Wahlprüfsteine 2013 Auf den Anfang kommt es an! Deutscher HebammenVerband e.V., Gartenstr. 26, 76133 Karlsruhe www.hebammenverband.de [email protected] Seite 1 von 8 Der Deutsche Hebammenverband Der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden zusammen. Mit derzeit rund 18.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und vertritt die Interessen aller Hebammen1. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrerinnen für Hebammenwesen, Hebammenwissenschaftlerinnen, Familienhebammen, Hebammen geleitete Einrichtungen sowie Hebammenschülerinnen und Studierende vertreten. Über die berufliche Interessenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und Kinder vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Dt. Hebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European Midwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives setzt sich der Verband auch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit von Frauen und ihren Familien ein. Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch Nachdem die Regelungen zum Anspruch der Versicherten auf Leistungen bei Schwangerschaft, Geburt und im Wochenbett jahrzehntelang ein Schattendasein in der Reichsversicherungsordnung (RVO) gefristet haben, wurden sie Anfang des Jahres 2013 ins SGB V übernommen. Dabei kam es zwar zu einigen kleineren Verbesserungen, wie dem Anspruch des Neugeborenen auf Hebammenleistungen, wenn die Mutter das Kind nicht selbst versorgen kann, die verschiedenen Geburtsorte wurden benannt sowie der Möglichkeit von Satzungsleistungen durch die Krankenkassen geschaffen, im Wesentlichen wurden die rudimentär formulierten Regelungen aus der RVO jedoch unverändert übernommen. Der DHV erwartet die durchdachte Weiterentwicklung der Sozialgesetzgebung in Bezug auf Leistungen rund um die Frauengesundheit. Damit verbunden sind: 1) Sicherstellung der Versorgung mit Hebammenhilfe Jede gesetzlich versicherte Frau hat Anspruch auf Hebammenhilfe. Sie kann wählen, ob sie sich in der Schwangerschaft von einem Arzt/einer Ärztin betreuen lassen möchte oder von einer Hebamme. Sie kann selbst entscheiden, ob sie ihr Kind in einer Klinik, einem Geburtshaus oder zu Hause gebären möchte. Nach der Geburt sind Hausbesuche durch die Hebamme bis zum Ende der Stillzeit möglich. In der Realität lässt sich eine umfängliche Betreuung jedoch vielerorts nicht umsetzen, da sowohl im ländlichen Bereich als auch in großen Städten zu wenig Hebammen zur Verfügung stehen, die alle Leistungen anbieten. Auch Frauen, die 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im Text ausschließlich die weibliche Form des Berufes erwähnt. Gemeint sind immer auch Entbindungspfleger. Seite 2 von 8 eine außerklinische Geburt wünschen oder eine Geburtsbegleitung durch eine Beleghebamme in 1:1 Betreuung finden hierfür immer seltener eine Hebamme, die sie begleitet. Der DHV erwartet, dass Maßnahmen erfolgen, um die Sicherstellung mit Hebammenhilfe für alle Frauen umzusetzen. Möglich wären dabei beispielsweise: finanzielle Hilfen zur Praxisgründung Bereitstellung kommunaler Räumlichkeiten Übernahme der Fahrtkosten von werdenden Hebammen aus Hebammenmangelgebieten. 2) Betriebskostendeckung in der freiberuflichen Hebammenpraxis ohne Geburtshilfe Bei Einführung der Gebührenverordnung für Hebammen durch den Gesetzgeber waren Hebammen noch überwiegend einzeln ohne eigene Praxis tätig. Die Leistungen, die nicht aufsuchend erbracht wurden, fanden in Mütterberatungsstellen statt deren Räumlichkeiten vom Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt wurden. Die Versorgung erfolgte im engeren Umkreis des Wohnortes der Hebamme. Folglich enthielten die kalkulierten Hebammengebühren keinen bzw. nur einen geringen Anteil an Betriebskosten. Inzwischen haben sich die Bedingungen zur Berufsausübung der Hebammen wesentlich geändert. Das Leistungsspektrum der Hebamme und die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit erfordern den Unterhalt von Praxisräumen. Bürotätigkeit, Archivierung und Lagerhaltung lassen sich immer weniger in den kleiner werdenden Privathaushalten unterbringen und die Vergütungserhöhungen reichen nicht um die Kostenerhöhungen der Berufsausübung auszugleichen. Bei der gesetzlichen Verankerung von Geburtshäusern im SGB V ist es gelungen für die geburtshilflichen Leistungen der Geburtshäuser eine Betriebskostenpauschale zu implementieren. Hier wurde auch die Möglichkeit eröffnet mit einer gemeinsamen Rechtsform der Hebammen Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Der DHV erwartet die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den gemeinschaftlichen Praxisbetrieb von Hebammen und Hebammengemeinschaften unterstützen durch: Berücksichtigung der notwendigen Kosten der Berufsausübung separat von der Leistungsvergütung Berücksichtigung von Raumkosten bei der Vergütung von Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen. 3) Haftungsrecht in der Geburtshilfe Ein besonderes Problem in der Kostenentwicklung stellen die hohen Haftpflichtprämien in der Geburtshilfe dar. Nur noch ca. ein Viertel der freiberuflich tätigen Hebammen bietet geburtshilfliche Leistungen an. Es gibt überhaupt nur noch zwei Seite 3 von 8 Versicherer, die bereit sind die Geburtshilfe zu versichern. Die 30- jährige Haftung macht verbunden mit Regressforderungen der Sozialversicherungsträger insbesondere die Geburtshilfe zu einem unkalkulierbaren Risiko sowohl für die Versicherungsgesellschaften, als auch für Hebammen, Geburtshelfer und Kliniken. Eine Haftpflichtversicherung ist für Hebammen vorgeschrieben und es bedarf gesetzlicher Vorkehrungen für den Fall, dass sich kein Versicherer mehr finden sollte, der das Risiko trägt. Der DHV erwartet dringend politische und gesetzgeberische Maßnahmen, da die derzeitigen Versicherungsverträge der Hebammen bereits auslaufen. Nur so sind amerikanische Verhältnisse2 zu verhindern, die letztendlich die Gesundheit von Müttern und Kindern gefährden. Mögliche Maßnahmen wären: Einführung einer Haftungsobergrenze Die Einrichtung eines Fonds, der besondere Haftungssituationen abdeckt (z.B. Haftung über eine ausreichende Deckungssumme hinaus, Nachhaftung) Einschränkung der Regressmöglichkeit der Sozialversicherungsträger Kontrahierungszwang für Versicherungsgesellschaften Verkürzung der Haftungsdauer von derzeit 30 auf 10 Jahre. 4) Familienplanung durch Hebammen Laut der europäischen Richtlinie 2005/36/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Hebammen in der Familienplanung eigenverantwortlich tätig werden können. Hebammen sind bereits jetzt in der postpartalen Beratung im Rahmen der Wochenbettbetreuung zur weiteren Familienplanung tätig. In den bisherigen Regelungen in § 24a SGB V wird nur der Anspruch auf Empfängnisverhütung durch Ärzte beschrieben. Der Begriff der Familienplanung geht darüber hinaus, wird jedoch im SGB V nur mit künstlicher Befruchtung und Behandlung abgedeckt. Entsprechend dem Grundsatz „Gesundheitsförderung vor Behandlung“ muss Aufklärung und Beratung im physiologischen Bereich der Fruchtbarkeit gerade auch am Übergang der Empfängnisverhütung zum Kinderwunsch als Bestandteil des Leistungsspektrums genannt werden. Der DHV erwartet, dass die Familienplanung als Leistung durch Hebammen im SGB benannt und von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wird. 2 Amnesty International, Deadly Delivery, The Maternal Health Care Crisis in the USA, 2010 Seite 4 von 8 5) Vorrang gesundheitsfördernder und präventiver Leistungen im reproduktiven Kontext In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass Aspekte der Gesundheitsförderung gegenüber der Medikalisierung des Fortpflanzungsprozesses immer deutlicher zurücktreten. Da sich die Zielsetzung der Maßnahmen bei Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft wesentlich von der der Krankheitsbehandlung unterscheidet, ist eine explizite Nennung der abweichenden Ziele sinnvoll, wie es auch schon im derzeitigen § 24 b Abs.3 SGB V in der bisherigen Fassung zum Schwangerschaftsabbruch der Fall ist. Der DHV erwartet Ausformulierungen zur Förderung physiologischer Prozesse in SGB V und VIII Aufnahme von Gesundheitsförderung und Prävention als vorrangige Aufgaben bei Leistungen im reproduktiven Kontext Verbesserung der frühzeitigen Versorgung von Frauen mit psychischen Problemen in der Schwangerschaft und im Wochenbett Die Verpflichtung zur Erstellung interdisziplinärer Leitlinien bei Themen, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett von Frau und Neugeborenen betreffen. 6) Zusammenfügung der Leistungen durch Hebammen aus SGB V und SGB VIII Erfreulicherweise wurden in den letzten Jahren Gesetze zum Kinderschutz und zur Etablierung früher Hilfen verabschiedet, die auch die Arbeit der Familienhebammen fördern. Federführend ist hier das Familienministerium. Die entsprechenden Regelungen finden sich im SGB VIII. Mit der unterschiedlichen Verortung von Hebammenhilfe im SGB V und SGB VIII entsteht leicht der Eindruck, als handele es sich um zwei unterschiedliche Berufsbilder, die einer unterschiedlicher Finanzierung bedürfen. Aus dem Blickwinkel gerät dabei, insbesondere auch bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen, dass die originäre Tätigkeit des medizinischen Berufes der Hebamme auch Aspekte der Familienbildung, der Schwangerenberatung und der psychosozialen Betreuung enthält. Durch einen langen Zeitraum, in dem sich Gesundheits- und Familienministerium nicht auf eine aufeinander abgestimmte Gesetzgebung einigen konnten, hat sich eine fraktionierte Versorgungslandschaft rund um Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und früher Mutterschaft gebildet, die für die betroffenen Frauen undurchsichtig ist, Reibungsverluste aufweist und zu Über- Unter- und Fehlversorgung mit entsprechender Ressourcenverschwendung neigt. Der DHV erwartet, dass die entsprechenden Regelungen aufeinander abgestimmt werden und in einem einheitlichen Versorgungskonzept münden. Mögliche Maßnahmen wären: Berücksichtigung der ganzen Bandbreite des Hebammenberufes (medizinisch, edukativ und psychosozial) Seite 5 von 8 Bildung von Komplexleistungen, die aus einem gemeinschaftlichen Topf der betreffenden Sozialversicherungsträger finanziert werden. 7) Elektronische Gesundheitskarte und Heilberufeausweis Die derzeitige Formulierung des § 291a erlaubt es freiberuflichen Hebammen nach Abs. 4 Nr. 2 d) nur in Notfällen, die zukünftige elektronische Gesundheitskarte einzulesen, weil sie zu keiner der genannten Berechtigten gezählt werden können. Da freiberufliche Hebammen autonom und eigenverantwortlich tätig werden, zählen sie nicht zu Abs. 4 Nr.1 e) „sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen“ und wären damit als einzige Leistungserbringer im Gesundheitswesen nicht berechtigt die e-GK einzulesen. Im Hinblick auf die beabsichtigten Ziele der eGK und des Tätigkeitsspektrums von Hebammen ist der Besitz eines Heilberufeausweises und die Möglichkeit der Nutzung eines Kartenlesegerätes für freiberufliche Hebammen unverzichtbar. Der DHV erwartet eine Aufnahme von Hebammen als Zugriffsberechtigte in § 291a SGB V Abs. 4 Nr. 1 und 2 und eine Regelung zum Erhalt des (elektronischen) Heilberufeausweises. Geburtshilfliche Situation in den Kliniken Durch die zunehmende Privatisierung und Ökonomisierung, sowie Verschiebung von Personal von den Hebammen zum ärztlichen Bereich, sind wir bei einem geburtshilflichen Betreuungsnotstand angekommen. Hebammenstellen in Kreißsälen werden immer noch auf der Grundlage einer Personalberechnung von 1990 eingerichtet. Dabei sollten 118 Geburten im Jahr von einer Hebamme mit Vollzeitstelle betreut werden. Die Realität in großen Geburtskliniken sieht so aus, dass mittlerweile von einer vollzeitangestellten Hebamme bis zu 160 Geburten pro Jahr betreut werden müssen. Dabei ist keinesfalls der Anstieg der letzten 20 Jahre bei administrativen und Dokumentationsarbeiten berücksichtigt. Das alles geschieht auf Kosten der Gebärenden. Diese erfahren nicht annähernd, die in Studien3 als nützlich bewiesene 1:1-Betreuung (das heißt auf deutsche Verhältnisse übertragen, dass eine Hebamme eine Gebärende betreut), sondern es findet eine 1:3- bis 1:4-Betreuung statt. Es bleibt also in Kliniken, in denen 98% der Geburten stattfinden, immer weniger Zeit, Frauen während der Geburtsarbeit unter gesundheitsfördernden Aspekten zu begleiten. Gebärende benötigen in dieser einmaligen Lebenssituation eine kontinuierlich Begleitung und Betreuung durch Hebammen. 3 Klaus MH, Kennell JH, Robertson SS, Sosa R. Effects of social support during parturition on maternal and infant morbidity Br Med J; 293:585-587 Seite 6 von 8 Des Weiteren stehen die Erwerbsbiografien von Frauen in einem typischen Frauenberuf auf dem Spiel. Die andauernd hohe Arbeitsbelastung lässt jetzt schon und wird in Zukunft keine Berufstätigkeit von Hebammen bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zulassen. Der DHV erwartet die Veranlassung einer unabhängigen, valide Personalbedarfsermittlung, die eine angemessene Betreuung in der klinischen Geburtshilfe ermöglicht. Zunahme der Kaiserschnittrate in Deutschland In den letzten 20 Jahren hat sich die Kaiserschnittrate in Deutschland beinahe verdoppelt. Das geht sowohl aus Daten des statistischen Bundesamtes4, als auch aus Untersuchungen der Bertelsmann Stiftung5 hervor. Mit immer höheren Kaiserschnittraten gehen nicht nur gesundheitliche und u.U. psychische Probleme der Mütter, sondern auch der Kinder einher. Für diesen Anstieg werden auch unter Fachleuten keine einheitlichen medizinischen Gründe gefunden. Den Aussagen aller Beteiligten ist aber gemein, das auch die Angst vor Klagen, deren Folgen auf das Berufsleben sowie die Schwierigkeit, überhaupt noch eine Haftpflichtversicherung zu finden, mit eine Rolle spielen. Der Kaiserschnitt ist dabei sicherer für die Geburtshelfer, jedoch nicht sicherer für Mutter und Kind. In Großbritannien6 hatte eine nationale Aktion zur Senkung der Kaiserschnittrate großen Erfolg, da dort die Angebote und das Know-how der Hebammen vollumfänglich in die Betreuung Schwangerer und Gebärenden einbezogen wurden. Ein Expertenstandard zum Thema „Förderung der physiologischen Geburt“ wurde im Mai in Osnabrück in einer Konsensuskonferenz vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) vorgestellt. Der DHV erwartet Maßnahmen zur Senkung der Kaiserschnittraten auf ein vertretbares Maß durch: Erfassung der Gründe für den rasanten Anstieg der Kaiserschnittraten konzertierte Aktion zum Thema „Förderung der natürlichen Geburt“, die die Umsetzung des Expertenstandards unterstützt. 4 DESTATIS Pressemitteilung vom 18. Oktober 2012 – 365/12 5 Faktencheck. Gesundheit. Kaiserschnitt 2012 6 Changing-Childbirth. Bericht Departement of Health 1993 Seite 7 von 8 Reformierung der Berufsausbildungen von Hebammen und Entbindungspflegern in Deutschland Bildungspolitische Vorgaben der EU, die im Bologna-Prozess die Einrichtung eines europäischen Hochschulraumes und im Kopenhagen-Prozess die Schaffung eines europäischen Berufsbildungsraumes fordern, leiten einen Paradigmenwechsel in der beruflichen Bildung von Hebammen ein. Neben der Forderung nach Kompetenzbasierung und Outputorientierung werfen sie vor allem die Frage nach einer angemessenen Verortung der Ausbildungen auf (Europäischer Ministerrat 2002). Die Berufsausübung sowohl im klinischen Bereich als auch in den ambulanten Versorgungsstrukturen erfordern ein hohes Maß an Autonomie und Eigenverantwortlichkeit. Das berufliche Anforderungsprofil erfordert die Kompetenz, evidenzbasiert zu entscheiden, zu begründen und zu handeln. Leistungen müssen zunehmend erfasst, dokumentiert, evaluiert und modifiziert werden. Die Effektivität und Effizienz von Maßnahmen zur primären und sekundären Prävention müssen nachgewiesen werden. Mit der Einführung einer Modellklausel im September 2009 in das Berufsgesetz der Hebammen ist es erstmals möglich, primärqualifizierende Studiengänge für die Hebammenausbildung modellhaft zu erproben. Derzeit gibt es drei Modellstudiengänge (primärqualifizierend) für das Hebammenwesen in Deutschland. Das Bundesgesundheitsministerium muss bis zum 31.12.2015 dem Deutschen Bundestag zum Modellvorhaben Bericht erstatten. Der DHV erwartet eine generelle Ablösung der bisherigen Fachschulausbildung durch primärqualifizierende, duale Studiengänge im Hebammenwesen. Juni 2013 Martina Klenk Präsidentin Seite 8 von 8