BPW_2011-Abrechnung ZFA 2011

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ZUSATZMARERIALIEN
1. Ergänzende Aufgabe zur S. 31/92087-1. Auflage
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Bezeichnen Sie die einzelnen Zähne und ordnen Sie die entsprechenden FDI-Nummern zu
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2. Ergänzende Aufgabe zur S. 33/92087-1.Auflage
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1. Zeichnen Sie folgende Füllungslagen ein
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2. Zeichnen Sie die folgenden Zahnflächen in das unten stehende Zahnschemata ein und geben Sie die
genaue Zahnbezeichnung an
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3. Blanko-Zahnschema - Aufgabe 6 – S.36/92087-1. Auflage
4. Weitere Übungsaufgabe zur S. 83/92087-1. Auflage:
Kennzeichnen Sie den Zahn bzw. die Zähne an denen eine bMF abgerechnet werden kann und geben Sie
an, wie häufig die Bema-Nr. 12 abgerechnet werden kann. Begründen Sie Ihre Antwort.
Beispiel
Fall
Beispiel
Zähne
24, 25,26, 28
Leistung
Separieren
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12
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl: 1 (einmal je Kieferhälfte)
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Fall
1
Zähne
14, 13, 12, 21
Leistung
Beseitigen von störendem Zahnfleisch
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl:
Fall
2
Zähne
11, 12
Leistung
Separieren
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl:
Fall
3
Zähne
13, 23, 33, 43
Leistung
Stillen einer übermäßigen Papillenblutung
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl:
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Fall
4
Zähne
15, 11, 22, 23, 24
Leistung
Anlegen von Kofferdam
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl:
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Fall
5
Zähne
13, 11, 32,34
Leistung
Separieren
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl:
Fall
6
Zähne
26, 47, 45, 43, 31, 34, 36, 38
Leistung
Kofferdam angelegt
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl:
Fall
7
Zähne
17, 26, 34, 45
Leistung
Verdrängen von störendem Zahnfleisch
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl:
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Fall
8
Zähne
16, 23, 26
Leistung
Separieren
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
Anzahl:
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Fall
9
Zähne
16, 23, 26
Leistung
Anlegen einer Matrize
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
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38
Anzahl:
Fall
10
Zähne
16, 23, 26, 28, 41, 46
Leistung
Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
18
17
16
15
14
13
12
11
21
22
23
24
25
26
27
28
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
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35
36
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Anzahl:
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5. Ergänzender Behandlungsfall S.100/92087-1. Auflage
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6. Weitere Übungsaufgabe zur S. 234/92087-1. Auflage:
1. Aufgabe:
Setzen Sie ein: Ä1, Fluoridierungsmittel, zwölf, Eingehende Untersuchung, drei, dmft-Indexes, FU,
30. bis zum 72, Mundhygieneberatung, Kalenderhalbjahr, vier, Kariesrisiko
Abkürzung für Früherkennungsuntersuchung: __________
1. In dem Zeitraum vom ............................................Lebensmonat erfolgen
..................... zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Der Abstand zwischen den
Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens .............. Monate.
2. Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen enthalten folgende Leistungen:
•
............................................................ zur Feststellung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
•
Einschätzung des Kariesrisikos anhand des ............................................
•
Ernährungs- und ..................................................... der Erziehungsberechtigten mit
dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke
und verbesserte Mundhygiene
•
Empfehlung und ggf. Verordnung geeigneter .................................................... zur
Schmelzhärtung (Fluorid-Tabletten, fluoridiertes Salz, fluoridierte Zahnpasta und dergl.).
3. Neben den Früherkennungsuntersuchungen kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben
..........................................................nicht abgerechnet werden. Im folgenden
Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens ..................... Monate nach
Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
4. Eine Leistung nach Nr. IP4 (lokale Fluoridierung der Zähne) kann bei Kindern mit hohem
................................................................... vom 30. Lebensmonat an bis zum
vollendeten 6. Lebensjahr zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.
5. Im Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen und einer Leistung nach Nr. IP4
kann eine Leistung nach Nr................nicht abgerechnet werden.
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2. Aufgabe:
Früherkennungsuntersuchung für ein dreijähriges Kind
Datum
20.01.11
10.07.11
12.07.11
10.02.12
30.01.13
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Zahn
Leistung
Früherkennungsuntersuchung und Beratung
Eingehende Untersuchung
Telefonische Beratung
Früherkennungsuntersuchung
Früherkennungsuntersuchung
BEMA
Abrechnung – Zahnmedizinische Fachangestellte– Seite
3. Aufgabe:
Welche Aussagen sind richtig?
Die IP4
1.
2.
3.
4.
5.
6.
kann abgerechnet werden
an Stelle der Bema-Nr. 10
bei Kindern mit hohem Kariesrisiko auch im Alter vom 30. Lebensmonat bis zum 6. Lebensjahr.
zusammen mit dem Anlagen von Kofferdam nach Bema-Nr. 12
pro Quartal
bei Patienten zwischen 6 und 17 Jahren
grundsätzlich vor der IP5
4. Aufgabe:
Welche Aussagen zur Individualprophylaxe sind richtig?
1. Die Bema-Nummern IP1 und FU können in einer Sitzung abgerechnet werden.
2. Für berechtigte Personen kann die IP5 auch ohne Durchführung eines Prophylaxeprogramms
abgerechnet werden.
3. Für die Bema-Nummern IP1 – IP5 sind keine Zahnangaben auf dem Erfassungsschein
erforderlich.
4. Im Zusammenhang mit den Bema-Nummern IP1 – IP5 kann die Ä1 nicht abgerechnet werden.
5. Wenn ein Mundhygienestatus nach der Bema-Nummer IP1 abgerechnet wurde, müssen unter
Einhaltung der Zeitabstände immer die IP2 und IP4 folgen.
6. Das Entfernen harter Zahnbeläge vor einer Versiegelung gehört mit zur Bema-Nr. IP5.
5. Aufgabe:
Welche Aussagen sind richtig?
1. Bei Patienten zwischen dem 6. und 17. Lebensjahr wird die IP1 statt der Bema-Nr. 01
abgerechnet.
2. Bei der IP1 wird zur Abrechnung auf dem Erfassungsschein keine Zahnangabe gemacht.
3. Die Fissurenversiegelung nach IP5 kann zwischen dem 6. und 17. Lebensjahr auch bei
Prämolaren abgerechnet werden.
4. Die IP4 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
5. Die IP2 kann pro Kalenderjahr einmal abgerechnet werden.
6. Die IP-Positionen können nur in der Reihenfolge IP1, IP2, IP4 und IP5 abgerechnet werden.
6. Aufgabe:
Der dmf-t Index wird zur Einschätzung des Kariesrisikos bei Kindern eingesetzt. Welche Aussagen sind
richtig?
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Jeder gerade durchgebrochene Zahn wird gezählt.
Jeder gefüllte Zahn wird gezählt.
Jeder noch fehlende bleibende Zahn wird gezählt.
Die Indexwerte werden addiert.
Ein hohes Risiko liegt bei einem Kind bis 5 Jahre bei einem dmf-t Index von 1 vor.
Der maximale dmf-t Index liegt bei 24.
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7. Aufgabe:
Welche Aussagen zur FU sind richtig?
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die FU kann auch in kleinen Gruppen z. B. im Kindergarten erbracht werden.
Bei der FU werden die Milchmolaren versiegelt.
Das Kariesrisiko wird nach dem dmf-t-Index dokumentiert.
Der Abstand zwischen den FU Untersuchungen muss mindestens 6 Monate betragen.
Die FU enthält die Mundhygieneberatung zur Reduzierung der Karies erregenden Keime.
Zu jeder FU gehört die Fluoridierung.
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8. Aufgabe:
Welche Aussagen sind richtig?
1. Der PSI ist immer Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung einer PAR-Behandlung.
2. Die Berechnung des PSI erfolgt mit der Bema Nr. 04.
3. Die Bema Nr. 107 darf während der Vorbehandlung mehrmals über den Erfassungsschein
abgerechnet werden.
4. Die Zahnsteinentfernung darf generell nur 1 x je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.
5. Die Leistungen aus Bema Teil 4 –PAR- sind nur abrechnungsfähig, wenn ein PSI von 3 oder 4
oder eine Sondiertiefe von 3,5 mm und mehr festgestellt worden ist.
6. Zur Erhebung des PSI ist das Gebiss in Quadranten eingeteilt.
9. Aufgabe:
Welche der folgenden Bedingungen müssen vor Beantragung einer PAR-Behandlung bei der
Krankenkasse erfüllt sein?
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1. Alle konservierenden Maßnahmen müssen abgeschlossen sein.
2. Die Parodontalbehandlung kann zeitgleich mit der Versorgung mit Zahnersatz durchgeführt
werden.
3. Alle in die Versorgung mit Zahnersatz einzubeziehenden Zähne müssen vor der Planung klinisch
und wenn notwendig röntgenologisch untersucht werden.
4. Eine Beantragung kann auch nachträglich bei den Krankenkassen erfolgen.
5. Unvollständige Wurzelfüllungen können belassen werden, wenn die Zähne reaktionslos sind.
6. Auch Zähne mit dem Lockerungsgrad III sind zur Überkronung geeignet.
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Mind-Map zu Lernfeld 4 – Kariestherapie begleiten; S. 101 - 92087/1. Auflage:
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Mind-Map zu Lernfeld 8 – Chirurgische Behandlungen begleiten, S. 208 – 92087/1. Auflage:
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