Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst

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Reglement
über den schulzahnärztlichen Dienst
vom 15. Mai 2003
SGR 430.42
Der Stadtrat von Biel,
gestützt auf Artikel 40 Ziffer 2 Buchstabe b der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 1,
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 - Geltungsbereich
1
Dieses Reglement ordnet die Organisation des schulzahnärztlichen Dienstes in der Stadt
Biel.
2
Es gilt für alle städtischen Kindergärten und öffentlichen und privaten Schulen der obligatorischen Schulzeit in der Stadt Biel.
Art. 2 - Zweck
Der schulzahnärztliche Dienst bezweckt die Gesunderhaltung der Kauorgane der Schülerinnen und Schüler und deren kostengünstige Behandlung.
II. Organisation
Art. 3 - Durchführung
1
Der schulzahnärztliche Dienst wird durch eine Vereinbarung zwischen der Zahnärztegesellschaft Biel und der Einwohnergemeinde Biel sichergestellt.
2
Die Zahnärztegesellschaft Biel empfiehlt ihren Mitgliedern, sich als Schulzahnärztinnen
und -ärzte zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 - Kommission für den schulzahnärztlichen Dienst
1
1
Der Gemeinderat wählt eine Kommission mit den folgenden Vertretungen:
SGR 101.1
SGR 430.42
-
1 Person aus dem Schulamt als Präsidentin oder Präsident;
-
2 Personen aus Schulkommissionen;
-
1 Lehrkraft;
-
1 Zahnärztin oder ein Zahnarzt;
-
1 Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde;
-
1 Person als Vertretung der Eltern.
2/6
2
Eine Person als Vertretung der Zahnärztegesellschaft (SSO/ZGB) nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3
Das Schulamt führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 5 - Aufgaben der Kommission
1
Die Kommission berät das Schulamt in allen Belangen der Schulzahnpflege, insbesondere betreffend
-
den Vertrag mit der Zahnärztegesellschaft;
-
die zweckmässige Organisation der jährlichen Kontrolluntersuchungen;
-
die Anstellung oder Beauftragung des Fachpersonals für die Zahnprophylaxe;
-
die Durchführung der vorbeugenden Massnahmen in den Schulen;
-
die Orientierung der Eltern über die Ziele der Schulzahnpflege und die zweckmässige Zahnpflege zu Hause;
-
die Wahl des Beauftragten für die fachliche Führung des Prophylaxepersonals.
2
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Ausschuss, der bei Differenzen zwischen
behandelnden Zahnärzten und Patienten vermittelt. Dem Ausschuss gehören zwei Zahnärzte und ein weiteres Mitglied der Kommission an.
Art. 6 - Aufgaben des Schulamtes
1
Der schulzahnärztliche Dienst wird administrativ für alle Kindergärten und obligatorischen
Schulen vom Schulamt geführt.
2
Das Schulamt informiert die Eltern zu Beginn der Schulpflicht über Inhalt und Organisation des schulzahnärztlichen Dienstes, den Schulzahnpflegetarif und die Gemeindebeiträge
an die Behandlungskosten.
3
Es leitet die Namen der zu kontrollierenden Schülerinnen und Schüler an die Zahnärzte
weiter und rechnet die Honorare ab.
4
Es behandelt die Gesuche um Beiträge an die Behandlungskosten minderbemittelter
Familien mit Wohnsitz in Biel und veranlasst die Auszahlung.
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3/6
5
Es arbeitet mit dem für die fachliche Führung des Prophylaxepersonals beauftragten
Zahnarzt zusammen und führt administrativ das für die Zahnprophylaxe beauftragte Fachpersonal.
Art. 7 - Aufgaben der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
Die als Schulzahnärztinnen und -ärzte gemeldeten Personen führen die in der Vereinbarung mit der Zahnärztegesellschaft festgelegten Untersuchungen und Behandlungen
durch.
III. Finanzielle Bestimmungen
Art. 8 - Jährliche Untersuchung
Die Einwohnergemeinde Biel trägt die Kosten der jährlichen Untersuchung der Kinder sowie der Aufklärung und Prophylaxe in den Schulen.
Art. 9 - Beiträge an Behandlungskosten
1
Die Kosten aller Untersuchungen und Leistungen mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Untersuchung sind von den Eltern zu tragen. Die Zahnärztinnen
und Zahnärzte stellen den Eltern dafür direkt Rechnung.
2
Die Einwohnergemeinde Biel beteiligt sich, um die Behandlung zu gewährleisten, im
Nachgang zu einer allfälligen privaten Zahnpflegeversicherung an den Kosten der Behandlung von Kindern minderbemittelter Eltern mit Wohnsitz in Biel gemäss der Tabelle im Anhang 1 Schlüssel für die Berechnung von Behandlungskostenbeiträgen des schulzahnärztlichen Dienstes. Der Gemeinderat passt den Beitragsschlüssel der Tabelle periodisch an.
3
Voraussetzung für die Beiträge ist die regelmässige Teilnahme an der jährlichen Kontrolluntersuchung und die Prophylaxe, welche vom schulzahnärztlichen Dienst durchgeführt
werden.
4
An kieferorthopädische Behandlungen leistet die Stadt Biel nur dann Beiträge, wenn die
Anomalie des Gebisses im Sinne der Schwerebewertungsliste der Gemeinde (Anhang 2)
als erheblich bewertet wird und wenn die Invalidenversicherung oder Krankenkasse keinen
oder nur einen Teilbeitrag leisten. Die Diagnose wird vom Vertrauensarzt der Gemeinde
geprüft. Die Schwerebewertungliste wird vom Gemeinderat periodisch überprüft.
5
Die Einwohnergemeinde Biel garantiert den Zahnärzten und Zahnärztinnen die Honorare
aus Leistungen im Rahmen der Vereinbarung über den schulzahnärztlichen Dienst, die
nach der 3. Mahnung ausstehen. Das Schulamt sorgt für die Rückerstattung.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 - Inkrafttreten
Das Reglement tritt mit dem Beschluss durch den Stadtrat in Kraft.
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Art. 11 - Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 24. Juni 1993 über den schulzahnärztlichen Dienst wird aufgehoben.
Biel, 15. Mai 2003
Namens des Stadtrates von Biel
Der Stadtratspräsident:
Martin Wiederkehr
Die Ratssekretärin:
Regula Klemmer
Anhang 1: Schlüssel für die Berechnung von Behandlungskostenbeiträgen des schulzahnärztlichen Dienstes
Anzahl
Personen
(Eltern und Kinder /
Im gleichen
Haushalt lebend !)
1
2
36'000
44'000
51'000
58'000
65'000
72'000
79'000
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
-
3
80%
20%
90%
10%
90%
10%
90%
10%
55'000
62'000
69'000
76'500
85'500
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
100%
5%
95%
50 %
50%
70% - 30%
90%
10%
90%
10%
90%
10%
48'000
53'000
60'000
67'000
74'000
81'000
88'000
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
100%
5%
95%
40%
60%
60%
40%
90%
10%
90%
10%
90%
10%
54'000
57'000
64'000
71'000
78'000
85'500
92'500
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
100%
5%
95%
30%
70%
50%
50%
90%
10%
90%
10%
90%
10%
66'096
66'096
66'096
76'000
83'000
90'000
97'000
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
100%
-
100%
-
100%
40%
60%
80%
20%
90%
10%
90%
10%
75'600
75'600
75'600
75'600
87'500
94'500
101'500
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
-
8
95%
48'000
-
7
5%
Eltern Gemeinde
-
6
95%
42'000
-
5
5%
Eltern Gemeinde
-
4
100%
100%
-
100%
-
100%
-
100%
70%
30%
80%
20%
90%
10%
78'072
78'072
78'072
78'072
92'000
99'000
106'000
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
Eltern Gemeinde
-
100%
-
100%
-
100%
-
100%
60%
40%
70%
30%
90%
10%
Berechnungsbasis : Netto Einkommen pro Monat mal 12, respektiv 13 (inkl. Alimente, Rente, Fürsorgeleistungen, Arbeitslosenentschädigung, Stipendien)
Beträge unter Fr. 50.- werden nicht vergütet
SGR 430.42
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Anhang 2: Schwerebewertung der Kieferanomalien nach Leitsymptomen
1. Kreuzbiss von mindestens drei oberen bleibenden Frontzähnen oder alle Frontzähne des Milchgebisses (Eckzähne haben als Frontzähne zu gelten).
2. Lateraler Zwangsbiss, bedingt durch permanente Zähne mit einer seitlichen
Zwangsbissführung von mindestens 1 mm AK-IK Diskrepanz in Kombination mit
seitlichem Kreuzbiss.
3. Schwere Nonokklusion, mindestens zwei Antogonistenpaare der permanenten
Dentition auf der gleichen Seite umfassend.
4. Stark offener Biss (mindestens sechs Antagonistenpaare nicht in Okklusion).
5. Tiefbiss mit nachgewiesener Impression und Entzündung der palatinalen Gingiva
oder mit okklusionsbedingter Retraktion der Gingiva der unteren Inzisiven.
6. Distalbiss mit sagittaler Schneidezahnstufe von mehr als 8 mm.
7. Partielle Anodontie: Nichtanlage eines Caninus oder oberen centralen Inzisiven
oder zwei nicht benachbarter Zähne pro Kieferhälfte (exkl. Weisheitszahn).
8. Schweren Engstand:
-
im Wechselgebiss: drei gebrochene Kontakpunkte zwischen den permanenten
oberen Inzisiven mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens
3 mm Platzmangel für jeden permanenten Eckzahn.
-
im permanenten Gebiss: fünf gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Frontzähnen mit starker Überlappung benachbarter Zähne und
mindestens 3 mm Platzmangel für jeden Eckzahn.
9. Retention eines centralen Inzisiven oder Eckzahnes.
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