Antwort auf das Postulat 4.042 (12.11.2009) von Grossrat Camille

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Antwort
auf das Postulat 4.042 (12.11.2009)
von Grossrat Camille Carron, ADG (SPO-PS-VERTS-PCS), und
Mitunterzeichner betreffend: Für Subunternehmer, welche die
Gesamtarbeitsverträge einhalten
Gegenstand des Postulats
Grossrat Camille Carron und Mitunterzeichner verlangen vom Departement eine Verbesserung
der
Funktionsweise
des
öffentlichen
Beschaffungswesens,
wenn
Unternehmer
Unterakkordanten beiziehen, indem ein Betrag festgelegt werden soll, ab dem alle
Unterakkordanten im öffentlichen Beschaffungswesen kontrolliert werden, und dass durch
paritätische Kommissionen oder durch seine Dienststellen systematische Kontrollen der
Unterakkordanten, die dem erstgenannten Kriterium entsprechen, durchgeführt werden.
Zur Begründung ihres Antrags erwähnen Grossrat Carron und Mitunterzeichner den
Waadtländer-Fall der Transchablaisienne. Bezüglich dieser Vergabe habe die Dienststelle für
Strassen des Kantons Waadt eine Gewerkschaft, die Gewerkschaft Unia, beauftragt, die von den
Generalunternehmungen vorgestellten Unterakkordanten zu kontrollieren; der Kanton Waadt
würde zudem vorsehen, auch bei allen zukünftigen Grossbaustellen so vorzugehen.
Der gesetzliche Rahmen
Artikel 17 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003,
nachfolgend VöB, regelt ausdrücklich die Situation, welche Gegenstand des Postulats bildet.
Absatz 2 dieses Artikels lautet nämlich wie folgt:
« 2Vergibt der Auftraggeber an ein Generalunternehmen oder an ein Unternehmen, welches
Unterakkordanten beizieht, stellt er vertraglich sicher, dass das Generalunternehmen die
Eignungskriterien gemäss Art. 12 dieser Verordnung erfüllt und jedes an der Ausführung des
Auftrages beteiligten Unternehmen einschliesslich seiner Unterakkordanten:
a. die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält, namentlich mit der
Bezahlung der Sozialabgaben und –beiträgen in Ordnung ist ;
b. dass es die Gesamtarbeitsverträge beziehungsweise die Normalarbeitverträge oder bei
deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften am Ausführungsort der Arbeiten
einhält ;
c. … »
Was den Anbieter betrifft, hat dieser die Verpflichtung, nur Unterakkordanten beizuziehen oder
zu beauftragen, welche diesen Anforderungen gerecht werden. Indem er das Formular
bezüglich soziale, wirtschaftliche und berufliche Anforderungen ausfüllt, welches gemäss Art. 15
VöB zwingend dem Angebot beizulegen ist, bestätigt er ausdrücklich, dieser Verpflichtung
nachzukommen.
Hinsichtlich der Aufsicht über die Anbieter bestimmt Artikel 18 des Gesetzes betreffend den
Beitritt des Kantons Wallis zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 sowie Artikel 30 kVöB, dass es dem Auftraggeber obliegt,
die Einhaltung der Vergabekriterien zu prüfen. In den Bereichen, wo Gesamtarbeitsverträge
bestehen, ist die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen von
den paritätischen Kommissionen zu kontrollieren, und in den anderen Bereichen ist diese
Kontrolle durch
gewährleisten.
die
Dienststelle
für
Arbeitnehmerschutz
und
Dienstverhältnisse
zu
Die Antwort des Staatsrats
Nach dem Wortlaut der geltenden Gesetzesbestimmungen ist somit ein Auftraggeber, der an
einen Unternehmer vergeben will, welcher einen Unterakkordanten beizieht, verpflichtet, vor
dem Zuschlag zu kontrollieren, ob der mögliche Anbieter tatsächlich all die Anforderungen im
sozialen Bereich erfüllt.
Um diese Kontrollen durchzuführen, kann sich der Auftraggeber entweder auf die paritätischen
Kommissionen abstützen im Bereich, wo Gesamtarbeitsverträge bestehen, oder dann auf die
Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse in den übrigen Bereichen.
Obwohl diese Verpflichtung beim Auftraggeber liegt, ist zu erwähnen, dass die Berufsverbände
auch die Möglichkeit haben, bei den zuständigen Instanzen zu intervenieren, wenn sie
feststellen oder hören sollten, dass Unterakkordanten mit einem offerierenden oder sogar mit
einem vergebenden Unternehmen zusammenwirken. Sie können nämlich der Offertöffnung
beiwohnen sowie das Offertöffnungsprotokoll einsehen (vgl. Artikel 18 kVöB) und haben über
die Publikation im kantonalen Amtsblatt Kenntnis von den ergangenen Zuschlagsverfügungen.
Insofern ist es richtig, dass in der Praxis die verschiedenen Berufsverbände ab Offertöffnung
aktiv bei den Vergabestellen intervenieren, um diese zur Durchführung von Kontrollen
anzuhalten, wenn sie einen potentiellen Anbieter oder ein Vergabeunternehmen verdächtigen,
die Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens und insbesondere die sozialen Vorgaben zu
missachten.
Aber es ist klar, dass das Postulat auf eine systematische Kontrolle aller Grossaufträge abzielt.
Allerdings ist der Staatsrat der Ansicht, dass die Auftraggeber mit der gleichen Strenge alle von
ihnen vergebenen Aufträge kontrollieren sollten, und das unabhängig vom Auftragswert. Es ist
nicht allein die Grösse des Auftrags an sich, die ein Unternehmen zum Beizug von
Unterakkordanten verleitet, sondern eine Vielzahl anderer Faktoren spielt eine Rolle, wie etwa
die Art des Auftrags, seine Komplexität oder ganz einfach wie die Auftragsbücher der
Unternehmen gefüllt sind. Ein solches System würde somit zu einem willkürlichen Ergebnis
führen, das letztendlich kontraproduktiv ist. Ausserdem ist zu erwähnen, dass der im Postulat
hervorgehobene Fall der Kontrollen, die im Rahmen der Arbeitsvergaben für die
Transchablaisienne durchgeführt wurden, im Moment noch ein Einzelfall darstellt, auch wenn
die Waadtländer Behörden Überlegungen darüber anstellen, wie sie die Kontrolle der
Unterakkordanten bei Bauaufträgen durchführen will.
Aus all diesen Gründen setzt sich der Staatsrat dafür ein, einerseits die Auftraggeber an ihre
Verpflichtungen in diesem Bereich zu erinnern, insbesondere bezüglich der Bauaufträge, da hier
das Risiko der Schwarzarbeit und der Nichteinhaltung der Sozialvorschriften besonders hoch
sind, und andererseits diesen Punkten bei wichtigen Projekte, die er selber vergibt, besondere
Aufmerksamkeit zu schenken. Im Übrigen wird der Staatsrat diese Problematik bei der
Umsetzung der Motion Gaillard mitberücksichtigen.
Schlussfolgerung
Aufgrund des Gesagten beantragt der Staatsrat, das Postulat zurückzuweisen.
Sitten, 18. Juni 2010
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