Haushaltshilfen/Pflege-/ Betreuungskräfte ohne Ar

Werbung
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 1 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Länder
Estland, Lettland, Litauen, Polen,
Ungarn, Slowakei, Slowenien,
Tschechische Republik
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
Bulgarien, Rumänien
bis zum 31.12.2013
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
Alle osteuropäischen EUBeitrittsstaaten
Alle osteuropäischen EUBeitrittsstaaten
Osteuropäisches Unternehmen
(Das Unternehmen darf nicht nur eine Vermittlungsagentur sein. Es
muss vielmehr im Heimatland
Dienstleistungen im Bereich der
Pflege und Betreuung erbringen.)
Ohne
Keine Vermittlung durch Dritte notwendig. In der Regel werden aber
durch private Vermittlungsagenturen
in Deutschland die Dienstleistungsverträge mit dem osteuropäischen
Entsendeunternehmen vermittelt.
Keine Vermittlung durch Dritte
notwendig. In der Regel werden aber durch private Vermittlungsagenturen in Deutschland
die Dienstleistungsverträge mit
dem osteuropäischen Entsendeunternehmen vermittelt.
Zum 01.05.2011 tritt auch für diese EU-Länder die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Kraft (für
Bulgarien und Rumänien erst
zum 01.01.2014)
Arbeitgeber
Vermittlung
Der Pflegebedürftige selbst oder
ein Mitglied seines Haushalts
Durch die Bundesagentur für
Arbeit, wenn die Arbeitnehmerinnen in einem Haushalt mit
Pflegebedürftigen oder mit Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf angestellt werden.
Vermittlung auch durch private
Arbeitsvermittler möglich.
Wer möchte, kann z. B. über
Zeitungsanzeigen auch selbst
Der Pflegebedürftige selbst oder ein Mitglied seines Haushalts
Bundesagentur für Arbeit – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
ausschließlich in Haushalte mit Pflegebedürftigen oder mit Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf
Bei diesem Personenkreis besteht ein großes Risiko der
Scheinselbständigkeit, was ggf.
zu einer nachträglichen Feststellung der Sozialversicherungspflicht führt, so dass Beiträge und Steuern nachgezahlt
werden müssen. Bei Bürgern
aus Bulgarien und Rumänien
handelt es sich dann auch um
eine illegale Beschäftigung von
Ausländern, weil diese darüber
hinaus eine Arbeitserlaubnis
benötigt hätten.
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 2 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
suchen.
Arbeitserlaubnis
Nein
Ja, bis zum 31.12.2013
Arbeitserlaubnis-EU
Nein.
Bei wirksamer Entsendung (im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit
unter Beachtung der EU-EntsendeRichtlinien und des Arbeitnehmerentsendegesetzes –AEntG–) arbeitsgenehmigungsfrei
Bescheinigungen
Nein
Nein
Bescheinigung A1 (= Nachweis,
dass Sozialversicherung im Heimatland besteht, früher E 101).
Befristung der Beschäftigung
Nicht notwendig, aber möglich.
ja, auf 3 Jahre
Aber: Nach 1 jähriger Zulassung zum
deutschen Arbeitsmarkt besteht Anspruch
auf Erteilung einer uneingeschränkten Arbeitsberechtigung-EU (§ 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArgV)
ja, auf 24 Monate (früher 12 Monate).
Die frühere Verlängerung von 12 auf
24 Monate und die Bescheinigung E
102 entfallen damit.
Befristung ohne besonderen
Grund bis maximal 2 Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und
Befristungsgesetz)
Aber: Wenn zuvor mit demselben Arbeitnehmer schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist
Nein
grenzüberschreitende selbständige Tätigkeit im Rahmen
der EU-Dienstleistungsfreiheit
arbeitsgenehmigungsfrei.
Zum Problem der Scheinselbständigkeit siehe unter „Arbeitgeber“
a) Bescheinigung A1 (=
Nachweis, dass Abgaben,
Steuern und Beiträge im Heimatland gezahlt werden, früher
E 101).
b) Gewerbeanmeldung und tatsächliche Gewerbeausübung
im Heimatland
c) Bei Tätigkeit von mehr als 3
Monaten in Deutschland „Mitteilung“ an deutsche Gewerbebehörde notwendig.
ja, auf 24 Monate.
Die frühere Verlängerung von
12 auf 24 Monate und die Bescheinigung E 102 entfallen
damit.
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 3 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
eine Befristung unzulässig.
Arbeitsaufnahme
Jederzeit – aber Achtung: Wenn Nach Vorliegen der Arbeitserlaubnis
der Arbeitsvertrag befristet werden soll, darf die Arbeitsaufnahme erst erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist.
Vertrag
Arbeitsvertrag zwischen deutschem Haushalt und osteuropäischer Arbeitnehmerin.
Arbeitsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und Haushaltshilfe. Zu erbringende
Leistung wird vereinbart.
Weisungsrecht liegt beim Pflegebedürftigen als Arbeitgeber
(Weisungsrecht: Arbeitgeber
kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit
dies nicht im Arbeitsvertrag, tarifvertraglich oder durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist § 106 Gewerbeordnung)
Weisungsrecht liegt beim Pflegebedürftigen als Arbeitgeber (Weisungsrecht: Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit dies nicht
im Arbeitsvertrag, tarifvertraglich oder
durch gesetzliche Bestimmungen geregelt
ist - § 106 Gewerbeordnung)
Zur eigenen Sicherheit nach Vorliegen der Bescheinigung A 1 (früher
E 101).
Zur eigenen Absicherung nach
Vorliegen der Bescheinigung
A 1 (früher E 101).
a) Dienstleistungsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und
osteuropäischem Unternehmen
über Inhalt, Ort und Zeit der zu
erbringenden Leistung
Arbeitsvertrag zwischen osteuropäischem Unternehmen und Pflege-/Betreuungskraft. Das Arbeitsverhältnis muss vor Entsendung bestanden haben und/oder nach Ablauf des Entsendezeitraums fortbestehen.
Für die Verträge muss das Recht
des Herkunftslandes des Entsenders gelten. Bei der Anwendung
deutschen Rechts ist Entsendung
anzuzweifeln.
a) Dienstleistungsvertrag
zwischen Pflegebedürftigem
und osteuropäischem Einzelunternehmer.
Recht des Herkunftslandes ist
ausschlaggebend.
Weisungsrecht liegt beim Entsendeunternehmen als Arbeitgeber. Der
Pflegebedürftige muss z. B. bei gewünschter/notwendiger Änderung
der vertraglichen vereinbarten Leistung oder der Arbeitszeit entsprechende Vereinbarungen mit dem
Entsendeunternehmen treffen.
Weisungsrecht entfällt. Bei
notwendiger oder gewünschter
Änderung von Inhalt, Zeit und
Ort muss der bisherige Vertrag
geändert/ angepasst werden.
b) Unter Umständen Vermittlungsvertrag mit deutscher
Agentur
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 4 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
b) Unter Umständen Vermittlungsvertrag mit deutscher Agentur
Leistungen
Hauswirtschaft, Pflege, Betreuung nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Hauswirtschaft und allgemeine Betreuung
sowie seit 24.12.2009 pflegerische Alltagshilfen wie Hilfeleistungen
beim Baden / Duschen / Waschen
bei der Hautpflege
bei der Haarpflege
bei der Zahn- und Mundpflege
bei der Nagelpflege
beim Rasieren
beim Toilettengang
beim An- und Auskleiden
beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
beim Essen und Trinken
bei der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung
Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft je
nach vertraglicher Vereinbarung mit
dem Unternehmen
Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft ja nach vertraglicher
Vereinbarung mit der Einzelunternehmerin
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 5 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Vergütung
Keine Vorgaben.
Mindestlohnregelung für den
Pflegebereicht gilt nicht für Pflegekräfte, die im Privathaushalt
angestellt sind.
Aber: Der Lohn darf nicht sittenwidrig sein.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist ein
Lohn dann sittenwidrig, wenn
weniger als 2/3 des Vergleichslohns gezahlt werden. Vergleichslohn ist in der Regel die
tarifliche oder branchenübliche
Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer.
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
Der Tariflohn liegt je nach Bundesland zwischen 1.351,00 Euro/Monat und 1.499,00
Euro/ Monat
Die Entgelttabelle wird von der Arbeitsagentur veröffentlicht.
Da der Vergleichslohn einem
Privathaushalt kaum bekannt
sein wird scheint es durchaus
ratsam, den Mindestlohn von
7,50 Euro/Stunde in den neuen
Bundesländern und 8,50 Euro in
den alten Bundesländern zu zahlen.
Urlaub
mindestens 24 Werktage gem.
Bundesurlaubsgesetz
Bis zum 29. Lebensjahr 26 Tage
Ab dem 30. Lebensjahr 30 Tage
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
Pflegebedürftiger zahlt vertraglich
vereinbarten Preis an Entsendeunternehmen. Entsendeunternehmen
als Arbeitgeber vergütet die Pflegekraft.
Der Lohn der Pflegekraft darf nicht
sittenwidrig niedrig sein (Entsendeleitlinien)
Bei einer Erhebung zu einzelnen
Angeboten durch die Stiftung Warentest lagen die Preise Anfang
2009 zwischen 1.300 und 2.500 Euro + freie Unterkunft und Verpflegung.
Achtung: Ab 01.08.2010 ist der
Pflegebranche ein Mindestlohn von
8,50 Euro/Std. (7,50 Euro neue
Bundesländer) zu zahlen. Das gilt
auch für Arbeitnehmerinnen ausländischer Unternehmen, wenn diese in
Deutschland überwiegend Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige
erbringen – Rechtsverordnung zu §§
10 ff AEntG.
Preis wird zwischen Pflegebedürftigem und Einzelunternehmer/in vereinbart.
Mindestens 24 Werktage gem. Bundesurlaubsgesetz
Keine Vorgaben für Selbständige.
Die Frage der Vertretung bei
Ausfall der Einzelunternehmerin sollte aber geklärt und vertraglich geregelt sein.
Bei einer Erhebung zu einzelnen Angeboten durch die Stiftung Warentest lagen die Preise zwischen 1.300 bis 2.000
Euro + freie Unterkunft und
Verpflegung
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 6 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Arbeitszeit
Mindestruhezeiten
Grundsätzlich 8 Stunden/Werktag, im Einzelfall 10
Stunden/Werktag, wenn ein
Ausgleich erfolgt, mit dem innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8
Stunden/Werktag nicht überschritten wird (Arbeitszeitgesetz
- ArbZG).
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
38,5 Stunden/Woche
gemäß dem für diese Beschäftigungsverhältnisse anzuwendenden Tarifvertrag.
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
Grundsätzlich 8 Stunden, im Einzelfall 10 Stunden/Werktag gemäß
deutschem Arbeitszeitgesetz
(ArbZG).
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
Richtet sich nach vertraglicher
Vereinbarung. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet keine Anwendung
Anmerkung: Das ArbZG würde keine
Anwendung finden, wenn man bei
diesen Beschäftigungen davon ausgehen dürfte, dass es sich um ein
Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft handelt und die Betreuungskraft eigenverantwortlich pflegt.
Ein solches Verständnis der Beziehung zwischen Auftraggeber und
entsandter Arbeitnehmerin ist wegen
der Kriterien für eine wirksame der
Entsendung allerdings hoch problematisch und in keiner Weise rechtlich geklärt. Siehe auch entsprechende Anmerkung in Spalte 2 –
Hilfskräfte ohne Arbeitserlaubnis.
Anmerkung: Umstritten ist noch,
ob die hier angesprochenen Arbeitsverhältnisse so zu behandeln sind, wie die, bei denen z.
B. ein Kind in den Haushalt einer
Familie aufgenommen, dort versorgt, erzogen und gepflegt wird.
Ggf. würde dann das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung finden. Eine Klärung der Frage (z.
B. durch eine eindeutige gesetzliche Regelung oder durch
Rechtsprechung) steht noch aus.
Ununterbrochen 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit (gemäß ArbZG)
ArbZG findet keine Anwendung
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 7 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Kündigungsfristen
Nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), z. B. bei bestehendem Arbeitsverhältnis
von bis zu 2 Jahren = 4 Wochen zum 15. oder zum Ende
des Kalendermonats
von 2 bis 4 Jahren = 1 Monat
zum Ende des Kalendermonats
von 5 bis 7 Jahren = 2 Monate
zum Ende eines Kalendermonats
Probezeit
Kann für längstens 6 Monate
vereinbart werden (Kündigungsfrist während der Probezeit 2
Wochen)
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
1 Monat zum Monatsende
Maximal 4 Wochen
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
Nur Kündigung des Vertrages mit
dem Unternehmen möglich. Fristen
vertraglich vereinbaren.
Vertraglich zu vereinbaren
Probezeit im eigentlichen Sinne
kommt mangels Arbeitsverhältnis
nicht in Betracht.
Vertraglich zu vereinbaren
Bei Unzufriedenheit mit der Leistung
der entsandten Arbeitnehmerin kann
Entsendeunternehmen aufgefordert
werden, die Person durch eine andere zu ersetzen.
(Freie) Unterkunft
Nach Vereinbarung
Der geldwerte Vorteil bei freier
Unterkunft kann in Höhe des
„Sachbezugswertes“ auf die Vergütung angerechnet werden.
2011 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft im
Haushalt des Arbeitgebers bei
175,10 Euro/
Monat
Besorgen einer Unterkunft ist Vermittlungsvoraussetzung. Zu vereinbaren ist,
wer die Kosten trägt.
Der geldwerte Vorteil bei freier Unterkunft
kann in Höhe des „Sachbezugswertes“ auf
die Vergütung angerechnet werden.
2011 beträgt der Sachbezugswert für freie
Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers
bei 175,10 Euro/Monat
Stellen einer freien Unterkunft gehört regelmäßig zu den Vertragspflichten des Pflegebedürftigen.
Hoch problematisch, da dies
regelmäßig im Zusammenhang
mit einer regelmäßigen
Einsatzbereitschaft/Abrufbarkeit steht.
Vgl. Beschluss des OLG Bamberg vom 22.10.2009, Az. 2 Ss
OWi 725/2009 (nach Urteil
Amtsgericht München vom
06.11.2008, Az. 1115 OWi 298
Js 43552/07
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 8 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
Nach Vereinbarung
Bei freier Verpflegung im Haushalt des Arbeitgebers kann der geldwerte Vorteil ebenfalls auf die Vergütung angerechnet
werden. Der Sachbezugswert liegt 2011
bei 217,00 Euro/ Monat.
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
Freie Verpflegung gehört regelmäßig zu den Vertragspflichten des
Pflegebedürftigen und ist zusätzlich
zur vereinbarten Vergütung für das
Unternehmen zu leisten.
Da keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht, spielt der Sachbezugswert
keine Rolle.
Freie Verpflegung ebenfalls
problematisch.
Unabhängig vom Meldegesetz SOFORT, weil sonst keine Lohnsteuerkarte
ausgestellt werden kann.
Es gelten die Regelungen zur Meldepflicht der einzelnen Bundesländer. (In Rheinland-Pfalz besteht bei
Wohnsitz im Ausland Meldepflicht,
wenn der Aufenthalt mehr als 2 Monate dauert
Deutsche Sozialversicherung
Ja. Arbeitgeber muss bei der Bundesagentur für Arbeit, Betriebsnummernservice in Saarbrücken eine Betriebsnummer beantragen (Service-Nummer
0180-1664466). Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge werden
insgesamt an die Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle abgeführt.
Der Arbeitgeber muss einen Anteil von 7,3 % des Krankenkassen- und 0,975
% des Pflegeversicherungsbeitrags sowie die Hälfte des Beitrags zur Rentenund Arbeitslosenversicherung tragen.
Ausnahme: In Sachsen entfällt der Arbeitgeberanteil von 0,975 %.
Nein
Es gelten die Regelungen zur
Meldepflicht der einzelnen
Bundesländer. (In RheinlandPfalz besteht bei Wohnsitz im
Ausland Meldepflicht, wenn der
Aufenthalt mehr als 2 Monate
dauert
Nein
Gesetzliche Unfallversicherung
Ja. Innerhalb 1 Woche ab Arbeitsaufnahme Anmeldung beim je nach Bundesland.
Informations-Telefon der gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 60 50 40 4 Un-
Nein, jedenfalls nicht in Deutschland. Hängt also vom Sozialversicherungssystem im Heimatland ab.
(Freie) Verpflegung
Nach Vereinbarung
Bei freier Verpflegung im Haushalt des Arbeitgebers kann der
geldwerte Vorteil ebenfalls auf
die Vergütung angerechnet werden. Der Sachbezugswert liegt
2011 bei 217,00 Euro/Monat.
Meldepflichten
fallversicherungsträger der Bundesländer unter dem Link
http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/unfallkassen/index.jsp
Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.
Nein
Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte
Seite 9 von 9
Haushaltshilfen/Pflege-/
Betreuungskräfte ohne Arbeitserlaubnis
ab 01. Mai 2011
Steuerliche Absetzbarkeit
Haushaltshilfen mit Arbeitserlaubnis und Vermittlungsverfahren über
die Arbeitsagentur
entsandte Haushaltshilfen,
Pflege-/Betreuungskräfte
Grenzüberschreitend selbständig tätige Haushaltshilfen/Pflege/Betreuungskräfte (Einzelunternehmer)
(siehe hierzu den Link zur Arbeitsagentur
auf der letzten Seite)
Als haushaltsnahe Dienstleistung 20 % der Kosten, maximal 4.000,00 Euro/Jahr (§ 35a Einkommenssteuergesetz - EStG)
Sowohl hauswirtschaftliche wie auch pflegerische Tätigkeiten sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar.
Evtl. als außergewöhnliche Belastung. Nach § 33 EStG abhängig von Einkommen und Familienstand. Nach § 33a EStG maximal 624,00 Euro/Jahr.
Link zu Merkblättern und Hinweisen der Arbeitsagentur:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25294/Navigation/zentral/Buerger/Arbeit/Vermittlung/Haushaltshilfen/Haushaltshilfen-Nav.html )
Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Mai 2011
Wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil dieses Merkblattes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein
anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Publikation darf ohne Genehmigung des Herausgebers auch nicht mit
(Werbe-) Aufklebern o. ä. versehen werden.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Herunterladen