16/3849 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Drucksache 16/3849
08.02.2011
16. Wahlperiode
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über ein Gesetz zur Angleichung des Richterrechts
der Länder Berlin und Brandenburg
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite
www.parlament-berlin.de (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.
* Die Anlagen sind im Datenraum des Hauptausschusses einzusehen.
Der Senat von Berlin
Just I A 3 – 3110/9
9(0)13-3247
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen Vorblatt
Vorlage - zur Beschlussfassung über ein Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und
Brandenburg
A. Problem
Ziel beider Landesregierungen ist die Schaffung neuer Richtergesetze, die künftig in
Berlin und Brandenburg weitgehend gleichlautend gestaltet werden sollen. Dieses
Ziel eines gemeinsamen Richterrechts geht auf den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26.
April 2004 (GVBl. S. 380) zurück. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages
haben beide Länder ihren Willen bekundet, „ihre richterrechtlichen Vorschriften zu
vereinheitlichen.“ Dieser Auftrag zur Vereinheitlichung schafft hinsichtlich des Richterrechts im Land Berlin einen konkreten Änderungsbedarf.
B. Lösung
In Umsetzung der staatsvertraglich vereinbarten Zielsetzung wird das „Gesetz zur
Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg“ vorgelegt (Anlage). Es ist als Mantelgesetz strukturiert und enthält in Artikel 1 das Zustimmungsgesetz zu dem punktuell zu ändernden Staatsvertrag über die gemeinsamen Fachobergerichte, in Artikel 2 das neue und mit Brandenburg weitgehend gleichlautende
Berliner Richtergesetz. Der Entwurf des Änderungsstaatsvertrages ist beigefügt; er
enthält im Wesentlichen erforderliche Folgeänderungen.
Die praktischen Vorteile der Vereinheitlichung des Richterrechts der Länder Berlin
und Brandenburg sind gerade für die Richterinnen und Richter an den gemeinsamen
Fachobergerichten offensichtlich; denn diese Richterinnen und Richter stehen im
Dienste beider Länder. Sie unterliegen gleichwohl dem jeweiligen am Sitzland des
Gerichts geltenden Richterrecht, so dass je nach dem Sitz des Gerichts entweder
Brandenburger oder Berliner Recht gilt. Aber auch für alle anderen Richterinnen und
Richter soll es hinsichtlich des Richterdienstrechts keinen maßgeblichen Unterschied
mehr machen, ob sie im Land Berlin oder Brandenburg tätig sind.
Den in beiden Ländern im Wesentlichen gleichlautenden Entwürfen für neue Richtergesetze liegt der Gedanke zugrunde, die Rechtstraditionen beider Richtergesetze
einander anzunähern und aus beiden bestehenden Gesetzen die Regelungsbereiche zu übernehmen, die sich besonders bewährt haben. Darüber hinaus soll eine
behutsame Fortentwicklung der richterrechtlichen Gremien und Verfahren vorge-
2
nommen werden. Gleichzeitig sind einige Neuerungen aufgenommen worden, die
sich aus den bisherigen praktischen Erfahrungen ergeben haben. Trotz der intendierten Angleichung wird es aus unterschiedlichen Gründen auch künftig Abweichungen geben, z. B. solche, die sich aus dem abweichenden Landesrecht im Übrigen ergeben oder den unterschiedlichen Strukturen in einem Flächenstaat und einem Stadtstaat geschuldet sind.
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage in Berlin vor:
1. Die personelle Zusammensetzung des Richterwahlausschusses wird sich künftig
verändern. Dem Gremium sollen acht Abgeordnete, zwei Richter und ein Rechtsanwalt als ständige Mitglieder angehören. Hinzu kommt ein nichtständiges Mitglied aus
der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit. Wie in Berlin bereits bislang soll bei der Einstellung von Proberichterinnen und -richtern eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als nichtständiges Mitglied im Richterwahlausschuss mitwirken.
2. Mit der Errichtung eines Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats geht das Gesetz neue Wege. Landesweite Maßnahmen berühren zunehmend zugleich die Beteiligungsrechte oder Interessen der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen; dem wird
durch das neue Gremium Rechnung getragen.
3. Angehörige der Rechtsanwaltschaft sollen künftig sowohl bei dem erstinstanzlichen Dienstgericht als auch bei dem zweitinstanzlichen Dienstgerichtshof als ehrenamtliche Richter mitwirken. Mit dieser neuen Regelung soll ermöglicht werden, dass
die rechtsanwaltlichen beisitzenden Mitglieder ihren praktischen juristischen Sachverstand sowie eine Außenansicht in die Entscheidungen der Richterdienstgerichte
einbringen. Organisatorisch sollen die Dienstgerichte aus Gründen der größeren
Sachnähe zukünftig der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet werden.
4. Die Rechte der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen gestärkt werden. Der
Staatsanwaltsrat wird in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
die Aufgaben des Richterrats haben. Ihm werden damit im Wesentlichen dieselben
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zukommen wie einem Richterrat. Beide
Vertretungen werden dadurch rechtlich gleichgestellt, wodurch zugleich die Grundlage für die Errichtung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats geschaffen wird.
Ergänzt um die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt nimmt der Gesamtstaatsanwaltsrat darüber hinaus die Befugnisse des Präsidialrats wahr.
5. Darüber hinaus ist ein eigenständiges Kapitel für die Wahlen zu den Vorschlagslisten für den Richterwahlausschuss, zu den Richterräten und zu den Präsidialräten
geschaffen worden. Doppelregelungen und unübersichtliche Verweisungen werden
so verhindert. Die gesetzlichen Regelungen wurden auf ein Minimum beschränkt.
Einzelheiten werden in einer Wahlordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmt.
6. Die Neufassung des Richtergesetzes hat Auswirkungen auf den Staatsvertrag
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. S. 380). Erforderlich werden punktuelle Änderungen
in Artikel 2 und 11 sowie eine Übergangsregelung, die sich mit den richterlichen Gremien an den Fachobergerichten befassen. Die dortigen Gesamtrichterräte und der
Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg können in beiden Ländern Mitglieder in den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat entsenden. Diese müssen
3
allerdings im Dienst des Landes stehen, in dem der jeweilige Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat gebildet ist.
C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
Keine. / Keine Relevanz.
D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Der Gesetzentwurf berücksichtigt insgesamt die Gleichstellung von Frauen und
Männern in der Richterschaft sowie in der Staatsanwaltschaft. Dies findet seinen
Ausdruck insbesondere in den Regelungen über die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen. Hierauf verleiht das Gesetz ebenso
einen Anspruch wie auf die Verwendung auf der bisherigen Stelle, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist beachtet worden.
E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine.
F. Gesamtkosten
Keine.
G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Die beabsichtigten Änderungen im Berliner Richtergesetz sollen entsprechend auch
im Brandenburgischen Richtergesetz vorgenommen werden. Damit wird das Richterrecht beider Länder vereinheitlicht.
H. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Justiz.
1
Der Senat von Berlin
Just I A 3 – 3110/9
9(0)13-3247
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen Vorlage
- zur Beschlussfassung über den Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg
(vgl. Anlage);
A. Begründung:
Zur Begründung wird auf die dem Gesetzentwurf beigefügte Begründung Bezug genommen.
B. Rechtsgrundlagen:
Artikel 70, 74 Absatz 1 Nr. 26 des Grundgesetzes, §§ 71 bis 84 des Deutschen Richtergesetzes, Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine.
D. Gesamtkosten:
Keine.
2
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Die beabsichtigten Änderungen im Berliner Richtergesetz sollen entsprechend auch
im Brandenburgischen Richtergesetz vorgenommen werden. Damit wird das Richterrecht beider Länder vereinheitlicht.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu erwarten.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Personalwirtschaftliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Berlin, den 8. Februar 2011
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit
...............................................
Regierender Bürgermeister
Gisela von der Aue
…....................................
Senatorin für Justiz
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg
Vom 7. Februar 2011
Gliederung
Artikel I
Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 7. Februar 2011 zur Änderung des
Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg
Artikel II
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz – RiGBln)
Artikel III
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
Artikel IV
Inkrafttreten
4
Artikel I
Gesetz zu dem Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Dem am 7. Februar 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
5
Artikel II Richtergesetz des
Landes Berlin
(Berliner Richtergesetz – RiGBln)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Richtereid
§ 3 Altersgrenze
§ 4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 5 Teilzeitbeschäftigung
§ 6 Freistellungen und berufliches Fortkommen
§ 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Dienstliche Beurteilungen
§ 10 Geltung des Beamtenrechts
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
11 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
12 Wahl des Richterwahlausschusses
13 Zusammensetzung
14 Neuwahl
15 Vorschlagslisten
16 Erlöschen der Mitgliedschaft
17 Ruhen der Mitgliedschaft
18 Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
19 Ausschließungsgründe
20 Einberufung
21 Sitzung
22 Beschlussfassung, Stellvertretung
23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und
Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
§ 24 Geschäftsordnung
§ 25 Entschädigung
6
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§
§
§
§
§
§
§
26
27
28
29
30
31
32
Richterrat und Präsidialrat
Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
Amtszeit
Ruhen der Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
Kosten
Rechtsweg
Abschnitt 2
Richterräte
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
33
34
35
36
37
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47
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49
50
51
52
53
54
55
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Zusammensetzung
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
Neuwahl
Eintritt der Ersatzmitglieder
Ausschluss, Auflösung
Zuständigkeit der Richterräte
Gemeinsame Angelegenheiten
Mitbestimmung
Mitwirkung
Initiativrecht
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Beteiligungsgrundsätze
Verfahren bei der Mitbestimmung
Verfahren bei Nichtzustimmung
Verfahren vor der Einigungsstelle
Beschlussfassung der Einigungsstelle
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
Verfahren bei der Mitwirkung
Vorläufige Regelungen
Dienstvereinbarungen
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
7
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
Abschnitt 3
Präsidialräte
§
§
§
§
§
§
57
58
59
60
61
62
Bildung von Präsidialräten
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Stellvertretung
Aufgaben
Stellungnahme des Präsidialrats
Neuwahl
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
§ 65
§ 66
Errichtung
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Abschnitt 2
Besetzung
§
§
§
§
§
§
67
68
69
70
71
72
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
Besetzung des Dienstgerichts
Besetzung des Dienstgerichtshofs
Verbot der Amtsausübung
Erlöschen des Amtes, Ruhen
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
8
§
§
§
§
§
§
74
75
76
77
78
79
Disziplinarmaßnahmen
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
Verfahren
Zulässigkeit der Revision
Bekleidung mehrerer Ämter
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§
§
§
§
§
§
§
§
80
81
82
83
84
85
86
87
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Versetzungsverfahren
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
Urteilsformel
Aussetzung von Verfahren
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Kapitel 5
Wahlen
§
§
§
§
88
89
90
91
Grundsatz
Wahlrecht, Wählbarkeit
Wahlordnung
Anfechtung der Wahl
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§
§
§
§
§
92 Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
93 Beteiligungsverfahren
94 Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
96 Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verfahren
9
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99 Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 101 Richterwahlausschuss
§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren
§ 103 Oberste Dienstbehörde
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes.
Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.
§2
Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden
Eid zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz auszuüben, nach
bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
10
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder
das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) dahin, ihre
oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit
und Gerechtigkeit zu dienen.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder seine Pflichten getreu
dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von
Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach
bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
§3
Altersgrenze
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in
den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit
der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
11
b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige
oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
Anträge nach Satz 1 Nummer 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht
desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Satz 1 Nummer 2
sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer
Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach
Maßgabe der Sätze 4 und 5 zustimmt. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder der Richter auf Antrag in dem Richteramt wieder zu verwenden, welches er oder sie zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
inne hatte, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Richterin oder des Richters die persönlichen und familiären Belange der Richterin oder des Richters zu berücksichtigen.1
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet
auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung
im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde
kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der
Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
1
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt nicht in Brandenburg.
12
(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter mit
Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter als Angehörige
oder Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§5
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur
Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 10 dieses Gesetzes in
Verbindung mit §§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes Richterinnen und
Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist2, und sie zugleich
zustimmen, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 verwendet zu werden.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz 3 sind nur
zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 10 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach
Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerru-
2
3
4
Der folgende Halbsatz fällt in Brandenburg weg.
„Halbsatz 2“ fehlt in Brandenburg.
„Halbsatz 2“ fehlt in Brandenburg.
13
fen. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder der Richter
auf Antrag in dem Richteramt wieder zu verwenden, welches er oder sie zu Beginn
der Teilzeitbeschäftigung hatte, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen
dies zulassen. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Richterin oder des Richters die persönlichen und familiären Belange der Richterin oder
des Richters zu berücksichtigen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet
auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung
im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
§6
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4 oder § 5, Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine
unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- oder Staatsanwaltschaft betreffender
Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder
Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
§8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder
die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
14
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
1. die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer
Zuständigkeit beteiligt wird.
§9
Dienstliche Beurteilungen
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es
die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die
oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für eine Anlassbeurteilung. Sie kann
bestimmen, welche Richterinnen und Richter sowie welche Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte nicht mehr regelmäßig beurteilt werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Bei der Beurteilung
richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen
Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf Verlangen der Richterin oder des Richters ist der Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder des
Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen
treffen.5
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen,
gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. Ernennungen von Richterinnen und
Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem Tag der Ernennung der Mitglieder des Senats zulässig.
5
In Brandenburg folgt noch § 9 Abs. 4.
15
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit und über die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt
als dem eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mitglied
des Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.6
(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt, soweit nicht ein Staatsvertrag
des Landes Berlin mit einem anderen Land Zuständigkeiten und Verfahren abweichend bestimmt.7
(3) Das zuständige Mitglied des Senats unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im Land unter Berücksichtigung von Stand und Entwicklung des Anteils von Frauen in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu ständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses
1. acht Abgeordnete und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus der
Mitte des Parlaments,
2. zwei Personen aus der Richterschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,
3. eine Person aus der Rechtsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.
Darüber hinaus wählt es zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses
eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialge6
7
Abweichende Fassung in Brandenburg aufgrund anderer Verfassungslage (auch Versetzung).
Abweichende Fassung in Brandenburg aufgrund anderer Verfassungslage.
16
richtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz
1 Satz 1 zweiter Halbsatz. Bei der Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertretung
sollen die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden.8
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.
§ 13
Zusammensetzung
(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses unter Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied. Ist über die Einstellung einer Richterin oder eines Richters der
Arbeits- oder9 Finanzgerichtsbarkeit zu entscheiden, so wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von § 11 Absatz 1 über Richterinnen und
Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeitsoder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige richterliche Mitglied aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit mit.
(3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt das für Justiz zuständige Mitglied des
Senats. Es hat kein Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 14
Neuwahl
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten Abgeordnetenhauses ist innerhalb
von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
8
9
Abweichende Fassung in Brandenburg aufgrund anderer Verfassungslage.
Abweichende Fassung in Brandenburg (unterschiedliche Einstellungspraxis).
17
§ 15
Vorschlagslisten
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative von den auf
Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens vier Personen vorgeschlagen werden.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten gewählt, die im Land zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 2 erste Alternative aufzunehmenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von den auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt mit der Wahl eines neuen
Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus oder
wenn
1. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats verzichtet,
2. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt wird,
3. das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds im Geltungsbereich dieses
Gesetzes endet,
4. das richterliche Mitglied ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für
den es nicht gewählt worden ist,
5. ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei mehr unterhält oder in der Liste der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelöscht wird,
6. das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.
18
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt das Abgeordnetenhaus unverzüglich eine
Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für die übrigen Mitglieder aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 ruht,
solange das Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt. Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines der Rechtsanwaltskammer angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt
worden ist.
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss stellt das für
Justiz zuständige Mitglied des Senats fest.
§ 19
Ausschließungsgründe
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen,
wenn die Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.
(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem
Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied hat
einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
19
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach
Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne die
Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen Mitglieds.
§ 20
Einberufung
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats beruft den Richterwahlausschuss
ein und leitet die Sitzungen.
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats legt dem Richterwahlausschuss mit
der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die
Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung
erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten dürfen auch ohne Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden.
§ 21
Sitzung
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 22
Beschlussfassung, Stellvertretung
(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder
den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten
geeignet ist. Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält
ein Personalvorschlag diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige Mitglied des
Senats diesen Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung genügt die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen
abgegebenen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder
deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.
20
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt
die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses
oder des Ruhens an seine Stelle. Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und
Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter
auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum
Richter kraft Auftrags legt das zuständige Mitglied des Senats die Personalunterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung
vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der Richter entlassen werden
(§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 24
Geschäftsordnung
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
für Justiz zuständigen Mitglieds des Senats bedarf.10
§ 25
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den
beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
10
Gilt nur in Brandenburg.
21
Kapitel 3
Richtervertretungen und
Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
Als Richtervertretungen werden gebildet
1.
2.
Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen und
Richter in den Gerichten,
Präsidialräte
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder,
Geschäftsordnung
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse
nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der Richtervertretung erforderlich ist.
(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in
einer Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 28
Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt
mit dem Tag der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von
deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß
Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
22
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der
Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.
(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte weiter, bis sich eine neue Vertretung
konstituiert hat, längstens jedoch drei Monate.
§ 29
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
1. vorläufig des Dienstes enthoben ist,
2. an eine Behörde abgeordnet ist,
3. als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder
als dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder
4. als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs
abgeordnet ist.
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Richterverhältnisses,
Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,
gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.
§ 31
Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt
erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
23
§ 32
Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht
der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat
und Personalvertretung (§§ 40 und 55) nach den Vorschriften des § 91 Absatz 2 und
des § 92 des Personalvertretungsgesetzes über das Verfahren und die Besetzung.
Abschnitt 2
Richterräte
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Es werden folgende Richterräte gebildet:
1. ein Richterrat für jedes Gericht,
2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten
mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
3. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und
Staatsanwaltschaften bei der obersten Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2
gilt entsprechend.
Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.
§ 34
Zusammensetzung
(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit bis zu zehn Planstellen für Richterinnen und Richtern aus einer Richterin oder einem Richter, bei den Gerichten mit elf
bis zu 40 Planstellen aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150 Planstellen aus
fünf und darüber hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus sieben Richterinnen und Richtern.
(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus neun Richterinnen und
Richtern und drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
24
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richterinnen und Richtern des
jeweiligen Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern
des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats
werden fünf Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom Richterrat bei dem Finanzgericht BerlinBrandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen
Mitglieder gilt § 92 Absatz 5.
§ 36
Neuwahl
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat neu zu wählen,
wenn
1. nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl der Planstellen für Richterinnen und
Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
2. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt der Ersatzmitglieder um
mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat
oder
4. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte
bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums
eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Hat die
Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,
so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.
25
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so tritt
ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die Zeit
der Verhinderung sowie für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die nicht gewählten Richterinnen und
Richter derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 88
Satz 4 gewählt worden, so tritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöheren
Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 38
Ausschluss, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher
Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
(1) Es ist zu beteiligen
1. der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des
Gerichts betreffen, für das der Richterrat gebildet ist,
2. der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines
Richterrats hinausgehen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden,
3. der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere
Gerichtszweige oder mehrere Gerichte und mindestens eine Staatsanwaltschaft betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine oder mehrere Staatsanwaltschaften,
so gelten die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.
26
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter
als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht der Personalvertretung soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
§ 41
Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richterinnen und
Richter,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen
und entsprechenden Zuwendungen,
6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49 Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung
der Richterinnen und Richter zu überwachen,
27
3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung gleichkommen, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter,
7. Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen
der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
9. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
10. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
§ 42
Mitwirkung
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,
3. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der
innerdienstliche Betrieb in dem Gericht geregelt wird, soweit persönliche
oder soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,
4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als einer
Woche Dauer,
5. mit einem Wechsel des Dienstortes im Sinne des Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung von Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und Richter auf Probe für die Dauer von mehr als drei Monaten, wenn
zwischen Dienststelle und Richterrat keine Vereinbarung über Grundsätze
bei der Erteilung von Dienstleistungsaufträgen getroffen worden ist,
6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
28
(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und Richter,
2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer
und Umfang nicht unerheblich sind,
3. Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes),
4. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
nach den §§ 4 und 5, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung
des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr
zur Vollzeitbeschäftigung.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
§ 43
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,
2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung
der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern, die schwerbehindert sind, zu beantragen,
5. die Zusammenarbeit von richterlichem und nichtrichterlichem Personal zu fördern.
29
§ 44
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 45
Beteiligungsgrundsätze
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen
Richterin oder des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Richterrats eingesehen werden.
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit
seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass der
Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des
Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die Maßnahme gilt als
gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung
schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung
beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei Wochen hinaus bedarf der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu
einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der
30
Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme
als gebilligt.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat
er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem
Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und
Zwischenbescheid sind zu begründen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen,
die für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder nachteilig werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem
Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von
zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung gebildet ist, oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle
verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die
übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als
übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1 Satz
2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache einvernehmlich auch unmittelbar
der obersten Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden.
31
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach
Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden. Eine Anrufung
durch den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es
gleich, wenn seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage der Maßnahme sechs
Wochen vergangen sind.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die regelmäßige Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die Dienstaufsicht
über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von der obersten
Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf dessen Person sich
beide Seiten einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen. Kommt eine Einigung über die Person
des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 55 gehören der Einigungsstelle statt
drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat
benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt
wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von
Wahlberechtigten entscheidet das Los.
(8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht zu einer Einigung, so entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig;
Absätze 1 bis 7 sowie §§ 48 bis 50 finden in diesem Fall keine Anwendung.
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
32
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Der
Beschluss wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen,
von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung
an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 50 ganz oder
teilweise aufgehoben wird.
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht
verstößt.
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach
Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig
mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich zu erörtern.
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei der
Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsich-
33
tigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des
Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 52
Vorläufige Regelungen
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.
Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 53
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Bereich
bekannt gemacht, für den sie gelten sollen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden
Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36 und 38
entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu beteiligen ist, gelten
die §§ 41 bis 53 entsprechend.
34
§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat
gemeinsam beteiligt sind, unterrichten sie sich gegenseitig. Dem Gerichtsvorstand ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt, so
beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder
des Personalrats und eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte Zahl von entsandten Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.
(3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats verhält sich zu der Zahl der
zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der
Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so tritt ein Mitglied des Richterrats
zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu.
(5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so
treten beide Vertretungen zusammen; den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Richterrats.
(6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen
Beschäftigten teil.
35
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 57
Bildung von Präsidialräten
(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird ein
Präsidialrat gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts als der oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die von
den Richterinnen und Richtern der Gerichtszweige gewählt werden.
(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder, die Richterinnen und Richter der Verwaltungs-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit je vier und die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit
zwei Mitglieder. In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter gewählt
werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren im Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen.
(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertretung können dem
Präsidialrat nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum Mitglied des
Richterwahlausschusses gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat
aus.
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder
des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden.
§ 59
Stellvertretung
Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird durch die ständige Vertreterin oder
den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen
Landesgerichts vertreten. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter ernannt, so wirkt
stattdessen die oder der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der übrigen Mitglieder gilt § 37 entsprechend.
36
§ 60
Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. jeder Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie der Ernennung zur
Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
2. jeder Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem
eines Eingangsamtes,
3. jeder Versetzung,
4. der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe und einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags; das
gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt,
5. Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten,
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
7. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt
und der Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation
(§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6 und 7 wird der Präsidialrat nur auf
Antrag der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht
hin.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der
Richter angehört; im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Präsidialrat für den
Gerichtszweig zuständig, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet werden
soll.
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach § 60 Absatz 1 kann erst getroffen
werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beantragt die Präsidentin
oder der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme des
Präsidialrats zu ihrem oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur Stellungnahme
beträgt drei Wochen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt
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der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Für die Vorlage von Personalakten bedarf es nicht
der Einwilligung. Im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 6 sind dem Antrag die medizinischen Stellungnahmen beizufügen.
(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der
Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 62
Neuwahl
Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2
entsprechend.
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen und Handelsrichter, ehrenamtliche
Richterinnen und Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in
Landwirtschaftssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden in
Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen,
und nehmen deren Interessen wahr. Das Nähere über die Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen kann das für Justiz
zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung bestimmen. Der Gerichtsvorstand beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein. Die
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Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung zu
wählen. Im Falle der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren, sofern es an einer Rechtsverordnung nach Satz 3
fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23
des Sozialgerichtsgesetzes.
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Berlin, der Dienstgerichtshof
bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist,
nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1.in Disziplinarverfahren, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
2.über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,
3.bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4.bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
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b) der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Absatz
3 des Deutschen Richtergesetzes,
c) einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe
oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt oder durch die sie
oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht, soweit ein Gesetz dies zulässt,
e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz
3 des Deutschen Richtergesetzes,
g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung (§§ 4
und 5).
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des
Dienstgerichts,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszugs zuständig ist.
Abschnitt 2
Besetzung
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter
aus der Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Richterdienstgerichts kann nur ernannt werden, wer in
den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder der
Richterdienstgerichte dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das
Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben.
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(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen
und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden für
fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge
zu bestimmen.
(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am
Sitz des Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Eingangsamt geltenden Vorschriften. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium des Gerichts, bei dem
das Richterdienstgericht errichtet ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder
der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Für den Dienstgerichtshof
soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der
Rechtsanwaltskammern in Berlin und Brandenburg entsprechen. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten.
(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl bestimmt, welche die
Präsidien des Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts BerlinBrandenburg und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen. Das Präsidium
des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Ge-
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schäftsjahres legt es die Reihenfolge fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu
den Sitzungen heranzuziehen sind.
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder
einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.
(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
(3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied des Dienstgerichts muss dem
Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder
einem Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern.
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit und das ständige richterliche beisitzende Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils anderen
Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus
den Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.
(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
§ 71
Verbot der Amtsausübung
(1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches
Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann
während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.
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(2) Ein anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer des
Verbots sein Amt nicht ausüben. Werden dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist.
§ 72
Erlöschen des Amtes, Ruhen
(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das
Amt wegfällt,
2. gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe
oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Behörde oder an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 2 wahrnimmt.
(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des
Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,
2.die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied benannt ist,
3. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist.
§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes [Disziplinargesetzes] sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung,
6. Entfernung aus dem Dienst,
7. Kürzung des Ruhegehalts,
8. Aberkennung des Ruhegehalts.
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie
über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in
derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
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§ 76
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.
§ 77
Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes statthaft, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder
das Gericht entgegen dem Antrag der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
§ 78
Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so sind die
Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem
Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten
Nebenämter beschränken.
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens
gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
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Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.
§ 81
Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 65 Nummer 3 durch einen Antrag
der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2 und 4 durch einen
Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder
ein Richter auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Richterin oder den Richter für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die
Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere
Beweise erheben.
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§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit
oder eine Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 83 Absatz 1, so teilt die oberste Dienstbehörde der Richterin oder dem Richter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand
beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde beim
Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder
ordnet die Einstellung des Verfahrens an. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin
oder dem Richter zuzustellen.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin
oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand
zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem der
Richterin oder dem Richter die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand
zugestellt worden ist. Wird der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden
ist, wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird
die Richterin oder der Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge
nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
§ 85
Urteilsformel
(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest
oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 65 Nummer 3 Buchstabe b bis d
stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist
den Antrag zurück.
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(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme
auf oder weist den Antrag zurück.
§ 86
Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den
Gegen-stand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das
Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne
weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts
davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz
3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung
bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen,
als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern die Richterin
oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Kapitel 5
Wahlen
§ 88
Grundsatz
(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim und unmittelbar durchgeführt. Die
dem Abgeordnetenhaus zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden
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Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach den Grundsätzen der
Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht
oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter, so findet Personen- und Mehrheitswahl statt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten
Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso viele
Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der
Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt.
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag einem Gericht
angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, sobald bei dieser
eine Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.
(3) Nicht wählbar sind
1. zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen und
Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,
2. zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 90
Wahlordnung
(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere
über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt,
insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die
Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann für die Wahl der Richterräte
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vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft
Wahlvorschläge machen.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen
die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
§ 91
Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl von mindestens drei
Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das
Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig gewesen ist, so wird dadurch die
Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse der
Gewählten nicht berührt.
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen und Richter, die bis zur angefochtenen
Wahl im Amt waren, die Geschäfte wahr.
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats.
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(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.
Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis 91 entsprechend.
(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats
werden von dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt.
(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören
auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 93
Beteiligungsverfahren
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte sein.
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59 und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Vorsitzende oder
Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter dem Gremium
hinzutritt.
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Für die Wahl des dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2) gelten die Vorschriften
über Wahlen (Kapitel 5) entsprechend.
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§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie
sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte für Richterinnen und
Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme
von § 75 entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von der obersten Dienstbehörde
auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt übertragen werden.
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder
der Richterdienstgerichte
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf
Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein. Sie werden für fünf
Geschäftsjahre von dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie ihre
Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner Dienstaufsicht untersteht,
nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken.
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1 und § 72 gelten entsprechend.
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 98
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann
nur eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter beauftragt
werden.
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Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Die Regelungen des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 10011
Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme
der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 15. Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den
gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages über
die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden,
in Absatz 1 genannten Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem Tag der
Konstituierung des nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten vorbehaltlich des Satzes 3 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Rechte und Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren wer-
11
Absatz 3 hat in Brandenburg andere Fassung, Absatz 4 fehlt dort.
53
den auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.
(3) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Hauptrichterrats endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des § 35
Absatz 3 gebildeten Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats. Die Aufgaben und
das Verfahren des Hauptrichterrats bestimmen sich bis zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften.
Die bis zu dem Tag der Konstituierung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats
anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden von diesem nach den zum Zeitpunkt der Einleitung des Beteiligungsverfahrens
geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.
(4) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Personalrats der Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte endet mit dem Tag der
Konstituierung des nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten Staatsanwaltsrats bei
der Staatsanwaltschaft Berlin; sofern zu diesem Zeitpunkt der Personalrat der Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte noch nicht konstituiert ist, endet die
Amtszeit erst mit der Konstituierung dieses Gremiums. Bevor sich ein Personalrat
der Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte oder ein Staatsanwaltsrat
konstituiert hat, finden für die jeweils betroffene Beamtengruppe die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden personalvertretungsrechtlichen Rechte und Verfahrensbestimmungen Anwendung; die sich hieraus ergebenden Aufgaben nimmt
der Personalrat der Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte wahr. Die bis zum Ende der Amtszeit des Personalrats der Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte bei
diesem anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten von dem Staatsanwaltsrat bei der Staatsanwaltschaft Berlin
und dem Personalrat der Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte fortgeführt.
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§ 10112
Richterwahlausschuss
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Richterwahlausschuss bleibt bis zum Ablauf der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Amtsperiode im Amt.
§ 102
Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
(1) Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgt zum 1.
Januar 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht bestehen; das Verfahren
und die Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2012 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese sich befinden. Im Übrigen werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen
worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2011 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet
werden.
(2) Wegen eines Dienstvergehens, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen
wurde, darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 74 Nummer 5 nicht verhängt werden.13
12
13
Vorschrift hat in Brandenburg andere Fassung.
Absatz 2 fehlt in Brandenburg.
55
§ 10314
Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im Ruhestand, ist das für den einzelnen
Gerichtszweig jeweils zuständige Mitglied des Senats.
Artikel III
Änderung von Rechtsvorschriften
§1
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
In dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S.
2246), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 463) geändert worden ist, werden § 14 Nummer 8 sowie der Siebente Abschnitt des III. Teils aufgehoben.
§2
Personalvertretungsgesetz
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GVBl. S. 337), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Januar 2010
(GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Amtsanwälte,“.
2. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.
§3
Rechnungshofgesetz
§ 8 des Rechnungshofgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1980 (GVBl. S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 467)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
14
In Brandenburg hat § 103 eine abweichende Fassung (Evaluation, Reform des Richterdienstrechts).
56
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied, auch im Ruhestand, oder
ein Prüfungsverfahren (§ 65 Nummer 3 und 4 des Berliner Richtergesetzes)
sind die Richterdienstgerichte zuständig.“
2. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 42 und 43 des Berliner Richtergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Berliner Richtergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch
Artikel XII Nummer 41 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, das Gesetz über die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen
Landesgerichte vom 20. November 2002 (GVBl. S. 345), das durch Nummer 84 der
Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, sowie die Richterwahlordnung vom 9. Januar 1951 in der Fassung vom 27. April 1970
(GVBl. S. 650), zuletzt geändert durch Artikel I § 24 des Gesetzes vom 15. Oktober
2001 (GVBl. S. 540), außer Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg nach
seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt
zu machen.
Berlin, den
.
.
57
Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
Die Länder Berlin und Brandenburg schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder
Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Freie Planstellen werden ausgeschrieben.“
2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 11
Richterräte, Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat“.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesrecht“ die Wörter „aus ihrer
Mitte“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 beschließt die Einigungsstelle des Sitzlandes eine Empfehlung. Die abschließende Entscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des anderen Landes.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und die Gesamtrichterräte bei den übrigen gemeinsamen Fachobergerichten entsenden
in beiden Ländern Mitglieder in den jeweiligen Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat. Es können nur Mitglieder entsandt werden, die auch im Dienst des
58
Landes stehen, in dem der jeweilige Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
gebildet ist.“
3. Artikel 31 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 31
Übergangsregelung zu den Beteiligungsgremien
(1) Die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden ebenso wie die übrigen richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien in den Ländern Berlin und Brandenburg im Jahr des Inkrafttretens
der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt.
(2) Bis zum Tag der Konstituierung der nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten
Beteiligungsgremien bleiben die bisherigen Präsidial- und Gesamtrichterräte bei
den gemeinsamen Fachobergerichten im Amt. Für diese gelten ab Inkrafttreten
der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg deren Rechte und Verfahrensbestimmungen vorbehaltlich des Satzes 3. Die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts
der Länder Berlin und Brandenburg bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren
werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten der genannten Gesetze geltenden
Rechtsvorschriften fortgeführt.“
Artikel 2
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch
der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2011
Gisela von der Aue
Volkmar Schöneburg
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister
vertreten durch die Senatorin für Justiz
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister der Justiz
59
Begründung
Zu Artikel I
Das Gesetz dient der Transformation der Regelungen des Änderungsstaatsvertrags
in das Landesrecht. Gleichzeitig wird damit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis
entsprochen, dass Staatsverträge der Zustimmung des Landesparlaments bedürfen.
Zu Artikel II
A. Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
In Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (Staatsvertrag – StV, GVBl. S. 381 [Berlin] bzw. GVBl. I S. 283 [Brandenburg]) betonen die
Länder Berlin und Brandenburg ihren Willen, „ihre richterrechtlichen Vorschriften zu
vereinheitlichen“. Denn die Bildung gemeinsamer Fachobergerichte begründet ein
praktisches Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung des Richterrechts. In Umsetzung
dieser staatsvertraglich vereinbarten Zielsetzung wird das „Gesetz zur Angleichung
des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg“ (Berliner Richtergesetz
[RiGBln], Richtergesetz des Landes Brandenburg [BbgRiG]) vorgelegt.
Das Gesetz beinhaltet in Artikel II ein Richtergesetz, welches mit demjenigen des
Landes Berlin [Brandenburg] im Wesentlichen identisch ist. Das Gesetz dient vorrangig der Vereinheitlichung des Richterrechts. Daher wurden aus beiden Landesrichtergesetzen die Regelungsbereiche übernommen, die sich bewährt haben. In
einigen Bereichen wurden Reformüberlegungen umgesetzt (z. B. Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat, Besetzung der Dienstgerichte). Grundsätzliche Reformansätze etwa zu einer stärkeren Selbstverwaltung der Justiz werden mit dem Gesetz zur
Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg nicht aufgegrif-
60
fen. Hierzu gilt es zunächst die Ergebnisse der im Bund und in den Ländern geführten Diskussion abzuwarten.
Im Übrigen beachtet das Gesetz die Grenzen, die durch die statusrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes gezogen sind, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Absatz 1 Nummer 27 GG besitzt.
II. Im Einzelnen
1. Neuordnung der Regelungen über den Richterwahlausschuss
Kapitel 2 enthält die Vorschriften über den Richterwahlausschuss. Wesentlich ist
hierbei:
-
Die Beteiligungsfälle des Richterwahlausschusses sind in beiden Ländern
beschränkt auf die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit und die Ernennung, durch die ein Richteramt mit
höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes verliehen wird. In
Brandenburg kommt – aufgrund der Verfassungslage – als weiterer Beteiligungsfall die Versetzung hinzu. Zu den in der Neuregelung aufgeführten
Ernennungen zählen neben den „klassischen“ Beförderungen auch die
(Lebenszeit-)Ernennungen von Richterinnen und Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit, da diesen ein Amt der BesGr. R 2 verliehen wird.
-
Entsprechend der Verfassung des Landes Berlin werden die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte durch das Abgeordnetenhaus nach „Vorschlag des Senats“ gewählt (Art. 82 Abs. 2 VvB). Abweichendes gilt jedoch für die Präsidentinnen und Präsidenten der gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 82
Abs. 3 VvB), die auf einvernehmlichen Vorschlag beider Landesregierungen durch den gemeinsamen Richterwahlausschuss gewählt werden.
-
Dem Richterwahlausschuss gehören acht Abgeordnete, zwei Mitglieder
aus der Richterschaft, ein Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft und sog.
61
nichtständige Mitglieder aus der Staatsanwaltschaft sowie aus jedem Gerichtszweig an, die je nach Betroffenheit mitwirken.
-
Durch die Übernahme des staatsanwaltlichen Mitglieds in den Richterwahlausschuss wird der Durchlässigkeit von Richter- und Staatsanwaltschaft Rechnung getragen.
-
Die Wahl sämtlicher Mitglieder des Richterwahlausschusses durch das jeweilige Landesparlament auf Grund von Vorschlagslisten entspricht der
bisherigen Tradition in beiden Ländern. Die Erhöhung des Quorums der
vorzuschlagenden Mitglieder (vier pro Sitz, vgl. § 15 Absatz 1 Satz 3
BbgRiG/RiGBln) dient der weiteren Erhöhung der demokratischen Legitimation.
2. Schaffung eines Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats
Mit der Errichtung eines Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats geht das Gesetz
neue Wege, indem es der Nähe des richterlichen und des staatsanwaltlichen Dienstes Rechnung trägt. Häufig sind die Beteiligungsrechte oder Interessen der Richterund Staatsanwaltsvertretungen gleichermaßen berührt, etwa im Beurteilungswesen.
3. Schaffung einheitlicher Beteiligungstatbestände für die Richtervertretungen
Viele Richtergesetze der Länder regeln die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren der Richterräte durch einen eingeschränkten Verweis auf das jeweilige
Personalvertretungsgesetz. So wurde es bisher auch durch das RiGBln a. F. gehandhabt. Ein gleichlautendes Richtergesetz in den Ländern Berlin und Brandenburg
muss diese Regelungen jedoch notwendig selbst treffen, solange die Personalvertretungsgesetze beider Länder unterschiedlich sind. Insoweit wurde an die bisherige
Vollregelung im BbgRiG a. F. angeknüpft.
Das Verfahren der Mitbestimmung bzw. eingeschränkten Mitbestimmung (§ 41
BbgRiG/RiGBln) entspricht in weiten Teilen der bisherigen übereinstimmenden Regelungen in beiden Ländern. Zu den Kernelementen gehören:
-
das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle bei der echten Mitbestimmung (§ 49 Absatz 3 Satz 2 BbgRiG/RiGBln) verbunden mit dem
62
Recht bzw. der Pflicht der obersten Dienstbehörde, im Einzelfall die Entscheidung ganz oder teilweise aufzuheben, wenn durch den Beschluss der
Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird (§ 50 Absatz 1 BbgRiG/RiGBln) oder sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt (§ 50 Absatz 2 BbgRiG/RiGBln),
-
die Empfehlung der Einigungsstelle in den Fällen der sog. eingeschränkten
Mitbestimmung und Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde
(vgl. § 49 Absatz 3 Satz 1 BbgRiG/RiGBln).
-
Aufgegeben wird die traditionelle, aber ohne praktische Folgen bleibende
Unterteilung in „soziale“, „organisatorische“, „innerdienstliche“ und „personelle“ Angelegenheiten im BbgRiG a. F.. Sie bleibt ohne rechtliche Konsequenz und ist dem bisherigen Berliner Recht fremd. Im Sinne einer klaren
Gliederung folgt der Entwurf daher einer Aufteilung allein nach der Intensität der Beteilungsrechte (Mitbestimmung, eingeschränkte Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung, Informationsrechte).
4. Verbesserte Verfahrensgestaltung
Der Verfahrensbeschleunigung dienen die folgenden Regelungen:
-
Dem Gerichtsvorstand wird die Befugnis zur vorläufigen Regelung in allen
Fällen der Mitbestimmung und Mitwirkung bei Maßnahmen, die ihrer Natur
nach keinen Aufschub dulden, eingeräumt (§ 52 BbgRiG/RiGBln).
-
Der Antrag des Richterrats auf Fristverlängerung im Mitbestimmungsverfahren verlängert die gesetzliche Zweiwochenfrist nur um weitere zwei Wochen. Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung bedarf der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand (§ 46 Absatz 2 Satz 6 BbgRiG/RiGBln).
-
Im Verfahren bei Nichtzustimmung (§ 47 BbgRiG/RiGBln) steht es der
Nichteinigung gleich, wenn seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage
der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind (Absatz 5). Folge ist, dass
das Verfahren auf die nächste Stufe gelangt.
-
Die zweite Stufe im Verfahren der Nichteinigung kann einvernehmlich
übersprungen werden (§ 47 Absatz 3 BbgRiG/RiGBln).
63
-
Auch bei der Beantragung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen durch
den
Richterrat
besteht
eine
Fristenregelung
(§
46
Absatz
3
BbgRiG/RiGBln).
5. Präsidialrat
Das Gesetz hält am Präsidialrat ungeachtet der Frage fest, ob dies bundesgesetzlich
nach wie vor zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl.
2009, § 74 Rn. 2 f. einerseits; BT-Drs. 16/4027, S. 38 andererseits), da dieses Gremium wesentliche Belange zur Geltung bringen kann, welche die Dritte Gewalt in
ihrer Gesamtheit und insbesondere in ihrem Verhältnis zu anderen Gewalten im
Staat berühren. Dem Präsidialrat sind mit dem Recht zur Stellungnahme in wichtigen
Personalangelegenheiten Befugnisse zur Kontrolle der im gewaltengeteilten Rechtsstaat unvermeidbaren personellen Einflussnahem der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt eingeräumt. Ihm obliegt es, die richterliche Unabhängigkeit bei wichtigen Personalentscheidungen zu wahren und zu stärken und zugleich die Effizienz
der Rechtsprechung zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 1).
6. Einführung eines rechtsanwaltlichen Mitglieds bei den Richterdienstgerichten
Nach § 67 Absatz 1 Satz 1 BbgRiG/RiGBln wirken beisitzende Mitglieder aus der
Rechtsanwaltschaft sowohl bei dem erstinstanzlichen Dienstgericht als auch bei dem
zweitinstanzlichen Dienstgerichtshof als ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit.
Mit dieser Regelung geht das BbgRiG/RiGBln für seinen Geltungsbereich neue Wege. Der Sinn und Zweck dieser neu eingeführten Bestimmung liegt darin, dass die
rechtsanwaltlichen Mitglieder ihren praktischen juristischen Sachverstand sowie eine
Außensicht in die Entscheidungen der Richterdienstgerichte einbringen sollen.
7. Stärkung der Rechte der Staatsanwaltschaft
Mit den §§ 92 ff. BbgRiG/RiGBln werden die Rechte der Staatsanwaltschaft gestärkt.
In Fortschreibung der bisherigen brandenburgischen Regelung (§ 93 Absatz 2 Satz 1
BbgRiG a. F.) hat der Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen
64
und Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats (§ 92 Absatz 2 Satz 1
BbgRiG/RiGBln). Ihm kommen damit dieselben Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte wie einem Richterrat zu. Diese Regelung birgt den Vorteil, dass beide Vertretungen rechtlich gleichgestellt sind. Damit wird die Sonderrechtsstellung beider
Dienstverhältnisse betont und insbesondere die durch die bisherige Berliner Verweisung auf die diesbezügliche Geltung des Personalvertretungsgesetzes bedingte
„Gleichstellung“ des Staatsanwaltsdienstverhältnisses mit sonstigen Beamtenverhältnissen aufgegeben. Ferner eröffnet die für den Gesamtstaatsanwaltsrat in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte normierte entsprechende
Anwendung der Vorschriften über den Präsidialrat eine weitgehende Mitwirkung
auch bei Personalentscheidungen (§ 92 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 BbgRiG/RiGBln). Schließlich wird der Gesamtstaatsanwaltsrat bei
der Wahrnehmung der Befugnisse des Präsidialrats diesem auch personell angenähert. Zusätzlich bestehen Beteiligungsrechte bei Arbeitszeitregelungen und bei der
Anordnung von Mehrarbeit, da die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anders als
die Richterinnen und Richter in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht weisungsfrei
sind.
8. Einführung einer Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
§ 63 BbgRiG/RiGBln eröffnet – entsprechend Artikel 110 Absatz 2 Satz 1 VerfBbg –
für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Möglichkeit der Wahl eigener
Interessenvertretungen an den Gerichten.
9. Einheitliche Wahlvorschriften
Entsprechend der Systematik des bisherigen RiGBln (dort 5. Abschnitt) ist ein eigenständiges Kapitel für die Wahlen zu den Vorschlagslisten für den Richterwahlausschuss, zu den Richterräten und zu den Präsidialräten geschaffen worden (Kapitel 5,
§§ 90 - 93 BbgRiG/RiGBln). Dadurch werden Doppelregelungen und unübersichtliche Verweisungen verhindert. Die gesetzlichen Regelungen wurden auf ein Minimum
beschränkt. Einzelheiten sind der Regelung in einer durch die Landesregierung zu
erlassenden Wahlordnung vorbehalten, für die § 92 BbgRiG/RiGBln die erforderliche
Rechtsgrundlage enthält.
65
Durch das BbgRiG/RiGBln werden folgende Regelungen getroffen:
-
Die Wahl erfolgt für alle Gremien geheim und unmittelbar. Die dem Abgeordnetenhaus [Landtag] zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach
den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden
nach
den
Grundsätzen
der
Verhältniswahl
gewählt
(§
88
BbgRiG/RiGBln).
-
Hinsichtlich des aktiven Wahlrechts wird an die einfachere Berliner Regelung angeknüpft, die gleichermaßen für Richterrat und Präsidialrat gilt (§
89 Absatz 1 Satz 1 BbgRiG/RiGBln).
-
Das passive Wahlrecht der Proberichter soll entsprechend der Berliner
Regelung entfallen (§ 89 Absatz 2 BbgRiG/RiGBln). Der im Proberichterverhältnis grundsätzlich angelegte Gedanke des Wechsels zwischen Gerichten oder Gerichtszweigen steht bei Proberichtern der Annahme einer
für die Wahrnehmung des Mandats erforderlichen dauerhaften Zuordnung
entgegen. Die in früheren Jahren erreichte Zahl von Proberichtern besteht
aktuell nicht mehr. Eine Wahrnehmung ihrer Interessen erscheint durch
das aktive Wahlrecht hinreichend gesichert.
-
Die Wahl auf die Vorschlagslisten zum Richterwahlausschuss wird nicht
mehr an die Wählbarkeit zum Abgeordnetenhaus geknüpft (bisher § 9 Absatz 3 RiGBln a. F.). Damit soll ermöglicht werden, dass auch Berliner
Richter mit Hauptwohnsitz in Brandenburg in den Richterwahlausschuss
gewählt werden können.
-
Die in § 93 BbgRiG/RiGBln enthaltenen Regelungen zur Anfechtung der
Wahl sind auf eine weitgehende Wahrung der Gremienkontinuität ausgerichtet.
1
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
Das Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter des Landes. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird der Geltungsbereich des Gesetzes durch die Vorschriften des sechsten Kapitels und die Errichtung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats (§ 32 Satz 1 Nummer 3) erweitert. Für ehrenamtliche Richterinnen
und Richter gilt neben § 2 Absatz 3 und 4 auch § 63.
Zu Absatz 2
Die Norm stellt klar, dass die Regelung der Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts unberührt bleibt.
Zu § 2 (Richtereid)
Zu Absatz 1
§ 38 Absatz 1 DRiG legt für alle Berufsrichterinnen und -richter in Bund und Ländern
eine einheitliche Eidesformel fest. Nach § 38 Absatz 3 DRiG ist es dem Landesgesetzgeber gestattet, für Richterinnen und Richter im Landesdienst eine Verpflichtung
auf die Landesverfassung aufzunehmen. Von dieser bundesrechtlichen Ermächtigung macht das Gesetz Gebrauch.
Zu Absatz 2
Absatz 2 knüpft an § 45 DRiG an. Diese bundesrechtliche Norm regelt unmittelbar
die Unabhängigkeit und die besonderen Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter. Durch § 45 Absatz 7 DRiG wird es dem Landesgesetzgeber gestattet, in
der Eidesformel wie bei den Berufsrichterinnen und -richtern eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung vorzusehen. Diese Ermächtigung wird von Absatz 3 durch den Bezug auf die Landesverfassung genutzt. Der Zeitpunkt der Ableistung des Eides ist durch § 45 Absatz 2 Satz 1 DRiG vorgegeben.
2
Zu Absatz 3
Absatz 3 betrifft die Ableistung des Eides der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit. Die Norm orientiert sich an § 45 Absatz 6 Satz 1
DRiG und nimmt daher gegenüber Absatz 3 einen zusätzlichen Hinweis auf die
Wahrung des Steuergeheimnisses auf.
Zu Absatz 4
Der Richterin und dem Richter steht es frei, den Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung zu leisten.
Zu § 3 (Altersgrenze)
Zu Absatz 1
Das Gesetz belässt es bis zu einer etwaigen Neuregelung der Altersgrenze im Landesbeamtengesetz bei der in beiden Ländern geltenden Regelung.
Zu Absatz 2
Von der durch die Neufassung des § 76 DRiG geschaffenen Möglichkeit, einen (gebundenen) Anspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze auch für Richterinnen
und Richter zu bestimmen, wird kein Gebrauch gemacht.
Zu Absatz 3
Von der Ermächtigung in § 76 Absatz 2 DRiG wird entsprechend der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Regelung Gebrauch gemacht. Eine Änderung der
bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden.
Zu §§ 4 – 6 (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung)
Trotz des Wegfalls der bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben in den §§ 76a bis
76e DRiG belässt es das Gesetz bei den bisherigen landesrechtlichen Sonderregelungen für Richterinnen und Richter hinsichtlich Teilzeit und Beurlaubung aus familiären oder sonstigen Gründen. Die über § 10 angeordnete entsprechende Geltung des
Beamtenrechts wird den Besonderheiten der richterlichen Unabhängigkeit einerseits
und den Erfordernissen der Rechtspflege andererseits in diesem Bereich nicht gerecht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Bestehens eines sogenannten gebundenen
Anspruchs als auch für die Frage einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung.
3
Zu § 7 (Beteiligung der Spitzenorganisationen)
Die Vorschrift gestaltet entsprechend dem bisherigen Recht § 53 BeamtStG in Verbindung mit § 71 DRiG aus.
Zu § 8 (Verschwiegenheitspflicht)
Zu Absatz 1
Das Gesetz enthält entsprechend der bisherigen brandenburgischen Regelung eine
vorangestellte Regelung über die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der im Gesetz vorgesehenen Gremien.
Zu Absatz 2
Die Ausnahmetatbestände des Absatzes 2 sind erforderlich, damit die Informationen,
die für eine sachgerechte Entscheidung des jeweiligen Gremiums erforderlich sind,
in den Beratungen berücksichtigt werden können. Die vorsätzliche Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht bei Geheimnissen ist durch § 203 des Strafgesetzbuches
unter Strafe gestellt.
Zu § 9 (Dienstliche Beurteilungen)
Zu Absatz 1
Das Gesetz enthält – wie schon bisher in § 7 BbgRiG – eine Regelung über die
dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern. Sie bezieht auch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein. Der bloße Verweis auf das Beamtenrecht wäre
nicht sachgerecht.
Zu Absatz 2 und 3
Absatz 2 stellt klar, dass die Beurteilung nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen darf. Absatz 3 bildet eine Grundlage für Beurteilungsrichtlinien, die den Besonderheiten des Richterverhältnisses bzw. des Staatsanwaltdienstes Rechnung
tragen.
Zu § 10 (Geltung des Beamtenrechts)
§ 71 DRiG bestimmt in seiner Neufassung die entsprechende Geltung des
BeamtStG auch für die Richterinnen und Richter im Landesdienst. § 10 stellt klar,
dass auch die übrigen vom Landesgesetzgeber im Rahmen seines Ausgestaltungs-
4
spielraums getroffenen beamtenrechtlichen Regelungen für die Richter entsprechend gelten, soweit das Landesrichtergesetz keine Sonderregelungen enthält. Insoweit tritt keine Änderung in der gesetzlichen Systematik ein. Satz 2 dient dem Interesse einer geordneten Rechtspflege.
Zu Kapitel 2 (Richterwahlausschuss)
Zu § 11 (Zuständigkeit des Richterwahlausschusses)
Zu Absatz 1
Die Norm übernimmt die schon nach bisherigem Recht vorgesehenen Beteiligungsrechte des Richterwahlausschusses in das Richtergesetz. Anstelle des Begriffs der
Beförderung spricht das Gesetz von der Ernennung für ein Richteramt mit höherem
Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, da z. B. auch die Anstellung von
Richterinnen und Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit im ersten Beförderungsamt
einer Befassung des Richterwahlausschusses bedarf. Bei Versetzungsentscheidungen findet anders als in Brandenburg, wo eine abweichende Verfassungslage gilt
(Artikel 109 Absatz 1 VerfBbg), keine Beteiligung des Richterwahlausschusses statt.
Diese Entscheidungen sind nicht mit einem Statuswechsel verbunden, der eine erhöhte demokratische Legitimation erforderlich erscheinen lassen könnte. Die Beteiligung des Präsidialrats an der Entscheidung (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 3) wird daher als
ausreichend erachtet. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des gemeinsamen Richterwahlausschusses für jeden Fall der Berufung an ein gemeinsames Fachobergericht
aufgrund des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift folgt den besonderen Verfassungsbestimmungen des Artikels 82 Absatz 2 und 3 VvB und entspricht dem bisherigen Recht (§ 2 Absatz 1 RiG Bln a. F.).
Für die Präsidentinnen und Präsidenten der gemeinsamen Fachobergerichte gilt die
spezielle Regelung des Artikels 2 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte.
5
Zu Absatz 3
Die Pflicht zur Unterrichtung des Richterwahlausschusses über die allgemeine Stellensituation soll den Richterwahlausschuss in die Lage versetzen, seine Mitwirkung
an den einzelnen Personalentscheidungen auf der Grundlage möglichst umfassender Information über die Justiz im Land treffen zu können. Die Berichtspflicht erhöht
die Transparenz der Personalpolitik. Sie ermöglicht zugleich ein stets aktuelles Bild
darüber, inwieweit auf den jeweiligen Funktionsebenen der Gerichtsbarkeiten eine
Gleichstellung der Geschlechter erreicht ist.
Zu § 12 (Wahl des Richterwahlausschusses)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift über die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses knüpft an
die bisherige Verfassungstradition in Brandenburg an. Die parlamentarische Mehrheit soll weiterhin Berücksichtigung im Richterwahlausschuss finden, wobei das Gesetz eine Zwei-Drittel-Mehrheit vorsieht, die sich in Brandenburg bewährt hat. Bei der
Wahl der Abgeordneten sollen die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden. In Brandenburg gilt aufgrund der anderen Verfassungslage eine abweichende Regelung. Die ständigen richterlichen Mitglieder wirken bei allen Entscheidungen des Richterwahlausschusses mit und bringen damit die Belange der Richterschaft ein. Die Mitwirkung eines ständigen Mitgliedes aus dem Bereich der Rechtsanwaltschaft hat sich in beiden Ländern bewährt.
Satz 2 sieht nichtständige Mitglieder des Richterwahlausschusses vor. Ein staatsanwaltliches Mitglied ist dem brandenburgischem Recht bislang fremd. Eine Anpassung
an das Berliner Recht ist eine aus der Staatsanwaltschaft in Brandenburg erhobene
Forderung. Die nun vorgesehene Mitgliedschaft eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied trägt der Bedeutung Rechnung, die die Entscheidung des Richterwahlausschusses auch für die Staatsanwaltschaft hat. Sie ermöglicht es, bereits bei der
Einstellung von Richterinnen und Richtern die allseitige Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber auch unter dem Blickwinkel der staatsanwaltlichen Tätigkeit
zu prüfen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bringt das staatsanwaltliche Mitglied beruflich erworbene Erfahrungen und Sachverstand mit. Mit der Regelung ist
die Chance verbunden, das gegenseitige Verständnis zwischen staatsanwaltlicher
und richterlicher Tätigkeit zu fördern, aber auch Rotationen zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten selbstverständlich werden zu lassen. Die nichtständigen Mit-
6
glieder aus den jeweiligen Gerichtszweigen werden für Beteiligungsfälle vorgesehen,
die sich in ihrer Wirkung auf den Gerichtszweig beschränken.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sichert die erforderliche parlamentarische Legitimation der Mitglieder des
Richterwahlausschusses. Daher müssen Mitglieder des Richterwahlausschusses
stets mit der Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder gewählt werden.
Zu § 13 (Zusammensetzung)
Zu Absatz 1
Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses hängt von der zu treffenden
Entscheidung ab. Bei den Einstellungen im Sinne von § 11 Absatz 1 wirkt neben den
ständigen Mitgliedern auch eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als nichtständiges Mitglied mit, da regelmäßig eine Verwendung der Proberichterinnen und richter sowie eine spätere Lebenszeiternennung auch bei der Staatsanwaltschaft in
Frage kommen. Satz 2 berücksichtigt den Sonderfall, dass Richterinnen und Richter
gezielt für die Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit eingestellt werden. Hinsichtlich der
übrigen Fachgerichtsbarkeiten weicht die Regelung vom Brandenburger Richtergesetz ab, weil in Brandenburg das Ministerium der Justiz für sämtliche Gerichtsbarkeiten zuständig ist und dort eine andere Einstellungspraxis besteht.
Zu Absatz 2
Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von § 11 Absatz 1 soll der betroffene Gerichtszweig besondere Berücksichtigung finden. Staatsanwaltschaften sind in diesen
Fällen nicht betroffen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift überträgt den Vorsitz im Richterwahlausschuss dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats.
Zu Absatz 4
Die Norm betont die besonderen Pflichten der Mitglieder des Richterwahlausschusses ebenso wie ihre Unabhängigkeit in der Entscheidungsfindung.
7
Zu § 14 (Neuwahl)
Die Vorschrift bringt die parlamentarische Einbindung des Richterwahlausschusses
zum Ausdruck. Dieser ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt der
neuen Landesparlamente zu wählen. Die Amtszeit des vorhergehenden Richterwahlausschusses endet nicht schon mit dem Ende der Legislaturperiode, sondern
erst mit der Neuwahl des Richterwahlausschusses. Entscheidungen nach § 11 Absatz 1 werden damit unabhängig vom Ablauf einer Legislaturperiode ermöglicht.
Zu § 15 (Vorschlagslisten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 betrifft das Zustandekommen der Vorschlagslisten für die ständigen und
die nichtständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses. Ergänzend
gelten die allgemeinen Vorschriften in den §§ 88 und 89. Bei der Zusammenstellung
ist darauf zu achten, dass für jedes zu wählende Mitglied des Richterwahlausschusses mindestens vier auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter vorgeschlagen werden müssen. Die Zahl der vorzuschlagenden Richterinnen und Richter stellt
sicher, dass dem Gebot geschlechterparitätischer Vorschlagslisten nach § 88 Absatz
2 Rechnung getragen werden kann. Das Auswahlrecht des Parlaments stärkt die
personelle demokratische Legitimation der Mitglieder.
Aufgegeben wurde die bislang in Berlin geregelte Voraussetzung, dass die Mitglieder
des Richterwahlausschusses zum Abgeordnetenhaus wählbar sein müssen (§ 9 Absatz 3 Satz 1 RiG Bln). Damit ist es künftig für die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss nicht mehr erforderlich, dass seit mindestens drei Monaten ununterbrochen
ein Wohnsitz im Geltungsbereich des Richtergesetzes besteht (vgl. § 1 Absatz 1
Nummer 2 Landeswahlgesetz Berlin). Bei den Mitgliedern, die nicht selbst Abgeordnete sind, ist es vielmehr ausreichend, dass diese ihren dienstlichen bzw. beruflichen
Schwerpunkt im Land Berlin haben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass viele Berliner Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Brandenburg ihren Wohnsitz haben und umgekehrt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bezieht sich auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammenzustellende Vorschlagsliste der Rechtsanwaltschaft. Für die Wahlberechtigung wird an
die bisherige Berliner Regelung angeknüpft. Die Übernahme der Einschränkung in §
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94 Absatz 3 Satz 1 BRAO aus dem bisherigen Brandenburgischen Recht erscheint
anders als bei den ständigen Mitgliedern des Dienstgerichts (§ 67 Absatz 1 Satz 2)
entbehrlich.
Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zusammenstellung der Vorschlagsliste der Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Alternative. Ergänzend gelten über
§ 94 die §§ 88 bis 91.
Zu § 16 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Zu Absatz 1
Die Norm übernimmt die bisherigen Erlöschensgründe aus dem Berliner und Brandenburger Recht. Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezieht sich auf alle Mitglieder, die
Nummern 4 bis 8 enthalten spezielle Erlöschensgründe für einzelne Mitgliedsgruppen.
Zu Absatz 2
Die Ersatzwahl erfolgt entweder für das Mitglied des Richterwahlausschusses oder
seinen Stellvertreter. Die Vorschrift entspricht dem bisher geltenden Recht (§ 15 Absatz 4 RiGBln a. F., § 19 Absatz 1 BbgRiG a. F.). Bis zur Durchführung der Ersatzwahl findet eine Stellvertretung gemäß § 22 Absatz 4 statt.
Zu § 17 (Ruhen der Mitgliedschaft)
Die Vorschrift sieht Voraussetzungen vor, unter denen die Mitgliedschaft zu ruhen
hat. Im Falle eines richterlich eröffneten Strafverfahrens gegen ein Mitglied ruht dessen Mitgliedschaft (Absatz 1). Zusätzliche Gründe, in denen die Mitgliedschaft in Bezug auf einzelne Mitgliedsgruppen ruht, enthält Absatz 2. Dort werden Konstellationen aufgezählt, in denen die aktive Ausübung der Mitgliedschaft jedenfalls vorübergehend nicht tragbar ist. Die Norm übernimmt die bislang in beiden Ländern bestehenden Ruhensvorschriften für die Mitglieder des Richterwahlausschusses.
Zu § 18 (Feststellung des Erlöschens oder Ruhens)
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss bedarf aus
Gründen der Rechtssicherheit der förmlichen Feststellung. Hierfür ist das für Justiz
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zuständige Mitglied des Senats zuständig. Für den Rechtsschutz verbleibt es bei den
allgemeinen Bestimmungen. Eine besondere Rechtswegzuweisung wie in § 17 Absatz 2 RiGBln a. F. erscheint entbehrlich.
Zu § 19 (Ausschließungsgründe)
Die Vorschrift, die sachlich weitgehend § 18 Absatz 1 BbgRiG a. F. und § 5 Absatz 2
der RichterWahlO Berlin entspricht, nennt die Gründe, bei deren Vorliegen ein Mitglied des Richterwahlausschusses von der Mitwirkung wegen Befangenheit oder Interessenkollision ausgeschlossen ist. Ergänzend wurde lediglich der Verweis auf
§ 41 Nummer 2a ZPO aufgenommen. Ablehnungsgründe können von dem für Justiz
zuständigen Mitglied des Senats, jedem anderen Mitglied des Ausschusses und von
einer Bewerberin oder einem Bewerber vorgetragen werden. Die Verpflichtung in
Absatz 2 Satz 2, einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen, wird ebenfalls aus
dem brandenburgischen Recht übernommen, da entsprechende Kenntnisse zunächst bei dem Mitglied selbst vorliegen werden.
Zu § 20 (Einberufung)
Zu Absatz 1
Die Norm regelt die Einberufung des Richterwahlausschusses durch das für Justiz
zuständige Mitglied des Senats. Die Vorschriften können durch eine Geschäftsordnung, die sich der Richterwahlausschuss nach § 24 geben muss und die der Zustimmung des für Justiz zuständige Mitglieds des Senats bedarf, ergänzt und erweitert werden.
Zu Absatz 2
Hervorzuheben ist, dass die Aufzählung der genannten Unterlagen nicht abschließend ist. Satz 2 knüpft an die schon bislang geübte Praxis an, die gewährleistet,
dass die Mitglieder des Richterwahlausschusses ihre Entscheidungen auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage treffen können. Satz 3 lässt es zu, dass Personalakten auch ohne Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden
dürfen. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen erscheint zumutbar, da sie ihre Einwilligung ohnehin erteilen
müssten, wollen sie ernannt oder befördert werden. Auch § 88 Abs. 1 LBG Bln lässt
für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft die Vorlage der Perso-
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nalakte an andere Stellen als die Dienstbehörde ohne Einwilligung des Betroffenen
zu.
Zu § 21 (Sitzung)
Zu Absatz 1
Die Regelung in Satz 1 entspricht dem bisherigen Recht in Berlin und Brandenburg.
Zu Absatz 2
Die Niederschrift dient Beweiszwecken; sie muss keine Begründung der getroffenen
Entscheidungen enthalten.
Zu § 22 (Beschlussfassung, Stellvertretung)
Satz 1 nennt die Wahlkriterien der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Er verpflichtet den Richterwahlausschuss noch einmal
ausdrücklich auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestenauslese (Artikel 33
Abs. 2 GG). Die speziellen Anhörungs- und Beratungserfordernisse aus den §§ 18
und 36 AGG und § 11 des SGG (vgl. § 22 Absatz 2 Alternative 3 BbgRiG a. F.) gelten in den dort geregelten Fällen unmittelbar. Eine deklaratorische Aufnahme in das
Landesrichtergesetz ist daher entbehrlich. Für die Entscheidungen über Personalvorschläge sieht das Gesetz die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder vor, um im Regelfall einen möglichst großen Konsens im Richterwahlausschuss
zu erreichen. Um andererseits einer zu sehr auf Kompromisslösungen angelegten
Entscheidungspraxis entgegenzuwirken, soll es möglich sein, dass ein Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung erneut zur Entscheidung gestellt wird. In dieser Sitzung reicht sodann die einfache Mehrheit aus. Damit wird gewährleistet, dass sich im
Einzelfall eine hochqualifizierte und leistungsstarke Person auch dann durchsetzen
kann, wenn sie nicht über das Höchstmaß an Akzeptanz im Richterwahlausschuss
verfügt.
Zu Absatz 2
Für andere als Wahlentscheidungen im Sinne des Absatzes 1, z. B. bei einer ablehnenden Entscheidung nach § 23 Abs. 2 oder bei Entscheidungen über Geschäftsordnungsfragen, reicht die einfache Mehrheit.
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Zu Absatz 3
Das erforderliche Quorum für die Beschlussfähigkeit entspricht der bisherigen
Rechtslage in Berlin und Brandenburg.
Zu Absatz 4
Eine Sondervorschrift zur Stellvertretung im Richterwahlausschuss ist im Hinblick auf
die besonderen Vorschriften über das Erlöschen und das Ruhen der Mitgliedschaft
sowie die Ausschließungsgründe geboten. Satz 2 berücksichtigt den Umstand, dass
im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft eine Nachwahl stattzufinden hat (§ 16 Absatz 2).
Zu Absatz 5
Die Norm enthält den klarstellenden Hinweis, dass Entscheidungen des Richterwahlausschusses nicht begründet werden müssen.
Zu § 23 (Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und
Richterinnen und Richtern kraft Auftrags)
Zu Absatz 1
Um das Beteiligungsrecht des Richterwahlausschusses bei der Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit zu wahren, muss der Richterwahlausschuss bereits
nach Ablauf bestimmter Fristen mit der Personalangelegenheit einer Richterin oder
eines Richters auf Probe bzw. kraft Auftrags befasst werden. Nach Fristablauf besteht bereits nach dem deutschen Richtergesetz ein Anspruch auf Ernennung, so
dass das Beteiligungsrecht ohne vorherige Befassung leerliefe.
Zu Absatz 2
Die Regelung folgt den Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes (§ 22 Absatz 2
Nummer 2, § 23 DRiG), die eine Entlassung im Fall der Ablehnung der Übernahme
in das Richterverhältnis auf Lebenszeit durch den Richterwahlausschuss vorsehen.
Die Entlassung steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Im Ausnahmefällen können Gründe dafür sprechen, die Richterin oder den Richter
im Dienst zu belassen; dies können etwa personalwirtschaftliche Gründe, Gründe
der Fürsorge oder auch die Erwartung sein, der Richterwahlausschuss werde der
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Übernahme trotz der Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt doch zustimmen
(Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 22 Rn. 9).
Zu § 24 (Geschäftsordnung)
Da nicht das gesamte Verfahren des Richterwahlausschusses gesetzlich geregelt
werden soll, wird der Ausschuss verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Sie unterliegt der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
Zu § 25 (Entschädigung)
Die Bestimmung enthält die übliche Entschädigungs- und Kostenregelung. Landesspezifische Besonderheiten werden über die abweichenden Regelungen im Landesbeamtenrecht aufgefangen.
Zu Kapitel 3 (Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen
und Richter)
Zu Abschnitt 1 (Gemeinsame Vorschriften)
Zu § 26 (Richterrat und Präsidialrat)
Das Gesetz hält an der überkommenen Systematik der Errichtung zweier unterschiedlicher Richtervertretungen fest.
Zu § 27 (Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung)
Die Vorschrift enthält die Grundnormen über die Rechtsstellung der Mitglieder der
Richtervertretungen. Sie entspricht der bisherigen Rechtslage. Absatz 2 Satz 2 ermöglicht eine flexible Handhabung bei der Freistellung von dienstlicher Tätigkeit, die
den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird.
Zu § 28 (Amtszeit)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift belässt es für die Dauer der Wahlperiode bei der bislang in beiden
Ländern geltenden Regelung. Für den Beginn der Amtszeit wird entsprechend dem
bisherigen Berliner Recht auf die Konstituierung der neuen Richtervertretung abge-
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stellt. Die Bestimmung eines gesetzlichen Endzeitpunkts für die Amtszeit, wie bislang
nur im Berliner Recht vorgesehen, hat sich bewährt. Mit der Festlegung eines gesetzlichen Endzeitpunkts wird der Gleichlauf der Amtszeiten im Hinblick auf Absatz 2
Satz 2 auch in den Fällen gewährleistet, in denen der Zeitraum der regelmäßigen
Wahlen im Einzelfall überschritten wurde bzw. die Konstituierung des Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrat sich zeitlich versetzt vollzieht.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift gibt entsprechend dem bisherigen Berliner Recht den Rahmen für die
gleichzeitig durchzuführenden Wahlen vor. Dies erleichtert die Wahlvorbereitung für
die Wahlvorstände. Die nähere Ausgestaltung, wie z.B. die Bildung gemeinsamer
Wahlvorstände, kann der Wahlordnung gemäß § 90 Absatz 1 überlassen bleiben.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift stellt die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung der Richtervertretung
sicher. Im Hinblick auf die Vorgaben in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 soll der
Aufgabenfortführung durch die frühere Richtervertretung aber eine Höchstgrenze gesetzt werden.
Zu § 29 (Ruhen der Mitgliedschaft)
Die Vorschrift entspricht den bisherigen Ruhensvorschriften in beiden Ländern.
Zu § 30 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Regelung zählt die Tatbestände auf, die zum Erlöschen der Mitgliedschaft im
Richterrat führen. Angeknüpft wird an die bisherigen Regelungen in beiden Ländern.
Zu § 31 (Kosten)
Die erforderliche Kostentragungspflicht folgt der organisatorischen Zuordnung der
Richtervertretungen (§§ 33 und 57).
Zu § 32 (Rechtsweg)
Die Norm übernimmt entsprechend der bisherigen Rechtslage die Vorschrift des §
60 DRiG in das Landesrecht. Bei sog. gemeinsamen Angelegenheiten (§§ 39 und
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55) soll es auch weiterhin beim Vorrang der verfahrensrechtlichen Sondervorschriften der Personalvertretungsgesetze bleiben.
Zu Abschnitt 2 (Richterräte)
Zu § 33 (Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen)
Hinsichtlich der Richterräte und der Gesamtrichterräte belässt es das Gesetz bei der
in beiden Ländern geltenden Regelung, wonach bei allen Gerichten und für alle Gerichtszweige Richterräte zu bilden sind. Vorgeschrieben ist die Bildung von Gesamtrichterräten als Stufenvertretungen an allen oberen Landesgerichten mit Ausnahme
des Finanzgerichts. Für die Bildung der Staatsanwaltsräte und des Gesamtstaatsanwaltsrats gilt § 92 Absatz 1.
Nummer 3 sieht als neues Gremium den für beide Bedienstetengruppen zu bildenden Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vor. Die Errichtung des Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrats auf der Ebene der obersten Dienstbehörde entspricht
seinen Aufgaben.
Zu § 34 (Zusammensetzung)
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Die Anzahl der Mitglieder der Richterräte orientiert sich an der Zahl der Planstellen
an dem Gericht, für das der Richterrat zu bilden ist. Das Zahlenverhältnis stellt einen
Kompromiss zwischen den in beiden Ländern bislang geltenden Regelungen dar.
Infolge der unmittelbaren Wahl sämtlicher Mitglieder des Gesamtrichterrates und der
Abkehr vom Entsendemodell erscheint die Zahl von sieben Mitgliedern ausreichend.
Für die Fachgerichtsbarkeiten entspricht diese Zahl der bisherigen Regelung in Artikel 11 Absatz 2 StV.
Zu Absatz 3
Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats orientiert sich an den bisherigen Bestimmungen über den Hauptrichterrat in Berlin sowie den Gemeinsamen Gesamtrichterrat in Brandenburg. Gerundet besteht in beiden Ländern ein Verhältnis der Planstellen für Richter und Staatsanwälte im Verhältnis von 3/4 zu 1/4. Dieses Verhältnis wird auch dem neuen gemeinsamen Gremium
zugrunde gelegt.
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Zu § 35 (Wahl und Bestimmung der Mitglieder)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Rechtslage in Berlin und Brandenburg. Ergänzend gilt § 88.
Zu Absatz 2
Auch der Gesamtrichterrat soll aufgrund einer unmittelbaren Wahl aus der Mitte der
Richterinnen und Richter gewählt werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage
in Brandenburg, die sich – gerade aus Sicht der Verbände – bewährt hat. Die Zusammensetzung des Gesamtrichterrats aus Mitgliedern, die von den Richterräten
entsandt werden (sog. Entsendemodell), belastet die Mitglieder aufgrund der von
ihnen wahrzunehmenden Doppelfunktion unverhältnismäßig.
Zu Absatz 3
Da der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat eine echte Stufenvertretung darstellt, soll seine Besetzung das Zahlenverhältnis der Richterinnen und Richter in den
von ihm repräsentierten Gerichtszweigen abbilden, zugleich aber eine Mindestrepräsentanz aller Gerichtszweige gewährleisten. Das Entsendemodell dient der Verfahrensvereinfachung.
Zu § 36 (Neuwahl)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt erforderliche Ausnahmen zu § 28. Die Anlässe für eine Neuwahl
außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums sollen entsprechend dem bisherigen
Berliner Recht gesetzlich geregelt werden. Eine pauschale Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen des Personalvertretungsrechts, wie bisher im brandenburgischen Recht, wird der Sonderstellung der Richterräte nicht ausreichend gerecht. Diese können allerdings nach wie vor lückenfüllend herangezogen werden (§
90 Absatz 2).
Zu Absatz 2
Absatz 2 soll in den Fällen der Nummern 1 bis 3 die Kontinuität in der Arbeit des
Richterrats sicherstellen.
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Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Amtszeit des Richterrats im Fall einer Neuwahl im Sinne des
Absatzes 1.
Zu § 37 (Eintritt der Ersatzmitglieder)
Die Vorschrift bestimmt, dass an die Stelle eines ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieds oder eines Mitglieds, dessen Mitgliedschaft ruht, ein Ersatzmitglied tritt.
Das Eintreten als Ersatzmitglied bestimmt sich nach dem Ergebnis der vorangegangenen Wahlen. Für die entsandten Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats erfolgt keine gesetzliche Regelung für die Bestimmung der Ersatzmitglieder. Dieses Gremium entscheidet selbständig, gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung, ob zugleich Ersatzmitglieder bestimmt werden oder die Stellvertretung
durch Bestimmung im Einzelfall erfolgt.
Zu § 38 (Ausschluss, Auflösung)
Die Bestimmung regelt die Klage auf Ausschluss eines Mitglieds und auf Auflösung
des Richterrats insgesamt. Angeknüpft wird an das Berliner Recht (§ 24 RiGBln a.
F.), das sich an entsprechende Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen
anlehnt (vgl. § 28 PersVG Bbg, § 25 PersVG Bln).
Zu § 39 (Zuständigkeit der Richterräte)
Zu Absatz 1
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Richterrat und dem Gesamtrichterrat
knüpft an das bisherige Recht in beiden Ländern an. Gesetzlich zugewiesene Aufgaben des Gesamtrichterrats als Stufenvertretung sind vor allem solche im Rahmen
der Schlichtung (§ 47). Nummer 3 weist dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat originäre Beteiligungsrechte zu, die regelmäßig landesweite Maßnahmen oder
wenigstens gerichtszweigübergreifende Maßnahmen betreffen. Daneben ist der
Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen, wenn Maßnahmen sich
zugleich auf mehr als ein Gericht und eine Staatsanwaltschaft beziehen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt die entsprechende Anwendung der Regelungen über die
Beteiligung der Personalvertretungen und der Richterräte bei so genannten gemeinsamen Angelegenheiten. Sind der Richterrat und der Staatsanwaltsrat in gleicher
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Weise betroffen, erfolgt eine gemeinsame Entscheidung. Hierbei wird auf eine Entsendung zu Gunsten des Zusammentritts der betroffenen Gremien verzichtet.
Zu § 40 (Gemeinsame Angelegenheiten)
Die Vorschrift übernimmt die bewährte Regelung aus § 73 Nummer 2 DRiG. Satz 2
stellt klar, dass in gemeinsamen Angelegenheiten die Beteiligungsrechte der Personalvertretung unberührt bleiben und sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Personalvertretungsrecht richtet. Besondere Regelungen treffen § 47 Absatz 7 und § 55.
Zu § 41 (Mitbestimmung)
Aufgegeben wird die traditionelle, aber ohne praktische Folgen bleibende Unterteilung in „soziale“, „organisatorische“, „innerdienstliche“ und „personelle“ Angelegenheiten im bisherigen brandenburgischen Recht. Sie blieb im bisherigen Recht ohne
rechtliche Konsequenz und wird daher zu Gunsten einer rechtssystematischen Zuordnung aufgegeben. Im Sinne einer klaren Gliederung folgt das Gesetz einer Aufteilung allein nach der Intensität der Beteiligungsrechte (Mitbestimmung nach § 41 Absatz 1 i. V. m. § 49 Absatz 3 Satz 2, eingeschränkte Mitbestimmung nach § 41 Absatz 2 i. V. m. § 49 Absatz 3 Satz 1, Mitwirkung nach § 42). Auch in den Fällen der
Mitbestimmung nach § 41 Absatz 1, in denen der Beschluss der Einigungsstelle für
die Beteiligten grundsätzlich bindend ist, kann er von der obersten Dienstbehörde
ganz oder teilweise aufgehoben werden mit der Folge, dass sie selbst endgültig entscheiden kann, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete
Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird (§ 50 Absatz 1) oder
wenn der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt (§ 50 Absatz 2). Damit wird der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen: Hiernach verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen
von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist
(BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – BVerfGE 93, 37 <70>). Die
Unterscheidung zwischen den Fällen der Mitbestimmung nach § 41 Absatz 1 i. V. m.
§ 40 Absatz 3 Satz 2 und den Fällen einer eingeschränkten Mitbestimmung, in denen die Einigungsstelle von vornherein nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde beschließen (§ 41 Absatz 2 i. V. m. § 49 Absatz 3 Satz 2) oder in denen die
Richtervertretung nur ein Mitwirkungsrecht haben kann (§ 42) folgt ebenfalls den
Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zum Personalvertretungsrecht ent-
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wickelt hat: Hiernach bestimmen sich die Möglichkeiten und Grenzen von Beteiligungsrechten der Beschäftigten danach, inwieweit die jeweiligen Angelegenheiten
die Wahrnehmung von Amtsaufgaben berühren. Maßnahmen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, jedoch die Wahrnehmung des
Amtsauftrages typischerweise nicht nur unerheblich berühren, bedürfen eines höheren Maßes an demokratischer Legitimation als solche, die den Amtsauftrag allenfalls
unerheblich berühren. Betreffen Maßnahmen schwerpunktmäßig die Erledigung von
Amtsaufgaben, so kommt allenfalls eine Mitwirkung oder die sogenannte eingeschränkte Mitbestimmung in Betracht mit der Folge, dass die Einigungsstelle nur eine Empfehlung geben kann (vgl. BVerfGE 93, 37 <72 f.>).
Zu Absatz 1
Nummer 1 entspricht der übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern (§ 85 Absatz 1 Nummer 8 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 43 Nummer 3
BbgRiG a. F.) und dem überkommenen Mitbestimmungskatalog der Rechte der Personalvertretungen. Praktisch bedeutsamstes Beispiel einer entsprechenden Sozialeinrichtung ist eine Gerichtskantine, aber auch Erholungsräume, Gerichtsbüchereien
mit Fortbildungs- und Unterhaltungsliteratur sowie sonstige Institutionen, die Richterinnen und Richtern sowie ihren Angehörigen Vorteile zukommen lassen.
Nummer 2 entspricht ebenfalls der übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern
(§ 85 Absatz 1 Nummer 6 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F, § 43 b
Nummer 2 BbgRiG a. F.) und dem überkommenen Mitbestimmungskatalog der
Rechte der Personalvertretungen. Erfasst werden (nur) generelle Anordnungen, die
das Verhalten der Richterinnen und Richter regeln, das die äußere Ordnung in dem
Gericht betrifft (Bsp.: Regelungen über das Abstellen von Fahrzeugen, das Verhalten
im Katastrophenfall, Rauchverbote, Einlasskontrollen u. ä.). Nicht mitbestimmungspflichtig sind Maßnahmen, die den Arbeitsvorgang und in erster Linie die Erfüllung
dienstlicher Aufgaben betreffen.
Nummer 3 entspricht der übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern (§ 85
Absatz 1 Nummer 7 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 43 b Nummer
2 BbgRiG a. F.). Durch die Beteiligung des Richterrats lassen sich die Erfahrungen
der Beschäftigten im Interesse eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes
einbringen. In diesem Zusammenhang kann auch die Gestaltung von (Richter-) Ar-
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beitsplätzen mit Bildschirmgeräten einen Mitbestimmungsbedarf ergeben, etwa
wenn mit Schutzmaßnahmen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt werden sollen.
Nummer 4 ist ein klassischer Mitbestimmungstatbestand. Er besteht für die Richterräte nach den meisten Landesrichtergesetzen. Arbeitsplatzgestaltung ist die Art und
Weise der Ausgestaltung der Einzelarbeitsplätze, wie z. B. die räumliche Anordnung
von Geräten, Maschinen, Berücksichtigung von Einflüssen der Umgebung des Arbeitsplatzes wie Lärm, Temperatur, Beleuchtung, Geruch usw. Dazu gehört auch die
funktionsgerechte Ausstattung der Arbeitsplätze mit Mobiliar.
Nummer 5 entspricht der übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern (§ 86 Absatz 1 Nummer 1 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 43 Nummer 1
BbgRiG a. F.). Die Beteiligung kommt nur bei sozialen Zuwendungen in Betracht, die
mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in dessen Ermessen stehen.
Maßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. Beihilfen), fallen nicht darunter. Die Mitbestimmung, für die die Verschwiegenheitspflicht des Richterrats nach § 9
besonders gilt, dient der wirksamen Überwachung einer gleichmäßigen und gerechten Verteilung zumeist knapper Mittel.
Nummer 6 ist ein Mitbestimmungstatbestand in den Richtergesetzen der meisten
Länder, so auch bisher in Berlin (§ 85 Absatz 1 Nummer 4 PersVG Bln i. V. m. § 28
Absatz 4 RiGBln). Bedeutung erlangen kann die Regelung vor allem bei kleineren
Gerichten. Dann ist aber auch die Einbeziehung des Richterrats sinnvoll.
Zu Absatz 2
Nummer 1 ist in Brandenburg bislang ein Tatbestand der sog. echten Mitbestimmung
(§ 43 a Nummer 1 i. V. m. § 48a Absatz 3 BbgRiG a. F.), in Berlin ein Fall der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 85 Absatz 2 Nummer 8 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F.). Das Gesetz weist das Mitbestimmungsrecht der eingeschränkten Mitbestimmung zu, da es sich um eine organisatorische Maßnahme mit Grundrechtsbezug handelt, die im Schwerpunkt die Amtsaufgabenwahrnehmung betrifft
und daher der Letztentscheidung demokratisch legitimierter Stellen obliegen muss.
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Nummer 2 ist ein klassischer Beteiligungstatbestand, der bislang in Berlin für die
Richterräte nicht besteht (§ 28 Absatz 4 RiGBln a. F. verweist nicht auf § 85 Absatz
1 Nummer 13 PersVG Bln). Der Mitbestimmungstatbestand berührt die richterlichen
Interessen in besonderer Weise und stellt die Richterräte in Berlin bislang ohne
sachliche Rechtfertigung schlechter als die sonstigen Bediensteten und die Richterräte in den anderen Ländern. Er soll daher Eingang in das gleichlautende Richtergesetz finden. Jede technische Einrichtung ist zur Überwachung geeignet, die dank
ihrer Programmierung die Kontrolle von Leistung und Verhalten ermöglichen könnte.
Technische Einrichtungen in diesem Sinne sind beispielsweise Kameras, Arbeitserfassungsgeräte, Datensichtgeräte, Telefondatenerfassungsanlagen usw. Es reicht
aus, dass die technische Anlage abstrakt in der Lage ist, auch die Überwachung der
Dienstkräfte zu ermöglichen.
Bei Nummer 3 handelt sich um eine redaktionelle Neufassung des bislang im Berliner und im Brandenburger Richterrecht vorgesehenen Mitbestimmungstatbestandes
(vgl. § 85 Absatz 2 Nummer 9 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 43 a
Nummer 3 BbgRiG a. F.). Die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden ist ein
klassischer Mitbestimmungstatbestand, der zum Teil aber auch der Mitwirkung zugeordnet wird. Der zentrale Begriff der Arbeitsmethode stellt darauf ab, auf welche
Art und Weise ein Beschäftigter seine Arbeit zu erledigen hat. Damit wird festgelegt,
auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigte die der Dienststelle vorgegebene Aufgabe erfüllt werden soll. Unter den
Begriff des Arbeitsablaufes fällt die organisatorische, räumliche und zeitliche Gestaltung des Arbeitsprozesses im Zusammenwirken von Dienstkräften und Betriebsmitteln zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses (zeitliche und räumliche Aufteilung
der Arbeitsaufgaben). Der Begriff des Arbeitsverfahrens beschreibt einen Teilausschnitt aus dem umfassenden Begriff des Arbeitsablaufes. Er betrifft die Technologie, die zur Veränderung des Arbeitsgegenstandes im Sinn der Arbeitsaufgabe anzuwenden ist.
Nummer 4 entspricht weitgehend den bisherigen Regelungen in beiden Ländern
(§ 43a Nummer 4 BbgRiG a. F.; § 85 Absatz 2 Nummer 2 PersVG Bln i. V. m. § 28
Absatz 4 RiGBln a. F.,) und dem überkommenen Mitbestimmungskatalog. Der Tatbestand ist in praktisch allen Landesrichtergesetzen vorgesehen.
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Nummer 5 ist – außer bislang in Berlin – in praktisch allen Ländern Gegenstand der
Mitbestimmung der Richterräte. Beurteilungsrichtlinien berühren die Interessen der
Richterschaft in besonderer Weise. In Berlin und Brandenburg bestehen bereits auf
der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Satz 4 StV gemeinsame Beurteilungsrichtlinien
für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die
konkrete Ausgestaltung dienstlicher Beurteilungen bedarf zur gleichmäßigen Behandlung aller Richterinnen und Richter (zumindest innerhalb derselben Gerichtsbarkeit) der Vorgabe durch einheitlich geltende Bewertungskriterien. An ihrer Aufstellung und an ihrer Änderung sind die Richterräte zu beteiligen.
Nummer 6 ist bislang Tatbestand der eingeschränkten Mitbestimmung in Brandenburg und den meisten anderen Ländern, in Berlin Tatbestand der eingeschränkten
Mitbestimmung zwar für die sonstigen Beschäftigten (§ 85 Absatz 2 Nummer 1
PersVG Bln), nicht aber für die Richterräte. Angesichts der auch von Seiten der Verwaltung betonten zunehmenden Bedeutung der Fortbildung und der anhaltenden
Diskussion zur Fortbildungspflicht auch für Richterinnen und Richter, erscheint eine
Einbeziehung der Richterräte sinnvoll und geboten. Erfasst sind nicht nur die Festlegung allgemeiner Auswahlkriterien, bei denen die Mitbestimmung eine nach möglichst einheitlichen Gesichtspunkten vorgenommene Regelung gewährleisten soll,
sondern auch die erforderlichen Regelungen im Zuge strukturierter Fortbildungskonzepte für die Richterschaft.
Bei Nummer 7 handelt es sich um einen klassischen Mitbestimmungstatbestand, der
bislang zwar in Brandenburg (§ 43 b Nummer 5 BbgRiG a. F.), nicht aber in Berlin (§
28 Absatz 4 RiGBln a. F. verweist nicht auf § 85 Absatz 2 Nummer 5 PersVG Bln) für
die Richterräte vorgesehen ist. Die Geltendmachung der Beschäftigteninteressen bei
Personalfragebögen, die vor allem bei Einstellungen eine Rolle spielen, gehört zum
traditionellen Aufgabengebiet der Personalvertretungen. Sollten diese, entgegen der
bisherigen Praxis, z. B. bei Personalentwicklungsplanungen künftig vermehrt zum
Einsatz kommen, erscheint es auch aus Akzeptanzgründen sinnvoll, diese mit den
Richterräten abzustimmen.
Nummer 8 übernimmt die bisherige Brandenburger Regelung (§ 43 b Nummer 6
BbgRiG a. F), weist sie aber der sog. eingeschränkten Mitbestimmung zu. Damit soll
der Personalhoheit der obersten Dienstbehörde und Wahrung der Interessen der
22
Richterschaft Rechnung getragen werden. Betroffen ist nicht die einzelne Stellenausschreibung, diese bleibt auch weiterhin nicht der Mitbestimmung unterworfen.
Nummer 9 ist ein weiterer klassischer Tatbestand der eingeschränkten Mitbestimmung. Mit dieser Bestimmung wird der Regelung in § 9 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Rechnung getragen, die nach § 16 ASiG auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung entsprechend anzuwenden ist.
Die Maßnahme nach Nummer 10 unterliegt zwar bislang in Berlin der uneingeschränkten Mitbestimmung (§ 86 Absatz 1 Nummer 4 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F.), damit nimmt aber Berlin eine Sonderstellung gegenüber den
anderen Ländern ein, bei denen die Maßnahme regelmäßig nur der eingeschränkten
Mitbestimmung – in Brandenburg bislang sogar nur der Mitwirkung (§ 44 Absatz 1
Nummer 1 BbgRiG a. F.) – unterliegt. Die Vorschrift erfasst den Rückgriff in Fällen
der Haftung bei Amtspflichtverletzungen.
Zu § 42 (Mitwirkung)
Zu Absatz 1
Bei Nummer 1 handelt es sich um eine übereinstimmende Regelung in beiden Ländern (§ 90 Nummer 2 PersVG Bln i. V. m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F.; § 44b Absatz
1 Nummer 1 BbgRiG a. F.). Der Mitwirkungstatbestand betrifft im Schwerpunkt amtsbezogene Aufgaben, berührt aber auch die Interessen der Richterschaft in besonderer Weise.
Bei Nummer 2 handelt es sich um einen traditionellen Tatbestand für die Mitwirkung/Anhörung der Personalvertretungen. Er ist bislang in Brandenburg (§ 44 a
Nummer 2 BbgRiG), nicht aber in Berlin vorgesehen. Die Einbringung der Interessen
der Richterschaft bereits im Planungsstadium ist sinnvoll. Der Mitwirkung unterliegt
das Grundkonzept, d. h. die Bauplanung, nicht die Ausführung des Bauvorhabens.
Nummer 3 entspricht der sachlich übereinstimmenden Regelung in beiden Ländern
(§ 90 Nummer 2 PersVG Bln i.V.m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F., § 44b Absatz 1
Nummer 1 BbgRiG a. F.). Die Vorschrift hat gegenüber § 41 Absatz 1 Nummer 2
Auffangcharakter.
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Nummer 4 übernimmt einen Mitwirkungstatbestand aus dem Richtergesetz des Landes Brandenburg (§ 44 Absatz Nummer 3 BbgRiG a. F.). Der Sinn der Vorschrift liegt
in der Gewährleistung gleicher Fortbildungschancen. Der Richterrat ist auch dann zu
beteiligen, wenn nur eine Person Interesse zeigt oder alle Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden können.
Nummer 5 trägt insbesondere den Erfordernissen in einem Flächenland Rechnung,
da Änderungen von Dienstleistungsaufträgen bei einem gleichzeitigen Wechsel des
Dienstortes im Sinne des Bundesreisekostenrechts die Interessen der betroffenen
Proberichterinnen und Proberichter besonders berühren. Der Mitwirkungstatbestand
ist bislang in § 44 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Satz 3 BbgRiG a. F. geregelt.
Nummer 6 betrifft nur die förmlichen Stellungnahmen, die Grundlage für die Vorbereitung des vom Parlament zu beschließenden Haushalts- und Stellenplans sein sollen. Der Richterrat ist zu beteiligen, damit er auf die Ermittlung des Personalbedarfs
entsprechend den jeweiligen Bedingungen bei Gericht mit seiner Sachkunde Einfluss
nehmen kann.
Zu Absatz 2
Nummern 1 bis 4 betreffen die ausnahmsweise Zuständigkeit des Richterrats bei
Personaleinzelmaßnahmen. Die Anhörung des Richterrats ist jeweils von einem Antrag der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters abhängig. ´
Die Beteiligung nach Nummer 1 dient dem Schutz der betroffenen Richterin oder des
betroffenen Richters sowie der Überprüfung der Maßnahme aus der Sicht der Richterschaft im Vorfeld einer möglichen gerichtlichen Überprüfung.
Bei Nummer 2 handelt es sich um einen Mitwirkungstatbestand im BbgRiG (§ 44 Absatz 1 Nummer 6 a. F.), der dem Schutz der betroffenen Person dient, der solche
Aufgaben ggf. auch gegen ihren Willen übertragen werden können (§ 42 DRiG).
Nach § 21e Absatz 6 GVG ist darüber hinaus das Gerichtspräsidium vorher zu hören, wenn eine Richterin oder ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz
oder teilweise freigestellt werden soll.
Nummer 3 wurde aus Brandenburg übernommen, wo die Maßnahme in § 44 Absatz
1 Nummer 7 BbgRiG a. F. als Mitwirkungsrecht geregelt war. Nach § 37 Absatz 3
24
DRiG darf eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine
Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres
an andere Gerichte desselben Gerichtszweiges abgeordnet werden. Die Einbeziehung des Richterrats erscheint angezeigt, da es sich um eine Maßnahme handelt,
bei der eine größtmögliche Transparenz wünschenswert ist. Das Mitwirkungsrecht
dient grundsätzlich dazu, dass der Richterrat auf die Auswahl der Richterin oder des
Richters Einfluss nehmen sowie auf die Folgen für die Arbeitsbelastung der betroffenen Richterschaft hinweisen kann.
Nummer 4 und entsprechen ebenfalls Mitwirkungstatbeständen des bisherigen Richtergesetzes des Landes Brandenburg (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbGRiG a.
F.).
Satz 2 stellt klar, dass die Richterin oder der Richter in allen Fällen des Absatzes 2
auf das Antragsrecht hinzuweisen ist.
Zu § 43 (Initiativrecht)
Die Vorschrift sieht entsprechend den bisherigen Regelungen in Berlin und Brandenburg ein förmliches Initiativrecht des Richterrats in einer Reihe von Angelegenheiten vor, in denen er seine Aufgabe, die kollektiven Interessen der Richterschaft
wahrzunehmen, auch außerhalb des Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahrens
gezielt wahrnehmen können soll. Solche Anträge stehen unter dem Vorbehalt, dass
sie rechtlich und tatsächlich vom Gerichtsvorstand erfüllbar sind. Liegt die Kompetenz beim Vorstand eines höheren Gerichts oder bei der obersten Dienstbehörde, so
ist die dortige Richtervertretung bzw. der Gesamtrichterrat zur Initiative berechtigt.
Die Nummern 1 bis 4 übernehmen den gemeinsamen Bestand der Initiativrechte der
Richterräte aus beiden Ländern. Nummer 5 nimmt eine Anregung des Hauptrichterrats in Berlin auf, die dem Ziel dient, durch Artikel 97 GG bedingte strukturelle Probleme der Gerichte zu mildern.
Zu § 44 (Arbeitsschutz und Unfallverhütung)
Das Gesetz verzichtet auf eine eigenständige Regelung zum Arbeitsschutz und zur
Unfallverhütung und begnügt sich mit einem Verweis auf die teilweise detaillierten
Bestimmungen in den Personalvertretungsgesetzen, um eine einheitliche Handhabung in den Dienststellen zu ermöglichen. Satz 2 übernimmt eine Anregung der
25
Richtervertretungen. Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des betrieblichen
Eingliederungsmanagements erscheint es gerechtfertigt, deklaratorisch ein besonderes Informationsrecht hinsichtlich der Krankenstatistiken neben dem allgemeinen
Informationsanspruch aus § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorzusehen. Die Norm begründet keinen Anspruch auf die Erstellung von Krankenstatistiken, sondern ist auf
die Vorlage von in anderen Zusammenhängen erstellten Statistiken beschränkt.
Sachlich bezieht sich die Vorlagepflicht auf die Angehörigen der vom Richterrat vertretenen Beschäftigtengruppe.
Zu § 45 (Beteiligungsgrundsätze)
Die vorangestellten allgemeinen Beteiligungsgrundsätze entsprechen dem bisherigen Recht. Die dazu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze beanspruchen weiterhin Gültigkeit.
Zu § 46 (Verfahren bei der Mitbestimmung)
Die Vorschrift knüpft an die bestehenden Regelungen zum Mitbestimmungsverfahren in beiden Ländern an und modifiziert diese lediglich in Einzelfragen.
Zu Absatz 1
Eine andere Bestimmung in diesem Gesetz ist insbesondere § 52. Eine weitere Ausnahme regelt § 47 Absatz 8.
Zu Absatz 2
Bereits die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 verlangt, den Richterrat so umfassend
zu informieren, dass ihm alle entscheidenden Gesichtspunkte zur Kenntnis gelangen, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können.
Die Begründungspflicht in Satz 2 bezieht sich damit auf solche Umstände, die über
die Unterrichtungspflicht in Satz 1 hinausgehen und z. B. die Darlegung der über den
Einzelfall hinausgehenden Konzepte betreffen können. Die Begründungspflicht des
Richterrats im Fall der Ablehnung entspricht dem bisherigen Recht und den allgemeinen Grundsätzen des Personalvertretungsrechts. Die Genehmigungsfiktion in
Satz 5 mit Ablauf der regulären Frist, bzw. der Notfrist in Satz 4 entspricht ebenfalls
der Regelung im allgemeinen Personalvertretungsrecht, die im Berliner Richterrecht
seit jeher gilt und im Personalvertretungsgesetz Brandenburg ausdrücklich normiert
ist (vgl. § 79 Absatz 2 Satz 5 PersVG Bbg). Satz 6 stellt klar, dass bereits der Antrag
26
auf Fristverlängerung gemäß Satz 5 zu einer Fristverlängerung von regelmäßig zwei
Wochen führt, eine darüber hinausgehende Frist aber einer ausdrücklichen Festsetzung bedarf. Im Fall des Satz 7 wird regelmäßig die Dienststelle den Richterrat über
die besonderen Fristen informieren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die bisherige Regelung des brandenburgischen Richtergesetzes
bei den vom Richterrat beantragten Maßnahmen (§ 46 Absatz 3 BbgRiG a. F.). Sie
wird den Interessen der Richterräte besser gerecht als die entsprechende Vorschrift
in den Personalvertretungsgesetzen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt das spezielle Gegenäußerungsrecht des Personalvertretungsrechts auch in das Richterrecht. Es ist im Grundsatz bereits in beiden Landesrichtergesetzen vorgesehen, wird im Gesetz aber wieder in dem ursprünglichen Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsverfahren geregelt.
Zu § 47 (Verfahren bei Nichtzustimmung)
Die Vorschrift regelt das Schlichtungsverfahren bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen unter Berücksichtigung des dreistufigen Aufbaus der Richterräte und die
Bildung der Einigungsstelle.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift übernimmt die bisherige brandenburgische Regelung (§ 47 BbgRiG a.
F.) unter Berücksichtigung der Genehmigungsfiktionen mit Fristablauf gemäß § 46
Absatz 2. Einigen sich Richterrat und Gerichtsvorstand nicht, schreibt § 47 Absatz 1
einen Schlichtungsversuch vor. Dazu kann die Sache sowohl durch den Richterrat
als auch durch den Gerichtsvorstand der übergeordneten Dienststelle oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Die Richterräte bei den erstinstanzlichen Gerichten,
mit Ausnahme des Finanzgerichts, legen die Sache deshalb dem Gesamtrichterrat
bei dem zuständigen oberen Landesgericht, der Gerichtsvorstand legt sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts vor. Richterräte bei den
oberen Landesgerichten, mit Ausnahme des Finanzgerichts, legen die Sache ebenfalls dem Gesamtrichterrat, der Gerichtsvorstand eines oberen Landesgerichts der
zuständigen obersten Dienstbehörde vor. Die Finanzgerichtsbarkeit hat lediglich einen Richterrat, da das Finanzgericht als oberes Landesgericht eingerichtet ist. Eini-
27
gen sich Richterrat und Gerichtsvorstand nicht, legen sie die Sache der obersten
Dienstbehörde vor, die wiederum den Richterrat beteiligt. Durch das Zwischenverfahren werden die verfassungsrechtlichen Grenzen des Richtervertretungsrechts gewahrt, da der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit bleibt, vor Anrufung der Einigungsstelle unter Beteiligung der Richtervertretung eine ihren Vorstellungen entsprechende Lösung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zu suchen.
Zu Absatz 2
Vorgesehen ist ein weiteres Schlichtungsverfahren auf der Ebene der obersten
Dienstbehörde. Hierfür gelten die Vorschriften über das Schlichtungsverfahren auf
der Ebene der übergeordneten Dienststelle entsprechend.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Verfahrensbeschleunigung in den Fällen, in denen die Schlichtungsverhandlungen auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle und des Gesamtrichterrats übereinstimmend als bloße Förmelei eingeschätzt werden. Dann soll
eine Verhandlungsstufe übersprungen werden können.
Zu Absatz 4
Die Anrufung der Einigungsstelle kann durch die oberste Dienstbehörde oder den
Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat erfolgen. Die ursprünglich beteiligte Richtervertretung behält aber die Verfahrensherrschaft insoweit, als die Anrufung der Einigungsstelle durch den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat eines dahingehenden Antrags bedarf. Von dem Antrag unberührt bleibt das Recht des Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrats, gleichwohl aus übergeordneten Gründen auf eine Anrufung der Einigungsstelle zu verzichten. Dies hat er der betroffenen Richtervertretung
nach Beschlussfassung unverzüglich mitzuteilen.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift räumt die Möglichkeit ein, die Verhandlungen auf der jeweiligen Stufe
nach sechs Wochen auf die nächste Stufe zu heben, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsergebnis erreicht wurde. Damit soll der Entschei-
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dungsdruck auf beiden Seiten erhöht werden, um langwierigen Verhandlungen ohne
Ergebnis
entgegenzuwirken.
Zu Absatz 6
Die Bildung der Einigungsstelle erfolgt als Dauereinrichtung. Sie orientiert sich entsprechend dem bisherigen brandenburgischen Recht an der Wahlperiode der Richtervertretungen. Das Gesetz sieht die Bildung einer Einigungsstelle für alle Gerichtszweige bei der die Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübenden
obersten Dienstbehörde vor. In den Fällen, in denen Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor der Einigungsstelle verhandelt werden, sieht das
Gesetz eine besondere Besetzung vor (§ 97 Absatz 1). Für das unparteiische vorsitzende Mitglied ist im Streitfall eine Benennung durch die Parlamentspräsidentin oder
den Parlamentspräsidenten vorgesehen. Das Gesetz folgt insoweit dem brandenburgischen Recht (§ 47 Absatz 2 Satz 2 BbgRiG a. F.), das der neutralen Stellung
des vorsitzenden Mitglieds der Einigungsstelle besser gerecht wird als die bisherige
Berliner Regelung, die im Streitfall eine Bestellung durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vorsieht (vgl. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F. i.
V. m. § 82 Abs. 2 Satz PersVG Bln).
Zu Absatz 7
In sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten, die innerhalb des Bereichs der
obersten Dienstbehörden verbleiben, wird eine besondere Zusammensetzung der
Einigungsstelle auf Beschäftigtenseite vorgesehen, um den Interessen der nichtrichterlichen Beschäftigten entsprechend Rechnung zu tragen. Die Vorschrift knüpft an
das bisherige brandenburgische Recht an (vgl. § 47 Absatz 2 Satz 3 und 4 BbgRiG
a. F.). Für das Einigungsverfahren gilt das Recht der Personalvertretung (§ 40 Satz
2).
Absatz 8
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Regelung im brandenburgischen Richterrecht
an (§ 53 a Absatz 1 BbgRiG a. F.), die bei Maßnahmen der obersten Dienstbehörde
keine Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Sie soll beibehalten werden, um
den Grundsätzen der Ministerialverantwortung gerecht zu werden.
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Die Einbeziehung beider Bedienstetengruppen und ihrer sich ergänzenden Funktionen erscheint auch dann sinnvoll, wenn es um Aufgaben im Bereich der Schlichtung
geht (§ 47 Absatz 3 und 4 BbgRiG/RiGBln). Auf der Ebene der Einigungsstelle wird
den Besonderheiten beider Gruppen durch eine gesonderte Zusammensetzung
Rechnung getragen (§ 47 Absatz 6 und 7 BbgRiG/RiGBln). Die Errichtung des neuen
Gremiums setzt auf institutioneller Ebene die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft in
die Entscheidungsfindung des Richterwahlausschusses und die Schaffung gleicher
Beteiligungsrechte für die jeweiligen Vertretungsorgane voraus. Auf der Ebene der
Vertretungen in den Dienststellen und bei Maßnahmen, die nur einen Gerichtszweig
oder ein Gericht und die bei ihm ansässige Staatsanwaltschaft betreffen, bleibt es
bei der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch getrennte Organe. Die Schaffung eines „echten Hauptrichterrates“ auch im brandenburgischen Richterrecht war
eine der zentralen Forderungen der Richtervertretungen in beiden Ländern. Das
BbgRiG/RiGBln nimmt diesen Vorschlag auf, da sich die Institution im Land Berlin
zum Beispiel bei gerichtszweigübergreifenden Dienstvereinbarungen bewährt hat
und im Übrigen im Land Brandenburg mit dem gemeinsamen Gesamtrichterrat das
Bedürfnis nach einem gerichtszweigübergreifenden Beteiligungsgremium nachträglich bereits Eingang in das BbgRiG gefunden hat (§ 53a BbgRiG a. F. - eingefügt
durch Gesetz vom 14.10.1996, GVBl. I S. 283).
Zu § 48 (Verfahren vor der Einigungsstelle)
Die Vorschrift enthält die erforderlichen Mindestregelungen zum Verfahren vor der
Einigungsstelle.
Zu § 49 (Beschlussfassung der Einigungsstelle)
Die Vorschriften zur Beschlussfassung entsprechen den bisherigen Regelungen im
BbgRiG (§ 48 a a. F.). Neu ist lediglich das ausdrückliche Erfordernis, Beschlüsse
der Einigungsstelle den Beteiligten zuzustellen.
Zu § 50 (Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle)
Das Gesetz übernimmt die bisherigen Evokationsbefugnisse aus dem brandenburgischen Richtergesetz (§ 48b BbgRiG a. F.).
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Zu § 51 (Verfahren bei der Mitwirkung)
Die Vorschrift übernimmt die im Personalvertretungsrecht übliche Regelung zum
Mitwirkungsverfahren. Aus dem Berliner Recht übernommen wurde die Möglichkeit
der Fristverlängerung auch im Mitwirkungsverfahren, um bei komplexen Sachverhalten eine sachgerechte Stellungnahme zu ermöglichen. Absatz 3 lässt sowohl ein
schriftliches Mitwirkungsverfahren als auch eine mündliche Erörterung zu, stellt aber
im Hinblick auf die zum Personalvertretungsrecht ergangene Rechtsprechung klar,
dass eine mündliche Erörterung nur auf einen entsprechenden Wunsch hin erfolgen
muss. Eine mündliche Erörterung wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn die
Richtervertretung in ihrer Stellungnahme Erörterungsbedarf zu erkennen gibt, ansonsten kann es bei der Bescheidung der Einwendungen verbleiben. Absatz 5
schreibt zur Vermeidung von Missverständnissen zwingend Schriftform vor.
Zu § 52 (Vorläufige Regelungen)
In allen der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegenden Angelegenheiten müssen
vorläufige Maßnahmen zulässig sein, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die
der Natur der Sache nach unaufschiebbar sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Maßnahme einer vorläufigen Regelung zugänglich ist.
Zu § 53 (Dienstvereinbarungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht sachlich dem bisherigen Recht in beiden Ländern (§ 74 Absatz 1 PersVG Bln i.V.m. § 28 Absatz 4 RiGBln a. F.; § 51 Absatz 1 BbgRiG a. F.).
Sie stellt klar, dass Dienstvereinbarungen, wie allgemein im Personalvertretungsrecht üblich, auch im richterlichen Dienst zulässig sind, und wie sie abgeschlossen
und bekannt gemacht werden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt das Konkurrenzverhältnis der Dienstvereinbarungen zueinander
in Bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich. Die Frage des Bereichs ist in der
Regel nach dem Gerichtsaufbau zu beurteilen. Insbesondere auf der Ebene der oberen Landesgerichte können durch Regelungen die Dienstvereinbarungen in nachgeordneten Bereichen gegenstandslos werden. Dies ermöglicht eine Vereinheitlichung
in Fragen, die über den Bereich eines Gerichts hinausgehen.
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Zu Absatz 3
Die Regelung einer ausdrücklichen Kündigungsfrist dient der Rechtsklarheit. Ist eine
abweichende Kündigungsfrist oder eine bestimmte Laufzeit vereinbart worden, geht
diese vor.
Zu § 54 (Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt für die Gesamtrichterräte und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Neuwahl sowie
den Ausschluss und die Auflösung des Richterrats.
Zu Absatz 2
Für die Beteiligungsrechte und das Verfahren bei ihrer Wahrnehmung gelten für die
Gesamtrichterräte und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften
über den Richterrat entsprechend.
Zu § 55 (Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten)
Die Vorschrift trifft Folgeregelungen zu § 40.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht eine Verfahrensregelung vor, um in problematischen Fällen eine einvernehmliche Klärung zu ermöglichen. Dies lässt die Pflicht des Gerichtsvorstands
unberührt, das erforderliche Beteiligungsverfahren einzuleiten; gegebenenfalls wird
er die Räte seinerseits unterrichten, sofern Anhaltspunkte für eine gemeinsame Angelegenheit bestehen.
Zu Absatz 2
Bei gemeinsamen Angelegenheiten erfolgt die Beschlussfassung grundsätzlich in
einem „erweiterten“ Gremium, das aus Mitgliedern des Personalrats und des Richterrats zusammengesetzt ist.
Zu Absatz 3
Die Zusammensetzung des erweiterten Personalrats folgt § 53 Absatz 2 Satz 1
DRiG. Abgestellt wird allerdings klarstellend auf die wahlberechtigten Mitglieder. Bei
ungraden Quotienten gelten die allgemeinen Rundungsregelungen. Die Regelung
32
einer Mindestrepräsentanz der Mitglieder des Richterrats in Satz 2 entspricht § 53
Absatz 2 Satz 2 DRiG und setzt den im Personalvertretungsrecht üblichen Gruppenschutz um.
Zu Absatz 4
Die Norm sieht eine gemeinsame Beschlussfassung auch bei lediglich einem Personalratsmitglied vor und weicht insoweit vom bisherigen brandenburgischen Recht ab
(§ 52 Absatz 4 BbgRiG a. F.). Es soll damit in jedem Fall eine echte Beteiligung aller
Gruppen gewährleistet werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 übernimmt § 52 Absatz 3 BbgRiG a. F. hinsichtlich der Bestimmung des
vorsitzenden Mitglieds des erweiterten Gremiums. In den Fällen, in denen die Anzahl
der Mitglieder gleich ist, erfolgt keine Entsendung, sondern eine gemeinsame Entscheidung beider Gremien. In diesem Fall soll der Vorsitz durch das vorsitzende Mitglied des Richterrats übernommen werden.
Zu Absatz 6
Auch die Stufenvertretungen setzen sich in sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 5 zusammen.
Zu § 56 (Gemeinsame Personalversammlung)
Sind gemeinsame Angelegenheiten von richterlichen und nichtrichterlichen Beschäftigten Gegenstand der Tagesordnung einer Personalversammlung, haben Richterinnen und Richter dieselben Rechte wie die anderen Beschäftigten. Die Vorschrift ergänzt die §§ 40, 55.
Zu Abschnitt 3 (Präsidialräte)
Zu § 57 (Bildung von Präsidialräten)
Zu Absatz 1
Das Gesetz belässt es entsprechend den bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben
bei der Bildung von Präsidialräten für jeden Gerichtszweig. Beibehalten wird darüber
hinaus die Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des oberen Landesge-
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richts als geborenes vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats. In Anbetracht der wichtigen Funktionen, die die Präsidialräte wahrnehmen, soll auf die besonderen Kenntnisse dieser Funktionsträger, die in die Beratungen der Einzelpersonalentscheidungen einfließen, nicht verzichtet werden. Bei Auswahlentscheidungen hat die Präsidentin oder der Präsident im Übrigen seinen Besetzungsvorschlag gegenüber dem
Präsidialrat zu vertreten.
Zu Absatz 2
Die Gesamtzahl der Mitglieder der Präsidialräte orientiert sich am geltenden Recht in
beiden Ländern. Die Vorschrift entfaltet unmittelbar Wirkung nur für die ordentliche
Gerichtsbarkeit, da für die Fachgerichtsbarkeit die vorrangige Regelung von Artikel
10 StV zur Anwendung kommt. Die Regelung einer Mindestrepräsentanz der jeweiligen Instanzgerichte erscheint entbehrlich. Die Vorschrift orientiert sich an vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer und soll sicherstellen, dass nur besonders
erfahrene Richterinnen und Richter in den Präsidialrat gewählt werden.
Zu Absatz 3
Eine wesentliche Funktion des Präsidialrats besteht darin, gegenüber dem Richterwahlausschuss eine Stellungnahme zur persönlichen und fachlichen Eignung der
Bewerber abzugeben. Daher können Mitglieder des Richterwahlausschusses und
ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter dem Präsidialrat nicht angehören. Liegt die
Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss zum Zeitpunkt der Wahlen zum Präsidialrat
vor, schließt § 89 Absatz 3 Nummer 2 bereits die Wählbarkeit aus.
Zu § 58 (Ausschluss von gewählten Mitgliedern)
Die Vorschrift folgt der bisherigen Regelung in Berlin und Brandenburg. Eine grobe
Pflichtverletzung kann z. B. in einer Verletzung der Schweigepflicht liegen (§ 8). Über
einen Ausschluss entscheidet das Verwaltungsgericht (§ 32 Satz 1), gegebenenfalls
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die geborenen Mitglieder können nicht
ausgeschlossen werden, grobe Pflichtverletzungen können in ihrem Fall lediglich
disziplinarrechtlich geahndet werden.
34
Zu § 59 (Stellvertretung)
Die Vorschrift trifft eine Regelung über die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds
in Anlehnung an § 54 Absatz 1 Satz 4 DRiG, § 21h Absatz 1 GVG.
Zu § 60 (Aufgaben)
Zu Absatz 1
Absatz 1 benennt die Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, der
die wesentlichen Belange der Dritten Gewalt im Staat zur Geltung zu bringen hat. Es
handelt sich durchweg um Personalmaßnahmen, die das von ihm zu vertretende
Gesamtinteresse der Gerichtsbarkeit in besonderem Maße berühren
Zu Absatz 2
Absatz 2 schließt aus, dass der Richterin oder dem Richter in den genannten Fällen
die Beteiligung aufgedrängt wird.
Zu Absatz 3
Die Bestimmung des für die Stellungnahme zuständigen Präsidialrats bestimmt sich
nach dem bisher in Berlin und Brandenburg geltenden Recht.
Zu § 61 (Stellungnahme des Präsidialrats)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift stellt klar, dass die in § 60 Absatz 1 aufgezählten Maßnahmen erst
getroffen werden können, wenn der Präsidialrat seine Stellungnahme abgegeben hat
oder er die Stellungnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 abgegeben.
Zu Absatz 2
In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, insbesondere also bei der
Beförderung von Richterinnen und Richtern (Nr. 2), soll der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts der zuständigen
obersten Dienstbehörde erst dann vorgelegt werden, wenn er die Zustimmung des
Präsidialrats gefunden hat. Deshalb beantragt in den genannten Fällen die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme des
Präsidialrats zu ihrem oder seinem Personalvorschlag. Billigt der Präsidialrat den
35
Vorschlag, folgt die oberste Dienstbehörde ihm jedoch nicht und will sie das Verfahren mit einem abweichenden Vorschlag fortsetzen, so beteiligt sie den Präsidialrat
erneut. Die aus dem Berliner Recht übernommene Zustimmungsfiktion (§ 37 Absatz
1 Satz 2 RiGBln a. F.) berücksichtigt das öffentliche Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens.
Zu Absatz 3
Die Bestimmung regelt das Verfahren in den übrigen Fällen des § 60 Absatz 1. In
diesen beantragt allein die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift bestimmt, welche Unterlagen dem Präsidialrat in den Fällen des § 60
Absatz 1 jeweils vorzulegen sind, um ihn in die Lage zu versetzen, eine hinreichend
fundierte Stellungnahme abgeben zu können. Ebenso wie im Fall des § 20 Absatz 2
Satz 3 ist es zulässig, die Personalakten ohne die Zustimmung der Richterin oder
des Richters vorzulegen. Auch im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit (§ 34 DRiG), in dem eine Beteiligung des Präsidialrats von einem
Antrag des Betroffenen abhängig ist, sind dem Präsidialrat die für die Beurteilung der
beabsichtigten Maßnahme erforderlichen medizinischen Unterlagen vorzulegen, ohne dass es hierfür der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen bedarf.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift übernimmt die bisherige Eilbefugnis des Berliner Rechts (vgl. § 37 Absatz 2 RiGBln a. F.).
Zu § 62 (Neuwahl)
Neben den unmittelbar geltenden §§ 26 bis 32 bedarf es einer ausdrücklichen Regelung nur noch zur Neuwahl.
Zu Abschnitt 4 (Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter)
Zu § 63 (Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter)
Die Norm geht auf Artikel 110 Absatz 2 VerfBbg zurück. Danach können ehrenamtliche Richterinnen und Richter eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt. Diese Vorschrift setzt das Gesetz dadurch um, dass es den eh-
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renamtlichen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit einräumt, Vertretungen an
allen Gerichten zu wählen, an denen sie tätig sind. Aus der Formulierung „können“
folgt, dass eine Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter nicht vorgeschrieben ist. Ihre Bildung ist vielmehr der Initiative der gewählten oder vorgeschlagenen Richterinnen und Richter überlassen. Um eine Doppelregelung zu vermeiden,
stellt die Vorschrift zudem klar, dass in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit die aufgrund der § 29 ArbGG, § 23 SGG gebildeten Ausschüsse für die Interessenwahrnehmung ausreichen. Durch Rechtsverordnung kann das Nähere des Wahlverfahrens bestimmt und eine weitere Konkretisierung der Aufgaben der gewählten Vertretungen vorgenommen werden. Denkbar ist eine Beteiligung der Vertretungen etwa
hinsichtlich Fragen der Akteneinsicht und sonstigen Information über den Verfahrensgegenstand oder hinsichtlich gerichtlicher Fortbildungsmaßnahmen.
Zu Kapitel 4 (Richterdienstgerichte)
Zu § 64 (Errichtung)
Zu Absatz 1
Die Vorschriften über die Errichtung und Zuständigkeit von Richterdienstgerichten
orientieren sich auch weiterhin an den Vorgaben der §§ 77 bis 79 DRiG. Dienstgerichte treten an die Stelle des sonst nach allgemeiner Regelung zuständigen Verwaltungsgerichts, weisen eine besonders geregelte personelle Zusammensetzung auf
und werden nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts errichtet, um die richterliche Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive und
unverzichtbare Elemente des Richterdienstverhältnisses mit einem besonders wirkungsvollen Schutz zu umgeben (BVerfGE 87, 68 [86]).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bricht mit der Tradition, wonach die Richterdienstgerichte mit den ordentlichen Gerichten organisatorisch verbunden sind. Nunmehr werden sie der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. Damit wird der größeren Sachnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu den Aufgaben der Dienstgerichtsbarkeit Rechnung getragen,
da Verwaltungsgerichte auch für beamten- und disziplinarrechtliche Verfahren zuständig sind. Dementsprechend bestimmte sich das Verfahren vor den Richterdienstgerichten schon bisher in weiten Teilen nach der Verwaltungsgerichtsordnung
37
einschließlich des danach geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes. Aus diesen Gründen überträgt das Gesetz den Vorsitz in den Richterdienstgerichten auch Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 69 Absatz 2, § 70 Absatz 2).
Zu Absatz 3
Die in beiden Ländern vorhandene Regelung (§ 38 Absatz 3 RiGBln a. F., § 66 Absatz 3 BbgRiG a. F.) wird in der bisherigen Berliner Fassung in das Gesetz übernommen.
Zu § 65 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)
Die Vorschrift orientiert sich weiterhin an § 78 DRiG und entspricht im Wesentlichen
der in beiden Ländern bisher bestehenden Rechtslage (§ 39 RiGBln a. F., § 67
BbgRiG a. F.). Aus Brandenburg wurde die Zuständigkeit des Dienstgerichts auch für
die Anfechtung der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Absatz 2 DRiG)
übernommen. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes hat in der Diskussion
zum flexiblen Richtereinsatz sowie den Konzepten der Justizministerkonferenz eine
neue Aktualität gewonnen, die insbesondere die Grenzen der persönlichen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter berührt. Dies rechtfertigt es, an der Zuständigkeit des Dienstgerichts festzuhalten. Dies ist in Fällen wie dem vorliegenden, in
denen ein enger sachlicher Zusammenhang mit den in§ 78 DRiG geregelten Verfahren besteht, auch rechtlich zulässig (BVerfGE 87, 68 <79>).
Zu § 66 (Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs)
Die Norm entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 40 RiGBln a. F.,
§ 68 BbgRiG a. F.) und übernimmt sprachlich die Berliner Fassung, ohne dass damit
eine sachliche Abweichung verbunden ist.
Zu § 67 (Mitglieder der Dienstgerichte)
Zu Absatz 1
Mit Wirkung vom 12. Juni 2004 ist die Neufassung von § 77 DRiG in Kraft getreten
(BGBl. I S. 1054). Die Norm enthält nunmehr in Absatz 4 eine Öffnungsklausel, die
dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder in den Richterdienstgerichten mitwirken zu lassen. Bislang hat nur Baden-Württemberg von der Ermächtigung
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Gebrauch gemacht (§§ 66 Absatz 1, 69 Absatz 1 RiGBW). Die Neuregelung soll
nunmehr auch in Berlin und Brandenburg umgesetzt werden.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz sollen Mitglieder der Rechtsanwaltschaft als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den Richterdienstgerichten
mitwirken. Sie treten dabei jeweils an die Stelle einer Richterin oder eines Richters
als eines ständigen beisitzenden Mitglieds. Die Mitglieder aus der Rechtsanwaltschaft sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Sinne der §§ 44 ff. DRiG. Üblicherweise wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter lediglich in der mündlichen Verhandlung mit, nicht jedoch an Entscheidungen, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Wegen des Gebots der Besetzungsparität nach
§ 77 Absatz 2 Satz 1 DRiG sowie die fachlichen Kompetenzen der Mitglieder aus der
Rechtsanwaltschaft darf dies jedoch nicht für dienstgerichtliche Verfahren gelten.
Satz 2 und 3 entspricht § 77 Absatz 4 Satz 2 und 3 DRiG und wird wörtlich aus dem
bisherigen Rahmenrecht übernommen. Die Normen sind den Bestimmungen über
die Mitglieder der Anwaltsgerichte in § 94 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. §§ 65, 66 BRAO
nachgebildet. In Anlehnung an § 94 Absatz 3 Satz 2 BRAO darf ein Mitglied des Anwaltsgerichts nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der
Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Der Ausschluss entsprechender Funktions- oder Berufsträger ist notwendig, um die Unabhängigkeit der
Richterbank von etwaigen Standesinteressen von vornherein zu gewährleisten. Satz
4 entspricht den Regelungen in § 20 VwGO, § 16 Absatz 1 SGG, dem ArbGG (§ 21
Absatz 2 Nummer 3 i.V.m. § 12 BWG) und dem GVG (§§ 31 Satz 2, 109 Absatz 1
Satz 1).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift knüpft an § 77 Absatz 2 Satz 2 DRiG an und stellt klar, dass die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Richterinnen
und Richter sein müssen. Die bisherige brandenburgische Regelung zum Mindestalter der richterlichen Mitglieder des Dienstgerichts wird aufgegeben (vgl. § 69 Absatz
1 Alternative 2 BbgRiG a. F.), da es den zuständigen Präsidien überlassen werden
kann, gegebenenfalls auch lebensjüngere Richterinnen und Richter vorzuschlagen,
soweit diese über die notwendige persönliche Reife verfügen. Hinsichtlich der Un-
39
vereinbarkeitsregelung in Satz 2 wird an das bisherige brandenburgische Recht angeknüpft (§ 68 Absatz 1 Satz 2 BbgRiG a. F.), das zutreffend die materiell-rechtliche
Zuordnung der Dienstaufsicht in Bezug nimmt.
Zu Absatz 3
Die Mitglieder der Richterdienstgerichte werden künftig einheitlich für fünf Geschäftsjahre berufen. Damit wird die für die anwaltlichen Mitglieder geltende Vorgabe des
§ 77 Absatz 4 Satz 4 DRiG auch auf die richterlichen Mitglieder ausgedehnt, die bislang nur für vier Geschäftsjahre bestellt wurden. Die Auswahl der richterlichen Mitglieder erfolgt wie bisher aus bindenden Vorschlagslisten.
Zu Absatz 4
Die Norm enthält eine Nachfolgeregelung für den Rest der Amtszeit, wenn ein Mitglied des Dienstgerichts vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit ausscheidet.
Zu Absatz 5
Satz 5 und 6 sind Folge von § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) i.d.F. des KostRMoG vom 5. Mai 2004. Danach
regelt das JVEG die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit
Ausnahme der Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen
Verfahren oder bei Dienstgerichten. Die Entschädigungsregelung orientiert sich an
denjenigen für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen (§
107 GVG).
Zu § 68 (Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte)
Zu Absatz 1
Satz 1 sieht die Bestimmung der anwaltlichen Mitglieder aus Vorschlagslisten vor.
Die Sätze 2 bis 4 entsprechen den Vorgaben aus § 77 Absatz 4 Satz 5 bis 8 DRiG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 konkretisiert die Vorgabe des § 77 Abs. 3 Satz 2 DRiG, wonach die Landesgesetzgebung das Präsidium an Vorschlagslisten binden kann, die von den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden.
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Zu Absatz 3
Satz 1 stellt klar, dass der Vorsitzende des Richterdienstgerichts aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gewählt werden muss. Satz 2 enthält einen Regelungsauftrag für das Präsidium des Gerichts,
bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, um den verfassungsrechtlichen
Grundsatz des gesetzlichen Richters (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG) zu verwirklichen. Es hat vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge zu regeln, in der die beisitzenden Mitglieder herangezogen werden.
Zu § 69 (Besetzung des Dienstgerichts)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift orientiert sich an den Vorgaben in § 77 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz
1 DRiG. Danach wirkt das anwaltliche Mitglied als ständiger Beisitzer mit.
Zu Absatz 2
Die Norm regelt den Vorsitz im Dienstgericht. Nur richterliche Mitglieder können dem
Spruchkörper vorsitzen. Die Vorschrift beabsichtigt zudem eine Austarierung der
richterlichen Mitglieder aus der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entsprechend der Zuordnung der Richterdienstgerichte zu Verwaltungsgerichtsbarkeit
muss der Vorsitzende dieser Gerichtsbarkeit angehören.
Zu Absatz 3
Die Bestimmung knüpft an die Sollvorschrift des § 77 Absatz 2 Satz 3 DRiG an, legt
jedoch konkretisierend fest, dass das beisitzende Mitglied dem Gerichtszweig der
betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richters angehören muss. Die bisherige
Berliner Beschränkung auf das Gericht der oder des Betroffenen wird aufgegeben
(§ 46 Absatz 1 Satz 1 RiGBln a. F.).
Zu § 70 (Besetzung des Dienstgerichtshofs)
Zu Absatz 1
Die Regelung übernimmt die bisherige Berliner Vorschrift (§ 47 RiGBln a. F.), ersetzt
aber ein ständiges beisitzendes Mitglied aus der Richterschaft durch ein ständiges
beisitzendes Mitglied aus der Anwaltschaft. Wie schon bei dem Dienstgericht wird
41
auf diese Weise anwaltlicher Sachverstand für die Entscheidungen des Gerichts
nutzbar gemacht.
Zu Absatz 2
Satz 1 folgt der Entscheidung, wonach der Dienstgerichtshof der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet wird und sieht ebenfalls eine austarierte Besetzungsregelung vor. Beim Dienstgerichtshof werden künftig nur noch Richterinnen und Richter
der oberen Landesgerichte verwendet.
Zu Absatz 3
Die Bestimmung entspricht derjenigen des § 69 Absatz 3.
Zu § 71 (Verbot der Amtsausübung)
Zu Absatz 1
Die bisherige Regelung in den Ländern Berlin und Brandenburg (§ 42 RiGBln a. F.,
§ 70 BbgRiG a. F.) wird sprachlich der Neuregelung zur Zusammensetzung angepasst und bezieht sich demgemäß nur auf richterliche Mitglieder eines Richterdienstgerichts.
Zu Absatz 2
In Satz 1 werden Tatbestände normiert, bei denen anwaltlichen Mitgliedern die Ausübung ihres Amtes verboten ist. Diese entsprechen im Wesentlichen den Tatbeständen, die auch bei den richterlichen Mitgliedern zu einem Verbot der Amtsausübung
führen. Der Tatsache, dass entsprechende Kenntnisse beim Präsidium des Gerichts,
an dem das Richterdienstgericht gebildet ist, regelmäßig nicht vorhanden sind, wird
durch eine besondere gesetzliche Unterrichtungspflicht Rechnung getragen.
Zu § 72 (Erlöschen des Amtes, Ruhen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift, die sich auf richterliche Mitglieder des Richterdienstgerichts bezieht,
beschränkt die Gründe für das Erlöschen des Amtes auf das erforderliche Minimum.
Beide Länder (§ 43 RiGBln a. F., § 71 BbgRiG a. F.) sahen vergleichbare Vorschriften bislang schon vor.
42
Zu Absatz 2
Die Norm regelt das Ruhen der Mitgliedschaft für richterliche Mitglieder. Satz 1 übernimmt die bisherige Regelung aus § 71 Absatz 2 BbgRiG a. F., die sachlich durch
die bislang in Berlin geltende Vorschrift in § 42 Satz 1 RiGBln a. F. ergänzt wird.
Zu Absatz 3
Die Norm regelt die Tatbestände, die zum Erlöschen des Amtes der anwaltlichen
Mitglieder führen. Hier gilt ebenso wie in § 71 Absatz 2, dass entsprechende Kenntnisse über die anwaltlichen Mitglieder beim Präsidium des Gerichts, bei
dem das Richterdienstgericht gebildet ist, regelmäßig nicht vorhanden sind, so dass
die entsprechende Unterrichtungspflicht gelten muss.
Zu Abschnitt 3 (Disziplinarverfahren)
Zu § 73 (Geltung des Disziplinargesetzes)
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 50 Satz 1
RiGBln a. F., § 76 Absatz 1 BbgRiG a. F.).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift übernimmt das bisher in beiden Ländern geltenden Recht (§ 76 Absatz
2 BbgRiG a. F., § 7 RiGBln a. F. i. V. m. § 34 Absatz 2 Satz 1 DiszG Bln).
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht der Vorgabe in §§ 83, 64 DRiG.
Zu § 74 (Disziplinarmaßnahmen)
Das Gesetz regelt wie bisher auch im brandenburgischen Richterrecht die Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und Richter selbstständig. Damit ist in Berlin
eine Erweiterung der Disziplinarmaßnahmen verbunden (vgl. § 50 Satz 1 RiGBln a.
F. i. V. m. § 5 DiszG Bln). Die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem
Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung (Nummer 5), ist im Berliner Recht
bislang nicht vorgesehen. Die Übernahme aus dem brandenburgischen Recht (§ 77
Nummer 5 BbgRiG a. F.) erscheint geboten, um insbesondere bei Richterinnen und
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Richtern im Eingangsamt eine Disziplinarmaßnahme vorzusehen, die bei schweren
Verfehlungen eine schuldangemessene Ahndung noch vor der Entfernung aus dem
Dienst ermöglicht. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage in den meisten anderen Ländern.
Zu § 75 (Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde)
Zu Absatz 1
Die Norm entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 52 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 RiGBln a. F., § 78 Absatz 1 BbgRiG a. F.) und setzt
§§ 83 i. V. m. 63 Absatz 2 DRiG um. Der Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung
auch für vorläufige Eingriffe in die richterliche Amtsausübung ist Ausfluss der Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge folgt
als disziplinarrechtliche Annexregelung der Zuweisung an die Dienstgerichte. Die
bislang im BbgRiG enthaltene Sonderregelung zur Zustellung (§ 78 Absatz 1 Satz 2
a. F.) kann mit Rücksicht auf die Regelungen der VwGO entfallen.
Zu Absatz 2
Die Regelung übernimmt die § 52 Absatz 1 Satz 3 RiGBln a. F., § 78 Absatz 2
BbgRiG a. F. Ein klarstellender Hinweis auf die Beschwerdefähigkeit der Entscheidung nach Absatz 1 scheint auch unter der Geltung der neuen Landesdisziplinargesetze geboten. Eine ausdrückliche Sonderregelung zur Änderungsbefugnis des Gerichts der Hauptsache (vgl. § 78 Absatz 2 BbgRiG a. F.) ist entbehrlich, da diese bereits aus dem entsprechend anzuwendenden Disziplinarrecht (§ 75 Absatz 1 i.V.m.
§ 74 Absatz 2 und 3 LDiszG Bbg bzw. § 41 DiszG Bln i.V.m. § 63 Absatz 2 BDG)
sowie aus der Befugnis in Absatz 1 folgt, über die Aufhebung der Maßnahmen zu
entscheiden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält entsprechend dem bisherigen Recht (vgl. § 52 Absatz 2 RiGBln
a. F., § 78 Absatz 4 BbgRiG a. F.) eine Klarstellung, dass die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 beim Gericht der Hauptsache liegt. Damit soll möglichen Zweifeln hinsichtlich der entsprechenden Geltung der besonderen Zuständigkeitsbestimmungen zwischen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in den
Disziplinargesetzen (§ 75 Absatz 1 i. V. m. § 64 Satz 3 LDiszG Bbg bzw. § 41 DiszG
Bln i.V.m. 63 Absatz 1 Satz 2 BDG) entgegengetreten werden.
44
Zu § 76 (Verfahren)
Die Vorschrift entspricht § 79 BbgRiG a. F. und vergleichbaren Bestimmungen in
einer Reihe anderer Landesrichtergesetze. Sie soll beibehalten werden, um bereits
bei den disziplinarrechtlichen Ermittlungen die Berücksichtigung der Besonderheiten
der richterlichen Tätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erleichtern.
Zu § 77 (Zulässigkeit der Revision)
Die Vorschrift knüpft an § 80 BbgRiG a. F. an. Die restriktivere Vorschrift des Berliner Rechts (§ 50 Satz 2 RiGBln a. F.) wird aufgegeben, da bereits das Zulassungserfordernis in § 81 Absatz 1 Satz 2 DRiG eine hinreichende Einschränkung der reversiblen Entscheidungen mit sich bringt.
Zu § 78 (Bekleidung mehrerer Ämter)
Die Vorschrift hat im Berliner Recht kein Vorbild und wird aus dem Brandenburger
Recht (§ 81 Absatz 1 BbgRiG a. F.) übernommen. Es handelt sich um eine Sondervorschrift zu den disziplinarrechtlichen Folgen einer Ämterkumulation, die eine geringe praktische Bedeutung hat, aber gegenüber dem allgemeinen Disziplinarrecht eine
Klarstellung bezweckt.
Zu § 79 (Richterinnen und Richter kraft Auftrags)
Die Norm knüpft an § 54 Absatz 2 RiGBln a. F., § 82 Absatz 3 BbgRiG a. F. an und
hat nach wie vor einen denkbaren Anwendungsbereich, da Richterinnen und Richter
kraft Auftrags weiterhin Verwendung finden.
Zu Abschnitt 4 (Versetzungs- und Prüfungsverfahren)
Zu § 80 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Die Vorschrift setzt entsprechend dem bisherigen Landesrecht (§§ 56, 57 Absatz 1
Satz 2, 58 Satz 2 RiGBln a. F., § 83 BbgRiG a. F.) die Vorgaben in § 83 i. V. m. § 65
Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, 66 Absatz 1, 2 DRiG um.
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Zu § 81 (Versetzungsverfahren)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 57 RiGBln
a. F., § 84 BbgRiG a. F.). Es handelt sich um die Umsetzung der §§ 83 i. V. m. 65
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 DRiG.
Zu § 82 (Einleitung des Prüfungsverfahrens)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Rechtslage in beiden Ländern (§ 58 RiGBln
a. F., § 85 BbgRiG a. F.). Es handelt sich um die Umsetzung der §§ 83 i.V.m. 66 Absatz 3 DRiG.
Zu § 83 (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung)
Die Regelung entspricht § 86 BbgRiG a. F. Anders als bislang im Berliner Recht soll
das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand selbständig im Richtergesetz geregelt werden. Der Begriff des ärztlichen Gutachtens umfasst nicht nur das amtsärztliche, sondern auch sonstige ärztliche Gutachten.
Zu § 84 (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift übernimmt im wesentlichen § 87 Absatz 1 BbgRiG a. F. Einer Sonderregelung über die Anordnung einer Betreuung bedarf es nicht, da insoweit die allgemeinen Vorschriften genügen (vgl. § 1896 Abs. 1 BGB). Insbesondere erscheint es
nicht erforderlich, für die Betreuung zwingend eine Richterin oder einen Richter vorzuschreiben.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt das weitere Verfahren, für den Fall, dass der Versetzung in
den Ruhestand nicht zugestimmt wird. Regelmäßig wird die oberste Dienstbehörde
beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand feststellen lassen. Lassen die Einwände der oder des Betroffenen die Annahme der Dienstunfähigkeit entfallen, wird die oberste Dienstbehörde die Einstellung des Verfahrens
durch die zuständige Dienstbehörde veranlassen.
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Zu Absatz 3
Die Norm bestimmt die weiteren Folgen einer stattgebenden oder den Antrag zurückweisenden Entscheidung.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift orientiert sich an § 83 Absatz 4 RiGBW. Sie sieht vor, dass mit Ablauf
des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde die Feststellung der Zulässigkeit der
Versetzung in den Ruhestand beantragt, von Gesetzes wegen der Teil der Dienstbezüge einbehalten wird, der das Ruhegehalt übersteigt. Die Vorschrift gewährleistet
damit, dass die oberste Dienstbehörde für eine zügige Klärung des Sachverhalts im
behördlichen Verfahren sorgen wird, um entscheiden zu können, ob ein Antrag bei
dem Dienstgericht zu stellen ist. Umgekehrt stellt die Regelung sicher, dass die oder
der Betroffene an einer zügigen Entscheidungsfindung der Richterdienstgerichte
mitwirken wird.
Zu § 85 (Urteilsformel)
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Rechtslage in beiden Ländern (§ 59 RiGBln a.
F., § 89 BbgRiG a. F.) an, die ihre bundesrechtliche Grundlage in §§ 67 i. V. m. 83
DRiG hat.
Zu § 86 (Aussetzung von Verfahren)
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Rechtslage in beiden Ländern (§ 60 RiGBln a.
F., § 90 BbgRiG a. F.) an, die ihre bundesrechtliche Grundlage in §§ 68 i.V.m. 83
DRiG hat.
Zu § 87 (Kostenentscheidung in besonderen Fällen)
Die Vorschrift übernimmt die bisherige Brandenburger Regelung (§ 91 BbgRiG a. F.),
die eine Kostenfreistellung in den Fällen erlaubt, in denen die Anrufung des Dienstgerichts auch ohne Veranlassung der Richterin oder des Richters erfolgen kann. Sie
entspricht der Rechtslage in den meisten Ländern.
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Zu Kapitel 5 (Wahlen)
Zu § 88 (Grundsatz)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Wahlrechtsgrundsätze. Hinsichtlich der Wahl der für den
Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter belässt es die
Bestimmung bei dem schon bislang in beiden Ländern geltenden Grundsätzen der
Personen- und Mehrheitswahl. Hinsichtlich der Wahlen zu den Richter- und Gesamtrichterräten sowie der Präsidialräte sieht das Gesetz vor, dass die Wahlen regelmäßig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden. Anders als im
Falle der zwingenden Vorgabe der Personen- und Mehrheitswahl wird durch die Anwendung der Grundsätze der Verhältniswahl auch den besondere Bedürfnissen im
Flächenstaat Rechung getragen, die sich insbesondere im Falle der Wahlen zu den
gerichts- und ortsübergreifenden Gremienwahlen ergeben. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Persönlichkeitswahl etwa bei kleineren Gerichten, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Gleiches gilt, sofern der Richterrat nur aus einer Richterin
oder einem Richter besteht.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift soll für den Bereich der Gremienwahlen den Auftrag der Verfassung
von Berlin umsetzen, die Gleichberechtigung und die gleichberechtigte Teilhabe von
Männern und Frauen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen
und zu sichern. Erfolgt die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten, so wie es §§ 12, 15 für den Richterwahlausschuss vorsehen, sollen ebenso
viele Frauen wie Männer vorzuschlagen.
Zu § 89 (Wahlrecht, Wählbarkeit)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift betrifft das aktive Wahlrecht und übernimmt die bisherige Berliner Regelung aus § 62 Absatz 1 RiGBln a. F. Das aktive Wahlrecht soll allen Berufsrichterinnen und -richtern zustehen, die am Wahltag einem Gericht angehören. Dies sind
zum einen Richterinnen und Richter, denen an einem Gericht ein Richteramt übertragen worden ist, zum anderen aber auch Richterinnen und Richter auf Probe und
kraft Auftrags bei dem Gericht, bei dem sie beschäftigt sind. Die Richterin oder der
48
Richter verliert sein aktives Wahlrecht nicht dadurch, dass er an ein anderes Gericht
im Geltungsbereich des Gesetzes, an ein Gericht eines anderen Landes oder des
Bundes oder an eine Behörde abgeordnet wird. Die Frage, an welchem Gericht das
aktive Wahlrecht ausgeübt wird, kann in der Wahlordnung gemäß § 92 ergänzend
geregelt werden. Eine gesetzliche Regelung zur Ausübung des Wahlrechts zu einer
Personalvertretung (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 1 BbgRiG a. F.) ist nicht mehr vorgesehen. Das Gesetz geht davon aus, dass Abordnungen von Richterinnen und Richtern
außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften regelmäßig nicht eine Dauer erreichen, die zu einer erheblichen Eingliederung in die Behörde, vor allem aber zu einer
Ausgliederung aus der Gerichtsbarkeit führt. Die Vorschrift berücksichtigt damit
auch, dass nach dem geltenden Berliner Personalvertretungsrecht auch eine längerfristige Abordnung einer Richterin oder eines Richters an eine Verwaltungsbehörde
nicht zur Wahl der dortigen Personalvertretung berechtigt. Satz 3 sieht jedoch vor,
dass die Wahlberechtigung nach diesem Gesetz erlischt, sofern – wie in Brandenburg (§ 4 Absatz 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 PersVGBbg) – bei dieser eine Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.
Zu beachten ist die Regelung über die Erstellung der Vorschlagslisten (§ 15), die
unberührt bleibt. Über die Verweisung in § 15 Absatz 3 Satz 2 gilt Satz 2 entsprechend, wahlberechtigt für die Vorschlagslisten sind daher nur die auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Zu Absatz 2
Das passive Wahlrecht soll in Übereinstimmung mit § 62 Absatz 2 RiGBln a. F. nur
den Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit zustehen, also nicht den Richterinnen
und Richtern auf Probe und kraft Auftrags. Das Gesetz geht davon aus, dass der
häufige Wechsel, insbesondere während der Verwendung als Proberichterin oder richter, keine sinnvolle Tätigkeit in den Richtervertretungen erlaubt.
Zu Absatz 3
Der Ausschluss der Wählbarkeit der Gerichtsvorstände, einschließlich der aufsichtsführenden Richterinnen und Richter, entspricht der übereinstimmenden Regelung in
Berlin und Brandenburg (vgl. § 62 Absatz 3 Nummer 1 RiGBln a. F., § 33 Absatz 3
Satz BbgRiG a. F.). Sie entspricht auch dem für die Personalvertretungen geltenden
Grundsatz, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Dienststelle nicht zugleich der
49
Beschäftigtenvertretung angehören können. Der Ausschluss des passiven Wahlrechts für Richterinnen und Richter, die am Wahltag an eine Behörde abgeordnet
sind, ist durch das 6. Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes vom 26. Mai
1999 (GVBl. S. 187) eingefügt worden. Die Regelung soll in das Gesetz übernommen werden, weil sie systematisch die Vorschrift über das nachträgliche Ruhen der
Mitgliedschaft (§ 29 Nummer 3) ergänzt.
Zu § 90 (Wahlordnung, Vorschlagsliste)
Absatz 1 umschreibt den notwendigen Inhalt der jeweils zu erlassenden Wahlordnung. Absatz 2 erlaubt in Zweifelsfällen den Rückgriff auf die Wahlvorschriften des
Personalvertretungsrechts, soweit dies mit der besonderen Stellung der Richtervertretungen vereinbar ist. Sie knüpft an das bisherige brandenburgische Recht an (§
38 BbgRiG a. F.).
Zu § 91 (Anfechtung der Wahl)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Regelung in § 64 RiGBln a. F. an. Die Sonderregelung des § 37 Absatz 1 BbgRiG a. F., die abweichend von der sonstigen Systematik in den Landesrichtergesetzen, die Wahlanfechtung lediglich bezogen auf das
Einzelmitglied vorsah, wird wieder aufgegeben. Es bleibt insoweit bei der Möglichkeit, auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist entsprechend den Grundsätzen des
Personalvertretungsrechts die Nichtwählbarkeit eines Mitglieds gerichtlich feststellen
zu lassen (§ 30 Nummer 5).
Zu Absatz 2 und 3
Die Vorschriften dienen der Kontinuität der Arbeit der Richtervertretungen und des
Richterwahlausschusses. Die Regelung, wonach Beschlüsse der Gremien auch im
Fall der Wahlanfechtung wirksam bleiben, entspricht vergleichbaren Bestimmungen
in den Personalvertretungsgesetzen. Absatz 3 will verhindern, dass eine gremienlose
Zeit eintritt.
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Zu Kapitel 6 (Staatsanwältinnen und Staatsanwälte)
Zu § 92 (Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift überträgt die Grundsätze der Errichtung der Richterräte auf die
Staatsanwaltschaft. Die Regelung entspricht dem bisherigen brandenburgischen
Recht (§ 93 Absatz 1 BbgRiG a. F.).
Zu Absatz 2
Das Gesetz übernimmt die Systematik des bisherigen brandenburgischen Rechts,
wonach die Staatsanwaltsvertretungen hinsichtlich ihrer Aufgaben den Richterräten
gleichgestellt werden. Damit wird auch im Hinblick auf die Beschäftigtenvertretungen
die sachliche Nähe beider Dienstverhältnisse betont. Die Gleichstellung ist ferner
Voraussetzung, um auf der dritten Stufe der Beschäftigtenvertretungen ein gemeinsames Gremium, den Hauptrichter- und Staatsanwaltsrat, zu installieren.
Um die Mitwirkung in Personalangelegenheiten nicht leer laufen zu lassen, erhält der
Gesamtstaatsanwaltsrat darüber hinaus die Befugnisse des Präsidialrats in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Maßgeblich ist danach der Aufgabenkatalog des § 60, soweit die entsprechenden Maßnahmen im Recht der
Staatsanwälte vorkommen. Im Fall der Wahrnehmung der entsprechenden Befugnisse des Präsidialrats gilt eine besondere Zusammensetzung (§ 93 Absatz 2).
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt die entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Anzahl der
Mitglieder der Richterräte und setzt die Größe des Gesamtstaatsanwaltsrats entsprechend der Größe der Gesamtrichterräte in der Fachgerichtsbarkeit fest.
Zu Absatz 4
Für die Staatsanwaltsräte gelten sowohl die allgemeinen Vorschriften für die Richtervertretungen, die speziellen Vorschriften für die Richterräte als auch die Vorschriften
über die Rechte und das Verfahren der Richterräte und der Stufenvertretungen entsprechend. Zusätzlich werden weitere Mitbestimmungstatbestände geregelt, da die
51
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anders als die Richterinnen und Richter in der
Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht weisungsfrei sind.
Zu Absatz 5
Absatz 5 überträgt die Grundsätze von § 35 Absatz 3 klarstellend auf die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung in § 94 Absatz 2 BbgRiG a. F. Der
Zusatz stellt klar, dass die Vorschriften über das aktive und passive Wahlrecht den
Bestimmungen folgen, die für Richterinnen und Richter gelten.
Zu § 93 (Beteiligungsverfahren)
Zu Absatz 1
Auch das Beteiligungsverfahren folgt den Bestimmungen, die für die Richterräte gelten. Soweit in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein Verfahren vor der Einigungsstelle durchzuführen ist, soll deren Mindestrepräsentanz sichergestellt werden.
Zu Absatz 2
Dem Gesamtstaatsanwaltsrat kommt eine besondere Bedeutung zu, soweit er Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt. Daher soll er in dieser Funktion dem Präsidialrat
auch personell angenähert werden. Der Behördenleitung, der wesentliche Personalverantwortung zukommt, soll in diesen Fällen ebenso wie der Vorstand des Obergerichts dem Präsidialrat angehören. Die Vorschrift entspricht sachlich vergleichbaren
Regelungen in anderen Ländern.
Zu § 94 (Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses)
Für die Wahlen zu den Vorschlagslisten für das staatsanwaltliche Mitglied des Richterwahlausschusses gelten die allgemeinen Wahlvorschriften für Richterinnen und
Richter entsprechend.
52
Zu § 95 (Zuständigkeit der Richterdienstgerichte)
Das Gesetz stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch hinsichtlich des
Disziplinarverfahrens den Richterinnen und Richtern weitgehend gleich. Der Sonderregel des § 75, die auch vorläufige Dienstenthebungen und die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit dem Vorbehalt einer dienstgerichtlichen Entscheidung unterwerfen, bedarf es allerdings im Recht der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht. Sie würde auch dem Eilbedürfnis bei den dort geregelten vorläufigen Maßnahmen nicht entsprechen. Im Übrigen eröffnen die Landesdisziplinargesetze in diesen Fällen den
Eilrechtsschutz zu den Dienstgerichten, so dass kein rechtlicher Nachteil für die
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsteht. Die alleinige Anklagebefugnis der
obersten Dienstbehörde ist bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ebenfalls
nicht zwingend geboten.
Zu § 96 (Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte)
Zu Absatz 1
Das bisherige Bestimmungsrecht durch die obersten Dienstbehörden in beiden Ländern bleibt erhalten. Zusätzlich zur bisherigen brandenburgischen Regelung soll das
Berliner Vorschlagsrecht der Staatsanwaltsräte aufgenommen werden, ohne freilich
eine Bindung an entsprechende Vorschlagslisten vorzuschreiben. Die Vorschrift ist
ein Kompromiss zwischen der bisherigen brandenburgischen und der Berliner Regelung.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift sieht ein besonderes Mitwirkungsverbot in Verfahren vor dem Dienstgericht vor, das sachlich den Gedanken des § 67 Absatz 2 Satz 2 auf das staatsanwaltliche Mitglied bei dem Dienstgericht überträgt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt § 96 Absatz 3 BbgRiG a.F. und ergänzt Absatz 2 für konkrete
dienstaufsichtsrechtliche Konstellationen.
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Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt ergänzend klar, dass die Vorschriften über die Bestellung durch das
zuständige Präsidium, das Verbot der Amtsausübung sowie das Ruhen und Erlöschen des Amtes für die staatsanwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts ebenfalls
zur Anwendung kommen.
Zu § 97 (Disziplinarmaßnahmen)
Die Beschränkung der Disziplinarbefugnisse der Dienstbehörden bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten entspricht der für Richterinnen und Richter geltenden Regelung. Sie soll aus dem brandenburgischen Recht (§ 97 BbgRiG a. F.) übernommen
werden und ist Ausdruck des Bestrebens, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
den Richterinnen und Richtern gleichzustellen, soweit dies rechtlich vertretbar erscheint.
Zu § 98 (Verfahren)
Die Norm entspricht § 76, erweitert aber zugleich den Kreis der mit den notwendigen
Ermittlungen beauftragten Personen auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Zu Kapitel 7 (Gemeinsame Gerichte)
Zu § 99 (Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg)
Die Regelung bestimmt den Vorrang des Staatsvertrags von 2004 gegenüber den im
Richtergesetz getroffenen Regelungen. Für die Richtervertretungen an den gemeinsamen Fachobergerichten enthält er spezielle Bestimmungen, die den zwischenstaatlichen Charakter der gemeinsamen Fachobergerichte (Oberverwaltungsgericht,
Landessozialgericht, Landesarbeitsgericht, Finanzgericht) berücksichtigen.
Zu Kapitel 8 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Das neue Richtergesetz sieht Beteiligungstatbestände und Verfahrensregelungen
vor, die vom bisher geltenden Recht teilweise abweichen. Ebenso verändert dieses
Gesetz die Zusammensetzung der richterlichen und staatsanwaltliche Beteiligungs-
54
gremien. Dies erfordert die Schaffung von Bestimmungen, die das alte Recht in
sachgerechter Weise in das neue Recht überleiten.
Zu § 100 (Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien)
Zu Absatz 1
Das Gesetz schafft einheitliche Amtszeiten für sämtliche richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte
bei den gemeinsamen Fachobergerichten, für die eine entsprechende Regelung im
Staatsvertrag vorgesehen ist, und bestimmt zu diesem Zweck eine gemeinsame
Wahlzeit. Das neue Recht bildet in Berlin für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die bislang zusammen mit den Amtsanwältinnen und Amtsanwälten durch einen gemeinsamen Personalrat vertreten wurden, eigenständige und damit gänzlich
neue Beteiligungsgremien. Auch der bislang in beiden Ländern nicht vorgesehene
Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat ist neu zu bilden. Vor diesem Hintergrund
soll dem neuen Recht hinsichtlich sämtlicher Beteiligungsgremien zeitnah Geltung
verschafft werden. Die gleichzeitige Wahl sämtlicher Beteiligungsgremien gibt zudem
der Vereinheitlichung des Richterrechts in beiden Ländern angemessen Ausdruck.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt das Ende der Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Richtervertretungen, die nicht den Bestimmungen des Staatsvertrages unterfallen. Dies ist aufgrund des einheitlichen Wahltermins nach Absatz 1 erforderlich. Satz
2 stellt klar, dass ab Inkrafttreten dieses Gesetzes grundsätzlich das neue Recht anzuwenden ist. Lediglich für bereits vor dem Inkrafttreten eingeleitete Beteiligungsverfahren einschließlich der Verfahren vor der Einigungsstelle findet nach Satz 3 das
alte Recht weiterhin Anwendung. Dies bedeutet, dass eine nach bisherigem Recht
beteiligungspflichtige Maßnahme die Beteiligungspflichtigkeit bis zum Abschluss des
Verfahrens nicht verliert, sofern ein Beteiligungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden war. Dabei ist es sachgerecht,
das Verfahren von den neu gewählten Gremien fortführen zu lassen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung bis zur Bildung des Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrats.
55
Zu Absatz 4
Die Vorschrift berücksichtigt die Berliner Besonderheit, dass nach § 5 Absatz 2
Nummer 3 des Personalvertretungsgesetzes bislang eine gemeinsame Personalvertretung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Amtsanwältinnen und
Amtsanwälte bestand. So lange sich für eine der beiden Beamtengruppen noch kein
Nachfolgegremium konstituiert hat, werden die Interessen der betreffenden Beamtengruppe durch die bisherige gemeinsame Personalvertretung wahrgenommen.
Nach der Auflösung der gemeinsamen Personalvertretung werden deren noch nicht
abgeschlossene Beteiligungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes über
die Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten von dem Staatsanwaltsrat bei der
Staatsanwaltschaft Berlin und dem Personalrat der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte fortgeführt.
Zu § 101 (Richterwahlausschuss; Wahl des staatsanwaltlichen Mitglieds im Richterwahlausschuss)
Die Bestimmung sieht vor, dass der bisherige Richterwahlausschuss für die Dauer
der Legislaturperiode im Amt bleibt und sieht für Brandenburg die Nachwahl eines
staatsanwaltlichen Mitglieds vor.
Zu § 102 (Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren)
Die Vorschrift regelt die Folgen, die sich aus der Neuorganisation der Richterdienstgerichtsbarkeit ergeben. Zudem werden Übergangsregelungen getroffen, die sich
aus den das Disziplinarrecht betreffenden Änderungen ergeben.
Zu § 103
Die Vorschrift übernimmt die schon bislang geltende Regelung des § 5 RiGBln a. F.
Sie trifft eine von den allgemeinen Regelungen des § 3 des Landesbeamtengesetzes
abweichende Bestimmung der obersten Dienstbehörde, insbesondere bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht.
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Zu Artikel III
I. Allgemeines
Bei den Änderungen in anderen Rechtsvorschriften handelt es sich im Wesentlichen
um notwendige Folgeänderungen aufgrund des Neuerlasses des Berliner Richtergesetzes.
II. Im Einzelnen
Zu § 1 (Gesetz über den Verfassungsgerichtshof)
Anders als der bisherige § 17 Absatz 2 RiGBln enthält die Neuregelung in § 18 keine
besondere Rechtswegszuweisung mehr. Es wird insoweit dem bisherigen brandenburgischen Recht gefolgt. Die Regelungen über die entsprechende Verfahrensart vor
dem Verfassungsgerichtshof sind daher nicht länger erforderlich.
Zu § 2 (Personalvertretungsgesetz)
Mit dieser Regelung wird eine eigene („fiktive“) Dienststelle für die Gesamtheit der
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte geschaffen. Aufgrund der Schaffung von Staatsanwaltsräten, an welchen die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte – anders als am
bisherigen Personalrat der Gesamtheit der Staatsanwälte und Amtsanwälte – nicht
mehr beteiligt sind, besteht hierfür ein Bedürfnis: Die Aufgabenbereiche der Staatsanwälte und der Amtsanwälte decken sich in weiten Bereichen. Die Generalstaatsanwaltschaft trifft als gemeinsame Oberbehörde Regelungen für die Mitarbeiter beider Strafverfolgungsbehörden. Künftig werden sich die Staatsanwaltsräte und der
Personalrat der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte daher auch verstärkt mit gemeinsamen Angelegenheiten zu befassen haben.
Zu § 3 (Rechnungshofgesetz)
Die Beschränkung auf § 70 Absatz 1 dient der Klarstellung, dass sich das Verbot der
Amtsausübung für Mitglieder des Rechnungshofes wie bislang weiterhin nach den
entsprechenden Vorschriften für Berufsrichter – und nicht nach der Regelung für die
neu geschaffenen anwaltlichen Mitglieder – richtet. Dasselbe gilt für den Verweis auf
§ 71. Dort wird das Erlöschen des Amts für Berufsrichter allein in Absatz 1 geregelt,
während sich Absatz 2 auf das Ruhen des Amtes und Absatz 3 auf die anwaltlichen
Mitglieder beziehen.
57
Zu § 5 (Berliner Richtergesetz)
Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten des bisher geltenden Richtergesetzes.
Zu § 6 (Richterwahlordnung)
Die bislang von der Richterwahlordnung getroffenen Regelungen sind vollständig in
das Richtergesetz integriert worden, so dass das bisherige Gesetz aufzuheben ist.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Daneben setzt sie verschiedene
Gesetze außer Kraft. Aufgehoben wird das Gesetz über die Wahl der Präsidentinnen
und Präsidenten der oberen Landesgerichte vom 20. November 2002 (GVBl. S.
345), das aufgrund des Artikels 82 Absatz 2 VvB erlassen wurde. Das Gesetz ist daher ebenfalls aufzuheben. Eine Neuregelung über die Wahl der Präsidentinnen und
Präsidenten der oberen Landesgerichte trifft nunmehr § 11 Absatz 2 des Berliner
Richtergesetzes. Außer Kraft treten daneben das bisher geltende Richtergesetz und
die Richterwahlordnung. Die bislang von der Richterwahlordnung getroffenen Regelungen sind vollständig in das Richtergesetz integriert worden, so dass das bisherige
Gesetz aufzuheben ist.
58
Begründung der Änderung des Staatsvertrages
I. Allgemeines
Im Zuge der Vereinheitlichung der richterrechtlichen Vorschriften in Berlin und Brandenburg ist auch eine Anpassung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte erforderlich. Diese beschränkt sich auf nur wenige Änderungen, da sich der Staatsvertrag insgesamt bewährt hat.
II. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1 (Änderung Artikel 2)
Durch die Anfügung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass sämtliche freie Planstellen
für Richterinnen und Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht auszuschreiben sind. Dies entspricht bereits der bisherigen Praxis. Die Änderung des Staatsvertrages erfolgt mit Blick auf die in beiden Ländern unterschiedlichen Regelungen über
die Stellenausschreibung.
Zu Nr. 2 (Änderung Artikel 11)
Zu a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu b)
Der Gesamtrichterrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Richterrats des
gemeinsamen Fachobergerichts und zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von den
erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern nach Landesrecht gewählt werden. Die
Änderung sichert, dass diese Mitglieder erstinstanzliche Richterinnen und Richter
sind. Dies berücksichtigt den Repräsentationsgedanken.
Zu c)
Die Änderung führt auch für die gemeinsamen Fachobergerichte das Einigungsstellenverfahren ein. Der Staatsvertrag hatte das in den bisherigen Richtergesetzen der
beiden Länder vorgesehene Mitbestimmungsverfahren der Richterräte in der Fachgerichtsbarkeit in einer Reihe von Fällen faktisch abgeschafft (vgl. zu den Einzelhei-
59
ten: Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 StV). Die Regelung bezweckte seinerzeit eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Hintergrund unterschiedlicher
rechtlicher Regelungen zur Beteiligung der Richtervertretungen in beiden Ländern.
Dies führt jedoch zu einer Schlechterstellung der Fachgerichte im Verhältnis zu den
ordentlichen Gerichten. Daher wird Artikel 11 Absatz 4 neu gefasst.
Zu d)
Die Vorschrift trifft eine ergänzende Regelung für die Entsendung der Mitglieder in
den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat. Sie sieht vor, dass in dieses Gremium
nur solche Mitglieder des Gesamtrichterrats entsandt werden, die auch im Dienst
des Landes stehen, in dem der jeweilige Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
gebildet wird.
Zu Nr. 3 (Neufassung Artikel 31)
Absatz 1 knüpft an § 100 Absatz 1 der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts
der Länder Berlin und Brandenburg an und sichert die Schaffung einheitlicher Amtszeiten für sämtliche richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien. Absatz
2 trifft eine der Regelung des § 100 Absatz 2 der vorgenannten Gesetze entsprechende Übergangsregelung.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Austausch der Ratifikationsurkunden. Die Ratifikation setzt in beiden Ländern die Zustimmung der Parlamente voraus, die für beide Länder als Teil des Gesetzes zur Angleichung des
Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg vorgesehen ist. Damit ist sichergestellt, dass die Änderungen nur in Kraft treten, wenn in beiden Ländern die Parlamente zugleich die Neufassung ihrer Richtergesetze beschließen.
1
Inhaltsübersicht
Berliner Richtergesetz
in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S.
642, 1638), zuletzt geändert durch Artikel XII
Nummer 41 des Gesetzes vom 19. März 2009
(GVBl. S. 70)
Übersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften . . . . . . §§ 1– 8
Richtergesetz des Landes Berlin
(Berliner Richtergesetz – RiGBln)
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
Geltungsbereich
Richtereid
Altersgrenze
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
Teilzeitbeschäftigung
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Verschwiegenheitspflicht
Dienstliche Beurteilungen
Geltung des Beamtenrechts
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Zweiter Abschnitt
Richterwahlausschuss. . . . . . . . . §§ 9–18
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
Wahl des Richterwahlausschusses
Zusammensetzung
Neuwahl
Vorschlagslisten
Erlöschen der Mitgliedschaft
Ruhen der Mitgliedschaft
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Ausschließungsgründe
Einberufung
Sitzung
Beschlussfassung, Stellvertretung
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
Geschäftsordnung
Entschädigung
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26 Richterrat und Präsidialrat
§ 27 Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
§ 28 Amtszeit
§ 29 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 31 Kosten
§ 32 Rechtsweg
Dritter Abschnitt
Richtervertretungen. .. . . . . . . . . . . . § 19
Abschnitt 2
Richterräte
I. Richterrat. . .. . . . . . . . . . . . . . §§ 20–30
2
§ 33
§ 34
§ 35
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Zusammensetzung
Wahl und Bestimmung der Mitglieder § 36
Neuwahl
Eintritt der Ersatzmitglieder
Ausschluss, Auflösung
Zuständigkeit der Richterräte
Gemeinsame Angelegenheiten
Mitbestimmung
Mitwirkung
Initiativrecht
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Beteiligungsgrundsätze
Verfahren bei der Mitbestimmung
Verfahren bei Nichtzustimmung
Verfahren vor der Einigungsstelle
Beschlussfassung der Einigungsstelle
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse
der Einigungsstelle
Verfahren bei der Mitwirkung
Vorläufige Regelungen
Dienstvereinbarungen
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
Gemeinsame Personalversammlung
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
II. Präsidialrat. . . . .. . . . . . . . . . . §§ 31–37
Bildung von Präsidialräten
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Stellvertretung
Aufgaben
Stellungnahme des Präsidialrats
Neuwahl
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
I. Errichtung und Zuständigkeit §§ 38–40
§ 64
§ 65
§ 66
Errichtung
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Abschnitt 2
Besetzung
II. Besetzung
§ 67
§ 68
1. Allgemeine Vorschriften
2. Dienstgericht
3. Dienstgerichtshof
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
§§ 41–43
§§ 44–46
§§ 47–49
3
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
Besetzung des Dienstgerichts
Besetzung des Dienstgerichtshofs
Verbot der Amtsausübung
Erlöschen des Amtes, Ruhen
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73 Geltung des Disziplinargesetzes
§ 74 Disziplinarmaßnahmen
§ 75 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
§ 76 Verfahren
§ 77 Zulässigkeit der Revision
§ 78 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 79 Richterinnen und Richter kraft Auftrags
III. Disziplinarverfahren
§§ 50–54
IV. Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst § 55
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
V. Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
1. Allgemeines
2. Versetzungsverfahren
3. Prüfungsverfahren
§ 56
§ 57
§ 58–60
Fünfter Abschnitt
Wahlen
§ 61–64
Sechster Abschnitt
Staatsanwälte
§ 65–67
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Versetzungsverfahren
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
Urteilsformel
Aussetzung von Verfahren
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Kapitel 5
Wahlen
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
Grundsatz
Wahlrecht, Wählbarkeit
Wahlordnung
Anfechtung der Wahl
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
Beteiligungsverfahren
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
Bestellung der nichtständigen beisitzenden
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Disziplinarmaßnahmen
Verfahren
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99 Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 68–78
4
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 101 Richterwahlausschuss
§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
§ 103 Oberste Dienstbehörde
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
§1
Geltung für Berufsrichter
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterin- Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes benen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt stimmt, für die Berufsrichter des Landes Berlin.
für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.
§2
Richtereid
§2
Berufung und Ernennung
[siehe unten zu § 11 Absatz 1 und § 23 Absatz 1
RiG-E]
§3
Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentli- (1) Der Richter hat in einer öffentlichen Sitzung
cher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu des oberen Landesgerichts, dessen Bereich er
angehört, folgenden Eid zu leisten:
leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der
Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz
auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das
Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) dahin, ihre oder seine
Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu
erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur
der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin,
ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundge-
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der
Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz
auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr
mir Gott helfe.“ [siehe aber nunmehr § 2 Absatz 4
RiG-E]
5
setz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu
dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis
zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und
nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir
Gott helfe“ geleistet werden.
§3
Altersgrenze
§4
Altersgrenze
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit (1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende
tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, des Monats in den Ruhestand, in dem er das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag
in den Ruhestand zu versetzen
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der
Altersgrenze oder
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne
von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der
Altersgrenze oder
2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1
des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag
§ 3a
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
(1) Einem Richter ist auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von drei Jahren mit der Möglichkeit der
Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder
er
1.
a) mindestens ein Kind unter18 Jahren oder
b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren
oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
Anträge nach Satz 1 Nummer 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter
zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung
der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Satz 1 Nummer 2 sind nur
dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der
Richter zugleich einer Verwendung auch in einem
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn
er
tatsächlich betreut oder pflegt.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt,
mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden.
Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu
genehmigen, wenn der Richter zugleich einer
Verwendung auch in einem anderen Richteramt
6
anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs
nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zustimmt. Bei
Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist
die Richterin oder der Richter auf Antrag in
dem Richteramt wieder zu verwenden, welches
er oder sie zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung inne hatte, sofern die
stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies
zulassen. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Richterin oder
des Richters die persönlichen und familiären
Belange der Richterin oder des Richters zu
berücksichtigen.
desselben Gerichtszweigs zustimmt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes
1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag
auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder
eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor
Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach
§ 3 b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der
Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung
zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach (4) Während einer Freistellung vom Dienst nach
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ge- Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten
nehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung genehmigt werden, die dem Zweck der Freistelnicht zuwiderlaufen.
lung nicht zuwiderlaufen.
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige
Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen
eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem
Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen
Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang
nicht zugemutet werden kann. Die zuständige
Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen
eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn
dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht
zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz
1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter als Angehörige oder Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§3b
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes
öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
7
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis
zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
mindestens von einem Jahr,
2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres
auf Antrag, der sich auf die Dauer bis
zum Beginn des Ruhestands erstrecken
muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2. der Richter zugleich der Verwendung
auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
3. der Richter erklärt, während der Dauer
des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu
verzichten und entgeltliche Tätigkeiten
nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 30 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben,
wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen.
Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der
Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. In
besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus
dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren
nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie
Urlaub nach § 3 a dürfen zusammen eine Dauer
von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle
des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2
keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht
mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Für die Bestimmung des Ruhestands im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels II des Gesetzes vom
23. Oktober 1979 (GVBl. S. 1852) fort, wenn vor
dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung
bewilligt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn vor
dem 1. Juli 1997
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des
Ruhestands unter der Voraussetzung
bewilligt worden ist, dass das 55. Lebensjahr
vollendet war und eine
Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von
mindestens 20 Jahren oder
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
8
die insgesamt dem Umfang
einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren entsprechen, vorausgegangen sind.
§5
Teilzeitbeschäftigung
§3c
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung
kann auch so geregelt werden, dass nach einer im
Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen
oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit
Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes
und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt
werden, dass nach einer im Voraus festgelegten
Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen
oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen
Dienst wechseln.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
4. das Aufgabengebiet des richterlichen
Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
5. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
6. die Richterin oder der Richter sich
verpflichten, während der Dauer des
Bewilligungszeitraums außerhalb des
Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 61 bis 63 des
Landesbeamtengesetzes Richterinnen
und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist, und sie
zugleich zustimmen, mit Beginn oder
bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 verwendet zu werden.
1. das Aufgabengebiet des richterlichen
Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
4. der Richter sich verpflichtet, während der
Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche
Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 28 bis 30 des
Landesbeamtengesetzes Richtern die
Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet
ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 3 erster Halbsatz sind nur zulässig,
soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar
ist. § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 62
Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt
mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen
ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3
erster Halbsatz schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Bei Wiederaufnahme der
Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder
der Richter auf Antrag in dem Richteramt wieder zu verwenden, welches er oder sie zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung hatte, sofern
die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen
dies zulassen. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Richterin
oder des Richters die persönlichen und famili-
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn
oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer
4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 7 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne
Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die
Bewilligung zu widerrufen.
9
ären Belange der Richterin oder des Richters
zu berücksichtigen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige
Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen
eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem
Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen
Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang
nicht mehr zugemutet werden kann.
§6
§3d
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4
oder § 5 dürfen das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung
von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 3
a oder § 3 c dürfen das berufliche Fortkommen
nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung
gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist
nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe
sie rechtfertigen.
§3e
Altersteilzeit
Einem Richter kann auf Antrag, der sich auf die
Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken
muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des
bisherigen Dienstes entsprechend § 35 c des
Landesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt.
§5
Oberste Dienstbehörde
[Siehe unten zu § 103 RiG-E]
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
§6
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- Bei der Vorbereitung allgemeiner richterrechtlioder Staatsanwaltschaft betreffender Regelun- cher Regelungen sind die Berufsverbände der
gen sind die Spitzenorganisationen der Berufs- Richter zu beteiligen.
verbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft
(Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
§7
Geltung des Beamtenrechts
[siehe unten zu § 10 RiG-E]
§8
Unabhängige Stelle für Richter
(1) Die unabhängige Stelle für Richter (§ 71 Abs.
1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes, §§ 61,
62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) besteht
aus dem Senator für Justiz als Vorsitzendem und
10
folgenden, vom Senat aus der Mitte des Richterwahlausschusses bestellten Mitgliedern:
1. zwei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2. je einem Richter der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit,
3. einem Staatsanwalt,
4. drei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 gewählten Mitgliedern des Richterwahlausschusses,
5. einem Rechtsanwalt.
(2) Der Senator für Justiz kann sich durch einen
Beamten seiner Verwaltung
vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden
durch ihre Stellvertreter im
Richterwahlausschuss vertreten.
(3) Erlischt oder ruht die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss, so tritt die
gleiche Folge für die Mitgliedschaft in der unabhängigen Stelle ein.
(4) Die unabhängige Stelle entscheidet in den
Fällen des § 12 Abs. 1und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des § 12 Satz 1 zweiter
Halbsatz des Landesbeamtengesetzes. Die nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu bestimmende Frist beträgt für Richter ein Jahr.
(5) Die Gerichtspräsidenten und ihre Vertreter
brauchen vor ihrer Ernennung Ämter, die über
der Besoldungsgruppe A 15 liegen, nicht zu
durchlaufen.
§8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse
im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen
oder wahrgenommen haben oder die zu den
Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben
über die ihnen dabei bekannt gewordenen
Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
3.
die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
4. die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem
Präsidialrat sowie gegenüber der
Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt
wird.
11
§9
Dienstliche Beurteilungen
§9
Zusammensetzung
[siehe unten zu § 12 RiG-E]
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig
zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen
oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die oberste Dienstbehörde
bestimmt die Fälle für eine Anlassbeurteilung.
Sie kann bestimmen, welche Richterinnen und
Richter sowie welche Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte nicht mehr regelmäßig beurteilt
werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26
Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.
Auf Verlangen der Richterin oder des Richters
ist der Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
§7
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses
Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die
Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter
die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit
zwischen dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem Tag der Ernennung der Mitglieder des Senats zulässig.
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses
Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die
Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
ZWEITER ABSCHNITT
Richterwahlausschuss
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
§2
Berufung und Ernennung
(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit
und über die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem
eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mitglied des Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.
(1) Über die Berufung und Beförderung der Richter, mit Ausnahme der vom Abgeordnetenhaus
zu wählenden Präsidenten der oberen Landesgerichte, entscheidet der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Gehört der
einzelne Gerichtszweig nicht zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz, entscheidet das für
diesen Gerichtszweig zuständige Mitglied des
Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss und im Benehmen mit dem Senator für
12
Justiz (…)
[Sätze 2 und 3 siehe unten zu § 23 RiG-E]
Ist gemäß Satz 1 über die Berufung oder Beförderung eines Richters entschieden, so ist er zu
ernennen.
(2) Bei der Berufung zum Richter auf Probe kann
der Richterwahlausschuss in Ausnahmefällen
auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung
ist alsbald, spätestens sechs Monate nach der
Ernennung, herbeizuführen. Lehnt der Richterwahlausschuss die Berufung zum Richter auf
Probe ab, so ist der Richter zu entlassen.
(3) Vor der Entlassung eines Richters auf Probe
oder eines Richters kraft Auftrags ohne dessen
schriftliche Zustimmung ist der Richterwahlausschuss zu hören.
(4) Bei einer erneuten Berufung eines wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten
Richters, der wieder dienstfähig geworden ist, ist
nach Absatz 1 zu verfahren.
(5) Der Senat ernennt und entlässt die Richter. Er
kann dieses Recht auf die oberste Dienstbehörde
übertragen.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines
oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag des
Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt.
(3) Das zuständige Mitglied des Senats unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig
über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im Land unter Berücksichtigung von
Stand und Entwicklung des Anteils von Frauen
in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
§9
Zusammensetzung
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu ständigen
Mitgliedern des Richterwahlausschusses
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu Mitgliedern
des Richterwahlausschusses:
4.
acht Abgeordnete und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus
der Mitte des Parlaments,
5. zwei Personen aus der Richterschaft
und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1
erster Halbsatz,
6. eine Person aus der Rechtsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der
Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2
Satz 1.
Darüber hinaus wählt es zu nichtständigen
Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine
1.
sieben Mitglieder und ihre Stellvertreter
auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte
des Abgeordnetenhauses,
2. zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einen Richter der übrigen
Gerichtszweige sowie deren Stellvertreter
aus den Vorschlagslisten der Richter (§
10),
4. einen Rechtsanwalt und seinen Stellvertreter aus einer Vorschlagsliste der
Rechtsanwaltskammer (§ 11).
3. einen Staatsanwalt und seinen Stellver-
13
Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre
Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach §
15 Absatz 3 Satz 1 und je eine Richterin oder
einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und
der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten nach § 15
Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz. Bei der Wahl
der Abgeordneten und ihrer Stellvertretung
sollen die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden.
treter aus der Vorschlagsliste der Staatsanwälte (§ 10 a),
(2) Bei der Wahl der Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist zu bestimmen, welcher Richter
im Falle des § 12 Satz 2 mitwirkt.
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit
der anwesenden Abgeordneten.
§ 13
Zusammensetzung
(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses
unter Mitwirkung einer Staatsanwältin oder
eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied. Ist über die Einstellung einer Richterin
oder eines Richters der Arbeits- oder Finanzgerichtsbarkeit zu entscheiden, so wirkt an
Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne
von § 11 Absatz 1 über Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder der
Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der
Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das
nichtständige richterliche Mitglied aus der
jeweiligen Gerichtsbarkeit mit.
(3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt
das für Justiz zuständige Mitglied des Senats.
Es hat kein Stimmrecht.
(3) Gewählt werden kann nur, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar ist. Die Mitglieder brauchen
nicht Abgeordnete zu sein.
Die Wahl jedes Mitgliedes bedarf der Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.
§ 10
Vorschlagslisten der Richter
[siehe unten zu § 15 Absatz 1 RiG-E]
§ 10 a
Vorschlagsliste der Staatsanwälte
[siehe unten zu § 15 Absatz 3 RiG-E]
§ 11
Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer
[siehe unten zu § 15 Absatz 2 RiG-E]
§ 12
Mitwirkung der richterlichen Mitglieder
Bei den Entscheidungen des Richterwahlausschusses wirken von den richterlichen Mitgliedern
die Richter der ordentlichen, der Verwaltungs-,
der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit mit. Ist
über einen Richter zu entscheiden, der der Finanzgerichtsbarkeit angehören soll oder angehört, so wirken je ein Richter der ordentlichen,
der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und
der Sozialgerichtsbarkeit mit.
14
§ 13
Aufgaben
(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses (1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
sind zur unparteiischen und gewissenhaften sind nicht an Weisungen gebunden.
Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind
an Weisungen nicht gebunden.
[Absatz 2 siehe unten bei § 22 RiG-E]
§ 14
§ 14
Neuwahl
Neuwahl
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten
Abgeordnetenhauses ist innerhalb von zwei
Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu
wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des
bisherigen Richterwahlausschusses.
Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten
Abgeordnetenhauses ist unverzüglich ein neuer
Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
§ 15
Vorschlagslisten
§ 10
Vorschlagslisten der Richter
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden
Richterinnen und Richter werden von den auf
Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 2 zweite
Alternative von den auf Lebenszeit ernannten
Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für jedes zu wählende
Mitglied müssen mindestens vier Personen
vorgeschlagen werden.
Die auf Lebenszeit ernannten Richter jedes Gerichtszweiges wählen die dem Abgeordnetenhaus
für ihren Gerichtszweig vorzuschlagenden Richter.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach
näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in
einer Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im
Land zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
Für die ordentliche Gerichtsbarkeit sind mindestens vier, für die übrigen Gerichtszweige mindestens zwei auf Lebenszeit ernannte Richter vorzuschlagen. Wählt das Abgeordnetenhaus einen
Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste
erschöpft, so ist dem Abgeordnetenhaus für die
noch zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses oder ihre Stellvertreter unverzüglich
eine neue Vorschlagsliste entsprechend den
Bestimmungen von Satz 1 vorzulegen.
§ 11
Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer
Die im Bezirk des Kammergerichts zugelassenen
Rechtsanwälte wählen nach näherer Regelung
der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung mindestens zwei dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagende Rechtsanwälte. § 10 Satz
3 gilt entsprechend.
§ 10 a
Vorschlagsliste der Staatsanwälte
(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz
1 Satz 2 erste Alternative aufzunehmenden
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden
von den auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewählt. Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die auf Lebenszeit ernannten Staatsanwälte,
die am Wahltag einer Berliner Staatsanwaltschaft
oder der Amtsanwaltschaft angehören, wählen
den dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagenden
Staatsanwalt und seinen Stellvertreter. Es sind
mindestens zwei auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte, die am Wahltag einer Berliner Staats-
15
anwaltschaft oder der Amtsanwaltschaft angehören, vorzuschlagen. § 10 Satz 3 gilt entsprechend.
[s. jetzt aber Kapitel 5]
(2) Die vorzuschlagenden Staatsanwälte werden
geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen
der Personen- und Mehrheitswahl gewählt.
[s. jetzt aber Kapitel 5]
(3) Die §§ 63 [Wahlordnung, Vorschlagsliste] und
64 [Anfechtung der Wahlen] gelten entsprechend.
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 15
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im
Abgeordnetenhaus oder wenn
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses oder wenn
7.
ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats verzichtet,
8.
ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten Dauer verurteilt wird,
das Richterverhältnis eines richterlichen
Mitglieds im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet,
das richterliche Mitglied ein Richteramt in
einem Gerichtszweig übernimmt, für den
es nicht gewählt worden ist,
ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
gewähltes Mitglied im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keine Kanzlei mehr
unterhält oder in der Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelöscht
wird,
das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.
9.
10.
11.
12.
1.
ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem Senator für Justiz
verzichtet,
2. ein Mitglied seine Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3
Satz 1) verliert,
3. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten Dauer verurteilt wird,
4. das Richterverhältnis eines richterlichen
Mitglieds zum Land Berlin endet oder
dieses ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für den es nicht gewählt worden ist,
6. ein als Rechtsanwalt gewähltes Mitglied
in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht
wird.
5.
das Beamtenverhältnis eines Staatsanwalts zum Land Berlin endet,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt das Abgeordnetenhaus unverzüglich eine Ersatzwahl
vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach §
12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund neuer
Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für
die übrigen Mitglieder aus den für die letzte
Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die
bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind
unverzüglich neue Vorschläge entsprechend §
15 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Abgeordnetenhaus unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt auf Grund
neuer Vorschläge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) oder aus den bestehenden Vorschlagslisten der Richter, der Staatsanwälte und der Rechtsanwaltskammer (§ 9 Abs.
1 Nr. 2, 3 und 4). Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt das Abgeordnetenhaus
die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte nicht, so
ist dem Abgeordnetenhaus unverzüglich ein neuer Vorschlag entsprechend den Bestimmungen
der §§ 10, 10 a und 11 vorzulegen.
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 16
Ruhen der Mitgliedschaft
16
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die
nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt.
[Absatz 1 siehe unten zu § 17 Absatz 2 RiG-E]
(2) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
ruht ferner, solange
1. gegen ein Mitglied ein richterlich eröffnetes Strafverfahren (Voruntersuchung
oder Hauptverfahren) wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt oder [Nr. 2 s.
u.]
[Nummern 2 und 3 siehe unten zu § 17 Absatz 2 RiG-E]
(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 und Satz 2 ruht, solange das
Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt.
(1) Die Mitgliedschaft eines gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2 gewählten richterlichen oder eines gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 gewählten staatsanwaltschaftlichen Mitglieds im Richterwahlausschuss ruht,
solange der Richter oder der Staatsanwalt sein
Amt nicht ausübt. Das Gleiche gilt für die Mitgliedschaft eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 gewählten Rechtsanwalts, solange er den Rechtsanwaltsberuf nicht ausübt.
Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder
staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines
der Rechtsanwaltskammer angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
ruht ferner, solange
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
§ 17
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
2.
ein richterliches oder beamtetes Mitglied
vorläufig seines Dienstes enthoben oder
ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte
vorläufig untersagt ist oder
3. gegen ein der Rechtsanwaltskammer
angehörendes Mitglied ein Berufs oder
Vertretungsverbot verhängt worden ist.
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im (1) Das Erlöschen und das Ruhen der MitgliedRichterwahlausschuss stellt das für Justiz zu- schaft im Richterwahlausschuss (§§ 15, 16) stellt
der Senator für Justiz fest.
ständige Mitglied des Senats fest.
(2) Gegen diese Feststellung kann der Betroffene
das für die Prüfung der
Wahlen zum Abgeordnetenhaus zuständige Gericht anrufen.
§ 19
Ausschließungsgründe
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses
ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn
die Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung vorliegen.
(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats, einem anderen
Mitglied des Richterwahlausschusses oder
von einer Bewerberin oder einem Bewerber
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach
Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2
17
entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne die Vertreterin oder
den Vertreter des betroffenen Mitglieds.
§ 20
Einberufung
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats beruft den Richterwahlausschuss ein und
leitet die Sitzungen.
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats legt dem Richterwahlausschuss mit der
Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung erheblichen
Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen
und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten dürfen auch ohne Zustimmung der Richterin oder des Richters
vorgelegt werden.
§ 21
Sitzung
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses
sind nicht öffentlich.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 22
Beschlussfassung, Stellvertretung
§ 13
Aufgaben
[Absatz 1 siehe oben zu § 113 Absatz 4 RiG-E]
(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder den
Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist.
Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen erhält. Erhält ein Personalvorschlag
diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige
Mitglied des Senats diesen Personalvorschlag
in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen. Bei dieser
Abstimmung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen
abgegebenen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder deren
Vertreterinnen und Vertretern mindestens die
(2) Bei der Berufung der Richter entscheidet der
Richterwahlausschuss, ob der zu Berufende nach
seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist und die
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung
von Berlin eintritt. Bei Berufungen und Beförderungen trifft der Richterwahlausschuss seine
Auswahl (§ 2 Abs. 1) auf der Grundlage der Stellungnahme des Präsidialrats (§ 37 Abs. 3) nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder
politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen; dabei
soll der Beste den Vorzug erhalten.
18
Hälfte anwesend ist.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert
oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder
ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens
an seine Stelle. Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen
und Richtern auf Probe und Richterinnen und
Richtern kraft Auftrags
(1)
Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung
zur Richterin oder zum Richter auf Probe und
spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur
Richterin oder zum Richter kraft Auftrags legt
das zuständige Mitglied des Senats die Personalunterlagen der Richterin oder des Richters
dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung
vor, ob auch dieser der Übernahme in das
Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. §
20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§2
Berufung und Ernennung
(1)… [Absatz 1 Sätze 1 und 4 siehe oben zu § 11
Absatz 1 RiG-G]
Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe oder spätestens
zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft
Auftrags ist der Richterwahlausschuss zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob er der Berufung zum Richter auf Lebenszeit zustimmt. Diese
Entscheidung ist spätestens drei Jahre und neun
Monate nach der Ernennung zum Richter auf
Probe oder zwei Jahre und drei Monate nach der
Ernennung zum Richter kraft Auftrags zu treffen.
Ist gemäß Satz 1 über die Berufung oder Beförderung eines Richters entschieden, so ist er zu
ernennen.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder
der Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2
Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 24
Geschäftsordnung
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds des Senats bedarf.
§ 25
Entschädigung
§ 18
Verfahren, Sitzungsgelder
(1) Nähere Bestimmungen über das Verfahren
des Richterwahlausschusses trifft die Richterwahlordnung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses (2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
werden für ihre Tätigkeit nach den beamten- erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen
rechtlichen Bestimmungen des Reisekosten- Sitzungsgelder nach den Vorschriften über die
Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen.
rechts entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
19
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
DRITTER ABSCHNITT
Richtervertretungen
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
Als Richtervertretungen werden gebildet
1.
2.
§ 19
Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen Richterräte und Präsidialräte gebildet.
Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen
und Richter in den Gerichten,
Präsidialräte
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen
Angelegenheiten.
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder,
Geschäftsordnung
I. Richterrat
§ 20
Bildung von Richterräten
[siehe unten zu § 28 Absatz 1 § 33 RiG-E]
§ 21
Zusammensetzung
[siehe unten zu § 34 und § 35 Absatz 3 RiG-E]
§ 22
Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
[Absatz 1 siehe unten zu § 27 Absatz 3 RiG-E]
[Absatz 2 siehe unten zu § 31 RiG-E]
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist
ein Ehrenamt.
(3) Die Mitgliedschaft im Richterrat ist ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht
behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind
von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Aufgaben in der Richtervertretung erforderlich ist.
Die Mitglieder der Richterräte sind auf ihren Antrag in ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit angemessen zu entlasten, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Be- (1) Die Richterräte regeln ihre Beschlussfassung
schlussfassung und Geschäftsführung in einer und Geschäftsführung in einer GeschäftsordGeschäftsordnung. § 109 des Bundespersonal- nung.
vertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder
gelten § 107 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und § 11 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß.
§ 28
Amtszeit
§ 20
Bildung von Richterräten
[Absatz 1 siehe unten zu § 33 Absatz 1 RiG-E]
20
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag
der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht,
mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem
gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
(3) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats
beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der
Konstituierung des neu gewählten Richterrats.
Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß § 23 Abs. 1 die regelmäßigen
Wahlen der Richterräte stattfinden.
§ 23
Neuwahl
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertre- (1) Die regelmäßigen Wahlen der Richterräte
tungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober
Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richterver- bis 15. Dezember statt.
tretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.
[Absätze 2 und 4 siehe unten zu § 36 RiG-E]
(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte
weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert hat, längstens jedoch drei Monate.
§ 29
§ 24
Ausschluss, Auflösung
[siehe unten zu § 38 RiG-E]
§ 25
Erlöschen der Mitgliedschaft
[siehe unten zu § 30 RiG-E]
§ 26
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht,
solange
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Richterrat ruht, solange
3.
die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
5. vorläufig des Dienstes enthoben ist,
6. an eine Behörde abgeordnet ist,
7.
8.
als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der
Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand
oder als dessen ständige Vertreterin oder
ständiger Vertreter beauftragt ist oder
ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte
vorläufig untersagt ist,
2. er vorläufig seines Dienstes enthoben ist,
1.
der Richter an ein Gericht oder eine Behörde abgeordnet ist,
4.
er vorübergehend mit der Wahrnehmung
der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand
oder als dessen ständiger Vertreter beauftragt ist.
als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt
durch
§ 25
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch
21
7. Niederlegung des Amtes,
8. Beendigung des Richterverhältnisses,
9. Ausscheiden aus dem Bereich, für den
die Richtervertretung gebildet ist,
10. Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall
des § 29 vorliegt,
11. gerichtliche Feststellung, dass die oder
der Gewählte nicht wählbar war,
12. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.
§ 31
Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen
Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
1.
2.
3.
4.
Ablauf der Amtszeit,
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Richterverhältnisses,
Ausscheiden aus dem Gericht,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war,
7. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 24.
§ 22
Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
[§ 22 siehe im Übrigen oben unten zu § 27 RiGE]]
(2) Die Kosten der Richterräte fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 27
Ersatzmitglieder
[siehe unten zu § 37 RiG-E]
§ 28
Aufgaben
[siehe unten zu § 39 RiG-E]
§ 32
Rechtsweg
§ 29
Gemeinsame Beteiligung von Richterrat und
Personalrat
[siehe unten zu § 55 RiG-E]
§ 30
Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder
Tätigkeit der Richtervertretungen steht der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung
von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40 und
55) nach den Vorschriften des § 91 Absatz 2 und
des § 92 des Personalvertretungsgesetzes über
das Verfahren und die Besetzung.
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder
Tätigkeit des Richterrats steht der Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten
aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat
und Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) nach
den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung
des § 91 Abs. 2 und des § 92 des Personalvertretungsgesetzes.
Abschnitt 2
Richterräte
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Es werden folgende Richterräte gebildet:
4. ein Richterrat für jedes Gericht,
5. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichts-
§ 20
Bildung von Richterräten
(1) Es werden folgende Richterräte gebildet:
1. ein Richterrat für jedes Gericht,
2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig mit Ausnahme der Finanzgerichts-
22
zweig bei den oberen Landesgerichten
mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
6. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften bei der obersten Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
barkeit,
3.
ein Hauptrichterrat für alle Gerichtszweige. Die Aufgabe des Gesamtrichterrats
für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der
Richterrat für das Finanzgericht wahr.
Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die FiDie Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Fi- nanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem
nanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht wahr.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.
(2) Die Gerichtsvorstände, ihre ständigen Vertreter, Aufsicht führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richter können
den Richterräten nicht angehören.
[Absatz 3 siehe oben zu § 28 Absatz 1 RiG-E]
§ 34
Zusammensetzung
§ 21
Zusammensetzung
(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten (1) Die Richterräte bestehen bei Gerichten mit
mit bis zu zehn Planstellen für Richterinnen regelmäßig bis 30 Richtern aus zwei Mitgliedern,
und Richter aus einer Richterin oder einem sonst aus drei Mitgliedern.
Richter, bei den Gerichten mit elf bis zu 40
Planstellen aus drei, bei den Gerichten mit 41
bis zu 150 Planstellen aus fünf und darüber
hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus
sieben Richterinnen und Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus zwölf, die Gesamtrichterräte der anderen Gerichtszweige bestehen aus
je drei Mitgliedern. Die Richterräte des Kammergerichts, des Landgerichts und der sechs größten
Amtsgerichte entsenden je eines ihrer Mitglieder
in den Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei den anderen Gesamtrichterräten wird jeweils ein Mitglied von den dem Gerichtszweig angehörenden Richterräten aus dem
Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Die übrigen Mitglieder der Gesamtrichterräte werden durch die
Richter des jeweiligen Gerichtszweigs unmittelbar
und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat (3) Der Hauptrichterrat besteht aus vier Richtern
besteht aus neun Richterinnen und Richtern und der ordentlichen Gerichtsbarkeit, je zwei Richtern
drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und einem Richter der Finanzgerichtsbarkeit.
[Satz 2 siehe unten zu § 35 Absatz 3 RiG-E]
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von
den Richterinnen und Richtern des jeweiligen
Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern des
jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte ge-
23
wählt.
§ 21
Zusammensetzung
(3) Von den richterlichen Mitgliedern des
Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrats
werden fünf Mitglieder vom Gesamtrichterrat
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein
Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
sowie ein Mitglied vom Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus dem
Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt § 92 Absatz 5.
(3) [Satz 1 siehe oben zu § 34 Absatz 3 RiG-E]
Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsendet von seinen Mitgliedern zwei
Richter, die Gesamtrichterräte der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Richterrat der Finanzgerichtsbarkeit entsenden je
einen Richter aus dem Kreis ihrer Mitglieder in
den Hauptrichterrat. Die übrigen Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim
aus ihrer Mitte gewählt.
§ 36
Neuwahl
§ 23
Neuwahl
[Absatz 1 siehe oben zu § 28 Absatz 2 RiG-E]
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist
der Richterrat neu zu wählen, wenn
5.
nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl
der Planstellen für Richterinnen und
Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
6. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem
Eintritt
der
Ersatzmitglieder
um
mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen
Zahl gesunken ist,
7. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt
beschlossen
hat
oder
8. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin
ist der Richterrat neu zu wählen, wenn
1.
nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl
der Richter um die Hälfte gesunken oder
gestiegen ist,
2.
die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem
Eintritt der Ersatzmitglieder um mehr als
ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl
gesunken ist,
3.
er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
4.
er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt
führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des
neuen Richterrats weiter.
des neuen Richterrats weiter.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in
dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses
Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der
Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.
(4) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in
dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so
ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 27
Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus
dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmit- so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt,
glied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied ver- wenn ein Mitglied des Richterrats zeitweilig ver-
24
hindert ist, für die Zeit der Verhinderung sowie
für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
hindert ist.
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach
die nicht gewählten Richterinnen und Richter
derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu
ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das
ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 88 Satz 4 gewählt worden, so tritt die nicht gewählte Person mit der
nächsthöheren Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die Richter, die die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten
haben; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
Los.
§ 38
Ausschluss, Auflösung
§ 24
Ausschluss, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder
auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder
auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
(1) Es ist zu beteiligen
§ 28
Aufgaben
(1) Die Richterräte haben folgende Aufgaben:
4. der Richterrat in Angelegenheiten,
welche die Richterinnen und Richter
des Gerichts betreffen, für das der
Richterrat gebildet ist,
1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen
Angelegenheiten der Richter,
5.
der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines Richterrats hinausgehen und die
ihm durch dieses Gesetz zugewiesen
werden,
2. [Nummer 2 siehe unten zu § 40 RiG-E]
(2) Die Gesamtrichterräte sind an den in Absatz 1
bezeichneten Angelegenheiten zu beteiligen, die
die Richter mehrerer Gerichte betreffen. Sie
schlagen ferner Richter zur Berufung als nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte (§
46 Abs. 2 und § 49) vor.
6.
der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige oder mehrere Gerichte und mindestens eine Staatsanwaltschaft betreffen und die ihm durch
dieses Gesetz zugewiesen werden.
(3) Der Hauptrichterrat ist an den in Absatz 1
bezeichneten Angelegenheiten zu beteiligen, die
die Richter mehrerer Gerichtszweige betreffen. Er
hat die Richterräte und Gesamtrichterräte bei der
Durchführung ihrer Aufgaben zu beraten und zu
unterstützen.
(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und
eine oder mehrere Staatsanwaltschaften, so
gelten die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
[Absatz 1 Nummer 1 siehe oben zu § 39 Absatz 1
RiG-E: Die Richterräte haben folgende Aufgaben:]
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2. gemeinsame Beteiligung mit der Perso-
25
die sowohl Richterinnen und Richter als auch
andere Beschäftigte des Gerichts betreffen,
erfolgt eine gemeinsame Beteiligung mit der
Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte
und das Einigungsverfahren richten sich nach
dem Recht der Personalvertretung soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 41
Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung
von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und
des Verhaltens der Richterinnen und
Richter,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und
entsprechenden Zuwendungen,
6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49
Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
1. Einführung, Anwendung, wesentliche
Änderung oder wesentliche Erweiterung
von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen
und Richter außerhalb von Besoldungs-,
Vergütungs- und Versorgungsleistungen
sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung oder
wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind,
das Verhalten oder die Leistung der
Richterinnen und Richter zu überwachen,
3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung
gleichkommen, grundlegende Änderung
von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informationsund Kommunikationstechnik,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung der
Dienstleistung oder zur Erleichterung
des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur
Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst
sind,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der
nalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter
als auch Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Gerichts betreffen.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Abs. 1, §§ 70 bis 72 Abs. 1
Nr. 4, § 73, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 5,
Abs. 3 Satz 1, §§ 77 bis 80 Abs. 3, §§ 81 bis
82 Abs. 4, §§ 83 bis 84, § 85 Abs. 1 Nr. 3 und
4, 6 bis 8, Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 bis 10, § 86
Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und § 90 Nr. 2 bis 4
des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Senators für Inneres der Senator für Justiz und
an die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Präsident des Kammergerichts tritt.
26
Richterinnen und Richter,
7. Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der
Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
9. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
10.Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
§ 42
Mitwirkung
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von
ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,
3. Aufstellung von Vorschriften und
Verwaltungsanordnungen, durch die
der innerdienstliche Betrieb in dem
Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,
4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als
einer Woche Dauer,
5. mit einem Wechsel des Dienstortes
im Sinne des Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung von
Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und Richter auf Probe für die
Dauer von mehr als drei Monaten,
wenn zwischen Dienststelle und Richterrat keine Vereinbarung über
Grundsätze bei der Erteilung von
Dienstleistungsaufträgen
getroffen
worden ist,
6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies
beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden
Angelegenheiten mit:
1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und Richter,
2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach
Dauer und Umfang nicht unerheblich
sind,
3. Abordnung von Richterinnen und
Richtern auf Lebenszeit ohne ihre
Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes),
4. Versagung oder Widerruf einer Ne-
27
bentätigkeitsgenehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
nach den §§ 4 und 5, Widerruf der
Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder
den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht
hin.
§ 43
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht
und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,
darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der
Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und,
falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern, die schwerbehindert sind, zu beantragen,
die Zusammenarbeit von richterlichem und
nichtrichterlichem Personal zu fördern.
§ 44
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bei Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung
gelten die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend. Krankenstatistiken
sind ihm zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 45
Beteiligungsgrundsätze
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten
im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl
der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat
28
sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung
der betroffenen Richterin oder des betroffenen
Richters und durch ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Richterrats eingesehen werden.
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats
unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner
Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den
Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme
und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass der Gerichtsvorstand
die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der
Beschluss des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach
dem Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen.
In dringenden Fällen kann die Frist auf eine
Woche verkürzt werden. Die Maßnahme gilt als
gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb
der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung beantragt
hat. Eine Fristverlängerung über zwei Wochen
hinaus bedarf der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand nach
allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist
in Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf
der Fristverlängerung die Zustimmung nicht
schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme
als gebilligt.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie
schriftlich vorzuschlagen und zu begründen.
Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang
des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er
erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich
ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist
die Entscheidung unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von drei Monaten nach dem
Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die
für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder nachteilig werden können, ist ihr
oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben;
die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
29
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung
unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu
einer Einigung, so kann innerhalb von zwei
Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich der übergeordneten
Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung
gebildet ist, oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von
zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit
beteiligt die übergeordnete Dienststelle den
Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von
zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich auf dem
Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache einvernehmlich auch unmittelbar der
obersten Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann
innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung
der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden. Eine Anrufung durch den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer Anrufung ab, so hat er
dies der zuständigen Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den
Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es gleich,
wenn seit dem Antrag auf Zustimmung oder
Vorlage der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die regelmäßige Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die
Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die Dienstaufsicht über die ordentliche
30
Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei
von der obersten Dienstbehörde und dem
Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen.
Kommt eine Einigung über die Person des
vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, bestellt
ihn die Präsidentin oder der Präsident des
Abgeordnetenhauses.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach §
55 gehören der Einigungsstelle statt drei vom
Richterrat benannter Mitglieder je ein vom
Richterrat und vom Personalrat benanntes
Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das
von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet
das Los.
(8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht
zu einer Einigung, so entscheidet die oberste
Dienstbehörde endgültig; Absätze 1 bis 7 sowie §§ 48 bis 50 finden in diesem Fall keine
Anwendung.
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht
öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich
nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach
mündlicher Beratung durch Beschluss. Der
Beschluss wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der
Beschluss soll innerhalb von 30 Arbeitstagen
nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich
schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem
unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und
den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen
des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung an die
oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig
entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss für die Beteiligten bindend, soweit er
31
nicht nach § 50 ganz oder teilweise aufgehoben wird.
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse
der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise
aufheben und endgültig entscheiden, wenn
durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine
geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur
unerheblich berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf
und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen
werden.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat
die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit
und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der
Gründe mit.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich zu erörtern.
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb
von zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge
nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt nicht, wenn die
Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so
teilt er dem Richterrat seine Entscheidung
unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 52
Vorläufige Regelungen
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen,
die der Natur der Sache nach keinen Aufschub
dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist
in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
32
§ 53
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie
werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet
und in dem Bereich bekannt gemacht, für den
sie gelten sollen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden
Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und
Neuwahl gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2
oder 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53
entsprechend.
§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
§ 29
Gemeinsame Beteiligung von Richterrat und
Personalrat
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer
Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt sind, unterrichten sie sich
gegenseitig. Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) In gemeinsamen Angelegenheiten (§ 28 Abs.
1 Nr. 2) entsenden die Richterräte für die gemeinsame Beschlussfassung die in § 15 Abs. 3
des Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl
von Mitgliedern in die Personalräte.
(2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und
Personalrat gemeinsam beteiligt, so beraten
und beschließen beide in einer gemeinsamen
Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats
und eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte Zahl von entsandten Mitgliedern des
Richterrats teilnehmen.
(3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des
Richterrats verhält sich zu der Zahl der zum
Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der
Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der
zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch
entsendet der Richterrat mindestens die einem
Fünftel der Mitglieder des Personalrats ent-
33
sprechende Zahl.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so tritt ein Mitglied des Richterrats zur
Beschlussfassung zum Personalrat hinzu.
(5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats
und des Personalrats gleich groß, so treten
beide Vertretungen zusammen; den Vorsitz
führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Richterrats.
(6) Für den Gesamtrichterrat und den Haupt- (2) Für die Gesamtrichterräte gilt Absatz 1 entrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gelten die sprechend, soweit eine gemeinsame Angelegenheit mehrere Gerichte eines Gerichtszweigs beAbsätze 2 bis 5 entsprechend.
trifft; Letzteres gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3.
(3) Der Hauptrichterrat entsendet in gemeinsamen Angelegenheiten von seinen Mitgliedern
zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und
je einen Richter der übrigen Gerichtszweige in
den Hauptpersonalrat. Soweit eine gemeinsame
Angelegenheit mehrere Gerichtszweige betrifft,
entsendet der Hauptrichterrat die Genannten in
den Gesamtpersonalrat.
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit
gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den
gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Abschnitt 3
Präsidialräte
II. Präsidialrat
§ 57
Bildung von Präsidialräten
§ 31
Bildung des Präsidialrats
(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird ein Präsidialrat gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten des oberen Landesgerichts
als der oder dem Vorsitzenden und weiteren
Mitgliedern, die von den Richterinnen und Richtern der Gerichtszweige gewählt werden.
(1) Bei jedem oberen Landesgericht wird ein
Präsidialrat gebildet.
Er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und Mitgliedern, die von den Richtern des
Gerichtszweiges gewählt werden.
(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder,
die Richterinnen und Richter der Verwaltungs-,
der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit je
vier und die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglieder. In den
Präsidialrat können nur Richterinnen und
Richter gewählt werden, die am Wahltag seit
mindestens fünf Jahren im Richterverhältnis
auf Lebenszeit stehen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen wählen je ein
Mitglied, die Gerichte der übrigen Gerichtszweige
je zwei Mitglieder; die Amtsgerichte gelten als ein
Gericht. Mindestens die Hälfte der gewählten
Mitglieder eines jeden Präsidialrats muss sich in
einem Beförderungsamt befinden.
(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
und ihre Stellvertretung können dem Präsidialrat
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und
ihre Stellvertreter können dem Präsidialrat nicht
34
nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidi- angehören.
alrats zum Mitglied des Richterwahlausschusses gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem
Präsidialrat aus.
(3) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier
Jahre.
[Siehe jetzt § 28 Absatz 1 Satz 1 RiG-E]
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
§ 32
Ausschluss von Mitgliedern
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder
mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen
grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat
ausgeschlossen werden.
(1) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche
Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht
verletzt.
(2) Die Entscheidung kann die Mehrheit der Mitglieder des Präsidialrats oder die oberste Dienstbehörde beantragen.
§ 33
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Präsidialrat ruht, solange
der Richter an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder eine Behörde abgeordnet ist.
Im Übrigen gilt
§ 26 Nr. 2 und 3 entsprechend.
[Siehe jetzt § 29 RiG-E]
§ 59
Stellvertretung
§ 34
Stellvertretung
Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird
durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts
vertreten. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter
ernannt, so wirkt stattdessen die oder der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der übrigen Mitglieder gilt § 37 entsprechend.
Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialrats
ist der ständige Vertreter des Präsidenten des
jeweiligen oberen Landesgerichts; ist auch dieser
verhindert oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt, so wählen die übrigen Mitglieder des Präsidialrats aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für
die Stellvertretung der übrigen Mitglieder des
Präsidialrats gilt § 27 entsprechend.
§ 35
Anwendung von Vorschriften über Richterräte
Auf die Präsidialräte sind die Vorschriften über
1. die Geschäftsführung (§ 22 Abs. 1),
2. die Kosten (§ 22 Abs. 2),
3. die Rechtsstellung der Mitglieder (§ 22
Abs. 3, 4),
4. die Neuwahl (§ 20 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 2
Nr. 3 und Abs. 3),
5. das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 25),
6. den Rechtsweg (§ 30 Satz 1) der Richter-
35
§ 60
Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1.
jeder Einstellung von Richterinnen und
Richtern sowie der Ernennung zur
Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
2. jeder Übertragung eines Richteramtes
mit höherem Endgrundgehalt als dem
eines Eingangsamtes,
3. jeder Versetzung,
räte sinngemäß anzuwenden.
[Siehe jetzt Kapitel 3 Abschnitt 1 RiG-E sowie §
62 RiG-E]
§ 36
Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1.
jeder Wahl, Berufung und Beförderung
von Richtern,
2.
einer Maßnahme wegen Veränderung
der Gerichtsorganisation,
4.
4.
der Rücknahme der Ernennung und der
Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe und einer Richterin
oder eines Richters kraft Auftrags; das gilt
nicht, wenn die Richterin oder der Richter die Entlassung schriftlich beantragt
oder der Rücknahme oder der Entlassung
schriftlich zustimmt,
5. Abordnungen ab einer Dauer von
sechs Monaten,
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
7.
Versagung der Einwilligung zur Übernahme einer Nebentätigkeit,
5. der Rücknahme der Ernennung und der
Entlassung eines Richters auf Probe und
eines Richters kraft Auftrags; das gilt
nicht, wenn der Richter der Rücknahme
oder der Entlassung schriftlich zustimmt,
oder wenn der Richter entlassen wird,
weil der Richterwahlausschuss seine
Übernahme in das Richterverhältnis auf
Lebenszeit abgelehnt hat.
3.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge
einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6 und
7 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder
den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
(2) Der Präsidialrat ist vor der Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme durch Disziplinarverfügung
und vor der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter anzuhören, sofern der
Betroffene die Beteiligung beantragt
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der Richter angehört; im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist
der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig,
bei dem die Richterin oder der Richter verwendet
werden soll.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem der Richter angehört; im Falle
des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat für den
Gerichtszweig zuständig, bei dem der Richter
verwendet werden soll.
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
§ 37
Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach
§ 60 Absatz 1 kann erst getroffen werden,
wenn die Stellungnahme des Präsidialrats
vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(5) Ein Richter darf erst gewählt, berufen oder
befördert werden, wenn die Stellungnahme des
Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes
1 verstrichen ist.
36
(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der
Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme des Präsidialrats zu
ihrem oder seinem Personalvorschlag. Die
Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen.
Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb
dieser Frist, so gilt der Personalvorschlag als
gebilligt. Weicht die oberste Dienstbehörde mit
ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag
der Präsidentin oder des Präsidenten ab, so
beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2
und 3 gelten entsprechend.
(1) Die oberste Dienstbehörde veranlasst die
Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur
Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich
der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt
die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4,
6 und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde
die Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz
1 Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im
Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber
vorzulegen. Für die Vorlage von Personalakten
bedarf es nicht der Einwilligung. Im Fall des §
60 Absatz 1 Nummer 6 sind dem Antrag die
medizinischen Stellungnahmen beizufügen.
(3) Bei Berufung oder Beförderung von Richtern
sind dem Präsidialrat alle Bewerber namhaft zu
machen und, soweit er es wünscht, deren Unterlagen einschließlich der Personal- und Befähigungsnachweise zu übermitteln. Der Präsidialrat
kann zu der Eignung der Bewerber eine schriftlich
begründete Stellungnahme abgeben, die diesen,
soweit sie sie betrifft, bekanntzugeben ist.
(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der
Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich zu
unterrichten.
(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des
Bewerbers beigefügt werden.
(2) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der
Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Der Präsidialrat ist davon unverzüglich zu
unterrichten.
§ 62
Neuwahl
Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 entsprechend.
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen und Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungs- und
Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen können an den Gerichten, an
denen sie tätig sind, Vertretungen wählen, die
aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Ver-
37
tretungen werden in Angelegenheiten beteiligt,
die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen, und nehmen deren Interessen
wahr. Das Nähere über die Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die
Wahl der Vertretungen kann das für Justiz
zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung bestimmen. Der Gerichtsvorstand
beruft spätestens vier Wochen nach Beginn
der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen
Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter ein. Die Versammlung entscheidet
zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Falle der Entscheidung
für die Wahl einer Vertretung beschließt die
Versammlung das Wahlverfahren, sofern es an
einer Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die
Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
VIERTER ABSCHNITT
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
I. Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
Errichtung
§ 38
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht
und der Dienstgerichtshof.
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht
und der Dienstgerichtshof.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungs- (2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht,
gericht Berlin, der Dienstgerichtshof bei dem der Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg errichtet.
errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die
Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem
das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch
die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 39
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der
Richterinnen und Richter im
Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse
der Rechtspflege,
3. bei Richterinnen und Richtern
auf Lebenszeit oder auf Zeit über
die
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der Richter
im Ruhestand,
2. in Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst,
3. über die Versetzung im Interesse der
Rechtspflege,
4. bei Richtern auf Lebenszeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
38
f)
g)
h)
i)
Nichtigkeit einer Ernennung,
Rücknahme einer Ernennung,
Entlassung,
Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit,
j) eingeschränkte
Verwendung
wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4. bei Anfechtung
g) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
h) der Abordnung einer Richterin
oder eines Richters gemäß § 37
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
i) einer Verfügung, durch die eine
Richterin oder ein Richter auf
Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt
oder durch die sie oder er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
j) der Übertragung eines weiteren
Richteramtes bei einem anderen Gericht, soweit ein Gesetz
dies zulässt,
k) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
l) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
(§§ 4 und 5).
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
3.
über Berufungen gegen Urteile und über
Beschwerden gegen Beschlüsse des
Dienstgerichts,
4. in den sonstigen Fällen, in denen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und
den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszugs zuständig ist.
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit,
5. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen
Richtergesetzes,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftragsentlassen, durch die seine Ernennung
zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt
oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht
aus den Gründen des § 26 Abs. 3
des Deutschen Richtergesetzes,
f)
einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach
den §§ 3 a, 3 b oder 3 c.
§ 40
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen gegen Urteile und über
Beschwerden gegen Beschlüsse des
Dienstgerichts,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und
den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszuges zuständig ist.
Abschnitt 2
Besetzung
II. Besetzung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 41
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der
39
Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende
Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum
Mitglied des Richterdienstgerichts kann nur
ernannt werden, wer in den Vorstand der
Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann.
Die Mitglieder der Richterdienstgerichte dürfen
nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im
Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt
des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben.
(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen
Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der
Präsident eines Gerichts oder sein ständiger
Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder (2) Die Mitglieder werden für fünf Geschäftsjahre
der Richterdienstgerichte werden für fünf Ge- bestellt.
schäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts
bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für
den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu
bestimmen.
(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren
Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des
Richterdienstgerichts haben, erhalten Tageund Übernachtungsgeld in entsprechender
Anwendung der für Richterinnen und Richter
im Eingangsamt geltenden Vorschriften.
Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender
Anwendung von § 5 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes ersetzt.
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus
Vorschlagslisten bestimmt, welche der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das
Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist bei der Berufung
§ 42
Verbot der Amtsausübung
[siehe unten zu § 71 RiG-E]
§ 43
Erlöschen des Amtes
[siehe unten zu § 72 RiG-E]
2. Dienstgericht
§ 44
Besetzung
[siehe unten zu § 69 RiG-E]
§ 45
Bestimmung der Mitglieder
40
der anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden.
Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl
von anwaltlichen Mitgliedern. Für den Dienstgerichtshof soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der
Rechtsanwaltskammern in Berlin und Brandenburg entsprechen. Die Vorschlagslisten
müssen mindestens das Eineinhalbfache der
erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten enthalten.
(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten in der erforderlichen
Anzahl bestimmt, welche die Präsidien des
Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen.
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
Das Präsidium des Landgerichts bestimmt die
Mitglieder einschließlich der Stellvertreter und
beschließt die Reihenfolge ihres Einsatzes jeweils für ein Geschäftsjahr.
§ 46
Nichtständige Mitglieder
[Absatz 1 siehe unten zu § 69 Absatz 3 RiG-E]
(2) Die Gesamtrichterräte reichen dem Präsidium
ihres oberen Landesgerichts Vorschlagslisten
ein, in denen mindestens vier Richter jedes Gerichts enthalten sein müssen. Aus diesen Listen
wählen die Präsidien je zwei Richter jedes Gerichts aus und benennen sie dem Präsidium des
Landgerichts.
3. Dienstgerichtshof
§ 47
Besetzung
[siehe unten zu § 70 RiG-E]
§ 48
Bestimmung der Mitglieder
Das Präsidium des Kammergerichts bestimmt die
Mitglieder einschließlich der Stellvertreter und
beschließt die Reihenfolge ihres Einsatzes jeweils für ein Geschäftsjahr.
§ 49
Nichtständige Mitglieder
Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 46 entsprechend. Die Vorschlagslisten müssen jedoch mindestens acht Richter jedes Gerichts enthalten,
aus denen je vier Richter auszuwählen sind.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt
aus der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es
die Reihenfolge fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen heranzuziehen sind.
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
[2. Dienstgericht]
§ 44
Besetzung
41
(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in
in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzen- der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem
den, einem ständigen anwaltlichen und einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.
(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
§ 46
Nichtständige Mitglieder
(3) Das nichtständige richterliche beisitzende
Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des
betroffenen Richters angehören.
(1) Der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig und dem Gericht des betroffenen
Richters angehören, es sei denn, dass das Gericht sonst nicht ordnungsgemäß besetzt werden
könnte. Die Amtsgerichte und die Gerichte für
Arbeitssachen gelten als je ein Gericht.
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
[3. Dienstgerichtshof]
§ 47
Besetzung
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und ent- Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet
scheidet in der Besetzung mit einer oder einem in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei
Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.
und einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern.
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die
oder der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit und das ständige richterliche
beisitzende Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen
und Vertreter sind der jeweils anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.
(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzen- [§ 46 Absatz 1 RiG gilt gemäß § 49 Satz 1 RiG
den Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der entsprechend]
betroffenen Richterin oder des betroffenen
Richters angehören.
§ 71
Verbot der Amtsausübung
§ 42
Verbot der Amtsausübung
(1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die
Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt
ist, kann während dieses Verfahrens oder der
Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen
das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann
während dieses Verfahrens oder der Dauer des
Verbots sein Amt nicht ausüben. Das gleiche gilt,
wenn der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten
eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters
42
beauftragt ist. [siehe aber nunmehr § 72 Absatz 2
i. V. m. § 67 Absatz 2 Satz 2 RiG-E]
(2) Ein anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet
oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§
150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung)
verhängt worden ist, kann während dieses
Verfahrens und der Dauer des Verbots sein
Amt nicht ausüben. Werden dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände
bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das
Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist.
§ 72
Erlöschen des Amtes, Ruhen
§ 43
Erlöschen des Amtes
(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
4.
eine Voraussetzung für die Berufung
der Richterin oder des Richters in das
Amt wegfällt,
5.
gegen die Richterin oder den Richter im
Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im
gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen,
solange die Richterin oder der Richter an eine
Behörde oder an eine andere Stelle als an ein
Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, wenn die Richterin oder der Richter
vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67
Absatz 2 Satz 2 wahrnimmt.
(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt, wenn
1.
eine Voraussetzung für die Berufung
der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,
2. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer
ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied benannt ist,
3. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder
gegen sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden
ist.
§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren
zu einer Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im Übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend.
43
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
III. Disziplinarverfahren
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
§ 50
Anwendung des Disziplinargesetzes
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten
die Vorschriften des Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die
Vorschriften des Disziplinargesetzes sinngemäß,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den
Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn auf Entfernung
aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem
Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
[§ 50 Satz 2 RiG siehe nunmehr § 77 RiG-E]
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten
Dienstbehörde erhoben.
§ 51
Disziplinarverfügung
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
verhängt werden.
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen sind:
9. Verweis,
10. Geldbuße,
11. Gehaltskürzung,
12. Versetzung in ein anderes Richteramt
mit geringerem Endgrundgehalt,
13. Versetzung in ein anderes Richteramt
mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung,
14. Entfernung aus dem Dienst,
15. Kürzung des Ruhegehalts,
16. Aberkennung des Ruhegehalts.
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle
der obersten Dienstbehörde
§ 52*
Entscheidung des Dienstgerichts
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die (1) Das Dienstgericht entscheidet über die vorläuEinbehaltung
von
Bezügen
sowie fige Dienstenthebung, die Einbehaltung von
über die Aufhebung dieser Maßnahmen ent- Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser
44
scheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist
die Beschwerde zulässig.
Maßnahmen durch Beschluss.
Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist
die Beschwerde zulässig.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der (2) An Stelle des Dienstgerichts entscheidet,
Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil
des Dienstgerichts vorliegt, der Dienstgerichtshof.
Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
§ 53
Betreuer und Pfleger
Zum Betreuer oder zum Pfleger kann nur ein Richter bestellt werden.
§ 76
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin
oder ein Richter beauftragt werden.
§ 77
Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den
Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn auf Versetzung
in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung
oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist
oder das Gericht entgegen dem Antrag der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
§ 50
Anwendung des Disziplinargesetzes
[Satz 1 siehe oben zu § 73 RiG-E]
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den
Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn
auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der
obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
§ 78
Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich
Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die
Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf
das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
§ 54
Richter kraft Auftrags
(1) Die disziplinarrechtlichen Vorschriften für
Richter auf Probe gelten auch für Richter kraft
Auftrags.
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Ver-
45
nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies
der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
bindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach
den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
IV. Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst
§ 55
Anrufung des Dienstgerichts
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
(1) Gegen die Feststellung des Verlustes der
Dienstbezüge wegen Fernbleibens vom Dienst
und des Verlustes der Versorgungsbezüge wegen Ablehnung einer erneuten Berufung in das
Dienstverhältnis kann der Richter binnen zwei
Wochen nach Zustellung des Bescheides die
Entscheidung des Dienstgerichts beantragen.
(2) Das Dienstgericht kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Gegen
die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die
Beschwerde zulässig. Wegen der Kosten gelten
die Bestimmungen des Disziplinargesetzes sinngemäß.
(3) Verhängt der Dienstvorgesetzte zugleich eine
Disziplinarmaßnahme und beantragt der Richter
hiergegen die Entscheidung des Dienstgerichts
oder wird gegen den Richter das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann das Dienstgericht das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 verbinden.
V. Versetzungs- und Prüfungsverfahren
1. Allgemeines
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 56
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.
Für die Verfahren nach § 39 Nr. 3 (Versetzungsverfahren) und § 39 Nr. 4 und 5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Die Revision an das
Dienstgericht des Bundes ist stets zuzulassen;
sie kann nur darauf gestützt werden, dass das
Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen
Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
2. Versetzungsverfahren
§ 81
Versetzungsverfahren
§ 57
Einleitung, Urteilsformel
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) (1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen
wird durch einen Antrag der obersten Dienstbe- Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
Ein Vorverfahren findet nicht statt. [siehe aber
hörde eingeleitet.
nunmehr § 80 Satz 2 RiG-E]
(2)
Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deut(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnah-
46
schen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
men für zulässig oder weist den Antrag zurück.
3. Prüfungsverfahren
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 58
Einleitung
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des §
65 Nummer 3 durch einen Antrag der obersten
Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2
und 4 durch einen Antrag der Richterin oder des
Richters eingeleitet.
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des §
39 Nr. 4 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 39 Nr. 5 durch einen
Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren
findet nur in den Fällen des § 39 Nr. 5 statt. [siehe aber nunmehr § 80 Satz 2 RiG-E]
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter
auf Lebenszeit oder eine Richterin oder ein
Richter auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt sie oder er der Versetzung in
den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder
der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Richterin
oder den Richter für dauernd unfähig, die
Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in
den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht
gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine
Richterin oder einen Richter auf Zeit für
dienstunfähig und stellt die Richterin oder der
Richter keinen Antrag nach § 83 Absatz 1, so
teilt die oberste Dienstbehörde der Richterin
oder dem Richter mit, dass die Versetzung in
den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die
Gründe für die Versetzung in den Ruhestand
anzugeben.
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der
Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb
eines Monats schriftlich zu, beantragt die
oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die
Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand
festzustellen, oder ordnet die Einstellung des
Verfahrens an. Die Einstellungsverfügung ist
der Richterin oder dem Richter zuzustellen.
47
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach
Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin oder
der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen.
Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des
Monats, in welchem der Richterin oder dem
Richter die Entscheidung über die Versetzung
in den Ruhestand zugestellt worden ist. Wird
der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, wird
das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag
nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird
der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das
Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder
der Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird
das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt,
sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
§ 85
Urteilsformel
§ 59
Urteilsformel
(1) In den Fällen des § 39 Nr. 4 Buchst. a stellt
das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den
Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 39 Nr. 4 Buchst. b bis d
stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme
oder die Entlassung fest oder weist den Antrag
zurück.
(3) In den Fällen des § 39 Nr. 5 Buchst. a bis d
(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das
hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme
Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder
auf oder weist den Antrag zurück.
weist den Antrag zurück.
(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a
stellt
das
Gericht
die
Nichtigkeit fest
oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des §
65 Nummer 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die
Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 39 Nr. 5 Buchst. e stellt das
Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest
oder weist den Antrag zurück.
§ 86
Aussetzung von Verfahren
§ 60
Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die
Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das
den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet
oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht
die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen
Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus
den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen
Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das
den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet
oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht
die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen
Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht
noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht
noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens.
48
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den
Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den
Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob
eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2
gilt entsprechend.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab,
ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz
2 gilt sinngemäß.
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer
3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse
auch insoweit auferlegen, als es nach dem
Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt
hat, sofern die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Kapitel 5
Wahlen
FÜNFTER ABSCHNITT
Wahlen
§ 88
Grundsatz
§ 61
Grundsatz
(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim und unmittelbar durchgeführt. Die dem
Abgeordnetenhaus zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft
nach den Grundsätzen der Personen- und
Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der
Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und
die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte
werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag
eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus
einer Richterin oder einem Richter, so findet
Personen- und Mehrheitswahl statt.
Die dem Abgeordnetenhaus zur Wahl für den
Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richter,
die Mitglieder der Richterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden von den
Richtern geheim und unmittelbar nach den
Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl
gewählt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten Gremien
angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso viele Frauen wie
Männer vorgeschlagen werden, sofern die
Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von
Vorschlagslisten erfolgt.
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
§ 62
Wahlrecht, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und (1) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am
Richter, die am Wahltag einem Gericht angehö- Wahltag einem Gericht angehören. § 10 Satz 1
ren. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt bleibt unberührt.
unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei
49
einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde,
sobald bei dieser eine Wahlberechtigung nach
personalvertretungsrechtlichen Vorschriften
besteht.
(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter
auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.
(2) Wählbar sind alle Richter auf Lebenszeit, die
am Wahltag einem Berliner Gericht angehören.
Für die Mitglieder des Richterwahlausschusses
bleibt § 9 Abs. 3 Satz 1 unberührt.
(3) Nicht wählbar sind
(3) Nicht wählbar sind
1.
2.
zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen
und Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,
zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
1.
zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, Aufsicht führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richter,
2.
zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter.
§ 90
Wahlordnung, Vorschlagsliste
§ 63
Wahlordnung, Vorschlagsliste
(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung
eine Wahlordnung, die das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das
Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des
Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste,
die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die
Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung
des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Die
Wahlordnung kann für die Wahl der Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft Wahlvorschläge machen.
Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung eine
Wahlordnung, die das Wahlverfahren im Einzelnen regelt und insbesondere Bestimmungen über
die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür
erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung,
die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten zu
enthalten hat.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung gemäß Absatz 1 keine abschließende
Regelung treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes
entsprechend Anwendung.
§ 91
Anfechtung der Wahl
§ 64
Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl
von mindestens drei Wahlberechtigten binnen
zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn der Verstoß das
Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl
von mindestens drei Wahlberechtigten binnen
zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn der Verstoß das
Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig
gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit der
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig
gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit der
50
bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten
Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten
Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen (3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richter die Geund Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im schäfte wahr, die bis zur angefochtenen Wahl im
Amt waren.
Amt waren, die Geschäfte wahr.
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
SECHSTER ABSCHNITT
Staatsanwälte
§ 92
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein
Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der
Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass
die Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
3. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
4.
Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.
Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis
91 entsprechend.
(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des
Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrats
werden von dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus
dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt.
(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die
bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterin-
51
nen und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2
bleibt unberührt.
§ 93
Beteiligungsverfahren
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen
in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden
Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§
57, 59 und 61 mit der Maßgabe entsprechend,
dass als Vorsitzende oder Vorsitzender die
Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung die regelmäßige
Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter dem
Gremium hinzutritt.
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Für die Wahl des dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds
des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1
Satz 2) gelten die Vorschriften über Wahlen
(Kapitel 5) entsprechend.
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
§ 65
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte
für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten
mit Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit
in den folgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz
2 kann von der obersten Dienstbehörde auf die
Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt übertragen werden.
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte,
auch im Ruhestand, und in Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst entscheiden die Richterdienstgerichte.
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden
Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 66
Nichtständige Beisitzer
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder
der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein. Sie werden für fünf Geschäftsjahre von dem für Justiz zuständigen Mitglied
(1) An die Stelle der nichtständigen Beisitzer der
Richterdienstgerichte und ihrer Vertreter treten
auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte. Der Senator für Justiz benennt sie den Präsidien des
Landgerichts und des Kammergerichts aus einer
52
des Senats bestellt. Die Berufsorganisationen
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und
die Staatsanwaltsräte können Vorschläge für
die Bestellung machen.
Vorschlagsliste der Personalvertretung der
Staatsanwälte. Die Personalvertretung muss
mindestens vier Staatsanwälte für das Dienstgericht und acht Staatsanwälte für den Dienstgerichtshof vorschlagen. § 41 Abs. 2, § 45 und § 48
finden Anwendung.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei
dem Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und
Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Der Generalstaatsanwalt in Berlin und der
Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin sowie ihre
ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines
Richterdienstgerichts sein.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder
einen Staatsanwalt, die oder der ihrer oder
seiner Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken.
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1
und § 72 gelten entsprechend.
(3) Für das Verbot der Amtsausübung und für
das Erlöschen des Amtes gelten §§ 42 und 43
entsprechend.
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 98
Verfahren
§ 67
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur Landesdisziplinarordnung. § 50 Satz 3 findet
eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Anwendung.
Richterin oder ein Richter beauftragt werden.
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg
Die Regelungen des Staatsvertrags über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg gehen den
Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussvorschriften
53
§§ 69 bis 76
(aufgehoben)
§ 77
Verwaltungsvorschriften
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erlässt der Senator für Justiz im Einvernehmen mit den für die
einzelnen Gerichtszweige zuständigen Mitgliedern des Senats.
(2) Soweit das nach diesem Gesetz erforderliche
Einvernehmen zwischen mehreren Mitgliedern
des Senats nicht erzielt wird, entscheidet der
Senat.
§ 78
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1963 in Kraft.
§ 100
Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen
Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden im Jahr des
Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt. Für
die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den
gemeinsamen Fachobergerichten gelten die
Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, in Absatz 1 genannten Beteiligungsgremien mit
Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten
endet mit dem Tag der Konstituierung des
nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten
vorbehaltlich des Satzes 3 ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Rechte und Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz. Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren
werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften
fortgeführt.
(3) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Hauptrichterrats endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des § 35 Absatz 3
gebildeten Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats. Die Aufgaben und das Verfahren
54
des Hauptrichterrats bestimmen sich bis zu
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nach den
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Rechtsvorschriften. Die bis zu dem Tag der
Konstituierung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats anhängig gewordenen und
noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden von diesem nach den zum Zeitpunkt der Einleitung des Beteiligungsverfahrens geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.
(4) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalrats der Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte endet mit dem Tag der Konstituierung
des nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten
Staatsanwaltsrats bei der Staatsanwaltschaft
Berlin; sofern zu diesem Zeitpunkt der Personalrat der Gesamtheit der Amtsanwältinnen
und Amtsanwälte noch nicht konstituiert ist,
endet die Amtszeit erst mit der Konstituierung
dieses Gremiums. Bevor sich ein Personalrat
der Gesamtheit der Amtsanwältinnen und
Amtsanwälte oder ein Staatsanwaltsrat konstituiert hat, finden für die jeweils betroffene
Beamtengruppe die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden personalvertretungsrechtlichen Rechte und Verfahrensbestimmungen Anwendung; die sich hieraus ergebenden Aufgaben nimmt der Personalrat der
Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte wahr.
Die bis zum Ende der Amtszeit des Personalrats der Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte bei diesem anhängig gewordenen und
noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes über die Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten von dem Staatsanwaltsrat bei der Staatsanwaltschaft Berlin und dem
Personalrat der Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte fortgeführt.
§ 101
Richterwahlausschuss
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehende Richterwahlausschuss
bleibt bis zum Ablauf der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Amtsperiode im
Amt.
§ 102
Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
(1) Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht
Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgt zum 1. Januar 2012.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige
organisatorische Verbindung mit dem Landge-
55
richt Berlin und dem Kammergericht bestehen;
das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis dahin nach den
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2012 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von
dem Stand, in dem diese sich befinden. Im
Übrigen werden die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren
nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme
von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2011
geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.
(2) Wegen eines Dienstvergehens, das vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde, darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 74
Nummer 5 nicht verhängt werden.
§ 103
Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im Ruhestand, ist das für den einzelnen Gerichtszweig
jeweils zuständige Mitglied des Senats.
§5
Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im Ruhestand, ist das für den einzelnen Gerichtszweig
jeweils zuständige Mitglied des Senats.
1
Synopse der Neufassungen beider Länder
Berliner Fassung
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der
Länder Berlin und Brandenburg
Brandenburger Fassung
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der
Länder Berlin und Brandenburg
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Vom
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Artikel 1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
Gesetz zu dem Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Dem am 7. Februar 2011 unterzeichneten
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg wird
zugestimmt.
(1) Dem am 7. Februar 2011 unterzeichneten
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg wird
zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem
Gesetz veröffentlicht.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem
Gesetz veröffentlicht.
Artikel II Richtergesetz des
Landes Berlin (Berliner
Richtergesetz – RiGBln)
Artikel 2
Richtergesetz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
§2
§3
§4
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
Geltungsbereich
Richtereid
Altersgrenze
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen
Teilzeitbeschäftigung
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Verschwiegenheitspflicht
Dienstliche Beurteilungen
Geltung des Beamtenrechts
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
Geltungsbereich
Richtereid
Altersgrenze
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen
Teilzeitbeschäftigung
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Verschwiegenheitspflicht
Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
Geltung des Beamtenrechts
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
§ 11
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
Wahl des Richterwahlausschusses
Zusammensetzung
Neuwahl
Vorschlagslisten
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
Wahl des Richterwahlausschusses
Zusammensetzung
Neuwahl
Vorschlagslisten
Erlöschen der Mitgliedschaft
2
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Ruhen der Mitgliedschaft
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Ausschließungsgründe
Einberufung
Sitzung
Beschlussfassung, Stellvertretung
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
Geschäftsordnung
Entschädigung
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Ruhen der Mitgliedschaft
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Ausschließungsgründe
Einberufung
Sitzung
Beschlussfassung, Stellvertretung
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
Geschäftsordnung
Entschädigung
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
§ 27
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Richterrat und Präsidialrat
Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
Amtszeit
Ruhen der Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
Kosten
Rechtsweg
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Richterrat und Präsidialrat
Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung
Amtszeit
Ruhen der Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
Kosten
Rechtsweg
Abschnitt 2
Richterräte
Abschnitt 2
Richterräte
§ 33
§ 33
§ 34
§ 35
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Zusammensetzung
Wahl und Bestimmung der Mitglieder § 36
Neuwahl
Eintritt der Ersatzmitglieder
Ausschluss, Auflösung
Zuständigkeit der Richterräte
Gemeinsame Angelegenheiten
Mitbestimmung
Mitwirkung
Initiativrecht
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Beteiligungsgrundsätze
Verfahren bei der Mitbestimmung
Verfahren bei Nichtzustimmung
Verfahren vor der Einigungsstelle
Beschlussfassung der Einigungsstelle
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
Verfahren bei der Mitwirkung
Vorläufige Regelungen
Dienstvereinbarungen
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
Gemeinsame Personalversammlung
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 34
§ 35
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Zusammensetzung
Wahl und Bestimmung der Mitglieder § 36
Neuwahl
Eintritt der Ersatzmitglieder
Ausschluss, Auflösung
Zuständigkeit der Richterräte
Gemeinsame Angelegenheiten
Mitbestimmung
Mitwirkung
Initiativrecht
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Beteiligungsgrundsätze
Verfahren bei der Mitbestimmung
Verfahren bei Nichtzustimmung
Verfahren vor der Einigungsstelle
Beschlussfassung der Einigungsstelle
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
Verfahren bei der Mitwirkung
Vorläufige Regelungen
Dienstvereinbarungen
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
Gemeinsame Personalversammlung
Abschnitt 3
Präsidialräte
3
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Bildung von Präsidialräten
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Stellvertretung
Aufgaben
Stellungnahme des Präsidialrats
Neuwahl
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Bildung von Präsidialräten
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Stellvertretung
Aufgaben
Stellungnahme des Präsidialrats
Neuwahl
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
§ 63
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
§ 65
§ 66
§ 64
§ 65
§ 66
Errichtung
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Errichtung
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Abschnitt 2
Besetzung
Abschnitt 2
Besetzung
§ 67
§ 68
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
Besetzung des Dienstgerichts
Besetzung des Dienstgerichtshofs
Verbot der Amtsausübung
Erlöschen des Amtes, Ruhen
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
Besetzung des Dienstgerichts
Besetzung des Dienstgerichtshofs
Verbot der Amtsausübung
Erlöschen des Amtes, Ruhen
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73
§ 74
§ 75
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
Geltung des Disziplinargesetzes
Disziplinarmaßnahmen
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
Verfahren
Zulässigkeit der Revision
Bekleidung mehrerer Ämter
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
Geltung des Disziplinargesetzes
Disziplinarmaßnahmen
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
Verfahren
Zulässigkeit der Revision
Bekleidung mehrerer Ämter
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Versetzungsverfahren
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
Urteilsformel
Aussetzung von Verfahren
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Kapitel 5
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Versetzungsverfahren
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
Urteilsformel
Aussetzung von Verfahren
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Kapitel 5
4
Wahlen
Wahlen
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
Grundsatz
Wahlrecht, Wählbarkeit
Wahlordnung
Anfechtung der Wahl
Grundsatz
Wahlrecht, Wählbarkeit
Wahlordnung
Anfechtung der Wahl
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
Beteiligungsverfahren
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
Bestellung der nichtständigen beisitzenden
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Disziplinarmaßnahmen
Verfahren
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
Beteiligungsverfahren
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
Bestellung der nichtständigen beisitzenden
Mitglieder der Richterdienstgerichte
Disziplinarmaßnahmen
Verfahren
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 101 Richterwahlausschuss
§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
§ 103 Oberste Dienstbehörde
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen
und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für
ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit
dies besonders bestimmt ist.
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 101 Richterwahlausschuss
§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
§ 103 Evaluation, Reform des Richterdienstrechts
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen
und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für
ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit
dies besonders bestimmt ist.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts bleibt unberührt.
§2
§2
Richtereid
Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentli- (1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu cher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu
leisten:
leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der
Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz
auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der
Verfassung des Landes Brandenburg und
getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtig-
5
keit zu dienen.“
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen
Richtergesetzes) dahin, ihre oder seine Pflichten
getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin
und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen
Richtergesetzes) dahin, ihre oder seine Pflichten
getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu
erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit
leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder
seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der
Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit
leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder
seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem
Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne
Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
§3
Altersgrenze
§3
Altersgrenze
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit (1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit
tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag
in den Ruhestand zu versetzen
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag
in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens zwei Jahre vor
Erreichen der Altersgrenze oder
3. als schwerbehinderter Mensch im Sinne
von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
3. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der
Altersgrenze oder
4. als schwerbehinderter Mensch im Sinne
von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag
§4
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von drei Jahren mit der Möglichkeit der
Verlängerung zu bewilligen, wenn sie
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von drei Jahren mit der Möglichkeit der
Verlängerung zu bewilligen, wenn sie
6
oder er
a) mindestens ein Kind unter
18 Jahren oder
b) eine nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftige
sonstige Angehörige oder
einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
oder er
a) mindestens ein Kind unter
18 Jahren oder
b) eine nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftige
sonstige Angehörige oder
einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
Anträge nach Satz 1 Nummer 1 sind nur zu
genehmigen, wenn die Richterin oder der
Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder
bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und
beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
auch in einem anderen Gericht desselben
Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Satz 1 Nummer 2 sind nur dann zu
genehmigen, wenn die Richterin oder der
Richter zugleich einer Verwendung auch in
einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5
zustimmt. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder der Richter auf Antrag in dem Richteramt wieder zu
verwenden, welches er oder sie zu Beginn der
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung inne
hatte, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Im Übrigen sind
bei der Entscheidung über die Verwendung
der Richterin oder des Richters die persönlichen und familiären Belange der Richterin
oder des Richters zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der
Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung
zu stellen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der
Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung
zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten
genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten
ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann.
Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub
zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter
eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann.
Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub
zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter
eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
7
werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz
1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter als Angehörige oder Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz
1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter als Angehörige oder Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§5
Teilzeitbeschäftigung
§5
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung
kann auch so geregelt werden, dass nach einer
im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer
vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst
wechseln.
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung
kann auch so geregelt werden, dass nach einer
im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer
vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst
wechseln.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
7. das Aufgabengebiet des richterlichen
Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
8. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
9. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 61 bis 63 des
Landesbeamtengesetzes Richterinnen
und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist, und sie
zugleich zustimmen, mitBeginn
oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung auch in einem
anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 verwendet zu werden.
1. das Aufgabengebiet des richterlichen
Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums die Richterin oder der
Richter sich verpflichten, während der
Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 10
dieses Gesetzes in Verbindung mit §§
85 und 86 des Landesbeamtengesetzes Richterinnen und Richtern die
Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 3 erster Halbsatz sind nur zulässig,
soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar
ist. § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 62
Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt
mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 3 erster Halbsatz schuldhaft verletzt, ist
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 3 sind nur zulässig, soweit dies mit dem
Richterverhältnis vereinbar ist. § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Satz 4
des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung
von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird
die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
8
die Bewilligung zu widerrufen. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder der Richter auf Antrag in dem Richteramt wieder zu verwenden, welches er oder
sie zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung hatte,
sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Im Übrigen sind bei der
Entscheidung über die Verwendung der Richterin oder des Richters die persönlichen und
familiären Belange der Richterin oder des
Richters zu berücksichtigen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden
kann.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen
Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden
kann.
§6
§6
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4
oder § 5 dürfen das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4
oder § 5 dürfen das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
§7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richteroder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen
sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richteroder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen
sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
§8
Verschwiegenheitspflicht
§8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im
Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen
oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen
hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen
dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt
nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im
Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen
oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen
hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen
dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt
nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
9
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
5.
die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
6. die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer
Zuständigkeit beteiligt wird.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
1.
die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer
Zuständigkeit beteiligt wird.
§9
Dienstliche Beurteilungen
§9
Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu
beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu
beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für
eine Anlassbeurteilung. Sie kann bestimmen,
welche Richterinnen und Richter sowie welche
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht mehr
regelmäßig beurteilt werden.
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu
beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu
beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für
eine Anlassbeurteilung. Sie kann bestimmen,
welche Richterinnen und Richter sowie welche
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht mehr
regelmäßig beurteilt werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes
ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf
Verlangen der Richterin oder des Richters ist der
Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der
Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes
ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf
Verlangen der Richterin oder des Richters ist der
Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der
Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
(4) Freie Planstellen für Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sind auszuschreiben.
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
§ 10
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses
Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die
Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter
die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes
entsprechend. Ernennungen von Richterinnen
und Richtern, die vom Richterwahlausschuss
beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen
dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem
Tag der Ernennung der Mitglieder des Senats
zulässig.
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses
Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die
Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter
die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes
entsprechend. Ernennungen von Richterinnen
und Richtern, die vom Richterwahlausschuss
beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen
dem Wahltag zum Landtag und dem Tag der
Ernennung der Mitglieder der Landesregierung
zulässig.
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
Kapitel 2
Richterwahlausschuss
10
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
§ 11
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung
in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit und über
die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mitglied des Senats gemeinsam mit dem
Richterwahlausschuss.
(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung
in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, die Versetzung und über die Ernennung, durch die ein
Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem
eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet
das zuständige Mitglied der Landesregierung
gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuss
gewählt.
(3) Das zuständige Mitglied des Senats unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über
die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation
im Land unter Berücksichtigung von Stand und
Entwicklung des Anteils von Frauen in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.
(3) Das zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Richterwahlausschuss
regelmäßig über die allgemeine Bewerbungsund Stellensituation im Land unter Berücksichtigung von Stand und Entwicklung des Anteils von
Frauen in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
§ 12
Wahl des Richterwahlausschusses
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu ständigen
Mitgliedern des Richterwahlausschusses
(1) Der Landtag wählt zu ständigen Mitgliedern
des Richterwahlausschusses
7.
acht Abgeordnete und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus der
Mitte des Parlaments,
8. zwei Personen aus der Richterschaft und
ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz,
9. eine Person aus der Rechtsanwaltschaft
und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.
1.
acht Abgeordnete und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus der
Mitte des Parlaments,
2. zwei Personen aus der Richterschaft und
ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz,
3. eine Person aus der Rechtsanwaltschaft
und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.
Darüber hinaus wählt es zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz
3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus
den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz. Bei der Wahl der Abgeordneten
und ihrer Stellvertretung sollen die Fraktionen
entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden.
Darüber hinaus wählt er zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz
3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus
den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz. Im Richterwahlausschuss
müssen alle Fraktionen vertreten sein.
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit
der anwesenden Abgeordneten.
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit
der anwesenden Abgeordneten.
§ 13
Zusammensetzung
§ 13
Zusammensetzung
11
(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen
Mitglieder des Richterwahlausschusses unter
Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines
Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied. Ist über
die Einstellung einer Richterin oder eines Richters der Arbeits- oder Finanzgerichtsbarkeit zu
entscheiden, so wirkt an Stelle der Staatsanwältin
oder des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit.
(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen
Mitglieder des Richterwahlausschusses unter
Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines
Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied. Ist über
die Einstellung einer Richterin oder eines Richters der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeitsoder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden, so
wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des
Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser
Gerichtsbarkeit mit.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von §
11 Absatz 1 über Richterinnen und Richter der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-,
der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts das nichtständige richterliche
Mitglied aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit mit.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von §
11 Absatz 1 über Richterinnen und Richter der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-,
der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder
des Staatsanwalts das nichtständige richterliche
Mitglied aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit mit.
(3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt (3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt
das für Justiz zuständige Mitglied des Senats. Es das für Justiz zuständige Mitglied der Landesrehat kein Stimmrecht.
gierung. Es hat kein Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an
Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an
Weisungen nicht gebunden.
§ 14
Neuwahl
§ 14
Neuwahl
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten
Abgeordnetenhauses ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten
Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein
neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der
Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
§ 15
Vorschlagslisten
§ 15
Vorschlagslisten
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit
ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des
§ 12 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative von den
auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für
jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens
vier Personen vorgeschlagen werden.
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit
ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des
§ 12 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative von den
auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für
jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens
vier Personen vorgeschlagen werden.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer
Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land
zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer
Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land
zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1
Satz 2 erste Alternative aufzunehmenden Staats-
(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1
Satz 2 erste Alternative aufzunehmenden Staats-
12
anwältinnen und Staatsanwälte werden von den anwältinnen und Staatsanwälte werden von den
auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt ent- Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
sprechend.
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im
Abgeordnetenhaus oder wenn
13. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats verzichtet,
14. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten Dauer verurteilt wird,
15. das Richterverhältnis eines richterlichen
Mitglieds im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet,
16. das richterliche Mitglied ein Richteramt in
einem Gerichtszweig übernimmt, für den
es nicht gewählt worden ist,
17. ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei
mehr unterhält oder in der Liste der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
gelöscht wird,
18. das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.
§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im
Landtag
oder wenn
1.
2.
3.
4.
5.
6.
ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung
verzichtet,
ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten Dauer verurteilt wird,
das Richterverhältnis eines richterlichen
Mitglieds im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet,
das richterliche Mitglied ein Richteramt in
einem Gerichtszweig übernimmt, für den
es nicht gewählt worden ist,
ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei
mehr unterhält oder in der Liste der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
gelöscht wird,
das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt das Abgeordnetenhaus unverzüglich eine Ersatzwahl
vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach §
12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund neuer
Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für die
übrigen Mitglieder aus den für die letzte Wahl
eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend § 15 Absatz 1
Satz 2 vorzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt der
Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die
Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund neuer Vorschläge
aus der Mitte des Parlaments, für die übrigen
Mitglieder aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue
Vorschläge entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 2
vorzulegen.
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die
nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt.
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die
nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 und Satz 2 ruht, solange das
Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt.
Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder
staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber
(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 und Satz 2 ruht, solange das
Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt.
Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder
staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber
13
hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes
enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines
der Rechtsanwaltskammer angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes
enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines
der Rechtsanwaltskammer angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
§ 18
Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im
Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zu- Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied des Senats fest.
ständige Mitglied der Landesregierung fest.
§ 19
Ausschließungsgründe
§ 19
Ausschließungsgründe
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist
von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die
Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung vorliegen.
(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats, einem anderen Mitglied
des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied
hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist
von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die
Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung vorliegen.
(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder
von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund
auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach
Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne die Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen Mitglieds.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach
Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne die Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen Mitglieds.
§ 20
Einberufung
§ 20
Einberufung
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats (1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Lanberuft den Richterwahlausschuss ein und leitet desregierung beruft den Richterwahlausschuss
die Sitzungen.
ein und leitet die Sitzungen.
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats
legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des
Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die
Entscheidung erheblichen Personalunterlagen
sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur
Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten
dürfen auch ohne Zustimmung der Richterin oder
des Richters vorgelegt werden.
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung legt dem Richterwahlausschuss
mit der Einladung eine Liste mit den Namen der
Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm
die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber
zur Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten
dürfen auch ohne Zustimmung der Richterin oder
des Richters vorgelegt werden.
§ 21
Sitzung
§ 21
Sitzung
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses
sind nicht öffentlich.
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses
sind nicht öffentlich.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergeb- (2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift ange- nis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.
fertigt.
14
§ 22
Beschlussfassung, Stellvertretung
§ 22
Beschlussfassung, Stellvertretung
(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer
Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber,
die oder der für das Richteramt persönlich und
fachlich am besten geeignet ist. Gewählt ist, wer
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.
Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit
nicht, so kann das zuständige Mitglied des Senats diesen Personalvorschlag in einer weiteren
Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung genügt
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer
Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber,
die oder der für das Richteramt persönlich und
fachlich am besten geeignet ist. Gewählt ist, wer
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.
Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit
nicht, so kann das zuständige Mitglied der Landesregierung diesen Personalvorschlag in einer
weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses
zur Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung
genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahl- (2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen abgegebe- ausschuss mit der Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.
nen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig,
wenn von seinen Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig,
wenn von seinen Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses
an der Ausübung des Amtes verhindert oder von
der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine
Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der
Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des
Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle.
Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses
an der Ausübung des Amtes verhindert oder von
der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine
Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der
Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des
Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle.
Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.
(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen
und Richtern auf Probe und Richterinnen und
Richtern kraft Auftrags
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen
und Richtern auf Probe und Richterinnen und
Richtern kraft Auftrags
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags legt das zuständige Mitglied des Senats die
Personalunterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das
Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. § 20
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags legt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Personalunterlagen der Richterin
oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur
Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der
Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der
Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 24
Geschäftsordnung
§ 24
Geschäftsordnung
15
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Ge- Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Jus- schäftsordnung, die der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds des Senats bedarf.
tiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung
bedarf. Sie enthält insbesondere Festlegungen
über eine Berichterstattung im Richterwahlausschuss und kann bestimmen, inwieweit
Bewerberinnen und Bewerber sowie andere
Personen anzuhören sind.
§ 25
Entschädigung
§ 25
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts
entschädigt.
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts
entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses
trägt das Land.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses
trägt das Land.
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
§ 26
Richterrat und Präsidialrat
Als Richtervertretungen werden gebildet
1.
2.
Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen und
Richter in den Gerichten,
Präsidialräte
Als Richtervertretungen werden gebildet
1.
2.
Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen und
Richter in den Gerichten,
Präsidialräte
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder,
Geschäftsordnung
§ 27
Rechtsstellung der Mitglieder,
Geschäftsordnung
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist
ein Ehrenamt.
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist
ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen
in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert
und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder
begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen
Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der
Richtervertretung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen
in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert
und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder
begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen
Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der
Richtervertretung erforderlich ist.
(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer
Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer
Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 28
§ 28
16
Amtszeit
Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag
der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht,
mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag
der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht,
mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.
Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.
Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.
(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte (3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte
weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert
hat, längstens jedoch drei Monate.
hat, längstens jedoch drei Monate.
§ 29
§ 29
Ruhen der Mitgliedschaft
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht,
solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig
untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
9. vorläufig des Dienstes enthoben ist,
1. vorläufig des Dienstes enthoben ist,
10. an eine Behörde abgeordnet ist,
2. an eine Behörde abgeordnet ist,
11. als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als
dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder
3.
als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als
dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder
12. als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.
4.
als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt
durch
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt
durch
13. Niederlegung des Amtes,
14. Beendigung des Richterverhältnisses,
15. Ausscheiden aus dem Bereich, für den
die Richtervertretung gebildet ist,
16. Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall
des § 29 vorliegt,
17. gerichtliche Feststellung, dass die oder
der Gewählte nicht wählbar war,
18. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.
1. Niederlegung des Amtes,
2. Beendigung des Richterverhältnisses,
3. Ausscheiden aus dem Bereich, für den
die Richtervertretung gebildet ist,
4. Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall
des § 29 vorliegt,
5. gerichtliche Feststellung, dass die oder
der Gewählte nicht wählbar war,
6. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.
§ 31
Kosten
§ 31
Kosten
17
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten
trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls
Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten
trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls
Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 32
Rechtsweg
§ 32
Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder
Tätigkeit der Richtervertretungen steht der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung
von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40 und
55) nach den Vorschriften des § 91 Absatz 2 und
des § 92 des Personalvertretungsgesetzes über
das Verfahren und die Besetzung.
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder
Tätigkeit der Richtervertretungen steht der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung
von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40 und
55) nach den Vorschriften des § 95 Absatz 2
und des § 96 des Landespersonalvertretungsgesetzes über das Verfahren und die Besetzung.
Abschnitt 2
Richterräte
Abschnitt 2
Richterräte
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
§ 33
Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Es werden folgende Richterräte gebildet:
Es werden folgende Richterräte gebildet:
7. ein Richterrat für jedes Gericht,
8. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten
mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
9. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und
Staatsanwaltschaften bei der obersten
Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt
entsprechend.
1. ein Richterrat für jedes Gericht,
2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten
mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
3. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und
Staatsanwaltschaften bei der obersten
Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt
entsprechend.
Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Fi- Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem nanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem
Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.
§ 34
Zusammensetzung
§ 34
Zusammensetzung
(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit
bis zu zehn Planstellen für Richterinnen und
Richter aus einer Richterin oder einem Richter,
bei den Gerichten mit elf bis zu 40 Planstellen
aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150
Planstellen aus fünf und darüber hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.
(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit
bis zu zehn Planstellen für Richterinnen und
Richter aus einer Richterin oder einem Richter,
bei den Gerichten mit elf bis zu 40 Planstellen
aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150
Planstellen aus fünf und darüber hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus sieben Richterinnen und Richtern.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus sieben Richterinnen und Richtern.
(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat (3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
besteht aus neun Richterinnen und Richtern und besteht aus neun Richterinnen und Richtern und
drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
18
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
§ 35
Wahl und Bestimmung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den (1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den
Richterinnen und Richtern des jeweiligen Ge- Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.
richts aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden (2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden
von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen
Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.
Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf
Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom
Richterrat bei dem Finanzgericht BerlinBrandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt §
92 Absatz 5.
(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf
Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom
Richterrat bei dem Finanzgericht BerlinBrandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt §
92 Absatz 5.
§ 36
Neuwahl
§ 36
Neuwahl
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin
ist der Richterrat neu zu wählen, wenn
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin
ist der Richterrat neu zu wählen, wenn
9.
nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl
der Planstellen für Richterinnen und
Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
10. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem
Eintritt
der
Ersatzmitglieder
um
mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
11. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt
beschlossen
hat
oder
12. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
13. nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl
der Planstellen für Richterinnen und
Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
14. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem
Eintritt
der
Ersatzmitglieder
um
mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
15. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt
beschlossen
hat
oder
16. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3
führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl
des neuen Richterrats weiter.
des neuen Richterrats weiter.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in
dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so
ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in
dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so
ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum
der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 37
Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder
19
dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung sowie für
den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung sowie für
den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die
nicht gewählten Richterinnen und Richter derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach
§ 88 Satz 4 gewählt worden, so tritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die
nicht gewählten Richterinnen und Richter derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach
§ 88 Satz 4 gewählt worden, so tritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 38
Ausschluss, Auflösung
§ 38
Ausschluss, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder
auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder
auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
§ 39
Zuständigkeit der Richterräte
(1) Es ist zu beteiligen
7.
der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen, für das der Richterrat
gebildet ist,
8. der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten,
die über den Aufgabenbereich eines
Richterrats hinausgehen und die ihm
durch dieses Gesetz zugewiesen werden,
9. der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere
Gerichtszweige oder mehrere Gerichte
und mindestens eine Staatsanwaltschaft
betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
(1) Es ist zu beteiligen
1.
der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen, für das der Richterrat
gebildet ist,
2. der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten,
die über den Aufgabenbereich eines
Richterrats hinausgehen und die ihm
durch dieses Gesetz zugewiesen werden,
3. der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere
Gerichtszweige oder mehrere Gerichte
und mindestens eine Staatsanwaltschaft
betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine
oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten die
§§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen
gemeinsam entscheiden.
(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine
oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten die
§§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen
gemeinsam entscheiden.
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
§ 40
Gemeinsame Angelegenheiten
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die
sowohl Richterinnen und Richter als auch andere
Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht der Personalvertretung soweit dieses Gesetz nichts an-
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die
sowohl Richterinnen und Richter als auch andere
Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht der Personalvertretung soweit dieses Gesetz nichts an-
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deres bestimmt.
deres bestimmt.
§ 41
Mitbestimmung
§ 41
Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung
von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und
des Verhaltens der Richterinnen und
Richter,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und
entsprechenden Zuwendungen,
6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung
von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und
des Verhaltens der Richterinnen und
Richter,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und
entsprechenden Zuwendungen,
6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49
Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49
Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
1. Einführung, Anwendung, wesentliche
Änderung oder wesentliche Erweiterung
von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung
oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet
sind, das Verhalten oder die Leistung
der Richterinnen und Richter zu überwachen,
3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung
gleichkommen, grundlegende Änderung
von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informationsund Kommunikationstechnik,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung
der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3
erfasst sind,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der
Richterinnen und Richter,
7. Inhalt von Personalfragebögen, mit
Ausnahme von Fragebögen im Rahmen
der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
9. Bestellung von Vertrauens- und Be-
1. Einführung, Anwendung, wesentliche
Änderung oder wesentliche Erweiterung
von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung
oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet
sind, das Verhalten oder die Leistung
der Richterinnen und Richter zu überwachen,
3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung
gleichkommen, grundlegende Änderung
von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informationsund Kommunikationstechnik,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung
der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3
erfasst sind,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der
Richterinnen und Richter,
7. Inhalt von Personalfragebögen, mit
Ausnahme von Fragebögen im Rahmen
der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
9. Bestellung von Vertrauens- und Be-
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triebsärzten,
10.Geltendmachung
chen.
von
Ersatzansprü-
§ 42
Mitwirkung
triebsärzten,
10.Geltendmachung
chen.
von
Ersatzansprü-
§ 42
Mitwirkung
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Gerichten oder wesentlichen Teilen
von ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,
3. Aufstellung von Vorschriften und
Verwaltungsanordnungen, durch die
der innerdienstliche Betrieb in dem
Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,
4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als
einer Woche Dauer,
5. mit einem Wechsel des Dienstortes
im Sinne des Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung von
Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und Richter auf Probe für die
Dauer von mehr als drei Monaten,
wenn zwischen Dienststelle und
Richterrat keine Vereinbarung über
Grundsätze bei der Erteilung von
Dienstleistungsaufträgen getroffen
worden ist,
6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Gerichten oder wesentlichen Teilen
von ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,
3. Aufstellung von Vorschriften und
Verwaltungsanordnungen, durch die
der innerdienstliche Betrieb in dem
Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,
4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als
einer Woche Dauer,
5. mit einem Wechsel des Dienstortes
im Sinne des Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung von
Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und Richter auf Probe für die
Dauer von mehr als drei Monaten,
wenn zwischen Dienststelle und
Richterrat keine Vereinbarung über
Grundsätze bei der Erteilung von
Dienstleistungsaufträgen getroffen
worden ist,
6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies
beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden
Angelegenheiten mit:
(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies
beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden
Angelegenheiten mit:
1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und
Richter,
2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach
Dauer und Umfang nicht unerheblich
sind,
3. Abordnung von Richterinnen und
Richtern auf Lebenszeit ohne ihre
Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes),
4. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung
sowie
Untersagung einer Nebentätigkeit,
5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
nach den §§ 4 und 5, Widerruf der
Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der
1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und
Richter,
2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach
Dauer und Umfang nicht unerheblich
sind,
3. Abordnung von Richterinnen und
Richtern auf Lebenszeit ohne ihre
Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes),
4. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung
sowie
Untersagung einer Nebentätigkeit,
5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
nach den §§ 4 und 5, Widerruf der
Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der
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Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den
Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den
Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
§ 43
Initiativrecht
§ 43
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
6.
7.
8.
9.
10.
Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern
unter Berücksichtigung der Belange der
anderen Beschäftigten dienen,
darauf hinzuwirken, dass die zugunsten
der Richterinnen und Richter geltenden
Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen
und
Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen,
durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
Maßnahmen zur Eingliederung und zur
beruflichen Entwicklung von Richterinnen
und Richtern, die schwerbehindert sind,
zu beantragen,
die Zusammenarbeit von richterlichem
und nichtrichterlichem Personal zu fördern.
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
1.
2.
3.
4.
5.
Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern
unter Berücksichtigung der Belange der
anderen Beschäftigten dienen,
darauf hinzuwirken, dass die zugunsten
der Richterinnen und Richter geltenden
Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen
und
Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen,
durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
Maßnahmen zur Eingliederung und zur
beruflichen Entwicklung von Richterinnen
und Richtern, die schwerbehindert sind,
zu beantragen,
die Zusammenarbeit von richterlichem
und nichtrichterlichem Personal zu fördern.
§ 44
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
§ 44
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats
bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die
personalvertretungsrechtlichen
Bestimmungen
entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats
bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die
personalvertretungsrechtlichen
Bestimmungen
entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 45
Beteiligungsgrundsätze
§ 45
Beteiligungsgrundsätze
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im
Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der
Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im
Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der
Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen
regelmäßige Besprechungen durchführen. Per-
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen
regelmäßige Besprechungen durchführen. Per-
23
sonalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters
und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Richterrats eingesehen werden.
sonalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters
und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Richterrats eingesehen werden.
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann
verlangen, dass der Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss
des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des
Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der
Ablehnung zu begründen. In dringenden Fällen
kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der
Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht,
wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung
beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei
Wochen hinaus bedarf der Festsetzung durch
den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand
nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in
Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der
Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich
verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann
verlangen, dass der Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss
des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des
Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der
Ablehnung zu begründen. In dringenden Fällen
kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der
Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht,
wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung
beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei
Wochen hinaus bedarf der Festsetzung durch
den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand
nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in
Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der
Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich
verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie
schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der
Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb
von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen
Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung
eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei
Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2
zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie
schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der
Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb
von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen
Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung
eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei
Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2
zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für eine
Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder
nachteilig werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist
aktenkundig zu machen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für eine
Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder
nachteilig werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist
aktenkundig zu machen.
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung un-
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung un-
24
terliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach
der Feststellung der Nichteinigung die Sache
schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei
der eine Stufenvertretung gebildet ist, oder dem
Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln
innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann
die Verhandlung binnen einer Woche beantragt
werden.
terliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach
der Feststellung der Nichteinigung die Sache
schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei
der eine Stufenvertretung gebildet ist, oder dem
Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln
innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann
die Verhandlung binnen einer Woche beantragt
werden.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die
Sache schriftlich auf dem Dienstweg der obersten
Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die
Sache schriftlich auf dem Dienstweg der obersten
Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache
einvernehmlich auch unmittelbar der obersten
Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem
Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache
einvernehmlich auch unmittelbar der obersten
Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem
Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb
von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden.
Eine Anrufung durch den Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der
zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer
Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb
von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden.
Eine Anrufung durch den Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der
zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer
Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den
Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es gleich, wenn
seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage
der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den
Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es gleich, wenn
seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage
der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen
obersten Dienstbehörde für die regelmäßige
Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die
Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden
sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden,
sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich
zu bestellen. Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande,
bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des
Abgeordnetenhauses.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen
obersten Dienstbehörde für die regelmäßige
Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die
Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden
sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden,
sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich
zu bestellen. Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande,
bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des
Landtags.
25
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 55
gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat
und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie
ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium
benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 55
gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat
und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie
ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium
benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los.
(8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht zu
einer Einigung, so entscheidet die oberste
Dienstbehörde endgültig; Absätze 1 bis 7 sowie
§§ 48 bis 50 finden in diesem Fall keine Anwendung.
(8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht zu
einer Einigung, so entscheidet die oberste
Dienstbehörde endgültig; Absätze 1 bis 7 sowie
§§ 48 bis 50 finden in diesem Fall keine Anwendung.
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
§ 48
Verfahren vor der Einigungsstelle
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht
öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich
nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht
öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich
nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
§ 49
Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Der Beschluss
wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit
Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll
innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der
Einigungsstelle ergehen.
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Der Beschluss
wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit
Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll
innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der
Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich
schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem
unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den
Beteiligten zuzustellen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich
schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem
unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den
Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen
des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss für
die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 50
ganz oder teilweise aufgehoben wird.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen
des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss für
die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 50
ganz oder teilweise aufgehoben wird.
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse
der Einigungsstelle
§ 50
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse
der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse
der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben
und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete
Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich
berührt wird.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse
der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben
und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete
Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich
berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse
der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse
der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und
26
entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
§ 51
Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterlie- (1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung gende Maßnahme darf nur nach Durchführung
des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die
beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen
oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei
Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die
beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen
oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei
Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich
zu erörtern.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich
zu erörtern.
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von
zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als
gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz
2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von
zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als
gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz
2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats
nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem
Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der
Gründe schriftlich mit.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats
nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem
Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der
Gründe schriftlich mit.
§ 52
Vorläufige Regelungen
§ 52
Vorläufige Regelungen
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die
der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen
Fällen unverzüglich zu unterrichten.
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die
der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen
Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 53
Dienstvereinbarungen
§ 53
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie
werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem
Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten sollen.
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie
werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem
Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten sollen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren
Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen
für einen kleineren Bereich vor.
für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungs- (3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden Seiten mit fristen enthalten, können von beiden Seiten mit
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
27
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
§ 54
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl
gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.
(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl
gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu
beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu
beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend.
§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
§ 55
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam
beteiligt sind, unterrichten sie sich gegenseitig.
Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam
beteiligt sind, unterrichten sie sich gegenseitig.
Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und
Personalrat gemeinsam beteiligt, so beraten und
beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und
eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte
Zahl von entsandten Mitgliedern des Richterrats
teilnehmen.
(2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und
Personalrat gemeinsam beteiligt, so beraten und
beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und
eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte
Zahl von entsandten Mitgliedern des Richterrats
teilnehmen.
(3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats verhält sich zu der Zahl der zum Richterrat
Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des
Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat
Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder
des Personalrats entsprechende Zahl.
(3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats verhält sich zu der Zahl der zum Richterrat
Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des
Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat
Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder
des Personalrats entsprechende Zahl.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, (4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person,
so tritt ein Mitglied des Richterrats zur Beschluss- so tritt ein Mitglied des Richterrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu.
fassung zum Personalrat hinzu.
(5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und
des Personalrats gleich groß, so treten beide
Vertretungen zusammen; den Vorsitz führt die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Richterrats.
(5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und
des Personalrats gleich groß, so treten beide
Vertretungen zusammen; den Vorsitz führt die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Richterrats.
(6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrich- (6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Absät- ter- und Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
ze 2 bis 5 entsprechend.
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
§ 56
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit An Personalversammlungen nehmen, soweit
gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden,
die Richterinnen und Richter mit den gleichen die Richterinnen und Richter mit den gleichen
28
Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Abschnitt 3
Präsidialräte
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 57
Bildung von Präsidialräten
§ 57
Bildung von Präsidialräten
(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird ein Präsidialrat
gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder dem
Präsidenten des oberen Landesgerichts als der
oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern,
die von den Richterinnen und Richtern der Gerichtszweige gewählt werden.
(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird ein Präsidialrat
gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder dem
Präsidenten des oberen Landesgerichts als der
oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern,
die von den Richterinnen und Richtern der Gerichtszweige gewählt werden.
(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder, die
Richterinnen und Richter der Verwaltungs-, der
Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit je vier und
die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglieder. In den Präsidialrat können
nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die
am Wahltag seit mindestens fünf Jahren im Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen.
(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder, die
Richterinnen und Richter der Verwaltungs-, der
Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit je vier und
die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglieder. In den Präsidialrat können
nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die
am Wahltag seit mindestens fünf Jahren im Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen.
(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
und ihre Stellvertretung können dem Präsidialrat
nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum Mitglied des Richterwahlausschusses
gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat aus.
(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
und ihre Stellvertretung können dem Präsidialrat
nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum Mitglied des Richterwahlausschusses
gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat aus.
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
§ 58
Ausschluss von gewählten Mitgliedern
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder
mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober
Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche
Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden.
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder
mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober
Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche
Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden.
§ 59
Stellvertretung
§ 59
Stellvertretung
Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird
durch die ständige Vertreterin oder den ständigen
Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten
des jeweiligen oberen Landesgerichts vertreten.
Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter ernannt,
so wirkt stattdessen die oder der dienstälteste,
bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der übrigen
Mitglieder gilt § 37 entsprechend.
Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird
durch die ständige Vertreterin oder den ständigen
Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten
des jeweiligen oberen Landesgerichts vertreten.
Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter ernannt,
so wirkt stattdessen die oder der dienstälteste,
bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der übrigen
Mitglieder gilt § 37 entsprechend.
§ 60
Aufgaben
§ 60
Aufgaben
29
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
jeder Einstellung von Richterinnen und
Richtern sowie der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
jeder Übertragung eines Richteramtes
mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
jeder Versetzung,
der Rücknahme der Ernennung und der
Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe und einer Richterin
oder eines Richters kraft Auftrags; das
gilt nicht, wenn die Richterin oder der
Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt,
Abordnungen ab einer Dauer von sechs
Monaten,
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt
und der Amtsenthebung infolge einer
Veränderung der Gerichtsorganisation (§
32 des Deutschen Richtergesetzes).
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
jeder Einstellung von Richterinnen und
Richtern sowie der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
jeder Übertragung eines Richteramtes
mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
jeder Versetzung,
der Rücknahme der Ernennung und der
Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe und einer Richterin
oder eines Richters kraft Auftrags; das
gilt nicht, wenn die Richterin oder der
Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt,
Abordnungen ab einer Dauer von sechs
Monaten,
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt
und der Amtsenthebung infolge einer
Veränderung der Gerichtsorganisation (§
32 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6
und 7 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der
betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die
Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das
Antragsrecht hin.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6
und 7 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der
betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die
Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das
Antragsrecht hin.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der Richter
angehört; im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 bis
3 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem die Richterin oder der Richter
verwendet werden soll.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der Richter
angehört; im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 bis
3 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem die Richterin oder der Richter
verwendet werden soll.
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
§ 61
Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach §
60 Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn die
Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die
Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach §
60 Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn die
Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die
Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der
Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts
die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem
oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur
Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich
der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt
der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die
oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder
des Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der
Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts
die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem
oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur
Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich
der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt
der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die
oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder
des Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
30
(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6
und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde die
Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6
und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde die
Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1
Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall
des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten
sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Für die Vorlage von Personalakten bedarf
es nicht der Einwilligung. Im Fall des § 60 Absatz
1 Nummer 6 sind dem Antrag die medizinischen
Stellungnahmen beizufügen.
(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1
Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall
des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten
sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Für die Vorlage von Personalakten bedarf
es nicht der Einwilligung. Im Fall des § 60 Absatz
1 Nummer 6 sind dem Antrag die medizinischen
Stellungnahmen beizufügen.
(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der
Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich
zu unterrichten.
(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der
Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich
zu unterrichten.
§ 62
Neuwahl
§ 62
Neuwahl
Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz
1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz
1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
§ 63
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen
und Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen
und Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen
können an den Gerichten, an denen sie tätig sind,
Vertretungen wählen, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden in Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter betreffen, und nehmen
deren Interessen wahr. Das Nähere über die
Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen kann das
für Justiz zuständige Mitglied des Senats durch
Rechtsverordnung bestimmen. Der Gerichtsvorstand beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung
zu wählen. Im Falle der Entscheidung für die
Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren, sofern es an einer
Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit rich-
Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen
und Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen
und Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen
können an den Gerichten, an denen sie tätig sind,
Vertretungen wählen, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden in Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter betreffen, und nehmen
deren Interessen wahr. Das Nähere über die
Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen kann das
für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen. Der
Gerichtsvorstand beruft spätestens vier Wochen
nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der
jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Falle der Entscheidung für
die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren, sofern es an einer
Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit rich-
31
tet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes
und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.
tet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes
und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 64
Errichtung
§ 64
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht
und der Dienstgerichtshof.
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht
und der Dienstgerichtshof.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Berlin, der Dienstgerichtshof bei dem
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg errichtet.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, der Dienstgerichtshof bei
dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem
das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch
die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem
das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch
die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 65
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der
Richterinnen und Richter im
Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse
der Rechtspflege,
3. bei Richterinnen und Richtern auf
Lebenszeit oder auf Zeit über die
k) Nichtigkeit einer Ernennung,
l) Rücknahme einer Ernennung,
m) Entlassung,
n) Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit,
o) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4. bei Anfechtung
m) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
n) der Abordnung einer Richterin
oder eines Richters gemäß § 37
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
o) einer Verfügung, durch die eine
Richterin oder ein Richter auf
Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt
oder durch die sie oder er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
p) der Übertragung eines weiteren
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der
Richterinnen und Richter im
Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse
der Rechtspflege,
3. bei Richterinnen und Richtern auf
Lebenszeit oder auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit,
e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung einer Richterin
oder eines Richters gemäß § 37
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c) einer Verfügung, durch die eine
Richterin oder ein Richter auf
Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt
oder durch die sie oder er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Übertragung eines weiteren
32
Richteramtes bei einem anderen
Gericht, soweit ein Gesetz dies
zulässt,
e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung (§§ 4 und 5).
Richteramtes bei einem anderen
Gericht, soweit ein Gesetz dies
zulässt,
q) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
r) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung (§§ 4 und 5).
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
5.
über Berufungen gegen Urteile und über
Beschwerden gegen Beschlüsse des
Dienstgerichts,
6. in den sonstigen Fällen, in denen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und
den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszugs zuständig ist.
§ 66
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen gegen Urteile und über
Beschwerden gegen Beschlüsse des
Dienstgerichts,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und
den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszugs zuständig ist.
Abschnitt 2
Besetzung
Abschnitt 2
Besetzung
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 67
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der
Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Richterdienstgerichts kann nur ernannt
werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder der
Richterdienstgerichte dürfen nicht gleichzeitig
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder
der Satzungsversammlung angehören oder bei
der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig
sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können
nur Deutsche ausüben.
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der
Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Richterdienstgerichts kann nur ernannt
werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder der
Richterdienstgerichte dürfen nicht gleichzeitig
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder
der Satzungsversammlung angehören oder bei
der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig
sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können
nur Deutsche ausüben.
(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen
und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen
und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder
der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts
bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder
der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts
bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
33
(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den
Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu bestimmen.
(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den
Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu bestimmen.
(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren
Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des
Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und
Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Eingangsamt geltenden Vorschriften. Fahrtkosten
werden ihnen in entsprechender Anwendung von
§
5
des
Justizvergütungsund
entschädigungsgesetzes ersetzt.
(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren
Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des
Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und
Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Eingangsamt geltenden Vorschriften. Fahrtkosten
werden ihnen in entsprechender Anwendung von
§
5
des
Justizvergütungsund
entschädigungsgesetzes ersetzt.
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 68
Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium
des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen
Mitglieder der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden. Das Präsidium bestimmt
die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Für den Dienstgerichtshof soll die Zahl der
anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern in Berlin
und Brandenburg entsprechen. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache
der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten enthalten.
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium
des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen
Mitglieder der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden. Das Präsidium bestimmt
die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Für den Dienstgerichtshof soll die Zahl der
anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern in Berlin
und Brandenburg entsprechen. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache
der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten enthalten.
(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen
Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus
Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl
bestimmt, welche die Präsidien des Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg, des Landessozialgerichts BerlinBrandenburg, des Landesarbeitsgerichts BerlinBrandenburg und des Finanzgerichts BerlinBrandenburg aufstellen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet
ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen
Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus
Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl
bestimmt, welche die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen.
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus
der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge
fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu den
Sitzungen heranzuziehen sind.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus
der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge
fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu den
Sitzungen heranzuziehen sind.
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
§ 69
Besetzung des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet
in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzen-
(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet
in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzen-
34
den, einem ständigen anwaltlichen und einem
nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.
den, einem ständigen anwaltlichen und einem
nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.
(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts
muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts
muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
(3) Das nichtständige richterliche beisitzende
Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
(3) Das nichtständige richterliche beisitzende
Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
§ 70
Besetzung des Dienstgerichtshofs
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem
Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und
einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern.
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem
Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und
einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern.
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder
der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und das ständige richterliche beisitzende Mitglied
der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die
Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den
Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den
Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder
der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und das ständige richterliche beisitzende Mitglied
der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die
Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den
Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den
Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.
(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden
Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters
angehören.
(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden
Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters
angehören.
§ 71
Verbot der Amtsausübung
§ 71
Verbot der Amtsausübung
(1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die
Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder
der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.
(1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die
Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder
der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.
(2) Ein anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein
Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder
Vertretungsverbot (§§ 150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist, kann
während dieses Verfahrens und der Dauer des
Verbots sein Amt nicht ausüben. Werden dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich
das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist.
(2) Ein anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein
Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder
Vertretungsverbot (§§ 150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist, kann
während dieses Verfahrens und der Dauer des
Verbots sein Amt nicht ausüben. Werden dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich
das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist.
§ 72
§ 72
35
Erlöschen des Amtes, Ruhen
Erlöschen des Amtes, Ruhen
(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
6.
eine Voraussetzung für die Berufung der
Richterin oder des Richters in das Amt
wegfällt,
1.
eine Voraussetzung für die Berufung der
Richterin oder des Richters in das Amt
wegfällt,
7.
gegen die Richterin oder den Richter im
Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder
im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.
2.
gegen die Richterin oder den Richter im
Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder
im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen,
solange die Richterin oder der Richter an eine
Behörde oder an eine andere Stelle als an ein
Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche
gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 2
Satz 2 wahrnimmt.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen,
solange die Richterin oder der Richter an eine
Behörde oder an eine andere Stelle als an ein
Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche
gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 2
Satz 2 wahrnimmt.
(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt,
wenn
(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt,
wenn
4.
eine Voraussetzung für die Berufung der
Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts
in das Amt wegfällt,
5. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied
benannt ist,
6. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen
sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist.
§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
7.
eine Voraussetzung für die Berufung der
Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts
in das Amt wegfällt,
8. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied
benannt ist,
9. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen
sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist.
§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
§ 73
Geltung des Disziplinargesetzes
1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten
die Vorschriften des Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten
die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes
sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten
Dienstbehörde erhoben.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten
Dienstbehörde erhoben.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
§ 74
Disziplinarmaßnahmen
36
Disziplinarmaßnahmen sind:
Disziplinarmaßnahmen sind:
17. Verweis,
1. Verweis,
18. Geldbuße,
2. Geldbuße,
19. Gehaltskürzung,
3. Gehaltskürzung,
20. Versetzung in ein anderes Richteramt mit
geringerem Endgrundgehalt,
21. Versetzung in ein anderes Richteramt mit
gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit
Gehaltskürzung,
4.
Versetzung in ein anderes Richteramt mit
geringerem Endgrundgehalt,
5.
Versetzung in ein anderes Richteramt mit
gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit
Gehaltskürzung,
22. Entfernung aus dem Dienst,
6. Entfernung aus dem Dienst,
23. Kürzung des Ruhegehalts,
7. Kürzung des Ruhegehalts,
24. Aberkennung des Ruhegehalts.
8. Aberkennung des Ruhegehalts.
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle
der obersten Dienstbehörde
§ 75
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle
der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die
Einbehaltung
von
Bezügen
sowie
über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das
Dienstgericht durch Beschluss.
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die
Einbehaltung
von
Bezügen
sowie
über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das
Dienstgericht durch Beschluss.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts
ist die Beschwerde zulässig.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts
ist die Beschwerde zulässig.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der (3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der
Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben
Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
§ 76
Verfahren
§ 76
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Diszip- Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein linarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein
Richter beauftragt werden.
Richter beauftragt werden.
§ 77
Zulässigkeit der Revision
§ 77
Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den
Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn auf Versetzung in
ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das
Gericht entgegen dem Antrag der obersten
Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den
Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn auf Versetzung in
ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das
Gericht entgegen dem Antrag der obersten
Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
§ 78
§ 78
37
Bekleidung mehrerer Ämter
Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich
Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften
über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen
und Richter anzuwenden.
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich
Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften
über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen
und Richter anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die
Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das
Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit
diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die
Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das
Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit
diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
§ 79
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags
nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies
der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags
nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies
der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Abschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 80
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet
nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet
nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.
§ 81
Versetzungsverfahren
§ 81
Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) (1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2)
wird durch einen Antrag der obersten Dienstbe- wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
hörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deut- (2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnah- schen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
men für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 82
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des §
65 Nummer 3 durch einen Antrag der obersten
Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2
und 4 durch einen Antrag der Richterin oder des
Richters eingeleitet.
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des §
65 Nummer 3 durch einen Antrag der obersten
Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2
und 4 durch einen Antrag der Richterin oder des
Richters eingeleitet.
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
§ 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
38
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf
Lebenszeit oder eine Richterin oder ein Richter
auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder
stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit
dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens
über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er
halte die Richterin oder den Richter für dauernd
unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf
Lebenszeit oder eine Richterin oder ein Richter
auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder
stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit
dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens
über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er
halte die Richterin oder den Richter für dauernd
unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den
Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der
oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie
kann auch andere Beweise erheben.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den
Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der
oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie
kann auch andere Beweise erheben.
§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
§ 84
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin
oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig
und stellt die Richterin oder der Richter keinen
Antrag nach § 83 Absatz 1, so teilt die oberste
Dienstbehörde der Richterin oder dem Richter
mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin
oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig
und stellt die Richterin oder der Richter keinen
Antrag nach § 83 Absatz 1, so teilt die oberste
Dienstbehörde der Richterin oder dem Richter
mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der
Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb
eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste
Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder ordnet die Einstellung des Verfahrens
an. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin
oder dem Richter zuzustellen.
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der
Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb
eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste
Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder ordnet die Einstellung des Verfahrens
an. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin
oder dem Richter zuzustellen.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin oder der
Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der
Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats,
in welchem der Richterin oder dem Richter die
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Wird der Antrag
rechtskräftig zurückgewiesen, wird das Verfahren
eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der
Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin oder der
Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der
Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats,
in welchem der Richterin oder dem Richter die
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Wird der Antrag
rechtskräftig zurückgewiesen, wird das Verfahren
eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der
Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag
nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der
Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder der
Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die
einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag
nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der
Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder der
Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die
einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
39
§ 85
Urteilsformel
§ 85
Urteilsformel
(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a
stellt das Gericht
die Nichtigkeit fest
oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des §
65 Nummer 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht
die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a
stellt das Gericht
die Nichtigkeit fest
oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des §
65 Nummer 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht
die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das (2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das
Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder
weist den Antrag zurück.
weist den Antrag zurück.
§ 86
Aussetzung von Verfahren
§ 86
Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus
den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen
Richtergesetzes angefochten worden und hängt
die Entscheidung hierüber von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung
des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus
den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen
Richtergesetzes angefochten worden und hängt
die Entscheidung hierüber von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung
des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht
noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den
Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht
noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den
Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab,
ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz
2 gilt entsprechend.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab,
ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz
2 gilt entsprechend.
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
§ 87
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer
3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten
nach billigem Ermessen der Landeskasse auch
insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der
obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern die
Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht
widersprochen hat.
In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer
3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten
nach billigem Ermessen der Landeskasse auch
insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der
obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern die
Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht
widersprochen hat.
40
Kapitel 5
Wahlen
Kapitel 5
Wahlen
§ 88
Grundsatz
§ 88
Grundsatz
(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim
und unmittelbar durchgeführt. Die dem Abgeordnetenhaus zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach den
Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl
gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der
Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein
Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter,
so findet Personen- und Mehrheitswahl statt.
(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim
und unmittelbar durchgeführt. Die dem Landtag
zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden
von der Richterschaft nach den Grundsätzen der
Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag
eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus
einer Richterin oder einem Richter, so findet Personen- und Mehrheitswahl statt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung
der in diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck
sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten
erfolgt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung
der in diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck
sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten
erfolgt.
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
§ 89
Wahlrecht, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und
Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt
unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei
einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde,
sobald bei dieser eine Wahlberechtigung nach
personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und
Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt
unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei
einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde,
sobald bei dieser eine Wahlberechtigung nach
personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter (2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter
auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören. Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.
(3) Nicht wählbar sind
1.
2.
zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen
und Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,
zum Präsidialrat die Mitglieder des
Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(3) Nicht wählbar sind
1.
2.
zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen
und Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,
zum Präsidialrat die Mitglieder des
Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 90
Wahlordnung, Vorschlagsliste
§ 90
Wahlordnung, Vorschlagsliste
(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung
eine Wahlordnung, die das Nähere über die Aus-
(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere
41
gestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das
Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des
Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste,
die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung,
die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten
trifft. Die Wahlordnung kann für die Wahl der
Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht
vertretenen Berufsverbände der Richterschaft
Wahlvorschläge machen.
über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die
Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung
der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie
die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die
Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann für die Wahl
der Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft Wahlvorschläge machen.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung
gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung
treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der
Richtervertretungen die Wahlvorschriften des
Personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung
gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung
treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der
Richtervertretungen die Wahlvorschriften des
Personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
§ 91
Anfechtung der Wahl
§ 91
Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl
von mindestens drei Wahlberechtigten binnen
zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn der Verstoß das
Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl
von mindestens drei Wahlberechtigten binnen
zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn der Verstoß das
Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig
gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit der
bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten
Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig
gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit der
bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten
Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen und (3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen und
Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im Amt Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im Amt
waren, die Geschäfte wahr.
waren, die Geschäfte wahr.
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Kapitel 6
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 92
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
§ 92
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat
errichtet.
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat
errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die
Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgabe des Ge-
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die
Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgabe des Ge-
42
samtrichterrats und des Präsidialrats.
samtrichterrats und des Präsidialrats.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der
Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der
Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
5.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
6.
Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.
2.
Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.
Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis
91 entsprechend.
Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis
91 entsprechend.
(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von
dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis
seiner Mitglieder bestimmt.
(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von
dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis
seiner Mitglieder bestimmt.
(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die
bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen
und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt
unberührt.
(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die
bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen
und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt
unberührt.
§ 93
Beteiligungsverfahren
§ 93
Beteiligungsverfahren
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden
Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in
Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden
Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben
des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59
und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als
Vorsitzende oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt oder
in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin
oder der regelmäßige Vertreter dem Gremium
hinzutritt.
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben
des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59
und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als
Vorsitzende oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt oder
in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin
oder der regelmäßige Vertreter dem Gremium
hinzutritt.
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
§ 94
Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Für die Wahl des dem Abgeordnetenhaus vorzu-
Für die Wahl des dem Landtag vorzuschlagen-
43
schlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds des
Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2)
gelten die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5)
entsprechend.
den staatsanwaltlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2) gelten
die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5) entsprechend.
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte
für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von
der obersten Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
übertragen werden.
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte
für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von
der obersten Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
übertragen werden.
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden
Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 96
Bestellung der nichtständigen beisitzenden
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder der
Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit
berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sein. Sie werden für fünf Geschäftsjahre von dem
für Justiz zuständigen Mitglied des Senats bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder der
Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit
berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sein. Sie werden für fünf Geschäftsjahre von dem
für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Berufsorganisationen der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die
Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die
Bestellung machen.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin
oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem
Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin
oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem
Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem
Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen
Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner
Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes
Mitglied mitwirken.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem
Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen
Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner
Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes
Mitglied mitwirken.
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1
und § 72 gelten entsprechend.
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1
und § 72 gelten entsprechend.
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
ausgesprochen werden.
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis
ausgesprochen werden.
44
§ 98
Verfahren
§ 98
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine
Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin
oder ein Richter beauftragt werden.
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine
Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin
oder ein Richter beauftragt werden.
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
§ 99
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg
Die Regelungen des Staatsvertrags über die Die Regelungen des Staatsvertrags über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg gehen den Be- Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
stimmungen dieses Gesetzes vor.
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100
Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 100
Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien
mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten
werden im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.
(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien
mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten
werden im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, in Absatz 1
genannten Beteiligungsgremien mit Ausnahme
der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den
gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem
Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des
Absatzes 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten vorbehaltlich des Satzes 3
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte und
Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren
werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften
fortgeführt.
(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, in Absatz 1
genannten Beteiligungsgremien mit Ausnahme
der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den
gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem
Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des
Absatz 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten vorbehaltlich des Satzes 3 ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte und
Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren
werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften
fortgeführt.
(3) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des In-
(3) Für Angelegenheiten, die mehrere Ge-
45
krafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Hauptrichterrats endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 gebildeten Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats. Die Aufgaben und das Verfahren des Hauptrichterrats bestimmen sich
bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Rechtsvorschriften. Die bis zu dem
Tag der Konstituierung des Hauptrichter- und
Hauptstaatsanwaltsrats anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden von diesem nach den
zum Zeitpunkt der Einleitung des Beteiligungsverfahrens geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.
richtszweige betreffen, gilt bis zur Konstituierung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats § 53a des Brandenburgischen Richtergesetzes in der vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung über die Bildung
des gemeinsamen Gesamtrichterrats fort.
(4) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Personalrats der Gesamtheit der Staats- und
Amtsanwälte endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des Absatzes 1
gewählten Staatsanwaltsrats bei der Staatsanwaltschaft Berlin; sofern zu diesem Zeitpunkt der Personalrat der Gesamtheit der
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte noch
nicht konstituiert ist, endet die Amtszeit erst
mit der Konstituierung dieses Gremiums.
Bevor sich ein Personalrat der Gesamtheit der
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte oder ein
Staatsanwaltsrat konstituiert hat, finden für
die jeweils betroffene Beamtengruppe die bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
personalvertretungsrechtlichen Rechte und
Verfahrensbestimmungen Anwendung; die
sich hieraus ergebenden Aufgaben nimmt der
Personalrat der Gesamtheit der Staats- und
Amtsanwälte wahr. Die bis zum Ende der
Amtszeit des Personalrats der Gesamtheit der
Staats- und Amtsanwälte bei diesem anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden nach
den Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten von dem Staatsanwaltsrat bei der Staatsanwaltschaft Berlin und dem Personalrat der
Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte fortgeführt.
§ 101
Richterwahlausschuss
§ 101
Richterwahlausschuss
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehende Richterwahlausschuss
bleibt bis zum Ablauf der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Amtsperiode
im Amt.
Die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses üben ihr Amt bis zur Neuwahl des
Richterwahlausschusses nach Zusammentritt
eines neugewählten Landtags weiter aus. Zur
Wahl einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied sind die
Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 3 dem
Landtag innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.
46
Dieser wählt das nichtständige Mitglied unverzüglich nach der Vorlage der Vorschlagsliste. Bis zur Wahl einer Staatsanwältin oder
eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses gilt § 13
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das nichtständige Mitglied aus derjenigen Gerichtsbarkeit mitwirkt, bei der die Richterin oder der
Richter zunächst verwendet werden soll. Ist
eine Verwendung in der Staatsanwaltschaft
vorgesehen, wirkt das nichtständige Mitglied
aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit.
§ 102
Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
§ 102
Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht
und laufende Disziplinarverfahren
(1) Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht Berlin
und dem Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg erfolgt zum 1. Januar 2012. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Landgericht Berlin
und dem Kammergericht bestehen; das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte
richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften.
Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2
gelten ab dem 1. Januar 2012 für die bei den
Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren
unabhängig von dem Stand, in dem diese sich
befinden. Im Übrigen werden die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts
fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme
von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen
worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in
einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf
des 31. Dezember 2011 geschlossen wurde,
muss wiedereröffnet werden.
Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht
Frankfurt/Oder und dem Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg erfolgt zum 1. Januar 2012.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Landgericht
Cottbus und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht bestehen; das Verfahren und die
Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich
bis dahin nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten
ab dem 1. Januar 2012 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese sich befinden.
Im Übrigen werden die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren
nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von
Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen
worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in
einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf
des 31. Dezember 2011 geschlossen wurde,
muss wiedereröffnet werden.
(2) Wegen eines Dienstvergehens, das vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde, darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 74
Nummer 5 nicht verhängt werden.
§ 103
Oberste Dienstbehörde
§ 103
Evaluation, Reform des Richterdienstrechts
Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im Ruhestand, ist das für den einzelnen
Gerichtszweig jeweils zuständige Mitglied des
Senats.
Der Landtag überprüft dieses Gesetz spätestens bis zum30. April 2016. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Oktober 2015 über die bei der Anwendung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen und
die Ergebnisse des in der Zwischenzeit zu
führenden öffentlichen Diskurses über die
Frage der Selbstverwaltung oder einer Autonomie der Justiz sowie ihre Überlegungen zu
einer weiteren Reform des Richterdienst-
47
rechts.
Artikel III
Änderung von Rechtsvorschriften
Artikel 3
Änderung des Landesrechnungshofsgesetzes
§1
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
In dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S.
2246), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 463) geändert worden ist,
werden § 14 Nummer 8 sowie der Siebente
Abschnitt des III. Teils aufgehoben.
§2
Personalvertretungsgesetz
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GVBl. S. 337), das zuletzt durch Artikel III des
Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
„3. der Amtsanwälte,“.
4. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.
§3
Rechnungshofgesetz
§ 8 des Rechnungshofgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Januar 1980 (GVBl.
S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember
2008 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
3. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen a) In Satz 2 werden die Wörter „des Landesrichein Mitglied, auch im Ruhestand, oder ein tergesetzes“ durch die Wörter „des BrandenburPrüfungsverfahren (§ 65 Nummer 3 und gischen Richtergesetzes“ ersetzt.
4 des Berliner Richtergesetzes) sind die
Richterdienstgerichte zuständig.“
b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 74 Abs. 1 Satz 2“
4. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ durch die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
42 und 43 des Berliner Richtergesetzes“
durch die Angabe „§ 71 Absatz 1 und §
72 Absatz 1 des Berliner Richtergeset- 2. § 16 wird aufgehoben.
zes“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Berliner
Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638),
das zuletzt durch Artikel XII Nummer 41 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geän-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt das Brandenburgische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996
(GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26)
geändert worden ist, außer Kraft.
48
dert worden ist, das Gesetz über die Wahl der
Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte vom 20. November 2002 (GVBl. S.
345), das durch Nummer 84 der Anlage zum
Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294)
geändert worden ist, sowie die Richterwahlordnung vom 9. Januar 1951 in der Fassung vom
27. April 1970 (GVBl. S. 650), zuletzt geändert
durch Artikel I § 24 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), außer Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin bekannt zu machen.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
1
Zitierte Rechtsvorschriften
A. Inhaltsübersicht
I.
Landesrecht
Seite
1.
Disziplinargesetz
2
2.
Rechnungshofgesetz
2
3.
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
3
4.
Gesetz über die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der
oberen Landesgerichte
4
5.
Landesbeamtengesetz
4
6.
Landeswahlgesetz
6
7.
Personalvertretungsgesetz
6
8.
Richterwahlordnung
12
II.
Bundesrecht
1.
Grundgesetz
14
2.
Arbeitsgerichtsgesetz
14
3.
Bürgerliches Gesetzbuch
15
4.
Bundesdisziplinargesetz
15
5.
Beamtenstatusgesetz
16
6.
Bundespersonalvertretungsgesetz
16
7.
Bundesrechtsanwaltsordnung
16
8.
Deutsches Richtergesetz
17
9.
Gerichtsverfassungsgesetz
25
10.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
25
11.
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
26
12.
Sozialgerichtsgesetz
26
13.
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
28
14.
Strafgesetzbuch
28
15.
Zivilprozessordnung
29
Anlagen
Bisherige Richtergesetze
Berliner Richtergesetz
Brandenburgisches Richtergesetz
2
3
B. Texte
I. Landesrecht
1. Disziplinargesetz (DiszG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel XII des
Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)
§5
Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
1. Verweis (§ 6),
2. Geldbuße (§ 7),
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),
4. Zurückstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf
wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes.
§ 34
Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 48 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis
nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte
übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 41
Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für das gerichtliche Disziplinarverfahren Teil
4 des Bundesdisziplinargesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 47 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden ist.
2. Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz – RHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1980 (GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember
2008 (GVBl. S. 467)
§8
Disziplinarverfahren
(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied auch im Ruhestand, für ein Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst (§ 39 Nr. 2 des Berliner Richtergesetzes) oder ein Prüfungsverfahren (§ 39 Nr. 4 und 5
des Berliner Richtergesetzes) sind die Richterdienstgerichte zuständig.
4
(2) Die nichtständigen Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Mitglieder des Rechnungshofs sein.
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre in der Reihenfolge, die das Große Kollegium des Rechnungshofs vorschlägt. Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofs können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts
sein. Für das Verbot der Amtsausübung und für das Erlöschen des Amts gelten die §§ 42 und 43 des
Berliner Richtergesetzes entsprechend.
(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Berliner Richtergesetzes anzuwenden.
3. Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 463)
§ 14*
Zuständigkeiten
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
1. über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch
die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
2. über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen,
3. über Einsprüche gegen Entscheidungen über den Erwerb und den Verlust eines Sitzes im
Abgeordnetenhaus oder in einer Bezirksverordnetenversammlung, 4. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit
der Verfassung von Berlin auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses,
5. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der
Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte zugewiesenen Fällen,
6. über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird,
7. über Vorlagen nach § 17 Absatz 6 und Einsprüche nach § 41 des Abstimmungsgesetzes,
8. über Einsprüche gegen die Feststellung des Erlöschens oder des Ruhens der Mitgliedschaft
im Richterwahlausschuß (§ 17 des Berliner Richtergesetzes),
9. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit der im Gesetz geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken
mit der Verfassung von Berlin auf Antrag eines Bezirks,
10. in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
S i e b e n t e r A b s c h n i t t Verfahren in
den Fällen des § 14 Nr. 8 (Mitgliedschaft
im Richterwahlausschuß)
§ 56
Antragsrecht, Inhalt der Entscheidung
(1) Gegen die Feststellung der Senatsverwaltung für Justiz nach § 17 Abs. 1 des Berliner Richtergesetzes kann das betroffene Mitglied des Richterwahlausschusses innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen.
5
(2) Der Verfassungsgerichtshof erkennt auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der
Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz.
4. Gesetz über die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte vom
20. November 2002 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S.
294)
§1
Die Präsidentinnen und Präsidenten des Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts werden auf Vorschlag des Senats
vom Abgeordnetenhaus gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz besitzen und durch ihren beruflichen Lebensweg belegen, dass sie für das Amt einer
Präsidentin oder eines Präsidenten eines oberen Landesgerichts fachlich geeignet und befähigt sowie
des Amtes persönlich würdig sind.
§2
Das Abgeordnetenhaus stimmt über den Vorschlag des Senats ohne Aussprache in geheimer Abstimmung ab. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf
sich vereinigt.
§3
Die vom Abgeordnetenhaus gewählten Präsidentinnen und Präsidenten werden vom Senat auf Lebenszeit ernannt. Ihre Rechtsstellung richtet sich nach den für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter
des Landes Berlin geltenden Vorschriften.
§4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
5. Landesbeamtengesetz (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), Zuletzt geändert durch Artikel I
des Gesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 465)
§ 61
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde oder obersten Dienstbehörde ein Nebenamt im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung
oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 62
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 63 Absatz 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung,
soweit sie nicht nach § 61 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind. 2Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1. Übernahme eines Nebenamtes,
•
2. Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die
•
Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
•
6
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. 2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch
nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert
werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten
bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte
angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin
oder des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als
Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche
Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrerinnen und Lehrern ein Fünftel der regelmäßigen Pflichtstunden,
überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes festgelegten Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(4) 1Die Genehmigung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der
Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(5) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der
Schriftform. 2Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten
Vorteile hieraus; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 63
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden
Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten
von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder
in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung anzuzeigen.
(3)Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach
Absatz 1 Nummer 4 sind schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein
geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie
die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Die zuständige Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art
und Umfang.
(5) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die
Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
7
§ 88
Vorlage und Auskunft an Dritte
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der
Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der
Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung
notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit
diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der
personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls
ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es
sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert.
Soweit die Auskunft nicht mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erfolgt, sind ihr oder ihm der
Inhalt und die Empfängerin oder der Empfänger der Auskunft schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
deren erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis geprüft wird.
6. Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) vom 25. September 1987(GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 712)
§1
Wahlrecht
(1)Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am
Tage der Wahl
1. zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu den
Bezirksverordnetenversammlungen das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz
haben,
3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach den Vorschriften des Meldegesetzes angemeldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melderegister verzeichnete Hauptwohnung.
Für Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort.
(3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichtsentscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht sind, gilt als
Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die Anstalt auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind.
7. Personalvertretungsgesetz (PersVG) in der Fassung vom 14. Juli 1994[(GVBl. S. 337, ber. 1995
S. 24), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22)
§5
Dienststellen
(1) Die Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gesamtheit
1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. der Staatsanwälte und Amtsanwälte,
8
4. der Referendare im Bezirk des Kammergerichts, einschließlich der in
einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis
beschäftigten Dienstkräfte,
5. der studentischen Hilfskräfte (§ 121 des Berliner Hochschulgesetzes)
jeder Hochschule.
§9
Vertretung
(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich vertreten lassen; dem Vertreter muß die gleiche
Entscheidungsbefugnis zustehen. Der Leiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
beauftragt für bestimmte Aufgabenbereiche einen der für die jeweilige Region zuständigen Schulaufsichtsbeamten (Leiter der Außenstelle und im Verhinderungsfall einen Vertreter) mit seiner Vertretung
in der jeweiligen Dienststelle nach Nummer 12 Buchstabe a der Anlage zu § 5 Abs. 1.
(2) Als Leiter der Dienststelle gilt
1. im Bereich der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal
und Verwaltung, für die Krankenhausbetriebe die Krankenhausleitung,
2. für die in Nummer 12 Buchstabe a bis c der Anlage zu § 5 Abs. 1 genannten
Dienstkräfte der Leiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung,
3. für die Gesamtheit der Staatsanwälte und Amtsanwälte (§ 5 Abs. 2 Nr. 3):
der Generalstaatsanwalt in Berlin,
4. für die Gesamtheit der Referendare im Bezirk des Kammergerichts (§ 5
Abs. 2 Nr. 4): der Präsident des Kammergerichts,
5. für die Gesamtheit der Tutoren und der studentischen Hilfskräfte (§ 5
Abs. 2 Nr. 5): der Präsident, Rektor oder Direktor der Hochschule,
6. für die nach § 6 Abs. 2 gebildeten Dienststellen:
a) im Bereich der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde; soweit
mehrere Dienstbehörden betroffen sind, der Leiter der gemeinsamen
obersten Dienstbehörde,
b) im Bereich der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung,
7. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts:
das zuständige Vertretungsorgan, bei Kollegialorganen deren zuständige
Mitglieder, für die Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten ihre Direktion.
(3) Wer für die Dienstbehörde und die oberste Dienstbehörde handelt, richtet sich nach der Geschäftsverteilung dieser Behörden.
§ 25
Ausschluß und Auflösung
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die
Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.
(2) Wird der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichtes innerhalb von zwei Wochen einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten war.
9
74
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden
von der Dienststelle und dem Personalrat geschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für
einen kleineren Bereich vor. Sie sind, sofern sie für einen über eine Dienststelle hinausgehenden Bereich bestimmt sind, zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres zu schließen. Dienstvereinbarungen, die für einen über eine
oberste Dienstbehörde hinausgehenden Bereich bestimmt sind, schließt die Senatsverwaltung für
Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Dienstbehörden mit dem Hauptpersonalrat.
Dienstvereinbarungen, die für die gesamte Berliner Verwaltung bestimmt sind, schließt die Senatsverwaltung für Inneres mit dem Hauptpersonalrat.
(3) Besteht für den Bereich, für den eine Dienstvereinbarung geschlossen werden soll, ein Gesamtpersonalrat, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats oder des Hauptpersonalrats. Im Geschäftsbereich der Polizeibehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Dienstbehörde.
§ 79
Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, bedarf sie ihrer vorherigen Zustimmung.
(2) Die Dienststelle unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte
Maßnahme begründet. Der Beschluß der Personalvertretung ist der Dienststelle innerhalb von zwei
Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung innerhalb eine Woche seit Zugang des Antrages
schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn
nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies
gilt nicht, wenn die Personalvertretung schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Ist die Dienststelle
nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis
zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat die Personalvertretung bis zum Ablauf der
Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
(3) Verweigert die Personalvertretung die Zustimmung und trägt sie dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vor, die für eine Dienstkraft ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können,
hat die Dienststelle der Dienstkraft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist auf Antrag
der Dienstkraft aktenkundig zu machen.
(4) Beantragt die Personalvertretung eine Maßnahme, die ihrer Mitbestimmung unterliegt, so hat sie
sie schriftlich der Dienststelle vorzuschlagen. Wird dem Antrage nicht entsprochen, so hat die Dienststelle der Personalvertretung innerhalb zweier Wochen ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Ist eine Entscheidung innerhalb zweier Wochen nicht möglich, so
ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(5) Als Dienststelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 gelten auch die Dienstbehörden und obersten Dienstbehörden.
§ 85*
Allgemeine Angelegenheiten
(1) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag
besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, 2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,
3. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte,
4. Aufstellung und Änderungen des Urlaubsplanes,
10
5. Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Arbeitnehmern,
6. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte,
7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
8. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen,
9. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder
zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Dienstkräften infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
10. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden
und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer
leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
11. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmendes betrieblichen Vorschlagwesens,
12. Gestaltung der Arbeitsplätze,
13. Einführung und Anwendung
a) technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Beginn, Ende und
Dauer der Arbeitszeit zu erfassen,
b) sonstiger technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.
Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener dienstlicher Notwendigkeit
1. im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres,
der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden
und
2. bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles Mehrarbeit oder Überstunden im
Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat angeordnet werden. Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.
2) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81
Abs. 2 mit über
1. allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte,
2. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
3. Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich nicht um Polizeivollzugskräfte handelt,
4. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
5. Inhalt von Personalfragebogen,
6. Beurteilungsrichtlinien,
7. Erlaß von Trageordnungen für Dienstkleidung,
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8. Einführung und Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der
Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie
die Änderung oder Erweiterung dieser Verarbeitung, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer
Einführung vergleichbar sind; Absatz 1 Nr. 13 bleibt unberührt,
9. Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres
Umfanges einer Einführung vergleichbar sind,
10. Einführung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze sowie die Änderung oder
Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar
sind.
§ 86
Gemeinsame Angelegenheiten
(1) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat mit
bei
1. Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2. Gewährung von Vorschüssen,
3. Verschickung von Dienstkräften,
4. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Dienstkraft, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,
5. Zuweisung und Kündigung vonWohnungen, über die die Dienststelle verfügt, außer im Bereich der Polizeibehörde, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
6. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 obliegt die Mitbestimmung nicht dem gesamten Personalrat, sondern
dem Vorstand.
(3) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat nach Maßgabe des § 81 Abs.
2 mit bei
1. Versetzung,
2. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
3. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald die Abordnung diese
Dauer überschreitet, soweit es sich nicht um in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,
3. a) Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als 3 Monaten,
4. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
5. Anordnungen, welche die freie Wahl der Wohnung beschränken,
6. Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie
bei Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben.
Im Falle der Versetzung bestimmen beim Wechsel des Zuständigkeitsbereichs des Personalrats die
Personalräte der bisherigen und der neuen Dienststelle mit.
Als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Änderung der Geschäftsverteilung, wenn die
Dienstkraft damit den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechselt. Der Wechsel von einer Schule
zur anderen gilt nicht als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes; er stellt auch keine Abordnung dar.
12
§ 90
Mitwirkung
Die Personalvertretung wirkt mit bei
1. Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
2. Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,
3. der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
4. der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder
wesentlichen Teilen von ihnen,
5. Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen
der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,
6. Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,
7. Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte
oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,
8. Disziplinarverfügungen und der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte,
9. Einstellung von Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den
§§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt werden, für eine Dauer von
bis zu neun Monaten,
10. Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten.
§ 91
Zuständigkeit
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer
in den Fällen der §§ 22 und 25 über
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
§ 92
Fachkammer und Fachsenat
(1) Bei dem Verwaltungsgericht Berlin ist eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin ein Fachsenat zu bilden.
13
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Dienstkräfte der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden, Gerichte
oder nichtrechtsfähigen Anstalten sein. Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag
1. des Hauptpersonalrats und
2. der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen
Anstalten
von der Senatsverwaltung für Inneres berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über
die ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht und am Landesarbeitsgericht entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest
der Amtszeit bestellt.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je
zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richtern. Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muß sich je ein Arbeitnehmer und ein Beamter befinden. Betrifft
eine Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so müssen die nach Absatz 2 Nr. 1 berufenen ehrenamtlichen Richter der betroffenen Gruppe angehören.
(4) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen,
wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
8. Richterwahlordnung vom 9. Januar 1951 in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 650), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540)
§1
(1) Der Senator für Justiz oder sein Vertreter im Amt beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet
die Verhandlungen. Er verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses durch Handschlag zur
unparteiischen und gewissenhaften Pflichterfüllung.
(2) Die Einladung ist mittels eingeschriebenen Briefes zu bewirken. Zwischen der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Sitzungstage muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Ist ein
Mitglied erschienen, so ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften unschädlich.
§2
Der Senator für Justiz legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung (§ 1) eine Liste mit den Namen der Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 37 Abs. 3 des Berliner Richtergesetzes) vor.
§3
Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet
der Senator für Justiz.
§4
(1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Fällen
des § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Richtergesetzes entscheidet der Richterwahlausschuss in geheimer
Abstimmung.
14
(3) Ist der Richterwahlausschuss nicht beschlussfähig, so ist er erneut einzuberufen. Der Richterwahlausschuss ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung einen Hinweis darauf enthält.
§5
(1) Die stellvertretenden Mitglieder des Richterwahlausschusses sind stimmberechtigt, wenn ein ordentliches Mitglied von der Ausübung seines Wahlrechts ausgeschlossen oder an ihr verhindert ist
oder wenn seine Mitgliedschaft nach § 15 des Berliner Richtergesetzes erloschen ist.
(2) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Ausübung seines Wahlrechts ausgeschlossen, wenn die Wahl
1. seine eigene Person betrifft,
2. eine Person betrifft, mit welcher er durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbunden ist oder
war, mit welcher er durch Verlöbnis verbunden ist oder mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, entscheidet der Richterwahlausschuß ohne Mitwirkung des in Betracht kommenden Mitgliedes; die Vorschriften des § 4 gelten entsprechend.
§6
Zur Vorbereitung der Entscheidung bestellt der Richterwahlausschuß ein Mitglied als Berichterstatter.
§7
Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
§8
Über jede Sitzung des Richterwahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und dem nach dem Lebensalter jüngsten Mitglied des Richterwahlausschusses zu vollziehen ist.
§9
Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Senat.
§ 10
Das Gesetz tritt am 1. März 1951 in Kraft.
II. Bundesrecht
1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu
jedem öffentlichen Amte.
15
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie
die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des
öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
2. Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber.
S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)
§ 18
Ernennung der Vorsitzenden
(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung
mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
(2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.
(4) - (6) (weggefallen)
(7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
§ 29
Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
(1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
gebildet. Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung
des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.
(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung
der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung
der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
§ 36
Vorsitzende
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
3. (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und
BGBl. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1672 Abs. 1 BVerfGEntscheidung - 1 BvR 420/09 vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1173)
16
§ 1896
Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann
auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung
seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt
werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt
werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem
Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das
Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst,
wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
4. Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
§ 63
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von
Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten
bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen,
wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7
der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
5. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
§ 53
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten
Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände
zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
17
6. Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
§ 109
Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem
Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften
ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
7. Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)
§ 65
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
1. Mitglied der Kammer ist und
2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
§ 66
Ausschluß von der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,
1. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist;
2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;
3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten
zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn
Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.
§ 94
Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der
Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der
Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung
einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat
vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten
enthalten.
(3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand
der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,
2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.
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(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach
Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
§ 150
Voraussetzung des Verbotes
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf
Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung,
die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche
Verfahren anhängig ist.
§ 161a
Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden, angeordnet
werden.
2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.
8. Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I
S. 713), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
§ 22
Entlassung eines Richters auf Probe
(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.
(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,
1. wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
2. wenn ein Richterwahlausschuss seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
oder auf Zeit ablehnt.
(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im
gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen
werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs
Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.
19
§ 23
Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.
§ 26
Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt
wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art
der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung
der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes
§ 27
Übertragung eines Richteramts
(1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten
Gericht zu übertragen.
(2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz
dies zuläßt.
§ 31
Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2. in den einstweiligen Ruhestand oder
3. in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art
zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
§ 32
Veränderung der Gerichtsorganisation
(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist
eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein
Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.
(2) Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes
enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt,
übertragen werden.
(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1)
können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.
§ 34
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf
Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
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§ 37
Abordnung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet
werden.
(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine
Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.
§ 38
Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der
Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten
und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.
§ 42
Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in
der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
§ 45
Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt
oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter
sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts
durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und
Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu
dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende
vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
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"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder
dem Gelöbnis anfügen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und
Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine
zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
(8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.
(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die
einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
§ 53
Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so
entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis
stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und
Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern.
§ 54
Bildung des Präsidialrats
(1) Bei jedem obersten Gerichtshof des Bundes wird ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat beim
Bundesverwaltungsgericht ist zugleich für die Truppendienstgerichte zuständig. Er besteht bei
1. dem Bundesgerichtshof aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern,
2. den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes aus dem Präsidenten als Vorsitzendem,
seinem ständigen Vertreter, einem vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitglied und
zwei weiteren Mitgliedern.
Ist kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an seiner Stelle der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter
der lebensälteste Vorsitzende Richter mit. Die weiteren Mitglieder werden von den Richtern des Gerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist, geheim und unmittelbar gewählt. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) An die Stelle der beiden von den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gewählten Mitglieder
treten in Angelegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte zwei von den Richtern dieser Gerichte gewählte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Für die Richter des Bundespatentgerichts wird ein Präsidialrat errichtet; er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten
Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.
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§ 60
Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der
gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 83 Abs. 2 und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§ 63
Disziplinarverfahren
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung
dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren
vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine
entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das
Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
§ 64
Disziplinarmaßnahmen
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße
oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
§ 65
Versetzungsverfahren
(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
(2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren
findet nicht statt. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem
Verfahren nicht mit.
(3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag
zurück
§ 66
Prüfungsverfahren
(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
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§ 67
Urteilsformel im Prüfungsverfahren
(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den
Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme
fest oder weist den Antrag zurück.
§ 71
Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst
bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
§ 73
Aufgaben des Richterrats
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
§ 76
Altersgrenzen
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter
auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.
§ 77
Errichtung von Dienstgerichten
(1) In den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden.
(2) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit
ständigen und nichtständigen Beisitzern. Alle Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.
Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
(3) Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das
Dienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung kann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von
den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden, binden. Der Präsident eines Gerichts oder sein
ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein.
(4) Durch Landesgesetz kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden, dass ehrenamtliche
Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mitwirken. Zum Mitglied des Dienstgerichts
kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt
werden kann. Die Mitglieder des Dienstgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der
Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Die anwaltlichen Mitglieder werden von
dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren
berufen; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Das Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzer aus der Rechtsanwaltschaft an die Vorschlagslisten gebunden, die
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der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Bestehen im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts mehrere Rechtsanwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der
Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. Das weitere Verfahren zur Bestellung der
anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmt
§ 78
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die
seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder
durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.
§ 79
Rechtszug
(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.
(2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des
Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.
(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des
Bundes vorsehen.
§ 81
Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des
Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt
werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen,
wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser
Abweichung beruht.
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen
nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,
dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von
dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des
Bundes durch Beschluss. Der Beschluss bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig
verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des
Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des
Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war, oder
3. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 82
Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach
Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen. In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das
Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet
werden. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen
Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese
Feststellungen vorgebracht sind.
(3) § 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sinngemäß. Das Urteil kann
nur auf Zurückweisung der Revision oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten.
§ 83
Verfahrensvorschriften
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, §
64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.
9. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077),zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976)
§ 107
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am
Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für
Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.
(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.
26
§ 21h
Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren
ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von
ihnen vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder
aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten
Richter vertreten.
10. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 226 des Gesetzes vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
§9
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt
eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu
bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für
Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
§ 16
Öffentliche Verwaltung
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes
gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.
11. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten - Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2449)
§1
Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
(1) Dieses Gesetz regelt
1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und
Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in
denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der
Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
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3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden
ist.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer
Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind,
gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten
oder erläutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde
gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in
den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der
Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
12. Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127)
§ 11
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk
des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) Der Ausschuß ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und
der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter
anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer
ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
§ 16
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) (weggefallen)
(3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente
aus eigener Versicherung bezieht. Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer kann
auch sein, wer arbeitslos ist. Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer
vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein
1. Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener
Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht
die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
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2. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft
Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
3. Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
4. Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende Angestellte;
5. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder
und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft
Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.
(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz
haben oder beschäftigt sein.
§ 23
(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus je
einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind. Die Mitglieder werden von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende Ausschuss fest. Der
Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder
verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung
der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der
ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. Er kann
dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen
Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
13. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. 8.
2010 (BGBl. I S. 1127)
§2
Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind
von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung
von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches
haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad
der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte
Menschen).
29
14. Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. 10. 2009 (BGBl. I S. 3214)
§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ
oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm
als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche
Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
30
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt
ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2
Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und
von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt
hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und
die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den
in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten
ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod
des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
15. Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202, ber. 2006 S. 431 u. 2007 S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.
September 2009 (BGBl. I S. 3145)
§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis
eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder
als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren
bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die
Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
312–1
Berliner Richtergesetz
Vom 18. Januar 1963*
In der Fassung vom 27. April 1970*
Übersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§§
1– 8
Zweiter Abschnitt
Richterwahlausschuß. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9–18
Dritter Abschnitt
Richtervertretungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Richterrat. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Präsidialrat. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19
20–30
31–37
Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte
I. Errichtung und Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Besetzung
1. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Dienstgericht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Dienstgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Disiziplinarverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. Versetzungs- und Prüfungsverfahren
1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Versetzungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Prüfungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38–40
41–43
44–46
47–49
50–54
55
56
57
58–60
Fünfter Abschnitt
Wahlen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61–64
Sechster Abschnitt
Staatsanwälte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65–67
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
68–78
Datum: GVBl. S. 93
Neufassung: GVBl. S. 642, 1638
1
56. Erg.Lfg. (Oktober 1995)
312–1
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltung für Berufsrichter
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter
des Landes Berlin.
§2
Berufung und Ernennung
(1) Über die Berufung und Beförderung der Richter, mit Ausnahme der vom
Abgeordnetenhaus zu wählenden Präsidenten der oberen Landesgerichte, entscheidet der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.
Gehört der einzelne Gerichtszweig nicht zum Geschäftsbereich des Senators
für Justiz, entscheidet das für diesen Gerichtszweig zuständige Mitglied des
Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß und im Benehmen mit dem
Senator für Justiz. Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe oder spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft
Auftrags ist der Richterwahlausschuß zur Entscheidung darüber einzuberufen,
ob er der Berufung zum Richter auf Lebenszeit zustimmt. Diese Entscheidung
ist spätestens drei Jahre und neun Monate nach der Ernennung zum Richter auf
Probe oder zwei Jahre und drei Monate nach der Ernennung zum Richter kraft
Auftrags zu treffen. Ist gemäß Satz 1 über die Berufung oder Beförderung eines
Richters entschieden, so ist er zu ernennen.
(2) Bei der Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuß
in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens sechs Monate nach der Ernennung, herbeizuführen. Lehnt der
Richterwahlausschuß die Berufung zum Richter auf Probe ab, so ist der Richter
zu entlassen.
(3) Vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft
Auftrags ohne dessen schriftliche Zustimmung ist der Richterwahlausschuß zu
hören.
(4) Bei einer erneuten Berufung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Richters, der wieder dienstfähig geworden ist, ist nach Absatz 1 zu verfahren.
(5) Der Senat ernennt und entläßt die Richter. Er kann dieses Recht auf die
oberste Dienstbehörde übertragen.
§3
Richtereid
(1) Der Richter hat in einer öffentlichen Sitzung des oberen Landesgerichts,
dessen Bereich er angehört, folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz auszuüben,
nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und
nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
2
56. Erg.Lfg. (Oktober 1995)
312–1
(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
§ 3 a*
Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einem Richter ist auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung
mit Urlaub nach § 3 b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf
Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter
zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung
und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht
desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2
sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung
auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche
Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht
zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder
den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die
zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus
dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht
zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3 b*
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches
Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen,
§ 3 a: Neugef. durch Art. V Nr. 1 d. Ges. v. 22. 7. 1999, GVBl. S. 422
§ 3 b: Neugef. durch Art. V Nr. 1 d. Ges. v. 22. 7. 1999, GVBl. S. 422, u. geänd. durch Art. XII Nr. 41
Buchst. a d. Ges. v. 19. 3. 2009, GVBl. S. 70
3
89. Erg.Lfg. (April 2009)
312–1
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs
Jahren, mindestens von einem Jahr,
2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer
bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt
zustimmt,
3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die
Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
Tätigkeiten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 des
Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des
Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem
Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub
nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 3 a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf
Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1
und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu
einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Für die Bestimmung des Ruhestands im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels II des Gesetzes vom
23. Oktober 1979 (GVBl. S. 1852) fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn vor dem 1. Juli 1997
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands unter der Voraussetzung bewilligt worden ist, dass das 55. Lebensjahr vollendet war und eine
Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren oder
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang
einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren entsprechen, vorausgegangen sind.
§ 3 c*
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des
regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im Voraus
festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit
Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen
Dienst wechseln.
§ 3 c: Eingef. durch Art. II Nr. 3 d. Ges. v. 21. 9. 1995, GVBl. S. 608, neugef. durch Art. V Nr. 1 d. Ges.
v. 22. 7. 1999, GVBl. S. 422, geänd. durch Art. XII Nr. 41 Buchst. b Doppelbuchst. aa u. bb d. Ges.
v. 19. 3. 2009, GVBl. S. 70
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(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung
zulässt,
2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in
einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur
in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes Richtern die Ausübung
von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit
dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 7 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 63 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe,
dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung
nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder
den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 3 d*
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 3 a oder § 3 c dürfen das
berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 3 e*
Altersteilzeit
Einem Richter kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des bisherigen Dienstes entsprechend § 111 des Landesbeamtengesetzes bewilligt werden,
wenn das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung
zulässt.
§ 3 d: Eingef. durch Art. V Nr. 2 d. Ges. v. 22. 7. 1999, GVBl. S. 422
§ 3 e: Neugef. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136, u. geänd. durch Art. XII Nr. 41 Buchst. c
d. Ges. v. 19. 3. 2009, GVBl. S. 70
5
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312–1
§ 4*
Altersgrenze
(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze
oder
2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
…
§5
Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im Ruhestand, ist das für den einzelnen Gerichtszweig jeweils zuständige Mitglied des Senats.
§6
Beteiligung der Berufsverbände
Bei der Vorbereitung allgemeiner richterrechtlicher Regelungen sind die
Berufsverbände der Richter zu beteiligen.
§7
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer
besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
§ 8*
Unabhängige Stelle für Richter
(1) Die unabhängige Stelle für Richter besteht aus dem Senator für Justiz als
Vorsitzendem und folgenden, vom Senat aus der Mitte des Richterwahlausschusses bestellten Mitgliedern:
1. zwei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2. je einem Richter der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit,
3. einem Staatsanwalt,
4. drei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 gewählten Mitgliedern des Richterwahlausschusses,
5. einem Rechtsanwalt.
§ 4 Abs. 3 Satz 1: Neugef. durch Art. II d. Ges. v. 23. 10. 1979, GVBl. S. 1852, u. geänd. durch Art. V Nr. 3
Buchst. a d. Ges. v. 22. 7. 1999, GVBl. S. 422
§ 4 Abs. 3 Satz 2: Aufgeh. durch Art. I Nr. 2 d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
§ 8 Abs. 1 1. Teilsatz: Geänd. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl.
S. 136, Art. XII Nr. 41 Buchst. d Doppelbuchst. aa d. Ges. v. 19. 3. 2009, GVBl. S. 70
§ 8 Abs. 1 Nr. 3: Eingef. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 u. 5: Geänd. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
§ 8 Abs. 4: Neugef. durch Art. XII Nr. 41 Buchst. d Doppelbuchst. bb d. Ges. v. 19. 3. 2009, GVBl. S. 70
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(2) Der Senator für Justiz kann sich durch einen Beamten seiner Verwaltung
vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden durch ihre Stellvertreter im
Richterwahlausschuß vertreten.
(3) Erlischt oder ruht die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß, so tritt die
gleiche Folge für die Mitgliedschaft in der unabhängigen Stelle ein.
(4) Der Richter darf vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung nicht befördert werden. Die unabhängige Stelle für Richter
kann Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet auch in den Fällen des § 8 Absatz 1
Satz 1 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes.
(5) Die Gerichtspräsidenten und ihre Vertreter brauchen vor ihrer Ernennung
Ämter, die über der Besoldungsgruppe A 15 liegen, nicht zu durchlaufen.
ZWEITER ABSCHNITT
Richterwahlausschuß
§ 9*
Zusammensetzung
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses:
1. sieben Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen aus
der Mitte des Abgeordnetenhauses,
2. zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einen Richter
der übrigen Gerichtszweige sowie deren Stellvertreter aus den
Vorschlags- listen der Richter (§ 10),
3. einen Staatsanwalt und seinen Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der
Staatsanwälte (§ 10 a),
4. einen Rechtsanwalt und seinen Stellvertreter aus einer Vorschlagsliste der
Rechtsanwaltskammer (§ 11).
(2) Bei der Wahl der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zu bestimmen, welcher Richter im Falle des § 12 Satz 2 mitwirkt.
(3) Gewählt werden kann nur, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar ist. Die
Mitglieder brauchen nicht Abgeordnete zu sein. Die Wahl jedes Mitgliedes
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.
§ 10
Vorschlagslisten der Richter
Die auf Lebenszeit ernannten Richter jedes Gerichtszweiges wählen die dem
Abgeordnetenhaus für ihren Gerichtszweig vorzuschlagenden Richter. Für die
ordentliche Gerichtsbarkeit sind mindestens vier, für die übrigen Gerichtszweige mindestens zwei auf Lebenszeit ernannte Richter vorzuschlagen. Wählt
das Abgeordnetenhaus einen Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste
§
§
§
§
§
9 Abs. 1 Nr. 1: Geänd. durch Art. I Nr. 4 Buchst. a d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
9 Abs. 1 Nr. 3: Eingef. durch Art. I Nr. 4 Buchst. b d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
9 Abs. 1 Nr. 4: Geänd. durch Art. I Nr. 4 Buchst. c d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
9 Abs. 2: Eingef. durch Art. I Nr. 1 Buchst. a d. Ges. v. 3. 10. 1989, GVBl. S. 1734
9 Abs. 3: Geänd. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 19. 5. 1987, GVBl. S. 1636, u. Art. I Nr. 1 Buchst. b d. Ges.
v. 3. 10. 1989, GVBl. S. 1734
7
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erschöpft, so ist dem Abgeordnetenhaus für die noch zu wählenden Mitglieder
des Richterwahlausschusses oder ihre Stellvertreter unverzüglich eine neue
Vorschlagsliste entsprechend den Bestimmungen von Satz 1 vorzulegen.
§ 10 a* Vorschlagsliste der
Staatsanwälte
(1) Die auf Lebenszeit ernannten Staatsanwälte, die am Wahltag einer Berliner Staatsanwaltschaft oder der Amtsanwaltschaft angehören, wählen den dem
Abgeordnetenhaus vorzuschlagenden Staatsanwalt und seinen Stellvertreter.
Es sind mindestens zwei auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte, die am Wahltag einer Berliner Staatsanwaltschaft oder der Amtsanwaltschaft angehören,
vorzuschlagen. § 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die vorzuschlagenden Staatsanwälte werden geheim und unmittelbar
nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt.
(3) Die §§ 63 und 64 gelten entsprechend.
§ 11
Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer
Die im Bezirk des Kammergerichts zugelassenen Rechtsanwälte wählen
nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung mindestens zwei dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagende Rechtsanwälte.
§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 12*
Mitwirkung der richterlichen Mitglieder
Bei den Entscheidungen des Richterwahlausschusses wirken von den richterlichen Mitgliedern die Richter der ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit mit. Ist über einen Richter zu entscheiden, der der Finanzgerichtsbarkeit angehören soll oder angehört, so wirken je
ein Richter der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und
der Sozialgerichtsbarkeit mit.
§ 13*
Aufgaben
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind nicht an Weisungen
gebunden.
(2) Bei der Berufung der Richter entscheidet der Richterwahlausschuß, ob der
zu Berufende nach seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Tätigkeit für das
Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt. Bei Berufungen und Beförderungen trifft der Richterwahlausschuß seine Auswahl (§ 2 Abs. 1) auf der Grundlage der Stellungnahme
des Präsidialrats (§ 37 Abs. 3) nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse,
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten.
§ 10 a: Eingef. durch Art. I Nr. 5 d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
§ 12: Neugef. durch Art. I Nr. 2 d. Ges. v. 3. 10. 1989, GVBl. S. 1734
§ 13 Abs. 2 Satz 2: Geänd. durch Art. II § 5 d. Ges. v. 24. 6. 2004, GVBl. S. 256
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§ 14
Neuwahl
Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Abgeordnetenhauses ist
unverzüglich ein neuer Richterwahlausschuß zu wählen. Mit der Neuwahl
endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
§ 15*
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt mit der Wahl eines
neuen Richterwahlausschusses oder wenn
1. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem Senator
für Justiz verzichtet,
2. ein Mitglied seine Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1) verliert,
3. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt
wird,
4. das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds zum Land Berlin endet
oder dieses ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für den es
nicht gewählt worden ist,
5. das Beamtenverhältnis eines Staatsanwalts zum Land Berlin endet,
6. ein als Rechtsanwalt gewähltes Mitglied in der Liste der Rechtsanwälte
gelöscht wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Abgeordnetenhaus unverzüglich
eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) oder aus den
bestehenden Vorschlagslisten der Richter, der Staatsanwälte und der Rechtsanwaltskammer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4). Ist die bestehende Vorschlagsliste
erschöpft oder wählt das Abgeordnetenhaus die noch auf der Vorschlagsliste
stehenden Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte nicht, so ist dem Abgeordnetenhaus unverzüglich ein neuer Vorschlag entsprechend den Bestimmungen der §§ 10, 10 a und 11 vorzulegen.
§ 16*
Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 gewählten richterlichen
oder eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 gewählten staatsanwaltschaftlichen Mitglieds im Richterwahlausschuss ruht, solange der Richter oder der Staatsanwalt
sein Amt nicht ausübt. Das Gleiche gilt für die Mitgliedschaft eines gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 gewählten Rechtsanwalts, solange er den Rechtsanwaltsberuf
nicht ausübt.
(2) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß ruht ferner, solange
§
§
§
§
§
§
15 Abs. 1 Nr. 3: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 1 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746
15 Abs. 1 Nr. 5: Eingef. durch Art. I Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
15 Abs. 1 Nr. 6: Geänd. durch Art. I Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
15 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Neugef. durch Art. I Nr. 6 Buchst. b d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
16 Abs. 1: Neugef. durch Art. I Nr. 7 d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
16 Abs. 2 Nr. 1: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 2 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746
9
78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
1. gegen ein Mitglied ein richterlich eröffnetes Strafverfahren (Voruntersuchung oder Hauptverfahren) wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht
nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt oder
2. ein richterliches oder beamtetes Mitglied vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist
oder
3. gegen ein der Rechtsanwaltskammer angehörendes Mitglied ein Berufsoder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
§ 17
Feststellung des Erlöschens und Ruhens
(1) Das Erlöschen und das Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß (§§ 15, 16) stellt der Senator für Justiz fest.
(2) Gegen diese Feststellung kann der Betroffene das für die Prüfung der
Wahlen zum Abgeordnetenhaus zuständige Gericht anrufen.
§ 18*
Verfahren, Sitzungsgelder
(1) Nähere Bestimmungen über das Verfahren des Richterwahlausschusses
trifft die Richterwahlordnung.
(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Teilnahme
an den Sitzungen Sitzungsgelder nach den Vorschriften über die Entschädigung
ehrenamtlich tätiger Personen.
DRITTER ABSCHNITT
Richtervertretungen
§ 19
Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen Richterräte und Präsidialräte gebildet.
I. Richterrat
§ 20*
Bildung von Richterräten
(1) Es werden folgende Richterräte gebildet:
1. ein Richterrat für jedes Gericht,
2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
3. ein Hauptrichterrat für alle Gerichtszweige.
§ 18 Abs. 2: Neugef. durch Art. I d. Ges. v. 11. 1. 1979, GVBl. S. 58
§ 20: Neugef. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 26. 5. 1999, GVBl. S. 187
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78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
Die Aufgabe des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der
Richterrat für das Finanzgericht wahr.
(2) Die Gerichtsvorstände, ihre ständigen Vertreter, Aufsicht führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richter können den Richterräten nicht angehören.
(3) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt
mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Richterrats. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Wahlen der Richterräte stattfinden.
§ 21*
Zusammensetzung
(1) Die Richterräte bestehen bei Gerichten mit regelmäßig bis 30 Richtern
aus zwei Mitgliedern, sonst aus drei Mitgliedern.
(2) Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus zwölf,
die Gesamtrichterräte der anderen Gerichtszweige bestehen aus je drei Mitgliedern. Die Richterräte des Kammergerichts, des Landgerichts und der
sechs größten Amtsgerichte entsenden je eines ihrer Mitglieder in den
Gesamtrichter- rat der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei den anderen
Gesamtrichterräten wird jeweils ein Mitglied von den dem Gerichtszweig
angehörenden Richterräten aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Die
übrigen Mitglieder der Gesamt- richterräte werden durch die Richter des
jeweiligen Gerichtszweigs unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus vier Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, je zwei Richtern der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
und einem Richter der Finanzgerichtsbarkeit. Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsendet von seinen Mitgliedern zwei Richter, die
Gesamtrichterräte der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und der
§ 21: Neugef. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 26. 5. 1999, GVBl. S. 187
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78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
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78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
Richterrat der Finanzgerichtsbarkeit entsenden je einen Richter aus dem Kreis
ihrer Mitglieder in den Hauptrichterrat. Die übrigen Mitglieder werden durch
die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
§ 22*
Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Richterräte regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in
einer Geschäftsordnung.
(2) Die Kosten der Richterräte fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last.
Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die Mitgliedschaft im Richterrat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der
Richterräte sind auf ihren Antrag in ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit angemessen zu entlasten, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 107 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und § 11 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß.
§ 23*
Neuwahl
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richterräte finden alle vier Jahre in der Zeit
vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt.
(2) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat neu
zu wählen, wenn
1. nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl der Richter um die Hälfte gesunken
oder gestiegen ist,
2. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt der Ersatzmitglieder um
mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen
hat oder
4. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte
bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.
(4) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in dem auf die
Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu
wählen. Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch
nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.
§ 24
Ausschluß, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluß eines Mitglieds aus
dem Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung
gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen
auf Ausschluß eines Mitglieds klagen.
§ 22 Abs. 4: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 3 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746
§ 23: Neugef. durch Art. I Nr. 2 d. Ges. v. 26. 5. 1999, GVBl. S. 187
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67. Erg.Lfg. (August 1999)
312–1
§ 25
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Richterverhältnisses,
4. Ausscheiden aus dem Gericht,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. gerichtliche Feststellung, daß der Gewählte nicht wählbar war,
7. Ausschluß auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 24.
§ 26
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Richterrat ruht, solange
1. der Richter an ein Gericht oder eine Behörde abgeordnet ist,
2. er vorläufig seines Dienstes enthoben ist,
3. ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist,
4. er vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständiger Vertreter beauftragt ist.
§ 27
Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied
ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die Richter, die die nächsthöchste
Stimmenzahl erhalten haben; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 28*
Aufgaben
(1) Die Richterräte haben folgende Aufgaben:
1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und
sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Gerichts betreffen.
(2) Die Gesamtrichterräte sind an den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichte betreffen. Sie schlagen
ferner Richter zur Berufung als nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte (§ 46 Abs. 2 und § 49) vor.
(3) Der Hauptrichterrat ist an den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten
zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichtszweige betreffen. Er hat die
Richterräte und Gesamtrichterräte bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu
beraten und zu unterstützen.
§ 28 Abs. 4: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 5 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746, Art. V Nr. 4 d. Ges. v.
22. 7. 1999, GVBl. S. 422
12
67. Erg.Lfg. (August 1999)
312–1
(4) Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Abs. 1, §§ 70
bis 72 Abs. 1 Nr. 4, § 73, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 5, Abs. 3 Satz 1,
§§ 77 bis 80 Abs. 3, §§ 81 bis 82 Abs. 4, §§ 83 bis 84, § 85 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
6 bis 8, Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 bis 10, § 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und § 90
Nr. 2 bis 4 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Senators für Inneres der Senator für Justiz und an die Stelle des
Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Präsident des Kammergerichts
tritt.
§ 29*
Gemeinsame Beteiligung von Richterrat und Personalrat
(1) In gemeinsamen Angelegenheiten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) entsenden
die Richterräte für die gemeinsame Beschlussfassung die in § 15 Abs. 3 des
Perso- nalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern in die
Personalräte.
(2) Für die Gesamtrichterräte gilt Absatz 1 entsprechend, soweit eine
gemeinsame Angelegenheit mehrere Gerichte eines Gerichtszweigs betrifft;
Letzteres gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3.
(3) Der Hauptrichterrat entsendet in gemeinsamen Angelegenheiten von seinen Mitgliedern zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einen
Richter der übrigen Gerichtszweige in den Hauptpersonalrat. Soweit eine
gemeinsame Angelegenheit mehrere Gerichtszweige betrifft, entsendet der
Hauptrichterrat die Genannten in den Gesamtpersonalrat.
§ 30*
Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Richterrats steht
der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht
entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von
Richterrat und Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 91 Abs. 2 und des § 92 des Personalvertretungsgesetzes.
II. Präsidialrat
§ 31
Bildungs des Präsidialrats
(1) Bei jedem oberen Landesgericht wird ein Präsidialrat gebildet. Er besteht
aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und Mitgliedern, die von den Richtern
des Gerichtszweiges gewählt werden.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen wählen je ein Mitglied, die Gerichte der
übrigen Gerichtszweige je zwei Mitglieder; die Amtsgerichte gelten als ein
Gericht. Mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder eines jeden Präsidialrats muß sich in einem Beförderungsamt befinden. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter können dem Präsidialrat nicht angehören.
(3) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.
§ 29 Abs. 1: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 5 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746
§ 30 Satz 2: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 6 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746
13
78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
§ 32
Ausschluß von Mitgliedern
(1) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem
Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt.
(2) Die Entscheidung kann die Mehrheit der Mitglieder des Präsidialrats oder
die oberste Dienstbehörde beantragen.
§ 33
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Präsidialrat ruht, solange der Richter an ein Gericht
eines anderen Gerichtszweiges oder eine Behörde abgeordnet ist. Im übrigen
gilt § 26 Nr. 2 und 3 entsprechend.
§ 34*
Stellvertretung
Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialrats ist der ständige Vertreter des
Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts; ist auch dieser verhindert
oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt, so wählen die übrigen Mitglieder des
Präsidialrats aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Stellvertretung der
übrigen Mitglieder des Präsidialrats gilt § 27 entsprechend.
§ 35*
Anwendung von Vorschriften über Richterräte
Auf die Präsidialräte sind die Vorschriften über
1. die Geschäftsführung (§ 22 Abs. 1),
2. die Kosten (§ 22 Abs. 2),
3. die Rechtsstellung der Mitglieder (§ 22 Abs. 3, 4),
4. die Neuwahl (§ 20 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 2 Nr. 3 und Abs. 3),
5. das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 25),
6. den Rechtsweg (§ 30 Satz 1)
der Richterräte sinngemäß anzuwenden.
§ 36
Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. jeder Wahl, Berufung und Beförderung von Richtern,
2. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
4. Versagung der Einwilligung zur Übernahme einer Nebentätigkeit,
§
§
§
§
34: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 7 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746
35 Nr. 1 bis 3: Neugef. durch Art. I Nr. 4 d. Ges. v. 26. 5. 1999, GVBl. S. 187
35 Nr. 4: Neugef. durch Art. I Nr. 8 d. Ges. v. 25. 3. 2004, GVBl. S. 136
35 Nr. 5 u. 6: Neugef. durch Art. I Nr. 4 d. Ges. v. 26. 5. 1999, GVBl. S. 187
14
78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
5. der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung eines Richters
auf Probe und eines Richters kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn der
Richter der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt, oder
wenn der Richter entlassen wird, weil der Richterwahlausschuß seine
Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt hat.
(2) Der Präsidialrat ist vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
durch Disziplinarverfügung und vor der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter anzuhören, sofern der Betroffene die Beteiligung
beantragt.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem der Richter
angehört; im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem der Richter verwendet werden soll.
§ 37
Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Die oberste Dienstbehörde veranlaßt die Stellungnahme des Präsidialrats.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich der Präsidialrat
nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen,
die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat ist davon unverzüglich zu unterrichten.
(3) Bei Berufung oder Beförderung von Richtern sind dem Präsidialrat alle
Bewerber namhaft zu machen und, soweit er es wünscht, deren Unterlagen einschließlich der Personal- und Befähigungsnachweise zu übermitteln. Der Präsidialrat kann zu der Eignung der Bewerber eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben, die diesen, soweit sie sie betrifft, bekanntzugeben ist.
(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Bewerbers beigefügt werden.
(5) Ein Richter darf erst gewählt, berufen oder befördert werden, wenn die
Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 1 verstrichen ist.
VIERTER ABSCHNITT
Richterdienstgerichte
I. Errichtung und Zuständigkeit
§ 38
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht, der Dienstgerichtshof bei
dem Kammergericht errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
15
67. Erg.Lfg. (August 1999)
312–1
§ 39*
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der Richter im Ruhestand,
2. in Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst,
3. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,
4. bei Richtern auf Lebenszeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
5. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags
entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3
des Deutschen Richtergesetzes,
f) einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den
§§ 3 a, 3 b oder 3 c.
§ 40
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse
des Dienstgerichts,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes
und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des
zweiten Rechtszuges zuständig ist.
II. Besetzung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 41
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte
Richter sein. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann
nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für fünf Geschäftsjahre bestellt.
§ 39 Nr. 5 Buchst. f: Neugef. durch Art. V Nr. 5 d. Ges. v. 22. 7. 1999, GVBl. S. 422
16
67. Erg.Lfg. (August 1999)
312–1
§ 42*
Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist,
kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht
ausüben. Das gleiche gilt, wenn der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen
Vertreters beauftragt ist.
§ 43* Erlöschen des
Amtes
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter
im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig
verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend.
§ 42 Satz 1: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 8 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746, Art. VI Nr. 1 d. Ges. v.
29. 6. 2004, GVBl. S. 263
§ 43 Satz 1: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 9 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746, Art. VI Nr. 2 d. Ges. v.
29. 6. 2004, GVBl. S. 263
§ 43 Satz 2: Geänd. durch Art. XLVII Nr. 9 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746
16 a
78. Erg.Lfg. (September 2004)
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78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
2. Dienstgericht
§ 44
Besetzung
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem
Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
§ 45
Bestimmung der Mitglieder
Das Präsidium des Landgerichts bestimmt die Mitglieder einschließlich der
Stellvertreter und beschließt die Reihenfolge ihres Einsatzes jeweils für ein
Geschäftsjahr.
§ 46
Nichtständige Mitglieder
(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig und dem Gericht des
betroffenen Richters angehören, es sei denn, daß das Gericht sonst nicht ordnungsgemäß besetzt werden könnte. Die Amtsgerichte und die Gerichte für
Arbeitssachen gelten als je ein Gericht.
(2) Die Gesamtrichterräte reichen dem Präsidium ihres oberen Landesgerichts Vorschlagslisten ein, in denen mindestens vier Richter jedes Gerichts enthalten sein müssen. Aus diesen Listen wählen die Präsidien je zwei Richter
jedes Gerichts aus und benennen sie dem Präsidium des Landgerichts.
3. Dienstgerichtshof
§ 47
Besetzung
Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.
§ 48
Bestimmung der Mitglieder
Das Präsidium des Kammergerichts bestimmt die Mitglieder einschließlich
der Stellvertreter und beschließt die Reihenfolge ihres Einsatzes jeweils für ein
Geschäftsjahr.
§ 49
Nichtständige Mitglieder
Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 46 entsprechend. Die Vorschlagslisten
müssen jedoch mindestens acht Richter jedes Gerichts enthalten, aus denen je
vier Richter auszuwählen sind.
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78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
III. Disziplinarverfahren
§ 50*
Anwendung des Disziplinargesetzes
Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegen
Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes
nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes statthaft, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten
Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
§ 51
Disziplinarverfügung
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
§ 52*
Entscheidung des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht entscheidet über die vorläufige Dienstenthebung, die
Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die
Beschwerde zulässig.
(2) An Stelle des Dienstgerichts entscheidet, wenn bereits ein noch
nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt, der Dienstgerichtshof.
§ 53* Betreuer und
Pfleger
Zum Betreuer oder zum Pfleger kann nur ein Richter bestellt werden.
§ 54*
Richter kraft Auftrags
(1) Die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter auf Probe gelten auch
für Richter kraft Auftrags.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht
dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn
nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
§ 50 Überschrift u. Satz 1: Geänd. durch Art. VI Nr. 3 Buchst. a u. b d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263
§§ 52 u. 53: Neugef. durch Art. VI Nr. 4 d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263
§ 54 Abs. 2: Geänd. durch Art. VI Nr. 5 d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263
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78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
I V. Ve r f a h r e n b e i F e r n b l e i b e n v o m D i e n s t
§ 55*
Anrufung des Dienstgerichts
(1) Gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen Fernbleibens vom Dienst und des Verlustes der Versorgungsbezüge wegen Ablehnung
einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis kann der Richter binnen zwei
Wochen nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Dienstgerichts
beantragen.
(2) Das Dienstgericht kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zulässig. Wegen der Kosten gelten die Bestimmungen des Disziplinargesetzes sinngemäß.
(3) Verhängt der Dienstvorgesetzte zugleich eine Disziplinarmaßnahme und
beantragt der Richter hiergegen die Entscheidung des Dienstgerichts oder wird
gegen den Richter das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann das
Dienstgericht das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 verbinden.
V. Ve r s e t z u n g s - u n d P r ü f u n g s v e r f a h r e n
1. Allgemeines
§ 56
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Für die Verfahren nach § 39 Nr. 3 (Versetzungsverfahren) und § 39 Nr. 4 und
5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Revision an das
Dienstgericht des Bundes ist stets zuzulassen; sie kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer
Rechtsnorm beruht. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
2. Versetzungsverfahren
§ 57
Einleitung, Urteilsformel
(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 55 Abs. 2 Satz 1 u. 4: Geänd. durch Art. VI Nr. 6 Buchst. a u. b d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263
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78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
3. Prüfungsverfahren
§ 58
Einleitung
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 39 Nr. 4 durch einen Antrag
der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 39 Nr. 5 durch einen Antrag
des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des §
39
Nr. 5 statt.
§ 59
Urteilsformel
(1) In den Fällen des § 39 Nr. 4 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit
fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 39 Nr. 4 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 39 Nr. 5 Buchst. a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 39 Nr. 5 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit
der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 60
Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3
des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das
den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das
Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt
das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist
zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den
Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des
§ 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht
auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
20
78. Erg.Lfg. (September 2004)
312–1
FÜNFTER ABSCHNITT
Wahlen
§ 61
Grundsatz
Die dem Abgeordnetenhaus zur Wahl für den Richterwahlausschuß vorzuschlagenden Richter, die Mitglieder der Richterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden von den Richtern geheim und unmittelbar nach
den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt.
§ 62* Wahlrecht,
Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 10 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Wählbar sind alle Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Berliner
Gericht angehören. Für die Mitglieder des Richterwahlausschusses bleibt § 9
Abs. 3 Satz 1 unberührt.
(3) Nicht wählbar sind
1. zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, Aufsicht führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richter,
2. zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre
Stellvertreter.
§ 63
Wahlordnung, Vorschlagsliste
Der Senat erläßt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Wahlverfahren im einzelnen regelt und insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste,
die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten zu enthalten hat.
§ 64
Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl
von mindestens drei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage der
Bekannt- gabe des Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht
angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder
beeinflussen konnte.
§ 62 Abs. 1: Neugef. durch Art. I Nr. 5 d. Ges. v. 26. 5. 1999, GVBl. S. 187
§ 62 Abs. 2: Neugef. durch Art. I d. Ges. v. 23. 7. 2001, GVBl. S. 289
§ 62 Abs. 3: Neugef. durch Art. I Nr. 5 d. Ges. v. 26. 5. 1999, GVBl. S. 187
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74. Erg.Lfg. (Januar 2003)
312–1
(2) Stellt das Gericht fest, daß die Wahl ungültig gewesen ist, so
wird dadurch die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung
gefaßten Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richter die Geschäfte wahr, die bis
zur angefochtenen Wahl im Amt waren.
SECHSTER ABSCHNITT
Staatsanwälte
§ 65
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch im Ruhestand, und in
Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst entscheiden die Richterdienstgerichte.
§ 66* Nichtständige
Beisitzer
(1) An die Stelle der nichtständigen Beisitzer der Richterdienstgerichte und
ihrer Vertreter treten auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte. Der Senator für
Justiz benennt sie den Präsidien des Landgerichts und des Kammergerichts aus
einer Vorschlagsliste der Personalvertretung der Staatsanwälte. Die Personalvertretung muß mindestens vier Staatsanwälte für das Dienstgericht und acht
Staatsanwälte für den Dienstgerichtshof vorschlagen. § 41 Abs. 2, § 45 und
§ 48 finden Anwendung.
(2) Der Generalstaatsanwalt in Berlin und der Leitende Oberstaatsanwalt in
Berlin sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Für das Verbot der Amtsausübung und für das Erlöschen des Amtes gelten §§ 42 und 43 entsprechend.
§ 67
Verfahren
Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung.
§ 50 Satz 3 findet Anwendung.
§ 66 Abs. 2: Geänd. durch Art. III d. Ges. v. 20. 11. 2002, GVBl. S. 346
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74. Erg.Lfg. (Januar 2003)
312–1
SIEBENTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 68*
Übergangsvorschriften
§§ 69 bis 71*
§ 72* Außerkrafttreten von
Vorschriften
§§ 73 bis 76*
§ 77
Verwaltungsvorschriften
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senator für Justiz im Einvernehmen mit den für die einzelnen
Gerichtszweige zuständigen Mitgliedern des Senats.
(2) Soweit das nach diesem Gesetz erforderliche Einvernehmen zwischen
mehreren Mitgliedern des Senats nicht erzielt wird, entscheidet der Senat.
§ 78
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1963 in Kraft.
§ 68: Aufgeh. durch Nr. 56 d. Anlage zum Ges. v. 4. 3. 2005, GVBl. S. 125
§§ 69 bis 71: Änderungsvorschriften
§ 72: Aufgeh. durch Nr. 13 d. Anlage zum Ges. v. 6. 4. 1987, GVBl. S. 1302
§§ 73 bis 76: Weggefallen, vgl. Neufassung
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80. Erg.Lfg. (Juni 2005)
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– Leerseite –
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80. Erg.Lfg. (Juni 2005)
Richtergesetz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Richtergesetz- BbgRiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 26], S.322),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 03. April 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26, 59)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Richtereid
§ 3 Eid und Gelöbnis ehrenamtlicher Richter
§ 4 Altersgrenze
§ 5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 6 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 6a Teilzeitbeschäftigung
§ 6b Freistellungen und berufliches Fortkommen
§ 6c Altersteilzeit
§ 7 Dienstliche Beurteilung
§ 8 Stellenausschreibung
§ 9 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Geltung des Beamtenrechts
Kapitel 2
Richterwahl
§ 12 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
§ 13 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§ 14 Wahl der Abgeordneten
§ 15 Wahl der weiteren Mitglieder
§ 16 Vorschlagslisten
§ 17 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 18 Ausschließungsgründe
§ 19 Ersatzwahl und Vertretung
§ 20 Einberufung
§ 21 Sitzung
§ 22 Beschlußfassung
§ 23 Übernahme und Entlassung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags
§ 24 Entschädigung
§ 25 Geschäftsordnung
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26 Richterrat, Präsidialrat und Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 27 Amtszeit
§ 28 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 29 Kosten
§ 30 Rechtsweg
Abschnitt 2
Richterräte
§ 31 Bildung des Richterrats
§ 32 Zusammensetzung der Richterräte
§ 33 Wahl der Mitglieder
§ 34 Wahlvorschläge
§ 35 Allgemeine Wahlgrundsätze
§ 36 Wahlvorstand
§ 37 Anfechtung der Wahl
§ 38 Wahlordnung
§ 39 Ausscheiden von Mitgliedern
§ 40 Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 41 Gesamtrichterräte
§ 42 Zuständigkeit der Richterräte
§ 43 Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten
§ 43 a Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
§ 43 b Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
§ 44 Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten
§ 44 a Mitwirkung bei organisatorischen Angelegenheiten
§ 44 b Mitwirkung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
§ 45 Initiativrecht
§ 45 a Beteiligungsgrundsätze
§ 46 Verfahren bei der Mitbestimmung
§ 47 Schlichtung
§ 48 Einigungsstelle
§ 48 a Beschlußfassung der Einigungsstelle
§ 48 b Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
§ 49 Verfahren bei der Mitwirkung
§ 50 Vorläufige Regelungen
§ 51 Dienstvereinbarungen
§ 52 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
§ 53 Gemeinsame Personalversammlung
§ 53 a Richtervertretung bei der obersten Dienstbehörde
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 54 Bildung von Präsidialräten
§ 55 Mitglieder
§ 56 Wählbarkeit und Wahlberechtigung
§ 57 Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
§ 58 Anzuwendende Wahlvorschriften
§ 59 Ausscheiden von gewählten Mitgliedern
§ 60 Ersatzmitglieder, Stellvertretung
§ 61 Aufgaben
§ 62 Durchführung der Beteiligung
§ 63 Beschlußfassung
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 64 Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 65 Aufgaben der Vertretung ehrenamtlicher Richter
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 66 Errichtung
§ 67 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 68 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
§ 69 Mitglieder der Dienstgerichte
§ 70 Verbot der Amtsausübung
§ 71 Erlöschen des Amtes
§ 72 Besetzung der Dienstgerichte
§ 73 Vorsitzender und ständiger Beisitzer
§ 74 Nichtständiger Beisitzer
§ 75 Geschäftsverteilung
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 76 Geltung des Landesdisziplinargesetzes
§ 77 Disziplinarmaßnahmen
§ 78 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
§ 79 Verfahren
§ 80 Zulässigkeit der Revision
§ 81 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 82 Richter auf Probe und kraft Auftrags
Abschnitt 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 83 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 84 Versetzungsverfahren
§ 85 Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 86 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
§ 87 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
§ 88 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 89 Urteilsformel
§ 90 Aussetzung von Verfahren
§ 91 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Kapitel 5
Staatsanwälte
§ 92 Dienstliche Beurteilung
§ 93 Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
§ 94 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Gesamtstaatsanwaltsrats
§ 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
§ 96 Bestellung der nichtständigen Beisitzer
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verfahren
Kapitel 6
Gemeinsame Gerichte
§ 98 a Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 99 Eid und Gelöbnis
§ 100 (weggefallen)
§ 101 (weggefallen)
§ 102 (weggefallen)
§ 103 (weggefallen)
§ 104 Verwaltungsvorschriften
§ 105 (Folgeänderung)
§ 106 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richter und für
Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für
Frauen und Männer.
§2
Richtereid
(1) Die Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu
der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen
und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu
dienen."
(2) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
§3
Eid und Gelöbnis ehrenamtlicher Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter leisten den Eid nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem
Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur
der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) Im Falle des § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes legen die ehrenamtlichen Richter das
Gelöbnis mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung ab. Sie sprechen die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem
Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur
der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines
ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der
Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu
wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§4
Altersgrenze
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres oder
2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit
Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
§5
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einem Richter ist auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der
Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
a. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Angehörige nach Satz 1 sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende
Angehörige einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs.
1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines
Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit
Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach
Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in
einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten
genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die
zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der
Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die
Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige
Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem
Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht
ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter
berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe
nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§6
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher
Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist,
verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens
von einem Jahr,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung
entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten im Sinne von § 42
Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie
bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die
zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten
genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige
Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem
Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie
Urlaub nach § 5 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des
Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr
zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 kann einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr.
2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 und 2 sind
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§ 6a
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und
bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und
beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben
Gerichtszweiges verwendet zu werden,
4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des
Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem sich aus § 42 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes ergebenden Umfang einzugehen.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind zulässig, soweit dies mit dem
Richterverhältnis vereinbar ist. § 42 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt mit der
Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung
von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt,
ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die
zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der
Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die
Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann.
§ 6b
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 5 oder 6a dürfen das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber
Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie
rechtfertigen.
§ 6c
Altersteilzeit
(1) Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens mit der
Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten
Dienstes, zu bewilligen, wenn
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens
teilzeitbeschäftigt war,
4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig,
wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter
zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben
Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.
§7
Dienstliche Beurteilung
(1) Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit sind bis zum Erreichen ihres fünfzigsten Lebensjahres
alle fünf Jahre oder bei Veranlassung aufgrund dienstlicher oder persönlicher Verhältnisse dienstlich
zu beurteilen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Regelbeurteilung zulassen.
Richter auf Probe sind spätestens fünfzehn Monate nach Beginn sowie unmittelbar vor Ablauf der
Probezeit, im übrigen unter Berücksichtigung der Fristen der §§ 22 und 23 des Deutschen
Richtergesetzes, Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit
zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung unterliegen allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Die
Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
(3) Die Beurteilung erfolgt durch den Dienstvorgesetzten und im Wege der Überbeurteilung durch den
höheren Dienstvorgesetzten in der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Sie ist dem Richter in ihrem vollen
Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Auf Verlangen des Richters ist der Richterrat an der
Besprechung zu beteiligen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den
Personalakten zu nehmen.
§8
Stellenausschreibung
(1) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind auszuschreiben.
(2) Soweit Richtern, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des
Einigungsvertrages die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, bereits ein Richteramt zugewiesen ist,
sind diese nach Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in dem ihnen zugewiesenen Amt nach
Maßgabe von Buchstabe l dieser Bestimmung weiterzuverwenden.
§9
Beteiligung der Spitzenorganisationen
(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Richter oder Staatsanwälte betreffender Regelungen sind die
Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
(2) Die Beteiligung wird von der zuständigen Dienstbehörde durchgeführt.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuß, in Richtervertretungen oder als
Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen
worden sind, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen
Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Gremiums, für Mitglieder
der Richtervertretungen, mit Ausnahme der Präsidialräte, gegenüber anderen Richtervertretungen
sowie gegenüber Beauftragten der Berufsorganisationen und der Gewerkschaften, soweit diese
aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 9) beteiligt werden; sie entfällt ferner gegenüber der Dienststelle,
soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt wird.
§ 11
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die
Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend. Ernennungen
von Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem
Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung
zulässig.
Kapitel 2
Richterwahl
§ 12
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
(1) Über jede Einstellung, Anstellung, Beförderung und Versetzung eines Richters entscheidet der
zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.
(2) Der Präsident eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom
Richterwahlausschuß gewählt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen
Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des
Deutschen Richtergesetzes).
§ 13
Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
(1) Der Landtag wählt zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses
1. acht Abgeordnete des Landtages,
2. zwei Richter als ständige Mitglieder,
3. einen Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,
4. einen Rechtsanwalt.
(2) Den Vorsitz führt der zuständige Minister. Er hat kein Stimmrecht.
§ 14
Wahl der Abgeordneten
(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt
der Landtag die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und für jedes Mitglied einen Abgeordneten als
Vertreter. Alle Fraktionen müssen im Richterwahlausschuß vertreten sein.
(2) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zustande, tritt an die Stelle des
Richterwahlausschusses der Rechtsausschuß des Landtages, bis eine Wahl durch den Landtag
stattgefunden hat.
§ 15
Wahl der weiteren Mitglieder
(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und
für jedes Mitglied eine Person als Vertreter. Kommt die Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt
§ 14 Abs. 2 entsprechend.
(2) Gewählt werden kann nur, wer auf einer Vorschlagsliste (§ 16) benannt worden ist.
(3) In die Vorschlagsliste für die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können nur Richter des
Landes aufgenommen werden, die auf Lebenszeit ernannt sind. Ausgenommen sind Mitglieder des
Präsidialrats und deren Vertreter sowie Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine
Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt
sind.
(4) In die Vorschlagsliste für das Mitglied nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 können nur Rechtsanwälte gewählt
werden, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen und zum Vorstand der
Rechtsanwaltskammer (§§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung) wählbar sind.
(5) Für jedes vom Landtag nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu wählendes Mitglied sind dem Landtag vier
Personen vorzuschlagen.
§ 16
Vorschlagslisten
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter werden von den auf
Lebenszeit ernannten Richtern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahlwahl unmittelbar und geheim
gewählt. Wahlberechtigt sind für die Vorschlagsliste der Richter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 alle Richter
des Landes, für die Vorschlagsliste der Richter nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 nur die Richter des jeweiligen
Gerichtszweiges; nicht wahlberechtigt sind Richter, die für länger als sechs Monate an ein Gericht
außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder
ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Rechtsanwälte werden nach näherer
Regelung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in einer Kammerversammlung von den
Rechtsanwälten gewählt, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen sind.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das
Wahlverfahren für die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter, insbesondere
über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Vorschlagsrechts
und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu treffen.
§ 17
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt
1. mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses, spätestens sechs Wochen nach
dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages,
2. durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Minister der Justiz.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) erlischt auch, wenn das
Richterverhältnis zum Land Brandenburg endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen
Mitglieds (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig
übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts (§ 13 Abs. 1 Nr. 4) erlischt auch, wenn er im Land
Brandenburg keine Kanzlei mehr unterhält.
(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) ruht, solange es vorläufig
seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
§ 18
Ausschließungsgründe
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die
Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich
um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch nicht besetzt ist.
(2) Ein Mitglied kann von dem zuständigen Minister, einem anderen Mitglied des
Richterwahlausschusses oder von einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden
die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne seinen Vertreter.
§ 19
Ersatzwahl und Vertretung
(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 bis 3 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die
Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des
Landtages, für ein Mitglied nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aus den für die letzte Wahl eingereichten
Vorschlagslisten.
(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von
der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Vertreter für die Dauer der
Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.
§ 20
Einberufung
Der zuständige Minister beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß die
Tagesordnung und eine Personalübersicht für jeden vorgeschlagenen Bewerber enthalten und den
Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
§ 21
Sitzung
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Richterwahlausschuß kann in
den Sitzungen Bewerber und andere Personen anhören.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift
angefertigt. Der Vorsitzende kann einen Landesbediensteten als Protokollführer hinzuziehen.
§ 22
Beschlußfassung
(1) Der Richterwahlausschuß wählt den Bewerber, der für das Richteramt persönlich und fachlich am
besten geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat im Falle seiner Beteiligung
Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der
§§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder
Anhörung stattgefunden hat.
(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse
genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertretern
mindestens die Hälfte anwesend ist.
§ 23
Übernahme und Entlassung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei
Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der zuständige Minister die Unterlagen des
Richters dem Richterwahlausschuß zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das
Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn der
Richter zustimmt.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft
Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so ist der Richter zu entlassen (§
22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 24
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den für Landesbeamte
geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen entschädigt. Die Reisekostenvergütung richtet sich
nach der höchsten Reisekostenstufe.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
§ 25
Geschäftsordnung
Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministers der
Justiz bedarf.
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Richterrat, Präsidialrat und Vertretung ehrenamtlicher Richter
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet
1. Richterräte (Richterrat, Gesamtrichterrat),
2. der Präsidialrat.
(2) Ehrenamtliche Richter können unbeschadet der Regelungen in § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes
und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen
wahrnimmt.
(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung und in der Vertretung ehrenamtlicher Richter ist ein
Ehrenamt.
§ 27
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Richtervertretung dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder,
wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis eine neue Vertretung gewählt ist.
§ 28
Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen
Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der
Richtervertretung erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange einem Richter die Führung seiner
Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 29
Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt
die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und
Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 30
Rechtsweg
Für Streitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten offen.
Abschnitt 2
Richterräte
§ 31
Bildung des Richterrats
(1) Bei allen Gerichten des Landes werden Richterräte gebildet.
(2) Es werden ferner Gesamtrichterräte gebildet
1. bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht,
2. bei dem Oberverwaltungsgericht,
3. bei dem Landesarbeitsgericht,
4. bei dem Landessozialgericht.
§ 32
Zusammensetzung der Richterräte
(1) Der Richterrat besteht
a. bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
b. bei Gerichten mit acht bis zwanzig wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
c. im übrigen aus einem Richter.
(2) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richtern.
§ 33
Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim
gewählt. Die Wahl erfolgt für alle Gerichte gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der
Landeswahlvorstand.
(2) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht hauptamtlich verwendet
werden, für das der Richterrat gebildet wird. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein
anderes Gericht abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald
die Abordnung länger als sechs Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er zum Richterrat des
anderen Gerichts wahlberechtigt. Bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit an
eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 1. Halbsatz entsprechend.
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltage seit sechs Monaten bei einem Gericht
verwendet werden. Nicht wählbar sind die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie ihre
ständigen Vertreter und die dienstaufsichtsführenden Richter.
(4) Ein Richter, der bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Staatsanwaltschaft verwendet wird, ist zu
deren Personalvertretung wahlberechtigt, sofern er nicht zum Richterrat nach Absatz 2 Satz 3
wahlberechtigt ist. Er wird zu deren Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei der
Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft länger als sechs Monate dauert.
§ 34
Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter und die in dem Gericht vertretenen
Berufsverbände der Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen
Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden Richter erreichen.
(2) Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der
wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern unterzeichnet sein; in jedem Fall
genügt die Unterzeichnung durch zehn Richter.
(3) Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 35
Allgemeine Wahlgrundsätze
Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag
eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einem Richter, so findet Persönlichkeitswahl statt.
§ 36
Wahlvorstand
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter
als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied
berufen werden.
(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der
Präsident oder der Direktor des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei
Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei wahlberechtigte
Richter oder ein in dem Gericht vertretener Berufsverband die Bestellung beantragen.
(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung
keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder Direktor des Gerichts auf Antrag von
mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband.
(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor
Ablauf der Amtszeit des Richterrats stattzufinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht
nach, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei
wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband eine
Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(5) Je ein Beauftragter des in dem Gericht vertretenen Berufsverbandes ist berechtigt, an den
Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Sitzungen sind den
Berufsverbänden bekanntzugeben.
§ 37
Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das
Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
2. der Präsident oder Direktor des Gerichts.
(3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist der Gewählte von der Bekanntmachung
der Entscheidung an verhindert, sein Amt auszuüben; mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet
er aus dem Richterrat aus.
§ 38
Wahlordnung
Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz finden entsprechende
Anwendung.
§ 39
Ausscheiden von Mitgliedern
Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder
die Wählbarkeit nach § 33 Abs. 3 Satz 2 verliert.
§ 40
Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn
ein Mitglied des Richterrats verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.
(2) Die Ersatzmitglieder treten ein
a. bei Verhältniswahl der Reihe nach aus den nicht gewählten Richtern derjenigen
Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören,
b. bei Persönlichkeitswahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht
gewählten Richter entfallen ist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 41
Gesamtrichterräte
(1) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht werden von
den Richtern des Oberlandesgerichts, der Landgerichte und der Amtsgerichte gewählt. Die Mitglieder
des Gesamtrichterrats bei dem Oberverwaltungsgericht werden von den Richtern des
Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrats
bei dem Landesarbeitsgericht werden von den Richtern des Landesarbeitsgerichts und der
Arbeitsgerichte, die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Landessozialgericht von den Richtern
des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte gewählt.
(2) Die §§ 33 bis 40 gelten für die Gesamtrichterräte entsprechend. § 36 gilt mit der Maßgabe, daß der
Präsident des oberen Landesgerichts den Wahlvorstand bestellt, wenn ein Gesamtrichterrat nicht
besteht oder der Gesamtrichterrat den Wahlvorstand nicht bestellt.
§ 42
Zuständigkeit der Richterräte
(1) Es sind zu beteiligen
1. die Richterräte in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts betreffen, für die der
Richterrat gebildet ist,
2. die Gesamtrichterräte in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines Richterrates
hinausgehen und die ihnen durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
(2) Die Beteiligung betrifft
1. personelle Angelegenheiten, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
2. soziale Angelegenheiten,
3. organisatorische Angelegenheiten,
4. sonstige Angelegenheiten der Richter sowie
5. mit den Personalräten gemeinsame Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere
Beschäftigte angehen.
§ 43
Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten
Der Richterrat hat in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und
entsprechenden Zuwendungen,
2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und Ausübung
eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform.
§ 43 a
Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
Der Richterrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von
automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von
Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen
Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,
3. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsabläufe,
insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des
Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von
der Nummer 3 erfaßt sind.
§ 43 b
Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
Der Richterrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
2. Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richter,
3. Beurteilungsrichtlinien,
4. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richter,
5. Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der
Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
6. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
7. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen.
§ 44
Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden personellen Angelegenheiten mit:
1. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeit,
2. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub
nach den §§ 5, 6, 6 a und 6 c, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des
Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilbeschäftigung sowie Versagung der
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur
Teilzeitbeschäftigung,
3. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer,
4. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Richter,
5. Verweis,
6. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht
unerheblich sind,
7. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Abs. 3 des Deutschen
Richtergesetzes),
8. Änderung von Dienstleistungsaufträgen an Richter auf Probe für die Dauer von mehr als drei
Monaten, die nach dem 1. Januar 1998 erteilt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, sofern die Angelegenheit einen Richter auf Lebenszeit
betrifft, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6 und 7 wird der Richterrat nur auf Antrag des
betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter rechtzeitig vor Erlaß der
Maßnahme auf sein Antragsrecht hin. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 entfällt die Mitwirkung, wenn
Dienststelle und Richterrat eine Vereinbarung über Grundsätze bei der Erteilung von
Dienstleistungsaufträgen getroffen haben.
§ 44 a
Mitwirkung bei organisatorischen Angelegenheiten
Der Richterrat wirkt in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder
wesentlichen Teilen von ihnen,
2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen,
3. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.
§ 44 b
Mitwirkung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
1.
Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche
Betrieb in dem Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richter
berührt werden,
2. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 719 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung.
(2) An den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem nach § 719 Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung gebildeten Sicherheitsausschuß können die vom Richterrat beauftragten
Mitglieder teilnehmen. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen
und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist. Ihm sind die Dienstunfallberichte und
Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen; soweit diese Angaben über
gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 1552 Abs. 3
der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
§ 45
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der
Belange der anderen Beschäftigten dienen,
2. darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften,
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet
erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der
Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung schwerbehinderter Richter zu
beantragen,
5. die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von
Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen
und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.
§ 45 a
Beteiligungsgrundsätze
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen
Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen
regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen
Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrates eingesehen werden. Soweit
Mitglieder des Richterrates Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu
geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner
Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt
seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluß des Richterrats ist dem
Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei
Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine
Woche abgekürzt werden.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich
vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von zwei
Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen
Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines
Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten
nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und
Zwischenbescheid sind zu begründen.
§ 47
Schlichtung
Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand
und dem Richterrat nicht zu einer Einigung oder erklären sich Richterrat oder Gerichtsvorstand nicht
innerhalb der Fristen des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 46 Abs. 3 Satz 2 und 4, so kann innerhalb von
zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist die Sache schriftlich
der übergeordneten Dienststelle oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und
übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit
beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung
binnen einer Woche beantragt werden.
§ 48
Einigungsstelle
(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern
des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen
werden. Die Einigungsstelle kann auch nach Ablauf der Fristen des § 47 Satz 2 angerufen werden.
(2) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die Dauer der
Wahlperiode gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Gesamtrichterrat, in der
Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden,
auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden
nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Landtages. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 52
gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und
vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt
wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten
entscheidet das Los.
(3) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gerichtsvorstand und dem
Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, ist Gelegenheit zur mündlichen
Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
§ 48 a
Beschlußfassung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. Der Beschluß wird von
den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beschluß soll innerhalb von
dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluß ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem
unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen von § 43 a Nr. 2, 3, 4 und § 43 b Nr. 3, 4, 5 eine
Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist
der Beschluß für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 48 b ganz oder teilweise aufgehoben
wird.
§ 48 b
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und
endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluß der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege
zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und
entscheidet endgültig, sofern der Beschluß gegen geltendes Recht verstößt.
§ 49
Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des
Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und
begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei
Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine
Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(4) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht
oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe
schriftlich mit.
§ 50
Vorläufige Regelungen
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden,
bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen
unverzüglich zu unterrichten.
§ 51
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Sie
werden vom Präsidenten oder Direktor des Gerichts und dem Richterrat geschlossen, schriftlich
niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekanntgegeben.
(2) Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden. Die Dienstvereinbarung, die einen der in §§ 48 a Abs. 3 Satz 1 und 48 b Abs. 1 genannten
Fälle regelt, kann der Präsident oder Direktor des Gerichts jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
§ 52
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für
die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat.
(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern besteht, zwei
Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr Mitgliedern besteht.
(3) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide
Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammen; den Vorsitz hat der
Vorsitzende des Richterrats.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so hat diese dem Richterrat Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(5) Für den Gesamtrichterrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 53
Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die
Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
§ 53 a
Richtervertretung bei der obersten Dienstbehörde
(1) Die §§ 43 bis 46 und die §§ 49 bis 52 gelten für Maßnahmen der obersten Dienstbehörde
entsprechend. Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme nicht zu einer
Einigung, entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(2) Bei Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige betreffen, bilden die betroffenen
Gesamtrichterräte und der Richterrat bei dem Finanzgericht einen gemeinsamen Gesamtrichterrat,
der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der jeweiligen Richtervertretung besteht; den
Vorsitz führt der lebensälteste Vorsitzende. Besteht der Richterrat bei dem Finanzgericht nur aus
einem Richter, wird mit diesem der gemeinsame Gesamtrichterrat gebildet.
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 54
Bildung von Präsidialräten
Präsidialräte werden für die ordentliche Gerichtsbarkeit bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht, für die
Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit bei dem
Landessozialgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht gebildet.
§ 55
Mitglieder
Der Präsidialrat besteht
1. bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und
sechs weiteren Richtern,
2. bei dem Oberverwaltungsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren
Richtern,
3. bei dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren
Richtern,
4. bei dem Landessozialgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren
Richtern,
5. bei dem Finanzgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Richtern.
§ 56
Wählbarkeit und Wahlberechtigung
(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt
sind. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag
der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht
des Landes im Hauptamt tätig sind.
§ 57
Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats erfolgt unmittelbar und geheim nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Persönlichkeitswahl
statt.
§ 58
Anzuwendende Wahlvorschriften
Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte und ihre Anfechtung (§§ 34 bis 38) gelten
entsprechend. Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. Die für die
Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch.
§ 59
Ausscheiden von gewählten Mitgliedern
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine
Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats
kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung
aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 60
Ersatzmitglieder, Stellvertretung
(1) Der Präsidialrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für den
Verhinderungsfall. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 40 entsprechend.
§ 61
Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. jeder Anstellung, Beförderung und Versetzung von Richtern sowie der Zustimmung nach § 23
Abs. 1 Satz 1,
2. der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung eines Richters auf Probe und eines
Richters kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn der Richter die Entlassung schriftlich beantragt
oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt, oder wenn der Richter
entlassen wird, weil der Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf
Lebenszeit abgelehnt hat,
3. Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten,
4. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
5. einer Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
6. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt und der
Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen
Richtergesetzes).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 6 wird der Präsidialrat nur auf Antrag des betroffenen
Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter rechtzeitig auf sein Antragsrecht hin.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem der Richter angehört; im Falle des
Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem der Richter verwendet
werden soll.
§ 62
Durchführung der Beteiligung
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Stellungnahme ist
schriftlich zu begründen und binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben; sie ist zu den
Personalakten zu nehmen. Eine Entscheidung darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme
des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(2) Mit dem Antrag sind im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 die Bewerbungsunterlagen der
vorgeschlagenen Bewerber, auf Verlangen des Präsidialrats auch der anderen Bewerber, vorzulegen.
Der Präsidialrat nimmt zur persönlichen und fachlichen Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers
Stellung. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen des
Bewerbungsverfahrens Gegenvorschläge machen. Folgt die oberste Dienstbehörde dem
Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Gegenvorschlags mit.
(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen. Der Präsidialrat
kann die Anwesenheit eines Vertreters der obersten Dienstbehörde gestatten.
§ 63
Beschlußfassung
(1) Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder
sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimmengleichheit ist im
Beschluß kenntlich zu machen.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung
anwesend ist. Bei der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder
Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.
(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlußfassung und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in
einer Geschäftsordnung treffen.
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 64
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter
(1) Schöffen, Handelsrichter, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen sowie die
ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen können an den
Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen. Die jeweilige Vertretung kann aus bis zu drei
Mitgliedern bestehen.
(2) Der Präsident oder der Direktor des Gerichts beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der
Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richter zur möglichen Wahl
der Vertretung ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie entsprechend Absatz 1
gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Falle der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung
beschließt die Versammlung das Wahlverfahren.
§ 65
Aufgaben der Vertretung ehrenamtlicher Richter
(1) Die Vertretung der ehrenamtlichen Richter wird an Angelegenheiten, die die ehrenamtlichen
Richter betreffen, beteiligt.
(2) In Angelegenheiten, die die Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter gemeinsam betreffen,
beraten der Richterrat und die Vertretung der ehrenamtlichen Richter gemeinsam.
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 66
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Brandenburgische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der
Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist.
§ 67
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
b. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
c. Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
d. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen
Richtergesetzes),
e. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen
Richtergesetzes),
4. bei Anfechtung
a. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, §
32 des Deutschen Richtergesetzes),
b. der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c. der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes),
d. einer Verfügung,durch die ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags
entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner
Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt wird,
e. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f.
einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richtern (§§ 5,
6, 6a und 6c),
g. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen
Richtergesetzes.
§ 68
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach
anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
§ 69
Mitglieder der Dienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das
dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und
ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem
das Richterdienstgericht errichtet worden ist.
(3) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
§ 70
Verbot der Amtsausübung
Ein Richter, gegen den ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann
während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt als Mitglied des
Richterdienstgerichts nicht ausüben.
§ 71
Erlöschen des Amtes
(1) Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
2. gegen den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen
Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig
verhängt wird,
3. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder
an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist.
§ 72
Besetzung der Dienstgerichte
Die Dienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem
ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
§ 73
Vorsitzender und ständiger Beisitzer
(1) Die Vorsitzenden müssen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre regelmäßigen Vertreter und der
ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen regelmäßiger Vertreter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit angehören. Für das Dienstgericht werden die Mitglieder der ordentlichen
Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Landgerichts Cottbus bestimmt. Für den Dienstgerichtshof
werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts bestimmt. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden nach der
Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellt, bestimmt.
(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher
die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfall alle Beisitzer an der Mitwirkung
verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts
heranzuziehen.
§ 74
Nichtständiger Beisitzer
(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Er wird
nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des
Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des
Landessozialgerichts aufstellen.
(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die
nichtständigen Beisitzer aus seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Es ist an die
Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.
(3) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er
bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer an
seine Stelle. Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der
Verhinderung.
§ 75
Geschäftsverteilung
(1) Innerhalb des Dienstgerichts verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen
Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden,
wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung
einzelner Mitglieder der Kammer notwendig wird.
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 76
Geltung des Landesdisziplinargesetzes
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des
Landesdisziplinargesetzes des Landes entsprechend.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 77
Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit
Gehaltskürzung,
6. Entfernung aus dem Dienst,
7. Kürzung des Ruhegehalts,
8. Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) In demselben Disziplinarverfahren darf nur eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
§ 78
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die
Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht
durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Bei veränderten Umständen kann der Beschuldigte die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1
beantragen.
(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen
des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.
§ 79
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein Richter
beauftragt werden.
§ 80
Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach
Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein
Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten
Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.
§ 81
Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen
Richter anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das
Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 82
Richter auf Probe und kraft Auftrags
(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein gerichtliches
Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll,
das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende
Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Die oberste Dienstbehörde beauftragt einen Richter mit den
Ermittlungen. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über das behördliche
Disziplinarverfahren gelten entsprechend.
(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und
Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht
entscheidet durch Beschluß, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen
kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof
zulässig.
(3) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes aus dem Dienstverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines
Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
Abschnitt 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 83
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) nach § 67
Nr. 2 und das Verfahren in den Fällen des § 67 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 67 Nr. 4 statt. Ein Vertreter des öffentlichen
Interesses wirkt nicht mit.
§ 84
Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 67 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde
eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für
zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 85
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten
Dienstbehörde, in den Fällen des § 67 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
§ 86
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand
schriftlich zu, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß der Dienstvorgesetzte aufgrund
eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig,
seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des
Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 87
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für
dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 86 Abs. 1, so teilt die oberste Dienstbehörde
dem Richter oder seinem Betreuer mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei;
dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur
Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das zuständige Gericht
auf Antrag der obersten Dienstbehörde einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren.
Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines
Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim
Dienstgericht die Fortführung des Verfahrens. Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren
Beschluß. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat
der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt
übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.
(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt die oberste Dienstbehörde einen Richter mit der
Ermittlung des Sachverhalts. Auf die Ermittlungen finden die Vorschriften des
Landesdisziplinargesetzes über das behördliche Disziplinarverfahren entsprechend Anwendung.
(4) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die
Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind
nachzuzahlen. Hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie beim
Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem
Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig
geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Frist in den
Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das
Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen; die Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 88
Bekleidung mehrerer Ämter
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richter anzuwenden.
§ 89
Urteilsformel
(1) In dem Falle des § 67 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den
Antrag zurück. In den Fällen des § 67 Nr. 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der
Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 67 Nr. 4 Buchstabe a bis f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf
oder weist den Antrag zurück.
(3) In dem Fall des § 67 Nr. 4 Buchstabe g stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest
oder weist den Antrag zurück.
§ 90
Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen
Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet
oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen
Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht
in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine
Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes
unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem
Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
§ 91
Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 67 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem
Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten
Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Kapitel 5
Staatsanwälte
§ 92
Dienstliche Beurteilung
Für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte gilt § 7 entsprechend.
§ 93
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten
wird bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft des
Landes Brandenburg wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der
Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats
und des Präsidialrats, bei der Ernennung des Generalstaatsanwalts ist er nicht zu beteiligen.
(3) Jeder Staatsanwaltsrat besteht aus drei und der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf
Staatsanwälten.
§ 94
Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Gesamtstaatsanwaltsrats
(1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den
Gesamtstaatsanwaltsrat ferner die Vorschriften über den Personalrat, sofern er in Angelegenheiten
der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt.
(2) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft
beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.
§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden
die Dienstgerichte für Richter (§ 66). Die Vorschriften für Richter gelten entsprechend, soweit in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 96
Bestellung der nichtständigen Beisitzer
(1) Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein und das
dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Minister der Justiz bestellt. Die
Berufsorganisationen der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die
nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden
Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.
(4) § 69 Abs. 3 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.
§ 97
Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 98
Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein
Staatsanwalt oder Richter beauftragt werden.
Kapitel 6
Gemeinsame Gerichte
§ 98 a
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 99
Eid und Gelöbnis
Richter und ehrenamtliche Richter, die schon im Land Brandenburg vereidigt worden sind, sind nicht
erneut zu vereidigen.
§ 100
(aufgehoben)
§ 101
(aufgehoben)
§ 102
(aufgehoben)
§ 103
(aufgehoben)
§ 104
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister der
Justiz.
§ 105
(Folgeänderung)
§ 106
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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