I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss RESOLUTION 55/22 Verabschiedet auf der 58. Plenarsitzung am 10. November 2000, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/55/L.6/Rev.1 und Add.1, eingebracht von: Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Belgien, Burundi, Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Irland, Italien, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Pakistan, Portugal, Schweden, Spanien, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zentralafrikanische Republik. 55/22. Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten Die Generalversammlung, eingedenk der Gründungscharta der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, mit der die zentralafrikanischen Länder vereinbart haben, sich für die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Subregion einzusetzen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und einen Gemeinsamen Markt Zentralafrikas zu schaffen, mit Genugtuung darüber, dass der Generalsekretär auf Initiative der Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten am 28. Mai 1992 gemäß Resolution 46/37 B vom 6. Dezember 1991 den Ständigen beratenden Ausschuss der Vereinten Nationen für Sicherheitsfragen in Zentralafrika eingesetzt hat, und unter Hinweis auf ihre späteren Resolutionen über das Arbeitsprogramm des Ausschusses, eingedenk des Berichts des Generalsekretärs über Konfliktursachen und die Förderung dauerhaften Friedens und einer nachhaltigen Entwicklung in Afrika70 sowie der diesbezüglichen Resolutionen 1196 (1998) und 1197 (1998), die der Sicherheitsrat am 16. beziehungsweise 18. September 1998 verabschiedet hat, davon Kenntnis nehmend, dass die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten auf der am 24. Juni 1999 in Malabo abgehaltenen neunten ordentlichen Tagung der Gemeinschaft beschlossen, die Tätigkeit der Gemeinschaft wieder aufzunehmen, indem sie ihr unter anderem ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen gewähren, damit sie ein wirkliches Instrument zur Integration ihrer Volkswirtschaften werden kann, und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihren Völkern zu fördern, mit dem letztendlichen Ziel, die Gemeinschaft zu einer der fünf Säulen der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft zu machen und Zentralafrika bei der Bewältigung der Herausforderungen der Globalisierung behilflich zu sein, mit Genugtuung darüber, dass die Staaten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten in dem Wunsche, ein Klima des Friedens und der Sicherheit herbeizuführen und die demokratischen Institutionen und Praktiken sowie die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in ihrer Subregion zu stärken, den Rat für Frieden und Sicherheit in 70 A/52/871-S/1998/318. 37 Zentralafrika geschaffen und beschlossen haben, einen Frühwarnmechanismus in Zentralafrika als Mittel zur Verhütung bewaffneter Konflikte, ein subregionales Parlament und ein subregionales Zentrum für Menschenrechte und Demokratie in Zentralafrika einzurichten, um demokratische Werte und Erfahrungen sowie die Menschenrechte zu fördern, eingedenk der am 8. September 2000 auf dem MillenniumsGipfel der Vereinten Nationen von den Staats- und Regierungschefs verabschiedeten Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen71, insbesondere ihres Abschnitts VII, sich dessen bewusst, dass die Unterstützung durch das System der Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten mit Erfolg die wirtschaftliche Entwicklung und Integration fördern und den Frieden, die Demokratie und die Menschenrechte in ihrer Subregion festigen können, 1. erkennt an, dass die Gesamt- und Einzelziele der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten mit den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen und Idealen vereinbar sind; 2. ersucht den Generalsekretär, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um eine Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten herzustellen; 3. begrüßt die Unterstützung, die der Generalsekretär den Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten im Rahmen der Durchführung des Arbeitsprogramms des Ständigen beratenden Ausschusses der Vereinten Nationen für Sicherheitsfragen in Zentralafrika gewährt, um die vertrauensbildenden Maßnahmen auf subregionaler Ebene zu verstärken und die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Institutionen zu fördern; 4. ersucht den Generalsekretär, diese Unterstützung auch weiterhin zu gewähren und sie im Rahmen des bestehenden Haushalts der Vereinten Nationen auf alle Bereiche auszudehnen, die in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem System der Vereinten Nationen und der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten fallen, insbesondere die Verstärkung der Strukturen der Gemeinschaft und die Verwirklichung ihrer Ziele zu Gunsten des Friedens und der Sicherheit, der Demokratie und der Menschenrechte, mit dem Ziel, die Funktionsweise des Frühwarnmechanismus in Zentralafrika als Instrument zur Verhütung bewaffneter Konflikte zu erleichtern und ein subregionales Parlament sowie ein subregionales Zentrum für Menschenrechte und Demokratie in Zentralafrika einzurichten, um demokratische Werte und Erfahrungen sowie die Menschenrechte zu fördern; 5. betont, wie wichtig eine angemessene Abstimmung zwischen dem System der Vereinten Nationen, einschließlich 71 Siehe Resolution 55/2. 38 Generalversammlung – Fünfundfünfzigste Tagung der Bretton-Woods-Institutionen, und der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten ist; 6. fordert alle Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, zu den Anstrengungen beizutragen, die die Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten unternimmt, um die wirtschaftliche Integration und Entwicklung herbeizuführen, die Demokratie und die Menschenrechte zu fördern und den Frieden und die Sicherheit in Zentralafrika zu konsolidieren; 7. begrüßt und fordert die Fortsetzung der Bemühungen, die einige Staaten unternehmen, insbesondere in Form multinationaler Aktionen, um die Friedenssicherungskapazitäten der Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten dahin gehend zu verbessern, dass sie bei den Einsätzen der Vereinten Nationen eine größere Rolle übernehmen können; 8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer sechsundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; 9. beschließt, den Punkt "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten" in die vorläufige Tagesordnung ihrer sechsundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. RESOLUTION 55/23 Verabschiedet auf der 60. Plenarsitzung am 13. November 2000, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/55/L.30 und Add.1, eingebracht von: Afghanistan, Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guinea, Guyana, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irland, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kuwait, Libanon, Luxemburg, Mali, Malta, Marokko, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Philippinen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, SaudiArabien, Schweden, Senegal, Singapur, Slowakei, Spanien, Swasiland, Tadschikistan, Thailand, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zentralafrikanische Republik, Zypern. 55/23. Jahr des Dialogs zwischen den Kulturen Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 53/22 vom 4. November 1998 und 54/113 vom 10. Dezember 1999 mit dem Titel "Jahr des Dialogs zwischen den Kulturen", in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, in denen unter anderem zu kollektiven Anstrengungen aufgerufen wird, um die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu stärken, Bedrohungen des Friedens zu beseitigen und die internationale Zusammenarbeit zu fördern, mit dem Ziel, internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die allgemeine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle zu fördern und zu festigen, feststellend, dass Kulturen nicht auf einzelne Nationalstaaten beschränkt sind, sondern unterschiedliche Kulturformen innerhalb desselben Kulturkreises umfassen, und bekräftigend, dass die Errungenschaften der verschiedenen Kulturen das gemeinsame Erbe aller Menschen sind und für die gesamte Menschheit eine Quelle der Inspiration und des Fortschritts bilden, eingedenk der besonderen Merkmale jeder Kultur sowie der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 200072, die unter anderem die Auffassung vertritt, dass die Toleranz zu den unverzichtbaren Grundwerten in den internationalen Beziehungen des 21. Jahrhunderts gehört und dass sie die aktive Förderung einer Kultur des Friedens und des Dialogs zwischen den Kulturen umfassen sollte, in der die Menschen einander in der gesamten Vielfalt ihrer Glaubensüberzeugungen, Kulturen und Sprachen achten und in der die Unterschiede innerhalb der Gesellschaften und zwischen ihnen weder gefürchtet noch unterdrückt, sondern vielmehr als kostbares Gut der Menschheit geschätzt werden, feststellend, dass die Globalisierung intensivere Beziehungen zwischen den Völkern und eine stärkere Interaktion zwischen den Kulturen bewirkt, und erfreut darüber, dass die Begehung des Jahres des Dialogs zwischen den Kulturen zu Beginn des 21. Jahrhunderts Gelegenheit bieten wird hervorzuheben, dass die Globalisierung nicht nur ein vielversprechender wirtschaftlicher, finanzieller und technischer Prozess ist, sondern auch eine tiefgehende menschliche Herausforderung bedeutet, die uns dazu bewegen will, die wechselseitige Abhängigkeit der Menschheit und ihre reiche kulturelle Vielfalt anzunehmen, in Anerkennung der vielfältigen zivilisatorischen Errungenschaften der Menschheit, in denen der Pluralismus der Kulturen und die kreative Vielfalt der Menschen zum Ausdruck kommt, eingedenk des wertvollen Beitrags, den der Dialog zwischen den Kulturen zu einem besseren Bewusstsein und Verständnis der von allen Menschen geteilten gemeinsamen Werte leisten kann, in Betonung der Notwendigkeit, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten universell zu schützen und zu fördern, namentlich das Recht aller Völker auf Selbstbestimmung, auf Grund dessen sie ihren politischen Status frei bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung frei verfolgen können, die Tatsache unterstreichend, dass Toleranz, die Achtung der Vielfalt und die universelle Förderung und der allgemeine Schutz der Menschenrechte sich gegenseitig stützen, und in dem Bewusstsein, dass Toleranz und die Achtung der Vielfalt unter anderem die Ermächtigung der Frau wirksam fördern und durch sie gestützt werden, 72 Ebd.