Patientenverfügung – selbst entscheiden bei Krankheit und Pflege

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60 Plus Aktuell
Informationen für Menschen in den besten Jahren
Ausgabe Februar 2008
Ausgabe Mai 2007
Patientenverfügung –
selbst entscheiden bei
Krankheit und Pflege
Seit 1. Juni 2006 gilt das Bundesgesetz zur Regelung der
Patientenverfügung. Wir haben die wichtigsten Bestimmun­
gen für Sie zusammengefasst.
Eine Patientenverfügung ist eine
mündliche oder schriftliche Er­
klärung – entweder handschrift­
lich verfasst oder mit Schreib­
maschine/Computer oder als
ausgefülltes Formblatt. Mit einer
Patientenverfügung können Sie
bestimmte medizinische Be­
handlungen im Vorhinein ableh­
nen. Diese Verfügung kommt
dann zum Einsatz, wenn Sie
geistig oder körperlich nicht mehr
in der Lage sein sollten, Ihren
Willen klar auszudrücken.
Für Sie als Patient dient Ihre Pa­
tientenverfügung der Wahrung
Ihrer persönlichen Interessen
und sichert Ihnen die Selbstbe­
stimmung. Zugleich ist sie auch
eine wichtige Information für die
behandelnden Ärzte.
Mit einer Patientenver fügung
können Sie beispielsweise den
Einsatz konkreter lebenserhal­­tender Maßnahmen sowie be­
stimmte medizinische Behand­
lungen ablehnen.
Ein Beispiel:
Die Grundversorgung mit
Nahrung und Flüssigkeit kön­
nen Sie per Patientenver fü­
gung nicht verhindern, weil
dies eine „Pflegemaßnahme“
ist und keine „medizinische
Behandlung“. Das Setzen
einer Ernährungssonde kön­
nen Sie jedoch durch eine
Patientenver fügung verhin­
dern.
Diese Unterlage wurde erstellt in Zusammenarbeit mit
EDITORIAL
Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
es ist uns ein wichtiges Anliegen, Sie über die Möglichkeit der persönlichen Regelung von medizinischen
Be­handlungen zu informieren. Gut informiert zu sein
ist eine wichtige Voraussetzung, um sein Leben auch
im Krankheits- und Pflegefall selbstbestimmt zu gestalten. Dieses Wissen kann
wichtig sein – für Sie und
für Ihre Familie.
Bitte besprechen Sie mit
dem Arzt Ihres Vertrauens,
welche Behandlungen Sie
im Krankheitsfall als Patient
in Anspruch nehmen wollen
und welche nicht. Mit einer
Patientenverfügung stellen
Sie sicher, dass Ihre Wünsche
auch tatsächlich respektiert
werden.
Wir informieren Sie in dieser
Ausgabe von „60 Plus Aktuell“
über die wichtigsten Bestimmungen von Patientenverfügungen. Diese Information ersetzt jedoch nicht
die ausführliche Beratung
durch einen Notar, einen
Rechtsanwalt oder einen
rechtskundigen Mitarbeiter
der Patientenvertretungen
(Patientenanwaltschaften).
Freundliche Grüße
Mag. Karin Freissmuth
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Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer
Patientenverfügung
Kein Willensmangel:
Widerruf:
Die Verfügung muss dem tat­
sächlichen Willen des Patienten
entsprechen, sie darf nicht durch
Täuschung oder Drohung herbei­
geführt werden.
Nur der Patient selbst kann seine
Verfügung widerrufen. Dies kann
ausdrücklich geschehen oder
durch ein Verhalten, das keinen
Zweifel daran lässt, dass die Ver­
fügung nicht mehr gelten soll –
etwa, wenn der Patient die Verfü­
gung zerreißt oder vernichtet.
Möglichkeit und Erlaubtheit:
Mit einer Patientenver fügung
kann sich der Patient nicht über
gesetzliche Bestimmungen hin­
wegsetzen. So kann und darf er
den Arzt etwa nicht zu aktiver, di­
rekter Sterbehilfe veranlassen
(Euthanasieverbot in Österreich).
Stand der Medizin:
Einsichts- und Urteilsfähigkeit
bei der Errichtung:
Der Patient muss geistig in
der Lage sein, den Sinn seiner
Erklärung zu erfassen und zu
verstehen.
Zum Schutz des Patienten ver­
lier t die Patientenver fügung
ihre Wirksamkeit, wenn sich
der Stand der medizinischen
Wissenschaft im Hinblick auf
die Inhalte der Ver fügung seit
der Errichtung wesentlich ge­
ändert hat.
Wie erfolgt der Widerruf?
Der Widerruf einer Patienten­
verfügung kann formlos er­
folgen – schriftlich oder
mündlich.
Auch ein Kopfnicken als Ant­
wort auf eine diesbezügliche
Frage gilt als Widerruf.
Voraussetzung dafür ist, dass
der Patient einsichts-, urteilsund äußerungsfähig ist.
Was ist eine „beachtliche Patientenverfügung“?
Wie lange gilt sie?
Die „beachtliche Patientenverfü­
gung“ muss vom behandelnden
Arzt beachtet werden. Falls der
Patient seinen Willen nicht mehr
äußern kann, hilft sie dem Arzt,
den Patientenwillen zu ermit­
teln.
Bei der Behandlung hat der Arzt
jedoch einen Interpretations­
spielraum. Dieser Spielraum
darf nur im Sinne der Patienten­
verfügung genützt werden.
Der Arzt hat keinen Freiraum zur
willkürlichen Entscheidung.
Je konkreter die Patientenverfü­
gung ist, desto geringer ist der
Interpretationsspielraum
des
Arztes.
Eine „beachtliche Patientenver­
fügung“ unterliegt keinen beson­
deren Formvorschriften, sie kann
schriftlich oder mündlich ver­
fasst werden.
Eine „beachtliche Patientenverfügung ist zu empfehlen,
wenn Sie
– die behandelnden Ärzte be-
reits kennen (etwa, weil Sie an einer chronischen
Erkrankung leiden),
– zu diesen Ärzten ein persön liches Vertrauensverhältnis haben und/oder
– bestimmte Informationen an Ihre Ärzte weitergeben wollen.
Tipp:
Eine „beachtliche Patienten­
verfügung“ ist unbefristet
gültig, sofern keine Befris­
tung darin festgelegt ist und
die Verfügung nicht rechtzei­
tig widerrufen wird.
Bitte vergessen Sie nicht,
bei einer Befristung rechtzeitig eine neue Verfügung
zu errichten.
Die beachtliche Patienten­
verfügung kann jederzeit
formlos widerrufen werden,
es bedarf keiner Schriftform.
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Was ist eine „verbindliche
Patientenverfügung“?
Eine „verbindliche Patientenverfügung“ ist für jeden behandelnden Arzt verpflichtend und
lässt keinen Interpretationsspielraum zu.
Der Arzt muss grundsätzlich alle
medizinischen Behandlungen un­
terlassen, die in der Patienten­
verfügung konkret beschrieben
sind oder eindeutig aus dem In­
halt der Verfügung hervorgehen.
Sie als Patient haben die Sicher­
heit, dass genau befolgt wird,
was Sie festgelegt haben.
Eine „verbindliche Patientenver­
fügung“ muss schriftlich errich­
tet werden – gemeinsam mit
einem Notar, Rechtsanwalt oder
rechtskundigen Mitarbeiter der
Patientenvertretungen (Patien­
tenanwaltschaften).
Vor der Errichtung muss ein um­
fassendes ärztliches Aufklä­
rungsgespräch erfolgen, ein­
schließlich einer Information
über die Folgen der Verfügung
für die medizinische Behandlung.
Der Arzt bestätigt nach diesem
Gespräch, dass der Patient die
Folgen der Patientenverfügung
richtig einschätzt. Die „verbind­
liche Patientenverfügung“ muss
vom aufklärenden und behan­
delnden Arzt in die Kranken­
geschichte oder in die ärztliche
Dokumentation aufgenommen
werden.
Eine „verbindliche Patientenver­
fügung“ ist ab der Errichtung ma­
ximal fünf Jahre lang gültig, man
kann aber auch eine kürzere
Frist bestimmen. Nach Ablauf
dieser Zeit kann die Verfügung
Wann wird eine Patientenverfügung
wirksam?
Eine Patientenverfügung wird
wirksam, wenn der betreffende
Patient zum Behandlungszeit­
punkt nicht mehr einsichts-, ur­
teils- oder äußerungsfähig ist.
Wichtig:
Eine Patientenverfügung, die
vor dem 1. Juni 2006 errich­
tet wurde und daher die ge­
setzlichen Formerfordernisse
einer „verbindlichen Patien­
tenverfügung“ nicht erfüllt,
gilt automatisch als „beacht­
liche Patientenverfügung“.
Jugendliche gelten ab dem Alter
von 14 Jahren grundsätzlich als
einsichts- und urteilsfähig.
Bei einer Ablehnung von
„schweren Behandlungen“ muss
die Zustimmung der Eltern oder
sonstiger Sorgeberechtigter ein­
geholt werden.
Als „schwere Behandlungen“
gelten jene, die die körperliche
Unversehrtheit und die Persön­
lichkeit des Patienten schwer
oder nachhaltig beeinträchtigen
können.
Tipp:
Bitte überprüfen Sie regel­
mäßig Ihre „beachtliche“
o­­der „verbindliche“ Patien­
tenverfügung und passen Sie
diese stets an Ihre aktuelle
Gesundheits­situation an.
Sie sollten ständig eine Hin­
weiskarte mitführen, die in
Notfällen auf Ihre Patienten­
verfügung aufmerksam macht.
erneuert werden – unter Einhal­
tung der Formerfordernisse und
nach entsprechender ärztlicher
Aufklärung. Damit beginnt die
Frist von fünf Jahren (oder kür­
zer) wieder zu laufen. Es gilt üb­
rigens auch als Erneuerung,
wenn Sie Inhalte Ihrer Patienten­
verfügung nachträglich ändern.
Findet keine Erneuerung der
„verbindlichen Patientenverfü­
gung“ statt, wird sie zu einer
„beachtlichen“ – und somit vom
bindenden Auftrag zur Empfeh­
lung an den Arzt.
Wichtig:
Die „verbindliche Patienten­
verfügung“ gilt über die 5Jahres-Frist hinaus, falls der
Patient sie mangels Ein­
sichts-, Urteils- oder Äuße­
rungsfähigkeit nicht erneuern
kann.
Medizinische
Notfallversorgung
Eine Patientenverfügung hat
keinen Einfluss auf die medi­
zinische Notfallversorgung
(z. B. an einem Unfallort),
falls der Zeitaufwand durch
die Suche nach einer Patien­
tenverfügung das Leben und
die Gesundheit des Patienten
ernstlich gefährden würde.
Dies gilt jedoch nicht, wenn
in der betreffenden Notfallsoder Versorgungseinrichtung
die Patientenver fügung in
der Krankengeschichte des
Notfall-Patienten dokumen­
tiert ist.
Wichtig:
Bitte führen Sie im Vorhinein
klärende Gespräche mit den
entsprechenden Notfall- und
Versorgungseinrichtungen,
um Probleme im Ernstfall zu
vermeiden.
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Woran sollte man bei der Errichtung
einer Patientenverfügung denken?
Muss der Patient die Patientenverfügung selbst errichten?
Eine Patientenverfügung kann
nur durch den Patienten persön­
lich errichtet werden und nicht
durch Stellvertreter, Sachwalter
oder Angehörige.
Falls der Patient bei der Errich­
tung seiner Patientenverfügung
körperlich nicht in der Lage ist,
die Verfügung zu unterschrei­
ben, genügt das Setzen eines
Handzeichens. Dieses Zeichen
muss notariell oder gerichtlich
beglaubigt werden oder in An­
wesenheit von zwei Zeugen ge­
setzt werden.
Ist der Patient zu einem Hand­
zeichen körperlich nicht mehr
fähig, so muss die Errichtung
der Patientenverfügung von
einem Notar oder Gericht ur­
kundlich bestätigt werden.
Welche Funktion hat eine Vertrauensperson?
Sie können in Ihrer Patienten­
verfügung eine oder mehrere
Vertrauenspersonen benennen.
Eine Vertrauensperson ist eine
Person Ihrer Wahl. Dies kann
ein Angehöriger, Freund, Be­
kannter, Kollege, Ihr Hausarzt
oder Seelsorger sein.
Wichtig:
Das Einbeziehen von mehre­
ren Personen kann zu Un­
klarheiten führen. Denn alle
eingesetzten Vertrauensper­
sonen haben das Recht,
über Ihren Gesundheitszu­
stand informiert zu werden
und den Ärzten Auskunft
über Sie zu geben.
Sie können in Ihrer Patienten­
verfügung auch den Kontakt zu
einer bestimmten Person ableh­
nen.
Welche Funktion hat der Arzt
bei der Errichtung einer Patientenverfügung?
Vor dem Verfassen einer „ver­
bindlichen Patientenverfügung“
müssen Sie ein umfassendes
Aufklärungsgespräch mit einem
Arzt Ihres Vertrauens führen,
einschließlich einer Information
über das Wesen der Verfügung
und die Folgen für die medizi­
nische Behandlung. Um Ihnen
ein verantwortungsbewusstes
Entscheiden zu ermöglichen,
muss Sie der Arzt über die me­
dizinischen Maßnahmen und
Behandlungen und die damit
verbundenen Gesundheitsri­
siken informieren. Der aufklä­
rende Arzt muss nach diesem
Gespräch die erforderliche Ein­
sichts- und Urteilsfähigkeit für
die Errichtung der Patientenver­
fügung bestätigen.
Wichtig:
Führen Sie in jedem Fall vor
der Errichtung einer Patien­
tenverfügung ein ärztliches
Aufklärungsgespräch, damit
Sie optimal auf diese wich­
tige Entscheidung vorberei­
tet sind.
Welcher Arzt kann die ärztliche
Aufklärung vor der Errichtung
vornehmen?
Wenden Sie sich an einen Arzt
Ihres Vertrauens. Dies ist meis­
tens der Hausarzt (Allgemein­
mediziner) oder aber auch ein
Facharzt (Internist, Anästhesist
etc.). Auch Krankenhaus- und
Pflegeheimärzte können die nö­
tige Aufklärung vor der Errich­
tung einer Patientenverfügung
vornehmen.
Wie erfährt der behandelnde Arzt von einer
bestehenden Patientenverfügung?
Der behandelnde Arzt kann auf
verschiedendste Weise von Ihrer
Patientenverfügung erfahren:
Sie informieren das Gesundheitspersonal mit einer Hinweis- oder Kennkarte über das
Bestehen einer Patientenverfügung und den Ort der Hinterlegung. Die Hinweis- oder Kenn­
karten erhalten Sie bei der
Errichtung Ihrer Verfügung vom
Notar, Rechtsanwalt oder rechts­
kundigen Mitarbeiter der Patien­
tenvertretungen (Patientenan­
waltschaften).
Oder Ihre Vertrauensperson
weist auf Ihre bestehende Ver­
fügung hin und übergibt dem
Arzt eine Kopie.
Oder Sie registrieren Ihre Verfügung im Patientenverfügungsregister des österrei­
chischen Notariats oder der
Rechtsanwaltschaft. Das Pati­
entenverfügungsregister
des
österreichischen Notariats kann
über eine 24-h-Hotline des Ös­
terreichischen Roten Kreuzes
von jedem Spital in Österreich
abgefragt werden.
Das Patientenverfügungsregis­
ter der österreichischen Rechts­
anwaltschaft kann von den
Krankenanstalten
ebenfalls
24 Stunden täglich eingesehen
werden.
Ihr Notar oder Rechtsanwalt informiert Sie gerne
über das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats bzw.
der Rechtsanwaltschaft.
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Aus der Sicht des Arztes
Gespräch mit Ärztekammer-Präsident
Prim. MR Dr. Walter DORNER
Empfehlen Sie, die Inhalte der
Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen?
Durch eine Patientenverfügung
kann der Wille des Patienten
auch in Situationen berücksichtigt werden, in denen der
Patient seinen Willen nicht erklären kann, weil er nicht mehr
urteils-, einsichts- oder äußerungsfähig ist.
Ja, alle drei bis fünf Jahre sollte
eine Verfügung mit dem Arzt erneut besprochen und eventuell
adaptiert werden. Denn im
Lauf der Zeit können sich
Krankheitsbilder sowie Einstellungen zu gewissen Themen
und Wünschen ändern. Zudem
macht die Medizin rasche Fortschritte – was gestern noch unmöglich war, kann morgen
schon möglich sein.
Der Patient kann also auch in
diesen Fällen über das Zulassen oder Ablehnen von medizinischen Behandlungen bestimmen.
Wie kann sich der Patient auf
das Gespräch mit dem Arzt
vorbereiten?
Für die Errichtung einer Patientenverfügung muss man sich
mit einer unbekannten Lebensbzw. Krankheitssituation befassen und damit, was man in
diesem Fall wünscht oder ablehnt.
Der Patient muss sich mit seiner Einstellung zu Leben und
Sterben beschäftigen.
Er muss herausfinden, was für
ihn bei Krankheit, Leiden und
Tod wichtig ist, wovor er Angst
hat und was er sich in der jeweiligen Situation erhofft.
Der Patient muss sich über die
Bejahung oder Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen in bestimmten Situationen
im Klaren sein.
© Ärztekammer für Wien, Doris Kucera
Was spricht aus medizinischer
Sicht für eine Patientenverfügung?
Was sollte mit dem Arzt unbedingt besprochen werden?
Das Gespräch mit dem Arzt ist
die Basis für die Erstellung einer Verfügung im Sinne des Patienten.
Für mich gibt es drei wesentliche Punkte, die vor der Errichtung einer Patientenverfügung
unbedingt besprochen werden
sollen:
1) Welche Maßnahmen sollen
unterlassen werden?
2) Welche offenen Fragen, Unsicherheiten, Ängste und Befürchtungen hat der Patient
bezüglich Krankheit und Tod?
3) Die Information des Patienten über die medizinischen
Möglichkeiten, deren Erfolgsaussichten und Begleiterscheinungen sowie die Folgen einer
Unterlassung der Behandlung.
Behindert oder unterstützt
man den behandelnden Arzt
durch eine Patientenverfügung?
Wenn aus einer Verfügung die
Behandlungswünsche des Patienten für bestimmte Krankheiten klar hervorgehen, dann
hilft dies dem Arzt bei seiner
Entscheidungsfindung.
Je klarer die Verfügung verfasst
ist, desto besser kann der Arzt
auf die Wünsche des Patienten
eingehen. Werden unklare Formulierungen verwendet oder
ist die Patientenverfügung
nicht mehr aktuell, sind zu
viele Interpretationen möglich
und der Wille des Patienten
kann nicht eindeutig ermittelt
werden.
Was geschieht, wenn ich keine Patientenverfügung mache?
Dann trifft der Arzt im Behandlungsfall die Entscheidungen
zum Wohl des Patienten.
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Wie viel kostet es, eine
Patientenverfügung zu
errichten?
Information, Beratung und Auf­
klärung durch den Arzt sind
Privatleistungen, die durch die
Krankenkassen nicht gedeckt
sind.
Wollen Sie eine Patienten­
verfügung beim Notar oder
Rechtsanwalt errichten, fallen
zusätzliche Kosten an – je nach
Aufwand und Sachlage ca. 100
bis 150 Euro.
Ebenso entstehen Kosten durch
eine Registrierung der Verfügung
im Patientenverfügungsregister
des österreichischen Notariats
oder bei der Rechtsanwaltschaft.
Diese betragen jeweils 17 Euro
zuzüglich USt.
Hinweis:
Bei den Patienten­vertretun­
gen (Patientenanwälten) ist
die Errichtung einer Pa­tien­tenverfügung derzeit kostenlos.
Bitte informieren Sie sich im Vor­
hinein über die jeweiligen Kosten.
Der Österreichische Rechts­
anwaltskammertag hat einen
Patientenverfügungs-Check ent­
wickelt, der von einigen Rechts­
anwälten angeboten wird.
Dieser Check enthält die recht­
liche Beratung und die Errichtung
einer Patientenverfügung. Vor­
aussetzung dafür ist, dass die
schriftliche Bestätigung über die
ärztliche Aufklärung bereits vor­
liegt und sich daraus die abge­
lehnte medizinische Behandlung
eindeutig ergibt.
Dieser Patientenver fügungsCheck kostet 120 Euro.
Nähere Informationen zum
Patientenverfügungs-Check
finden Sie im Internet unter
www.rechtsanwaelte.at/
downloads/folder_
patientenverfcheck.pdf
Service
Wo erhalten Sie Formulare zur Errichtung einer Patientenverfügung? Wo können Sie weitere Auskünfte zu diesem Thema
einholen?
Eine Anleitung zum Verfassen einer Patientenverfügung finden
Sie auf www.sozialversicherung.at/mediaDB/115077.PDF
Formulare, weitere Infos sowie persönliche Beratung erhalten Sie
bei allen Notaren in Österreich, bei Rechtsanwälten, allen öster­
reichischen Patientenvertretungen (Patientenanwaltschaften) und
dem Dachverband Hospiz Österreich.
Wichtige Adressen
Pflege- und Patientenanwaltschaft
Tel.: (01) 587 12 04
www.patientenanwalt.wien.at
Bundesministerium für Justiz
Palais Trautson
Kostenlose Servicenummer:
0800 99 99 99
www.justiz.gv.at
Österreichische
Notariatskammer
Tel.: (01) 402 45 09-0
E-Mail:
[email protected]
Auf www.notar.at finden Sie
unter „Notarsuche“ die
Adressen aller österreichischen
Notare.
Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag
Tel.: (01) 535 12 75-0
E-Mail:
[email protected]
www.rechtsanwaelte.at
Österreichische
Ärztekammer
Tel.: (01) 51 406-0
E-Mail:
[email protected]
www.aerztekammer.at
Hospiz Österreich
Tel.: (01) 803 98 68
E-Mail:
[email protected]
www.hospiz.at
Österreichische
Caritas-Zentrale
Tel.: (01) 488 31-400
E-Mail:
[email protected]
www.caritas.at
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Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere Kunden und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktions­
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Freissmuth, für die Österr. Notariatskammer GS Dr. Christian Sonnweber, für den Österr. Rechtsanwaltskammertag Vizepräs. Dr. Waltraute Steger, für die Österr.
Ärztekammer Dr. Renate Wagner-Kreimer.
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