60 Plus Aktuell Informationen für Menschen in den besten Jahren Ausgabe Februar 2008 Ausgabe Mai 2007 Patientenverfügung – selbst entscheiden bei Krankheit und Pflege Seit 1. Juni 2006 gilt das Bundesgesetz zur Regelung der Patientenverfügung. Wir haben die wichtigsten Bestimmun­ gen für Sie zusammengefasst. Eine Patientenverfügung ist eine mündliche oder schriftliche Er­ klärung – entweder handschrift­ lich verfasst oder mit Schreib­ maschine/Computer oder als ausgefülltes Formblatt. Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmte medizinische Be­ handlungen im Vorhinein ableh­ nen. Diese Verfügung kommt dann zum Einsatz, wenn Sie geistig oder körperlich nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen klar auszudrücken. Für Sie als Patient dient Ihre Pa­ tientenverfügung der Wahrung Ihrer persönlichen Interessen und sichert Ihnen die Selbstbe­ stimmung. Zugleich ist sie auch eine wichtige Information für die behandelnden Ärzte. Mit einer Patientenver fügung können Sie beispielsweise den Einsatz konkreter lebenserhal­­tender Maßnahmen sowie be­ stimmte medizinische Behand­ lungen ablehnen. Ein Beispiel: Die Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit kön­ nen Sie per Patientenver fü­ gung nicht verhindern, weil dies eine „Pflegemaßnahme“ ist und keine „medizinische Behandlung“. Das Setzen einer Ernährungssonde kön­ nen Sie jedoch durch eine Patientenver fügung verhin­ dern. Diese Unterlage wurde erstellt in Zusammenarbeit mit EDITORIAL Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, es ist uns ein wichtiges Anliegen, Sie über die Möglichkeit der persönlichen Regelung von medizinischen Be­handlungen zu informieren. Gut informiert zu sein ist eine wichtige Voraussetzung, um sein Leben auch im Krankheits- und Pflegefall selbstbestimmt zu gestalten. Dieses Wissen kann wichtig sein – für Sie und für Ihre Familie. Bitte besprechen Sie mit dem Arzt Ihres Vertrauens, welche Behandlungen Sie im Krankheitsfall als Patient in Anspruch nehmen wollen und welche nicht. Mit einer Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche auch tatsächlich respektiert werden. Wir informieren Sie in dieser Ausgabe von „60 Plus Aktuell“ über die wichtigsten Bestimmungen von Patientenverfügungen. Diese Information ersetzt jedoch nicht die ausführliche Beratung durch einen Notar, einen Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (Patientenanwaltschaften). Freundliche Grüße Mag. Karin Freissmuth 60 Plus Aktuell Seite 2 Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung Kein Willensmangel: Widerruf: Die Verfügung muss dem tat­ sächlichen Willen des Patienten entsprechen, sie darf nicht durch Täuschung oder Drohung herbei­ geführt werden. Nur der Patient selbst kann seine Verfügung widerrufen. Dies kann ausdrücklich geschehen oder durch ein Verhalten, das keinen Zweifel daran lässt, dass die Ver­ fügung nicht mehr gelten soll – etwa, wenn der Patient die Verfü­ gung zerreißt oder vernichtet. Möglichkeit und Erlaubtheit: Mit einer Patientenver fügung kann sich der Patient nicht über gesetzliche Bestimmungen hin­ wegsetzen. So kann und darf er den Arzt etwa nicht zu aktiver, di­ rekter Sterbehilfe veranlassen (Euthanasieverbot in Österreich). Stand der Medizin: Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei der Errichtung: Der Patient muss geistig in der Lage sein, den Sinn seiner Erklärung zu erfassen und zu verstehen. Zum Schutz des Patienten ver­ lier t die Patientenver fügung ihre Wirksamkeit, wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf die Inhalte der Ver fügung seit der Errichtung wesentlich ge­ ändert hat. Wie erfolgt der Widerruf? Der Widerruf einer Patienten­ verfügung kann formlos er­ folgen – schriftlich oder mündlich. Auch ein Kopfnicken als Ant­ wort auf eine diesbezügliche Frage gilt als Widerruf. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient einsichts-, urteilsund äußerungsfähig ist. Was ist eine „beachtliche Patientenverfügung“? Wie lange gilt sie? Die „beachtliche Patientenverfü­ gung“ muss vom behandelnden Arzt beachtet werden. Falls der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann, hilft sie dem Arzt, den Patientenwillen zu ermit­ teln. Bei der Behandlung hat der Arzt jedoch einen Interpretations­ spielraum. Dieser Spielraum darf nur im Sinne der Patienten­ verfügung genützt werden. Der Arzt hat keinen Freiraum zur willkürlichen Entscheidung. Je konkreter die Patientenverfü­ gung ist, desto geringer ist der Interpretationsspielraum des Arztes. Eine „beachtliche Patientenver­ fügung“ unterliegt keinen beson­ deren Formvorschriften, sie kann schriftlich oder mündlich ver­ fasst werden. Eine „beachtliche Patientenverfügung ist zu empfehlen, wenn Sie – die behandelnden Ärzte be- reits kennen (etwa, weil Sie an einer chronischen Erkrankung leiden), – zu diesen Ärzten ein persön liches Vertrauensverhältnis haben und/oder – bestimmte Informationen an Ihre Ärzte weitergeben wollen. Tipp: Eine „beachtliche Patienten­ verfügung“ ist unbefristet gültig, sofern keine Befris­ tung darin festgelegt ist und die Verfügung nicht rechtzei­ tig widerrufen wird. Bitte vergessen Sie nicht, bei einer Befristung rechtzeitig eine neue Verfügung zu errichten. Die beachtliche Patienten­ verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, es bedarf keiner Schriftform. 60 Plus Aktuell Seite 3 Was ist eine „verbindliche Patientenverfügung“? Eine „verbindliche Patientenverfügung“ ist für jeden behandelnden Arzt verpflichtend und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Der Arzt muss grundsätzlich alle medizinischen Behandlungen un­ terlassen, die in der Patienten­ verfügung konkret beschrieben sind oder eindeutig aus dem In­ halt der Verfügung hervorgehen. Sie als Patient haben die Sicher­ heit, dass genau befolgt wird, was Sie festgelegt haben. Eine „verbindliche Patientenver­ fügung“ muss schriftlich errich­ tet werden – gemeinsam mit einem Notar, Rechtsanwalt oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (Patien­ tenanwaltschaften). Vor der Errichtung muss ein um­ fassendes ärztliches Aufklä­ rungsgespräch erfolgen, ein­ schließlich einer Information über die Folgen der Verfügung für die medizinische Behandlung. Der Arzt bestätigt nach diesem Gespräch, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt. Die „verbind­ liche Patientenverfügung“ muss vom aufklärenden und behan­ delnden Arzt in die Kranken­ geschichte oder in die ärztliche Dokumentation aufgenommen werden. Eine „verbindliche Patientenver­ fügung“ ist ab der Errichtung ma­ ximal fünf Jahre lang gültig, man kann aber auch eine kürzere Frist bestimmen. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Verfügung Wann wird eine Patientenverfügung wirksam? Eine Patientenverfügung wird wirksam, wenn der betreffende Patient zum Behandlungszeit­ punkt nicht mehr einsichts-, ur­ teils- oder äußerungsfähig ist. Wichtig: Eine Patientenverfügung, die vor dem 1. Juni 2006 errich­ tet wurde und daher die ge­ setzlichen Formerfordernisse einer „verbindlichen Patien­ tenverfügung“ nicht erfüllt, gilt automatisch als „beacht­ liche Patientenverfügung“. Jugendliche gelten ab dem Alter von 14 Jahren grundsätzlich als einsichts- und urteilsfähig. Bei einer Ablehnung von „schweren Behandlungen“ muss die Zustimmung der Eltern oder sonstiger Sorgeberechtigter ein­ geholt werden. Als „schwere Behandlungen“ gelten jene, die die körperliche Unversehrtheit und die Persön­ lichkeit des Patienten schwer oder nachhaltig beeinträchtigen können. Tipp: Bitte überprüfen Sie regel­ mäßig Ihre „beachtliche“ o­­der „verbindliche“ Patien­ tenverfügung und passen Sie diese stets an Ihre aktuelle Gesundheits­situation an. Sie sollten ständig eine Hin­ weiskarte mitführen, die in Notfällen auf Ihre Patienten­ verfügung aufmerksam macht. erneuert werden – unter Einhal­ tung der Formerfordernisse und nach entsprechender ärztlicher Aufklärung. Damit beginnt die Frist von fünf Jahren (oder kür­ zer) wieder zu laufen. Es gilt üb­ rigens auch als Erneuerung, wenn Sie Inhalte Ihrer Patienten­ verfügung nachträglich ändern. Findet keine Erneuerung der „verbindlichen Patientenverfü­ gung“ statt, wird sie zu einer „beachtlichen“ – und somit vom bindenden Auftrag zur Empfeh­ lung an den Arzt. Wichtig: Die „verbindliche Patienten­ verfügung“ gilt über die 5Jahres-Frist hinaus, falls der Patient sie mangels Ein­ sichts-, Urteils- oder Äuße­ rungsfähigkeit nicht erneuern kann. Medizinische Notfallversorgung Eine Patientenverfügung hat keinen Einfluss auf die medi­ zinische Notfallversorgung (z. B. an einem Unfallort), falls der Zeitaufwand durch die Suche nach einer Patien­ tenverfügung das Leben und die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährden würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn in der betreffenden Notfallsoder Versorgungseinrichtung die Patientenver fügung in der Krankengeschichte des Notfall-Patienten dokumen­ tiert ist. Wichtig: Bitte führen Sie im Vorhinein klärende Gespräche mit den entsprechenden Notfall- und Versorgungseinrichtungen, um Probleme im Ernstfall zu vermeiden. 60 Plus Aktuell Seite 4 Woran sollte man bei der Errichtung einer Patientenverfügung denken? Muss der Patient die Patientenverfügung selbst errichten? Eine Patientenverfügung kann nur durch den Patienten persön­ lich errichtet werden und nicht durch Stellvertreter, Sachwalter oder Angehörige. Falls der Patient bei der Errich­ tung seiner Patientenverfügung körperlich nicht in der Lage ist, die Verfügung zu unterschrei­ ben, genügt das Setzen eines Handzeichens. Dieses Zeichen muss notariell oder gerichtlich beglaubigt werden oder in An­ wesenheit von zwei Zeugen ge­ setzt werden. Ist der Patient zu einem Hand­ zeichen körperlich nicht mehr fähig, so muss die Errichtung der Patientenverfügung von einem Notar oder Gericht ur­ kundlich bestätigt werden. Welche Funktion hat eine Vertrauensperson? Sie können in Ihrer Patienten­ verfügung eine oder mehrere Vertrauenspersonen benennen. Eine Vertrauensperson ist eine Person Ihrer Wahl. Dies kann ein Angehöriger, Freund, Be­ kannter, Kollege, Ihr Hausarzt oder Seelsorger sein. Wichtig: Das Einbeziehen von mehre­ ren Personen kann zu Un­ klarheiten führen. Denn alle eingesetzten Vertrauensper­ sonen haben das Recht, über Ihren Gesundheitszu­ stand informiert zu werden und den Ärzten Auskunft über Sie zu geben. Sie können in Ihrer Patienten­ verfügung auch den Kontakt zu einer bestimmten Person ableh­ nen. Welche Funktion hat der Arzt bei der Errichtung einer Patientenverfügung? Vor dem Verfassen einer „ver­ bindlichen Patientenverfügung“ müssen Sie ein umfassendes Aufklärungsgespräch mit einem Arzt Ihres Vertrauens führen, einschließlich einer Information über das Wesen der Verfügung und die Folgen für die medizi­ nische Behandlung. Um Ihnen ein verantwortungsbewusstes Entscheiden zu ermöglichen, muss Sie der Arzt über die me­ dizinischen Maßnahmen und Behandlungen und die damit verbundenen Gesundheitsri­ siken informieren. Der aufklä­ rende Arzt muss nach diesem Gespräch die erforderliche Ein­ sichts- und Urteilsfähigkeit für die Errichtung der Patientenver­ fügung bestätigen. Wichtig: Führen Sie in jedem Fall vor der Errichtung einer Patien­ tenverfügung ein ärztliches Aufklärungsgespräch, damit Sie optimal auf diese wich­ tige Entscheidung vorberei­ tet sind. Welcher Arzt kann die ärztliche Aufklärung vor der Errichtung vornehmen? Wenden Sie sich an einen Arzt Ihres Vertrauens. Dies ist meis­ tens der Hausarzt (Allgemein­ mediziner) oder aber auch ein Facharzt (Internist, Anästhesist etc.). Auch Krankenhaus- und Pflegeheimärzte können die nö­ tige Aufklärung vor der Errich­ tung einer Patientenverfügung vornehmen. Wie erfährt der behandelnde Arzt von einer bestehenden Patientenverfügung? Der behandelnde Arzt kann auf verschiedendste Weise von Ihrer Patientenverfügung erfahren: Sie informieren das Gesundheitspersonal mit einer Hinweis- oder Kennkarte über das Bestehen einer Patientenverfügung und den Ort der Hinterlegung. Die Hinweis- oder Kenn­ karten erhalten Sie bei der Errichtung Ihrer Verfügung vom Notar, Rechtsanwalt oder rechts­ kundigen Mitarbeiter der Patien­ tenvertretungen (Patientenan­ waltschaften). Oder Ihre Vertrauensperson weist auf Ihre bestehende Ver­ fügung hin und übergibt dem Arzt eine Kopie. Oder Sie registrieren Ihre Verfügung im Patientenverfügungsregister des österrei­ chischen Notariats oder der Rechtsanwaltschaft. Das Pati­ entenverfügungsregister des österreichischen Notariats kann über eine 24-h-Hotline des Ös­ terreichischen Roten Kreuzes von jedem Spital in Österreich abgefragt werden. Das Patientenverfügungsregis­ ter der österreichischen Rechts­ anwaltschaft kann von den Krankenanstalten ebenfalls 24 Stunden täglich eingesehen werden. Ihr Notar oder Rechtsanwalt informiert Sie gerne über das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats bzw. der Rechtsanwaltschaft. 60 Plus Aktuell Seite 5 Aus der Sicht des Arztes Gespräch mit Ärztekammer-Präsident Prim. MR Dr. Walter DORNER Empfehlen Sie, die Inhalte der Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen? Durch eine Patientenverfügung kann der Wille des Patienten auch in Situationen berücksichtigt werden, in denen der Patient seinen Willen nicht erklären kann, weil er nicht mehr urteils-, einsichts- oder äußerungsfähig ist. Ja, alle drei bis fünf Jahre sollte eine Verfügung mit dem Arzt erneut besprochen und eventuell adaptiert werden. Denn im Lauf der Zeit können sich Krankheitsbilder sowie Einstellungen zu gewissen Themen und Wünschen ändern. Zudem macht die Medizin rasche Fortschritte – was gestern noch unmöglich war, kann morgen schon möglich sein. Der Patient kann also auch in diesen Fällen über das Zulassen oder Ablehnen von medizinischen Behandlungen bestimmen. Wie kann sich der Patient auf das Gespräch mit dem Arzt vorbereiten? Für die Errichtung einer Patientenverfügung muss man sich mit einer unbekannten Lebensbzw. Krankheitssituation befassen und damit, was man in diesem Fall wünscht oder ablehnt. Der Patient muss sich mit seiner Einstellung zu Leben und Sterben beschäftigen. Er muss herausfinden, was für ihn bei Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist, wovor er Angst hat und was er sich in der jeweiligen Situation erhofft. Der Patient muss sich über die Bejahung oder Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen in bestimmten Situationen im Klaren sein. © Ärztekammer für Wien, Doris Kucera Was spricht aus medizinischer Sicht für eine Patientenverfügung? Was sollte mit dem Arzt unbedingt besprochen werden? Das Gespräch mit dem Arzt ist die Basis für die Erstellung einer Verfügung im Sinne des Patienten. Für mich gibt es drei wesentliche Punkte, die vor der Errichtung einer Patientenverfügung unbedingt besprochen werden sollen: 1) Welche Maßnahmen sollen unterlassen werden? 2) Welche offenen Fragen, Unsicherheiten, Ängste und Befürchtungen hat der Patient bezüglich Krankheit und Tod? 3) Die Information des Patienten über die medizinischen Möglichkeiten, deren Erfolgsaussichten und Begleiterscheinungen sowie die Folgen einer Unterlassung der Behandlung. Behindert oder unterstützt man den behandelnden Arzt durch eine Patientenverfügung? Wenn aus einer Verfügung die Behandlungswünsche des Patienten für bestimmte Krankheiten klar hervorgehen, dann hilft dies dem Arzt bei seiner Entscheidungsfindung. Je klarer die Verfügung verfasst ist, desto besser kann der Arzt auf die Wünsche des Patienten eingehen. Werden unklare Formulierungen verwendet oder ist die Patientenverfügung nicht mehr aktuell, sind zu viele Interpretationen möglich und der Wille des Patienten kann nicht eindeutig ermittelt werden. Was geschieht, wenn ich keine Patientenverfügung mache? Dann trifft der Arzt im Behandlungsfall die Entscheidungen zum Wohl des Patienten. 60 Plus Aktuell Seite 6 Wie viel kostet es, eine Patientenverfügung zu errichten? Information, Beratung und Auf­ klärung durch den Arzt sind Privatleistungen, die durch die Krankenkassen nicht gedeckt sind. Wollen Sie eine Patienten­ verfügung beim Notar oder Rechtsanwalt errichten, fallen zusätzliche Kosten an – je nach Aufwand und Sachlage ca. 100 bis 150 Euro. Ebenso entstehen Kosten durch eine Registrierung der Verfügung im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder bei der Rechtsanwaltschaft. Diese betragen jeweils 17 Euro zuzüglich USt. Hinweis: Bei den Patienten­vertretun­ gen (Patientenanwälten) ist die Errichtung einer Pa­tien­tenverfügung derzeit kostenlos. Bitte informieren Sie sich im Vor­ hinein über die jeweiligen Kosten. Der Österreichische Rechts­ anwaltskammertag hat einen Patientenverfügungs-Check ent­ wickelt, der von einigen Rechts­ anwälten angeboten wird. Dieser Check enthält die recht­ liche Beratung und die Errichtung einer Patientenverfügung. Vor­ aussetzung dafür ist, dass die schriftliche Bestätigung über die ärztliche Aufklärung bereits vor­ liegt und sich daraus die abge­ lehnte medizinische Behandlung eindeutig ergibt. Dieser Patientenver fügungsCheck kostet 120 Euro. Nähere Informationen zum Patientenverfügungs-Check finden Sie im Internet unter www.rechtsanwaelte.at/ downloads/folder_ patientenverfcheck.pdf Service Wo erhalten Sie Formulare zur Errichtung einer Patientenverfügung? Wo können Sie weitere Auskünfte zu diesem Thema einholen? Eine Anleitung zum Verfassen einer Patientenverfügung finden Sie auf www.sozialversicherung.at/mediaDB/115077.PDF Formulare, weitere Infos sowie persönliche Beratung erhalten Sie bei allen Notaren in Österreich, bei Rechtsanwälten, allen öster­ reichischen Patientenvertretungen (Patientenanwaltschaften) und dem Dachverband Hospiz Österreich. Wichtige Adressen Pflege- und Patientenanwaltschaft Tel.: (01) 587 12 04 www.patientenanwalt.wien.at Bundesministerium für Justiz Palais Trautson Kostenlose Servicenummer: 0800 99 99 99 www.justiz.gv.at Österreichische Notariatskammer Tel.: (01) 402 45 09-0 E-Mail: [email protected] Auf www.notar.at finden Sie unter „Notarsuche“ die Adressen aller österreichischen Notare. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Tel.: (01) 535 12 75-0 E-Mail: [email protected] www.rechtsanwaelte.at Österreichische Ärztekammer Tel.: (01) 51 406-0 E-Mail: [email protected] www.aerztekammer.at Hospiz Österreich Tel.: (01) 803 98 68 E-Mail: [email protected] www.hospiz.at Österreichische Caritas-Zentrale Tel.: (01) 488 31-400 E-Mail: [email protected] www.caritas.at Haftungsausschluss & Risikohinweis Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere Kunden und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktions­ schluss. Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einstufen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. Impressum: Medieninhaber, Hersteller, Herausgeber und Redaktion: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Für den Inhalt verantwortlich: für die Erste Bank Mag. Karin Freissmuth, für die Österr. Notariatskammer GS Dr. Christian Sonnweber, für den Österr. Rechtsanwaltskammertag Vizepräs. Dr. Waltraute Steger, für die Österr. Ärztekammer Dr. Renate Wagner-Kreimer.