MERKBLATT Registrierung als benannte Person an der Eurex

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MERKBLATT
Registrierung als benannte Person
an der Eurex Deutschland
Merkblatt zum Antrag auf Registrierung als „benannte Person“ an der Eurex Deutschland
Gemäß § 26 Absatz 2 der Eurex-Börsenordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Nr.1 Börsengesetz kann ein
Unternehmen nur dann als Börsenteilnehmer zugelassen werden,
wenn bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,
bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der
Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind
und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche
Eignung hat.
Im Rahmen bestehender Börsenzulassungen muss mindestens
Personenkreises als benannte Person bei der Börse registriert sein.
eine
Person
des
vorgenannten
Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 26 Absatz 2 Eurex-Börsenordnung sind folgende Unterlagen
und Nachweise beizufügen:
1.
Nachweis darüber, dass die zu registrierende Person dem vorbezeichneten Personenkreis angehört in
folgender Form:
Erklärung des antragsstellenden Unternehmens, dass die zu registrierende benannte Person mit der
Führung der Geschäfte des antragstellenden Unternehmens betraut und zu dessen Vertretung ermächtigt
ist. Dies ist im Antragsformular integriert und muss durch zeichnungsberechtigte Personen bestätigt
werden.
2.
Erklärung des Antragsstellers über seine für die Registrierung als benannte Person notwendige
persönliche Zuverlässigkeit (Anlage 1 zum Antrag);
3.
Nachweis, dass die zu registrierende Person über die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft
erforderliche berufliche Eignung verfügt:
Die berufliche Eignung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
die Börsenhändlerprüfung an der Eurex Deutschland und/oder der Frankfurter Wertpapierbörse
erfolgreich abgelegt wurde
und/oder
eine Zulassung an einer anderen Wertpapier- oder Terminbörse besteht
und/oder
die zu registrierende Person im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten entsprechende Erfahrungen
im börsenmäßigen Wertpapier- oder Termingeschäft erworben hat (Nachweis durch handschriftlich
unterzeichneten Lebenslauf).
Für Personen, die als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes registriert sind, wird die berufliche Eignung
regelmäßig als erwiesen angesehen.
Hinweis:
Sofern der Antragssteller an der Börse als Börsenhändler tätig werden will, ist die gesonderte
Zulassung als Börsenhändler gemäß § 50 Eurex-Börsenordnung erforderlich. Weitere Informationen
zur Antragstellung entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zum Antrag auf Zulassung
als Börsenhändler an der Eurex Deutschland“.
ARBN 101 013 361
Merkblatt-Registerung als benannte Person an der Eurex Deutschland0103
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