Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 "Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen." bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Therapie- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden." bb) e) In Satz 3 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt. Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie für die Leistung nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: " § 2a Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen nach Maßgabe von Verträgen mit den Kostenträgern (1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann die Vergütung zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe von Verträgen nach Satz 2 abweichend von dieser Verordnung festgelegt werden. Zahnärzte oder Gruppen von Zahnärzten können in Verträgen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine von dieser Verordnung abweichende Vergütung zahnärztlicher Leistungen vorsehen und das Nähere zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen vereinbaren. Die Bundeszahnärztekammer oder zahnärztliche Verbände können mit dem Verband der privaten Kranken2 versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Rahmenempfehlungen zu Verträgen nach Satz 2 schließen. (2) Die in einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 festgelegte Vergütung gilt im Einzelfall erst, wenn der Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages dem Zahnarzt gegenüber vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück, in dem über den wesentlichen Inhalt des Vertrages, dessen Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des Zahlungspflichtigen nach Satz 2 informiert wird, zugestimmt hat. Der Zahlungspflichtige kann seine Zustimmung innerhalb von einer Woche widerrufen, mit der Folge, dass für Leistungen des Gebührenverzeichnisses, die im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgeschlossen sind, die Vergütungen nach dieser Verordnung zu berechnen sind. Mit der Zustimmung des Zahlungspflichtigen sind der Zahlungspflichtige und der Zahnarzt mindestens ein Jahr an die Anwendung des Vertrages gebunden; danach kann die Anwendung des Vertrages von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Notfall-, und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 abhängig gemacht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Verträge, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit Krankenhausträgern oder Gruppen von Krankenhausträgern über die Vergütung stationärer privatzahnärztlicher Leistungen abschließen. Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 können von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder Verbänden von Krankenhausträgern mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden." 3. In § 3 wird das Wort "Wegegeld" durch das Wort "Entschädigungen" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte." b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Apparaten" die Wörter "sowie für Lagerhaltung" eingefügt. 3 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe "5, 62421" durch die Angabe "5,65" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: "Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert. aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Dabei ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Vergleich zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen." bb) Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen." cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: "Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Gebühren für die in Abschnitt A III sowie für die in Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt." 6. § 5a wird aufgehoben 4 7. § 6 wird wie folgt gefasst: "§ 6 Gebühren für andere Leistungen (1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden. (2) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, C I, C II unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet werden wird, E V und E VI, J, L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074,, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, N unter der Nummer 4852, O unter den Nummern 5060 und 5260 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, sind die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist oder nach Absatz 1 Satz 1 berechnet werden kann." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "und Zuschläge" eingefügt. 5 cc) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt." 9. § 8 wird wie folgt gefasst: "§8 Entschädigungen (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von 1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro, 2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro, 3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro, 4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro. Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- und Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen. (3) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Zahnarztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt 1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, 6 2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag, 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag in Textform des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro überschreiten. Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise aufführen sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen angeben. Der Inhalt des Kostenvoranschlags ist dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich zu unterrichten." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Zahnes" die Wörter "und einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "stationäre" die Wörter ", teilstationäre sowie vor- und nachstationäre" eingefügt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: "4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung," 7 dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend." c) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt. d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt: "(6) Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt werden, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt der erforderlichen Datenübermittlung schriftlich zustimmt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbindet. (7) Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrag von über 5.000 Euro bezogen auf einen Behandlungszeitraum von drei Monaten eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 Prozent des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren." 8 12. § 11 wird wie folgt gefasst: "§ 11 Übergangsvorschrift Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter 1. für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom … (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) erbracht worden sind, 2. für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom … (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523, 531 bis 534 und 603 bis 608 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom …(einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) beendet werden." 13. § 12 wird aufgehoben. 14. Die Anlage wird wie folgt gefasst: 9 "Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen Allgemeine Bestimmungen 1. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial, Material für plastische Parodontalverbände, Gewebekleber, Inserts, Nadel-Faden-Kombination, Osteosynthesematerial ist gesondert berechnungsfähig. Bei operativen Eingriffen, die mit einer umfangreichen Freilegung von Knochengewebe oder Weichteilgewebe verbunden sind, wie z.B. der externen Sinusbodenelevation, der Knochenblockentnahme, der Knochenspreizung und der vertikalen Distraktion des Alveolarfortsatzes, sind die Kosten für ein chirurgisches Abdeckset zur einmaligen Verwendung gesondert berechnungsfähig. 2. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung. 3. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten A II, AIII sowie B bis K innerhalb von vier Wochen nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes für die Behandlung derselben Erkrankung einmal berechnungsfähig. Weitere Leistungen nach der Nummer 1 sind innerhalb des genannten Zeitraumes ab der dritten Inanspruchnahme des Zahnarztes berechnungsfähig. 4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 5 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5 und/oder 6 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen. 5. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig. 6. Bei Therapie- und Kostenplänen sind die voraussichtlich zu erbringenden zahnärztlichen Leistungen mit der Nummer und der Bezeichnung der einzelnen Leistungen sowie dem jeweiligen Betrag und dem Steigerungssatz anzugeben. 10 Nummer 1 Beratung, auch telefonisch Leistungstext Punktzahl 81 1. Eine Leistung nach Nummer 1 ist nicht neben Leistungen aus dem Abschnitt B IV der Gebührenordnung für Ärzte berechnungsfähig, wenn diese Leistungen in einer Sitzung erbracht werden. 2. Eine Leistung nach Nummer 1 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient. 2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder zahnärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Zahnarzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Zahnarztes 30 Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Zahnarztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch telefonisch 150 1. Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung in der Sitzung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5 oder 6. 2. Eine mehr als einmalige Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer besonderen Begründung. 4 Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen 220 1. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3 oder 12 nicht berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 4 ist nur berechnungsfähig, wenn die Dauer der Beratung mindestens 15 Minuten betragen hat. 3. Die Leistung nach Nummer 4 ist höchstens einmal je Kalendervierteljahr berechnungsfähig. 5 Symptombezogene Untersuchung 81 Die Leistung nach Nummer 5 ist neben der Leistung nach den Nummern 6, 600, 100, 400, 620,700 und 800 nicht berechnungsfähig. 6 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, gegebenenfalls einschließlich Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke, einschließlich Erhebung des klinischen Gingivalbefundes, einschließlich Dokumentation 108 1. Eine Leistung nach Nummer 6 kann neben der Leistung nach Nummer 105 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. 2. Eine Leistung nach Nummer 6 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient. 10 Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde und/oder bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) 182 1. Der Zuschlag nach Nummer 10 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden. 2. Wird eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt, so ist der 11 Zuschlag nach Nummer 10 nur berechnungsfähig, sofern der Zahnarzt nicht während dieser Zeit üblicherweise seine Sprechstunde abhält oder seine Bestellpraxis ausübt oder wenn der Kranke nicht bereits vor Ablauf der Sprechstunde in den Praxisräumen des Zahnarztes anwesend war. 3. Bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht) ist die Uhrzeit anzugeben. 4. Der Zuschlag nach Nummer 10 ist neben Leistungen nach Abschnitt B IV der Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig. 11 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen 245 1. Der Zuschlag nach Nummer 11 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden. 2. Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Nummer 11 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. 3. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, so ist neben dem Zuschlag nach Nummer 11 ein Zuschlag nach Nummer 10 berechnungsfähig. 4. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr erbracht, so ist neben dem Zuschlag nach Nummer 11 ein Zuschlag nach Nummer 10 nicht berechnungsfähig. 5. Die Zuschläge nach den Nummern 10 und/oder 11 dürfen von Krankenhauszahnärzten nur berechnet werden, wenn die Leistungen von dem liquidationsberechtigten Zahnarzt oder dessen im Behandlungsvertrag oder der Wahlleistungsvereinbarung genannten Vertreter und in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr persönlich erbracht worden sind. 6. Der Zuschlag nach Nummer 11 ist neben Leistungen nach Abschnitt B IV der Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig. 12 Zuschlag zu Leistungen nach den Abschnitten C und D bei Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 120 Der Zuschlag nach Nummer 12 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden. 13 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskopes in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 250, 252, 330, 331, 332, 429, 430, 810 und 815 400 Der Zuschlag nach Nummer 13 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 14 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei chirurgischen, endodontischen oder parodontalen Behandlungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 14 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührernsatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 €. Der Zuschlag nach Nummer 14 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. 20 Erhebung des Parodontalen Screening Index (PSI) 90 Eine Leistung nach Nummer 20 höchstens zweimal im Kalenderjahr berechnungsfähig 21 Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle insbesondere mittels Bürstenabstrich zum Zweck der Frühdiagnostik von Karzinomen und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung, einschließlich Materialkosten, gegebenenfalls einschließlich Bilddokumentation des Befundes 180 Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal 12 berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erythroplakie, Leukoplakie, Lichen planus oder einer anderen malignitätsverdächtigen Schleimhautveränderung. 22 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung – 40 Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. 23 Sensibilitätstestung eines oder mehrerer Zähne, einschließlich Vergleichstest, je Sitzung 54 24 Behandlung überempfindlicher Zähne, auch Glattflächenversiegelung, je Kiefer und Sitzung 54 30 Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans auf Anforderung 90 31 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 80 32 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 171 1. Die Leistungen nach den Nummern 31 und 32 sind nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen oder prothetischen Behandlung berechnungsfähig. 2. Eine Leistung nach den Nummern 31 und 32 ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann berechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten abgerechnet werden. 40 Semipermanente Schienung , je Interdentalraum 99 41 Wiederanlegung (Ausgliedern und Wiedereingliedern) und/oder Änderung und/oder Entfernung einer semipermanenten Schienung nach der Leistung nach Nummer 40, je Interdentalraum 50 13 II. Anästhesieleistungen Nummer Leistungstext 50 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Punktzahl 30 51 72 Infiltrationsanästhesie, einmal je Zahn und Sitzung 1. Bei lang dauernden Eingriffen ist die Leistung nach Nummer 51 zweimal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. 2. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so ist die Leistung nach Nummer 51 je Zahn einmal berechnungsfähig. 52 Leitungsanästhesie intraoral, je Kieferhälfte und Sitzung 108 53 Leitungsanästhesie extraoral, je Kieferhälfte und Sitzung 144 Zu den Leistungen nach den Nummern 50 bis 53: 1. Mit der Gebühr sind die Kosten für die verwendeten Einmalartikel und Arzneimittel abgegolten. 2. Bei lang dauernden Eingriffen sind die Leistungen nach den Nummern 52 oder 53 zweimal je Kieferhälfte und Sitzung berechnungsfähig. 14 III. Röntgenleistungen Allgemeine Bestimmungen 1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten. 2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. 3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. 4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig. 5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige zahnärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der folgenden Leistungen und mit den Gebühren abgegolten. Nummer Leistungstext 60 Röntgendiagnostik der Zähne, eine Aufnahme Punktzahl 70 Die Leistung nach der Nummer 60 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Eine bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahme ist nach der Nummer 60 berechnungsfähig. 61 Röntgendiagnostik der Zähne, jede weitere Aufnahme 50 Die Leistung nach der Nummer 61 ist je Sitzung höchstens neunmal berechnungsfähig. Die mehr als siebenmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 61 ist zu begründen. 62 Bestimmung des Skelettalters, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung, gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße 300 63 Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme) 197 64 Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen 311 65 Aufnahme des Schädels, mehr als zwei Aufnahmen 373 66 Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, eine Aufnahme 218 67 Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, zwei Aufnahmen 259 68 Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, mehr als zwei Aufnahmen 321 70 Orthopantomogramm, auch als Teilaufnahmen, sowie Panoramaschichtaufnahmen oder Halbseitenaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers oder transversale Schichtaufnahmen 373 Zu den Leistungen nach den Nummern 60 und 61 sowie 63 bis 70: 1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind - soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen oder technischen Gegebenheiten möglich ist - mit einer Aufnahme zu erfassen. 2. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung sind nach der Leistung nach Nummer 60 oder 61 berechnungsfähig. 15 75 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 60 bis 70 bei Anwendung digitaler Röntgentechnik Der Zuschlag beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. 80 Computergesteuerte Analyse einer Computertomographie oder Magnetresonanztomografie, einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion, insbesondere zur Operationsvorbereitung 800 Die Leistung nach Nummer 80 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 81 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich, auch digitale Volumen Tomographie 1500 16 B. Prophylaktische Leistungen Allgemeine Bestimmung Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig. Nummer 100 Leistungstext Mundhygienestatus Punktzahl 180 Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und/oder des Gingivazustands anhand eines oder mehrerer geeigneter Indizes (z. B. Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex), die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anfärben der Zähne. 1. Die Leistung nach Nummer 100 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen Kariesrisiko sowie für Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung oder deren Behandlung, Patienten mit Störungen der Schmelz- oder Dentinbildung, Patienten mit Diabetes mellitus. 2. Die Leistung nach Nummer 100 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5 und 6 nicht berechnungsfähig. 101 Mundgesundheitsaufklärung über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung, Motivation und Remotivation. 153 Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst in der Regel folgende Leistungen: - Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung - ggf. Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes - Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung ggf. Abgabe/Verordnung von Fluoridtabletten - praktische Übung von Mundhygienetechniken. 1. Die Leistung nach Nummer 101 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen Kariesrisiko sowie für Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung oder deren Behandlung, Patienten mit Störungen der Schmelz- oder Dentinbildung, Patienten mit Diabetes mellitus. 2. Die Leistung nach Nummer 101 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1,3, und 4 nicht berechnungsfähig. 102 Ist bei der Erbringung der Leistung nach der Nummer 101 die Einbeziehung einer Bezugsperson notwendig, so ist die Hälfte der Gebühr nach der Nummer 101 zusätzlich berechnungsfähig. 17 103 Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung oder -behandlung, einschließlich Entfernen der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der Zähne, je Sitzung 138 1. Die Leistung nach der Nummer 103 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens viermal berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen Kariesrisiko sowie für Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung oder deren Behandlung, Patienten mit Störungen der Schmelz- oder Dentinbildung, Patienten mit Diabetes mellitus. 2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Fluoridierungsmittel abgegolten. 3. Neben einer Leistung nach Nummer 103 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht berechnungsfähig. 104 Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen mit aushärtenden Kunststoffen, 152 einschließlich Entfernen der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne je Zahn 1. Mit der Gebühr sind die Kosten für das Versiegelungsmaterial abgegolten. 2. Das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung ist nach Nummer 202 berechnungsfähig. 105 Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat 225 Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen enthalten folgende Leistungen: - Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung - Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Indexes - Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene - Empfehlung und ggf. Verordnung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung. 1. Neben der Leistung nach Nummer 105 sind Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 100 und 101 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 105 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens zweimal berechnungsfähig. 106 Kariesrisikobestimmung 80 Die Kariesrisikobestimmung enthält folgende Leistungen: Feststellung des DMF/T oder DMS/S- Wertes, Vergleich mit Durchschnittswerten, Compliance, Auswertung von mindestens zwei individuell erforderlichen Speicheltests 1. Die Leistung nach Nummer 106 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 106 ist bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht berechnungsfähig. 18 107 Kariesmonitoring 40 Kontrolle des Kariesstadiums insbesondere bei Initialläsionen 1. Die Leistung nach Nummer 107 ist innerhalb von zwölf Monaten nach Erbringung der Leistung nach Nummer 106 höchstens zweimal berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 107 ist bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht berechnungsfähig. 110 Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur 131 Kariesvorbeugung oder –behandlung ohne Schiene oder ohne konfektionierten Löffel, einschließlich Entfernung der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der Zähne und/oder Entfernung des Medikamentes, je Sitzung 1. Die Leistung nach der Nummer 110 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens dreimal berechnungsfähig. 2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten. 3. Neben einer Leistung nach Nummer 110 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht berechnungsfähig. 111 Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur Kariesvorbeugung oder –behandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer 40 1. Innerhalb eines Kalenderjahres sind höchstens dreißig Sitzungen berechnungsfähig. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Form von Behandlungsserien mit jeweils 10 Sitzungen innerhalb von 14 Tagen. 2. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig. 3. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten. 4. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Leistung nach Nummer 111. 112 Eingliederung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, auch individuell gefertigte Fluoridierungsschiene, einschließlich Unterweisung des Patienten in der Anwendung der Schiene 270 120 Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur und geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen (professionelle Zahnreinigung), je Zahn, oder Implantat 27,2 Die Leistung nach Nummer 120 ist neben den Leistungen nach den Nummern 103, 410, 411 und 440 nicht berechnungsfähig. 19 C. Nummer Konservierende Leistungen Leistungstext Punktzahl 200 Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität (temporäre Füllung) 171 201 Besondere Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen (z.B. Separieren, Verdrängen und/oder Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 90 1. Für das Separieren von Zähnen auch bei kieferorthopädischer Behandlung ist die Leistung nach Nummer 201 berechnungsfähig. 2.Die Leistung nach Nummer 201 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 202 Anlegen von Spanngummi, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 90 Wird im Rahmen einer endodontischen Behandlung das vollständige Anlegen von Spanngummi zur Anfertigung von Röntgenaufnahmen mehr als einmal erforderlich, so kann die Leistung nach Nummer 202 bis zu zweimal je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. 205 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, einflächig 245 206 Politur einer Füllung nach Nummer 205 in einer gesonderten Sitzung 43 207 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig 298 208 Politur einer Füllung nach Nummer 207 in einer gesonderten Sitzung 53 209 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, dreiflächig 375 210 Politur einer Füllung nach Nummer 209 in einer gesonderten Sitzung 66 211 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante auch Höckeraufbau im Seitenzahnbereich 444 212 Politur einer Füllung nach Nummer 211 in einer gesonderten Sitzung 78 215 Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 205 (plastische Füllung einflächig) 210 216 Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 207 (plastische Füllung zweiflächig) 304 217 Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, 425 20 Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 209 (plastische Füllung dreiflächig) 218 Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 211 (plastische Füllung mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante) 462 Zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 218: 1. Neben den Leistungen nach den Nummern 205 oder 207 ist die Leistung nach Nummer 220 nicht berechnungsfähig. 2. Bei Erbringung von Füllungsleistungen im Rahmen einer Behandlung nach § 28 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Mehrkostenregelung) im Seitenzahnbereich sind lediglich die Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 berechnungsfähig. 3. Die Umformung eines Zahnes im direkten Verfahren ist nach der entsprechenden Leistung nach den Nummern 205 bis 218 mit 75 v.H. der Gebühr berechnungsfähig. 4. Die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 umfassen im Frontzahnbereich auch die in den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 beschriebenenen Zusatzleistungen (Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-DentinAdhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik). Dies gilt nicht für die Verwendung der Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung. In diesen Fällen kann im Frontzahnbereich ein Drittel der jeweiligen Leistung nach den Nummern 215 bis 218 neben der Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 berechnet werden. In der Rechnung ist die Verwendung der Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung zu vermerken. 220 Stiftverankerung einer Füllung, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 209, 211, 217 und 218, je Zahn, 117 Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. 221 Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren 950 Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungsfähig. 225 Reparatur einer Füllung nach den Nummern 205 bis 218 140 Bei der Reparatur einer Füllung unter Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik kann eine um 65 v.H. höhere Gebühr berechnet werden. 230 Einlagefüllung, einflächig 650 231 Einlagefüllung, zweiflächig 895 232 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1250 1. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Einlagefüllungen nach den Leistungen nach den Nummern 230 bis 232 kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet werden. 2. Mit den Leistungen nach den Nummern 230 bis 232 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparieren einer Kavität, Aufbaufüllungen (auch adhäsiv), gegebenenfalls Farbbestimmung, Relationsbestimmung, Abformungen, gegebenenfalls provisorische Versorgung, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des Stumpfes, festes Einfügen (gegebenenfalls auch mittels Adhäsivtechnik), Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Nachkontrolle und Korrekturen. 21 235 Konfektionierte Milchzahnkrone 420 Die Kosten für die konfektionierte Milchzahnkrone sind gesondert berechnungsfähig. 240 Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen Verschlusses der Kavität 54 241 Direkte Überkappung, je Zahn 54 242 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn 261 243 Exstirpation der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Kanal 162 244 Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des provisorischen Verschlusses der Kavität, je Zahn 99 245 Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa 320 246 Trepanation eines Zahnes 99 Neben der Leistung nach Nummer 246 sind die Leistungen nach den Nummern 250, 251, 252 und 260 nicht berechnungsfähig. 250 Aufbereiten eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen 273 Die Leistung nach Nummer 250 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. 251 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 243, 244 und 250, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung 141 252 Wurzelkanalfüllung auch retrograd, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Kanal 160 255 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals 70 Die Leistung nach Nummer 255 ist im Rahmen einer Aufbereitung eines Wurzelkanals höchstens zweimal je Wurzelkanal und Sitzung berechnungsfähig. 260 Internes Bleichen eines Zahnes, insbesondere einschließlich Aufbereiten des Zahnes und provisorischem Verschluss, je Sitzung 288 22 D. Chirurgische Leistungen Allgemeine Bestimmungen 1. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig. 3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig. Nummer Leistungstext Punktzahl 300 Entfernen eines einwurzeligen Zahnes, eines Wurzelrestes oder Implantates 90 301 Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes und/oder von Wurzelresten dieses Zahnes 135 302 Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes 360 303 Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Kürettage, Drainage, Wundspaltung, Naht) als selbständige Leistung in einer gesonderten Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 189 304 Entfernen eines Zahnes oder Implantates durch Osteotomie 522 305 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 648 306 Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes 536 307 Entfernen eines tief verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie 702 308 Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen 740 310 Stillung einer übermäßigen Blutung 135 Die Leistung nach Nummer 310 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Stillung einer übermäßigen Blutung im zeitlichen Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff erfolgt, es sei denn, dass hierfür ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich war. 311 Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung 261 312 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Entfernen von Fäden und Verbänden, Wundsäuberung, Tamponieren, Wiedereingliederung einer Verbandsplatte), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung 90 1. Eine Leistung nach Nummer 312 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 303, 310 und 311 berechnungsfähig, soweit die Nachbehandlung(en) in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen. 2. Bei Wiedereingliederung einer Verbandsplatte ist die Leistung nach Nummer 312 einmal je Kiefer berechnungsfähig. 320 Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe 90 Eine Leistung nach Nummer 320 ist in derselben Sitzung für dasselbe Gebiet neben 23 einer anderen chirurgischen Leistung oder neben Leistungen nach den Nummern 201, 420 bis 423 nicht berechnungsfähig. 321 Exzision einer Schleimhautwucherung (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) 333 1. Eine Leistung nach Nummer 321 ist in derselben Sitzung für dasselbe Operationsgebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung nicht berechnungsfähig. 2. Eine Leistung nach Nummer 321 ist auch mehrmals je Kiefer abrechnungsfähig, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete handelt. 322 Eröffnung eines oberflächlichen, unmittelbar unter der Haut oder Schleimhaut gelegenen Abszesses 135 323 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Schleimhautplastik als selbständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion 720 324 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Schleimhautplastik in Verbindung mit Osteotomie 360 325 Trepanation des Kieferknochens 216 326 Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer 648 330 Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn 648 331 Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschließlich der ersten resezierten Wurzelspitze 864 332 Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar, je weitere Wurzelspitze 432 Eine Wurzelspitzenresektion an einer Wurzelspitze in derselben Sitzung an demselben Seitenzahn die über einen anderen operativen Zugang erfolgt, ist nach Nummer 331 berechnungsfähig. 335 Replantation eines Zahnes, gegebenenfalls einschließlich einfacher Fixation an den benachbarten Zähnen 648 336 Transplantation eines Zahnes, einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes 650 340 Operation einer Zyste durch Zystektomie 950 341 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie 1080 342 Operation einer Zyste durch Zystostomie 648 343 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie 760 344 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion 432 345 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion 620 346 Operation einer Zyste durch orale Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion 432 347 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion 500 Zu den Leistungen nach den Nummern 340 bis 347: 24 Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach den Nummern 340 bis 346 berechnungsfähig 350 Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung 500 351 Korrektur (Lösen, Verlängern, Verlegen und/oder Fixieren) von Lippen-, Wangen- oder Zungenbändern sowie störenden Muskelansätzen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 140 352 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, als selbständige Leistung, je Sitzung 432 Eine Leistung nach Nummer 352 ist nicht berechnungsfähig, wenn in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich Zähne entfernt wurden und/oder eine Osteotomie erfolgt ist. 353 Alveolotomie 324 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 354 Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 850 365 Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer 2200 356 Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung 700 357 Tuberplastik, einseitig 720 358 Korrektur (Lösen, Verlängern, Verlegen und/oder Fixieren) des Lippenbändchens bei echtem Diastema mediale 648 Eine Leistung nach Nummer 358 ist nur berechnungsfähig, wenn das Septum durchtrennt wird. 359 Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zum Beispiel zur kieferorthopädischen Einstellung 720 360 Anlegen einer Verbandsplatte am Ober- oder Unterkiefer 350 361 Chirurgische Maßnahmen zur Kronenverlängerung mit Knochenabtrag, je Zahn 200 365 Reposition und Stabilisierung eines teilluxierten Zahnes 200 366 Reposition und Stabilisierung bei einer Fraktur des Alveolarfortsatzes 300 367 Reposition und Stabilisierung bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese 750 25 E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums Allgemeine Bestimmungen Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Periostschlitzung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration sowie zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig. Die Leistungen des Abschnitts E sind auch im Rahmen der Behandlung einer Perimplantitis berechnungsfähig. Nummer Leistungstext Punktzahl 400 Befundaufnahme bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums, einschließlich Dokumentation 250 401 Befundaufnahme bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums, einschließlich Dokumentation, Mindestdauer 30 Minuten 500 Die Leistungen nach den Nummern 400 und 401 sind insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres höchstens zweimal berechnungsfähig. 402 Befundaufnahme nach geschlossener systematischer Behandlung von Parodontopathien oder nach offener systematischer Behandlung von Parodontopathien, nach pardonatalchirurgischen Maßnahmen oder nach unterstützender Parodontitistherapie, je Sitzung 130 Die Leistung nach Nummer 402 umfasst folgende Leistungen: Nachuntersuchung, Messung der Sondierungstiefe und Dokumentation ggf. auftretender Blutungen, Erhebung eines geeigneten Mundhygieneindexes und Dokumentation. Die Dokumentation ist dem Patienten zu erläutern und auf Wunsch zu übergeben. Die Leistung nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 20, 400 und 440 nicht berechnungsfähig. 403 Erstellen eines Therapie- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums 90 Die Leistung nach Nummer 403 ist neben der Leistung nach Nummer 30 nicht berechnungsfähig. 410 Entfernen harter und gegebenenfalls weicher Zahnbeläge, einschließlich Polieren und gegebenenfalls geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn, Implantat oder Brückenglied 12,9 1. Die Leistung nach Nummer 410 ist neben den Leistungen nach den Nummern 120, 411 und 440 nicht berechnungsfähig. 2. Wird die Leistung nach Nummer 410 neben der Leistung nach Nummer 103 berechnet, ist sie mit 11,4 Punkten berechnungsfähig. 411 Kontrolle nach Belagsentfernung mit Nachreinigung einschließlich Polieren und gegebenenfalls geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn, Implantat oder Brückenglied 7,9 1. Die Leistung nach Nummer 411 ist neben den Leistungen nach den Nummern 120, 410 und 440 nicht berechnungsfähig. 2. Wird die Leistung nach Nummer 411 neben der Leistung nach Nummer 103 berechnet, ist sie mit 7,0 Punkten berechnungsfähig. 26 412 Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung 90 Neben einer Leistung nach der Nummer 412 ist eine Leistung nach den Nummern 445, 561 und 723 nicht berechnungsfähig. 413 Konturierung von Restaurationsrändern und/oder Formkorrekturen am Zahn, je Kieferhälfte 50 420 Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales Debridement), geschlossenes Vorgehen, je behandeltem einwurzeligen Zahn 118 421 Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales Debridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn 219 Die Leistungen nach den Nummern 420 und 421 umfassen folgende Maßnahmen: - Wurzelglättung - Gingivakürretage - lokale medikamentöse Behandlung 1. Mit der Vergütung für die Leistungen nach den Nummern 420 und 421 ist auch ein gegebenenfalls notwendiger Parodontalverband abgegolten. 2. Neben den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 sind während eines Zeitraums von vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den Nummern 120, 312, 403, 410, 435 und 440 nicht berechnungsfähig. Dieser Zeitraum beginnt mit der Durchführung der Gingivakürretage. Das Datum des Beginns dieses Zeitraums ist in der Rechnung anzugeben. 3. Mit den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 sind alle Sitzungen abgegolten. Leistungen nach Abschnitt A II (Anästhesie) sind zusätzlich berechnungsfähig. 4. In einem Zeitraum von zwei Wochen vor Beginn einer systematischen Behandlung mit dem geschlossen Vorgehen (Durchführung der Gingivakürretage) ist eine Leistung nach den Nummern 120, 410 und 440 nicht neben den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 berechnungsfähig. 5. In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung mit dem geschlossen Vorgehen ist eine Leistung nach den Nummern 422 und 423 für denselben Zahn nur berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung begründet wird. 6. In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung mit dem geschlossen Vorgehen ist eine weitere Leistung nach den Nummern 420 und 421 für denselben Zahn nur dann berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung begründet wird. 422 Systematische Behandlung von Parodontopathien offenes Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn 245 423 Systematische Behandlung von Parodontopathien offenes Vorgehen, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn 379 Die Leistungen nach den Nummern 422 und 423 setzen chirurgische Maßnahmen der systematischen Behandlung der Parodontopathien voraus. Hierzu gehören folgende Maßnahmen: - Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) - Wurzelglättung - gegebenenfalls Gingivakürretage - lokale medikamentöse Behandlung - gegebenenfalls knochenverändernde Maßnahmen kleineren Umfangs, wie zum Beispiel Knochenglättungen 1. Neben den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 sind während eines Zeitraums von vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den Nummern 120, 312, 403, 410, 435 und 440 nicht 27 berechnungsfähig. Dieser Zeitraum beginnt mit der Durchführung der Lappenoperation beziehungswiese der offenen Kürretage. Das Datum des Beginns dieses Zeitraums ist in der Rechnung anzugeben. 2. Mit den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 sind alle Sitzungen abgegolten. Leistungen nach Abschnitt A II (Anästhesie) sind zusätzlich berechnungsfähig. 3. In einem Zeitraum von zwei Wochen vor Beginn einer systematischen Behandlung mit dem offenem Vorgehen (Durchführung der Lappenoperation beziehungswiese der offenen Kürretage) ist eine Leistung nach den Nummern 440, 410 und 120 nicht neben den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 berechnungsfähig. 4. In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung mit dem offenen Vorgehen ist eine Leistung nach den Nummern 422 und 423 für denselben Zahn nur berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung begründet wird. 425 Gingivektomie oder resektive gingivoplastische Maßnahmen, je Zahn 60 Die Leistung nach Nummer 425 ist für denselben Zahn während eines Zeitraumes von vier Wochen nach Beginn der Leistungen nach den Nummern 422 und 423 neben den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 nicht berechnungsfähig. 426 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 275 427 Verschiebeplastik zur Deckung einer parodontalen Rezession 140 428 Odontoplastische/osteoplastische Maßnahmen, je Zahn 138 429 Transplantation von Schleimhaut einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle, je Entnahmestelle 688 1. Die Leistung nach der Nummer 429 ist in derselben Sitzung für denselben Zahn oder denselben Zahnzwischenraum neben der Leistung nach der Nummer 425 nicht berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 429 umfasst die Entnahme und die Implantation des Gewebes. 430 Transplantation von Bindegewebe einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum 915 1. Die Leistung nach der Nummer 430 ist in derselben Sitzung für denselben Zahn oder denselben Zahnzwischenraum neben der Leistung nach der Nummer 425 nicht berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 430 umfasst die Entnahme und die Implantation des Gewebes. 431 Chirurgische Maßnahmen (Gingivaextensionsplastik) zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 432 180 Auffüllen von parodontalen und/oder alveolären Knochendefekten im Rahmen einer Parodontalbehandlung mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial) auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahn oder Parodontium oder Implantat 450 1. Die Leistung nach der Nummer 432 ist für denselben Zahn neben der Leistung nach der Nummer 830 nicht berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 432 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. 435 Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden 72 28 Medikamenten und/oder lokale medikamentöse Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung 436 Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation und/oder Taschenspülung, je Zahn 6,4 Die Leistung nach Nummer 436 ist während eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Beginn der Leistungen (Durchführung der Gingivakürretage, der Lappenoperation beziehungsweise der offenen Kürretage) nach den Nummern 420 bis 423 neben den Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 für denselben Zahn nicht berechnungsfähig. 440 Unterstützende Paradontalbehandlung nach abgeschlossener systematischer Behandlung (offenes oder geschlossenes Vorgehen) von Parodontopathien, je Sitzung 882 Die Leistung nach Nummer 440 umfasst - eine (gegebenenfalls ergänzende) Erhebung der Krankengeschichte, des Parodontalbefundes einschließlich der Messung der Sondierungstiefe und Dokumentation auftretender Blutungen, der Erhebung eines geeigneten Mundhygieneindexes und der damit verbundenen Dokumentationen - die Beratung und Remotivation des Patienten zur Mitarbeit bei der Parodontaltherapie - Entfernung von supragingivalen harten und/oder weichen Belägen einschließlich geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen und gegebenenfalls das subgingivale Debridement als unterstützende Parodontitistherapie. 1. Die Leistung nach Nummer 440 ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beginn der systematischen Behandlung der Parodontopathien (Leistungen nach den Nummern 420 bis 423) oder nach parodontalchirurgischen Eingriffen berechnungsfähig. Innerhalb dieses Zeitraums ist sie bis zu viermal pro Jahr berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 440 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 3, 20, 100, 101, 103, 120, 402, 410 und 411 berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 440 berechnet werden. 445 Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung 90 Die Leistung nach Nummer 445 ist neben den Leistungen nach den Nummern 412, 561 und 723 nicht berechnungsfähig. 450 Nachbehandlung nach subgingivalen Debridement und/oder parodontalchirurgischen Maßnahmen an einem Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 90 1. Bei einer Nachbehandlung nach den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 ist die Leistung nach Nummer 450 je Kiefer berechnungsfähig. 2. Neben der Leistung nach Nummer 450 ist die Leistung nach Nummer 312 und 440 nicht berechnungsfähig. 29 F. Prothetische Leistungen Nummer Leistungstext Punktzahl 500 Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 153 Die Leistung nach der Nummer 500 ist nicht neben einer Leistung nach der Nummer 30 berechnungsfähig. 501 Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung 145 1. Die Leistung nach der Nummer 501 ist nur im Rahmen einer prothetischen Behandlung berechnungsfähig. 2. Eine Leistung nach der Nummer 501 ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann berechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten abgerechnet werden. 505 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial (Aufbaurestauration) im direkten Verfahren zur Aufnahme einer Krone auch als Brücken- oder Prothesenanker 150 506 Verwendung von Aufbaumaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 505 78 1. Die Leistungen nach den Nummern 505 und 506 sind nur einmal je Zahn berechnungsfähig. 2. Neben den Leistungen nach den Nummern 505 und 506 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 218 für denselben Zahn nicht berechnungsfähig. 3. Anstelle einer Leistung nach den Nummern 505 und 506 sind die Leistungen nach den Nummern 205 bis 218 nicht berechnungsfähig 4. Wird vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone oder einem Brücken- oder Prothesenanker sowohl eine Leistung nach den Nummern 505 und 506 als auch eine Leistung nach den Nummern 205 bis 218 berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. 507 Intrakanaläre Verankerung eines Stiftes im direkten Verfahren (z.B. Metall-, Keramik-, faserverstärkter Stift), je Zahn 382 Die Kosten der Verankerungselemente sind gesondert berechnungfähig. 508 Intrakanaläre Verankerung eines Stiftes mit Aufbau im indirekten Verfahren (z.B. Metall, Keramik) als Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer indirekten Rekonstruktion (z.B. Krone, Brücken- oder Prothesenanker, Einlagefüllung), je Zahn 611 1. Eine Leistung nach der Nummer 507 und 508 kann nur einmal je Zahn abgerechnet werden.Wird mehr als ein Kanal versorgt, kann dies bei der Bemessung der Gebühr nach § 5 berücksichtigt werden. 2. Neben einer Leistung nach Nummer 507 sind für denselben Zahn Leistungen nach den Nummern 505 und 506 für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder Leistungen nach den Nummern 205 bis 218 zur definitiven Versorgung des Defektes berechnungsfähig. 3. Neben einer Leistung nach Nummer 508 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 218 für denselben Zahn nicht berechnungsfähig. 30 4. Die Kosten der Verankerungselemente sind gesondert berechnungfähig. 509 Verwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik ggf. mit Einbeziehung von Schmelzanteilen, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, bei den Leistungen nach den Nummern 507 oder 508, je Zahn 510 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach Nummer 508: 46 Enden die Leistungen mit der Präparation des Zahnes, so ist die Hälfte der Gebühr nach Nummer 508 berechnungsfähig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der Gebühr nach Nummer 508 berechnungsfähig. Ist der Stiftaufbau eingegliedert worden, ist die volle Gebühr nach Nummer 508 berechnungsfähig. 515 Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone 1131 516 Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Teilverblendung (z.B. vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung) 1207 517 Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Vollverblendung 1277 518 Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Vollkeramikkrone oder eine Galvanokrone 1629 519 Versorgung eines Implantates mit einer Krone, unabhängig von der Art der Ausführung 1277 Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau (z.B. durch Verschrauben, einschließlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 519 abgegolten. 520 Versorgung eines Einzelzahnes durch ein Veneer im indirekten Verfahren (Vollkeramik) 1490 521 Versorgung eines Einzelzahnes durch den Aufbau einer oder mehrerer Funktionsfläche 1490 im indirekten Verfahren (insbesondere Vollkeramik) Wird statt einer Vollkeramik ein Komposit-Werkstück verwendet, ist die Gebühr um 30 v. H. abzusenken. 525 Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Teilkrone 1429 526 Versorgung eines Einzelzahnes durch eine verblendete metallische Teilkrone oder eine 1836 vollkeramische Teilkrone Zu den Leistungen nach den Nummern 515 bis 526: Mit den Leistungen nach den Nummern 515 bis 526 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation des Zahnes oder Implantats, gegebenenfalls Farbbestimmung, Abformungen (auch des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und Ausgliedern, Reinigung des Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), festes Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. 1. Für Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind die Leistungen nach den Nummern 515 bis 526 zu berechnen. 2. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Kronen, Teilkronen, Veneers oder Funktionsflächen kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet werden. 527 Zuschlag für die intraorale elektronische Datenaquisition (CAD/CAM-Verfahren) 134 Der Zuschlag nach Nummer 527 ist nur einmal je Behandlungstag und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 528 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 515 bis 526: 31 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 515 bis 526 berechnungsfähig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 515 bis 526 berechnungsfähig. 529 Schutz eines beschliffenen Zahnes oder eines Implantates und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone auch mit Stiftverankerung im direkten Verfahren 190 530 Sicherung der Kaufunktion durch den provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied im direkten Verfahren 188 Zu den Leistungen nach den Nummern 529 und 530: 1. Die Leistungen nach den Nummern 529 und 530 sind höchstens zweimal je Zahn berechnungsfähig. 2. Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Krone oder Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 529 und 530 abgegolten. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert oder gegebenenfalls adhäsiv befestigt werden musste. 531 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat 382 532 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Brückenglied 229 Die Leistungen nach den Nummern 531 und 532 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig. 533 Entfernen einer Krone, einer Teilkrone, eines Brücken- oder Prothesenankers oder einer Einlagefüllung oder das Trennen verblockter Kronen oder das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle 153 534 Entfernung eines intrakanalär verankerten Stiftes (z.B. Metall-, Keramik-, faserverstärkter Stift) 270 535 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Teilkronen oder Einlagefüllungen durch Wiedereinsetzen einer Krone, einer Einlagefüllung oder dergleichen 191 536 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen durch Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer Verblendung, einer Verblendschale oder dergleichen 329 537 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 531 und 532, je Krone, Brückenglied oder Freiendsattel 170 Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 531, 532 und 537 abgegolten. 538 Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse 85 Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig. 540 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone 902 541 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone mit Teilverblendung (z.B. vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung) 978 542 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je 1012 32 Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone mit Vollverblendung 543 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkeramikkrone oder einer Galvanokrone 1299 544 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Implantatpfeiler als Brücken- oder Prothesenanker unabhängig von der Art der Ausführung 1012 Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau (z.B. durch Verschrauben, einschließlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 544 abgegolten. 545 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je 1039 Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Einlagefüllung unabhängig von der Art der Ausführung oder mit einer metallischen Teilkrone 546 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer verblendeten oder einer vollkeramischen Teilkrone 1335 550 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Teleskop/Konuskrone 1393 551 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone mit Teilverblendung (z.B. vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung) 1491 552 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone mit Vollverblendung 1574 553 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone in Vollkeramik und /oder Galvanotechnik 2006 Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die jeweilige Leistung nach den Nummern 550, 551,552, 553 und 554 berechnungsfähig. 554 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese, je Implantatpfeiler 1574 als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone unabhängig von der Art der Ausführung Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau (z.B. durch Verschrauben, einschließlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 554 abgegolten. 555 Verwendung von parallel gefrästen Teleskopkronen, die als Halte- und Verbindungselement dienen, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 550 bis 553 einschließlich der Einstellung der Abzugs- und Haltekräfte. 130 556 Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 540 bis 545 329 557 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Stegkonstruktion, je Spanne 474 Zu den Leistungen nach den Nummern 540 bis 557: Mit den Leistungen nach den Nummern 540 bis 557 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation des Zahnes oder Implantats, ggf. Farbbestimmung, Abformungen (auch 33 des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und Ausgliedern, Reinigung des Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in in Abschnitt J enthalten), festes Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. 1. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Brücken- oder Prothesenankern sowie Teleskop- oder Konuskronen kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet werden. 2. Die Leistung nach Nummer 557 ist neben den Leistungen nach den Nummern 570 bis 576 für dieselbe Spanne nicht berechnungsfähig 558 Versorgung eines Lückengebisses durch zusammengesetzt festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz, je Verbindungselement 260 Die Leistung nach der Nummer 558 ist neben einer Leistung nach den Nummern 550 und 553 nur dann berechnungsfähig, wenn eine Teleskopkrone oder Konuskrone durch Verbindungslemente, wie z.B. Retentionskugeln, ergänzt wird. Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement. 559 Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelkopfanker oder ähnlichem Verbindungssystem (z.B. konfektionierte teleskopierende Systeme, Stege, Magnete) 1177 Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Teilen einer Stegkonstruktion oder eines Kugelkopf- oder Magnetattachment oder eines ähnlichen Verbindungssystems kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet werden. 560 Versorgung eines Implantats durch eine Stegkonstruktion oder ein Kugelkopf- oder Magnetattachment oder ein ähnliches Verbindungssystem. 1012 Mit einer Leistung nach den Nummern 559 und 560 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation des Zahnes oder Implantats, ggf. Farbbestimmung, Abformungen (auch des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und Ausgliedern, Reinigung des Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), festes Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. 561 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken 122 1. Die Leistung nach Nummer 561 ist innerhalb eines Monats nur einmal berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 561 ist nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen berechnungsfähig. 3. Die Leistung nach Nummer 561 ist auch neben Leistungen nach den Nummern 540 bis 557 berechnungsfähig. 4. Die Leistung nach Nummer 561 ist neben den Leistungen nach den Nummern 412, 445 und 723 nicht berechnungsfähig. 562 Teilleistungen nach den Nummern 540 bis 560 bei nicht vollendeten Leistungen Enden die Leistungen mit der Präparation eines Ankerzahnes oder der Abformung eines Implantates nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560 berechnungsfähig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind insgesamt drei Viertel der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560 berechnungsfähig. Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt, sind drei Viertel der Gebühr nach den Nummern 556 oder 557 berechnungsfähig. 34 563 Adhäsivbrücke (Klebe- oder Marylandbrücke) als definitive Versorgung einschließlich 2173 der Präparation von Retentionen, Abformung(en), Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden sofern nicht in Abschnitt J enthalten), Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und Befestigung in Adhäsivtechnik, Kontrolle und gegebenenfalls Korrekturen der Okklusion und Artikulation. 564 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach der Nummer 563: Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der Gebühr nach der Nummer 563 berechnungsfähig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der Gebühr nach der Nummer 563 berechnungsfähig. 565 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken 260 Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern 566 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken 382 Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als zwei Ankern 567 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken 275 Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer Verblendung, einer Verblendschale oder dergleichen 568 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach Nummer 558 93 570 Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls Stützvorrichtungen zum Ersatz von ein bis vier fehlenden Zähnen 453 571 Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls Stützvorrichtungen zum Ersatz von fünf bis acht fehlenden Zähnen 651 572 Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls. Stützvorrichtungen zum Ersatz von mehr als acht fehlenden Zähnen 896 Mit einer Leistung nach den Nummern 570 bis 572 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Farbbestimmung, Einproben, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), Eingliedern, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 enthalten gegebenenfalls auch die Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen. 573 Immediatprothese einschließlich anatomischer Abformung zur Versorgung eines Lückengebisses mit mindestens fünf zu ersetzenden Zähnen oder des zahnlosen Kiefers durch eine partielle Prothese, Cover-Denture Prothese oder eine Vollprothese 934 575 Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer gegebenenfalls unter Verwendung einer Metallbasis 1918 Eine Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. 576 Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer gegebenenfalls unter Verwendung einer Metallbasis 2224 Eine Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. 35 Mit einer Leistung nach Nummer 575 oder 576 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Farbbestimmung, Einproben, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), Eingliedern, Nachkontrolle und Korrekturen 577 Anatomische Abformung mit individuellem Löffel, je Kiefer 222 1. Eine Leistung nach Nummer 577 ist nur berechnungsfähig, wenn der übliche konfektionierte oder individualisierte Löffel nicht ausreicht. 2. Eine Leistung nach Nummer 577 ist neben den Leistungen nach den Nummern 578 und 579 für denselben Kiefer nur in den Fällen berechnungsfähig, in denen für die prothetische Versorgung eines Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss. 578 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel 436 579 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel 581 580 Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 570 bis 573 336 581 Verwendung einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 570 bis 573 222 582 Verwendung von mindestens zwei gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 570 bis 573 382 1. Eine Leistung nach den Nummern 581 und 582 ist je Kiefer nur einmal berechnungsfähig. 2. Eine Teleskop- oder Konuskrone (Doppelkrone), eine Wurzelstiftkappe mit Kugelkopfanker oder ähnliche Verbindungen zwischen herausnehmbarem Zahnersatz und natürlichen Zähnen oder Implantaten gelten nicht als gegossene Halte- und Stützvorrichtung im Sinne der Leistungen nach den Nummer 581 und 582. 583 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 und 575 bis 582 145 Enden die Leistungen mit der anatomischen Abformung eines oder beider Kiefer, ist die Gebühr nach Nummer 583 berechnungsfähig. 584 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 und 575 bis 582 Enden die Leistungen nach der anatomischen Abformung eines oder beider Kiefer mit der Ermittlung der Bissverhältnisse ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 570 bis 572, 575 und 576 berechnungsfähig; sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 570 bis 572, 575 und 576 berechnungsfähig. 1. Leistungen nach den Nummern 577, 578 und 579 sind voll berechnungsfähig, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist. 2. Leistungen nach den Nummern 580, 581 und 582 vor der funktionsgerechten Eingliederung des Zahnersatzes sind mit drei Vierteln der Gebühr der jeweiligen Leistung berechnungsfähig. 3. Ist bei Leistungen nach den Nummern 580, 581 und 582 noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die Hälfte der Gebühr der jeweiligen Leistung berechnungsfähig. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme drei Viertel der Gebühr für die jeweilige Leistung berechnungsfähig. 585 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung eines 229 36 herausnehmbaren Zahnersatzes, ohne Abformung 586 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung eines herausnehmbaren Zahnersatzes mit Abformung 587 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, 382 336 Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im direkten Verfahren gegebenenfalls als temporäre Wiederherstellung der Funktion 588 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, 420 Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im indirekten Verfahren 589 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, 619 Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im indirekten Verfahren mit funktioneller Abformung Zu den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589: 1. Neben den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589 sind Leistungen nach den Nummern 577, 578 und 579 nicht berechnungsfähig. 2. Leistungen nach den Nummern 581 und 582 sind neben Leistungen nach den Nummern 585 bis 589 berechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist. 3. Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung ist nicht nach den Leistungen nach den Nummern 581 und 582 berechnungsfähig. 4. Mit den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589 sind Nachbehandlungen abgegolten. 5. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach der Nummer 586 berechnungsfähig. Das Wiederbefestigen einer Wurzelstiftkappe ist nach der Nummer 535 berechnungsfähig. 6. Leistungen nach den Nummern 585 und 586 sind mehrfach oder nebeneinander nur berechnungsfähig, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchführbar ist. Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach den Nummern 585 und 586 neben Leistungen nach den Nummern 587 bis 589 erbracht werden. 7. Für das Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoffmassen bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist die Leistung nach Nummer 585 berechnungsfähig. 8. Die Erneuerung, Reparatur oder Wiedereinsetzung von Verblendungen, Verblendschalen oder dergleichen bei herausnehmbarem Zahnersatz ist nach den Nummern 585 und 586 berechnungsfähig. 590 Vollständige Unterfütterung einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung 696 591 Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens 1868 592 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und Ausgleich von Defekten der Kiefer 2377 593 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halteoder Hilfsvorrichtungen 6198 37 Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 590 bis 593 abgegolten. 38 G. Kieferorthopädische Leistungen Allgemeine Bestimmung Die Leistungen nach den Nummern 635, 636, 640, 645, 650, 651 und 660 beinhalten auch die Material- und Laboratoriumskosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Ebenso Material- und Laboratoriumskosten für Standardmaterialien bei folgenden ergänzenden festsitzenden Apparaturen (außer Material- und Laborkosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung): Headgear, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lipbumper und Lingualbogen. Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor Beginn der Behandlung mit dem zahlungspflichtigen Patienten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. Handelt es sich bei der Verwendung der Materialien um eine Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung, ist dies in der Vereinbarung zu vermerken. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist. Nummer Leistungstext Punktzahl 600 Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen 252 Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile: 1. Zahnärztliches Gespräch 2. Spezielle kieferorthopädische Anamnese 3. Spezielle kieferorthopädische Untersuchung 3.1 Extraorale Untersuchung 3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen 3.3 Feststellung der Kieferrelation 3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien 3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums 4. Aufklärung und Beratung 5. Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation 6. Gegebenenfalls Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG) 1. Eine Leistung nach Nummer 600 ist frühestens nach drei Monaten erneut berechnungsfähig. 2. Neben einer Leistung der Nummer 600 ist eine Leistung nach Nummer 6 nicht berechnungsfähig. 601 Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur kieferorthopädischen Behandlung nach Befundaufnahme, einschließlich Entwicklung eines befundorientierten Therapiekonzepts und Aufklärung 726 1. Eine Leistung nach Nummer 601 ist nicht berechnungsfähig bei Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan oder zur Retentionsplanung. 2. Wird die Leistung nach Nummer 601 nur zur Planung und Entwicklung eines Konzeptes zur Beseitigung orofazialer Dyskinesien erbracht, so ist die Leistung nach Nummer 601 in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nicht erneut berechnungsfähig. 3. Neben einer Leistung nach Nummer 601 ist eine Leistung nach Nummer 30 nicht berechnungsfähig 602 Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung, sowie schriftliche Niederlegung 145 1. Die Leistung nach Nummer 602 ist nicht berechnungsfähig für die Erstellung von Arbeitsmodellen, hierfür können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet 39 werden. 2. Die Maßnahmen nach Nummer 602 sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung berechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal berechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. 603 Profil- oder en-face-Fotografie mit kieferorthopädischer Auswertung, je Aufnahme 115 Eine Leistung nach Nummer 603 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. 604 Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (z. B. dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme) einschließlich Dokumentation, je Leistung nach Nummer 602 605 Kephalometrische Auswertung 222 eines Fernröntgenseitenbildes des Gesichtsschädels im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, gegebenenfalls einschließlich (grafischer) Vorhersage wachstums-/therapiebedingter Veränderungen einmal je Leistung nach der Nummer 63 einschließlich Dokumentation 267 1. Eine mehr als zweimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 605 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 605 ist nicht zulässig. 2. Eine Leistung nach Nummer 605 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung und dann nur einmal berechnungsfähig. 610 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, einfach durchführbarer Art 1009 611 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittelschwer durchführbarer Art 1559 612 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art 2109 613 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art 2567 Zu den Nummern 610 bis 613: Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 610 bis 613 erfolgt nach folgendem Bewertungssystem: I. Zahl der bewegten Zähne bzw. Ein bis zwei Zähne Ein bis zwei Zahngruppen Alle Zahngruppen Zahngruppen Punkte: II. Größe der Bewegung Punkte: III. Art und Richtung der Bewegung Punkte: IV. Verankerung Punkte: V. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, 1 2 3 Ein bis 2 mm Drei bis fünf mm Mehr als fünf mm 1 3 5 Kippend günstig*) Kippend ungünstig**) Körperlich 1 3 5 Einfach Mittelschwer Schwierig 1 2 5 Sehr günstig Gut Ungünstig 1 3 5 Früh- und Spätbehandlung) Punkte: Als günstige „kippende“ *) Bewegung gelten: 40 Bukkalbewegung der Seitenzähne bei der Dehnung, Protrusionsbewegung der Frontzähne und Retrusionsbewegung der Frontzähne, Mesialbewegung der Seitenzähne. Als ungünstige „kippende“**) Bewegung gelten: Palatinalbewegung und Distalbewegung der Seitenzähne, Lateralbewegung von Frontzähnen, Drehung, Verlängerung und Verkürzung von Zähnen (auf direktem Wege). Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Kieferumformung nach folgendem Schema: Bis sieben Punkte Acht bis zehn Punkte Elf bis 15 Punkte 16 und mehr Punkte Leistung nach Nummer 605 Leistung nach Nummer 606 Leistung nach Nummer 607 Leistung nach Nummer 608 614 Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, einfach durchführbarer Art 1559 615 Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittelschwer durchführbarer Art 1742 616 Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art 2109 617 Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art 2567 Zu den Nummern 614 bis 617: Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 614 bis 617 erfolgt nach folgendem Bewertungssystem: I. Größe der Bissverlagerung Ein bis zwei mm Halbe Prämolarenbreite 1 3 5 Einseitig - Beiderseitig Punkte: II. Lokalisation Punkte: III. Richtung der durchzuführenden Über eine halbe bis eine Prämolarenbreite 1 - 3 Mesial lateral Distal Bissverschiebung Punkte: IV. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, 1 2 3 Sehr günstig Gut Ungünstig 1 3 10 Früh- und Spätbehandlung) Punkte: Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Bissverlagerung nach folgendem Schema: Bis acht Punkte Neun bis zehn Punkte Elf bis zwölf Punkte 13 und mehr Punkte Leistung nach Nummer 610 Leistung nach Nummer 611 Leistung nach Nummer 612 Leistung nach Nummer 613 Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617: 1. Die Zuordnung nach diesem Bewertungssystem ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Zahlungspflichtigen zusammen mit dem Therapie- und Kostenplan auszuhändigen. 2. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 610 bis 617 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (z.B. auch Kunststoffschienen). Die Leistungen nach den Nummern 635 bis 660 sind neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 berechnungsfähig. 3. Im Zusammenhang mit einer Leistung nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach den Nummern 5 und 6 nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als 41 kieferorthopädischen Zwecken dient. 4. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung sind die Leistungen nach den Nummern 620 bis 624 sowie 630 bis 632 nicht neben einer Leistung nach den Nummern 610 bis 617 berechnungsfähig. 5. Soweit zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen nichts anderes nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 vereinbart wird, sind quartalsweise Abschlagszahlungen wie folgt berechnungsfähig: Leistung nach Nummer 610 Leistung nach Nummer 611 Leistung nach Nummer 612 Leistung nach Nummer 613 Leistung nach Nummer 614 Leistung nach Nummer 615 Leistung nach Nummer 616 Leistung nach Nummer 617 84 130 176 214 130 145 176 214 Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte In der Vereinbarung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist. Für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädischen Leistungen erbracht wurden, entfällt die Abrechnung der Abschlagszahlung. In diesen Fällen verlängert sich die Behandlungszeit entsprechend. Insgesamt können nicht mehr als 12 Abschlagszahlungen abgerechnet werden. 6. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen abgegolten. 7. Bei der Frühbehandlung eines Distalbisses, eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Zähne, eines progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses oder der Behandlung zum Öffnen von Lücken sind quartalsweise Abschlagszahlungen nach den Nummern 610 bis 617, für längstens neun Kalenderquartale berechnungsfähig. Über diesen Zeitraum hinaus, sind Abschlagszahlungen nur mit einer Begründung zulässig. Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss können die restlichen Abschlagszahlungen nach Satz 1 bei Ende der Behandlung abgerechnet werden. 8. Die Frühbehandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofrcialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen ist nach den Nummer 610 bis 617 berechnungsfähig. 9. Für die nach Ablauf von 16 Behandlungsquartalen notwendigen Behandlungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung) werden bei Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 die Abschlagszahlungen wie unter Nr. 3. bis zum Behandlungsende quartalsweise fällig. 10. Wird die Behandlung abgebrochen, so erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung. 11. Belehrende und ermahnende Informationen in einem Brief an die Patienten oder deren Erziehungsberechtigte sind mit den Gebühren nach den Nummern 610 bis 617 abgegolten. 12. Die Berechnung von Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 beginnt mit der therapeutischen Phase. Das ist in der Regel die erste Maßnahme zur Herstellung eines Behandlungsgerätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes. 13. Übernimmt ein Zweitbehandler die Fortführung der Behandlung nach dem ursprünglichen Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler die restlichen Abschlagszahlungen abrechnen. 620 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten (Habits) und Dysfunktionen, orofazialer Dyskinesien, zur Prävention oder frühen Behandlung einer kieferorthopädischen Erkrankung 191 42 1. Eine Leistung nach Nummer 620 ist bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten berechnungsfähig. 2. Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach der Nummer 620 oder 621 nicht berechnungsfähig. 3. Wurde eine Behandlung zur Beseitigung orofazialer Dyskinesien im Zeitraum von bis zu einem Jahr vor Beginn der Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 abgeschlossen, können die Leistungen nach den Nummern 620 und 621 neben den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 für vier Quartale nach Beginn der Behandlung mit den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 berechnet werden, wenn ein behandlungsbedürftiges Rezidiv der orofazialen Dyskinesie vorliegt. Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 620 und 621 neben den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist für weitere vier Quartale zulässig, wenn dies begründet wird. Eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen über acht Quartale nach Beginn der Behandlung nach den Nummern 610 bis 617 hinaus ist nicht zulässig. 4. Neben einer Leistung nach den Nummern 620 und 621 ist eine Leistung nach den Nummern 1, 3, 4 und 725 nicht berechnungsfähig. 621 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z.B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen. 382 622 Kontrolle des Behandlungsverlaufs, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, Weiterführung der Retention, einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel oder Retentionsgeräte, für jede Sitzung 160 623 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer 329 624 Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer 206 Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 sind die Leistungen nach den Nummern 622 bis 624 nicht berechnungsfähig. 625 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer 849 Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 625 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (z.B. auch Kunststoffschienen) innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren. 630 Kieferorthopädische Maßnahmen zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, mit herausnehmbaren Geräten, je Kiefer, mit festsitzenden Geräten, je Kieferhälfte 306 631 Kontrolle eines Lückenhalters, je Kalendervierteljahr nach Beginn der Behandlung 107 Zu den Leistungen nach den Nummern 630 und 631: 1. Neben Leistungen nach den Nummern 630 und 631 sind Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 nicht berechnungsfähig. 2. Neben Leistungen nach den Nummern 630 und 631 sind Material- und Laboratoriumskosten berechnungsfähig. 632 Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung 122 Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach Nummer 632 nicht berechnungsfähig. 633 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (Reparatur) von Behandlungsmitteln, einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer 229 43 1. Eine Leistung nach Nummer 633 ist neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 berechnungsfähig, wenn ein Behandlungsmittel wiederhergestellt wird. 2. Die Wiederherstellung nach Nummer 633 bezieht sich nur auf Draht- oder Basisteile je Behandlungsgerät. Die Änderung von Behandlungsmitteln ist mit den Gebühren nach den Nummern 610 bis 617 abgegolten. Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen, ist nicht nach Nummer 633 berechnungsfähig. 635 Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material- und Laboratoriumskosten. 152 Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung gegebenenfalls einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor und/oder nach Eingliederung des Brackets oder Attachments. Neben der Leistung nach Nummer 635 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig. 636 Eingliederung eines lingual positionierten Brackets oder Attachments, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 635 15,2 637 Eingliederung eines festsitzenden Frontzahnretainers 669 Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben des Retainers sowie der gegebenenfalls notwendigen Brackets oder Hilfsteile, die Überschussentfernung gegebenenfalls einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor und/oder nach Eingliederung des Retainers und gegebenenfalls notwendiger Brackets oder Hilfsteile. 1. Material- und Laborkosten für den Retainer können gesondert berechnet werden. 2. Neben der Leistung nach Nummer 637 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig. 640 Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten 321 Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, die Klebeflächenreinigung, das Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren, das Finishing, das Konturieren, die Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung. 641 Wiedereingliederung eines Bandes nach Reparatur 229 Die Wiedereingliederung eines unveränderten Bandes ist nicht gesondert berechnungsfähig. 642 Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments 60 Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren und gegebenenfalls die Versiegelung und/oder Fluoridierung des Zahnes. Neben der Leistung nach Nummer 642 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig. 645 Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten 191 Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. 646 Ausgliederung eines Teilbogens 53 650 Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten 245 Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. 651 Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten 306 44 Die Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung. 652 Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen 69 Bei der Ausgliederung von Apparaturen nach Nummer 660 ist die Leistung nach Nummer 652 zweimal berechnungsfähig. 653 Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens nach Reparatur 183 Die Wiedereingliederung eines unveränderten Voll- oder Teilbogens ist nicht gesondert berechnungsfähig. 660 Eingliedern einer intra-/extraoralen Verankerungsapparatur oder einer ergänzenden festsitzenden Apparatur (z.B. Nance, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear, Kopf-Kinn-Kappe, Gaumennahterweiterungsapparatur, intermaxilläres Führungselement, Gesichtsmaske, Herbstscharnier) 527 1. Für die Eingliederung festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear) sind die Material- und Laborkosten mit Ausnahme der Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung abgegolten. Im Übrigen sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. 2. Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nummer 660 und können nach Nummer 640 berechnet werden. 3. Die Leistungen nach den Nummern 635 bis 660 sind neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 berechnungsfähig. 45 J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen Allgemeine Bestimmungen Eine mehr als zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 700, 701, 705, 706, 710 und 715 in demselben Kalenderjahr ist in der Rechnung zu begründen. Werden Leistungen des Abschnitts J im Rahmen einer Remontage von Kronen, Teilkronen, Einlagefüllungen oder Brücken berechnet, ist dies in der Rechnung zu vermerken. Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschitt J berechnet werden. Neben den Leistungen nach den Nummern 705, 706 und 710 sind Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Nummer Leistungstext Punktzahl 700 Klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus 350 1. Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen 2. Die Leistung nach Nummer 700 ist neben der Leistung nach Nummer 701 nicht berechnungsfähig. 701 Klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus, Mindestdauer 45 Minuten 750 1. Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen 2. Die Leistung nach Nummer 701 ist nur berechnungsfähig, wenn im Rahmen der Leistung nach Nummer 700 ein krankhafter Befund erhoben worden ist. 3. Die Leistung nach Nummer 701 ist neben der Leistung nach Nummer 700 nicht berechnungsfähig. 705 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers einschließlich Kontrollregistrat, auch Stützstiftregistrierung, einmal je Sitzung 207 706 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung und Anlegen eines Übertragungsbogens zur Montage des Oberkiefermodells in einen Artikulator 210 710 Kinematische und/oder elektronische Scharnierachsenbestimmung und Anlegen eines Übertragungsbogens zur Montage des Oberkiefermodells in einen Artikulator 360 715 Mechanische und/oder elektronische Registrierungen der Unterkieferbewegungen insbesondere zur Einstellung eines Artikulators, einmal je Sitzung 406 720 Elektromyografische Untersuchung(en) in Verbindung mit der Leistung nach Nummer 805, je Sitzung 234 721 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung 200 722 Aufbau von Funktionsflächen im direkten Verfahren am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahn 300 723 Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar 30 1. Die Leistung nach der Nummer 723 ist je Sitzung höchstens fünfmal berechnungsfähig. 2. Neben der Leistung nach Nummer 723 sind die Leistungen nach den Nummern 412, 445 und 561 nicht berechnungsfähig. 46 725 Anleitung zu speziellen Übungen bei orofazialen Dyskinesien, cranio-mandibulären Dysfunktionen oder schädlichen Gewohnheiten, Dauer mindestens 15 Minuten, je Sitzung 225 Die Leistung nach Nummer 725 ist neben der Leistung nach Nummer 620 nicht berechnungsfähig. 730 Eingliederung einer Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche 954 731 Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche 405 732 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf 549 733 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z.B. durch Unterfütterung. 270 734 Kontrolle eines Aufbissbehelfs 54 735 Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je 108 Sitzung 736 Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung 315 Zu den Leistungen nach den Nummern 730 bis 736: Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nummern 733 bis 736 berechungsfähig. 47 K. Implantologische Leistungen Allgemeine Bestimmungen 1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration sowie zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig. Nummer Leistungstext Punktzahl 800 Klinische Untersuchung vor einer implantologischen Behandlung 270 Die Leistung nach Nummer 800 umfasst insbesondere die extraorale Untersuchung (z.B. Bestimmung der Lippenschlusslinie und des Profils) sowie die intraorale Untersuchung (z.B. Palpation der Kieferareale, Bestimmung der intermaxiliären Relation, Einschätzung der Kieferkammbreite und –höhe, Einschätzung gingivaler Risikofaktoren). 1. Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 5 und 6 nicht berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach Nummer 800 ist auch bei der Versorgung mit mehreren Implantaten nur einmal berechnungsfähig. 801 Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur implantologischen Behandlung nach Befundaufnahme einschließlich Aufklärung 430 Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 30 und 802 nicht berechnungsfähig. 802 Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur implantologischen und epithetischen Behandlung bei Verlust eines oder mehrerer Gesichtsteile nach Befundaufnahme einschließlich Aufklärung 860 1. Die Leistung nach Nummer 802 kann nur von dem Zahnarzt berechnet werden, der die geplanten implantologisch-chirurgischen und die epithetischen Leistungen erbringt. 2. Neben der Leistung nach Nummer 802 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 30 und 801 nicht berechnungsfähig. 803 Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur differenzierten Fortführung der implantologischen Behandlung mit Planung der Suprakonstruktion nach Befundaufnahme einschließlich Aufklärung 153 Neben der Leistung nach Nummer 803 sind die Leistungen nach den Nummern 30 und 500 nicht berechnungsfähig. 804 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des 1058 Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer – gegebenenfalls auch computergestützter – Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe einer individuellen Schablone, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer 1. Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. 2. Neben der Leistung nach Nummer 804 ist die Leistung nach Nummer 80 berechnungsfähig. 810 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift) 1809 48 Mit einer Leistung nach Nummer 810 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) Die Leistung nach der Nummer 810 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 815, 816 und 825 berechnungsfähig. 815 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift) , je Kieferhälfte 3960 Mit einer Leistung nach Nummer 815 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Schneider´schen Membran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Schneider´schen Membran, Lagerbildung gegebenenfalls Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss Die Leistung nach der Nummer 815 ist für eine Kieferhälfte nicht neben der Leistung nach der Nummer 830 berechnungsfähig. 816 Resektion oder operative Umgehung von Knochensepten im Rahmen einer Leistung nach Nummer 815, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 815 985 Die Leistung nach Nummer 816 setzt voraus, dass das operative Vorgehen durch die Resektion von Septen oder durch die Notwendigkeit eines zweiten operativen Kieferhöhlenzugangs zur Umgehung des knöchernen Septums wesentlich verändert wird. 820 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 2694 Mit der Leistung nach Nummer 820 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierung gegebenenfalls einschließlich einfacher Lappenplastiken 1. Die Leistung nach Nummer 820 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig. 2. Neben der Leistung nach Nummer 820 sind die Leistungen nach den Nummern 825 und 830 nicht berechnungsfähig. 821 Wird die Leistung nach Nummer 820 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 810 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 820 berechnungsfähig Wird die Leistung nach Nummer 820 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung 815 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 820 berechnungsfähig. 825 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) gegebenenfalls mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, je Frontzahnbereich oder je Kieferhälfte 1476 Neben der Leistung nach Nummer 825 sind die Leistungen nach den Nummern 820 und 821 nicht berechnungsfähig. 49 826 Vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1600 830 Guided Tissue Regeneration (GTR)/ Guided Bone Regeneration (GBR) mit zusätzlicher Fixierung (z. B. durch Membrannägel) zur Abdeckung von Knochendefekten größeren Umfanges, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 855 1. Neben der Leistung nach Nummer 830 sind die Leistungen nach den Nummern 820 und 821 nicht berechnungsfähig. 2. Bei der Versorgung eines Knochendefektes bis zu einer Gesamtgröße (bezogen auf eine Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) eines Zahngebietes oder eines Parodontiums ist ein Viertel der Gebühr der Leistung nach Nummer 830, bei Versorgung eines Knochendefektes oder eines für den Knochenaufbau vorgesehenen Gebietes bis zu einer Gesamtgröße zweier Zahngebiete oder zweier Parodontien ist die Hälfte der Gebühr der Leistung nach Nummer 830 berechnungsfähig. 3. Die verwendeten resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Barrieren/Membranen sowie zu deren Fixierung verwendete Nägel sind gesondert berechnungsfähig. 831 Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestellen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 650 Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr der Leistung nach Nummer 831 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss. 832 Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 820 und 821, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 675 835 Nervverlagerung, einschließlich Neueinbettung 1500 Die Leistung nach Nummer 835 ist neben anderen operativen Eingriffen mit Ausnahme der Leistung nach Nummer 840 nicht berechnungsfähig. 840 Implantatinsertion, je Implantat 1545 Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität, gegebenenfalls einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, gegebenenfalls einschließlich einer chirurgischen Führungsschablone, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme computergestützter Navigation Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube und gegebenenfalls Einbringen von Aufbauelementen sowie Wundverschluss, gegebenenfalls einschließlich einfacher Lappenplastiken, Die Leistung nach Nummer 840 umfasst alle für das Einzelimplantat anfallenden implantologischen Leistungen. 841 Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat 515 Ein intraossär paramedian im Gaumen implantiertes orthodontisches Implantat ist nach der Leistung nach Nummer 840 berechnungsfähig. 845 Freilegen eines Implantats, Überprüfung der Osseointegration oder der knöchernen 626 Einheilung und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem, gegebenenfalls einschließlich einfacher Lappenplastiken Die Leistung nach Nummer 845 umfasst neben der Freilegung eines Implantates das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente in derselben Sitzung. 846 Entfernen und Wiedereinsetzen eines Aufbauelementes bei einem zweiphasigen Implantatsystem 313 1. Die Leistung nach Nummer 846 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 840 und 845 berechnungsfähig. 50 2. Die Leistung nach Nummer 846 ist für das Auswechseln von einem oder mehreren Aufbauelementen (z.B. zur Abdrucknahme oder zur definitiven Versorgung) eines zweiphasigen Implantates - auch in mehreren Sitzungen - höchstens dreimal berechnungsfähig. 847 Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall einschließlich Abnahme und Wiederbefestigung der Suprakonstruktion 313 1. Die Leistung nach Nummer 847 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig. 2. Neben der Leistung nach Nummer 847 sind die Leistungen nach den Nummern 533 und 535 nicht berechnungsfähig. 850 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren – einschließlich Fixierung –, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 330 851 Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z.B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 500 1. Neben der Leistung nach Nummer 851 ist die Leistung nach Nummer 850 nicht berechnungsfähig. 2. Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr nach den Nummern 300 oder 304 zu berechnen. 860 Implantatnachkontrolle, je Implantat, einschließlich Beratung und Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich Entfernen der Suprakonstruktion, Reinigung von Implantatanteilen und/oder der Implantataufbauteile und gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung der Suprakonstruktion 190 1. Die Leistung nach Nummer 860 ist erstmalig frühestens ein Jahr nach der Implantation berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erkrankungen, die regelmäßig mit klinisch relevanten Beeinträchtigungen der Knochenintegration und – qualität verbunden sind. 2. Die Leistung nach Nummer 860 ist beginnend ein Jahr nach der Implantation innerhalb von einem Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erkrankungen, die regelmäßig mit klinisch relevanten Beeinträchtigungen der Knochenintegration und –qualität verbunden sind. 3. Die Leistung nach Nummer 860 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 120, 410, 411, 533 und 535 nicht berechnungsfähig. 870 Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantates, je Kieferhälfte 1000 … … 51 Artikel 2 Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte Die Bundesministerin für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 52 Artikel 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. 53 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und zwischenzeitliche Vorarbeiten zur Novellierung der GOZ 1. Geltende GOZ Die aufgrund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 ist seit dem 1. Januar 1988 in Kraft. Mit dieser Verordnung, die die Gebührenordnung für Zahnärzte von 1965 ablöste, wurde das privatzahnärztliche Gebührenrecht umfassend novelliert und weitgehend den allgemeinen Vorschriften der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angepasst. Die wesentlichen Änderungen dieser Novellierung waren: - Mit der GOZ 1988 wurde auch die Gebührenbemessung für zahnärztliche Leistungen im Privatbereich auf ein Bewertungssystem von Punktzahlen für die einzelnen Leistungen und einem auf sämtliche Leistungen einheitlich anzuwendenden Punktwert umgestellt. - Der Gebührenrahmen, der in der GOZ vor 1988 vom 1-fachen bis 6-fachen Gebührensatz reichte, ist seit 1988 auf eine Spanne vom 1-fachen bis 3,5-fachen Gebührensatz begrenzt. Innerhalb des Gebührenrahmens sind Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes sowie der Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der 2,3-fache Satz darf nur überschritten werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall durch Besonderheiten der Bemessungskriterien gerechtfertigt ist und vom Zahnarzt schriftlich begründet wird. - Die Möglichkeit, durch Vereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahnarzt von der Gebührenordnung abzuweichen, ist durch die GOZ-Novelle von 1987 eingeschränkt worden. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich nur noch hinsichtlich der Höhe der Vergütung zulässig, während die übrigen Vorschriften der Gebührenordnung einschließlich des Gebührenverzeichnisses zwingend anzuwendendes Recht sind. 1 2. Vorarbeiten für eine umfassende GOZ-Novellierung Zur Vorbereitung einer umfassenden Novellierung der GOZ hatte das innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Juni 2004 eine Arbeitsgruppe unter der Beteiligung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) sowie Vertretern der Beihilfekostenträger des Bundes und der Länder eingesetzt. Die Beratungen in der Arbeitsgruppe sind auf Bitten der BZÄK vom April 2005 bis zum Dezember 2005 unterbrochen worden. Vom April 2006 bis März 2007 hatte sich die BZÄK aus den fachlichen Beratungen der Arbeitsgruppe zurückgezogen, weil sie das vom BMG verfolgte Konzept der grundsätzlichen Orientierung der neuen GOZ an den Leistungsbeschreibungen und den Bewertungsrelationen der vertragszahnärztlichen Vergütungsregelungen nicht mitträgt. Im Dezember 2006 konnte der erste Entwurf des Gebührenverzeichnisses der neuen GOZ fertig gestellt werden. Dieser Entwurf ist im März 2007 auf Bitte der BZÄK mit einer zwischenzeitlich von dieser eigenständig erstellten Honorarordnung der Zahnärzte auf Vollständigkeit abgeglichen worden. Darüber hinaus hat die BZÄK im Dezember 2007 und Januar 2008 dem BMG eine Reihe von fachlichen Einwänden und Vorschlägen zu einzelnen Gebührenpositionen des Entwurfes übermittelt, die zusammen mit einigen seitens der Kostenträger eingebrachten Vorschlägen in der Arbeitsgruppe erörtert worden sind. Vorschläge zur Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ wurden im Mai und Juni 2007 sowie im März 2008 in der Arbeitsgruppe beraten. Neben den Ergebnissen aus den Beratungen der Arbeitsgruppe sind auch Überlegungen und Hinweise aus zahlreichen Gesprächen mit betroffenen Verbänden und Sachverständigen in die Erstellung des Entwurfes eingeflossen. II. Ausgangslage und Ziele der Neuregelung 1. Notwendigkeit einer umfassenden Novellierung der GOZ Die im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene GOZ kann immer nur mit zeitlicher Verzögerung dem medizinischen und technischen Fortschritt in der Zahnheilkunde sowie der wirtschaftlichen Entwicklung folgen. Während der im vertragszahnärztlichen Bereich geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) seit 1988 mehrfach geändert und zuletzt 2004 umfassend überarbeitet worden ist und insoweit die in der Zwischenzeit fortgeschrittene medizinische, technische und wirtschaftliche Entwicklung in der Zahnheilkunde berücksichtigt werden konnte, ist das Gebührenverzeichnis der GOZ seit 1988 inhaltlich nicht verändert worden und bleibt 2 zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und technischen Entwicklung zurück. Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise wesentlichen Änderungen unterlagen oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht enthaltenen waren, nur analog abgerechnet werden können, während andere Leistungen des Gebührenverzeichnisses obsolet geworden sind, so dass dieses das heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen nur unzureichend widerspiegelt. Zwischen allen Beteiligten ist deshalb die Notwendigkeit einer umfassenden Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses der GOZ unter Berücksichtigung der medizinischen und technischen Entwicklung unbestritten. 2. Berücksichtigung leistungsgerechter Vergütungsstrukturen auf der Grundlage der vertragszahnärztlichen Vergütungsregelungen Der Entwurf des Gebührenverzeichnisses der neuen GOZ baut maßgeblich auf den Strukturen des BEMA auf. Der 2004 neu gefasste BEMA erfüllt als Ergebnis von Vereinbarungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie des Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschusses die Vorgaben des § 87 Abs. 2 h Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach sind die zahnärztlichen Leistungen entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. Darüber hinaus ist bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. Die im BEMA beschriebenen vertragszahnärztlichen Leistungen haben unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Leistungen und das Bewertungsgefüge des BEMA die Grundlage für die einzelnen Leistungen der neuen GOZ und deren wertmäßiges Verhältnis untereinander bilden. Damit erfolgt zugleich eine gesundheitspolitisch gewünschte Stärkung insbesondere der prophylaktischen Leistungen im Vergleich zur geltenden GOZ. Ausgangspunkt des Bewertungsgefüges der neuen GOZ sind die Bewertungsrelationen des BEMA, denen eine - insbesondere an dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit ausgerichtete - in und zwischen den Leistungsbereichen gleichgewichtige Bewertung zugrunde liegt. Weil es in der GOZ – im Gegensatz zum BEMA – nur einen einheitlichen Punktwert geben wird, waren die Bewertungen der 3 prothetischen und kieferorthopädischen Leistungen in der neuen GOZ entsprechend der in der vertragszahnärztlichen Vergütung durchschnittlich niedrigeren Punktwerte für diese Leistungen anzupassen. Anderenfalls wären diese Leistungen in Relation zu den übrigen Leistungen in der neuen GOZ, wie z.B. den prophylaktischen und zahnerhaltenden Leistungen, überbewertet. Dies hätte zur Folge, dass das Bewertungsgefüge des BEMA nur unvollständig in die neue GOZ übertragen worden wäre. Soweit dies sachgerecht begründet werden konnte, ist das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ auch um Leistungen ergänzt worden, die nicht bzw. nicht so differenziert in der vertragszahnärztlichen Versorgung enthalten sind. Diese Leistungen umfassen rd. ein Drittel der Gebührenpositionen der neuen GOZ. Durch die Übernahme der im BEMA enthaltenen Leistungen und die Ergänzung um weitere Leistungen bildet das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ alle in der privatzahnärztlichen Versorgung häufig anfallenden zahnärztlichen Leistungen ab. Für selten vorkommende oder im Zuge des medizinischen Fortschritts neu entwickelte zahnärztliche Leistungen steht die – im Vergleich zur geltenden GOZ erweiterte – Analogbewertung nach § 6 Abs. 1 GOZ zur Verfügung. Mit dem geschilderten Vorgehen wird der Intention Rechnung getragen, dass im ambulanten Bereich für die private Krankenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung bei vergleichbaren Leistungen vergleichbare Vergütungsregelungen – mit der Möglichkeit der Abweichung im Gebührenrahmen – gelten sollen. 3. Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften Ein wesentlicher Punkt bei der Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften ist die Einführung der Möglichkeit für Zahnärzte und zahlungspflichtige Patienten nach Maßgabe von zwischen Zahnärzten und Kostenträgern vereinbarten Vergütungsregelungen von der GOZ abweichen zu können. Dies eröffnet für die Zahnärzteschaft und die Kostenträger neue Gestaltungsspielräume, die bisher im privatzahnärztlichen Gebührenrecht – im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung – nicht zur Verfügung stehen. Eine weitere hervorzuhebende Neuregelung betrifft die Berechnung der Auslagen für zahntechnische Leistungen. Um angesichts des seit 1988 weitaus stärker differenzierten Angebots an zahntechnischen Leistungen für den zahlungspflichtigen 4 Patienten vor der Behandlung die erforderliche Transparenz über die Leistungen und Preise der zahntechnischen Leistungen zu schaffen, wird vorgegeben, dass der Zahnarzt dem zahlungspflichtigen Patienten einen Kostenvoranschlag über die im jeweiligen Behandlungsfall zu erbringenden zahntechnischen Leistungen vorzulegen hat. Der vom gewerblichen Labor oder vom praxiseigenen Labor zu erstellende Kostenvoranschlag hat Angaben über die einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen zu enthalten. Der zahlungspflichtige Patient kann sich den Kostenvoranschlag näher erläutern lassen, um z.B. die angebotenen Leistungen und Preise mit den Leistungen und Preisen zu vergleichen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags gilt erst ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 150 Euro, um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Im Übrigen werden die allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ grundsätzlich an die seit dem 1. Januar 1996 geltende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angepasst. 4. Wesentlicher Inhalt der Neuregelungen im Gebührenverzeichnis Im Wesentlichen erfolgen im Gebührenverzeichnis (im Vergleich zur geltenden GOZ) folgende Veränderungen: - Die in der zahnärztlichen Praxis häufig erbrachten allgemeinen Beratungs- und Untersuchungs- sowie die Röntgenleistungen, die bislang nach der GOÄ abgerechnet werden mussten, wurden in das Gebührenverzeichnis der GOZ (Abschnitt A) eingegliedert. Damit enthält das Gebührenverzeichnis der GOZ nun grundsätzlich alle häufig in der zahnärztlichen Praxis erbrachten allgemeinen Beratungs-, Untersuchungs- und Röntgenleistungen. - Insbesondere die prophylaktischen Leistungen (Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses) erfahren durch eine Höherbewertung der einzelnen Leistungen und die Aufnahme neuer Leistungen eine Aufwertung. Der Honoraranteil der prophylaktischen Leistungen wird um knapp 60 v.H. ansteigen. - Bei den zahnerhaltenden Leistungen (Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses) werden insbesondere die plastischen Zahnfüllungen gegenüber der bisherigen Bewertung deutlich angehoben. Die bisher nicht in der GOZ gesondert enthaltene Verwendung von Komposit bei plastischen Zahnfüllungen wird als Zusatzleistung beschrieben und auf der Grundlage der im BEMA vorgenommenen Bewertung 5 angemessen vergütet. Damit wird insbesondere für die bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zulässigen Mehrkostenvereinbarungen bei Zahnfüllungen nach § 28 Abs. 2 SGB V Transparenz im Hinblick auf die für die vereinbarte Mehrleistung zu zahlenden Mehrkosten hergestellt. - Bei der Neugestaltung der parodontologischen Leistungen (Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses) wurden von der Struktur der vergleichbaren Leistungen des BEMA ausgehend Komplexleistungen für die systematische Behandlung von Parodontalerkrankungen eingefügt. Darüber hinaus werden mit einigen neuen Leistungen, wie z.B. der unterstützenden Parodontalbehandlung, Anreize für eine nachhaltige Parodontaltherapie und damit für eine zahnerhaltende Behandlung gesetzt. - Im Bereich der Implantologie (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses) haben sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten seit Inkrafttreten der geltenden GOZ erheblich erweitert, so dass der Abschnitt Implantologie des Gebührenverzeichnisses umfassend neu zu gestalten war. Dabei wurden einige typische implantologische Leistungen, die derzeit nur mit Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von Analogbewertungen berechnet werden können, als Komplexleistungen ausgestaltet und in die GOZ aufgenommen. 5. Gleichstellungspolitische Relevanz Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Differenzierung des zahnärztlichen Aufwands bei der Erbringung der einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses liegen nicht vor. Daher ergeben sich aus den Änderungen der GOZ keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. III. Finanzielle Auswirkungen Insgesamt führen die neuen Leistungsbeschreibungen und Bewertungen (Punktzahlen) zu einer rechnerischen Steigerung des privatzahnärztlichen Honorarvolumens von rd. 10 v.H.. Hinzu kommt eine Anhebung des Punktwertes um rd. 0,4 v.H, was insgesamt zu einer Steigerung des Honorarvolumens von rd. 10,4 v.H. oder rd. 435 Mio. € führt. Dieser Betrag verteilt sich auf die Kostenträger wie folgt: private Haushalte rd. 179 Mio. € (umfasst alle Ausgaben der privaten Haushalte für privatzahnärztliche Leistungen, wie z.B. vereinbarte Selbstbehalte, Zahlungen für Mehrkostenvereinbarungen und Zahlung nicht zur Erstattung eingereichter 6 Rechnungen), private Krankenversicherungsunternehmen rd. 170 Mio. €, Beihilfekostenträger sowie Post- und Bahnbeamtenkrankenversorgung rd. 86 Mio. €. Die Vergütungen der GOZ wurden seit 1988 nicht angepasst. Aber auch ohne finanziell wirksame Veränderung der GOZ zeigt sich ein deutlicher Anstieg der Ausgaben für Zahnbehandlung im Privatbereich. Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit einer Steigerung des Honorarvolumens von insgesamt rd. 10,4 v.H. unter Berücksichtigung des bisherigen Ausgabenanstieges ohne Veränderung der GOZ eine angemessene Anpassung an die Kosten- und Einkommensentwicklung erfolgt. Abschätzung der finanziellen Auswirkungen Zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle wurde u.a. eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gebührenpositionen der GOZ erarbeitet, die anhand von Annahmen zum derzeitigen und künftigen Abrechnungsgeschehen die finanziellen Auswirkungen quantifiziert, die mit der Neufassung des Gebührenverzeichnisses verbunden sind. In diese Quantifizierung sind eine Vielzahl von Annahmen über das derzeitige und das künftige privatzahnärztliche Abrechnungsgeschehen eingegangen. Zwar ist davon auszugehen, dass sich mögliche Ungenauigkeiten einzelner Annahmen in ihrem Gesamteffekt kompensieren. Grundsätzlich ist es jedoch nicht möglich, alle Änderungen des zukünftigen Abrechnungsverhaltens vollständig zu erfassen. Vor diesem Hintergrund wird die Entwicklung der Ausgaben für die privatzahnärztliche Behandlung nach Inkrafttreten der GOZ-Novelle sorgfältig zu beobachten und zu analysieren sein. Sofern der Honorarzuwachs durch die GOZ-Novellierung von dem prognostizierten Umfang erheblich abweicht, wird eine Nachjustierung zu erwägen sein. Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung werden sich entsprechend in den Ausgaben der privaten Krankenversicherungsunternehmen und der Beihilfekostenträger sowie der Privathaushalte für privatzahnärztliche Leistungen niederschlagen. Bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen wird die Ausgabenerhöhung für privatzahnärztliche Leistungen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Prämienkalkulation zu berücksichtigen sein. Insoweit sind – in allerdings geringem Umfang – Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht auszuschließen. 7 IV. Bürokratiekosten Eine Regelung von Vergütungen für Dienstleistungen kommt nicht ohne Informationspflichten aus. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind Informationspflichten erforderlich, um die Transparenz der Rechnungslegung sicherzustellen. Dies gilt in gleicher Weise für die kostenerstattenden Stellen. Die nach dem Standardkostenmodell bei den Leistungserbringern vom Statistischen Bundesamt geschätzten Gesamtkosten für die Rechnungsstellung nach der geltenden GOZ betragen rd. 83 Mio. €. Dieser Betrag entspricht rd. 1,4 % des Gesamtumsatzes und ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Leistungsabrechnung zum überwiegenden Teil unmittelbar aus der unternehmerischen Tätigkeit folgt und auch im Eigeninteresse der Zahnärzte geschieht; nur ein kleinerer Teil der Kosten für die Rechnungslegung – in der Größenordnung von rd. 9 Mio. € - geht auf spezifische Vorgaben des privatzahnärztlichen Gebührenrechts zurück (z.B. die Begründungspflicht bei der Berechnung schwellenwertüberschreitender Gebühren) zurück . Informationspflichten dienen - insbesondere bei einem Einzelleistungsvergütungssystem - auch dazu, einerseits eine unangemessene Kumulation von Vergütungen zu vermeiden und andererseits dem Leistungsbringer die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Situationen den im einzelnen Behandlungsfall höheren Aufwand auch in Rechnung stellen zu können. Die Möglichkeit, in bestimmten Ausnahmefällen von der GOZ oder einzelnen Abrechnungsbestimmungen mit einer entsprechenden Begründung oder durch eine abweichende Vereinbarung abweichen zu können, liegt auch im Interesse des Leistungserbringers. Mit diesem Interesse korrespondiert die auferlegte Informationspflicht gegenüber dem zahlungspflichtigen Patienten. 1. Bürokratiekosten der Wirtschaft Für die zahnärztlichen Praxen werden mehrere neue Informationspflichten geschaffen: - Information des zahlungspflichtigen Patienten über eine Vereinbarung von abweichenden Vergütungsregelungen zwischen Kostenträger und Zahnarzt (§ 2a) - Vorlage eines Kostenvoranschlages für zahntechnische Leistungen und Preise (§ 9) - Im Gebührenverzeichnis werden mehrere neue Möglichkeiten zur Abweichung von bestehenden Abrechnungsbestimmungen geschaffen, die mit neuen Begründungspflichten verbunden sind. Hierzu gehören: 8 - Die Vereinbarung über Mehrkosten bei Verwendung besonderer Materialien und zur Ausgestaltung der Abschlagszahlungen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung sowie - die Möglichkeit zur Abweichung von Abrechnungsbestimmungen in bestimmten besonderen Situationen (Leistungen nach den Nummern 61, 215 bis 218, 420 bis 423, 505 und 506, 605, 620, 700 bis 715). Der mit der Einführung der genannten Informationspflichten verbundene Aufwand hängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang entsprechende Vereinbarungen über abweichende Vergütungen oder besondere Materialien getroffen werden oder bestimmte Fallkonstellationen bei der Abrechnung von einzelnen Gebührenpositionen auftreten. Die Häufigkeit dieser Fälle kann im vorhinein nicht sicher eingeschätzt werden. Es dürfte sich aber insbesondere bei den Begründungspflichten zu einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses bezogen auf das gesamte Leistungsgeschehen um Ausnahmefälle handeln. Die Informationspflicht zu § 9 (Kostenvoranschlag zu den zahntechnischen Leistungen) ist eine neue bisher nicht explizit in der GOZ enthaltene Informationspflicht des Zahnarztes. Ausgehend von einer geschätzten Zahl von bis zu 2,2 Millionen Fällen im Jahr und den für den Heil- und Kostenplan in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der Messung zum Standardkostenmodell vom Statistischen Bundesamt angenommenen Zeitund Kostenansätzen ergeben sich durch die Neuregelung des § 9 GOZ Kosten in Höhe von bis zu 2,1 Mio. € pro Jahr. Der mit den neu eingeführten Informationspflichten verbundene Aufwand kann seitens der Leistungserbringer z.B. durch einen noch stärkeren Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung oder der Bündelung von Einzelrechungen für bestimmte Zeiträume reduziert werden. Gleichzeitig werden durch die Neufassung des Gebührenverzeichnisses eine Reihe von bisher zwischen Zahnärzten und kostenerstattenden Stellen strittigen Fragen zur Abrechnung bestimmter Leistungen geklärt. Hierdurch entfällt der damit verbundene Verwaltungsaufwand bei kostenerstattenden Stellen, zahlungspflichtigen Patienten und Zahnärzten. Darüber hinaus können durch die neu geschaffenen Gestaltungsspielräume für Zahnärzte, zahlungspflichtige Patienten und Kostenträger zur Abweichung von der GOZ auch Regelungen getroffenen werden, die den Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen reduzieren. 9 In der Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass es durch die Verordnung zu keinen wesentlichen Änderungen der Bürokratiekosten für die zahnärztlichen Praxen kommt. 2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. 10 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte) Zu Nummer 1 ( § 2) Zu Buchstabe a (Überschrift) Die Überschrift des § 2 wird zur Abgrenzung gegenüber dem neuen § 2a ergänzt. Mit dem neuen § 2a wird die Möglichkeit zur umfassenderen abweichenden Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen nach Maßgabe von Verträgen zwischen Zahnärzten und Kostenträgern geschaffen. § 2 regelt – wie bisher – die Möglichkeit der abweichenden Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe. Zu Buchstabe b (Absatz 1) Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird die Regelung über die individuelle abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen an die Formulierung der entsprechenden Regelung in der GOÄ angeglichen. Die Präzisierung der materiellen Voraussetzungen für die abweichende Vereinbarung stellt die für den Zahlungspflichtigen notwendige Transparenz sicher. Die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl ist in Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich hierbei um unselbständige rechnerische Bestandteile der Gebühr handelt, die dem Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss über die tatsächliche Gebührenhöhe geben. Der Ausschluss entspricht der bereits gängigen Praxis und der vorherrschenden Auslegung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen. Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der geltenden Rechtsgrundsätze zur unterlassenen Hilfeleistung Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer abweichenden Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen. Zu Buchstabe c (Absatz 2) Mit den Änderungen des Absatzes 2 erfolgt ebenfalls eine Angleichung an die entsprechende Regelung der GOÄ. 11 Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine wirksame abweichende Vereinbarung wird in Satz 1 klargestellt, das die Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2) In Satz 2 werden die inhaltlichen Anforderungen an die schriftliche Vereinbarung präzisiert. Zu Buchstabe d (Absatz 3) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) In Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2), zuvor in einem Therapie- und Kostenplan einschließlich der Vergütungen schriftlich vereinbart werden müssen. Die bisherige Beschränkung des Erfordernisses eines Therapie- und Kostenplans auf Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen der GOZ oder der GOÄ enthalten sind, entfällt. Die insoweit erweiterte Verpflichtung zur Vereinbarung eines Therapie- und Kostenplans trägt dem Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem Patientenschutz auch bei Verlangensleistungen Rechnung. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3) Die Änderung in Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 6. Zu Buchstabe e (Absatz 4) Der neue Absatz 4 beinhaltet eine Anpassung an das neue Gebührenverzeichnis und an die GOÄ. Die in Satz 1 genannten Leistungen wurden bislang nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ berechnet. Mit dieser Verordnung werden sie in das Gebührenverzeichnis der GOZ eingegliedert. Daher wird für den Ausschluss der Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung für diese Leistungen – bisher in der GOÄ geregelt – eine entsprechende Regelung in der GOZ geschaffen. Die Einschränkung der abweichenden Vereinbarung auf vom Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen in Satz 2 entspricht ebenfalls einer Regelung 12 der GOÄ. Damit wird dem Interesse des Zahlungspflichtigen an der persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlzahnarzt im Rahmen einer wahlzahnärztlichen Vereinbarung Rechnung getragen. Zu Nummer 2 (§ 2a) Mit dem neuen § 2a wird – neben der in der geltenden GOZ bereits bestehenden Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung hinsichtlich der Gebührenhöhe (§ 2) eine weitergehende Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen geschaffen. Diese abweichende Vereinbarung hat nach Maßgabe von Verträgen zwischen Zahnärzten und Kostenträgern zu erfolgen. Sie ist damit auf Vereinbarungen beschränkt, deren Inhalt durch Verträge zwischen Zahnärzten und Kostenträgern vorgegeben ist. Diese Beschränkung dient dem Schutz der Patienteninteressen. Der zahlungspflichtige Patient kann bei Verträgen zwischen seinem Kostenträger und Zahnärzten davon ausgehen, dass diese Verträge das Ergebnis von Verhandlungen gleichwertiger Vertragspartner abbilden. Darüber hinaus kann er auch davon ausgehen, dass die im Rahmen solcher Vereinbarungen vorgesehenen Vergütungen für zahnärztliche Leistungen durch seinen Kostenträger erstattet werden; auch dies liegt im Interesse des zahlungspflichtigen Patienten. Mit der neuen in § 2a vorgesehenen Regelung wird Unternehmen der privaten Krankenversicherung und Beihilfekostenträgern (Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften) erstmals die Möglichkeit gegeben, mit Zahnärzten oder Gruppen von Zahnärzten Verträge über die Vergütungen für die privatzahnärztliche Versorgung abweichend von der GOZ zu schließen. Rechtliche Wirkung für die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen mit dem Zahlungspflichtigen erhalten die Verträge jedoch erst, wenn der Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages zugestimmt hat. Stimmt der Zahlungspflichtige nicht zu, bleibt es bei der Anwendung der GOZ. In den Verträgen können Kostenträger und Zahnärzte nicht nur in der Höhe von der GOZ abweichende Vergütungen vorsehen. Sie können auch andere Vergütungsstrukturen, z.B. durch abweichende Leistungsbeschreibungen oder Beschreibung von Leistungskomplexen, schaffen sowie z.B. Pauschalvergütungen oder Zeithonorare vereinbaren. Insbesondere Aspekte der Qualitätssicherung können in abweichende Vergütungsvereinbarungen einbezogen werden. Damit erhalten die Kostenträger und die Zahnärzte die Möglichkeit, privatzahnärztliche 13 Vergütungsregelungen – unabhängig von erfahrungsgemäß nur in größeren Zeitabständen erfolgenden Novellierungen der GOZ – flexibel anzupassen. Ferner wird mit dieser Öffnung für den privatzahnärztlichen Bereich eine im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bereits erfolgte Entwicklung nachvollzogen. Denn die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, Einzelverträge mit Leistungserbringern zu schließen. Aus wettbewerbs-/kartellrechtlichen Gründen können Vertragspartner auf Seiten der Kostenträger nur einzelne Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen und auf Seiten der Zahnärzteschaft nur Zahnärzte oder Gruppen von Zahnärzten sein. Größere Kooperationen würden im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen zur Vergütungshöhe (Preisabsprachen) eine unzulässige Kartellbildung darstellen. Um ggfs. einen einheitlichen Rahmen z.B. hinsichtlich der Leistungsbeschreibungen oder der Bewertungsrelationen zu schaffen, können allerdings die Bundeszahnärztekammer sowie zahnärztliche Berufsverbände oder Fachgesellschaften mit dem Verband der privaten Krankenversicherung oder mit einzelnen Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie mit den Beihilfekostenträgern Rahmenempfehlungen – auch insoweit unter Beachtung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – hierüber abschließen. Im Hinblick auf den in der Regel ergänzenden Charakter der privaten Restkostenversicherung bei beihilfeberechtigten Beamten ist davon auszugehen, dass die Beihilfekostenträger beim Abschluss von Verträgen auf die erforderliche Kongruenz mit den privaten Restkostenversicherungen der beihilfeberechtigten Beamten achten werden, um die praktische Umsetzung solcher Vereinbarungen zu erleichtern. Die in den Verträgen vorgesehene Vergütung bedarf nach Absatz 2 für ihre Anwendung im konkreten Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahnarzt. Dies stärkt die Position des zahlungspflichtigen Patienten, der nicht an dem Abschluss des Vertrages oder der zugrunde liegenden Rahmenempfehlung beteiligt ist. Er erhält mit dem Erfordernis der Zustimmung das Recht, gegenüber dem Zahnarzt auf der Anwendung der GOZ zu bestehen. Damit bleibt die in einer staatlichen Gebührenordnung liegende Schutzfunktion für den Zahlungspflichtigen erhalten. Die mit der Regelung in Absatz 1 geschaffene Öffnungsmöglichkeit hebelt die Schutzfunktion der GOZ nicht aus; sie stellt für den Zahlungspflichtigen und den Zahnarzt eine zusätzliche Option der Vergütungsregelung dar, für die er sich frei entscheiden kann. In dem Schriftstück, mit dem der Patient vor der Leistungserbringung seine Zustimmung erteilen soll, ist er 14 über die Vertragsparteien und den wesentlichen Inhalt des Vertrages in verständlicher Form zu informieren. Darüber hinaus hat das Schriftstück den Hinweis auf sein Recht zum Widerruf seiner Zustimmung zu enthalten. Der Zahlungspflichtige erhält in Satz 2 das Recht, seine Zustimmung innerhalb von einer Woche zu widerrufen. Mit der Regelung, dass im Falle des Widerrufs die zu diesem Zeitpunkt begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Leistungen des Gebührenverzeichnisses bereits nicht mehr nach dem Vertrag, sondern nach der GOZ abgerechnet werden, wird den Interessen und dem Schutzbedürfnis des zahlungspflichtigen Patienten Rechnung getragen. In Satz 3 wird eine Bindung an den Vertrag – sofern der Zahlungspflichtige zugestimmt und seine Zustimmung nicht widerrufen hat – für Zahlungspflichtigen und Zahnarzt von einem Jahr festgelegt. Die Bindungsfrist von einem Jahr entspricht der in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung oder der besonderen ambulanten Versorgung nach §§ 73b und 73c SGB V vorgesehenen Bindungsfrist. Durch die Mindestbindung wird Rechts- und Planungssicherheit hinsichtlich der Vergütungsgrundlagen für beide Seiten geschaffen. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann die Anwendung des Vertrages von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Unabhängig von der Bindungsfrist bleibt das Recht des Zahlungspflichtigen bestehen, jederzeit zu einem anderen Zahnarzt zu wechseln, mit der Folge, dass die Bindung an die von der GOZ abweichende Vergütungsvereinbarung entfällt. Gegenüber dem neuen Zahnarzt ist – sofern dieser eine von der GOZ abweichende Vergütungsvereinbarung anbietet - dann zur Anwendung dieser Vergütungsvereinbarung erneut die Zustimmung des Zahlungspflichtigen erforderlich. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht verweigert werden und dürfen im Hinblick auf das Recht des Patienten, auf der Anwendung der GOZ zu bestehen, auch nicht von der Zustimmung des Patienten zur Anwendung einer abweichenden Vereinbarung nach Maßgabe von Verträgen zwischen Kostenträgern und Zahnärzten abhängig gemacht werden. Mit der Regelung in Absatz 3 wird die Öffnung der GOZ auch für den Bereich der stationären privatzahnärztlichen Leistungen mit den gleichen Vorgaben geschaffen, soweit hier keine eigenständig liquidationsberechtigten Krankenhauszahnärzte wahlzahnärztliche Leistungen erbringen (sog. Beteiligungsvergütung). Maßgebliche Leistungserbringer sind in diesen Fällen die Krankenhausträger, weil die Erbringung der privatzahnärztlichen Leistungen durch den Krankenhausträger mit von ihm hierzu beauftragten Krankenhauszahnärzten erfolgt. Das von Krankenhausträgern 15 Krankenhauszahnärzten eingeräumte Recht zur Privatliquidation bleibt durch die Regelung in Absatz 3 unberührt. Zu Nummer 3 (§ 3) Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8. Zu Nummer 4 (§ 4) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Die Ergänzung des Absatzes 2 um einen neuen Satz 3 entspricht einer Regelung der GOÄ, die durch Beschluss des Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung der GOÄ in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ aufgenommen wurde. Nach der dortigen Begründung dient sie der Klarstellung und Verdeutlichung der Anwendung des Ziel- und Komplexleistungsprinzip auch im operativen Bereich. Das Zielleistungsprinzip dient der Vermeidung von Doppelvergütungen. Für den Bereich der operativen Leistungen hat dies wegen der Vielzahl operativer Gebührenpositionen und im Hinblick auf deren Kombinierbarkeit besondere Bedeutung. Die Geltung des Zielleistungsprinzips wird deshalb für den operativen Bereich ausdrücklich hervorgehoben. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Mit der Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass auch die Kosten für Lagerhaltung grundsätzlich als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten sind. Dies entspricht der Rechtsprechung zum bisherigen Recht (BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 – III ZR 264/03 -). Zu Nummer 5 (§ 5) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 3) Ergänzend zu den deutlich honorarsteigernden strukturellen Veränderungen im Gebührenverzeichnis mit einem Effekt von rd. 10 v.H. und unter Berücksichtigung des 16 bisherigen Honorarvolumenanstiegs ohne Anpassung der GOZ trägt die Festlegung des Punktwertes in Satz 1 auf 5,65 Cent der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung . Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4) Die Neufassung des Satzes 4 entspricht der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ. Damit wird auf die im Geschäftsverkehr allgemein übliche kaufmännische Rundung abgestellt. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 neu) Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird das in Satz 1 genannte Kriterium Zeitaufwand konkretisiert. Bei der Bestimmung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist danach der tatsächliche Zeitaufwand im konkreten Behandlungsfall im Vergleich zu dem bei vergleichbaren Behandlungen durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand zu berücksichtigen. Zu Doppelbuchstabe bb (bisheriger Satz 2) Die Ergänzung des bisherigen Satzes 2 ist eine Folgeänderung zu dem neu eingefügten Absatz 3 und entspricht der Regelung in der GOÄ. Das Kriterium "Schwierigkeit des Krankheitsfalles" darf bei den in Absatz 3 genannten Leistungen nicht zur Begründung der Schwierigkeit der Leistung herangezogen werden. Zu Doppelbuchstabe cc (bisheriger Satz 4) Mit der Neufassung des bisherigen Satzes 4 wird der üblichen Abrechnungspraxis, nach der die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung mit dem 2,3fachen Gebührensatz berechnet wird, Rechnung getragen. Diese Praxis wurde auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bestätigt (BGH-Urteil vom 8. November 2007 – III ZR 54/07 -). Mit dem Hinweis auf die durchschnittliche Leistung ist klargestellt, dass der 2,3fache Gebührensatz nicht schematisch berechnet werden darf; vielmehr ist bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistung auch ein niedrigerer Gebührensatz zu berechnen. Mit dem zweiten Halbsatz wird das bisherige Recht übernommen, wonach das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes durch Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalles nach den Bemessungskriterien des Satzes 1 gerechtfertigt sein muss. 17 Zu Buchstabe c (Absatz 3) Der neue Absatz 3 beinhaltet eine Anpassung an das neue Gebührenverzeichnis und an die GOÄ. Die in Satz 1 genannten Leistungen wurden bislang nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ berechnet. Mit dieser Verordnung werden sie in das Gebührenverzeichnis der GOZ eingegliedert. Daher ist – wie bisher nach der entsprechenden Regelung der GOÄ – für diese Leistungen der kleinere Gebührenrahmen vorgegeben. Zu Nummer 6 (§ 5a) Die Regelung in § 5a, nach der die Gebühren für Leistungen des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung mit einem bestimmten Gebührensatz zu berechnen sind, ist aufgrund der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 28. März 2007 geschaffenen Regelung des § 75 Abs. 3a SGB V gegenstandslos geworden und daher aufzuheben. Aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 GOZ, wonach die Gebühren für zahnärztliche Leistungen nach dieser Verordnung bestimmt werden, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, geht § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V als höherrangiges Recht der Regelung des § 5a GOZ vor. Die Vorschrift des § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V begrenzt die Vergütung von in brancheneinheitlichen PKV-Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a i.V. m. § 314 SGB V sowie § 257 Abs. 2a i.V. m. § 315 SGB V bzw. im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG versicherten Leistungen auf einen bestimmten Gebührensatz. Die Begrenzung der Vergütung ist auf die in den genannten Tarifen versicherten Leistungen bezogen und gilt daher unabhängig davon, ob diese Leistungen von Vertrags(zahn)ärzten oder Privat(zahn)ärzten erbracht werden. Eine Einschränkung der Geltung nur für Vertrags(zahn)ärzte lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen und war vom Gesetzgeber nicht intendiert. Allerdings werden im Unterschied zu Vertrags(zahn)ärzten Privat(zahn)ärzte nicht von der Regelung zur Sicherstellung der Leistungen nach § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V über die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung erfasst. Soweit zwischen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bzw. der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherung abweichende Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3b SGB V getroffen werden, gelten diese ebenfalls nur für die Vertrags(zahn)ärzte. 18 Für wahl(zahn)ärztliche Leistungen hat die Gebührenbegrenzung nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V keine Wirkung, weil diese Leistungen nicht in den Standardtarifen bzw. dem Basistarif versichert sind. Zu Nummer 7 (§ 6) Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht bewährt. Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch – wie in der vergleichbaren Regelung der GOÄ – nach wie vor, dass es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss. Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ als Analogbewertung in Frage kommt. Absatz 2 regelt den gebührenrechtlichen Zugriff auf die Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Durch die Übernahme der häufig in der zahnärztlichen Praxis anfallenden allgemeinen Beratungs-, Untersuchungs- und Röntgenleistungen in das Gebührenverzeichnis der GOZ enthält dieses Gebührenverzeichnis grundsätzlich alle häufig in der zahnärztlichen Praxis anfallenden Leistungen. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, dass der Zahnarzt auch Leistungen erbringen kann, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind, aber im Gebührenverzeichnis der GOÄ beschrieben werden. Vor diesem Hintergrund wird der gebührenrechtliche Zugriff auf einige Abschnitte, Unterabschnitte oder bestimmte Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ gegenüber dem bisher geltenden privatzahnärztlichen Gebührenrecht eingeschränkt. Zwingende Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung nach GOÄ durch den Zahnarzt ist, dass der Zahnarzt diese Leistung berufsrechtlich erbringen darf. Der gebührenrechtlich zulässige Zugriff auf eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnis 19 der GOÄ ersetzt diese Voraussetzung nicht. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht vorgelagert. Aus der Nennung eines Abschnittes oder Unterabschnittes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in Absatz 2 kann somit nicht gefolgert werden, dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder Unterabschnitt aufgeführten Leistungen berufsrechtlich erbringen und gebührenrechtlich berechnen darf. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. Es ist z.B. für das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ Nr. 250) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die o.g. GOZ Nummer 250 als speziellere Regelung wiedergegeben wird. Zu Nummer 8 (§ 7) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstaben aa und bb (Sätze 1 und 2) Mit den Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 wird in Angleichung an die entsprechende Regelung in § 6a der GOÄ klargestellt, dass sich die Minderungspflicht auch auf die im Gebührenverzeichnis als Zuschläge bezeichneten Gebührenpositionen bezieht. Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 3 neu) Mit dem neuen Satz 3 wird im Hinblick auf die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 – wie in der GOÄ – klargestellt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag für die belegzahnärztliche Visite erstreckt. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Mit dem neuen Absatz 2 wird in Angleichung an die Formulierung in der GOÄ klargestellt, dass trotz Nichtabgeltung der von der Gebührenminderung nicht erfassten 20 Kosten eine gesonderte Berechnung durch den liquidierenden Zahnarzt zu unterbleiben hat. Entschädigungen und Auslagen können daneben nach den §§ 8 und 9 berechnet werden. Zu Nummer 9 (§ 8) Mit der Neufassung des § 8 wird die Regelungssystematik der GOÄ zu Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigungen) übernommen. Die Absätze 1 bis 3 entsprechen den §§ 7 bis 9 der GOÄ. Die Beträge werden entsprechend der Kostensteigerung seit 1996 (Inkrafttreten der letzten GOÄ-Novellierung bis zum Inkrafttreten der neuen GOZ) angepasst. Die Erhöhung des Kostenanteils orientiert sich an den Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherpreisindex im Bereich Waren und Dienstleistungen für Privatfahrzeuge. Die Erhöhung des Aufwandsanteils entspricht der allgemeinen mit dieser Verordnung vorgesehenen Honorarsteigerung. Zu Nummer 10 (§ 9) Zu Buchstabe a (Absatz 1) In Absatz 1 wird die bisherige Regelung unverändert übernommen. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Mit dem neuen Absatz 2 wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der zahntechnischen Leistungen vorzulegen. Damit wird für den Zahlungspflichtigen Transparenz auch hinsichtlich der Kosten für zahntechnische Leistungen geschaffen, die der Zahnarzt nach Absatz 1 als Auslagen abrechnen kann. Der Kostenvoranschlag ist ebenso wie der Kostenvoranschlag des mit der Ausführung der zahntechnischen Leistungen beauftragten gewerblichen Labors auch vorzulegen, wenn die zahntechnischen Leistungen im praxiseigenen Labor des Zahnarztes erstellt werden. Für den Kostenvoranschlag ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen, da diese zur Dokumentation und Information für den Zahlungspflichtigen angemessen ist. 21 Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags ist auf Fälle, in denen die voraussichtlichen Kosten 150 Euro überschreiten, beschränkt, um unverhältnismäßigen Aufwand bei z.B. kleineren Reparaturen zu vermeiden. Der notwendige Inhalt des Kostenvoranschlags wird in Satz 2 festgelegt. Durch präzise Angaben zu Leistungen und Preisen wird die Nachvollziehbarkeit für den Zahlungspflichtigen sichergestellt. Die Angabe der Berechnungsgrundlage, z.B. nach bestimmten Leistungsverzeichnissen, ist für den Zahlungspflichtigen im Hinblick auf die mögliche Erstattung durch seinen Kostenträger von Bedeutung. Das Erfordernis der Angabe des Herstellungsortes, das sich auch auf Teilleistungen bezieht, dient der Transparenz für den Zahlungspflichtigen, der im Zusammenhang mit den voraussichtlichen Kosten auch ein Interesse an einer Information über die Herkunft der zahntechnischen Leistungen hat. Da die Angaben im Kostenvoranschlag für den Laien möglicherweise nicht leicht zu verstehen sind, ist ihm nach Satz 3 auf Verlangen der Inhalt vom Zahnarzt näher zu erläutern. Die in Satz 4 enthaltene Unterrichtungspflicht bei zu erwartender Überschreitung der im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten um mehr als 15 % entspricht der Regelung in § 650 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Zu Nummer 11 (§ 10) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Mit den Änderungen und Ergänzungen in Absatz 2 werden im Wesentlichen die Formulierungen der entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 2 der GOÄ übernommen. Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 2) Soweit die Abrechnungsfähigkeit der Leistung nach deren Leistungsbeschreibung im Gebührenverzeichnis von einer bestimmten Mindestdauer abhängt, ist die Angabe der Mindestdauer in der Rechnung zur Herstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen unverzichtbar. Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3) 22 Die Änderung in Nr. 3 ist eine redaktionelle Anpassung an den durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) i.V. m. Artikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten § 7. Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 4) Die Neufassung der Nr. 4 ist eine redaktionelle Anpassung an den mit dieser Verordnung neu gefassten § 8. Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 6) Die Ergänzung der Nr. 6 übernimmt die entsprechende Regelung der GOÄ. Belege oder sonstige Nachweise über Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien sind zur Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen erforderlich. Die Bagatellgrenze entspricht der Höhe nach der in der GOÄ vorgesehenen Grenze. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Mit den Änderungen in Absatz 3 werden die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der GOÄ in § 12 Abs. 3 GOÄ eingefügten Formulierungen übernommen. Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) Mit der Neufassung des Satzes 1 werden die Anforderungen an die Begründungspflicht für Berechnungen oberhalb des Schwellenwertes präzisiert und damit die der Transparenz dienende Funktion der Begründungspflicht verdeutlicht. Als Folgeregelung zu § 5 Abs. 3 neu wird klargestellt, dass die Begründungspflicht gleichermaßen bei Überschreiten des für die dort genannten Leistungen geltenden Schwellenwertes gilt. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 neu) Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 dieser Verordnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist. Dies ist für den Zahlungspflichtigen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) von Bedeutung. Zu Buchstabe c (Absatz 4) 23 Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 6. Zu Buchstabe d (Absätze 6 und 7 neu) Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass der Betroffene der Übermittlung seiner Daten an eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die zur Erstellung der Rechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich zustimmen und den Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Mit dem neuen Absatz 7 wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vorauszahlung geregelt. Mit der Vereinbarung einer Vorauszahlung bei – auf einen Behandlungszeitraum von drei Monaten bezogenen – teureren Behandlungen wird dem wirtschaftlichen Interesse des Zahnarztes, der regelmäßig mit seiner Behandlung in Vorleistung geht, Rechnung getragen. Zum Schutz des Zahlungspflichtigen wird die Vorauszahlung der Höhe nach auf 30 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbetrages begrenzt. Zu Nummer 12 (§ 11) Mit dem neuen § 11 wird die bereits weggefallene Berlin-Klausel durch eine Übergangsvorschrift ersetzt. Nummer 1 stellt klar, dass für die Abrechnung von Leistungen, die vor Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung erbracht worden sind, weiterhin die Gebührenordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist. In Nummer 2 wird eine Übergangsregelung getroffen für Fälle, in denen die Behandlung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber erst nach deren Inkrafttreten beendet werden. Für die in den genannten Gebührenpositionen zusammengefassten Komplexleistungen, deren Erbringung sich typischerweise über einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann, wird die Weitergeltung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung bestimmt, wenn die Leistung vor dem Inkrafttreten begonnen und noch nicht beendet wurde. Wird bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, im Rahmen des Behandlungsplans eine über den 24 2,3fachen Gebührensatz hinausgehender Gebührensatz für bestimmte Leistungen begründet, so kann dieser Gebührensatz ohne erneute Begründung auch angewendet werden, wenn diese Leistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden und nach dem neuen Gebührenverzeichnis abzurechnen sind. Dadurch wird unnötiger Bürokratieaufwand vermieden. Zu Nummer 13 (§ 12) Der bisherige § 12 regelte das Inkrafttreten der Gebührenordnung vom 22. Oktober 1987 und eine Übergangsregelung zur früheren Gebührenverordnung und kann entfallen. Zu Nummer 14 (Anlage Gebührenverzeichnis) Zu Abschnitt A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen Die Neufassung des Abschnitts A des Gebührenverzeichnisses der GOZ beinhaltet eine Neuordnung der allgemeinen zahnärztlichen Leistungen auf der Grundlage der bisher in Abschnitt A der geltenden GOZ, in Abschnitt B I (allgemeine Beratungen und Untersuchungen) und O I (Strahlendiagnostik) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthaltenden allgemeinen Beratungsleistungen bzw. Röntgenleistungen, die typischerweise auch von Zahnärzten erbracht und im Rahmen des bisher geltenden privatzahnärztlichen Gebührenrechts berechnet werden konnten. Diese Leistungen werden in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses der GOZ zusammengefasst. Dabei ist der Systematik der GOÄ folgend eine im Vergleich zum BEMA differenziertere Abbildung der allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsleistungen beibehalten und weiterentwickelt worden. Zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A. I. Die Abrechnungsbestimmungen Nummer 1 und 2 führen die bisherige Systematik der GOZ fort, dass neben den Gebühren nach dieser Verordnung nur diejenigen Materialien gesondert berechnet werden können, für die dies in den allgemeinen Vorschriften oder im Gebührenverzeichnis bestimmt wird. Die Kosten chirurgischer Abdecksets sind nur bei bestimmten - nicht abschließend aufgeführten - Eingriffen gesondert berechnungsfähig, bei denen besonders hohe Anforderungen ein spezielles Abdeckset erforderlich machen. Die Verwendung eines ggf. kleineren Abdecksets oder vergleichbarer Materialien in anderen Fällen ist mit der 25 jeweiligen Gebühr abgegolten. Vor diesem Hintergrund wurde für die gesonderte Berechnungsfähigkeit eines chirurgischen Abdecksets auf besonders invasive Eingriffe mit umfangreicher Freilegung von Knochen- oder Weichteilgewebe abgestellt. Die Abrechnungsbestimmung Nummer 3 greift die – auch im Rahmen des privatzahnärztlichen Gebührenrechts bislang geltende - Systematik der GOÄ im Hinblick auf die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit der allgemeinen Beratungen und Untersuchungen neben den übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses in demselben Behandlungsfall auf. Aus Praktikabilitätsgründen wird der Zeitraum des Behandlungsfalles auf vier Wochen nach der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes festgelegt. Um besonders beratungsintensive Behandlungsfälle zu berücksichtigen und zur Förderung der sprechenden Zahnmedizin, ist abweichend von der bisherigen Regelung in der GOÄ die allgemeine Beratung nach Nummer 1 ab der dritten Inanspruchnahme des Zahnarztes innerhalb des Zeitraums von vier Wochen nach der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes wieder neben anderen Leistungen berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmung Nummer 6 stellt den Mindestinhalt von Therapie- und Kostenplänen klar. Dies dient der Transparenz dieser Pläne für den zahlungspflichtigen Patienten und liegt im Interesse des Patientenschutzes. Zu der Leistung nach Nummer 4 Die Leistung nach Nummer 4 bildet den besonderen Aufwand ab, der entsteht, wenn im Rahmen der zahnärztlichen Beratung die Einbeziehung einer Bezugsperson des Patienten notwendig ist. Die bloße Anwesenheit einer Bezugsperson, ohne dass diese in die Beratung aktiv einbezogen wird, ist hierfür nicht ausreichend. Darüber hinaus ist eine Mindestdauer der zahnärztlichen Beratung von 15 Minuten Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistung. Zu der Leistung nach Nummer 6 Der Abrechnungsausschluss gegenüber der Leistung nach Nummer 105 bezieht sich auf den gesamten Zeitraum von einem halben Kalenderjahr und nicht nur auf eine Sitzung. Zu der Leistung nach Nummer 13 Der Zuschlag gilt den höheren Kostenaufwand für die zahnmedizinisch notwendige Verwendung eines Operationsmikroskops ab. Ein ggf. erhöhter Zeitaufwand bei der Erbringung der jeweiligen Leistung wäre bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zu berücksichtigen. 26 Zu der Leistung nach Nummer 14 Der Zuschlag gilt den höheren Kostenaufwand für die zahnmedizinisch notwendige Verwendung eines Lasers im Zusammenhang mit chirurgischen oder endodontischen Therapiemaßnahmen sowie der Parodontaltherapie ab. Maßgebend für die Berechnung der Höhe des je Sitzung einmal berechnungsfähigen Zuschlages ist die im Zusammenhang mit der Laseranwendung erbrachte chirurgische, endodontische oder parodontologische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Zu der Leistung nach Nummer 21 Mit der Leistung nach Nummer 21 soll u.a. auch ein Anreiz gesetzt werden, die wegen ihres präventiven Potentials zahnmedizinisch wichtige Früherkennung von Krebserkrankungen der Mundhöhle konsequent durchzuführen. Abgegolten wird mit der Leistung nach Nummer 21 die Gewinnung des Materials. Die anschließende zytologische Untersuchung ist gesondert berechnungsfähig. Zu der Leistung nach Nummer 22 Die Leistung nach Nummer 22 entspricht der Leistung nach Nummer 298 GOÄ. Die Berechnung der Leistung nach Nummer 22 erfolgt nicht je Abstrich, sondern – wie die der Leistung nach Nummer 298 GOÄ – bezogen auf die Entnahme von Abstrichmaterial einer Körperstelle (z.B. der Mundhöhle, auch bei mehreren Abstrichen). Die Kosten der sich anschließenden mikrobiologischen Untersuchung sind gesondert berechnungsfähig. Zu der Leistung nach Nummer 30 Die Leistung nach Nummer 30 bildet die Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes auf Anforderung des Patienten ab, für die keine speziellen Gebührenpositionen im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind (wie z.B. die Leistung nach Nummer 500). Zu den Leistungen nach den Nummern 50 bis 53 Die Leistungen nach den Nummern 50 bis 53 entsprechen weitgehend den im BEMA und in der geltenden GOZ enthaltenen typischen zahnärztlichen Anästhesieleistungen. Klargestellt wird, dass die verwendeten Einmalartikel und Arzneimittel mit den Gebühren für diese Leistungen abgegolten sind. 27 Infiltrationsanästhesien und Leitungsanästhesien (Nummern 51 bis 53) sind auch nebeneinander berechnungsfähig, wenn dies zur Erreichung einer ausreichenden Anästhesietiefe notwendig ist (auch bei Anästhesie unterschiedlicher Innervationsgebiete: z.B. N. buccalis, N alveolaris inferior) Zu der Leistung nach Nummer 60 Die Leistung nach Nummer 60 stellt auf die erste Röntgenaufnahme der Zähne im zeitlichen Zusammenhang (Sitzung) ab. Weitere Röntgenaufnahmen der Zähne in derselben Sitzung sind nach der Leistung nach Nummer 61 zu berechnen. Ausgenommen hiervon sind Röntgenaufnahmen bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlungen in derselben Sitzung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in diesen Fällen ein erhöhter Aufwand durch eine häufig notwendige Neueinstellung für die Anfertigung der weiteren Röntgenaufnahmen ergibt. Zu Abschnitt B. Prophylaktische Leistungen Der Abschnitt B ist vollständig neu gefasst worden. Ausgangspunkt waren die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angebotenen prophylaktischen Leistungen, deren im BEMA abgebildetes Bewertungsgefüge auch die Grundlage der relativen Bewertungen der einzelnen Leistungen dieses Abschnittes bildet. Die Bewertung der einzelnen prophylaktischen Leistungen wird hierdurch gegenüber der geltenden GOZ deutlich angehoben. Darüber hinaus wurden eine ganze Reihe neuer prophylaktischer Leistungen in den Abschnitt B aufgenommen ( z.B. Kariesrisikobestimmung, Kariesmonitoring, lokale Anwendung von Chlorhexidin mit und ohne Schiene als Medikamententräger). Insgesamt wird die Neufassung des Abschnitts B dazu führen, dass der Honorarumsatz der prophylaktischen Leistungen gegenüber der geltenden GOZ um rd. 60 v.H. ansteigen wird. Hierdurch wird der Stellenwert der Prävention verdeutlicht und es werden Anreize für eine präventionsorientierte Zahnheilkunde gesetzt. Auf Vorschlag der Kostenträger und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wurde die Leistung nach Nummer 120 Professionelle Zahnreinigung (PZR) vom Abschnitt E (Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums) in den Abschnitt B verlagert. Die PZR ist jedoch nicht nur als eine prophylaktische Leistung anzusehen, sie kann auch eine zahnmedizinisch notwendige Heilbehandlung darstellen, wie z.B. im Vorfeld einer systematischen Parodontalbehandlung. 28 Zu der Leistung nach Nummer 105 Die Kariesrisikobestimmung und das Kariesmonitoring (Leistungen nach den Nummern 106 und 107) sind Leistungsinhalte der Leistung nach Nummer 105 (Früherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat). Dies begründet den Abrechnungsausschluss der Leistungen nach den Nummern 106 und 107 neben der Früherkennungsuntersuchung. Zu der Leistung nach Nummer 110 Die Leistung nach Nummer 110 bildet die Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur Kariesvorbeugung oder -behandlung ohne Verwendung einer Schiene oder eines Löffels ab. Unabhängig von der Beschreibung der Leistung nach Nummer 110 kann Chlorhexidin auch in anderen Zusammenhängen angewandt werden, wie z.B. als unterstützende Maßnahme im Rahmen einer Parodontaltherapie oder zur Erreichung einer relativen Bakterienfreiheit vor chirurgischen Eingriffen. Zu Abschnitt C. Konservierende Leistungen Im Rahmen der Neufassung des Abschnitts C wurden Leistungen im Zusammenhang mit der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone oder Teilkrone (einschließlich der Aufbaufüllungen und intrakanalärer Stiftverankerungen) der Systematik des BEMA folgend in den Abschnitt F (Prothetische Leistungen) verlagert. Dies erfolgte aus rein systematischen Gründen im Hinblick auf die Zuordnung bestimmter zahnärztlicher Leistungen. Durch diese Änderung im privatzahnärztlichen Gebührenrecht werden mögliche Auswirkungen im Rechtsverhältnis zwischen dem zahlungspflichtigen Patienten und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder dem zuständigen Beihilfekostenträger z.B. hinsichtlich der Erstattung von Kosten zahnärztlicher Leistungen nicht vorgegeben. Zu der Leistung nach Nummer 200 Für den provisorischen oder temporären Verschluss einer Kavität wird im Gebührenverzeichnis einheitlich die Formulierung provisorischer Verschluss verwendet. Mit diesem Begriff wird auf die geplante Liegezeit des Verschlusses abgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Liegezeit ist auch ein solcher Verschluss randdicht anzufertigen und kann nicht als lückenhaft angesehen werden. Zu der Leistung nach Nummer 201 29 Die Leistung nach Nummer 201 kann für die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung dann berechnet werden, wenn hierdurch das geplante Vorgehen substantiell geändert werden muss. Zu den Leistungen nach den Nummern 206, 208, 210 und 212 Auf Vorschlag der BZÄK wird die Politur einer Zahnfüllung in einer gesonderten Sitzung aus den Leistungen nach den Nummern 205, 207, 209 und 211 unter Bereinigung der Bewertung in gesonderte Gebührenpositionen (Leistungen nach den Nummern 206, 208, 210 und 212) ausgegliedert. Diese Leistungen bilden die in einer gesonderten Sitzung erfolgende Politur der Füllung ab. Die in der Sitzung der Anlage einer Füllung ggf. erfolgende Politur ist wie in der geltenden GOZ Leistungsbestandteil der jeweiligen Füllungsleistung. Zu der Leistung nach Nummer 211 Der in der Beschreibung der Leistung nach Nummer 211 aufgeführte Höckeraufbau im Seitenzahnbereich bezieht sich auf den Aufbau eines gesamten Höckers und nicht nur auf einzelne Anteile eines Höckers. Zu den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 Wesentlicher Inhalt der Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 ist die Verwendung von Kompositen in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder SchmelzAdhäsiv-Technik ggf. einschließlich Mehrschichttechnik. Die Verwendung von Kompomeren und Glasionomer-Zementen ohne Konditionierung der Zahnhartsubstanzen löst die Berechnungsfähigkeit dieser Leistungen nicht aus und ist mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 abgegolten. Zu den Abrechnungsbestimmungen nach den Leistungen nach den Nummern 205 bis 218 Die Abrechnungsbestimmung Nummer 2 stellt klar, dass bei der Einbringung von Kompositfüllungen im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 SGB V nur die Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 berechnet werden können. Eine Berechnung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 ist im Rahmen einer Mehrkostenregelung nicht zulässig, weil diese Leistungen der nach § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V von den Krankenkassen zu zahlenden Sachleistung entsprechen. Eine Berechnung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 (plastische Füllungen) neben den Zusatzleistungen für die Verwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik 30 nach den Nummern 215 bis 218 würde im Rahmen der Mehrkostenregelung dazu führen, dass letztlich der Vergütungsunterschied der als Sachleistung von den Krankenkassen zu zahlenden Füllungsleistungen zwischen der Berechnung nach GOZ und der nach BEMA vom Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse als Mehrkosten zu zahlen wäre, ohne dass dem eine Mehrleistung gegenüber stehen würde. Die Abrechnungsbestimmung Nr. 4 stellt klar, dass in den Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 (plastische Füllungen) im Frontzahnbereich die in den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 beschriebenen Leistungen (u.a. die Schmelz-Adhäsiv-Technik und/oder die Dentin-Adhäsiv-Technik sowie die Mehrschichttechnik) grundsätzlich enthalten sind. Für einen besonderen zahnärztlichen Aufwand im Rahmen der Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung der Farbanpassung bei Komposit-Füllungen im Frontzahnbereich kann jedoch ein Drittel der Gebühr der jeweiligen Zusatzleistung nach den Nummern 215 bis 218 zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 berechnet werden. Nur in diesen Fällen wäre bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen für Kompositfüllungen im Frontzahnbereich eine entsprechende Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V möglich. Aus Gründen der Transparenz ist das Vorliegen eines überdurchschnittlichen zahnärztlichen Aufwands zur ästhetischen Optimierung der Farbanpassung im Rahmen der Mehrfarbentechnik einer Komposit-Füllung im Frontzahnbereich in der Rechnung zu vermerken. Zu der Leistung nach Nummer 225 Die Leistung nach Nummer 225 bildet die Reparatur einer grundsätzlich erhaltenswerten Füllung nach den Nummern 205 bis 218 ab. Diese Leistung ist nicht für das Polieren einer Füllung berechnungsfähig. Zu der Leistung nach Nummer 242 Die Leistung nach Nummer 242 kann im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung im Ausnahmefall (beim jungen Patienten) in Frage kommen. Zu der Leistung nach Nummer 244 31 Die Leistung nach Nummer 244 beschreibt im Hinblick auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 15. August 2007 zur Behandlung endodontischer Schmerzfälle eine Leistung, die allenfalls in Ausnahmefällen in Frage kommt. Zu der Leistung nach Nummer 255 Die Leistung nach Nummer 255 kann – unabhängig von der Berechnungsfähigkeit der Leistung nach Nummer 250 - je Wurzelkanal und Sitzung höchstens zweimal berechnet werden. Zu Abschnitt D. Chirurgische Leistungen Der Abschnitt D wurde auf der Grundlage der im BEMA enthaltenen chirurgischen Leistungen neugefasst, die um einige Leistungen aus dem Abschnitt chirurgische Leistungen der geltenden GOZ sowie aus dem Abschnitt L IX der GOÄ (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirugie) ergänzt wurden. Zu der Leistung nach Nummer 310 Die Leistungen nach den Nummern 310 und 311 gelten den besonderen Aufwand ab, der mit der Stillung einer übermäßigen Blutung verbunden ist. Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen stellt die Blutstillung eine regelmäßig auftretende Teilleistung dar. Vor diesem Hintergrund sind die Leistungen nach den Nummern 310 und 311 im zeitlichen Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen nur berechnungsfähig, wenn durch die Blutstillung ein im Vergleich zum durchschnittlichen Fall des jeweiligen chirurgischen Eingriffes überdurchschnittlicher Zeitaufwand ausgelöst wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn z.B. eine Tamponade mit Naht zur Blutstillung notwendig wird. Zu der Leistung nach Nummer 330 Eine ggf. notwendige retrograde Füllung ist – wie bei den vergleichbaren Leistungen des BEMA – Leistungsbestandteil der Leistungen nach den Nummern 330 bis 332. Sofern sich im Einzelfall bei einer retrograden Füllung unter Verwendung von Komposit in Adhäsivtechnik ein erhöhter Zeitaufwand ergibt, kann dies bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. 32 Zu Abschnitt E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums Bei der Neugestaltung des Abschnitts E wurde von der Struktur der vergleichbaren Leistungen des Teils 4 des BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien) ausgegangen. Ergänzt wurden neben einigen Leistungen des Abschnitts E der geltenden GOZ auch eine Reihe neuer Leistungen insbesondere spezielle operative Eingriffe an der Schleimhaut und dem Bindegewebe. Darüber hinaus wurden z.B. mit der Leistung nach Nummer 345b (Unterstützende Parodontalbehandlung) Anreize für eine konsequente und nachhaltige Durchführung einer systematischen Parodontalbehandlung und damit für eine zahnerhaltende Behandlung gesetzt. Zu der Leistung nach Nummer 410 Wird die Leistung nach Nummer 410 in derselben Sitzung neben der Leistung nach Nummer 103 (Fluoridierung) berechnet, so ist die Leistung nach Nummer 410 wegen der sich teilweise überschneidenden Leistungsinhalte (Fluoridierungsmaßnahmen und Entfernen weicher Zahnbeläge) nur mit 11,4 Punkten berechnungsfähig. Zu der Leistung nach Nummer 411 Wird die Leistung nach Nummer 411 in derselben Sitzung neben der Leistung nach Nummer 103 (Fluoridierung) berechnet, so ist die Leistung nach Nummer 411 wegen der sich teilweise überschneidenden Leistungsinhalte (Fluoridierungsmaßnahmen und Entfernen weicher Zahnbeläge) nur mit 7,0 Punkten berechnungsfähig. Zu den Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 Die Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 bilden – der Struktur der vergleichbaren Leistungen des BEMA folgend – die systematische Behandlung der Erkrankungen des Parodontiums ab. Diese Leistungen sind als Komplexleistungen konzipiert, die die einzelnen Behandlungsschritte - auch wenn diese in mehreren Sitzungen erbracht werden - insgesamt abgelten. Der Ausgestaltung als Komplexleistung wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass bestimmte, häufig zeitlich vor oder nach einer systematischen Parodontalbehandlung durchzuführende Leistungen, wie z.B. die professionelle Zahnreinigung oder das Entfernen harter und weicher Zahnbeläge, in einem Zeitraum von zwei Wochen vor 33 und vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung nicht neben den Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 berechnungsfähig sind. Bei den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 (offenes Vorgehen) sind auch einfache knochenverändernde Maßnahmen als Leistungsbestandteil anzusehen, die nur einen geringen Zeitaufwand benötigen (z.B. Knochenglättungen). Darüber hinausgehende odontoplastische oder osteoplastische Maßnahmen mit speziell hierfür eingesetzten Instrumenten wären mit der Leistung nach Nummer 428 berechnungsfähig. Zu Abschnitt F. Prothetische Leistungen Wie auch bei anderen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses basiert die Neufassung des Abschnitts F maßgebend auf der Struktur des BEMA, die insbesondere um prothetische Leistungen bei der Versorgung mit Teilkronen, Einzelkronen, Brücken- oder Prothesenankern sowie Teleskopkronen in Vollverblendung, aus Keramik oder in Galvanotechnik ergänzt wurde. Zu der Leistung nach Nummer 506 Grundsätzlich können die Leistungen nach den Nummern 505 und 506 nicht neben den plastischen Füllungen nach den Nummern 205 bis 218 berechnet werden (Abrechnungsbestimmung Nr. 2). Im Ausnahmefall (Abrechnungsbestimmung Nr. 4) kann es aber vorkommen, dass zunächst eine plastische Füllung nach den Nummern 205 bis 218 erfolgt, diese sich aber als unzureichend erweist und der Zahn dann nach einer Aufbaufüllung mit einer Krone oder einen Brückenanker versorgt werden muss. In diesen Fällen ergibt sich eine Nebeneinanderberechung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 218 mit den Leistungen nach den Nummern 505 und ggf. 506, die sich jedoch auf verschiedene Zeiträume bezieht. Eine solche Berechnungsweise wäre dann zulässig. Dieses Vorgehen ist im Interesse der Transparenz in der Rechnung zu begründen (z.B. Fraktur oder Verlust der Füllung). Zu Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen Grundlage für die Neufassung des Abschnittes G sind die im Teil 3 des BEMA aufgeführten kieferorthopädischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Ergänzt wurden einige bereits in der geltenden GOZ enthaltene Leistungen, wie z.B. für kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen, sowie 34 einige neue – bisher in der GOZ nicht enthaltene - Leistungen (z.B. die Eingliederung von lingual positionierten Brackets oder eines Frontzahnretainers). Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, dass der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt und der zahlungspflichtige Patient unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen können. Hierdurch erhalten die Patienten hinsichtlich der für die kieferorthopädische Behandlung verwendeten Materialien größere Wahlmöglichkeiten. Zu der Leistung nach Nummer 600 Die Leistung nach Nummer 600 umfasst auch die Diagnostik orofazialer Dyskinesien. Sofern die Leistung nach Nummer 600 speziell für die Diagnostik orofazialer Dyskinesien – die häufig im Vorfeld einer kieferorthopädischen Behandlung zur Umformung eines Kiefers oder zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss (Leistungen nach den Nummern 610 bis 617) erfolgt - berechnet wird, kann die Leistung nach Nummer 600 frühestens nach drei Monaten erneut in Rechnung gestellt werden. Zu der Leistung nach Nummer 601 Die Leistung nach Nummer 601 umfasst auch die Planung einer Behandlung orofazialer Dyskinesien. Wenn die Leistung nach Nummer 601 z.B. zur Planung einer Behandlung orofazialer Dyskinesien im Vorfeld einer kieferorthopädischen Behandlung zur Umformung eines Kiefers oder zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss (Leistungen nach den Nummern 610 bis 617) berechnet wird, ist die Leistung nach Nummer 601 frühestens nach sechs Monaten erneut berechnungsfähig. Zu den Abrechnungsbestimmungen nach den Leistungen Nummern 610 bis 617 Entsprechend dem Vorgehen in der vertragszahnärztlichen Versorgung werden in der Abrechnungsbestimmung Nummer 5 wie bisher in der Anwendungspraxis bereits üblich quartalsweise Abschlagszahlungen festgelegt. Zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen kann abweichend hiervon eine andere Abrechnungsweise schriftlich vereinbart werden. Zu Abschnitt J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen 35 Im Rahmen der Neugestaltung des Gebührenverzeichnisses wurden die Abschnitte H und J (Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen) zusammengefasst. Zu der Leistung nach Nummer 732 Die Leistung nach Nummer 732 bildet die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zu einem Aufbissbehelf ab. Kennzeichnend für einen solchen Aufbissbehelf ist, dass dieser aufgrund der Herstellung aus einer Prothese mit Okklusalflächen stets, wenn auch in überarbeiteter Form, als ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche anzusehen ist. Zu Abschnitt K. Implantologische Leistungen Insbesondere im Bereich der Implantologie haben sich die zahnmedizinischen Therapiemöglichkeiten seit Inkrafttreten der geltenden GOZ erheblich erweitert, so dass der Abschnitt Implantologie des Gebührenverzeichnisses umfassend neu zu gestalten war. Dabei wurden auch einige typische implantologische Leistungen, die derzeit nur mit Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von Analogbewertungen berechnet werden können, als Komplexleistungen ausgestaltet und in die GOZ aufgenommen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. die Sinuslift-Operationen. Ferner wurden für die bei einer implantologischen Behandlungsmaßnahme besonders wichtige Therapieplanung und Nachsorge neue Leistungen ergänzt. Ausgangspunkt für die Neufassung des Abschnitts Implantologie waren die bezüglich der Leistungsbeschreibungen weitgehend zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen konsentierten Entwürfe aus dem Jahre 2003 für implantologische Leistungen, die in bestimmten Ausnahmeindikationen zum Leistungsumfang der vertragszahnärztlichen Versorgung gehören. Zu den Leistungen nach den Nummern 800 bis 804 Die Leistungen nach den Nummern 800 und 801 stellen die Eingangsuntersuchung und Planung für eine implantologische Versorgung dar. Die Leistung nach Nummer 804 bildet die weitergehende Untersuchung und Planung einer implantologischen Behandlung ab. Als Ergebnis dieser weiterführenden Analyse ist es auch denkbar, 36 dass eine Versorgung mit einem Implantat zahnmedizinisch nicht empfohlen werden kann. Zu der Leistung nach Nummer 815 In den Fällen, in denen neben einer Leistung nach der Nummer 815 mehr als eine Leistung nach Nummer 830 (Guided Tissue Regeneration (GTR)/ Guided Bone Regeneration (GBR)) in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Zu der Leistung nach Nummer 816 Die Leistung nach Nummer 816 ist als Zusatzleistung zur externen Sinuslift-Operation (Leistung nach Nummer 815) ausgelegt. Diese Zusatzleistung ist nur berechnungsfähig, wenn durch die Resektion oder durch die Notwendigkeit eines zweiten operativen Zugangs zur Umgehung von Knochensepten das operative Vorgehen wesentlich verändert wird. Sowohl die Resektion als auch die Umgehung des Knochenseptums ist in der Regel in der postoperativen Röntgenkontrolle nachweisbar. Zu der Leistung nach Nummer 820 In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 820 in derselben Kieferhälfte/Frontzahnbereich und in derselben Sitzung erbracht wird (z.B. bei Schaltoder Einzelzahnlücken), kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Einfache Lappenplastiken im Sinne der Leistung nach Nummer 2381 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ „Einfache Hautlappenplastik“ sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 820. Zu der Leistung nach Nummer 821 Die Leistung 821 bildet die Situation ab, bei der in derselben Kieferhälfte zusätzlich zu einer Sinusliftoperation nach den Nummern 810 oder 815 der Leistungsinhalt der 820 erbracht wird. Dies ist z.B. möglich, wenn bei einer Einzelzahnlücke ein interner Sinuslift durchgeführt wird und bei einer weiteren Einzelzahnlücke in derselben Kieferhälfte zusätzlich der Leistungsinhalt der 820 erbracht wird. Zu der Leistung nach Nummer 825 37 In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 825 in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird (z.B. bei Einzelzahn- oder Schaltlücken), kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Zu der Leistung nach Nummer 830 Die Leistung nach Nummer 830 bildet ein Verfahren zur Verbesserung der Knochensituation beim Vorliegen von Knochendefekten ab. Dieses Verfahren kann im Vorfeld einer implantologischen Versorgung aber auch im Rahmen einer Parodontalbehandlung oder einer chirurgischen Behandlung indiziert sein. Um eine der unterschiedlichen Größe der zu versorgenden Knochendefekte angemessene Bewertung festzulegen, wird für die Höhe der Gebühr auf die Gesamtgröße des zu versorgenden Knochendefektes abgestellt. Bei einer Größe von bis zu einem Zahngebiet oder Parodontium ist ein Viertel der Gebühr berechnungsfähig. Ist der Knochendefekt größer als ein Zahngebiet (oder Parodontium), aber kleiner als zwei Zahngebiete (oder Parodontien), kann die Hälfte der Gebühr berechnet werden. Bei Knochendefekten, deren Größe mindestens zwei Zahngebiete oder Parodontien umfasst, ist die volle Gebühr der Leistung nach Nummer 830 berechnungsfähig. Werden zwei oder mehrere Knochendefekte in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich versorgt, so ist die Gesamtgröße der zu versorgenden Knochendefekte maßgebend. Zu der Leistung nach Nummer 832 In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 832 in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Zu der Leistung nach Nummer 835 Die mit der Leistung nach Nummer 835 abgebildete Verlagerung eines Nerven einschließlich Neueinbettung ist nur neben der Leistung nach Nummer 840 (Implantatinsertion) oder als alleiniger operativer Eingriff berechnungsfähig. Die Nervverlagerung einschließlich Neueinbettung ist von der deutlich weniger aufwändigeren begleitenden Darstellung und Lösung eines oder mehrerer Nerven aus ihrem Bindegewebe ohne definitive Neueinbettung des Nerven im Rahmen 38 anderer operativer Eingriffe abzugrenzen, bei denen lediglich eine temporäre Verlagerung des Nerven vorgenommen wird. Zu der Leistung nach Nummer 841 Die Leistung nach Nummer 841 beschreibt die Insertion eines speziellen Implantates, das nicht zur definitiven Versorgung einer Zahnlücke eingebracht wird, sondern nur zum zeitweisen Verbleib, wie z. B. im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung. Zu der Leistung nach Nummer 860 Die in den Abrechnungsbestimmungen Nr. 1 und 2 zu der Leistung nach Nummer 860 enthaltenen Begrenzungen des Zeitraumes und der Anzahl der berechnungsfähigen Implantatnachkontrollen gelten nicht für Patienten, bei denen Erkrankungen vorliegen, die zu klinisch relevanten Beeinträchtigungen der Knochenintegration oder –qualität führen, wie z.B. Knochenstoffwechselerkrankungen bei primärem oder sekundärem Hyperparathyreoidismus oder bei immunsuppressiver Therapie. Zu Artikel 2 (Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte) Die Vorschrift enthält die notwendige Ermächtigung für die aufgrund der zahlreichen Änderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte erforderliche Neubekanntmachung. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Das Inkrafttreten der neuen Gebührenverordnung zum 1. Juli 2009 stellt den Beteiligten eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung und Umstellung auf die neuen Regelungen zur Verfügung. 39