STRAFGESETZBUCH Ellentopia (StGB E) §1 Verpflichtung gegenüber dem Staat (1) Alle Bürger/-innen des Staates Ellentopia sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Baden-Württemberg sowie die Schulordnung der Ellentalgymnasien Bietigheim-Bissingen sind gültig, soweit die Gesetze von Ellentopia nicht etwas Anderes regeln. §2 Keine Strafe ohne Gesetz Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. §3 Strafmündigkeit (1) Strafmündig ist, wer Bürger oder Besucher von Ellentopia ist und das 10. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Handynutzungsbestimmungen betreffen lediglich die Bürger von Ellentopia. §4 Tat (1) Definition der Tat - Strafbar ist vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. - Begehen durch Unterlassung sowie der Versuch einer Straftat gilt als Tat. - Fahrlässiges Handeln kann je nach Schwere der Tat auch strafbar sein, wenn das Gesetz es ausdrücklich unter Strafe stellt. (2) Zeit Eine Tat gilt als begangen, sobald der Täter gehandelt hat. (3) Ort Eine Tat ist an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat, oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. §5 Täterschaft und Mittäterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Wird eine Straftat gemeinschaftlich begangen, so wird jeder als Täter bestraft. §6 Richteramt Im Sinne des Gesetzes ist Richter, wer sich auf ein Richteramt entsprechend den formalen Vorgaben beworben und vom zuständigen Parlamentsausschuss für dieses Amt berufen wurde. 1 §7 Straftatbestand und Maßnahmen Die Straftatbestände sind gesetzlich durch das Parlament zu regeln. Dabei werden die im StGB E vorliegenden Gesetze berücksichtigt und die Straftatbestände schriftlich festgehalten. §8 Schuldfähigkeit (1) Grundsätzlich wird die Schuldfähigkeit eines jeden Bürgers und eines jeden Besuchers angenommen. §9 Verurteilung und Strafzumessung (1) Bei der Verurteilung des Täters und der Zumessung der Strafe wägt das Gericht die Umstände der Strafe ab. (2) Bei der Abwägung kommen folgende Aspekte in Betracht: - Die Beweggründe und Ziele des Täters. - Die Gesinnung, die aus der Tat spricht. - Das Maß an Pflichtwidrigkeit. - Die Art der Ausführung und die vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. - Das Vorleben des Täters sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. - Das Verhalten nach der Tat, insbesondere sein Bemühen, um Schadenswiedergutmachung und einen Ausgleich mit dem oder den Geschädigten zu erreichen. §10 Art der Strafen (1) Straftaten werden mit Geldstrafen, oder dem Zwang zu gemeinnütziger Arbeit geahndet. (2) Die Wiederholung einer Straftat wird bei der Strafzumessung berücksichtigt. (3) Der Freiheitsentzug und die Todesstrafe sind in Ellentopia nicht zulässig. §11 Geldstrafe (1) Eine Geldstrafe darf nur auferlegt werden, wenn dies neben der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. (2) Ist dem Verurteilten nach Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten, eine Geldstrafe sofort zu entrichten, so hat das Gericht ihm eine Zahlungsfrist zu gewähren oder gestattet ihm, die Strafe in regelmäßig zu zahlenden Teilbeträgen zu entrichten, deren Häufigkeit und Höhe der ursprünglich auferlegten Geldstrafe unterscheiden dürfen. (3) Ist dem Verurteilten nach Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht zuzumuten, eine Geldstrafe zu entrichten, so kann diese entsprechend ihrer Höhe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden. §12 Gemeinnützige Arbeit (1) Gemeinnützige Arbeit darf von einem Verurteilten zwangsweise höchstens vier Stunden am Tag verrichtet werden. Die Mindestdauer ist eine halbe Stunde. (2) Übersteigt der zeitliche Rahmen einer gemeinnützigen Arbeit die maximale Tagesdauer, so ist die Arbeit auf mehrere Tage aufzuteilen. Die Aufteilung obliegt dem Gericht. (3) Die Umwandlung von Arbeitsstrafe in Geldstrafe ist nicht zulässig. 2 §13 Besinnungsanstalt (1) Diese Strafmaßnahme dient dazu Verurteilten Zeit zu geben, die Sinnhaftigkeit des Projektes zu erkennen. (2) In der Besinnungsanstalt herrscht Schulpflicht, es handelt sich um den temporäre Auszeit aus dem Staatsleben. (3) Die Mindestaufenthaltsdauer in der Besinnungsanstalt sind eineinhalb Stunden, pro Tag dürfen höchstens sechs Stunden dort verbracht werden. (4) Nach der Hälfte der vom Gericht festgelegten Zeit darf der Verurteilte in der Regel auf Bewährung frei kommen, so ist eine Resozialisierung möglich. Näheres regelt §14. (5) Übersteigt der zeitliche Rahmen die maximale Tagesdauer, so ist die Strafe auf mehrere Tage aufzuteilen. Die Aufteilung obliegt dem Gericht. (6) Ein Aufenthalt in der Besinnungsanstalt darf nur bei Verweigerung von verhängten Strafen oder Pflichten innerhalb des Staates vom Gericht verordnet werden. (7) Außerdem wird ein Aufenthalt in der Besinnungsanstalt nach dreimaliger, illegaler Handynutzung vom Gericht verhängt. (8) Auch nach §18(7) b ist ein Aufenthalt in der Besinnungsanstalt möglich. (9) Weitere Bestimmungen regelt die Besinnungsanstaltsordnung §14 Bewährungsstrafe (1) Eine Bewährungsstrafe ist nur nach §13(4) möglich. (2) Sie tritt nicht in Kraft, wenn ein Verurteilter in der Besinnungsanstalt innerhalb der vom Gericht festgelegten Dauer straffällig wird. (3) Wird ein Verurteilter innerhalb der Bewährungszeit wieder straffällig, muss neben der neuen Strafe noch die Besinnungsanstalt verbleibenden Dauer verbracht werden. §15 Höchststrafe (1) Die Höchststrafe ist der Verweis des Täters aus dem Staat und die eventuelle Anzeige seiner Person bei den Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Höchststrafe kann jedoch auch eine Geldstrafe zu Folge haben. Es kann das komplette Kapital des Angeklagten beschlagnahmt werden. (3) Die Höchststrafe soll in der Regel nur bei eindeutig staatsgefährdendem Verhalten verhängt werden, außerdem bei besonders häufigen oder besonders schweren Straftaten. (4) Wurde die Höchststrafe ausgesprochen, kann die Schulleitung der Ellentalgymnasien einen temporären oder dauerhaften Schulausschluss verhängen. §16 Besucher (1) Besucher sind grundsätzlich visumspflichtig. (2) Mit dem Erwerb eines Visums erkennen Besucher die Rechtmäßigkeit des StGB des Staates Ellentopia an. §17 Gerichtskosten (1) Die Gerichtskosten orientieren sich an den Dienstbezügen der Richter und den Angestellten des Gerichts sowie der Dauer der Verhandlung. (2) Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Mindestkosten liegen für eine halbe Stunde bei 15 Ellentalern, jede weitere Viertelstunde kostet 5 Ellentaler. 3 Die Kosten dürfen diese Höhe nicht überschreiten. (3) Kann ein Verurteilter die Gerichtskosten nicht bezahlen, so werden diese nach §11 (3) in gemeinnützige Arbeit umgewandelt. §18 Gerichtsordnung (1) Gericht a. Es gibt zwei Gerichte. b. Jede Verhandlung ist öffentlich zugänglich. c. Das Gericht ist der Verfassung Ellentopias unterworfen. Urteile werden auf Grundlage des StGB E gefällt. d. Das Gericht fungiert sowohl als Zivil-, Straf-, Arbeits- und Verfassungsgericht. e. Je nach Recht kommt ein Staatsanwalt zum Einsatz. (2) Richter a. Pro Verhandlung sind zwei Richter anwesend. b. Den Richtern steht eine kurze Beratungszeit untereinander zu. (3) Vertagung a. Als Gründe einer Vertagung einer Verhandlung werden lediglich ein Befangenheitsantrag nach §18 (4), Zeitmangel oder eine anstehende Verhandlung höherer Priorität, also über Straftatbestände aus Stufe 3 und 4, angesehen. b. Eine Vertagung einer Verhandlung über Straftatbestände aus Stufe 1 und 2 ist nur am selben Tag möglich und sollte maximal einmal stattfinden. c. Eine Vertagung einer Verhandlung über Straftatbestände aus Stufe 3 und 4 ist auf Grund der Dringlichkeit nicht möglich. (4) Befangenheitsantrag a. Falls auf Grund einer persönlichen Beziehung der an der Verhandlung beteiligten Personen eine Neutralität dieser nicht mehr gewährleistet ist, kann vom Richter, Staatsanwalt, oder Angeklagten ein Befangenheitsantrag gestellt werden. b. Bei Bestätigung dessen kann die Verhandlung nach §18 (4) vertagt wird. (5) Revision a. Revision dient zur Überprüfung eines Urteiles einer Verhandlung. b. Diese muss von einer höheren Instanz durchgeführt werden, das jeweils andere Gericht fungiert als nächst höhere Instanz. c. Richter, Staatsanwalt, Anwalt, oder Angeklagten haben das Recht in Revision zu gehen. (6) Nichterscheinen des Angeklagten a. Auch bei Nichterscheinen trägt der Angeklagte nach §17(2) die Mindestkosten des Prozesses. b. Nach zweimaligem Nichterscheinen ist nach §13(8) ein Aufenthalt in der Besinnungsanstalt obligatorisch. (7) Eid a. Richter, Schöffen, Staatsanwälte, Gerichtsdiener und Anwälte müssen bei Amtsantritt Eid leisten. b. Angeklagte und Zeugen werden zu Beginn der Verhandlung vereidigt. c. Eidbruch wird bestraft. (8) Verteidigung a. Grundsätzlich steht jedem Angeklagten ein Anwalt als Verteidiger zu. b. Besonders bei Verhandlungen über Straftatbestände aus Stufe 3 und 4 ist ein Verteidiger empfehlenswert. §19 Die Verjährung von Straftaten ist ausgeschlossen. 4 STRAFKATALOG Stufe 1 (leichte Vergehen): a. Aufenthalt von Besuchern ohne Visum: Rauswurf + 150 Ellentaler b. Hausfriedensbruch: 30-80 Ellentaler c. Verbreitung von Medien unter Nichtbeachtung der FSK: 80 Ellentaler + max. 2h gemeinnützige Arbeit d. Nichtbeachtung der Meldepflicht: 100 Ellentaler e. Beleidigung: individuelles Schmerzensgeld bis 50 Ellentaler + 20-50 Ellentaler f. Rufschädigung: individuelles Schmerzensgeld bis 50 Ellentaler + 30-100 Ellentaler Stufe 2 (mittelmäßige Vergehen): a. b. c. d. e. f. g. h. i. j. k. l. m. n. o. Widerstand gegen die Staatsgewalt: 10-50 Ellentaler Amtsmissbrauch: 60-200 Ellentaler + fristlose Kündigung (Beamte) Illegale Grenzüberschreitung: 30-100 Ellentaler Schmuggel: 100% des Warenwertes + 10-200 Ellentaler Korruption: 70-250 Ellentaler Untreue: Ersatzleistung + 40-150 Ellentaler Bestechlichkeit: 70-250 Ellentaler + fristlose Kündigung (Beamte) Betrug: Ersatzleistung + 30-100 Ellentaler Nötigung zu einer Straftat: 30-150 Ellentaler Raub: individuelles Schmerzensgeld bis 50 Ellentaler +Ersatzleistung + 40-150 Ellentaler + max. 6h gemeinnützige Arbeit Unterlassene Hilfeleistung: individuelles Schmerzensgeld bis 50 Ellentaler + 20-60 Ellentaler + max. 2h gemeinnützige Arbeit Diebstahl: Ersatzleistung + 40-150 Ellentaler Sachbeschädigung: Ersatzleistung + 40-150 Ellentaler Urkundenfälschung: 100-200 Ellentaler Handynutzung außerhalb der MobileZones: 40% des Tageslohns, beim dritten Besinnungsanstalt Stufe 3 (starke Vergehen): a. Belästigung: Schmerzensgeld bis 70 Ellentaler + 20-50 Ellentaler + max. 4h gemeinnützige Arbeit b. Räuberische Erpressung: individuelles Schmerzensgeld bis 70 Ellentaler + Ersatzleistung + 50-200 Ellentaler + max. 6h gemeinnützige Arbeit c. Fahrlässige Körperverletzung: individuelles Schmerzensgeld bis 90 Ellentaler + max. 4h gemeinnützige Arbeit d. Freiheitsberaubung: individuelles Schmerzensgeld bis 80 Ellentaler + 30-100 Ellentaler e. Erpressung: Ersatzleistung + 40-200 Ellentaler f. Bewusste Falschaussage: 40-200 Ellentaler g. Steuerhinterziehung: 60 Ellentaler + Rückzahlung von 150%-300% h. Verstoß gegen Hygienevorschriften: einmalige Verwarnung durch HKD, bei erneutem Verstoß Betriebsschluss + jedes Mal 60-150 Ellentaler Stufe 4 (sehr starke Vergehen): a. b. c. d. e. f. Gefährdung der Allgemeinheit: bis Höchststrafe Verstoß gegen die Grundrechte: bis Höchststrafe Staatsexistenzbedrohendes Verhalten: bis Höchststrafe Geldfälschung: bis Höchststrafe Bewusste Falschgeldverbreitung: bis Höchststrafe Wirtschaften mit ausländischen Währungen: bis Höchststrafe 5