Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 04. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) Nach Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2647) treten o § 8g Abs. 2 und 3 sowie die Änderungen in § 16 Abs. 2, Satz 1 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. o Alle übrigen Änderungen zum 01. Juli 2005 in Kraft. - nicht amtlicher Text - Inhaltsübersicht I. Abschnitt Anwendungsbereich; Allgemeine Vorschriften § 1 Grundregel § 2 Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots § 3 Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Emittenten § 4 Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere § 4a Allgemeine Vorschriften über Jahresabschlüsse II. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt beantragt ist § 5 Prospektinhalt § 6 Zulassungsstelle und Zulassungsausschuß III. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist § 7 Prospektinhalt § 8 Hinterlegungsstelle § 8a Gestattung und Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts § 8b Untersagung des öffentlichen Angebots § 8c Auskunfts- und Vorlagepflichten des Anbieters § 8d Sofortige Vollziehung § 8e Werbung IIIa. Abschnitt Prospektpflicht für Angebote anderer Vermögensanlagen § 8f Anwendungsbereich § 8g Prospektinhalt § 8h Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 8i Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung IV. Abschnitt Veröffentlichung des Verkaufsprospekts; Prospekthaftung § 9 Frist und Form der Veröffentlichung § 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts § 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben § 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt § 13 Haftung bei fehlerhaftem Prospekt § 13a Haftung bei fehlendem Prospekt V. Abschnitt Verfahren in der Europäischen Gemeinschaft § 14 Zusammenarbeit in der Europäischen Gemeinschaft § 15 Angebot in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum VI. Abschnitt Gebühren; Bekanntgabe und Zustellung; Bußgeld- und Übergangsvorschriften § 16 Gebühren § 17 Bußgeldvorschriften § 18 Übergangsvorschriften I. Abschnitt Anwendungsbereich; Allgemeine Vorschriften §1 Grundregel Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß der Anbieter einen Prospekt (Verkaufsprospekt) veröffentlichen, soweit noch kein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist und sofern sich aus den §§ 2 bis 4 nichts anderes ergibt. §2 Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden, wenn die Wertpapiere 1. nur Personen angeboten werden, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere erwerben oder veräußern; 2. einem begrenzten Personenkreis angeboten werden; 3. nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden; 4. nur in Stückelungen von mindestens vierzigtausend Euro oder nur zu einem Kaufpreis von mindestens vierzigtausend Euro je Anleger erworben werden können oder wenn der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere vierzigtausend Euro nicht übersteigt; 5. Teil einer Emission sind, für die bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist. §3 Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Emittenten Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden, wenn die Wertpapiere 1. ausgegeben werden a. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit, sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder einem Staat, der mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat, b. einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a genannten Staaten oder c. einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört; 2. Schuldverschreibungen sind, die dauernd oder wiederholt von a. einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringt, oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder b. einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, das regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht, ausgegeben werden; eine wiederholte Ausgabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem öffentlichen Angebot mindestens eine Emission von Schuldverschreibungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist; 3. Anteilscheine sind, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden und bei denen die Anteilinhaber ein Recht auf Rückgabe der Anteilscheine haben; 4. Schuldverschreibungen sind, die von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren Schuldverschreibungen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat. §4 Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere (1) Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden, wenn die Wertpapiere 1. Euro-Wertpapiere sind, für die nicht öffentlich geworben wird und die nicht im Wege von Geschäften im Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften angeboten werden; 2. Aktien sind, für die ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse gestellt ist, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert, niedriger ist als 10 vom Hundert des entsprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die an derselben Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, und wenn der Emittent die mit der Zulassung verbundenen Veröffentlichungspflichten erfüllt; Aktien, die sich nur in bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung; 3. Aktien sind, für die kein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse gestellt ist und deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert, niedriger ist als 10 vom Hundert des entsprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern den Anlegern Informationen über den Emittenten zur Verfügung stehen, die den im III. Abschnitt vorgeschriebenen Angaben gleichwertig und auf dem neuesten Stand sind; Aktien, die sich nur in bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung; 4. Aktien sind, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden; 5. Zertifikate sind, die anstelle von Aktien derselben Gesellschaft ausgegeben werden und mit deren Ausgabe keine Änderung des gezeichneten Kapitals verbunden ist; 6. nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren als Aktien ausgegeben werden, sofern im Inland bei der Ausgabe dieser Wertpapiere ein Zulassungs- oder Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist; 7. bei einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden; 8. Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von weniger als einem Jahr sind, 9. als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden. (2) Euro-Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind Wertpapiere, die 1. ein Konsortium übernimmt oder zu übernehmen verspricht und vertreibt, dessen Mitglieder ihren Sitz nicht alle in demselben Staat haben, 2. zu einem wesentlichen Teil nicht in dem Staat angeboten werden, in dem der Emittent seinen Sitz hat, und 3. nur über ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringt, oder ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gezeichnet oder erstmals erworben werden dürfen. § 4a Allgemeine Vorschriften über Jahresabschlüsse Jahresabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen sind: 1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, 2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, 3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes, 4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und 5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen. Besondere Bestimmungen betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt. II. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt beantragt ist §5 Prospektinhalt (1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse gestellt, so sind auf die Sprache und den Inhalt des Verkaufsprospekts die Vorschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit den §§ 13 bis 40 und 47 der Börsenzulassungs-Verordnung entsprechend anzuwenden. (2) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt, so ist auf den Inhalt des Verkaufsprospekts § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes entsprechend anzuwenden. §6 Zulassungsstelle und Zulassungsausschuß (1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse gestellt, darf der Verkaufsprospekt erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungsstelle der Börse gebilligt wurde. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung des Verkaufsprospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestimmen. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Verkaufsprospekts über den Antrag auf Billigung zu entscheiden. (2) Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den Anbieter ergeben. (3) Die Zulassungsstelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Verkaufsprospekts auszustellen. (4) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Zulassungsstelle der Zulassungsausschuß tritt. Wird der Verkaufsprospekt gebilligt, ist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, daß hiermit keine Billigung nach Artikel 20 der Richtlinie 89/298/EWG vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 124 S. 8), verbunden ist. (5) Wird gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt und zum geregelten Markt bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent für die Billigung des Verkaufsprospekts eine Zulassungsstelle zu bestimmen. III. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist §7 Prospektinhalt (1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt an einer inländischen Börse nicht gestellt, so muß der Verkaufsprospekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache und den Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über 1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen, 2. die angebotenen Wertpapiere und 3. den Emittenten der Wertpapiere sowie sein Kapital und seine Geschäftstätigkeit, seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seine Geschäftsaussichten. (3) In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann, 1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Wertpapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist oder 2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner Angaben oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden. §8 Hinterlegungsstelle Der Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übermitteln. Nach § 10 nachzutragende Angaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zu übermitteln. Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden ist. § 8a Gestattung und Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts (1) Der Verkaufsprospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang des Verkaufsprospekts zehn Werktage verstrichen sind, ohne daß die Bundesanstalt die Veröffentlichung untersagt hat. (2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind. § 10 bleibt unberührt. § 8b Untersagung des öffentlichen Angebots Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, daß der Anbieter entgegen § 1 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind. § 8c Auskunfts- und Vorlagepflichten des Anbieters (1) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt 1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach §§ 1, 8, 8a Abs. 1, §§ 9 bis 11, 12 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 4, oder 2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind. (2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. § 8d Sofortige Vollziehung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 8a Abs. 2 Satz 1 und §§ 8b und 8c Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 8e Werbung (1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8a irrezuführen. (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören. IIIa. Abschnitt Prospektpflicht für Angebote anderer Vermögensanlagen § 8f Anwendungsbereich 1. Für im Inland öffentlich angebotene nicht in Wertpapieren im Sinne des § 1 verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds muss der Anbieter einen Verkaufsprospekt nach diesem Abschnitt veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospektpflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldverschreibungen. 2. Ausgenommen von der Prospektpflicht sind: 1. Anteile an einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des § 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 2. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, 3. Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt, 4. Angebote nur an Personen, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder die in Absatz 1 genannten Vermögensanlagen erwerben oder veräußern, 5. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, 6. Angebote, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 oder 3 erfüllen, 7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die von Emittenten ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1, 2 oder 4 erfüllen; in den Fällen des § 3 Nr. 2 muss die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen nicht dauerhaft oder wiederholt erfolgen, 8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 oder 9 erfüllen. § 8g Prospektinhalt 1. Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen. Bestehen die Anteile an einem Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1 und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Prospekt auch hinsichtlich dieser Gesellschaft die entsprechenden Angaben enthalten. Ferner ist in den Prospekt an herausgehobener Stelle ausdrücklich ein Hinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist. 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über 1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen, 2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik, 3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, 4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Vermögensanlage, zu seinem Kapital und seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanzund Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts, 5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten des Emittenten und über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane. 3. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann, 1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 oder bei dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist oder 2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner Angaben oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden. § 8h Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (1) Ein Emittent, der nicht nach anderen Bestimmungen verpflichtet ist, einen Jahresabschluss prüfen zu lassen und einen Lagebericht aufzustellen und prüfen zu lassen, hat ohne Rücksicht auf seine Rechtsform entweder einen Hinweis nach Absatz 2 in den Verkaufsprospekt aufzunehmen oder den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und entsprechend den Bestimmungen der §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen. (2) Der Emittent im Sinne von Absatz 1, der keine Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Absatz 1 vornimmt, hat in dem Verkaufsprospekt ausdrücklich an herausgehobener Stelle auf die fehlende Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den genannten Vorschriften hinzuweisen. § 8i Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln. (2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nach § 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die Bundesanstalt hat dem Anbieter ihre Entscheidung hinsichtlich der Gestattung innerhalb von 20 Werktagen nach Vorlage des Prospektentwurfes mitzuteilen. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind, beginnt die Frist des Satzes 2 erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die fehlenden Unterlagen vorlegt. Die Bundesanstalt soll dem Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage des Prospektentwurfes mitteilen, wenn sie weitere Unterlagen nach Satz 3 für erforderlich hält. Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit der nach § 8g Abs. 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind. § 10 bleibt unberührt. (3) § 8 Satz 2 bis 5 sowie die §§ 8c und 8e gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. an die Stelle der in § 8c Abs. 1 Nr. 2 in Bezug genommenen Angaben nach § 7 Abs. 1 bis 3 treten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2649 die Angaben nach § 8g Abs. 1 auch in Verbindung mit der nach § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung, 2. die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Anbieter nach § 8c gelten auch zur Überwachung und Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 8 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 und § 8f, 3. maßgebend für die Untersagung nach § 8e ist die Prüfung nach Absatz 2. (4) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit einer nach § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit den Maßgaben nach Absatz 3 und gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. IV. Abschnitt Veröffentlichung des Verkaufsprospekts; Prospekthaftung §9 Frist und Form der Veröffentlichung (1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot gemäß Absatz 2 oder 3 veröffentlicht werden. (2) Ist die Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt beantragt, so ist der Verkaufsprospekt zu veröffentlichen 1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht wird, oder 2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen und bei den Zulassungsstellen oder Zulassungsausschüssen der Börsen, bei denen die Zulassung beantragt ist; in den Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht wird, ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen der Verkaufsprospekt bereitgehalten wird. (3) Verkaufsprospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen im Sinne der §§ 7 und 8f sind in der Form zu veröffentlichen, dass sie entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht oder bei den im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden; im letzteren Fall ist in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekanntzumachen, daß der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten wird. Bei einem Angebot über ein elektronisches Informationssystem ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen Informationssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen. § 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts oder dem Ablauf der in § 8a Abs. 1 bestimmten Frist Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten, der Wertpapiere oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8a entsprechend anzuwenden. § 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Wertpapiere oder Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen. Ist ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt, sind die Veröffentlichungen unverzüglich der Zulassungsstelle oder dem Zulassungsausschuß zu übermitteln, bei der oder bei dem der Zulassungsantrag gestellt ist. § 13 Haftung bei fehlerhaftem Prospekt (1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich; 2. § 44 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden. 3. bei Angaben in einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 sind die §§ 44 und 45 des Börsengesetzes unbeschadet der Nummern 1 und 2 darüber hinaus mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) an die Stelle des Wertpapiers tritt die Vermögensanlage, b) an die Stelle der Beschränkung des Erwerbspreises auf den Ausgabepreis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Börsengesetzes tritt der erste Erwerbspreis, c) § 44 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes findet keine Anwendung, d) an die Stelle des Börsenpreises in § 45 Abs. 2 Nr. 2 tritt der Erwerbspreis. (2) Für die Entscheidung über Ansprüche nach Absatz 1 sowie über die in § 47 Abs. 2 des Börsengesetzes erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht ausschließlich zuständig, 1. in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, bei deren Zulassungsstelle oder Zulassungsausschuß die Billigung des Verkaufsprospekts beantragt worden ist, oder 2. in dessen Bezirk die Bundesanstalt ihren Sitz hat, falls eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt nicht beantragt worden ist oder bei Verkaufsprospekten im Sinne des § 8f. Als Sitz der Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese. § 13a Haftung bei fehlendem Prospekt (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 1 oder § 8f nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldner die Übernahme der Wertpapiere oder Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere oder Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Werden Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere oder Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte. (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts. (6) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. (7) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. V. Abschnitt Verfahren in der Europäischen Gemeinschaft § 14 Zusammenarbeit in der Europäischen Gemeinschaft (1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich angeboten werden, so hat derjenige, der zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts verpflichtet ist, den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Verkaufsprospektes, den er in diesen Staaten verwenden will, zu übermitteln. (2) Die Zulassungsstellen, Zulassungsausschüsse und die Bundesanstalt arbeiten untereinander und mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungsstellen, Zulassungsausschüsse und der Bundesanstalt sowie die für diese Stellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhaltung. (3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit denen Bezugsrechte für Aktien verbunden sind, im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse beantragt, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung über den Antrag auf Billigung des Verkaufsprospekts eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Staates einzuholen, sofern die Aktien des Emittenten in diesem Staat zur amtlichen Notierung zugelassen sind. § 15 Angebot in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zum amtlichen Markt bei einer inländischen Börse beantragt, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere Prüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Staates über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle kann von dem Erfordernis einer Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn der Verkaufsprospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist. Ist die Zulassung zum geregelten Markt an einer inländischen Börse beantragt, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Zulassungsstelle der Zulassungsausschuß tritt. (2) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für einzelne Angaben im Verkaufsprospekt eine Befreiung erteilt oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so billigt die Zulassungsstelle oder der Zulassungsausschuß den Verkaufsprospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn 1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist, 2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen rechtfertigen, und 3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle oder den Zulassungsausschuß veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen. (3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt bei einer inländischen Börse nicht beantragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Übersetzung des von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern der Bundesanstalt die Übersetzung des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Staates über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt. Die Bundesanstalt kann von dem Erfordernis einer Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn der Verkaufsprospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist. (4) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowohl in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch im Inland öffentlich angeboten werden, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Verkaufsprospekt von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligt werden soll. VI. Abschnitt Gebühren; Bekanntgabe und Zustellung; Bußgeld- und Übergangsvorschriften § 16 Gebühren (1) In der Gebührenordnung nach § 14 des Börsengesetzes sind die Gebühren zu regeln, die von der Zulassungsstelle oder dem Zulassungsausschuß für die Billigung des Verkaufsprospekts zu erheben sind. (2) Die Bundesanstalt erhebt für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen im Sinne der §§ 7 und 8f Gebühren. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 16a Bekanntgabe und Zustellung (1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesanstalt der Person bekannt, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. (2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz im Ausland an die Person, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. § 17 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1, § 8f Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g Abs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, oder § 8a Abs. 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht, 3. entgegen § 8 Satz 1 oder 2 einen Verkaufsprospekt oder eine nachzutragende Angabe nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 8b zuwiderhandelt, 4a. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 Satz 2 oder § 11, jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2, eine Veröffentlichung oder Bekanntmachung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form vornimmt, 6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 7. entgegen § 12 Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig aufnimmt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8c Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8e Abs. 1 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4a, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2, in denen für die öffentlich angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt oder geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt wurde oder es sich um Vermögensanlagen gemäß § 8f Abs. 1 handelt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4a und des Absatzes 2 Nr. 1. § 18 Übergangsvorschriften (1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998 im Inland bei einem öffentlichen Umtauschangebot angeboten worden sind und für die auf Grund der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als erstmaliges öffentliches Angebot das erste öffentliche Angebot nach dem 1. April 1998 gilt. (2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April 1998 im Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) und die Vorschriften der §§ 45 bis 49 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden. (3) § 16 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) über die Gebührenerhebung durch die Bundesanstalt ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht