vertrag mit handschlag Ist dieser gültig? Oft werde ich gefragt, ob ein Vertrag mit Handschlag ausreicht, um rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. In Österreich gilt der Grundsatz der Formfreiheit von Vertragsabschlüssen. Mit wenigen Ausnahmen bedeutet das, dass auch mündliche Vereinbarungen, oder sogar durch Zeichengebung, Vertragsbindungen entfalten können. Eine schriftliche Ausfertigung einer Vereinbarung dient meist nur der Beweisbarkeit. In vielen Rechtsstreitigkeiten ist diese Beweisbarkeit jedoch oft die Kernfrage eines Verfahrens. Sollte es keinen schriftlichen Vertrag geben, können unter Umständen Zeugen der Vereinbarung angeben, wie die Einigung zwischen den Vertragsparteien lautete. Gibt es auch keine Zeugen und können nur die Vertragsparteien Angaben über die Abmachung tätigen, fällt es oft schwer, der einen oder der anderen Partei Glauben zu schenken. In diesen Situationen, welche sehr häufig vorkommen, empfehlen Richter im Hinblick auf die Beweisbarkeit und das Prozessrisiko, das Verfahren zu verlieren, einen Vergleich, der oft so aussieht, dass eine Einigung in der Mitte des strittigen Betrages erfolgen soll. Auch bei Vorliegen schriftlicher Verträge kann es aber zu Auslegungsproblemen kommen, wie die Vereinbarung zu verstehen sei. Gibt es keine beweisbare Übereinstimmung der Vertragswillen, wird ein Vertrag so ausgelegt, wie ein vernünftiger Dritter die Vereinbarung geschlossen hätte. Die vertragliche Gestaltungsfreiheit ist oft durch besondere Schutzgesetze, wie zum Beispiel gegenüber Konsumenten oder Mietern eingeschränkt und es gelten jene Vertragsbedingungen, die diesen Gesetzen, die man „zwingendes Recht“ nennt, widersprechen, nicht. Generell findet sich die Grenzziehung zur Nichtigkeit eines Vertrages in der Sittenwidrigkeit, zu der es sehr viele einzelfallbezogene Judikatur gibt. Ein besonderer Fall sind Verträge, die in den öffentlichen Büchern (Grundbuch, Firmenbuch) öffentlich gemacht werden. Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft wird grundsätzlich mit Einigung über das Grundstück und den Kaufpreis rechtsgültig. Eine Verbücherung kann aber nur aufgrund eines Schriftstückes (Kaufvertrag) erfolgen, dessen Unterschriften der Vertragsparteien von einem Notar beglaubigt werden. Dies dient der Sicherstellung für das Grundbuch, dass die Unterschriften tatsächlich von den Vertragsparteien stammen. Erst durch die Verbücherung wird das Eigentumsrecht an der Liegenschaft übertragen. Neben der Schriftlichkeit, womit grundsätzlich Unterschriftlichkeit gemeint ist, wird für manche Fälle die öffentliche Form des Notariatsaktes vorgeschrieben. So sind zum Beispiel bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, wie Ehepakte, Kauf-und Darlehensverträge u.a., aber auch Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe, sowie bestimmte Verträge im Gesellschaftsrecht oder Beurkundungen über Rechtsgeschäfte von Blinden oder anderen behinderten Personen der Errichtung durch einen Notar vorbehalten. Bei (nicht ganz alltäglichen) Vertragsvereinbarungen, empfehle ich daher die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder Notar. mediendienst.com/Foto Wilke KG Als besonderen Schutzmechanismus, insbesondere als Übereilungsschutz und um eine Vereinbarung offenkundig zu machen, hat der Gesetzgeber für bestimmte Rechtsakte bestimmte Formvorschriften vorgesehen. 4/2013 29