Ärzteservice Supplementum

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Die Haftpflichtversicherung ist nicht nur eine
gesetzliche Vorgabe, sondern eine für alle Ärzte
ratsame Absicherung. Die Verpflichtung zum
Abschluss und Nachweis einer Ärzte Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche (zahnärztliche) Tätigkeit, für Gruppenpraxen in Form einer GmbH und private Krankenanstalten ist mit 19.8.2011 in Kraft getreten.
Der Nachweis über den Abschluss einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für
die Aufnahme und Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Versicherung muss während der gesamten Dauer der freiberuflichen
ärztlichen Tätigkeit aufrecht bleiben. Der Versicherer ist dazu verpflichtet, eine Gefährdung
des Versicherungsschutzes (z.B. durch Prämiennichtzahlung) umgehend an die Ärztekammer/ZÄK zu melden.
Während für freiberuflich tätige Ärzte der Abschluss verpflichtend ist, ist die Absicherung im
Schadenfall für den einzelnen Arzt im Krankenhaus oft unklar: „Auch wenn der Arbeitgeber
über eine entsprechende Versicherung verfügen
sollte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich
der Spitalsbetreiber über den Regressweg beim
Arzt schad- und klaglos hält“, so der Versiche-
rungsexperte Gerhard Ulmer. „In der Praxis ist
zu beobachten, dass immer häufiger sowohl gegen den Krankenhausbetreiber als auch gegen
den behandelnden Arzt Klage geführt wird. Deswegen raten wir auch angestellten Ärzten und
Ärzten in Ausbildung zu einer Haftpflichtversicherung“, so Ulmer.
Wird neben der angestellten Tätigkeit auch eine
freiberufliche Tätigkeit, z.B. als Belegarzt ausgeübt, ist die Berufshaftpflichtversicherung ebenfalls verpflichtend.
Vermögensschaden
Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt
Schäden, die die versicherte Person Dritten zufügt (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), sowie die Abwehr von unberechtigten Forderungen. Ein reiner Vermögensschaden liegt
beispielsweise vor, wenn ein Arzt eine schnellere
Besserung zusagt, als dann tatsächlich eintritt
und der Patient aufgrund der Diagnose seine Urlaubsreise nicht fristgerecht storniert und hohe
Stornokosten zu tragen hat. Dem Patienten ist
somit aufgrund der falschen Diagnose ein Schaden an seinem Vermögen entstanden.
Um den gesetzlichen Forderungen zu entsprechen muss die Versicherungssumme für alle
November 2013
Supplementum
Gesetzliche Vorgabe,
ratsame Absicherung
Ärzteservice
Haftpflichtversicherung für Ärzte
Achtung Nachhaftung!
Da mit Ende der ärztlichen Tätigkeit nicht die im ABGB verankerte Haftung für etwaige Schäden endet und Geschädigte
Praxisbeispiel
Ein Arzt hinterließ seinem Sohn
ein nicht unbeträchtliches Vermögen ohne nennenswerte Verbindlichkeiten, das dieser angenommen hat. Jahre später bekommt er eine Benachrichtigung
vom Gericht, dass bei einem ehemaligen Patienten seines Vaters
ein lange unentdeckter „Kunstfehler“ zu einer schweren Körperverletzung geführt habe und
dieser darauf gestützt Schadenersatzansprüche gegen die Verlassenschaft bzw. nunmehr den Erben erhob. Wenn diesem Anspruch gerichtlich stattgegeben
wird, muss der Erbe bei bedingter
Erbantrittserklärung bis zum
Wert der Verlassenschaft Schadenersatz leisten. Bei unbeding-
Falle einer Beweislastumkehr ist
die Dokumentation nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist für den
betroffenen Arzt schwer rekonstruierbar“, so Ulmer.
Die Beweislast obliegt grundsätzlich gemäß §1296 ABGB dem
Geschädigten. Fordert nun der
Geschädigte den Ersatz seines
Schadens, muss er jeweils den
Eintritt des Schadens, die Verursachung durch den Schädiger,
die Rechtswidrigkeit dessen Verhaltens und das Verschulden des
Schädigers beweisen. Bestehen
jedoch vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten (=Behandlungsvertrag zwischen Arzt
und Patient) und fügt ein Arzt
dem Patienten in diesem Rahmen einen Schaden zu, so muss
der Arzt beweisen, dass ihn an
der Schädigung kein Verschulden getroffen hat und dieser
auch dann eingetreten wäre,
wenn er sorgfältigst gehandelt
hätte. Dadurch wird eine Haftpflichtversicherung, die die gesamte medizinische Laufbahn
umfasst – sowohl die Vordeckung
(für Fälle vor Beginn der Versicherung) als auch die Nachhaftung (für Ansprüche, die nach
Ende der Versicherung gestellt
werden) – für den angestellten
Arzt sinnvoll und notwendig.
Sonderfälle
Ulmer: „Eine Haftpflichtversicherung,
welche die gesamte medizinische Laufbahn
umfasst ist sinnvoll und notwendig“
demnach bis zu dreißig Jahre
lang ihre Ansprüche geltend machen können, muss laut Gesetz
eine entsprechende Nachhaftungsdeckung ohne zeitliche Begrenzung ebenfalls gegeben
sein. Aufgrund der langen Verjährungsfrist ist es wichtig, dass
niedergelassene Ärzte oder ihre
Erben alle Dokumente (auch die
Dokumentation über die Behandlung der Patienten) bis zu
30 Jahre nach Beendigung der
ärztlichen Tätigkeit zur Beweissicherung aufbewahren.
ter Erbantrittserklärung muss der
Erbe über die Verlassenschaft
hinaus mit dem eigenen Vermögen den Schadenersatz leisten.
Ob das geerbte Vermögen noch
da ist, oder bereits gutgläubig verbraucht wurde, spielt in beiden
Fällen keine Rolle.
Dokumentation
Aber auch angestellte Krankenhausärzte brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von Patienten, deren Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. „Im
Supplementum November 2013 | Ärzteservice
Vor der Gesetzesnovelle musste
ein Patient seinen Arzt klagen.
„Mit der Novelle des Ärztegesetztes wurde das Direktklagsrecht
für Patienten eingeführt, d.h. der
Patient klagt die Versicherung des
behandelnden Arztes. Bei einem
Verfahren wird der Arzt dadurch
zum Zeugen und ist häufig nicht
haftpflichtversichert. Der Punkt
„Arzt als Zeuge“, sollte deshalb
fixer Bestandteil der Ärztehaftpflichtversicherung sein“, empfiehlt Ulmer.
Viele niedergelassene Ärzte arbeiten zusätzlich außerhalb der
eigenen Praxis. Notarzteinsätze,
organisierte Rettungsdienste,
Hubschraubereinsätze und Tätigkeiten als Sportarzt, Schularzt,
Betriebsarzt und Amtsarzt sollten
daher in einer Berufshaftpflicht-
versicherung mitversichert sein.
Gleiches gilt für den Betrieb und
Bestand einer Hausapotheke gemäß Apothekengesetz.
Nicht nur kurativ
Die Anzahl der Eingriffe die
nicht medizinisch indiziert sind,
von Patienten aber gewünscht
werden, steigen. Um ihre Patienten möglichst umfassend beraten zu können, ergänzen viele
niedergelassene Ärzte – Chirurgen, Hautärzte, Augenärzte und
Allgemeinmediziner – das Angebot in ihren Praxen um kosmetische Behandlungen. Die BotoxUnterspritzung ist das prominenteste Beispiel dazu. Gleichzeitig scheint es, dass sich
Patienten bei nicht unbedingt
medizinisch notwendigen Privatleistungen besonders schnell
an ihre Anwälte wenden. Die
Haftungsfrage bei solchen Behandlungen bzw. Eingriffen wird
somit immer wichtiger.
Die gesetzlich festgeschriebenen Standards der Ärzte Berufshaftpflichtversicherung beziehen sich nur auf medizinisch
indizierte Leistungen und nicht
auf andere Behandlungen. Beim
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung müssen Ärzte unbedingt darauf achten, dass
eine entsprechende Zusatzdeckung prämienfrei in der Versicherung inkludiert ist.
Zusammenfassung
Eine Haftpflichtversicherung ist
nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern eine für alle Ärzte
ratsame Absicherung – unabhängig davon, ob sie sich noch in
Ausbildung befinden oder bereits
als Fachärzte in Anstellung oder
niedergelassen arbeiten. Die Versicherungssumme sollte nicht zu
niedrig gewählt werden, für eine
rundum Absicherung empfiehlt
sich zusätzlich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
mit Spezialstrafrechtsschutz. Eine umfassende– dem Fachgebiet
und dem Arbeitsverhältnis entsprechende – Beratung erhalten
Ärzte von ihren Versicherungsmaklern und Ärzteberatern. <
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Schäden pro Fall mindestens
zwei Millionen Euro betragen.
Da sowohl die Anzahl der Klagen
als auch der Klagssummen in
den letzten Jahren gestiegen
sind, sind sich Experten einig,
dass es sinnvoll ist, eine höhere
Versicherungssumme abzuschließen. Die Höchsthaftungssumme darf das Dreifache der
Mindestversicherungssumme
pro Jahr nicht unterschreiten (für
Gruppenpraxen und private
Krankenanstalten gilt das Fünffache).
Arzthaftung
FAQs zur Versicherungspflicht
Mag. Maria Magdalena Payr beantwortet die wichtigsten Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte.
Für wen gilt die
gesetzlich verankerte
Versicherungspflicht für
die Berufshaftpflichtversicherung?
Die Versicherungspflicht gilt für
alle freiberuflich tätigen Ärzte
und Zahnärzte, für Wohnsitzärzte, Gruppenpraxen sowie für private Krankenanstalten. Voraussetzung für die Aufnahme (Eintragung in die Ärzteliste) und
Fortführung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist ein
Nachweis des Vorliegens einer
dementsprechenden Ärzte Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der ÖÄK/ZÄK. Eine Versicherungsbestätigung muss
vom Versicherungsunternehmen längstens binnen 14 Tagen
an die zuständige Ärztekammer
oder die Zahnärztekammer geschickt werden.
Die Versicherung ist während der
gesamten Dauer der ärztlichen
Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Versicherer ist verpflichtet, der Ärztekammer/ZÄK
jeden Umstand, der eine Beendigung oder eine Einschränkung
des Versicherungsschutzes bedeutet (z.B. auch Prämiennichtzahlung), umgehend der Ärztekammer/ZÄK zu melden.
Was muss meine Haftpflichtversicherung abdecken, damit sie den
gesetzlichen Vorgaben
entspricht?
Die Versicherungssumme muss
für alle Schadenfälle (Personen-,
Sach- und Vermögensschäden)
pro Fall mindestens zwei Millionen Euro betragen. Die Experten
sind sich allerdings einig, dass
diese Pflichtsumme zu niedrig gewählt ist, und es sinnvoll ist eine
höhere Summe zu wählen – die
Differenz in der Prämie ist bei den
meisten Anbietern gering. Die
Höchsthaftungssumme darf das
Dreifache der Mindestversicherungssumme pro Jahr nicht unterschreiten (für Gruppenpraxen
und private Krankenanstalten gilt
das Fünffache). Eine entsprechende Nachhaftungsdeckung
ohne zeitliche Begrenzung muss
ebenfalls gegeben sein.
Die Haftpflichtversicherung
übernimmt die Zahlung von berechtigten Forderungen Dritter
und/oder die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen von Dritten. Die Versicherung übernimmt auch sämtliche Anwalts-,
Gerichts- und Sachverständigenkosten, in jedem Schadenfall
bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme.
Was bedeutet „reiner
Vermögensschaden“?
Ein reiner Vermögensschaden
erfolgt ohne unmittelbaren Eingriff in ein absolut geschütztes
Rechtsgut (das Leben, die Gesundheit, das Eigentum, die
Freiheit usw.) des Patienten und
würde zum Beispiel vorliegen,
Zahlt meine Haftpflichtversicherung,
wenn meine ärztliche
Vertretung einen
Patienten schädigt?
Ja.
Übernimmt die Haftpflichtversicherung
die Kosten eines Strafverfahrens?
Nein, die Haftpflichtversicherung übernimmt nur die Kosten
eines zivilgerichtlichen Verfah-
Mag. Maria
Magdalena Payr
Was kann eine Haftpflichtversicherung für
mich tun?
Impressum
Foto: Ärzteservice
wenn ein Arzt dem Patienten eine schnellere Besserung des
Krankheitszustandes zusagt, als
dann wirklich eintritt, wodurch
der Patient einen wichtigen Geschäftstermin und in weiterer
Folge ein lukratives Geschäft
versäumt. Der Arzt hat zwar unmittelbar kein absolut geschütztes Rechtsgut des Patienten verletzt, dem Patienten ist aber aufgrund der falschen Diagnose des
Arztes ein Schaden in seinem
Vermögen entstanden.
Zahlt meine Haftpflichtversicherung,
wenn mein nichtärztliches Ordinationspersonal einen
Patienten schädigt?
Ja, sofern dies in Ausübung Ihrer
beruflichen Tätigkeit erfolgt, tritt
die Haftpflichtversicherung in den
Fall so ein, als wäre der versicherte
Arzt der Schädiger gewesen.
rens, zum Beispiel einer Schadenersatzklage. Zur Übernahme
der Kosten eines Strafverfahrens
wird eine Rechtsschutzversicherung benötigt. Der Abschluss
beider Versicherungen wird deshalb generell empfohlen. Rund
70 Prozent unserer Kunden haben neben einer Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutzversicherung. <
Verleger, Eigentümer & Herausgeber: Medizin Medien Austria GmbH., DVR-Nr.: 4007613, Geschäftsführung: Thomas Zembacher, Verlagsanschrift: 1120 Wien,
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Supplementum November 2013 | Ärzteservice
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PLZ, Ort (Ordination bzw. Wohnadresse)
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Telefon/E-Mail
Ich bin:
o niedergelassener Arzt gemäß ÄrzteG bzw. ZÄG
o pensionierter Wohnsitzarzt
o angestellter Arzt
o Arzt in Ausbildung
Meine Fachrichtung/Berufsbezeichnung:
Gewünschte Versicherungssumme:
o 2 Mio
o 3 Mio
o 4 Mio
o 5 Mio
Sonstiges:
o Ich bin zur Zeit in Mutterschutz/Karenz.
o Ich übe eine Tätigkeit als LeiterIn einer öffentlichen oder privaten Krankenanstalt bzw. Krankenhausabteilung aus.
o An meine Augenarztordination ist ein Kontaktlinseninstitut angeschlossen.
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