Die Europäische Saisonarbeiter Richtlinie

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Die
Europäische Föderation
der Gewerkschaften
Lebensmittel,
Landwirtschaft und
Tourismus
Die Situation der Saisonarbeiter in der Europäischen Landwirtschaft verbessern
– 2. Projektinformation –
Die Europäische Saisonarbeiter Richtlinie
Mit der Verabschiedung der
Europäischen
SaisonarbeiterRichtlinie durch das Europäische
Parlament ist der Arbeitsmarkt der
Landwirtschaftlichen Saisonarbeit
neu
geordnet
worden.
Die
Steuerungsgruppe des Projektes
hat
sich
intensiv mit
den
Auswirkungen der neuen Richtlinie
beschäftigt
und
schlägt
als
Zwischenschritt des Projektes den
Beteiligten und Interessierten vor:
Gegenstand der Richtlinie
Die Richtlinie erfasst direkte
Arbeitsverhältnisse
zwischen
Saisonarbeitern und Arbeitgebern.
Für wen gilt die Richtlinie?
Die Richtlinie gilt für Arbeitnehmer
mit Wohnsitz in einem Drittstaat,
die
Interesse
an
einer
Saisontätigkeit
in
einem
Mitgliedstaat der Europäischen
Union
haben
und
für
Arbeitnehmer, die einen Vertrag
mit einem Arbeitgeber in der EU
haben oder die ein Arbeitsangebot
durch einen Arbeitgeber in der EU
haben.
Für wen gilt die Richtlinie nicht?
Die Richtlinie gilt nicht für die
Mitgliedstaaten
Irland,
Großbritannien und Dänemark; gilt nicht
für Arbeitnehmer, die von einem
Unternehmen mit Sitz in der EU
entsandt werden; gilt nicht für
Arbeitnehmer, die sich illegal in
der EU aufhalten.
Wieviel Saisonarbeiter sollen wo
arbeiten?
Die Mitgliedstaaten können die
Anzahl
der
Saisonarbeiter
festlegen, die aus Drittstaaten
einreisen sollen. Sie können
Sektoren und Tätigkeiten innerhalb
dieser Sektoren benennen, in
denen Saisonarbeit gemäß dieser
Richtlinie erbracht werden.
Die Sozialpartner können auf
Basis
einer
Analyse
des
sektoralen Arbeitsmarktes dazu
beitragen, eine sinnvolle Anzahl
von Saisonarbeitern festzulegen,
die unter diese Richtlinie fallen.
Diese Vorschläge können auch die
Öffnung des Arbeitsmarktes für
Drittstaaten-Saisonarbeiter
ausschließen.
Sie sollen die Mitgliedstaaten bei
der Identifizierung von Sektoren
beraten, sollen den Mitgliedstaaten
Vorschläge
für
Tätigkeiten
machen,
die
innerhalb
der
identifizierten Sektoren unter die
Saisontätigkeiten fallen, sollen den
Mitgliedstaaten Zeiträume und
Mindest- und Höchstdauer dieser
Saisontätigkeiten vorschlagen,
Das Projekt „Die Vereinbarkeit von Wettbewerbsfähigkeit, Qualität und Verbesserung der
Beschäftigung von Saisonarbeitern in der Landwirtschaft fördern – eine Maßnahme zur
Steigerung der Attraktivität“ – VS/2014/0338 – wird von der Europäischen Kommission –
Generaldirektion Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten und Inklusion – gefördert. Die
Europäische Kommission ist nicht für den Inhalt des Projektes verantwortlich.
Zur Rolle von Arbeitsvermittlern
und Leiharbeitsfirmen
Vorrang
für
Arbeitnehmer
Wenn durch nationales Recht eine
Zulassung auch über Arbeitsvermittler oder Leiharbeitsfirmen
erfolgen kann, fallen sie ebenfalls
unter diese Richtlinie. Hier könnten
die Sozialpartner Regeln für die
Anwendung der Richtlinie für
Arbeitsvermittler und Leiharbeitsunternehmen vorschlagen oder
einfordern.
Die Mitgliedstaaten haben die
Möglichkeit, zu prüfen, ob eine
Stelle nicht mit einem auf dem
heimischen
Arbeitsmarkt
zur
Verfügung
stehenden
Arbeitnehmer besetzt werden kann.
Besserstellung
bestimmter
Saisonarbeiter (z.B. Flüchtlinge)
Wenn dies im nationalen Recht
vorgesehen ist und dem in Artikel
10 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) niedergelegten
Grundsatz
der
Nicht-diskriminierung entspricht, so dürfen die
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung
der fakultativen Bestimmungen
dieser Richtlinie die Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten besser stellen als die
Staatsangehörigen anderer Drittstaaten.
Hier können die Sozialpartner die
Bevorzugung bestimmter Drittstaatenangehöriger
verlangen,
z.B.
aus
historischen
(z.B.
ehemalige Kolonien), regionalen
(z.B. Förderung der Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten) oder
aktuellen Gegebenheiten (z.B.
Kriegsflüchtlinge).
Arbeitsvertrag und Einreise
Die Einreise soll auf Grundlage
eines gültigen Arbeitsvertrages
oder
eines
verbindlichen
Beschäftigungsangebotes, in dem
die wesentlichen Punkte des
Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses genannt sind,
erfolgen.
Hier
liegt
eine
besondere
Verantwortung
der
Gewerkschaften: dieser Artikel sollte
besonders
stark
durch
die
Sozialpartner
und
zuständige
Behörden
überprüft
werden.
Missbrauch
oder die
Nichtbeachtung dieses Artikels sollte
frühzeitig kommuniziert werden.
heimische
Hier
liegt
eine
besondere
Verantwortung
der
Gewerkschaften: die Gewerkschaften
(eventuell gemeinsam mit den
Arbeitgebern) sollten die Anforderungen und Realitäten des
Arbeitsmarktes betrachten und
nicht
allein
den
Arbeitsmarktverwaltungen
überlassen.
Hier kann einem Missbrauch der
Richtlinie
vorgebeugt
werden
durch frühzeitige Hinweise auf die
Entwicklung auf den heimischen
Arbeitsmärkten.
EFFAT könnte nach Aufforderung
durch eine beteiligte Gewerkschaft
das Netzwerk der Gewerkschaften
innerhalb der Europäischen Union
nutzen, um Angebote über EUSaisonarbeiter bekanntzumachen.
Eine Behörde für alle Fragen
Der
Mitgliedstaat
soll
eine
zuständige Behörde benennen,
unbeschadet der Zuständigkeit
anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner.
Die Möglichkeit, den Arbeitgeber
zu wechseln, bedeutet nicht, dass
ein Saisonarbeiter im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach
Arbeit suchen darf, wenn er
arbeitslos ist.
Hier sollten die Sozialpartner
frühzeitig und vorausschauend die
Zeiten definieren, in der Saisonarbeit
für
den
jeweiligen
Arbeitnehmer anfällt.
Die Gewerkschaften sollten die
Drittstaatenarbeitnehmer darüber
informieren,
dass
es
unter
Umständen möglich ist, einen
schlechten
Arbeitgeber
zu
verlassen.
Wenn ein Drittstaaten-Saisonarbeiter einen Arbeitgeber verlassen
hat (und damit arbeitslos im Sinne
dieser Richtlinie ist), darf er nicht
nach Arbeit suchen: hier ist eine
direkte Unterstützung durch die
Gewerkschaften
vor
Ort
notwendig.
Arbeitsmarktprüfung
Bei der Entscheidung über die
Verlängerung des Aufenthalts oder
die Erneuerung der Genehmigung
sollen die Mitgliedstaaten die
Situation am Arbeitsmarkt berücksichtigen können.
Die Sozialpartner sollten darauf
achten, dass EINE Behörde
zuständig ist und den Kontakt zu
dieser Behörde ausbauen.
Hier
sollten
die
sektoralen
Sozialpartner
frühzeitig
eingebunden werden, um gemeinsam
mit
den
Institutionen
des
Arbeitsmarktes
eine
Bedarfsanalyse aufzustellen.
Aufenthaltsdauer,
Vertragsverlängerung und Wechsel des
Arbeitgebers
Sanktionen gegen Arbeitgeber
und Durchsetzung der Rechte
der Saisonarbeiter
Die Dauer des Aufenthaltes soll
durch die Mitgliedstaaten festgelegt und auf einen Zeitraum von
fünf bis neun Monaten je
Kalenderjahr begrenzt werden.
Die
Mitgliedstaaten
sollten
wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen gegen
Arbeitgeber vorsehen, die gegen
die in dieser Richtlinie festgelegten
Pflichten verstoßen.
Im Rahmen der Aufenthaltsdauer
kann eine Vertragsverlängerung
oder ein Wechsel des Arbeitgebers möglich sein, sofern die
Kriterien
für
die
Zulassung
weiterhin erfüllt sind.
Diese Sanktionen sollten gegebenenfalls
die
Haftung
des
Arbeitgebers für die Zahlung von
Entschädigungen
an
Saisonarbeitnehmer umfassen. Es sollten
die notwendigen Verfahren eingeführt werden, damit Saison-
arbeitnehmer
die
Entschädigungen,
auf
die
sie
Anspruch haben, auch dann
erhalten können, wenn sie sich
nicht mehr im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats befinden.
Mit den Mitgliedstaaten sind
Regelungen abzusprechen, wie
Informationen über Arbeitgeber an
die zuständige Behörde transportiert werden können.
Die Gewerkschaften sollten mit
den Arbeitgebern entsprechende
Verfahren abstimmen und den
Regierungen vorschlagen.
Der
Rechtsschutz
für
die
Drittstaaten-Saisonarbeiter sollte
entsprechend erweitert werden.
Unterkünfte und Mietzahlungen
Alle Saisonarbeitnehmer sollten
über eine Unterkunft verfügen, die
einen angemessenen Lebensstandard
gewährleistet.
Die
zuständige Behörde sollte über
jeden Wechsel der Unterkunft
unterrichtet werden. Wird die
Unterkunft durch oder über den
Arbeitgeber vermittelt, so sollte die
Miete im Vergleich zu der
Nettovergütung
des
Saisonarbeitnehmers und im Vergleich zu
der Qualität der Unterkunft nicht
übermäßig hoch sein, die Miete
sollte nicht automatisch vom Lohn
des
Saisonarbeitnehmers
abgezogen werden; der Arbeitgeber
sollte dem Saisonarbeitnehmer
einen
Mietvertrag
oder
ein
gleichwertiges Schriftstück zur
Verfügung stellen, in dem die
Mietbedingungen
für
die
Unterkunft festgehalten sind, und
der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass die Unterkunft den in
dem betreffenden Mitgliedstaat
geltenden
allgemeinen
Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht.
Hierdurch
entstehen
den
Gewerkschaften
umfassende
Kontrollund
Einwirkungsmöglichkeiten.
Durchsetzung
behandlung
der
Gleich-
Für einen wirksamen Schutz ihrer
Rechte – auch im Bereich der
sozialen Sicherheit –, muss die
Einhaltung
der
Vorschriften
regelmäßig überprüft werden und
muss
die
Achtung
des
Grundsatzes
der
Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern,
die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaates sind, unter
Befolgung des Konzepts des
gleichen Lohns für die gleiche
Arbeit am gleichen Arbeitsplatz
uneingeschränkt
garantiert
werden, indem Tarifverträge und
andere Vereinbarungen über die
Arbeitsbedingungen, die gemäß
den nationalen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten auf allen
Ebenen geschlossen wurden oder
gesetzlich vorgesehen sind, zu
denselben Bedingungen, wie sie
für Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats gelten, zur
Anwendung gelangen.
Kontrollen und Inspektionen
Für eine ordnungsgemäße Durchsetzung
dieser
Richtlinie,
insbesondere der Bestimmungen
hinsichtlich der Rechte, Arbeitsbedingungen
und
Unterkunft,
sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren
für die Kontrolle der Arbeitgeber
bestehen und dass in ihren
jeweiligen Hoheitsgebieten gegebenenfalls
wirksame
und
angemessene Inspektionen durchgeführt werden. Die Auswahl der
zu kontrollierenden Arbeitgeber
sollte
überwiegend
auf
der
Grundlage
einer
von
den
zuständigen
Behörden
der
Mitgliedstaaten
durchgeführten
Risikobewertung erfolgen.
Auf eine praxistaugliche Durchführung dieser Vorschrift sollte
durch
die
Gewerkschaften
geachtet werden.
Rechtsschutz für Saisonarbeiter
Die
Mitgliedstaaten
sollen
wirksame Verfahren einführen,
durch die Saisonarbeitnehmer
unmittelbar oder über einschlägige
Dritte, wie Gewerkschaften oder
andere Vereinigungen, Rechtsmittel einlegen und Beschwerde
einreichen können. Dies wird für
Situationen
als
notwendig
erachtet,
in
denen
Saisonarbeitnehmern das Bestehen von
Durchsetzungsmechanismen nicht
bekannt ist oder in denen sie
zögern, diese in ihrem eigenen
Namen zu nutzen, weil sie
mögliche
Konsequenzen
befürchten.
Saisonarbeitnehmer
sollten Zugang zu angemessenem
Rechtsschutz haben, damit sie
nicht Repressalien ausgesetzt
werden,
wenn
sie
eine
Beschwerde eingereicht haben.
Hier liegt auch eine Zuständigkeit
der EFFAT, die dies zum
Gegenstand der Verhandlungen
im Europäischen Sozialen Dialog
(SSDC AGRI) machen sollte und
mit den europäischen Institutionen
Vorschläge zur Lösung erarbeiten
will.
Über das Projekt
In
der
Europäischen
Landwirtschaft arbeiten über 4 Millionen
Arbeitnehmer
als
abhängig
beschäftigte Saisonarbeiter.
Wer sind die Saisonarbeiter,
was sind ihre Leistungen, wie
werden sie beschäftigt und wie
werden sie bezahlt?
Diese und andere Fragen will
EFFAT
in
einem
Projekt
beantworten,
welches
mit
Unterstützung der Europäischen
Kommission in den Jahren 2014
und 2015 durchgeführt werden
wird.
Gemeinsam
mit
den
landwirtschaftlichen Arbeitgebern in
Europa
sollen
die
sozialen
Situationen der Saisonarbeiter
betrachtet,
die
nationalen
Bedingungen präsentiert und eine
Bewertung der Lebens- und
Arbeitssituation dieser Saisonarbeiter durchgeführt
werden.
Gute
Beispiele
aus
den
Mitgliedstaaten über Möglichkeiten
zur Verbesserung der Lebens- und
Arbeitssituationen der Saisonarbeiter sollen präsentiert und
Möglichkeiten und Instrumente zur
Verbesserung in Europa entwickelt
werden.
Projektpartner
Folgende Organisationen
Partner des Projektes:
sind
FEAGRA-CC.OO. – Federación
Agroalimentaria de Comisiones
Obreras
(Spanien)
www.agroalimentaria.ccoo.es
FAI-CISL – Federazione Agricola
Alimentare Ambientale Industriale
(Italien) – www.faicisl.it
FGA-CFDT – Fédération Générale
Agroalimentaire
de
la
Confédération
Française
et
Démocratique
du
Travail
(Frankreich) – www.fga.cfdt.fr
FITAG-UGT
–
Federación
Industria y Trabajadores Agrarios
de
la
Unión
General
de
Trabajadores
(Spanien)
–
www.fitag.ugt.org
PECO-Institut – Institut für
nachhaltige Regionalentwicklung
in Europa PECO Institut e.V.
(Deutschland) – www.peco-ev.de
Landwirtschaftlichen Sozialpartner
zur
Verbesserung
der
Beschäftigung
in
der
Landwirtschaft,
EFFAT
und
GEOPA-COPA 2013
Externe Experten
Projektmaterialien
Das Projekt baut auf frühere
Arbeiten der EFFAT und der
Europäischen Sozialpartner der
Landwirtschaft auf. Hier einige
wichtigere
Materialien
zur
Auswahl, die bei Interesse im
Projektsekretariat
angefordert
werden können. Die Materialien
liegen in der Regel in den
Sprachen Englisch - Französisch
und Deutsch vor:
Als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter in Europa – Berichte aus
dem Leben, EFFAT 2003
Informationen für Wanderarbeiter
und
Saisonarbeiter
in
der
Landwirtschaft der Europäischen
Union
Soziale
Sicherheit
(Krankheit, Arbeitslosigkeit, Rente,
Kindergeld...), EFFAT 2005
Die Entsendung von Arbeitnehmern in der Europäischen
Landwirtschaft – 10 Beiträge zum
Schutz der Arbeitnehmer, EFFAT
2010
Schwarzarbeit in der Europäischen
Landwirtschaft – Umfang und
Ursachen sowie Ansätze zur
Reduzierung, EFFAT 2010
Illegale Beschäftigung …damit
kommt niemand auf seine Kosten,
EFFAT 2013
Nicht Klein gegen Groß, sondern
Gut gegen Schlecht - Die Zukunft
der
Beschäftigung
in
der
Europäischen
Landwirtschaft,
EFFAT 2015
Eine Gemeinsame Erklärung der
Europäischen Sozialpartner der
Landwirtschaft aus dem Jahr 2013
ist
für
umsetzungsrelevante
Projektziele
von
besonderer
Bedeutung: Gemeinsame Entschließung
der
Europäischen
Reseau Projectives erstellt als
Externer
Experte
die
Basismaterialien für das Projekt,
organisiert und führt die Treffen,
Konferenzen und Erstellung von
Materialien durch.
Projektsekretariat
Das Sekretariat des Projektes ist
im Agrarsekretariat der EFFAT
angesiedelt. Für Kontakte stehen
Ihnen zur Verfügung:
Projektleiter: Arnd Spahn, EFFAT
Agrarsekretär: [email protected]
Arlette Curez: [email protected]
Hier können weitere Informationen
und Kontakte zu Interessierten und
Beteiligten hergestellt werden.
Informationen über EFFAT
EFFAT - die Europäische Föderation
der
Gewerkschaften
Lebensmittel, Landwirtschaft und
Tourismus – vertritt über 120
nationale Gewerkschaften aus 37
europäischen Ländern gegenüber
den Europäischen Institutionen.
Die Gewerkschaften kommen aus
den
Sektoren
Landwirtschaft,
Lebensmittelverarbeitung
und
Tourismus. EFFAT ist Mitglied des
Europäischen
Gewerkschaftsbundes (EGB) und regionale
Organisation der Internationalen
Föderation der Gewerkschaften
der Sektoren (IUL). EFFAT ist die
einzig repräsentative Organisation
für Arbeitnehmer aus diesen
Sektoren in Europa.
Website der EFFAT
Informationen über die EFFAT
sind auch auf der Website der
EFFAT zu erhalten: www.effat.org
© Reseau Projectives 2014
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