MERKBLATT Registrierung als benannte Person an der Eurex Deutschland Merkblatt zum Antrag auf Registrierung als „benannte Person“ an der Eurex Deutschland Gemäß § 26 Absatz 2 der Eurex-Börsenordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Nr.1 Börsengesetz kann ein Unternehmen nur dann als Börsenteilnehmer zugelassen werden, wenn bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung hat. Im Rahmen bestehender Börsenzulassungen muss mindestens Personenkreises als benannte Person bei der Börse registriert sein. eine Person des vorgenannten Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 26 Absatz 2 Eurex-Börsenordnung sind folgende Unterlagen und Nachweise beizufügen: 1. Nachweis darüber, dass die zu registrierende Person dem vorbezeichneten Personenkreis angehört in folgender Form: Erklärung des antragsstellenden Unternehmens, dass die zu registrierende benannte Person mit der Führung der Geschäfte des antragstellenden Unternehmens betraut und zu dessen Vertretung ermächtigt ist. Dies ist im Antragsformular integriert und muss durch zeichnungsberechtigte Personen bestätigt werden. 2. Erklärung des Antragsstellers über seine für die Registrierung als benannte Person notwendige persönliche Zuverlässigkeit (Anlage 1 zum Antrag); 3. Nachweis, dass die zu registrierende Person über die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft erforderliche berufliche Eignung verfügt: Die berufliche Eignung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Börsenhändlerprüfung an der Eurex Deutschland und/oder der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgreich abgelegt wurde und/oder eine Zulassung an einer anderen Wertpapier- oder Terminbörse besteht und/oder die zu registrierende Person im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten entsprechende Erfahrungen im börsenmäßigen Wertpapier- oder Termingeschäft erworben hat (Nachweis durch handschriftlich unterzeichneten Lebenslauf). Für Personen, die als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes registriert sind, wird die berufliche Eignung regelmäßig als erwiesen angesehen. Hinweis: Sofern der Antragssteller an der Börse als Börsenhändler tätig werden will, ist die gesonderte Zulassung als Börsenhändler gemäß § 50 Eurex-Börsenordnung erforderlich. Weitere Informationen zur Antragstellung entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Börsenhändler an der Eurex Deutschland“. ARBN 101 013 361 Merkblatt-Registerung als benannte Person an der Eurex Deutschland0103 1