Gesetzentwurf - Landtag Brandenburg

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Landtag Brandenburg
Drucksache 5/2774
5. Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und
Brandenburg
Datum des Eingangs: 09.02.2011 / Ausgegeben: 10.02.2011
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg
A. Problem
In Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 betonen
die Länder Berlin und Brandenburg ihren Willen, „ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen“. Die Bildung gemeinsamer Fachobergerichte begründet
ein praktisches Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung des Richterrechts.
B. Lösung
In den Ländern Berlin und Brandenburg wurde ein im Wesentlichen gleichlautendes Richterrecht erarbeitet. Zugleich ist eine Anpassung des Staatsvertrages vorgesehen. Mit dem Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg werden das Zustimmungsgesetz zu dem Änderungsstaatsvertrag (Artikel 1) sowie die Neufassung des Richtergesetzes (Artikel 2) vorgelegt.
Artikel 3 enthält eine Anpassung des Landesrechnungshofgesetzes.
C. Rechtsfolgenabschätzung
Die Vereinheitlichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg
fördert die Zusammenarbeit beider Länder. Sie erleichtert insbesondere die Arbeit
der gemeinsamen Fachobergerichte und der Beteiligungsgremien.
I.
Erforderlichkeit
Die Änderung des Richterrechts ist erforderlich, um dem von beiden Landesregierungen im Staatsvertrag von 2004 dokumentierten Willen zu entsprechen,
die richterrechtlichen Vorschriften beider Länder zu vereinheitlichen. Der Änderungsstaatsvertrag bedarf ebenfalls der Transformation durch Gesetz.
II.
Zweckmäßigkeit
Die Neufassung des Richtergesetzes ist zweckmäßig, da nur auf diese Weise
die Vereinheitlichung und Fortentwicklung des Richterrechts beider Länder
möglich ist. Die Änderungen wahren die bisherige Struktur des Richtergesetzes, die teilweise auf bundesrechtlich zwingende Vorgaben beruht. Die sachlichen Änderungen beschränken sich auf das erforderliche Maß.
2
III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
Das Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung. Die neuen Regelungen betreffen in erster Linie den richterlichen
Bereich und damit die Judikative. Organisationsrechtlich, wirtschaftlich oder
verwaltungswissenschaftlich messbare Folgewirkungen sind nicht ersichtlich.
D. Zuständigkeiten
Der Minister der Justiz
Gesetzentwurf für ein
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg
Vom ...
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 7. Februar 2011 zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Dem am 7. Februar 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder
Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel 2
Richtergesetz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
§2
Richtereid
§3
Altersgrenze
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§5
Teilzeitbeschäftigung
§6
Freistellungen und berufliches Fortkommen
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
§8
Verschwiegenheitspflicht
2
§9
Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
§ 13
Zusammensetzung
§ 14
Neuwahl
§ 15
Vorschlagslisten
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
§ 19
Ausschließungsgründe
§ 20
Einberufung
§ 21
Sitzung
§ 22
Beschlussfassung, Stellvertretung
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und
Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
§ 24
Geschäftsordnung
§ 25
Entschädigung
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
§ 28
Amtszeit
3
§ 29
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 31
Kosten
§ 32
Rechtsweg
Abschnitt 2
Richterräte
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
§ 34
Zusammensetzung
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
§ 36
Neuwahl
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 38
Ausschluss, Auflösung
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
§ 41
Mitbestimmung
§ 42
Mitwirkung
§ 43
Initiativrecht
§ 44
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
§ 45
Beteiligungsgrundsätze
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
§ 52
Vorläufige Regelungen
§ 53
Dienstvereinbarungen
4
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 57
Bildung von Präsidialräten
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
§ 59
Stellvertretung
§ 60
Aufgaben
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
§ 62
Neuwahl
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
Errichtung und Zuständigkeit
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Abschnitt 2
Besetzung
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
5
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
§ 71
Verbot der Amtsausübung
§ 72
Erlöschen des Amtes, Ruhen
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
§ 76
Verfahren
§ 77
Zulässigkeit der Revision
§ 78
Bekleidung mehrerer Ämter
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 81
Versetzungsverfahren
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
§ 85
Urteilsformel
§ 86
Aussetzung von Verfahren
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Kapitel 5
Wahlen
§ 88
Grundsatz
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
§ 90
Wahlordnung
6
§ 91
Anfechtung der Wahl
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
§ 93
Beteiligungsverfahren
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
§ 98
Verfahren
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 101 Richterwahlausschuss
§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren
§ 103 Evaluation, Reform des Richterdienstrechts
7
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts bleibt unberührt.
§2
Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz
auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid
oder das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes)
dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem
Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung
des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu
urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
§3
Altersgrenze
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in
den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
8
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit
der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige
oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.1)
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu
stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt2) werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums
entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem
Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in
entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter
1
)
)
2
In Berlin folgen weitere Sätze 2 bis 5.
In Berlin: „genehmigt“ aufgrund anders lautenden Landesbeamtenrechts für die Nebentätigkeit.
9
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter als Angehörige oder Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person berücksichtigt wird oder
Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§5
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur
Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im
Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 10 dieses Gesetzes in
Verbindung mit §§ 85 und 86 des Landesbeamtengesetzes Richterinnen und
Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.3)
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe,
dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach
Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.4)
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums
entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
§6
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4 oder § 5, Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;
eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbe-
3
)
)
4
In Berlin folgt weiterer Halbsatz.
In Berlin folgen weitere Sätze 4 und 5.
10
schäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur
zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- oder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richteroder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
§8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben
oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei
bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
1. die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt wird.
§9
Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind
regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn
es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für eine Anlassbeurteilung. Sie kann
bestimmen, welche Richterinnen und Richter sowie welche Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte nicht mehr regelmäßig beurteilt werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf Verlangen
der Richterin oder des Richters ist der Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
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(4) Freie Planstellen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.5)
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen,
gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. Ernennungen von Richterinnen und
Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit
zwischen dem Wahltag zum Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder
der Landesregierung zulässig.
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, die Versetzung und über die Ernennung, durch die ein Richteramt mit
höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.6)
(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuss gewählt.7)
(3) Das zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im
Land unter Berücksichtigung von Stand und Entwicklung des Anteils von Frauen in
den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
(1) Der Landtag wählt zu ständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses
1. acht Abgeordnete und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus der
Mitte des Parlaments,
5
)
)
6
7
)
In Berlin fehlt § 9 Absatz 4.
In Berlin aufgrund anderer Verfassungslage keine Beteiligung an Versetzungsentscheidungen.
Abweichende Regelung in Berlin aufgrund anderer Verfassungslage (Wahl durch Abgeordnetenhaus vorbehaltlich Staatsvertrag)
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2. zwei Personen aus der Richterschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,
3. eine Person aus der Rechtsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.
Darüber hinaus wählt er zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und
der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz. Im Richterwahlausschuss müssen
alle Fraktionen vertreten sein.8)
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.
§ 13
Zusammensetzung
(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses unter Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als
nichtständiges Mitglied. Ist über die Einstellung einer Richterin oder eines Richters
der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit9) zu entscheiden, so wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von § 11 Absatz 1 über Richterinnen
und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der
Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des
Staatsanwalts das nichtständige richterliche Mitglied aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit mit.
(3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt das für Justiz zuständige Mitglied
der Landesregierung. Es hat kein Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden.
§ 14
Neuwahl
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages ist innerhalb von zwei
Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die
Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
8
)
9
)
Abweichende Regelung in Berlin aufgrund anderer Verfassungslage (Berücksichtigung der
Fraktionen entsprechend ihrer Stärke).
Abweichende Fassung in Berlin (unterschiedliche Einstellungspraxis).
13
§ 15
Vorschlagslisten
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative von den
auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens vier Personen vorgeschlagen werden.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung
der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 2 erste Alternative aufzunehmenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von den auf Lebenszeit
ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt mit der Wahl eines neuen
Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im Landtag oder wenn
1. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung verzichtet,
2. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt wird,
3. das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds im Geltungsbereich dieses
Gesetzes endet,
4. das richterliche Mitglied ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für
den es nicht gewählt worden ist,
5. ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei mehr unterhält oder in der Liste der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelöscht wird,
6. das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl
vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf
Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für die übrigen Mitglieder
aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende
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Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend §
15 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht nur auf Antrag
verfolgbar ist, schwebt.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2
ruht, solange das Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt. Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner
Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines der Rechtsanwaltskammer
angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot
verhängt worden ist.
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss stellt das
für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung fest.
§ 19
Ausschließungsgründe
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.
(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach
Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne
die Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen Mitglieds.
§ 20
Einberufung
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die Sitzungen.
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(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und
Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die
für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen
und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten dürfen auch ohne
Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden.
§ 21
Sitzung
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine
Niederschrift angefertigt.
§ 22
Beschlussfassung, Stellvertretung
(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung die Bewerberin
oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am
besten geeignet ist. Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige
Mitglied der Landesregierung diesen Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung
des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der
offen abgegebenen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern
oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so
tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle. Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens
der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und
Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum
Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin
oder zum Richter kraft Auftrags legt das zuständige Mitglied der Landesregierung
die Personalunterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlaus-
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schuss zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf
Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der Richter entlassen
werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 24
Geschäftsordnung
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung
des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung bedarf. Sie enthält insbesondere Festlegungen über eine Berichterstattung im Richterwahlausschuss
und kann bestimmen, inwieweit Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anzuhören sind.10)
§ 25
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den
beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
Als Richtervertretungen werden gebildet
1. Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen und Richter
in den Gerichten,
2. Präsidialräte
10
)
§ 24 Satz 2 fehlt in Berlin.
17
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt
werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der Richtervertretung erforderlich
ist.
(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung
in einer Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt
entsprechend.
§ 28
Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt
mit dem Tag der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in
dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der
Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.
(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte weiter, bis sich eine neue Vertretung
konstituiert hat, längstens jedoch drei Monate.
§ 29
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
1. vorläufig des Dienstes enthoben ist,
2. an eine Behörde abgeordnet ist,
3. als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder
als dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder
4. als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs
abgeordnet ist.
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§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
1. Niederlegung des Amtes,
2. Beendigung des Richterverhältnisses,
3. Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
4. Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,
5. gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
6. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.
§ 31
Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist;
sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 32
Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen
steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht
entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40 und 55) nach den Vorschriften des § 95 Absatz 2 und des § 96 des Landespersonalvertretungsgesetzes über das Verfahren
und die Besetzung.
Abschnitt 2
Richterräte
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Es werden folgende Richterräte gebildet:
1. ein Richterrat für jedes Gericht,
2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten
mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
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3. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und
Staatsanwaltschaften bei der obersten Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2
gilt entsprechend.
Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.
§ 34
Zusammensetzung
(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit bis zu zehn Planstellen für Richterinnen und Richter aus einer Richterin oder einem Richter, bei den Gerichten mit
elf bis zu 40 Planstellen aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150 Planstellen
aus fünf und darüber hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus sieben Richterinnen und Richtern.
(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus neun Richterinnen
und Richtern und drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richterinnen und Richtern des
jeweiligen Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt § 92 Absatz 5.
§ 36
Neuwahl
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat neu zu wählen,
wenn
1. nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl der Planstellen für Richterinnen und
Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
2. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt der Ersatzmitglieder um
3. mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
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4. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
5. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums
eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Hat
die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr
betragen, so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen
Richterratswahlen neu zu wählen.
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so
tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die
Zeit der Verhinderung sowie für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die nicht gewählten Richterinnen
und Richter derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder
angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach
§ 88 Satz 4 gewählt worden, so tritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das Los.
§ 38
Ausschluss, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
(1) Es ist zu beteiligen
1. der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des
Gerichts betreffen, für das der Richterrat gebildet ist,
2. der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines
Richterrats hinausgehen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden,
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3. der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere
Gerichtszweige oder mehrere Gerichte und mindestens eine Staatsanwaltschaft betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine gemeinsame
Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht der Personalvertretung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 41
Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richterinnen und
Richter,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und
entsprechenden Zuwendungen,
6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49 Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung
von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen
und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der
Richterinnen und Richter zu überwachen,
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3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung gleichkommen, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung
des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation,
soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter,
7. Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen
der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
9. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
10. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
§ 42
Mitwirkung
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten
oder wesentlichen Teilen von ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,
3. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in dem Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder
soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,
4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer,
5. mit einem Wechsel des Dienstortes im Sinne des Bundesreisekostenrechts
verbundene Änderung von Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und
Richter auf Probe für die Dauer von mehr als drei Monaten, wenn zwischen
Dienststelle und Richterrat keine Vereinbarung über Grundsätze bei der Erteilung von Dienstleistungsaufträgen getroffen worden ist,
6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies beantragt, wirkt der Richterrat in
folgenden Angelegenheiten mit:
1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und Richter,
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2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und
Umfang nicht unerheblich sind,
3. Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes),
4. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach
den §§ 4 und 5, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
§ 43
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,
2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung
der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern, die schwerbehindert sind, zu beantragen,
5. die Zusammenarbeit von richterlichem und nichtrichterlichem Personal zu fördern.
§ 44
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die personalvertretungs-rechtlichen Bestimmungen entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
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§ 45
Beteiligungsgrundsätze
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften
zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll
zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der
betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden.
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur
mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass der
Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des
Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen.
In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der genannten Frist die
Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn der Richterrat schriftlich
Fristverlängerung beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei Wochen hinaus
bedarf der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand nach
allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat der
Richterrat bis zum Ablauf der Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich
verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme,
hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt
dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine
Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung
innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die
Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach
dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen,
die für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder nachteilig werden
können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist
aktenkundig zu machen.
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§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen
dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung gebildet ist,
oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen
kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als
übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann
innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache
schriftlich auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache einvernehmlich auch unmittelbar
der obersten Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen
nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden. Eine
Anrufung durch den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags
der zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer Anrufung ab, so hat er dies
der zuständigen Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es
gleich, wenn seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage der Maßnahme sechs
Wochen vergangen sind.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die
regelmäßige Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von
der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf
dessen Person sich beide Seiten einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen. Kommt eine
Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, bestellt ihn
die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 55 gehören der Einigungsstelle statt
drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl
von Wahlberechtigten entscheidet das Los.
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(8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht zu einer Einigung, so entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig;
Absätze 1 bis 7 sowie §§ 48 bis 50 finden in diesem Fall keine Anwendung.
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss.
Der Beschluss wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit
gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 50
ganz oder teilweise aufgehoben wird.
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder
teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der
Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich
berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder
teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes
Recht verstößt.
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach
Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
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(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende
Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich zu erörtern.
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei
der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die
beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung
Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des
Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 52
Vorläufige Regelungen
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.
Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 53
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen.
Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem
Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten sollen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den
Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von
beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36 und
38 entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend.
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§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt sind, unterrichten sie sich gegenseitig. Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt,
so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte Zahl
von entsandten Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.
(3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats verhält sich zu der Zahl der
zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu
der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richterrat
mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so tritt ein Mitglied des Richterrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu.
(5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so
treten beide Vertretungen zusammen; den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Richterrats.
(6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die
anderen Beschäftigten teil.
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 57
Bildung von Präsidialräten
(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird
ein Präsidialrat gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des
oberen Landesgerichts als der oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern,
die von den Richterinnen und Richtern der Gerichtszweige gewählt werden.
(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen sechs
Mitglieder, die Richterinnen und Richter der Verwaltungs-, der Sozial- und der Ar-
29
beitsgerichtsbarkeit je vier und die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglieder. In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter
gewählt werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahre im Richterverhältnis
auf Lebenszeit stehen.
(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertretung können
dem Präsidialrat nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum Mitglied
des Richterwahlausschusses gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat aus.
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder
des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner
Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen
werden.
§ 59
Stellvertretung
Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird durch die ständige Vertreterin oder
den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts vertreten. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter ernannt, so
wirkt stattdessen die oder der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der
lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der übrigen Mitglieder gilt § 37 entsprechend.
§ 60
Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. jeder Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie der Ernennung zur
Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
2. jeder Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem
eines Eingangsamtes,
3. jeder Versetzung,
4. der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe und einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags; das
gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt,
5. Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten,
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
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7. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt
und der Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation
(§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6 und 7 wird der Präsidialrat nur auf
Antrag der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder
der Richter angehört; im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Präsidialrat
für den Gerichtszweig zuständig, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet
werden soll.
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach § 60 Absatz 1 kann erst getroffen
werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder des
Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 beantragt die oberste
Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Für die Vorlage von Personalakten bedarf
es nicht der Einwilligung. Im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 6 sind dem Antrag
die medizinischen Stellungnahmen beizufügen.
(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die
der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich zu
unterrichten.
§ 62
Neuwahl
Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz
2 entsprechend.
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Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen und Handelsrichter, ehrenamtliche
Richterinnen und Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in
Landwirtschaftssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden in Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
betreffen, und nehmen deren Interessen wahr. Das Nähere über die Aufgaben der
Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen kann das
für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmen. Der Gerichtsvorstand beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der
Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Falle der Entscheidung für die Wahl einer
Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren, sofern es an einer
Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach
§ 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
Errichtung und Zuständigkeit
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), der
Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet
ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
32
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,
3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Absatz 3
des Deutschen Richtergesetzes,
c) einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder
kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder
die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,
soweit ein Gesetz dies zulässt,
e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3
des Deutschen Richtergesetzes,
g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung (§§ 4
und 5).
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des
Dienstgerichts,
33
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszugs zuständig ist.
Abschnitt 2
Besetzung
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter
aus der Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Richterdienstgerichts kann nur ernannt werden, wer
in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder
der Richterdienstgerichte dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig
sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben.
(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit
ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die
Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden
für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestellt, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist.
(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu bestimmen.
(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz
am Sitz des Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgeld
in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Eingangsamt
geltenden Vorschriften. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung
von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium des Gerichts, bei
dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen
Mitglieder der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Für den
Dienstgerichtshof soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der
Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern in Berlin und Brandenburg entspre-
34
chen. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten.
(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl bestimmt, welche
die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Finanzgerichts BerlinBrandenburg aufstellen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist,
bestimmt aus der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Richterdienstgerichts.
Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen heranzuziehen sind.
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder
einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.
(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
(3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied des Dienstgerichts muss
dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer
oder einem Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern.
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit und das ständige richterliche beisitzende Mitglied der ordentlichen
Gerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.
(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
35
§ 71
Verbot der Amtsausübung
(1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt
ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht
ausüben.
(2) Ein anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren
eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist, kann während dieses Verfahrens und
der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben. Werden dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist.
§ 72
Erlöschen des Amtes, Ruhen
(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das
Amt wegfällt,
2. gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe
oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der
Richter an eine Behörde oder an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes
abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 2 wahrnimmt.
(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,
2. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer
ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied benannt ist,
3. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist.
§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
36
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung,
6. Entfernung aus dem Dienst,
7. Kürzung des Ruhegehalts,
8. Aberkennung des Ruhegehalts.
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten
Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in
derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
37
§ 76
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine
Richterin oder ein Richter beauftragt werden.
§ 77
Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des
Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes
statthaft, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der obersten Dienstbehörde eine dieser
Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
§ 78
Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so sind die
Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem
Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten
Nebenämter beschränken.
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
38
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.
§ 81
Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) wird durch einen Antrag der
obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 65 Nummer 3 durch einen Antrag
der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2 und 4 durch einen
Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin
oder ein Richter auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand zu versetzen, oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder
der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Richterin oder den Richter für dauernd
unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die
Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere
Beweise erheben.
39
§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die
Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 83 Absatz 1, so teilt die oberste
Dienstbehörde der Richterin oder dem Richter mit, dass die Versetzung in den
Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht
innerhalb eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde beim
Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen,
oder ordnet die Einstellung des Verfahrens an. Die Einstellungsverfügung ist der
Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Richterin oder dem Richter die Entscheidung über die Versetzung in den
Ruhestand zugestellt worden ist. Wird der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen,
wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder
dem Richter zuzustellen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder der Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
§ 85
Urteilsformel
(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit
fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 65 Nummer 3 Buchstabe b
bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest
oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
§ 86
Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3
des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung
hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab,
das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das
40
Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens
auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das
Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur
Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag
ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a und c kann das
Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern die
Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Kapitel 5
Wahlen
§ 88
Grundsatz
(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim und unmittelbar durchgeführt.
Die dem Landtag zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter, so
findet Personen- und Mehrheitswahl statt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten
Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso
viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums
auf der Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt.
41
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, sobald bei
dieser eine Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften
besteht.
(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag
einem Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.
(3) Nicht wählbar sind
1. zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen und
Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,
2. zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 90
Wahlordnung
(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die
das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben
des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen
Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann für die
Wahl der Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft Wahlvorschläge machen.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen
die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
§ 91
Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl von mindestens
drei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig gewesen ist, so wird dadurch
die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse
der Gewählten nicht berührt.
42
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen und Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im Amt waren, die Geschäfte wahr.
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten.
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.
Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis 91 entsprechend.
(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder
bestimmt.
(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter
auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 93
Beteiligungsverfahren
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte sein.
43
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt,
gelten die §§ 57, 59 und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Vorsitzende
oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt oder in
Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter dem
Gremium hinzutritt.
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Für die Wahl des dem Landtag vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds
des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2) gelten die Vorschriften über
Wahlen (Kapitel 5) entsprechend.
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit
sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte für Richterinnen
und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von der obersten
Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt übertragen werden.
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen
auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein. Sie werden
für fünf Geschäftsjahre von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
und die Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende
Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken.
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1 und § 72 gelten entsprechend.
44
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 98
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens
kann nur eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter
beauftragt werden.
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Die Regelungen des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses
Gesetzes vor.
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100
Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 92 Absatz 1
bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei
den gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, in Absatz 1 genannten Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und
Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem Tag
der Konstituierung des nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten vorbehaltlich des Satzes 3 ab Inkrafttreten dieses
45
Gesetzes die Rechte und Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz. Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Rechtsvorschriften fortgeführt.
(3) Für Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige betreffen, gilt bis zur Konstituierung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats § 53a des Brandenburgischen Richtergesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Bildung des gemeinsamen Gesamtrichterrats fort.11)
§ 101
Richterwahlausschuss
Die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Richterwahlausschusses nach Zusammentritt eines neugewählten Landtags weiter aus. Zur Wahl einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied sind die Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 3 dem Landtag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser
wählt das nicht-ständige Mitglied unverzüglich nach der Vorlage der Vorschlagsliste. Bis zur Wahl einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges
Mitglied des Richterwahlausschusses gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
das nichtständige Mitglied aus derjenigen Gerichtsbarkeit mitwirkt, bei der die
Richterin oder der Richter zunächst verwendet werden soll. Ist eine Verwendung
in der Staatsanwaltschaft vorgesehen, wirkt das nichtständige Mitglied aus der
ordentlichen Gerichtsbarkeit mit.12)
§ 102
Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren
Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgt zum 1. Januar 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Landgericht Cottbus und dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht bestehen; das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten
ab dem 1. Januar 2012 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese sich befinden. Im Übrigen werden
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach
den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts
fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine
mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf
des 31. Dezember 2011 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.13)
11
)
)
13
)
12
Besondere Übergangsvorschrift in Berlin.
Abweichende Übergangsvorschrift in Berlin.
Abweichende Übergangsvorschrift in Berlin.
46
§ 103
Evaluation, Reform des Richterdienstrechts
Der Landtag überprüft dieses Gesetz spätestens bis zum 30. April 2016. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Oktober 2015 über die bei der
Anwendung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen und die Ergebnisse des in
der Zwischenzeit zu führenden öffentlichen Diskurses über die Frage der Selbstverwaltung oder einer Autonomie der Justiz sowie ihre Überlegungen zu einer weiteren Reform des Richterdienstrechts.14)
Artikel 3
Änderung des Landesrechnungshofgesetzes
Das Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Landesrichtergesetzes“ durch die Wörter
„des Brandenburgischen Richtergesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 74 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 68
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
2. § 16 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt das
Brandenburgische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
3. April 2009 (GVBl. I S. 26) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
14
)
§ 103 gilt in Berlin mit einer anderen Fassung (Bestimmung der Obersten Dienstbehörde).
Anlage
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Die Länder Berlin und Brandenburg schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder
Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Freie Planstellen werden ausgeschrieben.“
2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 11
Richterräte, Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat“.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesrecht“ die Wörter „aus
ihrer Mitte“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 beschließt die Einigungsstelle des Sitzlandes eine Empfehlung. Die abschließende Entscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des anderen Landes“.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und die Gesamtrichterräte bei den übrigen gemeinsamen Fachobergerichten entsenden in beiden Ländern Mitglieder in den jeweiligen Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat. Es können nur Mitglieder entsandt werden, die
auch im Dienst des Landes stehen, in dem der jeweilige Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat gebildet ist.“
3. Artikel 31 wird wie folgt gefasst:
2
„Artikel 31
Übergangsregelung zu den Beteiligungsgremien
(1) Die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden ebenso wie die übrigen richterlichen und staatsanwaltlichen
Beteiligungsgremien in den Ländern Berlin und Brandenburg im Jahr des Inkrafttretens der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin
und Brandenburg in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt.
(2) Bis zum Tag der Konstituierung der nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten Beteiligungsgremien bleiben die bisherigen Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten im Amt. Für diese gelten
ab Inkrafttreten der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder
Berlin und Brandenburg deren Rechte und Verfahrensbestimmungen vorbehaltlich des Satzes 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetze zur
Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg bereits
eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten der genannten Gesetze geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.“
Artikel 2
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2011
Für das Land Berlin
Für das Land Brandenburg
Der Regierende Bürgermeister
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Senatorin für Justiz vertreten durch den Minister der Justiz
gez. Gisela von der Aue
gez. Dr. Volkmar Schöneburg
Begründung
Zu Artikel 1
Das Gesetz dient der Transformation der Regelungen des Änderungsstaatsvertrags in das Landesrecht. Gleichzeitig wird damit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis entsprochen, dass Staatsverträge der Zustimmung des Landesparlaments bedürfen.
Zu Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
In Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (Staatsvertrag – StV, GVBl. S. 381 [Berlin] bzw. GVBl. I S. 283 [Brandenburg]) betonen
die Länder Berlin und Brandenburg ihren Willen, „ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen“. Denn die Bildung gemeinsamer Fachobergerichte begründet ein praktisches Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung des Richterrechts.
In Umsetzung dieser staatsvertraglich vereinbarten Zielsetzung wird das „Gesetz
zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg“ (Richtergesetz des Landes Brandenburg [BbgRiG], Berliner Richtergesetz [RiGBln]) vorgelegt.
Das Gesetz beinhaltet in Artikel 2 ein Richtergesetz, welches mit demjenigen des
Landes Berlin im Wesentlichen identisch ist. Das Gesetz dient vorrangig der Vereinheitlichung des Richterrechts. Daher wurden aus beiden Landesrichtergesetzen
die Regelungsbereiche übernommen, die sich bewährt haben. In einigen Bereichen wurden Reformüberlegungen umgesetzt (z. B. Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat, Besetzung der Dienstgerichte). Grundsätzliche Reformansätze
etwa zu einer stärkeren Selbstverwaltung der Justiz werden mit dem Gesetz zur
Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg nicht aufgegriffen. Hierzu gilt es zunächst die Ergebnisse der im Bund und in den Ländern geführten Diskussion abzuwarten.
Im Übrigen beachtet das Gesetz die Grenzen, die durch die statusrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes gezogen sind, für die der Bund die
Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Absatz 1 Nummer 27 GG besitzt.
II. Im Einzelnen
1. Neuordnung der Regelungen über den Richterwahlausschuss
Kapitel 2 enthält die Vorschriften über den Richterwahlausschuss. Wesentlich ist
hierbei:
Die Beteiligungsfälle des Richterwahlausschusses sind in beiden Ländern
die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit
und die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als
dem eines Eingangsamtes verliehen wird. In Brandenburg kommt – aufgrund der
2
Verfassungslage - als weiterer Beteiligungsfall die Versetzung hinzu. Zu den in der
Neuregelung aufgeführten Ernennungen zählen neben den „klassischen“ Beförderungen auch die (Lebenszeit-) Ernennungen von Richterinnen und Richtern in der
Finanzgerichtsbarkeit, da diesen ein Amt der BesGr. R 2 verliehen wird.
Entsprechend der Verfassung des Landes Brandenburg werden die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte durch den Richterwahlausschuss auf Vorschlag der Landesregierung gewählt (Artikel 109 Absatz 2
VerfBbg). Dies gilt aufgrund des Staatsvertrages auch für die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der gemeinsamen Fachobergerichte. Demgegenüber wird
die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts entsprechend Artikel 82
Absatz 2 der Verfassung von Berlin vom Abgeordnetenhaus gewählt.
Dem Richterwahlausschuss gehören acht Abgeordnete, zwei Mitglieder aus
der Richterschaft, ein Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft und sog. nichtständige
Mitglieder aus der Staatsanwaltschaft sowie aus jedem Gerichtszweig an, die je
nach Betroffenheit mitwirken.
Durch die Übernahme des staatsanwaltlichen Mitglieds in den Richterwahlausschuss wird der Durchlässigkeit von Richter- und Staatsanwaltschaft Rechnung getragen.
Die Wahl sämtlicher Mitglieder des Richterwahlausschusses durch das jeweilige Landesparlament auf Grund von Vorschlagslisten entspricht der bisherigen
Tradition in beiden Ländern. Die Erhöhung des Quorums der vorzuschlagenden
Mitglieder (vier pro Sitz, vgl. § 15 Absatz 1 Satz 3 BbgRiG/RiGBln) dient der weiteren Erhöhung der demokratischen Legitimation.
2. Schaffung eines Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats
Mit der Errichtung eines Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats geht das Gesetz neue Wege, indem es der Nähe des richterlichen und des staatsanwaltlichen
Dienstes Rechnung trägt. Häufig sind die Beteiligungsrechte oder Interessen der
Richter- und Staatsanwaltsvertretungen gleichermaßen berührt, etwa im Beurteilungswesen.
3. Schaffung einheitlicher Beteiligungstatbestände für die Richtervertretungen
Viele Richtergesetze der Länder regeln die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren der Richterräte durch einen eingeschränkten Verweis auf das jeweilige Personalvertretungsgesetz. So wurde es bisher auch durch das RiGBln a.
F. gehandhabt. Ein gleichlautendes Richtergesetz in den Ländern Berlin und
Brandenburg muss diese Regelungen jedoch notwendig selbst treffen, solange die
Personalvertretungsgesetze beider Länder unterschiedlich sind. Insoweit wurde an
die bisherige Vollregelung im BbgRiG a. F. angeknüpft.
Das Verfahren der Mitbestimmung bzw. eingeschränkten Mitbestimmung (§ 41
BbgRiG/RiGBln) entspricht in weiten Teilen der bisherigen übereinstimmenden
Regelungen in beiden Ländern. Zu den Kernelementen gehören:
das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle bei der echten Mitbestimmung (§ 49 Absatz 3 Satz 2 BbgRiG/RiGBln) verbunden mit dem Recht bzw. der
Pflicht der obersten Dienstbehörde, im Einzelfall die Entscheidung ganz oder teil-
3
weise aufzuheben, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird (§ 50 Absatz 1
BbgRiG/RiGBln) oder sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt (§ 50
Absatz 2 BbgRiG/RiGBln),
die Empfehlung der Einigungsstelle in den Fällen der sog. eingeschränkten
Mitbestimmung und Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde (vgl. §
49 Absatz 3 Satz 1 BbgRiG/RiGBln).
Aufgegeben wird die traditionelle, aber ohne praktische Folgen bleibende
Unterteilung in „soziale“, „organisatorische“, „innerdienstliche“ und „personelle“
Angelegenheiten im BbgRiG a. F.. Sie bleibt ohne rechtliche Konsequenz und ist
dem bisherigen Berliner Recht fremd. Im Sinne einer klaren Gliederung folgt der
Entwurf daher einer Aufteilung allein nach der Intensität der Beteilungsrechte (Mitbestimmung, eingeschränkte Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung, Informationsrechte).
4. Verbesserte Verfahrensgestaltung
Der Verfahrensbeschleunigung dienen die folgenden Regelungen:
Dem Gerichtsvorstand wird die Befugnis zur vorläufigen Regelung in allen
Fällen der Mitbestimmung und Mitwirkung bei Maßnahmen, die ihrer Natur nach
keinen Aufschub dulden, eingeräumt (§ 52 BbgRiG/RiGBln).
Der Antrag des Richterrats auf Fristverlängerung im Mitbestimmungsverfahren verlängert die gesetzliche Zweiwochenfrist nur um weitere zwei Wochen. Eine
darüber hinausgehende Fristverlängerung bedarf der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand (§ 46 Absatz 2 Satz 6 BbgRiG/RiGBln).
Im Verfahren bei Nichtzustimmung (§ 47 BbgRiG/RiGBln) steht es der
Nichteinigung gleich, wenn seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage der
Maßnahme sechs Wochen vergangen sind (Absatz 5). Folge ist, dass das Verfahren auf die nächste Stufe gelangt.
Die zweite Stufe im Verfahren der Nichteinigung kann einvernehmlich übersprungen werden (§ 47 Absatz 3 BbgRiG/RiGBln).
Auch bei der Beantragung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen durch
den Richterrat besteht eine Fristenregelung (§ 46 Absatz 3 BbgRiG/RiGBln).
5. Präsidialrat
Das Gesetz hält am Präsidialrat ungeachtet der Frage fest, ob dies bundesgesetzlich nach wie vor zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6.
Aufl. 2009, § 74 Rn. 2 f. einerseits; BT-Drs. 16/4027, S. 38 andererseits), da dieses Gremium wesentliche Belange zur Geltung bringen kann, welche die Dritte
Gewalt in ihrer Gesamtheit und insbesondere in ihrem Verhältnis zu anderen Gewalten im Staat berühren. Dem Präsidialrat sind mit dem Recht zur Stellungnahme
in wichtigen Personalangelegenheiten Befugnisse zur Kontrolle der im gewaltengeteilten Rechtsstaat unvermeidbaren personellen Einflussnahem der Exekutive
auf die rechtsprechende Gewalt eingeräumt. Ihm obliegt es, die richterliche Unab-
4
hängigkeit bei wichtigen Personalentscheidungen zu wahren und zu stärken und
zugleich die Effizienz der Rechtsprechung zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 1).
6. Einführung eines rechtsanwaltlichen Mitglieds bei den Richterdienstgerichten
Nach § 67 Absatz 1 Satz 1 BbgRiG/RiGBln wirken beisitzende Mitglieder aus der
Rechtsanwaltschaft sowohl bei dem erstinstanzlichen Dienstgericht als auch bei
dem zweitinstanzlichen Dienstgerichtshof als ehrenamtliche Richterinnen und
Richter mit. Mit dieser Regelung geht das BbgRiG/RiGBln für seinen Geltungsbereich neue Wege. Der Sinn und Zweck dieser neu eingeführten Bestimmung liegt
darin, dass die rechtsanwaltlichen Mitglieder ihren praktischen juristischen Sachverstand sowie eine Außensicht in die Entscheidungen der Richterdienstgerichte
einbringen sollen.
7. Stärkung der Rechte der Staatsanwaltschaft
Mit den §§ 92 ff. BbgRiG/RiGBln werden die Rechte der Staatsanwaltschaft gestärkt. In Fortschreibung der bisherigen brandenburgischen Regelung (§ 93 Absatz 2 Satz 1 BbgRiG a. F.) hat der Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats (§ 92 Absatz 2
Satz 1 BbgRiG/RiGBln). Ihm kommen damit dieselben Mitbestimmungs- und Mitwirkungs-rechte wie einem Richterrat zu. Diese Regelung birgt den Vorteil, dass
beide Vertretungen rechtlich gleichgestellt sind. Damit wird die Sonderrechtsstellung beider Dienstverhältnisse betont und insbesondere die durch die bisherige
Berliner Verweisung auf die diesbezügliche Geltung des Personalvertretungsgesetzes bedingte „Gleichstellung“ des Staatsanwaltsdienstverhältnisses mit sonstigen Beamtenverhältnissen aufgegeben. Ferner eröffnet die für den Gesamtstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte normierte
entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Präsidialrat eine weitgehende Mitwirkung auch bei Personalentscheidungen (§ 92 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. §
60 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BbgRiG/RiGBln). Schließlich wird der Gesamtstaatsanwaltsrat bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Präsidialrats diesem auch
personell angenähert. Zusätzlich bestehen Beteiligungsrechte bei Arbeitszeitregelungen und bei der Anordnung von Mehrarbeit, da die Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte anders als die Richterinnen und Richter in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht weisungsfrei sind.
8. Einführung einer Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
§ 63 BbgRiG/RiGBln eröffnet – entsprechend Artikel 110 Absatz 2 Satz 1 VerfBbg
– für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Möglichkeit der Wahl eigener Interessenvertretungen an den Gerichten.
9. Einheitliche Wahlvorschriften
Entsprechend der Systematik des bisherigen RiGBln (dort 5. Abschnitt) ist ein eigenständiges Kapitel für die Wahlen zu den Vorschlagslisten für den Richterwahlausschuss, zu den Richterräten und zu den Präsidialräten geschaffen worden
(Kapitel 5, §§ 90 - 93 BbgRiG/RiGBln). Dadurch werden Doppelregelungen und
unübersichtliche Verweisungen verhindert. Die gesetzlichen Regelungen wurden
auf ein Minimum beschränkt. Einzelheiten sind der Regelung in einer durch die
Landesregierung zu erlassenden Wahlordnung vorbehalten, für die § 92
BbgRiG/RiGBln die erforderliche Rechtsgrundlage enthält.
5
Durch das BbgRiG/RiGBln werden folgende Regelungen getroffen:
Die Wahl erfolgt für alle Gremien geheim und unmittelbar. Die dem Landtag
[Abgeordnetenhaus] zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden
Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach den Grundsätzen der
Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte und die zu
wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 88 BbgRiG/RiGBln).
Hinsichtlich des aktiven Wahlrechts wird an die einfachere Berliner Regelung angeknüpft, die gleichermaßen für Richterrat und Präsidialrat gilt (§ 89 Absatz 1 Satz 1 BbgRiG/RiGBln).
Das passive Wahlrecht der Proberichter soll entsprechend der Berliner Regelung entfallen (§ 89 Absatz 2 BbgRiG/RiGBln). Der im Proberichterverhältnis
grundsätzlich angelegte Gedanke des Wechsels zwischen Gerichten oder Gerichtszweigen steht bei Proberichtern der Annahme einer für die Wahrnehmung
des Mandats erforderlichen dauerhaften Zuordnung entgegen. Die in früheren
Jahren erreichte Zahl von Proberichtern besteht aktuell nicht mehr. Eine Wahrnehmung ihrer Interessen erscheint durch das aktive Wahlrecht hinreichend gesichert.
Die Wahl auf die Vorschlagslisten zum Richterwahlausschuss wird nicht
mehr an die Wählbarkeit zum Abgeordnetenhaus geknüpft (bisher § 9 Absatz 3
RiGBln a. F.). Damit soll ermöglicht werden, dass auch Berliner Richter mit
Hauptwohnsitz in Brandenburg in den Richterwahlausschuss gewählt werden
können.
Die in § 93 BbgRiG/RiGBln enthaltenen Regelungen zur Anfechtung der
Wahl sind auf eine weitgehende Wahrung der Gremienkontinuität ausgerichtet.
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
Das Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter des Landes. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird der Geltungsbereich des Gesetzes durch die
Vorschriften des sechsten Kapitels und die Errichtung des Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrats (§ 32 Satz 1 Nummer 3) erweitert. Für ehrenamtliche
Richterinnen und Richter gilt neben § 2 Absatz 3 und 4 auch § 63.
Zu Absatz 2
Die Norm stellt klar, dass die Regelung der Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts unberührt bleibt.
Zu § 2 (Richtereid)
Zu Absatz 1
6
§ 38 Absatz 1 DRiG legt für alle Berufsrichterinnen und -richter in Bund und Ländern eine einheitliche Eidesformel fest. Nach § 38 Absatz 3 DRiG ist es dem Landesgesetzgeber gestattet, für Richterinnen und Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung aufzunehmen. Von dieser bundesrechtlichen
Ermächtigung macht das Gesetz Gebrauch.
Zu Absatz 2
Absatz 2 knüpft an § 45 DRiG an. Diese bundesrechtliche Norm regelt unmittelbar
die Unabhängigkeit und die besonderen Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter. Durch § 45 Absatz 7 DRiG wird es dem Landesgesetzgeber gestattet,
in der Eidesformel wie bei den Berufsrichterinnen und -richtern eine zusätzliche
Verpflichtung auf die Landesverfassung vorzusehen. Diese Ermächtigung wird von
Absatz 3 durch den Bezug auf die Landesverfassung genutzt. Der Zeitpunkt der
Ableistung des Eides ist durch § 45 Absatz 2 Satz 1 DRiG vorgegeben.
Zu Absatz 3
Absatz 3 betrifft die Ableistung des Eides der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter in der Finanzgerichtsbarkeit. Die Norm orientiert sich an § 45 Absatz 6
Satz 1 DRiG und nimmt daher gegenüber Absatz 3 einen zusätzlichen Hinweis auf
die Wahrung des Steuergeheimnisses auf.
Zu Absatz 4
Der Richterin und dem Richter steht es frei, den Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung zu leisten.
Zu § 3 (Altersgrenze)
Zu Absatz 1
Das Gesetz belässt es bis zu einer etwaigen Neuregelung der Altersgrenze im
Landesbeamtengesetz bei der in beiden Ländern geltenden Regelung.
Zu Absatz 2
Von der durch die Neufassung des § 76 DRiG geschaffenen Möglichkeit, einen
(gebundenen) Anspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze auch für Richterinnen und Richter zu bestimmen, wird kein Gebrauch gemacht.
Zu Absatz 3
Von der Ermächtigung in § 76 Absatz 2 DRiG wird entsprechend der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Regelung Gebrauch gemacht. Eine Änderung
der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden.
Zu §§ 4 – 6 (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung)
Trotz des Wegfalls der bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben in den §§ 76a bis
76e DRiG belässt es das Gesetz bei den bisherigen landesrechtlichen Sonderregelungen für Richterinnen und Richter hinsichtlich Teilzeit und Beurlaubung aus
familiären oder sonstigen Gründen. Die über § 10 angeordnete entsprechende
7
Geltung des Beamtenrechts wird den Besonderheiten der richterlichen Unabhängigkeit einerseits und den Erfordernissen der Rechtspflege andererseits in diesem
Bereich nicht gerecht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Bestehens eines sogenannten gebundenen Anspruchs als auch für die Frage einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung. Im Unterschied zum bisherigen Recht verzichtet das Gesetz
darauf, die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären
Gründen (§ 4) und die Bewilligung von sonstiger Teilzeitbeschäftigung (§ 5) davon
abhängig zu machen, dass die Richterin oder der Richter sich damit einverstanden
erklärt, auch bei einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu
werden. Diese Anforderung stellt gerade in einem Flächenland wie Brandenburg
ein beachtliches Hindernis dar, aus familiären oder sonstigen Gründen eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zu beantragen; sie ist damit familienpolitisch,
aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung fragwürdig. Personalwirtschaftlich hat sie sich bislang nicht als zwingend erwiesen.
Zu § 7 (Beteiligung der Spitzenorganisationen)
Die Vorschrift gestaltet entsprechend dem bisherigen Recht § 53 BeamtStG in
Verbindung mit § 71 DRiG aus.
Zu § 8 (Verschwiegenheitspflicht)
Zu Absatz 1
Das Gesetz enthält entsprechend der bisherigen brandenburgischen Regelung
eine vorangestellte Regelung über die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der
im Gesetz vorgesehenen Gremien.
Zu Absatz 2
Die Ausnahmetatbestände des Absatzes 2 sind erforderlich, damit die Informationen, die für eine sachgerechte Entscheidung des jeweiligen Gremiums erforderlich
sind, in den Beratungen berücksichtigt werden können. Die vorsätzliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bei Geheimnissen ist durch § 203 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.
Zu § 9 (Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibung)
Zu Absatz 1
Das Gesetz enthält – wie schon bisher in § 7 BbgRiG – eine Regelung über die
dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern. Sie bezieht auch die
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein. Der bloße Verweis auf das Beamtenrecht wäre nicht sachgerecht.
Zu Absatz 2 und 3
Absatz 2 stellt klar, dass die Beurteilung nicht in die richterliche Unabhängigkeit
eingreifen darf. Absatz 3 bildet eine Grundlage für Beurteilungsrichtlinien, die den
Besonderheiten des Richterverhältnisses bzw. des Staatsanwaltdienstes Rechnung tragen.
Zu Absatz 4
8
Die Vorschrift sieht vor, dass Planstellen ausnahmslos auszuschreiben sind. Dies
entspricht der bisherigen Praxis in Brandenburg.
Zu § 10 (Geltung des Beamtenrechts)
§ 71 DRiG bestimmt in seiner Neufassung die entsprechende Geltung des
BeamtStG auch für die Richterinnen und Richter im Landesdienst. § 10 stellt klar,
dass auch die übrigen vom Landesgesetzgeber im Rahmen seines Ausgestaltungsspielraums getroffenen beamtenrechtlichen Regelungen für die Richter entsprechend gelten, soweit das Landesrichtergesetz keine Sonderregelungen enthält. Insoweit tritt keine Änderung in der gesetzlichen Systematik ein. Satz 2 dient
dem Interesse einer geordneten Rechtspflege.
Zu Kapitel 2 (Richterwahlausschuss)
Zu § 11 (Zuständigkeit des Richterwahlausschusses)
Zu Absatz 1
Die Norm übernimmt die schon nach bisherigem Recht vorgesehenen Beteiligungs-rechte des Richterwahlausschusses in das Richtergesetz (§ 12 Absatz 1
BbgRiG a.F.). Versetzungsentscheidungen sind – anders als in Berlin – weiterhin
einbezogen. Damit wird der besonderen Verfassungslage in Brandenburg Rechnung getragen, wonach der Richterwahlausschuss in allen Fällen einer „Berufung
in ein Richteramt“ zu beteiligen ist (Artikel 109 Absatz 1 VerfBbg). Anstelle des
Begriffs der Beförderung spricht das Gesetz von der Ernennung für ein Richteramt
mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes. Unberührt bleibt die
Zuständigkeit des gemeinsamen Richterwahlausschusses für jeden Fall der Berufung an ein gemeinsames Fachobergericht aufgrund des Staatsvertrages über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift folgt der besonderen Verfassungsbestimmung des Artikels 109 Absatz 2 VerfBbg. und entspricht dem bisherigen Recht (§ 12 Absatz 2 BbgRiG a.F.).
Für die Präsidentinnen und Präsidenten der gemeinsamen Fachobergerichte gilt
Artikel 2 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte.
Zu Absatz 3
Die Pflicht zur Unterrichtung des Richterwahlausschusses über die allgemeine
Stellensituation soll den Richterwahlausschuss in die Lage versetzen, seine Mitwirkung an den einzelnen Personalentscheidungen auf der Grundlage möglichst
umfassender Information über die Justiz im Land treffen zu können. Die Berichtspflicht erhöht die Transparenz der Personalpolitik. Sie ermöglicht zugleich ein stets
aktuelles Bild darüber, inwieweit auf den jeweiligen Funktionsebenen der Gerichtsbarkeiten eine Gleichstellung der Geschlechter erreicht ist.
Zu § 12 (Wahl des Richterwahlausschusses)
Zu Absatz 1
9
Die Vorschrift über die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses knüpft
an die bisherige Verfassungstradition in Brandenburg an. Die parlamentarische
Mehrheit soll weiterhin Berücksichtigung im Richterwahlausschuss finden, wobei
das Gesetz eine Zwei-Drittel-Mehrheit vorsieht, die sich in Brandenburg bewährt
hat. Entsprechend der Verfassungsbestimmung des Artikel 109 Absatz 1 Satz 3
VerfBbg müssen im Richterwahlausschuss alle Fraktionen vertreten sein. In Berlin
gilt aufgrund der anderen Verfassungslage eine abweichende Regelung. Die ständigen richterlichen Mitglieder wirken bei allen Entscheidungen des Richterwahlausschusses mit und bringen damit die Belange der Richterschaft ein. Die Mitwirkung eines ständigen Mitgliedes aus dem Bereich der Rechtsanwaltschaft hat sich
in beiden Ländern bewährt.
Satz 2 sieht nichtständige Mitglieder des Richterwahlausschusses vor. Ein staatsanwaltliches Mitglied ist dem brandenburgischem Recht bislang fremd. Eine Anpassung an das Berliner Recht ist eine aus der Staatsanwaltschaft in Brandenburg
erhobene Forderung. Die nun vorgesehene Mitgliedschaft einer Staatsanwältin
oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied trägt der Bedeutung Rechnung, die die Entscheidung des Richterwahlausschusses auch für die Staatsanwaltschaft hat. Sie ermöglicht es, bereits bei der Einstellung von Richterinnen und
Richtern die allseitige Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber auch unter dem Blickwinkel der staatsanwaltlichen Tätigkeit zu prüfen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bringt das staatsanwaltliche Mitglied beruflich erworbene
Erfahrungen und Sachverstand mit. Mit der Regelung ist die Chance verbunden,
das gegenseitige Verständnis zwischen staatsanwaltlicher und richterlicher Tätigkeit zu fördern, aber auch Rotationen zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten
selbstverständlich werden zu lassen. Die nichtständigen Mitglieder aus den jeweiligen Gerichtszweigen werden für Beteiligungsfälle vorgesehen, die sich in ihrer
Wirkung auf den Gerichtszweig beschränken.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sichert die erforderliche parlamentarische Legitimation der Mitglieder des
Richterwahlausschusses. Daher müssen Mitglieder des Richterwahlausschusses
stets mit der Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder gewählt werden.
Zu § 13 (Zusammensetzung)
Zu Absatz 1
Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses hängt von der zu treffenden
Entscheidung ab. Bei den Einstellungen im Sinne von § 11 Absatz 1 wirkt neben
den ständigen Mitgliedern auch eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als
nichtständiges Mitglied mit, da regelmäßig eine Verwendung der Proberichterinnen und -richter sowie eine spätere Lebenszeiternennung auch bei der Staatsanwaltschaft in Frage kommen. Satz 2 berücksichtigt den Fall, dass Richterinnen
und Richter gezielt für eine der Fachgerichtsbarkeiten eingestellt werden.
Zu Absatz 2
Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von § 11 Absatz 1 soll der betroffene Gerichtszweig besondere Berücksichtigung finden. Staatsanwaltschaften sind in diesen Fällen nicht betroffen.
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Zu Absatz 3
Die Vorschrift überträgt den Vorsitz im Richterwahlausschuss dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung und konkretisiert die Regelung des Artikel
109 Absatz 1 Satz 4 VerfBbg.
Zu Absatz 4
Die Norm betont die besonderen Pflichten der Mitglieder des Richterwahlausschusses ebenso wie ihre Unabhängigkeit in der Entscheidungsfindung.
Zu § 14 (Neuwahl)
Die Vorschrift bringt die parlamentarische Einbindung des Richterwahlausschusses zum Ausdruck. Dieser ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt der neuen Landesparlamente zu wählen. Die Amtszeit des vorhergehenden
Richterwahlausschusses endet nicht schon mit dem Ende der Legislaturperiode,
sondern erst mit der Neuwahl des Richterwahlausschusses. Entscheidungen nach
§ 11 Absatz 1 werden damit unabhängig vom Ablauf einer Legislaturperiode ermöglicht.
Zu § 15 (Vorschlagslisten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 betrifft das Zustandekommen der Vorschlagslisten für die ständigen und
die nichtständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses. Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften in den §§ 88 und 89. Bei der Zusammenstellung ist darauf zu achten, dass für jedes zu wählende Mitglied des Richterwahlausschusses mindestens vier auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und
Richter vorgeschlagen werden müssen. Die Zahl der vorzuschlagenden Richterinnen und Richter stellt sicher, dass dem Gebot geschlechterparitätischer Vorschlagslisten nach § 88 Absatz 2 Rechnung getragen werden kann. Das Auswahlrecht des Parlaments stärkt die personelle demokratische Legitimation der Mitglieder.
Aufgegeben wurde die bislang in Berlin geregelte Voraussetzung, dass die Mitglieder des Richterwahlausschusses zum Abgeordnetenhaus wählbar sein müssen (§ 9 Absatz 3 Satz 1 RiG Bln). Damit ist es künftig für die Mitgliedschaft im
Richterwahlausschuss nicht mehr erforderlich, dass seit mindestens drei Monaten
ununterbrochen ein Wohnsitz im Geltungsbereich des Richtergesetzes besteht
(vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Landeswahlgesetz Berlin). Bei den Mitgliedern, die
nicht selbst Abgeordnete sind, ist es vielmehr ausreichend, dass diese ihren
dienstlichen bzw. beruflichen Schwerpunkt im Land Berlin haben. Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass viele Berliner Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Brandenburg ihren Wohnsitz haben
und umgekehrt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bezieht sich auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammenzustellende Vorschlagsliste der Rechtsanwaltschaft. Für die Wahlberechtigung wird
an die bisherige Berliner Regelung angeknüpft. Die Übernahme der Einschrän-
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kung in § 94 Absatz 3 Satz 1 BRAO aus dem bisherigen Brandenburgischen
Recht erscheint anders als bei den ständigen Mitgliedern des Dienstgerichts (§ 67
Absatz 1 Satz 2) entbehrlich.
Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zusammenstellung der Vorschlagsliste der Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Alternative. Ergänzend gelten über
§ 94 die §§ 88 bis 91.
Zu § 16 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Zu Absatz 1
Die Norm übernimmt die bisherigen Erlöschensgründe aus dem Berliner und
Brandenburger Recht. Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezieht sich auf alle Mitglieder,
die Nummern 4 bis 8 enthalten spezielle Erlöschensgründe für einzelne Mitgliedsgruppen.
Zu Absatz 2
Die Ersatzwahl erfolgt entweder für das Mitglied des Richterwahlausschusses
oder seinen Stellvertreter. Die Vorschrift entspricht dem bisher geltenden Recht
(§ 15 Absatz 4 RiGBln a. F., § 19 Absatz 1 BbgRiG a. F.). Bis zur Durchführung
der Ersatzwahl findet eine Stellvertretung gemäß § 22 Absatz 4 statt.
Zu § 17 (Ruhen der Mitgliedschaft)
Die Vorschrift sieht Voraussetzungen vor, unter denen die Mitgliedschaft zu ruhen
hat. Im Falle eines richterlich eröffneten Strafverfahrens gegen ein Mitglied ruht
dessen Mitgliedschaft (Absatz 1). Zusätzliche Gründe, in denen die Mitgliedschaft
in Bezug auf einzelne Mitgliedsgruppen ruht, enthält Absatz 2. Dort werden Konstellationen aufgezählt, in denen die aktive Ausübung der Mitgliedschaft jedenfalls
vorübergehend nicht tragbar ist. Die Norm übernimmt die bislang in beiden Ländern bestehenden Ruhensvorschriften für die Mitglieder des Richterwahlausschusses.
Zu § 18 (Feststellung des Erlöschens oder Ruhens)
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss bedarf
aus Gründen der Rechtssicherheit der förmlichen Feststellung. Hierfür ist das für
Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung zuständig. Für den Rechtsschutz
verbleibt es bei den allgemeinen Bestimmungen. Eine besondere Rechtswegzuweisung wie in § 17 Absatz 2 RiGBln a. F. erscheint entbehrlich.
Zu § 19 (Ausschließungsgründe)
Die Vorschrift, die sachlich weitgehend § 18 Absatz 1 BbgRiG a. F. und § 5 Absatz
2 der RichterWahlO Berlin entspricht, nennt die Gründe, bei deren Vorliegen ein
Mitglied des Richterwahlausschusses von der Mitwirkung wegen Befangenheit
oder Interessenkollision ausgeschlossen ist. Ergänzend wurde lediglich der Verweis auf § 41 Nummer 2a ZPO aufgenommen. Ablehnungsgründe können von
dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung, jedem anderen Mitglied
12
des Ausschusses und von einer Bewerberin oder einem Bewerber vorgetragen
werden. Die Verpflichtung in Absatz 2 Satz 2, einen Ablehnungsgrund auch selbst
anzuzeigen, wird ebenfalls aus dem brandenburgischen Recht übernommen, da
entsprechende Kenntnisse zunächst bei dem Mitglied selbst vorliegen werden.
Zu § 20 (Einberufung)
Zu Absatz 1
Die Norm regelt die Einberufung des Richterwahlausschusses durch das für Justiz
zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 13 Abs. 3). Die Vorschrift kann durch
eine Geschäftsordnung, die sich der Richterwahlausschuss nach § 24 geben
muss und die der Zustimmung des für Justiz zuständige Mitglieds der Landesregierung bedarf, ergänzt und erweitert werden.
Zu Absatz 2
Hervorzuheben ist, dass die Aufzählung der genannten Unterlagen nicht abschließend ist. Satz 2 knüpft an die schon bislang geübte Praxis an, die gewährleistet,
dass die Mitglieder des Richterwahlausschusses ihre Entscheidungen auf einer
hinreichend sicheren Tatsachengrundlage treffen können. Satz 3 lässt es zu, dass
Personalakten auch ohne Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt
werden dürfen. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen erscheint zumutbar, da sie ihre Einwilligung ohnehin erteilen müssten, wollen sie ernannt oder befördert werden. Auch § 98 Abs.
1 LBG Bbg [§ 88 Abs. 1 LBG Bln] lässt für Zwecke der Personalverwaltung oder
Personalwirtschaft die Vorlage der Personalakte an andere Stellen als die Dienstbehörde ohne Einwilligung des Betroffenen zu.
Zu § 21 (Sitzung)
Zu Absatz 1
Die Regelung in Satz 1 entspricht dem bisherigen Recht in Berlin und Brandenburg.
Zu Absatz 2
Die Niederschrift dient Beweiszwecken; sie muss keine Begründung der getroffenen Entscheidungen enthalten.
Zu § 22 (Beschlussfassung, Stellvertretung)
Satz 1 nennt die Wahlkriterien der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Er verpflichtet den Richterwahlausschuss noch
einmal ausdrücklich auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestenauslese (Art.
33 Abs. 2 GG). Die speziellen Anhörungs- und Beratungserfordernisse aus den §§
18 und 36 AGG und § 11 des SGG (vgl. § 22 Absatz 2 Alternative 3 BbgRiG a. F.)
gelten in den dort geregelten Fällen unmittelbar. Eine deklaratorische Aufnahme in
das Landesrichtergesetz ist daher entbehrlich. Für die Entscheidungen über Personalvorschläge sieht das Gesetz die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder vor, um im Regelfall einen möglichst großen Konsens im Richterwahlausschuss zu erreichen. Um andererseits einer zu sehr auf Kompromisslösungen
13
angelegten Entscheidungspraxis entgegenzuwirken, soll es möglich sein, dass ein
Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung erneut zur Entscheidung gestellt wird.
In dieser Sitzung reicht sodann die einfache Mehrheit aus. Damit wird gewährleistet, dass sich im Einzelfall eine hochqualifizierte und leistungsstarke Person auch
dann durchsetzen kann, wenn sie nicht über das Höchstmaß an Akzeptanz im
Richterwahlausschuss verfügt.
Zu Absatz 2
Für andere als Wahlentscheidungen im Sinne des Absatzes 1, z. B. bei einer ablehnenden Entscheidung nach § 23 Abs. 2 oder bei Entscheidungen über Geschäftsordnungsfragen, reicht die einfache Mehrheit.
Zu Absatz 3
Das erforderliche Quorum für die Beschlussfähigkeit entspricht der bisherigen
Rechtslage in Berlin und Brandenburg.
Zu Absatz 4
Eine Sondervorschrift zur Stellvertretung im Richterwahlausschuss ist im Hinblick
auf die besonderen Vorschriften über das Erlöschen und das Ruhen der Mitgliedschaft sowie die Ausschließungsgründe geboten. Satz 2 berücksichtigt den Umstand, dass im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft eine Nachwahl stattzufinden
hat (§ 16 Absatz 2).
Zu Absatz 5
Die Norm enthält den klarstellenden Hinweis, dass Entscheidungen des Richterwahlausschusses nicht begründet werden müssen.
Zu § 23 (Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe
und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags)
Zu Absatz 1
Um das Beteiligungsrecht des Richterwahlausschusses bei der Berufung in ein
Richterverhältnis auf Lebenszeit zu wahren, muss der Richterwahlausschuss bereits nach Ablauf bestimmter Fristen mit der Personalangelegenheit einer Richterin
oder eines Richters auf Probe bzw. kraft Auftrags befasst werden. Nach Fristablauf besteht bereits nach dem deutschen Richtergesetz ein Anspruch auf Ernennung, so dass das Beteiligungsrecht ohne vorherige Befassung leerliefe.
Zu Absatz 2
Die Regelung folgt den Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes (§ 22 Absatz
2 Nummer 2, § 23 DRiG), die eine Entlassung im Fall der Ablehnung der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit durch den Richterwahlausschuss
vorsehen. Die Entlassung steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Im Ausnahmefällen können Gründe dafür sprechen, die Richterin
oder den Richter im Dienst zu belassen; dies können etwa personalwirtschaftliche
Gründe, Gründe der Fürsorge oder auch die Erwartung sein, der Richterwahlaus-
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schuss werde der Übernahme trotz der Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt
doch zustimmen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 22 Rn. 9).
Zu § 24 (Geschäftsordnung)
Da nicht das gesamte Verfahren des Richterwahlausschusses gesetzlich geregelt
werden soll, wird der Ausschuss verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie unterliegt der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere auch Bestimmungen
über eine Berichterstattung im Richterwahlausschuss zu treffen, mit der den Ausschussmitgliedern die für die Entscheidungen notwendigen Informationen und Fragestellungen sachgerecht aufbereitet werden. Hierdurch wird die Eigenverantwortlichkeit des Richterwahlausschusses gestärkt. Ferner können die Fälle und Modalitäten einer Anhörung im Richterwahlausschuss in der Geschäftsordnung bestimmt werden. Der Richterwahlausschuss soll seine Entscheidung in voller
Kenntnis der Sachlage und gegebenenfalls auch unter dem Eindruck einer persönlichen Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber treffen.
Zu § 25 (Entschädigung)
Die Bestimmung enthält die übliche Entschädigungs- und Kostenregelung. Landes-spezifische Besonderheiten werden über die abweichenden Regelungen im
Landes-beamtenrecht aufgefangen.
Zu Kapitel 3 (Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen
und Richter)
Zu Abschnitt 1 (Gemeinsame Vorschriften)
Zu § 26 (Richterrat und Präsidialrat)
Das Gesetz hält an der überkommenen Systematik der Errichtung zweier unterschiedlicher Richtervertretungen fest.
Zu § 27 (Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung)
Die Vorschrift enthält die Grundnormen über die Rechtsstellung der Mitglieder der
Richtervertretungen. Sie entspricht der bisherigen Rechtslage. Absatz 2 Satz 2 ermöglicht eine flexible Handhabung bei der Freistellung von dienstlicher Tätigkeit,
die den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird.
Zu § 28 (Amtszeit)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift belässt es für die Dauer der Wahlperiode bei der bislang in beiden
Ländern geltenden Regelung. Für den Beginn der Amtszeit wird entsprechend
dem bisherigen Berliner Recht auf die Konstituierung der neuen Richtervertretung
abgestellt. Die Bestimmung eines gesetzlichen Endzeitpunkts für die Amtszeit, wie
bislang nur im Berliner Recht vorgesehen, hat sich bewährt. Mit der Festlegung
eines gesetzlichen Endzeitpunkts wird der Gleichlauf der Amtszeiten im Hinblick
auf Absatz 2 Satz 2 auch in den Fällen gewährleistet, in denen der Zeitraum der
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regelmäßigen Wahlen im Einzelfall überschritten wurde bzw. die Konstituierung
des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sich zeitlich versetzt vollzieht.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift gibt entsprechend dem bisherigen Berliner Recht den Rahmen für
die gleichzeitig durchzuführenden Wahlen vor. Dies erleichtert die Wahlvorbereitung für die Wahlvorstände. Die nähere Ausgestaltung, wie z.B. die Bildung gemeinsamer Wahlvorstände, kann der Wahlordnung gemäß § 90 Absatz 1 überlassen bleiben.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift stellt die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung der Richtervertretung sicher. Im Hinblick auf die Vorgaben in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1
soll der Aufgabenfortführung durch die frühere Richtervertretung aber eine
Höchstgrenze gesetzt werden.
Zu § 29 (Ruhen der Mitgliedschaft)
Die Vorschrift entspricht den bisherigen Ruhensvorschriften in beiden Ländern.
Zu § 30 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Regelung zählt die Tatbestände auf, die zum Erlöschen der Mitgliedschaft im
Richterrat führen. Angeknüpft wird an die bisherigen Regelungen in beiden Ländern.
Zu § 31 (Kosten)
Die erforderliche Kostentragungspflicht folgt der organisatorischen Zuordnung der
Richtervertretungen (§§ 33 und 57).
Zu § 32 (Rechtsweg)
Die Norm übernimmt entsprechend der bisherigen Rechtslage die Vorschrift des §
60 DRiG in das Landesrecht. Bei sog. gemeinsamen Angelegenheiten (§§ 39 und
55) soll es auch weiterhin beim Vorrang der verfahrensrechtlichen Sondervorschriften der Personalvertretungsgesetze bleiben.
Zu Abschnitt 2 (Richterräte)
Zu § 33 (Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen)
Hinsichtlich der Richterräte und der Gesamtrichterräte belässt es das Gesetz bei
der in beiden Ländern geltenden Regelung, wonach bei allen Gerichten und für
alle Gerichtszweige Richterräte zu bilden sind. Vorgeschrieben ist die Bildung von
Gesamtrichterräten als Stufenvertretungen an allen oberen Landesgerichten mit
Ausnahme des Finanzgerichts. Für die Bildung der Staatsanwaltsräte und des
Gesamtstaatsanwaltsrats gilt § 92 Absatz 1.
Nummer 3 sieht als neues Gremium den für beide Bedienstetengruppen zu bildenden Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vor. Die Errichtung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats auf der Ebene der obersten Dienstbehörde
16
entspricht seinen Aufgaben.
Zu § 34 (Zusammensetzung)
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Die Anzahl der Mitglieder der Richterräte orientiert sich an der Zahl der Planstellen
an dem Gericht, für das der Richterrat zu bilden ist. Das Zahlenverhältnis stellt
einen Kompromiss zwischen den in beiden Ländern bislang geltenden Regelungen dar. Infolge der unmittelbaren Wahl sämtlicher Mitglieder des Gesamtrichterrates und der Abkehr vom Entsendemodell erscheint die Zahl von sieben Mitgliedern ausreichend. Für die Fachgerichtsbarkeiten entspricht diese Zahl der bisherigen Regelung in Artikel 11 Absatz 2 StV.
Zu Absatz 3
Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats
orientiert sich an den bisherigen Bestimmungen über den Hauptrichterrat in Berlin
sowie den Gemeinsamen Gesamtrichterrat in Brandenburg. Gerundet besteht in
beiden Ländern ein Verhältnis der Planstellen für Richter und Staatsanwälte im
Verhältnis von 3/4 zu 1/4. Dieses Verhältnis wird auch dem neuen gemeinsamen
Gremium zugrunde gelegt.
Zu § 35 (Wahl und Bestimmung der Mitglieder)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Rechtslage in Berlin und Brandenburg.
Ergänzend gilt § 88.
Zu Absatz 2
Auch der Gesamtrichterrat soll aufgrund einer unmittelbaren Wahl aus der Mitte
der Richterinnen und Richter gewählt werden. Dies entspricht der bisherigen
Rechtslage in Brandenburg, die sich – gerade aus Sicht der Verbände – bewährt
hat. Die Zusammensetzung des Gesamtrichterrats aus Mitgliedern, die von den
Richterräten entsandt werden (sog. Entsendemodell), belastet die Mitglieder aufgrund der von ihnen wahrzunehmenden Doppelfunktion unverhältnismäßig.
Zu Absatz 3
Da der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat eine echte Stufenvertretung darstellt, soll seine Besetzung das Zahlenverhältnis der Richterinnen und Richter in
den von ihm repräsentierten Gerichtszweigen abbilden, zugleich aber eine Mindestrepräsentanz aller Gerichtszweige gewährleisten. Das Entsendemodell dient
der Verfahrensvereinfachung.
Zu § 36 (Neuwahl)
Zu Absatz 1
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Die Vorschrift regelt erforderliche Ausnahmen zu § 28. Die Anlässe für eine Neuwahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums sollen entsprechend dem bisherigen Berliner Recht gesetzlich geregelt werden. Eine pauschale Verweisung auf
die entsprechenden Bestimmungen des Personalvertretungsrechts, wie bisher im
brandenburgischen Recht, wird der Sonderstellung der Richterräte nicht ausreichend gerecht. Diese können allerdings nach wie vor lückenfüllend herangezogen
werden (§ 90 Absatz 2).
Zu Absatz 2
Absatz 2 soll in den Fällen der Nummern 1 bis 3 die Kontinuität in der Arbeit des
Richterrats sicherstellen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Amtszeit des Richterrats im Fall einer Neuwahl im Sinne
des Absatzes 1.
Zu § 37 (Eintritt der Ersatzmitglieder)
Die Vorschrift bestimmt, dass an die Stelle eines ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieds oder eines Mitglieds, dessen Mitgliedschaft ruht, ein Ersatzmitglied tritt. Das Eintreten als Ersatzmitglied bestimmt sich nach dem Ergebnis der
vorangegangenen Wahlen. Für die entsandten Mitglieder des Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrats erfolgt keine gesetzliche Regelung für die Bestimmung der
Ersatzmitglieder. Dieses Gremium entscheidet selbständig, gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung, ob zugleich Ersatzmitglieder bestimmt werden oder die
Stellvertretung durch Bestimmung im Einzelfall erfolgt.
Zu § 38 (Ausschluss, Auflösung)
Die Bestimmung regelt die Klage auf Ausschluss eines Mitglieds und auf Auflösung des Richterrats insgesamt. Angeknüpft wird an das Berliner Recht (§ 24
RiGBln a. F.), das sich an entsprechende Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen anlehnt (vgl. § 28 PersVG Bbg, § 25 PersVG Bln).
Zu § 39 (Zuständigkeit der Richterräte)
Zu Absatz 1
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Richterrat und dem Gesamtrichterrat
knüpft an das bisherige Recht in beiden Ländern an. Gesetzlich zugewiesene Aufgaben des Gesamtrichterrats als Stufenvertretung sind vor allem solche im Rahmen der Schlichtung (§ 47). Nummer 3 weist dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat originäre Beteiligungsrechte zu, die regelmäßig landesweite Maßnahmen oder wenigstens gerichtszweigübergreifende Maßnahmen betreffen.
Daneben ist der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen, wenn
Maßnahmen sich zugleich auf mehr als ein Gericht und eine Staatsanwaltschaft
beziehen.
Zu Absatz 2
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Die Vorschrift bestimmt die entsprechende Anwendung der Regelungen über die
Beteiligung der Personalvertretungen und der Richterräte bei so genannten gemeinsamen Angelegenheiten. Sind der Richterrat und der Staatsanwaltsrat in gleicher Weise betroffen, erfolgt eine gemeinsame Entscheidung. Hierbei wird auf eine Entsendung zu Gunsten des Zusammentritts der betroffenen Gremien verzichtet.
Zu § 40 (Gemeinsame Angelegenheiten)
Die Vorschrift übernimmt die bewährte Regelung aus § 73 Nummer 2 DRiG. Satz
2 stellt klar, dass in gemeinsamen Angelegenheiten die Beteiligungsrechte der
Personalvertretung unberührt bleiben und sich das Verfahren grundsätzlich nach
dem Personalvertretungsrecht richtet. Besondere Regelungen treffen § 47 Absatz
7 und § 55.
Zu § 41 (Mitbestimmung)
Aufgegeben wird die traditionelle, aber ohne praktische Folgen bleibende Unterteilung in „soziale“, „organisatorische“, „innerdienstliche“ und „personelle“ Angelegenheiten im bisherigen brandenburgischen Recht. Sie blieb im bisherigen Recht
ohne rechtliche Konsequenz und wird daher zu Gunsten einer rechtssystematischen Zuordnung aufgegeben. Im Sinne einer klaren Gliederung folgt das Gesetz
einer Aufteilung allein nach der Intensität der Beteiligungsrechte (Mitbestimmung
nach § 41 Absatz 1 i. V. m. § 49 Absatz 3 Satz 2, eingeschränkte Mitbestimmung
nach § 41 Absatz 2 i. V. m. § 49 Absatz 3 Satz 1, Mitwirkung nach § 42). Auch in
den Fällen der Mitbestimmung nach § 41 Absatz 1, in denen der Beschluss der
Einigungsstelle für die Beteiligten grundsätzlich bindend ist, kann er von der
obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise aufgehoben werden mit der Folge,
dass sie selbst endgültig entscheiden kann, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt
wird (§ 50 Absatz 1) oder wenn der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt (§
50 Absatz 2). Damit wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Rechnung getragen: Hiernach verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung
von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2
BvF 1/92 – BVerfGE 93, 37 <70>). Die Unterscheidung zwischen den Fällen der
Mitbestimmung nach § 41 Absatz 1 i. V. m. § 40 Absatz 3 Satz 2 und den Fällen
einer eingeschränkten Mitbestimmung, in denen die Einigungsstelle von vornherein nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde beschließen (§ 41 Absatz
2 i. V. m. § 49 Absatz 3 Satz 2) oder in denen die Richtervertretung nur ein Mitwirkungsrecht haben kann (§ 42) folgt ebenfalls den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zum Personalvertretungsrecht entwickelt hat: Hiernach
bestimmen sich die Möglichkeiten und Grenzen von Beteiligungsrechten der Beschäftigten danach, inwieweit die jeweiligen Angelegenheiten die Wahrnehmung
von Amtsaufgaben berühren. Maßnahmen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, jedoch die Wahrnehmung des Amtsauftrages typischerweise nicht nur unerheblich berühren, bedürfen eines höheren Maßes an
demokratischer Legitimation als solche, die den Amtsauftrag allenfalls unerheblich
berühren. Betreffen Maßnahmen schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben, so kommt allenfalls eine Mitwirkung oder die sogenannte eingeschränkte
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Mitbestimmung in Betracht mit der Folge, dass die Einigungsstelle nur eine Empfehlung geben kann (vgl. BVerfGE 93, 37 <72 f.>).
Zu Absatz 1
Nummer 1 entspricht der übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern (§ 85
Absatz 1 Nummer 8 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 43 Nummer
3 BbgRiG a. F.) und dem überkommenen Mitbestimmungskatalog der Rechte der
Personalvertretungen. Praktisch bedeutsamstes Beispiel einer entsprechenden
Sozialeinrichtung ist eine Gerichtskantine, aber auch Erholungsräume, Gerichtsbüchereien mit Fortbildungs- und Unterhaltungsliteratur sowie sonstige Institutionen, die Richterinnen und Richtern sowie ihren Angehörigen Vorteile zukommen
lassen.
Nummer 2 entspricht ebenfalls der übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern (§ 85 Absatz 1 Nummer 6 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F, §
43 b Nummer 2 BbgRiG a. F.) und dem überkommenen Mitbestimmungskatalog
der Rechte der Personalvertretungen. Erfasst werden (nur) generelle Anordnungen, die das Verhalten der Richterinnen und Richter regeln, das die äußere Ordnung in dem Gericht betrifft (Bsp.: Regelungen über das Abstellen von Fahrzeugen, das Verhalten im Katastrophenfall, Rauchverbote, Einlasskontrollen u. ä.).
Nicht mitbestimmungspflichtig sind Maßnahmen, die den Arbeitsvorgang und in
erster Linie die Erfüllung dienstlicher Aufgaben betreffen.
Nummer 3 entspricht der übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern (§ 85
Absatz 1 Nummer 7 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 43 b Nummer 2 BbgRiG a. F.). Durch die Beteiligung des Richterrats lassen sich die Erfahrungen der Beschäftigten im Interesse eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes einbringen. In diesem Zusammenhang kann auch die Gestaltung von
(Richter-) Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten einen Mitbestimmungsbedarf ergeben, etwa wenn mit Schutzmaßnahmen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
umgesetzt werden sollen.
Nummer 4 ist ein klassischer Mitbestimmungstatbestand. Er besteht für die Richterräte nach den meisten Landesrichtergesetzen. Arbeitsplatzgestaltung ist die Art
und Weise der Ausgestaltung der Einzelarbeitsplätze, wie z. B. die räumliche Anordnung von Geräten, Maschinen, Berücksichtigung von Einflüssen der Umgebung des Arbeitsplatzes wie Lärm, Temperatur, Beleuchtung, Geruch usw. Dazu
gehört auch die funktionsgerechte Ausstattung der Arbeitsplätze mit Mobiliar.
Nummer 5 entspricht der übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern (§ 86
Absatz 1 Nummer 1 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 43 Nummer 1 BbgRiG a. F.). Die Beteiligung kommt nur bei sozialen Zuwendungen in Betracht, die mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in dessen Ermessen stehen. Maßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. Beihilfen),
fallen nicht darunter. Die Mitbestimmung, für die die Verschwiegenheitspflicht des
Richterrats nach § 9 besonders gilt, dient der wirksamen Überwachung einer
gleichmäßigen und gerechten Verteilung zumeist knapper Mittel.
Nummer 6 ist ein Mitbestimmungstatbestand in den Richtergesetzen der meisten
Länder, so auch bisher in Berlin (§ 85 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 28 Absatz 4
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RiGBln). Bedeutung erlangen kann die Regelung vor allem bei kleineren Gerichten. Dann ist aber auch die Einbeziehung des Richterrats sinnvoll.
Zu Absatz 2
Nummer 1 ist in Brandenburg bislang ein Tatbestand der sog. echten Mitbestimmung (§ 43 a Nummer 1 i. V. m. § 48a Absatz 3 BbgRiG a. F.), in Berlin ein Fall
der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 85 Absatz 2 Nummer 8 PersVG Bln i. V.
m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F.). Das Gesetz weist das Mitbestimmungsrecht der
eingeschränkten Mitbestimmung zu, da es sich um eine organisatorische Maßnahme mit Grundrechtsbezug handelt, die im Schwerpunkt die Amtsaufgabenwahrnehmung betrifft und daher der Letztentscheidung demokratisch legitimierter
Stellen obliegen muss.
Nummer 2 ist ein klassischer Beteiligungstatbestand, der bislang in Berlin für die
Richterräte nicht besteht (§ 28 Absatz 4 RiGBln a. F. verweist nicht auf § 85 Absatz 1 Nummer 13 PersVG Bln). Der Mitbestimmungstatbestand berührt die richterlichen Interessen in besonderer Weise und stellt die Richterräte in Berlin bislang
ohne sachliche Rechtfertigung schlechter als die sonstigen Bediensteten und die
Richterräte in den anderen Ländern. Er soll daher Eingang in das gleichlautende
Richtergesetz finden. Jede technische Einrichtung ist zur Überwachung geeignet,
die dank ihrer Programmierung die Kontrolle von Leistung und Verhalten ermöglichen könnte. Technische Einrichtungen in diesem Sinne sind beispielsweise Kameras, Arbeitserfassungsgeräte, Datensichtgeräte, Telefondatenerfassungsanlagen usw. Es reicht aus, dass die technische Anlage abstrakt in der Lage ist, auch
die Überwachung der Dienstkräfte zu ermöglichen.
Bei Nummer 3 handelt sich um eine redaktionelle Neufassung des bislang im Berliner und im Brandenburger Richterrecht vorgesehenen Mitbestimmungstatbestandes (vgl. § 85 Absatz 2 Nummer 9 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln
a. F., § 43 a Nummer 3 BbgRiG a. F.). Die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden ist ein klassischer Mitbestimmungstatbestand, der zum Teil aber
auch der Mitwirkung zugeordnet wird. Der zentrale Begriff der Arbeitsmethode
stellt darauf ab, auf welche Art und Weise ein Beschäftigter seine Arbeit zu erledigen hat. Damit wird festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen
Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigte die der Dienststelle vorgegebene Aufgabe erfüllt werden soll. Unter den Begriff des Arbeitsablaufes fällt die organisatorische, räumliche und zeitliche Gestaltung des Arbeitsprozesses im Zusammenwirken von Dienstkräften und Betriebsmitteln zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses (zeitliche und räumliche Aufteilung der Arbeitsaufgaben). Der Begriff des
Arbeitsverfahrens beschreibt einen Teilausschnitt aus dem umfassenden Begriff
des Arbeitsablaufes. Er betrifft die Technologie, die zur Veränderung des Arbeitsgegenstandes im Sinn der Arbeitsaufgabe anzuwenden ist.
Nummer 4 entspricht weitgehend den bisherigen Regelungen in beiden Ländern
(§ 85 Absatz 2 Nummer 2 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 43a
Nummer 4 BbgRiG a. F.) und dem überkommenen Mitbestimmungskatalog. Der
Tatbestand ist in praktisch allen Landesrichtergesetzen vorgesehen.
Nummer 5 ist – außer bislang in Berlin – in praktisch allen Ländern Gegenstand
der Mitbestimmung der Richterräte. Beurteilungsrichtlinien berühren die Interessen
der Richterschaft in besonderer Weise. In Berlin und Brandenburg bestehen be-
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reits auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Satz 4 StV gemeinsame Beurteilungsrichtlinien für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte. Die konkrete Ausgestaltung dienstlicher Beurteilungen bedarf zur
gleichmäßigen Behandlung aller Richterinnen und Richter (zumindest innerhalb
derselben Gerichtsbarkeit) der Vorgabe durch einheitlich geltende Bewertungskriterien. An ihrer Aufstellung und an ihrer Änderung sind die Richterräte zu beteiligen.
Nummer 6 ist bislang Tatbestand der eingeschränkten Mitbestimmung in Brandenburg und den meisten anderen Ländern, in Berlin Tatbestand der eingeschränkten Mitbestimmung zwar für die sonstigen Beschäftigten (§ 85 Absatz 2
Nummer 1 PersVG Bln), nicht aber für die Richterräte. Angesichts der auch von
Seiten der Verwaltung betonten zunehmenden Bedeutung der Fortbildung und der
anhaltenden Diskussion zur Fortbildungspflicht auch für Richterinnen und Richter,
erscheint eine Einbeziehung der Richterräte sinnvoll und geboten. Erfasst sind
nicht nur die Festlegung allgemeiner Auswahlkriterien, bei denen die Mitbestimmung eine nach möglichst einheitlichen Gesichtspunkten vorgenommene Regelung gewährleisten soll, sondern auch die erforderlichen Regelungen im Zuge
strukturierter Fortbildungskonzepte für die Richterschaft.
Bei Nummer 7 handelt es sich um einen klassischen Mitbestimmungstatbestand,
der bislang zwar in Brandenburg (§ 43 b Nummer 5 BbgRiG a. F.), nicht aber in
Berlin (§ 28 Absatz 4 RiGBln a. F. verweist nicht auf § 85 Absatz 2 Nummer 5
PersVG Bln) für die Richterräte vorgesehen ist. Die Geltendmachung der Beschäftigteninteressen bei Personalfragebögen, die vor allem bei Einstellungen eine Rolle spielen, gehört zum traditionellen Aufgabengebiet der Personalvertretungen.
Sollten diese, entgegen der bisherigen Praxis, z. B. bei Personalentwicklungsplanungen künftig vermehrt zum Einsatz kommen, erscheint es auch aus Akzeptanzgründen sinnvoll, diese mit den Richterräten abzustimmen.
Nummer 8 übernimmt die bisherige Brandenburger Regelung (§ 43 b Nummer 6
BbgRiG a. F), weist sie aber der sog. eingeschränkten Mitbestimmung zu. Damit
soll der Personalhoheit der obersten Dienstbehörde und Wahrung der Interessen
der Richterschaft Rechnung getragen werden. Betroffen ist nicht die einzelne Stellenausschreibung, diese bleibt auch weiterhin nicht der Mitbestimmung unterworfen.
Nummer 9 ist ein weiterer klassischer Tatbestand der eingeschränkten Mitbestimmung. Mit dieser Bestimmung wird der Regelung in § 9 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Rechnung getragen, die nach § 16 ASiG auch im Bereich
der öffentlichen Verwaltung entsprechend anzuwenden ist.
Die Maßnahme nach Nummer 10 unterliegt zwar bislang in Berlin der uneingeschränkten Mitbestimmung (§ 86 Absatz 1 Nummer 4 PersVG Bln i. V. m. § 28
Absatz 4 RiGBln a. F.), damit nimmt aber Berlin eine Sonderstellung gegenüber
den anderen Ländern ein, bei denen die Maßnahme regelmäßig nur der eingeschränkten Mitbestimmung – in Brandenburg bislang sogar nur der Mitwirkung (§
44 Absatz 1 Nummer 1 BbgRiG a. F.) – unterliegt. Die Vorschrift erfasst den
Rückgriff in Fällen der Haftung bei Amtspflichtverletzungen.
Zu § 42 (Mitwirkung)
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Zu Absatz 1
Bei Nummer 1 handelt es sich um eine übereinstimmende Regelung in beiden
Ländern (§ 90 Nummer 2 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F.; § 44b
Absatz 1 Nummer 1 BbgRiG a. F.). Der Mitwirkungstatbestand betrifft im Schwerpunkt amts-bezogene Aufgaben, berührt aber auch die Interessen der Richterschaft in besonderer Weise.
Bei Nummer 2 handelt es sich um einen traditionellen Tatbestand für die Mitwirkung/Anhörung der Personalvertretungen. Er ist bislang in Brandenburg (§ 44 a
Nummer 2 BbgRiG), nicht aber in Berlin vorgesehen. Die Einbringung der Interessen der Richterschaft bereits im Planungsstadium ist sinnvoll. Der Mitwirkung unterliegt das Grundkonzept, d. h. die Bauplanung, nicht die Ausführung des Bauvorhabens.
Nummer 3 entspricht der sachlich übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern (§ 90 Nummer 2 PersVG Bln i.V.m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 44b Absatz
1 Nummer 1 BbgRiG a. F.). Die Vorschrift hat gegenüber § 41 Absatz 1 Nummer 2
Auffangcharakter.
Nummer 4 übernimmt einen Mitwirkungstatbestand aus dem Richtergesetz des
Landes Brandenburg (§ 44 Absatz Nummer 3 BbgRiG a. F.). Der Sinn der Vorschrift liegt in der Gewährleistung gleicher Fortbildungschancen. Der Richterrat ist
auch dann zu beteiligen, wenn nur eine Person Interesse zeigt oder alle Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden können.
Nummer 5 trägt insbesondere den Erfordernissen in einem Flächenland Rechnung, da Änderungen von Dienstleistungsaufträgen bei einem gleichzeitigen
Wechsel des Dienstortes im Sinne des Bundesreisekostenrechts die Interessen
der betroffenen Proberichterinnen und Proberichter besonders berühren. Der Mitwirkungstatbestand ist bislang in § 44 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Satz 3
BbgRiG a. F. geregelt.
Nummer 6 betrifft nur die förmlichen Stellungnahmen, die Grundlage für die Vorbereitung des vom Parlament zu beschließenden Haushalts- und Stellenplans sein
sollen. Der Richterrat ist zu beteiligen, damit er auf die Ermittlung des Personalbedarfs entsprechend den jeweiligen Bedingungen bei Gericht mit seiner Sachkunde
Einfluss nehmen kann.
Zu Absatz 2
Nummern 1 bis 4 betreffen die ausnahmsweise Zuständigkeit des Richterrats bei
Personaleinzelmaßnahmen. Die Anhörung des Richterrats ist jeweils von einem
Antrag der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters abhängig. ´
Die Beteiligung nach Nummer 1 dient dem Schutz der betroffenen Richterin oder
des betroffenen Richters sowie der Überprüfung der Maßnahme aus der Sicht der
Richterschaft im Vorfeld einer möglichen gerichtlichen Überprüfung.
Bei Nummer 2 handelt es sich um einen Mitwirkungstatbestand im BbgRiG (§ 44
Absatz 1 Nummer 6 a. F.), der dem Schutz der betroffenen Person dient, der solche Aufgaben ggf. auch gegen ihren Willen übertragen werden können (§ 42
DRiG). Nach § 21e Absatz 6 GVG ist darüber hinaus das Gerichtspräsidium vor-
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her zu hören, wenn eine Richterin oder ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden soll.
Nummer 3 wurde aus Brandenburg übernommen, wo die Maßnahme in § 44 Absatz 1 Nummer 7 BbgRiG a. F. als Mitwirkungsrecht geregelt war. Nach § 37 Absatz 3 DRiG darf eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne
seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweiges abgeordnet werden.
Die Einbeziehung des Richterrats erscheint angezeigt, da es sich um eine Maßnahme handelt, bei der eine größtmögliche Transparenz wünschenswert ist. Das
Mitwirkungsrecht dient grundsätzlich dazu, dass der Richterrat auf die Auswahl
der Richterin oder des Richters Einfluss nehmen sowie auf die Folgen für die Arbeitsbelastung der betroffenen Richterschaft hinweisen kann.
Nummer 4 und entsprechen ebenfalls Mitwirkungstatbeständen des bisherigen
Richtergesetzes des Landes Brandenburg (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2
RiGBbg a. F.).
Satz 2 stellt klar, dass die Richterin oder der Richter in allen Fällen des Absatzes 2
auf das Antragsrecht hinzuweisen ist.
Zu § 43 (Initiativrecht)
Die Vorschrift sieht entsprechend den bisherigen Regelungen in Berlin und Brandenburg ein förmliches Initiativrecht des Richterrats in einer Reihe von Angelegenheiten vor, in denen er seine Aufgabe, die kollektiven Interessen der Richterschaft wahrzunehmen, auch außerhalb des Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahrens gezielt wahrnehmen können soll. Solche Anträge stehen unter dem Vorbehalt, dass sie rechtlich und tatsächlich vom Gerichtsvorstand erfüllbar sind.
Liegt die Kompetenz beim Vorstand eines höheren Gerichts oder bei der obersten
Dienstbehörde, so ist die dortige Richtervertretung bzw. der Gesamtrichterrat zur
Initiative berechtigt. Die Nummern 1 bis 4 übernehmen den gemeinsamen Bestand der Initiativrechte der Richterräte aus beiden Ländern. Nummer 5 nimmt eine Anregung des Hauptrichterrats in Berlin auf, die dem Ziel dient, durch Artikel 97
GG bedingte strukturelle Probleme der Gerichte zu mildern.
Zu § 44 (Arbeitsschutz und Unfallverhütung)
Das Gesetz verzichtet auf eine eigenständige Regelung zum Arbeitsschutz und
zur Unfallverhütung und begnügt sich mit einem Verweis auf die teilweise detaillierten Bestimmungen in den Personalvertretungsgesetzen, um eine einheitliche
Handhabung in den Dienststellen zu ermöglichen. Satz 2 übernimmt eine Anregung der Richtervertretungen. Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des
betrieblichen Eingliederungsmanagements erscheint es gerechtfertigt, deklaratorisch ein besonderes Informationsrecht hinsichtlich der Krankenstatistiken neben
dem allgemeinen Informationsanspruch aus § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorzusehen. Die Norm begründet keinen Anspruch auf die Erstellung von Krankenstatistiken, sondern ist auf die Vorlage von in anderen Zusammenhängen erstellten Statistiken beschränkt. Sachlich bezieht sich die Vorlagepflicht auf die Angehörigen
der vom Richterrat vertretenen Beschäftigtengruppe.
Zu § 45 (Beteiligungsgrundsätze)
24
Die vorangestellten allgemeinen Beteiligungsgrundsätze entsprechen dem bisherigen Recht. Die dazu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze
beanspruchen weiterhin Gültigkeit.
Zu § 46 (Verfahren bei der Mitbestimmung)
Die Vorschrift knüpft an die bestehenden Regelungen zum Mitbestimmungsverfahren in beiden Ländern an und modifiziert diese lediglich in Einzelfragen.
Zu Absatz 1
Eine andere Bestimmung in diesem Gesetz ist insbesondere § 52. Eine weitere
Ausnahme regelt § 47 Absatz 8.
Zu Absatz 2
Bereits die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 verlangt, den Richterrat so umfassend zu informieren, dass ihm alle entscheidenden Gesichtspunkte zur Kenntnis
gelangen, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein
können. Die Begründungspflicht in Satz 2 bezieht sich damit auf solche Umstände,
die über die Unterrichtungspflicht in Satz 1 hinausgehen und z. B. die Darlegung
der über den Einzelfall hinausgehenden Konzepte betreffen können. Die Begründungspflicht des Richterrats im Fall der Ablehnung entspricht dem bisherigen
Recht und den allgemeinen Grundsätzen des Personalvertretungsrechts. Die Genehmigungsfiktion in Satz 5 mit Ablauf der regulären Frist, bzw. der Notfrist in Satz
4 entspricht ebenfalls der Regelung im allgemeinen Personalvertretungsrecht, die
im Berliner Richterrecht seit jeher gilt und im Personalvertretungsgesetz Brandenburg ausdrücklich normiert ist (vgl. § 79 Absatz 2 Satz 5 PersVG Bbg). Satz 6
stellt klar, dass bereits der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Satz 5 zu einer
Fristverlängerung von regelmäßig zwei Wochen führt, eine darüber hinausgehende Frist aber einer ausdrücklichen Festsetzung bedarf. Im Fall des Satz 7 wird regelmäßig die Dienststelle den Richterrat über die besonderen Fristen informieren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die bisherige Regelung des brandenburgischen Richtergesetzes bei den vom Richterrat beantragten Maßnahmen (§ 46 Absatz 3 BbgRiG a.
F.). Sie wird den Interessen der Richterräte besser gerecht als die entsprechende
Vorschrift in den Personalvertretungsgesetzen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt das spezielle Gegenäußerungsrecht des Personalvertretungsrechts auch in das Richterrecht. Es ist im Grundsatz bereits in beiden Landesrichtergesetzen vorgesehen, wird im Gesetz aber wieder in dem ursprünglichen Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsverfahren geregelt.
Zu § 47 (Verfahren bei Nichtzustimmung)
Die Vorschrift regelt das Schlichtungsverfahren bei mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen unter Berücksichtigung des dreistufigen Aufbaus der Richterräte und
die Bildung der Einigungsstelle.
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Zu Absatz 1
Die Vorschrift übernimmt die bisherige brandenburgische Regelung (§ 47 BbgRiG
a. F.) unter Berücksichtigung der Genehmigungsfiktionen mit Fristablauf gemäß §
46 Absatz 2. Einigen sich Richterrat und Gerichtsvorstand nicht, schreibt § 47 Absatz 1 einen Schlichtungsversuch vor. Dazu kann die Sache sowohl durch den
Richterrat als auch durch den Gerichtsvorstand der übergeordneten Dienststelle
oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Die Richterräte bei den erstinstanzlichen Gerichten, mit Ausnahme des Finanzgerichts, legen die Sache deshalb dem
Gesamtrichterrat bei dem zuständigen oberen Landesgericht, der Gerichtsvorstand legt sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts
vor. Richterräte bei den oberen Landesgerichten, mit Ausnahme des Finanzgerichts, legen die Sache ebenfalls dem Gesamtrichterrat, der Gerichtsvorstand eines oberen Landesgerichts der zuständigen obersten Dienstbehörde vor. Die Finanzgerichtsbarkeit hat lediglich einen Richterrat, da das Finanzgericht als oberes
Landesgericht eingerichtet ist. Einigen sich Richterrat und Gerichtsvorstand nicht,
legen sie die Sache der obersten Dienstbehörde vor, die wiederum den Richterrat
beteiligt. Durch das Zwischenverfahren werden die verfassungsrechtlichen Grenzen des Richtervertretungsrechts gewahrt, da der obersten Dienstbehörde die
Möglichkeit bleibt, vor Anrufung der Einigungsstelle unter Beteiligung der Richtervertretung eine ihren Vorstellungen entsprechende Lösung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zu suchen.
Zu Absatz 2
Vorgesehen ist ein weiteres Schlichtungsverfahren auf der Ebene der obersten
Dienstbehörde. Hierfür gelten die Vorschriften über das Schlichtungsverfahren auf
der Ebene der übergeordneten Dienststelle entsprechend.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Verfahrensbeschleunigung in den Fällen, in denen die Schlichtungsverhandlungen auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle und des Gesamtrichterrats übereinstimmend als bloße Förmelei eingeschätzt werden. Dann
soll eine Verhandlungsstufe übersprungen werden können.
Zu Absatz 4
Die Anrufung der Einigungsstelle kann durch die oberste Dienstbehörde oder den
Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat erfolgen. Die ursprünglich beteiligte Richtervertretung behält aber die Verfahrensherrschaft insoweit, als die Anrufung der
Einigungsstelle durch den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat eines dahingehenden Antrags bedarf. Von dem Antrag unberührt bleibt das Recht des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats, gleichwohl aus übergeordneten Gründen auf
eine Anrufung der Einigungsstelle zu verzichten. Dies hat er der betroffenen Richtervertretung nach Beschlussfassung unverzüglich mitzuteilen.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift räumt die Möglichkeit ein, die Verhandlungen auf der jeweiligen Stufe nach sechs Wochen auf die nächste Stufe zu heben, auch wenn zu diesem
Zeitpunkt noch kein Verhandlungsergebnis erreicht wurde. Damit soll der Ent-
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scheidungsdruck auf beiden Seiten erhöht werden, um langwierigen Verhandlungen ohne Ergebnis entgegenzuwirken.
Zu Absatz 6
Die Bildung der Einigungsstelle erfolgt als Dauereinrichtung. Sie orientiert sich
entsprechend dem bisherigen brandenburgischen Recht an der Wahlperiode der
Richtervertretungen. Das Gesetz sieht die Bildung einer Einigungsstelle für alle
Gerichtszweige bei der die Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit
ausübenden obersten Dienstbehörde vor. In den Fällen, in denen Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor der Einigungsstelle verhandelt
werden, sieht das Gesetz eine besondere Besetzung vor (§ 97 Absatz 1). Für das
unparteiische vorsitzende Mitglied ist im Streitfall eine Benennung durch die Parlamentspräsidentin oder den Parlamentspräsidenten vorgesehen. Das Gesetz
folgt insoweit dem brandenburgischen Recht (§ 47 Absatz 2 Satz 2 BbgRiG a. F.),
das der neutralen Stellung des vorsitzenden Mitglieds der Einigungsstelle besser
gerecht wird als die bisherige Berliner Regelung, die im Streitfall eine Bestellung
durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vorsieht
(vgl. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F. in Verbindung mit § 82 Absatz 2 Satz 2 PersVG
Bln).
Zu Absatz 7
In sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten, die innerhalb des Bereichs der
obersten Dienstbehörden verbleiben, wird eine besondere Zusammensetzung der
Einigungsstelle auf Beschäftigtenseite vorgesehen, um den Interessen der nichtrichterlichen Beschäftigten entsprechend Rechnung zu tragen. Die Vorschrift
knüpft an das bisherige brandenburgische Recht an (vgl. § 47 Absatz 2 Satz 3 und
4 BbgRiG a. F.). Für das Einigungsverfahren gilt das Recht der Personalvertretung
(§ 40 Satz 2).
Absatz 8
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Regelung im brandenburgischen Richterrecht an (§ 53 a Absatz 1 BbgRiG a. F.), die bei Maßnahmen der obersten Dienstbehörde keine Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Sie soll beibehalten
werden, um den Grundsätzen der Ministerialverantwortung gerecht zu werden.
Zu § 48 (Verfahren vor der Einigungsstelle)
Die Vorschrift enthält die erforderlichen Mindestregelungen zum Verfahren vor der
Einigungsstelle.
Zu § 49 (Beschlussfassung der Einigungsstelle)
Die Vorschriften zur Beschlussfassung entsprechen den bisherigen Regelungen
im BbgRiG (§ 48a a. F.). Neu ist lediglich das ausdrückliche Erfordernis, Beschlüsse der Einigungsstelle den Beteiligten zuzustellen.
Zu § 50 (Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle)
Das Gesetz übernimmt die bisherigen Evokationsbefugnisse aus dem brandenburgischen Richtergesetz (§ 48b BbgRiG a. F.).
27
Zu § 51 (Verfahren bei der Mitwirkung)
Die Vorschrift übernimmt die im Personalvertretungsrecht übliche Regelung zum
Mitwirkungsverfahren. Aus dem Berliner Recht übernommen wurde die Möglichkeit der Fristverlängerung auch im Mitwirkungsverfahren, um bei komplexen
Sachverhalten eine sachgerechte Stellungnahme zu ermöglichen. Absatz 3 lässt
sowohl ein schriftliches Mitwirkungsverfahren als auch eine mündliche Erörterung
zu, stellt aber im Hinblick auf die zum Personalvertretungsrecht ergangene Rechtsprechung klar, dass eine mündliche Erörterung nur auf einen entsprechenden
Wunsch hin erfolgen muss. Eine mündliche Erörterung wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Richtervertretung in ihrer Stellungnahme Erörterungsbedarf zu erkennen gibt, ansonsten kann es bei der Bescheidung der Einwendungen
verbleiben. Absatz 5 schreibt zur Vermeidung von Missverständnissen zwingend
Schriftform vor.
Zu § 52 (Vorläufige Regelungen)
In allen der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegenden Angelegenheiten müssen vorläufige Maßnahmen zulässig sein, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die der Natur der Sache nach unaufschiebbar sind. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Maßnahme einer vorläufigen Regelung zugänglich ist.
Zu § 53 (Dienstvereinbarungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht sachlich dem bisherigen Recht in beiden Ländern (§ 74
Absatz 1 PersVG Bln i.V.m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F.; § 51 Absatz 1 BbgRiG a.
F.). Sie stellt klar, dass Dienstvereinbarungen, wie allgemein im Personalvertretungsrecht üblich, auch im richterlichen Dienst zulässig sind, und wie sie abgeschlossen und bekannt gemacht werden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt das Konkurrenzverhältnis der Dienstvereinbarungen zueinander in Bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich. Die Frage des Bereichs ist in
der Regel nach dem Gerichtsaufbau zu beurteilen. Insbesondere auf der Ebene
der oberen Landesgerichte können durch Regelungen die Dienstvereinbarungen
in nachgeordneten Bereichen gegenstandslos werden. Dies ermöglicht eine Vereinheitlichung in Fragen, die über den Bereich eines Gerichts hinausgehen.
Zu Absatz 3
Die Regelung einer ausdrücklichen Kündigungsfrist dient der Rechtsklarheit. Ist
eine abweichende Kündigungsfrist oder eine bestimmte Laufzeit vereinbart worden, geht diese vor.
Zu § 54 (Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat)
Zu Absatz 1
28
Absatz 1 bestimmt für die Gesamtrichterräte und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Neuwahl sowie den Ausschluss und die Auflösung des Richterrats.
Zu Absatz 2
Für die Beteiligungsrechte und das Verfahren bei ihrer Wahrnehmung gelten für
die Gesamtrichterräte und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Richterrat entsprechend.
Zu § 55 (Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten)
Die Vorschrift trifft Folgeregelungen zu § 40.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht eine Verfahrensregelung vor, um in problematischen Fällen eine
einvernehmliche Klärung zu ermöglichen. Dies lässt die Pflicht des Gerichtsvorstands unberührt, das erforderliche Beteiligungsverfahren einzuleiten; gegebenenfalls wird er seinerseits die Räte unterrichten, sofern Anhaltspunkte für eine gemeinsame Angelegenheit bestehen.
Zu Absatz 2
Bei gemeinsamen Angelegenheiten erfolgt die Beschlussfassung grundsätzlich in
einem „erweiterten“ Gremium, das aus Mitgliedern des Personalrats und des Richterrats zusammengesetzt ist.
Zu Absatz 3
Die Zusammensetzung des erweiterten Personalrats folgt § 53 Absatz 2 Satz 1
DRiG. Abgestellt wird allerdings klarstellend auf die wahlberechtigten Mitglieder.
Bei ungraden Quotienten gelten die allgemeinen Rundungsregelungen. Die Regelung einer Mindestrepräsentanz der Mitglieder des Richterrats in Satz 2 entspricht
§ 53 Absatz 2 Satz 2 DRiG und setzt den im Personalvertretungsrecht üblichen
Gruppenschutz um.
Zu Absatz 4
Die Norm sieht eine gemeinsame Beschlussfassung auch bei lediglich einem Personalratsmitglied vor und weicht insoweit vom bisherigen brandenburgischen
Recht ab (§ 52 Absatz 4 BbgRiG a. F.). Es soll damit in jedem Fall eine echte Beteiligung aller Gruppen gewährleistet werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 übernimmt § 52 Absatz 3 BbgRiG a. F. hinsichtlich der Bestimmung des
vorsitzenden Mitglieds des erweiterten Gremiums. In den Fällen, in denen die Anzahl der Mitglieder gleich ist, erfolgt keine Entsendung, sondern eine gemeinsame
Entscheidung beider Gremien. In diesem Fall soll der Vorsitz durch das vorsitzende Mitglied des Richterrats übernommen werden.
Zu Absatz 6
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Auch die Stufenvertretungen setzen sich in sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 5 zusammen.
Zu § 56 (Gemeinsame Personalversammlung)
Sind gemeinsame Angelegenheiten von richterlichen und nichtrichterlichen Beschäftigten Gegenstand der Tagesordnung einer Personalversammlung, haben
Richterinnen und Richter dieselben Rechte wie die anderen Beschäftigten. Die
Vorschrift ergänzt die §§ 40, 55.
Zu Abschnitt 3 (Präsidialräte)
Zu § 57 (Bildung von Präsidialräten)
Zu Absatz 1
Das Gesetz belässt es entsprechend den bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben
bei der Bildung von Präsidialräten für jeden Gerichtszweig. Beibehalten wird darüber hinaus die Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des oberen
Landesgerichts als geborenes vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats. In Anbetracht der wichtigen Funktionen, die die Präsidialräte wahrnehmen, soll auf die besonderen Kenntnisse dieser Funktionsträger, die in die Beratungen der Einzelpersonalentscheidungen einfließen, nicht verzichtet werden. Bei Auswahlentscheidungen hat die Präsidentin oder der Präsident im Übrigen seinen Besetzungsvorschlag gegenüber dem Präsidialrat zu vertreten.
Zu Absatz 2
Die Gesamtzahl der Mitglieder der Präsidialräte orientiert sich am geltenden Recht
in beiden Ländern. Die Vorschrift entfaltet unmittelbar Wirkung nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit, da für die Fachgerichtsbarkeit die vorrangige Regelung von
Artikel 10 StV zur Anwendung kommt. Die Regelung einer Mindestrepräsentanz
der jeweiligen Instanzgerichte erscheint entbehrlich. Die Vorschrift in Satz 2 orientiert sich an vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer und soll sicherstellen, dass nur besonders erfahrene Richterinnen und Richter in den Präsidialrat
gewählt werden.
Zu Absatz 3
Eine wesentliche Funktion des Präsidialrats besteht darin, gegenüber dem Richterwahlausschuss eine Stellungnahme zur persönlichen und fachlichen Eignung
der Bewerber abzugeben. Daher können Mitglieder des Richterwahlausschusses
und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter dem Präsidialrat nicht angehören.
Liegt die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss zum Zeitpunkt der Wahlen zum
Präsidialrat vor, schließt § 89 Absatz 3 Nummer 2 bereits die Wählbarkeit aus.
Zu § 58 (Ausschluss von gewählten Mitgliedern)
Die Vorschrift folgt der bisherigen Regelung in Berlin und Brandenburg. Eine grobe Pflichtverletzung kann z. B. in einer Verletzung der Schweigepflicht liegen (§ 8).
Über einen Ausschluss entscheidet das Verwaltungsgericht (§ 32 Satz 1), gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die geborenen Mitglieder
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können nicht ausgeschlossen werden, grobe Pflichtverletzungen können in ihrem
Fall lediglich disziplinarrechtlich geahndet werden.
Zu § 59 (Stellvertretung)
Die Vorschrift trifft eine Regelung über die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds in Anlehnung an § 54 Absatz 1 Satz 4 DRiG, § 21h Absatz 1 GVG.
Zu § 60 (Aufgaben)
Zu Absatz 1
Absatz 1 benennt die Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, der
die wesentlichen Belange der Dritten Gewalt im Staat zur Geltung zu bringen hat.
Es handelt sich durchweg um Personalmaßnahmen, die das von ihm zu vertretende Gesamtinteresse der Gerichtsbarkeit in besonderem Maße berühren
Zu Absatz 2
Absatz 2 schließt aus, dass der Richterin oder dem Richter in den genannten Fällen die Beteiligung aufgedrängt wird.
Zu Absatz 3
Die Bestimmung des für die Stellungnahme zuständigen Präsidialrats bestimmt
sich nach dem bisher in Berlin und Brandenburg geltenden Recht.
Zu § 61 (Stellungnahme des Präsidialrats)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift stellt klar, dass die in § 60 Absatz 1 aufgezählten Maßnahmen erst
getroffen werden können, wenn der Präsidialrat seine Stellungnahme abgegeben
hat oder er die Stellungnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 abgegeben.
Zu Absatz 2
In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, insbesondere also bei der
Beförderung von Richterinnen und Richtern (Nr. 2), soll der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts der zuständigen obersten Dienstbehörde erst dann vorgelegt werden, wenn er die Zustimmung
des Präsidialrats gefunden hat. Deshalb beantragt in den genannten Fällen die
Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem oder seinem Personalvorschlag. Billigt der Präsidialrat den Vorschlag, folgt die oberste Dienstbehörde ihm jedoch nicht und will
sie das Verfahren mit einem abweichenden Vorschlag fortsetzen, so beteiligt sie
den Präsidialrat erneut. Die aus dem Berliner Recht übernommene Zustimmungsfiktion (§ 37 Absatz 1 Satz 2 RiGBln a. F.) berücksichtigt das öffentliche Interesse
an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens.
Zu Absatz 3
31
Die Bestimmung regelt das Verfahren in den übrigen Fällen des § 60 Absatz 1. In
diesen beantragt allein die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift bestimmt, welche Unterlagen dem Präsidialrat in den Fällen des §
60 Absatz 1 jeweils vorzulegen sind, um ihn in die Lage zu versetzen, eine hinreichend fundierte Stellungnahme abgeben zu können. Ebenso wie im Fall des § 20
Absatz 2 Satz 3 ist es zulässig, die Personalakten ohne die Zustimmung der Richterin oder des Richters vorzulegen. Auch im Fall der Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 DRiG), in dem eine Beteiligung des Präsidialrats
von einem Antrag des Betroffenen abhängig ist, sind dem Präsidialrat die für die
Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen medizinischen Unterlagen vorzulegen, ohne dass es hierfür der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen bedarf.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift übernimmt die bisherige Eilbefugnis des Berliner Rechts (vgl. § 37
Absatz 2 RiGBln a. F.).
Zu § 62 (Neuwahl)
Neben den unmittelbar geltenden §§ 26 bis 32 bedarf es einer ausdrücklichen Regelung nur noch zur Neuwahl.
Zu Abschnitt 4 (Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter)
Zu § 63 (Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter)
Die Norm geht auf Artikel 110 Absatz 2 VerfBbg zurück. Danach können ehrenamtliche Richterinnen und Richter eine Vertretung an den Gerichten wählen, die
ihre Interessen wahrnimmt. Diese Vorschrift setzt das Gesetz dadurch um, dass
es den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit einräumt, Vertretungen an allen Gerichten zu wählen, an denen sie tätig sind. Aus der Formulierung „können“ folgt, dass eine Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
nicht vorgeschrieben ist. Ihre Bildung ist vielmehr der Initiative der gewählten oder
vorgeschlagenen Richterinnen und Richter überlassen. Um eine Doppelregelung
zu vermeiden, stellt die Vorschrift zudem klar, dass in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit die aufgrund der § 29 ArbGG, § 23 SGG gebildeten Ausschüsse für
die Interessenwahrnehmung ausreichen. Durch Rechtsverordnung kann das Nähere des Wahlverfahrens bestimmt und eine weitere Konkretisierung der Aufgaben der gewählten Vertretungen vorgenommen werden. Denkbar ist eine Beteiligung der Vertretungen etwa hinsichtlich Fragen der Akteneinsicht und sonstigen
Information über den Verfahrensgegenstand oder hinsichtlich gerichtlicher Fortbildungsmaßnahmen.
Zu Kapitel 4 (Richterdienstgerichte)
Zu § 64 (Errichtung)
Zu Absatz 1
32
Die Vorschriften über die Errichtung und Zuständigkeit von Richterdienstgerichten
orientieren sich auch weiterhin an den Vorgaben der §§ 77 bis 79 DRiG. Dienstgerichte treten an die Stelle des sonst nach allgemeiner Regelung zuständigen Verwaltungsgerichts, weisen eine besonders geregelte personelle Zusammensetzung
auf und werden nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts errichtet, um die
richterliche Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive
und unverzichtbare Elemente des Richterdienstverhältnisses mit einem besonders
wirkungsvollen Schutz zu umgeben (BVerfGE 87, 68 [86]).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bricht mit der Tradition, wonach die Richterdienstgerichte mit den
ordentlichen Gerichten organisatorisch verbunden sind. Nunmehr werden sie der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. Damit wird der größeren Sachnähe der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu den Aufgaben der Dienstgerichtsbarkeit Rechnung
getragen, da Verwaltungsgerichte auch für beamten- und disziplinarrechtliche Verfahren zuständig sind. Dementsprechend bestimmte sich das Verfahren vor den
Richterdienstgerichten schon bisher in weiten Teilen nach der Verwaltungsgerichtsordnung einschließlich des danach geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes.
Aus diesen Gründen überträgt das Gesetz den Vorsitz in den Richterdienstgerichten auch Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 69 Absatz
2, § 70 Absatz 2).
Zu Absatz 3
Die in beiden Ländern vorhandene Regelung (§ 38 Absatz 3 RiGBln a. F., § 66
Absatz 3 BbgRiG a. F.) wird in der bisherigen Berliner Fassung in das Gesetz
übernommen.
Zu § 65 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)
Die Vorschrift orientiert sich weiterhin an § 78 DRiG und entspricht im Wesentlichen der in beiden Ländern bisher bestehenden Rechtslage (§ 39 RiGBln a. F., §
67 BbgRiG a. F.). Aus Brandenburg wurde die Zuständigkeit des Dienstgerichts
auch für die Anfechtung der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Absatz 2 DRiG) übernommen. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes hat in
der Diskussion zum flexiblen Richtereinsatz sowie den Konzepten der Justizministerkonferenz eine neue Aktualität gewonnen, die insbesondere die Grenzen der
persönlichen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter berührt. Dies rechtfertigt es, an der Zuständigkeit des Dienstgerichts festzuhalten. Dies ist in Fällen wie
dem vorliegenden, in denen ein enger sachlicher Zusammenhang mit den in§ 78
DRiG geregelten Verfahren besteht, auch rechtlich zulässig (BVerfGE 87, 68
<79>).
Zu § 66 (Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs)
Die Norm entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 40 RiGBln a.
F., § 68 BbgRiG a. F.) und übernimmt sprachlich die Berliner Fassung, ohne dass
damit eine sachliche Abweichung verbunden ist.
Zu § 67 (Mitglieder der Dienstgerichte)
Zu Absatz 1
33
Mit Wirkung vom 12. Juni 2004 ist die Neufassung von § 77 DRiG in Kraft getreten
(BGBl. I S. 1054). Die Norm enthält nunmehr in Absatz 4 eine Öffnungsklausel, die
dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder in den Richterdienstgerichten mitwirken zu lassen. Bislang hat nur Baden-Württemberg von der Ermächtigung Gebrauch gemacht (§§ 66 Absatz 1, 69 Absatz 1 RiGBW). Die Neuregelung soll nunmehr auch in Berlin und Brandenburg umgesetzt werden.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz sollen Mitglieder der Rechtsanwaltschaft als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den Richterdienstgerichten mitwirken. Sie treten dabei jeweils an die Stelle einer Richterin oder eines
Richters als eines ständigen beisitzenden Mitglieds. Die Mitglieder aus der
Rechtsanwaltschaft sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Sinne der §§
44 ff. DRiG. Üblicherweise wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter lediglich in der mündlichen Verhandlung mit, nicht jedoch an Entscheidungen, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Wegen des Gebots der
Besetzungsparität nach § 77 Absatz 2 Satz 1 DRiG sowie die fachlichen Kompetenzen der Mitglieder aus der Rechtsanwaltschaft darf dies jedoch nicht für dienstgerichtliche Verfahren gelten.
Satz 2 und 3 entspricht § 77 Absatz 4 Satz 2 und 3 DRiG und wird wörtlich aus
dem bisherigen Rahmenrecht übernommen. Die Normen sind den Bestimmungen
über die Mitglieder der Anwaltsgerichte in § 94 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. §§ 65, 66
BRAO nachgebildet. In Anlehnung an § 94 Absatz 3 Satz 2 BRAO darf ein Mitglied
des Anwaltsgerichts nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer
oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Der Ausschluss entsprechender Funktions- oder Berufsträger ist notwendig, um die Unabhängigkeit der Richterbank von etwaigen Standesinteressen von vornherein zu
gewährleisten. Satz 4 entspricht den Regelungen in § 20 VwGO, § 16 Absatz 1
SGG, dem ArbGG (§ 21 Absatz 2 Nummer 3 i.V.m. § 12 BWG) und dem GVG (§§
31 Satz 2, 109 Absatz 1 Satz 1).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift knüpft an § 77 Absatz 2 Satz 2 DRiG an und stellt klar, dass die
richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein müssen. Die bisherige brandenburgische Regelung zum
Mindestalter der richterlichen Mitglieder des Dienstgerichts wird aufgegeben (vgl.
§ 69 Absatz 1 Alternative 2 BbgRiG a. F.), da es den zuständigen Präsidien überlassen werden kann, gegebenenfalls auch lebensjüngere Richterinnen und Richter vorzuschlagen, soweit diese über die notwendige persönliche Reife verfügen.
Hinsichtlich der Unvereinbarkeitsregelung in Satz 2 wird an das bisherige brandenburgische Recht angeknüpft (§ 68 Absatz 1 Satz 2 BbgRiG a. F.), das zutreffend die materiell-rechtliche Zuordnung der Dienstaufsicht in Bezug nimmt.
Zu Absatz 3
Die Mitglieder der Richterdienstgerichte werden künftig einheitlich für fünf Geschäftsjahre berufen. Damit wird die für die anwaltlichen Mitglieder geltende Vorgabe des § 77 Absatz 4 Satz 4 DRiG auch auf die richterlichen Mitglieder ausge-
34
dehnt, die bislang nur für vier Geschäftsjahre bestellt wurden. Die Auswahl der
richterlichen Mitglieder erfolgt wie bisher aus bindenden Vorschlagslisten.
Zu Absatz 4
Die Norm enthält eine Nachfolgeregelung für den Rest der Amtszeit, wenn ein
Mitglied des Dienstgerichts vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit ausscheidet.
Zu Absatz 5
Satz 5 und 6 sind Folge von § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) i.d.F. des KostRMoG vom 5. Mai 2004. Danach
regelt das JVEG die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
mit Ausnahme der Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten. Die Entschädigungsregelung orientiert
sich an denjenigen für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen (§ 107 GVG).
Zu § 68 (Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte)
Zu Absatz 1
Satz 1 sieht die Bestimmung der anwaltlichen Mitglieder aus Vorschlagslisten vor.
Die Sätze 2 bis 4 entsprechen den Vorgaben aus § 77 Absatz 4 Satz 5 bis 8
DRiG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 konkretisiert die Vorgabe des § 77 Abs. 3 Satz 2 DRiG, wonach die Landesgesetzgebung das Präsidium an Vorschlagslisten binden kann, die von den
Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden.
Zu Absatz 3
Satz 1 stellt klar, dass der Vorsitzende des Richterdienstgerichts aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gewählt werden muss. Satz 2 enthält einen Regelungsauftrag für das Präsidium des
Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, um den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG) zu
verwirklichen. Es hat vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge zu regeln, in der die
beisitzenden Mitglieder herangezogen werden.
Zu § 69 (Besetzung des Dienstgerichts)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift orientiert sich an den Vorgaben in § 77 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4
Satz 1 DRiG. Danach wirkt das anwaltliche Mitglied als ständiger Beisitzer mit.
Zu Absatz 2
Die Norm regelt den Vorsitz im Dienstgericht. Nur richterliche Mitglieder können
dem Spruchkörper vorsitzen. Die Vorschrift beabsichtigt zudem eine Austarierung
der richterlichen Mitglieder aus der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbar-
35
keit. Entsprechend der Zuordnung der Richterdienstgerichte zu Verwaltungsgerichtsbarkeit muss der Vorsitzende dieser Gerichtsbarkeit angehören.
Zu Absatz 3
Die Bestimmung knüpft an die Sollvorschrift des § 77 Absatz 2 Satz 3 DRiG an,
legt jedoch konkretisierend fest, dass das beisitzende Mitglied dem Gerichtszweig
der betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richters angehören muss. Die
bisherige Berliner Beschränkung auf das Gericht der oder des Betroffenen wird
aufgegeben (§ 46 Absatz 1 Satz 1 RiGBln a. F.).
Zu § 70 (Besetzung des Dienstgerichtshofs)
Zu Absatz 1
Die Regelung übernimmt die bisherige Berliner Vorschrift (§ 47 RiGBln a. F.), ersetzt aber ein ständiges beisitzendes Mitglied aus der Richterschaft durch ein
ständiges beisitzendes Mitglied aus der Anwaltschaft. Wie schon bei dem Dienstgericht wird auf diese Weise anwaltlicher Sachverstand für die Entscheidungen
des Gerichts nutzbar gemacht.
Zu Absatz 2
Satz 1 folgt der Entscheidung, wonach der Dienstgerichtshof der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet wird und sieht ebenfalls eine austarierte Besetzungsregelung vor. Beim Dienstgerichtshof werden künftig nur noch Richterinnen und Richter der oberen Landesgerichte verwendet.
Zu Absatz 3
Die Bestimmung entspricht derjenigen des § 69 Absatz 3.
Zu § 71 (Verbot der Amtsausübung)
Zu Absatz 1
Die bisherige Regelung in den Ländern Berlin und Brandenburg (§ 42 RiGBln a.
F., § 70 BbgRiG a. F.) wird sprachlich der Neuregelung zur Zusammensetzung
angepasst und bezieht sich demgemäß nur auf richterliche Mitglieder eines Richterdienstgerichts.
Zu Absatz 2
In Satz 1 werden Tatbestände normiert, bei denen anwaltlichen Mitgliedern die
Ausübung ihres Amtes verboten ist. Diese entsprechen im Wesentlichen den Tatbeständen, die auch bei den richterlichen Mitgliedern zu einem Verbot der
Amtsausübung führen. Der Tatsache, dass entsprechende Kenntnisse beim Präsidium des Gerichts, an dem das Richterdienstgericht gebildet ist, regelmäßig
nicht vorhanden sind, wird durch eine besondere gesetzliche Unterrichtungspflicht
Rechnung getragen.
Zu § 72 (Erlöschen des Amtes, Ruhen)
Zu Absatz 1
36
Die Vorschrift, die sich auf richterliche Mitglieder des Richterdienstgerichts bezieht, beschränkt die Gründe für das Erlöschen des Amtes auf das erforderliche
Minimum. Beide Länder (§ 43 RiGBln a. F., § 71 BbgRiG a. F.) sahen vergleichbare Vorschriften bislang schon vor.
Zu Absatz 2
Die Norm regelt das Ruhen der Mitgliedschaft für richterliche Mitglieder. Satz 1
übernimmt die bisherige Regelung aus § 71 Absatz 2 BbgRiG a. F., die sachlich
durch die bislang in Berlin geltende Vorschrift in § 42 Satz 1 RiGBln a. F. ergänzt
wird.
Zu Absatz 3
Die Norm regelt die Tatbestände, die zum Erlöschen des Amtes der anwaltlichen
Mitglieder führen. Hier gilt ebenso wie in § 71 Absatz 2, dass entsprechende
Kenntnisse über die anwaltlichen Mitglieder beim Präsidium des Gerichts, bei dem
das Richterdienstgericht gebildet ist, regelmäßig nicht vorhanden sind, so dass die
entsprechende Unterrichtungspflicht gelten muss.
Zu Abschnitt 3 (Disziplinarverfahren)
Zu § 73 (Geltung des Disziplinargesetzes)
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 50 Satz 1
RiGBln a. F., § 76 Absatz 1 BbgRiG a. F.).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift übernimmt das bisher in beiden Ländern geltenden Recht (§ 76 Absatz 2 BbgRiG a. F., § 7 RiGBln a. F. i. V. m. § 34 Absatz 2 Satz 1 DiszG Bln).
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht der Vorgabe in §§ 83, 64 DRiG.
Zu § 74 (Disziplinarmaßnahmen)
Das Gesetz regelt wie bisher auch im brandenburgischen Richterrecht die Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und Richter selbstständig. Damit ist in Berlin
eine Erweiterung der Disziplinarmaßnahmen verbunden (vgl. § 50 Satz 1 RiGBln
a. F. i. V. m. § 5 DiszG Bln). Die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung (Nummer 5), ist im Berliner
Recht bislang nicht vorgesehen. Die Übernahme aus dem brandenburgischen
Recht (§ 77 Nummer 5 BbgRiG a. F.) erscheint geboten, um insbesondere bei
Richterinnen und Richtern im Eingangsamt eine Disziplinarmaßnahme vorzusehen, die bei schweren Verfehlungen eine schuldangemessene Ahndung noch vor
der Entfernung aus dem Dienst ermöglicht. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage in den meisten anderen Ländern.
Zu § 75 (Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde)
37
Zu Absatz 1
Die Norm entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 52 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 RiGBln a. F., § 78 Absatz 1 BbgRiG a. F.) und setzt
§§ 83 i. V. m. 63 Absatz 2 DRiG um. Der Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung auch für vorläufige Eingriffe in die richterliche Amtsausübung ist Ausfluss der
Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge folgt als disziplinarrechtliche Annexregelung der Zuweisung an die Dienstgerichte. Die bislang im BbgRiG enthaltene Sonderregelung zur Zustellung (§ 78 Absatz 1 Satz 2 a. F.) kann mit Rücksicht auf die Regelungen der VwGO entfallen.
Zu Absatz 2
Die Regelung übernimmt die § 52 Absatz 1 Satz 3 RiGBln a. F., § 78 Absatz 2
BbgRiG a. F. Ein klarstellender Hinweis auf die Beschwerdefähigkeit der Entscheidung nach Absatz 1 scheint auch unter der Geltung der neuen Landesdisziplinargesetze geboten. Eine ausdrückliche Sonderregelung zur Änderungsbefugnis
des Gerichts der Hauptsache (vgl. § 78 Absatz 2 BbgRiG a. F.) ist entbehrlich, da
diese bereits aus dem entsprechend anzuwendenden Disziplinarrecht (§ 75 Absatz 1 i.V.m. § 74 Absatz 2 und 3 LDiszG Bbg bzw. § 41 DiszG Bln i.V.m. § 63
Absatz 2 BDG) sowie aus der Befugnis in Absatz 1 folgt, über die Aufhebung der
Maßnahmen zu entscheiden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält entsprechend dem bisherigen Recht (vgl. § 52 Absatz 2
RiGBln a. F., § 78 Absatz 4 BbgRiG a. F.) eine Klarstellung, dass die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 beim Gericht der Hauptsache liegt.
Damit soll möglichen Zweifeln hinsichtlich der entsprechenden Geltung der besonderen Zuständigkeitsbestimmungen zwischen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in den Disziplinargesetzen (§ 75 Absatz 1 i. V. m. § 64 Satz 3
LDiszG Bbg bzw. § 41 DiszG Bln i.V.m. 63 Absatz 1 Satz 2 BDG) entgegengetreten werden.
Zu § 76 (Verfahren)
Die Vorschrift entspricht § 79 BbgRiG a. F. und vergleichbaren Bestimmungen in
einer Reihe anderer Landesrichtergesetze. Sie soll beibehalten werden, um bereits bei den disziplinarrechtlichen Ermittlungen die Berücksichtigung der Besonderheiten der richterlichen Tätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erleichtern.
Zu § 77 (Zulässigkeit der Revision)
Die Vorschrift knüpft an § 80 BbgRiG a. F. an. Die restriktivere Vorschrift des Berliner Rechts (§ 50 Satz 2 RiGBln a. F.) wird aufgegeben, da bereits das Zulassungserfordernis in § 81 Absatz 1 Satz 2 DRiG eine hinreichende Einschränkung
der reversiblen Entscheidungen mit sich bringt.
Zu § 78 (Bekleidung mehrerer Ämter)
Die Vorschrift hat im Berliner Recht kein Vorbild und wird aus dem Brandenburger
Recht (§ 81 Absatz 1 BbgRiG a. F.) übernommen. Es handelt sich um eine Son-
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dervorschrift zu den disziplinarrechtlichen Folgen einer Ämterkumulation, die eine
geringe praktische Bedeutung hat, aber gegenüber dem allgemeinen Disziplinarrecht eine Klarstellung bezweckt.
Zu § 79 (Richterinnen und Richter kraft Auftrags)
Die Norm knüpft an § 54 Absatz 2 RiGBln a. F., § 82 Absatz 3 BbgRiG a. F. an
und hat nach wie vor einen denkbaren Anwendungsbereich, da Richterinnen und
Richter kraft Auftrags weiterhin Verwendung finden.
Zu Abschnitt 4 (Versetzungs- und Prüfungsverfahren)
Zu § 80 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Die Vorschrift setzt entsprechend dem bisherigen Landesrecht (§§ 56, 57 Absatz 1
Satz 2, 58 Satz 2 RiGBln a. F., § 83 BbgRiG a. F.) die Vorgaben in § 83 i. V. m. §
65 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, 66 Absatz 1, 2 DRiG um.
Zu § 81 (Versetzungsverfahren)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 57
RiGBln a. F., § 84 BbgRiG a. F.). Es handelt sich um die Umsetzung der §§ 83 i.
V. m. 65 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 DRiG.
Zu § 82 (Einleitung des Prüfungsverfahrens)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 58
RiGBln a. F., § 85 BbgRiG a. F.). Es handelt sich um die Umsetzung der §§ 83
i.V.m. 66 Absatz 3 DRiG.
Zu § 83 (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung)
Die Regelung entspricht § 86 BbgRiG a. F. Anders als bislang im Berliner Recht
soll das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand selbständig im Richtergesetz
geregelt werden. Der Begriff des ärztlichen Gutachtens umfasst nicht nur das amtsärztliche, sondern auch sonstige ärztliche Gutachten.
Zu § 84 (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift übernimmt im wesentlichen § 87 Absatz 1 BbgRiG a. F. Einer Sonderregelung über die Anordnung einer Betreuung bedarf es nicht, da insoweit die
allgemeinen Vorschriften genügen (vgl. § 1896 Abs. 1 BGB). Insbesondere erscheint es nicht erforderlich, für die Betreuung zwingend eine Richterin oder einen
Richter vorzuschreiben.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt das weitere Verfahren, für den Fall, dass der Versetzung
in den Ruhestand nicht zugestimmt wird. Regelmäßig wird die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand feststellen lassen. Lassen die Einwände der oder des Betroffenen die Annahme der
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Dienstunfähigkeit entfallen, wird die oberste Dienstbehörde die Einstellung des
Verfahrens durch die zuständige Dienstbehörde veranlassen.
Zu Absatz 3
Die Norm bestimmt die weiteren Folgen einer stattgebenden oder den Antrag zurückweisenden Entscheidung.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift orientiert sich an § 83 Absatz 4 RiGBW. Sie sieht vor, dass mit Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand beantragt, von Gesetzes wegen der Teil der
Dienstbezüge einbehalten wird, der das Ruhegehalt übersteigt. Die Vorschrift gewährleistet damit, dass die oberste Dienstbehörde für eine zügige Klärung des
Sachverhalts im behördlichen Verfahren sorgen wird, um entscheiden zu können,
ob ein Antrag bei dem Dienstgericht zu stellen ist. Umgekehrt stellt die Regelung
sicher, dass die oder der Betroffene an einer zügigen Entscheidungsfindung der
Richterdienstgerichte mitwirken wird.
Zu § 85 (Urteilsformel)
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Rechtslage in beiden Ländern (§ 59 RiGBln
a. F., § 89 BbgRiG a. F.) an, die ihre bundesrechtliche Grundlage in §§ 67 i. V. m.
83 DRiG hat.
Zu § 86 (Aussetzung von Verfahren)
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Rechtslage in beiden Ländern (§ 60 RiGBln
a. F., § 90 BbgRiG a. F.) an, die ihre bundesrechtliche Grundlage in §§ 68 i.V.m.
83 DRiG hat.
Zu § 87 (Kostenentscheidung in besonderen Fällen)
Die Vorschrift übernimmt die bisherige Brandenburger Regelung (§ 91 BbgRiG a.
F.), die eine Kostenfreistellung in den Fällen erlaubt, in denen die Anrufung des
Dienstgerichts auch ohne Veranlassung der Richterin oder des Richters erfolgen
kann. Sie entspricht der Rechtslage in den meisten Ländern.
Zu Kapitel 5 (Wahlen)
Zu § 88 (Grundsatz)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Wahlrechtsgrundsätze. Hinsichtlich der Wahl der für den
Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter belässt es die
Bestimmung bei dem schon bislang in beiden Ländern geltenden Grundsätzen der
Personen- und Mehrheitswahl. Hinsichtlich der Wahlen zu den Richter- und Gesamtrichterräten sowie der Präsidialräte sieht das Gesetz vor, dass die Wahlen
regelmäßig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden. Anders als im Falle der zwingenden Vorgabe der Personen- und Mehrheitswahl wird
durch die Anwendung der Grundsätze der Verhältniswahl auch den besonderen
40
Bedürfnissen im Flächenstaat Rechung getragen, die sich insbesondere im Falle
der Wahlen zu den gerichts- und ortsübergreifenden Gremienwahlen ergeben.
Unberührt bleibt die Möglichkeit der Persönlichkeitswahl etwa bei kleineren Gerichten, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Gleiches gilt, sofern der
Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter besteht.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift soll für den Bereich der Gremienwahl den Gedanken umsetzen, die
Gleichberechtigung und die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen
auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Erfolgt die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten, so wie es
§§ 12, 15 für den Richterwahlausschuss vorsehen, sollen ebenso viele Frauen wie
Männer vorgeschlagen werden.
Zu § 89 (Wahlrecht, Wählbarkeit)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift betrifft das aktive Wahlrecht und übernimmt die bisherige Berliner
Regelung aus § 62 Absatz 1 RiGBln a. F. Das aktive Wahlrecht soll allen Berufsrichterinnen und -richtern zustehen, die am Wahltag einem Gericht angehören.
Dies sind zum einen Richterinnen und Richter, denen an einem Gericht ein Richteramt übertragen worden ist, zum anderen aber auch Richterinnen und Richter
auf Probe und kraft Auftrags bei dem Gericht, bei dem sie beschäftigt sind. Die
Richterin oder der Richter verliert sein aktives Wahlrecht nicht dadurch, dass er an
ein anderes Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes, an ein Gericht eines anderen Landes oder des Bundes oder an eine Behörde abgeordnet wird. Die Frage,
an welchem Gericht das aktive Wahlrecht ausgeübt wird, kann in der Wahlordnung gemäß § 92 ergänzend geregelt werden. Eine gesetzliche Regelung zur
Ausübung des Wahlrechts zu einer Personalvertretung (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 1
BbgRiG a. F.) ist nicht mehr vorgesehen. Das Gesetz geht davon aus, dass Abordnungen von Richterinnen und Richtern außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften regelmäßig nicht eine Dauer erreichen, die zu einer erheblichen Eingliederung in die Behörde, vor allem aber zu einer Ausgliederung aus der Gerichtsbarkeit führt. Die Vorschrift berücksichtigt damit auch, dass nach dem geltenden Berliner Personalvertretungsrecht auch eine längerfristige Abordnung einer
Richterin oder eines Richters an eine Verwaltungsbehörde nicht zur Wahl der dortigen Personalvertretung berechtigt. Satz 3 sieht jedoch vor, dass die Wahlberechtigung nach diesem Gesetz erlischt, sofern – wie in Brandenburg (§ 4 Absatz 1
Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 PersVGBbg) – bei dieser eine Wahlberechtigung nach
personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.
Zu beachten ist die Regelung über die Erstellung der Vorschlagslisten (§ 15), die
unberührt bleibt. Über die Verweisung in § 15 Absatz 3 Satz 2 gilt Satz 2 entsprechend, wahlberechtigt für die Vorschlagslisten sind daher nur die auf Lebenszeit
ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Zu Absatz 2
Das passive Wahlrecht soll in Übereinstimmung mit § 62 Absatz 2 RiGBln a. F.
nur den Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit zustehen, also nicht den Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags. Das Gesetz geht davon aus,
41
dass der häufige Wechsel, insbesondere während der Verwendung als Proberichterin oder -richter, keine sinnvolle Tätigkeit in den Richtervertretungen erlaubt.
Zu Absatz 3
Der Ausschluss der Wählbarkeit der Gerichtsvorstände, einschließlich der aufsichtsführenden Richterinnen und Richter, entspricht der übereinstimmenden Regelung in Berlin und Brandenburg (vgl. § 62 Absatz 3 Nummer 1 RiGBln a. F., §
33 Absatz 3 Satz BbgRiG a. F.). Sie entspricht auch dem für die Personalvertretungen geltenden Grundsatz, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Dienststelle nicht zugleich der Beschäftigtenvertretung angehören können. Der Ausschluss
des passiven Wahlrechts für Richterinnen und Richter, die am Wahltag an eine
Behörde abgeordnet sind, ist durch das 6. Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes vom 26. Mai 1999 (GVBl. S. 187) eingefügt worden. Die Regelung soll
in das Gesetz übernommen werden, weil sie systematisch die Vorschrift über das
nachträgliche Ruhen der Mitgliedschaft (§ 29 Nummer 3) ergänzt.
Zu § 90 (Wahlordnung, Vorschlagsliste)
Absatz 1 umschreibt den notwendigen Inhalt der jeweils zu erlassenden Wahlordnung. Absatz 2 erlaubt in Zweifelsfällen den Rückgriff auf die Wahlvorschriften des
Personalvertretungsrechts, soweit dies mit der besonderen Stellung der Richtervertretungen vereinbar ist. Sie knüpft an das bisherige brandenburgische Recht an
(§ 38 BbgRiG a. F.).
Zu § 91 (Anfechtung der Wahl)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Regelung in § 64 RiGBln a. F. an. Die Sonderregelung des § 37 Absatz 1 BbgRiG a. F., die abweichend von der sonstigen
Systematik in den Landesrichtergesetzen, die Wahlanfechtung lediglich bezogen
auf das Einzelmitglied vorsah, wird wieder aufgegeben. Es bleibt insoweit bei der
Möglichkeit, auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist entsprechend den
Grundsätzen des Personalvertretungsrechts die Nichtwählbarkeit eines Mitglieds
gerichtlich feststellen zu lassen (§ 30 Nummer 5).
Zu Absatz 2 und 3
Die Vorschriften dienen der Kontinuität der Arbeit der Richtervertretungen und des
Richterwahlausschusses. Die Regelung, wonach Beschlüsse der Gremien auch
im Fall der Wahlanfechtung wirksam bleiben, entspricht vergleichbaren Bestimmungen in den Personalvertretungsgesetzen. Absatz 3 will verhindern, dass eine
gremienlose Zeit eintritt.
Zu Kapitel 6 (Staatsanwältinnen und Staatsanwälte)
Zu § 92 (Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte)
Zu Absatz 1
42
Die Vorschrift überträgt die Grundsätze der Errichtung der Richterräte auf die
Staatsanwaltschaft. Die Regelung entspricht dem bisherigen brandenburgischen
Recht (§ 93 Absatz 1 BbgRiG a. F.).
Zu Absatz 2
Das Gesetz übernimmt die Systematik des bisherigen brandenburgischen Rechts,
wonach die Staatsanwaltsvertretungen hinsichtlich ihrer Aufgaben den Richterräten gleichgestellt werden. Damit wird auch im Hinblick auf die Beschäftigtenvertretungen die sachliche Nähe beider Dienstverhältnisse betont. Die Gleichstellung ist
ferner Voraussetzung, um auf der dritten Stufe der Beschäftigtenvertretungen ein
gemeinsames Gremium, den Hauptrichter- und Staatsanwaltsrat, zu installieren.
Um die Mitwirkung in Personalangelegenheiten nicht leer laufen zu lassen, erhält
der Gesamtstaatsanwaltsrat darüber hinaus die Befugnisse des Präsidialrats in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Maßgeblich ist danach der Aufgabenkatalog des § 60, soweit die entsprechenden Maßnahmen im
Recht der Staatsanwälte vorkommen. Im Fall der Wahrnehmung der entsprechenden Befugnisse des Präsidialrats gilt eine besondere Zusammensetzung (§ 93
Absatz 2).
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt die entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Anzahl
der Mitglieder der Richterräte und setzt die Größe des Gesamtstaatsanwaltsrats
entsprechend der Größe der Gesamtrichterräte in der Fachgerichtsbarkeit fest.
Zu Absatz 4
Für die Staatsanwaltsräte gelten sowohl die allgemeinen Vorschriften für die Richtervertretungen, die speziellen Vorschriften für die Richterräte als auch die Vorschriften über die Rechte und das Verfahren der Richterräte und der Stufenvertretungen entsprechend. Zusätzlich werden weitere Mitbestimmungstatbestände geregelt, da die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anders als die Richterinnen
und Richter in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht weisungsfrei sind.
Zu Absatz 5
Absatz 5 überträgt die Grundsätze von § 35 Absatz 3 klarstellend auf die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung in § 94 Absatz 2 BbgRiG a. F.
Der Zusatz stellt klar, dass die Vorschriften über das aktive und passive Wahlrecht
den Bestimmungen folgen, die für Richterinnen und Richter gelten.
Zu § 93 (Beteiligungsverfahren)
Zu Absatz 1
Auch das Beteiligungsverfahren folgt den Bestimmungen, die für die Richterräte
gelten. Soweit in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein
43
Verfahren vor der Einigungsstelle durchzuführen ist, soll deren Mindestrepräsentanz sichergestellt werden.
Zu Absatz 2
Dem Gesamtstaatsanwaltsrat kommt eine besondere Bedeutung zu, soweit er
Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt. Daher soll er in dieser Funktion dem Präsidialrat auch personell angenähert werden. Der Behördenleitung, der wesentliche
Personalverantwortung zukommt, soll in diesen Fällen ebenso wie der Vorstand
des Obergerichts dem Präsidialrat angehören. Die Vorschrift entspricht sachlich
vergleichbaren Regelungen in anderen Ländern.
Zu § 94 (Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses)
Für die Wahlen zu den Vorschlagslisten für das staatsanwaltliche Mitglied des
Richterwahlausschusses gelten die allgemeinen Wahlvorschriften für Richterinnen
und Richter entsprechend.
Zu § 95 (Zuständigkeit der Richterdienstgerichte)
Das Gesetz stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch hinsichtlich des
Disziplinarverfahrens den Richterinnen und Richtern weitgehend gleich. Der Sonderregel des § 75, die auch vorläufige Dienstenthebungen und die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren zum Schutz der richterlichen
Unabhängigkeit dem Vorbehalt einer dienstgerichtlichen Entscheidung unterwerfen, bedarf es allerdings im Recht der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht.
Sie würde auch dem Eilbedürfnis bei den dort geregelten vorläufigen Maßnahmen
nicht entsprechen. Im Übrigen eröffnen die Landesdisziplinargesetze in diesen
Fällen den Eilrechtsschutz zu den Dienstgerichten, so dass kein rechtlicher Nachteil für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsteht. Die alleinige Anklagebefugnis der obersten Dienstbehörde ist bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
ebenfalls nicht zwingend geboten.
Zu § 96 (Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte)
Zu Absatz 1
Das bisherige Bestimmungsrecht durch die obersten Dienstbehörden in beiden
Ländern bleibt erhalten. Zusätzlich zur bisherigen brandenburgischen Regelung
soll das Berliner Vorschlagsrecht der Staatsanwaltsräte aufgenommen werden,
ohne freilich eine Bindung an entsprechende Vorschlagslisten vorzuschreiben. Die
Vorschrift ist ein Kompromiss zwischen der bisherigen brandenburgischen und der
Berliner Regelung.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift sieht ein besonderes Mitwirkungsverbot in Verfahren vor dem
Dienstgericht vor, das sachlich den Gedanken des § 67 Absatz 2 Satz 2 auf das
staatsanwaltliche Mitglied bei dem Dienstgericht überträgt.
Zu Absatz 3
44
Absatz 3 übernimmt § 96 Absatz 3 BbgRiG a.F. und ergänzt Absatz 2 für konkrete
dienstaufsichtsrechtliche Konstellationen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt ergänzend klar, dass die Vorschriften über die Bestellung durch das
zuständige Präsidium, das Verbot der Amtsausübung sowie das Ruhen und Erlöschen des Amtes für die staatsanwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts ebenfalls
zur Anwendung kommen.
Zu § 97 (Disziplinarmaßnahmen)
Die Beschränkung der Disziplinarbefugnisse der Dienstbehörden bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten entspricht der für Richterinnen und Richter geltenden
Regelung. Sie soll aus dem brandenburgischen Recht (§ 97 BbgRiG a. F.) übernommen werden und ist Ausdruck des Bestrebens, die Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte den Richterinnen und Richtern gleichzustellen, soweit dies rechtlich
vertretbar erscheint.
Zu § 98 (Verfahren)
Die Norm entspricht § 76, erweitert aber zugleich den Kreis der mit den notwendigen Ermittlungen beauftragten Personen auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Zu Kapitel 7 (Gemeinsame Gerichte)
Zu § 99 (Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg)
Die Regelung bestimmt den Vorrang des Staatsvertrags von 2004 gegenüber den
im Richtergesetz getroffenen Regelungen. Für die Richtervertretungen an den
gemeinsamen Fachobergerichten enthält er spezielle Bestimmungen, die den zwischen-staatlichen Charakter der gemeinsamen Fachobergerichte (Oberverwaltungsgericht, Landessozialgericht, Landesarbeitsgericht, Finanzgericht) berücksichtigen.
Zu Kapitel 8 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Das neue Richtergesetz sieht Beteiligungstatbestände und Verfahrensregelungen
vor, die vom bisher geltenden Recht teilweise abweichen. Ebenso verändert dieses Gesetz die Zusammensetzung der richterlichen und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien. Dies erfordert die Schaffung von Bestimmungen, die das alte
Recht in sachgerechter Weise in das neue Recht überleiten.
Zu § 100 (Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien)
Zu Absatz 1
Das Gesetz schafft einheitliche Amtszeiten für sämtliche richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten, für die eine entsprechende Regelung im Staatsvertrag vorgesehen ist, und bestimmt zu diesem Zweck eine ge-
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meinsame Wahlzeit. Das neue Recht bildet in Berlin für die Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte, die bislang zusammen mit den Amtsanwältinnen und Amtsanwälten durch einen gemeinsamen Personalrat vertreten wurden, eigenständige und
damit gänzlich neue Beteiligungsgremien. Auch der bislang in beiden Ländern
nicht vorgesehene Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat ist neu zu bilden. Vor
diesem Hintergrund soll dem neuen Recht hinsichtlich sämtlicher Beteiligungsgremien zeitnah Geltung verschafft werden. Die gleichzeitige Wahl sämtlicher Beteiligungsgremien gibt zudem der Vereinheitlichung des Richterrechts in beiden
Ländern angemessen Ausdruck.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt das Ende der Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Richtervertretungen, die nicht den Bestimmungen des Staatsvertrages
unterfallen. Dies ist aufgrund des einheitlichen Wahltermins nach Absatz 1 erforderlich. Satz 2 stellt klar, dass ab Inkrafttreten dieses Gesetzes grundsätzlich das
neue Recht anzuwenden ist. Lediglich für bereits vor dem Inkrafttreten eingeleitete
Beteiligungsverfahren einschließlich der Verfahren vor der Einigungsstelle findet
nach Satz 3 das alte Recht weiterhin Anwendung. Dies bedeutet, dass eine nach
bisherigem Recht beteiligungspflichtige Maßnahme die Beteiligungspflichtigkeit bis
zum Abschluss des Verfahrens nicht verliert, sofern ein Beteiligungsverfahren zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden war. Dabei
ist es sachgerecht, das Verfahren von den neu gewählten Gremien fortführen zu
lassen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung bis zur Bildung des Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrats.
Zu § 101 (Richterwahlausschuss; Wahl des staatsanwaltlichen Mitglieds im Richterwahlausschuss)
Die Bestimmung sieht vor, dass der bisherige Richterwahlausschuss für die Dauer
der Legislaturperiode im Amt bleibt und sieht für Brandenburg die Nachwahl eines
staatsanwaltlichen Mitglieds vor.
Zu § 102 (Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren)
Die Vorschrift regelt die Folgen, die sich aus der Neuorganisation der Richterdienstgerichtsbarkeit ergeben. Zudem werden Übergangsregelungen getroffen,
die sich aus den das Disziplinarrecht betreffenden Änderungen ergeben.
Zu § 103 (Evaluation, Reform des Richterdienstrechts)
Die Neufassung des Richtergesetzes ist in einem gemeinsamen Diskussionsprozess mit dem Land Berlin erarbeitet worden, um für beide Länder ein gemeinsames Richterrecht zu schaffen. Es knüpft an die Traditionen beider Länder an und
gleicht die Regelungen weitestgehend aneinander an.
Über die Stellung der Justiz im gewaltengeteilten Rechtsstaat wird gerade in den
letzten Jahren verstärkt eine Diskussion geführt mit dem Ziel, die Unabhängigkeit
46
der Rechtsprechung zu sichern und zu stärken. Diese Diskussion wird befördert
durch Erwartungen auf europäischer Ebene (vgl. Resolution 1685 <2009> der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 30. September 2009) und angeregt durch die Erfahrungen in anderen europäischen Staaten, in denen eine
konsequente Selbstverwaltung der Dritten Gewalt verwirklicht ist. Für eine Änderung des deutschen Rechts liegen bereits mehrere Vorschläge der Richterverbände vor; ebenso gibt es Überlegungen in anderen Ländern (vgl. z.B. die Eckpunkte
der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg für ein Modell der Autonomie der Justiz vom Mai 2009). Diese zielen auf eine strikte Trennung der Justiz
von der in der Regierungsverantwortung liegenden Exekutive und auf die Bildung
eigenständiger Verwaltungsorgane, die verantwortlich sind für die Personalentscheidungen und sämtliche Verwaltungsangelegenheiten, die den Gerichten obliegen. Auch das Richterdienstrecht ist von diesem Diskussionsprozess nicht
ausgenommen. Die Verabschiedung des neu gefassten Richtergesetzes soll weder eine Abkehr von diesem Entwicklungsprozess noch einen endgültigen Abschluss dieser Diskussion bedeuten. Es gilt vielmehr, auch aus Sicht des Landes
an dem Diskussionsprozess teilzunehmen. Zwar liegen die grundsätzlichen strukturellen und verfassungsrechtlichen Entscheidungen über die Stellung der Justiz,
das richterliche Statusrecht und das Gerichts-verfassungsrecht weitgehend in der
Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Die Diskussion hat jedoch Auswirkungen
auf die Justiz im Land und auch auf das Landesrichterrecht. Der Landesgesetzgeber soll daher - innerhalb der in der Vorschrift genannten Frist - von der Landesregierung sowohl über die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz als auch über den
Stand der Reformdiskussion unterrichtet werden, um diese Erkenntnisse reflektieren und gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen ziehen zu können.
Zu Artikel 3:
Auf die Mitglieder des Landesrechnungshofes finden wegen ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 107 Absatz 1 Satz 2 VerfBBg) einige Vorschriften des Brandenburgischen Richtergesetzes ebenfalls Anwendung; in Disziplinarsachen entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Landesrechnungshofgesetzes - LRHG). Dies macht eine redaktionelle Anpassung des § 5 Absatz 2
des LRHG erforderlich. Ferner wird die Übergangsvorschrift des § 16 aufgehoben,
da sie funktionslos geworden ist.
Zu Artikel 4:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten.
Begründung des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
I. Allgemeines
Im Zuge der Vereinheitlichung der richterrechtlichen Vorschriften in Berlin und
Brandenburg ist auch eine Anpassung des Staatsvertrages über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte erforderlich. Diese beschränkt sich auf nur wenige
Änderungen, da sich der Staatsvertrag insgesamt bewährt hat.
II. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
47
Zu Nr. 1 (Änderung Artikel 2)
Durch die Anfügung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass sämtliche freien Planstellen für Richterinnen und Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht auszuschreiben sind. Dies entspricht bereits der bisherigen Praxis. Die Änderung des
Staatsvertrages erfolgt mit Blick auf die in beiden Ländern unterschiedlichen Regelungen über die Stellenausschreibung.
Zu Nr. 2 (Änderung Artikel 11)
Zu a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu b)
Der Gesamtrichterrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Richterrats des
gemeinsamen Fachobergerichts und zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von
den erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern nach Landesrecht gewählt werden. Die Änderung sichert, dass diese Mitglieder erstinstanzliche Richterinnen und
Richter sind. Dies berücksichtigt den Repräsentationsgedanken.
Zu c)
Die Änderung führt auch für die gemeinsamen Fachobergerichte das Einigungsstellenverfahren ein. Der Staatsvertrag hatte das in den bisherigen Richtergesetzen der beiden Länder vorgesehene Mitbestimmungsverfahren der Richterräte in
der Fachgerichtsbarkeit in einer Reihe von Fällen faktisch abgeschafft (vgl. zu den
Einzelheiten: Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 StV). Die Regelung bezweckte seinerzeit eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Hintergrund unterschiedlicher rechtlicher Regelungen zur Beteiligung der Richtervertretungen in
beiden Ländern. Dies führt jedoch zu einer Schlechterstellung der Fachgerichte im
Verhältnis zu den ordentlichen Gerichten. Daher wird Artikel 11 Absatz 4 neu gefasst.
Zu d)
Die Vorschrift trifft eine ergänzende Regelung für die Entsendung der Mitglieder in
den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat. Sie sieht vor, dass in dieses Gremium nur solche Mitglieder des Gesamtrichterrats entsandt werden, die auch im
Dienst des Landes stehen, in dem der jeweilige Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gebildet wird.
Zu Nr. 3 (Neufassung Artikel 31)
Absatz 1 knüpft an § 100 Absatz 1 der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts
der Länder Berlin und Brandenburg an und sichert die Schaffung einheitlicher
Amtszeiten für sämtliche richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien.
Absatz 2 trifft eine der Regelung des § 100 Absatz 2 der vorgenannten Gesetze
entsprechende Übergangsregelung.
Zu Artikel 2
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Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Austausch der Ratifikationsurkunden. Die Ratifikation setzt in beiden Ländern die Zustimmung der
Parlamente voraus, die für beide Länder als Teil des Gesetzes zur Angleichung
des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg vorgesehen ist. Damit ist
sichergestellt, dass die Änderungen nur in Kraft treten, wenn in beiden Ländern
die Parlamente zugleich die Neufassung ihrer Richtergesetze beschließen.
Synopse der Neufassungen beider Länder
Berliner Fassung
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der
Länder Berlin und Brandenburg
Brandenburger Fassung
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der
Länder Berlin und Brandenburg
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Vom
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Artikel 1
Gesetz zu dem Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
Gesetz zu dem Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Dem am …. unterzeichneten Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.
(1) Dem am …. unterzeichneten Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem
Gesetz veröffentlicht.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem
Gesetz veröffentlicht.
Artikel II
Richtergesetz des Landes Berlin
(Berliner Richtergesetz – RiGBln)
Artikel 2
Richtergesetz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
§2
§3
§4
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
Geltungsbereich
Richtereid
Altersgrenze
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen
Teilzeitbeschäftigung
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Verschwiegenheitspflicht
Dienstliche Beurteilungen
Geltung des Beamtenrechts
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
Geltungsbereich
Richtereid
Altersgrenze
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen
Teilzeitbeschäftigung
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Verschwiegenheitspflicht
Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
Geltung des Beamtenrechts
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§ 11
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
Wahl des Richterwahlausschusses
Zusammensetzung
Neuwahl
Vorschlagslisten
Erlöschen der Mitgliedschaft
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
Wahl des Richterwahlausschusses
Zusammensetzung
Neuwahl
Vorschlagslisten
Erlöschen der Mitgliedschaft
Ruhen der Mitgliedschaft
2
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Ausschließungsgründe
Einberufung
Sitzung
Beschlussfassung, Stellvertretung
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
Geschäftsordnung
Entschädigung
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Ausschließungsgründe
Einberufung
Sitzung
Beschlussfassung, Stellvertretung
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
Geschäftsordnung
Entschädigung
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
§ 27
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Richterrat und Präsidialrat
Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
Amtszeit
Ruhen der Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
Kosten
Rechtsweg
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Richterrat und Präsidialrat
Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
Amtszeit
Ruhen der Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
Kosten
Rechtsweg
Abschnitt 2
Richterräte
Abschnitt 2
Richterräte
§ 33
§ 33
§ 34
§ 35
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Zusammensetzung
Wahl und Bestimmung der Mitglieder § 36
Neuwahl
Eintritt der Ersatzmitglieder
Ausschluss, Auflösung
Zuständigkeit der Richterräte
Gemeinsame Angelegenheiten
Mitbestimmung
Mitwirkung
Initiativrecht
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Beteiligungsgrundsätze
Verfahren bei der Mitbestimmung
Verfahren bei Nichtzustimmung
Verfahren vor der Einigungsstelle
Beschlussfassung der Einigungsstelle
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
Verfahren bei der Mitwirkung
Vorläufige Regelungen
Dienstvereinbarungen
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
Gemeinsame Personalversammlung
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 34
§ 35
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Zusammensetzung
Wahl und Bestimmung der Mitglieder § 36
Neuwahl
Eintritt der Ersatzmitglieder
Ausschluss, Auflösung
Zuständigkeit der Richterräte
Gemeinsame Angelegenheiten
Mitbestimmung
Mitwirkung
Initiativrecht
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Beteiligungsgrundsätze
Verfahren bei der Mitbestimmung
Verfahren bei Nichtzustimmung
Verfahren vor der Einigungsstelle
Beschlussfassung der Einigungsstelle
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
Verfahren bei der Mitwirkung
Vorläufige Regelungen
Dienstvereinbarungen
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
Gemeinsame Personalversammlung
Abschnitt 3
Präsidialräte
3
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Bildung von Präsidialräten
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Stellvertretung
Aufgaben
Stellungnahme des Präsidialrats
Neuwahl
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Bildung von Präsidialräten
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Stellvertretung
Aufgaben
Stellungnahme des Präsidialrats
Neuwahl
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
§ 63
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
§ 65
§ 66
§ 64
§ 65
§ 66
Errichtung
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Errichtung
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Abschnitt 2
Besetzung
Abschnitt 2
Besetzung
§ 67
§ 68
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
Besetzung des Dienstgerichts
Besetzung des Dienstgerichtshofs
Verbot der Amtsausübung
Erlöschen des Amtes, Ruhen
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
Besetzung des Dienstgerichts
Besetzung des Dienstgerichtshofs
Verbot der Amtsausübung
Erlöschen des Amtes, Ruhen
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73
§ 74
§ 75
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
Geltung des Disziplinargesetzes
Disziplinarmaßnahmen
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
Verfahren
Zulässigkeit der Revision
Bekleidung mehrerer Ämter
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
Geltung des Disziplinargesetzes
Disziplinarmaßnahmen
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
Verfahren
Zulässigkeit der Revision
Bekleidung mehrerer Ämter
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Versetzungsverfahren
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
Urteilsformel
Aussetzung von Verfahren
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Versetzungsverfahren
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
Urteilsformel
Aussetzung von Verfahren
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
4
Kapitel 5
Wahlen
Kapitel 5
Wahlen
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
Grundsatz
Wahlrecht, Wählbarkeit
Wahlordnung
Anfechtung der Wahl
Grundsatz
Wahlrecht, Wählbarkeit
Wahlordnung
Anfechtung der Wahl
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
Beteiligungsverfahren
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte
Disziplinarmaßnahmen
Verfahren
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
Beteiligungsverfahren
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte
Disziplinarmaßnahmen
Verfahren
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 101 Richterwahlausschuss
§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
§ 103 Oberste Dienstbehörde
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen
und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für
ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit
dies besonders bestimmt ist.
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 101 Richterwahlausschuss
§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
§ 103 Evaluation, Reform des Richterdienstrechts
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen
und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für
ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit
dies besonders bestimmt ist.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts bleibt unberührt.
§2
Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu
leisten:
§2
Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu
leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der
Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz
auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der
Verfassung des Landes Brandenburg und
getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem
5
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen
Richtergesetzes) dahin, ihre oder seine Pflichten
getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin
und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen
Richtergesetzes) dahin, ihre oder seine Pflichten
getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu
erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit
leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder
seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der
Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit
leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder
seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu
dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu
wahren, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
§3
Altersgrenze
§3
Altersgrenze
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit
tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit
tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag
in den Ruhestand zu versetzen
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag
in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens zwei Jahre vor
Erreichen der Altersgrenze oder
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne
von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der
Altersgrenze oder
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne
von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag
6
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von drei Jahren mit der Möglichkeit der
Verlängerung zu bewilligen, wenn sie
oder er
a) mindestens ein Kind unter
18 Jahren oder
b) eine nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftige
sonstige Angehörige oder
einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von drei Jahren mit der Möglichkeit der
Verlängerung zu bewilligen, wenn sie
oder er
a) mindestens ein Kind unter
18 Jahren oder
b) eine nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftige
sonstige Angehörige oder
einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
Anträge nach Satz 1 Nummer 1 sind nur zu
genehmigen, wenn die Richterin oder der
Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder
bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und
beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
auch in einem anderen Gericht desselben
Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Satz 1 Nummer 2 sind nur dann zu
genehmigen, wenn die Richterin oder der
Richter zugleich einer Verwendung auch in
einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5
zustimmt. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder der Richter auf Antrag in dem Richteramt wieder zu
verwenden, welches er oder sie zu Beginn der
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung inne
hatte, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Im Übrigen sind
bei der Entscheidung über die Verwendung
der Richterin oder des Richters die persönlichen und familiären Belange der Richterin
oder des Richters zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der
Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung
zu stellen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der
Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung
zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten
genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten
ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin
7
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht zugemutet werden
kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in
besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem
Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem
Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht zugemutet werden
kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in
besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem
Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem
Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz
1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die
Richterin oder der Richter als Angehörige oder
Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person
berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz
1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die
Richterin oder der Richter als Angehörige oder
Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person
berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§5
Teilzeitbeschäftigung
§5
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach
einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen
einer vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen
oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen
Dienst wechseln.
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach
einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen
einer vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen
oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen
Dienst wechseln.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. das Aufgabengebiet des richterlichen
Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des
Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 61 bis 63
des Landesbeamtengesetzes Richterinnen und Richtern die Ausübung von
Nebentätigkeiten gestattet ist, und sie
zugleich zustimmen, mit Beginn
oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung auch in einem
anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 verwendet zu werden.
1. das Aufgabengebiet des richterlichen
Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums die Richterin oder
der Richter sich verpflichten, während
der Dauer des Bewilligungszeitraums
außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem
Umfang einzugehen, in dem nach § 10
dieses Gesetzes in Verbindung mit §§
85 und 86 des Landesbeamtengesetzes Richterinnen und Richtern die
Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 3 sind nur zulässig, soweit dies mit dem
8
Nummer 3 erster Halbsatz sind nur zulässig,
soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar
ist. § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 62
Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt
mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 3 erster Halbsatz schuldhaft verletzt,
ist die Bewilligung zu widerrufen. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die
Richterin oder der Richter auf Antrag in dem
Richteramt wieder zu verwenden, welches er
oder sie zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung
hatte, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Im Übrigen sind
bei der Entscheidung über die Verwendung
der Richterin oder des Richters die persönlichen und familiären Belange der Richterin
oder des Richters zu berücksichtigen.
Richterverhältnis vereinbar ist. § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Satz 4
des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung
von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird
die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden
kann.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden
kann.
§6
§6
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4
oder § 5 dürfen das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4
oder § 5 dürfen das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richteroder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft
(Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richteroder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft
(Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
§8
Verschwiegenheitspflicht
§8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im
Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen
oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahr-
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im
Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen
oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahr-
9
genommen haben oder die zu den Sitzungen
hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen
dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt
nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
genommen haben oder die zu den Sitzungen
hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen
dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt
nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
1. die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer
Zuständigkeit beteiligt wird.
1. die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer
Zuständigkeit beteiligt wird.
§9
Dienstliche Beurteilungen
§9
Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu
beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu
beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für
eine Anlassbeurteilung. Sie kann bestimmen,
welche Richterinnen und Richter sowie welche
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht mehr
regelmäßig beurteilt werden.
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu
beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu
beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für
eine Anlassbeurteilung. Sie kann bestimmen,
welche Richterinnen und Richter sowie welche
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht mehr
regelmäßig beurteilt werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes
ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf
Verlangen der Richterin oder des Richters ist der
Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der
Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes
ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf
Verlangen der Richterin oder des Richters ist der
Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der
Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
(4) Freie Planstellen für Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sind auszuschreiben.
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses
Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die
Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter
die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes
entsprechend. Ernennungen von Richterinnen
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses
Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die
Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter
die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes
entsprechend. Ernennungen von Richterinnen
10
und Richtern, die vom Richterwahlausschuss
beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen
dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem
Tag der Ernennung der Mitglieder des Senats
zulässig.
und Richtern, die vom Richterwahlausschuss
beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen
dem Wahltag zum Landtag und dem Tag der
Ernennung der Mitglieder der Landesregierung
zulässig.
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung
in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit und über
die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mitglied des Senats gemeinsam mit dem
Richterwahlausschuss.
(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung
in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, die Versetzung und über die Ernennung, durch die ein
Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem
eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet
das zuständige Mitglied der Landesregierung
gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuss
gewählt.
(3) Das zuständige Mitglied des Senats unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über
die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation
im Land unter Berücksichtigung von Stand und
Entwicklung des Anteils von Frauen in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.
(3) Das zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Richterwahlausschuss
regelmäßig über die allgemeine Bewerbungsund Stellensituation im Land unter Berücksichtigung von Stand und Entwicklung des Anteils von
Frauen in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu ständigen
Mitgliedern des Richterwahlausschusses
(1) Der Landtag wählt zu ständigen Mitgliedern
des Richterwahlausschusses
1. acht Abgeordnete und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus der
Mitte des Parlaments,
2. zwei Personen aus der Richterschaft und
ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz,
3. eine Person aus der Rechtsanwaltschaft
und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.
Darüber hinaus wählt es zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz
3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus
den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1
1. acht Abgeordnete und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus der
Mitte des Parlaments,
2. zwei Personen aus der Richterschaft und
ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz,
3. eine Person aus der Rechtsanwaltschaft
und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.
Darüber hinaus wählt er zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz
3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus
11
zweiter Halbsatz. Bei der Wahl der Abgeordneten
und ihrer Stellvertretung sollen die Fraktionen
entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden.
den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz. Im Richterwahlausschuss
müssen alle Fraktionen vertreten sein.
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit
der anwesenden Abgeordneten.
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit
der anwesenden Abgeordneten.
§ 13
Zusammensetzung
§ 13
Zusammensetzung
(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen
Mitglieder des Richterwahlausschusses unter
Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines
Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied. Ist
über die Einstellung einer Richterin oder eines
Richters der Arbeits- oder Finanzgerichtsbarkeit
zu entscheiden, so wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige
Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit.
(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen
Mitglieder des Richterwahlausschusses unter
Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines
Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied. Ist
über die Einstellung einer Richterin oder eines
Richters der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden, so wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied
dieser Gerichtsbarkeit mit.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von §
11 Absatz 1 über Richterinnen und Richter der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-,
der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts das nichtständige richterliche
Mitglied aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit mit.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von §
11 Absatz 1 über Richterinnen und Richter der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-,
der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts das nichtständige richterliche
Mitglied aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit mit.
(3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt
das für Justiz zuständige Mitglied des Senats. Es
hat kein Stimmrecht.
(3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt
das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Es hat kein Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an
Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an
Weisungen nicht gebunden.
§ 14
Neuwahl
§ 14
Neuwahl
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten
Abgeordnetenhauses ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten
Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein
neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der
Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
§ 15
Vorschlagslisten
§ 15
Vorschlagslisten
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit
ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des
§ 12 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative von den
auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für
jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens
vier Personen vorgeschlagen werden.
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit
ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des
§ 12 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative von den
auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für
jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens
vier Personen vorgeschlagen werden.
12
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer
Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land
zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer
Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land
zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1
Satz 2 erste Alternative aufzunehmenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von den
auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1
Satz 2 erste Alternative aufzunehmenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von den
auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im
Abgeordnetenhaus oder wenn
1. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats verzichtet,
2. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten Dauer verurteilt wird,
3. das Richterverhältnis eines richterlichen
Mitglieds im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet,
4. das richterliche Mitglied ein Richteramt in
einem Gerichtszweig übernimmt, für den
es nicht gewählt worden ist,
5. ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei
mehr unterhält oder in der Liste der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
gelöscht wird,
6. das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt das Abgeordnetenhaus unverzüglich eine Ersatzwahl
vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach §
12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund neuer
Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für die
übrigen Mitglieder aus den für die letzte Wahl
eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend § 15 Absatz
1 Satz 2 vorzulegen.
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im
Landtag
oder wenn
1. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung
verzichtet,
2. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten Dauer verurteilt wird,
3. das Richterverhältnis eines richterlichen
Mitglieds im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet,
4. das richterliche Mitglied ein Richteramt in
einem Gerichtszweig übernimmt, für den
es nicht gewählt worden ist,
5. ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei
mehr unterhält oder in der Liste der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
gelöscht wird,
6. das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt der
Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die
Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für die
übrigen Mitglieder aus den für die letzte Wahl
eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend § 15 Absatz
1 Satz 2 vorzulegen.
13
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die
nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt.
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die
nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 und Satz 2 ruht, solange das
Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt. Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder
staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber
hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes
enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines
der Rechtsanwaltskammer angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 und Satz 2 ruht, solange das
Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt. Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder
staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber
hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes
enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines
der Rechtsanwaltskammer angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im
Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied des Senats fest.
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im
Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung fest.
§ 19
Ausschließungsgründe
§ 19
Ausschließungsgründe
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist
von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die
Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung vorliegen.
(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch
selbst anzuzeigen.
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist
von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die
Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung vorliegen.
(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung, einem
anderen Mitglied des Richterwahlausschusses
oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund
auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach
Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne die Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen Mitglieds.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach
Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne die Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen Mitglieds.
§ 20
Einberufung
§ 20
Einberufung
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats
beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet
die Sitzungen.
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Richterwahlausschuss
ein und leitet die Sitzungen.
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats
legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des
Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die
Entscheidung erheblichen Personalunterlagen
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung legt dem Richterwahlausschuss
mit der Einladung eine Liste mit den Namen der
Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen
ihm die für die Entscheidung erheblichen Perso-
14
sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur
Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten
dürfen auch ohne Zustimmung der Richterin oder
des Richters vorgelegt werden.
nalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und
Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Personalakten dürfen auch ohne Zustimmung
der Richterin oder des Richters vorgelegt werden.
§ 21
Sitzung
§ 21
Sitzung
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses
sind nicht öffentlich.
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses
sind nicht öffentlich.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 22
Beschlussfassung, Stellvertretung
§ 22
Beschlussfassung, Stellvertretung
(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer
Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber,
die oder der für das Richteramt persönlich und
fachlich am besten geeignet ist. Gewählt ist, wer
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.
Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit
nicht, so kann das zuständige Mitglied des Senats diesen Personalvorschlag in einer weiteren
Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung genügt
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer
Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber,
die oder der für das Richteramt persönlich und
fachlich am besten geeignet ist. Gewählt ist, wer
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.
Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit
nicht, so kann das zuständige Mitglied der Landesregierung diesen Personalvorschlag in einer
weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses
zur Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung
genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.
(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig,
wenn von seinen Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte
anwesend ist.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig,
wenn von seinen Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte
anwesend ist.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses
an der Ausübung des Amtes verhindert oder von
der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine
Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der
Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des
Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle.
Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses
an der Ausübung des Amtes verhindert oder von
der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine
Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der
Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des
Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle.
Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen
und Richtern auf Probe und Richterinnen und
Richtern kraft Auftrags
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen
und Richtern auf Probe und Richterinnen und
Richtern kraft Auftrags
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auf-
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auf-
15
trags legt das zuständige Mitglied des Senats die
Personalunterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das
Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. § 20
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
trags legt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Personalunterlagen der Richterin
oder des Richters dem Richterwahlausschuss
zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
zustimmt. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der
Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der
Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 24
Geschäftsordnung
§ 24
Geschäftsordnung
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für
Justiz zuständigen Mitglieds des Senats bedarf.
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für
Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung bedarf. Sie enthält insbesondere Festlegungen über eine Berichterstattung im Richterwahlausschuss und kann bestimmen, inwieweit Bewerberinnen und Bewerber sowie
andere Personen anzuhören sind.
§ 25
Entschädigung
§ 25
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts
entschädigt.
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts
entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses
trägt das Land.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses
trägt das Land.
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
Als Richtervertretungen werden gebildet
1.
2.
Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen
und Richter in den Gerichten,
Präsidialräte
Als Richtervertretungen werden gebildet
1.
2.
Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen
und Richter in den Gerichten,
Präsidialräte
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder,
Geschäftsordnung
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder,
Geschäftsordnung
16
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist
ein Ehrenamt.
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist
ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen
in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert
und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder
begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in
der Richtervertretung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen
in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert
und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder
begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in
der Richtervertretung erforderlich ist.
(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer
Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer
Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 28
Amtszeit
§ 28
Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag
der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht,
mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag
der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht,
mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.
Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.
Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.
(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte
weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert
hat, längstens jedoch drei Monate.
(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte
weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert
hat, längstens jedoch drei Monate.
§ 29
§ 29
Ruhen der Mitgliedschaft
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht,
solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig
untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht,
solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig
untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
1. vorläufig des Dienstes enthoben ist,
1. vorläufig des Dienstes enthoben ist,
2. an eine Behörde abgeordnet ist,
2. an eine Behörde abgeordnet ist,
3. als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als
dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder
3. als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als
dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder
4. als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.
4. als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.
17
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
1. Niederlegung des Amtes,
2. Beendigung des Richterverhältnisses,
3. Ausscheiden aus dem Bereich, für den
die Richtervertretung gebildet ist,
4. Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall
des § 29 vorliegt,
5. gerichtliche Feststellung, dass die oder
der Gewählte nicht wählbar war,
6. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.
1. Niederlegung des Amtes,
2. Beendigung des Richterverhältnisses,
3. Ausscheiden aus dem Bereich, für den
die Richtervertretung gebildet ist,
4. Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall
des § 29 vorliegt,
5. gerichtliche Feststellung, dass die oder
der Gewählte nicht wählbar war,
6. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.
§ 31
Kosten
§ 31
Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten
trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls
Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten
trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls
Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 32
Rechtsweg
§ 32
Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder
Tätigkeit der Richtervertretungen steht der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung
von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40
und 55) nach den Vorschriften des § 91 Absatz 2
und des § 92 des Personalvertretungsgesetzes
über das Verfahren und die Besetzung.
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder
Tätigkeit der Richtervertretungen steht der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung
von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40
und 55) nach den Vorschriften des § 95 Absatz
2 und des § 96 des Landespersonalvertretungsgesetzes über das Verfahren und die Besetzung.
Abschnitt 2
Richterräte
Abschnitt 2
Richterräte
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Es werden folgende Richterräte gebildet:
Es werden folgende Richterräte gebildet:
1. ein Richterrat für jedes Gericht,
2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten
mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
3. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und
Staatsanwaltschaften bei der obersten
Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt
entsprechend.
1. ein Richterrat für jedes Gericht,
2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten
mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
3. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und
Staatsanwaltschaften bei der obersten
Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt
entsprechend.
Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Fi-
Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Fi-
18
nanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem
Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.
nanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem
Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.
§ 34
Zusammensetzung
§ 34
Zusammensetzung
(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit
bis zu zehn Planstellen für Richterinnen und
Richter aus einer Richterin oder einem Richter,
bei den Gerichten mit elf bis zu 40 Planstellen
aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150
Planstellen aus fünf und darüber hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.
(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit
bis zu zehn Planstellen für Richterinnen und
Richter aus einer Richterin oder einem Richter,
bei den Gerichten mit elf bis zu 40 Planstellen
aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150
Planstellen aus fünf und darüber hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus
sieben Richterinnen und Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus
sieben Richterinnen und Richtern.
(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
besteht aus neun Richterinnen und Richtern und
drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
besteht aus neun Richterinnen und Richtern und
drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von
den Richterinnen und Richtern des jeweiligen
Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von
den Richterinnen und Richtern des jeweiligen
Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden
von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden
von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf
Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom
Richterrat bei dem Finanzgericht BerlinBrandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt
§ 92 Absatz 5.
(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf
Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom
Richterrat bei dem Finanzgericht BerlinBrandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt
§ 92 Absatz 5.
§ 36
Neuwahl
§ 36
Neuwahl
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin
ist der Richterrat neu zu wählen, wenn
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin
ist der Richterrat neu zu wählen, wenn
1. nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl
der Planstellen für Richterinnen und
Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
2. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem
Eintritt
der
Ersatzmitglieder
um
mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt
beschlossen
hat
oder
5. nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl
der Planstellen für Richterinnen und
Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
6. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem
Eintritt
der
Ersatzmitglieder
um
mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
7. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt
beschlossen
hat
oder
19
4. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
8. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3
führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl
des neuen Richterrats weiter.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3
führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl
des neuen Richterrats weiter.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in
dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn
dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,
so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu
zu wählen.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in
dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn
dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,
so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu
zu wählen.
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder
dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied
verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung sowie
für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder
dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied
verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung sowie
für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die
nicht gewählten Richterinnen und Richter derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 88 Satz 4 gewählt worden, so tritt die
nicht gewählte Person mit der nächsthöheren
Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die
nicht gewählten Richterinnen und Richter derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 88 Satz 4 gewählt worden, so tritt die
nicht gewählte Person mit der nächsthöheren
Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 38
Ausschluss, Auflösung
§ 38
Ausschluss, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder
auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder
auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
(1) Es ist zu beteiligen
1. der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen, für das der Richterrat
gebildet ist,
2. der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten,
die über den Aufgabenbereich eines
Richterrats hinausgehen und die ihm
durch dieses Gesetz zugewiesen werden,
(1) Es ist zu beteiligen
1. der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen, für das der Richterrat
gebildet ist,
2. der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten,
die über den Aufgabenbereich eines
Richterrats hinausgehen und die ihm
durch dieses Gesetz zugewiesen werden,
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3. der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere
Gerichtszweige oder mehrere Gerichte
und mindestens eine Staatsanwaltschaft
betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
3. der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere
Gerichtszweige oder mehrere Gerichte
und mindestens eine Staatsanwaltschaft
betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine
oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten
die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.
(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine
oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten
die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
die sowohl Richterinnen und Richter als auch
andere Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das
Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht
der Personalvertretung soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
§ 41
Mitbestimmung
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
die sowohl Richterinnen und Richter als auch
andere Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das
Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht
der Personalvertretung soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
§ 41
Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung
von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und
des Verhaltens der Richterinnen und
Richter,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen
und entsprechenden Zuwendungen,
6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung
von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und
des Verhaltens der Richterinnen und
Richter,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen
und entsprechenden Zuwendungen,
6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49
Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49
Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
1. Einführung, Anwendung, wesentliche
Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung
oder wesentliche Erweiterung von
technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leis-
1. Einführung, Anwendung, wesentliche
Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung
oder wesentliche Erweiterung von
technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leis-
21
tung der Richterinnen und Richter zu
überwachen,
3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung
gleichkommen, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung
der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3
erfasst sind,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der
Richterinnen und Richter,
7. Inhalt von Personalfragebögen, mit
Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von
Organisationsunterlagen,
8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
9. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
10. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
tung der Richterinnen und Richter zu
überwachen,
3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung
gleichkommen, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung
der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3
erfasst sind,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der
Richterinnen und Richter,
7. Inhalt von Personalfragebögen, mit
Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von
Organisationsunterlagen,
8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
9. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
10. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
§ 42
Mitwirkung
§ 42
Mitwirkung
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Gerichten oder wesentlichen Teilen
von ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,
3. Aufstellung von Vorschriften und
Verwaltungsanordnungen, durch die
der innerdienstliche Betrieb in dem
Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,
4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als
einer Woche Dauer,
5. mit einem Wechsel des Dienstortes
im Sinne des Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung von
Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und Richter auf Probe für die
Dauer von mehr als drei Monaten,
wenn zwischen Dienststelle und
Richterrat keine Vereinbarung über
Grundsätze bei der Erteilung von
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Gerichten oder wesentlichen Teilen
von ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,
3. Aufstellung von Vorschriften und
Verwaltungsanordnungen, durch die
der innerdienstliche Betrieb in dem
Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,
4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als
einer Woche Dauer,
5. mit einem Wechsel des Dienstortes
im Sinne des Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung von
Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und Richter auf Probe für die
Dauer von mehr als drei Monaten,
wenn zwischen Dienststelle und
Richterrat keine Vereinbarung über
Grundsätze bei der Erteilung von
22
Dienstleistungsaufträgen getroffen
worden ist,
6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
Dienstleistungsaufträgen getroffen
worden ist,
6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies
beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden
Angelegenheiten mit:
(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies
beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden
Angelegenheiten mit:
1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und
Richter,
2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach
Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
3. Abordnung von Richterinnen und
Richtern auf Lebenszeit ohne ihre
Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes),
4. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung
sowie
Untersagung einer Nebentätigkeit,
5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
nach den §§ 4 und 5, Widerruf der
Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und
Richter,
2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach
Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
3. Abordnung von Richterinnen und
Richtern auf Lebenszeit ohne ihre
Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes),
4. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung
sowie
Untersagung einer Nebentätigkeit,
5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
nach den §§ 4 und 5, Widerruf der
Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder
den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
§ 43
Initiativrecht
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder
den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
§ 43
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern
unter Berücksichtigung der Belange der
anderen Beschäftigten dienen,
2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten
der Richterinnen und Richter geltenden
Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen
und
Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen,
durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur
beruflichen Entwicklung von Richterinnen
und Richtern, die schwerbehindert sind,
zu beantragen,
5. die Zusammenarbeit von richterlichem
und nichtrichterlichem Personal zu för-
1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern
unter Berücksichtigung der Belange der
anderen Beschäftigten dienen,
2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten
der Richterinnen und Richter geltenden
Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen
und
Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen,
durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur
beruflichen Entwicklung von Richterinnen
und Richtern, die schwerbehindert sind,
zu beantragen,
5. die Zusammenarbeit von richterlichem
und nichtrichterlichem Personal zu för-
23
dern.
dern.
§ 44
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
§ 44
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats
bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die
personalvertretungsrechtlichen
Bestimmungen
entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats
bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die
personalvertretungsrechtlichen
Bestimmungen
entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 45
Beteiligungsgrundsätze
§ 45
Beteiligungsgrundsätze
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im
Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der
Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im
Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der
Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen
regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters
und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Richterrats eingesehen werden.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen
regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters
und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Richterrats eingesehen werden.
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und
beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann
verlangen, dass der Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss
des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des
Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der
Ablehnung zu begründen. In dringenden Fällen
kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der
Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht,
wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung
beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei
Wochen hinaus bedarf der Festsetzung durch
den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und
beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann
verlangen, dass der Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss
des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des
Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der
Ablehnung zu begründen. In dringenden Fällen
kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der
Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht,
wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung
beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei
Wochen hinaus bedarf der Festsetzung durch
den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand
24
nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in
Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der
Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in
Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der
Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie
schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der
Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb
von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung
innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung
eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei
Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2
zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie
schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der
Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb
von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung
innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung
eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei
Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2
zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für eine
Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder
nachteilig werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist
aktenkundig zu machen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für eine
Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder
nachteilig werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist
aktenkundig zu machen.
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach
der Feststellung der Nichteinigung die Sache
schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei
der eine Stufenvertretung gebildet ist, oder dem
Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln
innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann
die Verhandlung binnen einer Woche beantragt
werden.
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach
der Feststellung der Nichteinigung die Sache
schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei
der eine Stufenvertretung gebildet ist, oder dem
Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln
innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann
die Verhandlung binnen einer Woche beantragt
werden.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die
Sache schriftlich auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die
Sache schriftlich auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache
einvernehmlich auch unmittelbar der obersten
Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit
dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache
einvernehmlich auch unmittelbar der obersten
Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit
dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
25
vorgelegt werden.
vorgelegt werden.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb
von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden.
Eine Anrufung durch den Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der
zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer
Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen
Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb
von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden.
Eine Anrufung durch den Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der
zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer
Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen
Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den
Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es gleich, wenn
seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage
der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den
Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es gleich, wenn
seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage
der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen
obersten Dienstbehörde für die regelmäßige
Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die
Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von der
obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden
Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten
einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen. Kommt eine Einigung
über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht
zustande, bestellt ihn die Präsidentin oder der
Präsident des Abgeordnetenhauses.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen
obersten Dienstbehörde für die regelmäßige
Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die
Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von der
obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden
Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten
einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen. Kommt eine Einigung
über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht
zustande, bestellt ihn die Präsidentin oder der
Präsident des Landtags.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 55
gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat
und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie
ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium
benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 55
gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat
und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie
ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium
benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los.
(8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht
zu einer Einigung, so entscheidet die oberste
Dienstbehörde endgültig; Absätze 1 bis 7 sowie
§§ 48 bis 50 finden in diesem Fall keine Anwendung.
(8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht
zu einer Einigung, so entscheidet die oberste
Dienstbehörde endgültig; Absätze 1 bis 7 sowie
§§ 48 bis 50 finden in diesem Fall keine Anwendung.
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht
öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht
öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich
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nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Der Beschluss
wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit
Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll
innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der
Einigungsstelle ergehen.
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Der Beschluss
wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit
Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll
innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der
Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich
schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem
unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und
den Beteiligten zuzustellen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich
schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem
unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und
den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen
des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss
für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach §
50 ganz oder teilweise aufgehoben wird.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen
des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss
für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach §
50 ganz oder teilweise aufgehoben wird.
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse
der Einigungsstelle
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse
der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse
der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben
und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete
Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich
berührt wird.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse
der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben
und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete
Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich
berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse
der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und
entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse
der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und
entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung
des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung
des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die
beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und
begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen
oder abweichende Vorschläge innerhalb von
zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die
beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und
begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen
oder abweichende Vorschläge innerhalb von
zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich
zu erörtern.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich
zu erörtern.
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von
zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung
seine Einwendungen oder Vorschläge nicht auf-
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von
zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung
seine Einwendungen oder Vorschläge nicht auf-
27
recht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als
gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
recht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als
gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats
nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem
Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der
Gründe schriftlich mit.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats
nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem
Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der
Gründe schriftlich mit.
§ 52
Vorläufige Regelungen
§ 52
Vorläufige Regelungen
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die
der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen
Fällen unverzüglich zu unterrichten.
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die
der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen
Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 53
Dienstvereinbarungen
§ 53
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie
werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem
Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten
sollen.
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie
werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem
Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten
sollen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren
Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen
für einen kleineren Bereich vor.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren
Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen
für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden Seiten mit
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden Seiten mit
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl
gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl
gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, in denen
richterrat oder der Hauptrichterstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz
oder 3 zu beteiligen ist, gelten die
entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, in denen
richterrat oder der Hauptrichterstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz
oder 3 zu beteiligen ist, gelten die
entsprechend.
der Gesamtund Haupt1 Nummer 2
§§ 41 bis 53
der Gesamtund Haupt1 Nummer 2
§§ 41 bis 53
§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Ange-
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Ange-
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legenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam
beteiligt sind, unterrichten sie sich gegenseitig.
Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
legenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam
beteiligt sind, unterrichten sie sich gegenseitig.
Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und
Personalrat gemeinsam beteiligt, so beraten und
beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und
eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte
Zahl von entsandten Mitgliedern des Richterrats
teilnehmen.
(2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und
Personalrat gemeinsam beteiligt, so beraten und
beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und
eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte
Zahl von entsandten Mitgliedern des Richterrats
teilnehmen.
(3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats verhält sich zu der Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder
des Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der
Richterrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl.
(3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats verhält sich zu der Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder
des Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der
Richterrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person,
so tritt ein Mitglied des Richterrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person,
so tritt ein Mitglied des Richterrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu.
(5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und
des Personalrats gleich groß, so treten beide
Vertretungen zusammen; den Vorsitz führt die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Richterrats.
(5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und
des Personalrats gleich groß, so treten beide
Vertretungen zusammen; den Vorsitz führt die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Richterrats.
(6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit
gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit
gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Abschnitt 3
Präsidialräte
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 57
Bildung von Präsidialräten
§ 57
Bildung von Präsidialräten
(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird ein Präsidialrat
gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten des oberen Landesgerichts als
der oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die von den Richterinnen und Richtern der
Gerichtszweige gewählt werden.
(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird ein Präsidialrat
gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten des oberen Landesgerichts als
der oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die von den Richterinnen und Richtern der
Gerichtszweige gewählt werden.
(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder, die
Richterinnen und Richter der Verwaltungs-, der
Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit je vier und
(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder,
die Richterinnen und Richter der Verwaltungs-,
der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit je vier
29
die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglieder. In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren
im Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen.
und die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglieder. In den Präsidialrat
können nur Richterinnen und Richter gewählt
werden, die am Wahltag seit mindestens fünf
Jahren im Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen.
(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
und ihre Stellvertretung können dem Präsidialrat
nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum Mitglied des Richterwahlausschusses
gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat aus.
(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
und ihre Stellvertretung können dem Präsidialrat
nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum Mitglied des Richterwahlausschusses
gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat aus.
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder
mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober
Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche
Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden.
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder
mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober
Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche
Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden.
§ 59
Stellvertretung
§ 59
Stellvertretung
Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird
durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts vertreten. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter ernannt, so wirkt stattdessen die oder der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen
Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der
übrigen Mitglieder gilt § 37 entsprechend.
Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird
durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts vertreten. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter ernannt, so wirkt stattdessen die oder der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen
Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der
übrigen Mitglieder gilt § 37 entsprechend.
§ 60
Aufgaben
§ 60
Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. jeder Einstellung von Richterinnen und
Richtern sowie der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
2. jeder Übertragung eines Richteramtes
mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
3. jeder Versetzung,
4. der Rücknahme der Ernennung und der
Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe und einer Richterin
oder eines Richters kraft Auftrags; das
gilt nicht, wenn die Richterin oder der
Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt,
5. Abordnungen ab einer Dauer von sechs
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. jeder Einstellung von Richterinnen und
Richtern sowie der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
2. jeder Übertragung eines Richteramtes
mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
3. jeder Versetzung,
4. der Rücknahme der Ernennung und der
Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe und einer Richterin
oder eines Richters kraft Auftrags; das
gilt nicht, wenn die Richterin oder der
Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt,
5. Abordnungen ab einer Dauer von sechs
30
Monaten,
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
7. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt
und der Amtsenthebung infolge einer
Veränderung der Gerichtsorganisation (§
32 des Deutschen Richtergesetzes).
Monaten,
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
7. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt
und der Amtsenthebung infolge einer
Veränderung der Gerichtsorganisation (§
32 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6
und 7 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der
betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die
Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das
Antragsrecht hin.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6
und 7 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der
betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die
Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das
Antragsrecht hin.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der Richter
angehört; im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 bis
3 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem die Richterin oder der Richter
verwendet werden soll.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der Richter
angehört; im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 bis
3 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem die Richterin oder der Richter
verwendet werden soll.
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach §
60 Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn
die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder
die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach §
60 Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn
die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder
die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der
Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts
die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem
oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur
Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich
der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt
der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die
oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder
des Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der
Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts
die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem
oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur
Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich
der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt
der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die
oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder
des Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6
und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde die
Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6
und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde die
Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1
Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall
des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten
sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Für die Vorlage von Personalakten bedarf
es nicht der Einwilligung. Im Fall des § 60 Absatz
1 Nummer 6 sind dem Antrag die medizinischen
Stellungnahmen beizufügen.
(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1
Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall
des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten
sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Für die Vorlage von Personalakten bedarf
es nicht der Einwilligung. Im Fall des § 60 Absatz
1 Nummer 6 sind dem Antrag die medizinischen
Stellungnahmen beizufügen.
(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der
(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der
31
Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich
zu unterrichten.
Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich
zu unterrichten.
§ 62
Neuwahl
§ 62
Neuwahl
Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen
und Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen
und Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen
können an den Gerichten, an denen sie tätig
sind, Vertretungen wählen, die aus jeweils drei
Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden
in Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen, und
nehmen deren Interessen wahr. Das Nähere
über die Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen
kann das für Justiz zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung bestimmen. Der
Gerichtsvorstand beruft spätestens vier Wochen
nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der
jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Falle der Entscheidung für
die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren, sofern es an einer
Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes
und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen
und Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen
und Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen
können an den Gerichten, an denen sie tätig
sind, Vertretungen wählen, die aus jeweils drei
Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden
in Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen, und
nehmen deren Interessen wahr. Das Nähere
über die Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen
kann das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen. Der Gerichtsvorstand beruft spätestens vier
Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie
gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Falle
der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung
beschließt die Versammlung das Wahlverfahren,
sofern es an einer Rechtsverordnung nach Satz
3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
Errichtung
§ 64
Errichtung
32
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht
und der Dienstgerichtshof.
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht
und der Dienstgerichtshof.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Berlin, der Dienstgerichtshof bei dem
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg errichtet.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, der Dienstgerichtshof bei
dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem
das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch
die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem
das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch
die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der
Richterinnen und Richter im
Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse
der Rechtspflege,
3. bei Richterinnen und Richtern auf
Lebenszeit oder auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit,
e) eingeschränkte
Verwendung
wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung einer Richterin
oder eines Richters gemäß § 37
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c) einer Verfügung, durch die eine
Richterin oder ein Richter auf
Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt
oder durch die sie oder er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Übertragung eines weiteren
Richteramtes bei einem anderen
Gericht, soweit ein Gesetz dies
zulässt,
e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlau-
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der
Richterinnen und Richter im
Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse
der Rechtspflege,
3. bei Richterinnen und Richtern auf
Lebenszeit oder auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit,
e) eingeschränkte
Verwendung
wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung einer Richterin
oder eines Richters gemäß § 37
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c) einer Verfügung, durch die eine
Richterin oder ein Richter auf
Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt
oder durch die sie oder er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Übertragung eines weiteren
Richteramtes bei einem anderen
Gericht, soweit ein Gesetz dies
zulässt,
e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlau-
33
bung (§§ 4 und 5).
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und über
Beschwerden gegen Beschlüsse des
Dienstgerichts,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und
den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszugs zuständig ist.
bung (§§ 4 und 5).
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und über
Beschwerden gegen Beschlüsse des
Dienstgerichts,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und
den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszugs zuständig ist.
Abschnitt 2
Besetzung
Abschnitt 2
Besetzung
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der
Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende
Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum
Mitglied des Richterdienstgerichts kann nur ernannt werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder der Richterdienstgerichte dürfen nicht
gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder
der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen
Mitglieds können nur Deutsche ausüben.
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der
Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende
Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum
Mitglied des Richterdienstgerichts kann nur ernannt werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder der Richterdienstgerichte dürfen nicht
gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder
der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen
Mitglieds können nur Deutsche ausüben.
(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen
und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen
und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder
der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts
bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder
der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts
bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für
den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu
bestimmen.
(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für
den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu
bestimmen.
(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren
Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des
Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und
Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Ein-
(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren
Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des
Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und
Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Ein-
34
gangsamt geltenden Vorschriften. Fahrtkosten
werden ihnen in entsprechender Anwendung von
§
5
des
Justizvergütungsund
entschädigungsgesetzes ersetzt.
gangsamt geltenden Vorschriften. Fahrtkosten
werden ihnen in entsprechender Anwendung von
§
5
des
Justizvergütungsund
entschädigungsgesetzes ersetzt.
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium
des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen
Mitglieder der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden. Das Präsidium bestimmt
die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Für den Dienstgerichtshof soll die Zahl der
anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern in Berlin
und Brandenburg entsprechen. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache
der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten enthalten.
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium
des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen
Mitglieder der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden. Das Präsidium bestimmt
die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Für den Dienstgerichtshof soll die Zahl der
anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern in Berlin
und Brandenburg entsprechen. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache
der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten enthalten.
(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden
aus Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl
bestimmt, welche die Präsidien des Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg, des Landessozialgerichts BerlinBrandenburg, des Landesarbeitsgerichts BerlinBrandenburg und des Finanzgerichts BerlinBrandenburg aufstellen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet
ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden
aus Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl
bestimmt, welche die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen.
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus
der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge
fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu
den Sitzungen heranzuziehen sind.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus
der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge
fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu
den Sitzungen heranzuziehen sind.
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet
in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem
nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.
(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet
in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem
nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.
(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts
muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts
muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
35
(3) Das nichtständige richterliche beisitzende
Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
(3) Das nichtständige richterliche beisitzende
Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem
Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und
einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen
beisitzenden Mitgliedern.
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem
Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und
einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen
beisitzenden Mitgliedern.
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder
der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und das ständige richterliche beisitzende Mitglied
der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die
Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils
anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den
Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den
Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder
der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und das ständige richterliche beisitzende Mitglied
der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die
Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils
anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den
Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den
Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.
(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden
Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters
angehören.
(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden
Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters
angehören.
§ 71
Verbot der Amtsausübung
§ 71
Verbot der Amtsausübung
(1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die
Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder
der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.
(1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die
Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder
der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.
(2) Ein anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufsoder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist,
kann während dieses Verfahrens und der Dauer
des Verbots sein Amt nicht ausüben. Werden
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche
Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das
Dienstgericht eingerichtet ist.
(2) Ein anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufsoder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist,
kann während dieses Verfahrens und der Dauer
des Verbots sein Amt nicht ausüben. Werden
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche
Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das
Dienstgericht eingerichtet ist.
§ 72
Erlöschen des Amtes, Ruhen
§ 72
Erlöschen des Amtes, Ruhen
(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung der
1. eine Voraussetzung für die Berufung der
36
Richterin oder des Richters in das Amt
wegfällt,
2. gegen die Richterin oder den Richter im
Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder
im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.
Richterin oder des Richters in das Amt
wegfällt,
2. gegen die Richterin oder den Richter im
Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder
im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen,
solange die Richterin oder der Richter an eine
Behörde oder an eine andere Stelle als an ein
Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche
gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 2
Satz 2 wahrnimmt.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen,
solange die Richterin oder der Richter an eine
Behörde oder an eine andere Stelle als an ein
Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche
gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 2
Satz 2 wahrnimmt.
(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt,
wenn
(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt,
wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung der
Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts
in das Amt wegfällt,
2. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied
benannt ist,
3. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen
sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße
rechtskräftig verhängt worden ist.
4. eine Voraussetzung für die Berufung der
Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts
in das Amt wegfällt,
5. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied
benannt ist,
6. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen
sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße
rechtskräftig verhängt worden ist.
§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten
die Vorschriften des Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten
die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes
sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten
Dienstbehörde erhoben.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten
Dienstbehörde erhoben.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verweis,
37
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit
geringerem Endgrundgehalt,
5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit
gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit
Gehaltskürzung,
6. Entfernung aus dem Dienst,
7. Kürzung des Ruhegehalts,
8. Aberkennung des Ruhegehalts.
Disziplinarmaßnahmen sind:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Verweis,
Geldbuße,
Gehaltskürzung,
Versetzung in ein anderes Richteramt mit
geringerem Endgrundgehalt,
Versetzung in ein anderes Richteramt mit
gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit
Gehaltskürzung,
Entfernung aus dem Dienst,
Kürzung des Ruhegehalts,
Aberkennung des Ruhegehalts.
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle
der obersten Dienstbehörde
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle
der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die
Einbehaltung
von
Bezügen
sowie
über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das
Dienstgericht durch Beschluss.
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die
Einbehaltung
von
Bezügen
sowie
über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das
Dienstgericht durch Beschluss.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts
ist die Beschwerde zulässig.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts
ist die Beschwerde zulässig.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der
Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben
Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der
Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben
Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
§ 76
Verfahren
§ 76
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein
Richter beauftragt werden.
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein
Richter beauftragt werden.
§ 77
Zulässigkeit der Revision
§ 77
Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den
Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn auf Versetzung
in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder
das Gericht entgegen dem Antrag der obersten
Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den
Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn auf Versetzung
in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder
das Gericht entgegen dem Antrag der obersten
Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
§ 78
Bekleidung mehrerer Ämter
§ 78
Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich
Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften
über das Disziplinarverfahren gegen Richterin-
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich
Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften
über das Disziplinarverfahren gegen Richterin-
38
nen und Richter anzuwenden.
nen und Richter anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die
Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das
Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit
diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die
Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das
Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit
diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags
nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies
der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags
nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies
der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet
nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet
nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.
§ 81
Versetzungsverfahren
§ 81
Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2)
wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2)
wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des §
65 Nummer 3 durch einen Antrag der obersten
Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2
und 4 durch einen Antrag der Richterin oder des
Richters eingeleitet.
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des §
65 Nummer 3 durch einen Antrag der obersten
Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2
und 4 durch einen Antrag der Richterin oder des
Richters eingeleitet.
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf
Lebenszeit oder eine Richterin oder ein Richter
auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf
Lebenszeit oder eine Richterin oder ein Richter
auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder
39
stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit
dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie
oder er halte die Richterin oder den Richter für
dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.
stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit
dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie
oder er halte die Richterin oder den Richter für
dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den
Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der
oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie
kann auch andere Beweise erheben.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den
Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der
oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie
kann auch andere Beweise erheben.
§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin
oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine
Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter
keinen Antrag nach § 83 Absatz 1, so teilt die
oberste Dienstbehörde der Richterin oder dem
Richter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für
die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin
oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine
Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter
keinen Antrag nach § 83 Absatz 1, so teilt die
oberste Dienstbehörde der Richterin oder dem
Richter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für
die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der
Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb
eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste
Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder ordnet die Einstellung des Verfahrens
an. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin
oder dem Richter zuzustellen.
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der
Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb
eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste
Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder ordnet die Einstellung des Verfahrens
an. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin
oder dem Richter zuzustellen.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin oder der
Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der
Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats,
in welchem der Richterin oder dem Richter die
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Wird der Antrag
rechtskräftig zurückgewiesen, wird das Verfahren
eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der
Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin oder der
Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der
Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats,
in welchem der Richterin oder dem Richter die
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Wird der Antrag
rechtskräftig zurückgewiesen, wird das Verfahren
eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der
Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag
nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der
Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder der
Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die
einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag
nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der
Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder der
Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die
einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
§ 85
Urteilsformel
§ 85
Urteilsformel
40
(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a
stellt
das
Gericht
die
Nichtigkeit
fest
oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des
§ 65 Nummer 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die
Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a
stellt
das
Gericht
die
Nichtigkeit
fest
oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des
§ 65 Nummer 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die
Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das
Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder
weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das
Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder
weist den Antrag zurück.
§ 86
Aussetzung von Verfahren
§ 86
Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus
den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen
Richtergesetzes angefochten worden und hängt
die Entscheidung hierüber von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung
des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus
den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen
Richtergesetzes angefochten worden und hängt
die Entscheidung hierüber von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung
des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht
noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den
Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht
noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den
Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab,
ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz
2 gilt entsprechend.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab,
ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz
2 gilt entsprechend.
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer
3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse
auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat,
sofern die Richterin oder der Richter diesem
Antrag nicht widersprochen hat.
In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer
3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse
auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat,
sofern die Richterin oder der Richter diesem
Antrag nicht widersprochen hat.
41
Kapitel 5
Wahlen
Kapitel 5
Wahlen
§ 88
Grundsatz
§ 88
Grundsatz
(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim
und unmittelbar durchgeführt. Die dem Abgeordnetenhaus zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und
Richter werden von der Richterschaft nach den
Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl
gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der
Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein
Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter,
so findet Personen- und Mehrheitswahl statt.
(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim
und unmittelbar durchgeführt. Die dem Landtag
zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden
von der Richterschaft nach den Grundsätzen der
Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag
eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus
einer Richterin oder einem Richter, so findet Personen- und Mehrheitswahl statt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung
der in diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck
sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten
erfolgt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung
der in diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck
sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten
erfolgt.
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und
Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt
unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei
einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde,
sobald bei dieser eine Wahlberechtigung nach
personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und
Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt
unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei
einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde,
sobald bei dieser eine Wahlberechtigung nach
personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter
auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.
(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter
auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.
(3) Nicht wählbar sind
(3) Nicht wählbar sind
1.
2.
zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen
und Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,
zum Präsidialrat die Mitglieder des
Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 90
Wahlordnung, Vorschlagsliste
1.
2.
zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen
und Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,
zum Präsidialrat die Mitglieder des
Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 90
Wahlordnung, Vorschlagsliste
42
(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung
eine Wahlordnung, die das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das
Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des
Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste,
die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür
erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung,
die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten
trifft. Die Wahlordnung kann für die Wahl der
Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht
vertretenen Berufsverbände der Richterschaft
Wahlvorschläge machen.
(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere
über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die
Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung
der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie
die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die
Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann für die Wahl
der Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft Wahlvorschläge machen.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung
gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung
treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der
Richtervertretungen die Wahlvorschriften des
Personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung
gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung
treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der
Richtervertretungen die Wahlvorschriften des
Personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
§ 91
Anfechtung der Wahl
§ 91
Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl
von mindestens drei Wahlberechtigten binnen
zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn der Verstoß das
Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl
von mindestens drei Wahlberechtigten binnen
zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn der Verstoß das
Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig
gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit
der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig
gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit
der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen
und Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im
Amt waren, die Geschäfte wahr.
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen
und Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im
Amt waren, die Geschäfte wahr.
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
§ 92
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die
43
Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats.
Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der
Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der
Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.
Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis
91 entsprechend.
Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis
91 entsprechend.
(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von
dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis
seiner Mitglieder bestimmt.
(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von
dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis
seiner Mitglieder bestimmt.
(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die
bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen
und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt
unberührt.
(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die
bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen
und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt
unberührt.
§ 93
Beteiligungsverfahren
§ 93
Beteiligungsverfahren
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden
Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden
Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben
des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59
und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als
Vorsitzende oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
oder in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter dem Gremium
hinzutritt.
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben
des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59
und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als
Vorsitzende oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
oder in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter dem Gremium
hinzutritt.
44
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Für die Wahl des dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds des
Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2)
gelten die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5)
entsprechend.
Für die Wahl des dem Landtag vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2) gelten
die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5) entsprechend.
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte
für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit
Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von
der obersten Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
übertragen werden.
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte
für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit
Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von
der obersten Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
übertragen werden.
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden
Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder
der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit
berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sein. Sie werden für fünf Geschäftsjahre von dem
für Justiz zuständigen Mitglied des Senats bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder
der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit
berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sein. Sie werden für fünf Geschäftsjahre von dem
für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Berufsorganisationen der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die
Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die
Bestellung machen.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem
Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem
Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem
Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen
Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner
Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes
Mitglied mitwirken.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem
Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen
Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner
Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes
Mitglied mitwirken.
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1
und § 72 gelten entsprechend.
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1
und § 72 gelten entsprechend.
45
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
ausgesprochen werden.
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
ausgesprochen werden.
§ 98
Verfahren
§ 98
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine
Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin
oder ein Richter beauftragt werden.
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine
Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin
oder ein Richter beauftragt werden.
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
Die Regelungen des Staatsvertrags über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Die Regelungen des Staatsvertrags über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100
Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 100
Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden im Jahr des Inkrafttretens dieses
Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15.
Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.
(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden im Jahr des Inkrafttretens dieses
Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15.
Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, in Absatz 1
genannten Beteiligungsgremien mit Ausnahme
der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den
gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem
Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des
(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, in Absatz 1
genannten Beteiligungsgremien mit Ausnahme
der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den
gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem
Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des
46
Absatzes 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten vorbehaltlich des Satzes 3
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte und
Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.
Absatz 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten vorbehaltlich des Satzes 3 ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte und
Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.
(3) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Hauptrichterrats endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 gebildeten Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats. Die Aufgaben und das Verfahren des Hauptrichterrats bestimmen sich
bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Rechtsvorschriften. Die bis zu dem
Tag der Konstituierung des Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrats anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden von diesem nach den
zum Zeitpunkt der Einleitung des Beteiligungsverfahrens geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.
(3) Für Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige betreffen, gilt bis zur Konstituierung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats § 53a des Brandenburgischen Richtergesetzes in der vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung über die Bildung
des gemeinsamen Gesamtrichterrats fort.
(4) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Personalrats der Gesamtheit der Staats- und
Amtsanwälte endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des Absatzes 1
gewählten Staatsanwaltsrats bei der Staatsanwaltschaft Berlin; sofern zu diesem Zeitpunkt der Personalrat der Gesamtheit der
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte noch
nicht konstituiert ist, endet die Amtszeit erst
mit der Konstituierung dieses Gremiums.
Bevor sich ein Personalrat der Gesamtheit
der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte oder
ein Staatsanwaltsrat konstituiert hat, finden
für die jeweils betroffene Beamtengruppe die
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden personalvertretungsrechtlichen Rechte
und Verfahrensbestimmungen Anwendung;
die sich hieraus ergebenden Aufgaben nimmt
der Personalrat der Gesamtheit der Staatsund Amtsanwälte wahr. Die bis zum Ende der
Amtszeit des Personalrats der Gesamtheit der
Staats- und Amtsanwälte bei diesem anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden nach
den Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten von dem Staatsanwaltsrat bei der Staatsanwaltschaft Berlin und dem Personalrat der
Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte fortgeführt.
§ 101
§ 101
47
Richterwahlausschuss
Richterwahlausschuss
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehende Richterwahlausschuss
bleibt bis zum Ablauf der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Amtsperiode
im Amt.
Die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses üben ihr Amt bis zur Neuwahl
des Richterwahlausschusses nach Zusammentritt eines neugewählten Landtags weiter
aus. Zur Wahl einer Staatsanwältin oder eines
Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied
sind die Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 3
dem Landtag innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser wählt das nichtständige Mitglied
unverzüglich nach der Vorlage der Vorschlagsliste. Bis zur Wahl einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses gilt
§ 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das
nichtständige Mitglied aus derjenigen Gerichtsbarkeit mitwirkt, bei der die Richterin
oder der Richter zunächst verwendet werden
soll. Ist eine Verwendung in der Staatsanwaltschaft vorgesehen, wirkt das nichtständige Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit.
§ 102
Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
§ 102
Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
(1) Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht Berlin
und dem Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg erfolgt zum 1. Januar 2012. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Landgericht Berlin
und dem Kammergericht bestehen; das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte
richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften.
Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2
gelten ab dem 1. Januar 2012 für die bei den
Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren
unabhängig von dem Stand, in dem diese sich
befinden. Im Übrigen werden die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts
fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme
von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen
worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in
einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf
des 31. Dezember 2011 geschlossen wurde,
muss wiedereröffnet werden.
Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht
Frankfurt/Oder und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgt zum 1. Januar
2012. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Landgericht Cottbus und dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht bestehen; das Verfahren
und die Besetzung der Richterdienstgerichte
richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften.
Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2
gelten ab dem 1. Januar 2012 für die bei den
Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren
unabhängig von dem Stand, in dem diese sich
befinden. Im Übrigen werden die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts
fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme
von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen
worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in
einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf
des 31. Dezember 2011 geschlossen wurde,
muss wiedereröffnet werden.
(2) Wegen eines Dienstvergehens, das vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde, darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 74
Nummer 5 nicht verhängt werden.
48
§ 103
Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im
Ruhestand, ist das für den einzelnen
Gerichtszweig jeweils zuständige Mitglied des
Senats.
Artikel III
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 103
Evaluation, Reform des Richterdienstrechts
Der Landtag überprüft dieses Gesetz spätestens bis zum30. April 2016. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Oktober 2015 über die bei der Anwendung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen und
die Ergebnisse des in der Zwischenzeit zu
führenden öffentlichen Diskurses über die
Frage der Selbstverwaltung oder einer Autonomie der Justiz sowie ihre Überlegungen zu
einer weiteren Reform des Richterdienstrechts.
Artikel 3
Änderung des Landesrechnungshofsgesetzes
§1
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
In dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S.
2246), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 463) geändert worden ist,
werden § 14 Nummer 8 sowie der Siebente
Abschnitt des III. Teils aufgehoben.
§2
Personalvertretungsgesetz
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GVBl. S. 337), das zuletzt durch Artikel III des
Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
„3. der Amtsanwälte,“.
2. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.
§3
Rechnungshofgesetz
§ 8 des Rechnungshofgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Januar 1980 (GVBl.
S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember
2008 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen
ein Mitglied, auch im Ruhestand, oder ein
Prüfungsverfahren (§ 65 Nummer 3 und
4 des Berliner Richtergesetzes) sind die
Richterdienstgerichte zuständig.“
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Landesrichtergesetzes“ durch die Wörter „des Brandenburgischen Richtergesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe 㤤
42 und 43 des Berliner Richtergesetzes“
b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 74 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
49
durch die Angabe „§ 71 Absatz 1 und §
72 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes“ ersetzt.
2. § 16 wird aufgehoben.
Artikel IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Berliner
Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638),
das zuletzt durch Artikel XII Nummer 41 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, das Gesetz über die Wahl der
Präsidentinnen und Präsidenten der obersten
Landesgerichte vom 20. November 2002 (GVBl.
S. 345), das durch Nummer 84 der Anlage zum
Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294)
geändert worden ist, sowie die Richterwahlordnung vom 9. Januar 1951 in der Fassung vom
27. April 1970 (GVBl. S. 650), zuletzt geändert
durch Artikel I § 24 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt das Brandenburgische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996
(GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26)
geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin bekannt zu machen.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
Synopse
Richtergesetz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Richtergesetz- BbgRiG)
Richtergesetz des Landes Brandenburg
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 03. April 2009 (GVBl. I S.
26, 59)
(Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichter des Landes.
Es gilt für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte,
soweit dies besonders bestimmt ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-,
Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen
und Männer.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts bleibt unberührt.
§2
Richtereid
§2
Richtereid
(1) Die Richter haben in öffentlicher Sitzung eines
Gerichts folgenden Eid zu leisten:
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher
Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung
des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne
Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit
und Gerechtigkeit zu dienen.“
(2) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung
geleistet werden.
§3
Eid und Gelöbnis ehrenamtlicher Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter leisten den Eid nach §
45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes mit der
zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung.
Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, die Pflichten
eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) Im Falle des § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes legen die ehrenamtlichen Richter das Gelöbnis
mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesver-
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45
Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes)
dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der
Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem
Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen
2
fassung ab. Sie sprechen die Worte: "Ich gelobe, die
Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und
getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen
und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen
und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung
des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu
erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu
urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu
dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leistet den
Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder seine Pflichten
getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und
Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und
nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung
geleistet werden.
§4
Altersgrenze
§3
Altersgrenze
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des
Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in
den Ruhestand zu versetzen
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in
den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten
Lebensjahres oder
1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder
2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
§5
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einem Richter ist auf Antrag
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei
Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
zu bewilligen, wenn sie oder er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige
sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Angehörige nach Satz 1
sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
tatsächlich betreut oder pflegt.
3
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1
darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1
zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1
darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf
Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines
Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der
genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn
oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem
anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet
zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann
zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben
Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde.
Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde
kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem
Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums
entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde.
Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der
Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung
im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann.
Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen
Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr.
2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für
Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der
Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines
Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
hat.
(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr.
2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für
Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt
nicht, wenn die Richterin oder der Richter als Angehörige oder Angehöriger einer beihilfeberechtigten
Person berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§6
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation,
in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse
daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen
Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum
4
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub
ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn
1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher
Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
Tätigkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem Umfang
auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung
ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen,
soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs
nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde
kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem
Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des
Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht
überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub
nach § 5 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es
dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Volloder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004
kann einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits
nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn
Jahre nicht überschreiten darf.
§ 6a
Teilzeitbeschäftigung
§5
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur
jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen
Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu
bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im Voraus festgelegten
Abfolge Phasen einer vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen
oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst
wechseln.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn
5
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei
Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem
anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges
verwendet zu werden,
4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer
des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in
dem sich aus § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergebenden Umfang einzugehen.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4
sind zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis
vereinbar ist. § 42 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung
auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr.
4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet,
während der Dauer des Bewilligungszeitraums
außerhalb des Richterverhältnisses berufliche
Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen,
in dem nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindung
mit §§ 85 und 86 des Landesbeamtengesetzes
Richterinnen und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht
auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums
entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde.
Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
zugemutet werden kann.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums
entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde.
Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der
Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung
im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden
kann.
§ 6b
Freistellungen und berufliches Fortkommen
§6
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 5 oder
6a dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern
mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit
Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4 oder
§ 5, Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber
Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung
ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie
rechtfertigen.
§ 6c
Altersteilzeit
(1) Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit
bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,
Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte
des bisherigen Dienstes, höchstens mit der Hälfte des
in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
durchschnittlich geleisteten Dienstes, zu bewilligen,
wenn
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Al-
6
tersteilzeit zulässt,
2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt
und
5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte
der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die
Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst
mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes
leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.
§7
Dienstliche Beurteilung
§9
Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
(1) Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit sind bis
zum Erreichen ihres fünfzigsten Lebensjahres alle fünf
Jahre oder bei Veranlassung aufgrund dienstlicher oder
persönlicher Verhältnisse dienstlich zu beurteilen. Die
oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Regelbeurteilung zulassen. Richter auf Probe sind spätestens fünfzehn Monate nach Beginn sowie unmittelbar
vor Ablauf der Probezeit, im übrigen unter Berücksichtigung der Fristen der §§ 22 und 23 des Deutschen
Richtergesetzes, Richter kraft Auftrags sind spätestens
vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu
beurteilen.
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es
die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die oberste Dienstbehörde
bestimmt die Fälle für eine Anlassbeurteilung. Sie
kann bestimmen, welche Richterinnen und Richter
sowie welche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
nicht mehr regelmäßig beurteilt werden.
(2) Der Beurteilung unterliegen allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Die
Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht
beeinträchtigen.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des
Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.
(3) Die Beurteilung erfolgt durch den Dienstvorgesetzten und im Wege der Überbeurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten in der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Sie ist dem Richter in ihrem vollen Wortlaut zu
eröffnen und mit ihm zu erörtern. Auf Verlangen des
Richters ist der Richterrat an der Besprechung zu beteiligen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und
mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(2) .... Auf Verlangen der Richterin oder des Richters
ist der Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin
oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der
Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
§8
Stellenausschreibung
(1) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind
auszuschreiben.
(2) Soweit Richtern, die nach Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertra-
(4) Freie Planstellen für Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.
7
ges die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, bereits
ein Richteramt zugewiesen ist, sind diese nach Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in dem ihnen zugewiesenen Amt nach Maßgabe von Buchstabe l dieser
Bestimmung weiterzuverwenden.
§9
Beteiligung der Spitzenorganisationen
(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Richter oder
Staatsanwälte betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter
(Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- oder
Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen sind die
Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen)
zu beteiligen.
(2) Die Beteiligung wird von der zuständigen Dienstbehörde durchgeführt.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht
§8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuß, in Richtervertretungen oder als
Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden
sind, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen
Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu
bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als
Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen
haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen
zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den
übrigen Mitgliedern des Gremiums, für Mitglieder der
Richtervertretungen, mit Ausnahme der Präsidialräte,
gegenüber anderen Richtervertretungen sowie gegenüber Beauftragten der Berufsorganisationen und der
Gewerkschaften, soweit diese aufgrund gesetzlicher
Vorschrift (§ 9) beteiligt werden; sie entfällt ferner
gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen
ihrer Zuständigkeit beteiligt wird.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
1. die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber
der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer
Zuständigkeit beteiligt wird.
§ 11
Geltung des Beamtenrechts
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz
nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des
Landes entsprechend. Ernennungen von Richtern, die
vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind
in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder
der Landesregierung zulässig.
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz
nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend.
Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom
Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der
Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der
Landesregierung zulässig.
Kapitel 2
Richterwahl
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§ 12
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
(1) Über jede Einstellung, Anstellung, Beförderung
und Versetzung eines Richters entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.
(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung in
ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, die Versetzung
und über die Ernennung, durch die ein Richteramt mit
höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mit-
8
glied der Landesregierung gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.
(2) Der Präsident eines oberen Landesgerichts wird auf
Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuß gewählt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen
Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuss gewählt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versetzung im Interesse
der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes)
und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
(3) Das zuständige Mitglied der Landesregierung
unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig
über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation
im Land unter Berücksichtigung von Stand und Entwicklung des Anteils von Frauen in den Besoldungsoder Funktionsgruppen.
§ 13
Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
(1) Der Landtag wählt zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses
(1) Der Landtag wählt zu ständigen Mitgliedern des
Richterwahlausschusses
1. acht Abgeordnete des Landtages,
1. acht Abgeordnete und ihre Stellvertretung auf
Grund von Vorschlägen aus der Mitte des Parlaments,
2. zwei Richter als ständige Mitglieder,
3. einen Richter des Gerichtszweiges, für den die
Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,
4. einen Rechtsanwalt.
2. zwei Personen aus der Richterschaft und ihre
Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15
Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,
3. eine Person aus der Rechtsanwaltschaft und ihre
Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15
Absatz 2 Satz 1.
Darüber hinaus wählt er zu nichtständigen Mitgliedern
des Richterwahlausschusses eine Person aus der
Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der
Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und je eine
Richterin oder einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz
1 Satz 1 zweiter Halbsatz. ....
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der
anwesenden Abgeordneten
§ 13
Zusammensetzung
(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen
Mitglieder des Richterwahlausschusses unter Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als
nichtständiges Mitglied. Ist über die Einstellung einer
Richterin oder eines Richters der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu
entscheiden, so wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser
Gerichtsbarkeit mit.
9
(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von § 11
Absatz 1 über Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-,
der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an
Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das
nichtständige richterliche Mitglied aus der jeweiligen
Gerichtsbarkeit mit.
(2) Den Vorsitz führt der zuständige Minister. Er hat
kein Stimmrecht.
(3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt das für
Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Es
hat kein Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind
zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung
ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an Weisungen
nicht gebunden.
§ 14
Wahl der Abgeordneten
§ 14
Neuwahl
(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs
Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der
Landtag die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und für
jedes Mitglied einen Abgeordneten als Vertreter.
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet
die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
(§ 12)
.... Alle Fraktionen müssen im Richterwahlausschuß
vertreten sein.
(1) .... Im Richterwahlausschuss müssen alle Fraktionen vertreten sein.
(2) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1
nicht zustande, tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Rechtsausschuß des Landtages, bis eine
Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.
§ 15
Wahl der weiteren Mitglieder
(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach
seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren
Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und für jedes
Mitglied eine Person als Vertreter. Kommt die Wahl
innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt § 14 Abs. 2
entsprechend.
(2) Gewählt werden kann nur, wer auf einer Vorschlagsliste (§ 16) benannt worden ist.
(3) In die Vorschlagsliste für die Mitglieder nach § 13
Abs. 1 Nr. 2 und 3 können nur Richter des Landes
aufgenommen werden, die auf Lebenszeit ernannt sind.
Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidialrats und
deren Vertreter sowie Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft
oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder
ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(4) In die Vorschlagsliste für das Mitglied nach § 13
Abs. 1 Nr. 4 können nur Rechtsanwälte gewählt werden, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen
und zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65
und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung) wählbar sind.
§ 15
Vorschlagslisten
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und
Richter werden von den auf Lebenszeit ernannten
Richterinnen und Richtern, im Fall des § 12 Absatz 1
Satz 2 zweite Alternative von den auf Lebenszeit
ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen
Gerichtszweigs gewählt. Für jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens vier Personen vorgeschlagen
werden.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz
1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der
Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung
von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz
2 erste Alternative aufzunehmenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von den auf Lebenszeit
ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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(5) Für jedes vom Landtag nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
zu wählendes Mitglied sind dem Landtag vier Personen
vorzuschlagen.
§ 16
Vorschlagslisten
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter werden von den auf Lebenszeit
ernannten Richtern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahlwahl unmittelbar und geheim gewählt. Wahlberechtigt sind für die Vorschlagsliste der Richter nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 alle Richter des Landes, für die Vorschlagsliste der Richter nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 nur die
Richter des jeweiligen Gerichtszweiges; nicht wahlberechtigt sind Richter, die für länger als sechs Monate
an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine
Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(§ 88)
(1) ... Die dem Landtag zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und
Richter werden von der Richterschaft nach den
Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt....
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in
diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso
viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von
Vorschlagslisten erfolgt.
(§ 90)
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in einer Kammerversammlung von den Rechtsanwälten gewählt, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen sind.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren für die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs.
2 aufzunehmenden Richter, insbesondere über die
Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen,
die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung
einer Vorschlagsliste zu treffen.
(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere über die
Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das
Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen
über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und
der Gewählten trifft….
§ 17
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im Landtag oder
wenn
1. mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses, spätestens sechs Wochen nach dem
ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages,
2. durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft
gegenüber dem Minister der Justiz.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§
13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Brandenburg endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitglieds (§
13 Abs. 1 Nr. 3) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für
1. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft
gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied
der Landesregierung verzichtet,
2. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen
einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt
wird,
3. das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds
11
den es nicht gewählt worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts (§ 13 Abs.
1 Nr. 4) erlischt auch, wenn er im Land Brandenburg
keine Kanzlei mehr unterhält.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet,
4. das richterliche Mitglied ein Richteramt in einem
Gerichtszweig übernimmt, für den es nicht gewählt worden ist,
5. ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keine Kanzlei mehr unterhält oder in der Liste der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelöscht
wird,
6. das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder
eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses
Gesetzes endet.
(2) …….
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§
13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) ruht, solange es vorläufig seines
Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ruht,
solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 und Satz 2 ruht, solange das Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt. Die
Mitgliedschaft eines richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber hinaus, solange es
vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines der Rechtsanwaltskammer angehörenden
Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im
Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige
Mitglied der Landesregierung fest.
§ 18
Ausschließungsgründe
§ 19
Ausschließungsgründe
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von
der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung
vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle
noch nicht besetzt ist.
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von
der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.
(2) Ein Mitglied kann von dem zuständigen Minister,
einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses
oder von einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen
Mitglied der Landesregierung, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied hat
einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1
oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die
übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach Absatz
1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die
übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne
12
seinen Vertreter.
die Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen
Mitglieds.
§ 19
Ersatzwahl und Vertretung
(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 bis 3 nimmt der
Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtages, für ein Mitglied nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aus
den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten.
(§ 16)
(1) ……
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt der Landtag
unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl
erfolgt für Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte
des Parlaments, für die übrigen Mitglieder aus den für
die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die
bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend § 15 Absatz 1
Satz 2 vorzulegen.
(§ 22)
….
(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der
Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft,
so tritt der Vertreter für die Dauer der Verhinderung,
des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft
an seine Stelle.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der
Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft,
so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer
der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens
an seine Stelle. Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens
der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
§ 20
Einberufung
§ 20
Einberufung
Der zuständige Minister beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jeden vorgeschlagenen Bewerber enthalten und den Mitgliedern
spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet
die Sitzungen.
§ 21
Sitzung
§ 21
Sitzung
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind
nicht öffentlich. Der Richterwahlausschuß kann in den
Sitzungen Bewerber und andere Personen anhören.
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind
nicht öffentlich.
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen
und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung
erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten dürfen auch ohne Zustimmung
der Richterin oder des Richters vorgelegt werden.
(§ 24)
…. Sie (d.h. die Geschäftsordnung) …… kann
bestimmen, inwieweit Bewerberinnen und Bewerber
sowie andere Personen anzuhören sind.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der
Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. Der
Vorsitzende kann einen Landesbediensteten als Protokollführer hinzuziehen.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der
Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 22
§ 22
13
Beschlußfassung
Beschlussfassung, Stellvertretung
(1) Der Richterwahlausschuß wählt den Bewerber, der
für das Richteramt persönlich und fachlich am besten
geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der
Präsidialrat im Falle seiner Beteiligung Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der §§ 18 und 36 des
Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.
(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber, die
oder der für das Richteramt persönlich und fachlich
am besten geeignet ist..…..
(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach
§ 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die
einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.
(1) ……. Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält ein Personalvorschlag
diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige Mitglied
der Landesregierung diesen Personalvorschlag in einer
weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur
Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung genügt
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn
von seinen Mitgliedern oder Vertretern mindestens die
Hälfte anwesend ist.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig,
wenn von seinen Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend
ist.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der
Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft,
so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer
der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens
an seine Stelle. Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens
der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses
bedarf keiner Begründung.
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richtern auf Probe
und Richtern kraft Auftrags
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und
Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern
kraft Auftrags
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung
zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach
der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der
zuständige Minister die Unterlagen des Richters dem
Richterwahlausschuß zur Entscheidung vor, ob auch
dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf
Lebenszeit zustimmt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn der Richter zustimmt.
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung
zur Richterin oder zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder
zum Richter kraft Auftrags legt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Personalunterlagen der
Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob auch dieser der
Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
zustimmt. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme
eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach
Absatz 1 ab, so ist der Richter zu entlassen (§ 22 Abs.
2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in
das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab,
so kann die Richterin oder der Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen
Richtergesetzes).
§ 24
Entschädigung
§ 25
Entschädigung
14
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden
für ihre Tätigkeit nach den für Landesbeamte geltenden
reisekostenrechtlichen Bestimmungen entschädigt. Die
Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten
Reisekostenstufe.
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen
Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt
das Land.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt
das Land.
§ 25
Geschäftsordnung
§ 24
Geschäftsordnung
Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministers der Justiz
bedarf.
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung bedarf. Sie enthält
insbesondere Festlegungen über eine Berichterstattung
im Richterwahlausschuss und kann bestimmen, inwieweit Bewerberinnen und Bewerber sowie andere
Personen anzuhören sind.
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richter
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Richterrat, Präsidialrat und Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen
gebildet
Als Richtervertretungen werden gebildet
1. Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen
der Richterinnen und Richter in den Gerichten,
1. Richterräte (Richterrat, Gesamtrichterrat),
2. Präsidialräte
2. der Präsidialrat.
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
(§ 63)
(2) Ehrenamtliche Richter können unbeschadet der
Regelungen in § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und §
23 des Sozialgerichtsgesetzes eine Vertretung an den
Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt.
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen und
Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter für Verwaltungs-, Finanzsachen sowie in Landwirtschaftssachen können an den Gerichten, an denen
sie tätig sind, Vertretungen wählen, die aus jeweils
drei Mitgliedern bestehen……. Die Vertretungen
werden an Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen Richter betreffen. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Arbeits- und
Sozialgerichtssachen richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes….
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung und in
der Vertretung ehrenamtlicher Richter ist ein Ehrenamt.
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein
Ehrenamt.
§ 27
Amtszeit
§ 28
Amtszeit
15
(1) Die Amtszeit der Richtervertretung dauert vier
Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn
zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung
beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch
eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren
Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des
Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen
Wahlen stattfinden.
(2) ….
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter,
bis eine neue Vertretung gewählt ist.
§ 28
Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in
der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit
freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.
(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte weiter,
bis sich eine neue Vertretung konstituiert hat, längstens jedoch drei Monate.
(§ 27)
(1) ….
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in
der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit
freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Aufgaben in der Richtervertretung
erforderlich ist.
(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
gilt entsprechend.
§ 29
Ruhen der Mitgliedschaft
(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht,
solange einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
1. vorläufig des Dienstes enthoben ist,
2. an eine Behörde abgeordnet ist,
3. als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht
abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständige Vertreterin oder
ständiger Vertreter beauftragt ist oder
4. als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines
anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.
§ 29
Kosten
§ 31
Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die
Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist;
sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die
Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist;
sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 30
Rechtsweg
§ 32
Rechtsweg
Für Streitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätig-
16
der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten offen.
keit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40 und 55) nach den Vorschriften des §
95 Absatz 2 und des § 96 des Landespersonalvertretungsgesetzes über das Verfahren und die Besetzung.
Abschnitt 2
Richterräte
Abschnitt 2
Richterräte
§ 31
Bildung des Richterrats
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
(1) Bei allen Gerichten des Landes werden Richterräte
gebildet.
Es werden folgende Richterräte gebildet:
(2) Es werden ferner Gesamtrichterräte gebildet
1. ein Richterrat für jedes Gericht,
1. bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht,
2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei
den oberen Landesgerichten mit Ausnahme der
Finanzgerichtsbarkeit,
2. bei dem Oberverwaltungsgericht,
3. bei dem Landesarbeitsgericht,
4. bei dem Landessozialgericht.
3. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für
alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften bei
der obersten Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2
gilt entsprechend.
Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.
§ 32
Zusammensetzung der Richterräte
(1) Der Richterrat besteht
a) bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
b) bei Gerichten mit acht bis zwanzig wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
§ 34
Zusammensetzung
(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit bis zu
zehn Planstellen für Richterinnen und Richter aus
einer Richterin oder einem Richter, bei den Gerichten
mit elf bis zu 40 Planstellen aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150 Planstellen aus fünf und darüber
hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.
c) im übrigen aus einem Richter.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus sieben
Richterinnen und Richtern.
(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus neun Richterinnen und Richtern und drei
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
§ 33
Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den
Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt für alle Gerichte gleichzeitig;
den Wahltag bestimmt der Landeswahlvorstand.
(§ 88)
Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim und unmittelbar durchgeführt……
(§ 28)
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen
finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis
15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen
gleichzeitig gewählt werden.
17
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den
Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts aus
ihrer Mitte gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage
bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für
das der Richterrat gebildet wird. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein anderes Gericht abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald die Abordnung länger als
sechs Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er
zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt.
Bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder
auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 1.
Halbsatz entsprechend.
(§ 89)
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter,
die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt unberührt.......
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am
Wahltage seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. Nicht wählbar sind die Präsidenten
und Direktoren der Gerichte sowie ihre ständigen Vertreter und die dienstaufsichtsführenden Richter.
(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter auf
Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.
(4) Ein Richter, der bei einer Verwaltungsbehörde oder
einer Staatsanwaltschaft verwendet wird, ist zu deren
Personalvertretung wahlberechtigt, sofern er nicht zum
Richterrat nach Absatz 2 Satz 3 wahlberechtigt ist. Er
wird zu deren Personalvertretung wählbar, sobald die
Verwendung bei der Verwaltungsbehörde oder der
Staatsanwaltschaft länger als sechs Monate dauert.
(1) .... Die Wahlberechtigung erlischt bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, sobald bei
dieser eine Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht
(2) ....
(3) Nicht wählbar sind
1. zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre
ständigen Vertreterinnen und Vertreter, Aufsicht
führende Richterinnen und Richter und an eine
Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen
und Richter,
……
§ 34
Wahlvorschläge
(§ 90)
(1) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter und die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richter Wahlvorschläge machen. Die
Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll
mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden Richter erreichen.
(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere über die
Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das
Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen
über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und
der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann für die
Wahl der Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft
Wahlvorschläge machen.
(2) Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten
Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung
durch zehn Richter.
(3) Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag
benannt werden.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung treffen,
finden für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen die Wahlvorschriften des Personalvertretungs-
18
gesetzes entsprechend Anwendung.
§ 35
Allgemeine Wahlgrundsätze
(§ 88)
Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einem Richter, so findet Persönlichkeitswahl statt.
(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim und
unmittelbar durchgeführt…. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur
ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter, so
findet Personen- und Mehrheitswahl statt.
§ 36
Wahlvorstand
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als
Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen
werden.
(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat
zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor
Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt
hat und drei wahlberechtigte Richter oder ein in dem
Gericht vertretener Berufsverband die Bestellung beantragen.
(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2
nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen
Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband.
(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf
der Amtszeit des Richterrats stattzufinden. Kommt der
Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts auf
Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern
oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband
eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Je ein Beauftragter des in dem Gericht vertretenen
Berufsverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des
Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Sitzungen sind den Berufsverbänden bekanntzuge-
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in
diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso
viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von
Vorschlagslisten erfolgt.
§ 90
Wahlordnung
(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere über die
Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das
Wahlverfahren, insbesondere Bestimmungen über die
Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die
Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen
sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die
Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die
Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten
trifft. Die Wahlordnung kann für die Wahl der Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen
Berufsverbände der Richterschaft Wahlvorschläge
machen.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung treffen,
finden für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
19
ben.
§ 36
Neuwahl
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der
Richterrat neu zu wählen, wenn
1. nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl der Planstellen für Richterinnen und Richter um die Hälfte
gesunken oder gestiegen ist,
2. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt
der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der
vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt beschlossen hat oder
4. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt
der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen
Richterrats weiter.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl
stattgefunden, so ist der Richterrat in dem auf die
Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Richterratswahl neu zu wählen. Hat die Amtszeit des
Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein
Jahr betragen, so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu
zu wählen.
§ 37
Anfechtung der Wahl
§ 91
Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder
das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl
dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten
werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern
oder beeinflussen konnte.
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über
das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl von mindestens
drei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an bei dem
Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der
Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen
konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses
Mitglieds wahlberechtigt waren,
2. der Präsident oder Direktor des Gerichts.
(3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet,
so ist der Gewählte von der Bekanntmachung der Entscheidung an verhindert, sein Amt auszuüben; mit der
Rechtskraft der Entscheidung scheidet er aus dem
Richterrat aus.
20
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig
gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit der bis
zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen und
Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im Amt waren, die Geschäfte wahr.
38
Wahlordnung
Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz finden entsprechende Anwendung.
§ 39
Ausscheiden von Mitgliedern
Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er
die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die
Wählbarkeit nach § 33 Abs. 3 Satz 2 verliert.
§ 90
Wahlordnung, Vorschlagsliste
(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere über die
Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das
Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen
über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und
der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann für die
Wahl der Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft
Wahlvorschläge machen.
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt
durch
1. Niederlegung des Amtes,
2. Beendigung des Richterverhältnisses,
3. Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
4. Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29
vorliegt,
5. gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
6. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung
nach § 38 oder § 58.
§ 40
Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so
tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein
Mitglied des Richterrats verhindert ist, für die Zeit der
Verhinderung.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem
Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein.
Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für
die Zeit der Verhinderung sowie für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
(2) Die Ersatzmitglieder treten ein
a) bei Verhältniswahl der Reihe nach aus den nicht
gewählten Richtern derjenigen Vorschlagslisten,
denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören,
b) bei Persönlichkeitswahl in der Reihenfolge der
jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die
nicht gewählten Richterinnen und Richter derjenigen
Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied
mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 88 Satz 4 gewählt worden, so tritt die nicht gewählte Person mit
21
gewählten Richter entfallen ist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 41
Gesamtrichterräte
(1) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht werden von den
Richtern des Oberlandesgerichts, der Landgerichte und
der Amtsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Oberverwaltungsgericht werden
von den Richtern des Oberverwaltungsgerichts und der
Verwaltungsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Landesarbeitsgericht werden
von den Richtern des Landesarbeitsgerichts und der
Arbeitsgerichte, die Mitglieder des Gesamtrichterrats
bei dem Landessozialgericht von den Richtern des
Landessozialgerichts und der Sozialgerichte gewählt.
der nächsthöheren Stimmenzahl als Erzsatzmitglied
ein; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(§ 35)
(1) …
(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von
den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten
und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36
und 38 entsprechend.
(2) Die §§ 33 bis 40 gelten für die Gesamtrichterräte
entsprechend. § 36 gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident des oberen Landesgerichts den Wahlvorstand
bestellt, wenn ein Gesamtrichterrat nicht besteht oder
der Gesamtrichterrat den Wahlvorstand nicht bestellt.
§ 42
Zuständigkeit der Richterräte
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
(1) Es sind zu beteiligen
(1) Es ist zu beteiligen
1. die Richterräte in Angelegenheiten, die die Richter
des Gerichts betreffen, für die der Richterrat gebildet ist,
1. der Richterrat in Angelegenheiten, welche die
Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen,
für das der Richterrat gebildet ist,
2. die Gesamtrichterräte in Angelegenheiten, die über
den Aufgabenbereich eines Richterrates hinausgehen und die ihnen durch dieses Gesetz zugewiesen
werden.
2. der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die über
den Aufgabenbereich eines Richterrats hinausgehen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen
werden,
(2) Die Beteiligung betrifft
3. der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in
Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige
oder mehrere Gerichte und mindestens eine
Staatsanwaltschaft betreffen und die ihm durch
dieses Gesetz zugewiesen werden.
1. personelle Angelegenheiten, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
2. soziale Angelegenheiten,
3. organisatorische Angelegenheiten,
4. sonstige Angelegenheiten der Richter sowie
5. mit den Personalräten gemeinsame Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte angehen.
(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine oder
mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten die §§ 40 und
55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.
§ 43
Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten
Der Richterrat hat in folgenden sozialen Angelegenhei-
§ 41
Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenhei-
22
ten mitzubestimmen:
ten mitzubestimmen:
1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen,
Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,
1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über
die die Dienststelle verfügt, und Ausübung eines
Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richterinnen und Richter,
3. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
§ 43 a
Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen,
Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von
Arbeitsplätzen,
5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen,
Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,
6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
Der Richterrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49
Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung
oder wesentliche Erweiterung von automatisierter
Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und
Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung
oder wesentliche Erweiterung von automatisierter
Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-,
Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie
von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen,
die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung
der Richter zu überwachen,
3. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsabläufe, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs
sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von der Nummer 3 erfaßt
sind.
§ 43 b
Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen
Angelegenheiten
Der Richterrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen,
Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richter,
2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen,
die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung
der Richterinnen und Richter zu überwachen,
3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe,
Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung gleichkommen, grundlegende
Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und
Kommunikationstechnik,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs
sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst
sind,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter,
7. Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme
von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
3. Beurteilungsrichtlinien,
8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung
von Stellen,
4. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richter,
9. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
5. Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von
23
Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung
und von Organisationsunterlagen,
10. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
6. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung
von Stellen,
7. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von
Arbeitsplätzen.
§ 44
Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten
§ 42
Mitwirkung
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden personellen Angelegenheiten mit:
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten
mit:
1. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeit,
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen
Teilen von ihnen,
2. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des
Dienstes, Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach
den §§ 5, 6, 6 a und 6 c, Widerruf der Bewilligung,
Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilbeschäftigung
sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur
Teilzeitbeschäftigung,
3. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer,
4. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
einen Richter,
5. Verweis,
6. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
7. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre
Zustimmung (§ 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes),
8. Änderung von Dienstleistungsaufträgen an Richter
auf Probe für die Dauer von mehr als drei Monaten, die nach dem 1. Januar 1998 erteilt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, sofern die
Angelegenheit einen Richter auf Lebenszeit betrifft,
sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6 und 7 wird
der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters
beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter
rechtzeitig vor Erlaß der Maßnahme auf sein Antragsrecht hin. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 entfällt die
Mitwirkung, wenn Dienststelle und Richterrat eine
Vereinbarung über Grundsätze bei der Erteilung von
Dienstleistungsaufträgen getroffen haben.
§ 44 a
Mitwirkung bei organisatorischen Angelegenheiten
Der Richterrat wirkt in folgenden organisatorischen
Angelegenheiten mit:
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
von Dienstgebäuden,
3. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in dem Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richterinnen und
Richter berührt werden,
4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer,
5. mit einem Wechsel des Dienstortes im Sinne des
Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung
von Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und
Richter auf Probe für die Dauer von mehr als drei
Monaten, wenn zwischen Dienststelle und Richterrat keine Vereinbarung über Grundsätze bei der
Erteilung von Dienstleistungsaufträgen getroffen
worden ist,
6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen
Richterinnen und Richter,
2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
3. Abordnung von Richterinnen und Richtern auf
Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Absatz 3
des Deutschen Richtergesetzes),
4. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 4 und 5, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung
24
Teilen von ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
von Diensträumen,
3. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie
Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den
Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
§ 44 b
Mitwirkung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
1. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb
in dem Gericht geregelt wird, soweit persönliche
oder soziale Belange der Richter berührt werden,
2. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 719 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung.
(2) An den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung gebildeten Sicherheitsausschuß können die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teilnehmen. Der Richterrat erhält die Niederschriften über
Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen,
zu denen er hinzuzuziehen ist. Ihm sind die Dienstunfallberichte und Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen; soweit diese
Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. §
1552 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
§ 45
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und
den Richtern unter Berücksichtigung der Belange
der anderen Beschäftigten dienen,
2. darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Richter
geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt
werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand
auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen
Entwicklung schwerbehinderter Richter zu beantragen,
5. die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden,
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und
die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei
§ 43
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und
den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten
dienen,
2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richterinnen
und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem
Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern,
die schwerbehindert sind, zu beantragen,
5. die Zusammenarbeit von richterlichem und nicht-
25
der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu
unterstützen und sich für die Durchführung der
Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.
richterlichem Personal zu fördern.
§ 45 a
Beteiligungsgrundsätze
§ 45
Beteiligungsgrundsätze
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten
vertrauensvoll zusammen.
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und
Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm
sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur
mit Zustimmung des betroffenen Richters und durch
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrates
eingesehen werden. Soweit Mitglieder des Richterrates
Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für
einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung
zu geben; die Äußerung ist aktenkundig
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm
sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden.
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung
getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung
getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat
von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine
Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der
Beschluß des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand
innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des
Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. In dringenden Fällen
kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat
von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine
Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass der
Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem
Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen und im
Falle der Ablehnung zu begründen. In dringenden
Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung
schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Eine
Fristverlängerung über zwei Wochen hinaus bedarf
der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand. Ist der
Gerichtsvorstand nach allgemeinen Vorschriften an
eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung
höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist
in Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der
Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich
verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung
unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt
dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem
Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung
unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt
dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem
Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er
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erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung
innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung
eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten
nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen.
Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden
oder Behauptungen vortragen, die für eine Richterin
oder einen Richter ungünstig sind oder nachteilig
werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu
machen
§ 47
Schlichtung
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende
Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem
Richterrat nicht zu einer Einigung oder erklären sich
Richterrat oder Gerichtsvorstand nicht innerhalb der
Fristen des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 46 Abs. 3 Satz 2
und 4, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der
Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der
Frist die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden.
Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle
den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und
dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der
Nichteinigung die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung gebildet
ist, oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden.
Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle
den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des
oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle
und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann
innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der
Nichteinigung die Sache schriftlich auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache einvernehmlich auch unmittelbar der obersten Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden.
§ 48
Einigungsstelle
(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann
innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des
Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von
Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die
Einigungsstelle kann auch nach Ablauf der Fristen des
§ 47 Satz 2 angerufen werden.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde
und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu
keiner Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen
nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden. Eine Anrufung durch den
Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines
Antrags der zuständigen Richtervertretung. Sieht er
von einer Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen
Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den Fällen
der Absätze 1 bis 4 steht es gleich, wenn seit dem
Antrag auf Zustimmung oder Vorlage der Maßnahme
27
sechs Wochen vergangen sind.
(2) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat,
bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen.
Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Landtages. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 52
gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat
benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom
Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres
Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das
die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das
Los.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen
obersten Dienstbehörde für die regelmäßige Dauer der
Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste
Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die Dienstaufsicht über die
ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je
drei von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten einigen.
Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die
beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen.
Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 55 gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom
Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres
Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das
die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei
gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das
Los.
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
(3) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gerichtsvorstand und dem Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, ist
Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn
sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen
Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine
schriftliche Äußerung verständigen.
§ 48 a
Beschlußfassung der Einigungsstelle
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher
Beratung durch Beschluß. Der Beschluß wird von den
Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Der Beschluß soll innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher
Beratung durch Beschluss. Der Beschluss wird von
den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von 30
Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluß ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen
Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen von §
43 a Nr. 2, 3, 4 und § 43 b Nr. 3, 4, 5 eine Empfehlung
an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig
entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluß für
die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 48 b
ganz oder teilweise aufgehoben wird.
§ 48 b
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten
zuzustellen.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen des §
41 Absatz 2 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den
übrigen Fällen ist der Beschluss für die Beteiligten
bindend, soweit er nicht nach § 50 ganz oder teilweise
aufgehoben wird.
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der
Einigungsstelle
28
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der
Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluß der
Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der
Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und
endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der
Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der
Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet
endgültig, sofern der Beschluß gegen geltendes Recht
verstößt.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der
Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes
Recht verstößt.
§ 49
Verfahren bei der Mitwirkung
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende
Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende
Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie.
Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende
Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe
der Gründe mit.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet
sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter
Angabe der Gründe mit.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich zu
erörtern.
(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei
Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die
beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von
zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine
Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt
die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt
nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung
beantragt hat. § 46 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend
(4) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen
oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht
in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine
Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder
nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat
seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 50
Vorläufige Regelungen
§ 52
Vorläufige Regelungen
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der
Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu
unterrichten.
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der
Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 51
Dienstvereinbarungen
§ 53
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht
gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Sie werden
vom Präsidenten oder Direktor des Gerichts und dem
Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von
beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekanntgegeben.
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden
vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden
Seiten unterzeichnet und in dem Bereich bekannt
gemacht, für den sie gelten sollen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren
Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für
einen kleineren Bereich vor.
29
(2) Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten
mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Die Dienstvereinbarung, die einen der in §§ 48 a Abs.
3 Satz 1 und 48 b Abs. 1 genannten Fälle regelt, kann
der Präsident oder Direktor des Gerichts jederzeit ganz
oder teilweise aufheben.
(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden Seiten mit einer Frist
von drei Monaten gekündigt werden.
§ 52
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die
sowohl Richterinnen und Richter als auch andere
Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die
Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht der Personalvertretung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt
sind, unterrichten sie sich gegenseitig. Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in
den Personalrat.
(2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt, so beraten und beschließen
beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe des
Absatzes 3 bestimmte Zahl von entsandten Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.
(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied, wenn der
Personalrat aus drei Mitgliedern besteht, zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr Mitgliedern besteht.
(3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats
verhält sich zu der Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die
einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl.
(3) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des
Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen
zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammen; den Vorsitz hat der Vorsitzende des Richterrats
(5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des
Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen
zusammen; den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Richterrats.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so hat
diese dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so
tritt ein Mitglied des Richterrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu.
(5) Für den Gesamtrichterrat gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend.
(6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 2 bis 5
entsprechend.
§ 53
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter
mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die
anderen Beschäftigten teil.
30
§ 53 a
Richtervertretung bei der obersten Dienstbehörde
(1) Die §§ 43 bis 46 und die §§ 49 bis 52 gelten für
Maßnahmen der obersten Dienstbehörde entsprechend.
Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende
Maßnahme nicht zu einer Einigung, entscheidet die
oberste Dienstbehörde endgültig.
(§ 47)
…
(8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht zu einer
Einigung, so entscheidet die oberste Dienstbehörde
endgültig; Absätze 1 bis 7 sowie §§ 48 bis 50 finden
in diesem Fall keine Anwendung.
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(2) Bei Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige
betreffen, bilden die betroffenen Gesamtrichterräte und
der Richterrat bei dem Finanzgericht einen gemeinsamen Gesamtrichterrat, der aus dem Vorsitzenden und
zwei weiteren Mitgliedern der jeweiligen Richtervertretung besteht; den Vorsitz führt der lebensälteste
Vorsitzende. Besteht der Richterrat bei dem Finanzgericht nur aus einem Richter, wird mit diesem der gemeinsame Gesamtrichterrat gebildet.
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten
und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36
und 38 entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat
oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach
§ 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu beteiligen ist,
gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend.
(§ 35)
(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus dem Kreis ihrer
Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt § 92 Absatz 5.
Abschnitt 3
Präsidialräte
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 54
Bildung von Präsidialräten
§ 57
Bildung von Präsidialräten
Präsidialräte werden für die ordentliche Gerichtsbarkeit
bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht, für die Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit bei dem
Landessozialgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit
bei dem Finanzgericht gebildet.
§ 55
Mitglieder
Der Präsidialrat besteht
1. bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht aus
dem Präsidenten als Vorsitzendem und sechs weiteren Richtern,
2. bei dem Oberverwaltungsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
3. bei dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten
als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten
oberen Landesgerichte wird ein Präsidialrat gebildet.....
(§ 57)
(1) ... Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts als der oder dem
Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die von den
Richterinnen und Richtern der Gerichtszweige gewählt werden.
(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder, die Richterinnen und Richter der Verwaltungs-, der Sozial- und
der Arbeitsgerichtsbarkeit je vier und die Richterinnen
und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglie-
31
4. bei dem Landessozialgericht aus dem Präsidenten
als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
der.....
5. bei dem Finanzgericht aus dem Präsidenten als
Vorsitzendem und zwei weiteren Richtern.
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
§ 56
Wählbarkeit und Wahlberechtigung
(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt
sind. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter,
die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt unberührt. Die
Wahlberechtigung erlischt bei einer Abordnung an
eine Verwaltungsbehörde, sobald bei dieser eine
Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(§ 57)
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der
Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes
im Hauptamt tätig sind.
(2).... In den Präsidialrat können nur Richterinnen und
Richter gewählt werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren im Richterverhältnis auf Lebenszeit
stehen.
(§ 89)
(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter auf
Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.
(3) Nicht wählbar sind
1. ...
2. zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(§ 57)
(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und
ihre Stellvertretung können dem Präsidialrat nicht
angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum
Mitglied des Richterwahlausschusses gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat aus.
§ 57
Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Persönlichkeitswahl statt.
§ 58
Anzuwendende Wahlvorschriften
Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte und
ihre Anfechtung (§§ 34 bis 38) gelten entsprechend.
Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den
Richterratswahlen. Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum
(§ 88)
....die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder
besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder
einem Richter, so findet Personen- und Mehrheitswahl
statt.
§ 62
Neuwahl
Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz 1
Nummer 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
(§ 28)
....
32
Präsidialrat durch.
(2) ..... Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig
gewählt werden.
§ 59
Ausscheiden von gewählten Mitgliedern
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert..
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt
durch
1. Niederlegung des Amtes,
2. Beendigung des Richterverhältnisses,
3. Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
4. Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29
vorliegt,
5. gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
6. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung
nach § 38 oder § 58.
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
(2) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann
ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner
Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem
Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 37 Abs. 3 gilt
entsprechend
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann
ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem
Präsidialrat ausgeschlossen werden.
§ 60
Ersatzmitglieder, Stellvertretung
§ 59
Stellvertretung
(1) Der Präsidialrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall.
Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird durch
die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter
der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen
oberen Landesgerichts vertreten. Ist keine Vertreterin
oder kein Vertreter ernannt, so wirkt stattdessen die
oder der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die
oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen
oberen Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der
übrigen Mitglieder gilt § 37 entsprechend.
(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 40 entsprechend.
§ 60
Aufgaben
§ 61
Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. jeder Anstellung, Beförderung und Versetzung von
Richtern sowie der Zustimmung nach § 23 Abs. 1
Satz 1,
1. jeder Einstellung von Richterinnen und Richtern
sowie der Ernennung zur Richterin oder zum
Richter auf Lebenszeit,
2.
2. jeder Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung eines Richters auf Probe und eines Richters
kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn der Richter die
Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt,
3. jeder Versetzung,
33
oder wenn der Richter entlassen wird, weil der
Richterwahlausschuß seine Übernahme in das
Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt
hat,Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten,
3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
4. einer Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§
31 des Deutschen Richtergesetzes),
4. der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe
und einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn die Richterin oder der
Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder
der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich
zustimmt,
5. Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten,
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
5. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit
geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
7. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit
geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 6 wird
der Präsidialrat nur auf Antrag des betroffenen Richters
beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter
rechtzeitig auf sein Antragsrecht hin.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6 und 7
wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen
Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der
Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter
rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem der Richter angehört; im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig
zuständig, bei dem der Richter verwendet werden soll.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der Richter angehört;
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem die
Richterin oder der Richter verwendet werden soll.
§ 62
Durchführung der Beteiligung
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach § 60
Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur
Stellungnahme verstrichen ist.
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben; sie ist zu den Personalakten zu nehmen. Eine Entscheidung darf erst getroffen
werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats
vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen
ist.
(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
und 5 beantragt die Präsidentin oder der Präsident des
jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme
des Präsidialrats zu ihrem oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb
dieser Frist, so gilt der Personalvorschlag als gebilligt.
Weicht die oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder des
Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut;
die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6 und
7 beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Mit dem Antrag sind im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1
die Bewerbungsunterlagen der vorgeschlagenen Bewerber, auf Verlangen des Präsidialrats auch der anderen Bewerber, vorzulegen. Der Präsidialrat nimmt zur
persönlichen und fachlichen Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers Stellung. Er kann auch zu anderen
Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Gegenvorschläge machen. Folgt
die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht,
(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1
Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall des §
60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten sämtlicher
Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Für die
Vorlage von Personalakten bedarf es nicht der Einwilligung. Im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 6 sind dem
Antrag die medizinischen Stellungnahmen beizufügen.
34
so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit.
(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des
Bewerbers vorgelegt werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem
Präsidialrat Stellung nehmen. Der Präsidialrat kann die
Anwesenheit eines Vertreters der obersten Dienstbehörde gestatten.
(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde
kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach
keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 63
Beschlußfassung
(1) Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der
Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich
bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren
an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die
Stimmengleichheit ist im Beschluß kenntlich zu machen.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend
ist. Bei der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren
müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.
(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlußfassung
und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in einer
Geschäftsordnung treffen.
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richter
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
§ 64
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
(1) Schöffen, Handelsrichter, ehrenamtliche Richter in
Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen können an den Gerichten, an denen sie
tätig sind, Vertretungen wählen. Die jeweilige Vertretung kann aus bis zu drei Mitgliedern bestehen.
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen und
Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
sowie in Landwirtschaftssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen,
die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden in Angelegenheiten beteiligt, die die
ehrenamtlichen Richter betreffen, und nehmen deren
Interessen wahr. Das Nähere über die Aufgaben der
Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl
der Vertretungen kann das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmen. Der Gerichtsvorstand beruft spätestens
vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Ver-
(2) Der Präsident oder der Direktor des Gerichts beruft
spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine
Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richter zur möglichen Wahl der Vertretung ein.
Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie
entsprechend Absatz 1 gewillt ist, eine Vertretung zu
wählen. Im Falle der Entscheidung für die Wahl einer
Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren.
35
tretung zu wählen. Im Falle der Entscheidung für die
Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung
das Wahlverfahren, sofern es an einer Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.
§ 65
Aufgaben der Vertretung ehrenamtlicher Richter
(1) Die Vertretung der ehrenamtlichen Richter wird an
Angelegenheiten, die die ehrenamtlichen Richter
betreffen, beteiligt.
(2) In Angelegenheiten, die die Berufsrichter und die
ehrenamtlichen Richter gemeinsam betreffen, beraten
der Richterrat und die Vertretung der ehrenamtlichen
Richter gemeinsam.
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 66
Errichtung
§ 64
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Brandenburgische
Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht und
der Dienstgerichtshof.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht errichtet.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), der Dienstgerichtshof bei dem
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die
Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die
Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
§ 67
Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
1. in Disziplinarverfahren, auch der Richterinnen
und Richter im Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege
(§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder
auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
c) Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetd) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-
36
zes),
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
unfähigkeit,
e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4. bei Anfechtung
e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter
Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
4. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 des
Deutschen Richtergesetzes),
b) der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs.
3 des Deutschen Richtergesetzes,
c) der Übertragung eines weiteren Richteramtes
(§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
d) einer Verfügung,durch die ein Richter auf
Probe oder ein Richter kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wird,
e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f)
einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richtern (§§ 5, 6,
6a und 6c),
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung einer Richterin oder eines
Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen
Richtergesetzes,
c) einer Verfügung, durch die eine Richterin
oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags
entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung
festgestellt oder durch die sie oder er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wird,
d) der Übertragung eines weiteren Richteramtes
bei einem anderen Gericht, soweit ein Gesetz
dies zulässt,
e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen
Richtergesetzes,
g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung (§§ 4 und 5).
g) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes.
§ 68
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden
gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
1. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des
zweiten Rechtszuges zuständig ist.
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des
zweiten Rechtszugs zuständig ist.
Abschnitt 2
Besetzung
§ 69
Mitglieder der Dienstgerichte
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen
auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das dreißigste
Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Ver-
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen
Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Richterdienst-
37
treter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts
sein.
gerichts kann nur ernannt werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden
kann. Die Mitglieder der Richterdienstgerichte dürfen
nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören
oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig
sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur
Deutsche ausüben.
(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen
und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die
Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht,
und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von
dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet worden ist.
(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder der
Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre
von dem Präsidium des Gerichts bestellt, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist.
(3) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest
der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den
Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu bestimmen.
(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren
Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Eingangsamt geltenden Vorschriften. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender
Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes ersetzt.
§ 70
Verbot der Amtsausübung
Ein Richter, gegen den ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein
Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner
Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während
dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein
Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
§ 71
Verbot der Amtsausübung
(1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner
Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während
dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein
Amt nicht ausüben.
(2) Ein anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren
oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer des Verbots sein Amt nicht
ausüben. Werden dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er
unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das
Dienstgericht eingerichtet ist.
§ 71
Erlöschen des Amtes
(1) Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts
§ 72
Erlöschen des Amtes, Ruhen
(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richter-
38
erlischt, wenn
dienstgerichts erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters
in das Amt wegfällt,
1. eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt,
2. gegen den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird,
2. gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen
Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße
rechtskräftig verhängt wird.
3. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an
eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Behörde
oder an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im
Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 2 wahrnimmt.
(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,
2. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der
Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie
oder er als Mitglied benannt ist,
3. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im
Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist.
§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 72
Besetzung der Dienstgerichte
Die Dienstgerichte verhandeln und entscheiden in der
Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen
und einem nichtständigen Beisitzer.
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in
der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden,
einem ständigen anwaltlichen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet
in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden,
einem ständigen richterlichen und einem ständigen
anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern.
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium des
Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet
ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder
der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten
39
gebunden. Das Präsidium bestimmt die erforderliche
Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Für den Dienstgerichtshof soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder
verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern in Berlin und Brandenburg entsprechen. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das
Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten.
§ 73
Vorsitzender und ständiger Beisitzer
(1) Die Vorsitzenden müssen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre regelmäßigen Vertreter und der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen
regelmäßiger Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Für das Dienstgericht werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Landgerichts Cottbus bestimmt. Für den
Dienstgerichtshof werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden nach der
Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Präsidium
des Oberverwaltungsgerichts aufstellt, bestimmt.
(§ 69)
...
(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss
der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder
der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
(§ 70)
....
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der
Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit und das
ständige richterliche beisitzende Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen
und Vertreter sind der jeweils anderen Gerichtsbarkeit
zu entnehmen. Für den Dienstgerichtshof werden die
Mitglieder aus den Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.
(§ 68)
......
(2) Die ständigen ..... richterlichen Mitglieder der
Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten in
der erforderlichen Anzahl bestimmt, welche die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
(§ 68)
....
(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) bestimmt vor Beginn
des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die
Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im
Einzelfall alle Beisitzer an der Mitwirkung verhindert,
so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts heranzuziehen.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge fest, in welcher die
beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen heranzuziehen sind.
§ 74
Nichtständiger Beisitzer
(§ 69)
(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Er wird
....
(3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied
des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der be-
40
nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
troffenen Richterin oder des betroffenen Richters
angehören.
(§ 70)
(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen
Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
(§ 68)
...
(2) Die ....... nichtständigen richterlichen Mitglieder
der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten
in der erforderlichen Anzahl bestimmt, welche die
Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
(§ 68)
....
(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen
Beisitzer aus seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Es ist an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge fest, in welcher die
beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen heranzuziehen sind.
(3) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers
erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der
ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so
tritt der nächstfolgende Beisitzer an seine Stelle. Ist er
später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende
Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
§ 75
Geschäftsverteilung
(1) Innerhalb des Dienstgerichts verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen
Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn
dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung,
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer notwendig wird.
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 76
Geltung des Landesdisziplinargesetzes
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die
41
gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes des Landes entsprechend.
Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten
Dienstbehörde erhoben.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
ausgesprochen werden.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
verhängt werden.
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
§ 77
Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
Disziplinarmaßnahmen sind:
1.
1. Verweis,
Verweis,
2. Geldbuße,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
3. Gehaltskürzung,
4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem
Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung,
5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung,
6. Entfernung aus dem Dienst,
6. Entfernung aus dem Dienst,
7. Kürzung des Ruhegehalts,
7. Kürzung des Ruhegehalts,
8. Aberkennung des Ruhegehalts.
8. Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) In demselben Disziplinarverfahren darf nur eine
Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
§ 78
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der
obersten Dienstbehörde
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der
obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung
dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten
Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der
Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem
Richter zuzustellen.
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung
dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten
Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die
Beschwerde zulässig.
(3) Bei veränderten Umständen kann der Beschuldigte
die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 beantragen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die
Beschwerde zulässig.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der
Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben Sache
ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung
eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des
Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.
§ 79
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein Richter beauftragt werden.
§ 76
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein Richter
beauftragt werden.
42
§ 80
Zulässigkeit der Revision
§ 77
Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision
an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§
81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig,
wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem
Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung
oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder
das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der
obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision
an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes
statthaft, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit
geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem
Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der
obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
§ 81
Bekleidung mehrerer Ämter
§ 78
Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter
anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften über das
Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter
anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 82
Richter auf Probe und kraft Auftrags
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter
kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines
Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf
Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren
zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.
Die oberste Dienstbehörde beauftragt einen Richter mit
den Ermittlungen. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über das behördliche Disziplinarverfahren
gelten entsprechend.
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach
§ 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen
Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt
entlassen worden, so steht dies der Durchführung
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie
oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften
nicht entgegen.
(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten
Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter
kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen
Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet
durch Beschluß, der mit Zustimmung des Richters
ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die
Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an
den Dienstgerichtshof zulässig.
(3) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes
aus dem Dienstverhältnis entlassen worden, so steht
dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens
nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
Abschnitt 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 83
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der
Rechtspflege (Versetzungsverfahren) nach § 67 Nr. 2
und das Verfahren in den Fällen des § 67 Nr. 3 und 4
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4 gelten
die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
43
(Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren
findet nur in den Fällen des § 67 Nr. 4 statt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
§ 84
Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 67 Nr. 2) wird durch
einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen
Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig
oder weist den Antrag zurück.
bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen
des § 65 Nummer 4 statt.
§ 81
Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) wird
durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen
Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 85
Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nr.
3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in
den Fällen des § 67 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 65
Nummer 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2 und 4 durch
einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.
§ 86
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner
Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird seine
Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über
den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder ein Richter auf Zeit
schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt sie oder er
der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird
die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die
oder der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen
Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie
oder er halte die Richterin oder den Richter für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der oder des
Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch
andere Beweise erheben.
§ 87
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf
Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 86 Abs.
1, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder
seinem Betreuer mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die
Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
nicht in der Lage, so bestellt das zuständige Gericht auf
Antrag der obersten Dienstbehörde einen Betreuer als
gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Zum Betreuer
kann nur ein Richter bestellt werden.
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder
einen Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder
einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die
Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 83
Absatz 1, so teilt die oberste Dienstbehörde der Richterin oder dem Richter mit, dass die Versetzung in den
Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für
die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Verset-
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der Verset-
44
zung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats
schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das
Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die
Fortführung des Verfahrens. Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Wird das
Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei
Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die
das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.
zung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats
schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde
beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in
den Ruhestand festzustellen, oder ordnet die Einstellung des Verfahrens an. Die Einstellungsverfügung ist
der Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt die
oberste Dienstbehörde einen Richter mit der Ermittlung
des Sachverhalts. Auf die Ermittlungen finden die
Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über das
behördliche Disziplinarverfahren entsprechend Anwendung.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2
Satz 1 statt, so ist die Richterin oder der Richter nach
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den
Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit
dem Ablauf des Monats, in welchem der Richterin
oder dem Richter die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Wird der
Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der
Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(4) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt,
so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist
dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die
einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen. Hält
die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter
mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung
rechtskräftig geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Frist in den
Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den
Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen; die
Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag nach
Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der Teil der
Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder der Richter zur Ruhe
gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3
eingestellt, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
§ 88
Bekleidung mehrerer Ämter
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
die Vorschriften für Richter anzuwenden.
§ 89
Urteilsformel
§ 85
Urteilsformel
(1) In dem Falle des § 67 Nr. 3 Buchstabe a stellt das
Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag
zurück. In den Fällen des § 67 Nr. 3 Buchstabe b bis d
stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder
die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a stellt
das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag
zurück. In den Fällen des § 65 Nummer 3 Buchstabe b
bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme
oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 67 Nr. 4 Buchstabe a bis f hebt
das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder
weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das Gericht
die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(3) In dem Fall des § 67 Nr. 4 Buchstabe g stellt das
Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder
weist den Antrag zurück.
§ 90
§ 86
45
Aussetzung von Verfahren
Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber
von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen
Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des
anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand
eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so
hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur
Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch
nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in
dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur
Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung
zurück.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch
nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in
dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur
Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als
eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so
hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des
Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen.
Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2
gilt entsprechend.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als
eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig
ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht
auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 91
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 67 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a
und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als
es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer 3
Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach
billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit
auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten
Dienstbehörde erkannt hat, sofern die Richterin oder
der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Kapitel 5
Staatsanwälte
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
Dienstliche Beurteilung
§9
Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
Für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte gilt §
7 entsprechend.
(1) ..... sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie
sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen
oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt die
Fälle für eine Anlassbeurteilung. Sie kann bestimmen,
welche Richterinnen und Richter sowie welche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht mehr regelmäßig
beurteilt werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.... Auf Verlangen der Richterin oder des
Richters ist der Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
§ 93
§ 92
46
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten wird
bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes
Brandenburg wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat
errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der
Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der
Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und
des Präsidialrats, bei der Ernennung des Generalstaatsanwalts ist er nicht zu beteiligen.
(3) Jeder Staatsanwaltsrat besteht aus drei und der
Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwälten.
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft
wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben
des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und des
Präsidialrats.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats
gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten.
§ 94
Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte
und des Gesamtstaatsanwaltsrats
(1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften
über den Richterrat, für den Gesamtstaatsanwaltsrat
ferner die Vorschriften über den Personalrat, sofern er
in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben
des Präsidialrats wahrnimmt.
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
1. Beginn und ende der täglichen Arbeitszeit und der
Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage,
2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.
Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis 91
entsprechend.
(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder
bestimmt
(2) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels
gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.
(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im
Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter
auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 93
Beteiligungsverfahren
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sein.
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des
Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59 und 61
mit der Maßgabe entsprechend, dass als Vorsitzende
oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der
Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter
47
dem Gremium hinzutritt.
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch
gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die
Dienstgerichte für Richter (§ 66). Die Vorschriften für
Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Für die Wahl des dem Landtag vorzuschlagenden
staatsanwaltlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2) gelten die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5) entsprechend.
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand
befinden, entscheiden die Dienstgerichte für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme von § 75
entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnis gemäß § 73
Absatz 2 kann von der obersten Dienstbehörde auf die
Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
übertragen werden.
§ 96
Bestellung der nichtständigen Beisitzer
(1) Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit
berufene Staatsanwälte sein und das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom
Minister der Justiz bestellt. Die Berufsorganisationen
der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die
Bestellung machen.
(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen
Beisitzer herangezogen werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen
einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder der
Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit berufene
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein. Sie werden
für fünf Geschäftsjahre von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Staatsanwaltsräte können Vorschläge
für die Bestellung machen.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der
Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie
ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner Dienstaufsicht
untersteht, nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken.
(4) § 69 Abs. 3 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
ausgesprochen werden.
§ 98
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein Staatsanwalt
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1 und §
72 gelten entsprechend
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
ausgesprochen werden.
§ 98
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine Staatsanwäl-
48
oder Richter beauftragt werden.
tin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter
beauftragt werden.
Kapitel 6
Gemeinsame Gerichte
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 98 a
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg
Die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin
und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses
Gesetzes vor.
Die Regelungen des Staatsvertrags über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und
Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
.....
.....
§ 100
Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummern 1
und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen
und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den
gemeinsamen Fachobergerichten werden im Jahr des
Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die Amtszeit der Beteiligungsgremien, die nach
dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Brandenburgischen Richtergesetz gewählt worden sind, mit
Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei
den gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem
Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des Absatz
1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für die
in Satz 1 genannten Gremien gelten ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes dessen Rechte und Verfahrensbestimmungen vorbehaltlich des Satzes 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Rechtsvorschriften fortgeführt.
(3) Für Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige
betreffen, gilt bis zur Konstituierung des Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrats § 53a des Brandenburgischen Richtergesetzes in der vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung über die Bildung des
gemeinsamen Gesamtrichterrats fort.
§ 101
Richterwahlausschuss
Die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses
üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Richterwahlausschusses nach Zusammentritt eines neugewählten
Landtags weiter aus. Zur Wahl einer Staatsanwältin
oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied
49
sind die Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 3 dem
Landtag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser wählt das
nichtständige Mitglied unverzüglich nach der Vorlage
der Vorschlagsliste. Bis zur Wahl einer Staatsanwältin
oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied
des Richterwahlausschusses gilt § 13 Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass das nichtständige Mitglied aus derjenigen Gerichtsbarkeit mitwirkt, bei der die Richterin
oder der Richter zunächst verwendet werden soll. Ist
eine Verwendung in der Staatsanwaltschaft vorgesehen, wirkt das nichtständige Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit.
§ 102
Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und
laufende Disziplinarverfahren
Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
erfolgt zum 1. Januar 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit
dem Landgericht Cottbus und dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht bestehen; das Verfahren und die
Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis
dahin nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2012
für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen
Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese
sich befinden. Im Übrigen werden die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren
nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember
2011 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.
§ 104
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister der Justiz.
§ 103
Evaluation, Reform des Richterdienstrechts
Der Landtag überprüft dieses Gesetz spätestens bis
zum 30. April 2016. Die Landesregierung berichtet
dem Landtag bis zum 31. Oktober 2015 über die bei
der Anwendung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen und die Ergebnisse des in der Zwischenzeit zu
führenden öffentlichen Diskurses über die Frage der
Selbstverwaltung oder einer Autonomie der Justiz
sowie ihre Überlegungen zu einer weiteren Reform
des Richterdienstrechts.
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