vertrag mit handschlag

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vertrag mit handschlag
Ist dieser gültig?
Oft werde ich gefragt, ob ein Vertrag mit
Handschlag ausreicht, um rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Grundsätzlich kommt
ein Vertrag durch Angebot und Annahme
zustande. In Österreich gilt der Grundsatz
der Formfreiheit von Vertragsabschlüssen.
Mit wenigen Ausnahmen bedeutet das,
dass auch mündliche Vereinbarungen, oder
sogar durch Zeichengebung, Vertragsbindungen entfalten können. Eine schriftliche
Ausfertigung einer Vereinbarung dient meist
nur der Beweisbarkeit.
In vielen Rechtsstreitigkeiten ist diese Beweisbarkeit jedoch oft die Kernfrage eines
Verfahrens. Sollte es keinen schriftlichen
Vertrag geben, können unter Umständen
Zeugen der Vereinbarung angeben, wie die
Einigung zwischen den Vertragsparteien
lautete. Gibt es auch keine Zeugen und können nur die Vertragsparteien Angaben über
die Abmachung tätigen, fällt es oft schwer,
der einen oder der anderen Partei Glauben
zu schenken. In diesen Situationen, welche
sehr häufig vorkommen, empfehlen Richter
im Hinblick auf die Beweisbarkeit und das
Prozessrisiko, das Verfahren zu verlieren, einen Vergleich, der oft so aussieht, dass eine
Einigung in der Mitte des strittigen Betrages
erfolgen soll.
Auch bei Vorliegen schriftlicher Verträge
kann es aber zu Auslegungsproblemen
kommen, wie die Vereinbarung zu verstehen
sei. Gibt es keine beweisbare Übereinstimmung der Vertragswillen, wird ein Vertrag
so ausgelegt, wie ein vernünftiger Dritter die
Vereinbarung geschlossen hätte.
Die vertragliche Gestaltungsfreiheit ist oft
durch besondere Schutzgesetze, wie zum
Beispiel gegenüber Konsumenten oder
Mietern eingeschränkt und es gelten jene
Vertragsbedingungen, die diesen Gesetzen, die man „zwingendes Recht“ nennt,
widersprechen, nicht. Generell findet sich
die Grenzziehung zur Nichtigkeit eines Vertrages in der Sittenwidrigkeit, zu der es sehr
viele einzelfallbezogene Judikatur gibt.
Ein besonderer Fall sind Verträge, die in
den öffentlichen Büchern (Grundbuch,
Firmenbuch) öffentlich gemacht werden.
Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft
wird grundsätzlich mit Einigung über das
Grundstück und den Kaufpreis rechtsgültig.
Eine Verbücherung kann aber nur aufgrund
eines Schriftstückes (Kaufvertrag) erfolgen,
dessen Unterschriften der Vertragsparteien
von einem Notar beglaubigt werden. Dies
dient der Sicherstellung für das Grundbuch,
dass die Unterschriften tatsächlich von den
Vertragsparteien stammen. Erst durch die
Verbücherung wird das Eigentumsrecht an
der Liegenschaft übertragen.
Neben der Schriftlichkeit, womit grundsätzlich Unterschriftlichkeit gemeint ist, wird
für manche Fälle die öffentliche Form des
Notariatsaktes vorgeschrieben. So sind zum
Beispiel bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, wie Ehepakte, Kauf-und
Darlehensverträge u.a., aber auch Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe, sowie
bestimmte Verträge im Gesellschaftsrecht
oder Beurkundungen über Rechtsgeschäfte von Blinden oder anderen behinderten
Personen der Errichtung durch einen Notar
vorbehalten.
Bei (nicht ganz alltäglichen) Vertragsvereinbarungen, empfehle ich daher die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder Notar.
mediendienst.com/Foto Wilke
KG
Als besonderen Schutzmechanismus, insbesondere als Übereilungsschutz und um eine
Vereinbarung offenkundig zu machen, hat
der Gesetzgeber für bestimmte Rechtsakte
bestimmte Formvorschriften vorgesehen.
4/2013
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