310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 310 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP 1976 08 18 Regierungsvorlage ABKOMMEN AGREEMENT ZWISCHEN DER REPUBLIK öSTERREICH UND DEM HOCHKOMMISSj~.R DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE FLÜCHTLINGE BETREFFEND DIE SOZIALE SICHERHEIT DER ANGESTELLTEN BEIM AMT DES VERTRETERS IN öSTERREICH DES HOCHKOMMISSÄRS DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE FLÜCHTLINGE BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE UNITED NATIONS HIGH COMMIS SI ON ER FüR REFUGEES CONCERNING SOCIAL SECURITY FOR OFFICIALS OF THE OFFICE IN AUSTRIA OF THE REPRESENTATIVE OF THE UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES Im Hinblick ·auf Abschnitt 45 des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, der bestimmt: Having regard to Section 45 of the Agreement' between the Republic of Austria and the United Nations concerning the Headquarters of the United Nations Industrial Development Organization, signed on 13 April 1967, which provides that: "Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere "This Agreement shall apply mutatis mutandis Ämter ,der Vereinten Nationen angewendet wer- to other offices of the United Nations, set up den, die mit Zustimmung der Regierung in der with the consent of the Government in the Republic oS Austria" Republik österreich errichtet werden" sowie im Hinblick auf die Abschnitte 19, 20 and having regard to Sections 19,20 and 44 of und 44 dieses Amtssitzabkommens the above mentioned Headquarters Agreement sind die Republik österreich und der Hochkom- the Republic of Austria and the United Nations missär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge High Commissioner for Refugees have agreed as follows: wie folgt übereingekommen: TEIL I PART I Allgemeine Bestimmungen General Provisions Artikel 1 Article 1 In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke In this Agreement, 1. "Amt" das Amt des Vertreters in österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge; 1. The expression "the Branch Office" nieans the Branch Office in Austria of the United Nations High Commissioner for Refugeesj 2. "Vertreter des Hochkommissärs" den Vertreter in österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen' für· die Flüchtlinge oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln; 2. The expression ''Representative of the High Commissioner" me ans the Representative in Austria of the United Nations High Commissioner for Refugees or an official duly authorized to act on his behalf; 3. "Amtssitzabkommen" das am 13. April 1967 unterzeichnete,am 7 . Juli 1967 in Kraft 3. The expression "Headquarters Agreement" means the Agreement between the Republic www.parlament.gv.at 1 von 8 2 von 8 310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 310 der Beilagen 2 getretene Abkommen zwischen der Republik österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel vom 13. April 1967; of Austria and the United Nations regarding the Headquarters of tbe United Nations Industrial Development Organization, signedon 13 April 1967 and the Exchange of Notes of the same date; 4. "Angestellte" den Vertreter des Hochkommissärs und alle Angehörigen des Personals des Amtes mit Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn hezahlten Beschäftigten; 4. The expression "Officials" means the Representative of tbe High Commissioner and all members of the staff of the Branch Office except those who are 10callyrecruited and assigned to hourly rates; 5. "Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen (United Nations Joint Staff Pension Fund); 5. The expression "Pension Fund" means the United Nations Joint Staff Pension Fund; 6. "ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBL Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), in der jeweils geltenden Fassung; 6. The abbreviation "ASVG" means _the Federal Act of 9 September 1955, Federal Gazette no. 189, on General Sodal Insurance (Allgemeines Sozialversicherungs gesetz ASVG), as amended from time to time; 7. "AIVG 1958" das Arheitslosenversicherungsgesetz 1958 - AIVG 1958, BGBL Nr. 199/ 1958, inder jeweils geltenden Fassung. 7. The abbreviation "AIVG 1958" meansthe Unemployment Insurance Act of 1958 AIVG 1958, Federal Gazette no. 199/1958, as amended from time to time. TEIL II PART II Besondere Bestimmungen Special Provisions Kapitell Chapter 1 Umfang der Versicherung Scope of Insurance Artikel 2 Article 2 (1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AIVG 1958 beizutreten. (1) Officials, who upon taking up their appointment with the Branch Office do not become participants in tbe Pension Fund, shall have the right to join any branch of the sodal insurance scheme under the ASVG and of the unemployment scheme under the AIVG 1958, by complying with the provisions of Article 10. (2) Angestellte, ,die bei Beginn ihrer Besdüiftigung beim Amt dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nachdem AIVG 1958 beizutreten. (2) Officials, who upon taking up their appointment with the Branch Office are participants in the Pension Fund, shall have nhe right to join the health and accident insurance under the ASVG and the unemployment insurance under the AIVG 1958, by complying with the provisions of Artide 10. (3) Die Versicherung nach den Absätzen 1 (3) In each branch selected, insurance under und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen paragraph (1) and (2) sha1.1 have the same legal Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. effect as compulsory insurance. Artikel 3 Article 3 (1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in (1) Insurance under Article 2 shall take effect dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer in the branch selected on me day following the entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag. day on which nhe relevant declaration has been made. (2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem (2) Insurance under Article 2 shall cease In gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäfti- the branch selected with the termination of gung beim Amt. appointment with the Branch Office. www.parlament.gv.at 310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 310 der Beilagen 3 von 8 3 (3) Unbeschadet des Abs. 2 endet .die Versiche(3) Without prejudice to the provisions of rung nach Art. 2 Abs.l in der Unfall-, Pensions- paragraph (2), .insurance under Article 2 (1) und Arbeitslosenversicherung auch mit der Auf- shall also cease in the pension, acc~dent and nahme in den Pensionsfonds. unemployment insurance when the offieial becomes a participant in nhe Pension Fund. (4) Im Falle des Abs. 3 kann die Versicherung (4) In the case covered by paragraph (3) in der Unfall- und in der Arbeitslosenversiche- accident and unemployment insurance can be rung durch Abgabe einer entsprechenden Erklä- maintained by making a declaration to that rung aufrechterhalten werden. effect. Artikel 4 Article 4 Der Angestellte hat für die Dauer der VersicheThroughout the duration of the insurance rung in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die the official shall be responsible for the entire Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und contributions to the branches selected In des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten. accordance with the relevant provisions of the ASVG and the AlVG 1958. Kapitel2 Chapter 2 Auswirkungen der Aufnahme in den Pensions- Consequences in respect of Austrian pension fonds oder des Ausscheidens aus diesem in der insurance resulting from becoming a participant· in the Pension Fund or discontinuance of such österreichischen Pensionsversicherung participation Article 5 Artikel 5 Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten Periods during whichan official partlclpates zum' Pensionsfonds gilt nach Maßgahe der ein- in the Pension Fund shall be consrdered as schlägigen Vorschriften des ASVG als "neutrale" "neutral" periods in the Austrian pension scheme Zeit in der österreich ischen Pensionsversicherung. as laid down in the relev,ant provisions of the ASVG. Artikel 6 Article 6 (1) Wird ein Angestellter in den Pensiomfonds (1) When an official hecomes a partlclpant aufgenommen, so werden ihm über seinen An- in the Pension Fund, the contributions that he trag die von ihm has paid to the pension insurance a) für anrechenbare Beitragsmonate und a) for eontributory months to be taken into eonsidera tion, h) zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate b) for eontributory months to be taken into consideration inrespect cf increased benefit lnsurance, gel.eisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds hei dem Träger der Pensionsversicherung zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden. shall, upon applieatien by the offieial, be returned to hirn. Such application 5ha11 be made within 18 months of .becoming a partieipant in the Pension Fund, to the pension insurance institution to which the eontributions were paid. (2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme in den Pensionsfonds folgende Monatserste. (2) The date to be taken into aceount for determining the contributory per iods to be taken into eonsideration shall be the date of becoming a partieipant in the Pension Fund when this falls on the first day of a month, otherwise it shall be the firstday of the monnh, following the month during which the official beeame a participant in nhe Pension Fund. (3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter F.1üssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen. (3) The eontributions to he returned shall ,fall due six months after the pension insuranee institution hasreeeived the application. In the event of delay in payment, interest shall beeome payable nhereonat nhe eurrent discount rate of the Austrian National Bank. www.parlament.gv.at 4 von 8 310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 4 310 der Beilagen (4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Versicherungsträger folgt. (4) Upon reimbursement of Me contributions, alI claims and entitlements under the pension insurance scheme in respect of contributory months for which contributions have been retumed shall lapse; also 'any claims to periodic benefit.s shaU automatically lapse, but the pension and any additional. allowances shall still he due for the month following receipt by the insurance . institution of the application provided for in paragraph (1). Artikel 7 Article 7 (1) Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis beim Amt ohne Anspruch für .sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen dem Träger der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, innerhalb . von achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden einen überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten nach Art. 6 erstattet wurden, an den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen. (1) When on the termination of an official's appointment with the Branch Office tihe official is not entitled, on behalf of hirnseLf or of 'his survivors, to periodic benefits from the Pen.sion Fund, the said official or his survivors eIigible for a benefit may, within eighteen months after termination of the official's appointment, pay a transferable sum to the pension insurance institution that would have been last competent in respect of his appointment. Within Me same period the official or his survivors eligib,le for a benefit under the Austrian pension insurance scheme mayaIso repay to the pension insurance institution the contributions returned to the official under Article 6. (2) Der überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Dienstverhältnis beim Amt zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in ,der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Abs. 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jabr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten. (2) For every month of appointment with the Branch Office during which the official who has left such appointment participated in the Pension Fund, the tran.sferable SUfi shall be 7 per cent of the gross monthly remuneration to which the official was entitled in the month preceding the termination of his appointment; in any event, it shall not exceed 7 per cent of 30 times the maximum daily contrj,butory basis under the Austrian pension insurance scheme in effect at the time of the termination of tihe appointment. The amount of contributions to be repaid under paragraph (I), second sentence, shall be increased hy application of the adjustment factor valid at the time of terminltionof appointment for the year in which the contributions werereturned. (3) Die im überweisungsbetrng berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung (Art. 6 Abs. 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf. (3) The fulI months taken into account in the transferable sum shall be considered as contributory months in the compulsory insurance of the Austrian pension insurance scheme. Through the repayment of contributions, contributory periods, including any eventual increased benefit insurance, wh ich had lapsed through ~he return of contributions (Article 6, paragraph 4) shal.l be restored. TEIL III ,PART III Verschiedene Bestimmungen Miscellaneous Provisions Artikel 8 Article 8 Der Bundesminister für soziale Verwaltung The Federal Minister of Sodal Administration und der Vertreter des Hochkommissärs treffen and the Representative of the High Commis- www.parlament.gv.at 310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 310 der Beilagen 5 von 8 5 di~ zur Durchführung dieses Abkommens not- sionershall take the administrative steps required for the implementation of this Agreement. wendigen Verwa:ltungsmaßnahmen. Artikel 9 . Das Amt wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung der bei ihm Beschäftigten Maßnahmen treffen, ,damit die" erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Bei"träge an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden. " Artic1e 9 In order to simplify the settlement of social insurance matters in respect of its officials, the Branch Office shall take steps to ensure 1Jhat the necessary notifications are made and the contributions to be paid by officials in accordance with Article 4 aretransferred to thecompetent insurance institution. Article 10 Artikel 10 Officia1s may claim their rights Angestellte können 1. under Article 2 (1) and (2) only within 1. das Recht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 nur three months 'after ·taking up their appointbinnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,. ment, 2. das Recht nach Art. 3 Abs. 4 nur binnen ' 2. under Article 3 (4) only withiri two weeks after notification that they have becorne zwei Wochen nach ihrer Verständigung von participants in the Pension Fund, I der Aufnahme in den Pensionsfonds, bei der Wien er Gebietskrankenkasse für Arbeiter by writing to the "Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte". und Angestellte schriftlich geltend machen. Artic1e 11 Artikel 11 In a11 casesthe contributions to the relevant Die Beiträge zu" den in Betracht kommenden Versicherungen sind in allen Fällen an" die Wiener branches of insurance shaU be paid to the Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte "Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und zu entrichten. Angestellte" . ArtiCle 12 Artikel 12 (1) Zur Durchführung des Art. 7 teilt das (1) For tJhe implementation of Artic1e 7 the Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis ,dem z1,lständigen Träger der Pensionsversicherung diese Tatsache sowie die Dauer ,der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit. Branch Office shall inform the competent pension insurance institution ofthe termination of appointment of an official within two weeks after such terinination, as well as of the periods of his participation in the Pension Fund. (2) Das Amt erteilt über die bei ihm Beschäftig(2) The Branch Office shall give the Austrian ten den österreichischen "Versicherungsträgern insurance institutions on request such information über Ersuchen die für die Durchfühtungdieses concerning its officials asis necessary for the Abkommens erforderlichen Auskünfte. implementation of this Agree~ent. Artikel 13 Article 13 Für die Beilegung yon Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für ,die Flüchtlinge über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 35 des Amtssitz~ abkommens sinngemäß Anwendung. For the settlement ofdifferences between the' Republic of Austriaand the United Nations High Commissioner for Refugees concerning the interpretation or implementation of this Agreement, Section 35 of the Headquarters Agreement shall, mutatis mutandis, apply. TEIL IV PART IV Übergangs- und Schluß bestimmungen Transitional and Final Provisions Artikel 14 (1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor ,dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen' 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt ~ie Möglichkeit, das ihnen nach Art. 2 zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ah ,dem dies'er Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen. Article 14 (1) Officials' who took up their appointment before the entry into force of this Agreement may, within 30 days hom that date, exercise their rights under Article 2 by transmitting a writtendeclarationwhich sha11 take effect on the day .following 1Jheday of transmission. www.parlament.gv.at 6 von 8 310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 310 der Beilagen 6 (2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die (2) The declaratiün referred tü in paragraph (1) Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und shall be addressed tü the "Wiener GebietskranAngestellte zu richten. kenkasse für Arbeiter und Angestellte" .. Artikel 15 Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensiünsfünds beziehungsweise deren Ausscheiden aus dem Pensiünsfünds vür dem Inkl'a.fttreten dieses Abkümmens erfülgt ist, beginnen die in den Artikeln 6 Abs. 1 und 7· Abs. 1 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttretendieses Abkümmens zu laufen. Article 15 Für officials whü have becüme participants ür whü have ceased tü he participants inthe Pensiün Fund befüre the entry intü fürce üf this Agreement, the time-limits stipulated in Article 6 (1) and Article 7 (1) shall start tü run früm the date of entry intü fürce of this Agreement. Artikel 16 Article 16 Dieses Abkümmen tritt sechzig Tage nach einem Nütenaustausch zwischen dem hie.für gehörig bevüllmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Vertreter des Hüchkümmissärs in Kraft. This Agreement shall enter intü fürce sixty days after an Exchange üf Nütes between the representative of the Federal President of the Republic üf Austria, duly authürized to that elfect, and the Representative üf the High CümmlSSlOner. Artikel 17 Article 17 Dieses Abkümmen tritt außer Kraft, 1. wenn darüber zwischen der Republik Österreich und dem Hüchkümmissär der Vereinten Natiünen für die Flüchtlinge Einvernehmen besteht, This Agreement shaU cease tü be in fürce 1. by mutual cünsent üf the Republic üf Austria and the United Natiüns High Cümmissiüner für Refugees, 2. wenn das Amt aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird der Vertreter des Hüchkümmissärs mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ürdnungsgemäßen Abwicklung laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten. 2. if the Branch Office is removed früm the territüry of the Republic of Austria. In that case, the Representative üf the High Cümmissiüner shall cü-üperate with the cümpetent Austrian authürities in ensuring the orderly settlement of current matters. Article IS Artikel 18 Durch ,das Außerkrafttreten dieses AbkümThe terminatiün üf this Agreement shall .nüt mens werden die vün den in Betracht kümmen- impair the rights which the üfficials cüncerned den Angestellten oder für ihre Angehörigen auf have acquired thereunder für themselves ür for Grund dieses Abkümmens erwürbenen Rechte their dependants. nicht beeinträchtigt. Artikel 19 Article 19 Beratungen über die Abänderung dieses AbConsultatiüns with respect to amendment üf kümmens werden über Ersuchen der Republik this Agreement shaH be entered intü at the Österreich oder des Hochkümmissärs der Ver- request üf the Republic üf Austria ür the Unite,d einten Nationen für die Flüchtlinge aufgenüm- Natiüns High Cümmissioner for Refugees. men. GESCHEHEN zu Wien, den 6. August 1976 DONE 'at Vienna, in duplicate, in the German in zweifacher Urschrift in deutscher und eng- and English Languages, büth texts being equally lischer Sprache, wübei beide Texte gleichermaßen authentie, on 6 August 1976. authentisch sind. Für die Republik Österreich: Für the Republic of Austria: Erik Nettel m. p. Erik Nettel m. p. Für den Hüchkommissär der Vereinten Nationen For the United NatiünsHigh Commissiüner .for für die Flüchtlinge: Refugees: Ivor C. Jackson m. p. Ivor C. Jackson m. p. www.parlament.gv.at 310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von 8 7 310 der Beilagen Erläuterungen Das Abkommen gliedert sich in vier Teile: A. Allgemeiner Teil Teil I enthält. die Allgemeinen Bestimmungen; Das vorliegende Abkommen enthält gesetz- Teil II enthält die Besonderen Bestimmungen ändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und ist in die Kapitel 1 (Umfang der Verund bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG sicherung) und 2 (Auswirkungen der Aufnahme der Genehmigung durch den Nationalrat. Verin den Pensionsfonds oder des Ausscheidens aus fassungsändernde Bestimmungen sind in diesem diesem in der österreichischen PensionsversicheAbkommen nicht enthalten. Ein Beschluß des rung) unterteilt; Nationalrates, wonach dieses Abkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, ist nicht Teil III enthält verschiedene Bestimmungen, die insbesondere die Grundlage für die zur Durcherforderlich. führung des Abkommens notwendigen Verwaltun,gsmaßnahmen und für die GeltendDie finanziellen Auswirkungen des Abkommachungder den beim Amt besmäftigten Anmens werden praktisch ohne Wirkung sein, weil gestellten aus dem Abkommen zustehenden durch das Abkommen - zum Unterschied von Rechte bilden; . den Auswirkungen sonstiger bilateraler Abkommen über Soziale Sicherheit, insbesondere im BeTeil IV enthält übergangs- und Schlußbestimreich der Pensionsversicherung - lediglich einem mungen. Durch· diese Bestimmungen wird insverschwindend kleinen Personenkreisdie Mögbesondere ,die Wahrung der Rechte jener Anlichkeit eröffnet wird, sich der Riskengemeingestellten gewährleistet, die ein Beschäftigungsschaft der in allen oder einzelnen Zweigen des verhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses österreichischen . Systems der Sozialen Sicherheit Abkommens begonnen haben oder vor diesem pflichtversicherten Dienstnehmer gleichberechtigt Zeitpunkt in den Pensionsfonds der Vereinten anzuschließen. Nationen aufgenomm_en wurden oder aus ihm ausgeschieden sind. Der Vertreter in österreim des Hochkommissärsder Vereinten Nationen für die Flüchtlinge hat unter Berufung auf die Abschnitte 44 und 45 des Abkommens zwischen der Republik österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, BGBL Nr. 245/ 1967, vorgeschlagen, die Rechte der beim Amt des Vertreters in österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge im folgenden als "Amt" bezeichnet - beschäftigten Angestellten in einer dem einschlägigen Abkommen mit der UNIDO analogen Weise· zu regeln. Die nunmehr hinsichtlich der Sozialen Sicherheit der Angestellten des Amtes vereinbarten Regelungen entsprechen w.eitestgehend den Regelungen des die sozialversimerungsremtlichen Interessen von Angestellten der UNIDO betreffenden Abkommens, BGBL Nr. 424/1971, in der Folge als "UNIDO-Abkommen" bezeichnet. B. Besonderer Teil Im Hinblick auf ·die bereits erwähnte enge Anlehnung des vorliegenden Abkommens an die Bestimmungen des UNIDO-Abkommens wird im Falle inhaltlim gleicher oder gleichartiger Regelungen an Stelle einer Erläuterung auf die Erläuterungen zum UNIDO-Abkommen (siehe 363 der Beilagen zu den stenographischen Protokollendes Nationalrates, XII. GP.) verwiesen. Zu Art. 1: Dieser Artikel bestimmt die im Abkommen verwendeten Begriffe bzw. Kurzbezeimnungen näher und entspricht mutatis mutandis dem UNIDO-Abkommen. Zu Art. 2: Dieser Artikel entspricht UNIDO-Abkommen. www.parlament.gv.at wörtlich dem 8 von 8 310 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 310 .derB eilagen 8 Zu Art. 3: Dieser Artikel betrifft den Beginn bzw. das Ende bzw. das Aufrechterhalten der vom Angestellten des Amtes gewählten Versicherung und entspricht im wesentlichen den Regelungen im UNIDO-Abkommen. Der im UNIDO-Abkommen zusätzlich vorgesehene Endigungsgrund durch längere dienstliche Entsendung ins Ausland ist für das Personal des Amtes nicht erforderlich. Zu Art. 4 bis 9: Diese Bestimmungen entsprechen - praktisch wörtlich - den Bestimmungen des UNIDOAbkommens. Zu Art. 10: . Diese Bestimmungen entsprechen' - unter Bedachtnahme ,auf den zweiten Satz der Erläute- rungen zu Art. 3 ,- den Bestimmungen des UNIDO-Abkommens. Zu Art. 11 bis 19: ,Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend jenen im UNIDO-Abkommen. Die Auslegungsregel, die im Art. 13 des UNIDO-Abkommens enthalten war und einem besonderen Wunsch der UNIDO ent&prach, konnte entfallen, da ein ähnliches Begehren von seiten des Vertreters des Hochkommissärs nicht vorlag und einer solchen Regel ohnehin nur formale Bedeutung zukommt. Abweichungen hinsichtlich gewisser übergangs~ bestimmungen (UNIDO-Abkommen Art. 15, Abs. 1 lit. a, Art. 16 und Art. 19) erklären sich aus dem geringen Umfang des vom vorliegenden Abkommen erfaßten Personenkreises (derzeit sieben Personen) und dem sozialversicherungsrechtlichen status quo der Angestellten des Amtes in bezug auf die Kranken- und Pensionsversicherung als den wichtigsten Schutzbereichen im Rahmendes österreichischen Systems der Sozialen Sicherheit. www.parlament.gv.at