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Mitbestimmung
05/2007
Ihr aktueller Info-Dienst zur PC-Betriebsratspraxis
Editorial
Liebe Leserin,
lieber Leser,
Kosten der
Betriebsratsarbeit – 2. Teil
In der letzten Ausgabe wurde bereits
zu gehören insbesondere die vom Veran-
auf die gesetzlichen Grundlagen für die
stalter erhobenen Seminargebühren, die
Kostenübernahme und die Beschaffung
notwendigen Reise- sowie die Übernach-
der erforderlichen Sachmittel des Arbeit-
tungs- und Verpflegungskosten. Streng
gebers für die Betriebsratsarbeit einge-
genommen ist der Arbeitgeber allerdings
gangen. Der zweite Teil dieses Beitrags
berechtigt, hinsichtlich der Verpflegungs-
befasst sich mit den Kosten für Schu-
kosten die üblichen Regelungen für Reise-
lungen, Berater, Rechtsstreitigkeiten und
kosten anzuwenden. Da die Seminarteil-
Einigungsstellenverfahren sowie mit der
nahme zur Betriebsratsarbeit gehört, muss
Unser Fachautor hat dieses Mal das besonders streitbefangene Thema der Beauftragung Dritter – also von Beratern,
Prozessbevollmächtigten, Gutachtern
– aufgegriffen. Ein übersichtliches „ABC
der Betriebsratskosten“ als zusammenfassende Arbeitshilfe zu beiden Artikeln
finden Sie am Ende dieser Ausgabe.
Durchsetzung des Kostenübernahmean-
der Arbeitgeber selbstverständlich auch
spruchs durch den Betriebsrat.
die Vergütung während der Seminardauer
Unser Schwerpunkt-Artikel beschäftigt
sich mit der sog. Telearbeit, steigen
doch die Zahlen der im Homeoffice
tätigen Mitarbeiter stetig. Vor allem
stellen wir Ihnen vor, wie die betriebliche Organisation so angepasst
werden kann, dass die Telearbeiter
dabei berücksichtigt werden und weiterhin in das Unternehmen und die
Arbeitsabläufe integriert bleiben. Welche Vor- und Nachteile der Telearbeit
sowohl für den Mitarbeiter als auch für
das Unternehmen besonders sorgfältig
abzuwägen sind, finden Sie in unserem
Schwerpunkt-Artikel.
triebsratsmitglied Anspruch auf Teilnahme
Einige Besonderheiten gelten, wenn der
an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-
Betriebsrat einen Berater, Gutachter oder
gen, soweit diese Kenntnisse vermitteln,
Sachverständigen hinzuziehen will. Ge-
die für die Arbeit des Betriebsrats erfor-
meint sind die Fälle, in denen der Be-
derlich sind. Der Arbeitgeber ist durch
triebsrat eine juristische Beratung, ein
§ 40 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, die
Rechtsgutachten oder die Ausarbeitung
anlässlich solcher Betriebsratsschulungen
einer Betriebsvereinbarung durch einen
entstehenden Kosten zu tragen. Voraus-
Rechtsanwalt in Anspruch nimmt oder die
setzung dafür ist allerdings, dass der Be-
Hilfe eines Arbeitsschutzexperten, eines
triebsrat vorher einen ordnungsgemäßen
Wirtschaftsfachmanns oder EDV-Profis be-
Eine angenehme Arbeitswoche wünscht
Ihnen
Schulung gefasst hat und dem Arbeitgeber
in dieser Aus­
gabe Ihres „Infodienstes Mitbestimmung“
lesen Sie den
2. Teil unseres
Beitrages zu
den
Kosten
Dr. Joachim Hetscher, der BetriebsHerausgeber
ratsarbeit.
fortzahlen.
Kosten für Betriebsrats­
schulungen
Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hat jedes Be-
Kosten für Berater und Sachver­
ständige
Beschluss über die Teilnahme eines oder
Inhalt
mehrerer Betriebsratsmitglieder an der
die Teilnahme und den Zeitraum der Schulung rechtzeitig mitgeteilt hat.
Zur Sache
Kosten der Betriebsratsarbeit – 2. Teil 1
Recht
3
Schwerpunkt
Dr. Joachim Hetscher,
Verlagsleiter Personal & Arbeitsrecht
Umfang der Kostentragungs­
pflicht
Wichtig ist auch, dass von der Kosten-
Telearbeit – eine Alternative auch für
Ihr Unternehmen?
4
Fachpresse 6
Fachliteratur 8
Leserfragen
9
tragungspflicht des Arbeitgebers nur die
Service
10
erforderlichen Kosten erfasst werden. Hier-
Arbeitshilfe
11
Zur Sache
nötigt. Für alle diese Fälle gilt die Regelung
Kosten für Rechtsstreitigkeiten
Vertretung des Betriebsrats vor den Arbeits-
des § 80 Abs. 3 BetrVG. Danach kann
Zudem kommt es vor, dass der Betriebsrat
der Betriebsrat bei der Durchführung sei-
einen Rechtsanwalt nicht nur als Berater
ner Aufgaben nach näherer Vereinbarung
oder Gutachter, sondern als Prozessvertre-
mit dem Arbeitgeber und auf Basis eines
ter etwa in einem Arbeitsgerichtsverfahren
gültigen Betriebsratsbeschlusses Sachver-
benötigt. Die entstehenden Rechtsanwalts-
ständige hinzuziehen, soweit dies zur ord-
kosten sind dann vom Arbeitgeber zu
Da der Betriebsrat nicht rechts- und damit
nungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
tragen, wenn der Betriebsrat bei pflicht-
nicht vermögensfähig ist, kann er selbst
erforderlich ist.
gemäßer Abwägung aller Umstände die
keine Verträge schließen und Verbind-
Beauftragung eines Rechtsanwalts für not-
lichkeiten eingehen. Daher gestaltet sich
wendig erachten konnte. Lässt sich der
die Kostenübernahme dahingehend, dass
Arbeitgeber durch einen Anwalt vertreten,
der Arbeitgeber selbst entsprechende Ver-
steht dem Betriebsrat schon zur Gewähr-
träge abschließt bzw. Verbindlichkeiten
Entscheidend ist, dass der Betriebsrat vor
leistung der „Waffengleichheit“ ein Rechts-
eingeht. Geht der Betriebsrat dennoch
Einschaltung eines Sachverständigen darü-
anwalt zu.
eine Verbindlichkeit ein, ist diese man-
Nähere Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber
ber eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
getroffen bzw. dessen Zustimmung einholt
hat. Das Einverständnis des Arbeitgebers
muss sich auf das Thema, die Person des
gerichten.
Inhalt des Kostenübernahme­
anspruchs
gels Rechts- und Vermögensfähigkeit des
Wahlfreiheit hinsichtlich des
Prozessvertreters
Betriebsrats dem handelnden Betriebsratsmitglied zuzuordnen, das dann vom
Arbeitgeber die Freistellung von dieser
Sachverständigen, den Zeitraum und die
Allerdings ist der Arbeitgeber nur dann zur
Verbindlichkeit verlangen kann. Entstehen
ungefähren Kosten erstrecken. Ausnahms-
Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn
dem Betriebsrat Aufwendungen, so kann
weise benötigt der Betriebsrat keine nähere
die Einleitung des Verfahrens durch den
er vom Arbeitgeber einen angemessenen
Vereinbarung, wenn er bei einer Betriebs-
Betriebsrat zur Klärung einer Streitfrage
Vorschuss verlangen.
änderung sachverständige Unterstützung
erforderlich war. Für offensichtlich aus-
braucht und in dem Unternehmen mehr
sichtlose oder gar mutwillige Prozesse ist
als 300 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
der Arbeitgeber nicht einstandspflichtig.
Das ergibt sich aus § 111 Satz 2 BetrVG,
Da der Betriebsrat bei der Wahl seines
der für die Fälle der Betriebsänderung eine
Prozessvertreters grundsätzlich frei ist, sind
Verweigert der Arbeitgeber die Übernah-
Spezialvorschrift zu § 80 Abs. 3 BetrVG
die Kosten des Rechtsanwalts auch dann
me oder die Freistellung der Kosten, muss
darstellt.
zu tragen, wenn anstelle des Rechtsanwalts
der Betriebsrat im Rahmen eines arbeits-
auch ein Gewerkschaftssekretär herange-
gerichtlichen Beschlussverfahrens klären
zogen werden könnte.
lassen, ob der Anspruch auf Übernahme
Erforderlichkeit der Hinzu­
ziehung
Darüber hinaus muss die Hinzuziehung
Durchsetzung des Kostenüber­
nahmeanspruchs
oder Freistellung der Kosten besteht oder
Kosten der Einigungsstelle
nicht. Dabei hat der Betriebsrat gegebenenfalls die durch seine Tätigkeit entstan-
des Sachverständigen auch tatsächlich
Zu den Kosten, die durch die Betriebsrats-
denen Kosten und deren Notwendigkeit im
erforderlich sein. Das ist beispielsweise
tätigkeit entstehen, gehören auch die Kos-
Einzelnen nachzuweisen.
nicht der Fall, wenn der Betriebsrat selbst
ten der Einigungsstelle. Nach der Sonder-
über die erforderlichen Kenntnisse verfügt
regelung des § 76a Abs. 1 BetrVG hat der
Auf den letzten Seiten dieser Ausgabe fin-
oder wenn geeignete interne sachkundige
Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle
den Sie eine nützliche Checkliste, in der
Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, de-
zu tragen. Dazu gehören neben der Ver-
alles Wichtige zu den Kosten der Betriebs-
ren Neutralität gewährleistet ist. Hat der
gütung des Vorsitzenden und der Beisitzer
ratsarbeit zusammengefasst ist.
Betriebsrat in dieser Hinsicht alles geprüft
der Einigungsstelle auch die durch das
und berücksichtigt, so hat der Arbeitgeber
Einigungsstellenverfahren entstehenden
Bei Fragen steht Ihnen der Autor Rechts-
das im Rahmen einer etwaigen Gebühren-
Aufwendungen. Darüber hinaus hat der
anwalt & Dipl.-Arbeitswissenschaftler
ordnung geschuldete bzw. marktübliche
Arbeitgeber die Kosten des vom Betriebsrat
Ingo Mrowka, LL.M. als Experte für
Honorar des Sachverständigen zu über-
im Einigungsstellenverfahren beauftragten
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
nehmen.
Rechtsanwalts zu tragen, wenn dies bei
gerne zur Verfügung.
pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände erforderlich ist. Es gelten die gleichen
Kontakt: [email protected]
Grundsätze wie bei der anwaltlichen
05/2007
Recht
Abfindungshöhe bei Teilstill­
legung und späterer Gesamt­
schließung
Versetzungsklausel gilt nur für
gleichwertige Tätigkeiten
Der Abfindungsanspruch eines Arbeit-
einen Arbeitgeber berechtigt, seinem Be-
Eine Kündigung aufgrund einer vom Ar-
nehmers richtet sich nach dem für eine
schäftigten eine andere Tätigkeit zu-
beitnehmer gegen den Arbeitgeber erstat-
Teilstilllegung beschlossenen Sozialplan
zuweisen, die dessen Kenntnissen und
teten Strafanzeige ist unwirksam, wenn
– auch wenn später bei der Gesamt-
Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam,
die Anzeige nicht leichtfertig erfolgt und
schließung ein günstigerer Sozialplan
wenn sie keine Einschränkung auf eine
innerbetriebliche Klärungsversuche aus-
verabschiedet wird.
gleichwertige Tätigkeit enthält.
sichtslos erscheinen.
Ein Unternehmen hatte aufgrund wirt-
Die Klägerin hatte zu Beginn ihrer Tätigkeit
Der Kläger arbeitete seit 1999 als Kranken-
schaftlicher Schwierigkeiten beschlossen,
als Filialleiterin bei der Beklagten einen Ar-
wagenfahrer für den Beklagten, einen ge-
einen Betriebsteil zu schließen. Für die
beitsvertrag geschlossen, der verschiedene
meinnützigen Verein. Ab Juni 2001 zahlte
betroffenen Arbeitnehmer – darunter war
vorformulierte Klauseln enthielt. Unter
der Arbeitgeber die Löhne und Gehälter
auch der Kläger – wurde mit dem Be-
anderem behielt sich der Arbeitgeber da-
nicht pünktlich. Der Kläger erfuhr von der
triebsrat ein Sozialplan vereinbart, der u.a.
durch das Recht vor, der Arbeitnehmerin
damaligen Schatzmeisterin des Vereins, es
die Regelung von Abfindungszahlungen
jederzeit eine andere Tätigkeit im Betrieb
gebe Unregelmäßigkeiten des Vorstands
enthielt.
zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und
bei der Verwaltung der Geschäftsgelder.
Fähigkeiten entspricht.
Im September 2001 erstattete der Arbeit-
Eine vorformulierte Vertragsklausel, die
Einige Monate später wurde der Betrieb
Eine Strafanzeige gegen den
Arbeitgeber rechtfertigt nicht
immer die Kündigung
nehmer gegen die Vorsitzende des Vereins
komplett geschlossen. Dazu wurde ein
Nach mehreren Jahren Tätigkeit als Filial-
weiterer Sozialplan entwickelt und verab-
leiterin in unterschiedlichen Filialen wurde
schiedet. Nach diesem zweiten Sozialplan
die Klägerin in einen Reparaturbetrieb
Wegen dieser Strafanzeige sprach der
hätte der Kläger eine um 13.000 EUR hö-
versetzt. Hiergegen klagte sie mit dem
Arbeitgeber etwas später dem Fahrer die
here Abfindung bekommen.
Ziel, wieder als Filialleiterin eingesetzt zu
fristlose und hilfsweise die fristgerechte
werden.
Kündigung aus. Im sich anschließenden
Er klagte wegen dieser nach seiner Auffas-
Strafanzeige wegen Veruntreuung.
Gerichtsverfahren machte er geltend, dass
sung unzulässigen Ungleichbehandlung
Das Landesarbeitsgericht Köln gab der
sich der Kläger vor einer Anzeigenerstat-
auf Zahlung der Differenz zwischen der
Klage statt. Zur Begründung verwiesen
tung um eine betriebsinterne Klärung der
ihm ausgezahlten und der neu geregelten
die Richter auf die Unwirksamkeit der
Vorwürfe hätte bemühen müssen.
Abfindung.
vorformulierten Versetzungsklausel. Nach
dem Wortlaut durfte die Beklagte die ver-
Diese Einschätzung teilten die Richter
Seine Klage hatte jedoch vor den Ar-
einbarte Tätigkeit der Klägerin auch der Art
jedoch nicht. Bei den angezeigten Unre-
beitsgerichten keinen Erfolg. Denn der
nach verändern – was auch die Zuweisung
gelmäßigkeiten habe es sich um schwer-
Abfindungsanspruch bei einer Betriebs-
einer geringerwertigen Tätigkeit beinhal-
wiegende Vorfälle gehandelt, die eine
schließung richtet sich für die betroffenen
tete. Damit würden aber die gesetzlichen
innerbetriebliche Klärung aussichtslos er-
Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem
Regelungen unterlaufen, die die Bedin-
scheinen ließen. Hinzu komme, dass die
für diese Teilstilllegung abgeschlossenen
gungen für eine Änderung von vertraglich
gesetzliche Vertreterin des Arbeitgebers
Sozialplan.
vereinbarten Arbeitsbedingungen wie der
Anfang 2005 wegen Untreue in 30 Fällen
Art der Tätigkeit enthalten, so die Richter.
rechtskräftig verurteilt worden war. Die
Allenfalls dann, wenn zu dem Zeitpunkt
Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksicht-
der Teilstilllegung schon die Stilllegung
Demzufolge liege durch die Klausel eine
nahme habe bei dieser Konstellation regel-
des kompletten Betriebs beschlossen wird
unangemessene Benachteiligung gegen­
mäßig zurückzustehen.
– wofür es im zu entscheidenden Fall keine
über der gesetzlichen Regelung zu Lasten
Anzeichen gab –, kommt eine Anwendung
der Klägerin vor. Die Klausel sei deshalb
Im Übrigen nehme jeder Arbeitnehmer bei
des für den Gesamtbetrieb beschlossenen
unwirksam.
der Erstattung einer Strafanzeige ein staats­
Sozialplans in Betracht.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil
vom 26.01.2007, Az 9 Sa 631/06
bürgerliches Recht wahr, das ihm unabLandesarbeitsgericht Köln, Urteil vom
hängig von seiner beruflichen Stellung und
09.01.2007, Az: 9 Sa 1099/06
deren Bewertung durch den Arbeitgeber
oder Dritte zustehe.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil
vom
07.12.2006, Az.: 4 AZR 400/05
05/2007
Schwerpunkt
Telearbeit – eine Alternative auch für Ihr
Unternehmen?
Auch für den Mitarbeiter können sich im
Einzelfall Nachteile bei der Telearbeit
ergeben. So verringern sich die Kontakte
zu den Kollegen bis hin zur sozialen Iso-
Immer mehr Unternehmen lassen Aufgaben auch außerhalb der betrieblichen Räum-
lation. Dies kann z. B. durch regelmäßige
lichkeiten durchführen, auch wenn Telearbeit auch heute noch keine Massenerschei-
Präsenztage und Teammeetings vermieden
nung ist. Durch die heutigen Möglichkeiten zum Daten- und Kommunikationsaustausch
werden.
gibt es dabei in aller Regel keine technischen Probleme mehr. Gleichwohl ist nicht jede
Aufgabe und nicht jeder Mitarbeiter für die Telearbeit geeignet. Worauf Sie bei der Ein-
In der Praxis sind die Karrieremöglichkeiten
führung von Telearbeit in Ihrem Unternehmen achten sollten, schildert dieser Beitrag.
von Telearbeitern stark eingeschränkt. Gerade bei Führungspositionen besteht das
Unternehmen im Allgemeinen auf dauer-
Vorteile von Telearbeit
• Förderung selbstständigen und eigen-
Telearbeit bringt sowohl für den Mitarbeiter als auch für das Unternehmen eine
verantwortlichen Arbeitens
• Höhere Arbeitszufriedenheit
Reihe von Vorteilen. Daneben bestehen
allerdings auch durchaus Risiken und Prob­
leme, die nicht unberücksichtigt bleiben
sollten.
hafter Präsenz im Betrieb.
Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit und
der Persönlichkeit des Arbeitnehmers kann
Mögliche Nachteile
Telearbeit dazu führen, dass Beruf und
Privatleben nicht mehr deutlich getrennt
Wie jede Medaille hat auch die Telearbeit
werden können. Dadurch besteht z. B. die
eine zweite Seite und damit einige mög-
Gefahr der Selbstausbeutung.
Folgende Vorteile machen Telearbeit für
liche Nachteile, sowohl für das Unterneh-
Unternehmen interessant:
men als auch für den Mitarbeiter.
Aus Sicht des Arbeitnehmers besteht zudem die Gefahr, dass der bisherige arbeits-
• Steigerung der Motivation und
der
Das Unternehmen muss seine betrieb-
rechtliche Schutz durch eine Umwandlung
liche Organisation so anpassen, dass die
des Arbeitsplatzes in Heimarbeit oder in
• Verringerung der Fehlzeiten
Telearbeiter dabei berücksichtigt werden
eine ausgelagerte selbstständige Tätigkeit
• größere zeitliche Flexibilität beim
und weiterhin in das Unternehmen und
verloren geht. Dieses Risiko kann aber
die Arbeitsabläufe integriert bleiben. Dazu
durch entsprechende Absprachen (Be-
gehört insbesondere die terminliche An-
triebsvereinbarung) minimiert werden.
Produktivität
Einsatz der Mitarbeiter
• konkrete Kostenersparnis (Raum- und
Energiekosten, Fahrgeld etc.)
passung von Schulungen und Teammee-
• Fachkenntnisse bleiben bestehen
tings. Je nach Ausgestaltung der Telearbeit
können auch höhere Kosten entstehen.
Welche Mitarbeiter sind für
Telearbeit geeignet?
Gerade in Zeiten, in denen sich für die
Das ist besonders bei der sogenannten al-
Zukunft bereits ein Fachkräftemangel ab-
ternierenden Telearbeit der Fall. Bei dieser
Wie bereits erwähnt, ist Telearbeit nicht für
zeichnet, ist das Unternehmen gut beraten,
Form sind einzelne Präsenztage im Un-
jeden Mitarbeiter gleichermaßen geeignet.
qualifizierte Mitarbeiter an sich zu binden.
ternehmen vorgesehen. Dadurch können
Vielmehr müssen eine ganze Reihe per-
Dazu gehören auch Frauen mit (kleinen)
zusätzliche Kosten durch eine doppelte
sönlicher Merkmale erfüllt sein. Da diese
Kindern. Gerade die­se Zielgruppe kann au-
technische Ausstattung (im Betrieb und am
Mitarbeiter ohne direkte Kontrolle, ohne
ßerordentlich von Telearbeit profitieren.
häuslichen Arbeitsplatz) entstehen.
unmittelbare Unterstützung und fern vom
Folgende Vorteile machen Telearbeit für
Berücksichtigt werden muss auch, dass
den Mitarbeiter interessant:
den Führungskräften deutlich weniger un-
Unternehmen arbeiten, sollten mindestens
folgende Merkmale erfüllt sein:
mittelbare Führung möglich ist. Sie müssen
• Vertrauenswürdigkeit
• Fahrtzeiten und -kosten entfallen
sich an neue Situationen gewöhnen und
• Zuverlässigkeit
• Verbesserung der Vereinbarkeit von
eine größere Vertrauensbasis zu ihren
• Flexibilität
Mitarbeitern schaffen. Für diese Mitarbei-
• Gutes Selbstmanagement
terführung auf Distanz ist nicht jede Füh-
• Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit
rungskraft geeignet. Gegebenenfalls muss
• Selbstdisziplin
ein solcher Mangel durch Versetzungen
• Ausreichende Berufserfahrung
oder Umstrukturierungen geheilt werden.
• Grundsätzliches Technikverständnis
Familie und Beruf
• Erhalt der Bindung an das Unternehmen
• Erleichterung der Rückkehr in den
Beruf
• Flexiblere Einteilung der Arbeitszeit
05/2007
Schwerpunkt
Wichtig!
• Übernahme der laufenden Kosten für
eines Telearbeitsplatzes geeignet sein. Ins-
Achten Sie unbedingt auf einen ausrei-
• besondere Arbeitszeitregelungen (soge-
besondere muss der Telearbeiter über die
chenden Datenschutz! Das gilt auch,
nannte „Kernzeit“, in der der Telearbei-
Möglichkeit verfügen, ungestört arbeiten
wenn der Arbeitnehmer nicht mit per-
ter grundsätzlich an seinem häuslichen
zu können (verschließbare Tür). Das gilt
sönlichen Daten (von Kunden oder
Arbeitsplatz anwesend sein muss)
auch und insbesondere, wenn eine Mutter
Mitarbeitern) zu tun hat. Auch Ihre sen-
• Dokumentation der Arbeitszeiten
ihren Arbeitsplatz nach Hause verlegt.
siblen Geschäftsdaten müssen jederzeit
• Pausenregelungen
vor dem Zugriff unberechtigter Dritter
• Präsenztage im Unternehmen (feste
geschützt sein. Sonst kann die Telearbeit
Termine oder Absprachen), ggf. hier-
unter Umständen sogar eine Gefährdung
für Fahrtkostenregelung
Außerdem müssen die Räumlichkeiten
im häuslichen Umfeld für die Einrichtung
Eignung des Telearbeitsplatzes
Zu beachten ist, dass für den heimischen
Telefon und EDV-Anbindung
des Unternehmens darstellen.
Telearbeitsplatz grundsätzlich dieselben
Wichtig ist auch die rechtzeitige Einschal-
Schutzbestimmungen (Arbeits- und Ge-
Besonderes Gewicht erhält der Daten-
tung und Zustimmung des Betriebs-/Perso-
sundheitsschutz) gelten wie für den be-
schutz, wenn der Mitarbeiter von außen auf
nalrates. Sinnvoll ist der Abschluss einer
trieblichen Arbeitsplatz. Hierzu gehören
das Netzwerk des Unternehmens zugreifen
Betriebsvereinbarung zur Telearbeit. So
insbesondere die Arbeitsstättenverord-
muss/kann. Für viele Firmen ist ein solcher
wird sichergestellt, dass alle betroffenen
nung, die Unfallverhütungsvorschriften
Zugang Neuland. Die üblichen Sicherheits-
Mitarbeiter einheitlich behandelt werden
und die Bildschirmarbeitsverordnung.
einrichtungen reichen dann vielfach nicht
und die Regelungen transparent und ein-
mehr aus. Verfügt das Unternehmen nicht
deutig sind. Gegebenenfalls kann in der
Auch wenn sich der Arbeitsplatz außerhalb
selbst über entsprechend qualifizierte Fach-
Ergänzung des Arbeitsvertrages auf die Re-
des Unternehmens befindet, bleibt der Ar-
leute, sollte hierbei unbedingt professionelle
gelungen der Betriebsvereinbarung Bezug
beitgeber für die Einhaltung dieser Schutz-
Unterstützung in Anspruch genommen wer-
genommen werden.
bestimmungen verantwortlich. Deshalb
den. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten,
muss mit dem Arbeitnehmer vereinbart
einen solchen Zugriff abzusichern und ein
werden, dass der Arbeitgeber bzw. ein
unbefugtes Eindringen von außen nahezu
von ihm Bevollmächtigter den häuslichen
unmöglich zu machen.
Arbeitsplatz besuchen darf, um den entsprechenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Von dieser Aussetzung
des Grundrechts der Unverletzlichkeit der
Auswirkungen auf die Sozialver­
sicherung
Handelt es sich um ein abhängiges Be-
Vereinbarungen mit dem Tele­
arbeiter
schäftigungsverhältnis (Regelfall), spielt die
Tatsache der Arbeitsleistung zu Hause
grundsätzlich keine Rolle. Zwar wird die
Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) müssen
Der Telearbeiter hat den üblichen An-
für die Sozialversicherungspflicht erforder-
auch Techniker, Datenschutzbeauftragte
spruch auf Entgeltfortzahlung und andere
liche Weisungsgebundenheit und -befug-
und der Betriebs- oder Personalrat umfasst
Sozialleistungen. Gleiches gilt für alle
nis aufgrund der räumlichen Trennung nur
sein.
Schutzbestimmungen (Kündigungsschutz,
eingeschränkt ausgeübt, ist aber trotzdem
Beteiligungsrechte usw.).
wesentlicher Bestandteil des Arbeitsver-
Natürlich muss auch die technische Aus-
hältnisses.
stattung des Telearbeitsplatzes ausreichend
Gleichwohl sind im Einzelfall besondere, zu-
sein. Das gilt insbesondere für die An-
sätzliche Vereinbarungen mit dem Telearbei-
Der Arbeitgeber hat auch für seine Telear-
bindung der Datenübermittlung an das
ter erforderlich. Insbesondere aus Gründen
beiter die üblichen Arbeitgeberpflichten zu
Unternehmen (Modem, ISDN, DSL). Es
der Rechtssicherheit sollte eine Ergänzung
erfüllen, also die Meldungen zur Sozialversi-
ist in höchstem Maße unproduktiv und
des Arbeitsvertrages vorgenommen werden,
cherung abzugeben, die Beiträge zu berech-
für den Mitarbeiter frustrierend, wenn das
aus der die spezifischen Vereinbarungen und
nen, den Arbeitnehmeranteil einzubehalten
Antwortzeitverhalten des Computers der
Verpflichtungen hervorgehen.
und an die Krankenkasse abzuführen.
zu erledigenden Aufgabe nicht angemessen ist. Über die Kostenverteilung müssen
Dazu gehören insbesondere:
bereits im Vorfeld eindeutige Regelungen
getroffen werden, sonst sind spätere Streitigkeiten programmiert.
• Zugangsrechte des Arbeitgebers und
seiner Beauftragten zur Wohnung des
Telearbeiters
• Kostenregelung für die erforderliche
Der Autor:
Jürgen Heidenreich,
Sozialversicherungsfachmann bei der
Techniker Krankenkasse
technische Ausstattung
05/2007
Fachpresse
Auswirkungen der Gesundheits­
reform auf Unternehmen und
Arbeitnehmer
und treffe in diesem Fall nicht etwa z.B. die
das Internet gegenüber Fachliteratur und
Arbeitgeber, § 186 Abs. 11 SGB V.
Zeitung die einzige Möglichkeit darstelle,
um zeitnah gebündelte Informationen zu
Zusammenfassung von „Auswirkungen
Die Einführung von Wahltarifen biete
gewinnen. Zu konkreten betrieblichen Ver-
auf Unternehmen und Beschäftigte ab
verschiedene Möglichkeiten, aber auch
hältnissen habe der Senat hingegen keine
1.4.2007 – Die Gesundheitsreform 2007“
Risiken für die Versicherten. Bei Inan-
Angaben gemacht.
von Norbert Minn, original erschienen in:
spruchnahme eines Wahltarifes sei der
AuA 2007, Heft 4, 232 – 236.
Versicherte drei Jahre an den Tarif und die
Nunmehr hat der 7. Senat mit Beschluss
Krankenkasse gebunden. Ein vorzeitiger
vom 25.08.2006 (Az.: 7 ABR 55/05) die
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag die
Wechsel sei auch bei einer Erhöhung der
Anforderungen an die Gewährung eines
sich durch das GKV-Wettbewerbsstär-
Beitragssatzes nicht möglich, § 53 SGB V.
Internetzugangs erhöht. Maßgeblich seien
kungsgesetz ergebenden Neuregelungen
Das Sonderkündigungsrecht gem. § 175
die konkreten betrieblichen Verhältnisse.
(GKV-WSG) vor. Dazu gibt er zunächst
Abs. 4 SGB V habe der Gesetzgeber für
Hierzu zähle, so der Autor, die elektro-
eine Gesamtdarstellung und erläutert dann
diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
nische Infrastruktur des Betriebes. Bei der
einige Regelungen im Einzelnen. In seinem
Klärung der Frage, ob ein Sachmittel für
Fazit weist er insbesondere auf höhere
Bewertung:
die Erledigung der Betriebsratsarbeit erfor-
administrative Belastungen, auch für die
Gut strukturierter Überblick über die
derlich sei, müsse die technische Ausstat-
Arbeitgeber, hin. Die Tendenz zur Ver-
Gesundheitsreform mit dem Fokus auf
tung des Betriebs umfassend berücksich-
staatlichung sei unverkennbar und die
der praktischen Umsetzung für Versi-
tigt werden. Hierzu zählt nach Meinung
Realisation des Gesundheitsfonds völlig
cherte und Arbeitgeber mit vielen Pra-
des Autors auch die Erforderlichkeit des
verfehlt.
xistipps. Der Beitrag ist gut geeignet für
Internetanschlusses zur Erledigung kon-
die Einarbeitung in die Materie.
kreter Betriebsratsaufgaben. Die Entschei-
Zunächst stellt der Verfasser die Neuregelungen durch das GKV-WSG stichwortartig vor, insbesondere die Krankenversicherungspflicht für alle Bürger, die
Neuregelung der Kassenwahlrechte, die
Neuregelungen für höher verdienende
dung des Senats beruhe darauf, dass kein
Entscheidungen des BAG zu den
Voraussetzungen der Schaffung
eines Internetzugangs für den
Betriebsrat
entsprechender Vortrag der Prozesspartei
erfolgt sei. So habe der Senat dann festgestellt, dass die allgemeine Überwachungspflicht des Betriebsrates keinen Zugriff auf
die Datenbank erfordere. Er könne sich
Arbeitnehmer sowie die Einführung des
Zusammenfassung von „Der Internetzu-
vielmehr über andere Informationsquellen
Gesundheitsfonds zum 01.01.2009. Der
gang für den Betriebsrat – Auf ein Neues“
informieren.
Verfasser geht hier davon aus, dass es noch
von Dr. Wolf Hunold, original erschienen
vor Inkrafttreten dieser Stufe zu erheblichen
in: NZA 2007 Heft 6, 314 – 315.
gesetzlichen Änderungen kommen werde,
Hunold stellt als Ausblick fest, dass die
Rechtsprechung wegen der vorgenom-
da die bisherige Gesetzeslage gar nicht
Zu Beginn geht der Autor auf den BAG-
menen Einschränkungen künftig auf die
umsetzbar sei. Die geplante Beitragsleis-
Beschluss vom 03.09.2003 ein, wonach
jeweilige konkrete betriebliche Situation
tung zum Gesundheitsfonds erläutert der
das Internet die einzige Möglichkeit biete,
im Rahmen der Erforderlichkeit eines Sach-
Verfasser in einer anschaulichen Grafik.
Informationen zeitnah und gebündelt zu
mittels abstellen wird.
gewinnen. In dem Beschluss des BAG vom
Wichtig sei die Reform der Versicherungs-
25.08.2006 hingegen werde für die Aus-
Bewertung:
pflicht vor allem für sog. „Rückkehrer“ und
übung der allgemeinen Überwachungs-
Der Autor zieht aus der vergleichenden
bislang nicht versicherte Bürger, § 5 Abs.
pflicht des Betriebsrates ein tagesaktueller
Betrachtung der jeweiligen Beschlüs-
1 Nr. 13 SGB V. Wer zum 01.04.2007
Zugriff auf Datenbanken als nicht erforder-
se die richtige Schlussfolgerung. All-
nicht krankenversichert gewesen sei, zu-
lich angesehen. Der Autor ist der Ansicht,
gemeine Vorteile der Internetnutzung
vor aber gesetzlich krankenversichert war,
dass es hierzu in Zukunft weitere, auch
werden künftig nicht mehr ausreichen,
sei nunmehr wieder gesetzlich kranken-
anderslautende Entscheidungen geben
um einen Anspruch des Betriebsrates
versicherungspflichtig. Zuvor zuletzt pri-
werde.
auf Internetzugang geltend zu machen.
vat versicherte Bürger könnten in einer
Demzufolge sollte der Betriebsrat die
privaten Krankenversicherung den sog.
Hunold unterstreicht dabei, dass der 7. Se-
gegebene betriebliche Situation vorab
Standardtarif einfordern, § 315 SGB V.
nat in seinem Beschluss vom 03.09.2003
genauestens prüfen und entsprechende
Die Meldepflicht für Nichtversicherte liege
(Az.: 7 ABR 8/03) den Anspruch des
Begründungen anführen.
jedoch bei den (Nicht-)Versicherten selbst
Betriebsrats auf einen Internetzugang bejaht hat. Der Senat habe festgestellt, dass
05/2007
Fachpresse
Informationsrecht des Arbeit­
gebers bezüglich bestehender
Schwangerschaft?
Zusammenfassung
von
gerechtfertigt. Denn „wesentliche und ent-
Handle es sich bei dem Arbeitgeber um
scheidende berufliche Anforderung“ soll
eine juristische Person bzw. um eine
jedenfalls bei einem befristeten Arbeitsver-
Personengesellschaft, müsse er sich das
„Diskriminie-
hältnis die Möglichkeit zur Ausübung der
Verhalten seiner Vertreter nach § 31 BGB
rungsverbot wegen Schwangerschaft bei
Tätigkeit, mithin das Nichtbestehen einer
direkt oder analog zurechnen lassen. Der
der Einstellung“ von Prof. Dr. Ulrich Pal-
Schwangerschaft, sein.
Umfang der Haftung richtet sich nach § 15
lasch, original erschienen in: NZA 2007,
Heft 6, 306 – 310.
AGG. Ansprüche hieraus seien nach § 15
Diesen Ansatz will er wegen der statistisch
Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten
häufigen Inanspruchnahme von Elternzeit
schriftlich geltend zu machen.
Nach herrschender Meinung ist die Frage
auch auf unbefristete Arbeitsverhältnisse
des Arbeitgebers, ob die Bewerberin um
ausdehnen. In der derzeitigen Praxis sieht
Die Versicherung von AGG-Risiken ist
eine unbefristete Stelle schwanger ist, un-
der Verfasser das Diskriminierungsverbot
nach Ansicht des Verfassers in der Be-
zulässig. Wird sie aufgrund ihrer Schwan-
in einen Anspruch auf Einstellung ver-
triebshaftpflichtversicherung auf Basis der
gerschaft nicht eingestellt, so liegt darin
zerrt.
AHB 04 oder AHB 06 von vornherein
eine unzulässige Diskriminierung. Das
ausgeschlossen. Bei Versicherungsverträ-
stellt § 7 des Allgemeinen Gleichbehand-
Bewertung:
gen nach AHB 2002 bestehe insoweit
lungsgesetzes (AGG) deutlich heraus.
Quasi durch ein Hintertürchen gelangt
Versicherungsschutz, als die Benachteili-
Pallasch zu einem umfassenden Infor-
gungen Krankheitswert erreichen würden.
Klärungsbedarf besteht jedoch bei der Ein-
mationsrecht des Arbeitgebers, das sich
Daneben existieren zahlreiche Deckungs-
stellung in befristete Arbeitsverhältnisse.
jedoch nicht mit der Rechtsprechung
konzepte zum Schutz gegen AGG-Ri-
Der Autor vertritt dazu die Ansicht, dass
des BAG und dem Zweck des Diskri-
siken. Benachteiligungen in Beschäfti-
ungeachtet einer Befristung ein Informa-
minierungsverbots in Einklang bringen
gungsverhältnissen seien grundsätzlich
tionsanspruch des Arbeitgebers jedenfalls
lässt. Insgesamt liefert er eine fragwür-
mitversichert. Nach Koch besteht auch
dann besteht, wenn die Schwangerschaft
dige Begründung seiner These.
für die Inanspruchnahme der AGG-wid-
„alsbald“ nach der Einstellung zu einem
Beschäftigungsverbot gem. MuSchG führt.
Diese Meinung stützt er durch Auslegung
des § 8 Abs. 1 AGG.
rig handelnden Beschäftigten Versiche-
Plädoyer für ein vernünftiges
AGG-Risikomanagement
rungsschutz. Wichtig sei in diesem Zusammenhang ein vernünftig angelegtes
AGG-Risikomanagement, welches alle
Zusammenfassung von „Versicherung von
Haftungsrisiken abdecke. Nach Ansicht
Der Diskriminierungsschutz schwangerer
Haftungsrisiken nach dem Allgemeinen
des Verfassers ist z.B. darauf zu achten,
Arbeitnehmerinnen bzw. Bewerberinnen
Gleichbehandlungsgesetz“ von Prof. Dr.
dass der Versicherungsnehmer auf eine
wird getragen durch die Entscheidungen
Robert Koch. LL.M., original erschienen
Beschränkung des Vorsatzausschlusses auf
des BAG vom 06.02.2003 (Az.: 2 AZR
in: VersR 2007, 288 – 300.
Ansprüche gegen die Person des Verletzers
621/01) sowie des EuGH vom 27.02.2003
bestehe.
(Az.: C 320/01). Eine Nichteinstellung
Der Autor führt aus, dass ein vernünftiges
wegen Schwangerschaft stellt nach herr-
AGG-Risikomanagement Haftungsrisiken
Bewertung:
schender Auffassung eine unmittelbare ge-
zu beherrschen hilft. Im Rahmen der
Der Beitrag bietet einen ausführlichen
schlechtsspezifische Benachteilung i.S.d.
Arbeitgeberhaftung sei zwischen der ver-
Überblick über die Möglichkeit der Ver-
§ 7 Abs. 1 AGG dar. Insoweit ist dem
schuldensabhängigen Haftung gemäß § 15
sicherung von AGG-Haftungsrisiken.
Arbeitgeber bereits ein Informationsrecht
Abs. 1 AGG und der verschuldensunab-
Begrüßenswert sind die Hinweise auf
verwehrt.
hängigen Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG
die wichtigsten Aspekte, die der Ver-
zu unterscheiden. Relevant sei jeweils,
sicherungsnehmer bei Abschluss einer
Anhand eines Beispielfalls möchte der Au-
dass sich der Arbeitgeber die AGG-wid-
solchen Versicherung beachten sollte.
tor dagegen verdeutlichen, dass dadurch
rige Benachteiligung zurechnen lassen
die Rechte des Arbeitgebers auf störungs-
muss. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber
freie Ausübung der Tätigkeit in nicht zu
eine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem
rechtfertigender Weise beeinträchtigt wer-
Verletzer.
den können. Steht der Aufnahme der Beschäftigung ein sofortiges oder alsbaldiges
Der Schutz vor AGG-widrigen Benach-
Beschäftigungsverbot aufgrund des Mu-
teiligungen i.S.d. § 12 AGG umfasst nach
SchG entgegen, so ist die Nichteinstellung
Ansicht des Verfassers nicht nur repressive,
seiner Ansicht nach über § 8 Abs. 1 AGG
sondern auch präventive Maßnahmen.
05/2007
Fachliteratur
Fortschreibung des betrieblichen Kranken-
Offshoring-Entscheidungen führen auch
standes.
bei den verbleibenden Beschäftigten zu
Demotivation, Zukunftsängsten und inne-
Eugen Müller/Claus Berenz
Entgeltfortzahlungsgesetz und
Aufwendungsausgleichgesetz
– kurz kommentiert
Ebenfalls im Anhang werden – neben
rer Kündigung, um nur einige Aspekte zu
weiteren Materialien – noch zwei wichtige
nennen. Der sog. „psychologische Arbeits-
Richtlinien mitgeliefert: Die Richtlinie über
vertrag“, also die zwischen Arbeitnehmer
die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und
und Arbeitgeber neben dem juristischen
die Maßnahmen zur stufenweise Wieder-
Vertrag bestehenden informellen Über-
eingliederung sowie die Richtlinie über die
einkünfte, gilt dabei als besonders belastet
Zusammenarbeit der Krankenkassen mit
bzw. sogar als gebrochen.
den Medizinischen Diensten.
Der Autor definiert zunächst zum besseren
Sehr gelungen ist das begleitende Internet­
Verständnis allgemein den Begriff des Off-
angebot zum Buch, mit dessen Hilfe eine
shorings, bevor er sich mit allen Aspekten
1. Auflage 2007, 317 Seiten
kostenlose Aktualisierung des Werkes als
des Arbeitsverhältnisses auseinandersetzt.
39,95 EUR
Download bezogen werden kann. Damit
ISBN: 978-3-936074-90-1
werden aktuelle Gesetzesänderungen, die
Er analysiert detailliert die Auswirkungen
Gesellschaft für Marketing und Service der
Einfluss auf die beiden kommentierten Ge-
des Offshorings auf die Mitarbeiter und
Deutschen Arbeitgeber mbH
setze haben, aktuell berücksichtigt.
erläutert in einem besonderen Kapitel die
Die Autoren geben zu Beginn einen
Insgesamt ist das Werk eine sehr praxis-
angenehm kurzen Überblick über den
orientierte Kommentierung zur schnellen
Themenkomplex der Entgeltfortzahlung im
Information.
hierdurch entstehenden versteckten Kosten
für das Unternehmen.
Im Folgenden stellt er den
Lösungsan-
Krankheitsfall und an Feiertagen. Auch die
satz einer „Outplacement-Beratung“ dar.
Regelungen des Aufwendungsausgleichs-
Mit einer solchen vom Unternehmen zur
gesetzes werden kurz erklärt.
Verfügung gestellten, für die Beschäftigten
speziell geeigneten Beratungsleistung kön-
So eingeleitet liefern die anschließenden
nen seiner Meinung nach viele negative
Erläuterungen der gesetzlichen Grund-
Aspekte aufgewogen und der psycholo-
lagen relativ umfassende Informationen,
gische Vertrag wieder hergestellt werden,
die aber knapp und präzise und damit für
sodass trotz der Beratungskosten sowohl
den betrieblichen Alltag praxistauglich
das Unternehmen als auch die Mitarbeiter
gehalten sind.
davon partizipieren.
Danny Pajak
Sehr übersichtlich ist dabei die Strukturierung der Kommentierungen. Der Text
wird durch gut aufbereitete Schaubilder
In den Schlussfolgerungen macht der Autor
Konfliktfeld Offshoring
deutlich, dass in dem Thema Outplacement sehr viel Potenzial liegt. Eine Aus-
aufgelockert, die wesentliche Tatbestände
1. Auflage 2006, 293 Seiten
weitung von Outplacement auch auf nied-
und Kriterien herausstellen. Auf besonders
42,00 EUR
rigere Hierarchie-Ebenen bietet danach die
zu berücksichtigende Einzelfälle wird mit
ISBN: 978-3-8364-0035-0
Chance auf einen nahtlosen Übergang in
farbigen Hervorhebungen hingewiesen,
VDM Verlag Dr. Müller
eine neue, alternative Beschäftigung.
Standortentscheidungen sind gerade in
Insgesamt handelt es sich um eine lesens-
Beispiele werden ebenfalls gesondert dargestellt.
multinationalen Unternehmen ein Thema,
werte Darstellung zum Umgang mit Off-
Hilfreich sind die am Ende jeder Seite
das immer häufiger auf der Tagesordnung
shoring-Entscheidungen – für Personaler,
aufgelisteten vielfältigen Fundstellen, die
steht. Dabei hat das häufig unmittelbar mit
Entscheidungsträger und die Betriebsräte
insbesondere die Rechtsprechung des Bun-
einhergehende Problem des Stellenabbaus
gleichermaßen.
desarbeitsgerichtes bzw. sonstige einschlä-
gravierende Auswirkungen – und zwar
gige Entscheidungen berücksichtigen.
nicht nur auf die direkt vom Personalabbau
Betroffenen, sondern auch auf die indirekt
Als Praxishilfe findet sich im Anhang ein
betroffenen Mitarbeiter.
übersichtliches Schema zur Ermittlung und
05/2007
Leserfragen
Schulung des Betriebsrats nur
bei Notwendigkeit
Amtszeit ein Grundlagenseminar besuchen
den Mitarbeiter nicht überraschend oder
muss, ist die Teilnahme nicht grundsätzlich
unverständlich sein.
Frage: Der Betriebsrat unseres Unter-
ausgeschlossen.
nehmens hat – formell ordnungsgemäß
Es kommt also auf die Umstände des Einzel-
– die Teilnahme eines Mitglieds an einem
Unterbleibt diese Begründung jedoch,
falls und auf den genauen Vertragsinhalt an.
Grundlagenseminar beschlossen. Die Ge-
kann der Arbeitgeber den Vergütungs-
Wurde der Mitarbeiter jedoch bei Vertrags-
schäftsführung wies jedoch auf die Tat-
anspruch des Betriebsratsmitglieds kür-
schluss ausreichend informiert und ist der
sache hin, dass der Betriebsrat wenige
zen (LAG Hamm 18.11.2006 – 10 Sa
Arbeitsvertrag so formuliert, dass ein durch-
Wochen nach der geplanten Schulungs-
1053/06).
schnittlicher Arbeitnehmer erkennen kann,
maßnahme neu zu wählen sei.
Vor diesem Hintergrund wurde die Notwendigkeit der Schulung bezweifelt, zu-
dass während bestimmter Zeiten nicht gear-
Vergütung bei ruhendem
Arbeitsverhältnis
mal das betreffende Mitglied bereits einige
Frage: Unser Unternehmen betreibt an
Jahre im Amt war.
verschieden Standorten Schulungs- und
Fortbildungseinrichtungen. Vor Ort be-
beitet wird und auch keine Vergütungsansprüche entstehen, ist diese Vertragsklausel
nicht grundsätzlich unwirksam.
Beschäftigtenquote
Nachdem das Mitglied des Betriebsrats
schäftigen wir Mitarbeiter, die im Gebäu-
Frage: In unserem Betrieb beschäftigen wir
trotzdem an der Fortbildungsmaßnahme
demanagement tätig sind. Alle Räumlich-
regelmäßig schwerbehinderte Mitarbei-
teilgenommen hatte, haben wir für den
keiten sind für die Dauer der im Voraus
ter. Aufgrund personeller Veränderungen
Schulungszeitraum keine Vergütung ge-
festgelegten Ferienzeiten geschlossen.
stellt sich für uns nun die Frage, wie die
zahlt, die nun von uns eingefordert wird.
Pflichtzahl der mit schwerbehinderten
In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter ist
Mitarbeitern zu besetzenden Arbeitsplätze
Antwort: Nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben
deswegen festgelegt, dass ein bestimmter
im Detail zu berechnen ist. Von Interesse
Betriebsratsmitglieder einen Vergütungs-
Anteil des jährlichen Urlaubs während
ist vor allem, ob auch leitende Angestellte
anspruch für die Dauer einer erforder-
dieser Ferien zu nehmen ist. Weiterhin ist
bei der Berechnung der Arbeitsplätze mit-
lichen Schulungsmaßnahme. Die überaus
vereinbart, dass das Arbeitverhältnis ruht,
zuzählen sind.
umfangreiche Rechtsprechung zu dieser
wenn während der Ferien kein Urlaub
Problematik lässt sich wie folgt zusammen
genommen werden kann. Nun bezwei-
Antwort: Der Begriff des Arbeitsplatzes
fassen:
feln Mitarbeiter die Wirksamkeit dieses
i.S.d. SGB ist weit auszulegen. Nach § 73
Vertragsbestandteils und machen anteilige
SGB IX gelten alle Stellen, auf denen Ar-
Vergütungsansprüche geltend. Zu Recht?
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Eine Schulungsmaßnahme ist erforderlich,
wenn sie für die sachgerechte Aufgaben-
Auszubildende beschäftigt werden, als Ar-
wahrnehmung des Betriebsrats benötigt
Antwort: Grundsätzlich können die Ver-
beitsplatz. Die gesetzliche Regelung macht
wird. Dazu ist ein aktueller betrieblicher
tragsparteien vereinbaren, das Arbeitsver-
also keinen Unterschied zwischen Arbeit-
Anlass darzulegen. Sollen aber nur allge-
hältnis zu bestimmten Zeiten, wie z.B. für
nehmern und leitenden Angestellten, wie
meine Grundkenntnisse im Arbeits- oder
die Dauer von Ferien, ruhen zu lassen.
sie z.B. im BetrVG vorkommt. Vor diesem
Betriebsverfassungsrecht vermittelt wer-
Nach der Rechtsprechung des BAG ist
Hintergrund sind leitende Angestellte bei
den, bedarf es einer solchen Darlegung
aber Voraussetzung für eine rechtswirk-
der Berechnung der Arbeitsplätze, die mit
nicht. Vor allem bei erstmals gewählten
same Vereinbarung, dass keine Vertrags-
schwerbehinderten Menschen zu besetzen
Betriebsratsmitgliedern nehmen die Ge-
partei unangemessen benachteiligt wird.
sind, grundsätzlich zu berücksichtigen.
richte an, dass ein Basiswissen für eine
Eine Festlegung des Urlaubs auf bestimmte
sachgerechte Betriebsratsarbeit notwendig
Zeiten aus betrieblichen Gründen ist je-
Anmerkung der Redaktion: Gemäß § 71
ist.
doch keine einseitige Benachteiligung der
SGB IX muss ein privater oder öffentlicher
Arbeitnehmer (BAG 10.01.2007 – 5 AZR
Arbeitgeber mit monatlich mindestens 20
84/06).
Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt auf
Jedoch muss der Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit die betriebliche
wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze
Situation berücksichtigen. Dazu gehört
Sofern es sich nicht um jeweils einzeln aus-
schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
auch das baldige Ende der Amtszeit eines
gehandelte Verträge handelt, sondern um
Bei weniger als 40 solcher Arbeitsplätze
Betriebsratsmitglieds.
vorformulierte Standardverträge des Ar-
muss eine schwerbehinderte Person, bei
beitgebers, sind auch die Besonderheiten
weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei
Legt der Betriebsrat dar, weshalb ein Mit-
der §§ 305, 307 ff. BGB zu beachten. Die
schwerbehinderte Menschen beschäftigt
glied des Gremiums auch nach längerer
Vertragsbestimmungen dürfen dann für
werden.
05/2007
Service
Gesundheitsvorsorge im Unter­
nehmen zahlt sich aus
Die Ergebnisse der Studie sind unter http://
Studie des Instituts der deutschen Wirt-
idw-online.de/pages/de/news204799 zu-
schaft Köln (IW), bei der die Formen der
Gesunde Mitarbeiter kommen auch dem
sammengefasst.
Arbeitslosenversicherung in den EU-Staa-
Unternehmen zugute, weil die Belegschaften immer älter werden. Bereits 2020
werden deutlich mehr als 10 Prozent der
Arbeitnehmer älter als 50 Jahre sein – Tendenz steigend.
ten verglichen wurden.
Neue europäische Kampagne
für betriebliches Gesundheits­
management
In manchen Ländern gibt es – sehr unterschiedlich hohe – Bemessungsgrenzen für
eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversi-
Die Arbeitnehmer-Gesundheit steht im
cherung, so beispielsweise in Deutschland,
Entsprechend wichtig wird es für die Unter-
Mittelpunkt
27-Länder-Kampagne
Spanien oder Tschechien. In anderen
nehmen, die gesamte Belegschaft gesund
„Move Europe“, die am 23. April in Berlin
Ländern – zum Beispiel in Belgien, Groß­
zu erhalten, statt später mit kosteninten-
gestartet wurde und bis 2009 läuft. Die
britannien oder Irland – wird ein globaler
siven Krankheitsausfällen zu kämpfen.
Koordination in Europa hat der BKK Bun-
Pflichtbeitrag für Alter, Krankheit und
Nach einer aktuellen Studie des Instituts für
desverband übernommen; die Europäische
Arbeitslosigkeit erhoben. In Dänemark,
Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Univer-
Kommission fördert das Projekt.
Finnland und Schweden ist die Arbeitslo-
der
sität Duisburg-Essen wären ein Drittel der
senversicherung freiwillig.
Erkrankungen bei Berufstätigen zu vermei-
Zurzeit fallen in Deutschland jährlich
den, wenn das Unternehmen rechtzeitig
440 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage an.
So verschieden die Versicherungen, so
vorbeugte.
Die Kosten für diese Fehlzeiten belaufen
unterschiedlich ist auch die Höhe der
sich auf etwa 35 Milliarden Euro. Studien
Leistungen, die die Zahler im Bedarfsfall
Zu einer gesundheits- und altersgerechten
belegen, dass mit jedem in betriebliche
erhalten. Deutschland liegt hierbei mit
Personalpolitik gehören dabei nicht unbe-
Gesundheitsförderung investierten Euro
der sogenannten Lohnersatzrate von 60
dingt nur regelrechte Gesundheitskampag-
Krankheitskosten zwischen 2,50 und 4,80
Prozent für Arbeitslose ohne Kinder – 67
nen. Bereits eine unter gesundheitlichen
Euro eingespart werden können.
Prozent für solche mit Kindern – im euro-
Aspekten optimierte Personaleinsatzpla-
päischen Durchschnitt.
nung, Möglichkeiten zum Positionswech-
Unter der Adresse www.move-europe.de
sel oder Gesundheitszirkel können die
finden interessierte Unternehmen ab sofort
Auch die Bezugsdauer der gezahlten Lohn­
Bedingungen deutlich verbessern.
den Fragebogen zur Selbstbewertung und
ersatzraten ist höchst unterschiedlich. Die
weitere Informationen, um „Move Europe-
Studie kommt zu dem Ergebnis, dass dort,
Partner“ zu werden.
wo die Bezugsdauer der Ersatzleistungen
Bei der Studie stellten sich die Aspekte
streng begrenzt ist, die Langzeitarbeitslo• körperlich sehr belastende und/oder
monotone Arbeit,
• sehr stark kundenabhängige Tätigkeiten sowie
• sozio-emotionale Belastungen z. B. in
Pflege- und Krankenberufen
Weniger Lohnersatz = kürzere
Arbeitslosigkeit?
sigkeit gering sei – und umgekehrt.
Eine Zusammenfassung der Studie hat das
Je kürzer die Zeit ist, in der Arbeitslosen-
Institut im Internet unter http://www.iw-
geld gezahlt wird, desto schneller finden
koeln.de/default.aspx?p=pub&i=2016&p
Arbeitslose wieder eine Beschäftigung.
n=2&n=n2016&m=pub&f=4&ber=Infor
Diese Erkenntnis präsentiert eine aktuelle
mationen&a=20119 veröffentlicht.
als „besonders alterskritisch“, gesundheitsbelastend und für ältere Arbeitnehmer
wenig geeignet heraus.
Impressum
Außerdem wies das Institut darauf hin, dass
Der Infodienst wird herausgegeben von der LexisNexis Deutschland GmbH –
Category Human Resources, Feldstiege 100, 48161 Münster
ältere Arbeitnehmer körperlich nicht weni-
Redaktion & V.i.S.d.P.:
ger fit sein müssen als jüngere – körperliche
Kontakt zur Redaktion:
Tel.: E-Mail: Verschleiß-Beschwerden gingen zumeist
auf mangelnde Übung und nur in 20 %
auf biologische Alterungsprozesse zurück.
Gleichzeitig achteten ältere Arbeitnehmer
deutlich besser auf ihre Gesundheit als
jüngere.
10
Dr. Joachim Hetscher
0 25 33 - 93 00 770,
[email protected],
[email protected],
[email protected]
Erscheinungsweise: monatlich
Bezugspreis: Jahresabonnement 198,00 EUR (einschl. MwSt. und Versandkosten)
Abonnenten erhalten diesen Dienst kostenlos.
Fragen zum Abonnement: Tel.: 0180 - 5 - 3 97 63 (0,14 EUR/Min)
05/2007
Arbeitshilfe
Übersicht: Kosten der Betriebsratsarbeit
Die folgende Tabelle stellt Ihnen die möglichen Kosten der Betriebsratsarbeit zusammen, die der Arbeitgeber laut Betriebsverfassungsgesetz übernehmen muss.
Kostenart
Vorschrift
Besondere Bemerkungen
Entgeltfortzahlung während der Betriebsratstätigkeit
§ 37 Abs. 2 BetrVG
soweit die Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist
Aufwendungsersatz, insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Telefonund Portokosten
§ 40 Abs. 1 BetrVG
alle Aufwendungen, die notwendig
sind, um die Betriebsratsaufgaben
ordnungsgemäß zu erfüllen, soweit
eine betriebliche Reisekostenregelung besteht, ist diese maßgeblich
Betriebsratsbüro
§ 40 Abs. 2 BetrVG
geeignete Räumlichkeiten im Betrieb
zum Abhalten von Sitzungen und
Besprechungen; Anzahl und Größe
sind abhängig von der Größe und
den Bedürfnissen des Betriebsrats
Mobiliar für das Betriebsratsbüro,
z.B. Schreibtisch, Stühle, Aktenschränke, Besprechungstisch
§ 40 Abs. 2 BetrVG
funktionsgerechte Ausstattung unter
Berücksichtigung des betriebsüblichen Standards
Schwarzes Brett
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Anspruch auf Überlassung und Anbringung an einer geeigneten und
allen Arbeitnehmern des Betriebes
zugänglichen Stelle zum Aushang
von Bekanntmachungen und Informationen des Betriebsrats
Büromaterial, insbesondere Papier
Aktenordner, Schreibutensilien
§ 40 Abs. 2 BetrVG
zweckmäßige Ausstattung
Telefon
§ 40 Abs. 2 BetrVG
mindestens ein eigener Telefon­
anschluss, von dem ungestört und
unkontrolliert interne und externe
Gespräche geführt werden können
Faxgerät
§ 40 Abs. 2 BetrVG
in der Regel Anspruch auf ein eigenes Faxgerät
Kopiergerät
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Anspruch auf Mitbenutzung von
betrieblichen Kopiergeräten, in größeren Betrieben auf ein eigenes Kopiergerät
PC nebst Bildschirm und Drucker
§ 40 Abs. 2 BetrVG
in der Regel Anspruch auf einen
funktionsgerechten PC nebst Zubehör
Internetzugang einschließlich eigenem E-Mail-Account
§ 40 Abs. 2 BetrVG
soweit es dem betrieblichen Standard
entspricht
Intranet einschließlich eigener
Homepage
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Anspruch auf Nutzung, sofern ein
Intranet im Betrieb besteht
05/2007
11
Arbeitshilfe
LexisNexis Deutschland GmbH
Feldstiege 100 48161 Münster
PVST, DPAG, Entgelt bezahlt 61374
•
Fachliteratur
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Gesetzestexte zum Arbeits- und Sozialrecht für jedes Betriebsratsmitglied,
mindestens ein aktueller Kommentar
zum BetrVG und eine Fachzeitschrift
für den gesamten Betriebsrat, Spezialliteratur bei entsprechendem Bedarf
Büro- und Hilfspersonal
§ 40 Abs. 2 BetrVG
abhängig von der Größe des Betriebsrats und dem tatsächlichen Arbeitsanfall im Rahmen der Betriebsratsarbeit
Dolmetscher und Übersetzer
§ 40 Abs. 2 BetrVG
soweit deren Hinzuziehung im Hinblick auf ausländische Arbeitnehmer
erforderlich ist
Kosten für Betriebsratsschulungen
§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
alle Kosten, die anlässlich einer für
die Betriebsratsarbeit erforderlichen
Schulung entstehen und verhältnismäßig sind, insbesondere Seminargebühren, Reise-, Übernachtungs- und
Verpflegungskosten
Kosten für Berater, Gutachter und
Sachverständige
§ 80 Abs. 3 BetrVG
nur nach näherer Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber und soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist
Kosten für Rechtsstreitigkeiten
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Kosten für einen Rechtsanwalt freier
Wahl, wenn die Beauftragung eines
Rechtsanwalts notwendig ist, was in
der Regel der Fall ist, insbesondere
um eine prozessuale Waffengleichheit vor Gericht zu gewährleisten
Kosten der Einigungsstelle
§ 76a Abs. 1 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Vergütung des Vorsitzenden und der
Beisitzer der Einigungsstelle, Aufwendungen der Einigungsstelle sowie
die Kosten eines mit der Vertretung
des Betriebsrats beauftragten Rechtsanwalts
12
05/2007
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