Cloud Services: Entwicklungen für den Datenschutz - Medizin-EDV

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Ausgabe 2/2013
IT-Management
Cloud Services:
Entwicklungen für den Datenschutz in Kliniken
Zwischenfälle können die Existenz einer Klinik bedrohen
Derzeit wird von einer nahezu nicht mehr
bezifferbaren Menge an Anbietern
„Cloud-Computing“ angepriesen. Was dabei den Datenschutz angeht, so sollte sich
jede Institution darüber im Klaren sein:
die Verantwortung für ihre Daten lässt
sich nicht delegieren. Von Dr. Thomas
H. Lenhard, Sachverständigenbüro für IT
und Datenschutz, und Rechtsanwalt Dr.
Robert Kazemi
Auf Messen mit IT-Bezug kann man sich
dem Thema „Cloud Services“ kaum entziehen. Im Zusammenspiel mit anderen
innovativen Technologien wird hier eine
schöne neue Welt propagiert. Allzu naive
Zeitgenossen würden am liebsten morgen
schon die gesamten Datenbestände von
Kliniken in solche Datenwolken packen.
In ihrer Euphorie sehen sie zum Teil Einsparungen, welche die Umsätze der Institutionen übersteigen, was natürlich „sehr
realistisch“ ist. Eher kritische Beobachter
dieser Entwicklung geben zuweilen zum
Besten, dass die Datenwolken deshalb
„Cloud“ heißen, weil dort die Daten „gecloud“ werden. Während wir in der IT nur
0 und 1 kennen, verhält es sich hier wie
im übrigen Leben auch: Die Wahrheit liegt
irgendwo dazwischen.
Was nun den Datenschutz angeht, so sollte sich jede Institution darüber im Klaren
sein, dass sie die Verantwortung für ihre Daten nicht delegieren kann. Nutzt also eine
Klinik eine „Cloud“, so ist sie weiterhin vollumfänglich für die Daten verantwortlich. Nur
zu gut ist vielen von uns noch in Erinnerung,
dass es in jüngster Vergangenheit bei einem
bekannten US-Amerikanischen Cloud-Anbieter zu einem Datenverlust von nahezu biblischem Ausmaß kam, worauf die Kunden lapidar auf die Geschäftsbedingungen
verwiesen wurden, aus denen hervorging,
dass diese für die Datensicherung und die
Daten allein verantwortlich waren bzw. sind.
Natürlich versprechen uns die Verkäufer entsprechender Anbieter alle, dass Sie die sichersten Anbieter wären und unsere Daten
sich in besten Händen befinden würden. Wie
kam es dann aber zu zahlreichen Daten diebstählen und Zwischenfällen in CloudSystemen in der jüngsten Vergangenheit?
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Vorsicht: personenbezogene
Daten illegal übermitteln
Fakt ist, dass mache Anbieter von Rechenzentren aufgrund spezieller redundanter
Business Intelligence:
Ultima Ratio der
Kliniksanierung
Die Autoren bündeln in der Fachpublikation
die Essenz von Business Intelligence (BI) für
den Bereich von Kliniken und zeigen Kernpunkte für den Fortbestand von Kliniken oder
Klinikkonzernen auf.
Eine Besserung der finanziellen Ausstattung
des gesamten Gesundheitswesens ist nicht
in Sicht. Will eine Klinik in dieser Situation
dauerhaft überleben, so gibt es keine vergleichbar effektive Maßnahme die Effizienz
zu analysieren und zu steigern, wie der Einsatz der Business Intelligence (BI). Diese Fachpublikation richtet sich an die Zielgruppe der
Entscheidungsträger wie Geschäftsführer,
Aufsichtsräte und sonstige verantwortliche
Personen in Kliniken und Klinikkonzernen.
Anhand ausgewählter Beispiele führen die
Autoren in das Thema ein und zeigen dabei
Wege, wie die Qualität von Daten und Leistungen verbessert werden kann und bereits
kurzfristig in einer Klinik signifikante Einsparungen realisiert werden können.
Es geht darum, Probleme zu erkennen, bevor
sie zum Problem werden. Dabei weisen die
Autoren aber auch auf Fallstricke hin, das BI
in der Klinik ein äußerst komplexes Thema
ist. Die Autoren betonen, dass Business Intelligence ein mächtiges Werkzeug der Kliniksanierung sein kann.
Business Intelligence als Ultima Ratio
der Kliniksanierung
Thomas H. Lenhard,
Michal Gregus
Grin Verlag (Februar 2013)
ISBN-10: 3-656-32448-4
ISBN-13: 978-3-656-32448-5
15,99 Euro
Dr. Thomas H. Lenhard leitete viele Jahre ein Rechenzentrum im klinischen Umfeld, heute arbeitet er freiberuflich als Sachverständiger für IT und Datenschutz
und doziert an verschiedenen Hochschulen im In- und
Ausland. Seit 2009 ist er Vorsitzender des Verbands
für Berater, Sachverständige und Gutachter im Gesundheits- und Sozialwesen e.V. Fragen beantwortet
er gerne: [email protected]
Hardware mittlerweile sogar der Meinung
sind, sie könnten auf Backups verzichten.
Fakt ist auch, dass vermeindliche Vorteile
mancher Dienstleister, wie ein weltweiter
Support rund um die Uhr, unsere Institutionen massiv in Schwierigkeiten bringen
können. Während man davon ausgehen
kann, dass innerhalb der Europäischen Union für Datentransfer, Auftragsdatenverarbeitung und Speicherung von Daten überall
ein Mindestmaß an Datenschutz und Datensicherheit durch Richtlinien und Gesetze
sichergestellt ist und eine entsprechende
Kommunikation daher relativ unkritisch
gesehen werden kann, machen sich CloudNutzer häufig überhaupt keine Gedanken
darüber, dass Ihre Daten mitunter in Staaten
gespeichert werden, in denen es so etwas
wie Datenschutz überhaupt nicht gibt. Als
wichtigster Handelspartner der EU-Staaten
gibt es daher mit den Vereinigten Staaten
von Amerika das Safe-Harbor-Abkommen,
welches sicherstellt, dass in Unternehmen,
die diesem Abkommen folgen, die Mindeststandards erfüllt sind, die auch in EU-Staaten erforderlich sind. Ein solches Abkommen gibt es aber mit Indien zum Beispiel
nicht. Jetzt wird der ein oder andere Leser
denken: „Zum Glück liegen unsere Daten
ja auf einem Server in Deutschland und die
IT-Management
Ausgabe 2/2013
Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi ist Partner der Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte in Bonn
(www.medi-ip.de). Er arbeitet seit Jahren auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Marken- und Datenschutzrechts. Zu diesen Themen ist er umfassend als Berater
und Prozessvertreter tätig. Er ist Autor der Fachbücher
„Marken eintragen und recherchieren“ und „Das
neue Datenschutzrecht in der anwaltlichen Beratung“,
die im Deutschen Anwaltverlag erschienen sind.
Fragen beantwortet er gerne: [email protected]
Datenbanken werden nur von Administratoren aus Indien oder Taiwan per VPN administriert.“ Sobald jedoch ein Administrator aus einem dieser Drittländer auf unsere
Unternehmensdaten oder Datenbanken Zugriff hat, gelten die Daten als übermittelt.
Das heißt, dass wir unter Umständen besonders schützenswerte oder sensible personenbezogene Daten illegal übermitteln.
Kommt es dabei auch noch zu einem Zwischenfall, so kann die unbedarfte Nutzung
einer Cloud oder eines weltweiten Serviceangebots durchaus die Existenz einer Klinik
oder sonstigen Institution bedrohen.
Wie können wir aber solchen Bedrohungen aus dem Weg gehen? Der Verband für
Berater, Sachverständige und Gutachter im
Gesundheits- und Sozialwesen rät im Allgemeinen Kliniken derzeit davon ab, personenbezogene Daten, insbesondere Sozialdaten,
in „Clouds“ zu speichern. Auch im Bezug auf
modernste Technik sollten die Institutionen
zunächst eine zurückhaltende Strategie verfolgen. Selbst wenn uns ein Hochglanzmarketing jeden Tag aufs Neue vorführt, wie einfach unsere Arbeit sein könnte, so sollten wir
uns darüber im Klaren sein, dass jede neue
Technologie auch neue Gefahren in sich birgt.
Generell rät daher der VBSG e.V. zu „konservativen“ Strategien und zum Einsatz von bereits über Jahre hin bewährten Technologien.
Was nun den Datenaustausch mit anderen
Institutionen oder Beteiligten des Gesundheitsund Sozialwesens angeht, so wird empfohlen,
von Software-Anbietern die Zertifizierung eines
IT-Produkts durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
(Datenschutzgütesiegel) zu fordern, im Vorfeld
einen Sachverständigen für Datenschutz zu involvieren oder aber sich direkt mit dem zuständigen Landesamt für Datenschutz in Verbindung
zu setzen. In keinem Fall sollten sich die Institutionen auf Verkaufsversprechen verlassen,
denn, wie bereits erwähnt, bleibt die Verantwortung für die Daten auch bei externer Speicherung oder Verarbeitung bei der Institution.
Gesetzlich genau
definierter Katalog
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Datenaustausch zwischen Krankenhaus und GKV nur im Rahmen
eines gesetzlich genau definierten Katalogs
von Daten über die Behandlung von gesetzlich
Krankenversicherten zulässig ist. Darüber hinausgehend besteht grundsätzlich kein Anspruch der Krankenkasse auf Patientendaten.
Wegen des abschließenden Charakters der Abrechnungsregelungen im SGB V sind Krankenhaus und Krankenkasse daher auch nicht
befugt, weitergehende Datenübermittlungen
auf vertraglicher Grundlage zu normieren. Insbesondere ist es den Kassen verwehrt, zur Vorprüfung der Frage, ob der Medizinische Dienst
der Krankenversicherung eingeschaltet werden
soll, sich Krankenhausentlassungsberichte oder
sonstige ärztliche Berichte zusenden zu lassen
(§ 301 SGB V, s. u. VII. 1.1). Die Befugnis der
GKV-Vertragspartner, das Nähere untereinander festzulegen, beinhaltet nicht das Recht,
den Katalog der zu übermittelnden Daten zu
erweitern (§ 112 SGB V).
Auf Grund von Wirtschaftlichkeitserwägungen werden auch im Krankenhaus zunehmend externe Firmen in den organisatorischen Ablauf einbezogen. Auch hier gilt,
soweit Patientendaten von einer solchen
Ausgliederung betroffen sind, dürfte die Ausgliederung in aller Regel unzulässig sein.
Zwar erachtet das allgemeine Datenschutzrecht die Auftragsdatenverarbeitung als
Hilfstätigkeit nach Weisung generell als zulässig (§ 11 BDSG), bezogen auf Patientendaten setzt § 203 SGB hier jedoch klare Grenzen und ist Outsourcing nur dann zulässig,
wenn der Patient der Ausgliederung in einer
Einwilligungserklärung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies setzt voraus, dass die
Patienten hinreichend bestimmt über den
Umfang der Daten sowie über den Auftragnehmer informiert werden.
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