befund erhoben worden ist.
3. Die Leistung nach Nummer 701 ist neben der Leistung nach Nummer 700 nicht
berechnungsfähig.
705
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers einschließlich
Kontrollregistrat, auch Stützstiftregistrierung, einmal je Sitzung
207
706
Arbiträre Scharnierachsenbestimmung und Anlegen eines Übertragungsbogens zur
Montage des Oberkiefermodells in einen Artikulator
210
710
Kinematische und/oder elektronische Scharnierachsenbestimmung und Anlegen eines
Übertragungsbogens zur Montage des Oberkiefermodells in einen Artikulator
360
715
Mechanische und/oder elektronische Registrierungen der Unterkieferbewegungen
insbesondere zur Einstellung eines Artikulators, einmal je Sitzung
406
720
Elektromyografische Untersuchung(en) in Verbindung mit der Leistung nach Nummer
805, je Sitzung
234
721
Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder
additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung
200
722
Aufbau von Funktionsflächen im direkten Verfahren am natürlichen Gebiss, am
festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahn
300
723
Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden
und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar
30
1. Die Leistung nach der Nummer 723 ist je Sitzung höchstens fünfmal
berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach Nummer 723 sind die Leistungen nach den Nummern 412,
445 und 561 nicht berechnungsfähig.
46
725
Anleitung zu speziellen Übungen bei orofazialen Dyskinesien, cranio-mandibulären
Dysfunktionen oder schädlichen Gewohnheiten, Dauer mindestens 15 Minuten, je
Sitzung
225
Die Leistung nach Nummer 725 ist neben der Leistung nach Nummer 620 nicht
berechnungsfähig.
730
Eingliederung einer Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche
954
731
Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche
405
732
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf
549
733
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z.B. durch Unterfütterung.
270
734
Kontrolle eines Aufbissbehelfs
54
735
Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je 108
Sitzung
736
Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je
Sitzung
315
Zu den Leistungen nach den Nummern 730 bis 736:
Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nummern 733 bis 736
berechungsfähig.
47
K.
Implantologische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung,
gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines plastischen
Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2.
Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal
verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur
Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration sowie zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei
hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer
Leistungstext
Punktzahl
800
Klinische Untersuchung vor einer implantologischen Behandlung
270
Die Leistung nach Nummer 800 umfasst insbesondere die extraorale Untersuchung
(z.B. Bestimmung der Lippenschlusslinie und des Profils) sowie die intraorale
Untersuchung (z.B. Palpation der Kieferareale, Bestimmung der intermaxiliären
Relation, Einschätzung der Kieferkammbreite und –höhe, Einschätzung gingivaler
Risikofaktoren).
1. Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 5
und 6 nicht berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 800 ist auch bei der Versorgung mit mehreren
Implantaten nur einmal berechnungsfähig.
801
Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur implantologischen
Behandlung nach Befundaufnahme einschließlich Aufklärung
430
Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
30 und 802 nicht berechnungsfähig.
802
Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur implantologischen und
epithetischen Behandlung bei Verlust eines oder mehrerer Gesichtsteile nach
Befundaufnahme einschließlich Aufklärung
860
1. Die Leistung nach Nummer 802 kann nur von dem Zahnarzt berechnet werden, der
die geplanten implantologisch-chirurgischen und die epithetischen Leistungen erbringt.
2. Neben der Leistung nach Nummer 802 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
30 und 801 nicht berechnungsfähig.
803
Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur differenzierten Fortführung
der implantologischen Behandlung mit Planung der Suprakonstruktion nach
Befundaufnahme einschließlich Aufklärung
153
Neben der Leistung nach Nummer 803 sind die Leistungen nach den Nummern 30 und
500 nicht berechnungsfähig.
804
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des
1058
Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut,
einschließlich metrischer – gegebenenfalls auch computergestützter – Auswertung von
radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der
Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe einer individuellen Schablone, einschließlich
Implantatauswahl, je Kiefer
1. Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten
gesondert berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach Nummer 804 ist die Leistung nach Nummer 80
berechnungsfähig.
810
Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
1809
48
Mit einer Leistung nach Nummer 810 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs durch das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens
durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der
Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes
des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder
Knochenersatzmaterial)
Die Leistung nach der Nummer 810 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den
Leistungen nach den Nummern 815, 816 und 825 berechnungsfähig.
815
Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift) , je
Kieferhälfte
3960
Mit einer Leistung nach Nummer 815 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch
Knochendeckel), Präparation der Schneider´schen Membran, Anhebung des
Kieferhöhlenbodens und der Schneider´schen Membran, Lagerbildung gegebenenfalls
Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von
Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls
Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich
Fixierung –, gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der
Kieferhöhle und Wundverschluss
Die Leistung nach der Nummer 815 ist für eine Kieferhälfte nicht neben der Leistung
nach der Nummer 830 berechnungsfähig.
816
Resektion oder operative Umgehung von Knochensepten im Rahmen einer Leistung
nach Nummer 815, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 815
985
Die Leistung nach Nummer 816 setzt voraus, dass das operative Vorgehen durch die
Resektion von Septen oder durch die Notwendigkeit eines zweiten operativen
Kieferhöhlenzugangs zur Umgehung des knöchernen Septums wesentlich verändert
wird.
820
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche
Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
2694
Mit der Leistung nach Nummer 820 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von Knochen
innerhalb des Aufbaugebiets, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder
Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung,
gegebenenfalls einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer
Barrieren einschließlich Fixierung gegebenenfalls einschließlich einfacher
Lappenplastiken
1. Die Leistung nach Nummer 820 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im
Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach Nummer 820 sind die Leistungen nach den Nummern 825
und 830 nicht berechnungsfähig.
821
Wird die Leistung nach Nummer 820 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach
Nummer 810 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 820 berechnungsfähig
Wird die Leistung nach Nummer 820 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung 815
erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 820 berechnungsfähig.
825
Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) gegebenenfalls mit
Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial,
gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, je
Frontzahnbereich oder je Kieferhälfte
1476
Neben der Leistung nach Nummer 825 sind die Leistungen nach den Nummern 820
und 821 nicht berechnungsfähig.
49
826
Vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
1600
830
Guided Tissue Regeneration (GTR)/ Guided Bone Regeneration (GBR) mit
zusätzlicher Fixierung (z. B. durch Membrannägel) zur Abdeckung von
Knochendefekten größeren Umfanges, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
855
1. Neben der Leistung nach Nummer 830 sind die Leistungen nach den Nummern 820
und 821 nicht berechnungsfähig.
2. Bei der Versorgung eines Knochendefektes bis zu einer Gesamtgröße (bezogen auf
eine Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) eines Zahngebietes oder eines Parodontiums
ist ein Viertel der Gebühr der Leistung nach Nummer 830, bei Versorgung eines
Knochendefektes oder eines für den Knochenaufbau vorgesehenen Gebietes bis zu
einer Gesamtgröße zweier Zahngebiete oder zweier Parodontien ist die Hälfte der
Gebühr der Leistung nach Nummer 830 berechnungsfähig.
3. Die verwendeten resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Barrieren/Membranen
sowie zu deren Fixierung verwendete Nägel sind gesondert berechnungsfähig.
831
Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls einschließlich
Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der
notwendigen Versorgung der Entnahmestellen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
650
Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der
Gebühr der Leistung nach Nummer 831 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock
im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der
Implantation eigenständig fixiert werden muss.
832
Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B.
Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu den Leistungen
nach den Nummern 820 und 821, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
675
835
Nervverlagerung, einschließlich Neueinbettung
1500
Die Leistung nach Nummer 835 ist neben anderen operativen Eingriffen mit Ausnahme
der Leistung nach Nummer 840 nicht berechnungsfähig.
840
Implantatinsertion, je Implantat
1545
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer
Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität, gegebenenfalls einschließlich
Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, gegebenenfalls
einschließlich einer chirurgischen Führungsschablone, gegebenenfalls auch unter
Zuhilfenahme computergestützter Navigation Einbringen eines enossalen Implantates,
einschließlich Verschlussschraube und gegebenenfalls Einbringen von
Aufbauelementen sowie Wundverschluss, gegebenenfalls einschließlich einfacher
Lappenplastiken,
Die Leistung nach Nummer 840 umfasst alle für das Einzelimplantat anfallenden
implantologischen Leistungen.
841
Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat
515
Ein intraossär paramedian im Gaumen implantiertes orthodontisches Implantat ist nach
der Leistung nach Nummer 840 berechnungsfähig.
845
Freilegen eines Implantats, Überprüfung der Osseointegration oder der knöchernen
626
Einheilung und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen
Implantatsystem, gegebenenfalls einschließlich einfacher Lappenplastiken
Die Leistung nach Nummer 845 umfasst neben der Freilegung eines Implantates das
Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente in derselben Sitzung.
846
Entfernen und Wiedereinsetzen eines Aufbauelementes bei einem zweiphasigen
Implantatsystem
313
1. Die Leistung nach Nummer 846 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern
840 und 845 berechnungsfähig.
50
2. Die Leistung nach Nummer 846 ist für das Auswechseln von einem oder mehreren
Aufbauelementen (z.B. zur Abdrucknahme oder zur definitiven Versorgung) eines
zweiphasigen Implantates - auch in mehreren Sitzungen - höchstens dreimal
berechnungsfähig.
847
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall einschließlich
Abnahme und Wiederbefestigung der Suprakonstruktion
313
1. Die Leistung nach Nummer 847 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung
berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach Nummer 847 sind die Leistungen nach den Nummern 533
und 535 nicht berechnungsfähig.
850
Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren – einschließlich
Fixierung –, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
330
851
Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z.B.
Osteosynthesematerial, Knochenschrauben), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
500
1. Neben der Leistung nach Nummer 851 ist die Leistung nach Nummer 850 nicht
berechnungsfähig.
2. Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr nach den Nummern 300 oder
304 zu berechnen.
860
Implantatnachkontrolle, je Implantat, einschließlich Beratung und Untersuchung,
gegebenenfalls einschließlich Entfernen der Suprakonstruktion, Reinigung von
Implantatanteilen und/oder der Implantataufbauteile und gegebenenfalls einschließlich
Wiedereingliederung der Suprakonstruktion
190
1. Die Leistung nach Nummer 860 ist erstmalig frühestens ein Jahr nach der
Implantation berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erkrankungen, die
regelmäßig mit klinisch relevanten Beeinträchtigungen der Knochenintegration und –
qualität verbunden sind.
2. Die Leistung nach Nummer 860 ist beginnend ein Jahr nach der Implantation
innerhalb von einem Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig. Dies gilt nicht
für Patienten mit Erkrankungen, die regelmäßig mit klinisch relevanten
Beeinträchtigungen der Knochenintegration und –qualität verbunden sind.
3. Die Leistung nach Nummer 860 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3,
4, 5, 6, 120, 410, 411, 533 und 535 nicht berechnungsfähig.
870
Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantates, je Kieferhälfte
1000
…
…
51
Artikel 2
Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Bundesministerin für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
52
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
53
Begründung
A.
Allgemeiner Teil
I.
Geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und zwischenzeitliche
Vorarbeiten zur Novellierung der GOZ
1.
Geltende GOZ
Die aufgrund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 ist seit dem 1. Januar 1988 in Kraft. Mit dieser
Verordnung, die die Gebührenordnung für Zahnärzte von 1965 ablöste, wurde das
privatzahnärztliche Gebührenrecht umfassend novelliert und weitgehend den
allgemeinen Vorschriften der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) angepasst. Die wesentlichen Änderungen dieser Novellierung waren:
-
Mit der GOZ 1988 wurde auch die Gebührenbemessung für zahnärztliche
Leistungen im Privatbereich auf ein Bewertungssystem von Punktzahlen für die
einzelnen Leistungen und einem auf sämtliche Leistungen einheitlich
anzuwendenden Punktwert umgestellt.
-
Der Gebührenrahmen, der in der GOZ vor 1988 vom 1-fachen bis 6-fachen
Gebührensatz reichte, ist seit 1988 auf eine Spanne vom 1-fachen bis 3,5-fachen
Gebührensatz begrenzt. Innerhalb des Gebührenrahmens sind Gebühren unter
Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes sowie der Umstände
bei der Ausführung der einzelnen Leistungen nach billigem Ermessen zu
bestimmen. Der 2,3-fache Satz darf nur überschritten werden, wenn dies im
einzelnen Behandlungsfall durch Besonderheiten der Bemessungskriterien
gerechtfertigt ist und vom Zahnarzt schriftlich begründet wird.
-
Die Möglichkeit, durch Vereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem
Zahnarzt von der Gebührenordnung abzuweichen, ist durch die GOZ-Novelle von
1987 eingeschränkt worden. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich nur noch
hinsichtlich der Höhe der Vergütung zulässig, während die übrigen Vorschriften
der Gebührenordnung einschließlich des Gebührenverzeichnisses zwingend
anzuwendendes Recht sind.
1
2.
Vorarbeiten für eine umfassende GOZ-Novellierung
Zur Vorbereitung einer umfassenden Novellierung der GOZ hatte das innerhalb der
Bundesregierung federführende Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Juni
2004 eine Arbeitsgruppe unter der Beteiligung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK),
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) sowie
Vertretern der Beihilfekostenträger des Bundes und der Länder eingesetzt.
Die Beratungen in der Arbeitsgruppe sind auf Bitten der BZÄK vom April 2005 bis zum
Dezember 2005 unterbrochen worden. Vom April 2006 bis März 2007 hatte sich die
BZÄK aus den fachlichen Beratungen der Arbeitsgruppe zurückgezogen, weil sie das
vom BMG verfolgte Konzept der grundsätzlichen Orientierung der neuen GOZ an den
Leistungsbeschreibungen und den Bewertungsrelationen der vertragszahnärztlichen
Vergütungsregelungen nicht mitträgt. Im Dezember 2006 konnte der erste Entwurf des
Gebührenverzeichnisses der neuen GOZ fertig gestellt werden. Dieser Entwurf ist im
März 2007 auf Bitte der BZÄK mit einer zwischenzeitlich von dieser eigenständig
erstellten Honorarordnung der Zahnärzte auf Vollständigkeit abgeglichen worden.
Darüber hinaus hat die BZÄK im Dezember 2007 und Januar 2008 dem BMG eine
Reihe von fachlichen Einwänden und Vorschlägen zu einzelnen Gebührenpositionen
des Entwurfes übermittelt, die zusammen mit einigen seitens der Kostenträger
eingebrachten Vorschlägen in der Arbeitsgruppe erörtert worden sind. Vorschläge zur
Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ wurden im
Mai und Juni 2007 sowie im März 2008 in der Arbeitsgruppe beraten.
Neben den Ergebnissen aus den Beratungen der Arbeitsgruppe sind auch
Überlegungen und Hinweise aus zahlreichen Gesprächen mit betroffenen Verbänden
und Sachverständigen in die Erstellung des Entwurfes eingeflossen.
II.
Ausgangslage und Ziele der Neuregelung
1.
Notwendigkeit einer umfassenden Novellierung der GOZ
Die im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene GOZ kann immer nur mit zeitlicher
Verzögerung dem medizinischen und technischen Fortschritt in der Zahnheilkunde
sowie der wirtschaftlichen Entwicklung folgen. Während der im vertragszahnärztlichen
Bereich geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
(BEMA) seit 1988 mehrfach geändert und zuletzt 2004 umfassend überarbeitet worden
ist und insoweit die in der Zwischenzeit fortgeschrittene medizinische, technische und
wirtschaftliche Entwicklung in der Zahnheilkunde berücksichtigt werden konnte, ist das
Gebührenverzeichnis der GOZ seit 1988 inhaltlich nicht verändert worden und bleibt
2
zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und technischen Entwicklung zurück.
Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise
wesentlichen Änderungen unterlagen oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht
enthaltenen waren, nur analog abgerechnet werden können, während andere
Leistungen des Gebührenverzeichnisses obsolet geworden sind, so dass dieses das
heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen nur unzureichend widerspiegelt.
Zwischen allen Beteiligten ist deshalb die Notwendigkeit einer umfassenden
Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses der GOZ unter Berücksichtigung der
medizinischen und technischen Entwicklung unbestritten.
2.
Berücksichtigung leistungsgerechter Vergütungsstrukturen auf der Grundlage der
vertragszahnärztlichen Vergütungsregelungen
Der Entwurf des Gebührenverzeichnisses der neuen GOZ baut maßgeblich auf den
Strukturen des BEMA auf. Der 2004 neu gefasste BEMA erfüllt als Ergebnis von
Vereinbarungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der
Spitzenverbände der Krankenkassen sowie des Beschlusses des erweiterten
Bewertungsausschusses die Vorgaben des § 87 Abs. 2 h Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach sind die zahnärztlichen Leistungen entsprechend
einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten
Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit
gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung,
Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. Darüber hinaus ist bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
Die im BEMA beschriebenen vertragszahnärztlichen Leistungen haben unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Qualität und Wirksamkeit dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den
medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Leistungen und das
Bewertungsgefüge des BEMA die Grundlage für die einzelnen Leistungen der neuen
GOZ und deren wertmäßiges Verhältnis untereinander bilden. Damit erfolgt zugleich
eine gesundheitspolitisch gewünschte Stärkung insbesondere der prophylaktischen
Leistungen im Vergleich zur geltenden GOZ.
Ausgangspunkt des Bewertungsgefüges der neuen GOZ sind die
Bewertungsrelationen des BEMA, denen eine - insbesondere an dem Kriterium der
erforderlichen Arbeitszeit ausgerichtete - in und zwischen den Leistungsbereichen
gleichgewichtige Bewertung zugrunde liegt. Weil es in der GOZ – im Gegensatz zum
BEMA – nur einen einheitlichen Punktwert geben wird, waren die Bewertungen der
3
prothetischen und kieferorthopädischen Leistungen in der neuen GOZ entsprechend
der in der vertragszahnärztlichen Vergütung durchschnittlich niedrigeren Punktwerte
für diese Leistungen anzupassen. Anderenfalls wären diese Leistungen in Relation zu
den übrigen Leistungen in der neuen GOZ, wie z.B. den prophylaktischen und
zahnerhaltenden Leistungen, überbewertet. Dies hätte zur Folge, dass das
Bewertungsgefüge des BEMA nur unvollständig in die neue GOZ übertragen worden
wäre.
Soweit dies sachgerecht begründet werden konnte, ist das Gebührenverzeichnis der
neuen GOZ auch um Leistungen ergänzt worden, die nicht bzw. nicht so differenziert
in der vertragszahnärztlichen Versorgung enthalten sind. Diese Leistungen umfassen
rd. ein Drittel der Gebührenpositionen der neuen GOZ. Durch die Übernahme der im
BEMA enthaltenen Leistungen und die Ergänzung um weitere Leistungen bildet das
Gebührenverzeichnis der neuen GOZ alle in der privatzahnärztlichen Versorgung
häufig anfallenden zahnärztlichen Leistungen ab. Für selten vorkommende oder im
Zuge des medizinischen Fortschritts neu entwickelte zahnärztliche Leistungen steht
die – im Vergleich zur geltenden GOZ erweiterte – Analogbewertung nach § 6 Abs. 1
GOZ zur Verfügung.
Mit dem geschilderten Vorgehen wird der Intention Rechnung getragen, dass im
ambulanten Bereich für die private Krankenversicherung und die gesetzliche
Krankenversicherung bei vergleichbaren Leistungen vergleichbare
Vergütungsregelungen – mit der Möglichkeit der Abweichung im Gebührenrahmen –
gelten sollen.
3.
Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften
Ein wesentlicher Punkt bei der Weiterentwicklung der allgemeinen
Gebührenvorschriften ist die Einführung der Möglichkeit für Zahnärzte und
zahlungspflichtige Patienten nach Maßgabe von zwischen Zahnärzten und
Kostenträgern vereinbarten Vergütungsregelungen von der GOZ abweichen zu
können. Dies eröffnet für die Zahnärzteschaft und die Kostenträger neue
Gestaltungsspielräume, die bisher im privatzahnärztlichen Gebührenrecht – im
Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung – nicht zur Verfügung stehen.
Eine weitere hervorzuhebende Neuregelung betrifft die Berechnung der Auslagen für
zahntechnische Leistungen. Um angesichts des seit 1988 weitaus stärker
differenzierten Angebots an zahntechnischen Leistungen für den zahlungspflichtigen
4
Patienten vor der Behandlung die erforderliche Transparenz über die Leistungen und
Preise der zahntechnischen Leistungen zu schaffen, wird vorgegeben, dass der
Zahnarzt dem zahlungspflichtigen Patienten einen Kostenvoranschlag über die im
jeweiligen Behandlungsfall zu erbringenden zahntechnischen Leistungen vorzulegen
hat. Der vom gewerblichen Labor oder vom praxiseigenen Labor zu erstellende
Kostenvoranschlag hat Angaben über die einzelnen Leistungen und deren Preise
sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen
Leistungen zu enthalten. Der zahlungspflichtige Patient kann sich den
Kostenvoranschlag näher erläutern lassen, um z.B. die angebotenen Leistungen und
Preise mit den Leistungen und Preisen zu vergleichen, die im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung gelten. Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags
gilt erst ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 150 Euro, um unnötigen
Bürokratieaufwand zu vermeiden.
Im Übrigen werden die allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ
grundsätzlich an die seit dem 1. Januar 1996 geltende Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) angepasst.
4.
Wesentlicher Inhalt der Neuregelungen im Gebührenverzeichnis
Im Wesentlichen erfolgen im Gebührenverzeichnis (im Vergleich zur geltenden GOZ)
folgende Veränderungen:
-
Die in der zahnärztlichen Praxis häufig erbrachten allgemeinen Beratungs- und
Untersuchungs- sowie die Röntgenleistungen, die bislang nach der GOÄ
abgerechnet werden mussten, wurden in das Gebührenverzeichnis der GOZ
(Abschnitt A) eingegliedert. Damit enthält das Gebührenverzeichnis der GOZ nun
grundsätzlich alle häufig in der zahnärztlichen Praxis erbrachten allgemeinen
Beratungs-, Untersuchungs- und Röntgenleistungen.
-
Insbesondere die prophylaktischen Leistungen (Abschnitt B des
Gebührenverzeichnisses) erfahren durch eine Höherbewertung der einzelnen
Leistungen und die Aufnahme neuer Leistungen eine Aufwertung. Der
Honoraranteil der prophylaktischen Leistungen wird um knapp 60 v.H. ansteigen.
-
Bei den zahnerhaltenden Leistungen (Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses)
werden insbesondere die plastischen Zahnfüllungen gegenüber der bisherigen
Bewertung deutlich angehoben. Die bisher nicht in der GOZ gesondert enthaltene
Verwendung von Komposit bei plastischen Zahnfüllungen wird als Zusatzleistung
beschrieben und auf der Grundlage der im BEMA vorgenommenen Bewertung
5
angemessen vergütet. Damit wird insbesondere für die bei Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung zulässigen Mehrkostenvereinbarungen bei
Zahnfüllungen nach § 28 Abs. 2 SGB V Transparenz im Hinblick auf die für die
vereinbarte Mehrleistung zu zahlenden Mehrkosten hergestellt.
-
Bei der Neugestaltung der parodontologischen Leistungen (Abschnitt E des
Gebührenverzeichnisses) wurden von der Struktur der vergleichbaren Leistungen
des BEMA ausgehend Komplexleistungen für die systematische Behandlung von
Parodontalerkrankungen eingefügt. Darüber hinaus werden mit einigen neuen
Leistungen, wie z.B. der unterstützenden Parodontalbehandlung, Anreize für eine
nachhaltige Parodontaltherapie und damit für eine zahnerhaltende Behandlung
gesetzt.
-
Im Bereich der Implantologie (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses) haben
sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten seit Inkrafttreten der
geltenden GOZ erheblich erweitert, so dass der Abschnitt Implantologie des
Gebührenverzeichnisses umfassend neu zu gestalten war. Dabei wurden einige
typische implantologische Leistungen, die derzeit nur mit Leistungen aus dem
Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von Analogbewertungen berechnet
werden können, als Komplexleistungen ausgestaltet und in die GOZ
aufgenommen.
5.
Gleichstellungspolitische Relevanz
Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Differenzierung des zahnärztlichen
Aufwands bei der Erbringung der einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses
liegen nicht vor. Daher ergeben sich aus den Änderungen der GOZ keine
gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
III.
Finanzielle Auswirkungen
Insgesamt führen die neuen Leistungsbeschreibungen und Bewertungen
(Punktzahlen) zu einer rechnerischen Steigerung des privatzahnärztlichen
Honorarvolumens von rd. 10 v.H.. Hinzu kommt eine Anhebung des Punktwertes um
rd. 0,4 v.H, was insgesamt zu einer Steigerung des Honorarvolumens von rd. 10,4 v.H.
oder rd. 435 Mio. € führt. Dieser Betrag verteilt sich auf die Kostenträger wie folgt:
private Haushalte rd. 179 Mio. € (umfasst alle Ausgaben der privaten Haushalte für
privatzahnärztliche Leistungen, wie z.B. vereinbarte Selbstbehalte, Zahlungen für
Mehrkostenvereinbarungen und Zahlung nicht zur Erstattung eingereichter
6
Rechnungen), private Krankenversicherungsunternehmen rd. 170 Mio. €,
Beihilfekostenträger sowie Post- und Bahnbeamtenkrankenversorgung rd. 86 Mio. €.
Die Vergütungen der GOZ wurden seit 1988 nicht angepasst. Aber auch ohne
finanziell wirksame Veränderung der GOZ zeigt sich ein deutlicher Anstieg der
Ausgaben für Zahnbehandlung im Privatbereich. Insgesamt ist davon auszugehen,
dass mit einer Steigerung des Honorarvolumens von insgesamt rd. 10,4 v.H. unter
Berücksichtigung des bisherigen Ausgabenanstieges ohne Veränderung der GOZ eine
angemessene Anpassung an die Kosten- und Einkommensentwicklung erfolgt.
Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
Zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle wurde u.a. eine
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gebührenpositionen der GOZ
erarbeitet, die anhand von Annahmen zum derzeitigen und künftigen
Abrechnungsgeschehen die finanziellen Auswirkungen quantifiziert, die mit der
Neufassung des Gebührenverzeichnisses verbunden sind. In diese Quantifizierung
sind eine Vielzahl von Annahmen über das derzeitige und das künftige
privatzahnärztliche Abrechnungsgeschehen eingegangen. Zwar ist davon
auszugehen, dass sich mögliche Ungenauigkeiten einzelner Annahmen in ihrem
Gesamteffekt kompensieren. Grundsätzlich ist es jedoch nicht möglich, alle
Änderungen des zukünftigen Abrechnungsverhaltens vollständig zu erfassen. Vor
diesem Hintergrund wird die Entwicklung der Ausgaben für die privatzahnärztliche
Behandlung nach Inkrafttreten der GOZ-Novelle sorgfältig zu beobachten und zu
analysieren sein. Sofern der Honorarzuwachs durch die GOZ-Novellierung von dem
prognostizierten Umfang erheblich abweicht, wird eine Nachjustierung zu erwägen
sein.
Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung werden sich entsprechend in den
Ausgaben der privaten Krankenversicherungsunternehmen und der
Beihilfekostenträger sowie der Privathaushalte für privatzahnärztliche Leistungen
niederschlagen. Bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen wird die
Ausgabenerhöhung für privatzahnärztliche Leistungen im Rahmen der regelmäßigen
Überprüfung der Prämienkalkulation zu berücksichtigen sein. Insoweit sind – in
allerdings geringem Umfang – Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht auszuschließen.
7
IV.
Bürokratiekosten
Eine Regelung von Vergütungen für Dienstleistungen kommt nicht ohne
Informationspflichten aus. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind
Informationspflichten erforderlich, um die Transparenz der Rechnungslegung
sicherzustellen. Dies gilt in gleicher Weise für die kostenerstattenden Stellen.
Die nach dem Standardkostenmodell bei den Leistungserbringern vom Statistischen
Bundesamt geschätzten Gesamtkosten für die Rechnungsstellung nach der
geltenden GOZ betragen rd. 83 Mio. €. Dieser Betrag entspricht rd. 1,4 % des
Gesamtumsatzes und ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die
Leistungsabrechnung zum überwiegenden Teil unmittelbar aus der
unternehmerischen Tätigkeit folgt und auch im Eigeninteresse der Zahnärzte
geschieht; nur ein kleinerer Teil der Kosten für die Rechnungslegung – in der
Größenordnung von rd. 9 Mio. € - geht auf spezifische Vorgaben des
privatzahnärztlichen Gebührenrechts zurück (z.B. die Begründungspflicht bei der
Berechnung schwellenwertüberschreitender Gebühren) zurück .
Informationspflichten dienen - insbesondere bei einem
Einzelleistungsvergütungssystem - auch dazu, einerseits eine unangemessene
Kumulation von Vergütungen zu vermeiden und andererseits dem Leistungsbringer
die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Situationen den im einzelnen
Behandlungsfall höheren Aufwand auch in Rechnung stellen zu können. Die
Möglichkeit, in bestimmten Ausnahmefällen von der GOZ oder einzelnen
Abrechnungsbestimmungen mit einer entsprechenden Begründung oder durch eine
abweichende Vereinbarung abweichen zu können, liegt auch im Interesse des
Leistungserbringers. Mit diesem Interesse korrespondiert die auferlegte
Informationspflicht gegenüber dem zahlungspflichtigen Patienten.
1.
Bürokratiekosten der Wirtschaft
Für die zahnärztlichen Praxen werden mehrere neue Informationspflichten
geschaffen:
-
Information des zahlungspflichtigen Patienten über eine Vereinbarung von
abweichenden Vergütungsregelungen zwischen Kostenträger und Zahnarzt (§
2a)
-
Vorlage eines Kostenvoranschlages für zahntechnische Leistungen und Preise
(§ 9)
-
Im Gebührenverzeichnis werden mehrere neue Möglichkeiten zur Abweichung
von bestehenden Abrechnungsbestimmungen geschaffen, die mit neuen
Begründungspflichten verbunden sind. Hierzu gehören:
8
-
Die Vereinbarung über Mehrkosten bei Verwendung besonderer Materialien
und zur Ausgestaltung der Abschlagszahlungen im Rahmen einer
kieferorthopädischen Behandlung sowie
-
die Möglichkeit zur Abweichung von Abrechnungsbestimmungen in
bestimmten besonderen Situationen (Leistungen nach den Nummern 61,
215 bis 218, 420 bis 423, 505 und 506, 605, 620, 700 bis 715).
Der mit der Einführung der genannten Informationspflichten verbundene
Aufwand hängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang entsprechende
Vereinbarungen über abweichende Vergütungen oder besondere Materialien
getroffen werden oder bestimmte Fallkonstellationen bei der Abrechnung von
einzelnen Gebührenpositionen auftreten. Die Häufigkeit dieser Fälle kann im
vorhinein nicht sicher eingeschätzt werden. Es dürfte sich aber insbesondere bei
den Begründungspflichten zu einzelnen Leistungen des
Gebührenverzeichnisses bezogen auf das gesamte Leistungsgeschehen um
Ausnahmefälle handeln.
Die Informationspflicht zu § 9 (Kostenvoranschlag zu den zahntechnischen
Leistungen) ist eine neue bisher nicht explizit in der GOZ enthaltene
Informationspflicht des Zahnarztes. Ausgehend von einer geschätzten Zahl von
bis zu 2,2 Millionen Fällen im Jahr und den für den Heil- und Kostenplan in der
vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der Messung
zum Standardkostenmodell vom Statistischen Bundesamt angenommenen Zeitund Kostenansätzen ergeben sich durch die Neuregelung des § 9 GOZ Kosten
in Höhe von bis zu 2,1 Mio. € pro Jahr.
Der mit den neu eingeführten Informationspflichten verbundene Aufwand kann
seitens der Leistungserbringer z.B. durch einen noch stärkeren Einsatz der
elektronischen Datenverarbeitung oder der Bündelung von Einzelrechungen für
bestimmte Zeiträume reduziert werden. Gleichzeitig werden durch die
Neufassung des Gebührenverzeichnisses eine Reihe von bisher zwischen
Zahnärzten und kostenerstattenden Stellen strittigen Fragen zur Abrechnung
bestimmter Leistungen geklärt. Hierdurch entfällt der damit verbundene
Verwaltungsaufwand bei kostenerstattenden Stellen, zahlungspflichtigen
Patienten und Zahnärzten. Darüber hinaus können durch die neu geschaffenen
Gestaltungsspielräume für Zahnärzte, zahlungspflichtige Patienten und
Kostenträger zur Abweichung von der GOZ auch Regelungen getroffenen
werden, die den Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung privatzahnärztlicher
Leistungen reduzieren.
9
In der Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass es durch die Verordnung
zu keinen wesentlichen Änderungen der Bürokratiekosten für die zahnärztlichen
Praxen kommt.
2.
Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt,
geändert oder aufgehoben.
3.
Bürokratiekosten für die Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, geändert
oder aufgehoben.
10
B.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte)
Zu Nummer 1 ( § 2)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift des § 2 wird zur Abgrenzung gegenüber dem neuen § 2a ergänzt. Mit
dem neuen § 2a wird die Möglichkeit zur umfassenderen abweichenden Vereinbarung
mit dem Zahlungspflichtigen nach Maßgabe von Verträgen zwischen Zahnärzten und
Kostenträgern geschaffen. § 2 regelt – wie bisher – die Möglichkeit der abweichenden
Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe.
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird die Regelung über die individuelle
abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen an die Formulierung der
entsprechenden Regelung in der GOÄ angeglichen. Die Präzisierung der materiellen
Voraussetzungen für die abweichende Vereinbarung stellt die für den
Zahlungspflichtigen notwendige Transparenz sicher.
Die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden
Punktzahl ist in Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich hierbei um
unselbständige rechnerische Bestandteile der Gebühr handelt, die dem
Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss über die tatsächliche Gebührenhöhe geben. Der
Ausschluss entspricht der bereits gängigen Praxis und der vorherrschenden Auslegung
des geltenden Rechts im Hinblick auf die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen.
Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der geltenden Rechtsgrundsätze
zur unterlassenen Hilfeleistung Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von
einer abweichenden Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Mit den Änderungen des Absatzes 2 erfolgt ebenfalls eine Angleichung an die
entsprechende Regelung der GOÄ.
11
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine
wirksame abweichende Vereinbarung wird in Satz 1 klargestellt, das die Vereinbarung
nach persönlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
In Satz 2 werden die inhaltlichen Anforderungen an die schriftliche Vereinbarung
präzisiert.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
In Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer
zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und auf
Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen nach §
1 Abs. 2 Satz 2), zuvor in einem Therapie- und Kostenplan einschließlich der
Vergütungen schriftlich vereinbart werden müssen. Die bisherige Beschränkung des
Erfordernisses eines Therapie- und Kostenplans auf Leistungen, die nicht in den
Gebührenverzeichnissen der GOZ oder der GOÄ enthalten sind, entfällt. Die insoweit
erweiterte Verpflichtung zur Vereinbarung eines Therapie- und Kostenplans trägt dem
Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und
die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem
Patientenschutz auch bei Verlangensleistungen Rechnung.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)
Die Änderung in Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 6.
Zu Buchstabe e (Absatz 4)
Der neue Absatz 4 beinhaltet eine Anpassung an das neue Gebührenverzeichnis und
an die GOÄ. Die in Satz 1 genannten Leistungen wurden bislang nach dem
Gebührenverzeichnis der GOÄ berechnet. Mit dieser Verordnung werden sie in das
Gebührenverzeichnis der GOZ eingegliedert. Daher wird für den Ausschluss der
Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung für diese Leistungen – bisher in der
GOÄ geregelt – eine entsprechende Regelung in der GOZ geschaffen.
Die Einschränkung der abweichenden Vereinbarung auf vom Wahlzahnarzt
höchstpersönlich erbrachte Leistungen in Satz 2 entspricht ebenfalls einer Regelung
12
der GOÄ. Damit wird dem Interesse des Zahlungspflichtigen an der persönlichen
Leistungserbringung durch den Wahlzahnarzt im Rahmen einer wahlzahnärztlichen
Vereinbarung Rechnung getragen.
Zu Nummer 2 (§ 2a)
Mit dem neuen § 2a wird – neben der in der geltenden GOZ bereits bestehenden
Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung hinsichtlich der Gebührenhöhe (§ 2) eine weitergehende Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung mit dem
Zahlungspflichtigen geschaffen. Diese abweichende Vereinbarung hat nach Maßgabe
von Verträgen zwischen Zahnärzten und Kostenträgern zu erfolgen. Sie ist damit auf
Vereinbarungen beschränkt, deren Inhalt durch Verträge zwischen Zahnärzten und
Kostenträgern vorgegeben ist. Diese Beschränkung dient dem Schutz der
Patienteninteressen. Der zahlungspflichtige Patient kann bei Verträgen zwischen
seinem Kostenträger und Zahnärzten davon ausgehen, dass diese Verträge das
Ergebnis von Verhandlungen gleichwertiger Vertragspartner abbilden. Darüber hinaus
kann er auch davon ausgehen, dass die im Rahmen solcher Vereinbarungen
vorgesehenen Vergütungen für zahnärztliche Leistungen durch seinen Kostenträger
erstattet werden; auch dies liegt im Interesse des zahlungspflichtigen Patienten.
Mit der neuen in § 2a vorgesehenen Regelung wird Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und Beihilfekostenträgern (Träger der Kosten in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften) erstmals die
Möglichkeit gegeben, mit Zahnärzten oder Gruppen von Zahnärzten Verträge über die
Vergütungen für die privatzahnärztliche Versorgung abweichend von der GOZ zu
schließen. Rechtliche Wirkung für die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen mit
dem Zahlungspflichtigen erhalten die Verträge jedoch erst, wenn der
Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages zugestimmt hat. Stimmt der
Zahlungspflichtige nicht zu, bleibt es bei der Anwendung der GOZ.
In den Verträgen können Kostenträger und Zahnärzte nicht nur in der Höhe von der
GOZ abweichende Vergütungen vorsehen. Sie können auch andere
Vergütungsstrukturen, z.B. durch abweichende Leistungsbeschreibungen oder
Beschreibung von Leistungskomplexen, schaffen sowie z.B. Pauschalvergütungen
oder Zeithonorare vereinbaren. Insbesondere Aspekte der Qualitätssicherung können
in abweichende Vergütungsvereinbarungen einbezogen werden. Damit erhalten die
Kostenträger und die Zahnärzte die Möglichkeit, privatzahnärztliche
13
Vergütungsregelungen – unabhängig von erfahrungsgemäß nur in größeren
Zeitabständen erfolgenden Novellierungen der GOZ – flexibel anzupassen.
Ferner wird mit dieser Öffnung für den privatzahnärztlichen Bereich eine im Bereich
der gesetzlichen Krankenversicherung bereits erfolgte Entwicklung nachvollzogen.
Denn die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, Einzelverträge mit
Leistungserbringern zu schließen.
Aus wettbewerbs-/kartellrechtlichen Gründen können Vertragspartner auf Seiten der
Kostenträger nur einzelne Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen und auf
Seiten der Zahnärzteschaft nur Zahnärzte oder Gruppen von Zahnärzten sein.
Größere Kooperationen würden im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen zur
Vergütungshöhe (Preisabsprachen) eine unzulässige Kartellbildung darstellen. Um
ggfs. einen einheitlichen Rahmen z.B. hinsichtlich der Leistungsbeschreibungen oder
der Bewertungsrelationen zu schaffen, können allerdings die Bundeszahnärztekammer
sowie zahnärztliche Berufsverbände oder Fachgesellschaften mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung oder mit einzelnen Unternehmen der privaten
Krankenversicherung sowie mit den Beihilfekostenträgern Rahmenempfehlungen –
auch insoweit unter Beachtung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen –
hierüber abschließen.
Im Hinblick auf den in der Regel ergänzenden Charakter der privaten
Restkostenversicherung bei beihilfeberechtigten Beamten ist davon auszugehen, dass
die Beihilfekostenträger beim Abschluss von Verträgen auf die erforderliche
Kongruenz mit den privaten Restkostenversicherungen der beihilfeberechtigten
Beamten achten werden, um die praktische Umsetzung solcher Vereinbarungen zu
erleichtern.
Die in den Verträgen vorgesehene Vergütung bedarf nach Absatz 2 für ihre
Anwendung im konkreten Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahnarzt. Dies stärkt die Position des
zahlungspflichtigen Patienten, der nicht an dem Abschluss des Vertrages oder der
zugrunde liegenden Rahmenempfehlung beteiligt ist. Er erhält mit dem Erfordernis der
Zustimmung das Recht, gegenüber dem Zahnarzt auf der Anwendung der GOZ zu
bestehen. Damit bleibt die in einer staatlichen Gebührenordnung liegende
Schutzfunktion für den Zahlungspflichtigen erhalten. Die mit der Regelung in Absatz 1
geschaffene Öffnungsmöglichkeit hebelt die Schutzfunktion der GOZ nicht aus; sie
stellt für den Zahlungspflichtigen und den Zahnarzt eine zusätzliche Option der
Vergütungsregelung dar, für die er sich frei entscheiden kann. In dem Schriftstück, mit
dem der Patient vor der Leistungserbringung seine Zustimmung erteilen soll, ist er
14
über die Vertragsparteien und den wesentlichen Inhalt des Vertrages in verständlicher
Form zu informieren. Darüber hinaus hat das Schriftstück den Hinweis auf sein Recht
zum Widerruf seiner Zustimmung zu enthalten.
Der Zahlungspflichtige erhält in Satz 2 das Recht, seine Zustimmung innerhalb von
einer Woche zu widerrufen. Mit der Regelung, dass im Falle des Widerrufs die zu
diesem Zeitpunkt begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Leistungen des
Gebührenverzeichnisses bereits nicht mehr nach dem Vertrag, sondern nach der
GOZ abgerechnet werden, wird den Interessen und dem Schutzbedürfnis des
zahlungspflichtigen Patienten Rechnung getragen.
In Satz 3 wird eine Bindung an den Vertrag – sofern der Zahlungspflichtige zugestimmt
und seine Zustimmung nicht widerrufen hat – für Zahlungspflichtigen und Zahnarzt von
einem Jahr festgelegt. Die Bindungsfrist von einem Jahr entspricht der in der
gesetzlichen Krankenversicherung für die Teilnahme an der hausarztzentrierten
Versorgung oder der besonderen ambulanten Versorgung nach §§ 73b und 73c
SGB V vorgesehenen Bindungsfrist. Durch die Mindestbindung wird Rechts- und
Planungssicherheit hinsichtlich der Vergütungsgrundlagen für beide Seiten geschaffen.
Nach Ablauf der Bindungsfrist kann die Anwendung des Vertrages von beiden Seiten
jederzeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
Unabhängig von der Bindungsfrist bleibt das Recht des Zahlungspflichtigen bestehen,
jederzeit zu einem anderen Zahnarzt zu wechseln, mit der Folge, dass die Bindung an
die von der GOZ abweichende Vergütungsvereinbarung entfällt. Gegenüber dem
neuen Zahnarzt ist – sofern dieser eine von der GOZ abweichende
Vergütungsvereinbarung anbietet - dann zur Anwendung dieser
Vergütungsvereinbarung erneut die Zustimmung des Zahlungspflichtigen erforderlich.
Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen schon aus berufsrechtlichen Gründen
nicht verweigert werden und dürfen im Hinblick auf das Recht des Patienten, auf der
Anwendung der GOZ zu bestehen, auch nicht von der Zustimmung des Patienten zur
Anwendung einer abweichenden Vereinbarung nach Maßgabe von Verträgen
zwischen Kostenträgern und Zahnärzten abhängig gemacht werden.
Mit der Regelung in Absatz 3 wird die Öffnung der GOZ auch für den Bereich der
stationären privatzahnärztlichen Leistungen mit den gleichen Vorgaben geschaffen,
soweit hier keine eigenständig liquidationsberechtigten Krankenhauszahnärzte
wahlzahnärztliche Leistungen erbringen (sog. Beteiligungsvergütung). Maßgebliche
Leistungserbringer sind in diesen Fällen die Krankenhausträger, weil die Erbringung
der privatzahnärztlichen Leistungen durch den Krankenhausträger mit von ihm hierzu
beauftragten Krankenhauszahnärzten erfolgt. Das von Krankenhausträgern
15
Krankenhauszahnärzten eingeräumte Recht zur Privatliquidation bleibt durch die
Regelung in Absatz 3 unberührt.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Die Ergänzung des Absatzes 2 um einen neuen Satz 3 entspricht einer Regelung der
GOÄ, die durch Beschluss des Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung der
GOÄ in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ aufgenommen wurde. Nach der dortigen Begründung
dient sie der Klarstellung und Verdeutlichung der Anwendung des Ziel- und
Komplexleistungsprinzip auch im operativen Bereich.
Das Zielleistungsprinzip dient der Vermeidung von Doppelvergütungen. Für den
Bereich der operativen Leistungen hat dies wegen der Vielzahl operativer
Gebührenpositionen und im Hinblick auf deren Kombinierbarkeit besondere
Bedeutung. Die Geltung des Zielleistungsprinzips wird deshalb für den operativen
Bereich ausdrücklich hervorgehoben.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Mit der Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass auch die Kosten für
Lagerhaltung grundsätzlich als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten sind. Dies
entspricht der Rechtsprechung zum bisherigen Recht (BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 –
III ZR 264/03 -).
Zu Nummer 5 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 3)
Ergänzend zu den deutlich honorarsteigernden strukturellen Veränderungen im
Gebührenverzeichnis mit einem Effekt von rd. 10 v.H. und unter Berücksichtigung des
16
bisherigen Honorarvolumenanstiegs ohne Anpassung der GOZ trägt die Festlegung
des Punktwertes in Satz 1 auf 5,65 Cent der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung .
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4)
Die Neufassung des Satzes 4 entspricht der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ.
Damit wird auf die im Geschäftsverkehr allgemein übliche kaufmännische Rundung
abgestellt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 neu)
Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird das in Satz 1 genannte Kriterium Zeitaufwand
konkretisiert. Bei der Bestimmung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist
danach der tatsächliche Zeitaufwand im konkreten Behandlungsfall im Vergleich zu
dem bei vergleichbaren Behandlungen durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand zu
berücksichtigen.
Zu Doppelbuchstabe bb (bisheriger Satz 2)
Die Ergänzung des bisherigen Satzes 2 ist eine Folgeänderung zu dem neu
eingefügten Absatz 3 und entspricht der Regelung in der GOÄ. Das Kriterium
"Schwierigkeit des Krankheitsfalles" darf bei den in Absatz 3 genannten Leistungen
nicht zur Begründung der Schwierigkeit der Leistung herangezogen werden.
Zu Doppelbuchstabe cc (bisheriger Satz 4)
Mit der Neufassung des bisherigen Satzes 4 wird der üblichen Abrechnungspraxis,
nach der die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung mit dem
2,3fachen Gebührensatz berechnet wird, Rechnung getragen. Diese Praxis wurde
auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bestätigt (BGH-Urteil vom 8.
November 2007 – III ZR 54/07 -). Mit dem Hinweis auf die durchschnittliche Leistung ist
klargestellt, dass der 2,3fache Gebührensatz nicht schematisch berechnet werden darf;
vielmehr ist bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistung auch ein
niedrigerer Gebührensatz zu berechnen.
Mit dem zweiten Halbsatz wird das bisherige Recht übernommen, wonach das
Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes durch Besonderheiten des konkreten
Behandlungsfalles nach den Bemessungskriterien des Satzes 1 gerechtfertigt sein
muss.
17
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Der neue Absatz 3 beinhaltet eine Anpassung an das neue Gebührenverzeichnis und
an die GOÄ. Die in Satz 1 genannten Leistungen wurden bislang nach dem
Gebührenverzeichnis der GOÄ berechnet. Mit dieser Verordnung werden sie in das
Gebührenverzeichnis der GOZ eingegliedert. Daher ist – wie bisher nach der
entsprechenden Regelung der GOÄ – für diese Leistungen der kleinere
Gebührenrahmen vorgegeben.
Zu Nummer 6 (§ 5a)
Die Regelung in § 5a, nach der die Gebühren für Leistungen des Standardtarifes der
privaten Krankenversicherung mit einem bestimmten Gebührensatz zu berechnen sind,
ist aufgrund der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 28. März 2007
geschaffenen Regelung des § 75 Abs. 3a SGB V gegenstandslos geworden und daher
aufzuheben. Aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 GOZ, wonach die Gebühren für
zahnärztliche Leistungen nach dieser Verordnung bestimmt werden, soweit nicht durch
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, geht § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V als
höherrangiges Recht der Regelung des § 5a GOZ vor.
Die Vorschrift des § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V begrenzt die Vergütung von in
brancheneinheitlichen PKV-Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a i.V. m. § 314 SGB V
sowie § 257 Abs. 2a i.V. m. § 315 SGB V bzw. im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG
versicherten Leistungen auf einen bestimmten Gebührensatz. Die Begrenzung der
Vergütung ist auf die in den genannten Tarifen versicherten Leistungen bezogen und
gilt daher unabhängig davon, ob diese Leistungen von Vertrags(zahn)ärzten oder
Privat(zahn)ärzten erbracht werden. Eine Einschränkung der Geltung nur für
Vertrags(zahn)ärzte lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen und war vom
Gesetzgeber nicht intendiert.
Allerdings werden im Unterschied zu Vertrags(zahn)ärzten Privat(zahn)ärzte nicht von
der Regelung zur Sicherstellung der Leistungen nach § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V über
die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung erfasst. Soweit zwischen
Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bzw. der Kassen(zahn)ärztlichen
Bundesvereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherung abweichende
Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3b SGB V getroffen werden, gelten diese
ebenfalls nur für die Vertrags(zahn)ärzte.
18
Für wahl(zahn)ärztliche Leistungen hat die Gebührenbegrenzung nach § 75 Abs. 3a
Satz 2 SGB V keine Wirkung, weil diese Leistungen nicht in den Standardtarifen bzw.
dem Basistarif versichert sind.
Zu Nummer 7 (§ 6)
Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht
in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher
geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund
wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht bewährt.
Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch – wie in der
vergleichbaren Regelung der GOÄ – nach wie vor, dass es sich um eine selbständige
zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits
im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.
Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ
heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den
nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ als
Analogbewertung in Frage kommt.
Absatz 2 regelt den gebührenrechtlichen Zugriff auf die Leistungen, die im
Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Durch die Übernahme der häufig in der
zahnärztlichen Praxis anfallenden allgemeinen Beratungs-, Untersuchungs- und
Röntgenleistungen in das Gebührenverzeichnis der GOZ enthält dieses
Gebührenverzeichnis grundsätzlich alle häufig in der zahnärztlichen Praxis anfallenden
Leistungen. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, dass der Zahnarzt auch
Leistungen erbringen kann, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind,
aber im Gebührenverzeichnis der GOÄ beschrieben werden. Vor diesem Hintergrund
wird der gebührenrechtliche Zugriff auf einige Abschnitte, Unterabschnitte oder
bestimmte Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ gegenüber dem bisher
geltenden privatzahnärztlichen Gebührenrecht eingeschränkt.
Zwingende Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung nach GOÄ durch den
Zahnarzt ist, dass der Zahnarzt diese Leistung berufsrechtlich erbringen darf. Der
gebührenrechtlich zulässige Zugriff auf eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnis
19
der GOÄ ersetzt diese Voraussetzung nicht. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit
dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht vorgelagert. Aus der Nennung eines
Abschnittes oder Unterabschnittes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in Absatz 2
kann somit nicht gefolgert werden, dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder
Unterabschnitt aufgeführten Leistungen berufsrechtlich erbringen und
gebührenrechtlich berechnen darf.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der
GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht
im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. Es ist z.B. für das Aufbereiten eines
Wurzelkanals (GOZ Nr. 250) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ
enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen
Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung
natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher
künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der
Gebührentatbestand durch die o.g. GOZ Nummer 250 als speziellere Regelung
wiedergegeben wird.
Zu Nummer 8 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstaben aa und bb (Sätze 1 und 2)
Mit den Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 wird in Angleichung an die entsprechende
Regelung in § 6a der GOÄ klargestellt, dass sich die Minderungspflicht auch auf die im
Gebührenverzeichnis als Zuschläge bezeichneten Gebührenpositionen bezieht.
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 3 neu)
Mit dem neuen Satz 3 wird im Hinblick auf die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 –
wie in der GOÄ – klargestellt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag
für die belegzahnärztliche Visite erstreckt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit dem neuen Absatz 2 wird in Angleichung an die Formulierung in der GOÄ
klargestellt, dass trotz Nichtabgeltung der von der Gebührenminderung nicht erfassten
20
Kosten eine gesonderte Berechnung durch den liquidierenden Zahnarzt zu
unterbleiben hat. Entschädigungen und Auslagen können daneben nach den §§ 8 und
9 berechnet werden.
Zu Nummer 9 (§ 8)
Mit der Neufassung des § 8 wird die Regelungssystematik der GOÄ zu
Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigungen) übernommen. Die Absätze 1
bis 3 entsprechen den §§ 7 bis 9 der GOÄ. Die Beträge werden entsprechend der
Kostensteigerung seit 1996 (Inkrafttreten der letzten GOÄ-Novellierung bis zum
Inkrafttreten der neuen GOZ) angepasst. Die Erhöhung des Kostenanteils orientiert
sich an den Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherpreisindex im
Bereich Waren und Dienstleistungen für Privatfahrzeuge. Die Erhöhung des
Aufwandsanteils entspricht der allgemeinen mit dieser Verordnung vorgesehenen
Honorarsteigerung.
Zu Nummer 10 (§ 9)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
In Absatz 1 wird die bisherige Regelung unverändert übernommen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit dem neuen Absatz 2 wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor
der Behandlung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der
zahntechnischen Leistungen vorzulegen. Damit wird für den Zahlungspflichtigen
Transparenz auch hinsichtlich der Kosten für zahntechnische Leistungen geschaffen,
die der Zahnarzt nach Absatz 1 als Auslagen abrechnen kann. Der Kostenvoranschlag
ist ebenso wie der Kostenvoranschlag des mit der Ausführung der zahntechnischen
Leistungen beauftragten gewerblichen Labors auch vorzulegen, wenn die
zahntechnischen Leistungen im praxiseigenen Labor des Zahnarztes erstellt werden.
Für den Kostenvoranschlag ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehen, da diese zur Dokumentation und Information für den
Zahlungspflichtigen angemessen ist.
21
Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags ist auf Fälle, in denen die
voraussichtlichen Kosten 150 Euro überschreiten, beschränkt, um
unverhältnismäßigen Aufwand bei z.B. kleineren Reparaturen zu vermeiden.
Der notwendige Inhalt des Kostenvoranschlags wird in Satz 2 festgelegt. Durch präzise
Angaben zu Leistungen und Preisen wird die Nachvollziehbarkeit für den
Zahlungspflichtigen sichergestellt. Die Angabe der Berechnungsgrundlage, z.B. nach
bestimmten Leistungsverzeichnissen, ist für den Zahlungspflichtigen im Hinblick auf die
mögliche Erstattung durch seinen Kostenträger von Bedeutung.
Das Erfordernis der Angabe des Herstellungsortes, das sich auch auf Teilleistungen
bezieht, dient der Transparenz für den Zahlungspflichtigen, der im Zusammenhang mit
den voraussichtlichen Kosten auch ein Interesse an einer Information über die Herkunft
der zahntechnischen Leistungen hat.
Da die Angaben im Kostenvoranschlag für den Laien möglicherweise nicht leicht zu
verstehen sind, ist ihm nach Satz 3 auf Verlangen der Inhalt vom Zahnarzt näher zu
erläutern.
Die in Satz 4 enthaltene Unterrichtungspflicht bei zu erwartender Überschreitung der
im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten um mehr als 15 % entspricht der
Regelung in § 650 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung.
Zu Nummer 11 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Mit den Änderungen und Ergänzungen in Absatz 2 werden im Wesentlichen die
Formulierungen der entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 2 der GOÄ übernommen.
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 2)
Soweit die Abrechnungsfähigkeit der Leistung nach deren Leistungsbeschreibung im
Gebührenverzeichnis von einer bestimmten Mindestdauer abhängt, ist die Angabe der
Mindestdauer in der Rechnung zur Herstellung der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen unverzichtbar.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3)
22
Die Änderung in Nr. 3 ist eine redaktionelle Anpassung an den durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) i.V. m. Artikel 7 der Verordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten § 7.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 4)
Die Neufassung der Nr. 4 ist eine redaktionelle Anpassung an den mit dieser
Verordnung neu gefassten § 8.
Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 6)
Die Ergänzung der Nr. 6 übernimmt die entsprechende Regelung der GOÄ. Belege
oder sonstige Nachweise über Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien sind
zur Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen erforderlich. Die
Bagatellgrenze entspricht der Höhe nach der in der GOÄ vorgesehenen Grenze.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Mit den Änderungen in Absatz 3 werden die durch die Vierte Verordnung zur Änderung
der GOÄ in § 12 Abs. 3 GOÄ eingefügten Formulierungen übernommen.
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Mit der Neufassung des Satzes 1 werden die Anforderungen an die Begründungspflicht
für Berechnungen oberhalb des Schwellenwertes präzisiert und damit die der
Transparenz dienende Funktion der Begründungspflicht verdeutlicht. Als
Folgeregelung zu § 5 Abs. 3 neu wird klargestellt, dass die Begründungspflicht
gleichermaßen bei Überschreiten des für die dort genannten Leistungen geltenden
Schwellenwertes gilt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 neu)
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei einer abweichenden
Honorarvereinbarung nach § 2 dieser Verordnung auf Verlangen des
Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung
gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist.
Dies ist für den Zahlungspflichtigen für die Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber Dritten (z.B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) von
Bedeutung.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
23
Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 6.
Zu Buchstabe d (Absätze 6 und 7 neu)
Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass der Betroffene der Übermittlung seiner
Daten an eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die zur
Erstellung der Rechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich zustimmen und den
Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit wird dem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im
Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen
Rechnung getragen.
Mit dem neuen Absatz 7 wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vorauszahlung
geregelt. Mit der Vereinbarung einer Vorauszahlung bei – auf einen
Behandlungszeitraum von drei Monaten bezogenen – teureren Behandlungen wird
dem wirtschaftlichen Interesse des Zahnarztes, der regelmäßig mit seiner Behandlung
in Vorleistung geht, Rechnung getragen. Zum Schutz des Zahlungspflichtigen wird die
Vorauszahlung der Höhe nach auf 30 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbetrages
begrenzt.
Zu Nummer 12 (§ 11)
Mit dem neuen § 11 wird die bereits weggefallene Berlin-Klausel durch eine
Übergangsvorschrift ersetzt.
Nummer 1 stellt klar, dass für die Abrechnung von Leistungen, die vor Inkrafttreten der
neuen Gebührenordnung erbracht worden sind, weiterhin die Gebührenordnung in der
bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.
In Nummer 2 wird eine Übergangsregelung getroffen für Fälle, in denen die
Behandlung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber erst nach deren
Inkrafttreten beendet werden. Für die in den genannten Gebührenpositionen
zusammengefassten Komplexleistungen, deren Erbringung sich typischerweise über
einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann, wird die Weitergeltung der
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung bestimmt, wenn die
Leistung vor dem Inkrafttreten begonnen und noch nicht beendet wurde.
Wird bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung begonnen wurde, im Rahmen des Behandlungsplans eine über den
24
2,3fachen Gebührensatz hinausgehender Gebührensatz für bestimmte Leistungen
begründet, so kann dieser Gebührensatz ohne erneute Begründung auch angewendet
werden, wenn diese Leistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden
und nach dem neuen Gebührenverzeichnis abzurechnen sind. Dadurch wird unnötiger
Bürokratieaufwand vermieden.
Zu Nummer 13 (§ 12)
Der bisherige § 12 regelte das Inkrafttreten der Gebührenordnung vom 22. Oktober
1987 und eine Übergangsregelung zur früheren Gebührenverordnung und kann
entfallen.
Zu Nummer 14 (Anlage Gebührenverzeichnis)
Zu Abschnitt A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Die Neufassung des Abschnitts A des Gebührenverzeichnisses der GOZ beinhaltet
eine Neuordnung der allgemeinen zahnärztlichen Leistungen auf der Grundlage der
bisher in Abschnitt A der geltenden GOZ, in Abschnitt B I (allgemeine Beratungen und
Untersuchungen) und O I (Strahlendiagnostik) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
enthaltenden allgemeinen Beratungsleistungen bzw. Röntgenleistungen, die
typischerweise auch von Zahnärzten erbracht und im Rahmen des bisher geltenden
privatzahnärztlichen Gebührenrechts berechnet werden konnten. Diese Leistungen
werden in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses der GOZ zusammengefasst.
Dabei ist der Systematik der GOÄ folgend eine im Vergleich zum BEMA
differenziertere Abbildung der allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsleistungen
beibehalten und weiterentwickelt worden.
Zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A. I.
Die Abrechnungsbestimmungen Nummer 1 und 2 führen die bisherige Systematik der
GOZ fort, dass neben den Gebühren nach dieser Verordnung nur diejenigen
Materialien gesondert berechnet werden können, für die dies in den allgemeinen
Vorschriften oder im Gebührenverzeichnis bestimmt wird.
Die Kosten chirurgischer Abdecksets sind nur bei bestimmten - nicht abschließend
aufgeführten - Eingriffen gesondert berechnungsfähig, bei denen besonders hohe
Anforderungen ein spezielles Abdeckset erforderlich machen. Die Verwendung eines
ggf. kleineren Abdecksets oder vergleichbarer Materialien in anderen Fällen ist mit der
25
jeweiligen Gebühr abgegolten. Vor diesem Hintergrund wurde für die gesonderte
Berechnungsfähigkeit eines chirurgischen Abdecksets auf besonders invasive Eingriffe
mit umfangreicher Freilegung von Knochen- oder Weichteilgewebe abgestellt.
Die Abrechnungsbestimmung Nummer 3 greift die – auch im Rahmen des
privatzahnärztlichen Gebührenrechts bislang geltende - Systematik der GOÄ im
Hinblick auf die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit der allgemeinen Beratungen
und Untersuchungen neben den übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses in
demselben Behandlungsfall auf. Aus Praktikabilitätsgründen wird der Zeitraum des
Behandlungsfalles auf vier Wochen nach der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes
festgelegt. Um besonders beratungsintensive Behandlungsfälle zu berücksichtigen
und zur Förderung der sprechenden Zahnmedizin, ist abweichend von der bisherigen
Regelung in der GOÄ die allgemeine Beratung nach Nummer 1 ab der dritten
Inanspruchnahme des Zahnarztes innerhalb des Zeitraums von vier Wochen nach der
ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes wieder neben anderen Leistungen
berechnungsfähig.
Die Abrechnungsbestimmung Nummer 6 stellt den Mindestinhalt von Therapie- und
Kostenplänen
klar.
Dies
dient
der
Transparenz
dieser
Pläne
für
den
zahlungspflichtigen Patienten und liegt im Interesse des Patientenschutzes.
Zu der Leistung nach Nummer 4
Die Leistung nach Nummer 4 bildet den besonderen Aufwand ab, der entsteht, wenn
im Rahmen der zahnärztlichen Beratung die Einbeziehung einer Bezugsperson des
Patienten notwendig ist. Die bloße Anwesenheit einer Bezugsperson, ohne dass
diese in die Beratung aktiv einbezogen wird, ist hierfür nicht ausreichend. Darüber
hinaus ist eine Mindestdauer der zahnärztlichen Beratung von 15 Minuten
Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistung.
Zu der Leistung nach Nummer 6
Der Abrechnungsausschluss gegenüber der Leistung nach Nummer 105 bezieht sich
auf den gesamten Zeitraum von einem halben Kalenderjahr und nicht nur auf eine
Sitzung.
Zu der Leistung nach Nummer 13
Der Zuschlag gilt den höheren Kostenaufwand für die zahnmedizinisch notwendige
Verwendung eines Operationsmikroskops ab. Ein ggf. erhöhter Zeitaufwand bei der
Erbringung der jeweiligen Leistung wäre bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens zu berücksichtigen.
26
Zu der Leistung nach Nummer 14
Der Zuschlag gilt den höheren Kostenaufwand für die zahnmedizinisch notwendige
Verwendung eines Lasers im Zusammenhang mit chirurgischen oder endodontischen
Therapiemaßnahmen sowie der Parodontaltherapie ab. Maßgebend für die
Berechnung der Höhe des je Sitzung einmal berechnungsfähigen Zuschlages ist die
im Zusammenhang mit der Laseranwendung erbrachte chirurgische, endodontische
oder parodontologische Leistung mit der höchsten Punktzahl.
Zu der Leistung nach Nummer 21
Mit der Leistung nach Nummer 21 soll u.a. auch ein Anreiz gesetzt werden, die
wegen ihres präventiven Potentials zahnmedizinisch wichtige Früherkennung von
Krebserkrankungen der Mundhöhle konsequent durchzuführen. Abgegolten wird mit
der Leistung nach Nummer 21 die Gewinnung des Materials. Die anschließende
zytologische Untersuchung ist gesondert berechnungsfähig.
Zu der Leistung nach Nummer 22
Die Leistung nach Nummer 22 entspricht der Leistung nach Nummer 298 GOÄ. Die
Berechnung der Leistung nach Nummer 22 erfolgt nicht je Abstrich, sondern – wie die
der Leistung nach Nummer 298 GOÄ – bezogen auf die Entnahme von
Abstrichmaterial einer Körperstelle (z.B. der Mundhöhle, auch bei mehreren
Abstrichen). Die Kosten der sich anschließenden mikrobiologischen Untersuchung
sind gesondert berechnungsfähig.
Zu der Leistung nach Nummer 30
Die Leistung nach Nummer 30 bildet die Erstellung eines Therapie- und
Kostenplanes auf Anforderung des Patienten ab, für die keine speziellen
Gebührenpositionen im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind (wie z.B. die Leistung
nach Nummer 500).
Zu den Leistungen nach den Nummern 50 bis 53
Die Leistungen nach den Nummern 50 bis 53 entsprechen weitgehend den im BEMA
und in der geltenden GOZ enthaltenen typischen zahnärztlichen
Anästhesieleistungen. Klargestellt wird, dass die verwendeten Einmalartikel und
Arzneimittel mit den Gebühren für diese Leistungen abgegolten sind.
27
Infiltrationsanästhesien und Leitungsanästhesien (Nummern 51 bis 53) sind auch
nebeneinander berechnungsfähig, wenn dies zur Erreichung einer ausreichenden
Anästhesietiefe notwendig ist (auch bei Anästhesie unterschiedlicher
Innervationsgebiete: z.B. N. buccalis, N alveolaris inferior)
Zu der Leistung nach Nummer 60
Die Leistung nach Nummer 60 stellt auf die erste Röntgenaufnahme der Zähne im
zeitlichen Zusammenhang (Sitzung) ab. Weitere Röntgenaufnahmen der Zähne in
derselben Sitzung sind nach der Leistung nach Nummer 61 zu berechnen.
Ausgenommen hiervon sind Röntgenaufnahmen bei unterschiedlicher klinischer
Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlungen in derselben
Sitzung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in diesen Fällen ein
erhöhter Aufwand durch eine häufig notwendige Neueinstellung für die Anfertigung
der weiteren Röntgenaufnahmen ergibt.
Zu Abschnitt B. Prophylaktische Leistungen
Der Abschnitt B ist vollständig neu gefasst worden. Ausgangspunkt waren die im
Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angebotenen prophylaktischen
Leistungen, deren im BEMA abgebildetes Bewertungsgefüge auch die Grundlage der
relativen Bewertungen der einzelnen Leistungen dieses Abschnittes bildet. Die
Bewertung der einzelnen prophylaktischen Leistungen wird hierdurch gegenüber der
geltenden GOZ deutlich angehoben. Darüber hinaus wurden eine ganze Reihe neuer
prophylaktischer Leistungen in den Abschnitt B aufgenommen ( z.B.
Kariesrisikobestimmung, Kariesmonitoring, lokale Anwendung von Chlorhexidin mit
und ohne Schiene als Medikamententräger).
Insgesamt wird die Neufassung des Abschnitts B dazu führen, dass der
Honorarumsatz der prophylaktischen Leistungen gegenüber der geltenden GOZ um
rd. 60 v.H. ansteigen wird. Hierdurch wird der Stellenwert der Prävention verdeutlicht
und es werden Anreize für eine präventionsorientierte Zahnheilkunde gesetzt.
Auf Vorschlag der Kostenträger und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wurde die
Leistung nach Nummer 120 Professionelle Zahnreinigung (PZR) vom Abschnitt E
(Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums) in den
Abschnitt B verlagert. Die PZR ist jedoch nicht nur als eine prophylaktische Leistung
anzusehen, sie kann auch eine zahnmedizinisch notwendige Heilbehandlung
darstellen, wie z.B. im Vorfeld einer systematischen Parodontalbehandlung.
28
Zu der Leistung nach Nummer 105
Die Kariesrisikobestimmung und das Kariesmonitoring (Leistungen nach den
Nummern 106 und 107) sind Leistungsinhalte der Leistung nach Nummer 105
(Früherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat). Dies
begründet den Abrechnungsausschluss der Leistungen nach den Nummern 106 und
107 neben der Früherkennungsuntersuchung.
Zu der Leistung nach Nummer 110
Die Leistung nach Nummer 110 bildet die Anwendung von Chlorhexidin oder anderen
geeigneten Mitteln zur Kariesvorbeugung oder -behandlung ohne Verwendung einer
Schiene oder eines Löffels ab. Unabhängig von der Beschreibung der Leistung nach
Nummer 110 kann Chlorhexidin auch in anderen Zusammenhängen angewandt
werden, wie z.B. als unterstützende Maßnahme im Rahmen einer Parodontaltherapie
oder zur Erreichung einer relativen Bakterienfreiheit vor chirurgischen Eingriffen.
Zu Abschnitt C. Konservierende Leistungen
Im Rahmen der Neufassung des Abschnitts C wurden Leistungen im Zusammenhang
mit der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone oder Teilkrone (einschließlich der
Aufbaufüllungen und intrakanalärer Stiftverankerungen) der Systematik des BEMA
folgend in den Abschnitt F (Prothetische Leistungen) verlagert. Dies erfolgte aus rein
systematischen Gründen im Hinblick auf die Zuordnung bestimmter zahnärztlicher
Leistungen. Durch diese Änderung im privatzahnärztlichen Gebührenrecht werden
mögliche Auswirkungen im Rechtsverhältnis zwischen dem zahlungspflichtigen
Patienten und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder dem
zuständigen Beihilfekostenträger z.B. hinsichtlich der Erstattung von Kosten
zahnärztlicher Leistungen nicht vorgegeben.
Zu der Leistung nach Nummer 200
Für den provisorischen oder temporären Verschluss einer Kavität wird im
Gebührenverzeichnis einheitlich die Formulierung provisorischer Verschluss
verwendet. Mit diesem Begriff wird auf die geplante Liegezeit des Verschlusses
abgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Liegezeit ist auch ein solcher Verschluss
randdicht anzufertigen und kann nicht als lückenhaft angesehen werden.
Zu der Leistung nach Nummer 201
29
Die Leistung nach Nummer 201 kann für die Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung dann berechnet werden, wenn hierdurch das geplante Vorgehen
substantiell geändert werden muss.
Zu den Leistungen nach den Nummern 206, 208, 210 und 212
Auf Vorschlag der BZÄK wird die Politur einer Zahnfüllung in einer gesonderten
Sitzung aus den Leistungen nach den Nummern 205, 207, 209 und 211 unter
Bereinigung der Bewertung in gesonderte Gebührenpositionen (Leistungen nach den
Nummern 206, 208, 210 und 212) ausgegliedert. Diese Leistungen bilden die in einer
gesonderten Sitzung erfolgende Politur der Füllung ab. Die in der Sitzung der Anlage
einer Füllung ggf. erfolgende Politur ist wie in der geltenden GOZ
Leistungsbestandteil der jeweiligen Füllungsleistung.
Zu der Leistung nach Nummer 211
Der in der Beschreibung der Leistung nach Nummer 211 aufgeführte Höckeraufbau
im Seitenzahnbereich bezieht sich auf den Aufbau eines gesamten Höckers und nicht
nur auf einzelne Anteile eines Höckers.
Zu den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218
Wesentlicher Inhalt der Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 ist die
Verwendung von Kompositen in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder SchmelzAdhäsiv-Technik ggf. einschließlich Mehrschichttechnik. Die Verwendung von
Kompomeren und Glasionomer-Zementen ohne Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen löst die Berechnungsfähigkeit dieser Leistungen nicht aus und
ist mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 abgegolten.
Zu den Abrechnungsbestimmungen nach den Leistungen nach den Nummern 205 bis
218
Die Abrechnungsbestimmung Nummer 2 stellt klar, dass bei der Einbringung von
Kompositfüllungen im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 SGB V nur
die Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 berechnet werden können. Eine
Berechnung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 ist im Rahmen einer
Mehrkostenregelung nicht zulässig, weil diese Leistungen der nach § 28 Abs. 2 Satz
3 SGB V von den Krankenkassen zu zahlenden Sachleistung entsprechen. Eine
Berechnung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 (plastische Füllungen)
neben den Zusatzleistungen für die Verwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik
30
nach den Nummern 215 bis 218 würde im Rahmen der Mehrkostenregelung dazu
führen, dass letztlich der Vergütungsunterschied der als Sachleistung von den
Krankenkassen zu zahlenden Füllungsleistungen zwischen der Berechnung nach
GOZ und der nach BEMA vom Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse als
Mehrkosten zu zahlen wäre, ohne dass dem eine Mehrleistung gegenüber stehen
würde.
Die Abrechnungsbestimmung Nr. 4 stellt klar, dass in den Leistungen nach den
Nummern 205 bis 212 (plastische Füllungen) im Frontzahnbereich die in den
Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 beschriebenen Leistungen (u.a. die
Schmelz-Adhäsiv-Technik und/oder die Dentin-Adhäsiv-Technik sowie die
Mehrschichttechnik) grundsätzlich enthalten sind. Für einen besonderen
zahnärztlichen Aufwand im Rahmen der Mehrfarbentechnik zur ästhetischen
Optimierung der Farbanpassung bei Komposit-Füllungen im Frontzahnbereich kann
jedoch ein Drittel der Gebühr der jeweiligen Zusatzleistung nach den Nummern 215
bis 218 zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 berechnet
werden. Nur in diesen Fällen wäre bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen
für Kompositfüllungen im Frontzahnbereich eine entsprechende
Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V möglich.
Aus Gründen der Transparenz ist das Vorliegen eines überdurchschnittlichen
zahnärztlichen Aufwands zur ästhetischen Optimierung der Farbanpassung im
Rahmen der Mehrfarbentechnik einer Komposit-Füllung im Frontzahnbereich in der
Rechnung zu vermerken.
Zu der Leistung nach Nummer 225
Die Leistung nach Nummer 225 bildet die Reparatur einer grundsätzlich
erhaltenswerten Füllung nach den Nummern 205 bis 218 ab. Diese Leistung ist nicht
für das Polieren einer Füllung berechnungsfähig.
Zu der Leistung nach Nummer 242
Die Leistung nach Nummer 242 kann im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung im
Ausnahmefall (beim jungen Patienten) in Frage kommen.
Zu der Leistung nach Nummer 244
31
Die Leistung nach Nummer 244 beschreibt im Hinblick auf die Stellungnahme der
Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 15. August 2007
zur Behandlung endodontischer Schmerzfälle eine Leistung, die allenfalls in
Ausnahmefällen in Frage kommt.
Zu der Leistung nach Nummer 255
Die Leistung nach Nummer 255 kann – unabhängig von der Berechnungsfähigkeit
der Leistung nach Nummer 250 - je Wurzelkanal und Sitzung höchstens zweimal
berechnet werden.
Zu Abschnitt D. Chirurgische Leistungen
Der Abschnitt D wurde auf der Grundlage der im BEMA enthaltenen chirurgischen
Leistungen neugefasst, die um einige Leistungen aus dem Abschnitt chirurgische
Leistungen der geltenden GOZ sowie aus dem Abschnitt L IX der GOÄ (Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirugie) ergänzt wurden.
Zu der Leistung nach Nummer 310
Die Leistungen nach den Nummern 310 und 311 gelten den besonderen Aufwand ab,
der mit der Stillung einer übermäßigen Blutung verbunden ist. Im Rahmen von
chirurgischen Eingriffen stellt die Blutstillung eine regelmäßig auftretende Teilleistung
dar. Vor diesem Hintergrund sind die Leistungen nach den Nummern 310 und 311 im
zeitlichen Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen nur berechnungsfähig, wenn
durch die Blutstillung ein im Vergleich zum durchschnittlichen Fall des jeweiligen
chirurgischen Eingriffes überdurchschnittlicher Zeitaufwand ausgelöst wird. Dies kann
dann der Fall sein, wenn z.B. eine Tamponade mit Naht zur Blutstillung notwendig
wird.
Zu der Leistung nach Nummer 330
Eine ggf. notwendige retrograde Füllung ist – wie bei den vergleichbaren Leistungen
des BEMA – Leistungsbestandteil der Leistungen nach den Nummern 330 bis 332.
Sofern sich im Einzelfall bei einer retrograden Füllung unter Verwendung von
Komposit in Adhäsivtechnik ein erhöhter Zeitaufwand ergibt, kann dies bei der
Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
32
Zu Abschnitt E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des
Parodontiums
Bei der Neugestaltung des Abschnitts E wurde von der Struktur der vergleichbaren
Leistungen des Teils 4 des BEMA (Systematische Behandlung von
Parodontopathien) ausgegangen. Ergänzt wurden neben einigen Leistungen des
Abschnitts E der geltenden GOZ auch eine Reihe neuer Leistungen insbesondere
spezielle operative Eingriffe an der Schleimhaut und dem Bindegewebe. Darüber
hinaus wurden z.B. mit der Leistung nach Nummer 345b (Unterstützende
Parodontalbehandlung) Anreize für eine konsequente und nachhaltige Durchführung
einer systematischen Parodontalbehandlung und damit für eine zahnerhaltende
Behandlung gesetzt.
Zu der Leistung nach Nummer 410
Wird die Leistung nach Nummer 410 in derselben Sitzung neben der Leistung nach
Nummer 103 (Fluoridierung) berechnet, so ist die Leistung nach Nummer 410 wegen
der sich teilweise überschneidenden Leistungsinhalte (Fluoridierungsmaßnahmen
und Entfernen weicher Zahnbeläge) nur mit 11,4 Punkten berechnungsfähig.
Zu der Leistung nach Nummer 411
Wird die Leistung nach Nummer 411 in derselben Sitzung neben der Leistung nach
Nummer 103 (Fluoridierung) berechnet, so ist die Leistung nach Nummer 411 wegen
der sich teilweise überschneidenden Leistungsinhalte (Fluoridierungsmaßnahmen
und Entfernen weicher Zahnbeläge) nur mit 7,0 Punkten berechnungsfähig.
Zu den Leistungen nach den Nummern 420 bis 423
Die Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 bilden – der Struktur der
vergleichbaren Leistungen des BEMA folgend – die systematische Behandlung der
Erkrankungen des Parodontiums ab. Diese Leistungen sind als Komplexleistungen
konzipiert, die die einzelnen Behandlungsschritte - auch wenn diese in mehreren
Sitzungen erbracht werden - insgesamt abgelten. Der Ausgestaltung als
Komplexleistung wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass bestimmte,
häufig zeitlich vor oder nach einer systematischen Parodontalbehandlung
durchzuführende Leistungen, wie z.B. die professionelle Zahnreinigung oder das
Entfernen harter und weicher Zahnbeläge, in einem Zeitraum von zwei Wochen vor
33
und vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung nicht neben den
Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 berechnungsfähig sind.
Bei den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 (offenes Vorgehen) sind auch
einfache knochenverändernde Maßnahmen als Leistungsbestandteil anzusehen, die
nur einen geringen Zeitaufwand benötigen (z.B. Knochenglättungen). Darüber
hinausgehende odontoplastische oder osteoplastische Maßnahmen mit speziell
hierfür eingesetzten Instrumenten wären mit der Leistung nach Nummer 428
berechnungsfähig.
Zu Abschnitt F. Prothetische Leistungen
Wie auch bei anderen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses basiert die
Neufassung des Abschnitts F maßgebend auf der Struktur des BEMA, die
insbesondere um prothetische Leistungen bei der Versorgung mit Teilkronen,
Einzelkronen, Brücken- oder Prothesenankern sowie Teleskopkronen in
Vollverblendung, aus Keramik oder in Galvanotechnik ergänzt wurde.
Zu der Leistung nach Nummer 506
Grundsätzlich können die Leistungen nach den Nummern 505 und 506 nicht neben
den plastischen Füllungen nach den Nummern 205 bis 218 berechnet werden
(Abrechnungsbestimmung Nr. 2). Im Ausnahmefall (Abrechnungsbestimmung Nr. 4)
kann es aber vorkommen, dass zunächst eine plastische Füllung nach den Nummern
205 bis 218 erfolgt, diese sich aber als unzureichend erweist und der Zahn dann nach
einer Aufbaufüllung mit einer Krone oder einen Brückenanker versorgt werden muss.
In diesen Fällen ergibt sich eine Nebeneinanderberechung der Leistungen nach den
Nummern 205 bis 218 mit den Leistungen nach den Nummern 505 und ggf. 506, die
sich jedoch auf verschiedene Zeiträume bezieht. Eine solche Berechnungsweise
wäre dann zulässig. Dieses Vorgehen ist im Interesse der Transparenz in der
Rechnung zu begründen (z.B. Fraktur oder Verlust der Füllung).
Zu Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen
Grundlage für die Neufassung des Abschnittes G sind die im Teil 3 des BEMA
aufgeführten kieferorthopädischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen
Versorgung. Ergänzt wurden einige bereits in der geltenden GOZ enthaltene
Leistungen, wie z.B. für kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen, sowie
34
einige neue – bisher in der GOZ nicht enthaltene - Leistungen (z.B. die Eingliederung
von lingual positionierten Brackets oder eines Frontzahnretainers). Darüber hinaus
wird die Möglichkeit geschaffen, dass der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt und der
zahlungspflichtige Patient unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu
Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten
Materialien treffen können. Hierdurch erhalten die Patienten hinsichtlich der für die
kieferorthopädische Behandlung verwendeten Materialien größere
Wahlmöglichkeiten.
Zu der Leistung nach Nummer 600
Die Leistung nach Nummer 600 umfasst auch die Diagnostik orofazialer Dyskinesien.
Sofern die Leistung nach Nummer 600 speziell für die Diagnostik orofazialer
Dyskinesien – die häufig im Vorfeld einer kieferorthopädischen Behandlung zur
Umformung eines Kiefers oder zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss
(Leistungen nach den Nummern 610 bis 617) erfolgt - berechnet wird, kann die
Leistung nach Nummer 600 frühestens nach drei Monaten erneut in Rechnung
gestellt werden.
Zu der Leistung nach Nummer 601
Die Leistung nach Nummer 601 umfasst auch die Planung einer Behandlung
orofazialer Dyskinesien. Wenn die Leistung nach Nummer 601 z.B. zur Planung einer
Behandlung orofazialer Dyskinesien im Vorfeld einer kieferorthopädischen
Behandlung zur Umformung eines Kiefers oder zur Einstellung des Unterkiefers in
den Regelbiss (Leistungen nach den Nummern 610 bis 617) berechnet wird, ist die
Leistung nach Nummer 601 frühestens nach sechs Monaten erneut
berechnungsfähig.
Zu den Abrechnungsbestimmungen nach den Leistungen Nummern 610 bis 617
Entsprechend dem Vorgehen in der vertragszahnärztlichen Versorgung werden in der
Abrechnungsbestimmung Nummer 5 wie bisher in der Anwendungspraxis bereits
üblich quartalsweise Abschlagszahlungen festgelegt. Zwischen Zahnarzt und
Zahlungspflichtigen kann abweichend hiervon eine andere Abrechnungsweise
schriftlich vereinbart werden.
Zu Abschnitt J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
35
Im Rahmen der Neugestaltung des Gebührenverzeichnisses wurden die Abschnitte H
und J (Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Leistungen) zusammengefasst.
Zu der Leistung nach Nummer 732
Die Leistung nach Nummer 732 bildet die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese
zu einem Aufbissbehelf ab. Kennzeichnend für einen solchen Aufbissbehelf ist, dass
dieser aufgrund der Herstellung aus einer Prothese mit Okklusalflächen stets, wenn
auch in überarbeiteter Form, als ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
anzusehen ist.
Zu Abschnitt K.
Implantologische Leistungen
Insbesondere im Bereich der Implantologie haben sich die zahnmedizinischen
Therapiemöglichkeiten seit Inkrafttreten der geltenden GOZ erheblich erweitert, so
dass der Abschnitt Implantologie des Gebührenverzeichnisses umfassend neu zu
gestalten war. Dabei wurden auch einige typische implantologische Leistungen, die
derzeit nur mit Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von
Analogbewertungen berechnet werden können, als Komplexleistungen ausgestaltet
und in die GOZ aufgenommen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. die
Sinuslift-Operationen. Ferner wurden für die bei einer implantologischen
Behandlungsmaßnahme besonders wichtige Therapieplanung und Nachsorge neue
Leistungen ergänzt.
Ausgangspunkt für die Neufassung des Abschnitts Implantologie waren die bezüglich
der Leistungsbeschreibungen weitgehend zwischen der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen
konsentierten Entwürfe aus dem Jahre 2003 für implantologische Leistungen, die in
bestimmten Ausnahmeindikationen zum Leistungsumfang der vertragszahnärztlichen
Versorgung gehören.
Zu den Leistungen nach den Nummern 800 bis 804
Die Leistungen nach den Nummern 800 und 801 stellen die Eingangsuntersuchung
und Planung für eine implantologische Versorgung dar. Die Leistung nach Nummer
804 bildet die weitergehende Untersuchung und Planung einer implantologischen
Behandlung ab. Als Ergebnis dieser weiterführenden Analyse ist es auch denkbar,
36
dass eine Versorgung mit einem Implantat zahnmedizinisch nicht empfohlen werden
kann.
Zu der Leistung nach Nummer 815
In den Fällen, in denen neben einer Leistung nach der Nummer 815 mehr als eine
Leistung nach Nummer 830 (Guided Tissue Regeneration (GTR)/ Guided Bone
Regeneration (GBR)) in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird,
kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Zu der Leistung nach Nummer 816
Die Leistung nach Nummer 816 ist als Zusatzleistung zur externen Sinuslift-Operation
(Leistung nach Nummer 815) ausgelegt. Diese Zusatzleistung ist nur
berechnungsfähig, wenn durch die Resektion oder durch die Notwendigkeit eines
zweiten operativen Zugangs zur Umgehung von Knochensepten das operative
Vorgehen wesentlich verändert wird. Sowohl die Resektion als auch die Umgehung
des Knochenseptums ist in der Regel in der postoperativen Röntgenkontrolle
nachweisbar.
Zu der Leistung nach Nummer 820
In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 820 in derselben
Kieferhälfte/Frontzahnbereich und in derselben Sitzung erbracht wird (z.B. bei Schaltoder Einzelzahnlücken), kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr
innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Einfache Lappenplastiken im
Sinne der Leistung nach Nummer 2381 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
„Einfache Hautlappenplastik“ sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 820.
Zu der Leistung nach Nummer 821
Die Leistung 821 bildet die Situation ab, bei der in derselben Kieferhälfte zusätzlich
zu einer Sinusliftoperation nach den Nummern 810 oder 815 der Leistungsinhalt der
820 erbracht wird. Dies ist z.B. möglich, wenn bei einer Einzelzahnlücke ein interner
Sinuslift durchgeführt wird und bei einer weiteren Einzelzahnlücke in derselben
Kieferhälfte zusätzlich der Leistungsinhalt der 820 erbracht wird.
Zu der Leistung nach Nummer 825
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In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 825 in derselben
Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird (z.B. bei Einzelzahn- oder
Schaltlücken), kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Zu der Leistung nach Nummer 830
Die Leistung nach Nummer 830 bildet ein Verfahren zur Verbesserung der
Knochensituation beim Vorliegen von Knochendefekten ab. Dieses Verfahren kann
im Vorfeld einer implantologischen Versorgung aber auch im Rahmen einer
Parodontalbehandlung oder einer chirurgischen Behandlung indiziert sein.
Um eine der unterschiedlichen Größe der zu versorgenden Knochendefekte
angemessene Bewertung festzulegen, wird für die Höhe der Gebühr auf die
Gesamtgröße des zu versorgenden Knochendefektes abgestellt. Bei einer Größe von
bis zu einem Zahngebiet oder Parodontium ist ein Viertel der Gebühr
berechnungsfähig. Ist der Knochendefekt größer als ein Zahngebiet (oder
Parodontium), aber kleiner als zwei Zahngebiete (oder Parodontien), kann die Hälfte
der Gebühr berechnet werden. Bei Knochendefekten, deren Größe mindestens zwei
Zahngebiete oder Parodontien umfasst, ist die volle Gebühr der Leistung nach
Nummer 830 berechnungsfähig. Werden zwei oder mehrere Knochendefekte in
derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich versorgt, so ist die
Gesamtgröße der zu versorgenden Knochendefekte maßgebend.
Zu der Leistung nach Nummer 832
In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 832 in derselben
Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der
Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Zu der Leistung nach Nummer 835
Die mit der Leistung nach Nummer 835 abgebildete Verlagerung eines Nerven
einschließlich Neueinbettung ist nur neben der Leistung nach Nummer 840
(Implantatinsertion) oder als alleiniger operativer Eingriff berechnungsfähig. Die
Nervverlagerung einschließlich Neueinbettung ist von der deutlich weniger
aufwändigeren begleitenden Darstellung und Lösung eines oder mehrerer Nerven
aus ihrem Bindegewebe ohne definitive Neueinbettung des Nerven im Rahmen
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anderer operativer Eingriffe abzugrenzen, bei denen lediglich eine temporäre
Verlagerung des Nerven vorgenommen wird.
Zu der Leistung nach Nummer 841
Die Leistung nach Nummer 841 beschreibt die Insertion eines speziellen Implantates,
das nicht zur definitiven Versorgung einer Zahnlücke eingebracht wird, sondern nur
zum zeitweisen Verbleib, wie z. B. im Rahmen einer kieferorthopädischen
Behandlung.
Zu der Leistung nach Nummer 860
Die in den Abrechnungsbestimmungen Nr. 1 und 2 zu der Leistung nach Nummer
860 enthaltenen Begrenzungen des Zeitraumes und der Anzahl der
berechnungsfähigen Implantatnachkontrollen gelten nicht für Patienten, bei denen
Erkrankungen vorliegen, die zu klinisch relevanten Beeinträchtigungen der
Knochenintegration oder –qualität führen, wie z.B. Knochenstoffwechselerkrankungen
bei primärem oder sekundärem Hyperparathyreoidismus oder bei immunsuppressiver
Therapie.
Zu Artikel 2 (Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte)
Die Vorschrift enthält die notwendige Ermächtigung für die aufgrund der zahlreichen
Änderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte erforderliche Neubekanntmachung.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der neuen Gebührenverordnung zum 1. Juli 2009 stellt den
Beteiligten eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung und Umstellung auf die neuen
Regelungen zur Verfügung.
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Zugehörige Unterlagen
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