Entscheidende Behörde Entscheidungsdatum Geschäftszahl

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19.06.2000
Entscheidende Behörde
Unabhängiger Bundesasylsenat
Entscheidungsdatum
19.06.2000
Geschäftszahl
203.350/0-I/02/98
Spruch
Schriftliche Ausfertigung des am 2. 3. 2000 in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung mündlich verkündeten
Bescheides
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Martin MORITZ gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm
§ 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr 76/1997 (AsylG) idF Nr. 4/1999 entschieden:
Die Berufung von S. S. auch S. vom 4.12.1995 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.1995, Zahl:
95 03.962-BAL, wird stattgegeben und S. S. auch S. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.
Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass S. S. auch S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Der Asylantrag des Berufungswerbers, Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde mit Bescheid des
Bundesasylamts vom 16.11.1995 gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen, wogegen Berufung erhoben wurde. Mit
Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23.1.1996 wurde die daraufhin erhobene Berufung gemäß § 66
Abs. 4 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
vom 7.5.1998 gemäß § 44 Abs. 3 AsylG zurückgewiesen. Am 2.3.2000 führte der unabhängige Bundesasylsenat
eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch
beschlossen und öffentlich verkündet wurde.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde, der u.a. durch nachstehende
Ausschnitte der Niederschrift (z.T. in zusammengefasster und korrigierter Form) der vom unabhängigen
Bundesasylsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 2.3.2000 (s. Ziff. 1.1. und 1.3.) sowie eines am
23.4.1997 geführten Interviews mit Mitarbeiter/innen des UNHCR (s. Ziff. 1.2.) wiedergegeben wird:
1.1. "Auf die Frage des Verhandlungsleiters (VL) gibt der Berufungswerber (BW) an, dass er im Februar 1960
(Anmerkung des Sachverständigen (SV): d.i. ein Distrikt) in der Provinz Laghman geboren, afghanischer
Staatsangehöriger, Paschtune und sunnitischer Moslem ist. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau, mit
dem Namen S. S., lebt derzeit mit ihm gemeinsam im 11. Wiener Gemeindebezirk. Er hat sie während seines
Studienaufenthaltes geheiratet. Seine Schulzeit war von 1966 bis 1978, wo er die 12. Schulstufe absolvierte.
Nach der Aufnahmeprüfung für einen Studienbesuch in einer sozialwissenschaftlichen Richtung an einer
afghanischen Universität war er zunächst ein Kandidat für ein Studium in der damaligen DDR. Dann allerdings
war er für ein Studium vorgesehen, wo er dann von 1979 bis 1984/85 Industrieplanung studierte. An Sprachen
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beherrscht er Paschtu, Dari und Russisch, letzteres aber nicht perfekt. Zuletzt lebte er in Afghanistan in Mazar-iSharif. Im September 1995 reiste er nach Österreich ein.
BW: Zu meinem Studium gebe ich an, dass ich nach meiner Aufnahmsprüfung für
sozialwissenschaftlicher Richtung zunächst auf einer Liste für ein Studium in der DDR
Nachdem ich die erforderlichen Dokumente aus meiner Heimatregion in Laghman für
Wissenschaftsministerium besorgt hatte, stellte ich fest, dass ich nunmehr auf einer Liste
eingetragen war.
ein Studium in
vorgesehen war.
das afghanische
für ein Studium
VL: Sie gaben vorhin an, dass Sie an der Universität Industrieplanung studiert haben. Warum studierten Sie
nicht ein sozialwissenschaftliches Fach, so wie es nach Ihrer Aufnahmsprüfung vorgesehen war?
BW: Nachdem ich auf Grund dieser Liste erfahren habe, dass ich Industrieplanung studieren soll, bemühte ich
mich, das zu ändern. Ich versuchte zwar beim Dekanat in Tadschikistan eine Umänderung meiner
Studienrichtung auf ein sozialwissenschaftliches Fach zu erreichen, doch teilte man mir mit, dass ich nur die
Möglichkeit hätte, Industrieplanung zu studieren, weil dies so zwischen den beiden Ländern, nämlich
Afghanistan und UdSSR, vereinbart wurde. Auch eine entsprechende Intervention von mir beim
Wissenschaftsministerium in Moskau war erfolglos. Das Studium schloss ich mit einem Magisterium ab.
Zu meiner beruflichen Laufbahn führe ich an, dass ich ca. von 1984/85 bis 1986 in einer Fabrik für
Kunstdünger- und Stromerzeugung als Parteisekretär tätig war. Konkret gebe ich an, dass ich Sekretär der für
dieses Unternehmen zuständigen Parteiorganisation der kommunistischen Partei war. Danach war ich ca. 1 ½
Jahre Soldat. Darauf folgte wieder eine ca. 1 ½-jährige Tätigkeit in der gleichen Funktion beim o.g.
Unternehmen. Da ich Reservist beim Militär war, musste ich wieder für zwei Jahre zum Militär einrücken.
Dieses Bataiollon war eigentlich eine Art Miliz der afghanischen Bevölkerung und war dem Innenministerium,
nämlich der Direktion für die Verteidigung der Revolution, zugeordnet. Der Leiter der Direktion war ein
"Dreisterne"-General mit dem Namen A. Z. Ich war bei meinen zweimaligen Militäreinsätzen auch
parteipolitisch tätig. Ich war im Rahmen des Politkommissariats der Armee Sekretär für
Sicherheitsangelegenheiten, zuständig für das genannte Bataillon. Meine Tätigkeit bestand darin, dass ich die
neu aufgenommenen Soldaten über die politischen Ziele der Partei bzw. der Revolution belehrte. Wir wollten
damit die Neuaufgenommenen motivieren, Mitglieder und Mitarbeiter der Partei zu werden. In diese Funktion
kam ich dadurch, dass ich einerseits durch meine politische Funktion im Unternehmen bekannt war, andererseits
der Leiter des Politkommissariats, das für dieses Bataillon zuständig war, in der Nähe wohnte. Sein Name lautete
M. M. Dieser Mann kannte mich von verschiedenen politischen Sitzungen, wo über Angelegenheiten wie
Parteiaufnahmen, politische Aufnahme von Soldaten, Sicherheitsbelange etc. gesprochen wurde. Bei diesen
Sitzungen waren nicht nur ich oder der General, sondern auch Vertreter von der Polizei, vom Sicherheitsdienst
etc. anwesend. Nach meinem zweijährigen Militäreinsatz kam ich wieder in meine vorherige Funktion in mein
Unternehmen zurück. Auf die Frage, wie ich in die Funktion als Parteisekretär in dieses Unternehmen kam, gebe
ich an, dass ich nach meinem Studium vom zuständigen Provinzkomitee des Zentralkomitees der
kommunistischen Partei, die damals Afghanistan beherrschte, als Parteifunktionär in dieses Unternehmen
gesandt worden bin.
[...]
BW: Ich war dann im o. a. Unternehmen in der o. a. Funktion bis zum Machtwechsel bzw. Sturz des
kommunistischen Regimes tätig. Im Juli 1992 verließ ich das Unternehmen. Meine Aufgabe bestand darin, die
Belegschaft des Unternehmens politisch zu schulen und sie u.a. darauf hinzuweisen, dass sie als Arbeiter nicht
nur für die Produktion, sondern auch für die Verteidigung der Revolution zuständig sind. Ferner schulte ich auch
die Neuaufgenommenen ein.
Auf den Vorhalt des VL, dass einige zeitliche Angaben in meinem Lebenslauf nicht mit denjenigen
übereinstimmen, die ich u.a. in der Vernehmung vom 20.9.1995 oder im Schreiben vom Mai 1997 angeführt
habe, gebe ich an, dass es bei der Vernehmung offensichtlich zu Übersetzungsproblemen gekommen ist. Zum
Vorhalt, dass im Schreiben vom Mai 1997 angeführt worden ist, dass meine Tätigkeit in diesem Unternehmen
nur einmal durch die Ableistung des Militärdienstes 1986 unterbrochen wurde, gebe ich an, dass die damaligen
Verfasser dieses Schreibens auf meinen Hinweis, dass ich zweimal meine berufliche Tätigkeit durch den Einsatz
beim Militär unterbrochen habe und dies auch in meinem Wehrdienstbuch, welches beim Bundesasylamt
aufliegt, eingetragen ist, antworteten, dass dies für den von ihnen festgestellten Sachverhalt nicht so wichtig
wäre.
Der VL stellt fest, dass der BW bei der Beantwortung der Fragen nach seinem Lebenslauf sehr detailliert und
ausführlich antwortete.
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VL: Was waren die konkreten Gründe für Ihre Flucht aus Afghanistan?
BW: Die Gründe waren: erstens, dass ich Sekretär bzw. Vertreter der kommunistischen Partei war; zweitens dass
die kommunistische Partei nach dem Machtwechsel im April 1992 für illegal erklärt worden ist und die
Mitglieder dieser Partei verfolgt wurden. Mit dem Ausdruck "kommunistische Partei" meine ich immer die
Volksdemokratische Partei Afghanistan (VDPA). Drittens, dass ich in der damaligen UdSSR studiert habe;
viertens, dass meine Frau auch aus der UdSSR kommt; fünftens, weil wir auch zu Hause von den Mudjaheddin
angegriffen worden sind.
VL: Was geschah, nachdem Sie im Juli 1992 das Unternhmen verlassen haben?
BW: Im Juli 1992 flüchteten wir nach Dushanbe und hielten uns in Tadschikistan bis Ende des Jahres 1992 auf,
bis dort der Bürgerkrieg ausbrach. Danach sind wir nach Turkmenistan geflüchtet und hielten uns dort ca. 3
Jahre auf, und Anfang 1995 sind wir wieder nach Dushanbe zurückgekehrt. Auf den Vorhalt des VL, dass ich bei
früheren Angaben als Zeitpunkt für die Rückkehr nach Tadschikistan Juli 1995 angab, gebe ich an, dass ich mich
daran nicht mehr genau erinnern kann, denn mit "Anfang des Jahres 1995" kann ich auch Juli gemeint haben. Ich
kann mich zwar nicht mehr an das genaue Datum erinnern, ich glaube aber, dass ich im September 1995
Dushanbe verlassen habe, und ich bin im September 1995 nach Linz gekommen.
VL: Sie nannten als einen der Gründe für Ihre Flucht die Gegnerschaft zu den Mudjaheddin. Können Sie mir
Näheres über diese Mudjaheddin sagen?
BW: Die Mudjaheddin waren in mehreren Gruppierungen aufgeteilt. In meinem konkreten Fall waren es
diejenigen von Jamiat-e Islami Afghanistan, weil die damals die Regierung stellten und die auch vom Ausland
und von der UNO als offizielle Regierung von Afghanistan anerkannt sind.
VL: Die von Ihnen genannte Bewegung bzw. diese Regierung Afghanistans steht unter der Führung von
Burhanuddin Rabbani. In Ihrem bisherigen Vorbringen gingen Sie jedoch auf Rabbani in concreto nicht ein,
sondern führten General Dostum an, der aber der Jonbesch-e millye Islami Afghanistan vorsteht.
BW: Die von Ihnen gestellte Frage bezog sich nach meiner Auffassung auf die Situation in Afghanistan zum
Zeitpunkt meiner Flucht. Ich habe damals bei der Vernehmung vom 20.9.1995 angegeben, dass ich von der
Allianz verfolgt werde, der auch General Dostum angehört. Der Dolmetscher ließ allerdings über seine
Übersetzung nur den General Dostum in der Niederschrift anführen, worauf ich auch über den Dolmetscher sehr
verärgert war. Ich bin tatsächlich vor der Regierung geflüchtet.
VL: Warum haben Sie aber die Richtigkeit der Niederschrift vom 20.9.1995 mit Ihrer Unterschrift bestätigt?
Ferner, warum führten Sie auch in Ihrer Berufung, die am 12.1.1996 beim Bundesasylamt eingelangt ist, diesen
Fehler bei der Übersetzung nicht an bzw. gingen in diesem Schreiben wiederum insbesondere auf General
Dostum ein?
BW: Ich bat damals den Dolmetscher um Rückübersetzung der Niederschrift. Daraufhin bedeutete mir der
damalige Leiter der Amtshandlung, dass sie, nämlich das Bundesasylamt, seine Ausführungen schon richtig im
Protokoll aufgenommen haben, sodass ich dann davon ausging, dass meine Angaben auch tatsächlich korrekt in
der Niederschrift wiedergegeben worden sind. Betreffend meiner Berufungsschrift gebe ich an, dass von meiner
damaligen Vertrauensperson ein Perser zur Verfügung gestellt worden ist, der uns versprochen hat, die Berufung
für mich zu verfassen. Trotz der Zusage stellten wir am Vorabend vor dem Ablauf der Berufungsfrist fest, dass
der Perser immer noch nicht die Berufungsschrift verfasst hat. Wir, d.h. meine tadschikische Ehefrau, mein
tadschikischer Schwager und ich, setzten uns kurzfristig mit dem Perser zusammen, um in aller Schnelle diese
Berufungsschrift zu verfassen. Diese in russischer Sprache gehaltene Berufung ist von meiner Ehefrau.
Nachdem der BW offensichtlich von dem Schreiben spricht, das am 6.12.1995 beim Bundesasylamt eingelangt
ist, legt der VL ihm das Schreiben, das am 12.1.1996 beim Bundesasylamt eingelangt ist, vor.
BW: Dieses Schreiben kenne ich überhaupt nicht. Ich weiß nicht, wer dieses verfasst hat.
Die PV weist darauf hin, dass erstens im Bescheid im Wesentlichen auf General Dostum eingegangen worden
war und dies ein Grund dafür ist, dass auch in der Berufung bzw. auch in der Berufungsergänzung auf diesen
eingegangen worden war. Zweitens, dass dem BW der Bescheid auch niemals in seine eigene Sprache
rückübersetzt worden ist, und drittens, dass sich auf der Berufungsergänzung auch keine Unterschrift des BW
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befindet. Viertens lässt sich das besondere Eingehen auf Dostum wahrscheinlich damit erklären, dass zur Zeit
der Befragung das sog. "Nordreich Dostums" regelmäßig als innerstaatliche Fluchtalternative geprüft wurde.
VL: Sie gaben in der Vernehmung vom 20.9.1995 an, dass Sie deswegen verfolgt werden, da Sie für das
Nadjibullah-Regime Soldaten von den einzelnen Volksgruppen aufstellen mussten, damit diese gegen die
Mudjaheddin kämpfen können. Sie mussten somit alle Wehrpflichtigen und Wehrdienstverweigerer in Ihrem
Bereich benennen und die Namenslisten weiterleiten. Auf Grund dieser Tätigkeit wären Sie nun von der
usbekischen Volksgruppe verfolgt, da diese ein großer Teil der Einberufungen getroffen hat. In Ihren heutigen
Ausführungen führen Sie lediglich an, dass Sie eine "inhaltliche" Tätigkeit bzw. Aufgabe hatten, jedoch gaben
Sie nicht an, dass Sie mit Rekrutierungsangelegenheiten befasst waren.
BW: Rekrutierungen gehörten nicht zu meinem Bereich, diese hat das zuständige Militärkommissariat
vorgenommen. Personen, die in den Betrieb neu aufgenommen wurden, erhielten vom Ministerrat einen
zweijährigen Aufschub für die Ableistung des Militärdienstes, da ansonsten der Betrieb des Unternehmens lahm
gelegt gewesen wäre. Ich war damit beauftragt, diese Listen zu verwalten und den Kontakt zum
Militärkommissariat zu halten. Es wurde auf uns vom Militärkommissariat auch Druck ausgeübt, möglichst viele
Leute für den Militärdienst zu melden. Wenn ich diese Liste dem Militärkommissariat nicht übermittelt hätte,
hätten die von selbst die Leute in unserem Betrieb für den Militärdienst rekrutiert, und zwar auch solche, die für
die Aufrechterhaltung des Betriebs im Unternehmen erforderlich gewesen wären. Ich musste diesen Bericht
nicht nur dem Militärkommissariat, sondern auch dem Provinzkomitee der Partei übermitteln. Betreffend des
Vorhalts, dass von meinen Maßnahmen insbesondere die Usbeken betroffen waren, gebe ich an, dass ich dies
damals in der erstinstanzlichen Vernehmung nicht so angegeben habe, denn es waren unterschiedslos alle
Volksgruppen hiervon betroffen, da auch der Druck vom Militärkommissariat ständig war, eben alle
Volksgruppen für den Militärdienst zu rekrutieren.
Die PV weist darauf hin, dass im April 1997 ein ausführliches Interview von Mitarbeiterinnen des UNHCR mit
dem BW geführt wurde. In diesem wird sowohl auf Fluchtgründe, als auch auf den Aufenthalt des BW in
Tadschikistan und Turkmenistan, auf die politische Struktur der VDPA, auf die Funktion des BW in derselben
sowie auf seine Haltung zu den Taliban eingegangen. Dieses Schreiben wird als weiterer Beweis für die
Verfolgungsgefahr des BW vorgelegt, denn es bezieht sich sowohl auf Vor-, als auch auf Nachfluchtgründe beim
BW.
Der VL stellt fest, dass der BW bei der Beantwortung der Fragen sehr sicher und authentisch wirkt und
aufgetretene Widersprüche zu früheren Angaben plausibel erklärt. Er wirkt sehr intelligent und gebildet, sodass
ihm auch die von ihm angegebenen Funktionen zugetraut werden können. Aus diesem Grund werden die
detaillierten Angaben in dem vom PV vorgelegten Schreiben betreffend eines Interviews vom 23.4.1997, das die
heutigen Ausführungen des BW ergänzt, zum Inhalt der Niederschrift der heutigen Verhandlung erklärt.
Die PV weist darauf hin, dass die Feststellungen im Schreiben vom 21.5.1997 auf dem erwähnten Interview
basieren.
VL: Sind Sie noch heute überzeugt von der kommunistischen Ideologie und Anhänger der kommunistischen
Partei in Afghanistan?
BW: Dies ist der Fall. Auch wenn sich die Zeiten ändern, ist die Ideologie richtig und sie bleibt weiterhin meine.
Ich bin für ein Gesellschaftssystem, wo alle ohne jeglichen Unterschied die gleichen Rechte haben und wo die
Menschenrechte respektiert werden. Eine Kooperation oder Zusammenarbeit mit den Taliban oder mit den
Mudjaheddin kommt für mich deshalb nie in Frage, da es für mich zwischen diesen beiden Gruppierungen keine
ideologischen Unterschiede gibt.
Der VL fragt den SV, ob die Angaben des BW zu seiner Person und seinen Fluchtgründen den Tatsachen
entsprechen können [...].
SV: Die Angaben des BW zu seiner beruflichen Laufbahn entsprechen den damaligen Gegebenheiten in
Afghanistan. Seine Angaben über seinen Militärdienst und seine Funktion in verschiedenen Ebenen für die Partei
entsprachen dem kommunistischen System in Afghanistan. Die Ortsangaben und die vom BW verwendeten
militärischen und politischen Terminologien stimmen vollständig mit den Tatsachen in der kommunistischen
Zeit überein. Der BW konnte während seinen Angaben eine Sprache verwenden, die einem Parteifunktionär
eines kommunistischen Regimes gleichzusetzen ist. "
1.2. "Interviewer (I): Ausbildung und Beruf?
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BW: 1979-1984: Wirtschaftsstudium. 1984 zog ich mit meiner Frau nach Afghanistan. Nachdem mein Diplom
nostrifiziert worden war, erhielt ich das Angebot des Zentralkomitees der PDPA (bzw. der DVPA), in einer
Fabrik als Sekretär der Ersten Organisation zu arbeiten. Ab 1986 arbeitete ich für 1 ½ Jahre beim Militär, wobei
ich dort ausschließlich in der politischen Abteilung tätig war. Anschließend arbeitete ich wieder als
Parteisekretär bis zum Sturz der Regierung unter Nadjibullah.
I: Können Sie Ihre Arbeit als Parteisekretär näher beschreiben?
BW: Zur Wahrung der Interessen der Partei gab es für jedes Unternehmen, für jede Institution ein Büro, welches
die Bezeichnung "Erste Organisation" trug. Als Sekretär der Ersten Organisation für diese Fabrik bestand meine
Aufgabe u.a. darin, die Anweisungen der Parteiführung zu vollziehen, um "die Ergebnisse der Revolution zu
verteidigen"; z.B. war ich für die Anwerbung von Parteimitgliedern sowie für die Abwehr von Parteigegnern
zuständig. Bei der Anstellung von neuen Arbeitnehmern musste ich überprüfen, ob diese tauglich waren, d.h. der
Parteilinie entsprachen. Es wurden nur Leute beschäftigt, die von den lokalen Parteifilialen empfohlen wurden.
I: Gab es Fälle, wo sich spürbar herausstellte, dass sich Arbeitnehmer der Parteilinie widersetzten?
BW: Nein, das hat es nie gegeben. Solche Leute wären auf Grund des Selektionsverfahrens nie so weit
gekommen, dass sie eine Anstellung bekommen.
I: Welche Tätigkeiten gab es sonst noch?
BW: Meine Haupttätigkeit bestand darin, die Leute über die Partei aufzuklären. Es gab alle 3 Monate eine
Generalversammlung. Alle 2 Wochen hingegen fanden kleinere Versammlungen in der Fabrik statt, an denen
dann etwa 15 Personen teilnahmen. Diese Versammlungen waren sehr wichtig. Weiters musste ich Berichte an
das Zentralkomitee verfassen und senden.
I: Was produzierte die Fabrik?
BW: Dünger und Strom.
I: Waren Sie auch noch außerhalb des Unternehmens politisch tätig?
BW: Bei Angriffen der Mudjaheddin mussten wir besonders vorsichtig sein, da sich in unserer Firma
Amoniakgas befand. Wir haben unsere Arbeiter teilweise mit Waffen ausgestattet, um uns gegen die Angriffe zu
wehren. Alle Parteimitglieder hatten auch eine militärische Grundausbildung. Dabei arbeiteten wir auch mit den
Behörden des Innenministeriums und der Geheimpolizei und der Armee zusammen. Ich möchte bei dieser
Gelegenheit betonen, dass es sich bei der DVPA keinesfalls um eine kommunistische Partei handelte, es war
vielmehr eine "Demokratische Volkspartei". Im Unterschied zum System in der UdSSR gab es in Afghanistan
immer auch Privateigentum sowie einen freien Markt. Außerdem war Afghanistan stets durch einen besonderen
islamischen Charakter geprägt.
I: Hatten Sie bereits vor dem Sturz Nadjibullahs Probleme mit Gegnern der DVPA (z.B. Mudjaheddin)?
BW: Nein, denn damals war ja die DVPA an der Macht. Ich bin keinesfalls wegen des Krieges geflüchtet, den
gab es ja bereits seit 1980.
I: Wie haben dann für Sie die Probleme begonnen?
BW: Nach dem Sturz von Nadjibullah im April 1992 kam es im Juli 1992 zu einem Angriff von MudjaheddinKämpfern auf mein Wohnhaus. Sie drangen bis zu unserem Haus vor. Es handelte sich dabei um ein Gebiet,
welches bevorzugt von Parteifunktionären und Fabriksarbeitern bewohnt war. Daraufhin flüchtete ich in ein
anderes Haus, welches ca. 350 m entfernt war.
I: Und dieses Haus war um so vieles sicherer?
BW: Ja, es war bereits um einiges sicherer, da dort keine Parteifunktionäre, sondern russische Fachkräfte
wohnten. Diese Arbeitshäuser wurden um 1972 errichtet. Hier wohnten die tadschikischen und russischen
Techniker. Dort verbrachte ich mit meinem Arbeitskollegen nur eine Nacht.
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I: Wo befand sich Ihre Frau zu dieser Zeit?
BW: Meine Frau blieb mit den Kindern nach dem Angriff zu Hause. Das war nicht so gefährlich, da eine Frau
mit Tschador von den Mujaheddin nicht bedroht wird (meine Frau hat sich bei dem Angriff schnell einen
Tschador umgeworfen). Unser Haus war zweistöckig, und die Mujaheddin konnten nicht eindringen. Sie warfen
nur Granaten. Mein Sohn wurde dabei ebenso verletzt wie eine Tochter eines Kollegen. Ich selbst habe aber die
Verletzungen nicht gesehen.
I: Was ist dann passiert?
BW: Am folgenden Tag suchte ich, begleitet von meinem russischen Kollegen; im russischen Konsulat Zuflucht.
Meine Frau war zum Zeitpunkt, als ich eintraf, bereits mit den Kindern dort. Ich konnte mit meinen Kollegen nur
deswegen in das Konsulat laufen, weil wir uns als Tadschiken verkleidet hatten. Mit einem gepanzerten Bus der
tadschikischen Arbeiter, mit dem sie jede Woche nach Hause fuhren, konnten wir an die usbekische Grenze
fahren. Da die Grenzbeamten diese Busse schon kannten, wurden wir ohne Kontrolle durchgewunken. Ich hatte
damals keine Reisepapiere, und ich habe es nur wegen meiner Kollegen geschafft, in den Bus zu gelangen und
aus Afghanistan auszureisen. Meine Frau hingegen hatte ja einen russischen Pass.
I: Hatten Sie in Tadschikistan Probleme wegen Ihrer früheren Tätigkeit für die PDPA?
[...]
BW: Ich hielt mich andauernd beim Schwiegervater versteckt. Ich wäre wahrscheinlich abgeschoben worden,
wenn man mich entdeckt hätte.
I: Gab es außer dem Angriff der Mujaheddin noch weitere Gründe, dass Sie Afghanistan verließen?
BW: Es entstand ein regelrechter Kampf gegen alle ehemaligen Funktionäre der PDPA, nach denen von den
Mudjaheddin der Islamischen Partei gefahndet wurde. Außerdem galt ich in den Augen der neuen Machthaber
als gottlos. Ich möchte noch anmerken, dass die Niederschrift des Bundesasylamtes den Eindruck vermittelt,
dass ich vor allem wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen verfolgt gewesen sei. Das stimmt
allerdings nicht. Aus Afghanistan bin ich nach dem Machtwechsel 1992 insbesondere wegen meiner Tätigkeit
als Parteifunktionär der PDPA geflüchtet. Des Weiteren, weil ich einen Universitätsabschluss von einer
sowjetischen Universität habe. Und darüber hinaus, weil meine Gattin Staatsbürgerin der ehemaligen
Sowjetunion (Tadschikistan) ist.
I: Hatten Sie während Ihrer Zeit in Tadschikistan, Turkmenistan und Österreich noch weiterhin Kontakt zu Ihrer
Heimat in Afghanistan?
BW: Freunde von mir aus meiner Heimat haben in Deutschland Asyl bekommen. Mit diesen habe ich immer
noch Kontakt. Sie fahren 1 x im Jahr nach Pakistan. Auf diesem Weg erhielt ich meine Vorladung, die meinem
Vater zugestellt worden war.
I: Wie gelangte diese Vorladung von Ihrem Vater nach Pakistan?
BW: Meine Freunde in Deutschland trafen in Pakistan Leute aus Laghman. Diese wussten von dieser Vorladung
und konnten das Dokument beschaffen. Ich selbst hatte allerdings keinen Kontakt mit meinem Vater. Dies war
leider nicht möglich.
I: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?
BW: Ja, meine Eltern und 5 Geschwister. Ich weiß allerdings nicht, wo sie sich heute befinden. 1996 erhielt ich
von Freunden eine Vorladung übermittelt, die meinem Vater zugestellt worden war. Allerdings hat mir dieser
Bekannter, über den ich meine Vorladung erhalten habe, erzählt, dass mein Vater wegen mir verhaftet wurde.
I: Wann hatten Sie zum letzten Mal Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern in Afghanistan?
BW: Das war 1992.
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I: Wenn Sie sich eine Rückkehr nach Afghanistan vorstellten, worin bestünde für Sie der Unterschied zwischen
dem Gebiet der Taliban und dem Gebiet des General Dostum ?
BW: Die Taliban sind islamische Extremisten. Dort müsste ich mit einer extralegalen Hinrichtung rechnen.
General Dostum kollaborierte früher mit Nadjibullah, wandte sich aber nach 1992 von ihm ab. Daraufhin kam es
zu einer Vereinigung von General Dostum, Rabbani, Golbodin Hekmatyar und Ahmad Sha Massoud in der
Jamiat-e Islami.
I: Sind Soldaten des Nadjibullah nach dessen Sturz zu General Dostum übergelaufen?
BW: Das ist mir nicht bekannt, er hatte ja eigene usbekische Soldaten.
I: Ist die Annahme richtig, dass die Taliban keinen Einfluss auf das Gebiet von Dostum ausüben?
BW: Ja, im Großen und Ganzen. Allerdings habe ich aus Berichten erfahren (aus dem Radio "Azadi", persischer
Sender aus Tschechien), dass es ein Treffen von einem Taliban-Führer mit Taliban-Anhängern im Gebiet des
Dostum gegeben hat.
I: Wer beherrscht derzeit Mazar-i-Sharif?
BW: Eine Allianz von Rabbani, Massoud und Dostum (Jamiat-e-Islami).
I: Was würden Sie im Gebiet von Dostum erwarten?
BW: Dostum ist zwar etwas gemäßigter als die Taliban, aber beide sind fundamentalistische Extremisten - und
unsere politischen Rivalen; d.h. dass ich auch im Gebiet von Dostum gefährdet wäre.
I: Welche Informationen haben Sie über die letzten Entwicklungen in Afghanistan?
BW: Die Taliban bringen nicht nur ehemalige Parteimitglieder der DVPA um, sondern alle höheren
Persönlichkeiten, die mit dem früheren Regime von Nadjibullah gearbeitet hatten, auch wenn diese keine
Parteimitglieder waren.
I: Woher haben Sie diese Informationen?
BW: Berichte von Amnesty International, welche ich über das Radio (Persisches Radio Azadi aus Tschechien)
gehört habe.
I: Welche Informationen haben Sie in den letzten Monaten über Dostum erhalten?
BW: Die Allianz Rabbani, Massoud, Dostum,... verfolgt alle Leute, die nicht den vorgeschriebenen Richtlinien
folgen.
I: War es für Sie kein Problem, dass Sie als "Kommunist" (jedenfalls in den Augen von Tadschiken) in eine
Familie geheiratet haben, die Kommunisten in Tadschikistan bekämpfte?
BW: Es ist richtig, dass es Meinungsverschiedenheiten gegeben hat, allerdings keine Konflikte oder
Auseinandersetzungen. Die Situation verbesserte sich, nachdem meine Frau selbst in Afghanistan gelebt hatte
und miterlebt hatte, welche Greueltaten die Mudjaheddin verübt hatten.
I: Aber es hat doch auch zahlreiche Greueltaten durch das Regime des Nadjibullah gegeben?
BW: Es hat eine Revolution stattgefunden, aber die öffentliche Meinung war nicht entsprechend.
I: Was heißt das?
BW: Es gab große Armut, Frauen hatten nicht die gleichen Rechte etc.. Das Volk aber verstand nicht, worin die
wahre Ursache der großen Probleme lag.
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I: Was war die wahre Ursache?
BW: Die Leute wurden in der Monarchie völlig ausgebeutet.
I: Kann man sagen, dass die Revolution auch mit Greueltaten verbunden war?
BW: Es gab keine Greueltaten von Nadjibullah. Nadjibullah war gezwungen, Widerstand zu leisten. Die
Mudjaheddin haben uns angegriffen. Wir mussten uns verteidigen. Dabei sind auch einige Irrtümer unterlaufen.
I: Was heißt Irrtümer?
BW: Vor allem in der Außenpolitik - und zwar durch Babrak Karmal.
I: Was glauben Sie, was passieren würde, wenn Sie heute nach Tadschikistan zurückkehrten?
BW: Ich würde dann lieber gleich zu den Taliban gehen. Mir würde jedenfalls die Abschiebung nach
Afghanistan drohen. Sobald man einen Afghanen ohne Aufenthaltsgenehmigung findet, wird dieser
abgeschoben. Das würde für mich die Hinrichtung bedeuten.
I: Es leben aber zehntausende Afghanen in Tadschikistan?
BW: Das kann schon sein: Ich weiß jedoch nicht, unter welchen Umständen sich diese in Tadschikistan
aufhalten.
I: Es hat zwar 1992 in Tadschikistan noch keine Möglichkeit gegeben, dort um Asyl anzusuchen, aber heute
hätten Sie die Möglichkeit in Tadschikistan Asyl zu beantragen?
BW: Es herrscht doch dort Krieg, wieso sollte man dort um Asyl ansuchen? Nicht einmal die UNO ist in der
Lage, ihre eigenen Leute ausreichend zu schützen!
I: Haben Sie eine zivile oder rein islamische Ehe geschlossen?
BW: Wir haben in Tadschikistan eine rein zivile Ehe geschlossen.
I: Nach den uns vorliegenden Informationen hätten Sie in diesem Fall die Möglichkeit, die tadschikische
Staatsbürgerschaft zu erwerben!
BW: Nein, das ist nicht möglich, das hat es nur zu Zeiten der UdSSR gegeben.
I: Unter der Voraussetzung, dass dies möglich ist: könnten Sie sich vorstellen, die tadschikische
Staatsbürgerschaft zu erwerben?
BW: Überhaupt nicht: In einem Land, wo es Krieg gibt und wo Leute noch immer flüchten müssen, das ist für
mich unvorstellbar! Meine Gattin und ich suchen hier um Asyl an. Ich möchte hier noch anfügen, dass ich
glaube, dass Rachmanov eine Allianz mit der Islamischen Partei in Tadschikistan eingegangen ist und dass ich
mich auf Grund dieser Tatsache nicht sicher vor Verfolgung in Tadschikistan fühle.
I: Haben Sie jemals versucht, sich in Turkmenistan einen legalen Aufenthalt zu verschaffen?
BW: Das war gar nicht möglich. Ich wäre in Turkmenistan geblieben, wenn dies möglich gewesen wäre. Mir ist
es völlig egal, ob ich in Österreich bleiben kann oder woanders. Ich möchte nur in ein Land kommen, wo ich in
Sicherheit und Frieden leben kann.
Anhang (vom BW angegeben):
Parteihierarchie der DVPA in Afghanistan:
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Allgemeines Parteisekretariat - Demokratische Volkspartei von Afghanistan ¯ Politbüro ¯ Zentralkomitee ¯
Provinz-Komitee ¯ Erste Politische Organisation - Shawali S. ¯ Politische Bezirksorganisation"
1.3. Die nachfolgende Beurteilung der Situation für den Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr nach
Afghanistan durch den Sachverständigen im Rahmen der o.g. mündlichen Verhandlung liegt - wie bereits oben
angeführt - ebenfalls der Entscheidung zu Grunde:
"Der Berufungswerber hat nicht nur wegen seiner hohen fachlichen Qualifikation und politischen Aktivitäten für
das kommunistische System, sondern wegen seiner Heirat mit einer UdSSR-Bürgerin eine privilegierte Stellung
im kommunistischen Regime erworben. Deshalb kann ich mir als Sachverständiger vorstellen, dass dem
Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgungsgefahr seitens des islamischen
Regimes, nunmehr der Taliban, droht. Es ist richtig, dass nach dem Sturz von Dr. Nadjibullah die Sowjetunion
bemüht war, ihre Staatsbürger und Staatsbürgerinnen samt ihrer afghanischen Angehörigen zu evakuieren.
Schlussfolgernd möchte ich angeben, dass alle Funktionäre des kommunistischen Regimes in der Position und
Bedeutung des Berufungswerbers sich bemüht haben, 1992 Afghanistan zu verlassen, da trotz der
Amnestieerklärung des islamischen Staates doch schon nach seiner Gründung Angriffe seitens verschiedener
islamischer Parteien auf die ehemaligen kommunistischen Funktionäre stattgefunden haben. Diese
Verfolgungsgefahr für hohe politische Parteifunktionäre besteht auch unter den Taliban. Im Falle des
Berufungswerbers ist diese Gefahr besonders hervorzuheben, weil er mit einer Staatsbürgerin der ehemaligen
UdSSR verheiratet ist und mit ihr in Afghanistan während seiner Tätigkeit gelebt hat und damit in Afghanistan
als besonders sowjettreuer Mensch bekannt ist. Hinsichtlich einer möglichen inländischen Fluchtalternative
möchte ich ausführen, dass für den Berufungswerber mit einer ausländischen Ehefrau, die noch dazu aus der
ehemaligen Sowjetunion stammt, keine Möglichkeit besteht, irgendwo in Afghanistan zu überleben. Weil nach
dem Sturz des kommunistischen Regimes nicht nur für kommunistische Funktionäre das Leben in Afghanistan
schwer ist, sondern für diese das Leben mit einer ausländischen Frau, insbesondere mit einer ehemaligen
Sowjetbürgerin, dort unmöglich ist. Die UdSSR gilt in den Augen der Afghanen als "Todfeind". Wie ich vorhin
ausgeführt habe, ist der Berufungswerber nach seinen heutigen Angaben eindeutig ein aktiver und bekannter
Funktionär der kommunistischen Partei gewesen. Deshalb ist eine inländische Fluchtalternative für ihn nicht
möglich, weil er einerseits im Gebiet der Taliban mit dieser Vergangenheit keine Chance zu leben hat,
andererseits er im Gebiet der Oppositionsführung Kontakte aufbauen müsste, die ihm Schutz gewähren.
Allerdings setzt diese Schutzgewährung seine volle militärische und politische Zusammenarbeit mit der
Opposition voraus. Das bedeutet, dass er nicht ein ziviles Leben außerhalb des militärischen politischen Bereichs
der Opposition führen kann."
1.4. Zusätzlich wird zur Menschenrechtssituation in Afghanistan festgestellt:
Unmittelbar nach der Machtergreifung der Mudjaheddin erließ der erste Präsident des Staates Afghanistan,
Sibghatullah Mujaddidi, (April 1992 bis Juli 1992) eine allgemeine Amnestie für Kommunisten, von welcher
lediglich Dr. Nadjibullah ausgenommen wurde. Die Kommunistische Partei wurde zwar, wie alle übrigen "nichtislamischen" Parteien, vom neuen Regime verboten, ihre Mitglieder und Sympathisanten wurden jedoch nicht
ausdrücklich verfolgt. Es gab zwar keine gezielte Unterdrückungs- und Verfolgungspolitik seitens des Regimes
selbst, doch kam es zwischen 1992 und 1996 zu Menschenrechtsvergehen (z.B. vorsätzliche Tötungen,
willkürliche Inhaftierungen) gegenüber einzelnen Kommunisten, die eher Folge persönlicher Racheakte
einzelner Personen bewaffneter Gruppen waren und teilweise auch mit der ab 1993 zunehmend vor sich
gehenden Auflösung von staatlichen Strukturen und dem Aufkommen individueller Herrschaftsbereiche
einzelner Kommandanten zusammenhingen. Bei letzteren herrschte oftmals Willkür und Terror (R., Gutachten
an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 8.7.1999, S. 22). Einen gewissen Wendepunkt erreichten die
Beziehungen zwischen den Taliban und den Kommunisten mit der Einnahme Kabuls durch die Taliban im
September 1996, zumal die Exekution Dr. Nadjibullahs durch diese zu einer allgemeinen Verunsicherung der
Kommunisten führte. Die Taliban errichteten ein restriktives Regime, in welchem jegliche politische
Meinungsäußerung verboten ist. Die von den Taliban erlassenen Vorschriften müssen genau beobachtet werden,
und jede Abweichung von der Auffassung der Taliban vom "wahren" Islam wird fundamentalistisch verfolgt (R.,
Gutachten an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 8.7.1999, S. 24). Zudem kommt hinzu, dass
Kommunisten, die persönlich Befehle zur Ermordung und Folterung erteilten oder selber an Folterungen
teilgenommen haben, Gefahr laufen, von ihren ehemaligen Opfern oder Verwandten erkannt zu werden und
entweder direkt angegriffen oder ermordet oder aber bei den Taliban angezeigt werden, was für die Taliban eine
willkommene Sache sein kann, um einen "Kommunisten" zur Rechenschaft zu ziehen (R., Gutachten an den
unabhängigen Bundesasylsenat vom 12.4.1999, S. 5).
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Einfache Mitglieder der früheren kommunistischen "Demokratischen Volkspartei Afghanistans" (DVPA)
werden im Gebiet der Taliban (wie auch der "Nord-Allianz") nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt
(Auswärtiges Amt in Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom
24.1.2000, Ziff. II.1.; VG Karlsruhe, 29.4.1998, AZ: A 10 K 144467/94, in: Amnesty International, Sektion der
Bundesrepublik Deutschland e.V., Index Nr. 9/98/11, S. 1; OVG Sachsen, 5.3.1998, A 4 S 288/97, in:
Asylmagazin 4/98, S. 57; VGH Kassel, 26.1.1998, Az.: 13 UE 2978/96.A, in: deutsches Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Afghanistan: Information, Juni 1998, S. 23). Selbst wenn sie besondere
Vergünstigungen und Privilegien genossen hätten, werden sie nicht allein deshalb verfolgt, sofern sie lediglich
DVPA-Mitglieder unterhalb der Führungs- und Leitungsebene in Partei, Geheimdienst, Verwaltung oder Militär
waren (VGH Kassel, 26.1.1998, Az.: 13 UE 2978/96.A, in: deutsches Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, Afghanistan: Information, Juni 1998, S. 24). Allerdings müssen alle diese Personen
Paschtunen und bereit sein, sich den Taliban zu unterwerfen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ferner dürfen
ihnen nicht schwer wiegende Verbrechen in der Zeit unter Nadjibullah gegen Islamisten vorgeworfen werden
(Auswärtiges Amt in Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom
24.1.2000, Ziff. II.1.; D., Gutachten an das OVG Hamburg vom 7.4.1997, S. 11 f; s. a. D., Gutachten an den
VGH Kassel vom 5.4.1997, S. 51, 55, 72, 74 f, 77; s.a. Amnesty International, Stellungnahme an den VGH
Kassel vom 9.12.1997, S. 8, 13). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass nach einem endgültigen militärischen
Sieg der Taliban diese auch gegen einfache paschtunische Mitglieder der DVPA härter durchgreifen werden, da
sie diese dann nicht mehr zur Unterstützung ihrer Kampfhandlungen benötigen (D., Gutachten an das OVG
Hamburg vom 7.4.1997, S. 12; D., Gutachten an den VGH Kassel vom 5.4.1997, S. 55 f).
Differenziert wird die Verfolgungssituation hoher Funktionäre der DVPA sowie bekannter Mitglieder der DVPA
mit gleichzeitiger führender Stellung in der kommunistischen Verwaltung (z.B. Botschafter, Abteilungsleiter des
Kabuler Gesundheitsamtes) beurteilt. Nach der einen Auffassung wird Lebensgefahr sowohl für die erstere (D.,
Gutachten an das OVG Hamburg vom 7.4.1997, S. 12; D., Gutachten an den VGH Kassel vom 5.4.1997, S. 75,
77) als auch für die zweitere Personengruppe (VG Würzburg, 15. 5.1998, Nr. W 7 K 96.31368, in: Amnesty
International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Index Nr. 8/98/11) angenommen, egal ob sie
Paschtunen sind oder nicht. Auch Personen, die unter dem kommunistischen Regime in die Sowjetunion
geschickt worden sind, drohen diese Konsequenzen. In die Sowjetunion geschickte Studenten, die i.d.R. auch ein
Stipendium bekamen, mussten bekannte Kommunisten (verdiente bzw. besonders engagierte Parteimitglieder)
sein oder aus einer bekannten kommunistischen Familie stammen oder mächtige Fürsprecher bei der
kommunistischen Regierung oder sogar bei den Sowjets haben. Sie gelten als besonders engagierte und
geförderte Parteimitglieder bzw. als Parteiangehörige mit Beziehungen zu höheren Regierungskreisen (D.,
Gutachten an den VGH Kassel vom 5.4.1997, S. 77, 83 f; VGH Kassel, 26.1.1998, Az.: 13 UE 2978/96.A, in:
deutsches Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Afghanistan: Information, Juni 1998, S.
24). Nach anderer Auffassung (so Amnesty International, Stellungnahme an den VGH Kassel vom 9.12.1997, S.
13; Amnesty International, Stellungnahme an das VG Trier vom 12.9.1997, S. 2) können selbst führende
Mitglieder der DVPA (nämlich Angehörige des paschtunisch bestimmten Khalq-Flügels - im Gegensatz zur
tadschikisch dominierten und anti- pakistanisch eingestellten Parcham-Fraktion [D., Gutachten an den VGH
Kassel vom 5.4.1997, S. 54; Amnesty International, Stellungnahme an den VGH Kassel vom 9.12.1997, S. 8])
Verfolgungen durch die Taliban entgehen, da dieser Personenkreis auch unter den Taliban im administrativen
und militärischen Bereich tätig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sie Paschtunen sind, sich als Anhänger der
Taliban zeigen, der Vergangenheit abgeschworen und Reue bekundet haben. Es darf ihnen aber von den Taliban
nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie früher Angehörigen der Mudjaheddin geschadet haben (Amnesty
International, Stellungnahme an den VGH Kassel vom 9.12.1997, S. 13; s.a. Amnesty International,
Stellungnahme an das VG Trier vom 12.9.1997, S. 2; vgl. auch R., Gutachten an die Caritas vom 30.10.1997,
Beratungsstelle für Ausländer, S. 6).
Über den pakistanischen Geheimdienst ISI verfügen die Taliban auch über umfassende Listen u. a. auch über
Funktionäre des Nadjibullah-Regimes (D., Gutachten an den VGH Kassel vom 5.4.1997, S. 56; vgl. auch
Amnesty International, Stellungnahme an den VGH Kassel vom 9.12.1997, S. 12). Ferner haben sich eine Reihe
von hochrangigen paschtunischen kommunistischen Funktionäre den Taliban angeschlossen und können
jederzeit zur Identifizierung anderer Mitglieder beitragen (R., Gutachten an die Caritas, Beratungsstelle für
Ausländer, vom 30.10.1997, S. 6).
Ferner wird auch noch heutzutage in dem von Stammesstrukturen geprägten Afghanistan die Sippenhaft
angewandt (R., Gutachten an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 18.4.2000; Amnesty International,
Stellungnahme vom 9.12.1997 an den VGH Kassel, S. 11; D., Gutachten vom 5.4.1997 an den VGH Kassel, S.
71). So werden z.B. Familienangehörige als Geiseln genommen, um Druck auszuüben, dass eine gesuchte und
nicht auffindbare Person sich stellt (Amnesty International, Stellungnahme vom 9.12.1997 an den VGH Kassel,
S. 11)
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Die Asylantragstellung eines afghanischen Staatsangehörigen gibt für sich allein (sofern nicht andere aus der
Sicht der Taliban bestehende Verfolgungsgründe vorliegen) keinen Anlass für die Taliban, diesen zur
Rechenschaft zu ziehen (R., Gutachten an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 6.10.1999, in: UBAS
8.10.1999, 200.669-I/02/98; Amnesty International, Stellungnahme vom 9.12.1997 an den VGH Kassel, S. 12).
Allerdings verfügen die Taliban im Ausland über Spitzel, die über die Stellung eines Asylantrages, durch den die
Kritik an die Machthaber bekannt wurde, oder über öffentliches oppositionelles Verhalten informieren können.
Im letzteren Fall kann bei den betroffenen Personen im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan Haft, Folter und
eventuell Ermordung befürchtet werden (D., Gutachten an den VGH Kassel vom 5.4.1997, S. 55, 74 f, 77;
Amnesty International, Stellungnahme an den VGH Kassel vom 9.12.1997, S. 12).
Zudem betreiben die Taliban den Intellektuellen gegenüber eine Politik des Misstrauens, die die Ablehnung und
Vertreibung sowohl der modernen als auch der traditionellen Eliten miteinschließt (Amnesty International,
Stellungnahme an den VGH Kassel vom 9.12.1997, S. 10).
Ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland kann im Falle der Rückkehr Verdächtigungen durch die Taliban
hervorrufen, von der "westlichen Dekadenz" infiziert zu sein, sodass negative Konsequenzen zu befürchten sind
(D., Gutachten an den VGH Kassel vom 5.4.1997, S. 73; Amnesty International, Stellungnahme an den VGH
Kassel vom 9.12.1997, S. 11 f , s.a. UNHCR, Stellungnahme an den unabhängigen Bundesasylsenat vom
17.9.1998, S. 2; VG Karlsruhe, 18.3.1998, A 10 K 10573/96, in: Asylmagazin 3/98, S. 18). Im Falle des TalibanRegimes ist zudem eine Anpassung besonders für westlich Sozialisierte und liberal denkende Afghanen nur
schwer erträglich und stellt möglicherweise eine Unterwerfung dar. Doch die Tatsache, längere Zeit im Ausland
gelebt zu haben, stellt für sich noch keinen Verfolgungsgrund dar, zumal mehr als fünf Millionen Afghanen seit
dem Krieg das Land verlassen haben und nicht zu glauben ist, dass die Taliban die Verfolgung der Rückkehrer
zum Inhalt ihrer offiziellen Politik machen würden (R., Gutachten an den unabhängigen Bundesasylsenat vom
7.8.1999, S. 6; R., Gutachten an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 6.10.1999, in: UBAS 8.10.1999,
200.669-I/02/98).
Angesichts der fortbestehenden Kriegssituation erscheint eine Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland
gegenwärtig nur möglich, wenn sie in bereits bestehende familiäre oder Stammesstrukturen führt, d. h. in die
frühere Heimat des Rückkehrers, wo Freunde und Verwandte ihm helfen können. In Anbetracht der Umstände in
Kabul erscheint eine Rückkehr dorthin gegenwärtig grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. Auswärtiges Amt in
Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 24.1.2000, Ziff. IV.1.).
Auch von einer realen inländischen Fluchtalternative für den o.g. Personenkreis kann nicht ausgegangen werden.
Die von Burhanuddin Rabbani angeführte oppositionelle Vereinte Front beherrscht nur einen Teil in NordostAfghanistan, welcher auch zu den Angriffszielen der Taliban gehört, sodass in diesen Regionen
Kampfhandlungen stattfinden. Die Möglichkeiten eines gesicherten Überlebens in diesen Gebieten sind sehr
eingeschränkt, da die allgemeine wirtschaftliche Situation durch die ungünstigen geografischen Verhältnisse im
Nordosten Afghanistans mit sehr hohen, oft unzugänglichen Gebirgspassagen bestimmt ist, sodass eine steigende
Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung besteht, wobei einige Gebiete dort zu den ärmsten von
Afghanistan zählen. Hinzu kommt, dass die Stabilität der von der Opposition ausgeübten Gebietsgewalt nicht
gewährleistet werden kann, der Zugang zu medizinischer Betreuung und die Versorgung durch humanitäre
Organisationen verhältnismäßig schlecht ist, und bereits eine große Zahl von intern Vertriebene in diesen
Gebieten unter sehr schwierigen Bedingungen leben. Ebenso besteht faktisch keine Möglichkeit, in die von der
oppositionellen Allianz kontrollierten Gebieten sowohl auf dem Luft- oder auf dem Landweg - zumindest in
zumutbarer Weise - zu gelangen. Im Falle einer offiziellen Rückführung eines (erfolglosen) Asylwerbers durch
die österreichischen Behörden nach Afghanistan würde dieser notwendigerweise in die Hände der Taliban fallen,
mit der Folge von Vernehmungen und der Unterstellung einer oppositionellen Haltung. Es könnten
Misshandlungen bis zur Ermordung oder auch Zwangsrekrutierung bei Personen im wehrfähigen Alter drohen
(R., Gutachten an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 6.10.1999, in:
UBAS 8.10.1999, 200.669-I/02/98; Auswärtiges Amt in Berlin, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 24.1.2000, Ziff. III.3., IV.1.; R., Auskunft an den unabhängigen
Bundesasylsenat vom 9.3.2000; UNHCR, Auskunft an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 27.4.2000;
u.v.m.; s. insgesamt auch die zitierten Quellen in der "Länderbeurteilung: Afghanistan (Taliban-Gebiet)" vom
15.12.1998).
2.1. Obgleich die Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung des unabhängigen
Bundesasylsenats zum Teil Widersprüchlichkeiten aufwiesen, die der Berufungswerber nicht immer
überzeugend aufklären konnte, entscheidet sich das erkennende Mitglied bei Abwägung aller Für und Wider,
dass die Angaben des Berufungswerbers im Berufungsverfahren wahr sind (vgl. hierzu die Erläuterungen zum
Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR XVIII. GP, zu § 3, wonach im Zusammenhang mit der "Glaubhaftmachung"
lediglich die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit des festzustellenden Sachverhaltes erforderlich ist, die
bereits bei geringfügigem Überwiegen der dafür sprechenden Gründe vorliegt, s. die dort zitierte Judikatur:
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VwGH 14.1.1959, 81/56, 20.10.1966, 690/66 u.a.). Dafür spricht insbesondere der persönliche Eindruck, den der
Berufungswerber auf das erkennende Mitglied machte (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur
Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom
Berufungswerber gewinnt, s. für viele VwGH 24.6.1999, 98/20/0435, 20.5.1999, 98/20/0505). Der
Berufungswerber konnte vor allem glaubwürdig vermitteln, dass er ein Mensch mit hoher intellektueller und
politischer Bildung ist, der von seiner kommunistischen Weltanschauung überzeugt ist. Auf Grund seines
intellektuellen Auftretens konnten auch die von ihm angegebenen Funktionen unter dem kommunistischem
Regime zugetraut werden. Vor diesem Hintergrund war der von ihm geschilderte Lebenslauf seiner Person
glaubwürdig, zumal seine Angaben zumindest in den wesentlichen Punkten mit seinem früherem Vorbringen im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich seiner Schriftsätze übereinstimmte. Dazu kommt, dass
er bei der Beantwortung der Fragen sehr sicher und authentisch wirkte, seinen Lebenslauf detailliert wiedergab
und über umfangreiche Kenntnisse über sein damaliges berufliches Umfeld, insbesondere über die politischen
Verhältnisse im kommunistischen Regime in Afghanistan verfügte.
2.2. Der von der erkennenden Behörde angenommene Sachverhalt hinsichtlich der allgemeinen
Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Berufungswerbers sowie bezüglich dessen Situation im Falle seiner
Rückkehr in diesen Staat beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der o.g. mündlichen
Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenats sowie ergänzend auf die o.a. Quellen (s. Ziff. II.1.4.). Die
Ausführungen des Sachverständigen sind logisch, schlüssig und von fachlicher Kompetenz getragen und
stimmen - wie die darüber hinaus herangezogenen o.g. Quellen - im Wesentlichen mit den sonstigen der
erkennenden Behörde vorliegenden Informationsunterlagen (s. insbesondere F., Gutachten an den unabhängigen
Bundesasylsenat vom 22.2.2000; sonstige einschlägige Berichte international anerkannter Medien und
Institutionen) überein.
3. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des
Bundesasylamtes.
3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft
ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht
und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.7.1951, BGBl. Nr.
55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.1.1967, BGBl. Nr.
78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu
werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht
nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige
Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im
Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zu Grunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer
Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter
Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob
sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft
begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein
ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu
verstehen. Erheblich Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der
Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der
wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine
Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit
droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 19.12.1995, 94/20/0858 u.a.m.; s.a.
VfGH 16.12.1992, B 1035/92).
Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft
Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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3.2. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Berufungswerbers
sowie die oben unter Ziffer II.1.4. zitierten sonstigen Quellen belegen hinreichend, dass dem Berufungswerber in
diesem Staat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (vgl. VwGH
23.9.1998, 98/01/0224). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s.
hierzu VwGH 12.5.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Berufungswerbers, sondern
auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen
Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind. Im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bzw. Fluchtgründe kommt der unabhängige
Bundesasylsenat zum Ergebnis, dass diese - einzeln und isoliert betrachtet - u.U. für sich allein für eine
Asylgewährung nicht reichen können, jedoch jedenfalls in ihrer Summe.
Der Berufungswerber war Anhänger des säkularisierten und auf Modernisierung im europäischen Sinne
ausgerichteten Regimes unter Nadjibullah, mit dem er sich durch seine politische Überzeugung als Kommunist
identifizieren konnte und dem er auch in hervorgehobener Funktion als Parteisekretär diente. Durch dieser
Tätigkeit, insbesondere auch durch seine Mitwirkung im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Soldaten für
das Militär, ist nicht auszuschließen, dass er sich bei (schon damaligen) Gegnern des kommunistischen Regimes
Feinde gemacht hat. Zudem tritt noch seine Ausbildung in der UdSSR und seine Verehelichung mit einer
(ehemaligen) Sowjetbürgerin hinzu. Seine kommunistische Weltanschauung, die konträr zu den
fundamentalistischen islamischen Überzeugungen der Taliban (sowie im Übrigen auch der Träger der "NordAllianz") stehen, vertritt er auch noch heutzutage mit Überzeugung. Der Berufungswerber machte durch seine
säkularisierte Erziehung und Lebensweise unter dem kommunistischen Regime in Afghanistan sowie durch
seine langjährigen Aufenthalte in der damaligen Sowjetunion bzw. in ihren Nachfolgestaaten auf das erkennende
Mitglied den Eindruck eines in die westliche Gesellschaft integrierten Menschen, der bei einer Rückkehr nach
Afghanistan zu befürchten hätte, dass die Taliban ihn einer oppositionellen Haltung als westlich geprägten bzw. steigernd - als immer noch kommunistisch eingestellten Intellektuellen verdächtigen würden. Ferner wurde sein
Asylfall als Angehöriger einer politisch exponierten Familie, die in Opposition zu den jetzigen Machthabern in
ihren jeweiligen Herkunftsstaaten steht, in der Öffentlichkeit in Österreich dokumentiert, sodass, da eine
Beobachtung durch die Taliban nicht ausgeschlossen werden kann, zu seinen Vor- auch Nachfluchtgründe
hinzugetreten sein können (zu ihrer Asylrelevanz und zur Unbeachtlichkeit eines "Verschuldens" des
Asylwerbers an der Entstehung einer Verfolgungsgefahr im Asylverfahren s. jüngst VwGH 16.12.1999,
98/20/0415). Die bereits unter den Mudjaheddin eingetretenen Verfolgungen gegen ihn sowie in Folge die bei
ihm und seiner Familie (bzw. auch Verwandtschaft) bestandene Verfolgungsgefahr in den Staaten seines
späteren Aufenthalts (Tadschikistan, Turkmenistan; vgl. u.a. VwGH 20.6.1996, 95/19/0062, 0079, 24.3.1999,
98/01/0513, wonach Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige noch nicht zur Asylgewährung reichen
müssen, aber jedenfalls ein Indiz für eine dem Berufungswerber drohende konkrete individuelle Verfolgung
darstellen; zur asylrechtlichen Bedeutung der Sippenhaft vgl. z.B. VwGH 28.3.1996, 95/20/0027) unterstreichen
die Annahme der Gefahr von Verfolgungen, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Taliban über
Informationen von Funktionären des Nadjibullah-Regimes verfügen.
Alle diese genannten Umstände begründen - jedenfalls in ihrer Summe - beim Berufungswerber im Falle seiner
Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Zwangsrekrutierung,
Misshandlungen bis zur Ermordung durch die Taliban. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diesem
eine Verfolgung von asylerheblicher Qualität droht, die die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
des Herkunftsstaates bzw. die Rückkehr in diesen begründet (vgl. VwGH 12.9.1996, 95/20/0288; 23.9.1998,
98/01/0224 u.v.m.). Auf eine sog. inländische Fluchtalternative (s. VwGH 3.12.1997, 96/01/0947; 28.1.1998,
95/01/0615 u.a.m.) kann der Berufungswerber auch nicht verwiesen werden, da er gegenwärtig nicht in der Lage
ist, diese anzusprechen (vgl. hierzu VwGH 22.12.1999, 98/01/0622). Weder ist für ihn der Zugang zu den von
den Taliban (noch) nicht beherrschten Gebieten in Nordost-Afghanistan (zur Gefahrlosigkeit s. VwGH
25.11.1999, 98/20/0523), noch ein Aufenthalt in diesen Gebieten auf Grund der dortigen allgemeinen
unwirtlichen Lebensbedingungen (s. hierzu ausführlich oben Ziff. II.1.4.) im Ergebnis zumutbar (zur Frage der
Zumutbarkeit s. z.B. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614). Im Übrigen wird insbesondere auf die Ausführungen des
Sachverständigen zur Frage einer Verfolgungsgefahr für den Berufungswerber verwiesen (s. oben Ziff. II.1.3.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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