Al tm ar Flughafen Braunschweig-Wolfsburg Bienrode ks tr. Hermann-Blenk-Str. 2 Abfahrt Flughafen Herausgeber Luftfahrt-Bundesamt EDVE, Tower 120,050 MHz NDB BRU 427 kHz GPS N52 19.1 Eo10 33.4 . Kralenriede er Str Bevenrod 56 . tr sts *Gültig mit Inkrafttreten des §20 Absatz1 LuftVG am 21. April 2017 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/) Luftfahrt-Bundesamt Bürger-Service-Center Hermann-Blenk-Str. 26 38108 Braunschweig Telefon +49 (0) 531 2355-115 Telefax +49 (0) 531 2355-1197 [email protected] www.lba.de For (2) Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1*, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben oder über eine durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Niederlassung in Deutschland verfügen, haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Luftfahrzeugführer eingesetzt werden, die befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten. Dazu sind von ihnen bei den Luftfahrzeugführern vor Dienstbeginn auch verdachtsunabhängige Kontrollen in Form von Stichproben durchzuführen, in denen geprüft wird, ob die kontrollierte Person unter dem Einfluss von Stoffen nach Absatz 1 steht. Die Kontrollen dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen sind durch Tarifvertrag oder wenn ein solcher nicht besteht durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Wie Sie uns erreichen Grasseler Str. anderen psychoaktiven Substanzen untersagt. Satz 1 gilt für Medikamente nur so weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusstseinsverändernden oder aufputschenden Wirkung davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder ausschließen, es sei denn, durch eine ärztliche Bescheinigung eines flugmedizinischen Sachverständigen oder eines flugmedizinischen Zentrums kann nachgewiesen werden, dass eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist. Verantwortung Alkohol im Cockpit Bildnachweis Luftfahrt-Bundesamt www.pixabay.de Luftfahrt-Bundesamt Piloten tragen ein hohes Maß an Verantwortung für die ihnen anvertrauten Flugzeuge, Passagiere und die Durchführung der Flüge. Nachkommen können sie dieser großen Verantwortung jedoch nur, wenn sie unbeeinflusst sind von Substanzen mit bewusstseins- und wahrnehmungsverändernder Wirkung. Bereits in geringen Mengen bewirken Alkohol, Drogen oder Medikamente diesen Effekt. Selbst wer unter dem Einfluss von Restalkohol zur Arbeit erscheint, stellt ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar. Schon ein Promillewert im unteren Bereich oder eine geringe THC-Dosis kann ausreichen, um das Konzentrationsvermögen und damit Leistungsfähigkeit und Umsicht einzuschränken. Nur durch geeignete Kontrollen kann sichergestellt werden, dass die Dienstfähigkeit der Luftfahrer zu jeder Zeit gegeben ist. Mit dem 15. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) traten am 3. Juli 2016 die rechtlichen Grundlagen für diese Kontrollen in Kraft. Verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen sind, je nach zu kontrollierenden Zielgruppen, das LuftfahrtBundesamt (LBA), die Luftfahrtunternehmen und die Landesluftfahrtbehörden. Luftfahrt-Bundesamt Im Rahmen der Ausübung seiner Zuständigkeiten ist das LBA berechtigt, Kontrollen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit von Piloten und Kabinenpersonal durchzuführen. Aufgrund der Parallelen zur stichprobenartigen Überprüfung der technischen und betrieblichen Sicherheit von Luftfahrzeugen im Rahmen des EU VorfeldinspektionsProgramms werden diese Überprüfungen künftig aufeinander abgestimmt. In der praktischen Anwendung kommen bei dieser luftaufsichtlichen Kontrolle der Dienstfähigkeit Schnelltestverfahren zum Einsatz, bei denen zur Feststellung von Alkohol keine Blutentnahme notwendig ist. Beispielsweise werden Systeme zur Feststellung der Alkoholkonzentration in der Atemluft eingesetzt, die sich bereits zur Überprüfung von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr bewährt haben. Luftfahrtunternehmen Die Pflicht zur Durchführung der Kontrollen für das eigene Personal obliegt den Fluggesellschaften. Jedoch hat das LBA im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über Fluggesellschaften zu überwachen, dass die Unternehmen entsprechende Verfahren veranlassen. Anzahl und Intensität der Kontrollen durch die Luftfahrtunternehmen müssen so ausgestaltet sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle für die Besatzungen nicht kalkulierbar ist und somit eine abschreckende Wirkung entsteht. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen bedarf es bei weitergehenden Kontrollen wie Blutproben der ärztlichen Aufsicht. Landesluftfahrtbehörden Neben den Kontrollen durch das LBA und die Luftfahrt­ unternehmen, die sich im Schwerpunkt mit der gewerblichen Luftfahrt befassen, sind die Alkohol und Drogenkontrollen aber auch im Bereich der Allgemeinen Luftfahrt wichtig. Diese Überprüfungen, unter anderem auch auf kleineren Flugplätzen, sollen durch die örtlich zuständigen Landesluftfahrtbehörden sichergestellt und eng mit dem LBA abgestimmt werden. Konsequenzen Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die kontrollierten Personen aufgrund von Alkoholeinnahme nicht in der Lage sind, ein Luftfahrzeug zu steuern, kann das auch weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Als Sofortmaßnahme, bei einem Atemalkoholwert von über 0,2 Promille, kann den betroffenen Besatzungsmitgliedern die Starterlaubnis solange verweigert werden, bis sichergestellt ist, dass sie nicht unter Einfluss von Substanzen mit bewusstseins- und wahrnehmungsverändernder Wirkung stehen. Dies kann natürlich zu entsprechenden Verspätungen führen und sowohl dem Image schaden als auch weitere wirtschaftliche Folgen haben. Bei Verdacht einer Straftat (insbesondere § 315a Absätze 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB)) ist die örtlich zuständige Polizei hinzuzuziehen. Die Polizei kann auch hinzugezogen werden, wenn die Besatzung die Kontrolle verweigert oder behindert. Gesetz als Grundlagen Nachzulesen sind diese gesetzlichen Vorgaben in den Paragrafen 4a und 29 des Luftverkehrsgesetzes, die mit dem 15. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) angepasst wurden. Weitere Referenzen finden sich im Luftverkehrsgesetz, dem Strafgesetzbuch sowie den entsprechenden Regelungen des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (LBA-Gesetz). Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 4a (1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder