Infodienst Mitbestimmung 05/2007 Ihr aktueller Info-Dienst zur PC-Betriebsratspraxis Editorial Liebe Leserin, lieber Leser, Kosten der Betriebsratsarbeit – 2. Teil In der letzten Ausgabe wurde bereits zu gehören insbesondere die vom Veran- auf die gesetzlichen Grundlagen für die stalter erhobenen Seminargebühren, die Kostenübernahme und die Beschaffung notwendigen Reise- sowie die Übernach- der erforderlichen Sachmittel des Arbeit- tungs- und Verpflegungskosten. Streng gebers für die Betriebsratsarbeit einge- genommen ist der Arbeitgeber allerdings gangen. Der zweite Teil dieses Beitrags berechtigt, hinsichtlich der Verpflegungs- befasst sich mit den Kosten für Schu- kosten die üblichen Regelungen für Reise- lungen, Berater, Rechtsstreitigkeiten und kosten anzuwenden. Da die Seminarteil- Einigungsstellenverfahren sowie mit der nahme zur Betriebsratsarbeit gehört, muss Unser Fachautor hat dieses Mal das besonders streitbefangene Thema der Beauftragung Dritter – also von Beratern, Prozessbevollmächtigten, Gutachtern – aufgegriffen. Ein übersichtliches „ABC der Betriebsratskosten“ als zusammenfassende Arbeitshilfe zu beiden Artikeln finden Sie am Ende dieser Ausgabe. Durchsetzung des Kostenübernahmean- der Arbeitgeber selbstverständlich auch spruchs durch den Betriebsrat. die Vergütung während der Seminardauer Unser Schwerpunkt-Artikel beschäftigt sich mit der sog. Telearbeit, steigen doch die Zahlen der im Homeoffice tätigen Mitarbeiter stetig. Vor allem stellen wir Ihnen vor, wie die betriebliche Organisation so angepasst werden kann, dass die Telearbeiter dabei berücksichtigt werden und weiterhin in das Unternehmen und die Arbeitsabläufe integriert bleiben. Welche Vor- und Nachteile der Telearbeit sowohl für den Mitarbeiter als auch für das Unternehmen besonders sorgfältig abzuwägen sind, finden Sie in unserem Schwerpunkt-Artikel. triebsratsmitglied Anspruch auf Teilnahme Einige Besonderheiten gelten, wenn der an Schulungs- und Bildungsveranstaltun- Betriebsrat einen Berater, Gutachter oder gen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, Sachverständigen hinzuziehen will. Ge- die für die Arbeit des Betriebsrats erfor- meint sind die Fälle, in denen der Be- derlich sind. Der Arbeitgeber ist durch triebsrat eine juristische Beratung, ein § 40 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, die Rechtsgutachten oder die Ausarbeitung anlässlich solcher Betriebsratsschulungen einer Betriebsvereinbarung durch einen entstehenden Kosten zu tragen. Voraus- Rechtsanwalt in Anspruch nimmt oder die setzung dafür ist allerdings, dass der Be- Hilfe eines Arbeitsschutzexperten, eines triebsrat vorher einen ordnungsgemäßen Wirtschaftsfachmanns oder EDV-Profis be- Eine angenehme Arbeitswoche wünscht Ihnen Schulung gefasst hat und dem Arbeitgeber in dieser Aus­ gabe Ihres „Infodienstes Mitbestimmung“ lesen Sie den 2. Teil unseres Beitrages zu den Kosten Dr. Joachim Hetscher, der BetriebsHerausgeber ratsarbeit. fortzahlen. Kosten für Betriebsrats­ schulungen Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hat jedes Be- Kosten für Berater und Sachver­ ständige Beschluss über die Teilnahme eines oder Inhalt mehrerer Betriebsratsmitglieder an der die Teilnahme und den Zeitraum der Schulung rechtzeitig mitgeteilt hat. Zur Sache Kosten der Betriebsratsarbeit – 2. Teil 1 Recht 3 Schwerpunkt Dr. Joachim Hetscher, Verlagsleiter Personal & Arbeitsrecht Umfang der Kostentragungs­ pflicht Wichtig ist auch, dass von der Kosten- Telearbeit – eine Alternative auch für Ihr Unternehmen? 4 Fachpresse 6 Fachliteratur 8 Leserfragen 9 tragungspflicht des Arbeitgebers nur die Service 10 erforderlichen Kosten erfasst werden. Hier- Arbeitshilfe 11 Zur Sache nötigt. Für alle diese Fälle gilt die Regelung Kosten für Rechtsstreitigkeiten Vertretung des Betriebsrats vor den Arbeits- des § 80 Abs. 3 BetrVG. Danach kann Zudem kommt es vor, dass der Betriebsrat der Betriebsrat bei der Durchführung sei- einen Rechtsanwalt nicht nur als Berater ner Aufgaben nach näherer Vereinbarung oder Gutachter, sondern als Prozessvertre- mit dem Arbeitgeber und auf Basis eines ter etwa in einem Arbeitsgerichtsverfahren gültigen Betriebsratsbeschlusses Sachver- benötigt. Die entstehenden Rechtsanwalts- ständige hinzuziehen, soweit dies zur ord- kosten sind dann vom Arbeitgeber zu Da der Betriebsrat nicht rechts- und damit nungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben tragen, wenn der Betriebsrat bei pflicht- nicht vermögensfähig ist, kann er selbst erforderlich ist. gemäßer Abwägung aller Umstände die keine Verträge schließen und Verbind- Beauftragung eines Rechtsanwalts für not- lichkeiten eingehen. Daher gestaltet sich wendig erachten konnte. Lässt sich der die Kostenübernahme dahingehend, dass Arbeitgeber durch einen Anwalt vertreten, der Arbeitgeber selbst entsprechende Ver- steht dem Betriebsrat schon zur Gewähr- träge abschließt bzw. Verbindlichkeiten Entscheidend ist, dass der Betriebsrat vor leistung der „Waffengleichheit“ ein Rechts- eingeht. Geht der Betriebsrat dennoch Einschaltung eines Sachverständigen darü- anwalt zu. eine Verbindlichkeit ein, ist diese man- Nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ber eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen bzw. dessen Zustimmung einholt hat. Das Einverständnis des Arbeitgebers muss sich auf das Thema, die Person des gerichten. Inhalt des Kostenübernahme­ anspruchs gels Rechts- und Vermögensfähigkeit des Wahlfreiheit hinsichtlich des Prozessvertreters Betriebsrats dem handelnden Betriebsratsmitglied zuzuordnen, das dann vom Arbeitgeber die Freistellung von dieser Sachverständigen, den Zeitraum und die Allerdings ist der Arbeitgeber nur dann zur Verbindlichkeit verlangen kann. Entstehen ungefähren Kosten erstrecken. Ausnahms- Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn dem Betriebsrat Aufwendungen, so kann weise benötigt der Betriebsrat keine nähere die Einleitung des Verfahrens durch den er vom Arbeitgeber einen angemessenen Vereinbarung, wenn er bei einer Betriebs- Betriebsrat zur Klärung einer Streitfrage Vorschuss verlangen. änderung sachverständige Unterstützung erforderlich war. Für offensichtlich aus- braucht und in dem Unternehmen mehr sichtlose oder gar mutwillige Prozesse ist als 300 Arbeitnehmer beschäftigt werden. der Arbeitgeber nicht einstandspflichtig. Das ergibt sich aus § 111 Satz 2 BetrVG, Da der Betriebsrat bei der Wahl seines der für die Fälle der Betriebsänderung eine Prozessvertreters grundsätzlich frei ist, sind Verweigert der Arbeitgeber die Übernah- Spezialvorschrift zu § 80 Abs. 3 BetrVG die Kosten des Rechtsanwalts auch dann me oder die Freistellung der Kosten, muss darstellt. zu tragen, wenn anstelle des Rechtsanwalts der Betriebsrat im Rahmen eines arbeits- auch ein Gewerkschaftssekretär herange- gerichtlichen Beschlussverfahrens klären zogen werden könnte. lassen, ob der Anspruch auf Übernahme Erforderlichkeit der Hinzu­ ziehung Darüber hinaus muss die Hinzuziehung Durchsetzung des Kostenüber­ nahmeanspruchs oder Freistellung der Kosten besteht oder Kosten der Einigungsstelle nicht. Dabei hat der Betriebsrat gegebenenfalls die durch seine Tätigkeit entstan- des Sachverständigen auch tatsächlich Zu den Kosten, die durch die Betriebsrats- denen Kosten und deren Notwendigkeit im erforderlich sein. Das ist beispielsweise tätigkeit entstehen, gehören auch die Kos- Einzelnen nachzuweisen. nicht der Fall, wenn der Betriebsrat selbst ten der Einigungsstelle. Nach der Sonder- über die erforderlichen Kenntnisse verfügt regelung des § 76a Abs. 1 BetrVG hat der Auf den letzten Seiten dieser Ausgabe fin- oder wenn geeignete interne sachkundige Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle den Sie eine nützliche Checkliste, in der Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, de- zu tragen. Dazu gehören neben der Ver- alles Wichtige zu den Kosten der Betriebs- ren Neutralität gewährleistet ist. Hat der gütung des Vorsitzenden und der Beisitzer ratsarbeit zusammengefasst ist. Betriebsrat in dieser Hinsicht alles geprüft der Einigungsstelle auch die durch das und berücksichtigt, so hat der Arbeitgeber Einigungsstellenverfahren entstehenden Bei Fragen steht Ihnen der Autor Rechts- das im Rahmen einer etwaigen Gebühren- Aufwendungen. Darüber hinaus hat der anwalt & Dipl.-Arbeitswissenschaftler ordnung geschuldete bzw. marktübliche Arbeitgeber die Kosten des vom Betriebsrat Ingo Mrowka, LL.M. als Experte für Honorar des Sachverständigen zu über- im Einigungsstellenverfahren beauftragten Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht nehmen. Rechtsanwalts zu tragen, wenn dies bei gerne zur Verfügung. pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände erforderlich ist. Es gelten die gleichen Kontakt: [email protected] Grundsätze wie bei der anwaltlichen 05/2007 Recht Abfindungshöhe bei Teilstill­ legung und späterer Gesamt­ schließung Versetzungsklausel gilt nur für gleichwertige Tätigkeiten Der Abfindungsanspruch eines Arbeit- einen Arbeitgeber berechtigt, seinem Be- Eine Kündigung aufgrund einer vom Ar- nehmers richtet sich nach dem für eine schäftigten eine andere Tätigkeit zu- beitnehmer gegen den Arbeitgeber erstat- Teilstilllegung beschlossenen Sozialplan zuweisen, die dessen Kenntnissen und teten Strafanzeige ist unwirksam, wenn – auch wenn später bei der Gesamt- Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam, die Anzeige nicht leichtfertig erfolgt und schließung ein günstigerer Sozialplan wenn sie keine Einschränkung auf eine innerbetriebliche Klärungsversuche aus- verabschiedet wird. gleichwertige Tätigkeit enthält. sichtslos erscheinen. Ein Unternehmen hatte aufgrund wirt- Die Klägerin hatte zu Beginn ihrer Tätigkeit Der Kläger arbeitete seit 1999 als Kranken- schaftlicher Schwierigkeiten beschlossen, als Filialleiterin bei der Beklagten einen Ar- wagenfahrer für den Beklagten, einen ge- einen Betriebsteil zu schließen. Für die beitsvertrag geschlossen, der verschiedene meinnützigen Verein. Ab Juni 2001 zahlte betroffenen Arbeitnehmer – darunter war vorformulierte Klauseln enthielt. Unter der Arbeitgeber die Löhne und Gehälter auch der Kläger – wurde mit dem Be- anderem behielt sich der Arbeitgeber da- nicht pünktlich. Der Kläger erfuhr von der triebsrat ein Sozialplan vereinbart, der u.a. durch das Recht vor, der Arbeitnehmerin damaligen Schatzmeisterin des Vereins, es die Regelung von Abfindungszahlungen jederzeit eine andere Tätigkeit im Betrieb gebe Unregelmäßigkeiten des Vorstands enthielt. zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und bei der Verwaltung der Geschäftsgelder. Fähigkeiten entspricht. Im September 2001 erstattete der Arbeit- Eine vorformulierte Vertragsklausel, die Einige Monate später wurde der Betrieb Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber rechtfertigt nicht immer die Kündigung nehmer gegen die Vorsitzende des Vereins komplett geschlossen. Dazu wurde ein Nach mehreren Jahren Tätigkeit als Filial- weiterer Sozialplan entwickelt und verab- leiterin in unterschiedlichen Filialen wurde schiedet. Nach diesem zweiten Sozialplan die Klägerin in einen Reparaturbetrieb Wegen dieser Strafanzeige sprach der hätte der Kläger eine um 13.000 EUR hö- versetzt. Hiergegen klagte sie mit dem Arbeitgeber etwas später dem Fahrer die here Abfindung bekommen. Ziel, wieder als Filialleiterin eingesetzt zu fristlose und hilfsweise die fristgerechte werden. Kündigung aus. Im sich anschließenden Er klagte wegen dieser nach seiner Auffas- Strafanzeige wegen Veruntreuung. Gerichtsverfahren machte er geltend, dass sung unzulässigen Ungleichbehandlung Das Landesarbeitsgericht Köln gab der sich der Kläger vor einer Anzeigenerstat- auf Zahlung der Differenz zwischen der Klage statt. Zur Begründung verwiesen tung um eine betriebsinterne Klärung der ihm ausgezahlten und der neu geregelten die Richter auf die Unwirksamkeit der Vorwürfe hätte bemühen müssen. Abfindung. vorformulierten Versetzungsklausel. Nach dem Wortlaut durfte die Beklagte die ver- Diese Einschätzung teilten die Richter Seine Klage hatte jedoch vor den Ar- einbarte Tätigkeit der Klägerin auch der Art jedoch nicht. Bei den angezeigten Unre- beitsgerichten keinen Erfolg. Denn der nach verändern – was auch die Zuweisung gelmäßigkeiten habe es sich um schwer- Abfindungsanspruch bei einer Betriebs- einer geringerwertigen Tätigkeit beinhal- wiegende Vorfälle gehandelt, die eine schließung richtet sich für die betroffenen tete. Damit würden aber die gesetzlichen innerbetriebliche Klärung aussichtslos er- Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem Regelungen unterlaufen, die die Bedin- scheinen ließen. Hinzu komme, dass die für diese Teilstilllegung abgeschlossenen gungen für eine Änderung von vertraglich gesetzliche Vertreterin des Arbeitgebers Sozialplan. vereinbarten Arbeitsbedingungen wie der Anfang 2005 wegen Untreue in 30 Fällen Art der Tätigkeit enthalten, so die Richter. rechtskräftig verurteilt worden war. Die Allenfalls dann, wenn zu dem Zeitpunkt Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksicht- der Teilstilllegung schon die Stilllegung Demzufolge liege durch die Klausel eine nahme habe bei dieser Konstellation regel- des kompletten Betriebs beschlossen wird unangemessene Benachteiligung gegen­ mäßig zurückzustehen. – wofür es im zu entscheidenden Fall keine über der gesetzlichen Regelung zu Lasten Anzeichen gab –, kommt eine Anwendung der Klägerin vor. Die Klausel sei deshalb Im Übrigen nehme jeder Arbeitnehmer bei des für den Gesamtbetrieb beschlossenen unwirksam. der Erstattung einer Strafanzeige ein staats­ Sozialplans in Betracht. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2007, Az 9 Sa 631/06 bürgerliches Recht wahr, das ihm unabLandesarbeitsgericht Köln, Urteil vom hängig von seiner beruflichen Stellung und 09.01.2007, Az: 9 Sa 1099/06 deren Bewertung durch den Arbeitgeber oder Dritte zustehe. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2006, Az.: 4 AZR 400/05 05/2007 Schwerpunkt Telearbeit – eine Alternative auch für Ihr Unternehmen? Auch für den Mitarbeiter können sich im Einzelfall Nachteile bei der Telearbeit ergeben. So verringern sich die Kontakte zu den Kollegen bis hin zur sozialen Iso- Immer mehr Unternehmen lassen Aufgaben auch außerhalb der betrieblichen Räum- lation. Dies kann z. B. durch regelmäßige lichkeiten durchführen, auch wenn Telearbeit auch heute noch keine Massenerschei- Präsenztage und Teammeetings vermieden nung ist. Durch die heutigen Möglichkeiten zum Daten- und Kommunikationsaustausch werden. gibt es dabei in aller Regel keine technischen Probleme mehr. Gleichwohl ist nicht jede Aufgabe und nicht jeder Mitarbeiter für die Telearbeit geeignet. Worauf Sie bei der Ein- In der Praxis sind die Karrieremöglichkeiten führung von Telearbeit in Ihrem Unternehmen achten sollten, schildert dieser Beitrag. von Telearbeitern stark eingeschränkt. Gerade bei Führungspositionen besteht das Unternehmen im Allgemeinen auf dauer- Vorteile von Telearbeit • Förderung selbstständigen und eigen- Telearbeit bringt sowohl für den Mitarbeiter als auch für das Unternehmen eine verantwortlichen Arbeitens • Höhere Arbeitszufriedenheit Reihe von Vorteilen. Daneben bestehen allerdings auch durchaus Risiken und Prob­ leme, die nicht unberücksichtigt bleiben sollten. hafter Präsenz im Betrieb. Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit und der Persönlichkeit des Arbeitnehmers kann Mögliche Nachteile Telearbeit dazu führen, dass Beruf und Privatleben nicht mehr deutlich getrennt Wie jede Medaille hat auch die Telearbeit werden können. Dadurch besteht z. B. die eine zweite Seite und damit einige mög- Gefahr der Selbstausbeutung. Folgende Vorteile machen Telearbeit für liche Nachteile, sowohl für das Unterneh- Unternehmen interessant: men als auch für den Mitarbeiter. Aus Sicht des Arbeitnehmers besteht zudem die Gefahr, dass der bisherige arbeits- • Steigerung der Motivation und der Das Unternehmen muss seine betrieb- rechtliche Schutz durch eine Umwandlung liche Organisation so anpassen, dass die des Arbeitsplatzes in Heimarbeit oder in • Verringerung der Fehlzeiten Telearbeiter dabei berücksichtigt werden eine ausgelagerte selbstständige Tätigkeit • größere zeitliche Flexibilität beim und weiterhin in das Unternehmen und verloren geht. Dieses Risiko kann aber die Arbeitsabläufe integriert bleiben. Dazu durch entsprechende Absprachen (Be- gehört insbesondere die terminliche An- triebsvereinbarung) minimiert werden. Produktivität Einsatz der Mitarbeiter • konkrete Kostenersparnis (Raum- und Energiekosten, Fahrgeld etc.) passung von Schulungen und Teammee- • Fachkenntnisse bleiben bestehen tings. Je nach Ausgestaltung der Telearbeit können auch höhere Kosten entstehen. Welche Mitarbeiter sind für Telearbeit geeignet? Gerade in Zeiten, in denen sich für die Das ist besonders bei der sogenannten al- Zukunft bereits ein Fachkräftemangel ab- ternierenden Telearbeit der Fall. Bei dieser Wie bereits erwähnt, ist Telearbeit nicht für zeichnet, ist das Unternehmen gut beraten, Form sind einzelne Präsenztage im Un- jeden Mitarbeiter gleichermaßen geeignet. qualifizierte Mitarbeiter an sich zu binden. ternehmen vorgesehen. Dadurch können Vielmehr müssen eine ganze Reihe per- Dazu gehören auch Frauen mit (kleinen) zusätzliche Kosten durch eine doppelte sönlicher Merkmale erfüllt sein. Da diese Kindern. Gerade die­se Zielgruppe kann au- technische Ausstattung (im Betrieb und am Mitarbeiter ohne direkte Kontrolle, ohne ßerordentlich von Telearbeit profitieren. häuslichen Arbeitsplatz) entstehen. unmittelbare Unterstützung und fern vom Folgende Vorteile machen Telearbeit für Berücksichtigt werden muss auch, dass den Mitarbeiter interessant: den Führungskräften deutlich weniger un- Unternehmen arbeiten, sollten mindestens folgende Merkmale erfüllt sein: mittelbare Führung möglich ist. Sie müssen • Vertrauenswürdigkeit • Fahrtzeiten und -kosten entfallen sich an neue Situationen gewöhnen und • Zuverlässigkeit • Verbesserung der Vereinbarkeit von eine größere Vertrauensbasis zu ihren • Flexibilität Mitarbeitern schaffen. Für diese Mitarbei- • Gutes Selbstmanagement terführung auf Distanz ist nicht jede Füh- • Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit rungskraft geeignet. Gegebenenfalls muss • Selbstdisziplin ein solcher Mangel durch Versetzungen • Ausreichende Berufserfahrung oder Umstrukturierungen geheilt werden. • Grundsätzliches Technikverständnis Familie und Beruf • Erhalt der Bindung an das Unternehmen • Erleichterung der Rückkehr in den Beruf • Flexiblere Einteilung der Arbeitszeit 05/2007 Schwerpunkt Wichtig! • Übernahme der laufenden Kosten für eines Telearbeitsplatzes geeignet sein. Ins- Achten Sie unbedingt auf einen ausrei- • besondere Arbeitszeitregelungen (soge- besondere muss der Telearbeiter über die chenden Datenschutz! Das gilt auch, nannte „Kernzeit“, in der der Telearbei- Möglichkeit verfügen, ungestört arbeiten wenn der Arbeitnehmer nicht mit per- ter grundsätzlich an seinem häuslichen zu können (verschließbare Tür). Das gilt sönlichen Daten (von Kunden oder Arbeitsplatz anwesend sein muss) auch und insbesondere, wenn eine Mutter Mitarbeitern) zu tun hat. Auch Ihre sen- • Dokumentation der Arbeitszeiten ihren Arbeitsplatz nach Hause verlegt. siblen Geschäftsdaten müssen jederzeit • Pausenregelungen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter • Präsenztage im Unternehmen (feste geschützt sein. Sonst kann die Telearbeit Termine oder Absprachen), ggf. hier- unter Umständen sogar eine Gefährdung für Fahrtkostenregelung Außerdem müssen die Räumlichkeiten im häuslichen Umfeld für die Einrichtung Eignung des Telearbeitsplatzes Zu beachten ist, dass für den heimischen Telefon und EDV-Anbindung des Unternehmens darstellen. Telearbeitsplatz grundsätzlich dieselben Wichtig ist auch die rechtzeitige Einschal- Schutzbestimmungen (Arbeits- und Ge- Besonderes Gewicht erhält der Daten- tung und Zustimmung des Betriebs-/Perso- sundheitsschutz) gelten wie für den be- schutz, wenn der Mitarbeiter von außen auf nalrates. Sinnvoll ist der Abschluss einer trieblichen Arbeitsplatz. Hierzu gehören das Netzwerk des Unternehmens zugreifen Betriebsvereinbarung zur Telearbeit. So insbesondere die Arbeitsstättenverord- muss/kann. Für viele Firmen ist ein solcher wird sichergestellt, dass alle betroffenen nung, die Unfallverhütungsvorschriften Zugang Neuland. Die üblichen Sicherheits- Mitarbeiter einheitlich behandelt werden und die Bildschirmarbeitsverordnung. einrichtungen reichen dann vielfach nicht und die Regelungen transparent und ein- mehr aus. Verfügt das Unternehmen nicht deutig sind. Gegebenenfalls kann in der Auch wenn sich der Arbeitsplatz außerhalb selbst über entsprechend qualifizierte Fach- Ergänzung des Arbeitsvertrages auf die Re- des Unternehmens befindet, bleibt der Ar- leute, sollte hierbei unbedingt professionelle gelungen der Betriebsvereinbarung Bezug beitgeber für die Einhaltung dieser Schutz- Unterstützung in Anspruch genommen wer- genommen werden. bestimmungen verantwortlich. Deshalb den. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, muss mit dem Arbeitnehmer vereinbart einen solchen Zugriff abzusichern und ein werden, dass der Arbeitgeber bzw. ein unbefugtes Eindringen von außen nahezu von ihm Bevollmächtigter den häuslichen unmöglich zu machen. Arbeitsplatz besuchen darf, um den entsprechenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Von dieser Aussetzung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Auswirkungen auf die Sozialver­ sicherung Handelt es sich um ein abhängiges Be- Vereinbarungen mit dem Tele­ arbeiter schäftigungsverhältnis (Regelfall), spielt die Tatsache der Arbeitsleistung zu Hause grundsätzlich keine Rolle. Zwar wird die Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) müssen Der Telearbeiter hat den üblichen An- für die Sozialversicherungspflicht erforder- auch Techniker, Datenschutzbeauftragte spruch auf Entgeltfortzahlung und andere liche Weisungsgebundenheit und -befug- und der Betriebs- oder Personalrat umfasst Sozialleistungen. Gleiches gilt für alle nis aufgrund der räumlichen Trennung nur sein. Schutzbestimmungen (Kündigungsschutz, eingeschränkt ausgeübt, ist aber trotzdem Beteiligungsrechte usw.). wesentlicher Bestandteil des Arbeitsver- Natürlich muss auch die technische Aus- hältnisses. stattung des Telearbeitsplatzes ausreichend Gleichwohl sind im Einzelfall besondere, zu- sein. Das gilt insbesondere für die An- sätzliche Vereinbarungen mit dem Telearbei- Der Arbeitgeber hat auch für seine Telear- bindung der Datenübermittlung an das ter erforderlich. Insbesondere aus Gründen beiter die üblichen Arbeitgeberpflichten zu Unternehmen (Modem, ISDN, DSL). Es der Rechtssicherheit sollte eine Ergänzung erfüllen, also die Meldungen zur Sozialversi- ist in höchstem Maße unproduktiv und des Arbeitsvertrages vorgenommen werden, cherung abzugeben, die Beiträge zu berech- für den Mitarbeiter frustrierend, wenn das aus der die spezifischen Vereinbarungen und nen, den Arbeitnehmeranteil einzubehalten Antwortzeitverhalten des Computers der Verpflichtungen hervorgehen. und an die Krankenkasse abzuführen. zu erledigenden Aufgabe nicht angemessen ist. Über die Kostenverteilung müssen Dazu gehören insbesondere: bereits im Vorfeld eindeutige Regelungen getroffen werden, sonst sind spätere Streitigkeiten programmiert. • Zugangsrechte des Arbeitgebers und seiner Beauftragten zur Wohnung des Telearbeiters • Kostenregelung für die erforderliche Der Autor: Jürgen Heidenreich, Sozialversicherungsfachmann bei der Techniker Krankenkasse technische Ausstattung 05/2007 Fachpresse Auswirkungen der Gesundheits­ reform auf Unternehmen und Arbeitnehmer und treffe in diesem Fall nicht etwa z.B. die das Internet gegenüber Fachliteratur und Arbeitgeber, § 186 Abs. 11 SGB V. Zeitung die einzige Möglichkeit darstelle, um zeitnah gebündelte Informationen zu Zusammenfassung von „Auswirkungen Die Einführung von Wahltarifen biete gewinnen. Zu konkreten betrieblichen Ver- auf Unternehmen und Beschäftigte ab verschiedene Möglichkeiten, aber auch hältnissen habe der Senat hingegen keine 1.4.2007 – Die Gesundheitsreform 2007“ Risiken für die Versicherten. Bei Inan- Angaben gemacht. von Norbert Minn, original erschienen in: spruchnahme eines Wahltarifes sei der AuA 2007, Heft 4, 232 – 236. Versicherte drei Jahre an den Tarif und die Nunmehr hat der 7. Senat mit Beschluss Krankenkasse gebunden. Ein vorzeitiger vom 25.08.2006 (Az.: 7 ABR 55/05) die Der Verfasser stellt in seinem Beitrag die Wechsel sei auch bei einer Erhöhung der Anforderungen an die Gewährung eines sich durch das GKV-Wettbewerbsstär- Beitragssatzes nicht möglich, § 53 SGB V. Internetzugangs erhöht. Maßgeblich seien kungsgesetz ergebenden Neuregelungen Das Sonderkündigungsrecht gem. § 175 die konkreten betrieblichen Verhältnisse. (GKV-WSG) vor. Dazu gibt er zunächst Abs. 4 SGB V habe der Gesetzgeber für Hierzu zähle, so der Autor, die elektro- eine Gesamtdarstellung und erläutert dann diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. nische Infrastruktur des Betriebes. Bei der einige Regelungen im Einzelnen. In seinem Klärung der Frage, ob ein Sachmittel für Fazit weist er insbesondere auf höhere Bewertung: die Erledigung der Betriebsratsarbeit erfor- administrative Belastungen, auch für die Gut strukturierter Überblick über die derlich sei, müsse die technische Ausstat- Arbeitgeber, hin. Die Tendenz zur Ver- Gesundheitsreform mit dem Fokus auf tung des Betriebs umfassend berücksich- staatlichung sei unverkennbar und die der praktischen Umsetzung für Versi- tigt werden. Hierzu zählt nach Meinung Realisation des Gesundheitsfonds völlig cherte und Arbeitgeber mit vielen Pra- des Autors auch die Erforderlichkeit des verfehlt. xistipps. Der Beitrag ist gut geeignet für Internetanschlusses zur Erledigung kon- die Einarbeitung in die Materie. kreter Betriebsratsaufgaben. Die Entschei- Zunächst stellt der Verfasser die Neuregelungen durch das GKV-WSG stichwortartig vor, insbesondere die Krankenversicherungspflicht für alle Bürger, die Neuregelung der Kassenwahlrechte, die Neuregelungen für höher verdienende dung des Senats beruhe darauf, dass kein Entscheidungen des BAG zu den Voraussetzungen der Schaffung eines Internetzugangs für den Betriebsrat entsprechender Vortrag der Prozesspartei erfolgt sei. So habe der Senat dann festgestellt, dass die allgemeine Überwachungspflicht des Betriebsrates keinen Zugriff auf die Datenbank erfordere. Er könne sich Arbeitnehmer sowie die Einführung des Zusammenfassung von „Der Internetzu- vielmehr über andere Informationsquellen Gesundheitsfonds zum 01.01.2009. Der gang für den Betriebsrat – Auf ein Neues“ informieren. Verfasser geht hier davon aus, dass es noch von Dr. Wolf Hunold, original erschienen vor Inkrafttreten dieser Stufe zu erheblichen in: NZA 2007 Heft 6, 314 – 315. gesetzlichen Änderungen kommen werde, Hunold stellt als Ausblick fest, dass die Rechtsprechung wegen der vorgenom- da die bisherige Gesetzeslage gar nicht Zu Beginn geht der Autor auf den BAG- menen Einschränkungen künftig auf die umsetzbar sei. Die geplante Beitragsleis- Beschluss vom 03.09.2003 ein, wonach jeweilige konkrete betriebliche Situation tung zum Gesundheitsfonds erläutert der das Internet die einzige Möglichkeit biete, im Rahmen der Erforderlichkeit eines Sach- Verfasser in einer anschaulichen Grafik. Informationen zeitnah und gebündelt zu mittels abstellen wird. gewinnen. In dem Beschluss des BAG vom Wichtig sei die Reform der Versicherungs- 25.08.2006 hingegen werde für die Aus- Bewertung: pflicht vor allem für sog. „Rückkehrer“ und übung der allgemeinen Überwachungs- Der Autor zieht aus der vergleichenden bislang nicht versicherte Bürger, § 5 Abs. pflicht des Betriebsrates ein tagesaktueller Betrachtung der jeweiligen Beschlüs- 1 Nr. 13 SGB V. Wer zum 01.04.2007 Zugriff auf Datenbanken als nicht erforder- se die richtige Schlussfolgerung. All- nicht krankenversichert gewesen sei, zu- lich angesehen. Der Autor ist der Ansicht, gemeine Vorteile der Internetnutzung vor aber gesetzlich krankenversichert war, dass es hierzu in Zukunft weitere, auch werden künftig nicht mehr ausreichen, sei nunmehr wieder gesetzlich kranken- anderslautende Entscheidungen geben um einen Anspruch des Betriebsrates versicherungspflichtig. Zuvor zuletzt pri- werde. auf Internetzugang geltend zu machen. vat versicherte Bürger könnten in einer Demzufolge sollte der Betriebsrat die privaten Krankenversicherung den sog. Hunold unterstreicht dabei, dass der 7. Se- gegebene betriebliche Situation vorab Standardtarif einfordern, § 315 SGB V. nat in seinem Beschluss vom 03.09.2003 genauestens prüfen und entsprechende Die Meldepflicht für Nichtversicherte liege (Az.: 7 ABR 8/03) den Anspruch des Begründungen anführen. jedoch bei den (Nicht-)Versicherten selbst Betriebsrats auf einen Internetzugang bejaht hat. Der Senat habe festgestellt, dass 05/2007 Fachpresse Informationsrecht des Arbeit­ gebers bezüglich bestehender Schwangerschaft? Zusammenfassung von gerechtfertigt. Denn „wesentliche und ent- Handle es sich bei dem Arbeitgeber um scheidende berufliche Anforderung“ soll eine juristische Person bzw. um eine jedenfalls bei einem befristeten Arbeitsver- Personengesellschaft, müsse er sich das „Diskriminie- hältnis die Möglichkeit zur Ausübung der Verhalten seiner Vertreter nach § 31 BGB rungsverbot wegen Schwangerschaft bei Tätigkeit, mithin das Nichtbestehen einer direkt oder analog zurechnen lassen. Der der Einstellung“ von Prof. Dr. Ulrich Pal- Schwangerschaft, sein. Umfang der Haftung richtet sich nach § 15 lasch, original erschienen in: NZA 2007, Heft 6, 306 – 310. AGG. Ansprüche hieraus seien nach § 15 Diesen Ansatz will er wegen der statistisch Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten häufigen Inanspruchnahme von Elternzeit schriftlich geltend zu machen. Nach herrschender Meinung ist die Frage auch auf unbefristete Arbeitsverhältnisse des Arbeitgebers, ob die Bewerberin um ausdehnen. In der derzeitigen Praxis sieht Die Versicherung von AGG-Risiken ist eine unbefristete Stelle schwanger ist, un- der Verfasser das Diskriminierungsverbot nach Ansicht des Verfassers in der Be- zulässig. Wird sie aufgrund ihrer Schwan- in einen Anspruch auf Einstellung ver- triebshaftpflichtversicherung auf Basis der gerschaft nicht eingestellt, so liegt darin zerrt. AHB 04 oder AHB 06 von vornherein eine unzulässige Diskriminierung. Das ausgeschlossen. Bei Versicherungsverträ- stellt § 7 des Allgemeinen Gleichbehand- Bewertung: gen nach AHB 2002 bestehe insoweit lungsgesetzes (AGG) deutlich heraus. Quasi durch ein Hintertürchen gelangt Versicherungsschutz, als die Benachteili- Pallasch zu einem umfassenden Infor- gungen Krankheitswert erreichen würden. Klärungsbedarf besteht jedoch bei der Ein- mationsrecht des Arbeitgebers, das sich Daneben existieren zahlreiche Deckungs- stellung in befristete Arbeitsverhältnisse. jedoch nicht mit der Rechtsprechung konzepte zum Schutz gegen AGG-Ri- Der Autor vertritt dazu die Ansicht, dass des BAG und dem Zweck des Diskri- siken. Benachteiligungen in Beschäfti- ungeachtet einer Befristung ein Informa- minierungsverbots in Einklang bringen gungsverhältnissen seien grundsätzlich tionsanspruch des Arbeitgebers jedenfalls lässt. Insgesamt liefert er eine fragwür- mitversichert. Nach Koch besteht auch dann besteht, wenn die Schwangerschaft dige Begründung seiner These. für die Inanspruchnahme der AGG-wid- „alsbald“ nach der Einstellung zu einem Beschäftigungsverbot gem. MuSchG führt. Diese Meinung stützt er durch Auslegung des § 8 Abs. 1 AGG. rig handelnden Beschäftigten Versiche- Plädoyer für ein vernünftiges AGG-Risikomanagement rungsschutz. Wichtig sei in diesem Zusammenhang ein vernünftig angelegtes AGG-Risikomanagement, welches alle Zusammenfassung von „Versicherung von Haftungsrisiken abdecke. Nach Ansicht Der Diskriminierungsschutz schwangerer Haftungsrisiken nach dem Allgemeinen des Verfassers ist z.B. darauf zu achten, Arbeitnehmerinnen bzw. Bewerberinnen Gleichbehandlungsgesetz“ von Prof. Dr. dass der Versicherungsnehmer auf eine wird getragen durch die Entscheidungen Robert Koch. LL.M., original erschienen Beschränkung des Vorsatzausschlusses auf des BAG vom 06.02.2003 (Az.: 2 AZR in: VersR 2007, 288 – 300. Ansprüche gegen die Person des Verletzers 621/01) sowie des EuGH vom 27.02.2003 bestehe. (Az.: C 320/01). Eine Nichteinstellung Der Autor führt aus, dass ein vernünftiges wegen Schwangerschaft stellt nach herr- AGG-Risikomanagement Haftungsrisiken Bewertung: schender Auffassung eine unmittelbare ge- zu beherrschen hilft. Im Rahmen der Der Beitrag bietet einen ausführlichen schlechtsspezifische Benachteilung i.S.d. Arbeitgeberhaftung sei zwischen der ver- Überblick über die Möglichkeit der Ver- § 7 Abs. 1 AGG dar. Insoweit ist dem schuldensabhängigen Haftung gemäß § 15 sicherung von AGG-Haftungsrisiken. Arbeitgeber bereits ein Informationsrecht Abs. 1 AGG und der verschuldensunab- Begrüßenswert sind die Hinweise auf verwehrt. hängigen Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG die wichtigsten Aspekte, die der Ver- zu unterscheiden. Relevant sei jeweils, sicherungsnehmer bei Abschluss einer Anhand eines Beispielfalls möchte der Au- dass sich der Arbeitgeber die AGG-wid- solchen Versicherung beachten sollte. tor dagegen verdeutlichen, dass dadurch rige Benachteiligung zurechnen lassen die Rechte des Arbeitgebers auf störungs- muss. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber freie Ausübung der Tätigkeit in nicht zu eine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem rechtfertigender Weise beeinträchtigt wer- Verletzer. den können. Steht der Aufnahme der Beschäftigung ein sofortiges oder alsbaldiges Der Schutz vor AGG-widrigen Benach- Beschäftigungsverbot aufgrund des Mu- teiligungen i.S.d. § 12 AGG umfasst nach SchG entgegen, so ist die Nichteinstellung Ansicht des Verfassers nicht nur repressive, seiner Ansicht nach über § 8 Abs. 1 AGG sondern auch präventive Maßnahmen. 05/2007 Fachliteratur Fortschreibung des betrieblichen Kranken- Offshoring-Entscheidungen führen auch standes. bei den verbleibenden Beschäftigten zu Demotivation, Zukunftsängsten und inne- Eugen Müller/Claus Berenz Entgeltfortzahlungsgesetz und Aufwendungsausgleichgesetz – kurz kommentiert Ebenfalls im Anhang werden – neben rer Kündigung, um nur einige Aspekte zu weiteren Materialien – noch zwei wichtige nennen. Der sog. „psychologische Arbeits- Richtlinien mitgeliefert: Die Richtlinie über vertrag“, also die zwischen Arbeitnehmer die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und und Arbeitgeber neben dem juristischen die Maßnahmen zur stufenweise Wieder- Vertrag bestehenden informellen Über- eingliederung sowie die Richtlinie über die einkünfte, gilt dabei als besonders belastet Zusammenarbeit der Krankenkassen mit bzw. sogar als gebrochen. den Medizinischen Diensten. Der Autor definiert zunächst zum besseren Sehr gelungen ist das begleitende Internet­ Verständnis allgemein den Begriff des Off- angebot zum Buch, mit dessen Hilfe eine shorings, bevor er sich mit allen Aspekten 1. Auflage 2007, 317 Seiten kostenlose Aktualisierung des Werkes als des Arbeitsverhältnisses auseinandersetzt. 39,95 EUR Download bezogen werden kann. Damit ISBN: 978-3-936074-90-1 werden aktuelle Gesetzesänderungen, die Er analysiert detailliert die Auswirkungen Gesellschaft für Marketing und Service der Einfluss auf die beiden kommentierten Ge- des Offshorings auf die Mitarbeiter und Deutschen Arbeitgeber mbH setze haben, aktuell berücksichtigt. erläutert in einem besonderen Kapitel die Die Autoren geben zu Beginn einen Insgesamt ist das Werk eine sehr praxis- angenehm kurzen Überblick über den orientierte Kommentierung zur schnellen Themenkomplex der Entgeltfortzahlung im Information. hierdurch entstehenden versteckten Kosten für das Unternehmen. Im Folgenden stellt er den Lösungsan- Krankheitsfall und an Feiertagen. Auch die satz einer „Outplacement-Beratung“ dar. Regelungen des Aufwendungsausgleichs- Mit einer solchen vom Unternehmen zur gesetzes werden kurz erklärt. Verfügung gestellten, für die Beschäftigten speziell geeigneten Beratungsleistung kön- So eingeleitet liefern die anschließenden nen seiner Meinung nach viele negative Erläuterungen der gesetzlichen Grund- Aspekte aufgewogen und der psycholo- lagen relativ umfassende Informationen, gische Vertrag wieder hergestellt werden, die aber knapp und präzise und damit für sodass trotz der Beratungskosten sowohl den betrieblichen Alltag praxistauglich das Unternehmen als auch die Mitarbeiter gehalten sind. davon partizipieren. Danny Pajak Sehr übersichtlich ist dabei die Strukturierung der Kommentierungen. Der Text wird durch gut aufbereitete Schaubilder In den Schlussfolgerungen macht der Autor Konfliktfeld Offshoring deutlich, dass in dem Thema Outplacement sehr viel Potenzial liegt. Eine Aus- aufgelockert, die wesentliche Tatbestände 1. Auflage 2006, 293 Seiten weitung von Outplacement auch auf nied- und Kriterien herausstellen. Auf besonders 42,00 EUR rigere Hierarchie-Ebenen bietet danach die zu berücksichtigende Einzelfälle wird mit ISBN: 978-3-8364-0035-0 Chance auf einen nahtlosen Übergang in farbigen Hervorhebungen hingewiesen, VDM Verlag Dr. Müller eine neue, alternative Beschäftigung. Standortentscheidungen sind gerade in Insgesamt handelt es sich um eine lesens- Beispiele werden ebenfalls gesondert dargestellt. multinationalen Unternehmen ein Thema, werte Darstellung zum Umgang mit Off- Hilfreich sind die am Ende jeder Seite das immer häufiger auf der Tagesordnung shoring-Entscheidungen – für Personaler, aufgelisteten vielfältigen Fundstellen, die steht. Dabei hat das häufig unmittelbar mit Entscheidungsträger und die Betriebsräte insbesondere die Rechtsprechung des Bun- einhergehende Problem des Stellenabbaus gleichermaßen. desarbeitsgerichtes bzw. sonstige einschlä- gravierende Auswirkungen – und zwar gige Entscheidungen berücksichtigen. nicht nur auf die direkt vom Personalabbau Betroffenen, sondern auch auf die indirekt Als Praxishilfe findet sich im Anhang ein betroffenen Mitarbeiter. übersichtliches Schema zur Ermittlung und 05/2007 Leserfragen Schulung des Betriebsrats nur bei Notwendigkeit Amtszeit ein Grundlagenseminar besuchen den Mitarbeiter nicht überraschend oder muss, ist die Teilnahme nicht grundsätzlich unverständlich sein. Frage: Der Betriebsrat unseres Unter- ausgeschlossen. nehmens hat – formell ordnungsgemäß Es kommt also auf die Umstände des Einzel- – die Teilnahme eines Mitglieds an einem Unterbleibt diese Begründung jedoch, falls und auf den genauen Vertragsinhalt an. Grundlagenseminar beschlossen. Die Ge- kann der Arbeitgeber den Vergütungs- Wurde der Mitarbeiter jedoch bei Vertrags- schäftsführung wies jedoch auf die Tat- anspruch des Betriebsratsmitglieds kür- schluss ausreichend informiert und ist der sache hin, dass der Betriebsrat wenige zen (LAG Hamm 18.11.2006 – 10 Sa Arbeitsvertrag so formuliert, dass ein durch- Wochen nach der geplanten Schulungs- 1053/06). schnittlicher Arbeitnehmer erkennen kann, maßnahme neu zu wählen sei. Vor diesem Hintergrund wurde die Notwendigkeit der Schulung bezweifelt, zu- dass während bestimmter Zeiten nicht gear- Vergütung bei ruhendem Arbeitsverhältnis mal das betreffende Mitglied bereits einige Frage: Unser Unternehmen betreibt an Jahre im Amt war. verschieden Standorten Schulungs- und Fortbildungseinrichtungen. Vor Ort be- beitet wird und auch keine Vergütungsansprüche entstehen, ist diese Vertragsklausel nicht grundsätzlich unwirksam. Beschäftigtenquote Nachdem das Mitglied des Betriebsrats schäftigen wir Mitarbeiter, die im Gebäu- Frage: In unserem Betrieb beschäftigen wir trotzdem an der Fortbildungsmaßnahme demanagement tätig sind. Alle Räumlich- regelmäßig schwerbehinderte Mitarbei- teilgenommen hatte, haben wir für den keiten sind für die Dauer der im Voraus ter. Aufgrund personeller Veränderungen Schulungszeitraum keine Vergütung ge- festgelegten Ferienzeiten geschlossen. stellt sich für uns nun die Frage, wie die zahlt, die nun von uns eingefordert wird. Pflichtzahl der mit schwerbehinderten In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter ist Mitarbeitern zu besetzenden Arbeitsplätze Antwort: Nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben deswegen festgelegt, dass ein bestimmter im Detail zu berechnen ist. Von Interesse Betriebsratsmitglieder einen Vergütungs- Anteil des jährlichen Urlaubs während ist vor allem, ob auch leitende Angestellte anspruch für die Dauer einer erforder- dieser Ferien zu nehmen ist. Weiterhin ist bei der Berechnung der Arbeitsplätze mit- lichen Schulungsmaßnahme. Die überaus vereinbart, dass das Arbeitverhältnis ruht, zuzählen sind. umfangreiche Rechtsprechung zu dieser wenn während der Ferien kein Urlaub Problematik lässt sich wie folgt zusammen genommen werden kann. Nun bezwei- Antwort: Der Begriff des Arbeitsplatzes fassen: feln Mitarbeiter die Wirksamkeit dieses i.S.d. SGB ist weit auszulegen. Nach § 73 Vertragsbestandteils und machen anteilige SGB IX gelten alle Stellen, auf denen Ar- Vergütungsansprüche geltend. Zu Recht? beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Eine Schulungsmaßnahme ist erforderlich, wenn sie für die sachgerechte Aufgaben- Auszubildende beschäftigt werden, als Ar- wahrnehmung des Betriebsrats benötigt Antwort: Grundsätzlich können die Ver- beitsplatz. Die gesetzliche Regelung macht wird. Dazu ist ein aktueller betrieblicher tragsparteien vereinbaren, das Arbeitsver- also keinen Unterschied zwischen Arbeit- Anlass darzulegen. Sollen aber nur allge- hältnis zu bestimmten Zeiten, wie z.B. für nehmern und leitenden Angestellten, wie meine Grundkenntnisse im Arbeits- oder die Dauer von Ferien, ruhen zu lassen. sie z.B. im BetrVG vorkommt. Vor diesem Betriebsverfassungsrecht vermittelt wer- Nach der Rechtsprechung des BAG ist Hintergrund sind leitende Angestellte bei den, bedarf es einer solchen Darlegung aber Voraussetzung für eine rechtswirk- der Berechnung der Arbeitsplätze, die mit nicht. Vor allem bei erstmals gewählten same Vereinbarung, dass keine Vertrags- schwerbehinderten Menschen zu besetzen Betriebsratsmitgliedern nehmen die Ge- partei unangemessen benachteiligt wird. sind, grundsätzlich zu berücksichtigen. richte an, dass ein Basiswissen für eine Eine Festlegung des Urlaubs auf bestimmte sachgerechte Betriebsratsarbeit notwendig Zeiten aus betrieblichen Gründen ist je- Anmerkung der Redaktion: Gemäß § 71 ist. doch keine einseitige Benachteiligung der SGB IX muss ein privater oder öffentlicher Arbeitnehmer (BAG 10.01.2007 – 5 AZR Arbeitgeber mit monatlich mindestens 20 84/06). Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt auf Jedoch muss der Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit die betriebliche wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze Situation berücksichtigen. Dazu gehört Sofern es sich nicht um jeweils einzeln aus- schwerbehinderte Menschen beschäftigen. auch das baldige Ende der Amtszeit eines gehandelte Verträge handelt, sondern um Bei weniger als 40 solcher Arbeitsplätze Betriebsratsmitglieds. vorformulierte Standardverträge des Ar- muss eine schwerbehinderte Person, bei beitgebers, sind auch die Besonderheiten weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Legt der Betriebsrat dar, weshalb ein Mit- der §§ 305, 307 ff. BGB zu beachten. Die schwerbehinderte Menschen beschäftigt glied des Gremiums auch nach längerer Vertragsbestimmungen dürfen dann für werden. 05/2007 Service Gesundheitsvorsorge im Unter­ nehmen zahlt sich aus Die Ergebnisse der Studie sind unter http:// Studie des Instituts der deutschen Wirt- idw-online.de/pages/de/news204799 zu- schaft Köln (IW), bei der die Formen der Gesunde Mitarbeiter kommen auch dem sammengefasst. Arbeitslosenversicherung in den EU-Staa- Unternehmen zugute, weil die Belegschaften immer älter werden. Bereits 2020 werden deutlich mehr als 10 Prozent der Arbeitnehmer älter als 50 Jahre sein – Tendenz steigend. ten verglichen wurden. Neue europäische Kampagne für betriebliches Gesundheits­ management In manchen Ländern gibt es – sehr unterschiedlich hohe – Bemessungsgrenzen für eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversi- Die Arbeitnehmer-Gesundheit steht im cherung, so beispielsweise in Deutschland, Entsprechend wichtig wird es für die Unter- Mittelpunkt 27-Länder-Kampagne Spanien oder Tschechien. In anderen nehmen, die gesamte Belegschaft gesund „Move Europe“, die am 23. April in Berlin Ländern – zum Beispiel in Belgien, Groß­ zu erhalten, statt später mit kosteninten- gestartet wurde und bis 2009 läuft. Die britannien oder Irland – wird ein globaler siven Krankheitsausfällen zu kämpfen. Koordination in Europa hat der BKK Bun- Pflichtbeitrag für Alter, Krankheit und Nach einer aktuellen Studie des Instituts für desverband übernommen; die Europäische Arbeitslosigkeit erhoben. In Dänemark, Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Univer- Kommission fördert das Projekt. Finnland und Schweden ist die Arbeitslo- der sität Duisburg-Essen wären ein Drittel der senversicherung freiwillig. Erkrankungen bei Berufstätigen zu vermei- Zurzeit fallen in Deutschland jährlich den, wenn das Unternehmen rechtzeitig 440 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage an. So verschieden die Versicherungen, so vorbeugte. Die Kosten für diese Fehlzeiten belaufen unterschiedlich ist auch die Höhe der sich auf etwa 35 Milliarden Euro. Studien Leistungen, die die Zahler im Bedarfsfall Zu einer gesundheits- und altersgerechten belegen, dass mit jedem in betriebliche erhalten. Deutschland liegt hierbei mit Personalpolitik gehören dabei nicht unbe- Gesundheitsförderung investierten Euro der sogenannten Lohnersatzrate von 60 dingt nur regelrechte Gesundheitskampag- Krankheitskosten zwischen 2,50 und 4,80 Prozent für Arbeitslose ohne Kinder – 67 nen. Bereits eine unter gesundheitlichen Euro eingespart werden können. Prozent für solche mit Kindern – im euro- Aspekten optimierte Personaleinsatzpla- päischen Durchschnitt. nung, Möglichkeiten zum Positionswech- Unter der Adresse www.move-europe.de sel oder Gesundheitszirkel können die finden interessierte Unternehmen ab sofort Auch die Bezugsdauer der gezahlten Lohn­ Bedingungen deutlich verbessern. den Fragebogen zur Selbstbewertung und ersatzraten ist höchst unterschiedlich. Die weitere Informationen, um „Move Europe- Studie kommt zu dem Ergebnis, dass dort, Partner“ zu werden. wo die Bezugsdauer der Ersatzleistungen Bei der Studie stellten sich die Aspekte streng begrenzt ist, die Langzeitarbeitslo• körperlich sehr belastende und/oder monotone Arbeit, • sehr stark kundenabhängige Tätigkeiten sowie • sozio-emotionale Belastungen z. B. in Pflege- und Krankenberufen Weniger Lohnersatz = kürzere Arbeitslosigkeit? sigkeit gering sei – und umgekehrt. Eine Zusammenfassung der Studie hat das Je kürzer die Zeit ist, in der Arbeitslosen- Institut im Internet unter http://www.iw- geld gezahlt wird, desto schneller finden koeln.de/default.aspx?p=pub&i=2016&p Arbeitslose wieder eine Beschäftigung. n=2&n=n2016&m=pub&f=4&ber=Infor Diese Erkenntnis präsentiert eine aktuelle mationen&a=20119 veröffentlicht. als „besonders alterskritisch“, gesundheitsbelastend und für ältere Arbeitnehmer wenig geeignet heraus. Impressum Außerdem wies das Institut darauf hin, dass Der Infodienst wird herausgegeben von der LexisNexis Deutschland GmbH – Category Human Resources, Feldstiege 100, 48161 Münster ältere Arbeitnehmer körperlich nicht weni- Redaktion & V.i.S.d.P.: ger fit sein müssen als jüngere – körperliche Kontakt zur Redaktion: Tel.: E-Mail: Verschleiß-Beschwerden gingen zumeist auf mangelnde Übung und nur in 20 % auf biologische Alterungsprozesse zurück. Gleichzeitig achteten ältere Arbeitnehmer deutlich besser auf ihre Gesundheit als jüngere. 10 Dr. Joachim Hetscher 0 25 33 - 93 00 770, [email protected], [email protected], [email protected] Erscheinungsweise: monatlich Bezugspreis: Jahresabonnement 198,00 EUR (einschl. MwSt. und Versandkosten) Abonnenten erhalten diesen Dienst kostenlos. Fragen zum Abonnement: Tel.: 0180 - 5 - 3 97 63 (0,14 EUR/Min) 05/2007 Arbeitshilfe Übersicht: Kosten der Betriebsratsarbeit Die folgende Tabelle stellt Ihnen die möglichen Kosten der Betriebsratsarbeit zusammen, die der Arbeitgeber laut Betriebsverfassungsgesetz übernehmen muss. Kostenart Vorschrift Besondere Bemerkungen Entgeltfortzahlung während der Betriebsratstätigkeit § 37 Abs. 2 BetrVG soweit die Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist Aufwendungsersatz, insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefonund Portokosten § 40 Abs. 1 BetrVG alle Aufwendungen, die notwendig sind, um die Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, soweit eine betriebliche Reisekostenregelung besteht, ist diese maßgeblich Betriebsratsbüro § 40 Abs. 2 BetrVG geeignete Räumlichkeiten im Betrieb zum Abhalten von Sitzungen und Besprechungen; Anzahl und Größe sind abhängig von der Größe und den Bedürfnissen des Betriebsrats Mobiliar für das Betriebsratsbüro, z.B. Schreibtisch, Stühle, Aktenschränke, Besprechungstisch § 40 Abs. 2 BetrVG funktionsgerechte Ausstattung unter Berücksichtigung des betriebsüblichen Standards Schwarzes Brett § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Überlassung und Anbringung an einer geeigneten und allen Arbeitnehmern des Betriebes zugänglichen Stelle zum Aushang von Bekanntmachungen und Informationen des Betriebsrats Büromaterial, insbesondere Papier Aktenordner, Schreibutensilien § 40 Abs. 2 BetrVG zweckmäßige Ausstattung Telefon § 40 Abs. 2 BetrVG mindestens ein eigener Telefon­ anschluss, von dem ungestört und unkontrolliert interne und externe Gespräche geführt werden können Faxgerät § 40 Abs. 2 BetrVG in der Regel Anspruch auf ein eigenes Faxgerät Kopiergerät § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Mitbenutzung von betrieblichen Kopiergeräten, in größeren Betrieben auf ein eigenes Kopiergerät PC nebst Bildschirm und Drucker § 40 Abs. 2 BetrVG in der Regel Anspruch auf einen funktionsgerechten PC nebst Zubehör Internetzugang einschließlich eigenem E-Mail-Account § 40 Abs. 2 BetrVG soweit es dem betrieblichen Standard entspricht Intranet einschließlich eigener Homepage § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Nutzung, sofern ein Intranet im Betrieb besteht 05/2007 11 Arbeitshilfe LexisNexis Deutschland GmbH Feldstiege 100 48161 Münster PVST, DPAG, Entgelt bezahlt 61374 • Fachliteratur § 40 Abs. 2 BetrVG Gesetzestexte zum Arbeits- und Sozialrecht für jedes Betriebsratsmitglied, mindestens ein aktueller Kommentar zum BetrVG und eine Fachzeitschrift für den gesamten Betriebsrat, Spezialliteratur bei entsprechendem Bedarf Büro- und Hilfspersonal § 40 Abs. 2 BetrVG abhängig von der Größe des Betriebsrats und dem tatsächlichen Arbeitsanfall im Rahmen der Betriebsratsarbeit Dolmetscher und Übersetzer § 40 Abs. 2 BetrVG soweit deren Hinzuziehung im Hinblick auf ausländische Arbeitnehmer erforderlich ist Kosten für Betriebsratsschulungen § 37 Abs. 6 BetrVG § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten, die anlässlich einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulung entstehen und verhältnismäßig sind, insbesondere Seminargebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten Kosten für Berater, Gutachter und Sachverständige § 80 Abs. 3 BetrVG nur nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist Kosten für Rechtsstreitigkeiten § 40 Abs. 1 BetrVG Kosten für einen Rechtsanwalt freier Wahl, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig ist, was in der Regel der Fall ist, insbesondere um eine prozessuale Waffengleichheit vor Gericht zu gewährleisten Kosten der Einigungsstelle § 76a Abs. 1 BetrVG § 40 Abs. 1 BetrVG Vergütung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle, Aufwendungen der Einigungsstelle sowie die Kosten eines mit der Vertretung des Betriebsrats beauftragten Rechtsanwalts 12 05/2007