Verantwortung - Luftfahrt Bundesamt

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Flughafen
Braunschweig-Wolfsburg
Bienrode
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Hermann-Blenk-Str.
2
Abfahrt
Flughafen
Herausgeber
Luftfahrt-Bundesamt
EDVE, Tower 120,050 MHz
NDB BRU 427 kHz
GPS N52 19.1 Eo10 33.4
.
Kralenriede
er Str
Bevenrod
56
.
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sts
*Gültig mit Inkrafttreten des §20 Absatz1 LuftVG am 21. April 2017
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/)
Luftfahrt-Bundesamt
Bürger-Service-Center
Hermann-Blenk-Str. 26
38108 Braunschweig
Telefon +49 (0) 531 2355-115
Telefax +49 (0) 531 2355-1197
[email protected]
www.lba.de
For
(2) Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1*, die ihren
Hauptsitz in Deutschland haben oder über eine durch
das Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Niederlassung in
Deutschland verfügen, haben dafür Sorge zu tragen,
dass nur Luftfahrzeugführer eingesetzt werden, die befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten. Dazu sind von
ihnen bei den Luftfahrzeugführern vor Dienstbeginn
auch verdachtsunabhängige Kontrollen in Form von
Stichproben durchzuführen, in denen geprüft wird, ob
die kontrollierte Person unter dem Einfluss von Stoffen
nach Absatz 1 steht. Die Kontrollen dürfen nur unter
ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen sind durch
Tarifvertrag oder wenn ein solcher nicht besteht durch
Betriebsvereinbarung zu regeln.
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anderen psychoaktiven Substanzen untersagt. Satz 1 gilt
für Medikamente nur so weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusstseinsverändernden oder aufputschenden
Wirkung davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder
ausschließen, es sei denn, durch eine ärztliche Bescheinigung eines flugmedizinischen Sachverständigen oder
eines flugmedizinischen Zentrums kann nachgewiesen
werden, dass eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist.
Verantwortung
Alkohol im Cockpit
Bildnachweis
Luftfahrt-Bundesamt
www.pixabay.de
Luftfahrt-Bundesamt
Piloten tragen ein hohes Maß an Verantwortung für die
ihnen anvertrauten Flugzeuge, Passagiere und die
Durchführung der Flüge. Nachkommen können sie dieser
großen Verantwortung jedoch nur, wenn sie unbeeinflusst
sind von Substanzen mit bewusstseins- und wahrnehmungsverändernder Wirkung. Bereits in geringen Mengen
bewirken Alkohol, Drogen oder Medikamente diesen
Effekt. Selbst wer unter dem Einfluss von Restalkohol zur
Arbeit erscheint, stellt ein nicht zu unterschätzendes
Risiko dar. Schon ein Promillewert im unteren Bereich oder
eine geringe THC-Dosis kann ausreichen, um das Konzentrationsvermögen und damit Leistungsfähigkeit und
Umsicht einzuschränken.
Nur durch geeignete Kontrollen kann sichergestellt
werden, dass die Dienstfähigkeit der Luftfahrer zu jeder
Zeit gegeben ist. Mit dem 15. Gesetz zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) traten am 3. Juli 2016 die
rechtlichen Grundlagen für diese Kontrollen in Kraft.
Verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen sind,
je nach zu kontrollierenden Zielgruppen, das LuftfahrtBundesamt (LBA), die Luftfahrtunternehmen und die
Landesluftfahrtbehörden.
Luftfahrt-Bundesamt
Im Rahmen der Ausübung seiner Zuständigkeiten ist das
LBA berechtigt, Kontrollen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit von Piloten und Kabinenpersonal durchzuführen.
Aufgrund der Parallelen zur stichprobenartigen Überprüfung der technischen und betrieblichen Sicherheit von
Luftfahrzeugen im Rahmen des EU VorfeldinspektionsProgramms werden diese Überprüfungen künftig
aufeinander abgestimmt.
In der praktischen Anwendung kommen bei dieser
luftaufsichtlichen Kontrolle der Dienstfähigkeit Schnelltestverfahren zum Einsatz, bei denen zur Feststellung von
Alkohol keine Blutentnahme notwendig ist. Beispielsweise werden Systeme zur Feststellung der Alkoholkonzentration in der Atemluft eingesetzt, die sich bereits zur
Überprüfung von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr
bewährt haben.
Luftfahrtunternehmen
Die Pflicht zur Durchführung der Kontrollen für das eigene
Personal obliegt den Fluggesellschaften. Jedoch hat das
LBA im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über Fluggesellschaften zu überwachen, dass die Unternehmen
entsprechende Verfahren veranlassen. Anzahl und
Intensität der Kontrollen durch die Luftfahrtunternehmen
müssen so ausgestaltet sein, dass die Wahrscheinlichkeit
einer Kontrolle für die Besatzungen nicht kalkulierbar ist
und somit eine abschreckende Wirkung entsteht. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen bedarf es bei weitergehenden Kontrollen wie Blutproben der ärztlichen Aufsicht.
Landesluftfahrtbehörden
Neben den Kontrollen durch das LBA und die Luftfahrt­
unternehmen, die sich im Schwerpunkt mit der gewerblichen Luftfahrt befassen, sind die Alkohol und Drogenkontrollen aber auch im Bereich der Allgemeinen Luftfahrt
wichtig. Diese Überprüfungen, unter anderem auch auf
kleineren Flugplätzen, sollen durch die örtlich zuständigen
Landesluftfahrtbehörden sichergestellt und eng mit dem
LBA abgestimmt werden.
Konsequenzen
Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die kontrollierten Personen aufgrund von Alkoholeinnahme nicht in
der Lage sind, ein Luftfahrzeug zu steuern, kann das auch
weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Als
Sofortmaßnahme, bei einem Atemalkoholwert von über
0,2 Promille, kann den betroffenen Besatzungsmitgliedern die Starterlaubnis solange verweigert werden, bis
sichergestellt ist, dass sie nicht unter Einfluss von
Substanzen mit bewusstseins- und wahrnehmungsverändernder Wirkung stehen. Dies kann natürlich zu
entsprechenden Verspätungen führen und sowohl dem
Image schaden als auch weitere wirtschaftliche Folgen
haben. Bei Verdacht einer Straftat (insbesondere § 315a
Absätze 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB)) ist die örtlich
zuständige Polizei hinzuzuziehen. Die Polizei kann auch
hinzugezogen werden, wenn die Besatzung die Kontrolle
verweigert oder behindert.
Gesetz als Grundlagen
Nachzulesen sind diese gesetzlichen Vorgaben in den
Paragrafen 4a und 29 des Luftverkehrsgesetzes, die mit
dem 15. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(LuftVG) angepasst wurden. Weitere Referenzen finden
sich im Luftverkehrsgesetz, dem Strafgesetzbuch sowie
den entsprechenden Regelungen des Gesetzes über das
Luftfahrt-Bundesamt (LBA-Gesetz).
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 4a
(1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen
eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder
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