Foto: psdesign1 – Fotolia.com Die Haftpflichtversicherung ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern eine für alle Ärzte ratsame Absicherung. Die Verpflichtung zum Abschluss und Nachweis einer Ärzte Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche (zahnärztliche) Tätigkeit, für Gruppenpraxen in Form einer GmbH und private Krankenanstalten ist mit 19.8.2011 in Kraft getreten. Der Nachweis über den Abschluss einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Aufnahme und Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Versicherung muss während der gesamten Dauer der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit aufrecht bleiben. Der Versicherer ist dazu verpflichtet, eine Gefährdung des Versicherungsschutzes (z.B. durch Prämiennichtzahlung) umgehend an die Ärztekammer/ZÄK zu melden. Während für freiberuflich tätige Ärzte der Abschluss verpflichtend ist, ist die Absicherung im Schadenfall für den einzelnen Arzt im Krankenhaus oft unklar: „Auch wenn der Arbeitgeber über eine entsprechende Versicherung verfügen sollte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Spitalsbetreiber über den Regressweg beim Arzt schad- und klaglos hält“, so der Versiche- rungsexperte Gerhard Ulmer. „In der Praxis ist zu beobachten, dass immer häufiger sowohl gegen den Krankenhausbetreiber als auch gegen den behandelnden Arzt Klage geführt wird. Deswegen raten wir auch angestellten Ärzten und Ärzten in Ausbildung zu einer Haftpflichtversicherung“, so Ulmer. Wird neben der angestellten Tätigkeit auch eine freiberufliche Tätigkeit, z.B. als Belegarzt ausgeübt, ist die Berufshaftpflichtversicherung ebenfalls verpflichtend. Vermögensschaden Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die die versicherte Person Dritten zufügt (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), sowie die Abwehr von unberechtigten Forderungen. Ein reiner Vermögensschaden liegt beispielsweise vor, wenn ein Arzt eine schnellere Besserung zusagt, als dann tatsächlich eintritt und der Patient aufgrund der Diagnose seine Urlaubsreise nicht fristgerecht storniert und hohe Stornokosten zu tragen hat. Dem Patienten ist somit aufgrund der falschen Diagnose ein Schaden an seinem Vermögen entstanden. Um den gesetzlichen Forderungen zu entsprechen muss die Versicherungssumme für alle November 2013 Supplementum Gesetzliche Vorgabe, ratsame Absicherung Ärzteservice Haftpflichtversicherung für Ärzte Achtung Nachhaftung! Da mit Ende der ärztlichen Tätigkeit nicht die im ABGB verankerte Haftung für etwaige Schäden endet und Geschädigte Praxisbeispiel Ein Arzt hinterließ seinem Sohn ein nicht unbeträchtliches Vermögen ohne nennenswerte Verbindlichkeiten, das dieser angenommen hat. Jahre später bekommt er eine Benachrichtigung vom Gericht, dass bei einem ehemaligen Patienten seines Vaters ein lange unentdeckter „Kunstfehler“ zu einer schweren Körperverletzung geführt habe und dieser darauf gestützt Schadenersatzansprüche gegen die Verlassenschaft bzw. nunmehr den Erben erhob. Wenn diesem Anspruch gerichtlich stattgegeben wird, muss der Erbe bei bedingter Erbantrittserklärung bis zum Wert der Verlassenschaft Schadenersatz leisten. Bei unbeding- Falle einer Beweislastumkehr ist die Dokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für den betroffenen Arzt schwer rekonstruierbar“, so Ulmer. Die Beweislast obliegt grundsätzlich gemäß §1296 ABGB dem Geschädigten. Fordert nun der Geschädigte den Ersatz seines Schadens, muss er jeweils den Eintritt des Schadens, die Verursachung durch den Schädiger, die Rechtswidrigkeit dessen Verhaltens und das Verschulden des Schädigers beweisen. Bestehen jedoch vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten (=Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient) und fügt ein Arzt dem Patienten in diesem Rahmen einen Schaden zu, so muss der Arzt beweisen, dass ihn an der Schädigung kein Verschulden getroffen hat und dieser auch dann eingetreten wäre, wenn er sorgfältigst gehandelt hätte. Dadurch wird eine Haftpflichtversicherung, die die gesamte medizinische Laufbahn umfasst – sowohl die Vordeckung (für Fälle vor Beginn der Versicherung) als auch die Nachhaftung (für Ansprüche, die nach Ende der Versicherung gestellt werden) – für den angestellten Arzt sinnvoll und notwendig. Sonderfälle Ulmer: „Eine Haftpflichtversicherung, welche die gesamte medizinische Laufbahn umfasst ist sinnvoll und notwendig“ demnach bis zu dreißig Jahre lang ihre Ansprüche geltend machen können, muss laut Gesetz eine entsprechende Nachhaftungsdeckung ohne zeitliche Begrenzung ebenfalls gegeben sein. Aufgrund der langen Verjährungsfrist ist es wichtig, dass niedergelassene Ärzte oder ihre Erben alle Dokumente (auch die Dokumentation über die Behandlung der Patienten) bis zu 30 Jahre nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit zur Beweissicherung aufbewahren. ter Erbantrittserklärung muss der Erbe über die Verlassenschaft hinaus mit dem eigenen Vermögen den Schadenersatz leisten. Ob das geerbte Vermögen noch da ist, oder bereits gutgläubig verbraucht wurde, spielt in beiden Fällen keine Rolle. Dokumentation Aber auch angestellte Krankenhausärzte brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von Patienten, deren Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. „Im Supplementum November 2013 | Ärzteservice Vor der Gesetzesnovelle musste ein Patient seinen Arzt klagen. „Mit der Novelle des Ärztegesetztes wurde das Direktklagsrecht für Patienten eingeführt, d.h. der Patient klagt die Versicherung des behandelnden Arztes. Bei einem Verfahren wird der Arzt dadurch zum Zeugen und ist häufig nicht haftpflichtversichert. Der Punkt „Arzt als Zeuge“, sollte deshalb fixer Bestandteil der Ärztehaftpflichtversicherung sein“, empfiehlt Ulmer. Viele niedergelassene Ärzte arbeiten zusätzlich außerhalb der eigenen Praxis. Notarzteinsätze, organisierte Rettungsdienste, Hubschraubereinsätze und Tätigkeiten als Sportarzt, Schularzt, Betriebsarzt und Amtsarzt sollten daher in einer Berufshaftpflicht- versicherung mitversichert sein. Gleiches gilt für den Betrieb und Bestand einer Hausapotheke gemäß Apothekengesetz. Nicht nur kurativ Die Anzahl der Eingriffe die nicht medizinisch indiziert sind, von Patienten aber gewünscht werden, steigen. Um ihre Patienten möglichst umfassend beraten zu können, ergänzen viele niedergelassene Ärzte – Chirurgen, Hautärzte, Augenärzte und Allgemeinmediziner – das Angebot in ihren Praxen um kosmetische Behandlungen. Die BotoxUnterspritzung ist das prominenteste Beispiel dazu. Gleichzeitig scheint es, dass sich Patienten bei nicht unbedingt medizinisch notwendigen Privatleistungen besonders schnell an ihre Anwälte wenden. Die Haftungsfrage bei solchen Behandlungen bzw. Eingriffen wird somit immer wichtiger. Die gesetzlich festgeschriebenen Standards der Ärzte Berufshaftpflichtversicherung beziehen sich nur auf medizinisch indizierte Leistungen und nicht auf andere Behandlungen. Beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung müssen Ärzte unbedingt darauf achten, dass eine entsprechende Zusatzdeckung prämienfrei in der Versicherung inkludiert ist. Zusammenfassung Eine Haftpflichtversicherung ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern eine für alle Ärzte ratsame Absicherung – unabhängig davon, ob sie sich noch in Ausbildung befinden oder bereits als Fachärzte in Anstellung oder niedergelassen arbeiten. Die Versicherungssumme sollte nicht zu niedrig gewählt werden, für eine rundum Absicherung empfiehlt sich zusätzlich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit Spezialstrafrechtsschutz. Eine umfassende– dem Fachgebiet und dem Arbeitsverhältnis entsprechende – Beratung erhalten Ärzte von ihren Versicherungsmaklern und Ärzteberatern. < Foto: Ärzteservice Schäden pro Fall mindestens zwei Millionen Euro betragen. Da sowohl die Anzahl der Klagen als auch der Klagssummen in den letzten Jahren gestiegen sind, sind sich Experten einig, dass es sinnvoll ist, eine höhere Versicherungssumme abzuschließen. Die Höchsthaftungssumme darf das Dreifache der Mindestversicherungssumme pro Jahr nicht unterschreiten (für Gruppenpraxen und private Krankenanstalten gilt das Fünffache). Arzthaftung FAQs zur Versicherungspflicht Mag. Maria Magdalena Payr beantwortet die wichtigsten Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte. Für wen gilt die gesetzlich verankerte Versicherungspflicht für die Berufshaftpflichtversicherung? Die Versicherungspflicht gilt für alle freiberuflich tätigen Ärzte und Zahnärzte, für Wohnsitzärzte, Gruppenpraxen sowie für private Krankenanstalten. Voraussetzung für die Aufnahme (Eintragung in die Ärzteliste) und Fortführung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist ein Nachweis des Vorliegens einer dementsprechenden Ärzte Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der ÖÄK/ZÄK. Eine Versicherungsbestätigung muss vom Versicherungsunternehmen längstens binnen 14 Tagen an die zuständige Ärztekammer oder die Zahnärztekammer geschickt werden. Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Versicherer ist verpflichtet, der Ärztekammer/ZÄK jeden Umstand, der eine Beendigung oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes bedeutet (z.B. auch Prämiennichtzahlung), umgehend der Ärztekammer/ZÄK zu melden. Was muss meine Haftpflichtversicherung abdecken, damit sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht? Die Versicherungssumme muss für alle Schadenfälle (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) pro Fall mindestens zwei Millionen Euro betragen. Die Experten sind sich allerdings einig, dass diese Pflichtsumme zu niedrig gewählt ist, und es sinnvoll ist eine höhere Summe zu wählen – die Differenz in der Prämie ist bei den meisten Anbietern gering. Die Höchsthaftungssumme darf das Dreifache der Mindestversicherungssumme pro Jahr nicht unterschreiten (für Gruppenpraxen und private Krankenanstalten gilt das Fünffache). Eine entsprechende Nachhaftungsdeckung ohne zeitliche Begrenzung muss ebenfalls gegeben sein. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Zahlung von berechtigten Forderungen Dritter und/oder die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen von Dritten. Die Versicherung übernimmt auch sämtliche Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, in jedem Schadenfall bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme. Was bedeutet „reiner Vermögensschaden“? Ein reiner Vermögensschaden erfolgt ohne unmittelbaren Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (das Leben, die Gesundheit, das Eigentum, die Freiheit usw.) des Patienten und würde zum Beispiel vorliegen, Zahlt meine Haftpflichtversicherung, wenn meine ärztliche Vertretung einen Patienten schädigt? Ja. Übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten eines Strafverfahrens? Nein, die Haftpflichtversicherung übernimmt nur die Kosten eines zivilgerichtlichen Verfah- Mag. Maria Magdalena Payr Was kann eine Haftpflichtversicherung für mich tun? Impressum Foto: Ärzteservice wenn ein Arzt dem Patienten eine schnellere Besserung des Krankheitszustandes zusagt, als dann wirklich eintritt, wodurch der Patient einen wichtigen Geschäftstermin und in weiterer Folge ein lukratives Geschäft versäumt. Der Arzt hat zwar unmittelbar kein absolut geschütztes Rechtsgut des Patienten verletzt, dem Patienten ist aber aufgrund der falschen Diagnose des Arztes ein Schaden in seinem Vermögen entstanden. Zahlt meine Haftpflichtversicherung, wenn mein nichtärztliches Ordinationspersonal einen Patienten schädigt? Ja, sofern dies in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgt, tritt die Haftpflichtversicherung in den Fall so ein, als wäre der versicherte Arzt der Schädiger gewesen. rens, zum Beispiel einer Schadenersatzklage. Zur Übernahme der Kosten eines Strafverfahrens wird eine Rechtsschutzversicherung benötigt. Der Abschluss beider Versicherungen wird deshalb generell empfohlen. Rund 70 Prozent unserer Kunden haben neben einer Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutzversicherung. < Verleger, Eigentümer & Herausgeber: Medizin Medien Austria GmbH., DVR-Nr.: 4007613, Geschäftsführung: Thomas Zembacher, Verlagsanschrift: 1120 Wien, Forum Schönbrunn, Grünbergstraße 15/Stiege 1, Redaktion: Dr. Hans Wenzl Layout & DTP: Siegfried Duft, Druck: Friedrich VDV, 4020 Linz. Herausgegeben mit freundlicher Unterstützung von Ärzteservice. Entgeltliche Information gemäß § 26 Mediengesetz. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Photokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt, verwertet oder verbreitet werden. Offenlegung gemäß §25 Mediengesetz siehe http://mma.ac/impressum-aemag. Supplementum November 2013 | Ärzteservice FAXANTWORT: 01/402 68 34-25 oder schicken Sie diese Seite per E-Mail an [email protected] oder per Post an Ärzteservice Dienstleistung GmbH, Ferstelgasse 6, 1090 Wien. Bitte erstellen Sie mir ein unverbindliches Angebot für eine Haftpflichtversicherung BITTE IN BLOCKBUCHSTABEN AUSFÜLLEN! (nur mit vollständigen Angaben können wir Ihnen ein passendes Angebot erstellen): Antragsteller (versicherte/r Arzt/Ärztin) Persönliche Daten: Titel, Vor/-Zuname Geburtsdatum PLZ, Ort (Ordination bzw. Wohnadresse) Straße, Hausnummer (Ordination bzw. Wohnadresse) Telefon/E-Mail Ich bin: o niedergelassener Arzt gemäß ÄrzteG bzw. ZÄG o pensionierter Wohnsitzarzt o angestellter Arzt o Arzt in Ausbildung Meine Fachrichtung/Berufsbezeichnung: Gewünschte Versicherungssumme: o 2 Mio o 3 Mio o 4 Mio o 5 Mio Sonstiges: o Ich bin zur Zeit in Mutterschutz/Karenz. o Ich übe eine Tätigkeit als LeiterIn einer öffentlichen oder privaten Krankenanstalt bzw. Krankenhausabteilung aus. o An meine Augenarztordination ist ein Kontaktlinseninstitut angeschlossen. Datum Unterschrift