Regierungsvorlage - Österreichisches Parlament

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310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
310 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP
1976 08 18
Regierungsvorlage
ABKOMMEN
AGREEMENT
ZWISCHEN DER REPUBLIK öSTERREICH UND DEM HOCHKOMMISSj~.R
DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE
FLÜCHTLINGE BETREFFEND DIE SOZIALE SICHERHEIT DER ANGESTELLTEN BEIM AMT DES VERTRETERS IN
öSTERREICH DES HOCHKOMMISSÄRS
DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE
FLÜCHTLINGE
BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA
AND THE UNITED NATIONS HIGH
COMMIS SI ON ER FüR REFUGEES CONCERNING SOCIAL SECURITY FOR
OFFICIALS OF THE OFFICE IN AUSTRIA
OF THE REPRESENTATIVE OF THE
UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES
Im Hinblick ·auf Abschnitt 45 des am
13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung, der bestimmt:
Having regard to Section 45 of the Agreement'
between the Republic of Austria and the United
Nations concerning the Headquarters of the
United Nations Industrial Development Organization, signed on 13 April 1967, which provides
that:
"Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere
"This Agreement shall apply mutatis mutandis
Ämter ,der Vereinten Nationen angewendet wer- to other offices of the United Nations, set up
den, die mit Zustimmung der Regierung in der with the consent of the Government in the
Republic oS Austria"
Republik österreich errichtet werden"
sowie im Hinblick auf die Abschnitte 19, 20
and having regard to Sections 19,20 and 44 of
und 44 dieses Amtssitzabkommens
the above mentioned Headquarters Agreement
sind die Republik österreich und der Hochkom- the Republic of Austria and the United Nations
missär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge High Commissioner for Refugees have agreed
as follows:
wie folgt übereingekommen:
TEIL I
PART I
Allgemeine Bestimmungen
General Provisions
Artikel 1
Article 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
In this Agreement,
1. "Amt" das Amt des Vertreters in österreich
des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge;
1. The expression "the Branch Office" nieans
the Branch Office in Austria of the United
Nations High Commissioner for Refugeesj
2. "Vertreter des Hochkommissärs" den Vertreter in österreich des Hochkommissärs der
Vereinten Nationen' für· die Flüchtlinge oder
jenen Funktionär, der beauftragt ist, in
seinem Namen zu handeln;
2. The expression ''Representative of the High
Commissioner" me ans the Representative in
Austria of the United Nations High Commissioner for Refugees or an official duly
authorized to act on his behalf;
3. "Amtssitzabkommen" das am 13. April 1967
unterzeichnete,am 7 . Juli 1967 in Kraft
3. The expression "Headquarters Agreement"
means the Agreement between the Republic
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getretene Abkommen zwischen der Republik
österreich und den Vereinten Nationen über
den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung samt
Notenwechsel vom 13. April 1967;
of Austria and the United Nations regarding
the Headquarters of tbe United Nations
Industrial
Development
Organization,
signedon 13 April 1967 and the Exchange
of Notes of the same date;
4. "Angestellte" den Vertreter des Hochkommissärs und alle Angehörigen des Personals
des Amtes mit Ausnahme der an Ort und
Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn hezahlten Beschäftigten;
4. The expression "Officials" means the
Representative of tbe High Commissioner
and all members of the staff of the Branch
Office except those who are 10callyrecruited
and assigned to hourly rates;
5. "Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen (United Nations Joint Staff Pension
Fund);
5. The expression "Pension Fund" means the
United Nations Joint Staff Pension Fund;
6. "ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBL Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), in der jeweils
geltenden Fassung;
6. The abbreviation "ASVG" means _the Federal
Act of 9 September 1955, Federal Gazette
no. 189, on General Sodal Insurance
(Allgemeines Sozialversicherungs gesetz
ASVG), as amended from time to time;
7. "AIVG 1958" das Arheitslosenversicherungsgesetz 1958 - AIVG 1958, BGBL Nr. 199/
1958, inder jeweils geltenden Fassung.
7. The abbreviation "AIVG 1958" meansthe
Unemployment Insurance Act of 1958 AIVG 1958, Federal Gazette no. 199/1958,
as amended from time to time.
TEIL II
PART II
Besondere Bestimmungen
Special Provisions
Kapitell
Chapter 1
Umfang der Versicherung
Scope of Insurance
Artikel 2
Article 2
(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig
der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie
der Arbeitslosenversicherung nach dem AIVG
1958 beizutreten.
(1) Officials, who upon taking up their
appointment with the Branch Office do not
become participants in tbe Pension Fund, shall
have the right to join any branch of the sodal
insurance scheme under the ASVG and of the
unemployment scheme under the AIVG 1958,
by complying with the provisions of Article 10.
(2) Angestellte, ,die bei Beginn ihrer Besdüiftigung beim Amt dem Pensionsfonds angehören,
haben nach Maßgabe der Bestimmungen des
Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nachdem AIVG 1958 beizutreten.
(2) Officials, who upon taking up their
appointment with the Branch Office are participants in the Pension Fund, shall have nhe right
to join the health and accident insurance under
the ASVG and the unemployment insurance
under the AIVG 1958, by complying with the
provisions of Artide 10.
(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1
(3) In each branch selected, insurance under
und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen paragraph (1) and (2) sha1.1 have the same legal
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
effect as compulsory insurance.
Artikel 3
Article 3
(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in
(1) Insurance under Article 2 shall take effect
dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer in the branch selected on me day following the
entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag. day on which nhe relevant declaration has been
made.
(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem
(2) Insurance under Article 2 shall cease In
gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäfti- the branch selected with the termination of
gung beim Amt.
appointment with the Branch Office.
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(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet .die Versiche(3) Without prejudice to the provisions of
rung nach Art. 2 Abs.l in der Unfall-, Pensions- paragraph (2), .insurance under Article 2 (1)
und Arbeitslosenversicherung auch mit der Auf- shall also cease in the pension, acc~dent and
nahme in den Pensionsfonds.
unemployment insurance when the offieial
becomes a participant in nhe Pension Fund.
(4) Im Falle des Abs. 3 kann die Versicherung
(4) In the case covered by paragraph (3)
in der Unfall- und in der Arbeitslosenversiche- accident and unemployment insurance can be
rung durch Abgabe einer entsprechenden Erklä- maintained by making a declaration to that
rung aufrechterhalten werden.
effect.
Artikel 4
Article 4
Der Angestellte hat für die Dauer der VersicheThroughout the duration of the insurance
rung in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die the official shall be responsible for the entire
Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und contributions to the branches selected In
des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten.
accordance with the relevant provisions of the
ASVG and the AlVG 1958.
Kapitel2
Chapter 2
Auswirkungen der Aufnahme in den Pensions- Consequences in respect of Austrian pension
fonds oder des Ausscheidens aus diesem in der insurance resulting from becoming a participant·
in the Pension Fund or discontinuance of such
österreichischen Pensionsversicherung
participation
Article 5
Artikel 5
Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten
Periods during whichan official partlclpates
zum' Pensionsfonds gilt nach Maßgahe der ein- in the Pension Fund shall be consrdered as
schlägigen Vorschriften des ASVG als "neutrale" "neutral" periods in the Austrian pension scheme
Zeit in der österreich ischen Pensionsversicherung. as laid down in the relev,ant provisions of the
ASVG.
Artikel 6
Article 6
(1) Wird ein Angestellter in den Pensiomfonds
(1) When an official hecomes a partlclpant
aufgenommen, so werden ihm über seinen An- in the Pension Fund, the contributions that he
trag die von ihm
has paid to the pension insurance
a) für anrechenbare Beitragsmonate und
a) for eontributory months to be taken into
eonsidera tion,
h) zur Höherversicherung für anrechenbare
Beitragsmonate
b) for eontributory months to be taken into
consideration inrespect cf increased benefit
lnsurance,
gel.eisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn
Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds hei dem Träger der Pensionsversicherung
zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden.
shall, upon applieatien by the offieial, be returned
to hirn. Such application 5ha11 be made within
18 months of .becoming a partieipant in the
Pension Fund, to the pension insurance institution to which the eontributions were paid.
(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit
der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der
Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf
einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme
in den Pensionsfonds folgende Monatserste.
(2) The date to be taken into aceount for
determining the contributory per iods to be
taken into eonsideration shall be the date of
becoming a partieipant in the Pension Fund
when this falls on the first day of a month,
otherwise it shall be the firstday of the monnh,
following the month during which the official
beeame a participant in nhe Pension Fund.
(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs
Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger
der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter F.1üssigmachung zum jeweils geltenden
Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(3) The eontributions to he returned shall ,fall
due six months after the pension insuranee
institution hasreeeived the application. In the
event of delay in payment, interest shall beeome
payable nhereonat nhe eurrent discount rate of
the Austrian National Bank.
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(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen
alle Ansprüche und Berechtigungen aus der
Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge
erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch
auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem
Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Versicherungsträger folgt.
(4) Upon reimbursement of Me contributions,
alI claims and entitlements under the pension
insurance scheme in respect of contributory
months for which contributions have been
retumed shall lapse; also 'any claims to periodic
benefit.s shaU automatically lapse, but the pension
and any additional. allowances shall still he due
for the month following receipt by the insurance .
institution of the application provided for in
paragraph (1).
Artikel 7
Article 7
(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis beim Amt ohne Anspruch für .sich
oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der
ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen dem Träger der
Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, innerhalb
. von achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden
einen überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der
gleichen Frist können der Angestellte oder seine
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die
Beiträge, die dem Angestellten nach Art. 6 erstattet wurden, an den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.
(1) When on the termination of an official's
appointment with the Branch Office tihe official
is not entitled, on behalf of hirnseLf or of 'his
survivors, to periodic benefits from the Pen.sion
Fund, the said official or his survivors eIigible
for a benefit may, within eighteen months after
termination of the official's appointment, pay
a transferable sum to the pension insurance
institution that would have been last competent
in respect of his appointment. Within Me same
period the official or his survivors eligib,le for
a benefit under the Austrian pension insurance
scheme mayaIso repay to the pension insurance
institution the contributions returned to the
official under Article 6.
(2) Der überweisungsbetrag beträgt für jeden
in einem Dienstverhältnis beim Amt zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte
dem Pensionsfonds angehört hat, 7 v. H. des auf
den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den
der Angestellte im letzten Monat vor seinem
Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens
vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens
in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in ,der österreichischen Pensionsversicherung. Die
rückzuzahlenden Beiträge nach Abs. 1 zweiter
Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens
für das Jabr der Beitragserstattung geltenden
Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
(2) For every month of appointment with
the Branch Office during which the official who
has left such appointment participated in the
Pension Fund, the tran.sferable SUfi shall be 7
per cent of the gross monthly remuneration to
which the official was entitled in the month
preceding the termination of his appointment;
in any event, it shall not exceed 7 per cent of
30 times the maximum daily contrj,butory basis
under the Austrian pension insurance scheme in
effect at the time of the termination of tihe
appointment. The amount of contributions to
be repaid under paragraph (I), second sentence,
shall be increased hy application of the adjustment factor valid at the time of terminltionof
appointment for the year in which the contributions werereturned.
(3) Die im überweisungsbetrng berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der österreichischen
Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung (Art. 6
Abs. 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich
einer allenfalls bestandenen Höherversicherung
wieder auf.
(3) The fulI months taken into account in the
transferable sum shall be considered as contributory months in the compulsory insurance
of the Austrian pension insurance scheme.
Through the repayment of contributions, contributory periods, including any eventual
increased benefit insurance, wh ich had lapsed
through ~he return of contributions (Article 6,
paragraph 4) shal.l be restored.
TEIL III
,PART III
Verschiedene Bestimmungen
Miscellaneous Provisions
Artikel 8
Article 8
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
The Federal Minister of Sodal Administration
und der Vertreter des Hochkommissärs treffen and the Representative of the High Commis-
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di~ zur Durchführung dieses Abkommens not- sionershall take the administrative steps required
for the implementation of this Agreement.
wendigen Verwa:ltungsmaßnahmen.
Artikel 9
.
Das Amt wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung der bei ihm Beschäftigten Maßnahmen treffen, ,damit die" erforderlichen Meldungen erstattet und die vom
Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Bei"träge an den zuständigen Versicherungsträger
überwiesen werden.
"
Artic1e 9
In order to simplify the settlement of social
insurance matters in respect of its officials, the
Branch Office shall take steps to ensure 1Jhat the
necessary notifications are made and the contributions to be paid by officials in accordance
with Article 4 aretransferred to thecompetent
insurance institution.
Article 10
Artikel 10
Officia1s may claim their rights
Angestellte können
1. under Article 2 (1) and (2) only within
1. das Recht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 nur
three months 'after ·taking up their appointbinnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,.
ment,
2. das Recht nach Art. 3 Abs. 4 nur binnen ' 2. under Article 3 (4) only withiri two weeks
after notification that they have becorne
zwei Wochen nach ihrer Verständigung von
participants in the Pension Fund, I
der Aufnahme in den Pensionsfonds,
bei der Wien er Gebietskrankenkasse für Arbeiter by writing to the "Wiener Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte".
und Angestellte schriftlich geltend machen.
Artic1e 11
Artikel 11
In a11 casesthe contributions to the relevant
Die Beiträge zu" den in Betracht kommenden
Versicherungen sind in allen Fällen an" die Wiener branches of insurance shaU be paid to the
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte "Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und
zu entrichten.
Angestellte" .
ArtiCle 12
Artikel 12
(1) Zur Durchführung des Art. 7 teilt das
(1) For tJhe implementation of Artic1e 7 the
Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden
eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis ,dem
z1,lständigen Träger der Pensionsversicherung
diese Tatsache sowie die Dauer ,der Zugehörigkeit
zum Pensionsfonds mit.
Branch Office shall inform the competent
pension insurance institution ofthe termination
of appointment of an official within two weeks
after such terinination, as well as of the periods
of his participation in the Pension Fund.
(2) Das Amt erteilt über die bei ihm Beschäftig(2) The Branch Office shall give the Austrian
ten den österreichischen "Versicherungsträgern insurance institutions on request such information
über Ersuchen die für die Durchfühtungdieses concerning its officials asis necessary for the
Abkommens erforderlichen Auskünfte.
implementation of this Agree~ent.
Artikel 13
Article 13
Für die Beilegung yon Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik österreich und
dem Hochkommissär der Vereinten Nationen
für ,die Flüchtlinge über die Auslegung oder
Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 35 des Amtssitz~
abkommens sinngemäß Anwendung.
For the settlement ofdifferences between the'
Republic of Austriaand the United Nations
High Commissioner for Refugees concerning the
interpretation or implementation of this Agreement, Section 35 of the Headquarters Agreement
shall, mutatis mutandis, apply.
TEIL IV
PART IV
Übergangs- und Schluß bestimmungen
Transitional and Final Provisions
Artikel 14
(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis
bereits vor ,dem Inkrafttreten dieses Abkommens
begonnen hat, haben binnen' 30 Tagen nach
diesem Zeitpunkt ~ie Möglichkeit, das ihnen nach
Art. 2 zustehende Recht durch Abgabe einer
schriftlichen Erklärung mit Wirkung ah ,dem
dies'er Erklärung nächstfolgenden Tag geltend
zu machen.
Article 14
(1) Officials' who took up their appointment
before the entry into force of this Agreement
may, within 30 days hom that date, exercise
their rights under Article 2 by transmitting a
writtendeclarationwhich sha11 take effect on
the day .following 1Jheday of transmission.
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(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die
(2) The declaratiün referred tü in paragraph (1)
Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und shall be addressed tü the "Wiener GebietskranAngestellte zu richten.
kenkasse für Arbeiter und Angestellte" ..
Artikel 15
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensiünsfünds beziehungsweise deren Ausscheiden
aus dem Pensiünsfünds vür dem Inkl'a.fttreten
dieses Abkümmens erfülgt ist, beginnen die in
den Artikeln 6 Abs. 1 und 7· Abs. 1 festgesetzten
Fristen mit dem Inkrafttretendieses Abkümmens
zu laufen.
Article 15
Für officials whü have becüme participants ür
whü have ceased tü he participants inthe
Pensiün Fund befüre the entry intü fürce üf
this Agreement, the time-limits stipulated in
Article 6 (1) and Article 7 (1) shall start tü run
früm the date of entry intü fürce of this Agreement.
Artikel 16
Article 16
Dieses Abkümmen tritt sechzig Tage nach einem
Nütenaustausch zwischen dem hie.für gehörig
bevüllmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Vertreter
des Hüchkümmissärs in Kraft.
This Agreement shall enter intü fürce sixty
days after an Exchange üf Nütes between the
representative of the Federal President of the
Republic üf Austria, duly authürized to that
elfect, and the Representative üf the High CümmlSSlOner.
Artikel 17
Article 17
Dieses Abkümmen tritt außer Kraft,
1. wenn darüber zwischen der Republik Österreich und dem Hüchkümmissär der Vereinten Natiünen für die Flüchtlinge Einvernehmen besteht,
This Agreement shaU cease tü be in fürce
1. by mutual cünsent üf the Republic üf
Austria and the United Natiüns High Cümmissiüner für Refugees,
2. wenn das Amt aus dem Gebiet der Republik
Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird
der Vertreter des Hüchkümmissärs mit den
zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ürdnungsgemäßen Abwicklung
laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.
2. if the Branch Office is removed früm the
territüry of the Republic of Austria. In
that case, the Representative üf the High
Cümmissiüner shall cü-üperate with the
cümpetent Austrian authürities in ensuring
the orderly settlement of current matters.
Article IS
Artikel 18
Durch ,das Außerkrafttreten dieses AbkümThe terminatiün üf this Agreement shall .nüt
mens werden die vün den in Betracht kümmen- impair the rights which the üfficials cüncerned
den Angestellten oder für ihre Angehörigen auf have acquired thereunder für themselves ür for
Grund dieses Abkümmens erwürbenen Rechte their dependants.
nicht beeinträchtigt.
Artikel 19
Article 19
Beratungen über die Abänderung dieses AbConsultatiüns with respect to amendment üf
kümmens werden über Ersuchen der Republik this Agreement shaH be entered intü at the
Österreich oder des Hochkümmissärs der Ver- request üf the Republic üf Austria ür the Unite,d
einten Nationen für die Flüchtlinge aufgenüm- Natiüns High Cümmissioner for Refugees.
men.
GESCHEHEN zu Wien, den 6. August 1976
DONE 'at Vienna, in duplicate, in the German
in zweifacher Urschrift in deutscher und eng- and English Languages, büth texts being equally
lischer Sprache, wübei beide Texte gleichermaßen authentie, on 6 August 1976.
authentisch sind.
Für die Republik Österreich:
Für the Republic of Austria:
Erik Nettel m. p.
Erik Nettel m. p.
Für den Hüchkommissär der Vereinten Nationen For the United NatiünsHigh Commissiüner .for
für die Flüchtlinge:
Refugees:
Ivor C. Jackson m. p.
Ivor C. Jackson m. p.
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Erläuterungen
Das Abkommen gliedert sich in vier Teile:
A. Allgemeiner Teil
Teil I enthält. die Allgemeinen Bestimmungen;
Das vorliegende Abkommen enthält gesetz- Teil II enthält die Besonderen Bestimmungen
ändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen
und ist in die Kapitel 1 (Umfang der Verund bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG
sicherung) und 2 (Auswirkungen der Aufnahme
der Genehmigung durch den Nationalrat. Verin den Pensionsfonds oder des Ausscheidens aus
fassungsändernde Bestimmungen sind in diesem
diesem in der österreichischen PensionsversicheAbkommen nicht enthalten. Ein Beschluß des
rung) unterteilt;
Nationalrates, wonach dieses Abkommen durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, ist nicht Teil III enthält verschiedene Bestimmungen, die
insbesondere die Grundlage für die zur Durcherforderlich.
führung des Abkommens notwendigen Verwaltun,gsmaßnahmen und für die GeltendDie finanziellen Auswirkungen des Abkommachungder den beim Amt besmäftigten Anmens werden praktisch ohne Wirkung sein, weil
gestellten aus dem Abkommen zustehenden
durch das Abkommen - zum Unterschied von
Rechte bilden; .
den Auswirkungen sonstiger bilateraler Abkommen über Soziale Sicherheit, insbesondere im BeTeil IV enthält übergangs- und Schlußbestimreich der Pensionsversicherung - lediglich einem
mungen. Durch· diese Bestimmungen wird insverschwindend kleinen Personenkreisdie Mögbesondere ,die Wahrung der Rechte jener Anlichkeit eröffnet wird, sich der Riskengemeingestellten gewährleistet, die ein Beschäftigungsschaft der in allen oder einzelnen Zweigen des
verhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses
österreichischen . Systems der Sozialen Sicherheit
Abkommens begonnen haben oder vor diesem
pflichtversicherten Dienstnehmer gleichberechtigt
Zeitpunkt in den Pensionsfonds der Vereinten
anzuschließen.
Nationen aufgenomm_en wurden oder aus ihm
ausgeschieden sind.
Der Vertreter in österreim des Hochkommissärsder Vereinten Nationen für die Flüchtlinge hat unter Berufung auf die Abschnitte 44
und 45 des Abkommens zwischen der Republik
österreich und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, BGBL Nr. 245/
1967, vorgeschlagen, die Rechte der beim Amt
des Vertreters in österreich des Hochkommissärs
der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge im folgenden als "Amt" bezeichnet - beschäftigten Angestellten in einer dem einschlägigen Abkommen mit der UNIDO analogen Weise· zu
regeln.
Die nunmehr hinsichtlich der Sozialen Sicherheit der Angestellten des Amtes vereinbarten
Regelungen entsprechen w.eitestgehend den Regelungen des die sozialversimerungsremtlichen
Interessen von Angestellten der UNIDO betreffenden Abkommens, BGBL Nr. 424/1971, in der
Folge als "UNIDO-Abkommen" bezeichnet.
B. Besonderer Teil
Im Hinblick auf ·die bereits erwähnte enge Anlehnung des vorliegenden Abkommens an die
Bestimmungen des UNIDO-Abkommens wird im
Falle inhaltlim gleicher oder gleichartiger Regelungen an Stelle einer Erläuterung auf die Erläuterungen zum UNIDO-Abkommen (siehe 363
der Beilagen zu den stenographischen Protokollendes Nationalrates, XII. GP.) verwiesen.
Zu Art. 1:
Dieser Artikel bestimmt die im Abkommen
verwendeten Begriffe bzw. Kurzbezeimnungen
näher und entspricht mutatis mutandis dem
UNIDO-Abkommen.
Zu Art. 2:
Dieser Artikel entspricht
UNIDO-Abkommen.
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wörtlich
dem
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310 .derB eilagen
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Zu Art. 3:
Dieser Artikel betrifft den Beginn bzw. das
Ende bzw. das Aufrechterhalten der vom Angestellten des Amtes gewählten Versicherung und
entspricht im wesentlichen den Regelungen im
UNIDO-Abkommen. Der im UNIDO-Abkommen zusätzlich vorgesehene Endigungsgrund
durch längere dienstliche Entsendung ins Ausland ist für das Personal des Amtes nicht erforderlich.
Zu Art. 4 bis 9:
Diese Bestimmungen entsprechen - praktisch
wörtlich - den Bestimmungen des UNIDOAbkommens.
Zu Art. 10: .
Diese Bestimmungen entsprechen' - unter Bedachtnahme ,auf den zweiten Satz der Erläute-
rungen zu Art. 3 ,- den Bestimmungen des
UNIDO-Abkommens.
Zu Art. 11 bis 19:
,Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend
jenen im UNIDO-Abkommen. Die Auslegungsregel, die im Art. 13 des UNIDO-Abkommens
enthalten war und einem besonderen Wunsch der
UNIDO ent&prach, konnte entfallen, da ein ähnliches Begehren von seiten des Vertreters des
Hochkommissärs nicht vorlag und einer solchen
Regel ohnehin nur formale Bedeutung zukommt.
Abweichungen hinsichtlich gewisser übergangs~
bestimmungen (UNIDO-Abkommen Art. 15,
Abs. 1 lit. a, Art. 16 und Art. 19) erklären sich
aus dem geringen Umfang des vom vorliegenden Abkommen erfaßten Personenkreises (derzeit sieben Personen) und dem sozialversicherungsrechtlichen status quo der Angestellten des
Amtes in bezug auf die Kranken- und Pensionsversicherung als den wichtigsten Schutzbereichen
im Rahmendes österreichischen Systems der
Sozialen Sicherheit.
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